Aufgaben Prüfingenieur Brandschutz

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Aufgaben des Prüfingenieur für Brandschutz bei der Bauausführung – Wunsch und Wirklichkeit – Dipl.-Ing. Karsten Foth Prüfingenieur für Brandschutz Geschäftsführender Gesellschafter hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH

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Aufgaben des Prüfingenieur für Brandschutz bei der Bauausführung

– Wunsch und Wirklichkeit –

Dipl.-Ing. Karsten Foth Prüfingenieur für BrandschutzGeschäftsführender Gesellschafterhhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH

1. Einleitung

2. Der Prüfingenieur - Voraussetzungen, Anerkennung, Status und Haftung

3. Das Baugenehmigungsverfahren- Der Brandschutznachweis

- Prüfung von Brandschutznachweisen

4. Aufgaben der Bauüberwachung- Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des Brandschutznachweises

- Abgrenzung Bauüberwachung gegenüber der Bauleitung

- Vorgehen bei der Überwachung der Überwacher

5. Fazit

Inhalt

1. Einleitung

• Mit neuer Berliner Bauordnung (2005) wurden auf Prüfingenieure für Brandschutz übertragen:

- die hoheitliche Aufgabe der brandschutztechnischen Prüfung - die stichpunktartige Kontrolle der Bauausführung- die Freigabe des Gebäudes zur Nutzung.

• Mit Einführung der Bautechnischen Prüfverordnung (BauPrüfV)ist die Grundlage für diese Tätigkeit gegeben.

2. Der Prüfingenieur

Voraussetzung:

- Keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis- Selbstständig, d. h. frei von Weisungen- Mind. 5 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet des Brandschutzes- Vorlage von 10 Gutachten / BS-Nachweisen aus dieser Zeit

Entscheidung über die Eignung und Prüfungszulassung:

- Bautechnisches Prüfamt bei der Obersten Bauaufsicht

2. Der Prüfingenieur

Anerkennung:

- dreistufige Prüfung vor bundesweitem Prüfausschuss (außer Bayern) zur Feststellung der Eignung

- Anerkennung durch Bautechnisches Prüfamt

Status/Haftung:

- Der Prüfingenieur wird von Bauherrn frei gewählt und beauftragt. Er ist jedoch kein „normaler“ Auftragnehmer.

- Entsprechend § 2 /BauPrüfV/ als „Beliehene“ tätig Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34

Grundgesetz Gebühr nicht verhandelbar aber vollstreckbar

3. Das Baugenehmigungsverfahren

Prüfung der allgemeinen Zulässigkeit des Bauvorhabens (prüft das Bauamt)

Brandschutznachweis (Brandschutzkonzept)

bei Verfahren nach §§ 63, 64 BauO Bln erforderlich (Abweichungen gemäß § 68)

Bei Verfahren nach § 65 BauO Bln(Erleichterungen wg. § 52)

Baugenehmigungsverfahren §§ 63, 64 und 65 BauO Bln

Prüfung ab Gebäudeklasse 4 und 5und Garagen > 100 m²

Prüfung bei Sonderbauten

Bautechnischer Nachweis

Das Baugenehmigungsverfahren

Brandschutznachweis (Brandschutzkonzept):

- eigenständige Bauvorlage gem. § 11 BauVerfVO- zu erstellen für jedes Bauvorhaben, soweit es nicht nach § 62

BauO Bln verfahrensfrei ist- exakte Übereinstimmung mit dem Bauvorlagen

(gleiche Pläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibung)- keine Alternativen – es muss eindeutig den Planungswillen

widerspiegeln oder Sollanforderungen formulieren- Prüfung bei:

Gebäudeklasse 4 (nicht in jedem Bundesland), Gebäudeklasse 5 Garagen > 100 m² Sonderbauten

Prüfung von Brandschutznachweisen

ODER

• den Bauaufsichtsbehörden……denn: stehen PI für Brandschutz nicht in ausreichender Zahl zur

Verfügung nimmt die Bauaufsichtsbehörde deren Aufgabe war (§ 13 (3) BauVerfVO);

Die Bautechnische Prüfverordnung gilt sinngemäß gleiche Anforderungen an Bauüberwachung

… obliegt

• den Prüfingenieuren für Brandschutz … Entsprechend § 13 (1) BauVerfVO erfolgt die Prüfung der Brandschutznachweise durch PI nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung.

Das Baugenehmigungsverfahren

Positiver Prüfbericht ist erforderlich:

- Vor Erteilung der Baugenehmigung (Sonderbauten und Gebäude der Gebäudeklasse 4+5)

- Vor Baubeginn (bei Gebäuden, die genehmigungsfrei nach § 63 BauO Bln sind und bei Gebäuden mit vereinfachtem Verfahren nach § 64 BauO Bln)

- Aufbewahrung auf der Baustellezur Umsetzung der Brandschutz-anforderungen und zur Einsicht-nahme durch den Prüfingenieur

Rechtsgrundlage in Verbindung mit § 84 (2) BauO Bln:

- § 19 (2) BauPrüfV 2010 „ Prüfanträge und Aufgabenerledigung“ Prüfingenieure überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung

hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise. Im Übrigen gilt § 13 (3) der Bauverfahrensverordnung.

- § 13 (3) BauVerfVO Stehen Prüfingenieure (m/w) für Brandschutz nicht in ausreichender

Zahl zur Verfügung nimmt die Bauaufsichtsbehörde deren Aufgaben wahr […]

4. Aufgaben bei der Überwachung

Umfang der Tätigkeit:

- § 13 (4) BauPrüfV 2010 „ Prüfanträge und Aufgabenerledigung“ Prüfingenieure dürfen Prüfanträge nur annehmen, wenn sie unter

Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 80 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin sicherstellen können.

4. Aufgaben bei der Überwachung

Kontrollinhalt:

- § 13 (8) BauPrüfV 2010 „ Prüfanträge und Aufgabenerledigung“ Stichpunktartig, jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit, dass

ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet Dokumentation der Kontrolle in einem Überwachungsbericht Information der Bauaufsicht bei Weigerung zur Mängelbeseitigung Zusammenfassenden Bericht auf der Grundlage der eigenen

Wahrnehmung, der Fachbauleitererklärungen und der Sachverständigenabnahmen

Zustimmung zur Aufnahme der Nutzung

4. Aufgaben bei der Überwachung

Sicherstellen der öffentlichen Sicherheit

Sicherheitsrelevante Mängel

- Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Gebäudes beeinträchtigen und eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen.

- Keine positive Abnahme

Sonstige Mängel

- Abweichungen von bauaufsicht-lichen Zulassungen oder Prüf-zeugnissen, die im Zusammen-hang mit dem gesamten Brandschutzkonzept unwesentlich sind.

- Positiver Z-Bericht

Schwerpunkt sicherheitsrelevante Bauteile

Der Prüfingenieur:- entbindet nicht den Bauleiter von seiner Verantwortung!- ersetzt nicht den Fachbauleiter für Brandschutz!- Abstimmung mit dem Bauleiter über Kontrollumfang:

bei Abschluss der Rohbaumaßnahmen vor dem Schließen von Schächten vor dem Schließen von Unterdecken bei speziellen Brandschutzlösungen

– ist Überwacher der Überwacher

4. Aufgaben bei der Überwachung

Leistungsumfang:

- Ortsbegehung mit Sichtung des Einbaus bzw. der Anwendung einzelner brandschutzrelevanter Bauprodukte und -arten auf Übereinstimmung mit dem Brandschutznachweis

4. Aufgaben bei der Überwachung

Leistungsumfang:

- Kontrolle des Vorhandenseins von Verwendbarkeitsnachweisen der Bauprodukte und Bauarten

4. Aufgaben bei der Überwachung

Leistungsumfang:

- Kontrolle des Vorliegens der Übereinstimmungserklärungen (Errichterbescheinigungen),Sachverständigenerklärungen

4. Aufgaben bei der Überwachung

5. Fazit

• Im Rahmen der Verschlankung der Behörde werden Brandschutznachweise und deren Umsetzung von Prüfingenieuren geprüft PI ≠ normaler AG.

• Der Einsatz von Prüfingenieuren entbindet Architekten, Bauleiter und Bauherren nicht von ihrer Verpflichtung der ordnungsgemäßen Bauausführung der verantwortlichen Überwachung Wunsch

• Der Prüfingenieur ist lediglich Überwachungs-Überwacher und stellt mit seiner Tätigkeit sicher, dass öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleibt Wirklichkeit

Kontaktinformationenhhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH

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Geschäftsführer:Dipl.-Ing. Margot EhrlicherDipl.-Inf. BW (VWA) Stefan TruthänDipl.-Ing. Karsten Foth

Prokurist:Dipl.-Ing. Harald Niemöller

Beirat:Prof. Dr.-Ing. Dietmar HosserDr.-Ing. Karl-Heinz Schubert

AmtsgerichtBerlin CharlottenburgHRB 78 927

Deutsche Bank P+G AGBLZ 100 700 24Konto-Nr. 1419100IBAN-Nr. DE52100700240141910000Swift-Code: DEUTDEDBBERUst-IdNr. DE217656065