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Seite 1 von 7 STADT RHEINBACH 1. VEREINFACHTE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES RHEINBACH Nr. 29 „Gewerbegebiet Am Eulenbach“ Die 1. Vereinfachte Änderung beinhaltet die Änderung der textlichen Festsetzungen 1.2 bis 1.4 und Hinzufügung der textlichen Festsetzung 1.5. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 1.2. Gewerbegebiete (1) In den ausgewiesenen Gewerbegebieten (GE) sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig, wenn das angebotene Kernsortiment ganz oder teilweise den zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten der Rheinbacher Sortimentsliste (Stand 15.09.2008) zuzuordnen ist. Die Rheinbacher Sortimentsliste ist Bestandteil der textlichen Festsetzungen. (2) Abweichend hiervon sind auf den im Plangebiet markierten und mit 1 und 2 bezeichneten Grundstücken folgende Einzelhandelsbetriebe mit den jeweils zugeordneten maximalen Verkaufsflächen zulässig. Für die Einzelhandelsbetriebe sind die nachfolgend aufgeführten Sortimente nicht zulässig . Nummer Art des Betriebes maximale Verkaufsfläche nicht zulässige Sortimente 1 Nahversorgungsbetrieb / Discounter 800 m² zentrenrelevante Sortimente 2 Getränkemarkt 650 m² zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente mit Ausnahme von Getränken Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten und festgesetzten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (3) Die zulässigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente der Betriebe müssen dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet sein. Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente werden grundsätzlich auf max. 10 % der Verkaufsfläche und auf maximal 100 m² begrenzt.

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STADT RHEINBACH

1. VEREINFACHTE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES RHEINBACH

Nr. 29 „Gewerbegebiet Am Eulenbach“ Die 1. Vereinfachte Änderung beinhaltet die Änderun g der textlichen Festsetzungen 1.2 bis 1.4 und Hinzufügung der textl ichen Festsetzung 1.5. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 1.2. Gewerbegebiete (1) In den ausgewiesenen Gewerbegebieten (GE) sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig, wenn das angebotene Kernsortiment ganz oder teilweise den zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten der Rheinbacher Sortimentsliste (Stand 15.09.2008) zuzuordnen ist. Die Rheinbacher Sortimentsliste ist Bestandteil der textlichen Festsetzungen. (2) Abweichend hiervon sind auf den im Plangebiet markierten und mit 1 und 2 bezeichneten Grundstücken folgende Einzelhandelsbetriebe mit den jeweils zugeordneten maximalen Verkaufsflächen zulässig. Für die Einzelhandelsbetriebe sind die nachfolgend aufgeführten Sortimente nicht zulässig. Nummer Art des Betriebes maximale Verkaufsfläche nic ht zulässige Sortimente 1 Nahversorgungsbetrieb /

Discounter 800 m² zentrenrelevante Sortimente

2 Getränkemarkt 650 m² zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente mit Ausnahme von Getränken

Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten und festgesetzten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (3) Die zulässigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente der Betriebe müssen dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet sein. Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente werden grundsätzlich auf max. 10 % der Verkaufsfläche und auf maximal 100 m² begrenzt.

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(4) Abweichend von der vorstehenden Regelung sind Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit untergeordneten Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist. 1.3 SO-Gebiet „Einkaufszentrum“ Im ausgewiesenen Sondergebiet (SO) Einkaufszentrum ist neben einer Tankstelle nur ein SB-Warenhaus zulässig. Dabei ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten gem. Rheinbacher Sortimentsliste nicht zulässig. Die zulässigen zentrenrelevanten Randsortimente werden auf 10 % der Verkaufsfläche beschränkt und müssen dem Kernsortiment sachlich zugeordnet sein. 1.4 SO-Gebiet „Bau- und Heimwerkermarkt“ (1) Im ausgewiesenen Sondergebiet ist ein Bau- und Heimwerkermarkt mit angeschlossenem Gartencenter zulässig. Die Bruttogeschossfläche darf maximal 10.000 m² betragen, die maximale Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarktes beträgt max. 6.750 m²; die Verkaufsfläche des Gartencenters wird auf 2.000 m², davon 650 m² überdachte Freiverkaufsfläche, begrenzt. Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gem. Rheinbacher Sortimentsliste ist nicht zulässig. (2) Abweichend von der Festsetzung für das Sondergebiet Bau- und Heimwerkerbedarf sind auf dem im Plangebiet mit 3 – 5 bezeichneten Grundstück die jeweils aufgeführten Einzelhandels- bzw. Gewerbebetriebe zulässig; dem Einzelhandelsbetrieb sind maximal zulässige Verkaufsflächen zugeordnet. Für den Einzelhandelsbetrieb sind die nachfolgend aufgeführten Sortimente nicht zulässig. Nummer Art des Betriebes maximale Verkaufsfläche nicht zulä ssige Sortimente 3 Fitnessstudio - Einzelhandel nicht zulässig 4 Sonnenstudio - Einzelhandel nicht zulässig 5 Einzelhandel

700 m² zentren- und nahversorgungsrelevante

Sortimente mit Ausnahme von: � Oberbetten und Kissen,

Kinderdecken und Kopfkissen bis zu einem maximalen Verkaufsflächenanteil von 12 %

� Meterware Stoffe, Haushaltstextilien,

Hauswäsche, Betttextilien bis zu einem maximalen Verkaufsflächenanteil von 12 %

Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten und festgesetzten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig.

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(3) Die zulässigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente der Betriebe müssen dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet sein. Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente werden grundsätzlich auf max. 10 % der Verkaufsfläche und auf maximal 800 m² begrenzt. 1.5 Bordelle und bordellartige Betriebe Bordelle, bordellartige Betriebe, Sexshops und solche Betriebe, deren beabsichtigte Nutzung auf die Ausübung sexueller Handlungen innerhalb der Betriebsflächen ausgerichtet ist oder bei denen die Ausübung sexueller Handlungen ein betriebliches Wesensmerkmal darstellt, sind nicht zulässig.

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1.6 Rheinbacher Sortimentsliste (Stand 15.09.2008) Nahversorgungsrelevante Sortimente Hauptbranchen Sortimentsgruppen

Backwaren, Konditorei Fleischwaren Getränkehandel Wein, Spirituosen, Sekt Nahrungs- und Genussmittel

Lebensmittel, Nahrungs- und Genussmittel

Reformhausware, Naturkost Gesundheit- und Körperpflege Drogerieartikel, Reinigungs- und Putzmittel,

Kosmetika, Körperpflege, Zentrenrelevante Sortimente Hauptbranchen Sortimentsgruppen

Parfümerie, Parfümeriewaren Medizinische und orthopädische Artikel Sanitätsbedarf

Gesundheit- und Körperpflege

Apotheken Bekleidung allgemein (Berufsbekleidung, Pelzwaren, Lederbekleidung, etc) Damenbekleidung Herrenbekleidung Kinder- und Baby-Kleidung Wäsche, Miederwaren, Bademoden Handarbeitswaren, Kurzwaren, Meterware Stoffe, Wolle, Stickereibedarf, Schneidereibedarf

Bekleidung Textil

Haushaltstextilien Schuhe Lederwaren, Taschen, Koffer

Schuhe und Lederwaren/Täschnerwaren

Freizeitschuhe Geschenkartikel Glas, Porzellan, Keramik Bestecke

Hausrat und Porzellan, Glas

Haushaltswaren Glaskunst, Veredelung, Manufaktur und Verkauf der Erzeugnisse Keramische Erzeugnisse und Glaswaren Töpferei und Verkauf von Töpferwaren Sportartikel, Sportkleingeräte Sportartikel Sportbekleidung, Sportschuhe aller Art Fahrräder, Fahrradrahmen Fahrräder, Fahrradteile und Zubehör Fahrradzubehör, Fahrradteile, Fahrradtextil Künstlerbedarf, Bastelartikel und Dekoartikel Spielwaren, Hobby, Bastelartikel, Spielwaren Bücher, Fachzeitschriften Büromaschinen, Büroorganisationsbedarf Papier, Bürobedarf, Schreibwaren, Zeichenmaterial

Schreibwaren, Bürobedarf – und zubehör, Schulbedarf Bücher, Fachzeitschriften

Zeitungen, Zeitschriften, Unterhaltungszeitschriften Lotto, Toto, Gewinnspiele Süßwaren Tabakwaren und Zubehör

Tabakwaren, Lotto, Toto, Süßwaren

Spirituosen Pokale, Wimpel, Waffen, Schlüssel Pokale, Wimpel, Waffen, Schlüssel Uhren, Schmuck, Edelmetallwaren Uhren, Schmuck; Edelmetallwaren, Goldschmiedekunst

CD, DVD; Schallplatten, sonst. Tonträger Telekommunikation und Zubehör Elektronische Spiele, Lernspiele

Unterhaltungselektronik, Musik, Video und DVD, Telekommunikation

Video, Videospiele, Computerspiele EDV, Zubehör und Software Hardware, Computer, Bauteile, Software, Zubehör Musikinstrumente und Zubehör Musikinstrumente, Noten, Liederbücher, Zubehör, Pflege

Hörgeräte Fotozubehör. Fotoapparate, Entwicklung Bilderrahmen etc.

Foto, Optik, Akustik

Brillen, Kontaktlinsen Haus- und Tischwäsche Bettwaren, Matratzen, Haus-, Tisch-,

Bettwaren (ohne Bettgestelle) Betttextilien Elektrogeräte „Weiße Ware“ Elektrokleingeräte, z.B. Toaster, Kaffeemaschinen etc. Radio- und Fernsehtechnik

Elektroartikel, hochwertige Haushaltsgeräte, TV- Hifi, Radio

Musikanlagen, Hifi- Zubehör, Abspielgeräte Lampen, Lichtobjekte, Leuchten Leuchtmittel

Leuchten, Leuchtmittel

Kabel, Zubehör, Ersatzteile Bilderrahmen, Bilder, Drucke, Kunstgegenstände Einrichtungsgegenstände, kleine Möbelstücke Steingut, Dekoration, Gardinen, Heimtextilien

Wohnungseinrichtungsbedarf /Teppiche

Gardinenmeterware und Zubehör Bau- und Gartenmarktsortiment Schnittblumen, Sträuße, Gestecke, Trockenblumen, Seidenblumen, Zimmertopfpflanzen

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Rechtsgrundlagen:

• Baugesetzbuch -BauGB- i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

• Baunutzungsverordnung -BauNVO- i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I

S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)

• Planzeichenverordnung –PlanzV 90- vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)

• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 393)

Verfahrensvermerke: Der Rat der Stadt Rheinbach hat gemäß § 2 (1) BauGB am 20.12.2004 beschlossen diese Änderung des Bebauungsplanes aufzustellen. Dieser Beschluss wurde am 01.02.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Rheinbach, den 09.10.2008 gez. Stefan Raetz (Siegel) ........................................................... Bürgermeister Diese Bebauungsplanänderung hat mit Begründung gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB nach Beschluss des zuständigen Fachausschusses vom 21.10.2008 in der Zeit vom 07.01.2009 bis 06.02.2009 öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 31.12.2008 ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 13 (2) Nr. 3 i.V.m. § 4 (2) von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und beteiligt worden. Rheinbach, den 09.02.2009 gez. Stefan Raetz (Siegel) ........................................................... Bürgermeister Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 (1) BauGB vom Rat der Stadt Rheinbach am 30.03.2009 als Satzung beschlossen worden. Rheinbach, den 31.03.2009 gez. Stefan Raetz (Siegel) ........................................................... Bürgermeister

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Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 (3) BauGB, durch die diese Bebauungsplanänderung rechtsverbindlich wird, ist am 01.05.2009 erfolgt. Rheinbach, den 04.05.2009 gez. Stefan Raetz (Siegel) ........................................................... Bürgermeister Diese Planänderung stimmt mit der Urkundsfassung und den darauf verzeichneten Vermerken überein. Rheinbach, den ...............200... (Siegel) ........................................................... Entwurfsbearbeitung:

STADT RHEINBACH Der Bürgermeister

Fachbereich V Planung/Umwelt

Rheinbach, den 07.10.2008 gez. Sigrid Bukhart .....................................

Fachbereichsleiterin