AWL Lehrjahr 2_2

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  Seite 1 von 21 AWL Lehrjahr 2.2 Verhalten der Marktteilnehmer und Preisbil dung Gesetz der Marktwirtschaft = Bei konstantem Gesamteinkommen steigt die Marktnachfrage mit sinkenden Preisen. Bei konstantem Gesamteinkommen sinkt die Marktnachfrage mit steigenden Preisen. Gesetz des Angebots = Je niedriger der Preis, desto kleiner das Angebot!Je höher der Preis, desto größer das Angebot! Begriffserklärungen: Konsumentenrente (KR): Die Differenz zwischen Zahlungsbereitschaft und den tatsächlichen Ausgaben. Z. B. ich bin bereit für 1 kg Äpfel 3,50 € zu bezahlen, aber der Gleichgewichtspreis liegt bei 3,00 € Bereit zu Zahlen   Gleichgewichtspreis = … * Menge = KR Produzentenrente (PR): Die Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen und dem verlangtem Mindestpreis. Z. B. der Gleichgewichtspreis liegt bei 3,00 € und die tatsächlichen Kosten sind nur 2,50€ Gleichgewichtspreis   Verlangter Preis = … * Menge = P R 

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AWL Lehrjahr 2.2

Verhalten der Marktteilnehmer und Preisbildung

Gesetz der Marktwirtschaft 

= Bei konstantem Gesamteinkommen steigt die Marktnachfrage mit sinkenden Preisen.

Bei konstantem Gesamteinkommen sinkt die Marktnachfrage mit steigenden Preisen.

Gesetz des Angebots

= Je niedriger der Preis, desto kleiner das Angebot! 

Je höher der Preis, desto größer das Angebot!

Begriffserklärungen:

Konsumentenrente (KR): Die Differenz zwischen Zahlungsbereitschaft und den tatsächlichen

Ausgaben.

Z. B. ich bin bereit für 1 kg Äpfel 3,50 € zu bezahlen, aber derGleichgewichtspreis liegt bei 3,00 € 

Bereit zu Zahlen –  Gleichgewichtspreis = … * Menge = KR 

Produzentenrente (PR): Die Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen und dem

verlangtem Mindestpreis.

Z. B. der Gleichgewichtspreis liegt bei 3,00 € und die tatsächlichenKosten sind nur 2,50€ 

Gleichgewichtspreis –  Verlangter Preis = … * Menge = PR 

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 Abhängigkeit der Nachfrage vom Einkommen

Wenn sich der Preis eines Gutes ändert, findet eine Bewegung auf der Nachfragekurve statt.

Bei der Veränderung anderer Bestimmungsgründe der Nachfrage findet eine Verschiebung der

Nachfragekurve statt unter der Annahme, dass alle anderen Faktoren konstant sind. So zum Beispieldurch Einkommensveränderungen oder Bedürfnisveränderungen.

Veränderung der Gesamtnachfrage

Situation 1: Der Hersteller macht kräftig Werbung und erhöht damit den Bekanntheitsgrad für das

Produkt. Wie verändert sich die Gesamtnachfrage des Gutes?

=die Nachfragekurve steigt nach oben (nach rechts) ROT = neue Linie

Situation 2: Im Zeitverlauf nimmt die Nutzeneinschätzung der Nachfrager entgegen der Erwartung

des Herstellers deutlich ab. Wie verändert sich hier die Nachfragekurve?

=die Nachfrage kurve sinkt nach unten (verschiebt sich nach links) ROT= neue Linie

Michaela besitzt ein Wertpapierdepot! Ein plötzlicher

Börsencrash vernichtet jedoch fast ihr gesamtes

Vermögen. Um ihr großes Lebensziel, sich in 10 Jahren

eine Südseeinsel zu kafuen und einen eigenen Hip-Hop-

Club unter Palmen eröfnen zu können, doch noch zu

erreichen, versucht sie nun ihr Vermögen erneut

anzusparen!

Wie wirkt sich dieser plötzliche Vermögensverlust auf 

ihre Nachfragefunktion nach Hip-Hop-CD´s aus?

Rot: neue Nachfragekurve

Ihre Nachfrage verringert sich!

Preis

Menge

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Preis in € Gesamtangebot

in kg

Gesamtnachfrage

in kg

Umsetzbare

Menge in kg

Marktlage

(Verhältnis A und N)

4,70 1500 5500 1500 N > A Angebotslücke oder

Nachfrageüberhang

5,00 3500 3500 3500 N = A ausgeglichen

5,30 4500 2000 2000 A > N Nachfragelücke oderAngebotsüberhang 

5,60 5000 1000 1000 A > N Nachfragelücke oder

Angebotsüberhang

Der Gleichgewichtspreis ist 5,00 €, da Nachfrage und Angebot die gleiche Menge anzeigen. 

Umsetzbare Menge ist die Menge der Nachfrager, denn es kann logischer Weise nur die Menge

verkauft werde, die die Verbraucher kaufen.

Funktionen des Preises in der Marktwirtschaft 

Ausgleichsfunktion: Ausgleich von Angebot und Nachfrage

Signalfunktion: Preis = Knappheitsmesser! Ist das Gut Knapp steigt der Preis, ist das Gut nicht

wirklich knapp sinkt der Preis dafür

Lenkungsfunktion: Preis = Lenker der Produktion! Er lenkt die Anbieter aufgrund der höheren

Gewinnchancen zu einem Markt.

Erziehungsfunktion: Preis erzieht die Anbieter zu Kostensenkung und die Nachfrager zum

Preisvergleich

 Aufgabe der Klassenarbeit:

An einer Warenbörse für Getreide liegen den Maklern folgende Kauf- und Verkaufsaufträge vor:

Kaufaufträge Verkaufsaufträge

Anzahl in Tonnen Preis in € pro Tonne Anzahl in Tonnen Preis in € pro Tonne 

300 270 190 270

250 280 170 280

200 290 140 290

150 300 130 300100 310 110 310

50 320 90 320

1.  Vervollständigen Sie die Tabelle und kennzeichnen Sie den Gleichgewichtspreis/menge.

Mögliche Kurse Kaufaufträge

insgesamt in Tonnen

Verkaufsaufträge

insgesamt in Tonnen

Möglicher Umsatz in € 

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2.  Zeichnen Sie die Angebots- und Nachfragekurve ein und ermitteln Sie zeichnerisch den

Gleichgewichtspreis/menge und die Konsumente- Produzentenrente.

Lösung:

Preise in € Kaufaufträge inTonnen

Verkaufsaufträge inTonnen

Umsatz in € 

270 1050 190 51300

280 750 360 100800

290 500 500 145000

300 300 630 90000

310 150 740 46500

320 50 830 16000

 G  l   e i   c  h  g e w i   c 

 h  t   s -

 m e n g e

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Z u s a m m e n f a s s u n g A W L 2V o l l k o m m e n e r u n d u n v o l l k o m m e n e r M a r k t , M a r k t f o r m e n ,

P r e i s b i l d u n g O l i g o p o l & M o n o p o l

1.)  Bedingungen für den vollkommenen und unvollkommenen Markt

Vollkommener Markt Unvollkommener Markt

  homogene (gleichwertige) Güter

  keine persönlichen Präferenzen

  keine räumlichen Präferenzen

  keine zeitlichen Präferenzen

  vollkommene Markttransparenz

  keine homogenen Güter

  persönliche Präferenzen

  räumliche Präferenzen

  zeitlichen Präferenzen

  unvollkommene Markttransparenz

Beachte:

Ist mindestens eine der Bedingungen erfüllt, liegt

eine unvollkommene Marktsituation vor

2.)  Marktformen

2.1) Polypol

griechisch "polys" = dt. "viele"

  auf dem Markt treffen viele Nachfrager und

viele Anbieter aufeinander

  keiner der Marktteilnehmer ist groß genug,

um den Marktpreis zu beeinflussen

2.2) Oligopol

griechisch "oligoi" = dt. wenige

a)  Angebotsoligopol

  auf dem Markt treffen weniger Anbieter und

viele Nachfrager aufeinander

  Bsp.: Automarkt, Benzinmarkt

b)  Nachfrageoligopol

  auf dem Markt treffen wenige Nachfrager

und viele Anbieter aufeinander

  Bsp.: viele Landwirte und wenige Molkereien

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2.3) Monopol

griechisch "monos" = dt. "einer allein"

a)  Angebotsmonopol

  auf dem Markt treffen ein Anbieter und viele

Nachfrager aufeinander

  Bsp.: Wasser- und Elektrizitätswerke

b)  Nachfragemonopol

  auf dem Markt treffen ein Nachfrager und

viele Anbieter aufeinander

  Bsp.: Bundeswehr als Nachfrager für Panzer

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2.4) Schematische Darstellung

Anzahl der Nachfrager

viele wenige einer

   A   n   z   a    h    l

   d   e   r   A   n    b   i   e   t   e   r

viele zweiseitiges Polypol

Beispiele:

Handymarkt

Möbel

Nachfrageoligopol 

Beispiele:

Milchbauern & Molkereien

Pensionen in einem

Feriengebiet &

Reisegesellschaften

Nachfragemonopol 

Beispiele:

Straßenbau

Standardbriefbeförderung

wenige Angebotsoligopol 

Beispiele:

3D-Fernseher & Kunden

Benzin & Autos

zweiseitiges Oligopol

Beispiele:

Schiffhersteller & Reedereien

Flugzeughersteller &

Fluggesellschaften

Nachfragemonopol 

Angebotsoligopol 

Beispiele:

Lokomotiven für Deutsche

Bahn

Militärflugzeughersteller &

Bundeswehr

einer Angebotsmonopol 

Beispiele:

Kasernen für BundeswehrMicrosoft & Kunden

Angebotsmonopol 

Nachfrageoligopol 

Beispiele:

Patentierte Gehhilfen &Krankenhäuser

zweiseitiges Monopol

Beispiele:

patentierte Schalter für BMWTarifvertrag einer Branche

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3.)  Preisbildung

3.1.) Funktionen des Preises

Ausgleichsfunktion Ausgleich von Angebot und Nachfrage

Signalfunktion Preis = Knappheitsmesser von Gütern

Lenkungsfunktion Preis = Lenker der Produktion

Erziehungsfunktion Preis erzieht Anbieter zur Kostensenkung, Nachfrager zum Preisvergleich

3.2) Angebotsmonopol (ein Anbieter & viele Nachfrager)

freie Preisfestsetzung Absatzmengen festlegen

bei überhöhten Preisen:

  Nachfrager verzichten auf das Gut  Nachfrager schränken sich ein

  Ausweichen auf Substitutionsgüter

(Butter durch Margarine, etc.)

  andere Anbieter werden angelockt

  es wird so viel verkauft, dass der Gewinn am

größten ist

  bei großen Ernten wird ein Teil vernichtet, damit

der Preis nicht fällt

3.3.) Angebotsoligopol (wenige Anbieter & viele Nachfrager)

Verhaltensmöglichkeiten:

 Verdrängungswettbewerb untereinander:starke Preissenkung eines Anbieters führt zu Preissenkung der Konkurrenz

  Preisabsprachen (verboten!)

  Preisführerschaft

ein Anbieter als Preisführer

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Soziale Marktwirtschaft in Grundzügen

Grundgesetz und Wirtschaftsordnung

Das Grundgesetz schreibt ausdrücklich keine bestimmte Wirtschaftsform vor, sondern lässt 

einen weiteren Spielraum für denkbare Wirtschaftsanordnungen. Dies ermöglicht der Regierung

bzw. dem Gesetzgeber, die als angemessene erscheinenden wirtschafts- und sozialpolitischen

Maßnahmen zu ergreifen bzw. Gesetze zu beschließen.

Im Folgenden werden die wichtigsten Artikel des Grundgesetzes daraufhin untersucht, ob und

inwieweit sich aus ihnen wirtschafts- und sozialpolitische Ziele in der sozialen Marktwirtschaft 

ableiten lassen.

 Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freieEntfaltung seiner Persönlichkeit, soweit ernicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige

Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. 

 Art 9

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderungder Arbeits- und WirtschaftsbedingungenVereinigungen zu bilden, ist für jedermannund für alle Berufe gewährleistet. … 

 Art 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zuwählen. Die Berufsausübung kann durchGesetz oder auf Grund eines Gesetzesgeregelt werden. 

 Art 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werdengewährleistet. Inhalt und Schranken werdendurch die Gesetzebestimmt.(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch sollzugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle derAllgemeinheit zulässig. Sie darf nur durchGesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art undAusmaß der Entschädigung regelt. DieEntschädigung ist unter gerechterAbwägung der Interessen der Allgemeinheit 

und der Beteiligten zu bestimmen. Wegender Höhe der Entschädigung steht imStreitfalle der Rechtsweg vor denordentlichen Gerichten offen.

 Art 15

Grund und Boden, Naturschätze undProduktionsmittel können zum Zwecke derVergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art 

und Ausmaß der Entschädigung regelt, inGemeineigentum oder in andere Formen derGemeinwirtschaft überführt werden. Für dieEntschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3

und 4 entsprechend. 

 Art 28

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen,demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den

Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen,unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlenhervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die dieStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabevon Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an dieStelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. 

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 Zu Artikel 2:

Im wirtschaftlichen Bereich bedeutet der Freiheitsgrundsatz, dass im Kern folgende

Freiheitsrechte garantiert sind:

Gewerbefreiheit: jeder hat das Recht, ein Unternehmen zu gründen, zu führen oder auch

aufzulösen

Vertragsfreiheit: jeder hat das Recht, Verträge abzuschließen, aufzulösen und deren Inhalt frei

zu gestalten

Konsumfreiheit: jeder hat das Recht, jede Ware dort zu kaufen, wo es ihm am günstigsten

erscheint 

Anderseits begrenzt der Art. 2 GG die Freiheitsrechte dort, wo die Rechte anderer verletzt 

werden können. Wucherische und sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind verboten. UmfassendeArbeitsschutzgesetze schützen den einzelnen Arbeitnehmer (z. B. KSchG, MuSchG, JArbSchG, …) 

Unterschied Freie Marktwirtschaft - Soziale Marktwirtschaft 

Freie Marktwirtschaft Soziale Marktwirtschaft  Gewerbefreiheit (Art. 12 GG i.V.m. § 1 GewO)   Konzession bzw. Staatliche Zulassungen z.

B. Apotheken, Ärzte, Rechtsanwälte,

Gaststätten

  Gewerbeaufsicht 

Vertragsfreiheit (folgt aus Art. 2 GG) Schutz des Schwächeren:

  KSchG, BBiG, JArbSchG

  Bestimmungen BGB zu anfechtbaren undnichtigen Rechtsgeschäften

  Bestimmungen zu Geschäftsfähigkeit inBGB

  Schutz im BGB z. B. bei Schlechtleistung,Zahlungsverzug

Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 (1)GG) und freie Berufswahl

Schutz z. B. im JArbSchG (ärztl. Untersuchung)

Nachtwächterstaat 

= Staat greift nicht aktiv ein, sonderüberlässt die Wirtschaft dem freien Spielder Kräfte (=dem Markt)

KEIN Nachtwächterstaat 

d.h. Staat greift aktiv lenkend ein, z. B.:

Art. 20 + 28 GG Sozialstaat z. B. Schutzsozialschwachen (Hartz IV), gesetzl.Sozialversicherung, BAföG, Wohngeld,kostenlose Schulen

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Merkmale der sozialen Marktwirtschaft 

Freiheitsprinzip Soziale Marktwirtschaft mit sozialem Ausgleich

  Privateigentum an Produktionsmitteln wird im Grundgesetz garantiert 

  Einschränkungen von Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit (siehe oben)

  Unternehmer entscheidet jeweils in eigener Verantwortung aufgrund der Absatzerwartung

  Leistungswettbewerb, viele bis wenige Anbieter und Nachfrager. Dadurch muss sich jeder

um hohe Leistung bemühen bzw. die Nachfrager können auf andere Produkte ausweichen

(unvollständige Konkurrenz)

Marktkonforme und marktkonträre Staatseingriffe

Marktkonforme Staatseingriffe = indirekte Markteingriffe 

Marktmechanismus (=Preis bildet sich nach Angebot und Nachfrage) bleibt erhalten

Beispiele:

  Abschaffung der KFZ-Steuer für Elekroautis

  Subventionen

  Abwrackprämie

  Erhöhung und Senkung der Mineralölsteuer

Marktkonträre Staatseingriffe = direkte Markteingriffe

 Marktmechanismus wird außer Kraft gesetzt, d. h. Preisbildung wird außer Kraft gesetzt 

(zum Teil)Beispiele:

  Festlegung von Mindestpreisen, z. B. Getreide in EU

  Festlegung von Höchstpreisen, z. B. Höchstmiete für Sozialwohnungen

  Festlegung von Angebotsmengen, z. B. Milchquote in der EU

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KARTELLE:Unternehmen, die den Wettbewerb untereinander durch vertragliche Absprache (z. B. über

Preise, Rabatte) zu beschränken versuchen, bilden ein Kartell. Kartelle sind eine Form der

Kooperation.

-> Ziel: z. B. Steigerung der Leistungsfähigkeit gegenüber der Konkurrenz, völliger Ausschluss

des Wettbewerbs am Markt

Kartelle sind grundsätzlich verboten. Ausnahme: nur mit Genehmigung von

Bundeskartellamt in Bonn (§§ 1; 2 GWB)

Arten / Beispiele:

Preiskartell (wichtigstes Kartell für uns):

Beteiligte Unternehmen treffen Vereinbarungen über Preise. Nach wettbewerbsrechtlicher

Beurteilung ist es ein Verstoß. Preiskartelle sind verboten.

Bsp:

Preiskartell bei Benzin

Rabattkartell:

Beteiligte Unternehmen vereinbaren einen Rabatt -> wettbewerbsrechtlich ist es ein Verstoß

Gebietskartell:

Beteiligte Unternehmen treffen Vereinbarung für Gebiete im Hinblick auf Absatzquote,

Grundpreis Bsp. Rabatt -> wettbewerbsrechtlich ist es verboten! Ausnahme: wennWettbewerbsbeschränkung weder mittelbar noch unmittelbar im Geltungsbereich des GWB

KOOPERATIONEN:Unternehmen geben einen Teil ihrer wirtschaftliche Selbstständigkeit auf. Die rechtliche

Selbstständigkeit bleibt jedoch unbeschränkt bestehen.

Bsp.: Interessengemeinschaft

Preise steigen

permanent

Untersuchung

Kartellamt Bonn Transparenter Markt(=> keine verbotene

Preisabs rache

Kartellamt

machtlos

AngebotsoligopolWas tun?

-> Gesetz = max. eine

Preiserhöhung pro Tag

-> Entflechtung der Konzerne

-> Verbraucher kann an freien

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KONZENTRATIONEN:Unternehmen geben ihre wirtschaftliche und/oder ihre rechtliche Selbstständigkeit auf. Sie

stehen dann unter einer zentralen Leitung.

Bsp.: Konzerne

=> Im Unterschied zu Kartellen kommt ein Zusammenschluss von Unternehmen

durch kapitalmäßige Verflechtung zustande. Die rechtliche Selbständigkeit bleibt

unberührt, jedoch werden sie wirtschaftlich voneinander abhängig.

FUSION:Zusammenschluss von zwei oder mehr Unternehmen mit derselben Branche um eine

überragende Markteinstellung oder –beherrschung zu erlangen (=Monopol). Das neu

entstandene Unternehmen nennt man auch Trust. Durch Verschmelzung geben sie ihre

wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit auf.

SYNDIKAT:Mehrere Unternehmen richten eine gemeinsame Vertriebs- und Beschaffungsorganisation

ein. Leider wird der Begriff Syndikat immer mit schlechtem in Verbindung gesetzt, Bsp.

Drogensyndikat.

JOINT VENTURE:Ist ähnlich wie eine Fusion. Der Unterschied besteht darin das Joint Venture kein dauerhafter

Zusammenschluss ist und die Unternehmen aus dem In- wie Ausland sind.

UNTERSCHIEDE Kartell = vertragliche Vereinbarung

Konzern = Kapitalbeteiligung

Trust = Verschmelzung

Unternehmen ist 

 

wirtschaftlich teilweise

unselbstständig

wirtschaftlich (ganz)

unselbstständig

rechtlich selbstständigKartell Konzern

rechtlich unselbstständig- Trust (=Fusion)

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Ziel vom GWB: Aufrechterhaltung des Wettbewerbs durch Verhinderung

wettbewerbsbeschränkender Handlungen

Kartellverbot 

  Verbot von Vereinbarungen zwischen miteinander in Wettbewerb stehendenUnternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung desWettbewerbs bezwecken oder bewirken.Hierher gehören beispielsweise Preisabsprachen, Einkaufskooperation,Wettbewerbsverbote, Marktaufteilungen u. ä.

Die Paragraphen 1, 2 und 3 im GWB haben das Ziel, wettbewerbsbeschränkende

Absprachen zu verhindern.

§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte

Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder

bewirken, sind verboten.

§ 2 Freigestellte Vereinbarungen

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von

Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung

der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur

Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläss- lich sind, oder

2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb

auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen

Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 

auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander

abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort 

genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

§ 3 Mittelstandskartelle

(1) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von

Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche

Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn

1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und

2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder

mittlerer Unternehmen zu verbessern.

(2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 81 Abs. 1

des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag einen Anspruch auf eine

Entscheidung nach § 32c, wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer solchenEntscheidung darlegen. Diese Regelung tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft.

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Missbrauchsaufsicht 

  nach dem Kartellgesetz eine Aufgabe der Wettbewerbsbehörden.

Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen oder Gruppen vonUnternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, diese Marktmacht missbräuchlich, z. B. durch überhöhte Preise, Behinderung von Wettbewerbern oderAusbeutung von Lieferanten, zum Nachteil ihrer Konkurrenten oder Abnehmerausnutzen.Die Kartellbehörden können missbräuchliches Verhalten untersagen und Verträgefür unwirksam erklären sowie Zuwiderhandlungen mit Geldbußen belegen. Auch erlaubte Kartelle unterliegen der Missbrauchsaufsicht. 

Der Paragraph 19 im GWB hat das Ziel, Missbrauchs einer marktbeherrschenden

Stellung zu verhindern.§ 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere

Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten

Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt 

1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind

insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,

Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt 

anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des

Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine

Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der

Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.

Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art 

von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in

ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses

Gesetzes.

(3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von

mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert 

erreichen, oder

2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln

erreichen,

es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen

wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den

übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

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Fusionskontrolle = Zusammenschlusskontrolle

  Unternehmenszusammenschlüsse unterliegen ab einer bestimmten Umsatz- und

damit Marktbedeutung der beteiligten Unternehmen derZusammenschlusskontrolle. Die Wettbewerbsbehörde prüft die Auswirkungen desZusammenschlusses auf die Marktstrukturen. Bei kritischenZusammenschlusswirkungen können Zusammenschlüsse untersagt oder eineFreigabe mit Nebenbestimmungen verknüpft werden, die die negativen Effekte

kompensieren sollen.

Die Paragraphen 35, 36, 39 und 42(Ministererlaubnis) im GWB haben das Ziel,Entstehungen marktbeherrschenderStellungen durch Fusionen zu verhindern.

(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als

Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem

Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt;

2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei

wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere

die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb

zu berücksichtigen;

3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das

marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen

Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;

4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenenNetzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen

Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht 

möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden

Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen

nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich

oder nicht zumutbar ist.

Fusion

= Verschmelzung mehrer

Unternehmen, wobei diebeteiligten Unternehmen

ihre wirtschaftliche und

rechtliche Selbstständigkeit 

aufgeben.

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§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle

(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten

Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro

und

2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen

Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euroerzielt haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1. soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 abhängig ist und im letzten

Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als zehn Millionen Euro erzielt hat, mit einem

anderen Unternehmen zusammenschließt oder

2. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche

Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Euro

umgesetzt wurden.

Soweit durch den Zusammenschluss der Wettbewerb beim Verlag, bei der Herstellung oder beimVertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen beschränkt wird, gilt nur Satz

1 Nr. 2.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Kommission der

Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar

2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden

Fassung ausschließlich zuständig ist.

§ 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen

(1) Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung

begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten

Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen derWettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der

Marktbeherrschung überwiegen.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des

§ 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind

die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere

Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein

anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die

Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

§ 39 Anmelde- und Anzeigepflicht (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3

anzumelden.

(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:

1.die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,

2.in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Veräußerer.

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(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über

jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:

1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz;

2. die Art des Geschäftsbetriebes;

3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind

bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4, bei

Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben;

4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im

Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten

Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen;

5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der

insgesamt gehaltenen Beteiligung;

6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht imGeltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für den

Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die

Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2

Nr. 3 und Nr. 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen

Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und

Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung

dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die

Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Abs. 1

zu unterlassen.(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen

Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3

erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten

Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und

unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher

Sprache vorliegen.

(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile

einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer

bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unternehmen im letzten

Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat.

(6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben dem Bundeskartellamt den Vollzug desZusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen.

§ 42 Ministererlaubnis 

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem 

vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die

Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses

aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der

 Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten

Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die

Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die

marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Abs. 3 und 3a gilt 

entsprechend.

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Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) 

Ziel vom UWG: Schutz der Mitbewerber und Verbraucher sowie der sonstigenMarktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Schutz einesunverfälschten Wettbewerbs.

Beispiele für unlautere Wettbewerbe (siehe auch § 4 UWG):

  Unlautere geschäftliche Handlungen, z. B. Ausnutzung der Unerfahrenheit vonKindern und Jugendlichen; üble Nachrede

  Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG) = Irreführende Angaben über denPreis

  Vergleichende Werbung in bestimmten Fällen (§ 6 UWG), z. B. Vergleichnachprüfbarer Eigenschaften

 Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG), z. B. Werbung per Telefon

Rechtsfolgen der unlauteren Handlungen:

  Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG) 

  Schadensersatz gegenüber dem Mitbewerber (§ 9 UWG) 

  Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt = Gewinnabschöpfung (§ 20 UWG) 

  Bußgeld (§ 20 UWG) 

  Freiheitsstrafen (§§ 16, 17 UWG) 

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