Ausbildung • Fortbildung Thüringer Verwaltungsschule · • Oberste Verfassungsorgane -...

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Hausadresse: Hinter dem Bahnhof 12 99427 Weimar Telefon: (03643) 20 70 Fax-Zentral: (03643) 207125 Homepage: www.tvs-weimar.de Stand: 01.03.2002 Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts Thüringer Ausbildung Fortbildung AUSBILDUNG zum/zur Verwaltungsfachangestellten Berufsschulersatzunterricht der Thüringer Verwaltungsschule

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Hausadresse: Hinter dem Bahnhof 12 99427 Weimar Telefon: (03643) 20 70 Fax-Zentral: (03643) 207125 Homepage: www.tvs-weimar.de Stand: 01.03.2002

Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts

Thüringer Ausbildung • Fortbildung

AUSBILDUNG

zum/zur

Verwaltungsfachangestellten

Berufsschulersatzunterricht der

Thüringer Verwaltungsschule

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VFA –Berufsschulersatzunterricht durch die TVS-

2-VFA2002BEUTeilI.doc Stand: 01.03.2002

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Dieser Stoffplan ist der Auszug aus der vorläufigen Handreichung zur Umsetzung des Rahmenlehrplanes der Kultusminister-Konferenz (Lehrplan der Berufsschulen in Thüringen), der den Unterrichtsanteil der Thüringer Verwaltungsschule betrifft.

Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten

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VFA –Berufsschulersatzunterricht durch die TVS-

2-VFA2002BEUTeilI.doc Stand: 01.03.2002

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Lehrpläne

für den Berufsschulersatzunterricht (BEU)

durch die Thüringer Verwaltungsschule

Stand: 01.03.2002

Inhaltsverzeichnis

Inhalt Seite Allgemeine Hinweise zum Berufsschulersatzunterricht ....................................................

4

Unterrichtsplan - Gesamtübersicht und Stundenverteilung ..............................................

6

Übersicht über die vorgeschriebenen Leistungskontrollen des BEU .................................

7

Stoffinhalte der einzelnen Lernfeldgruppen (LGF):

LFG 2 Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen ............... 8 1. Staats- und Verfassungsrecht (Teil I) ................................................... 9 2. Verwaltungsverfahren und allgemeines Verwaltungsrecht (Teil I) ........ 10 3. Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung .......................................... 11

LFG 5 Verfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen....................................

13

1. Verwaltungsverfahren und allgemeines Verwaltungsrecht (Teil II) ...... 15 2. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (Teil I) .................................... 17 3. Verwaltungsverfahren und allgemeines Verwaltungsrecht (Teil III)...... 18 4. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (Teil II) ................................... 20 5. Staats- und Verfassungsrecht (Teil II) ................................................. 21 6. Recht der Gefahrenabwehr einschl. Ordnungswidrigkeitenrecht ......... 22 7. Bau- und Umweltrecht ........................................................................ 25 8. Verwaltungsverfahren und allgemeines Verwaltungsrecht (Teil IV)..... 27 9. Soziale Sicherung ............................................................................... 28 10. Privatrechtliche Bezüge – Familien- und Erbrecht - ........................... 30 11. Verwaltungsverfahren und allgemeines Verwaltungsrecht (Teil V) .... 31

Beschreibung der Lernzielstufen des BEU

32

Hinweise:

Stoffinhalte der Lernfeldgruppen 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9 (Unterricht durch die Berufsschulen)

Siehe Anhang ab S. 85

Stoffverteilungspläne der dienstbegleitenden Unterweisung (dbU) durch die Thüringer Verwaltungsschule

Siehe Teil II ab S. 33

Allgemeine Hinweise zum Berufsschulersatzunterricht

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VFA –Berufsschulersatzunterricht durch die TVS-

2-VFA2002BEUTeilI.doc Stand: 01.03.2002

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Die fachtheoretische Ausbildung der Verwaltungsfachangestellten in Thüringen wird sowohl von den Berufsschulen als auch von der Thüringer Verwaltungsschule wahrgenommen. Nach Inkrafttreten der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungs-fachangestellten zum 01.08.1999 und Beschluss des Rahmenlehrplanes für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule durch die Ständige Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder wurde auch der Thüringer Lehrplan für den Berufsschulunterricht den neuen Gegebenheiten angepasst. Die nunmehr vorliegende Handreichung stellt die Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgaben dar. Die Unterrichtsthemen werden dabei in neun Lernfeldgruppen zusammengefasst. Es handelt sich um folgende Bereiche: Lernfeldgruppe 1: Personalvorgänge mitgestalten und bearbeiten Lernfeldgruppe 2: Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen Lernfeldgruppe 3: Innerhalb rechtlicher Rahmenbedingungen wirtschaftlich handeln Lernfeldgruppe 4: Haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen finanzwirtschaftlich kontrollieren und steuern Lernfeldgruppe 5: Verfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen Lernfeldgruppe 6: Das staatliche Handeln in nationale und internationale Zusam- menhänge einordnen Lernfeldgruppe 7: In Englisch kommunizieren Lernfeldgruppe 8: Berufsbezogene Daten computergestützt erfassen, bearbeiten

und auswerten Lernfeldgruppe 9: Arbeitsabläufe mittels Textverarbeitungsprogramm bearbeiten außerdem: Sozialkunde Die Thüringer Verwaltungsschule vermittelt im Rahmen des Berufsschul-ersatzunterrichts die Inhalte der Lernfeldgruppen 2 und 5. Die Inhalte der von der Berufsschule vermittelten Lernfeldgruppen sind im Anhang beigefügt. Ziel des Unterrichts ist neben der Vermittlung der Grundkenntnisse die Entwicklung von Handlungskompetenz. Diese wird verstanden als die Bereitschaft und Fähigkeit des Auszubildenden, sich in beruflichen Situationen sachgerecht, durchdacht, individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

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VFA –Berufsschulersatzunterricht durch die TVS-

2-VFA2002BEUTeilI.doc Stand: 01.03.2002

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Eine wesentliche Rolle spielt hierbei die Fachkompetenz, also die Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, methodengeleitet und selbständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen. Die Auszubildenden müssen in der Lage sein, berufsspezifische Sachverhalte zu beurteilen und Lösungen aufzuzeigen. Weiterhin sollen sie diese Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen und in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren können. Die Zusammenfassung des Stoffes in Lernfeldgruppen, also die Darstellung der Themen im Zusammenhang und fächerübergreifend, stellt eine geeignete Möglichkeit dar, die für die künftige berufliche Praxis notwendige Handlungskompetenz zu vermitteln. Der Fachdozent muss deshalb im Rahmen des Unterrichts die Verknüpfung zu anderen Teilgebieten der Lernfeldgruppen herstellen. Innerhalb des Berufsschulersatzunterrichts sind Leistungskontrollen in den jeweiligen Lernfeldgruppen vorgesehen. Diese sind zwingend vorgeschrieben und dienen der Beurteilung der Leistung der Auszubildenden. Die erzielten Ergebnisse werden in das Berufsschulzeugnis am Ende des Schuljahres aufgenommen. Der Berufsschulersatzunterricht findet in den Berufsschulen statt. Die Organisation und Planung obliegt jedoch der Thüringer Verwaltungsschule in eigener Zuständigkeit. Bei Rückfragen wenden Sie sich deshalb bitte grundsätzlich an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Thüringer Verwaltungsschule. Neben der Erteilung des Berufsschulersatzunterrichts findet bei der Thüringer Verwaltungsschule auch die „Dienstbegleitende Unterweisung“ der Auszubildenden nach eigenen Stoffplänen (s. Teil II des Heftes) statt. Diese baut auf die im Berufsschulunterricht der Berufsschule und der Thüringer Verwaltungsschule erworbenen Kenntnisse auf. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg! Axel Schneider Direktor der Thüringer Verwaltungsschule

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VFA - Berufsschulersatzunterricht durch die TVS - gültig ab Ausbildungsjahrgang 2002

3-VFA2002BEUÜbersicht.doc 01.03.2002

6

Berufsschulersatzunterricht durch die Thüringer Verwaltungsschule Stundenverteilung auf die einzelnen Berufsschulblöcke

1. Ausbildungsjahr1 Lern- feld- gruppe

Inhalte Stun- den- zahl 1. Block 2. Block 3. Block 4. Block Gesamt

Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen 80 27 29 18 6 80 Staats- und Verfassungsrecht (Teil I) 33 12 15 6 Verwaltungsverfahren und allg. Verwaltungsrecht (Teil I) 15 15

2

Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung 32 14 12 6 Verfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen

30

--

--

12

18

30

Verwaltungsverfahren und allg. Verwaltungsrecht (Teil II) 17 12 5

5

Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (Teil I) 13 13

Gesamt 110 27 29 30 26 110

2. Ausbildungsjahr1 Lern- feld- gruppe

Inhalte Stun- den- zahl 1. Block 2. Block 3. Block 4. Block Gesamt

Verfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen

110

32

22

28

28

110

Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (Teil II) 7 7 Verwaltungsverfahren und allg. Verwaltungsrecht (Teil III) 23 16 7 Staats- und Verfassungsrecht (Teil II) 15 9 6 Recht der Gefahrenabwehr einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht 40 16 9 15

5

Bau- und Umweltrecht 25 19 6

Gesamt 110 32 22 28 28 110

3. Ausbildungsjahr1 Lern- feld- gruppe

Inhalte Stun- den- zahl 1. Block 2. Block 3. Block 4. Block Gesamt

Verfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen

100

32

30

31

7

100

Verwaltungsverfahren und allg. Verwaltungsrecht (Teil IV) 30 8 22 Soziale Sicherung 40 19 15 6 Privatrechtliche Bezüge – Familien- und Erbrecht - 20 13 7

5

Verwaltungsverfahren und allg. Verwaltungsrecht (Teil V) 10 3 7

Gesamt 100 32 30 31 7 100

1 Hinweis: Die Stundenverteilung auf die jeweiligen Berufsschulblöcke kann sich im Einzelfall je nach Planung des Schuljahres verschieben.

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VFA - Berufsschulersatzunterricht durch die TVS - gültig ab Ausbildungsjahrgang 2002

3-VFA2002BEUÜbersicht.doc 01.03.2002

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VFA - Berufsschulersatzunterricht durch die TVS - gültig ab Ausbildungsjahrgang 2002

4-VFA2002BEULeistungskon.doc 01.03.2002

7

Übersicht über die vorgeschriebenen Leistungskontrollen im Rahmen des Berufsschulersatzunterrichts der Thüringer Verwaltungsschule

Lern-feld-gruppe

Inhalte Leistungskontrollen im

1. Ausbildungsjahr

Zeit in

min.

Leistungskontrollen im

2. Ausbildungsjahr

Zeit in

min.

Leistungskontrollen im

3. Ausbildungsjahr

Zeit in

min.

2 Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen

3

Staats- und Verfassungsrecht (Teil I) 1 120 Verwaltungsverfahren und allg. Verwaltungsrecht (Teil I) 1 60 Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung 1 120 5 Verfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung

vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen

1

4

3

Verwaltungsverfahren und allg. Verwaltungsrecht (Teil II) 1 60 Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (Teil I) -- -- Verwaltungsverfahren und allg. Verwaltungsrecht (Teil III) 1 120 Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (II) -- -- Staats- und Verfassungsrecht (Teil II) - Grundrechte 1 60 Recht der Gefahrenabwehr einschl. Ordnungswidrigkeitenrecht 1 120 Bau- und Umweltrecht 1 60 Verwaltungsverfahren und allg. Verwaltungsrecht (Teil IV) 1 120 Soziale Sicherung 1 120 Privatrechtliche Bezüge - Familien- und Erbrecht - 1 60 Verwaltungsverfahren und allg. Verwaltungsrecht (Teil V) -- -- Gesamt 4 4 3

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VFA - Berufsschulersatzunterricht durch die TVS -

5-VFA2002BEUTeilII.doc Lernzielstufe I: Kennen und Wiedergeben (Reproduktion) 18.01.2005 Lernzielstufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Lernzielstufe III: Anwenden (Transfer) s. Seite 32

8

Lernfeldgruppe 2 Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen Zielformulierung: Die Auszubildenden leiten den rechtlichen Ordnungsrahmen ihrer Verwaltung aus den für ihre Fachrichtung relevanten Rechtsgrundlagen ab und ordnen ihren Ausbildungsbetrieb in das staatliche Gesamtgefüge ein. Sie erkennen das Zielsystem einer Verwaltung, ordnen den Zielen entsprechende Aufgaben zu und stellen die Organstruktur sowie den Verwaltungsaufbau des Verwaltungsträgers dar. Sie erkennen die Notwendigkeit des bürgernahen Verhaltens und lernen die Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung kennen.

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VFA - Berufsschulersatzunterricht durch die TVS -

5-VFA2002BEUTeilII.doc Lernzielstufe I: Kennen und Wiedergeben (Reproduktion) 18.01.2005 Lernzielstufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Lernzielstufe III: Anwenden (Transfer) s. Seite 32

9

Lernfeldgruppe 2 1. AusbildungsjahrDie Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen

80 Stunden

1. Staats- und Verfassungsrecht (Teil I) 33 Stunden Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht-wert

1.1 Staatsbegriff, Staatsaufgaben

• Drei-Elementen-Lehre • Staats- und Regierungsformen • Staatenverbindungen

III

5

1.2 Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland

• Tragende Verfassungsgrundsätze - Demokratie - Rechtsstaat - Sozialstaat - Bundesstaat

III

7

• Kompetenzverteilung - Bund - Länder - Gesetzgebungskompetenz - Gesetzgebungsverfahren

II

5

• Oberste Verfassungsorgane - Bundespräsident - Bundesversammlung - Bundestag - Bundesrat - Bundesregierung - Bundesverfassungsgericht - Gemeinsamer Ausschuss

III

10

1.3 Einbindung der Bundes- republik Deutschland in das europäische Rechtssystem

• Europäische Union • Geschichtliche Entwicklung

I

1

1.4 Grundlagen der Thüringer Landesverfassung

• Staatsaufgaben, Verfassungsprinzipien

II

5

Hinweis: Die Gesamtstundenzahl schließt eine Leistungs-kontrolle (Klassen-arbeit) mit ein. Sie soll sich über 120 min. erstrecken. Die erzielte Note fließt in die Gesamtnote der Lernfeldgruppe 2 ein.

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VFA - Berufsschulersatzunterricht durch die TVS -

5-VFA2002BEUTeilII.doc Lernzielstufe I: Kennen und Wiedergeben (Reproduktion) 18.01.2005 Lernzielstufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Lernzielstufe III: Anwenden (Transfer) s. Seite 32

10

2. Verwaltungsverfahren und allgemeines Verwaltungs- recht (Teil I)

15 Stunden

Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht-wert

2.1 Öffentliche Verwaltung

• Begriff • Abgrenzung zur Gesetzgebung und

Rechtsprechung • Arten der öffentlichen Verwaltung - Hoheitsverwaltung - Schlichte Hoheitsverwaltung - Fiskalverwaltung - Verwaltungsprivatrecht

II

3

2.2 Träger der öffentlichen Verwaltung

• Juristische Personen des öffentlichen

Rechts - Körperschaften - Anstalten - Stiftungen - "Beliehene Unternehmer" • wesentliche Elemente, Unterscheidung

II

3

2.3 Aufbau der Verwaltung, horizontale und vertikale Gliederung der Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland

• Bundes- und Landesverwaltung • Unmittelbare Staatsverwaltung • Mittelbare Staatsverwaltung • Kommunalverwaltung

II

4

2.4 Ziele und Aufgaben der Verwaltung

• Eingriffsverwaltung • Leistungsverwaltung • Planungsverwaltung

II

2

2.5 Rechtsgrundlagen der öffent- lichen Verwaltung

• Verfassungsrecht • Gesetze im formellen Sinn • Rechtsverordnungen • Satzungen • Abgrenzung zu Gerichtsurteilen und

Verwaltungsvorschriften

II

3

Hinweis: Die Gesamtstundenzahl schließt eine Leistungskontrolle mit ein. Die Leistungskontrolle soll sich über ca. 60 min. erstrecken. Die erzielte Note fließt in die Gesamtnote der Lernfeldgruppe 2 ein.

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VFA - Berufsschulersatzunterricht durch die TVS -

5-VFA2002BEUTeilII.doc Lernzielstufe I: Kennen und Wiedergeben (Reproduktion) 18.01.2005 Lernzielstufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Lernzielstufe III: Anwenden (Transfer) s. Seite 32

11

3. Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung 32 Stunden Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht-wert

3.1 Verfassungsrechtliche Grund- lagen

• Selbstverwaltungsgarantie - nach dem Grundgesetz - nach der Thüringer Landes verfassung • Rechtsquellen des Kommunalrechts

II

1

3.2 Träger kommunaler Selbst- verwaltung

• Gemeinden - kreisfreie Städte - kreisangehörige Gemeinden - große kreisangehörige Gemeinden • Gemeindeverbände - Verwaltungsgemeinschaften - Landkreise - Zweckverbände

III

1

3.3 Aufgaben der Gemeinden

• Prinzip der Allzuständigkeit • Eigene Aufgaben • Übertragene Aufgaben

III

2

3.4 Bevölkerung der Gemeinde

• Einwohner • Bürger • Ehrenbürger • Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger - aktives und passives Wahlrecht - Übernahme von Ehrenämtern - Bürgerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

III

4

3.5 Rechtsetzungshoheit der Gemeinde

• Satzungshoheit - Ermächtigungsgrundlagen - Aufbau und Inhalte einer Satzung - Anschluss- und Benutzungszwang - Zuständiges Organ - Vorlage- bzw. Genehmigungspflicht - Ausfertigung, Bekanntmachung und Inkrafttreten - Kommunale Pflichtsatzungen • Abgrenzung zur gemeindlichen

Verordnung (Überblick) vgl. „Ordnungsbehördliche Verordnung“, LFG 5, Pkt. 6.8

II

4

3.6 Verfassung und Verwaltung der Gemeinde

• Kommunalwahlen - Wahlprinzip - Feststellung des Wahlergebnisses - Sitzverteilung

I

8

• Organe der Gemeinde - Gemeinderat (Mitgliederzahl, Wahl- zeit, Fraktionen, Vorsitz) - Bürgermeister (Wahl, Rechtsstellung, Aufgaben, Stellvertretung, Beigeord- nete)

III

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VFA - Berufsschulersatzunterricht durch die TVS -

5-VFA2002BEUTeilII.doc Lernzielstufe I: Kennen und Wiedergeben (Reproduktion) 18.01.2005 Lernzielstufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Lernzielstufe III: Anwenden (Transfer) s. Seite 32

12

• Pflichtausschüsse und freiwillige

Ausschüsse - Bildung, Zusammensetzung - Vorsitz

• Geschäftsgang des Gemeinderats und

der Ausschüsse - Geschäftsordnung - Ladung - Beschlussfähigkeit - Teilnahmepflicht - Persönliche Beteiligung - Beschlussfassung und Wahlen - Öffentlichkeit / Nichtöffentlichkeit - Sitzungsleitung - Niederschrift - Aussetzung von Beschlüssen

III

6

3.7 Gemeindeverbände

• Verwaltungsgemeinschaften - Bildung - Aufgaben - Organe - Bedienstete - Finanzbedarf

I

3

• Landkreise - Organe - Landratsamt als Behörde mit Doppelfunktion

II

• Zweckverbände - Rechtsnatur - Aufgaben - Organe

I

• Abgrenzungen ; Unterschiede der Organisation

I

3.8 Staatsaufsicht

• Wesen der staatlichen Aufsicht • Rechtsaufsicht - Rechtsaufsichtsbehörde - Aufgaben und Befugnisse • Fachaufsicht - Fachaufsichtsbehörde - Aufgaben und Befugnisse

II

2

3.9 Kommunale Spitzenverbände

• Gemeinde- und Städtebund • Landkreistag • Kommunale Gemeinschaftsstelle für

Verwaltungsvereinfachung

I

1

Hinweis: Die Gesamtstundenzahl schließt eine Leistungskontrolle (Klassenarbeit) mit ein. Sie soll sich über 120 min. erstrecken. Die erzielte Note fließt in die Gesamtnote der Lernfeldgruppe 2 ein.

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5-VFA2002BEUTeilII.doc Lernzielstufe I: Kennen und Wiedergeben (Reproduktion) 18.01.2005 Lernzielstufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Lernzielstufe III: Anwenden (Transfer) s. Seite 32

13

Lernfeldgruppe 5 Verfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen Zielformulierung: Die Auszubildenden ordnen ihre Tätigkeiten den Arten des Verwaltungshandelns zu. Sie wenden verwaltungsrechtliche Regelungen mit Bezügen auf das Grundgesetz und die Thüringer Verfassung sowie europäisches Recht an und beachten die Technik der Rechtsanwendung im öffentlichen Recht. Sie erkennen Recht und Gesetz als Grundlage, aber auch als Beschränkung der Verwaltungstätigkeit. Die Auszubildenden beraten die Bürger sachkundig und verhalten sich situationsgerecht. Sie analysieren Kommunikationsprozesse und zeigen Möglichkeiten der Konfliktlösung auf. Sie helfen Bürgern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren und sind in der Lage, nichtförmliche Verwaltungsverfahren im Bereich der Eingriffsverwaltung durchzuführen. Dabei beachten sie die allgemeinen Verfahrensgrundsätze. Sie gestalten Verwaltungsakte auf der Grundlage von Rechtsnormen sprachlich angemessen. Sie begründen die zu treffenden Maßnahmen und kennen die Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung von Verwaltungsakten. Dabei wenden sie Kenntnisse der Grundzüge des allgemeinen Rechts der Gefahrenabwehr, des Gewerberechts sowie des öffentlichen Baurechts an und beachten verfassungsrechtliche Bindungen sowie die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns. Die Schülerinnen und Schüler wenden die im Geschäftsgang der Verwaltung üblichen Darstellungsformen, Bearbeitungsverfahren und Bescheidtechniken an und setzen geeignete Software ein. Sie erkennen Konfliktsituationen bei Rechtseingriffen, sind sich eigener Rollenkonflikte bewusst und setzen spannungsreduzierende Verhaltensweisen ein. Die Auszubildenden überprüfen die Recht- und Zweckmäßigkeit belastender Verwaltungsakte. Sie bewerten fehlerhafte Verwaltungsakte, ordnen die gesetzlichen Rechtsfolgen zu und vergleichen die Verhaltensmöglichkeiten des Adressaten und der Behörde zur Fehlerbeseitigung. Sie unterscheiden Rechtsbehelfe hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Wirkungen. Sie können die Zulässigkeit eines Widerspruchs prüfen und den weiteren Gang des Widerspruchsverfahrens sowie sonstige Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegenüber der Verwaltung erläutern. Sie wenden Kenntnisse der Grundzüge des Sozialrechts, insbesondere des Sozialhilferechts, bei nicht förmlichen Verwaltungsverfahren in diesem Bereich an.

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5-VFA2002BEUTeilII.doc Lernzielstufe I: Kennen und Wiedergeben (Reproduktion) 18.01.2005 Lernzielstufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Lernzielstufe III: Anwenden (Transfer) s. Seite 32

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Dabei beziehen sie Möglichkeiten und Besonderheiten des begünstigenden Verwaltungshandelns ein. Die Auszubildenden stellen in diesem Zusammenhang privatrechtliche Bezüge zum Familien- und Erbrecht her und beachten verfassungsrechtliche Bindungen der Verwaltung. Sie bearbeiten verwaltungsrechtliche Sachverhalte und gestalten selbständig einen schriftlichen Verwaltungsakt mit Hilfe geeigneter Software unter Beachtung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und der richtigen Bescheidtechnik. (Hinweis: Der Unterricht in der Lernfeldgruppe 5 erstreckt sich über alle drei Ausbildungsjahre.)

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Lernfeldgruppe 5 1. AusbildungsjahrVerfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen

30 Stunden

1. Verwaltungsverfahren und allgemeines Verwaltungs- recht (Teil II) 17 Stunden Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht-wert

1.1 Arten des Verwaltungs- handelns

• nach außen - Erlass von Rechtsvorschriften (Ver- ordnungen, Satzungen) - Erlass von Verwaltungsakten - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (Überblick) • nach innen - innerdienstliche Weisungen - Verwaltungsvorschriften - Organisation (vgl. LFG 3)

II 2

1.2 Quellen des allgemeinen Verwaltungsrechts

• Rechtsgrundlagen (VwVfG des Bundes,

ThürVwVfG, SGB X, AO) • Unterscheidung und Anwendung des

allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts, z.B. ThürBO, OBG, GewO

II

1

1.3 Grundsätze des Verwaltungs- handelns

• Gesetzmäßigkeit - Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (vgl. LFG 2, Pkt. 1.2) • Gleichheitsgrundsatz • Pflichtgemäße Ermessensausübung - Abgrenzung zum unbestimmten Rechtsbegriff - Ermessensfehler • Treu und Glauben • Wirtschaftlichkeit • Verhältnismäßigkeit und

Übermaßverbot

III

6

1.4 Das Verwaltungsverfahren

• Begriff • Verfahrensabschnitte - Einleitung - Prüfung der Sach- und Rechtslage - Abschluss • Grundsätze des Verwaltungsverfahrens - Nichtförmlichkeit - Zuständigkeit - Amtsbetrieb - Untersuchungsgrundsatz - Freie Beweiswürdigung - Rechtliches Gehör - Amtshilfe

II

8

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- Beratung und Auskunft - Geheimhaltung - Akteneinsicht • förmliche Verwaltungsverfahren

Planfeststellungsverfahren (Überblick) Die Gesamtstundenzahl schließt eine Leistungskontrolle über 60 min. ein. Die Note fließt in das Gesamtergebnis der Lernfeldgruppe 5 ein.

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17

2. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (Teil I) 13 Stunden Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht-wert

2.1 Grundbegriffe verbaler und nonverbaler Kommunikation

• Sprachliche Gestaltung von Schreiben

im behördeninternen Bereich - Aktenvermerke - Niederschriften - Protokolle • Sprachliche Gestaltung von Schreiben

im behördenexternen Bereich - an den Bürger (z. B. Bescheide) - an andere Behörden Hinweis: Verknüpfung zu Punkt 3.3 und zur LFG 9 • Sprachliche Gestaltung von

Gesprächen - mit Behördenmitarbeitern, Vorge- setzten - mit dem Bürger (unter besonderer Beachtung der Konfliktsituationen bei Rechtseingriffen) Hinweis: Verknüpfung zu Punkt 1.3, 3.3

III

5

2.2 Analyse des Kommuni- kationsprozesses

• Sender • Empfänger • Kanal • Botschaft

II

1

2.3 Kommunikationsstörungen

• persönliche (Aggression, Vorurteil, Ablehnung, Wertvorstellung, Ge- sprächsziel, Einstellung) • soziale (gesellschaftliche Verschieden- heit, Fachmann / Laie, Beamter / Nicht- beamter) • organisatorische (Dienstwege, Hierarchien, Zuständigkeiten, Warte- zeiten)

II

3

2.4 Konfliktverhalten in der öffentlichen Verwaltung

• Spannungsreduzierendes Verhalten • Argumentationstechniken • Fragetechniken • Äußere Umstände (Sitzordnung, Höf- lichkeit, Wartezeiten, Organisations- und Zuständigkeitspläne, Hinweis- schilder)

III

4

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VFA - Berufsschulersatzunterricht durch die TVS -

5-VFA2002BEUTeilII.doc Lernzielstufe I: Kennen und Wiedergeben (Reproduktion) 18.01.2005 Lernzielstufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Lernzielstufe III: Anwenden (Transfer) s. Seite 32

18

Lernfeldgruppe 5 2. AusbildungsjahrVerfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen

110 Stunden

3. Verwaltungsverfahren und allgemeines Verwaltungs- recht (Teil III) 23 Stunden

Lernziel Lerninhalte Lernziel-stufe

Zeitricht-wert

3.1 Der Verwaltungsakt

• Definition und Merkmale • Arten des Verwaltungsaktes - befehlend, gestaltend, feststellend, beurkundend - einseitig, mitwirkungsbedürftig - begünstigend, belastend - formfrei, formgebunden

III

8

• Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt - Auflage - Bedingung - Befristung - Widerrufsvorbehalt

3.2 Anforderungen an den Ver- waltungsakt

• Form • Inhaltliche Bestimmtheit • Begründung • Bekanntgabe - einfache - förmliche / Zustellung (ThürVwZVG) • Geltungsdauer • Rechtsbehelfsbelehrung • Bestandskraft - formell - materiell

III

8

3.3 Bescheidtechnik

• Gutachten • Urteilsstil • Inhalte des schriftlichen

Verwaltungsaktes • Äußere Gestaltung Hinweis: Verknüpfung mit Punkt 2.1 und der LFG 9

II

3

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19

3.4 Vollstreckung von Ver- waltungsakten

• Bedeutung der

Verwaltungsvollstreckung • Vollstreckungsverfahren und

gesetzliche Grundlagen • Voraussetzungen der Vollstreckung • Zuständige Behörde • Vollstreckung von Geldforderungen • Erzwingung von Handlungen,

Duldungen oder Unterlassungen - Zwangsmittel und deren Anwendung - Zwangsgeld - Ersatzvornahme - unmittelbarer Zwang • Sofortige Vollziehung von Verwal- tungsakten

II

4

Die Gesamtstundenzahl schließt eine Leistungskontrolle (Klassen-arbeit) über 120 min. ein. Die Leistungskontrolle kann sich ergänzend auch auf Themen des Teiles II (s. 1. Ausbildungsjahr) beziehen. Die Note fließt in das Gesamtergebnis der Lernfeldgruppe 5 ein

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20

4. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (Teil II) 7 Stunden Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht-wert

4.1 Praktische Umsetzung der Inhalte des Teiles I (1. Ausbildungsjahr)

• Konfliktträchtige Situationen anhand

von Rollenspielen darstellen und lösen (z. B. im Bereich des Bauamtes, der Kfz-Zulassungsstelle, des Sozial- amtes, des Ordnungsamtes)

III

7

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21

5. Staats- und Verfassungsrecht (Teil II) 15 Stunden Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht-wert

5.1 Grundrechte

• Grundrechte als Abwehrrechte gegen

staatliche Eingriffe • Bedeutung für das Verwaltungshandeln• Grundrechtsfähigkeit • Unterscheidung Menschenrechte /

Bürgerrechte • Schutz der Grundrechte • Verfassungsbeschwerde nach GG und

Thüringer Landesverfassung (Überblick)

II

9

5.2 Einzelne Grundrechte des Grundgesetzes und der Thüringer Landesverfassung

• Menschenwürde • Allgemeine Handlungsfreiheit • Gleichheit • Meinungsfreiheit • Vereinigungsfreiheit • Berufsfreiheit • Eigentum • Petitionsrecht

II

6

Die Gesamtstundenzahl schließt eine Leistungskontrolle über 60 min. ein. Die Note fließt in das Gesamtergebnis der Lernfeldgruppe 5 ein.

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22

6. Recht der Gefahrenabwehr einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht 40 Stunden Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht-wert

6.1 Gesetzliche Grundlagen

• Allgemeines Ordnungsrecht • Besonderes Ordnungsrecht des

Bundes und der Länder

I

1

6.2 Ordnungsrechtliche Grund- begriffe

• Gefahrenabwehr • Störungsunterbindung und -beseitigung• Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit • Institutioneller und materieller

Polizeibegriff

II

2

6.3 Ordnungsbehörden

• Allgemeine und besondere

Ordnungsbehörden und Zuständigkeitsabgrenzung

• Dienstkräfte der Ordnungsbehörden • Abgrenzung zu den Polizeibehörden

(Trennsystem)

II

2

6.4 Tätigwerden der allgemeinen Ordnungs- behörden nach dem OBG

• Zuständigkeit (sachlich, örtlich,

instanziell) • Begriffe der „öffentlichen Sicherheit und

Ordnung“ und deren Schutzgüter • Begriffe „Gefahr“ und „Störung“ - abstrakte / konkrete Gefahr - gesteigerte Gefahrenbegriffe - Gefahr im Verzug - Störung - Anscheinsgefahr, Scheingefahr

III

3

6.5 Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden

• Spezielle und allgemeine Befugnisse • Subsidiarität der Generalklausel • Standardmaßnahmen §§ 15 bis 26

OBG • Einzelbefugnisse der §§ 39 ff OBG

II

2

6.6 Adressat ordnungsbehörd- licher Maßnahmen

• Verursacherprinzip • Verhaltenshaftung • Zustandshaftung • Zusatzverantwortliche • Polizeilicher Notstand -

Notstandspflichtiger • unmittelbare Ausführung der

Maßnahme nach § 12 OBG

III

3

6.7 Allgemeine Handlungsgrund- sätze

• Entschließungs- und

Auswahlermessen, Opportunitätsprinzip • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit • Wahl der Mittel / Störerauswahl

II

1

6.8 Handlungsformen

III

9

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23

• Ordnungsverfügung (Form, allgemeine Verfahrensgrundsätze, inhaltliche Rechtmäßigkeit)

• Ordnungsbehördliche Verordnungen (zuständige Behörden, Ermächtigungs-grundlagen innerhalb des OBG, Inhalt, Form, Vorlagepflicht, Verkündung und Inkrafttreten, Geltungsdauer)

• Durchsetzung der Ordnungsverfügung mit Zwangsmitteln im Überblick

Hinweis: Verknüpfung insb. zu Pkt. 1.3, 3.1 bis 3.4, 2.1 sowie 4.1

II II

6.9 Stellung und Befugnisse der Polizeibehörden im Bereich der Gefahrenabwehr

• Überblick Bundes-/

Landespolizeibehörden • Organisation der Thüringer

Polizeibehörden gem. ThürPOG • Aufgaben der Vollzugspolizei gem.

ThürPAG im Überblick • Zusammenarbeit Polizeibehörden und

Ordnungsbehörden - Informationspflichten - Eilzuständigkeit der Polizeibehörden nach § 3 ThürPAG - Vorrang ordnungsbehördlicher Maßnahmen - Vollzugshilfe §§ 48 ff ThürPAG im Überblick

I

2

6.10 Grundzüge des besonderen Ordnungsrechts - Gewerbe- recht

• Berufs- und Gewerbefreiheit • Notwendigkeit ordnungsrechtlicher

Einschränkungen • Gewerbebegriff, Ausnahmen • Betriebsformen des Gewerbes - stehendes Gewerbe (Ordnungsvor- schriften, Erlaubnispflichten, rechts- widrige Gewerbeausübung) - Reisegewerbe (Begriff, Reisege- werbekartenpflicht) - Marktgewerbe (Überblick) • Besondere Form der

Gewerbeausübung: Gaststätten - Gaststättenarten - Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 GastG - Erlaubnisvoraussetzungen im Über- blick - Rücknahme und Widerruf der Er- laubnis (Überblick)

III

12

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24

4.11 Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts

• Abgrenzung zum Ordnungsrecht • Entstehung und Notwendigkeit • Gesetzliche Grundlagen • Begriff der Ordnungswidrigkeit - Erfüllung eines Tatbestandes - Rechtswidrigkeit - Vorwerfbarkeit • Haupt- und Nebenfolgen der

Ordnungswidrigkeit - Festsetzung der Geldbuße, Bußgeld- rahmen • Ordnungswidrigkeitenverfahren - Zuständige Behörde - Opportunitätsprinzip - Verwarnung - Bußgeldbescheid - Einspruch und Überblick über das anschließende Verfahren

I

3

Die Gesamtstundenzahl schließt eine Leistungskontrolle (Klassen-arbeit) über 120 min. ein. Die Note fließt in das Gesamt-ergebnis der Lernfeldgruppe 5 ein.

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25

7. Bau- und Umweltrecht 25 Stunden

Lernziel Lerninhalte Lernziel-stufe

Zeitricht-wert

7.1 Überblick über das öffentliche Baurecht

• Abgrenzung zum privaten Baurecht • Rechtsgrundlagen • Unterscheidung Bauplanungs- und

Bauordnungsrecht • Öffentliches Baurecht und

Eigentumsgarantie

I

1

7.2 Bauleitplanung

• Überörtliche und örtliche Planung • Bauleitplanung - Planungshoheit der Gemeinde - Bauleitpläne Flächennutzungsplan und Bebauungsplan - Funktion und Inhalte der Bauleitpläne - Überblick über das Aufstellungsver- fahren • Städtebauliche Verträge, Vorhaben-

und Erschließungsplan (Überblick)

I III I

7

7.3 Zulässigkeit von Bauvor- haben

• Bauordnungsrechtliche

Genehmigungspflicht • Formelle

Genehmigungsvoraussetzungen - Zuständigkeit - Bauantrag - Mitwirkung der Gemeinde - Beteiligung der Nachbarn - Beteiligung anderer Behörden

• Materielle Genehmigungsvoraussetzungen - bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff BauGB, einfacher Schwierig- keitsgrad) - bauordnungsrechtliche Zulässigkeit (Grundsätze, §§ 3, 6, 12 ThürBO im Überblick, einfacher Schwierigkeits- grad) - Abweichung, Ausnahme, Befreiungs- möglichkeiten im Überblick

• Baugenehmigungsbescheid - Form - wesentlicher Inhalt - Bekanntgabe - Wirkung - Geltungsdauer

Hinweis: Verknüpfung zu Punkt 3.1 bis 3.3 und zur LFG 9

III

8

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26

7.4 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

• Überwachung der Einhaltung öffentlich-

rechtlicher Vorschriften • Baueinstellung • Nutzungsuntersagung • Baubeseitigungsanordnung unter dem besonderen Aspekt der Beachtung der allgemeinen Handlungsgrundsätze Hinweis: Verknüpfung insb. zu Pkt. 1.3, 3.1 bis 3.4, 2.1 sowie 4.1

II

3

7.5 Grundlagen des Umwelt- rechts und des Naturschutz- rechts (Überblick)

• Ziele und Grundsätze des Umwelt- und

Naturschutzrechts - Landschaftsplanung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Immissionsschutz - Bodenschutz- und Altlastenrecht - Abfallrecht - Wasserrecht • Begriffe • Zuständigkeiten und Maßnahmearten • Abgrenzung der Rechtsbereiche

I

6

Die Gesamtstundenzahl schließt eine Leistungskontrolle über 60 min. ein. Die Note fließt in das Gesamtergebnis der Lernfeldgruppe 5 ein.

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27

Lernfeldgruppe 5 3. Ausbildungsjahr Verfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen

100 Stunden

8. Verwaltungsverfahren und allgemeines Verwaltungs- recht (Teil IV) 30 Stunden Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht- wert

8.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte

• Formelle Fehler • Materielle Fehler • Fehlerfolgen (Rechtwidrigkeit, Nichtigkeit) • Offensichtliche Unrichtigkeit und Heilung

III

8

8.2 Aufhebung von Verwaltungs- akten

• Widerruf von begünstigenden und

nichtbegünstigenden Verwaltungsakten • Rücknahme von begünstigenden und

nichtbegünstigenden Verwaltungsakten

II

4

8.3 Rechtsbehelfe

• formlose - Gegenvorstellung - Aufsichtsbeschwerde - Dienstaufsichtsbeschwerde • förmliche - Widerspruch - Klage

II

3

8.4 Widerspruchsverfahren

• Zulässigkeit - Verwaltungsrechtsweg - Statthaftigkeit - Form - Frist - Beschwer • Begründetheit • Abhilfe • Widerspruchsbehörde • Widerspruchsbescheid

III

9

8.5 Verwaltungsgerichtliche Klagearten (Überblick)

• Anfechtungsklage • Verpflichtungsklage • Allgemeine Leistungsklage • Feststellungsklage • Fortsetzungsfeststellungsklage • Normenkontrolle • Instanzenzug

II

4

8.6 Vorläufiger Rechtsschutz

• Überblick

I

1

8.7 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (Überblick)

• Begriff und Funktion • Arten • Zulässigkeit • Form / Inhalt

I

1

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28

Die Gesamtstundenzahl schließt eine Leistungskontrolle (Klassenarbeit) über 120 min. ein. Die Note fließt in das Gesamtergebnis der LFG 5 ein.

9. Soziale Sicherung 40 Stunden Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht-wert

9.1 Grundlagen des Sozialrechts

• Sozialstaatsprinzip • Säulen der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, soziale Versorgung, soziale Fürsorge, private Sicherung)

- Grundzüge SGB I (insbesondere Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten) - Grundzüge SGB X (Verwaltungsverfahren)

• Besonderheiten des

Widerspruchsverfahrens, Rechtsweg (SGG)

I

6

9.2 Zuordnung und Verhältnis

• SGB II / SGB XII

II

2

9.3 Sozialhilferecht (SGB XII)

• Aufgabe, Inhalt, Ziel der Sozialhilfe

• Organisation und Träger der

Sozialhilfe • Sachliche und örtliche Zuständigkeit

• Grundsätze der Sozialhilfe

- Einsetzen - Nachrang - Individualitätsprinzip - Rechtsanspruch

• Ermittlung des anrechenbaren

Einkommens • Ermittlung des einzusetzenden

Vermögens • Hilfe zum Lebensunterhalt - Anspruchsvoraussetzungen - Leistungen - Leistungsberechnung • Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung - Anspruchsvoraussetzungen - Leistungen

II III Stufe III bedeutet: Anwendung anhand von Fällen einfachen Schwierig-keitsgrades.

III III III

1 3

4 4 6 4

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29

- Leistungsberechnung - Wesentliche Unterschiede zur HLU

• Überblick zu den Hilfen nach Kapitel V – IX SGB XII

III

2

9.4 Grundsicherung für Arbeitsuchende

• Aufgabe, Inhalt und Ziele der

Grundsicherung • Organisation und Träger der

Grundsicherung • Sachliche und örtliche Zuständigkeit

• Anspruchsvoraussetzungen

• Leistungen

• Leistungsberechnung

• Wesentliche Unterschiede SGB II / SGB XII

II

6

9.5 Bearbeiten von Sachverhalten mit Bescheiderstellung

Hinweis: Verknüpfung zu den Stoff- inhalten „Verwaltungsverfahren und allgemeines Verwaltungsrecht - Teil III“, Punkt 3.3 (2. Ausbildungsjahr) und „Teil V“ (3. Ausbildungsjahr) sowie zur LFG 9

III

2

Die Gesamtstundenzahl schließt eine Klassenarbeit über 120 min. ein. Die Note fließt in das Gesamt-ergebnis der Lernfeldgruppe 5 ein.

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30

10. Privatrechtliche Bezüge: Familien- und Erbrecht 20 Stunden Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht-wert

10.1 Schutzfunktion des Staates

• Schutz von Ehe und Familie durch

das Grundgesetz • Gesellschaftliche Bedeutung von Ehe

und Familie

II

3

10.2 Verwandtschaft und Schwägerschaft

• Gerade Linie, Seitenlinie • Grad der Verwandtschaft • Grad der Schwägerschaft • Rechtliche Bedeutung

II

2

10.3 Verlöbnis und Eheschließung

• Bedeutung des Eheversprechens • Voraussetzungen der Eheschließung - Ehefähigkeit - Eheverbote - Form der Eheschließung

I

2

10.4 Rechtswirkungen der Ehe

• Eheliche Lebensgemeinschaft • Ehe- und Familienname • Haushaltsführung • Schlüsselgewalt • Erwerbstätigkeit • Unterhaltspflicht

Hinweis: Verknüpfung z.B. zum Sozialhilferecht

II

2

10.5 Güterstände

• Gesetzlicher Güterstand

(Zugewinngemeinschaft) • Vertragliche Güterstände

(Gütertrennung, Gütergemeinschaft)

I

1

10.6 Ehescheidung

• Zerrüttungsprinzip • Rechtsfolgen der Ehescheidung

(Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht, Versorgungs-

ausgleich, Unterhaltsansprüche) Hinweis: Verknüpfung z.B. zum

Sozialhilferecht

II

2

10.7 Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft

• Überblick über Personenkreis und

Inhalt

I

1

10.8 Grundlagen des Erbrechts

• Gesamtrechtsnachfolge • Erbfähigkeit • Gesetzliche Erbfolge (Erbordnung,

Erbrecht des Ehegatten) • Gewillkürte Erbfolge (Testament,

II

7

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Erbvertrag, Testierfähigkeit, Form) • Vermächtnis, Pflichtteil, Auflage

Die Gesamtstundenzahl schließt eine Leistungskontrolle über 60 min. ein. Die Note fließt in das Gesamtergebnis der LFG 5 ein.

11. Verwaltungsverfahren und allgemeines Verwaltungs- recht (Teil V) 10 Stunden Lernziel Lerninhalte Lernziel-

stufe Zeitricht-wert

11. Erlass eines Verwaltungs- aktes mit Bescheiderstellung

• Erlass von belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten auf Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts, unter Beachtung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und der richtigen Bescheidtechnik sowie unter Einsatz entsprechender Software anhand von Fallbeispielen

Hinweis: Verknüpfung zu den LFG 8 und 9

III 10

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32

Hinweise zu den Lernzielstufen Begriff – Lernziele Die Lernziele stellen Umschreibungen für den angestrebten Grad der Lernintensität dar. Hier wird von drei Lernzielstufen ausgegangen, eine Stufe höheren Grades umfasst dabei immer die Stufen niederen Grades. Bei den einzelnen Plänen ist die Lernzielstufe nur durch die Angabe der Stufenzahl (in römischen Zahlen) ausgewiesen. Im einzelnen sind die Lernzielstufen wie folgt definiert:

Stufe I: Kennen und Wiedergeben (Reproduktion) Der Teilnehmer soll Kenntnisse über ein Wissensgebiet besitzen und sein Wissen ohne zusätzliche Verarbeitung wiedergeben können.

Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation)

Der Teilnehmer soll das erworbene Wissen in seinen Zusammenhängen ordnen und selbständig verarbeitet wiedergeben können.

Stufe III: Anwenden (Transfer)

Der Teilnehmer soll das erworbene Wissen auf neue Sachverhalte übertragen und dabei insbesondere konkrete Probleme (Fälle) sach- und formgerecht lösen können.

Die angegebenen Lernzielstufen sollen dazu dienen, die Schwerpunkte der theoretischen Ausbildung deutlich zu machen. Darüber hinaus sollen sie den Teilnehmern die Vorbereitung auf die Prüfung erleichtern. Die Lernzielstufe III bedeutet die Anwendung anhand von Fällen einfachen Schwierigkeitsgrades. 1. Beispiel aus dem BGB:

Stufe I Stufe II Stufe III Die Eheleute Martina und Alfred Schreiber sind seit 1993 verheiratet.

Martina war im Zeitpunkt der Eheschließung noch minderjährig. Die Eheleute waren sich bei der Eheschließung darüber einig, dass sich durch die Ehe hinsichtlich ihrer Vermögenslage nichts ändern sollte, haben aber eine besondere Vereinbarung über den Güterstand nicht getroffen. 1996 kauften die Eheleute ein Grundstück für DM 100.000,00, wobei die Ehefrau DM 25.000,00 beisteuerte. Das Grundstück wurde aber nur auf den Namen von Alfred eingetragen. Im Mai 2000 wurde die Ehe aufgrund alleinigen Verschuldens von Alfred geschieden.

Fragen: 1. Wie wird im BGB der „ge- setzliche Güterstand“ be- zeichnet? 2. Muss der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausdrücklich vereinbart werden?

Fragen: 1. Wodurch unterscheidet sich die Zugewinngemeinschaft von der Gütergemeinschaft? 2. Ist die Ehe wirksam ge- schlossen? 3. In welchem Güterstand lebten die Eheleute?

Martina verlangt von Alfred die Herausgabe des Grundstücks. Frage: Wie ist die Rechtslage?

2. Beispiel aus der Staatslehre:

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33

Stufe I Stufe II Stufe III Welcher französische Staats- und Rechtsphilosoph hat den Gedanken der Gewaltenteilung zur dreiteiligen Staatsorganisation weiterentwickelt?

Zeigen Sie anhand eines Beispiels die Ziele der Gewaltenteilung auf!

Die Opposition im Bundestag ist der Auffassung, dass das der Bundesregierung eingeräumte Recht, in bestimmten Fällen Rechtsverordnungen zu erlassen, verfassungswidrig ist. Aufgabe: Nehmen Sie zu dieser Auffassung gutachterlich Stellung!

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VFA – Unterricht der Berufsschule - Anhang

6-LehrplanBS2002.doc 01.03.2002

85

ANHHANG

Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in Thüringen

Auszug aus der Handreichung zur Umsetzung des

KMK-Rahmenlehrplanes (Lehrplan der Berufsschulen)

UNTERRICHT DER BERUFSSCHULE

Lernfeldgruppe 1 Lernfeldgruppe 3 Lernfeldgruppe 4 Lernfeldgruppe 6 Lernfeldgruppe 7 Lernfeldgruppe 8 Lernfeldgruppe 9

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VFA – Unterricht der Berufsschule - Anhang

6-LehrplanBS2002.doc 01.03.2002

86

1 Vorbemerkungen Verwaltungsfachangestellte sind bürgerfreundlich und bürgernah in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung tätig. Besondere Bedeutung erlangt dabei die Fähigkeit Verwaltungsakte zu erlassen, Bürger und Geschäftspartner fachkundig zu beraten. Bei dieser Tätigkeit müssen sie die einschlägigen Rechtsgrundlagen beachten und anwenden. Sie wirken außerdem im internen Prozess der Steuerung und Kontrolle, des Personalwesens und des Finanzwesens der öffentlichen Verwaltung mit. Die vorliegende Handreichung stellt die Grundlage für die Umsetzung des KMK-Rahmenlehrplanes vom 19. Mai 1999 für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte dar. Die einzelnen Lernfelder des KMK-Rahmenplanes wurden zu sinnvollen Lernfeldgruppen zusammengefasst und der Stundentafel des Landes Thüringen angepasst. Der Schwerpunkt Haushalts- und Kassenwesen wurde entsprechend seiner Bedeutung im Land Thüringen erweitert. Die Lerninhalte der Bereiche Datenverarbeitung und Textverarbeitung wurden aus den Lernfeldern ausgegliedert und gesondert zusammengefasst. Trotz ihrer Eigenständigkeit sind sie immer in Verbindung mit den entsprechenden Lernfeldgruppen zu vermitteln. Die vorliegende Handreichung wurde detailliert mit dem Lehrplan des dienstbegleitenden Unterrichts, der durch die Thüringer Verwaltungsschule vermittelt wird, abgestimmt.

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VFA – Unterricht der Berufsschule - Anhang

6-LehrplanBS2002.doc 01.03.2002

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Mitglieder der Arbeitsgruppe Frau Ingelore Ullrich (Vorsitzende) Kaufmännische Berufsschule Meiningen Frau Christa Andrä Staatliche Berufsbildende Schule Wirtschaft und Verwaltung Gera Frau Heidrun Bechmann Thüringische Bibliotheksfachschule Sondershausen Frau Doris Bruckner Thüringer Verwaltungsschule Weimar Herr Ulrich Bücker Staatliche Berufsbildende Schule 1 Erfurt Frau Bärbel Göttner Staatliche Berufsbildende Schule Wirtschaft/Verwaltung und Ernährung Weimar Frau Babett Ritsche Staatliche Berufsbildende Schule für Wirtschaft und Technik Gotha

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VFA – Unterricht der Berufsschule - Anhang

6-LehrplanBS2002.doc 01.03.2002

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3 Übersicht über die Lernfeldgruppen 3.1 Stundenübersicht – Fachtheoretischer Unterricht Lernfeldgruppen Gesamtstunden Stundenverteilung nach

Ausbildungsjahren 1. 2. 3.

Pflichtunterricht 1260 430 410 420 Personalvorgänge mitgestalten und bearbeiten

140 40 100

Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen1

80 80

Innerhalb rechtlicher Rahmenbedingungen wirtschaftlich handeln

240 140 60 40

Haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen finanzwirtschaftlich kontrollieren und steuern

180 40 40 100

Verfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen1

240 30 110 100

Staatliches Handeln in nationale und internationale Zusammenhänge einordnen

60 60

In Englisch kommunizieren 100 30 30 40 Berufsbezogene Daten computergestützt erfassen, bearbeiten und auswerten

100 30 30 40

Arbeitsaufträge mittels Textverarbeitungsprogramm bearbeiten

120 40 40 40

Summe 1260 430 410 420

1 Unterricht durch die Thüringer Verwaltungsschule (s. Teil I, Seiten 1 - 31)

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VFA – Unterricht der Berufsschule - Anhang

6-LehrplanBS2002.doc 01.03.2002

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3.2 Bildung der Lernfeldgruppen Lernfeldgruppen Lernfelder gemäß KMK-Rahmenlehrplan Personalvorgänge mitgestalten und bearbeiten Die eigene Berufsausbildung mitgestalten

Personalvorgänge zielorientiert mitgestalten Rechtsgrundlagen zur Ermittlung von Einkommen im öffentlichen Dienst anwenden und Arbeitsentgelte berechnen

Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen

Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen

Innerhalb rechtlicher Rahmenbedingungen wirtschaftlich handeln

Güterbeschaffung rechnergestützt vorbereiten Verträge zur Güterbeschaffung schließen und erfüllen Verwaltungsleistungen wirtschaftlich erstellen und kundenorientiert anbieten Öffentliche Leistungen in alternativen Rechtsformen erbringen

Haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen finanzwirtschaftlich kontrollieren und steuern

Bestände und Wertströme im System der doppelten Buchführung erfassen und dokumentieren Öffentliche Leistungen finanzwirtschaftlich kontrollieren und steuern

Verfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen

Verwaltungsverfahren bürgerfreundlich durchführen Rechtseingriffe verwaltungsmäßig vorbereiten, durchführen und überprüfen Aufgaben der gewährenden Verwaltung bearbeiten

Staatliches Handeln in nationale und internationale Zusammenhänge einordnen

Staatliches Handeln in nationale und internationale wirtschaftliche Zusammenhänge einordnen

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4 Lernfeldgruppen Lernfeldgruppe 1 Personalvorgänge mitgestalten und bearbeiten

1. und 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 140 Stunden

Zielformulierung Die Auszubildenden orientieren sich in der für sie neuen Lebenssituation und gestalten ihre Berufsausbildung selbst- und verantwortungsbewusst mit. Sie ordnen ihr Ausbildungsverhältnis in das System der dualen Berufsausbildung ein, wenden für die Berufsausbildung wesentliche Bestimmungen an und nutzen unterschiedliche Lerntechniken und Arbeitsformen. Sie artikulieren ihre Interessen und nehmen sie unter Beachtung der Position als Auszubildende in der öffentlichen Verwaltung angemessen wahr. Die Auszubildenden erkennen die zentrale Bedeutung der Mitarbeiter für die Zielerreichung der Verwaltung. Sie beurteilen die Kriterien des quantitativen und qualitativen Personaleinsatzes. Sie analysieren die Mitarbeiterstruktur anhand des Stellenplanes. Sie wirken bei Einstellungsverfahren, bei Maßnahmen der Mitarbeiterbetreuung und bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit. Dabei schätzen sie die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten ein. Die Auszubildenden begründen den Schutzcharakter des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und kennen die Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung. Sie wenden arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen an. Sie gestalten die Kommunikation und Kooperation mit den Mitarbeitern zielgerichtet und verantwortungsbewusst, arbeiten im Team und nutzen die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer für ihr eigenes Handeln. Sie beurteilen die Bedeutung und die Möglichkeiten der beruflichen Fort- und Weiterbildung als Instrument der betrieblichen Personalentwicklung und zur eigenen Entwicklung. Die Auszubildenden vollziehen das Zustandekommen von Tarifverträgen nach und setzen sie zu anderen Rechtsgrundlagen in Beziehung. Sie unterscheiden die Besoldung der Beamten von den Arbeitsentgelten der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Sie berechnen die Arbeitsentgelte von Arbeitern und Angestellten und wenden entsprechende Software an. Sie überblicken das Verfahren der Einkommensteuererhebung, erkennen Notwendigkeit und Grenzen sozialgesetzlicher Regelungen und sind sich über die Möglichkeiten der Vermögensbildung der Arbeitnehmer bewusst. Sie sind sich ihrer Mitverantwortung für die Absicherung der Lebensrisiken bewusst. Inhalte

1. Ausbildungsjahr

Hinweise

Gesetzliche Grundlagen der Berufsausbildung - Duales System der Berufsausbildung Ordnung der Ausbildung - Berufsbildungsgesetz VSV 8300 - Ausbildungsverordnung - Berufsausbildungsvertrag Vertragsabschluss, wesentliche Inhalte,

Pflichten der Vertragsparteien, Kündigung Betriebliche und gewerkschaftliche

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Interessenvertretung für Auszubildende - Überblick über die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände im öffentlichen Dienst

Bezug zu Artikel 9 GG

- Manteltarifvertrag für Auszubildende - Ausbildungsvergütungstarifvertrag VSV 8040 - Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende

VSV 8041

- Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende

-Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende

- Jugend- und Auszubildendenvertretung Thüringer Personalvertretungsgesetz VSV 2035 Vergleiche

Bestimmungen des Arbeitsschutzes für Beschäftigte

- Jugendarbeitsschutzgesetz VSV 8310 Wesentliche Inhalte: Arbeitszeit, Ruhepausen, Freizeit, Berufsschulbesuch, Urlaub, Beschäftigungsverbote, ärztliche Untersuchung

- Arbeitszeitgesetz VSV 8050 Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, werktägliche Arbeitszeit, arbeitsfreie Zeiten

- Mutterschutzgesetz - Schwerbehindertengesetz Ziele und Aufgaben der Personalpolitik - Unternehmenssicherung - Gewinn- und Umsatzmaximierung - Kostenminimierung - Rentabilität und Liquidität - Steigerung der Marktanteile - Umweltschutz - Unternehmenskultur - Politischer und gesellschaftlicher Einfluss

VSV 8320 Zweck des Gesetzes, wesentliche Inhalte VSV 8500 Zweck des Gesetzes, wesentliche Inhalte Überblick

Personalbedarfs- und Personaleinsatzplanung Überblick - Kriterien der Personalplanung

(notwendiges Personal, Qualifikation, Einsatzzeit und Einsatzort)

Personalkonzept

- Personaleinsatz Personalbestandsplan, Personalbedarfsplan, Personalbeschaffungsplan, Personalabbauplan, Personalentwicklungsplan

- Mitarbeiterführung 2. Ausbildungsjahr

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Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst - Öffentlich- rechtliche Dienstverhältnisse

(Beamte, Richter, Soldaten, sonstige Amtsträger)

- Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse (Arbeiter, Angestellte)

Unterscheidungskriterien hinsichtlich Personenkreis, Rechtsgrundlagen, Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse, Begründung, Beendigung, Rechtsweg, Entgelt, soziale Absicherung

- Personalvertretungsgesetz VSV 2035 Angestelltenverhältnisse - Tarifliche Grundlagen von

Angestelltenverhältnissen BAT-O VSV 8022

- Begründung und Inhalt des Angestelltenverhältnisses

Arbeitsvertrag: Form, Inhalt Nachweisgesetz

- Rechte und Pflichten im Angestelltenverhältnis

- Vergütung und Sozialbezüge der Angestellten

BAT-O und weitere Tarifverträge Eingruppierung, Festsetzung der Grundvergütung in den Bereichen des Bundes, der Länder und dem Verband der Kommunalen Arbeitgeber, Ortszuschlag, Allgemeine Zulage, vermögenswirksame Leistungen, Kindergeld, Sozialversicherungsbeiträge, Berechnung Nettoentgelt

- Versorgung der Angestellten VersorgungsTV VSV 8043 - Beendigung des Angestelltenverhältnisses Zeitablauf, Tod, Altersgrenze,

Auflösungsvertrag, Übergang in ein anderes Dienstverhältnis im Überblick; Vertrautheit mit der Kündigung

- Aushändigung der Arbeitspapiere und Zeugniserteilung

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis Vergleiche Deutschunterricht

- Arbeitsgerichtsbarkeit Zuständigkeit, Aufbau, Verfahren 3. Ausbildungsjahr Begründung und Beendigung von Beamtenverhältnissen

- Rechtsgrundlagen Grundgesetz, Beamtenrechtsrahmengesetz, Thüringer Beamtengesetz, Thüringer Laufbahnverordnung, Bundesbesoldungsgesetz, Thüringer Besoldungsgesetz

- Arten der Beamtenverhältnisse Auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit, Ehrenbeamte, Beamte auf Zeit

- Ernennung der Beamten Arten der Ernennung, persönliche Voraussetzungen, Form der Ernennung, Zuständigkeit

- Rechte und Pflichten der Beamten Staatspolitische Pflichten, Pflichten bei der Amtsausübung, allgemeine Verhaltenspflichten, Fürsorge und Schutz, Urlaub, Amts- bzw. Dienstbezeichnung

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- Folgen von Pflichtverletzungen Beamten- und besoldungsrechtliche Folgen Haftung

Besoldung der Beamten und sonstige Zuwendungen

- Rechtsgrundlagen des Besoldungsrechts Bundesbesoldungsgesetz VSV 2036 - Bemessung des Grundgehalts Kenntnisse

Besoldungsgruppen Besoldungsdienstalter

- Familienzuschlag Kenntnisse - Zulagen und Vergütungen Kenntnisse - Sonstige Vergütungen (Anwärterbezüge,

jährliche Sonderzuwendungen), vermögenswirksame Leistungen, jährliches Urlaubsgeld)

Überblick

- Sonstige finanzielle Zuwendungen Überblick Sonstige Zuwendungen, Aufwandsentschädigungen, Sachbezüge

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

- Einkommen- und Lohnsteuerpflicht

- Lohnsteuerkarte

Einkommensteuergesetz VSV 6032

- Arten der Einkünfte § 2 EstG - Werbungskosten - Sonderausgaben - Außergewöhnliche Belastungen - Lohnsteuerklassen

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Lernfeldgruppe 3 Innerhalb rechtlicher Rahmenbedingungen wirtschaftlich handeln

1., 2. und 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 240 Stunden

Zielformulierungen Die Auszubildenden planen die Beschaffung von Gütern unterschiedlicher Art und berücksichtigen dabei ökonomische und ökologische Gesichtspunkte. Sie sind in der Lage, die wesentlichen Arbeitsgänge von der Bedarfsermittlung bis zur Auftragserteilung auszuführen. Die Auszubildenden ordnen die öffentliche Hand in Marktbeziehungen ein und verstehen die Steuerungsfunktion von Markt und Preis. Sie wenden bei Beschaffungsvorgängen die entsprechenden rechtlichen Regelungen an. Die Auszubildenden bereiten die für die Güterbeschaffung notwendigen Verträge vor und überwachen deren Erfüllung. Sie wenden berufsbezogene Rechenverfahren unter Einsatz entsprechender Software an. Sie analysieren unter rechtlichen Aspekten und wenden Rechtsnormen methodisch richtig an. Dabei erfassen und interpretieren sie soziale Beziehungen und wirtschaftliche Interessenlagen. Die Auszubildenden erkennen den Verpflichtungscharakter unterschiedlicher Verträge. Sie nutzen vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, nehmen wirtschaftliche Handlungsspielräume angemessen wahr und wenden erlernte Handlungsstrukturen bei anderen Rechtsgeschäften an. Sie bereiten die vertragsgemäße und kostengünstigste Zahlung vor. Bei Erfüllungsstörungen erarbeiten sie rechtliche und wirtschaftliche Möglichkeiten zur Konfliktlösung und setzen die für die öffentliche Verwaltung geeignete Handlungsalternative um. Die Auszubildenden unterscheiden Zielsetzungen öffentlicher Betriebe, insbesondere der Verwaltungen und privatwirtschaftliche Betriebe. Sie analysieren den Aufbau von Verwaltungen und untersuchen rechtliche und organisatorische Auswirkungen auf Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen. Sie berücksichtigen Ansätze zur aufgabenbezogenen Qualitätssicherung. Die Auszubildenden planen die Erstellung kundenorientierter Verwaltungsleistungen, bilden und beschreiben Produkte und wenden Maßstäbe wirtschaftlichen Handelns an. Sie ordnen Verwaltungsleistungen ihrer Fachrichtung unter Bedarfs- und Absatzgesichtspunkten ein und planen und bewerten den Einsatz absatzpolitischer Instrumente in einem Marketing-Konzept für eine Verwaltungsleistung. Sie unterziehen erbrachte Verwaltungsleistungen einer Qualitätskontrolle. Die Auszubildenden erkennen im Rahmen ihrer Ausbildungsbehörde die verschiedenen Handlungsprinzipien und Wirtschaftssubjekte. Sie begründen die Auswahl einer geeigneten Rechtsform hinsichtlich der Erfüllung privatwirtschaftlicher Ziele und öffentlicher Leistungen. Sie untersuchen und bewerten die Privatisierung öffentlicher Leistungen. Sie ermitteln rechtliche und organisatorische Auswirkungen alternativer Rechtsformen auf Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen. Inhalt 1. Ausbildungsjahr

Hinweise

Bedürfnisse, Bedarf, Nachfrage Überblick Güter als Mittel der Bedürfnisbefriedigung - Materielle und immaterielle Güter - Freie und wirtschaftliche Güter

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- Konflikt steigender Bedürfnisbefriedigung - Minimal- und Maximalprinzip Fallbeispiele aus den Bereichen der

öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Versorgungsbetriebe

Marktarten Überblick - Gütermärkte - Faktormärkte Nachfrage und Angebot

Rechnerische Ermittlung und grafische Darstellung

Marktformen Überblick - Polypol, Oligopol, Monopol - Differenzierung der Marktteilnehmer nach

ihrer Marktmacht

Preisbildung im vollkommenen und unvollkommenen Markt

- Gleichgewichtspreis Kenntnisse Entstehung, grafische Darstellung und Funktionen

- Ursachen und Folgen bei Veränderungen des Nachfrage- und Angebotsverhaltens

Vertrautheit Nutzung der Kenntnisse aus der Mathematik Elastizität der Nachfrage

- Preisbildung im Polypol, Angebotsoligopol und Nachfrageoligopol

Überblick

Preiseingriffe des Staates - Indirekte Preisbeeinflussung (Staat als

Marktteilnehmer) Beispiele aus der gesellschaftlichen Praxis

- Direkte Preisbeeinflussung (Festpreis, Höchstpreis, Mindestpreis)

Bedarfsermittlung Überblick

Verfahren Bezugsquellenermittlung Optimale Bestellmenge

Haushaltsrechtliche Aspekte bei der Auftragserteilung - Bedarfsanmeldung - Veranschlagung im Haushaltsplan Vergabe öffentlicher Aufträge

Haushaltsgesetz/Haushaltssatzung und Haushaltsplan als Rechtsgrundlage für die Bewirtschaftung der Ausgabemittel Hauhaltsüberwachungslisten

- Freihändige Vergabe - Beschränkte Ausschreibung - Öffentliche Ausschreibung

Überblick über VOB und VOL und deren Bedeutung für die öffentliche Verwaltung

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Angebotsvergleich Verbindung zur Lernfeldgruppe 8 (Excelprogramm)

- Prüfen der Wirtschaftlichkeit der Angebote

- Rechnerische Ermittlung des günstigsten Angebots (Skonto, Rabatt, Steuern)

Angebot und Nachfrage nach Geld und Kapital bei variierenden Zinssätzen

Dreisatz, Prozentsatz, kaufmännische und Eurozinsrechnung Wiederholung und Übung

Grundlagen des Rechts Überblick - Funktionen und Ziele des Rechts - Rechtsquellen Vergleiche Lernfeldgruppe 2 - Rechtsgebiete - Begriff, Entstehung und Aufbau des BGB - Methode der Subsumtion Weiterführung im dienstbegleitenden

Unterricht und in der Lernfeldgruppe 5 Personenrecht - Natürliche und juristische Personen Permanente Arbeit mit dem BGB VSV Nr.

4000 - Rechtsfähigkeit - Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit,

Deliktfähigkeit)

Rechtsgeschäfte - Begriff und Arten der Willenserklärungen

Übungen und Beispiele aus der Verwaltung

- Mangelhafte Willenserklärungen (Nichtigkeit, Anfechtbarkeit)

- Arten der Rechtsgeschäfte - Vertragsabschluss - Überblick über die verschiedenen

Vertragsarten

- Stellvertretung Grenzen der Vertragsfreiheit (Form-, Inhalts-, Abschlussfreiheit)

- Formvorschriften Einblick Vergleiche Thema Rechtsgeschäfte

- Verbraucherschutzgesetze AGB-Gesetz, Verbraucherkreditgesetz - Erfüllung der Verträge (Ort, Zeit,

Eigentumsübertragung und Besitzverschaffung)

Termine, Fristen, Verjährung Erfüllungsstörungen

- Unmöglichkeit Übungen aus der Verwaltung und öffentlichen - Schuldnerverzug Versorgungsbetrieben - Gläubigerverzug

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- Gewährleistung wegen Rechtsmängeln und Sachmängeln

- Positive Vertragsverletzung - Unmöglichkeit der Leistung

Zahlungsverkehr Beherrschung - Funktionen des Geldes - Überblick über die Zahlungsarten - Überweisungsverkehr Herstellen von Zusammenhängen mit der

betrieblichen Praxis, insbesondere der Nutzung elektronischer Datenträger

2. Ausbildungsjahr Bestimmung öffentlicher Aufgaben im politischen Willensbildungsprozess

- Gesetzliche Aufgaben Vergleiche Lernfeldgruppe 2 - Freiwillige Aufgaben unter

Berücksichtigung des Gemeinwohls

- Politische Einwirkung auf die Aufgaben der Verwaltung

Ziele und Organisationsformen der öffentlichen Verwaltung

- Organisationsplan Überblick Notwendigkeit und Inhalt

- Aufgabengliederungsplan Aufgaben und Inhalt - Geschäftsverteilungsplan Notwendigkeit und Inhalt - Organisationseinheiten einer Behörde Konzentration und Dekonzentration Grundlagen der Ablaufplanung - Allgemeine Arbeitsabläufe Nutzung von Materialien der Kommunalen - Arbeitsrichtlinien und deren Wirkungen

auf den Arbeitsablauf Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGst) Geschäftsordnung, Dienstanweisung, Runderlass

- Ablaufpläne Grundsätze: Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zügigkeit, Sachlichkeit

- Rationalisierung von Arbeitsabläufen unter Einsatz moderner Arbeits- und Organisationsmittel

Übersichtlichkeit, Kontrollierbarkeit und Effektivität durch Rationalisierung

- Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsräumen

sachlich-funktionelle, ergonomische, sicherheitstechnische und ästhetische Kriterien

Leistungssystem des Verwaltungsbetriebes Überblick - Produktionsfaktor Arbeit - Produktionsfaktor Betriebsmittel - Produktionsfaktor Werkstoffe - Produktionsfaktor Kapital

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Leistungserbringung im verwaltungsbetrieblichen Leistungssystem

Betriebsbesuch zur anschaulichen Darstellung der Unterschiede zum Industriebetrieb

- Marktfähige Leistungen Werkstätten, Straßenbau, Dienstleistungen, handwerkliche Leistungen

- Nichtmarktfähige Leistungen Anschluss- und Benutzungszwang, hoheitliche Aufgaben

- Angebots- und nachfrageorientierte Leistungen

Inputsteuerung, zentrale Zuteilung der Ressourcen, Outputsteuerung über Produkte, Budgetierung als betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument

- Produktbildung, Produktbeschreibung, Produktkatalog in der öffentlichen Verwaltung

Vergleiche Lernfeldgruppe 4 Übungen

Elemente der neuen Steuerung in der öffentlichen Verwaltung

Vergleiche Lernfeldgruppe 4 Grundlagenvermittlung

- Zielsetzung Kenntnisse - Ableitung eines Produktkataloges im

Rahmen eines Kontraktmanagements

- Outputorientiertes Budget - Realisierung der Zielsetzung im Rahmen

einer dezentralisierten Ressourcenverantwortung

- Berichtswesen und Controlling Kommunales Marketing Beherrschung der Instrumente - Begriff des Marketing - Produktpolitik - Preispolitik - Kommunikationspolitik - Vertriebspolitik - Marketing-Mix

- Marketing-Konzept für eine Verwaltungsleistung

Projekt

Instrumente zur Qualitätssicherung im Total Quality Management - Lean Management - Qualitätssicherungssystem ISO 9000 –

9004 - Qualitätsstandards 3. Ausbildungsjahr

Überblick

Ziele der Unternehmen Weiterführung des Themas Güter als Mittel der Bedürfnisbefriedigung

- Öffentliche und privatwirtschaftliche Unternehmensziele

- Ökonomisches Prinzip - Erwerbswirtschaftliches Prinzip

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(Gewinnerzielung) - Gemeinwirtschaftliches Prinzip

(Bedarfsdeckung, Kostendeckung, Verlustminderung)

- Genossenschaftliches Prinzip Rechtsformen öffentlicher und privatwirtschaftlicher Unternehmen

- Kaufmannseigenschaften Überblick - Firma - Handelsregister

Unternehmensformen - Private Betriebe Offene Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft

- Öffentliche Betriebe in nicht-privatrechtlicher Form mit und ohne Rechtspersönlichkeit; in privatrechtlicher Form

Fiskalische Erfüllung öffentlicher Aufgaben Ablaufplanung und Entscheidungsstrukturen öffentlicher und privatwirtschaftlicher Betriebe

Techniken und Konzepte der Ablauf- und Organisationsplanung

Überblick

- Problemanalyse - Zielanalyse - Informationsgewinnung - Planungskonzepte im Verwaltungsbetrieb Entscheidungsstrukturen im Überblick - Aufgabenanalyse und –synthese - Organisationsformen (Organigramme) Liniensystem, Stabliniensystem,

Mehrliniensystem, Matrixorganisation, Spartenorganisation

- Führungsstile autoritär, kooperativ - Führungstechniken Mangament by – Konzepte - Führungsprinzipien Organisationsformen der Führung: direktorial,

kollegial Darstellung von Abläufen Überblick - Verbale Beschreibung - Arbeitsablaufdiagramm - Flussdiagramm - Balkendiagramm - Netzplantechnik

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Lernfeldgruppe 4 Haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen finanzwirtschaftlich kontrollieren und steuern

1., 2. und 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 180 Stunden

Zielformulierungen Die Auszubildenden setzen Rechtsvorschriften im kommunalen Haushalts- und Kassenwesen bewusst ein. Sie erkennen, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Ausgaben verursacht, die über eine nach gesetzlichen Grundlagen geregelte Einkommensbeschaffung gedeckt werden. Die Auszubildenden wenden den Haushaltsplan als Grundlage für die Haushaltswirtschaft konsequent an. Sie erkennen, dass bei wirtschaftlichen Entscheidungen Haushaltsgrundsätze zu beachten sind. Die Auszubildenden erkennen die besondere Stellung der Gemeindekasse innerhalb der Finanzwirtschaft der Gemeinde. Die Auszubildenden erfassen Wertströme im Wirtschaftsleben und ordnen sie in ihre Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung ein. Sie entwickeln Verständnis dafür, dass die zahlenmäßige Widerspiegelung aller wirtschaftlichen Vorgänge notwendig ist, um verwaltungsbezogene Aufgaben lösen zu können. Die Auszubildenden sind befähigt, die Technik der Doppik anzuwenden. Sie können betriebswirtschaftliche Grundbegriffe auf verwaltungsbetriebliche Zielsetzungen anwenden. Die Auszubildenden erkennen, dass an einem Zielsystem orientiertes Handeln in der öffentlichen Verwaltung auch unter finanzieller Betrachtung einer ständigen Überprüfung bedarf. Sie beachten, dass im Rahmen der Evaluation eine Outputsteuerung erforderlich ist. Auf der Grundlage der Produktbeschreibung öffentlicher Betriebe und Verwaltungen ermitteln sie die Kosten für ein Produkt. Sie unterziehen die ermittelten Daten durch einen Soll-Ist-Vergleich einer wirkungsvollen Kosten-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Sie erstellen einfache Investitions- und Finanzierungsberechnungen. Im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung setzen sie geeignete Software ein. Sie würdigen die erbrachten Verwaltungsleistungen vor dem Hintergrund der Kostenstruktur. Sie weisen anhand von Beispielen die Bedeutung der Daten für die Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung nach und erläutern die Grenzen der Kosten- und Leistungsrechnung. Sie bereiten Daten für Vergleichs-, Entscheidungs- und Berichtszwecke auf. Inhalt 1. Ausbildungsjahr

Hinweise

Die Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushaltsplanung - Grundgesetz - Thüringer Verfassung - Stabilitätsgesetz - Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - Thüringer Kommunalgesetz - Thüringer Finanzausgleichsgesetz - Landeshaushaltsgesetz

Überblick

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Einnahmen und Ausgaben kommunaler Haushalte

Überblick

- Öffentliche Einnahmen Sonstige Einnahmen Spezielle Entgelte Steuern Kredite

- Privatrechtliche Einnahmen Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, Mieten und Pachten

- Öffentliche Ausgaben Personalausgaben Sächlicher Betriebs- und Verwaltungsaufwand Zuweisungen/Zuschüsse Sonstige Finanzausgaben Ausgaben Vermögenshaushalte

Finanzausgleich Artikel 106 Absatz 7 Grundgesetz

Grundzüge des Finanzausgleichs Vertikaler und horizontaler Finanzausgleich §§ 1 bis 3 Thüringer Finanzausgleichsgesetz

Haushaltssatzung Besonderheiten

Pflichtsatzung Dauerwirkung Außenwirkung Form und Inhalt

Inhalt § 55 Thüringer Kommunalordnung Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung §§ 1 bis 6 Mustervordruck

Zustandekommen Kenntnisse von der Aufstellung bis zur Bekanntmachung

Nachtragshaushaltssatzung/-plan

§ 61 ThürKO vorläufige Haushaltsplanung § 60 ThürKO Nachtragshaushaltssatzung/Nachtrags-haushaltsplan

Haushaltsplan Bestandteile Überblick

Gesamtplan Einzelpläne Sammelnachweis Stellenplan

Anlagen des Haushaltsplanes Pflichtanlagen gemäß § 2Absatz 2 ThürGemHV

Vermögens- und Verwaltungshaushalt Inhalt Einnahmen des Vermögenshaushalts Ausgaben des Vermögenshaushalts Inhalt Verwaltungshaushalt

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Einnahmen des Verwaltungshaushalts Ausgaben des Verwaltungshaushalts

Gliederungsplan Gliederung nach Aufgabenbereichen Einzelpläne 0 bis 9 Einzelplan/Abschnitt/Unterabschnitt

Gruppierungsplan Hauptgruppen 0 bis 3 für Einnahmen Hauptgruppen 4 bis 9 für Ausgaben Hauptgruppe/Gruppe/Untergruppe

Bildung von Haushaltsstellen Sammelnachweis und Stellenplan Überblick Haushaltsgrundsätze nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz

Allgemeine Grundsätze Veranschlagungsgrundsätze Deckungsgrundsätze

Ausführung des Haushaltsplanes Organisation des Kassenwesens Überblick über Gemeindekasse,

Einheitskasse, äußere und innere Kassenordnung, Sicherheitsvorkehrungen, Bestimmungen zum Schutz vor Veruntreuungen und Kassenpersonal

Aufgaben des öffentlichen Kassenwesens Eigene Aufgaben Übertragene Aufgaben Fremde Aufgaben

Arten, Inhalt und Ausführung von Kassenanordnungen

Überblick über Zahlungsanordnung, Buchungsanordnung, Einlieferungsanordnung und Auslieferungsanordnung

2. Ausbildungsjahr Aufgaben, Gliederung und Rechtsgrundlagen der Buchführung

- Gegenüberstellung von kaufmännischer und kameralistischer Buchführung

Überblick

- Gesetzliche Grundlagen einer ordnungsgemäßen Buchführung (Belegpflicht, Beweiskraft, Aufbewahrungsfristen, Formvorschriften)

Überblick

Inventur, Inventar, Bilanz Überblick - Inventurformen und –verfahren - Inhalt und Gliederung des Inventars - Gliederung der Bilanz Wertveränderungen der Bilanz Kenntnisse Organisation der Buchführung Überblick - Belege (Behandlung, Organisation, Arten,

Inhalte usw.)

Bestandskonten Beherrschung

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- Auflösung der Bilanz in Bestandskonten (Aktivkonten, Passivkonten)

- Bildung von einfachen und zusammengesetzten Buchungssätzen und deren Buchung

- Abschluss der Bestandskonten Erfolgskonten Beherrschung - Besonderheiten von Aufwendungen und

Erträgen

- Buchung auf Erfolgskonten - Ermittlung von Gewinn und Verlust - Abschluss der Erfolgskonten über das

Gewinn- und Verlustkonto

- Besonderheiten im Gemeindehaushalt und gemeindlichen Wirtschaftsbetrieben (Gewinnabführung, Verlustdeckung)

Umsatzsteuer Kenntnisse - Wesen der Umsatzsteuer - Vorsteuer und Umsatzsteuer buchen Abschreibungen Beherrschung vergleiche 3. Ausbildungsjahr - Wesen der linearen und degressiven

Abschreibungsmethode

- Berechnung und Buchung der Abschreibung

Jahresabschlussarbeiten Kenntnisse vergleiche 3. Ausbildungsjahr - Bilanz - Gewinn- und Verlustrechnung 3. Ausbildungsjahr Grundbegriffe der Kosten- und Leistungsrechnung

- Kostenbegriff Beherrschung der Begriffe und Abgrenzungen- Kosten/Leistungen - Aufwendungen/Erträge - Einnahmen/Ausgaben - Kalkulatorische Kosten - Grund- und Anderskosten - Abgrenzungen und Korrekturen zwischen

Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kosten- und Leistungsrechnung

Kosten- und Leistungsrechnung als Vollkostenrechnung

Kenntnisse

- Produktbildung in den verschiedenen Bereichen der öffentlichen Verwaltung

Vergleiche Lernfeldgruppe 3 Fachstufe 1

- Kostenartenrechnung Betriebsabrechnungsbogen 1 und 2

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104

- Kostenstellenrechnung - Kostenträgerechnung Deckungsbeitragsrechnung Kenntnisse - Einstufige Deckungsbeitragsrechnung - Mehrstufige Deckungsbeitragsrechnung Investitions- und Finanzierungsrechnung Vergleiche Lernfeldgruppe 3 - Arten der Finanzierung Überblick - Außenfinanzierung Kenntnisse zu Beteiligungs-, Fremd- und

Umfinanzierung - Innenfinanzierung Kenntnisse zu Selbstfinanzierung,

Finanzierung aus Abschreibungen und Rückstellungen, Finanzierung aus sonstiger Kapitalfreisetzung

- Sonderformen der Finanzierung Überblick über Factoring, Leasing, Kredite - Arten Überblick - Kreditsicherheiten Kenntnisse, Arbeit mit dem Buch 3 BGB Controlling Überblick - Controlling als Führungsmethode - Struktur des Verwaltungscontrollings - Die Aufteilung des Gesamtbudgets Öffentliches Berichtswesen - Aufbau des Berichtswesens - Detailaufbau des Berichtswesens

(Produktbericht, Produktgruppenbericht, Produktbereichsbericht, Kostenstellenbericht)

Vergleiche LFG 3 und Lernfeldgruppe 4 Kosten- und Leistungsrechnung Erarbeitung eines Fallbeispieles

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Lernfeldgruppe 6 Staatliches Handeln in nationale und internationale Zusammenhänge einordnen

3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden

Zielformulierungen Die Auszubildenden untersuchen die Beziehungen zwischen den Wirtschaftssubjekten unter besonderer Berücksichtigung des Staates. Sie ordnen die Handlungen des Staates in gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge ein und erkennen die Abhängigkeit zwischen der wirtschaftlichen Aktivität der öffentlichen Hand, den Unternehmen, den privaten Haushalten und dem Ausland. Sie analysieren die Schutzfunktion des Staates in der sozialen Marktwirtschaft. Sie beurteilen die aktuelle wirtschaftliche Lage anhand von Messzahlen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und stellen unterschiedliche Gruppeninteressen dar. Sie leiten die Entstehung sozialer Kosten aus dem Konflikt einzel- und gesamtwirtschaftlicher Rationalität ab und begründen staatlichen Handlungsbedarf. Die Auszubildenden sind fähig, Wirkungszusammenhänge wirtschaftspolitischer Ziele und Maßnahmen zu erfassen, eigene Positionen zu entwickeln und diese allein oder gemeinsam zu vertreten. Inhalt Hinweise Wirtschaftskreislauf - Wirtschaftssektoren Überblick - Einfacher Wirtschaftskreislauf Kenntnisse zu den grundlegenden

Wirtschaftsabläufen zwischen privaten Haushalten und Unternehmen

- Erweiterter Wirtschaftskreislauf Geschlossene Volkswirtschaft unter Einbeziehung des Bankensystems

- Wirtschaftskreislauf mit staatlicher Aktivität und Ausland

Vollständiger Wirtschaftskreislauf, offene Volkswirtschaft

Bruttoinlandsprodukt - Wesen und Aufbau der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung

Überblick über Entstehungsrechnung, Verwendungsrechnung und Verteilungsrechnung

- Probleme der Berechnung des Nationaleinkommens und Grenzen seiner Aussagekraft

Überblick

- Neue Methoden zur verbesserten Erfassung des Wohlstandes

Einblick in das Berechnungsschema NEW (Net Economic Wellfare)

Staatsquote Entwicklung der Staatsausgaben nach den verschiedenen Aufgabengebieten

Einblick

Soziale Marktwirtschaft - Idealtypische Wirtschaftsordnungen Überblick - Geschichtliche Entwicklung der sozialen Marktwirtschaft

Einblick

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- Beziehungen zwischen Grundgesetz und sozialer Marktwirtschaft

Kenntnisse der Verfassungsbestimmungen

Handlungsfelder der Wirtschaftspolitik - Ordnungspolitik Überblick über spezielle Gesetze als Rahmen

für die soziale Marktwirtschaft - Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht als Ziel der Wirtschaftspolitik

Kenntnisse Stabilitätsgesetz

- Konjunkturpolitik Kenntnisse der Konjunkturphasen und der Auswirkungen auf die einzelnen Indikatoren

- Fiskalpolitik Überblick - Strukturpolitik Überblick - Europäische Währungsunion Vergleiche Lernfeldgruppe 2 und Sozialkunde

Einblick Geldpolitik der europäischen Zentralbank Kenntnisse der Ziele , Aufgaben und

Instrumente Wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in der europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen

- Wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in der EU

Überblick

- Wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in anderen internationalen Organisationen

Einblick zu den Organisationen: OECD, UNSTAD, WTO, IWF, Weltbank, ILO, GAT

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Lernfeldgruppe 7 In Englisch kommunizieren

1., 2. und 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 120 Stunden

Zielformulierung Die Auszubildenden sollen berufsbezogenes sprachliches Können entwickeln. Sie sind in der Lage ausländischen Bürgern in ihren Behörden zu beraten, ihnen Auskünfte zu erteilen, Hilfestellungen beim Ausfüllen von Formularen zu geben. Sie können einfache Geschäfts- und Behördenbriefe verfassen und schreiben. Die Auszubildenden können die Texte allgemein geschäftlicher Art, der gewöhnlichen Korrespondenz sowie über Telefongespräche Vermerke abfassen. Sie übersetzen fremdsprachiges Informationsmaterial. Inhalt Hinweise Angaben zur eigenen Person - Höfliche Wendungen zur Begrüßung,

Vorstellung

- Persönliche Angaben über Familie, Wohnort, Ausbildungsweg, Interessen und Zukunftspläne

Ausbildung und Beruf - Bezeichnung für Beruf, Schulen,

Unterrichtsfächer - Beschreiben des dualen

Ausbildungssystems in Deutschland, Vergleich mit der Berufsausbildung in England oder den USA

- Tätigkeiten im Büro - Beschreibung eines Ausbildungsbetriebes - Büroberufe, Vorstellen von Kollegen - Herumführen von Gästen in der Behörde

Berufsbezogene Auskünfte - Wegbeschreibung im Gebäude und im Ort - Erklären von Zuständigkeiten bei

bestimmten Problemen

- Auskünfte an die Bürger über Öffnungszeiten usw.

Berufsbezogene Telefonate - Wendungen zum Führen von

Telefongesprächen

- Wiederholung des englischen Alphabets, Buchstabieren

- Telefonnotiz Korrespondenz - Form und Aufbau englischer

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VFA – Unterricht der Berufsschule - Anhang

6-LehrplanBS2002.doc 01.03.2002

108

Geschäftsbriefe - Anfrage - Einladung

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VFA – Unterricht der Berufsschule - Anhang

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Lernfeldgruppe 8 Berufsbezogene Daten computergesteuert erfassen, bearbeiten und auswerten

1., 2. und 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden

Zielformulierungen Die Auszubildenden beurteilen die Kriterien des quantitativen und qualitativen Personaleinsatzes. Sie verstehen die Notwendigkeit des Schutzes personenbezogener Daten und sind über entsprechende Regelungen informiert.. Die Auszubildenden entwickeln eine Datenbankstruktur und werten Daten aus. Die Auszubildenden setzen bei der Güterbeschaffung zielgerichtet die erforderlichen Komponenten einer Computerkonfiguration ein. Sie beurteilen diese unter ergonomischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten. Sie wenden Methoden und Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und –verarbeitung an und beziehen moderne Kommunikationsnetze ein. Sie nutzen Entscheidungstechniken und setzen ein Tabellenkalkulationsprogramm zur Entscheidungshilfe ein. Inhalt Datenverarbeitungsarbeitsplatz - Hardwarekomponenten - Betriebssysteme, Grundlagen, praktischer

Umgang - Überblick über Anwendersoftware - Angebotsvergleich von Systemanbietern

unter Berücksichtigung von ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten

- Bildschirmverordnung

Hinweise

Datenschutz - Gesetzliche Regelungen - Datenschutzbeauftragter - Schutz von Dateien vor unberechtigtem

Zugriff

- Datensicherung Datenbank - Aufbau einer Datenbank Vergleiche Lernfeldgruppe 1 - Abfragen - Verknüpfungen - Aufbau einer Personaldatenbank - Auswertung der Datenbank unter

Berücksichtigung verschiedener Kriterien

Tabellenkalkulation - Aufbau eines elektronischen

Arbeitsblattes

- Formeln und Funktionen - Tabellen und Diagrammerstellung - Formatierungen, Verknüpfungen

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VFA – Unterricht der Berufsschule - Anhang

6-LehrplanBS2002.doc 01.03.2002

110

- Angebotsvergleich Vergleiche Lernfeldgruppe 3 - Grafische Aufbereitung - Haushaltsberechnungen - Zinsberechnungen Kommunikationstechnologien - Vernetzung von Computerarbeitsplätzen

im Intranet und Internet

- Dienste im Netz - Browsereinstellungen - Laden und speichern von gepackten und

ungepackten Dateien aus dem Netz

- Datenverwaltung - Anfrage mit Mailprogramm erarbeiten - Bezugsquellenermittlung mit

Suchmaschinen

- Erstellung einer Ausschreibung als html-Dokument und Dateitransfer über ftp

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VFA – Unterricht der Berufsschule - Anhang

6-LehrplanBS2002.doc 01.03.2002

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Lernfeldgruppe 9 Arbeitsaufträge mittels Textverarbeitungsprogramm bearbeiten

1., 2. und 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert 120 Stunden

Zielorientierungen: Die Auszubildenden beherrschen das Zehn-Finger-Tastschreiben. Sie erstellen halbprivate und Geschäftsbriefe entsprechend den geltenden DIN-Normen. Die Auszubildenden arbeiten mit einem Textverarbeitungsprogramm und nutzen feststehende Formulare der öffentlichen Verwaltung. Inhalt Hinweise 1. Ausbildungsjahr

Grundlagen der Textverarbeitung als Voraussetzung für lernfeldintegrierte Anwendung

- Erarbeitung der Tastatur DIN 2137 - 10-Finger-Tastschreiben Schreibgeschwindigkeit 120

Anschläge/Minute Arbeit mit Textverarbeitungsprogrammen - Eingabe von Fließtexten und deren

Formatierung (Hervorhebung, Einrückung, Silbentrennung, Seitenwechsel, Aufzählung, Nummerierung, Einfügen, Löschen, Suchen und Ersetzen, Tabulatoren, Arbeit mit Tabellen, sortieren von Tabelleninhalten, Rechtschreibkontrolle)

DIN 5008

Rahmenfunktionen 2. Ausbildungsjahr Grundlagen der Briefgestaltung - Halbprivat (Bewerbung, Lebenslauf,

Abmahnung, Kündigung, Arbeitszeugnis) Unter Beachtung der Vervollkommnung der Schreibgeschwindigkeit auf 140 Anschläge/Minute

- Geschäftsbriefgestaltung (Brief mit Folgeseiten, Textbausteine, Serienbrief)

3. Ausbildungsjahr - Schreiben, die keiner DIN unterliegen

(Stellenausschreibungen, Ernennungsurkunden, Einladungen, Gestaltung von Zertifikaten, Ausschreibungen)

Vergleiche: Lerngeldgruppe 3 Lernfeldgruppe 1 Lernfeldgruppe 5

Gestaltung von Kurzmitteilungen als Formular

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VFA – Unterricht der Berufsschule - Anhang

6-LehrplanBS2002.doc 01.03.2002

112

Erstellen von Bescheiden unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften

Vergleiche: Lernfeldgruppe 5

Gestalten von Bescheinigungen Unter Beachtung der Vervollkommnung der Schreibgeschwindigkeit auf 150 Anschläge/Minute

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VFA – Unterricht der Berufsschule - Anhang

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113

5 Festlegungen zur besonderen Leistungsfeststellung Fach/Lernfeldgruppe Bearbeitungszeit in Minuten Sozialkunde 45 In Englisch kommunizieren 60 Lernfeldgruppe 1 Personalvorgänge mitgestalten und bearbeiten

90

Lernfeldgruppe 5 Verfahren der Eingriffs- und Leistungsverwaltung vorbereiten, bürgerfreundlich durchführen und überprüfen

120

Lernfeldgruppe 3 Innerhalb rechtlicher Rahmenbedingungen wirtschaftlich handeln

120

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VFA HinweisePrüfStand2005.doc 114

Hinweise zu den Prüfungen 1. Die Zwischenprüfung besteht aus drei Prüfungsaufgaben über je 60 min. Sie findet in

der jeweiligen Berufsschule statt. Näheres bestimmt sich nach den Grundsätzen für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachan-gestellte/r vom 24.11.2004 (ThürStAnz Nr. 51/2004, S. 2830).

Die Abschlussprüfung besteht aus vier schriftlichen Prüfungsarbeiten an den von der zuständigen Stelle (Thüringer Landesverwaltungsamt) festgelegten Terminen. Der Termin der praktischen Prüfung (5. Aufgabe) wird vom Prüfungsausschuss bestimmt und findet in der Regel kurz nach der schriftlichen Prüfung statt. Das Verfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/r“ vom 19. Februar 2003 in der jeweils geltenden Fassung.

2. Bezüglich der zugelassenen Hilfsmittel wird auf den folgenden Beschluss des

Prüfungsausschusses vom 19. April 2001, gültig ab 1. Januar 2002, hingewiesen:

2.1 Als Hilfsmittel für die schriftliche Prüfung werden zugelassen: 2.1.1 Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Thüringen – VSV – Grundwerk

(Richard Boorberg Verlag, Stuttgart) oder eine andere vergleichbare Gesetzessammlung

2.1.2 Netzunabhängige, nichtprogrammierbare Taschenrechner

2.2 Ergänzende Bestimmungen 2.2.1 Von den Hilfsmitteln darf jeweils nur ein Exemplar benutzt werden. 2.2.2 In zugelassenen Hilfsmitteln dürfen handschriftliche Notizen enthalten sein;

sie sind jedoch nur bei dem gedruckten Text erlaubt, auf den sie sich beziehen. Leere Seiten dürfen nicht beschrieben werden. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene und eingeklebte Blätter, sind nicht zulässig.

2.2.3 Unzulässige Hilfsmittel sind vor Ausgabe der Prüfungsaufgaben bei der

Aufsicht abzugeben. Hierunter fallen insbesondere Mobiltelefone. 2.2.4 Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

2.3 Wird Papier (Bearbeitungsbögen und Konzeptpapier) für die Prüfung von der

Thüringer Verwaltungsschule ausgegeben, so darf nur dieses benutzt werden. Ausführungen auf Konzeptpapier werden nicht bewertet.

Erläuterungen der Thüringer Verwaltungsschule zu den Hilfsmitteln, insbesondere zum Begriff „handschriftliche Notizen“ 1. Die handschriftlichen Notizen müssen in für jeden lesbarer Schrift gefasst sein.

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VFA HinweisePrüfStand2005.doc 115

2. Da die handschriftlichen Notizen nur bei dem gedruckten Text erlaubt sind, auf den sie sich beziehen, müssen sie in einem räumlichen Zusammenhang mit diesem Text stehen. Sie sind auf die Seite zu beschränken, auf der sich der Text befindet. Schematische Darstellungen sind nicht zulässig.

3. Leere Seiten, die nicht beschrieben werden dürfen, sind Seiten, auf denen kein Text abgedruckt ist.

Als leere Seiten, die nicht beschrieben werden dürfen, gelten auch Seiten, auf denen lediglich Ordnungsnummern, Seitenzahlen und die Bezeichnung einer Norm (z. B. Bundesverfassungsgerichtsgesetz) abgedruckt sind.

4. Beigaben jeder Art, insbesondere eingeschobene oder eingeklebte Blätter, sind nicht zulässig.

Die Hilfsmittel dürfen daher nur aus den vom Herausgeber gelieferten Originalteilen bestehen. Ausgenommen sind Ablichtungen von Originalblättern in geringem Umfang als Ersatz für verlorengegangene oder beschädigte Originalteile, ebenso Trennblätter und so genannte Reiter.

Die zugelassenen Bände der VSV dürfen in kleinere Ordner aufgeteilt werden. 5. Nachdem die Prüfungsaufgaben ausgegeben sind, dürfen zugelassene Hilfsmittel nicht mehr von

außen in den Prüfungsraum nachgebracht werden.

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Hinweise zu den Prüfungen Anhang

8-VFA-POStand2005.doc 116

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungs-beruf "Verwaltungsfachangestellte/r" vom 19. Februar 2003 (ThürStAnz Nr. 14/2003 S. 650) Auf Grund des Beschlusses des Berufsbil-dungsausschusses vom 19. Februar 2003 erlässt die zuständige Stelle mit Genehmi-gung des Thüringer Innenministeriums ge-mäß § 41 Satz 1 und § 46 Abs. 1 des Berufs-bildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsge-setzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S.3140), in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsausbildung vom 23. Juli 1999 (GVBl. S. 514 f.) nachstehende Prüfungsordnung: Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung, Zusammensetzung und

Berufung der Prüfungsausschüsse § 2 Ausschluss und Befangenheit § 3 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstim-

mung § 4 Geschäftsführung § 5 Verschwiegenheit Abschnitt II Vorbereitung der Prüfung § 6 Prüfungstermine § 7 Zulassungsvoraussetzungen für die

Abschlussprüfung § 8 Zulassungsvoraussetzungen in beson-

deren Fällen § 9 Anmeldung zur Prüfung § 10 Entscheidung über die Zulassung § 11 Regelungen für Behinderte Abschnitt III Durchführung der Prüfung § 12 Prüfungsgegenstand § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Schriftliche Prüfung § 15 Praktische Prüfung § 16 Prüfungsaufgaben

§ 17 Aufsicht, Kennziffer § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungs-

verstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkun-dung der Prüfungsergebnisse § 21 Bewertung § 22 Bewertung der Arbeiten der schriftli-

chen Prüfung § 23 Bewertung der Arbeiten der prakti-

schen Prüfung § 24 Feststellung des Prüfungsergebnisses,

Niederschrift § 25 Prüfungszeugnis § 26 Nichtbestandene Prüfung § 27 Nichtöffentlichkeit Abschnitt V Wiederholungsprüfung § 28 Wiederholungsprüfung Abschnitt VI Schlussbestimmungen § 29 Rechtsbehelf § 30 Prüfungsunterlagen § 31 Gleichstellungsbestimmung § 32 Übergangsregelung § 33 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt I Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsaus-schüsse. Sind mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, beauftragt die zuständige Stelle jährlich einen dieser Ausschüsse mit der Durchführung der in der Prüfungsordnung festgelegten Aufga-ben.

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Hinweise zu den Prüfungen Anhang

8-VFA-POStand2005.doc 117

(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern, die für die Prü-fungsgebiete sachkundig und für die Mitwir-kung im Prüfungswesen geeignet sein müs-sen. (3) Jedem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder mindestens je ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitneh-mer und ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an. Mindestens zwei Drittel der Ge-samtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mit-glieder werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Amtszeit des Prü-fungsausschusses kann die Berufung eines neuen Mitgliedes auf die verbleibende Amts-zeit begrenzt werden. Die Mitglieder üben nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss aus, bis ein neuer Prü-fungsausschuss gebildet ist. Wiederberufun-gen sind zulässig. (5) Das Berufungsverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 3 und 5 BBiG. (6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeit-versäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Geneh-migung des Thüringer Innenministeriums festgesetzt wird.

§ 2 Ausschluss und Befangenheit (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschuss- mitglieder nicht mitwirken, die nach § 20 oder § 21 des Thüringer Verwaltungsverfah-rensgesetzes ausgeschlossen oder befangen sind. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, und zur Prüfung anstehende Personen oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich der zuständigen

Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stel-le, während der Prüfung der Prüfungsaus-schuss. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ord-nungsgemäße Besetzung des Prüfungsaus-schusses nicht möglich ist, kann die zustän-dige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertra-gen.

§ 3 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellver-treter. Der Vorsitzende und dessen Stellver-treter sollen nicht derselben Mitgliedergrup-pe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgege-benen Stimmen. (3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 4 Geschäftsführung (1) Das Landesverwaltungsamt unterstützt die Prüfungsausschüsse bei deren Geschäfts-führung, soweit diese Aufgabe nicht von der Thüringer Verwaltungsschule wahrgenom-men wird. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Proto-kollführer und vom Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung erhält die zuständige Stelle.

§ 5 Verschwiegenheit Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse ha-ben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsaus-schuss und der zuständigen Stelle. Ausnah-men bedürfen der Einwilligung der zuständi-gen Stelle.

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Hinweise zu den Prüfungen Anhang

8-VFA-POStand2005.doc 118

Abschnitt II

Vorbereitung der Prüfung

§ 6 Prüfungstermine Die zuständige Stelle bestimmt im Einver-nehmen mit der Thüringer Verwaltungsschu-le die Termine für die schriftliche Prüfung und den Zeitraum der praktischen Prüfung. Diese werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Die Einzeltermine für die praktische Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach Maß-gabe des § 13 Satz 4 festgelegt. Sie werden den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern spätestens zwei Wochen vor der Prüfung durch die Thüringer Verwaltungsschule be-kannt gegeben.

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat

oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungster-min endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischen-prüfung teilgenommen sowie das vorge-schriebene Berichtsheft ordnungsgemäß geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in

das Verzeichnis der Berufsausbildungs-verhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen in

besonderen Fällen (1) Die Auszubildenden können nach Anhö-ren der Ausbildungsbehörde und der berufs-bildenden Schule vor Ablauf ihrer Ausbil-dungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfer-tigen.

(2) Zur Abschlussprüfung sind auch Perso-nen zugelassen, die nachweisen, dass sie mindestens sechs Jahre im Beruf Verwal-tungsfachangestellte/r tätig gewesen sind. Von dem Zeiterfordernis kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnis-sen, Bescheinigungen nach § 86 BBiG oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Person Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulas-sen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet wor-den ist, wenn diese Ausbildung der Be-rufsausbildung im Ausbildungsberuf Verwal-tungsfachangestellte/r entspricht.

§ 9 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Ausbildungsbehörden melden die Auszubildenden rechtzeitig, spätestens vier Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung, mit deren Zustimmung auf dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vor-druck zur Prüfung an. Die Anmeldung ent-hält den von dem Auszubildenden verbind-lich gewählten Fachbereich für die praktische Prüfung. (2) In den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 und bei den Wiederholungsprüfungen, insbeson-dere wenn kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, kann der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen.

§ 10 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gege-ben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber, der Beschäftigungs-behörde und der Leitung der Einrichtung, bei der die Prüfung durchgeführt wird, spätestens zwei Wochen vor der Abschlussprüfung mit-zuteilen. (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsaus-schuss zurückgenommen werden, wenn sie

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Hinweise zu den Prüfungen Anhang

8-VFA-POStand2005.doc 119

auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

§ 11 Regelungen für Behinderte Behinderten sind auf Antrag die der Art und Schwere ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Diese sind durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuwei-sen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Über den Antrag, der in der Regel mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen ist, ent-scheidet die zuständige Stelle.

Abschnitt III Durchführung der Prüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkei-ten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-bildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 13 Gliederung der Prüfung Die Abschlussprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine praktische Prüfung. Die schriftliche Prüfung findet an vier Ar-beitstagen statt. Zwischen dem zweiten und dritten Prüfungstag soll ein prüfungsfreier Tag liegen. Die praktische Prüfung soll vor den Sommer-ferien stattfinden.

§ 14 Schriftliche Prüfung In der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus folgenden vier Prüfungsbereichen zu bearbeiten. 1. „Verwaltungsbetriebswirtschaft“ In höchstens 135 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle bearbei-ten. Er soll dabei zeigen, dass er haushalts-rechtliche, betriebswirtschaftliche und orga-nisatorische Zusammenhänge versteht und Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete im Rahmen der betrieblichen Leistungserstel-lung praktisch anwenden kann.

2. „Personalwesen“ In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbei-ten. Er soll dabei zeigen, dass er rechtliche Zusammenhänge versteht und Personalange-legenheiten bearbeiten kann. 3. „Verwaltungsrecht und Verwaltungs-

verfahren“ In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbei-ten. Er soll dabei zeigen, dass er Sachverhalte rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. Die jeweilige Fachrichtung ist dabei zu berücksichtigen. 4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbe-sondere aus folgenden Gebieten a) staats- und verfassungsrechtliche Zusam-menhänge, b) Vertragsrecht, c) Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitik bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

§ 15 Praktische Prüfung – „Fallbezogene Rechtsanwendung“

Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe aus dem gewählten Fachbereich bearbeiten, beur-teilen und Lösungen aufzeichnen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsergebnis-se bürgerorientiert darstellen sowie in berufs-typischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die

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Hinweise zu den Prüfungen Anhang

8-VFA-POStand2005.doc 120

Aufgabe soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.

§ 16 Prüfungsaufgaben Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prü-fungsaufgaben. Hierzu legen die von der zu-ständigen Stelle berufenen Aufgabenerstel-lungsausschüsse Vorschläge vor. Der Aufga-benerstellungsausschuss kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen. Die Lösungs- und Bewer-tungshinweise sowie Hilfsmittel sind an-zugeben. Es sind zwei komplette Aufgaben-sätze zu beschließen und es ist festzulegen, welcher für die Haupt- und welcher für die Wiederholungsprüfung verwendet wird.

§ 17 Aufsicht, Kennziffer (1) Die Leitung der Einrichtung, bei der die Prüfung durchgeführt wird, regelt im Einver-nehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses die Aufsicht. Die Aufsicht muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit zugelassenen Ar-beits- und Hilfsmitteln ausführen. Sämtliche Arbeitsunterlagen sind der Prüfungsarbeit beizufügen. (2) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen. (3) Über den Ablauf der schriftlichen Prü-fung sowie der praktischen Prüfung ist durch die Aufsicht eine Niederschrift auf dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vor-druck zu fertigen.

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Aufsicht oder eines Mitgliedes des Prüfungs-ausschusses über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmit-tel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19 Täuschungshandlungen und

Ordnungsverstöße (1) Einem Prüfling, der eine Täuschungs-handlung versucht oder gegen die Ordnung verstößt, ist die Fortsetzung der Prüfung un-ter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Ab-satz 1 oder einer Täuschung, die nach Abga-be einer schriftlichen Prüfungsarbeit festge-stellt wird, entscheidet der Prüfungsaus-schuss. Er kann nach der Schwere der Ver-fehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung. (4) Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Die zur Prüfung anstehende Person kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abge-legt. Hat die zur Prüfung anstehende Person ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prü-fung als nicht bestanden, falls nicht diese Person aus wichtigem Grund an der Teil-nahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war. (2) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; bereits abgeschlossene Prüfungsar-beiten können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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Hinweise zu den Prüfungen Anhang

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(3) Der Nachweis eines wichtigen Grundes oder von Gründen, die die zur Prüfung anste-hende Person nicht zu vertreten hat, ist un-verzüglich zu erbringen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. In be-gründeten Fällen kann die zuständige Stelle die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachfordern. (4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.

Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und

Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 21 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüfungsfächer sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: eine den Anforderungen in besonderen Maße entsprechende Leistung eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung eine den Anforderungen im Allgemeinen ent-sprechende Leistung eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anfor-derungen noch ent-spricht

= 100 – 92 Punkte Note 1 sehr gut = unter 92 – 81 Punkte Note 2 gut = unter 81 – 67 Punkte Note 3 befriedigend = unter 67 – 50 Punkte Note 4 ausreichend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch er-kennen lässt, dass ge-wisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 50 – 30 Punkte Note 5 mangelhaft = unter 30 – 0 Punkte Note 6 ungenügend

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nach Noten vorzuneh-men. (3) Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzu-nehmen.

§ 22 Bewertung der Arbeiten der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungs-ausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. (2) Über die Bewertung sind Aufzeichnungen zu erstellen; diese gehören zu den Prüfungs-unterlagen. (3) Weichen die beiden Bewertungen in min-destens einer Notenstufe voneinander ab, sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Bewertung anstreben. Kommt eine Eini-gung nicht zustande, entscheidet der Vorsit-zende des Prüfungsausschusses selbst oder bestimmt einen dritten Prüfer zum Stichent-scheid.

§ 23 Bewertung der Arbeit der praktischen Prüfung

Die Arbeit im Prüfungsbereich „Fallbezoge-ne Rechtsanwendung“ ist von dem Aus-schuss, der die Prüfung abnimmt, zu beurtei-len und zu bewerten. Das Ergebnis ist vom Ausschuss zu beschließen und dem Prüfling im Anschluss bekannt zu geben.

§ 24 Feststellung des Prüfungs-ergebnisses, Niederschrift

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamt-ergebnis der Prüfung durch Ermittlung der Gesamtnote fest. (2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prü-fungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbe-reichen mit „mangelhaft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens „ausrei-chend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-

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Hinweise zu den Prüfungen Anhang

8-VFA-POStand2005.doc 122

fungsausschusses in einem der mit „mangel-haft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Er-mittlung des Ergebnisses für diesen Prü-fungsbereich sind die Ergebnisse der schrift-lichen Arbeit und der mündlichen Ergän-zungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. (3) Die Gesamtnote wird dadurch ermittelt, dass die Summe der Einzelnoten der schrift-lichen und praktischen Prüfungsleistungen durch fünf geteilt wird. Der Prüfungsaus-schuss stellt die Noten der einzelnen Prü-fungsfächer sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu errechnen. Ergibt sich bei der dritten Stelle nach dem Komma ein Wert von 5 und mehr, wird aufgerundet; im Übrigen abgerundet. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses sind folgende Notenwerte zu berücksichti-gen: 1,00 bis 1,49 = sehr gut (1) 1,50 bis 2,49 = gut (2) 2,50 bis 3,49 = befriedigend (3) 3,50 bis 4,49 = ausreichend (4) 4,50 bis 5,49 = mangelhaft (5) 5,50 bis 6,00 = ungenügend (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn in mindes-tens drei der schriftlichen Prüfungsbereiche sowie im Gesamtergebnis mindestens ausrei-chende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. (4) Über den Verlauf der mündlichen Ergän-zungsprüfung gemäß Absatz 2 und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Ab-schlussprüfung ist eine Niederschrift auf dem von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzen-den und vom Protokollführer des Prüfungs-ausschusses zu unterzeichnen.

Je eine Ausfertigung erhalten die zuständige Stelle und die Leitung der Thüringer Verwal-tungsschule. (5) Die zuständige Stelle teilt dem Prüfling unmittelbar im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses mit, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung be-standen hat. Als Tag des Bestehens der Ab-schlussprüfung gilt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch die zuständi-ge Stelle.

§ 25 Prüfungszeugnis (1) Der Prüfling erhält von der zuständigen Stelle über die bestandene Abschlussprüfung ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG“, - die Personalien des Prüfungsteilnehmers, - den Ausbildungsberuf, - das Gesamtergebnis, - das Datum des Bestehens der Prüfung, - die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle.

§ 26 Nichtbestandene Prüfung Bei nichtbestandener Prüfung erhalten der Prüfling bzw. seine gesetzliche Vertretung sowie die Beschäftigungsbehörde von der zuständigen Stelle einen mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung versehenen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen nicht mehr wiederholt werden müssen.

§ 27 Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Vertreter der zuständigen Stelle und die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsaus-schuss kann andere Personen zulassen, sofern keiner der Prüflinge berechtigte Einwendun-gen dagegen erhebt.

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Hinweise zu den Prüfungen Anhang

8-VFA-POStand2005.doc 123

(3) An der Beratung über das Prüfungsergeb-nis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungs-ausschusses teilnehmen.

Abschnitt V Wiederholungsprüfung

§ 28 Wiederholungsprüfung

(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann er sie zweimal wie-derholen. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der schriftlichen und praktischen Prüfung in einzelnen Prüfungs-bereichen befreit, wenn seine Leistungen in diesen Prüfungsfächern bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens ausreichend bewertet wurden. Der Antrag ist über den Direktor der Thürin-ger Verwaltungsschule an die zuständige Stelle zu richten. (3) Die zuständige Stelle bestimmt die Ter-mine für die Wiederholungsprüfung. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der voraus-gegangenen Prüfung anzugeben.

Abschnitt VI Schlussbestimmungen

§ 29 Rechtsbehelf

Maßnahmen und Entscheidungen der Prü-fungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.; dies gilt nicht für Prüfungszeugnisse.

§ 30 Prüfungsunterlagen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prü-fungsunterlagen zu gewähren. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 24

Abs. 5 und § 17 Abs. 3 sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 31 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in die-ser Prüfungsordnung gelten jeweils in männ-licher und weiblicher Form.

§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Prüfungsordnung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2003 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Abschlussprüfungen im Ausbildungsbe-ruf Verwaltungsfachangestellte/r vom 23.April 2001 (ThürStAnz Nr. 19/2001 S. 1023), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 11. Juni 2001 (ThürStAnz Nr. 26/2001 S. 1469), au-ßer Kraft. Weimar, 19. Februar 2003 Landesverwaltungsamt Der Präsident Stephan Landesverwaltungsamt Weimar, 19. Februar 2003 Az.: 130.03 - 0642 ThürStAnz Nr. 14/2003 S. 650-654

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Hinweise zu den Prüfungen Anhang

8-VFA-POStand2005.doc 124

Grundsätze für die Durchführung von Zwi-schenprüfungen in den Ausbildungsberufen

• Fachangestellte/r für Bürokommunikation • Fachangestellte/r für Medien und Informa-tionsdienste

• Verwaltungsfachangestellte/r Der Berufsbildungsausschuss für die Ausbildungsberufe Fach-angestellte/r für Bürokommunikation, Fachangestellte/r für Medien-und Informationsdienste und Verwaltungsfachangestellte/r hat in seiner Sitzung am 30.03.2004 folgende Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen auf der Grundlage der jeweiligen Prüfungsordnung in der geltenden Fassung beschlossen:

1 Zweck Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Aus-bildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Auszubildende, die nicht an der Zwischenprüfung teilnehmen, kön-nen nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

2 Gegenstand Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufga-ben oder Fälle in höchstens 180 Minuten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnungen für o. g. Ausbildungsberufe für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-lich ist. Folgende Arbeiten sind mit einer Bearbeitungszeit von je 60 Minuten zu fertigen:

2.1 Fachangestellte/r für Bürokommunikation a) Bürowirtschaft, b) Verwaltung, c) Wirtschafts- und Sozialkunde.

2.2 Fachangestellte/r für Medien und Informationsdienste a) Beschaffung, formale Erfassung, b) Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, c) Wirtschafts- und Sozialkunde.

2.3 Verwaltungsfachangestellte/r a) Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche

Abläufe, b) Haushaltswesen und Beschaffung, c) Wirtschafts- und Sozialkunde.

Soweit die Zwischenprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der vorgesehenen Prüfungsdauer abgewichen werden.

3 Regelungen für behinderte Menschen Behinderten Menschen sind auf Antrag die der Art und Schwere ih-rer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Diese sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die fachlichen Anfor-derungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Stelle.

4 Durchführung Die zuständige Stelle regelt die Durchführung der Zwischenprüfung. Die Zwischenprüfung findet in der Regel in den Berufsschulen statt.

Es gelten die Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung ent-sprechend.

5 Prüfungsausschüsse

Für die Beschlussfassung der Prüfungsaufgaben der Zwischenprüfung sind die Prüfungsausschüsse zuständig, die für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet wurden.

6 Aufgabenstellung Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben. Hierzu legen die von der zuständigen Stelle berufenen Aufgabenerstellungsausschüsse je Prüfungsfach zwei Aufgabenvorschläge vor. Der Aufgabenerstellungsausschuss kann Vorschläge von den an der Be-rufsausbildung Beteiligten berücksichtigen. Die Lösungs- und Bewertungshinweise sowie Hilfsmittel sind an-zugeben. Es sind zwei komplette Aufgabensätze zu beschließen und festzulegen, welcher für die Zwischen- und welcher für die Nachprüfung verwen-det wird. Sind mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, so sind diese im Wechsel für den Beschluss der Prüfungsaufgaben zuständig.

7 Zeitpunkt Die Zwischenprüfung soll in der Mitte der Ausbildung stattfinden. Die zuständige Stelle bestimmt die Termine der Zwischenprüfung.

8 Feststellung des Ausbildungsstandes Die Prüfungsarbeiten sind von Fachlehrern der Berufsschule daraufhin zu beurteilen, ob Mängel im Ausbildungsstand bestehen. Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht oder nur unvollständig entsprechen. Die Bewertung richtet sich nach der Bewertungsskala der jeweiligen Prüfungsordnung.

9 Niederschrift Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

10 Prüfungsbescheinigung

Eine von der zuständigen Stelle vorgegebene sowie durch die bewer-tenden Fachlehrer unterzeichnete Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhält der Auszubildende über seine Ausbil-dungsbehörde.

11 Nichtteilnahme Es gilt die Regelung der jeweiligen Prüfungsordnung.

12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Grundsätze treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Durchführung von Zwischen-prüfungen in den Ausbildungsberufen Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellte/r und Fachangestellte/r für Bürokommunikation vom 07.05.2001 (ThürStAnz Nr. 19/2001 S. 1033 – 1035) außer Kraft.

Weimar, 24.11.2004

Landesverwaltungsamt Der Präsident Stephan Landesverwaltungsamt Weimar, 24.11.2004, Az. 120.03-0641, ThürStAnz Nr. 51/2004 S. 2830-2831