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Registrierung AW-96-18-01 Titel Allgemeine Weisung für den Strahlenschutz am Paul Scherrer Institut Ersetzt AW-23-96-13 Rev. 6 AW-96-99-08 Rev. 2 AW-23-98-19 Rev. 2 Autoren / Autorinnen A. Fuchs, S. Mayer, L. Pedrazzi, E. Yukihara Erstellt 19.12.17 Zusammenfassung: Abgestützt auf das Organisationsreglement des Paul Scherrer Instituts (PSI) sind die grundlegenden Aspekte der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umwelt- schutzes (SGU) in der AW-01-07-02 [1] geregelt. Ergänzend werden in dieser Allgemeinen Weisung der Abteilung Strahlenschutz und Sicherheit (ASI) die Vorschriften bezüglich Strahlenschutz am PSI festgelegt und die Zuständigkeiten gemäss Art. 19 der Strahlenschutzverordnung (StSV) und Anhang 3 der Kernenergieverordnung (KEV) geregelt. Diese Weisung enthält auch grundlegen- de Verhaltensmassnahmen zum Schutz des Personals und der Umwelt vor Gefähr- dungen durch ionisierende Strahlung von radioaktiven Stoffen und Beschleunigeran- lagen. Im Qualitätsmanagementsystem der ASI ist die Prozessstruktur der ASI-Tätigkeiten zur Umsetzung der Vorschriften dokumentiert. In Anlehnung an die Formulierung in den Gesetzestexten wird oft nur die männliche Form von Personen erwähnt. Alle Bezeichnungen gelten immer auch für Frauen. Diese Weisung wurde an der Direktionskonferenz vom 19.12.2017 genehmigt und per 01.01.2018 in Kraft gesetzt. Verteiler Abt. Empfänger / Empfängerinnen Expl. Abt. Empfänger / Empfängerinnen Expl. Expl. Bibliothek - Reserve 1 Total 1 Seiten 41 Beilagen - Geprüft: FU96, MS96, PL96, YE96, AA96, RW11, HV96 Visum Abteilungsleitung: Alle Alle Alle Direktor Mitarbeitende des Direktions- Stabs Bereichsleiter Labor-, Abteilungs-, Sektions-, Gruppenleiter mit dem Auftrag, diese Weisung in entspre- chenden Sitzungen zu trak- tandieren und behandeln Publikation im Intranet und Hinweis im PSI Aktuell BAG ENSI via Sicherheitsdelegierten PSI via Sicherheitsdelegierten PSI

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Registrierung

AW-96-18-01

Titel Allgemeine Weisung für den Strahlenschutz am Paul Scherrer Institut

Ersetzt AW-23-96-13 Rev. 6 AW-96-99-08 Rev. 2 AW-23-98-19 Rev. 2

Autoren / Autorinnen A. Fuchs, S. Mayer, L. Pedrazzi, E. Yukihara

Erstellt

19.12.17

Zusammenfassung:

Abgestützt auf das Organisationsreglement des Paul Scherrer Instituts (PSI) sind die grundlegenden Aspekte der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umwelt-schutzes (SGU) in der AW-01-07-02 [1] geregelt.

Ergänzend werden in dieser Allgemeinen Weisung der Abteilung Strahlenschutz und Sicherheit (ASI) die Vorschriften bezüglich Strahlenschutz am PSI festgelegt und die Zuständigkeiten gemäss Art. 19 der Strahlenschutzverordnung (StSV) und Anhang 3 der Kernenergieverordnung (KEV) geregelt. Diese Weisung enthält auch grundlegen-de Verhaltensmassnahmen zum Schutz des Personals und der Umwelt vor Gefähr-dungen durch ionisierende Strahlung von radioaktiven Stoffen und Beschleunigeran-lagen.

Im Qualitätsmanagementsystem der ASI ist die Prozessstruktur der ASI-Tätigkeiten zur Umsetzung der Vorschriften dokumentiert.

In Anlehnung an die Formulierung in den Gesetzestexten wird oft nur die männliche Form von Personen erwähnt. Alle Bezeichnungen gelten immer auch für Frauen.

Diese Weisung wurde an der Direktionskonferenz vom 19.12.2017 genehmigt und per 01.01.2018 in Kraft gesetzt.

Verteiler Abt. Empfänger / Empfängerinnen Expl. Abt. Empfänger / Empfängerinnen Expl. Expl.

Bibliothek - Reserve 1 Total 1 Seiten 41 Beilagen - Geprüft: FU96, MS96, PL96, YE96, AA96, RW11, HV96 Visum Abteilungsleitung:

Alle

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Direktor

Mitarbeitende des Direktions-Stabs

Bereichsleiter

Labor-, Abteilungs-, Sektions-, Gruppenleiter mit dem Auftrag, diese Weisung in entspre-chenden Sitzungen zu trak-tandieren und behandeln

Publikation im Intranet und Hinweis im PSI Aktuell

BAG

ENSI

via Sicherheitsdelegierten PSI

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung .......................................................................................................................................................... 4

1.1 Zweck .................................................................................................................................................................... 4

1.2 Rechtliche Grundlagen ......................................................................................................................................... 4

1.3 Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 5

1.4 Qualitätssicherung ............................................................................................................................................... 5

2 Grundsätze des Strahlenschutzes und vorgegebene Schutzziele ........................................................................ 5

2.1 Rechtfertigung ...................................................................................................................................................... 5

2.2 Optimierung ......................................................................................................................................................... 5

2.3 Limitierung............................................................................................................................................................ 6

3 Organisation des Strahlenschutzes am PSI ........................................................................................................ 6

3.1 Verantwortungsstruktur ....................................................................................................................................... 6

3.2 Befugnisse der Strahlenschutz-Funktionsträger ................................................................................................... 8

3.3 Meldungen an den BSS ......................................................................................................................................... 8

4 Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz ............................................................................................................ 8

4.1 Ausbildung ............................................................................................................................................................ 9

4.2 Fortbildung ........................................................................................................................................................... 9

4.3 Andere Aus- und Fortbildungen ............................................................................................................................ 9

5 Personenbezogene Weisungen und Grundsätze ...............................................................................................10

5.1 Personengruppen am PSI .................................................................................................................................... 10 5.1.1 Beruflich strahlenexponierte Personen .................................................................................................... 10 5.1.2 Personen aus der Bevölkerung ................................................................................................................. 12

5.2 Personendosimetrie ............................................................................................................................................ 12 5.2.1 Externe Dosimetrie ................................................................................................................................... 12 5.2.2 Interne Dosimetrie .................................................................................................................................... 13

5.3 Dosismeldung ..................................................................................................................................................... 14

6 Betrieblicher Strahlenschutz .............................................................................................................................14

6.1 Kontroll- und Überwachungsbereiche ................................................................................................................ 14 6.1.1 Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen .................................................................... 15 6.1.2 Zutritt ........................................................................................................................................................ 16 6.1.3 Verhalten in Kontroll- und Überwachungsbereichen ............................................................................... 16

6.2 Tätigkeiten in Kontroll- und Überwachungsbereichen ....................................................................................... 17 6.2.1 Arbeiten mit radioaktiven Quellen in geschlossener Form ...................................................................... 18 6.2.2 Arbeiten mit radioaktiven Quellen in offener Form ................................................................................. 19 6.2.3 Lagerung radioaktiver Strahlenquellen ..................................................................................................... 19 6.2.4 Arbeiten mit Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung .................................................................. 20

6.3 Überwachung der Ortsdosen .............................................................................................................................. 21

7 Emissions- und Immissionsüberwachung..........................................................................................................21

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7.1 Emissionsüberwachung ...................................................................................................................................... 21 7.1.1 Radioaktive Abwässer ............................................................................................................................... 21 7.1.2 Radioaktive Fortluft .................................................................................................................................. 21

7.2 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in die Umgebung ............................................................................................. 22

7.3 Immissionsüberwachung .................................................................................................................................... 22 7.3.1 Ortsdosen ausserhalb des PSI-Areals ........................................................................................................ 22

8 Ein- und Ausfuhr, Transporte, Transfer und Verschiebung radioaktiver Stoffe .................................................22

9 Radioaktive Abfälle ..........................................................................................................................................24

9.1 Feste radioaktive Abfälle .................................................................................................................................... 24

9.2 Flüssige und gas- oder aerosolförmige radioaktive Abfälle................................................................................ 24

10 Radiologische Vorkommnisse und Meldepflicht ...............................................................................................25

11 Berichterstattung .............................................................................................................................................26

12 Mitgeltende Dokumente (über das Intranet abrufbar) .....................................................................................27

13 Anhänge ...........................................................................................................................................................29

Anhang 1: Grenz- und Richtwerte ................................................................................................................................ 29

Anhang 2: Organigramm der ASI ................................................................................................................................. 31

Anhang 3: Übersicht der in der Weisung verwendeten Abkürzungen ......................................................................... 32

Anhang 4: Übersicht der Zuständigkeiten für alle Strahlenschutzbelange am PSI ...................................................... 33

Anhang 5: Befugnisse des BSS ...................................................................................................................................... 39

Anhang 6: Vorgehen beim Einsatz von Fremdfirmen am PSI bezüglich Strahlenschutz .............................................. 40

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1 Einleitung

1.1 Zweck 1 Mit der vorliegenden Weisung wird der Umgang mit ionisierender Strahlung am PSI

geregelt. 2 Der Schutz der Mitarbeitenden und der Umwelt ist das zentrale Anliegen des Strah-

lenschutzes. 3 Durch transparente Darstellung der Vorgaben, Zuständigkeiten und Abläufe soll der

Strahlenschutz am PSI nachvollziehbar und verständlich sein.

1.2 Rechtliche Grundlagen 1 Das Strahlenschutzgesetz (StSG), die Strahlenschutzverordnung (StSV) und weitere

technische Verordnungen stellen die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit radi-oaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung dar.

2 Im Bereich der Kernanlagen gelten zudem das Kernenergiegesetz (KEG) und die Kernenergieverordnung (KEV).

3 Weitere rechtliche Grundlagen bilden z.B. die Richtlinien des Eidgenössischen Nukle-arsicherheitsinspektorats (ENSI), die Wegleitungen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), sowie das ADR („Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse“) und die SDR („Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse“).

4 Das ENSI ist Aufsichtsbehörde des PSI in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz im Bereich der Kernanlagen. Alle anderen Tätigkeiten am PSI liegen im Zuständigkeitsbereich des BAG. Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt Unterlagen einzusehen und Zutritt zum Betrieb zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-sichtspflicht notwendig ist. Für den Betrieb der Anlagen des PSI, in denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung auftreten, erteilen das ENSI, das Bundesamt für Energie (BFE) und das BAG die entsprechenden Bewilligungen und Freigaben.

5 Basierend auf oben genannten Dokumenten existiert ein enges Regelwerk von Ver-ordnungen, Richtlinien und Wegleitungen. Die für den Strahlenschutz am PSI relevan-ten und geltenden Dokumente sind allen Mitarbeitern des PSI über die ASI-Intranet-Seite zugänglich, allen anderen Personen gemäss Kapitel 5.1 über die in Kapitel 3.1 Abs. 7 und 8 definierten Kontaktpersonen.

6 Es gelten automatisch jeweils die aktuellen Versionen der oben genannten rechtlichen Grundlagen, bzw. neu erlassenen Gesetze, Verordnungen oder Weisungen der oben genannten Behörden, ohne dass in den Dokumenten des PSI explizit darauf Bezug genommen wird. Im Falle widersprüchlicher oder fehlender Anweisungen in den Do-kumenten des PSI gelten die behördlichen rechtlichen Grundlagen im Wortlaut.

7 Die vorliegende Weisung bildet zusammen mit der SGU-Weisung [1], den Bewilligun-gen des PSI und dem Reglement von ENSI und BAG [2], das für die Kernanlagen und andere Kontroll- und Überwachungsbereiche des PSI freigabepflichtige Strahlen-schutzreglement und ist somit ein Teil des Betriebsreglements der Kernanlagen.

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1.3 Geltungsbereich 1 Die vorliegende Weisung ist verbindlich für alle Personen, die am PSI mit radioaktiven

Stoffen oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung umgehen, im Rahmen ih-rer spezifischen Tätigkeit ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können oder sich aus anderen Gründen in Kontroll- oder Überwachungsbereichen (siehe Kapitel 6.1) aufhalten.

2 Diese Weisung gilt auf dem gesamten Areal des PSI in Würenlingen und Villigen ein-schliesslich der Beschleunigereinrichtung SwissFEL (OSFA), d. h. sowohl innerhalb als auch ausserhalb der umzäunten überwachten Teile der Betriebsareale sowie auf der sie verbindenden Werkstrassen. Die genauen umzäunten überwachten Teile der Betriebsareale sowie die deklarierten Kontroll- und Überwachungsbereiche werden durch die Sektion Betriebsstrahlenschutz (BSS) jährlich aktualisiert und den Aufsichts-behörden mitgeteilt.

1.4 Qualitätssicherung 1 Die Tätigkeiten der ASI werden durch ein periodisch bewertetes Qualitätsmanagement

(QM) abgebildet. Das ASI-QM umfasst nachfolgende Tätigkeiten und Einrichtungen: • Inspektionsstelle (Typ C) SIS 0034 für die Gewährleistung des Schutzes von

Mensch und Umwelt vor Gefährdung durch ionisierende Strahlung: Prüfen von Strahlenschutzmessgeräten und Strahlenüberwachung.

• Kalibrierstelle SCS 0075 und ermächtigte Eichstelle I01 für Strahlenschutz-messgeräte.

• Prüfstelle STS 0173 für Messungen und Analysen von Radioisotopen, u.a. im Rahmen von Immissions-, Emissions- und Inkorporationsüberwachungen (in-vitro).

• Prüfstelle STS 0491 für Personendosimetrie, in-vivo Radioaktivitätsmessung und Umgebungsdosimetrie.

2 Grundsätze des Strahlenschutzes und vorgegebene Schutz-ziele

2.1 Rechtfertigung 1 Da jede Strahlenexposition ein gesundheitliches Risiko in sich birgt, darf eine Tätig-

keit, bei der Personen ionisierender Strahlung ausgesetzt sind, nur ausgeübt werden, wenn die mit ihr verbundenen Vorteile die strahlungsbedingten Nachteile überwiegen und gesamthaft für Mensch und Umwelt keine vorteilhaftere Alternative ohne oder mit geringerer Strahlenexposition zur Verfügung steht. Jede unnötige Bestrahlung von Personen ist zu vermeiden.

2.2 Optimierung 1 Bei Tätigkeiten mit gerechtfertigter Strahlenexposition muss eine Optimierung des

Strahlenschutzes nach der Erfahrung sowie dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Begrenzung der Strahlenexposition vorgenommen werden. Eine weitere Reduktion

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der Dosis muss durch Optimierungsmassnahmen erreicht werden. Dies beinhaltet so-wohl die Wahrscheinlichkeit einer Exposition, die Anzahl der exponierten Personen als auch die Individualdosis. Es gilt das „As Low As Reasonably Achievable (ALARA)” Prinzip.

2 Bei der Planung und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung ist darauf zu achten, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen.

3 Das Optimierungsgebot gilt auch, wenn nicht zu erwarten ist, dass ein Dosisgrenzwert oder Dosisrichtwert überschritten wird.

2.3 Limitierung 1 Wer mit Strahlenquellen umgeht oder für sie verantwortlich ist, muss alle notwendigen

Massnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte gemäss StSV ergreifen. Es gelten die in Tabelle 1 in Anhang 1 gegebenen Dosisgrenzwerte.

2 Die Abgaben radioaktiver Stoffe an die Umwelt (Emissionen) und die Direktstrahlung von Anlagen des PSI müssen so gering wie möglich gehalten werden, und die in den entsprechenden Bewilligungen festgelegten Bedingungen müssen erfüllt werden. Es gelten die in Tabelle 2 in Anhang 1 gegebenen Grenzwerte.

3 Für die Immission radioaktiver Stoffe gelten die in Tabelle 3 in Anhang 1 gegebenen Grenzwerte.

4 Die Gruppe Gefahrguttransporte der ASI regelt den Transport radioaktiver Stoffe und Kernmaterialien am PSI. Es gelten die Vorgaben der ADR/SDR.

5 Die Sektion Betriebsstrahlenschutz (BSS) der ASI ist zuständig für die Freigabe von Materialien oder Räumlichkeiten, gemäss ENSI-B04. Der BSSS trägt die Gesamtver-antwortung für die Freimessverfahren. Als Stellvertreter gelten die SL und GL des BSS.

3 Organisation des Strahlenschutzes am PSI

3.1 Verantwortungsstruktur 1 Der Direktor des PSI trägt die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der Anlagen. Er

hat die damit verbundenen Pflichten und Aufgaben bezüglich des Strahlenschutzes an den beauftragten Strahlenschutzsachverständigen (BSSS) delegiert und diesen mit den erforderlichen Kompetenzen ausgestattet.

2 Der BSSS sorgt für die zweckmässige, den betrieblichen Bedürfnissen angepasste Umsetzung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften betreffend Strahlenschutz im Betrieb, und überwacht deren Einhaltung. Der BSSS entscheidet fallweise über die Notwendigkeit von medizinischen Untersuchungen für Personen, die im radiologischen Umfeld tätig werden/sind. Er bestimmt auch das Zeitintervall für periodische Untersu-chungen.

3 Der BSSS wird durch anerkanntes, hauptamtliches Strahlenschutz-Personal der ASI unterstützt, das die von ihm übertragenen Aufgaben ausführt (im weiteren SU-Personal genannt). Er überwacht mittels Inspektionen und Audits die Arbeit des haupt- und nebenamtlichen (siehe Kap. 3.1 Abs. 4) SU-Personals und berichtet dem Direktor.

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4 In einigen, klar begrenzten Tätigkeitsbereichen mit gut bekanntem radiologischen Ge-fährdungspotential, insbesondere in Laboratorien, nehmen auch nebenamtliche Fach-personen, sog. Strahlenschutzbeauftragte (SSB), die organisatorisch nicht der ASI, sondern der jeweiligen Anlagen- oder Laborleitung unterstellt sind, Strahlenschutzauf-gaben gegenüber Dritten wahr [3]. Sie müssen dafür eine von der Aufsichtsbehörde anerkannte Ausbildung im Strahlenschutz nachweisen und periodisch Repetitionskur-se absolvieren. Ihr Kompetenzumfang ist in Absprache mit dem zuständigen Gruppen-leiter des BSS schriftlich festzuhalten. Eine Liste aller nebenamtlichen SSB wird jähr-lich von der ASI publiziert. Alle anderen Personen gemäss Kapitel 5.1 erhalten diese Informationen über die in Kapitel 3.1 Abs. 7 und 8 definierten Kontaktpersonen.

5 Bestimmte weitere Strahlenschutzaufgaben werden durch ernannte nebenamtlich ver-antwortliche Fachpersonen übernommen wie z.B.: Quellenbeauftragte [4], Transport-beauftragte [5], Gefahrgutbeauftragte (gemäss SR 741.622, „Verordnung über Ge-fahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern“), und Transportkoordinatoren [6]. Voraussetzung ist eine adäquate, do-kumentierte Ausbildung zum entsprechenden Thema und die schriftliche Festlegung ihrer Aufgaben und Befugnisse.

6 Die PSI-Linienvorgesetzten sind stufengerecht dafür verantwortlich, dass in ihrem Zu-ständigkeitsbereich alle Vorschriften eingehalten werden, und ihre Mitarbeiter und das ihnen unterstellte Fremdpersonal über eine ihrer Tätigkeit und Verantwortung entspre-chende Strahlenschutz-Ausbildung verfügen [1].

7 Werden PSI-Anlagen Experimentiergruppen mit auswärtigen Experimentatoren zur Benützung überlassen, so sind durch die Leitung der User-Gruppen (Spokesmen, Main Proposer) entsprechende Kontaktpersonen zu bestimmen. Die Kontaktpersonen (z.B. Experiment- oder Arealverantwortliche) sind dafür verantwortlich, dass die Expe-rimentatoren die PSI-internen Strahlenschutz-Vorschriften einhalten. Die primäre Strahlenschutz-Verantwortung bleibt bei der Kontaktperson des PSI.

8 Auch für kurzzeitige Zutritte von Fremdpersonen zu einem Kontroll- oder Überwa-chungsbereich des PSI muss eine mit den PSI-Vorschriften vertraute zuständige Kon-taktperson bestimmt sein, welche die Fremdpersonen beaufsichtigt. Diese ist für die Einhaltung der PSI-internen Strahlenschutz-Vorschriften durch das Fremdpersonal verantwortlich.

9 Wer beabsichtigt eine radioaktive Strahlenquelle auf das Areal des PSI zu bringen, muss dies gemäss Kapitel 8, Punkt 5, melden.

10 Das hauptamtliche SU-Personal der ASI, insbesondere die Sektion BSS, hat einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, indem es den radiologischen Zustand der Anlagen umfassend – und an wichtigen Stellen kontinuierlich – überwacht. Die Gruppenleitun-gen der Sektion BSS und die ihnen zugeteilten Strahlenschutz-Techniker und Fach-kräfte (SU-Personal) beraten und unterstützen die Anlagen- und Projektleitung bei der praktischen Umsetzung der betriebsinternen Weisungen über Strahlenschutz inkl. Ar-beitsmethoden und Schutzmassnahmen. Sie sind von Gesetzes wegen sowohl be-rechtigt Arbeiten zu untersagen, wenn dies aus Gründen des Strahlenschutzes erfor-derlich ist, als auch Personen den Umgang mit ionisierender Strahlung vorübergehend zu verbieten und sie aus Kontroll- oder Überwachungsbereichen auszuschliessen, insbesondere wenn sie Strahlenschutz-Vorschriften missachten und dadurch sich selbst oder andere dem Risiko einer unzulässigen Bestrahlung aussetzen.

11 In Anhang 2 ist das Organigramm der ASI dargestellt.

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12 Tabelle 7 bis Tabelle 15 in Anhang 3 geben eine Übersicht der Zuständigkeiten für alle Strahlenschutzbelange am PSI.

13 Die Kontaktinformationen der Funktionsträger im Strahlenschutz sind auf der ASI-Intranetseite für alle Mitarbeitenden des PSI zugänglich aufgeführt. Alle anderen Per-sonen gemäss Kapitel 5.1 erhalten diese Informationen über die in Kapitel 3 Abs. 7 und 8 definierten Kontaktpersonen.

3.2 Befugnisse der Strahlenschutz-Funktionsträger 1 Die Befugnisse des BSS und der von ihm benannten Fachpersonen (für ihren Bereich)

sind in Anhang 5: Befugnisse zusammengefasst.

3.3 Meldungen an den BSS 1 Linienvorgesetzte, Leiter von User-Gruppen (Spokesmen, Main Proposer) sowie Kon-

taktpersonen müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn der Tätigkeit im Kontroll- oder Überwachungsbereich dafür sorgen, dass neueintretende Mitarbeitende oder Experi-mentatoren dem zuständigen Gruppenleiter des BSS gemeldet werden.

2 Die PSI-Auftraggeber von Fremdfirmen, welche Einsätze in Kontroll- oder Überwa-chungsbereichen beabsichtigen, müssen den zuständigen Gruppenleiter des BSS gemäss Vorgaben in Anhang 6: Vorgehen beim Einsatz von Fremdfirmen am PSI be-züglich Strahlenschutz im Voraus informieren.

3 Neue Projekte und Tätigkeiten, bei denen ionisierende Strahlung auftreten kann, so-wie beabsichtigte strahlenschutzrelevante Änderungen an bestehenden Anlagen sind von der verantwortlichen Stelle frühzeitig der Leitung der Sektion BSS zur Beurteilung der Strahlenrisiken zu melden. Für grössere Projekte ernennt die Abteilungsleitung ASI einen ASI-Projektbegleiter, der die Belange der ASI laufend in das Vorhaben ein-bringt.

4 Die PSI-Auftraggeber von durch die Suva anerkannten Fremdfirmen mit gültiger BAG-Bewilligung, welche mit mobilen Röntgenanlagen und Bestrahlungseinheiten für z.B. Schweissnahtprüfungen auf dem PSI-Areal eingesetzt werden, müssen solche Prü-fungen in allen Fällen dem BSS mindestens eine Woche im Voraus melden.

4 Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz 1 Alle Personen, die mit ionisierenden Strahlen umgehen, müssen ihrer Tätigkeit und

Verantwortung entsprechend im Strahlenschutz ausgebildet und zwecks Erhalts der Grundkenntnisse regelmässig fortgebildet werden.

2 Die Abteilungs- resp. Labor- oder Anlageleitung legen in Absprache mit der zuständi-gen Gruppenleitung des BSS die Art und den Umfang der Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeitenden fest. Falls eine Person nicht über die erforderliche Strahlenschutzaus-bildung verfügt, ist die zuständige Labor- resp. Abteilungsleitung dafür verantwortlich, dass die für die Sicherheit der Person erforderlichen Massnahmen getroffen werden.

3 Die anerkannten Schulungen sind schriftlich zu dokumentieren, und die entsprechen-den Unterlagen sind zur Ablage im Personaldossier an das Bildungszentrum PSI wei-

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terzuleiten. Diese Dokumentation ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person die Stelle verlässt, die Funktion aufgibt oder den Auftrag abschliesst, 30 Jahre (Art. 9 Abs. 2 Ausbildungsverordnung) sicher aufzubewahren.

4.1 Ausbildung 1 Die Strahlenschutz-Fachkräfte, -Techniker und vollamtlichen -Sachverständigen be-

dürfen zur Ausübung ihrer Funktion einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Aus-bildung im Strahlenschutz.

2 SSB bedürfen zur Ausübung ihrer Funktion einer von der Aufsichtsbehörde anerkann-ten Ausbildung im Strahlenschutz und einer PSI-internen Ernennung durch den BSS.

3 Die anerkannten Ausbildungskurse werden in der Regel im Bildungszentrum des PSI durchgeführt. Äquivalente Lehrveranstaltungen anderer Institutionen werden aner-kannt, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 178 StSV erfüllen.

4 Für alle neueintretenden PSI-Mitarbeitenden ist die Ausbildung „Einführung im Strah-lenschutz und Sicherheit“ (K790) obligatorisch. Bei Eintritt wird bekannt gegeben, wann und wie diese stattfinden soll.

5 Zusätzlich zur Einführungsausbildung müssen Neueintretende, die in Kontroll- oder Überwachungsbereichen arbeiten, durch den Vorgesetzten oder einer von ihm beauf-tragten Person in die geeignete Arbeitstechnik, in die jeweilig relevanten orts- und tä-tigkeitsspezifischen Strahlenschutz-Vorschriften, sowie in die Risiken bei Fehlverhal-ten am Arbeitsplatz eingeführt werden.

4.2 Fortbildung 1 Die Fortbildung des hauptamtlichen SU-Personals hat mindestens alle drei Jahre zu

erfolgen und muss von den Aufsichtsbehörden anerkannt sein. 2 SSB gemäss 3.1 Abs. 4 müssen nach Vorgaben des BSSS aber mindestens alle fünf

Jahre an einer anerkannten Fortbildung teilnehmen. 3 Die anerkannten Fortbildungskurse werden in der Regel im Bildungszentrum des PSI

durchgeführt. Äquivalente Lehrveranstaltungen anderer Institutionen werden aner-kannt. Die Vorgesetzten delegieren ihre Mitarbeiter bei Bedarf oder auf Verlangen der zuständigen Gruppenleitung des BSS zu diesen Kursen.

4 Alle anderen Personen, die mit ionisierenden Strahlen umgehen, müssen mindestens alle fünf Jahre eine Fortbildung absolvieren. Die Abteilungs- resp. Labor- oder Anlage-leitung legen in Absprache mit der zuständigen Gruppenleitung des BSS die Art und den Umfang der Fortbildung ihrer Mitarbeitenden fest.

4.3 Andere Aus- und Fortbildungen 1 Experimentatoren an den Beschleunigeranlagen des PSI müssen vor Beginn ihrer

erstmaligen Tätigkeit am PSI sowie in Abständen von zwei Jahren eine anlagenspezi-fische PC-gesteuerte interaktive Strahlenschutz- und Sicherheit-Einführung absolvie-ren, bevor sie das persönliche Dosimeter und damit die Berechtigung zum Arbeiten in einem Kontroll- oder Überwachungsbereich erhalten.

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2 Angestellte von Fremdfirmen benötigen mindestens eine Instruktion im Strahlenschutz und Anweisungen betreffend Verhalten bei Störfällen am PSI, wenn sie unbegleitet in Kontroll- oder Überwachungsbereichen arbeiten. Ansonsten ist eine dauernde Beauf-sichtigung durch die PSI-Kontaktperson zu organisieren.

5 Personenbezogene Weisungen und Grundsätze

5.1 Personengruppen am PSI 1 Grundsätzlich unterscheidet das PSI gemäss StSV zwischen „beruflich strahlenexpo-

nierten“ Personen und „Personen aus der Bevölkerung“. Mit Personen aus der Bevöl-kerung sind alle Personen gemeint, welche nicht „beruflich strahlenexponiert sind“. Für diese beiden Personengruppen gelten verschiedene Grenzwerte für die Strahlenexpo-sition (siehe Anhang 1, Tabelle 1).

2 Hinsichtlich der Personengruppen unterscheidet das PSI zwischen Eigen- und Fremd-personal: • Zum Eigenpersonal werden alle PSI-Mitarbeitenden gezählt, welche in einem

Dienstverhältnis zum PSI stehen. Personen von Drittfirmen (sogenannte Stammre-gie-Firmen), welche dem PSI permanent als Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, werden ebenfalls zum Eigenpersonal gezählt.

• Personen, welche in keinem Dienstverhältnis zum PSI stehen, werden zur Gruppe des Fremdpersonals gezählt. Zum Fremdpersonal gehören Mitarbeitende von nicht am PSI ansässigen Instituten und Bundesdienststellen (z.B. ENSI, LNS, IMR, IPP), in- und ausländische Experimentatoren, kurz- und langzeitige Besucher, und Kurs-teilnehmer. Personen von Regiefirmen, welche dem PSI befristet zur Verfügung stehen (auch Temporär Personal genannt), werden zum Fremdpersonal gezählt.

• Personen, die nicht eindeutig als Eigenpersonal klassifiziert werden können, wer-den als Fremdpersonal eingeteilt.

5.1.1 Beruflich strahlenexponierte Personen 1 Die Gruppenleitung des BSS entscheidet in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob eine Per-

son (extern oder PSI-intern) aufgrund ihrer Aufgaben als beruflich strahlenexponiert einzustufen ist.

2 Als beruflich strahlenexponierte Personen gelten alle Personen, die aufgrund ihrer be-ruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung durch eine kontrollierbare Strahlungsquel-le eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv pro Jahr akkumulieren können, oder ge-fährdet sein können, radioaktive Substanzen zu inkorporieren, auch wenn die effektive Folgedosis durch Inkorporation 1 mSv nicht überschreiten sollte.

3 Dies gilt auch für Personen, die am Arbeitsplatz ausschliesslich einer Exposition durch Radon ausgesetzt sind, und dadurch eine effektive Dosis von über 10 mSv pro Jahr akkumulieren können.

4 In diese Personengruppe werden am PSI auch alle Personen (inkl. Angestellte von Fremdfirmen) eingeteilt, die sich auf das Jahr bezogen mindestens einmal pro Woche, bzw. gesamthaft mehr als 8 Wochen am PSI, mit Zugang zu den Kontroll- oder Über-wachungsbereichen tätig sind, dies unabhängig von der möglichen akkumulierten Per-sonendosis.

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5 Ebenfalls Personen, welche durch ihre auch kürzere Tätigkeit am PSI einer Inkorpora-tionsgefahr ausgesetzt sind oder eine Dosis > 0.5 mSv/Einsatz resp. 1 mSv pro Jahr erhalten können. Personen, die kürzere Tätigkeiten in einem Primärbunker (PSI-West), im Hotlabor oder in AERA ausführen, müssen der verantwortlichen Gruppenlei-tung des BSS für eine definitive Einteilung gemeldet werden.

6 Für die Überwachung werden die beruflich strahlenexponierten Personen eingeteilt in die Kategorien A und B. Zur Kategorie A gehören Personen die: • durch berufliche Arbeit ein effektive Dosis > 6 mSv akkumulieren können • eine Äquivalentdosis der Augenlinse > 15 mSv oder Äquivalentdosis für die Extre-

mitäten > 150 mSv akkumulieren können • oder als Eigenpersonal in einer der Kernanlagen des PSI tätig sind. Zur Kategorie B gehören alle beruflich strahlenexponierten Personen die nicht der Ka-tegorie A angehören.

7 Von den in der StSV eingeführten Kategorien A und B für „beruflich strahlenexponierte Personen“ wird am PSI grundsätzlich die Kategorie A verwendet. Eine Einteilung in Kategorie B wird auf Einzelfallbasis vom BSS geregelt.

8 Der Einstufungsentscheid erfolgt aufgrund der Angaben des Linienvorgesetzten oder der Kontaktperson mittels „Fragebogen zur Personendosimetrie“ [9].

9 Bei allen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A oder B wird die Per-sonendosis in der Regel individuell durch die Dosimetriestelle des PSI ermittelt wer-den. Die Gruppenleitung des BSS bestimmen den Typ der zu tragenden Dosimeter, bzw. die Leitung der Sektion BSS die alternative Methode falls angewendet.

10 Das PSI, vertreten durch den BSSS, behält sich vor, beruflich strahlenexponiertes Personal des PSI medizinisch vorsorglich auf seine Eignung für Arbeiten mit ionisie-renden Strahlen untersuchen zu lassen.

11 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht als beruflich strahlenexponierte Personen beschäftigt werden.

12 Für Jugendliche zwischen 16 Jahren und 18 Jahren, darf die effektive Dosis den Jah-resgrenzwert von 6 mSv nicht überschreiten.

13 Die Schwangerschaft einer beruflich strahlenexponierten Person ist unverzüglich dem zuständigen SSB und der Dosimetriestelle mitzuteilen. Falls der schwangeren Frau das Risiko für eine Dosis in der Kategorie A zu hoch ist, hat sie das Recht, diese Tä-tigkeit während der Schwangerschaft nicht mehr ausführen zu müssen. Ab Kenntnis der Schwangerschaft muss die Strahlenexposition monatlich ermittelt werden, die betroffene Person erhält ein zweites Dosimeter. Bis zu ihrem Ende darf ef-fektive Dosis von 1 mSv für das ungeborene Kind nicht überschritten werden.

14 Stillende Mütter dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation oder radioaktiven Kontamination besteht.

15 Für allen anderen beruflich strahlenexponierten Personen gelten die Grenzwerte der Kategorien A und B.

16 Für das Einhalten der Dosisgrenzwerte sind ebenfalls auch im Ausland akkumulierte Dosen zu berücksichtigen.

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5.1.2 Personen aus der Bevölkerung 1 Generell gelten Personen, die sich in den Kontroll- oder Überwachungsbereichen des

PSI aufhalten können, aber nicht als beruflich strahlenexponierte Personen gemäss StSV bezeichnet sind, als „Personen aus der Bevölkerung“. Dies bezieht sich insbe-sondere auf: • Personen, welche im BAG-Aufsichtsbereich gesamthaft weniger als 8 Wochen pro

Jahr, bzw. im ENSI-Aufsichtsbereich weniger als 10 Tage pro Jahr, in Kontroll- oder Überwachungsbereichen tätig sind oder Zugang dazu haben. Der PSI-Richtwert für die effektive Dosis beträgt 0.5 mSv. Die Kontaktperson oder der Li-nienvorgesetzte tragen die Verantwortung für die Instruktion und die Kontrolle der Aufenthaltsdauer. Die für das Areal zuständige Gruppenleitung des BSS entschei-det situativ ebenfalls über die Methode der Dosimetrierung.

• Personen, die sich nur kurzzeitig nichtberuflich (z.B. Besucher) auf dem PSI-Areal in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten oder beruflich ohne dort handwerkliche Arbeiten zu verrichten (z.B. Personen einer Fremdfirma bei Offer-tenstellungen) und von einem PSI-Angehörigen dauernd begleitet werden. Bei Ein-zelpersonen wird der Zutritt zu Kontroll- oder Überwachungsbereichen des PSI durch Gastdosimeter überwacht. Bei Besuchergruppen erfolgt die Ermittlung der Personendosis nicht individuell sondern durch den Einsatz von Gruppendosimetern (1 Dosimeter je 10 Besucher). Der PSI-Richtwert für die effektive Dosis beträgt 0.1 mSv. Die zuständige Kontakt-person ist verantwortlich, dass die geforderte Dosimetrierung korrekt durchgeführt wird.

• PSI-Mitarbeiter oder Fremdpersonen, die am PSI Ausbildungskurse besuchen und während dieser Zeit Kontroll- oder Überwachungsbereiche betreten müssen. Der PSI-Richtwert für die effektive Dosis beträgt 0.1 mSv. Die Personendosis von Kurs-absolventen wird individuell durch die Dosimetriestelle ermittelt.

2 Personen der Bevölkerung dürfen keiner Inkorporationsgefahr ausgesetzt werden. Falls eine Inkorporationsüberwachung oder die Abgabe von Zusatzdosimetern erfor-derlich wird, sind die Personen vorgängig als beruflich strahlenexponiert einzustufen.

3 Personen aus der Bevölkerung, sei es als beruflich tätige oder als Besucher, dürfen Tätigkeiten, respektive Besuche nur in Überwachungsbereichen und in Kontrollberei-chen vom Typ I und II, sowie in den Gebietstypen V und W des PSI durchführen.

5.2 Personendosimetrie 1 Unter dem Begriff Personendosimetrie werden die Messungen zur individuellen Ermitt-

lung der externen und internen Strahlenexposition zusammengefasst. Die Methode für die Ermittlung der Strahlendosis sowie die zu verwendenden operationellen Grössen für die Personendosimetrie sind im Anhang 4 der StSV aufgeführt.

2 Der Ablauf, die Organisation und die Durchführung der Personendosimetrie am PSI sind im Rahmen des ASI-QM geregelt.

3 Es wird unterschieden zwischen externer und interner Dosimetrie.

5.2.1 Externe Dosimetrie 1 Für die Messung der externen Strahlenexposition werden am PSI je nach Tätigkeit

verschiedene Dosimeter der anerkannten Dosimetriestelle des PSI eingesetzt:

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• zur Messung der Personen-Tiefendosis Hp(10) für Photonen- oder Neutronenstrah-lung,

• zur Messung der Personen-Oberflächendosis Hp(0.07) für Photonen- und Beta-strahlung,

• zur Ermittlung der Augenlinsendosis. 2 Die Gruppenleitung des BSS entscheiden, welche Dosimetertypen für die Ermittlung

der externen Personendosis getragen werden müssen. Die Dosimetriestelle des PSI stellt die persönlichen Dosimeter bereit. Sie organisiert die Dosimeter-Wechsel und wertet die Dosimeter quartalsweise aus.

3 Bei der Handhabung offener Quellen wird zur Bestimmung der Extremitätendosis aus der Fingerringdosis ein Korrekturfaktor 5 angewendet. Die Verwendung anderer Kor-rekturfaktoren benötigt eine Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

4 Für die Ermittlung der individuellen Personendosen werden die Dosimeter den Perso-nen explizit zugeteilt (beschriftete, persönliche Dosimeter). Für Tätigkeiten mit erhöh-ter externer Strahlenexposition kann das zuständige SU-Personal das Tragen von zu-sätzlichen, direkt ablesbaren elektronischen Dosimetern anordnen.

5 Jede Person, ausgenommen der Patienten des Zentrums für Protonentherapie, ist verpflichtet, beim Betreten eines Kontroll- oder Überwachungsbereichs das persönli-che oder temporäre Dosimeter gemäss Dosimetrieverordnung sichtbar auf der Brust zu tragen. Beim Tragen einer Bleischürze ist das Dosimeter unter der Schürze zu tra-gen, sofern keine Augenlinsendosis erfasst werden muss. In diesem Fall ist ein zu-sätzliches, speziell gekennzeichnetes Dosimeter über der Bleischürze zu tragen.

6 Das PSI-Personendosimeter darf nur am PSI getragen werden. Wenn eine Person des PSI in einem anderen Betrieb (national oder international) in einem Kontroll- oder Überwachungsbereich im Einsatz ist, untersteht sie der dortigen Dosimetriestelle. Eine eventuell akkumulierte Dosis ist der Dosimetriestelle des PSI zu melden.

7 Beruflich strahlenexponierte Personen aus dem Ausland dürfen durch die Tätigkeit am PSI eine effektive Dosis von 20 mSv (Kategorie A) bzw. 6 mSv (Kategorie B) pro Ka-lenderjahr abzüglich der im Kalenderjahr bereits akkumulierten Dosis nicht überschrei-ten.

8 Bei Abwesenheit vom PSI muss das persönliche Dosimeter im offiziell zugeordneten Ablagefach für die persönlichen Dosimeter deponiert werden.

9 In den Kontroll- oder Überwachungsbereichen der Kernanlagen des PSI ist gemäss ENSI-Vorgabe neben dem persönlichen Dosimeter, aus statistischen Gründen, eben-falls ein der anlagebezogenen Personendosimetrie zugeordnetes elektronisches Do-simeter (EPD) zu tragen.

5.2.2 Interne Dosimetrie 1 Zur Bestimmung der internen Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) werden

am PSI Triage- und Inkorporationsmessungen benutzt. 2 Die Gruppenleitungen des BSS entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob und

wie eine Person aufgrund ihrer Tätigkeiten einer Inkorporationsüberwachung unter-stellt werden muss. Der Entscheid richtet sich nach dem Inkorporationsrisiko und den Angaben des Vorgesetzten.

3 Bei gewissen Tätigkeiten erfolgt die Inkorporationsüberwachung mittels Triagemes-sungen [9], [10], gemäss Anforderungen und Freigabe der Aufsichtsbehörde (z.B. Atemluftüberwachung bei Transuranen, Schilddrüsenmessung mit geeignetem Kon-

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taminationsmonitor bei sehr kurzlebigen Jodisotopen), oder nach Bedarf durch das BSS-Personal. Diese Triagemessungen werden durch den BSS organisiert. Bei Über-schreitung der Triageschwelle muss eine Inkorporationsmessung erfolgen.

4 Die regelmässigen Inkorporationsmessungen umfassen Ganzkörper-, Schilddrüsen- und Urinmessungen. Die Organisation dieser Messungen erfolgt durch die Dosimet-riestelle des PSI.

5 Weitere Inkorporationsmessungen können auch aus besonderem Anlass: • zum Nachweis vermuteter Inkorporationen, • zur Messwertsicherung bei nachgewiesenen Inkorporationen, • zur Beweissicherung, • zu wissenschaftlichen Studienzwecken durchgeführt werden. Die zuständige Abteilungsleitung, die Leitung des BSS oder der zuständige SSB können bei der Dosimetriestelle die nötigen Schritte für die Durchfüh-rung von ausserordentlichen Inkorporationskontrollen einleiten.

5.3 Dosismeldung 1 Alle individuell ermittelten Dosen (externe und interne Dosen) werden bei der Dosimet-

riestelle des PSI registriert. Alle Dosen der beruflich strahlenexponierten Personen werden zusätzlich regelmässig den Aufsichtsbehörden und dem Zentralen Dosisregis-ter gemeldet.

2 Die Dosimetriestelle führt eine Datenbank, in welcher Personalien und Dosiswerte so-wie administrative und organisatorische Daten für die zu erfüllenden Aufgaben regis-triert sind. Jede registrierte Person ist berechtigt alle Daten zu ihrer Person bei der Dosimetriestelle einzusehen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird jeder be-ruflich strahlenexponierten Person auf Wunsch ein persönliches Dosisdokument mit den am PSI akkumulierten Dosen übergeben.

3 Die zuständigen Linienvorgesetzten und der BSS erhalten von der Dosimetriestelle periodisch einen Auszug aus der Datenbank mit den aktuellen Dosen der ihnen unter-stellten Personen. Die Linienvorgesetzten informieren ihre Mitarbeiter individuell über die Ergebnisse der Dosimetrie. Die Daten sind Personendaten gemäss Datenschutz-gesetz.

4 Für Einsätze ausserhalb des PSI stellt die Dosimetriestelle auf Antrag ein persönliches temporäres Dosisdokument z. H. der besuchten Anlage aus.

6 Betrieblicher Strahlenschutz

6.1 Kontroll- und Überwachungsbereiche 1 Zur Begrenzung und Kontrolle der Strahlenexposition werden innerhalb der Betriebsa-

reale des PSI sowie im Schulungsgebäude einzelne Teilbereiche oder Räume auf-grund ihrer potentiellen radiologischen Gefährdung als Kontroll- oder Überwachungs-bereiche abgegrenzt. So sind Kontrollbereiche gemäss StSV insbesondere eingerich-tet: • In Arbeitsbereichen wo mit offenen radioaktiven Strahlenquellen gearbeitet wird,

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• in Bereichen wo eine radioaktive Kontamination der Luft oder von Oberflächen nicht ausgeschlossen werden kann,

• In Zonentypen I – IV, • wo Personen durch externe Strahlenexposition eine effektive Dosis von mehr als

1 mSv pro Jahr akkumulieren können, und Überwachungsbereiche: • In Räumen und angrenzenden Bereichen, in denen Anlagen ohne Voll- oder Teil-

schutzeinrichtungen betrieben werden, • in Zonen des Typs 0, • wo Personen durch externe Strahlenexposition eine effektive Dosis von mehr als

1 mSv pro Jahr akkumulieren können. Die Behörden können Kontroll- und Überwa-chungsbereiche am PSI bezeichnen.

Im Aufsichtsbereich des ENSI kann für Kontrollbereiche weiterhin der Begriff „kontrol-lierte Zone“ anstatt der allgemeinen Bezeichnung „Zone“ benutzt werden.

2 Zonen werden entsprechend des vorhandenen oder erwarteten Oberflächen- und Luftkontaminationsgrades in die Typen 0, I, II, III und IV eingeteilt. Die Einteilungskrite-rien sind in Anhang 1, Tabelle 4 dargestellt.

3 Die als „gelbe Zonen“ bezeichneten Typen 0, I, II können eine Luft-Kontaminationsgefahr bei zugänglichem Zustand aufweisen. Aufgrund der Oberflä-chen- bzw. Luftkontamination der als „rote Zone“ bezeichneten Typen III und IV, kann der Dosisgrenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen überschritten werden.

4 Die Zonentypen I bis IV befinden sich innerhalb von Gebäuden, und sind somit allsei-tig umschlossen. Sie unterliegen einer Unterdruckstaffelung mit niedrigerem Druck in höherer Einstufung. Die Zonenübergänge orientieren sich an den Vorgaben in der Richtlinie HSK-R-07 und der StSV, sie umfassen im Normalfall eine Garderobe mit Barriere und Schutzkleidung entsprechend der Tenuevorschrift, eine Kontaminations-messmöglichkeit und eine Dekontaminationseinrichtung. Die Zutrittsregelung in Kapitel 6.1.2 ist zu befolgen.

5 Innerhalb der Zonen mit erhöhter Ortsdosisleistung erfolgt, zur Planung und Regulie-rung von Personendosen, gemäss Richtlinie HSK-R-07 eine Gebietsunterteilung mit maximal zulässiger Ortsdosisleistung. Die Einteilungskriterien sind in Anhang 1, Tabel-le 5 dargestellt.

6 Gebiete mit erhöhten Ortsdosisleistungen werden durch das zuständige SU-Personal gekennzeichnet und ggf. abgesperrt.

7 Laboratorien werden aufgrund der Aktivität radioaktiver Materialien, mit der pro Ar-beitsgang umgegangen oder die pro Tag umgesetzt wird in Arbeitsbereiche des Typs A, B oder C eingestuft. Die Einteilungskriterien sind in Anhang 1, Tabelle 6 dargestellt.

6.1.1 Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen 1 Kontroll- und Überwachungsbereiche sind an der Zonengrenze deutlich mit Strahlen-

warntafeln gekennzeichnet. Diese enthalten mindestens das Gefahrenzeichen (Strah-lenpropeller). Je nach den verwendeten Strahlenquellen oder Anlagen müssen Kon-troll- und Überwachungsbereiche gemäss Anhang 8 der StSV und der Richtlinie HSK-R-07 zusätzlich gekennzeichnet sein.

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6.1.2 Zutritt 1 Der berufliche Zutritt zu Kontroll- und Überwachungsbereichen ist nur Personen mit

vorgeschriebenem PSI-Dosimeter erlaubt. Ausnahmen werden von der Leitung der Sektion BSS bewilligt.

2 Jugendlichen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu Kontroll- und Überwachungsbereichen nur kurzzeitig bei besonderen offiziellen Anlässen wie z.B. einem „Tag der offenen Tür“ gestattet, wenn zuvor die Zonen durch die Leitung der Sektion BSS oder den BSSS freigegeben wurden.

3 Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen Kontrollbereiche nur in begründeten Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen SU-Personals und in Begleitung einer PSI-Person mit Grundkenntnissen im Strahlenschutz betreten [11]. Der Zutritt zu Überwachungsbereichen, Gebietstyp V in Begleitung einer PSI-Person mit Grundkenntnissen im Strahlenschutz ist möglich [11].

4 Jugendliche über 14 Jahre, auch als „Schnupperlehrlinge“ bezeichnet, die sich ca. ei-ne Woche in Überwachungs- oder Kontrollbereichen (ausgenommen Kernanlagen) aufhalten, werden individuell dosimetriert. Der Richtwert der Wochendosis beträgt hier 20 µSv. Zur direkten Überwachung wird ein zusätzliches EPD getragen, mit Warn-, bzw. Alarmschwellen für die Dosisleistung; 5 μSv/h Warnung, 10 μSv/h Alarm, für die Wochendosis 15 μSv Warnung und 20 μSv Alarm. Der verantwortliche Vorgesetzte überwacht die EPD-Dosen und registriert diese täglich. Die Arbeitsplätze in der Zone werden vorgängig mit dem zuständigen SU-Personal abgesprochen und die Dosisleis-tung vor Ort kontrolliert.

5 Die an den Eingängen zu Kontroll- und Überwachungsbereichen angebrachten Tenue-vorschriften (Vorschriften bezüglich Schutzkleidung) sind strikt einzuhalten.

6.1.3 Verhalten in Kontroll- und Überwachungsbereichen 1 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht in Kontroll- und Überwachungsbereichen

arbeiten. 2 Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur zu Ausbildungszwecken in Kon-

troll- und Überwachungsbereichen arbeiten. 3 Stillende Mütter dürfen Arbeiten mit radioaktiven Stoffen nur ausführen solange die

Randbedingungen in Kap. 5.1.1. Ziff. 14 erfüllt sind. 4 In Zonen des Typs ≥ I sowie in allen Arbeitsbereichen der Typen C, B und A ist das

Essen, Trinken, Rauchen und das Auftragen von Kosmetika verboten. 5 In Arbeitsbereichen und anderen Zonen mit Kontaminationsrisiko ist das Tragen von

Zonenkleidung gemäss [11] vorgeschrieben. Die entsprechenden Tenuevorschriften sind am Zonenübergang angezeigt. Die rot oder gelb markierte Arbeitskleidung ist für den ausschliesslichen Gebrauch in den betreffenden Bereichen bestimmt und darf nicht ausserhalb dieser getragen werden.

6 Die an den Kontrollbereichsausgängen stationierten Kontaminationsmonitore müssen bei jedem Verlassen zwecks Kontrolle auf mögliche Kontamination benützt werden.

7 Wird eine Kontamination an einer Person festgestellt, sind die kontaminierten Stellen möglichst lokal nach dem vor Ort vorhandenen Merkblatt „Sofortmassnahmen nach einer Personenkontamination“ [12] zu dekontaminieren und das zuständige SU-Personal zu informieren. Bleibt eine Restkontamination übrig, muss das zuständige SU-Personal beigezogen werden, welches die weiteren Massnahmen zur Verhinde-

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rung einer Kontaminationsverschleppung, zur Probenerhebung und zur eventuell not-wendigen Überführung in die für eine Personendekontamination speziell eingerichte-ten Räume einleitet. Auch nach erfolgter Dekontamination müssen die Betroffenen er-reichbar sein, um bei Bedarf weitere Messungen durchführen und Proben erheben zu können.

8 Wer Material aus einem Bereich herausnehmen möchte, wo eine Aktivierung oder Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann, muss dazu in jedem Fall das zu-ständige SU-Personal beiziehen, um das Material kontrollieren und freigeben zu las-sen (siehe Kapitel 6.2, Abs. 5, 6).

9 Abgrenzungen und Schutzvorrichtungen zu Gebieten mit erhöhten Ortsdosisleistun-gen (siehe Kapitel 6.1 Abs. 4) dürfen nicht ohne Zustimmung des SU-Personals ent-fernt oder abgeändert werden.

10 Im Rahmen der Optimierungspflicht muss für alle Arbeitsvorhaben, bei denen durch äussere Strahlenexposition Kollektivdosen von mehr als 10 Pers.-mSv generiert wer-den können, respektive wo eine Inkorporation nicht ausgeschlossen werden kann, ei-ne detaillierte Strahlenschutzplanung gemäss des ASI-QM durchgeführt werden [13]. Die zuständige Gruppenleitung des BSS entscheidet im Einvernehmen mit der zu-ständigen Anlageleitung und/oder SSB in welchem Umfang die Planung durchzufüh-ren ist. Im Zweifelsfall entscheidet die Leitung der Sektion BSS. Die Strahlenschutz-planung ist von der zuständigen Gruppenleitung des BSS zu visieren, ab Kollektivdo-sen > 20 Pers.-mSv ist sie der Sektionsleitung des BSS oder der Abteilungsleitung ASI zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeiten unter erhöhter Expositionsgefahr dürfen erst begonnen werden, wenn eine positive Stellungnahme des zuständigen SU-Personals vorliegt.

11 Arbeiten, die voraussichtlich zu einer Kollektivdosis von mehr als 50 Pers.-mSv führen können, sind den zuständigen Aufsichtsbehörden mindestens einen Monat im Voraus zu melden und durch diese freigabepflichtig. Die bezüglich des Strahlenschutzes op-timierten Arbeitsunterlagen müssen der Leitung der Sektion BSS frühzeitig vor Beginn der Durchführung zur Prüfung und Weiterleitung zugestellt werden.

6.2 Tätigkeiten in Kontroll- und Überwachungsbereichen 1 Die Anträge für neue Tätigkeiten (Projekte, Experimente, usw.) in Kontroll- und Über-

wachungsbereichen müssen detaillierte Angaben über radiologische und konventio-nelle Risiken [14], [15], [16] enthalten. Diese Angaben werden von der Leitung der Sektion BSS und/oder von der Leitung der Sektion Sicherheit beurteilt, die die eventu-ell notwendigen zusätzlichen Schutzvorkehrungen definieren.

2 Wer beabsichtigt, strahlenschutzrelevante Änderungen an genehmigten Einrichtungen vorzunehmen, muss die Zustimmung des zuständigen Gruppenleiters des BSS einho-len.

3 Einrichtungen sind so aufzustellen und abzusichern, dass zu keiner Zeit eine unnötige Bestrahlung von Personen entstehen kann.

4 Nach der erstmaligen Einrichtung eines Experimentes oder einer Anlage orientiert der Verantwortliche das zuständige SU-Personal, welches zu Beginn der Tätigkeiten die Zweckmässigkeit der Strahlenschutz-Massnahmen (z.B. Abschirmung, Lüftung, Ab-schrankungen, usw.) überprüft.

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5 Werkzeuge und Gegenstände, die für die Durchführung einer Tätigkeit nicht unbedingt notwendig sind, müssen vor dessen Beginn aus dem betreffenden Areal entfernt oder so gelagert werden, dass sie nicht aktiviert oder kontaminiert werden können. Bei-spielsweise muss Verpackungsmaterial möglichst weitgehend bereits ausserhalb des betreffenden Bereichs entfernt werden.

6 Nach Beendigung einer Tätigkeit müssen alle möglicherweise aktivierten oder konta-minierten Apparaturen und Gegenstände durch das zuständige SU-Personal kontrol-liert und entweder zur weiteren Verwendung freigegeben oder als radioaktives Materi-al vorübergehend eingelagert werden. Dies gilt insbesondere auch für alle festen Ab-fälle. Die Linienvorgesetzten, die Leiter der User-Gruppe (Spokesmen, Main Proposer) oder die Kontaktpersonen tragen die Verantwortung dafür, dass kein Material unkon-trolliert die Kontroll- oder Überwachungsbereiche des PSI verlässt (Kap. 3.1, Abs. 6).

6.2.1 Arbeiten mit radioaktiven Quellen in geschlossener Form 1 Als Strahlenquellen in geschlossener Form gelten nur Strahlenquellen, die mit inakti-

vem Material allseitig umschlossen sind und deren Bauart unter der zu erwartenden Beanspruchung ein Austreten radioaktiver Stoffe vollständig verhindert und so die Möglichkeit einer Kontamination ausschliesst. Test- und Kalibrierquellen, deren Aktivi-tät 100 LA übersteigt (Bewilligungsgrenzen LA gemäss StSV, Anhang 3), müssen ei-ner Typenprüfung gemäss ISO-Normen unterzogen und entsprechend klassifiziert sein [4].

2 Strahlenquellen in geschlossener Form müssen so gekennzeichnet sein, dass ihre Identifikation jederzeit möglich ist. Der ASI-Quellendienst ist die Zentrale Lager- und Ausgabestelle radioaktiver Kalibrier- und Testquellen im PSI, sowie Registrierstelle sämtlicher geschlossener radioaktiver Quellen des PSI. Er führt ein Inventar aller am PSI vorhandenen Kalibrier- und Testquellen und lagert die nicht benötigten Quellen in einem speziell dafür eingerichteten Quellenraum.

3 Radioaktive Kalibrier- und Testquellen müssen jährlich auf Dichtheit geprüft werden. Der Besitzer oder eine von ihm beauftragte Person ist dafür verantwortlich, dass diese Kontrollen (nach Weisung des Quellendienstes) durchgeführt werden. Ein Verdacht auf eine Beschädigung oder Undichtheit einer Strahlenquelle ist unverzüglich dem BSS mitzuteilen. Die Leitung der Sektion BSS entscheidet dann über die weitere Ver-wendung dieser Quelle.

4 Lässt sich in besonderen Fällen keine geeignete Abschirmung anbringen, so ent-scheidet das SU-Personal über weitere erforderliche Strahlenschutz-Massnahmen.

5 Bei der Handhabung von Strahlenquellen ist darauf zu achten, dass eine der Aktivität der Quelle angepasste Minimaldistanz zwischen Personen und Strahlenquelle nicht unterschritten wird. Gegebenenfalls sind geeignete Werkzeuge einzusetzen.

6 Arbeiten mit radioaktiven Strahlenquellen dürfen von nebenamtlichen Quellenbeauf-tragten durchgeführt und beaufsichtigt werden. Die Details werden in einer separaten Weisung geregelt [4].

7 Führt der Umgang mit den Strahlenquellen zu unvermeidbaren Expositionen, kann das SU-Personal die Erstellung einer Strahlenschutzplanung fordern. Diese umfasst alle für diesen Umgang relevanten Aspekte des Strahlenschutzes inkl. der Beurteilung der Strahlenrisiken und der Festlegung von Schutz- und Überwachungsmassnahmen. Die Strahlenschutzplanung ist dem beauftragten Strahlenschutzsachverständigen zur Ge-nehmigung vorzulegen.

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8 Radioaktive Strahlenquellen dürfen erst nach Erledigung der erforderlichen Formalitä-ten gemäss ASI-QM und nur mit Genehmigung des zuständigen SU-Personals den betrieblichen Kontroll- oder Überwachungsbereich des PSI verlassen (siehe Kapitel 8).

9 Die Verwendung von geschlossenen hochradioaktiven Quellen (Aktivität grösser als Aktivitätswert nach StSV Anhang 9) erfolgt ausschliesslich gemäss den vom PSI-Quellendienst vorgegebenen Massnahmen und Verfahren.

6.2.2 Arbeiten mit radioaktiven Quellen in offener Form 1 Als radioaktive Strahlenquellen in offener Form gelten alle radioaktiven Stoffe, die sich

ausbreiten und eine Kontamination verursachen können. Arbeiten mit solchen Strah-lenquellen sind in speziell dafür eingerichteten und gekennzeichneten Arbeitsberei-chen und Zonen durchzuführen. Dies gilt insbesondere bereits schon für das Öffnen von Behältern, die Strahlenquellen in nicht geschlossener Form enthalten.

2 Kann bei einer Arbeit die Bildung von radioaktiven Aerosolen, Gasen, Dämpfen oder radioaktivem Staub nicht ausgeschlossen werden, muss diese in einer Kapelle oder Unterdruckzelle ausgeführt werden. Falls dies nicht möglich ist, muss ein schriftlicher Strahlenschutzplan erstellt werden, in welchem die vom zuständigen SU-Personal festgelegten Schutzmassnahmen zu berücksichtigen sind.

3 Strahlenquellen in offener Form dürfen nie mit ungeschützten Händen berührt werden. 4 Manipulationen mit radioaktiven Flüssigkeiten sowie deren Lagerung sind in der Regel

in Auffangwannen durchzuführen. Diese müssen gross genug sein, um die gesamte vorhandene Flüssigkeit auffangen zu können. Wo dies nicht möglich ist, muss sicher-gestellt werden, dass bei einer Havarie oder Fehlmanipulation die möglichen Kontami-nationen auf den Arbeitsraum beschränkt bleiben.

5 Führt der Umgang mit den Strahlenquellen zu unvermeidbaren Expositionen kann das SU-Personal die Erstellung einer Strahlenschutzplanung fordern (siehe 6.1.3). Diese umfasst alle für diesen Umgang relevanten Aspekte des Strahlenschutzes inkl. der Beurteilung der Strahlenrisiken und der Festlegung von Schutz- und Überwachungs-massnahmen.

6 Alle verwendeten Apparate und Gegenstände (z. B. Laborjournal) sowie der Arbeits-platz selbst sind nach Beendigung einer Arbeit auf Kontamination durch den Betreiber des Labors zu kontrollieren und gegebenenfalls zu dekontaminieren. Nicht vollständig dekontaminierte Oberflächen sind zu kennzeichnen und das zuständige SU-Personal ist zu informieren.

7 Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktiver Abfall entsteht.

6.2.3 Lagerung radioaktiver Strahlenquellen 1 Radioaktive Strahlenquellen, deren Aktivität über der Befreiungsgrenze (LL) nach

StSV, Anhang 3, Spalte 9 liegt, sind so zu lagern, dass sie nur Personen zugänglich sind, die zu ihrer Benützung befugt sind. Die Lagerstellen sind als solche zu bezeich-nen, sie sind als Kontroll- oder Überwachungsbereiche einzurichten, nach den Anfor-derungen des zuständigen SU-Personals zu konzipieren und abzuschirmen. Sie dür-fen keinem anderen Zweck dienen.

2 Lagerbehälter für Strahlenquellen müssen so beschaffen sein, dass die Dosisleistung nach Abzug der natürlichen Strahlung in 1 m Entfernung von ihrer Oberfläche den

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Wert von 10 μSv/h und an ihrer Oberfläche 200 μSv/h nicht überschreitet. Die Behälter sind deutlich mit dem Strahlen-Gefahrenzeichen zu kennzeichnen, eine Identifikation des eingelagerten Materials muss jederzeit möglich sein. Bei der Lagerung von akti-vierten Komponenten im Lager WAKA und in den Abklinglagern WALA, WASA kann das SU-Personal andere Strahlenschutz-Massnahmen festlegen.

3 Offene Strahlenquellen sind zur Lagerung so zu verpacken, dass eine Kontamination ausgeschlossen werden kann.

4 Strahlenquellen sind so zu beschriften, dass ihre vollständige Identifikation immer möglich ist.

6.2.4 Arbeiten mit Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung 1 Experimente mit stark veränderlichen Dosisleistungsraten an zugänglichen Orten

müssen permanent überwacht und die radiologischen Messdaten aufgezeichnet wer-den. Dies gilt insbesondere für die Inbetriebnahmephase erstmaliger Versuche. Dabei sind eine frühzeitige Terminabsprache mit dem SU-Personal, respektive eine vorgän-gige Beurteilung durch den BSS nötig.

2 Alle Arbeiten in einer Experimentieranlage erfordern eine vorgängige Messung des radiologischen Zustandes am Arbeitsplatz. Vor Service- und Reparaturarbeiten orien-tiert der Verantwortliche direkt das zuständige SU-Personal, welches die Messungen durchführt und die notwendigen Schutzmassnahmen festlegt. Ausserhalb der norma-len Arbeitszeit, und wenn der beabsichtigte Einsatz möglicherweise ausserhalb der vom BSS an bezeichnete Personen delegierten Dosiskompetenz liegen wird, muss das Strahlenschutz-Pikett informiert werden. Nach eigenem Ermessen kann dieses ei-nem Einsatz auch telefonisch zustimmen.

3 Nach Beendigung von Servicearbeiten sind alle dafür mitgebrachten Werkzeuge und Geräte, welche aus der Anlage zu entfernen sind, vom zuständigen SU-Personal auf Kontamination zu kontrollieren und gegebenenfalls dekontaminieren zu lassen.

4 Ausgebaute Teile müssen durch das zuständige SU-Personal bezüglich Aktivierung und Kontamination kontrolliert werden. Das SU-Personal legt aufgrund des radiologi-schen Zustandes Schutzmassnahmen für die weitere Verwendung resp. Bearbeitung oder Lagerung dieser Teile fest.

5 Der Zugang zu Beschleunigerarealen muss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch ein Personensicherheitssystem (PSYS) überwacht und geregelt werden. Die Arealverantwortlichen sind für die Erfüllung der jeweiligen Strahlenschutzbedingungen verantwortlich. Vor Aufnahme des Strahlbetriebs ist sicherzustellen, dass sich keine Personen mehr im Schutzbereich aufhalten.

6 Zum Schutz der Personen müssen alle Primärbunker, die Experimentierbunker und -Areale/Zonen/Hütten mittels eines durch die ASI festgelegten PSYS verriegelt werden, dessen Funktionstüchtigkeit mittels Checklisten (gemäss ASI-QM) durch den zustän-digen ASI-Mitarbeiter einmal jährlich überprüft wird.

7 PSYS werden durch die ASI konzipiert und müssen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Betriebsbewilligung regelmässig auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Dies obliegt der Verantwortung des Betreibers. Die Funktionsprüfung wird durch die ASI durchgeführt.

8 Wartungs- und Reparaturarbeiten, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, und entweder zu einer Kollektivdosis von mehr als 10 Pers.-mSv führen können, oder bei denen mehr als ein Kubikmeter oder 1 t radioaktiver Abfall anfallen wird, benötigen

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ein mit dem zuständigen SU-Personal abgesprochenes, bezüglich Strahlenschutz op-timiertes schriftliches Arbeitsprogramm (Strahlenschutzplanung) gemäss den Anforde-rungen des ASI-QM, inkl. Entsorgungspfad für den anfallenden radioaktiven Abfall.

6.3 Überwachung der Ortsdosen 1 Die Ortsdosen innerhalb der umzäunten überwachten Betriebsareale müssen gemes-

sen werden. Die Dosiswerte sind den Aufsichtsbehörden vierteljährlich zu melden. 2 Das Netz der Areal- und Anlagendosimetrie wird von der ASI festgelegt und durch ge-

eignete Dosimeter radiologisch überwacht. Die Dosimetriestelle wertet die Dosimeter aus und meldet die Dosen an die Aufsichtsbehörden sowie an die Betreiber.

7 Emissions- und Immissionsüberwachung 1 Die Emissions- und Immissionsüberwachung des PSI basieren auf dem „Reglement

für die Abgabe radioaktiver Stoffe und die Überwachung von Radioaktivität und Direkt-strahlung in der Umgebung des PSI“ der Aufsichtsbehörden (BAG 438.0012-20, ENSI 22/1363). Die dazugehörigen Tätigkeiten unterliegen dem ASI-QM und entsprechen-den Betriebsvorschriften.

7.1 Emissionsüberwachung

7.1.1 Radioaktive Abwässer 1 Der BSS legt in Zusammenarbeit mit dem Betreiber fest, welche Abwässer dem radio-

aktiven Abwassersystem zuzuführen sind. Ohne vorhergehende Zustimmung des BSS dürfen keine potentiell radioaktiven Abwässer an den Vorfluter abgegeben werden.

2 Das Vorgehen bei der Entleerung eines Tanks oder eines Auffangbeckens und die Abgaben über das radioaktive Abwassersystem erfolgen gemäss der gültigen Be-triebsvorschriften und ASI-QM.

3 Die Radioanalytik analysiert und bilanziert vorgängig alle radioaktiven Abwässer des PSI und meldet vierteljährlich die abgegebenen Aktivitäten und ihre Folgedosen an die Aufsichtsbehörden und an die Betreiber.

7.1.2 Radioaktive Fortluft 1 Der BSS legt in Zusammenarbeit mit dem Betreiber fest, welche Räumlichkeiten, Zel-

len, Boxen, Maschinenkomponenten oder andere Installationen mit einem System für radioaktive Fortluft zu koppeln sind.

2 Der BSS legt in Zusammenarbeit mit den Lüftungsspezialisten die Qualität der zu be-nutzenden Fortluftfilter fest und bestimmt in Zusammenarbeit mit der Eichstelle, der Radioanalytik und dem Betreiber die Methode zur Überwachung der radioaktiven Fort-luft des PSI.

3 Die Lüftungsspezialisten wechseln die Fortluftfilter in Absprache mit dem BSS. 4 Die Radioanalytik bestimmt die Messmethode zur Bilanzierung der radioaktiven Aero-

sole und Abgase durch die kontrollierten Fortluftsysteme an die Umgebung. Sie führt

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alle Bilanzierungsmessungen durch, wechselt die Filter [19], [20] und meldet viertel-jährlich die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörden und an die Betreiber.

5 Die Betreiber müssen die Durchlässigkeit der Fortluftfilter ihrer zu betreuenden Anla-gen periodisch entsprechend ASI-QM feststellen und die Ergebnisse dem BSS melden [17], [18]. Nach erfolgter Überprüfung meldet dieser die Resultate an die Aufsichtsbe-hörden.

7.2 Ausbreitung radioaktiver Stoffe in die Umgebung 1 Die ASI unterhält das von den Aufsichtsbehörden geprüfte und freigegebene Compu-

terprogramm ESS41 zur Berechnung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe und regelt die Vorgehensweise bei der Berechnung der Aktivitäts-Interventionsschwellen sowie der Folgedosis aus den Aktivitätsabgaben des PSI im Normalbetrieb und bei Vor-kommnissen.

7.3 Immissionsüberwachung 1 Die Überwachung der radioaktiven Immissionen des PSI erfolgt gemäss ASI-QM. Das

Abgabenreglement [2] legt die Methoden zu Überwachung der Radioaktivität in den Gewässern, auf den Böden und in der Luft der Umgebung des PSI fest.

2 Die Radioanalytik sammelt und wertet die Umweltproben aus. Sie meldet die Ergeb-nisse den Aufsichtsbehörden.

7.3.1 Ortsdosen ausserhalb des PSI-Areals 1 Das Netz der Umgebungsdosimetrie (Messposten, Dosimetertyp) wird durch die ASI,

in Übereinstimmung mit dem „Reglement für die Abgabe radioaktiver Stoffe und die Überwachung von Radioaktivität und Direktstrahlung in der Umgebung des PSI“ [2] festgelegt und bei Bedarf aktualisiert. Sie wechselt periodisch die Dosimeter und mel-det die Dosen an die Aufsichtsbehörden.

2 Der Dosimeterwechsel erfolgt periodisch, die Dosiswerte werden den Aufsichtsbehör-den durch die ASI vierteljährlich gemeldet.

8 Ein- und Ausfuhr, Transporte, Transfer und Verschiebung radioaktiver Stoffe

1 Die Ein- und Ausfuhr sowie der Transport radioaktiver Stoffe ausserhalb des Be-triebsareals sind bewilligungspflichtig. Zudem sind die nationalen und internationalen Vorschriften bezüglich Versandart, Verpackung, Bezettelung und Beförderungspapie-ren zu beachten. Diese Vorschriften richten sich sowohl an den Versender als auch an den Transporteur sowie an den Empfänger.

2 Am PSI ist die Gruppe Gefahrguttransporte der ASI zuständig für die Durchführung von Transporten von radioaktiven Stoffen und Kernmaterialien. Diese erfolgen nach dem ASI-QM, welches alle Anforderungen der ADR/SDR erfüllt. Die ASI ist auch für die erforderlichen Meldungen an die Aufsichtsbehörde zuständig.

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3 Damit alle Beförderungen vom und zum PSI in jeder Hinsicht korrekt nach nationalen und internationalen Vorschriften abgewickelt werden, müssen Beförderungen und An-lieferungen so früh wie möglich bei den zuständigen Transportbeauftragten angemel-det werden (FORT01 [21], FORT11 [22]). Diese unterstützen die Versender bei der Er-füllung der Vorschriften, die Empfänger bei der Eingangskontrolle, und sorgen für die Qualitätssicherung.

4 Das Eingehen von Verpflichtungen gegenüber PSI-externen Stellen im Zusammen-hang mit der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Aufträge an Beförderungsunter-nehmer, Absprachen zum Versand an das PSI, etc.) darf erst nach erfolgter Prüfung und Freigabe für die Transporteinleitung durch einen Transportkoordinator der Gruppe Gefahrguttransporte erfolgen und muss dann unter Angabe einer PSI-Transportnummer abgewickelt werden.

5 Ankommende Lieferungen von radioaktiven Materialien sowie von leeren Transport-behältern für radioaktive Stoffe sind zwecks Eingangskontrolle und der Abfertigung des Transportes gemäss ASI-QM durch • den Beförderer, • die Sicherheitszentrale PSI-Ost (SIZ) resp. den Wächter beim Eingang PSI-West, • die Warenannahme, oder spätestens durch • den Empfänger dem zuständigen Transportbeauftragten zu melden.

6 Radioaktive Stoffe sind in der Regel auf dem kürzesten Weg und möglichst ohne Un-terbrechung zu transportieren, zu transferieren oder zu verschieben, sowie ständig un-ter direkter Aufsicht zu halten oder so zu sichern, dass Unbeteiligte keine vermeidba-ren Strahlendosen akkumulieren und keinen unkontrollierten Zugriff erhalten.

7 Für Transfers radioaktiver Stoffe im werksinternen Verkehr (zwischen den PSI-Arealen Ost und West, [23]) besitzt das PSI eine Ausnahmebewilligung vom kantonalen Stras-senverkehrsamt. Sie beinhaltet zwei Erleichterungen in Bezug auf die SDR-Vorschriften, sofern die radiologische Sicherheit gewährleistet ist, nämlich die Verpa-ckung der Versandstücke und die Vorschrift betreffend der Kennzeichnung der Fahr-zeuge. Alle übrigen Vorschriften der SDR sind einzuhalten, insbesondere diejenigen bezüglich Zulassung und Ausrüstung der Fahrzeuge sowie die Ausbildung der Fahr-zeugführer. Die Beförderungspapiere müssen vollständig ausgefüllt und mitgeführt werden.

8 Je ein SU-Techniker resp. eine -Fachkraft beidseits der Aare überprüft die Transfers am Ort des Versenders resp. des Empfängers und visiert die dafür vorgesehene QM-Checkliste.

9 Wer radioaktive Stoffe oder Materialien ausserhalb von Kontroll- oder Überwachungs-bereichen, aber noch innerhalb eines der umzäunten überwachten Areale des PSI verschieben will, muss vor der Beförderung das zuständige SU-Personal informieren [24]. Dieses bestimmt die Arbeitsbedingungen und überprüft die Einhaltung der Anfor-derungen an die Transportverpackung. Können in Einzelfällen die erforderlichen Be-dingungen nicht vollumfänglich eingehalten werden, kann das SU-Personal mit Zu-stimmung der Aufsichtsbehörde (Art. 35 Abs. 3 UraM) Ausnahmen bewilligen, wenn kompensierende Massnahmen getroffen werden und die Verschiebung des Materials unter seiner direkten Aufsicht durchgeführt wird.

10 Der Transport, der Transfer oder die Verschiebung von Kernmaterialien verlangt zu-sätzlich die Freigabe des PSI-Safeguards-Verantwortlichen und ggf. des Sicherheits-delegierten.

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9 Radioaktive Abfälle

9.1 Feste radioaktive Abfälle 1 Wegen der hohen Kosten für die Konditionierung, Zwischen- und Tiefenlagerung radi-

oaktiver Abfälle ist es Pflicht, die Arbeiten so zu konzipieren, dass möglichst wenig Ab-fälle entstehen.

2 Radioaktive Rohabfälle müssen für die Zwischen- und Tiefenlagerung nach spezifi-schen, von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Verfahren konditioniert werden. Zur sicheren Handhabung und routinemässigen Verarbeitung durch die Sektion Rück-bau und Entsorgung müssen die radioaktiven Rohabfälle schon bei der Entstehung nach den im Anhang der „Verordnung über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Stoffe“ liegenden Sorten und Klassen getrennt eingesammelt werden. Dabei ist nach der Weisung „Abgabe von radioaktivem Abfall an die Sektion Rückbau und Entsor-gung“ vorzugehen [25]. Die Sektion Rückbau und Entsorgung ist zuständig für die Da-tenerfassung (Inventarisierung) der ihr zwecks Konditionierung und Zwischenlagerung gelieferten radioaktiven Abfälle.

3 Für die Erfassung und korrekte Spezifikation sowie die erforderliche Deklaration der radioaktiven Rohabfälle am Entstehungsort hat der betreffende Betreiber in Zusam-menarbeit mit seinem SSB oder seinem Bunkerchef zu sorgen. Das SU-Personal ist zuständig für die radiologische Messung der Abfälle und ist beim Ausfüllen der vorge-schriebenen Begleitkarte behilflich.

4 Abfälle, die ausschliesslich Radionuklide mit Halbwertszeiten ≤ 100 Tagen enthalten, müssen in den Betrieben, in welchen sie anfallen, gelagert werden, bis ihre Aktivität unter die Befreiungsgrenze nach StSV abgeklungen ist (StSV, Art. 117).

5 Mischungen von radioaktiven Materialien mit sonstigen Materialien zum Zweck, den Umgang mit diesen nicht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht zu unterstellen, sind nicht zulässig.

6 Kontaminierte Gegenstände mit scharfen Kanten, insbesondere auch Spritzen, sind geeignet einzuschliessen (z. B. in Kartonbüchsen), damit die Kontaminationsbarriere des Gebindes auf dem Weg zur Konditionierung nicht beschädigt werden kann.

9.2 Flüssige und gas- oder aerosolförmige radioaktive Abfälle 1 Mit Ausnahme von schwachaktiven Waschwässern (spezifische Aktivität

< 2000 IGGw,ref) dürfen flüssige radioaktive Abfälle nicht in die Ausgüsse von Laborato-rien und anderen Arbeitsbereichen gegossen werden. Sie sind als Konzentrate weiter zu behandeln.

2 Gas- oder aerosolförmige und flüssige radioaktive Abfälle mit geringer Aktivität dürfen nach Kontrolle durch den BSS und Bilanzierung durch die Radioanalytik an die Um-welt abgegeben werden.

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10 Radiologische Vorkommnisse und Meldepflicht 1 Radiologische Vorkommnisse im Sinne dieser Weisung sind unvorhergesehene Er-

eignisse, bei denen die Sicherheit einer Anlage oder eines Gegenstandes beeinträch-tigt ist, es zu einer Überschreitung eines Immissions- oder Emissionsgrenzwerts füh-ren kann oder zu einer Überschreitung eines Dosisgrenzwertes geführt hat oder hätte führen können. Dies trifft insbesondere zu für: • unzulässige Strahlenexpositionen von Personen, • durch Missachtung von Betriebsvorschriften verursachte Inkorporationen von radio-

aktiven Stoffen, • nicht sofort beseitigbare Kontaminationen über einem Richtwert (CS) ausserhalb

von Kontroll- oder Überwachungsbereichen, • Kontaminationen, die zu einer unkontrollierten Verschleppung führten, • Überschreitungen der behördlich bewilligten Limiten der Aktivitäten, Aktivitätsinven-

tare und Dosisleistungen für Gebäude, Gegenstände und Abgaben an die Umge-bung,

• Schäden an Lagerbehältern und Abfallgebinden, die ihre Funktionalität beeinträch-tigen,

• Verlust einer Strahlenquelle. 2 Eine detaillierte Liste meldepflichtiger radiologischer Vorkommnisse findet sich in der

Richtlinie ENSI-B03. Die generelle Vorgehensweise am PSI ist beschrieben in [26]. Insbesondere gilt:

3 Jedes radiologische Vorkommnis, auch schon der Verdacht auf ein solches, muss so-wohl dem BSS als auch dem Anlagenverantwortlichen gemeldet werden. Ausserhalb der normalen Arbeitszeit ist das SU-Pikett des betroffenen Areals aufzubieten (für PSI-Ost-Areal direkt über die Sicherheitszentrale (SIZ), für das PSI-West-Areal über den Kontrollraum im Gebäude WBGB mit Information an die SIZ). Das aufgebotene SU-Pikett leitet zusammen mit den vor Ort anwesenden zuständigen Personen unverzüg-lich die notwendigen Sofortmassnahmen zum Schutz aller Beteiligten sowie zur Ver-hinderung einer möglichen Ausweitung des Störfalles ein. Anschliessend informiert das SU-Pikett die Leitung des BSS, den Anlagenverantwortlichen, den beauftragten Strahlenschutzsachverständigen, die Abteilungsleitung ASI und den PSI-Sicherheitsdelegierten.

4 In all diesen Situationen muss der zuständigen Aufsichtsbehörde BAG oder ENSI über den PSI-Sicherheitsdelegierten innerhalb einer vom Schweregrad und der Bedeutung des Ereignisses abhängigen Frist Meldung erstattet werden. Bei Abwesenheit des Si-cherheitsdelegierten meldet sein Stellvertreter an die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn immer möglich unter Beizug eines anerkannten Strahlenschutz-sachverständigen. Beim Einsatz der Notfallorganisation [27] meldet der Notfallstab dem BAG respektive via SIZ dem Pikettingenieur des ENSI. Falls durch den Austritt von radioaktiven Stoffen die Bevölkerung betroffen sein kann, muss auch die Nationa-le Alarmzentrale (NAZ) informiert werden.

5 Bei Personenkontaminationen ist nach dem Merkblatt "Sofortmassnahmen bei Perso-nenkontaminationen" [12] vorzugehen. Dieses Merkblatt ist in allen Kontroll- oder Überwachungsbereichen durch das SU-Personal anzuschlagen, in denen offene radi-oaktive Strahlenquellen gehandhabt werden. Auch nach erfolgter Dekontamination müssen die Betroffenen erreichbar sein, um bei Bedarf weitere Messungen durchfüh-ren und Probenahmen erheben zu können.

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6 Der Verlust, respektive das Auffinden einer radioaktiven Strahlenquelle ist unverzüg-lich nach dessen Feststellung dem SU-Personal des entsprechenden Arbeitsbereichs zu melden. Dieses leitet die notwendigen weiteren Schritte ein.

7 Wer beobachtet, dass sich auf dem Areal des PSI oder auf der Werkstrasse ein radio-logischer Zwischenfall ereignet hat, zu dessen Bewältigung offensichtlich ein grösse-res Aufgebot an Fachkräften erforderlich ist oder eine Warnung an alle auf dem PSI-Areal Anwesenden ergehen soll, ist verpflichtet, die Notfallorganisation über die Not-fallnummer 3333 aufzubieten.

8 Das PSI unterhält eine aus Fachspezialisten gebildete Notfallorganisation (NFO), de-ren Aufgabe es ist, die Auswirkungen von plötzlichen und für gewöhnlich unvorherge-sehenen Ereignissen mit normalerweise schwerwiegenden Folgen auf eine Organisa-tionseinheit oder einen Bereich, so klein als möglich zu halten [26].

9 Bei Ertönen der NFO-Alarmsirenen oder –Alarmtongeber sind die angeschlagenen Verhaltensmassnahmen zu befolgen.

10 Zur Rettung von Menschenleben können die betrieblichen Dosisgrenzwerte und Strah-lenschutz-Vorschriften übertreten werden. Die Einsatzleitung muss dann dafür sorgen, dass niemand unnötig bestrahlt wird und auf keinen Fall eine Individualdosis von mehr als 250 mSv akkumuliert (StSV, Art. 125).

11 Die durch ein radiologisches Vorkommnis betroffenen Personen sollen sich so rasch als möglich aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich entfernen und an einen sicheren Sammelplatz begeben, der je nach Situation vor Ort festgelegt wird. Dort werden sie vom SU-Personal auf Kontamination kontrolliert.

12 Nach jedem radiologischen Vorkommnis veranlasst der Sicherheitsdelegierte unter Einbezug der ASI-Leitung eine Untersuchung über die Ursachen sowie die festgestell-ten und möglichen Auswirkungen. Alle hierfür relevanten Informationen sind dem von der ASI dem Vorkommnis zugeteilten Strahlenschutzsachverständigen direkt mitzutei-len. Das Ergebnis der Untersuchung sowie ein Bezug auf Folgemassnahmen sind in einem Bericht der ASI festzuhalten und vom beauftragten Strahlenschutzsachverstän-digen zu visieren. Dieser Bericht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

11 Berichterstattung 1 Jeder Betreiber einer Anlage in einem Kontroll- oder Überwachungsbereich ist ver-

pflichtet, Buch zu führen und die von den Aufsichtsbehörden verlangten Berichte zu erstellen.

2 Die ASI ist verpflichtet, die durch die Aufsichtsbehörden verlangten periodischen strah-lenschutzrelevanten Berichte zu erstellen.

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12 Mitgeltende Dokumente (über das Intranet abrufbar)

[1] AW-01-07-02, «Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz am PSI („SGU-Weisung“)».

[2] Reglement ENSI 22/1363, BAG 438.0012-20

[3] AW-96-04-01, «Voraussetzungen für die Ernennung von Strahlenschutzbeauftragten, deren Kompetenzumfang und Pflichten».

[4] AW-96-99-05, «Regelung des Umgangs mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen am PSI».

[5] AW-96-06-03, «Einsetzung von Transportbeauftragten, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse».

[6] CLRT21, « Planung Versand radioaktiver Stoffe (für Transportkoordinatoren)».

[7] VADM01, «Personendosimetrie».

[8] FODM02, «Fragebogen zur Personendosimetrie am PSI».

[9] AW-96-03-02, «Inkorporationsüberwachung durch Triage- und Inkorporationsmessung am PSI».

[10] AW-96-99-06, «Triagemessungen bei Arbeiten mit α-Strahlern».

[11] AW-96-00-10, «Zutrittsbedingungen und Tenuevorschrift für Arbeiten in den kontrollierten Zonen des PSI».

[12] AW-NFO-98-10 «Personendekontamination nach einem radiologsichen Zwischenfall am PSI».

[13] VASU10, «Strahlenschutzplanung».

[14] AW-96-08-09, «Umgang mit Chemikalien am PSI».

[15] AW-96-08-20, «Umgang mit Laser am PSI».

[16] AW-96-99-10, «Regelungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) am PSI».

[17] AW-23-93-01, «Terminplan für die Überwachung der Abluftfilter am PSI».

[18] AW-96-12-03 «Terminplan für die Überwachung der Abluftfilter am PSI (ENSI-

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Bereich)».

[19] AARA53, «Erhebung sowie Analyse der Proben zur Bilanzierung der Fortluft-Emissionsüberwachung».

[20] AARA54, «Probenerhebung zur Bilanzierung der Fortluft-Emissionsüberwachung».

[21] FORT01, «Anmeldung Versand radioaktiver Stoffe».

[22] FORT11, «Anmeldung Empfang radioaktiver Stoffe».

[23] VASU14, «Werkinterner Verkehr mit radioaktiven Stoffen und Kernmaterialien am PSI».

[24] AW-96-12-05, «Verschiebung radioaktiver Stoffe innerhalb des PSI Areals West oder Ost».

[25] AW-92-05-04, «Abgabe von radioaktivem Abfall an die Sektion Rückbau und Entsorgung».

[26] AW-11-16-02, «Vorkommnisse am PSI: Meldeverfahren und Berichterstattung».

[27] AW-NFO-98-01, «Notfallorganisation (NFO) des PSI Gesetzliche Grundlagen, Zweck und Aufbau, Organisation, Alarmierung und Verhaltensmassnahmen».

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13 Anhänge

Anhang 1: Grenz- und Richtwerte

Tabelle 1: Dosisgrenzwerte Personenkreis Limitierte Grösse Grenzwert Referenz Beruflich strahlenexponiert Kategorie A

Effektive Dosis 20 mSv/Jahr StSV: 5. Kapitel, 1. und 2. Abschnitt

Hautdosis 500 mSv/Jahr Augenlinsendosis 20 mSv/Jahr

Beruflich strahlenexponiert Kategorie B

Effektive Dosis 6 mSv/Jahr Hautdosis 150 mSv/Jahr Augenlinsendosis 15 mSv/Jahr

16-18 Jährige Effektive Dosis 6 mSv/Jahr

Schwangere Frauen Effektive Dosis für ungeborenes Kind

1 mSv

Personen aus der Bevölke-rung

Effektive Dosis 1 mSv/Jahr Hautdosis 50 mSv/Jahr Augenlinsendosis 15 mSv/Jahr

Personendosen ausserhalb der umzäunten PSI-Areale durch Direktstrahlung

Effektive Dosis 0.1 mSv/Jahr Reglement: BAG 438.0012-20 ENSI 22/1363

1 Mit Zustimmungen der Aufsichtsbehörde, darf der Grenzwert der effektiven Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen ausnahmsweise 50 mSv/Kalenderjahr betra-gen, sofern die Summendosis fünf aufeinanderfolgender Jahre einschliesslich des lau-fenden Jahres unter 100 mSv liegt.

2 Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die Organ-Äquivalentdosis für die Au-genlinse ausnahmsweise in einem einzelnen Kalenderjahr 50 mSv betragen, sofern die Summendosis fünf aufeinanderfolgender Jahre einschliesslich des laufenden Jah-res unter 100 mSv liegt.

Tabelle 2: Grenzwerte für die Emission radioaktiver Stoffe Gegenstand Limitierte Grösse Grenzwert Referenz Fortluft und Abwasser

Quellenbezogener Dosisrichtwert, Effektive Dosis für die meistbe-troffene Bevölkerung

Jahresabgaben: 0.15 mSv

Reglement: ENSI 22/1363 BAG 438.0012-20 Kurzzeitabgaben:

0.2 mSv pro Vor-kommnis

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Tabelle 3: Grenzwerte für die Immission radioaktiver Stoffe Gegenstand Limitierte Grösse Grenzwert Referenz Luft Aktivitäts-Konzentration IGLf

a StSV, Anhang 7

Vorfluter Aktivitäts-Konzentration IGGWb StSV,

Anhang 7 a Nuklidspezifischer Immissionsgrenzwert für die Luft in Bq/m3 bei ständigem Aufenthalt der kriti-schen Person (Kleinkind, 10jähriges Kind, Erwachsener) Personen (StSV, Anhang 7) b Nuklidspezifischer Immissionsgrenzwert für die spezifische Aktivität in Bq/l (StSV, Anhang 7 )

Tabelle 4: Einstufung der Zonentypen Zonentyp Luftkontamination Kl

[CA] Oberflächenkontamination Ko [CS]

0 Kl < 0.05 Ko < 1 I 0.05 ≤ Kl < 0.1 Ko < 1 II 0.05 ≤ Kl < 0.1 1 ≤ Ko < 10 III 0.1 ≤ Kl < 10 10 ≤ Ko < 100 IV Kl ≥ 10 Ko ≥ 100

Tabelle 5: Einteilung der Gebietstypen Gebietstyp Ausgangslage, Aufenthaltsdauer V geringe Erhöhung der Ortsdosisleistung (ODL) < 0.01 mSv/h

=> Aufenthaltsdauer nicht beschränkt W + X gefährliche Erhöhung der Ortsdosisleistung,

0.01 mSv/h < ODL < 0.1 mSv/h bzw. 0.1 mSv/h < ODL < 1 mSv/h => Aufenthaltsdauer beschränkt

Y sehr gefährliche Erhöhung der Ortsdosisleistung, 1 mSv/h < ODL < 10 mSv/h => Aufenthaltsdauer stark beschränkt. Zutritt entsprechend Betriebs-reglement und nur unter Kontrolle des BSS

Z extrem gefährliche Erhöhung der Ortsdosisleistung, ODL > 10 mSv/h => Aufenthaltsdauer sehr stark beschränkt. Zutritt entsprechend Betriebs-reglement und nur unter ständiger Kontrolle des BSS

Tabelle 6: Einteilung der Labortypen Labortyp Pro Arbeitsgang oder Tag umgesetzte Aktivität [LA] C 1 LA bis 100 LA B 1 LA bis 10‘000 LA A Aktivitäten bis zu einer oberen Grenze, welche im Bewilligungsverfahren fest-

gelegt wurde

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Anhang 2: Organigramm der ASI

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Anhang 3: Übersicht der in der Weisung verwendeten Abkürzungen

Abkürzungen: - AIE Abteilung Infrastruktur und Elektrotechnik - ASI Abteilung Strahlenschutz und Sicherheit - BAG Bundesamt für Gesundheit - BSS Sektion Betriebsstrahlenschutz - BSSS Beauftragter Strahlenschutz Sachverständiger - DM Gruppe Dosimetrie - EA Sektion Expertisen und Analysen - ENSI Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat - ES Gruppe Eichstelle - GGT Gruppe Gefahrguttransporte - GL Gruppenleitung - KEG Kernenergiegesetz - KEV Kernenergieverordnung - MW Sektion Messwesen - NAZ Nationale Alarmzentrale - RA Gruppe Radioanalytik - SI Sektion Sicherheit - SIZ Gruppe Sicherheitszentrale - SL Sektionsleitung - SSB Strahlenschutzbeauftragter - StSG Strahlenschutzgesetz - StSV Strahlenschutzverordnung - SU Gruppen Strahlenüberwachung - SU-Personal SU-Techniker/Fachkraft

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Anhang 4: Übersicht der Zuständigkeiten für alle Strahlenschutzbelange am PSI

Tabelle 7: Verantwortlichkeiten im Strahlenschutz. Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel Zonenkonzept ENSI-Aufsichtsbereiche

(Kernanlagen) ASI in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Betreiber

6.1

BAG-Aufsichtsbereiche Strahlenschutzplanung Allgemein ASI in Zusammenarbeit mit

dem betroffenen Betreiber 6.1.3 Abs. 9

Meldepflichtig 6.2.4 Abs. 7 Freigabepflichtig 6.1.3 Abs. 10

Bewilligungspflichtig 3.3 Abs. 2

Arbeitsplatzüberwachung (Strahlenschutz vor Ort)

ENSI-Aufsichtsbereiche (Kernanlagen)

ASI 3.1 Abs. 10

BAG-Aufsichtsbereiche ASI Strahlenschutzmessmittel ASI 3.1 Abs. 9 Physikalische Überwachung der Personen (Personendosimetrie)

ASI 5.2

Jobdosimetrie Ortsdosimetrie 6.3

Zonenzutritts- und - austrittsbedingungen für Personen

Tauglichkeit; Tenue Betreiber; Überprüfung durch ASI

6.1.2

Kontrolle der BAG-Bewilligung der Fremdfirmen

Auftraggeber in Zusammenar-beit mit der ASI

3 Abs. 2

Dokumentation Strahlenschutzbelange ASI 11 Betriebsbelange Betreiber

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Tabelle 8: Strahlenschutz-Ausbildung. Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel Ausbildung Allgemein Konzept Leitung ASI, BSS 4

Durchführung der anerkannten Aus- und Fortbildungen

Bildungszentrum PSI; andere anerkannte Strahlenschutzschulen

Dokumentation Personaldossier ASI-Personal Wahl und

Aufgebot zum Kurs

Strahlenschutz-sachverständige

BSS-Leitung 4 Abs. 1, 2

BSS-Personal BSS-Leitung Transportkoordinatoren SI-Leitung

Buchhaltung der Kurse ASI-QM 4 PSI-Personal, Experimenta-toren und Ex-perimen-tatorinnen

Wahl und Aufgebot zum Kurs

Strahlenschutz-beauftragte

Betreiber mit Einver-ständnis der BSS-Leitung

4 Abs. 2

Transportbeauftragte Betreiber mit Einver-ständnis des Leiters GGT

andere PSI-Mitarbeiter und Experimentatoren

Betreiber in Zusam-menarbeit mit den Gruppenleitern des BSS

4 Abs. 1

Buchhaltung der anerkannten Aus- und Fortbildungen

Bildungszentrum PSI

4 Abs. 2

Fremdperso-nal, Experi-menta- toren und Ex-perimen-tatorinnen

Wahl und Aufgebot zum Kurs

Fremdexperimentatoren Betreiber in Zusam-menarbeit mit den Gruppenleitern des BSS

4 Abs. 1

Fremdpersonal 4 Abs. 1

Buchhaltung der Kurse PSI-Auftraggeber, Strahllinien- Verant-wortlicher

4 Abs. 2

Neueintre-tende

Aufgebot zum Kurs für alle Personalmanagement 4 Abs. 4.3 Buchhaltung der Kurse Bildungszentrum PSI 4 Abs. 2

Fort- und Weiter- bildung

ASI-Personal Wahl und Aufgebot zum Kurs

BSS-Personal BSS-Leitung 4 Abs. 3

PSI-Personal, Experimenta-toren und Ex-perimen-tatorinnen

Strahlenschutz-beauftragte

Betreiber mit Einver-ständnis der BSS-Leitung

Andere PSI-Mitarbeiter und Experimentatoren

Betreiber in Zusam-menarbeit mit den Gruppenleitern des BSS

Buchhaltung der anerkannten Kurse Bildungszentrum PSI; ASI-Sekretariat

4 Abs. 2

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Tabelle 9: Physikalische- und Inkorporationsüberwachung der Personen. Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel Physikalische Überwa-chung (externe Dosimetrie)

Anordnung BSS, via DM 5.2.1 Einsammeln der Personen-dosimeter und Auswertung aller Dosimeter

DM

Einsammeln der Fingerdo-simeter

BSS

Meldung der Strahlendosen DM 5.3

Inkorporationsüberwachung (interne Dosimetrie)

Triagemessungen BSS 5.2.2 Inkorporationsmessungen (Ganzkörper- und Schild-drüsenmonitor)

DM

Inkorporationsmessungen (Ausscheidungsanalysen)

RA

Meldung der Folgedosen DM 5.3

Tabelle 10: Überwachung und Bilanzierung der radioaktiven Abgaben an die Umwelt. Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel Immissionsüberwachung Umgebungsdosimetrie DM 7.3.1

Einsammeln und Analyse der Umgebungsproben

RA 7.3

Überwachung und Bilanzie-rung der radioaktiven gas- und aerosolförmigen Emissionen

Überwachung Betreiber 7.1.2 und 9.2 Abs. 1 Einsammeln, Messung der

Proben und Bilanzierung RA

Unterhalt Betreiber Funktionsprüfung EA

Überwachung und Bilanzie-rung der radioaktiven Abwässer

Überwachung Betreiber; BSS

7.1.1 9.2 Abs. 1

Bilanzierung RA Unterhalt Betreiber Funktionsprüfung der Über-wachungs-Anlagen

BSS

Kontrolle der Durchlässig-keit der Fortluftfilter

Hotlabor AHL-Gruppe Betrieb Ge-bäudetechnik

7.1.2 Abs.3, 4, 5

Rest des PSI AIE-Gruppe “Heizung, Lüf-tung, Klima”

Überprüfung/Bericht EA Kontrolle der festen radio-aktiven Abfälle

Messung BSS 9.1

Ablieferung Betreiber; Überprüfung durch BSS

Kontrolle der Materialien und Räumlichkeiten

Trennung aktiv/inaktiv BSS 6.2 Abs. 5, 7

Verschleppungsmonitore SIZ --

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Tabelle 11: Strahlenschutzmessgeräte, Strahlenschutzmessanlagen, Personensicher-heitssysteme. Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel Strahlenschutzmessgeräte (tragbare SU-Messgeräte)

Wahl, Einkauf Betreiber, ASI 3.1 Abs. 10 Eichung, Kalibrierung ASI Funktionsprüfung ASI Service, Reparatur ASI, Betreiber

Strahlenschutzmessanlagen (festinstallierte SU-Messanlagen)

Wahl, Einkauf Betreiber, ASI Eichung, Kalibrierung ASI Funktionsprüfung ASI Service, Reparatur ASI, Betreiber

Personensicherheits-systeme (PSYS = PSA + LAC + LBC)

Grundkonzept ASI, Betreiber, AIE 3.1 Abs. 10 Installation Betreiber, AIE Funktionstests ASI mit Unterstützung des

Betreibers Unterhalt Betreiber

Tabelle 12: Andere PSI-Strahlenschutz-Aufgaben. Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel Versand und Empfang radioaktiver Stoffe

Transport Kernmaterial Transport-Koordinator mit Safeguards-Verantwortlichem

8 Abs. 10

Transport anderer radioaktiver Materialien

Transport-Koordinator 8 Abs. 1 bis 9

Verwaltung der BSS-Behälter ASI Verwaltung der Behälter des Be-triebs

Betreiber

Transfer radioaktiver Stoffe (PSI-Ost ↔ PSI-West) Verschiebung radioakti-ver Stoffe (PSI-Ost, PSI-West)

Transfer/Verschiebung Kernmate-rial

ASI mit Safeguards-Verantwortlichem

8 Abs. 10

Transfer/Verschiebung anderer radioaktiver Materialien

ASI 8 Abs. 6 bis 8

Verwaltung der Behälter des Be-triebs

Betreiber

Verwaltung der radioakti-ven Testquellen

Quellendienst Pool-Quellen ASI 6.2.1 Abs. 2 Eigentum-Quellen Besitzer, Überprüfung

durch ASI 6.2.1 Abs. 2

Dichtheitskontrolle Besitzer, Überprüfung durch ASI

6.2.1 Abs. 3

Inventar ASI 6.2.1 Abs. 2 Quellenräume Quellenraum PSI-West-Areal ASI 6.2.1 Abs. 2

Quellenraum PSI-Ost-Areal ASI Röntgenanlagen Inspektionen ENSI ASI --

BAG ASI Inventar/Bewilligungen ASI --

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Tabelle 13: Strahlenschutz im Notfall. Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel Strahlenschutz-Equipe NFO-SU-Unterstützungsgruppen Leiter NFO-SU-Equipe;

Leiter NFO-SU-Gruppen 10 Abs. 3, 7

DEKO-Gruppe Andere SU-NFO-Gruppen Interne Einsätze Nach stillem Alarm oder

Notfallalarm SU-Material BSS

Strahlenschutz-Bereitschaftsdienst

SU-Pikett-PSI-extern BSS 10 Abs. 3 SU-Pikett (PSI-intern) BSS SU-Material Einsatzfahrzeug BSS --

PSI-externe SU-Einsätze Offerten/Bestellungen/Organisation Berichterstattung/Rechnung

BSS --

Notfallübungen Meldepflichtig Leiter NFO --

Tabelle 14: Meldepflichten und Berichterstattung. Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapi-

tel Neue Projekte Meldepflichtig Betreiber mit Überprüfung

durch ASI 6.2.1 Abs. 1, 2 Konzept-, Bau- und Betriebsfreiga-

ben bzw. -bewilligungen

Betriebsänderungen, bestimmte Wartungstä-tigkeiten

Meldepflichtig Betreiber mit Überprüfung durch ASI; ASI im Rahmen der ENSI-B04

Freigabepflichtig Bewilligungspflichtig

Ein-, Ausfuhr und Trans-port radioaktiver Stoffe

Bewilligungspflichtig Gruppe GGT mit dem Ver-sender/Empfänger

3.1 Abs. 8, 8 Abs. 1, 6

Radiologische Vor-kommnisse

Verhalten bei Abweichungen und Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten

Betreiber in Zusammenar-beit mit ASI und Sicher-heitsdelegierten

10

Verhalten bei Zwischenfällen, Un-fällen in kontrollierten Zonen

Betreiber in Zusammenar-beit mit ASI und Sicher-heitsdelegierten

Meldungen an Behörde Betreiber über ASI und Sicherheitsdelegierten

10 Abs. 3

Periodische Meldungen Buchführung- und Berichterstat-tungspflicht

Betreiber über Sicherheitsdelegierten

11 Abs. 1

(Viertel)jährliche Berichte bez. Strahlenschutz

ASI über Sicherheitsdelegierten

11 Abs. 1

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Tabelle 15: Qualitätssicherung. Elemente Stichworte Zuständige Stelle Siehe Kapitel Inspektionsstelle SIS 0034 QM-Beauftragte der ASI in

Zusammenarbeit mit BSS, EA, ES und GGT

1.4

Kalibrierstelle SCS 0075 QM- Beauftragte der ASI in Zusammenarbeit mit ES

Prüfstellen STS 0173 QM-Beauftragte der ASI in Zusammenarbeit mit RA

STS 0491 QM-Beauftragte der ASI in Zusammenarbeit mit DM

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Anhang 5: Befugnisse des BSS Tabelle 16: Zusammenfassung der Befugnisse des BSS1 und der von ihm benannten Fachpersonen in ihrem Bereich. Befugnisse Siehe auch Der BSS bestimmt den Kompetenzumfang der für radiologisch relevante Aufgaben eingesetzten Fachpersonen

3.1 Abs. 3 3.1 Abs. 4

Der BSS beurteilt Projekte bezüglich Strahlenrisiken und fordert gegebenenfalls Massnahmen und/oder bzgl. Strahlenschutz optimierte Arbeitsprogramme

3.3, Abs. 3

Der BSS und die von ihm benannten Fachpersonen können jegliche Tätigkeiten untersagen (auch den Betrieb der betreffenden Anlagen), falls der notwendige Strahlenschutz der Personen auf dem Areal oder der benachbarten Bevölkerung nicht mehr gewährleistet werden kann

3.1 Abs. 9

Der BSS und die von ihm benannten Fachpersonen können bei Bedarf die Weiterbildung in strahlenschutzrelevanten Themen verlangen

4 Abs. 3

Der BSS entscheidet über die Gefährdungsstufe von Tätigkeiten und damit die Einteilung in beruflich strahlenexponiert oder nichtberuflich strahlenexponiert

5.1.1 Abs. 7

Der BSS entscheidet über den Typ der zu tragenden Dosimeter 5.1.1 Abs. 8 Der BSS kann bei Bedarf das Tragen zusätzlicher Dosimeter anordnen 5.2.1 Abs. 2 Der BSS entscheidet über die Notwendigkeit einer Inkorporationsüberwachung, bzw. veranlasst bei Bedarf eine Inkorporationsmessung

5.2.2 Abs. 3

Der BSS bestimmt bei Bedarf weitere Massnahmen zu Verhinderung von Kontaminationsverschleppungen

6.1.3 Abs. 6

Der BSS entscheidet über den Umfang einer u.U. notwendigen Strahlenschutzplanung 6.1.3 Abs. 9 Der BSS entscheidet über die weitere Verwendung von radioaktiven Quellen in geschlossener Form, falls deren Dichtheit nicht mehr gewährleistet werden kann

6.2.1 Abs. 2

Der BSS entscheidet generell über die Notwendigkeit und Art von Strahlenschutzmassnahmen

6.2 Abs. 1, 2, 4, 6 6.2.1 Abs. 3 6.2.3 Abs. 1

Der BSS erteilt die Freigabe oder veranlasst die Einlagerung von möglicherweise kontaminierten oder aktivierten Gegenständen

6.2.4 Abs. 3, 4

Der BSS bzw. die Sektion Messwesen legt die Netze der Anlagen-, Areal-, und Umgebungsdosimetrie fest

6.3

Der BSS legt fest, welche Abwässer dem radioaktiven Abwassersystem zuzuführen sind

7.1.1 Abs. 1

Der BSS bzw. die Sektion Expertisen und Analysen darf die Abgabe potentiell radioaktiver Abwässer an den Vorfluter untersagen

7.1.1 Abs. 1

Der BSS legt fest, welche Installationen mit einem System für radioaktive Fortluft auszustatten sind

7.1.2 Abs. 1

Der BSS legt die Qualität der zu verwendenden Fortluftfilter fest 7.1.2 Abs. 1 Der BSS bzw. die Sektion Expertisen und Analysen bestimmen die Messmethoden für die Bilanzierung und Überwachung der Fortluft, der Gewässer und Böden

7.1.1 Abs. 3 7.1.2 Abs. 4 7.3 Abs. 1

Der BSS und die von ihm benannten Fachpersonen können Transporte radioaktiver Stoffe innerhalb des Areals, bzw. solche vom PSI ausgehende, untersagen

8 Abs. 3 8 Abs. 7 8 Abs. 8

1 u.U. einschliesslich Mitarbeitende der Sektion Messwesen und der Sektion Expertisen und Analysen

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Anhang 6: Vorgehen beim Einsatz von Fremdfirmen am PSI bezüglich Strahlenschutz

Manche Arbeiten am PSI erfordern einen mehr oder weniger langen Aufenthalt von Fremdfirmenpersonal (Monteure, Servicepersonal, etc.) in den Kontroll- oder Überwa-chungsbereichen des PSI. Anhand der Aufenthaltsorte und –dauer teilen die Mitarbeiten-den des BSS das Fremdfirmenpersonal in die beiden Kategorien „Personen aus der Be-völkerung“ und „beruflich strahlenexponierte Personen“ ein.

Der Auftraggeber am PSI ist verantwortlich dafür, vor der Auftragsvergabe an die Fremd-firma, mit dem BSS abzuklären, wie das Fremdfirmenpersonal einzuteilen ist. Zu diesem Zweck füllt er den „Fragebogen zur Personendosimetrie“ FODM02 [8] vollständig aus und schickt ihn an den BSS (siehe bezeichnete Personen in FODM02) zur weiteren Bearbei-tung.

Der BSS entscheidet, ob die geplante Fremdfirmentätigkeit den Einsatz von beruflich strahlenexponiertem Personal erfordert [7]. Sollte dies der Fall sein, stellt der Auftraggeber am PSI sicher, dass die entsprechende Fremdfirma über eine Entsendebewilligung2 ver-fügt.

Das Fremdfirmenpersonal erhält vor Arbeitsantritt von der Dosimetriestelle des PSI ein persönliches Dosimeter, welches im entsprechenden Ablagefach deponiert werden muss. Die gemessenen Dosen werden bei Arbeitsende oder periodisch dem Auftragnehmer ge-meldet. Im ENSI-Aufsichtsbereich erfolgt zusätzlich die „anlagenbezogene Personendosi-metrie“ mittels EPD.

Der Auftragnehmer meldet der Dosimetriestelle unverzüglich, wenn eine dosimetrierte Person keine Arbeiten mehr am PSI durchführt.

Falls der Auftragnehmer Unteraufträge an Drittfirmen vergibt, ist er für die Einhaltung des hier beschriebenen Vorgehens verantwortlich.

Eine Einführung im Strahlenschutz am PSI sowie gegebenenfalls weitere Instruktionen werden am PSI durchgeführt.

Spezielle Tätigkeiten, Schweissnahtprüfung Durch die Suva anerkannte Fremdfirmen können mit mobilen Röntgenanlagen und Be-strahlungseinheiten für z.B. Schweissnahtprüfungen auf dem ganzen PSI-Areal eingesetzt werden, sowohl in Kontroll- oder Überwachungsbereichen als auch ausserhalb. Um das Personal des PSI zu schützen und um die Auswertung der PSI-Arealdosimetrie und der MADUK/NADAM-Sonden nicht zu verfälschen, müssen solche Prüfungen in allen Fällen dem BSS, der die entsprechenden Strahlenschutzmassnahmen festlegt, mindestens eine Woche im Voraus gemeldet werden.

2 Entsprechend der StSV, Artikel 9 „Bewilligungspflichtige Tätigkeiten“, unterstehen Firmen, welche Mitarbei-ter in Kontroll- oder Überwachungsbereichen von Drittbetrieben als „beruflich strahlenexponierte“ Personen einsetzen der Bewilligungspflicht. Die Bewilligungsbehörde ist das BAG. Das entsprechende Gesuch kann mit dem Formular Nr. 1 "Bewilligungsgesuch für den Umgang mit ionisierender Strahlung" unter https://form.stronline.ch/index.php?lang=de beim BAG eingereicht werden. Zur Erlangung der Entsendebe-willigung muss der jeweilige Strahlenschutzsachverständige der Entsendefirma den eintägigen Suva-Kurs „Einsatz von Personal in Drittbetrieben – SPD“ absolvieren, siehe www.suva.ch/strahlenschutzkurse.

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Merkblatt für Auftraggeber und AuftragnehmerVorgehen beim erstmaligen Einsatz von Fremdfirmenpersonal am PSI

Auftraggeber am PSI klärt mit BSS ab, ob geplante Arbeiten von „beruflich

strahlenexponiertem“ Personal durchzuführen sind.

Angebotsanfrage mit Hinweis, dass Personal als „beruflich strahlenexponiert“ eingestuft wird und somit eine Bewilligung nach StSV, Art. 9, Abs. f seitens des Auftragnehmers vorliegen muss.

Auftragsvergabe nach schriftlicher Bestätigung, dass Bewilligung vorliegt, bzw. beantragt wurde.

Formular „Personendosimetrie am PSI“ ausgefüllt an BSS weiterleiten, zur Festlegung der Dosimetrieart und der Abklärung weiterer Schutzmassnahmen

Normale Angebotanfrage. Auftragsvergabe mit Hinweis, dass sich Person am ersten Einsatztag bei der Dosimetriestelle PSI-West oder bei der Sicherheitszentrale (PSI-Ost) melden muss.

Entgegennahme eines persönlichen Dosimeters am ersten Arbeitstag

Im ENSI-Aufsichtsbereich zusätzlich «anlagenspezifische Personendosimterie»einleiten

Kein Einsatz am PSI

Strahlenschutzeinführung für Kontroll- und Überwachungsbereiche am PSI oder individuelle SU-Einführung durch Betriebsstrahlenschutz

Tätigkeit Fremdfirmenpersonal in

kontrollierter Zone

Normale Angebotsanfrage und Auftragsvergabe

Strahlenschutzeinführung für „nichtkontrollierte Zonen“ am PSI

Instruktion vor Ort durch Projektleiter

Entgegennahme des persönlichen Dosimeters (bei Dosimetriestelle oder SIZ) am ersten Arbeitstag

Meldung bei PSI-Dosimetriestelle mit temporärem schweizerischen persönlichem Dosisdokument (grünes Blatt) bzw. mit den erforderlichen Papieren

Einsatz am PSI

ja nein

ja

nein

StSV: Art. 9 Bewilligungspflichtige Tätigkeitenf.) der Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen nach Art. 51, Abs. 1 und 2 im eigenen oder in einem anderen Betrieb im In- oder Ausland.

ja

nein