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Autoren Silvia Bärle, Roxanne-Bruchez-Ischi, Patrick Lachenmeier, Dr. Werner Lätsch Zollikofen, 30.03.2012

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Autoren

Silvia Bärle, Roxanne-Bruchez-Ischi, Patrick Lachenmeier, Dr. Werner Lätsch

Zollikofen, 30.03.2012

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Abkürzungsverzeichnis

AE Ausbildungseinheiten ALS Arbeits- und Lernsituationen APB Ausbildungs- und Prüfungsbranchen BBT Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BEM Bankeinstieg für Mittelschulabsolventen BiVo Verordnung über die berufliche Grundbildung BM Berufsmaturität BP Betriebspraktikum D&A Ausbildungs- und Prüfungsbranche D&A EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EHB Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung FRW Finanz- und Rechnungswesen FS Fremdsprache(n) HMS Handelsmittelschule IDPA Interdisziplinäre Projektarbeit IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung (IGKG Schweiz) IKA Information / Kommunikation / Administration IPT Integrierte Praxisteile KQV Kommission Qualifikationsverfahren der SBBK KSHR Konferenz Schweizer Handelsmittelschulrektorinnen und –rektoren LLD Lern- und Leistungsdokumentation LZ Leistungsziel OdA Organisation der Arbeit ovap Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentliche Verwaltung PE Prozesseinheiten PEX Prüfungsexperten, welche die mündliche betriebliche Prüfung abnehmen POU Problemorientierter Unterricht QV Qualifikationsverfahren SA Selbständige Arbeit SBBK Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SCOP sous-commission latine des procédures de qualification SDBB Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung SIC Società degli impiegati del commercio SKBQ Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität SKKAB Schweizerische Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen SLP Praxis Standardlehrplan für die Bildung in beruflicher Praxis an Handelsmittelschulen SLP Schule Standardlehrplan für den schulischen Unterricht an Handelsmittelschulen SOG Schulisch organisierte Grundbildung SPK Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung SSK Selbst- und Sozialkompetenzen üK Überbetriebliche Kurse V&V Vertiefen & Vernetzen VBR Volkswirtschafts-, Betriebs-, und Rechtslehre W&G Wirtschaft & Gesellschaft ZPK Zentralprüfungskommission

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung, Ziele, Begriffe 4

2. Erlasse, Gremien, Zuständigkeiten 6

3. Ausbildungs- und Prüfungsbranchen 9

4. Zeitlicher Abriss der Bildungsgänge und QV HMS 11

5. Übersicht über das Qualifikationsverfahren 12

6. Besonderes zu den einzelnen Prüfungsfächern EFZ 18

7. Kurzinformationen zum betrieblichen Qualifikationsverfahren 23

8. DBLAP 26

9. Bestehensnormen 27

10. Konsequenzen beim Nichtbestehen des QV 28

11. Besonderheiten der Berufsmaturität 35

12. Grenzfälle 36

13. HMS–spezifisches Zusatzangebot (Bei Modell i) 37

14. Notenausweis 38

15. Qualitätssicherung 38

A. Anhang 39

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1. Einleitung, Ziele, Begriffe

Diese Broschüre richtet sich an alle Personen und Gremien, welche durch das QV für Handelsmit-

telschulen betroffen sind. Insbesondere an Schul- und Prüfungsleitungen, Lehrpersonen, Prü-

fungsautoren, Mitglieder von Prüfungs- und Aufsichtsbehörden, zuständige kantonale Ämter und

Mitwirkende aus der kaufmännischen Praxis.

Die Broschüre soll diesen einerseits einen Überblick über das Qualifikationsverfahren (QV) an

HMS geben, andererseits aber auch Detailinformationen zu einzelnen Aspekten liefern. Die Bro-

schüre bündelt die wesentlichen Inhalte in den verschiedenen Grundlagen (Ausbildungs- und Prü-

fungsreglement, Standardlehrpläne, Ausführungsbestimmungen usw.).

Der Focus liegt auf dem QV zur Erlangung des EFZ Kauffrau/Kaufmann unter Berücksichtigung der

Regelungen für Absolventen/innen der Berufsmaturität kaufmännische Richtung. Auf die Details

zur Berufsmaturitätsprüfung wird nur punktuell eingegangen und kann bei Bedarf in den ent-

sprechenden Dokumenten des BBT und der EBMK1 im Detail nachgelesen werden.

1 http://www.bbt.admin.ch/themen/grundbildung/00131/00570/index.html?lang=de

Qualifikations-verfahren

Lehr-personen

Mitglieder Prüfungs-

und Aufsichtsbeh

örden

Zuständige kantonale

Ämter

Mitwirkende aus der

kaufmän-nischen Praxis

Prüfungs-autoren

Schul- und Prüfungs-leitungen

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Begriffe

Schulische Erfahrungsnoten

Erfahrungsnoten sind der auf eine Dezimalstelle gerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten der

letzten beiden Ausbildungsjahre im jeweiligen Lernbereich (gemäss Teil C des Reglements). Auch

der Durchschnitt der einzelnen Beurteilungen in den Bereichen Arbeits- und Lernsituationen,

Prozesseinheiten, Ausbildungseinheiten und selbstständige Arbeit gilt jeweils als Erfahrungsnote.

Fachnote

Die für ein bestimmtes Prüfungsfach erteilte Note. In der Regel werden Prüfungsfächer in einzel-

ne Positionen gegliedert. Die Fachnoten sind der Durchschnitt aus den jeweiligen Positionsnoten

und werden auf eine Dezimalstelle gerundet. In einzelnen Fächern entspricht die Fachnote einer

einzelnen Prüfungsnote, in diesem Fall werden halbe und ganze Noten gesetzt.

Positionsnoten

Die für eine bestimmte Prüfungsposition (in der Regel Teil eines Prüfungsfaches) erzielte Note. Im

Teil C des Reglements sind die Details festgelegt.

Prüfungsnote

Note einer Einzelprüfung im Qualifikationsverfahren (z. B. mündliche Prüfung). Prüfungsnoten

sind ganze oder halbe Noten. Meist wird die Prüfungsnote zu einer Positionsnote.

Schlussnote

Die für das QV (betrieblicher oder schulischer Teil) erteilte Gesamtnote. Sie berechnet sich aus

den erworbenen Fachnoten und ist, unter Berücksichtigung der Bestehensnorm, für das Beste-

hen oder Nichtbestehen massgebend. Schlussnoten werden wie Fachnoten auf eine Stelle nach

dem Komma gerundet.

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Zentrale Prüfung

Die zentralen Prüfungen werden aufgrund der Vorgaben der Schweizerischen Prüfungskommissi-

on für die kaufmännische Grundbildung (SPK) durch sprachregionale Autorengruppen erstellt. Die

Autorinnen und Autoren stammen aus verschiedenen Schulen, der Einbezug von Vertreter/innen

der HMS ist gewährleistet. Der Prüfungszeitpunkt wird durch die SPK in Abstimmung mit den

sprachregional zuständigen Stellen koordiniert. Durchgeführt werden die Prüfungen aber in der

Regel dezentral in den einzelnen Schulen.

Dezentrale Prüfung

Diese Prüfungen werden durch die einzelnen Schulen – ev. in Kooperationen - erstellt.

2. Erlasse, Gremien, Zuständigkeiten

Die wichtigsten Informationen finden Sie im Qualitätssicherungskonzept zur Bildung in berufli-

cher Praxis an Handelsmittelschulen, Teil 4 „Qualifikationsverfahren“.2

Bund

Der Bund erlässt die gesetzlichen Grundlagen für die berufliche Grundbildung. Zuständig ist das

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT). Das eidgenössische Berufsbildungsgesetz

(BBG) von 2002 sowie die Berufsbildungsverordnung (BBV) von 2003 setzen den Rahmen. Die

einzelnen Berufe sind in Verordnungen über die berufliche Grundbildung (Bildungsverordnung,

BiVo) geregelt (bis 2003 Ausbildungsreglemente). Das BBT führt die Vernehmlassung durch, ver-

arbeitet deren Ergebnisse und erlässt die Bildungsverordnung. Zur Bildungsverordnung gehört

der durch die zuständige Organisation der Arbeitswelt (OdA) ausgearbeitete und durch das BBT

genehmigte Bildungsplan. Er enthält die Ausbildungsziele der betrieblichen und der schulischen

Ausbildung und ist verbindliche Grundlage für das Qualifikationsverfahren.

Bund, Kantone und zuständige OdA arbeiten in der beruflichen Grundbildung verbundpartner-

schaftlich zusammen.

Kantone

Die Kantone bewilligen die Bildungsgänge, überwachen die Ausbildung und sind verantwortlich

für die Durchführung des Qualifikationsverfahrens. In der Regel ist diese Aufgabe beim Berufsbil-

dungsamt angesiedelt.

Sie bestimmen ein Gremium (z.B. Kantonale Prüfungskommission), welches die notwendigen Ent-

scheide im Rahmen des Vollzugs fällt.

Die Rechtspflege richtet sich ebenfalls nach kantonalem Recht. Zur Koordination zwischen den

Kantonen bestehen schweizerische Konferenzen bzw. Arbeitsgruppen.

2 http://www.rkg.ch/upload/file/pqmjkd_HMS_QS_150311.pdf

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Im Zusammenhang mit dem betrieblichen Teil des Qualifikationsverfahrens ist darauf zu achten,

dass für die verschiedenen Vorbereitungswege zum EFZ Kauffrau/Kaufmann vor Ort grundsätzlich

dieselbe Chefexpertin bzw. derselbe Chefexperte der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsbran-

che zuständig ist. Das gleiche gilt für die zuständige kantonale Behörde, d.h. für die Prüfungslei-

tung und für das Gremium zur Erwahrung der Resultate bzw. für die Ausstellung von EFZ und No-

tenausweis.

Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK)

Die Grundzüge des Qualifikationsverfahrens sind im Ausbildungs- und Prüfungsreglement gere-

gelt. Die Schweizerische Prüfungskommission Kauffrau/Kaufmann regelt die Details und ist ver-

antwortlich für die Qualitätssicherung.

Die SPK erlässt dazu Ausführungsbestimmungen (allgemeine sowie für die einzelnen Fächer). Für

das schulische Qualifikationsverfahren gelten in den HMS mit Ausnahme der AE/SA dieselben

Ausführungsbestimmungen wie in der betrieblich organisierten kaufmännischen Grundbildung.

Die SPK fixiert die Termine für die betrieblichen sowie die zentralen schulischen Prüfungen.

In der SPK sind das BBT, die Kantone, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Schulen (Berufsfach-

schulen, HMS, private Schulen) sowie die SKKAB (Schweizerische Konferenz der kaufmännischen

Ausbildungs- und Prüfungsbranchen) vertreten.

Aufgrund der Bildungsverordnung 2012 wechselt die Zuständigkeit mit dem Inkrafttreten des Bil-

dungsplans für die schulisch organisierte Grundbildung (für alle Anbieter) auf 2015 vollständig an

die Schweizerische Kommission für Berufsbildung und Qualität (SKBQ) Kauffrau/Kaufmann EFZ.

Die SPK und SKBQ arbeiten in der Übergangsphase eng zusammen. Die Vertretung der KSHR wird

ab 2012 in beiden Gremien durch Christine Wüscher und André Strässle wahrgenommen.

Kontakt

Schweizerische Prüfungskommission für die

kaufmännische Grundbildung (SPK)

c/o IGKG Schweiz

Postfach 6853

3001 Bern

Tel 031 398 26 10

[email protected]

www.rkg.ch

Vertreter/in der KSHR in der SPK (und in der

der SKBQ) :

Christine Wüscher

Tel 052 630 79 06

[email protected]

Dr. André Straessle

Tel 058 229 72 80

[email protected]

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Sprachregionale Gremien

Die schulischen Prüfungen werden nach den Vorgaben der SPK in sprachregionalen Autoren-

gruppen in den einzelnen Sprachregionen durch dazu bezeichnete Gremien getrennt erstellt.

Grundlage bildet ein Organisationsreglement zwischen Bund, Kantonen und der beauftragten Or-

ganisation (in der deutschen Schweiz KV Schweiz).

In der deutschen Schweiz erstellt die sog. Zentralprüfungskommission die schriftlichen Prüfungen

durch Autorenteams aus den Schulen und überwacht die korrekte Durchführung. Traditionell

wird sie durch einen Schulleiter, gegenwärtig Esther Schönberger, Luzern, präsidiert.

Kontakte

Deutschschweiz

Zentralprüfungskommission - schulischer Teil

c/o KV Schweiz

Hans-Huber-Strasse 4

Postfach 1853

8027 Zürich

Tel. 044 283 45 42

Fax 044 283 45 50

[email protected]

In der Romandie und im Tessin bestehen entsprechende Gremien. Das Monitoring der Zusam-

menarbeit zwischen den Sprachregionen erfolgt durch die SPK.

Romandie

La sous-commission latine des procédures de qualification (SCOP), présidée par Jean-Luc Port-

mann, est une commission du Centre suisse de services Formation professionnelle | orientation

professionnelle, universitaire et de carrière (CSFO) et de la Conférence Latine de l'enseignement

Post-Obligatoire (CLPO) qui chapeaute l’organisation des examens de fin d’apprentissage pour

toutes les professions. En Romandie, pour les professions du commerce et de la vente, elle dé-

lègue à un représentant de la conférence romande et tessinoise des directeurs des écoles profes-

sionnelles commerciales CRT-EPC (M. Jean-Louis Maillard), la mission de trouver des auteurs pour

la rédaction des examens. Ce délégué à une voix consultative au sein de la SCOP. Il collabore avec

ces homologues du Tessin et de la Suisse allemande pour coordonner le travail des responsables

des groupes d’auteurs pour les employés de commerce. Une fois les épreuves définitives reçues

des groupes d’auteurs, le CSFO met en page et imprime le nombre nécessaire d’épreuves, puis

les distribue aux cantons.

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SCOP

Coordonnée: Jean-Luc Portmann

[email protected]

CSFO

Maison des cantons

Speichergasse 6

CP 583

3000 Berne 7

Tél 031 320 29 00

Fax 031 320 29 01

[email protected]

http://www.csfo.ch/dyn/176162.asp

Tessin

SIC Ticino

Via Vallone 27

PO Box 302

6500 Bellinzona 5

Tel 091 821 01 01

Fax 091 821 01 09

3. Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

Für die betrieblichen Prüfungen sind die vom Bund anerkannten kaufmännischen Ausbildungs-

und Prüfungsbranchen zuständig. Sie erstellen die schriftliche Prüfung, korrigieren diese und stel-

len die Experten für die mündlichen Prüfungen. Zudem geben die Ausbildungs- und Prüfungs-

branchen die notwendigen Dokumentationen heraus und führen die vorgeschriebenen üK durch.

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Die beteiligten Ausbildungs- und Prüfungsranchen der HMS sind gemäss Entscheid des BBT:

Beteiligte Branche Repräsentiert durch:

Branche Dienstleistung & Administration (D&A) Interessengemeinschaft kaufmännische

Grundbildung IGKG – CIFC

Schwanengasse 9

Postfach 6853

3001 Bern

Tel 031 398 26 10

Fax 031 398 26 12

www.igkg.ch

Branche öffentliche Verwaltung (ovap) Branche Öffentliche Verwaltung /

Administration publique

Winterthurerstr. 6

8360 Eschlikon

Tel 071 973 93 16

Fax 071 973 93 15

www.ov-ap.ch

Branche Bank3 Schweizerische Bankiervereinigung

Postfach 4182

CH-4002 Basel

Tel +41 (0) 61 295 93 93

Fax +41 (0) 61 272 53 82

[email protected]

www.swissbanking.org

Weitere Branchen können sich beteiligen, sofern sie bereit sind die notwendigen Instrumente zur

Verfügung zu stellen. Sie stellen einen Antrag an die SPK.

Im Falle der HMS werden die mündlichen betrieblichen Prüfungen im Modell 3+1 wie bei der be-

trieblich organisierten Grundbildung durch Experten aus der Praxis abgenommen. Im Modell 3i

werden gemischte Teams (1 Praktiker, 1 Lehrperson) eingesetzt. Mehr dazu in Kapitel 7,

„Kurzinformationen zum betrieblichen Qualifikationsverfahren“.

3 Das Langzeitpraktikum im Modell 3+1 ist Teil des Lehrgangs „Bankeinstieg für Mittelschulabsolventen BEM“. Der

BEM-Lehrgang dauert mindestens 18 Monate und schliesst mit dem BEM-Zertifikat der Schweizerischen Bankierverei-

nigung ab. Die im Langzeitpraktikum von 12 Monaten erbrachten qualifizierenden Lernleistungen werden aufgrund der

Entscheide des BBT und der SPK gestützt auf Ziff. 6.3 der HMS-Richtlinien als gleichwertig zum Qualifikationsverfahren

EFZ der Branche D&A anerkannt. Nach vier Jahren werden das EFZ D&A und das BM-Zeugnis erteilt.

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4. Zeitlicher Abriss der Bildungsgänge und QV HMS

Je nach Modell und Einführungszeitpunkt finden die Abschlussprüfungen wie in der obigen Darstellung gezeigt, statt. Die letzte reguläre schulische Ab-

schlussprüfung auf der Basis des Ausbildungs- und Prüfungsreglements 2003 findet im Jahr 2017 statt. Für ab 2015 beginnende Bildungsgänge wird die

BiVo 2012 sowie der neue BM-Rahmenlehrplan massgebend sein.

Bildungsgänge 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Modell 3i 2010

(GE/TI (4 von 5 Schulen)

Ausbildungs-

beginn

1. QV schulisch

& betrieblich

Letztes QV

schulisch &

betrieblich

Repetenten Repetenten

Modell 3+1 2010 (AG/SH/SZ/TI

+ Payerne, FR/VD)

Ausbildungs-

beginn1. QV schulisch

1. QV

betrieblich

Letztes QV

schulisch

Letztes QV

betrieblichRepetenten Repetenten

Modell 3i 2011Ausbildungs-

beginn

1. QV schulisch

& betrieblich

Letztes QV

schulisch &

betrieblich

Repetenten Repetenten

Modell 3+1 2011Ausbildungs-

beginn1. QV schulisch

1. QV

betrieblich

Letztes QV

schulisch

Letztes QV

betrieblichRepetenten Repetenten

Alle Modelle mit BM

BM RLP 2014

Ausbildungs-

beginn1. QV schulisch

1. QV

betrieblich

Modell 3i

BiVo 2012 & BiPla SOG 2015

Ausbildungs-

beginn

1. QV schulisch

& betrieblich

Modell 3+1

BiVo 2012 & BiPla SOG 2015

Ausbildungs-

beginn1. QV schulisch

1. QV

betrieblich

Richtlinien & SLP 2009 / Reglement 2003 Auslaufmodell Richtlinien & SLP 2009 / Reglement 2003

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5. Übersicht über das Qualifikationsverfahren

5.1. Übersicht Lernbereiche und Erfahrungsnoten im Modell 3i

HMS 3i - EFZ

Fachbereiche / Fächer / Lernbereiche 1. Semester 2. Semester 3. Semester 5. Semester

Kurzzeitpraktikum

Erste Landessprache (L1) Deutsch/Französisch/Italienisch ERFA ERFA ERFA

Zweite Landessprache (L2) Deutsch/Französisch/Italienisch ERFA ERFA ERFA

Dritte Sprache (S3) Englisch ERFA ERFA ERFA

IKA ERFA ERFA ERFA

Wirtschaft und Gesellschaft ERFA ERFA ERFA

Ausbildungseinheiten (AE)

Selbstständige Arbeit (SA)

Sch

ulis

cher

Tei

l

ERFA

ERFA

SA

3 AE

ERFA

100%

Fächerübergreifende Projekte

und Arbeits-techniken

Integrierte Praxisteile (IPT)

Bildung in beruflicher Praxis

ERFA

ERFA

100%

Bet

rieb

lich

er T

eil

1. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr4. Semester

1 PE

1 ALS

2. Ausbildungsjahr

1 PE

min 4 Wochen

6. Semester

1 ALS

Ab

sch

luss

prü

fun

gA

bsc

hlu

ssp

rüfu

ng

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5.2. Prüfungsfächer und Notengewichtungen im Modell 3i

IKA: Für ab 2015 beginnende Bildungsgänge sind zentrale Prüfungen vorgesehen. Die ZKP bietet voraussichtlich bereits ab Ausbildungsgang 2011 zentra-

le Prüfungen an, welche die HMS fakultativ verwenden können.

HMS 3i - EFZ Bemerkungen Rundung Fachnote

Prüfungsfächer

Berufspraktische Situation und

FälleSchriftliche Prüfung Brancheneigene Prüfung 120 min ganze oder halbe Note 1/4

Berufliche Situationen, die

kommunikative

Fähigkeiten erfordern

Mündliche Prüfung Brancheneigene Prüfung 30 min ganze oder halbe Note 1/4

Arbeits- und Lernsituationen Erfahrungsnote 2 ALS 1 Dezimalstelle 1/4

Prozesseinheiten Erfahrungsnote 2 PE 1 Dezimalstelle 1/4

Schriftliche Prüfung Sprachregional zentrale Prüfung 120 min 60%

Mündliche Prüfung Dezentrale Prüfung 20 - 30 min 40%

Schriftliche Prüfung Sprachregional zentrale Prüfung 90 min 70%

Prüfungsgespräch Dezentrale Prüfung 20 min 30%

Schriftliche Prüfung Sprachregional zentrale Prüfung 90 min 70%

Prüfungsgespräch Dezentrale Prüfung 20 min 30%

Wirtschaft und Gesellschaft I Schriftliche Prüfung Sprachregional zentrale Prüfung 180 min ganze oder halbe Note 1/8

Wirtschaft und Gesellschaft II Schriftliche PrüfungDezentrale Prüfung / kann im

Verbund erstellt werden120 - 150 min ganze oder halbe Note 1/8

Wirtschaft und Gesellschaft III ErfahrungsnoteMittel aus den vier letzten

Semesternoten1 Dezimalstelle 1/8

Erfahrungsnote 3 Ausbildungseinheiten ca. 80 h 1 Dezimalstelle

Erfahrungsnote 1 Selbstständige Arbeit ca. 40 h ganze oder halbe Note

1/8

Schriftliche Prüfung

1 Dezimalstelle

ganze oder halbe Note

Mittel aus den vier letzten

Semesternoten1 Dezimalstelle

50%

50%

Ausbildungseinheiten und

selbstständige Arbeit1/8

ErfahrungsnoteMittel aus den 4 letzten

Semesternoten1 Dezimalstelle

Erfahrungsnote

Dezentrale Prüfung / kann zentral

bezogen werden

Mittel aus den vier letzten

Semesternoten

2/3

1/3

Information/Kommunikation/

Administration IKA

120 min

1/8

Erfahrungsnote

Englisch

(Zweite Fremdsprache)

Zweite Landessprache

(Erste Fremdsprache)

Gewicht

Fachnote

100%

Sch

uli

sch

er

Teil

Erste Landessprache

(Standardsprache)

ganze oder halbe Note

1/8

Be

trie

bli

che

r Te

il

100%

ErfahrungsnoteMittel aus den vier letzten

Semesternoten1 Dezimalstelle

ganze oder halbe Note

1/8

Notenbestand-teile

50%

50%

50%

50%

50%

50%

Prüfungs-

dauer

Punkte-

verteilung

Rundung Gewicht

ganze oder halbe Note

1 Dezimalstelle

1 Dezimalstelle

1 Dezimalstelle

1 Dezimalstelle

1 Dezimalstelle

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5.3. Übersicht Lernbereiche und Erfahrungsnoten im Modell 3+1 Notenübernahme in das EFZ

Die Darstellung zeigt, welche Erfahrungsnoten im Bildungsgang BM für die Übernahme in das EFZ benötigt werden. Zum besseren Verständnis hat das

EHB hierzu einen Notenrechner in Excel erstellt, welcher auf der HMS-Box unter „Modul 5“ heruntergeladen werden kann: http://www.ehb-

schweiz.ch/de/weiterbildung/Seiten/hms_box_dokumente.aspx

Modell 3+1 - Übernahme Erfahrungsnoten ins EFZ

Fachbereiche / Fächer / Lernbereiche 1. Semester 2. Semester 3. Semester 5. Semester 6. Semester

1 ALS 1 ALS

Integrierte Praxisteile (IPT)

Erste Landessprache (L1) Deutsch/Französisch/Italienisch ERFA ERFA ERFA

Zweite Landessprache (L2) Deutsch/Französisch/Italienisch ERFA ERFA ERFA

Dritte Sprache (S3) Englisch ERFA ERFA ERFA

IKA ERFA ERFA ERFA

FRW ERFA ERFA ERFA

VBR ERFA ERFA ERFA

Ausbildungseinheiten

Interdisziplinäre Projektarbeit

Bet

rieb

lich

er T

eil

Bildung in beruflicher Praxis

Betriebspraktikum

Fächerübergreifende Projekte

und Arbeits-techniken

Langzeitpraktikum

ERFA

3 AE

1 PE

100%

Sch

ulis

cher

Tei

l

1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr4. Semester

ERFA

ERFA

ERFA

ERFA

3. Ausbildungsjahr

100%

1 PE

1 IDPA

Handlungskompetenzen gemäss SLP 5.2 (D&A)LZ gemäss

Leistungszielkatalog

beteiligte Branche

ERFA

Ab

sch

luss

prü

fun

g

Ab

sch

luss

prü

fun

g

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5.4. Prüfungsfächer und Notengewichtungen zur Erlangung des EFZ im Modell 3+1

Die Zeitangaben der BM-Prüfungsfächer sind lediglich als Empfehlung zu verstehen.

Modell 3+1 - EFZ mit BM Rundung Fachnote

BM Prüfungsfächer

Berufspraktische Situation und Fälle Schriftliche Prüfung Brancheneigene Prüfung 120 min ganze oder halbe Note 1/4

Berufliche Situationen, die

kommunikative

Fähigkeiten erfordern

Mündliche Prüfung Brancheneigene Prüfung 30 min ganze oder halbe Note 1/4

Arbeits- und Lernsituationen Erfahrungsnote 2 ALS 1 Dezimalstelle 1/4

Prozesseinheiten Erfahrungsnote 2 PE 1 Dezimalstelle 1/4

Schriftliche Prüfung Dezentrale Prüfung 120 min

Mündliche Prüfung Dezentrale Prüfung 15 min

ErfahrungsnoteMittel aus den vier letzten

Semesternoten1 Dezimalstelle

Schriftliche Prüfung Dezentrale Prüfung 120 min

Mündliche Prüfung Dezentrale Prüfung 15 min

Schriftliche Prüfung Dezentrale Prüfung 120 min

Mündliche Prüfung Dezentrale Prüfung 15 min

FRW Wirtschaft und Gesellschaft I Schriftliche Prüfung Dezentrale Prüfung 120 min ganze oder halbe Note 1/8

VBR Wirtschaft und Gesellschaft II Schriftliche Prüfung Dezentrale Prüfung 120 min ganze oder halbe Note 1/8

Wirtschaft und Gesellschaft III ErfahrungsnoteMittel aus den vier letzten

Semesternoten von FRW und VBR (8

Noten)1 Dezimalstelle 1/8

Ausbildungseinheiten Erfahrungsnote 3 Ausbildungseinheiten ca. 80 h 1 Dezimalstelle

Interdisziplinäre Projektarbeit Selbstständige Arbeit Erfahrungsnote 1 Selbständige Arbeit ca. 40 h ganze oder halbe Note

2/31/8

1/3

Schriftliche PrüfungDezentrale Prüfung / kann zentral

bezogen werden120 min ganze oder halbe Note

1/8

ErfahrungsnoteMittel aus den vier letzten

Semesternoten1 Dezimalstelle 50%

50%

1/8

ErfahrungsnoteMittel aus den vier letzten

Semesternoten1 Dezimalstelle 50%

Mittel aus den vier letzten

Semesternoten1 Dezimalstelle 50%

Zweite Fremdsprache

S3

ganze oder halbe Note 50%

Be

trie

bli

che

r Te

il

100%

Sch

uli

sch

er

Teil

Erste Landessprache

(Standardsprache)

L1

ganze oder halbe Note 50%

1/8

100%

50%

Zweite Landessprache

L2

ganze oder halbe Note 50%

1/8

Erfahrungsnote

Gewicht

Fachnote

Notenbestand-teile Prüfungs-dauer Punkte-

verteilung

Rundung GewichtBemerkungenÜbernahme BM-Fächer ins EFZ

als…

Erste Landessprache

Zweite Landessprache

Dritte Sprache

Information/Kommunikation/

Administration IKA

1 Dezimalstelle

1 Dezimalstelle

1 Dezimalstelle

1 Dezimalstelle

1 Dezimalstelle

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16

5.5. Übersicht Lernbereiche und Erfahrungsnoten im Modell 3+1 für den BM-Ausweis

Die Abschlussprüfungen finden am Ende der Ausbildung statt. Höchstens drei Prüfungsfächer können vorher abgeschlossen werden. Die kantonale

Behörde legt den Zeitpunkt fest. Vorzeitige Prüfungen sind kantonal verschieden und deshalb hier nicht dargestellt.

Die Schulen müssen mindestens zwei Ergänzungsfächer anbieten.

Es muss mindestens ein Ergänzungsfach durch die lernende Person belegt werden.

Die Bewertung der IDPA kann entweder in die Erfahrungsnoten der beteiligten Fächer einfliessen oder im Rahmen des Berufsmaturitätsabschlusses

berücksichtigt werden.

Gemäss Rahmenlehrplan Ziff. 5.2.3 kann die IDPA die Prüfung in einem Fach ersetzen oder darin einen Teil der Prüfung bilden. Diese Zuordnung ist

schulindividuell bzw. kantonal verschieden. Dadurch kann hier keine nähere Angabe dazu gemacht werden, in welche Fächer die IDPA nun konkret

einfliesst. Massgebend ist hier ausserdem Ziff. 5.2 „Berücksichtigung der IDPA-Bewertung“, Aide-Mémoire VII vom 22.07.2005 der EBMK.

Modell 3+1 - BM

Prüfungsfächer / Lernbereiche 1. Semester 2. Semester 3. Semester 5. Semester 6. Semester

Erste Landessprache Grundlagenfach ERFA ERFA

Zweite Landessprache (L2) Grundlagenfach ERFA ERFA

Dritte Sprache (S3) Grundlagenfach ERFA ERFA

VBR Grundlagenfach ERFA ERFA

Mathematik Grundlagenfach ERFA ERFA

Geschichte und Staatslehre Grundlagenfach ERFA ERFA

FRW Schwerpunktfach ERFA ERFA

z.B. Wirtschaftsgeografie mind. 1 Ergänzungsfach ERFA ERFA

Interdisziplinäre Projektarbeit im Rahmen bestehender Fächer

4. Ausbildungsjahr1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr4. Semester

BM

-Fäc

her

Langzeitpraktikum

IDPA

BM

-Prü

fun

gen

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17

5.6. Prüfungsfächer und Notengewichtungen für den BM-Notenausweis im Modell 3+1

Die Zeitangaben der BM-Prüfungsfächer sind lediglich als Empfehlung zu verstehen.

HMS 3+1 - BM Rundung Fachnote

BM Prüfungsfächer

Schriftliche Prüfung Dezentrale Prüfung 120 min

Mündliche Prüfung Dezentrale Prüfung 15 min

ErfahrungsnoteMittel aus den letzten zwei

Semesternoten1 Dezimalstelle

Schriftliche Prüfung Dezentrale Prüfung 120 min

Mündliche Prüfung Dezentrale Prüfung 15 min

Schriftliche Prüfung Dezentrale Prüfung 120 min

Mündliche Prüfung Dezentrale Prüfung 15 min

Schriftliche Prüfung Dezentrale Prüfung 120 min ganze oder halbe Note

ErfahrungsnoteMittel aus den letzten zwei

Semestern

mind. Schriftliche Prüfung Dezentrale Prüfung 120 min ganze oder halbe Note

ErfahrungsnoteMittel aus den letzten zwei

Semestern

Mündliche oder schriftoiche

PrüfungDezentrale Prüfung 15 bzw. 120 min ganze oder halbe Note

ErfahrungsnoteMittel aus den letzten zwei

Semesternoten

Schriftliche Prüfung Dezentrale Prüfung 120 min ganze oder halbe Note

ErfahrungsnoteMittel aus den letzten zwei

Semestern

Mind. 1 Ergänzungsfach

Ergänzungsfächer können mit oder

ohne Abschlussprüfung durchgeführt

werden. Mit Abschlussprüfung

besteht die Wahlfreiheit zwischen

einer mündlichen oder schriftl ichen

oder Kombination

Die Fachnote in den Fächern ohne

Abschlussprüfung ist die

Erfahrungsnote1 Dezimalstelle 1/8

Interdisziplinäre Projektarbeit ErfahrungsnoteSchulinterne Lösung gemäss Ziff.

5.2, Aide-Memoire VII der EBMKganze oder halbe Note

1 Dezimalstelle

BM

-No

ten

ausw

eis

Gewichtung

Fachnote

1/8

1/8

1/8

1/8

1/8

1/8

1/850%

1 Dezimalstelle

1 Dezimalstelle

1 Dezimalstelle

1 Dezimalstelle

50%

FRW 1 Dezimalstelle50%

ganze oder halbe Note 50%

Geschichte & Staatslehre50%

50%

VBR

50%

50%

50%

ErfahrungsnoteMittel aus den letzten zwei

Semesternoten1 Dezimalstelle

Zweite Fremdsprache

S3

Mathematik50%

Zweite Landessprache

L2

ganze oder halbe Note 50%

ErfahrungsnoteMittel aus den letzten zwei

Semesternoten1 Dezimalstelle 50%

Gewicht

Erste Landessprache

(Standardsprache)

L1

ganze oder halbe Note 50%

1 Dezimalstelle

Notenbestandteile Bemerkungen Prüfungs-dauer Rundung

50%

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18

Die Gesamtnote des Berufsmaturitätsabschlusses ist der Durchschnitt aus allen Fachnoten der Prüfungsfächer und der Fächer ohne Abschlussprü-

fung; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Im obigen Beispiel ergibt sich bei einem Ergänzungsfach eine Gewichtung jeder Fachnote von 1/8. Bei

mehr Ergänzungsfächern resultiert eine entsprechend geringere Gewichtung je Fachnote.

Die Fachnote in den Fächern ohne Abschlussprüfung entspricht der Erfahrungsnote.

Sind die Prüfungsfächer für den Berufsmaturitätsabschluss gleichzeitig Prüfungsfächer für die Erlangung des eidg. Fähigkeitszeugnisses und sind in

diesen Fächern sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungen vorgesehen, so sind die Prüfungen für den Berufsmaturitätsabschluss nach diesen

Bestimmungen auszurichten.

6. Besonderes zu den einzelnen Prüfungsfächern EFZ

Im Grundsatz gilt, dort wo keine HMS-spezifische Reglementarien vorhanden sind, gelten jene der betrieblich organisierten Grundbildung.

Lernbereiche / Quali-

fikationsbereiche

Bemerkungen Zeitpunkt Zugrunde liegende Dokumente

ALS im Rahmen von IPT

(Nur Modell i)

Für die ALS während der IPT gelten die HMS-spezifischen Ausfüh-

rungsbestimmungen (AB)

Frühestens im 2. Aus-

bildungsjahr

Richtlinien für die Organisation der berufli-

chen Grundbildung und des Qualifikations-

verfahrens an Handelsmittelschulen 2009

Ausführungsbestimmungen: Arbeits- und

Lernsituationen (ALS) im Rahmen der inte-

grierten Praxisteile an Handelsmittelschulen

(HMS) im Modell i 2010

ALS im Rahmen des

Langzeitpraktikums

(Nur Modell 3+1)

Für die ALS während des Langzeitpraktikums gelten die AB der be-

trieblich organisierten Grundbildung

Während des Lang-

zeitpraktikums (Im

Regelfall im 4. Ausbil-

dungsjahr)

Ausbildungs- und Prüfungsreglement Kauf-

frau/Kaufmann 2003 Teil C (Systematik der

Prüfungselemente)

Ausführungsbestimmungen: Arbeits- und

Lernsituationen 2006

Page 19: Autoren Silvia Bärle, Roxanne-Bruchez-Ischi, Patrick ......8. DBLAP 26 9. Bestehensnormen 27 10. Konsequenzen beim Nichtbestehen des QV 28 11. Besonderheiten der Berufsmaturität

19

Lernbereiche / Quali-

fikationsbereiche

Bemerkungen Zeitpunkt Zugrunde liegende Dokumente

PE im Rahmen von IPT Für die PE während der IPT gelten die HMS-spezifischen Ausfüh-

rungsbestimmungen

Frühestens im 2. Aus-

bildungsjahr

Richtlinien für die Organisation der berufli-

chen Grundbildung und des Qualifikations-

verfahrens an Handelsmittelschulen 2009

Ausführungsbestimmungen: Prozesseinhei-

ten (PE) im Rahmen der integrierten Praxis-

teile an Handelsmittelschulen (HMS) 2010

PE im Rahmen des Lang-

zeitpraktikums

(Nur Modell 3+1)

Für die PE während des Langzeitpraktikums gelten die AB der be-

trieblich organisierten Grundbildung

Während des Lang-

zeitpraktikums (Im

Normalfall im 4. Aus-

bildungsjahr)

Ausbildungs- und Prüfungsreglement Kauf-

frau/Kaufmann 2003 Teil C (Systematik der

Prüfungselemente)

Ausführungsbestimmungen: Prozesseinhei-

ten 2006

Erste Landessprache

(Standardsprache)

Die schriftliche Prüfung umfasst einen gesamtschweizerischen

und einen schulspezifischen Teil.

Textproduktion: Zwei zentral vorgegebene Themen (inkl. Be-

wertungskriterien) für alle Schulen verbindlich.

Zwei weitere Themen sind von der Schule selbst zu stellen.

Frühestens Ende des

2. Lehrjahres

Ausbildungs- und Prüfungsreglement Kauf-

frau/Kaufmann 2003 Teil C (Systematik der

Prüfungselemente)

Ausführungsbestimmungen zur Lehrab-

schlussprüfung: Erste Landessprache (Stan-

dardsprache)

Fremdsprachen (Zweite

Landessprache und Eng-

lisch

Die SPK kann anstelle der Prüfung oder Teilen von Prüfungen Inter-

nationale Sprachzertifikate anerkennen oder vorschreiben.

Hinweis zur Anerkennung von internationalen Sprachzertifikaten in

der BiVo 2012: In den vorliegenden Entwürfen zu den Ausfüh-

rungsbestimmungen, welche bei den HMS für ab 2015 beginnende

Bildungsgänge gültig sein werden, ist eine Anerkennung von inter-

Frühestens Ende des

2. Lehrjahres

Ausbildungs- und Prüfungsreglement Kauf-

frau/Kaufmann 2003 Teil C (Systematik der

Prüfungselemente)

Ausführungsbestimmungen zur Lehrab-

schlussprüfung: Zweite Landessprache oder

Englisch

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20

Lernbereiche / Quali-

fikationsbereiche

Bemerkungen Zeitpunkt Zugrunde liegende Dokumente

nationalen Sprachzertifikaten anstelle der Abschlussprüfung nur

dann möglich, wenn das Sprachniveau B1 voll erreicht wird UND

das Sprachzertifikat auch die Geschäftssprache umfasst.

Merkblatt Fremdsprachen Berufsmaturität >

EFZ

Merkblatt Vergleichbarkeit Cambridge Ska-

len

IKA IKA ist kein BM-Fach, muss aber auch im Modell 3+1 durchgeführt

werden.

Auch in IKA werden, wie bei den übrigen EFZ-Prüfungsfächern, die

letzten vier Semesternoten zur Ermittlung der Erfahrungsnote ver-

wendet.

Eine Anerkennung von Informatikzertifikaten (z.B. SIZ usw.) anstel-

le der Abschlussprüfung ist nicht möglich.

Die Informatik-Zertifikate können aber mit Einschränkungen als

Semesterprüfungen eingesetzt werden. Schuleigene Prüfungen,

welche den behandelten Stoff adäquat wiedergeben, sind jedoch

zu bevorzugen. Da es sich bei den Zertifikatsprüfungen um rein

programmtechnische Prüfungen handelt, sollten folgende Ein-

schränkungen beachtet werden.

Pro Semester können max. zwei externe Informatik-Zertifikate

in die Semesternote einfliessen.

Pro Semester sollte der Anteil solcher Zertifikate max. 25% der

Semesternote ausmachen.

Für das 1. Lehrjahr empfehlen sich eher die Module ECDL oder

SIZ-Anwender I. Im 2. Lehrjahr sind SIZ-Anwender II Module

Frühestens im 2. Aus-

bildungsjahr

Richtlinien für die Organisation der berufli-

chen Grundbildung und des Qualifikations-

verfahrens an Handelsmittelschulen 2009

Ausbildungs- und Prüfungsreglement Kauf-

frau/Kaufmann 2003 Teil C (Systematik der

Prüfungselemente)

Ausführungsbestimmungen: Information /

Kommunikation / Administration

Page 21: Autoren Silvia Bärle, Roxanne-Bruchez-Ischi, Patrick ......8. DBLAP 26 9. Bestehensnormen 27 10. Konsequenzen beim Nichtbestehen des QV 28 11. Besonderheiten der Berufsmaturität

21

Lernbereiche / Quali-

fikationsbereiche

Bemerkungen Zeitpunkt Zugrunde liegende Dokumente

denkbar.

Für die Bewertung der Module sollte die übliche 60 %-

Notenformel Anwendung finden.

Die bisherige Regelung von dezentralen Prüfungen wird für ab

2015 beginnende Bildungsgänge wegfallen. Danach wird es auch in

IKA ausschliesslich zentrale Abschlussprüfungen geben.

Deshalb wird für die Übergangszeit empfohlen, bereits zentrale

Prüfungen beim jeweiligen sprachregionalen Gremium zu beziehen

und durchzuführen.

Wirtschaft und Gesell-

schaft (W&G)

Die Abschlussprüfung besteht aus einer zentralen (W&G I) sowie

einer dezentralen Prüfung (W&G II).

W&G I: Erstellung durch sprachregional zentrales Gremium.

W&G II: Erstellung durch die Schule, bzw. im Verbund.

Am Ende der schuli-

schen Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsreglement Kauf-

frau/Kaufmann 2003 Teil C (Systematik der

Prüfungselemente)

Ausbildungseinheiten

(AE) und Selbstständige

Arbeit (SA)

AEs sind keine BM-Prüfungselemente, müssen aber dennoch im

Modell 3+1 durchgeführt werden.

Die Beteiligung der einzelnen Fachbereiche an den AEs ist bis anhin

nicht vorgegeben.

Ab 2015 beginnende Bildungsgänge der HMS unter der BiVo 2012

wird das Lerngefäss AE durch „Vertiefen und Vernetzen (V&V)“ er-

setzt werden. Folgende Einschränkungen gelten ab diesem Zeit-

AEs: Können während

der schulischen Aus-

bildung beliebig über

die Ausbildungszeit

verteilt werden.

SA: Ab der zweiten

Hälfte der schulischen

Ausbildung.4

Ausbildungs- und Prüfungsreglement Kauf-

frau/Kaufmann 2003 Teil C (Systematik der

Prüfungselemente)

Ausführungsbestimmungen: Ausbildungs-

einheiten / Selbständige Arbeit

4 Dies nimmt die Regelung aus der BiVo 2012 Kauffrau/Kaufmann EFZ vorweg.

Page 22: Autoren Silvia Bärle, Roxanne-Bruchez-Ischi, Patrick ......8. DBLAP 26 9. Bestehensnormen 27 10. Konsequenzen beim Nichtbestehen des QV 28 11. Besonderheiten der Berufsmaturität

22

Lernbereiche / Quali-

fikationsbereiche

Bemerkungen Zeitpunkt Zugrunde liegende Dokumente

punkt und werden sinnvollerweise schon ab sofort beachtet, damit

eine erneute Umstellung nicht nötig wird:

Leistungsziele aus W&G und IKA werden, ergänzt durch Leis-

tungsziele der Standardsprache, vertieft und fächerübergrei-

fend vernetzt;

Die Sachthemen und Problemstellungen bieten ein Übungs-

und Erfahrungsfeld im Hinblick auf den Aufbau, die Anwen-

dung und damit die Festigung von Methoden-, Sozial- und

Selbstkompetenzen;

Die Themen basieren auf wirtschaftlich und gesellschaftlich

bedeutsamen Problemstellungen oder betriebswirtschaftli-

chen Prozessen;

Bei wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutsamen Problem-

stellungen müssen die Auswirkungen und die Konsequenzen

für die Unternehmungen und die Lebenswelt der Lernenden

klar ersichtlich sein und einen wesentlichen Anteil einer V&V-

Lerneinheit ausmachen.

Die Sachthemen und Problemstellungen haben exemplari-

schen Charakter;

Sie sind - im Vergleich zum Regelunterricht - von höherer

Komplexität und höherem Bezug zur betrieblichen Praxis;

Sie fördern das Lernen als Erkenntnisprozess und das Reflek-

tieren und Analysieren desselben durch die Lernenden.

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23

7. Kurzinformationen zum betrieblichen Qualifikationsverfahren

7.1. Zuordnung Qualifikationselement zu den jeweiligen Branchen

Für die branchenspezifischen Teile der Bildung in beruflicher Praxis im Langzeitpraktikum, d.h. für die betriebliche Erfahrungsnote und für die Qualifika-

tionsbereiche "Berufspraxis schriftlich" und "Berufspraxis mündlich" gelten die Leistungsziele und Vollzugsinstrumente der Bildungsverordnung und des

Bildungsplans 2012 der beteiligten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen.

Für den schulischen Teil inkl. POU und für die Bildung in beruflicher Praxis im Rahmen der IPT nach wie vor ausschliesslich die Bestimmungen der Stan-

dardlehrpläne für die Bildung in beruflicher Praxis und den schulischen Unterricht an Handelsmittelschulen.

Bank: Das Langzeitpraktikum im Modell 3+1 ist Teil des Lehrgangs „Bankeinstieg für Mittelschulabsolventen BEM“. Der BEM-Lehrgang dauert mindes-

tens 18 Monate und schliesst mit dem BEM-Zertifikat der Schweizerischen Bankiervereinigung ab. Die im Langzeitpraktikum von 12 Monaten erbrachten

qualifizierenden Lernleistungen werden aufgrund der Entscheide des BBT und der SPK gestützt auf Ziff. 6.3 der HMS-Richtlinien als gleichwertig zum

Qualifikationsverfahren EFZ der Branche D&A anerkannt. Nach vier Jahren werden das EFZ D&A und das BM-Zeugnis erteilt.

Überblick betriebliches QV ALS Schriftliche

betriebliche

Prüfung

Mündliche

betriebliche

Prüfung

PEX

Modell 3i 2 in IPT nach SLP D&A D&A

1 Lehrperson Schule,

1 PEX aus der kaufmännischen

Praxis

Modell 3+1 mit Praktikum in einem

Betrieb D&A2 im BP nach D&A 1 in IPT nach SLP 1 im BP nach D&A D&A D&A

2 PEX aus der kaufmännischen

Praxis

Modell 3+1 mit Praktikum bei der

öffentlichen Verwaltung (ovap)2 im BP nach ovap 1 in IPT nach SLP

1 im BP nach

ovapovap ovap

2 PEX aus der kaufmännischen

Praxis

Modell 3+1 mit Praktikum bei einer Bank 2 im BP nach Bank 1 in IPT nach SLP1 im BP nach

BankBank Bank

2 PEX aus der kaufmännischen

Praxis

PE

2 PE in IPT nach SLP

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24

7.2. Betrieblicher Teil der Prüfung

Das Dokument „Beteiligte Ausbildungs- und Prüfungsbranchen im HMS-Modell 3+1 – Eckwerte

und Ablauf“ des BBT hält folgendes fest (Zitat): “Ziffer 6.3 der BBT-Richtlinien ermöglicht flexib-

le Lösungen. (…) Auf dieser Grundlage können die Instrumente der Bildungsverordnung 2012

zum Einsatz gelangen.“ Gestützt darauf und aufgrund der „Wegleitung für die Lern- und Leis-

tungsdokumentation (LLD) für die Bildung in beruflicher Praxis an Handelsmittelschulen

(HMS)“ der Schweizerischen Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK)

gelten folgende Grundsätze:

a) Die Ausbildung im Rahmen der IPT erfolgt aufgrund des Standardlehrplans Bildung in beruf-

licher Praxis an HMS.

b) Für das Langzeitpraktikum gilt die gleiche Lern- und Leistungsdokumentation wie für die be-

trieblich organisierte Grundbildung nach der Bildungsverordnung 2012, d.h. die Qualifikations-

elemente ALS und PE sind identisch, ebenso die zugrunde liegenden Leistungsziele der jeweili-

gen Branchen.

c) Die mündliche Abschlussprüfung „Berufspraxis mündlich“ entspricht derjenigen der betrieb-

lich organisierten Grundbildung. Die schriftliche Prüfung „Berufspraxis schriftlich“ wird gröss-

tenteils identisch mit derjenigen der betrieblich organisierten Grundbildung sein.

7.3. Schriftliche betriebliche Prüfung

Die schriftlichen Prüfungen sind identisch mit jenen der betrieblich organisierten Grundbil-

dung. Die beteiligten Branchen sind für die Erstellung und Durchführung zuständig.

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25

7.4. Mündliche betriebliche Prüfung

Im Rahmen der mündlichen Prüfung (Fach 4: Berufliche Situationen, die kommunikative Fähig-

keiten erfordern, gemäss Ziffer 9.1 der Richtlinien des BBT für die Organisation der beruflichen

Grundbildung und des Qualifikationsverfahrens an Handelsmittelschulen vom 26. November

2009) werden in einem Fachgespräch die Handlungskompetenzen gemäss Ziff. 5.2 des Stan-

dardlehrplans für die Bildung in beruflicher Praxis im Hinblick auf die Berufsbefähigung der

Kandidatinnen und Kandidaten überprüft.

Massgebend für die Ausgestaltung der mündlichen Prüfung ist Teil D des Bildungsplans 2012

Kauffrau/Kaufmann, Ziffer 1.1.2 „Branchenübergreifender Rahmen zu Berufspraxis - münd-

lich“.

7.5. Expertinnen und Experten

Die mündliche Prüfung wird in der Regel von zwei Expertinnen oder Experten aus der Praxis

abgenommen. Im Modell 3i kann eine Expertin oder ein Experte aus einer Handelsmittelschule

zum Einsatz kommen, prüft jedoch nicht die Lernenden der eigenen Klassen.

Für Prüfungsexpertinnen und –experten aus den Handelsmittelschulen gilt folgendes Anforde-

rungsprofil:

Unterrichtserfahrung im Bereich der integrierten Praxisteile oder in anderen Fächern

Berufserfahrung im kaufmännischen Berufsfeld

absolvierter Kurs des EHB für Prüfungsexpertinnen und –experten im Bereich der mündli-

chen betrieblichen Prüfung und Bereitschaft zur Weiterbildung.

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26

7.6. Konzept für die mündliche Prüfung – HMS 3i

Prüfungsdauer: 30‘ (+ Vorbereitungszeit). Total = 45‘

Dauer Prüfungselement Inhalt Bemerkungen

10‘ Das Bewerbungsge-

spräch – Selbstvorstel-

lung auf dem Arbeits-

markt

Experten = potenzielle

Arbeitgeber

Der Kandidat bereitet

sich auf der Basis sei-

nes Kompetenzenpro-

fils (Kompetenzen,

Stärke, Projekte, Erfah-

rungen, …) auf ein Be-

werbungsgespräch vor.

Vorgegebener Teil, keine spezielle

Vorbereitung der Experten nötig.

Um standardisierte Präsentationen

von Kandidaten zu vermeiden,

können die Experten konkrete Fäl-

le auf der Basis des Kompetenzen-

profils vorbereiten (Bsp: Stellenin-

serat Kaufmann/frau im Bereich

Marketing/Personal/Finanzen/…).

Die Experten stellen Fragen.

10‘ Das Rollenspiel Standardisierte Kun-

dengespräche (Bera-

tung, Verkauf, Rekla-

mation, …), oder

kommunikative Situa-

tion im Betrieb

Standardisierte Situationen auf der

Basis der gewählten IPT Modellen.

Die Bewertungskriterien können

vorgegeben sein (hohe Standardi-

sierung)

10‘ Das Fachgespräch Auf der Basis von ge-

wählten Kompetenzen

Der Experte wählt 2 LZ und berei-

tet Fragen vor. (Modell: ALS Er-

satzprüfung)

Die Prüfung kann auch anders aufgebaut sein, muss jedoch mindestens zwei dieser Elemente

enthalten. Die Prüfungsdauer bleibt gleich (30‘).

8. DBLAP

Das Schweizerische Dienstleistungszentrum Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahn-

beratung (SDBB) betreibt als Institution der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie-

hungsdirektoren (EDK) im Auftrag der Kantone die Datenbank Lehrabschlussprüfungen

(DBLAP). Die DBLAP bietet den Verbundpartnern (Lehrbetriebe, Ausbildungs- und Prüfungs-

branchen, kantonale Prüfungskommissionen) für verschiedene Berufe die Möglichkeit zur Ein-

gabe und Übermittlung von Beurteilungsdaten rund um den betrieblichen und überbetriebli-

chen Teil des Qualifikationsverfahrens in der beruflichen Grundbildung. Auf das Schuljahr

2012/13 hin wird die DBLAP2 als nächster Schritt für die kaufmännische Grundbildung „Kauf-

frau EFZ/Kaufmann EFZ“ (Bildungsverordnung ab 2012) ausgebaut. Die HMS sind insofern be-

troffen, als sie jene betriebliche Erfahrungsnoten (ALS, PE), welche an der Schule im Rahmen

der IPT erarbeitet werden, erfassen müssen.. Weitere Informationen zur DB-LAP finden Sie

hier: http://www.qv.berufsbildung.ch/dyn/2265.aspx und zur Webapplikation geht‘s hier:

https://www.dblap2.ch/dblap2/

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27

Am 29.2.2012 hat ein Workshop des SDBB mit Vertretern der Kantone und der beteiligten

Branchen stattgefunden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Sitzung werden Bestimmun-

gen zur Nutzung der DBLAP2 ausgearbeitet. Die Kantone, die HMS und die beteiligten Bran-

chen werden im Verlauf der nächsten Monate informiert. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die

HMS für die Sammlung der zu einem späteren Zeitpunkt auf die DBLAP2 zu übermittelnden

Noten (PE bzw. ALS im Rahmen der IPT) verantwortlich.

9. Bestehensnormen

Das Fähigkeitszeugnis wird erteilt, wenn sowohl die betrieblichen als auch die schulischen

Bestehensnormen erfüllt sind.

Der betriebliche Teil gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und

höchstens eine Fachnote ungenügend ist und diese nicht unter 3.0 liegt.

Der schulische Teil gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt,

höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind und die Differenz der ungenügenden Fachno-

te zur Note 4.0 gesamthaft den Wert von 2.0 nicht übersteigt.

Das Berufsmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn das Fähigkeitszeugnis erteilt werden kann

und die Berufsmaturitätsprüfung bestanden ist.5

Der Berufsmaturitätsabschluss ist bestanden, wenn

die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt;

höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind;

die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 gesamthaft den Wert 2.0 nicht über-

steigt.6

5 Art. 16, Ausbildungs- und Prüfungsreglement, Teil A: Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

vom 24. Januar 2003 6 Art 28, Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 30. November 1998 (Stand am 21.

Dezember 2004)

Bestehensnormen Mindest-

notenschnitt

Max. Anzahl

ungenügender

Fachnoten

Keine

Fachnote

unter…

Max. Differenz der

ungenügenden Fachnoten

zur Note 4.0

Betrieblicher Teil EFZ 4.0 1 3.0

Schulischer Teil EFZ 4.0 2 2.0

Berufsmaturität 4.0 2 2.0

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28

10. Konsequenzen beim Nichtbestehen des QV

Wird das Qualifikationsverfahren am Ende der Ausbildung nicht bestanden, so gibt es die Mög-

lichkeit zur zweimaligen Repetition.

10.1. Was muss wiederholt werden?

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, müssen alle unge-

nügenden Prüfungsfächer wiederholen.

Schulisches QV

Wird der berufliche Unterricht während mindestens zweier Semester wiederholt, zählen die

neuen Erfahrungsnoten. Ansonsten bleiben die bisherigen Noten bestehen.

Ist die Fachnote „Ausbildungseinheiten und selbstständige Arbeit“ ungenügend, so muss die

ungenügende Position an der Schule wiederholt werden.

Betriebliches QV

Ungenügende Fachnoten in den Fächern Arbeits- und Lernsituationen sowie Prozesseinheiten

werden bei der Verlängerung der Lehrzeit durch die neu erzielten Noten ersetzt. Wird die Aus-

bildungszeit nicht verlängert, so findet eine Ersatzprüfung nach den Weisungen der Prüfungs-

kommission für die ganze Schweiz statt.

10.2. Wann und wie oft darf wiederholt werden?

Wird das QV nicht bestanden, kann dieses frühestens anlässlich des nächsten regulären Prü-

fungstermins wiederholt werden.

EFZ: Die Prüfung kann höchstens zwei Mal wiederholt werden.

BM: Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.

Ein erneuter Unterrichtsbesuch ist für die Repetition nicht Voraussetzung (ausgenommen

AE/SA). Die Repetition kann auch an einem anderen Prüfungsort bzw. an einer anderen Schule

erfolgen.

10.3. Nach welchen Leistungszielkatalogen wird wiederholt?

Für Repetentinnen und Repetenten gilt bis zwei Jahre nach dem erstmaligen Ablegen der Prü-

fung die bei Ausbildungsbeginn gültige Ausgabe der Leistungsziele. Für spätere Wiederholun-

gen gelten die zum Zeitpunkt der Prüfungswiederholung gültigen Leistungsziele.

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29

10.4. Verschiedene Fälle und Optionen des Nichtbestehens

Fall betrieblicher und schulischer Teil nicht bestanden

1. - 3. Jahr QV EFZ schulisch & betrieblich Erläuterungen

Variante 1 Schulunterricht

Wiederholung

3. Ausbildungsjahr

(Schulunterricht)

Repetition

schulischer und

betrieblicher

Teil

Da das betriebliche und schulische QV zeitlich

zusammenfallen, ergeben sich beim Modell 3i kaum

Probleme. Es müssen alle ungenügenden Prüfungsfächer

wiederholt werden.

Wird der berufliche Unterricht während mindestens

zweier Semester wiederholt, zählen die neuen

Erfahrungsnoten.

Ist die Fachnote „Ausbildungseinheiten und

selbstständige Arbeit“ ungenügend, so muss die

ungenügende Position an der Schule wiederholt werden.

Ungenügende Fachnoten in den Fächern Arbeits- und

Lernsituationen sowie Prozesseinheiten werden bei der

Verlängerung der Ausbildungsdauer durch die neu

erzielten Noten ersetzt.

4. Jahr

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Schulischer Teil bestanden, jedoch betrieblicher Teil nicht

1. - 3. Jahr QV EFZ schulisch & betrieblich Erläuterungen

Variante 1 Schulunterricht Wiederholung IPT

Repetition

betrieblicher

Teil

Ungenügende Fachnoten in den Fächern Arbeits- und

Lernsituationen sowie Prozesseinheiten werden bei der

Verlängerung der Ausbildungsdauer durch die neu

erzielten Noten ersetzt.

Bei einer Wiederholung würde der Repetent/die

Repetentin bevorzugt parallel eine Halbklasse IPT im 2.

Ausbildungsjahr und eine Halbklasse IPT im 3.

Ausbildungsjahr parallel besuchen. So könnten genügend

betriebliche Erfahrungsnoten generiert werden.

Variante 2 Schulunterricht

Repetition

betrieblicher

Teil

Wird die Ausbildungszeit nicht verlängert, so findet eine

Ersatzprüfung nach den Weisungen der

Prüfungskommission für die ganze Schweiz statt.

4. Jahr

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31

Betrieblicher Teil bestanden, jedoch schulischer Teil nicht

1. - 3. Jahr QV EFZ schulisch & betrieblich Erläuterungen

Variante 1 Schulunterricht

Wiederholung

3. Ausbildungsjahr

(Schulunterricht)

Repetition

schulischer Teil

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nicht

bestanden haben, müssen alle ungenügenden

Prüfungsfächer wiederholen.

Wird der berufliche Unterricht während mindestens zwei

Semestern wiederholt, zählen die neuen Erfahrungsnoten.

Ist die Fachnote „Ausbildungseinheiten und

selbstständige Arbeit“ ungenügend, so muss die

ungenügende Position an der Schule wiederholt werden.

Variante 2 SchulunterrichtRepetition

schulischer Teil

Wiederholung der ungenügenden schulischen

Prüfungsfächer nach einem Jahr ohne Schulbesuch

möglich, ausser bei AE und SA.

4. Jahr

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32

10.5. Nicht bestandene Berufsmaturität

Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so muss geprüft werden, ob auf Grund der

erreichten Noten das Fähigkeitszeugnis erteilt werden kann.

Besteht die lernende Person nach den Normen der Berufsmaturität jedoch nicht nach jenen

des EFZ, gelten beide Abschlüsse als nicht bestanden.

Das EHB hat zur Berechnung der Notenschnitte sowie des Bestehens einen Notenrechner kon-

zipiert (Excel), welcher auf der HMS-Box unter „Modul 5“ heruntergeladen werden kann:

http://www.ehb-schweiz.ch/de/weiterbildung/Seiten/hms_box_dokumente.aspx

Die Erteilung des BM-Zeugnisses ist abhängig vom Bestehen des EFZ. Deshalb wird im Modell

3+1 immer geprüft, ob die Absolvierenden die Bestehensnormen des EFZ erfüllen. In der Praxis

ergeben sich 4 mögliche Fälle:

EFZ-Normen

BM-Normen

Erteilte Abschlüsse

Fall 1

EFZ und BM-Zeugnis

Fall 2

Nur EFZ

Fall 3

Kein Zeugnis

Fall 4

Kein Zeugnis

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10.6. Sonderfall 3+1: Schulischer Teil des QV am Ende des 3. Ausbildungsjahres nicht

bestanden

Eine Prüfungsnote kann erst wiederholt werden, wenn das Resultat des gesamten QV eröffnet

wurde und dies geschieht erst am Ende der gesamten Ausbildung.7 Hier wird die SPK eine Son-

derregelung erlassen müssen, damit der schulische Teil des QV bereits ein Jahr nach dessen

Nichtbestehen und nicht erst ein Jahr nach der gesamten Ausbildung wiederholt werden kann.

Im folgenden Kapitel wird deshalb davon ausgegangen, dass diese Regelung berufsübergrei-

fend durch die Kommission Qualifikationsverfahren (KQV) erlassen wird. Es werden die mögli-

chen Varianten in den verschiedenen Kombinationen aufgezeigt. Es gibt bisher folgenden Ent-

wurf dazu:

Vorschlag der Kommission Qualifikationsverfahren (KQV) der SBBK zuhanden der KSHR und

zuhanden der erweiterten Projektleitung „Zukunft HMS“

Die Repetition schulischer Fächer beim Modell integriert (3 Jahre, integriertes Praktikum) und

beim Modell 3+1 (3 Schul- und 1 Praktikumsjahr) sowie der Zeitpunkt für die Erfassung des

Ausbildungs- bzw. Lehrvertrags sind unklar. Deshalb wurde folgender Vorschlag ausgearbeitet:

Bei der Prüfungswiederholung (Abschluss nach drei Jahren schulische Fächer, auch BMS) gibt es

verschiedene Varianten;

Variante 1: Vorgezogene Teilprüfung zusammen mit der betrieblichen Prüfung

Variante 2: Nach Wiederholung des 3. Ausbildungsjahres vor dem Praktikum

Variante 3: Im 5. Jahr (in der nächsten Prüfungsperiode nach einem Jahr und nach dem

Praktikum)

Die Subkommission empfiehlt Variante 2 aus folgenden Gründen: Das Problem der Variante 1

ist, dass die Praktikumszeit aufgrund des Schulbesuchs reduziert wird (sofern die Praktikumszeit

definiert ist). Bei der Variante 3 besteht die Problematik der grossen Zeitdimension; in der Wis-

sen verloren geht. Bei der Variante 2 besteht die Frage, ob es eine Repetition ist oder eine neue

Prüfung. Bei einer Lehrjahrwiederholung gibt es nur dann eine „neue“ Prüfung, wenn die Prü-

fung noch nicht absolviert worden sind. Bei einer Repetition muss entschieden werden, ob nur

die ungenügenden Fächer wiederholt werden müssen. Die Praktikumszeit im Reglement muss

überprüft werden.

Der Zeitpunkt für die Erfassung des Ausbildungs- bzw. Lehrvertrags muss zum Zeitpunkt der

schulischen Prüfungen vorhanden sein und an die entsprechenden Stellen im Kanton zugestellt

werden (Vorschlag: spätestens drei Monate vor Praktikumsbeginn).

7 Vgl. Ziff 12, Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) vom

22. März 2006

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Optionen beim Nichtbestehen des schulischen QV im Modell 3+1

Zuständig ist die kantonale Behörde.

Variante 1: Wiederholung des schulischen Teiles auch ohne Schulbesuch möglich, aber nicht empfohlen.

In Prüfungsfächern gilt bei der Wiederholung der Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis als Fachnote, ohne Berücksichtigung von Erfahrungsnoten. An

die Stelle ungenügender Erfahrungsnoten in Fächern, die nicht geprüft wurden, tritt bei der Wiederholung eine Prüfung. Wird zur Vorbereitung der Prü-

fungswiederholung der ordentliche Berufsmaturitätsunterricht besucht, so werden die neuen Zeugnisnoten als Erfahrungsnote für die Berechnung der

Fachnote berücksichtigt.

1. - 3. Jahr QV

schulisch

Erläuterungen

Langzeitpraktikum

Vorbereitung

Repetitionsfächer

Variante 2 Schulunterricht

Wiederholung

3. Ausbildungsjahr

(Schulunterricht)

Repetition

schulisches QVLangzeitpraktikum

Betriebliches

QV

Ausbildungsdauer verlängert sich um 1 Jahr; Praktikum &

betriebliche Prüfung verschieben sich um ein Jahr nach

hinten. Es braucht eine Sonderreglung zur Eröffnung des

Resultats.

Variante 3 Schulunterricht LangzeitpraktikumBetriebliches

QV

Repetition

3. Schuljahr

Repetition

Schulisches

QV

Ausbildungsdauer verlängert sich um 1 Jahr; Die

Wiederholung des schulischen Teiles wird ans Ende der

Ausbildung gehängt. Es braucht keine Sonderregelung zur

Resultatseröffnung.

Variante 4

(Nur EFZ-

Normen

erfüllt)

Schulunterricht LangzeitpraktikumBetriebliches

QV

Die lernende Person erhält am Ende nur das EFZ; kein BM-

Zeugnis, da nur die Bestehensnormen EFZ erreicht

wurden. Keine Repetition bzw. Sonderregelung nötig.

Ausbildungsdauer verlängert sich nicht; Während des

Praktikums müssen die nicht bestandenen schulischen

Prüfungsfächer nachgearbeitet werden (z.B.

Repetentenkurs abends). Es braucht eine Sonderreglung

zur Eröffnung des Resultats.

4. Jahr 5. Jahr

Variante 1 SchulunterrichtBetriebliches &

schulisches QV

Be

ste

he

nsn

orm

en

sch

uli

sch

es

QV

nic

ht

erf

üll

t

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11. Besonderheiten der Berufsmaturität

Die Berufsmaturitätsprüfung, welche gegenüber der bisherigen Regelung keine Änderung er-

fährt, deckt die meisten Fächer für das EFZ bereits ab. Ergänzend sind lediglich die Prüfung IKA

sowie drei Ausbildungseinheiten zu absolvieren.

Die bisherige praktische Prüfung nach dem Praktikum fällt weg und wird ersetzt durch den be-

trieblichen Teil des Qualifikationsverfahrens. Dieser ist identisch für den Erwerb des EFZ mit

und ohne Berufsmaturität.

Berufsmaturanden/innen erhalten neben dem Berufsmaturitätszeugnis auch einen Notenaus-

weis zum EFZ. Wie die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfung in den Notenausweis zum EFZ

übernommen werden, ist in Artikel 19 des Reglements 2003 geregelt (siehe unten). Grundsätz-

lich wird die Prüfungsnote (nicht die Fachnote!) der BM-Prüfung übernommen und der höhere

Abschluss im Notenausweis gekennzeichnet. Für die Erfahrungsnote hingegen gelten die Re-

geln für das EFZ (vier Semester statt zwei wie für die Fachnote im Berufsmaturitätszeugnis).

Das Berufsmaturitätszeugnis kann erteilt werden, wenn die Berufsmaturitätsprüfung und auch

das Qualifikationsverfahren für das EFZ (schulischer und betrieblicher Teil) bestanden sind.

Übernahme der Noten gemäss Art. 19 Reglement 2003 für den Notenausweis zum EFZ

Prüfungsnote EFZ im

Fach ....

Übernahme aus der BM - Prüfung Gewicht

IKA kein BM-Fach. Prüfung gemäss EFZ 1/8

W&G I Prüfungsnote Finanz- und Rechnungswesen 1/8

W&G II Prüfungsnote Volkswirtschaftsleh-

re/Betriebswirtschaftslehre/Recht (VBR)

1/8

W&G III Durchschnittsnote der Erfahrungsnoten der letzten bei-

den schulischen Ausbildungsjahre in den Fächern FRW

und VBR

1/8

Erste Landessprache

(Standardsprache)

Prüfungsnote Erste Landessprache 1/8

Erste Fremdsprache Prüfungsnote Zweite Landessprache 1/8

Zweite Fremdsprache Prüfungsnote Dritte Sprache 1/8

AE und SA AE (kein BM-Fach): 3 AE während der schulischen Ausbil-

dung mit je einer Note (ganze und halbe Noten) gemäss

EFZ

SA: Note für die individuelle Projektarbeit IDPA der BM

1/8

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Die für die Berufsmaturität relevanten Dokumente

Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 30. November 1998

(Stand am 21. Dezember 2004)

Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung vom 4. Februar 2003

Aide-mémoire VII – Notenberechnung, Promotion, Berufsmaturitätsabschluss, Bewertung der

Interdisziplinären Projektarbeit vom 22. Juli 2005

12. Grenzfälle

Als Grenzfall gilt in der Regel, wer die Prüfung bestehen würde, wenn die Aufwertung einer

Prüfungsnote um einen halben Notenpunkt zum Bestehen führen würde.

Bei allen Grenzfällen muss geprüft werden, ob auf Grund bestehender Kriterien die Berufsfä-

higkeit erreicht ist, d.h. das EFZ abgegeben werden kann.

Alle Grenzfälle sollen überprüft werden. Aufbesserungen sind jedoch nur in den Fällen ange-

zeigt, wo das gesamte Prüfungsergebnis dies rechtfertigt.

Die zuständige Stelle vor Ort entscheidet nach Anhören der zuständigen Experten.8

8 Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil), 22.03.2006

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13. HMS–spezifisches Zusatzangebot (Bei Modell i)

Die Lernenden erhalten am Ende der Ausbildung den Notenausweis zum EFZ mit Einträgen

zum HMS-spezifischen Zusatzangebot. Grundlage für den Unterricht und das Qualifikationsver-

fahren sind die entsprechenden Standardlehrpläne sowie die Ausführungsbestimmungen der

SPK (SKBQ).

Fach Prüfungsform/Erstellung/Dauer Zeitpunkt Ermittlung der Fachnote

Mathematik Schriftlich

120 Minuten

Am Ende der

Ausbildung

in Mathema-

tik

Pos. 1: Prüfungsnote (ganze

und halbe Noten)

Pos. 2: Erfahrungsnote

Fachnote: Ø aus beiden Po-

sitionsnoten (auf Zehntels-

note gerundet)

Geschichte

und Staats-

lehre

Mündlich

15 Minuten

oder

Schriftlich

120 Minuten

Am Ende der

Ausbildung

in Geschich-

te

Pos. 1: Prüfungsnote (ganze

und halbe Noten)

Pos. 2: Erfahrungsnote

Fachnote: Ø aus beiden Po-

sitionsnoten (auf Zehntels-

note gerundet)

Weiteres

Fach (fakul-

tativ)

Grundlage: Bestimmungen SPK

(SKBQ) (noch nicht def. Verab-

schiedet): kein EFZ- bzw. BM-

Fach, Unterricht mind. 160 Lek-

tionen, Leistungsziele im Schul-

lehrplan enthalten.

Prüfung:

Mündlich/15 Minuten

oder

Schriftlich/60 Minuten

Am Ende der

Ausbildung

im betref-

fenden Fach

Pos. 1: Prüfungsnote (ganze

und halbe Noten)

Pos. 2: Erfahrungsnote

Fachnote: Ø aus beiden Po-

sitionsnoten (auf Zehntels-

note gerundet)

13.1. Zugrundeliegende Dokumente

Standardlehrpläne für Mathematik und Geschichte/Staatslehre (Modell 3i EFZ) an Handelsmit-

telschulen

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14. Notenausweis

Angestrebt wird ein Notenausweis, welcher die HMS-spezifischen Zusatzfächer und höhere

Abschlussniveaus in den Fremdsprachen gegenüber den Mindestanforderungen im EFZ doku-

mentiert.

BM-Kandidaten, welche die Normen der BM nicht erfüllt haben, jedoch jene des EFZ, erhalten

den Notenausweis des Modells 3i mit den Zusatzleistungen.

Die Verantwortung für die Realisierung des neuen Notenausweises für alle EFZ-Bildungsgänge

liegt bei der SBBK.

15. Qualitätssicherung

Grundlage für die QS ist das Qualitätssicherungskonzept zur Bildung in beruflicher Praxis an

Handelsmittelschulen der SBBK vom 15. März 2011.

Jede Schule ergreift in ihrem Einflussbereich die notwendigen Massnahmen, zur Qualitätssi-

cherung. Die SPK organisiert eine gesamtschweizerische Prüfungsstatistik und ergreift bei Be-

darf entsprechende Massnahmen.

Zudem werden die Schulen periodisch durch Abgeordnete der sprachregionalen Prüfungsorga-

nisation besucht und erhalten dazu einen Bericht. Weitere qualitätssichernde Massnahmen

werden durch die SPK für einzelne Fächer in unregelmässigen Abständen durchgeführt.

Erfahrungsnoten

Bei der Messung von Lernfortschritten ist zu beachten, dass diese repräsentativ und möglichst

frei von Messfehlern sind. Dazu folgende Anregungen:

Kompetenzen, Inhalte und Anspruchsniveau müssen am Schullehrplan ausgerichtet sein.

Dies sollte regelmässig überprüft werden.

Die Gütekriterien für Prüfungen beachten (gültig, zuverlässig, chancengerecht, ökono-

misch).

Prüfungspool der Fachschaften bzw. der Schule verwenden

Gemeinsame Prüfungserstellung innerhalb der Fachschaften

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A. Anhang

A.1 Dokumente und Bezugsquellen

Dokument Bezugsquelle

Richtlinien für die Organisation der beruflichen Grundbildung und des

Qualifikationsverfahrens an Handelsmittelschulen vom 26. November

2009

http://www.bbt.admin.ch

Ausbildungs- und Prüfungsreglement Kauffrau/Kaufmann vom 24. Ja-

nuar 2003

http://www.bbt.admin.ch

Standardlehrpläne für die Bildung in beruflicher Praxis und den schuli-

schen Unterricht an Handelsmittelschulen vom 28. Oktober 2009

http://www.bbt.admin.ch

Standardlehrpläne für Mathematik und Geschichte/Staatslehre (Mo-

dell 3i EFZ) an Handelsmittelschulen vom 27.10.2011

http://www.hms.berufsbildung.

ch

Ausführungsbestimmungen: Ausbildungseinheiten (AE) / Selbststän-

dige Arbeit (SA) an Handelsmittelschulen (HMS) vom 12.5.2010

http://www.rkg.ch

Ausführungsbestimmungen: Arbeits- und Lernsituationen (ALS) im

Rahmen der integrierten Praxisteile an Handelsmittelschulen (HMS)

im Modell i vom 12.5.2010

http://www.rkg.ch

Ausführungsbestimmungen: Prozesseinheiten (PE) im Rahmen der in-

tegrierten Praxisteile an Handelsmittelschulen (HMS) vom 12.5.2010

http://www.rkg.ch

Wegleitung für die Lern- und Leistungsdokumentation (LLD) für die

Bildung in beruflicher Praxis an Handelsmittelschulen (HMS) vom

12.5.2010

http://www.rkg.ch

Ausführungsbestimmungen der betrieblich organisierten Grundbil-

dung (mit Geltung auch für die HMS)

http://www.rkg.ch

Qualitätssicherungskonzept zur Bildung in beruflicher Praxis an Han-

delsmittelschulen – SBBK 15. März 2011

http://www.rkg.ch

Lern- und Leistungsdokumentation Branche D&A

(Verfügbar ab Mai)

http://www.abacuscity.ch/abas

hop?p=productdetail&sku=161

6&i=sivaMpLthBNXijhozPmu&s

=135

Lern- und Leistungsdokumentation Branche ovap

(Im Aufbau)

http://ovapde.ov-

ap.ch/Kaufm%C3%A4nnischeGr

undbildungUmsetzungsdoku-

men-

te/HandelsmittelschulenModell

31/tabid/120/Default.aspx

Lern- und Leistungsdokumentation Branche Bank http://www.swissbanking.org/ll

d-bank

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EHB

Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung

Kirchlindachstrasse 79

3052 Zollikofen

Telefon +41 31 910 37 00 Zentrale

www.ehb-schweiz.ch

Projektleitung

Patrick Lachenmeier

Bezug

http://www.ehb-schweiz.ch/de/weiterbildung/Seiten/hms_box_dokumente.aspx

oder

Franz Lam

Telefon +41 31 910 37 19

[email protected]