Ausgabe 20 | 13. November 2018 · Dabei zeigt sich von den Betrieben durchaus Kritik und...

23
Medieninhaber und Herausgeber: sparte.industrie der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3 | 4020 Linz T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209 E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html Ausgabe 20 | 13. November 2018 sparte.industrie forciert Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung Neben dem akuten Fachkräftemangel ist die Bürokratie der zweite große Problembereich für die oberösterreichischen Betriebe. Die sparte.industrie hat daher ein österreichweites Projekt in Kooperation mit der Bundessparte Industrie der WKÖ und den Industriesparten aller Landeskammern initiiert, um praxisorientierte Lösungen für die Betriebe zu schaffen. Die fachliche Expertise dafür stellt Dr. Wilhelm Bergthaler, Partner der Kanzlei Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH und Honorarprofessor für Umweltrecht an der JKU Linz. „Im Rahmen des Projekts Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung von Genehmigungsverfahren werden in länderübergreifenden Workshops Hürden und Problematiken in Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren, mit denen sich die Industrieunternehmen konfrontiert sehen, erfasst“, erklärt Günter Rübig, Obmann der sparte.industrie. Denn wesentlich ist nicht nur die Beseitigung des „gold platings“ und die Beschleunigung der Verfahren durch den Abbau formalrechtlicher Hürden, sondern auch die Vereinfachung von Regulierungen, zu denen keine EU-rechtlichen Vorgaben existieren (wo es also kein „gold plating“ geben kann). Zudem ist die Vereinfachung von Regulierungen wichtig, die nicht nur Verfahrensrechte beinhalten, sondern inhaltliche Genehmigungshürden in den jeweiligen Materiengesetzen verankern. Gerade diese Hürden bedürfen einer inhaltlichen Vereinfachung, die die Voraussetzung für eine effektive Beschleunigung darstellt. „Durch die von den teilnehmenden Industriebetrieben in den Workshops erläuterten Probleme und Hürden bekommt man rasch eine gute Übersicht, wo der Schuh am meisten drückt“ erklärt Rübig weiter. In einem weiteren Schritt werden bereits bestehende rechtliche Lösungsmöglichkeiten vorgestellt sowie neue Lösungsansätze konzipiert. Anschließend werden konkrete legistische Vorschläge zur Umsetzung der ausgewählten Lösungsstrategien ausgearbeitet. „Wir wollen die Verfahren für die Betriebe einfacher und schneller gestalten“, betont Rübig. Durch die fachliche Kompetenz und das aktive Einbringen der Teilnehmer konnten in den bereits abgehaltenen Workshops viele problembehaftete Themen gesammelt werden, wie etwa eine lange Verfahrensdauer im allgemeinen, laufende Gutachtenergänzungen oder die Wiederverleihung von befristeten Wasserbenutzungsrechten. „Darüber hinaus ersuchen wir sämtliche Unternehmen, ihre Erfahrungen, Probleme und Hürden in Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren bei uns einzumelden. Je mehr Probleme wir erfassen, desto besser können wir darauf reagieren, Lösungen anbieten und umsetzen“ ruft Rübig alle Industriebetriebe auf, sich auch außerhalb der Workshops einzubringen.

Transcript of Ausgabe 20 | 13. November 2018 · Dabei zeigt sich von den Betrieben durchaus Kritik und...

Medieninhaber und Herausgeber: sparte.industrie der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209 E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

Ausgabe 20 | 13. November 2018

sparte.industrie forciert Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung

Neben dem akuten Fachkräftemangel ist die Bürokratie der zweite große Problembereich für die oberösterreichischen Betriebe. Die sparte.industrie hat daher ein österreichweites Projekt in Kooperation mit der Bundessparte Industrie der WKÖ und den Industriesparten aller Landeskammern initiiert, um praxisorientierte Lösungen für die Betriebe zu schaffen. Die fachliche Expertise dafür stellt Dr. Wilhelm Bergthaler, Partner der Kanzlei Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH und Honorarprofessor für Umweltrecht an der JKU Linz.

„Im Rahmen des Projekts Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung von Genehmigungsverfahren werden in länderübergreifenden Workshops Hürden und Problematiken in Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren, mit denen sich die Industrieunternehmen konfrontiert sehen, erfasst“, erklärt Günter Rübig, Obmann der sparte.industrie.

Denn wesentlich ist nicht nur die Beseitigung des „gold platings“ und die Beschleunigung der Verfahren durch den Abbau formalrechtlicher Hürden, sondern auch die Vereinfachung von Regulierungen, zu denen keine EU-rechtlichen Vorgaben existieren (wo es also kein „gold plating“ geben kann). Zudem ist die Vereinfachung von Regulierungen wichtig, die nicht nur Verfahrensrechte beinhalten, sondern inhaltliche Genehmigungshürden in den jeweiligen Materiengesetzen verankern. Gerade diese Hürden bedürfen einer inhaltlichen Vereinfachung, die die Voraussetzung für eine effektive Beschleunigung darstellt.

„Durch die von den teilnehmenden Industriebetrieben in den Workshops erläuterten Probleme und Hürden bekommt man rasch eine gute Übersicht, wo der Schuh am meisten drückt“ erklärt Rübig weiter.

In einem weiteren Schritt werden bereits bestehende rechtliche Lösungsmöglichkeiten vorgestellt sowie neue Lösungsansätze konzipiert. Anschließend werden konkrete legistische Vorschläge zur Umsetzung der ausgewählten Lösungsstrategien ausgearbeitet. „Wir wollen die Verfahren für die Betriebe einfacher und schneller gestalten“, betont Rübig.

Durch die fachliche Kompetenz und das aktive Einbringen der Teilnehmer konnten in den bereits abgehaltenen Workshops viele problembehaftete Themen gesammelt werden, wie etwa eine lange Verfahrensdauer im allgemeinen, laufende Gutachtenergänzungen oder die Wiederverleihung von befristeten Wasserbenutzungsrechten.

„Darüber hinaus ersuchen wir sämtliche Unternehmen, ihre Erfahrungen, Probleme und Hürden in Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren bei uns einzumelden. Je mehr Probleme wir erfassen, desto besser können wir darauf reagieren, Lösungen anbieten und umsetzen“ ruft Rübig alle Industriebetriebe auf, sich auch außerhalb der Workshops einzubringen.

Ausgabe 20 | 13.11.2018 Mag. Carina Plachy I T 05-90909-4210

BILDUNG

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

BI 1 von 2

1. So erleben Betriebe die Arbeitsinspektoren und die Arbeitnehmerschutzbestimmungen

Arbeitssicherheit wird in Österreich sehr ernst genommen – die Zahl der klassischen Arbeitsunfälle ist in den letzten 20 Jahren deshalb um fast ein Drittel gesunken. Eine umfangreiche und vorbildliche Prävention sowie das hohe Schutzniveau auf betrieblicher Ebene sind ausschlaggebend für diese erfreuliche Entwicklung. In diesem Zusammenhang spielen natürlich auch Arbeitsinspektoren eine wichtige beratende und kontrollierende Rolle.

Im Rahmen einer aktuellen Umfrage der WKO Oberösterreich schilderten Funktionäre aus den verschiedensten Branchen ihre Erfahrungen mit den Arbeitsinspektoren und den aktuellen Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Hintergrund der Umfrage ist es, bewährte Instrumente und Methoden auszubauen und die Gesetze dort zu korrigieren, wo sie den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt nicht mehr entsprechen.

Dabei zeigt sich von den Betrieben durchaus Kritik und Unzufriedenheit. So wurde etwa die Anzahl der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Begehungen in Betrieben mit kaum Gefährdungspotenzial als nach wie vor zu hoch bewertet.

Folgende wichtige Ergebnisse der Umfrage:

3 von 4 der befragten Unternehmen gaben an, dass sie den Arbeitsinspektor als korrekt, sachbezogen und unterstützend erleben. Seine Arbeit bewerten sie im Schnitt mit 2,81 (Schulnotensystem).

Arbeitsinspektoren kommen vergleichsweise häufig in die oö. Unternehmen und beanstanden dort immer wieder Mängel – diese werden von den Betrieben in der Regel rasch beseitigt und führen auch nur selten zu Strafanzeigen.

Arbeitnehmerschutz ist für Oberösterreichs Betriebe ein zentrales Thema – die Arbeitssicherheit ist vor allem aufgrund der betrieblichen Investitionen in moderne Technik bzw. die Beratung durch die Experten der AUVA spürbar gestiegen.

Die aktuellen Arbeitnehmerschutz-Vorschriften werden von 92 Prozent der befragten Betriebe als zu umfangreich, unverständlich und praxisfremd und somit vor allem als Belastung gesehen.

Beim „Mitziehen“ der Arbeitnehmer gibt es gerade im Bereich des Arbeitnehmerschutzes noch Luft nach oben.

Die Umfrage-Ergebnisse sind aus Sicht der Wirtschaft gut geeignet, das Arbeitnehmerschutzrecht und die Tätigkeit der Arbeitsinspektoren zu reformieren und zeitgemäßer zu gestalten. Denn das gemeinsame Ziel ist und bleibt natürlich der Erhalt und die Förderung der körperlichen und psychischen Gesundheit aller in unseren Betrieben beschäftigten Menschen.“, sagt Mag. Doris Hummer, Präsidentin der WKO Oberösterreich.

Ausgabe 20 | 13.11.2018 Mag. Carina Plachy I T 05-90909-4210

BILDUNG

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

BI 2 von 2

2. AustrianSkills Salzburg 2018 - Die österreichischen Staatsmeisterschaften der Berufe

Von 22.-25. November 2018 finden im Messezentrum Salzburg die österreichischen Staatsmeisterschaften der Berufe im Rahmen der Berufsinformationsmesse statt.

In vielen Berufen gibt es - wie im Sport - Weltmeisterschaften (WorldSkills) und Europa-meisterschaften (EuroSkills). Die nationalen „Qualifikationsspiele“ sind AustrianSkills, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihr Können in ihrer Disziplin zeigen und vorgegebene Aufgaben lösen müssen.

Programm und Informationen zur Veranstaltung

AUSGABE 20 I 13.11.2018 DI Hubert Steiner | T 05-90909-4220

ENERGIE

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

EN 1 von 3

1. Innovationen in der Energietechnik – Chancen für Österreich

Die Bedeutung der elektrischen Energie als universeller „Treibstoff“ wird für alle Sektoren und Bereiche des menschlichen Lebens – Strom, Verkehr, Wärme, Industrie – weiter steigen. Wie sind diese Herausforderungen einer nachhaltigen und CO2-freien Erzeugung, der effiziente Transport und die Speicherung von elektrischer Energie zu bewältigen? Welche Aufgaben bringt der Paradigmenwechsel durch die neuen Klima- und Energieziele für Fachexpert/innen und Nachwuchskräfte mit sich? Welcher Investitionsbedarf und – dem gegenübergestellt – welche Chancen ergeben sich dadurch für den Wirtschaftsstandort Österreich?

Diese Fragen standen im Fokus der diesjährigen Fachtagung der OGE Österreichische Gesellschaft für Energietechnik im OVE, die am 18. und 19. Oktober in Wien stattfand. Antworten darauf liefern hochkarätige Vertreter/innen aus Energiewirtschaft, Industrie und Wissenschaft.

Technikfreundliches Umfeld und Zukunftsperspektiven für den Nachwuchs

Eine wesentliche Voraussetzung für technische Innovationen stellt für Dr. Kapsch, COO der Kapsch Group, entsprechendes ingenieurwissenschaftliches Know-how dar. Das erfordere gut ausgebildete Personen in unterschiedlichen Fachdisziplinen und vor allem in ausreichender Zahl. Daher sei eine bestmögliche Förderung des technisch-wissenschaftlichen Nachwuchses essentiell. „Entscheidend wird sein, ob es gelingt, hier die Rahmenbedingungen in der Ausbildung sowie in Forschung und Lehre so zu gestalten, dass die Ingenieurwissenschaften für die Jugend ein attraktives Betätigungsfeld darstellen. Und Unternehmen wie Forschungsinstitutionen sind gefordert, attraktive Arbeitsplätze zu schaffen, um die ,besten Köpfe‘ in unserem Land zu halten", so Dr. Kapsch weiter. Sein Fazit: „Wenn es gelingt, ein technikfreundliches Umfeld in der Ausbildung, in der Forschung ebenso wie in der Wirtschaft zu gestalten, das Innovationen ermöglicht und dem ingenieurwissenschaftlichen Nachwuchs entsprechende Zukunftsperspektiven bietet, ergeben sich aus den in der Klima- und Energiestrategie formulierten Zielen weitreichende Chancen für den Wirtschaftsstandort Österreich.“

Energetische Verlagerung zum Stromsektor verlangt Speicher und Flexibilitätsoptionen

„Die Energiewende ist eine europäische Herausforderung, die alle Akteure – auf nationaler wie europäischer Ebene – gemeinsam bewältigen müssen. Die zukünftigen Szenarien der europäischen Elektrizitätswirtschaft sind bis 2030 (bzw. 2040) geprägt durch einen massiven Ausbau der Erneuerbaren Energieträger (EE). Dabei werden die EE-Anlagenleistungen massiv steigen, während die Erzeugung von Strom aus fossilen und CO2-intensiven Energieträgern abnimmt“, skizziert Dipl.-Ing. Herbert Popelka, Abteilungsleiter Assetmanagement des Übertragungsnetzbetreibers Austrian Power Grid, die aktuelle Situation. „Die aus EE erzeugten Strommengen müssen aber über die europäischen Übertragungs- und Verteilernetze transportiert und dazu deren Leistungsfähigkeit gesteigert werden. Die vermehrte energetische Verlagerung hin zum Stromsektor bedarf neben einem steigenden Speicherbedarf auch zunehmend Flexibilitätsoptionen. Eine sichere und stabile Stromversorgung ist auch zukünftig die Grundlage des Wirtschafts- und Lebensstandorts Österreich. Technologische Innovation ist deswegen ein Schlüsselthema und im Fokus der diesjährigen OGE-Fachtagung“, erläutert der Vorsitzende der OGE Österreichische Gesellschaft für Energietechnik im OVE.

AUSGABE 20 I 13.11.2018 DI Hubert Steiner | T 05-90909-4220

ENERGIE

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

EN 2 von 3

Investitionen in die Versorgungssicherheit nötig

Ähnlich äußert sich dazu Dipl.-Ing. Karl Gruber, Geschäftsführer von Wien Energie: „Die Energiebranche verändert sich rasant. Dezentralisierung, Dekarbonisierung und Digitalisierung stellen die Energiedienstleister vor große Herausforderungen. Wien Energie investiert in den nächsten fünf Jahren 870 Millionen Euro in Versorgungssicherheit und neue Energielösungen und setzt einen Fokus auf Innovation und den Ausbau der Photovoltaik.“

Bestehende Arbeitsplätze in Österreich sichern

„Die für die Umsetzung des ehrgeizigen Projektes #mission2030 notwendigen Innovationen und Investitionen müssen einen signifikanten Impuls für Arbeitsplätze in Österreich bringen. Mit der im Strategiepapier festgeschriebenen Positionierung Österreichs als ,Energie-Innovationsland‘ gibt es auch das politische Bekenntnis dazu. Damit das #mission2030-Papier jedoch nicht eine Marketingbroschüre der Politik bleibt, sind nun zügig ein Realisierungsfahrplan und abgestimmte, praktikable Rahmenbedingungen für alle Stakeholder zu schaffen“, fordert Ing. Erwin Raffeiner, Geschäftsführer Sprecher Automation mit Sitz in Linz, und benennt diese im Folgenden mit: breitem Bewusstsein und Zustimmung aller Stakeholder zur kritischen Infrastruktur der elektrischen Energietechnik; der Attraktivierung der Energiebranche als Arbeitsgeber für junge Menschen und eine höhere Technik-Fokussierung in unserem Bildungssystem sowie zielgerichtete, wirksame Förderungen mit nachhaltigem Effekt in Österreich. Weitere Maßnahmen sind, laut Ing. Raffeiner, dafür zur sorgen, dass das spezifische Know-how in der elektrischen Energietechnik nicht durch Produktionsverlagerungen in Billiglohnländer oder Outsourcing verloren geht, sondern vielmehr in unserem Land weiter aufgebaut wird.

2. Veranstaltung Forum Sicherheitstechnik - Innerbetrieblicher Verkehr & Erhöhung der Arbeitszeit

Termin: DO, 22.11.2018 // 14:30 – 17:30 Uhr

Ort: WKO Oberösterreich, Europasaal, Hessenplatz 3, 4020 Linz

Anmeldungen: [email protected]

Der innerbetriebliche Verkehr birgt viele Gefahren und kann zu Arbeitsunfällen führen. Neben dem klassischen Stapler kommen immer mehr selbstfahrende Systeme zur Anwendung. Was ist dabei zu beachten und wie kann man mit Videobrillen Gefahrstellen im Betrieb aufzeigen?

Die aktuelle Gesetzesänderung ermöglicht seit 1. September 2018 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden. Aus arbeitsmedizinischer Sicht werden Aspekte aufgezeigt, um mit dieser Höchstarbeitsgrenze gut umgehen zu können. Eine aktive Beschäftigung mit dem Thema bedeutet, mögliche Auswirkungen zu erkennen und daraus Maßnahmen abzuleiten, um für kommende Herausforderungen gerüstet zu sein.

AUSGABE 20 I 13.11.2018 DI Hubert Steiner | T 05-90909-4220

ENERGIE

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

EN 3 von 3

Wer profitiert von diesem Seminar?

Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner, Betriebs- und ProduktionsleiterInnen, UnternehmerInnen, Verantwortliche für Haustechnik und Facility Management, BeraterInnen und andere Fachleute für Arbeitssicherheit.

Programm (14:30 – 17:30)

Begrüßung – Moderation Ing. Erich Birgmayer, MSc

Innerbetrieblicher Verkehr: Gegenwart und Zukunft

Bernd Geier, Stiwa Group

Einsatz der Videobrille zur Gefährdungsermittlung

Mag. Klaus Bohdal, AUVA Landesstelle Linz

Auswirkungen und präventive Maßnahmen bei Arbeitszeitverlängerung Dr. Helmut Stadlbauer, IBG Innovatives Betriebliches Gesundheitsmanagement GmbH

Aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit – Vorschriften und Erlässe DI Christian Gojer, WKO Oberösterreich

AUSGABE 20 | 13.11.2018 Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

STEUERN UND FINANZEN

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

SF 1 von 3

1. Familienbonus macht Lohnverrechnung noch komplizierter

Der mit 1.1.2019 eingeführte Familienbonus ist grundsätzlich eine gute Sache, da dieser deutlich zur Senkung der Abgabenquote beiträgt. Leider wurde der Familienbonus legistisch so umgesetzt, dass die Abrechnung über die Lohnverrechnung erfolgt. Dies führt zu einer weiteren Verkomplizierung der Lohnverrechnung und hohen Administrationskosten in den Unternehmen.

Österreich hat ein massives Problem mit überbordender Regulierung und Bürokratie. Um Unternehmen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, müssen Entbürokratisierungsmaßnahmen entschlossen vorangetrieben werden und längst überfällige Reformen so rasch wie möglich umgesetzt werden. Im Steuerbereich setzt die Bundesregierung mit der angekündigten Reform der Lohnverrechnung einen wichtigen Schritt. Vor allem die angekündigte Zusammenfassung aller Prüfer für die Lohnverrechnung in einem Prüfungsorgan bei der Finanzbehörde wird zu einer Vereinheitlichung der Prüfungspraxis beitragen.

Laut einer Umfrage der sparte.industrie sehen rund 56 Prozent der befragten Topmanager der oö. Industrie die Vereinfachung der Lohnverrechnung als wichtigste Vereinfachungsmaßnahme im Zuge einer Steuerreform. Daraus kann man ableiten, dass die Vereinfachung der Lohnverrechnung die mit Abstand dringendste Deregulierungsmaßnahme für die oö. Unternehmen im Steuerbereich ist.

„Umso bedauerlicher ist es, dass bei neu eingeführten an sich positiven steuerlichen Maßnahmen wie dem Familienbonus nicht darauf geachtet wurde, dass die Lohnverrechnung nicht weiter verkompliziert wird. Wir hoffen daher, dass bei den angekündigten weiteren Schritten zur Vereinfachung der Lohnverrechnung echte Entlastungsschritte für die Unternehmen gesetzt werden.“ sagt Anette Klinger, Steuersprecherin der sparte.industrie.

2. Verordnung Datenübermittlung § 107 Abs. 8 EStG 1988

Wir haben den Entwurf einer Verordnung des BMF zur Datenübermittlung gem. § 107 Abs. 8 EStG erhalten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) wurde in § 107 EStG ein Steuerabzug bei Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten neu eingefügt. Damit wird für Zahlungen von Entschädigungssummen eine Abzugssteuer iHv 10 Prozent eingeführt, was der Rechtssicherheit dienen soll.

Der Abzugsverpflichtete hat bis zum 15. Februar des Folgejahres dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln. In dieser sind die Empfänger der Einkünfte, von denen Abzugsteuer einbehalten worden ist, mit den gesetzlich vorgegebenen Daten zu bezeichnen und es sind die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben (§ 107 Abs 8 EStG). Die Bestimmung enthält eine Verordnungsermächtigung, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung festzulegen. Mit der gegenständlichen Verordnung wird dieser Ermächtigung entsprochen.

AUSGABE 20 | 13.11.2018 Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

STEUERN UND FINANZEN

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

SF 2 von 3

Betroffen sind Unternehmen im Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Erdöl und der Fernwärme. Die Einführung der Abzugsteuer wurde im Zuge der Begutachtung des JStG 2018 grundsätzlich begrüßt. Hinsichtlich des Verordnungsentwurfs ist die Praktikabilität aus der Sicht der Betroffenen zu prüfen. Wesentliche zusätzliche Kosten bzw. zusätzlicher Verwaltungsaufwand ist nach der WFA nicht zu erwarten.

3. Neue Berechnung der KU1 ab 1.1.2019

Mit welcher Entlastung können Sie rechnen?

Der Nationalrat hat im Sommer 2017 eine Novelle des Wirtschaftskammergesetzes (WKG), die unter anderem zwei finanzielle Entlastungen für die Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreichs beinhaltet und mit 1.1.2019 in Kraft tritt, beschlossen.

Grundsätzlich unterliegen alle Mitglieder der Wirtschaftskammern der Umlagenpflicht. Die Kammerumlage 1 (KU1) ist jedoch erst dann zu entrichten, wenn der Nettoumsatz im Kalenderjahr mehr als EUR 150.000,-- beträgt.

Die Bemessungsgrundlage ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bzw. auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge), Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer.

Ab dem 1.1.2019 wird die Umsatzsteuer auf Investitionen des Anlagevermögens nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU 1 einbezogen. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern und gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG. Umsatzsteuerbeträge für Firmenfahrzeuge (Pkw, Kombi, Krafträder) die aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen nicht zugeordnet sind, zählen seit jeher nicht zur KU 1-Bemessungsgrundlage und sind nicht von der Novellierung betroffen. Die auf Anlagevermögen lastende Umsatzsteuer kann aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten resultieren.

Die zweite wesentliche Neuerung bei der KU 1 ist die Senkung des Hebesatzes von 0,3 Prozent auf 0,29 Prozent bis zu einem Umsatz von 3 Mio. Euro sowie die Einführung eines degressiven Staffeltarifs, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Umlage sinkt.

Übersteigt die Bemessungsgrundlage 3 Mio. Euro wird der Hebesatz für den übersteigenden Teil um 5 Prozent gekürzt, dh auf 0,2755 Prozent reduziert. Übersteigt der Umsatz 32,5 Mio. Euro wird der Hebesatz für den übersteigenden Teil um 12 Prozent gekürzt. Der Hebesatz beträgt für den 32,5 Mio. Euro übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage nur mehr 0,2552 Prozent.

AUSGABE 20 | 13.11.2018 Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

STEUERN UND FINANZEN

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

SF 3 von 3

4. Erleichterung beim Sachbezug für arbeitsplatznahe einfache Unterkünfte

Gesetzgeber gewährt größeren Spielraum rückwirkend ab 1.1.2018

Eine kostenlose Überlassung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft durch den Arbeitgeber ist in Branchen, in denen Arbeitnehmer saisonal beschäftig sind, gängige Praxis. Besonders häufig kommt dies beispielsweise im Tourismus vor. Für einfache, arbeitsplatznahe Unterkünfte muss ein steuerlicher Sachbezug nicht angesetzt werden. Für die Definition einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft wurden vom Gesetzgeber Kriterien festgelegt.

Bis jetzt gab es für den Entfall des steuerlichen Sachbezugs allerdings eine zentrale Voraussetzung: Die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers musste nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegen. Typischerweise lag dies z.B. im Hotel- und Gastgewerbe vor.

Dieses Erfordernis wurde jetzt vom Gesetzgeber eliminiert. Erforderlich ist nunmehr bloß, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft „nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet“.

Liegt dieses Kriterium vor, ist folgendermaßen vorzugehen:

• Bei einer Unterkunft bis 30 m² ist kein steuerlicher Sachbezug zum Ansatz zu bringen

• Ist die Unterkunft größer als 30 m² ist jedenfalls ein Sachbezug anzusetzen.

• Jedoch bis zu einer Größe von 30 m² bis maximal 40 m² darf der Sachbezug um 35 Prozent gekürzt werden, wenn die Unterkunft vom selben Arbeitgeber für maximal 12 Monate zur Verfügung gestellt wird.

Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 1.1.2018, sie ist also erstmals anzuwenden bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden.

AUSGABE 20 | 13.11.2018 DI (FH) Markus Strobl | T 05-90909-4250

TECHNOLOGIE

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

TI 1 von 4

1. Landespreis für Innovation OÖ: Das sind die Gewinner 2018

Am 30. Oktober 2018 wurde für die innovativsten und kreativsten Köpfe im ORF-Landesstudio Oberösterreich in Linz der rote Teppich ausgerollt. Zum 25. Mal wurde der oberösterreichische Landespreis für Innovation verliehen und kürte in 4 Kategorien die besten Innovationsleistungen. In der Kategorie Mittlere Unternehmen siegte die Löffler GmbH und in der Kategorie Kleinunternehmen die surgebright GmbH. Die Kategorie Forschungseinrichtungen entschied die Linz Center of Mechatronics GmbH für sich. Den Jurypreis für „Geschäftsmodell Innovationen“ erhielt die Smarter Ecommerce GmbH.

„Die vielen herausragenden Einreichungen in diesem Jahr zeugen zum wiederholten Mal von der enormen Innovationskraft der oberösterreichischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen. Dieser Mut, Neues auszuprobieren, ist ein wichtiger Motor für die internationale Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Oberösterreich“, so DI Stephan Kubinger, Obmann-Stv. der sparte.industrie WKO Oberösterreich.

Die Landespreisträger 2018 im Überblick

Kleinunternehmen

1. Platz surgebright GmbH - Shark Screw® - die Schraube aus sterilisiertem humanen Spenderknochen

2. Platz ecop Technologies GmbH - ROTATION HEAT PUMP - Hochtemperaturwärmepumpe

3. Platz Next Generation Analytics GmbH - Multi-Inspektions-System – neuer Ansatz zur Ermittlung von Werkstoffkenndaten während der Aufbereitung von Kunststoffen

Mittlere Unternehmen

1. Platz Löffler GmbH hotBOND® Technologie: Reflektierende Punkte in den Schweißverbindungen

2. Platz ALPINE METAL TECH GmbH - AMT Wheel Analytics (Analytics as a service) – ein umfassendes Produktionsanalysesystem für die Aluminiumfelgenproduktion

3. Platz Kappa Filter Systems GmbH - Kappa Zeron® - umwelttechnische Innovation zur großindustriellen Abscheidung von Feinstäuben

Großunternehmen

1. Platz KEBA AG - Laserwinkelmessgerät

AUSGABE 20 | 13.11.2018 DI (FH) Markus Strobl | T 05-90909-4250

TECHNOLOGIE

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

TI 2 von 4

2. Platz GE Healthcare Austria GmbH & Co OG - 2D-Matrix-Array-Ultraschallsonde

3. Platz Tiger Coatings GmbH & Co. KG - Injekt Tinte – geeignet für die Bedruckung von Lebensmittelverpackungen

Forschungseinrichtungen

Linz Center of Mechatronics

Durch ASSET ist es möglich, dass der private Konsument bei seiner Kaufentscheidung, basierend auf seinen jeweiligen ethischen Ansichten, automatisiert unterstützt wird.

Der Landespreis für Innovation 2018 ist eine Kooperation des Landes Oberösterreich und der oö. Standortagentur Business Upper Austria in Zusammenarbeit mit der sparte.industrie der WKO, der Sparkasse OÖ, dem ORF Oberösterreich und der OÖ-Krone.

2. FORUM.Produktion – 27.11.2018: Zukunft schon heute erfahren – mit MAN LKW

Beim FORUM.Produktion stellen das Service-Center und die sparte.industrie der WKO Oberösterreich erfolgreiche Industriebetriebe mit ihren innovativen Produkten sowie Fertigungs- und Logistiklösungen vor.

Vom Erfinder des Dieselmotors zum Wegbereiter für die Transportwelt von morgen. Mit visionären Ideen und futuristischen Konzepten setzt MAN seine Tradition als Impulsgeber zuverlässig fort: direkt in Richtung Zukunft.

Am 27. November 2018 lädt die MAN Truck & Bus Österreich GesmbH zu einem spannenden Besuch ein, um mit Ihnen zu diskutieren.

MAN Truck & Bus Österreich GesmbH gehört neben den Marken Scania, RIO und VW Caminhões Ônibus zu der Volkswagen Truck & Bus GmbH. Die Entwicklung und Produktion von Nutzfahrzeugen in Steyr hat eine Tradition von rund 100 Jahren und wird seit 1989 von MAN Truck & Bus Österreich GesmbH weitergeführt. Heute fertigt MAN hier die gesamte leichte und mittlere MAN LKW-Baureihe sowie Sonderfahrzeuge und Fahrerhäuser für den MAN Produktionsverbund.

Mit dem Start der Lackierung von Kunststoffteilen und dem Bau von LKW mit Elektro-Motorisierung wurden weitere bedeutende Meilensteine für die Zukunft des Werkes gesetzt. MAN’s Selbstverständnis lautet: Leichte Reihe. Mittlere Reihe. Starke Kompetenz. Im Geschäftsjahr 2017 beschäftigte MAN an den Standorten Steyr und Banovce (Slowakei) rund 2.500 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 1,1 Milliarden Euro.

AUSGABE 20 | 13.11.2018 DI (FH) Markus Strobl | T 05-90909-4250

TECHNOLOGIE

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

TI 3 von 4

Programm 13:30 Begrüßung und Einleitung Ing. Anton Fragner MSc (WKOÖ)

Unternehmenspräsentation Dipl. Chem. Ing. Thomas Müller (Geschäftsführer)

14:15 Präsentation aktueller Projekte Die Entstehung der neuen KU-Lackierung Dipl. Ing. Stefan Krüger (Projektleiter) TMC – Die Herausforderung der Variantenvielfalt Asch Günther (Leitung TMC) Der neue eTGM, ein Meilenstein in der Elektromobilität Dipl. Chem. Ing. Thomas Müller (Geschäftsführer)

15:15 Werksrundgang

17:00 Imbiss und Zeit für Erfahrungsaustausch

Details zur Anmeldung finden Sie hier auf unserer Homepage.

Wir freuen uns auf Ihr Kommen,

Ihre WKO Oberösterreich

3. Der entscheidende Wissensvorsprung: Das Fördermodell der Christian Doppler

Forschungsgesellschaft

Christian Doppler Labors und Josef Ressel Zentren bringen Ihrem Unternehmen Innovation und dauerhafte Wettbewerbsvorteile. Anwendungsorientierte Grundlagenforschung zeigt unerwartete technologischen Optionen auf und ermöglicht Technology Push Innovationen.

Unternehmen in Hochlohnländern können im globalen Wettbewerb nur mit Technologieführerschaft reüssieren, die in der Regel insbesondere mit intensiver F&E zu erreichen und zu halten ist. Entscheidend ist dabei die Schnelligkeit im globalen Wettbewerb. Der Schlüssel für diese Schnelligkeit ist Wissenskoppelung, vor allem durch Forschungskooperationen mit Universitäten und Fachhochschulen.

Optimale Unterstützung dafür bietet die Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG) mit ihrem einzigartigen Fördermodell der anwendungsorientierten Grundlagenforschung: Ausgangspunkt ist die Forschungsfrage eines Unternehmens. Diese entscheidende Frage wird von einer intensiv und fokussiert arbeitenden Forschungsgruppe wissenschaftlich bearbeitet – bei Christian Doppler Labors an

AUSGABE 20 | 13.11.2018 DI (FH) Markus Strobl | T 05-90909-4250

TECHNOLOGIE

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

TI 4 von 4

einer Universität oder außeruniversitären Forschungseinrichtung, bei Josef Ressel Zentren an einer Fachhochschule.

Auf diese Weise werden Innovationen möglich, die weit über reine Entwicklungstätigkeit hinausgehen.

Weiterführende Informationen

Doppler Forschungsgesellschaft

Informationsbroschüre für Unternehmen und Erfolgsgeschichten aus Christian Doppler Labors.

Christian Doppler Labors und Josef Ressel Zentren werden von der öffentlichen Hand und den beteiligten Unternehmen gemeinsam finanziert. Wichtigster öffentlicher Fördergeber ist das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW).

4. Innovation konsequent fördern

Im Rahmen der Österreichischen Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union, laden wir Sie zur Veranstaltung „Innovative Enterprise“ Vienna 2018 recht herzlich ein!

Vom 21. bis 22. November 2018 wird in Wien diese hochkarätige Veranstaltung zwei Hauptaspekte behandeln:

Risikofinanzierung für hoch innovative Unternehmen mit Schwerpunkt Garantien und Eigenkapital

Elemente des Europäischen Innovationsrates (EIC) des bevorstehenden 9. Rahmenprogramms (RP9)

Direkt zu den Details & zur Anmeldung

Hintergrund:

Innovative Unternehmen benötigen innovative Finanzierungen! Wie unterstützt aber Europa den Zugang zu Finanzierungen für innovative Ideen? Wie interagieren europäische und nationale Institutionen? Wie können Finanzierungslücken durch europäische und nationale Anstrengungen überbrückt werden?

Wir erlauben uns, Sie herzlich zu dieser Veranstaltung der Österreichischen Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union einzuladen. Erfahren Sie aus erster Hand und direkt von politischen Entscheidungsträgern, Unternehmen, Investorinnen und Investoren sowie nationalen und europäischen Finanzierungs-/Förderinstitutionen wohin uns die Zukunft der innovativen Finanzierung für innovative Ideen führt.

Der thematische Spannungsbogen reicht von Risikofinanzierung mit Schwerpunkt Garantien und Eigenkapital für hoch innovative Unternehmen in allen Lebenszyklusphasen bis hin zu den Elementen des Europäischen Innovationsrats (EIC) des bevorstehenden 9. Rahmenprogramms (RP9).

Details und Anmeldung

AUSGABE 20 | 13.11.2018 Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

AUSSENHANDEL

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

AH 1 von 5

1. US-Sanktionen gegen den Iran

Wie angekündigt, hat die USA am 5. November 2018 auch den zweiten Schritt der Wieder-Inkraftsetzung der Sanktionen der USA gegen den Iran vollzogen. Hintergrund ist bekanntlich die am 8. Mai dJ erfolgte einseitige Kündigung des Atomabkommens mit dem Iran (JCPOA). Bei diesen Sanktionen handelt es sich weitgehend auch um sog. „secondary sanctions“ mit extraterritorialer Wirkung, die auch von Nicht-US-Personen und Nicht-US-Unternehmen beachtet werden müssen.

„US-persons“ unterliegen den noch weitreichenderen „primary sanctions“. Als „US-person“ gelten US-Staatsbürger, Green Card Holder, jedermann (egal welcher Staatsbürgerschaft) während eines US-Aufenthaltes, nach US-Recht gegründete Unternehmen. Ausländische Niederlassungen von US-Firmen („foreign subsidiaries of US-companies) werden nach den neuen US-Sanktionsregeln wieder „US-persons“ gleichgestellt und unterliegen nun großteils wieder Transaktionsverboten mit dem Iran. Auch für Nicht-US-Personen generell verboten ist die Lieferung von US-Gütern in den Iran; darunter fallen auch außerhalb der USA (in Österreich) hergestellte Güter mit mehr als 10 Prozent US-Wertanteil. Generell verboten sind weiters USD-Transaktionen.

Der erste Sanktionsschritt erfolgte bereits am 7. August 2018 durch die Executive Order (E.O.) 13846; die damit einhergehenden „secondary sanctions“ verbieten auch für österreichische Unternehmen „signifikante“ Transaktionen mit dem iranischen Automobilsektor. Darunter wird die Herstellung/das Assembling von leichten und schweren Fahrzeugen (PKW, LKW, Busse, Minibusse, Pickups, Motorräder) sowie die Herstellung von Erstausstattung und von Aftermarket-Teilen für diese Fahrzeuge verstanden; Zulieferungen hierfür fallen unter die US-Sanktionen. Formal von diesen Sektorsanktionen nicht erfasst wäre die Lieferung von Ersatzteilen zur Reparatur für bestehende Fahrzeuge (siehe insbes. FAQ 613), vorausgesetzt, es treffen keine sonstigen Sanktionstatbestände zu.

Weitere Sanktionen betrafen u.a. Gold- und Edelmetalle, Rohmetalle und Halbzeug.

Der am 5. November 2018 erfolgte zweite Sanktionsschritt ist erwartungsgemäß umfassender und konzentriert sich auf die Sektoren Erdöl und Energie, Transport (Schifffahrt und Luftfahrt) sowie auf den Finanzsektor.

Es handelt sich ebenfalls um extraterritorial wirkende „secondary sanctions“. Sie schließen ein:

Verbot des Kaufs von iranischem Erdöl, Erdölprodukten, petrochemischen Produkten. Ausdrücklich sanktioniert sind ua auch die NIOC (National Iranian Oil Company), NICO (Naftiran Intertrade Company), NITC (National Iranian Tanker Company). Auf sechs Monate befristete Ausnahmen wurden acht Staaten gewährt (Italien, Griechenland, Türkei, Japan, China, Taiwan, Südkorea, Indien), die von iranischem Erdöl abhängig sein sollen und sich zur Reduzierung ihrer Bezüge verpflichtet haben.

Sanktionierungsdrohung für ausländische Finanzinstitute im Falle von Transaktionen mit der iranischen Zentralbank oder „secondary sanctions“ unterliegenden, gelisteten iranischen Banken.

AUSGABE 20 | 13.11.2018 Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

AUSSENHANDEL

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

AH 2 von 5

Listungen auf der SDN List (Specially Designated Nationals List): Am 5. November hat die USA rd 700 neue Listungen vorgenommen (SDN-Neulistungen; SDN-Komplettliste). Etwa 400 davon wurden 2016 anlässlich des Inkrafttretens des JCPOA von der SDN List entfernt (und auf der Liste nach E.O. 13599 „zwischengeparkt“), rd 300 sind völlige Neulistungen; es handelt sich insgesamt schwergewichtig um Unternehmen der Ölindustrie, der Schifffahrt (Schifffahrtslinien, Schiffbau und Schiffe), Luftfahrt (Iran Air, 67 Flugzeuge), Iranische Atomenergieorganisation, Iran Insurance Company, IDRO, KALA NAFT, MAPNA etc.

Vor allem aber wurden praktisch alle iranischen Banken (rd. 55 Finanzinstitute) gelistet. Die Listungen sind allerdings zweigeteilt:

- Der Großteil der iranischen Banken (rd 37) ist vollgelistet, unterliegt also auch „secondary sanctions“. Diese Banken (darunter die Europäisch-Iranische Handelsbank in Hamburg, die Bank Melli, Bank Mellat, Bank Markazi, Bank Saderat, Bank Sepah, Bank Tejarat, Middle East Bank etc) sind somit sowohl für US-Banken wie auch für Nicht-US-Banken gesperrt.

- 18 iranische Banken unterliegen allerdings ausdrücklich KEINEN „SECONDARY SANCTIONS“: diese iranischen Banken sind zwar für US-Banken gesperrt, mit diesen können aber unter bestimmten Umständen Nicht-US-Banken (europäische/österreichische Banken) weiterhin Transaktionen abführen. Es handelt sich dabei ua um die Bank Keshavarzi, die Karafarin Bank, die Pasargad Bank, die Saman Bank, die Sarmayeh Bank.

Für welche Geschäfte und unter welchen Bedingungen es österreichischen/europäischen Banken rechtlich tatsächlich erlaubt ist, Zahlungen mit diesen Banken abzuwickeln, wird abschließend noch zu klären sein. Nach heutigem Wissensstand gehen wir davon aus, dass jedenfalls der humanitäre Sektor (Lebensmittel, Agrarwaren, Arzneiwaren, Medizinprodukte – siehe hier) davon profitieren könnte und in diesem Sektor weiter Lieferungen in den Iran auch zahlungstechnisch – im Rahmen der genannten iranischen Banken ohne „secondary sanctions“ – unterstützt werden dürfen. Ob und unter welchen Umständen zukünftig auch Zahlungen für Liefergeschäfte weiterer Güter abgewickelt werden könnten, muss zum derzeitigen Zeitpunkt leider noch offen bleiben. Selbstverständlich obliegt es jeder europäischen Bank, selbst zu entscheiden, ob und ggf. welche Geschäfte sie im gegebenen rechtlichen Rahmen unterstützen kann und will. In jedem Fall muss auch bei Iran-Geschäften im umschriebenen humanitären Bereich sichergestellt sein, dass keine SDN-gelistete Person/Unternehmen involviert ist. Als SDN-gelistet gilt grundsätzlich nicht nur die ausdrücklich gelistete natürliche oder juristische Person, sondern auch all jene Unternehmen, die zu 50% oder mehr im Eigentum von solchen stehen. Nähere Informationen dazu finden Sie auch in den von den USA ergänzend bereitgestellten FAQs; zu den Finanzdienstleistungen siehe insbesondere FAQ 637 f. Anbei finden Sie eine kurzfristig vom AC Teheran erstellte Bankenliste, in der jene Banken, die für ausländische (Nicht-US-) Banken grundsätzlich ansprechbar sind, grün markiert sind.

Zahlungsempfang aus dem Iran FAQ 631 ff erlaubt, Nicht-US-/Nicht-iranischen Firmen, Zahlungen aus dem Iran noch zu empfangen, die aufgrund von korrekten Altgeschäften (vor dem 8. Mai 2018 geschlossen) geschuldet werden und die „fully provided or delivered“ sind. Auch hier dürfen keine SDN-Gelisteten involviert sein. Damit wird die „Winding-down-period“ quasi verlängert.

AUSGABE 20 | 13.11.2018 Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

AUSSENHANDEL

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

AH 3 von 5

Weiterhin von den US-Sanktionen gegen den Iran nicht erfasst sind

Lebensmittel, Agrarwaren, Arzneiwaren, Medizinprodukte; Nicht-US-Banken können - wie oben beschrieben – über die nicht secondary sanctions unterliegenden Banken theoretisch auch Zahlungswege dafür anbieten.

General License D 1 (Certain Services, Software, and Hardware Incident to Personal Communications)

Soweit eine zusammenfassende Darstellung der neuen US-Bestimmungen auf Basis des heutigen Wissensstandes. Sobald sich mögliche zusätzliche Erkenntnisse ergeben, werden wir weiter berichten.

2. Kombinierte Nomenklatur 2019

Die Kombinierte Nomenklatur 2019 wird gegenüber der heuer gültigen einige geringfügige Änderungen enthalten. Sie wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 im Amtsblatt L 273 am 31.10.2018 veröffentlicht.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2018:273:TOC (Achtung große Datenmenge)

Von der Europäischen Kommission wurden dazu auch Transponierungslisten 2018/19 und 2019/18 zur Verfügung gestellt.

CN2018 CN2019

0308 30 10 ex 0308 30 80

0308 30 90 ex 0308 30 80

2710 12 51 ex 2710 12 50

2710 12 59 ex 2710 12 50

7606 12 20 ex 7606 12 19

7606 12 20 - 7606 12 20

7606 12 92 - 7606 12 11

7606 12 92 ex 7606 12 19

7606 12 92 - 7606 12 92

8443 13 31 ex 8443 13 32

AUSGABE 20 | 13.11.2018 Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

AUSSENHANDEL

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

AH 4 von 5

8443 13 35 ex 8443 13 32

8443 13 35 ex 8443 13 34

8443 13 39 ex 8443 13 34

8443 13 39 - 8443 13 38

CN2019 CN2018

0308 30 80 - 0308 30 10

0308 30 80 - 0308 30 90

2710 12 50 - 2710 12 51

2710 12 50 - 2710 12 59

7606 12 11 ex 7606 12 92

7606 12 19 ex 7606 12 20

7606 12 19 ex 7606 12 92

7606 12 20 ex 7606 12 20

7606 12 92 ex 7606 12 92

8443 13 32 - 8443 13 31

8443 13 32 ex 8443 13 35

8443 13 34 ex 8443 13 35

8443 13 34 ex 8443 13 39

8443 13 38 ex 8443 13 39

Bei der Kombinierten Nomenklatur handelt es sich um die 8-stellige Zolltarifnummer der Europäischen Union, die Grundlage ist für die Zollanmeldung bei der Ein- bzw. Ausfuhr, für die Anwendung von Handelsbeschränkungen bzw. Verboten und Beschränkungen allgemein, die anwendbaren Zollsätze und Zollbegünstigungen, Antidumping- oder Schutzzöllen oder für innergemeinschaftliche statistische Zwecke.

AUSGABE 20 | 13.11.2018 Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

AUSSENHANDEL

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

AH 5 von 5

3. Bevorstehende Änderung der Dual Use Liste 2018

Die Dual Use Liste (Anhang I der VO 428/2009 idgF) wird jährlich adaptiert und neu veröffentlicht. Die darin enthaltenen Güter (technische Beschreibungen) benötigen bei der Ausfuhr in einen Drittstaat einer Ausfuhrgenehmigung durch das BMDW (Anhang I); ein kleiner Teil davon (Anhang IV) ist auch innergemeinschaftlich genehmigungspflichtig.

In dieser Güterliste werden die Kontrollvorgaben der einzelnen internationalen Non-Proliferations-Regime zusammengefasst.

Die nächste Dual Use Liste wird voraussichtlich in der 2. Novemberhälfte 2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und umgehend in Kraft treten.

Derzeit liegt ein (nicht-vertraulicher) Entwurf der Dual Liste 2018 in Endfassung (in englischer Sprache) vor.

Die wichtigsten Änderungen zur Dual Use Liste 2017 finden sich zusammengefasst in einem Dokument der Europäischen Kommission.

Ausgabe 20 |13.11.2018

DI Jürgen Neuhold | T 05-90909-3633

BETRIEB UND UMWELT DI Christian Gojer | T 05-90909-3632

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W http://wko.at/ooe/industrie/Offenlegung

BU 1 von 2

1. Anpassung in der AEV Erdölverarbeitung

In Anpassung an die BVT-Schlussfolgerungen über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) wurde mit BGBl. II Nr. 275/2018 die AEV Erdölverarbeitung angepasst. Betroffene Betriebe müssen den Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen bis 28. Oktober 2018 entsprechen.

Link zur IE-RL

2. Neue Erlässe der Arbeitsinspektion / GKV 2018 und Ausnahme zum Trinkverbot

Das BMASGK hat einen Einführungserlass zur GKV 2018 und einen Erlass betreffend Ausnahmen vom Trinkverbot bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen erlassen.

Im Einführungserlass zur GKV 2018 (BMASGK-461.202/0015-VII/A/4/2018) werden die Anpassungen (2017/164/EU und 2008/1272/EU) und Änderungen durch die Verlautbarung BGBl. II Nr. 254/2018 näher beschrieben und erläutert.

Der Erlass beschreibt die erfolgten Änderungen näher, da die Anhänge zur Gänze neu verlautbart wurden. Er benennt die 31 Änderungen/Aktualisierungen in Anhang I (Stoffliste) bezüglich der Anpassungen bei MAK-/TRK-Werten sowie bei der H-Markierung (Aufnahme über die Haut). In Anhang III (Liste der krebserzeugenden Arbeitsstoffe wurden bei 19 Arbeitsstoffen Änderungen bei der Einstufung auf Grund der Berücksichtigung der CLP-Verordnung durchgeführt. Diese sind für jeden Arbeitsstoff im Erlass aufgeführt. Zu Anhang VI (Liste der fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe) sind die Verschärfungen bei 31 Arbeitsstoffen.

Der Erlass betreffend Ausnahmen vom Trinkverbot bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen (BMASGK-461.308/0015-VII/A/2/2018) legt die Bestimmung des § 52 Abs. 5 AAV bezüglich des Trinkverbotes bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen aus und nennt Bedingungen (Vorgabe für die Trinkflasche bezüglich Mundstück, Deckel und Öffnungsmechanismus, Reinigung und Unterweisung) für die Gewährung von Ausnahmen. Die Ausnahmeerteilung durch die Behörde erfolgt gemäß § 126 Abs. 2 Z. 2 ASchG.

Erlass „Ausnahmen vom Trinkverbot bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen“ BMASGK-461.308/0015-VII/A/2/2018

Erlass „Einführungserlass zur GKV 2018“ BMASGK-461.202/0015-VII/A/4/2018

Ausgabe 20 |13.11.2018

DI Jürgen Neuhold | T 05-90909-3633

BETRIEB UND UMWELT DI Christian Gojer | T 05-90909-3632

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W http://wko.at/ooe/industrie/Offenlegung

BU 2 von 2

3. ÖWAV Arbeitsbehelf 58 "Verwertung von unbehandeltem Altholz"

Der ÖWAV-Arbeitsausschuss „Biogene Abfälle“ legt den Entwurf des ÖWAV- Arbeitsbehelfs 58

„Verwertung von unbehandeltem Altholz“ Abfall, Abfallende, Nebenprodukt zur Stellungnahme vor.

Ziel dieses Regelblattes ist die Darstellung von Behandlungsmöglichkeiten und Verwertungswegen von

Abfällen aus unbehandeltem bzw. ausschließlich mechanisch behandeltem Holz. Des Weiteren befasst

sich der vorliegende Arbeitsbehelf mit den technischen Anforderungen für die (Zwischen)lagerung und

Behandlung dieser Materialien. Stellungnahmen senden Sie bitte bis Freitag, 7. Dezember 2018 an das

Umweltservice (E [email protected]).

Arbeitsbehelf 58 Verwertung von unbehandeltem Altholz

AUSGABE 20 | 13.11.2018 Mag. Josef Schachner-Nedherer, MBA | T 05-90909-4201

WIRTSCHAFTSPANORAMA

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

SF 1 von 2

1. Begutachtung: 36. KFG-Novelle

Das Hauptaugenmerk des Entwurfs liegt auf:

Auf Verkehrskontrollplätzen werden Achslasten und Gesamtgewichte von Fahrzeugen auch in langsamer Fahrt verwogen. Die Definitionen der Begriffe „Gesamtgewicht“, „Achslast“ und „höchstzulässige Achslast“ sollen daher nicht mehr auf stillstehende Fahrzeuge abstellen.

Vor der Ausstellung des Duplikates eines Fahrzeug-Genehmigungsdokuments bzw. des Datenauszugs aus der Genehmigungsdatenbank soll zwingend eine Abfrage über eine dafür vorgesehene Datenbank durchgeführt werden. Dadurch soll geklärt werden, ob die Originaldokumente bei einer anderen Stelle hinterlegt sind. Ist das Fahrzeug in dieser Datenbank angeführt, wird kein Duplikat ausgestellt. Offenbar haben sich Betrugsfälle durch Mehrfachbelehnungen und rechtswidrige Veräußerungen gehäuft.

Manipulationen oder Deaktivierungen von Abgasnachbehandlungssystemen oder von Partikelfiltern sollen verboten werden. Dieses Verbot soll auch das Anbieten oder Bewerben der Durchführung solcher Änderungen umfassen, ebenso wie das Anbieten oder Bewerben von nicht genehmigungsfähigem Chip-Tuning.

In Zukunft sollen mehrere Fahrschulbewilligungen für eine Person möglich sein. Dafür sollen die Außenkursbewilligungen entfallen.

Kommunale Müllfahrzeuge, Betonmischer, Teerkocher, temperaturgeführte Fahrzeuge uÄ sind mit Hilfsaggregaten ausgerüstet, die derzeitig idR Verbrennungsmotoren nutzen. Um den Gedanken der Elektromobilität zu fördern, soll es einen Nutzlastausgleich geben, wenn diese Motoren rein elektrisch mit Hilfe von entsprechenden Batterien betrieben werden. Das hzG für diese Fahrzeuge wird um das jeweilige Gewicht dieser Antriebstechnik, höchstens jedoch um 1 t erhöht.

Gerichtliche Kfz-Sachverständige bestimmter Fachgebiete sollen die Möglichkeit haben, Probefahrtkennzeichen zu erhalten. Für die Prüfung bzw. Bewertung der Fahrzeuge ist es oftmals erforderlich, eine Probefahrt durchzuführen, wobei es auch vorkommen kann, dass derartige Fahrzeuge nicht zugelassen sind. Für solche Fälle ist es daher notwendig, Probefahrtkennzeichen zu verwenden.

Die Ausnahmen von der Winterreifenpflicht werden auf Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, erweitert. Das betrifft insbesondere Straßenkehrmaschinen und Kraftfahrzeuge der kanalräumenden Unternehmen, die im Nahbereich tätig sind.

AUSGABE 20 | 13.11.2018 Mag. Josef Schachner-Nedherer, MBA | T 05-90909-4201

WIRTSCHAFTSPANORAMA

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

SF 2 von 2

Auch die Ausnahme von der Schneekettenmitführpflicht wird erweitert. Bei der Überführung von idR neuen Kraftfahrzeugen zum Aufbauhersteller bzw. zum Kunden stellt die Mitführverpflichtung von Schneeketten für den Fahrzeuglenker insbesondere dann, wenn hintereinander von ein und derselben Person verschiedene KFZ, unterschiedlich bereift, überstellt werden müssen, ein logistisches Problem dar, da diese Schneeketten je nach Type durchschnittlich 14,5 kg (Einzelbereifung) bzw. 23,5 kg (Zwillingsbereifung) pro Stück schwer sein können. Die Ausnahme gilt aber nur, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.

Darüber hinaus werden noch weitere Änderungen vorgeschlagen. Details dazu bitten wir Sie den Anlagen zu entnehmen.

AUSGABE 20 | 13.11.2018 Dr. Ernst Grafenhofer | T 05-90909-4241

WIRTSCHAFTSRECHT

Medieninhaber und Herausgeber:

sparte.industrie der WKO Oberösterreich

Hessenplatz 3 | 4020 Linz

T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209

E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie

Impressum/Offenlegung: W https://www.wko.at/branchen/ooe/Offenlegung.html

WR 1 von 1

1. Meine Betriebsanlagen - Mehrwert aus gesetzlicher Verpflichtung generieren

Die Novelle der Gewerbeordnung 2017 hat die verpflichtende Überprüfung gem. § 82b aufgewertet. Sie erfahren, neben den gesetzlichen und gesellschaftlichen Hintergründen zum Betriebsanlagenrecht, wie Sie mit den Veränderungen aus dieser Novelle bei geringen Änderungen, ohne den Gang zur Behörde, die Rechtssicherheit in Ihrem Betrieb erhalten können.

Weiters werden Möglichkeiten und Methoden vorgestellt, wie Sie im Zuge der Überprüfung durch einen bewussten Perspektivenwechsel und die Anwendung einfacher Prozessoptimierungstools, die in jedem Unternehmen anwendbar sind, einen Mehrwert für Ihr Unternehmen generieren können.

Im Ergebnis reduzieren Sie durch die vorgestellte Vorgehensweise Ihr Rechtsrisiko und identifizieren Optimierungspotenziale - bares Geld für Ihren Betrieb!

Inhalte:

Übersichtliche Darstellung der gesetzlichen Grundlagen

Praxisleitfaden: Wiederkehrende Überprüfung im Detail

Vorteile aus den Änderungen der Gewerbeordnung 2017

Möglichkeiten bei festgestellten Abweichungen

Risiken bei Rechtsverletzung

Perspektivenwechsel vs. Betriebsblindheit

Kostenreduktion durch Prozessoptimierung

Einsparungspotenzial durch Vermeidung von Fehl(er)zeiten

Aktuelle Optimierungstools aus Operational Excellence

Referent: DI (FH) Mathias Schrabacher, DRIMAS - Ingenieurbüro für Wirtschaftsingenieurwesen

Termin/Ort: Mi, 16.1.2019, 16:00 – 18:00 Uhr, WKO Wels, Dr. Koss-Str. 9, 4600 Wels

Kostenbeitrag: WKOÖ-Mitglieder: EUR 59,--, Nicht-Mitglieder: EUR 89,--

Anmeldung: W: online.wkooe.at/UAK/2019-19521, E [email protected], T 05-7000-7053