BA Vorlesung PPP Teil2 Vergaberecht 2010 Mannheim

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 Menold Bezler Rechtsanwälte Rheinstahlstraße 3 • 70469 Stuttgart • Anfahrt über Stresemannstraße 79  Tel. +49 711 860 40 00 • F ax +49 711 860 40 01 • www.menoldbezler.de MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E  Duale Hochschule Baden Duale Hochschule Baden - - W Wü rttemberg rttemberg Mannheim Mannheim Vorlesung Vorlesung PPP PPP (Teil 2: Vergaberecht) (Teil 2: Vergaberecht) Stuttgart, Stuttgart, 30. Juli 2010 30. Juli 2010 Dr. Frank Meininger

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Menold Bezler Rechtsanwälte

Rheinstahlstraße 3 • 70469 Stuttgart • Anfahrt über Stresemannstraße 79 Tel. +49 711 860 40 00 • Fax +49 711 860 40 01 • www.menoldbezler.de

MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E  

Duale Hochschule BadenDuale Hochschule Baden--WWüürttembergrttembergMannheimMannheim

VorlesungVorlesung „„PPPPPP““

(Teil 2: Vergaberecht)(Teil 2: Vergaberecht)Stuttgart,Stuttgart, 30. Juli 201030. Juli 2010

Dr. Frank Meininger

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MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E   - 2 -

AGENDA

Grundlagen des Vergaberechts

Das PPP-Vergabeverfahren Die PPP-Leistungsbeschreibung

Grundlagen des Vergaberechts

Das PPP-Vergabeverfahren Die PPP-Leistungsbeschreibung

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AGENDA

Grundlagen des Vergaberechts

Das PPP-Vergabeverfahren Die PPP-Leistungsbeschreibung

  

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4MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 4 -

Grundlagen des Vergaberechts (1)

• Das deutsche Vergaberecht ist von einer Zweiteilung ineuroparechtlich geprägtes Kartellvergaberecht und deutschesHaushaltsvergaberecht geprägt:

Das deutsche Haushaltsvergaberecht dient im Wesentlichen der

Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichenVerwendung öffentlicher Gelder

Das europarechtlich geprägte Kartellvergaberecht bezweckt dieÖffnung des öffentlichen Auftragswesens für den europaweitenWettbewerb. Zu diesem Zweck verlangt das Kartellvergaberechtein transparentes Vergabeverfahren und die Gleichbehandlungaller Bieter

Es besteht eine Zweiteilung des deutschen Vergaberechts

• Das deutsche Vergaberecht ist von einer Zweiteilung ineuroparechtlich geprägtes Kartellvergaberecht und deutschesHaushaltsvergaberecht geprägt:

Das deutsche Haushaltsvergaberecht dient im Wesentlichen der

Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichenVerwendung öffentlicher Gelder

Das europarechtlich geprägte Kartellvergaberecht bezweckt dieÖffnung des öffentlichen Auftragswesens für den europaweitenWettbewerb. Zu diesem Zweck verlangt das Kartellvergaberechtein transparentes Vergabeverfahren und die Gleichbehandlungaller Bieter

Es besteht eine Zweiteilung des deutschen Vergaberechts

  

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5MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 5 -

Grundlagen des Vergaberechts (2)

Rechtsgrundlagen bei europaweiten Vergabeverfahren (1)

• Vergaberichtlinien der Europäischen Union

Die Vergaberichtlinien regeln den Anwendungsbereich des europäischenVergaberechts und geben vor, welchen Mindestinhalt die nationalenVergabebestimmungen haben müssen

• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vierter Teil,§§ 97 ff

Das GWB enthält die maßgeblichen Vorschriften zum Anwendungsbereichdes EU-Vergaberechts (Begriff des öffentlichen Auftrags und desöffentlichen Auftraggebers, Bereichsausnahmen), sowie zumRechtsschutz

• Vergabeverordnung (VgV)

In der Vergabeverordnung sind alle Verfahrensregelungen zurDurchführung des Vergabeverfahrens geregelt

Rechtsgrundlagen bei europaweiten Vergabeverfahren (1)

• Vergaberichtlinien der Europäischen Union

Die Vergaberichtlinien regeln den Anwendungsbereich des europäischenVergaberechts und geben vor, welchen Mindestinhalt die nationalenVergabebestimmungen haben müssen

• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vierter Teil,§§ 97 ff

Das GWB enthält die maßgeblichen Vorschriften zum Anwendungsbereichdes EU-Vergaberechts (Begriff des öffentlichen Auftrags und desöffentlichen Auftraggebers, Bereichsausnahmen), sowie zumRechtsschutz

• Vergabeverordnung (VgV)

In der Vergabeverordnung sind alle Verfahrensregelungen zurDurchführung des Vergabeverfahrens geregelt

  

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6MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 6 -

Grundlagen des Vergaberechts (3)

Rechtsgrundlagen bei europaweiten Vergabeverfahren (2)

• VOL/A, VOB/A und VOFDie Verfahrensvorschriften sind in den Verdingungsordnungen geregelt.VOL/A und VOB/A enthalten in Abschnitt 2, 3 und 4 jeweilsBestimmungen, die auf nationale Vergabeverfahren keine Anwendung

finden

Rechtsgrundlagen bei europaweiten Vergabeverfahren (2)

• VOL/A, VOB/A und VOFDie Verfahrensvorschriften sind in den Verdingungsordnungen geregelt.VOL/A und VOB/A enthalten in Abschnitt 2, 3 und 4 jeweilsBestimmungen, die auf nationale Vergabeverfahren keine Anwendungfinden

  

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7MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 7 -

• Die – auch nach der Vergaberechtsreform maßgeblichen– Grundsätze füreuropaweite Vergabeverfahren sind in § 97 GWB dargestellt:

Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb undim Wege transparenter Vergabeverfahren

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln,es sei denn, eine Benachteiligung ist aufgrund des GWB ausdrücklichgeboten oder gestattet

Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträgein Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen

Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässigeUnternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungendürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes-oder Landesrecht vorgesehen ist

Zuschlag auf das wirtschaftlichste (nicht das billigste!) Angebot Anspruch der Unternehmen auf Einhaltung der Bestimmungen über

das Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber

• Die – auch nach der Vergaberechtsreform maßgeblichen– Grundsätze füreuropaweite Vergabeverfahren sind in § 97 GWB dargestellt:

Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb undim Wege transparenter Vergabeverfahren

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln,es sei denn, eine Benachteiligung ist aufgrund des GWB ausdrücklichgeboten oder gestattet

Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträgein Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen

Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässigeUnternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungendürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes-oder Landesrecht vorgesehen ist

Zuschlag auf das wirtschaftlichste (nicht das billigste!) Angebot Anspruch der Unternehmen auf Einhaltung der Bestimmungen über

das Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber

Grundlagen des Vergaberechts (4)

  

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8MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 8 -

Grundlagen des Vergaberechts (5)

Voraussetzungen für europaweite Ausschreibung

1. Öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB

2. Öffentlicher Auftrag i.S.v. § 99 GWB

3. Überschreiten des relevanten Schwellenwerts, § 100 Abs. 1 GWB

4. Kein Ausnahmetatbestand, § 100 Abs. 2 GWB

Voraussetzungen für europaweite Ausschreibung

1. Öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB2. Öffentlicher Auftrag i.S.v. § 99 GWB

3. Überschreiten des relevanten Schwellenwerts, § 100 Abs. 1 GWB

4. Kein Ausnahmetatbestand, § 100 Abs. 2 GWB

  

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9MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 9 -

Grundlagen des Vergaberechts (6)

Europaweite Vergabeverfahren

• Bei europaweiten Vergabeverfahren gilt der funktionale Auftraggeberbegriffdes § 98 GWB. Öffentliche Auftraggeber sind demnach:

Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen (§ 98 Nr. 1 GWB)Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem

besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegendeAufgaben nichtgewerblicher Art wahrzunehmen und die in besonderer

Weise mit dem Staat verbunden sind (§ 98 Nr. 2 GWB)Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder Nr. 2 fallen (§ 98 Nr. 3 GWB)

Sog. Sektorenauftraggeber, etwa im Verkehrs- und Energiebereich(§ 98 Nr. 4 GWB)

Finanzierte Träger bestimmter Vorhaben (§ 98 Nr. 5 GWB)Baukonzessionäre (§ 98 Nr. 6 GWB)

Europaweite Vergabeverfahren

• Bei europaweiten Vergabeverfahren gilt der funktionale Auftraggeberbegriffdes § 98 GWB. Öffentliche Auftraggeber sind demnach:

Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen (§ 98 Nr. 1 GWB)Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem

besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegendeAufgaben nichtgewerblicher Art wahrzunehmen und die in besondererWeise mit dem Staat verbunden sind (§ 98 Nr. 2 GWB)

Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder Nr. 2 fallen (§ 98 Nr. 3 GWB)

Sog. Sektorenauftraggeber, etwa im Verkehrs- und Energiebereich(§ 98 Nr. 4 GWB)

Finanzierte Träger bestimmter Vorhaben (§ 98 Nr. 5 GWB)Baukonzessionäre (§ 98 Nr. 6 GWB)

  

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10MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 10 -

Gegenstand des Vergaberechts ist die Beschaffung, d.h der Einkaufdurch die öffentliche Hand

Ausschreibungspflichtig sind ausschließlich Beschaffungsvorhaben

öffentlicher Auftraggeber. Der Verkauf von Leistungen und Gütern durchöffentliche Auftraggeber (z.B. Verkauf oder Vermietung von Grundstücken)unterfällt nicht dem Vergaberecht

Die Veräußerung öffentlichen Vermögens sowie auch der Abschluss

gesellschaftsrechtlicher Verträge können jedoch als Bestandteil eineskomplexen Gesamtvorhabens mit Beschaffungscharaktervergabepflichtig sein

Auch nicht vergabepflichtige (Veräußerungs-) Geschäfte sind durch die

öffentliche Hand nach europarechtlichen Vorgaben in transparenten,wettbewerblichen Verfahren durchzuführen

Gegenstand des Vergaberechts ist die Beschaffung, d.h der Einkaufdurch die öffentliche Hand

Ausschreibungspflichtig sind ausschließlich Beschaffungsvorhaben

öffentlicher Auftraggeber. Der Verkauf von Leistungen und Gütern durchöffentliche Auftraggeber (z.B. Verkauf oder Vermietung von Grundstücken)unterfällt nicht dem Vergaberecht

Die Veräußerung öffentlichen Vermögens sowie auch der Abschluss

gesellschaftsrechtlicher Verträge können jedoch als Bestandteil eineskomplexen Gesamtvorhabens mit Beschaffungscharaktervergabepflichtig sein

Auch nicht vergabepflichtige (Veräußerungs-) Geschäfte sind durch die

öffentliche Hand nach europarechtlichen Vorgaben in transparenten,wettbewerblichen Verfahren durchzuführen

Grundlagen des Vergaberechts (7)

  

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11MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 11 -

• Bauaufträge sind nach den Bestimmungen der VOB/A auszuschreiben

• Lieferaufträge sind nach den Bestimmungen der VOL/A auszuschreiben

• Dienstleistungsaufträge sind nach den Bestimmungen der VOL/A oder

der VOF auszuschreiben:Freiberufliche Dienstleistungen, die nicht eindeutig und

erschöpfend beschrieben werden können, können nach der VOFausgeschrieben werden

Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberuflicheLeistungen und gewerbliche Dienstleistungen sind nach der VOL/Aauszuschreiben

Maßgeblich ist somit die konkrete Natur der zu erbringenden Tätigkeit

• Bauaufträge sind nach den Bestimmungen der VOB/A auszuschreiben

• Lieferaufträge sind nach den Bestimmungen der VOL/A auszuschreiben

• Dienstleistungsaufträge sind nach den Bestimmungen der VOL/A oder

der VOF auszuschreiben:Freiberufliche Dienstleistungen, die nicht eindeutig und

erschöpfend beschrieben werden können, können nach der VOFausgeschrieben werden

Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberuflicheLeistungen und gewerbliche Dienstleistungen sind nach der VOL/Aauszuschreiben

Maßgeblich ist somit die konkrete Natur der zu erbringenden Tätigkeit

Grundlagen des Vergaberechts (8)

  

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12MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 12 -

• Ob ein europaweites Vergabeverfahren erforderlich ist oder eine nationaleAusschreibung ausreicht, hängt maßgeblich davon ab, ob dasAuftragsvolumen einen bestimmten (europarechtlich vorgegebenen)Schwellenwert erreicht

• Die Schwellenwerte betragen:

Bauaufträge: 4,85 Mio. Euro (netto)

Warenlieferaufträge: 193.000 Euro (netto) *Dienstleistungsaufträge: 193.000 Euro (netto) *

• Ob ein europaweites Vergabeverfahren erforderlich ist oder eine nationaleAusschreibung ausreicht, hängt maßgeblich davon ab, ob dasAuftragsvolumen einen bestimmten (europarechtlich vorgegebenen)Schwellenwert erreicht

• Die Schwellenwerte betragen:

Bauaufträge: 4,85 Mio. Euro (netto)

Warenlieferaufträge: 193.000 Euro (netto) *Dienstleistungsaufträge: 193.000 Euro (netto) *

Grundlagen des Vergaberechts (9)

  

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13MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 13 -

Grundlagen des Vergaberechts (10)

Das Vergaberecht kennt – unabhängig von den Schwellenwerten – grund-sätzlich 4 verschiedene Verfahrensarten:

"offenes Verfahren" (oberhalb der Schwellenwerte); "öffentliche Aus-schreibung" (unterhalb der Schwellenwerte)

"nicht offenes Verfahren" (oberhalb der Schwellenwerte);

"beschränkte Ausschreibung" (unterhalb der Schwellenwerte)"Verhandlungsverfahren" (oberhalb der Schwellenwerte);

"freihändige Vergabe" (unterhalb der Schwellenwerte)

"wettbewerblicher Dialog" (nicht für Sektorenauftraggeber)

Das Vergaberecht kennt – unabhängig von den Schwellenwerten – grund-sätzlich 4 verschiedene Verfahrensarten:

"offenes Verfahren" (oberhalb der Schwellenwerte); "öffentliche Aus-schreibung" (unterhalb der Schwellenwerte)

"nicht offenes Verfahren" (oberhalb der Schwellenwerte);

"beschränkte Ausschreibung" (unterhalb der Schwellenwerte)"Verhandlungsverfahren" (oberhalb der Schwellenwerte);

"freihändige Vergabe" (unterhalb der Schwellenwerte)

"wettbewerblicher Dialog" (nicht für Sektorenauftraggeber)

  

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14MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 14 -

Grundlagen des Vergaberechts (11)

Öffentliche Auftraggeber dürfen nicht frei wählen, welche der 4 genanntenVerfahrensarten sie anwenden (Hierarchie der Verfahrensarten)

Grundsätzlich haben Auftragsvergaben im offenen Verfahren(öffentliche Ausschreibung) zu erfolgen

Nur für den Fall, dass die Eigenart der Leistung oder besondereUmstände es erfordern, besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit,

statt des offenen Verfahrens (öffentliche Ausschreibung) das nichtoffene Verfahren (beschränkte Ausschreibung), das Verhandlungs-verfahren (freihändige Vergabe) oder den wettbewerblichen Dialoganzuwenden

Öffentliche Auftraggeber dürfen nicht frei wählen, welche der 4 genanntenVerfahrensarten sie anwenden (Hierarchie der Verfahrensarten)

Grundsätzlich haben Auftragsvergaben im offenen Verfahren(öffentliche Ausschreibung) zu erfolgen

Nur für den Fall, dass die Eigenart der Leistung oder besondereUmstände es erfordern, besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit,

statt des offenen Verfahrens (öffentliche Ausschreibung) das nichtoffene Verfahren (beschränkte Ausschreibung), das Verhandlungs-verfahren (freihändige Vergabe) oder den wettbewerblichen Dialoganzuwenden

  

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15MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 15 -

AGENDA

Grundlagen des Vergaberechts

Das PPP-Vergabeverfahren Die PPP-Leistungsbeschreibung

  

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16MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 16 -

Das PPP-Vergabeverfahren (1)

• Ausschreibungspflicht und Wahl der Verfahrensart Kommunen sind öffentliche Auftraggeber

Ausschreibungspflicht

Die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung besteht bei einemÜberschreiten der Schwellenwerte (BauleistungenEUR 5,15 Mio.; Dienstleistungen EUR 206.000,00)

Keine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht ersichtlich

Wahl der Verdingungsordnung PPP-Modelle nach dem Lebenszyklus-Ansatz beinhalten

typischer Weise Elemente verschiedenartiger Leistungen(Planungs-, Bau-, Betriebs- und Finanzierungsleistungen)

Zutreffende Verdingungsordnung ist nach dem überwiegendenWert der jeweiligen Auftragsarten auszuwählen

• Ausschreibungspflicht und Wahl der Verfahrensart Kommunen sind öffentliche Auftraggeber

Ausschreibungspflicht

Die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung besteht bei einemÜberschreiten der Schwellenwerte (BauleistungenEUR 5,15 Mio.; Dienstleistungen EUR 206.000,00)

Keine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht ersichtlich

Wahl der Verdingungsordnung PPP-Modelle nach dem Lebenszyklus-Ansatz beinhalten

typischer Weise Elemente verschiedenartiger Leistungen(Planungs-, Bau-, Betriebs- und Finanzierungsleistungen)

Zutreffende Verdingungsordnung ist nach dem überwiegendenWert der jeweiligen Auftragsarten auszuwählen

  

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17MENOLD BEZLER 

R E C H T S A N W Ä L T E   - 17 -

• Wahl der Verfahrensart

PPP-Modelle können nach der Rechtsprechung im Wege desVerhandlungsverfahrens mit öffentlicher europaweiter

Vergabebekanntmachung ausgeschrieben werden oder imwettbewerblichen Dialog

Unabhängig vom konkret ausgewählten Modell besteht imRahmen von PPP ein Konglomerat von Planung, Bau,Finanzierung und Betrieb eines Projektes über einen längerenZeitraum

Gewisse Konzeptoffenheit ist unabdingbar, damit derAuftraggeber vom Know-how und den Ideen der Bieterprofitieren kann, um zur besten Lösung zu gelangen.

• Wahl der Verfahrensart

PPP-Modelle können nach der Rechtsprechung im Wege desVerhandlungsverfahrens mit öffentlicher europaweiterVergabebekanntmachung ausgeschrieben werden oder imwettbewerblichen Dialog

Unabhängig vom konkret ausgewählten Modell besteht imRahmen von PPP ein Konglomerat von Planung, Bau,Finanzierung und Betrieb eines Projektes über einen längeren

Zeitraum Gewisse Konzeptoffenheit ist unabdingbar, damit der

Auftraggeber vom Know-how und den Ideen der Bieterprofitieren kann, um zur besten Lösung zu gelangen.

Das PPP-Vergabeverfahren (2)

  

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Europaweite BekanntmachungEuropaweite Bekanntmachung

TeilnahmewettbewerbAuswahlkriterien: Fachkunde

Leistungsfähigkeit(insb. Wirtschaftliche)Zuverlässigkeit

TeilnahmewettbewerbAuswahlkriterien: Fachkunde

Leistungsfähigkeit(insb. Wirtschaftliche)Zuverlässigkeit

Verhandlungsverfahrenmögliche Zuschlagskriterien: Preis

Qualität des Gebäudes, des BetriebsFunktionalitätArchitektur/Ästhetik

Verhandlungsverfahrenmögliche Zuschlagskriterien: Preis

Qualität des Gebäudes, des BetriebsFunktionalitätArchitektur/Ästhetik

Erste WirtschaftlichkeitsprognoseErste Wirtschaftlichkeitsprognose

Abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungund Genehmigung durch AufsichtsbehördeAbschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungund Genehmigung durch Aufsichtsbehörde

Das PPP-Vergabeverfahren (3)

Schematischer AblaufSchematischer Ablauf

  

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MENOLD BEZLER R E C H T S A N W Ä L T E   - 19 -

• Durchführung des Teilnahmewettbewerbs (I) Bekanntmachung im Amtsblatt der EG erforderlich

Bewerbungsfrist von mind. 37 Tagen (bei PPP längere Frist

empfehlenswert) Vorauswahl der Bewerber nach deren Geeignetheit

Fachkunde: Vorhandensein notwendiger Kenntnisse zurErbringung der Leistung

Leistungsfähigkeit: Ausstattung des Betriebs in technischer,kaufmännischer, personeller und finanzieller Hinsicht

Zuverlässigkeit: Zuverlässig ist der Bieter, der seinen

gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und einesorgfältige und einwandfreie Ausführung derausgeschriebenen Leistungen erwarten lässt

• Durchführung des Teilnahmewettbewerbs (I) Bekanntmachung im Amtsblatt der EG erforderlich

Bewerbungsfrist von mind. 37 Tagen (bei PPP längere Fristempfehlenswert)

Vorauswahl der Bewerber nach deren Geeignetheit

Fachkunde: Vorhandensein notwendiger Kenntnisse zurErbringung der Leistung

Leistungsfähigkeit: Ausstattung des Betriebs in technischer,kaufmännischer, personeller und finanzieller Hinsicht

Zuverlässigkeit: Zuverlässig ist der Bieter, der seinen

gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und einesorgfältige und einwandfreie Ausführung derausgeschriebenen Leistungen erwarten lässt

Das PPP-Vergabeverfahren (4)

  

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• Durchführung des Teilnahmewettbewerbs (II)

Art und Umfang der Nachweise, die der Auftraggeber verlangenkann, sind in § 8 Nr. 3 VOB/A festgelegt

Nicht berücksichtigte Bewerber sind zu informieren

Mindestens drei Bewerber – soweit vorhanden – sind zur Abgabevon Angeboten aufzufordern

• Durchführung des Teilnahmewettbewerbs (II)

Art und Umfang der Nachweise, die der Auftraggeber verlangenkann, sind in § 8 Nr. 3 VOB/A festgelegt

Nicht berücksichtigte Bewerber sind zu informieren

Mindestens drei Bewerber – soweit vorhanden – sind zur Abgabevon Angeboten aufzufordern

Das PPP-Vergabeverfahren (5)

   

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• Durchführung des Verhandlungsverfahrens (I)

Das Verhandlungsverfahren kann grundsätzlich in zwei Strategiendurchgeführt werden

„lineare Strategie“- Einzig mit dem Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot

eingereicht hat, werden Vertragsverhandlungen mit demZiel des Abschlusses eines Vertrages geführt; wenn dieseVerhandlungen nicht zum Ziel führen, werden dieVerhandlungen mit dem nächstbesten Bieter derfestgestellten Reihung aufgenommen

 – „parallele Strategie“

- Auftraggeber verhandelt mit mehreren Bietern parallel biszum Abschluss eines Vertrages

• Durchführung des Verhandlungsverfahrens (I)

Das Verhandlungsverfahren kann grundsätzlich in zwei Strategiendurchgeführt werden

„lineare Strategie“- Einzig mit dem Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot

eingereicht hat, werden Vertragsverhandlungen mit demZiel des Abschlusses eines Vertrages geführt; wenn dieseVerhandlungen nicht zum Ziel führen, werden dieVerhandlungen mit dem nächstbesten Bieter derfestgestellten Reihung aufgenommen

 – „parallele Strategie“

- Auftraggeber verhandelt mit mehreren Bietern parallel biszum Abschluss eines Vertrages

Das PPP-Vergabeverfahren (6)

  

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• Zuschlagskriterien (I)

Die maßgebenden Wertungskriterien für den Zuschlag sind,sofern dies nicht bereits in der Bekanntmachung erfolgte, in den

Vergabeunterlagen zu nennen

Der Zuschlag ist auf das Angebot zu erteilen, das unterBerücksichtigung aller Gesichtspunkte als das wirtschaftlichsteerscheint

Preis ist nicht allein maßgeblich, aber wegen der finanziellenRechtfertigung im Sinne des haushaltsrechtlichenSparsamkeitsgebotes muss der Preis angemessene

Berücksichtigung finden

• Zuschlagskriterien (I)

Die maßgebenden Wertungskriterien für den Zuschlag sind,sofern dies nicht bereits in der Bekanntmachung erfolgte, in den

Vergabeunterlagen zu nennen

Der Zuschlag ist auf das Angebot zu erteilen, das unterBerücksichtigung aller Gesichtspunkte als das wirtschaftlichsteerscheint

Preis ist nicht allein maßgeblich, aber wegen der finanziellenRechtfertigung im Sinne des haushaltsrechtlichenSparsamkeitsgebotes muss der Preis angemesseneBerücksichtigung finden

Das PPP-Vergabeverfahren (7)

  

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• Zuschlagskriterien (II)

Weitere Kriterien müssen sich in technischer und wirtschaftlicherHinsicht auf das ausgeschriebene PPP-Projekt beziehen

Neben dem Preis kommen z. B. die technischeInnovationsfähigkeit, Qualität der geplanten Ausführung undAusführungsfrist als weitere Zuschlagskriterien in Frage

Zuschlag darf nur und muss auf Basis der bekannt gemachtenKriterien erfolgen

Sinnvoller Weise wird eine Bewertungsmatrix erstellt, in der dieKriterien und deren relative Gewichtung zueinander festgelegt

werden

• Zuschlagskriterien (II)

Weitere Kriterien müssen sich in technischer und wirtschaftlicherHinsicht auf das ausgeschriebene PPP-Projekt beziehen

Neben dem Preis kommen z. B. die technischeInnovationsfähigkeit, Qualität der geplanten Ausführung undAusführungsfrist als weitere Zuschlagskriterien in Frage

Zuschlag darf nur und muss auf Basis der bekannt gemachtenKriterien erfolgen

Sinnvoller Weise wird eine Bewertungsmatrix erstellt, in der dieKriterien und deren relative Gewichtung zueinander festgelegt

werden

Das PPP-Vergabeverfahren (8)

  

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• Dauer des Verfahrens (I)Im Ergebnis hängt die Verfahrensdauer wesentlich von der Komplexitätder Aufgabe ab. Es ist daher nur eine grobe Schätzung möglich.

Projektdefinition und Rahmenbedingungen Festlegung der Projekt-Zielsetzungen

Prüfung der Rahmenbedingungen(Geschäftsmodell, Leistungsinhalte, Ausschreibungsverfahren)

Anfertigung der Projektbeschreibung

Wirschaftlichkeitsrechnung (PSC)

Ermittlung des public sector comparators

Schätzung der Kosten beim PPP-Modell

Vergleichsanalyse

• Dauer des Verfahrens (I)

Im Ergebnis hängt die Verfahrensdauer wesentlich von der Komplexitätder Aufgabe ab. Es ist daher nur eine grobe Schätzung möglich.

Projektdefinition und Rahmenbedingungen

Festlegung der Projekt-Zielsetzungen

Prüfung der Rahmenbedingungen(Geschäftsmodell, Leistungsinhalte, Ausschreibungsverfahren)

Anfertigung der Projektbeschreibung

Wirschaftlichkeitsrechnung (PSC)

Ermittlung des public sector comparators

Schätzung der Kosten beim PPP-Modell Vergleichsanalyse

2-3Monate

Das PPP-Vergabeverfahren (9)

  

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• Dauer des Verfahrens (II)

Vorbereitung der Ausschreibung

Festlegung der output-spezifizierten Leistungs-beschreibung

Erstellung der Verdingungsunterlagen und

Musterverträge (Pacht, Miete, etc.) Bestimmung der am Vergabeverfahren beteiligten

Personen, § 16 VgV

Bestimmung der Zuschlagskriterien

Festlegung des Zeitplans

• Dauer des Verfahrens (II)

Vorbereitung der Ausschreibung

Festlegung der output-spezifizierten Leistungs-beschreibung

Erstellung der Verdingungsunterlagen und

Musterverträge (Pacht, Miete, etc.) Bestimmung der am Vergabeverfahren beteiligten

Personen, § 16 VgV

Bestimmung der Zuschlagskriterien

Festlegung des Zeitplans

2Monate

Das PPP-Vergabeverfahren (10)

  

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• Dauer des Verfahrens (III)

Durchführung der Vergabe (a)

Bekanntmachung der Vergabe(ggfs. ergänzende Zusendung)

Teilnahmewettbewerb (Bewerbungsfrist undAuswertung/Eignungsprüfung)

Aufforderung zur Angebotsabgabe(u.U. Bieterkonferenz, Besichtigung)

Auswertung der Angebote

(formell, fachlich und wirtschaftlich)

• Dauer des Verfahrens (III)

Durchführung der Vergabe (a)

Bekanntmachung der Vergabe(ggfs. ergänzende Zusendung)

Teilnahmewettbewerb (Bewerbungsfrist undAuswertung/Eignungsprüfung)

Aufforderung zur Angebotsabgabe(u.U. Bieterkonferenz, Besichtigung)

Auswertung der Angebote(formell, fachlich und wirtschaftlich)

2Monate

2 - 3Monate

Das PPP-Vergabeverfahren (11)

  

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• Dauer des Verfahrens (IV)

Durchführung der Vergabe (b)

Vergabeverhandlung mit engerem Kreisbis zur Abschlussreife

Vergabezuschlag, Vertragsabschluss(Beschlussfassung, Vorinformation,

Zuschlagserteilung, Vergabevermerk)

• Dauer des Verfahrens (IV)

Durchführung der Vergabe (b)

Vergabeverhandlung mit engerem Kreisbis zur Abschlussreife

Vergabezuschlag, Vertragsabschluss(Beschlussfassung, Vorinformation,

Zuschlagserteilung, Vergabevermerk)

2Monate

10 -12

MonateGesamtGesamt

Das PPP-Vergabeverfahren (12)

  

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AGENDA

Grundlagen des Vergaberechts

Das PPP-Vergabeverfahren Die PPP-Leistungsbeschreibung

  

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Die PPP-Leistungsbeschreibung (1)

Zahlungsmechanismen gekoppeltan Outputspezifikationen(Grundpreis u. (Bonus-)

Malussystem für Verfügbarkeit undLeistungen bei Gebäude undServices).

I. d. R. nach Pauschalpreis;ggf. Sonderregelungen fürLeistungsänderungen

I. d. R. nach tatsächlicherbrachten Leistungen(EP-Vertrag)

VergütungderLeistungen

Outputorientierte Beschreibung

der geforderten Servicelevel undder Anforderungen an dasBauwerk (Outputspezifikationen)

Entwurfsplanung, Bau- und

Qualitätsbeschreibung(Output-orientiert)

Leistungsverzeichnisse

und Ausführungs-planung (Input-orientiert)

Be-

schreibungder Leistung

Dienstleistungsergebnisse alsProdukt aus Service undGebäudekonzeption;Anforderungen an die Bauwerke

Konkrete, qualitativ undfunktional spezifizierteBauaufgabe, inkl. Entwurf

Konkrete, qualitativ undquantitativ spezifizierteBauleistungen

Vertrags-gegenstand

PPP-Planung, Bau und Betriebmit Outputspezifikationen

Planung und Bau mitLeistungsprogramm

Bauleistungen mitLeistungsverzeichnis

PPP-Leistungsbeschreibung im Vergleich mit anderenAusschreibungsverfahrenPPP-Leistungsbeschreibung im Vergleich mit anderenAusschreibungsverfahren

  

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Die PPP-Leistungsbeschreibung (2)

• Im Gegensatz zur klassischen Leistungsbeschreibung(Inputspezifikation) beschreibt die PPP-Leistungsbeschreibung als„Output-Spezifikation“ was erreicht werden soll und möglichst nicht, wiees erreicht werden soll

• Inputspezifikation vs Outputspezifikation

Klassenräume müssen über eine angemesseneStromversorgung verfügen, um den betrieblichenAnforderungen zu genügen (Outputspezifikation)

Lieferung und Montage von zwei 220 V Steckdosen (DIN 123) jeKlassenraum und Wand (Inputspezifikation)

• Im Gegensatz zur klassischen Leistungsbeschreibung(Inputspezifikation) beschreibt die PPP-Leistungsbeschreibung als„Output-Spezifikation“ was erreicht werden soll und möglichst nicht, wiees erreicht werden soll

• Inputspezifikation vs Outputspezifikation

Klassenräume müssen über eine angemesseneStromversorgung verfügen, um den betrieblichenAnforderungen zu genügen (Outputspezifikation)

Lieferung und Montage von zwei 220 V Steckdosen (DIN 123) jeKlassenraum und Wand (Inputspezifikation)

  

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Die PPP-Leistungsbeschreibung (3)

• Die Beschreibung der outputorientierten PPP-Leistungsbeschreibungwird allgemein gehalten und gibt dem Bieter genügend Freiheiten, eigeneKonzepte für die Bereitstellung der ausgeschriebenen Leistung zuentwickeln und dabei bauliche und betriebliche Belange gemeinsam zubetrachten

• Die Bereitstellung des vom Bieter geforderten Output´s soll durchService-Level-Vorgaben und entsprechende Vergütungsstrukturen(z. B. Malusregelungen) sichergestellt werden

• Die Beschreibung der outputorientierten PPP-Leistungsbeschreibungwird allgemein gehalten und gibt dem Bieter genügend Freiheiten, eigeneKonzepte für die Bereitstellung der ausgeschriebenen Leistung zuentwickeln und dabei bauliche und betriebliche Belange gemeinsam zubetrachten

• Die Bereitstellung des vom Bieter geforderten Output́ s soll durchService-Level-Vorgaben und entsprechende Vergütungsstrukturen(z. B. Malusregelungen) sichergestellt werden