Ausfuhr gefährlicher Stoffe

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Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung Die Londoner Leitlinien/Wortlaut Ausfuhr gef ihrlicher Stoffe - Die Londoner Leitlinien aus dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP)* Wortlaut ins Deutsche fibertragen von GabrMe Coan nnd Dr. Burkhard O. Wagner Umwehbundesamt Berlin, Bismarckplatz 1, D-W-1000 Berlin 33 Einffihrung zu den Leitlinien 1. Diese Leitlinien richten sich an die Regie- rungen, um sie bei Mat~nahmen zu erh6hter Si- cherheit von Chemikalien in allen Lfindern durch den Austausch von Informationen zu chemischen Stoffen im internationalen Handel zu unterstfitzen. Sie wurden auf der Grundlage gemeinsamer Elemente und Grundsfitze ent- wickelt, die aus bereits vorliegenden relevanten bilateralen, regionalen und globalen Vereinba- rungen und nationalen Regelungen abgeleitet wurden. Dabei konnte auf Erfahrungen zu- rfickgegriffen werden, die schon bei deren Ent- wicklung und Anwendung gesammelt wurden. 2. Die Leitlinien sind allgemein gehalten und zielen darauf ab, eine solide Kontrolle yon Che- mikalien durch den Austausch von wissen- schaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und gesetzlichen Informationen zu f6rdern. Beson- dere Bestimmungen wurden ffir den Austausch yon Informationen fiber verbotene oder streng beschr~nkte Chemikalien im internationalen Handel vorgesehen, die eine weltweite Zusam- menarbeit zwischen exportierenden und impor- tierenden L~indern im Hinblick auf ihre gemeinsame Verantwortung ftir die menschli- che Gesundheit und die Umwelt erfordern. Zu diesem Zweck gilt jede Bezugnahme in diesen Leitlinien auf eine Regierung oder Regierungen auch ffir regionale Organisationen zur wirt- schaftlichen Integration bei Angelegenheiten, die in ihre Zustfindigkeit fallen. 3. Die Leitlinien lassen Vorschriften be- stimmter Systeme oder Verfahren unberfihrt, wie sie in bestehenden oder zukfinftigen natio- nalen Gesetzen sowie bilateralen, regionalen und multilateralen Vereinbarungen ffir den In- formationsaustausch zu Chemikalien festge- schrieben sind, sie sind vielmehr im Hinblick darauf entwickelt worden, dat~ sie die Staaten bei der Entwicklung solche/ Vereinbarungen unterstfitzen. 4. Die Leitlinien schliel~en nicht aus, daft die Staaten einen breiteren und hfiufigeren Infor- mationsaustausch pflegen oder andere Systeme einrichten, durch die Importl/inder in Konsulta- tionen fiber verbotene oder streng beschr~inkte Chemikalien Erfahrungen mit alternativen Ver- fahren machen. 5. Diese Leitlinien liefern einen Mechanis- mus, mit dem Einfuhrlfinder ihre Beschlfisse fiber die kfinftige Einfuhr yon verbotenen oder streng beschrfinkten Chemikalien f6rmlich auf- zeichnen und verbreiten k6nnen, und sie unter- streichen die gemeinsame Verantwortung der Einfuhr- und Ausfuhrl~inder sowie der expor- tierenden Industrie, indem sie sicherstellen, da~ diese Beschlfisse beachtet werden. 6. Die Leitlinien unterstreichen die Bedeutung technischer und finanzieller Hilfe, um Entschei- dungsfindung und Ausbildung im sicheren Um- gang mit Chemikalien zu f6rdern. 7. Diese Leitlinien erg~inzen bestehende Ver- einbarungen, die im Rahmen der Vereinten Na- tionen und der Weltgesundheitsorganisation entwickelt worden sind sowie den ,,Internatio- nal Code of conduct on the Distribution and Use of Pesticides" der Food and Agriculture Or- ganisation der Vereinten Nationen, welcher in- ternational das primiire Leitdokument zur Kontrolle yon Pflanzenschutzmitteln ist. Diese Leitlinien sollten so umgesetzt werden, daf~ ffir die verschiedenen Stoffklassen keine Uber- schneidungen mit bestehenden Vorschriften auftreten. 8. Obwohl die Leitlinien nicht speziell ffir die Situation in den EntwicklungslSndern geschaf- fen worden sind, stellen sie doch den Rahmen ffir die wirkungsvolle Verwendung yon Infor- mationen fiber Chemikalien in diesen L~indern dar. Die Befolgung dieser Leitlinien sollte daher mit dazu beitragen zu vermeiden, dat~ aus Nichtwissen fiber die Risiken beim Gebrauch von Chemikalien schwere und kostspielige Gesundheits- und Umweltprobleme entstehen, insbesondere bei solchen Stoffen, die in ande- ten Staaten verboten oder streng beschr/inkt sin& Teil l AIIgemeines 1. Begriffsbestimmungen Im Sinne der Leitlinien: (a) ,,Chemikalie" bedeutet eine chemische Substanz als solche oder als Bestandteit eines Gemisches oder einer Zubereitung, sei sie kfinstlich hergestellt oder aus der Natur gewon- nen, einschliet~lich solcher Stoffe, die als Indu- striechemikalien und Pflanzenschutzmittel verwendet werden (b) ,Verbotener Stoff" bedeutet eine Chemi- kalie, die aus Gesundheits- oder Umweltgrfin- den durch eine rechtskr~iftige staatliche Kontrollmaflnahme ffir alle Verwendungen verboten worden ist; (c) ,Streng beschrfinkter Stoff" bedeutet eine Chemikalie, ffir die aus gesundheits- oder Um- weltgrfinden national nahezu alle Verwendun- gen durch eine rechtskrfiftige staatliche Kontrollmaf~nahme verboten worden sind, ffir die jedoch gewisse spezifische Verwendungen erlaubt bleiben; (d) ,internationaler Handel" bedeutet die Ausfuhr oder Einfuhr yon Chemikalien; (e) .,Ausfuhr" oder ,Einfuhr" bedeuten, bezo- gen auf die jeweilige Richtung, die Verbringung einer Chemikalie yon einem Staat in einen an- deren, aber schliet~en den reinen Transit aus; (f) ,,Kontrolle" bedeutet Handhabe, Liefe- rung, Transport, Lagerung, Verarbeitung, An- wendung oder andere Verwendung einer Chemikalie, nachdem sie erstmalig hergestellt oder formuliert worden ist; (g) ,,Prior informed consent (PIC)" (,Vorheri- ge Information und Zustimmung") bezieht sich auf den Grundsatz, dat~ eine verbotene oder streng beschrfinkte Chemikalie aus Grfinden des Schutzes der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt nicht ohne die Einwilligung, sofern eine solche Einwilligung besteht, oder gegen den Beschlut~ der benannten nationalen Beh6rde im Einfuhrland international versandt werden darf; (h) ,,Prior informed consent procedure" (PIC procedure) (,Verfahren zur vorherigen Infor- mation und Zustimmung") ist das Verfahren, mit dem die Beschlfisse der Einfuhrl~inder, ob sie kfinftige Lieferungen yon verbotenen oder streng beschrS.nkten Chemikalien erhalten wol- len, formell eingeholt und verbreitet werden. Ein bestimmtes Verfahren wurde eingerichtet, nach dem die Chemikalien ausgewS.hlt werden, ffir die zun/ichst das PIC-Verfahren durchge- * Der Beitrag von Dr. B. O. WAGNER erschien in UWSF 5/91 (September), S. 283 -287. Der Wortlaut der Leitlinien wurde dor: f/Jr eine sp~rere Ausgabe angek/in- digt. Die hier in diesem Wortlaut erw~ihntenAnhfingeI - V erscheinen in UWSF 2/92 (Mfirz). UWSF - Z. Umweltchem. Okotox. 4 (1) 43 - 47 (1992) 43 ecomed verlagsgesellschaft mbh, Landsberg " Ziirich

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Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung Die Londoner Leitlinien/Wortlaut

Ausfuhr gef ihrlicher Stoffe - Die Londoner Leitlinien aus dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP)*

Wortlaut

ins Deutsche fibertragen von GabrMe Coan nnd Dr. Burkhard O. Wagner

Umwehbundesamt Berlin, Bismarckplatz 1, D-W-1000 Berlin 33

Einffihrung zu den Leitlinien

1. Diese Leitlinien richten sich an die Regie- rungen, um sie bei Mat~nahmen zu erh6hter Si- cherheit von Chemikalien in allen Lfindern durch den Austausch von Informationen zu chemischen Stoffen im internationalen Handel zu unterstfitzen. Sie wurden auf der Grundlage gemeinsamer Elemente und Grundsfitze ent- wickelt, die aus bereits vorliegenden relevanten bilateralen, regionalen und globalen Vereinba- rungen und nationalen Regelungen abgeleitet wurden. Dabei konnte auf Erfahrungen zu- rfickgegriffen werden, die schon bei deren Ent- wicklung und Anwendung gesammelt wurden.

2. Die Leitlinien sind allgemein gehalten und zielen darauf ab, eine solide Kontrolle yon Che- mikalien durch den Austausch von wissen- schaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und gesetzlichen Informationen zu f6rdern. Beson- dere Bestimmungen wurden ffir den Austausch yon Informationen fiber verbotene oder streng beschr~nkte Chemikalien im internationalen Handel vorgesehen, die eine weltweite Zusam- menarbeit zwischen exportierenden und impor- tierenden L~indern im Hinblick auf ihre gemeinsame Verantwortung ftir die menschli- che Gesundheit und die Umwelt erfordern. Zu diesem Zweck gilt jede Bezugnahme in diesen Leitlinien auf eine Regierung oder Regierungen auch ffir regionale Organisationen zur wirt- schaftlichen Integration bei Angelegenheiten, die in ihre Zustfindigkeit fallen.

3. Die Leitlinien lassen Vorschriften be- stimmter Systeme oder Verfahren unberfihrt, wie sie in bestehenden oder zukfinftigen natio- nalen Gesetzen sowie bilateralen, regionalen und multilateralen Vereinbarungen ffir den In- formationsaustausch zu Chemikalien festge- schrieben sind, sie sind vielmehr im Hinblick darauf entwickelt worden, dat~ sie die Staaten bei der Entwicklung solche/ Vereinbarungen unterstfitzen.

4. Die Leitlinien schliel~en nicht aus, daft die Staaten einen breiteren und hfiufigeren Infor- mationsaustausch pflegen oder andere Systeme einrichten, durch die Importl/inder in Konsulta- tionen fiber verbotene oder streng beschr~inkte Chemikalien Erfahrungen mit alternativen Ver- fahren machen.

5. Diese Leitlinien liefern einen Mechanis- mus, mit dem Einfuhrlfinder ihre Beschlfisse fiber die kfinftige Einfuhr yon verbotenen oder streng beschrfinkten Chemikalien f6rmlich auf- zeichnen und verbreiten k6nnen, und sie unter- streichen die gemeinsame Verantwortung der Einfuhr- und Ausfuhrl~inder sowie der expor- tierenden Industrie, indem sie sicherstellen, da~ diese Beschlfisse beachtet werden.

6. Die Leitlinien unterstreichen die Bedeutung technischer und finanzieller Hilfe, um Entschei- dungsfindung und Ausbildung im sicheren Um- gang mit Chemikalien zu f6rdern.

7. Diese Leitlinien erg~inzen bestehende Ver- einbarungen, die im Rahmen der Vereinten Na- tionen und der Weltgesundheitsorganisation entwickelt worden sind sowie den ,,Internatio- nal Code of conduct on the Distribution and Use of Pesticides" der Food and Agriculture Or- ganisation der Vereinten Nationen, welcher in- ternational das primiire Leitdokument zur Kontrolle yon Pflanzenschutzmitteln ist. Diese Leitlinien sollten so umgesetzt werden, daf~ ffir die verschiedenen Stoffklassen keine Uber- schneidungen mit bestehenden Vorschriften auftreten.

8. Obwohl die Leitlinien nicht speziell ffir die Situation in den EntwicklungslSndern geschaf- fen worden sind, stellen sie doch den Rahmen ffir die wirkungsvolle Verwendung yon Infor- mationen fiber Chemikalien in diesen L~indern dar. Die Befolgung dieser Leitlinien sollte daher mit dazu beitragen zu vermeiden, dat~ aus Nichtwissen fiber die Risiken beim Gebrauch von Chemikalien schwere und kostspielige Gesundheits- und Umweltprobleme entstehen, insbesondere bei solchen Stoffen, die in ande- ten Staaten verboten oder streng beschr/inkt sin&

Teil l

AIIgemeines

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Leitlinien:

(a) ,,Chemikalie" bedeutet eine chemische Substanz als solche oder als Bestandteit eines

Gemisches oder einer Zubereitung, sei sie kfinstlich hergestellt oder aus der Natur gewon- nen, einschliet~lich solcher Stoffe, die als Indu- striechemikalien und Pflanzenschutzmittel verwendet werden

(b) ,Verbotener Stoff" bedeutet eine Chemi- kalie, die aus Gesundheits- oder Umweltgrfin- den durch eine rechtskr~iftige staatliche Kontrollmaflnahme ffir alle Verwendungen verboten worden ist;

(c) ,Streng beschrfinkter Stoff" bedeutet eine Chemikalie, ffir die aus gesundheits- oder Um- weltgrfinden national nahezu alle Verwendun- gen durch eine rechtskrfiftige staatliche Kontrollmaf~nahme verboten worden sind, ffir die jedoch gewisse spezifische Verwendungen erlaubt bleiben;

(d) ,internationaler Handel" bedeutet die Ausfuhr oder Einfuhr yon Chemikalien;

(e) .,Ausfuhr" oder ,Einfuhr" bedeuten, bezo- gen auf die jeweilige Richtung, die Verbringung einer Chemikalie yon einem Staat in einen an- deren, aber schliet~en den reinen Transit aus;

(f) ,,Kontrolle" bedeutet Handhabe, Liefe- rung, Transport, Lagerung, Verarbeitung, An- wendung oder andere Verwendung einer Chemikalie, nachdem sie erstmalig hergestellt oder formuliert worden ist;

(g) ,,Prior informed consent (PIC)" (,Vorheri- ge Information und Zustimmung") bezieht sich auf den Grundsatz, dat~ eine verbotene oder streng beschrfinkte Chemikalie aus Grfinden des Schutzes der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt nicht ohne die Einwilligung, sofern eine solche Einwilligung besteht, oder gegen den Beschlut~ der benannten nationalen Beh6rde im Einfuhrland international versandt werden darf;

(h) ,,Prior informed consent procedure" (PIC procedure) (,Verfahren zur vorherigen Infor- mation und Zustimmung") ist das Verfahren, mit dem die Beschlfisse der Einfuhrl~inder, ob sie kfinftige Lieferungen yon verbotenen oder streng beschrS.nkten Chemikalien erhalten wol- len, formell eingeholt und verbreitet werden. Ein bestimmtes Verfahren wurde eingerichtet, nach dem die Chemikalien ausgewS.hlt werden, ffir die zun/ichst das PIC-Verfahren durchge-

* Der Beitrag von Dr. B. O. WAGNER erschien in UWSF 5/91 (September), S. 283 -287. Der Wortlaut der Leitlinien wurde dor: f/Jr eine sp~rere Ausgabe angek/in- digt. Die hier in diesem Wortlaut erw~ihnten Anhfinge I - V erscheinen in UWSF 2/92 (Mfirz).

UWSF - Z. Umweltchem. Okotox. 4 (1) 43 - 47 (1992) 43 �9 ecomed verlagsgesellschaft mbh, Landsberg " Ziirich

Die Londoner Leitlinien/Wortlaut Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung

ffihrt werden soll. Zu diesen Chemikalien geh6- ren Stoffe, die bereits verboten oder streng beschr~inkt sind sowie bestimmte Pflanzen- schutzmittel-Formulierungen, die akut toxisch sind. (Das Verfahren ist in Anhang II dargelegt -~ U W S F 2 / 9 2 . )

2. A l lgemeine Grunds/ i tze

( a ) Sowohl das Ausfuhr- als auch das Ein- fuhrland sollten die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor m/Sglichen Schiiden schfit- zen, indem sie Informationen fiber chemische Stoffe im internationalen Handel austauschen.

(b) Bei ihren Aktivit~iten bezfiglich chemi- scher Stoffe solhen die Staaten - soweit an- wendbar - in l[lbereinstimmung mit dem Grundsatz Nr. 21 der ,,Declaration of the Uni- ted Nations Conference on the Human Envi- ronment ~ handeln.

(c) Staaten, die Mat~nahmerr zur Regelung chemischer Stoffe zum Schutze yon Mensch, Tier, Pflanze, Gesundheit oder der Umwelt treffen, sollten sicherstellen, daf solche Rege- lungen und Normen keine unn6tigen Hemm- nisse im internationalen Handel schaffen.

(d) Die Staaten sollten sicherstellen, daf staatliche Kontrollmat~nahmen oder Handlun- gen gegenfiber einer eingeffihrten Chemikalie, ffir die nach diesen Leitlinien Informationen empfangen worden sind, nicht restriktiver sind als Maflnahmen, die demselben Stoff auferlegt werden, wenn er zur Verwendung im Inland produziert wird oder aus einem anderen Staat als dem importiert wird, der die Informationen geliefert hat.

(e) Staaten, die fiber weiterentwickelte Syste- me zur sicheren Kontrolle von Chemikalien verffigen, sollten ihre Erfahrung mit L~indern teilen, die verbesserte Systeme ben6tigen.

(f) Sowohl Einfuhr- als auch Ausfuhrl~inder sollten - soweit angemessen - ihre vorhande- nen Infrastrukturen und Institutionen in folgen- der Weise st/irken:

(i) Schaffung und St/irkung legislativer und regulativer Systeme sowie anderer Me- chanismen zur Verbesserung der Kontrol- le und Handhabung chemischer Stoffe. Dies kann die Erarbeitung von Musterge- setzen und Regelungen unter Berficksich- tigung dieser Leitlinien und anderer relevanter Leitlinien, die yon anderen Or- ganisationen erstellt wurden, einschlie- flen;

(ii) Aufstellen von nationalen Verzeichnissen giftiger Chemikalien, einschlieflich Indu- striechemikalien und Pflanzenschutzmit- tel;

(iii) Erstellung und Fortschreibung von Hand- biichern, Verzeichnissen und Dokumen- tationen zur besseren Ausnutzung von Einrichtungen zur Sammlung und Ver- breitung von Informationen auf nationa- ler Ebene und yon on-line-Datenbanken auf regionaler Ebene.

3. Ausnahmen

Diese Leitlinien gelten nicht fiir:

(a) Arzneimittel, einschlieflich Rauschgifte, Medikamente, psychotrophische Stoffel;

(b) radioaktive Stoffe;

(c) Chemikalien, die ffir Forschungs- oder Analysezwecke in Mengen eingeffihrt werden, die aller Wahrscheinlichkeit nach keine Aus- wirkungen auf die Umwelt oder die menschli- che Gesundheit erwarten lassen;

(d) Chemikalien, die als persfnliche Habe oder zum Hausrat gehfrend in ffir diese Ver- wendungen angemessenen Mengen eingeffihrt werden;

(e) Lebensmittelzusatzstoffe 1.

4. Auswirkungen auf andere Vereinbarungen

(a) Die Staaten sollten die notwendigen Schritte unternehmen, um diese Leitlinien na- tional umzusetzen.

(b) Die Bestimmungen dieser Leitlinien be- ri~hren nicht Verpflichtungen der Staaten, die sich aus relevanten internationalen Vereinba- rungen ableiten, denen sie beigetreten sind oder beitreten kfnnten.

5. Verwaltungsaufgaben

5.1 UNEP und FAO sollten ein System zum Austausch von Informationen entwickeln, um sicherzustellen, daft die zustiindigen nationalen Behfrden der Einfuhr- und Ausfuhrl/inder eine einzige Kontaktstelle haben, fiber die sie Infor- mationen erhalten und BeschRisse fiber dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien mit- teilen kfnnen.

5.2 UNEP sollte zusammen mit der FAO die Verantwortung f~r die Durchffihrung des PlC- Verfahrens haben; beide Institutionen sollten das Verfahren zusammen aufbauen und durch gemeinsame Elemente umsetzen, einschlieflich der Auswahl der in das PIC-Verfahren aufzu- nehmenden Chemikalien, der Erstellung yon PIC-Leitfiiden, Mechanismen zum Mitteilen yon Iuformationen sowie der Aufbau von Da- tenbanken.

5.3 UNEP sollte bei der l[lberprfifung der Durchffihrung des PIC-Verfahrens mit der

FAO zusammenarbeiten, einschlieflich Beteili- gung, Antworten und Verletzungen yon Be- schlfissen der Einfuhrl~inder.

5.4 Um internationale Verbindungen aufzu- nehmen, sollte jeder Staat eine regierungsamtli- che Kontaktstelle (oder Kontaktstellen) bestim- men, die ffir die Aufgaben zust/indig ist, die sich aus dem Austausch der Informationen und der Beschlfisse bezfiglich der Einfuhr von Che- mikalien, nach dem PIC-Verfahren ableiten2;

5.5 Diese Kontaktstelle sollte befugt sein, mit den Kontaktstellen der anderen Staaten und mit betroffenen internationalen Organisationen di- rekt oder durch Gesetz oder Richtlinien autho- risiert zu verkehren, um Informationen auszu- tauschen, Beschlfisse beziiglich der dem PIC- Verfahren unterliegenden Chemikalien zu fas- sen und mitzuteilen sowie Berichte auf Anfrage anderer Staaten oder Organisationen oder auf eigene Initiative abzugeben.

5.6 Die Staaten sollten sicherstellen, daft die nationalen Kontaktstellen ausreichende Res- sourcen haben, um die Aufgaben nach diesen Leitlinien wahrzunehmen.

5.7 Die Staaten sollten so schnell wie mfglich die Namen und Anschriften der von ihnen be- stimmten nationalen Kontaktstelle an das Inter- national Register of Potentially Toxic Chemi- cals (IRPTC) geben sowie jede ~inderung be- richten.

5.8 IRPTC sollte eine Liste der nationalen Kontaktstelle ffihren, regelm/iflig fortschreiben und verbreiten.

5.9 Darfiber hinaus sollte IRPTC:

(a) das Netz der nationalen Kontaktstellen koordinieren;

(b) Empfehlungen zu Praktiken und Verfah- rensweisen geben sowie solche gemeinsa- men Programme und Maflnahmen entwickeln, wie sie zur wirkungsvollen Durchsetzung dieser Leitlinien erforderlich sind;

(c) Verbindungen zu anderen internationalen Regierungsorganisationen und Nicht-Re- gierungsorganisationen aufrechterhalten;

(d) die Durchffihrung dieser Leitlinien anhand periodischer Berichte der nationalen Kon- taktstellen beobachten und halbj~ihrlich Be- richte fiber die Wirksamkeit dieser Leitli- nien und Vorschliige zu deren Verbesserung unterbreiten.

1 Es ist den Staaten anheimgestellt, diese Leitlinien auch ffir Arzneimittel und Lebensmittelzusatzstoffe anzuwenden, wenn sie dies wiinschen.

2 Die Staaten kfnnen mehr als eine internationale Kontaktstelle fiir verschiedene Zwecke bestimmen, z.B. for den Informationsaustausch und PIC-Entscheidungen, oder fiir Industriechemikalien und Pflanzenschutzmittet. Wenn mehr als eine nationale Kontaktstelle benannt wurde, sollte der Begriff .nationale Kontaktstelle ~ im Wortlaut dieser Leitlinien so ausgelegt werden, daft er sich auf die Kontaktstelle bezieht, die fiir die jeweils diskutierten Maflnahmen zustiindig ist.

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Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung Die Londoner Leitlinien/Wortlaut

Teil II

Unterrichtung und Exportmitteilung Dber verbotene und streng beschr~nkte Chemikalien und Durchf~hrung des

PIC-Verfahrens

6. Unterrichtung fiber Kontrollmaflnahmen

(a) Staaten, die im Sinne dieser Leitlinien eine Chemikalie verboten oder streng beschr/inkt haben, sollten IRPTC unterrichten. IRPTC wird solche Mitteilungen in der in diesen Leitli- nien festgelegten Weise verbreiten.

(b) Es ist der Zweck dieser Unterrichtung fiber die Kontrollmaflnahme, die zust/indigen Beh6rden der anderen Staaten in die Lage zu versetzen, die Gefahren zu bewerten, die mit der Chemikalie verbunden sind, und Entschei- dungen hierfiber rechtzeitig und gut informiert zu f~illen. Sie sollen dabei die 6rtlichen Umwelt-, Gesundheits-, Wirtschafts- und Verwaltungs- verh~iltnisse berficksichtigen sowie vorhandene Informationen fiber toxikologische, sicherheits- relevante oder gesetzliche Aspekte einbeziehen.

(c) Hierffir sollten mindestens folgende Infor- mationen gegeben werden:

(i) die chemische Bezeichnung;

(ii) eine Zusammenfassung der Kontrollmat~- nahme und ihrer Begrfindung. Wenn die- se Maflnahme bestimmte Verwendungen verbietet oder beschrfinkt, andere aber er- laubt, so sollten auch solche Informatio- nen gegeben werden;

(iii) Hinweis, dat~ zus~itzliche Informationen verffigbar sind, und die Angabe einer Kontaktstelle im Ausfuhrland, an die An- fragen nach weiteren Informationen ge- richtet werden kfnnen.

(d) Die unterrichtende nationale Kontaktstel- le sollte soweit wie m6glich Informationen fiber alternative Maflnahmen liefern, wie z.B. Ver- fahren integrierter Schfidlingsbekfimpfung, nichtchemische Alternativen und Maf~nahmen zur Schadensminderung.

(e) Die Unterrichtung fiber die KontrollmatL nahme sollte so bald wie mfglich, nachdem sie getroffen wurde, stattfinden (hierffir ist das Formular des Anhanges I zu verwenden

UWSF 2/92). Ffir Chemikalien, die vor der Umsetzung dieser Leitlinien verboten oder streng beschr~inkt wurden, ist IRPTC ein Ver- zeichnis fiber frfihere Kontrollmat~nahmen be- reitzustellen, sofern IRPTC solche Informatio- nen nicht bereits bereitgestellt und an alle na- tionalen Kontaktstellen verschickt hat.

7. Durchffihrung des PIC-Verfahrens

7.1 Ermittlung der Teilnahme am PIC-Ver- fahren

Das PIC-Verfahren wird zusiitzlich zum Infor- mationsaustausch und zur Exportmitteilung durchgeffihrt. Die Liinder, die sich ffir die Teil- nahme am PIC-Verfahren entscheiden, haben

die Gelegenheit, ihre Beschlfisse fiber kfinftige Einfuhren von verbotenen oder streng be- schrfinkten Chemikalien ffrmlich aufzu- zeichnen.

(a) Die L~inder kfnnen an den in diesen Leitli- nien bestimmten Verfahren zum Informations- austausch teilnehmen, ohne sich am PIC-Ver- fahren zu beteiligen;

(b) Es wird erwartet, dal~ alle Ausfuhrliinder sich am PIC-Verfahren beteiligen, indem sie die Beschlfisse der Einfuhrliinder respektieren;

(c) IRPTC sollte die Liinder zur Teilnahme am PIC-Verfahren bezfiglich Einfuhren einla- den. Die nationalen Kontaktstellen teilen in ih- rer Antwort mit, ob ihre L/inder teilnehmen werden. Wenn keine Antwort eintrifft, wird 60 Tage nach der ersten Einladung ein zweites Schreiben verschickt. Gibt es keine Antwort, unternimmt IRPTC zus/itzliche Schritte, um ei- ne Entscheidung zu erhalten. Gibt es daraufhin wieder keine Antwort, wird davon ausgegan- gen, dat~ das Land an dem Verfahren nicht teil- zunehmen wfinscht;

(d) Ein Land kann eine zustfindige Stelle be- nennen, die sowoh! Industriechemikalien als auch Pflanzenschutzmittel bearbeitet, oder auch getrennte Stellen hierffir benennen;

(e) Ein Land kann jederzeit am PIC-Verfah- ren teilnehmen oder nicht teilnehmen, indem es IRPTC seine Entscheidung mitteilt;

(f) Auf Wunsch soll IRPTC eine Liste der L~inder, die sich zur Teilnahme entschieden ha- ben, der L~inder, die sich gegen eine Teilnahme entschieden haben und der Lfinder, die nicht geantwortet haben, zur Verffigung stellen.

7.2 Identifizierung der Chemikalien, die in das PIC-Verfahren einbezogen werden

(a) Wie in Abschnitt 9 dargelegt, wird IRPTC jedes teilnehmende Land fiber jede Chemikalie informieren, die Gegenstand einer Unterrich- tung fiber eine rechtskr/iftige staatliche Kon- trollmat~nahme ist und die der Definition von verboten oder streng beschrfinkt aus Grfinden der Umwelt oder der Gesundheit des Menschen entspricht, damit das Land unter seinen Ver- wendungsbedingungen einen Beschlufi~ darfiber fassen kann, ob es die Verwendung und die Einfuhr der Chemikalie zulassen m6chte. Zur Unterstfitzung von IRPTC kann ein informelles Beratungsverfahren verwendet werden, um festzustellen, ob eine Kontrollmaflnahme den Definitionen dieser Leitlinien entspricht.

(b) Wie in Abschnitt9 dargelegt, sollte IRPTC Kontrollmat~nahmen, die die Voraus- setzungen erffillen, zusammen mit dem sog. PIC-Descision-Guidance-Dokument (Doku- ment zur Begrfindung und Orientierung des PIC-Verfahrens) an die betreffende(n) Kontakt- stelle(n) eines jeden Teilnehmerlandes zwecks Beschluflfassung senden (der Inhalt eines PIC- Dokuments zur Beschluflfassung ist im An- hang III angegeben ~ UWSF 2/92).

7.3 Antwort auf die Unterrichtung fiber eine Kontrollmaflnahme ffir Chemikalien, die in das PIC-Verfahren einbezogen wurden

(a) Die nationale Kontaktstelle jedes teilneh- menden Einfuhrlandes hat IRPTC innerhalb yon 90 Tagen eine erste Antwort zuzuleiten. Sie kann auf zwei verschiedene Weisen ant- worten:

(i) Ein endgfiltiger Beschlufl die Verwen- dung und die Einfuhr zuzulassen, die Verwendung und die Einfuhr zu verbie- ten oder die Einfuhr nur mit bestimmten genannten Auflagen zuzulassen;

(ii) ein Zwischenbescheid, der folgendes beinhalten kann: a. Eine Erkl~irung, dat] die Einfuhr zwar

aktiv geprfift wird, ein endgfiltiger Be- schluI~ dariiber jedoch noch nicht ge- fa~t worden ist;

b. eine Bitte um weitere Informationen; und/oder

c. eine Bitte um Unterstiitzung bei der Be- wertung der Cbemikalie.

Ein Zwischenbescheid kann auch eine Erklii- rung enthalten, mit der die Einfuhr mit oder ohne bestimmte genannte Auflagen vorliiufig ffir den Zeitraum, bis der endgfiltige Beschlut~ gefal~t worden ist, zugelassen oder verboten wird.

(b) Bei der Beantwortung hat die nationale Kontaktstelle das daffir bereitgestellte Formu- lar zu verwenden (der Inhalt eines Formulars ffir die Antwort des Einfuhrlandes ist im An- hang IV angegeben -~ UWSF 2/92).

(c) IRPTC sollte, soweit erforderlich, Erinne- rungsschreiben an die L~inder verschicken und die Bereitstellung von technischen Hilfen er- leichtern, soweit solche erbeten wurden.

(d) Wenn ein Teilnehmerland nicht antwortet oder mit einem Zwischenbescheid antwortet, der die Einfuhr nicht behandelt, bleibt der sta- tus quo bezfiglich der Einfuhr der Chemikalie erhalten. Das bedeutet, daft die Chemikalie nicht ohne die ausdrfickliche Zustimmung des Einfuhrlandes ausgeffihrt werden sollte, es sei denn, es handelt sich um ein Pflanzenschutz- mittel, das im Einfuhrland registriert ist, oder um eine Chemikalie, deren Verwendung oder Einfuhr durch andere staatliche Mai~nahmen des Einfuhrlandes erlaubt wurde.

(e) Trifft ein Land eine einseitige Mai~nahme, die den status quo bezfiglich einer Chemikalie berfihrt, mut~ es IRPTC fiber diesen Beschlu~ unterrichten. Eine solche einseitige Mat~nahme wird so ausgelegt, dat~ sie jeden frfiheren Be- schluf~, den das Land bezfiglich der Chemikalie gefaflt hat, ersetzt.

(h) Faflt ein Einfuhrland einen endgfiltigen oder vorl~iufigen Beschlu~, der den status quo berfihrt, dann sollte es diesen Beschlut~ auch der nationalen Einfuhrkontrollbeh6rde mittei- len, damit diese die entsprechenden und in ihrer Zustfindigkeit liegenden Einfuhrkontrollmat~- nahmen treffen kann.

UWSF-Z. Umweltchem. Okotox. 4 (1) 1992 45

Die Londoner Leitlinien/Wortlaut Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung

7.4 Verbreimng von Informationen

(a) IRPTC wird die nationalen Kontaktstellen rechtzeitig fiber die Beschlfisse der teilnehmen- den lmportlhnder informieren und sollte diese auch der Industrie und anderen Interessierten auf Wunsch zur Verffigung stellen, und zwar vorzugsweise dutch eine rechnergestfitzte Da- tenbank. Diese Informationen sollten auch in die regelm/i~igen Fortschreibungen der Ge- samtliste der Vereinten Nationen der Produkte aufgenommen werden, deren Verbrauch und/ oder Verkauf von den Regierungen verboten, zuriickgezogen oder streng beschr~inkt wurde (United NatioNs List of Products whose Con- sumption and/or Sale have been Banned, With- drawn or Severely Restricted by Governments). IRPTC wird halbjfihrlich alle Regierungen fiber den Stand bezfiglich der Beschlfisse der Ein- fuhrl/inder unterrichten;

(b) Bei Erhalt der Beschliisse der Einfuhrl/in- des sollen die Regierungen der Ausfuhrl/inder sie an ihre Industrie weiterleiten.

8. Exportmitteilungen

(a) Wenn eine Ausfuhr einer im Ausfuhrland verbotenen oder streng beschrSnkten Chemika- lie stattfindet, sollte das Ausfuhrland sicherstel- len, dat~ notwendige Schritte unternommen werden, um der Kontaktstelle des Einfuhrlan- des die relevanten Informationen zukommen zu lassen (hierffir solhe das in Anhang V beige- ffigte Formular verwer~det werden ~ UWSF 2/92).

(b) Der Zweck der Exportmitteilung ist, das Einfuhrland an die erstmalige Unterrichtung fiber die Kontrollmal~nahme zu erinnern und es auf die stattfindende oder bevorstehende Aus- fuhr aufmerksam zu machen.

(c) Hierffir sollten mindestens folgende Infor- mationen gegeben werden:

(i) eine Kopie der Information, die zum Zeit- punkt der Unterrichtung fiber die Kon- trollmafgnahme gegeben wurde, oder eine Bezugnahme darauf;

(ii) ein Hinweis, dat~ eine Ausfuhr der betref- fenden Chemikalie bevorsteht oder statt- findet;

(iii) eine Schfitzung der Menge, die jfihrlich ausgeffihrt werden soil, sowie eventuell vorhandene versand-spezifische Informa- tionen;

(d) Die Staaten sollten, sower es ihnen m6g- lich ist, bemfiht sein sicherzustellen, dag in Durchffihrung dieser Leitlinien abgegebene oder erhahene Exportmitteilungen an den end- gfiltigen Empfiinger~taat und an IRPTC weiter- geleltet werden.

(e) Exportmitteilungen sollten dann gegeben werden, wenn nach einer Kontrollmal~nahme eine Ausfuhr zum ersten Mal erfolgt. Sie sollten regelm~iflig wiederholt oder dann erneut gege- ben werden, wenn bedeutend neue Informatio- nen oder Begleitumstiinde zur Kontrollmaf~- nahme bekannt geworden sind. Es ist die Ab- sicht, dal~ die Information soweit m6glich vor

der Ausfuhr bereitgestellt wird. Ffir Chemika- lien, die vor der Verabschiedung dieser Leitlinie verboten oder streng beschriinkt worden wa- ten, solhe der ,erste Export nach der Kontroll- magnahme" im Sinne dieser Leitlinien derjenige nach Verabschiedung der Leitlinien sein.

9. Wege zur Ubermittlung der Unterrichtung und der Exportmitteilung

(a) Die Unterrichtung fiber eine Kontrollmafl- nahme sollte an IRPTC zur Weiterleitung an die nationalen Kontaktstellen gesandt werden.

(b) Die teilnehmenden Einfuhrl~nder sollten ihre Antwort auf den vorgegebenen Formula- ren an IRPTC zur entsprechenden Verteilung schicken.

(c) Die PIC-Leitdokumente zur Beschlut~fas- sung werden yon IRPTC an die nationalen Kontaktstellen in den teilnehrnenden Einfuhr- landern zur Beschluflfassung und entsprechen- den Benachrichtigung geschickt sowie an die nationalen Kontaktstellen in anderen Lfindern zu deren Kennmisnahme.

(d) Exportmitteilungen sollten an die ffir die- sen Zweck bestimmte nationale Kontaktstelle im Einfuhrland gerichtet werden.

10. Riickinformafion

Die nationalen Kontaktstellen der Einfuhrl/in- der solhen IRPTC for die regelm/if~igen Berich- te nach ArtikeI 5.9 Buchstabe (d) eine Zusammenfassung der Magnahmen zuleiten, die sie als Folge der Unterrichtungen und der Exportmitteilungen nach den Artikeln 6, 7.3 und 8 ergriffen haben. Darfiber hinaus sollten sie Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung dieser Leitlinie gehabt haben, IRPTC be- richten.

11. Vertraulichkeit der Daten

(a) Die Staten, die sich am Informationsaus- tausch durch nationale Umsetzung dieser Leitli- nien beteiligen, sollten interne Verfahrens- weisen ffir den Empfang, die Handhabe und den Schutz yon vertraulichen und eigenmms- rechtlich geschfitzten Informationen einrichten. die sie aus anderen Staaten erhalten.

(b) Die Staaten, die Unterrichtungen und Ex- portmitteilungen nach diesen Leitlinien erhal- ten, sollten ffir den Schutz der Eigentumsrechte und die Vertraulichkeit verantwortlich sein, wenn dies von dem Land, das die Informatio- nen iibermittelt, beansprucht wird.

12. Aufgaben der nationalen Kontaktstellen

(a) Kontrollmaflnahmen. Im Hinblick auf die durch die Staaten ergriffenen Kontrollmagnah- men zum Verbot und zur strengen Beschr~in- kung yon Chemikalien haben die nationalen Kontaktstellen folgende Aufgaben: (i) IRPTC nach diesen Leitlinien fiber ergrif-

fene Kontrollmal~nahmen zu unter- richten;

(ii) von IRPTC Informationen fiber Kontroll- mal~nahmen anderer Staaten zu empfan-

gen und sicherzustellen, daf~ solche Informationen an alle betroffenen natio- nalen Stellen unverzfiglich weitergeleitet werden;

(iii) von den Vereinten Nationen die regetma- (~igen Fortschreibungen der Gesamtliste der Vereinten Nationen der Produkte, de- ren Verbrauch und/oder Verkauf von Regierungen verboten, zurfickgezogen oder streng beschrfinkt wurde, zu emp- fangen;

(iv) die Bitte um Teilnahme am PIC-Verfah- ren nach Artiket 7.1 dieser Leitlinien zu beantworten;

(v) eine Antwort auf die Unterrichtung fiber eine Kontrollmat~nahme nach Artikel 7.3 dieser Leitlinien abzugeben, einschlie~- lich der Antwort auf die nach Artikel 7.2 und Anhang II zu erteilenden Listen.

(b) Einfuhren. Im Hinblick aufEinfuhren yon verbotenen oder streng beschr~inkten Chemika- lien haben die nationalen Kontaktstellen fol- gende Aufgaben:

(i) yon den Ausfuhrlfindern Exportmittei- lungen fiber Ausfuhren zu empfangen und sicherzustellen, daft solche Mitteilungen unverzfiglich an alle zust/indigen Stellen im Einfuhrland fibermittelt werden;

(ii) an die Ausfuhrl~inder Anfragen fiber wei- tere Informationen zu stellen, fa~ls diese ben6tigt werden;

(iii) IRPTC mitzuteilen, welche Mat]nahmen als Folge yon Unterrichtung und Export- mitteilung ergriffen worden sind, und Schwierigkeiten, die beim Austausch yon Daten mit Ausfuhrl~indern aufgetreten sind, zu berichten;

(iv) die Einfuhrkontrollbeh6rden zu beraten und zu unterstfitzen, damit sie die in ibre Zust~indigkeiten fallenden entsprechen- den Einfuhrkontrollmaf~nahmen treffen k6nnen;

(v) nationale Beschtufffassungsverfahren und Mechanismen der Einfuhrkontrolle zu verbessern;

(vi) sicherzustellen, daft Beschlfisse einheitlich gelten sowohl ffir alle Einfuhren als auch fiir die inl/indischen Produkte der Chemi- kalien ffir den Inlandsgebrauch;

(vii) zu f6rdern, dal~ Chemikalien, die dem PIC unterliegen, nur yon Quellen in den- jenigen Ausfuhrl~indern bezogen werden, die am PIC-Verfahren teilnehmen.

(c) Ausfuhren. Im Hinblick auf Ausfuhren yon verbotenen oder streng beschr~inkten Che- mikalien haben die nationaten Kontaktstellen folgende Aufgaben:

(i) sicherzustellen, dat~ Exportmitteilungen ausgestellt und weitergeleitet werden;

(ii) auf Anfragen anderer Staaten zu antwor- ten, insbesondere bezfiglich Informa- tionsquellen fiber Vorsichtsmaf~nahmen

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Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung Die Londoner Leitlinien/Wortlaut

zu sicherem Umgang und Gebrauch der betreffenden Chemikalie;

(iii) die Beschlfisse bezfiglich des PIC-Verfah- rens ihrer Exportindustrie mitzuteilen;

(iv) innerhalb ihrer Zustandigkeiten geeignete Verfahren anzuwenden, die sicherstellen sollen, dafi~ Ausfuhren nicht entgegen den PIC-Beschlfissen der teilnehmenden Ein- fuhrl~inder stattfinden.

(d) Weitere Aufgaben. Die nationalen Kon- taktstellen sollten folgendes bedenken:

(i) ob sie Informationen fiber relevante na- tionale Regelungen ffir die Handhabe yon verbotenen oder streng beschr~inkten Chemikalien geben;

(ii) ob sie sicherstellen, dat~ Informationen fiber geeignete Vorsichtsmaf~nahmen an Personen gegeben werden, die solche Chemikalien handhaben oder verwenden;

(iii) ob sie Unterlagen fiber die erhaltenen, herausgegebenen und weitergegebenen Unterrichtungen und Exportmitteilungen aufbewahren, die in Ubereinstimmung mit nationalen Gesetzen 6ffentlich einzu- sehen sind, mit Ausnahme der Informa- tionen, die als vertraulich oder eigentumsrechtlich geschfitzt fibermittelt wurden;

(iv) ob sie Unterlagen fiber Einfuhren und Ausfuhren von verbotenen und streng be- schrankten Chemikalien aufbewahren.

Teil III

Allgemeiner Informationsaustausch und Bereitstellung technischer Hilfeleistung

bezeglich Chemikalien

13. Information, Rat und Hilfeleistung

(a) Zum Schutze der Gesundheit des Men- schen und der Umwelt sollten die Staaten fol- gendes unterstfitzen:

(i) den Austausch von wissenschaftlichen In- formationen (einschlief~lich toxikologi- scher und Sicherheitsdaten) sowie technische, wirtschaftliche und gesetzge- berische Informationen fiber die Kontrol- le yon Chemikalien. Dieser Austausch kann insbesondere fiber die nationalen Kontaktstellen oder staatliche internatio- nale Organisationen laufen, je nachdem welcher Weg geeigneter ist;

(ii) die Bereitstellung von technischem Rat und Hilfeleistung bezfiglich der Kontrolle von Chemikalien an andere Staaten auf deren Anfrage hin. Das kann im Rahmen yon bilateralen oder multilateralen Ver- einbarungen geschehen, unter Berfick- sichtigung der besonderen Bedfirfnisse der Entwicklungsl~inder.

(b) Ffir ausgeffihrte Chemikalien sollten die Ausfuhrl~inder sicherstellen, daft da, woes an- gebracht ist, den Einfuhrl~indern Informatio- hen, Rat und Hilfeleistungen zur Kontrolle solcher Chemikalien gegeben werden, ein- schlief~lich relevanter Informationen fiber Vor- sichtsmaflnahmen.

(c) Auf der Grundlage der yon den Ausfuhr- l~indern bereitgestellten Unterrichtungen und Exportmitteilungen sollten die Einfuhrl/inder hinsichtlich der Verwendung der eingeffihrten Chemikalien die notwendigen Mat~nahmen er- greifen, um sicherzustellen, dat~ die Anwender mit den Informationen, Ratschlfigen und Hilfe- leistungen ffir die Kontrolle solcher Chemika- lien versorgt werden, einschljet~lich relevanter Informationen fiber Vorsichtsmaf~nahmen.

(d) Soweit es machbar ist, sollten die Infor- mationen fiber Vorsichtsmat~nahmen in der Landessprache oder den Landessprachen des Einfuhrlandes sowie ffir die bestimmungsgem~i- f~e Verwendung gegeben werden. Sie sollten yon geeigneten bildlichen und/oder ertastbaren Hilfen und Kennzeichnungen begleitet werden.

14. Einstufung, Verpackung und Kenn- zeichnung

(a) Die Staaten solhen sich bewuf~t machen, daf~ die Einstufung, Verpackung und Kenn- zeichnung wichtige Elemente im Austausch von lnformationen fiber Chemikalien im internatio- nalen Handel sind und daf~ es wfinschenswert ist, dat~ Chemikalien, die aus ihrem Hoheitsge- biet ausgeffihrt werden, nicht geringeren An- forderungen betreffend Einstufung, Verpak- kung und Kennzeichnung unterliegen wie ver- gleichbare Produkte, die zur Anwendung im Ausfuhrland bestimmt sind.

(b) Bei der Entwicklung und Umsetzung von bestehenden und zukfinftig harmonisierten Verfahren zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Chemikalien im internatio- nalen Handel sollten die Staaten die besonderen Umst/inde der Kontrolle yon Chemikalien in Entwicklungsl~indern berficksichtigen.

(c) Bei Fehlen anderer Normen in den Ein- fuhrl~indern sollen die Staaten sicherstellen, daf~ die Einstufung, Verpackung und Kenn- zeichnung yon Chemikalien, die aus ihrem Ho- heitsgebiet ausgeffihrt werden, mit anerkann- ten und - wo vorhanden - mit international harmonisierten Vorschriften und Verfahrens- weisen fibereinstimmen, die den Schutz der Ge- sundheit des Menschen und der Umwelt beim Gebrauch dieser Chemikalien gewfihrleisten.

15. Technische Hilfeleistung

(a) IRPTC sollte Finanzierungseinrichtungen, wie die Entwicklungsbanken und das Entwick- lungsprogramm der Vereinten Nationen, sowie bilaterale Spender dazu ermutigen, Ausbii- dung, rechnische Hilfeleistung und Finanzie- rung institutionell zu ffrdern, und sollte weiterhin andere Organisationen der Vereinten Nationen ermutigen, ihre Aktivit/iten betref-

fend der sicheren Handhabung von chemischen Stoffen zu verst~irken;

(b) Die Staaten mit weiterentwickelten Pro- grammen zur Kontrolle yon Chemikatien soll- ten anderen L~indern beim Aufbau der lnffastruktur und Kapazit/it ffir die Handha- bung yon Chemikalien in ihren Lfindern techni- sche Hilfeleistungen, einschlieglich der Umset- zung der Bestimmung dieser Leitlinien, geben. Insbesondere solhen Entwicklnngsliinder mit besser weiterentwickehen Systemen dazu ermu- tigt werden, anderen Entwicklungs- l~indern technische Hilfeleistung zu geben, die fiber keine oder weniger entwickelte Systeme zur Handhabung von Chemikalien verffigen. Soweit m6glich sollen die Geberl~inder und -institutionen sowie die Empfiingerl~inder IRPTC fiber alle solchen Aktivit~ten der techni- schen Hilfeleistung informieren;

(c) Die Institutionen, die technische und Fi- nanzhilfen geben, sollten ein besonderes Au- genmerk ffir die L~inder haben, die noch gar keine Kontrollmaflnahmen ffir Chemikalien ha- ben, damit sie ein solches Kontrollsystem aufbau~n.

(d) Zu den wesentlichen Elementen der von den Entwicklungsl~ndern ben6tigten techni- schen Hitfeleistung gehfrt folgendes:

(i) Ausbau vorhandener Infrastruktur und Institutionen;

(ii) Vorkehrungen for den Austausch yon Ex- perten, einschliet~lich kurzer Abordnun- gen, yon entwickelten L/indern in Entwicklungsi~inder und umgekehrt und insbesondere yon einem Entwicklungs- land in ein anderes ffir folgende Zwecke: a. Erfahrungs- und Gedankenaustausch; b. Beratung bei der Auswertung yon In-

formationen fiber Risiko und Nutzen von Chemikalien, einschliet~lich der Durchffihrung von Umweltvertr~iglich- keitsprfifungen und der sicheren Besei- tigung von nichtverwertbaren Produk- ten;

c. Informationsaustausch fiber neue Pro- dukte und Alternativen;

d. Ermittlung des Forschungs- und Ent- wicklungsbedarfs bei Untersuchungen fiber die 6rtliche Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln und ffir die Ent- wicklung yon Alternativen;

e. gegenseitige Hilfeleistung beim l]ber- winden yon praktischen Schwierigkei- ten bei der Umsetzung dieser Leitlinien.

(iii) Ausbildung, einschlie131ich: a. Technische Workshops auf 6rtlicher,

regionaler und internationaler Ebene; b. Aufkl~irungskampagnen fiber die siche-

re Handhabung yon Chemikalien ffir Arbeiter in Industrie und Landwirt- schaft, Zollbeamte und Arzte;

c. Mfglichkeiten ffir Entscheidungstr~iger in den Entwicklungslfndern, die Syste- me der L/inder zu studieren, die diese Leitlinien bereits erfolgreich umsetzen.

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