Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für ...

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Wölfel Engineering GmbH + Co. KG * Max-Planck-Straße 15 * 97204 Höchberg Telefon: 0931 49708-0 * Telefax: 0931 49708-150 * E-Mail: [email protected] * Internet: www.woelfel.de Beirat: Prof. Dr.-Ing. Horst P. Wölfel * Geschäftsführer: Dr.-Ing. Steffen Pankoke (Vorsitzender), Dr.-Ing. Carsten Ebert Kommanditgesellschaft AG WÜ HRA 4087 * Komplementärin: Wölfel Engineering Verwaltungs-GmbH, Höchberg, AG WÜ HRB 3886 Commerzbank AG Würzburg, IBAN: DE13 7908 0052 0316 1493 00, BIC: DRESDEFF790 Sparkasse Mainfranken Würzburg, IBAN: DE23 7905 0000 0010 1055 75, BIC: BYLADEM1SWU Steuer-Nr.: 257/182/51101 * Umsatzsteuer-ID Nr.: DE 134 165 548 Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für das Bauvorhaben Hans-Löffler-Haus in der Augustinerstraße in Würzburg Fachgutachterliche Stellungnahme zur Luftreinhaltung Auftraggeber: Hans-Löffler-Haus Augustinerstraße GmbH Schweinfurter Str. 4 97080 Würzburg Berichtsnummer: L0479/003-01.006 Dieser Bericht umfasst 22 Seiten Text und 20 Seiten Anhang. Höchberg, 12.07.2019 Dr. rer. nat. M. Barthel Dipl.-Geophys. S. Ibbeken Bearbeitung / fachliche Verantwortung Prüfung und Freigabe Anlage 10 1 von 42 öffentlich

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Wölfel Engineering GmbH + Co. KG * Max-Planck-Straße 15 * 97204 Höchberg Telefon: 0931 49708-0 * Telefax: 0931 49708-150 * E-Mail: [email protected] * Internet: www.woelfel.de Beirat: Prof. Dr.-Ing. Horst P. Wölfel * Geschäftsführer: Dr.-Ing. Steffen Pankoke (Vorsitzender), Dr.-Ing. Carsten Ebert Kommanditgesellschaft AG WÜ HRA 4087 * Komplementärin: Wölfel Engineering Verwaltungs-GmbH, Höchberg, AG WÜ HRB 3886 Commerzbank AG Würzburg, IBAN: DE13 7908 0052 0316 1493 00, BIC: DRESDEFF790 Sparkasse Mainfranken Würzburg, IBAN: DE23 7905 0000 0010 1055 75, BIC: BYLADEM1SWU Steuer-Nr.: 257/182/51101 * Umsatzsteuer-ID Nr.: DE 134 165 548

Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes

für das Bauvorhaben Hans-Löffler-Haus in der Augustinerstraße in

Würzburg

Fachgutachterliche Stellungnahme zur Luftreinhaltung

Auftraggeber: Hans-Löffler-Haus

Augustinerstraße GmbH

Schweinfurter Str. 4

97080 Würzburg

Berichtsnummer: L0479/003-01.006

Dieser Bericht umfasst 22 Seiten Text und 20 Seiten Anhang.

Höchberg, 12.07.2019

Dr. rer. nat. M. Barthel Dipl.-Geophys. S. Ibbeken Bearbeitung / fachliche Verantwortung Prüfung und Freigabe

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003 22.05.2018 S. 22 Gestattungserklärung, Abbildungsnachweise

Aktualisierung Planunterlagen

004 23.05.2018 Aktualisierung Planunterlagen

005 06.06.2018 Aktualisierung Planunterlagen

006 12.07.2019 Aktualisierung Planunterlagen

Inhaltsverzeichnis

1 Aufgabenstellung .................................................................................................................................. 3

2 Unterlagen, Abkürzungen ..................................................................................................................... 4 2.1 Unterlagenverzeichnis ................................................................................................................... 4 2.2 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................. 5

3 Beschreibung des Vorhabens und örtliche Gegebenheiten ................................................................... 6 3.1 Meteorologische Daten.................................................................................................................. 6 3.2 Hintergrundbelastung .................................................................................................................... 7

4 Beurteilungsgrundlagen......................................................................................................................... 7 4.1 1. BImSchV ................................................................................................................................... 7 4.2 39. BImSchV ............................................................................................................................... 10 4.3 Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL ............................................................................................. 10

5 Vorgehensweise .................................................................................................................................. 11

6 Ermittlung der Emissionen .................................................................................................................. 12 6.1 Einzelraumfeuerungsanlagen ...................................................................................................... 12 6.2 Abluft Tiefgarage ........................................................................................................................ 14 6.3 Abluft Gastronomie ..................................................................................................................... 16 6.4 Kontrollierte Wohnraumabluft .................................................................................................... 16 6.5 Küchenabluft Wohneinheiten ...................................................................................................... 16 6.6 Zu-/Abluft Aufzugsschächte ....................................................................................................... 17 6.7 Zu-/Abluft Trafostation ............................................................................................................... 17 6.8 Zu-/Abluft Batterieraum .............................................................................................................. 17 6.9 Be-/Entlüftung Schmutzwasserleitung ........................................................................................ 17 6.10 Adiabate Kühlung ....................................................................................................................... 17 6.11 Fettabscheider .............................................................................................................................. 18 6.12 Emissionen im Rahmen von außerplanmäßigen Ereignissen / Notfallsituationen ...................... 18

7 Zusammenfassung und Festsetzungsvorschläge ................................................................................. 20

8 Gestattungserklärung ........................................................................................................................... 22

Anhang Gebäudepläne ...................................................................................................................................... A1

Grundrisse ........................................................................................................................................... A5

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1 Aufgabenstellung

Die Stadt Würzburg plant für das Anwesen Augustinerstraße 9 und 11 im Stadtzentrum die Aufstellung

eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für das Bauvorhaben Hans-Löffler-Haus. Die Planung des

Vorhabenträgers sieht den Neubau des Hans-Löffler-Hauses als Wohn- und Geschäftshaus vor.

Auf den benachbarten Grundstücken befinden sich ebenfalls gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen

sowie Gebäude der St.-Ursula-Schule mit einer Sporthalle.

Die vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen und Gerüchen durch den Betrieb

der haustechnischen Anlagen, Gewerbebetrieb und Einzelraumfeuerungsanlagen sind abzuschätzen und

hinsichtlich ihrer möglichen Relevanz zu bewerten.

Die Themengebiete Schallimmissionsschutz und Erschütterungsschutz sind Gegenstand separater

Begutachtungen.

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2 Unterlagen, Abkürzungen

2.1 Unterlagenverzeichnis

Nr. Dokument/Quelle Bezeichnung / Beschreibung

1 Einsiedel Architekten,

Stuttgart

Grundrisse / Ansichten / Schnitte, Planstand 14.06.2019

Angaben zu den Betrieben und den haustechnischen Anlagen

2 JBI GmbH, Wiesbaden Entwurf Raumlufttechnik, UG 4 bis 1. OG, Planstand: 05.03.2018

3 Stadtbauplan GmbH,

Darmstadt

Vorhaben- und Erschließungsplan „Hans-Löffler-Haus“

verkehrliche Begleitung, Stand 14.12.2017

4 Burghardt und Partner,

Ingenieure, Kassel

Fachgutachten Wind, Windfelduntersuchung zum Bestands- und

Planfall des „Hans-Löffler-Hauses“ in Würzburg, 29.01.2018

5 Regierung von Unterfranken,

Würzburg

Luftreinhalteplan für die Stadt Würzburg, 1. Fortschreibung,

Dezember 2010

6 Regierung von Unterfranken,

Würzburg

Luftreinhalteplan für die Stadt Würzburg, 2. Fortschreibung,

Entwurf vom Juli 2017

7 TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-

Immissionsschutzgesetz, 24.07.2002

8 GIRL Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen.

Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), Fassung vom 29.02.2008

mit einer Ergänzung vom 10.09.2008. Ministerium für Umwelt,

Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes

Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf.

9 1. BImSchV 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Verordnung über kleine

und mittlere Feuerungsanlagen, 26.01.2010

10 39. BImSchV 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV). Verordnung über

Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, 02.08.2010

11 Feuerungsverordnung Bayern Bayerisches Staatsministerium des Inneren: Feuerungsverordnung

(FeuV), vom 11.11.2007

12 HBEFA 3.3 Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs 3.3, erarbeitet

durch INFRAS AG Bern/CH mit IFEU Heidelberg, 25.04.2017

13 BAST, 2005 PM10-Emissionen an Außerortsstraßen – mit Zusatzuntersuchung

zum Vergleich der PM10-Konzentrationen aus Messungen an der

A 1 Hamburg und Ausbreitungsrechnungen. Berichte der

Bundesanstalt für Straßenwesen, Verkehrstechnik, Heft V 125,

Bergisch-Gladbach, Juni 2005.

14 Düring et al., 2011 Düring et al., Einbindung des HBEFA 3.1 in das FIS Umwelt und

Verkehr sowie Neufassung der Emissionsfaktoren für

Aufwirbelung und Abrieb des Straßenverkehrs. Abschlussbericht

des Ingenieurbüros Lohmeyer, Karlsruhe, 2011. Im Auftrag des

Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und

Geologie.

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15 EMEP/CORINAIR, 2007 EMEP/CORINAIR Emission Inventory Guidbook - 2007. EEA

(European Environment Agency). Publish date: 5 Dec 2007. In:

Technical report No 16/2007.

16 Bayerisches Landesamt für

Umwelt, Augsburg

Lufthygienisches Landesüberwachungssystem Bayern (LÜB):

https://www.lfu.bayern.de/luft/index.htm

17 Bayerisches Landesamt für

Umwelt, Augsburg

Lufthygienischer Jahresbericht 2016. Bayerisches Landesamt für

Umwelt, Augsburg, Dezember 2017.

2.2 Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Bedeutung

CO Kohlenstoffmonoxid

NO Stickstoffmonoxid

NO2 Stickstoffdioxid

PM10/PM2.5 Massenfraktion der luftgetragenen Partikel, die einen größenselektierenden Einlass

passiert, der eine 50 %ige Abscheideeffizienz bei einem aerodynamischem

Durchmesser von 10 μm bzw. 2,5 µm aufweist

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3 Beschreibung des Vorhabens und örtliche Gegebenheiten

Im Stadtzentrum von Würzburg ist der Neubau des Hans-Löffler-Hauses als Wohn- und Geschäftshaus

geplant. Das Baugrundstück befindet sich östlich der Augustinerstraße auf einer gemischten Fläche (MI)

der Stadt Würzburg. In den Ebenen Erdgeschoss und einem Teil des 1. Obergeschoss sind gastronomische

Betriebe, im restlichen 1. sowie 2., 8. und 9. Obergeschoss Gewerbe (Büro-/Praxisräume) und ab dem 3.

Obergeschoss Wohnungen vorgesehen. In den Untergeschossen UG -4 bis UG -1 ist die Unterbringung

von Park- und Technikflächengeplant. Die Erschließung der Parkflächen erfolgt von der Augustinerstraße.

3.1 Meteorologische Daten

Die Ausbreitung von Luftschadstoffen und Gerüchen wird wesentlich von den meteorologischen

Parametern Windrichtung, Windgeschwindigkeit und der Ausbreitungsklasse, dem Turbulenzzustand der

Atmosphäre, bestimmt. Für die Ausbreitungsberechnung wird die Ausbreitungsklassen-Zeitreihe

(AKTerm) des Deutschen Wetterdienstes (DWD) von der Station Würzburg aus dem Jahr 2008 angesetzt.

* Az.: KU11A6/13/A985

* AKTERM-Zeitreihe, Deutscher Wetterdienst, Offenbach (KU11A)

* Station Wuerzburg

* Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2008

+ Anemometerhoehen (0.1 m): 40 40 46 62 83 128 183 228 268

Die Richtungsverteilung aller Windgeschwindigkeiten (gelb)

mit einem Schwachwindanteil von 6 % (rot)

ist nebenstehender Windrose zu entnehmen:

Die Verteilung zeichnet sich durch zwei ausgeprägte Maxima bei Winden

aus Westen und Südwesten aus. Ein weiteres Nebenmaximum findet sich bei Winden aus Nordosten.

Ein relevanter Einfluss von Kaltluftströmungen muss für den Standort nicht angenommen werden.

Die aufgezeigte Richtungsverteilung stimmt hinsichtlich der Hauptwindrichtungen und

Windgeschwindigkeiten im Wesentlichen mit der im Fachgutachten Wind „Windfelduntersuchung zum

Bestands- und Planfall des Hans-Löffler-Hauses in Würzburg“ des Büros Burghardt und Partner /4/ zu

Grunde gelegten Verteilung aus dem Jahr 1996 überein. Dort wird ebenfalls eine primäre

Anströmungsrichtung des Vorhabens aus Südwest angenommen.

Wölfel

Engineering,

Höchberg 6%

N

S

O W

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3.2 Hintergrundbelastung

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) betreibt das lufthygienische Landesüberwachungssystem

Bayern (LÜB) mit mehr als 50 Messstationen. Zur Abschätzung der Hintergrundbelastung im

innerstädtischen Bereich werden die Daten der Messstation „Würzburg Kopfklinik“ (PM10, PM2.5) bzw.

„Schweinfurt Obertor“ (NO2) herangezogen. Die Messstation „Würzburg Kopfklinik“ steht ca. 2,4 km

nordöstlich an der Lindleinstraße im Stadtteil Grombühl. Die beiden Stationen sind als Hintergrundstation

im vorstädtischen bzw. städtischen Gebiet eingestuft /16/. Zur Berücksichtigung der innerstädtischen Lage

des Untersuchungsgebietes werden die Messwerte der beiden Stationen mit jeweils 3 µg/m3 beaufschlagt.

Die Jahresmittelwerte für das Jahr 2016 und ggf. die Anzahl der Überschreitungen der Kurzzeitmittel-

werte sind in Tabelle 1 zusammengefasst /17/.

Tabelle 1: Immissionskenngrößen der nächstgelegenen LÜB-Stationen für das Jahr 2016 /17/ und angenommene

Hintergrundbelastung für das innerstädtische Gebiet.

Jahresmittelwerte Kurzzeitmittelwert

PM10 PM2.5 NO2 PM10 NO2

Bezugszeit Jahr Jahr Jahr 24 h 1 h

Grenzwert 40 µg/m3 25 µg/m3 40 µg/m3 50 µg/m3 200 µg/m3

Gemittelte Jahreskonzentration Anzahl der Überschreitungen

Würzburg Kopfklinik

Hintergrund, vorstädt.

Gebiet

15 µg/m3 11 µg/m3 --- 5 ---

Schweinfurt Obertor

Hintergrund, städt. Gebiet 16 µg/m3 --- 23 µg/m3 3 0

Sicherheitszuschlag 3 µg/m3 3 µg/m3 3 µg/m3 --- ---

Angenommene

Hintergrundbelastung 19 µg/m3 14 µg/m3 26 µg/m3 5 0

4 Beurteilungsgrundlagen

4.1 1. BImSchV

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) /9/ regelt

die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach

§ 4 des BImSchG bedürfen (kleine und mittlere Feuerungsanlagen). Der in der 1. BImSchV verwendete

Begriff „Feuerungsanlagen“ – allg. eine Anlage bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme

erzeugt wird – umfasst die sog. „Einzelraumfeuerungsanlagen“ – Feuerungsanlagen, die vorrangig zur

Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden. Für Einzelraumfeuerungsanlagen gelten andere

Anforderungen als für Feuerungsanlagen im Allgemeinen.

Im Folgenden sind die für das Bauvorhaben maßgeblichen Punkte der 1. BImSchV angeführt.

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Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste

Brennstoffe

Für ab dem 01.01.2015 errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten die

Grenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV. Diese sind in Tabelle 2 zusammengefasst:

Tabelle 2: Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, 1. BImSchV, Stufe 2.

Feuerstättenart Technische Regel

Typprüfung

Grenzwert Stufe 2 (Errichtung

nach dem 31.12.2014)

Mindestwirkungsgrad

in %

CO in g / m3 Staub in g / m3

Raumheizer mit

Flachfeuerung

DIN EN 13240

(Ausgabe 10/2005)

Zeitbrand

1,25 0,04 73

Raumheizer mit

Füllfeuerung

DIN EN 13240

(Ausgabe 10/2005)

Dauerbrand

1,25 0,04 70

Kamineinsätze

(geschlossene

Bauweise)

DIN EN 13229

(Ausgabe 10/2005) 1,25 0,04 75

Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuer-

stättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit

Flachfeuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005) einhalten.

Offene Kamine

Gemäß Abschnitt 2 §4 Absatz 4 der 1. BImSchV dürfen offene Kamine nur gelegentlich betrieben

werden. In Ihnen dürfen nur naturbelassenes, stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts

eingesetzt werden.

Der Begriff „gelegentlich“ ist in der 1. BImSchV nicht näher definiert. Das OVG Rheinland-Pfalz

(Koblenz) hat durch Beschluss vom 12.04.1991 (7 B10342/91 OVG) die Auffassung vertreten, die

Anordnung, einen Kamin an nicht mehr als acht Tagen pro Monat für fünf Stunden zu betreiben sei nicht

zu beanstanden.

Diese Anordnung kann jedoch nicht als bundesweit genereller Maßstab angesehen werden. Der Umfang

der ggf. konkret anzuordnenden Betriebseinschränkungen hängt vielmehr von den Umständen des

Einzelfalles ab. Diese Umstände haben die Überwachungsbehörden zu ermitteln und abzuwägen, ob und

welche konkreten Betriebseinschränkungen angeordnet werden müssen. Für eine Anordnung zur

Festlegung der Betriebszeiten eines offenen Kamins bedarf es nicht der Feststellung von schädlichen

Umwelteinwirkungen. Entscheidend ist vielmehr, ob der offene Kamin regelmäßig oder nur ab und zu bei

besonderen Anlässen betrieben wird.

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Ableitbedingungen

Gemäß Abschnitt 5 § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV müssen die Austrittsöffnungen von Feuerungsanlagen

für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden,

1. bei Dachneigungen

a. bis 20° den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m

entfernt sein

b. von mehr als 20° den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen

Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;

2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15

Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter

überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf

höchstens 40 Meter.

Dies steht im Einklang mit der Feuerungsverordnung Bayern /11/, die darüber hinaus Ableitbedingungen

für Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe definiert. Demnach müssen die Mündungen von

Abgasableiteinrichtungen die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens

1 m überragen

a. in einem Umkreis von 15 m bei Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer

Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW; der Umkreis vergrößert sich um 2 m je weitere

angefangene 50 kW bis auf höchstens 40 m,

b. in einem Umkreis von 8 m bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer

Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW; der Umkreis vergrößert sich um 1 m je weitere

angefangene 50 kW bis auf höchstens 40 m.

Die Gesamtnennwärmeleistung bezieht sich auf die Summe aller an einen Kaminzug angeschlossenen

Feuerstellen.

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4.2 39. BImSchV

Die Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(39. BImSchV) /10/ dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa. In der 39. BImSchV sind

Immissionsgrenz- bzw. Zielwerte zur Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen festgelegt.

Die zum Schutz der menschlichen Gesundheit definierten Immissionsgrenzwerte sind in der

nachfolgenden Tabelle aufgeführt:

Tabelle 3: Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß 39. BImSchV.

Mittelungszeitraum Immissionsgrenzwert Überschreitungen

PM10 Tag 50 µg/m3 max. 35 pro Jahr

Kalenderjahr 40 µg/m3 ---

PM2.5 Kalenderjahr 25 µg/m3 ---

NO2 1 Stunde 200 µg/m3 max. 18 pro Jahr

Kalenderjahr 40 µg/m3 ---

Da im Rahmen der vorliegenden Betrachtung ausschließlich Emissionswerte von Luftschadstoffen und

keine Immissionswerte (beispielsweise durch Ausbreitungsrechnung) ermittelt werden, sind die oben

aufgeführten Immissionsgrenzwerte rein informativ zu verstehen.

4.3 Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL

Als Ermittlungs- und Beurteilungsgrundlage für Geruchsimmissionen wird im Allgemeinen die

Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom

10.09.2008 zu Grunde gelegt /8/. Eine Geruchsimmission ist demnach zu berücksichtigen, wenn sie nach

ihrer Herkunft anlagenbezogen, d. h. mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei abgrenzbar ist

gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrand, der Vegetation, landwirtschaftlichen

Düngemaßnahmen oder Ähnlichem.

Der Geltungsbereich der GIRL erstreckt sich über alle nach dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz

(BImSchG) genehmigungsbedürftigen Anlagen und kann auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

(hier zutreffend) sinngemäß angewandt werden.

Die GIRL sieht eine Beurteilung der Geruchsimmissionen anhand der relativen Geruchsstundenhäufigkeit

vor. Die relative Geruchsstundenhäufigkeit bezeichnet den Anteil der Geruchsstunden an den 8.760

Stunden eines Kalenderjahres (Schaltjahre ausgenommen). Eine Geruchsstunde liegt vor, wenn in

mindestens 10 % der Stunde (entsprechend 6 Minuten) ein Geruch wahrnehmbar ist.

Folgende Immissionswerte für die relative Geruchsstundenhäufigkeit, unterschieden nach

Gebietsausweisung, sind gemäß GIRL als zulässig zu erachten:

Wohn- / Mischgebiete 10 %

Gewerbe- / Industriegebiete 15 %

Dorfgebiete 15 %

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Werden diese Werte überschritten, so ist die Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung

(und somit als schädliche Umwelteinwirkung) zu werten. Der zulässige Immissionswert für Dorfgebiete

gilt nur für Geruchsimmissionen, die durch Tierhaltungsanlagen verursacht werden.

Da im Rahmen der vorliegenden Betrachtung ausschließlich Emissionswerte von Gerüchen und keine

Immissionswerte (beispielsweise durch Ausbreitungsrechnung) ermittelt werden, sind die oben

aufgeführten Immissionsgrenzwerte rein informativ zu verstehen.

5 Vorgehensweise

Im Rahmen der vorliegenden fachgutachterlichen Stellungnahme sollen die geplanten Abluft- und

Abgasableiteinrichtungen des Bauvorhabens aufgeführt und die geplanten Ableitbedingungen geprüft

werden. Ggf. sind. für den geplanten Vorhaben- und Erschließungsplan erforderliche Festsetzungen zu

definieren. Eine tabellarische Übersicht über alle Lüftungsöffnungen des Vorhabens findet sich auf den

Seiten A19 – A20 /2/.

Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben sind Emissionen aus dem Betrieb der haustechnischen Anlagen

(Wohneinheiten und Gewerbe), den Einzelraumfeuerungsanlagen sowie der Tiefgarage zu erwarten. Im

Folgenden wird unterschieden zwischen Emissionsquellen, die dem regulären Betrieb sowie

Emissionsquellen die im Rahmen von außerplanmäßigen Ereignissen (Notfallsituationen), wie

beispielsweise die Netzersatzanlage im Fall von Stromausfällen oder die RDA/Entrauchung in

Brandfällen, betrieben werden. Hierzu zählen:

Regulärer Betrieb

- Einzelraumfeuerungsanlagen

- Gastronomieabluft (Küche, Gasträume, WC-Räume)

- Parkverkehr Tiefgarage

- Küchenabluft Wohneinheiten

- Kontrollierte Wohnraumabluft (Wohnungen, Büros, Praxen, Flure, Keller)

- Abluft Aufzugsschächte

- Abluft Traforäume

- Abluft Batterieraum

- Fettabscheider Gastronomiebetriebe

Außerplanmäßige Ereignisse / Notfallsituationen

- Netzersatzanlage

- Entrauchung

- Rauchschutz-Druck-Anlage (RDA)

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6 Ermittlung der Emissionen

6.1 Einzelraumfeuerungsanlagen

Die Nutzungen des Bauvorhabens werden primär mit Fernwärme beheizt. Zusätzlich sehen die Planungen

die Errichtung von insgesamt 18 Einzelraumfeuerungsanlagen auf den Etagen 3. OG bis 9. OG vor. Die

Einzelraumfeuerungsanlagen sind nicht zur Beheizung der gesamten Wohneinheiten geeignet und sind

vielmehr zum gelegentlichen Betrieb (vergleiche Definition Abschnitt 4.1) zur Ergänzung der vorhanden-

en Heizung (hier: Fernwärme) gedacht. Im Folgenden wird der Begriff Einzelraumfeuerungsanlage

abdeckend für die im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen Feuerungsanlagen für feste und gasförmige

Brennstoffe verwendet, auch wenn die Anlagen in Einzelfällen in der Trennwand zwischen zwei Räumen

verbaut werden.

Emissionswerte Einzelraumfeuerungsanlagen

Es wird zwischen offenen Kaminen (OK), Gaskaminen (GaK) und geschlossenen Kaminen (GK)

unterschieden.

Die vorgesehenen geschlossenen Kamine (z. B. Brunner Kamineinsatz Panorama-Kamin 51/88/50/88)

erfüllen die Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV. Die Emissionsgrenzwerte betragen:

Tabelle 4: Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, 1. BImSchV, Stufe 2.

Prüfung Grenzwert 1. BImSchV Stufe 2

(Errichtung nach dem 31.12.2014)

Mindestwirkungsgrad

in %

CO in mg / m3 Staub in mg / m3

EN 13229 Kamineinsätze

(geschlossene Bauweise)

1.250 40 75

Die Emissionsmassenströme gemäß Herstellerangaben werden unter idealisierten Bedingungen im

Rahmen einer Typenprüfung ermittelt und entsprechen gemäß Herstellerangaben nicht den Emissionen im

realen Praxisbetrieb.

Die Anforderungen der 1. BImSchV, Stufe 2 werden von den offenen Kaminen nicht erfüllt und sie sind

somit nur zum gelegentlichen Betrieb – z. B. an maximal 8 Tagen pro Monat für jeweils maximal 5

Stunden – zugelassen.

Sofern zukünftig Partikelabscheider und keramische Katalysatoren für offene Kamine verfügbar werden,

wird durch den Betreiber angestrebt, mit Hilfe dieser Minderungssysteme die Emissionen der offenen

Kamine zu reduzieren. Gemäß Herstellerangaben verfügen elektrostatische Partikelabscheider über eine

Abscheideeffizienz für Gesamtstaub zwischen 50 und 90 %.

Maßgeblich für die tatsächliche Abscheideeffizienz sind eine Vielzahl von Faktoren, u. a. Zustand des

Brennstoffs, Nutzerverhalten, etc. Aus vorgenannten Gründen kann gemäß Herstellerangaben von einer

Abscheideeffizienz von mindestens 50 % ausgegangen werden.

Für den Partikelabscheider Airjekt 25 der Fa. Kutzner + Weber wird aktuell eine bauaufsichtliche

Zulassung angestrebt. Der gegenwärtig verfügbare Partikelabscheider Airjekt 1 verfügt bereits über eine

Zulassung für den Betrieb mit raumluftabhängigen, geschlossen betriebenen Feuerstätten bis 50 kW für

den Brennstoff Holz.

Für im Rahmen des Vorhabens angestrebte katalytische Systeme zur Minderung der Kohlemonoxid-

Emissionen liegen zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Gutachtens keine Angaben zu

konkreten Typenbezeichnungen bzw. Hersteller vor. Aus lufthygienischer Sicht sind die vorgenannten

geplanten Minderungsmaßnahmen wünschenswert, sie werden aber mangels konkreter Modelle mit

Anlage 10

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entsprechender Typenzulassung für offene Kamine zum Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden

Stellungnahme in den weiteren Betrachtungen nicht explizit berücksichtigt.

Ableitbedingungen Einzelraumfeuerungsanlagen

Die allgemeinen Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsstätten nach 1. BImSchV bzw. Feuerungs-

verordnung (FeuV) fordern für feste Brennstoffe die Berücksichtigung eines Umkreises von 15 m in dem

die Lüftungsöffnungen schutzbedürftiger Räume um mindestens 1 m überragt werden müssen. Im Falle

von gasförmigen Brennstoffen reduziert sich der Umkreis auf 8 m (vergleiche Abschnitt 4.1). Die

Abgasführung für die Feuerstätten hat in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger in

einzelnen Kaminzügen zu erfolgen. Insbesondere die Abgase der offenen Kamine können nicht

zusammengeführt werden.

Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die geplanten EFA inkl. der vorgesehenen Brennstoffe

und den Abstand der zugehörigen Abgaskamine zu Lüftungsöffnungen, die nicht um mindestens 1 m

überragt werden.

Tabelle 5: Geplante Einzelraumfeuerungsanlagen.

WE, Geschoss Position EFA2 Brennstoff Ableitung1 Abstand

WE 11, 3. OG Wohnen GaK gasförmig Dach 6. OG, Süd > 8 m

WE 10, 3. OG Wohnen OK fest Dachterrasse 6. OG, Ost > 15 m

Bad OK/GK fest Dach 6. OG, NO = 15 m

WE 9, 3. OG Wohnen OK fest Hauptkamin Nord > 15 m

WE 8, 4. OG Wohnen, Essen GK fest Hauptkamin Süd > 15 m

WE 7, 4. OG Wohnen GaK gasförmig Dach 6. OG, Süd > 8 m

WE 6, 4. OG Wohnen OK/GK fest Dach 6. OG, NO = 15 m

WE 5, 4. OG Wohnen GK fest Hauptkamin Nord > 15 m

WE 4, 5. OG Bad OK/GK fest Dach 6. OG, NO = 15 m

Wohnen OK fest Dachterrasse 6. OG, Ost > 15 m

WE 3, 5. OG Bad GK fest Hauptkamin Nord > 15 m

Wohnen GaK gasförmig Dach 6. OG, Süd > 8 m

WE 2, 6. OG Bad GK fest Hauptkamin Nord > 15 m

Wohnen OK fest Hauptkamin Süd > 15 m

WE 1, 7. OG Bad GK fest Hauptkamin Nord > 15 m

Wohnen OK fest Hauptkamin Süd > 15 m

WE DG, 8. OG Wohnen/Essen OK fest Hauptkamin Nord > 15 m

Büro, 9. OG Büro OK fest Hauptkamin Süd > 15 m

1Lage der Kamine vgl. S. A15 (6. OG) bzw. A18 (9. OG); 2OK: offener Kamin; GK : geschlossener Kamin; GaK: Gaskamin

Lüftungsöffnungen von schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft werden um deutlich mehr als

1 m überragt. Die Austrittsöffnung der tiefstgelegenen Abgasableiteinrichtung (Kamine auf Höhe 6. OG

des Bauvorhabens) befindet sich auf einer Höhe von ca. 25 m über GOK. Die Nachbargebäude

Augustinerstraße 7 bzw. Augustinerstraße 13 verfügen über eine Firsthöhe von 21,5 m bzw. 19,7 m.

Anlage 10

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Die in Tabelle 5 gelisteten Abstände beziehen sich somit ausschließlich auf Lüftungsöffnungen am

Bauvorhaben selbst. Aus der Tabelle geht hervor, dass bei Realisierung der Feuerungsstätten, wie in den

Grundrissen (Stand 07.03.2018) geplant, die Anforderungen zu den Ableitbedingungen der 1. BImSchV

bzw. der FeuV erfüllt werden.

Der Entwurf zur 2. Fortführung des Luftreinhalteplans der Stadt Würzburg (Stand Juli 2017) schätzt den

Anteil der Zusatzbelastung an PM10 durch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige

Anlagen – zu denen auch die Kleinfeuerungsanlagen zählen – auf ca. 3,5 % oder 0,7 µg/m3 am PM10-

Gesamtbelastungsimmissionswert. Da der durch Kleinfeuerungsanlagen verursachte Immissionsanteil als

gering eingestuft wird /6/, wird im Rahmen der 2. Fortführung nach aktuellem Stand (Entwurfsfassung

Juli 2017) auf Vorgaben verzichtet, die über die Anforderungen der 1. BImSchV hinausgehen.

Die im Rahmen der 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt Würzburg /5/ beschlossene

Maßnahme 28 zur Förderung der Brennstoffumstellung bei Hausfeuerungsanlagen gilt seit dem

31.12.2011 als abgeschlossen. Hier bleibt anzumerken, dass sich die Maßnahme 28 zur Brennstoffumstell-

ung an die primär verwendete Art der Beheizung adressierte. Im vorliegen Fall wird der Energiebedarf

ohnehin durch den emissionsarmen Energieträger „Fernwärme“ abgedeckt. Die Einzelraumfeuerungsan-

lagen stellen lediglich eine ergänzende oder bei Ausfall der Fernwärme überbrückende Wärmequelle dar.

Einen wesentlichen Einfluss auf das Emissionsverhalten fester Brennstoffe hat die Art und die Feuchte des

verwendeten Brennstoffs. Im Rahmen des Bauvorhabens ist vorgesehen,

- einen beheizten Brennholzlagerraum in einem der Untergeschosse einzurichten

- einen entsprechenden Absatz zur Zulässigkeit von Brennstoffen in die WEG-Satzung

aufzunehmen: „In den Einzelraumfeuerungsanlagen darf nur stückiges Holz verbrannt werden,

das über einen Feuchtegehalt von maximal 25 %, bezogen auf das Trockengewicht des

Brennstoffs, verfügt. Die Einzelraumfeuerungsanlagen dürfen an maximal 8 Tagen pro Monat für

jeweils maximal 5 Stunden, genutzt werden. Die Verbrennung von allen anderen Brennstoffen

außer den oben beschriebenen, insbesondere von Papier, feuchtem Holz, Müll, Plastik, etc. ... ist

verboten.“

Aus fachlicher Sicht sind bei gelegentlichem Betrieb der offenen Kamine (z. B. an maximal 8 Tagen pro

Monat für jeweils maximal 5 Stunden) sowie bei dem als Zusatzheizung zur bestehenden Fernwärme zu

erwartenden Betrieb der Einzelraumfeuerungsanlagen, die die Anforderungen der 1. BImSchV, Stufe 2

erfüllen, keine Konflikte mit den Anforderungen der 39. BImSchV zu erwarten.

6.2 Abluft Tiefgarage

Die Planungen sehen insgesamt 34 PKW- und 24 Motorrad-Stellplätze in den Untergeschossen UG -1 bis

UG -4 vor. Die Zufahrt erfolgt von der Augustinerstraße an der Westfassade des Bauvorhabens. Es ist die

Einrichtung eines Autoaufzugs zur Erschließung der Untergeschosse geplant.

Durch die Fahrzeugbewegungen im Inneren der Tiefgarage entstehen Verbrennungsabgase, die durch eine

Lüftungsanlage über den Hauptfortluftschacht abgeleitet werden. Die vorliegende Untersuchung

konzentriert sich auf die v. a. vom Fahrzeugverkehr erzeugten Schadstoffe Stickoxide NOx und

Feinstaubpartikel (PM10 und PM2.5). Die zu erwartenden Fahrzeugbewegungen bei der geplanten

Stellplatzanzahl werden in der Plausibilitätsprüfung des Tiefgaragenverkehrs /3/ mit 82 Kfz-Bewegungen

pro Tag angenommen. Auf der sicheren Seite liegend werden in der vorliegenden Untersuchung 100

Fahrbewegungen pro Tag angenommen und es werden die Motorräder bzw. Motorroller als PKW

angesetzt. Mit Hilfe des Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs 3.3 (HBEFA 3.3,

Veröffentlichungsdatum 25.04.2017) /12/ werden unter Annahme eines maximal zu erwartenden

Fahrwegs von 30 m (Ausfahrt aus Autoaufzug bis Stellplatz P32) im Inneren der Tiefgarage die

Emissionsmassenströme für PM10, PM2.5 und NOx ermittelt.

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Im vorliegenden Fall wird für den Parkverkehr die Verkehrssituation „Innerorts, Nebenstraße, Tempolimit

30 km/h“ und „Stop & Go-Verkehr“ angesetzt. Die motorbedingten Emissionsfaktoren werden für eine

Flottenzusammensetzung des Prognosejahres 2020 angesetzt. Dies stellt eine auf der sicheren Seite

liegende Vorgehensweise dar, da die Emissionen der Fahrzeugflotte für das Prognosejahr 2025 geringer

ausfallen. Die Emissionsfaktoren in g pro km und Fahrzeug ergeben sich zu:

Tabelle 6: Motorbedingte Emissionsfaktoren für die untersuchten Verkehrssituationen nach HBEFA 3.3 /12/.

Straßenparameter Emissionsfaktoren pro Fahrzeug in g/km

Verkehrs-

situation

Geschwindigkeit1

in km/h

Längsneigung

in %

PM10 und PM2.5 NOx

IO-NS-30sg 12,7 0 0,0063 0,504 1Angabe für Fahrzeug-Kategorie PKW

Der aerodynamische Durchmesser der partikulären motorbedingten Emissionen liegt nach den

Ergebnissen wissenschaftlicher Untersuchungen unterhalb von 1 µm /14/ und sie sind somit inPM10 und

PM2.5 enthalten (siehe Definitionen in Abschnitt 2.2).

Die nicht motorbedingten Emissionsfaktoren für PM10 und PM2.5 werden in Anlehnung an Bast (2005)

/13/, Düring et al. (2011) /14/ sowie an EMEP/CORINAIR (2007) /15/ berücksichtigt.

Tabelle 7: Nicht motorbedingte Emissionsfaktoren für die untersuchte Verkehrssituation nach /15/.

Straßenparameter Emissionsfaktoren pro Fahrzeug in g/km

Verkehrs-

situation

Geschwindigkeit1

in km/h

PM10 PM2.5

IO-NS-30sg 12,7 0,045 0,022

1Angabe für Fahrzeug-Kategorie PKW

Es ergeben sich folgende Kennzahlen und Emissionswerte (Motorradstellplätze werden als PKW-

Stellplätze berücksichtigt):

Tabelle 8: Emissionsquellstärken des Parkverkehrs in der Tiefgarage.

Anzahl Kfz-

Bewegungen

Durchschn. Weglänge in

km

Emissionen in g pro Tag

PM10 PM2.5 NOx

Gesamt 100 0,03 0,154 0,085 1,511

Aus fachlicher Sicht sind die ermittelten Emissionsmassenströme der Tiefgaragenabluft als irrelevant

einzustufen. Es sind keine kritischen Situationen durch die Ableitung der Tiefgaragenabluft zu erwarten,

insbesondere da die Ableitung in den freien Luftstrom erfolgt und die Höhe der Abgasableiteinrichtung

deutlich oberhalb der umgebenden Bebauung liegt.

Die Luftschadstoffemissionen des anlagenbezogenen Kfz-Fahr- und Parkverkehrs auf öffentlichen

Verkehrsflächen im Anlagenumfeld kann auf Grund der vergleichsweise geringen Verkehrszahlen

ebenfalls als unkritisch betrachtet werden.

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6.3 Abluft Gastronomie

Im Erdgeschoss ist die Einrichtung von zwei Gastronomiebetrieben vorgesehen, die jeweils über eine

Küche im östlichen (der Augustinerstraße abgewandten) Bereich des Gebäudes verfügen. Die Fortluft der

Gastronomie-Küchen wird mittels eines Fett- und Aerosolabscheiders sowie einer nachgeschalteten

modularen Abluftreinigungsanlage für gewerbliche Küchen (Typ CB mini, Fa. Oxytec oder vergleichbar)

gereinigt, bevor im Hauptfortluftkanal die Vermischung mit weiteren Fortlüften und die Ableitung über

den Hauptfortluftschacht erfolgt.

Die Aufreinigung basiert auf einem UV-C-/Ozon-Luftreinigungsverfahren, bei dem durch die Bestrahlung

der vorgereinigten Fortluft mit kurzwelliger UV-C-Strahlung und dadurch bedingter Entstehung von

photolytisch aktivem Ozon organische Substanzen wie Fett und andere geruchsverursachende

Verbindungen oxidiert werden.

Die Reinigung der Gastronomieabluft mittels Fett- und Partikelabscheider sowie UV-C-/Ozon-

Behandlung zur Reduzierung von Geruchsstoffen entspricht dem Stand der Technik und gewährleistet in

Verbindung mit den vorgesehenen Ableitbedingungen aus fachlicher Sicht, dass keine Belästigungs-

situationen durch den Geruch der Küchenfortluft aus den Gastronomiebetrieben am Bauvorhaben selbst

oder in der Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Unter ungünstigen Bedingungen können

zeitweise Gerüche wahrnehmbar sein, was die GIRL mit einer zulässigen Geruchsstundenhäufigkeit von

10 % (inklusive der Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorbelastung) in Misch- und Wohngebieten

ausdrücklich zulässt.

Die Abluft der Gastronomiebetriebe umfasst zusätzlich zu den Küchenabzugshauben die Abluft der Gast-

und WC-Räume. Aus diesen Teilvolumenströmend sind ebenfalls keine maßgeblichen Geruchs- oder

Luftschadstoffemissionen zu erwarten.

6.4 Kontrollierte Wohnraumabluft

Die Abluft der Wohneinheiten wird dezentral durch die Wand im jeweiligen Geschoss über die Fassade

geführt. Aus fachlicher Sicht sind keine relevanten Emissionen von Geruchs- oder Luftschadstoffen zu

erwarten.

Die Positionierung der Abluftöffnungen ist nach Möglichkeit derart zu gestalten, dass bei horizontaler

Ausblasrichtung keine Lüftungsöffnungen oder Freibereiche (Balkone) benachbarter Wohneinheiten

unmittelbar angeströmt werden. Dies kann ggf. auch durch die Installation entsprechender

Lüftungsauslassgitter mit Lamellen in 45°-Orientierung erreicht werden.

6.5 Küchenabluft Wohneinheiten

Die Küchenablüfte der Wohneinheiten kommen prinzipiell als Geruchsemittenten in Frage. Die

Absaugung der Küchenablüfte erfolgt mittels Dunstabzugshauben mit Volumenströmen zwischen 650 und

950 m3/h (abhängig von der Wohneinheit). Die Positionierung der Ausblasöffnungen ist an den

Außenfassaden der jeweiligen Stockwerke vorgesehen. Die Abluft wird über einen Aktivkohlefilter

geführt und kann demzufolge bei sachgemäßer Anwendung und Wartung der Anlage als vergleichsweise

geruchsarm bis geruchsneutral angesehen werden.

Kochgerüche aus privaten Küchenablüften sind in Wohn- und Mischgebieten als ortsüblich einzustufen.

Das Gebot auf gegenseitige Rücksichtnahme kann unter den gegebenen Umständen in Anbetracht der über

das übliche Maß hinausgehenden Geruchsminderungsmaßnahmen (Aktivkohlefilter bei

Dunstabzugshaube mit Ableitung ins Freie) aus fachlicher Sicht als sicher erfüllt betrachtet werden.

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Die Positionierung der Abluftöffnungen ist nach Möglichkeit derart zu gestalten, dass bei horizontaler

Ausblasrichtung keine Lüftungsöffnungen oder Freibereiche (Balkone) benachbarter Wohneinheiten

unmittelbar angeströmt werden. Dies kann ggf. auch durch die Installation entsprechender

Lüftungsauslassgitter mit Lamellen in 45°-Orientierung erreicht werden.

6.6 Zu-/Abluft Aufzugsschächte

Die Zu- und Abluftöffnungen des Bewohner-Aufzugsschachts sind im Bereich der Hauptfortluft über

Dach (Achsen B-C/3-4) geplant. Der Gewerbeaufzugschacht soll über eine Lüftungsöffnung auf Höhe des

6. OG im Bereich der Achsen D-E/3-4 entlüftet werden. Aus fachlicher Sicht sind im regulären Betrieb

keine relevanten Emissionen von Geruchs- oder Luftschadstoffen zu erwarten.

6.7 Zu-/Abluft Trafostation

Die Abluft der Trafostation wird in Höhe des 9. OG im Bereich der Achsen B-D/3-4 mit einer

Abluftgeschwindigkeit von ca. 5 m/s abgeführt. Der geschätzte Volumenstrom liegt gemäß TGA-Planung

bei ca. 9.400 m3/h bei einer Temperatur von maximal 40°C. Es sind keine Emissionen von Geruchsstoffen

oder Luftschadstoffen zu erwarten.

6.8 Zu-/Abluft Batterieraum

Die Abluft des Batterieraumes wird in Höhe der Oberkante des 1. OG im Bereich der Achsen D-E/1 mit

einer Abluftgeschwindigkeit von ca. 5 m/s abgeführt. Es sind keine Emissionen von Geruchsstoffen oder

Luftschadstoffen zu erwarten.

6.9 Be-/Entlüftung Schmutzwasserleitung

Die Be- und Entlüftungsöffnungen der Schmutzwasserleitungen befinden sich über Dach im Bereich der

Achsen B/2 und C-D/2. Bei Entlüftung können Geruchsemissionen nicht ausgeschlossen werden. Auf

Grund der zu erwartenden geringen Emissionsstärken und der Ableitsituation sind keine maßgeblichen

Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft oder am Bauvorhaben selbst zu befürchten. Die

Ableitbedingungen erfüllen mit der Ableithöhe 40 cm über First die Anforderungen gemäß VDI 3781,

Blatt 4.

6.10 Adiabate Kühlung

Gemäß Baubeschreibung erfolgt die Kühlung des Gebäudes zentral mittels einer Kompressionskälteanlage

zur Kälteerzeugung. Die Grundkühlung und Kälteübergabe erfolgt über Flächenkühlungen und ggf.

Umluftkühlgeräte. Die Abwärme der Kältemaschine wird überwiegend über eine Befeuchtung der Fortluft

der Lüftungsanlagen mit Nacherwärmung (= Adiabate Rückkühlung) aus dem Gebäude abgeführt. Durch

die kaskadenförmige Verdunstung von Wasser mit jeweils anschließender erneuter Erwärmung werden

große Abwärmemengen der Kältemaschine in die Fortluft eingebracht und aufgenommen, so dass auf

dachständige und sichtbare Rückkühler verzichtet werden kann. Weiterhin wird ein Teil der Abwärme

prozessintern genutzt. Zur Pufferung von Spitzenlasten kann Abwärme auch in einen zentralen,

multifunktionalen Wasserspeicher im Sinne eines Tagesspeichers zwischengespeichert werden.

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Die gepufferte Wärme wird nachts über den fortgeführten Betrieb der Kältemaschine wieder aus dem

Speicher entnommen und dann über die oben beschriebene Adiabate Rückkühlung nach außen abgegeben.

Dies bedingt wiederum, dass die Lüftungsgeräte im Sommer auch nachts betrieben werden.

Ein Großteil der Geräte wird im 2. UG des Gebäudes angeordnet. Die mit Feuchte belastete Fortluft wird

über Dach (Hauptfortluftschacht) geführt.

In den Sommermonaten ist damit zu rechnen, dass die Fortluft mit einer Temperatur von ca. 35° C und

einer relativen Luftfeuchtigkeit von ca. 55 % abgeführt wird. In den Wintermonaten und der

Übergangszeit fällt die erforderliche Kühlleistung geringer aus bzw. entfällt, weshalb in diesen Zeiten eine

entsprechend geringere Feuchtebeladung der Abluft anzunehmen ist. Die gelegentliche Entstehung von

Dampffahnen kann nicht ausgeschlossen werden. Aus fachlicher Sicht sind durch die Befeuchtung der

Fortluft, die sich in wesentlichen Teilen aus der gereinigten Abluft der Gastronomiebetriebe, der Fortluft

aus Büros und Praxen, Verkehrswege (allg. Räume) und Eigentümerkeller sowie der Fortluft der

Tiefgarage zusammensetzt, keine maßgeblichen Effekte auf die Immissionssituation in der Nachbarschaft

zu erwarten.

6.11 Fettabscheider

Die Fettabscheider dienen der Trennung von Fetten und Ölen vom Abwasser der Gastronomiebetriebe und

sind unter den Küchen (EG, Ostseite) und in den Lageräumen (UG1, Ostseite) der jeweiligen Betriebe

geplant. Nachdem das Abwasser von Fetten/Ölen gereinigt wurde, wird das verbleibende, gereinigte

Abwasser mittels Hebeanlagen in die Grundleitung gefördert. Regelmäßig werden die Fette von einem

Tankwagen an der Straße aus den Fettabscheidern abgesaugt und somit geleert. Bei den Fettabscheidern

handelt es sich um geschlossene Systeme, aus denen im regulären Betrieb keine Geruchsemissionen zu

erwarten sind. Lediglich bei Leerung der Fettabscheider können bei unsachgemäßer Handhabung Gerüche

entstehen.

Im Rahmen der Leerung soll deshalb darauf geachtet werden, dass der Tankwagen über eine

entsprechende Abluftreinigungsanlage (z. B. Aktivkohlefilter mit Desodorierungssystem) verfügt. Bei

Einhaltung der Vorgaben sind keine maßgeblichen Geruchsimmissionen im Anlagenumfeld zu erwarten.

6.12 Emissionen im Rahmen von außerplanmäßigen Ereignissen / Notfallsituationen

Aus fachlicher Sicht sind Emissionen im Rahmen von Notfallsituationen (Brandfällen) immissionsschutz-

rechtlich nicht relevant, weshalb auf eine explizite Betrachtung der Entrauchungsöffnungen bzw. der

Abluftöffnungen für die Rauchschutz-Druck-Anlage (RDA) verzichtet wird. Auch die wiederkehrenden

Tests und Wartungen der RDA- und Entrauchungseinrichtungen (tagsüber) stellen keine immissions-

schutzrechtlich relevanten Vorgänge dar, da in diesen Fällen Außenluft angesaugt und wieder ausgeblasen

wird.

Der Betrieb der Netzersatzanlage stellt nicht zwingend eine Notfallsituation dar, sondern kann ggf. auch

im Rahmen von planmäßigen Wartungsarbeiten an den Transformatoren notwendig sein. Die Emissionen

der Netzersatzanlage werden im Folgenden detailliert betrachtet.

Gemäß Nr. 5.5 der TA Luft /7/ sind Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien

Luftströmung gewährleistet ist. Die erforderliche Mindest-Schornsteinhöhe für Anlagen nach TA Luft

(hiervon ausgenommen sind u. a. kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die der 1. BImSchV bzw. FeuV

unterliegen) ergibt sich nach Nr. 5.5.2, Absatz 1: „Der Schornstein soll mindestens eine Höhe von 10 m

über der Flur und eine den Dachfirst um 3 m überragende Höhe haben. Bei einer Dachneigung von

weniger als 20° ist die Höhe des Dachfirstes unter Zugrundelegung einer Neigung von 20° zu berechnen;

die Schornsteinhöhe soll jedoch das 2-fache der Gebäudehöhe nicht übersteigen.“

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Absatz 1 findet bei anderen als Feuerungsanlagen keine Anwendung bei geringen Emissionsmassen-

strömen sowie in den Fällen, in denen nur innerhalb weniger Stunden des Jahres aus Sicherheitsgründen

Abgase emittiert werden. In diesen Fällen sind die in der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe November

1980) oder in der Richtlinie VDI 2280 Abschnitt 3 (Ausgabe August 1977) angegebenen Anforderungen

sinngemäß so anzuwenden, dass eine ausreichende Verdünnung und ein ungestörter Abtransport der

Abgase mit der freien Luftströmung sichergestellt sind.

Für die im außerplanmäßigen Betrieb betrachtete Emissionsquelle Netzersatzanlage trifft die

Formulierung zu, dass Emissionen im ungünstigsten Fall (Stromausfall, Testbetrieb) nur innerhalb

weniger Stunden eines Jahres aus Sicherheitsgründen erfolgen.

Die gemäß TA Luft aktuell rechtsverbindliche Ausgabe der VDI 3781 Blatt 4 vom November 1980 fordert

die Ableitung der Abgase bei Dachneigungen ≥ 20°

- am First oder in der Nähe des Firstes

- in einer Mindesthöhe von 0,4 m über dem First

Um im Fall von Stromausfällen oder Arbeiten an der hauseigenen Trafoanlage die Versorgung mit

Elektrizität zu gewährleisten, ist die Installation einer Netzersatzanlage vorgesehen. Die Planungen sehen

den Einsatz eines dieselgetriebenen Notstromgenerators (SDMO J165K oder vergleichbar) mit einer

Leistung von 150 kVA vor.

Gemäß technischem Datenblatt betragen die Emissionen:

Tabelle 9: Emissionswerte des Notstromgenerators und Grenzwerte TA Luft.

Parameter/Stoff Einheit SDMO J165K Grenzwert TA Luft

Abgasvolumenstrom m3/h 1.386 -

Abgaswert PM g/kWh 80 -

Emissionsmassenstrom PM mg/m3 8,7 20/801

Emissionsmassenstrom CO mg/m3 150 300

Emissionsmassenstrom mg/m3 35 60 1Der Grenzwert von 80 mg/m3 gilt für Verbrennungsmotoren, die ausschließlich dem Notantrieb dienen

oder die maximal 300 Stunden pro Jahr betrieben werden.

Die Emissionsgrenzwerte gemäß Nr. 5.4.1.4 der TA Luft werden laut Datenblatt sicher eingehalten. Die

Ableitung der Abgase erfolgt direkt in einem eigenen Kaminzug (Achse C-D/1-3). Die Ableitung der

Fortluft erfolgt im zentral zusammengeführten Fortluftkanal der RLT-Anlagen Büro/Praxis,

Küche/Gastro, Verkehrswege (im Schacht Achse 3/B-C) über Dach und entspricht somit den

Anforderungen der VDI 3781, Blatt 4 (1980).

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7 Zusammenfassung und Festsetzungsvorschläge

Die Betrachtungen zu den geplanten Abluft- und Abgasableiteinrichtungen des Bauvorhabens Hans-

Löffler-Haus in der Augustinerstraße in Würzburg ergeben, dass bei Umsetzung der Planungen unter

Berücksichtigung der nachstehenden Festsetzungsvorschläge sowie bei bestimmungsgemäßer

Handhabung der möglichen Emissionsquellen keine Konflikte durch Geruchs- oder

Luftschadstoffimmissionen in der Nachbarschaft oder am Bauvorhaben selbst zu erwarten sind.

Die auf Grundlage der vom Bayerischen LfU betriebenen Messstationen „Würzburg Kopfklinik“ und

Schweinfurt Obertor anzunehmende Hintergrundbelastung (inkl. Sicherheitszuschlag zur Berücksichti-

gung der innerstädtischen Lage) für die maßgeblichen Schadstoffe NO2, PM10 und PM2.5 im Bereich des

Bauvorhabens bewegt sich in einem Konzentrationsbereich von maximal 65 % des zulässigen

Immissionsgrenzwertes (für die Komponente NO2). Es ist nicht zu erwarten, dass die aus dem Bauvor-

haben resultierende Zusatzbelastung zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV

führt. Auch im Falle der betrachteten Geruchsemissionen durch das Vorhaben ist davon auszugehen, dass

diese keine maßgeblichen Beiträge zu den Geruchsimmissionen im Plangebiet leisten.

Die maßgeblichen Aspekte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Einzelraumfeuerungsanlagen

Bei sachgemäßem Betrieb der Einzelraumfeuerungsanlagen und Einhaltung der Festsetzungsvorschläge

sind aus lufthygienischer Sicht keine kritischen Situationen zu erwarten.

Abluft Tiefgarage und Kfz-Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen

Bedingt durch die vergleichsweise geringen zu erwartenden Verkehrszahlen sind keine maßgeblichen

Emissionen zu erwarten.

Abluft Gastronomie

Die Reinigung der Gastronomieabluft mittels Fett- und Partikelabscheider sowie UV-C-/Ozon-

Behandlung zur Reduzierung von Geruchsstoffen entspricht dem Stand der Technik und gewährleistet in

Verbindung mit den vorgesehenen Ableitbedingungen aus fachlicher Sicht, dass keine maßgeblichen

Belästigungssituationen durch den Geruch der Küchenfortluft aus den Gastronomiebetrieben am

Bauvorhaben selbst oder in der Nachbarschaft hervorgerufen werden können.

Kontrollierte Wohnraumabluft / Küchenablüfte der Wohneinheiten

Aus fachlicher Sicht sind im regulären Betrieb keine relevanten Emissionen von Geruchs- oder

Luftschadstoffen zu erwarten.

Abluftöffnungen Aufzugsschächte / Trafostation / Batterieraum / Schmutzwasserleitung

Aus fachlicher Sicht sind im regulären Betrieb keine relevanten Emissionen von Geruchs- oder

Luftschadstoffen zu erwarten.

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Adiabate Kühlung

Durch die Befeuchtung der Fortluft sind keine maßgeblichen Effekte auf die Immissionssituation in der

Nachbarschaft zu erwarten.

Fettabscheider

Bei sachgemäßem Betrieb der Anlage und bei Verwendung von Tankwagen mit Abluftreinigungsanlage

(z. B. Aktivkohlefilter mit Desodorierungssystem) im Rahmen der Leerung sind keine maßgeblichen

Geruchsimmissionen im Anlagenumfeld zu erwarten.

Betrieb der Netzersatzanlage

Die Emissionsgrenzwerte gemäß Nr. 5.4.1.4 der TA Luft werden laut Datenblatt sicher eingehalten. Die

Ableitung der Abgase erfolgt direkt in einem eigenen Kaminzug im zentral zusammengeführten

Fortluftkanal der RLT-Anlagen Büro/Praxis, Küche/Gastro, Verkehrswege (im Schacht Achse 3/B-C)

über Dach und entspricht somit den Anforderungen der VDI 3781, Blatt 4 (1980).

Festsetzungsvorschläge

- Einzelraumfeuerungsanlagen, die häufiger als gelegentlich – z. B. häufiger als an 8 Tagen pro

Monat für mehr als jeweils maximal 5 Stunden – betrieben werden sollen, müssen die

Anforderungen der 1. BImSchV, Stufe 2 einhalten.

- Einzelraumfeuerungsstätten, insbesondere offene Kamine, die die Anforderungen der 1.

BImSchV, Stufe 2 nicht einhalten, dürfen nur gelegentlich – z. B. an maximal 8 Tagen pro Monat

für jeweils maximal 5 Stunden – betrieben werden.

- Die Anforderungen für Ableitbedingungen von Abgasen gemäß 1. BImSchV und der

Feuerungsverordnung Bayern sind einzuhalten.

- Die Positionierung der Abluftöffnungen der dezentralen Wohnraum- und privaten Küchenablüfte

ist nach Möglichkeit derart zu gestalten, dass bei horizontaler Ausblasrichtung keine

Lüftungsöffnungen oder Freibereiche (Balkone) benachbarter Wohneinheiten unmittelbar

angeströmt werden. Dies kann ggf. auch durch die Installation entsprechender

Lüftungsauslassgitter mit Lamellen in 45°-Orientierung erreicht werden.

- Die Küchenabluft der Gastronomiebetriebe ist mittels Fett- und Partikelabscheider sowie UV-C-

/Ozon-Behandlung zur Reduzierung von Geruchsstoffen auszustatten. Die Abscheider sowie die

Komponenten des UV-C/Ozon-Luftreinigungssystems sind gemäß Hersteller-Angaben

regelmäßig zu reinigen bzw. zu warten.

- Bei der Beauftragung der Leerung der Fettabscheider der Gastronomiebetriebe ist darauf zu

achten, dass der Tankwagen über eine entsprechende Abluftreinigungsanlage (z. B.

Aktivkohlefilter mit Desodorierungssystem) verfügt.

- Die Ableitung der Fortluft über den Hauptfortluftschacht hat gemäß den Anforderungen der VDI

3781, Blatt 4 in einer Höhe von mindestens 1 m über Dachfläche senkrecht nach oben in den

freien Luftstrom zu erfolgen. Die Austrittsgeschwindigkeit soll mindestens 7 m/s betragen. Von

einer Überdachung der Abluftöffnung ist abzusehen.

Höchberg, 12.07.2019; Bt/Ib

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8 Gestattungserklärung

VEP „Hochhaus Augustinerstraße – Hans-Löffler-Haus“ – Altstadt 25.7

Erklärung der Verfasser:

Hiermit übertrage ich die Nutzungsrechte der Verfahrensunterlagen für o. g. Bebauungsplan dem

Auftraggeber sowie der Stadt Würzburg uneingeschränkt für die öffentliche Verwendung, auch für eine

Internetnutzung.

i. V.

Dr. rer. nat. M. Barthel

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Berechnungsmodell, Ergebnisse

Anhang

Gebäudepläne

Ansicht von Westen

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A2 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Gebäudepläne

Ansicht von Norden

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A3 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Gebäudepläne

Ansicht von Osten

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A4 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Gebäudepläne

Ansicht von Süden

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A5 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Grundrisse

UG -4

von Einsiedel Architekten BDA, Stuttgart

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A6 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Grundrisse

UG -3

von Einsiedel Architekten BDA, Stuttgart

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A7 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Grundrisse

UG -2

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A8 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Grundrisse

UG -1

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Berechnungsmodell, Ergebnisse

Grundrisse

EG

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Grundrisse

1. OG

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Grundrisse

2. OG

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Grundrisse

3. OG

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Berechnungsmodell, Ergebnisse

Grundrisse

4. OG

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A14 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Grundrisse

5. OG

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Berechnungsmodell, Ergebnisse

Grundrisse

6. OG

von Einsiedel Architekten BDA, Stuttgart

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A16 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Grundrisse

7. OG

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A17 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Grundrisse

8. OG

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A18 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Grundrisse

9. OG

von Einsiedel Architekten BDA, Stuttgart

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A19 Hans-Löffler-Haus, Würzburg

Berechnungsmodell, Ergebnisse

Projekt: HLH-A Emissionsquellen Stand: 23.04.2018

Geschoss Bezeichnung Anzahl der Öffnungen

Ausblas- geschwindigkeit

[m/s]

∑ max. Volumenstrom

[m³/h] Qualitätsbeschreibung

Standort/Lage [Achse]

9.OG Be- und Entlüftung von Schmutzwasserleitung 2 - - Gerüche von Schmutzwasser B/2 und C-D/2

9.OG Fortluft RLT-Geräte 1 5,0 ~50.000 Küchen-, WC-,Büro-,Tiefgaragen, EDV-Abluft (gewerbliche Abluft)

B-D/3-4

9.OG Entrauchung Tiefgarage (über Fortluft RLT) 1 1,4 9.350 Rauchgas B-D/3-4

9.OG Entrauchung Eigentümerkeller (3.-4.UG) (über Fortluft RLT) 1 1,0 ~3.590 Rauchgas B-D/3-4

9.OG Entrauchung HLS-Fläche (2.UG) (über Fortluft RLT) 1 1,0 ~8.200 Rauchgas B-D/3-4

9.OG Entrauchung Gastro 1 Lager (1.UG) (über Fortluft RLT) 1 1,0 ~2.020 Rauchgas B-D/3-4

9.OG Entrauchung Gastro 2 Lager (1.UG) (über Fortluft RLT) 1 1,0 ~1.620 Rauchgas B-D/3-4

9.OG Entrauchung Gastro WC/Umkleide (1.UG) (über Fortluft RLT) 1 1,0 ~2.540 Rauchgas B-D/3-4

9.OG Entrauchung Müll Woh.Büro/Gastro (1.UG) (über Fortluft RLT) 1 1,0 ~2.100 Rauchgas B-D/3-4

9.OG Fortluft Trafos 1 5,0 9.400 Warme Abluft B-D/3-4

9.OG Fortluft NEA. 1 5,0 9.850 Warme Abluft B-D/3-4

9.OG Abgasanlage/Kamin mit flüsigem Brennstoff 1 - 1.390 Abgas von NEA.Diesel (CO, NOX, Staub, OGC/Corg) C-D/2

9.OG Abgasanlage Kamine mit festen Brennstoffen 11 - 5.500 Abgas von Feuerstätte (CO, NOX, Staub, OGC/Corg) B/2 und C-D/2

9.OG Abströmschacht (1m²) Rauchdruckanlage Si.-TRH.+FWA. 1 6,0 ~21.000 Rauchgas B-D/3-4

9.OG Schachtentrauchung (0,1m²) Dunkelklappe -Bewohneraufzug 1 6,0 ~3.000 Rauchgas/Lüftung B-C/3-4

8.OG Rauchschutzdruckanlage: Sicherheitstreppenhaus (Entrauchung)

1 6,0 ~3.900 Rauchgas-/-Luftgemisch B/3-4

8.OG Rauchschutzdruckanlage: Feuerwehraufzug (Schachtentrauchung)

1 6,0 10.000 Rauchgas-/-Luftgemisch B/3-4

8.OG Büro / WC 1 5,0 272 Büro- und WC-Abluft E/2-3

8.OG WE DG 1 5,0 94 Wohnraum-/WC-Abluft A/1-2

8.OG WE DG 1 5,0 650 Küchenabluft A/1-2

7.OG WE 1 1 5,0 192 Wohnraum-/WC-Abluft A/1-2

7.OG WE 1 1 5,0 950 Küchenabluft E/2-3

6.OG Abgasanlage Kamine mit festen Brennstoffen 2 - 1.000 Abgase von Feuerstätten (CO, NOX, Staub, OGC/Corg) E-F/6-7 und G-H/5-6

6.OG Abgasanlage Kamine mit gasf. und flüssigen Brennstoffen 4 - 2.000 Abgase von Feuerstätten (CO, NOX, Staub, OGC/Corg) C/6 und G/3

6.OG Abströmschacht (1m²) Rauchdruckanlage Si.-TRH.+FWA. 1 6,0 ~21.000 Rauchgas

6.OG Abströmschacht (1m²) Rauchdruckanlage Si.-TRH.+FWA. 1 6,0 ~21.000 Rauchgas

6.OG Schachtentrauchung (0,1225m²) Dunkelklappe -Gewerbeaufzug 1 6,0 ~3.000 Rauchgas/Lüftung D-E/3-4

6.OG WE 2 1 5,0 242 Wohnraum-/WC-Abluft E/1-2

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Berechnungsmodell, Ergebnisse

6.OG WE 2 1 5,0 950 Küchenabluft E/1-2

5.OG WE 3 1 5,0 256 Wohnraum-/WC-Abluft E/1-2

5.OG WE 3 1 5,0 950 Küchenabluft H/3-4

5.OG WE 4 1 5,0 222 Wohnraum-/WC-Abluft B-C/4-5

5.OG WE 4 1 5,0 950 Küchenabluft B-C/4-5

4.OG WE 5 1 5,0 155 Wohnraum-/WC-Abluft A-B/4

4.OG WE 5 1 5,0 650 Küchenabluft A/1-2

4.OG WE 6 1 5,0 134 Wohnraum-/WC-Abluft B-D/5-6

4.OG WE 6 1 5,0 650 Küchenabluft B/5-6

4.OG WE 7 1 5,0 182 Wohnraum-/WC-Abluft D-F/7

4.OG WE 7 1 5,0 650 Küchenabluft D-F/7

4.OG WE 8 1 5,0 210 Wohnraum-/WC-Abluft E-F/1-2

4.OG WE 8 1 5,0 650 Küchenabluft E-F/1-2

3.OG WE 9 1 5,0 155 Wohnraum-/WC-Abluft A-B/4

3.OG WE 9 1 5,0 650 Küchenabluft A-B/4

3.OG WE 10 1 5,0 259 Wohnraum-/WC-Abluft B/4-6

3.OG WE 10 1 5,0 950 Küchenabluft D-F/7

3.OG WE 11 1 5,0 210 Wohnraum-/WC-Abluft E-F/1-2

3.OG WE 11 1 5,0 650 Küchenabluft G-H/3-4

2.OG Abluft SiBel. (über Fries) 1 5,0 100 Abluft Batterieraum D-E/1

EG Abströmung Eingangstüre (Rauchschutzdruckanlage) 1 3,0 ~25.000 Rauchgas-/-Luftgemisch D-E/1-2

Aussenluftansaugungen

1.OG Aussenluft RLT-Geräte 1 2,0 ~50.000 Aussenluft C-D/6-7

1.OG Aussenluft Rauchschutzdruckanlage Sicherheitstreppenhaus & Feuerwehraufzug 1 2,0 ~59.900

Aussenluft G-H/4 (E-H/1-2)

1.OG Aussenluft Trafos 1 2,0 9.400 Aussenluft G-H/4 (E-H/1-2)

1.OG Aussenluft NEA-Diesel (über Fries) 1 2,0 9.850 Aussenluft D-E/1

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