Ausbildungsplanung und -vorbereitung · online-campus Unser Online Campus stellt eine optimale...

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Ausbildungsplanung und -vorbereitung

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Kapitel 2 – Vorbereitung der Ausbildung und Perso-nalauswahl

2.1 Die betriebliche Ausbildungsplanung

2.1.1 Bedeutung, Ziel und Inhalt

2.1.2 Struktur der Ausbildungsplanung

2.1.3 Berufstypische Arbeits- und Geschäftsprozesse

2.1.4 Rahmenbedingungen der Lernorte

2.1.5 Prüfung der Durchführbarkeit und Umsetzung

2.2 Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interes-senvertretung

2.2.1 Auswahl und Einstellung der Auszubildenden

2.2.2 Durchführung und Beendigung der Ausbildung

2.2.3 Die Auszubildenden- und Jugendvertretung

2.3 Kooperationen und Kooperationsnetzwerke

2.4 Auswahlkriterien und –verfahren für Auszubildende

2.4.1 Möglichkeiten der Anwerbung

2.4.2 Auswahlkriterien

2.4.3 Bewerberauswahl im Einklang mit den rechtlichen Rahmen-bedingungen

2.5 Der Ausbildungsvertrag und seine Eintragung

2.5.1 Inhalte und Besonderheiten des Ausbildungsvertrages

2.5.2 Rechte und Pflichten

2.5.3 Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis

2.5.4 Anmeldung bei der BerufsschuleLese

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2.6 Durchführung der Ausbildung im Ausland

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Lernorientierung

Nach Bearbeitung dieses Kapitels werden Sie:

- einen sich an den berufstypischen Arbeits- und Geschäfts-prozessen orientierenden und auf der Ausbildungsordnung basierenden betrieblichen Ausbildungsplan erstellen kön-nen

- die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte und -möglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung ken-nen und anwenden können

- eventuellen Kooperationsbedarf mit Ihren Kooperations-partnern ermitteln und abstimmen können

- zielgruppenorientierte Auswahlkriterien und -verfahren für Auszubildende unter Beachtung der Vielfältigkeit auswählen und anwenden können

- den Ausbildungsvertrag vorbereiten und dessen Eintragung veranlassen können

- eine eventuelle Durchführung der Ausbildung im Ausland fundiert und sachgerecht prüfen können.

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2.1 Die betriebliche Ausbildungsplanung

Nachdem wir uns nun im ersten Kapitel des Lehrskriptes mit der Prü-fung der Ausbildungsvoraussetzung und Planung der Ausbildung auseinander gesetzt haben, wenden wir uns nun im zweiten Kapitel der Vorbereitung der Ausbildung – und der Auswahl und Einstellung der Auszubildenden zu.

Befassen wir uns zunächst mit der Vorbereitung der Ausbildung. Er-innern wir uns: wir haben die Ausbildungsvoraussetzungen geprüft und uns mit den rechtlichen Rahmenbedingungen befasst. Mit die-sem Rüstzeug können wir uns zunächst an die Vorbereitung bege-ben und uns um weitere Detailfragen kümmern. Da wäre zunächst die Ausbildungsplanung.

2.1.1 Bedeutung, Ziel und Inhalt

Der Ausbildungsbedarf ist nun geklärt, die Ausbildungseignung der Ausbildungsstätte und der Ausbilder festgestellt. Dann kann es ei-gentlich losgehen und wir können die Ausbildung planen.

Die bereits erwähnte und beschriebene Ausbildungsordnung stellt die Basis für die Planung der Ausbildung dar. Hier werden die grund-legenden Daten wie

- Ausbildungsberuf- Ausbildungsdauer- Ausbildungsberufsbild- Ausbildungsrahmenplan - Prüfungsanforderungen

festgehalten.

Die Ausbildungsplanung unterliegt verschiedenen Einflussgrößen. Ausgehend von der jeweiligen Ausbildung sind die Faktoren

- Ausbildungsdauer- Schulische Bildung der Auszubildenden- Entwicklung der Auszubildenden- Unternehmensgröße- Zeitplanung der Berufsschule- Eventuelle überbetriebliche Ausbildung- Eventuelle Verbundausbildung

für die ordnungsgemäße und zielführende Planung der Ausbildung relevant. Le

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Abbildung 19 – Einflüsse Ausbildungsplanung(Quelle: eigene Darstellung)

Eine gut durchdachte Ausbildungsplanung soll insbesondere den Ablauf der Ausbildung systematisch steuern und dokumentieren so-wie die inhaltliche und zeitliche Struktur der Ausbildung für alle Betei-ligten transparent darlegen. Alle erforderlichen Ausbildungsinhalte sind dabei unter Berücksichtigung der individuellen Lernvorausset-zung der Azubis, der pädagogischen Grundsätze sowie der betriebli-chen Voraussetzungen in zeitlich angemessenem Rahmen abzude-cken. Ferner müssen zudem die unterschiedlichen Lernorte inner-halb und außerhalb des Unternehmens optimal aufeinander abge-stimmt und –selbstverständlich – die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden.

Abbildung 20 – Ziele Ausbildungsplanung(Quelle: eigene Darstellung)Lese

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Sicher ahnen Sie schon, dass es sich hierbei um eine Vielzahl von Einzelschritten und Informationen handeln muss, die es zu beachten gilt. Hierbei dienen als Hilfs- bzw. Planungsmittel zunächst die nach Ausbildungsberufen und -jahren gegliederte Listen der Auszubilden-den sowie Arbeitsplatzübersichten, aus denen die erforderlichen Vorkenntnisse und Anforderungen an die Auszubildenden ersichtlich sind. Ebenso dringend zu Rate zu ziehen sind die Zeitplanungen der Berufsschule, die eigenen oder auch externen Termin- und Einsatz-pläne sowie die Prüfungstermine der zuständigen Stellen.

Eine gute Ausbildung kann nur mit einer guten Planung gewährleistet werden.

2.1.2 Struktur der Ausbildungsplanung

Wie in § 11 Vertragsniederschrift des BBiG festgehalten ist, muss dem Auszubildenden spätestens bei Ausbildungsbeginn eine Ab-schrift ihres Vertrages sowie die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ausgehändigt werden:

„§ 11 Vertragsniederschrift(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufs-ausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich nie-derzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Nie-derschrift sind mindestens aufzunehmen

1.Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbil-dung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,2.Beginn und Dauer der Berufsausbildung,3.Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,4.Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,5.Dauer der Probezeit,6.Zahlung und Höhe der Vergütung,7.Dauer des Urlaubs,8.Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag ge-kündigt werden kann,9.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbil-dungsverhältnis anzuwenden sind.(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeich-nen.(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Ab-sätze 1 bis 3 entsprechend.“(Quelle: ArbG, Beck-Texte im dtv, 2013, S. 233/234)

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Die zeitliche und sachliche Gliederung ist dem künftigen Auszubil-denden als Anlage des zu unterschreibenden Ausbildungsvertrages zeitgleich auszuhändigen. Sehen Sie hierzu bitte Anlage 1 der sach-lichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung zum/zur Bürokauf-mann/-frau.

In dieser Anlage werden die einzelnen Ausbildungsinhalte sowohl auf die jeweiligen Ausbildungsjahre aufgeteilt als auch in Zeiträume ein-geteilt.

Für diese Einteilung und Aufstellung hat der Bundesausschuss für Berufsbildung folgende grundlegende Regeln entwickelt:

- alle Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsrahmenplans sind in die betriebliche Ausbildungsplanung zu integrieren

- die Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinheiten aufzutei-len und der betrieblichen Organisation zuzuordnen

- während der Probezeit sollten die Auszubildenden schwer-punktmäßig mit berufstypischen Aufgaben betraut werden, damit die Eignung und Neigung frühestmöglich feststellbar sind

- die Reihenfolge der Prüfungen und der Zeitpunkt der Zwi-schenprüfung ist zu beachten

- die Lernorte sollen sich in der Ausbildung ergänzen- Fachausbildung und Spezialisierung soll nach der Grundla-

genausbildung erfolgen- Bei zeitlichen Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans soll

diese Reihenfolge innerhalb der jeweiligen Ausbildungsjahre eingehalten werden

- Einzelne Ausbildungsabschnitte sollen maximal 6 Monate be-tragen und sind in Monate und Wochen zu unterteilen

- Eventuelle Abweichungen der zeitlichen Reihenfolgen aus be-trieblichen oder pädagogischen Gründen dürfen die Ausbil-dung weder in Teilen noch im Ganzen gefährden

- Bei generellen Abweichungen vom Ausbildungsplan ist die zu-ständige Stelle zu informieren

Die Umgewöhnung vom Schulalltag zum betrieblichen Dasein ist für die jungen Menschen sicherlich – und da werden Sie sich auch noch gut daran erinnern – keine leichte Angelegenheit. Der komplette Ta-gesablauf, vom Umfeld einmal abgesehen, stellt hier eine große Herausforderung dar. Da die Auszubildenden mit Beginn der Ausbil-dung zunächst einmal mit einigen Neuerungen umgehen lernen müssen, wurden vom Bundesausschuss ergänzend pädagogischen Regeln entwickelt, deren Beachtung und Umsetzung sicherlich zum Wohl der Auszubildenden und einem guten Gelingen der Ausbildung sinnvoll beitragen:

- von den einfachen und leicht erlernbaren Aufgaben zu den schwierigeren

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- zuerst Nutzung des Allgemeinwissens zur Aufgabenerledigung – dann das Spezialwissen

- zu Beginn konkrete Aufgabenstellungen zum besseren Erler-nen des abstrakten Denkens

- anschauliche Ausbildung, damit sich die Auszubildenden die Vorgänge und Sachverhalte besser vorstellen können

- praxisnahe Ausbildung mit einer guten theoretischen Basis- Ermöglichung des handlungsorientierten Lernens zur Entwick-

lung des selbstgesteuerten Lernens- Erfolgskontrollen zur Messung des Ausbildungserfolgs

Abbildung 21 - Bestandteile betrieblicher Ausbildungsplan (Quelle: eigene Darstellung)

Zur optimalen Abstimmung der Ausbildungsinhalte sind die Lehrplä-ne der Berufsschulen selbstredend mit dem betrieblichen Ausbil-dungsplan abzustimmen. Zusammenfassend stellen wir Ihnen hier noch einmal die Elemente des Ausbildungsplans dar:

Betrieblicher Ausbildungsplan - ElementeWAS? Ausbildungsinhalte

WANN?WIE LANGE? Zeitpunkt und Dauer WER? Zuordnung zum AusbildungspersonalWO? LernorteTabelle 3 - Elemente des betrieblichen Ausbildungsplans (Quelle: eigene Darstellung)

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2.1.3 Berufstypische Arbeits- und Geschäftsprozesse

Zusätzlich zu der zeitlichen und sachlichen Gliederung, die sich an den allgemeineren Rahmenbedingungen und generell vorgeschrie-benen Inhalten orientiert, ist die Ausbildung den berufstypischen Ar-beits- und Geschäftsprozessen anzupassen. Hierzu bieten sich auch Arbeitsprojekte an, die sich in ihrer Ergebnisorientierung an den je-weils typischen Prozessen orientieren.

Sinnvoll ist es auch den Auszubildenden weitere Zusatzqualifikatio-nen zu vermitteln – gerade wenn der Ausbildungsbetrieb an einer Übernahme der Auszubildenden interessiert ist.

Beispiel

Unser Valetis fit könnte während der Ausbildung zum Fachkauf-mann/-frau für Bürokunde doch den Auszubildenden beispielsweise auch weiteres Wissen über zeitgemäße Trainingsmethoden vermit-teln. Während ein Zulieferer in der Automobilindustrie sinnvoller-weise spezielle Kenntnisse über die Funktion der hergestellten Pro-dukte vermitteln sollte.

Dieses Spezialwissen hat nichts mit den ureigentlichen Ausbildungs-inhalten zu tun, dient aber sicherlich dem besseren Grundverständ-nis der betrieblichen Prozesse. Darüber hinaus fördern diese Kennt-nisse auch die Identifikation mit dem ausbildenden Unternehmen und somit der langfristigen Mitarbeiterbindung.

2.1.4 Rahmenbedingungen der Lernorte

Nun wäre die Ausbildung zeitlich und sachlich zwar geplant und ge-gliedert – aber noch fehlt auch die Zuordnung zu den Lernorten. Die-se müssen zwingend im betrieblichen Ausbildungsplan eingearbeitet sein.

Wir unterscheiden in der dualen Berufsausbildung prinzipiell die zwei Haupt-Lernorte: Betrieb und Schule. Innerhalb des Ausbildungsbe-triebes unterscheiden wir darüber hinaus:

- Arbeitsplatz= Hauptort der praktischen Ausbildung, direktes Lernen unter realen Bedingungen

- Lernecke= arbeitsplatznahe Gelegenheit zur ungestörten Bearbeitung von Lern- und Übungsaufgaben entweder in Einzel- oder Gruppenarbeit oder für störungsfreie Unterweisungen und AusbildungsgesprächeLese

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- Ausbildungswerkstatt= abseits von Fachabteilungen und -werkstätten eingerichteter Lernort, typisch für die gewerblich-technische Ausbildung grö-ßerer Firmen, Schnittstellen zu realen Organisationseinheiten teilweise über gemeinsame Projekte

- Ausbildungsbüro= Pendant der kaufmännischen Ausbildung zur Ausbildungs-werkstatt

- Juniorbetriebe= Teil des Ausbildungsbetriebs, in dem Auszubildende Pro-dukte des eigenen oder auch fremder Betriebe anbieten

- Lerninsel= direkte Verknüpfung von Theorie und Praxis in Teamarbeit von Auszubildenden und Mitarbeitern zu realen Fragestellun-gen und Aufträgen, einschließlich der qualitativen und wirt-schaftlichen Verantwortung

- Unterrichtsraum= mit diversen Medien ausgestatteter Lernort für Lehrgesprä-che, Vorträge oder Planungs- und Projektarbeiten

Sollte der Ausbildungsbetrieb in der Verbundausbildung ausbilden, zählt die überbetriebliche Ausbildungsstätte zu den weiteren Lernor-ten.

Abbildung 22 - Lernorte der betrieblichen Ausbildung (Quelle: eigene Darstellung) Le

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2.1.5 Prüfung der Durchführbarkeit und Umsetzung

Jetzt haben wir schon gelernt, dass die Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplans doch recht aufwändig ist. Mit einer guten Basis wird jedoch das Fundament und die Rahmenbedingungen einer gu-ten Ausbildung geschaffen.

Als ausbildender Betrieb haben wir nun die Planung soweit stehen, dass wir nun einen individuellen Ausbildungsplan erstellen können, der für den Auszubildenden seinen direkten Einsatzplan darstellt. Dieser ist selbstredend auf die individuellen Eigenschaften des Aus-zubildenden in Abstimmung mit den betrieblichen Voraussetzungen, wie beispielsweise auch aktuelle Aufträge auszuarbeiten. Berück-sichtigt werden müssen darüber hinaus auch solche Punkte, wie eventuell vorhandene Vorkenntnisse, Krankheits- und Urlaubszeiten oder auch die Anzahl der Auszubildenden in den einzelnen Berei-chen.

Übung

Stellen Sie sich doch mal für einen Moment vor, welche Inhalte denn vermittelt werden können, wenn in einer Abteilung von bei-spielsweise 10 Mitarbeitern zeitgleich 5 Auszubildende zu betreuen sind….

Zur Gewährleistung einer pädagogisch durchdachten und erfolgrei-chen Ausbildung ist die Erstellung des betrieblichen Ausbildungs-plans zwingend notwendig und vorgeschrieben - jedoch unterliegt der individuelle Ausbildungsplan einer weiteren Vielzahl von Ein-flussgrößen.

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Abbildung 23 - Einflüsse auf den individuellen Ausbildungsplan (Quelle: eigene Darstellung)

Welche Punkte müssen jedoch beim individuellen Ausbildungsplan bedacht werden bzw. müssen beinhaltet sein?

Hier wäre zu nennen:

- alle Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsrahmenplans- zur Überprüfung der Neigungen des Auszubildenden sollten

berufstypische Fragestellungen während der Probezeit plat-ziert sein

- zur Betriebsstruktur passende Lerninhalte in der sachlichen Gliederung

- überschaubare zeitliche Einteilung der Lerneinheiten- Koordination der jeweiligen internen und externen Ausbil-

dungseinheiten- Einhaltung der zeitlichen Abfolge des Ausbildungsrahmenpla-

nes - Berücksichtigung der Prüfungsreihenfolge und der sachlogi-

schen und pädagogischen Aspekte- Beachtung der zeitlichen Richtwerte bei der Erstellung der

zeitlichen Gliederung- Einarbeitung der individuellen Urlaubspläne- Festlegung der Ausbildungsabschnitte in Abstimmung mit den

individuellen Vorkenntnissen und Fähigkeiten- Aufnahme aller Ausbildungsinhalte, auch bei einer eventuellen

Verkürzung der Ausbildungszeit Lese

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Aufgrund der vielen Einflussgrößen kann und darf der individuelle Ausbildungsplan vom betrieblichen Ausbildungsplan abweichen –jedoch ist bei größeren Abweichung mit dem Ausbildungsberater der Kammer in Verbindung zu treten.

Abweichungen in der zeitlichen Gliederung sind dann möglich, wenn

- die betrieblichen Arbeiten in einer anderen Reihenfolge durch-zuführen sind und im Ausbildungsrahmenplan in verschiede-nen Zeiträumen geplant sind

- eventuelle Vorkenntnisse oder eine Ausbildungsverkürzung einen kürzeren Zeitrahmen erfordern

Auch in der sachlichen Gliederung sind Abweichungen unter be-stimmten Gesichtspunkten erlaubt, und zwar insbesondere dann, wenn

- die betrieblichen Arbeiten zusammenhängend und in der Rei-henfolge vom Rahmenplan abweichend ausgeführt werden müssen

- der Auszubildende beim Erlernen der betrieblichen Tätigkei-tender weitere zusätzliche Kenntnisse erhalten kann.

Bei der kompletten Planung und Durchführung der Ausbildung muss immer – zum Wohl aller Beteiligten - die Sicherstellung des Ausbil-dungserfolges überprüft und gesichert werden. Ein permanentes Kontrollinstrument wird in § 14 Absatz 4 – Pflichten der Ausbildenden des BBiG gesetzlich vorgeschrieben: der Ausbildungsnachweis:

§ 14 Berufsausbildung(1) Ausbildende haben 1.dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Hand-lungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungs-ziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,2.selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin aus-drücklich damit zu beauftragen,3.Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufs-ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfun-gen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungs-verhältnisses stattfinden, erforderlich sind,4.Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durch-zusehen.5.dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

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(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften an-gemessen sind.“

(Quelle: ArbG, Beck-Texte im dtv, 2013, S. 235)

Das bedeutet, dass gemäß Absatz 4, des § 14 der Ausbildende durch regelmäßige Kontrollen er Ausbildungsnachweise dafür Sorge tragen muss, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. In der Anlage 2 finden Sie ein entsprechendes Muster der IHK Frankfurt für kaufmännische Ausbildungsberufe.

Eine ganz drastische und fatale Folge einer mangelnden Kontrolle, insbesondere bei einer eventuell nicht ordnungsgemäßen Führung der Ausbildungsnachweise besteht darin, dass der betreffende Aus-zubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird. Welche –auch rein finanziellen – Folgen dies für den Ausbildenden und auch den Auszubildenden hätte, lässt sich doch ganz schnell überdenken. Siehe hierzu bitte § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung des BBiG:

„§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1.wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbil-dungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,2.wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und3.wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Be-rufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli-che Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufs-

bildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbil-dung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bil-dungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er 1.nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,2.systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeit-lichen Gliederung, durchgeführt wird und3.durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachprak-tischer Ausbildung gewährleistet.“

(Quelle: ArbG, Beck-Texte im dtv, 2013, S. 243)Lese

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Und genau, wie Sie in (1), Nr. 2 auch lesen können, gibt es während der Ausbildung sogenannte Zwischenprüfungen, die in etwa der Hälf-te der Gesamtausbildungszeit stattfinden und der Leistungsfeststel-lung der Auszubildenden dienen sollen. Selbstredend wird hier ledig-lich die erfolgreiche Vermittlung der im Rahmenplan festgelegten und bis zu diesem Zeitpunkt zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnis-se. Diese Zwischenprüfung dient auch der Überprüfung des Ausbil-dungsbetriebes, ob dieser die zu vermittelnden Inhalte auch entspre-chend erfolgreich vermittelt.

Darüber hinaus sollten regelmäßige Lernerfolgskontrollen ebenso durchgeführt werden wie Beurteilungen und entsprechende Beurtei-lungsgespräche. Während einer guten Ausbildung ist es sowohl für den Ausbildenden, den Ausbilder und natürlich auch für den Auszu-bildenden von enormer Bedeutung regelmäßige Rückmeldungen seines Leistungs- und Entwicklungsstandes – und der Selbstein-schätzung – zu bekommen.

Abbildung 24 – Instrumente zur Überprüfung des Ausbildungsstands(Quelle: eigene Darstellung)

Wie bereits erwähnt, ist der Betriebsrat – sofern vorhanden – auf-grund der Bestimmungen des BetrVG berechtigt, bei der Berufsbil-dung mitzuwirken und mitzubestimmen. Die betriebliche Ausbil-dungsplanung zählt zu dem bereits aufgeführten § 98 BetrVG –Durchführung von Bildungsmaßnahmen und unterliegt der Mitbe-stimmungspflicht des Betriebsrats.

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