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1 squadra + seminare Ausgleichsberechnung nach VOB/B „Das Phantom“

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Ausgleichsberechnung nach VOB/B

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Ausgleichsberechnung nach VOB/B

„Das Phantom“

Ausgleichsberechnung nach VOB/B

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Inhalt

§ Sachverhalt

§ Folgen einer Mengenänderung

§ Vergütungsanpassung nach VOB/B

§ Ausgleich nach § 2 Abs. 3 VOB/B

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Inhalt

§ Sachverhalt

§ Folgen einer Mengenänderung

§ Vergütungsanpassung nach VOB/B

§ Ausgleich nach § 2 Abs. 3 VOB/B

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Sachverhalt

• Bei Aufstellung einer Einheitspreisausschreibung müssen die Mengen sehr häufig geschätzt werden.

• Bieter kalkulieren Baustellengemeinkosten (BGK) regelmäßig projektbezogen, und verteilen diese wie eine „Gießkanne“ (prozentual) über alle Positionen des Leistungsverzeichnisses. Grund: Die projektbezogenen BGK können einer einzelnen Position nicht direkt zugeordnet werden (im Gegensatz zu den Einzelkosten).

• Ändern sich die auszuführenden Mengen, erwirtschaftet der Auftragnehmer im Falle der projektbezogenen BGK-Kalkulation mehr/weniger BGK als ursprünglich kalkuliert (Über- bzw. Unterdeckung):Vergütung = Menge · Einheitspreis (EP), davon %-BGK im EP

• Die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) werden in der Baupraxis i.d.R. umsatzabhängig kalkuliert. Insoweit kann es im kalkulatorischen Sinne durch Mengenänderungen nicht zu einer Über- oder Unterdeckung von AGK kommen.

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Sachverhalt

• Angebotskalkulation im Bauwesen- Strukturell können in der Angebotskalkulation des Bauwesens drei

Kostengruppen unterschieden werden:1. Einzelkosten (EK; Kosten, die einer Teilleistung direkt zugeordnet werden

können; auch als „Direkte Kosten“ bezeichnet)Bsp.: Lohn, Gerät, Material, Nachunternehmer

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• Angebotskalkulation im Bauwesen

- Strukturell können in der Angebotskalkulation des Bauwesens drei Kostengruppen unterschieden werden:

2. Baustellengemeinkosten (BGK; Kosten, die für die Abwicklung des Bauprojektes benötigt werden, aber den Teilleistungen nicht direkt zugeordnet werden können)Bsp.: Bauleitung, Polier, Krane

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• Angebotskalkulation im Bauwesen

- Strukturell können in der Angebotskalkulation des Bauwesens drei Kostengruppen unterschieden werden:

3. Allgemeine Geschäftskosten (AGK; Kosten, die für den Betrieb des Bauunternehmens benötigt werden, aber dem Bauprojekt nicht direkt zugeordnet werden können)Bsp.: Verwaltung, Bauhof, Werkstatt

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• Angebotskalkulation im Bauwesen

AGK

BGK

EK lassen sich direkt den Teilleistungen zuordnen

lassen sich nicht direkt den Teilleistungen, aber demBauprojekt zuordnen

lassen sich weder Teilleistungennoch dem Bauprojekt direkt zuordnen

Gemein

koste

n (GK)

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AGKBGKEK

Site-Manager

Construction-Manager

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• Angebotskalkulation im Bauwesen

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• Angebotskalkulation im Bauwesen

Einzelkosten EK

BGK AGK

EKLohn EKGerät EKMaterial EKFremd EKSonstige

Verteilung der Gemeinkosten GK auf EK

+

=Selbstkosten (KLR: Kosten)

GKLohn GKGerät GKMaterial GKFremd GKSonstige

SKLohn SKGerät SKMaterial SKFremd SKSonstige

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EK BGK AGKZeitabhängige Kosten undzeitunabhängige Kosten

I.d.R. überwiegend bauzeitabhängige Kosten

ca. 70% zeitabhängige Kostenca. 30% zeitunabhängige Kosten

Zuordnung der Kostenzur Teilleistung

Keine Zuordnung der Kostenzu Teilleistungen möglich

Es erfolgt keine konkrete Zuordnung der Kosten zum Bauprojekt

Vollkostenkalkulation über die Angebotssumme

EK EK + BGK = Herstellkosten (HK) HK + AGK = Selbstkosten (SK)SK + W+G = Angebotssumme (AS)

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• Angebotskalkulation im Bauwesen

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EK BGK AGKZeitabhängige Kosten undzeitunabhängige Kosten

I.d.R. überwiegend bauzeitabhängige Kosten

ca. 70% zeitabhängige Kostenca. 30% zeitunabhängige Kosten

Zuordnung der Kostenzur Bauleistung

Keine Zuordnung der Kostenzur jeweiligen Bauleistung möglich

Es erfolgt keine konkrete Zuordnung der Kosten zu Aufträgen

Vollkostenkalkulation mit vorausbestimmten Zuschlagsätzen

EK EK + EK-Zuschlag = Selbstkosten (SK)

Sachverhalt

• Angebotskalkulation im Bauwesen

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Vollkostenkalkulation … … über die Angebotssumme

… mit vorausbestimmtenZuschlagsätzen

Kalkulation von BGK BGK werden projektbezogen kalkuliert

Keine projektbezogene Kalkulation von BGK

genaue Erfassung der BGK (i.d.R. überwiegend bauzeitabhängige Kosten)

ungenaue Erfassung der BGK

Verteilung der GK verursachungsgerecht linear über alle Kostenarten

Anwendungsbereiche Bauunternehmungen mit hoherEigenleistung und unterschiedlichen Bauprojekten

Generalunternehmer, Generalübernehmer mit gleichartigen Bauprojekten

Sachverhalt

• Angebotskalkulation im Bauwesen

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Inhalt

§ Sachverhalt

§ Folgen einer Mengenänderung

§ Vergütungsanpassung nach VOB/B

§ Ausgleich nach § 2 Abs. 3 VOB/B

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Folgen einer Mengenänderung

10.000 m³ Boden lösen, laden, transportieren, entsorgen

Mengenmehrung: ausgeführte Menge = 12.000 m³

- BGK projektbezogen kalkulierto BGK-Kalkulation: 200.000 € BGK

10% auf Position = 20.000 € BGK = 2 €/m³o erwirtschafteter Betrag = 24.000 € BGKo unveränderte BauzeitÒ kalkulatorische Überdeckung

- AGK, BGK umsatzbezogen kalkulierto Kosten kalkulatorisch mengenabhängigÒ kalkulatorisch keine Überdeckung möglich

AGK

BGK

EKT 15 €/m³

2 €/m³

2 €/m³

W+G 1 €/m³

20 €/m³

Ange

bots

kalk

ulat

ion

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Folgen einer Mengenänderung

10.000 m³ Boden lösen, laden, transportieren, entsorgen

Mengenminderung: ausgeführte Menge = 8.000 m³

- BGK projektbezogen kalkulierto BGK-Kalkulation: 200.000 € BGK

10% auf Position = 20.000 € BGK = 2 €/m³

o erwirtschafteter Betrag = 16.000 € BGK

o unveränderte Bauzeit

o Fehlbetrag wird nicht anderweitig ausgeglichen

Ò kalkulatorische Unterdeckung

- AGK, BGK umsatzbezogen kalkulierto Kosten kalkulatorisch mengenabhängig

Ò kalkulatorisch keine Unterdeckung möglichdennoch Ausgleich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B,sofern Fehlbetrag wird nicht anderweitig ausgeglichen wird

AGK

BGK

15 €/m³

2 €/m³

2 €/m³

W+G 1 €/m³

20 €/m³

Ang

ebot

skal

kula

tion

EKT

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Folgen einer Mengenänderung

§ 2 Abs. 3 VOB/B

1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

2. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

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Folgen einer Mengenänderung

§ 2 Abs. 3 VOB/B

1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

2. …3. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes

ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

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Inhalt

§ Sachverhalt

§ Folgen einer Mengenänderung

§ Vergütungsanpassung nach VOB/B

§ Ausgleich nach § 2 Abs. 3 VOB/B

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Vergütungsanpassung nach VOB/B

• Die VOB/B regelt, dass sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber das Recht (kein Muss!) einer Anpassung der Vergütung haben („neuer Preis“), sofern die Mengen in einer Position um mehr als 10% von der ausgeschriebenen Menge abweichen. Idee: Bis 10% Abweichung bleibt es bei dem ursprünglichen Preis („Bagatellklausel“, vgl. § 2 Abs. 3 VOB/B).

• Durch Änderungsanordnungen des Auftraggebers nach § 1 Abs. 3, 4 VOB/B können sich die vertraglichen Mengen auch ändern. Diese „angeordneten“ Mengenänderungen unterscheiden sich aber von den hier betrachteten „zufälligen“ bzw. „nicht angeordneten“ Mehr- oder Mindermengen. Die Differenzierung ist notwendig, da unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zu beachten sind.

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Vergütungsanpassung nach VOB/B

• Die Vergütungsanpassung ist in § 2 Abs. 3, 5, 6 VOB/B geregelt.Voraussetzungen:- Geänderte und zusätzlich erforderliche Bauleistung

(angeordnete Mengenänderung)Ø Anordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B

Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/BØ Anordnung nach § 1 Abs. 4 VOB/B

Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 6 VOB/B- Nicht angeordnete Mengenänderung

Ø Mengenänderung ist > ± 10% („Bagatellklausel“)Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B

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Vergütungsanpassung nach VOB/B

• Die Vergütungsanpassung ist in § 2 Abs. 3, 5, 6 VOB/B geregelt.Beispiele:

- Anordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B (angeordnete Mengenänderung)Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B

Ein Auftragnehmer wird beauftragt, eine Baugrube mit 100.000 m3

auszuschachten und den Aushub zu verwerten. Der vertragliche Einheitspreis beträgt 20 €/m3.

Der Auftraggeber ordnet an, die Baugrube zu erweitern, sodass 120.000 m3

Boden anfallen. Für die Mengenänderung steht dem Auftragnehmer eine Vergütungsanpassung von 30 €/m3 zu.

Der Auftragnehmer erhält folgende Vergütung:100.000 m3 x 20 €/m3 = 2,0 Mio. €

20.000 m3 x 30 €/m3 = 0,6 Mio. €Summe 2,6 Mio. €

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Vergütungsanpassung nach VOB/B

• Die Vergütungsanpassung ist in § 2 Abs. 3, 5, 6 VOB/B geregelt.Beispiele:

- Anordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B (angeordnete Mengenänderung) Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B

Ein Auftragnehmer wird beauftragt, eine Baugrube mit 100.000 m3

auszuschachten und den Aushub zu verwerten. Der vertragliche Einheitspreis beträgt 20 €/m3.

Es stellt sich heraus, dass 20% des Aushubs kontaminiert ist. Der Auftraggeber ordnet an, den kontaminierten Aushub auf einer Deponie zu entsorgen. Für die Entsorgung steht dem Auftragnehmer eine Vergütungsanpassung von 50 €/m3

zu.Der Auftragnehmer erhält folgende Vergütung:

80.000 m3 x 20 €/m3 = 1,6 Mio. €20.000 m3 x 50 €/m3 = 1,0 Mio. €Summe 2,6 Mio. €

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Vergütungsanpassung nach VOB/B

• Die Vergütungsanpassung ist in § 2 Abs. 3, 5, 6 VOB/B geregelt.Beispiele:

- Anordnung nach § 1 Abs. 4 VOB/B (angeordnete Mengenänderung) Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 6 VOB/B

Ein Auftragnehmer wird beauftragt, eine Baugrube mit 100.000 m3

auszuschachten und den Aushub zu verwerten. Der vertragliche Einheitspreis beträgt 20 €/m3.

Der Auftraggeber ordnet an, die aufgeweichte Baugrubensohle durch einen tragfähigen Boden zu ersetzen, sodass 10.000 m3 Boden ausgetauscht werden. Hierfür steht dem Auftragnehmer eine Vergütungsanpassung von50 €/m3 zu.Der Auftragnehmer erhält folgende Vergütung:

100.000 m3 x 20 €/m3 = 2,0 Mio. €

10.000 m3 x 50 €/m3 = 0,5 Mio. €Summe 2,5 Mio. €

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Vergütungsanpassung nach VOB/B

• Die Vergütungsanpassung ist in § 2 Abs. 3, 5, 6 VOB/B geregelt.

Beispiele:

- Nicht angeordnete Mengenänderung > ± 10%:Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B

Ein Auftragnehmer wird beauftragt, eine Baugrube mit 100.000 m3

auszuschachten und den Aushub zu verwerten. Der vertragliche Einheitspreis beträgt 20 €/m3.

Bei Bauausführung stellt sich heraus, dass tatsächlich 120.000 m3 Boden ausgeschachtet werden müssen. Für die Mengenänderung steht dem Auftragnehmer eine Vergütungsanpassung von 30 €/m3 zu.

Der Auftragnehmer erhält folgende Vergütung:

110.000 m3 x 20 €/m3 = 2,2 Mio. €

10.000 m3 x 30 €/m3 = 0,6 Mio. €

Summe 2,8 Mio. €

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Vergütungsanpassung nach VOB/B

• Die zentralen korrespondierenden Leistungs- und Vergütungsregelungen in der VOB/B in der Übersicht:

Leistung Vergütung Inhalt FolgenOhne Eingriff des Auftraggebers§ 1 Abs. 1 VOB/B § 2 Abs. 1 VOB/B Vergütung nach Vertragspreisen Unveränderter Vertragspreis

§ 1 Abs. 1 VOB/B § 2 Abs. 3 VOB/B Nicht angeordneteMengenänderung

Vergütungsanpassung durch PreisanpassungAusnahme: Pauschalsumme

Mit Eingriff des Auftraggebers§ 1 Abs. 3 VOB/B § 2 Abs. 5 VOB/B Geänderte Bauleistung Vergütungsanpassung durch

neuen Preis

§ 1 Abs. 4 VOB/B § 2 Abs. 6 VOB/B Zusätzlich erforderlicheBauleistung

Vergütungsanpassung durch neuen Preis

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Inhalt

§ Sachverhalt

§ Folgen einer Mengenänderung

§ Vergütungsanpassung nach VOB/B

§ Ausgleich nach § 2 Abs. 3 VOB/B

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Ausgleich nach § 2 Abs. 3 VOB/B

Gemeinkosten, W+G nach dem Prinzip der Preisfortschreibung

BGK AGK W+GNicht angeordnete Mengenänderungen

Mengenmehrung§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

2. Preis: Keine BGK, sofern die BGK projektbezogen kalkuliert wurden, sonst: kalk. Zuschläge

Kalk. Zuschlagssatz Kalk. Zuschlagssatz

Mengenminderung§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B

Ausgleich der fehlenden Beträge durch Mindermenge*2

Ausgleich der fehlenden Beträge durch Mindermenge*2

Kein Anspruch auf Ausgleich*3

Angeordnete MengenänderungenZusätzlich erforderliche Bauleistung§ 2 Abs. 6 VOB/B

Keine BGK, sofern die BGK projektbezogen kalkuliert wurden*1, sonst: kalk. Zuschläge

Kalk. Zuschlagssatz Kalk. Zuschlagssatz

Geänderte Bauleistung§ 2 Abs. 5 VOB/B

Wie Bezugsposition, sofern die BGK projektbezogen kalkuliert wurden*1, sonst: kalk. Zuschläge

Kalk. Zuschlagssatz Kalk. Zuschlagssatz

*2 Ausgleich für � projektbezogen kalkulierte BGK und � umsatzbezogen kalkulierte BGK, AGK sofern diese nicht insgesamt erwirtschaftet werden (Ausgleichsberechnung).

*3 Rechtlich nicht geklärt

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Ausgleich nach § 2 Abs. 3 VOB/B

• Mengenminderung > 10% nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B

- Ausgleichberechnung für umsatzbezogen kalkulierte Gemeinkosten UGK

1. Erwirtschaftete UGK aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B: UGK2.3.2 (ab 110%)Erwirtschaftete UGK aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B: UGK2.5,2.6 (ab 100%)

UGKzusätzlich

2. Je Pos. aus dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/BUGKunterdeckt,Pos. = (MengeVertrag - MengeIst) x UGKKalk,Pos. [€]

3. UGKunterdeckt = ∑ UGKunterdeckt,Pos. [€]

4. UGKUnterdeckungsgrad = (UGKunterdeckt - UGKzusätzlich) / UGKunterdeckt < 1 ⇨ weiter mit 5., sonst:UGKPos. = UGKKalk,Pos. [€/Einheit]

5. Je Pos. aus dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/BUGKPos. = UGKKalk,Pos. + UGKUnterdeckungsgrad x (UGKunterdeckt,Pos. / MengeIst) [€/Einheit]

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Ausgleich nach § 2 Abs. 3 VOB/B

• Mengenminderung > 10% nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B

- Ausgleichberechnung für umsatzbezogen kalkulierte Gemeinkosten UGK

EKT BGKProjekt * AGKUmsatz EP UGK

10.000 m3 Baugrube ausheben, Boden entsorgen 10,00 € 2,50 € 2,50 € UGKKalk,Pos 15,00 € 25.000,00 € 2.000 m3 Baugrube mit Grobschlag abdecken 30,00 € 10,00 € 8,00 € UGKKalk,Pos 48,00 € 16.000,00 €

41.000,00 € UGKSumme

2.000 m3 Baugrube ausheben, Boden entsorgen 2,50 € 5.000,00 € UGKunterdeckt,Pos

500 m3 Baugrube mit Grobschlag abdecken 8,00 € 4.000,00 € UGKunterdeckt,Pos

9.000,00 € UGKunterdeckt

3.000,00 € UGKzusätzlich

66,67% UGKUnterdeckungsgrad

8.000 m3 Baugrube ausheben, Boden entsorgen 10,00 € 3,13 € 2,92 € UGKPos 16,04 € 23.333,33 € UGKPos

1.500 m3 Baugrube mit Grobschlag abdecken 30,00 € 13,33 € 9,78 € UGKPos 53,11 € 14.666,67 € UGKPos

3.000,00 € UGKzusätzlich

41.000,00 € UGKSumme

* Voraussetzung: Keine BGK-Anteile 2. EP nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B und keine BGK-Anteile EP nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B

Vertrag

Berechnung des Unterdeckungsgrades

Vergütungsanpassung