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Auswirkungen des EU-Aktionsplanes zum Abbau von notleidenden Krediten auf die künftige Restrukturierungspraxis Überblick der wesentlichen Themengebiete und Handlungsfelder Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V. Nürnberg, 19. November 2019

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Auswirkungen des EU-Aktionsplanes zum Abbau von notleidenden Krediten auf die künftige RestrukturierungspraxisÜberblick der wesentlichen Themengebiete und Handlungsfelder

Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V.—Nürnberg, 19. November 2019

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2© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Agenda01 Hintergrundinformationen zu den verschiedenen

Initiativen im NPL-Management und Einordnung in den regulatorischen Kontext

02 Überblick der neuen EBA-Ausfalldefinition (Definition of Default, EBA/GL/2016/07) und den Wechselwirkungen zum NPL-Management

03 Kurzübersicht der EBA Leitlinien für notleidende und gestundete Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)

04 Überblick der aufsichtlichen Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen

05 Mögliche Auswirkungen auf die künftige Restrukturierungspraxis

Hintergrund

Ausfalldefinition

EBA Leitlinien

NPL-Backstop

Auswirkungen

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Hintergrundinformationen zu den verschiedenen Initiativen im NPL-Management

Vortrag im Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V.

Nürnberg, 19. November 2019

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4© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Trotz positiver Entwicklung wird der erhöhte Bestand an notleidenden Krediten (NPL)* weiterhin als Gefahr für die Europäische Bankenunion eingestuft

NPL-Quoten innerhalb der EU per Q2/2019

6%-10%

4%-5%0%-3%

>10%

Entwicklung der NPL-Quote in Europa

4%

1%

3%8%

3%

3%

2%

2%2%

5%1%

2%1%

2%

5%

39%9%

22%

7%

6% 5%

5%

1%

2%

1%

0%2%4%6%8%

10%12%14%16%18%20%

Dez

15

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16

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6

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16

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16

Okt

16

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17

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8

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Okt

18

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19

Apr 1

9

Jun

19

Kleine Banken Mittlere Banken Große Banken Alle Banken

Quelle: EBA Risk Dashboard, Q2/2019

* Im Folgenden werden die Begriffe „NPE“ (non-performing exposure) und „NPL“ (non-performing loans) synonym verwendet

€ 636 Mrd.NPL-Volumen

Europa

6%

Top Länder NPL-Vol.

IT € 137,2 Mrd.

FR € 123,7 Mrd.

ES € 84,4 Mrd.

GR € 79,2 Mrd.

UK € 55,8 Mrd.

NPL-Quote: Anteil von notleidenden Krediten am gesamten Kreditbestand

Während die durchschnittliche NPL-Quote in Europa in Q2/2019 bei 3,0% lag, weisen kleine und mittlere Banken deutlich höhere Ø NPL-Quoten (5,1% bzw. 7,1%) als große Banken (2,3%) auf.

Ø 3,0 %

Hintergrundinformationen

Quelle: Eigene Darstellung

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Bereits in 2017 initiierte der EU-Rat eine Reihe von aufsichtlichen Initiativen zur Reduzierung des NPL-Bestandes

alle

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(3) )

Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q1Q4 Q2 Q3 Q4

EZB118 SI (2)

EC (1)

EBA≈ 6.000 CRR-Kredit-institute

2016 2017 2018 2019 2020 2021

EntwurfNPL-Leitfaden09/2016

InkrafttretenNPL-Leitfaden für SSM-Institute03/2017

Entwurf Addendum NPL-Leitfaden(Mindest-)Risikovorsorgeerwartung10/2017

Finale Veröffentlichung und Inkrafttretendes Addendum NPL-Leitfaden 03/2018 per 01.04.2018

Geplantes Inkrafttreten SREP-Berichtspflicht bei Abweichungen von aufsichtlicher Erwartung an (Mindest-)Risikovorsorge

ab 01.01.2021

Stand per 11/2019

InkrafttretenOffenlegungsanforderungen NPL-Leitfadenab 12/2018

Konsultation

Konsultation

KonsultationsentwurfEBA NPE-Leitlinien

03/2018

Konsultation

Finale Veröffentlichung EBA-NPE-Leitlinien (EBA/GL/2018/06)10/2018 Ursprünglich geplantes Inkrafttreten

EBA NPE-Leitlinien (EBA/GL/2018/06)30.06.2019

InkrafttretenNPE Aspekte zu FINREP DPM 2.9(Stichtag 30.06.2020)

Konsultationsentwurf CRR AnpassungMindestrisikovorsorge-Backstop

03/2018

Erste Lesung EU-Parlament

11/2018

EntwurfAnpassungen an FinRep DPM 2.9 (EBA/CP/2018/13) 08/2018

(1) Europäische Kommission

Finaler KompromissEU-Rat 01/2019

(2) SI = Significant Institutions, direkt EZB beaufsichtigt (3) LSI = Less Significant Institutions, indirekt EZB beaufsichtigt

Abnahme durch EU Parlament 03/2019

EntwurfLoan Origination and Monitoring (EBA/CP/2019/04) aus 06/2019

bisher geplantes Inkrafttreten der EBA Richtlinien zu Kreditvergabestandards(frühestens ab 30.06.2020)

Konsultation

Inkrafttreten durch Veröffentlichungim EU-Amtsblatt ab dem 25.04.2019

Wahrscheinliche Umsetzung in nationales Recht durch 6. MaRisk Novelle gültig ab 01.01.2021

Hintergrundinformationen

NPL-Backstop

EBA NPE-Guideline

Quelle: Eigene Darstellung

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Aktuelle Fokusthemen der Banken im NPL-Management sind …Hintergrundinformationen

EBA DoDEBA/GL/2017/06Richtlinie

Ausfalldefinition

Einheitliche Identifizierung als notleidendes Engagement

Veränderung der Ausfallraten z.B. durch Ausweitung der Geltungs-kriterien

Bis spätestens 31.12.2020

EBA NPE-GuidelineEBA/GL/2018/06Richtlinie

Mindestanforderungen an das Management von notleidenden und gestundeten Krediten

Harmonisierung der Behandlung von notleidenden Engagements innerhalb der EU

Refokussierung der Sanierung und Restrukturierung sowie Abbau des NPL-Bestandes

SI-Banken ab 30.06.2019LSI-Banken ~ 31.12.2020 (?)

CRR NPL-BackstopCRR-VO (EU) 2019/630EU-Verordnung

Mindesterwartung der Aufsicht an die Risikodeckung von notleidenden Risikopositionen

Unzureichende Risikovorsorge führt zu zusätzlichen Abzügen im harten Kernkapital der Banken

Anreize der Banken, notleidende Kredite zeitnah abzuwickeln

ab 26.04.2019

Norm

Inhalt

Wirkungsweise

Effekt

Anwendung

SI = Significant Institutions, direkt EZB beaufsichtigt LSI = Less Significant Institutions, indirekt EZB beaufsichtigt

Quelle: Eigene Darstellung

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Verortung der NPL-Fokusthemen im aufsichtlichen „3-Säulen-Modell“Hintergrundinformationen

EBA Leitlinien zur Offenlegung von NPE und FBE (Dez. 2018) 10 Templates mit Informationen

aus FBE, NPE, Sicherheiten, Bestandsänderung und in Besitz gen. Vermögenswerten

Anwendung des Proportionalitäts-prinzips

Planmäßig anzuwenden ab dem 31.12.2019

Säule 1Mindestkapitalanforderungen

Säule 2Aufsichtsrechtliche Verfahren

Säule 3Offenlegungsvorschriften

SREP-Säule

Verordnung zur Mindestdeckung „NPL-Risikovorsorge “(Anpassung der CRR); Abnahme durch EU Parlament 03/2019 und Veröffentlichung im EU-Journal am 25.04.2019 Artikel 36 (1) m, 47a, 47b, 47c

CRR mit Kapitalabzugspflichten bei unzureichender Risikovorsorge für neu ausgegebene Kredite ab dem 26.04.2019, die nachgelagert notleidend werden

zeitlich ansteigende Risiko-vorsorge bis auf 100% in Abhängigkeit von der Art der Besicherung und dem Jahrgang des notleidenden Kredites

AnforderungSREP CRD: Sicherstellung angemessener Prozesse zum Umgang mit notleidenden Krediten

und adäquater WertberichtigungenBefugnisse der Aufsicht: Vorschreiben von Rückstellungspolitik

EBA NPE-Leitlinien: “Guidelines on management of non-performing and forborne exposures” (Oktober 2018); verpflichtend für alle CRR-Institute nach Übernahme in nationale Aufsichtspraxis qualitative Anforderungen zur Bildung von Risikovorsorge mit Fokus auf

angemessenes Risikomanagement und Governance Keine Anforderungen an eine Mindestrisikovorsorgebildung

Aufsicht SI im SSM:• EZB-Leitfaden für Banken zu

notleidenden Krediten (20.03.2017)• Addendum EZB-Leitfaden

(01.04.2018) aufsichtliche Erwartungen an die Risikovorsorge

für notleidende Risikopositionen (SREP-Kapital-Anforderung über die Anforderungen Säule 1 hinausgehend)

Update per 22.08.2019 EZB kommunizierte bereits mit SREP-Bescheid

individuelle Erwartungen an Risikovorsorge für den NPL-Bestand (Januar 2019)

Aufsicht LSI :MaRisk: prinzipienbasierte Anforderungen an Intensivbetreuung, Problemkredite, Risikovorsorge Umsetzung in nationales Recht und

Compliance-Erklärung an EBA-Leitlinie in nationalesAufsichtsrecht steht an

31 2

Anforderung Rechnungs-legung

IFRS 9„Erwarteter Verlust“ auch von der Aufsicht unterstützte Bilanzierungsmethodik im Vergleich zum bisherigen Konzept des „eingetretenen Verlustes“ von HGB Bilanzierer

HGB – Pauschalwertberichtigungen (gesunde Kredite)IDW ERS BFA 7: diskutierte Orientierung am “Erwarteten Verlust” führt zu deutlicher Erhöhung der PWB

Quelle: Eigene Darstellung

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Die neue EBA-Ausfalldefinition und deren Wechselwirkungen zum NPL-Management

Vortrag im Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V.

Nürnberg, 19. November 2019

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Banken haben verschiedene Perspektiven auf den Kreditstatus der KundenDie neue EBA-Ausfalldefinition (EBA/GL/2017/06)

Entwicklung der Klassifizierungsaspekte von Kreditengagements im Zeitverlauf

Aufsichtlicher Blick

Melde- und Berichtswesen

Rating und Bonitätsanalyse

Gestundete Engagements (Forbearance)

Rechnungslegung

Nicht notleidende Engagements (performing) [1]

Verzugsausfall (DPD)

Muss-Kriterien [1]

Unlikely to pay (UTP)

Notleidende Kredite(NPL)

Normale Engagements

Engagements mit ersten [1]

Risikoindikatoren

Engagements mit wirtschaftlichen

Schwierigkeiten [1]

Notleidende Kredite (NPL)

Niedriges Risiko

Erhöhtes RisikoAusgefallene Kreditengagements

(NPL)

Performing [1]

Forborne performing

Keine Vertragsanpassungen i.R.d. Restrukturierung / Sanierung / Abwicklung

Stundungen, Refinanzierungen oder sonstige bonitätsbedingte Vertragsanpassungen

Stufe 1(IFRS 9 Impairment)

Stufe 2 [1]

(IFRS 9)IFRS 9 Stufe 3 und/oder Einzelwertberichtigung

0 30 90 Verzugstage (dpd)

Verzugsausfall (DPD)

Muss-Kriterien [1]

Unlikely to pay (UTP)

Fokus

Quelle: Eigene Darstellung

[1] Hinweis: sog. Unlikely-to-pay Indikatoren (Kann-Kriterien) können auch im „performing“ Bereich vorliegen. Ein Transfer zu „non-performing“ wird erst nach einer Einzelfallprüfung notwendig.

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Die neue Ausfalldefinition harmonisiert und konkretisiert die Kriterien in der EUDie neue EBA-Ausfalldefinition (EBA/GL/2017/06)

Ein Ausfall liegt vor, wenn Beispiele für Unlikely-to-pay sind …

eine wesentliche Risikoposition mehr als 90 Tage überfällig (Verzugsausfall, DPD) ist. Eine rechtliche Verpflichtung und ein Zahlungszwang müssen zugleich bestehen.

es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe begleichen wird (Unlikely-to-pay, UTP).

1 Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Schuldners

2 Verzicht auf Belastung von Zinsen

3 Erhebliche Bonitätsverschlechterung

4 Veräußerung der Forderung mit einem bedeutenden bonitätsbedingten Verlust

5 Krisenbedingte Restrukturierung die zu einem bedeutenden Barwertverlust führt

6 Insolvenzantrag oder vergleichbare Maßnahmen wurde gestellt

Muss-Kriterien Prüfung-Kriterien

Kredit wird gekündigt oder vorzeitig fällig gestellt

Fehlende Kapitaldienstfähigkeit

Überschreitung einer LTV-Höchstgrenze oder Nichterfüllung einer Nachschussforderung bei Asset-based Finance

Betrugsfälle

Verzicht (teilweise oder bedingt) auf die laufende Belastung von Zinsen

Direktabschreibungen

Wertberichtungen

Restrukturierung mit bedingtem Schuldenerlass

Restrukturierung mit Nettobarwertverlust > 1%

Zwangsvollstreckung oder Sicherheitenverwertung

Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen

Abschluss einer Stillhaltevereinbarung

Zahlungsaufschub (Moratorium bei Staaten)

Unangemessener Zahlungsplan (hohe Schlussrate, unregelmäßige Zahlungen und niedrige Raten zu Beginn, lange tilgungsfreie Zeit, absehbare Nicht-Einhaltung)

In einer Berichtsperiode Eigenkapitalverzehr durch Verluste von mehr als 50%

Erheblicher Umsatz / Cashflow Einbruch ≥ 20%

Eingeschränktes oder verweigertes Testat

Nichteinhaltung von Covenants (Nebenanreden)

Mehrfache Restrukturierung der gleichen Risikoposition

Kredit kann wahrscheinlich nicht zu aktuellen Marktkonditionen umgeschuldet werden

Wegfall von Umschuldungsoptionen

Mitverpflichtender fällt aus

Kreditnehmer ist Mitschuldner und der Hauptschuldner ist ausgefallen

Ausfall eine wichtigen Kunden oder Hauptmieters

Quelle: Kapitel 5.2.2, Tabelle 2, EZB NPL-Guidance

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Notleidende Engagements sind im NPL-Management weiter als die bisherige Ausfalldefinition gem. Artikel 178 Kapitaladäquanzverordnung (CRR) gefasst

Die neue EBA-Ausfalldefinition (EBA/GL/2017/06)

Wertgemindert: IFRS 9

bzw. wertberichtigt: HGB

bisheriger Ausfall: CRR* Art. 178

NPE: EBA DoD

Alle wertgeminderten Risikopositionen und alle ausgefallenen Risikopositionen sind zwangsläufig NPE, aber NPE können auch Risikopositionen umfassen, die nach dem geltenden Rechnungslegungs- oder dem aktuellen CRR-Regulierungsrahmen nicht als wertgemindert oder ausgefallen ausgewiesen werden.

Zusammenhang der Definitionen Bedeutende Unterschiede (bisherige CRR vs. neu Ausfalldefinition)

Gesundungszeitraum (Cure-Periode)Aufhebung des Status „notleidend“ bei Engagements mit Forbearance-Maßnahmen frühestens nach 12 Monaten Wohlverhaltensperiode. Bei reinen Verzugsausfällen erst ab 3 Monaten. Einzelfallprüfung immer erforderlich; kein Automatismus.1

234

Erneute Stundung (Re-Forbearance)Erneute Erfassung im Status „notleidend“, wenn innerhalb eines zweijährigen Probezeitraums erneute Forbearance-Maßnahmen gewährt oder Überfälligkeiten von mehr als 30 Tagen (in Folge) auftreten.

Gruppe verbundener KundenIst der Schuldner Teil einer Gruppe unterschiedlicher legaler Einheiten (z.B. Konzerngesellschaften), so ist zu prüfen, ob der Ausfall einer Einheit nicht mögliche Ansteckungseffekte auf die restlichen Einheiten zur Folge hat

Pulling-EffektWenn mehr als 20% des Bruttobuchwerts aller bilanziellen Positionen gegenüber einem Schuldner mehr als 90 Tage überfällig sind, sind alle anderen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner ebenfalls notleidend

* CRR: Capital Requirements Regulation,

Det

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vgl

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Quelle: Kapitel 5.5, Tabelle 3, EZB NPL-Guidance

Quelle: Kapitel 5.1, Abbildung 2, EZB NPL-Guidance

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Kurzübersicht der EBA Leitlinien für notleidende und gestundete Risikopositionen

Vortrag im Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V.

Nürnberg, 19. November 2019

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Wesentliche Eckpunkte der EBA Leitlinien zum Management von notleidenden und gestundeten Kreditengagements

EBA Leitlinien zum Management von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)

Die EBA NPE-Leitlinien verstehen sich, nach Umsetzung in die nationale Aufsichtspraxis durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden, als verbindliche Norm für alle Kreditinstitute der EU (ca. 6.000).

Kapitel 4 und 5 (NPE-Strategie und NPE-Governance und Ablauforganisation) sind nur für Banken mit signifikanten NPE-Beständen relevant (Schwellenwert von ≥ 5% statisch).

Die EBA NPE-Leitlinien gelten für das gesamte Kreditvolumen (Bankbuchbestände), das als notleidend bzw. als gestundet gekennzeichnet ist (inkl. Darlehen und Krediten sowie Schuldverschreibungen).

Das verankerte Proportionalitätsprinzip ermöglicht Banken eine adäquate Umsetzung der EBA NPE-Leitlinien gemäß Größe, Struktur sowie Art und Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit. Es orientiert sich dabei an den SREP-Kategorien.

Zwischen den EBA NPE-Leitlinien und anderen Themen des Kreditrisikomanagements bestehen Interdependenzen wie z.B. IFRS 9, neue EBA-Ausfalldefinition, Risikodatenaggregation, Stress Testing und aufsichtliche Berichterstattung.

Die EBA NPE-Leitlinien sollen bis zum 30.06.2019 umgesetzt werden (BaFin hat im Juni 2019 „intend to comply“ erklärt, der exakte Umsetzungstermin für LSI-Banken steht noch aus). Die Ermittlung der Brutto-NPL-Quote zur Feststellung eines „High-NPE-Instituts“erfolgt erstmals auf der Datenbasis zum 31.12.2018.

Die EBA-Leitlinien zum Management von notleidenden und gestundeten Kreditengagements dienen als Grundlage für die regulatorische Bewertung des Managements von Non-Performing Exposures (NPE) aller Banken in der Europäischen Union (EU). Entsprechend sind die Banken gem. den EBA-Vorgaben dazu angehalten, planmäßig ab dem 30.06.2019 (SI-Institute) die Grundprinzipien ihres NPE-Managements an diesen neuen Inhalten auszurichten.

SI = Significant Institutions, direkt EZB beaufsichtigt LSI = Less Significant Institutions, indirekt EZB beaufsichtigt

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Die Struktur der EBA NPE-Leitlinien folgt dem Lebenszyklus des NPE-Managements und integriert Best Practices Ansätze

EBA Leitlinien zum Management von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)

5. Wertminderungen und Abschreibungen von NPEBanken sollten adäquate und konsistente Verfahren zur Identifikation der notwendigen Bildung von Wertminderungen und Abschreibungen unter der Berücksichtigung aktueller Rechnungslegungsstandards vorweisen.

4. Identifikation von NPEWenn möglich, sollen Banken die Inhalte der neuen EBA-Ausfalldefinition bereits jetzt in ihrem internen Kreditrisiko-management anwenden, um eine rechtzeitige Identifikation und bilanzielle Erfassung von NPE sicherzustellen.

6. Sicherheitenbewertung von Immobilien und sonstigen SachsicherheitenBanken sollten die Werte der hereingenommenen Sicherheiten regelmäßig, adäquat und unabhängig schätzen, insbesondere bei Immobilien.

Alle Banken

Alle Banken

Alle Banken

2. NPE-Governance & AblauforganisationBanken mit hohen NPE-Beständen sollten Governance-Strukturen und Ablauforganisationen aufweisen, die es ermöglicht, NPE effizient und effektiv zu reduzieren. Die Organisationsstruktur sollte adäquate Entscheidungs- und Eskalationsprozesse sowie interne Kontrollen beinhalten.

3. ForbearanceBanken sollten sicherstellen, dass Forbearance-Maßnahmen dazu führen, dass Engagements zeitnah zurückgeführt werden.Forbearance-Maßnahmen sollten nicht dazu genutzt werden, den Kreditnehmer „künstlich am Leben zu halten“ und somit den Ausfallzeitpunkt hinauszuzögern.

1. NPE-StrategieBanken mit hohen NPE-Beständen sollten quantifizierte Ziele zum Abbau ihrer NPE über einen realistischen Zeithorizont festlegen. Dafür sollte für jedes relevante Portfolio ein Plan zur Reduktion der NPE-Bestände festgelegt werden, der sowohl den Ansatz als auch das Ziel beschreibt.

Alle Banken

High-NPE-

Banken

High-NPE-

Banken

Quelle: Eigene Darstellung

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Die EBA NPE-Guidelines wirken faktisch über den gesamten KreditlebenszyklusEBA Leitlinien zum Management von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)

Kreditrisikostrategie

Informations-beschaffung und Dokumentation

Geschäftsstrategie

Kreditanalyse

Bonitätsbewertung (Rating/Scoring)

Sicherheiten-bewertung

Kompetenzordnung Risikofrüherkennung

Risikoappetit

Eskalationsverfahren bei Veto

Risikoadjustierte Bepreisung

Verzugstage und Überfälligkeiten

Limitsystem-steuerung

Ausfallerfassung inkl. UTP-Trigger

Kurz- und langfristige Forbearance-

Lösungen

Strukturierte Abwicklungs-

optionen

Veräußerung von Sicherheiten

Bewertungsmethodik und Bewertungsturnus von Sicherheiten (inkl. Gutachterrotation)

Verwaltung von in Besitz genommen

Vermögenswerten

Bewertungsmethoden & Mindestinformationen

Cashflow Szenarien und Projektionen (u.a. Stufe 3)

Involvierung von Workout-Units und Rückübertragung

Rechtliche Optionen

Verbriefung und Verkauf

Kriterien für Voll- und Teilabschreibung

Zeitintervalle / Abschreibungsfristen

Genehmigungsprozess und Kompetenzen

Governance und Kontrollverfahren

Marktinformationen (beizulegender Zeitwert)

Kreditentscheidungs-prozess

Kapitaldienst-fähigkeitsprüfung

Berichtserstattung (internes Reporting, externes Meldewesen und Offenlegung)

Bereitstellung zeitnaher und qualitätsgesicherter Informationen für Monitoringzwecke

Akquisition (Hereinnahme)

Kreditantrag und Bewertung

Kredit-genehmigung

Forbearance Abwicklung Foreclosed

Restrukturierung und AbwicklungWertberichtigungen &

Abschreibungen

NPL-Strategie (sofern relevant)

Phasen (nicht linear)

Elemente innerhalb der Phasen

Querschnitt-aufgaben

Primärer WirkungsbereichSekundärer Wirkungsbereich

Quelle: Eigene Darstellung

Monitoring Forbearance-Maßnahmen

Forbearance

Kredit-überwachung

Prüfung der Risikotragfähigkeit

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16© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Forbearance-Maßnahmen im Kontext des NPL-ManagementsEBA Leitlinien zum Management von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)

− Befristete Tilgungsaussetzung

− Temporäre Tilgungsreduktion

− Temporärer Zahlungsaufschub

− Covenant Waiver

− Schuldnerwechsel− Laufzeitverlängerung− Änderung des Tilgungsplans− Zinssenkungen− Neue Sicherheiten2

− Verkauf Sicherungsgut− Ablösung Altgläubiger− Schuldenschnitt

1 NPL-Abwicklungsoptionen sind z.B. die Inbesitznahme von Vermögensgegenständen, Zwangsvollstreckung (Insolvenz), Verkauf oder Debt-to-Equity-Swaps.2 nicht allein eine tragfähige als Forbearance Maßnahme

Kategorisierung von Forbearance Maßnahmen *

− Beseitigung vorübergehender Liquiditätsengpässe (ohne Rückstandsbereinigung)

− Klar identifizierbares, singuläres Ereignis und keine strukturellen Probleme

− Schuldner kann nach Maßnahme den ursprünglichen Kapitaldienst leisten

− Dieselbe Forderung darf nicht bereits eine Maßnahme zuvor erhalten haben

− Kreditnehmer hat vor dem Ereignis bereits wesentliche Tilgungsleistungen erbracht (Kooperationsbereitschaft)

− Dauer max. 2 Jahre (Projektfinanzierungen und CRE max. 1 Jahr)

Kur

zfris

tige

Opt

ione

n

Lang

fris

tige

Opt

ione

n

Merkmale der Kapitaldienstfähigkeitsprüfung

− Basiert auf geprüften / nachvollziehbaren Finanzdaten (Fokus Cashflow-Projektion)

− Basiert auf konservativen Annahmen zum Geschäftsplan

− Berücksichtigt die Gesamtverschuldung und weitere Vermögenswerte

− Berücksichtigt die Rückzahlungsmoral (Verhalten in der Vergangenheit)

− Berücksichtigt interne und externe Informationsquellen (erweitertes Verhaltensprofil)

Kur

zfris

tige

Maß

nahm

enLa

ngfr

istig

eM

aßna

hmen

− Schuldner muss sich die Maßnahme nachhaltig leisten können

− Maßnahme führt zum Ausgleich aller bestehenden Zahlungsrückstände sowie einer erheblichen Verringerung des Kreditsaldos

− Wenn bereits Forbearance Maßnahmen durchgeführt wurden, sind zusätzliche Kontrollen einzurichten, die Risikokontrollfunktion (2. LoD) vorab zu informieren und die Zustimmung des NPL-Ausschusses einzuholen.

Bei einer Forbearance Maßnahme handelt es sich um ein Zugeständnisan einen Schuldner der finanzielle Schwierigkeiten hat, oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht.

EBA NPE-Guidelines

* Quelle: Anhang 5, EBA/GL/2018/06 und Tabelle in Kapitel 4.2, EZB NPL-Guidance

Forbearance Prozess

1. Kapitaldienstfähigkeit/ Tragfähigkeit prüfen

2. Konservative Meilensteine mit dem Schuldner abstimmen

3. Forbearance-Maßnahme einem Barwerttest zu Vorteilhaftigkeit gegenüber etwaigen Abwicklungsoptionen1 unterziehen

4. Vertrag an Forbearance Maßnahme anpassen (modifizieren)

5. Überwachung (Zielerreichung und Termine) durch zuständige Work-Out Unit

6. Bewährungszeiträume nach Maßnahmendurchführung berücksichtigen

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Zusammenhang zwischen Forbearance und notleidenden EngagementsEBA Leitlinien zum Management von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)

Vorliegen „finanzieller Schwierigkeiten“

Vertragliche Zugeständnisse

(Konzessionen) der Bank an den Schuldner

+ = Einstufung als „Forbearance

Exposure“ (FBE)

Was war der Status des Kredits vor Anwendung der Forbearance-maßnahme?

Modifikation oder Refinanzierung des

Engagements?

performing forborne

Modifikation oder Refinanzierung des

Kredits?

non-performing

Forbearance-Status

MIW

RIW

Forbearance-Status

MIW

RIW

Modifiziert

Refinanziert

Modifiziert

Refinanziert Mindestens 12 Monate im

Ausfallstatus (Gesundungs-phase), bevor

die Wohl-verhaltens-

periode beginnen kann

Mindestens 24 Monate seit Beginn der

Forbearance-Maßnahmen

wird das FBE in der Wohl-verhaltens-

periode beobachtet

non-performing

Erneute FBE-Maßnahme angewendet oder 30 dpd

Forbearance-Status

MAW

RAW

Statusveränderung

Kriterien für Beendigung des Non-performing-Status eingehalten?

> 12 Monate

nein

performing forborne

ja

Forbearance-Status

MAW

RAW

Erneute FBE-Maßnahme angewendet

oder 30 Tage Verzug (dpd)

nach Gesundung?

non-performing

Modifiziert

Refinanziert

Modifikation oder

Refinan-zierung des

Kredits?

Statusveränderung

nein

ja

Kriterien zur Beendigung des Forbearance-Status erfüllt?(1) Nicht notleidend(2) Kein Exposure mehr als 30 Tage in Verzug(3) Regelmäßige Zahlung von wesentlichen Zins- und

Tilgungsbeträgen während mindestens der Hälfte der Wohlverhaltensperiode

performingja

> 24Monate

nein

Statusveränderung

MIW: Modifiziert und initiale WohlverhaltensperiodeRIW: Refinanziert und initiale Wohlverhaltensperiode

MAW: Modifiziert und angepasste WohlverhaltensperiodeRAW: Refinanziert und angepasste Wohlverhaltensperiode

ja

Prüfung auf UTP-Trigger

Prüfung

Quelle: Eigene Darstellung

Um

glie

deru

ng v

om

Stat

us „

notle

iden

d“

(1) Ausfallgründe liegen nicht mehr vor

(2) Durch regelmäßige Zahlungen wurde mindestens der zuvor überfällige Betrag oder die Wertminderung erreicht

(3) Finanzlage des Schuldners und sein Verhalten geben keine Hinweise auf erneute finanzielle Schwierigkeiten

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Beispiel: Re-Forbearance eines non-performing Exposures (NPE)EBA Leitlinien zum Management von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/06)

Ein Exposure wird als Non-Performing eingestuft.

Sofern das Exposure einer Forbearance Maßnahme unterliegt oder erneut rückständig wird, beginnt der einjährige Gesundungszeitraum für den Austritt aus dem Status „Non-Performing“ Status erneut. Das Exposure kann in diesem Beispiel frühestens nach fünf Jahren den Forbearance Status verlieren.

Das Non-Performing Exposure erhält eine (erste) Forbearance Maßnahme.

Nach Ablauf der einjährige Gesundungsperiode endet die Einstufung des Exposures als Non-Performing.

1 Jahr Gesundungszeitraum*

3

Zusätzliche Gewährung einer weiteren Forbearance Maßnahme für das sich in der 2-jährigen Wohlverhaltensperiode befindliche Engagement. Resultat: Erneute Einstufung als Non-Performing Exposure i.S. der EBA NPE-Guideline und EBA DoD. Nach Wegfall des Ausfallgrundes, beginnt der Gesundungszeitraum erneut.

Das Exposure behält über einen Zeitraum von 2 Jahren den Performing Forbearance Status.

Erneuter 1-jähriger Gesundungszeitraum

Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q1Q4 Q2 Q3 Q4

2018 2019 2020 2021 2022

Q1 Q

Regelmäßige Untersuchung des Schuldners ergibt dass keine Gründe zur Ausfalleinstufung mehr vorliegen. Das Exposure wird während der Gesundungsphase weiterhin als Non-Performing eingestuft.

2017

Q4

1

2

5

4

Quellen: • EZB NPL-Guidance• EBA NPE-Guidelines, Kapitel 7.3.2, 7.3.3, 7.3.4• Artikel 47a bis c CRR (vom 25.04.2019)

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Aufsichtliche Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen (NPL-Backstop)

Vortrag im Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V.

Nürnberg, 19. November 2019

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Eckpunkte der EU-Verordnung 2019/630 zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen

Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen

Quelle: Eigene Darstellung

Verbindliche regulatorische Norm für alle Kreditinstitute innerhalb der EU. Änderungsverordnung Kapitaladäquanzrichtlinie (CRR) 2013/575. Tritt nach Veröffentlichung unmittelbar in Kraft. Keine gesonderte Umsetzung in nationales Recht erforderlich.

Alle Sicherheiten die auch für die Eigenkapitalunterlegung zum Ansatz kommen werden berücksichtigt, d.h. Immobiliensicherheiten, sonstige Sicherheiten (z.B. erstrangige Sicherungsrechte an Rohstoffen, Edelmetallen Kraftfahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen) und durch Export Credit Agency garantierte Transaktionen

Alle kreditrisikobehafteten Engagements des Bankbuchs die ab dem 26.04.2019 neu begründet und nachgelagert „notleidend“ werden. Ferner alle vor dem 26.04.19 ausgereichte, jedoch nach dem 26.04.19 risikoerhöhend angepasste Forderungen (Aufhebung Bestandsschutz).

Kein Proportionalitätsprinzip und keine Materialitätsgrenze. Anwendungsbereich: Alle notleidenden Forderungen des Bankbuches (keine Handelsgeschäfte), insbesondere Schuldinstrumente, Schuldverschreibungen, Kredite, Darlehen, Sichteinlagen, Kreditzusagen[1] und Finanzgarantien

Zwischen den CRR-VO 20197630, den EBA NPE-Leitlinien, der neuen EBA-Ausfalldefinition und anderen Themen des Kreditrisikomanagements bestehen zahlreiche Interdependenzen.

Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2019/630 im EU-Amtsblatt am 25.04.2019. Trat unmittelbar in Kraft.

Zeitgebundene Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen. Ermittlung der aufsichtlichen Mindestrisikovorsorge für besicherte und unbesicherte NPL-Engagements. Differenzierung nach Jahrgängen (Vintage) seit erstmaliger NPL-Einstufung sowie nach der Art der Besicherung. Gegenüberstellung der regulatorischen Mindesterwartungen mit bereits vorhandenen Gegenrechnungspositionen (u.a. Risikovorsorge). Unterdeckung zwischen der Summe der Gegenrechnungspositionen der Bank („Angebot“) und der regulatorischen Erwartung („Nachfrage“) sind im harten Kernkapital der Bank abzuziehen (Säule 1)

[1] Ausnahme: nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die jederzeit und ohne Vorankündigung vorbehaltslos gekündigt werden können

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Wesentliche Inhalte des CRR-Änderungspakets vom 25. April 2019Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen

01 | Abzug hartes KernkapitalUnterschiedsbetrag zwischen der regulatorisch geforderten Mindest-risikovorsorge und der vorhandenen Risikovorsorge der Bank ist vom harten Kernkapital abzuziehen

03 | Forbearance— Forbearance Definition:

Vertragsanpassungen aufgrund bestehender oder erwarteterfinanzieller Schwierigkeiten des Schuldners

— Auflistung von (Mindest-) Tatbeständen, die Konzessionen bei finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners darstellen

— Dreimonatszeitraum (vor Gewährung) zur Beurteilung, ob bonitätsbedingte Zugeständnisse Seitens der Bank dem Schuldner eingeräumt wurden

— Beurteilungsebene für finanzielle Schwierigkeiten ist der Schuldner inkl. der Gruppe verbundener Kunden

02 | NPE relevante Definitionen — Anwendungsbereich

— Verwendung Bruttobuchwert als Bemessungsgrundlage für die Deckungsquoten

— NPE-Definition

— Re-Default während Wohlverhaltensperiode

— Pulling-Effekt

— Exit-Kriterien für Gesundungs-phase von bis zu einem Jahr

— Wesentliche und termingerechte Tilgungen als Nachweis für Entfall der finanziellen Schwierigkeiten

— Zweijährige Gesundungsphase bei nicht-notleidenden gestundeten Krediten

04 | Deckungsquoten

— Festlegung der Bemessungs-grundlage für Anwendung der Deckungsquoten

— Anrechenbare Risikovorsorge und Äquivalente (Umfang)

— Bestimmung des Differenz-betrags auf Exposure-Ebene

— Deckungsquoten nach dem Jahrgang seit dem die Risiko-position notleidend ist sowie der Besicherungsart (a) unbesichert, (b) Immobilien, (c) sonstige Sicherheiten (d) ECA gedeckte Forderungen

— Privilegierung der ersten Forbearance-Maßnahme seit NPL-Einstufung, d.h. die geforderte Deckungsquote im Jahre der Gewährung kann für zwei anstatt einem Jahr angewendet werden.

— Jedoch; Wertaufholungsgebot für den Fall, dass die Forbearance-Maßnahme nicht erfolgreich ist

37 (1) m

Abzü

ge v

om

harte

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47c

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Vorh

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e

159

Quelle: Eigene Darstellung

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Funktionsmechanismus der NPE-Mindestdeckungsquoten nach JahrgangMindestdeckung für notleidende Risikopositionen

Wert des notleidenden

Kredits(Buchwert bzw.

Nominal bei außerbilanziellen

Positionen, gekaufte NPE

zzgl. Kaufabschlag

Deckungsquote (%)

abhängig vom „Jahrgang“ und

Besicherung(siehe unten)

Regulatorische Erwartung an die

Mindestrisiko-vorsorge gem.

CRR

Anrechenbare Risikovorsorge:− Einzelwertberichtigungen

− Zusätzliche Wertanpassungen

− Kaufpreisabschläge, sofern ein Finanzinstrument unter dem Nominalwert angekauft wurde

− Abschreibungsbeträge seit Klassifizierung als NPE

Vollständig besichertes Engagement

Besicherter Teil(andere Sicherheiten)

Unbesicherter Teil

Vollständig unbesichertes Engagement

Teilweise besichertes

Geschäft

Exposure die ab dem

26.04.19vergeben

und später notleidend

wurden

– 35 100–

– – 25 35 55 70–

1 3 4 5 6 72

Zu Beginn des Jahres…

8 9

Besicherter Teil (Immobilien)

– – 25 35 55 80– 100

Deckungsquote (%) abhängig vom „Jahrgang“

Kapitalabzug in Höhe der Summe der

Unterdeckung nach Art. 36 Abs. 1m CRR

Kernaussagen zum Funktionsmechanismus

Besicherter Teil (Export Credit Agency) – – – – – –– 100

10

80 10085

Regulärer Ausweis der HGB/IFRS

Risikovorsorge

Unter-deckung

Keine Unter-

deckung

100 100 100 100 100 100

100 100

100 100

in Abhängigkeit von der Art der Besicherung

– 35 100– 100 100 100 100 100 100

Quelle: Eigene Darstellung

Nachfrage der Aufsicht Angebot der Bank Gegenüberstellung

Es wird schwieriger unbesicherte, mittel- bis langfristige Finanzierungen im Status „notleidend“ zu halten

Die Unterdeckung wird institutsspezifisch für jede einzelne notleidende Risikoposition ermittelt

Kompensationen zwischen Über- und Unterdeckung im Portfolio sind nicht möglich

Die Differenz zwischen den Gegenrechnungspositionen der Bank (Angebot) und der aufsichtliche Mindestrisikovorsorge (Nachfrage) wird im harten Kernkapitel abgezogen

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Übersicht der unterschiedlichen NPL-MindestdeckungskalenderMindestdeckung für notleidende Risikopositionen

CRR Säule 1

Nach Jahr 1 der NPE-Vintage

Nach Jahr 2 der NPE-Vintage

Nach Jahr 3 der NPE-Vintage

Nach Jahr 4 der NPE-Vintage

Nach Jahr 5 der NPE-Vintage

Nach Jahr 6 der NPE-Vintage

Nach Jahr 8 der NPE-Vintage

Nach Jahr 7 der NPE-Vintage

Nach Jahr 9 der NPE-Vintage

Vintage (in Jahren)

unbesicherter Teil

Besichert (1)(andere

Sicherheiten)Besichert (Immobilien)

25%

35%

55%

70%

80%

25%

35%

55%

80%

85%

100%

100%

100%

100%

Addendum Säule 2

(Re-Kalibriert)

Addendum Säule 2

35%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

35%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

100%

besicherter Teil

CRR Säule 1

Addendum Säule 2(Re-Kalibriert)

Addendum Säule 2

Besichert (1)(andere

Sicherheiten)Besichert (Immobilien)

25%

35%

55%

70%

80%

25%

35%

55%

80%

85%

100%

100%

100%

100%

Besichert

40%

55%

70%

85%

100%

100%

100%

Besichert (Export Credit

Agency)

100%

100%

100%

(2) Definition gem. Addendum EZB NPL-Guidance, Kapitel 3.1

Vintage-Definitionen (2)

Ermittlung der Zeitdauer in Jahren (Vintage), zwischen dem Berichtstermin und dem Datum seit NPL-Einstufung.

Der Auslösetatbestand zur Einstufung als NPL ist dabei unerheblich. Bei Risikopositionen die von „unlikely to pay“ in „überfällig“ (90 dpd) übergehen wird die Tagezählung daher fortgeführt und nicht zurückgesetzt.

Bei angekauften NPLs ist der Zeitpunkt der Einstufung als notleidend relevant und nicht das Datum des Zukaufs (der Verkäufer muss diese Information je Engagement weiterleiten).

Wird eine Risikoposition von der Kategorie „notleidend“ in „nicht notleidend“ eingestuft, so wird die NPE-Zeitspanne für Zwecke der vorliegenden Definition auf Null zurückgesetzt.

NPE-Zugänge

Quelle: Eigene Darstellung

Alle Banken SSM-Banken (SI)Alle SSM-Banken

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Fallbeispiel zur NPL-Mindestdeckung nach CRR-VO 2019/630Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen

Durch Immobilien teilweise besichertes Darlehen i.H.v. € 1 Mio. mit einer Ursprungslaufzeit von 10 Jahren, ausgereicht am 02.05.2019.

Eckdaten des Engagements

Laufzeitbeginn 02.05.2019

Datum „notleidend“ 30.03.2020

Restschuld bei Ausfall 850 T€

Anrechenbare Beträge 200 T€

Art der Besicherung Immobilien

Besicherungsquote 60 %

Kennzeichen Forbearance nein

Anzahl Forbearance 0

Datum Forbearance 0

Berichtsdatum 30.09.2020

ID Kredit 006

Erläuterungen

— Annahme: Tilgung wird nach Ausfallereignis nicht mehr geleistet und Einzelrisikovorsorge von 200 T€ aufgrund der teilweisen Besicherung bleibt konstant. Die Immobiliensicherheit ist werthaltig. Die Besicherungsquote von 60% (bzw. 600 T€) bleibt im Zeitverlauf konstant. Unbesichert sind 250 T€ (850-600 T€).

— Ab dem 30.03.2023 ist auf den unbesicherten Teil von 250T€ eine Mindestdeckungsquote von 100% (vgl. Artikel 47c (1) (a)) und auf den besicherten Teil von 600T€ eine Deckungsquote von 25% anzuwenden. Die Summe ergibt die aufsichtliche Mindestrisikovorsorge (Erwartung).

— Die regulatorische Unterdeckung von 200 T€ ergibt sich in Jahr 3 aus der Erwartung von 400 T€ nach Abzug der vorhanden Einzelrisikovorsorge gem. Artikel 47c (1) (b) von 200 T€.

Beispielrechnung in T€

Tilgung und Frequenz 37,5 T€/Quartal

nach Periode

1

2

3

4

6

7

9

5

8

Anrechenbare Risikovorsorge

200,0

200,0

200,0

Wert der Risikoposition

850,0

850,0

850,0

Aktuelle Periode

0,0

0,0

200,0

Summe Erwartung

0,0

87,5

400,0

Deckungs-quote

-

35 %

100 %

Betrag

-

87,5

250,0

Deckungs-quote

0 %

0 %

25 %

Betrag

0,0

0,0

150,0

Anteil unbesichert Anteil besichert1 2 3 4 5

200,0 850,0 260,0460,0100 % 250,0 35 % 210,0

200,0 850,0 380,0580,0100 % 250,0 55 % 330,0

200,0 850,0 470,0670,0100 % 250,0 70 % 420,0

200,0 850,0 530,0730,0100 % 250,0 80 % 480,0

0,0 850,0 127,5850,0- - 100 % 850,0200,0 850,0 560,0760,0100 % 250,0 85 % 510,0

200,0 850,0 650,0850,0100 % 250,0 100 % 600,0

Delta zur Vorperiode

0,0

0,0

200,0

60,0

90,0

60,0

90,0

120,0

30,0

Unterdeckung76

6 = 5 - 1Legende: 5 = 3 + 47 = 6t - 6t-1Vereinfachende Annahme im Beispiel: Während der dargestellten Periode werden keine Verwertungserlöse erzielt und eine Gesundung tritt nicht ein.

Quelle: Eigene Darstellung

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Wirkungszeiträume der unterschiedlichen MindestrisikovorsorgekalenderMindestdeckung für notleidende Risikopositionen

EUCRR-

Änderung

EZBAddendum EZB SSM-Guidance

2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029

Alle

Ban

ken

SSM

-Ban

ken

10/2017 04/2018 04/2020 04/2025

Konsul-tations-papier

BeginnAnwendung

Vollständige Effekte

nach Phase-In

Hochlaufen der Mindestrisikovorsorge für alle

Kreditengagements, die ab dem 01.04.2018 neu notleidend

werden

Heute

03/2019 04/2019

Entwurf Inkraft-treten

Ende 04/2021

Erstmalige Effekte derMindestrisikovorsorge

Deckungsquoten

2030

Vollständige Effekte

nach Phase-In

Ende 04/2030

Stand 11/2019

Hochlaufen der Mindestrisikovorsorge für alle Kreditengagements, die ab dem 26.04.2019 neu begründet und nachgelagert notleidend

werden sowie Risikoerhöhungen von notleidenden Bestandsengagements ab dem 26.04.2019 (die vorher begründet wurden)

Ab d

em 2

6.04

.201

901

.04.

2018

bis

25.

04.2

019

Erstmalige Effekte derMindestrisikovorsorge

Deckungsquoten

Quelle: Eigene Darstellung

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26© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Handlungsoptionen der Banken zur Begrenzung der Kapitaleffekte aus der Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen

Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen

Daten-qualität

Risikovorsorge-politik

Ausfallsetzung

Workout-Prozess

Aktiver NPL-Abbau

Anpassung Kreditqualität

1

2

3

4

5

6

Prüfung der Verzugstagezählung auf Korrektheit1a

Überprüfung/Aktualisierung NPE-Kennzeichnung1b

Prüfung der Vollständigkeit der im IT-System hinterlegten Sicherheitenwerte1c

Aktualisierung der Sicherheitenwerte1d

Anpassung des Zeitpunktes der Risikovorsorgebildung2a

Veränderung der Höhe der Risikovorsorgebildung (Reduzierung der Lücke)2b

Vermeidung technischer Ausfälle3a

Auslegung der „Kann“-UTP-Trigger3b

Frühere Einbindung der Restrukturierung und Sanierung in die Kundenbetreuung 4a

Striktere Restrukturierungs- und Abwicklungsstrategie4b

Erhöhung der Reagibilität Früherkennungssystem4c

Verbriefung5a

NPL-Verkauf an Investoren5c

NPL-Verkauf innerhalb der Finanzgruppe5b

Sicherheitenverstärkung6b

Anpassung Kreditvergabestandards6aStrategische Optionen

Handlungsoptionen

Wirkung

OperativeOptionen

Rettungserwerbe (Inbesitznahme von Assets) 4d

Taktische Optionen

Ebene

Grund-gesamtheit

Brutto-Buchwerte

EinteilungVintage-Art

Vintage-zählung

Gegenrechnungs-positionen

Wirk

ungs

daue

r

Quelle: Eigene Darstellung

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Mögliche Auswirkungen der geänderten Anforderungen auf die künftige Restrukturierungspraxis

Vortrag im Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V.

Nürnberg, 19. November 2019

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NPL-Mindestdeckung kann wertschonende Abwicklung beeinträchtigen und zu selbstverstärkenden Effekten führen

Mögliche Auswirkungen der aufsichtlichen Initiativen im NPL-Management auf die künftige Restrukturierungspraxis

Quelle: Eigene Darstellung

Mögliche Wechselwirkungen im konjunkturellen Abschwung typische Effekte

1 Konjunktureintrübung führt c.p. zu sinken Umsätzen und bei temporär konstanter Kostenstruktur zu sinkenden Cashflows für Tilgungen etc.

Bestehende Wirkung Neue / verstärkte Wirkung

2 In Folge konjunktureller Abschwächung steigen die Ausfallraten und nachgelagert die Ausfallwahrscheinlichkeit durch das Rating

3Signifikante Bonitätsverschlechterungen seit erstmaliger Ausreichung der Kreditengagements führen zum IFRS 9 Stufenwechsel und ggf. zu erhöhter Risikovorsorge mit dem Lifetime-Expected Credit Loss

4 Höhere Risikovorsorge und/oder Abschreibung für uneinbringliche Forderungen führt c.p. zu einem Rückgang des harten Kernkapitals

10 Reduzierte Sicherheitenmarktwerte führen c.p. zu einer sinkenden Risikovorsorge (Angebot der Bank) und damit zu einer Unterdeckung

5Durch die regulatorische NPL-Mindestdeckung wird das Kernkapital bei einer Unterdeckung über die handelsrechtlich adäquate Risikovorsorge hinaus belastet („prudential“ View)

6 Zur Vermeidung von zusätzlichen Abzügen vom harten Kernkapital kann die Bank die schnelle Abwicklung des NPL-Bestandes anstreben

7Soll der NPL-Bestand durch eine Sicherheitenverwertung realisiert werden, so kann bei gegebenem Personalbestand in den Abwicklungs-einheiten der Banken die Verwertungsdauer zunehmen

8Wird diese Strategie von mehreren Banken gleichzeitig umgesetzt, so kann es bei gegebener Nachfrage zu einem Überangebot und damit zu höheren Verwertungsabschlägen (Haircuts) kommen

9Verwertungsabschlägen führen zu sinkenden Sicherheitenerlösquoten. Sinkende Erlösquoten und/oder längere Verwertungsdauern haben Rückwirkungen auf die statistischen Verlustschätzungen im LGD

1Konjunktur-

verschlechterung

2Anstieg

Ausfallraten

3Anstieg

Risikovorsorge

4

Rückgang Kernkapital

5

ggf. steigender Druck zum Abbau des NPL-Bestandes

(z.B. Abwicklung)

6

ggf. Zunahme der Sicherheitenverwertung mit ggf.

längeren Abwicklungsdauern

7

8ggf. Rückgang der

Sicherheitenmarktwerte

9Rückgang der

Sicherheitenerlösquoten

Rückwirkung auf Parameter der Risikovorsorge 10

Prim

äref

fekt

ggf. zusätzlicher Rückgang durch

NPL-Mindestdeckung(nach 2 Jahren)

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Das Zusammenspiel zwischen den Beteiligten wird sich durch die neuen Regelungen im NPL-Management nachhaltig ändern

Mögliche Auswirkungen der aufsichtlichen Initiativen im NPL-Management auf die künftige Restrukturierungspraxis

Kunde Berater Bank Sekundärmarkt

Quelle: Eigene Darstellung

Beschleunigter NPL-Abbau u.a. durch EXIT-Strategien

Höhere Preissensitivität und individuelleres Pricing gem. Investorenappetit

Vereinheitlichung der Daten-anforderungen und Nutzung der EBA NPE-Templates

Termingebundene Kontrolle der Umsetzungserfolge bei Forbearance-Maßnahmen

Höhere Anforderungen an Forbearance-Gewährung

Höhere Standardisierung der Ankaufbedingungen

Verstärkter Einsatz von Covenants

Quantifizierung der Kapital-dienstfähigkeit in Szenarien

Erstellung ganzheitlicher Informationspakete für die Bankkommunikation

Orientierung bzgl. Machbarkeit der Maßnahmen geben

Frühere Einbindung in die Bankenkommunikation

Renaissance der Bedeutung von Sachsicherheiten

Sukzessive Angebotserhöhung von NPL-Transaktionen

Umfänglichere Informations-weitergabe bei Forbearance-Anfragen

Schnelle NPL-Setzung und ggf. längere Verharrung im Status „notleidend“

Höhere Anforderungen an endfällige Finanzierungen

KompetenzVerlässlichkeit Transparenz

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