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AUSBILDUNGSPLAN POLIZEI

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AUSBILDUNGSPLANPOLIZEI

Paritätische KommissionNeuchâtel, 14.06.2019

Reto Habermacher, Vorsitzender

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Ausbildungsplan Polizei

© 2019 Éditions ISP – Verlag SPI / Neuchâtel

Trotz sorgfältigem Lektorat schleichen sich manchmal Fehler ein. Die Autoren und der Verlag sind Ihnen dankbar für Anregungen und Hinweise.

Imprimerie de l’Ouest SA, Cormondrèche

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Ausbildungsplan Polizei

DANKSAGUNG

Der Ausbildungsplan Polizei (APP) wurde in enger Zusammenarbeit mit allen Polizeikonkordaten, der Militärpolizei und der Transportpolizei SBB sowie den regionalen Ausbildungszentren (RAZ) erarbeitet. Für die Projektleitung, die Redaktion und das Lektorat zeichnet das Schweizerische Polizei-Institut (SPI) verantwortlich.

Das SPI dankt den Autoren/-innen für die gute und konstruktiv-kritische Zu-sammenarbeit, ihr grosses persönliches Engagement und die Bereitschaft, ihr Wissen in die Erarbeitung des vorliegenden Dokumentes einfliessen zu lassen.

Autoren/-innen:

Monica BONFANTI Police cantonale Genève

Yvan BUCHS Police cantonale Fribourg

André ETTER Coordinateur romand de la formation policière

Pascal GEIGER Polizei Basel-Landschaft

Michael HINZE Zuger Polizei

Kurt HÜGI Zürcher Polizeischule (ZHPS)

Raphaël JALLARD Centre interrégional de formation de police (CIFPOL)

Martin KURMANN Luzerner Polizei

Heinrich LIEBERHERR Stadtpolizei St. Gallen

Rudolf LÜTHI Transportpolizei SBB

Wolfgang MOOS Stadtpolizei Zürich

Nicolas MÜLLER Kantonspolizei Bern

Cristiano NENZI Polizia cantonale Ticino

Gérald PFEIFER Kantonspolizei Zürich

Fabien REBORD Police militaire

François SCHMUTZ Académie de Police de Savatan

Daniel TSCHOLL Kantonspolizei Graubünden

Pierre-Antoine WALKER Académie de Police de Savatan

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Ausbildungsplan Polizei

Unter Mitarbeit von:

Stefan AEGERTER Schweizerisches Polizei-Institut

Cyril AMBERG Schweizerisches Polizei-Institut

Ariane DEYGAS Schweizerisches Polizei-Institut

Reto HABERMACHER Schweizerisches Polizei-Institut

Anojen KANAGASINGAM Schweizerisches Polizei-Institut

Cecilia STEBLER Schweizerisches Polizei-Institut

Christiane STIEGER Schweizerisches Polizei-Institut

Sarah TSCHAN Schweizerisches Polizei-Institut

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Ausbildungsplan Polizei

INHALTSÜBERSICHT

VORWORT 11

1 GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH 13

2 DER POLIZEIBERUF: WERTE, NORMEN UND VERSTÄNDNIS 17

3 AUSBILDUNGSKONZEPT 21

4 QUALIFIKATIONSVERFAHREN 23

5 AUSBILDUNGSPHASE 1 25

6 AUSBILDUNGSPHASE 2 29

7 GLOSSAR 33

8 BIBLIOGRAFIE 37

9 ANHANG 39

Inhaltsübersicht 7

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Inhaltsverzeichnis 9

INHALTSVERZEICHNIS

VORWORT 11

1 GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH 13

1.1 Einleitung 13

1.2 Trägerschaft 13

1.3 Rechtliche Grundlagen 14

1.4 Verortung des Polizeiberufs in der schweizerischen Bildungslandschaft 14

2 DER POLIZEIBERUF: WERTE, NORMEN UND VERSTÄNDNIS 17

2.1 Der polizeiliche Auftrag im demokratischen Rechtsstaat 17

2.2 Die Polizei und die Grundrechte 17

2.3 Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Opportunität 18

2.4 Werte der Polizei 18

2.5 Wertereflexion und Wertebildung im beruflichen und schulischen Kontext 19

3 AUSBILDUNGSKONZEPT 21

3.1 Andragogisch-didaktische Grundsätze 22

3.2 Handlungskompetenzen 22

4 QUALIFIKATIONSVERFAHREN 23

4.1 Prüfung Einsatzfähigkeit 23

4.2 Berufsprüfung Polizist/Polizistin 24

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Ausbildungsplan Polizei

Inhaltsverzeichnis10

5 AUSBILDUNGSPHASE 1 25

5.1 Aufgaben und Ziele 25

5.2 Rahmenbedingungen 26

5.2.1 Fertigkeiten 26

5.2.2 Problemlösefähigkeiten 27

5.2.3 Handlungskompetenzen 27

6 AUSBILDUNGSPHASE 2 29

6.1 Aufgaben und Ziele 30

6.2 Das Portfolio: Die Praxisinstrumente 30

6.2.1 Praxisaufträge 30

6.2.2 Kompetenzraster 30

6.2.3 Dispositionscheck 30

6.3 Das Mentoring in Phase 2 31

6.3.1 Praxisbegleiter/-in 31

6.3.2 Mentor/-in 31

7 GLOSSAR 33

8 BIBLIOGRAFIE 37

8.1 Normative Grundlagen: Gesetze, Verordnungen und Reglemente 37

8.2 Sekundärliteratur 38

9 ANHANG 39

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Ausbildungsplan Polizei

VORWORT

Geschätzte Leserin, geschätzter LeserDer Ausbildungsplan Polizei (APP) präsentiert einen Überblick zu Aufbau, Struktur und Zielen der Ausbildung zum/zur Polizisten/-in. Darüber hinaus beinhaltet der APP das schweizweit harmonisierte Verständnis der Werte und Normen, die dem Polizeiberuf zugrunde liegen.Wenngleich der APP stellenweise an seinen Vorgänger, den Rahmenlehrplan Polizist/Polizistin aus dem Jahr 2014 anknüpft, so entspricht er einer Neuent-wicklung: Im Rahmen des Bildungspolitischen Gesamtkonzepts (BGK) 20201, das im Auftrag der Kantonalen Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) auch die Revision der eidgenössischen Berufs-prüfung Polizist/Polizistin (BP) verfolgt, wurde die Grundausbildung in zwei aufeinanderfolgende Phasen von jeweils ungefähr einem Jahr eingeteilt. So findet die erste Phase der Ausbildung in den regionalen Ausbildungszentren (RAZ) und die zweite Phase im Stammkorps statt. Die BP wird nunmehr am Ende der zweijährigen Ausbildung absolviert.In diesem Zusammenhang fungiert der APP als wichtiges Umsetzungsmittel: Er zeigt die klare Vorgabe der Auftraggeberin, Kompetenzorientierung im polizeilichen Aus- und Weiterbildungssystem zu verankern, konsequent um-zusetzen und damit die Polizeiausbildung auf dem zeitgemässen Stand zu halten, und zwar für beide beteiligten Lernorte. Der APP schafft Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und übernimmt eine Kompassfunktion für die polizeiliche Ausbildung. Er gibt den Ausbildungsrahmen vor, lässt gleichzeitig aber, etwa im Hinblick auf die Methodenvielfalt, Spielräume offen – Freiräu-me, die für einen vielschichtigen und kreativen Prozess wie den des Lernens von zentraler Bedeutung sind.Für die Validierung der Prüfungen, aber auch für die kontinuierliche Weiter-entwicklung der Ausbildung dient der APP als wichtiges Grundlagendoku-ment.Der APP gliedert sich in vier Bereiche:• Gegenstand und Geltungsbereich

• Werte, Normen und Verständnis des Polizeiberufs in der schweizerischen Bildungslandschaft

• Ausbildungskonzept und Qualifikationsverfahren: zu erreichende Kompe-tenzen und deren Überprüfung

• Quantitative und qualitative Angaben der zweijährigen Ausbildung an den entsprechenden Lernorten

Reto Habermacher

Vorsitzender der Paritätischen Kommission

Vorwort 11

1 Alle kursiven Begriffe sind im Glossar erläutert.

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GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

1.1 EINLEITUNG

Der vorliegende Ausbildungsplan Polizei (APP) richtet sich an alle an der Aus-bildung interessierten Personen. Für die regionalen Ausbildungszentren (RAZ) und die Polizeikorps bildet er den grundlegenden, verbindlichen Rahmen, auf dessen Basis die Schullehrpläne bzw. die Lehrgänge für die zweijährige Aus-bildung2 entwickelt werden. Die beiden Lernorte formieren gewissermassen einen Lehrverbund, bei dem der Lernort «RAZ» für den Aufbau der Kompe-tenzen und der Lernort «Korps» für den Erwerb und die Konsolidierung von Erfahrungswissen zuständig ist. In diesem Zusammenhang orientiert der APP über den Aufbau, die Struktur und die Ziele der polizeilichen Ausbildung und über die Qualifikationsverfahren für den Polizeiberuf.

Als Umsetzungsmittel einer modernen Berufsbildung stärkt der APP die Unité de doctrine, indem er die Ausbildungsinhalte festlegt und Standards etabliert. Bei der konkreten Umsetzung wird hingegen die Autonomie von RAZ und Korps (etwa hinsichtlich Lehrfreiheit) respektiert, sodass der Rückgriff auf in-terne Expertisen auch weiterhin möglich bleibt. Der schweizweite Austausch zum Zwecke der kontinuierlichen Optimierung der Ausbildungspraxis – im Sinne der Best Practice – soll aber dennoch verstärkt werden.

Die Trägerschaft des APP (s. Kapitel 1.2) ist überzeugt von dessen Be-deutung zur Aufrechterhaltung der hohen Qualität und Einheitlichkeit der polizeilichen Ausbildung in der Schweiz: Mit seiner Hilfe wird die gesamt-schweizerische Steuerung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Polizeiausbildung mittel- und langfristig gewährleistet.

1.2 TRÄGERSCHAFT

Die Trägerschaft der BP, und damit auch des APP, ist die Paritätische Kom-mission der Schweizer Polizei (PaKo). Die PaKo pflegt die Kontakte mit wich-tigen Partnern (darunter auch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die RAZ und die Chefs Ausbildung der Polizeikorps) und stellt die Weiterentwicklung des eidgenössischen Fachausweises für den Polizeiberuf sicher. Dies geschieht unter anderem durch das Erlassen von Prüfungsordnungen und das Festlegen von Ausbildungsinhalten. Der Vorsitz

2 «Ausbildung» meint stets die zweijährige polizeiliche Grundausbildung. Dem Eintritt in ein RAZ geht ein umfangreiches Auswahl- und Bewerbungsverfahren voraus, das den anstellenden Polizeikorps obliegt und hier nicht näher thematisiert wird.

Ausgangslage: Lehrverbund

Unité de doctrine

Steuerung, Qualitäts-sicherung und Weiterentwicklung

Paritätische Kommission (PaKo)

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Gegenstand und Geltungsbereich14 06.19

Ausbildungsplan Polizei

der PaKo obliegt dem Direktor SPI und setzt sich aus je einem/-r Vertreter/-in der folgenden Organisationen der Arbeitswelt (OdA) zusammen:

• Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS)

• Schweizerische Vereinigung der städtischen Polizeichefs (SVSP)

• Verband Schweizerischer Polizei-Beamter (VSPB)

• Schweizerisches Polizei-Institut (SPI)

1.3 RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Der APP orientiert sich an folgenden Erlassen und Grundlagen:

• Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002

• Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 19. November 2003

• Prüfungsordnung über die eidgenössische Berufsprüfung für Polizist/Poli-zistin vom 1. November 2019

Berücksichtigt wurde ferner der Rahmenlehrplan für Polizist/Polizistin vom 5. November 2014.

1.4 VERORTUNG DES POLIZEIBERUFS IN DER SCHWEIZERISCHEN BILDUNGSLANDSCHAFT

Der Berufsbild «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis (EFA)» ist in der schweizerischen Bildungslandschaft auf der Tertiärstufe A und B angesiedelt, genauer im Bereich «Tertiär B» (s. Abb. 1). Der Polizeiberuf ist ein Zweitberuf, der auf allgemeinen Kompetenzen aufbaut, welche in der Se-kundarstufe II erworben wurden. Einschlägige Berufserfahrung oder berufs-spezifische Kompetenzen bringen die Lernenden der Polizei wenig mit. Bei der Polizei gilt das Prinzip «Anstellung vor Ausbildung». Der Zugang ist auch mittels Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses möglich. Die mehrstufi-gen Auswahl- und Bewerbungsverfahren sowie weitere Anforderungen wie z. B. Körpergrösse, Alter oder Nationalität sind kantonal geregelt und liegen entsprechend in der Verantwortung der einzelnen Polizeikorps.

Typischer Zweitberuf

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Gegenstand und Geltungsbereich 1506.19

Ausbildungsplan Polizei

BERUFSORIENTIERTE WEITERBILDUNG

BERUFSORIENTIERTE WEITERBILDUNG

SEKUNDARSTUFE IITERTIÄRSTUFE A UND B

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Gegenstand und Geltungsbereich16 06.19

Ausbildungsplan Polizei

Der EFA bietet Polizisten/-innen auf fachlicher Ebene oder im Bereich der Führung sowohl korpsintern als auch national mehrere Anschlussmöglich-keiten:

• Fachtechnische Weiterbildung(en) in Abhängigkeit des Einsatzbereichs

• Spezialisierung(en) in unterschiedlichen Bereichen

• Höhere Fachprüfung (HFP): Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Diplom

• Tertiäre Weiterbildung(en) wie etwa Nachdiplomstudien (CAS, DAS, MAS)

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Der Polizeiberuf: Werte, Normen und Verständnis 1706.19

Ausbildungsplan Polizei

DER POLIZEIBERUF: WERTE, NORMEN UND VERSTÄNDNIS

2.1 DER POLIZEILICHE AUFTRAG IM DEMOKRATISCHEN RECHTSSTAAT

Im demokratischen Rechtsstaat ist die Polizei Garantin für die Einhaltung der Gesetze und agiert präventiv wie repressiv als Vertreterin des Staates, der über das Gewaltmonopol verfügt. Ihr Handeln ist den Prinzipien der Recht-mässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Zweckmässigkeit unterstellt. Der polizeiliche Grundauftrag ist in der Kantonsverfassung festgehalten und in den kantonalen Polizeigesetzen detailliert beschrieben.

2.2 DIE POLIZEI UND DIE GRUNDRECHTE

Der Staat garantiert die Grundrechte. Die Polizei sorgt für die Wahrung der Grundrechte der Bürger und muss die Grundrechte bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen bewusst einschränken, um den polizeilichen Auftrag zu erfüllen.3

Diese Doppelrolle prägt die Beziehung zwischen der Polizei und den Bür-gern.4 Dies macht den Polizeiberuf zu einer komplexen und anspruchsvollen Tätigkeit, welche sich nicht zuletzt auch durch sich rasch verändernde, un-klare und nicht planbare Situationen auszeichnet. Die Arbeit der Polizis-ten/-innen ist meist durch neue Situationen und unvorhersehbare Ereignisse gekennzeichnet.

Polizisten/-innen müssen in kurzer Zeit Entscheide treffen, welche schwer-wiegende Folgen haben können. Sie intervenieren im Auftrag oder aufgrund von eigenen Feststellungen. Während ihrer Tätigkeit müssen Polizisten/-innen jederzeit die Menschenwürde der Bürger/-innen achten und schützen. Ge-walt können sie dann anwenden, wenn dies zur Ausübung ihrer Pflichten unbedingt notwendig ist.5

3 Schweizerisches Polizei-Institut (2012): Menschenrechte und Berufsethik (nachfolgend: MRBE), 3. Aufl., Neuchâtel: Verlag SPI, S. 34.

4 MRBE, S. 63.5 Vereinte Nationen (1979), Verhaltenskodex der UNO für Beamte mit Polizeibefugnissen vom

17. Dezember 1979 (nachfolgend UNO-Verhaltenskodex), Art. 2–3.

Polizeilicher Grundauftrag

Doppelrolle der Polizei

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Ausbildungsplan Polizei

2.3 RECHTMÄSSIGKEIT, VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT UND OPPORTUNITÄT

Die Polizisten/-innen sorgen für die Anwendung und Einhaltung der geltenden Gesetze, Vorschriften und Richtlinien. Dieses Legalitätsprinzip definiert ihren Handlungsrahmen. Die Polizisten/-innen sind in ihrem Handeln der Rechtmäs-sigkeit wie auch der Verhältnismässigkeit verpflichtet, was ihnen ermöglicht, das Gesetz mit Genauigkeit, aber auch Umsicht anzuwenden. Die angewen-deten Massnahmen müssen erforderlich, geeignet und angemessen sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen und dabei die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Die strikte Einhaltung des Legalitätsprinzips ist nicht immer möglich. Dies führt – je nach Situation und gestützt auf eine Güterabwägung – in der Realität zur Anwendung des Opportunitätsprinzips.6

2.4 WERTE DER POLIZEI

Die Rechtsordnung ist auf demokratischem Weg entstanden und basiert auf ethisch-moralischen Vorstellungen. Als grundlegende Werte der schwei-zerischen Gesellschaft können insbesondere die in der Bundesverfassung verankerten allgemeinen Werte betrachtet werden, nämlich unter anderem Solidarität, Offenheit gegenüber der Welt, Rücksichtnahme, Achtung der Vielfalt und Chancengleichheit.7

Bei der Beurteilung von ethisch-moralischen Fragestellungen stützen sich Polizisten/-innen auf eigene Werte sowie auf Werte, die im Rahmen der Aus- und Weiterbildung und der Berufsausübung vermittelt und gelebt werden. Zahlreiche Polizeikorps haben die für ihre Organisation zentralen Werte in Richtlinien, Leitbildern oder Ethikkodizes verankert.8 Die Vereinten Nationen und der Europarat haben ihrerseits jeweils einen Ethikkodex verfasst, der sich an sämtliche Polizeiorganisationen in Europa bzw. weltweit richtet.9

Prägende Werte der Polizeiarbeit sind zum Beispiel: Menschenwürde, Unpar-teilichkeit, Offenheit, Ehrlichkeit, Teamfähigkeit, Selbstreflexion und Loyalität. Ihren Gesprächspartnern gegenüber zeigen Polizisten/-innen den Respekt, das Verständnis, die Besonnenheit und die Hilfsbereitschaft, welche diese von ihnen erwarten dürfen. Insbesondere haben sie jede Form von Diskri-minierung oder Parteilichkeit zu vermeiden. In ihrer Tätigkeit zeigen sie Mut, Beharrlichkeit und Durchhaltevermögen. Diese Werte sollen innerhalb des Korps und im Kontakt mit der Bevölkerung aktiv gelebt und vertreten werden.

6 Schweizerisches Polizei-Institut (2017): Reglement – Führung im Polizeieinsatz (FIP), 1. Aufl., Neuchâtel: Verlag SPI, S. 53.

7 Schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999, Präambel und Art. 2.8 Siehe z. B. Kantonspolizei Zürich (2017), Leitbild der Kantonspolizei Zürich. Zürich: Kapo Zürich.

Oder: Conseil cantonal [vaudois] de la sécurité (2013), Code de déontologie de l’organisation poli-cière vaudoise du 1er mars 2013.

9 Europarat, Europäischer Kodex für die Polizeiethik: Empfehlung Rec (2001)10 des Ministerkomitees des Europarates vom 19. September 2001 (nachfolgend Europäischer Kodex) und UNO-Verhal-tenskodex.

Zentrale Prinzipien

Grundlegende Werte

Korps-spezifische

Leitbilder

Werte der Polizeiarbeit

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Der Polizeiberuf: Werte, Normen und Verständnis 1906.19

Ausbildungsplan Polizei

Die Polizisten/-innen legen einen Eid oder ein Gelöbnis ab. Sie versprechen, den mit ihrer Funktion und Arbeit verbundenen Anforderungen bestmöglich gerecht zu werden und nach den Wertvorstellungen der Polizei und im Sinne der Gesellschaft zu handeln.

2.5 WERTEREFLEXION UND WERTEBILDUNG IM BERUFLICHEN UND SCHULISCHEN KONTEXT

Bei der Rekrutierung beziehungsweise der Anstellung von Polizisten/-innen berücksichtigt die Polizei die persönliche Kompetenz und Erfahrung der Be-werbenden und vergewissert sich, dass deren Ziele und Werte denjeni-gen der Polizei entsprechen. Ausserdem orientieren sich Polizeikorps an der grösstmöglichen Öffnung zur Gesellschaft.10

In der Polizeiausbildung und der Berufseinführung werden die zentralen Wer-te der Polizeiarbeit thematisiert. Sie tragen dazu bei, dass sich die Werte der Polizisten/-innen an den Werten der Polizeiorganisationen orientieren.

Die Aus- und Weiterbildung legt besonderen Wert auf menschenrechtliche Bestimmungen, auf eine differenzierte und rechtskonforme Ausbildung über die Zwangsanwendung und auf die Bekämpfung jeglicher Form von Dis-kriminierung. Die Auseinandersetzung mit Werten soll eine gute Vorausset-zung bilden, um in den Schulen und Korps eine konstruktive Fehlerkultur zu etablieren. Durch den vertieften Einsatz von Reflexionsinstrumenten wird das eigene Handeln gespiegelt und hinterfragt, damit ethisch-moralisch komple-xe oder teils widersprüchliche Situationen im Berufsalltag gemeistert werden können. Der Auseinandersetzung mit den Werten und der eigenen Rolle kommt in der Ausbildung eine zentrale Rolle zu.

10 Europäischer Kodex, §§ 22, 25 und 27.

Vereidigung

Menschen-rechtsbildung und Wertereflexion

Werte bei Rekrutierung

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Ausbildungskonzept 2106.19

Ausbildungsplan Polizei

AUSBILDUNGSKONZEPT

Die Ausbildung zum/zur Polizisten/-in findet dezentralisiert statt, zunächst in einem regionalen Ausbildungszentrum (RAZ) und anschliessend zur prak-tischen Vertiefung im Stammkorps (s. dazu Abb. 2). Am Ende der ersten Ausbildungsphase in einem RAZ müssen die Lernenden die Prüfung Einsatz-fähigkeit (PEF) bestehen. Den Abschluss der Ausbildung, nach der zweiten Phase im Stammkorps, bildet die Berufsprüfung Polizist/Polizistin (BP).

1. Ausbildungsphase 2. Ausbildungsphase

Kompetenzenaufbau

Fachwissen Handlungs-trainings

Re�exion

Praktikum Erwerb / Konsolidierung von Erfahrungswissen

RAZ

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Portfolio- Praxisauftrag- Kompetenzraster- Dispocheck

Begleitet durch Mentor/-in und Praxisbegleiter/-in

Quali�kationspro�lPEF: Prüfung Einsatzfähigkeit P T: P r ü f u n g s t e i l

Prüfungsordnung/Wegleitung

wird geprüft

Ziel: Einsatzfähigkeit sicherstellen

�iesst ein

Ziel: Ganzheitlicher Kompetenznachweis

PT 1 schriftlich Polizeirecht

PT 2 mündlich Anzeige

PT 3 praktisch Polizeieinsatz

PT 1 Portfoliobericht

PT 2Fachgespräch

PEF Berufsprüfung

Abb. 2: Zweijährige Ausbildung Polizei

Obwohl die Ausbildung eine dezentralisierte Organisationsstruktur aufweist, existieren national verbindliche Standards. Dies gilt auch für die Qualifika-tionsverfahren, die mittels Prüfungsordnung (PO) und Wegleitung (WL) ge-regelt werden. Der Ausbildungsplan Polizei (APP) legt diese Standards fest, wobei zuerst die gemeinsamen Grundlagen (Ausbildungskonzept, Qualifika-tionsverfahren) dargelegt werden, bevor in den Kapiteln 5 und 6 auf die Be-sonderheiten der jeweiligen Ausbildungsphase eingegangen wird.

Dezentrale Ausbildungs-standorte

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Ausbildungskonzept22 06.19

Ausbildungsplan Polizei

3.1 ANDRAGOGISCH-DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die gesamte Ausbildung erfolgt handlungs- und kompetenzorientiert. Damit ist zum einen die Fähigkeit der Lernenden gemeint, «sich […] in komplexen und dynamischen [Arbeits]Situationen selbstorganisiert […] zurechtzufinden und aktiv zu handeln» (s. Heyse 2010, S. 55). Zum anderen bezeichnen Hand-lungs- und Kompetenzorientierung die Fähigkeit von Lernenden, basierend auf Wissen und Verständnis sowohl fachliche als auch überfachliche Kompeten-zen durch eigenes Handeln situationsbezogen weiterzuentwickeln. Um dies zu erreichen, tragen die Lernenden auch selbst Verantwortung für ihr Lernen, d. h. sie setzen sich im Zuge des Lernprozesses aktiv, selbstgesteuert (selbstorgani-siertes Lernen) und kooperativ mit beruflichen Arbeitssituationen auseinander.

3.2 HANDLUNGSKOMPETENZEN

Auf der Basis des Qualifikationsprofils (s. Anhang 2 zur Wegleitung PO), das mehrere spezifische Bereiche ausweist, werden die Kompetenzen be-schrieben, die während der zweijährigen Ausbildung zu erreichen sind. Eine gewinnbringende Vernetzung der unterschiedlichen Bereiche fördert dabei die Stärkung einer umfassenden, weitsichtigen Problemerfassung. Zusätz-lich verdeutlichen ausbildungsübergreifende Massnahmen und Projekte die Verbindung zwischen den beiden Ausbildungsphasen in den RAZ und den Stammkorps. Entsprechende Konkretisierungen in Schullehrplänen und Lehrgangsplänen machen die Vernetzung sowohl der Lernbereiche als auch der beiden Ausbildungsphasen sichtbar.

Fertigkeiten Problemlöse-fähigkeiten

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Handlungs-kompetenzbereiche

Sicherheitspolizei

Gerichtspolizei

Verkehrspolizei

Dienstleistungen

Abb. 3: Übersicht der beruflichen Handlungskompetenzen

Abbildung 3 bietet eine Übersicht zu den beruflichen Handlungskompetenzen: Problemlösefähigkeiten und Fertigkeiten (s. Anhang) stellen dabei die Vorausset-zung dar, um erfolgreich Handlungskompetenzen aufbauen zu können. Die beruf-lichen Handlungskompetenzen sind Grundlage für die Konkretisierung von Leit-, Richt- und Lernzielen in den Lehrplänen der RAZ und Korps (s. Kap. 5 und 6).

Handlungs- und Kompetenz- orientierung

Vernetzung von Lernbereichen und Lernorten

Berufliche Handlungs-

kompetenzen

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Qualifikationsverfahren 2306.19

Ausbildungsplan Polizei

QUALIFIKATIONSVERFAHREN

Die zweijährige Ausbildung zum Erlangen des eidgenössischen Fachaus-weises Polizist/Polizistin umfasst neben den Promotionsanforderungen in den Polizeischulen zwei Qualifikationsverfahren11: Die Prüfung Einsatzfähig-keit (PEF) am Ende der ersten sowie die eidgenössische Berufsprüfung (BP) am Ende der zweiten Ausbildungsphase.

4.1 PRÜFUNG EINSATZFÄHIGKEIT

Um zur Prüfung Einsatzfähigkeit (PEF) zugelassen zu werden, muss der Ler-nende die Polizeischule bestanden (oder eine von der Trägerschaft als gleich-wertig anerkannte Ausbildung absolviert) haben. Bei dieser Prüfung wird fest-gestellt, ob Lernende für den Übergang in die zweite Ausbildungsphase im Stammkorps bereit sind: Die Prüfung12 erhebt also, ob Lernende über die im Qualifikationsprofil festgehaltenen Fertigkeiten, Problemlösefähigkeiten (er-folgskritische Situationen) und beruflichen Handlungskompetenzen verfügen. Das erfolgreiche Bestehen der PEF ist somit Bedingung, um mit der zweiten Ausbildungsphase zu beginnen.

1 Angewandtes und vernetztes Polizeirecht schriftlich

2 Entgegennahme einer Anzeige mündlich

3 Polizeieinsatz praktisch

3.1 Verkehrspolizei

3.2 Sicherheitspolizei

3.3 Kriminalpolizei

4 Erfahrungsnote Polizeischule

Abb. 4: Prüfung Einsatzfähigkeit

Zwei mass-gebende Prüfungen

Bedingung zum Start der zweiten Ausbildungsphase

11 Nähere Informationen zur den beiden hier erwähnten Qualifikationsverfahren (Aufbau, Bestehens-normen, Beurteilungskriterien usw.) sind der PO bzw. der WL BP Polizist/Polizistin zu entnehmen.

12 Prüfungskandidaten/-innen können unter Berücksichtigung der Vorgaben ihre eigenen Unterlagen zur Prüfung mitnehmen.

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Qualifikationsverfahren24 06.19

Ausbildungsplan Polizei

4.2 BERUFSPRÜFUNG POLIZIST/POLIZISTIN

Die zweijährige Ausbildung zum/zur Polizisten/-in wird mit der eidgenössi-schen Berufsprüfung (BP) abgeschlossen. In deren Rahmen werden nicht nur Kompetenzen geprüft, von zentraler Bedeutung ist vielmehr das Erfah-rungswissen, das mittels Prüfung sicht- und messbar gemacht werden soll, sowie die Fähigkeit, eigenes Handeln zu reflektieren. Die BP besteht dement-sprechend aus zwei Prüfungsteilen: einem schriftlichen Teil in Form eines vor-gängig zu erstellenden und einzureichenden Portfolioberichts sowie einem 45-minütigen Fachgespräch, das auf dem Portfoliobericht basiert.

Prüfungsposition 1.1 Prüfungsposition 1.2

Schriftliche Prüfung: Bericht Fachgespräch

Überblick über das Erfahrungswissen Präsentation des Berichts(10 min)Verdichtung der Analyse des Erfahrungswissens

Werkschau Praxisaufträge (PA)PA über mind. 2 Handlungskompetenzbereiche

Konkrete Erfahrung Re�ektierter Beobachter

Handlungsalternativen

Kompetenzraster (KR)

Dispositionscheck (DC)

Aktive Anwendung (15 min)Wie habe ich in einer späteren vergleichbarenSituation gehandelt?

- Rückfragen zum Bericht- Erfolgskritische Situationen (vergleichbare Situationen)- Mini-Cases (neue Situationen)

Re�exion (20 min)Wie zeigen sich meine Einstellungen im Alltag?Welches sind meine Stärken/Schwächen?- Fragen zum Dispositionscheck- Fragen zu den Kompetenzrastern

Abb. 5: Berufsprüfung Polizist/Polizistin

Prüfen von Kompetenzen und Erfahrungswissen

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Ausbildungsphase 1 2506.19

Ausbildungsplan Polizei

AUSBILDUNGSPHASE 1

5.1 AUFGABEN UND ZIELE

Die Regionalen Ausbildungszentren (RAZ) planen und realisieren die Ausbil-dung in der ersten Phase. Die Ausbildung erfolgt handlungs- und kompetenz-orientiert (s. Kap. 3.2), wobei Kompetenz immer sichtbares Handeln darstellt und im Idealfall einen vollständigen Handlungszyklus umfasst (sich informie-ren, planen, realisieren und evaluieren).

Im Rahmen der ersten Ausbildungsphase hat sich ein Lernprozess bewährt, der drei Schritte umfasst: Aneignen, Festigen und Reflektieren (s. Abb. 6). Das Aneignen erfolgt im vermittelnden Präsenzunterricht und/oder via selbst-organisiertes Lernen. Beim Festigen geht es um das Anwenden und Üben im geschützten Umfeld: Dabei wird zunächst durch Üben die nötige Sicherheit erlangt. Später erleichtern praktische Handlungstrainings den Wissenstrans-fer. Das persönliche Reflektieren ist Teil des Lernprozesses und fördert die Persönlichkeitsentwicklung sowie die Resilienz.

Re�ektieren (Portfolio)

Mein Verhalten

Meine Ziele und Werte

Meine Erkenntnisse

Handlungs-trainings

Selbststudium, digitale Hilfsmittel einsetzen

Vermittelnder Präsenzunterricht

Aneignen

Festigen (Anwenden im

geschützten Rahmen)

Ler

np

roze

ss

Pra

xisb

ezu

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Kluges Üben

Abb. 6: Vom Vermitteln zum Handeln – schematische Darstellung der Entwicklung des Lernprozesses

Kompetenz durch Handeln sichtbar machen

Bewährter Lernprozess

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Ausbildungsphase 126 06.19

Ausbildungsplan Polizei

5.2 RAHMENBEDINGUNGEN

Die erste Ausbildungsphase umfasst als Richtwert 1200 Lektionen (+ / – 10 %) Lernzeit, die als Präsenzunterricht, selbstorganisiertes Lernen oder andere Lehr- und Lernformen realisiert werden kann. Dazu kommen in der ersten Ausbildungsphase korpsspezifische Ausbildungen und Praktika im Stammkorps im Umfang von 9 bis 15 Wochen, die Prüfung Einsatzfähigkeit (PEF, eine Woche) sowie der Ferienanspruch (4 bis 5 Wochen).

Die Ausbildung orientiert sich am Qualifikationsprofil Polizist/Polizistin (s. Abb. 3). In den folgenden Tabellen werden Fertigkeiten, Problemlösefähigkeit und Handlungskompetenzen kurz beschrieben. Die Bandbreite der Lernzeit versteht sich als Rahmen. Abweichungen davon sind von den jeweiligen RAZ oder ihren regionalen Trägerschaften zu begründen.

5.2.1 Fertigkeiten

Kurzbeschreibung Bandbreite Lernzeit

Einsatzbereitschaft sicherstellen

Garantieren bei Dienstantritt ihre Einsatzbereitschaft (Ausrüs-tung, Informationen, Absprachen).

10–20

Persönliche Sicherheit gewährleisten

Setzen die Einsatzmittel und die waffenlosen Techniken sicher, gesetzeskonform und verhältnismässig ein.

150–190

Soziale und kommuni- kative Kompetenz einsetzen

Kommunizieren mit Menschen in verschiedenen Situationen und mit verschiedenen kulturellen Hintergründen sachlich, lösungs-orientiert und deeskalierend.

120–140

Rechtliche Grundlagen anwenden

Wenden die gesetzlichen Grundlagen in ihren Tätigkeiten korrekt an.

170–210

Rettung und Hilfe-leistung erbringen

Leisten erste Hilfe und lebensrettende Massnahmen an Land und am Wasser bis zum Eintreffen der Sanität.

40–50

Eigene Mobilität gewährleisten

Verhalten sich im Strassenverkehr sicher und vorbildlich. 20–70

Handeln dokumentieren Verfassen vollständige und korrekte Rapporte. 50–60

Total 560–740

Umfang der ersten Ausbildungsphase

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Ausbildungsphase 1 2706.19

Ausbildungsplan Polizei

5.2.2 Problemlösefähigkeiten

Kurzbeschreibung Bandbreite Lernzeit

Methodisches Vor-gehen anwenden

Verschaffen sich bei Ereignissen einen Überblick und wenden den Führungsrhythmus stufengerecht an.

20–30

Bürgernahe Polizei umsetzen

Handeln bürgernah, nehmen die Anliegen der Bevölkerung auf und behandeln diese lösungsorientiert.

30–40

Berufsethik und Menschenrechte

Respektieren die Menschenrechte und leben Integrität, Loyalität und Vorbildlichkeit vor.

30–40

Umgang mit eigenen Ressourcen

Sorgen für ihren persönlichen Ausgleich sowie ihre psychische und physische Gesundheit.

70–90

Total 150–200

5.2.3 Handlungskompetenzen

Kurzbeschreibung Bandbreite Lernzeit

Sicherheitspolizeiliche Interventionen

Patrouillieren zu Fuss oder im Streifenwagen im Einsatzgebiet oder nach Vorgaben und sind sensibilisiert für verdächtige res-pektive auffällige Situationen.

130–160

Führen Personen- und Fahrzeugkontrollen gemäss den gesetz-lichen Grundlagen taktisch richtig und verhältnismässig durch.

Intervenieren im Falle von Alarmen und ausserordentlichen Be-drohungslagen.

Führen Bewachungs-, Sicherungs- und Überwachungsaufgaben taktisch richtig durch.

Beteiligen sich an Vermisstensuchen.

Leisten friedlichen und unfriedlichen Ordnungsdienst, versehen ihre Rolle bei der Auftragserfüllung, handeln im Rahmen der Gruppe korrekt, setzen ihre Einsatzmittel verhältnismässig ein.

Intervenieren bei häuslicher Gewalt, erfassen die Sachlage und beruhigen die Situation.

Gerichtspolizeiliche Interventionen

Tätigen die Anhaltung von Personen, nehmen vorläufige Fest-nahmen/Polizeigewahrsam vor.

130–160

Wirken bei Hausdurchsuchungen mit.

Erkennen Spuren, Sachbeweise, digitale Geräte und Datenträger und stellen diese sicher oder schützen sie bis zum Eintreffen der Fachleute.

Führen Einvernahmen durch, nehmen Aussagen auf und ver-fügen über die Grundkompetenzen digitaler Ermittlung.

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Ausbildungsphase 128 06.19

Ausbildungsplan Polizei

Verkehrspolizeiliche Interventionen

Lenken bei Unfällen, Kontrollen, Umleitungen oder anderen Er-eignissen den Verkehr nach den Grundsätzen der Verkehrszei-chengebung und unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit.

80–90

Erkennen und ahnden Verkehrsregelverletzungen im ruhenden Verkehr mit Ordnungsbussen und Verzeigungen.

Kontrollieren den fliessenden Verkehr selbstständig oder arbei-ten im Rahmen von organisierten Kontrollen mit.

Sichern bei Verkehrsunfällen die Unfallstelle, ergreifen Sofort-massnahmen, nehmen den Sachverhalt auf und rapportieren korrekt.

Dienstleistungen Nehmen Anzeigen entgegen und Sachverhalte auf, klären die Rechtsgrundlage und die Zuständigkeit ab und ergreifen Sofort-massnahmen, um weitere Gefahren abzuwenden.

10–30

Leisten stufengerecht Amts- und Vollzugshilfe im Zusammen-hang mit anderen Amtsstellen.

Bearbeiten Fund- und Verlustmeldungen.

Überbringen gemeinsam mit erfahrenen Kollegen Todesnach-richten und verhalten sich gegenüber den Angehörigen respekt-voll und empathisch.

Total 350–440

Tab. 1: Fertigkeiten, Problemlösefähigkeiten und Handlungskompetenzen inkl. Anzahl Lektionen in Phase 1

Die polizeiliche Grundausbildung in der ersten Phase findet zu einem be-trächtlichen Teil ausserhalb der Schulzimmer statt (Übungsgelände, Dojo, Schiessplatz, Sportanlage usw.). Die Ausbildung ist praxis- und kompetenz-orientiert. Gleichzeitig wird in der ersten Ausbildungsphase auch ein solides Fundament für die nachhaltige und langfristige Berufstätigkeit bei der Polizei gelegt. Dieses Fundament versteht sich in Bezug auf Wissen, Können und Handeln, Haltung und Einstellung zum Beruf sowie zur lebenslangen Lern-bereitschaft. Darauf bauen die zweite Ausbildungsphase sowie Training und Weiterbildung in den Korps auf.

Zur Umsetzung der quantitativen Zielvorgaben (WAS) eignet sich in der ers-ten Ausbildungsphase ein Methodenmix. Dieser lässt den Ausbildern/-innen Freiheiten bei der Umsetzung (WIE), was die Qualität der Ausbildung fördert. Dies kommt auch den individuellen Lernwegen der Lernenden entgegen. Die einzelnen Methoden sind nicht für alle Lernenden gleich wirksam.

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Ausbildungsphase 2 2906.19

Ausbildungsplan Polizei

AUSBILDUNGSPHASE 2

Die zweite Ausbildungsphase (s. Abb. 7) beginnt nach erfolgreich absolvierter Prüfung Einsatzfähigkeit (PEF), umfasst rund ein Jahr und findet im jeweiligen Stammkorps statt. Die Korps sind dabei für die Planung und Realisierung der zweiten Phase zuständig, die sich inhaltlich ebenfalls am Qualifikationsprofil Polizist/Polizistin orientiert. Dabei kann sich die Dauer der einzelnen Phasen korpsspezifisch unterscheiden.

In der zweiten Ausbildungsphase werden die Lernenden von Praxisbeglei-tern/-innen und Mentoren/-innen begleitet (s. Kap. 6.3). Diese stehen ihnen betreuend und beratend zur Seite, vornehmlich im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Praxisinstrumente (s. Kap. 6.2).

1. Au

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ase P

rakt

ikum Einführung

PortfolioberichtPraxisaufträge Berufsprüfung

Kompetenzraster (Selbstevaluation und Fremdevaluation)

Dispocheck (Selbstevaluation)

Kompetenzraster(Selbstevaluation obligatorisch / Fremdevaluation freiwillig)

2. A

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Korpsspezi�-sche Einführungin dieInstrumenteund dieAusbildung

PersönlichesGespräch

Beurteilung

Phase 2.1Instruktion

Phase 2.2Aufbau Praxis-Know-how (Wiederholung pro Tätigkeitsfeld)

Phase 2.3Erfahrungswissen konsolidieren

Phase 2.4Prüfung

Korpsspezi�scheSchulungen

Enge Begleitung der Lernenden bei Instruktion und im ersten Tätigkeitsfeld

Steuerung des Kompetenzaufbaus durch Lernende

Simulations-training nachBedarf

Einführungs-gespräch

Zwischengespräch(1. Durchlauf)

Berurteilungs-gespräch

PersönlichesGespräch

PräsentationPortfolio(optional)

Abschluss-gesprächMentoring

Gespräch auf Wunsch

Abb. 7: Ausbildungsverlauf und Mentoring-Leistungen der zweiten Ausbildungsphase

Ausbildung im Stammkorps

Praxis-Know-how aufbauen und konsolidieren

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Ausbildungsphase 230 06.19

Ausbildungsplan Polizei

6.1 AUFGABEN UND ZIELE

Die Polizisten/-innen werden in einem ersten Schritt in ihr Korps eingeführt. Dies wird individuell umgesetzt und ist von Korps zu Korps verschieden, weshalb man davon absieht, dies in standardisierender Weise abzubilden.

Ziel in Phase 2 ist es in erster Linie, den Lernenden den Erwerb sowie die Festigung von Praxis-Know-how zu ermöglichen. Dabei geben die Praxisinstrumente (s. Kap. 6.2) die allgemeine Stossrichtung vor: Die Ins-trumente dienen als Hilfsmittel und begleiten den Lernprozess über die gesamte zweite Phase hinweg. Alle Lernleistungen werden schliess-lich in Form eines schriftlichen Portfolioberichts gebündelt. Dieser prä-sentiert das in der zweiten Ausbildungsphase gesammelte Know-how– darunter auch den Grad der Reflexionsfähigkeit – und dient als Grundlage für das Fachgespräch der eidgenössischen Berufsprüfung (BP).

6.2 DAS PORTFOLIO: DIE PRAXISINSTRUMENTE

Als Portfolio werden «die gesammelten Werke» bezeichnet, also die Gesamt-heit aller Praxisinstrumente, die von den Lernenden in der zweiten Ausbil-dungsphase be- resp. erarbeitet werden. Das Portfolio dient gleichsam als Quellenmaterial für den anlässlich der BP zu erstellenden Portfoliobericht.

6.2.1 Praxisaufträge

Im Zuge des Aufbaus von Praxis-Know-how führen Lernende selbstverant-wortlich (besonders mit Blick auf das Zeitmanagement) sogenannte Praxis-aufträge (PA) durch: Diese unterstützen die bewusste Auseinandersetzung mit zentralen Aufgaben des Polizeialltags und fördern gleichzeitig die Refle-xion über das eigene Handeln. Die Erkenntnisse aus den Fremdbeurteilungen des PA dienen zum Abgleich mit den Selbsteinschätzungen.

6.2.2 Kompetenzraster

Mittels Kompetenzraster (KR) werden persönliche Kompetenzen einer Selbst-beurteilung unterzogen, d. h. die Lernenden nehmen unter Zuhilfenahme des KR eine Standortbestimmung ihrer beruflichen Handlungskompetenzen vor (orientiert am Qualifikationsprofil). Pro Handlungskompetenzbereich, der via PA behandelt wird, gilt es, ein KR zu erarbeiten. Auch hier dienen Fremdbe-urteilungen dazu, die eigene Sichtweise im Abgleich mit einer Zweitmeinung einzuordnen. Das KR stellt insofern keine Prüfung dar: Lernende wie Betreu-er/-innen profitieren von einer möglichst ehrlichen Einschätzung der eigenen Kompetenzen.

Portfoliobericht

Begleitung

Reflexion des eigenen Handelns

Reflexion von Stärken und Schwächen

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Ausbildungsphase 2 3106.19

Ausbildungsplan Polizei

6.2.3 Dispositionscheck

Neben Fähigkeiten und Fertigkeiten sind für Polizisten/-innen auch Einstel-lungen und Haltungen von zentraler Bedeutung. Der Dispositionscheck (DC) macht diese gezielt sichtbar, indem sich die Lernenden ganz bewusst mit ihrer persönlichen Haltung und ihrer Motivation auseinandersetzen. Dies ge-schieht anhand eines Fragebogens, der anhand von Skalen mit jeweils zwei Extrempolen darstellt, wo sich der/die Lernende befindet. «Richtige» oder «falsche» Antworten existieren dabei nicht. Der DC wird gegen Ende von Phase 2 noch vor der Berichterarbeitung erstellt; die Auseinandersetzung mit dem Ergebnis fliesst zwar in den Portfoliobericht mit ein, das Resultat des DC an sich wird aber nicht beurteilt.

6.3 DAS MENTORING IN PHASE 2

In Phase 2 liegt die Verantwortung für die Begleitung der Lernenden bei den Stammkorps. Sie wird von Praxisbegleitern/-innen und Mentoren/-innen wahrgenommen.

6.3.1 Praxisbegleiter/-in

Praxisbegleiter/-innen stehen den Lernenden am nächsten und übernehmen daher auch umfangreiche Aufgaben: Sie unterstützen diese gezielt beim Er-werb der Kompetenzen in den Tätigkeitsgebieten, indem sie Instruktionen erteilen, Rückmeldungen zu PA geben und mit Hilfe von Einführungs- und Zwischengesprächen beratend zur Seite stehen.

6.3.2 Mentor/-in

Mentoren/-innen kommt die Rolle von Prozessbegleitern/-innen zu, d. h. sie stellen die Begleitung der Lernenden über die gesamte Ausbildungsdauer im Stammkorps sicher und sind schon im Rahmen des Einführungspraktikums als Kontaktperson tätig. Bei inhaltlichen oder organisatorischen Fragen so-wie bei etwaigen Schwierigkeiten im Lernprozess während Phase 2 sind sie die zentrale Anlaufstelle. Ausserdem unterstützen sie die Lernenden situativ bei der Vorbereitung auf die BP, indem sie beispielweise Schwierigkeiten erkennen und gezielte Fördermassnahmen einleiten. Es sind auch die Men-toren/-innen, die den Gesamtüberblick über den Verlauf der Ausbildung im Stammkorps haben.

Praxisbegeleiter/ -in: Nah dran am Geschehen

Mentor/-in: Anlaufstelle bei Schwierigkeiten

Betreuung durch MA Stammkorps

Reflexion eigener Einstellungen

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Glossar 3306.19

Ausbildungsplan Polizei

GLOSSAR

Berufsbild Das Berufsbild ist eine kompakte Beschreibung des Berufes (1–1,5 A4-Seiten) und um-schreibt das Arbeitsgebiet (Zielgruppen, Ansprechpartner, Kunden/-innen), die wichtigs-ten beruflichen Handlungskompetenzen oder Leistungskriterien sowie die Anforderungen an die Berufsausübung der Berufsleute (Eigenständigkeit, Kreativität/Innovation, Ar-beitsumfeld, Arbeitsbedingungen). Weiter wird der Beitrag des Berufs an die wirtschaft-liche, soziale, gesellschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit beschrieben. Das Berufs-bild ist Teil der Prüfungsordnung (PO; obligatorisch) und Wegleitung (WL; fakultativ).

Bildungs- politisches Gesamtkonzept (BGK) 2020

Dahinter steht die Absicht der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), die polizeiliche Aus- und Weiterbildung weiterzuentwickeln und den heutigen Anforderungen anzupassen. Bis zum Jahr 2020 soll das Bildungspolitische Gesamtkonzept umgesetzt werden.

Eidgenössischer Fachausweis (EFA)

Abschluss einer eidgenössischen Berufsprüfung

ErfolgskritischeSituationen

Erfolgskritische Situationen sind eine Prüfungsform. Eine erfolgskritische Situation be-schreibt eine arbeitsplatzrelevante Situation, die durch ausgewählte Kompetenzen gelöst werden kann. Den Kandidaten/-innen wird eine Praxissituation präsentiert, anhand derer sie ihr konkretes Vorgehen beschreiben.

Ethikkodex (oder: Verhaltens- kodex)

Ein Ethikkodex (Verhaltenskodex) ist ein systematisch zusammengestellter Regel- und Richtlinienkatalog mit Empfehlungen, welches Verhalten bezogen auf Dilemma-Situatio-nen angewandt werden soll. Er ist das Resultat eines gemeinsamen Verständnisses und beschreibt Beispiele für vorbildliches Verhalten. Zahlreiche Polizeikorps verfügen über eigene Ethikkodizes oder ähnliche Dokumente wie Leitbilder oder ethische Richtlinien.

Fachgespräch Das Fachgespräch ist eine Prüfungsform, bei der sich die Kandidaten/-innen mit ei-nem/-r Experten/-in zu einem fachlichen Thema unterhalten. Sie zeigen in diesem Ge-spräch, dass sie über ein Verständnis im Fachgebiet verfügen und in der Lage sind, zu argumentieren, zu reflektieren und in Alternativen zu denken.

Fertigkeiten Fachliche Kompetenzen, die zusammen mit den Problemlösefähigkeiten die Basis bilden, um berufliche Handlungskompetenzen aufbauen zu können.

(Berufliche) Handlungs- kompetenz

Kompetenz ist eine Disposition, die Personen befähigt, bestimmte Arten von Problemen erfolgreich zu lösen, also konkrete Anforderungssituationen eines bestimmten Typs zu bewältigen. Die berufliche Handlungskompetenz ist die Fähigkeit einer Person, eine berufliche Tätigkeit erfolgreich auszuüben, indem sie ihre eigenen Selbst-, Methoden-, Fach- und Sozialkompetenzen nutzt.

Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD)

Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sorgt auf politischer Ebene für die Koordination der Zusammenarbeit unter den Kantonen und mit dem Bund in den Bereichen «Polizei», «Justiz», «Strafvollzug» und «Migration». Der KKJPD gehören alle für die Bereiche «Sicherheit», «Polizei» und «Justiz» zuständigen Regierungsräte/-innen an.

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Glossar34 06.19

Ausbildungsplan Polizei

Konferenz der Kantonalen Polizei-kommandanten (KKPKS)

Die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) ist sozusagen das «Exekutivorgan» der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD). Im Rahmen der operativen Umsetzung der vorgegebenen politi-schen Ziele hat sie den Lead in allen wesentlichen Polizeifragen und setzt sich für eine optimale Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, den Städten und dem Bund ein.

Kompetenz- orientierung

Unter Kompetenzorientierung versteht man die konzeptionelle Ausgestaltung von eid-genössischen Abschlüssen bzw. Ausbildungsangeboten, welche sich an den berufli-chen Handlungskompetenzen orientieren. Es sollen nicht nur Fakten beherrscht werden, sondern die Berufsleute sollen ihr Wissen in Anwendungssituationen einsetzen können, wenn die Aufgabenstellungen ungewohnt, die Probleme schlecht definiert, eine Zu-sammenarbeit mit anderen Personen notwendig und eine grosse Eigenverantwortung erforderlich ist.

Lehrverbund Regionale Ausbildungszentren (RAZ) und Polizeikorps sind die beiden Lernorte, an denen die zweijährige Ausbildung stattfindet: Gemeinsam bilden sie einen Lehrverbund.

Organisationen der Arbeitswelt (OdA)

Als Organisationen der Arbeitswelt (OdA) gelten Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung. Rein schulisch aus-gerichtete Organisationen sind keine OdA. Die OdA bilden alleine oder zusammen mit anderen OdA die Trägerschaft für eidgenössische Prüfungen.

Polizeilicher Grundauftrag

Der polizeiliche Grundauftrag leitet sich von der Bundesverfassung (BV), der Schweizeri-schen Strafprozessordnung (StPO) und den kantonalen Polizeigesetzen ab und umfasst die Gesamtheit der staatlichen Tätigkeiten zur Abwehr von Gefährdungen und Beseiti-gung von Störungen der Polizeigüter (z. B. öffentlichen Sicherheit und Ordnung) (Art. 57 BV, Art. 15 StPO).

Portfoliobericht Der Portfoliobericht ist eine Prüfungsform. Die Kandidaten/-innen analysieren und re-flektieren ihre eigene berufliche Praxis und dokumentieren ihr Erfahrungswissen in einem schriftlichen Bericht als Grundlage für das Fachgespräch der Berufsprüfung.

Problemlöse- fähigkeiten

Überfachliche Kompetenzen, die für die erfolgreiche Alltagsbewältigung unabdingbar sind und zusammen mit den Fertigkeiten die Basis bilden, um berufliche Handlungskom-petenzen aufbauen zu können.

Prüfungs- ordnung (PO)

Die Prüfungsordnung (PO) ist das rechtssetzende Dokument für eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung. Sie wird auf der Basis des Leittextes verfasst. Die PO muss durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ge-nehmigt werden.

Reflexion (oder: ethische Urteilsfindung)

Überlegungen zwecks Entscheidungsfindung in einer Dilemma-Situation. Die Reflexion hilft dabei, sicherzustellen, dass polizeiliches Handeln nicht nur rechtmässig, sondern auch legitim ist. Ethische Überlegungen stützen sich auf persönliche Werte, Werte der Gesellschaft und Werte der Institution (MRBE, S. 111 ff.).

Regionale Ausbildungs-zentren (RAZ)

In der Schweiz sorgen regionale Ausbildungszentren (RAZ) dafür, dass zukünftige Poli-zisten/-innen mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet werden, um im Praxisalltag zu bestehen und die zweite Phase der Ausbildung in Angriff nehmen zu können.

Schweizerisches Polizei-Institut (SPI)

Das Schweizerische Polizei-Institut (SPI) koordiniert Inhalte, Methoden und Didaktik und gewährleistet so die Qualität und die Unité de doctrine der Polizeiausbildung. Es garantiert – im Sinne einer ständigen qualitativen Entwicklung – eine einheitliche Grund-ausbildung, deren Fortsetzung in der Weiterbildung sowie die Einheitlichkeit der eid-genössischen Prüfungen.

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Glossar 3506.19

Ausbildungsplan Polizei

Staats- sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist die Bundesbehör-de, welche Prüfungsordnungen genehmigt und die Aufsicht über die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen ausübt. Weitere Informationen unter www.sbfi.admin.ch.

Stammkorps Aspiranten/-innen bewerben sich vor Antritt der Ausbildung bei einem Polizeikorps, das im Zuge des Selektionsverfahrens einen Entscheid trifft. Bei positivem Entscheid werden die Aspiranten/-innen noch vor Ausbildungsbeginn vom Korps angestellt. Dabei handelt es sich für die gesamte Dauer der zweijährigen Ausbildung um ihr Stammkorps, das mit-unter bereits während der Ausbildung die volle Besoldung gewährleistet.

Trägerschaft Die Trägerschaft ist zuständig für die Entwicklung, Verteilung und regelmässige Aktua-lisierung der Prüfungsordnung (PO) und der Wegleitung (WL). Weiter ist sie zuständig für das Aufgebot und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung. Die Trägerschaft setzt sich aus einer oder mehreren Organisationen der Arbeitswelt (OdA) zusammen und ist in der Regel gesamtschweizerisch und landesweit tätig.

Unité de doctrine Die Unité de doctrine steht für national einheitliche Standards im Bereich der polizei-lichen Ausbildung, was dem Kernauftrag des SPI entspricht: Etwa via Lehrmittel werden den Lernenden national harmonisierte Inhalte, Vorgaben oder Techniken vermittelt, wo-durch ein schweizweit homogener Ausbildungsstand gewährleistet wird.

Wegleitung (WL) Die Wegleitung (WL) enthält weiterführende Informationen zur Prüfungsordnung (PO). Sie wird von der Prüfungskommission bzw. der Qualitätssicherungskommission oder von der Trägerschaft erlassen. Sie soll unter anderem dazu dienen, den Kandidaten/-innen die PO näher zu erklären. Im Gegensatz zur PO enthält die WL keine rechtssetzenden Bestimmungen. Die Beurteilungskriterien (bzw. die Leistungskriterien) für die einzelnen Prüfungsteile müssen festgelegt sein.

Zwangs- massnahmen

In die Freiheit des Einzelnen eingreifende Massnahme, die von der Polizei ergriffen wird, um die zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweise zu beschaffen und zu er-halten sowie die Durchführung des Strafprozesses und den späteren Vollzug des Urteils sicherzustellen (Art. 196 StPO).

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Bibliografie 3706.19

Ausbildungsplan Polizei

BIBLIOGRAFIE

8.1 NORMATIVE GRUNDLAGEN: GESETZE, VERORDNUNGEN UND REGLEMENTE

Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002.

Conseil cantonal [vaudois] de la sécurité (2013), Code de déontologie de l’organisation policière vaudoise du 1er mars 2013. Verfügbar unter: http://www.lausanne.ch/lausanne-officielle/administration/securi-te-et-economie/police-de-lausanne/la-police/la-police-c-est-aussi/une-philosophie-de-travail/deontolgie/mainArea/00/links/0/link-Binary/CodeDeontologieOrganisationPoliciereVaudoise.pdf

Europarat (2001), Europäischer Kodex für die Polizeiethik: Empfehlung Rec (2001)10 des Ministerkomitees des Europarates vom 19. September 2001. Verfügbar unter: https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/Di-splayDCTMContent?documentId=09000016804d79ed

Kantonspolizei Zürich (2017), Leitbild der Kantonspolizei Zürich, Zürich: Kan-tonspolizei Zürich. Verfügbar unter: https://www.kapo.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/kapo/de/ue-ber_uns/_jcr_content/contentPar/morethemes/morethemesitems/unsere_werte.spooler.download.1487338143787.pdf/leitbild.pdf

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten (EMRK) vom 4. November 1974.

Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Polizist / Polizis-tin vom 1. November 2019 (PO BP Polizist/Polizistin).

Schweizerische Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999.

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007.

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (2017): Bil-dungssystem Schweiz. Verfügbar unter: https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumen-te/2017/04/Berufsbildungssystem_2017.pdf.down-load.pdf/DE_Bildungssystem_cmyk_frutiger.pdf

Vereinte Nationen (1979), Verhaltenskodex der UNO für Beam-te mit Polizeibefugnissen vom 17. Dezember 1979.

Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 19. November 2003.

Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Polizist / Polizistin vom 1. November 2019 (WL BP Polizist/Polizistin).

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Bibliografie38 06.19

Ausbildungsplan Polizei

8.2 SEKUNDÄRLITERATUR

Bundesministerium für Inneres [Österreich], Sicherheitsakademie SIAK [ohne Datum], Sicher mit Bildung – Perspektiven. Werte. Kompeten-zen: Leitbild zur modernen Polizeiausbildung, Wien: SIAK. Verfügbar unter: https://www.bmi.gv.at/104/Beruf_und_Karriere/start.aspx

Heyse, V. (2010): «Verfahren zur Kompetenzermittlung und Kompetenz-entwicklung». KODE® im Praxistest. In: V. Heyse, J. Erpenbeck, S. Ortmann (Hg.), Grundstrukturen menschlicher Kompetenzen. Praxis-erprobte Konzepte und Instrumente (S. 55–173). Waxmann: Münster.

Meyer, H. (2016): Was ist guter Unterricht? Berlin: Cornelsen.

Schweizerisches Polizei-Institut (2015): Droits de l’homme et éthique professionnelle (DHEP), 2. überarb. Aufl., Neuchâtel: Verlag SPI.

Schweizerisches Polizei-Institut (2017): Reglement – Führung im Polizeieinsatz (FIP), 1. Aufl., Neuchâtel: Verlag SPI.

Schweizerisches Polizei-Institut (2012): Menschenrechte und Be-rufsethik (MRBE), 3. Aufl., Neuchâtel: Verlag SPI.

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Ausbildungsplan Polizei

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