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Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum M1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 L 191 1 28.5.2004 M2 Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 L 338 27 22.12.2005 M3 Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 L 338 83 22.12.2005 M4 Verordnung (EG) Nr. 1663/2006 der Kommission vom 6. November 2006 L 320 11 18.11.2006 M5 Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 L 363 1 20.12.2006 2004R0854 DE 01.01.2007 002.001 1

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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichenVerzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83)

Geändert durch:

Amtsblatt

Nr. Seite Datum

►M1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und desRates vom 29. April 2004

L 191 1 28.5.2004

►M2 Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember2005

L 338 27 22.12.2005

►M3 Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember2005

L 338 83 22.12.2005

►M4 Verordnung (EG) Nr. 1663/2006 der Kommission vom 6. November2006

L 320 11 18.11.2006

►M5 Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 L 363 1 20.12.2006

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VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2004 DES EUROPÄISCHENPARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtlicheÜberwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten

Erzeugnissen tierischen Ursprungs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHENUNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschus-ses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentsund des Rates (4) legt allgemeine Hygienevorschriften für alleLebensmittel fest, während spezifische Hygienevorschriften fürErzeugnisse tierischen Ursprungs in der Verordnung (EG)Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ent-halten sind.

(2) Es müssen spezifische Vorschriften für die amtliche Überwa-chung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden,damit besondere Merkmale solcher Erzeugnisse berücksichtigtwerden können.

(3) Der Geltungsbereich der spezifischen Kontrollvorschriften solltemöglichst weitgehend dem Geltungsbereich der spezifischen Hy-gienevorschriften für Lebensmittelunternehmer der Verordnung(EG) Nr. 853/2004 entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten je-doch auch eine geeignete amtliche Überwachung zur Durchset-zung einzelstaatlicher Vorschriften durchführen, die gemäß Arti-kel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassen worden sind.Dies kann in der Weise geschehen, dass die Grundsätze der vor-liegenden Verordnung auf diese einzelstaatlichen Vorschriftenausgedehnt werden.

(4) Die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ur-sprungs sollte alle Aspekte abdecken, die für den Schutz derGesundheit der Bevölkerung und gegebenenfalls für den Schutzder Tiergesundheit sowie für das Wohlbefinden der Tiere vonBedeutung sind. Sie sollte auf den aktuellsten sachbezogenenInformationen beruhen, die zur Verfügung stehen, und daher an-

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(1) ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 449.(2) ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 22.(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2003 (noch nicht im

Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Okto-ber 2003 (ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 82), Standpunkt des EuropäischenParlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) undBeschluss des Rates vom 16. April 2004.

(4) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.(5) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

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gepasst werden können, wenn relevante neue Informationen ver-fügbar werden.

(5) Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit von Lebensmittelnsollten eine solide wissenschaftliche Grundlage haben. Zu diesemZweck sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheitstets konsultiert werden, wenn dies notwendig ist.

(6) Art und Umfang der amtlichen Überwachung sollten von einerBewertung der Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, derTiergesundheit, gegebenenfalls des Wohlbefindens der Tiere so-wie der Art und des Umfangs der durchgeführten Prozesse unddes Lebensmittelunternehmers abhängen.

(7) Es empfiehlt sich, die Anpassung einiger spezifischer Kontroll-vorschriften im Wege des transparenten Verfahrens gemäß derVerordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG)Nr. 853/2004 vorzusehen und für Flexibilität zu sorgen, umden besonderen Erfordernissen von nach traditionellen Methodenarbeitenden Betrieben, von Betrieben mit geringem Produktions-volumen oder von Betrieben in Regionen in schwieriger geogra-fischer Lage Rechnung zu tragen. Das Verfahren sollte auch soangelegt sein, dass Pilotvorhaben möglich sind, mit denen neueKonzepte bei der Hygieneüberwachung von Fleisch erprobt wer-den sollen. Lebensmittelhygieneziele dürfen durch diese Flexibi-lität jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(8) Eine amtliche Überwachung der Fleischproduktion ist erforder-lich, um nachzuprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Hy-gienevorschriften einhalten und die Kriterien und Ziele des Ge-meinschaftsrechts erfüllen. Die amtliche Überwachung sollteÜberprüfungen der Tätigkeit der Lebensmittelunternehmer undInspektionen einschließlich Prüfungen der Eigenkontrollen derUnternehmen umfassen.

(9) Es ist angebracht, dass amtliche Tierärzte in Anbetracht ihresbesonderen Fachwissens Schlachthöfe, Wildbearbeitungsbetriebeund bestimmte Zerlegungsbetriebe überprüfen und inspizieren.Die Entscheidung über das geeignetste Personal für Überprüfun-gen und Inspektionen anderer Arten von Betrieben sollte denMitgliedstaaten überlassen werden.

(10) Eine amtliche Überwachung der Produktion von lebenden Mu-scheln und Fischereierzeugnissen ist erforderlich, um sicherzu-stellen, dass die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts er-füllt werden. Die amtliche Überwachung der Erzeugung lebenderMuscheln sollte insbesondere auch die Umsetz- und Erzeugungs-gebiete für Muscheln sowie das Endprodukt erfassen.

(11) Eine amtliche Überwachung der Produktion von Rohmilch isterforderlich, um sicherzustellen, dass die Kriterien und Zieledes Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die amtliche Überwa-chung sollte insbesondere die Milchproduktionsbetriebe und dieRohmilch bei der Abholung erfassen.

(12) Die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollten erstdann gelten, wenn alle Teile der neuen Lebensmittelhygienevor-schriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es angezeigt, einenZeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttretenund der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um denzuständigen Behörden und den betroffenen WirtschaftszweigenZeit zur Anpassung zu lassen.

(13) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maß-nahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Ratesvom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die

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Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbe-fugnisse (1) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) In der vorliegenden Verordnung werden besondere Verfahrens-vorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischenUrsprungs festgelegt.

▼M1(1a) Diese Verordnung gilt zusätzlich zur Verordnung (EG) Nr.882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung desLebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen überTiergesundheit und Tierschutz (2).

▼B(2) Sie gilt nur für Tätigkeiten und Personen, auf die dieVerordnung (EG) Nr. 853/2004 Anwendung findet.

(3) Die Durchführung der amtlichen Überwachung gemäß der vor-liegenden Verordnung erfolgt unbeschadet der primären rechtlichen Ver-antwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung derLebensmittelsicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-telrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsi-cherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(3) und unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung oder strafrechtlichenVerantwortung aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Pflichten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbe-stimmungen:

▼M1__________

▼Bc) „zuständige Behörde“ ist die für die Durchführung von Veterinär-

kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oderjede andere amtliche Stelle, der sie diese Zuständigkeit übertragenhat;

▼M1__________

▼Bf) „amtlicher Tierarzt“ ist ein Tierarzt, der im Sinne dieser Verordnung

qualifiziert ist, als solcher zu handeln, und der von der zuständigenBehörde benannt wird;

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(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.(2) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.(3) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

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g) „zugelassener Tierarzt“ ist ein von der zuständigen Behörde be-zeichneter Tierarzt, der für diese Behörde bestimmte amtliche Kon-trollen in Betrieben durchführt;

h) „amtlicher Fachassistent“ eine Person, die im Sinne dieser Verord-nung qualifiziert ist, als solche zu handeln, die von der zuständigenBehörde benannt wird und unter Aufsicht und Verantwortung einesamtlichen Tierarztes arbeitet;

i) „Genusstauglichkeitskennzeichnung“ ist eine Kennzeichnung, derenAnbringung belegt, dass die amtliche Überwachung gemäß dieserVerordnung durchgeführt worden ist.

(2) Ferner gelten, soweit zutreffend, die Begriffsbestimmungen, diein den nachstehenden Verordnungen festgelegt sind:

a) Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b) die Begriffsbestimmungen für „tierische Nebenprodukte“, „TSE“(transmissible spongiforme Enzephalopathien) und „spezifiziertesRisikomaterial“ der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hy-gienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be-stimmte tierische Nebenprodukte (1);

▼M1b).a) Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

▼Bc) Verordnung (EG) Nr. 852/2004, mit Ausnahme der Begriffsbe-

stimmung für „zuständige Behörde“;

d) Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

KAPITEL II

AMTLICHE ÜBERWACHUNG VONGEMEINSCHAFTSBETRIEBEN

Artikel 3

Zulassung von Betrieben

▼M1(1) Die zuständigen Behörden erteilen den Betrieben unter den inArtikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genanntenVoraussetzungen und nach dem dort beschriebenen Verfahren die Zu-lassung.

▼B(2) Im Falle von Fabrik- und Gefrierschiffen unter der Flagge vonMitgliedstaaten können die für die bedingte Zulassung anderer Betriebegeltenden Höchstzeiträume von drei und sechs Monaten erforderlichen-falls verlängert werden. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darfjedoch insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Inspektionen sol-cher Schiffe werden gemäß Anhang III durchgeführt.

(3) Die zuständige Behörde teilt jedem zugelassenen Betrieb, ein-schließlich der bedingt zugelassenen Betriebe, eine Zulassungsnummerzu, die durch Codes ergänzt werden kann, welche die Art der Erzeug-nisse tierischen Ursprungs bezeichnen. Bei Großmärkten kann die Zu-lassungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebsein-heiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, welche Erzeug-nisse tierischen Ursprungs verkaufen oder herstellen.

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(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 813/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 22).

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(4) ►M1 __________ ◄

c) Im Falle von Großmärkten kann die zuständige Behörde be-stimmten Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinhei-ten die Zulassung entziehen oder ihre Zulassung aussetzen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten

a) für Betriebe, die am Tag des Beginns der Anwendung dieser Ver-ordnung oder danach mit dem Inverkehrbringen von Erzeugnissentierischen Ursprungs beginnen,

und

b) für Betriebe, die bereits Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehrbringen, aber vorher nicht zulassungspflichtig waren. In diesem Fallführt die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erforderliche Besich-tigung an Ort und Stelle so bald wie möglich durch.

Absatz 4 gilt auch für zugelassene Betriebe, die unmittelbar vor Beginnder Anwendung dieser Verordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungsgemäß den Gemeinschaftsvorschriften in Verkehr gebracht haben.

▼M1__________

▼B

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze der amtlichen Überwachung sämtlicher inden Geltungsbereich dieser Verordnung fallender Erzeugnisse

tierischen Ursprungs

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lebensmittelunternehmerder zuständigen Behörde zur wirksamen Durchführung der amtlichenÜberwachung jede erforderliche Unterstützung gewähren.

Sie gewährleisten insbesondere:

— den Zugang zu Gebäuden, Betriebsstätten, Anlagen und sonstigenInfrastrukturen,

— den Zugang zu den Dokumenten und Büchern, die im Rahmendieser Verordnung vorgeschrieben sind oder die von der zuständigenBehörde zur Beurteilung der Lage für erforderlich gehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde führt eine amtliche Überwachung durch,um zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Bestimmungen:

a) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004,

b) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

und

c) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einhalten.

(3) Die amtliche Überwachung gemäß Absatz 1 umfasst:

a) Überprüfungen (Audits) der guten Hygienepraxis und der Verfahren,die auf einer Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kon-trollpunkte (HACCP-Verfahren) gestützt sind,

b) die amtliche Überwachung gemäß den Artikeln 5 bis 8

sowie

c) in den Anhängen genannte besondere Überprüfungsaufgaben.

(4) Bezüglich der guten Hygienepraxis ist zu überprüfen, ob die Le-bensmittelunternehmer kontinuierlich und ordnungsgemäß Verfahren an-wenden, die mindestens Folgendes abdecken:

▼B

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a) Prüfung der Informationen zur Lebensmittelkette;

b) Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und der Einrich-tungen;

c) Hygiene vor, während und nach Durchführung der Tätigkeiten;

d) persönliche Hygiene;

e) Unterweisung in Hygiene und Arbeitsverfahren;

f) Schädlingsbekämpfung;

g) Wasserqualität;

h) Temperaturkontrolle;

i) Kontrolle ein- und ausgehender Lebensmittellieferungen und der Be-gleitdokumente.

(5) Bezüglich der HACCP-gestützten Verfahren ist zu überprüfen, obdie Lebensmittelunternehmer diese Verfahren kontinuierlich und ord-nungsgemäß anwenden; bei dieser Überprüfung ist insbesondere daraufzu achten, dass die Verfahren die in Anhang II Abschnitt II der Ver-ordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Garantien bieten. Insbesondereist zu prüfen, ob die Verfahren so weit wie möglich sicherstellen, dassdie Erzeugnisse tierischen Ursprungs

a) den in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten mikrobiolo-gischen Kriterien entsprechen,

b) mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Rückstände,Schadstoffe und verbotene Stoffe im Einklang stehen

und

c) keine physikalischen Gefahrenquellen, wie Fremdkörper, enthalten.

Wendet ein Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 5 der Verordnung(EG) Nr. 852/2004 die in den Leitlinien zur Anwendung der HACCP-Grundsätze angegebenen Verfahren an, anstatt eigene spezifische Ver-fahren festzulegen, so ist die ordnungsgemäße Anwendung dieser Leit-linien zu überprüfen.

(6) Zusätzlich zu der Verifizierung der Einhaltung sonstiger Rückver-folgbarkeitsvorschriften wird in allen gemäß der Verordnung (EG)Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieben verifiziert, ob die Bestimmungender genannten Verordnung hinsichtlich der Verwendung von Identitäts-kennzeichen eingehalten werden.

(7) Im Falle von Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zer-legungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, führt der amt-liche Tierarzt die in den Absätzen 3 und 4 genannten Überprüfungs-aufgaben aus.

(8) Bei den Überprüfungen hat die zuständige Behörde besondereAufmerksamkeit zu verwenden auf

a) die Feststellung, ob das Personal und die vom Personal im Betriebverrichteten Tätigkeiten auf allen Produktionsstufen die einschlägi-gen Anforderungen der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genanntenVerordnungen erfüllen. Zusätzlich zu dieser Überprüfung kann diezuständige Behörde sich mit Hilfe von Leistungstests vergewissern,dass die Leistung des Personals bestimmten Parametern entspricht,

b) die Verifizierung der einschlägigen Aufzeichnungen des Lebensmit-telunternehmers,

c) Probenahmen für Laboranalysen, sofern erforderlich,

und

d) die Dokumentation der berücksichtigten Elemente und der Ergeb-nisse der Überprüfungen.

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(9) Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Betriebe hängenvon den Ergebnissen der Risikobewertung ab. Hierzu hat die zuständigeBehörde regelmäßig Folgendes zu bewerten:

a) die Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung und gegebenenfallsfür die Tiergesundheit,

b) im Falle von Schlachthöfen die Aspekte des Wohlbefindens derTiere,

c) Art und Umfang der durchgeführten Prozesse

und

d) das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers hinsichtlichder Einhaltung des Lebensmittelrechts.

Artikel 5

Frischfleisch

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Frischfleisch einer amtlichenÜberwachung gemäß Anhang I unterzogen wird.

1. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt IKapitel II und den besonderen Bestimmungen des Anhangs IAbschnitt IV führt der amtliche Tierarzt in Schlachthöfen, Wildbear-beitungsbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch inVerkehr bringen, Inspektionen vor allem in Bezug auf Folgendesdurch:

a) Informationen zur Lebensmittelkette;

b) Schlachttieruntersuchung;

c) Wohlbefinden der Tiere;

d) Fleischuntersuchung;

e) spezifiziertes Risikomaterial und andere tierische Nebenprodukte;

f) Labortests.

2. Die Genusstauglichkeitskennzeichnung der Schlachtkörper von alsHaustiere gehaltenen Huftieren, Säugetier-Farmwild, ausgenommenHasentiere, und frei lebendem Großwild sowie von Schlachtkörper-hälften, Vierteln und Teilstücken, die durch Zerlegung von Schlacht-körperhälften in drei großmarktübliche Stücke gewonnen werden, istgemäß Anhang I Kapitel III Abschnitt I im Schlachthof und imWildbearbeitungsbetrieb vorzunehmen. Die Genusstauglichkeitskenn-zeichnung wird vom amtlichen Tierarzt oder unter seiner Verantwor-tung angebracht, wenn die amtliche Überwachung keine Mängel er-geben hat, die das Fleisch genussuntauglich machen.

3. Der amtliche Tierarzt trifft, nachdem er die unter den Nummern 1und 2 genannten Kontrollen durchgeführt hat, geeignete Maßnahmen,wie sie in Anhang I Abschnitt II dargelegt sind; sie betreffen insbe-sondere:

a) die Mitteilung von Inspektionsbefunden,

b) Entscheidungen bezüglich der Informationen zur Lebensmittel-kette,

c) Entscheidungen bezüglich lebender Tiere,

d) Entscheidungen bezüglich des Wohlbefindens der Tiere

und

e) Entscheidungen bezüglich Fleisch.

4. Amtliche Fachassistenten können den amtlichen Tierarzt bei der amt-lichen Überwachung nach Anhang I Abschnitte I und II in der in

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Anhang I Abschnitt III Kapitel I dargestellten Weise unterstützen.Dabei arbeiten sie als Teil eines unabhängigen Teams.

5. a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über genügend amtli-ches Personal verfügen, damit die amtliche Überwachung gemäßAnhang I in der in Anhang I Abschnitt III Kapitel II festgelegtenHäufigkeit erfolgen kann.

b) Bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal fürdie Schlachtlinie der einzelnen Schlachthöfe ist ein risikobezoge-ner Ansatz zu verfolgen. Die Zahl der amtlichen Mitarbeiter mussvon der zuständigen Behörde festgelegt und ausreichend sein, sodass alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden kön-nen.

6. a) Die Mitgliedstaaten können dem Schlachthofpersonal gestatten,bei der amtlichen Überwachung der Herstellung von Fleischvon Geflügel und Hasentieren gemäß Anhang I Abschnitt IIIKapitel III Teil A mitzuwirken und bestimmte Aufgaben unterAufsicht des amtlichen Tierarztes auszuführen. In diesem Fallstellen sie sicher, dass das betreffende Personal

i) über die erforderliche Qualifikation verfügt und sich gemäßden genannten Bestimmungen einer entsprechenden Ausbil-dung unterzieht,

ii) unabhängig vom in der Produktion tätigen Personal arbeitet

und

iii) dem amtlichen Tierarzt etwaige Mängel meldet.

b) Die Mitgliedstaaten können dem Schlachthofpersonal ferner ge-statten, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Ent-nahme von Stichproben und der Durchführung von Tests gemäßAnhang I Abschnitt III Kapitel III Teil B durchzuführen.

7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtlichen Tierärzte unddie amtlichen Fachassistenten über die erforderliche Qualifikationverfügen und sich gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV einerentsprechenden Ausbildung unterziehen.

Artikel 6

Lebende Muscheln

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Erzeugung und das Inver-kehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Man-teltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachunggemäß Anhang II unterzogen wird.

Artikel 7

Fischereierzeugnisse

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtliche Überwachung vonFischereierzeugnissen gemäß Anhang III erfolgt.

Artikel 8

Rohmilch und Milcherzeugnisse

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtliche Überwachung vonRohmilch und Milcherzeugnissen gemäß Anhang IV erfolgt.

▼M1__________

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KAPITEL III

VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE EINFUHR

▼M1

Artikel 10

Zum Zwecke einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 11 derVerordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Titel VI Kapitel II der Verord-nung (EG) Nr. 882/2004 aufgestellten Grundsätze und Bedingungengelten die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren.

▼B

Artikel 11

Listen von Drittländern und Drittlandgebieten, aus denen dieEinfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist

(1) Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur aus einem Drittlandoder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer Liste auf-geführt ist, die nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahrenerstellt und aktualisiert wurde.

▼M1(2) Drittländer werden in diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dembetreffenden Land eine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden undergeben hat, dass die zuständige Behörde dieses Landes angemesseneGarantien im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG)Nr. 882/2004 bietet. Ein Drittland kann in diesen Listen jedoch ohneDurchführung einer Gemeinschaftskontrolle aufgenommen werden,wenn:

a) das gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG)Nr. 882/2004 ermittelte Risiko dies nicht erfordert,

und

b) bei der Entscheidung, ein bestimmtes Drittland gemäß Absatz 1 ineine Liste aufzunehmen, festgestellt wird, dass aufgrund andererInformationen davon auszugehen ist, dass die zuständige Behördedie nötigen Garantien bietet.

▼B(3) Die nach diesem Artikel erstellten Listen können mit anderen, fürdie Zwecke der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiergesundheiterstellten Listen kombiniert werden.

▼M1(4) Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen sind insbeson-dere die in Artikel 46 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG)Nr. 882/2004 aufgeführten Kriterien zu beachten. Ferner ist Folgendeszu berücksichtigen:

▼Ba) die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes in Bezug auf

i) Erzeugnisse tierischen Ursprungs,

ii) den Einsatz von Tierarzneimitteln, einschließlich der Vorschrif-ten für das Verbot oder die Zulassung dieser Arzneimittel, ihreVerteilung, ihr Inverkehrbringen und die Regeln für die Ver-waltung und Inspektion

und

iii) die Zubereitung und Verwendung von Futtermitteln, einschließ-lich der Verfahren für den Einsatz von Zusatzstoffen und dieZubereitung und Verwendung von Fütterungsarzneimitteln, so-wie die hygienische Qualität der für die Zubereitung von Futter-

▼B

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mitteln verwendeten Ausgangsmaterialien sowie des Endpro-dukts;

▼M1__________

▼Bi) die Hygienevorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behand-

lung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimm-ten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

j) etwaige praktische Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffen-den Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;

k) die Ergebnisse von Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland, ins-besondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden,sowie die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Reaktionauf nach einer Gemeinschaftskontrolle an sie gerichtete Empfehlun-gen ergriffen haben;

l) das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung ei-nes genehmigten Zoonosenbekämpfungsprogramms;

m) das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung ei-nes genehmigten Rückstandskontrollprogramms.

(5) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit ak-tuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisiertenListen zugänglich gemacht werden.

Artikel 12

Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischenUrsprungs eingeführt werden dürfen

(1) Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Gemein-schaft eingeführt werden, wenn sie aus Betrieben versandt wurden, diein den nach diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufge-führt sind, und wenn sie in solchen Betrieben gewonnen oder zubereitetwurden, es sei denn

a) es wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren imEinzelfall entschieden, dass das betreffende Drittland in Bezug aufdie Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs Garantienbietet, die ausreichen, um die Erfüllung der Anforderungen gemäßAbsatz 2 zu gewährleisten, und das im vorliegenden Artikel vorge-sehene Verfahren daher unnötig machen;

b) es liegen die in Anhang V bezeichneten Fälle vor.

Außerdem dürfen Frischfleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzuberei-tungen, Fleischerzeugnisse und Separatorenfleisch nur dann in dieGemeinschaft eingeführt werden, wenn sie aus Fleisch hergestellt wur-den, das aus Schlachthäusern und Zerlegungsbetrieben, die in gemäßdiesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, oderaus zugelassenen Gemeinschaftsbetrieben stammt.

(2) Ein Betrieb kann in eine solche Liste nur aufgenommen werden,wenn die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes garantiert, dass

a) dieser Betrieb sowie jeder Betrieb, der bei der Herstellung der betref-fenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendete Ausgangsma-terialien tierischen Ursprungs handhabt, die einschlägigen Gemein-schaftsanforderungen, insbesondere diejenigen der Verordnung (EG)Nr. 853/2004, oder die Anforderungen, die bei der Entscheidung, dasbetreffende Drittland gemäß Artikel 11 in die entsprechende Listeaufzunehmen, als gleichwertig befunden wurden, erfüllt;

b) die Betriebe von einem amtlichen Kontrolldienst in diesem Drittlandüberwacht werden, der der Kommission falls erforderlich alle ein-

▼B

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schlägigen Informationen über die Betriebe, die Ausgangsmaterialienliefern, zur Verfügung stellt;

c) sie tatsächlich befugt ist, den Betrieben Ausfuhren in die Gemein-schaft zu untersagen, wenn dieser die in Buchstabe a genanntenAnforderungen nicht erfüllen.

(3) Die zuständigen Behörden von Drittländern, die in gemäß Arti-kel 11 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, garantieren,dass die in Absatz 1 genannten Listen der Betriebe erstellt, auf aktuel-lem Stand gehalten und der Kommission übermittelt werden.

(4) a) Die Kommission unterrichtet die von den Mitgliedstaaten zudiesem Zweck bezeichneten Kontaktstellen regelmäßig überneue oder aktualisierte Listen, die sie von den zuständigenBehörden der betreffenden Drittländer gemäß Absatz 3 erhal-ten hat.

b) Erhebt binnen 20 Werktagen nach dieser Unterrichtung keinMitgliedstaat Einspruch gegen die neue oder aktualisierteListe, so dürfen Erzeugnisse der Betriebe, die in der Listeaufgeführt werden, nach Ablauf von zehn Werktagen nachdem Tag, an dem die Kommission die Liste der Öffentlichkeitzugänglich gemacht hat, eingeführt werden.

c) Legt mindestens ein Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungenvor oder hält die Kommission aufgrund entsprechender Infor-mationen, wie beispielsweise gemeinschaftlicher Inspektions-berichte oder einer Meldung im Rahmen des Schnellwarnsys-tems, die Änderung einer Liste für erforderlich, so unterrichtetsie alle Mitgliedstaaten und setzt diesen Punkt auf die Tages-ordnung für die nächste Sitzung der zuständigen Fachgruppedes Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tier-gesundheit gegebenenfalls zur Beschlussfassung nach dem inArtikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.

(5) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit ak-tuelle Fassungen aller Listen zugänglich gemacht werden.

Artikel 13

Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere undMeeresschnecken

(1) Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b) müssen le-bende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken ausErzeugungsgebieten in Drittländern kommen, die in den gemäß Arti-kel 12 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind.

(2) Die Anforderung des Absatzes 1 gilt nicht für Kammmuscheln,die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet werden. Die amt-liche Überwachung in Bezug auf Kammmuscheln erfolgt jedoch gemäßAnhang II Kapitel III.

(3) a) Vor Erstellung der in Absatz 1 genannten Listen werden ins-besondere die Garantien berücksichtigt, welche die zuständigeBehörde des Drittlands in Bezug auf die Einhaltung der nachdieser Verordnung für die Einstufung und Überwachung derErzeugungsgebiete geltenden Anforderungen geben kann.

b) Es muss eine Gemeinschaftsinspektion vor Ort stattfinden, be-vor diese Listen erstellt werden, es sei denn

i) das gemäß Artikel 18 Nummer 18 ermittelte Risiko erfor-dert dies nicht

und

ii) bei der Entscheidung, ein bestimmtes Erzeugungsgebiet ineine Liste nach Absatz 1 aufzunehmen, wird festgestellt,

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dass aus anderen Informationen hervorgeht, dass die zu-ständige Behörde die erforderlichen Garantien bietet.

(4) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit ak-tuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisiertenListen zugänglich gemacht werden.

Artikel 14

Dokumente

(1) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in dieGemeinschaft eingeführt werden, ist ein Dokument beizufügen, dasdie Anforderungen des Anhangs VI erfüllt.

(2) In dem Dokument ist zu bestätigen, dass die Erzeugnisse

a) den Anforderungen, die für derartige Erzeugnisse in oder gemäß denVerordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 festgelegt sind,oder gleichwertigen Anforderungen genügen

sowie

▼M1b) etwaigen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG)

Nr. 882/2004 festgelegten spezifischen Einfuhrbedingungen entspre-chen.

▼B(3) Die Dokumente können Einzelheiten enthalten, die nach anderenGemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit der Bevölkerungund der Tiergesundheit erforderlich sind.

(4) Ausnahmen von Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Ab-satz 2 genannten Verfahren gewährt werden, wenn es möglich ist, dieGarantien nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf andere Art undWeise zu erhalten.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen für Fischereierzeugnisse

(1) Das in diesem Kapitel festgelegte Verfahren gilt nicht für frischeFischereierzeugnisse, die in der Gemeinschaft unmittelbar von einemFangschiff angelandet werden, das unter der Flagge eines Drittlandesfährt.

Die amtliche Überwachung solcher Fischereierzeugnisse erfolgt gemäßAnhang III.

(2) a) Fischereierzeugnisse, die von einem Fabrik- oder Gefrierschiffunter der Flagge eines Drittlandes eingeführt werden, müssenvon Schiffen kommen, die in einer nach dem Verfahren desArtikels 12 Absatz 4 erstellten und aktualisierten Liste aufge-führt sind.

b) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) kann einSchiff auch in eine solche Liste aufgenommen werden

i) auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zu-ständigen Behörde des Drittlandes, unter dessen Flaggedas Schiff fährt, und der zuständigen Behörde eines ande-ren Drittlandes, der die erstgenannte Behörde die Zustän-digkeit für die Inspektion des Schiffes übertragen hat, so-fern

— dieses Drittland in der gemäß Artikel 11 erstelltenListe der Drittländer, aus denen Fischereierzeugnisseeingeführt werden dürfen, aufgeführt ist,

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— alle Fischereierzeugnisse, die von dem betreffendenSchiff stammen und für das Inverkehrbringen in derGemeinschaft bestimmt sind, unmittelbar in diesemDrittland angelandet werden,

— die zuständige Behörde dieses Drittlandes das Schiffinspiziert und erklärt hat, dass es den Anforderungender Gemeinschaft genügt,

und

— die zuständige Behörde dieses Drittlandes erklärt hat,dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren wird, umsicherzustellen, dass es den Anforderungen derGemeinschaft auch weiterhin entspricht,

oder

ii) auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zu-ständigen Behörde des Drittlands, unter dessen Flagge dasSchiff fährt, und der zuständigen Behörde eines Mitglieds-taats, der die erstgenannte Behörde die Zuständigkeit fürdie Inspektion des Schiffes übertragen hat, sofern

— alle Fischereierzeugnisse, die von dem betreffendenSchiff stammen und für das Inverkehrbringen in derGemeinschaft bestimmt sind, unmittelbar in diesemMitgliedstaat angelandet werden,

— die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats das Schiffinspiziert und erklärt hat, dass es den Anforderungender Gemeinschaft genügt,

und

— die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats erklärthat, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren wird,um sicherzustellen, dass es den Anforderungen derGemeinschaft auch weiterhin entspricht.

c) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeitaktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oderaktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

(3) Werden Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Fang- oderGefrierschiff angelandet, so kann das nach Artikel 14 erforderliche Do-kument durch ein vom Kapitän unterzeichnetes Dokument ersetzt wer-den.

(4) Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegendenArtikel können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahrenfestgelegt werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen können nachdem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

▼B

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Artikel 17

Änderung und Anpassung der Anhänge

(1) Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI können nach dem in Arti-kel 19 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, umdem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(2) Nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren könnenAusnahmen von den Anhängen I, II, III, IV, V und VI gewährt werden,sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung damit nicht in Fragegestellt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieserVerordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 7 einzelstaatlicheVorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs I erlassen.

(4) Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3

a) haben zum Ziel

i) die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Pro-duktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmit-teln zu ermöglichen,

ii) den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen mit geringemProduktionsvolumen oder in Regionen in schwieriger geografi-scher Lage Rechnung zu tragen

oder

iii) die Durchführung von Pilotvorhaben zur Erprobung neuer Kon-zepte bei Hygienekontrollen von Fleisch zu ermöglichen;

b) betreffen insbesondere folgende Aspekte von Anhang I:

i) Informationen zur Lebensmittelkette;

ii) die Anwesenheit der zuständigen Behörde in Betrieben.

(5) Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriftenerlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitglied-staaten mit. Jede Mitteilung enthält

a) eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansichtdes betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und dieArt der angestrebten Anpassung,

b) eine Beschreibung der betroffenen Betriebe,

c) eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich ge-gebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchge-führten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werdensollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Ver-ordnung nicht gefährdet,

sowie

d) alle sonstigen relevanten Informationen.

(6) Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilunggemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftlicheBemerkungen zu übermitteln. Die Kommission kann die Mitgliedstaatenin dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sieschriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten er-hält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nachdem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, ob diegeplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderun-gen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfallsgemäß den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeineMaßnahmen vorschlagen.

(7) Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpas-sung des Anhangs I nur erlassen, wenn

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a) eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt

oder

b) die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf derFrist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihrschriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, dieAnnahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen.

(8) Erlässt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3 bis 7 einzelstaat-liche Vorschriften zur Durchführung eines Pilotvorhabens zur Erpro-bung neuer Konzepte bei Hygienekontrollen von Fleisch, teilt er derKommission die Ergebnisse mit, sobald diese vorliegen. Die Kommis-sion prüft sodann, ob sie gemäß Absatz 1 allgemeine Maßnahmen vor-schlägt.

Artikel 18

Besondere Beschlüsse

Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit von Artikel 16 und Artikel 17Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten VerfahrenDurchführungsbestimmungen oder Änderungen der Anhänge I, II, III,IV, V oder VI erlassen werden, um Folgendes festzulegen:

1. Tests zur Beurteilung der Leistung der Lebensmittelunternehmerund ihres Personals;

2. das Verfahren zur Übermittlung von Inspektionsergebnissen;

3. Kriterien, um auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu ermitteln,ob bei den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auf die Anwe-senheit des amtlichen Tierarztes in Schlachthöfen und Wildbearbei-tungsbetrieben verzichtet werden kann;

4. die Vorschriften hinsichtlich des Inhalts der Tests für amtliche Tier-ärzte und amtliche Fachassistenten;

5. mikrobiologische Kriterien für die Prozesskontrolle in Bezug aufdie Hygiene in den Betrieben;

6. alternative Verfahren sowie serologische oder andere Labortests, dieGarantien bieten, welche den Garantien, die die in Anhang IAbschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsver-fahren bieten, zumindest gleichwertig sind und sie deshalb ersetzenkönnen, wenn die zuständige Behörde dies beschließt;

7. die Umstände, unter denen auf einige der in Anhang I Abschnitt IVbeschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren je nachHerkunftsbetrieb, -region oder -land und nach den Grundsätzender Risikoanalyse verzichtet werden kann;

8. Vorschriften für Labortests;

9. die Kältebehandlung, der Fleisch im Hinblick auf Cysticercose undTrichinose zu unterziehen ist;

10. die Voraussetzungen, unter denen Betriebe und Gebiete amtlich alsfrei von Cysticercus oder Trichinen erklärt werden können;

11. die Untersuchungsmethoden für die in Anhang I Abschnitt IVKapitel IX genannten Zustände;

12. Kriterien für die kontrollierten Haltungsbedingungen und integrierteProduktionssysteme bei Mastschweinen;

13. Kriterien für die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzungsge-bieten für lebende Muscheln in Zusammenarbeit mit dem zuständi-gen gemeinschaftlichen Referenzlabor; dazu gehören:

a) Grenzwerte und Analysemethoden für marine Biotoxine,

b) virologische Nachweisverfahren und virologische Normen

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und

c) Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zurÜberprüfung der Einhaltung der Kriterien;

14. organoleptische Kriterien für die Frischeprüfung von Fischereier-zeugnissen;

15. die analytischen Grenzwerte, die Analysemethoden und die Probe-nahmepläne zur Durchführung der in Anhang III vorgeschriebenenamtlichen Überwachung von Fischereierzeugnissen, auch hinsicht-lich Parasiten und Umweltschadstoffen;

16. das Verfahren, nach dem die Kommission die Listen von Drittlän-dern und Drittlandbetrieben gemäß den Artikeln 11, 12, 13 und 15der Öffentlichkeit zugänglich macht.

▼M1__________

▼B

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für dieLebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Arti-kel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EGwird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission konsultiert die Europäische Behörde für Lebensmittel-sicherheit zu unter diese Verordnung fallenden Fragen in allen Fällen, indenen dies notwendig ist, und insbesondere bevor sie Folgendes vor-schlägt:

1. Änderung der besonderen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt IVüber Fleischuntersuchungsverfahren;

2. Änderung der Vorschriften von Anhang I Abschnitt IV Kapitel IXüber Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung Bru-cellose- oder Tuberkuloseläsionen festgestellt wurden;

3. Durchführungsbestimmungen zu den in Artikel 18 Nummern 5 bis15 genannten Bereichen.

Artikel 21

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament unddem Rat spätestens am 20. Mai 2009 einen Bericht über die bei derAnwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen.

(2) Die Kommission hat dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vor-schläge beizufügen.

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Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichungim Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem allefolgenden Rechtsakte in Kraft getreten sind:

a) Verordnung (EG) Nr. 852/2004,

b) Verordnung (EG) Nr. 853/2004,

und

c) Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 29. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien überLebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellungund das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Ver-zehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (9).

Sie gilt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmit-telbar in jedem Mitgliedstaat.

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(9) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 22.

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ANHANG I

FRISCHFLEISCH

ABSCHNITT I: AUFGABEN DES AMTLICHEN TIERARZTES

KAPITEL I: ÜBERPRÜFUNGSAUFGABEN

1. Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 zurÜberprüfung der guten Hygienepraxis hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren,ob die betriebseigenen Verfahren der Lebensmittelunternehmer in Bezug aufSammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwen-dung bzw. Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtentierischen Nebenprodukten einschließlich spezifizierten Risikomaterials, fürdie die Lebensmittelunternehmer verantwortlich sind, ständig eingehalten wer-den.

2. Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 an dieÜberprüfung der Einhaltung der HACCP-gestützten Grundsätze hat der amt-liche Tierarzt zu prüfen, ob die Verfahren der Lebensmittelunternehmer soweit wie möglich sicherstellen, dass Fleisch

a) keine pathophysiologischen Anomalien oder Veränderungen aufweist,

b) keine fäkale oder sonstige Verunreinigung aufweist

und

c) kein spezifiziertes Risikomaterial enthält, sofern dies nicht nach dem Ge-meinschaftsrecht zulässig ist, und in Übereinstimmung mit den Gemein-schaftsvorschriften über TSE gewonnen wurde.

KAPITEL II: INSPEKTIONSAUFGABEN

Bei der Durchführung der Inspektion gemäß diesem Kapitel hat der amtlicheTierarzt die Ergebnisse der gemäß Artikel 4 und Kapitel I durchgeführten Über-prüfungsaufgaben zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Inspektion entspre-chend auszurichten.

A. Informationen zur Lebensmittelkette

1. Der amtliche Tierarzt hat bei der Durchführung der Schlachttier- undFleischuntersuchung die relevanten Informationen aus den Aufzeichnungendes Herkunftsbetriebs der zur Schlachtung bestimmten Tiere zu prüfen undzu analysieren und die dokumentierten Ergebnisse dieser Prüfung undAnalyse zu berücksichtigen.

2. Bei der Durchführung der Inspektionen hat der amtliche Tierarzt amtlicheBescheinigungen zu berücksichtigen, die die Tiere begleiten, sowie Erklä-rungen von Tierärzten, einschließlich amtlichen Tierärzten und zugelasse-nen Tierärzten, die Kontrollen auf der Ebene der Primärerzeugung durch-führen.

3. Wenn die Lebensmittelunternehmer zusätzliche Maßnahmen treffen, umdie Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, indem sie integrierte Systeme,eigene Qualitätskontrollsysteme, unabhängige Zertifizierung durch Dritteoder andere Mittel einsetzen, und wenn diese Maßnahmen dokumentiertwerden und die betreffenden Tiere eindeutig identifizierbar sind, so kannder amtliche Tierarzt die Beteiligung an diesen Systemen bei den Inspek-tionen und der Überprüfung der HACCP-Verfahren berücksichtigen.

B. Schlachttieruntersuchung

1. Mit Ausnahme der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Fällen

a) hat der amtliche Tierarzt vor der Schlachtung alle Tiere einer Schlacht-tieruntersuchung zu unterziehen;

b) muss diese Untersuchung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft derTiere im Schlachthof und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlach-tung erfolgen.

Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt auch zu jeder anderen Zeit eineUntersuchung verlangen.

2. Mit der Schlachttieruntersuchung ist insbesondere festzustellen, ob bei demder Inspektion unterzogenen Tier Anzeichen dafür vorliegen, dass

a) gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde

▼B

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oder

b) das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit vonMensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerkauf Zoonosen und auf Krankheiten aus der Liste A sowie gegebenen-falls der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes (Office Interna-tional des Epizooties, OIE) zu richten ist.

3. Zusätzlich zur routinemäßigen Schlachttieruntersuchung hat der amtlicheTierarzt eine klinische Untersuchung aller Tiere durchzuführen, die derLebensmittelunternehmer oder ein amtlicher Fachassistent eventuell ausge-sondert hat.

4. Im Falle einer Notschlachtung außerhalb des Schlachthofs und im Fallevon erlegtem frei lebendem Wild hat der amtliche Tierarzt im Schlachthofoder im Wildbearbeitungsbetrieb die vom Tierarzt oder von einer kundigenPerson gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgestellte Bescheini-gung, die den Tierkörper begleitet, zu prüfen.

5. Sofern dies in Abschnitt III Kapitel II oder in Abschnitt IV vorgesehen ist,kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt wer-den. In diesem Fall hat der amtliche Tierarzt im Schlachthof eine Schlacht-tieruntersuchung nur insoweit vorzunehmen, wie dies vorgesehen ist.

C.Wohlbefinden der Tiere

Der amtliche Tierarzt hat die Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichenund nationalen Vorschriften für das Wohlbefinden der Tiere zu verifizieren,wie beispielsweise die Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeit-punkt der Schlachtung und beim Transport.

D. Fleischuntersuchung

1. Die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtungsind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu un-terziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. Dabei könneneine geringfügige Handhabung des Schlachtkörpers und der Nebenprodukteder Schlachtung oder besondere technische Vorrichtungen erforderlich sein.Besonderes Augenmerk muss dabei Zoonosen und Krankheiten der Liste Asowie gegebenenfalls der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes(OIE) gelten. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl desanwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersu-chung erlauben.

2. Sofern dies für erforderlich erachtet wird, sind zusätzlich Untersuchungenwie Durchtasten und Anschneiden von Schlachtkörperteilen und Neben-produkten der Schlachtung und Labortests durchzuführen, um

a) einen endgültigen Befund zu erhalten,

oder

b) zum Nachweis

i) einer Tierkrankheit,

ii) von Rückständen oder Schadstoffen, welche die nach den gemein-schaftlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Höchstwerte über-schreiten,

oder

iii) der Nichteinhaltung mikrobiologischer Kriterien

oder

iv) anderer Faktoren, die es gegebenenfalls erforderlich machen, dassdas Fleisch für genussuntauglich erklärt wird oder seine Verwen-dung Beschränkungen unterliegt,

insbesondere bei notgeschlachteten Tieren.

3. Der amtliche Tierarzt hat zu verlangen, dass Schlachtkörper von als Haus-tiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern und mehrals vier Wochen alten Hausschweinen für die Fleischuntersuchung entlangder Wirbelsäule der Länge nach in Schlachtkörperhälften gespalten werden.Soweit für die Untersuchung erforderlich, kann der amtliche Tierarzt fernerverlangen, dass Kopf oder Schlachtkörper der Länge nach gespalten wer-den. Mit Rücksicht auf besondere Essgewohnheiten, technologische Ent-wicklungen oder besondere sanitäre Verhältnisse kann die zuständige Be-

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hörde jedoch genehmigen, dass Schlachtkörper von als Haustiere gehalt-enen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern und mehr als vierWochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zurUntersuchung vorgestellt werden.

4. Während der Untersuchung sind Vorkehrungen zu treffen, damit das Risikoeiner Kontaminierung des Fleischs beim Durchtasten, Schneiden oder An-schneiden so gering wie möglich gehalten wird.

5. Falls eine Notschlachtung durchgeführt wird, wird der Schlachtkörper sorasch wie möglich einer Fleischuntersuchung gemäß den Nummern 1 bis 4unterzogen, bevor er für den menschlichen Verzehr freigegeben wird.

E. Spezifiziertes Risikomaterial und sonstige tierische Nebenprodukte

Der amtliche Tierarzt hat die Entfernung, das Getrennthalten und gegebenen-falls die Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tier-ischen Nebenprodukten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriftenfür solche Produkte zu überprüfen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass derLebensmittelunternehmer alle nötigen Maßnahmen trifft, um bei der Schlach-tung (einschließlich der Betäubung) oder der Entfernung des spezifiziertenRisikomaterials eine Kontaminierung des Fleischs mit spezifiziertem Risiko-material zu verhindern.

F. Labortests

1. Der amtliche Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass Probenahmen durch-geführt und die Proben ordnungsgemäß identifiziert, behandelt und demzuständigen Labor übermittelt werden, und zwar im Rahmen

a) des Monitorings von Zoonosen und Zoonosenerregern,

b) spezifischer Laboruntersuchungen zur Diagnose auf TSE gemäß derVerordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und desRates (1),

c) der Feststellung nicht zugelassener Stoffe oder Produkte und der Kon-trolle geregelter Stoffe, insbesondere im Rahmen der nationalen Rück-standsüberwachungspläne gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates (2),

und

d) der Feststellung von in der Liste A und gegebenenfalls der Liste B desOIE aufgeführten Krankheiten.

2. Der amtliche Tierarzt hat auch dafür Sorge zu tragen, dass alle anderennotwendigen Laboruntersuchungen durchgeführt werden.

KAPITEL III: GENUSSTAUGLICHKEITSKENNZEICHNUNG

1. Der amtliche Tierarzt hat die Genusstauglichkeitskennzeichnung und die ver-wendeten Kennzeichen zu überwachen.

2. Der amtliche Tierarzt hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

a) das Genusstauglichkeitskennzeichen nur bei Tieren (als Haustiere gehalt-enen Huftieren, bei Säugetier-Farmwild, ausgenommen Hasentieren, undbei frei lebendem Großwild) angebracht wird, die einer Schlachttier- undFleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung unter-zogen wurden, und wenn keine Gründe dafür vorliegen, das Fleisch alsgenussuntauglich zu erklären. Das Genusstauglichkeitskennzeichen kannjedoch auch angebracht werden, bevor die Ergebnisse der Trichinenunter-suchung vorliegen, wenn der amtliche Tierarzt zu der Überzeugung ge-langt, dass das Fleisch des betreffenden Tieres nur bei zufrieden stellendenUntersuchungsergebnissen in Verkehr gebracht wird,

und

b) die Tierkörper auf ihrer Außenseite durch Farb- oder Brandstempel miteiner Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen werden, und zwar so,dass bei einer Zerlegung der Tierkörper in Hälften oder Viertel oder einerZerlegung der Tierkörperhälften in drei Teile jedes Teil ein Genusstaug-lichkeitskennzeichen trägt.

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(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2245/2003 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).

(2) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

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3. Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss ein ovales Kennzeichen von min-destens 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe sein und folgende Angaben in gutlesbaren Schriftzeichen enthalten:

a) die Bezeichnung des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entwederausgeschrieben in Großbuchstaben oder in Form eines aus zwei Buchsta-ben bestehenden Codes gemäß der einschlägigen ISO-Norm.

Die Codes für die Mitgliedstaaten sind: ►M2 BE, ►M5 BG, ◄ CZ,DK, DE, EE, GR, ES, FR, IE, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT,PL, PT, ►M5 RO, ◄ SI, SK, FI, SE und UK; ◄

b) die Veterinärkontrollnummer des Schlachthofs;

▼M2c) das Kürzel CE, EC, EF, EG, EK, ►M5 EO, ◄ EY, ES, EÜ, EK, EB

oder WE, wenn es in einem Schlachthof innerhalb der Gemeinschaft an-gebracht wird.

▼B4. Die Buchstaben müssen mindestens 0,8 cm, die Ziffern mindestens 1 cm hoch

sein. Zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit von Schaflämmern, Ziegen-lämmern und Ferkeln kann die Größe des Kennzeichens und der Buchstabenverringert werden.

5. Die für die Genusstauglichkeitskennzeichnung verwendeten Farbstoffe müssengemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung von Farbstoffen inLebensmitteln zugelassen sein.

6. Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch einen Hinweis auf den amt-lichen Tierarzt enthalten, der die Fleischuntersuchung vorgenommen hat.►M3 __________ ◄

7. Fleisch von Tieren, die außerhalb des Schlachthofes notgeschlachtet wurden,muss mit einem speziellen Kennzeichen versehen sein, das weder mit demGenusstauglichkeitskennzeichen gemäß diesem Kapitel noch mit dem Identi-tätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG)Nr. 853/2004 verwechselt werden kann.

8. Fleisch von nicht enthäutetem Wild darf kein Genusstauglichkeitskennzeichentragen, es sei denn, es ist nach dem Enthäuten in einem Wildbearbeitungsbe-trieb einer Fleischuntersuchung unterzogen und für genusstauglich erklärtworden.

9. Dieses Kapitel ist unbeschadet der Tiergesundheitsvorschriften im Bereich derGenusstauglichkeitskennzeichnung anwendbar.

ABSCHNITT II: MASSNAHMEN IM ANSCHLUSS AN DIE KONTROLLEN

KAPITEL I: MITTEILUNG VON UNTERSUCHUNGSBEFUNDEN

1. Der amtliche Tierarzt hat die Untersuchungsbefunde aufzuzeichnen und zubewerten.

2. a) Werden bei den Untersuchungen Krankheiten und Zustände festgestellt, diedie Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten oder dasWohlbefinden der Tiere beeinträchtigen, so hat der amtliche Tierarzt diesdem Lebensmittelunternehmer mitzuteilen.

b) Ist das festgestellte Problem während der Primärerzeugung aufgetreten, sohat der amtliche Tierarzt dies dem Tierarzt, der den Herkunftsbetrieb derTiere betreut, dem für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichenLebensmittelunternehmer (sofern dadurch nicht spätere Gerichtsverfahrennachteilig beeinflusst würden), sowie gegebenenfalls der Behörde, die fürdie Überwachung des Herkunftsbetriebs der Tiere oder des Jagdgebietszuständig ist, mitzuteilen.

c) Wurden die betreffenden Tiere in einem anderen Mitgliedstaat oder ineinem Drittland aufgezogen, so hat der amtliche Tierarzt die zuständigeBehörde des Mitgliedstaats zu unterrichten, in dem der Fleischbetrieb sichbefindet. Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen nach gel-tendem Gemeinschaftsrecht zu treffen.

3. Untersuchungsbefunde und Testergebnisse sind in die einschlägigen Daten-banken aufzunehmen.

4. Gelangt der amtliche Tierarzt bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchungoder einer anderen Inspektionstätigkeit zu dem Verdacht, dass ein Krankheits-erreger der Liste A bzw. der Liste B des OIE vorliegt, so hat er dies unver-

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züglich der zuständigen Behörde zu melden und beide haben alle notwendigenMaßnahmen und Vorkehrungen nach geltendem Gemeinschaftsrecht zu tref-fen, um die mögliche Ausbreitung des Krankheitserregers zu verhindern.

KAPITEL II: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH DER INFORMATIONENZUR LEBENSMITTELKETTE

1. Der amtliche Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass die Tiere nur geschlachtetwerden, wenn dem Schlachthofbetreiber die einschlägigen Informationen zurLebensmittelkette vorliegen und er diese geprüft hat.

2. Der amtliche Tierarzt kann jedoch gestatten, dass Tiere im Schlachthof ge-schlachtet werden, selbst wenn die einschlägigen Informationen zur Lebens-mittelkette nicht verfügbar sind. In diesem Fall müssen alle einschlägigenInformationen über die Lebensmittelkette vorliegen, bevor der Schlachtkörperfür den Verzehr freigegeben wird. Bis zu einer endgültigen Entscheidung sindein solcher Schlachtkörper und die entsprechenden Nebenprodukte derSchlachtung getrennt von anderem Fleisch zu lagern.

3. Liegen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eines Tieres im Schlachthofdie einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht vor, ist ungeach-tet der Nummer 2 das gesamte Fleisch des Tieres für genussuntauglich zuerklären. Wurde das Tier noch nicht geschlachtet, so ist es gesondert vonanderen Tieren zu töten.

4. Ergibt sich aus den begleitenden Aufzeichnungen, Unterlagen oder anderenInformationen, dass

a) Tiere aus einem Betrieb oder einem Gebiet kommen, die zum Schutz derGesundheit von Mensch und Tier einer Verbringungssperre oder eineranderen Einschränkung unterliegen,

b) die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln nicht einge-halten wurden

oder

c) andere Umstände vorliegen, die die Gesundheit von Mensch oder Tierbeeinträchtigen könnten,

so dürfen diese Tiere nicht zur Schlachtung angenommen werden, es sei denn,es werden die nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenenVerfahren zum Ausschluss von Gefahren für die Gesundheit von Mensch undTier eingehalten.

Befinden sich die Tiere bereits im Schlachthof, so sind sie gesondert zu tötenund für genussuntauglich zu erklären, wobei gegebenenfalls Vorkehrungenzum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu treffen sind. Wennder amtliche Tierarzt es für nötig hält, sind amtliche Kontrollen im Herkunfts-betrieb durchzuführen.

5. Die zuständige Behörde hat entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn siefeststellt, dass die Begleitunterlagen, Dokumentation und andere Informatio-nen nicht der tatsächlichen Situation im Herkunftsbetrieb oder dem tatsäch-lichen Zustand der Tiere entsprechen oder wenn sie bewusst darauf abzielen,den amtlichen Tierarzt irrezuführen. Die zuständige Behörde hat gegen den fürden Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmeroder jede andere beteiligte Person vorzugehen, insbesondere in Form vonzusätzlichen Kontrollen. Die Kosten dieser zusätzlichen Kontrolle tragen derfür den Herkunftsbetrieb verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder jedeandere beteiligte Person.

KAPITEL III: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH LEBENDER TIERE

1. Der amtliche Tierarzt hat zu verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebens-mittelunternehmers gemäß des Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dafür zu sor-gen, dass zur Schlachtung für den Verzehr angenommene Tiere ordnungsge-mäß gekennzeichnet sind, eingehalten wird. Der amtliche Tierarzt hat dafürSorge zu tragen, dass Tiere, deren Identität nicht ordnungsgemäß nachweisbarist, gesondert getötet und für genussuntauglich erklärt werden. Wenn deramtliche Tierarzt es für nötig hält, sind amtliche Kontrollen im Herkunftsbe-trieb durchzuführen.

2. Sind vorrangige Erwägungen zum Wohlbefinden der Tiere zu beachten, sokönnen Pferde im Schlachthof geschlachtet werden, selbst wenn die vorge-schriebenen Informationen über ihre Identität nicht vorgelegt wurden. DieseInformationen müssen jedoch vorliegen, bevor der Schlachtkörper für genuss-

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tauglich erklärt werden kann. Diese Anforderungen gelten auch für Not-schlachtungen von Pferden außerhalb des Schlachthofs.

3. Der amtliche Tierarzt hat zu verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebens-mittelunternehmers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dafür zu sor-gen, dass Tiere, deren Haut oder Fell so beschaffen ist, dass ein nicht ver-tretbares Risiko einer Kontaminierung des Fleisches während der Schlachtungbesteht, erst nach vorheriger Reinigung für den Verzehr geschlachtet werden,eingehalten wird.

4. Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, der durch Kontaktoder Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragenwerden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemi-schen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie) aufweisen, dürfen nichtfür den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Diese Tiere müssen ge-trennt getötet werden, und zwar so, dass andere Tiere oder Schlachtkörpernicht kontaminiert werden können, und sie sind für genussuntauglich zu er-klären.

5. Die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf eine Krankheit oder aufeinen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch undTier darstellen können, ist zurückzustellen. Zur Diagnosestellung müssen dieseTiere einer gründlichen Schlachttieruntersuchung unterzogen werden. Darüberhinaus kann der amtliche Tierarzt zusätzlich zur Fleischuntersuchung Probe-nahmen und Laboruntersuchungen anordnen. Erforderlichenfalls sind die Tieregesondert und im Anschluss an die Normalschlachtung zu schlachten, wobeialle notwendigen Vorkehrungen zu treffen sind, um eine Kontamination vonanderem Fleisch zu vermeiden.

6. Tiere, die Rückstände von Tierarzneimitteln über den nach den Gemein-schaftsvorschriften festgelegten Werten oder Rückstände verbotener Stoffeaufweisen könnten, sind gemäß der Richtlinie 96/23/EG zu behandeln.

7. Der amtliche Tierarzt hat festzulegen, nach welchen Modalitäten mit Tierenim Rahmen eines spezifischen Programms zur Tilgung oder Bekämpfungspezifischer Tierseuchen wie Brucellose oder Tuberkulose oder von Zoonose-nerregern wie Salmonellen unter seiner unmittelbaren Aufsicht umzugehen ist.Die zuständige Behörde hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen dieseTiere geschlachtet werden können. Diese Bedingungen müssen darauf abzie-len, die Gefahr einer Kontaminierung anderer Tiere und von Fleisch andererTiere möglichst gering zu halten.

8. Tiere, die in einem Schlachthof zur Schlachtung angeliefert werden, müssenim Regelfall dort geschlachtet werden. In Ausnahmefällen wie bei einerschwerwiegenden Störung der Schlachtanlagen kann der amtliche Tierarzteine direkte Verbringung zu einem anderen Schlachthof gestatten.

KAPITEL IV: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH DES WOHLBEFINDENSDER TIERE

1. Werden die Tierschutzbestimmungen zum Zeitpunkt der Schlachtung oderTötung nicht beachtet, so hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren, ob derLebensmittelunternehmer unverzüglich die nötigen Abhilfemaßnahmen trifftund eine Wiederholung verhindert.

2. Der amtliche Tierarzt hat, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zuerreichen, schrittweise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorzuge-hen, je nach Art und Schwere des Problems hat er dabei die Möglichkeit,Anweisungen zu erteilen, eine Verlangsamung oder auch die vollständigeEinstellung der Produktion zu veranlassen.

3. Erforderlichenfalls hat der amtliche Tierarzt andere zuständige Behörden überTierschutzprobleme zu informieren.

4. Stellt der amtliche Tierarzt fest, dass die Bestimmungen über das Wohlbe-finden der Tiere beim Transport nicht beachtet werden, so hat er die nötigenMaßnahmen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu treffen.

5. Wenn

a) ein amtlicher Fachassistent die Untersuchungen betreffend das Wohlbefin-den der Tiere gemäß den Abschnitten III und IV durchführt,

und

b) diese Untersuchungen ergeben, dass die Tierschutzbestimmungen nichteingehalten wurden,

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muss der amtliche Fachassistent unverzüglich den amtlichen Tierarzt davonunterrichten und in dringenden Fällen, falls erforderlich, bis zum Eintreffendes amtlichen Tierarztes die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Num-mern 1 bis 4 treffen.

KAPITEL V: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH FLEISCH

1. Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären, wenn es

a) von Tieren stammt, die keiner Schlachttieruntersuchung unterzogen wur-den, mit Ausnahme von erlegtem frei lebendem Wild;

b) von Tieren stammt, bei denen die Nebenprodukte der Schlachtung nichteiner Fleischuntersuchung unterzogen wurden, sofern in dieser Verord-nung oder in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht anderweitig gere-gelt;

c) von verendeten, tot geborenen, ungeborenen oder vor dem Erreichen einesAlters von sieben Tagen geschlachteten Tieren stammt;

d) sich um Fleischabschnitte von der Stichstelle handelt;

e) von Tieren stammt, die von einer Tierseuche der OIE-Liste A oder gege-benenfalls der OIE-Liste B betroffen sind, sofern in Abschnitt IV nichtanderweitig geregelt;

f) von Tieren stammt, die an einer Allgemeinerkrankung wie generalisierteSeptikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie leiden;

g) den im Gemeinschaftsrecht festgelegten einschlägigen mikrobiologischenKriterien zur Feststellung, ob Lebensmittel in Verkehr gebracht werdendürfen, nicht entspricht;

h) Parasitenbefall aufweist, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;

i) Rückstände oder Verunreinigungen oberhalb der im Gemeinschaftsrechtfestgelegten Werte enthält; bei einer Überschreitung des betreffendenGrenzwerts sind zusätzliche Analysen vorzunehmen, sofern dies angemes-sen ist;

j) unbeschadet spezifischerer Gemeinschaftsvorschriften von Tieren oderSchlachtkörpern stammt, die Rückstände verbotener Stoffe aufweisen,oder von Tieren stammt, die mit verbotenen Stoffen behandelt wurden;

k) sich um Leber und Nieren von über zwei Jahre alten Tieren aus Regionenhandelt, in denen bei der Durchführung der gemäß Artikel 5 der Richt-linie 96/23/EG genehmigten Pläne festgestellt wurde, dass die Umweltallgemein mit Schwermetallen belastet ist;

l) unzulässigerweise mit Dekontaminierungsmitteln behandelt wurde;

m) unzulässigerweise mit ionisierenden oder UV-Strahlen behandelt wurde;

n) Fremdkörper enthält (mit Ausnahme von für die Zwecke der Jagd ver-wendetem Material);

o) eine radioaktive Strahlung aufweist, die die zulässigen Höchstwerte gemäßden Gemeinschaftsvorschriften übersteigt;

p) sich um Fleisch mit pathophysiologischen Veränderungen, Anomalien derKonsistenz, unzureichender Ausblutung (außer bei frei lebendem Wild)oder organoleptischen Anomalien, insbesondere ausgeprägtem Ge-schlechtsgeruch, handelt;

q) von abgemagerten Tieren stammt;

r) spezifiziertes Risikomaterial enthält, sofern dies nicht nach Gemeinschafts-vorschriften zulässig ist;

s) Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder sonstige Kontami-nation aufweist;

t) sich um Blut handelt, das aufgrund des Gesundheitsstatus eines Tieres,von dem es gewonnen wurde, oder aufgrund einer Kontaminierung wäh-rend des Schlachtvorgangs, ein Risiko für die Gesundheit von Menschund Tier darstellen kann;

u) laut Urteil des amtlichen Tierarztes nach Prüfung aller zweckdienlichenInformationen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier dar-stellen kann oder aus anderen Gründen genussuntauglich ist.

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2. Der amtliche Tierarzt kann Anforderungen hinsichtlich der Verwendung vonFleisch auferlegen, das von Tieren stammt, die außerhalb des Schlachthofsnotgeschlachtet wurden.

ABSCHNITT III: ZUSTÄNDIGKEITEN UND HÄUFIGKEIT DERKONTROLLEN

KAPITEL I: AMTLICHE FACHASSISTENTEN

Amtliche Fachassistenten dürfen den amtlichen Tierarzt bei allen Aufgaben unter-stützen, wobei folgende Einschränkungen und die in Abschnitt IV festgelegtenspezifischen Vorschriften gelten:

1. Bei den Überprüfungsaufgaben dürfen die amtlichen Fachassistenten nur In-formationen über die gute Hygienepraxis und die HACCP-gestützten Verfah-ren erfassen,

2. bei der Schlachttieruntersuchung und der Tierschutzkontrollen dürfen die amt-lichen Fachassistentennur die Tiere einer ersten Untersuchung unterziehen undin rein praktischen Dingen helfen,

und

3. bei der Fleischuntersuchung muss der amtliche Tierarzt die Arbeit der amt-lichen Fachassistentenregelmäßig überprüfen und bei Tieren, die außerhalbdes Schlachthofs notgeschlachtet wurden, die Untersuchung persönlich durch-führen.

KAPITEL II: HÄUFIGKEIT DER KONTROLLEN

1. Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass in folgenden Fällen mindes-tens ein amtlicher Tierarzt anwesend ist:

a) in Schlachthöfen während der gesamten Dauer der Schlachttier- und derFleischuntersuchung

und

b) in Wildbearbeitungsbetrieben während der gesamten Dauer der Fleischun-tersuchung.

2. In bestimmten Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben hingegen, dieanhand einer Risikoanalyse und gegebenenfalls im Einklang mit nach Arti-kel 18 Nummer 3 festgelegten Kriterien ermittelt werden, kann die zuständigeBehörde dieses Vorgehen anpassen. In solchen Fällen

a) muss der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der Schlachttieruntersuchung imSchlachthof nicht anwesend sein, wenn

i) ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt die Schlachttier-untersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt, die Informationen zurLebensmittelkette geprüft und die Ergebnisse der Prüfung dem amt-lichen Fachassistenten im Schlachthof mitgeteilt hat;

ii) der amtliche Fachassistent im Schlachthof sich vergewissert hat, dassdie Informationen zur Lebensmittelkette nicht auf mögliche Lebens-mittelsicherheitsprobleme hindeuten und dass das Tier einen zufriedenstellenden allgemeinen Gesundheitszustand aufweist und in guter Ver-fassung ist;

iii) der amtliche Tierarzt sich regelmäßig vergewissert, dass der amtlicheFachassistent diese Überprüfungsaufgaben ordnungsgemäß wahr-nimmt;

b) muss der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung nicht jederzeitanwesend sein,

i) wenn ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchführtund jegliches Fleisch, das Anomalitäten aufweist, und alles andereFleisch desselben Tieres absondert,

ii) der amtliche Tierarzt solches Fleisch anschließend untersucht,

und

iii) der amtliche Fachassistent ihr Vorgehen und ihre Befunde so doku-mentiert, dass der amtliche Tierarzt sich vergewissern kann, dass dieNormen eingehalten werden.

Im Falle von Geflügel und Hasentieren kann der amtliche FachassistentFleisch, das Anomalitäten aufweist, aussondern, ohne dass der amtliche

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Tierarzt — vorbehaltlich des Abschnitts IV — systematisch solchesFleisch untersuchen muss.

3. Die in Nummer 2 beschriebene Flexibilität gilt nicht

a) für notgeschlachtete Tiere;

b) für Tiere, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustandbesteht, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen kön-nen;

c) für Rinder aus Herden, die nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärt wurden;

d) für Rinder, Schafe und Ziegen aus Herden, die nicht amtlich als brucello-sefrei erklärt wurden;

e) im Fall des Ausbruchs einer Krankheit der Liste A oder gegebenenfalls derListe B des OIE. Dies betrifft Tiere, die für die betreffende Krankheitempfänglich sind und die aus der jeweiligen Region gemäß Artikel 2der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (1) stammen;

f) wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um sich abzeichnende Krank-heiten oder bestimmte Krankheiten der Liste B des OIE zu berücksichti-gen.

4. In Zerlegungsbetrieben hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass beider Bearbeitung von Fleisch ein amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Fach-assistent so häufig anwesend ist, wie es für die Erreichung der Ziele dieserVerordnung erforderlich ist.

KAPITEL III: BETEILIGUNG VON SCHLACHTHOFPERSONAL

A. BESTIMMTE AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PRODUK-TION VON FLEISCH VON GEFLÜGEL UND HASENTIEREN

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Schlachthofpersonal die Tätigkei-ten der amtlichen Fachassistenten bei der Kontrolle der Erzeugung von Ge-flügel- und Kaninchenfleisch unter folgenden Bedingungen übernimmt:

a) Hat der Betrieb mindestens zwölf Monate lang erfolgreich die gute Hygie-nepraxis gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung und die HACCP-Verfahren angewandt, so kann die zuständige Behörde genehmigen, dassBetriebsangehörige, die in gleicher Weise geschult wurden wie die amt-lichen Fachassistenten und die gleiche Prüfung abgelegt haben, unter derAufsicht, Weisung und Verantwortung des amtlichen Tierarztes Aufgabender amtlichen Fachassistenten ausüben und Teil des unabhängigen Inspek-tionsteams der zuständigen Behörde in dem Betrieb bilden. Der amtlicheTierarzt ist in diesem Fall bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchunganwesend, überwacht diese Tätigkeiten und führt regelmäßige Leistungs-tests durch, um sicherzustellen, dass die Leistung des Schlachthofpersonalsden von der zuständigen Behörde festgelegten spezifischen Kriterien ent-spricht, und zeichnet die Ergebnisse dieser Leistungstests auf. DetaillierteVorschriften für Leistungstests werden nach dem Verfahren des Artikels 18festgelegt. Wenn der Hygienezustand des Betriebs durch die Arbeit diesesPersonals beeinträchtigt wird, wenn dieses Personal Aufgaben nicht ord-nungsgemäß durchführt oder wenn allgemein dieses Personal seine Arbeitin einer Weise ausführt, die nach Ansicht der zuständigen Behörde nichtzufrieden stellend ist, wird dieses Personal durch amtliche Fachassistentenersetzt.

In dem Betrieb müssen die Verantwortlichkeiten für Produktion und Unter-suchung getrennt sein und der Betrieb, der betriebliche Untersuchungs-kräfte einsetzen will, muss über eine international anerkannte Zertifizierungverfügen.

b) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats entscheidet grundsätzlich undvon Fall zu Fall, ob sie die Anwendung des vorstehend beschriebenenSystems genehmigt. Entscheidet sich der Mitgliedstaat grundsätzlich fürdieses System, so unterrichtet er die Kommission über diese Entscheidungund die damit verbundenen Bedingungen. Für Lebensmittelunternehmer ineinem Mitgliedstaat, in dem das vorstehend beschriebene System ange-wandt wird, ist die tatsächliche Nutzung des Systems wahlfrei. Lebens-mittelunternehmer werden von der zuständigen Behörde nicht gezwungen,das vorstehend beschriebene System einzuführen. Ist die zuständige Be-hörde nicht davon überzeugt, dass der Lebensmittelunternehmer die An-

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(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

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forderungen erfüllt, wird das System in diesem Betrieb nicht angewandt.Um dies zu bewerten, führt die zuständige Behörde eine Analyse derProduktions- und Inspektionsaufzeichnungen, des Tätigkeitsbereichs desBetriebs, der bisherigen Einhaltung von Vorschriften, des Fachwissens,der Berufsethik und des Verantwortungsbewusstseins des Schlachthofper-sonals hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit sowie anderer relevanter In-formationen durch.

B. BESTIMMTE PROBENAHMEAUFGABEN UND TESTS

Schlachthofpersonal, das unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes einebesondere Schulung erhalten hat, darf unter der Verantwortung und Aufsichtdes amtlichen Tierarztes bestimmte Probenahmeaufgaben und Tests in Bezugauf Tiere aller Arten ausführen.

KAPITEL IV: BERUFLICHE QUALIFIKATIONEN

A. AMTLICHE TIERÄRZTE

1. Die zuständige Behörde darf nur Tierärzte, die eine den Anforderungen derNummer 2 genügende Prüfung abgelegt haben, zu amtlichen Tierärztenernennen.

2. Die zuständige Behörde hat für die Prüfung Sorge zu tragen. Bei dieserPrüfung sind die Kenntnisse in folgenden Bereichen in dem erforderlichenMaße nachzuweisen, wobei dem Werdegang und den Qualifikationen desTierarztes Rechnung zu tragen ist:

a) nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Gemeinschaftzu veterinärmedizinischen Aspekten des Gesundheitsschutzes, Lebens-mittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Arzneimittel,

b) Grundsätze der gemeinsamen Agrarpolitik, Marktmaßnahmen, Aus-fuhrerstattungen, Betrugsermittlung (auch auf weltweiter Ebene:WTO, SPS, Codex Alimentarius, OIE),

c) Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung und Lebensmitteltechnologie,

d) Grundsätze, Konzepte und Methoden der guten Herstellungspraxis unddes Qualitätsmanagements,

e) Qualitätsmanagement vor der Ernte (gute landwirtschaftliche Praxis),

f) Förderung und Anwendung von Lebensmittelhygiene, Lebensmittelsi-cherheit (gute Hygienepraxis),

g) Grundsätze, Konzepte und Methoden der Risikoanalyse,

h) Grundsätze, Konzepte und Methoden des HACCP, Anwendung desHACCP-Systems in der gesamten Lebensmittelkette,

i) Verhütung und Eindämmung von lebensmittelbedingten Gefährdungender menschlichen Gesundheit,

j) Populationsdynamik von Infektionen und Intoxikationen,

k) diagnostische Epidemiologie,

l) Monitoring und Überwachungssysteme,

m) Überprüfung und Bewertung des vorschriftsmäßigen Funktionierensvon Systemen für das Management der Lebensmittelsicherheit,

n) Grundsätze und diagnostische Anwendung moderner Testverfahren,

o) Informations- und Kommunikationstechnologie in Bezug auf die vete-rinärmedizinischen Aspekte des Gesundheitsschutzes,

p) Datenbearbeitung und Biostatistik,

q) Untersuchung von Ausbrüchen lebensmittelbedingter Erkrankungenbeim Menschen,

r) relevante Aspekte in Bezug auf TSE,

s) Tierschutz in den Phasen Erzeugung, Transport und Schlachtung,

t) umweltbezogene Aspekte der Lebensmittelerzeugung (einschließlichAbfallbeseitigung),

u) Vorsorgeprinzip und Verbraucherinteresse

und

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v) Grundsätze für die Schulung von Personal, das in der Lebensmittel-kette arbeitet.

Die Bewerber können sich die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen ihrertierärztlichen Grundausbildung oder einer Schulung im Anschluss an ihreQualifikation als Tierarzt aneignen; auch ihre Berufserfahrung als Tierarztkann diese Kenntnisse vermitteln. Die zuständige Behörde kann verschie-dene Prüfungen durchführen lassen, um dem Werdegang der BewerberRechnung zu tragen. Gelangt die zuständige Behörde jedoch zu der Auf-fassung, dass ein Bewerber die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einesHochschulabschlusses oder im Rahmen einer Fortbildung mit Postgraduier-ten-Abschluss erworben hat, kann sie auf solche Prüfungen verzichten.

3. Der Tierarzt muss zur multidisziplinären Zusammenarbeit fähig sein.

4. Außerdem hat jeder amtliche Tierarzt eine praktische Schulung währendeiner Probezeit von mindestens 200 Stunden zu absolvieren, bevor erselbstständig arbeitet. Während dieser Zeit muss er unter der Aufsichtamtlicher Tierärzte, die bereits in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben,Grenzkontrollstellen für Frischfleisch und Haltungsbetrieben tätig sind,arbeiten.

Die Schulung muss sich insbesondere auf die Überprüfung von Systemenfür das Management der Lebensmittelsicherheit beziehen.

5. Der amtliche Tierarzt hat durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen undFachliteratur seine Kenntnisse zu aktualisieren und sich über neue Ent-wicklungen auf dem Laufenden zu halten.

Der amtliche Tierarzt hat sich soweit irgend möglich jährlichen Fortbil-dungsmaßnahmen zu unterziehen.

6. Ein bereits zum amtlichen Tierarzt ernannter Tierarzt muss hinreichendeKenntnisse in den in Nummer 2 genannten Bereichen haben. Gegebenen-falls muss er diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erwerben.Die zuständige Behörde hat hierfür angemessene Maßnahmen zu treffen.

7. Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Nummern 1 bis 6 Son-derregeln für amtliche Tierärzte auf Teilzeitbasis festlegen, die für dieKontrolle von Kleinbetrieben zuständig sind.

B. AMTLICHE FACHASSISTENTEN

1. Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistentenernennen, die sich entsprechend den nachstehenden Anforderungen einerSchulung unterzogen und eine Prüfung bestanden haben.

2. Für diese Prüfungen hat die zuständige Behörde Sorge zu tragen. Um zudiesen Prüfungen zugelassen zu werden, müssen die Bewerber nachweisenkönnen, dass sie sich folgenden Schulungen unterzogen haben:

a) mindestens 500 Stunden theoretische Schulung und mindestens400 Stunden praktische Schulung in Bezug auf die unter Nummer 5aufgeführten Themenbereiche

sowie

b) eine zusätzliche Schulung, die erforderlich ist, um amtliche Fachassis-tenten in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben fachkundig zu erfüllen.

3. Die in Nummer 2 Buchstabe a) genannte praktische Schulung hat inSchlachthöfen und Zerlegungsbetrieben unter Aufsicht eines amtlichenTierarztes und in Haltungsbetrieben sowie in sonstigen einschlägigen Be-trieben zu erfolgen.

4. Die Schulung und die Prüfungen müssen sich hauptsächlich auf rotesFleisch oder auf Geflügelfleisch beziehen. Personen, die die Schulungfür einen der beiden Bereiche absolvieren und die entsprechende Prüfungbestanden haben, müssen sich nur einer verkürzten Schulung unterziehen,um die Prüfung für den anderen Bereich abzulegen. Die Schulung und diePrüfung sollten sich auch auf frei lebendes Wild, Farmwild und gegebe-nenfalls Hasentiere erstrecken.

5. Die Schulung für amtliche Fachassistenten muss folgende Themenbereichebetreffen und die Prüfungen müssen das Vorhandensein der entsprechen-den Kenntnisse bestätigen:

a) in Bezug auf Haltungsbetriebe:

i) theoretischer Teil:

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— Kenntnis der landwirtschaftlichen Organisation, der Produktions-methoden, des internationalen Handels usw.;

— gute Praxis der Viehhaltung;

— Grundkenntnisse über Tierseuchen, insbesondere Zoonosen: Vi-rus-, Bakterien-, Parasitenerkrankungen usw.;

— Monitoring zur Seuchenerkennung, Anwendung von Arzneimit-teln und Impfstoffen, Rückstandsuntersuchungen;

— Hygiene- und Gesundheitskontrollen;

— Wohlbefinden von Tieren im Haltungsbetrieb und beim Trans-port;

— Umweltnormen: für Gebäude, Haltungsbetriebe und allgemein;

— einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

— Verbraucherbelange und Qualitätskontrolle;

ii) praktischer Teil:

— Besichtigung von Haltungsbetrieben mit verschiedenen Hal-tungsformen und Aufzuchtmethoden;

— Besichtigung von Produktionsbetrieben;

— Beobachtung des Be- und Entladens von Tieren;

— Laborvorführungen;

— Veterinärkontrollen;

— Dokumentation;

b) für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

i) theoretischer Teil:

— Kenntnis der Organisation, der Produktionsmethoden, des inter-nationalen Handels sowie der Schlacht- und Zerlegetechnologiein der Fleischwirtschaft;

— Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis so-wie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerle-gungs- und Lagerhygiene und der Arbeitshygiene;

— HACCP-Verfahren und Überprüfung der HACCP-gestütztenVerfahren;

— Wohlbefinden von Tieren beim Entladen nach dem Transportund bei der Schlachtung;

— Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie;

— Grundkenntnisse der Pathologie geschlachteter Tiere;

— Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie geschlachteterTiere;

— entsprechende Kenntnis in Bezug auf TSE und andere wichtigeZoonosen und Zoonoseerreger;

— Kenntnis der Methoden und Verfahren der Schlachtung, Unter-suchung, Zubereitung, Umhüllung, Verpackung und Beförde-rung von frischem Fleisch;

— Grundkenntnisse der Mikrobiologie;

— Schlachttieruntersuchung;

— Trichinenuntersuchung;

— Fleischuntersuchung;

— Verwaltungsaufgaben;

— Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

— Probenahmemethode;

— Betrugsfragen;

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ii) praktischer Teil:

— Identifizierung von Tieren;

— Überprüfung des Alters;

— Untersuchung und Beurteilung von geschlachteten Tieren;

— Fleischuntersuchung im Schlachthof;

— Trichinenuntersuchung;

— Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung artentypischerTierkörperteile;

— Identifizierung bestimmter Schlachtkörperteile, an denen sichVeränderungen zeigen, und Erläuterungen dazu;

— Hygienekontrolle, einschließlich Überprüfung der guten Hygie-nepraxis und der Anwendung der HACCP-gestützten Verfahren;

— Registrierung der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung;

— Probenahmen;

— Rückverfolgbarkeit von Fleisch;

— Dokumentation.

6. Die amtlichen Fachassistenten müssen durch regelmäßige Fortbildungs-maßnahmen und Fachliteratur ihre Kenntnisse aktualisieren und sich überneue Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Die amtlichen Fachassistenten müssen sich so weit irgend möglich jähr-lichen Fortbildungsmaßnahmen unterziehen.

7. Eine bereits zum amtlichen Fachassistenten ernannte Person muss hinrei-chende Kenntnisse in den in Nummer 5 genannten Bereichen haben. Ge-gebenenfalls muss sie diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmenerwerben. Die zuständige Behörde hat hierfür angemessene Maßnahmenzu treffen.

8. Führen die amtlichen Fachassistenten jedoch nur Probenahmen und Analy-sen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung durch, muss diezuständige Behörde lediglich sicherstellen, dass sie für diese Aufgabenangemessen geschult werden.

ABSCHNITT IV: SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN

KAPITEL I: HAUSRINDER

A. UNTER SECHS WOCHEN ALTE RINDER

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der unter sechsWochen alten Rinder sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchungzu unterziehen:

1. Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschneiden und Untersuchen derSchlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales); Untersuchung vonMaul und Schlund; Durchtasten der Zunge; ►M4 __________ ◄

2. Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge;Anschneiden und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel(Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastina-les); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längs-schnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Haupt-luftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn dieLunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

3. Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durchLängsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheide-wand;

4. Besichtigung des Zwerchfells;

5. Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte undBauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten und erforderlichenfallsAnschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten;

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6. Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymph-knoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gast-rici, mesentericicraniales et caudales); Durchtasten und erforderlichen-falls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesen-teriallymphknoten;

7. Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8. Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren undihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

9. Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10. Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; imZweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke; Un-tersuchung der Gelenkflüssigkeit.

B. ÜBER SECHS WOCHEN ALTE RINDER

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der über sechsMonate alten Rinder sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchungzu unterziehen:

1. Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschneiden und Untersuchung derSchlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. ret-ropharyngiales, mandibulares et parotidei); Untersuchung der äußerenKaumuskeln durch zwei Einschnitte parallel zum Unterkiefer, der innerenKaumuskeln (innere Musculi pterygoidei) durch Einschnitt auf einerEbene; Lösung der Zunge zur eingehenden Besichtigung von Maul undSchlund sowie Besichtigung und Durchtasten der Zunge selbst;►M4 __________ ◄

2. Untersuchung von Luft- und Speiseröhre; Besichtigung und Durchtastender Lunge; Anschneiden und Untersuchen der Lymphknoten an der Lun-genwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn.mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durchLängsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch dieHauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich,wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

3. Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durchLängsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheide-wand;

4. Besichtigung des Zwerchfells;

5. Besichtigung und Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten an derLeberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Anschneidender Magenfläche der Leber und an der Basis des „Spigelschen Lappens“zur Untersuchung der Gallengänge;

6. Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymph-knoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gast-rici, mesentericicraniales et caudales); Durchtasten und erforderlichen-falls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesen-teriallymphknoten;

7. Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8. Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und derrenalen Lymphknoten (Lnn. renales);

9. Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10. Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereitsentfernt worden ist);

11. Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten und Anschneiden desEuters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Kühen Öff-nung jeder Euterhälfte durch langen, tiefen Einschnitt bis zu den Zister-nen (Sinus lactiferes) und Einschneiden der Euterlymphknoten, es seidenn, das Euter ist vom Verzehr ausgeschlossen.

KAPITEL II: HAUSSCHAFE UND HAUSZIEGEN

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der Schafe undZiegen sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1. Besichtigung des Kopfes nach dem Enthäuten und, im Verdachtsfall, Unter-suchung von Rachen, Maul, Zunge, Schlundkopf- und Ohrspeicheldrü-

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senlymphknoten; unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften erüb-rigen sich diese Untersuchungen, wenn die zuständige Behörde gewährleis-ten kann, dass der Kopf — einschließlich Zunge und Gehirn — vom Verzehrausgeschlossen wird;

2. Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge undder Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales)und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Zweifelsfall Anschnitt und Unter-suchung dieser Organe und Lymphknoten;

3. Besichtigung von Herzbeutel und Herz; im Zweifelsfall Anschnitt und Unter-suchung des Herzens;

4. Besichtigung des Zwerchfells;

5. Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte undBauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymph-knoten; Anschnitt der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallen-gänge;

6. Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknotender Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesen-tericicraniales et caudales);

7. Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8. Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrerLymphknoten (Lnn. renales);

9. Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10. Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits ent-fernt worden ist);

11. Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;

12. Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungenTieren; im Zweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Ge-lenke; Untersuchung der Gelenkflüssigkeit.

KAPITEL III: ALS HAUSTIERE GEHALTENE EINHUFER

Die Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Einhufern sind denfolgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1. Besichtigung des Kopfes und — nach Lösen der Zunge — des Rachens;Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Unterkiefer-, Schlundkopf-,und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. mandibulares, retropharyngialeset parotidei); Lösung der Zunge zur eingehenden Besichtigung von Maulund Schlund; Besichtigung und Durchtasten der Zunge selbst;►M4 __________ ◄

2. Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge;Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten an der Lun-genwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. me-diastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längs-schnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröh-renäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vomVerzehr ausgeschlossen wird;

3. Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Längsschnitt am Herzen zur Öffnungder Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

4. Besichtigung des Zwerchfells;

5. Besichtigung, Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Leber undder Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn.portales);

6. Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknotender Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesen-tericicraniales et caudales); erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknotender Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

7. Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8. Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrerLymphknoten (Lnn. renales);

9. Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

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10. Besichtigung der Genitalien bei Hengsten (mit Ausnahme des Penis, falls erbereits entfernt worden ist) und Stuten;

11. Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii) underforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

12. Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungenTieren; im Zweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Ge-lenke; Untersuchung der Gelenkflüssigkeit;

13. Untersuchung aller Schimmel oder Grauschimmel auf Melanose und Mela-nomata durch Untersuchung von Muskeln und Lymphknoten der Schulter(Lnn. subrhomboidei) unter dem Schulterblattknorpel nach Abheben derMuskelbänder einer Schulter; Freilegen der Nieren und Untersuchung nacheinem Schnitt durch die gesamte Niere.

KAPITEL IV: HAUSSCHWEINE

A. SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG

1. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die zur Schlachtung be-stimmten Schweine im Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung zuunterziehen sind. In diesem Fall darf eine Partie Schweine aus einemHaltungsbetrieb nur geschlachtet werden, wenn folgende Anforderungenerfüllt sind:

a) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Kapitel X Teil A liegt bei,

und

b) die Vorschriften der Nummern 2 bis 5 sind erfüllt.

2. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss Folgendes um-fassen:

a) Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderer Aufzeichnungen im Be-trieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;

b) Untersuchung der Schweine, um festzustellen,

i) ob sie an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs aufMensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden oder einen ent-sprechenden Zustand aufweisen oder ob einzelne Tiere oder diegesamte Partie Anzeichen aufweisen, die den Ausbruch einer sol-chen Krankheit befürchten lassen,

ii) ob sie allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichenzeigen, die bewirken können, dass das Fleisch genussuntauglichwird,

oder

iii) ob nachzuweisen ist oder der begründete Verdacht besteht, dasssie chemische Rückstände über den in Gemeinschaftsvorschriftenfestgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe ent-halten.

3. Ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt muss die Schlacht-tieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchführen. Die Schweine sindunmittelbar zur Schlachtung zu versenden und dürfen nicht mit anderenSchweinen zusammenkommen.

4. Die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof muss nur Folgendes umfas-sen:

a) eine Überprüfung der Identität der Tiere

und

b) ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über dasWohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und dass keinerlei An-zeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf dieGesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Dieses Screeningkann von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden.

5. Werden die Schweine nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellungder Gesundheitsbescheinigung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) geschlach-tet, so

a) müssen sie erneut untersucht und es muss eine neue Gesundheitsbe-scheinigung ausgestellt werden, wenn die Tiere den Herkunftsbetrieb

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noch nicht verlassen haben, um in den Schlachthof verbracht zu wer-den;

b) kann die Schlachtung, wenn sich die Tiere bereits auf dem Weg in denoder im Schlachthof befinden und der Grund für die Verzögerunggeprüft wurde, genehmigt werden, vorausgesetzt, die Tiere werdeneiner erneuten Schlachttieruntersuchung unterzogen.

B. FLEISCHUNTERSUCHUNG

1. Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schwei-nen, die nicht unter Nummer 2 fallen, sind den folgenden Verfahren derFleischuntersuchung zu unterziehen:

a) Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschnitt und Untersuchung derUnterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares); Besichtigung von Maul,Schlund und Zunge;

b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten derLunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationeset eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen derLuftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Querein-schnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste;diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vomVerzehr ausgeschlossen wird;

c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzensdurch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennungder Scheidewand;

d) Besichtigung des Zwerchfells;

e) Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte undBauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrerLymphknoten;

f) Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymph-knoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gast-rici, mesentericicraniales et caudales); Durchtasten und erforderlichen-falls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Me-senteriallymphknoten;

g) Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

h) Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren undihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j) Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereitsentfernt worden ist);

k) Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. supramam-marii); bei Sauen Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

l) Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke beijungen Tieren; im Verdachtsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öff-nung der Gelenke.

2. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage epidemiologischer oderanderer Daten des Betriebs entscheiden, dass Mastschweine, die seit demAbsetzen in kontrollierter Haltung in integrierten Produktionssystemengehalten wurden, in einigen oder allen der in Nummer 1 genannten Fällelediglich einer Besichtung unterzogen werden.

KAPITEL V: GEFLÜGEL

A. SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG

1. Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass zur Schlachtung bestimm-tes Geflügel im Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogenwird. In diesem Fall darf eine Partie Tiere aus einem Betrieb nur ge-schlachtet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a) Den Tieren liegt die Gesundheitsbescheinigung gemäß Kapitel XTeil A bei,

und

b) die Vorschriften der Nummern 2 bis 5 sind erfüllt.

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2. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss Folgendes um-fassen:

a) Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderen Aufzeichnungen im Be-trieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;

b) eine Untersuchung der Partie, um festzustellen, ob die Tiere

i) an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oderTier übertragbaren Krankheit leiden oder einen entsprechendenZustand aufweisen oder ihrem Verhalten nach Anzeichen aufwei-sen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,

ii) allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichen zeigen,die bewirken könnten, dass das Fleisch genussuntauglich wird,

oder

iii) Anzeichen aufweisen, dass sie chemische Rückstände über den inGemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstwerten oder Rück-stände verbotener Stoffe enthalten.

3. Ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt muss die Schlacht-tieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchführen.

4. Die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof muss nur Folgendes umfas-sen:

a) eine Überprüfung der Identität der Tiere

und

b) ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über dasWohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeicheneines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheitvon Mensch und Tier auswirken könnte. Das Screening kann voneinem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden.

5. Werden die Tiere nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung derGesundheitsbescheinigung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) geschlachtet,so

a) muss die Partie erneut untersucht und es muss eine neue Gesundheits-bescheinigung ausgestellt werden, sofern die Partie noch nicht aus demHerkunftsbetrieb in den Schlachthof verbracht worden ist;

b) kann die Schlachtung, sofern sich die Partie bereits auf dem Weg inden oder im Schlachthof befindet und der Grund für die Verzögerunggeprüft wurde, genehmigt werden, vorausgesetzt, die Partie wird er-neut untersucht.

6. Wurde keine Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt,so hat der amtliche Tierarzt die Partie im Schlachthof zu untersuchen.

7. Zeigt das Geflügel klinische Symptome einer Krankheit, so dürfen dieTiere nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Die Tö-tung solcher Tiere am Ende des Arbeitstages im Anschluss an die Nor-malschlachtungen ist jedoch zulässig, sofern alle erforderlichen Vorkeh-rungen getroffen werden, um das Risiko der Verschleppung von Krank-heitserregern zu vermeiden, und sofern die Schlachtanlage nach der Tö-tung unverzüglich gereinigt und desinfiziert wird.

8. Bei zur Stopflebererzeugung („Foie gras“) gehaltenem Geflügel und beiverzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtetwurde, muss die Schlachttieruntersuchung gemäß den Nummern 2 und 3durchgeführt werden. Eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Teil Cist den nicht ausgeweideten Schlachtkörpern bei der Beförderung in denSchlachthof oder den Zerlegungsbetrieb beizufügen.

B. FLEISCHUNTERSUCHUNG

1. Alle Tiere sind gemäß den Abschnitten I und III einer Fleischuntersu-chung zu unterziehen. Darüber hinaus führt der amtliche Tierarzt persön-lich die folgenden Untersuchungen durch:

a) tägliche Besichtigung der Eingeweide und Leibeshöhlen einer reprä-sentativen Stichprobe von Tieren;

b) bei jeder Geflügelpartie ein und derselben Herkunft eingehende Stich-probenuntersuchung von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren,

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deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärtwurde,

und

c) sonstige erforderlichen Untersuchungen, wenn der Verdacht besteht,dass das Fleisch der betreffenden Tiere genussuntauglich sein könnte.

2. Bei zur Stopflebererzeugung („Foie gras“) gehaltenem Geflügel und ver-zögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb gewonnenwurde, muss die Fleischuntersuchung eine Kontrolle der dem Schlacht-körper beigefügten Bescheinigung umfassen. Werden die Schlachtkörperdirekt vom Herkunftsbetrieb in den Zerlegungsbetrieb befördert, erfolgtdie Fleischuntersuchung im Zerlegungsbetrieb.

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C. MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

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KAPITEL VI: IN ZUCHTBETRIEBEN GEHALTENE HASENTIERE

Die Vorschriften für Geflügel gelten auch für die in Zuchtbetrieben gehaltenenHasentiere.

KAPITEL VII: FARMWILD

A. Schlachttieruntersuchung

1. Die Schlachttieruntersuchung kann im Herkunftsbetrieb durchgeführt wer-den, wenn die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt III derVerordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt werden. In diesem Fall ist sievon einem amtlichen Tierarzt oder einem zugelassenen Tierarzt vorzu-nehmen.

2. Bei der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb sind die Betriebs-bücher und sonstigen Aufzeichnungen in Herkunftsbetrieben zu kontrol-lieren, einschließlich der Informationen zur Lebensmittelkette.

3. Findet die Schlachttieruntersuchung nicht früher als drei Tage vor derAnkunft der Tiere im Schlachthof statt und werden die Schlachttierelebend im Schlachthof angeliefert, so braucht die Schlachttieruntersu-chung im Schlachthof nur Folgendes zu umfassen:

a) eine Überprüfung der Identität der Tiere

und

b) ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über dasWohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeicheneines Zustands vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheitvon Mensch und Tier auswirken könnte.

4. Lebenden Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht wurden, muss eineBescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil A beiliegen. Tieren,die im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, muss eineBescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil B beiliegen.

B. Fleischuntersuchung

1. Die Fleischuntersuchung umfasst das Abtasten und, falls für erforderlichgehalten, das Anschneiden von Schlachtkörperteilen mit Gewebeverände-rungen oder aus anderen Gründen verdächtiger Schlachtkörperteile.

2. Die vorstehend beschriebenen Verfahren für die Fleischuntersuchung beiRindern und Schafen, Hausschweinen und Geflügel sind auf die ent-sprechenden Farmwildarten anzuwenden.

3. Wurden die Tiere im Betrieb geschlachtet, so prüft der amtliche Tierarztim Schlachthof die den Tieren beigefügte Bescheinigung.

KAPITEL VIII: FREI LEBENDES WILD

A. Fleischuntersuchung

1. Frei lebendes Wild ist nach seiner Verbringung in den Wildbearbeitungs-betrieb so schnell wie möglich zu untersuchen.

2. Der amtliche Tierarzt berücksichtigt die Bescheinigung oder die Informa-tionen, die die kundige Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr.853/2004 beigegeben hat.

3. Bei der Fleischuntersuchung hat der amtliche Tierarzt folgende Maßnah-men durchzuführen:

a) Besichtigung des Tierkörpers, seiner Leibeshöhlen und gegebenenfallsseiner Organe

i) zur Feststellung etwaiger, nicht von der Jagd herrührender Anoma-lien. Dabei kann sich die Diagnose auf Angaben der kundigenPerson zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen stützen,

ii) zur Kontrolle, dass der Tod des Tieres nicht durch andere Gründeals durch Erlegen verursacht wurde.

Reicht die Besichtigung für eine Beurteilung nicht aus, so sind weitergehende Laboruntersuchungen durchzuführen;

b) Untersuchung auf organoleptische Anomalien;

c) Durchtasten der Organe, soweit dies für erforderlich gehalten wird;

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d) wenn ein begründeter Verdacht auf Rückstände oder Schadstoffbelas-tung besteht, eine Untersuchung auf nicht von der Jagd herrührenderRückstände, auch auf Umweltschadstoffe, durch Beprobung. Wird we-gen begründeten Verdachts eine weiter gehende Untersuchung durch-geführt, so ist die Beurteilung aller anderen Tiere einer gemeinsamenStrecke oder von Teilen dieser Tiere, bei denen den Umständen nachangenommen werden kann, dass sie dieselben Anomalien aufweisen,so lange zurückzustellen, bis die weiter gehende Untersuchung abge-schlossen ist;

e) Untersuchung auf Merkmale, die darauf hinweisen, dass das Fleischgesundheitlich bedenklich ist, insbesondere

i) vom Jäger mitgeteilte abnorme Verhaltensweisen und Störungendes Allgemeinzustandes,

ii) generalisierte Tumore oder Abszesse, wenn sie in verschiedeneninneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen,

iii) Arthritis, Orchitis, pathologische Veränderungen der Leber oderMilz, Darm- oder Nabelentzündungen,

iv) nicht von der Jagd herrührende Fremdkörper in Leibeshöhlen, imMagen, Darm oder Harn, sofern Brust- oder Bauchfell verfärbtsind (falls derartige Eingeweide vorhanden sind),

v) Parasitenbefall,

vi) übermäßige Gasbildung im Magen- und Darmtrakt mit Verfär-bung der inneren Organe (falls derartige Eingeweide vorhandensind),

vii) erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe inFarbe, Konsistenz oder Geruch,

viii) alte, offene Knochenbrüche,

ix) Auszehrung (Kachexie) und/oder generalisierte oder lokalisierteÖdeme,

x) frische Verklebungen oder Verwachsungen mit Brust- oderBauchfell

oder

xi) sonstige augenfällige und großflächige Veränderungen wie bei-spielsweise Verwesung.

4. Auf Verlangen des amtlichen Tierarztes sind Wirbelsäule und Kopf längszu spalten.

5. Bei Kleinwild, das nicht unmittelbar nach dem Erlegen ausgeweidetwurde, führt der amtliche Tierarzt die Fleischuntersuchung an einer re-präsentativen Stichprobe von Tieren derselben Strecke durch. Ergibt dieUntersuchung eine auf den Menschen übertragbare Krankheit oder einesder in Nummer 3 Buchstabe e) aufgeführten Merkmale, so führt deramtliche Tierarzt weitere Untersuchungen der gesamten Partie durch,um festzustellen, ob die Tierkörper für genussuntauglich erklärt oder ein-zeln untersucht werden müssen.

6. Im Zweifelsfall kann der amtliche Tierarzt an den betreffenden Tierkör-perstellen weitere Schnitte und Untersuchungen vornehmen, soweit diesfür eine endgültige Diagnose erforderlich ist.

B. Entscheidungen aufgrund von Kontrollergebnissen

Zusätzlich zu den Fällen gemäß Abschnitt II Kapitel V ist Fleisch für ge-nussuntauglich zu erklären, das bei der Fleischuntersuchung eines der Merk-male gemäß Teil A Nummer 3 Buchstabe e) aufweist.

KAPITEL IX: SPEZIFISCHE GEFAHREN

A. Transmissible spongigorme Enzephalopathien

Die amtliche Überwachung in Bezug auf TSE ist unter Berücksichtigung derVerordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie sonstiger relevanter Gemeinschafts-vorschriften durchzuführen.

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B. Cysticercose

1. Die Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß den Kapiteln I und IVbilden die Mindestanforderungen für die Untersuchung auf Cysticercosebei Schweinen und über sechs Wochen alten Rindern. Darüber hinauskönnen spezifische serologische Tests verwendet werden. Bei über sechsWochen alten Rindern ist ein Anschneiden der Kaumuskeln nicht zwin-gend vorgeschrieben, sofern ein spezifischer serologischer Test durchge-führt wird. Das Gleiche gilt für über sechs Wochen alte Rinder, die ineinem amtlich als Cysticerose-frei bescheinigten Betrieb aufgezogen wur-den.

2. Cysticercose-infiziertes Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären. Istdas Tier jedoch nicht generalisiert Cysticercose-infiziert, so können dienicht infizierten Teile nach einer Kältebehandlung für genusstauglich er-klärt werden.

C. Trichinose

1. Schlachtkörper von Schweinen (Hausschweine, Farmwildschweine undfrei lebende Wildschweine), Einhufern und anderen Tierarten, die anTrichinose erkranken können, müssen gemäß den geltenden gemeinschaft-lichen Rechtsvorschriften auf Trichinen untersucht werden, sofern in die-sen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt wird.

2. Fleisch von mit Trichinen infizierten Tieren ist für genussuntauglich zuerklären.

D. Rotz

1. Einhufer sind gegebenenfalls auf Rotz zu untersuchen. Die Untersuchungvon Einhufern auf Rotz umfasst eine sorgfältige Besichtigung derSchleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöh-len nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und Auslösen derNasenscheidewand.

2. Fleisch von Pferden, bei denen Rotz diagnostiziert wurde, ist für genuss-untauglich zu erklären.

E. Tuberkulose

1. Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf Tuberkulin reagiert oderliegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, sind diese Tieregetrennt von anderen Tieren zu schlachten, wobei Vorkehrungen zu tref-fen sind, um das Risiko der Kontaminierung anderer Schlachtkörper, derSchlachtlinie und des Schlachthofpersonals auszuschließen.

2. Sämtliches Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung anmehreren Organen oder mehreren Körperteilen lokalisierte Tuberkulose-läsionen festgestellt wurden, ist für genussuntauglich zu erklären. Wirdjedoch in den Lymphknoten nur eines Organs oder Körperteils eine Tu-berkuloseläsion festgestellt, müssen nur das befallene Organ oder derbefallene Körperteil und die zugehörigen Lymphknoten für genussuntaug-lich erklärt werden.

F. Brucellose

1. Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose-Test rea-giert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, sinddiese Tiere getrennt von anderen Tieren zu schlachten, wobei Vorkeh-rungen zu treffen sind, um das Risiko der Kontaminierung andererSchlachtkörper, der Schlachtlinie und des Schlachthofpersonals auszu-schalten.

2. Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung Läsionen fest-gestellt wurden, die eine akute Brucellose-Infektion anzeigen, ist für ge-nussuntauglich zu erklären. Bei Tieren, die positiv oder nicht eindeutigauf einen Brucellose-Test reagiert haben, sind Euter, Genitaltrakt und Blutfür genussuntauglich zu erklären, auch wenn keine Läsion festgestelltwurde.

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KAPITEL X: MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

A. MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR LEBENDETIERE

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B. MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR IM HALTUNGS-BETRIEB GESCHLACHTETE TIERE

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ANHANG II

LEBENDE MUSCHELN

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für lebende Muscheln sowie analog für lebende Stachelhäuter,lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken.

KAPITEL II: AMTLICHE ÜEBERWACHUNG LEBENDER MUSCHELNAUS EINGESTUFTEN ERZEUGUNGSGEBIETEN

A. EINSTUFUNG VON ERZEUGUNGS- UND UMSETZGEBIETEN

1. Die zuständige Behörde hat die Lage und Abgrenzung der von ihr ein-gestuften Erzeugungs- und Umsetzgebiete festzulegen. Sie hat dabei ge-gebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenzuarbeiten.

2. Die zuständige Behörde hat die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Erntelebender Muscheln zulässt, je nach Ausmaß der Verunreinigung durchFäkalbakterien in eine der drei folgenden Klassen einzustufen. Sie hatdabei gegebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenzuar-beiten.

3. Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse A einstufen,aus denen lebende Muscheln für den unmittelbaren Verzehr geerntet wer-den können. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten müssen den Hygie-nevorschriften für lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VIIKapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

▼M24. Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse B einstufen,

aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach Aufbereitung ineinem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum menschlichenVerzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygiene-vorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Lebende Muscheln aus diesenGebieten dürfen maximal 4 600E. coli je 100 g Muschelfleisch und Scha-lenflüssigkeit aufweisen. Referenzmethode für diese Analyse ist der 5-tube-3-dilution-MPN-Test, spezifiziert in ISO 16649-3. Alternative Me-thoden können angewandt werden, sofern sie nach den Kriterien gemäßEN/ISO 16140 gegen diese Referenzmethode validiert wurden.

5. Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse C einstufen,aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach längerem Umsetzenin Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriftengemäß Nummer 3 entsprechen. Lebende Muscheln aus diesen Gebietendürfen maximal 46 000E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüs-sigkeit aufweisen. Referenzmethode für diese Analyse ist der 5-tube-3-dilution-MPN-Test, spezifiziert in ISO 16649-3. Alternative Methodenkönnen angewandt werden, sofern sie nach den Kriterien gemäß EN/ISO 16140 gegen diese Referenzmethode validiert wurden.

▼B6. Falls die zuständige Behörde die grundsätzliche Entscheidung trifft, ein

Erzeugungs- oder Umsetzgebiet einzustufen, hat sie folgende Maßnahmenzu treffen:

a) Sie erstellt ein Verzeichnis der Verschmutzungsquellen menschlichenoder tierischen Ursprungs, die auch für die Verunreinigung des Erzeu-gungsgebiets verantwortlich sein könnten.

b) Sie prüft die Mengen organischer Schadstoffe, die in den verschiede-nen Jahresabschnitten freigesetzt werden, entsprechend den saisonbe-dingten Variationen der menschlichen und tierischen Populationen imEinzugsgebiet, den erfassten Niederschlägen, der Abwasserbehandlungusw.

c) Sie bestimmt die Merkmale des Schadstoffkreislaufs unter Berücksich-tigung von Strömungsmustern, Tiefseemessung und Gezeitenzyklus imErzeugungsgebiet.

d) Sie erstellt ein Probenahmeprogramm für Muscheln im Erzeugungsge-biet, das sich auf die Prüfung vorhandener Daten stützt, wobei dieZahl der Proben, die geografische Verteilung der Probenahmepunkteund die Probenahmehäufigkeit gewährleisten müssen, dass die Analy-seergebnisse für das Gebiet so repräsentativ wie möglich sind.

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B. MONITORING EINGESTUFTER UMSETZ- UND ERZEUGUNGSGE-BIETE

1. Die eingestuften Umsetz- und Erzeugungsgebiete sind regelmäßig daraufzu überprüfen,

a) dass keine rechtswidrigen Praktiken in Bezug auf Ursprung, Herkunftund Bestimmung der lebenden Muscheln zum Einsatz kommen;

b) die mikrobiologische Beschaffenheit der lebenden Muscheln in Ver-bindung mit dem Erzeugungsgebiet und dem Umsetzgebiet einwand-frei ist;

c) toxinproduzierendes Plankton in den Erzeugungs- und Umsetzgewäs-sern und Biotoxine in lebenden Muscheln vorhanden ist;

d) in lebenden Muscheln chemische Schadstoffe vorhanden sind.

2. Zur Anwendung der Vorschriften gemäß Nummer 1 Buchstaben b), c)und d) sind Stichprobenpläne für die Kontrollen aufzustellen, die in regel-mäßigen Abständen oder — wenn in unregelmäßigen Intervallen geerntetwird — fallweise durchgeführt werden. Die geografische Verteilung derProbenahmestellen und die Probenahmehäufigkeit müssen gewährleisten,dass die Ergebnisse der Analyse so repräsentativ wie möglich für dasbetreffende Gebiet sind.

3. Die Probenahmepläne zur Überprüfung der mikrobiologischen Qualitätlebender Muscheln müssen insbesondere Folgendes berücksichtigen:

a) die voraussichtliche Schwankung bei der Verunreinigung durch Fäkal-bakterien

und

b) die in Teil A Nummer 6 genannten Parameter.

4. Die Probenahmepläne zur Prüfung auf toxinproduzierendes Plankton inden Erzeugungs- und Umsetzgewässern und auf Biotoxine in lebendenMuscheln müssen insbesondere die möglichen Schwankungen des Vor-handenseins von Plankton berücksichtigen, das marine Biotoxine produ-ziert. Die Probenahme hat Folgendes zu umfassen:

a) regelmäßige Stichproben zur Ermittlung von Änderungen in der Zu-sammensetzung von toxinhaltigem Plankton und dessen geografischerVerteilung. Ergebnisse, die auf eine Anhäufung von Toxinen in Mu-schelfleisch schließen lassen, erfordern intensive Probenahmen;

b) regelmäßige Toxizitätstests bei den am stärksten kontaminationsge-fährdeten Muscheln aus dem betroffenen Gebiet.

5. Die Probenahmen für eine Toxinanalyse der Muscheln müssen in denZeiträumen, in denen die Ernte zulässig ist, in der Regel einmal proWoche erfolgen. Diese Probenahmehäufigkeit kann in festgelegten Ge-bieten oder für spezifische Muschelarten verringert werden, wenn eineRisikobewertung in Bezug auf das Vorhandensein von Toxinen oderPhytoplankton ein sehr geringes Risiko toxischer Episoden erwarten lässt.Sie ist zu erhöhen, wenn aus einer solchen Bewertung hervorgeht, dasswöchentliche Probenahmen nicht ausreichend wären. Die Risikobewer-tung ist regelmäßig zu überprüfen, um das Risiko von Toxinen in leb-enden Muscheln aus diesen Gebieten abschätzen zu können.

6. Liegen Erkenntnisse über die Toxinakkumulationsrate für eine Gruppevon Arten im selben Gebiet vor, so kann die Tierart mit der höchstenRate als Indikator genommen werden. Dadurch wird die Gewinnung allerArten dieser Gruppe möglich, wenn der Toxingehalt in der Indikatorspe-zies unter den vorgeschriebenen Grenzwerten bleibt. Liegt der Toxinge-halt der Indikatorspezies über den gesetzlichen Grenzwerten, so darf dieErnte der anderen Arten nur dann zugelassen werden, wenn weitere Un-tersuchungen an den anderen Arten Toxingehalte unterhalb der Grenz-werte ergeben.

7. Hinsichtlich des Planktonmonitorings müssen die Proben repräsentativ fürdie Wassersäule sein und Informationen über das Vorhandensein toxischerSpezies sowie über die Populationstendenzen liefern. Werden Verände-rungen in toxischen Populationen festgestellt, die zu einer Toxinakkumu-lation führen können, so ist die Probenahmehäufigkeit bei Muscheln zuerhöhen, oder die Gebiete sind vorsichtshalber zu schließen, bis die Er-gebnisse der Toxinanalyse vorliegen.

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8. Probenahmepläne zur Feststellung chemischer Kontaminanten müssen esermöglichen, jegliche Überschreitung der in der Verordnung (EG)Nr. 466/2001 der Kommission (1) genannten Höchstwerte zu erkennen.

C. ENTSCHEIDUNGEN AUFGRUND DES MONITORINGS

1. Zeigen die Ergebnisse der Probenahmen, dass die Hygienenormen fürMuscheln überschritten wurden oder dass anderweitig ein Risiko für diemenschliche Gesundheit besteht, so muss die zuständige Behörde dasbetreffende Erzeugungsgebiet schließen und die Ernte lebender Muschelnunterbinden. Die zuständige Behörde kann jedoch ein Erzeugungsgebietals Gebiet der Klasse B oder C umstufen, wenn es die in Teil A aufge-führten einschlägigen Kriterien erfüllt und kein anderweitiges Risiko fürdie menschliche Gesundheit darstellt.

2. Die zuständige Behörde kann ein geschlossenes Gebiet wieder öffnen,wenn die hygienischen Verhältnisse bei den Muscheln wieder den Ge-meinschaftsvorschriften entsprechen. Hat die zuständige Behörde ein Er-zeugungsgebiet wegen des Vorhandenseins von Plankton oder übermäßi-gem Toxingehalt in Muscheln geschlossen, darf es erst wieder geöffnetwerden, wenn zwei aufeinander folgende Probenahmen im Abstand vonmindestens 48 Stunden Werte unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte er-geben. Bei dieser Entscheidung kann die zuständige Behörde auch Infor-mationen über die Tendenzen bei Phytoplankton berücksichtigen. Liegenzuverlässige Daten über die Dynamik der Toxizität in einem bestimmtenGebiet vor, und sind aktuelle Daten über eine rückläufige Tendenz derToxizität verfügbar, kann die zuständige Behörde beschließen, das Gebietwieder zu öffnen, wenn nur die Ergebnisse einer einzigen Probenahmeeinen Wert unter dem gesetzlichen Höchstwert ausweisen.

D. ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DAS MONITORING

1. Die zuständige Behörde überwacht Erzeugungsgebiete, in denen sie dieErnte lebender Muscheln verboten oder für die sie Sonderbedingungenfestgelegt hat, um zu gewährleisten, dass keine potenziell gesundheitsge-fährdenden Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.

2. Zusätzlich zum Monitoring der Umsetz- und Erzeugungsgebiete gemäßTeil B Nummer 1 ist ein Kontrollsystem einzurichten, bei dem anhandvon Laboruntersuchungen überprüft wird, ob die Lebensmittelunterneh-mer auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebsdie Enderzeugniskriterien einhalten. Mit dem Kontrollsystem ist insbeson-dere zu überprüfen, ob die Grenzwerte für marine Biotoxine und Schad-stoffe nicht überschritten werden und dass die mikrobiologische Qualitätder Muscheln kein Gesundheitsrisiko darstellt.

E. AUFZEICHNUNG UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN

Die zuständige Behörde trifft folgende Maßnahmen:

a) Sie erstellt und führt eine aktuelle Liste der zugelassenen Erzeugungs-und Umsetzgebiete — mit Angabe von Standort, Abgrenzungen undKlasse —, aus denen lebende Muscheln gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs geerntet werden dürfen. Diese Liste ist den von diesem Anhangbetroffenen Personen, insbesondere den Erzeugern und den Betreibernvon Reinigungszentren und Versandzentren, zu übermitteln.

b) Sie unterrichtet die von diesem Anhang betroffenen Personen wie etwaErzeuger und Betreiber von Reinigungszentren und Versandzentren un-verzüglich über jegliche Änderung des Standorts, der Abgrenzungen oderder Klasse von Erzeugungsgebieten wie auch über deren vorübergehendeoder endgültige Schließung.

c) Sie handelt unverzüglich, wenn die im vorliegenden Anhang beschriebeneÜberwachung ergibt, dass ein Erzeugungsgebiet geschlossen oder umge-stuft werden muss oder wieder geöffnet werden kann.

F. EIGENKONTROLLEN DURCH LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Bei Entscheidungen über die Einstufung, Öffnung oder Schließung von Er-zeugungsgebieten kann die zuständige Behörde die Ergebnisse von Kontrol-len berücksichtigen, die Lebensmittelunternehmer oder Lebensmittelunter-nehmer vertretende Organisationen durchgeführt haben. In diesem Fallmuss die zuständige Behörde das Labor bezeichnet haben, in dem die Ana-

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(1) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.655/2004 (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 48).

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lyse durchgeführt wird, und die Probenahme und Analyse muss gegebenen-falls nach einem Protokoll durchgeführt werden, das zwischen der zuständi-gen Behörde und den betreffenden Lebensmittelunternehmern oder derbetreffenden Organisation vereinbart wurde.

KAPITEL III: AMTLICHE ÜBERWACHUNG VON KAMMMUSCHELN(PECTINIDAE), DIE AUSSERHALB EINGESTUFTER ERZEUGUNGSGE-BIETE GEERNTET WURDEN

Die amtliche Überwachung von Kammmuscheln, die außerhalb eingestufter Er-zeugungsgebiete geerntet wurden, hat bei Fischauktionen, Versandzentren undVerarbeitungsbetrieben zu erfolgen. Dabei muss die Einhaltung der Hygienevor-schriften für lebende Muscheln in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Ver-ordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie der anderen Vorschriften in Anhang IIIAbschnitt VII Kapitel V der genannten Verordnung überprüft werden.

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ANHANG III

FISCHEREIERZEUGNISSE

KAPITEL I: AMTLICHE ÜBERWACHUNG DER ERZEUGUNG UND DESINVERKEHRBRINGENS

1. Die amtliche Überwachung der Erzeugung und des Inverkehrbringens vonFischereierzeugnissen muss insbesondere Folgendes umfassen:

a) eine regelmäßige Überprüfung der Hygienebedingungen bei der Anlandungund dem ersten Verkauf;

b) eine regelmäßige Inspektion der Schiffe und der Betriebe an Land ein-schließlich der Versteigerungs- oder Großmärkte, wobei insbesondere über-prüft wird,

i) gegebenenfalls ob die Zulassungsvoraussetzungen nach wie vor gege-ben sind;

ii) ob mit den Fischereierzeugnissen ordnungsgemäß umgegangen wird;

iii) ob die Hygiene- und Temperaturanforderungen eingehalten werden;

iv) ob die Betriebe, einschließlich Schiffe, sowie ihre Anlagen und Gerätesauber sind und die Hygiene beim Personal einwandfrei ist;

c) Überprüfungen der Lager- und Beförderungsbedingungen.

2. Vorbehaltlich der Nummer 3 gilt für die amtliche Überwachung von Schiffenjedoch Folgendes:

a) sie kann durchgeführt werden, wenn die Schiffe einen Hafen in einemMitgliedstaaten anlaufen;

b) sie betrifft alle Schiffe, die Fischereierzeugnisse in Häfen der Gemeinschaftanlanden, und zwar ungeachtet ihrer Flagge;

c) führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge dasSchiff fährt, die amtliche Überwachung durch, so kann das Schiff auf Seeoder in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandeskontrolliert werden.

3. a) Wird ein unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrendes Fabrik- oderGefrierschiff zum Zwecke der Zulassung inspiziert, so hat die zuständigeBehörde des Flaggenmitgliedstaats bei der Inspektion die Anforderungendes Artikels 3, insbesondere die Zeitvorgaben nach Artikel 3 Absatz 2,einzuhalten. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde das Schiff aufSee oder in einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Dritt-land inspizieren.

b) Hat die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats dem Schiff gemäßArtikel 3 eine bedingte Zulassung erteilt, so kann sie eine zuständige Be-hörde

i) eines anderen Mitgliedstaats,

oder

ii) eines Drittlandes, das auf einer gemäß Artikel 11 erstellten Liste mitDrittländern steht, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissenzulässig ist, ermächtigen, im Hinblick auf die Erteilung einer endgülti-gen Zulassung, auf eine Verlängerung der Geltungsdauer der bedingtenZulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder auf die Über-prüfung der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Folgeinspektiondurchzuführen. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde dasSchiff auf See oder in einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaatoder einem Drittland inspizieren.

4. Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behördeeines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ermächtigt, in ihrem Na-men gemäß Absatz 3 Inspektionen durchzuführen, dann müssen die beidenzuständigen Behörden einvernehmlich die für solche Inspektionen geltendenBedingungen festlegen. Diese Bedingungen müssen insbesondere gewährleis-ten, dass die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unverzüglich Be-richt über die Ergebnisse der Inspektionen und über jede vermutete Nichtein-haltung erhält, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

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KAPITEL II: AMTLICHE ÜBERWACHUNG DER FISCHEREIERZEUG-NISSE

Die amtliche Überwachung der Fischereierzeugnisse muss mindestens Folgendesumfassen:

A. ORGANOLEPTISCHE PRÜFUNGEN

Auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs sindorganoleptische Stichprobenkontrollen durchzuführen. Ein Ziel dieser Kontrol-len ist es, zu überprüfen, ob die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrechtfestgelegten Frischekriterien eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere,dass überprüft wird, dass die Fischereierzeugnisse in allen Phasen der Er-zeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs mindestens über den gemäßdem Gemeinschaftsrecht festgelegten grundlegenden Frischekriterien liegen.

B. FRISCHEINDIKATOREN

Lässt die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische der Fischereierzeug-nisse aufkommen, so können Proben entnommen und im Labor auf ihrenGehalt an flüchtigem basischem Stickstoff (TVB-N) und Trimethylamin-Stick-stoff (TMA-N) untersucht werden.

Die zuständige Behörde hat die gemäß dem Gemeinschaftsrecht festgelegtenKriterien anzuwenden.

Lässt die organoleptische Prüfung auf andere für den Menschen potenziellgesundheitsgefährdende Zustände schließen, so sind zur Überprüfung geeig-nete Proben zu entnehmen.

C. HISTAMIN

Es sind Histamin-Stichprobentests zur Überprüfung der Einhaltung der ge-meinschaftsrechtlich festgesetzten Grenzwerte durchzuführen.

D. RÜCKSTÄNDE UND SCHADSTOFFE

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um den Gehalt an Rückständen und Schads-toffen entsprechend dem Gemeinschaftsrecht zu überwachen.

E. MIKROBIOLOGISCHE KONTROLLEN

Erforderlichenfalls werden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriftenund Kriterien nach dem Gemeinschaftsrecht mikrobiologische Kontrollendurchgeführt.

F. PARASITEN

Zur Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug aufParasiten werden Stichprobentests durchgeführt.

G. GIFTIGE FISCHEREIERZEUGNISSE

Es sind Prüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die folgendenFischereierzeugnisse nicht in den Handel gelangen:

▼M21. Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der folgenden Familien her-

gestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: Tetraodon-tidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae. Frische, zubereiteteoder verarbeitete Fischererzeugnisse der Familie Gempylidae, insbeson-dere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur inumhüllter/verpackter Form in den Verkehr gebracht werden und müssenauf dem Etikett in angemessener Weise Verbraucherinformationen überdie Zubereitungs-/Garmethoden und das Risiko infolge etwa vorhandenerStoffe, die Magen-Darm-Störungen hervorrufen können, enthalten. Aufdem Etikett ist der wissenschaftliche Name neben der Handelsbezeich-nung anzugeben,

▼B2. Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder andere die

menschliche Gesundheit gefährdende Toxine enthalten. Jedoch dürfenaus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gewon-nene Fischereierzeugnisse in den Handel gelangen, sofern sie Anhang IIIAbschnitt VII gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wurdenund den in Kapitel V Nummer 2 dieses Abschnitts festgelegten Normenentsprechen.

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KAPITEL III: ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN DIE KONTROL-LEN

Fischereierzeugnisse sind für genussuntauglich zu erklären, wenn

1. die organoleptische, chemische, physikalische oder mikrobiologische Prüfungoder Prüfung auf Parasiten ergibt, dass sie nicht den einschlägigen Vorschrif-ten des Gemeinschaftsrechts entsprechen,

2. ihre genießbaren Teile Schadstoffe oder Rückstände über die im Gemein-schaftsrecht festgelegten Grenzwerte hinaus oder in einem solchen Maße auf-weisen, dass die errechnete Aufnahme über die Nahrungsmittel die für denMenschen annehmbare Tages- oder Wochendosis überschreitet,

3. sie stammen von

i) giftigen Fischen,

ii) Fischereierzeugnissen, die nicht den Anforderungen in Kapitel II Teil GNummer 2 in Bezug auf Biotoxine entsprechen,

oder

iii) Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die marineBiotoxine in Mengen enthalten, welche die in der Verordnung (EG)Nr. 853/2004 enthaltenen Grenzwerte insgesamt überschreiten,

oder

4. sie von den zuständigen Behörden als potenzielles Risiko für die Gesundheitder Bevölkerung oder die Tiergesundheit oder aus einem andren Grund alsgenussuntauglich erachtet werden.

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ANHANG IV

ROHMILCH, KOLOSTRUM, MILCHERZEUGNISSE UNDERZEUGNISSE AUF KOLOSTRUMBASIS

KAPITEL I: KONTROLLEN VON MILCH- UND KOLOSTRUMERZEU-GUNGSBETRIEBEN

1. Tiere in Milch- und Kolostrumerzeugungsbetrieben müssen einer amtlichenÜberwachung unterzogen werden, um zu verifizieren, ob die Gesundheitsan-forderungen für die Rohmilch- und Kolostrumerzeugung und insbesondere inBezug auf den Gesundheitszustand der Tiere und die Verwendung von Tier-arzneimitteln eingehalten werden.

Diese Überprüfungen können anlässlich tierärztlicher Untersuchungen auf-grund der Gemeinschaftsvorschriften über die Gesundheit von Mensch undTier oder den Tierschutz erfolgen und von einem zugelassenen Tierarzt durch-geführt werden.

2. Liegt der Verdacht nahe, dass die Anforderungen an die Tiergesundheit nichterfüllt werden, ist der allgemeine Gesundheitszustand der Tiere zu überprüfen.

3. Die Milch- und Kolostrumerzeugungsbetriebe müssen einer amtlichen Über-wachung unterzogen werden, bei der verifiziert werden soll, ob die Hygiene-vorschriften eingehalten werden. Diese amtliche Überwachung kann Inspek-tionen und/oder das Monitoring der von Berufsverbänden durchgeführtenKontrollen umfassen. Zeigt sich, dass der Hygienezustand unzureichend ist,muss die zuständige Behörde sich vergewissern, dass durch geeignete Maß-nahmen Abhilfe geschaffen wird.

KAPITEL II: KONTROLLE DER ROHMILCH UND DES KOLOSTRUMSBEI DER ABHOLUNG

1. Im Falle von Rohmilch und Kolostrum überwacht die zuständige Behörde diegemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG)Nr. 853/2004 durchgeführten Kontrollen.

2. Hat der Lebensmittelunternehmer drei Monate nach der ersten Unterrichtungder zuständigen Behörde über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlichdes Gehalts an Keimen und/oder somatischen Zellen keine Abhilfe geschaffen,so ist die Lieferung von Rohmilch und Kolostrum aus dem Erzeugungsbetriebauszusetzen oder — entsprechend einer spezifischen Genehmigung oder all-gemeinen Anweisungen der zuständigen Behörde — bestimmten Anforderun-gen hinsichtlich ihrer Behandlung und Verwendung zu unterwerfen, die ausGründen des Gesundheitsschutzes geboten sind. Diese Aussetzung oder dieseAnforderungen sind so lange aufrechtzuerhalten, bis der Lebensmittelunter-nehmer nachgewiesen hat, dass die Rohmilch und das Kolostrum den Krite-rien wieder entsprechen.

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ANHANG V

BETRIEBE, DIE NICHT IN DEN LISTEN GEMÄSS ARTIKEL 12ABSATZ 1 AUFGEFÜHRT SEIN MÜSSEN

Die nachstehenden Betriebe aus Drittländern müssen in den Listen, die gemäßArtikel 12 Absatz 4 erstellt und aktualisiert werden, nicht aufgeführt sein:

1. Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die inAnhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 keine Anforderungen festge-legt sind;

2. Betriebe, die nur Primärerzeugung betreiben;

3. Betriebe, die nur Beförderung betreiben;

4. Betriebe, die nur die Lagerung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs betrei-ben, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf.

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ANHANG VI

ANFORDERUNGEN AN EINFUHREN BEILIEGENDEBESCHEINIGUNGEN

1. Der Vertreter der zuständigen Behörde des Versanddrittlands, der die Beschei-nigung, die einer für die Gemeinschaft bestimmten Sendung von Erzeugnissentierischen Ursprungs beiliegt, ausstellt, muss die Bescheinigung unterzeichnenund dafür sorgen, dass sie einen amtlichen Stempel trägt. Dies gilt bei mehr-seitigen Bescheinigungen für jede Seite. Bei Fabrikschiffen kann die zustän-dige Behörde den Kapitän oder einen anderen Schiffsoffizier zur Unterzeich-nung der Bescheinigung ermächtigen.

▼M42. Die Bescheinigungen müssen mindestens in der Amtssprache bzw. den Amts-

sprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats ausgestelltsein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigteÜbersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Die Mitgliedstaatenkönnen jedoch die Verwendung einer Amtssprache der Gemeinschaft gestat-ten, die in ihrem Land nicht Amtssprache ist.

▼B3. Das Original der Bescheinigung muss den Sendungen bei ihrer Einfuhr in die

Gemeinschaft beiliegen.

4. Die Bescheinigungen müssen aus

a) einem einzigen Blatt Papier

oder

b) zwei oder mehr Seiten, die Teil eines zusammenhängenden, nicht zu trenn-enden Blattes Papier sind,

oder

c) aus einer Reihe nummerierter Seiten bestehen, auf denen jeweils angege-ben ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt(z. B. „Seite 2 von 4 Seiten“).

5. Die Bescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tragen.Besteht die Bescheinigung aus einer Reihe von Seiten, so ist auf jeder Seitedie Identifizierungsnummer anzugeben.

6. Die Bescheinigung muss ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der siegehört, die Kontrolle der zuständigen Behörde des Versanddrittlands verlässt.

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