Auszug aus dem Jahresbericht 2015 Nr. 6 Neues ......Verhältnis des Brutto-Rauminhalts zur...

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Auszug aus dem Jahresbericht 2015 Nr. 6 Neues Dienstgebäude für die Kreisverwaltung Alzey-Worms - Planung und Förderung nicht hinreichend am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientiert - _____________________________________________ Impressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße 4 67346 Speyer Telefon: 06232 617-0 Telefax: 06232 617-100 E-Mail: [email protected] Internet: https://rechnungshof.rlp.de

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  • Auszug aus dem Jahresbericht 2015

    Nr. 6 Neues Dienstgebäude für die Kreisverwaltung Alzey-Worms - Planung und Förderung nicht hinreichendam Gebot der Wirtschaftlichkeit orientiert -

    _____________________________________________

    Impressum:

    Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße 4 67346 Speyer

    Telefon: 06232 617-0 Telefax: 06232 617-100 E-Mail: [email protected]: https://rechnungshof.rlp.de

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    Nr. 6 Neues Dienstgebäude für die Kreisverwaltung Al-zey-Worms - Planung und Förderung nicht hinreichend am Ge-bot der Wirtschaftlichkeit orientiert -

    Die Entwurfsplanung für das neue Dienstgebäude mit Kosten von 11,2 Mio. € war unwirtschaftlich:

    - Der Nutzflächenbedarf wurde von der Kreisverwal-tung Alzey-Worms nicht ordnungsgemäß ermittelt.Nutzflächen wurden um mehr als 200 m² zu groß ge-plant. Durch eine Verkleinerung können Baukostenvon mehr als 600.000 € vermieden und die Nut-zungskosten verringert werden.

    - Die Planung sah technisch aufwendige und teilweiseunzweckmäßige Bau- und Ausstattungsstandardsvor.

    Anstelle einer empfohlenen Neukonzeption des Dienst-gebäudes überarbeitete die Kreisverwaltung lediglich die Planung. Dadurch wurden die geschätzten Gesamt-baukosten auf 10 Mio. € verringert. Allerdings über-schritten die spezifischen Bauwerkskosten immer noch entsprechende Kennwerte für Bürogebäude mit hohem Standard.

    Zwischenzeitlich hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur eine Zuwendung von fast 3,9 Mio. € für das Bauvorhaben bewilligt. Der Förderung zugrunde liegende Kosten von fast 2,2 Mio. € für die Er-richtung von Stellplätzen, für Kunst am Bau und Baune-benkosten sind unverhältnismäßig hoch.

    1 Allgemeines

    Die Kreisverwaltung Alzey-Worms beabsichtigt, ein drittes Dienstgebäude zu er-richten. Für diese Maßnahme stellte sie im November 2013 einen Antrag auf Ge-währung einer Zuwendung aus dem Investitionsstock1.

    Nach den haushalts- und förderrechtlichen Bestimmungen muss der Grundsatz der einfachen und wirtschaftlichen Bauplanung und Bauausführung beachtet werden. Insbesondere ist bei der Aufstellung von Raumprogrammen und der Ausgestaltung ein strenger Maßstab anzulegen2. Der Rechnungshof hat geprüft, ob diese Voraus-setzungen erfüllt waren.

    1 § 18 Abs. 1 Nr. 6 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415),zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl. S. 109), BS 6022-1. Aus dem Investitions-stock werden auch die "Zuschüsse" gem. § 55 Abs. 5 Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2014 (GVBl.S. 181), BS-Nr. 2020-2, gewährt.

    2 Nr. 3.2.4 der Verwaltungsvorschrift des ehemaligen Ministeriums des Innern und für Sport vom16. Februar 2011 über Zuwendungen aus dem Investitionsstock - VV-IStock - (MinBl. S. 52) sowiez. B. Nrn. 2.10 und 4.7 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 12. Dezem-ber 2013 über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung im Haushaltsjahr 2014(MinBl. 2014 S. 2).

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    2 Wesentliche Prüfungsergebnisse

    2.1 Ausgangssituation - Flächenbedarf nicht ordnungsgemäß ermittelt

    Die Kreisverwaltung verfügt über zwei eigene und ein angemietetes Dienstgebäu-de in Alzey. Außerdem hat sie Räume für eine Außenstelle des Gesundheitsamts in Worms gemietet.

    Im Oktober 2012 informierte die Kreisverwaltung den Rechnungshof, dass der Ver-trag über das angemietete Gebäude bis Ende 2015 befristet sei und keine Verlän-gerungsklausel enthalte. Daher sei eine längerfristige Nutzung über 2015 hinaus offen. Überdies sei der Gebäudezustand für Verwaltungszwecke nur bedingt ge-eignet und lasse keine Erweiterung zu. Für die Unterbringung der Mitarbeiter sei ein Flächenbedarf von 1.450 m² ermittelt worden, der durch die Anmietung eines von der Stadt Alzey oder der stadteigenen Baugesellschaft zu erstellenden Neu-baus gedeckt werden solle.

    Der Rechnungshof erhob Bedenken gegen die Flächenbedarfsberechnung. Er wies Ende 2012 darauf hin, dass bei der Ermittlung Flächen in den anderen Dienstgebäuden der Kreisverwaltung unberücksichtigt geblieben waren. Nachwei-se für den Flächenbedarf für zusätzliche Mitarbeiter aufgrund neuer Aufgaben la-gen nicht vor. Flächenansätze überstiegen teilweise die in den RLBau3 aufgeführten "Höchstflächen". Vorgaben zur Ermittlung des Flächenbedarfs4 waren nicht hin-reichend beachtet worden. Vor diesem Hintergrund empfahl der Rechnungshof eine grundlegende Überarbeitung der Flächenbedarfsberechnung. Darüber hinaus bat er die Kreisverwaltung zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Anmietung um einen sogenannten "Bestellbau" und damit um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Bauauftrag5 handelt.

    Mitte 2013 unterrichtete die Kreisverwaltung den Rechnungshof darüber, dass sie das Bauvorhaben in eigener Zuständigkeit durchführen wolle. Der Raumbedarf sei mit fast 1.800 m² ermittelt worden. Im Hinblick auf den Ende 2015 geplanten Um-zug in den Neubau bat die Kreisverwaltung vor der formellen Einreichung der Pla-nungsunterlagen um Abstimmung der für die Förderung genehmigungsfähigen Flächen.

    Der Rechnungshof hat an seiner Empfehlung zur Überarbeitung der Flächenbe-darfsberechnung festgehalten. Entgegen der Auffassung der Kreisverwaltung ist auch der Flächenbedarf für Teilzeitbeschäftigte in den pauschalierten Flächenwer-ten4 ausreichend berücksichtigt.

    2.2 Unwirtschaftliche Entwurfsplanung

    2.2.1 Flächenbedarf

    Die Entwurfsplanung der Kreisverwaltung vom November 2013 ging für den Neu-bau von einer Nutzfläche von mehr als 1.500 m² sowie Gesamtbaukosten von 11,2 Mio. € (ohne Grunderwerb) aus. Von diesem Flächenansatz sind unter Be-rücksichtigung vorhandener Flächen in den beiden bestehenden Gebäuden, eines zusätzlichen Flächenbedarfs für das Gesundheitsamt und der vorgenannten Vor-gaben4 höchstens 1.300 m² förderfähig. Durch eine Korrektur der Planung lassen sich bei der Ausführung Baukosten von 600.000 € und Nutzungskosten vermeiden.

    3 Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz (RLBau), Aus-

    gabe 2006, Stand August 2010, zwischenzeitlich ersetzt durch Stand Juli 2014. 4 Rundschreiben des ehemaligen Ministeriums des Innern und für Sport vom 26. September 2002

    über Zuwendungen für Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltungen und der Kreisverwal-tungen nach pauschalierten Kosten (MinBl. S. 500).

    5 § 99 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066).

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    2.2.2 Grundstück, Grundriss und Baukörper

    Der Neubau soll in unmittelbarer Nähe zu den beiden vorhandenen Gebäuden er-richtet werden. Das betreffende Grundstück liegt in einem Sanierungsgebiet und fällt in nördlicher Richtung um mehr als ein Geschoss ab.

    Lageplan

    Blick auf das Baugrundstück im Sanierungsgebiet Angrenzende Stadtmauer

    Der Y-förmig konzipierte Neubau soll an das dreigeschossige Gebäude des Ju-gendamts anschließen. Die Planung weist drei oberirdische Geschosse und zwei zum Teil als Parkgarage genutzte Untergeschosse aus. Im nördlichen Teil ragt das Gebäude mit vier Geschossen über die Geländeoberkante hinaus und grenzt an die Altstadtbebauung.

    2.2.3 Wirtschaftlichkeitskennwerte

    Der Vergleich der Planungswerte mit Grenz- und Orientierungswerten6 für Gebäu-de mit büroartiger Nutzung zeigt, dass die Maßnahme nicht wirtschaftlich geplant war:

    6 Ziffer 2.2 des Rundschreibens vom 26. September 2002 über Zuwendungen für Dienstgebäude der

    Verbandsgemeindeverwaltungen und der Kreisverwaltungen nach pauschalierten Kosten sowie Richtlinien für die Bauaufgaben des Landes (RLBau) - Ausgabe 2006 -, Anhang 1, Anlage 1.

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    Planung vom November 2013

    Grenz-/ Orientierungswerte

    Verhältnis des Brutto-Rauminhalts zur förderfähigen Hauptnutzfläche 7,5 6,5

    Verhältnis des Brutto-Rauminhalts zur Hauptnutzfläche 7,5 5,6 Anteile an der Gesamtfläche: - Technische Funktionsfläche 13 % 6 %

    - Verkehrsfläche 67 % 35 %

    - Netto-Grundfläche 187 % 148 %

    - Brutto-Grundfläche 225 % 175 %

    Wenn, wie im vorliegenden Fall, das Verhältnis des Brutto-Rauminhalts zur förder-fähigen Hauptnutzfläche den Grenzwert von 6,5 übersteigt, ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erheblich verletzt sind. Für derartige Gebäude kommen Zuwendungen nicht in Betracht6.

    2.2.4 Bau- und Ausstattungsstandards

    Die Planungskonzeption sah aufwendige sowie unzweckmäßige Bau- und Ausstat-tungsstandards vor:

    - Der Anschluss an das Gebäude des Jugendamts mit einem einbündigen Ge-bäudeteil, der Y-förmige Grundriss und die teilweise Überbauung eines vorhan-denen Parkplatzes mit darunter liegender Tiefgarage sowie einer historischen Mauer lässt hohe Investitions- und Nutzungskosten erwarten.

    - Die Metallfassade mit abgerundeten Ecken und schmalen Fensterformaten sowie die zweigeschossige Glasfassade im Eingangsbereich und der einbündige Sei-tenflügel sind unwirtschaftlich.

    - Das Foyer ist zu groß geplant. Zwei bauordnungsrechtlich notwendige Treppen-häuser genügen; auf die zentrale Treppenanlage im Foyer kann verzichtet wer-den.

    - Neben den Bürotüren vorgesehene Glaselemente haben aufgrund brandschutz-technischer Anforderungen erhöhte Kosten zur Folge.

    - Einzelne Büroräume in dem Untergeschoss sind wegen der Überbauung der of-fenen Parkebene schlecht belichtet und teilweise schwierig zu möblieren.

    Y-förmiger Grundriss (1. Obergeschoss). Der Erweiterungsbau schließt an

    den Altbau des Jugendamts (links oben) an.

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    Ansicht von Nord-Osten mit offener Parkebene

    über der in der Zeichnung nicht dargestellten Tiefgarage

    Zudem führen schwierige Baugrundverhältnisse zu erheblichen Mehrkosten. Vor diesem Hintergrund und angesichts einer schwer möglichen wirtschaftlichen Opti-mierung der Planung hat der Rechnungshof eine Neukonzeption des Gebäudes empfohlen.

    Die Kreisverwaltung folgte dieser Empfehlung nicht, sondern überarbeitete die Pla-nung. Dabei verzichtete sie u. a. auf einen Teil des obersten Geschosses, die teil-weise Überbauung des Parkdecks, das zentrale Treppenhaus und die damit ver-bundene Glasfassade, die abgerundeten Fassadenecken, 14 Stellplätze und das Doppel-Park-System in den Untergeschossen. Die geschätzten Gesamtbaukosten reduzierten sich dadurch um mehr als 1,2 Mio. €.

    Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd hat in ihrer baufachlichen Stellung-nahme erklärt, sie teile die Einschätzung des Rechnungshofs. Es sei nicht nach-vollziehbar, warum die Kreisverwaltung an der Umplanung des Entwurfs festge-halten und alle damit verbundenen Risiken bzw. Nachteile in Kauf genommen ha-be. Im Übrigen sei noch zu klären, ob das Vorhaben mit den Zielen der Städte-bauförderung im Einklang stehe.

    2.2.5 Spezifische Bauwerkskosten

    Obgleich sich die Gesamtbaukosten infolge der überarbeiteten Entwurfsplanung (Stand: August 2014) von 11,2 Mio. € auf 10 Mio. € verringerten, waren die spezi-fischen Bauwerkskosten - d. h. die auf Flächen- und Volumeneinheiten bezogenen Kosten der Baukonstruktionen und technischen Anlagen - immer noch sehr hoch. Sie überschritten teilweise die aktuellen Kennwerte des Baukosteninformations-zentrums Deutscher Architektenkammern (BKI-Kostenkennwerte):

    Kosten der Baukonstruktionen und technischen Anlagen

    BKI-Kostenkennwerte 2014 Planung vom August 2014 Bürogebäude (jeweils Mittelwerte)

    mittlerer Standard hoher Standard

    je m³ Brutto-Rauminhalt 390 €/m³ 555 €/m³ 620 €/m³

    je m² Brutto-Grundfläche 1.410 €/m² 2.100 €/m² 2.016 €/m²

    je m² Nutzfläche 2.170 €/m² 3.240 €/m² 3.720 €/m²

    Nach Auffassung des Rechnungshofs ist eine Förderung nur vertretbar, wenn Aus-führungsstandards deutlich reduziert und die Möglichkeiten zur Kosteneinsparung bei der weiteren Planung und Ausführung genutzt werden. Beispielsweise kann an-stelle der aufwendigen Aluminiumfassade eine wirtschaftlichere, in das städtebau-liche Umfeld passende Fassadenlösung gewählt und auf die Glaselemente neben den Bürotüren verzichtet werden. Außerdem können geschlossene Treppenhaus-wände anstelle der kostspieligen Brandschutzverglasungen vorgesehen werden.

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    Die diesbezüglichen Ausführungen in der baufachlichen Stellungnahme der Struk-tur- und Genehmigungsdirektion Süd decken sich im Wesentlichen mit den Fest-stellungen des Rechnungshofs.

    2.3 Künftig Förderung von Stellplätzen am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientieren

    Das Land leistet zu Neubauten von Dienstgebäuden der Kreisverwaltungen "einen Zuschuss in Höhe von einem Fünftel" der notwendigen Kosten7. Dies gilt auch für die notwendigen Stellplätze. Allerdings sind der Förderung des Neubaus pauscha-lierte Gesamtkosten (förderfähige Hauptnutzfläche x Kostenrichtwert) sowie die ge-schätzten Kosten der Stellplätze zugrunde zu legen4. Daher setzt eine sachge-rechte Förderentscheidung voraus, dass die Gesamtbaukosten ordnungsgemäß auf das Dienstgebäude und auf die erforderlichen Stellplätze aufgeteilt werden. Im vorliegenden Fall war die von der Kreisverwaltung vorgenommene Zuordnung der hohen Gründungskosten auf den Garagenbereich und die anderen Teilbereiche des Gebäudes nicht nachvollziehbar. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Kostenzuordnung zu einer überhöhten Beanspruchung von Fördermitteln führt.

    Die erhöhten Gründungskosten sind auf die geplante Bohrpfahlgründung zurückzu-führen, die wegen der schwierigen Baugrundverhältnisse erforderlich ist. Sie trugen zu hohen Kostenansätzen für die Errichtung der Stellplätze bei. Die Kostenbe-rechnung der Kreisverwaltung wies nach der überarbeiteten Planung einen Betrag von nahezu 2,2 Mio. € für 56 Stellplätze aus. Das entspricht 39.000 € je Stellplatz. Davon entfallen auf die Baukonstruktion und die technischen Anlagen 27.500 € je Stellplatz. Damit liegen die Kosten um mehr als 9.400 € je Stellplatz über dem entsprechenden BKI-Kostenkennwert:

    Kosten der Baukonstruktionen und technischen Anlagen

    BKI-Kostenkennwerte 2014 Planung vom August 2014 Tiefgarage (jeweils Mittelwerte)

    je m³ Brutto-Rauminhalt 225 €/m³ 283 €/m³

    je m² Brutto-Grundfläche 670 €/m² 1.284 €/m²

    je Nutzeinheit 18.050 €/Stellplatz 27.503 €/Stellplatz

    Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und um eine überhöhte Zuwendung zu vermei-den, hält der Rechnungshof es für erforderlich, einen Richtwert für die Förderung von Stellplätzen festzulegen, der sich an wirtschaftlich vertretbaren Baukosten orientiert.

    Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd hat mitgeteilt, in Bezug auf Grün-dungs- und Sicherungsmaßnahmen bestehe nach wie vor wenig Planungs- und Kostensicherheit. Aus baufachlicher Sicht könne für die Ermittlung der angemesse-nen Bauwerkskosten des Garagenbereichs der stellplatzbezogene mittlere Kos-tenkennwert gemäß BKI angesetzt werden. Auf dieser Grundlage ergäben sich zu-wendungsfähige Kosten von weniger als 1,5 Mio. €.

    Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat erklärt, es halte die Festlegung einer Obergrenze für die Förderung von Stellplätzen aus rechtlichen Gründen für äußerst problematisch. Die Landkreise hätten einen Anspruch7 auf die Gewährung eines "Zuschusses" in Höhe von 20 % der Kosten für deren Dienstge-bäude einschließlich der notwendigen Stellplätze4. Die Festlegung einer Obergren-ze der zuwendungsfähigen Kosten für Stellplätze würde in Fällen, in denen die Herstellung mit hohen Kosten verbunden sei, zu einer mit dem Wortlaut des Geset-zes nicht zu vereinbarenden Beschränkung führen. Die Bewilligungsbehörde wer-de sich im vorliegenden Fall dem Vorwurf aussetzen, sie ändere ihre Förderpraxis entgegen einem bestehenden Rechtsanspruch zulasten des Zuwendungsemp-fängers.

    7 § 55 Abs. 5 LKO.

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    Hierzu bemerkt der Rechnungshof, dass auch bei einer Förderung von Stellplätzen die Grundsätze der einfachen und wirtschaftlichen Bauplanung und -ausführung zu beachten sind2 und nur notwendige Kosten förderrechtlich anerkannt werden soll-ten. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Förderung von Stellplätzen nicht auch wie der Förderung von Dienstgebäuden pauschalierte Kosten oder Kos-tenrichtwerte zugrunde gelegt werden können. Im Übrigen wird die Auffassung, dass die Festlegung einer Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten für Stell-plätze zu einer gesetzeswidrigen Beschränkung führen könne, nicht geteilt. Nach den vorliegenden Informationen beträgt die durchschnittliche Förderquote für den Bau von Dienstgebäuden einschließlich der Herstellung von Stellplätzen 60 % der förderfähigen Kosten. Vor diesem Hintergrund sollte eine Anpassung der Bestim-mungen für künftige Förderungen geprüft werden.

    2.4 Förderentscheidung wirft Fragen auf

    Das Ministerium hat mit Bescheid vom 23. Dezember 2014 eine Zuwendung von 3.857.000 € als Festbetragsfinanzierung bewilligt, ohne die Feststellungen des Rechnungshofs und der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zu den Kosten des Garagenbereichs zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Verwaltungsgebäude hat es die baufachliche Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids erklärt.

    Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten setzte das Ministerium auf 6,4 Mio. € fest. Davon entfallen nahezu 2,2 Mio. € auf Stellplätze einschließlich Kunst am Bau und Baunebenkosten. Dies sind 730.000 € mehr, als die Struktur- und Genehmigungs-direktion Süd für zuwendungsfähig erachtete. Der Kostenanteil von fast 68.000 € für Kunst am Bau ist größtenteils durch den bei der Förderung zu berücksichtigen-den Kostenrichtwert für Dienstgebäude abgegolten. Die Baunebenkosten des Ga-ragenbereichs von über 485.000 € - dies ist fast ein Drittel der Bauwerkskosten - sind unverhältnismäßig hoch8.

    Vor diesem Hintergrund sollte die Festsetzung der Zuwendung und der zuwen-dungsfähigen Kosten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten korrigiert werden.

    3 Folgerungen

    3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

    Der Rechnungshof hatte gefordert, das Vorhaben nur zu fördern, wenn die Ausfüh-rungsstandards deutlich reduziert und die Möglichkeiten zur Kosteneinsparung bei der weiteren Planung und Ausführung genutzt werden.

    3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

    Der Rechnungshof hat gefordert,

    a) die Festlegung eines Richtwerts für die Förderung von Stellplätzen bei Dienst-gebäuden von Kreisverwaltungen zu prüfen, der sich an wirtschaftlich ver-tretbaren Baukosten orientiert,

    b) die Festsetzung der Zuwendung und der zuwendungsfähigen Kosten im Rah-men der rechtlichen Möglichkeiten zu korrigieren.

    8 Nach der Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz (RLBau)

    betragen die Baunebenkosten je nach technischem Ausstattungsgrad 15 % bis höchstens 22 % der Bauwerkskosten.

    Nr. 6 Neues Dienstgebäude für die Kreisverwaltung Alzey-Worms - Planung und Förderung nicht hinreichend am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientiert -1 Allgemeines2 Wesentliche Prüfungsergebnisse2.1 Ausgangssituation - Flächenbedarf nicht ordnungsgemäß ermittelt2.2 Unwirtschaftliche Entwurfsplanung2.2.1 Flächenbedarf2.2.2 Grundstück, Grundriss und Baukörper2.2.3 Wirtschaftlichkeitskennwerte2.2.4 Bau- und Ausstattungsstandards2.2.5 Spezifische Bauwerkskosten

    2.3 Künftig Förderung von Stellplätzen am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientieren2.4 Förderentscheidung wirft Fragen auf

    3 Folgerungen

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