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Ausbau, Umbau, Neubau:Die neuen Bestimmungen

HGV-BozenSchlachthofstr. 59

I– 39100 BOZEN

Tel. 0471 317 700 Fax 0471 317 701

www.HGV.it

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1. Zweckbestimmung / NutzungsänderungZweckbindung

Früher:

• Zweckbestimmung und Zweckbindung galten nur für Beherbergungsbetriebe.

• Beherbergungsbetriebe konnten sofort oder nach Ablauf der 20-jährigen Zweckbindung infolge ErweiterungNutzungsänderungen vornehmen:

- Konventionierte Wohnungen- Dienstleistung- Privatzimmervermietung / Urlaub a. d. Bauernhof (bei max. 20 gemeldeten Betten)- Detailhandel in Bauzonen

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1. Zweckbestimmung/NutzungsänderungZweckbindung

Heute:

• Zweckbestimmung und Zweckbindung gelten für alle gastgewerblichen Betriebe.

• Gastbetriebe können folgende Nutzungsänderungen vornehmen:

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1. Zweckbestimmung/NutzungsänderungZweckbindung

- In Bauzonen und falls nicht qualitativ/quantitativ erweitert:

- Konventionierte Wohnungen- Dienstleistung- Detailhandel- Privatzimmervermietung / Urlaub a. d. Bauernhof (unabhängig von Bettenanzahl)

Bedingungen:Im Rahmen der zulässigen Baudichte oder Bestandskubatur; 60 % der Kubatur müssen für Wohnungen vorbehalten sein; Ausnahme in A-Zone bei 2/3 Mehrheit GR, LROK, Beschluss LR.

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1. Zweckbestimmung/NutzungsänderungZweckbindung

Bauzone: nicht erweiterter Betrieb

60 %Konv. Wohnungen

40 %Konv. Wohn.

DienstleistungHandel

PZV

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1. Zweckbestimmung/NutzungsänderungZweckbindung

Bauzone: nicht erweiterter Betrieb

60 %Konv. Wohnungen

40 %Konv. Wohn.

DienstleistungHandel

PZV

Gastbetrieb

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1. Zweckbestimmung/NutzungsänderungZweckbindung

In Bauzonen und falls qualitativ/quantitativ

erweitert :

• Konventionierte Wohnungen• Dienstleistung• Detailhandel• Privatzimmervermietung / Urlaub a. d. Bauernhof (unabhängig von

Bettenanzahl)

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1. Zweckbestimmung/NutzungsänderungZweckbindung

Bedingungen:

• Nutzungsänderung grundsätzlich erst nach Ablauf der 20-jährigen Zweckbindung möglich.

• Die Nutzungsänderung im Rahmen der zulässigen Baudichte oder Bestandskubatur vor Erweiterung ist mittels Baukonzession möglich. Die Nutzungsänderung auch des erweiterten Teils muss mit absoluter Mehrheit des Gemeinderates genehmigt werden.Abbruch des erweiterten Teils, falls Gemeinderat Nutzungsänderung nicht genehmigt und der Gastbetrieb nicht weiter geführt wird.

• 60 % der Kubatur müssen für Wohnungen vorbehalten sein; Ausnahme bei A-Zonen, 2/3 Mehrheit GR, LROK, Beschluss LR

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1. Zweckbestimmung/NutzungsänderungZweckbindung

Bauzone, erweiterter Betrieb

Kubatur vor Erweiterung:

Nutzungsänderung mit Baukonzession

Erweiterte Kubatur:

Nutzungsänderung mitBeschluss Gemeinderat

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1. Zweckbestimmung/NutzungsänderungZweckbindung

Bauzone: erweiterter Betrieb

60 %Konv. Wohnungen

40 %Konv. Wohn.

DienstleistungHandel

PZV

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1. Zweckbestimmung/NutzungsänderungZweckbindung

Bauzone: erweiterter Betrieb

60 %Konv. Wohnungen

40 %Konv. Wohn.

DienstleistungHandel

PZV

Gastbetrieb

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1. Zweckbestimmung/NutzungsänderungZweckbindung

Im landwirtschaftlichen, alpinen Grün, im Wald:

• Konventionierte Wohnungen• Privatzimmervermietung / Urlaub a. d. Bauernhof (unabhängig von

Bettenanzahl)

Bedingungen:Die Nutzungsänderung ist nur im Rahmen der Bestandskubatur vorErweiterung zulässig. Die darüber hinaus erweiterte Kubatur muss

abgebrochen werden, falls der Gastbetrieb nicht weiter geführt wird.60% der Kubatur müssen für konv. Wohnungen, 40 % können fürPrivatzimmervermietung verwendet werden.

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1. Zweckbestimmung/NutzungsänderungZweckbindung

Landw. Grün, alpines Grün, Wald:

Erweiterte Kubatur:Gastbetrieb

oder Abbruch

Erweiterung:40 %Konv.

Wohnungen PZV/UAB

Kubatur vor

60% Konv. Wohnungen

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2. Zweckbindung/materielle Teilungen

Früher:

• Eine materielle Teilung von Eigentumsrechten an Gebäuden und Grundstücken von Beherbergungs- betrieben während des 20-jährigen Zweckbindungs- zeitraumes war grundsätzlich möglich.

• Die Zweckbindung als Beherbergungsbetrieb blieb dennoch aufrecht und musste eingehalten werden.

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2. Zweckbindung/materielle Teilungen

Heute:

• Eine materielle Teilung von Eigentumsrechten an Gebäuden und Grundstücken von Gastbetrieben (alle!) während des 20-jährigen Zweckbindungszeitraumes ist grundsätzlich untersagt.

• Mit einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung seitens der Landesregierung können materielle Teilungen genehmigt werden.

• In zweckgebundenen Betrieben können künftig beispielsweise die Hotelbar, das Hotelrestaurant öffentlich zugänglich gemacht werden.

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3. Tourismuszonen

Früher:• Die Ausweisung von Tourismuszonen war

in den 56 touristisch gering entwickelten Gemeinden

und in Bozen, Meran, Brixen und Bruneck möglich.

Künftig (ab 12.12.2007):• Tourismuszonen können in allen Gemeinden Südtirols

ausgewiesen werden.

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3. Tourismuszonen

• Werden im Rahmen einer Bauleitplanänderung ausgewiesen.

• Es dürfen nur gastgewerbliche Betriebe und notwendigeDienstleistungsbetriebe errichtet werden.

• Die strukturschwachen Gemeinden sowie die Stadtgemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck können diese Zonen anhand eines Gesamtkonzeptes ausweisen.

• Die touristisch entwickelten und stark entwickelten Gemeinden können diese Zonen anhand eines Tourismusentwicklungskonzeptes ausweisen.

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3. Tourismuszonen

Tourismusentwicklungskonzept:

• Wird von der Gemeinde erstellt und vom Gemeinderat genehmigt.

• Unterliegt dem positiven Gutachten der Landesregierung.

• Die Landesregierung kann das maximal realisierbare Bettenkontingent festlegen.

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3. Tourismuszonen

Inhalt des Tourismusentwicklungskonzepts:

• Demografische und wirtschaftliche Eckdaten der Gemeinde, vorhandene touristische Einrichtungen, Verkehrssituation, Umwelt- und Raumverträglichkeit, Gründe für die Notwendigkeit der Ausweisung weiterer Zonen;

• Erweiterungspotential der bestehenden Betriebe;• Kriterien für die Ausweisung von Zonen, in welchen bereits Betriebe

bestehen;• Kriterien für die Ausweisung neuer Zonen;• Maximal realisierbare Bettenkontingent in den auszuweisenden

Zonen.

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3. Tourismuszonen

Urbanistische Parameter:

• Maximale Baudichte in den Stadtgemeinden 2,5 m³/m², in den übrigen Gemeinden 1,9 m³/m².

• In neuen Zonen muss die Errichtung von mindestens 60 Gästebettenmöglich sein.

• Mindestens 70 % der maximal möglichen Baumasse müssen verwirklicht werden.

• Bei der Ausweisung von neuen Zonen muss jenen Vorrang eingeräumt werden, auf dessen Fläche bereits Beherbergungs-betriebe bestehen.

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4. „Schachtellösung“

Heute:• Die maximal mögliche Bettenanzahl ist bezogen auf die

jeweilige Einstufung der Gemeinde und den Bettenbestand genau per Gesetz festgelegt.

Künftig (ab 12.12.2007):• Die Regelung der maximal möglichen Bettenanzahl ist grundsätzlich

nicht mehr im Gesetz enthalten.

• Die maximale Bruttogeschossfläche (BGF) bleibt zwar gleich groß wie heute, doch ist keine maximale Bettenanzahl mehr vorgesehen.

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4. „Schachtellösung“

Erweiterungsindex:

• Die Berechnung der Erweiterung von Beherbergungsbetrieben erfolgt aufgrund des so genannten Erweiterungsindexes.

• Grundlage ist die am 01.10.1997 bzw. 30.04.2003 bestehende Bettenanzahl.

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4. „Schachtellösung“

Erweiterungsindex touristisch entwickelte Gemeinden:

a) für Betriebe mit weniger als 40 Betten wird maximal die Zahl 20 addiert, wobei die Summe die Zahl 50 nicht überschreiten darf;

b) für Betriebe mit einer Bettenanzahl von 40 bis 50 Betten, wird maximal die Zahl 10 addiert;

c) für Betriebe mit einer Bettenanzahl von mehr als 50 Betten, wird die den Betten entsprechende Zahl um 20 % erhöht.

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4. „Schachtellösung“

• Erweiterungsindex touristisch stark entwickelteGemeinden:Maximal die Zahl 5 kann zu den bestehenden Betten addiert werden.

• Erweiterungsindex touristisch schwach entwickelte Gemeinden:Der Index wird vom Gemeinderat mittels Verordnung festgelegt.

• Erweiterungsindex Stadtgemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck:Die in den touristisch entwickelten Gemeinden addierbare Zahl wird verdoppelt.

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4. „Schachtellösung“

Erweiterung heute:

Beherbergungstrakt:Gästezimmer

(max. Bettenanzahl laut Gesetz)Stiegenhäuser

GängeTechn. Räume

Zubehörsflächen:Speisesäle

KücheWarenlager

WellnessanlagenSeminarräumeTechn. Räume

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4. „Schachtellösung“

Erweiterung künftig (ab 12.12.2007):

Beherbergungstrakt und Zubehörsflächensind frei einteilbar; BGF gleich heute:

Bettenanzahl nicht mehr beschränkt, aber:Mindestflächen, Aufenthaltsräume, Speisesäle

laut Einstufung müssen eingehalten werden

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4. „Schachtellösung“

Folgen:

Bestehender Betrieb - Meldung Mehrbetten:

• Mit der jährlichen Preismeldung an das Amt f. Tourismus und zusätzlich an die Gemeinde, welche die Bettenanzahl jährlich an das ASTAT übermitteln muss.

• Ansuchen um Einstufung für Zimmer, in welchen sich die Mehrbetten befinden.

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4. „Schachtellösung“

Folgen:

Bestehender Betrieb - Innenausbau notwendig – Meldung Mehrbetten:

• Baubeginnmeldung an Gemeinde, Planübermittlung, technische Berichte, Bettenmeldung an Gemeinde, welche die Bettenanzahl jährlich an das ASTAT übermitteln muss (Achtung Titel Antrag!).

• Bettenmeldung mit der jährlichen Preismeldung an das Amt f. Tourismus.

• Ansuchen um Einstufung für Zimmer, in welchen sich die neuen Betten befinden.

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5. Erweiterung Schank- und Speisebetriebe

Heute:• Schank- und/oder Speisebetriebe, die am 1. Oktober 1997

bestanden haben, können erweitert werden.

• Nur Speisebetriebe, die keine ganzjährig geöffnete PKW-Zufahrt haben, können Personalzimmer errichten.

Künftig (ab 12.12.2007):• Schank- und/oder Speisebetriebe, die am 1. Jänner 2000 bestanden

haben, können erweitert werden.

• Alle Speisebetriebe können 1 Mitarbeiterbett je 25 m² Nettofläche des Speisesaals errichten. Die hierfür benötigte Fläche ist in der Betriebsfläche enthalten und kann nicht zusätzlich errichtet werden