AVR - Bayern · Arbeitsrechtliche Kommission Bayern (ARK) die Aufgabe, Regelungen zu erarbeiten,...

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Stand: 15. Februar 2007 VKM – Bayern Hooverstraße 5 86156 Augsburg 1 Die neue AVR – Bayern ab 01. Juli 2007 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V.

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  • Stand: 15. Februar 2007 VKM Bayern Hooverstrae 5 86156 Augsburg 1

    Die neueAVR Bayernab 01. Juli 2007

    Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V.

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    AVR - BayernVerband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V.

    Gliederung Rechtliche Grundlagen Ziele Ausgangssituation Geltungsbereich Gliederung der AVR - Bayern Mantel 1-54 Eingruppierungsordnung berleitung in die neue Eingruppierungsordnung Entgelttabelle bergangsregelung Besitzstandszulagen Anlagen 1-22

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    Rechtliche Grundlagen

    Gem 2 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern (ARK) die Aufgabe, Regelungen zu erarbeiten, die den Abschluss und den Inhalt von Arbeitsvertrgen betreffen

    Die ARK Bayern gliedert sich in zwei Fachgruppen. Die Fachgruppe Diakonie besteht aus vier Dienstnehmer-vertretern des VKM im diakonischen Dienst und vier Vertretern von Trgern diakonischer Einrichtungen

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    Rechtliche Grundlagen Die ARK Bayern hat am 09. Mrz 2004 die Fachgruppe

    Diakonie beauftragt eine Beschlussvorlage zur Neugestaltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (ARK DW EKD) mit den ergnzenden Sonderregelungen Bayern zu erarbeiten.

    Am 24. November 2006 wurde die neue AVR - Bayern von der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern beschlossen.

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    Ziele

    Bercksichtigung der vernderten Refinanzierungsbedingungen in der Diakonie

    Flexibilitt (regionale und betriebliche Ebene)

    Konkurrenzfhigkeit zu anderen Tarifsystemen

    Einfach, verstehbar, nachvollziehbar

    Sicherung der Arbeitspltze

    Attraktivitt fr Mitarbeitende

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    Ausgangssituation Der BAT als Leitsystem fr ffentlichen Dienst wurde auer

    Kraft gesetzt. Nachfolgesysteme mussten entwickelt und geschaffen werden.

    In den letzten Jahren verengten sich die Finanzspielrume fr den Bereich der diakonischen Einrichtungen erheblich.

    Die Personalkosten betragen 70 80% der Kosten einer diakonischen Einrichtung, d.h. Vernderung des bisherigen Tarifrechts erforderlich.

    Schaffung eines den Anforderungen der sozialen Dienstleistung gerecht werdenden Vergtungssystems.

    Kostenneutralitt, d.h. Zielsetzung der Reform der AVR/SR Bayern: Keine generelle Absenkung bzw. Anhebung der Brutto-Personalkosten.

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    Geltungsbereich

    Die AVR - Bayern gilt fr alle Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Bayern e.V. das heit fr alle diakonischen Einrichtungen, welche bisher die AVR des Diakonischen Werkes der EKD und die Sonderregelung Bayern in ihren Dienstvertrgen mit ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vereinbart haben.

    Das Inkrafttreten ist der 01. Juli 2007

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    Gliederung der AVR BayernI Allgemeine GrundstzeII Einstellung, Probezeit, rztliche Untersuchung,

    Versetzung und AbordnungIII Beendigung des DienstverhltnissesIV ArbeitszeitV UrlaubVI EntgeltVII SonderleistungenVIII Besondere BestimmungenIX Schlussbestimmungen

    Anlagen

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    Mantel Beschftigungszeit

    Grundstzlich die zurckgelegte Zeit bei demselben Dienstgeber

    Anrechnung von Vordienstzeiten bei kirchlichen und diakonischen Dienstgebern in Bayern

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    Mantel Einstellung

    Verbindlicher Dienstvertrag gem Anlage 5

    Fr befristete Dienstverhltnisse gelten die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

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    Mantel Kndigung- Die Kndigung kann beiderseits zum Monatsende erfolgen- Die Kndigungsfrist betrgt bei

    bis zu 1 Jahr Beschftigungszeit 1 Monat, von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,von mindestens 5 Jahren 3 Monate,von mindestens 8 Jahren 4 Monate,von mindestens 10 Jahren 5 Monate undvon mindestens 12 Jahren 6 Monate.

    - Unkndbarkeit fr diejenigen, die 40 Jahre alt sind und 15 Jahre Beschftigungszeit aufweisen, bleibt erhalten

    - Sonderregelung fr Unkndbare

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    Mantel Arbeitszeit Regelmige wchentliche Arbeitszeit 40 Stunden pro

    Woche

    Mglichkeit durch Dienstvereinbarung der Vereinbarung eines Vollzeitarbeitszeitkorridors von 38 42 Stunden. Eine verbindliche Dienstvereinbarung wird von ARK noch erarbeitet

    Nachtarbeit: Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr

    Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (Anlage 10) wie bisher

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    Mantel Arbeitszeit/Arbeitszeitkonten

    Flexibilisierung der Arbeitszeit wie bisher durch verbindliche Arbeitszeitkonten im Laufe eines Jahres bis zu 50 Minusstunden bis zu 200 Plusstunden mglich.

    Gleichstellung von Teilzeitbeschftigten mit Vollzeitbeschftigten bei der berstundenbemessung.Das heit: Die erste berstunde beginnt mit der 26zigsten angeordneten Plus-Stunde im Monat.

    Mglichkeit der Kurzarbeit.

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    Mantel Dienstbefreiung Anlsse der Dienstbefreiung i.S. 616 BGB wie bisher

    u.a. Eheschlieung (1 Arbeitstag), Geburt eines eigenen Kindes (1 Arbeitstag), Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils

    (2 Arbeitstage), schwere Erkrankung des Kindes, der Betreuungsperson

    (bis zu 4 Tage)

    fr Dienstnehmende, die in Verbnden organisiert sind (bis zu 6 Arbeitstage)

    oder als Beistand bei Kirchengerichtsverfahren oder Schlichtungen (bis zu 3 Verhandlungstage).

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    Mantel Erholungsurlaub

    Urlaubsanspruch in Zukunft zweistufig bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Tage danach 30 Tage

    bertragungszeitraum bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres

    Ansonsten findet das Bundesurlaubsgesetz Anwendung Zusatzurlaub fr Nachtarbeit im bisherigen Umfang

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    Mantel Sonderurlaub und befristete Teilzeit-beschftigung in besonderen Fllen

    Die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer kann Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung erhalten, wenn die betrieblichen Verhltnisse es gestatten.

    Auf Antrag der Dienstnehmerin / des Dienstnehmers soll sie/er fr mindestens 6 Monate, hchstens 3 Jahre unter Fortfall der Bezge beurlaubt werden, wenn- mindestens ein Kinder unter 18 Jahren oder- pflegebedrftige Angehrige betreut und gepflegt

    und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

    Anstelle Beurlaubung ist Teilzeitbeschftigung mglich

    Antragstellung 3 Monate vor Inanspruchnahme

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    Mantel Entgeltfortzahlung

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemEntgeltfortzahlungsgesetz

    Anspruch auf Gewhrung eines Krankengeldzuschusses bis zur 26. Woche im bisherigen Umfang

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    Mantel Jahressonderzahlung

    Gewhrung einer Jahressonderzahlung (Weihnachtszuwendung) in Hhe von 80% der Entgelts (Grundentgelt gem Tabelle + variable Entgeltbestandsteilen + gegebenenfalls Besitzstandszulagen) fr alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

    Auszahlungsmonat: November

    Keine Bezahlung von Urlaubsgeld

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    Mantel Schichtzulage/ erhhter Nachtzuschlag

    Die Schichtzulage betrgt 50,00 Euro monatlich fr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, wenn diese mindestens 25% ihrer monatlichen Arbeitszeit in anderen Schichten bzw. geteilten Dienst arbeiten

    Anteilige Gewhrung der Schichtzulage fr Teilzeitbeschftigte

    Keine Wechselschichtzulage, stattdessen Zeitzuschlag fr Nachtarbeit von 3,50 Euro/Std. (bisher 1,28 Euro/Std.)

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    Mantel Familienbudget Zuknftig wird 1% der Bruttolohnsumme in Form eines

    Familienbudgets zur Verfgung gestellt werden.Die konkrete Ausgestaltung erfolgt auf betrieblicher Ebene durch eine Dienstvereinbarung.

    Die ARK wird eine Arbeitsrechtsregelung dazu bis Mai 2007 vorlegen.

    Bisherige familienbezogene Komponenten im Vergtungsrecht (Kinderzulage im Besitzstand) sollen mittelfristig abgelst werden.

    Kommt es auf betrieblicher Ebene zu keiner Einigung, wird das Budget in einer jhrlichen Einmalzahlung an alle ausgeschttet.

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    Mantel Variable Entgelte Anpassungsklausel

    Gem Dienstvereinbarung knnen variable Entgelte vereinbart werden; eine verbindliche Musterdienstvereinbarung wird von ARK noch erarbeitet

    Anpassungsklausel:Schaffung weiterer betrieblicher ffnungsklauseln, falls Rahmenbedingungen dies erforderlich machen

    Differenzierte Arbeitsrechtsregelungen fr bestimmte Sparten oder Regionen wird die ARK, falls erforderlich ebenfalls erarbeiten

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    Mantel Soziale Leistungen, d.h. Sonderleistungen

    Weiterhin Gewhrung von

    Beihilfen

    Betriebliche Altersversorgung bei der KZVK Darmstadt

    Vermgenswirksame Leistungen

    Sterbegeld

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    Mantel Soziale Leistungen, d.h. Sonderleistungen

    Treueleistungen statt JubilumszuwendungBeschftigungszeit 10 Jahre 3 Tage zustzlicher ErholungsurlaubBeschftigungszeit 20 Jahre 7 Tage zustzlicher ErholungsurlaubBeschftigungszeit 30 Jahre 12 Tage zustzlicher ErholungsurlaubBeschftigungszeit 40 Jahre 18 Tage zustzlicher Erholungsurlaub

    Auf Antrag der Dienstnehmerin / des Dienstnehmers ist der zustzliche Erholungsurlaub auszuzahlen. Dieser Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschftigungszeit folgenden Monats zulssig

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    Eingruppierung

    Neue diakoniespezifische Eingruppierungsordnung mit 14 Entgeltgruppen

    Magebend fr die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern die Ttigkeit

    Von Bedeutung sind die Oberstze der jeweiligen Entgeltgruppe

    Ttigkeitsbeschreibung und Richtbeispiele bestimmen Maund Richtung der Auslegung der Oberstze

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    Eingruppierung Richtbeispiele benennen hufig anfallende Ttigkeiten und

    Berufsbilder in der Diakonie

    Eingruppierung in die Entgeltgruppe, die der Gesamtttigkeit das Geprge gibt

    Bei Ausbung einer vorbergehenden hherwertigen Ttigkeit wird eine Zulage bezahlt

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    Eingruppierung

    Beispiel aus der Eingruppierungsordnung

    Entgeltgruppe 8

    Ttigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fhigkeiten voraussetzen

    Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit eigenstndiger Wahrnehmung von Aufgaben der Pflege, der Betreuung, Erziehung und Therapie

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    Eingruppierung (Entgeltgruppe 8)

    Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter Anleitung bei schwierigen Aufgaben der Behandlungspflege oder der Betreuung

    Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit eigenstndiger Wahrnehmung komplexerer Aufgaben in der Verwaltung

    Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Kchen- und Reinigungsdienst und im handwerklichen Bereich mit der Verantwortung fr wirtschaftliche Ergebnisse, Arbeits-ergebnisse und Mitarbeiterfhrung

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    Eingruppierung (Entgeltgruppe 8)Beispiele:

    Krankenpflegerin, Altenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin Med.-technische Assistentin, Physiotherapeutin,

    Ergotherapeutin Finanzbuchhalterin, Personalsachbearbeiterin Kchenleiterin, Gruppenleiterin in einer WfB Pd. Mitarbeiterin mit Meisterprfung Rettungsassistent mit staatl. Anerkennung

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    Eingruppierung (Entgeltgruppe 8)Anmerkungen z.B.

    (7) Die eigenstndig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 8 und 9 setzen Fachwissen und entsprechende Fhigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijhrige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden knnen. Eigenstndig wahrgenommen bedeutet, dass fr die Erledigung der bertragenen Aufgaben Entscheidungen ber Ziele, Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten mehrere Ttigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Mae anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.

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    berleitung in die neue Eingruppierungsordnung

    Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden auf Grundlage ihrer bisherigen Eingruppierung gem der berleitungstabelle (Anlage 4) zum 01. Juli 2007 in die neue Entgeltgruppe E..(1-14) der Eingruppierungsordnung verbindlich bergeleitet.Diese berleitung wurde nach der jeweiligen Endgruppe der bisherigen Entgeltkarriere bemessen, d.h. eine Krankenschwester in bisher Kr 4, Kr 5 und Kr 5a kommt in die E 8, egal in welcher Stelle des bisherigen Bewhrungsaufstieges sie sich befindet.

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    berleitung in die neue Eingruppierungsordnung

    Beispiel aus der berleitungstabelle

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    Entgelttabelle / Entgelt

    Die bisherigen vier Vergtungstabellen (Berufsgruppe A Anlage 1a, Berufsgruppe K Pflegedienst, Berufsgruppe H, Berufsgruppe HW) werden zusammengefasst in eine Tabelle

    Kein Ortszuschlag, allgemeine Zulage, Bewhrungsaufstieg, Lebensaltersaufstiege usw.

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    Entgelttabelle / Entgelt

    Die neue Tabellenstruktur

    - Einarbeitungsstufe- Basisstufe- Erfahrungsstufe- Sonderstufe, welche nur zum Zeitpunkt der Umstellungdes Systems bei schon beschftigtenDienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Anwendungkommt

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    Entgelttabelle / Entgelt

    Die Basisstufe hat den Ausgangswert fr alle weiteren Stufen

    Vergtung in der Einarbeitungsstufe 95% der

    Basisstufe

    in der Basisstufe 100%

    In der Erfahrungsstufe 105% der Basisstufe

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    Entgelttabelle / EntgeltVerweildauer in der Einarbeitungsstufe zwei Jahre

    in der Basisstufe sechs Jahre

    dann erfolgt eine Eingruppierung in die Erfahrungsstufe

    Bei Einstellung wird die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer in die Einarbeitungsstufe zugeordnet, es sei denn, es liegen nachgewiesene frderliche Zeiten einer beruflichen Ttigkeit vor

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    Entgelttabelle 2007

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    bergangsregelungAchtjhriger bergangszeitraum zur Finanzierung der Umstellung des bisherigen Systems auf die AVR - Bayern

    Das Grundentgelt wird unabhngig der allgemeinen Entgelterhhungen in den nchsten acht Jahren (2008 2015) um 1,25% angehoben

    Das zu zahlende Grundentgelt bemisst sich im bergangszeitraum von acht Jahren nach den Tabellen 3a bis 3h

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    bergangsregelungDie Stufenaufstiege aus der

    - Einarbeitungsstufein die

    - Basisstufe und - Erfahrungsstufe

    bleiben unberhrt

    Im gleichen Umfang, wie die Grundentgelte sich erhhen, vermindert sich die Besitzstandszulage

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    bergangsregelung

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    Entgelttabelle 2007

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    Entgelttabelle 2008

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    Entgelttabelle ab 2015

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    Besitzstandszulage

    Dienstnehmerinnen / Dienstnehmer erhalten zur Sicherung ihres sozialen Besitzstandes eine Besitzstandszulage

    Die Hhe ist die Differenz zwischen ihrer bisherigen Vergtung und dem Grundentgelt der neuen Entgeltgruppe

    Die bisherige Vergtung setzt sich aus Grundvergtung, Ortszuschlag, allgemeiner Zulage, evtl. Kinderzulage und anderen in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen (Heim-, Pflegezulage usw.) sowie persnliche Zulagen (bisherige Besitzstnde) zusammen

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    Besitzstandszulage Die Kinderzulage gem 19a AVR/SR Bayern wird fr

    im Juni 2007 bercksichtigte Kinder als Teil der Besitzstandszulage fortgezahlt. Voraussetzung ist die Bezahlung von Kindergeld nach den gesetzlichen Bestimmungen

    Bei allgemeinen Entgelterhhungen steigert sich das Besitzstandsentgelt um die Hlfte des Erhhungsbetrages. Die Besitzstandszulagen vermindern sich entsprechend.

    Beispiel: 2000 = 1800 neues Entgelt + 200 Besitzstand2% allg. Entgelterhhung aus 1800 = 36 : 2 2018 = 1836 neues Entgelt + 182 Besitzstand

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    Besitzstandszulagen - Vernderungen

    Die 1,25% Entgelterhhung im bergangszeitraum sowie individuelle Erhhungen werden mit den Besitzstandszulagen verrechnet

    Reihenfolge = zunchst Anrechnung und Verminderung auf den allgemeinen Besitzstandszulagenanteils und dann erst auf den kinderbezogenen Besitzstandszulageanteil

    Bei Reduzierung der Arbeitszeit entsprechende Verringerung der Besitzstandszulagen

    Bei Erhhung der Arbeitszeit bleibt die ursprngliche Besitzstandszulagen

    aber: Bercksichtigung vorbergehender Arbeitszeitvernderung!hier kann die Zulage immer wieder bis zur Hhe amStichtag aufleben

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    AnlagenAnlage 1 Neufassung der AVR - BayernAnlage 2 EingruppierungsordnungAnlage 3 Entgelttabelle 2007 2015Anlage 4 berleitungstabelleAnlage 5 Dienst-/Ausbildungs- und PraktikantenvertrgeAnlage 6 Musterdienstvereinbarungen Anlage 7 NotlagenregelungAnlage 8 Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Dienst

    nehmerinnen und Dienstnehmer bei Rationalisierungsmanahmen und Einschrnkungen Einrichtungen (SicherungsO)

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    AnlagenAnlage 9 Arbeitsrechtsregelung zur ber die berufliche Mitarbeit

    in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie fr den Bereich der privatrechtlichen Dienstverhltnisse

    Anlage 10 Arbeitsrechtsregelung fr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern die Arbeiten nach den 260 ff SGB III verrichten

    Anlage 11 Bereitschaftsdienst und RufbereitschaftAnlage 12 Arbeitsrechtsregelung fr Dienstnehmerinnen und

    Dienstnehmer als LehrkrfteAnlage 13 Arbeitsrechtsregelung fr pdagogische

    Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in InternatenAnlage 14 Arbeitsrechtsregelung fr Dienstnehmerinnen und

    Dienstnehmern in Kindertagessttten Anlage 15 Ballungsraumzulage

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    AnlagenAnlage 16 Arbeitsrechtsregelung ber die

    Vergtung der vor Beginn oder whrend ihrer Schul-und Hochschulausbildung ttigen Praktikanten und Praktikantinnen

    Anlage 17 AusbildungsverhltnisseAnlage 18 RettungsdienstAnlage 19 Bewertung der MitarbeiterunterknfteAnlage 20 BildschirmordnungAnlage 21 Hausmtter OrdnungAnlage 22 Arbeitsrechtsregelung ber die Altersteilzeit

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