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Medieninhaber und Herausgeber: sparte.industrie der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3 | 4020 Linz T 05-90909-4201 | F 05-90909-4209 E [email protected] | W http://wko.at/ooe/industrie Impressum/Offenlegung: W http://wko.at/ooe/industrie/Offenlegung Ausgabe 3 | 9. Februar 2016 Wie kann es aufwärtsgehen? - Ihre Ideen für Österreichs Wirtschaft Die Finanzkrise ist zwar abgeflaut, aber das Wirtschaftswachstum schwächelt, die Arbeitslosigkeit steigt, Umfragen signalisieren wachsenden Pessimismus, während es in anderen Ländern - siehe Deutschland - schon wieder aufwärtsgeht. Wie kann man auch bei uns den Turbo zünden? Die Kronen Zeitung hat eine Initiative von Wirtschaftskammerpräsident Christoph Leitl und Hannes Androsch aufgegriffen: "Gemma's an!", fordern die beiden von den Entscheidungsträgern in Österreich. Diese Initiative ist überparteilich. Die besten Ideen für Arbeitsplätze, wirtschaftlichen Erfolg und Wohlstand sollen auf diesem der Kronen-Zeitung rasch einen geeigneten Platz finden. Ihre besten Ideen sind gefragt Daher ruft die Kronen Zeitung alle Leserinnen und Leser auf, sich daran zu beteiligen. Reichen Sie Ihre Ideen hier ein. Die besten Ideen werden von der Kronen Zeitung gesammelt, laufend veröffentlicht und an kompetente Stellen weitergeleitet. Die WKÖ lädt alle Mitglieder, Funktionäre sowie Führungskräfte ein, sich an dieser Aktion zu beteiligen, um ein Zeichen zu setzen „Wie kann es aufwärtsgehen?!“. „Weckruf für die Zukunft" „Diese Aktion soll ein Weckruf sein, damit endlich wieder Richtung Zukunft gearbeitet wird. Wir sind offen für alle guten Ideen, die Wohlstand und Arbeitsplätze bringen“, so Wirtschaftskammerpräsident Christoph Leitl. Die besten Ideen statt ewiger Frustausbrüche, die ohne Besserung verhallen - jetzt ist die Zeit dafür da. "Gemma's an!" - das ist ein Appell an alle, die unserem Land eine bestmögliche Zukunft geben wollen.

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Ausgabe 3 | 9. Februar 2016

Wie kann es aufwärtsgehen? - Ihre Ideen für Österreichs Wirtschaft Die Finanzkrise ist zwar abgeflaut, aber das Wirtschaftswachstum schwächelt, die Arbeitslosigkeit steigt, Umfragen signalisieren wachsenden Pessimismus, während es in anderen Ländern - siehe Deutschland - schon wieder aufwärtsgeht. Wie kann man auch bei uns den Turbo zünden? Die Kronen Zeitung hat eine Initiative von Wirtschaftskammerpräsident Christoph Leitl und Hannes Androsch aufgegriffen: "Gemma's an!", fordern die beiden von den Entscheidungsträgern in Österreich. Diese Initiative ist überparteilich. Die besten Ideen für Arbeitsplätze, wirtschaftlichen Erfolg und Wohlstand sollen auf diesem der Kronen-Zeitung rasch einen geeigneten Platz finden. Ihre besten Ideen sind gefragt Daher ruft die Kronen Zeitung alle Leserinnen und Leser auf, sich daran zu beteiligen. Reichen Sie Ihre Ideen hier ein. Die besten Ideen werden von der Kronen Zeitung gesammelt, laufend veröffentlicht und an kompetente Stellen weitergeleitet. Die WKÖ lädt alle Mitglieder, Funktionäre sowie Führungskräfte ein, sich an dieser Aktion zu beteiligen, um ein Zeichen zu setzen „Wie kann es aufwärtsgehen?!“. „Weckruf für die Zukunft" „Diese Aktion soll ein Weckruf sein, damit endlich wieder Richtung Zukunft gearbeitet wird. Wir sind offen für alle guten Ideen, die Wohlstand und Arbeitsplätze bringen“, so Wirtschaftskammerpräsident Christoph Leitl. Die besten Ideen statt ewiger Frustausbrüche, die ohne Besserung verhallen - jetzt ist die Zeit dafür da. "Gemma's an!" - das ist ein Appell an alle, die unserem Land eine bestmögliche Zukunft geben wollen.

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1. Lehrbetriebsförderung sichern – Basisförderungsantrag einreichen!

In Oberösterreich beenden viele Lehrlinge mit 3 ½- jähriger Lehrzeit Ende Februar bzw. Ende

März ihre Ausbildung. Damit ist für viele oö. Lehrbetriebe der Anspruch für die Basisförderung für

das abgelaufene Lehrhalbjahr gegeben. Die WKOÖ hat den betroffenen Unternehmen bereits vo-

rausgefüllte Förderanträge zugesandt.

Die kontinuierliche Imagepflege der Lehrberufe ist weiterhin von großer Bedeutung, um Jugendlichen

die Vorteile der Lehrausbildung nahe zu bringen. Es wird zunehmend schwieriger, gut ausgebildete

Pflichtschulabgänger für eine Lehre zu gewinnen. Gut ausgebildete Fachkräfte sind jedoch ein wesent-

licher Erfolgsfaktor für jedes einzelne Unternehmen und für die gesamte OÖ Industrie.

Sowohl Resonanz in der Öffentlichkeit als auch ausgezeichnete Feedbacks unterstreichen den Erfolg

der Imagekampagne „Traumberuf Industrie“. Es erwartet Sie ein umfangreiches Paket an Medienleis-

tungen und Präsentationsmöglichkeiten für Ihren Betrieb:

Wir empfehlen jenen Betrieben, den vollständig ausgefüllten Antrag ehest möglich zurückzusenden.

Förderanträge, die später als drei Monate ab Lehrjahrswechsel bzw. Ende der Lehrzeit bei der Förder-

stelle einlangen, dürfen aufgrund der bundesweit vorgegebenen Förderbedingungen nicht ausbezahlt

werden.

Die rasche Auszahlung der Förderung ist gewährleistet, wenn dieser vollständig und exakt ausgefüllt ist

– das gilt speziell für den Wortlaut des angewandten Kollektivvertrages, die Angabe der Bruttolehrlings-

entschädigung (es gilt die im letzten vollen Monat vor dem Lehrjahrwechsel bezahlte Bruttolehrlings-

entschädigung) und die Angabe der Kontonummer im IBAN- Format.

Das Zusenden der vorausgefüllten Basisförderanträge ist eine kostenlose Serviceleistung von „lehre.för-

dern“ für die oö. Lehrbetriebe. Sollte der Förderantrag vom Lehrjahrswechsel aus gerechnet nach vier

Wochen nicht im Lehrbetrieb eingelangt sein (z.B. durch Verlust bei Post), nehmen Sie bitte mit den

Beraterinnen und Beratern von „lehre.fördern“ Kontakt auf.

Kontakt:

Lehrlingsstelle – Förderservice

WKO Oberösterreich

Wiener Straße 150| 4021 Linz

T 05-90909-2010

M [email protected]

W www.lehre-foerdern.at

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2. FORUM Arbeit & Personal

HR-Themen allgemein und Arbeitsrecht-Themen im Besonderen spielen eine wichtige Rolle im Arbeits-

leben. Besonders für Geschäftsführer, Personalverantwortliche und Führungskräfte ist es wichtig, ak-

tuelle Entwicklungen und ihre Bedeutung für das Unternehmen im Blick zu haben.

In Zusammenarbeit von WKOÖ und WIFI OÖ beschäftigt sich das „Forum Arbeit & Personal“ in 3 Veran-

staltungen pro Jahr mit aktuellen Themen aus den Bereichen Arbeitsrecht und HR (Human Resources).

Die Termine für 2016 stehen bereits fest:

Arbeitsrecht aktuell am 30.3.2016, 15.00 bis 16.30 im WIFI Linz

Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht mit Gastreferent Prof. Dr. Franz Schrank

Arbeitsrecht aktuell am 21.6.2016, 15.00 bis 16.30 im WIFI Linz

Aktuelle Judikatur aus dem Arbeitsrecht mit Arbeitsrechtsexperten der WKOÖ

HR aktuell am 22.11.2016, 14.00 bis 16.30 im WKOÖ

„flowlife – Gesunde Höchstleistung“ mit Lutz Urban

Anmeldemöglichkeiten und nähere Infos finden Sie in folgendem Infofolder! >>HIER

3. Entgeltanspruch trotz Nichtantritt des Dienstes nach Karenz

Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber seit 2001 beschäftigt und nach der Geburt ihres Sohnes

bis 14.7.2006 in Karenz. Nach Ablauf der Karenz erklärte sie sich mittels mehrerer Anwaltsschreiben

beim Arbeitgeber leistungsbereit und ersuchte um Bekanntgabe, wo sie ihren Dienst wieder antreten

könne. Sie erhielt jedoch keine Rückmeldung. Um ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen,

begann sie am 1.11.2006 ein neues Dienstverhältnis. Mit Klage begehrte sie schließlich das Gehalt für

den Zeitraum vom 15.7. bis 31.10.2006.

Nach Ansicht des OLG Wien (Urteil vom 21.8.2015, 10 Ra 121/14h) bestand dieser Anspruch zu Recht.

Zur Begründung führte das Gericht zusammengefasst aus:

Nach § 1155 ABGB gebührt dem Dienstnehmer auch für Dienstleistungen, die nicht zustandegekommen

sind, das Entgelt, wenn „er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienst-

gebers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterblei-

bens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben ab-

sichtlich versäumt hat“. Der Arbeitgeber verfügt rechtlich auch dann über die Arbeitskraft, wenn er

dem leistungsbereiten Arbeitnehmer nichts zu arbeiten zuweist und ihm die Nichtzuweisung zuzurech-

nen ist.

Der Arbeitnehmer muss seine Bereitschaft auf eine Weise bekunden, die auf die Ernstlichkeit des An-

gebots schließen lässt. Die Beweislast in Bezug auf die Leistungsbereitschaft trifft den Arbeitnehmer.

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Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit Schreiben ihrer Rechtsanwältin bereits im Mai und Juli

2006 um Bekanntgabe ersucht, wann und wo sie ihren Dienst nach Ende der Karenz anzutreten habe.

Damit war nach Ansicht des Gerichts ihre Bereitschaft zur Erfüllung der Dienstpflicht hinreichend

kundgetan. Mit Schreiben vom 18.7.2006 erklärte die Klägerin nochmals ihre Arbeitsbereitschaft.

Der Arbeitgeber reagierte auf keines der drei Schreiben.

Das unstrittige Nichtzustandekommen der Arbeitsleistung ist daher ausschließlich darauf zurückzufüh-

ren, dass der Arbeitgeber diese nicht in Anspruch genommen hat. Der Anspruch der Klägerin auf Ent-

gelt für den Zeitraum 15.7. bis 31.10.2006 (Antritt einer neuen Beschäftigung) besteht daher zu Recht.

(Revision nicht zugelassen)

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Ausgabe 3 I 9.2.2016

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1. Wege für ambitionierten Ausbau der Energie-Infrastruktur Österreichs geebnet

„Wer den Ausbau der Erneuerbaren Energieträgern verlangt, muss auch die dafür notwendigen

Projekte, die offiziell anerkannten Projects of Common Interest, unterstützen. Nur so kann die

Versorgungssicherheit gewährleistet und die Integration volatiler Energiequellen bewerkstelligt

werden. Projektwerber haben nun einen einheitlichen Rahmen mit europaweiter Gültigkeit, “

kommentiert Stephan Schwarzer, Leiter der WKÖ-Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik den

Beschluss des Energie-Infrastrukturgesetzes.

Mit der Verabschiedung des Energie-Infrastrukturgesetzes (EIG) im Nationalrat sind nun die Wege für

einen ambitionierten Ausbau der Energie-Infrastruktur in Österreich geebnet. Dem Gesetz zugrunde

liegt die EU-Infrastruktur-Verordnung, die am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten ist.

Ganz besonders begrüßt die WKÖ die aufgrund eines EuGH-Judikats dringend erforderlichen

Anpassungen im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVP-G). Infolge des Judikats des EuGH in der

Sache „Karoline Gruber“ vom 16. April 2015 sahen sich Projektwerber plötzlich mit der Situation

konfrontiert, dass UVP-Feststellungsbescheide keine verlässliche Grundlage mehr für ihre

Investitionsentscheidung boten, da Höchstgerichte die (bisher geltende) Bindungswirkung dieser

Bescheide gegenüber Nachbarn neuerdings verneinten.

Die Konsequenzen waren für die Betriebe fatal: „Nachbarn konnten die UVP-Pflicht eines Projekts

auch entgegen der Entscheidung der UVP-Behörde, dass eine solche nicht erforderlich sei, im

nachträglichen Genehmigungsverfahren geltend machen“, so Schwarzer.

Kein Investitionsstillstand

Aus Sicht der WKÖ ist es besonders essentiell, dass für den Fall der nachträglich festgestellten UVP-

Pflicht nunmehr kein Investitionsstillstand eintritt und Baustellen nicht ad hoc geschlossen werden

müssen, sondern dass das UVP-G dem Investor ein (auf drei Jahre limitiertes) Bau- und

Fortbetriebsrecht seiner Anlage zugesteht. Die beschlossenen Änderungen im UVP-G stellen die

Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden auch gegenüber Nachbarn wieder her, indem diesen

dazu ein nachträgliches Überprüfungsrecht eingeräumt wird.

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2. Je ineffizienter, desto höher die Belohnung

Ökostromförderung und Sachverstand passen zu oft nicht zusammen.

Was die deutsche Form der Energiewende auf dem Strommarkt angerichtet hat, ist bekannt: Steigende Gefahr von Netzzusammenbrüchen und rekordverdächtige Ökostromzuschläge besonders für Privatabnehmer sind nur zwei besonders herausragende Ergebnisse eines völlig missratenen Fördersystems.

Kein Wunder, dass die Deutschen jetzt das System umkrempeln. Sie tun das vergleichsweise geschickt, indem sie neue Ökostromprojekte ausschreiben und an denjenigen vergeben, der mit der geringsten Förderung auskommt.

Allerdings hat sich bei den Windkraftanlagen ein Passus eingeschlichen, wie er nur wirtschaftsfremden Bürokraten einfallen kann: Es wird eine Art Referenzwindrad geschaffen. Anlagen, die besser sind, werden weniger gefördert, Anlagen, die weniger bringen, mehr. Die Intention ist unter anderem eine föderalistische: Anlagen (und damit verbundene Fördergelder) sollen besser auf das ganze Bundesgebiet verteilt werden.

Man kennt das ja aus der Alpenrepublik. Da wurde der Bau des Koralmtunnels politisch unter anderem damit argumentiert, dass Steiermark und Kärnten „auch einmal was bekommen“ müssten.

Ähnlich sinnvoll ist der beim Nachbarn diskutierte Plan, Windräder dort, wo der Wind am wenigsten weht, am meisten zu fördern – und damit gezielt Ineffizienz zu belohnen.

So schräges Denken hätten wir den Deutschen gar nicht zugetraut. Aber offenbar bleibt wirklich überall dort, wo Lobbygruppen zu mächtig werden, der Verstand auf der Strecke.

Ganz im Ernst: Das Fördersystem gehört möglichst rasch auf durchaus großzügige Investitionsförderungen umgestellt. Aber danach haben die Anlagen entweder marktfähig zu sein – oder eben nicht. So marktfern, wie man jetzt fördert, darf man sich über unerwünschte Ergebnisse nicht wundern. Wie etwa über jenen „fraude solar“ vor ein paar Jahren in Spanien, bei dem Solarstromproduzenten ihre Einnahmen aus irrwitzigen Solareinspeistarifen zusätzlich ein wenig aufgefettet haben, indem sie zu ihren Solarkraftwerken noch ein paar versteckte Dieselgeneratoren zugeschaltet haben . . .

Quelle: Die Presse

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3. Auch in Deutschland viele Befürworter des gemeinsamen Strommarkts

Deutscher Dachverband der E-Wirtschaft, BDEW, und zuletzt Börserat haben sich für Erhalt der Preiszone ausgesprochen

Die österreichische Energieregulierungsbehörde E-Control begrüßt die Unterstützung seitens der Deutschen Handelskammer in Österreich für den Erhalt der deutsch-österreichischen Strompreiszone. „In Deutschland gibt es sehr einflussreiche Stimmen, die sich gegen die Trennung des gemeinsamen Strommarkes stellen“, betonen die E-Control-Vorstände Walter Boltz und Martin Graf. So hat bereits im September der Dachverband der deutschen Strom- und Gasunternehmen, BDEW, im Namen seiner 1.800 Mitgliedsbetriebe, die Empfehlung der EU-Energieagentur ACER zur Aufspaltung der Preiszone kritisiert, da diese dem Ziel eines europäischen Strombinnenmarkts zuwiderlaufe. Zuletzt hat sich auch der Börserat der EEX für die Erhaltung des gemeinsamen Strommarkts ausgesprochen. Auch die EU-Kommission sowie internationale Energiehandelsorganisationen sehen die Aufspaltung kritisch.

Die EU-Energieagentur ACER hatte einen Umsetzungsplan zur Trennung des deutsch-österreichischen Strommarktes bis zum 23. Jänner eingefordert. Da der Beschwerdeausschuss von ACER im Dezember aber entschieden hat, dass die ACER-Stellungnahme rechtlich unverbindlich ist, gab es keine rechtliche Notwendigkeit mehr, einen Umsetzungsplan abzuliefern. Daher wurde ACER in einem Schreiben einiger Energieregulatoren und Übertragungsnetzbetreiber über die unterschiedlichen Positionen der Beteiligten informiert.

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4. Konsultation zur Optimierung der Rechtslage im Bereich der Energieunion

Die Europäische Kommission hat eine Konsultation zur Frage eröffnet, wie die Rechtslage im Bereich

der Energieunion optimiert werden kann.

Die sparte.industrie stellt Ihnen den Fragenkatalog der Konsultation in englischer Sprache zur

Verfügung und bittet im Hinblick auf die weitere Positionierung der Wirtschaftskammer zur

Energieunion um allfällige Stellungnahme bis

23.3.2016 an [email protected]

Die Konsultation verfolgt drei Ziele:

• Bewertung bestehender energiepolitischer Planungs- und Berichtspflichten und Feststellung von Optimierungspotenzialen

• Erarbeitung einer Meinung über mögliche Rationalisierungsmaßnahmen der vorliegenden Legislativen hinsichtlich „better regulation“ und der Reduktion des Verwaltungsaufwandes

• Ausarbeitung von Optionen zur Umsetzung der neuen rechtlichen Struktur der Energieunion

Der Fragebogen gliedert sich in folgende Bereiche:

a. Profil des Rückmelders – ab Seite 2 b. Bewertung der bestehenden Planungspflichten – ab Seite 5 c. Bewertung der bestehenden Meldepflichten – ab Seite 8 d. Optionen für die Straffung der Planungs- und Berichtspflichten – ab Seite 12 e. Optionen für den Rechtsrahmen der Energieunion – ab Seite 22

Eine Übersicht über die bestehende Planungs- und Berichtspflichten im Energiebereich, welche sowohl

die Mitgliedsstaaten als auch die Europäische Kommission betreffen, ist unter folgenden Links

abrufbar:

COM planning and reporting obligations (energy field)

MS planning and reporting obligations (energy field)

COM planning and reporting obligations (climate field); MS planning and reporting obligations (climate field)

Diese Konsultation läuft in der Europäischen Union noch bis 8.4.2016 unter:

https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultation-streamlining-planning-and-reporting-

obligations-part-energy-union

Der Fragebogen ist unter folgendem Link abrufbar: LINK

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1. EU fühlt mit Maßnahmenpaket Steuervermeidern auf den Zahn

Das von der Europäischen Kommission kürzlich präsentierte Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung soll zu einer faireren, einfacheren und effizienteren Unternehmensbesteuerung in der EU führen.

Das Paket beinhaltet konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von aggressiver Steuerplanung, zur Verbesserung der Transparenz und zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für alle Unternehmen in der EU. Es soll den EU Mitgliedsstaaten helfen, wirksame und abgestimmte Maßnahmen gegen Steuervermeidung zu ergreifen und sicherstellen, dass Unternehmen dort Steuern zahlen, wo Gewinne in der EU entstehen.

Die Kernelemente der Vorschläge sind:

Rechtsverbindliche Maßnahmen, um den auf Ebene von Unternehmen am häufigsten verwendeten Methoden der Steuervermeidung einen Riegel vorzuschieben

Eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten über die Verhinderung des Missbrauchs von Steuerabkommen

Ein Vorschlag über den Austausch von Steuerinformationen zwischen den Mitgliedsstaaten über in der EU tätige multinationale Unternehmen

Maßnahmen zur Förderung international verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich

Eine neue Liste der EU für Drittländer, die sich nicht an die Regeln des Fair Play halten

Zusammengenommen sollen diese Maßnahmen die aggressive Steuerplanung erheblich erschweren, für mehr Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten sorgen und einen für alle Unternehmen faireren Wettbewerb im Binnenmarkt gewährleisten.

„Grundsätzlich sind Maßnahmen für einen faireren Steuerwettbewerb in der EU zu begrüßen. Sie dürfen aber nicht zu einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen oder zu einer weiteren Erhöhung der Abgabenquote führen. Österreich muss auf jeden Fall einen nationalen Alleingang durch eine vorzeitige Umsetzung von wettbewerbsschädlichen Maßnahmen vermeiden“, fordert Anette Klinger, Steuersprecherin der sparte.industrie.

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2. Steuerreform 2016 – Vorsteuerabzug bei Elektroautos Alle Informationen auf einen Blick

Bereits seit 1. März 2014 fällt beim Kauf eines Elektroautos keine NoVA an. Nach der neuen Sachbezugswerteverordnung, die ab 2016 gilt, ist auch kein Sachbezug anzusetzen, wenn Arbeitnehmer das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen.

Nach der Steuerreform 2015/2016 ist künftig für betriebliche Elektroautos grundsätzlich auch ein Vorsteuerabzug möglich. In diesem Beitrag erfahren Sie, was dabei im Einzelnen zu beachten ist.

Die neue Bestimmung im Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass von den Lieferungen sonstigen Leistungen und Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder den Betrieb von Personen- oder Kombinationskraftwagen mit einem Co2-Emmissionswert von 8 g/km stehen, die Vorsteuer abgezogen werden darf. Darunter fallen beispielsweise PKW mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind nicht begünstigt.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist selbstverständlich, dass der begünstigte PKW zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Lieferungen und sonstiger Leistung verwendet wird. Darüber hinaus sind die steuerlichen Anschaffungskosten für PKW (derzeit EUR 40.000,-- inkl. USt) von Bedeutung:

Liegen die Anschaffungskosten unter der Angemessenheitsgrenze, steht der Vorsteuerabzug für die begünstigten PKW grundsätzlich (uneingeschränkt) zu.

Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 Prozent (über EUR 80.000,--), steht kein Vorsteuerabzug zu.

Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,-- und EUR 80.000,-- steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften (uneingeschränkt) zu. Insoweit die tatsächlichen Anschaffungskosten jedoch über der Angemessenheitsgrenze liegen, ist der Vorsteuerabzug durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung zu neutralisieren.

Die Neuregelung tritt ab 1. Jänner 2016 in Kraft. Sie hat aber auch für „Altfahrzeuge“, also für solche, die am 31. Dezember 2015 bereits zum Anlagevermögen gehören, Bedeutung:

Für „Altfahrzeuge“, für die der Vorsteuerberichtigungszeitraum (fünf Kalenderjahre) noch nicht abgelaufen ist, darf die Umsatzsteuer vom Kaufpreis nachträglich anteilig als Vorsteuer geltend gemacht werden (positive Vorsteuerberichtigung).

Für „Altfahrzeuge“ darf ab 2016 von den Kosten für den laufenden Betrieb (z.B. Treibstoff, Service, etc.) die Vorsteuer nach den allgemeinen Vorschriften abgezogen werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.wko.at/steuern.

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3. Begutachtung: Entwurf eines Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Bei uns liegt der oben angeführte Entwurf mit der Bitte um allfällige Stellungnahme.

Inhalt:

Das APAG dient der Umsetzung der sog. EU-AbschlussprüferRL und –VO, die die Einrichtung einer Prüfbehörde für Unternehmen von öffentlichem Interesse (v.a. börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungen) vorsehen, welche die Tätigkeit der Abschlussprüfer bzw. Prüfgesellschaften solcher Unternehmen kontrollieren soll. Die erforderlichen Anpassungen in anderen Materiengesetzen (AktG, GmbHG, SE-Gesetz etc.) werden derzeit vom BMJ ausgearbeitet. Sie sollen zeitnahe ebenfalls zur Begutachtung ausgesandt werden.

Da Österreich bisher noch keine derartige Inspektionsbehörde hat, ist im Rahmen der RL- und VO-Umsetzung eine einzurichten. Die wesentlichsten Neuerungen im Bereich der Abschlussprüferaufsicht sind die Schaffung einer einzigen, letztverantwortlichen und vor allem unabhängigen Behörde sowie die Einführung von Inspektionen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zusätzlich zu Qualitätssicherungsprüfungen, die für alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten. Die Funktionen der bisherigen Behörden, nämlich des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) und der Qualitätskontrollbehörde (QKB) gehen auf diese neu entstehende Behörde, mit der Bezeichnung Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB), über.

Neben der strukturellen Neugestaltung stellt sich vor allem die Frage der Finanzierung der neuen Behörde, wobei im Wesentlichen eine Finanzierung durch i) die öffentliche Hand, ii) die zu prüfenden Unternehmen von öffentlichem Interesse und iii) die Abschlussprüfer angedacht wurde. Eine Mischfinanzierung ist zB in Deutschland der Fall, wo Gebühren bei den Abschlussprüfern der kapitalmarktorientierten Unternehmen eingehoben werden und der Rest (30-40 Prozent) von der öffentlichen Hand bedeckt wird. Dabei geht es um Kosten von ca. EUR 2,5 Mio. (lt. Vorblatt) – 3 Mio. (lt. EB) jährlich.

Äußerst positiv erscheint es, dass eine zentrale WKÖ-Forderung sich im Entwurf wiederfindet und gemäß dem Vorschlag die Finanzierung nicht direkt durch die zu prüfenden Unternehmen erfolgen wird. Stattdessen soll es – auch als Kostenbremse – einen prozentuellen Anteil des Bundes in Höhe von 20 Prozent der Gesamtkosten geben. Auch unseren Anliegen einer effizienten, schlanken Behördenstruktur zB durch Berücksichtigung von Qualitätsprüfungsergebnissen im Non-PIE-Bereich durch Inspektoren, der mögliche Rückgriff auf vorhandene Experten als Sachverständige sowie allgemein der Vermeidung einer überschießenden Umsetzung (gold plating) wurde in wesentlichen Punkten Rechnung getragen.

Nähere Informationen finden Sie HIER. Bitte um allfällige Stellungnahme bis Donnerstag, 11.2.2016 an [email protected].

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4. Betriebliche Gesundheitsförderung

Im Zuge der Steuerreform wurde beschlossen, dass bestimmte Formen von Gesundheitsförderung im Betrieb steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Diese Regelung findet sich in § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG für den SV-Bereich und in § 3 Abs. 1Z 13 EStG für die Steuer und trat mit 1.1.2016 in Kraft.

Konkret gilt diese Befreiung allerdings nur für „zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung und Prävention sowie für Impfungen.“

Das Finanzministerium und die Sozialversicherung konkretisierten diese Befreiung in Form von Leitlinien. Diese haben folgenden Inhalt:

Erfasst von der Befreiung sind Maßnahmen in den Bereichen Ernährung, Bewegung, Sucht und psychische Gesundheit.

alle diese Maßnahmen müssen zielgerichtet sein, d.h. sie ein konkretes Ziel verfolgen wie etwa die Stärkung der Rückenmuskulatur oder die Bekämpfung von Übergewicht.

d.h., dass keine allgemeinen Maßnahmen wie etwa Beiträge zu Fitness-Abonnements, Kochkurse oder Vorträge befreit sind; erfasst sind allerdings sehr wohl gezielte Kurse, etwa zur Bekämpfung von Haltungsschwierigkeiten.

Diese Kurse müssen von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Das sind im Bereich Ernährung u.a. Ernährungswissenschaftler und Diätologen, beim Thema Bewegung u.a. Sportwissenschaftler, Sport-Trainer oder Physiotherapeuten und für den Bereich psychische Gesundheit Psychotherapeuten und klinische und Gesundheitspsychologen. Auch Ärzte mit entsprechender Weiterbildung dürfen diese Kurse anbieten.

Solche gezielten Kurse können auch außerhalb der Räumlichkeiten des Dienstgebers abgehalten werden, wie etwa in Fitnessstudios.

Auch Impfungen sind befreit, solange sie im Impfplan Österreich des Gesundheitsministeriums als „nationale Impfungen gegen impfpräventable Erkrankungen“ angeführt sind.

Diese Leitlinien wurden auf der Website der Sozialversicherung unter diesem Link publiziert:https://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/esvportal/content/contentWindow?contentid=10008.626408&action=b&cacheability=PAGE&version=1450253295. Das Finanzministerium wird die EStG-Bestimmung ebenso nach diesen gemeinsamen Leitlinien auslegen.

5. Registrierkassenplicht/Compliance-Nachschau

Das BMF hat nunmehr eine kurze Information zu den Kassen-Beratungen durch Finanzbeamte veröffentlicht (https://www.bmf.gv.at/top-themen/Registrierkassen.html#heading_Information_zur_Compliance_Nachschau).

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6. Registrierkassenpflicht/Zweifelsfragen

Wir bitten um Übermittlung von Zweifelsfragen zur Registrierkassenpflicht, die an das BMF gestellt werden, wobei solche technischen Inhalts bzw. betreffend die Registrierkassensicherheitsverordnung nicht übermittelt werden sollten. Dies deshalb, weil im Rahmen der Begutachtung des Erlasses zur Registrierkassensicherheitsverordnung im März der geeignete Rahmen dafür gegeben ist.

Außerdem ersuchen wir, vor Übermittlung der Fragen an uns zu prüfen, ob Erlass bzw. FAQs des BMF nicht bereits Antworten enthalten.

Bitte um Übermittlung bis Mittwoch, 17.2.2016 an [email protected].

7. Vorankündigung: Steuerliche Besonderheiten für Bauleistungen Wie Sie als Auftraggeber Nachforderungen des Finanzamts vermeiden!

Dieses Spezialseminar befasst sich intensiv mit der Auftraggeberhaftung für Bauleistungen im Bau- und Baunebengewerbe. Im Mittelpunkt stehen die Überbindung der Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge) sowie die Haftung für lohnabhängige Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge bei der Erbringung von Bauleistungen. Zielsetzung ist die Vermeidung von steuerlichen Risiken sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer von Bauleistungen.

Gleichzeitig werden auch die Konsequenzen im Verhältnis zu Deutschland dargestellt, die sich ergeben, wenn österreichische Unternehmer an deutsche Auftraggeber Bauleistungen erbringen oder wenn deutsche Subunternehmer für österreichische Unternehmer Bauleistungen erbringen.

Inhalte:

Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen (Reverse Charge)

- Bauleistungsbegriff

- Qualifizierte Leistungsempfänger

- Rechnungsausstellung bei Übergang der Umsatzsteuerschuld

- Grenzüberschreitende Bauleistungen

Auftraggeberhaftung für lohnabhängige Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge

- Bauleistungsbegriff

- Haftungsumfang

- Inanspruchnahme der Haftung

- Entfall der Haftung

- Voraussetzungen für Aufnahme in Haftungsfreistellungsliste

Exkurs Deutschland – Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen in Deutschland

- Bauleistungsbegriff

- Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld

- Unterschiede zur österreichischen Rechtslage

- Konsequenzen für österr. Betriebe, die in Deutschland Bauleistungen erbringen bzw. beziehen

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Referenten: Mag. Claudia Anzinger & Dr. Hannes Gurtner LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer u. Steuerberatung (Linz)

Thomas Streit, LL.M. Eur. KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (München)

Termin/Ort: Mi, 6.4.2016: 16.00 - 18.00 Uhr WIFI Linz, Wiener Str. 150, 4021 Linz Kostenbeitrag: WKOÖ-Mitglieder: EUR 49,--/ Nicht-Mitglieder: EUR 59,--Veranstaltungsnummer 13020w

Anmeldungen unter: WIFI-UNTERNEHMER-AKADEMIE Wiener Str. 150 4021 Linz T 05-7000-7053 F 05-7000-3559 E [email protected] W http://www.wifi.at/ooe/uak

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1. Digitalisierung führt zu Wachstumsschub von 1,83 Billionen Euro

Die Digitalisierung ist bereits heute ein wichtiger Treiber der wirtschaftlichen Entwicklung: Mehr als ein Fünftel des weltweiten Bruttoinlandsprodukts hängt direkt oder indirekt von digitalen Fä-higkeiten der Arbeitnehmer, dem Kapital, das in Digital investiert ist, oder von digitalen Gütern und Dienstleistungen ab. Die Weltwirtschaft könnte demnach durch einen stärkeren Fokus der Un-ternehmen auf die Digitalisierung sogar um 1,83 Billionen Euro zusätzlich wachsen, so das Ergeb-nis einer Studie von Accenture, die anlässlich des World Economic Forums in Davos vorgestellt wurde.

Die Studie „Digital Disruption: the Growth Multiplier von Accenture Strategy“ gibt einen umfassenden Einblick in die Bedeutung der Digitalisierung für die Wirtschaft in elf führenden Industriestaaten. Dem-zufolge gehen heute etwas mehr als ein Fünftel (22 Prozent) der gesamten globalen Wirtschaftsleis-tung auf den Einsatz von digitalen Fähigkeiten, digitalen Technologien und Kapital, das in digitale Ak-tivitäten investiert ist, zurück. Die USA haben im weltweiten Vergleich die Volkswirtschaft mit dem höchsten digitalen Anteil an der gesamten Wirtschaftsleistung. Dort machen Investitionen im digitalen Bereich etwa ein Drittel (33 Prozent) der Wirtschaftsleistung des Landes aus. In Deutschland hängt ein Viertel des Bruttoinlandsprodukts (25 Prozent) direkt oder indirekt von der Digitalisierung ab, womit es unter den elf untersuchten Ländern an fünfter Stelle steht. Für Österreich liegen keine Daten vor.

Während in den USA 43 Prozent der Arbeitnehmer und 26 Prozent des akkumulierten Kapitals zur wei-teren Digitalisierung der Wirtschaft beitragen, sind es in Deutschland 41 Prozent beziehungsweise 18 Prozent. In den anderen untersuchten Ländern macht der digitale Anteil an der Wirtschaftsleistung zwischen 30 Prozent - wie in Großbritannien und Australien - und 13 Prozent aus, wie etwa in China.

Heimische Wirtschaft – Gewinner oder Verlierer?

„Die Unternehmen haben den großen Nutzen der Digitalisierung für ihre globale Wettbewerbsfähigkeit erkannt. Die nächsten Jahre werden auch in Österreich darüber entscheiden, ob die heimische Wirt-schaft im digitalen Zeitalter zu den Gewinnern oder Verlierern zählen wird”, sagt Klaus Malle, Country Managing Director Accenture Österreich „Die Unternehmen müssen jetzt alles daransetzen, digitale Fähigkeiten der Arbeitnehmer und digitale Technologien zu nutzen, um neue Geschäftsmodelle aufzu-bauen anstatt diese nur als Mittel zur Effizienzsteigerung zu nutzen. Dafür braucht es nicht einfach nur mehr Investitionen in die Digitalisierung. Vielmehr ist ein Wandel der Unternehmenskultur und der entsprechenden Strukturen auf breiter Ebene nötig.”

Plattformgeschäftsmodelle als Wachstumstreiber

Im Aufbau von Plattformgeschäftsmodellen liegt laut der Studie eine der größten Chancen für zusätzli-ches Wachstum im digitalen Bereich. Diese ermöglichen es den Unternehmen, neue Märkte zu schaffen und bisher versteckte Wertschöpfungspotenziale durch die Vernetzung von Partnern und Verbrauchern über eine gemeinsame digitale Plattform zu heben. In vielen Fällen profitiert der Betreiber der Platt-form von starkem Wachstum, während er keinerlei Verbindlichkeiten durch den Besitz oder das Ma-nagement von Sachwerten hat. Dadurch ist auch eine Expansion mit geringen zusätzlichen Kosten mög-lich.

Link zur Studie: https://www.accenture.com/us-en/insight-digital-disruption-growth-multiplier.aspx

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2. Das Zeitalter der Schwarmintelligenz - LCM-Zukunftsstudie entwirft Geschäftsmodelle des Jahres 2030

„Kleine Fische wie Pöttinger werden sich zu einem Schwarm vereinigen müssen, um gegen die großen Fische unserer Branche bestehen zu können.“ Lisa Wöss, Innovationsmanagerin des Land-technikunternehmens aus Grieskirchen, formuliert eine der Kernaussagen der LCM-Studie „Hu-man-Time-Machine – Zukunftsradar 2030“. In Kooperation mit dem Institut für strategisches Ma-nagement (ism) der Johannes Kepler Universität Linz hat LCM dafür zahlreiche Experteninter-views, eine internationale Delphi-Studie mit 170 Teilnehmern sowie mehrere Foresight-Work-shops mit den Unternehmen Atos, Fronius, LineMetrics, Pöttinger und Rosenbauer durchgeführt. Am 25. Jänner 2016 wurden die Ergebnisse vor rund 70 Gästen im Linzer Ars Electronica Center präsentiert.

„Vielleicht werden Landwirte im Jahr 2030 im Büro sitzen und ihre Erntemaschinen auf Basis jener Da-ten dirigieren, die sie aus einer Cloud beziehen, die von mehreren Landtechnikunternehmen mit Daten gefüttert wird“, zeichnet Lisa Wöss ein für ihr Unternehmen durchaus realistisches Szenario. Ange-sichts der Kräfteverhältnisse in der Landtechnik-Branche müsse man die Wettbewerbssituation kleiner Unternehmen durch die Bildung von Unternehmenskonsortien stärken, argumentiert Wöss. Immerhin sei Weltmarktführer John Deere mit 59.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 36 Milliarden US$ im Vergleich zu Pöttinger mit 1.600 Mitarbeitern und 317 Millionen Euro Umsatz ein Goliath. „Den Mut, eigene Daten über eine gemeinsame Plattform potenziellen Mitbewerbern offenzulegen, um ganze Prozessketten digitalisieren zu können, muss man im Interesse der gemeinsamen Sache einfach aufbringen“, sagt Wöss. „Dann wird man mit Schwarmintelligenz – also smart Farming – auch gegen große Player bestehen können.“

14-Jähriger sieht unumkehrbare Technologiesprünge

Wie weit gediehen die Digitalisierung der Landwirtschaft schon ist, skizziert der 14-jährige Unterneh-mer und Experte für disruptive Innovationen Lorenzo Tural. „Schon jetzt gibt es Spargelfelder mit spe-ziellen Spargel-Sonden, die auf Basis von unterirdischen Messwerten und Wetterprognosen voraussa-gen, wann der Spargel geerntet werden sollte. Darauf werden dann Werbe- und Verkaufsaktionen ab-gestimmt. Als bereits unumkehrbar sieht Tural etwa den Trend zum selbstfahrenden Auto. „Irgend-wann werden herkömmliche Autos aus den Innenstädten verbannt werden, weil sie zu gefährlich sind. Irgendwann werden Autofahrer im heutigen Sinne dann überhaupt nur noch auf Nostalgieveranstaltun-gen ans Steuer dürfen.“ Technologie habe es an sich, dass sie unumkehrbar sei und Verweigerer zu Au-ßenseitern mache.

Maschinen, die auf Emotionen reagieren

Dass sich die Kommunikation zwischen Mensch und Maschine intensivieren werde, steht für Bernhard Freiseisen, Strategische Planung bei der Fronius International GmbH, fest: „Intelligente Maschinen re-agieren schon jetzt auf Gestik. Bald werden sie auch auf die Emotionen ihres menschlichen Gegen-übers reagieren können und etwa das Arbeitstempo anpassen.“ Die sich abzeichnende Wende von ei-ner produkt- hin zu einer anwenderorientierten Industrie werde auch neue Berufsfelder entstehen las-sen. „Angesichts der ständig wachsenden digitalen Informationen über Kunden und Produkte wird die kreative Dateninterpretation zu einer Schlüsselqualifikation werden“, prognostiziert Freiseisen. „Da-mit werden auch geisteswissenschaftliche Disziplinen an Bedeutung in der Technik gewinnen.“

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Große Vertrauensbasis, heftige Diskussionen

In manchen Branchen wird kein Stein auf dem anderen bleiben, stellte LCM-Geschäftsführer Gerald Schatz fest. Insbesondere der 3D-Druck, der die kostengünstige Produktion von Einzelstücken ermögli-che, werde manche Branchen bis zur Unkenntlichkeit verändern. „In China können Sie schon jetzt ganze Häuserwände ausdrucken lassen, die dann vor Ort zu einem kompletten Haus zusammenge-schraubt werden“, nennt Schatz eine für die Baubranche möglicherweise disruptive Entwicklung. Ähn-lich bahnbrechend ist auch das Konzept von Local Motors, einem Unternehmen, das schon jetzt Autos aus dem 3D-Drucker anbietet. Die Suche nach der Zukunft der Industrie habe in den Workshops mit Atos, Fronius, LineMetrics, Pöttinger und Rosenbauer mitunter zu heftigen Diskussionen geführt. „Auf der anderen Seite war es nicht einmal nötig, eine Verschwiegenheitsklausel zu unterschreiben, weil es zwischen allen Teilnehmern sehr schnell eine große Vertrauensbasis gegeben hat“, betont Schatz.

Fortsetzung der Zeitreise bereits fixiert

Während die an der ersten Runde des Zukunftsradars beteiligten Unternehmen gerade dabei sind, die Ergebnisse in konkrete Pilotprojekte zu übersetzen, ist dessen Fortsetzung bereits beschlossene Sache. „Diese Exkursion in die Zukunft der industriellen Produktion hat ein enormes Echo ausgelöst. Deshalb werden wir die Workshops auch dieses Jahr wieder anbieten“, erklärt Thomas Buchegger, Initiator der „Human-Time-Machine – Zukunftsradar 2030“ und LCM-Mitarbeiter.

3. FFG: Ausschreibungsstart Produktion der Zukunft - Chinese Academy of Sciences

Im Programm „Produktion der Zukunft“ der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft FFG wird zum zweiten Mal eine bilaterale Ausschreibung zwischen Österreich und der Chinese Academy of Sciences mit dem Schwerpunkt „Advanced Materials“ durchgeführt. Die Ausschreibung ist durch das BMVIT mit einem Budget von 1,0 Millionen Euro zur Einreichung bilateraler kooperativer FTE Vorhaben dotiert.

Nähere Informationen zur Ausschreibung und das Downloadcenter mit den Ausschreibungsunterlagen finden Sie unter: www.ffg.at/16-ausschreibung-produktion-der-zukunft.

4. Innovation Bridge Asia in Japan

Vor dem Hintergrund zunehmender Globalisierung und des damit verbundenen Wettbewerb- und Inno-vationsdrucks suchen etablierte, finanzstarke japanische Großunternehmen die Zusammenarbeit mit jungen, dynamischen Ideenschmieden, d.h. StartUps und innovativen KMUs. Damit ist die Brückenbil-dung zwischen Österreich und Asien für internationale Innovations- und Technologietransfers sowie als Verbindungsrampe für verschiedene japanische Unternehmen und Investoren von zentraler Bedeutung.

Das AußenwirtschaftsCenter Tokio arbeitet mit verschiedenen Japanischen und österreichischen Pro-jektpartnern (Konzerne, Inkubatoren, Regierungsbehörden, bzw. Inkubatoren und Großunternehmen mit StartUp Förderung in Österreich) an einem Programm, österreichische Hightech-StartUps & Tech-nologie-Unternehmen an asiatische Investoren / Großunternehmen heranzuführen (Kooperationen im Bereich Open Innovation & R&D).

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Vom 21. bis 24. März 2016 organisiert das AußenwirtschaftsCenter Tokio in Kooperation mit Pio-neers.io einen Austria Showcase Innovation Bridge Asia nach Japan. Kernpunkt der Reise sind vorab fixierte Einzeltermine für die österreichischen Teilnehmer, sowie die Teilnahme am Pioneers Asia.

Nähere Informationen finden Sie >> hier.

Die Veranstaltung erfolgt im Rahmen der Internationalisierungsoffensive go-international, einer För-derinitiative des Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Wirtschafts-kammer Österreich.

5. Aktuelle Wettbewerbe für unternehmerische Ideen

120 Sekunden

Sie haben schon lange eine tolle Idee für ein Produkt oder eine Dienstleistung? Dann bekommen Sie 120 Sekunden, um eine Top-Jury davon zu überzeugen. In 120 Sekunden sind Sie entweder raus oder einen Schritt weiter zum großen Finale in der voestalpine Stahlwelt Linz. Dort haben Sie die Chance, aus Ihrer Idee ein echtes Geschäft zu machen und Preise im Gesamtwert von EUR 40.000,-- zur Um-setzung Ihrer Idee zu gewinnen.

Informationen unter: www.bezirksrundschau.com/120sekunden

EDISON - der Preis

EDISON richtet sich an alle technisch-, innovativ- und kreativ-orientierten IdeengeberInnen aus Oberösterreich. Neben Studierenden und AbsolventInnen der akademischen Einrichtungen können sich auch innovative Unternehmen und GründerInnen in der Aufbauphase (= noch keine Gewinne) bewer-ben. Neben wertvollen Coachings und Feedbacks warten insgesamt EUR 19.000,-- auf die Gewinner.

Informationen unter: www.edison-der-preis.at

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1. Vorläufiger Antidumping-Zoll: Betonstabstahl, China

Betonstabstahl aus China EU verhängt vorläufige Antidumpingmaßnahmen

Ende April 2015 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Betonstabstahl, Tarifnummern ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70, ex 7228 30 89 mit Ursprung in China eingeleitet. Mitte November 2015 beantragte der Antragsteller auch die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/2386 vom 18.12.2015 ordnet die Kommission diese an.

Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Unionsindustrie durch die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, vom stetig wachsenden Verbrauch zu profitieren. Ihr Marktanteil sank beträchtlich, da der zunehmende Unionsverbrauch durch den raschen Anstieg der gedumpten chinesischen Einfuhren aufgefangen wurde.

Um wieder faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt herzustellen, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/113, Amtsblatt L 23 v. 29.1.2016 die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt. Diese betragen 13 Prozent, für zwei Unternehmen gilt bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung ein niedrigerer unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz. Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt; allerdings werden Zolldaten über Verzollungen innerhalb von 90 Tagen vor Inkrafttreten der vorläufigen Zölle für allfällige spätere rückwirkende Einhebungen aufbewahrt.

Die vorläufigen Maßnahmen gelten für die Dauer von sechs Monaten. Während dieser Zeit wird die Kommission ihre Untersuchung fortsetzen. Als Ergebnis dieser Untersuchung können entweder endgültige Antidumpingzölle verhängt werden oder die Untersuchung wird eingestellt.

2. Sanktionen gegen den Iran

Sanktionen gegen den Iran Banken Sepah von der Sanktionsliste gestrichen

Die mit 16.1.2016 wirksam gewordenen Lockerungen der Sanktionen gegen den Iran wurden ab 23.1.2016 nochmals ergänzt: Mit VO 2016/74 werden nun auch die wichtigen Banken Sepah und Sepah International von der Sanktionenliste gestrichen. Diese Banken wurden ursprünglich vom UN-Sicherheitsrat gelistet, der nun auch deren Streichung aus dem Anhang VIII der VO 267/2012 veranlasst hat.

Damit ergeben sich die noch aufrechten Personen-Listungen der EU aus dem JCPOA/Annes II, abzüglich der im Attachment 2 Part II genannten Banken Sepah und Sepah International. Gelistet bleiben also nur noch die Banken Saderat, Ansar und Mehr.

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3. Antidumping: Fotovoltaikmodule, China

Fotovoltaik-Module aus kristallinem Silicium mit Ursprung in China EU widerruft Annahme von Verpflichtungsangebot für Trina Solar

Mit Durchführungsverordnung (EU) 1238/2013 führte die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll bzw. mit Durchführungsverordnung (EU) 1239/2013 einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China ein.

Mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU nahm die Kommission eine Reihe von Verpflichtungsangeboten chinesischer Hersteller an (Anhang); darunter auch Trina Solar (Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd, Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd., Changzhou Youze Technology Co. Ltd, Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd und Yancheng Trina Solar Energy Thenology Co. Ltd) und seine verbundenen Unternehmen (für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B791 gilt).

Im Dezember 2015 teilte die Unternehmensgruppe Trina Solar der Kommission mit, dass sie ihre Verpflichtung zurücknehmen werde.

Die Kommission widerruft daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/115, Amtsblatt L 23 vom 29.1.2016, die Annahme der Verpflichtung für Trina Solar mit 30.1.2016. Das bedeutet, dass für Lieferungen dieser Gruppe die regulären Antidumping- und Antisubventionszölle zur Anwendung kommen.

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Ausgabe 3 |9.2.2016

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BETRIEB UND UMWELT DI Christian Gojer | T 05-90909-3632

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1. Gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß REACH-Verordnung (EU) 2016/9

Die REACH-Verordnung schreibt vor, dass - gegebenenfalls nach einer Übergangsfrist - der Hersteller bzw. Importeur jeden Stoff registrieren lassen muss, den er in Mengen über einer Tonne pro Jahr in der EU herstellt oder in diese einführt. Für die Registrierung sind teilweise kostenaufwändige Untersuchungen durchzuführen.

Häufig gibt es für einen bestimmten Stoff mehrere Registrierungspflichtige. Für diesen Fall sieht die REACH-Verordnung grundsätzlich vor, dass die erforderlichen Daten über die Eigenschaften des Stoffes von allen Registrierungspflichtigen gemeinsam genutzt und vorgelegt werden sollen. Damit soll auch eine Kostenteilung des Aufwands für die Erstellung der notwendigen Daten erfolgen.

Die Praxis hat gezeigt, dass Vorgaben der REACH-Verordnung zur gemeinsamen Nutzung von Daten und zur Kostenteilung unzureichend sind. Die aktuelle Verordnung (EU) 2016/9 legt daher nähere Details für die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten zum Zweck einer Stoffregistrierung nach der REACH-Verordnung fest. Davon sollen insbesondere auch kleinere Unternehmen profitieren, die eine Registrierungspflicht erfüllen müssen.

Unternehmen, die einen Stoff nach der REACH-Verordnung registrieren lassen müssen betrifft diese Verordnung.

Die Verordnung tritt am 26. Jänner 2016 in Kraft. Bereits bestehende Vereinbarungen über eine gemeinsame Nutzung von Daten können weiter gelten, wenn die Parteien der Vereinbarung das einstimmig beschließen.

2. Änderung der VerpackungsabgrenzungsV

Mit der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016(BGBl. II Nr. 29/2016) werden die Quoten betreffend der Zuordnung zu Haushaltsverpackungen bzw. gewerblichen Verpackungen bei einzelnen Produktgruppen angepasst bzw. gesplittet. Weiters wird festgehalten, dass Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem die an und für sich ab 2016 geltenden neuen Zuordnungen bereits für das Kalenderjahr 2015 anwenden können.

Von der Änderung betroffen sind Inverkehrsetzer von Verpackungen.

Die Novelle ist mit 30. Jänner 2016 in Kraft getreten. Die geänderte Verordnung tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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BU 2 von 5

3. Änderung der Fachkundebeurteilungsverordnung (BGBl. II Nr. 35/2016)

Die Fachkundebeurteilungsverordnung legt nähere Regelungen über die Prüfung der Fachkunde von Umweltgutachtern und Mitgliedern von Umweltgutachterorganisationen im Sinn des Umweltmanagementgesetzes fest. Die aktuelle Änderung BGBl. II Nr. 35/2016 dient vor allem der formalen Anpassung der Verordnung an die aktuelle EU-Verordnung über Umweltmanagementsysteme (EMAS-III-Verordnung Nr. 1221/2009).

Die Änderungen berücksichtigen den stärkeren Focus der EMAS-III-Verordnung auf die Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen und die Ausarbeitung sektorspezifischer Referenzdokumente durch die Europäische Kommission.

Weiters werden die Zitate auf Bestimmungen der EMAS-III-Verordnung angepasst.

Betroffen sind Unternehmen, die als Umweltgutachter im Sinn des Umweltmanagementgesetzes tätig sind oder tätig werden wollen.

Die Änderungen sind mit 3. Februar 2016 in Kraft getreten.

4. Erläuterungen Recycling-Baustoffverordnung veröffentlicht

Das BMLFUW hat nun die Erläuterungen zur Recycling-Baustoffverordnung veröffentlicht.

Hinsichtlich der rückbaukundigen Person wird ergänzend zu den Bestimmungen in der Verordnung festgehalten, dass eine rückbaukundige Person eine bautechnische oder chemische Ausbildung besitzen muss. Eine bautechnische Ausbildung hat zB ein Baupolier, Maurer, Tiefbauer, Bautechniker, Baumeister, Zimmerer, Kulturtechniker oder Architekt. Eine chemische Ausbildung ist zB der Abschluss einer Höheren technischen Lehranstalt, einer Fachhochschule oder einer Universität auf dem Fachgebiet der Chemie. Darüber hinaus hat eine rückbaukundige Person über die erforderlichen Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie und Abfallrecht zu verfügen und diese Kenntnisse z.B. durch entsprechende Kurse nachzuweisen.

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5. Begutachtung: Novelle Giftverordnung 2000

Infolge Änderung des giftrechtlichen Abschnittes (III) des Chemikaliengesetzes 1996 soll nun auch die Giftverordnung 2000 novelliert werden.

Wesentlichen Änderungen:

Anwendungsbereich (§ 1): die Verordnung gilt für Stoffe und Chemische, die gemäß § 35 ChemG, auf die CLP-Verordnung abgestimmt, als Gifte qualifiziert sind. Gemische, die aufgrund der Übergangsbestimmung des Art 61 (4) der CLP-VO als sehr giftig und giftig eingestuft sind, gelten bis zum 31. Mai 2017 als Gifte im Sinne des §35 ChemG.

Bescheinigungssystem (§§ 2a und 3):

- Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender (§2a, neu): Anpassung an das Bescheinigungssystem zum Giftbezug in Bezug auf Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebs bzw. selbständigen beruflichen Verwenders nach § 41a ChemG.

- Giftbezug durch private Verwender (§ 3): Umstellung auf das mittels der ChemG-Novelle eingeführte Bescheinigungssystem in Anpassung an § 42 ChemG. Bereits ausgestellte, bestehende Giftbezugslizenzen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist.

Fachliche Qualifikation (§4):

- § 4 (1) Z 1 – 3: weitere Ausbildungen, die Studienrichtung ‚Umwelt- und Verfahrens- und Energietechnik‘, die Fachhochschulausbildung im Bereich Toxikologie sowie die Ausbildung an einer höheren Lehranstalt im Bereich ‚Lebensmittel- und Biotechnologie‘ werden hinzugefügt.

- § 4 (4), neu: Der Bezug von Pflanzenschutzmitteln ist nun vollständig im Pflanzenschutzmittelrecht geregelt; im neuen § 4(4) wird die Grundlage für einen Spezialkurs betreffend den Umgang mit Chlor in Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder geschaffen.

- § 4 (5): Bestätigungen über vor Inkrafttreten der novellierten Verordnung erfolgreich abgeschlossene Kurse zum sachgerechten Umgang mit Giften sind weiterhin anzuerkennen.

- § 4 (8), neu: Aufzählung von Berufsausbildungen iS des § 41 (3) Z 6 ChemG (nicht abschließend).

- § 4 (9), neu: Einführung von Auffrischungskursen zum Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse im Sinne des § 41b (2) Z 2 ChemG, welche alle vier Jahre besucht werden müssen.

§ 5 (2): Anpassungen an das geltende ArbeitnehmerInnenschutzrecht; Korrektur auf die aktuelle Fassung der Arbeitsstättenverordnung.

§ 12 (4): Anpassung an die Kennzeichnungsverordnung.

neue Anlagen 1 bis 4

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Sachkundige Personen müssen alle vier Jahre an einem Auffrischungskurs in Kleingruppen teilnehmen (sachkundig gemäß § 41b Abs 2 Z 2 ChemG 1996). Bitte um Einschätzung, ob diese Forderung ersatzlos gestrichen werden kann oder ob beispielsweise ersatzweise entsprechende Schulungen zB seitens der Wirtschaftskammer ausreichend sein können.

Bitte um Ihre Stellungnahmen bis 25. Februar 2016 an das Umweltservice (E [email protected]).

Begutachtungsunterlagen

6. 10 Jahre Umwelt-Rechtsnewsletter – von Abfall bis Wasser

Seit 10 Jahren gibt es bereits den Newsletter-Infodienst des WKOÖ-Umweltservice. Zu 13 Themen aus dem Bereichen Umwelt, Energie und Arbeitssicherheit informieren wir seither unsere Abonnenten wenn neue Vorschriften oder Änderungen auf EU-, Bundes- oder Landes-Ebene in Kraft treten. Mit kurzen und relevanten Informationen zum jeweiligen Sachverhalt wird zeitgerecht per Mail informiert. Weblinks zu den Gesetzestexten und weiterführenden Informationsquellen vervollständigen den Newsletter-Infodienst.

Durch die schnellen Änderungen und Neuerungen der Gesetze und Verordnungen machen wir jährlich rund 120 Newsletter-Aussendungen.

Damit auch keine behördlichen Meldepflichten mehr vergessen werden, bieten wir seit 2013 zusätzlich noch einen Erinnerungsdienst an. D.h. wir erinnern zeitgerecht an die jeweilige Meldepflicht.

Interessiert? Einfach anmelden, einfach informiert sein! Nähere Infos über den Newsletter-Infodienst erhalten Sie hier.

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7. Veranstaltung am 11.3.2016: Octopus – Datenbank zur Information über verwendete Materialien hinsichtlich REACH, ROHS etc.

Jedes Unternehmen ist verpflichtet, zu den in Verkehr gebrachten Produkten bestimmte Informationen über Inhaltsstoffe nach der REACH-Verordnung, den Bestimmungen über Elektroaltgeräte (ROHS) und gegebenenfalls weitere Rechtsgebiete einzuholen. Das gilt auch für Komponenten wie elektronische Bauteile, Gehäuseteile, Kunststoffe etc.

Die Octopus-Datenbank soll speziell kleine und mittlere Betriebe aus der Elektro- und Elektronikindustrie, aber auch anderen Industriezweigen, bei der Beschaffung dieser Informationen unterstützen. Die Veranstaltung „Compliance für REACH, ROHS und Conflict Minerals US und EU – Anforderungen, Lösungen und Best Practice“ am 11. März 2016 von 9:00 bis 12:00 in der WKO Oberösterreich informiert Sie über die rechtlichen Anforderungen an solche Betriebe hinsichtlich Informationen über Inhaltsstoffe der verarbeiteten Materialien und Komponenten sowie über die Initiative Octopus.

Zielgruppe sind GeschäftsführerInnen, Verantwortliche aus den Bereichen Einkauf, Supply Management, Logistik, Supply Chain Management sowie Umwelt aus der nicht-chemischen Industrie.

Nähere Informationen finden Sie im Programm.

Anmeldungen zu dieser kostenlosen Veranstaltung bitte unter [email protected].

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WR 1 von 3

1. Begutachtung: Änderung des Patentgesetzes etc.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentanwaltsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Marken-schutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden zur Begutachtung verschickt.

Aufgrund einer EU-Richtlinie sind Anpassungen des Patentanwaltsgesetzes hinsichtlich der Einführung des europäischen Berufsausweises und der Ermöglichung des partiellen Zugangs zu einer Berufstätigkeit erforderlich.

Zudem soll, der zunehmenden Bedeutung der Kenntnisse des Verfahrensrechts vor den Gerichten Rechnung tragend, die Prüfungskommission für die Patentanwaltsprüfung um einen Richter als fünftes Mitglied erweitert werden. Darüber hinaus sollen der zunehmenden Wichtigkeit und Verfügbarkeit elektronischer Kundmachungsmedien entsprechend bestimmte Informationen der Patentanwaltskammer ausschließlich durch Veröffentlichungen im Internet erfolgen.

Weitere erforderliche Anpassungen sind nach den Ausführungen der Materialien:

Zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs werden Formvorschriften für den Urkundennachweis bei Anträgen für bestimmte Registerstandsänderungen gelockert und die Voraussetzungen für die rein elektronische Veröffentlichung von Patentanmeldungen sowie Patent- und Gebrauchsmusterschriften geschaffen. In jenen Fällen, in denen nach Veröffentlichung der Patentanmeldung ein gesonderter Recherchenbericht zu veröffentlichen ist, soll diese Veröffentlichung bei vorher erfolgter Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung unterbleiben. Darüber hinaus erforderte die Auflösung des Obersten Patent- und Markensenates weitere durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, noch nicht durchgeführte Anpassungen.

Um unnötige Zeitverzögerungen bei der notwendigen Harmonisierung der Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche mit der Recherchengebühr des Europäischen Patentamts zu vermeiden, soll dem Präsidenten eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung erteilt werden.

Im Allgemeinen befürwortet die Wirtschaftskammerorganisation die Zurückdrängung von Veröffentlichungspflichten in Papierform und favorisiert elektronische Kundmachungen.

Allfällige Stellungnahmen zu diesem Ministerialentwurf bis Dienstag, 23.2.2016 erbeten an [email protected].

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2. BM für Inneres warnt vor CEO-Betrug

Das Bundeskriminalamt warnt vor aktuell laufenden internationalen Modi operandi, genannt CEO-Betrug bzw. Fake-President-Trick. Dabei geben sich die Täter als Direktoren internationaler Firmen aus und verleiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Geldüberweisungen.

Weitere Infos:

Innenministerium warnt vor Aufforderungen falscher CEOs zu firmeninternen Geldüberweisungen (derzeit auch auf www.wko.at/service online)

WIS-Bulletin des BM.I.

3. Sie haften als Unternehmer für Dritte! Haftungspotentiale erkennen & Schaden vertraglich begrenzen

Die arbeitsteilige Wirtschaft erfordert den Einsatz von Gehilfen. Die Heranziehung von Arbeitnehmern, Subunternehmern und Beauftragten birgt für den Unternehmer jedoch ein nicht zu unterschätzendes Haftungspotential. Diese Veranstaltung beleuchtet die Schadenersatzpflicht für Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen sowie die Reichweite vertraglicher Haftungsausschlussklauseln. Den Schwerpunkt bildet die Haftung nach allgemeinem bürgerlichem Recht. Ergänzend wird die Ersatzpflicht nach dem UWG und dem EKHG dargestellt. Die Haftung für Schäden, die Arbeitnehmer und Beauftragte Dritten zufügen, kann durch eine umsichtige Vertragsgestaltung zwar nicht gänzlich vermieden, jedoch eingeschränkt werden.

Inhalte:

Haftung für eigene Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte)

Haftung für selbständige Unternehmer (Subunternehmer und Zulieferanten)

Haftung gegenüber dem Vertragspartner (Vertragshaftung)

Haftung gegenüber unbeteiligten Dritten (Deliktshaftung)

Haftung für Wettbewerbsverstöße von Personen im Betrieb des Unternehmens

Haftung für Verkehrsunfälle von Arbeitnehmern im Betrieb des Unternehmens

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WR 3 von 3

Referentin: Priv.-Doz. Mag. Dr. Henriette Duursma-Kepplinger

Termin/Ort: Do, 17.3.2016:17.00 - 19.00 Uhr WIFI Linz, Wiener Str. 150, 4021 Linz Veranstaltungsnummer 13047w

Kostenbeitrag: WKOÖ-Mitglieder: EUR 49,-- Nicht-Mitglieder: EUR 59,--

Anmeldungen unter: WIFI-UNTERNEHMER-AKADEMIE Wiener Str. 150 4021 Linz T 05-7000-7057 F 05-7000-3559 E [email protected] W http://www.wifi.at/ooe/uak