Ausbilder- Eignungsverordnung Informationen zur Prüfung · PDF file2. Allgemeine...
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AEVO
Ausbilder-Eignungsverordnung
Informationen zur Prfung
Copyrigt: Alle recht liegen beim Herausgeber.
Der Nachdruck auch auszugsweise ist nur mit ausdrcklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.
Herausgeber: Industrie und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Geschftsbereich Berufliche Bildung, Referat Weiterbildung
Stand: Juni 2012 Druck: Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
bersicht:
1. Ausbildereignungsverordnung BGBl. I Seite 88 vom 30. Januar 2009
2. Allgemeine Informationen AEVO Merkblatt zur Ausbildereignungsprfung - Ziele und Inhalt - Hinweise zur schriftlichen und praktischen Prfung - Hinweis zum Fachgesprch 3. Praktischen Prfung Hinweise zur praktischen Prfungen Erklrungen zur praktischen Prfung
4. Beurteilung der praktischen Prfung Beurteilungsbogen 5. Wiederholungsprfung Hinweise zur Wiederholungsprfung
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Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 21. Januar 2009
Bundesgesetzblatt Seite 88 vom 30. Januar 2009
Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 21. Januar 2009
Beste
ll-N
r. 6
1021000b
AEVO
Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88 vom 30. Januar 2009)
InhaltSeite
1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2 Berufs- und arbeitspdagogische Eignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
3 Handlungsfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
4 Nachweis der Eignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
5 Zeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
6 Andere Nachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
7 Fortfhren der Ausbilderttigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
8 bergangsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
9 Inkrafttreten, Auerkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Anlage 1 (zu 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Anlage 2 (zu 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co.KG
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Ausbilder-Eignungsverordnung
Vom 21. Januar 2009(abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 88 vom 30. Januar 2009)
Aufgrund des 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. Mrz 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium fr Bildung und Forschung nach Anhrung desHauptausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung:
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Geltungsbereich
Ausbilder und Ausbilderinnen haben fr die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufennach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspdagogischen Fertig-keiten, Kenntnisse und Fhigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt nichtfr die Ausbildung im Bereich der Angehrigen der freien Berufe.
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Berufs- und arbeitspdagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspdagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbststndigenPlanen, Durchfhren und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prfen und Ausbildung planen,
2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
3. Ausbildung durchfhren und
4. Ausbildung abschlieen.
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Handlungsfelder
(1) Das Handlungsfeld nach 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspdagogischeEignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prfen und Ausbildung zu planen. Die Ausbilderund Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begrnden zu kn-nen,
2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbe-darfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmen-bedingungen mitzuwirken,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
4. Ausbildungsberufe fr den Betrieb auszuwhlen und dies zu begrnden,
5. die Eignung des Betriebes fr die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zuprfen sowie ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Manahmen auerhalb derAusbildungssttte, insbesondere Ausbildung im Verbund, berbetriebliche und auer-betriebliche Ausbildung, vermittelt werden knnen,
6. die Mglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Manah-men einzuschtzen sowie
7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Bercksichtigungihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen.
(2) Das Handlungsfeld nach 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspdagogischeEignung, die Ausbildung unter Bercksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher As-pekte vorzubereiten. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zuerstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschftsprozessenorientiert,
2. die Mglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenver-tretungen in der Berufsbildung zu bercksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit denKooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Bercksichtigungihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei derzustndigen Stelle zu veranlassen sowie
6. die Mglichkeiten zu prfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgefhrtwerden knnen.
(3) Das Handlungsfeld nach 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitspdagogischeEignung, selbststndiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschftprozessen hand-lungsorientiert zu frdern. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1. lernfrderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rckmel-dungen zu geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Ge-schftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwhlen und situations-spezifisch einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildungund Lernberatung zu untersttzen, bei Bedarf ausbildungsuntersttzende Hilfen einzu-setzen und die Mglichkeit zur Verlngerung der Ausbildungszeit zu prfen,
6. Auszubildenden zustzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatz-qualifikationen, zu machen und die Mglichkeit der Verkrzung der Ausbildungsdauerund die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprfung zu prfen,
7. die soziale und persnliche Entwicklung von Auszubildenden zu frdern, Probleme undKonflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lsung hinzuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Pr-fungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgesprche zu fhren, Rckschlsse fr denweiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu frdern.
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(4) Das Handlungsfeld nach 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und arbeitspdagogischeEignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu fhren und dem Auszubil-denden Perspektiven fr seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder undAusbilderinnen sind dabei in der Lage,
1. Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprfung unter Bercksichtigung der Pr-fungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu fhren,
2. fr die Anmeldung der Auszubildenden zu Prfungen bei der zustndigen Stelle zu sor-gen und diese auf durchfhrungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeur-teilungen mitzuwirken sowie
4. Auszubildende ber betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmg-lichkeiten zu informieren und zu beraten.
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Nachweis der Eignung
(1) Die Eignung nach 2 ist in einer Prfung nachzuweisen. Die Prfung besteht aus einemschriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prfung ist bestanden, wenn jeder Prfungs-teil mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Innerhalb eines Prfungsverfahrenskann eine nicht bestandene Prfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Pr-fungsteil kann dabei angerechnet werden.
(2) Im schriftlichen Teil der Prfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldernzu bearbeiten. Die schriftliche Prfung soll drei Stunden dauern.
(3) Der praktische Teil der Prfung besteht aus der Prsentation einer Ausbildungssituationund einem Fachgesprch mit einer Dauer von insgesamt hchstens 30 Minuten. Hierfrwhlt der Prfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Prsenta-tion soll 15 Minuten nicht bersch