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STAND 1. FEBRUAR 2011 KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind

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STAND 1. FEBRUAR 2011

KOLLEKTIVVERTRAGfür Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der

Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind

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KOLLEKTIVVERTRAGfür Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der

Berufsvereinigung von Arbeitgebern fürGesundheits- und Sozialberufe (BAGS)

beschäftigt sind

STAND 1. FEBRUAR 2011

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Sehr geehrte Damen und Herren!Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist inschwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit.

Nach langer Verhandlungszeit trat am 1. Juli 2004 mit dem Kollektivvertrag der BAGS (Berufsverei-nigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe) der bedeutendste Kollektivvertrag inÖsterreich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um denuns viele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die derzeitmehr als 41.600 ArbeitnehmerInnen und 256 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und So-zialbereich, in der Behindertenarbeit, der Kinderbetreuung und Jugendwohlfahrt sowie im Arbeits-marktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Eine Vielzahl weiterer Einrichtungenwendet den Kol-lektivvertrag für ihre ArbeitnehmerInnen aufgrund der Satzung an.

Mit dem BAGS Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und SozialenDienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen VertreterInnen derBAGS, den BetriebsrätInnen und den Gewerkschaften entwickelt und eingeführt werden konnte.

Wir werden auchweiterhin an Verbesserungen arbeiten und den BAGS-Kollektivvertrag in den nächs-ten Jahren gemeinsammit dem Ziel eines Interessensausgleichs zumWohle der ArbeitnehmerInnenund Mitgliedsorganisationen der BAGS weiterentwickeln.

Herzlichen Dank für die Unterstützung.

Mit kollegialen Grüßen

Wolfgang Katzian Dir. Wolfgang GruberGPA-djp-Vorsitzender BAGS Vorsitzender

Karl Proyer Mag. (FH) Erich FenningerGeschäftsbereichsleiter Stellvertretender BAGS Vorsitzender

Rudolf Kaske Mag. Walter MarschitzVorsitzender vida Stellvertretender BAGS Vorsitzender

Willibald SteinkellnerBundessektionsvorsitzender vida

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§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung ............. 5§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 5§ 3 Begriffsbestimmungen ...................... 6§ 4 Arbeitszeit .................................... 6§ 5 Teilzeitbeschäftigung ....................... 7§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .............. 7§ 7 Durchrechnungszeitraum ................... 7§ 8 Arbeitsbereitschaft .......................... 8§ 9 Nachtarbeit ................................... 8§ 10 Überstunden und Mehrstunden ............ 9§ 11 Ruhezeiten .................................... 9§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben ............... 9§ 13 Rufbereitschaft ............................... 10§ 14 Wochenendruhe,Wochenruhe und Ersatz-

ruhe ............................................ 10§ 15 Dienstplan .................................... 10§ 16 Urlaub ......................................... 10§ 17 Karenz ......................................... 11§ 18 Abfertigung ................................... 11§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-

innen in Einrichtungen, die dem Kranken-anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un-terliegen....................................... 11

§ 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ... 12§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter

und Tagesväter (TM/TV) .................... 12§ 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-

innen in Kindertagesbetreuungseinrich-tungen ......................................... 13

§ 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-innen in mobilen Erziehungshilfen ......... 13

§ 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-innen, die in Kinder- und Jugendwohn-gruppen der Vollen Erziehung pädago-gisch tätig sind ............................... 14

§ 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-innen im Rettungs- und Sanitätsdienst ... 14

§ 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-innen im Bereich Persönliche Assistenz

§ 26 Urlaubszuschuss undWeihnachtsremune-ration .......................................... 14

§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver-hinderung ..................................... 15

§ 28 Verwendungsgruppen ....................... 15§ 29 Gehaltstabelle ................................ 18§ 30 Allgemeine Entgeltregelungen ............. 18§ 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen ............. 18§ 31 Zulagen und Zuschläge ..................... 19§ 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge-

halt ............................................. 19§ 33 Lehrlinge ...................................... 20§ 34 Fortbildung.................................... 20§ 35 Supervision ................................... 21§ 36 Sabbatical ..................................... 21§ 37 Dienstreise .................................... 21§ 38 Altersteilzeit .................................. 21§ 39 Kündigung .................................... 22§ 40 Verfall von Ansprüchen ..................... 22§ 41 Übergangsbestimmungen .................. 22§ 41a Zusätzliche Optierung ....................... 24§ 42 Schiedskommission ......................... 24

Unterschriftenliste ................................... 26

Anhang 1:Gehaltstabellen der Startstrukturen .............. 27

Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite

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Inhaltsverzeichnis

Seite Seite

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KOLLEKTIVVERTRAGfür Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen zu Mitgliedern der

Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe

abgeschlossen zwischen der

Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)

einerseits und

der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida

andererseits.

Stand 1. Februar 2011

§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun-gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen siesich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei

der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je-weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2011 inKraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka-lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge-kündigt werden.

Der KV gilt:

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich

b) fachlich: für Mitglieder der Berufsvereinigung vonArbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe

c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge,deren Arbeitgeber Mitglied der Berufsvereinigung vonArbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe ist.

Die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 gelten nicht für Arbeit-nehmerinnen im Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 desArbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG).Ausgenommen vomGeltungsbereich dieses Kollektiv-vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer-innen,

– die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder-tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf-tigt werden.

– alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der(Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar-beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß-nahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert

werden. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsver-hältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeits-kräfteüberlassung.Als Gegenausnahme werden jedoch vom Geltungs-bereich dieses Kollektivvertrages folgende Arbeits-verhältnisse doch erfasst: Transitmitarbeiterinnen(TMA), die im Rahmen von Sozialökonomischen Be-trieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti-gungsprojekten (GBP)mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psy-chosozial begleitet und betreut werden und dieseMaßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Län-dern und/oder dem Bundessozialamt gefördertsind. Diese Bestimmung gilt für jene Tranistmitar-beiterinnen, diemit bzw nach dem1. 1. 2007 ein Ar-beitsverhältnis beginnen. Für diese Arbeitsverhält-nisse von TMA gelten folgende Bestimmungen die-ses Kollektivvertrages:§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich§ 3 Begriffsbestimmungen§ 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen§ 7 Durchrechnungszeitraum§ 9 Nachtarbeit§ 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Überstunden und Mehr-stunden

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§ 11 Ruhezeiten§ 13 Rufbereitschaft§ 15 Dienstplan§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera-tion§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde-rung§ 28 Verwendungsgruppen§ 37 Dienstreise§ 40 Verfall von Ansprüchen§ 41 Z 1 Übergangsbestimmungen§ 42 Schiedskommission

– die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten-träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche-

rungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behin-dertenwesen, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zumInhalt haben.

– Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin-nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sichkurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszweckenin einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgeltsteht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischenoder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehr-planes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist,praktische Tätigkeiten nachzuweisen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

1) Mobile Dienste:Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel-der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnenzum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiede-nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten be-steht.

2) Unter einem Grundstundenlohn versteht man dasMonatsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiertdurch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnetsich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte unter Anwen-dung der Übergangsbestimmungen (siehe § 41) mul-tipliziert mit 4,33.

§ 4 Arbeitszeit

1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe-schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli-che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden.

2)Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in derWoche soaufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen-hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regelan zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus-nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeitsiehe § 14, Seite 10.

3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi-ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit aufmaximal vier zusammenhängende Tage auf bis zuzehn Stunden ausgedehnt werden.

4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal-arbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden.

5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ar-beitszeit geteilt werden. Wird die tägliche Arbeitszeitgeteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte –Wohnort)zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit; es sei denndie Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunschder Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebsra-tes.

6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich füralle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel-tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei-nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut-schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu-sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste,die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieserRegelung ausgenommen.

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§ 5 Teilzeitbeschäftigung

1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo-chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag fürVollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor-malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.

2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech-nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo-chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschrittenwird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo-che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö-chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zumGrundstundenlohn von 25%.

3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einemDurchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einerdurchschnittlichen Überschreitung von zwei Stundenpro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zuAbsatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus-maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohnvon 25%.

4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichungzu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil-zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbartenwöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgendenModelle gilt:

a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einemDurchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw3 Monaten um 26 Stunden (das entspricht einerdurchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-den pro Woche) überschritten, gebührt für jedeweitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeitein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25%.

b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einemDurchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw4 Monaten um 34 Stunden (das entspricht einerdurchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-den pro Woche) überschritten, gebührt für jedeweitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeitein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25%.

c) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet-reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarteNormalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit-raum von 52Wochen bzw 12Monaten um 85 Stun-den überschritten (das entspricht einer durch-schnittlichen Überschreitung von 1,7 Stunden proWoche), gebührt für jede weitere Arbeitsstundebis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Nor-malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstunden-lohn von 25%.

§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit anWerktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län-gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal

52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam-menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum),verteilt werden.

§ 7 Durchrechnungszeitraum

1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung derNormalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabeikann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stundenausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-braucht wird.

2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerungder Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochenbzw 3 Monaten oder auf bis zu 45 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17Wo-chen bzw 4 Monaten, ab 1. Juli 2008 von bis zu 26Wo-chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die täglicheNormalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wer-den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.

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3) Im Einvernehmenmit der Arbeitnehmerin kann einZeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchent-lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech-nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be-triebsvereinbarung kann ab 1. Juli 2008 ein Zeitgutha-ben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchent-lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech-nungszeitraum mitgenommen werden. Die Zu-schlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des§ 5 bleibt davon unberührt.

Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Endedes nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart,kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus-gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be-stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun-den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehmer-in hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen-hängenden Zeiträumen zu erfolgen.

§ 8 Arbeitsbereitschaft

1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, währendder sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge-ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah-me bereitzuhalten hat.

2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä-ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft,kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg-lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen.

3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin inüberwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie-gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor,kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so-wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor-malarbeitszeit zulassen.

b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnungder täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhangmit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft aufbis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. DieBetriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnungauf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die ArbeitszeitTeambesprechungen, Supervision, Wochenenddienstoder gleichwertige Formen der Arbeit fallen.

c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be-zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch-schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch-rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten.

Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh-nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh-merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt.Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits-zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahltenPausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö-chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus-schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaftzu ergeben. Abweichende Regelungen können imRahmen des § 5a AZG bei einem Durchrechnungszeit-raum von 3 Monaten und mehr durch Betriebsverein-barung festgelegt werden.

d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis6:00 Uhr) werden mit 50% des Grundstundenlohnesabgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits-bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge-ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.

e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeberbeigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeitender Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis6:00 Uhr) werden mit 25% des Grundstundenlohnesabgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge-ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.

§ 9 Nachtarbeit

1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit,welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.

2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag proArbeitsstunde von € 5,77. Pro durchgehendem Nacht-

dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht-dienstpauschale von € 33,04.

3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während derNacht siehe § 8.

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4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit-arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflegefür den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaßvon zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut-

habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarunggeregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes-tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver-brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.

§ 10 Überstunden und Mehrstunden

1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZGzur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über-stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi-gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfenaußerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zuMehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogenwerden, wenn berücksichtigungswürdige Interessender Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nichtentgegenstehen.

2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs-vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar-beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor-malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden alsÜberstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnetwerden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt seinmusste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstundenim geleisteten Ausmaß erforderlich waren.

3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi-schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag-lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichenWochenarbeitszeit.

4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigenÜberstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu-lässig.

5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu-sammenhängende Tage verteilt, beträgt die täglicheHöchstarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden.

6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohnein Zuschlag von 50%. Fallen die Überstunden in dieZeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier-tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100%. An Stelleder entgeltlichen Überstundenvergütung kann auchein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden.

7) entfällt.

8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol-lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli-chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von50%.

§ 11 Ruhezeiten

Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elfStunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt,die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu re-duzieren, wenn neben der entsprechenden Verlänge-rung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer ande-

ren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzlicheMaßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlängerung der Wo-chenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorge-sehen sind.

§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben

Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des Ar-beitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zumZeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnissesdennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen

zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende desArbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehendenZeitguthabens hinausgeschoben werden.

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§ 13 Rufbereitschaft

1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eineAbgeltung von € 2,55.

2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar-beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vomWohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.

3) Entsprechend §20a (1) AZG kann Rufbereitschaftaußerhalb der Arbeitszeit im Bereich der Instandhal-tung innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen verein-bart werden.

§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe

1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan-der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit aneine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu en-den hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden.In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo-chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe-zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn imRahmen des Durchrechungszeitraums der entfalleneRuhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen alsganzer Tag ausgeglichen wird.

2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölfWochen zu 50% an Wochenenden (Samstag undSonntag) zu liegen.

3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur fürWochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sindvon Punkt 2 ausgenommen.

4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und inWohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung wird

die Arbeitszeit für die Bereiche Betreuung, Pflege, Kü-che und Rezeption auf sieben Tage in der Woche soaufgeteilt, dass für die Arbeitnehmerinnen für die Wo-chen(end)ruhe stets zwei aufeinander folgende Ka-lendertage zur Verfügung stehen, wovon innerhalb ei-nes Zeitraumes von zwölf Wochen die Wochenruhedreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei-mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss.

5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell-personal der täglichen Essenszustellung von „Essenauf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Wocheso aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinneneine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end)ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar-beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmenmöglichsind.

§ 15 Dienstplan

Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis-dienstplanes, im mobilen Bereich jeweils zwei Wo-

chen, in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat imVorhinein festzulegen.

§ 16 Urlaub

1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits-jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Ur-laubsausmaß erhöht sich

– nach 10-jähriger Betriebszugehörig-keit auf .................................. 32 Werktage,

– nach 15-jähriger Betriebszugehörig-keit auf .................................. 34 Werktage

und– nach 20-jähriger Betriebszugehörig-keit auf .................................. 36 Werktage.

Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung desUrlaubs nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG.

2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba-rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wirdauf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet.

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§ 17 Karenz

1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka-renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nachAblauf des 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruchauf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Ver-zicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollen-deten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruchist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Sonderur-laubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaub be-findliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis spä-testens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mit-zuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende desSonderurlaubes fortgesetzt wird.

2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchGbzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaubgem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstenszumvollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarteBildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschlussan eine Teilzeitbeschäftigung gem § 13g–15h MSchG

bzw gem VKG kann im Einvernehmen zwischen Ar-beitgeber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäfti-gung vereinbart werden.

3)Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom-men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz ltMSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti-gung etc).

4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnissesin Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenzim Sinne desMutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka-renzgesetzes sowie einer Hospizkarenz, sind für dasAusmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessungder Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abferti-gung alt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein ge-setzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht – anzu-rechnen. Die Anrechnung der Hospizkarenz gilt ab1. Februar 2011.

§ 18 Abfertigung

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit-nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sieunterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über dengesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollenAbfertigung.

Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit-nehmerinnen, die nicht unter das BMVG fallen.

§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die demKrankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen

1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An-wendung kommt, gelangen von den kollektivvertrag-lichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur folgen-de zur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, § 7(3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12und § 13.

2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung derNormalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei

kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stundenausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-braucht wird.

3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerungder Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26Wo-chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die täglicheNormalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer-den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.

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§ 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern

Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An-wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32.Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasstdie sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi-schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuchvon Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern-kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku-mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge-bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um-setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit

mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich-tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgabender öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischenMehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun-de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantrittim Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. DerDurchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial-pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen.

§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV)

DieTätigkeit der TM/TVwird im Rahmen einer Arbeits-bereitschaft definiert:

1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zurAnwendung.

2) ArbeitszeitDie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun-den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits-zeit auf 50 Stunden bzw. der täglichen Normalarbeits-zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat inder Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal-arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhemindestens 36 Stunden umfassenmuss. Wird die Wo-chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe.Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren.Der 24.12. sowie der 31.12. sind grundsätzlich für al-le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltesdienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einemdieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschriftim Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam-menhängend gewährt werden soll.

3) Entlohnung

a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) derTM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern imUmfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstundenpro Woche).

b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeselternund dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil-det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt:1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder =1/656).

Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diesedennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen.Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er-höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder-betreuungsstunde für das betreffende betreute Kindder/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. FürKinder, die aufgrund eines Bescheids im Rahmen desJugendwohlfahrtsgesetzes betreut werden, gebührtder/das 1,3-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollteauf ein Kind beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fa-che Grundstundenlohn/-gehalt.

4) ZuschlägeFür nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu-schlag:

– Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

– Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in derZeit von 20:00 bis 22:00 Uhr

– Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin-dern vor 6:00 Uhr

5) Überstunden/MehrstundenAls Überstunde gilt:

– jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits-zeit von 10 Stunden

– jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar-beitszeit von 50 Stunden

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-rere Zuschläge gem. Abs 4 vor, gebührt der Zuschlagnur einmal.Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50%.Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden istsowohl der auf die einzelne Überstunde entfallendeNormallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl derin den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen.Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be-treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der

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vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kindund Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zuverstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlichmonatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblickauf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zumTragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver-tragsänderung herbeigeführt wird.

Bemessungsgrundlage des 25%igen Zuschlages proMehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes.

6) NachtarbeitBetreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau-schalabgeltung von € 22,41 pro Kind an Wochentagenoder von € 27,04 pro Kind an Sonn- und Feiertagen.

§ 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-richtungen

1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit:Pädagogischem Personal und Hortnerinnen gebührteine Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendemUmfang, wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tre-tens dieses Kollektivvertrages bestehenden günstige-ren Regelungen aufrecht bleiben:

von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde,von mehr als 10 bis 15 Wo-chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden,von mehr als 15 bis 20 Wo-chenstunden .................. 2 Wochenstunden,von mehr als 20 bis 25 Wo-chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden,von mehr als 25 bis 30 Wo-chenstunden .................. 3 Wochenstunden,von mehr als 30 bis 35 Wo-chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden,ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden

Vorbereitungszeit.Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei-tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefürvon den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeitenvorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie-ren.Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe-treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be-trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll-beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden.

2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei-nigungswoche):Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage proKalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. DieVorbereitung ist zu dokumentieren.

3) Durchrechnung bei Ferien analog zumPflichtschulbereich:Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-richtungen, in denen Kinder während der Zeit derPflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes-tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be-triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit-raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalbdieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nichtüberschreiten.Dabei kann die täglicheNormalarbeitszeit auf 10Stun-den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich inmehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegendenEinzeltagen verbraucht wird.

4) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen mit weni-ger als fünf Arbeitnehmerinnen kann eine Vereinba-rung für den § 5 Abs 4 lit a bis c mit den zuständigenkollektivvertragsfähigen Körperschaften (Gewerk-schaft und BAGS) abgeschlossen werden. Bei Über-schreitung der Arbeitnehmerinnenzahl von vier, endetdiese Vereinbarung automatisch nach zwei Monaten.

5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden-lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c.

§ 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in mobilen Erziehungshilfen

Die Vorbereitungszeiten (kinderfreie Zeiten) für Früh-förderinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Behin-

dertenpädagoginnen im mobilen Einsatz umfassenbei Vollbeschäftigung 7 Wochenstunden.

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§ 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugend-wohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sind

Für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugend-wohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätigsind und die eine behördliche Genehmigung zur Füh-rung von Einrichtungen der Vollen Erziehung nachwei-sen können, gelten folgende Sonderbestimmungen:

1) § 7 dieses Kollektivvertrages wird ersetztdurch:In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochendarf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb

dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nichtüberschreitet und innerhalb der nächsten 4 Wochender entsprechende Zeitausgleich gewährt wird, wobeidie tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausge-dehnt werden kann.

2) § 8 Abs 3 lit d) dieses Kollektivvertrages wirdergänzt durch:Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft können nicht indie im § 4 Abs 1 geregelte wöchentliche Normalar-beitszeit eingerechnet werden.

§ 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst

Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100% des Grundstundenlohnes abge-golten.

§ 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich Persönliche Assis-tenz

Persönliche Assistenz hat die Aufgabe individuelleDienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderterMenschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereitzu stellen. Die Anleitungskompetenz liegt dabei beimbehinderten Menschen, die sachgerechte Umsetzungder erforderlichen Tätigkeiten liegt bei der Persönli-chen Assistentin.DieTätigkeiten der Persönlichen Assistenz reichen vonder Unterstützung bei der Basisversorgung bis hin zu

komplexen Unterstützungsleistungen bei Beruf undAusbildung.Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgrup-pe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertragesrichtet sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunktder Aktivitäten der Persönlichen Assistentin bildet.Mindestens ist sie in die Verwendungsgruppe 4 einzu-stufen. Sind mehrere Aktivitäten gleichgewichtig, istvon der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppeauszugehen.

§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

1) Arbeitnehmerinnen erhalten spätestensmit der Ju-niauszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der No-vemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsre-muneration (Sonderzahlungen). Die Sonderzahlun-gen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonatgebührenden Monatsgehalt samt Zulagen, die nachdiesem Kollektivvertrag gebühren.Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, istdie Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der inden letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen. Zuschläge(Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlä-ge etc) und etwaige Sachbezüge sind nicht einzurech-nen.

2) Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss und Weih-nachtsremuneration je einen Betrag in der Höhe dermonatlichen Lehrlingsentschädigung (Basis: Junibzw November).

3) Bei Arbeitnehmerinnenmit unterschiedlichemAus-maß der Arbeitszeit bzw des Entgeltes berechnen sichdie jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch-schnittsentgelt (Berechnung wie Abs 1) der letztendrei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonder-zahlung.

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4) Den während des Jahres ein- oder austretendenArbeitnehmerinnen/Lehrlingen gebührt im Kalender-jahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin/Lehrling nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahrgebührenden Urlaubszuschusses bzw der Weih-nachtsremuneration ihr Arbeitsverhältnis selbst auf-löst, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigenGrund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens einesvon ihr verschuldeten wichtigen Grundes vorzeitig

entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalen-derjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen Sonderzahlun-gen auf ihre, ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehen-den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen.

5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegenKrankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Son-derzahlungen.

§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

1) Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ih-re Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden ander Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8Abs 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter § 1154bABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzahlung infolgendem Ausmaß:

a) bei eigener Eheschließung ...... 3 Arbeitstageb) bei Teilnahme an der Eheschlie-

ßung der Kinder, Geschwisteroder Eltern ........................ der Tag des

Ereignissesc) bei Niederkunft der Ehegattin

oder Lebensgefährtin ............ 2 Arbeitstaged) bei Wohnungswechsel bei eige-

nem Haushalt ..................... 2 Arbeitstagepro Kalenderjahr

e) bei Tod des Ehegatten oder Le-bensgefährten, des Kindes ...... 2 Arbeitstage

f) bei Tod der Eltern, Schwiegerel-tern oder Enkelkinder ............ 1 Arbeitstag

g) bei Beerdigung des Ehegattenoder Lebensgefährten, der El-tern, Kinder, Schwiegereltern,Geschwister oder Großeltern ... Tag des

Ereignisses

2) Der Eheschließung sind ab 1. Februar 2011 einge-tragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Part-nerschaft-Gesetz (EPG) gleichgestellt.

§ 28 Verwendungsgruppen

Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgrup-pe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätig-keit.

Verwendungsgruppe 1:

Gartenhilfen, Kopierhilfen, Küchenhilfen, Lagerarbei-terin, Botendienste, Raumpflegerin, Wäscherin

Verwendungsgruppe 2:

Kindergartenhelferinnen in Ausbildung, Besuchs-, Be-gleitdienste, Klubbetreuerinnen im Seniorenbereich,Hauswarte, Portierinnen, Haus- und Gartenarbeiterin-nen, Näherinnen, Zustellpersonal (zB Essen auf Rä-dern)

Verwendungsgruppe 3:

Abteilungshelferinnen im stationären Bereich, Büro-personal für einfache Arbeiten (z.B. Telefonistin, Text-

eingabe), Behindertenhelferinnen, Heimhelferinnenin Ausbildung1), Personal-/Klientinnentransporte,Kindergartenhelferinnen2), Rettungssanitäterinnen inAusbildung

Verwendungsgruppe 4:

Heimhelferinnen, medizinische Masseurinnen, Thera-piegehilfinnen, Büropersonal, das einfache Arbeitenselbstständig erledigt, Kindergruppenbetreuerinnenin Ausbildung, Lern- und Freizeitbetreuerinnen in Aus-bildung3), Rettungssanitäterinnen, Hausbetreuerin-nen ohne facheinschlägigen Lehrabschluss3b)

Verwendungsgruppe 4A:

(Verwendungsgruppe 4, Vorrückungen: Quinquen-nien) Tagesmütter/-väter4)

Tagesmütter/‑vätermit Ausbildung als: Kindergarten-pädagogin, Diplomiertes Kinderkrankenpflegeperso-

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nal, Hortpädagogin und Pädogogin erhalten ein um20% erhöhtes Gehalt lt Gehaltstabelle.

Verwendungsgruppe 4B:

(Verwendungsgruppe 4, Gehaltsstufe 8, ohne Vorrü-ckungen) Pflegemütter/-väter4)

Verwendungsgruppe 5:

Leitstellendisponentinnen (Mindestqualifikation Ret-tungssanitäterin), Notfallssanitäterinnen, Pflegehel-ferinnen, Heilmasseurinnen, Büropersonal für selbst-ständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen,Layout, Kontierungskräfte, Rezeptionistinnen, Sekre-tärinnen, Köchinnen, Lern- und Freizeitbetreuerin-nen5), Behindertenfachkraft in Ausbildung6), Hausbet-reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss abernicht überwiegender Tätigkeit

Verwendungsgruppe 6:

Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit (A), Behin-dertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB),Altenfachbetreuerinnen, Altenpflegehelferinnen (inTageszentren), Dipl. med. techn. Fachkräfte (MTF),Familienhelferinnen, Leitstellendisponentinnen (Min-destqualifikation Notfallssanitäterin), Buchhaltungs-kräfte (bis Rohbilanz), verantwortliche Einkäuferin-nen, Fachkräfte aus handwerklichem, kaufmänni-schem und gewerblichem Bereich (zB Haustischlerin-nen, EDV-Technikerinnen), Köchinnen mit besondererQualifikation, Gehaltsverrechnerinnen, Lehrlingsaus-bildnerinnen, Sekretärinnen mit erweitertem Aufga-benbereich, Betreuerinnen mit Gruppenverantwor-tung in Kindergarten und Hort7), Fachpersonal zur Be-treuung von Kinder- und Jugendwohngruppen, Kin-dergruppenbetreuerinnen, Lern- u Freizeitbetreuerin-nen8), selbstständige9) Behindertenfachkräfte10),Fachkräfte für die Betreuung von Transitmitarbeiterin-nen (TMA), Lebens- und Sozialberaterinnen, Hausbet-reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss undüberwiegender Tätigkeit

Verwendungsgruppe 7:

Diplom-Sozialbetreuerinnen mit Altenarbeit (A), Be-hindertenarbeit (BA), Behindertenbegleitung (BB)und Familienarbeit (F), Dipl. Gesundheits- und Kran-kenpflegepersonal (DGKP), DGKP mit Verwendung,zu deren Ausübung eine Sonderausbildung notwendigist, Großküchenleiterinnen, Haustechnikerinnen,Sachbearbeiterinnen, Sicherheitsfachkräfte, Kinder-garten- und Hortpädagoginnen, Sonderkindergarten-und -hortpädagoginnen, alleinverantwortliche11) Be-hindertenfachkräfte10), Berufs- und Sozialpädagogin-nen (zB in dislozierten Wohngruppen und in der beruf-lichen Rehabilitation), Frühförderinnen, Lehrlingsaus-bildnerinnenmit Spezialaufgaben (zB imBehinderten-bereich), Musik- und Sportförderinnen, Lern- und

Freizeitbetreuerinnen12), Fachkraft in der Flüchtlings-betreuung, alleinverantwortliche11)Fachkraft für dieBetreuung von TMA in Sozialökonomischen Beschäfti-gungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäf-tigungsprojekten (GBP) sowie in vergleichbaren Maß-nahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

Verwendungsgruppe 8:

Behindertenfachkräfte10) mit Spezialaufgaben13), Bi-lanzbuchhalterinnen, Sozialarbeiterinnen, EDV-Ex-pertinnen (zB Netzwerkadministratorinnen oder Sys-tementwicklerinnen), alleinverantwortliche Fachkraftmit Spezialaufgaben für die Betreuung von TMA inSÖB und GBP sowie in vergleichbaren Maßnahmenzur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Frühförderin-nen mit mind. 3-jähriger verwendungsspezifischerAusbildung, Musiktherapeutinnen, gehobener medizi-nisch-technischer Dienst MTD (zB Physiotherapeutin-nen, Ergotherapeutinnen, Logopädinnen, Biomedizi-nische Analytikerinnen)

Verwendungsgruppe 9:

Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Ab-schluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendigsind, Psychotherapeutinnen nach dem Psychothera-piegesetz idgF

Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 lit c),vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten Tä-tigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzurei-hen (Arbeiterinnen und Angestellte):

A Hilfskräfte: Arbeitnehmerinnen, die einfache, sche-matische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsichtverrichten.

B Angelernte: Arbeitnehmerinnen, die einfache Tä-tigkeiten teilweise selbständig verrichten.

C Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran-chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentlicheArbeitsschritte selbständig durchführen.

D Arbeitnehmerinnen, die Personen koordinieren undTeile von Arbeitsaufträgen selbständig abarbeiten.

Mit Wirkung vom 1. Februar 2011 beträgt das monat-liche Entgelt für TMA wie folgt:

A ............................................... € 1.179,93B ............................................... € 1.236,24C ............................................... € 1.291,48D............................................... € 1.347,79

1) maximal 2 Jahre in dieser Verwendungsgruppe.

2) jeweils nach landesgesetzlicher Grundausbildungoder spätestens nach 2 Jahren in der Verwendungs-gruppe 2.

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3) nach Abschluss einer Ausbildung oder nach 4 JahrenTätigkeit in dieser Verwendungsgruppe, Umstufung inVerwendungsgruppe 5.

3b) Betreut Gebäude und Einrichtungen im handwerk-lichen Bereich und verrichtet handwerkliche Tätigkei-ten, zu deren Ausübung kein facheinschlägiger Lehr-abschluss notwendig ist.

4) Jeweils mit landesgesetzlicher oder 200 StundenGrundausbildung.

5) mit abgeschlossener Ausbildung von mindestens160 Stunden

6) Innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Arbeitsver-hältnisses ist der Arbeitnehmerin der Zugang zur be-rufsbegleitenden Ausbildung zu ermöglichen, wobeidiese verpflichtet ist, die Ausbildung in angemessenerZeit zu absolvieren.

7) Auslaufgruppe, auf aktuelle Arbeitnehmerinneneinschränken, nicht mehr für Neueintritte jeweils mitumfassender Ausbildung.

8) mit Zusatzausbildung (zB Jugendleiter-Aufbaulehr-gang).

9) selbständige Behindertenfachkraft ist, wer eine Ar-beit im Rahmen vorgegebener Systeme und/oder Me-thoden selbstständig ausübt, wobei keine alleinigeVerantwortung durch die Fachbetreuerin vorliegt.

10) Die Mindestqualifikation für eine Behindertenfach-kraft ist der Abschluss des Lehrgangs zur Fachkraft in

der Behindertenarbeit oder eine fachspezifische Aus-bildung in vergleichbarem Umfang.Insbesondere sind folgende Ausbildungen gleichwer-tig:

Pädagoginnen (Heilpädagoginnen, Sozialpädagogin-nen, Dipl. Behindertenpädagoginnen), Sonderkinder-gärtnerinnen

Psychologinnen

Sozialarbeiterinnen

Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit, Behinderten-arbeit, Behindertenbegleitung

Diplom-Sozialbetreuerin für Altenarbeit, Behinderten-arbeit, Behindertenbegleitung und Familienarbeit

11) alleinverantwortliche Behindertenfachkraft / Fach-kraft für die Betreuung von TMA ist, wer individuelleZielplanungen bzw. Förderkonzepte erstellt, wem dieDurchführung und Wahl der Methodik; Evaluierung,Reflexion und Dokumentation alleinverantwortlich ob-liegt.

12)mit pädagogischer Ausbildung über Verwendungs-gruppe 6 hinaus.

13) Behindertenfachkräftemit Spezialaufgaben imBe-reich der beruflichen Integration von Menschen mitBehinderung sind Arbeitsassistentinnen, Berufsaus-bildungsassistentinnen und Beraterinnen, zB Cleare-rinnen, wenn Sie auf Basis einer Vollzeitkraft mindes-tens 20 Kundinnen unterstützen und bei ihrer Tätig-keit überwiegend mit Behörden, Arbeitgebern sowiemit Schulen und Schulungsträgern arbeiten.

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§ 29 Gehaltstabelle

Gehaltstabelle (EURO – €):

gültig ab 1. Februar 2011

VerwendungsgruppenGehalts-stufen Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9

1 1– 2 1.340,50 1.405,80 1.478,70 1.550,60 1.677,10 1.800,90 1.931,30 2.103,70 2.441,602 3– 4 1.366,60 1.433,00 1.506,00 1.582,20 1.711,40 1.836,40 1.971,10 2.165,40 2.538,903 5– 6 1.392,90 1.460,30 1.536,50 1.626,70 1.761,30 1.890,40 2.029,70 2.250,70 2.661,504 7– 8 1.417,70 1.487,50 1.565,90 1.658,50 1.819,70 1.962,20 2.105,80 2.355,50 2.807,405 9–10 1.445,00 1.516,90 1.594,10 1.688,30 1.861,70 2.016,40 2.163,40 2.461,60 2.954,406 11–12 1.471,10 1.544,00 1.623,50 1.720,40 1.894,80 2.069,30 2.223,00 2.544,30 3.076,907 13–14 1.497,20 1.571,30 1.652,90 1.751,20 1.928,10 2.124,60 2.280,50 2.608,50 3.174,108 15–16 1.523,40 1.598,50 1.681,60 1.781,10 1.962,20 2.178,80 2.337,80 2.671,50 3.247,009 17–18 1.549,50 1.625,70 1.711,40 1.813,10 1.996,60 2.212,90 2.395,30 2.732,10 3.320,00

10 19–20 1.575,60 1.655,10 1.741,30 1.844,00 2.030,80 2.249,40 2.452,70 2.796,40 3.394,0011 21–22 1.596,30 1.675,00 1.763,30 1.873,80 2.062,80 2.286,00 2.491,40 2.839,30 3.466,9012 23–24 1.617,00 1.694,90 1.784,30 1.905,90 2.095,90 2.322,40 2.530,10 2.880,30 3.541,0013 25–26 1.635,40 1.717,00 1.807,50 1.928,10 2.130,10 2.358,80 2.568,80 2.922,20 3.589,5014 27–28 1.656,10 1.736,80 1.829,70 1.951,10 2.163,40 2.393,10 2.607,40 2.964,20 3.638,2015 29–30 1.675,00 1.760,00 1.851,80 1.974,50 2.196,50 2.429,50 2.646,10 3.006,20 3.687,9016 31–32 1.694,90 1.779,90 1.873,80 1.998,60 2.230,70 2.466,00 2.683,60 3.048,20 3.735,4017 33–34 1.714,80 1.800,90 1.895,90 2.020,80 2.265,00 2.502,40 2.722,30 3.090,20 3.784,0018 35–36 1.734,70 1.821,90 1.918,00 2.045,10 2.298,00 2.537,80 2.762,00 3.132,20 3.832,60

§ 30 Allgemeine Entgeltregelungen

1) Die Gehaltstabelle gemäß § 29 legt die Höhe derMindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsta-belle nach Verwendungsgruppen gemäß § 28 sowienach Gehaltsstufen gegliedert.

2) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs-gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä-tigkeit. Die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsstufeder Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anre-chenbaren Vordienstzeiten gemäß § 32.

3) Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit in der Verwen-dungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist,

werden jener Verwendungsgruppe zugewiesen, derenAufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt.

4) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt– soweit nicht anders in diesem KV geregelt – nach je-weils zwei Dienstjahren. Vorrückungen sind imDienstzettel festzuhalten.

5) Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Ein-trittsdatum + Vordienstzeiten). Abweichende Rege-lungen sind über die Betriebsvereinbarung zu regeln.

§ 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen

1) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten von § 30a Abs 1 (inder Fassung 1.1.2004) treten alle Entgeltanpassun-gen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übungan anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträ-ge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) bisherorientiert haben.

2) Ist-Erhöhung für alle jene Arbeitnehmerin-nen, für die der entgeltrechtliche Teil desBAGS-Kollektivvertrages zur Anwendungkommt (entweder durch Überzahlung der Min-destgehaltsansätze des BAGS-Kollektivvertra-ges oder Optierung)Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener Arbeitnehmerin-nen, deren Gehälter (Löhne) über der BAGS-Gehalts-

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Page 20: Bags kv 2011

tafel liegen, werden ab 1. 2. 2011 um 1,85% angeho-ben und auf den nächsthöheren Centbetrag gerundet.

3) Erhöhungen für Arbeitnehmerinnen, die vonder Möglichkeit der Optierung gemäß § 41BAGS-KV nicht Gebrauch gemacht haben

a) Erhöhung der „alten Gehalts- bzw Lohntabel-len”Eine Anhebung der bislang vertraglich oder durchbetriebliche Übung angewendeten Gehalts- bzwLohntabelle erfolgt mit Wirkung 1. 2. 2011.Die bisher im Unternehmen angewandte „alte Ge-halts- bzw Lohntabelle“ wird ab 1. 2. 2011 um

1,5% angehoben (kaufmännisch gerundet auf die2. Stelle nach dem Komma).

b) Erhöhung der Ist-Gehälter (Ist-Löhne)Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) werden mit Wirkung1. 2. 2011 um 1,85 % angehoben (kaufmännischgerundet auf die 2. Stelle nach dem Komma).

c) Zulagen und ZuschlägeDie betragsmäßig in den „alten Entgeltbestimmun-gen“ definierten Zulagen und Zuschläge werdenmit Wirkung 1. 2. 2011 um 1,85 % (kaufmännischgerundet auf die 2. Stelle nach dem Komma) er-höht.

§ 31 Zulagen und Zuschläge

1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage(SEG-Zulage):Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingun-gen arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage, wobei in Be-triebsvereinbarungen die erschwerten Arbeitsbedin-gungen im Sinne der Bestimmungen des EstG zu be-stimmen sind. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eineentsprechende Vereinbarungmit der jeweils zuständi-gen Gewerkschaft abzuschließen.Die Höhe der SEG-Zulage beträgt für:

Verwendungsgruppe 1–3: ....................... € 0,55

je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen

Verwendungsgruppe 4–9: ....................... € 0,95

je Arbeitsstunde mit erschwerten BedingungenIm Falle regelmäßiger erschwerter Arbeitsbedingun-gen kann unter Berücksichtigung der angeführtenStundensätze eine Pauschale vereinbart werden.Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingun-gen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale

in den Verwendungsgruppen 1–3 von ...... € 88,92undin den Verwendungsgruppen 4–9 von ...... € 155,33

Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegenvor, wenn mehr als 80% der Arbeitszeit unter diesenBedingungen gearbeitet wird.Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG-Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68Abs 5 Z 5 EStG).

2) Sonn- und Feiertagszuschläge:Arbeitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen be-schäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ge-

mäß § 9 Abs 5 ARG ein Zuschlag in der Höhe von€ 3,80 pro Arbeitsstunde. Für Außendiensteinsätzein den mobilen Diensten (siehe § 3) beträgt der Sonn-tagszuschlag 50%. Der Feiertagszuschlag beträgt60% des Grundstundenlohnes.Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-rerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zu-schlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen,die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfälltder Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2.

3) Leitungs- und Funktionszulagen:Die Zulage für eine Stationsleitung beträgt € 545,19 /Vollzeitmonat.Die Zulage für die Pflegedienstleitung liegt über derStationsleitungszulage, und ist mit Betriebsvereinba-rung zu regeln.

Die Zulage für die Leitung von SozialökonomischenBeschäftigungsbetrieben (SÖB) und GemeinnützigenBeschäftigungsprojekten (GBP), die mit wesentlichenPersonal- und Budgetverantwortungen betraut ist,beträgt zumindest € 268,15 /Vollzeitmonat.

Die Zulage für eine Kindergartenleitung beträgt€ 47,51 / Gruppe für ein Vollzeitmonat.Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen (-hortpädago-ginnen) erhalten in Sonderkindergärten monatlich ei-ne Zulage von € 157,48.Andere Leitungs- und Funktionszulagen sind im Be-trieb zu regeln.Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend abdem 2. Tag.

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§ 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt

1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zumAusmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen, sofernsie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres lie-gen.1) Facheinschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rah-men eines unselbstständigen Dienstverhältnisses ge-leistet wurden, sind nur dann als Vordienstzeiten an-rechenbar, wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer derTätigkeiten durch eine entsprechende Bestätigungnachgewiesen werden.

2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlä-gige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nichtfacheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß vonmaximal vier Jahren zu 50% anzurechnen.

3) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenba-ren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht fach-einschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre.

4) Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlagebei der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, ange-rechnet.

5) Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul-und sonstige Ausbildungszeiten.

1) Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Februar 2011beginnen, tritt folgende Bestimmung „und die geleis-teteWochenarbeitszeit mindestens 19 Stunden betra-gen hat. Liegt die geleistete Wochenarbeitszeit unter19 Stunden, erfolgt eine Aliquotierung. (19 Wochen-stunden = 100%).” außer Kraft.

§ 33 Lehrlinge

Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:Tabelle ab1.2.2011

im 1. Lehrjahr .................................. € 438,68im 2. Lehrjahr .................................. € 603,22im 3. Lehrjahr .................................. € 749,08im 4. Lehrjahr .................................. € 1.030,74

Die Internatskosten, die durch Aufenthalt eines Lehr-lings bzw eines Lehrlings im Rahmen der integrativenBerufsausbildung gem§8b BAG in einem für die Schü-ler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Er-füllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat das Un-ternehmen zu bevorschussen bzw zu ersetzen.

§ 34 Fortbildung

Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertie-fung der Qualifikation in der bereits ausgeübten beruf-lichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damitdie Erlernung eines anderen als des gegenwärtigenausgeübten Berufes zu verstehen.Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Teilnahme aneiner Bildungsveranstaltung durch eine Bescheini-gung des Bildungsträgers nachzuweisen. Nähereskann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.

a) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sindalle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen.

Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive derWegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrts-zeit überschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, dielänger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor BeginnEinvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzu-stellen.

b) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit-geber und Arbeitnehmerin vereinbart werden, ist vorAntritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin-sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltungherzustellen.

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§ 35 Supervision

Arbeitnehmerinnen in sozialen, pädagogischen undtherapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitneh-merinnen, die in einer besonderen Belastungssitua-tion stehen, haben Anspruch auf Supervision.

Die Arbeitszeitanrechnung undmögliche Obergrenzender Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind ineiner Betriebsvereinbarung zu regeln.Die Wahl der Supervisorin, der Supervision und desZieles derselben erfolgt im Einvernehmen zwischenArbeitnehmerin und Arbeitgeber.

§ 36 Sabbatical

1) Die Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, ein-vernehmlichmit dem Arbeitgeber unter folgenden Be-dingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause(=Sabbatical) zu machen:

a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-den statt 100% des Bruttoentgelts nur 90% des Brut-toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monatendieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-se in Anspruch nimmt.

b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-den statt 100% des Bruttoentgelts nur 80% des Brut-toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona-ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs-pause in Anspruch nimmt.

c)Während eines Zeitraumes von 48Monatenwerdenstatt 100% des Bruttoentgelts nur 75% des Brutto-entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monatendieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-se in Anspruch nimmt.

d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer-den statt 100% des Bruttoentgelts nur 75% des Brut-toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten

dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-se in Anspruch nimmt.

e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden.

Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahmebzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden,sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu ver-rechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hatdie Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäfti-gung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn derAnsparphase. Die Arbeitnehmerin genießt für dieDauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi-gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe imSinne des MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbat-icals ist die Schriftform erforderlich.

2) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch dieArbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus-tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit-guthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnungdes im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzah-len. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar-beitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Erben.

§ 37 Dienstreise

Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerinüber Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zurDurchführung von Dienstverrichtungen verlässt.

Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs-vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfangund in welcher Höhe der Arbeitnehmerin für dieDienstreise eine Entschädigung gebührt.

§ 38 Altersteilzeit

1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungenkann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Ar-

beitnehmerin Altersteilzeit gemäß AIVG vereinbartwerden.

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2) Der Wunsch auf Herabsetzung der Arbeitszeit istvon der Arbeitnehmerin mindestens sechs Wochenvor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzungschriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. DieArbeitnehmerin hat dabei den gewünschten Tag derHerabsetzung der Arbeitszeit und die Dauer der He-rabsetzung anzugeben.

3) Arbeitnehmerinnen, die nicht dem BMVG unterlie-gen, haben bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesAnspruch auf Berechnung der zustehenden Abferti-gung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herab-setzung der Normalarbeitszeit.

4) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeits-zeit zustehenden Sonderzahlungen sind für die Phasedes vollen Einkommens und des herabgesetzten Ein-kommens zu aliquotieren.

5) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch dieArbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus-tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit-guthaben an Normalarbeitszeit, sind ohne Berech-nung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags aus-zuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Todder Arbeitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung denErben.

§ 39 Kündigung

1) Für Arbeitnehmerinnen, auf deren Arbeitsverhält-nis das Angestelltengesetz Anwendung findet, gilt be-züglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 20Angestelltengesetz.

2) Für Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das Ange-stelltengesetz fallen, gilt beiderseits eine Kündigungs-frist von vier Wochen. Die Kündigung ist so rechtzeitig

auszusprechen, dass das Arbeitsverhältnis unter Ein-haltung der Kündigungsfrist zumEnde einer Kalender-woche endet.Nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zumselben Arbeitgeber von drei Jahren gelten auch für Ar-beitnehmerinnen, die nicht unter das Angestelltenge-setz fallen, die Bestimmungen des § 20 Angestellten-gesetz.

§ 40 Verfall von Ansprüchen

1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssenbinnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigemVerfall geltend gemacht werden. Liegen keine Arbeits-zeitaufzeichnungen vor, gelten für Ansprüche, die sichaus Lage und Umfang der Arbeitszeit ergeben, die all-gemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB.

2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpau-schale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils abEnde des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsver-hältnisses.

§ 41 Übergangsbestimmungen

1) ArbeitszeitInsoweit sich durch die Anrechnung von Ruhepausenauf die Arbeitszeit bereits vor In-Kraft-Treten diesesKollektivvertrages eine kürzere wöchentliche Nettoar-beitszeit als 40 Stunden ergibt, so ist diese Verkür-zung auf die gemäß § 4 dieses Kollektivvertrages ge-regelte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeits-zeit anzurechnen.Gleiches gilt für Vereinbarungen sonstiger Verkürzun-gen der wöchentlichen Normalarbeitszeit.Für Betriebe, in denen zum Zeitpunkt des in Kraft Tre-tens des Kollektivvertrages die wöchentliche Normal-arbeitszeit mehr als 38 Stunden beträgt, verkürzt sich

diese ab 1. Jänner 2005 jährlich um 1/2 Stunde bis zurErreichung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von38 Stunden.Ausgenommen hievon sind Arbeitnehmerinnen in derSparte Rettungs- und Sanitätsdienst. Für diese mussdie Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung, durch Re-gelung per Betriebsvereinbarung, bis längstens31. 12. 2008 vollzogen sein.

2) EntgeltAlle Entgeltanpassungen die sich vertraglich oderdurch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kol-lektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes,

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etc) bisher orientierten, treten außer Kraft und wer-den durch die folgenden Regelungen ersetzt.Für die Gehaltstabelle gilt für die Jahre 2004 bis 2015folgende Startstruktur:Ab 2004 bis 31. 12. 2008:

Bereich:OÖ, Salzburg, Tirol, Vorarlberg ................. 100%Wien ................................................ 98%Steiermark, Kärnten ............................. 96%NÖ, Burgenland ................................... 95%Bereich:KindergärtnerinnenHortpädagoginnenSonderkindergärtnerinnenSonderhortpädagoginnen ....................... 92%Pflegeeltern ........................................ 100%

Ab 1. 1. 2009 werden die oben angeführten Prozent-werte in 7 gleichen jährlichen Schritten auf 100% he-rangeführt.

A) Neue ArbeitsverhältnisseArbeitsverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten die-ses Kollektivvertrages begründet werden, unterliegenallen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.Hinsichtlich der Höhe der Einstiegsbezüge ist jährlichzu Jahresbeginn der Durchschnitt der Differenz zumKV der im Betrieb im gleichen Beruf beschäftigten Ar-beitnehmerinnen zu ermitteln. Das Einstiegsgehaltberechnet sich aus der entsprechenden KV-Einstufungdes Neueintretenden abzüglich einer sich aus der vor-herigen Berechnung ergebenden relativen Minusdiffe-renz. Die Angleichung an den KV erfolgt innerhalb derRestlaufzeit (bis 31. 12. 2014, bei Kindergartenhelfer-innen bis zum 31. 12. 2019) gemäß Übergangsbe-stimmungen. Bei einer allfälligen Plusdifferenz erfolgtdie Einstufung nach KV.

B) Bestehende ArbeitsverhältnisseFür Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vorIn-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begründetwurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme derBestimmungen des

§ 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit-schaft,

§ 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale,§ 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar-

beitsvergütung,§ 13 Abs 1: Rufbereitschaft,§ 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts-

remuneration,§ 28: Verwendungsgruppen,§ 29: Gehaltstabelle,§ 30: allgemeine Entgeltregelungen,§ 31: Zulagen und Zuschläge und§ 32: Anrechnung von Vordienstzeiten

für Gehalt

Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig dasRecht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In-

Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch indie oben angeführten Bestimmungen dieses KV op-tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungenverbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs-erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent-geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierungtritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nachdem 1. 7. 2004 der BAGS beitreten und somit diesemKV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin dieses Rechtder Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirk-samkeit des KV für diesen Betrieb. Danach ist einWechsel in die Entgeltbestimmungen des KV nur imEinvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichenVereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschlägeund Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofernsie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäߧ 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhal-ten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungennach den Bestimmungen des § 16 dieses KV.Dies bedeutet, dass der nach diesem KV geregelte er-höhte Urlaubsanspruch um 2Werktage nach 10-jähri-ger Betriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit bzw um 6 Werktagenach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesenZusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnensind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analo-gen Regelungen im stationären Bereich. Auf den ge-setzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktagenach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisheri-gen Zusatzurlaubsregelungen keine Anrechnungmehr.Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Vereinba-rungen weiterhin abschließbar.Als Grundlage für die Optierungsentscheidungsind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Verwen-dungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Bestim-mungen dieses KV einzustufen; unabhängig von derbestehenden Ist-Entlohnung.Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit denin diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme ge-bildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be-trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu-rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährtwerden.Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- undNachtdienstzuschläge.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerinbinnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KVüber die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs-summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In-formation auszuhändigen.

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Verbleib in den bisherigen Entgeltbestimmun-gen:Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, inihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben,erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt-bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung.Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV be-zahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli-chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei-ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt alsMindestlohn.

Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV:

Für Arbeitnehmer/innen die sich dafür ent-scheiden, gelten folgende Bestimmungen:Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver-gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan-passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung.

Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Ver-gleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetragals Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt bis zumJahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelfer-innen ist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzu-bauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich ingleich hohen Schritten undwirdmonatlich abgezogen.Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhevon € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.

3) Übergangsbestimmung zu § 22 Vorberei-tungszeitFür Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-richtungen lt § 22 ist zuerst die Arbeitszeitverkürzunglt Übergangsbestimmung § 41 Abs 1 durchzuführenund im Anschluss in 2 Jahresschritten die Vorberei-tungszeit laut § 22 Abs 1 umzusetzen.

§ 41a Zusätzliche Optierung

Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2014 jähr-lich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit-tels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim-mungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobeidie Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner desFolgejahres beginnt.Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Ver-gleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetragals Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt bis zumJahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelfer-innen ist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzu-

bauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich ingleich hohen Schritten undwirdmonatlich abgezogen.Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhevon € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichenVereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschlägeund Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofernsie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäߧ 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.

§ 41a gilt ab 1. Jänner 2007

§ 42 Schiedskommission

Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Aus-legung dieses KV ergeben wird eine Schiedskommis-sion eingerichtet.Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge-schäftsstelle der BAGS zu stellen. Die BAGS hat dievertragsabschließenden Gewerkschaften umgehendzu informieren und die Schiedskommission einzube-rufen.

Zusammensetzung:Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin-nen (Beisitzer) der BAGS und aus zwei Vertreterinnen(Beisitzer) der vertragsabschließenden Gewerkschaf-ten.

Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen derVerschwiegenheitspflicht.Die BAGS und die vertragsschließenden Gewerkschaf-ten verpflichten sich, jeweils eine Liste von Beisitzernmit mindestens sechs Personen zu führen.

Entscheidungsfindung:Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit allervier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen könnennur einstimmig getroffen werden.Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin-nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be-handeln und diesen innerhalb von vier Monaten abEinlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei-dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller

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schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei-dung bekannt zu geben.Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine derParteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet.

Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab-zuwickeln.

Wien, am 13. Jänner 2011

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FÜR DIE BERUFSVEREINIGUNG VON ARBEITGEBERN FÜRGESUNDHEITS- UND SOZIALBERUFE

Dir. Wolfgang GruberVorsitzender und

Verhandlungsführer Arbeitgeber/innen

Mag. (FH) Erich FenningerSchriftführer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Wolfgang KatzianVorsitzender

Karl ProyerGeschäftsbereichsleiter

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen,

Kinder- und Jugendwohlfahrt”

Klaus ZenzWirtschaftsbereichsvorsitzender

Reinhard BödenauerStv. Geschäftsbereichsleiter

GEWERKSCHAFT VIDA

Rudolf KaskeVorsitzender

Willibald SteinkellnerBundessektionsvorsitzender

GEWERKSCHAFT VIDABundessektion für Soziale, persönliche Dienste und Gesundheitsberufe

Alfred KlairBundessektionssekretär

Michaela GuglbergerBundesfachgruppensekretärin

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ANHANG 1:

Gehaltstabellen der Startstrukturen

1. Startstruktur für Wien

2. Startstruktur für Steiermark und Kärnten

3. Startstruktur für Niederösterreich und Burgenland

4. Startstruktur für Kindergärtnerinnen, Hortpädago-ginnen, Sonderkindergärtnerinnen und -hortpäda-goginnen

1. STARTSTRUKTUR FÜR WIEN:

Gehaltstabelle (EURO – €):

gültig ab 1. Februar 2011 (Wien 98,857% gerundet)

Gehalts-stufen

VerwendungsgruppenJahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9

1 1– 2 1.325,18 1.389,73 1.461,80 1.532,88 1.657,93 1.780,32 1.909,23 2.079,66 2.413,702 3– 4 1.350,98 1.416,62 1.488,79 1.564,12 1.691,84 1.815,41 1.948,57 2.140,65 2.509,883 5– 6 1.376,98 1.443,61 1.518,94 1.608,11 1.741,17 1.868,80 2.006,50 2.224,98 2.631,084 7– 8 1.401,50 1.470,50 1.548,00 1.639,55 1.798,90 1.939,77 2.081,73 2.328,58 2.775,325 9–10 1.428,49 1.499,56 1.575,88 1.669,01 1.840,42 1.993,36 2.138,68 2.433,47 2.920,646 11–12 1.454,29 1.526,35 1.604,95 1.700,74 1.873,15 2.045,65 2.197,59 2.515,22 3.041,747 13–14 1.480,09 1.553,34 1.634,01 1.731,19 1.906,06 2.100,32 2.254,44 2.578,69 3.137,828 15–16 1.505,99 1.580,23 1.662,38 1.760,74 1.939,77 2.153,90 2.311,08 2.640,97 3.209,899 17–18 1.531,79 1.607,12 1.691,84 1.792,38 1.973,78 2.187,61 2.367,93 2.700,88 3.282,06

10 19–20 1.557,59 1.636,18 1.721,40 1.822,93 2.007,59 2.223,69 2.424,67 2.764,44 3.355,2111 21–22 1.578,06 1.655,86 1.743,15 1.852,39 2.039,23 2.259,87 2.462,93 2.806,85 3.427,2812 23–24 1.598,52 1.675,53 1.763,91 1.884,12 2.071,95 2.295,86 2.501,18 2.847,38 3.500,5313 25–26 1.616,71 1.697,38 1.786,84 1.906,06 2.105,76 2.331,84 2.539,44 2.888,80 3.548,4814 27–28 1.637,17 1.716,95 1.808,79 1.928,80 2.138,68 2.365,75 2.577,60 2.930,32 3.596,6215 29–30 1.655,86 1.739,89 1.830,64 1.951,93 2.171,40 2.401,73 2.615,86 2.971,84 3.645,7516 31–32 1.675,53 1.759,56 1.852,39 1.975,76 2.205,21 2.437,82 2.652,93 3.013,36 3.692,7117 33–34 1.695,20 1.780,32 1.874,23 1.997,71 2.239,11 2.473,80 2.691,19 3.054,88 3.740,7518 35–36 1.714,87 1.801,08 1.896,08 2.021,73 2.271,74 2.508,80 2.730,43 3.096,40 3.788,80

2. STARTSTRUKTUR FÜR STEIERMARK UND KÄRNTEN:

Gehaltstabelle (EURO – €):

gültig ab 1. Februar 2011 (Steiermark, Kärnten 97,714% gerundet)

Gehalts-stufen

VerwendungsgruppenJahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9

1 1– 2 1.309,86 1.373,67 1.444,90 1.515,16 1.638,77 1.759,74 1.887,16 2.055,62 2.385,792 3– 4 1.335,36 1.400,25 1.471,58 1.546,04 1.672,28 1.794,43 1.926,05 2.115,91 2.480,873 5– 6 1.361,06 1.426,92 1.501,38 1.589,52 1.721,04 1.847,19 1.983,31 2.199,26 2.600,674 7– 8 1.385,30 1.453,50 1.530,11 1.620,59 1.778,11 1.917,35 2.057,67 2.301,66 2.743,235 9–10 1.411,97 1.482,23 1.557,66 1.649,71 1.819,15 1.970,31 2.113,95 2.405,33 2.886,876 11–12 1.437,47 1.508,71 1.586,39 1.681,08 1.851,49 2.022,00 2.172,19 2.486,14 3.006,577 13–14 1.462,98 1.535,38 1.615,12 1.711,17 1.884,03 2.076,04 2.228,37 2.548,88 3.101,558 15–16 1.488,58 1.561,96 1.643,16 1.740,39 1.917,35 2.129,00 2.284,36 2.610,44 3.172,789 17–18 1.514,08 1.588,54 1.672,28 1.771,66 1.950,96 2.162,32 2.340,55 2.669,65 3.244,11

10 19–20 1.539,59 1.617,27 1.701,50 1.801,85 1.984,38 2.197,99 2.396,64 2.732,48 3.316,4211 21–22 1.559,81 1.636,71 1.723,00 1.830,97 2.015,65 2.233,75 2.434,45 2.774,40 3.387,6612 23–24 1.580,04 1.656,16 1.743,52 1.862,34 2.047,99 2.269,32 2.472,27 2.814,46 3.460,0613 25–26 1.598,02 1.677,75 1.766,19 1.884,03 2.081,41 2.304,88 2.510,08 2.855,41 3.507,4514 27–28 1.618,25 1.697,10 1.787,88 1.906,50 2.113,95 2.338,40 2.547,80 2.896,45 3.555,0415 29–30 1.636,71 1.719,77 1.809,47 1.929,37 2.146,29 2.373,97 2.585,62 2.937,49 3.603,6116 31–32 1.656,16 1.739,22 1.830,97 1.952,92 2.179,71 2.409,63 2.622,26 2.978,53 3.650,0217 33–34 1.675,60 1.759,74 1.852,57 1.974,61 2.213,23 2.445,20 2.660,08 3.019,57 3.697,5118 35–36 1.695,05 1.780,26 1.874,16 1.998,35 2.245,47 2.479,79 2.698,87 3.060,61 3.745,00

– 27 –

Page 29: Bags kv 2011

3. STARTSTRUKTUR FÜR NIEDERÖSTERREICH UND BURGENLAND:

Gehaltstabelle (EURO – €):

gültig ab 1. Februar 2011 (NÖ, Bgld. 97,143% gerundet)

Gehalts-stufen

VerwendungsgruppenJahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9

1 1– 2 1.302,20 1.365,63 1.436,45 1.506,30 1.629,18 1.749,45 1.876,12 2.043,59 2.371,842 3– 4 1.327,55 1.392,06 1.462,97 1.536,99 1.662,50 1.783,93 1.914,78 2.103,53 2.466,363 5– 6 1.353,10 1.418,58 1.492,60 1.580,22 1.710,98 1.836,39 1.971,71 2.186,39 2.585,464 7– 8 1.377,19 1.445,00 1.521,16 1.611,11 1.767,71 1.906,14 2.045,63 2.288,20 2.727,195 9–10 1.403,71 1.473,56 1.548,55 1.640,06 1.808,51 1.958,79 2.101,59 2.391,27 2.869,996 11–12 1.429,07 1.499,89 1.577,11 1.671,25 1.840,66 2.010,18 2.159,49 2.471,61 2.988,997 13–14 1.454,42 1.526,41 1.605,67 1.701,17 1.873,01 2.063,90 2.215,34 2.533,97 3.083,418 15–16 1.479,87 1.552,83 1.633,55 1.730,21 1.906,14 2.116,55 2.271,01 2.595,17 3.154,239 17–18 1.505,23 1.579,25 1.662,50 1.761,30 1.939,55 2.149,67 2.326,86 2.654,04 3.225,14

10 19–20 1.530,58 1.607,81 1.691,55 1.791,31 1.972,78 2.185,13 2.382,62 2.716,50 3.297,0311 21–22 1.550,69 1.627,14 1.712,92 1.820,26 2.003,86 2.220,69 2.420,22 2.758,18 3.367,8512 23–24 1.570,80 1.646,47 1.733,32 1.851,45 2.036,02 2.256,05 2.457,81 2.798,01 3.439,8313 25–26 1.588,67 1.667,94 1.755,86 1.873,01 2.069,24 2.291,41 2.495,41 2.838,71 3.486,9414 27–28 1.608,78 1.687,18 1.777,42 1.895,35 2.101,59 2.324,73 2.532,90 2.879,51 3.534,2515 29–30 1.627,14 1.709,71 1.798,89 1.918,09 2.133,74 2.360,09 2.570,50 2.920,31 3.582,5316 31–32 1.646,47 1.729,05 1.820,26 1.941,50 2.166,97 2.395,54 2.606,93 2.961,11 3.628,6717 33–34 1.665,81 1.749,45 1.841,73 1.963,06 2.200,29 2.430,90 2.644,52 3.001,91 3.675,8918 35–36 1.685,14 1.769,85 1.863,20 1.986,67 2.232,34 2.465,29 2.683,09 3.042,71 3.723,10

4. STARTSTRUKTUR FÜR KINDERGÄRTNERINNEN, HORTPÄDAGOGINNEN,SONDERKINDERGÄRTNERINNEN UND -HORTPÄDAGOGINNEN:

Gehaltstabelle (EURO – €):

gültig ab 1. Februar 2011 (KG, HP, SKG und SHP 95,429% gerundet)

Gehalts-stufen

Verwen-dungs-gruppen

Jahre 7

1 1– 2 1843,012 3– 4 1880,993 5– 6 1936,914 7– 8 2009,535 9–10 2064,506 11–12 2121,387 13–14 2176,258 15–16 2230,939 17–18 2285,80

10 19–20 2340,5811 21–22 2377,5112 23–24 2414,4413 25–26 2451,3714 27–28 2488,2015 29–30 2525,1416 31–32 2560,9217 33–34 2597,8518 35–36 2635,74

– 28 –

Page 30: Bags kv 2011

BAGS VorsitzenderDir. Wolfgang GruberBBRZ/FABGrillparzerstraße 504021 LinzTelefon: 0732/692 252 44Mail: [email protected]

BAGS GeneralsekretariatMag.ª Maria LenglachnerAuerspergstraße 41010 WienTelefon: 01/402 62 09 21Fax: 01/408 58 01Mail: [email protected]

Vorsitzende der Fachgruppe Arbeitsmarktpolitische DienstleistungenMag.ª Manuela VollmannBundesdachverband für Soziale UnternehmenHerklotzgasse 21/31150 Wien

Vorsitzende der Fachgruppe BehindertenarbeitMarion OndricekBALANCEHochheimgasse 1/81130 Wien

Vorsitzender der Fachgruppe Gesundheits- und Soziale DiensteMag. Walter MarschitzHilfswerk ÖsterreichApollogasse 4/51070 Wien

Vorsitzender der Fachgruppe Kinderbetreuung und JugendwohlfahrtDir. Alfred KollmannArbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens (AVS)Fischlstraße 409024 Klagenfurt

Page 31: Bags kv 2011

Adressen Gewerkschaft vida

Für Auskünfte und Beratung stehen den Mitgliedern der Gewerkschaft vidaunsere Sekretariate zur Verfügung:

Gewerkschaft vida Zentrale Wien1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel: 01 53 444-79 630

Fax: +43 (1) 53 444 102-420eMail: [email protected]

Gewerkschaft vida Niederösterreich2340 Mödling, Dr. Hanns-Schürf-Gasse 14 Tel: 02236/23 384

Fax: +43 (1) 53 444 102-9133100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 Tel: 02742/3119 41

Fax: +43 (1) 53 444 102-903email: [email protected]

Gewerkschaft vida Burgenland7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 Tel: 02682/77 042

Fax: +43 (1) 53 444 102-901eMail: [email protected]

Gewerkschaft vida Oberösterreich4020 Linz, Weingartshofstraße 2 Tel: 0732/65 33 97

Fax: +43(1) 53 444 102-904eMail: [email protected]

Gewerkschaft vida Salzburg5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 Tel: 0662/8712 28

Fax: +43 (1) 53 444 102-905eMail: [email protected]

Gewerkschaft vida Kärnten9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44 Tel: 0463/5870 3949500 Villach, Bahnhofsplatz 2 Tel: 04242/27185

Fax: +43 (1) 53 444 102-902eMail: [email protected]

Gewerkschaft vida Steiermark8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 Tel: 0316/7071 289

Fax: +43 (1) 53 444 102-906eMail: [email protected]

Gewerkschaft vida Tirol6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14–16 Tel: 0512/59 777 311

Fax: +43 (1) 53 444 102-907eMail: [email protected]

Gewerkschaft vida Vorarlberg6700 Bludenz, Kasernplatz 3 Tel: 05552/65816

Fax: +43 (1) 53 444 102-908eMail: [email protected]

Page 32: Bags kv 2011

Die GPA-DJP in ganz Österreich

Besuchen Sie uns auch im Internet: www.gpa-djp.at

GPA-DJP Service-Center 05 03 01-3011034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Fax 05 03 01-300

eMail: [email protected]

Regionalgeschäftsstelle Wien 05 03 01-21 0001034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Fax 05 03 01-540

eMail: [email protected]

Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich 05 03 01-22 0003100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 Fax 05 03 01-22 099

eMail: [email protected]

Gebietssekretariat Wr. Neustadt 05 03 01-22 7002700 Wr. Neustadt, Gröhrmühlgasse 4–6 Fax 05 03 01-22 799

Gebietssekretariat Gmünd 05 03 01-22 5003950 Gmünd, Emmerich-Berger-Straße 2 Fax 05 03 01-22 599

Regionalgeschäftsstelle Burgenland 05 03 01-23 0007000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 Fax 05 03 01-23 048

eMail: [email protected]

Regionalgeschäftsstelle Steiermark 05 03 01-24 0008020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 Fax 05 03 01-24 398

eMail: [email protected]

Regionalgeschäftsstelle Kärnten 05 03 01-25 0009020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 Fax 05 03 01-25 599

eMail: [email protected]

Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich 05 03 01-26 0004020 Linz, Volksgartenstraße 40 Fax 05 03 01-26 199

eMail: [email protected]

Regionalgeschäftsstelle Salzburg 05 03 01-27 0005020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 Fax 05 03 01-27 099

eMail: [email protected]

Regionalgeschäftsstelle Tirol 05 03 01-28 0006020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14–16 Fax 05 03 01-28 115

eMail: [email protected]

Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg 05 03 01-29 0006901 Bregenz, Reutegasse 11 Fax 05 03 01-29 999

eMail: [email protected]

Page 33: Bags kv 2011

N O T I Z E N

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Page 34: Bags kv 2011

Es gibt vieles,für das es sich lohnt,organisiert zu sein

Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Verlags- und Herstellungsort Wien. DVR: 0046655

ZVR-Nr: 576439352