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Stadtgemeinde Schwechat 15. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Auflageexemplar Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter DI Porsch ZT GmbH - Gf. DI Karl Heinz Porsch DI Natascha Hofstätter Schwechat, Juli 2017

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Stadtgemeinde Schwechat 15. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

Auflageexemplar

Abteilung 2 – Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter

DI Porsch ZT GmbH - Gf. DI Karl Heinz Porsch

DI Natascha Hofstätter

Schwechat, Juli 2017

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Inhaltsverzeichnis

1. Beschreibung der Änderungspunkte Seiten 3 bis 19

2. Verordnungstext Seite 21

3. Plandarstellungen (FLWPL + ÖEK) Seiten 22 bis 40

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STADTGEMEINDE SCHWECHAT 15. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES

ERLÄUTERUNG ZU DER GEPLANTEN ÄNDERUNG:

15. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Örtliches Entwicklungs-konzept, Flächenwidmungsplan) 2006 – Auflage Die Stadtgemeinde Schwechat beabsichtigt die Änderung des örtlichen Raumordnungs-programmes in den Katastralgemeinden Schwechat, Mannswörth und Ranners-dorf. Der derzeit rechtsgültige Flächenwidmungsplan als Teil des digitalen örtlichen Raum-ordnungsprogrammes wurde am 23. März 2006 vom Gemeinderat beschlossen und ist am 24. August 2006 in Rechtskraft erwachsen. Seither wurde der Flächenwidmungs-plan vierzehn Mal abgeändert. Eine Abänderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgte bislang noch nicht. Gegenstand der geplanten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist die Umwandlung einer rechtskräftigen Wohnzone in eine Kern- und Grünzone im Bereich des alten Brauereigeländes (Punkt A). Bei der geplanten Änderung der gegenständlichen Flächenwidmung handelt es sich zum einen um zahlreiche Anpassungen rechtskräftiger Widmungsfestlegungen in den Katastralgemeinde Schwechat und Rannersdorf an die Grundgrenzen der katastralen Endvermessung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße (Änderungspunkt 1). Weiters kommt es in der Katastralgemeinde Schwechat zur Umwidmung von Bauland-Wohngebiet in Bauland-Kerngebiet, Grünland-Spielplatz und Grünland-Parkanlage auf dem Gebiet des alten Brauereigeländes (Punkt 2). Die Umwidmung von Grünland-Parkanlage in private und öffentliche Verkehrsfläche, von Grünland-Parkanlage in Bauland-Betriebsgebiet sowie von öffentlicher Verkehrs-fläche in Bauland-Kerngebiet und Grünland-Parkanlage im Bereich der Josef-Wicher-Gasse ist als Änderungspunkt 3 vorgesehen. Weiters ist die geringfügige Umwidmung von Grünland-Freihaltefläche in Bauland-Wohngebiet nördlich des Zirkelwegs vorgesehen (Punkt 4). Bei Änderungspunkt 5 handelt es sich um die Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in öffentliche Verkehrsfläche für einen Teil des Feldweges entlang der Gemeindegrenze zu Zwölfaxing. In der Katastralgemeinde Mannswörth soll innerhalb der Flughafengrenze für eine kleine Fläche im Gelände des CARGO – Nord die Abänderung der Flächenwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in Bauland-Sondergebiet-Werbe- und Hinweis-

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einrichtung erfolgen (Punkt 6). Ausgehend von den mittlerweile vorliegenden aktuellen Grenzen des Zivilflugplatzes erfolgt im Rahmen des gegenständlichen Änderungs-punktes außerdem eine Anpassung der rechtskräftigen Festlegungen von „Vp-Flughafen“. In weiterer Folge kommt es zu geringfügigen Umwidmungen weiterer im unmittelbaren Nahbereich gelegener Verkehrsflächen. Darüber hinaus ist im Bereich der Mannswörther Straße/Ecke Römerstraße die kleinflächige Umwidmung von öffentlicher Verkehrsfläche in Bauland-Wohngebiet vorgesehen (Punkt 7). Weiters sieht Änderungspunkt 8 die Umwidmung von privater Verkehrsfläche in Bauland-Sondergebiet-Gastronomie vor, um die Erweiterung des dort befindlichen kleinen Gastronomielokals „Lila Villa“ zu ermöglichen.

--- Laut NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (§ 25 Abs. 4) sind unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung im Zuge der Änderung von Örtlichen Raumordnungsprogrammes jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung, Naturgefahren und Baulandbilanz aufzuarbeiten und darzustellen: Aktuelle Flächenbilanz und Bautätigkeit: In der Stadtgemeinde Schwechat sind derzeit 296,60 ha als Wohnbauland ausge-wiesen. 220,76 ha entfallen dabei auf die Widmung Bauland-Wohngebiet, 68,21 ha auf die Widmung Bauland-Kerngebiet und nur 7,63 ha auf die Widmung Bauland-Agrargebiet. Während im Bauland-Wohngebiet Reserven von ca. 43,5 ha bestehen, weist das Bauland-Kerngebiet noch rund 3,4 ha und das Bauland-Agrargebiet noch ca. 0,5 ha unbebaute Flächen auf. Damit sind insgesamt 84% des gewidmeten Wohnbaulandes bebaut und 16% unbebaut. Dieser Wert ist verglichen mit anderen Gemeinden durchschnittlich. Die größten Reserven an Wohnbauland befinden sich in Mannswörth mit rund 16,5 ha. Es folgen Schwechat mit 14,9 ha, Rannersdorf mit 12,6 ha und Kledering mit 3,4 ha. Bauland-Betriebsgebiet ist in allen Katastralgemeinden im Ausmaß von insgesamt 136,9 ha verordnet (Reserven: 35,9 ha). Bauland-Industriegebiet legt der Flächen-widmungsplan in allen Katastralgemeinden außer Kledering in einem Umfang von 248,5 ha fest (Reserven: 18,0 ha). Als Bauland-Sondergebiet sind aktuell 32,7 ha (Reserve: 8,1 ha) verordnet. Gemäß Angaben der Gemeinde (Stand Mai 2017) wurden in den letzten zehn Jahren insgesamt 1.374 neue Wohneinheiten errichtet. Besonders hoch war die Bautätigkeit in den Katastralgemeinden Schwechat und Mannswörth, wo 967 bzw. 234 neue Wohneinheiten errichtet worden sind (= Wohneinheiten in Einfamilien-, Doppel-, Reihenhäusern und Wohnhausanlagen).

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Bevölkerungsentwicklung1: In der Stadtgemeinde Schwechat leben aktuell 18.204 Personen (Stand: 04.05.2017; Personen mit Hauptwohnsitz). Seit dem Vergleichsjahr 2001 (Volkszählung) hat die Bevölkerung damit um 2.918 Personen (= +19,1 %) zugenommen. Im Zeitraum zwischen 2001 bis 2017 ist die Bevölkerung in allen vier Katastral-gemeinden gewachsen. Den höchsten absoluten Zuwachs gab es in Schwechat (+1.802 EW; +17%). Das höchste relative Bevölkerungswachstum weist Mannswörth mit +61% (= +817 EW) auf. Der Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde liegt im Hauptort Schwechat, wo aktuell 12.315 Menschen (Hauptwohnsitz) wohnen. Es folgen Rannersdorf mit 3.141, Mannswörth mit 2.155 und Kledering mit 593 Personen. Aktuell stehen den 18.204 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen 2.192 Zweitwohn-sitzer gegenüber. Hiervon leben über zwei Drittel in der KG. Schwechat. Naturgefahren:

a) Hochwasser (HQ100):

Für Schwechat liegen laut NÖ Atlas eine Abflussstudie (Abflussuntersuchung, Vorstudie, hydrologische Studie; Danube Floodrisk, Anschlaglinien und Wassertiefen an der österreichischen Donau; Erstellungsjahr 2012) und ein Gefahrenzonenplan, (Laxenburger Entwässerungsrayon in der Stadtgemeinde Schwechat, KG. Rannersdorf; Erstellungsjahr 2000) vor. Durch hundertjährliches Hochwasser (HQ100) gefährdete Bereiche in innerörtlicher Lage finden sich in Rannersdorf vor allem zwischen der Landestraße B 11 und Mitterbach sowie im Süden von Schwechat beiderseits des „Kalten Ganges“.

b) Gefahrenzonen: Neben dem unter Punkt a) genannten Gefahrenzonenplan ist laut NÖ Atlas für die Stadtgemeinde Schwechat kein Gefahrenzonenplan des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung verordnet.

c) Geogene Gefahren: Die im NÖ Atlas in einem Maßstab von 1:20.000 einsehbare Geogene Gefahren-hinweiskarte zeigt, dass die Ortsgebiete der Stadtgemeinde Schwechat durch keine Rutsch- oder Sturzprozesse gefährdet sind, für die eine Vorbegutachtung bzw. teilweise eine genaue Erkundung unverzichtbar wäre.

d) Altlasten, Verdachtsflächen: Laut Cadenza-Web-Abfrage (Abt. WA2, Amt der NÖ Landesregierung) gibt es in der Stadtgemeinde Schwechat aktuell 16 Verdachtsflächen2.

1 Angaben Stadtgemeinde Schwechat, 04.05.2017 sowie http://www.statistik.at/blickgem/vz2/g32419.pdf,

abgerufen am 04.05.2017

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Kledering: Klederinger Mineralölraffinerie

Mannswörth: Ablagerung Schwechat, Schottergrube Fuchs, Petrochemie Danubia Schwechat, Deponie Aichinger/Schmatelka, Deponie Schwechat, Lechnergrube, Deponie Habau, Deponie Wünschek-Dreher, Schuttablagerung Fa. Dowei

Rannersdorf: Deponie Croda

Schwechat: ÖSAG-B-301/451, Ablagerung Wünschek-Dreher, Deponie Zirkelweg, Kalkschlammablagerung AGA 172/33, S1-Fläche 24

Weiters gibt es laut Altlastenatlas des Umweltbundesamtes folgende Altlasten3:

N 58 Heferlbach

N 70 Deponie Rannersdorf

N 79 Lechnergrube

N 80 Flammgrube4

(N 18 ÖMV-Raffinerie Schwechat – Status: bereits gesichert) Daneben gibt es laut Cadenza-Web-Abfrage (Abt. WA2, Amt der NÖ Landesregierung) 77 „gemeldete“5 Altstandorte und 3 „gemeldete“ Altablagerungen sowie 60 „erfasste“6 Altstandorte und eine „erfasste“ Altablagerung7. Ob von diesen tatsächlich eine erhebliche Gefahr besteht, müsste durch entsprechende Untersuchungen (z.B.: Boden- und Grundwasseruntersuchungen) nachgewiesen werden.

e) Wasserverhältnisse: Die digitale Bodenkarte des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW) zeigt, dass es in den Siedlungsgebieten der Stadtgemeinde Schwechat keine Bereiche gibt, die durch extreme Feuchtlage gekennzeichnet sind.

--- Anderweitige naturräumliche Gefahren sind im Gemeindegebiet nicht bekannt bzw. laut verfügbaren Datenquellen nicht vorhanden. Damit ist abschließend festzuhalten, dass in der Stadtgemeinde Schwechat vor allem auf die Gefahrenquellen Verdachtsflächen/Altlasten und Hochwasser bei Abänderungen des Flächenwidmungsplanes Rücksicht zu nehmen ist.

2 http://cadenza.noel.gv.at/cadenza/pages/selector/index.xhtml, abgerufen am 11.04.2017

3 https://secure.umweltbundesamt.at/altlasten-service/map_public.xhtml, abgerufen am 11.04.2017

4 Die Verdachtsfläche "Flammgrube" wurde vorab in das Altlastenverzeichnis aufgenommen. Eine rechts-

verbindliche Ausweisung in der Altlastenatlasverordnung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. 5 Diese wurden vom Land dem BMLFUW als Verdachtsfläche "gemeldet“. 6 D.h. sie wurden vom Land NÖ dem BMLFUW (noch) nicht als Verdachtsfläche gemeldet und ihr

Gefährdungspotential wurde (noch) nicht abgeschätzt. 7 http://cadenza.noel.gv.at/cadenza/pages/selector/index.xhtml, abgerufen am 11.04.2017

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A.) Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes: Umwandlung einer Wohnzone in eine Kern- und Grünzone (ehem. Brauereigelände) Aufgrund des prognostizierten Wachstums der Bevölkerung in Schwechat – laut Statistik Austria soll die Einwohnerzahl bis 2030 um bis zu 28% ansteigen8 – und der bereits jetzt vorhandenen großen Dynamik im Bereich der Stadtentwicklung, hat die Stadtgemeinde Schwechat im Jahr 2015 das Büro Dr. PAULA (Raumplanung, Raumordnung und Landschaftsplanung ZT-GmbH, 1030 Wien) mit der Untersuchung und Erarbeitung einer Studie zum Thema „Soziale Infrastruktur“ beauftragt. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der bereits im Bau befindlichen Vorhaben und dem damit verbundenen Zuzug sowie den noch vorhandenen, über-durchschnittlich großen Baulandreserven in den einzelnen Katastralgemeinden (v.a. Aufschließungszonen im Ausmaß von über 29 ha) für die kommenden Jahre ein nicht unerheblicher Bedarf an sozialen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist. Demgemäß werden auf Basis der Abschätzung der Entwicklungspotentiale in den nächsten fünf Jahren rund 100 zusätzliche Kindergartenplätze benötigt. Das entspricht ungefähr vier Kindergartengruppen. Darüber hinaus kann in den nächsten 5 bis 10 Jahren von rund 140 weiteren nachgefragten Plätzen ausgegangen werden. Die Errichtung eines zusätzlichen Kindergartens wurde in der gegenständlichen Studie vorrangig im westlichen Zentrum von Schwechat empfohlen, da gerade in diesem Bereich aufgrund der Entwicklungen auf dem ehemaligen Brauereigelände zukünftig der größte Bedarf auftreten wird. (Hinweis: Auf dem ehemaligen Brauereigelände plant ein Konsortium, bestehend aus 5 Bauträgern, die Errichtung von rund 1.000 Wohneinheiten.) Mit dem Wissen rund um das Ergebnis der Studie hat die Gemeinnützige Wohnungs-gesellschaft "Arthur Krupp" als Grundstückseigentümer der Parzelle Nr. 1185 in Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern des Konsortiums einen 4-gruppigen Kindergarten in ihr städtebauliches Projekt integriert. Nach Errichtung dieser Kinderbetreuungseinrichtung soll deren Fläche mittel- bis langfristig aus dem Gesamtareal der Wohnhausanlage herausgeteilt werden. Für die Umsetzung des dargelegten Projektes (Wohnhausanlage, Kindergarten samt Spiel- und Grünflächen) beabsichtigt die Stadtgemeinde Schwechat nunmehr auf Ebene der Raumordnung mehrere unterstützende Umwidmungsmaßnahmen. Das rechtskräftige örtliche Entwicklungskonzeptes (ÖEK) sieht für das gegenständliche Areal derzeit eine Zweiteilung in eine Kern- und Wohnzone vor (siehe Abbildung 1 auf nächster Seite).

8 Kleinräumige Bevölkerungsprognose für Österreich 2010-2030. Online unter:

http://www.oerok.gv.at/fileadmin/Bilder/2.Reiter-Raum_u._Region/2.Daten_und_Grundlagen/Bevoelkerungsprognosen/Prognose_2010_Teil1/Endbericht_Bevoelkerungsprognose_08-2010.pdf, abgerufen am 11.04.2017

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Abbildung 1: Ausschnitt aus dem rechtskräftigen örtlichen Entwicklungskonzept mit Markierung des Planungsgebietes

Hierbei ist aber folgendes zu berücksichtigen: Die im örtlichen Entwicklungskonzept dargestellten Grenzen zwischen den verschiedenen Zonen (Agrar-, Wohn-, Kernzonen, …) – auch wenn sie EDV-technisch einer Grundgrenze zugeordnet werden könnten – sind nicht als eindeutige und lagerichtige Abgrenzungen zwischen verschiedenen Nutzungszonen zu verstehen. Innerörtliche Verschiebungen der Nutzungen und damit der im Flächenwidmungsplan verordneten Baulandwidmungsarten stellen somit keinen Widerspruch zum Örtlichen Entwicklungskonzept dar. Im Sinne einer größtmöglichen Flexibilität bei der künftigen Anordnung der Baukörper (wie dies die NÖ Bauordnung gemäß § 51 Abs. 4 etwa für Hauptgebäude oder -teile im hinteren Bauwich von Kerngebiet, Betriebsgebiet, Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit vorsieht9) soll daher die rechtskräftige Wohn-zone in eine Kern- und Grünzone umgewandelt werden. Diese neue Festlegung (mit entsprechender Implementierung im Flächenwidmungs-plan – siehe Änderungspunkt 2) würde für die künftige Nutzung einen größeren Spielraum bieten ohne nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung zu verursachen. Denn auch im Bauland-Kerngebiet, das dann innerhalb der Kernzone auszuweisen beabsichtigt ist, sind – so wie im Bauland-Wohngebiet – gemäß § 16 Abs. 1, NÖ ROG 2014, keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchs-belästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung zulässig. Hinweis: Das ÖEK wurde seit seiner Erlassung im Jahr 2006 noch in keinem Verfahren abgeändert. Folglich sind auch sämtliche bislang erfolgten Widmungsmaßnahmen noch

9 Siehe hierzu Erläuterungstext zur zeitgleich stattfindenden 10. Änderung des Bebauungsplanes.

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nicht in der Plandarstellung enthalten. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens werden ausschließlich die im Gebiet des ehem. Brauereiareales erfolgten Abänderungen und die nunmehr geplante Änderung im ÖEK dargestellt. In einem der nächsten Änderungsverfahren soll das örtliche Entwicklungskonzept schließlich in ein anderes Computersystem konvertiert werden. Dann ist es auch technisch leichter möglich die bereits umgesetzten Widmungsmaßnahmen planlich in das Örtliche Entwicklungskonzept zu übernehmen. B.) Änderung des Flächenwidmungsplanes: KG. Schwechat und KG. Rannersdorf: 1.) Anpassungen rechtskräftiger Widmungsfestlegungen an die Endvermessung der

Schnellstraße S1; Abänderung von Kenntlichmachungen Im Zuge der katastralen Endvermessung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße wurden die tatsächlichen Grenzen der Autobahnanlage bestimmt und die künftigen Grundstücksgrenzen festgelegt. (Diese sind bereits in der aktuellen Digitalen Katastralmappe – Stand Oktober 2016 – ersichtlich). Dies ist Grundlage für die gegenständlichen Anpassungen der rechtkräftigen Widmungsfestlegungen im Flächen-widmungsplan der Stadtgemeinde Schwechat. Diese Anpassungen betreffen die Ausweisungen von öffentlicher Verkehrsfläche im südwestlichen Abschnitt der Schnellstraße, das Grünland-Parkanlage, welches anschließend quer durch das Siedlungsgebiet von Rannersdorf und Schwechat verläuft, und den östlichen Abschnitt bis hinaus zum Kreisverkehr bei der Abfahrt Mannswörth, der wiederum als öffentliche Verkehrsfläche festgelegt ist, sowie sämtliche daran angrenzende Grünland- und Baulandwidmungen. Bis auf den geplanten Änderungspunkt im Bereich der Josef-Wicher-Gasse (KG. Schwechat), welcher in der Folge unter der Nummer 3 im Erläuterungstext beschrieben wird, werden – bedingt durch den Umfang – all diese geplanten Abänderungen des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes im Rahmen des gegenständlichen Änderung-spunktes nicht näher beschrieben. Sie sind den Plandarstellungen im Detail zu entnehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich auf folgende Punkte hinzuweisen:

Die Widmungsabgrenzungen der in die S1 einmündenden bzw. der von der S1 ausmündenden Landesstraßen L 2075, B 11 und B 14 werden in Teilbereichen ebenfalls an die aktuellen Grundgrenzen der Digitalen Katastralmappe angepasst. Dadurch ergeben sich minimale Abänderungen der Widmungen öffentliche Verkehrsfläche sowie Grünland-Land- und Forstwirtschaft.

Das als öffentliche Verkehrsfläche verordnete Grundstück 124/3, KG. Rannersdorf, soll als Grünland-Parkanlage verordnet werden. Damit wird auch für diesen kurzen Tunnelabschnitt sichergestellt, dass keine Überbauung der Fläche stattfindet. Jene kleinflächige Ausweisung von öffentlicher Verkehrsfläche auf der unmittelbar südlich angrenzenden Parzelle 123/4 wird hingegen in das Grünland-Land- und Forstwirtschaft einbezogen.

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Der östliche Teil des Grundstückes 126/25, KG. Rannersdorf, welcher zum einen Teil als öffentliche Verkehrsfläche und zum anderen Teil als Grünland-Land- und Forstwirtschaft verordnet ist, soll künftig zur Gänze in die Verkehrsflächen-Widmung einbezogen und damit die schmale Grünland-Lücke geschlossen werden. Die gesamte Parzelle steht im Eigentum der Republik Österreich.

Im Bereich einer westlich des Areales der OMV gelegenen Brücke (u.a. Parz. 978/4, 978/5) wird die öffentliche Verkehrsfläche über die neue Grundgrenze hinaus erweitert. Sowohl die rechtskräftige Widmung als auch das Luftbild vermuten lassen, dass die Brücke auf beiden Seiten breiter ist, als die Grenzen der DKM zeigen. Die Abgrenzung zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und privater Verkehrsfläche (Westseite) bzw. Bauland-Industriegebiet (Ostseite) wird gemäß diesen tatsächlichen Gegebenheiten geringfügig abgeändert.

In jenem zwischen B 11 und KG.-Grenze Rannersdorf/Schwechat gelegenen Teil der S 1 (Parzellen 23/2, 23/1, 24/2, 24/3) erfolgt vorerst keine Abänderung der bisherigen Festlegung der Schnellstraße als Grünland-Parkanlage. In diesem Tunnelabschnitt ist zwar bereits eine Vermessung erfolgt. Die neuen Grundgrenzen sind allerdings in der gegenständlichen Änderung zu Grunde liegenden DKM noch nicht enthalten.

Westlich davon (Parzelle 163/1) bildet ein Teilungsplan (GZ. 5654/3, Senftner Vermessung GmbH) Grundlage für die Anpassung des Grünland-Parkanlage und der öffentlichen Verkehrsfläche entlang der B 11 und der Preissmühlgasse.

Mit den Abänderungen bzw. Anpassungen einher geht auch eine minimale Anpassung des Verlaufes der Zentrumszonenabgrenzung im Bereich des beiderseits der Brauhausgasse verordneten Bauland-Wohngebiet (nördlich des Krähenweges bzw. der Preissmühlgasse) an die aktuellen Grundgrenzen laut DKM.

Darüber hinaus wird die im Flächenwidmungsplan dargestellte Kenntlichmachung der Schnellstraße an die neuen Grundgrenzen bzw. den oben genannten Teilungsplan (GZ. 5654/3) angepasst. (Dies erfolgt in den Plänen zur Auflage in grüner Farbe. In den Endausfertigungen wird dieser abgeänderte Inhalt dann bereits eingearbeitet sein.) Für die Landesstraße L 2003a (Zubringer Auffahrt Schwechat Süd) wird erstmalig deren Bezeichnung im Flächenwidmungsplan kenntlich gemacht. Die Bezeichnung L 2070 im Bereich der Zu-/Abfahrt L 2066 und S 1 wird hingegen gelöscht. In drei Bereichen hat sich außerdem gezeigt, dass die rechtskräftigen Kenntlich-machung von Forstflächen an neue Planungsgrundlagen angepasst werden müssen. Dies trifft in einem kleinen Teilbereich der Parzelle 457/2 (KG. Schwechat) zu, wo sich ein befestigter Parkplatz befindet, bei einer Forstfläche östlich der Parzelle 442, wo die Forstfläche gemäß DKM ebenfalls weniger weit nach Süden reicht, sowie rund 180 m östlich davon wo die Forstfläche mit dem Rand der Straße endet. Eine Vergrößerung der Kenntlichmachung des Waldes erfolgt westlich des Grundstückes 335/2 auf Parzelle 302/3 und im Osten des Grundstückes 320/1 (beide KG. Schwechat) . Zu einer Reduktion kommt es bei Parzelle 307/1.

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Die beschriebenen Änderungen betreffen auch den Bebauungsplan (10. Änderung). 2.) Umwidmung von Bauland-Wohngebiet in Bauland-Kerngebiet, Grünland-Spielplatz

und Grünland-Parkanlage (ehem. Brauereigelände) Betroffene Parz. Nr.: 1185 Aufbauend auf die unter Punkt A (Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes) bereits ausführlich dargelegten Hintergründe soll nun auf Ebene der Flächenwidmung das auf Parzelle 1185 verordnete Bauland-Wohngebiet in Bauland-Kerngebiet (= Wohn-hausanlage + Kindergarten) umgewidmet werden. Die angestrebte Widmungsart würde für die künftige Nutzung einen größeren Spielraum bieten ohne nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung zu verursachen. Denn auch im Bauland-Kerngebiet sind – so wie im Bauland-Wohngebiet – gemäß § 16 Abs. 1, NÖ ROG 2014, keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchs-belästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung zulässig. Die geplante Änderung der Widmungsart findet in keinem natur- (Natura 2000, Land-, Naturschutzgebiet, Naturpark) oder wasserschutzrechtlich (Schongebiet, Schutzgebiet) zu berücksichtigenden Bereich statt10. Darüber hinaus sind auf der Projektfläche keine Standortgefahren (Hochwasser, Altlasten, Deponien, verminderte Tragfähigkeit, Grund-wassereinfluss, Hangwässer, Rutsch – oder Sturzgefahr etc.) bekannt. Jene weiter nordöstlich und südlich des Kindergartens geplanten Grünflächen, die als Spielflächen für die betreuten Kinder dienen sollen, werden als Grünland-Spielplatz ausgewiesen. Jene Freiflächen, auf denen keine Kinderspielgeräte aufgestellt und als Freiflächen dienen sollen, werden ebenso wie das Areal des denkmalgeschützten Pavillons als Grünland-Parkanlage festgelegt. Die beschriebenen Änderungen betreffen auch den Bebauungsplan - 10. Änderung. 3.) Umwidmung von Grünland-Parkanlage in private und öffentliche Verkehrsfläche;

Umwidmung von Grünland-Parkanlage in Bauland-Betriebsgebiet; Umwidmung von öffentlicher Verkehrsfläche in Bauland-Kerngebiet und Grünland-Parkanlage (im Bereich der Josef-Wicher-Gasse)

Betroffene Parz. Nr.: 656/12, 656/3, .1109, 655/78, 655/72 und 655/70 Im Zuge der katastralen Endvermessung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße wurden die tatsächlichen Grenzen der Autobahnanlage bestimmt und die künftigen Grundstücksgrenzen festgelegt. Dies ist Grundlage der gegenständlichen Widmungs-maßnahmen.

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Hinweis: Das in der Plandarstellung des ÖEK kenntlich gemachte Brunnenschutzgebiet wurde im Zuge der 11.

Änderung aus dem Flächenwidmungsplan gelöscht, da es mit Bescheid vom 12.05.2010 (WA1-W-13649/089-2010) aufgehoben wurde. Die Nutzung der vorhandenen Brunnenanlagen wurde auf den Feuerlöschbedarf eingeschränkt. Da das ÖEK seit seiner Erlassung im Jahr 2006 noch nicht abgeändert wurde, wurde in dieser Plandarstellung auch bislang noch nicht die Kenntlichmachung entfernt.

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Der Bereich rund um die Josef-Wicher-Gasse ist im rechtskräftigen Flächenwidmungs-plan großteils als Grünland-Parkanlage sowie geringfügig als Bauland-Kerngebiet und als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet. Im Zuge der Baumaßnahmen für die S1 Wiener Außenring-Schnellstraße wurde u.a. der Tunnel Rannersdorf errichtet. Hierfür wurden großzügig Baugrundflächen eingelöst. Zwischen der damals neu geschaffenen Josef-Wicher-Gasse und dem Betriebsareal der Tischlerei Mikulecky (Parzelle .1109) befindet sich eine ca. 598 m² große Rest-fläche, die nach der Fertigstellung der Baumaßnahmen der S1 von Bauland in Grünland-Parkanlage umgewidmet worden ist. In weiterer Folge wurde diese Fläche seitens der Asfinag mittels Sondernutzungsvertrag Herrn Mikulecky zur Verfügung gestellt. Sie wird als private Zufahrt und Stellfläche genutzt. Auf Grundlage eines nunmehr vorliegenden Teilungsplanentwurfes Teilungsplan (GZ. 5654-1, vom 17.12.2015, Vermessungsbüro Senftner ZT GmbH, 3100 St. Pölten) soll als erster Schritt des gegenständlichen Änderungspunktes die rechtskräftige Flächenwidmung an die neue Besitzstruktur und die tatsächliche Nutzung der Fläche angepasst werden. Demgemäß wird ein kleiner Teil im Süden der Parzelle Nr. 656/3 von Grünland-Parkanlage und von Bauland-Betriebsgebiet in private Verkehrsfläche umgewidmet. Kleinflächig betrifft dies auch ein Flächenstück im Nordwesten der südlich an-schließenden Parzelle Nr. .1109, wo der nördliche Teil dem „Vp“ zufällt und der südliche dem „BB“. Als zweiter Schritt ist die Festlegung der gesamten Trasse der Josef-Wicher-Gasse als öffentliche Verkehrsfläche (Vö) vorgesehen. Auch diese war bislang als Grünland-Parkanlage verordnet. Hierfür wurde kein Teilungsplan erstellt, da diese im Besitz der Republik Österreich verbleiben soll. Die Grundlage für eine Umwidmung bilden hierbei die Daten aus dem Naturstand. Als weiterer Schritt erfolgt eine minimale Anpassung der rechtskräftigen Widmungs-abgrenzung zwischen Bauland-Kerngebiet, Grünland-Parkanlage und öffentlicher Verkehrsfläche am östlichen Rand der Parzellen 656/20, 656/12 und 656/3. Grundlage hierfür bilden die geringfügig abgeänderten Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan (siehe 10. Änderung des Bebauungsplan), die in einer Neuvermessung der Grundgrenzen begründet liegt (GZ. 5654-2, vom 17.12.2015, Vermessungsbüro Senftner ZT GmbH, 3100 St. Pölten). Im Flächenwidmungsplan führt dies zu einer kleinflächigen Umwidmung von öffentlicher Verkehrsfläche in Bauland-Kerngebiet (Parz. 656/20 und 656/12) und Grünland-Parkanlage (Parz. 656/3). Die gegenständlichen Widmungsmaßnahmen finden lt. verfügbaren Informations-quellen (NÖ Atlas, e-Bod, Cadenza-Web-Abfrage) in keinem natur- (Natura 2000, Land-, Naturschutzgebiet, Naturpark) oder wasserschutzrechtlich (Schongebiet, Schutzgebiet) zu berücksichtigenden Bereich statt. Darüber hinaus sind auf den Planungsflächen keine Standortgefahren (Hochwasser, Altlasten, Deponien, verminderte Tragfähigkeit, Grundwassereinfluss, Hangwässer, Rutsch – oder Sturz-gefahr etc.) bekannt.

Die beschriebenen Änderungen betreffen auch den Bebauungsplan (10. Änderung).

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4.) Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in öffentliche Verkehrsfläche (Feldweg entlang der Gemeindegrenze zu Zwölfaxing)

Betroffene Parz.Nr.: 840 Im Süden der Stadtgemeinde Schwechat, entlang der Gemeindegrenze zu Zwölfaxing, befindet sich zwischen der Himberger Straße und dem Kreuzungspunkt mit einer Privatstraße (Grst.Nr. 473) ein nicht ausgebauter Weg. Um zukünftig auch in diesem Abschnitt eine adäquate Benutzbarkeit sicherstellen zu können, soll dieser nun mehr instand gesetzt werden. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Schwechat ist der betroffene Feldweg als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Da sich die Fläche allerdings bereits im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Schwechat befindet, ist in Übereinstimmung mit dem NÖ Straßengesetz eine Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen. Eine Überlagerung mit naturschutzrechtlich relevanten Bereichen (Natura 2000, Landschafts- Naturschutzgebiet, …) oder wasserschutzrechtlichen Ausweisungen (Schutz-, Schongebiet) ist nicht gegeben. Ferner sind keine Standortgefahren (Altlasten, Hochwasser, Tragfähigkeit, …) bekannt. Die beschrieben Änderung betrifft auch den Bebauungsplan (10. Änderung).

5.) Kleinflächige Umwidmung von Grünland-Freihaltefläche in Bauland-Wohngebiet (nördlich des Zirkelwegs)

Betroffene Parz.Nr.: 796/1, 797/1, 800/1 und 801/1

Die gegenständliche Änderung betrifft das in der Katastralgemeinde Schwechat nördlich des Zirkelweges gelegene Bauland-Wohngebiet, welches schrittweise einer Bebauung zugeführt werden soll. (Hinweis: Im Zuge der Gemeinderatssitzung vom 15.12.2016 wurde die „BW-A3“ zur Bebauung freigegeben.) Im Zuge der damit im Zusammenhang stehenden Projektarbeiten ist aufgefallen, dass die rechtskräftige Festlegung von Grünland-Freihaltefläche am östlichen Rand der Grundstücke 796/1, 797/1, 800/1 und 801/1 nur bedingt mit den tatsächlichen natur-räumlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Denn ursprünglicher Hintergrund für den Ausschluss einer Bebauung im gegenständlichen Bereich waren vor allem die Geländeverhältnisse. Auf Grund mangelnder Datenlage im Zuge der Erstellung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes 2006 hat man angenommen, dass die östlich angrenzende Böschung bereits am östlichen Rand der Grundstücke 796/1, 797/1, 800/1 und 801/1 beginnt. Wie aber auch ein Blick in das Höhenmodell und die Hangneigungen des NÖ Atlas zeigt, beginnt das Gelände erst auf den benachbarten Parzellen 365/1 und 365/9 deutlich anzusteigen (siehe nachfolgende Abbildungen).

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Auf Basis dieser neuen Datengrundlage kann die Ausweisung des Bauland-Wohngebiet nunmehr geringfügig in Richtung Osten vergrößert werden. Im Zuge dessen sollen die künftigen Grundgrenzen berücksichtigt werden, die dem Teilungsplan Teilungsplan GZ. 17266 vom 13.03.2017 des Vermessungsbüros Vermessung BRUNNER und STROBL, 3430 Tulln, zu entnehmen sind. (Hinweis: An der Absicht, die Flächen von einer Bebauung freizuhalten, wird trotz dieser Maßnahme auch weiterhin festgehalten. Dieses Ziel soll durch die Ausweisung einer „Freifläche“ im Zuge der parallel stattfindenden 10. Änderung des Bebauungsplanes sichergestellt werden.) Die lediglich ca. 450 m² kleine Abrundung des Wohnbaulandes findet in keinem naturschutzrechtlich (Natur-, Landschaftsschutzgebiet, Natura 2000, Naturpark) oder wasserschutzrechtlich (Schutz- oder Schongebiet) zu berücksichtigenden Bereich statt. Ferner sind keine Standortgefahren gem. § 15 Abs. 3 und 5 NÖ ROG 2014 (Hochwasser, verminderte Tragfähigkeit, Altlasten, Feuchtlage, Rutschung etc.) bekannt. Hinsichtlich der rechtskräftigen Kenntlichmachung als Forstfläche im Flächenwidmungs-plan ist abschließend darauf hinzuweisen, dass bereits im Februar 2017 Kontakt mit der zuständigen Forstbehörde (BH Bruck/Leitha) betreffend die künftige Rodung des schmalen Streifens aufgenommen worden ist. Diese hat eine positive Genehmigung im Falle einer Umwidmung in Bauland-Wohngebiet in Aussicht gestellt, da hierdurch das öffentliche Interesse, die Fläche für andere Zwecke als Wald zu nutzen, zum Ausdruck kommt.

Abbildung 2: Ausschnitt NÖ Atlas –

Geländemodell, 11.04.2017

Abbildung 3: Ausschnitt NÖ Atlas – Hangneigungen,

11.04.2017

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KG. Mannswörth: 6.) Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in Bauland-Sondergebiet-

Werbe- und Hinweiseinrichtungen; Diverse Abänderungen von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sowie von Grünland-Land- und Forstwirtschaft; Abänderung der Kenntlichmachung des Flughafengeländes (Flughafengelände)

Betroffene Parz.Nr.: 573/7, 773, 622/1, 613/6, 649/3, 663/3, 663/2, 793, 663/3 Im Bereich Cargo Nord am nordwestlichen Rand des Flughafengeländes Wien, zwischen der Autobahn A4 im Norden sowie der Landesstraße B4 und der Eisenbahntrasse im Süden, legt der rechtskräftige Flächenwidmungsplan auf Parzelle 573/3 die Widmungen Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie öffentliche Verkehrsfläche fest. Auf Grund der günstigen Lage dieser Fläche unmittelbar neben der hochrangigen Autobahn A4 besteht die Überlegung, eine bestehende Hinweiseinrichtung auch für Werbezwecke, die im Zusammenhang mit dem Flughafen stehen, zu nutzen. Da Flughäfen in jedem Land ein entscheidender Infrastrukturfaktor und Mobilitäts-anbieter sind, und damit (neben dem privatwirtschaftlichen Interesse) ein hohes öffentliches Interesse an einer positiven Weiterentwicklung besteht, ist ein entsprechender Werbeauftritt unverzichtbar. Der gegenständliche Standortturm befindet sich auf einem Teil der Parzelle 573/7 welche im Eigentum des Flughafens steht. Als Oberste Zivilluftfahrtbehörde erteilte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am 01.12.2016 gemäß § 78 Abs. 1 LFG idgF der Flughafen Wien AG gemäß Antrag von 02.11.2016 die Bewilligung für die Errichtung eines Standortturms im Bereich Cargo Nord auf dem Flughafen Wien (GZ. BMVIT-60.714/003-IV/L3/2016). Weiters erteilte die Behörde am 27.03.2017 die Benützungsbewilligung für die realisierte Errichtung des Standortturms (GZ. BMVIT 60.714/0001-IV/L3/2017). Der Stahlturm hat eine Höhe von ca. 37 m. Darauf sind zwei Leuchtkästen im Ausmaß von je 16 x 12 m und darunter zwei weitere Leuchtkästen im Ausmaß von 8 x 3 m montiert. Die Unterkante der Informationsfläche liegt ca. 15 m über dem bestehenden Niveau. Der Grundriss der Werbeflächen beschreibt eine Pflugform mit je 16 m Schenkellänge und einem Abstand von 8,5 m Breite an der offenen Seite des Pflugs. Den oberen Abschluss des Turms bildeten drei Flugzeugschilder. Hinsichtlich der auf dem Grundstück bekannten und vom Umweltbundesamt offiziell als Verdachtsfläche geführten Altablagerung („Deponie Wünschek-Dreher“) wurde seitens der Firma Geo Risk Environmental Services GmbH (4060 Leonding) eine ergänzende Untersuchungen gem. § 13 ALSAG durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass Schadstoffpotenzial der gegenständlichen Altablagerung auf Grund der Zusammensetzung der abgelagerten Stoffe (Aushub (ca. 60%, Bauschutt ca. 35%, Hausmüll ca. < 5%) und unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse als relativ gering anzusetzen ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden daher Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren nicht für erforderlich gehalten.

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Ferner wurde von der Ingenieurgesellschaft Prem ZT GmbH (3130 Herzogenburg, November 2016) ein lichttechnisches Gutachten erstellt. Dieses kommt zum Schluss, dass in Hinblick auf die Vermeidung von unzulässigen Blendungen durch den Werbeturm keine Bedenken bestehen, sofern bestimmte Maßnahmen eingehalten werden. Diese sind die Berücksichtigung der Grenzwerte gemäß RVS 05.06.12, Pkt. 8.1, Bewertungszone A, die statische Aus-/Hinterleuchtung und die maximale Farbtemperatur der Leuchtmittel von 4.000 Kelvin. Die Einhaltung der lichttechnischen Grenzwerte ist mittels eines befugten Fachmannes nachzuweisen. Bei einem Wechsel der Spannfolien/Sujets ist neuerlich ein messtechnischer Nachweis mittels Messprotokoll zu erbringen. Dem bedingt durch die Lage im Landschaftsschutzgebiet „Donau-March-Thaya-Auen“ eingeholten Gutachten gem. § 8 NÖ NSchG 2000 (Knollconsult Umweltplanung ZT GmbH, Wien|Krems|Eisenstadt, Juni 2017) kann entnommen werden, dass die beabsichtigte Widmungsänderung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter gemäß § 8 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 idgF, das sind das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft, die ökologische Funktions-tüchtigkeit im betroffenen Lebensraum, die Schönheit oder Eigenart der Landschaft sowie der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes, zur Folge hat. Laut der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha war für die damalige Errichtung des Hinweisturmes keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Begründet wurde dies damit, dass die Anlage im baulichen Konnex zu den dort befindlichen Speditionen, Containerlagern etc. (Industrie- bzw. Gewerbepark im Sinne des § 7 NÖ NschG) steht. Unter den dargelegten Gesichtspunkten ist angesichts des öffentlichen Interesses nunmehr vorgesehen, einen rd. 260 m² großen Teil des Grünland-Land- und Forst-wirtschaft in Bauland-Sondergebiet-Hinweis- und Werbeeinrichtungen umzuwidmen. Die Erschließung des neuen Bauland-Sondergebietes erfolgt über eine private Straße, welche rechtskräftig als öffentliche Verkehrsfläche verordnet ist, im Zuge des gegenständlichen Verfahrens aber Teil der Widmung „Vp-Flughafen“ werden soll (siehe Auflistung weiter unten). Die geplante Widmungsänderung steht nicht im Widerspruch zum rechtskräftigen Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK). Zudem erfolgt sie – abgesehen von der genannten Überlagerung mit der Altlast und der Lage in einem Landschaftsschutzgebiet – in keinen natur- und wasserschutzrechtlich oder widmungsrechtlich anderweitig relevanten Bereich. Hinsichtlich der technischen Überformung des näheren Umfeldes mit Autobahn, Eisenbahn, Landesstraße B 9 und Flughafen sind zudem keine negativen Auswirkungen auf das Orts-/Landschaftsbild gegeben. Hinweis: Im Zuge der 10. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt gleichzeitig eine Regelung der maximalen Bebauungshöhe und der Bebauungsweise. Ausgehend von den mittlerweile vorliegenden aktuellen Grenzen des Zivilflugplatzes (gemäß Bescheid vom 18.04.2017 (BMVIT-60.614/0001-IV/L3/2017) erfolgen im Rahmen des gegenständlichen Änderungspunktes mehrere Anpassungen der rechtskräftigen Ausweisungen von „Vp-Flughafen“ inkl. der daran unmittelbar

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angrenzenden Widmungsfestlegungen sowie geringfügigen Umwidmungen weiterer im unmittelbaren Nahbereich gelegener Verkehrsflächen. Konkret handelt es sich um folgende Änderungen:

Umwidmung von öffentlicher Verkehrsfläche (Vö) in private Verkehrsfläche-Flughafen (Vp-Flughafen) auf Parzelle 573/7, da es sich um eine private Fläche handelt, welche die Stadtgemeinde Schwechat nicht in das öffentliche Gut übernehmen wird und innerhalb der Flughafengrenze liegt.

Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) in Vp-Flughafen auf Parzelle 573/7, da die Fläche innerhalb der Flughafengrenze liegt.

Umwidmung von Vö in Vp auf den Parzelle 773, da es sich um eine private Fläche handelt, welche die Stadtgemeinde Schwechat nicht in das öffentliche Gut übernehmen wird.

Umwidmung von Vp in Vp-Flughafen auf den Parzellen 622/1 und 613/6, da die Fläche innerhalb der Flughafengrenze liegt.

Umwidmung von Glf in Vp-Flughafen auf Parzelle 649/3, da die Fläche innerhalb der Flughafengrenze liegt.

Umwidmung von Glf in Vp-Flughafen auf den Parzellen 663/3 und 663/2, da die Fläche innerhalb der Flughafengrenze liegt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass trotz der Lage außerhalb der Flughafengrenze im Bereich des Grundstückes 611/11 keine Umwidmung (von Vp-Flughafen in Grünland-Land- und Forstwirtschaft) erfolgt, da diese Fläche laut Luftbild (Einfriedung) eindeutig zum Flughafengelände gehört. Dies trifft auch für eine Fläche auf den Parzellen 647/2, 647/3, 647/1 und 644/1 zu. Trotz der Lage außerhalb der Flughafengrenze bleibt auch die Widmung Vp-Flughafen im östlichen Bereich des Grundstückes 581/24 wie bisher bestehen, da der hier bestehende Parkplatz im Besitz des Flughafens steht. Auch eine Zufahrt zum Flughafengelände im Norden des Grundstückes 611/1 soll auch weiterhin als Vp-Flughafen ausgewiesen sein. Im Gegensatz dazu erfolgt trotz der Lage innerhalb der Flughafengrenze auf einem Teilstück der Parzelle 773 keine Festlegung von Vp-Flughafen, da somit die Funktion als Straßenverbindung besser berücksichtigt wird. (Hinweis: Die Abänderung der Kenntlichmachung der Flughafengrenze wird in der Plandarstellung der Auflage in grüner Farbe dargestellt. In der Endausfertigung wird die Abänderung dann bereits eingearbeitet sein.) Darüber hinaus erfolgt im westlichen Bereich des Flughafens (Parzelle 793) die Umwidmung einer öffentlichen Verkehrsfläche in Grünland-Land- und Forstwirtschaft bzw. innerhalb der Flughafengrenze in Vp-Flughafen, da diese künftig im Eigentum des Flughafens stehen soll. Stattdessen sieht die Stadtgemeinde Schwechat rund 90 m westlich davon die Übernahme eines neuen, bereits bestehenden Weges in das öffentliche Gut vor. Diese Absicht, welche auch bereits in einem Teilungsplan dokumentiert ist (GZ. 6138/14, Vermessung Koller ZT GmbH, 3002 Purkersdorf), soll im Flächenwidmungsplan durch die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf Grundstück 663/3 festgehalten werden.

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7.) Umwidmung von öffentlicher Verkehrsfläche in Bauland-Wohngebiet (Mannswörther Straße/Ecke Römerstraße)

Betroffene Parz.Nr.: 808/6 Die Stadtgemeinde Schwechat beabsichtigt eine rund 25 m² kleine Grünfläche aus dem öffentlichen Gut auszuscheiden und in Privatbesitz zu übergeben. Die gegenständliche Fläche befindet sich am Kreuzungspunkt von Römerstraße und Mannswörther Straße auf Parzelle 808/6.

Das kleine Flächenstück erfüllt keine besondere Funktion im öffentlichen Straßenraum. Auf Grund dessen soll es dem Eigentümer der direkt angrenzenden Parzelle 813/7 übergeben werden. Ausgehend von der im Bebauungsplan geplanten Abänderung der verordneten Straßenfluchtlinie (siehe 10. Änderung) erfolgt nun darauf aufbauend im Flächen-widmungsplan die geringfügige Erweiterung von Bauland-Wohngebiet. Auf Grund der Kleinflächigkeit der gegenständlichen Fläche ist davon auszugehen, dass diese auch weiterhin unbebaut bleibt. Um dies jedoch aber auch rechtlich sicherzustellen, ist im Bebauungsplan die Festlegung bzw. Verschiebung einer vorderen Baufluchtlinie auf Höhe der bisherigen Widmungsgrenze von Bauland-Wohngebiet und öffentlicher Verkehrsfläche vorgesehen. 8.) Umwidmung von privater Verkehrsfläche in Bauland-Sondergebiet-Gastronomie

(Lila Villa) Betroffene Parz.Nr.: 737/5 Der gegenständliche Änderungspunkt betrifft das Grundstück Nr. 737/5. Es wird im Süden von der L2064 Mannswörther Straße und im Norden von zwei Kleingarten-siedlungen begrenzt. Im derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan ist die von der geplanten Änderung der Flächenwidmung betroffene Parzelle als private Verkehrsfläche (Vp) gewidmet. Sie fungiert in der Natur als Parkplatz für die beiden genannten Kleingartensiedlungen, von denen sich eine, ebenso wie der Parkplatz, im Besitz der Stadtgemeinde Schwechat befindet. Darüber hinaus ist auf der Fläche des Parkplatzes ein kleines Gastro-Lokal situiert, welches nun, nachdem sich ein neuer Pächter gefunden hat, baulich erweitert werden soll. Um die Möglichkeit einer Erweiterung des Objektes zu schaffen, soll die dafür notwendige Fläche, ein Teil des Grundstückes 737/5, nun mehr in einem Ausmaß von rund 250 m² von privater Verkehrsfläche (Vp) in Bauland-Sondergebiet-Gastronomie abgeändert werden. Diese Teilfläche soll jedoch nicht herausgeteilt werden, sondern verbleibt auf dem gegenständlichen Grundstück im Besitz der Stadtgemeinde Schwechat. Die Grundlage

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für die Umwidmung bilden hierbei die Maße des Bestandobjektes sowie dessen geplante Erweiterung. Die funktionsgerechte Erschließung der Fläche ist über die bestehende private Verkehrsfläche sichergestellt. Zudem grenzt die von der Umwidmung betroffene Fläche unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche der Mannswörther Straße. Hinsichtlich der Baulandeignung ist anzumerken, dass die Umwidmungsfläche keine bekannte Feuchtlage aufweist und auf Grund fehlender Fließgewässer im Nahbereich nicht überschwemmungsgefährdet ist. Wasserrechtliche Schutz- oder Schongebiete direkt auf der Fläche oder im unmittelbaren Nahbereich sind nicht vorhanden. Ebenso sind keine problematischen Oberflächenwasser-Abflussverhältnisse gegeben. Gemäß NÖ Atlas und Cadenza-Web-Abfrage bestehen keine Deponien, Ablagerungen, Zwischenlagerungen oder dergleichen am Standort. Eine Überlagerung mit naturschutzrechtlich relevanten Bereichen (Natura 2000, Naturschutzgebiet) ist ebenfalls nicht gegeben. Die Nähe zu rechtskräftigem Bauland-Betriebsgebiet stellt für die Sondernutzung kein Problem dar, da der Gastronomiebetrieb kein besonderes Schutzbedürfnis hat. Konflikte zu anderen Nutzungen des Umgebungsbereiches sind durch die Umwidmung angesichts der vorhandenen Nutzungsstrukturen (Betrieb MAN, Kleingartenanlage) ebenso nicht zu erwarten. Hinweis: Der im Flächenwidmungsplan kenntlich gemachte „Liesingtal-Sammler“ (Hauptsammelkanal) ist durch das bestehende Gebäude bereits überbaut. Die geplante Festlegung des Bauland-Sondergebietes und die beabsichtigte Erweiterung des Gastro-Lokales, welche abseits der Trasse erfolgen soll, wirken sich damit nicht nachteilig auf die Ist-Situation aus. Die beschrieben Änderung betrifft auch den Bebauungsplan (10. Änderung).

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Strategische Umweltprüfung (SUP): Im Zuge der Erstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes wurden das gesamte Projekt, insbesondere der Flächenwidmungsplan und das örtliche Entwicklungskonzept, einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen. (Für einige Bereiche, nämlich dort wo beabsichtigte Entwicklungen dem regionalen Raumordnungsprogramm widersprechen, wurde die SUP auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die von der 15. Änderung betroffenen Parzellen zählen nicht zu diesen Bereichen.) Eine Erstabschätzung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima, Oberflächen-gewässer, Natur und Landschaft, menschliche Gesundheit und Sachwerte sowie Kultur und Ästhetik kommt zu dem Ergebnis, dass durch die gegenständliche Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine erheblichen negativen Umweltaus-wirkungen zu erwarten sind. Aus diesen Gründen kann für die geplanten Widmungs-änderungen die Durchführung einer SUP (Scoping, Umweltbericht, …) gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. 3/2015 i.d.g.F., entfallen. Dies wurde auch vom zuständigen raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen, Herrn DI Jagenteuel, Abt. RU2, in seiner Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Strategischen Umweltprüfung vom 04.07.2017 bestätigt. Aus naturschutzfachlicher Sicht wurde dieser Aussage ebenfalls beigepflichtet (Stellungnahme Dr. Haas, Abt. BD1-N, 06.07.2017). Die gegenständlichen Änderungspunkte der 15. Änderung, stehen – wie im Text zuvor näher erläutert – nicht im Widerspruch zum rechtskräftigen örtlichen Entwicklungs-konzept.

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Der Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss:

ANTRAG

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat beschließt /*nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen / folgende

VERORDNUNG

§ 1 Auf Grund des § 25 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. 3/2015 i.d.g.F., wird das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert, dass in der Katastralgemeinde Schwechat das örtliche Entwicklungskonzept und in den Katastralgemeinden Schwechat, Mannswörth und Rannersdorf der Flächenwidmungs-plan abgeändert und neu dargestellt wird.

§ 2 Die Plandarstellung, die gemäß § 2 Zi. 3c der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000 i.d.g.F., als Neudarstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt Schwechat während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3 Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung und nach ihrer darauf folgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.