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AWG mbH AWG mbH Akademie des Bundesverbandes der freiberuflichen Akademie des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK – Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK – Vortrag am24.03.2015 Vortrag am24.03.2015 von Oberamtsanwalt Jürgen Hobert Staatsanwaltschaft Mainz Der Sachverständige Der Sachverständige im Strafverfahren im Strafverfahren 24.03.15 24.03.15

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AWG mbHAWG mbH

Akademie des Bundesverbandes der freiberuflichen Akademie des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das und unabhängigen Sachverständigen für das

Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK – Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK –

Vortrag am24.03.2015Vortrag am24.03.2015von Oberamtsanwalt Jürgen Hobert

Staatsanwaltschaft Mainz

Der Sachverständige im Der Sachverständige im StrafverfahrenStrafverfahren

24.03.1524.03.15

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OrganisatorischesOrganisatorisches Sie können jederzeit Fragen stellen!Sie können jederzeit Fragen stellen! Die Präsentation ist auszugsweise Die Präsentation ist auszugsweise

über dropbox veröffentlicht über dropbox veröffentlicht Für Nachfragen Für Nachfragen

www.juergenhobert.dewww.juergenhobert.de https://www.dropbox.com/s/0zvgd93ok6l0yjv/Veroeffentlichung.pptx?dl=0

24.03.1524.03.15

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ZivilrechtZivilrechtundund

StrafrechtStrafrecht

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Zivilrecht/StrafrechtZivilrecht/StrafrechtBeispiel:Beispiel:Verkehrsunfall mit Fremdschaden 2.000.-Euro Verkehrsunfall mit Fremdschaden 2.000.-Euro Verursacher flüchtet vom UnfallortVerursacher flüchtet vom Unfallort

Zivilrecht: Geschädigter (Kläger ) will Schadenersatz vom Verursacher Zivilrecht: Geschädigter (Kläger ) will Schadenersatz vom Verursacher (Beklagter) od. (Beklagter) od. der Versicherungder Versicherung

Materielles Recht z.B. Bürgerliches GesetzbuchMaterielles Recht z.B. Bürgerliches GesetzbuchFormelles Recht ZivilprozessordnungFormelles Recht Zivilprozessordnung

Strafrecht: Staat hat Strafanspruch gegen den Beschuldigten (später Strafrecht: Staat hat Strafanspruch gegen den Beschuldigten (später Angeklagten)Angeklagten)

Materielles Recht Strafgesetzbuch etc.Materielles Recht Strafgesetzbuch etc.Formelles Recht StrafprozessordnungFormelles Recht Strafprozessordnung

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Der SachverständigeDer Sachverständige Der Der SachverständigeSachverständige ist Richterhilfe, er verschafft dem Gericht die ist Richterhilfe, er verschafft dem Gericht die

erforderliche Sachkunde.erforderliche Sachkunde. Das Gericht prüft sein Gutachten und übernimmt es, soweit es Das Gericht prüft sein Gutachten und übernimmt es, soweit es

nachvollziehbar ist. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden!nachvollziehbar ist. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden! Der SV ist neben dem Zeugen das 2. persönliche Beweismittel, §§ 48, 72 Der SV ist neben dem Zeugen das 2. persönliche Beweismittel, §§ 48, 72

StPOStPO

Unterschied Sachverständiger – ZeugeUnterschied Sachverständiger – Zeuge

Der SV wird im Auftrag des Gerichts tätig – der Zeuge nichtDer SV wird im Auftrag des Gerichts tätig – der Zeuge nicht Der SV hat eine besondere Sachkunde – der Zeuge nur eventuell, dann ist Der SV hat eine besondere Sachkunde – der Zeuge nur eventuell, dann ist

er sachverständiger Zeugeer sachverständiger Zeuge Der SV ist austauschbar – der Zeuge nichtDer SV ist austauschbar – der Zeuge nicht

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Der Sachverständige im Strafverfahren kann bestellt werden durchDer Sachverständige im Strafverfahren kann bestellt werden durch

-die Polizei § 163 StPOdie Polizei § 163 StPO-Unfall mit TodesfolgeUnfall mit Todesfolge

-die Staatsanwaltschaft § 161 a StPOdie Staatsanwaltschaft § 161 a StPO-Unerlaubtes Entfernen, Frage der Bemerkbarkeit des UnfallsUnerlaubtes Entfernen, Frage der Bemerkbarkeit des Unfalls

-das Gericht § 73 StPOdas Gericht § 73 StPO-Fahrlässige Körperverletzung, Vermeidbarkeit des UnfallsFahrlässige Körperverletzung, Vermeidbarkeit des Unfalls

-Vor Auftragserteilung sollte immer geklärt werden, ob der Vor Auftragserteilung sollte immer geklärt werden, ob der Sachverständige das Gutachten innerhalb angemessener Zeit erstatten Sachverständige das Gutachten innerhalb angemessener Zeit erstatten kann, Nr. 72 RiStBVkann, Nr. 72 RiStBV-Insbesondere bei vorläufigem Fahrerlaubnisentzug ist das Gutachten Insbesondere bei vorläufigem Fahrerlaubnisentzug ist das Gutachten bevorzugt zu bearbeiten!bevorzugt zu bearbeiten!

-Folie 16!Folie 16!24.03.1524.03.15

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Die StaatsanwaltschaftDie Staatsanwaltschaft Ist im Vergleich zu Gerichten eine Ist im Vergleich zu Gerichten eine

junge Behördejunge Behörde Wurde in Deutschland erst 1877 mit Wurde in Deutschland erst 1877 mit

den Reichsjustizgesetzen eingeführtden Reichsjustizgesetzen eingeführt Ist im Wesentlichen im Bereich der Ist im Wesentlichen im Bereich der

Strafrechtspflege tätigStrafrechtspflege tätig Ist die objektivste Behörde der WeltIst die objektivste Behörde der Welt

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Die Staatsanwaltschaft im Die Staatsanwaltschaft im System der GewaltenteilungSystem der Gewaltenteilung

GesetzgebungGesetzgebung RechtsprechungRechtsprechung ExekutiveExekutive Staatsanwaltschaft gehört zur Staatsanwaltschaft gehört zur

Rechtsprechung und Exekutive!Rechtsprechung und Exekutive!24.03.1524.03.15

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OrganisationOrganisationIn Rheinland-Pfalz:In Rheinland-Pfalz:

Ministerium der Justiz und für VerbraucherschutzMinisterium der Justiz und für Verbraucherschutz

Generalstaatsanwaltschaften Koblenz und ZweibrückenGeneralstaatsanwaltschaften Koblenz und Zweibrücken

StaatsanwaltschaftenStaatsanwaltschaften

Generalstaatsanwaltschaft KoblenzGeneralstaatsanwaltschaft Koblenz

Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Staatsanwaltschaft Koblenz Staatsanwaltschaft Koblenz Staatsanwaltschaft MainzStaatsanwaltschaft MainzStaatsanwaltschaft TrierStaatsanwaltschaft Trier

Generalstaatsanwaltschaft ZweibrückenGeneralstaatsanwaltschaft Zweibrücken

Staatsanwaltschaft FrankenthalStaatsanwaltschaft FrankenthalStaatsanwaltschaft KaiserslauternStaatsanwaltschaft KaiserslauternStaatsanwaltschaft Landau / PfalzStaatsanwaltschaft Landau / PfalzStaatsanwaltschaft ZweibrückenStaatsanwaltschaft Zweibrücken24.03.1524.03.15

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Organisation Staatsanwaltschaft MainzOrganisation Staatsanwaltschaft Mainz

Leitende Oberstaatsanwältin = BehördenleiterinLeitende Oberstaatsanwältin = Behördenleiterin

Oberstaatsanwälte = AbteilungsleiterOberstaatsanwälte = Abteilungsleiter

Staatsanwälte Staatsanwälte = Sachbearbeiter= Sachbearbeiter

Servicekräfte = SekretäreServicekräfte = Sekretäre

Amtsanwälte Amtsanwälte = Sachbearbeiter= Sachbearbeiter

Rechtspfleger = VollstreckungssachbearbeiterRechtspfleger = Vollstreckungssachbearbeiter

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Abteilungen der Abteilungen der Staatsanwaltschaft MainzStaatsanwaltschaft Mainz

Abteilung 1 Kapitalstrafsachen und TodesermittlungssachenAbteilung 1 Kapitalstrafsachen und Todesermittlungssachen2 Verkehrsstrafsachen2 Verkehrsstrafsachen3 Betäubungsmittelstrafsachen3 Betäubungsmittelstrafsachen4 Jugendstrafsachen und Vollstreckungssachen4 Jugendstrafsachen und Vollstreckungssachen5 Allgemeine Strafsachen 5 Allgemeine Strafsachen 6 Verfahren gegen Angehörige von 6 Verfahren gegen Angehörige von

MedizinalberufenMedizinalberufen

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Die Staatsanwaltschaft Mainz ist grundsätzlich für alle Die Staatsanwaltschaft Mainz ist grundsätzlich für alle Strafsachen im Landgerichtsbezirk Mainz zuständig.Strafsachen im Landgerichtsbezirk Mainz zuständig.Insgesamt wohnen im Bezirk ca. 611.000 Personen.Insgesamt wohnen im Bezirk ca. 611.000 Personen.Bei der Staatsanwaltschaft Mainz sind jährlich etwa Bei der Staatsanwaltschaft Mainz sind jährlich etwa 40.000 Verfahren40.000 Verfahren gegen bekannte und 25.000 gegen bekannte und 25.000 Verfahren gegen unbekannte Täter zu bearbeiten.Verfahren gegen unbekannte Täter zu bearbeiten.

Die Behörde hat ca. 120 Mitarbeiter, aber nur Die Behörde hat ca. 120 Mitarbeiter, aber nur 53 Sachbearbeiter (Ermittler)53 Sachbearbeiter (Ermittler)1 Leitende Oberstaatsanwältin1 Leitende Oberstaatsanwältin5 Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter5 Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter38 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte38 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte9 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte9 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte9 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie9 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie2 Gerichtshelfer2 Gerichtshelfer

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Staatsanwälte/AmtsanwälteStaatsanwälte/Amtsanwälte

Staatsanwälte = VolljuristenStaatsanwälte = VolljuristenUniversitätsstudium mit zwei StaatsexamenUniversitätsstudium mit zwei Staatsexamen

Bearbeitung von Strafverfahren einschließlich KapitaldelikteBearbeitung von Strafverfahren einschließlich KapitaldelikteIn Rheinland-Pfalz insgesamt ca. 265 StaatsanwälteIn Rheinland-Pfalz insgesamt ca. 265 Staatsanwälte

Amtsanwälte = FachjuristenAmtsanwälte = FachjuristenFachausbildung mit Fachpraxis und StudienzeitenFachausbildung mit Fachpraxis und Studienzeiten

Grundvoraussetzung ist eine Rechtspfleger-Ausbildung (Dipl.-Grundvoraussetzung ist eine Rechtspfleger-Ausbildung (Dipl.-Rechtspfleger FH)Rechtspfleger FH)

Bearbeitung von Strafverfahren kleiner und mittlerer KriminalitätBearbeitung von Strafverfahren kleiner und mittlerer Kriminalitätvor allem vor allem MassendelikteMassendelikte

In Rheinland-Pfalz insgesamt ca. 64 AmtsanwälteIn Rheinland-Pfalz insgesamt ca. 64 Amtsanwälte

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Ansprechpartner für den Ansprechpartner für den SachverständigenSachverständigen

ist grundsätzlich der Auftraggeber – (Richter) ist grundsätzlich der Auftraggeber – (Richter) Staatsanwalt/Amtsanwalt, bei dessen Verhinderung Staatsanwalt/Amtsanwalt, bei dessen Verhinderung der Vertreter nach dem der Vertreter nach dem GeschäftsverteilungsplanGeschäftsverteilungsplan, , ersatzweise der Abteilungsleiter. ersatzweise der Abteilungsleiter.

Bei jeder Staatsanwaltschaft kann die Telefonzentrale Bei jeder Staatsanwaltschaft kann die Telefonzentrale weiterhelfen. Notfalls auch der Geschäftsleiter.weiterhelfen. Notfalls auch der Geschäftsleiter.

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Funktionen der Funktionen der StaatsanwaltschaftStaatsanwaltschaft

I. ErmittlungsverfahrenI. Ermittlungsverfahren Gestaltung und LeitungGestaltung und Leitung Herrin des ErmittlungsverfahrensHerrin des Ermittlungsverfahrens

II. Gerichtliches VerfahrenII. Gerichtliches Verfahren Mitwirkungs-Mitwirkungs- Gestaltungs- undGestaltungs- und AnfechtungsrechteAnfechtungsrechte

III. VollstreckungsverfahrenIII. Vollstreckungsverfahren Vollstreckungs- aber keine VollzugsbehördeVollstreckungs- aber keine Vollzugsbehörde

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Ablauf eines strafrechtlichen Ablauf eines strafrechtlichen ErmittlungsverfahrensErmittlungsverfahrens

Straftat Straftat - wird begangen - wird begangen z.B. §§ 123, z.B. §§ 123, 142142, 223, 229, 242, 315 c, 316 (69,69a) , 223, 229, 242, 315 c, 316 (69,69a) StrafgesetzbuchStrafgesetzbuch

Polizei – erhält Anzeige und ermitteltPolizei – erhält Anzeige und ermitteltAnzeige z.B. von Privatperson, Selbstanzeige, Behörde, Anzeige z.B. von Privatperson, Selbstanzeige, Behörde, Unfallopfer, Staatsanwaltschaft etc.Unfallopfer, Staatsanwaltschaft etc.Beispiel Verkehrsunfall: Ordnungswidrigkeit – Straftat 142 StGBBeispiel Verkehrsunfall: Ordnungswidrigkeit – Straftat 142 StGB

Staatsanwaltschaft - Ermittlungs-/EntscheidungsbehördeStaatsanwaltschaft - Ermittlungs-/Entscheidungsbehörde

Gericht – Entscheidung über die AnklageGericht – Entscheidung über die Anklage

Staatsanwaltschaft - VollstreckungsbehördeStaatsanwaltschaft - Vollstreckungsbehörde24.03.1524.03.15

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Ablauf der Hauptverhandlung, §§ Ablauf der Hauptverhandlung, §§ 243, 244, 258, 260 StPO243, 244, 258, 260 StPO

Beim Auftritt des Gerichts und bei der Beim Auftritt des Gerichts und bei der Urteilsverkündung Urteilsverkündung erheben sich die Anwesenden! Im erheben sich die Anwesenden! Im Übrigen steht es allen am Übrigen steht es allen am Prozess Beteiligten - also auch Prozess Beteiligten - also auch dem Sachverständigen - frei, dem Sachverständigen - frei, ob sie bei der Abgabe ob sie bei der Abgabe von Erklärungen und bei von Erklärungen und bei Vernehmungen sitzen bleiben Vernehmungen sitzen bleiben oder aufstehen.oder aufstehen.

Nr. 124 RiStBVNr. 124 RiStBV

I)I) Aufruf der SacheAufruf der SacheMit dem Aufruf der Sache eröffnet der Vorsitzende die Mit dem Aufruf der Sache eröffnet der Vorsitzende die Hauptverhandlung. Er stellt sodann die Anwesenheit des Hauptverhandlung. Er stellt sodann die Anwesenheit des Angeklagten, des Verteidigers, der Zeugen und Sachverständigen Angeklagten, des Verteidigers, der Zeugen und Sachverständigen fest und belehrt die Zeugen gemeinsam gemäß § 57 StPO. fest und belehrt die Zeugen gemeinsam gemäß § 57 StPO. Anschließend verlassen die Zeugen den Sitzungssaal.Anschließend verlassen die Zeugen den Sitzungssaal.Der Sachverständige verbleibt grundsätzlich im Saal, § 80 II StPO.Der Sachverständige verbleibt grundsätzlich im Saal, § 80 II StPO.24.03.1524.03.15

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II)II) Vernehmung des Angeklagten zur PersonVernehmung des Angeklagten zur PersonDie Vernehmung des Angeklagten zur Person dient der Die Vernehmung des Angeklagten zur Person dient der Identitätsfeststellung und der Feststellung der Identitätsfeststellung und der Feststellung der Verhandlungsfähigkeit. Fragen zum Lebenslauf, die für die Verhandlungsfähigkeit. Fragen zum Lebenslauf, die für die Beurteilung der angeklagten Tat bedeutsam sind, gehören erst zur Beurteilung der angeklagten Tat bedeutsam sind, gehören erst zur Vernehmung zur Sache. Das gilt auch für derartige Fragen des Vernehmung zur Sache. Das gilt auch für derartige Fragen des Sachverständigen. Die Erörterung von Vorstrafen darf ebenfalls Sachverständigen. Die Erörterung von Vorstrafen darf ebenfalls erst bei der Sachvernehmung erfolgen, § 243 Abs. 4 StPO.erst bei der Sachvernehmung erfolgen, § 243 Abs. 4 StPO.

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III)III) Verlesung des Anklagesatzes durch den Verlesung des Anklagesatzes durch den StaatsanwaltStaatsanwaltDer Staatsanwalt muss den Anklagesatz so verlesen, wie die Anklage Der Staatsanwalt muss den Anklagesatz so verlesen, wie die Anklage im Eröffnungsbeschluss zugelassen wurde, also unter Umständen mit im Eröffnungsbeschluss zugelassen wurde, also unter Umständen mit dem vom Gericht getroffenen Änderungen (§ 243 Abs. 3 StPO).dem vom Gericht getroffenen Änderungen (§ 243 Abs. 3 StPO).

IV)IV) Vernehmung des Angeklagten zur SacheVernehmung des Angeklagten zur SacheDer Angeklagte wird vorher auf sein Schweigerecht hingewiesen, § Der Angeklagte wird vorher auf sein Schweigerecht hingewiesen, § 243 Abs. 4 StPO.243 Abs. 4 StPO.

V)V) BeweisaufnahmeBeweisaufnahmeEs besteht die Pflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung. Die Es besteht die Pflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung. Die Beweisaufnahme erfolgt durch den Vorsitzenden, § 238 Abs. 1 StPO. Er Beweisaufnahme erfolgt durch den Vorsitzenden, § 238 Abs. 1 StPO. Er hat den beisitzenden Richtern, Schöffen, dem Staatsanwalt, dem hat den beisitzenden Richtern, Schöffen, dem Staatsanwalt, dem Angeklagten und dessen Verteidiger auch unmittelbare Fragen zu Angeklagten und dessen Verteidiger auch unmittelbare Fragen zu gestatten, § 240 StPO. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörenden gestatten, § 240 StPO. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörenden Fragen kann der Vorsitzende zurückweisen, § 241 Abs. 2 StPO.Fragen kann der Vorsitzende zurückweisen, § 241 Abs. 2 StPO.

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Beweisaufnahme:Beweisaufnahme:

SachverständigenbeweisSachverständigenbeweis Belehrung des Sachverständigen, falls nicht schon erfolgt, §§ 72, 57, 79 II Belehrung des Sachverständigen, falls nicht schon erfolgt, §§ 72, 57, 79 II

StPOStPO Vernehmung zur Person, Name, Vorname, Alter, Stand oder Gewerbe, Vernehmung zur Person, Name, Vorname, Alter, Stand oder Gewerbe,

öffentliche Bestellung, Sachgebiet, Anschrift (Büro), Beziehung zum öffentliche Bestellung, Sachgebiet, Anschrift (Büro), Beziehung zum Angeklagten oder Verletzten, §§ 72, 68 StPOAngeklagten oder Verletzten, §§ 72, 68 StPO

- wenn der SV nicht an der gesamten HV teilgenommen hat, sollte er vor - wenn der SV nicht an der gesamten HV teilgenommen hat, sollte er vor seiner Vernehmung bei Gericht nachfragen, ob sich durch das bisherige seiner Vernehmung bei Gericht nachfragen, ob sich durch das bisherige Ergebnis der HV Änderungen ergeben habenErgebnis der HV Änderungen ergeben haben

Vernehmung zur Sache, heißt Gutachtenerstattung, §§ 72, 69 StPOVernehmung zur Sache, heißt Gutachtenerstattung, §§ 72, 69 StPO Fragen des Vorsitzenden, § 69 II StPOFragen des Vorsitzenden, § 69 II StPO der Beisitzer (Berufsrichter), § 240 I StPOder Beisitzer (Berufsrichter), § 240 I StPO der Schöffen (Laienrichter), § 240 II StPOder Schöffen (Laienrichter), § 240 II StPO des Staatsanwalts, § 240 II StPOdes Staatsanwalts, § 240 II StPO des Angeklagten und des Verteidigers, § 240 II StPOdes Angeklagten und des Verteidigers, § 240 II StPO Entscheidung über die Vereidigung, bzw. Berufung auf den allg. gel. Eid § Entscheidung über die Vereidigung, bzw. Berufung auf den allg. gel. Eid §

79 III StPO 79 III StPO Entlassung des Sachverständigen, sonst am Ende der Beweisaufnahme, § Entlassung des Sachverständigen, sonst am Ende der Beweisaufnahme, §

248 StPO248 StPO (Haben Sie Interesse am Verfahrensausgang?)(Haben Sie Interesse am Verfahrensausgang?)24.03.1524.03.15

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Rechtlicher Hinweis nach § 265 StPORechtlicher Hinweis nach § 265 StPOGleicher Sachverhalt, aber weitere oder andere Straftat kommt in

Betracht

VI)VI) SchlussvorträgeSchlussvorträgeZunächst Plädoyer und Antrag des Staatsanwalts, sodann des Zunächst Plädoyer und Antrag des Staatsanwalts, sodann des

Verteidigers Verteidigers (oder des Angeklagten). Staatsanwalt kann erwidern. (oder des Angeklagten). Staatsanwalt kann erwidern. Angeklagte hat Angeklagte hat

in jedem Fall in jedem Fall das letzte Wort, § 258 StPO.das letzte Wort, § 258 StPO.

VII)VII) UrteilsverkündungUrteilsverkündungDer Vorsitzende verliest Urteilsformel (vorher schriftlich Der Vorsitzende verliest Urteilsformel (vorher schriftlich

festgelegt!), festgelegt!), Urteilsgründe werden mitgeteilt. Sie brauchen vorher Urteilsgründe werden mitgeteilt. Sie brauchen vorher nicht schriftlich fixiert zu nicht schriftlich fixiert zu sein, § 268 StPO.sein, § 268 StPO.

Der Urteilsverkündung geht die Urteilsfindung in geheimer Der Urteilsverkündung geht die Urteilsfindung in geheimer Beratung und Beratung und Abstimmung voraus. Diese ist kein Bestandteil der Abstimmung voraus. Diese ist kein Bestandteil der Hauptverhandlung. Die Hauptverhandlung. Die Abstimmungsgrundsätze sind in § 263 (Zwei-Abstimmungsgrundsätze sind in § 263 (Zwei-Drittel-Mehrheit bei Schuld- und Drittel-Mehrheit bei Schuld- und Straffrage) sowie in §§ 192 ff Straffrage) sowie in §§ 192 ff Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.

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VerfahrensgrundsätzeVerfahrensgrundsätze1.1. Rechtsstaatsprinzip: Rechtsstaatsprinzip: Verfahren nach festen Verfahren nach festen

Grundregeln, vor einem gesetzlich bestimmten (Art Grundregeln, vor einem gesetzlich bestimmten (Art 101 I 1 GG) u. unabhängigen (Art 97 I GG) Richter, 101 I 1 GG) u. unabhängigen (Art 97 I GG) Richter, verfassungsmäßige Grundrechte gewährleistetverfassungsmäßige Grundrechte gewährleistet

2.2. Prozessmaximen des Strafverfahrens:Prozessmaximen des Strafverfahrens:2.12.1 Das Offizialprinzip: Das Offizialprinzip: Der mit Straftat entstehende Der mit Straftat entstehende

materielle materielle Strafanspruch steht allein dem Staat zu Strafanspruch steht allein dem Staat zu und und wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen des wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amtswegen durch Staatsorgane Verletzten von Amtswegen durch Staatsorgane durchgesetztdurchgesetztAusnahmen:Ausnahmen: Antragsdelikte AntragsdelikteDurchbrechung:Durchbrechung: Privatklagedelikte Privatklagedelikte

2.22.2 Das Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz, §§ 151, Das Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz, §§ 151, 155, 264 StPO): 155, 264 StPO): Eröffnung einer gerichtlichen Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch Erhebung einer Anklage bedingtUntersuchung ist durch Erhebung einer Anklage bedingt24.03.1524.03.15

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2.3 Das Legalitätsprinzip, §§ 152 II, 170 I : 2.3 Das Legalitätsprinzip, §§ 152 II, 170 I : Verpflichtung Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, bei der Staatsanwaltschaft, bei Anhaltspunkten für Vorliegen einer Anhaltspunkten für Vorliegen einer Straftat Straftat Ermittlungsverfahren durchzuführen und bei Ermittlungsverfahren durchzuführen und bei hinreichendem Tatverdacht öffentliche Klage zu erheben.hinreichendem Tatverdacht öffentliche Klage zu erheben.

Abgesichert Abgesichert durch Strafandrohung, § 258 a StGB durch Strafandrohung, § 258 a StGB (Strafvereitelung im Amt) und (Strafvereitelung im Amt) und Klageerzwingungsverfahren, Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 – 177 StPO§§ 172 – 177 StPO

Durchbrechung Durchbrechung in den Fällen, in denen das in den Fällen, in denen das Opportunitätsprinzip (Einstellungsmöglichkeit) giltOpportunitätsprinzip (Einstellungsmöglichkeit) gilt

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2.42.4 Der Untersuchungsgrundsatz Der Untersuchungsgrundsatz (Ermittlungsgrundsatz): (Ermittlungsgrundsatz): Wahrheitserforschung von Amts Wahrheitserforschung von Amts

wegen, wegen, auch bereitsauch bereits im im staatsanwaltschaftlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Ermittlungsverfahren

(§ 160 II StPO). Auch das Gericht ist zur selbständigen (§ 160 II StPO). Auch das Gericht ist zur selbständigen Aufklärung Aufklärung berechtigt und verpflichtet, insbesondere nicht berechtigt und verpflichtet, insbesondere nicht an Anträge der an Anträge der Beteiligten gebunden (§§ 155 II, 206 Beteiligten gebunden (§§ 155 II, 206 StPO)StPO)

Konsequenzen: Konsequenzen: Geständnis bindet Gericht nichtGeständnis bindet Gericht nicht Aufklärung auch ohne BeweisanträgeAufklärung auch ohne Beweisanträge Vernehmung des Angeklagten u. Beweiserhebung Vernehmung des Angeklagten u. Beweiserhebung

liegen in der Hand des Gerichtsliegen in der Hand des Gerichts

2.52.5 Der Beschleunigungsgrundsatz Der Beschleunigungsgrundsatz (Konzentrationsmaxime):(Konzentrationsmaxime):

Im Vorverfahren: unverzügliches Einschalten der StA (§ 163 Im Vorverfahren: unverzügliches Einschalten der StA (§ 163 II II StPO), StPO), grundsätzlich 6-Monatsgrenze der U-Haft (§ 121 grundsätzlich 6-Monatsgrenze der U-Haft (§ 121 StPO)StPO)

In Hauptverhandlung: möglichst in einem Zuge!In Hauptverhandlung: möglichst in einem Zuge!Haftsachen sind auch durch den Sachverständigen Haftsachen sind auch durch den Sachverständigen bevorzugt zu bearbeiten!bevorzugt zu bearbeiten!

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2.62.6 Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit:Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit:Öffentlichkeit - im Rahmen der tatsächlichen Öffentlichkeit - im Rahmen der tatsächlichen

Gegebenheiten Gegebenheiten des Verhandlungsortes ist die des Verhandlungsortes ist die Möglichkeit des Eintritts für Möglichkeit des Eintritts für beliebige Zuhörer beliebige Zuhörer gewährleistet gewährleistet

Mündlichkeit - Möglichkeit für Angeklagten, Stellung zu Mündlichkeit - Möglichkeit für Angeklagten, Stellung zu nehmen, Kontrollfunktion für Allgemeinheitnehmen, Kontrollfunktion für AllgemeinheitAusnahme - beim JugendschutzAusnahme - beim Jugendschutz

2.72.7 Grundsatz der Unmittelbarkeit:Grundsatz der Unmittelbarkeit:Erkennbares Gericht muss die für Urteilsfindung Erkennbares Gericht muss die für Urteilsfindung

bedeutsamebedeutsame Tatsachen selbst feststellen und dabei Tatsachen selbst feststellen und dabei grundsätzlich das grundsätzlich das originäre Beweismittel verwenden originäre Beweismittel verwenden (z.B. Zeugen persönlich (z.B. Zeugen persönlich hören) § 250 StPOhören) § 250 StPO

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Beweisgrundsätze: Beweisgrundsätze: Strengbeweis und FreibeweisStrengbeweis und Freibeweis

Strengbeweis:Strengbeweis:

Für alle Umstände, welche die Schuld- und Straffrage betreffen und die in Für alle Umstände, welche die Schuld- und Straffrage betreffen und die in der Hauptverhandlung festzustellen sind, gilt der sogenannte der Hauptverhandlung festzustellen sind, gilt der sogenannte StrengbeweisStrengbeweis. Das bedeutet, dass der Beweis nur mit bestimmten, . Das bedeutet, dass der Beweis nur mit bestimmten, festgelegten Beweismitteln geführt werden kann:festgelegten Beweismitteln geführt werden kann:

Einlassung und Geständnis des AngeklagtenEinlassung und Geständnis des Angeklagten Zeugen, §§ 48-71 StPOZeugen, §§ 48-71 StPO Sachverständige, §§ 72-85 StPOSachverständige, §§ 72-85 StPO Augenschein, §§ 86-95 StPOAugenschein, §§ 86-95 StPO Urkunden, §§ 249-256 StPOUrkunden, §§ 249-256 StPO

Da weitere Beweismittel in der StPO nicht vorgesehen sind, spricht man Da weitere Beweismittel in der StPO nicht vorgesehen sind, spricht man vom numerus clausus der Beweismittel.vom numerus clausus der Beweismittel.Für diese Beweismittel des Strengbeweises gelten die Regeln der §§ 244 ff. Für diese Beweismittel des Strengbeweises gelten die Regeln der §§ 244 ff. StPOStPO

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Freibeweis:Freibeweis:

Im Freibeweisverfahren gilt keine Bindung an Beweismittel, der Im Freibeweisverfahren gilt keine Bindung an Beweismittel, der Beweis kann also auf jede beliebige Art und Weisegeführt werden. Beweis kann also auf jede beliebige Art und Weisegeführt werden.

Es kommt zur Anwendung bei allen anderen Beweiserhebungen, Es kommt zur Anwendung bei allen anderen Beweiserhebungen, insbesondere bei insbesondere bei prozessualen Fragen prozessualen Fragen (Bsp.: Wurde der (Bsp.: Wurde der Beschuldigte vor seiner Vernehmung ausreichend belehrt?) sowie Beschuldigte vor seiner Vernehmung ausreichend belehrt?) sowie Fragen der Schuld und der Rechtsfolgen der Tat Fragen der Schuld und der Rechtsfolgen der Tat außerhalb der außerhalb der HauptverhandlungHauptverhandlung..

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Tatsachen als Grundlage Tatsachen als Grundlage des des

SachverständigengutachtenSachverständigengutachtenss AnknüpfungstatsachenAnknüpfungstatsachen: Aus den Akten zu entnehmen sowie aus dem : Aus den Akten zu entnehmen sowie aus dem

AuftragAuftrag

BefundtatsachenBefundtatsachen: Ermittelt der Sachverständige (Augenschein, : Ermittelt der Sachverständige (Augenschein, Ortsbesichtigungen, Berechnungen…)Ortsbesichtigungen, Berechnungen…)

Falls weitere Aufklärung erforderlich, muss diese beim Auftraggeber beantragt werdenFalls weitere Aufklärung erforderlich, muss diese beim Auftraggeber beantragt werden Der Sachverständige kann nicht selbst weitere Anknüpfungstatsachen ermittelnDer Sachverständige kann nicht selbst weitere Anknüpfungstatsachen ermitteln

ZusatztatsachenZusatztatsachen: Tatsachen, welche der SV feststellt, : Tatsachen, welche der SV feststellt, ohneohne dass es einer dass es einer besonderen besonderen SachkundeSachkunde bedarf, die also jede andere Person hätte bedarf, die also jede andere Person hätte feststellen können.feststellen können.

Beispiele:Beispiele: Beschuldigter gesteht gegenüber dem Sachverständigen die TatBeschuldigter gesteht gegenüber dem Sachverständigen die Tat Bei Ortsbesichtigung erklärt Zeuge dem SV:Bei Ortsbesichtigung erklärt Zeuge dem SV: der Beschuldigte habe ihm gegenüber die Tat eingestanden oderder Beschuldigte habe ihm gegenüber die Tat eingestanden oder Wetter, Lichtverhältnisse, Fahrbahn war anders, als in der Akte vermerktWetter, Lichtverhältnisse, Fahrbahn war anders, als in der Akte vermerkt Tatzeit war viel früher und es war noch dunkel (Nebel etc.)Tatzeit war viel früher und es war noch dunkel (Nebel etc.) Bremsspur war eine andere, als die angenommeneBremsspur war eine andere, als die angenommene Älterer Beschuldigter erscheint dem SV absolut fahrunsicherÄlterer Beschuldigter erscheint dem SV absolut fahrunsicher24.03.1524.03.15

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Merke: Merke: Über Über ZusatztatsachenZusatztatsachen, die einem Gutachten , die einem Gutachten zugrunde liegen, darf nur in der von der StPO vorgesehenen zugrunde liegen, darf nur in der von der StPO vorgesehenen Form Beweis erhoben werden (Strengbeweis):Form Beweis erhoben werden (Strengbeweis):

durch Zeugenvernehmung im Termin oder bei der durch Zeugenvernehmung im Termin oder bei der Polizei/StaatsanwaltschaftPolizei/Staatsanwaltschaft

durch Vernehmung des Gutachters als Zeugen zu seinen Wahrnehmungen, durch Vernehmung des Gutachters als Zeugen zu seinen Wahrnehmungen, wobei in seiner Eigenschaft als Zeuge auch über die Vereidigung zu wobei in seiner Eigenschaft als Zeuge auch über die Vereidigung zu entscheiden ist entscheiden ist

(BGH, NStZ 1982, 256: Bekundungen eines Sachverständigen über das, was ihm der zu begutachtende (BGH, NStZ 1982, 256: Bekundungen eines Sachverständigen über das, was ihm der zu begutachtende Zeuge (oder Angeklagte) oder eine dritte Auskunftsperson auf Befragen außerhalb der Hauptverhandlung Zeuge (oder Angeklagte) oder eine dritte Auskunftsperson auf Befragen außerhalb der Hauptverhandlung über das Tatgeschehen mitgeteilt hat, dürfen in jedem Falle, also auch dann, wenn sie keine neuen oder über das Tatgeschehen mitgeteilt hat, dürfen in jedem Falle, also auch dann, wenn sie keine neuen oder anderen Aussagen widersprechende Tatsachen zum Gegenstand haben, nur dann der Urteilsfindung anderen Aussagen widersprechende Tatsachen zum Gegenstand haben, nur dann der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, wenn der Sachverständige insoweit als Zeuge gehört und vereidigt worden ist)zugrunde gelegt werden, wenn der Sachverständige insoweit als Zeuge gehört und vereidigt worden ist)

Falls Unklarheit besteht, ob eine Tatsache als Zusatztatsache zu behandeln Falls Unklarheit besteht, ob eine Tatsache als Zusatztatsache zu behandeln ist, hilft die Feststellung, wer oder was das originäre Beweismittel für die ist, hilft die Feststellung, wer oder was das originäre Beweismittel für die Tatsache ist. Der Sachverständige ist nicht Beweismittel für die Tatsache ist. Der Sachverständige ist nicht Beweismittel für die tatsächlichen Verhältnisse wie Wetter, Geständnis, vorher unbekannte tatsächlichen Verhältnisse wie Wetter, Geständnis, vorher unbekannte Schäden, Zeugenangaben. Diese Beweise müssen unmittelbar erhoben Schäden, Zeugenangaben. Diese Beweise müssen unmittelbar erhoben werden (Grundsatz der Unmittelbarkeit).werden (Grundsatz der Unmittelbarkeit).

Wenn diese Zusatztatsachen ordnungsgemäß erhoben wurden,Wenn diese Zusatztatsachen ordnungsgemäß erhoben wurden, dann sind sie Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten!dann sind sie Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten!24.03.1524.03.15

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Merke: Merke: Befundtatsachen werden durch gutachterliche Äußerungen des Befundtatsachen werden durch gutachterliche Äußerungen des

Sachverständigen eingeführtSachverständigen eingeführt

Zusatztatsachen darf der Sachverständige nie als erster in das Verfahren Zusatztatsachen darf der Sachverständige nie als erster in das Verfahren einführen!einführen!

Soll eine Tatsache zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, Soll eine Tatsache zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, muss sie erwiesen sein muss sie erwiesen sein

Das vorher schriftlich erstellte Gutachten darf in der Hauptverhandlung Das vorher schriftlich erstellte Gutachten darf in der Hauptverhandlung nicht einfach verlesen werden, weil die Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht einfach verlesen werden, weil die Ergebnisse der Hauptverhandlung zwingend im Gutachten zu berücksichtigen sind (Grundsatz der zwingend im Gutachten zu berücksichtigen sind (Grundsatz der Unmittelbarkeit)Unmittelbarkeit)

Der Gutachter muss die Anknüpfungstatsachen angeben, damit alle Der Gutachter muss die Anknüpfungstatsachen angeben, damit alle Verfahrensbeteiligten kontrollieren können, ob das Gutachten auf der Verfahrensbeteiligten kontrollieren können, ob das Gutachten auf der richtigen tatsächlichen Grundlage aufbaut (z.B. Bremsweglänge) richtigen tatsächlichen Grundlage aufbaut (z.B. Bremsweglänge)

Das Gericht muss prüfen, ob die Anknüpfungstatsachen erwiesen sind, Das Gericht muss prüfen, ob die Anknüpfungstatsachen erwiesen sind, erforderlichenfalls ein Eventualgutachten einholen (Bremsspur 8 m und 10 erforderlichenfalls ein Eventualgutachten einholen (Bremsspur 8 m und 10 m)m)

Das Gericht darf dem Gutachten nicht blind folgen, sondern muss die Das Gericht darf dem Gutachten nicht blind folgen, sondern muss die Schlussfolgerungen im Urteil darstellen und erklärenSchlussfolgerungen im Urteil darstellen und erklären

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Hilfskräfte des Hilfskräfte des SachverständigenSachverständigen

Der Sachverständige muss sein Gutachten höchstpersönlich erstellen und Der Sachverständige muss sein Gutachten höchstpersönlich erstellen und trägt dafür die Verantwortungträgt dafür die Verantwortung

Der Sachverständige darf jedoch eigenständig Hilfskräfte einsetzen (z.B. Der Sachverständige darf jedoch eigenständig Hilfskräfte einsetzen (z.B. für eine Vermessung, die alleine nicht möglich wäre; Laborkraft etc.)für eine Vermessung, die alleine nicht möglich wäre; Laborkraft etc.)

Die Hilfskraft muss den Weisungen des Sachverständigen unterliegen und Die Hilfskraft muss den Weisungen des Sachverständigen unterliegen und von ihm kontrolliert werdenvon ihm kontrolliert werden

Der Sachverständige muss die Hilfskraft anleiten und überwachenDer Sachverständige muss die Hilfskraft anleiten und überwachen Nicht zulässig ist die alleinige Unfallaufnahme durch eine „Hilfskraft“, weil Nicht zulässig ist die alleinige Unfallaufnahme durch eine „Hilfskraft“, weil

das Ergebnis des Gutachtens von der Vollständigkeit und Richtigkeit der das Ergebnis des Gutachtens von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unfallaufnahme abhängt!Unfallaufnahme abhängt!

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UntersachverständigenbestelluUntersachverständigenbestellung?ng?

Der Sachverständige darf nicht für ein Sachgebiet, für welches er nicht Der Sachverständige darf nicht für ein Sachgebiet, für welches er nicht bestellt ist, einen Untersachverständigen bestellenbestellt ist, einen Untersachverständigen bestellen

Er muss in solchen Fällen die Bestellung eines weiteren Sachverständigen Er muss in solchen Fällen die Bestellung eines weiteren Sachverständigen durch das Gericht anregendurch das Gericht anregen

z.B. Fußgänger von rechts oder links angefahren: Gutachten über die z.B. Fußgänger von rechts oder links angefahren: Gutachten über die Verletzungsfolgen durch einen forensischen Gutachter (Rechtsmediziner)Verletzungsfolgen durch einen forensischen Gutachter (Rechtsmediziner)

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Mündliche Stellungnahme ohne Mündliche Stellungnahme ohne GutachtenerstattungGutachtenerstattung

bez. Klärung einer Vorabfragebez. Klärung einer VorabfrageDie Klärung der Frage, ob eine Gutachtenerstattung Die Klärung der Frage, ob eine Gutachtenerstattung überhaupt sinnvoll ist, wird falls erforderlich vom überhaupt sinnvoll ist, wird falls erforderlich vom Staatsanwalt/Amtsanwalt telefonisch mit dem Staatsanwalt/Amtsanwalt telefonisch mit dem Sachverständigen besprochen, was regelmäßig als Sachverständigen besprochen, was regelmäßig als Vorabinformation ohne Gutachten und damit auch Vorabinformation ohne Gutachten und damit auch ohne Kostenerstattungohne Kostenerstattung erfolgt. erfolgt.

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Fehler des GutachtensFehler des Gutachtens Anknüpfungstatsachen werden bei Anknüpfungstatsachen werden bei

Gutachtenerstattung nicht angegeben, d.h., das Gutachtenerstattung nicht angegeben, d.h., das Gericht kann nicht nachprüfen ob diese bewiesen Gericht kann nicht nachprüfen ob diese bewiesen sindsind

Es werden Zusatztatsachen verwertet, die nicht Es werden Zusatztatsachen verwertet, die nicht eingeführt wareneingeführt waren

Es wird ein vorher schriftlich erstattetes Es wird ein vorher schriftlich erstattetes Gutachten verlesenGutachten verlesen

Es wird eine Hilfskraft eingesetzt und deren Es wird eine Hilfskraft eingesetzt und deren Berechnungen ohne eigene Prüfung übernommenBerechnungen ohne eigene Prüfung übernommen

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Es wird ein weiterer SV bestellt, ohne das Gericht Es wird ein weiterer SV bestellt, ohne das Gericht vorab zu informierenvorab zu informieren

Der SV geht allein vom Akteninhalt aus, auch Der SV geht allein vom Akteninhalt aus, auch wenn dieser unvollständig istwenn dieser unvollständig ist

Es wird ein weiterer SV außer acht gelassen, Es wird ein weiterer SV außer acht gelassen, obwohl dieser erforderlich gewesen wäre, SV obwohl dieser erforderlich gewesen wäre, SV unterstellt einen nicht erwiesenen Tathergang unterstellt einen nicht erwiesenen Tathergang (Vermutungen)(Vermutungen)

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Verspätetes GutachtenVerspätetes Gutachten Zwangsgeld gegen SachverständigenZwangsgeld gegen Sachverständigen § 77 II StPO§ 77 II StPO

Aktenrückholung durch PolizeiAktenrückholung durch Polizei

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Massendelikte/Massendelikte/BearbeitungszeitBearbeitungszeit

Der Sachverständige kann und sollte sich gerade bei Aufträgen, die Der Sachverständige kann und sollte sich gerade bei Aufträgen, die völlig einfach erscheinen, nicht darauf verlassen, dass alle Umstände völlig einfach erscheinen, nicht darauf verlassen, dass alle Umstände in den Akten richtig erfasst bzw. dokumentiert wurden.in den Akten richtig erfasst bzw. dokumentiert wurden.

Folie 47Folie 4724.03.1524.03.15

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Unklare polizeiliche DokumentationenUnklare polizeiliche Dokumentationen

Schadensbeschreibung durch einen Polizeibeamten:Schadensbeschreibung durch einen Polizeibeamten:„„Der PKW hatte am Kotflügel vorne rechts einen Schaden, und zwar Der PKW hatte am Kotflügel vorne rechts einen Schaden, und zwar Kratzer in einer Höhe von 50 – 69 cm. Kratzer in einer Höhe von 50 – 69 cm. Außerdem waren ebenfalls Kratzspuren am Kotflügel hinten links, in Außerdem waren ebenfalls Kratzspuren am Kotflügel hinten links, in einer Höhe von 47 – 67 cm zu sehen.“einer Höhe von 47 – 67 cm zu sehen.“

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Bezeichnung der Bezeichnung der FahrzeugseitenFahrzeugseiten

Vorne rechts, hinten links ist Vorne rechts, hinten links ist unklar!unklar!Fahrerseite/Beifahrerseite Fahrerseite/Beifahrerseite ändern sich nie, egal wo man ändern sich nie, egal wo man steht oder sitzt!steht oder sitzt!

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Endstellung der Endstellung der Fahrzeuge?Fahrzeuge?

Polizeilich sauber dokumentiert?Polizeilich sauber dokumentiert?Häufige Fehlerquelle!Häufige Fehlerquelle!

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Beweiserhebung in der Beweiserhebung in der HauptverhandlungHauptverhandlung

Bsp.: Unterschiedliche Zeugenangaben in der HauptverhandlungBsp.: Unterschiedliche Zeugenangaben in der Hauptverhandlung Zeuge A: Angeklagter überholte linksZeuge A: Angeklagter überholte links Zeugen B und C: Angeklagter überholte rechtsZeugen B und C: Angeklagter überholte rechts

Sachverständiger soll daraufhin sein Gutachten erstatten!Sachverständiger soll daraufhin sein Gutachten erstatten!

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Falsche Feststellungen in Falsche Feststellungen in den Aktenden Akten

Häufige Fehlerquelle!Häufige Fehlerquelle! Beispiele: Beispiele: 01 und 02 verwechselt01 und 02 verwechselt Falsche Person beschuldigtFalsche Person beschuldigt

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Sachverhalt unvollständigSachverhalt unvollständig Weiterer Zeuge vorhanden, der bisher nicht vernommen wurdeWeiterer Zeuge vorhanden, der bisher nicht vernommen wurde

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Verhalten vor GerichtVerhalten vor Gericht Kleider machen Leute!Kleider machen Leute!

Schriftliche Gutachten Schriftliche Gutachten in dem Bewusstsein abfassen, dass sie durch die in dem Bewusstsein abfassen, dass sie durch die Beweisaufnahme ergänzt oder geändert und in jedem Fall mündlich erklärt Beweisaufnahme ergänzt oder geändert und in jedem Fall mündlich erklärt werden müssenwerden müssen

Auf Fragen vorbereitet seinAuf Fragen vorbereitet sein, aber nicht damit rechnen, dass die , aber nicht damit rechnen, dass die Erläuterungsbedürfnisse sich darauf beschränkenErläuterungsbedürfnisse sich darauf beschränken

Frei sprechenFrei sprechen, ablesen ermüdet die Zuhörer, ablesen ermüdet die Zuhörer Sachlich kurz fassenSachlich kurz fassen, Abschweifungen bieten unnötige Angriffsflächen, Abschweifungen bieten unnötige Angriffsflächen Zum offenen Fachgespräch bereit seinZum offenen Fachgespräch bereit sein Nicht provozieren lassen!Nicht provozieren lassen! In der Sache festbleibenIn der Sache festbleiben, wenn sie hieb- und stichfest ist (objektiv und , wenn sie hieb- und stichfest ist (objektiv und

unparteiisch)unparteiisch) Fehler und WidersprücheFehler und Widersprüche sofort korrigieren sofort korrigieren Bei Änderung wesentlicher GesichtspunkteBei Änderung wesentlicher Gesichtspunkte, Pause beantragen!, Pause beantragen! Entscheidende PunkteEntscheidende Punkte, nochmals abschließend zusammenfassen, nochmals abschließend zusammenfassen

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KonfliktverteidigungKonfliktverteidigung Völlige Konfrontation zwischen Verteidigung und GerichtVöllige Konfrontation zwischen Verteidigung und Gericht Verfahrensverzögerung und –zerstörungVerfahrensverzögerung und –zerstörung Übermaß von AnträgenÜbermaß von Anträgen Abbruch des VerfahrensAbbruch des Verfahrens Befangenheitsantrag begründetBefangenheitsantrag begründet Schaffung von RevisionsgründenSchaffung von Revisionsgründen Zielscheibe ist auch der SachverständigeZielscheibe ist auch der Sachverständige

Reaktionsmöglichkeiten des Sachverständigen:Reaktionsmöglichkeiten des Sachverständigen: immer mit Blick zum Gericht antwortenimmer mit Blick zum Gericht antworten nicht auf Streitgespräch einlassennicht auf Streitgespräch einlassen erforderlichenfalls das Gericht fragen, wie man sich verhalten sollerforderlichenfalls das Gericht fragen, wie man sich verhalten soll Ruhe bewahren, sachlich bleibenRuhe bewahren, sachlich bleiben

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KonfliktverteidigungKonfliktverteidigung Letztlich kann das Gericht wenig zum Schutze des Sachverständigen Letztlich kann das Gericht wenig zum Schutze des Sachverständigen

unternehmen, ohne einen Grund für einen Befangenheitsantrag zu unternehmen, ohne einen Grund für einen Befangenheitsantrag zu schaffenschaffen

Meist ist es für das Gericht sinnvoll, alle Fragen zu ertragen und die Meist ist es für das Gericht sinnvoll, alle Fragen zu ertragen und die Verteidigung ins Leere laufen zu lassenVerteidigung ins Leere laufen zu lassen

Allerdings ist das Gericht zur Fürsorge verpflichtet und muss bei Angriffen Allerdings ist das Gericht zur Fürsorge verpflichtet und muss bei Angriffen auf die Ehre einschreiten (Beleidigung ist Straftat, § 185 StGB) auf die Ehre einschreiten (Beleidigung ist Straftat, § 185 StGB)

Straftaten in der Sitzung sind vom Gericht festzustellen, zu protokollieren Straftaten in der Sitzung sind vom Gericht festzustellen, zu protokollieren und der Staatsanwaltschaft, sofern nicht anwesend, mitzuteilen, § 183 und der Staatsanwaltschaft, sofern nicht anwesend, mitzuteilen, § 183 GerichtsverfassungsgesetzGerichtsverfassungsgesetz

Fragen die zur Unehre gereichen sind nur erlaubt, wenn sie unerlässlich Fragen die zur Unehre gereichen sind nur erlaubt, wenn sie unerlässlich sind, §§ 72, 68 a StPOsind, §§ 72, 68 a StPO

Frage nach Studium und Schule des Sachverständigen ist - noch - zulässigFrage nach Studium und Schule des Sachverständigen ist - noch - zulässig Frage nach Ergebnis der Prüfung ist jedoch unzulässig, bestanden heißt Frage nach Ergebnis der Prüfung ist jedoch unzulässig, bestanden heißt

geeignet!geeignet! Scharfe Befragung ist nicht zu verhindern, ruhig und sachlich entgegnenScharfe Befragung ist nicht zu verhindern, ruhig und sachlich entgegnen Wiederholungsfragen immer und immer wieder sind unzulässig, jedoch Wiederholungsfragen immer und immer wieder sind unzulässig, jedoch

werden Gericht und Staatsanwaltschaft selten einschreiten (hört werden Gericht und Staatsanwaltschaft selten einschreiten (hört irgendwann auf…)irgendwann auf…)

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KonfliktverteidigungKonfliktverteidigung Wiederholungsfragen: Ein Hinweis auf die Wiederholung ist erlaubt. Frage Wiederholungsfragen: Ein Hinweis auf die Wiederholung ist erlaubt. Frage

an das Gericht, muss ich die Frage erneut beantworten?an das Gericht, muss ich die Frage erneut beantworten? Schachtelsätze: „Können Sie bitte den ersten Teil Ihrer umfangreichen Schachtelsätze: „Können Sie bitte den ersten Teil Ihrer umfangreichen

Fragen wiederholen, damit auch alle im Saal diese verstehen können?“Fragen wiederholen, damit auch alle im Saal diese verstehen können?“ Fragen die nicht unmittelbar das Beweisthema berühren sind zulässig, Fragen die nicht unmittelbar das Beweisthema berühren sind zulässig,

sofern sie auch nur im weitesten Sinne mit dem Verfahrensgegenstand zu sofern sie auch nur im weitesten Sinne mit dem Verfahrensgegenstand zu tun habentun haben

Suggestivfragen, beinhalten praktisch schon die Antwort bzw. wollen den Suggestivfragen, beinhalten praktisch schon die Antwort bzw. wollen den Antwortenden in eine bestimmte Richtung zwingen; bei Erkennen einfach Antwortenden in eine bestimmte Richtung zwingen; bei Erkennen einfach die Frage wiederholen lassen mit der Bitte, die inhaltlichen Wertungen die Frage wiederholen lassen mit der Bitte, die inhaltlichen Wertungen bzw. Richtungen wegzulassen…bzw. Richtungen wegzulassen…

Rechtsfragen, sind vom Sachverständigen nicht zu beantworten; es genügt Rechtsfragen, sind vom Sachverständigen nicht zu beantworten; es genügt ein Hinweis auf Klärung durch das Gerichtein Hinweis auf Klärung durch das Gericht

Ermüdung: Wir sind alle nur Menschen! Pause beantragen!Ermüdung: Wir sind alle nur Menschen! Pause beantragen!

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Vielen Dank für Ihre Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!

Bleiben Sie neugierig!Noch Fragen?

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