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Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz Sehr geehrte Damen und Herren, in den unter www.evb-elbe-weser.de/fileadmin/user/Ausschreibung_Subunternehmerleistungen_OvA/ eingestellten und ggf. aktualisierten und ergänzten Dateien erhalten Sie die Vergabeunterlagen für die europaweite Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. 1 Art, Ort und Umfang der Leistung und Auftraggeber Gegenstand der Ausschreibung sind die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Umläufe ergibt sich aus den Umlauflisten (Anlage 2). Ausschreibende Stelle ist die Omnibusbetrieb von Ahrentschildt GmbH (OvA). Durch die OvA erfolgt auch die Zuschlagserteilung. 2 Ausführungszeitraum Die Betriebsaufnahme hat am 01.08.2017 zu erfolgen. Der Betrieb endet nach einer Laufzeit von 5 Jahren am 31.07.2022. 3 Art der Vergabe Die Leistungen werden im Offenen Verfahren nach den Vorgaben der SektVO vergeben. 4 Aufschrift und Form der Angebote, Fristen und Termine Die geforderten Nachweise und das Angebot müssen bis zum 17.05.2017, 12.00 Uhr (Ende der Angebotsfrist) schriftlich im verschlossenen Umschlag mit dem auf dem Umschlag angebrachten deutlichen Vermerk Vergabe Subunternehmerleistungen Linienbündel Landkreis Osterholz Ost - Nicht öffnen -“ dem Auftraggeber vorliegen. Die Adresse lautet: Omnibusbetrieb von Ahrentschildt GmbH Bahnhofstraße 67 z. Hd. Herrn Dr. Michael Thiesies 27404 Zeven Die Angebote sind zweifach vorzulegen (1 Original und 1 als solche gekennzeichnete Kopie). Den Angeboten sind die in Vordruck 1 genannten Nachweise beizufügen; die in Anlage 1 der Leistungsbeschreibung beigefügten Vordrucke sind zwingend zu verwenden. Die Angebote sind in allen ihren Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen, in

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Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den unter www.evb-elbe-weser.de/fileadmin/user/Ausschreibung_Subunternehmerleistungen_OvA/

eingestellten und ggf. aktualisierten und ergänzten Dateien erhalten Sie die Vergabeunterlagen für die europaweite Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz.

1 Art, Ort und Umfang der Leistung und Auftraggeber

Gegenstand der Ausschreibung sind die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Umläufe ergibt sich aus den Umlauflisten (Anlage 2).

Ausschreibende Stelle ist die Omnibusbetrieb von Ahrentschildt GmbH (OvA). Durch die OvA erfolgt auch die Zuschlagserteilung.

2 Ausführungszeitraum

Die Betriebsaufnahme hat am 01.08.2017 zu erfolgen. Der Betrieb endet nach einer Laufzeit von 5 Jahren am 31.07.2022.

3 Art der Vergabe

Die Leistungen werden im Offenen Verfahren nach den Vorgaben der SektVO vergeben.

4 Aufschrift und Form der Angebote, Fristen und Termine

Die geforderten Nachweise und das Angebot müssen bis zum

17.05.2017, 12.00 Uhr (Ende der Angebotsfrist) schriftlich im verschlossenen Umschlag mit dem auf dem Umschlag angebrachten deutlichen Vermerk

„Vergabe Subunternehmerleistungen Linienbündel Landkreis Osterholz Ost - Nicht öffnen -“

dem Auftraggeber vorliegen.

Die Adresse lautet:

Omnibusbetrieb von Ahrentschildt GmbH

Bahnhofstraße 67

z. Hd. Herrn Dr. Michael Thiesies

27404 Zeven

Die Angebote sind zweifach vorzulegen (1 Original und 1 als solche gekennzeichnete Kopie).

Den Angeboten sind die in Vordruck 1 genannten Nachweise beizufügen; die in Anlage 1 der Leistungsbeschreibung beigefügten Vordrucke sind zwingend zu verwenden. Die Angebote sind in allen ihren Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen, in

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deutscher Sprache zu verfassen. Nachweise und Erklärungen sind im Original oder als beglaubigte Kopie beizulegen (für den Handelsregisterauszug genügt ein Ausdruck aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind). Erforderlichenfalls ist neben dem Original auch eine deutsche Übersetzung der Nachweise und Erklärungen beizulegen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bieter zu tragen. Der Bieter trägt die Verantwortung für die korrekte Übersetzung der eingereichten Nachweise und Erklärungen.

Preise sind in Euro(-cent) und auf Zehntel Eurocent gerundet (d. h. x,xxx Euro, also maximal drei Stellen nach dem Komma) und ohne Umsatzsteuer anzugeben.

Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.

Die in den Vergabeunterlagen zwingend formulierten („ist“, „muss“, „sind“, „hat zu“ etc.) Leistungs- und Qualitätsstandards sind Mindeststandards und für den Bieter bindend. Angebote, die diese Vorgaben nicht einhalten, werden von der Wertung ausgeschlossen.

Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Das Angebot muss unterschrieben sein und hat alle zwingend formulierten Ausschreibungsvorgaben vollständig zu erfüllen.

Angebote, die verspätet eingegangen sind, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die vom Bieter nicht zu vertreten sind.

Die eben aufgestellten Anforderungen an die Aufschrift und die Form der Angebote gelten auch für die Rücknahme oder etwaige Ergänzungen, nachträgliche Änderungen und Berichtigungen des Angebotes bis zum Ende der Angebotsfrist.

Die Bindefrist endet am

30.06.2017, 24:00 Uhr.

Sollte absehbar sein, dass ein Zuschlag aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens bis zum Ende der Bindefrist nicht erfolgen kann, behält sich der Auftraggeber vor, die Bieter zu einer angemessenen Verlängerung der Bindefrist aufzufordern.

5 Nebenangebote und Losvorbehalte

Nebenangebote sind ausgeschlossen. Die Leistungen werden in drei Losen vergeben. Kombinationsangebote für zwei Lose oder Gesamtangebote über alle drei Lose sind zulässig. Bei Abgabe von Gesamt- oder Kombinationsangeboten sind zwingend auch Einzelangebote für die jeweils hiervon betroffenen Lose abzugeben

6 Unterschriftserfordernisse

Bei folgenden Unterlagen ist eine Unterschrift zwingend erforderlich:

die Erklärung zur Abgabe eines Angebots (Anlage 1, Vordruck 1)

die Eigenerklärung des Bieters (Anlage 1, Vordruck 5)

7 Ansprechpartner auf Seiten des Bieters

Der Bieter hat in seinem Angebot in der Anlage 1 Vordruck 1 einen zur Abgabe von Erläuterungen des Angebotes autorisierten Ansprechpartner zu benennen, mit dem der Auftraggeber bzw. die von ihm beauftragten Dritten während der Phase der Auswertung der eingegangenen Angebote und der Phase der Entscheidung über den Zuschlag in allen

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Angelegenheiten, die sein Angebot betreffen, Kontakt aufnehmen können. Anzugeben sind Name, Adresse, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Telefonnummer des Ansprechpartners.

8 Einsatz von Subunternehmern

Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe vorgesehenen Einsatz von Subunternehmern für Fahrbetriebsleistungen abzugeben. Hierzu ist Anlage 1 Vordruck 3 zu verwenden.

Beabsichtigt der Bieter bereits bei Angebotsabgabe die Übertragung von Fahrbetriebsleistungen auf konkret benannte Subunternehmer, sind die unter Ziffer 9 dieses Anschreibens genannten Nachweise auch für die bei Angebotsabgabe vorgesehenen Subunternehmer zu erbringen.

Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Subunternehmers für diese Leistungen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Näheres regelt der Verkehrsvertrag.

9 Eignungskriterien

Der Bieter hat mit seinem Angebot durch geeignete Nachweise seine Eignung für die in Rede stehende Leistung im Sinne des § 122 GWB nachzuweisen. Dies geschieht durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs (entsprechend der in Anlage 1 Vordruck 1 genannten Anforderungen) sowie der unter Anlage 1 Vordruck 4 und 5 zu tätigenden Angaben und der dort genannten erforderlichen Nachweise (insbesondere den dort vorgesehenen Eigenerklärungen und den v.a. nach Art und Umfang zu benennenden geeigneten Referenzen über in den letzten drei Jahren erbrachte Nahverkehrsleistungen). Zudem behält sich der Auftraggeber vor, ergänzend zu der Eigenerklärung gemäß Anlage 1 Vordruck 4, Ziffer 13 in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote einige oder alle der dort genannten Unterlagen zum Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit anzufordern, welche der Bieter dann entsprechend unverzüglich vorzulegen hat. Auf die Vorschriften des § 123 ff. GWB (insbesondere die zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB) wird hingewiesen.

Der Bieter gilt als geeignet, wenn er die in diesem und im nächsten Absatz genannten Eignungskriterien erfüllt. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Subunternehmerleistungen im straßengebundenen ÖPNV erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet.

Zudem ist von den Bietern ein aktueller Handelsregisterauszug beizubringen. Näheres ist den in Anlage 1 Vordruck 1 formulierten Anforderungen der Vergabestelle an die von den Bietern zu erbringenden Nachweise zu entnehmen, worauf an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird.

Alternativ zu den vorgenannten Nachweisen akzeptiert der Auftraggeber bei der Angebotsabgabe als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV (nachfolgend EEE). Soweit Bieter von der Möglichkeit zur Übermittlung einer EEE Gebrauch machen, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor, die betreffenden Bieter

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jederzeit während des Verfahrens zur Beibringung der vorgenannten Nachweise (sämtlich oder zum Teil) aufzufordern, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Der Auftraggeber wird in jedem Fall den- bzw. diejenigen Bieter, der bzw. die nach dem Ergebnis der Angebotswertung für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist bzw. sind, vor der Zuschlagserteilung auffordern, die vorgenannten Nachweise beizubringen; bei Nichtbeibringung der Unterlagen kommt eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht!

Die Vergabestelle behält sich vor, für den Bestbieter Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Gewerbeordnung einzuholen. Die Einholung von Auskünften bei weiteren Stellen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen (nähere Einzelheiten siehe Vordruck 1) mit Ausnahme der gemäß Vordruck 4 nachzuweisenden Referenzen im Sinne des Absatzes 1 für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Die gemäß Vordruck 4 nachzuweisenden Referenzen müssen für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Soweit nicht für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen im Sinne des Absatzes 1 vorgelegt werden, hat die Bietergemeinschaft entsprechend den vertraglichen Regelungen des § 3 Abs. 4 Verkehrsvertrag bei der Erbringung der hiesigen Leistung das Personal der diese Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bietergemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.

Bieter können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, wenn sie nachweisen, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Nachweis hierüber ist durch eine Vereinbarung mit dem Dritten, auf dessen Kapazitäten der Bieter sich beruft, oder durch eine Verpflichtungserklärung des Dritten zu erbringen, aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden (soweit die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Rede steht) bzw. dass der Bieter tatsächlich über die Fachkunde und die Erfahrungen des Dritten verfügen kann (soweit es um die technische und berufliche Leistungsfähigkeit geht). Soweit ein Bieter sich im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter beruft, muss in der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zudem geregelt sein, dass das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt wird; der Bieter hat dieses Personal entsprechend den Regelungen des § 3 Abs. 4 Verkehrsvertrag bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Wenn sich Bieter zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, hat sich der Dritte zudem zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen Verpflichtungserklärung zu einer Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen.

Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach diesem Abschnitt sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.

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10 Bietergemeinschaften

Die Abgabe eines Angebots durch eine Arbeitsgemeinschaft oder andere gemeinschaftliche Bieter (im Folgenden: Bietergemeinschaften) ist vorbehaltlich etwaiger wettbewerbsbeschränkender Absprachen zugelassen.

Die Bietergemeinschaft muss im Angebot ihre Mitglieder bezeichnen und einen uneingeschränkt bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages benennen, der stellvertretend für sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft als Ansprechpartner dient. Dazu ist die Anlage 1 Vordruck 1 zu verwenden. Fehlt die Unterschrift eines Mitgliedes, so liegt kein rechtsverbindliches Angebot der Bietergemeinschaft vor. Das Angebot ist in einem solchen Fall von der Wertung auszuschließen. Kommt jedoch einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages oder einer anderen rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Alleingeschäftsführungsbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitgliedes.

11 Wertungskriterien und Hinweise zur Angebotskalkulation

Den Zuschlag erhält das preisgünstigste Angebot je Los. Dabei gilt folgendes:

Der Bieter kalkuliert sein Angebot unter Verwendung des beigefügten Kalkulationsblatts (Anlage 1, Vordruck 2). Der Bieter kalkuliert den Angebotspreis je Los ohne Umsatzsteuer (netto) und auf Zehntel Eurocent gerundet (d. h. x,xxx Euro, also maximal drei Stellen nach dem Komma).

Sodann werden für die Wertung die je Los angebotenen Kostensätze mit den nach Anlage 2 im Normjahr (bei Zugrundelegung folgender Verkehrstage: Schultage Montag bis Freitag: 190, Ferientage Montag bis Freitag 65; Schultage einzelner Wochentag: 38) anfallenden Km-Mengen multipliziert und für die Bildung eines (fiktiven) Wertungspreises auf ein Jahr hochgerechnet; für die Bedarfsverkehre (Los 3) werden für die Wertung auf der Basis der bisherigen Nutzung 28.537 vergütete Km zugrunde gelegt. Bei Gesamtangeboten über alle Lose oder Kombinationsangeboten für zwei Lose gilt für die auch hier „losweise“ anzugebenden Kostensätze entsprechendes; sodann werden die sich hieraus ergebenden „losweisen“ fiktiven „Jahrespreise“ für die von dem Gesamt- bzw. Kombinationsangebot umfassten Lose addiert und so für die Wertung ein fiktiver Wertungspreis pro Jahr für das Gesamt- bzw. Kombinationsangebot ermittelt.

Wird ein Gesamtangebot über alle Lose abgegeben und ist der angebotene Wertungspreis für das Gesamtangebot günstiger als die Summe der günstigsten Wertungspreise der einzelnen Lose bzw. der Kombinationsangebote für zwei Lose, erhält das Gesamtangebot den Zuschlag. Entsprechendes gilt für die Wertung von Kombinationsangeboten für zwei Lose.

Wird kein Gesamtangebot abgegeben oder ist der Wertungspreis für das Gesamtangebot höher als die Summe der günstigsten Wertungspreise der einzelnen Lose bzw. der Kombinationsangebote für zwei Lose, dann wird der Zuschlag auf die Einzelangebote mit dem jeweils niedrigsten Wertungspreis je Los erteilt bzw. auf diejenigen Einzel- und Kombinationsangebote (sofern vorhanden), die bei Abdeckung aller Lose addiert die niedrigste Summe ergeben. Entsprechendes gilt für die Wertung von Kombinationsangeboten für zwei Lose.

12 Nachprüfungsbehörde

Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Wettbewerber an folgende Nachprüfungsbehörde wenden:

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Vergabekammer Niedersachsen

beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Telefon: +49 4131150

Telefax: +49 413115-2943

13 Besondere Vertragsbedingungen

Der erfolgreiche Bieter schließt mit Zuschlagserteilung mit dem Auftraggeber den „Verkehrsvertrag“ nach Anlage 3 ab; dieser wird durch Unterzeichnung der Erklärung zur Abgabe eines Angebots (Anlage 1, Vordruck 1) anerkannt.

14 Rückfragen Ansprechpartner für die Bieter

Rückfragen sind unverzüglich

vorzugsweise per E-Mail (an: [email protected])

oder schriftlich (z. B. per Fax)

in deutscher Sprache unter genauer Angabe des Bezuges zu den Vergabeunterlagen (Fundstellenangabe) ausschließlich an die unter Nr. 1 bezeichnete ausschreibende Stelle zu richten.

Letzter Termin für den Eingang von Rückfragen ist der

09.05.2017, 24 Uhr.

Später eingegangene Rückfragen können nicht mehr beantwortet werden.

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung eines Bewerbers Unklarheiten, so hat dieser die ausschreibende Stelle unverzüglich nach Erhalt der Unterlagen vor seiner Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen.

Sowohl Rückfragen als auch Antworten werden in anonymisierter Form auch den anderen Bewerbern auf der o.g. Internetseite des Auftraggebers mitgeteilt, soweit in ihnen wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben werden. Die Bewerber sind angehalten regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse die aktuellen Bewerberinformationen der Vergabestelle einzusehen! Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche etwaigen Änderungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen ausschließlich im Internet unter dem angegebenen Link veröffentlicht werden.

Mündliche und telefonische Anfragen werden nicht beantwortet und Auskünfte in dieser Form nicht erteilt.

Mit freundlichen Grüßen

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LEISTUNGSBESCHREIBUNG

zur Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im straßenge-bundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz

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INHALTSVERZEICHNIS

1  Anforderungen an die einzureichenden Angebote ____________________ 3 1.1  Ausschreibungsgegenstand _______________________________________ 3 1.2  Hinweise zur Angebotskalkulation und zum Zuschlagskriterium ________ 3 

2  Anforderungen an die Betriebsdurchführung ________________________ 4 2.1  Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge ______________________ 4 2.1.1  Grundsätzliches _________________________________________________ 4 2.1.2  Vorführ- und Berichtspflichten _____________________________________ 5 2.2  Sauberkeit und Schadensfreiheit __________________________________ 5 2.3  Vermarktung der Innen- und Außenflächen _________________________ 6 2.4  Fahrleistung ____________________________________________________ 6 2.5  Verkehrliche Störungen __________________________________________ 7 2.6  Haltestellen _____________________________________________________ 8 2.7  Fahrpersonal____________________________________________________ 8 2.7.1  Anforderungen an das Fahrpersonal _______________________________ 8 2.7.2  Anmeldung und Prüfung der Fahrerinnen und Fahrer _________________ 9 2.7.3  Fundsachen ___________________________________________________ 10 2.8  Dokumentation sicherheitsrelevanter Maßnahmen __________________ 10 2.9  Durchführung von Verkehrszählungen _____________________________ 10 2.10  Vertrieb und Abrechnung der Einnahmen/Verbundintegration _________ 11 2.11  Beförderung von Fahrgästen und Fahrscheinkontrollen ______________ 11 2.12  Betriebsleiter/Betriebsleitstelle/Disponent/Ansprechpartner für den

Auftraggeber ___________________________________________________ 12 2.13  Beschwerdemanagement ________________________________________ 13 2.14  Qualitätskontrollsystem __________________________________________ 14 2.15  Vertragsstrafen _________________________________________________ 15 2.16  Marketing und Öffentlichkeitsarbeit _______________________________ 16 

3  Verzeichnis der Anlagen _________________________________________ 17 

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1 Anforderungen an die einzureichenden Angebote

1.1 Ausschreibungsgegenstand

(1) Gegenstand der Vergabe sind Subunternehmerleistungen im vom Auftraggeber als Hauptauftragnehmer und Genehmigungsinhaber betriebenen Linienverkehr nach § 42 PBefG im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz.

(2) Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Verkehrsleistungen ergibt sich für die ausgeschriebenen drei Lose aus den Um-laufplänen (Anlage 2) und umfasst ein Volumen von ca. 98.819 Kilometern pro Jahr in Los 1, 94.929 Kilometern pro Jahr in Los 2 und maximal 79.822 Kilome-tern pro Jahr in Los 3 (Bedarfsleistungen ALT).

(3) Die Betriebsaufnahme hat am 01.08.2017 zu erfolgen. Der Betrieb endet nach einer Laufzeit von 5 Jahren am 31.07.2022.

1.2 Hinweise zur Angebotskalkulation und zum Zuschlagskriterium

(1) Bei dem zu vergebenden Subunternehmer-Verkehrsvertrag (Anlage 3) handelt es sich um einen Bruttovertrag, das heißt, das Risiko sowie die Chancen hin-sichtlich der mit der Verkehrserbringung erzielten Fahrgeldeinnahmen liegen beim Auftraggeber.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei der Leistungserbringung alle in den Vergabeunterlagen inklusive dazugehöriger Anlagen aufgeführten Vorgaben er-füllt werden.

(3) Für die Angebotskalkulation gelten die in Ziffer 11 der Aufforderung zur Angebots-abgabe genannten Vorgaben; zudem sind in der vorgenannten Ziffer auch die für die Wertung bzw. die Zuschlagserteilung relevanten Kriterien geregelt.

Die Leistungen in den Losen 1 und 2 werden nach Tagesumlaufkilometern ver-gütet, d.h. von der Abfahrtstelle der ersten Fahrt bis zur Endhaltestelle der letz-ten Fahrt des Tages (die Anfahrt zur ersten Abfahrtstelle bzw. die Rückfahrt von der letzten Endhaltestelle wird nicht entgolten, d.h. sie sind in den Km-Satz ein-zukalkulieren!).

Die ALT-Leistungen (Los 3) werden nach der Inanspruchnahme vergütet, d.h. eine Vergütung findet nur statt, wenn auch tatsächlich ein Fahrgast befördert wurde. Die einzelnen Fahrten sind durch den Auftragnehmer zu dokumentieren, diese Dokumentation ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Es wer-den die Kilometer inkl. der Fahrt vom Ausgangspunkt auf dem Linienweg zum ersten Fahrgast bzw. zurück zum Ausgangspunkt nach Ausstieg des letzten Fahrgastes entgolten (die Anfahrt zum bzw. Rückfahrt vom Ausgangspunkt auf dem Linienweg wird nicht entgolten, d.h. sie sind in den Km-Satz einzukalkulie-ren!).

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2 Anforderungen an die Betriebsdurchführung

Der Auftraggeber stellt hohe Anforderungen an den Auftragnehmer, das Fahrpersonal und die eingesetzten Fahrzeuge. Dies ist bei der Erstellung des Angebots, vor allem aber bei der Durchführung des Auftrages zu berücksichtigen. Vor Abgabe des Ange-botes hat sich der Bieter intensiv mit den betrieblichen und verkehrlichen Bedingungen vor Ort vertraut zu machen

2.1 Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge

2.1.1 Grundsätzliches

(1) Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich stets in verkehrssicherem Zustand befinden. Die Fahrzeuge haben während ihres Betriebes den gesetzlichen Best-immungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), des Personen-beförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraft-fahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sowie sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Die vorgeschriebene Sicherheitsausstattung muss stets funktionsfähig und gekenn-zeichnet sein.

(2) Der Auftragnehmer gewährleistet gem. § 35 StVZO den Einsatz von Fahrzeugen mit angemessener Motorleistung entsprechend den topografischen und betrieb-lichen Gegebenheiten sowie den Leistungsvorgaben.

(3) Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen die in der Anlage 4 definierten Anforderun-gen im Regelbetrieb erfüllen. Dabei gelten ausschließlich die Anforderungen an Fahrzeuge der Bedienungsebene 3! Änderungen im Fahrzeugeinsatz, die nicht durch den Auftragnehmer zu verantworten sind (wie kurzfristige Sperrungen, Un-wetter), fallen nicht unter den Regelbetrieb.

(4) Dem Auftraggeber sind spätestens zu Betriebsbeginn anhand eines von ihm be-reit gestellten Erfassungsbogens die für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge mit ihrem Kennzeichen und ihrer Ausstattung zu melden. Veränderungen im ein-gesetzten Fahrzeugbestand sind unverzüglich zu melden. Für neu eingesetzte Fahrzeuge sind ein ausgefüllter Erfassungsbogen sowie eine Kopie der Zulas-sungsbescheinigung einzureichen.

(5) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die vorgeschriebe-nen Untersuchungen ist der Auftraggeber berechtigt, die Fahrzeuge jederzeit durch eigenes Personal oder Beauftragte überprüfen zu lassen. Die Prüfung um-fasst den allgemeinen Zustand, den technischen Zustand und die Sauberkeit. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Anforderungen, kann der Auftraggeber ver-langen, dass das Fahrzeug nicht mehr zur Erbringung der Leistung gemäß die-ser Leistungsbeschreibung eingesetzt werden darf.

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(6) Während der Vertragslaufzeit dürfen nur Fahrzeuge mit einem Alter von nicht mehr als 18 Jahren eingesetzt werden (Nachkommastellen werden abgerundet).

(7) Die Fahrzeuge sind mit Mobilfunk ausgestattet, um untereinander und mit der Betriebsleitstelle und der Werkstatt in Kontakt treten zu können.

2.1.2 Vorführ- und Berichtspflichten

(1) Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Einsatz kommenden Fahrzeuge vor dem ersten Einsatz zu einer mit dem Auftraggeber abgestimmten Zeit am Betriebshof des Auftraggebers vorzuführen und für Überprüfungen des Auftraggebers bereit zu stellen.

(2) Dem Auftraggeber sind spätestens zu Betriebsbeginn anhand eines von ihm be-reit gestellten Erfassungsbogens die für den Einsatz vorgesehenen Fahr zeuge mit ihrem Kennzeichen und ihrer Ausstattung zu melden. Veränderungen im ein-gesetzten Fahrzeugbestand sind unverzüglich zu melden. Für neu eingesetzte Fahrzeuge sind ein ausgefüllter Erfassungsbogen sowie eine Kopie der Zulas-sungsbescheinigungen einzureichen.

2.2 Sauberkeit und Schadensfreiheit

(1) Zum täglichen Betriebsbeginn müssen die Fahrzeuge im Fahrgastraum mindes-tens besenrein sauber sein. Starke Verunreinigungen des Innenraums sind un-verzüglich, Vandalismusschäden innerhalb von 3 Werktagen zu beseitigen. Ver-zögerungen bei der Beseitigung sind an den Auftraggeber unter Angabe der Gründe zu melden. Die Beseitigung von Grobschmutz wie herumliegende Ge-tränkedosen oder Zeitungen hat bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit unverzüglich durch das Fahrpersonal zu erfolgen. Die Abfallbehältnisse sind spätestens zum nächsten täglichen Betriebsbeginn zu leeren; soweit erforderlich sind Zwischenleerungen durchzuführen. Die tägliche Grundreinigung darf nicht während des laufenden Betriebs erfolgen.

(2) Die Außenreinigung der Fahrzeuge hat mindestens einmal wöchentlich und in Abhängigkeit von der Witterung und dem Grad der Verschmutzung nach Bedarf auch täglich nach Betriebsschluss zu erfolgen. Die Innenreinigung hat mindes-tens einmal täglich das Wischen der Bodenflächen (feucht), mindestens einmal wöchentlich die Fensterreinigung innen sowie das Abwischen aller Ablagen (feucht) und Haltestangen zu umfassen. Mindestens einmal jährlich ist zudem eine Grundreinigung im Innenraum durchzuführen. Außen- und Innenreinigung sind zu dokumentieren.

(3) Unfallschäden an Karosserie und Lackierung sind – sofern sie die Fahrsicherheit nicht einschränken – spätestens binnen vier Woche zu beseitigen. Mögliche Ver-zögerungen sind umgehend mit dem Auftraggeber abzustimmen.

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(4) Beschädigte Aushänge oder Mitteilungen in den Fahrzeugen sind unverzüglich zu ersetzen bzw. dem Auftraggeber mitzuteilen. Aushänge mit abgelaufenen Terminen sind unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei Betriebstagen zu entfernen.

(5) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die vorgeschriebe-nen Untersuchungen ist der Auftraggeber berechtigt, die Fahrzeuge jederzeit durch eigenes Personal oder Beauftragte überprüfen zu lassen. Die Prüfung um-fasst den allgemeinen Zustand, den technischen Zustand und die Sauberkeit. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Anforderungen, kann der Auftraggeber ver-langen, dass das Fahrzeug nicht mehr zur Erbringung der Leistung gemäß die-ser Leistungsbeschreibung eingesetzt werden darf.

2.3 Vermarktung der Innen- und Außenflächen

Die Vermietung der Werbeflächen außen und innen obliegt dem Auftragnehmer. Die Einnahmen aus der Fremdwerbung verbleiben beim Auftragnehmer und werden nicht mit der Vergütung gegen gerechnet. Die Werbeinhalte dürfen dabei nicht gegen die Interessen des Auftraggebers oder gegen die allgemein anerkannten Normen von Mo-ral und Ethik verstoßen. Zudem ist Werbung für alkoholische Getränke und Zigaretten sowie jugendgefährdende Werbung nicht zulässig. Richtlinien zur Anbringung von Werbung finden sich in den in der Anlage 4 dargestellten Anforderungen an die Fahr-zeuge.

2.4 Fahrleistung

(1) Der Auftragnehmer hat sämtliche Fahrten entsprechend der jeweils gültigen, vom Auftraggeber vorgegebenen Umlaufpläne zu erbringen. Die dem Angebot zugrunde zu legenden Umlaufpläne sind in Anlage 2 dokumentiert.

(2) Mit Abgabe eines Angebotes bestätigt der Auftragnehmer die Fahrzeiten und betriebliche Machbarkeit der Umlaufpläne sowie die dahinter liegenden Fahrzei-ten und Distanzen (entsprechend Anlage 2).

(3) Der Auftraggeber kann jederzeit Veränderungen an den Umlaufplänen (z.B. Zei-ten, Liniennummerierung) und an den Linienwegen vornehmen. Näheres regelt § 5 des Subunternehmer-Verkehrsvertrages (Anlage 3).

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich nach Be-kanntwerden auf sich abzeichnende Schwierigkeiten in der Betriebsdurchfüh-rung, die z.B. durch Änderung von Anschlussverbindungen, Veränderung von Schul- und Betriebszeiten sowie Nachfrageveränderungen oder Verkehrsmaß-nahmen entstehen können, hinzuweisen.

(5) ALT-Fahrten werden nur auf vorherige Bestellung durch einen Fahrgast und nur auf dem bestellten Teilstück durchgeführt. Die Fahrtwunschanmeldung für ALT-Fahrten erfolgt beim Auftragnehmer für das Los 3. Hierfür hält der Auftragneh-mer für das Los 3 (oder ein von ihm beauftragter Subunternehmer) eine Fest-netznummer vor und teilt diese dem Auftraggeber mit. Die Telefonnummer muss

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mindestens von montags bis freitags für Kunden ab dem Beginn der ersten im Fahrplan angebotenen ALT-Fahrt bis zum Ende der letzten im Fahrplan ange-botenen ALT-Fahrt durchgängig erreichbar sein.

Im Folgenden werden die Abrufquoten für das Jahr 2016 dargestellt (nur nach-richtlich; für die Leistungserbringung und die Vergütung ist in jedem Fall die tat-sächliche Inanspruchnahme relevant!)

Die durchschnittliche Fahrtlänge der ALT-Fahrten bezogen auf den maximal möglichen Linienweg betrug 2016 bei der Linie 632 66,2% und bei der Linie 668 79,5%.

(6) Zur Fortentwicklung des Verkehrsangebotes nimmt ein Vertreter der Geschäfts-führung oder der zuständige Betriebsleiter des Auftragnehmers bei Bedarf an einem vom Auftraggeber organisierten Fahrplangespräch teil.

2.5 Verkehrliche Störungen

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer werden sich gegenseitig unverzüglich nach de-ren Bekanntwerden über planmäßige und unvorhergesehene Betriebsstörungen informieren.

Linie Beschrei‐bung 

Januar 2016 

Februar 2016 

März 2016 

April 2016 

Mai 2016 

Juni 2016 

632 Fahrplanfahr‐ten  360  378 378 378 360  396 

632 abgerufene Fahrten  94  88 70 76 81  74 

632  Anteil in %  26,111  23,280 18,519 20,106 22,500  18,687 

668 Fahrplanfahr‐ten  560  588 588 588 560  616 

668 abgerufene Fahrten  223  197 139 131 113  99 

668  Anteil in %  39,821  33,503 23,639 22,279 20,179  16,071 

Linie Beschrei‐bung 

Juli 2016 

August 2016 

Sept. 2016 

Okt. 2016 

Nov. 2016 

Dez. 2016  Gesamt 

632 Fahrplan‐fahrten  378  414 396 360 396 378  2322 

632 abgerufene Fahrten  43  59 66 61 91 85  405 

632  Anteil in %  11,376  14,251 16,667 16,944 22,980 22,487  17,442 

668 Fahrplan‐fahrten  588  644 616 560 616 588  3612 

668 abgerufene Fahrten  65  68 226 134 259 213  965 

668  Anteil in %  11,054  10,559 36,688 23,929 42,045 36,224  26,717 

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(2) Auftraggeber und Auftragnehmer werden sich über betriebliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Fahrplanangebotes für die Fahrgäste abstimmen.

(3) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Betriebsleistung auf der Grundlage des aktuellen Fahrplans, der Tarif- und Beförderungsbestimmun-gen sowie der Qualitätsanforderungen in zuverlässiger und ordnungsgemäßer Weise erbracht wird.

(4) Sollte es dennoch zu einer Betriebsstörung kommen, hat der Auftragnehmer un-verzüglich Kontakt zur Betriebsleitstelle des Auftraggebers aufzunehmen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber alle Maßnahmen zu ergreifen, um den gel-tenden Fahrplan soweit als möglich sicherzustellen und die Zielerreichung des Fahrgastes zu gewährleisten (Betriebsstörungsmanagement). Als Betriebsstö-rung gelten der Ausfall einer fahrplanmäßig geschuldeten Leistung, sowie Ver-spätungen von mehr als 30 Minuten.

(5) Betriebsstörungen sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Fahrplanangebotes sind seitens des Auftragnehmers zu dokumentieren.

2.6 Haltestellen

(1) Die Haltestelleninfrastruktur liegt in der Zuständigkeit des Auftraggebers. Der Auftragnehmer meldet etwaige Beschädigungen der Haltestelleneinrichtung un-verzüglich dem Auftraggeber.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche in den Umlaufplänen in Anlage 2 aufgeführte Haltestellen zu bedienen.

(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Haltestellen entfallen zu lassen, zu-sätzlich aufzunehmen oder zu verlegen. Er wird den Auftragnehmer hierüber je-weils rechtzeitig informieren.

(4) Haltestellen sind grundsätzlich mit mäßiger Geschwindigkeit anzufahren. Das Anhalten darf nur unterbleiben, wenn sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass kein Fahrgast an der Haltestelle zum Einsteigen wartet und kein Fahrgast im Bus aussteigen möchte.

2.7 Fahrpersonal

2.7.1 Anforderungen an das Fahrpersonal

(1) Der Auftragnehmer stellt beim eingesetzten Fahrpersonal sicher, dass das Fahr-personal den Anforderungen eines attraktiven ÖPNV mit umfassender Dienst-leistungs- und Kundenorientierung gerecht wird. Das Fahrpersonal erfüllt des-halb insbesondere nachstehende Anforderungen:

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> Das Fahrpersonal verhält sich gegenüber den Fahrgästen und anderen Ver-kehrsteilnehmern freundlich, zuvorkommend, hilfsbereit und in Stress- und Kon-fliktsituationen, insb. gegenüber Kindern und Jugendlichen, angemessen. Dies gilt in besonderer Weise gegenüber Fahrgästen, die eine körperliche oder geis-tige Beeinträchtigung haben. Der Fahrer bedient im Bedarfsfall eine im Fahrzeug befindliche Einstiegshilfe (z.B. Klapprampe).

> Das Fahrpersonal verfügt über ausreichende Kenntnisse zum Fahrplan der ein-zelnen Linien, zum VBN-Tarif sowie über ausreichende Netz- und Ortskennt-nisse.

> Das Fahrpersonal gewährleistet eine rücksichtsvolle Fahrweise. Verfrühte Hal-testellenabfahrten dürfen nicht erfolgen.

> Das Fahrpersonal ist der deutschen Sprache so mächtig, dass es in der Lage ist, neben dem Fahrscheinverkauf und den Haltestellendurchsagen den Fahr-gästen auf Wunsch auch Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie mit der Betriebsleitung kommunizieren zu können.

> Das Fahrpersonal hat an gut sichtbarer Stelle an der Oberbekleidung oder am Fahrerarbeitsplatz ein Namensschild zu tragen bzw. anzuzeigen.

> Das Fahrpersonal zeichnet sich stets durch ein gepflegtes Erscheinungsbild aus.

> Das Rauchen im Bus ist dem Fahrpersonal auch während der Pausen untersagt.

(2) Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlich festgeleg-ten Anforderungen an die Schulung des Fahrpersonals.

(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Fahrerinnen und Fahrer bis auf weiteres nicht mehr im Fahrdienst eingesetzt werden. Wichtige Gründe sind:

> grobe oder wiederholte Pflichtverstöße gegen vertragliche und/oder gesetzliche Vorgaben

> wiederholtes ungebührliches Verhalten gegenüber den Fahrgästen

> Häufung von berechtigten Kundenbeschwerden die Fahrerin/den Fahrer betref-fend

2.7.2 Anmeldung und Prüfung der Fahrerinnen und Fahrer

(1) Die für die ausgeschriebenen Verkehrsleistungen eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer sind dem Auftraggeber namentlich zu melden. Dabei sind folgende An-gaben zu machen:

> Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum

> Führerschein-Nr., ausstellende Behörde, Datum des Führerscheinerwerbs

> Ort und Datum des Erwerbs der Berechtigung zur Personenbeförderung

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(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine vollständige Liste der Fahrerin-nen und Fahrer jeweils zum 1. Januar und zum 30. Juni jeden Jahres zur Verfü-gung. Zwischenzeitlich eingestellte Fahrerinnen oder Fahrer sind mindestens eine Woche vor ihrem ersten Einsatz im ausgeschriebenen Liniennetz nachzu-melden.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Auftraggeber Fahrerinnen oder Fahrer jederzeit ablehnen. Wichtige Gründe sind:

> die Nichterfüllung der in dieser Leistungsbeschreibung genannten Anforderun-gen

> grobe oder wiederholte Pflichtverstöße gegen vertragliche und/oder gesetzliche Vorgaben

> wiederholtes ungebührliches Verhalten gegenüber den Fahrgästen

> Häufung von Kundenbeschwerden die Fahrerin/den Fahrer betreffend

2.7.3 Fundsachen

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass Fundsachen innerhalb von 2 Werktagen im Kundenzentrum des Auftraggebers abgeliefert werden.

2.8 Dokumentation sicherheitsrelevanter Maßnahmen

(1) Bei den Fahrzeugen sind u.a. die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen, Be-schädigungen, durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen und Umbauten zu dokumentieren.

(2) Im Bereich des Fahrpersonals ist zu dokumentieren, dass jederzeit die gesetzli-chen Anforderungen an das Fahrpersonal erfüllt sind und diesbezüglich Kontrol-len (z.B. regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Fahrerlaubnis) stattge-funden haben. Insbesondere die Einhaltung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Fahr-personalverordnung (FPersV) i.V.m. der VO (EG) 561/2006 geltenden Lenk- und Ruhezeiten ist durch lückenlose Nutzung der Kontrollgeräte in den Fahrzeugen zu dokumentieren.

(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Wunsch unverzüglich Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.

2.9 Durchführung von Verkehrszählungen

Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, Verkehrszählungen und Fahrgastbefra-gungen in den Fahrzeugen durchzuführen. Der Auftragnehmer gewährt dem Erhe-bungspersonal jederzeit entgeltfreien Zugang zu seinen Fahrzeugen.

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2.10 Vertrieb und Abrechnung der Einnahmen/Verbundintegration

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Verkauf von Fahrscheinen durch den Fahrer zu gewährleisten und hierfür die ihm vom Auftraggeber gestellten Fahr-ausweise zu verwenden. Hierzu zählen alle im Barverkauf vertriebenen Fahr-scheine. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den jeweils gültigen VBN-Tarif so-wie die jeweils gültigen Tarif- und Beförderungsbedingungen des VBN anzuwen-den. Die Beförderung von Fahrgästen ohne gültige Fahrtberechtigung ist mit Ausnahme der unter Punkt 2.11 (2) dargestellten Konstellation unzulässig.

(2) Der Auftragnehmer wird unverzüglich nach Bekanntwerden einer Tarifänderung und Tarifgenehmigung über die Veränderungen informiert. Der Auftraggeber händigt hierzu dem Auftragnehmer eine Tarif-Information mit entsprechenden Beschreibungen aus. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal von ihm auf seine Kosten rechtzeitig und umfassend über die ge-änderten Tarife informiert und geschult wird.

(3) Der Auftragnehmer ist für die ausreichende Vorhaltung der vom Auftraggeber gestellten Fahrscheine verantwortlich. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das Fahrpersonal immer einen ausreichenden Bestand an Verkaufsmaterial bei sich führt, mindestens 100 € Wechselgeld vorrätig hat sowie über einen Sechsfach-Geldwechsler verfügt.

(4) Die Einnahmen aus dem Verkauf aller Fahrausweise stehen dem Auftraggeber zu. Näheres regelt § 11 des Verkehrsvertrags (Anlage 3). Alle entsprechenden Leistungen nach § 45a PBefG und § 148 IX. SGB erhält der Auftraggeber. Dieser beantragt die Ausgleichsleistungen bei den zuständigen Stellen.

(5) Das kassierte Fahrgeld ist die Einnahme des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat kein Zurückbehaltungsrecht an den Fahrgeldeinnahmen aufgrund von For-derungen an den Auftraggeber.

(6) Für Fehlbeträge, die sich aus der Abrechnung über den Fahrausweisverkauf er-geben, haftet der Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist berechtigt, solche Kas-senausfälle von der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung einzubehal-ten.

2.11 Beförderung von Fahrgästen und Fahrscheinkontrollen

(1) Fahrgäste dürfen nur zu den für den Auftragnehmer jeweils gültigen Tarif- und Beförderungsbedingungen befördert werden.

(2) Die Fahrerinnen und Fahrer sind verpflichtet, die Fahrgäste an der Vordertür einsteigen zu lassen und die Fahrscheine zu kontrollieren. Ausnahmen von der vorgenannten Regelung müssen bei Fahrgästen mit Kinderwagen, Rollator, Roll-stuhl o.ä. gemacht werden. Bei großem Fahrgastandrang kann ebenfalls von

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dieser Regelung abgewichen werden. Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein dür-

fen grundsätzlich nicht befördert werden (Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zu-stimmung des Auftraggebers).

(3) Für Schüler besteht eine Mitnahmepflicht auch dann, wenn diese einen gültigen Fahrausweis auf Anforderung nicht vorzeigen können. Kann ein Schüler 4 Mal keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen, so hat das Fahrpersonal Name, Adresse und Geburtsdatum des Schülers zu erfragen und diese Angaben an den Auftrag-geber weiterzuleiten. Der weitere Umgang mit diesem Schüler wird sodann zwi-schen Auftragnehmer und Auftraggeber abgestimmt.

(4) Der Auftraggeber ist für die Einnahmensicherung (EBE-Nachverfolgung) verant-wortlich und führt regelmäßige Fahrscheinkontrollen in den Bussen durch. Den Kontrolleuren ist auf entsprechende Ausweisung kostenlos Zutritt zu den Fahr-zeugen zu gestatten.

2.12 Betriebsleiter/Betriebsleitstelle/Disponent/Ansprechpartner für den Auf-traggeber

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Betriebsleiter nach BO Kraft oder einen sonstigen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichenden Entscheidungs- und Handlungskompetenzen einzusetzen, der in besonderen Situationen auch kurzfristig und flexibel nach Anforderung durch die Auftraggeber zur Verfügung steht und der (abgesehen vom Einsatz in Spitzenzeiten bzw. als Krankheitsver-tretung) nicht gleichzeitig dem Fahrpersonal zugehört. Er muss über ausrei-chende Fähigkeiten zur mündlichen und schriftlichen Kommunikation in deut-scher Sprache verfügen. Die enge Kooperation mit den Auftraggebern ist jeder-zeit zu gewährleisten. Der verantwortliche Ansprechpartner ist dem Auftragge-ber namentlich zu benennen. Personelle Veränderungen sind unverzüglich, möglichst im Voraus, mitzuteilen.

Bei Abwesenheit der genannten Personen von über einer Woche (Krankheit, Ur-laub o. Ä.) ist vom Auftragnehmer eine Vertretung zu benennen, welche die oben definierten Anforderungen erfüllt. Ausnahmen sind mit den Auftraggebern schriftlich abzustimmen.

Der reguläre Arbeitsplatz des verantwortlichen Ansprechpartners des Auftrag-nehmers (Anwesenheit mit mindestens 50 % seiner Arbeitszeit bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung) darf höchstens in einer Entfernung von rund 30 km oder 45 Minuten Fahrzeit vom Linienverlauf entfernt gelegen sein. Während der ge-samten Einsatzzeit von Fahrzeugen und Fahrpersonal sowie eine Stunde davor und 30 Minuten danach muss der Ansprechpartner oder sein Vertreter telefo-nisch (mobil) erreichbar sein.

(2) Der Auftragnehmer hat ferner sicherzustellen, dass sein Unternehmen (An-sprechpartner mit ausreichenden Entscheidungs- und Handlungskompetenzen)

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für den Auftraggeber während der üblichen Geschäftszeiten (montags bis don-nerstags mindestens acht Stunden; freitags mindestens sechs Stunden) telefo-nisch erreichbar ist.

(3) Die Aufgabe des Betriebsleiters/des verantwortlichen Disponenten besteht in der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Fahrbetriebes. Der Betriebsleiter/der verantwortliche Disponent ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

> Der Auftraggeber über das Vorliegen von Betriebsstörungen unverzüglich infor-miert wird. Dabei sind alle Vorkommnisse, die den planmäßigen Betriebsablauf stören, sowie Betriebseinschränkungen jeglicher Art dem Auftraggeber mitzutei-len. In dringenden Fällen erfolgt die Mitteilung fernmündlich

> im Falle von Betriebsstörungen die betreffenden Abhilfemaßnahmen in Abstim-mung mit dem Auftraggeber eingeleitet werden

> Entscheidungen zur Weiterbeförderung der Fahrgäste bei Anschlussversäum-nissen oder Betriebsstörungen nach Möglichkeit in Abstimmung mit dem Auf-traggeber getroffen werden

> das Fahrpersonal unverzüglich über aktuelle Verkehrssituationen informiert wird

2.13 Beschwerdemanagement

(1) Die Annahme und Bearbeitung von Kundenresonanzen (Beschwerden und Hin-weise der Fahrgäste) liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Aufnahme der Kundenreso-nanzen.

(2) Im Beschwerdemanagement sind durch den Auftragnehmer zur Unterstützung des Auftraggebers die nachfolgend definierten Leistungen zu erbringen:

> für die Annahme von Kundenresonanzen (Beschwerden und Hinweise der Fahr-gäste) sind grundsätzlich alle auf den ausgeschriebenen Linien eingesetzten Mitarbeiter verantwortlich. Auch Fahrpersonale müssen Beschwerden und Hin-weise aufnehmen, soweit bzw. sobald es die Betriebslage zulässt.

> als Kundenresonanzen sind alle beim Auftragnehmer eingehenden schriftlichen, telefonischen und mündlichen Beschwerden und Hinweise aufzunehmen. Bei te-lefonischen und mündlichen Kundenresonanzen sind grundsätzlich Name und Anschrift des „Beschwerdeführers“ zu erfragen. Dies gilt auch für Beschwerden im Bus gegenüber dem Fahrpersonal.

> vom Auftragnehmer sind Stellungnahmen zu Kundenbeschwerden, welche die Erfüllung der Anforderungen dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftrag-nehmer betreffen, innerhalb von zwei Wochen zu erarbeiten und dem Auftrag-geber zuzuleiten.

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> Sofern in den Beförderungsbedingungen oder in anderen geltenden gesetzli-chen Regelungen Entschädigungen für die Fahrgäste (z. B. Taxi-Kosten auf-grund einer ausgefallenen Fahrt) vorgesehen sind, hat der Auftragnehmer diese zu tragen.

2.14 Qualitätskontrollsystem

(1) Der Auftragnehmer hat die in dieser Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhal-tung zu kontrollieren und Nicht- oder Schlechtleistungen gemäß den folgenden Absätzen zu sanktionieren.

(2) Der Auftragnehmer hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergrei-fen, um wiederkehrende Verstöße gegen die Vorgaben abzustellen.

(3) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den Anforderungen dieses Vertrages, mindert sich der Anspruch auf die Vergütung entsprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich geschul-dete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Bei Fahrtausfällen reduziert sich die Vergütung (vgl. § 13 des Subunternehmer-Verkehrsvertrages) anteilig um die Kosten für die jeweils nicht erbrachten Fahrplankilometer.

(4) Die Feststellung der Nichterfüllung ist wie folgt geregelt:

> Der Auftragnehmer rechnet die tatsächlich erbrachten Fahrplanfahrten monat-lich, entsprechend der Vorgaben des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber ab

> Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Monatsprotokolle zu erstellen und dem Auf-traggeber per E-Mail spätestens bis zum 5. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen. In diesen sind alle Betriebsstörungen, außergewöhnlichen Vorfälle sowie die beim Auftragnehmer eingegangenen Kundenreaktionen zu dokumentieren

> Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit ohne Voranmeldung offene oder ver-deckte Kontrollen bezüglich der Einhaltung der definierten Qualitätsvorgaben durchzuführen. Näheres regelt § 10 Abs. 2 des Verkehrsvertrags.

> Zur abschließenden Feststellung der Nichterfüllung der in dieser Leistungsbe-schreibung und ihren Anlagen enthaltenen Vorgaben und zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erstellt der Auftraggeber Kontrollberichte. Dabei berücksichtigt er neben den Mo-natsprotokollen auch die Ergebnisse eigener Kontrollen, sowie Kundenbe-schwerden, sofern die Kundenbeschwerden (nach Auswertung durch den Auf-traggeber unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Auftragnehmers) nicht unberechtigt sind.

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(5) Sofern in den Beförderungsbedingungen oder in anderen geltenden gesetzli-chen Regelungen Entschädigungen für die Fahrgäste (z.B. Taxi-Kosten auf-grund einer ausgefallenen Fahrt) vorgesehen sind, hat der Auftragnehmer diese zu tragen.

2.15 Vertragsstrafen

Für folgende Tatbestände wird eine Vertragsstrafe festgesetzt:

> bei nicht rechtzeitiger Aufnahme des Betriebs für jeden vollendeten Tag ein Drei-

hundertsechzigstel des der Wertung des Angebots zugrunde gelegten fiktiven Jah-respreises. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

> bei gravierenden Störungen im Betriebsablauf, z.B. bei teilweisem oder komplet-tem Ausfall von Umläufen, den der Auftragnehmer zu vertreten hat – 200 Euro pro Einzelfall

> bei unberechtigten Abweichungen vom Linienweg – 200 Euro je Fall

> bei Einsatz von Fahrzeugen, die nicht die in Kap. 2.1 definierten Qualitätsstan-dards erreichen – 200 Euro pro Einzelfall

> bei zu früher Abfahrt an einer der Haltestellen ab 1,00 Minute – 100 Euro pro Einzelfall

> bei vom Auftragnehmer verursachten Verspätungen von mehr als 5 Minuten – 100 Euro je Fall (Bsp: Verzögerung durch verspätete Personalablöse o.ä.)

> bei Missachtung der definierten Qualitätsvorgaben des Fahrpersonals – 100 Euro je Einsatztag und Person

> bei Defekten an wichtigen Ausstattungsmerkmalen (Außenanzeige, Innenan-zeige, Öffnungsmechanismus an einer Tür), wenn diese am Folgetag nicht be-seitigt wurden – 100 Euro je Ausstattungsmerkmal und Tag

> bei fehlender Fahrzeugreinigung außen und/oder innen oder fehlender Beseiti-gung von Vandalismusschäden – 100 Euro je Einsatztag und Fahrzeug

> bei falscher oder fehlender Linienbeschilderung am Fahrzeug – 100 Euro je Fall

> bei fehlender Bedienung von Haltestellen trotz Kundenwunsches – 100 Euro je Fall

> bei Einsatz von Fahrpersonal, dessen Ausschluss vom Verkehr berechtigt ein-gefordert wurde – 100,- Euro je Einsatztag und Person bei erstmaligem Verstoß, 200 Euro bei zweitem Verstoß, 400,- Euro bei jedem weiteren Verstoß

> bei fehlender telefonischer Erreichbarkeit eines kompetenten Ansprechpartners des Auftragnehmers von über 60 Minuten während der in Kap. 2.12 definierten Zeiten – 100 Euro je Fall

> bei verspäteter (mehr als 5 Werktage) oder unzureichender Weiterleitung von Kundenresonanzen – 100 Euro je Fall

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> bei unterlassener Auslage von Informationsmedien durch das Fahrpersonal, das durch den Auftraggeber bereitgestellt wurde – 50 Euro je Fall

> bei Rauchen im Fahrzeug oder außerhalb der regulären Pause – 100 Euro je Fall

> bei der privaten Nutzung eines Mobiltelefons oder nicht mit Freisprecheinrich-tung während der Fahrt – 100 Euro je Fall

2.16 Marketing und Öffentlichkeitsarbeit

Das Marketing und die Öffentlichkeitsarbeit obliegen dem Auftraggeber. Die Durchfüh-rung von Marketingmaßnahmen sowie die Weitergabe von Informationen und Erklä-rungen an Presse und andere Medien bedürfen, soweit der von dieser Ausschreibung umfasste Verkehr betroffen ist, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftrag-gebers. Dies gilt beispielsweise auch für Posts des Auftragnehmers und seiner im ver-tragsgegenständlichen Verkehr eingesetzten Mitarbeiter in sog. sozialen Medien.

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3 Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1: Angebotsvordrucke (Erklärung Abgabe eines Angebotes, Kalkulations-blätter, Referenzen über in den letzten 3 Jahren erbrachte Verkehre, Eigenerklärung des Bieters)

Anlage 2: Fahr-/Umlaufpläne

Anlage 3: Subunternehmer-Verkehrsvertrag

Anlage 4: Fahrzeuganforderungen

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Dienstplannr. Verkehrstage Schultage Mo - Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.

7:00 7:51608/

609

801/

90132,4 Hüttendorfer Str./Friedensheim Worpswede Schule Linien 608/609 kombiniert

12:40 13:30608/

609

808/

91032,4 Worpswede Schule Hüttendorfer Str./Friedensheim Linien 608/609 kombiniert

13:30 13:35 L 9,9 Hüttendorfer Str./Friedensheim Worpswede Schule Leerfahrt

13:35 14:25608/

609

812/

91432,4 Worpswede Schule Hüttendorfer Str./Friedensheim Linien 608/609 kombiniert

Nutz-km 97,2

Leer-km (umlaufbedingt) 9,9

Gesamt-km 107,1

Umlaufplan

101

Solobus

01.08.2017

Uhrzeit

Bedienungsebene 3

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Dienstplannr. Verkehrstage Schultage Mo - Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.

7:20 7:54608/

609

803/

90322,3 Hüttendorfer Str./Friedensheim Hüttenbusch Schule Linien 608/609 kombiniert

Nutz-km 22,3

Leer-km (umlaufbedingt) 0,0

Gesamt-km 22,3

Umlaufplan

102

Solobus

01.08.2017

Uhrzeit

Bedienungsebene 3

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Dienstplannr. Verkehrstage Schultage Mo - Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.7:20 7:53 610 1001 20,5 Neu St. Jürgen Dorfstr. 3 Worpswede Schule

11:40 12:12 610 1004 19,5 Worpswede Schule Mevenstedt, Am Kniependamm 2

12:12 12:20 L 5,5 Mevenstedt, Am Kniependamm 2 Worpswede Schule Leerfahrt

12:40 13:12 610 1006 19,5 Worpswede Schule Mevenstedt, Am Kniependamm 2

13:12 13:20 L 5,5 Mevenstedt, Am Kniependamm 2 Worpswede Schule Leerfahrt

13:35 14:07 610 1008 19,5 Worpswede Schule Mevenstedt, Am Kniependamm 2

Nutz-km 79,0

Leer-km (umlaufbedingt) 11,0

Gesamt-km 90,0

Umlaufplan

103

Solobus

01.08.2017

Uhrzeit

Bedienungsebene 3

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Dienstplannr. Verkehrstage Schultage Mo - Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.6:51 7:28 614 1401 23,8 Neu St. Jürgen Dorfstr. 3 Grasberg Findorffschule

7:28 7:40 L 8,4 Grasberg Findorffschule Worpswede Schule Leerfahrt

11:35 12:25608/

609

806/

90832,4 Worpswede Schule Hüttendorfer Str./Friedensheim Linien 608/609 kombiniert

12:25 12:45 L 9,9 Hüttendorfer Str./Friedensheim Worpswede Schule Leerfahrt

12:45 13:04 611 725 9,9 Worpswede Schule Grasberg Findorffschule

13:13 13:47 614 1406 24,9 Grasberg Findorffschule Mevenstedt, Am Kniependamm 2 Anschluss aus Lilienthal

13:47 13:54 L 8,6 Mevenstedt, Am Kniependamm 2 Grasberg Findorffschule Leerfahrt

13:54 14:26 614 1408 24,9 Grasberg Findorffschule Mevenstedt, Am Kniependamm 2 Anschluss aus Lilienthal

Nutz-km 115,9

Leer-km (umlaufbedingt) 26,9

Gesamt-km 142,8

Umlaufplan

104

Solobus

01.08.2017

Uhrzeit

Bedienungsebene 3

Seite 4 von 6

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Dienstplannr. Verkehrstage Schultage Mo - Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.6:55 7:28 615 1501 21,0 Heudorfer Str. 28 Grasberg Findorffschule

7:30 7:43 636 1002 7,6 Grasberg Findorffschule Worpswede Schule Anschluss Linien 617-620

7:43 8:00 L 8,4 Worpswede Schule Grasberg Findorffschule Leerfahrt

13:13 13:39 615 1508 20,8 Grasberg Findorffschule Heudorfer Str. 28 Anschluss aus Lilienthal

13:39 13:54 L 14,6 Heudorfer Str. 28 Grasberg Findorffschule Leerfahrt

13:54 14:20 615 1510 20,8 Grasberg Findorffschule Heudorfer Str. 28 Anschluss aus Lilienthal

Nutz-km 70,2

Leer-km (umlaufbedingt) 23,0

Gesamt-km 93,2

Umlaufplan

105

Solobus

01.08.2017

Uhrzeit

Bedienungsebene 3

Seite 5 von 6

Page 29: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Schultage Mo - Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.6:45 7:25 613 1301 25,3 Ostersoder Str. 25 Grasberg Findorffschule

7:30 7:42 668 1661 6,6 Grasberg Findorffschule Lilienthal, Schulz. Schoofmoor Anschluss Linien 614-620

12:53 13:08 668 1666 6,7 Lilienthal, Schulz. Schoofmoor Grasberg Findorffschule

13:13 13:49 613 1308 26,1 Grasberg Findorffschule Ostersoder Str. 6

Nutz-km 64,7

Leer-km (umlaufbedingt) 0,0

Gesamt-km 64,7

Umlaufplan

106

Solobus

01.08.2017

Uhrzeit

Bedienungsebene 3

Seite 6 von 6

Page 30: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Schule Mo - Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.5:32 5:45 632 61 6,5 Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Lilienthal, Falkenberg

5:45 6:05 L 14,4 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Leerfahrt

6:20 6:45 632 63 15,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg

6:45 8:08 L 14,4 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Leerfahrt

8:08 8:33 632 67 15,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg

9:05 9:30 632 60 15,3 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Anschluss Bus aus Bremen

9:55 10:20 632 69 15,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg

Nutz-km 68,0

Leer-km (umlaufbedingt) 28,8

Gesamt-km 96,8

Umlaufplan

201

Kleinbus (min. 8 Pl.)

01.08.2017

Uhrzeit

Bedienungsebene 3

Seite 1 von 11

Page 31: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Schule Mo - Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.13:25 13:50 632 71 15,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg

14:05 14:30 632 62 15,3 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Anschluss Bus aus Bremen

14:30 14:55 L 14,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg Leerfahrt

16:05 16:30 632 64 15,3 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Anschluss Bus aus Bremen

16:30 16:55 L 14,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg Leerfahrt

17:05 17:30 632 66 15,3 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Anschluss Bus aus Bremen

17:30 17:55 L 14,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg Leerfahrt

18:05 18:30 632 68 15,3 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Anschluss Bus aus Bremen

18:30 18:55 L 14,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg

20:10 20:23 632 70 6,5 Lilienthal, Falkenberg Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Anschluss Bus aus Bremen

Nutz-km 83,1

Leer-km (umlaufbedingt) 57,6

Gesamt-km 140,7

Kleinbus (min. 8 Pl.)

Umlaufplan

202

Bedienungsebene 3

01.08.2017

Uhrzeit

Seite 2 von 11

Page 32: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Schule Mo - Do

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.7:06 7:26 617 1704 9,5 Adolphsdorfer Str. 203 Grasberg Findorffschule

7:30 7:42 668 1661 6,6 Grasberg Findorffschule Lilienthal, Schulz. Schoofmoor Anschluss Linien 613-620

12:50 13:37 633 536 26,9 Lilienthal, Schulz. Schoofmoor Lilienthal, Schulz. Schoofmoor

13:40 14:15 633 538 17,0 Lilienthal, Schulz. Schoofmoor Heidberg, Schweiz

14:15 14:25 L 4,3 Heidberg, Schweiz Lilienthal, Schulz. Schoofmoor Leerfahrt

15:40 16:15 633 554 21,4 Lilienthal, Schulz. Schoofmoor Heidberg, Schweiz Über L. 620/Fahrt 2554

Nutz-km 81,4

Leer-km (umlaufbedingt) 4,3

Gesamt-km 85,7

Umlaufplan

203a

Solobus Bedienungsebene 3

01.08.2017

Uhrzeit

Seite 3 von 11

Page 33: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Schule Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.7:06 7:26 617 1704 9,5 Adolphsdorfer Str. 203 Grasberg Findorffschule

7:30 7:42 668 1661 6,6 Grasberg Findorffschule Lilienthal, Schulz. Schoofmoor Anschluss Linien 613-620

12:50 13:37 633 536 26,9 Lilienthal, Schulz. Schoofmoor Lilienthal, Schulz. Schoofmoor

13:40 14:15 633 538 17,0 Lilienthal, Schulz. Schoofmoor Heidberg, Schweiz

Nutz-km 60,0

Leer-km (umlaufbedingt) 0,0

Gesamt-km 60,0

Solobus

01.08.2017

Uhrzeit

Bedienungsebene 3

Umlaufplan

203b

Seite 4 von 11

Page 34: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Schule Di, Mi, Do

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.7:22 7:50 633 533 16,1 Heidberg, Alte Reihe Lilienthal, GS Trupermoor

13:07 13:36 633 535 15,4 Lilienthal, GS Trupermoor Heidberg, Altes Feuerwehrhaus

13:36 13:45 L 2,9 Heidberg, Altes Feuerwehrhaus Lilienthal, GS Trupermoor Leerfahrt

15:37 16:06 633 537 15,4 Lilienthal, GS Trupermoor Heidberg, Altes Feuerwehrhaus

Nutz-km 46,9

Leer-km (umlaufbedingt) 2,9

Gesamt-km 49,8

Umlaufplan

204a

Solobus Bedienungsebene 3

01.08.2017

Uhrzeit

Seite 5 von 11

Page 35: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Schule Mo und Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.7:22 7:50 633 533 16,1 Heidberg, Alte Reihe Lilienthal, GS Trupermoor

13:07 13:36 633 535 15,4 Lilienthal, GS Trupermoor Heidberg, Altes Feuerwehrhaus

Nutz-km 31,5

Leer-km (umlaufbedingt) 0,0

Gesamt-km 31,5

Umlaufplan

204b

Solobus Bedienungsebene 3

01.08.2017

Uhrzeit

Seite 6 von 11

Page 36: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Schule Mo -Do

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.7:20 7:45 668 102 11,3 Moorhausen, Kreuzung Lilienthal, Schulz. Schoofmoor

7:45 7:50 L 0,9 Lilienthal, Schulz. Schoofmoor Lilienthal, Auf dem Kamp Leerfahrt

15:15 15:52 633 552 22,7 Lilienthal, Auf dem Kamp Heidberg, Alte Reihe

Nutz-km 34,0

Leer-km (umlaufbedingt) 0,9

Gesamt-km 34,9

Umlaufplan

205a

Solobus Bedienungsebene 3

01.08.2017

Uhrzeit

Seite 7 von 11

Page 37: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Schule Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.7:20 7:45 668 102 11,3 Moorhausen, Kreuzung Lilienthal, Schulz. Schoofmoor

Nutz-km 11,3

Leer-km (umlaufbedingt) 0,0

Gesamt-km 11,3

Umlaufplan

205b

Solobus Bedienungsebene 3

01.08.2017

Uhrzeit

Seite 8 von 11

Page 38: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Schule Mo - Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.7:08 7:42 632 65 17,5 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Schulz. Schoofmoor

Nutz-km 17,5

Leer-km (umlaufbedingt) 0,0

Gesamt-km 17,5

Umlaufplan

206

Solobus Bedienungsebene 3

01.08.2017

Uhrzeit

Seite 9 von 11

Page 39: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Ferien Mo - Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.5:32 5:45 632 61 6,5 Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Lilienthal, Falkenberg

5:45 6:05 L 14,4 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Leerfahrt

6:20 6:45 632 63 15,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg

6:45 7:05 L 14,4 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Leerfahrt

7:08 7:33 632 65 15,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg

7:42 8:08 L 14,4 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Leerfahrt

8:08 8:33 632 67 15,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg

9:05 9:30 632 60 15,3 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Anschluss Bus aus Bremen

9:55 10:20 632 69 15,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg

Nutz-km 83,4

Leer-km (umlaufbedingt) 43,2

Gesamt-km 126,6

Umlaufplan

281

Kleinbus (min. 8 Pl.) Bedienungsebene 3

01.08.2017

Uhrzeit

Seite 10 von 11

Page 40: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Ferien Mo - Fr

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.13:25 13:50 632 71 15,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg

14:05 14:30 632 62 15,3 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Anschluss Bus aus Bremen

14:30 14:55 L 14,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg Leerfahrt

16:05 16:30 632 64 15,3 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Anschluss Bus aus Bremen

16:30 16:55 L 14,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg Leerfahrt

17:05 17:30 632 66 15,3 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Anschluss Bus aus Bremen

17:30 17:55 L 14,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg Leerfahrt

18:05 18:30 632 68 15,3 Lilienthal, Falkenberg Buchholz, Dorfstr. Anschluss Bus aus Bremen

18:30 18:55 L 14,4 Buchholz, Dorfstr. Lilienthal, Falkenberg Leerfahrt

20:10 20:23 632 70 6,5 Lilienthal, Falkenberg Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Anschluss Bus aus Bremen

Nutz-km 83,1

Leer-km (umlaufbedingt) 57,6

Gesamt-km 140,7

01.08.2017

Uhrzeit

Umlaufplan

282

Kleinbus (min. 8 Pl.) Bedienungsebene 3

Seite 11 von 11

Page 41: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Mo - Fr Schul- und Ferientage

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.05:02 05:15 632 1201 6,5 km Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Lilienthal, Falkenberg

07:02 07:15 632 1203 6,5 km Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Lilienthal, Falkenberg

07:47 08:00 632 1205 6,5 km Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Lilienthal, Falkenberg

09:07 09:20 632 1207 6,5 km Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Lilienthal, Falkenberg

12:02 12:15 632 1209 6,5 km Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Lilienthal, Falkenberg

14:39 14:52 632 1211 6,5 km Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Lilienthal, Falkenberg

15:39 15:52 632 1213 6,5 km Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Lilienthal, Falkenberg

16:39 16:52 632 1215 6,5 km Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Lilienthal, Falkenberg

18:19 18:32 632 1217 6,5 km Seeberger Landstr./Meinersh.Str. Lilienthal, Falkenberg

08:10 08:23 632 1202 6,5 km Lilienthal, Falkenberg Seeberger Landstr./Meinersh.Str.

10:05 10:18 632 1204 6,5 km Lilienthal, Falkenberg Seeberger Landstr./Meinersh.Str.

11:05 11:18 632 1206 6,5 km Lilienthal, Falkenberg Seeberger Landstr./Meinersh.Str.

12:25 12:38 632 1208 6,5 km Lilienthal, Falkenberg Seeberger Landstr./Meinersh.Str.

13:25 13:38 632 1210 6,5 km Lilienthal, Falkenberg Seeberger Landstr./Meinersh.Str.

15:05 15:18 632 1212 6,5 km Lilienthal, Falkenberg Seeberger Landstr./Meinersh.Str.

17:35 17:48 632 1214 6,5 km Lilienthal, Falkenberg Seeberger Landstr./Meinersh.Str.

19:05 19:18 632 1216 6,5 km Lilienthal, Falkenberg Seeberger Landstr./Meinersh.Str.21:10 21:23 632 1218 6,5 km Lilienthal, Falkenberg Seeberger Landstr./Meinersh.Str.

Nutz-km 117,0

Leer-km (umlaufbedingt) 0,0

Gesamt-km 117,0

Uhrzeit

ALT: Fahrten verkehren nur auf Bestellung auf dem gewünschten Teilstück

Umlaufplan

301

Kleinbus (min. 8 Pl.) Bedienungsebene 3

01.08.2017

Seite 1 von 2

Page 42: Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im ...€¦ · (Subunternehmer-)Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz. Der

Dienstplannr. Verkehrstage Mo - Fr Schul- und Ferientage

Fahrzeugtyp

Gültig ab:

Linie Fahrt- km von nach Bemerkungen

von bis Nr.06:53 07:06 668 1001 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

07:42 07:55 668 1003 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

08:58 09:11 668 1005 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

09:58 10:11 668 1007 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

11:03 11:16 668 1009 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

11:53 12:06 668 1011 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

13:23 13:36 668 1013 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

14:08 14:21 668 1015 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

14:58 15:11 668 1017 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

15:58 16:11 668 1019 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

16:58 17:11 668 1021 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

17:58 18:11 668 1021 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

18:58 19:11 668 1023 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

20:08 20:21 668 1025 7,3 km Lilienthal, Falkenberg Lilienthal Lüninghausen

05:37 05:50 668 1000 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

06:37 06:50 668 1002 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

07:37 07:50 668 1004 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

08:37 08:50 668 1006 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

09:37 09:50 668 1008 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

10:37 10:50 668 1010 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

12:17 12:30 668 1012 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

12:57 13:10 668 1014 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

13:37 13:50 668 1016 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

14:37 14:50 668 1018 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

15:37 15:50 668 1020 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

16:37 16:50 668 1022 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

17:37 17:50 668 1024 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

19:37 19:50 668 1026 6,7 km Lilienthal Lüninghausen Lilienthal, Falkenberg

Nutz-km 196,0

Leer-km (umlaufbedingt) 0,0

Gesamt-km 196,0

Uhrzeit

Umlaufplan

302

Kleinbus (min. 8 Pl.) Bedienungsebene 3

01.08.2017 ALT: Fahrten verkehren nur auf Bestellung auf dem gewünschten Teilstück

Seite 2 von 2

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Anlage 3

Seite 1 von 10

Vergabeverfahren über Subunternehmerleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz

Subunternehmer-Verkehrsvertrag

Verkehrsvertrag

zwischen

der Omnibusbetrieb von Ahrentschildt GmbH (OvA)

- nachfolgend Auftraggeber genannt -

und

dem Verkehrsunternehmen ...

- nachfolgend Auftragnehmer genannt -

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Anlage 3

Seite 2 von 10

§ 1

Gegenstand des Vertrages

(1) Dieser Vertrag regelt die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erstellung der Verkehrsbedienung für die in der Leistungsbeschreibung unter 1.1 dargestellten Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Landkreis Osterholz als Subunternehmer des Auftraggebers.

(2) Die Leistungsbeschreibung und ihre Anlagen sind ebenso Bestandteil dieses Vertrages wie das

Angebot des Auftragnehmers. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten in der nachfolgenden Reihenfolge:

die Leistungsbeschreibung und ihre Anlagen, dieser Verkehrsvertrag, die von der Vergabestelle erteilten Bewerberinformationen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B,

analog) und das Angebot des Auftragnehmers.

§ 2

Leistungspflichten (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung dargestellten

Verkehrsleistungen nach Art, Umfang und Qualität gem. der Leistungsbeschreibung samt Anlagen sowie diesem Vertrag und ergänzend nach seinem Angebot zu erbringen (Soll-Leistung).

(2) Der Auftraggeber schuldet im Gegenzug für diese Verpflichtungen nach Maßgabe dieses

Vertrags eine Vergütung.

§ 3

Ausführung der Verkehrsleistungen

(1) Der Auftragnehmer führt die Verkehre nach diesem Vertrag im Namen, unter der Verantwortung

und auf Rechnung des Auftraggebers durch. Vertragspartner der Fahrgäste wird allein der Auftraggeber.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung sämtlicher für die Durchführung der Verkehrsleistungen jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften der StVZO, der BOKraft sowie von arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet.

(3) Nach entsprechender Aufforderung gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bzw. einer von diesem beauftragten Person (z.B. dem Verkehrsleiter) Einblick in seine Unterlagen, die die vertragliche Leistung betreffen (z. B. Dokumentation der Kontrollen, Auswertung von Kontrollgeräten, Prüfbücher, Dienstpläne o.a. gesetzlich oder vertraglich geforderte Nachweise) und duldet Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen (wie z.B. der Lenk- und Ruhezeiten) sowie gegebenenfalls die Anfertigung von Kopien. Der Auftragnehmer ist für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung beweispflichtig. Bezweifelt der Auftraggeber bzw. der von ihm benannte Verkehrsleiter aufgrund von konkreten Anhaltspunkten die Einhaltung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten, muss der Auftragnehmer unter anderem durch Vorlage von Unterlagen nachweisen, dass die Anforderungen eingehalten werden, ansonsten wird von einem Verstoß ausgegangen.

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Anlage 3

Seite 3 von 10

(4) Soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen der Abgabe seines Angebots gemäß Ziffer 9 Abs. 7

Satz 3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen hat, hat er das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer die Form einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Bieter-/Arbeitsgemeinschaft aufweist und im Rahmen der Angebotsabgabe nicht für alle Mitglieder Referenzen im Sinne des Absatzes 1 der Ziffer 9 der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgelegt hat; in diesem Fall hat der Auftragnehmer bei der hiesigen Leistung das Personal der die Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt

§ 4

Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen

Genehmigungsinhaber für die vertragsgegenständlichen Verkehre ist der Auftraggeber.

§ 5

Leistungsänderungen

(1) Die Fortschreibung und Modifikation des Verkehrsangebotes obliegt dem Auftraggeber. Er kann

zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung Zu-, Ab- und Umbestellungen vornehmen, ohne dass dies der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Dies schließt auch Veränderungen des Linienverlaufs und Linienverlängerungen oder -verkürzungen ein, soweit dies aus Sicht des Auftraggebers der Befriedigung von aus dem Bedienungsraum resultierenden Verkehrsbedürfnissen dient.

(2) Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen werden vom Auftraggeber schriftlich bestellt.

Ausweitungen oder Reduzierungen des Angebotsumfangs oder Veränderungen der Beförderungskapazitäten, die zu einem Mehr- oder Minderbedarf an für die Verkehrsleistung notwendigen Fahrzeugeinheiten führen, sind in einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Bestellung durch den Auftraggeber umzusetzen, soweit der Auftraggeber keine längeren Fristen vorgibt. Änderungen des Angebotsumfangs, die zu keiner Änderung der erforderlichen Fahrzeugeinheiten führen, sind in einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bestellung durch den Auftraggeber umzusetzen, sofern der Auftraggeber keine längere Frist vorsieht.

(3) Die Erhöhung der jährlich zu erbringenden Verkehrsmenge ist durch Zubestellungen in einem Korridor von bis zu insgesamt 25% des kalkulierten und preisfortgeschriebenen Vollkostenpreises zulässig. Bei Zu-, Ab- und Umbestellungen nach diesem Paragraphen innerhalb des Korridors von +/- 25 % des kalkulierten und preisfortgeschriebenen Vollkostenpreises ist der Zuschuss auf der Grundlage der vom Auftragnehmer im Kalkulationsschema ausgewiesenen Kostensätze für die Ausgangsleistung anzupassen. Die jeweiligen Kostensätze werden multipliziert mit der Anzahl der bezogen auf die ausgeschriebene kalenderjährliche Grundverkehrsleistung zusätzlich bestellten bzw. abbestellten Fahrplankilometer (beim Bedarfsverkehr: der entsprechenden abgerufenen Fahrplankilometer). Bei über den in Satz 2 genannten Korridor von 25 % hinausgehende Abbestellungen ist die Vergütung auf Basis der Ursprungskalkulation des Verkehrsunternehmens an dessen veränderte Kosten anzupassen; § 2 Nr. 3 VOL/B. § 2 Nr. 3 VOL/B findet auch Anwendung, wenn aufgrund der Veränderung der Nachfrage für mehr als ein Fahrzeug eine Veränderung der Größe des eingesetzten Fahrzeuges erfolgt. Der ist Auftragnehmer darlegungs- und beweispflichtig für Grund und Höhe der sich aufgrund der Änderung ergebenden neuen Kosten.

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(4) Der Auftraggeber kann verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der

Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mit weiteren Ausstattungs- und Designmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Der Auftragnehmer erstellt bei entsprechenden Wünschen des Auftraggebers zunächst einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Dem Auftragnehmer werden die Kosten der Aus- bzw. Nachrüstung auf Kostennachweis erstattet. Die Erstattung erfolgt im Grundsatz in gleichmäßigen Zahlungen über die Restvertragslaufzeit. Finanzierungskosten oder Kapitalverzinsung sind kostenerhöhend zu berücksichtigen. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Kosten aber auch in einer einmaligen Zahlung innerhalb von sechs Wochen nach Übersendung des Kostennachweises erstattet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums an den ausbaubaren Komponenten der aus- bzw. nachgerüsteten Ausstattungsmerkmale zu verlangen. Die Kosten des Ausbaus trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer gestattet diesem den Ausbau.

§ 6

Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen

(1) Bei aufgrund von verkehrlichen Störungen (z.B.: Bauarbeiten, Straßensperrungen,

Umleitungen, etc.) notwendigen Abweichungen von der vereinbarten Soll-Leistung hat der Auftragnehmer auf Anweisung des Auftraggebers die Leistung so anzupassen, dass die Fahrgäste so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die vereinbarten Umlaufvorgaben sind soweit als möglich einzuhalten.

(2) Über planbare, d.h. vorhersehbare verkehrliche Störungen (z.B. zeitlich begrenzte Straßensperren) informiert der Auftraggeber, soweit und sobald er hiervon Kenntnis hat, den Auftragnehmer.

(3) Bei nicht planbaren, unvorhersehbaren verkehrlichen Störungen (z.B. unfallbedingte Umleitungen) bzw. bei Störungen, die voraussichtlich weniger als 24 Stunden andauern, ist der Auftraggeber unverzüglich über die Auswirkung der Störung und deren voraussichtliche Dauer sowie die gefahrene Umleitungsstrecke zu informieren.

(4) Führen die vorgenannten Leistungsabweichungen zu einer gegenüber der Soll- Leistung veränderten jährlichen Fahrleistung von bis zu +/- 1 % der geschuldeten Fahrplankilometerleistung, berührt dies nicht die jährliche Vergütung des Auftragnehmers, sofern sich der Fahrzeugbedarf des Auftragnehmers durch die Leistungsabweichung nicht verändert.

(5) Führen die vorgenannten Leistungsabweichungen zu einer gegenüber den vereinbarten

Verkehrsleistungen veränderten jährlichen Fahrleistung von mehr als +/- 1 % oder zu einer Veränderung des Fahrzeugbedarfs gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

§ 7

Preisgleitung

(1) Die Vertragsparteien erhalten das Recht, während der Vertragslaufzeit für Veränderungen der

Personal- und Energiekosten des Auftragnehmers im Verhältnis zum Basisjahr eine Anpassung der vom Auftragnehmer kalkulierten Kosten zu verlangen.

(2) Der Anpassung werden bezogen auf die angebotenen Kostensätze folgende Anteile der Personal- und Energiekosten an der Gesamtvergütung zugrunde gelegt (nicht angepasster Anteil: 20%):

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� 60% Personalkosten � 20% Energiekosten Dabei werden die Kostenänderungen wie folgt festgestellt:

Personalkosten: Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten Jahresdurchschnittswertes für den „Index der tariflichen Stundenverdienste“ des Statistischen Bundesamtes für den Wirtschaftszweig „Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr“ (Gesamtwert für Männer und Frauen) in Deutschland (Fachserie 16; Reihe 4.3) zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr,

Energiekosten: Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten Jahresdurchschnittswertes für den „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen Bundesamtes für „Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher“ (Fachserie 17, Reihe 2) zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr.

(3) Die Anpassung der Kostenbestandteile wird jährlich rückwirkend zum 01.01. des Folgejahres,

erstmals zum 01.01.2018 vorgenommen. Basisjahr für die erste Anpassung ist das Jahr 2016. Nach erfolgter Preisanpassung wird das dem Basisjahr folgende Jahr zum neuen Basisjahr für die nächste Anpassung.

§ 8

Weitergabe der Leistung an Dritte

(1) Der Auftragnehmer ist nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt,

Fahrbetriebsleistungen an Dritte zu vergeben. Der Auftraggeber erteilt die Zustimmung, wenn keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass der Dritte die jeweiligen Leistungen unter Erfüllung der nach diesem Vertrag maßgeblichen Anforderungen erbringen wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung wieder zurückzuziehen, sofern der Subunternehmer wiederholt trotz zweimaliger Abmahnung gegenüber dem Auftragnehmer gegen die Vorgaben des Vertrags verstößt (es sei denn, es handelt sich um nur unwesentliche Vertragspflichten).

(2) Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Durchführung und Qualität der ihm nach diesem

Vertrag obliegenden Leistungen bleibt hiervon unberührt. (3) Handelt es sich beim Auftragnehmer um ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber

oder Sektorenauftraggeber ist, so ist das Verkehrsunternehmen bei einer Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet, nach § 97 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GWB zu verfahren.

§ 9

Vertragsstrafen

(1) Soweit in der Leistungsbeschreibung Fälle mit Vertragsstrafencharakter genannt sind, greifen

die dort ausdrücklich als solche festgelegten Vertragsstrafen, wenn der Auftragnehmer deren Eintreten jeweils zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen des Auftragnehmers wird widerleglich vermutet. Die jeweilige Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch, der wegen des betreffenden Vertragspflichtverstoßes geltend gemacht wird, angerechnet, soweit Interessenidentität zwischen der Vertragsstrafe und dem Schadensersatzanspruch besteht.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 bezieht sich nicht auf die in der Leistungsbeschreibung genannten Fälle von Schlechtleistungen (hierzu sogleich § 10).

(3) Nimmt der Auftragnehmer den Betrieb nicht rechtzeitig auf und hat er die Nichtaufnahme zu vertreten, was widerleglich vermutet wird, so hat der Auftraggeber das Recht, auf Kosten des Auftragnehmers die Erstellung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen bei Dritten zu

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bestellen. Der Auftragnehmer hat die Verkehrserstellung durch Dritte bzgl. der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen insoweit zu dulden. Mehrkosten gehen zu seinen Lasten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber für jeden Tag, an dem der Auftragnehmer die Leistung nicht erbringt, Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese beträgt für jeden vollendeten Tag ein Dreihundertsechzigstel des vom Auftragnehmer bezogen auf das Normjahr kalkulierten Vollkostenpreises VP. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

(4) Die Höhe der Vertragsstrafen nach diesem Vertrag ist kalenderjährlich auf 5 % des vom Auftragnehmer kalkulierten und preisfortgeschriebenen Vollkostenpreises VP begrenzt.

§ 10

Nicht- und Schlechtleistungen

(1) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den Anforderungen

dieses Vertrages, mindert sich der Anspruch auf die Vergütung entsprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Soweit die Leistungsbeschreibung hierzu Regelungen trifft, bestimmen sich die Voraussetzungen der Nicht- bzw. Schlechtleistung sowie der auf die nicht erbrachte Leistung entfallende Vergütungsanteil bzw. der reduzierte Wert der schlecht erbrachten Leistung hiernach. Bei Fahrtausfällen reduziert sich die Vergütung (§ 12) anteilig um die Kosten für die jeweils nicht erbrachten Fahrplankilometer.

(2) Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber bzw. dessen autorisierten Vertretern auf

Verlangen, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftraggeber bzw. von ihm beauftragte Dritte ist bzw. sind berechtigt, jederzeit ohne Voranmeldung offene oder verdeckte Kontrollen bezüglich der Einhaltung der definierten Qualitätsvorgaben durchzuführen. Der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Dritte berücksichtigen zudem die bei ihnen eingegangenen Kundenreaktionen. Ausfluss hieraus ist ein Sonderstatusbericht. Sollte die Prüfung die Unrichtigkeit von Angaben des Auftragnehmers ergeben, so hat der Auftragnehmer die angemessenen Kosten der Überprüfung zu ersetzen. Der Auftraggeber kann sich in den im Fahrgastbetrieb auf den vertragsgegenständlichen Strecken befindlichen Bussen sowie in den Werkstätten und Abstelleinrichtungen für Busse der vertragsgegenständlichen Strecken von der vertragsgemäßen Ausführung der geschuldeten Leistung unterrichten. Es gilt § 4 Nr. 2 VOL/B.

§ 11

Beförderungserlöse

(1) Als Beförderungserlöse gelten die aus dem Vertrieb erzielten Tarifeinnahmen (kassentechnische

Einnahmen) und sonstige dem Auftragnehmer für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen zufließende Einnahmen.

(2) Der Auftragnehmer vereinnahmt Beförderungserlöse namens und auf Rechnung des

Auftraggebers. (3) Der Auftragnehmer ist namens und auf Rechnung des Auftraggebers zum Vertrieb und zur

Sicherung der hieraus erzielten kassentechnischen Einnahmen nach den Anforderungen der Leistungsbeschreibung verpflichtet. Er nimmt die kassentechnischen Einnahmen treuhänderisch entgegen und haftet dem Auftraggeber insoweit für entgangene Erlöse z.B. durch Versäumnisse des Fahrpersonals, Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis, Diebstahl, Unterschlagung oder sonstigen Untergang. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber die Weiterleitung der in

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einem Monat vereinnahmten kassentechnischen Einnahmen (brutto) in voller Höhe des vereinnahmten kassentechnischen Betrages in Form eines in dieser Höhe bestehenden Zahlungsanspruches des Auftraggebers bis zum 05. des Folgemonats.

(4) Die Durchführung von Fahrausweiskontrollen (neben der Kontrolle durch den Fahrer beim

Einstieg) sowie die Einziehung des erhöhten Beförderungsentgelts erfolgen durch den Auftraggeber.

§ 12

Bestimmung der Vergütung, Zahlungsmodalitäten und Abrechnung

(1) Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestimmt sich wie folgt:

Pos.

1

Der sich laut dem im Angebot des Auftragnehmers gemäß Leistungsbeschreibung

und Anlage 1 Vordruck 2 (netto) ergebende Kilometerpreis multipliziert mit den

tatsächlich gefahrenen und gemäß der Leistungsbeschreibung zu vergütenden Kilometern

bezogen auf den Kalendermonat, d.h. unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anzahl der jeweiligen Verkehrstage im jeweiligen Kalendermonat

2 +/- ggf. Anpassungen für Leistungsanpassungen nach § 5 oder nach § 6

3 +/- ggf. Fortschreibung dieses Anspruchs gem. Preisgleitung nach § 7

4 – ggf. Abzüge wegen Nicht- und Schlechtleistungen nach § 10

= Vergütungsanspruch des Auftragnehmers

Sollte in einem einzelnen Kalendermonat nach vorstehendem Ausgleichsschema die Summe der Beförderungserlöse höher sein als die Summe der übrigen Positionen, so ist der überschießende Betrag an den Auftraggeber abzuführen.

(2) Die Abwicklung der Vergütung erfolgt gem. den nachfolgenden Modalitäten:

a) Der monatliche Vergütungsanspruch wird vom Auftragnehmer gemäß der tatsächlich erfolgten Verkehrsleistung (Schultage, Ferientage, Samstagen usw.) im abgelaufenen Kalendermonat berechnet. Der Auftragnehmer stellt bis zum 10. des Folgemonats unter Vorlage der nach diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geforderten Nachweise und Belege eine den vorstehenden Regelungen entsprechende Monatsrechnung an den Auftraggeber aus. Die Rechnung ist grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungseingang bei dem Auftraggeber fällig. Ist der Auftraggeber aber der Auffassung, dass die Rechnung der Höhe nach unberechtigt ist oder nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht, fordert er den Auftragnehmer zur schriftlichen Erläuterung bzw. Berichtigung auf. Diese hat unverzüglich zu erfolgen. Ändert sich an der Einschätzung des Auftraggebers auch nach der Stellungnahme des Auftragnehmers nichts, kann der Auftraggeber die Rechnung entsprechend kürzen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen Aufforderung und Reaktion des Auftragnehmers. Ansprüche des Auftragnehmers wegen Verzuges und weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. Vor Vertragsende ist der Auftraggeber berechtigt, die letzten zwei Rechnungszahlungen insoweit einzubehalten, als auf Grund der unterjährigen Berichte über die Leistungen des Auftragnehmers abzusehen ist, dass bei der Schlussabrechnung ansonsten eine Rückzahlung zu Gunsten des Auftraggebers anfiele. Die Zahlungen werden freigegeben, sobald der Sicherungszweck entfällt.

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b) Die Gesamtabrechnung der Vergütung für ein Kalenderjahr erfolgt jährlich bis zum 28.02. des Folgejahres auf der Basis der erbrachten Leistungen durch Vorlage einer entsprechenden Abrechnung durch den Auftragnehmer insbesondere unter Beachtung etwaiger weiterer Anpassungen nach §§ 5–6, etwaiger Abzüge nach § 10 sowie der bereits geleisteten Vergütungszahlungen und der bereits geleisteten sonstigen Zahlungen nach diesem Absatz. Das Abrechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Auftraggeber prüft die Berechnung des Auftragnehmers binnen vier Wochen nach Zugang. Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass die Berechnung des Auftragnehmers fehlerhaft ist, hat er dies gegenüber dem Auftragnehmer zu begründen und eine eigene Berechnung vorzulegen. Diese gilt als anerkannt, wenn und soweit der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Berechnung des Auftraggebers mit substantiierter Begründung schriftlich widerspricht. Widerspricht der Auftragnehmer, ist innerhalb von weiteren zwei Wochen eine Klärung des Dissenses in Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer herbeizuführen. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. Eventuelle Über- oder Unterzahlungen sind mit der oder den ersten Vergütungszahlung(en) nach der Gesamtabrechnung auszugleichen, sobald die Abrechnung unstrittig bzw. der Streit entschieden ist.

(3) Mit der Vergütung aufgerechnet werden etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf

Vertragsstrafen (§ 9) und Schadensersatz gegenüber dem Auftragnehmer, wie insbesondere im Fall der Haftung des Auftragnehmers für entgangene Erlöse (§ 11 Abs. 3) und für Schäden von Fahrgästen oder Dritten (§ 14 Abs. 1) im Falle der Nichterfüllung des Freistellungsanspruches bzw. der ausnahmsweisen Schadensregulierung durch den Auftraggeber. Die Aufrechnung erfolgt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche anerkannt hat.

§ 13

Umsatzsteuer

Zu der Vergütung nach § 12 Abs. 1 dieses Vertrages kommt die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

§ 14

Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die von

Fahrgästen (hierzu zählen auch Bedienstete des Auftraggebers oder Auftragnehmers, die im betrieblichen Auftrag mitfahren) oder Dritten aufgrund ihnen im Zusammenhang mit von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstandenen Schäden gestellt werden, soweit sie Leistungen des Auftragnehmers betreffen und der Auftragnehmer nicht eine Schadensverursachung durch den Auftraggeber nachweist.. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer im Innenverhältnis einzustehen hat, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht, leitet dieser die zur Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen unverzüglich dem Auftragnehmer zur Schadensregulierung weiter..

(2) Der Auftragnehmer hat für jedes im vertragsgegenständlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeug

eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Pflichtversicherungsgesetz genügenden Gesamtdeckungssumme für Sach- und Personenschäden von mindestens 50 Mio. Euro, im Fall von Personenschäden mit einer Deckung von mindestens 7,5 Mio. Euro je geschädigter Person abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung für jedes Fahrzeug ist dem Auftraggeber vor Betriebsaufnahme im Original nachzuweisen. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm eine Zahlungsfrist nach dem Versicherungsvertragsgesetz gestellt wird oder wenn das Versicherungsverhältnis ganz oder

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teilweise gekündigt oder vorzeitig beendet wird. Veränderungen der Haftpflichtversicherungen während der Vertragslaufzeit sind dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen.

(3) Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass der Versicherer zugunsten des Auftraggebers eine

Bestätigung der Haftpflichtversicherung mit rechtsverbindlicher Unterschrift ausstellt. Der Versicherer muss sich in dieser Bestätigung verpflichten, über die jährliche Aktualisierung der Bestätigung der Haftpflichtversicherung hinaus den Auftraggeber über die Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers zu informieren. Wenn sich der Versicherer nicht zur Information des Auftraggebers über die Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers verpflichten lässt, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht einräumen, beim Versicherer jederzeit entsprechende Auskünfte über die Haftpflichtversicherung einholen zu können. Der Auftragnehmer entbindet den Versicherer insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht. Der Versicherer hat dieses Auskunftsrecht des Auftraggebers in seinem Bestätigungsschreiben aufzuführen.

(4) Vor Nachweis der Haftpflichtversicherung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf

Auszahlung der Vergütung. Der Auftraggeber kann des Weiteren jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

§ 15

Inkrafttreten, Zeitraum zur Erbringung der Verkehrsleistungen

Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Betriebsaufnahme hat am 01.08.2017 zu erfolgen. Der Betrieb endet nach einer Laufzeit von 5 Jahren am 31.07.2022.

§ 16

Vorzeitige Kündigung des Vertrages

(1) Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund, den der kündigende Teil nicht zu

vertreten hat, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Vermögensverhältnisse eines Vertragspartners sich wesentlich verschlechtern oder eine wesentliche Verschlechterung einzutreten droht, so dass eine Erfüllung der ihr aus dem Verkehrsvertrag obliegenden Pflichten unmittelbar und nicht nur im unerheblichen Umfang gefährdet erscheint. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der Kündigende keinen abweichenden Beendigungstermin vorgibt. Sie bedarf der Schriftform sowie der Versendung per Einschreiben mit Rückschein.

(2) Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber z. B. vor, wenn eine der nachfolgenden Situationen

eintritt: • Der Auftragnehmer hält den Termin zur Betriebsaufnahme um mehr als 24 Stunden

verschuldet nicht ein, oder führt die für die Aufnahme des Betriebes erforderlichen Anschaffungen und Klärungen trotz schriftlicher Nachfristsetzung von einem Monat nicht ordnungsgemäß durch, wodurch der Termin zur Betriebsaufnahme unter normalen Umständen vom Auftragnehmer nicht mehr eingehalten werden kann und der Auftragnehmer dies zu vertreten hat.

• Der Auftragnehmer erbringt die vertragliche Leistung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 72 Stunden aus eigenem Verschulden nicht.

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(3) Führt eine Vertragspartei schuldhaft eine Situation herbei, welche zur außerordentlichen Kündigung durch die andere Vertragspartei führt, hat erstere auf Verlangen daneben der anderen Partei den durch die Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 17

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 18

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Gerichtsstand ist Zeven. (3) Es gilt deutsches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht sind ausgeschlossen. (4) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle wesentlichen Änderungen seiner

gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse mit, soweit diese auf die Vertragsdurchführung Auswirkungen haben können. Dies gilt insbesondere für Änderungen des haftenden Kapitals, Gewinnabführungs-, Beherrschungs- und Konzerneingliederungsverträge.

(5) Die Vertragspartner haben sicherzustellen, dass für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten

auch die jeweiligen Rechtsnachfolger uneingeschränkt haften. (6) Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen nach diesem Vertrag auf Dritte ist nur mit

vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig.

(7) Der Auftragnehmer erteilt hiermit seine Zustimmung, dass der Landkreis Osterholz Einblick in die für die Abwicklung des vorliegenden Vertrages relevanten Unterlagen nehmen kann und dass ihr auf Anforderung relevante Daten weitergeleitet werden.