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Bundesinstitut für Berufsbildung

Ausbildungsordnungen und wie sie entstehen ...

Schriftenreihe des Bundesinstituts

für BerufsbildungBonn

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Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

ISBN 978-3-88555-912-2

Vertriebsadresse:Bundesinstitut für Berufsbildung53142 BonnTelefax: (02 28) 1 07 29 67E-Mail: [email protected].: 09.186

© 2011 by Bundesinstitut für Berufsbildung, BonnHerausgeber: Bundesinstitut für Berufsbildung, 53142 Bonn Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Redaktion: Anna Maria Kuppe, Barbara Lorig, Andreas StöhrInternet: http://www.bibb.de E-Mail: [email protected]

Umschlaggestaltung: MIC GmbH, Köln, www.mic-net.deTextverarbeitung und Gestaltung: MIC GmbH, Köln, www.mic-net.deDruck und Weiterverarbeitung: A. Ollig GmbH & Co. KG, KölnVerlag: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn

5., überarbeitete Auflage November 2011

ISBN 978-3-88555-912-2

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Die vorliegende Broschüre informiert über ein Verfahren zur Entwicklung von Aus-bildungsregelungen, das einmalig ist. Die Regelungen bilden die Grundlage für die Ausbildung im dualen System, in dem viele Jugendliche in Deutschland ihre berufliche Qualifizierung beginnen.

Dieses Verfahren hat den großen Vorzug, dass seine Ergebnisse von der Ausbildungs-praxis voll akzeptiert werden. Es beteiligt die Betroffenen – Arbeitgeberorganisationen für die Betriebe und Gewerkschaften für die Beschäftigten – an allen wichtigen Ent-scheidungen über die Inhalte, Ziele, Dauer und Anforderungen der Ausbildung.

Wie ist der Ablauf dieses Verfahrens? Fachleute aus der Ausbildungspraxis erar-beiten gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) die Entwürfe der neuen Ausbildungsordnungen und stimmen sie mit Fachleuten der Berufsschulen mit den Rahmenlehrplanentwürfen ab. Arbeitgeber und Gewerkschaften werben in Be-trieben für die neuen Ausbildungsordnungen, und die Bundesregierung verleiht ihnen Gesetzeskraft.

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Inhalt

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

Ausbildungsordnungen –Rahmen für Berufe im dualen System . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Betriebe und zuständige Stellen –Organisatoren der Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Das Bundesinstitut für Berufsbildung –Entwicklungszentrum für neue Ausbildungsordnungenund Plattform für den Dialog der Sozialpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

Ablauf des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

Modernisierung und Initiierung von Berufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

Festlegen der Eckwerte der Ausbildungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

Erarbeitung und Abstimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

Erlass der Ausbildungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

Unterstützung der Ausbildungspraxisdurch das Bundesinstitut für Berufsbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

Umsetzungshilfen zu Ausbildungsordnungen (Ausbildung gestalten) . . . . . . . . . . 38

Weitere Unterstützung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung . . . . . . . . . . . . 39

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Vorwort

2005 wurde das Berufsbildungsgesetz (BBiG) von 1969 novelliert. Die Reform trat am1. April 2005 in Kraft1. Ziel des Gesetzes ist es, jungen Menschen beim Einstieg in die Berufswelt die volle berufl iche Handlungsfähigkeit in einem breit angelegten Tätigkeits-bereich zu vermitteln. Nur so können sie den sich stetig wandelnden Anforderungen der Arbeitswelt gerecht werden. Im alten sowie im novellierten Gesetz hat der Staat die gesamte außerschulische berufl iche Bildung2 zur öffentlichen Aufgabe erklärt, deren Durchführung jedoch weitgehend den Arbeitgebern in der privaten Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen übertragen ist. An der Planung und Vorbereitung neuer oder zu modernisierender Berufe wirken alle an der berufl ichen Bildung Beteiligten mit:

die Unternehmen und die Kammern (Arbeitgeber),

die Gewerkschaften (Arbeitnehmer),

die Länder und

der Bund.

Die Gewerkschaften haben über das Betriebsverfassungsgesetz und über das Perso-nalvertretungsgesetz weitgehende Mitgestaltungsrechte bei der Durchführung beruf-licher Bildung. Die Verbände der Arbeitgeber sind die Interessenvertreter der – zumeist privatwirtschaftlich organisierten – Betriebe, in denen die Berufsausbildung erfolgt.

1 Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 1. April 2005 gilt nicht für die Berufsbildung an berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Es gilt ferner nicht für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen (§ 3, Absatz 2, Nr. 1 – 3 BBiG).

2 Nach dem Grundgesetz ist der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung für das Recht der Wirtschaft und das Arbeitsrecht zuständig (Art. 74 Nr. 11 und 12 GG), also auch für die betriebliche Berufsausbildung. Für das Schulwesen, hier die Berufsschulen, sind die Länder zuständig.

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Der Bund gibt durch Gesetze und Verordnungen den rechtlichen Rahmen der Berufs-ausbildung vor. Ausbildungsordnungen sind Vorschriften, die die Ziele, Inhalte und Prüfungsanforderungen für die Ausbildung in Betrieben festlegen. Diese werden von den zuständigen Bundesministerien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durch Rechtsverordnungen erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Sie gelten bundesweit und haben Gesetzes-charakter.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), 1970 auf der Grundlage des Berufsbil-dungsgesetzes (BBiG) gegründet, bereitet die Ausbildungsordnungen inhaltlich vor. Es erarbeitet die Entwürfe gemeinsam mit Sachverständigen aus der Berufspraxis, die von den Arbeitgebern und Gewerkschaften entsandt werden. Viele im Berufsbil-dungsgesetz festgelegte Vorschriften für die Ordnung der Berufsausbildung beruhen auf Regelungen, die zuvor in der Ausbildungspraxis entwickelt wurden und sich dort bewährten.

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3 Etwa zwei Drittel eines Altersjahrgangs beginnen heute eine Ausbildung im dualen System (Details vgl. bei Gericke, N.; Uhly, A. und Ulrich, J. G.: Wie hoch ist die Quote der Jugendlichen, die eine duale Berufsausbildung aufnehmen? In: Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis, 40 (2011), S. 41-43).

Die meisten Jugendlichen in Deutschland – knapp zwei Drittel eines Altersjahrgangs3 – beginnen nach der Schule ihre Berufsaus-bildung mit einer „Lehre“, das heißt mit einer Ausbildung im dualen System.

„Dual“ wird dieses System genannt, weil die Ausbildung an zwei Lernorten statt-fi ndet; im Betrieb und in der Berufsschu-le. Ein weiterer möglicher Lernort ist die außerbetriebliche Berufsbildung; sie kann in Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der berufsschulischen und betrieblichen Berufsbildung stattfi nden.

Der Zugang zu einer Berufsausbildung ist formal an keinen bestimmten Schulab-schluss gebunden; die Ausbildung steht grundsätzlich jedem offen.

Die Jugendlichen schließen mit einem Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungs-vertrag über ein Ausbildungsverhältnis in

einem „anerkannten Ausbildungsberuf“ ab.

Der sogenannte Ausschließlichkeitsgrund-satz besagt, dass eine betriebliche Ausbil-dung Jugendlicher unter 18 Jahren nur in staatlich anerkannten Ausbildungsbe-rufen erfolgen darf. Das Berufsbildungs-gesetz defi niert, welche Anforderungen an einen solchen Ausbildungsberuf zu stellen sind. Danach hat die Berufsausbil-dung die für die Ausübung einer qualifi -zierten berufl ichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen berufl ichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Aus-bildungsgang zu vermitteln, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufser-fahrung ermöglicht. Damit wird für die betriebliche Ausbildung Jugendlicher – im Sinne des „Jugendschutzes“ – ein verbindlicher Qualitätsstandard sicherge-stellt.

Ausbildungsordnungen –Rahmen für Berufe im dualen System

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Für anerkannte Ausbildungsberufe wer-den vom zuständigen Fachministerium, in der Regel das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), im Einvernehmen mit dem Bundesministe-rium für Bildung und Forschung (BMBF) Ausbildungsordnungen erlassen. Sie ent-halten Mindestnormen für den betrieb-lichen Teil der Berufsausbildung.

Zur Wahl stehen derzeit 349 (Stand: 1. Oktober 2010) staatlich anerkannte Ausbildungsberufe.

Darüber hinaus gibt es in Deutschland aber auch noch eine Reihe von Beru-fen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Berufsbildungsgesetzes durch andere Rechtsvorschriften geregelt werden. Ein Beispiel hierfür sind Berufe im Gesund-heitswesen, die nicht nach Berufsbil-dungsgesetz sondern nach dem Kranken-pfl egegesetz (KrPfl G) geregelt werden.

Historische Wurzeln der „Ordnung“ be-trieblicher Ausbildung fi nden sich bereits im Mittelalter. Einzelne Berufsstände, die

Dualität der Berufsausbildung

BetriebAusbildung Berufsschule

Bund

Ausbildungsvertrag

Ausbildungsordnung

zuständige Stellen(Kammern)

Ausbildungsbetrieb

Länder

Berufsschulpfl icht

Rahmenlehrplan

Schulaufsicht

Länder

staatlich geordnet durch:

begründet durch:

inhaltlich festgelegt in:

überwacht durch:

fi nanziert durch:

Facharbeiter /-in Fachangestellte /-rGesellin / Geselle

Ausbildungsdauer in der Regel 3 – 3½ Jahre

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Zünfte und Gilden, regelten die Lehre für ihre Betriebe. Eine systematische Ausbil-dung in Betrieb und Schule wurde aus diesen berufsrechtlichen Regelungen, der sogenannten Meisterlehre, heraus entwi-ckelt. Die Ursprünge unserer modernen Ausbildungsordnungen liegen am Anfang des 20. Jahrhunderts: Mit beginnender Industrialisierung übernahmen die Indus-triebetriebe das Konzept der handwerk-lichen Ausbildung und passten es ihren Bedürfnissen an. So wurde die Berufs-ausbildung durch die verbindliche Fest-legung eines Katalogs von Fertigkeiten und Kenntnissen4 sowie Vorgaben zur Ausbildungsdauer geregelt, um zu ein-heitlichen Ausbildungsstandards zu kom-men. Dadurch wurden sowohl regionale Unterschiede als auch Differenzen, die sich aus Art und Größe der Betriebe erga-ben, beseitigt.

Es wurden nach und nach „nationale Standards“ der Facharbeiterqualifi zierung geschaffen. Dieser Schritt wurde in ande-ren Industriestaaten, die auch über eine handwerkliche Ausbildungsgeschichte ver-fügen, nicht getan.

Zu einer gesetzlichen Regelung ist es al-lerdings erst sehr spät gekommen. Die Gesetzesinitiative im Jahre 1919 schei-terte an unüberbrückbaren Gegensätzen zwischen Arbeitgebern und Gewerk-schaften, die Mitwirkung forderten. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg, im Jahr 1953, wurde mit dem Gesetz zur Ord-nung des Handwerks (HwO) die Berufs-ausbildung im Handwerk geregelt. Die Große Koalition von Christ- und Sozialde-mokraten verabschiedete 1969 schließlich ein in der Welt einzigartiges Gesetz über das Zusammenwirken von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Kammern und staatli-chen Stellen zum Zweck der berufl ichen Qualifi zierung für die Mehrheit der Bevöl-kerung: das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Am Prinzip der paritätischen Mitwirkung wurde auch im reformierten Berufsbil-dungsgesetz von 2005 festgehalten.

Auch die Berufsschulen schauen auf eine lange Tradition zurück, die sich bis ins 16. und 17. Jahrhundert zurückverfol-gen lässt. In religiösen und gewerb-lichen „Sonntagsschulen“ wurden damalsSchreib-, Lese- und Rechenkenntnisse vermittelt. Zwar wurde die Berufsschul-

4 Im Berufsbildungsgesetz von 2005 wurde der Begriff „Fertigkeiten und Kenntnisse“ um „Fähigkeiten“ erweitert; es wird nun von „Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten“ gesprochen. Seit einiger Zeit wird dafür auch der weiter-führende Begriff Kompetenz verwendet, der die fachlichen, methodischen und sozialen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten um die personalen erweitert, so dass von einem Kompetenzbegriff ausgegangen wird, der sich sowohl aus Fach- und Methodenkompetenz als auch aus sozialer und personaler Kompetenz zusammensetzt.

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Ausbildungsberufsbezeichnung

Ausbildungsdauer

Ausbildungsberufsbild

Ausbildungsrahmenplan

Prüfungsanforderungen

Was legt eine Ausbildungsordnung fest?

pfl icht erst 1938 endgültig eingeführt, aber schon vor mehr als hundert Jahren konnten die Betriebe durch öffentliche Regelungen dazu verpfl ichtet werden, ihre Lehrlinge in die Berufsschule zu schi-cken.

Die Ausbildungsordnungen spielen eine zentrale Rolle im Berufsbildungsgesetz, sie bilden den Ordnungsrahmen für die Berufe.

Eine Ausbildungsordnung regelt (§ 5 Ab-satz 1 BBiG):

die Bezeichnung des Ausbildungsbe-rufs,

die Ausbildungsdauer – sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen5,

das Ausbildungsberufsbild – die ty-pischen „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ des Berufs in zusammen-gefasster Form,

5 Die meisten Ausbildungen dauern drei Jahre, ein nicht unbeachtlicher Teil hat aber auch eine kürzere (zwei Jahre) oder längere (dreieinhalb Jahre) Ausbildungsdauer.

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den Ausbildungsrahmenplan – eine An-leitung, wie die Vermittlung der Fertig-keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sachlich6 und zeitlich zu gliedern ist,

die Prüfungsanforderungen.

Diese Regelungen beschreiben die Min-destanforderungen für eine zeitgemäße Ausbildung. Sie defi nieren sowohl die Standards, d. h. die gegenwärtig unver-zichtbaren Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einer qualifi zierten Fachkraft als auch die Spielräume für die Praxis, um darüber hinausgehende Qualifi kati-onen sowie künftige, noch nicht abseh-bare Entwicklungen in die Ausbildung integrieren zu können.

Die Offenheit der Ausbildung im dualen System für neue Entwicklungen und un-terschiedliche Ausbildungsmöglichkeiten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Bereitschaft der Betriebe, Nachwuchs auszubilden und zugleich für die beruf-liche Flexibilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Berufsbildungs-gesetz ist offen für Weiterentwicklungen im dualen System.

Auszubildende können seit Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am 1. April 2005 zeitlich begrenzte Abschnitte der Berufsausbildung im Aus-land absolvieren. Dabei wird der Auslands-aufenthalt rechtlich als ein Teil der Be-rufsausbildung behandelt, sofern er dem Ausbildungsziel dient und ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreitet.

Dem Gesetz zufolge kann in einer Aus-bildungsordnung auch die Vermittlung von Zusatzqualifi kationen7 vorgesehen werden. Diese ergänzen die berufl iche Handlungsfähigkeit; sie erweitern die im Ausbildungsberufsbild genannten beruf-lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-higkeiten. In der Abschlussprüfung wer-den die Zusatzqualifi kationen gesondert geprüft und bescheinigt.

Parallel zur betrieblichen Ausbildung wird ein Teilzeit-Berufsschulunterricht erteilt, der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes im Verantwortungsbereich der Länder liegt.

6 Die sachliche Gliederung beinhaltet die Lerninhalte und -ziele der Ausbildungsordnung.

7 Bei der Neuordnung des Ausbildungsberufs Musikfachhändler / Musikfachhändlerin 2009 wurden erstmalig in der dualen Ausbildung Zusatzqualifikationen in die Ordnungsmittel aufgenommen.

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Die Berufsbildung (BBiG § 1 und § 6)

Berufl icheFortbildungBerufsausbildung

Berufl icheUmschulung

Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten

Berufs erfahrung

Erhaltung, Anpassung oder Erweiterung der berufl ichen Handlungsfähig-keit

berufl icherAufstieg

Befähigung zu anderer berufl icher Tätigkeit

Berufs -ausbildungs-vorbereitung

Grundlagenfür den Erwerbberufl icherHandlungs-fähigkeit

Die Ausbildungsrahmenpläne der Ausbil-dungsordnungen für die Betriebe werden mit den entsprechenden Rahmenlehrplä-nen für die Berufsschulen abgestimmt, damit betriebliche Berufsausbildung und Berufsschulunterricht einander ergänzen.

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Die außerschulische Berufsausbildung wird durch das Berufsbildungsgesetz ein-heitlich und bundesweit geregelt. Dabei fi nanziert jeder einzelne Betrieb selbst die Ausbildung. Besondere Leistungen, wie beispielsweise die Ausbildung benachtei-ligter Jugendlicher in Betrieben oder die überbetriebliche Ausbildung von Auszu-bildenden, werden vom Staat bezuschusst, was jedoch das Prinzip der betrieblichen Eigenfi nanzierung der Berufsausbildung nicht aufhebt.

Ob ein Betrieb die „Ausbildungsbefähi-gung“ besitzt, richtet sich danach, ob er als Ausbildungsstätte geeignet ist und ob in diesem Betrieb persönlich und fachlich geeignete Ausbilder und Ausbilderinnen arbeiten. Die Überprüfung dieser „Befä-higung“ obliegt den zuständigen Stellen.

Die Durchführung der Berufsausbildung in den privaten Unternehmen und öffent-lichen Verwaltungen wird von den „zu-ständigen Stellen“ kontrolliert. Als „zu-ständige Stellen“ werden die Kammern8

(also Industrie- und Handelskammern, Hand-werkskammern, Landwirtschaftskammern, Kammern der freien Berufe, z.B. die Ärztekammern), die zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes sowie die zu-ständigen Stellen der Kirchen und sons-tiger Religionsgemeinschaften des öffent-lichen Rechts bezeichnet.

Die zuständigen Stellen haben die Auf-gabe:

die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufl iche Umschulung zu überwachen,

8 Den Kammern gehören alle Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges als beitragszahlende Pflichtmit-glieder an. Die Entscheidungen trifft eine von allen Kammerangehörigen gewählte Vollversammlung. Die Kammern unterstehen der Rechtsaufsicht einer obersten Landesbehörde, meist den Wirtschaftsministerien.

Betriebe undzuständige Stellen –Organisatoren der Berufsausbildung

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das Verzeichnis der Ausbildungsverhält-nisse9 zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsverhält-nisses einzutragen ist (im Handwerk ist das die „Lehrlingsrolle“),

durch Ausbildungsberater bzw. Ausbil-dungsberaterinnen die Betriebe in allen Ausbildungsfragen zu beraten,

die Eignung des Ausbildungspersonals und der Ausbildungsstätte zu über-wachen,

die Zwischen- und Abschlussprüfungen bzw. Gesellenprüfungen abzunehmen,

die Durchführung von Auslandsaufent-halten zu begleiten und zu unterstüt-zen.

9 Um die Vollständigkeit und Aktualität dieses Verzeichnisses zu gewährleisten, sind die ausbildenden Betriebe ver-pflichtet, ihrer Kammer alle Ausbildungsverhältnisse bzw. -verträge zu melden.

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Aufgaben der zuständigen Stelle beiDurchführung und Überwachung der Berufsausbildung

Zuständige Stelle

Eintragen, Ändern, Löschen von Ausbildungsverträgen

Durchführen von Zwischen- und Abschlussprüfungen

Prüfung der Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal

Beratung von Betrieben und Auszubildenden

Überwachung der Berufs-ausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung, der berufl ichen Umschulung

Förderung und Überwachung von Auslandsaufenthalten der Auszubildenden

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Nach dem Berufsbildungsgesetz sind diezuständigen Stellen verpfl ichtet, Berufsbil-dungsausschüsse einzurichten, denen je-weils sechs Beauftragte der Gewerk-schaften, der Arbeitgeber und sechs Lehr-kräfte an berufsbildenden Schulen ange-hören. Die Berufsbildungsausschüsse müs-sen in allen wichtigen Angelegenhei-ten der berufl ichen Bildung unterrichtet und angehört werden. Außerdem haben sie nach dem Berufsbildungsgesetz die Aufgabe, auf eine stetige Entwicklung der Qualität der berufl ichen Bildung hinzu-wirken.

Die Durchführung und Gestaltung der Berufsausbildung in den Betrieben liegt in

deren Verantwortung. Hierfür stehen diesenzahlreiche Möglichkeiten und Spielräume zur Verfügung. So können z. B. in über-betrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) oder im Ausbildungsverbund mit anderenBetrieben Ausbildungsinhalte, die der ei-gentlich zuständige Ausbildungsbetrieb selbst (aus technischen, wirtschaftlichen oder personellen Gründen) nicht anbietenkann, vermittelt werden. Die in den Aus-bildungsordnungen formulierten Ausbil-dungsinhalte stellen Mindeststandards dar. Daher hat jeder Betrieb die Möglichkeit, weitere Themen in der Ausbildung auf-zugreifen und den Auszubildenden zu-sätzliche Qualifi kationen anzubieten.

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Auf der Grundlage des Berufsbildungs-gesetzes 1969 wurde 1970 das Bundes-institut für Berufsbildung als Institut für Forschung, Entwicklung und Förderung der außerschulischen berufl ichen Bildung errichtet10. Es führt seine Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundes-regierung durch.

Für die Neuordnung der Berufe ist das Bundesinstitut für Berufsbildung wissen-schaftlicher Partner der Sozialparteien (Ar-beitgeber und Gewerkschaften) und der Bundesregierung. Es unterstützt durch Forschung und Entwicklung die Abstim-mung und Einigung zwischen Arbeit-gebern, Gewerkschaften und Bundes-

regierung über neue Bildungskonzepte. Ebenfalls wirkt es beim Prozess der Erar-beitung von Ausbildungsordnungen und der Abstimmung zwischen deren Aus-bildungsrahmenplänen und den entspre-chenden Rahmenlehrplänen der Länder für die Berufsschule mit.

Eine wesentliche Aufgabe des Bundes-instituts für Berufsbildung ist es, „nach Weisung des zuständigen Bundesministe-riums an der Vorbereitung von Ausbil-dungsordnungen und sonstigen Rechts-verordnungen (...) mitzuwirken“ (§ 90, Absatz 3, Nr. 1 BBiG). Durch Berufsbil-dungsforschung werden die Vorausset-zungen dafür geschaffen, dass die Aus-

10 Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) von 1969 und dem Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG) von 1981 ist die heutige Rechtsgrundlage des Bundesinstituts für Berufsbildung das Berufsbildungsgesetz (BBiG) von 2005.

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Das Bundesinstitut für Berufsbildung –Entwicklungszentrum für neue Ausbildungsordnungen und Plattform für den Dialog der Sozialpartner

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bildungsordnungen entsprechend den wirtschaftlichen, technischen und gesell-schaftlichen Veränderungen sowohl neu-gestaltet als auch überarbeitet und an-gepasst werden können. Eine Absprache zwischen Bund und Ländern von 1972 („Gemeinsames Ergebnisprotokoll“) re-gelt das Verfahren der Abstimmung von Ausbildungsordnungen und Rahmenlehr-plänen.

Zu den weiteren Aufgaben des Bundes-instituts für Berufsbildung zählen:

sich an der Vorbereitung des jährlichen Berufsbildungsberichtes11 des Bundes-ministerium für Bildung und For-schung zu beteiligen,

an der Durchführung der Berufsbil-dungsstatistik des Statistischen Bundes-amtes mitzuwirken,

Modellversuche einschließlich wissen-schaftlicher Begleituntersuchungen zu fördern,

an der internationalen Zusammenarbeitin der berufl ichen Bildung mitzuwir-ken,

weitere Verwaltungsaufgaben des Bun-des zur Förderung der Berufsbildung zu übernehmen,

die überbetrieblichen Berufsbildungs-stätten zu fördern und die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung die-ser Einrichtungen zu unterstützen,

das Verzeichnis der anerkannten Aus-bildungsberufe zu führen,

die im Fernunterrichtsschutzgesetz be- schriebenen Aufgaben wahrzuneh-

men und durch Förderung von Ent-wicklungsvorhaben zur Verbesserung und Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizutragen.

Dem Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung gehören jeweils acht Beauftragte der Arbeitgeber, der Ge-werkschaften und der Länder sowie fünf Beauftragte des Bundes an.

Bei der Erarbeitung von Ausbildungsord-nungen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung wirken Arbeitgeber und Gewerkschaften intensiv mit, um die Erfahrungen aus der Ausbildungspra-xis zu nutzen und die Akzeptanz neuer Ausbildungsordnungen bei den ausbil-denden Betrieben zu stärken. Diese in-tensive Zusammenarbeit gilt für das ge-samte Verfahren. Dies beginnt mit der gemeinsamen Erarbeitung der für eine

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11 Dazu erstellt das Bundesinstitut für Berufsbildung jährlich seit 2009 den „Datenreport zum Berufsbildungsbericht“.

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Ordnungsmaßnahme wesentlichen bil-dungspolitischen Eckwerte und setzt sich fort bis zum Erlass einer Ausbildungsord-nung. Dieser erfolgt in der Regel erst, nachdem die zuständigen Sozialparteien Gelegenheit bekommen haben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen, und der Hauptausschuss ihm zugestimmt hat.

Diese in der berufsbildungspolitischen Diskussion allgemein als „Konsensprin-zip“ bezeichnete Verfahrensweise reicht über den Bereich der Erarbeitung von Ausbildungsordnungen hinaus. Auch die Umsetzung der Ausbildungsordnungen in der Praxis ist davon bestimmt.

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Tendenz: Anzahl der Ausbildungsberufe

Entwicklung der Zahlder Ausbildungsberufein absoluten Zahlen20

02

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2001

345 349 347 350339 343 342 351 349 349

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Im Bundesinstitut für Berufsbildung sind wesentliche12 mit der Erarbeitung von Ausbildungsordnungen verbundene Auf-gaben in der Abteilung verankert, die für Ordnung der Berufsbildung zuständig ist.

Getrennt nach Berufsbereichen werden hier vor allem die vorbereitenden For-schungsarbeiten und die eigentlichen Ordnungsverfahren durchgeführt. Ebenso wird im BIBB die Anwendung neuer und modernisierter Ausbildungsordnungen und die Umsetzung neuer Prüfungsstruk-turen in der Praxis untersucht und evalu-iert.

Entsprechend den technischen, wirt-schaftlichen und gesellschaftlichen Ent-wicklungen sind für zahlreiche Berufe neue Ausbildungsordnungen und Rah-menlehrpläne erlassen worden. Veraltete Berufe sind weggefallen, ganze Berufs-felder wurden überarbeitet, neu geord-net und zu neuen komplexen Berufen zusammengefasst.

So sind z. B. Ende der 1980er-Jahre im Metall- und Elektrobereich, der von den technischen und arbeitsorganisatorischen Veränderungen sehr stark betroffen ist, viele alte spezialisierte Berufe zu wenigen neuen Berufen zusammengefasst worden.

Auch die Entwicklung völlig neuer Berufe ist notwendig geworden; beispielsweise ist zum 1. August 2008 der neue Beruf Produktionstechnologe / Produktionstech-nologin in Kraft getreten. Im Maschinen- und Anlagenbau zeichneten sich neue Qualifi zierungserfordernisse ab. Die Ver-knüpfung neuer Produktionstechnologien sowie die Bearbeitung neuer Werkstoffe erfordert zunehmend mehr Einsatz von Informationstechnologien. Die herkömm-lichen Metallberufe konnten diese Qualifi -kationen nicht abdecken. Zeitgleich wur-de die Fortbildungsregelung Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnolo-gie / Geprüfte Prozessmanagerin – Produk-tionstechnologie entwickelt. Eine solche Verzahnung von Aus- und Fortbildungs-regelungen kann das deutsche Berufs-bildungssystem modernisieren. Ebensokann dadurch die Attraktivität des Be-rufsbildungssystems gesteigert werden, da sich damit Facharbeitern neue Karrie-rewege eröffnen und darüber hinaus Un-ternehmen die Möglichkeit erhalten, ihr Personal arbeitsprozessbezogen aus- und weiterzubilden.

Um den Zugang zum dualen System zu erleichtern, wurden Ausbildungsbaustei-ne entwickelt. Diese sollen Altbewerber /Altbewerberinnen einen Übergang in die

20

12 Mit Qualifikationsforschung, Früherkennung und Erprobungen von Ausbildungskonzepten befassen sich auch andere Abteilungen des Bundesinstituts für Berufsbildung.

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reguläre duale Ausbildung mit der Mög-lichkeit einer zeitlichen Anrechnung der bereits erworbenen Qualifi kationen oder eine Zulassung zur Externenprüfung vor der Kammer eröffnen. Die Ausbildungs-bausteine eines Ausbildungsberufes wer-den aus der dem Beruf zugrunde lie-genden aktuellen Ausbildungsordnung

und dem entsprechenden Rahmenlehr-plan entwickelt. Sie müssen die in diesen Ordnungsmitteln vorgeschriebenen (Min-dest-)Inhalte vollständig umfassen. Sie sind an den Prinzipien einer vollständigen Handlung ausgerichtet und orientieren sich am „Handeln in Situationen“. Die Summe aller Baustein-Zeiten entspricht

Neue und modernisierte Ausbildungsberufe 2001– 2010

21

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Ges.

38

11

816

24

822

30

527

32

518

23

417

21

320

23

712

19

212

14

011 11

4516

320

8

neu

modernisiert

insgesamt

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Was ist berufliche Handlungsfähigkeit?

Kontrollieren

Durchführen

Plan

en

Berufliche Handlungsfähigkeit

Fachkompetenz Personale Kompetenz

Methodenkompetenz Sozialkompetenz

der durch die Ausbildungsordnung vor-gegebenen Regelausbildungsdauer.

Das Ziel der Ausbildung besteht darin, jungen Menschen den Erwerb einer um-fassenden berufl ichen Handlungsfähig-keit zu ermöglichen, die sie befähigt, selbstständig, eigenverantwortlich und in

Kooperation mit anderen Aufträge effi zi-ent, effektiv und innovativ zu bewältigen.Das Berufsbildungsgesetz trägt diesem übergeordneten Ziel durch Aufnahme des Begriffs der berufl ichen Handlungs-fähigkeit Rechnung. Mit immer schneller fortschreitenden Entwicklungen, die die Arbeit der Menschen und ihre Berufe

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verändern, können nur sehr gut ausgebil-dete Fachleute Schritt halten. Da einmal erlerntes Fachwissen nicht für ein ganzes Berufsleben ausreicht, soll schon in der Ausbildung die Bereitschaft zu ständigem Weiterlernen geweckt werden, um den Veränderungen und neuen Herausforde-rungen am Arbeitsplatz gerecht werden zu können. Parallel dazu wird es immer bedeutsamer in der Ausbildung neben den Fachkenntnissen Sozial-, Methoden- und personale Kompetenzen in breiter Form zu entwickeln.

Um die systematische Integration dieser Kompetenzdimensionen in die Ausbil-dungsordnungen vorzubereiten, wird in immer mehr Initiativen, Konzepten und Ansätzen der Versuch gemacht, den Kompetenzbegriff als Leitbegriff für die Ordnungsarbeit zu etablieren. Es besteht aber noch Uneinigkeit darüber, was unter „Kompetenz“ zu verstehen ist. Deshalb wird auch im Bundesinstitut für Berufs-bildung intensiv an der Entwicklung eines einheitlichen Kompetenzmodells gearbei-tet, das für die Berufsbildung tragfähig und berufsübergreifend angelegt ist.

.

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13 Die Sachverständigen des Bundes unterstützen die Erstellung der Ausbildungsordnung einschließlich der betrieb-lichen Ausbildungsrahmenpläne. Sie werden von den Sozialparteien benannt. Die Sachverständigen der Länder, benannt durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK), erstellen die Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen.

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Ablauf des Verfahrens

Wenn die Inhalte oder die Struktur eines Ausbildungsberufs modernisiert werden sollen oder ein neuer Beruf entstehen soll, geht die Initiative hierfür in der Regel von den Fachverbänden, von den Spitzen-organisationen der Arbeitgeber, von den Gewerkschaften oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung aus. Nach Anhörung al-ler Beteiligten entscheidet das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den Ländern. Häufi g nimmt das Bundes-institut für Berufsbildung zuvor in einem Gutachten dazu Stellung oder führt – besonders bei größeren Reformvorhaben – ein Forschungsprojekt durch.

Die Entwicklung neuer Ausbildungsord-nungen und Rahmenlehrpläne bzw. die Anpassung bestehender Ausbildungsvor-schriften an eine veränderte Berufspraxis läuft nach einem geregelten Verfahren ab, an dem der Bund, die Länder, Arbeit-

geber, Gewerkschaften und die Berufsbil-dungsforschung beteiligt sind.

Bund und Länder vereinbarten, die Dauer der Verfahren grundsätzlich auf etwa ein Jahr zu begrenzen. Die Arbeit der Sach-verständigen13 soll im Regelfall in maxi-mal acht Monaten nach dem Beschluss des Koordinierungsausschusses – dem Gremium, in dem Bund und Länder sich abstimmen – abgeschlossen sein.

Die Ordnungsarbeit muss einerseits die Verbindlichkeit der angestrebten Rechts-norm, die Inhalte und Ziele der Aus-bildung festlegt, berücksichtigen und andererseits der Dynamik der technisch-wirtschaftlich-gesellschaftlichen Entwick-lung Rechnung tragen. Die Anwendung bestimmter Methoden oder die Verwen-dung bestimmter technischer Systeme sind in der Ausbildungsordnung nicht

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Initiierung eines Neuordnungsverfahrens

Vorgespräche der Sozialparteien

Weisung durch zuständiges

Fachministerium

Forschungsprojekte /Gutachten des BIBB Erarbeitung des

Entwurfs einer Ausbildungs-

ordnung

zwingend vorgeschrieben. Sie listet die angestrebten Lernziele möglichst technik-offen und funktionsorientiert auf und bleibt so für neue Entwicklungen offen.

Das darauf folgende Verfahren zur Erar-beitung von Ausbildungsordnungen um-fasst folgende Schritte:

Festlegen der „Eckwerte“ für die Aus-bildungsordnung,

Erarbeitung und Abstimmung,

Erlass der Verordnung.

Diese Schritte führen vom Antrag, der beim zuständigen Fachministerium ge-stellt wird, zum neuen Beruf.

Am Beispiel der Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie wird die Entstehung einer Ausbildungsordnung beschrieben, um das abstrakte Ver-fahren anschaulicher zu machen. Mit diesem Beispiel wird gleichzeitig die Bandbreite von Gestaltungsoptionen verdeutlicht.

Zur Ausgangssituation:Fortschreitende technologische Entwick-lungen in den drei Ausbildungsberufen Vermessungstechniker/Vermessungstech-nikerin, Bergvermessungstechniker/Berg-vermessungstechnikerin und Kartograph/Kartographin machten den Umgang mit Geoinformationssystemen für die Erfas-sung, die Weiterverarbeitung und die Vi-sualisierung von Geodaten notwendig. Die neuen Qualifi kationsanforderungen verbanden bzw. trennten die berufl ichen Inhalte der vorgenannten Berufe in neuer

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Weise. Die bisherigen inhaltlichen Ab-grenzungen waren daher nicht mehr sinn-voll. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen und die Ausbildung auch für neue Branchen zu öffnen, verständigten sich die Sozialparteien auf eine neue Ge-samtkonzeption für die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (mit nunmehr zwei Ausbildungsberufen). Die Berufe Geomatiker/Geomatikerin und Ver-messungstechniker/Vermessungstechni-kerin – mit den Fachrichtungen Vermes-sung und Bergvermessung – sollten übergemeinsame Ausbildungsinhalte zu Be-ginn der Ausbildung miteinander ver-bunden sein. Die Inhalte des aufzuhe-benden Berufes Kartograph/Kartogra-phin sollten vornehmlich in den Beruf Geomatiker/Geomatikerin und die In-halte des ebenfalls aufzuhebenden Be-rufes Bergvermessungstechniker/Bergver-messungstechnikerin vornehmlich in denBeruf Vermessungstecniker/Vermessungs-technikerin integriert werden.

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Modernisierung undInitiierung von Berufen

Die Eckwertevorschläge für einen Ausbil-dungsberuf können auf unterschiedliche Weise entstehen:

aufgrund von Vorgesprächen der Sozialparteien,

aufgrund von Ergebnissen von For-schungsprojekten oder Gutachten des Bundesinstituts für Berufsbildung,

aufgrund einer Weisung durch das zuständige Fachministerium.

Zumeist entwickeln die Sozialparteien die Eckwerte, wenn sie Bedarf für eine Neu-entwicklung oder Überarbeitung eines Berufes sehen. Die Spitzenorganisationen der Sozialparteien (Kuratorium der Deut-schen Wirtschaft für Berufsbildung (KWB) und in der Regel der Deutsche Gewerk-schaftsbund (DGB)) legen den Eckwerte-vorschlag dem Verordnungsgeber (zu-ständiges Fachministerium) mit der Bitte um Prüfung und Anberaumung eines An-tragsgesprächs vor.

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1. Schritt:Festlegen der Eckwerte derAusbildungsordnung

Die „Eckwerte“ der Ausbildungsordnung werden in einem „Antragsgespräch“ beim zuständigen Fachministerium (in den mei-sten Fällen das Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie) festgelegt.

Im Antragsgespräch im Januar 2009 wur-den folgende Eckwerte für die Neuord-nung der Berufsausbildung in der Geo-informationstechnologie festgelegt:

Die Berufsausbildung in den Ausbildungs-berufen Geomatiker / Geomatikerin und Vermessungstechniker / Vermessungstech-nikerin werden in einer Berufsfamilie un-ter der Bezeichnung „Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie“ zu-sammengefasst und in einer Verordnung veröffentlicht. Die gemeinsamen Qualifi -kationen sollen mindestens 12 Monate, maximal 18 Monate betragen.

a) BerufsbezeichnungGeomatiker / GeomatikerinVermessungstechniker / Vermessungs-technikerin

b) AusbildungsdauerDie Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.

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c) Struktur und Aufbau der Ausbil-dung14

MonoberufBeruf mit Differenzierungen in zwei Fachrichtungen

d) Prüfungsform In beiden Berufen Zwischenprüfung

und Abschlussprüfung

e) Zeitliche Gliederung Zeitrichtwerte15 in Wochen mit Tren-

nung vor und nach der Zwischenprü-fung.

f) UmweltschutzLernziele, die über die Standardposition „Umweltschutz“16 hinausgehen, wer-den integriert mit anderen Lerninhalten vermittelt.

g) Katalog der Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten17

Der Katalog der Fertigkeiten und Kennt-nisse enthält die Mindestanforderungen der Berufsausbildung für die Ausbil-dungsberufe Geomatiker / Geomatiker-in und Vermessungstechniker / Vermes-sungstechnikerin.

14 Monoberufe beschreiben in sich geschlossene Aus-bildungsgänge, deren Qualifikationsprofil formal kei-ne Spezialisierung aufweist. Für alle Auszubildenden sind die Ausbildungsinhalte identisch.

Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung sind Ausbildungsgänge mit besonderen Ausbildungs-inhalten für einzelne Aufgabenbereiche oder Tätig-keitsfelder. Die Spezialisierung erfolgt insbesondere in Form von Schwerpunkten und Fachrichtungen. Eine Differenzierung nach Schwerpunkten berück-sichtigt betriebliche Besonderheiten. Im 2. und 3. Ausbildungsjahr beanspruchen Schwerpunkte in der Regel nicht mehr als 6 Monate der gesamten Aus-bildungszeit. Wenn branchenspezifische Besonder-heiten vorliegen, erfolgt eine stärkere Differenzierung über Fachrichtungen. Das 3. Ausbildungsjahr ist zu Vermittlung der nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen. Im Unterschied zu Schwer-punkten werden die Prüfungsanforderungen für jede Fachrichtung festgelegt. Die Verwendung von Wahlqualifikationen kommt vor allem für hoch spezialisierte Branchen in Betracht, in denen jeder Betrieb ein anderes Spektrum bearbeitet und eine über Fachrichtungen hinausgehende Spezialisierung erforderlich ist. Mit diesem Modell können unter-schiedliche „Qualifikationsbündel“ in der 2. Hälfte der Ausbildung individuell zu beruflichen Profil kom-biniert werden. Die Anzahl der angebotenen und auszuwählenden Wahlqualifikationseinheiten sowie der zeitliche Umfang während der Ausbildung weisen zum Teil eine erhebliche Variationsbreite auf.

15 Bei der Gliederung in Zeitrichtwerte werden die Ausbildungsinhalte des Ausbildungsrahmenplans zu Inhaltsabschnitten zusammengefasst. Für jeden In-haltsabschnitt wird ein zeitlicher Richtwert in Wochen vorgegeben. Dieser gibt an, wie viel Zeit ungefähr für die Vermittlung der Inhalte und deren Vertiefung im Betrieb zu veranschlagen ist.

16 Beschluss Nr. 73 des Hauptausschusses des Bundes-instituts für Berufsbildung vom 4./ 5. Februar 1988: Einbeziehung von Fragen des Umweltschutzes in die berufliche Bildung.

17 Der Katalog der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten ist in allen Ausbildungsordnungen ausgewie-sen.

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2. Schritt:Erarbeitung und Abstimmung

In der Erarbeitungs- und Abstimmungs-phase werden Ausbildungsordnungen für die Betriebe und Rahmenlehrpläne für die berufsbildenden Schulen erstellt und auf-einander abgestimmt.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung bittet die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Gewerkschaften, Sachverständige zu benennen, die dann als Sachverständige des Bundes (Vertreter der betrieblichen Praxis) gemeinsam mit dem Bundesinstitut die Neuordnung des Ausbildungsberufs erarbeiten.

Erarbeitet werden für den Entwurf einer Ausbildungsordnung der sogenannte Pa-ragrafenteil und der als Anhang beige-fügte Ausbildungsrahmenplan. Im Ausbil-dungsrahmenplan ist die sachliche und zeitliche Gliederung festgelegt, während der Paragrafenteil u. a. die Ausbildungsbe-rufsbezeichnung, das Ausbildungsberufs-bild und die Prüfungsanforderungen ent-hält.

Die Spitzenorganisationen der Arbeitge-ber und Gewerkschaften benannten die jeweils festgelegte Anzahl der Sachver-ständigen und stellvertretenden Sachver-ständigen, die im BIBB-Verfahren die er-forderlichen Dokumente zur Neuordnung der Ausbildungsberufe mit erarbeiteten. Bei der Auswahl der Sachverständigen wurde besonderer Wert darauf gelegt, dass sowohl die bisherigen Bereiche Ver-messung, Bergvermessung und Kartogra-phie wie auch die neu zu integrierende Branche Fernerkundung fachlich vertre-ten waren.

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In Abstimmung mit der Arbeit der Sach-verständigen des Bundes entwickeln Sachverständige der Länder den Entwurf eines Rahmenlehrplans für den Berufs-schulunterricht. In einer gemeinsamen Sitzung am Ende der Erarbeitungsphase beraten die Sachverständigen des Bundes und der Länder die beiden Entwürfe ab-schließend und stimmen sie hinsichtlich der zeitlichen Entsprechung und inhaltlich aufeinander ab.

Der abgestimmte Entwurf der Ausbil-dungsordnung wird dem Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Stellungnahme zugeleitet. Die zustim-mende Stellungnahme des Hauptaus-schusses zu den Ordnungsunterlagen ist gleichzeitig die Empfehlung an die Bun-desregierung, die Ausbildungsordnung in der vorgelegten Form zu erlassen.

Darüber hinaus erarbeiten die benannten Sachverständigen die EUROPASS-Zeugnis-erläuterungen zum jeweiligen Beruf, die dem Abschlusszeugnis beigefügt werden. Um die berufl iche Mobilität vor allem in Europa zu verbessern und grenzüber-schreitende Bewerbungen zu erleichtern, werden die EUROPASS-Zeugniserläute-rungen auch in den Sprachen Französisch und Englisch erstellt. Sie sind Teil des EU-ROPASSES. Dieser ist ein kostenloser Ser-vice der Europäischen Kommission, der hilft, Qualifikationen, Fähigkeiten und

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Kompetenzen europaweit verständlich darzustellen. Er dient der Erfassung sämt-licher Qualifi kationen, die im Laufe eines Lebens – egal auf welchem Wege – er-worben worden sind. Er orientiert sich zunehmend an Lernergebnissen und we-niger an Bildungswegen und Lernzeiten.

Von April 2009 bis Januar 2010 erarbei-teten die Sachverständigen des Bundes, zusammen mit dem Bundesinstituts für Berufsbildung und den zuständigen Bun-desministerien die Entwürfe der Verord-nungen und der Ausbildungsrahmenpläne für die Ausbildungsberufe Geomatiker/Geomatikerin und Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin.

In den Sitzungen wurden insbesondere folgende Fragen diskutiert:

Welches sind die gemeinsamen Inhalte der beiden Berufe und welche Ver-mittlungstiefe ist für die gemeinsamen Inhalte erforderlich?

Über welchen Ausbildungszeitraum müssen sich die gemeinsamen Inhalte erstrecken?

Wie müssen die Lernziele im Beruf Geomatiker / Geomatikerin formuliert sein, damit dieser Beruf in vielen un-terschiedlichen Bereichen ausgebildet werden kann?

Sind die spezifi schen Inhalte der Ver-messung und Bergvermessung im Fachrichtungsmodell ausreichend dar-zustellen oder können die Differenzie-rungen sinnvoller über Schwerpunkte abgebildet werden?

Ergebnis der Beratungen war die Festle-gung auf den Monoberuf Geomatiker / Ge-omatikerin und den Beruf Vermessungs-

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Die Abstimmung betrieblicher und schulischer Ausbildung

Ausbildungsordnung

KMK-Rahmenlehrplan

Lehrpläne der Länder

BetrieblicherAusbildungsplan

Stoffverteilungspläne der Berufsschulen

ABSTI

MMUNG

Optimierung der dualen

Berufsausbildung

techniker/Vermessungstechnikerin mit den Fachrichtungen Vermessung und Bergver-messung. Beide Berufe haben gemein-same Inhalte über 12 Monate zu Beginn der Ausbildung.

Parallel zur Benennung der Sachverstän-digen des Bundes setzte das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusmi-nister der Länder (KMK) einen Rahmen-lehrplanausschuss unter Federführung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erarbei-tung des schulischen Rahmenlehrplanes ein. Der Entwurf des Rahmenlehrplanes wurde im Zeitraum von Juni 2009 bis Ja-nuar 2010 erarbeitet.

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18 Der „Bund-Länder-Koordinierungsausschuss Ausbildungsordnungen / Rahmenlehrpläne“ (KoA) besteht aus Vertretern und Vertreterinnen der für den Berufsschulunterricht zuständigen Ministerien aller 16 Länder, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und den für die jeweiligen Ausbildungsordnungen zuständigen Fachministerien, in der Regel das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Er ist kein gesetzliches Gremium, sondern er beruht auf einer Bund-Länder-Vereinbarung (Gemeinsames Ergebnisprotokoll vom 30.5.1972).

19 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010, Teil I, Nr. 28, Bonn 4. Juli 2010).

3. Schritt:Erlass der Ausbildungsordnung

Der„Bund-Länder-KoordinierungsausschussAusbildungsordnungen/Rahmenlehrpläne“ (KoA)18 stimmt schließlich der neuen Aus-bildungsordnung und dem damit abge-stimmten Rahmenlehrplan zu.

Das zuständige Ministerium erlässt da-nach im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Bildung und Forschung die Ausbildungsordnung und veröffent-licht sie im Bundesgesetzblatt; als Datum des Inkrafttretens wird in der Regel der Beginn des folgenden Ausbildungsjahres, also der 1. August, festgelegt.

Der Rahmenlehrplan wird in der Regel von den einzelnen Bundesländern ent-weder unmittelbar übernommen oder in länderspezifi sche Lehrpläne für die Be-rufsschulen umgesetzt.

Der Berufsausbildung in der Geoinforma-tionstechnologie mit den beiden Ausbil-dungsberufen Geomatiker/Geomatikerin und Vermessungstechniker/Vermessungs-technikerin stimmte der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung zu; am 25. März 2010 stimmte ebenfalls der Bund-Länder-Koordinierungsausschuss Ausbildungsordnungen/Rahmenlehrpläne (KoA) dieser Berufsausbildung zu. Nach der Prüfung der Rechtsförmlichkeit durch das Bundesjustizministerium wurde die neue Ausbildungsordnung am 30. Mai 2010 durch den Bundesminister für Wirt-schaft und Technologie und den Bundes-minister des Innern erlassen19.

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Das geschilderte Neuordnungsverfahren macht deutlich, wie Verantwortung und Zuständigkeiten für die berufl iche Bildung aufeinander bezogen und miteinander verschränkt sind. Nur durch sorgsames Abwägen der verschiedenen Interessen und Wünsche aller Beteiligten kann ein tragfähiges Ergebnis erzielt werden, denn eine Ausbildungsordnung wird von den Betrieben nur dann angenommen, wenn sie im Konsens aller Beteiligten erarbeitet wurde.

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Verzeichnis der anerkanntenAusbildungsberufe

Ausbildungsordnungen werden im Bun-desgesetzblatt veröffentlicht; zusätzlich erscheinen sie gemeinsam mit Rahmen-lehrplänen im Bundesanzeiger. Die neu-en Ausbildungsordnungen werden in das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungs-berufe aufgenommen, das vom Bundes-institut für Berufsbildung geführt und jährlich in aktualisierter Version veröffent-licht wird.

Das Verzeichnis nennt die anerkannten Ausbildungsberufe, die in Erprobung be-fi ndlichen sowie die aufgehobenen und geänderten Berufe und bietet Informa-tionen über die Dauer der Ausbildung-en und die Rechtsgrundlagen (Fundstel-len). Es informiert auch über die öster-reichischen und französischen Prüfungs-zeugnisse, die den deutschen gleichge-stellt sind. Außerdem enthält das Ver-zeichnis Regelungen des Bundes und der Länder für die Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen sowie die Regelungen für die Berufsausbildung behinderter Men-schen. Es gibt ebenfalls die Regelungen für die berufl iche Fortbildung und Um-schulung wieder und enthält eine Liste

der zuständigen Stellen und einen Statis-tikteil.

Das Verzeichnis der anerkannten Ausbil-dungsberufe erscheint mit Stichtag 1. Oktober als Beilage zum Bundesanzei-ger. Der gedruckte Teil des Verzeichnisses kann über den Bundesanzeiger-Verlag sowie über den W. Bertelsmann Verlag (wbv) bezogen werden, der Online-Teil auf der Homepage des BIBB eingesehen werden.

www.bibb.de/de/wlk49696.htm

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Angebote des Bundesinstituts für Berufsbildung

WeitereUnterstützung

Umsetzungshilfen(Ausbildung gestalten)

Ausbildungsordnungen

Unterstützung der Ausbildungspraxis durch das Bundesinstitut für Berufsbildung

Für die Umsetzung der Ausbildungsord-nungen und Rahmenlehrpläne sind die Betriebe und Berufsschulen zuständig. Das Bundesinstitut für Berufsbildung unter-stützt jedoch durch Publikationen und viel-fältige Beratung.

Dies geschieht durch:

Umsetzungshilfen zu Ausbildungs-ordnungen (Ausbildung Gestalten),

weitere Unterstützung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung.

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Umsetzungshilfen zu Ausbildungs-ordnungen (Ausbildung gestalten)

Die Umsetzung insbesondere neuer Ausbil-dungsordnungen in die praktische Ausbil-dung stellt an alle Beteiligten in Betrieben,Berufsschulen, überbetrieblichen Ausbil-dungsstätten, zuständigen Stellen sowie an die Auszubildenden hohe Anforderungen. Die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebene Reihe „Ausbildung gestal-ten“ gibt hier wertvolle Unterstützung und Anregungen.

Neuerungen werden ausführlich dargestellt und erläutert. Die einzelnen Paragrafen des jeweiligen Verordnungstextes werden umfassend kommentiert. Erläuterungen zu den Lernzielen des Ausbildungsrahmen-planes veranschaulichen die Ausbildungsin-halte. Exemplarische Lernprojekte und Auf-gaben konkretisieren die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und erleichtern damit Ausbildern und Aus-bilderinnen die Durchführung der Ausbil-dung. Wertvolle Tipps für Ausbilder und Ausbilderinnen, Prüfer und Prüferinnen aber auch für Auszubildende fi nden sich in Umsetzungsbeispielen zur Gestaltung der Zwischen- und Abschlussprüfungen in neuen und modernisierten Berufen. Diese Umsetzungsbeispiele geben einen Einblick in das Spektrum der Prüfungsanforde-rungen. Hinweise zur Ausbildungsplanung, z. B. Checklisten für den Ausbildungsbe-

trieb, Erläuterungen zur Erstellung eines be-trieblichen Ausbildungsplans und Beispiele für den schriftlichen Ausbildungsnachweis unterstützen alle an der Ausbildung be-teiligten Personen. Zur Information dienen das Ausbildungsprofi l und der Rahmenlehr-plan für den Berufsschulunterricht. Ergänzt werden die Erläuterungen und Praxishilfen durch Informationen über mögliche Wei-terbildungen und Qualifi zierungen in den jeweiligen Berufen und Hinweise zu weiter-führender Literatur.

Zu rund 150 neuen und modernisier-ten Ausbildungsbe-rufen sind in den letzten Jahren Um-setzungshilfen er-schienen.

Nähere Angaben und Bezugsquellen sind unter www.bibb.de zu fi nden.

Im Laufe des Neuordnungsverfahrens ba-ten die Sozialparteien das Bundesinstitut für Berufsbildung, zur Unterstützung der Ausbildungspraxis Umsetzungshilfen für die Berufsausbildung in der Geoinforma-tionstechnologie zu erarbeiten. Diese wurden mit Expertinnen und Experten, die schon als Sachverständige des Bundes an der Neuordnung beteiligt waren, ent-wickelt und stehen seit April 2011 zur Verfügung.

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Weitere Unterstützung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung

Neben den bereits genannten Hilfen bietet das Bundesinstitut für Berufsbildung allen an der berufl ichen Bildung Beteiligten und Interessierten zahlreiche weitere Informati-onsmöglichkeiten. Über verschiedene Inter-netportale werden unterschiedliche Bera-tungsleistungen angeboten.

Das Prüferportal informiert und berät über Fragen im Zusammenhang mit Prüfungen (www.prueferportal.org).

foraus.de berät das Ausbildungspersonal (www.foraus.de).

Aktuelle Nachrichten aus dem Bereich der berufl ichen Aus- und Weiterbildung, Publikationen sowie Informationen über Förderprogramme, Veranstaltungen und die neuesten Erkenntnisse der Berufsbil-dungsforschung sind auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung zu fi nden: www.bibb.de

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Abstract

The German government uses laws and regulations to regulate the legal framework for vocational training in the „dual“ vocational training system (which combines part-time vocational schooling with practical work experience). Legal provisions that outline the aims and content of and examination requirements for in-company training are training regulations.

The Federal Institute for Vocational Education and Training prepares the content of training regulations for the government. It develops drafts together with on-the-ground experts from the actual vocational training fi eld who have been delegated by management and labour.

This brochure contains information about the process involved in developing training regulations and offers an overview of materials and aids that BIBB can provide for implementing training regulations in day-to-day practice.