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Bau und Betrieb von Krananlagen Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen Informationen zur praktischen Anwendung von Vorschriften und Normen bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen BG Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

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Bau und Betrieb von

KrananlagenAktueller Stand und Inhalt der europäischen

und nationalen Vorschriften und Normen

Informationen zurpraktischen Anwendung

von Vorschriften undNormen bei Konstruktion,

Bau und Betriebvon Kranen

BGMaschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

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J. Koop H.-J. Kunze

Bau und Betrieb von

KrananlagenAktueller Stand und Inhalt der europäischenund nationalen Vorschriften und Normen

Informationen zur praktischen Anwendungvon Vorschriften und Normen bei Konstruktion,Bau und Betrieb von Kranen

Herausgeber:

3. überarbeitete und erweiterte Auflage · April 2009

BGMaschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

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Impressum

Copyright: © 2003 by Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

Herausgeber: Maschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftKreuzstraße 45 · 40210 DüsseldorfTelefon 0211 8224-841 · Telefax 0211 8224-866online: www.mmbg.de · e-mail: [email protected]

Autoren: Dipl.-Ing. J. Koop, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft,Stellvertretender Leiter des Fachausschusses (FA) „Maschinenbau, Hebe-zeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW),Obmann der Sachgebiete „Krane, Winden und Elektrozüge sowie Last-aufnahmeeinrichtungen“ im FA MHHW

Dipl.-Ing. H.-J. Kunze, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft;Obmann für das Sachgebiet „Winden und Elektrozüge“ a.D.im Fachausschuss „MHHW“

Gestaltung: Media-Design-Service e.K., Bochum

Gesamtherstellung: Verlag Technik & Information e.K., Bochum

Printed in Germany: April 2009

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Die vorliegende Broschüre enthält Erläuterungen und Hinweise zum Thema „Bau undBetrieb von Krananlagen – Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und natio-nalen Vorschriften und Normen“.

Die laufend steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern die stetige Beschäfti-gung mit den sich ständig verändernden Vorschriften und Entwicklungen. Für viele Unter-nehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Dasgilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vor-schriften.

Mit den neuen europäischen Richtlinien ergibt sich auch für Krane eine neue Vorschriften-situation. Durch diese neuen Richtlinien soll ein Raum ohne Grenzen und Zollbestim-mungen und damit der Abbau von Handelshemmnissen gewährleistet werden.

Mit der vorliegenden Broschüre werden Bedeutung und Zusammenhänge von euro-päischen Richtlinien, europäischen Normen und nationalen Vorschriften dargelegt.

Es werden Erläuterungen und Hinweise zum aktuellen Stand vonEuropäischen Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen, Europäischen Normen,Unfallverhütungsvorschriften und anderen Regeln der Technikgegeben.

Zitate aus den Vorschriften sind kursiv dargestellt.

Diese Broschüre richtet sich an alle, die für die Konstruktion, den Bau oder den Betrieb vonKranen verantwortlich sind. Hierzu zählen Unternehmer, Betriebsräte, Sachverständige,Sachkundige, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Hersteller sowieVertreter der Unfallversicherungsträger und der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsämter.

Mit freundlichen Grüßen

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

Dr. Heinz-Siegmund Thieler (Vorsitzende des Vorstandes) Bernd Schildknecht

Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

Jürgen Dzudzek (Vorsitzende des Vorstandes) Heinz Pafferath

Georg Kunze(Hauptgeschäftsführer)

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– Vorwort –

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1 Allgemeines – Vorschriften für Krane . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2 Gemeinsamer Europäischer Binnenmarkt. . . . . . . . . . . . . . . 112.1 Richtlinien nach Artikel 95 (alt 100a) EG-Vertrag . . . . . . . . . . . 122.2 Richtlinien nach Artikel 137 (alt 118a) EG-Vertrag . . . . . . . . . . . 13

3 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung . . 143.1 Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . 153.2 Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG) . . . . . . . . . . . . . . 163.3 Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit

(89/336/EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183.4 Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen (2000/14/EG). . . . 213.5 „ATEX“-Richtlinie (94/9/EG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243.6 Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) . . . . . . . . . . . . 253.7 Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (89/655/EWG) . . . . . . . . . . . 253.8 In-Kraft-Treten von EG-Richtlinien und die Umsetzung in nationales Recht . . 263.9 Neuregelung der Betriebs- und Anlagensicherheit . . . . . . . . . . . 283.10 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . 413.11 Nachrüstpflicht gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

und Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) für Krane . . . . . . . 46

4 Europäische Normung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494.1 Bedeutung der europäischen Normung . . . . . . . . . . . . . . 494.2 Aufbau des europäischen Normenwerkes . . . . . . . . . . . . . 524.3 Entstehung von europäischen Normen. . . . . . . . . . . . . . . 56

5 Nationale Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705.1 Bedeutung der nationalen Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . 705.2 Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) . . . . . . . . . . . . . . . 705.3 Aufbau der Unfallverhütungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . 735.4 Besonderheiten für Geräte und Bereiche, die nicht

unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. . . . . . . 765.5 Weiterentwicklung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerkes . . . 76

6 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungenan die Konstruktion und Ausrüstung von Kranen . . . . . . . . . . . . 846.1 Aufbau und Inhalt der Maschinenrichtlinie 98/37/EG . . . . . . . . . . 846.2 Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG . . . . . . . . . . . . . 956.3 Konformitätsbewertungsverfahren und -erklärungen

gemäß Maschinenrichtlinie 98/37/EG und der Neufassung derMaschinenrichtlinie 2006/42/EG . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

6.4 Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb . . . . . . . . . . . 122

7 Prüfung und Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1297.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . 1297.2 Prüfung nach wesentlichen Änderungen . . . . . . . . . . . . . . 1387.3 Wiederkehrende Prüfungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141

– Inhalt –

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8 Handel und Inbetriebnahme von Kranen,die bereits in Betrieb waren („Gebrauchtkrane“) . . . . . . . . . . . . 1498.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1498.2 Kran als Technisches Arbeitsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . 1518.3 Kran als Verbraucherprodukt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1518.4 Wieder aufgearbeitet – Wesentlich verändert . . . . . . . . . . . . 1528.5 Zusammenfassung – Handel mit Kranen, die bereits in Betrieb waren. . . . 158

9 Heben von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1599.1 Entscheidung der Europäischen Kommission . . . . . . . . . . . . 1599.2 Fachausschussbeschluss zu Anforderungen an Krane,

die zum Heben von Personen vorgesehen sind. . . . . . . . . . . . 163

Anlage I Konsolidierte Fassung der Gemeinschaftsverträge auf Grunddes Vertrages von Amsterdam (unterzeichnet vomMinisterrat der Europäischen Union am 2. Oktober 1997). . . . . . . 165

Anlage II Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWGAnhang I: Angaben über Sicherheitsziele

für elektrische Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . 168

Anlage III EMV-Aussagen gemäß Anhang I der MRL . . . . . . . . . . . . 169

Anlage IV Weitere EG-Richtlinien, die zur Anwendung kommen können . . . . . 170

Anlage V Vergleich des Anhangs der AMBV mit Anhang 1 und 2der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) . . . . . . . . . . 174

Anlage VI Auflistung und Gegenüberstellung(alte und neue Bezeichnungen) der wichtigstenberufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Krane . . . . . . . . . 200

Anlage VII Stand und Inhalt nationaler Vorschriften . . . . . . . . . . . . . 201

Anlage VIII Bestimmungen in den Landesbauordnungen zu Kranen undKrananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente . . . 211

Anlage IX Fachausschussbeschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . 213

Anlage X Häufig gestellte Fragen (FAQ) zumÜbergang von der aktuelle Maschinenrichtlinie 98/37/EG zurneuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG . . . . . . . . . . . . . 220

Anlage XI Heben von Personen mit Kranen . . . . . . . . . . . . . . . 222

Bezugsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229

5

– Inhalt –

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1Allgemeines –Vorschriften für Krane

Abb. 1:Unfallverhütungs-vorschriften undRegeln der Technik

Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kra-nen ist die Einhaltung von sicherheits-technischen Prinzipien unbedingte Voraus-setzung für die Vermeidung von Gefähr-dungen, die sich z. B. aus einem Lastab-sturz, Umsturz des Kranes oder Versagender Krankonstruktion für Leben und Ge-sundheit von Personen sowie für Sachenund Umwelt ergeben können.

Betroffen von derartigen Gefährdungen wä-ren nicht nur die unmittelbar mit dem KranBeschäftigten, z. B. Kranführer und An-schläger, sondern auch Personen, die im

Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sindoder sich dort aufhalten.

Den Gefahren, die sich aus einem mög-lichen Versagen von Bauteilen, dem Nicht-vorhandensein oder dem Versagen von Si-cherheitseinrichtungen ergeben können,wurde in der Vergangenheit durch sicher-heitstechnische Anforderungen in Unfallver-hütungsvorschriften „Technische Güte- undLieferbedingungen (TGL)“ und Regeln derTechnik (siehe Abb. 1), durch Prüfungenvor der ersten Inbetriebnahme und nachwesentlichen Änderungen sowie durch

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wiederkehrende Prüfungen wirkungsvollbegegnet.

Mit den europäischen Richtlinien ergabsich auch für Krane eine neue Vorschrif-tensituation (siehe Abb. 2).

Mit der Richtlinie 89/392/EWG (neu kon-solidierte Fassung 98/37/EG) des Ratesder Europäischen Gemeinschaft vom14. Juni 1989 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenfür Maschinen (Maschinenrichtlinie), um-gesetzt in nationales Recht durch die9. Verordnung zum Geräte- und Produkt-sicherheitsgesetz (GPSG) (Maschinen-verordnung), ist z. B. für Bau- und Aus-rüstung seit dem 1. Januar 1993 eineneue Rechtsgrundlage gegeben.

Diese Richtlinie verpflichtet den Herstel-ler bei der Konstruktion, Herstellung undInbetriebnahme eines Kranes entspre-chende Maßnahmen zu ergreifen, die die

Gewähr bieten, dass die grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsanforde-rungen der Richtlinie 98/37/EG eingehal-ten sind.

Begriffsbestimmungen:

Hersteller im Sinne des neuen Kon-zepts ist jede natürliche oder juris-tische Person,

1. die ein Produkt herstellt oder

2. ein Produkt wiederaufarbeitet oderwesentlich verändert und erneut inden Verkehr bringt.

Als Hersteller gilt auch jeder, der ge-schäftsmäßig seinen Namen, seineMarke oder ein anderes unterschei-dungskräftiges Kennzeichen an einemProdukt anbringt und sich dadurch alsHersteller ausgibt, oder der als sons-tiger Inverkehrbringer die Sicherheits-

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Allgemeines – Krane unter Berücksichtigung des europäischen Rechts1

Abb. 2:Vorschriftensituationheute

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Allgemeines – Krane unter Berücksichtigung des europäischen Rechts 1

eigenschaften eines Verbraucherpro-duktes beeinflusst.

Bevollmächtigter ist jede im Europäi-schen Wirtschaftsraum niedergelasse-ne natürliche oder juristische Person,die vom Hersteller schriftlich dazu er-mächtigt wurde, in seinem Namen zuhandeln.

Einführer ist jede im EuropäischenWirtschaftsraum niedergelassene na-türliche oder juristische Person, dieein Produkt aus einem Drittland in denEuropäischen Wirtschaftsraum ein-führt oder dieses veranlasst.

Händler ist, wer geschäftsmäßig einProdukt in den Verkehr bringt undnicht Hersteller, Bevollmächtigter oderEinführer ist.

Der Hersteller ist verpflichtet, eine Ge-fahrenanalyse vorzunehmen, um alle mitseiner Maschine verbundenen Gefahrenzu ermitteln; er muss die Maschine dannunter Berücksichtigung seiner Analyseentwerfen und bauen.

Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Ratesder Europäischen Gemeinschaft vom

30. November 1989 über Mindestvor-schriften für Sicherheit und Gesundheits-schutz bei Benutzung von Arbeitsmittelndurch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Ar-beitsmittel-Benutzungsrichtlinie und dendazu erlassenen Änderungsrichtlinien)wird der Betreiber verpflichtet, dort ge-nannte Forderungen für einen sicherenBetrieb einzuhalten.

Diese Richtlinie gilt für alle in Betrieb be-findlichen Maschinen, unabhängig vonihrem Baujahr, also sowohl für Krane, dienach den Bau- und Ausrüstungsbestim-mungen der Unfallverhütungsvorschriftengebaut sind, als auch für Krane, die nachdem 01.01.1993 nach der Maschinen-richtlinie gebaut worden sind.

In der Abb. 3 ist der Aufbau des heutegültigen Vorschriftenwerkes dargestelltund wird in den nachfolgenden Abschnit-ten weiter erläutert.

Die angeführten Richtlinien, Vorschrif-ten und Gesetze erheben keinen An-spruch auf Vollständigkeit. Aus Grün-den der Übersichtlichkeit kann nurauf die Wesentlichsten eingegangenwerden.

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Abb. 3: Aufbau des Vorschriftenwerkes für Krane

Aufbau des Vorschriftenwerkes „Heute“

BinnenmarktEuropäische Richtlinien nach

Artikel 95 (früher 100a) EG-Vertrag

harmonisierterBereich

Richtlinien, z. B.:RL 98/37/EG(früher 89/392/EWG)MaschinenrichtlinieRL 2006/95/EGNiederspannungs-richtlinieRL 2004/108/EGEMV-Richtlinie

Richtlinien, z. B.:RL 89/391/EWGArbeitsschutz-Rahmen-richtlinieRL 89/655/EWGArbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie

z. B. Umsetzung derRichtlinie 98/37/EWGdurch die 9. Verordnungzum Geräte- und Pro-duktsicherheitsgesetz

nicht durch dieRL 98/37/EG geregelterBereich*)

ArbeitsschutzgesetzBetriebssicherheits-verordnung

nationale Vorschriften,z. B. Unfallverhütungs-vorschriften**)

harmonisierteDIN EN-Normen

Allgemein anerkannte Regeln der Technik (z. B. ZH 1/-Schriften, DIN-Normen, VDI-Richtlinien)

nationale Vorschriften,z. B. Unfallverhütungs-vorschriften

nationale Vorschriften,z. B. Unfallverhütungs-vorschriften(Bestimmungen fürBetrieb/Prüfungen)

nicht harmonisierterBereich

ArbeitsschutzEuropäische Richtlinien

nach Artikel 137(früher 118a) EG-Vertrag

*) z. B. nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen,Arbeits- und Verkehrsbereiche, Sicherheitsabstände.

**) Für Krane, die bis zum 31.12.1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind und für Krane die inder Übergangszeit bis zum 31.12.1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten auchdie Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der BGV D 6 uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dassKrane spätestens ab dem 01.01.1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie) und ab dem 03.10.2002 den Anforderungen des Anhang 1 Nr. 1 und 2 sowie die besonderenArbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 01.12.2002 den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 der Betriebs-sicherheitsverordnung entsprechen müssen.

EuropäischesRecht

NationalesRecht

Allgemeines – Krane unter Berücksichtigung des europäischen Rechts1

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Der Gedanke, einen gemeinsamen euro-päischen Binnenmarkt zu schaffen, liegtschon über 50 Jahre zurück.

Im Jahr 1957 wurde von den LändernBundesrepublik Deutschland, Frankreich,Italien und den Beneluxländern in Romein Vertragswerk hierzu unterzeichnet,welches in der Folgezeit als „RömischeVerträge“ bezeichnet wurde.

Es sollte ein Raum ohne Grenzen undZollbestimmungen entstehen. Wichtigs-tes Ziel war in diesem Zusammenhangder Abbau von Handelshemmnissen.

Die wichtigste Ursache hierfür waren dieunterschiedlichen technischen Vorschrif-ten der einzelnen Länder.

Zur Erlangung von einheitlichen tech-nischen Vorschriften sollten Experten ausallen europäischen Mitgliedstaaten beider Erarbeitung solcher Vorschriften mit-arbeiten.

Der Gedanke der europäischen Kommis-sion war es, in harmonisierten Einzelvor-schriften (Richtlinien) für Maschinenarten,z.B. für Hebezeuge spezielle Anforderun-gen festzulegen.

Es stellte sich aber heraus, dass dieErarbeitung von solchen speziellen Ein-zelvorschriften sehr langwierig war.

Darum wurde im Jahr 1985 ein anderesKonzept mit einem neuen Ansatz (NewApproach) erlassen (siehe Abb. 4).

Nach dem neuen Konzept werden inRichtlinien nur grundlegende Anforde-rungen festgelegt. Eine Konkretisierungist durch harmonisierte europäische Nor-men vorgesehen.

1987 wurden die Römischen Verträge indie einheitliche Europäische Akte über-führt. Hierbei wurden die Artikel 95 (alt100a) und 137 (alt 118a) neu eingeordnet(siehe Anlage I).

1989 kam eine Entschließung über einGesamtkonzept hinzu. Die wichtigstenBestimmungen waren hierbei die Einfüh-rung eines Verfahrens zur Prüfung vonProdukten auf Konformität mit den ein-schlägigen Richtlinien und die Anbrin-gung der CE-Kennzeichnung.

2Gemeinsamereuropäischer Binnenmarkt

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Abb. 4: New Approach

In den Richtlinien werdenalle Anforderungen im Detail

festgelegt, wonach dieProdukte konzipiert und ge-

baut werden müssen.

In den Richtlinienwerden allgemeine grund-legende Anforderungen

festgelegt.

Die in den Richtlinien fest-gelegten allgemeinen

Anforderungen werden durchharmonisierte europäischeNormen konkretisiert.

Die Anwendung der Normenist freiwillig.

vordem New Approach

nachdem New Approach

2.1

Richtlinien nach Artikel 95(alt 100 a) EG-Vertrag(Beschaffenheitsanforderungen)

Ziel der Richtlinien nach Artikel 95 (alt100a) ist die Schaffung und das Funk-tionieren des europäischen Binnenmark-tes. Sie werden deshalb auch „Binnen-markt-Richtlinien“ genannt.

Durch diese Richtlinien werden die be-stehenden nationalen Bestimmungen fürSicherheit und Gesundheit zur Vermei-dung von Gefahren, die von Maschinenausgehen, angeglichen, um einen freienWarenverkehr mit Maschinen zu gewähr-leisten.

Dadurch darf aber das bestehendeSicherheitsniveau in den einzelnen Mit-gliedstaaten nicht gesenkt werden.

Europäische Richtlinien

Gemeinsamer europäischer Binnenmarkt2

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Gemeinsamer europäischer Binnenmarkt 2

Die Richtlinien enthalten auf hohemSicherheitsniveau grundlegende An-forderungen an die Konstruktion, denBau und die Ausrüstung von Maschi-nen.

Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Um-setzung dieser Richtlinien in nationalesRecht keine abweichenden Bestimmun-gen aufnehmen, sondern müssen dieseohne inhaltliche Änderungen nationalverbindlich machen. Die Bestimmungendürfen nicht unterschritten, aber auchnicht überschritten werden.

Die sehr allgemein gehaltenen grund-legenden Anforderungen werden durchharmonisierte europäische Normen kon-kretisiert.

2.2

Richtlinien nach Artikel 137(alt 118 a) EG-Vertrag(Betrieblicher Arbeitsschutz)

In den Richtlinien nach Artikel 137 (alt118a) werden Mindestanforderungenfür die Sicherheit und den Gesundheits-schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatzfestgelegt.

Die darin festgelegten Mindestanforde-rungen müssen von den Mitgliedstaateneingehalten werden. Eine Ausfüllung oderKonkretisierung der Mindestvorschriften

durch europäische Normen ist derzeitnicht vorgesehen.

Da diese Richtlinien nur Mindestanforde-rungen enthalten, können die Mitglieds-staaten darüber hinausgehende Anfor-derungen beibehalten bzw. aufnehmen(z. B. in Deutschland durch Unfallverhü-tungsvorschriften (UVVen) oder durchErgänzung der Mindestvorschriften beiIhrer nationalen Umsetzung).

Alle EG-Richtlinien richten sich grund-sätzlich an die Regierungen der Mitglied-staaten. Ihre rechtliche Verbindlichkeit fürden Anwender, Hersteller oder Betreibererhalten sie erst, wenn sie in nationalesRecht umgesetzt worden sind.

Anmerkung

Die für den Arbeitsschutz relevanten

Artikel 100a und 118a,

die die Rechtsgrundlage für EG-Richt-linien über die Beschaffenheit von Pro-dukten (Binnenmarktrichtlinien nachArtikel 100a) und Richtlinien überSicherheit und Gesundheitsschutz derArbeitnehmer (sozialpolitische Richt-linien zur Verbesserung des Arbeits-umfeldes nach Artikel 118a) bilden,haben jetzt die Nummern

Artikel 95 (bisher 100a)undArtikel 137 (bisher 118a).

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Eine Übersicht der wichtigsten EG-Richtlinien zum Binnenmarkt wird in Abb. 5gegeben:

3Entwicklung derEuropäischen Richtlinienund deren nationale Umsetzung

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Abb. 5: EG-Richtlinien für den Binnenmarkt

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Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

3.1

Maschinenrichtlinie(89/392/EWG)Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989zur Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten für Maschinen

Die Maschinenrichtlinie ist eine Richtlinienach Artikel 95 (siehe Abschnitt 2).

Die Maschinenrichtlinie ist bindend fürdie Hersteller von Maschinen.

Zur Richtlinie 89/392/EWG wurden dreiÄnderungsrichtlinien erlassen:

Erste Änderungsrichtlinie(91/368/EWG) vom 20. Juni 1991

Mit dieser Änderung wurden

● auswechselbare Ausrüstungenzur Änderung der Funktioneiner Maschine,

● bewegliche Maschinen,

● Maschinen für das Hebenvon Lasten

und

● Maschinen für den Untertagebau

in den Geltungsbereich der Maschi-nenrichtlinie aufgenommen.

Grundlegende Sicherheits- und Ge-sundheitsanforderungen an dieseMaschinen wurden im Anhang I derRichtlinie ergänzt.

Durch die Aufnahme von Maschinenfür das Heben von Lasten fallen auchKrane in den Geltungsbereich derMaschinenrichtlinie.

Zweite Änderungsrichtlinie(93/44/EWG) vom 14. Juni 1993

Der Geltungsbereich wurde hierbeium● Sicherheitsbauteileund

● Maschinen zum Heben von Perso-nen

erweitert und die Anhänge entspre-chend ergänzt.

CE-Kennzeichnungsrichtlinie(93/68/EWG) vom 22. Juli 1993

Mit dieser Änderungsrichtlinie wurdedie Bezeichnung „EG-Zeichen“ durch„CE-Kennzeichnung“ ersetzt undspezielle Anforderungen an die Kenn-zeichnung, z. B. Wegfall der Angabeder Jahreszahl, modifiziert.

Diese Änderungsrichtlinie trifft auchfür andere Richtlinien nach Artikel 95(alt 100a) zu.

Die vorbezeichneten Richtlinien wur-den zu einer konsolidierten und kodi-fizierten Fassung zusammengefasstund unter der Bezeichnung

98/37/EGim Jahr 1998 neu herausgegeben.

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Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

In den Artikeln 26 – 28 ist folgender Zeit-plan festgelegt:

● Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffent-lichung im Amtsblatt 29.06.2006

● Die Mitgliedstaaten erlassen undveröffentlichen die Rechtsvorschriften,die erforderlich sind, um dieser Richt-linie spätestens ab dem 29. Juni 2008nachzukommen. (Umsetzung innationales Recht)

● Sie wenden diese Rechtsvorschriftenab dem 29. Dezember 2009 an.

● Die Richtlinie 89/37/EG wirdaufgehoben

Mit einer Berichtigung zur Richtlinie2006/42/EG veröffentlicht im Amtsblattder Europäischen Union vom 16.03.2007wurde klargestellt, dass die Richtlinie98/37/EG zum 29.12.2009 aufgehobenwird.

Weitere Hinweise zu neuen Maschinen-richtlinie enthält Kapitel 6.2.

Neben der Maschinenrichtlinie sindvon den Herstellern noch weitere EG-Richtlinien zu beachten!

16

In der Zwischenzeit wurde die Maschinenrichtlinie umfassend überarbeitet und imAmtsblatt vom 09.06.2006 wie folgt veröffentlicht:

3.2

Niederspannungsrichtlinie(73/23/EWG)Richtlinie des Rates vom 19. Februar 1973zur Angleichung der Rechtsvorschriftender Mitgliedstaaten betreffend elektrischeBetriebsmittel zur Verwendung innerhalbbestimmter Spannungsgrenzen

Die Niederspannungsrichtlinie ist eineGemeinschaftsrichtlinie entsprechend deralten Konzeption nach Artikel 95 (alt 100a)EWG-Vertrag (siehe auch Kapitel 2).

Sie gilt für elektrische Betriebsmittel(Komponenten und verwendungsfertigeEndprodukte) innerhalb der nachfolgendaufgeführten Spannungsgrenzen:

● 50 bis 1000 V für Wechselstrom

● 75 bis 1500 V für Gleichstrom

Geltungsbereich

● handgeführte Geräte,

● elektr. betriebene Werkzeuge,

● Beleuchtungseinrichtungen,

● Schalt-Steuereinrichtungen,

● Verkabelung,

● Gerätesteckvorrichtungen,

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Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung

● Geräteanschlussleitungen,

● elektrische Installationsbetriebsmittel

Ausgenommen

● Betriebsmittel für Ex-Bereich,

● elektro-medizinische undelektroradiologische Betriebsmittel,

● elektrische Teile von Aufzügen,

● Elektrizitätszähler,

● spezielle Betriebsmittel für Schiffe,Flugzeuge und Eisenbahnen,

● Weidezäune

Sicherheitsanforderungen

Maßnahmen, damit elektrische Betriebs-mittel nur dann in Verkehr gebrachtwerden können, wenn sie bei ordnungs-gemäßer Installation und Wartung so-wie bei einer bestimmungsgemäßenVerwendung die Sicherheit von Men-schen und Nutztieren sowie die Erhal-tung von Sachwerten nicht gefährden(Angaben zu Sicherheitszielen sind imAnhang I der Richtlinie enthalten – sieheauch Anlage II).

Wenn von Maschinen hauptsächlich Ge-fahren aufgrund von Elektrizität ausge-hen, fällt diese Maschine ausschließlich

in den Anwendungsbereich der Richtlinie73/23/EWG. Bei der Abgrenzung zurMaschinenrichtlinie besteht die Schwie-rigkeit zu definieren, wann von einerMaschine hauptsächlich elektrischeGefahren ausgehen (siehe Artikel 1 Ab-satz 5 der Maschinenrichtlinie).

Bis zum heutigen Zeitpunkt ist eineÄnderungsrichtlinie zur Richtlinie 73/23/EWG verabschiedet worden:

CE-Kennzeichnungsrichtlinie(93/68/EWG) vom 27. Juli 1993Mit dieser Änderungsrichtlinie wurdedie Bezeichnung „EG-Zeichen“ durch„CE-Kennzeichnung“ ersetzt und spe-zielle Anforderungen dieser Kennzeich-nung, z. B. Wegfallen der Angabe derJahreszahl, modifiziert.

Die Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG)wurde mit ihrer Änderung (Richtlinie93/68/EWG) Ende 2006 aus Gründen derRechtsbereinigung und Rechtsverein-fachung zu einer „neuen“ Niederspan-nungsrichtlinie zusammengefasst.

Die Richtlinie 2006/95/EG vom12.12.2006 wurde am 27.12.2006 im EU-Amtsblatt L374 veröffentlicht. Sie trat am16. Januar 2007 in Kraft, gleichzeitig tratdie Richtlinie 73/23/EWG außer Kraft.

17

3

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18

Mit der Zusammenfassung verbundenwar eine redaktionelle Anpassung. In die-sem Zusammenhang sind auch Überset-zungsfehler in verschiedenen Sprachfas-sungen bereinigt worden. Betroffendavon ist auch die deutsche Sprachfas-sung.

Faktisch sind keine nennenswerten Än-derungen enthalten. Die bisher beste-henden Spannungsgrenzen für die An-wendung der Richtlinie (zwischen 50 Vund 1000V Wechselstrom bzw. zwischen75 V und 1500 V Gleichstrom) sind auchin der neuen Richtlinie festgelegt.

Konformitätserklärungen, die die Nie-derspannungsrichtlinie beinhalten,müssen ab dem 16.01.07 die neueRichtlinie 2006/95/EG zitieren.

3.3

Richtlinie über die elektro-magnetische Verträglichkeit(89/336/EWG) – EMVRichtlinie des Rates vom 3. Mai 1989über die elektromagnetische Verträglichkeit

Die EMV-Richtlinie ist eine Artikel 95-Richtlinie (alt 100a).

Sie betrifft alle Geräte, die elektromag-netische Störungen verursachen odervon solchen beeinflusst werden können.Es werden hierin keine Sicherheits-anforderungen zum Schutz des Men-schen geregelt! Regelungen hier-zu finden sich in der Unfallverhü-tungsvorschrift „ElektromagnetischeFelder“ (BGV B11) (EMF).

Elektromagnetische VerträglichkeitFähigkeit einer elektrischen Einrichtung,in ihrer elektromagnetischen Umgebungzufriedenstellend zu funktionieren, ohnediese Umgebung, zu der auch andereEinrichtungen gehören, unzulässig zu be-einflussen. Eine Abgrenzung der EMV zuEMF wird in Abb. 6 gegeben.

StörfestigkeitGeräte müssen eine angemessene Fes-tigkeit gegen elektromagnetische Stö-rungen aufweisen, sodass ein bestim-mungsgemäßer Betrieb möglich ist.

Begrenzung der StöraussendungGeräte dürfen keine unzulässig hohenelektromagnetischen Felder an die Um-gebung abstrahlen.

Begriffe

Geräte, Apparate● Endprodukt mit eigener Funktion,

● für Endbenutzer bestimmt,

● als einzige Handelsware erhältlich

EMV-Richtlinie: Gerät = Apparat

System● mehrere zu einem bestimmtem

Zweck verbundene Geräte,

● wird als einzige Funktionseinheitin Verkehr gebracht

Anlage● mehrere zu einem bestimmten

Zweck und an einem Ort verbundeneGeräte, die nicht als eine Funktions-einheit in Verkehr gebracht werden,

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

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● zufälliger Verbund von Gerätenund/oder Systemen

Komplexe Bauteile● z. B. Baugruppen, Steckkarten,

Elektromotoren unterliegen dem Gesetzüber die elektromagnetische Verträg-lichkeit von Geräten (EMVG),

● Kennzeichnung erforderlich,wenn allgemein erhältlich, sonst nicht

Einfache Bauteile● z.B. Widerstände, Spulen, Steckverbinder

● keine Kennzeichnung erforderlich,● Schutzanforderungen müssen nicht

erfüllt sein

EMV-Aussagen gemäß Anhang Ider MRL sind in Anlage IIIaufgeführt.

Es sind 3 Änderungsrichtlinien zur EMV-Richtlinie verabschiedet worden:

Erste EMV-Änderungsrichtlinie91/263/EWG vom 29. 4. 1991

Richtlinie des Rates zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten über Telekommunikations-endeinrichtungen einschließlich dergegenseitigen Anerkennung ihrer Kon-formität.

Abb. 6: Abgrenzung EMV zu EMF

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

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Zweite EMV-Änderungsrichtlinie92/31/EWG vom 28. 4. 1992Aufgrund des umfassenden Anwen-dungsbereichs der EMV-Richtlinienwurde entschieden, einen Übergangs-zeitraum festzulegen, um die Einfüh-rung in die nationalen Vorschriften unddie Umsetzung zu gewährleisten.Aus diesem Grund wurde die Richt-linie 92/31/EWG erlassen, in der einÜbergangszeitraum bis zum 31. De-zember 1995 vorgeschrieben wird.

Dritte EMV-Änderungsrichtlinie93/68/EWG vom 22. 7. 1993Mit dieser Änderungsrichtlinie wurdedie Bezeichnung „EG-Zeichen“ durch„CE-Kennzeichnung“ ersetzt und spe-zielle Anforderungen dieser Kenn-zeichnung, z. B. Wegfall der Angabeder Jahreszahl, modifiziert.

20

In 2005 trat eine Neufassung der EMV-Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitglieds-staaten über die elektromagnetische Ver-träglichkeit und zur Aufhebung der Richt-linie 89/336/EWG in Kraft.

Übergangszeiten sind in Abb. 7 darge-stellt.

Die Richtlinie 2004/108/EG wurde ver-spätet am 27.02.2008 national durch dasEMVG (Gesetz über die elektromagneti-sche Verträglichkeit von Geräten) umge-setzt.

Abb. 7: Übergangszeiten für die neue EMV-Richtlinie

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

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3.4

Richtlinie über umwelt-belastende Geräuschemissionen(2000/14/EG)Richtlinie des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaatenüber umweltbelastende Geräuschemissionenvon zur Verwendung im Freien vorgesehenenGeräten und Maschinen

Diese Richtlinie (sog. Outdoor-Richtlinie)ist eine Richtlinie nach Artikel 95 (alt 100a).

Sie gilt für die in den Artikeln 12 und 13der Richtlinie aufgelisteten zur Verwen-dung im Freien vorgesehenen 63 Ma-schinenarten. Definitionen für diese sindim Anhang I der Richtlinie enthalten.

Dazu gehören:

BauwindeVorübergehend aufgestelltes Hubgerätmit Motorantrieb, das mit Vorrichtungenzum Heben und Senken von Lasten aus-gestattet ist.

MobilkranAuslegerkran mit eigenem Antrieb, dermit oder ohne Traglast verfahren werdenkann, ohne dass hierzu eine ortsfes-te Fahrbahn benötigt wird, und dessenStandsicherheit durch die Schwerkraftsichergestellt wird. Er kann auf Reifen,Ketten oder anderen Verfahrvorrichtun-gen betrieben werden. In festen Arbeits-positionen kann er durch ausfahrbareStützen oder anderen Vorrichtungen ge-stützt werden, die die Standsicherheiterhöhen. Der Oberwagen eines Mobil-krans kann frei drehbar, begrenzt dreh-bar oder auch nicht drehbar sein.

Er ist in der Regeln mit einem oder mehre-ren Hubwerken und/oder mit Hydraulikzy-lindern zum Heben oder Senken des Aus-legers und der Last ausgestattet. Mobil-krane können mit einem Teleskopausleger,einem Knickausleger, einem Gittermast-ausleger oder mit einer Kombination die-ser Auslegerarten ausgerüstet sein. DerAusleger kann leicht abgesenkt werden.Die am Auslegerkopf hängenden Lastenkönnen mit einer Unterflasche oder mitanderen speziellen Lastaufnahmemittelnbefördert werden.

TurmdrehkraneTurmauslegerkran, dessen Ausleger ander Spitze eines in etwa senkrechtenTurms angebracht ist und in dieser Posi-tion bedient wird. Diese kraftbetriebeneMaschine besitzt Vorrichtungen zum He-ben und Senken von Lasten und für dieBeförderung der Lasten durch Änderungder Ausladung, durch Drehen oder Ver-fahren des gesamten Krans. MancheKrane können verschiedene dieser Be-wegungen, nicht aber unbedingt alle aus-führen. Bestimmte Krane können festaufgestellt sein, andere verfügen überVorrichtungen zum Verfahren oder Klet-tern.

Alle Maschinen nach dieser Richtliniemüssen mit dem CE-Kennzeichen unddem garantierten Schallleistungspegelgekennzeichnet sein (siehe Abb. 8 aufSeite 22).

22 Maschinenarten müssen vorgegebe-ne Geräuschemissions-Grenzwerte ein-halten.

Alle Maschinen müssen einer Konformi-tätsbewertung unterzogen werden, die

21

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

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Abb. 8: CE-Kennzeichen und Lärmkennzeichen

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

22

● Bauaufzüge für den Materialtransportmit Verbrennungsmotor,

● Bauwinden mit Verbrennungsmotor,

● Mobilkrane und

● Turmdrehkrane.

Eine Datensammlung wird durch dieKommission durchgeführt und zur Ab-leitung weiterer Maßnahmen ausge-wertet.

Für die Konformitätsbewertung die-ser Maschinen gibt es drei Möglich-keiten.

unterschiedlich ist für solche, die Grenz-werte einhalten müssen (Einbeziehungeiner benannten Stelle) und solche, dienur gekennzeichnet werden.

Mit allen Maschinen muss eine Konfor-mitätserklärung mitgeliefert werden. DieRahmenmessverfahren sind für die ein-zelnen Maschinen im Anhang III derRichtlinie vorgeschrieben.

Zu den Maschinen, für die in der RichtlinieGrenzwerte vorgegeben sind, gehörenauch:

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Artikel 12 genannten zulässigen Schallleis-tungspegel der Stufe I und ab dem 3. Ja-nuar 2006 die niedrigeren der Stufe II an-gewandt werden.

Änderung der Outdoor-Richtlinie2000/14/EG über umweltbelastendeGeräuschemissionen

Zur Überprüfung der Richtlinie hat die EG-Kommission eine Arbeitsgruppe eingesetzt.Diese Arbeitgruppe gelangte zu demSchluss, dass es in einigen Fällen tech-nisch nicht möglich ist, die ab 3. Januar2006 verbindlichen verschärften Grenzwer-te der Stufe II einzuhalten. Damit dürftendie betroffenen Maschinen ab diesem Zeit-punkt nicht mehr im Europäischen Wirt-schaftsraum in Verkehr gebracht werden.

Ein Verkaufs- und Betriebsverbot warallerdings mit der Richtlinie nicht beab-sichtigt.

Der Rat der Europäischen Union und dasEuropäische Parlament haben sich vordiesem Hintergrund darauf geeinigt, bei ei-nigen Maschinen die Umsetzung der Stu-fe II der Richtlinie zu verschieben. Dieswurde mit der Änderungsrichtlinie 2005/88/EG umgesetzt (veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 334 vom 27.12.2005 (sieheAbb. 9 auf Seite 24).

Die Richtlinie 2000/14/EG wurde mit der32. Verordnung zum Bundesimmissions-schutz-Gesetz in nationales Recht umge-setzt.

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

23

1. Interne Fertigungskontrolle mitBegutachtung der technischenUnterlagen und regelmäßige PrüfungHier stellt der Hersteller vorgeschriebe-ne Unterlagen zusammen und legt sieeiner benannten Stelle zur Begutach-tung vor. Weiterhin führt die benannteStelle in bestimmten Abständen Prü-fungen (regelmäßige Prüfungen oderProduktprüfungen) durch (Einzelheitensiehe Anhang VI der Richtlinie).

2. EinzelprüfungenHier prüft eine benannte Stelle die Un-terlagen für eine Maschine und führtGeräuschmessungen durch (Einzel-heiten siehe Anhang VII der Richtlinie).

3. Umfassende QualitätssicherungDabei unterhält der Hersteller ein um-fassendes Qualitätssicherungssystem,das durch eine benannte Stelle bewer-tet wurde. Dieses Qualitätssicherungs-system wird durch die benannte Stellein regelmäßigen Abständen überwacht(Einzelheiten siehe Anhang VIII derRichtlinie).

Die Richtlinie ist ab 03. Januar 2002 anzu-wenden.

Mit dieser Richtlinie wurde auch die Richt-linie 84/534/EWG (siehe Anlage IV) überden zulässigen Schallleistungspegel fürTurmdrehkrane zurückgezogen.

Es wurden zwei Phasen eingeführt, um denHerstellern, die die Anforderungen derRichtlinie noch nicht erfüllten, genügendZeit zur Anpassung ihrer Produkte an diestrengeren Grenzwerte einzuräumen. Sosollten während der 1. Phase – vom 3. Ja-nuar 2002 bis 2. Januar 2006 – die in

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3.5

„ATEX“-Richtlinie“ (94/9/EG)Richtlinie des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 23.März 1994 zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaatenfür Geräte und Schutzsysteme zur bestim-mungsgemäßen Verwendung in explosions-gefährdeten Bereichen

Diese Richtlinie ist eine Richtlinie nachArtikel 95 (alt 100a).

Inhalt dieser Richtlinie:● Anforderungen an das Inverkehrbringen

von Geräten und Schutzsystemen zurbestimmungsgemäßen Verwendung inexplosionsgefährdeten Bereichen

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

Abb. 9: In der Stufe II geänderte Werte

● Aufhebung der Richtlinien 76/117/EWGund 79/196/EWG

Die Ex-Schutzbestimmungen sind ab-hängig von der Häufigkeit des Vor-handenseins einer explosionsfähigenAtmosphäre (Zone), von der Art derexplosiven Stoffe (Explosionsgruppe)sowie von der Zündtemperatur (Tempe-raturklasse).

Dabei wurde nachfolgende Unterteilungbestimmt:

Zonen

Zone 0 bzw. 20ständig oder langzeitig explosionsfähig

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Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

Zone 1 bzw. 21gelegentlich explosionsfähig

Zone 2 bzw. 22selten und kurzzeitig explosionsfähig

Bei Gasen, Dämpfen und Nebeln (G) gel-ten die Zonen 0 bis 2 und bei Stäuben(D) die Zonen 20 bis 22.

ExplosionsgruppenGruppe I im Bergbau unter TageGruppe II in der IndustrieDie Explosionsgruppen werden noch inKategorien eingeteiltGruppe I M1 und M2Gruppe II 1, 2 und 3

TemperaturklassenKlassen T1 bis T6

Die Temperaturklassen ordnen die Gasenach minimalem Zündtemperaturen. DieKlasse T6 beinhaltet die höchsten Anfor-derungen bzgl. der Wärmeentwicklungdes Gerätes.Einen Überblick über Einflussgrößen,Wirkzusammenhänge und Empfehlungenzur Vermeidung von Explosionen gibt dieDIN EN 1127-1 „Explosionsschutz, Teil 1:Grundlagen und Methodik“.

Weitere Richtlinien, die zur Anwen-dung kommen können, sind in derAnlage IV aufgeführt.

3.6

Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie(89/391/EWG)Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 überdie Durchführung von Maßnahmen zur Verbes-serung der Sicherheit und des Gesundheits-schutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Diese Richtlinie ist eine Richtlinie nachArtikel 137 (alt 118a). Mit ihr wird diegrundlegende Auffassung der Europäi-schen Gemeinschaft (EG) zum Arbeits-schutz dargelegt.

Ergänzt wird diese Richtlinie durch Ein-zelrichtlinien.

3.7

Arbeitsmittelbenutzungs-richtlinie (89/655/EWG)Richtlinie des Rates vom 30. November 1989über die Mindestvorschriften für Sicherheit-und Gesundheitsschutz bei Benutzungvon Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer beider Arbeit

Die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie ver-pflichtet den Betreiber, dort genannteForderungen für einen sicheren Betriebeinzuhalten.

Bis zum heutigen Zeitpunkt sind zwei Än-derungsrichtlinien verabschiedet worden:

Richtlinie 95/63/EG des Rates vom5. Dezember 1995 zurÄnderung der Richtlinie 89/655/EWGMit dieser Änderungsrichtlinie wird derverfügende Teil der Richtlinie 89/655/EWG im Wesentlichen um Artikel 4a„Überprüfung der Arbeitsmittel“ und

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Artikel 5a „Ergonomie und Gesund-heitsschutz am Arbeitsplatz“ ergänzt.Der bereits vorhandene Anhang mit denNummern 2.1 bis 2.19 wird Anhang Iund hat eine Komplettierung durch diebisher nicht ausgefüllte Nr. 3 „Zusätz-liche Mindestvorschriften für besondereArbeitsmittel“ erfahren. In dieser Num-mer 3 werden Mindestanforderungenfür mobile, selbstfahrende und nichtselbstfahrende Arbeitsmittel sowie fürArbeitsmittel zum Heben von Lastenerhoben. Die Vorbemerkung und dieNummer 2.1 Absatz 4 zum Anhang Iwerden zusätzlich geändert.

Ein Anhang II „Benutzung der Arbeits-mittel“ ist hinzugefügt.

Richtlinie 2001/45/EG des Euro-päischen Parlaments und des Ratesvom 27. Juni 2001 zur Änderungder Richtlinie 89/655/EWGDie im Anhang enthaltenen Vorschriftenfür die Benutzung von Arbeitsmitteln,die für zeitweilige Arbeiten an hoch ge-legenen Arbeitsplätzen bereitgestelltwerden, werden als Ziffer 4 dem An-hang II der Richtlinie 89/655/EWG (inder Fassung der Richtlinie 95/63/EG)hinzugefügt. Sie beinhalten auch Vor-schriften für Zugangs- und Positionie-rungsverfahren unter Zuhilfenahme vonSeilen.

26

Europäisches Parlament

EG-Richtliniezur Harmonisierung

Nationales Parlament

Nationales Gesetz

Abb.10: Umsetzung in nationales Recht

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

3.8

In-Kraft-Treten von EG-Richtlinien und die Umsetzungin nationales Recht

EG-Richtlinien werden nicht direkt für dieAnwender verbindlich, sondern müssenerst von den einzelnen Mitgliedstaateninnerhalb einer festgelegten Frist in na-tionales Recht umgesetzt werden. DerAblauf einer Umsetzung ist in Abb. 10dargestellt.

Wird eine EG-Richtlinie nicht fristgerechtin nationales Recht umgesetzt, kann einAnwender die Bestimmungen der Richt-linie trotzdem anwenden, auch dann,wenn nationale Regelungen des entspre-chenden Staates dem Richtlinieninhaltentgegenstehen.

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Richtlinien Nationale Umsetzung Anwendung Übergangsfrist

Maschinenrichtlinie Neunte Verordnung zum Geräte-01.01.199598/37/EG (89/392/EWG) und Produktsicherheitsgesetz(29.12.2009)

01.01.93 –31.12.94(RL 2006/42/EG [neu]) (Maschinenverordnung – 9. GPSGV)

Niederspannungs-Erste VO zum Geräte-und Produkt- 20.08.1974richtlinie 73/23/EWGsicherheitsgesetz (1. GPSGV) (16.01.2007)(RL 2006/95/EG [neu])

EMV-RichtlinieGesetz über die elektromagnetische 01.01.1996 01.01.92 –31.12.9589/336/EWGVerträglichkeit von Geräten (EMVG) (21.07.2007) (21.01.05 –20.07.09)(RL 2004/108/EG [neu])

Lärm-RL fürTurmdrehkrane 15. BimSchV84/534/EWG

Lärmrichtlinie03.01.20022000/14/EG 32. BimSchV(03.01.2006) 03.07.01-02.01.02(RL 2005/88/EG [Änd.])

Ex-Schutzrichtlinie11. GPSGV 01.07.200394/9/EG

Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 21.08.199689/391/EWG

Arbeitsmittel- Arbeitsmittelbenutzungsverordnungbenutzungsrichtlinie (AMBV) 01.01.1997 30.06.199889/655/EWG – Nachrüstforderungen –

Richtlinie 95/63/EGBetriebssicherheitsverordnungund 2001/45/EG(BetrSichV) 03.10.2002zur Änderung der(einschließlich AMBV)RL 89/655/EWG

Tabelle 1: In-Kraft-Treten und Umsetzung von EG-Richtlinien in nationale Recht

27

Die Umsetzung von EG-Richtlinien innationales Recht erfolgt durch die Bun-desregierung durch Verordnungen zumGeräte- und Produktsicherheitsgesetz(GPSG) oder anderer Gesetze.

Die Inkraftsetzungstermine und die Um-setzung der Richtlinien in nationalesRecht sind in Tabelle 1 dargestellt.

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

Richtlinien nach Artikel 95 (100a) für Bau und Ausrüstung (Herstellerverantwortung)

Richtlinien nach Artikel 137 (118a) für die Benutzung von Arbeitsmitteln (Betreiberverantwortung)

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3.9

Neuregelung der Betriebs-und Anlagensicherheit

Mit der Neuregelung der Betriebs- undAnlagensicherheit sollen im Wesentlichenfolgende Ziele erreicht werden:

● Bereits beschlossene europäischeRichtlinien müssen national umgesetztwerden.

● Eine Rechtsbereinigung soll durch-geführt werden.

● Das gesamte Vorschriftenwerksoll dereguliert werden.

● Eine weitgehende Abstimmung vonstaatlichem Recht und Unfall-versicherungsrecht soll erreicht werden.

● Die Betreiberverantwortungsoll gestärkt werden.

Die Neuregelung wird im Wesentlichendurch zwei Schritte erreicht werden:

1. Schritt

Änderung des Gerätesicherheitsgeset-zes zur Schaffung einer Rechtsgrund-lage für eine Betriebssicherheitsverord-nung; u. a.

● prüfpflichtige Arbeitsmittel werdenbezogen auf EG-Richtlinien– Druckgeräte und Baugruppen

RL 97/23/EG– Geräte usw. zur Verwendung in

explosionsgefährdeten BereichenRL 94/9/EG

– Aufzüge RL 95/16/EG

● Anzeige- und Prüfpflichten fürdiese Anlagen können in Verordnungen

zum GSG (jetzt GPSG – siehe auchKapitel 3.10) geregelt werden.

● Bildung vontechnischen Ausschüssen.

● Zulassung von Stellen zurPrüfung dieser Anlagen,Anforderungen an diese Stellen(Akkreditierung).

● Zertifizierungsstellen für GS-Zeichenkönnen auch in einem anderen Mit-gliedstaat der EG oder EWR ansässigsein (Verwaltungsabkommen erfor-derlich).

● Prüfungen an überwachungs-bedürftigen Anlagen erfolgen zukünftigdurch zugelasseneÜberwachungsstellen (Übergangs-fristen bis Ende 2007).

Dieser erste Schritt erfolgte durch dieÄnderung des Gerätesicherheitsgesetzessowie im Januar 2004 mit der Zusam-menfassung des Gerätesicherheitsgeset-zes mit dem Produktsicherheitsgesetzzum „Gesetz über technische Arbeitsmit-tel und Verbraucherprodukte (Geräte-und Produktsicherheitsgesetz – GPSG)“(siehe auch Kapitel 3.10).

2. Schritt

Erlass einer „Verordnung zur Rechtsver-einfachung im Bereich der Sicherheit unddes Gesundheitsschutzes bei der Bereit-stellung von Arbeitsmitteln und der Be-nutzung bei der Arbeit, der Sicherheitbeim Betrieb überwachungsbedürftigerAnlagen und über die Organisation desbetrieblichen Arbeitsschutzes“.

28

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

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Die Verordnung vom 27. September 2002(BGBl. I S. 3777) ist am 3. Oktober 2002 inKraft getreten.

Bei dieser Verordnung enthält jeder Ar-tikel eigenständige Verordnungen. Siebesteht aus dem Artikel 1 bis 8.

Wesentlichster Bestandteil ist der

Artikel 1:„Verordnung über Sicherheit und Ge-sundheitsschutz bei der Bereitstellungvon Arbeitsmitteln und deren Benutzungbei der Arbeit, über Sicherheit beim Be-trieb überwachungsbedürftiger Anlagenund über die Organisation des betrieb-lichen Arbeitsschutzes (Betriebssicher-heitsverordnung – BetrSichV).“

Die weiteren Artikel beinhalten:Artikel 2:13. Verordnung (VO) zum GSG(Aerosolpackungsverordnung)Artikel 3:14. VO zum GSG(Druckgeräteverordnung)Artikel 4:VO über RohrfernleitungenArtikel 5:Änderungen von Verordnungenzum GSGArtikel 6:Änderung der GefahrstoffverordnungArtikel 7:Änderung der ArbeitsstättenverordnungArtikel 8:In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Für die hier zu behandelnden Maschinenist die „Betriebssicherheitsverordnung“(Artikel 1 der Verordnung) vorrangig zu

behandeln.

Vor dem Inkrafttreten der BetrSichV galtendie Bestimmungen der Arbeitsmittelbe-nutzungsverordnung. Diese Verordnungwar in Verbindung mit dem Arbeitsschutz-gesetz die Umsetzung der Richtlinie89/655/EWG des Rates vom 30. Novem-ber 1989 über Mindestvorschriften fürSicherheit und Gesundheitsschutz beiBenutzung von Arbeitsmitteln durch denArbeitnehmer bei der Arbeit.

Auf diese EG-Richtlinie ist in allen zutref-fenden Unfallverhütungsvorschriften Be-zug genommen. Beispiele dafür sind § 2Absatz 5 der UVV „Winden, Hub- undZuggeräte“ (BGV D 8) bzw. § 3a Absatz 5der UVV „Krane“ (BGV D 6). Besondersdarauf hingewiesen wird, dass mit derVerordnung nur die Richtlinie 89/655/EWGin nationales Recht umgesetzt worden ist.Sie enthält nicht die zwischenzeitlich er-schienenen Änderungsrichtlinien.

Mit der Betriebssicherheitsverordnung er-folgte eine Zusammenfassung der bisherbestehenden Arbeitsmittelbenutzungsver-ordnung (AMBV), mit der die europäischeArbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG in nationales Recht umgesetzt wur-de, und der Verordnungen für überwa-chungsbedürftige Anlagen. Diese wurdenmit Herausgabe der Betriebssicherheits-verordnung zurückgezogen.

Außerdem erfolgte gleichzeitig die natio-nale Umsetzung der bereits bestehendenÄnderungen zur Arbeitsmittelbenutzungs-richtlinie 89/655/EWG (siehe Kapitel 3.7).

Mit der Betriebssicherheitsverordnungsollte ein umfassendes Schutzkonzept zurAbwehr aller von Arbeitsmitteln ausgehen-

29

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

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Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

den Gefährdungen erreicht werden.

Wesentliche Bestandteile sind:● eine einheitliche Gefährdungs-

beurteilung für Arbeitsmittelbzw. sicherheitstechnische Bewertungfür den Betrieb überwachungs-bedürftiger Anlagen;

● der Stand der Technik gilt alseinheitlicher Sicherheitsmaßstab;

● Schutzmaßnahmen und Prüfungenwerden vorgeschrieben sowie Mindest-anforderungen an die Beschaffenheitvon Arbeitsmitteln formuliert.

Die Verordnung enthält insgesamt vierAbschnitte:1. Allgemeine Vorschriften

(Anwendungsbereich, Begriffs-bestimmungen).

2. Gemeinsame Vorschriften für Arbeits-mittel (Gefährdungsbeurteilung,Anforderungen an die Beschaffen-heit, Bereitstellung, Benutzungund Prüfung der Arbeitsmittel, Unter-weisung).

3. Besondere Vorschriften für über-wachungsbedürftige Anlagen(Betrieb, Erlaubnis, Prüfung, Unfall-anzeige, Überwachungsstellen).

4. Gemeinsame Vorschriften, Schluss-vorschriften (Ausschuss für Betriebs-sicherheit, Ordnungswidrigkeiten,Straftaten, Übergangsvorschriften).

Für die Bereitstellung und Benutzung derArbeitsmittel (§ 4 BetrSichV) wurden dieBestimmungen des § 3 der vor derBetrSichV geltenden Arbeitsmittelbe-nutzungsverordnung (AMBV) sowie fürdie Anforderungen an die Beschaffen-heit der Arbeitsmittel (§ 7 BetrSichV) dieBestimmungen des § 4 der AMBV über-

30

nommen und in einigen Punkten ergänzt.So darf der Arbeitgeber den Beschäftig-ten nur solche Arbeitsmittel zur Benut-zung zugänglich machen, die für die vor-gesehene Verwendung auch geeignetsind. Er wird also verpflichtet nicht nursichere Arbeitsmittel bereit zu stellen,sondern muss solche auswählen, dieauch bei der vorgesehenen Benutzungsicher sind.

Weiter ist zu beachten, dass Arbeits-mittel, die den Beschäftigten vor dem3. 10. 2002 erstmalig bereit gestellt wor-den sind und nationalen Vorschrif-ten (z. B. UVVen) entsprechen, ab dem3. 10. 2002 den Anforderungen desAnhangs 1 Nr. 1 und 2 (siehe hierzu auchAnlage V) sowie die besonderen Arbeits-mittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestensam 1. 12. 2002 den Vorschriften desAnhangs 1 Nr. 3 der Betriebssicherheits-verordnung entsprechen müssen.

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

„§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Bereit-stellung von Arbeitsmitteln durch Ar-beitgeber sowie für die Benutzung vonArbeitsmitteln durch Beschäftigte beider Arbeit.“

Die BetrSichV enthält also sowohl Vor-gaben für den Arbeitgeber als auch fürdie Beschäftigten.

3.9.1

Zum Inhalt der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV)

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31

Dabei verlangt die Verordnung für dieDurchführung bestimmter Prüfungen denEinsatz von befähigten Personen (sieheauch Kapitel 3.9.3).

Die z.B. in der Unfallverhütungsvorschrift„Krane“ (BGV D6) genannten Sachkundi-gen und Sachverständigen erfüllen diegenannten Anforderungen.

Abschnitt 2 der BetrSichV:Gemeinsame Vorschriften für Arbeits-mittel

§ 3 der BetrSichV:Gefährdungsbeurteilung (Auszug)

„(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefähr-dungsbeurteilung nach § 5 des Arbeits-schutzgesetzes unter Berücksichtigungder Anhänge 1 bis 5, des § 16 derGefahrstoffverordnung und der allge-meinen Grundsätze des § 4 des Arbeits-schutzgesetzes die notwendigen Maß-nahmen für die sichere Bereitstellungund Benutzung der Arbeitsmittel zu er-mitteln.“

„(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondereArt, Umfang und Fristen erforderlicherPrüfungen zu ermitteln. Ferner hat derArbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen,die die Personen erfüllen müssen, dievon ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragensind.“

Der Arbeitgeber muss also eine Gefähr-dungsbeurteilung für alle Arbeitsmitteldurchführen und auch die erforderlichenPrüfungen ermitteln und festlegen.Für Krane sind dabei die §§ 25, 26und 28 der Unfallverhütungsvorschrift„Krane“ (BGV D 6) anzuwenden (sieheauch Kapitel 7).

Arbeitsmittel sind vom Arbeitgeber be-reitgestellte● Werkzeuge● Geräte● Maschinen● Anlagen

Der Begriff Arbeitsmittel beinhaltet damitnicht nur die Technischen Arbeitsmittelgemäß Geräte und Produktsicherheitsge-setz (Technische Arbeitsmittel sind ver-wendungsfertige Arbeitseinrichtungen, diebestimmungsgemäß ausschließlich bei derArbeit verwendet werden, deren Zubehör-teile sowie Schutzausrüstungen, die nichtTeil einer Arbeitseinrichtung sind, undTeile von technischen Arbeitsmitteln), son-dern umfassend alle Arbeitsmittel, die be-reitgestellt werden.

Benutzung von Arbeitsmittel im Sinneder BetrSichV umfasst alle Lebenspha-sen eines Arbeitsmittels:● Erproben● Ingangsetzen● Stillsetzen● Gebrauch● Instandsetzung und Wartung● Prüfung● Sicherheitsmaßnahmen

bei Betriebsstörung● Um- und Abbau● Transport

Aus dem § 2 Begriffsbestimmungen istauch zu erwähnen:

§ 2 „(7) Befähigte Person im Sinne derVerordnung ist eine Person, die durch ih-re Berufsausbildung, Berufserfahrungund zeitnahe berufliche Tätigkeit überdie erforderlichen Fachkenntnisse zurPrüfung der Arbeitsmittel verfügt.“

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§ 7 der BetrSichV:Anforderungen an die Beschaffenheitder Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftig-ten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstel-len, die1. solchen Rechtsvorschriften entspre-

chen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetztwerden, oderAnmerkung: z. B. der 9. Verordnungzum Geräte und Produktsicherheits-gesetz, mit der die Maschinenrichtliniein deutsches Recht umgesetzt wurde

2. wenn solche Rechtsvorschriften keineAnwendung finden, den sonstigenRechtsvorschriften entsprechen, min-destens jedoch den Vorschriften desAnhangs 1.

(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigtenvor dem 3. Oktober 2002 erstmalig be-reitgestellt worden sind, müssen1. den im Zeitpunkt der erstmaligen

Bereitstellung geltenden Rechtsvor-schriften entsprechen, durch die Ge-meinschaftsrichtlinien in deutschesRecht umgesetzt worden sind, oderAnmerkung: z. B. der 9. Verordnungzum Geräte- und Produktsicherheits-gesetz, mit der die Maschinenrichtliniein deutsches Recht umgesetzt wurde

2. wenn solche Rechtsvorschriften keineAnwendung finden, den im Zeitpunktder erstmaligen Bereitstellung gelten-den sonstigen Rechtsvorschriften ent-sprechen, mindestens jedoch denAnforderungen des Anhangs 1 Nr. 1und 2. Unbeschadet des Satzes 1müssen die besonderen Arbeitsmittelnach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am1. Dezember 2002 mindestens denVorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 ent-sprechen.

Die Festlegungen in Nr. 2 bedeuten, dassfür Krane, die vor Verbindlichkeit derMaschinenrichtlinie erstmals in Betriebgenommen wurden, die Bau und Ausrüs-tungsbestimmungen der UVVen weiter-hin gelten.

32

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

Zu den angeführten Vorschriften des An-hanges 1 der BetrSichV siehe Kapitel3.9.3.

Die Absätze 3 und 4 des § 7 behandelnexgeschützte Bereiche:

(3) Arbeitsmittel zur Verwendung in ex-plosionsgefährdeten Bereichen müssenden Anforderungen des Anhangs 4 Ab-schnitt A und B entsprechen, wenn sienach dem 30. Juni 2003 erstmalig imUnternehmen den Beschäftigten bereit-gestellt werden.

(4) Arbeitsmittel zur Verwendung in ex-plosionsgefährdeten Bereichen müssenab dem 30. Juni 2003 den in Anhang 4Abschnitt A aufgeführten Mindestvor-schriften entsprechen, wenn sie vordiesem Zeitpunkt bereits verwendet

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oder erstmalig im Unternehmen den Be-schäftigten bereitgestellt worden sindund

1. keine Rechtsvorschriften anwendbarsind, durch die andere Richtlinien derEuropäischen Gemeinschaften als dieRichtlinie 1999/92/EG in nationalesRecht umgesetzt werden, oder

2. solche Rechtsvorschriften nur teil-weise anwendbar sind.

Im Absatz 5 des § 7 der BetrSichV wirdder Arbeitgeber verpflichtet, alle erforder-lichen Maßnahmen zu treffen, damit dieArbeitsmittel während der gesamten Be-nutzungsdauer den vorgenannten Anfor-derungen entsprechen.

§ 10 der BetrSichV:Prüfung der Arbeitsmittel

Im § 10 wird gefordert:

„(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheitvon den Montagebedingungen abhängt,nach der Montage und vor der erstenInbetriebnahme sowie nach jeder Mon-tage auf einer neuen Baustelle oder aneinem neuen Standort geprüft werden.Die Prüfung hat den Zweck, sich vonder ordnungsgemäßen Montage und dersicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zuüberzeugen. Die Prüfung darf nur vonhierzu befähigten Personen durchgeführtwerden.“

„(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schädenverursachenden Einflüssen, die zu ge-fährlichen Situationen führen können, hatder Arbeitgeber die Arbeitsmittel ent-sprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittel-ten Fristen durch hierzu befähigte Per-sonen überprüfen und erforderlichenfallserproben zu lassen.

33

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel eineraußerordentlichen Überprüfung durchhierzu befähigte Personen unverzüglichzu unterziehen, wenn außergewöhnlicheEreignisse stattgefunden haben, dieschädigende Auswirkungen auf die Si-cherheit des Arbeitsmittels haben kön-nen.“

Auch die BetrSichV fordert daher Prüfun-gen vor der ersten Inbetriebnahme, wie-derkehrende Prüfungen und auch außer-ordentliche Prüfungen. Dabei sind fürKrane die Bestimmungen der Unfallver-hütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) zu-grunde zu legen (siehe Kapitel 7).

Gemäß § 24 der Betriebssicherheitsver-ordnung wurde ein Ausschuss für Be-triebssicherheit eingesetzt, um u. a.● dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin

und Hygiene entsprechende Regelnund sonstige gesicherte arbeitswissen-schaftliche Erkenntnisse

a) für die Bereitstellung und Benutzungvon Arbeitsmitteln sowie

b) für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen unter Berück-sichtigung

zu ermitteln,● Regeln zu ermitteln, wie die in dieser

Verordnung gestellten Anforderungenerfüllt werden können, und

● das Bundesministerium für Wirtschaftund Arbeit in Fragen der betrieblichenSicherheit zu beraten.

3.9.2

Technische Regeln für Betriebs-sicherheit (TRBS)

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Damit wird hier das gleiche Prinzip wieim europäischen Recht verfolgt:

Maschinenrichtlinie ist Gesetz – Für diein der Richtlinie aufgeführten allgemeinenForderungen erfolgt eine Untersetzungdurch europäische Normen, bei Einhal-tung der Normen wird von der Überein-stimmung mit der Richtlinie ausgegan-gen – Vermutungswirkung.

Betriebssicherheitsverordnung ist Ge-setz – Für die in der Verordnung aufge-führten allgemeinen Forderungen erfolgteine Untersetzung durch TechnischeRegeln, bei Einhaltung der Regeln wirddavon ausgegangen, dass die in der Ver-ordnung gestellten Anforderungen erfülltwerden (Vermutungswirkung).

Die Technischen Regeln werden im Bun-desarbeitsblatt bekannt gemacht.

Sie können unter folgender Internet-Adresse bezogen werden:http://www.baua.dehttp://www.baua.de/de/Themen-von-AZ/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/TRBS.html_nnn=true

Technische Regeln für Betriebssicher-heit (TRBS), die bereits veröffentlichtsind – (Stand Januar 2009):● Begriffsglossar zu den Regelwerken

der Betriebsicherheitsverordnung und derGefahrstoffverordnung

● TRBS 1001 Struktur und Anwendung derTechnischen Regeln für Betriebssicherheit

● TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung undsicherheitstechnische Bewertung

● TRBS 1121 Änderungen und wesent-liche Veränderungen von Aufzugsanlagen

● TRBS 1151 Gefährdungen an derSchnittstelle Mensch – Arbeitsmittel, Ergo-nomische und menschliche Faktoren

● TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmittelnund überwachungsbedürftigen Anlagen

● TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen inexplosionsgefährdeten Bereichen undÜberprüfung von Arbeitsplätzen in explo-sionsgefährdeten Bereichen

● TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen bei Gefähr-dungen durch Dampf und Druck

● TRBS 1203 Befähigte Personen –Allgemeine Anforderungen

● TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen –Besondere Anforderungen –Explosionsgefährdungen

● TRBS 1203 Teil 2 Befähigte Personen –Besondere Anforderungen –Druckgefährdungen

● TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen –Besondere Anforderungen –Elektrische Gefährdungen

● TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen –Allgemeine Anforderungen

● TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefähr-dungen – Maßnahmen zum Schutzvor kontrolliert bewegten ungeschütztenTeilen

● TRBS 2111 Teil 2 Mechanische Gefähr-dungen – Maßnahmen zum Schutz vorunkontrolliert bewegten Teilen

● TRBS 2111 Teil 3 Mechanische Gefähr-dungen – Maßnahmen zum Schutz vorgefährlichen Oberflächen

● TRBS 2111 Teil 4 Mechanische Gefähr-dungen – Maßnahmen zum Schutz vorGefährdungen durch mobile Arbeitsmittel

● TRBS 2121 Gefährdung vonPersonen durch Absturz – AllgemeineAnforderungen

● TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen● TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf

und Druck – Allgemeine Anforderungen● TRBS 2141 Teil 1 Versagen der druck-

tragenden Wandung durch Abweichenvon zulässigen Betriebsparametern

34

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

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Technische Regeln fürBetriebssicherheitTRBS 1203 BefähigtePersonen – Allgemeine

Anforderungenvom 18. November 2004 (BAnz. S. 23 797)

● TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähigeAtmosphäre – Allgemeines

● TRBS 2152 Teil 1 Gefährliche explosions-fähige Atmosphäre – Beurteilung derExplosionsgefährdung

● TRBS 2152 Teil 2 Vermeidung oder Ein-schränkung gefährlicher explosionsfähigerAtmosphäre

● TRBS 2152 Teil 4 Maßnahmen deskonstruktiven Explosionsschutzes, welchedie Auswirkung einer Explosion auf einunbedenkliches Maß beschränken

● TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungenbeim Eingeschlossensein in Personenauf-nahmemitteln

● TRBS 2210 Gefährdungen durchWechselwirkungen

Weitere TRBS sind in Vorbereitung, u. a.auch eineTRBS 2121 Teil 5 Gefährdungen vonPersonen durch Absturz – Bereitstel-lung und Benutzung von Zugangs-und Positionierungsverfahren unterVerwendung von nicht für das Hebenvon Personen vorgesehenen Arbeits-mitteln – (derzeit Entwurf)

Diese TRBS wird wahrscheinlich die BGR159 – Hochziehbare Personenaufnahme-mittel – ablösen (siehe auch Kapitel 9).

Technische Regeln sollen also die Anfor-derungen der Betriebssicherheitsverord-nung untersetzen.

Beispiel:In der Betriebssicherheitsverordnung wirdfür die Durchführung von Prüfungen anArbeitsmitteln der Einsatz von befähigtenPersonen vorgeschrieben. Befähigte Per-sonen sind im § 2 Absatz 7 definiert. ZurUntersetzung der Anforderungen an befä-higte Personen wurde die

herausgegeben.

Vorbemerkung (Auszug):Die TR konkretisiert die BetrSichV hin-sichtlich der Ermittlung und Bewertungvon Gefährdungen sowie der Ableitungvon geeigneten Maßnahmen. Bei Anwen-dung der beispielhaft genannten Maß-nahmen kann der Arbeitgeber insoweitdie Vermutung der Einhaltung der Vor-schriften der BetrSichV für sich geltendmachen. Wählt der Arbeitgeber eine an-dere Lösung, hat er die gleichwertige Er-füllung der Verordnung schriftlich nach-zuweisen.

Inhalt:1. Anwendungsbereich2. Anforderungen an die befähigte

Person2.1 Berufsausbildung2.2 Berufserfahrung2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit

3. Weisungsfreiheit

1. Anwendungsbereich (Auszug):Der Arbeitgeber muss befähigte Perso-nen mit der Prüfung der Arbeitsmittel be-auftragen (§3 Gefährdungsbeurteilung),wenn Bestimmungen der §§ 10, 11, 14, 15und 17, Anhang 2 Nr. 5.2 (Gerüste), An-hang 4 Teil A Nr.3.8 (ExBereich) zutreffen.

35

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

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Die befähigten Personen müssen ent-sprechend § 7 Abs. 2 BetrSichV überFachkenntnisse verfügen, die sie durch:1. Berufsausbildung,2. Berufserfahrung und3. zeitnahe berufliche Tätigkeiterworben haben.

Diese Technische Regel konkretisiert dieVoraussetzungen für die fachliche Be-fähigung einer befähigten Person. Siestellt allgemeine Anforderungen, die allebefähigten Personen zu erfüllen haben.

Weitere Teile dieser TRBS enthalten diebei bestimmten Gefährdungen oderArbeitsmittel zu erfüllenden Anforderun-gen.

2. Anforderungen an die befähigtePerson

2.1 Berufsausbildung– Die befähigte Person muss eineBerufsausbildung abgeschlossenhaben, die es ermöglicht, ihre be-ruflichen Kenntnisse nachvollzieh-bar festzustellen

– Die Feststellung soll auf Berufs-abschlüssen oder vergleichbarenNachweisen bestehen

2.2 Berufserfahrungsetzt voraus:– Person ist eine nachgewieseneZeit im Berufsleben praktisch mitden Arbeitsmitteln umgegangen

– Dabei hat sie genügend Anlässekennen gelernt, die Prüfungenauslösen, z. B. im Ergebnis derGefährdungsbeurteilung oder ausarbeitstäglicher Beobachtung.

2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit● Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit imUmfeld der anstehendenPrüfung des Prüfgegenstandes sindunabdingbar.

● Die befähigte Person mussErfahrungen über die Durchführungder anstehenden Prüfungenoder vergleichbarer Prüfungengesammelt haben.

● Sie muss über Kenntnisse zumStand der Technik hinsichtlich deszu prüfenden Arbeitsmittels und derzu betrachtenden Gefähr-dungen verfügen

Die Anforderungen der Nummern 2.1 bis2.3 leiten sich aus der Art der durchzu-führenden Prüfungen ab.

3. WeisungsfreiheitDie befähigte Person unterliegt bei ihrerPrüftätigkeit keinen fachlichen Weisun-gen des Arbeitgebers und darf wegendieser nicht benachteiligt werden.Diese Technische Regel hat also nurallgemeine Anforderungen, die für alleArbeitsmittel gelten.Konkreter werden die

TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen– Besondere Anforderungen –ExplosionsgefährdungenHier werden konkretere Anforderungenzusätzlich zur TRBS 1203 gestellt, diePersonen erfüllen müssen, die Prüfungenzum Schutz vor Explosionsgefährdungdurchführen sollen.Das betrifft sowohl Vorgaben für die Ausund Weiterbildung, Dauer der Berufser-fahrung, als auch die Anerkennung durchdie zuständige Behörde nach § 14 Ab-satz 6 der BetrSichV.

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Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

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Aufgaben der befähigten Personen kön-nen auch durch zugelassene Überwa-chungsstellen wahrgenommen werden.

Weiter folgt die

TRBS 1203 Teil 2 Befähigte Personen– Besondere Anforderungen –Druckgefährdung

Diese TRBS enthält ergänzend zur TRBS1203 nur wenige zusätzliche Anforderun-gen an Personen, die Prüfungen zumSchutz vor Druckgefährdungen durch-führen sollen.

Entscheidend sind auch hier die Erfah-rungen mit der Herstellung, dem Zusam-menbau, dem Betrieb oder der Instand-haltung der entsprechenden Anlagenoder Anlagenkomponenten.

Auch hier können die Aufgaben der be-fähigten Personen durch zugelasseneÜberwachungsstellen wahrgenommenwerden.

Anhang 3:Zoneneinteilung explosionsgefährderterBereiche

Anhang 4:A. Mindestvorschriften zur Verbesserung

des Gesundheitsschutzes der Be-schäftigten, die durch gefährliche ex-plosionsfähige Atmosphäre gefährdetwerden können

B. Kriterien für die Auswahl von Gerätenund Schutzsystemen

Anhang 5:Prüfung besonderer Druckgeräte nach§ 17.

Besonders hinzuweisen ist auf die An-hänge 1 und 2.

Der Anhang 1 „Mindestvorschriften fürArbeitsmittel“ entspricht den Anhängender Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG einschließlich der Änderungs-richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG.Der Inhalt des Anhanges 1 Nr. 1 entsprichtdem Anhang der Arbeitsmittelbenut-zungsverordnung, die Bestandteil der Be-triebssicherheitsverordnung ist. Einige we-nige notwendige Ergänzungen wurden beider nationalen Umsetzung aufgenommen.Die Anlage V zeigt die gegenüber dem An-hang der Arbeitsmittelbenutzungsverord-nung (AMBV) aufgenommenen Änderun-gen und Ergänzungen. Die Änderungensind gekennzeichnet.

Diesen Mindestvorschriften des Anhanges1 müssen alle in Betrieb befindlichen Ar-beitsmitteln entsprechen, soweit sie nichtbereits nach EG-Richtlinien gebaut wur-den. Anlagen, die der Maschinenrichtlinieentsprechen, erfüllen auch diese Mindest-anforderungen.

37

Die Betriebssicherheitsverordnung ent-hält folgende Anhänge:

Anhang 1:Mindestvorschriften für Arbeitsmittel ge-mäß § 7 Abs.1 Nr. 2 (Arbeitsmittel für diekeine Gemeinschaftsrichtlinien gelten)

Anhang 2:Mindestvorschriften zur Verbesserungder Sicherheit und des Gesundheits-schutzes der Beschäftigten bei der Be-nutzung von Arbeitsmitteln

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

3.9.3

Anhänge zur Betriebssicherheits-verordnung

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Der Anhang 2 „Mindestvorschriftenzur Verbesserung der Sicherheit unddes Gesundheitsschutzes der Be-schäftigen bei der Benutzung vonArbeitsmitteln“ enthält Benutzungs-vorschriften, auch für Arbeitsmittel zumHeben von Lasten und für solche, diefür zeitweilige Arbeiten an hoch gelege-nen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden(Geräte, Leitern, seilunterstützte Arbeits-verfahren).

Auszüge aus dem Anhang 2 enthält dieAnlage V.

Anhang 1 enthält also, wie auch dieEG-Richtlinien, Anforderungen, denenArbeitsmittel, die vor Verbindlichkeitder Maschinenrichtlinie bereits in Be-trieb waren, mindestens entsprechenmüssen.

Die vor der Betriebssicherheitsverord-nung verbindliche Arbeitsmittelbenut-zungsverordnung sah in § 4 Absatz 3 ei-ne Übergangsregel für die Nachrüstungvon Arbeitsmitteln vor, die vom Arbeitge-ber vor dem 31.12.1992 erstmalig bereit-gestellt worden sind.

Diese Arbeitsmittel mussten unverzüglichangepasst werden, spätestens bis zum30. 06.1998 mindestens an die im An-hang genannten Anforderungen. DieseÜbergangsfrist fand keine Anwendung,soweit in sonstigen Rechtsvorschriften,z. B. in entsprechenden UVVen, kürzereÜbergangsfristen genannt sind.

Daher gilt für Winden, Hub und Zuggerä-te sowie Krane als Umsetzungsterminder 01.01.1997 (siehe Abb. 11).

38

Abb. 11: Übergangsbestimmungen für Krane

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

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Der Fachausschuss „Hebezeuge“ hatVergleiche zu den Anforderungen desAnhanges 1 der BetrSichV mit den bishergeltenden Bau und Ausrüstungsbestim-mungen der UVVen vorgenommen.

Im Ergebnis wurden die in der Anlage IXenthaltenen Beschlüsse gefasst. DieseFachausschussbeschlüsse sollten bei derPrüfung und Bewertung von in Betrieb be-findlichen Winden, Hub und Zuggerätensowie Kranen berücksichtigt werden.

Aus dem Anhang 2 der BetrSichV erge-ben sich gegenüber den Betriebsbestim-mungen der Unfallverhütungsvorschrift„Krane“ (BGV D 6) keine neuen Anforde-rungen. Bei Einhaltung dieser Betriebs-bestimmungen ist auch die Einhaltungder Vorschriften des Anhanges 2 derBetrSichV gewährleistet.

Richtlinie 98/24/EG und andereEGRichtlinien“ vom 23. Dezember 2004(Bundesgesetzblatt 2004 Teil INr. 74 vom 29. 12. 2004 Seite 3813)

In der zuletzt genannten Änderung wurdemit Artikel 9 die Betriebssicherheitsver-ordnung geändert.

Neben Klarstellungen sind auch einigekonkrete Änderungen durchgeführt wor-den. Das betrifft u. a. Änderungen bei denüberwachungsbedürftigen Anlagen:● Änderungen im § 13 Erlaubnisvorbehalt

● Änderungen im § 14 Prüfung vor Inbe-triebnahme (einige Prüfungen jetztdurch befähigte Personen, nicht durchzugelassenen Überwachungsstellen)

● Änderungen im § 16 wiederkehrendePrüfungen

Eine wesentliche Änderung erfolgte imAnwendungsbereich, um den Begriff derüberwachungsbedürftigen Aufzüge bes-ser zu definieren. Es wird deutlich ausge-sagt, welche Anlagen gemäß Anhang IVNr.16 der Maschinenrichtlinie den über-wachungsbedürftigen Anlagen zuzuord-nen sind.

In der BetrSichV Abschnitt 1 – Allgemei-ne Vorschriften – heißt es:

Im § 1 Anwendungsbereich heißt esim Absatz 2:„(2) Diese Verordnung gilt auch für über-wachungsbedürftige Anlagen im Sinnedes § 2 Abs. 7 des Geräte und Produkt-sicherheitsgesetzes, soweit es sich han-delt um2. Aufzugsanlagen, diea) Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen

39

Für die Betriebssicherheitsverordnunggibt es bereits drei Änderungen:

● Änderung der Zuständigkeit im Gesetz(BMWA statt BMA). Artikel 306 derAchten Zuständigkeitsanpassungsver-ordnung (BG Bl. 2003 Teil I Nr. 56)

● Bezüge auf das Geräte und Produkt-sicherheitsgesetz (GPSG statt GSG)(Artikel 22 des Gesetzes zur Neuord-nung der Sicherheit von TechnischenArbeitsmitteln und Verbraucherpro-dukten (BG Bl. 2004 Teil I Nr. 1 S. 2 vom9.1.04)

● Artikel 9 der Verordnung zur Anpassungder Gefahrstoffverordnung an die EG-

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

3.9.4

Änderungen zur Betriebssicherheits-verordnung

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Parlaments und des Rates vom 29. Juni1995 zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten über Auf-züge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),

b) Maschinen im Sinne des Anhangs IVBuchstabe A Nr. 16 der Richtlinie98/37/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 22. Juni1998 zur Angleichung der Rechts undVerwaltungsvorschriften der Mitglied-staaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L207 S. 1).“

Dieser Unterpunkt b) wurde zur Klarstel-lung ergänzt:

Soweit die Anlagen ortsfest und dauer-haft montiert, installiert und betriebenwerden, mit Ausnahme folgender Anla-genaa) Schiffshebewerke,bb) Geräte und Anlagen zur Regal-

bedienung,cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,dd) Schrägbahnen, ausgenommen

Schrägaufzüge,ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen

fest verbunden und zur Beförderungder Kranführer bestimmt sind,

gg) versenkbare Steuerhäuser aufBinnenschiffen,

Damit wurde eindeutig klargestellt,dass z.B. Hebebühnen nicht unter denBegriff der ÜberwachungsbedürftigenAnlagen fallen.

• Die Erfüllung der Betriebssicherheits-verordnung ist an den geltendenUnfallverhütungsvorschriften zu orien-tieren.

• Unfallverhütungsvorschriften sindautonomes Satzungsrecht und auf derGrundlage des Siebten Buches Sozial-gesetzbuch in Abstimmung mit demBMA von den Vertreterversammlungder Berufsgenossenschaften erlassenund können nur von diesen zurück-gezogen werden.

• Unfallverhütungsvorschriften geltenauch nach Verbindlichkeit der Betriebs-sicherheitsverordnung, die Bestim-mungen sind einzuhalten.

• Abweichungen von Bestimmungender Unfallverhütungsvorschriften warenimmer schon möglich, sie bedürfen(auch heute noch) einer Ausnahme-genehmigung durch die zuständige Be-rufsgenossenschaft.

• Unfallverhütungsvorschriften werdenals „roter Faden“ für die Erfüllungder abstrakten Bestimmungen der Be-triebssicherheitsverordnung ange-sehen.

• Auch in Zukunft wird das berufs-genossenschaftliche Regelwerk (Unfall-verhütungsvorschriften) fortgeschrie-ben wenn auch vielleicht in eineranderen Form, über die noch Beratun-gen laufen.

• Der Prozess der Überprüfung dervorhandenen Unfallverhütungs-vorschriften wird sich über einenlängeren Zeitraum hinziehen.

40

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

3.9.5

Leitlinien zur Anwendung derBetrSichV

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Mit dem GPSG wurden das Gerätesi-cherheitsgesetz und das Produktsicher-heitsgesetz zusammengefasst.

Die Zusammenfassung der beiden Ge-setze war auch deshalb erforderlich, weileinerseits die meisten Bestimmungen fürbeide Produktkategorien gelten und an-dererseits immer wieder Probleme beider Zuordnung von Geräten bestanden.

Das Gesetz gilt für das Inverkehrbringenund Ausstellen von Produkten, das selb-ständig im Rahmen einer wirtschaftlichenUnternehmung erfolgt.

Es gilt nicht für das Inverkehrbringen undAusstellen gebrauchter Produkte, wieAntiquitäten und Produkte, die vor ihrerVerwendung instand gesetzt oder aufge-arbeitet werden – der Inverkehrbringermuss darüber ausreichen informieren.

Es gilt auch für die Errichtung und denBetrieb überwachungsbedürftiger Anla-gen, die gewerblichen Zwecken dienen.Sie sind im Gesetz definiert.

Inverkehrbringen ist dabei jedes Über-lassen eines Produkts an einen ande-ren, unabhängig davon, ob das Produktneu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oderwesentlich verändert worden ist. Die Ein-fuhr in den Europäischen Wirtschafts-raum steht dem Inverkehrbringen einesneuen Produkts gleich.

Aus dieser Definition geht auch hervor,dass jedes Verleihen eines Produktes alsInverkehrbringen gewertet wird.

Produkte im Sinne des GPSG sind● Verbraucherprodukte

und● Technische Arbeitsmittel

41

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

3.10

Geräte- undProduktsicherheitsgesetz

Das Geräte- und Produktsicherheitsge-setz (GPSG) ist der Artikel 1 einer so ge-nannten Artikelverordnung:

Gesetz zurNeuordnung der Sicherheit

von technischenArbeitsmitteln und

Verbraucherproduktenvom 6. Januar 2004

Der Bundestag hat mit Zustimmungdes Bundesrates

das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1Gesetz über technische

Arbeitmittel und Verbraucherprodukte(Geräte- und Produktsicherheits-

gesetz – GPSG)*)

Weitere Artikel sind z. B. eine Änderungdes Bundes-Immissionsschutzgesetzes,der Maschinenverordnung, der Betriebs-sicherheitsverordnung, usw., in denen imWesentlichen die Bezüge (bisher auf dasGerätesicherheitsgesetz (GSG) jetzt aufdas GPSG) angepasst werden.

Das GPSG ist am 01.Mai 2004 in Kraftgetreten.

*) Veröffentlicht im BundesgesetzblattJahrgang 2004 Teil I Nr.1, ausgegeben zu Bonnam 9. Januar 2004

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gelten auch Gebrauchsgegenständeund sonstige Produkte, die dem Ver-braucher im Rahmen der Erbringungeiner Dienstleistung zur Verfügung ge-stellt werden.

Aus den Definitionen geht bereits hervor,dass die überwiegende Zahl der Produk-te den Verbraucherprodukten zuzuord-nen sind.

Krane fallen allgemein unter den Begriffder Technischen Arbeitsmittel. Dabeikönnen kleinere Krane oder Winden undBauaufzüge, die z. B. auch in Baumärk-ten vertrieben werden oder bei Verleih-firmen ausgeliehen werden können, zuden Verbraucherprodukten gehören.

Besonders zu erwähnen sind noch diefolgenden Definitionen:

42

Produktsicherheitsgesetz(ProdSichG)

Behandelte dasInverkehrbringen von Produkten

zur privaten Nutzung

Gerätessicherheitsgesetz(GSG)

Behandelte das erstmaligeInverkehrbringen von technischen

Arbeitsmitteln

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz(GPSG)

Behandelt dasInverkehrbringen von Produkten

Definitionen:

Technische Arbeitsmittel

verwendungsfertige Arbeitseinrichtun-gen, die bestimmungsgemäß ausschließ-lich bei der Arbeit verwendet werden,deren Zubehörteile sowie Schutzausrüs-tungen, die nicht Teil einer Arbeitsein-richtung sind, und Teile von technischenArbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechts-verordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 er-fasst sind.

Verbraucherprodukte

sind Gebrauchsgegenstände und son-stige Produkte, die für Verbraucher be-stimmt sind oder unter vernünftiger-weise vorhersehbaren Bedingungenvon Verbrauchern benutzt werden kön-nen, selbst wenn sie nicht für diese be-stimmt sind. Als Verbraucherprodukte

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

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VorhersehbareFehlanwendungist die Verwendung eines Produkts in ei-ner Weise, die von demjenigen, der es inden Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist,sich jedoch aus dem vernünftigerweisevorhersehbaren Verhalten des jeweiligenzu erwartenden Verwenders ergebenkann.

Die vorhersehbare Fehlanwendung mussder Hersteller bei Konstruktion und Bauvon Produkten berücksichtigen.

Herstellerist jede natürliche oder juristische Per-son, die1. ein Produkt herstelltoder

2. ein Produkt wiederaufarbeitet oderwesentlich verändert

und erneut in den Verkehr bringt.Als Hersteller gilt auch jeder, der ge-schäftsmäßig seinen Namen, seine Mar-ke oder ein anderes unterscheidungs-kräftiges Kennzeichen an einem Produktanbringt und sich dadurch als Herstellerausgibt, oder der als sonstiger Inverkehr-bringer die Sicherheitseigenschaften ei-nes Verbraucherprodukts beeinflusst.

Bevollmächtigter, Einführer und Händlersind ebenfalls im GPSG definiert.

Europäische Richtlinien, die sicherheits-technische Anforderungen an Produkteenthalten, werden als Verordnungen zumGeräte- und Produktsicherheitsgesetz na-tional eingeführt (siehe auch Abb. 12).

43

Abb. 12: Nationale Umsetzung von EG-Richtlinien

Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

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Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

gebraucht

neu

Verbraucher-produkt

Produkt

TechnischesArbeitsmittel

erfasstvon GPSGV

§4(1)

§4(2)

ja

A

B

ja

nein

nein

erfasstvon GPSGV

Abb. 13: Inverkehrbringen von Produkten

44

Gewährleistung der Sicherheit undGesundheit von Verwendern oderDritten.Auch hier: Vermutungswirkung durchNormen, die durch den Ausschuss fürtechnische Arbeitsmittel und Verbrau-cherprodukte ermittelt werden, veröf-fentlicht durch beauftragte Stelle.

3. die Rechtslage und die Rechtsanwen-dung für das Inverkehrbringen zumjeweiligen Zeitpunkt wird im § 4 Abs. 3behandelt:● Für Technische Arbeitsmittel (TA)und Verbraucherprodukte (VP), dievon Rechtsverordnungen erfasstsind (neue!!, da nur diese erfasst),ist maßgeblich für das Inverkehr-bringen die Rechtslage (also diebestehenden Vorschriften) zum

Für das Inverkehrbringen und Ausstellenlegt das Geräte- und Produktsicherheits-gesetz folgendes fest:

1. Wenn ein Produkt Rechtverordnungennach GPSG unterliegt, sind die Anfor-derungen der Binnenmarktrichtlinieneinzuhalten (§ 4 Abs. 1, Rechtsverord-nungen siehe Abb. 13).

Hinweise:Nur neue Produkte und Produkte, diewesentlich verändert wurden, unterlie-gen den Richtlinien.Ergänzt wurde zur bestimmungsge-mäßen Verwendung die vorherseh-bare Fehlanwendung, die zu beach-ten ist.

2. Für sonstige Produkte ist die gleicheZielstellung einzuhalten:

A: Rechtslage zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in den EWRB: Rechtslage zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland

Quelle: Dirk Moritz, BMWA

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Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

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Rechtsvorschriften des Jahres 1980,die Betriebssicherheitsverordnung istzu beachten für die Inbetriebnahme.

4. Ungarischer Hersteller überlässt einenKran (Baujahr 1980) einem deutschenUnternehmer:

Das Technische Arbeitsmittel wird2008 erstmalig in Deutschland in denVerkehr gebracht. Es muss also derRechtslage des Jahres 2008 entspre-chen, d.h. er muss die Anforderungenvon § 4 Abs. 2 des GPSG einhalten.Der Kran muss „sicher“ sein.

§ 4 Abs. 2 des GPSG:

Bei der Beurteilung, ob ein Produkt denAnforderungen entspricht, sind Normenoder andere technische Spezifikationenzugrunde zulegen.

Quelle für die Beispiele:Moritz: Das Geräte und Produktsicher-heitsgesetz, VDE-Schriftenreihe

Zusammenfassung:● Das GSG erfasste (mit Ausnahme der

wesentlichen Veränderung und derAufarbeitung) im Wesentlichen nur daserstmalige Inverkehrbringen einesProdukts.Das GPSG behandelt dagegenweitgehend jedes Inverkehrbringenvon Produkten.

● Alle Produkte, die entweder fürVerbraucher bestimmt sind oder untervernünftigerweise vorhersehbarenBedingungen von Verbrauchern benutztwerden können, selbst wenn sie nichtfür diese bestimmt sind, fallen unter dieneu eingeführten

„Verbraucherprodukte“.

Zeitpunkt des erstmaligen Inver-kehrbringens in den EWR.

● Für Technische Arbeitsmittel, dienicht von Rechtsverordnungen er-fasst sind, ist maßgeblich für dasInverkehrbringen die Rechtslage imZeitpunkt des erstmaligen Inver-kehrbringens in Deutschland.

● Verbraucherprodukte, die nicht vonRechtsverordnungen erfasst sind,ist maßgeblich für das Inverkehr-bringen die Rechtslage im Zeit-punkt des tatsächlichen Inverkehr-bringens.

Beispiele:

1. Ein Hersteller, danach der Händlerüberlässt Bohrhammer einem Verleih-service, der Bohrhammer ist neu,noch keine Inbetriebnahme, es gilt die9. Verordnung zum Geräte- und Pro-duktsicherheitsgesetz (9. GPSGV –Maschinenverordnung)

2. Der Bohrhammer vom Verleihservicean Kunden überlassen:Er ist nicht mehr neu, unterliegt nichtmehr der 9. GPSGV. Verleiher hatals Inverkehrbringer die Anforderun-gen des § 4 Abs. 2 des GPSG einzu-halten „der Bohrhammer muss sichersein“.

3. Ein Deutscher Hersteller verkauft ei-nen Kran (Baujahr 1980) einem deut-schen Unternehmer:

Das Technische Arbeitsmittel wurdeerstmals 1980 in Deutschland inden Verkehr gebracht, es gelten die

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● Produkte dürfen nur dann in Verkehrgebracht werden, wenn sie auchbei vorhersehbarer FehlanwendungSicherheit und Gesundheit vonVerwendern oder Dritten nicht gefährden(§ 4 Abs. 1+2).

● Der Ausschuss technische Arbeitsmittelund Verbraucherprodukte (AtAV), derden bisherigen Ausschuss fürTechnische Arbeitsmittel (AtA) ablöst,kann Normen und sonstige Spezifi-kationen ermitteln, die die Sicherheits-und Gesundheitsanforderungenerfüllen.Diese Normen werden im Bundes-anzeiger veröffentlicht. Wird ein Pro-dukt nach diesen Normen hergestellt,wird vermutet, dass es den betref-fenden Anforderungen an Sicherheitund Gesundheit genügt (§ 4 Abs. 2Satz 3 ff.). Dies betrifft allerdings nurProdukte, die unter keine spezielleBinnenmarktrichtlinie (wie z. B. dieMaschinenrichtlinie) fallen.

● Das GS-Zeichen kann nach demGPSG erstmals auch für Zubehörteileund Teile von technischen Arbeits-mitteln vergeben werden.

● Besondere Vorschriften für das Inver-kehrbringen von Verbraucherproduktensind im § 5 des Gesetzes geregelt.

Dazu gehört auch:Geht von einem VerbraucherproduktGefahr für Sicherheit und Gesundheitaus, muss zukünftig ein Hersteller, seinBevollmächtigter, der Einführer oder einHändler unverzüglich die zuständigeBehörde informieren und mit ihr zusam-men arbeiten (§ 5 Abs. 2). Hierfür reichtaus, wenn eindeutige Anhaltspunktevorliegen.

● Mit dem Gesetz kann das BMWARechtsverordnungen erlassen, um dieAnforderungen an zugelassene Stellenzu regeln (Unabhängigkeit, Haftpflicht-versicherung, Unterauftragsvergabe,Teilnahme an Erfahrungsaustausch-kreisen usw.).

● Die Befugnisse und Aufgaben derMarktüberwachungsbehörden werdenausgeweitet (§§ 8 – 10 GPSG):Eingeführt wurde die Aufgabe, einÜberwachungskonzept für das Inver-kehrbringen von Produkten zu er-stellen. Die Überwachung bezieht sichauf das Inverkehrbringen von Produk-ten wie auch auf in den Verkehr ge-brachte Produkte. Die Anordnung derRücknahme oder des Rückrufs vonProdukten bezieht sich ausdrücklichauf (bereits) in Verkehr gebrachte Pro-dukte.

3.11

Nachrüstpflicht gemäßBetriebssicherheitsverordnung(BetrSichV) und Geräte- undProduktsicherheitsgesetz(GPSG) für Krane

Immer wieder werden Fragen gestellt, obsich aus den beiden Gesetzen Nachrüst-verpflichtungen für Krane ergeben.

Dazu ist folgendes festzustellen:

A. Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV)

Die Bewertung der sicherheitstechni-schen Ausrüstung von Hebezeugenerfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeur-teilung nach § 3 Abs. 1 der Betriebs-sicherheitsverordnung:

46

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§ 3 Gefährdungsbeurteilung„(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefähr-dungsbeurteilung nach § 5 des Arbeits-schutzgesetzes unter Berücksichtigungder Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahr-stoffverordnung und der allgemeinenGrundsätze des § 4 des Arbeitsschutz-gesetzes die notwendigen Maßnahmenfür die sichere Bereitstellung und Be-nutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.Dabei hat er insbesondere die Gefähr-dungen zu berücksichtigen, die mit derBenutzung des Arbeitsmittels selbstverbunden sind und die am Arbeits-platz durch Wechselwirkungen derArbeitsmittel untereinander oder mitArbeitsstoffen oder der Arbeitsum-gebung hervorgerufen werden.“

Anforderungen an die Beschaffenheit derArbeitsmittel, damit auch der Hebezeu-ge, regelt der § 7:

§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheitder Arbeitsmittel„(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftig-ten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstel-len, die

1. solchen Rechtsvorschriften entspre-chen, durch die Gemeinschaftsrichtlinienin deutsches Recht umgesetzt werden,oder,

2. wenn solche Rechtsvorschriften keineAnwendung finden, den sonstigenRechtsvorschriften entsprechen, min-destens jedoch den Vorschriften desAnhangs 1.(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigtenvor dem 3. Oktober 2002 erstmalig be-reitgestellt worden sind, müssen

1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Be-reitstellung geltenden Rechtsvorschriftenentsprechen, durch die Gemeinschafts-richtlinien in deutsches Recht umgesetztworden sind, oder,

2. wenn solche Rechtsvorschriften keineAnwendung finden, den im Zeitpunkt dererstmaligen Bereitstellung geltendensonstigen Rechtsvorschriften entspre-chen, mindestens jedoch den Anforde-rungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2.“

Anmerkung: Anhang I Nr. 3 „ZusätzlicheMindestvorschriften für besondere Ar-beitsmittel“ ist ebenfalls einzuhalten!

„(5) Der Arbeitgeber hat die erforderli-chen Maßnahmen zu treffen, damit dieArbeitsmittel während der gesamten Be-nutzungsdauer den Anforderungen derAbsätze 1 bis 4 entsprechen.“

Daraus ergibt sich:

Krane, die vor dem 01.01.1995 in Be-trieb genommen wurden, müssen denBau- und Ausrüstungsbestimmungender BGV D6 – UVV Krane – entspre-chen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 7 Abs. 2Nr. 2 der BetrSichV)!

Anmerkung: Bezüglich Nachrüstung un-ter Beachtung des Anhanges 1 der Be-triebssicherheitsverordnung siehe Kapitel3.9.3 und Anlage IX)

Krane, die nach dem 01.01.1995 inVerkehr gebracht wurden, müssenden europäischen Richtlinien (§ 7Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 1 derBetrSichV) entsprechen!

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Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3

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B. Geräte- undProduktsicherheitsgesetz (GPSG)

Nach dem Geräte- und Produktsicher-heitsgesetz ist für das Inverkehrbringenund damit auch für den Kauf und dieBereitstellung von Arbeitsmitteln fol-gendes zu beachten:

§ 4 Inverkehrbringen und Ausstellen„(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel,das von Rechtsverordnungen nach § 3Abs. 1 (nationale Vorschriften, die euro-päische Richtlinien umsetzen) erfasst ist,ist maßgeblich für das Inverkehrbringendie Rechtslage im Zeitpunkt seines erst-maligen Inverkehrbringens in den Euro-päischen Wirtschaftsraum. Satz 1 giltauch für ein Verbraucherprodukt, soweites von Rechtsverordnungen nach § 3Abs. 1 erfasst ist.“

Anmerkung:Von Rechtsverordnungen (z.B. 9. VO zumGPSG) sind nur neue Arbeitsmittel er-fasst.

Bei einem technischen Arbeitsmittel, dasnicht von einer Rechtsverordnung nach§ 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich dieRechtslage im Zeitpunkt seines erstmali-gen Inverkehrbringens im Geltungsbe-reich dieses Gesetzes.“

Anmerkung:Betrifft alle Arbeitsmittel, die bereits inDeutschland in Betrieb waren.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sichkeine Anpassung in Betrieb befind-licher Arbeitsmittel an diese neuenVorschriften!

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Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung3

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Entschließung derCEN-Generalversammlungvom 26. Juli 1984

● Europäische Normen haben Priorität ge-genüber nationalen Normen – d. h. CEN-Normen müssen übernommen werden,entgegenstehende oder davon ab-weichende nationale Normen müssenzurückgezogen werden.

● Stillhalteverpflichtung beim Aufgreifenvon EN-Arbeiten – d. h. weder neue nocheine überarbeitete nationale Norm darfveröffentlicht werden, wenn sich eine eu-ropäische Norm in Vorbereitung be-findet.

● Gewichtete Abstimmung bei der An-nahme einer europäischen Norm – d. h.ein einzelnes Mitgliedsland kann eineNorm nicht mehr aufhalten und muss sieübernehmen, auch wenn es dagegen vo-tiert hat.

● Vertretung der nationalen Interessen nurdurch das Mitglied – d. h. in Deutschlandmuss jede Meinungsbildung und jedeMitarbeit im CEN durch das DIN er-folgen.

Anträge für neue Normungsvorhabenkönnen von den Mitgliedern sowie auchvon anderen europäischen oder inter-nationalen Organisationen an das CENgestellt werden, ebenso von der Kom-mission der EG.

4.1

Bedeutungder europäischen Normung

Nach dem New Approach kommt denharmonisierten Normen eine besondereBedeutung zu (Abb. 4 auf Seite 12). Mitihnen werden die grundlegenden Sicher-heits- und Gesundheitsanforderungender Richtlinien (z. B. Anhang I der Ma-schinenrichtlinie) konkretisiert.

Harmonisierte Normen, die im Amts-blatt der Europäischen Gemeinschaf-ten veröffentlicht worden sind, lösendie Konformitätsvermutung (Artikel 5Abs. 2 Maschinenrichtlinie) aus. D. h.,dass bei Beachtung (Einhaltung) dieserNormen davon ausgegangen werdenkann, dass die grundlegenden Sicher-heits- und Gesundheitsanforderungender Maschinenrichtlinie eingehalten sind.

Für die einzelnen Richtlinien werdenFundstellen (z. B. Titel, Nummern) har-monisierter Normen im Amtsblatt ver-öffentlicht. Ein aktualisiertes Verzeichnisvon Fundstellen ist für jede Richtlinieunter folgender Internetadresse zu fin-den:

http://europa.eu.int/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist.html

4Europäische Normung

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Europäische Normung4

Abb. 14: Startseite im Internet

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Abb. 15: Veröffentlichung von EN-Normen

Europäische Normung 4

und speziell für die Maschinenrichtlinie98/37/EG (siehe Abb. 14 und 15)

http://europa.eu.int/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist/machines.html

Es werden nur Normen im Amtsblatt dereuropäischen Gemeinschaften veröffent-licht, die mit einem von der Kommissiongemäß der Richtlinie 83/189/EWG erteil-ten Mandat erarbeitet wurden.

Die europäischen Normenorganisationen

CEN Europäisches Komiteefür Normung

und

CENELEC Europäisches Komiteefür elektrotechnische Normungwerden mit der Erarbeitung beauftragt.

Harmonisierte Normen, die nicht im Amts-blatt der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht worden sind, lösen keineKonformitätsvermutung aus. Es wird je-doch davon ausgegangen, dass eine Ver-öffentlichung noch erfolgt und damit dieKonformitätsvermutung gegeben ist.

Harmonisierte europäische Normen (EN)müssen unverändert in das nationaleNormenwerk übernommen, bestehendenationale Normen gleichzeitig zurück-gezogen werden.

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In den B1-Normen sollen übergeordneteSicherheitsaspekte, z.B. Lärm behandeltwerden. B2-Normen enthalten konkreteAnforderungen zu Sicherheitseinrich-tungen, z. B. Lichtschranken, Verriege-lungen.

Produktnormen (Typ C) dagegen ent-halten konkrete Anforderungen undSchutzmaßnahmen zu Gefährdungen,die von einer bestimmten Maschinebzw. Anlage ausgehen. In Produkt-normen können Anforderungen gestelltwerden, die aus bestimmten Gründenvon den Gruppennormen abweichenkönnen.

Die Anwendung harmonisierter Normenist für den Hersteller nicht zwingendvorgeschrieben sondern freiwillig. Erkann auch auf andere Weise die Ein-haltung der grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen sicher-stellen.

Eine Definition für harmonisierte europäi-sche Normen ist in verschiedenen Vor-schriften, z. B. im Geräte und Produkt-sicherheitsgesetz, enthalten und ist auchBestandteil der Neufassung der Maschi-nenrichtlinie 2006/42/EG. Dort heißt esim Artikel 2:

„l) „harmonisierte Norm“ eine nicht ver-bindliche technische Spezifikation, dievon einer europäischen Normenorganisa-tion, nämlich dem Europäischen Komiteefür Normung (CEN), dem EuropäischenKomitee für Elektrotechnische Normung(CENELEC) oder dem Europäischen In-stitut für Telekommunikationsnormen(ETSI), aufgrund eines Auftrags der Kom-

4.2

Aufbau des europäischenNormenwerkes

Um gleiche Sicherheitsanforderungenfür vergleichbare Gefährdungen oderRisiken zu gewährleisten und um Wie-derholungen zu vermeiden, ist das euro-päische Normenwerk systematisch undhierarchisch aufgebaut.

Es wurden drei Normenkategorien ge-schaffen:

Typ A-NormenGrundnormen

Typ B-NormenGruppennormen

(unterteilt in B1- und B2-Normen)

Typ C-NormenProduktnormen

In den Grundnormen (Typ A) werdenGestaltungsleitsätze und allgemeine As-pekte, die für alle Maschinen undAnlagen in gleicher oder ähnlicher Weisegültig sind, festgelegt.

Die Gruppennormen (Typ B) enthaltenSicherheitsaspekte, die mehrere odereine Reihe von ähnlichen Maschinenbetreffen können, oder Sicherheitsein-richtungen, die für verschiedene Maschi-nen und Anlagen verwendet werdenkönnen.

52

Europäische Normung4

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mission nach den in der Richtlinie98/34/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 22. Juni 1998 überein Informationsverfahren auf dem Gebietder Normen und technischen Vorschrif-ten für die Dienste der Informationsge-sellschaft (1) festgelegten Verfahren an-genommen wurde.“

Zur Freiwilligkeit der Anwendung harmo-nisierter europäischer Normen:

● Grundsätzlich muss der HerstellerRichtlinien anwenden, diese sind Ge-setz.

● Die Anwendung der Normen istfreiwillig, das bedeutet– freie Entscheidung des Herstellers

oder– freie vertragliche Vereinbarung

zwischen Hersteller und Kunde(Vertragsrecht)

Das heißt aber auf keinen Fall leicht-fertig auf die Anwendung der Norm zuverzichten. Normen sind dokumentier-ter Stand der (hier: der Sicherheits-)Technik. Die Anwendung erleichtertden Konformitätsnachweis mit derRichtlinie. Abweichungen müssenmindestens die gleiche Sicherheit ge-währleisten. Der Nachweis ist in derGefahrenanalyse zu führen.

Eine besondere Bedeutung kommt denharmonisierten Normen jedoch für die imAnhang IV der Maschinenrichtlinie ge-nannten Maschinen zu. In Artikel 8 Abs. 2Buchstabe b und c wird bestimmt, dassdie Durchführung der EG-Baumuster-prüfung entfallen kann, wenn dieseMaschine nach harmonisierten Normen

53

(die im Amtsblatt veröffentlicht sind)hergestellt worden ist, das betrifft z. B.Maschinen zum Heben von Personen,bei denen die Gefahr eines Absturzes auseiner Höhe von mehr als 3 m besteht.

Bei prEN Normen handelt es sichum europäische Normenentwürfe. DieAnwendung und Angabe zur Erfül-lung der grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen gemäßAnhang I MRL dieser europäischen Nor-menentwürfe ist nicht gleichzusetzen mitharmonisierten Normen und befreit auchnicht von der Durchführung der EG-Baumusterprüfung für die im Anhang IVMRL aufgeführten Maschinen.

Entsprechend der Geschäftsordnung vonCEN und CENELEC Teil 2 können auchTechnische Spezifikationen (TS) erar-beitet werden.

Eine Technische Spezifikation (TS) ist einnormatives Dokument, das von CEN/CENELEC in mindestens einer der dreioffiziellen Sprachen verfügbar gemachtwird. Eine Technische Spezifikation wirdvon einem Technischen Gremium erar-beitet und durch eine gewichtete Abstim-mung der nationalen CEN/CENELEC-Mitglieder angenommen.

Die Technische Spezifikation wird aufnationaler Ebene bekannt gemacht undverfügbar gemacht, jedoch dürfen ab-weichende nationale Normen weiterhinbestehen. Eine Technische Spezifikationdarf nicht zu einer EN (oder einem HD inCENELEC) imWiderspruch stehen. EineTechnische Spezifikation wird spätes-tens alle drei Jahre überprüft.“

Europäische Normung 4

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Aufbau des europäischen Normenwerkes

Abb. 16: Aufbau des europäischen Normenwerkes im CEN/TC 147

Typ A-NormenGrundnormen

Typ B-NormenGruppennormen

– konkrete Aussagen zu Grundnormen –

Typ B1-Normen

ÜbergeordneteSicherheitsaspekte

Typ B2-Normen

Allgemein behandelte sicher-heitsbedingte Einrichtungen

Sicherheit von Maschinen;Grundbegriffe, allgemeineGestaltungsleitsätze;

T. 1: Grundsätzliche Terminologie

DIN EN ISO 12100-1 (früher 292-1)

Sicherheit von Maschinen;Grundbegriffe, allgemeineGestaltungsleitsätze;

T. 2: Technische Leitsätze undSpezifikationen

DIN EN ISO 12100-2 (früher 292-2)

Mindestabständezur Vermeidung des

Quetschensvon Körperteilen

DIN EN 349

Sicherheitsrelevante Teilevon Steuerungen

DIN EN 954-1

DIN EN ISO 13849-1 (neu)

Elektrische Ausrüstung vonMaschinen;

Anforderungen fürHebezeuge

DIN EN 60204-32

Berührungslos wirkende Schutz-einrichtungen

DIN EN 61496-1DIN EN 61496-2

Sicherheitsabstände gegendas Erreichen von

Gefahrenstellen mit denoberen Gliedmaßen

DIN EN 294DIN EN ISO 13857 (neu)

Not-Aus-Einrichtungfunktionelle Aspekte;Gestaltungsleitsätze

DIN EN 13850(alt DIN EN 418)

54

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Typ C-NormenProduktnormen

– spezifische Anforderungen an Krane –

DIN EN 15056Spreader zum Umschlag von Containern

DIN EN 13000Turmdrehkrane

DIN EN 12999Ladekrane

DIN EN 13155Lose Lastaufnahmemittel

DIN EN 13852Teil 1: Off-Shore-KraneTeil 2: Schwimmkrane

DIN EN 13157Handbetriebene Krane

DIN EN 14238Handgeführte Manipultionen

DIN EN 14492-2Teil 2: Kraftbetriebene Hubwerke

DIN EN 14492-1Teil 1: Kraftbetriebene Winden

DIN EN 14439Turmdrehkrane

prEN 15011Brücken- und Portalkrane

DIN EN 14985Auslegerkrane

DIN EN 12077-2Begrenzungs- und Anzeigevorrichtungen

DIN EN 12644Teil 1: BetriebsanleitungTeil 2: Kennzeichnung

DIN EN 13001Teile 1+2/3 TS –

Konstruktion/Bezeichnung

DIN EN 13135Teil 1: Elektrische AusrüstungTeil 2: Nicht-elek. Ausrüstung

DIN EN 13557Stellteile/Steuerstände

DIN EN 13586Zugang

DIN EN 14502-1Hängende Personenaufnahmemittel

DIN EN 14502-2Höhenverstellbare Steuerstände

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56

Technische Spezifikationen werdenz. B. für folgende Zwecke erstellt:

● um Aspekte eines Gegenstands zurUnterstützung von Entwicklung undFortschritt des europäischen Markteszu veröffentlichen;

● um Anleitungen für den Markt überoder mit Hilfe von Spezifikationen undverwandte Prüfverfahren zu geben;

● um Spezifikationen zur versuchs-weisen Anwendung und/oder sichrasch entwickelnde Technologienbereitzustellen.

TS werden nicht geändert, sonderndurch eine neue Ausgabe mit neuem Da-tum ersetzt. Vom Zentralsekretariat ver-öffentlichte Corrigenda (einfache Ände-rungen) sind jedoch zulässig.

Das verantwortliche Technische Komiteedes CEN/CENELEC oder die BTTF müs-sen sicherstellen, dass eine TS spätes-tens drei Jahre nach dem Datum ihrerVerfügbarkeit (dav) überprüft wird.

Das Ziel einer solchen Überprüfung musssein, die Situation, die zur Veröffentli-chung einer TS führte, erneut zu prüfenund wenn möglich zur einer Übereinkunftzu kommen, um die TS durch die Veröf-fentlichung einer EN zu ersetzen; andereMöglichkeiten sind die Verlängerung umweitere drei Jahre oder die Zurückzie-hung der TS.

Eine TS ist maximal sechs Jahre gültig(d. h. eine Frist von drei Jahren und eineeinmalige Bestätigung).

Dieses Verfahren findet zurzeit auch An-wendung bei der Erarbeitung von Nor-men zur Berechnung von Kranen (EN13001 Teile 3-1 bis 3-5).

Den prinzipiellen Aufbau des europäi-schen Normenwerkes mit Beispielen zeigtdie Abb. 16 auf den Seiten 54 und 55.

4.3

Entstehung voneuropäischen Normen

Derzeit werden im CEN in 38 Techni-schen Komitees (TC) Normen erarbeitet.

Die entsprechenden Sekretariate werdenvon den CEN-Mitgliedsorganisationen,wie z. B. AFNOR, BSI, DIN gestellt.

Im Fall des DIN erfolgt das überwiegenddurch den entsprechenden Fachbereichdes Normenausschusses Maschinen-bau (NAM) sowie den Normenausschüs-sen Sicherheitstechnische Grundsätze(NASG) und Ergonomie.

Die Erarbeitung von Normen in denTechnischen Komitees erfolgt durchdie Mitarbeit von Vertretern der Her-steller, der Aufsichtsbehörden und derBetreiber.

In der Abb. 17 sind die europäischenMitgliedsstaaten mit ihren Stimmenantei-len (Stand Mai 2004) aufgeführt.

Einzelne Schritte zur Erstellung einereuropäischen Norm im CEN sind in derAbb. 18 auf Seite 58 dargestellt.

Die europäische Normungsarbeit fürKrane ist im CEN/TC 147 angesiedelt.

Das TC 147 gliedert sich in die Bereiche● Arbeitsgruppen WG 1 bis 5 und● Produktarbeitsgruppen WGP 1 bis 12.

Europäische Normung4

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Die Mandatierung der Normungs-arbeit im TC 147 beschränkt sich aufdie Erarbeitung von C-Normen.

In den WGs werden allgemein für alleKranarten gültige Normen erarbeitet.

Produktspezifische Normen für spezi-elle Kranarten werden in den WGPs er-arbeitet.

Der Aufbau des TC 147 ist in Abb. 19auf Seite 59 dargestellt.

Der Stand der derzeitig in Bearbeitungbefindlichen produktspezifischen EN-Normen ist der Tabelle 2 auf Seite 60 zuentnehmen.

57

Abb. 17:Stimmanteile derbeteiligten Länder

Europäische Normung 4

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Abb. 18: Erarbeitung einer Europäischen Norm im CEN

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Abb. 19: Aufbau des TC 147

WG 1DefinitionenTerminologie

WG 2KonstruktionAllgemein

WG 3KonstruktionAusrüstungen

WG 4Konstruktion

Arbeitssicherheit

WG 5Überwachung,Prüfung/Betrieb

WGP 1Fahrzeugkrane

WGP 2Turmdrehkrane

WGP 3Auslegerdrehkrane

WGP 4Brücken- und Portalkrane

WGP 5Off-Shore-Krane

WGP 7Kraftbetriebene Winden und Hubwerke

WGP 8Lkw-Ladekrane

WGP 10Handbetriebene Krane

WGP 11Lose Lastaufnahmemittel

WGP 12Handbetriebene Lastmanipulatoren

Eine Übersicht der im TC 147 erarbeite-ten und für Krane bestehenden Normenist auch in Abb. 20 dargestellt.

Eine Auswahl allgemeingültiger, harmoni-sierter Normen, die auch für die Kon-struktion von Kranen Bedeutung habenkönnen enthält Tabelle 3 auf Seite 65.

CEN/TC 147 „Krane“

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Tabelle 2: Derzeitiger Bearbeitungsstand der Normen im CEN TC 147(Arbeitsprogramm Stand Januar 2009)

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Europäische Normung4

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DIN EN 280 Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung 12/01– Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen

DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, 04/0412100-1 allgemeine Gestaltungssätze (11/91)(DIN EN 292-1) – Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie

DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, 04/0412100-2 allgemeine Gestaltungssätze (06/00)(DIN EN 292-2) – Teil 2: Technische Leitsätze und Spezifikationen

Abb. 20: Übersicht über die Normen des TC 147

Vorschrift Titel Fassung

Eine Auswahl allgemeingültiger, harmonisierter Normen, die auch für die Konstruktionvon Kranen Bedeutung haben können enthält Tabelle 3.

Tabelle 3: Stand und Inhalt europäischer Normen

Europäische Normung 4

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DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das 08/92Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen

DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das 07/0813857 Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und

den unteren Gliedmaßen (Ersatz für EN 294+811)

DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände 06/93zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen

DIN EN 418 Sicherheit von Maschinen; NOT-AUS-Einrichtung, 01/93funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze

DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen – Not-Halt – Gestaltungsleitsätze 03/0713850 (Ersatz für DIN EN 418)

DIN EN 528 Regalbediengeräte-Sicherheit 10/96

DIN EN 563 Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer 01/00Oberflächen; Ergonomische Daten zur Feststellungvon Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen

DIN EN ISO Ergonomie der thermischen Umgebung – Berwertungsver- 12/0613732-1 fahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Ober-

flächen – Teil 1: Heiße Oberflächen (Ersatz für EN 563)

DIN EN 811 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das 12/96Erreichen von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen

DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das 07/0813857 Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und

den unteren Gliedmaßen (Ersatz für EN 294+811)

DIN EN 818-1 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke; Sicherheit 08/96– Teil 1: Allgemeine Abnahmebedingungen

DIN EN 818-2 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke; Sicherheit 08/96– Teil 2: Mitteltolerierte Rundstahlketten

für Anschlagketten; Güteklasse 8

DIN EN 818-3 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke; Sicherheit 07/99– Teil 3: Mitteltolerierte Rundstahlketten

für Anschlagketten, Güteklasse 4

DIN EN 818-4 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke; Sicherheit 08/96– Teil 4: Anschlagketten, Güteklasse 8

DIN EN 818-5 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke; Sicherheit 07/99– Teil 5: Anschlagketten, Güteklasse 4

Vorschrift Titel Fassung

Europäische Normung4

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67

Vorschrift Titel Fassung

DIN EN 818-6 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke; Sicherheit 03/00– Teil 6: Anschlagketten, Festlegungen zu Informationen

über Gebrauch und Instandhaltung, die vomHersteller zur Verfügung zu stellen sind

DIN EN 818-7 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke; Sicherheit 09/02– Teil 7: Feintolerierte Hebezeugketten –

Güteklasse T (Ausführung T, DAT und DT)

DIN EN 894-1 Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anforderungen 04/97an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen– Teil 1: Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktionen

mit Anzeigen und Stellteilen

DIN EN 894-2 Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anforderungen 04/97an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen– Teil 2: Anzeigen

DIN EN 953 Sicherheit von Maschinen; Trennende Schutzeinrichtungen; 11/97Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bauvon feststehenden und beweglichen Schutzeinrichtungen

DIN EN 954-1 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile 03/97von Steuerungen– Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze

DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile 07/0713849-1 von Steuerungen – Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze

(Ersatz für DIN EN 954-1)

DIN EN 982 Fluidtechnische Anlagen und Bauteile – Hydraulik 09/96

DIN EN 983 Fluidtechnische Anlagen und Bauteile – Pneumatik 09/96

DIN EN 1037 Sicherheit von Maschinen; 04/96Vermeidung von unerwartetem Anlauf

DIN EN 1050 Sicherheit von Maschinen; Leitsätze zur Risikobeurteilung 01/97

DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen; Risikobeurteilung 12/0714121-1 – Teil 1: Leitsätze (Ersatz für DIN EN 1050)

DIN EN 1088 Sicherheit von Maschinen; Verriegelungseinrichtungen 02/96in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen;Leitsätze für Gestaltung und Auswahl

DIN EN 1492-1 Hebebänder; Sicherheit 10/00– Teil 1: Anforderungen an flachgewebte Hebebänder aus

Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke

Europäische Normung 4

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68

DIN EN 1492-2 Hebebänder; Sicherheit 10/00– Teil 2: Anforderungen an Rundschlingen aus

Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke

DIN EN 1677-1 Einzelteile für Anschlagmittel; Sicherheit 11/00– Teil 1: Geschmiedete Einzelteile, Güteklasse 8

DIN EN 1677-2 Einzelteile für Anschlagmittel; Sicherheit 11/00– Teil 2: Geschmiedete Haken mit Sicherungsklappe,

Güteklasse 8

DIN EN 1677-3 Einzelteile für Anschlagmittel; Sicherheit 01/02– Teil 3: Geschmiedete, selbstverriegelnde Haken,

Güteklasse 8

DIN EN 1677-4 Einzelteile für Anschlagmittel; Sicherheit 02/01– Teil 4: Einzelglieder, Güteklasse 8

DIN EN 1677-5 Einzelteile für Anschlagmittel; Sicherheit 07/01– Teil 5: Geschmiedete Haken mit Sicherungsklappe,

Güteklasse 4

DIN EN 1677-6 Einzelteile für Anschlagmittel; Sicherheit 07/01– Teil 6: Einzelglieder, Güteklasse 4

DIN EN 1808 Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahme- 06/99mittel-Berechnung, Standsicherheit, Bau-Prüfungen

DIN EN 13411-2 Endverbindungen für Stahldrahtseile; Sicherheit, 04/02– Teil 2: Spleißen Seilschlaufen für Anschlagseile

DIN EN 13411-4 Endverbindungen für Stahldrahtseile; Sicherheit 05/02– Teil 4: Metallvergüsse und Kunstharzvergüsse

DIN EN Elektromagnetische Verträglichkeit; 09/0761000-6-4 Fachgrundnorm Störaussendung (08/93)(50081-2) – Teil 2: Industriebereich

DIN EN Elektromagnetische Verträglichkeit; 03/0661000-6-2 Fachgrundnorm Störfestigkeit (03/95)(50082-2) – Teil 2: Industriebereich

DIN EN Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung 06/9960204-32 von Maschinen

– Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge

DIN EN 61496-1 Sicherheit von Maschinen – Berührungslos wirkende 01/05Schutzeinrichtungen– Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen

(IEC 61496-1: 2004)

Vorschrift Titel Fassung

Europäische Normung4

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Anmerkungen:

Neue europäische Norm zu Sicher-heitsabständen

Die

EN ISO 13857 – Sicherheit von Ma-schinen – Sicherheitsabstände ge-gen das Erreichen von Gefährdungs-bereichen mit den oberen und denunteren Gliedmaßen,

Ausgabe Juli 2008 löst die

● EN 294:1992 Sicherheit von Maschi-nen – Sicherheitsabstände gegen dasErreichen von Gefahrstellen mit denoberen Gliedmaßen, und die

● EN 811:1996 Sicherheit von Maschi-nen – Sicherheitsabstände gegen dasErreichen von Gefahrstellen mit denunteren Gliedmaßen,

ab.

Unter anderem enthält sie jetzt ineinem Anhang A (informativ) Leitsätzefür die Anwendung der Tabelle 1(Hinüberreichen über schützende Kon-struktionen – Niedriges Risiko) und derTabelle 2 (Hinüberreichen über schüt-zende Konstruktionen – hohes) Risikomit Zwischenwerten.

Neue europäische Norm zu Gefah-renanalyse/Risikobeurteilung

Vorgaben zur Risikobeurteilung enthältdie EN ISO 14121-1 Sicherheit vonMaschinen – Risikobeurteilung – Teil 1:Leitsätze, mit der die EN 1050: 1997Sicherheit von Maschinen – Leitsätzezur Risikobeurteilung – abgelöst wur-de.

Die EN ISO 14121-1 enthält:● Allgemeine Leitsätze zur Risiko-

beurteilung● Hinweise zur Festlegung der

Grenzen der Maschine● Vorgaben zur Identifizierung der

Gefährdungen● Vorgaben zur Risikoeinschätzung● Vorgaben zur Risikobewertung● Hinweise zur Dokumentation

Im Anhang A (informativ) sind Beispie-le für Gefährdungen, Gefährdungssi-tuationen und Gefährdungsereignisseangegeben, um diese Begriffe zu er-läutern und den Konstrukteur beimProzess der Identifizierung von Gefähr-dungen zu unterstützen.

Gegenüber der Gefährdungsliste nachEN 1050 ergeben sich einige Änderun-gen, u. a.:

● Die besonderen Gefährdungen inBezug auf die in der Maschinen-richtlinie enthaltenen speziellenMaschinenarten (Anhang I Abschnit-te 2 – 6) sind nicht mehr enthalten.Dadurch werden Redundanzenvermieden und die Gefährdungslistereduziert,

● Querverweise zum Anhang Ider Maschinenrichtlinie(Anhang A EN 292-2) fehlen

● Querverweise zu EN ISO 12100werden jetzt einer ganzen Gefahren-gruppe zugeordnet, nicht mehr dereinzelnen Gefährdung. Dadurchwird das Finden von normativenLösungsmöglichkeiten für dieeinzelne Gefährdung allerdingserschwert.

Europäische Normung 4

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5Nationale Vorschriften

5.1

Bedeutung dernationalen Vorschriften

Grundlage der nationalen Vorschriftenwar das Gerätesicherheitsgesetz (GSG).Heute ist die Grundlage das Geräte- undProduktsicherheitsgesetz (GPSG).

Allgemein anerkannteRegeln der Technik

(z. B. DIN, VDE, VDI)

Arbeitsschutz-und Unfallverhütungs-

vorschriften(z. B. Arbeitsstättenverordnung,

UVV „Krane“)

Geräte- und Produkt-sicherheitsgesetz

(GPSG)

Aufbau dernationalen Vorschriften

70

5.2

Unfallverhütungsvorschriften(UVVen)

Die UVVen werden von der Vertreter-versammlung der Berufsgenossenschaf-ten (BG) – nach § 708 Abs. 1 Reichs-versicherungsordnung (RVO); nunmehr§ 15 Sozialgesetzbuch (SGB) VII – be-schlossen und vom Bundesminister fürArbeit und Sozialordnung nach Anhörungder zuständigen obersten Verwaltungs-behörde der Länder genehmigt undschließlich öffentlich bekannt gemacht.

UVVen sind autonome Rechtsnormen,d. h. Regelungen, die gegenüber Mit-gliedsbetrieben und Versicherten einerBG wie Gesetze wirken und für sie des-halb gleichermaßen verbindlich sind.

UVVen enthalten Mindestforderungen!

Richtlinien, Sicherheitsregeln und auchdie Durchführungsanweisungen derUVVen sind kein autonomes Recht undhaben daher keine verbindliche Rechts-wirkung. Solche Regeln können als Vor-schläge, Empfehlungen oder beispiel-hafte Hinweise angesehen werden,die durch andere Maßnahmen, die diegleiche oder größere Sicherheit gewähr-leisten, ersetzt werden können.

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Weiter können die Bestimmungen in denUVVen durch die allgemein anerkanntenRegeln der Technik wie z. B. DIN, VDE,VDI ausgefüllt werden. TechnischeRegeln sind Empfehlungen, derenAnwendung freiwillig ist. Verbindlichkeiterlangen sie, wenn Dritte sich die Emp-fehlungen durch Rechtsakte zu eigenmachen. Dies kann geschehen durchdas Vertragsrecht oder im Rahmen desöffentlichen Rechts.

hier: Neue Bezeichnung undBenummerung

Am 5./6. Dezember 1996 hat die Mitglie-derversammlung des Hauptverbandesder gewerblichen Berufsgenossenschaf-ten 12 Thesen für eine Neuordnung desberufsgenossenschaftlichen Vorschriften-und Regelwerkes beschlossen. Der Be-schluss zielte darauf ab, die Überschau-barkeit und Transparenz des gesamtenVorschriften- und Regelwerkes zu ver-bessern, eine Straffung und Rechtsberei-nigung der Vorschriften zu erwirken sowieunter Berücksichtigung des auf die Ver-hütung arbeitsbedingter Gesundheitsge-fahren erweiterten Präventionsauftragesdie Qualität und Aktualität der Regelun-gen zu gewährleisten.

Inzwischen wurde die konzeptionellePhase der Neuordnung abgeschlossen.Die Fachausschüsse haben aufgrund desweiterführenden Beschlusses der Mit-gliederversammlung des Hauptverban-des vom 27./28. November 1997 mit der

Umsetzung des neuen Gestaltungs-konzeptes am 1. Januar 1998 begonnen.Teil des Konzeptes ist die neue Gesamt-struktur des Vorschriften- und Regel-werkes, das „Drei-Ebenen-Modell“. Esweist in der ersten Ebene ausschließlichBG-Vorschriften für Sicherheit undGesundheit bei der Arbeit auf, die vonder Vertreterversammlung der Berufs-genossenschaften als autonomes Sat-zungsrecht erlassen werden; es handeltsich hierbei um Unfallverhütungsvor-schriften im Sinne von § 15 Siebtes BuchSozialgesetzbuch (SGB VII). Die zweiteEbene beinhaltet BG-Regeln fürSicherheit und Gesundheit bei derArbeit, die eine einzelne BG-Vorschriftoder Schutzziele aus verschiedenenArbeitsschutzvorschriften als Um-setzungshilfe für die betriebliche Praxiskonkretisieren. Die dritte Ebene enthältBG-Informationen, die von einer odermehreren Berufsgenossenschaften er-arbeitet werden.

Mit der neuen Struktur werden in Orien-tierung am „Drei-Ebenen-Modell“ folgen-de neue Bezeichnungen eingeführt:

BG-Vorschriften = BGV

BG-Regeln = BGR

BG-Informationen = BGI

Nicht zu den BG-Regeln oder BG-Infor-mationen gehören Grundsätze für diePrüfung von technischen Arbeitsmitteln,arbeitsmedizinische Grundsätze odersonstige Verfahrensgrundsätze.

Sie werden als

BG-Grundsätze = BGG

bezeichnet.

Nationale Vorschriften 5

5.2.1

Neuordnung des berufs-genossenschaftlichen Vorschriften-und Regelwerkes

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und durch Beibehaltung der alten Be-zeichnung (VBG). Sie werden in der jetztbestehenden Form nicht mehr aktu-alisiert; dennoch werden diese Vorschrif-ten so lange benötigt, wie Altmaschinenim Betrieb und durch die technischenAufsichtsdienste zu beurteilen sind.

Vorschriften und Regeln wurden bisherin zwei verschiedenen Verzeichnissen(VBG und ZH 1) mit alphabetischer undnumerischer Systematik zusammenge-stellt.

Das ZH 1-Verzeichnis weist keine fach-liche Gliederung auf und unterscheidetnicht nach berufsgenossenschaftlichemoder staatlichem Ursprung der Schriften.Nunmehr ist ein neues Verzeichnis ent-wickelt worden, das die berufsgenos-senschaftlichen von den staatlichenSchriften trennt und BG-Vorschriften,BG-Regeln, BG-Informationen und BG-Grundsätze enthält. Für eine Übergangs-phase wird das neue Verzeichnis durcheine Transferliste ergänzt, die die altenBezeichnungen neben die neuen stelltund somit das Auffinden der Vorschriftenund Regeln erleichtert. Das neue Ver-zeichnis ist beim Carl Heymanns Verlag,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln,Fax (02 21) 9 4373-603, zu beziehen.

Eine Auflistung und Gegenüberstellung(alte und neue Bezeichnungen) der wich-tigsten berufsgenossenschaftlichen Vor-schriften für Krane ist in Anlage VI ent-halten.

In der Übergangszeit wurden beieventuell erforderlichen Neuauflagendie alten Bezeichnungen neben denneuen mit abgedruckt (z. B. BGV D 6bisher VBG 9).

Nationale Vorschriften5

72

Außerdem wurde eine neue Benumme-rungssystematik für Vorschriften einge-führt, die einer fachlichen Struktur folgt.Die BG-Vorschriften werden danach invier fachlich differenzierende Kategorieneingeteilt:

Allgemeine VorschriftenBetriebliche Arbeits-schutzorganisation BGV A 1 ff.

Einwirkungen BGV B 1 ff.

Betriebsart/Tätigkeiten BGV C 1 ff.

Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren BGV D 1 ff.

BG-Regeln, BG-Informationen und BG-Grundsätze werden bestimmten Num-mernblöcken zugeordnet, sodass einüber die Kurzbezeichnung hinausgehen-des weiteres Unterscheidungsmerkmalvorhanden ist:

BG-Regelnallgemeiner Art BGR 100 bis 499

BG-Informationen BGI 500 bis 899bzw. BGI 5000 ff.

BG-Grundsätze BGG 900 bis 999

BG-Regeln, die eine Vorschrift konkreti-sieren, erhalten die Bezeichnung:

BGR A, B, C oder D.

BG-Vorschriften, die überwiegend Be-schaffenheitsanforderungen für Arbeits-mittel im harmonisierten Bereich bein-halten, werden von den das Arbeits-umfeld regelnden Vorschriften getrenntaufgeführt. Dies geschieht durch Sepa-rierung im Verzeichnis der Vorschriften

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73

Nationale Vorschriften 5

Arbeitsmittelspezifische UVVen enthaltenVorschriften zu Bau und Ausrüstung, zurPrüfung und zum Betrieb.

Bau- und Ausrüstungsbestimmungender UVV „Winden, Hub- und Zuggeräte“(BGV D 8) und der UVV „Krane“ (BGVD 6) gelten für Krane, Winden, Hub- undZuggeräte, die bis zum 31.12.1992 ge-baut oder erstmals in Betrieb genommenworden sind oder in der Übergangszeitzur Einführung der Maschinenrichtliniebis zum 31. 12. 1994 noch nach dennationalen Vorschriften gebaut wordensind, uneingeschränkt weiter.

Zu beachten ist allerdings, dass dieseGeräte spätestens ab dem 1. 1. 1997mindestens den Anforderungen der Ar-beitsmittelbenutzungsrichtlinie entspre-chen müssen (siehe auch Kapitel 3.7)bzw. ab dem 3. 10. 2002 der Betriebs-sicherheitsverordnung (BetrSichV) (sieheKapitel 3.9).

Für Krane, Winden, Hub- und Zugge-räte, die unter den Anwendungsbe-reich der Maschinenrichtlinie fallen unddie nach dem 31. 12. 1992 erstmals inBetrieb genommen wurden, sind dieBau- und Ausrüstungsbestimmungen derUVVen nicht mehr verbindlich.

Anzuwenden sind für diese Gerätedie Beschaffenheitsanforderungen desAnhang I der Maschinenrichtlinie.

Zur Umsetzung der grundlegenden Si-cherheits- und Gesundheitsanforderungennach Anhang I der Maschinenrichtlinielagen beim Inkraftreten harmonisierte Nor-men noch nicht in erforderlichem Umfang

5.3

Aufbau derUnfallverhütungsvorschriften

AllgemeineVorschriften

BGV A1

AllgemeineübergreifendeVorschriftenz. B. BGV A8

Gefahrenspezifischeübergreifende Vorschriftenz. B. BGV A2, A 3, B 3, VBG 5

Arbeitsmittelspezifische Vorschriftenz. B. BGV D8, D6, D30, D29, D36, VBG 9a

In den arbeitsmittelspezifischen Vor-schriften können Forderungen der über-geordneten, z. B. gefahrenspezifischenVorschriften eingeschränkt oder aberauch erweitert werden.

Unfallverhütungsvorschriften (UVVen)

Allgemeine Vorschriften BGV A 1

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A 3

Kraftbetriebene Arbeitsmittel VBG 5

Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D 8

Krane BGV D 6

Lastaufnahmeeinrichtungenim Hebezeugbetrieb VBG 9a

Schienenbahnen BGV D 30

Fahrzeuge BGV D 29

Leitern und Tritte BGV D 36

Lärm BGV B 3

Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz BGV A 8

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Abb. 21: Verzeichnis der Normen gemäß Maschinenverordnung (Auszug)

74

vor. Daher hat das Bundesministerium fürArbeit und Sozialordnung im Bundesar-beitsblatt ein Verzeichnis von nationalenNormen und technischen Spezifikationen

veröffentlicht (Abb. 21), die für die sach-gerechte Umsetzung des Anhang I derMaschinenrichtlinie als wichtig und hilf-reich erachtet werden.

Nationale Vorschriften5

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Nationale Vorschriften 5

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Artikel 5 der Maschinenrichtlinie:

„Sofern keine harmonisierten Normenvorliegen, treffen die Mitgliedstaatendie ihres Erachtens erforderlichenMaßnahmen, damit den Betroffenendie bestehenden nationalen Normenund technische Spezifikationen zurKenntnis gebracht werden, die für diesachgerechte Umsetzung der grund-legenden Sicherheits- und Gesund-heitsanforderungen nach Anhang Ials wichtig oder hilfreich erachtet wer-den.“

In diesem Verzeichnis sind auch dieUVVen enthalten, sodass die Bau- undAusrüstungsbestimmungen der BGVD 8 und BGV D 6 weiter bei der Be-wertung der Geräte zugrunde gelegtwerden.

Das Verzeichnis im Teil 1 unterliegt einerAktualisierung. Bei dieser Aktualisierungmüssen die nationalen Regeln zu-rückgezogen werden, wenn eineharmonisierte Norm mit gleichemRegelungsinhalt im Amtsblatt der Euro-päischen Gemeinschaften veröffentlichtworden ist. Anlage VII enthält einen Aus-zug aus dem Verzeichnis, der die fürKrane wichtigen Vorschriften und tech-nischen Regeln beinhaltet.

Die Bestimmungen zu Prüfungenund zum Betrieb in den Unfallver-hütungsvorschriften behalten unterBerücksichtigung der Arbeitsmittel-benutzungsrichtlinie weiterhin ihreGültigkeit für alle Geräte.

Solange die UVVen weiter bestehen,ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkthierzu auch keine Änderungen aus derBetrSichV.

5.4

Besonderheiten für Geräteund Bereiche, die nicht unterden Anwendungsbereichder Maschinenrichtlinie fallen

Die Maschinenrichtlinie gilt für alle kraft-betriebenen Maschinen, aber auch fürausschließlich durch menschliche Ar-beitskraft bewegte Maschinen, die zumHeben von Lasten verwendet werden.

Nicht unter den Anwendungsbereichdieser Richtlinie (nicht harmonisierterBereich) fallen aus den Gebieten derBGV D 8 und BGV D6 folgende Maschi-nen und Bereiche:

● Handbetätigte Winden, Hub- und Zug-geräte (BGV D 8) ausschließlich zum Zie-hen (siehe Abb. 22)

76

Abb 22: Handbetätigte Winde zum Ziehen

Nationale Vorschriften5

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77

Nationale Vorschriften 5

● nicht am Kran angebaute Kranaufstiegeund Zugänge zu Steuerständen, nichtam Kran angebaute Bühnen und Lauf-stege, Gleisanlagen und Fahrbahn-begrenzungen, Arbeits- und Verkehrs-bereiche, Sicherheitsabstände (BGV D 6).In der BGV D 6 betrifft das die Bestim-mungen der §§ 10, 11, 13, 21 und 24(siehe Abb. 23 und 24).

Für diese Geräte und Bereiche geltendie Bau- und Ausrüstungsbestimmun-gen der Unfallverhütungsvorschriftenauch für neue Anlagen uneinge-schränkt weiter.

5.5

Weiterentwicklung desberufsgenossenschaftlichenVorschriftenwerkes

Zum 1. 1. 2004 ist die

BGV A1 „Grundsätze der Prävention”

von den Berufsgenossenschaften erlas-sen worden. Das Datum der Verbindlich-keit ist der 1. 1. 2004

Mit dieser UVV wird die Verzahnung desSatzungsrechtes der Berufsgenossen-schaften – der Unfallverhütungsvorschrif-ten – mit dem staatlichen Recht klar ge-regelt und herausgestellt.

Die BGV A1 ist als zentrales Element ei-nes neu gestalteten berufsgenossen-schaftliches Satzungsrechtes gedacht.

Sie enthält die Grundpflichten von Unter-nehmen und Versicherten für den Ar-beitsschutz im berufsgenossenschaft-lichen Satzungsrecht.

Mit ihrem Aufbau, ihrer umfassendenGeltung für alle Branchen, Tätigkeiten,Arbeitsbereiche und Arbeitsverfahren,sowie ihrem Anspruch Grundsätzlicheszu regeln, ist sie das Äquivalent der ge-setzlichen Unfallversicherung zu zentra-len staatlichen Arbeitsschutz-vorschrif-ten.Die Verzahnung von berufsgenossen-schaftlichem Satzungsrecht und staatli-chem Arbeitsschutzrecht erfolgt in derBGV A1 durch die Verpflichtung des Un-ternehmers sowohl

Unfallverhütungsvorschriftenals auch

staatliche Arbeitsschutzvorschriften

einzuhalten.

Die BGV A1 richtet sich an Unternehmerund Versicherte. In einzelnen Kapitelnwerden insbesondere behandelt:● Pflichten des Unternehmers(Beurteilung Arbeitsbedingungen, Unter-weisung, Vergabe von Aufträgen, Befähi-gung usw.)

● Pflichten der Versicherten(Verhalten, Benutzung von Arbeitsmitteln,Arbeitsstätten usw.)

● Organisation des betrieblichen Arbeits-schutzes(Sicherheitsbeauftragte, Maßnahmen beibesonderen Gefahren, Erste Hilfe, persön-liche Schutzausrüstungen)

Besonders hinzuweisen ist auf:

§ 1 Geltungsbereich vonUnfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften gelten fürUnternehmer und Versicherte; sie gel-ten auch

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78

Nationale Vorschriften5

Abb. 24: Nicht durch die Maschinenrichtlinie geregelter Bereich

Abb. 23: Nicht durch die Maschinenrichtlinie geregelter Bereich

≥0,

5

≥0,

5

≥0,

5

≥0,5

≥0,5≥1,8

≥0,1

≥0,

5

0,0

Laufsteg

Kranbahn

Tragkonstruktion

Fahrbahnbegrenzung

Zugang/Aufstieg

Sicherheitsabstände

Kranbahn

Tragkonstruktion

Arbeits- undVerkehrsbereich

Zugang

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– für Unternehmer und Beschäftigte vonausländischen Unternehmen, die eineTätigkeit im Inland ausüben, ohneeinem Unfallversicherungsträger anzu-gehören;

– soweit in dem oder für das Unterneh-men Versicherte tätig werden, für dieein anderer Unfallversicherungsträgerzuständig ist.

In der Anlage 1 zur BGV A 1 sind genannt:

„Staatliche Arbeitsschutzvorschriften,in denen vom Unternehmer zur Ver-hütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren zu treffende Maß-nahmen näher bestimmt sind, sind – inihrer jeweils gültigen Fassung – insbe-sondere:– Arbeitsschutzgesetz,– Arbeitsstättenverordnung,– Betriebssicherheitsverordnung,– PSA-Benutzungsverordnung,– Lastenhandhabungsverordnung,– Bildschirmarbeitsverordnung,– Baustellenverordnung,– Biostoffverordnung,– Gefahrstoffverordnung.“

Die Auflistung ist nicht abschließend.

In § 5 werden Vorgaben zur Vergabe vonAufträgen gemacht:

79

Vergabe von Aufträgen

㤠5. (1) Erteilt der Unternehmer denAuftrag,1. Einrichtungen zu planen, herzustellen,

zu ändern oder in Stand zu setzen,2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu

gestalten, so hat er dem Auftragneh-mer schriftlich aufzugeben, die in§ 2 Abs. 1 und 2 genannten für dieDurchführung des Auftrags maßgeb-lichen Vorgaben zu beachten.

(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Ar-beitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auf-tragnehmer schriftlich aufzugeben, imRahmen seines Auftrags die für Sicher-heit und Gesundheitsschutz einschlägi-gen Anforderungen einzuhalten.“

Notwendige Ausnahmen von Unfallver-hütungsvorschriften sind auch weiterhinmöglich und werden in §14 geregelt:

Ausnahmen

„§ 14. (1) Der Unternehmer kann bei derBerufsgenossenschaft im Einzelfall Aus-nahmen von Unfallverhütungsvorschrif-ten schriftlich beantragen.(2) Die Berufsgenossenschaft kann demAntrag nach Absatz 1 entsprechen wenn1. der Unternehmer eine andere, eben-

so wirksame Maßnahme trifft oder2. die Durchführung der Vorschriften im

Einzelfall zu einer unverhältnismäßi-gen Härte führen würde und die Ab-weichung mit dem Schutz der Versi-cherten vereinbar ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahmeder betrieblichen Arbeitnehmervertre-tung beizufügen.“

Nationale Vorschriften 5

Grundpflichten des Unternehmers§ 2

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütungvon Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu tref-fenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvor-schriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiterenUnfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von denallgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehenund dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftlicheRegelwerk heranzuziehen.

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Zu den zurückgezogenen UVVen gehö-ren z. B.:VBG 7n 5.1 „Exzenter- und verwandte

Pressen“VBG 7n 5.2 „Hydraulische Pressen“VBG 7n 5.3 „Spindelpressen“BGV C18 „Walzwerke“VBG 9a „Lastaufnahme-

einrichtungen im Hebe-zeugbetrieb“

VBG 14 „Hebebühnen“VBG 40 „Bagger“

Betriebs- und Prüfbestimmungen:Die unverzichtbaren Bestandteile der Be-triebs- und Prüfbestimmungen dieserUVVen sind in der BGR 500 zusammen-gefasst.

Die Absätze 3 und 4 des § 14 regeln dieZusammenarbeit mit den staatlichen Ar-beitsschutzbehörden.

Mit der BGV A 1 wurden eine Reihe vonUnfallverhütungsvorschriften zurückge-zogen. Dazu gehören u. a.– BGV A1 „Allgemeine Vorschriften”(ersetzt durch die neue)

– BGV A5 „Erste Hilfe”– BGV B1 „Umgang mit Gefahrstoffen”– BGV B12 „Biologische Arbeitsstoffe”– Weitere 43 in einer Anlagezur BGV A1 aufgeführten Unfall-verhütungsvorschriften.

Hier handelt es sich um UVVen, die in denneuen Verzeichnissen der BG-Vorschriftendem „Maschinenaltbestand“ zugeordnetwurden. Sie enthalten im WesentlichenBau- und Ausrüstungsbestimmungen, diedurch die Maschinenrichtlinie ersetzt sind.Zu dieser letzten Gruppe ist zu bemerken,dass unverzichtbare Bestandteile dieserUVVen – im Wesentlichen die Betriebs-und Prüfbestimmungen als BG-Regelnerhalten bleiben.

Bedeutung von BG-RegelnGrundsätzlich kann der Unternehmer da-von ausgehen, dass er seiner Verantwor-tung für Sicherheit und Gesundheitsschutzder Versicherten gerecht wird, wenn er dieGrundlagenvorschrift (BGV A1) einhält unddabei das staatliche und berufsgenossen-schaftliche Regelwerk heranzieht.

Wenn er andere als die in BG-Regeln ge-zeigten Lösungen für seinen Betriebwählt, ist er verpflichtet nachzuweisen,dass seine Präventionsmaßnahmen diein den Vorschriften festgelegten Schutz-ziele erfüllen.

Nationale Vorschriften5

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Enthalten sind die Betriebs- und Prüfbestimmungen für:

Weitere Unfallverhütungsvorschriftenwurden zwischenzeitlich zurückgezogenund die BGR 500 bis Kapitel 2.38 er-gänzt. Dazu gehört auch die Unfallverhü-tungsvorschrift „Bauaufzüge“ (VBG 35).

Im Abschnitt 2.8 sind also z. B. alleBetriebs- und Prüfbestimmungen derVBG 9a – Lastaufnahmeeinrichtungen imHebezeugbetrieb – enthalten.

Nationale Vorschriften 5

Kapitel Betreiben von … Inhalte ausVBG-Nr.

2.1 … Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung 7e

2.2 ... Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen 7i

2.3 … Pressen der Metallbe- und -verarbeitung 7n5.1, 7n5.2, 7n5.3

2.4 … Textilmaschinen 7v

2.5 … Walzwerken 7x

2.6 … Wäschereien 7y

2.7 … Schmiedehämmern und Fallwerken 7d und 7f

2.8 … Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb 9a

2.9 … Stetigförderer 10

2.10 … Hebebühnen 14

2.11 … Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik 22, 16, 7z

2.12 … Erdbaumaschinen 40

2.13 … Rammen 41

2.14 … Chemischreinigungen 66

2.15 … Bügeleimaschinen 67

2.16 … Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen 69

2.17 … Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen 71

2.18 … Druck- und Spritzgießmaschinen 7n8, 7ac

2.19 … Schleifmaschinen 7n6, 7t1

2.20 … Maschinen der Metallbearbeitung 7n, 7n2

2.21 … Gießereien 32

2.22 … Maschinen der Papierherstellung 7r

2.23 … Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung imHoch- und Tiefbau 7j

2.24 …

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Auszüge aus dem Abschnitt 2.8:

genannten Personen wahrgenommenwerden. Art, Umfang und Fristen der Prü-fungen sind bisherige bewährte Praxisund entsprechen den Regeln der Tech-nik.

3.15.1 Prüfung vor der erstenInbetriebnahme

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,dass Lastaufnahmemittel ...“

Es folgen alle Bestimmungen aus derVBG 9a, die damit weiterhin anzuwendensind, auch z. B. die darin enthaltenenVorgaben zur Ablegereife der einzelnenLastaufnahmemittel.

Aber auch die Bau- und Ausrüstungsbe-stimmungen der VGB 9a haben zukünftignoch Bedeutung:1. Gemäß § 7 Abs. 2 der Betriebssicher-

heitsverordnung (siehe Kapitel 3.9)müssen Arbeitsmittel, für die keine eu-ropäischen Richtlinien gelten – Altan-lagen – den im Zeitpunkt der erstmali-gen Bereitstellung geltenden Rechts-vorschriften entsprechen. (Mindest-vorschriften nach Anhang 1 Betriebs-sicherheitsverordnung beachten!)

82

Der Abschnitt 3.15 enthält die Vorgabenfür die Prüfungen an Lastaufnahmeein-richtungen:3.15 Prüfungen3.15.1 Prüfung vor der ersten Inbetrieb-

nahme3.15.2 Regelmäßige Prüfungen3.15.3 Außerordentliche Prüfungen3.15.4 Prüfumfang3.15.5 Prüfnachweis

„3.15 Prüfungen (Auszug)

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheits-verordnung hat der Arbeitgeber Art, Um-fang und Fristen erforderlicher Prüfungender Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesenPrüfungen sollen sicherheitstechnischeMängel systematisch erkannt und abge-stellt werden.Der Arbeitgeber legt ferner die Voraus-setzungen fest, welche die von ihm be-auftragten Personen zu erfüllen haben(befähigte Personen).Nach derzeitiger Auffassung ist davonauszugehen, dass die Aufgaben der be-fähigten Personen für die nachstehendaufgeführten Prüfungen durch die dort

Nationale Vorschriften5

Inhaltsverzeichnis........................................................................................ Seite

1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für

Leben und Gesundheit bei der Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543.1 Betriebsanleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543.2 Beauftragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553.3 Handhabung während des Betriebes . . . . . . . . . . . . . . . . 55

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Damit sind diese Bau- und Ausrüstungs-vorschriften bei der Beurteilung (Prüfung)der Anlagen weiter zu beachten.Eine Rechtsverbindlichkeit ist dazu nichterforderlich.

2. Nicht alle Bau- und Ausrüstungsbe-stimmungen der zurückgezogenenUVVen sind durch harmonisierte euro-päischen Normen abgedeckt.Einige dieser betroffenen UVVen sinddaher im Verzeichnis der Normen undtechnischen Spezifikationen, zur Erfül-lung der Anforderungen der Maschi-

nenrichtlinie, dass die Bundesregie-rung herausgegeben hat (siehe Kapi-tel 5.3), genannt.Daher haben diese UVVen in den vor-liegenden Fassungen auch weiterhinnoch Bedeutung.Entscheidend ist, dass mit der Zu-rückziehung keine Defizite entstehen.

Weitere Unfallverhütungsvorschriftenwerden bei der Weiterführung der Neure-gelung des Arbeitsschutzrechtes über-prüft.

Nationale Vorschriften 5

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6.1

Aufbau und Inhalt derMaschinenrichtlinie 98/37/EG

Die grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsanforderungen an die Kon-struktion und Ausrüstung von Kranenwerden im Wesentlichen durch dieMaschinenrichtlinie (siehe auch Kapi-tel 3.1) festgelegt.

Wie bereits ausgeführt, sind Bestimmun-gen europäischer Richtlinien Gesetze, diezwingend einzuhalten sind.

Der Aufbau der Maschinenrichtlinie ist inAbb. 25 dargestellt.

Mit Artikel 1 der Richtlinie wird der Gel-tungsbereich bestimmt.

Artikel 1„(1) Diese Richtlinie findet Anwendungauf Maschinen und legt in Anhang Idie einschlägigen grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsanforde-rungen fest.“

Krane fallen mit der ersten Änderungs-richtlinie 91/368/EWG auch unter denAnwendungsbereich der Maschinenricht-linie. Dazu gehören entsprechend Arti-

kel 1 Abs. (3) 1. Spiegelstrich auch diehandbetriebenen Hebezeuge, die zumHeben von Lasten vorgesehen sind.

Mit dem verfügenden Teil – Kapitel I bisIV – der Richtlinie sind die Voraussetzun-gen für den freien Warenverkehr, dasInverkehrbringen und die erstmaligeInbetriebnahme auch von Kranen ge-schaffen. Diese Kapitel sind inhaltlich inder nationalen Umsetzung in der Neun-ten Verordnung zum GPSG §§ 1 bis 6enthalten.

Auf diese Bestimmungen soll hier nichtnäher eingegangen werden.

6Grundlegende Sicherheits- und Gesund-heitsanforderungen an dieKonstruktion und Ausrüstung von Kranen

84

Abb. 25:Aufbau der

Maschinenrichtlinie98/37/EG

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Maschinenrichtlinie

Kapitel I AnwendungsbereichInverkehrbringenFreier Warenverkehr

Kapitel II Bescheinigungsverfahren

Kapitel III CE-Kennzeichnung

Kapitel IV Schlussbestimmungen

Anhang I Grundlegende Sicherheits-und Gesundheitsanforderungenbei Konzipierung und Bau von Maschinen und Sicherheitsbauteilen

Anhang II Inhalt der ErklärungenA Inhalt der EG-Konformitätserklärung für MaschinenB Inhalt der Erklärung des HerstellersC Inhalt der EG-Konformitätserklärung für einzeln in Verkehr

gebrachte Sicherheitsbauteile

Anhang III CE-Konformitätskennzeichnung

Anhang IV Typen von Maschinen und Sicherheitsbauteilen gemäßArtikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) und c)A MaschinenB Sicherheitsbauteile

Anhang V EG-KonformitätserklärungTechnische Dokumentation

Anhang VI EG-Baumusterprüfung

Anhang VII PrüfstellenVon den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterienfür die Meldung der Stellen

Anhang VIII Teil A: Aufgehobene RichtlinienTeil B: Liste für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

und Anwendungsfristen

Anhang IX Entsprechungstabelle

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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3. Die grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungenwurden nach Maßgabe der Gefah-ren zusammengefasst, die sie ab-decken.

Von den Maschinen geht eine Rei-he von Gefahren aus, die in mehre-ren Kapiteln dieses Anhangs be-handelt werden können.

Der Hersteller ist verpflichtet, eineGefahrenanalyse vorzunehmen, umalle mit seiner Maschine verbunde-nen Gefahren zu ermitteln; er mussdie Maschine dann unter Be-rücksichtigung seiner Analyse ent-werfen und bauen.

Gefährdungen müssen vom Herstellerunter Berücksichtigung der angemes-sensten Lösungen vermieden oder mi-nimiert werden.

Dabei ist die in der Abb. 26 dargestell-te Reihenfolge der möglichen Lösun-gen zwingend zu beachten.

Das heißt, dass konstruktive Maß-nahmen zur Vermeidung oder Mini-mierung von Gefährdungen Vorranghaben vor Hinweisen in Betriebsan-leitungen.

Nur durch Hinweise auf Sicherheits-mängel oder unzureichende Schutz-einrichtungen erfüllt der Herstellernicht die Verpflichtung auf Einhal-tung der grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen derMaschinenrichtlinie.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

6.1.1

Anhang I der Maschinenrichtlinie98/37/EG

Dieser Anhang enthält die grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsanforde-rungen, die der Hersteller bei der Kon-zipierung und dem Bau von Kranen zuberücksichtigen hat.

Zu beachten bei der Anwendung sindVorbemerkungen zum Anhang:

1. Die Verpflichtungen aufgrund dergrundlegenden Sicherheits- undGesundheitsanforderungen findennur Anwendung, wenn von der be-treffenden Maschine bei Verwen-dung unter den vom Herstellervorgesehenen Bedingungen dieentsprechende Gefahr ausgeht. DieAnforderungen 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4gelten jedoch für alle unter dieseRichtlinie fallenden Maschinen.

1.1.2 – Grundsätze für dieIntegration der Sicherheit

1.7.3 – Kennzeichnung

1.7.4 – Betriebsanleitung

2. Die in dieser Richtlinie aufgeführtengrundlegenden Sicherheits- undGesundheitsanforderungen sindbindend. Es ist jedoch möglich,dass die damit gesetzten Zielebeim gegebenen Stand der Techniknicht erreicht werden. In diesemFall muss die Maschine so weit wieirgend möglich auf diese Ziele hinkonzipiert und gebaut werden.

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Abb. 26: Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen

87

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

Beseitigung oderMinimierung der Gefahren

Vorsehen von Schutzeinrichtungengegen nicht zu beseitigende Gefahren

Das heißt, dass konstruktive Maßnahmen zur Vermeidungoder Minimierung von Gefährdungen Vorrang vor Hinweisenin Betriebsanleitungen haben. Nur durch Hinweise aufSicherheitsmängel oder unzureichende Schutzeinrichtun-gen erfüllt der Hersteller nicht die Verpflichtung auf Ein-haltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-anforderungen der Maschinenrichtlinie.

Hinweise auf Restgefahrenin der Betriebsanleitung

Der Anhang I der Maschinenrichtlinie istin 6 Abschnitte gegliedert.Abschnitt 1enthält die für alle Maschinen einzuhal-tenden Forderungen.

Abschnitt 2behandelt bestimmte Maschinenausstat-tungen für Nahrungsmittelmaschinen, inder Hand gehaltene bzw. von Hand ge-führte Maschinen und Maschinen zur

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Bearbeitung von Holz und gleichartigenWerkstoffen.Abschnitt 3betrachtet die besonderenGefährdungen aufgrund der Beweg-lichkeit von Maschinen.Abschnitt 4berücksichtigt spezielleGefährdungen durch Hebevorgänge.Abschnitt 5gilt für im Untertagebau eingesetzteMaschinen.Abschnitt 6gilt für Maschinen zum Hebenvon Personen.

Speziell für Hebezeuge sind die Abschnit-te 1 und 4 wesentlich. In einzelnen Fällensind dabei auch Gefährdungen aus derBeweglichkeit (Abschnitt 3) zutreffend undmüssen berücksichtigt werden.

Der Hersteller ist also verpflichtet eine Ge-fahrenanalyse (nach der neuen Maschi-nenrichtlinie [2006/42/EG] Risikoanalyse)vorzunehmen und die entsprechendenMaßnahmen zur Vermeidung von Gefähr-dungen festzulegen und durchzuführen.

Vorgaben zur Risikobeurteilung enthältdie EN ISO 14121-1 Sicherheit von Ma-schinen – Risikobeurteilung – Teil 1: Leit-sätze, mit der die EN 1050:1997 Sicher-heit von Maschinen – Leitsätze zurRisikobeurteilung – abgelöst wurde (sie-he auch Kapitel 4).

Bei den durchzuführenden Maßnahmenzur Vermeidung von Gefährdungen wirdsich der Hersteller vorrangig auf beste-hende Normen und Vorschriften stützen,in denen die zutreffenden Gefährdungenbehandelt werden.

Derartige Vorschriften und Normen sindu. a.

● europäische Normen, wobei harmo-nisierte Normen (veröffentlicht) dieVermutungswirkung auslösen. Dabeihaben die für die jeweilige Kranartzutreffenden produktspezifischenNormen (C-Normen) eine besondereBedeutung, da dort die in der Normbehandelten Gefährdungen konkretgenannt sind (siehe Kapitel 4).

● nationale Vorschriften und Normen,wenn europäische Normen noch nichtvorliegen (vergleiche Kapitel 5).

● andere internationale technischeRegeln und Spezifikationen(z. B. ISO-Normen, FEM-Regeln).

Das in den nationalen Vorschriften, spe-ziell in den Unfallverhütungsvorschriften,auch bereits vor Bestehen der Maschi-nenrichtlinie die überwiegende Anzahl derGefährdungen bereits berücksichtigt undbehandelt wurden, zeigt die Tabelle 4, inder die Bestimmungen der Abschnitte 1und 4 des Anhanges I der Maschinen-richtlinie beispielhaft behandelt und ent-sprechenden nationalen Vorschriftenund/oder allgemein für Krane geltendenEN-Normen zugeordnet wurden.

Die Aufstellung erhebt keinen An-spruch auf Vollständigkeit. Insbeson-dere bei den Europa-Normen sind dieproduktspezifischen Normen nichtaufgeführt.

Auf die Nennung der zahlreich vorhande-nen und noch angewendeten anderenRegeln der Technik (z. B. DIN-Normen)wurde ebenfalls verzichtet (vergleiche da-zu auch Anlage VII).

88

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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Tabelle 4: Gefahrenbetrachtung

89

1. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungenbei Konzipierung und Bau von Maschinen

1.1 Allgemeines

1.1.1. Begriffsbestimmungen

1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit EN ISO BGV A 1, 2, 312100-1*) VBG 5EN ISO12100-2*)

1.1.3. Materialien und Erzeugnisse – § 3 BGV D 6

1.1.4. Beleuchtung – §§ 18 u. 19BGV A 1

1.1.5. Konzipierung der Maschine – § 4 BGV D 8im Hinblick auf die Handhabung

1.2 Steuerungen und Befehlseinrichtungen

1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen EN 954-1 § 15 (1)VBG 5

1.2.2. Stellteile EN 894 § 11 VBG 5

1.2.3. Ingangsetzen EN §§ 11 (4)60204-32 u. 12 VBG 5

1.2.4. Stillsetzen EN §§ 12 u. 1360204-32 VBG 5

1.2.5. Betriebsartenwahlschalter – § 11 (4)VBG 5

1.2.6. Störung der Energieversorgung EN 1037; § 16 VBG 5EN60204-32

1.2.7. Störung des Steuerkreises EN § 15 (2)60204-32 VBG 5

1.2.8. Software – VDE 801/A 1

1.3 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren

1.3.1. Stabilität – § 3 BGV D 6

1.3.2. Bruchgefahr beim Betrieb – § 3 BGV D 6

1.3.3. Gefahren durch herabfallende und herausgeschleuderte nicht dto.Gegenstände relevant

1.3.4. Gefahren durch Oberflächen, Kanten, Ecken – § 18 BGV A 1;§ 3 VBG 5

1.3.5. Gefahren durch mehrfach kombinierte Maschinen nicht dto.relevant

1.3.6. Gefahren durch Änderung der Drehzahl der Werkzeuge nicht dto.relevant

*) Diese Normen sind für alle Anforderungen des Anhangs I zutreffend.

Ziffer Bestimmungen DIN EN- nationaleNormen Vorschriften

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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1.3.7. Verhütung von Gefahren durch bewegliche Teile – VBG 5

1.3.8. Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefahren – VBG 5durch bewegliche Teile

1.4 Anforderungen an Schutzeinrichtungen

1.4.1. Allgemeine Anforderungen – VBG 5

1.4.2. Besondere Anforderungen an trennende EN 1088 VBG 5Schutzeinrichtungen

1.4.2.1 Feststehende Schutzeinrichtungen EN 953 VBG 5

1.4.2.2 Bewegliche Schutzeinrichtungen EN 953 VBG 5

1.4.2.3 Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen – VBG 5

1.4.3. Besondere Anforderungen an nicht trennende – VBG 5Schutzeinrichtungen

1.5 Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren

1.5.1. Gefahren durch elektrische Energie EN BGV A 2;60 204-32 § 3 VBG 5

1.5.2. Gefahren durch statische Elektrizität – BGV A 2

1.5.3. Gefahren durch nichtelektrische Energie EN 982; § 17 VBG 5EN 983

1.5.4. Gefahren durch fehlerhafte Montage – § 17 (2)VBG 5

1.5.5. Gefahren durch extreme Temperaturen EN 563 § 16BGV D 29

1.5.6. Brandgefahr – § 3 VBG 5§ 17 BGV D 29

1.5.7. Explosionsgefahr – § 44 BGV A 1§ 3 VBG 5

1.5.8. Gefahren durch Lärm – § 3 VBG 5BGV B 3

1.5.9. Gefahren durch Vibrationen – § 3 VBG 5

1.5.10. Gefahren durch Strahlung – § 3 VBG 5

1.5.11. Gefahren durch Strahlung von außen – § 3 VBG 5

1.5.12. Gefahren durch Lasereinrichtungen – BGV B 2

1.5.13. Gefahren durch Emission von Stäuben, Gasen usw. – § 3 VBG 5§ 16 BGV D 29

1.5.14. Gefahr, in einer Maschine eingeschlossen zu bleiben nicht dto.relevant

1.5.15. Sturzgefahr – §§ 8, 9 u.11 (2) BGV D 6

Ziffer Bestimmungen DIN EN- nationaleNormen Vorschriften

90

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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4. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungenzur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge

4.1. Allgemeines

4.1.1. Begriffsbestimmungen – –

4.1.2. Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren – –

4.1.2.1 Gefahren infolge mangelnder Standsicherheit EN 12077-2 §§22,23VBG 5;EN 13001 §§ 12, 16

u. 18 BGV D 6;§ 23 BGV D 29

4.1.2.2 Führungen und Laufbahnen – § 12 BGV D 6

4.1.2.3 Festigkeit EN 13001 § 23 BGV D 8;§ 25 BGV D 6;§ 39 VBG 9a

4.1.2.4 Rollen, Trommeln, Ketten und Seile EN 818 §§ 18 u. 19BGV D 8

4.1.2.5 Anschlagmittel EN 818 §§ 7 u. 8VBG 9a

1.6 Instandhaltung

1.6.1. Wartung der Maschine – –

1.6.2. Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten – –

1.6.3. Trennung von den Energiequellen EN VDE 010060204-32 Teil 726

1.6.4. Eingriffe des Bedienungspersonals – –

1.6.5. Reinigung der innenliegenden Teile – –

1.7. Hinweise

1.7.0. Anzeigevorrichtungen EN 12077-2 –

1.7.1. Warneinrichtungen EN 12077-2 § 10 (1)BGV A 3;§ 20 BGV D 6

1.7.2. Warnung vor Restgefahren – –

1.7.3. Kennzeichnung EN 12644-2 § 3 BGV D 8;§ 4 BGV D 6

1.7.4. Betriebsanleitung EN 12644-1 § 20 BGV A3;§ 24a BGV D8;DA § 21 BGV D6

Ziffer Bestimmungen DIN EN- nationaleNormen Vorschriften

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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4.1.2.6 Bewegungsbegrenzung EN 12077-2 DA § 6VBG 5;§§ 21 u.DA § 29 (3)BGV D 8;§ 19 BGV D 6

4.1.2.7 Gefahren durch beförderte Lasten – § 11 (2)VBG 5;§ 7 (1) BGV D 6

4.1.2.8 Blitzschlaggefahr – –

4.2 Spezielle Anforderungen an Hebezeuge,die nicht durch menschliche Kraft bewegt werden

4.2.1. Betätigungseinrichtungen – –

4.2.1.1 Fahrerplatz (siehe auch 3.2.1 „Fahrerplatz“) – § 7 BGV D 6

4.2.1.2 Sitz (siehe auch 3.2.2 „Sitz“ – DA § 4 (2) u.und 3.2.3 „Weitere Bedienungsplätze“) § 9 BGV D 29

4.2.1.3 Bewegungssteuerungsorgane EN 13557 § 8 (1) BGV D 8;DA § 7 (1)BGV D 6

4.2.1.4 Belastungskontrolle EN 12077-2 § 16 BGV D 6

4.2.2. Seilgeführte Einrichtungen – –

4.2.3. Risiken für die gefährdeten Personen, – §§ 23 u. 24Zugänge zum Arbeitsplatz bzw. zu den Eingriffsstellen BGV D 6

4.2.4 Einsatztauglichkeit – § 23 BGV D 8;§ 25 BGV D 6

4.3 Kennzeichnung

4.3.1. Ketten und Seile – § 5 VBG 9a

4.3.2. Lastaufnahmeeinrichtungen EN 13155 § 4 VBG 9a

4.3.3. Maschinen EN 12644-2 § 3 BGV D 8;§ 5 BGV D 6

4.4 Betriebsanleitungen

4.4.1. Lastaufnahmeeinrichtungen EN 13155 § 6 VBG 9a

4.4.2. Maschinen EN 12644-2 § 20 VBG 5;§ 24a BGV D 8;DA § 21BGV D 6

Ziffer Bestimmungen DIN EN- nationaleNormen Vorschriften

Zum Konformitätsbewertungsverfahren und zu den Inhalten der Konformitätserklärungensiehe Kapitel 6.3.1.

92

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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Die nationale Einführung der Maschinen-richtlinie erfolgte durch die

NEUNTE Verordnung zum Geräte-und Produktsicherheitsgesetz

(Maschinenverordnung – 9. GPSGV)*)vom 12.Mai 1993

Auf Grund des § 4 Abs.1des Gerätesicher-heitsgesetzes…und auf Grund des § 11 desGSG verordnet die Bundesregierung…

Inhaltsübersicht der 9. Verordnung

§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Sicherheitsanforderungen§ 3 Voraussetzungen

für das Inverkehrbringen§ 4 CE-Kennzeichnung§ 5 Ordnungswidrigkeiten§ 6 Übergangsbestimmungen

Artikel 3 – Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inver-kehrbringen von neuen Maschinen.Unter den Anwendungsbereich fallenauch einzeln in den Verkehr gebrachteneue Sicherheitsbauteile.

(2) Eine Maschine im Sinne dieser Ver-ordnung ist eine Gesamtheit …

Mit Anhang II werden Vorgaben für die inder Richtlinie geforderte Bescheinigun-gen gemacht. Mit Kranen müssen– entweder eine Herstellererklärung

(bei Komponenten bzw. bei nicht be-triebsbereiten Kranen)oder

– eine Konformitätserklärung(bei betriebsbereiten Kranen)

mitgeliefert werden.

Mit diesen Erklärungen, die sowohl diebestimmungsgemäße Verwendung alsauch die bei Konzipierung und Bau desKranes berücksichtigten Vorschriften undNormen enthalten, wird die Konformitätmit der Maschinerichtlinie bescheinigt.Muster dieser Erklärungen enthält Kapitel6.3.1.

Besonders hinzuweisen ist noch auf An-hang V der Maschinenrichtlinie. In die-sem Anhang werden das Verfahren unddie Voraussetzung beschrieben, mit demder Hersteller die Konformität mit derRichtlinie erklären kann. Deutlich wirdhier, dass umfangreiche Unterlagen undPrüfungen erforderlich sind, um zumNachweis der Konformität zu gelangen.Weitere Hinweise zu dem Verfahren ent-halten dazu auch die „Grundsätze für diePrüfung von Kranen“ (BGG 905 früherZH 1/27).

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur An-gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG desRates vom 20. Juni 1991 (neu 98/37/EG).

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

6.1.2

Weitere Anhänge der Maschinen-richtlinie 98/37/EG

6.1.3

Nationale Einführung derMaschinenrichtlinie 98/37/EG

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Es folgen die gleichen Festlegungen wiein der Richtlinie 89/37/EG.

Zu beachten ist:

In nationalen Gesetzen und Verordnun-gen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften)wird immer auf die nationale Verordnung– Maschinenverordnung – Bezug genom-men.

Beispiel:

Unfallverhütungsvorschrift „Krane“(BGV D6)

94

Alle Bestimmungen in der 9. Verordnung sind mit der Maschinenrichtlinie identisch,da, wie in Kapitel 2.1 ausgeführt, die Mitgliedstaaten europäische Richtlinien ohneinhaltliche Änderungen national verbindlich machen müssen.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnungund der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung§ 3a(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Krane entsprechendden Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

(2) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenver-ordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten diefolgenden Bestimmungen.

Durchführungsanweisung:

Bei der Maschinenverordnung (handelt es sich um die Neunte Verordnungzum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV), die dieRichtlinie 98/37/EG in nationales Recht umsetzt.

Bei der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) handelt es sich um dieVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung vonArbeitsmitteln bei der Arbeit, die in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetzdie Richtlinie 89/655/EWG in nationales Recht umsetzt.

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– Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffent-lichung im Amtsblatt:

29. 6. 2006– Die Mitgliedstaaten erlassen und ver-öffentlichen die Rechtsvorschriften, umdieser Richtlinie spätestens ab dem29. Juni 2008 nachzukommen (Umset-zung in nationales Recht).

– Sie wenden diese Rechtsvorschriftenab dem 29. Dezember 2009 an.

– Die Richtlinie 98/37/EG wird aufgeho-ben.

Damit ist die neue Richtlinie ab 29. 12.2009 verbindlich. Alle Produkte, die derMaschinenrichtlinie unterliegen, müssenab diesem Datum den geänderten Anfor-derungen genügen.

Da es zum Zeitpunkt des Aufhebens derRichtlinie 98/37/EG Fragen gab, wurdeim Jahr 2007 eine Änderungsrichtlinieveröffentlicht:

6.2

Die neue Maschinenrichtlinie2006/42/EG

Im Jahr 2006 wurde die Neufassung derMaschinenrichtlinie im Amtsblatt vom9. 6. 2006 veröffentlicht.

Internetadresse Amtsblattder Europäischen Kommission:http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOIndex.do?ihmlang=de

Speziell das Amtsblattmit der Maschinenrichtlinie:http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L2006:157:SOM:DEHTML

I. Inkrafttreten/Anwendungder neuen Richtlinie

Zeitplan: (Artikel 26 – 28 der Richtlinie)

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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Abb. 27: Erwägungsgründe für die Richtlinie(Auszug)

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Einige ausgewählte Änderungenund Absichten sind:

● Klärung des Anwendungsbereiches ein-schließlich der Anwendung auf unvoll-ständige Maschinen.

● Klare Abgrenzung Niederspannungs-richtlinie – Maschinenrichtlinie. Die Ab-grenzung ist nicht mehr risikobezogen,sondern produktbezogen.

● Detaillierte Aufzählung der Sicherheits-bauteile.

● Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindig-keit bis zu 0,15 m/s des Lastträgersunterliegen der Maschinenrichtlinie, beiv > 0,15 m/s unterliegen sie der Aufzugs-richtlinie (wenn sie nicht unter derenAusnahmeregelungen fallen).

● Maschinen, die speziell für Forschungs-zwecke konstruiert und gebaut wurdenund zur vorübergehenden Verwendungin Laboratorien bestimmt sind, unterlie-gen nicht der Maschinenrichtlinie.

● In der alten Maschinenrichtlinie beste-hen unterschiedliche Verfahren zumNachweis der Sicherheit für Maschinen,auswechselbare Ausrüstungen, Sicher-heitsbauteile, Ketten/Seile/Gurte für He-bezwecke, Gelenkwellen und Lastauf-nahmemittel. Künftig gelten für dieseProdukte die gleichen Regelungen wiefür Maschinen. Sie müssen z. B. mit CE-Zeichen, Konformitätserklärung und denerforderlichen Benutzerinformationen inden Verkehr gebracht werden.

● Bei Maschinen nach Anhang IV entfälltdie einfachste Möglichkeit – bei Beach-tung von harmonisierten Normen – Sen-dung der Unterlagen an eine Prüfstelle.

● Die Konformitätsverfahren für Anhang IV– Maschinen werden verändert. Z. B.können für solche Maschinen, die nachharmonisierten Normen hergestellt wur-

Zur Übergangsfrist, zur Anwendung undzum Verfahren wurden bereits vielfältigeFragen gestellt, die durch die Kommis-sion beantwortet wurden (siehe AnlageX).

II. Hinweise zurneuen Maschinenrichtlinie

Die Änderung und Neufassung der Ma-schinenrichtlinie erfolgte auf der Grund-lage eines Molitärberichtes von 1995 zurÜberprüfung des Gemeinschaftsrechteshinsichtlich Funktionalität, Praxistaug-lichkeit, Effektivität.

Insgesamt enthält die neue Richtlinie 30Erwägungspunkte, mit denen die Richtli-nie und deren Neuherausgabe begründetwerden (siehe hierzu Abb. 27).

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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97

Beispiel:

Artikel 1 AnwendungsbereichArtikel 2 BegriffsbestimmungenArtikel 3 Spezielle RichtlinienArtikel 4 MarktaufsichtArtikel 5 Inverkehrbringen und

InbetriebnahmeArtikel 6 Freier WarenverkehrArtikel 7 Konformitätsvermutung

und harmonisierte NormenArtikel 8 Spezifische Maßnahmenusw.

In der Richtlinie 2006/42/EG wurden eini-ge Anhänge ergänzt. Den Vergleich zeigtAbb. 28 auf Seite 98.

Artikel 1 – Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die folgen-den Erzeugnisse

a) Maschinenb) auswechselbare Ausrüstungenc) Sicherheitsbauteiled) Lastaufnahmemittele) Ketten, Seile und Gurte(gemäß Definition „für Hebe-zwecke als Teil von Hebezeugenoder Lastaufnahmemittel ent-wickelte und hergestellte Ketten,Seile und Gurte“)

f) abnehmbare Gelenkwelleng) unvollständige Maschinen

● Der Ausdruck „Maschine“ bezeichnetalle unter den Punkten a) bis f) genanntenErzeugnisse im Sinne der Richtlinie. Dasbedeutet, dass alle Bestimmungen in derRichtlinie für Maschinen (Konformitäts-bewertung, -erklärung, CE-Kennzeich-nung usw.) für diese anzuwenden sind.

den, die Konformität durch interne Ferti-gungskontrollen bestätigt werden. Diesist auch dann möglich, wenn keine har-monisierte Norm vorliegt, der Betriebaber ein umfassendes Qualitätssiche-rungssystem unterhält. Eine EG-Bau-musterprüfung ist dann nicht gefordert.Für das umfassende Qualitätssiche-rungssystem werden spezielle Anforde-rungen an die Zertifizierung gestellt(zugelassene Zertifizierungsstelle, regel-mäßige Überwachung des Systems).

● Einführung eines Regelungsausschus-ses, der die Kommission und die Mit-gliedstaaten in die Lage versetzen soll,die Richtlinie erforderlichenfalls zu kon-kretisieren oder zu ergänzen.

● Verbesserung der Marktaufsicht der Mit-gliedstaaten, damit soll unzureichendenProdukten der Marktzugang erschwertwerden.

● Schutzmaßnahmen gegenüber Lärm, Vi-bration oder Strahlung gewinnen an Be-deutung.

● Baustellenaufzüge zur Personenbeförde-rung oder zur Personen- und Güterbe-förderung, die lediglich eine Sonderbau-art der Maschinen zum Heben vonPersonen sind, werden von der Richtlinieerfasst.

● Der Begriff „Bühnenaufzüge“ wird klar-gestellt. Ausgenommen vom Geltungs-bereich der Richtlinie sind „Maschinenzur Beförderung von Darstellern wäh-rend künstlerischer Darstellungen“.

Die neue Richtlinie hat einen geändertenAufbau, sie ist nicht mehr in Kapiteln un-terteilt, jeder Artikel hat seine eigeneÜberschrift. Damit sind die einzelnen Be-stimmungen leichter aufzufinden, da ein-deutig einzelnen Artikeln zugeordnet.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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Abb. 28: Anhänge der Maschinenrichtlinien

● Lastaufnahmemittel sind damit direkt imAnwendungsbereich genannt, als „nichtzum Hebezeug gehörendes Bauteil oderAusrüstungsteil, das das Ergreifen derLast ermöglicht und das zwischen Ma-schine und Last oder an der Last selbstangebracht wird oder das dazu be-stimmt ist, ein integraler Bestandteil derLast zu werden, und das gesondert inVerkehr gebracht wird; als Lastaufnah-memittel gelten auch Anschlagmittel undihre Bestandteile.”

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Zu erwähnen sind insbesondere:c) Sicherheitsbauteil ein Bauteil,

– das zur Gewährleistung einerSicherheitsfunktion dient

– gesondert in Verkehr gebrachtwird

– dessen Ausfall und/oderFehlfunktion die Sicherheit vonPersonen gefährdetund

– das für das Funktionierender Maschine nicht erforderlichist oder durch übliche Bauteileersetzt werden kann.

98

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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Für unvollständige Maschinen wird einbesonderes Verfahren in der Richtlinie imArtikel 13 vorgeschrieben.

Verfahren für unvollständige Maschinen:

„(1) Der Hersteller einer unvollständigenMaschine oder sein Bevollmächtigterstellt vor dem Inverkehrbringen sicher,dassa) die speziellen technischen

Unterlagen gemäß Anhang VIIAbschnitt B erstellt werden;

b) die Montageanleitung gemäßAnhang VI erstellt wird;

c) eine Einbauerklärung gemäßAnhang II Teil I Abschnitt B aus-gestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Ein-bauerklärung sind der unvollständigenMaschine bis zu ihrem Einbau in die voll-ständige Maschine beigefügt und sindanschließend Teil der technischen Unter-lagen der vollständigen Maschine.“

Damit gibt es konkrete Vorgaben für un-vollständige Maschinen (z. B. Hubwerkfür einen Kran). Die nach der Richtlinie98/37/EG geforderte Erklärung des Her-stellers, die keine Aussagen zur Berück-sichtigung der Maschinenrichtlinie für diegelieferte Baugruppe enthält, wird durchdie Einbauerklärung abgelöst. Hier sindkonkrete Angaben zur Berücksichtigungder Bestimmungen der Richtlinie erfor-derlich. Zum geforderten Inhalt der Erklä-rung siehe Kapitel 6.3.Die in der Richtlinie geforderten Verfah-ren für unvollständige Maschinen und fürMaschinen sind in den Abb. 29 und 30auf Seite 100 dargestellt.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicher-heitsbauteilen findet sich in Anhang V,der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buch-stabe a durch die Kommission aktuali-siert werden kann.

In dieser Liste der Sicherheitsbauteile imAnhang V sind u. a. genannt:

4. Logikeinheiten zur Gewährleistungder Sicherheitsfunktionen

5. Ventile mit zusätzlicher Ausfallerken-nung für die Steuerung gefährlicherMaschinenbewegungen

7. Trennende und nicht trennendeSchutzeinrichtungen zum Schutz vonPersonen vor beweglichen Teilen, diedirekt am Arbeitsprozess beteiligt sind;

8. Einrichtungen zur Überlastsicherungund Bewegungsbegrenzung beiHebezeugen

10. NOT-HALT- Befehlsgeräte

Für Maschinen zur Personenbeförderungwerden noch eine Reihe anderer Bautei-le (Fangvorrichtungen, Puffer, Türverrie-gelungen usw.) aufgeführt.

g) „unvollständige Maschine“ eineGesamtheit, die fast eine Maschinebildet, für sich genommen aber kei-ne bestimmte Funktion erfüllenkann. Ein Antriebssystem stellt eineunvollständige Maschine dar. Eineunvollständige Maschine ist nur da-zu bestimmt, in andere Maschinenoder in andere unvollständige Ma-schinen oder Ausrüstungen einge-baut oder mit ihnen zusammenge-fügt zu werden, um zusammen mitihnen eine Maschine im Sinne die-ser Richtlinie zu bilden.“

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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Abb. 30: Verfahren für Maschinen

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Abb. 29: Verfahren für eine unvollständige Maschine

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Die notwendigen Konformitätsbewertungs-verfahren für Maschinen enthält Artikel 12der neuen Maschinenrichtlinie. Sie sind inden Abb. 31 und 32 auf Seite 102 darge-stellt.

Zu den Konformitätsbewertungsverfah-ren und den -erklärungen siehe auchKapitel 6.3.2.

III. Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG„Grundlegende Sicherheits- undGesundheitsschutzanforderungenfür Konstruktion und Bau vonMaschinen“

Grundsätzlich ist der Anhang vom Aufbauund in seinem Inhalt erhalten geblieben. ImAnhang XII der Richtlinie – Entsprechungs-tabelle – findet man für Bestimmungen, diejetzt anderen Punkten zugeordnet sind,Hinweise, wo sie zu finden sind. Es wirdaber hier auch darauf hingewiesen, dassder Inhalt der sich jeweils entsprechendenTeile nicht identisch ist.

Auch in der Neufassung sind die wichtigs-ten Verpflichtungen aus der derzeit gültigenFassung der Richtlinie enthalten, wie:● Risikoanalyse (bisher Gefahrenanalyse)● Integration der Sicherheit in den Kon-

struktionsprozess● Konformitätserklärungen● Grundlegende Sicherheits- und Ge-

sundheitsanforderungen (jetzt Grund-legende Sicherheits- und Gesund-heitsschutzanforderungen für Konstruk-tion und Bau von Maschinen)

Bei einem Vergleich der Bestimmungenstellt man aber immer wieder Änderungenfest, die für die Anwendung wichtig und zubeachten sind.

Beispiele:

A. Die Vorgaben zur Risikobeurteilung(bisher Gefahrenanalyse) im Abschnitt„Allgemeine Grundsätze“ (in der Richt-linie 98/37/EG Vorbemerkungen) wurdenerweitert:

1. Der Hersteller einer Maschine oder seinBevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dasseine Risikobeurteilung vorgenommen wird,um die für die Maschine geltenden Sicher-heits- und Gesundheitsschutzanforderun-gen zu ermitteln; die Maschine muss dannunter Berücksichtigung der Ergebnisse derRisikobeurteilung konstruiert und gebautwerden.

Bei den vorgenannten iterativen Verfah-ren der Risikobeurteilung und Risikominde-rung hat der Hersteller oder sein Bevoll-mächtigter

● die Grenzen der Maschine zubestimmen, was ihre bestimmungs-gemäße Verwendung und jedevernünftigerweise vorhersehbareFehlanwendung einschließt;

● die Gefährdungen, die von derMaschine ausgehen können, unddie damit verbundenen Gefährdungs-situationen zu ermitteln;

● die Risiken abzuschätzen unterBerücksichtigung der Schwere mög-licher Verletzungen oder Gesund-heitsschäden und der Wahrschein-lichkeit ihres Eintretens;

● die Risiken zu bewerten, um zuermitteln, ob eine Risikominderunggemäß dem Ziel dieser Richtlinieerforderlich ist;

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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Abb. 31: Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen, die nicht im Anhang IV aufgeführtsind und Maschinen im Anhang IV, für die keine harmonisierten Normen vorliegen

Abb. 32: Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen, die im Anhang IV aufgeführt sindund für die harmonisierten Normen vorliegen

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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Abb. 33: Verfahren zur Risikobeurteilungund Risikominderung

● der Anhang I jedoch stets in seinerGesamtheit durchzusehen ist, damitdie Gewissheit besteht, dass allejeweils relevanten grundlegendenAnforderungen erfüllt werden,

● bei der Konstruktion einer Maschinein Abhängigkeit von den Ergebnissender Risikobeurteilung die Anforderun-gen des allgemeinen Teils und die An-forderungen eines oder mehrerer deranderen Teile zu berücksichtigen sind.

Zu beachten ist, wie oben angeführt, ge-mäß den Vorgaben auch die vernünftiger-weise vorhersehbare Fehlanwendung:„i) ,vernünftigerweise vorhersehbare Fehl-anwendung’ ist die Verwendung einerMaschine in einer laut Betriebsanleitungnicht beabsichtigten Weise, die sich je-doch aus leicht absehbarem mensch-lichem Verhalten ergeben kann (Anhang IAbschn. 1.1.1).“

Im Text des Anhanges I wird bei mehre-ren Anforderungen, z. B. bei den Grund-sätzen für die Integration der Sicherheit,verlangt, dass die „vernünftigerweisevorhersehbare Fehlanwendung“ zu be-rücksichtigen ist.

Beispiel:

„1.1.2 Grundsätze für die Integration derSicherheit

a) Die Maschine ist so zu konstruierenund zu bauen, dass sie ihrer Funktiongerecht wird und unter den vorgesehe-nen Bedingungen – aber auch unterBerücksichtigung einer vernünfti-gerweise vorhersehbaren Fehlan-wendung der Maschine – Betrieb,Einrichten und Wartung erfolgen kann,ohne dass Personen einer Gefährdungausgesetzt sind.“

● die Gefährdungen auszuschalten oderdurch Anwendung von Schutzmaß-nahmen die mit diesen Gefährdungenverbundenen Risiken in der in Num-mer 1.1.2 Buchstabe b festgelegtenRangfolge zu mindern. (Hinweisezur Risikoanalyse siehe auch Kapitel6.1 und Abb. 33.)

Im Abschnitt „Allgemeine Grundsätze“wird auch im Punkt 4 die Anwendungdes Anhanges I festgelegt. Daraus gehtdeutlich hervor, dass● der erste Teil für alle Arten von

Maschinen gilt,● die weiteren Teile sich auf bestimmte

spezifische Gefährdungen beziehen,

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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E. Lärm (1.5.8)Neu ist eine Aussage zur Bewertung desSchallemissionspegels:„Der Schallemissionspegel kann durchBezugnahme auf Vergleichsemissionsdatenfür ähnliche Maschinen bewertet werden.“Neu: Bereits bei > 80 dB(A) ist der A-be-wertete Schallleistungspegel (bisher bei> 85 dB(A)) anzugeben.

F. BetriebsanleitungDie Vorgaben für Informationen und Warn-hinweise, die Kennzeichnung der Maschi-nen und die Betriebsanleitungen (1.7.1 bis1.7.4) wurden komplett neu gefasst und er-weitert. So werden auch die Begriffe „Ori-ginalbetriebsanleitung“ und „Übersetzungder Originalbetriebsanleitung“ eingeführt(Kennzeichnung erforderlich).

G. Bei den einzelnen Bestimmungenwurden alle Beispiele gestrichen,was nicht unbedingt zum besseren Ver-ständnis beiträgt.

Beispiel:

RL 98/37/EG„1.3.3 Gefahren durch herabfallende undherausgeschleuderte GegenständeEs müssen Vorkehrungen getroffen werden,um das Herabfallen oder das Heraus-schleudern von eventuell gefährlichen Ge-genständen (bearbeitete Werkstücke, Werk-zeuge, Späne, Bruchstücke, Abfälle usw.) zuvermeiden.“

RL 2006/42/EG„1.3.3 Risiken durch herabfallende oderherausgeschleuderte GegenständeEs sind Vorkehrungen zu treffen, um dasHerabfallen oder das Herausschleudernvon Gegenständen zu vermeiden, von de-nen ein Risiko ausgehen kann.“

B. Die Anforderungen an Sicherheitund Zuverlässigkeit von Steuerungenwurden zusammengefasst(1.2.1 Anhang I) und ergänzt:● die Parameter der Maschine dürfen

sich nicht unkontrolliert ändernkönnen, wenn eine derartige unkon-trollierte Änderung zu Gefährdungs-situationen führen kann;

● nichttrennende Schutzeinrichtungenmüssen uneingeschränkt funktions-fähig bleiben oder aber einen Befehlzum Stillsetzen auslösen;

● die sicherheitsrelevanten Teile derSteuerung müssen kohärent auf eineGesamtheit von Maschinen und/oderunvollständigen Maschinen einwirken.

Bei kabelloser Steuerung muss ein auto-matisches Stillsetzen ausgelöst werden,wenn keine einwandfreien Steuersignaleempfangen werden; hierunter fällt auchein Abbruch der Verbindung.

C. Bei den Anforderungenan „Stillsetzen im Notfall“ (1.2.4)wurde ergänzt:„Die NOT-HALT-Funktion muss unabhän-gig von der Betriebsart jederzeit verfüg-bar und betriebsbereit sein.NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen andereSchutzmaßnahmen ergänzen, aber dür-fen nicht an deren Stelle treten.“

D. Risiko des Verlustsder Standsicherheit (1.3.1):Bisherige Forderung nach Stabilität wirddurch den Begriff „Standsicherheit“ kon-kretisiert. Lebensphasen Transport, Mon-tage, Demontage und Entsorgung sowiejede andere Betätigung an der Maschinewerden in die Forderung einbezogen.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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Zum Abschnitt 4 des Anhanges I:

„Zusätzliche grundlegenede Sicher-heits- und Gesundheitsanforderungenzur Ausschaltung der durch Hebe-vorgänge bedingten Gefährdungen“

Hier sind nur wenige Änderungen gegen-über den derzeitigen Festlegungen zu ver-zeichnen. Zu erwähnen sind:

Aufnahme von Begriffsbestimmungen:a) „Hebevorgang“: Vorgang der Beförde-

rung von Einzellasten in Form von Gü-tern und/oder Personen unter Höhen-verlagerung. Damit ist auch wie bisherdas Ziehen auf schiefen Ebenen einge-schlossen.

g) „Lastträger“: der Teil der Maschine, aufoder in dem Personen und/oder Güterzur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderunguntergebracht sind. Der Begriff Last-träger wird insbesondere benötigt fürden neu aufgenommenen umfangrei-chen Abschnitt:„4.1.2.8. Maschinen, die feste Ladestel-len anfahren“ mit Unterabschnitten4.1.2.8.1 bis 4.1.2.8.5

Die Bestimmungen zur „Einsatztauglich-keit“ (4.2.4 der RL 98/37/EG) neu: Zweck-tauglichkeit – bisher für „nicht durchmenschliche Kraft bewegte Hebezeuge“festgelegt – gilt jetzt für alle Hebezeuge:

„4.1.3. ZwecktauglichkeitWenn Maschinen zum Heben von Lastenoder Lastaufnahmemittel in Verkehr ge-bracht oder erstmals in Betrieb genommenwerden, muss der Hersteller oder sein Be-vollmächtigter durch das Ergreifen geeig-neter Maßnahmen oder durch bereits ge-troffene Maßnahmen dafür sorgen, dass

die betriebsbereiten Maschinen oder Last-aufnahmemittel ihre vorgesehenen Funktio-nen sicher erfüllen können, und zwar unab-hängig davon, ob sie hand- oder kraftbe-trieben sind. Die in Abschnitt 4.1.2.3 ge-nannten statischen und dynamischen Prü-fungen müssen an allen Maschinen zumHeben von Lasten durchgeführt werden,die für die Inbetriebnahme bereit sind.“

– Prüfungen am Ort derVerwendung sind zulässig –

Zusätzliche Angaben in Betriebsanlei-tungen werden gefordert:– für Lastaufnahmemittel: (4.4.1)

„d) für die statische Prüfung verwendeterKoeffizient“

– für Maschinen zum Heben von Lasten:(4.4.2)„d) gegebenenfalls einen Prüfbericht, indem die vom Hersteller oder seinem Be-vollmächtigten oder für diese durch ge-führten statischen und dynamischen Prü-fungen im Einzelnen beschrieben sind“.

Die nationale Umsetzung der neuenMaschinenrichtlinie 2006/42/EG erfolgtdurch eine Änderung der Maschinenver-ordnung, also der

Neunten Verordnung zum Geräte-und Produktsicherheitsgesetz(Maschinenverordnung – 9. GPSGV).

Sie ist als Artikel 1 „Änderung der Ma-schinenverordnung“

Bestandteil einer„Verordnung zur Änderung von

Verordnungen nach § 3 des Geräte-und Produktsicherheitsgesetzes“

Der Verordnung hat der Bundesrat am23.05.2008 zugestimmt.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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106

Artikel 8

„(1) Der Hersteller oder sein in der Ge-meinschaft niedergelassener Bevoll-mächtigter muss, um die Übereinstim-mung der Maschinen und Sicherheits-bauteile mit den Bestimmungen dieserRichtlinie zu bescheinigen, für jede her-gestellte Maschine bzw. jedes hergestell-te Sicherheitsbauteil eine EG-Konformi-tätserklärung gemäß Anhang II Buch-stabe A bzw. Buchstabe C ausstellen.“

Ferner muss er – nur auf Maschinen – dieCE-Kennzeichnung anbringen.

„(2) Vor dem Inverkehrbringen muss erfolgende Unterlagen zusammenstellen:a) findet Anhang IV auf die Maschine

keine Anwendung, so muss er dieUnterlagen gemäß Anhang V zusam-menstellen;

b) …“

Krane fallen nicht unter den Anhang IV derRichtlinie!

Anhang V der Richtlinie 98/37/EGbeinhaltet:1. das Verfahren, mit dem Hersteller erklärt,dass die Maschine allen einschlägigenGrundlegenden Sicherheits- und Gesund-heitsanforderungen entspricht.2. Mit Unterzeichnung der EG-Konformi-tätsbescheinigung ist er berechtigt, die CE-Kennzeichnung anzubringen.3. Vor Unterzeichnung muss er gewährleis-ten, dass in seinen Räumen für eineetwaige Kontrolle folgende Unterlagen vor-handen sind:a) eine technische Dokumentation,

Gesamtplan der Maschine, Steuerkreis-

Der Artikel 1 tritt, wie die Maschinenricht-linie, am 29.12.2009 in Kraft.

Weitere Artikel dieser Verordnung sind:● Artikel 2

Änderung der Aufzugsverordnung: Damiterfolgt eine Anpassung an die geänderte Auf-zugsrichtlinie, die mit der Maschinenrichtlinieim Anwendungsbereich geändert wurde.

● Artikel 3Änderung der Niederspannungs-verordnung: Hier erfolgt die Anpassung andie kodifizierte Niederspannungsrichtlinie2006/95/EG (siehe auch Kapitel 3.2).

● Artikel 4Änderung der Verordnung über das In-verkehrbringen von Sportbooten.

6.3

Konformitätsbewertungsverfah-ren und -erklärungen gemäßMaschinenrichtlinie 98/37/EG undder Neufassung der Maschinen-richtlinie 2006/42/EG

Das Konformitätsbewertungsverfahren, al-so das Verfahren, mit dem der Herstellerbestätigt, dass die Maschine allen zutref-fenden Grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsanforderungen des Anhan-ges I der Maschinenrichtlinie 98/37/EG ent-spricht, besteht nicht nur aus der Aus-füllung der eigentlichen Erklärung.

Die Richtlinie 98/37/EG fordert:

Kapitel II Verfahren zur Feststellungder Übereinstimmung

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

6.3.1

Richtlinie 98/37/EG

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pläne, detaillierte Pläne mit Berech-nungen, Versuchsergebnissen usw. fürdie Überprüfung mit den grundlegen-den Anforderungen der Richtlinie; Listeder grundlegenden Anforderungen,der Normen und anderen technischenSpezifikationen, die berücksichtigtwurden; Beschreibung der Lösungen,die zur Verhütung der Gefahren gewähltwurden; technische Berichte oderZertifikate; Nachweise über in Normen(wenn er diese anwendet) vorgeschrie-bene Prüfungen; Betriebsanleitungder Maschine.

b) Bei Serienfertigung eine Zusammen-stellung der intern getroffenen Maß-nahmen zur Gewährleistung der Über-einstimmung mit der Richtlinie.

Der Hersteller muss an Bau- und Zubehör-teilen oder an der Maschine insgesamt mitden erforderlichen Untersuchungen undTests ermitteln, ob die Maschine aufgrundihrer Konzipierung und Bauart ohne Sicher-heitsrisiko montiert und in Betrieb genom-men werden kann.

Werden die Unterlagen den Behörden nichtvorgelegt, kann das ausreichen, die Über-einstimmung mit der Richtlinie zu bezwei-feln.

Die Unterlagen brauchen nicht ständig so-fort vorhanden sein, für die Zuverfügung-stellung wird ein gewisser Zeitraum zuge-lassen.

Die Unterlagen müssen mindestens 10 Jah-re nach der Herstellung aufbewahrt wer-den. Sie sind in einer Amtssprache der EGabzufassen, außer der Betriebsanleitung,für die besondere Anforderungen gelten(Abfassung auch in der Sprache des Ver-wenderlandes).

107

Anhang II der Richtlinie 98/37/EGDie vom Hersteller mit zuliefernden Erklä-rungen sind im Anhang II der Richtlinie auf-geführt:

● EG-Konformitätserklärung fürMaschinen gemäß Anhang II A (sieheAbb. 34 auf Seite 108).

● Erklärung des Herstellers fürMaschinen, die in eine Maschine ein-gebaut oder mit anderen Maschinen zueiner Maschine zusammen gefügtwerden sollen gemäß Anhang II B(siehe Abb. 35 auf Seite 109).

● EG-Konformitätserklärung fürSicherheitsbauteile gemäß Anhang II C(siehe Abb. 36 auf Seite 110).

Die Erklärung des Herstellers gemäß An-hang II B für Maschinen, die in eine Ma-schine eingebaut oder mit anderenMaschinen zu einer Maschine zusammen-gefügt werden sollen, ist bei den Bestim-mungen der Richtlinie 98/37/EG nur imArtikel 4 genannt:

Artikel 4

(1) (behandelt komplette Maschinen)

(2) „Die Mitgliedstaaten dürfen das In-verkehrbringen von Maschinen nichtverbieten, beschränken oder behindern,wenn diese entsprechend der Erklärungdes Herstellers oder seines in der Ge-meinschaft niedergelassenen Bevoll-mächtigten gemäß Anhang II AbschnittB in eine Maschine eingebaut oder mitanderen Maschinen zu einer Maschineim Sinne dieser Richtlinie zusammenge-fügt werden sollen, außer wenn sie un-abhängig voneinander funktionierenkönnen.“

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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Inhalt der Erklärungen:

108

Abb. 34: Konformitätserklärung für Maschinen nach Richtlinie 98/37/EG

Muster einer EG-Konformitätserklärung

Anmerkung:Bei Angabe eines Bevollmächtigten ist zusätzlich die Angabe des Herstellerserforderlich!

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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109

Abb. 35: Herstellererklärung für Maschinen zum Einbau in andere Maschinennach Richtlinie 98/37/EG Artikel 4 Absatz 2

Muster einer EG-Herstellererklärung

Diese Herstellererklärung enthält keineAussagen zur Übereinstimmung der ge-lieferten Teilmaschine (z. B. eines Hub-werkes) mit den Anforderungen der Ma-schinenrichtlinie und ist damit kaumverwendbar. Der Hersteller der Gesamt-maschine (z.B. Kran), der die Konformität

mit der Maschinenrichtlinie bestätigenmuss, braucht dazu zusätzliche Bestäti-gungen vom Zulieferer, die er aber zu-sätzlich abfordern muss, da die Richtliniedas nicht fordert. Hier ergeben sich durchdie neue Maschinenrichtlinie eindeutigeneue Forderungen (siehe Kapitel 6.3.2).

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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Abb. 36: Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile nach Richtlinie 98/37/EG

Muster einer EG-Konformitätserklärung für einzeln in Verkehrgebrachte Sicherheitsbauteile

Diese Konformitätserklärung hat nur Be-deutung für einzeln in Verkehr gebrachteSicherheitsbauteile. Sicherheitsbauteile,

die Bestandteil der Maschine (z. B. Kran)sind, werden mit der Konformitätserklä-rung für den Kran bescheinigt.

110

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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Eine etwas abweichende Situation liegtbei Ladekranen vor. Ein Ladekran wirdvom Hersteller als eigentlich nicht be-triebsbereite Maschine geliefert. Er wirddann vom Aufbauer auf einem Fahr-gestell entsprechend den Vorgaben desLadekran- und des Fahrzeugherstellersmontiert (siehe Abb. 37 und 38).

Das hat vor einigen Jahren auch zu einerAnfrage an die Kommission zur Anwen-dung der Maschinenrichtlinie für dieseMaschinen geführt.

Vorläufige Antwort:● Lastkraftwagen sind vom Anwendungs-

bereich der Richtlinie ausgenommen.Gleiches gilt für LKW-Fahrgestelle, diemit weiteren Teilen ausgerüstet werden.

● die Ausrüstungsgegenstände werdenauf dem Fahrgestell montiert undverleihen diesem zusätzlich zur Trans-portfunktion völlig neue Aufgaben.

● Derartige Ausrüstungsgegenständekönnen einzeln in Verkehr gebrachtund (im Auftrag des Kunden) voneiner Werkstatt oder dem Kundenselbst auf dem Fahrgestell montiertwerden. Tragen diese nicht zur Fortbe-wegung des LKW bei, handelt es sichum Maschinen.

● Der Hersteller muss diese mit CE-Kennzeichnung und EG-Konformitäts-erklärung versehen und die tech-nischen Unterlagen gemäß Anhang Vder Richtlinie erstellen.

● Betriebsanleitung muss genaueMontageanleitung enthalten.

● Derjenige, der die Ausrüstungsgegen-stände auf dem LKW montiert, istHersteller im Sinne der Richtlinie undverantwortlich für das Zertifizierungs-verfahren.

Für Ladekrane wird daher unter Berück-sichtigung der Bestimmungen der Ma-schinenrichtlinie in der Praxis die nach-folgende Verfahrensweise angewendet:

Der Ladekranhersteller stellt eine EG-Konformitätserklärung gemäß Maschi-

Abb. 37: LKW-Fahrgestell

Abb. 38: LKW-Ladekran

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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nenrichtlinie 98/37/EG, Anhang II A fürden gelieferten Ladekran aus, die einen

112

Abb. 39: Konformitätserklärung des Ladekranherstellers (Richtlinie 98/37/EG)

Verweis enthält, dass sie sich nur auf denLadekran bezieht (siehe Abb. 39):

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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Der Aufbauer stellt die Konformitätser-klärung für den Aufbau aus und beide

Abb. 40: Konformitätserklärung des Ladekranaufbauers (Richtlinie 98/37/EG)

werden mit dem Gesamtgerät mitgelie-fert (siehe Abb. 40):

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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e) die EG-Konformitätserklärung ge-mäß Anhang II Teil 1 Abschnitt Aausstellen und sicherstellen, dasssie der Maschine beiliegt;

f) die CE-Kennzeichnung gemäß Arti-kel 16 anbringen.“

Die Bestimmungen sind detaillierterund umfangreicher als bisher:

Zu Anhang VII A.Technische Unterlagen für Maschinen

Anhand der zu erstellenden technischenUnterlagen muss es möglich sein, dieÜbereinstimmung der Maschine mit denAnforderungen der Richtlinie zu beurteilen.

Sie müssen sich, soweit es für dieseBeurteilung erforderlich ist, auf dieKonstruktion, den Bau und die Funkti-onsweise der Maschine erstrecken.

Diese Unterlagen müssen in einer odermehreren Gemeinschaftssprachen abge-fasst sein; ausgenommen ist die Be-triebsanleitung, für die die besonderenBestimmungen des Anhangs I Nummer1.7.4. der Richtlinie gelten.

Die technischen Unterlagen umfassen(Auszug):

a) eine technische Dokumentation:

● eine allgemeine Beschreibung derMaschine, Übersichtszeichnung,Schaltpläne der Steuerkreise sowieErläuterungen zum Verständnis derFunktionsweise der Maschine,

● vollständige Detailzeichnungen, evtl.mit Berechnungen, Versuchsergeb-nissen, Bescheinigungen usw., diefür die Überprüfung der Überein-

114

Im Jahr 2006 ist die Neufassung derMaschinenrichtlinie im Amtsblatt derEuropäischen Union vom 9. 6. 2006veröffentlicht worden.

Die neue Richtlinie tritt am 29. Dezember2009 in Kraft. Gleichzeitig wird zu diesemZeitpunkt die Richtlinie 98/37/EG aufge-hoben. Eine Übergangsfrist ist nicht vor-gesehen.

Auch die neue Richtlinie hat unmittelbarvergleichbare aber auch umfangreichereBestimmungen zur Konformitätsbewer-tung (siehe auch Abb. 30 auf Seite 100):

Artikel 5 Inverkehrbringen undInbetriebnahme

bestimmt:

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmäch-tigter muss vor dem Inverkehrbringenund/oder der Inbetriebnahme einerMaschinea) sicherstellen, dass die Maschine

die in Anhang I aufgeführten, für siegeltenden grundlegenden Sicher-heits- und Gesundheitsschutzan-forderungen erfüllt;

b) sicherstellen, dass die in AnhangVII Teil A genannten technischenUnterlagen verfügbar sind;

c) insbesondere die erforderlichenInformationen, wie die Betriebsan-leitung, zur Verfügung stellen;

d) die zutreffenden Konformitäts-bewertungsverfahren gemäß Ar-tikel 12 durchführen;

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

6.3.2

Richtlinie 2006/42/EG

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stimmung der Maschine mit dengrundlegenden Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzanforderungenerforderlich sind,

● Unterlagen über die Risikobeurtei-lung, aus denen hervorgeht, welchesVerfahren angewandt wurde. Hiermuss eine Liste der grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutz-anforderungen, die für die Maschinegelten, sowie eine Beschreibungder zur Abwendung ermittelter Ge-fährdungen oder zur Risikominderungergriffenen Schutzmaßnahmen undgegebenenfalls eine Angabe der vonder Maschine ausgehenden Rest-risiken Bestandteil sein,

● angewandte Normen und sonstigentechnischen Spezifikationen,

● alle technischen Berichte mit denErgebnissen der Prüfungen, die vomHersteller oder von einer Stelledurchgeführt wurden,

● ein Exemplar der Betriebsanleitungder Maschine,

● gegebenenfalls die Einbauerklärungfür unvollständige Maschinen ein-schließlich Montageanleitung,

● gegebenenfalls eine Kopie derEG-Konformitätserklärung für in dieMaschine eingebaute andereMaschinen oder Produkte,

● eine Kopie der EG-Konformitäts-erklärung.

b) bei Serienfertigung: eine Aufstellungder intern getroffenen Maßnahmen zurGewährleistung der Übereinstimmungaller gefertigten Maschinen mit denBestimmungen dieser Richtlinie.

115

Der Hersteller muss an den Bau- undZubehörteilen der Maschine oder an dervollständigen Maschine die Prüfungenund Versuche durchführen, die not-wendig sind, um festzustellen, ob dieMaschine sicher zusammengebaut undin Betrieb genommen werden kann. Be-richte und Ergebnisse sind Bestand-teil der technischen Unterlagen.

Die Unterlagen müssen 10 Jahre nachder Herstellung aufbewahrt werden. Siemüssen sich nicht unbedingt im Gebietder Gemeinschaft befinden und auchnicht ständig körperlich vorhandensein. Sie müssen von der in der EG-Kon-formitätserklärung benannten Person inangemessener Frist zusammengestelltund zur Verfügung gestellt werden kön-nen.

Die Unterlagen brauchen keine Detail-pläne über verwendete Unterbaugrup-pen enthalten, es sei denn, deren Kennt-nis ist für die Überprüfung der Einhal-tung der grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungenunerlässlich.

Werden die technischen Unterlagen denzuständigen einzelstaatlichen Behör-den auf begründetes Verlangen nichtvorgelegt, so kann das ein hinreichen-der Grund sein, um die Übereinstim-mung der betreffenden Maschine mitden grundlegenden Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzanforderungen anzu-zweifeln.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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wie für die Betriebsanleitung (Anhang INummer 1.7.4.1 Buchstaben a) und b).

Das bedeutet:

● Abfassung in einer odermehreren Amtssprachen derGemeinschaft.

● Die Sprachfassung des Herstellersist mit „Originalkonformitätserklärung“zu kennzeichnen.

● Existiert kein Original in der Sprachedes Verwenderlandes muss derHersteller, Bevollmächtigter oderEinführer für eine Übersetzungsorgen – Kennzeichnung mit „Über-setzung der Original-Konformitäts-erklärung“.

Die Konformitätserklärung ist entwedermaschinenschriftlich oder handschrift-lich in Großbuchstaben auszustellen.Die Erklärung bezieht sich nur auf dieMaschine in dem Zustand, in dem sie inVerkehr gebracht wurde; vom Endnutzernachträglich angebrachte Teile und/odernachträglich vorgenommene Eingriffebleiben unberücksichtigt.

Die EG-Konformitätserklärung fürMaschinen muss folgende Angabenenthalten (Abb. 41):

116

Zu Artikel 12 Konformitätsbewer-tungsverfahren für Maschinen

Zum Nachweis der Übereinstimmungder Maschine mit den Bestimmungender Richtlinie führt der Hersteller odersein Bevollmächtigter für Maschinen,die nicht in Anhang IV aufgeführt sind(für Krane zutreffend) das in Anhang VIIIvorgesehene Verfahren der Konfor-mitätsbewertung mit interner Ferti-gungskontrolle bei der Herstellung vonMaschinen durch (siehe auch Abb. 30auf Seite 100).

Zu ANHANG VIII Bewertung derKonformität mit internerFertigungskontrolle bei derHerstellung von Maschinen

● Für jedes repräsentative Baumusterder betreffenden Baureihe müssen diein Anhang VII Teil A genannten tech-nischen Unterlagen erstellt werden.

● Es müssen alle erforderlichen Maß-nahmen ergriffen werden, damitdurch den Herstellungsprozess ge-währleistet ist, dass die hergestelltenMaschinen mit den in Anhang VIITeil A genannten technischen Unter-lagen übereinstimmen und die Anfor-derungen dieser Richtlinie erfüllen.

Zu Anhang II Teil 1 A.EG-Konformitätserklärung für

eine Maschine

Für Abfassung sowie der Übersetzun-gen gelten die gleichen Bedingungen

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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Die Richtlinie 2006/42/EG führt den Be-griff der unvollständigen Maschine ein:

Definition:

§ 2 g) „unvollständige Maschine“ eineGesamtheit, die fast eine Maschine bildet,für sich genommen aber keine bestimmteFunktion erfüllen kann. Ein Antriebssys-tem stellt eine unvollständige Maschinedar. Eine unvollständige Maschine ist nurdazu bestimmt, in andere Maschinen oder

117

in andere unvollständige Maschinen oderAusrüstungen eingebaut oder mit ihnenzusammengefügt zu werden, um zusam-men mit ihnen eine Maschine im Sinnedieser Richtlinie zu bilden.

Für unvollständige Maschinen wird einbesonderes Verfahren im Artikel 13 derRichtlinie vorgeschrieben. Der Herstellereiner unvollständigen Maschine oder seinBevollmächtigter muss vor dem Inver-kehrbringen sicherstellen, dass

Abb. 41: Konformitätserklärung für Maschinen (Richtlinie 2006/42/EG)

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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a) die technischen Unterlagengemäß Anhang VII Abschnitt Berstellt werden;

b) die Montageanleitunggemäß Anhang VI erstellt wird;

c) eine Einbauerklärunggemäß Anhang II Teil I Abschnitt Bausgestellt wurde.

Die Montageanleitung und die Einbauer-klärung sind der unvollständigen Maschi-ne bis zu ihrem Einbau beigefügt undsind anschließend Teil der technischenUnterlagen der vollständigen Maschi-ne (siehe auch Abb. 29 auf Seite 100).

Zu ANHANG VII B.Spezielle technische Unterlagen für

unvollständige Maschinen

Anhand der Unterlagen muss es möglichsein, nachzuvollziehen, welche Anforde-rungen der Richtlinie gelten und ob dieseeingehalten werden. Sie müssen sich,soweit es für die Beurteilung der Über-einstimmung mit den angewandtengrundlegenden Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzanforderungen erforder-lich ist, auf die Konstruktion, den Bauund die Funktionsweise der unvollständi-gen Maschine erstrecken. Die Unterlagenmüssen in einer oder mehreren Gemein-schaftssprachen abgefasst sein.

Die Unterlagen umfassen:a) eine technische Dokumentation:

● Übersichtszeichnung und Schaltpläneder Steuerkreise,

● vollständige Detailzeichnungen,evtl. mit Berechnungen, Versuchs-ergebnissen, Bescheinigungen usw.,

die für die Überprüfung der Über-einstimmung der Maschine mit dengrundlegenden Sicherheits- undGesundheitsschutzanforderungenerforderlich sind,

● Unterlagen über die Risikobeurteilung,aus denen hervorgeht, welches Ver-fahren angewandt wurde; Bestandteilist eine Liste der grundlegendenSicherheits- und Gesundheitsschutz-anforderungen, die angewandt wurdenund eingehalten werden, sowie eineBeschreibung der zur Abwendungermittelter Gefährdungen oder zurRisikominderung ergriffenen Schutz-maßnahmen und gegebenenfallseine Angabe der Restrisiken,

● angewandte Normen und sonstigentechnischen Spezifikationen,

● alle technischen Berichte mit denErgebnissen der Prüfungen, die vomHersteller oder von einer Stelledurchgeführt wurden,

● ein Exemplar der Montageanleitungfür die unvollständige Maschine.

b) bei Serienfertigung auch eine Aufstel-lung der intern getroffenen Maßnah-men zur Gewährleistung der Überein-stimmung aller gefertigten unvoll-ständigen Maschinen mit den ange-wandten grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderun-gen.

Der Hersteller muss an den Bau- undZubehörteilen oder an der unvollstän-digen Maschine die Prüfungen undVersuche durchführen, die notwendigsind, um festzustellen, ob die Maschinesicher zusammengebaut und in Betriebgenommen werden kann. Berichte und

118

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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119

Die Erklärung für eine unvollständige Ma-schine muss die Angaben gemäß Abb.42 auf Seite 120 beinhalten:

Als Beispiel für eine solche Erklärungfür ein Hubwerk siehe Abb. 43 aufSeite 120.

Anmerkung zu Abb. 43: Bei der Bestä-tigung der Übereinstimmung mit denEG-Richtlinien wurde aufgenommen „so-weit für den gelieferten Umfang zutref-fend“. Die Richtlinie 2006/42/EG verlangthier eigentlich: „eine Erklärung, welchegrundlegenden Anforderungen dieserRichtlinie zur Anwendung kommen undeingehalten werden“. Eine Aufzählungaller Bestimmungen wäre sehr umfang-reich und kaum durchführbar, auch wennsie als Anlage zur Erklärung gemachtwürde. Eine besondere Bedeutungkommt hier der Nennung der angewand-ten harmonisierten Normen zu, da dieseden Umfang der Berücksichtigung derRichtlinie beinhalten.

Nach den neuen Bestimmungen derRichtlinie 2006/42/EG ergibt sich auchfür Ladekrane eine neue Situation:Der Ladekranhersteller bestätigt mit einerErklärung den Ladekran mit dem Hinweisauf Prüfung des Gesamtgerätes (Kranaufgebaut auf ein Fahrzeug) auf Überein-stimmung mit den zutreffenden Richtlini-en (siehe Abb. 44 auf Seite 121).

Der Aufbauer erstellt die Konformitätser-klärung für das Gesamtgerät – Ladekranaufgebaut auf Fahrzeug (siehe Abb. 45auf Seite 121).

Ergebnisse sind Bestandteil der tech-nischen Unterlagen.

Die Unterlagen müssen 10 Jahre nachder Herstellung, aufbewahrt werden. Siemüssen sich nicht unbedingt im Ge-biet der Gemeinschaft befinden undauch nicht ständig körperlich vorhan-den sein. Sie müssen von der in derEG-Konformitätserklärung benanntenPerson in angemessener Frist zusam-mengestellt und zur Verfügung gestelltwerden können.

Werden die technischen Unterlagenden zuständigen einzelstaatlichen Behör-den auf begründetes Verlangen nichtvorgelegt, so kann dies ein hinreichen-der Grund sein, um die Übereinstimmungder betreffenden Maschine mit dengrundlegenden Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzanforderungen anzu-zweifeln.

Zu ANHANG VI Montageanleitungfür eine unvollständige Maschine

In der Montageanleitung für eine unvoll-ständige Maschine ist anzugeben, wel-che Bedingungen erfüllt sein müssen,damit die unvollständige Maschine ord-nungsgemäß und ohne Beeinträchtigungder Sicherheit und Gesundheit von Per-sonen mit den anderen Teilen zur voll-ständigen Maschine zusammengebautwerden kann. Die Montageanleitung ist ineiner Amtssprache der Europäischen Ge-meinschaft abzufassen, die vom Herstel-ler der Maschine, in die die unvollständi-ge Maschine eingebaut werden soll, odervon seinem Bevollmächtigten akzeptiertwird.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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120

Abb. 42:Erklärung für denEinbau einer un-vollständigenMaschine (Richtlinie2006/42/EG)

Abb. 43:Erklärung für einHubwerk zumEinbau in einenKran (Richtlinie2006/42/EG)

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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Abb. 44:Erklärung für einenLadekran zumEinbau auf einFahrzeug (Richtlinie2006/42/EG)

Abb. 45:Konformitäts-erklärung für einenLadekran aufgebautauf ein Fahrzeug(Richtlinie2006/42/EG)

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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122

● Tragmittel(mit dem Hebezeug dauernd ver-bundene Einrichtungen zum Auf-nehmen von Lastaufnahmemittelnoder Lasten, z. B. Kranhaken,fest eingebaute Greifer, Traversen).

Lastaufnahmeeinrichtungen fallen unterden Geltungsbereich der Maschinen-richtlinie 98/37/EG. Tragmittel, als mitdem Kran festverbundene Einrichtungen,sind Bestandteil der Gesamtanlage„Kran“ als Maschine zum Heben.

Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel(siehe Abb. 47 und 48 auf Seite 123 bzw.124) sind im Anwendungsbereich (Arti-

6.4

Lastaufnahmeeinrichtungenim Hebezeugbetrieb

Zu den Lastaufnahmeeinrichtungen ge-hören gemäß Unfallverhütungsvorschrift„Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebe-zeugbetrieb“ (VBG 9a) (siehe Abb. 46).

● Lastaufnahmemittel(z. B. C-Haken, Pfannen, Greifer,Lasthebemagnete, Vakuumheber),

● Anschlagmittel(z. B. Endlosseile, Hebebänder,Hakenketten, Seilgehänge, lösbare Ver-bindungsteile z. B. Schäkel),

Abb 46: Lastaufnahmeeinrichtungen

Tragmittel

Tragmittel

Tragmittel

Last

Last Last

Anschlagmittel

Lastauf-

nahm

emittel

Anschlagmittel

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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123

● Lastaufnahmeeinrichtungen,nicht mit der Maschine verbundeneAusrüstungen, die zwischen Maschineund Nutzlast angebracht werden.Anmerkung:National bisher als Lastaufnahmemittelbezeichnet.

● Anschlagmittelsind dabei Lastaufnahmeeinrichtungen,die zur Bildung bzw. Verwendung einerSchlinge dienen: Ösenhaken, Schäkel,Ringe, Ösenschrauben usw.

Die weiteren Bestimmungen des Abschnit-tes 4 des Anhanges I enthalten konkreteAnforderungen an Lastaufnahmeeinrich-tungen, z.B.

kel 1) der Maschinenrichtlinie 98/37/EGzwar nicht ausdrücklich benannt, werdenaber in der Richtlinie behandelt.

Die Richtlinie 98/37/EG enthält im Ab-schnitt 4 des Anhanges I „GrundlegendeSicherheits- und Gesundheitsanforde-rungen zur Ausschaltung der speziellenGefahren durch Hebevorgänge“ für Last-aufnahmemittel und Anschlagmittel(Lastaufnahmeeinrichtungen, die nichtmit der Maschine verbunden sind), spe-zielle Anforderungen.

Dabei sind gemäß Abschnitt 4.1.1 desAnhangs I der Richtlinie 98/37/EG (Be-griffsbestimmungen):

Abb. 47: Magnet

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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124

● Abschnitt 4.1.2.5:„Anschlagmittel“ – Festlegungen zurFestigkeit und Ermittlung der Tragfähig-keit, Betriebskoeffizienten werdenfestgelegt.

● Abschnitt 4.3.2:„Kennzeichnung“ von Lastaufnahme-einrichtungen, u. a. auch die CE-Kennzeichnung. Damit muss auchfür Lastaufnahmeeinrichtungen eineKonformitätserklärung mitgeliefertwerden, wenn diese unabhängig vomKran geliefert werden.

● Abschnitt 4.4.1:„Betriebsanleitung“ für Lastaufnahme-einrichtungen.

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nennt Lastaufnahmemittel direkt imGeltungsbereich.

Zwischenzeitlich wurden für Lastaufnah-meeinrichtungen harmonisierte europäischeNormen erarbeitet, die die grundlegenden

Sicherheits- und Gesundheitsanforderun-gen der Maschinenrichtlinie untersetzen.

Dazu gehören:● EN 13155 – Krane – Sicherheit – LoseLastaufnahmemittel, die für Blech-klemmen, Vakuumheber, Magnete, Tra-versen, C-Haken, Krangabeln, Klemmen(Zangen) Bestimmungen enthält.

● Normenreihe EN 1677,die Einzelteile für Anschlagmittelbehandelt.

● Normenreihe EN 818,die auch Anschlagketten beinhaltet.

● Normenreihe EN 13411,die Endverbindungen für Stahldraht-seile, wie Stahlkauschen, gespleißteund verpresste Seilschlaufen, symmetri-sche und asymmetrische Seilschlösser,behandelt.

● Normenreihe EN 13414,die Anschlagseile aus Stahldrahtseilenbehandelt.

Für Spreizdorne, Kübel, Greifer, Kübelgrei-fer enthalten die europäischen Normen der-zeit keine Festlegungen, sie sind vom Gel-tungsbereich der EN 13155 ausgeschlos-sen. Hier können neben den grundsätz-lichen Anforderungen der Maschinenricht-linie die Bau- und Ausrüstungsbestimmun-gen der VBG 9a als Regeln der Technikmit angewendet werden (siehe Kapitel 5.3,4. Absatz).

Mit dem Hebezeug fest verbundene Last-aufnahmemittel (z. B. fest eingescherteGreifer, Magnete, Traversen), werden in deneuropäischen Normen für Krane (z. B.EN 13135-2 Krane – Ausrüstung – Teil 2:Nichtelektrotechnische Ausrüstung) mit be-handelt. Dabei wird im Wesentlichen auf dieEN 13155 Bezug genommen und nur weni-ge zusätzliche Anforderungen genannt.

Abb. 48: Zange

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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125

* Diese Ausrüstung wird als Lastaufnahmemittel betrachtet, wenn sie unabhängig in Verkehr gebracht wird.

** Diese Ausrüstung wird als Lastaufnahmemittel betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft am Hebezeug ange-bracht oder befestigt ist, mit anderen Worten, wenn die Maschine ohne die Ausrüstung oder mit anderenLastaufnahmemitteln zum Heben von Lasten verwendet werden kann.

Abb. 49: Definitionen von Lastaufnahmemitteln gemäß den Richtlinien 98/37/EG und 2006/42/EG

Zur Zuordnung verschiedener Lastaufnah-memittel zur Maschinenrichtlinie gab es dievielfältigsten Anfragen an die Kommission.

Um zukünftig Unklarheiten zu beseitigen,hat sich die Arbeitsgruppe Maschinen desMaschinenausschusses der EuropäischenKommission mit dieser Frage beschäftigtund den nachfolgend angeführten Be-schluss WG-2006.13rev2 gefasst:

Einteilung der Ausrüstungen,die mit Maschinen zum

Heben für das Heben von Lastenverwendet werden

Diese Einteilung wurde von der Arbeits-gruppe Maschinen als Grundlage für dieeinheitliche Anwendung des Begriffs „Last-aufnahmeeinrichtung“ in der Richtlinie98/37/EG bestätigt. Das Dokument nenntBeispiele von Ausrüstungen, die als Last-aufnahmeeinrichtung angesehen werdenund andere Beispiele von Ausrüstungen,die für das Heben verwendet werden, dienicht als Lastaufnahmeeinrichtung ange-sehen werden. Die Erläuterungen, die indiesem Dokument gegeben werden, sindim Einklang mit der Definition „Lastaufnah-memittel“ in Artikel 2 (d) der überarbeitetenMaschinenrichtlinie 2006/42/EG (sieheAbb. 49 auf den Seiten 125 bis 128).

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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* Diese Ausrüstung wird als Lastaufnahmemittel betrachtet, wenn sie unabhängig in Verkehr gebracht wird.

** Diese Ausrüstung wird als Lastaufnahmemittel betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft am Hebezeug ange-bracht oder befestigt ist, mit anderen Worten, wenn die Maschine ohne die Ausrüstung oder mit anderenLastaufnahmemitteln zum Heben von Lasten verwendet werden kann.

Abb. 49: (Fortsetzung)

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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* Diese Ausrüstung wird als Lastaufnahmemittel betrachtet, wenn sie unabhängig in Verkehr gebracht wird.

** Diese Ausrüstung wird als Lastaufnahmemittel betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft am Hebezeug ange-bracht oder befestigt ist, mit anderen Worten, wenn die Maschine ohne die Ausrüstung oder mit anderenLastaufnahmemitteln zum Heben von Lasten verwendet werden kann.

Abb. 49: (Fortsetzung)

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen … 6

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* Diese Ausrüstung wird als Lastaufnahmemittel betrachtet, wenn sie unabhängig in Verkehr gebracht wird.

** Diese Ausrüstung wird als Lastaufnahmemittel betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft am Hebezeug ange-bracht oder befestigt ist, mit anderen Worten, wenn die Maschine ohne die Ausrüstung oder mit anderenLastaufnahmemitteln zum Heben von Lasten verwendet werden kann.

Abb. 49: (Fortsetzung)

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen …6

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7Prüfung und Betrieb

7.1

Prüfung vor derersten Inbetriebnahme

Die Prüfung vor der ersten Inbetrieb-nahme gemäß

§ 25 Abs. 2 derUVV „Krane“ (BGV D 6)

betrifft Krane, die nicht betriebsbereitausgeliefert werden, z. B. Schienenlauf-katzen, Brücken-, LKW-Anbaukrane.

Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahmeund während des Betriebes in Verant-wortung des Betreibers sind:

● Prüfung vor der erstenInbetriebnahme,

● Prüfung nach wesentlichenÄnderungen,

● wiederkehrende Prüfungen.

Die Prüfungen nach Einbau, Aufbau,wesentlichen Änderungen oder in wieder-kehrenden Abständen, sind vom Betreiberzu veranlassen; es liegt in seinem Ermes-sen, wen er als Sachverständigen (gemäߧ 28 BGV D 6) bzw. Sachkundigen mit derPrüfung eines Kranes beauftragt; er musssich jedoch davon überzeugen, dass dieausgewählte Person den Anforderungender BGV D6 genügt.

Prüfablauf und -umfang sind unter Be-rücksichtigung der Grundsätze für diePrüfung von Kranen (BGG 905 bisherZH 1/27) festzulegen.

Dem Prüfer müssen alle für die Prüfungnotwendigen Unterlagen zur Verfügungstehen.

Gegebenenfalls sind Kranführer und Hilfs-kräfte sowie die erforderlichen Prüflastenzur Verfügung zu stellen.

Derartige Prüfungen werden auchdurch die BetrSichV gefordert.

HinweisFür Krane, die bis zum 31. Dezember1992 gebaut oder erstmals in Betriebgenommen worden sind, und für Krane,die in der Übergangszeit bis zum 31.Dezember 1994 noch nach den nationa-len Vorschriften gebaut worden sind,gelten auch die Bau- und Ausrüstungs-bestimmungen der UVV „Krane“ (BGVD6) uneingeschränkt weiter, allerdingsmit der Maßgabe, dass Krane spätes-tens ab dem 1. Januar 1997 mindestensden Anforderungen der Arbeits-mittelbenutzungsrichtlinie entsprechenmussten bzw. ab dem 3. Oktober2002 der Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV) (siehe Kapitel 3.9).

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Abb. 51: Wendeltreppe als Zugang zumFührerhaus an einem Portalkran

Abb. 52: Laufsteg auf einem Portalkran

Diese Prüfung umfasst die ordnungsge-mäße

Aufstellung, Ausrüstungund Betriebsbereitschaft

und ist durch einen Sachverständigen ge-mäß § 28 BGV D 6 durchzuführen.

Die Herstellererklärung entsprechend An-hang II Buchstabe B (siehe Kapitel 6.1) derMaschinenrichtlinie beinhaltet, zumindestbei Kranen, die bauartbedingt nicht be-triebsbereit ausgeliefert werden könnenund unter den Anwendungsbereich dieserRichtlinie fallen, die Vor- und Bauprüfung.Die Prüfung ist am betriebsbereiten Kranvorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgtwerden, dass bei der Prüfung niemandeiner vermeidbaren Gefahr ausgesetztwird.

Bei der Prüfung sind die Bereiche, dienicht dem Anwendungsbereich der Ma-schinenrichtlinie unterliegen (siehe auchAbb. 23 und 24 in Kapitel 5.4),● nicht am Kran angebaute Kranaufstiege

und Zugänge zu Steuerständen,

● nicht am Kran angebaute Bühnenund Laufstege,

● Kranbahnen, Gleisanlagen undFahrbahnbegrenzungen,

● Arbeits- und Verkehrsbereiche

sowie

● Sicherheitsabstände

einzubeziehen.

Am Kran angebaute Kranaufstiege undZugänge zu Steuerständen (Abb. 51)sowie Bühnen und Laufstege (Abb. 52)fallen in die Verantwortung des Kran-herstellers!

130

Prüfung und Betrieb7

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5.2.5 Nr. 3 Teil 2 BG-Grundsatz „Prüfungvon Kranen“ (BGG 905 bisher ZH 1/27)muss unter Berücksichtigung der Be-stimmungen in den Landesbauordnun-gen der einzelnen Bundesländer durch-geführt werden. Hierbei ist zu beachtenob die Kranbahn zum Geltungsbereichder entsprechenden Landesbauordnung(LBO) gehört oder nicht (Anlage VIIIenthält hierzu eine entsprechende Auf-stellung, soweit Antworten auf die Anfra-gen vorliegen, wurden diese dabei mitberücksichtigt).

Besonderheiten ergeben sich entspre-chend der Bayrischen Bauordnung (Bay-BO) für Kranbahnen:

Die jeweilige bauaufsichtliche Behand-lung der bautechnischen Nachweise fürdie Standsicherheit des Gebäudes undder Kranbahnen einschließlich der vonden Kranbahnen auf das Gebäude zuübertragenden Lasten ergibt sich aus dervorzunehmenden Einstufung des Gebäu-des entsprechend nachfolgend aufge-führter Fälle:

1. Vorhaben geringer Schwierigkeit,2. Vorhaben mittlerer Schwierigkeit

und3. Sonderbauten.

Die bautechnischen Nachweise müssenbei „Vorhaben mittlerer Schwierigkeit“von einem verantwortlichen Sachver-ständigen für Standsicherheit beschei-nigt und bei „Sonderbauten“ von einemPrüfamt oder Prüfingenieur für Bausta-tik geprüft sein. Bei „Vorhaben geringerSchwierigkeit“ muss eine Statik (unge-prüft) vorliegen, aus der die bei der Prü-

Weiter muss der Sachverständige fest-stellen, ob die vorgesehenen Nenn- undPrüflasten sicher aufgenommen unddie daraus resultierenden Kräfte wei-tergeleitet werden können, der Kraneinwandfrei arbeitet und die Sicher-heitseinrichtungen wirksam sind; vgl.Abschnitt 4.2.4 Anhang I und Abschnitt 3Anhang V der Maschinenrichtlinie.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane”(BGV D 6) findet Anwendung auf Kraneeinschließlich ihrer Tragkonstruktion undAusrüstung.● Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbah-nen, Kranfundamente.

● Ausrüstungen sind z. B. Haupt-schleifleitungen, Netzanschlussschalter,Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen.

Aus der Auswertung von Anfragen an dieeinzelnen Landesbauämter ergibt sichdie nachfolgend beschriebene Verfah-rensweise.

Bei der Prüfung vor der ersten Inbetrieb-nahme entsprechend § 25 Abs. 2 BGVD6 oder eventuell nach wesentlichenÄnderungen entsprechend § 25 Absatz 1BGV D 6 muss sich der Sachverständige(gemäß § 28 BGV D6) davon über-zeugen, dass für die Tragkonstruktionentsprechende Statiken (Standsicher-heitsnachweise) vorliegen.

Die Bemessung der Tragkonstruktionentsprechend Ziffer 4.2.2.10 Teil 1 und

131

Prüfung und Betrieb 7

7.1.1

Prüfung der Tragkonstruktion(z. B. Kranbahn, Kranfundamente,Gleisanlagen)

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fung zugrunde gelegten Lastannahmenhervorgehen. Die Einschätzung welcheSchwierigkeit zutrifft, muss von der Per-son durchgeführt werden, die die Statikerstellt hat.

Ansonsten gilt:

● Wenn die Kranbahn der Bauordnung desLandes unterliegt, muss eine durch einPrüfamt oder einen Prüfingenieur fürBauaufsicht geprüfte Statik vorliegen.Aus dieser müssen die der Statik zu-grunde gelegten Lastannahmen hervor-gehen.

● Bei Kranbahnen die nicht dem Gel-tungsbereich der LBO unterliegen istFolgendes zu beachten:Für die Kranbahn muss eine Statik vor-liegen, aus der die zugrunde gelegtenLastannahmen hervorgehen.

Der Sachverständige (gemäß § 28BGV D 6) muss bei der Prüfung vorder ersten Inbetriebnahme (gemäߧ 25 Abs. 2 BGV D 6) oder nachwesentlichen Änderungen (gemäߧ 25 Abs. 1 BGV D6) die Übereinstim-mung der Lastannahmen in der Statik(Standsicherheitsnachweis) für dieTragkonstruktion des Kranes mitden Angaben des Kranherstellersfeststellen.

Durch Vorliegen der entsprechendenStatik wird die Berücksichtigung derKranbahn auf die Standsicherheit derAnlage (Halle) und die Überprüfungdes Übereinstimmungsnachweisesoder des Verwendungsnachweises fürdie Kranbahn (gemäß der Bauteil-regelliste A) in beiden Fällen voraus-gesetzt.

Die Bauteilregelliste steht nicht imZusammenhang mit der Prüfung derTragkonstruktion durch den Sachverstän-digen gemäß § 28 BGV D6.

Entsprechend der Bauteilregelliste A Teil1 bedürfen vorgefertigte Kranbahnennach DIN 4132 „Kranbahnen; Stahltrag-werke; Grundsätze für Berechnung, bau-liche Durchbildung und Ausführung“ ei-nen Übereinstimmungsnachweis, wennsie in dem vorgesehenen Verwendungs-zweck planmäßig Lasten auf das Gebäu-de zu übertragen haben.

Gleiches gilt auch für Bauprodukte derBauteilregelliste A, die der Befestigungder Kranbahn am Gebäude dienen, z. B.Schrauben und ähnliche Verbindungs-mittel.

Problematik „alte Kranbahn“In der Praxis stellt sich immer wieder dieFrage, wie vorhandene Kranbahnen (dienach DIN 120 ausgelegt wurden) zu be-werten sind, wenn neue Krane (nach DIN15018 ausgelegt) aufgesetzt werden. Ei-ne pragmatische und sicherheitstech-nisch vertretbare Vorgehensweise istnachfolgend beschrieben:

Wenn zum Beispiel durch einen neuenKran keine höheren Beanspruchungen ausden Hauptlasten hervorgerufen werden alsbei Planung und Bau der Kranbahn undderen Unterstützungen berücksichtigtwurden, kann im Regelfall auf eine Neube-rechnung verzichtet werden, wenn nachDIN 120 mit diesen Lasten keine Span-nungsüberschreitung zu erwarten ist.

Für Zusatzlasten gilt, dass diese in Höheder Werte gemäß DIN 120 sicher zu

132

Prüfung und Betrieb7

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alter Regelwerke für Krane, Katzen undKranbahnen aus dem Bestandsbereichder DIN 120 und älter gegeben werden.

In Zukunft sind durch die Einführung dereuropäischen Regelwerke auch die Un-terschiede zur DIN 15018 und 4132 ab-zugleichen.

Die Prüfung muss entsprechend folgen-dem Ablauf durchgeführt werden:

1. Dokumentationsprüfung2. Sichtprüfung3. Funktionsprüfung ohne Last4. Funktionsprüfung mit Lasten5. Nachbesichtigung6. Prüfergebnis

Dabei sind inhaltlich nachfolgend aufge-führte Punkte zu überprüfen:

begrenzen sind (z. B. durch Gleichlaufre-gelung, Statischer Nachweis der Seiten-führungskräfte und Massenkräfte nachgeltenden Regelwerken). Liegen Be-triebsfestigkeitsschäden aus Zusatzlas-ten vor, so sind diese Lasten als Haupt-lastfall ergänzend zu betrachten.

Diese Bewertung kann auf Basis der Ur-sprungsberechnung erfolgen. In dieseBewertung muss eine Berücksichtigungdes aktuellen Zustands (z. B. Korrosion,Schäden, Reparaturen, Verschleiß) derKranbahn einfließen.

Treten höhere Beanspruchungen auf oderwerden Änderungen notwendig, muss ei-ne Neuberechnung auf der Basis der ak-tuellen Richtlinien und Normen erfolgen.

Für das Krantragwerk und Katztragwerkist sinngemäß zu verfahren.

Mit dieser Vorgehensweise soll unterKenntnis der heutigen Regelwerke eineEmpfehlung für die Nutzung so genannter

133

Prüfung und Betrieb 7

7.1.2

Ablauf und Inhalt der Prüfung

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Prüfung und Betrieb7

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Folgende Punkte sind besonders zubeachten:

Zu 1:Befestigung von Kranen durch DübelEs liegen in der Zwischenzeit allgemeinebauaufsichtliche Zulassungen für folgen-de Dübel unter dynamischen Einwirkun-gen vor:● Hilti Hinterschnittdübel HDA dynamic,

Nr. Z-21.1-1693 vom 25.07.2007,gültig bis 30.09.2011

● Upat UMV milticone dynamicVerbundanker, Nr. Z-21.3-1662 vom07.07.2004, gültig bis 31.07.2009

● Hilti Verbundanker HVZ dynamic,Nr. Z-21.3-1692 vom 11.04.2007,gültig bis 31.10.2011

● Fischer Highbond-Anker dynamicFHB dyn, Z-21.3-1748 vom 19.06.2007,gültig bis 31.05.2008

Die Auflistung dieser allgemeinen bau-aufsichtlichen Zulassungen bezieht sichnur auf den Anwendungsbereich dynami-sche Einwirkungen. Weitere Angaben,z.B. zu Korrosionswiderstand, Entwurfund Bemessung müssen den „Besonde-ren Bestimmungen“ der jeweiligen allge-meinen bauaufsichtlichen Zulassungenentnommen werden.

Wichtig!Für Dübel ohne Zulassung ist eineZustimmung im Einzelfall erforderlich.

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Zu 4.:Bei der Durchführung der Funktionsprü-fung mit den entsprechenden Lasten istwie folgt vorzugehen:

Zur Kontrolle bleibender Verformungenwird ohne Last an einem bestimmtenPunkt des Kranes in Kranbrückenmitteein Abstand vom Boden zum Kran ge-messen. Anschließend wird der Kran mitdem 1,25fachen seiner Nenntragfähigkeit(P) belastet. Dabei wird die Last in Bo-dennähe für 10 Minuten gehalten. Nachdem Entlasten des Kranes wird der vor-her gemessene Abstand zum Kran kon-trolliert (Durchbiegung und Verformun-gen).

Wenn keine unzulässigen Verformungenaufgetreten sind, werden mit dieser Last inBodennähe die Katze und anschließendder Kran über die gesamten möglichenFahrwege verfahren. Dabei wird jede Be-wegung einzeln und erst nach Abklingenvon eventuell aufgetretenen Schwingun-gen mit der kleinsten Geschwindigkeitdurchgeführt. Mit dieser quasi „statischen“Prüfung sollen durch Eigenspannungenentstandene Spannungsspitzen durch ört-liches Fließen abgebaut werden.

Wenn das Gewicht des Tragmittels(P0) mehr als 5% der Nenntragfähig-keit ist, beträgt die Prüflast 1,25 x P+ 0,25 x P0!

Bei bestimmten Kranen (gleislose Fahr-zeugkrane einschl. Lkw-Ladekrane) musszur Überprüfung der Standsicherheit mitfolgender Last geprüft werden:

1,25 x P + 0,1xa

Dabei ist a das Gewicht des Ausleger-systems auf dessen Auslegerspitze redu-ziert (die Angabe ist beim Hersteller zuerfragen).

Danach wird die Last auf das 1,1facheder Nenntragfähigkeit für die Durchfüh-rung der dynamischen Prüfung reduziert.Mit dieser Last werden alle Bewegungen(mit Nennfahrgeschwindigkeit und wennvorgesehen auch überlagert) durchge-führt, sowie alle Begrenzungseinrichtun-gen angefahren werden.

Im Anschluss wird die Einstellung derÜberlastsicherung bzw. Lastmomentbe-grenzung mit einer entsprechenden Last(nach Herstellerangabe) überprüft.

Zu 6.:Beim Prüfergebnis muss eine Beurteilungerfolgen, ob gegen die InbetriebnahmeBedenken entgegenstehen!

Besonderheiten:

I. Prüfungen vor der ersten Inbetrieb-nahme oder nach wesentlichenÄnderungen an handbetriebenenoder teilkraftbetriebenen Kranenmit einer Tragfähigkeit bis 1000 kg

Klarstellung:Auch bei handbetriebenen oder teil-kraftbetriebenen Kranen mit einerTragfähigkeit bis 1000 kg müssenPrüfungen vor der ersten Inbetrieb-nahme oder nach wesentlichen Än-derungen durchgeführt werden. Die-se Krane müssen mindestens durchSachkundige geprüft werden.

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II. Tandembetrieb von Kranen/Katzen(Transport einer Last mit mehrerenKranen/Katzen)

Werden Krane/Katzen zum gemeinsa-men Transport einer Last eingesetzt, sindzwei Fälle zu unterscheiden und nachfol-gende Bedingungen einzuhalten:

1. Steuerung der Krane/Katzen über ge-trennte Steuereinrichtungen

Jeder Kran/jede Katze verfügt über eineeigene Steuereinrichtung.

Soll eine Last gemeinsam von z.B. zweiKranen transportiert werden, gilt § 33Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift„Krane“ (BGV D6):

„(2) Wird eine Last gemeinsam von meh-reren Kranen gehoben, ist der Arbeitsab-lauf vorher vom Unternehmer festzulegenund von einem Aufsichtsführenden zuüberwachen.“

Dabei müssen zwei Kranführer und einAufsichtsführender zum Einsatz kom-men.

2. Steuerung der Krane/Katzen über einegemeinsame Steuereinrichtung

Bei dieser Ausführung sind die Kra-ne/Katzen als eine Maschine zu betrach-ten.

2.1 Die Steuerung der Krane/Katzenmuss grundsätzlich gewährleisten,dass● alle gefahrbringenden Bewegun-

gen, die z.B. zu einer Überlastungoder zum Absturz der Last führenkönnen, abgesichert sind.

● beim Anfahren von Bewegungs-begrenzern bzw. Ansprechen einer

Überlastsicherung für alle Krane/Katzen ein STOP/Halt ausgelöstwird.

Der Betriebsartenwahlschalter muss ein-deutig gekennzeichnet sein.

In der Betriebsanleitung muss der ge-meinsame Transport von Lasten mit denKranen/Katzen eindeutig beschriebensein (z.B. Transport im bodennahen Be-reich), Restgefahren sind zu benennen.

2.2 Auf Einrichtungen, die den „Gleich-lauf“ der Krane/Katzen/Hubwerkegewährleisten , kann verzichtet wer-den, wenn● anhand einer Gefahrenanalyse

(Abstimmung zwischen Herstellerund Betreiber) festgestellt wird,dass die vorgesehenen Krane/Katzen in ihren Bewegungsabläu-fen (Fahren, Heben, Senken undBremsen) nur solche geringfügigenUnterschiede haben, dass keinegefährlichen Situationen auftreten.Anmerkung:Das bedeutet in der Regel wegender Charakteristik der Bewegungenbaugleiche Ausführung der An-triebs- und Hubwerkskomponenten.Krane/Katzen älterer Bauart sindfür den Tandembetrieb gemeinsammit Kranen/Katzen neuerer Bauartgrundsätzlich nicht geeignet.

● in der Gefahrenanalyse die zutransportierenden Lasten (Ober-flächenbeschaffenheit, Schwer-punktlage) besonders berück-sichtigt sind.

● die Fahrgeschwindigkeit maximal63 m/min beträgt.

137

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richtet sich nach Art und Umfang derwesentlichen Änderung und ist in An-lehnung an

die Prüfung vor der erstenInbetriebnahme

vorzunehmen, d. h. im Bedarfsfall istauch eine

Vor- und Bauprüfung erforderlich.

Das Prüfbuch ist in entsprechenderWeise zu ergänzen.

Wesentliche Änderungen sind z.B.:

● Erhöhung der Tragfähigkeit,

● Auswechseln von Laufkatzenoder Auslegern,

● Veränderung der Antriebe,

● Verlegung von Steuerständen,

● Änderung der Stromart,

● konstruktive Änderungentragender Teile,

● Schweißungen an tragenden Teilen,

● Umsetzen von Kranen aufandere Kranbahnen bei ortsfestenKrananlagen,

● Umbau auf eine andere Steuerungsart,

● Änderung der Betriebsverhältnissehinsichtlich der Laufzeitklasse und desLastkollektivs des Kranes.

Keine wesentlichen Änderungensind dagegen

● ein Ersatz von Teilen gleicher Art

und

138

● die Hubgeschwindigkeit maximal20 m/min beträgt.

● der Kranführer einfach und ein-deutig erkennen kann, wenndurch unterschiedliche Bewegun-gen der Krane/Katzen Gefähr-dungen (z. B. unzulässige Schräg-stellung der Last, Auseinanderfahren der Krane/Katzen) auftretenkönnen.

Die Bedingungen sind auch einzuhalten,wenn vorhandene Krane/Katzen durchUmrüstung der Steuerung (z. B. Einbaueiner Steuereinrichtung für die gemeinsa-me Steuerung der Krane/Katzen) für dengemeinsamen Transport von Lasten um-gebaut werden.

HinweisBei der Durchführung von Prüfungenvor der ersten Inbetriebnahme einesKranes sind Vorgaben des Kranher-stellers mit heranzuzziehen, die diesergemäß Abschnitt 4.4.2 Buchstabe d)des Anhanges I der Maschinenricht-linie zur Verfügung zu stellen hat.

7.2

Prüfung nachwesentlichen Änderungen

Die Prüfung nach wesentlichen Änderun-gen gemäß

§ 25 Abs. 1 derUVV „Krane“ (BGV D 6)

Prüfung und Betrieb7

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● das Umrüsten von Kranen anzu-sehen, z. B. Auslegerverlängerungendurch Einsetzen von Zwischen-stücken, soweit der Rüstzustand Ge-genstand der Prüfung vorder ersten Inbetriebnahme war.

Besonderheiten:

I. Kabellose Steuerung anTurmdrehkranen

Aus der Praxis ergeben sich 3 Möglich-keiten bei der Ausrüstung von Turmdreh-kranen mit kabellosen Steuerungen.

1. Der Hersteller des Turmdrehkranes lie-fert diesen einschließlich der kabel-losen Steuerung.Hierbei gehört die kabellose Steue-rung zum Kran und wird durch dieKonformitätserklärung abgedeckt. DieBetriebsanleitung muss Hinweise zurFunktion und Benutzung bzw. War-tungshinweise enthalten.

2. Der Hersteller des Turmdrehkranes lie-fert den Kran ohne kabellose Steue-rung, hat aber bereits die Vorinstallati-on für die Benutzung einer kabellosenSteuerung am Kran installiert.Die Vorinstallation ermöglicht, dassdurch einfaches Anstecken des Emp-fängers der kabellosen Steuerung, dersichere Betrieb gewährleistet ist.Für die kabellose Steuerung muss dieZustimmung des Kranherstellers so-wie eine EG-Konformitätserklärungund Betriebsanleitung vorliegen.In diesem Fall ist nach dem Verbindender kabellosen Steuerung mit demKran eine Sachkundigenprüfung aufordnungsgemäße Funktion durchzu-führen und im Prüfbuch zu bestätigen.

3. Der Hersteller des Turmdrehkranes lie-fert den Kran ohne jegliche technischeVorbereitung zur Nachrüstung mit ei-ner kabellosen Steuerung.Soll an diesem Kran eine kabelloseSteuerung nachgerüstet werden, somuss in die vorhandene Steuerung desKranes eingegriffen werden. Dies ist ei-ne wesentliche Änderung im Sinne des§ 25 (1) der Unfallverhütungsvorschrift„Krane“ (BGV D6) und bedarf einer an-schließenden Sachverständigenprüfungund Dokumentation im Kranprüfbuch.

Für die kabellose Steuerung muss ei-ne EG-Konformitätserklärung und Be-triebsanleitung vorliegen. Es ist drin-gend zu empfehlen, die Auswahl derkabellosen Steuerung in Abstimmungmit dem Kranhersteller durchzuführen.

Bei der Funktionsprüfung der kabellosenSteuerung müssen sämtliche Kranbewe-gungen, auch die notwendigen sicher-heitstechnischen Abschaltungen z. B.Vorabschaltung, Endabschaltung, Not-Halt-Schaltung durchgeführt werden. Esist dabei zu beachten, dass die kabelloseSteuerung das identische Steuerungs-verhalten erfüllt, wie durch die normaleKransteuerung vorgegeben (speziell beimehrstufiger Schaltung, wenn zwischenden jeweiligen Stufen Zeitglieder mit be-rücksichtigt werden usw.).

II. Nachrüstpflicht fürÜberlastsicherungen

Es wurde mehrmals beim FA MHHWnachgefragt, ob bei Kranen die vor dem01.01.1995 in Verkehr gebracht wordensind, die Überlastsicherung nachgerüstetwerden muss. Es ist hierzu grundsätzlich

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festzustellen, dass für diese Krane einBestandsschutz besteht und sich keineNachrüstforderungen aus den Bestim-mungen der EG-Maschinenrichtlinie98/37/EG ergeben.

In bestimmten Fällen kann es jedoch sein,dass auch bei solchen Kranen Überlast-sicherungen vorhanden sein müssen.

1. Fall:

Ein Hubwerk wird auf Grund der abge-laufenen theoretischen Nutzungsdauerausgetauscht:

In diesem Fall muss das neue Hubwerk,den gültigen Bestimmungen beim Inver-kehrbringen genügen. D. h. zum jetzigenZeitpunkt muss dass Hubwerk ab einerTragfähigkeit von 1000 kg eine Überlast-sicherung haben, auch wenn das alteHubwerk keine Überlastsicherung bisherhatte.

2. Fall:

Umsetzung eines Brückenkranes mit 5 tTragfähigkeit auf eine Kranbahn die nurfür 2,5 t Tragfähigkeit ausgelegt ist:

In diesem Fall muss der Kran mit einerentsprechenden Überlastsicherung nach-gerüstet werden. Die Forderung ergibtsich aber nicht aus den Bestimmungender EG-Maschinenrichtlinie, sondern ausder Gefahrenanalyse des Kranbetreibers.

Anmerkung:In beiden Fällen ist eine Prüfung durcheinen Sachverständigen (gem. § 28BGV D 6) nach einer wesentlichen Än-derung (entspr. § 25 Abs. 1 BGV D 6)durchzuführen.

III. Einbau einer Laufkatze oder einesHubwerkes

Bei der Bewertung des verbrauchtenAnteils der theoretischen Nutzungsdauerbei kraftbetriebenen Kranhubwerkenkann der Austausch des Hubwerkeserforderlich werden.

Im Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 derUVV „Krane“ (BGV D6) (Prüfung nachwesentlichen Änderungen) ist dazu imFachausschuss „Hebezeuge“ Folgendesfür einen Austausch einer Laufkatze bzw.eines Hubwerkes festgelegt worden:

1. Einbau einer Laufkatze oder einesHubwerkes des gleichen Typs(Bauart)

Die Prüfung kann durch einen Sachkun-digen erfolgen.

Belastungsprüfungen sind mit Nennlastdurchzuführen.

Dabei wird davon ausgegangen, dass dieBremse bereits beim Hersteller mit Über-last geprüft wurde.

2. Einbau einer Laufkatze oder einesHubwerkes des Nachfolgetyps(Bauart)

2.1 Der Einbau ist ohne Änderung(Anpassungsarbeiten) möglich, tech-nische Parameter werden nicht ver-ändert.In diesen Fällen kann die Prüfungdurch einen Sachkundigen erfolgen(siehe Punkt 1).

2.2 Bei der Notwendigkeit von Anpas-sungsarbeiten muss die Prüfungvon Sachverständigen vorgenom-men werden.

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Anpassungsarbeiten sind z.B.

● Veränderung der Aufhängungmit Bohrungen in tragenden Teilen,

● Schweißverbindungen,

● Eingriff in die Steuerung des Kranes.

Die Prüfung bezieht sich dabei auf denneuen (geänderten) Teil.

Wiederholt wird in diesem Zusammen-hang nachgefragt, ob bei derartigenMaßnahmen die Maschinenrichtlinie an-zuwenden ist (EG-Konformitätserklärung,CE-Kennzeichnung).

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Die Durchführung derartiger Maß-nahmen (Austausch) löst nicht dieAnwendung der Maschinenrichtlinieaus. § 2 Abs. 3 des Gerätesicherheits-gesetzes (GSG) findet hier keineAnwendung (Inverkehrbringen). Hierhandelt es sich um die Instandsetzungeines Kranes (siehe auch Kapitel 8).

Anmerkung

Beim Austausch/Ersatz einer Lauf-katze oder eines Hubwerkes mussberücksichtigt werden, dass seit dem1. 1. 1995 ab einer Tragfähigkeit von1.000 kg bzw. ab einem Kippmomentvon 40.000 Nm eine Überlastsiche-rung vorhanden sein muss.

Die Integration der Überlastsicherungin die Steuerung des Kranes ist einewesentliche Änderung entsprech-end § 25 Abs. 1 BGV D 6 und er-fordert damit die Prüfung durch ei-nen Sachverständigen (gemäß § 28BGV D 6).

7.3

Wiederkehrende Prüfungen

Krane sind gemäß

§ 26 Abs. 1 derUVV „Krane“ (BGV D 6)

entsprechend den

Einsatzbedingungen undden betrieblichen Verhältnissen,

nach Bedarf,

jährlich jedoch mindestens einmal

durch einen Sachkundigen prüfen zulassen.

Bei Kranen die z. B. im Drei-Schicht-Be-trieb betrieben werden oder die häufigmit der maximalen Tragfähigkeit beauf-schlagt werden, sind die Prüffristen zuverkürzen.

Des Weiteren müssen die Umgebungs-bedingungen denen ein Kran ausgesetztist, z. B. aggressiven Dämpfen in Beize-reien, bei der Festlegung von Prüfzeit-räumen berücksichtigt werden.

Während des Betriebes sind Abweichun-gen vom Sicherheitsniveau, das bei derersten Inbetriebnahme bestanden hat,möglich.

Der Betreiber hat die erforderlichen Vor-kehrungen zu treffen, damit dieses Si-cherheitsniveau erhalten bleibt. Abwei-chungen können verursacht werden, z.B.durch Verschleiß, Korrosion, Gewaltein-wirkung, Veränderung der Umgebung,Änderung der Nutzungsart.

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Durch die Betriebssicherheitsverord-nung (BetrSichV), die auch die AMBVabgelöst hat, ändern sich diese Be-stimmungen im Wesentlichen nicht,sie werden für exgeschützte Bereicheergänzt.

Der § 7 der BetrSichV hat folgendenWortlaut:

㤠7 Anforderungen an die Beschaffen-heit der Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigtenerstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen,die1. solchen Rechtsvorschriften entspre-

chen, durch die Gemeinschaftsricht-linien in deutsches Recht umgesetztwerden, oder,

2. wenn solche Rechtsvorschriften keineAnwendung finden, den sonstigenRechtsvorschriften entsprechen, min-destens jedoch den Vorschriften desAnhangs 1.

(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vordem 3. Oktober 2002 erstmalig bereit-gestellt worden sind, müssen1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Be-

reitstellung geltenden Rechtsvorschrif-ten entsprechen, durch die Gemein-schaftsrichtlinien in deutsches Rechtumgesetzt worden sind, oder,

2. wenn solche Rechtsvorschriften keineAnwendung finden, den im Zeitpunktder erstmaligen Bereitstellung gelten-den sonstigen Rechtsvorschriften ent-sprechen, mindestens jedoch denAnforderungen des Anhangs 1 Nr. 1und 2.

Unbeschadet des Satzes 1 müssen diebesonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002mindestens den Vorschriften des Anhangs1 Nr. 3 entsprechen.

(3) Arbeitsmittel zur Verwendung in explo-sionsgefährdeten Bereichen müssen denAnforderungen des Anhangs 4 Abschnitt Aund B entsprechen, wenn sie nach dem30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmenden Beschäftigten bereitgestellt werden.

(4) Arbeitsmittel zur Verwendung in explo-sionsgefährdeten Bereichen müssen abdem 30. Juni 2003 den in Anhang 4 Ab-schnitt A aufgeführten Mindestvorschriftenentsprechen, wenn sie vor diesem Zeit-punkt bereits verwendet oder erstmalig imUnternehmen den Beschäftigten bereit-gestellt worden sind und

1. keine Rechtsvorschriften anwendbarsind, durch die andere Richtlinien derEuropäischen Gemeinschaften als dieRichtlinie 1999/92/EG in nationalesRecht umgesetzt werden, oder

2. solche Rechtsvorschriften nur teilweiseanwendbar sind.

(5) Der Arbeitgeber hat die erforderlichenMaßnahmen zu treffen, damit die Arbeits-mittel während der gesamten Benutzungs-dauer den Anforderungen der Absätze 1bis 4 entsprechen.“

Bei der wiederkehrenden Prüfung fest-gestellte Mängel sind entsprechend ihrersicherheitstechnischen Bedeutung ineinem angemessenen Zeitraum besei-tigen zu lassen.

Folgende Krane sind gemäß § 26 Abs. 3der UVV „Krane“ (BGV D 6) alle vier Jahredurch einen Sachverständigen prüfen zulassen:

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1. kraftbetriebene Turmdrehkrane,

2. kraftbetriebene Fahrzeugkrane,

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3. ortsveränderliche kraftbetriebeneDerrickkrane,

4. LKW-Anbaukrane.

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einem arbeitssicheren Zustand be-findet.

Sie ist imWesentlichen eine Sicht- undFunktionsprüfung.

Ist hierdurch eine ausreichende Be-urteilung nicht möglich, sind weiterePrüfungen vorzunehmen, z. B. zerstö-rungsfreie Prüfungen von Material undvon Schweißnähten. Falls erforderlich,muss eine Demontage von Kranteilenerfolgen, z. B. zur Beurteilung von

● verdeckt aufliegenden Seilen,

● Abnutzungen, Anrissen im Kranhaken-schaft.

Bei Bedarf ist ein Sachverständiger hin-zuzuziehen.

Die wiederkehrende Prüfung mussumfassen:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,dass gemäß § 26 Abs. 4 zusätzlich zuAbs. 3

● kraftbetriebene Turmdrehkrane im14. und 16. Betriebsjahr und danachjährlich,

● kraftbetriebene Fahrzeugkrane im13. Betriebsjahr und danach jährlich

durch einen Sachverständigen geprüftwerden. Diese Sachverständigenprüfungersetzt eine Sachkundigenprüfung nachAbsatz 1.

Turmdrehkrane sind gemäß § 26 Abs. 2der UVV „Krane“ (BGV D 6) darüber hi-naus nach jeder Aufstellung bzw. nachjeder Umrüstung durch einen Sachkun-digen prüfen zu lassen.

Die wiederkehrende Prüfung dientder Feststellung, ob sich der Kran in

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Dabei sind nachfolgende Punkte beson-ders zu beachten:

Zu 1: BodenbeschaffenheitAufstellung von Turmdrehkranen –Aussagen zur Bodenfestigkeit

Im Arbeitskreis „Turmdrehkrane“ desFachausschusses „Bau“ wurde daraufhingewiesen, dass der Sachverständigefür Turmdrehkrane im Normalfall kein Bo-densachverständiger ist. Er kann dahernur bedingt feststellen, ob die Tragfähig-keit des Untergrundes ausreicht und derKran standsicher aufgestellt ist. Eine Be-scheinigung bzw. Bestätigung zum Bo-den ist vom Unternehmer und Kranbe-treiber zu erbringen. Auch wird auf dieBetriebsanleitung der Krane, die insbe-sondere bei GS-geprüften Geräten spe-zielle Hinweise zum Aufstellen bzw. zurGleisanlage enthalten und auf die Rege-lungen der DIN 4124 verwiesen.

Zu 4.:Die Funktions- und Bremsproben müs-sen mit einer Last durchgeführt werden,

die in der Nähe der Nenntragfähigkeit lie-gen muss. Bei der Überprüfung „Einstel-lung der Überlastsicherung“ muss in derRegel sogar eine Last größer als dieNenntragfähigkeit aufgebracht werden(Hinweise bzgl. Einstellwerte und Durch-führung der Hersteller sind zu beachten).

Zu 6.:Beim Prüfergebnis muss eine eindeutigeBeurteilung erfolgen, ob dem Weiterbe-trieb Bedenken entgegenstehen!

Anmerkung:

Bei den Wiederkehrenden Prüfun-gen gemäß § 26 UVV BGV D 6 mussauch die Kranbahn in die Prüfungeinbezogen werden!

Besonderheiten:Prüfung der Notendhalteinrichtungnach BGV D6Die DIN EN 12077-2 „Sicherheit von Kra-nen – Gesundheits- und Sicherheitsan-forderungen – Teil 2: Begrenzungs- undAnzeigeeinrichtungen“ enthält keine An-

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forderungen, aus denen eine Überbrü-ckungsmöglichkeit zur täglichen Über-prüfung beider Begrenzer abzuleiten ist.Es werden in Ziffer 5.6.1.4 nur Anforde-rungen an die Funktionen des 2. Begren-zers gestellt.

Aus der Sicht des Fachausschusseskann auf die Prüfung der Notendhalt-einrichtungen (2. Begrenzer) bei Arbeits-beginn entsprechend § 30 Abs. 1 derBGV D6 verzichtet werden, wennder 2. Begrenzer entsprechend DINEN 12077-2 ausgeführt ist. Das bedeu-tet, dass bei Ansprechen des 2. Begren-zers (Notendhalteinrichtung), zur Auf-rechterhaltung der Sicherheit des Kranes,die begrenzte Bewegung in beide Rich-tungen nicht ohne einen Neustart mög-lich sein darf. Dieser Neustart darf nichtfür den Kranführer am Steuerstand leichtzugänglich sein.

Unabhängig davon muss der Betrieb-sendschalter (1. Begrenzer) entspre-chend § 30 Abs. 1 der BGV D6 bei Ar-beitsbeginn geprüft werden.

Ein Verbot der Überbrückungseinrich-tungen der bereits in Betrieb befindli-chen Krane halten wir für nicht erfor-derlich, da uns keine Unfälle bekanntsind, die daraus resultieren.

PrüfergebnisEntsprechend § 27 Abs. 2 BGV D 6 hatder Unternehmer dafür zu sorgen, dassein Kran außer Betrieb gesetzt wird,wenn nach Art und Umfang von fest-gestellten Mängeln gegen die Inbetrieb-nahme, die Wiederinbetriebnahme oderdem Weiterbetrieb Bedenken entgegen-stehen.

147

Hierdurch wird der Sachverständigebzw. Sachkundige verpflichtet eindeu-tige Aussagen zur Inbetriebnahmebzw. dem Weiterbetrieb im Prüfberichtzu machen.

Nur Hinweise wie, z. B.

„Nach Beseitigung der Mängel be-stehen keine Bedenken gegen denWeiterbetrieb des Kranes“

erfüllen diese Forderung nicht.

Dokumentation der Prüfungen

Die Prüfergebnisse sind im Prüfbuchfür den jeweiligen Kran zu dokumen-tieren.Das Prüfbuch muss enthalten:● alle Angaben und Unterlagen zur Iden-

tität und Betriebsweise des Kranes,

● die vom Prüfer bescheinigtenErgebnisse über die Vor-, Bau- undAbnahmeprüfung, die Bescheini-gung über die Bauartprüfung bzw.Konformitätserklärungen,

● die vom Prüfer bescheinigtenErgebnisse der Prüfung der Kranbahneinschließlich der Krafteinleitungs-punkte,

● Angaben über die Kranbahn(z. B. Einstufung, Stützweiten, Bemes-sungskriterien),

● die vom Prüfer bescheinigten Ergeb-nisse der wiederkehrenden Prüfungen.

Der BG-Grundsatz „Kran (Prüfbuch)“(BGG 943 bisher ZH 1/29) kann vomCarl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln,bezogen werden.

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Übersendung des Prüfberichtes

Bei wiederkehrenden Prüfungen anTurmdrehkranen ist unter Berück-sichtigung des § 27 Abs. 4 der UVV„Krane“ (BGV D 6) der für den Auftrag-geber zuständigen Berufsgenossen-schaft der Prüfbericht unverzüglich zuübersenden.

Wiederholung der Prüfung

Ist eine Prüfung gemäß § 25 Abs. 1 und2 bzw. § 26 Abs. 1 bis 4 der UVV „Krane“(BGV D 6) nicht ordnungsgemäß durch-geführt worden, kann die Berufsgenos-senschaft die Wiederholung der Prüfung,gegebenenfalls durch einen anderenSachverständigen bzw. Sachkundigen,verlangen.

148

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8.1

Allgemeines

Die EG-Maschinenrichtlinie (national um-gesetzt durch die Neunte Verordnung(Maschinenverordnung – 9.GPSGV) zumGesetz über technische Arbeitsmittel undVerbraucherprodukte (Geräte- und Pro-duktsicherheitsgesetz – [GPSG]) erfasstdas erste Inverkehrbringen von neuenMaschinen in den Europäischen Wirt-schaftsraum (EWR) und ihre erste Inbe-triebnahme. Sie erfasst grundsätzlichkeine Gebrauchtmaschinen.

AusnahmeAuch gebrauchte Maschinen werden„erstmalig” im Europäischen Wirt-schaftsraum in den Verkehr gebracht,wenn sie aus nicht EWR-Staaten einge-führt werden. Infolge dessen gilt dieMaschinenrichtlinie auch für das Inver-kehrbringen von gebrauchten Maschi-nen aus Drittstaaten. (GPSG § 2 Abs. 8Satz 2: „Die Einfuhr in den europäi-schen Wirtschaftsraum steht dem In-verkehrbringen eines neuen Produktesgleich”).

Im „Leitfaden für die Umsetzung dernach dem neuen Konzept und dem Ge-samtkonzept verfassten Richtlinien“ (EU-Kommission 1999) wird im Abschnitt

„Anwendungsbereichder nach dem Neuen Konzept

verfassten Richtlinien“

ausgesagt:

„Richtlinien des neuen Konzepts kom-men für Produkte zur Anwendung, dieauf dem Gemeinschaftsmarkt erstmalig inden Verkehr gebracht (oder in Betrieb ge-nommen) werden sollen.

Folglich gelten die Richtlinien für die inden Mitgliedstaaten hergestellten neuenProdukte und für die aus Drittländern im-portierten neuen sowie gebrauchten Pro-dukte und Produkte aus zweiter Hand.

Produkte, an denen erhebliche Verände-rungen vorgenommen wurden, könnenals neue Produkte angesehen werden. Siemüssen den Bestimmungen der anwend-baren Richtlinien entsprechen, wenn sie inder Gemeinschaft in den Verkehr gebrachtund in Betrieb genommen werden. Diesist, sofern nicht anders vorgesehen,von Fall zu Fall zu bewerten.

Produkte, die instand gesetzt wordensind, ohne dass die ursprüngliche Leis-tung, Verwendung oder Bauart verändertwurden, brauchen keiner Konformitäts-bewertung nach den Richtlinien des neu-en Konzepts unterzogen zu werden.“

Handel und Inbetriebnahmevon Kranen, die bereits in Betriebwaren („Gebrauchtkrane“)Wesentliche Änderungen/wesentliche Veränderungen

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Das GPSG verwendet für den Begriff der„erheblichen Veränderung“ den Begriff„wesentliche Veränderung“. Durch ihrewesentliche Veränderung wird die Ge-brauchtmaschine zur neuen Maschineund dem entsprechend auch wie einesolche behandelt.

Das bedeutet also:Das Inverkehrbringen von Gebrauchtma-schinen wird von den EuropäischenRichtlinien (z. B. RL 98/37/EG) grund-sätzlich nicht erfasst. Diese beziehen sichauf das erste Inverkehrbringen neuerProdukte im EWR und auf deren erste In-betriebnahme. Aus europäischer Sichtgibt es dabei zwei Sonderfälle:● Die Einfuhr gebrauchter Maschinen

in den EWR.● Das Inverkehrbringen gebrauchter

Maschinen, die erheblich verändertwurden.

Das Geräte- und Produktsicherheitsge-setz (GPSG) gilt dagegen umfassend fürdas Inverkehrbringen● neuer,● gebrauchter,● wieder aufgearbeiteter oder● wesentlich veränderter Produkte.

Dabei ist zu beachten, dass auch jedesVerleihen von Produkten jeweils als er-neutes Inverkehrbringen gilt.

(GPSG § 2 Abs.8 Definition: „Inverkehr-bringen ist jedes Überlassen eines Produk-tes an einen anderen, unabhängig davon,ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändertworden ist. Die Einfuhr in EuropäischenWirtschaftsraum steht dem Inverkehrbrin-gen eines neuen Produktes gleich.“)

Das GPSG gilt also für das Inverkehrbrin-gen von Produkten, wobei bei den Pro-dukten zwischen● Technischen Arbeitsmittelnund

● Verbraucherprodukten”

unterschieden wird.

Technische Arbeitsmittel

sind verwendungsfertige Arbeitseinrich-tungen, die bestimmungsgemäß aus-schließlich bei der Arbeit verwendet wer-den (GPSG § 2 Abs.2). Dabei ist Arbeitjede gewerbliche oder selbstständige be-rufliche Tätigkeit.

Produkte, die jeder Verbraucher käuflicherwerben oder ausleihen kann, sind da-mit keine Technischen Arbeitsmittel imSinne des GPSG.

Verbraucherprodukte

sind Gebrauchsgegenstände und sonsti-ge Produkte die für Verbraucher be-stimmt sind oder unter vernünftigerweisevorhersehbaren Bedingungen von Ver-brauchern benutzt werden können,selbst wenn sie nicht für diese bestimmtsind. Als Verbraucherprodukte geltenauch Gebrauchsgegenstände und sons-tige Produkte die dem Verwender imRahmen einer Dienstleistung zur Verfü-gung gestellt werden (GPSG §2 Abs.3).

Verbraucherist dabei jede natürliche Person, die einRechtsgeschäft zu einem Zweck ab-schließt, der weder ihrer gewerblichennoch ihrer selbstständigen beruflichenTätigkeit zugerechnet werden kann.

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Handel und Inbetriebnahme von Kranen, die bereits in Betrieb waren8

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Aus der Definition geht hervor, dass z. B.Winden, Hub- und Zuggeräte, kleinereKrane, die auch von Verbrauchern verwen-det werden können, den Verbraucherpro-dukten zuzuordnen sind. Das betrifft ins-besondere auch das Verleihen solcherGeräte an Verbraucher (Privatpersonen).

Damit ergibt sich nach dem GPSG fürden Einsatz von gebrauchten Kranendie folgende Rechtssituation:

8.2

Kran als Technisches Arbeitsmittel

Das Inverkehrbringen eines gebrauchtenKranes steht dem Inverkehrbringen einesneuen Kranes gleich – volle Anwendungder 9.GPSGV – Maschinenverordnung –

Wird ein gebrauchter Kran in Deutschlandin Verkehr gebracht, ist für den Bau unddie Ausrüstung die Rechtslage zum Zeit-punkt seines erstmaligen Inverkehrbrin-gens im Geltungsbereich des GPSGmaß-gebend, d. h. die Vorschriften, die zumZeitpunkt seines erstmaligen Inverkehr-bringens in Deutschland galten bzw. gel-ten, sind anzuwenden (GPSG § 4 Abs. 3,Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs.2).

Beispiele:

a) Kran in Deutschland 1995erstmals in Betrieb genommen:

Die Bau- und Ausrüstungsbestimmungengemäß Maschinenrichtlinie und Mitgel-tende Vorschriften, Normen usw., Stand1995, müssen erfüllt sein.

b) Kran in Deutschlandvor dem 1. 1. 1995 erstmals inBetrieb genommen:

Die Bau- und Ausrüstungsbestimmungengemäß UVV „Krane” (BGV D6), sowieMitgeltender Normen müssen erfüllt sein.(Nachrüstverpflichtungen nach Anhang 1der Betriebssicherheitsverordnung be-achten).

c) Gebrauchter Kran aus einemanderen EWR-Staat:

Der Kran wird jetzt erstmals in Deutsch-land in Verkehr gebracht. Maßgeblichsind die sicherheitstechnischen Anforde-rungen, die zum Zeitpunkt dieses Inver-kehrbringens in Deutschland gelten. DerKran ist nach den jeweils geltenden Vor-schriften und Normen zu bewerten. Daes sich um keinen neuen Kran handelt,ist eine Konformitätsbescheinigung undeine CE-Kennzeichnung nicht gefordert.

8.3

Kran als Verbraucherprodukt

Handelt es sich bei dem Kran nicht umein Technisches Arbeitsmittel, sondernum ein „Verbraucherprodukt”, ist in je-dem Fall die Rechtslage zum Zeitpunktdes jeweiligen erneuten Inverkehrbrin-gens maßgebend. Es sind also immer die

151

Handel und Inbetriebnahme von Kranen, die bereits in Betrieb waren 8

8.2.6

Kran aus Nicht-EWR-Staaten:

8.2.2

Gebrauchter Kran aus Staaten desEuropäischen Wirtschaftsraumes(EWR) einschließlich Deutschland

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neuesten Vorschriften einzuhalten. Be-sonders zu beachten ist das beim Verlei-hen von Geräten, da jedes Verleihennach dem GPSG als Inverkehrbringengewertet wird.

8.4

Wieder aufgearbeitet –Wesentlich verändert

Für gebrauchte Krane, die in Deutsch-land bereits erstmals in Betrieb warenund erneut in Verkehr gebracht werdensollen, sind gemäß § 2 Abs. 8 des GPSGdie Begriffe „wieder aufgearbeitet” und„wesentlich verändert” bedeutungsvoll.

Wieder aufgearbeitetKrane, Winden, Hub- und Zuggeräte sindim Sinne des GPSG wieder aufgearbei-tet, wenn sie instand gesetzt wurden, umden (Soll)-Zustand wiederherzustellen,der für die Erfüllung der bestimmungsge-mäßen Verwendung erforderlich ist.

Ein aufgearbeiteter Kran darf nach § 4Absatz 3 Satz 2 GPSG nur in Verkehrgebracht werden, wenn er sicherheits-technisch dem Zustand entspricht, derzum Zeitpunkt seines ersten Inver-kehrbringens gefordert war (siehe hier-zu auch Beispiele a) und b) in Abschnitt8.2).

Wesentlich verändertMit Hilfe einer Gefahrenanalyse ist zuuntersuchen, ob durch die wesentlicheVeränderung in erheblichem Umfangneue oder zusätzliche Gefahren entste-hen. Zeigt das Ergebnis der Gefahren-analyse, dass in erheblichem Umfang

neue oder zusätzliche Gefahren zu er-warten sind, liegt eine wesentliche Ver-änderung vor. Daraus ergibt sich, dassdann das EG-Konformitätsverfahren fürden gesamten Kran durchgeführt wer-den muss.

Jede Änderung einer gebrauchten Maschi-ne, die den Schutz der Rechtsgüter derMaschinenrichtlinie beeinträchtigen kann,z. B. durch Funktionsänderungen oderDurchführung umfangreicher Änderungen,ist also zunächst im Rahmen einer Gefah-renanalyse zu untersuchen. Nur so kannermittelt werden, ob und welche Gefahrensich durch die Änderung ergeben.

Zeigt das Ergebnis der Gefahrenanalyse,dass in erheblichem Umfang neue oderzusätzliche Gefahren zu erwarten sind,liegt eine wesentliche Veränderung vor.Dies gilt auch dann, wenn der Herstellerals Folge solcher Gefahren sicherheits-technische Gegenmaßnahmen vorsieht.(Aussagen gelten auch für Veränderungenan Maschinenanlagen – Teilanlagen sindzu betrachten).

Ergibt sich aus der Gefahrenanalyse,dass sich durch die Veränderung desKranes keine neuen oder nur geringe Ge-fahren ergeben, liegt keine wesentlicheVeränderung im Sinne des GPSG vor.Eine Nachrüstung des gesamten Kranesauf die im Anhang I der EG-Maschinen-richtlinie geforderten grundlegenden Si-cherheits- und Gesundheitsanforderun-gen ist dann nicht erforderlich.

Dies gilt auch für Änderungen, die aus-schließlich eine Verbesserung der Sicher-heit des Kranes zur Folge haben (z. B.nachträglicher Einbau einer Überlast-sicherung) (siehe Abb. 53).

Handel und Inbetriebnahme von Kranen, die bereits in Betrieb waren8

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WesentlicheVeränderung?

Gefahren-analyse

neueGefahren?

er-heblicherUmfang

keinewesentliche

Verände-rung

Abnahmedurch einen

Sachverständigengemäß § 28

BGV D6

Prüfung, ob einewesentliche Änderunggemäß § 25 BGV D6

vorliegt

ja

ja

nein

nein

ja nein

weitere möglicheGefährdungsbetrachtungen

– siehe Anlage VIII –

WesentlicheVeränderung

Anwendung derEG-Richtlinien

Prüfung inVerantwortung

des Betrei-bers

Abb. 53: Beurteilung „Wesentliche Veränderung“

Handel und Inbetriebnahme von Kranen, die bereits in Betrieb waren 8

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der Maschinenverordnung (9. GPSGV),die denjenigen, der eine Maschine fürden Eigengebrauch herstellt, dem Inver-kehrbringer gleichsetzt.

Besonders darauf hinzuweisen ist, dassder Begriff „wesentliche Änderung” ent-sprechend § 25 Abs. 1 der Unfallver-hütungsvorschrift „Krane“ (BGV D 6), dieeine Prüfung durch einen Sachverständi-gen erfordert, nicht mit „Wesentlich ver-ändert” gemäß dem GPSG gleich zu set-zen ist.

Zusammenfassend kann festgestellt wer-den, dass die üblicherweise an den hierbehandelten Geräten und Anlagen vorge-nommenen Arbeiten keine wesentlichenVeränderungen im Sinne des GPSG sind,die eine Anwendung der Maschinenricht-linie erforderlich machen würden. Über-wiegend handelt es sich dabei um Aufar-beitung, d.h. Erhaltung des erforderlichensicherheitstechnischen Zustandes, fest-gelegt durch den Zustand zum Zeitpunktihres ersten Inverkehrbringens (Repara-turen, Instandsetzung, Austausch vonHubwerken u. a.).

● Erhöhung der Tragfähigkeit

● Umbau auf eine andere Steuerungsart,

● Veränderung von Spannweiten und an-deres

sind üblicherweise auch keine wesentli-chen Veränderungen, die neue oder zu-sätzliche Gefahren ergeben.

Selbstverständlich ist bei der Durchfüh-rung von wesentlichen Änderungen ist,dass diese auf der Grundlage der neues-ten Vorschriften, Normen und techni-schen Regeln durchgeführt werden.

154

Hinweis:Für Hersteller und Betreiber emp-fiehlt es sich, bei der Entscheidung,ob eine „wesentliche Veränderung”vorliegt, eng mit den Arbeitsschutz-behörden (Berufsgenossenschaf-ten, Gewerbeaufsicht, StaatlicheÄmter für Arbeitsschutz) zusammenzu arbeiten und gemeinsam getra-gene Lösungen zu entwickeln.

Diese „Handlungsanleitung“ zur Feststel-lung einer wesentlichen Veränderunglässt dem Beurteiler einen großen Spiel-raum. Es gibt immer wieder Bestrebun-gen, diesen Beurteilungsspielraum einzu-engen, um für alle Beteiligten mehrSicherheit in ihrer Vorschriftenauslegungzu bekommen. Vor dieser Entwicklungkann man nur warnen. Nach der vorlie-genden Erfahrung wird gerade dieserSpielraum in der Praxis benötigt, um fle-xibel auf die diversen Anwendungsfällezu reagieren und um möglichst unbüro-kratisch vorgehen zu können.

Im partnerschaftlichen Zusammenspielaller Beteiligten – Betreiber / Hersteller /Berufsgenossenschaft /Amt für Arbeits-schutz / Gewerbeaufsicht – muss dierichtige Entscheidung für den Einzelfallgetroffen werden.

Die sich aus den obigen Ausführungenergebenden Maßnahmen bei einer we-sentlichen Veränderung eines Kranessind auch beim Umbau des Kranes ohneBesitzerwechsel zu beachten.

Grundlage dafür ist Artikel 8 Absatz 6 derEG-Maschinenrichtlinie bzw. § 3 Absatz 3

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Aufgrund von mehreren Anfragen istauf Folgendes hinzuweisen:

● Der Umfang der bei wesentlichen Ände-rungen nach § 25 der BGV D6 durchzu-führenden Prüfungen ist bestimmtdurch den Umfang der beabsichtigtenÄnderung und kann (z. B. bei einer Trag-fähigkeitserhöhung) neben einer Ab-nahmeprüfung durchaus auch Vor-und Bauprüfungen umfassen.

In allen Fällen einer wesentlichen Ände-rung muss selbstverständlich auf die ent-sprechende Dokumentation des Kraneszurückgegriffen werden, die vor der Än-derung vorliegen muss.

Liegen die Unterlagen nicht vor, müssensie komplett neu erstellt werden.

Dazu gehören u. a. auch komplette Be-rechnungsunterlagen, wobei der Zustandzum Zeitpunkt der beabsichtigten Ände-rung entsprechend zu berücksichtigenist.

Zu berücksichtigen sind selbstverständ-lich auch Verschleiß, Korrosion, Beurtei-lung der Lebensdauer von Stahlkon-struktionen und Triebwerken, usw.

Besondere Bedeutung hat das für Krane,die vor ihrem neuen Einsatz (neuerStandort) bereits über Jahre in Betriebwaren (im einem vorliegenden Fall Bau-jahr 1972). Hier liegen vielfach keine aus-reichenden Unterlagen vor.

In diesen Fällen müssen daher die Unter-lagen komplett neu erstellt werden.

Das ist auch insbesondere zu beach-ten beim Gebrauchtkranhandel.

Voraussetzung:

Die kompletten Unterlagen müssen un-bedingt vor der „Änderung“ vorliegen(u. a. Berechnung, Bauprüfung).

Auch vor dem Kauf von gebrauchtenKranen müssen alle Unterlagen zur Ver-fügung stehen, da sonst eine ordnungs-gemäße Prüfung und Inbetriebnahmenicht möglich ist.

Prüfungen durch einen Sachverständi-gen, mindestens im Umfang von Vor-,Bau- und Abnahmeprüfungen, sind nachBGV D6 erforderlich – Wesentliche Än-derung –.

● Werden gleichzeitig mehrere wesentli-che Änderungen (häufig bei Ge-brauchtkranen) durchgeführt, so kanndas auch in der Summe zu einer we-sentlichen Veränderung führen.Bei einer wesentlichen Veränderung istdie 9. VO zum Geräte- und Produktsi-cherheitsgesetz (9.GPSGV) einzuhal-ten. Das bedeutet, dass der Kran wieein neuer behandelt wird – volle An-wendung der Richtlinie 98/37/EG – Ma-schinenrichtlinie.

● Bei einer Änderung der bestimmungs-gemäßen Verwendung des Kranes,z. B. ein für den normalen Lastentrans-port eingesetzter Kran soll für den Trans-port feuerflüssiger Massen umgerüstetwerden, liegt eine wesentliche Verände-rung vor – Anwendung der Maschinen-richtlinie und der Bestimmungen der ak-tuellen europäische Normen.

Besonders wichtig ist hier:Einbeziehung zuständige Berufsgenos-senschaft/Staatliches Amt für Arbeits-schutz.

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Handel und Inbetriebnahme von Kranen, die bereits in Betrieb waren 8

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● Beim Umsetzen eines Portalkraneswird zusätzlich ein höhenverstellba-rer Steuerstand angebaut. Damit ent-steht eine Maschine zum Heben vonPersonen, es liegt eine wesentlicheVeränderung vor.Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG unddie Bestimmungen europäischer Nor-men sind zwingend zu beachten.Liegen keine zutreffenden Normen voroder muss von diesen abgewichenwerden, muss eine EG-Baumusterprü-fung durch eine zugelassene Stelledurchgeführt werden, da es sichum eine Maschine nach Anhang IVNr. 16 der Maschinenrichtlinie – Ma-schine zum Heben von Personen miteiner Absturzhöhe über drei Meter –handelt.

Es ist noch hinzuweisen auf das

„Interpretationspapier des BMA undder Länder für den im GSG (jetztGPSG) benutzten Begriff ,wesentlicheVeränderung’ in Bezug auf Maschinenvom 7. September 2000“

Dort heißt es:

Jede Veränderung an einer gebrauchtenMaschine ist analog zur DIN EN 12100bzw. EN 1050 systematisch zu untersu-chen, ob eine neue Gefährdung oder ei-ne Erhöhung eines bereits vorhandenenRisikos vorliegt.

Dann werden drei Fallgestaltungen abge-leitet:1. Keine neuen Gefährdungen, keine Ri-

sikoerhöhung.Ergebnis: Maschine nach wie vorsicher.

2. Es liegt eine neue Gefährdung oderRisikoerhöhung vor, vorhandene si-cherheitstechnische Maßnahmen aus-reichend.Ergebnis: Maschine nach wie vorsicher.

3. Neue Gefährdung oder Risikoerhöhungliegt vor, vorhandene sicherheitstechni-sche Maßnahmen nicht ausreichend.

Bewertung:Fallgestaltung 1 und 2:zusätzliche sicherheitstechnische Maß-nahme nicht erforderlich.Fallgestaltung 3:Maschinen sind hinsichtlich der Feststel-lung, ob eine wesentliche Veränderungim Sinne des GPSG vorliegt, weiter zuuntersuchen (siehe Abb. 54).Für die bei Kranen vorliegenden Bedin-gungen reicht die Bewertung nach derAbbildung 53. Beurteilung „WesentlicheVeränderung“ aus.

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Handel und Inbetriebnahme von Kranen, die bereits in Betrieb waren8

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Abb. 54: Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema„Wesentliche Veränderung von Maschinen“(Bekanntmachung des BMA vom 7. September 2000 im Bundesarbeitsblatt)

Wesentliche Veränderungnach GSG?

unsicher?

Verletzungirreversibel

Wahrschein-lichkeit hoch?

WesentlicheVeränderung

nein

nein

nein

nein

nein

ja

jaja

ja

ja

Sicherheit wiederherstellen

Maschine ist sicher

keinewesentliche

Verände-rung

keinewesentliche

Verände-rung

neue Gefährdung:Risikoerhöhung

einfache trennendeSchutzeinrichtung

möglich?

Handel und Inbetriebnahme von Kranen, die bereits in Betrieb waren 8

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8.5

Zusammenfassung – Handelmit Kranen, die bereits inBetrieb waren

● Anzuwendende Vorschriften:– Geräte- und Produktsicherheits-gesetz (GPSG) – Inverkehrbringen)

– Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw.ab 29. 12. 2009 : 2006/42/EG)

– Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV)

● Einführen eines Kranes von außer-halb des Europäischen Wirtschafts-raumesIst gleichgesetzt mit Inverkehrbringeneines neuen Kranes – volle Anwendungder Maschinenrichtlinie.

● Gebrauchter Kran war vorher be-reits in Deutschland in Betrieb

a) Kran als„Technisches Arbeitsmittel“Vorschriften, die zum Zeitpunktseines erstmaligen Inverkehrbrin-gens in Deutschland galten – be-deutet● Erstmaliges Inverkehrbringen

vor 1995: Bau- und Ausrüs-tungsbestimmungen der UVV„Krane“ (BGV D 6)

● Erstmaliges Inverkehrbringenab 1995: Maschinenrichtline undmitgeltende Normen

b) Kran als„Verbraucherprodukt“Vorschriften zum Zeitpunkt deserneuten Inverkehrbringens, alsodie jeweils neuesten Vorschriften

158

● Gebrauchter Kran, der vorherin einem anderen EWR-Staat inBetrieb warVorschriften zum Zeitpunkt desInverkehrbringens in Deutschland,also die jeweils neuesten Vorschriften.

● wieder aufgearbeitet,instandgesetztAnforderung: Zustand des erstenInverkehrsbringens

● wesentlich verändertGefahrenanalyse; Wenn neueoder zusätzliche Gefahren vorhanden,liegt eine wesentliche Veränderung vor– Kran gilt als neuer Kran –volle Anwendung der Maschinen-richtline.

● Aussagen gelten auch bei Eigen-herstellung oder Änderung

● Bei jeder Änderung prüfen,ob eine wesentliche Änderung nachUVV „Krane“ (BGV D 6) vorliegt,die eine Abnahme durch einenSachverständigen gemäß § 28 BGVD6 erfordert

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2) Ausrüstungen, die für den Zweckdes Hebens von Personen mit Ma-schinen genutzt werden, die fürdas Heben von Gütern ausgelegtsind.

1) auswechselbare Ausrüstungen, diemit Maschinen zum Heben von Las-ten, für den Zweck des Hebens vonPersonen zusammengebaut sind

Ausrüstungen, die mit Maschinen zumHeben von Lasten zusammengebautsind, um ihre Funktion für den Zweck desHebens von Personen zu verändern, sindauswechselbare Ausrüstungen unterArtikel 1(2) der Maschinenrichtlinie1).

(„Zusammengebaut mit“ bedeutet, dassdie Ausrüstung vom Nutzer an der Ma-schine zum Heben von Lasten ange-bracht wird, so dass die Gesamtheit alsintegrales Ganzes funktioniert.)

Die resultierende Gesamtheit der aus-wechselbaren Ausrüstung und der Ma-schine zum Heben von Lasten muss allerelevanten grundlegenden Sicherheits-

9Heben von Personen

9.1

Entscheidung der EuropäischenKommission

Von der Arbeitsgruppe Maschinen desMaschinenausschusses der Europäi-schen Kommission wurde die Entschei-dung WG-2005.46 nach nochmaligerBeratung in einer revidierten Fassungals WG-2005.46 rev 3 neu herausgege-ben.

Die Entscheidung bestätigt den bishervertretenen und durch den Fachaus-schuss angewendeten technischen Stand-punkt für das Heben von Personen mitKranen (siehe Anlage XI).

Entscheidung der Kommission:

Auswechselbare Ausrüstungenzum Heben von Personen und

Ausrüstungen, die mit Maschinen,die für das Heben von Güternausgelegt sind, für den Zweckdes Hebens von Personen

verwendet werden

Dieses Dokument unterscheidet zweiKategorien von Ausrüstungen:

1) auswechselbare Ausrüstungen, diemit Maschinen zum Heben von Las-ten, für den Zweck des Hebens vonPersonen zusammengebaut sind;

1) Artikel 1(2) der Richtlinie 98/37/EG: „,Maschine’ –eine auswechselbare Ausrüstung zur Änderung derFunktion einer Maschine, die nach dem Inverkehr-bringen vom Bedienungspersonal selbst an einerMaschine oder einer Reihe verschiedener Maschinenbzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind, soferndiese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werk-zeuge sind“

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und Gesundheitsanforderungen desAnhangs I der Maschinenrichtlinie ein-schließlich der aus Abschnitt 6. des An-hang I erfüllen. Die auswechselbareAusrüstung muss mit der CE-Kennzeich-nung versehen sein und eine EG-Konfor-mitätserklärung nach Anhang II A derRichtlinie 98/37/EG muss beigefügt sein,die den oder die Typen von Maschinenzum Heben von Lasten bezeichnet, mitdenen die Ausrüstung bestimmt ist, zu-sammengebaut zu werden.

Solche auswechselbaren Ausrüstungenunterliegen einer der Konformitätsbewer-tungsverfahren, die auf ein Gerät zumHeben von Personen nach Anhang IVPunkt 16 angewendet werden können.Die Konformitätsbewertung muss mittelsnotwendiger Prüfungen, Abnahmen undVersuche sicherstellen, dass die Gesamt-heit der auswechselbaren Ausrüstungund des oder der Typen von Maschinenzum Heben von Lasten, mit denen dieAusrüstung bestimmt ist, zusammen-gebaut zu werden, alle relevanten grund-legenden Sicherheits- und Gesundheits-anforderungen des Anhangs I erfüllt.

Die erforderlichen Informationen bezüg-lich der Konformitätsbewertung der Ge-samtheit der auswechselbaren Ausrüs-tung und der Maschine zum Heben vonLasten müssen in der EG-Konformitäts-erklärung für die auswechselbare Aus-rüstung (wo anwendbar die Nummer derEG-Baumusterprüfbescheinigung, derName und die Adresse der benanntenStelle, wo anwendbar der Verweis auf dieangewendeten harmonisierten Normen)angegeben sein. Die Betriebsanleitungfür die auswechselbare Ausrüstung muss

den oder die Typen von Maschinen zumHeben von Lasten bezeichnen, mit de-nen die Ausrüstung bestimmt ist, zusam-mengebaut zu werden und die notwendi-gen Anleitungen für den Zusammenbaubeinhalten.

Die Benutzung der auswechselbarenAusrüstung, die mit der Maschine zumHeben von Lasten für den Zweck desHebens von Personen zusammen-gebaut ist, unterliegt nicht den Vorschrif-ten des zweiten und dritten Satzes desAbschnittes 3.1.2 des Anhangs II derRichtlinie 89/655/EWG in der zuletzt ge-änderten Fassung, da die Gesamt-heit von auswechselbarer Ausrüstungund der Maschine zum Heben von Las-ten ein Arbeitsmittel darstellt, dass fürdas Heben von Personen entwickeltwurde.

2) Ausrüstungen, die nicht mit der Ma-schine zum Heben von Lasten zu-sammengebaut sind

Ausrüstungen (wie Plattformen, Rahmen,Körbe usw.), die mit Maschinen, die zumHeben von Gütern ausgelegt sind, zumHeben von Personen genutzt werden,und die nicht mit der Maschine zumHeben von Lasten zusammengebautsind, aber einfach von der Maschine ge-hoben werden (z. B. am Haken einesKrans hängend oder auf den Gabelneines Flurförderzeuges platziert), sindkeine auswechselbare Ausrüstung. (Aus-rüstungen, die auf den Gabeln einesGabelstaplers oder am Haken eines Kra-nes platziert sind, werden nicht als aus-wechselbare Ausrüstung betrachtet,auch wenn sie mit Einrichtungen ausge-

Heben von Personen9

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Arbeitsplattformen, die mit Ledekranenzusammengebaut sind

Arbeitsplattformen, die mit einem Teleskop-stapler zusammengebaut ist

Beispiele für Ausrüstungen, dienicht mit der Maschine zum Heben vonLasten zusammengebaut sind

Vom Kran mittels einem Anschlagmittel (Last-aufnahmemittel) angehobene Arbeitsplattform

Auf den Gabeln eines Flurförderzeugesangehobene Arbeitsplattform

Beispiele auswechselbarer Ausrüstun-gen, die mit Maschinen zum Heben vonLasten zusammengebaut sind

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Heben von Personen 9

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stattet sind, die das Herunterrutschenoder Herabfallen von den Gabeln odervom Haken verhindert.)

Solche Ausrüstung wird nicht verwendetum die Last an der Maschine anzubrin-gen: Deshalb ist sie keine Lastaufnahme-einrichtung2) (obgleich solche Ausrüstungmittels einer Lastaufnahmeeinrichtungwie einem Anschlagmittel an der Maschi-ne angebracht werden kann). SolcheAusrüstung wird als Teil der Last be-trachtet.

Sie ist deshalb nicht im Anwendungs-bereich der Maschinenrichtlinie unddarf deshalb nicht mit der CE-Kenn-zeichnung in Bezug auf diese Richt-linie versehen sein.

Die Benutzung von Maschinen für eineFunktion, für die sie nicht ausgelegt sind,ist in der Regel durch die Gesetzgebungfür die Benutzung von Arbeitsmitteln un-tersagt. Jedoch ist das Heben von Per-sonen mit Maschinen, die zum Hebenvon Gütern ausgelegt sind, ausnahms-weise durch Abschnitt 3.1.2 des An-hangs II der Richtlinie 89/655/EWG in derzuletzt geänderten Fassung erlaubt undunterliegt nationaler Gesetzgebung und/oder Praxis3).

Die nationale Gesetzgebung und/oderPraxis, auf die im zweiten Satz des Ab-schnitts 3.1.2 verwiesen wird, kann dieBedingungen unter denen diese aus-nahmsweise Benutzung erlaubt ist, dieMaßnahmen die getroffen werden müs-sen, um die sichere Benutzung zu ge-währleisten und die notwendigen techni-schen Anforderungen für die betroffenenAusrüstungen, festlegen.

Diese Verpflichtungen gelten für den Be-nutzer, aber sie haben auch Auswirkun-gen für die Personen, die die Ausrüstung,die für diesen Zweck genutzt wird, aufdem Markt des betreffenden Mitglieds-staates in Verkehr bringen, da sie die An-forderungen der nationalen Gesetzge-bung berücksichtigen müssen.

162

2) Abschnitt 4.1.1 des Anhang I der Richtlinie 98/37/EGdefiniert „Lastaufnahmeeinrichtungen“ als „Nicht mitder Maschine verbundene Bauteile oder Ausrüstun-gen, die zwischen Maschine und Nutzlast angebrachtwerden, um ihr Ergreifen zu ermöglichen“.

3) „3.1.2. Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit fürdiesen Zweck vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zu-satzausrüstungen erlaubt.Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie 89/391/EWG ist das Heben von Arbeitnehmern durch hierfürnicht vorgesehene Arbeitsmittel ausnahmsweise zu-lässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wur-den, die die Sicherheit im Einklang mit einzelstaat-lichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken gewähr-leisten, in denen eine angemessene Überwachungvorgesehen ist.Während der Anwesenheit von Arbeitnehmern auf Ar-beitsmitteln zum Heben von Lasten muß der Steuer-stand ständig besetzt sein. Die gehobenen Arbeit-nehmer müssen über ein sicheres Kommunika-tionsmittel verfügen. Ihre Bergung im Gefahrenfallmuß im voraus geplant worden sein.“

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Krane, die für das Heben von Personenbestimmungsgemäß vorgesehen sind,müssen zusätzlich folgende Mindest-anforderungen erfüllen:

a) Die Tragfähigkeit des Kranes mussmindestens dem 2-fachen der beiPersonentransport vorhandenen Be-lastung (Eigengewicht Korb und Nutz-last) entsprechen.

163

9.2

Fachausschussbeschluss zuAnforderungen an Krane,die zum Heben von Personenvorgesehen sind

Zur Ausrüstung von Kranen, die bereitsvom Hersteller bestimmungsgemäß fürdas Heben von Personen vorgesehenoder auch mit zusätzlichen Hubwerkendafür ausgerüstet werden sowie zur Prü-fung der Krane und Hubwerke wurdenvielfach Anfragen an den Fachausschusszur notwendigen sicherheitstechnischenAusrüstung gestellt. Die Anforderungenwurden im Oktober 2007 zusammenge-fasst:

b) Das Hubwerk muss ausgerüstet sein− mit einer NOT-STOPP-Bremse, die

auf die Seiltrommel bzw. das Ket-tentaschenrad wirkt und bei Über-geschwindigkeit zum Einfallenkommt. Es muss eine Prüfmöglich-keit bei den wiederkehrenden Prü-fungen für diese Bremse vorgese-hen sein.

oder

− mit zwei Getrieben (einschließlichBremsen) (ein Getriebe (einschließ-lich Bremse) auf jeder Seiltrommel-bzw. Kettentaschenradseite), wo-bei jedes Getriebe (einschließlichBremse) unter Berücksichtigungder 4-fachen Tragfähigkeit bemes-sen sein muss. Dabei kann ein Ge-triebe (einschließlich Bremse) un-belastet mitlaufen. Eine dieserBremsen muss bei Differenz- bzw.Übergeschwindigkeit zum Einfallenkommen. Eine Prüfmöglichkeit beiden wiederkehrenden Prüfungenfür die Bremsen muss vorgesehensein.

c) Das Hubwerk muss mit zwei Drahtsei-len bzw. Ketten mit je einem Sicher-heitsfaktor von 8 gegen die Mindest-bruchkraft ausgerüstet sein. JedesSeil bzw. Kette muss für die vorhan-dene Belastung bei Personentransportausgelegt sein.

Das Verhältnis Trommeldurchmesserzu Seildurchmesser muss mindestens18 x ds betragen. Es darf nur einlagiggewickelt werden.

d) Mit einem Betriebsartenwahlschaltermuss ein Umschalten auf Personen-

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transport möglich sein, durch den dieHub- und Fahrgeschwindigkeiten aufmaximale Geschwindigkeiten von0,33 m/s begrenzt werden.

e) Das Hubwerk muss mit einer Über-lastsicherung ausgerüstet sein. Mitdem unter d) aufgeführten Betriebs-artenwahlschalter muss die Überlast-sicherung auf die vorhandene Belas-tung bei Personentransport eingestelltsein.

164

f) Es muss eine Einrichtung für die Be-freiung der Personen bei Energie-oder Steuerungsausfall vorgesehensein, mit der der Korb in eine Stellunggebracht werden kann, in der die Per-sonen den Korb sicher verlassen kön-nen.

g) Sicherheitsbezogene Steuerungskrei-se müssen mindestens der Kategorie3 nach EN 954-1 entsprechen.

h) Die Steuerung darf nur vom Korb ausmöglich sein.

Beispiel für ein nach diesen Bestimmungen ausgeführtes Hubwerk,das auch die Bestimmungen der EN 14492-2 für den Transport feuerflüssigerMassen erfüllt: Fa. Stahl, TDC Konzept

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(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn derRat oder die Kommission eine Harmo-nisierungsmaßnahme erlassen hat, fürerforderlich, einzelstaatliche Bestim-mungen beizubehalten, die durch wich-tige Erfordernisse im Sinne des Artikels30 oder in Bezug auf den Schutz derArbeitsumwelt oder den Umweltschutzgerechtfertigt sind, so teilt er diese Be-stimmungen sowie die Gründe für ihreBeibehaltung der Kommission mit.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt einMitgliedstaat, der es nach dem Erlasseiner Harmonisierungsmaßnahme durchden Rat oder die Kommission für er-forderlich hält, auf neue wissenschaftlicheErkenntnisse gestützte einzelstaatlicheBestimmungen zum Schutz der Umweltoder der Arbeitsumwelt auf Grund einesspezifischen Problems für diesen Mit-gliedstaat, das sich nach dem Erlass derHarmonisierungsmaßnahme ergibt, ein-zuführen, die in Aussicht genommenenBestimmungen sowie die Gründe für ihreEinführung der Kommission mit.

(6) Die Kommission beschließt binnensechs Monaten nach den Mitteilungennach den Absätzen 4 und 5, die betref-fenden einzelstaatlichen Bestimmungenzu billigen oder abzulehnen, nachdem siegeprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkür-lichen Diskriminierung und eine ver-schleierte Beschränkung des Handelszwischen den Mitgliedstaaten darstellenund ob sie das Funktionieren des Bin-nenmarktes behindern.

– Anlage I –

Konsolidierte Fassung der Gemeinschaftsverträgeauf Grund des Vertrages von Amsterdam(unterzeichnet vom Ministerrat der Europäischen Union am 2. Oktober 1997)

I.

Angleichungder Rechtsvorschriften

Artikel 95 EGV

(1) Soweit in diesem Vertrag nichtsanderes bestimmt ist, gilt abweichendvon Artikel 94 für die Verwirklichungder Ziele des Artikels 14 die nachstehen-de Regelung. Der Rat erlässt gemäßdem Verfahren des Artikels 251 undnach Anhörung des Wirtschafts- undSozialausschusses die Maßnahmenzur Angleichung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten,welche die Errichtung und das Funk-tionieren des Binnenmarktes zum Ge-genstand haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestim-mungen über die Steuern, die Be-stimmungen über die Freizügigkeit unddie Bestimmungen über die Rechteund Interessen der Arbeitnehmer.

(3) Die Kommission geht in ihren Vor-schlägen nach Absatz 1 in den BereichenGesundheit, Sicherheit, Umweltschutzund Verbraucherschutz von einem hohenSchutzniveau aus und berücksichtigtdabei insbesondere alle auf wissen-schaftliche Ergebnisse gestützten neuenEntwicklungen. Im Rahmen ihrer jewei-ligen Befugnisse streben das Euro-päische Parlament und der Rat diesesZiel ebenfalls an.

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– Anlage I –

che die Mitgliedstaaten ermächtigt, auseinem oder mehreren der in Artikel 30genannten nichtwirtschaftlichen Gründenvorläufige Maßnahmen zu treffen, dieeinem gemeinschaftlichen Kontrollver-fahren unterliegen.

II.

Sozialvorschriften

Artikel 137 EGV

(1) Zur Verwirklichung der Ziele desArtikels 136 unterstützt und ergänzt dieGemeinschaft die Tätigkeit der Mitglied-staaten auf folgenden Gebieten:● Verbesserung insbesondere der Arbeits-

umwelt zum Schutz der Gesundheit undder Sicherheit der Arbeitnehmer,

● Arbeitsbedingungen,

● Unterrichtung und Anhörung derArbeitnehmer,

● berufliche Eingliederung der aus demArbeitsmarkt ausgegrenzten Personen,unbeschadet des Artikels 150,

● Chancengleichheit von Männern undFrauen auf dem Arbeitsmarkt undGleichbehandlung am Arbeitsplatz.

(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unterBerücksichtigung der in den einzelnenMitgliedstaaten bestehenden Bedingun-gen und technischen Regelungen durchRichtlinien Mindestvorschriften erlassen,die schrittweise anzuwenden sind. DieseRichtlinien sollen keine verwaltungsmäßi-gen, finanziellen oder rechtlichen Aufl-agen vorschreiben, die der Gründung

Trifft die Kommission innerhalb diesesZeitraums keine Entscheidung, so geltendie in den Absätzen 4 und 5 genannteneinzelstaatlichen Bestimmungen als ge-billigt.

Die Kommission kann, sofern dies aufGrund des schwierigen Sachverhalts ge-rechtfertigt ist und keine Gefahr für diemenschliche Gesundheit besteht, dembetreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dassder in diesem Absatz genannte Zeitraumgegebenenfalls um einen weiteren Zeit-raum von bis zu sechs Monaten ver-längert wird.

(7) Wird es einem Mitgliedstaat nachAbsatz 6 gestattet, von der Harmoni-sierungsmaßnahme abweichende einzel-staatliche Bestimmungen beizubehaltenoder einzuführen, so prüft die Kommis-sion unverzüglich, ob sie eine Anpassungdieser Maßnahme vorschlägt.

(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Be-reich, der zuvor bereits Gegenstand vonHarmonisierungsmaßnahmen war, einspezielles Gesundheitsproblem auf, soteilt er dies der Kommission mit, diedann umgehend prüft, ob sie dem Ratentsprechende Maßnahmen vorschlägt.

(9) In Abweichung von dem Verfahrender Artikel 226 und 227 kann die Kom-mission oder ein Mitgliedstaat den Ge-richtshof unmittelbar anrufen, wenn dieKommission oder der Staat der Auf-fassung ist, dass ein anderer Mitglied-staat die in diesem Artikel vorgesehenenBefugnisse missbraucht.

(10) Die vorgenannten Harmonierungs-maßnahmen sind in geeigneten Fällenmit einer Schutzklausel verbunden, wel-

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und Entwicklung von kleinen und mittle-ren Unternehmen entgegenstehen.

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahrendes Artikels 251 nach Anhörung desWirtschafts- und Sozialausschusses so-wie des Ausschusses der Regionen.

Der Rat kann zur Bekämpfung sozialerAusgrenzung gemäß diesem VerfahrenMaßnahmen annehmen, die dazu be-stimmt sind, die Zusammenarbeit zwi-schen den Mitgliedstaaten durch Initia-tiven zu fördern, die die Verbesserungdes Wissenstandes, die Entwicklung desAustausches von Informationen undbewährten Verfahren, die Förderung in-novativer Ansätze und die Bewertungvon Erfahrungen zum Ziel haben.

(3) In folgenden Bereichen beschließtder Rat dagegen einstimmig auf Vor-schlag der Kommission nach Anhörungdes Europäischen Parlaments und desWirtschafts- und Sozialausschusses so-wie des Ausschusses der Regionen:● soziale Sicherheit und sozialer Schutz

der Arbeitnehmer,

● Schutz der Arbeitnehmer bei Beendi-gung des Arbeitsvertrages,

● Vertretung und kollektive Wahr nehmungder Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-interessen, einschließlich der Mitbestim-mung, vorbehaltlich des Absatzes 6,

● Beschäftigungsbedingungen der Staats-angehörigen dritter Länder, die sichrechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaftaufhalten,

● finanzielle Beiträge zur Förderung derBeschäftigung und zur Schaffung vonArbeitsplätzen, und zwar unbescha-det der Bestimmungen über den Sozial-fonds.

(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozial-partnern auf deren gemeinsamen Antragdie Durchführung von auf Grund derAbsätze 2 und 3 angenommenen Richt-linien übertragen.

In diesem Fall vergewissert sich der Mit-gliedstaat, dass die Sozialpartner spätes-tens zu dem Zeitpunkt, zu dem eineRichtlinie nach Artikel 249 umgesetztsein muss, im Weg einer Vereinbarungdie erforderlichen Vorkehrungen getrof-fen haben; dabei hat der Mitgliedstaatalle erforderlichen Maßnahmen zu tref-fen, um jederzeit gewährleisten zu kön-nen, dass die durch diese Richtlinie vor-geschriebenen Ergebnisse erzieltwerden.

(5) Die auf Grund dieses Artikels erlas-senen Bestimmungen hindern die Mit-gliedstaaten nicht daran, strengereSchutzmaßnahmen beizubehalten oderzu treffen, die mit diesem Vertrag verein-bar sind.

(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Ar-beitsentgelt, das Koalitionsrecht, dasStreikrecht sowie das Aussperrungs-recht.

– Anlage I –

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● Menschen und Nutztiere angemessen vorden Gefahren einer Verletzung oder ande-ren Schäden geschützt sind, die durch di-rekte oder indirekte Berührung verursachtwerden können;

● keine Temperaturen, Lichtbogen oderStrahlungen entstehen, aus denen sich Ge-fahren ergeben können;

● Menschen, Nutztiere und Sachen ange-messen vor nicht elektrischen Gefahren ge-schützt werden, die erfahrungsgemäß vonelektrischen Betriebsmitteln ausgehen;

● die Isolierung den vorgesehenen Bean-spruchungen angemessen ist.

3.

Schutz vor Gefahren, diedurch äußere Einwirkungenauf elektrische Betriebsmittelentstehen können

Technische Maßnahmen sind gemäßNummer 1 vorgesehen, damit die elek-trischen Betriebsmittel:

● den vorgesehenen mechanischen Bean-spruchungen so weit standhalten, dassMenschen, Nutztiere oder Sachen nichtgefährdet werden;

● unter den vorgesehenen Umgebungsbe-dingungen den nicht mechanischen Ein-wirkungen so weit standhalten, dass Men-schen, Nutztiere oder Sachen nichtgefährdet werden;

● bei den vorgesehenen ÜberlastungenMenschen, Nutztiere oder Sachen in kei-ner Weise gefährden.

Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWGAnhang I: Angaben über Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel

1.

Allgemeine Bedingungen

Information: Die wesentlichen Merk-male, von deren Kenntnis und Beach-tung eine bestimmungsgemäße und ge-fahrlose Verwendung abhängt, sind aufden elektrischen Betriebsmitteln oder,falls dies nicht möglich ist, auf einem bei-gegebenen Hinweis angegeben.

Kennzeichnung: Das Herstellerzeichenoder die Handelsmarke ist deutlich aufden elektrischen Betriebsmitteln oder,wenn dies nicht möglich ist, auf der Ver-packung angebracht. Die elektrischenBetriebsmittel sowie ihre Bestandteilesind so beschaffen, dass sie sicher undordnungsgemäß verbunden oder ange-schlossen werden können.

Die elektrischen Betriebsmittel sindso konzipiert und beschaffen, dassbei bestimmungsgemäßer Verwendungund ordnungsgemäßer Unterhaltungder Schutz vor den in den Nummern 2und 3 aufgeführten Gefahren gewähr-leistet ist.

2.

Schutz vor Gefahren, dievon elektrischen Betriebsmittelnausgehen können

Technische Maßnahmen sind gemäßNummer 1 vorgesehen, damit:

– Anlage II –

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EMV-Aussagen gemäß Anhang I der MRL

1.2.1

Sicherheit und Zuverlässigkeitvon Steuerungen

Steuerungen sind so zu konzipieren und zubauen, dass sie sicher und zuverlässigfunktionieren und somit keine gefähr-lichen Situationen entstehen. Insbesonderemüssen sie so konzipiert und gebaut sein,dass

● sie den zu erwartenden Betriebsbe-anspruchungen und Fremdeinflüssenstandhalten.

● Fehler in der Logik zu keiner gefähr-lichen Situation führen.

1.5.2

Gefahren durchstatische Elektrizität

Die Maschine muss so konzipiert undgebaut sein, dass möglicherweise ge-fährliche elektrostatische Aufladungen ver-mieden oder beschränkt werden und/odermit Mitteln zum Ableiten versehen sein.

1.5.10

Gefahren durch Strahlung

Die Maschine muss so konzipiert und ge-baut sein, dass jegliche Emission vonStrahlung durch die Maschine auf das fürihr Funktionieren notwendige Maß be-schränkt wird und eine Einwirkung auf diegefährdeten Personen vollständig unter-bunden oder auf ein ungefährliches Maßbegrenzt wird.

1.5.11

Gefahren durchStrahlung von außen

Die Maschine muss so konzipiert undgebaut sein, dass ihr Funktionieren durcheine Strahlung von außen nicht beeinträch-tigt wird.

– Anlage III –

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Elektrische Betriebsmittelzur Verwendung inexplosionsfähiger Atmosphäre(Einzelrichtlinie für bestimmte Zündschutzarten)

Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom6. Februar 1979 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenbetreffend elektrische Betriebsmittel zurVerwendung in explosibler Atmosphäre,die mit bestimmten Zündschutzarten ver-sehen sind (ABI. EG Nr. L 43 S. 20).

geändert durchRichtlinie 90/487/EWG des Rates vom17. September 1990 zur Änderung derRichtlinie 79/196/EWG (ABI. EG Nr. L 270S. 23)

angepasst durch

(1) Richtlinie 84/47/EWG der Kommis-sion vom 16. Januar 1984 zur An-passung der Richtlinie 79/196/EWGan den technischen Fortschritt (ABI.EG Nr. L 31 S. 19).(2) Richtlinie 88/571/EWG der Kom-mission vom 10. November 1988 zurAnpassung der Richtlinie 79/196/EWGan den technischen Fortschritt (ABI.EG Nr. L 311 S. 46).(3) Richtlinie 94/26/EG der Kommissi-on vom 15. Juni 1994 zur Anpassungder Richtlinie 79/196/EWG an dentechnischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L157 S. 33).

Elektrische Betriebsmittelzur Verwendung inexplosionsfähiger Atmosphäre(Rahmenrichtlinie)

Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom18. Dezember 1975 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenbetreffend elektrische Betriebsmittel zurVerwendung in explosibler Atmosphäre(ABI. EG Nr. L 24 S. 45).

Inhalt

● Verkauf und Freiverkehr von Betriebs-mitteln dürfen nicht verboten werden,wenn durch eine Konformitätsbe-scheinigung die Übereinstimmung mitharmonisierten Normen oder durch eineKontrollbescheinigung die Durchfüh-rung einer Bauartprüfung nachgewiesenwird.

● Ein Unterscheidungszeichen bescheinigtdie Übereinstimmung des einzelnen Ge-räts mit dem Typ, für den die Beschei-nigung ausgestellt worden ist.

● Die Festlegung einzelner Anforderungenund die Bekanntgabe der harmonisier-ten Normen kann durch Einzelrichtlinie er-folgen.

umgesetzt durchVerordnung über elektrische Anlagen inexplosionsgefährdeten Räumen (ElexV)vom 27. Februar 1980 (BGBI. S. 214). Trittaußer Kraft am 1. Juli 2003 durch Artikel14 Abs. 1 der Richtlinie 94/9/EG.

Weitere EG-Richtlinien,die zur Anwendung kommen können

– Anlage IV –

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(4) Richtlinie 97/53/EG der Kommissi-on vom 11. September 1997 zur An-passung der Richtlinie 79/196/EWGan den technischen Fortschritt (ABI.EG Nr. L 257 S. 27).

Inhalt

Bekanntgabe einzelner harmonisierterNormen und des Ex-Zeichens

Umgesetzt● bezüglich des Ex-Zeichens durch ElexV

(s. o. 2.)

● die bekannt gemachten EN-Normenwurden in das VDE-Verzeichnis auf-genommen, siehe 6. Bekanntmachungdes BMA vom 18. Februar 1998 (BArbBI.4/1998 S. 77) und erhalten Wirkungi. V. m. § 2 der Allgemeinen Verwaltungs-vorschrift (AVV) zur ElexV vom 27. 2. 80(BAnz. Nr. 43 vom 1. 3. 80).

Danach geht die Behörde bei Einhaltungder VDE-Vorschriften von der Erfüllungder gesetzlichen Vorschriften aus.

Tritt außer Kraft am 1. Juli 2003 durch Ar-tikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 94/9/EG.

Geräte und Schutzsystemezur bestimmungs-gemäßen Verwendung inexplosionsgefährdeten Bereichen

Richtlinie 94/9/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 23. März1994 zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten für Ge-räte und Schutzsysteme zur be-stimmungsgemäßen Verwendung inexplosionsgefährdeten Bereichen (ABI.EG Nr. L 100 S. 1).

Inhalt● Anforderungen an das Inverkehrbringen

von Geräten und Schutzsystemen zurbestimmungsgemäßen Verwendung in ex-plosionsgefährdeten Bereichen.

● Aufhebung der Richtlinien 76/117/EWGund 79/196/EWG.

Umgesetzt durch11. Verordnung zum Gerätesicherheits-gesetz (Verordnung über das Inverkehr-bringen von Geräten und Schutzsystemenfür explosionsgefährdete Bereiche – Explo-sionsschutzverordnung – 11. GSGV) vom12. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1914).

Anmerkungen

Die Ex-Schutzbestimmungen sind ab-hängig von der Häufigkeit des Vor-handenseins einer explosionsfähigenAtmosphäre (Zone), von der Art derexplosiven Stoffe (Explosionsgruppe)sowie von der Zündtemperatur (Tem-peraturklasse).

Zonen

Zone 0 bzw. 20ständig oder langzeitig explosionsfähig

Zone 1 bzw. 21gelegentlich explosionsfähig

Zone 2 bzw. 22selten und kurzzeitig explosionsfähig

Bei Gasen, Dämpfen und Nebeln (G)gelten die Zonen 0 bis 2undbei Stäuben (D) die Zonen 20 bis 22.

– Anlage IV –

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Explosionsgruppen

Gruppe I im Bergbau unter Tage

Gruppe II in der Industrie

Die Explosionsgruppen werden noch inKategorien eingeteilt:

Gruppe I M1 und M2

Gruppe II 1, 2 und 3

Temperaturklassen

Klassen T1 bis T 6

Die Temperaturklassen ordnen dieGase nach minimalen Zündtempera-turen. Die Klasse T 6 beinhaltet diehöchsten Anforderungen bez. derWärmeentwicklung des Gerätes.

Einen Überblick über Einflussgrößen,Wirkzusammenhänge und Empfehlungenzur Vermeidung von Explosionen gibt dieDIN EN 1127-1 „Explosionsschutz, Teil 1:Grundlagen und Methodik“.

Hebezeuge und Fördergeräte(Rahmenrichtlinie)

Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenüber gemeinsame Vorschriften für Hebe-zeuge und Fördergeräte (ABI. EG Nr. L300 S. 72).

Inhalt● Gemeinsame Vorschriften, EWG-Bauart-

zulassung, -Prüfung,

● Baumusterprüfung, Kennzeichnung,

● Einzelheiten, z. B. welche Prüfung durch-zuführen ist, regeln Einzelrichtlinien,

● Das Inverkehrbringen richtlinienkonformerGeräte darf nicht verboten werden.

Umgesetzt durchErste Verordnung zur Änderung der Auf-zugsverordnung vom 17. August 1988(BGBI. I S. 1685).

Tritt außer Kraft am 1. Juli 1999 aufGrund Artikel 13 der Richtlinie 95/16/EGdes Europäischen Parlaments und desRates vom 29. Juni 1995 zur Anglei-chung von Rechtsvorschriften der Mit-gliedstaaten über Aufzüge (ABI. EG Nr.L 213 S. 1).

Turmdrehkrane

Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenbetreffend den zulässigen Schallleis-tungspegel von Turmdrehkranen (ABI. EGNr. L 300 S. 60).

– Anlage IV –

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Geändert durchRichtlinie 87/405/EWG des Rates vom25. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie84/534/EWG (ABI. EG Nr. L 220 S. 60).

Inhalt

● Lärmgrenzwert am Bedienerplatz,

● Prüf- und Kennzeichnungspflichten,

● Lärmmessverfahren nach 79/113/EWG(unten 6.).

Umgesetzt durchFünfzehnte Verordnung zur Durchfüh-rung des Bundes-Immissionsschutzge-setzes (Baumaschinenlärm-Verordnung15. BlmSchV) vom 10. November 1986(BGBI. I S. 1729) und Zweite Verordnungzur Änderung der Fünfzehnten Verord-nung zur Durchführung des Bundes-Im-missionsschutzgesetzes vom 18. De-zember 1992 (BGBI. I S. 2075).

Ab dem 3. 1. 2002 ersetzt durch dieRichtlinie 2000/14/EG!

Drahtseile, Ketten, Lasthaken

Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19.November 1973 zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriften derMitgliedstaaten über Bescheinigungen undKennzeichnungen für Drahtseile, Kettenund Lasthaken (ABI. EG Nr. L 335 S. 51).

Angepasst durchRichtlinie 76/434/EWG der Kommissionvom 13. April 1976 zur Anpassung derRichtlinie 73/361/EWG an den technischenFortschritt (ABI. EG Nr. L 122 S. 20).

Inhalt

● Kennzeichnung der genannten Lastauf-nahmeeinrichtungen (Angaben über Her-steller),

● Mitliefern einer Bescheinigung, die be-stimmte sicherheitstechnisch relevanteAngaben enthält,

● Das Inverkehrbringen der Lastaufnahme-einrichtungen darf nicht untersagt wer-den, wenn Kennzeichnung und Beschei-nigung der Richtlinie entsprechen.

Umgesetzt durchBekanntmachung des BMA (BArbBl. Nr.4/1978, S. 118).

Artikel 2 und 3 der Richtlinie 73/361/EWG und Richtlinie 76/434/EWG tratenaußer Kraft am 31.12.1994 auf GrundArtikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zurÄnderung der Richtlinie 89/392/EWGzur Angleichung der Rechtsvorschriftender Mitgliedstaaten für Maschinen (ABI.EG Nr. L 198 S. 16). Damit bleiben nur dieVorschriften über den Anpassungsaus-schuss für Hebezeuge und Lastaufnah-meeinrichtungen (Artikel 4 und 5 derRichtlinie 73/361/EWG) bestehen.

– Anlage IV –

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Vergleich des Anhanges der AMBV mit Anhang 1 und 2der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

1. Vorbemerkung

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maß-gabe dieser Verordnung in den Fällen, in denen mit derBenutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entspre-chende Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Be-schäftigten verbunden ist.

1. Vorbemerkung

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maß-gabe dieser Verordnung in den Fällen, in denen mit derBenutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine ent-sprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheitder Beschäftigten verbunden ist.

Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel brauchtder Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden Min-destvorschriften nicht die Maßnahmen gemäß den grund-legenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel treffen,wenn

a) der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-nahme trifft, oder

b) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungenim Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte füh-ren würde und die Abweichung mit dem Schutz derBeschäftigten vereinbar ist.

– Anlage V –

Alter Text

Ganzer Absatz neu

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2. Allgemeine Mindestvorschriftenfür Arbeitsmittel

2.1 Die Befehlseinrichtungen eines Arbeitsmittels, dieEinfluß auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbarund als solche identifizierbar sein und gegebenenfalls ent-sprechend gekennzeichnet werden.

Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichenAusnahmen müssen die Befehlseinrichtungen außer-halb des Gefahrenbereichs so angeordnet sein, daß ihreBetätigung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringenkann.

Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahrentstehen.

Vom Hauptbedienungsstand aus müssen sich die Be-schäftigten erforderlichenfalls vergewissern können, daßsich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

Ist dies nicht möglich, muß dem lngangsetzen automa-tisch ein sicheres System, wie z.B. ein akustisches oderoptisches Warnsignal, vorgeschaltet sein.

Beschäftigte müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben,sich den Gefahren in Verbindung mit dem Ingangset-zen bzw. Stillsetzen des Arbeitsmittels rasch zu ent-ziehen.

2. Allgemeine Mindestvorschriftenfür Arbeitsmittel

2.1 Befehlseinrichtungen von Arbeitsmitteln, die Ein-fluss auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbarund als solche identifizierbar sein und gegebenenfalls ent-sprechend gekennzeichnet werden.

Befehlseinrichtungen müssen außerhalb des Gefahrenbe-reichs so angeordnet sein, dass ihre Betätigung keine zu-sätzlichen Gefährdungen mit sich bringen kann.

Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet und be-schaffen sein oder gesichert werden können, dass ein un-beabsichtigtes Betätigen verhindert ist.

Vom Bedienungsstand aus muss sich das Bedienungs-personal vergewissern können, dass sich keine Personenoder Hindernisse im Gefahrenbereich aufhalten oder be-finden.

Ist dies nicht möglich, muss dem Ingangsetzen automa-tisch ein sicheres System wie zum Beispiel ein System zurPersonenerkennung oder mindestens ein akustischesoder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein.

Beschäftigte müssen ausreichend Zeit oder die Möglich-keit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem In-gangsetzen des Arbeitsmittels zu entziehen oder dasIngangsetzen zu verhindern

Alter Text

„Abgesehen von einigengegebenenfalls erforderlichenAusnahmen“ist entfallen.

Bestimmung erweitert

„erforderlichenfalls“ gestrichen,damit verschärft –keine Ausnahmen möglich.

Ergänzt (Beispiel)

Gering geändert.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

175

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Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Störungenoder Beschädigungen dieser Systeme dürfen nicht zu ge-fährlichen Situationen führen.

2.2 Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nurdurch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenenBefehlseinrichtung möglich sein.

Dies gilt auch

– für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, un-geachtet der Ursache für diesen Stillstand,

– für die Steuerung einer wesentlichen Änderung desBetriebszustandes (z.B. der Geschwindigkeit, desDruckes usw.),

sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderungfür die Beschäftigten nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.

Diese Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzenoder die Änderung des Betriebszustandes während desnormalen Programmablaufs im Automatikbetrieb.

2.3 Jedes Arbeitsmittel muß mit einer Befehlseinrichtungzum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittelsausgerüstet sein.

Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Bei ihrerAuslegung sind die vorhersehbaren Störungen, Bean-spruchungen und Zwänge zu berücksichtigen.

2.2 Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nurdurch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenenBefehlseinrichtung möglich sein.

Dies gilt auch

– für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, un-geachtet der Ursache für diesen Stillstand,

– für die Steuerung einer wesentlichen Änderung desBetriebszustandes (z. B. der Geschwindigkeit, desDruckes usw.),

sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderungfür die Beschäftigten nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.

Diese Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzenoder die Änderung des Betriebszustandes während desnormalen Programmablaufs im Automatikbetrieb.

Verfügt das Arbeitsmittel über mehrere Befehlseinrichtun-gen zum Ingangsetzen, so dürfen diese nicht gleichzeitigdas Ingangsetzen freigeben.

2.3 Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer Be-fehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamtenArbeitsmittels ausgerüstet sein.

Geändert gemäß EG-Richtlinie

Alter Text

Alter Text

Alter Text

Alter Text

Alter Text

Neu! Bestehende Forderungunserer Vorschriften

Ergänzt

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

176

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Jeder Arbeitsplatz muß mit Befehlseinrichtungen aus-gerüstet sein, mit denen sich entsprechend der Gefah-renlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmteTeile stillsetzen lassen, um das Arbeitsmittel in einensicheren Zustand zu versetzen.

Der Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muss denBefehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.

Nach dem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner ge-fährlichen Teile muss die Energieversorgung des Antriebsunterbrochen werden.

2.4 Die Arbeitsmittel müssen entsprechend der vondem Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr und der norma-lerweise erforderlichen Zeit für das Stillsetzen mit einerNot-Befehlseinrichtung versehen sein.

Jeder Arbeitsplatz muß mit Befehlseinrichtungen aus-gerüstet sein, mit denen sich entsprechend der Gefah-renlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmteTeile stillsetzen lassen, um das Arbeitsmittel in einensicheren Zustand zu versetzen.

Der Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muss denBefehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.

Nach dem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner ge-fährlichenTeile muss die Energieversorgung des Antriebsunterbrochen werden.

Sind Befehlseinrichtungen nach 2.1 gleichzeitig dieHauptbefehlseinrichtungen nach 2.13, dann gelten diedortigen Forderungen sinngemäß.

2.4 Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit mindes-tens einer Not-Befehlseinrichtung versehen sein, mit dergefahrbringende Bewegungen oder Prozesse möglichstschnell stillgesetzt werden, ohne zusätzliche Gefähr-dungen zu erzeugen.

Ihre Stellteile müssen schnell, leicht und gefahrlos er-reichbar und auffällig gekennzeichnet sein.

Dies gilt nicht, wenn durch die Notbefehlseinrichtung dieGefährdung nicht gemindert werden kann, da die Not-befehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalenStillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, be-sondere, wegen der Gefährdung erforderliche Maß-nahmen zu ergreifen.

Alter Text

Alter Text

Alter Text

Neue Bestimmung

Text geändert, höhere Forderung

Neue Bestimmung

Neue Bestimmung

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

177

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2.5 Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durchherabfallende oder herausschleudernde Gegenständeausgeht, muss mit entsprechenden Schutzvorrichtungengegen diese Gefahren versehen sein.

Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durch Aus-strömen von Gasen oder Dämpfen, oder durch Austretenvon Flüssigkeiten oder Stäuben ausgeht, muss mit ent-sprechenden Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ab-leiten der austretenden Stoffe an der Quelle versehensein.

2.6 Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Be-festigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden, so-fern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutzder Beschäftigten erforderlich ist.

2.7

Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oderBruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit derBeschäftigten erheblich gefährden könnte, so müssengeeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden.

2.5 Ist beim Arbeitsmittel mit herabfallenden oder he-rausschleudernden Gegenständen zu rechnen, müssengeeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sein.

Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen zum Zurück-halten oder Ableiten von ihm ausströmender Gase,Dämpfe, Flüssigkeiten oder Stäube versehen sein.

2.6 Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befes-tigung oder auf anderem Wege gegen eine unbeabsich-tigte Positions- und Lageänderung stabilisiert sein.

2.7 Die verschiedenen Teile eines Arbeitsmittels sowiedie Verbindungen untereinander müssen den Belastungenaus inneren Kräften und äußeren Lasten standhalten kön-nen.

Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oderBruchgefahr, so müssen geeignete Schutzeinrichtungenvorhanden sein.

Umformuliert, Forderung gleich.

„von dem eine Gefahr ausgeht“gestrichen. Betrifft auch anderePunkte. Grund: VorbemerkungSatz 1: Forderungen gelten,wenn Gefahr vorhanden.

Änderung wie letzter Teil von 2.5.Gleiche Begründung.

Neu: Bemessung.

Geändert. Begründung siehe2.5 letzter Satz

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

178

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2.8 Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittelsdie Gefahr eines mechanischen Kontakts, durch denUnfälle verursacht werden können, so müssen sie mitSchutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den Zugangzum Gefahrenbereich verhindern oder die die beweg-lichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichsstillsetzen.

Die Schutzeinrichtungen

– müssen stabil gebaut sein;

– dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;

– dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder un-wirksam gemacht werden können;

– müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereichhaben;

– dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehrals notwendig einschränken

– müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen so-wie für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffemöglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungenzulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit not-wendigen Bereich beschränkt sein muss.

2.8 Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen aus-gestattet sein, die den unbeabsichtigten Zugang zumGefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oderdie die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Ge-fahrenbereiches stillsetzen.

Die Schutzeinrichtungen

– müssen stabil gebaut sein,

– dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,

– dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder un-wirksam gemacht werden können,

– müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereichhaben,

– dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehrals notwendig einschränken und

– müssen die für Einbau oder Austausch von Teilensowie für die Instandhaltungs- und Wartungsarbeitenerforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontageder Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugangauf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränktsein muss.

Geändert, bessere Formulierung.Begründung siehe 2.5 letzterSatz

Aufzählungen alter Text.

Ergänzt

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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2.9 Die Arbeits- bzw. Wartungsbereiche eines Arbeits-mittels müssen entsprechend den vorzunehmendenArbeiten ausreichend beleuchtet sein.

2.10 Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittelsmüssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die ver-hindern, dass die Beschäftigten die betreffenden Teile be-rühren bzw. ihnen gefährlich nahe kommen.

2.11 Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssenleicht wahrnehmbar und unmißverständlich sein.

2.12 Ein Arbeitsmittel darf nur für Arbeitsgänge undunter Bedingungen eingesetzt werden, für die es geeignetist.

2.13 Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Ar-beitsmittels vorgenommen werden können.

Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchfüh-rung geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden kön-nen, oder die Wartung muss außerhalb des Gefahrenbe-reichs erfolgen können.

2.9 Die Arbeits- bzw. Instandsetzungs- und Wartungs-bereiche des Arbeitsmittels müssen entsprechendden vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtetsein.

2.10 Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittelsmüssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die ver-hindern, dass die Beschäftigten die betreffenden Teile be-rühren bzw. ihnen gefährlich nahe kommen.

2.11 Warneinrichtungen und Kontrollanzeigen einesArbeitsmittels müssen leicht wahrnehmbar und unmiss-verständlich sein.

siehe Anhang 2 Ziff. 2.2

2.12 Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten müssenbei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werdenkönnen.

Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchfüh-rung geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden kön-nen, oder die Instandsetzung und Wartung muss außer-halb des Gefahrenbereichs erfolgen können.

Ergänzt

Alter Text

Alter Text

übernommen in den Anhang 2,da Verhaltensanforderung

Ergänzt

Ergänzt

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

180

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Bei Arbeitsmitteln, für die ein Wartungsbuch geführt wird,sind die Eintragungen auf dem neuesten Stand zu halten.

2.14 Jedes Arbeitsmittel muß mit deutlich erkennbarenVorrichtungen ausgestattet sein, mit denen es von jedereinzelnen Energiequelle getrennt werden kann. Beim Wie-deringangsetzen dürfen die betreffenden Beschäftigtenkeiner Gefahr ausgesetzt sein.

Siehe Anhang 2 Ziff. 2.4, 3. Anstrich

Sind Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unter an-gehobenen Teilen/Arbeitseinrichtungen erforderlich, somüssen diese mit geeigneten Einrichtungen gegenHerabfallen gesichert werden können.

Können in Arbeitsmitteln nach dem Trennen von jederEnergiequelle in Systemen mit Speicherwirkung nochEnergien gespeichert sein, so müssen Einrichtungen vor-handen sein, mit denen diese Systeme energiefreigemacht werden können. Diese Einrichtungen müssengekennzeichnet sein.

Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht möglich,müssen entsprechende Gefahrenhinweise an Arbeits-mitteln vorhanden sein.

2.13 Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vor-richtungen (zum Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) aus-gestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energie-quelle getrennt werden können. Beim Wiederingang-setzen dürfen die betreffenden Beschäftigten keinerGefährdung ausgesetzt sein. Diese Vorrichtungen (zumBeispiel Hauptbefehlseinrichtungen) müssen gegenunbefugtes oder irrtümliches Betätigen zu sichern sein;dabei ist die Trennung einer Steckverbindung nur dannausreichend, wenn die Kupplungsstelle vom Bedienungs-stand überwacht werden kann.

Diese Vorrichtungen, ausgenommen Steckverbindungen,dürfen jeweils nur eine „Aus“- und „Ein“-Stellung haben.

übernommen in den Anhang 2,da Verhaltensanforderung.

Neu

Neu

Neu

Ergänzt

Neu

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

181

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2.15 Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung derSicherheit der Beschäftigten mit den erforderlichen Kenn-zeichnungen oder Gefahrenhinweisen versehen sein.

2.16 Bei Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbei-ten am Arbeitsmittel müssen die Beschäftigten sicherenZugang zu allen für die Durchführung dieser Arbeiten not-wendigen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein ge-fahrloser Aufenthalt möglich sein.

2.17 Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Be-schäftigten gegen Gefahren durch Brand oder Erhitzungdes Arbeitsmittels bzw. durch Freisetzung von Gas,Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen aus-gelegt werden, die in dem Arbeitsmittel hergestellt oderverwendet werden.

2.18 Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz gegen Ge-fahr durch Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffenausgelegt werden, die in dem Arbeitsmittel hergestelltoder verwendet werden.

2.19 Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz der Be-schäftigten gegen direktes oder indirektes Berühren mitelektrischem Strom ausgelegt werden.

2.14 Arbeitsmittel müssen zur Gewährleistung der Si-cherheit der Beschäftigten mit den dazu erforderlichenKennzeichnungen (zum Beispiel Hersteller, technischeDaten) oder Gefahrenhinweisen versehen sein.

2.15 Bei Produktions-, Einstellungs-, Instandsetzungs-und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln muss für dieBeschäftigten ein sicherer Zugang zu allen hierfür not-wendigen Stellen vorhanden sein. An diesen Stellen mussein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.

2.16 Arbeitsmittel müssen für den Schutz der Beschäf-tigten gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzungdes Arbeitsmittels oder durch Freisetzung von Gas,Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen ausge-legt werden, die in Arbeitsmitteln erzeugt, verwendet odergelagert werden.

2.17 Arbeitsmittel müssen so ausgelegt sein, dass jeg-liche Explosionsgefahr, die von den Arbeitsmitteln selbstoder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen undanderen freigesetzten oder verwendeten Substanzen aus-geht, vermieden wird.

2.18 Arbeitsmittel müssen für den Schutz der Beschäf-tigten gegen direktes oder indirektes Berühren span-nungsführender Teile ausgelegt sein.

Beispiel neu

Alter Text

Ergänzt

Geändert, besser formuliert

Formulierung geändert

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

182

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2.19 Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen aus dervon ihnen verwendeten nicht elektrischen Energie (zumBeispiel hydraulische, pneumatische, thermische) aus-gelegt sein.

Leitungen, Schläuche und andere Einrichtungen zumErzeugen oder Fortleiten dieser Energien müssen so ver-legt sein, dass mechanische, thermische oder chemischeBeschädigungen vermieden werden.

Ergänzt wurden weiterhin die Abschnitte

3. Zusätzliche Mindestvorschriftenfür besondere Arbeitsmittel

3.1 Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel, dieselbstfahrende oder nicht selbstfahrende sind.

3.1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein,dass die Gefährdungen für die mitfahrenden Beschäftig-ten während der Fortbewegung reduziert sind.

Dies gilt auch für die Gefährdungen durch Kontakt derBeschäftigten mit Rädern und Ketten und durch Einklem-men durch diese.

3.1.2 Sofern durch das plötzliche Blockieren der Energie-übertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmit-teln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern spe-zifische Gefährdungen entstehen können, müssen dieseArbeitsmittel so ausgerüstet oder umgestaltet werden,dass ein Blockieren der Energieübertragungsvorrichtun-gen verhindert wird.

Neue Bestimmung

Die folgenden Abschnittewaren nicht Bestandteil derAMBV. Damit werden dieRL 95/63/EG und 2001/45/EGnational umgesetzt.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

183

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Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt,sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgenfür die Beschäftigten zu verhindern.

3.1.3 Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragungzwischen mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf demBoden verschmutzen oder beschädigt werden können,sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.

3.1.4 Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berück-sichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung dieGefährdungen aus einem Überrollen oder Kippen des Ar-beitsmittels zu begrenzen, und zwar durch

– eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittelum mehr als eine Vierteldrehung kippt,

– eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausrei-chender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhal-ten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eineVierteldrehung ausmachen kann, oder

– eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.

Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn dieSchutzwirkung durch die Konstruktion des Arbeitsmittelsselbst gegeben ist.

Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern dasArbeitsmittel während der

Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oderKippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart unmöglichist.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

184

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Besteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäf-tigter bei einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittelszwischen Teilen der Arbeitsmittel und dem Boden einge-quetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für die mitfahren-den Beschäftigten einzubauen.

3.1.5 Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigtenbzw. aufsitzenden Beschäftigten sind so zu gestaltenoder auszurüsten, dass die Gefährdungen durch einKippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Bei-spiel

– durch Verwendung einer Fahrerkabine,

– mit einer Einrichtung, die verhindert, dass Flurförder-zeuge kippen,

– mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass beikippenden Flurförderzeugen für die aufsitzendenBeschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförder-zeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt,

oder

– mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Beschäftig-ten auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sievon Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasstwerden können.

3.1.6 Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen folgen-de Bedingungen erfüllen:

a) Sie müssen gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichertwerden können.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen,durch die die Folgen eines möglichen Zusammen-stoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schie-nengebundener Arbeitsmittel verringert werden.

c) Sie sind mit einer Brems- und Feststelleinrichtung zuversehen; sofern dies aus Sicherheitsgründen erfor-derlich ist, muss eine über leicht zugängliche Befehls-einrichtungen oder eine Automatik ausgelöste Not-bremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Falldes Versagens der Hauptbremsvorrichtung ermög-lichen.

d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um dieSicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvor-richtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen.

e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbe-leuchteter Umgebung vorgesehen sind, müssen sie miteiner den durchzuführenden Arbeiten entsprechendenBeleuchtungsvorrichtung versehen werden und aus-reichend Sicherheit für die Beschäftigten bieten.

f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oderLadungen eine Gefährdung durch Brand besteht, sindsie mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrich-tungen auszurüsten, außer wenn diese am Einsatzortan ausreichend nahe liegenden Stellen vorhanden sind.

g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatischanhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Steue-rung herausfahren.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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h) Sofern sie automatisch gesteuert sind und unter nor-malen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten zusam-menstoßen oder diese einklemmen können, sind siemit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszurüs-ten, es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungendie Gefährdung eines Zusammenstoßes in Grenzenhalten.

3.1.7 Wenn sich Beschäftigte im Gefahrenbereich auf-halten müssen, dann müssen Befehlseinrichtungen derArbeitsmittel so beschaffen sein, dass die Arbeitsmittelbeim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig unverzüg-lich zum Stillstand kommen.

3.1.8 Die Geschwindigkeit des durch Mitgänger geführtenArbeitsmittels muss durch den Mitgänger erforderlichen-falls selbst angepasst werden können.

Die Befehlseinrichtungen von durch Mitgänger geführtenArbeitsmitteln müssen so beschaffen sein, dass sie beimLoslassen der Einrichtungen selbsttätig unverzüglich zumStillstand kommen.

3.1.9 Einrichtungen zur Verbindung von mobilen Arbeits-mitteln müssen so beschaffen sein, dass sie

– gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind

und

– sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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3.2 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Hebenvon Lasten

3.2.1 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, ihre Lastauf-nahmeeinrichtungen und ggf. abnehmbare Teile müssenmit ausreichender Standsicherheit und Festigkeit aus-gelegt sein, sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb un-ter vorgesehenen Witterungsbedingungen, während desTransportes, des Auf- und Abbaues, bei vorhersehbarenAusfällen, bei vorgesehenen Prüfungen, auch mit Prüflast.Soweit erforderlich müssen Arbeitsmittel mit einer Ein-richtung versehen sein, die ein Überschreiten der zuläs-sigen Tragfähigkeit verhindert.

Hierbei sind insbesondere die Belastungen der Aufhän-gepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragendenTeilen zu berücksichtigen.

3.2.2 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen miteinem deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige Trag-fähigkeit und gegebenenfalls mit einem Schild versehensein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnenBetriebszustände angegeben ist.

Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen,dass ihre für eine sichere Benutzung grundlegendenEigenschaften zu erkennen sind.

Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen ent-sprechend deutlich und sichtbar gekennzeichnet sein.

3.2.3 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen insbe-sondere verhindern, dass die Lasten

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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a) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fallherabstürzen

oder

b) unbeabsichtigt ausgehakt werden.

Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungenmüssen nach ihrer Betätigung von selbst in die Nullstel-lung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unter-brechen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt von Be-schäftigten im Gefahrenbereich sicher verhindert ist.

3.2.3.1 Die maximalen Fahrgeschwindigkeiten flurgesteuer-ter Arbeitsmittel müssen für den steuernden Beschäftig-ten selbst angemessen sein.

3.2.3.2 Hub-, Fahr- und Drehbewegungen müssen abge-bremst und ungewollte Bewegungen müssen verhindertwerden können.

3.2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen müssen begrenztsein. Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegren-zungen ausgerüstet sein.

3.2.3.4 Können beim Betreiben von Arbeitsmitteln Per-sonen gefährdet werden und befindet sich die Befehls-einrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Ar-beitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein.

3.2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungenhandbetriebener Arbeitsmittel muss begrenzt sein

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

189

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3.2.4 Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen vonBeschäftigten müssen so beschaffen sein, dass

a) die Gefährdung durch Absturz des Lastaufnahmemit-tels, sofern ein solches vorhanden ist, mit geeignetenVorrichtungen verhindert wird;

b) das Herausfallen der Beschäftigten aus dem Perso-nenaufnahmemittel des Arbeitsmittels verhindert ist;

c) die Gefährdung des Quetschens oder des Einklemmensder Beschäftigten oder des Zusammenstosses mit denBeschäftigten, insbesondere infolge eines unbeabsich-tigten Kontakts mit Gegenständen, minimiert wird;

d) die Sicherheit der bei einer Störung im Personenauf-nahmemittel festsitzenden Beschäftigten gewährleistetund ihre Befreiung ermöglicht wird.

Können wegen des Standorts und des Höhenunter-schieds die unter Buchstabe a genannten Gefährdungendurch keinerlei Sicherheitsvorrichtungen vermieden wer-den, muss das Arbeitsmittel einen erhöhten Sicherheits-koeffizienten aufweisen.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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Anhang 2

Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheitund des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei derBenutzung von Arbeitsmitteln

– Auszug –

1. Vorbemerkung

Die im Folgenden aufgeführten Mindestanforderungenzur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmittelnsind bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 einzu-beziehen.

2. Allgemeine Mindestvorschriften

2.1 Der Arbeitgeber beschafft die erforderlichen Infor-mationen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung undBenutzung der Arbeitsmittel geben. Er wählt die unterden Umständen seines Betriebs für die sichere Bereit-stellung und Benutzung der Arbeitsmittel bedeutsamenInformationen aus und bezieht sie bei der Festlegung derSchutzmaßnahmen ein. Er bringt den Beschäftigten dieerforderliche Information zur Kenntnis.

Diese sind bei der Benutzung der Arbeitsmittel zu be-achten

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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2.2 Die Arbeitsmittel sind so bereitzustellen und zubenutzen, dass Gefährdungen für Beschäftigte durchphysikalische, chemische und biologische Einwirkungenvermieden werden.

Insbesondere muss gewährleistet sein, dass

– Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedin-gungen eingesetzt werden, für die sie entsprechendder Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignetsind,

– der Auf- und Abbau der Arbeitsmittel entsprechendden Hinweisen des Herstellers sicher durchgeführtwerden kann,

– genügend freier Raum zwischen beweglichen Bau-teilen der Arbeitsmittel und festen oder beweglichenTeilen in ihrer Umgebung vorhanden ist und

– alle verwendeten oder erzeugten Energieformen undMaterialien sicher zugeführt und entfernt werden kön-nen.

Können Gefährdungen für Beschäftigte bei der Be-nutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden, sosind angemessene Maßnahmen festzulegen und um-zusetzen.

2.3 Bei der Benutzung der Arbeitsmittel müssen dieSchutzeinrichtungen benutzt werden und dürfen nichtunwirksam gemacht werden.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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2.4 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen,damit

– bei der Benutzung der Arbeitsmittel eine angemesseneBeleuchtung gewährleistet ist.

– die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel über-prüft werden und während der Benutzung soweit mög-lich Mängelfreiheit gewährleistet ist. Bei Feststellungvon Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit derBeschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht be-nutzt werden.

Werden derartige Mängel während der Benutzung fest-gestellt, dürfen die Arbeitsmittel nicht weiter benutztwerden.

– Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeitennur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommenwerden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teilesind während dieser Arbeiten gegen Einschalten undunbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Ist es nichtmöglich die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittelsdurchzuführen, so sind angemessene Maßnahmen zutreffen, welche die Gefährdung für die Beschäftigtenverringern. Maßnahmen der Instandsetzung und War-tung sind zu dokumentieren; sofern ein Wartungsbuchzu führen ist, sind die Eintragungen auf dem neuestenStand zu halten.

– zur Vermeidung von Gefährdungen bei der Benutzungvon Arbeitsmitteln an den Arbeitsmitteln oder in der

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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Umgebung angemessene, verständliche und gut wahr-nehmbare Kennzeichnungen und Gefahrenhinweiseangebracht werden. Diese müssen von den Beschäf-tigten beachtet werden.

– die Benutzung von Arbeitsmitteln im Freien angepasstan die Witterungsverhältnisse so erfolgt, dass Sicher-heit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ge-währleistet ist.

2.5 Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeig-neten, unterwiesenen oder beauftragten Beschäftigtenvorbehalten. Trifft dies für Beschäftigte nicht zu, dürfendiese Arbeitsmittel nur unter Aufsicht der Beschäftigtennach Satz 1 benutzt werden.

2.6 Die Arbeitsmittel sind so aufzubewahren, dass de-ren sicherer Zustand erhalten bleibt.

2.7 Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln müssen an-gemessene Möglichkeiten zur Verständigung sowie War-nung bestehen und bei Bedarf genutzt werden, um Ge-fährdungen für die Beschäftigten abzuwenden. Signalemüssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.Sie sind gegebenenfalls zwischen den beteiligten Be-schäftigten zu vereinbaren.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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3. Mindestanforderungen für die Benutzungmobiler selbstfahrender und nichtselbst-fahrender Arbeitsmittel

3.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen,damit

– das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäf-tigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf dassichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemesseneUnterweisung erhalten haben und dazu geeignetsind.

– für die Benutzung mobiler Arbeitsmittel in einem Ar-beitsbereich geeignete Verkehrsregeln festgelegt undeingehalten werden.

– verhindert wird, dass sich Beschäftigte im Gefahren-bereich selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten. Ist dieAnwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeid-lich, sind Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen derBeschäftigten zu verhindern.

– mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor oder mitanderen kraftbetriebenen Einrichtungen nur benutztwerden, wenn die Zufuhr gesundheitlich zuträglicherAtemluft in ausreichender Menge sichergestellt ist.

– Verbindung und Trennung mobiler Arbeitsmittel mit an-deren mobilen Arbeitsmitteln oder Zusatzausrüstungenohne Gefährdung für die Beschäftigten erfolgt. Verbin-dungen müssen ausreichend bemessen sein und dür-fen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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– mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transportsowie der Be- und Entladung so gesichert werden,dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittelvermieden sind.

3.2 Das Mitfahren von Beschäftigten auf mobilen Ar-beitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweckausgerüsteten Plätzen erlaubt. Die Geschwindigkeit ist zuverringern, falls Arbeiten während des Fahrens durchge-führt werden müssen.

4. Mindestanforderungen für die Benutzungvon Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten

4.1 Allgemeine Forderungen

4.1.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit

– die demontierbaren und mobilen Arbeitsmittel zum He-ben von Lasten so aufgestellt und benutzt werden,dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewähr-leistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrut-schen verhindert wird. Die korrekte Durchführung derMaßnahmen ist zu überprüfen.

– das Heben von Beschäftigten nur mit für diesen Zweckvorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungenerfolgt. Das Heben von Beschäftigten durch hierfürnicht vorgesehene Arbeitsmittel ist ausnahmsweise zu-lässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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welche die Sicherheit gewährleisten und eine ange-messene Überwachung sicherstellen.

– beim Heben von Beschäftigten mit Arbeitsmitteln wäh-rend ihrer Anwesenheit auf der Lastaufnahmeeinrich-tung der Steuerstand ständig besetzt ist. Es müssen si-chere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen.Eine Bergung im Gefahrenfall ist im Voraus zu planen.

– hängende Lasten nicht über ungeschützte Arbeitsplät-ze geführt werden und sich keine Beschäftigten unterhängenden Lasten aufhalten. Sofern im Rahmen desreibungslosen Ablaufs der Arbeiten, die Anwesenheitvon Beschäftigten unter hängenden Lasten nicht ver-mieden werden kann, sind geeignete Maßnahmen fest-zulegen und anzuwenden. Hierbei dürfen kraftschlüs-sig wirkende Lastaufnahmemittel nicht verwendetwerden.

– Lasten sicher angeschlagen werden und sich die Las-ten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel nicht unbe-absichtigt lösen oder verschieben können. Die Last-aufnahme- und Anschlagmittel sind entsprechend denzu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den Ein-hakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowieder Art und Weise des Anschlagens auszuwählen. Beider Benutzung von Lastaufnahme und Anschlagmittelnmüssen den Beschäftigten angemessene Informatio-nen über deren Eigenschaften zur Verfügung stehen.Verbindungen von Anschlagmitteln sind deutlich zukennzeichnen, sofern sie nach der Benutzung nichtgetrennt werden.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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– das Lastaufnahmemittel nach Anhang 1 Nr. 3.2.4Buchstabe a auf seinen einwandfreien Zustand ar-beitstäglich überprüft wird.

4.1.2 Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so auf-zubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beein-trächtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.

4.2 Mindestanforderungen für die Benutzung vonArbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten

4.2.1 Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Hebenvon nicht geführten Lasten an einem Arbeitsplatz so auf-gebaut oder montiert, dass sich ihre Aktionsbereicheüberschneiden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen,um Zusammenstösse zwischen Lasten und Bauteilen derArbeitsmittel zu verhindern.

4.2.2 Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zumHeben von Lasten bedient, die Last über den gesamtenWeg weder direkt, noch durch Zusatzgeräte beobachten,ist er durch einen anderen Beschäftigten einzuweisen. Essind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Zusam-menstöße mit der Last zu verhindern, die Beschäftigte ge-fährden können.

4.2.3 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit

– der Arbeitsablauf so gestaltet wird, dass Lasten sichervon Hand ein- und ausgehängt werden können. Es istinsbesondere zu gewährleisten, dass die betreffendenBeschäftigten direkt oder indirekt den Vorgang steuern.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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– alle Hebevorgänge mit nichtgeführten Lasten ord-nungsgemäß geplant und so durchgeführt werden,dass die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist.Wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrereArbeitsmittel angehoben werden soll, ist ein Verfahrenfestzulegen und zu überwachen, das die Zusammen-arbeit sicherstellt.

– solche Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführtenLasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch beieinem teilweisen oder vollständigen Energieausfallsicher halten, andernfalls sind geeignete Maßnahmenzu treffen, um zu verhindern, dass Beschäftigte darausherrührenden Gefährdungen ausgesetzt werden. Hän-gende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es seidenn, dass der Zugang zum Gefahrenbereich verhin-dert wird, die Last sicher eingehängt wurde und sicherim hängenden Zustand gehalten wird.

– die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben vonnichtgeführten Lasten im Freien eingestellt wird, sobalddie Witterungsbedingungen die Funktionssicherheitdes Arbeitsmittels so beeinträchtigen, dass die Be-schäftigten hierdurch Gefährdungen ausgesetzt sind.Es müssen die vom Hersteller des Arbeitsmittelsvorgegebenen Maßnahmen getroffen werden, die ins-besondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhin-dern.

– Anlage V –

AMBV Anhang BetrSichV Anhang 1 und 2 Bewertung

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Auflistung und Gegenüberstellung(alte und neue Bezeichnungen) der wichtigstenberufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Krane

Allgemeine Vorschriften BGV A 1 VBG 1

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A 3 VBG 4

Kraftbetriebene Arbeitsmittel – VBG 5

Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D 8 VBG 8

Krane BGV D 6 VBG 9

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb – VBG 9a

Schienenbahnen BGV D 30 VBG 11

Fahrzeuge BGV D 29 VBG 12

Leitern und Tritte BGV D 36 VBG 74

Lärm BGV B 3 VBG 121

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung BGV A 8 VBG 125am Arbeitsplatz

Sicherheitsregeln für höhenbewegliche Steuerstände von Kranen BGR 108 ZH 1/26

Prüfung von Kranen BGG 905 ZH 1/27

Kran (Prüfbuch) BGG 943 ZH 1/29

Richtlinien für Kranführeraufzüge – ZH 1/64

Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen – ZH 1/74

Kranführer BGI 555 ZH 1/103

Anschläger BGI 556 ZH 1/103 a

Auswahl, Unterweisung BGG 921 ZH 1/362und Befähigungsnachweis von Kranführern

Hochziehbare Personenaufnahmemittel BGR 159 ZH 1/461

Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln BGG 922 ZH 1/468

Ermächtigung von Sachverständigen BGG 923 ZH 1/469für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

Ermächtigung von Sachverständigen BGG 924 ZH 1/518für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft

Richtlinien für Funkfernsteuerungen von Kranen – ZH 1/547

Unfallverhütungsvorschriften (UVVen), Neue AlteBG-Grundsätze, BG-Informationen, BG-Regeln Bezeichnung Bezeichnung

– Anlage VI –

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Vorschriften Titel Fassung

Stand und Inhalt nationaler Vorschriften

Unfallverhütungsvorschriften

BGV A 1 (VBG 1) Allgemeine Vorschriften 01.07.91

BGV A 2 (VBG 4) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 01.04.79

BGV A 3 (VBG 5) Kraftbetriebene Arbeitsmittel 01.01.93

BGV D 8 (VBG 8) Winden, Hub- und Zuggeräte 01.04.96

BGV D 6 (VBG 9) Krane 01.10.00

VBG 9a Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb 01.01.93

BGV D 30 (VBG 11) Schienenbahnen 01.01.93

BGV D 29 (VBG 12) Fahrzeuge 01.01.93

BGV D 36 (VBG 74) Leitern und Tritte 01.10.92

BGV B 3 (VBG 121) Lärm 10.96

Sicherheitsregeln/Richtlinien

BGR 108 (ZH 1/26) Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen 04.90

ZH 1/64 Richtlinien für Kranführeraufzüge 04.83

ZH 1/74 Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen 04.88

BGR 159 (ZH 1/461) Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel 10.89

ZH 1/547 Richtlinien für Funkfernsteuerungen von Kranen 06.76

– Anlage VII –

201

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DIN-Normen

DIN 685-2 Geprüfte Rundstahlketten; Sicherheitstechnische Anforderungen 11.81

DIN 685-3 Geprüfte Rundstahlketten; Prüfung 11.81

DIN 685-4 Geprüfte Rundstahlketten; Kennzeichnung, Prüfzeugnis 11.81

DIN 685-5 Geprüfte Rundstahlketten; Benutzung 11.81

DIN 1142 Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen beisicherheitstechnischen Anforderungen 01.82

DIN 3051-4 Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen;Technische Lieferbedingungen 03.72

DIN 3052 Drahtseile aus Stahldrähten; Spiralseil 1 x 7 03.72

DIN 3053 Drahtseile aus Stahldrähten; Spiralseil 1x19 03.72

DIN 3054 Drahtseile aus Stahldrähten; Spiralseil 1x37 03.72

DIN 3055 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 7 03.72

DIN 3056 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 8 x 7 03.72

DIN 3057 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 19 Filler 03.72

DIN 3058 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 19 Seale 03.72

DIN 3059 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 19 Warrington 03.72

DIN 3060 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 19 Standard 03.72

DIN 3061 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 8 x 19 Filler 03.72

DIN 3062 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 8 x 19 Seale 09.73

DIN 3063 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 8 x 19 Warrington 09.73

DIN 3064 Drahtseile aus Stahldrähten;Rundlitzenseil 6 x 36 Warrington-Seale 03.72

DIN 3065 Drahtseile aus Stahldrähten;Rundlitzenseil 6 x 35 Warrington gedeckt 03.72

Vorschriften Titel Fassung

– Anlage VII –

202

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DIN 3066 Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 37 Standard 03.72

DIN 3067 Drahtseile aus Stahldrähten;Rundlitzenseil 8 x 36 Warrington-Seale 03.72

DIN 3068 Drahtseile aus Stahldrähten;Rundlitzenseil 6 x 24 Standard + 7 Fasereinlagen 03.72

DIN 3069 Drahtseile aus Stahldrähten;Spiral-Rundlitzenseil 18 x 7, drehungsarm 03.72

DIN 3070 Drahtseile aus Stahldrähten;Flachlitzenseil 10 x 10, drehungsarm 03.72

DIN 3071 Drahtseile aus Stahldrähten;Spiral-Rundlitzenseil 36 x 7, drehungsfrei 07.72

DIN 3089-1 Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße;Spleißendverbindungen an Drahtseilen 05.90

DIN 3089-2 Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße; Langspleiß 04.84

DIN 3090 Kauschen; Formstahlkauschen für Drahtseile 08.89

DIN 3091 Kauschen; Vollkauschen für Drahtseile 12.88

DIN 3093-1 Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen;Rohlinge aus Flachovalrohren mit gleichbleibender Wanddicke;Technische Lieferbedingungen 12.88

DIN 3093-2 Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen;Pressverbindungen; Sicherheitstechnische Anforderungen 12.88

DIN 3095-1 Flämische Augen mit Stahlpressklemmen; Stahlpressklemmen;Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung 12.88

DIN 3095-2 Flämische Augen mit Stahlpressklemmen; Formen;Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung 12.88

DIN 4132 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung,bauliche Durchbildung und Ausführung 02.81

DIN 5684-1 Rundstahlketten für Hebezeuge;Güteklasse 5, lehrenhaltig, geprüft 05.84

Vorschriften Titel Fassung

– Anlage VII –

203

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DIN 5684-2 Rundstahlketten für Hebezeuge;Güteklasse 6, lehrenhaltig, geprüft 05.84

DIN 5684-3 Rundstahlketten für Hebezeuge;Güteklasse 8, lehrenhaltig, geprüft 05.84

DIN 5687-1 Rundstahlketten; Teil 1: Güteklasse 5; mittel toleriert, geprüft 04.96

DIN 15003 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen,Lasten und Kräfte; Begriffe 02.70

DIN 15006 LKW-Ladekrane; Anordnung und Betätigungsrichtung vonStellteilen bei Handbedienung am Kran vom Flur aus 02.81

DIN 15018-1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung 11.84

DIN 15018-2 Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die baulicheDurchbildung und Ausführung 11.84

DIN 15018-3 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke;Berechnung von Fahrzeugkranen 11.84

DIN 15019-1 Krane; Standsicherheit für alle Krane außer gleislosenFahrzeugkranen und außer Schwimmkranen 09.79

DIN 15019-2 Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane;Prüfbelastung und Berechnung 06.79

DIN 15020-1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe,Berechnung und Ausführung 02.74

DIN 15020-2 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe;Überwachung im Gebrauch 04.74

DIN 15025 Krane; Betätigungssinn und Anordnung vonStellteilen in Krankabinen 01.78

DIN 15026 Hebezeuge; Kennzeichnung von Gefahrstellen 01.78

DIN 15030 Hebezeuge; Abnahmeprüfung von Krananlagen; Grundsätze 11.77

DIN 15063 Hebezeuge; Seilrollen; Technische Lieferbedingungen 12.77

Vorschriften Titel Fassung

– Anlage VII –

204

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DIN 15070 Krane; Berechnungsgrundlagen für Laufräder 12.77

DIN 15085 Hebezeuge; Laufräder; Technische Lieferbedingungen 12.77

DIN 15105 Lasthaken für Hebezeuge; Bundhaken 08.85

DIN 15106 Lasthaken für Hebezeuge; Hakenmaulsicherung für Einfachhaken 09.82

DIN 15400 Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften,Werkstoffe; Tragfähigkeiten und vorhandene Spannungen 06.90

DIN 15401-1 Lasthaken für Hebezeuge; Einfachhaken; Rohteile 11.90

DIN 15402-2 Lasthaken für Hebezeuge; Doppelhaken;Fertigteile mit Gewindeschaft 09.83

DIN 15404-1 Lasthaken für Hebezeuge; Technische Lieferbedingungen fürgeschmiedete Lasthaken 12.89

DIN 15404-2 Lasthaken für Hebezeuge;Technische Lieferbedingungen für Lamellenhaken 11.88

DIN 15405-1 Lasthaken für Hebezeuge;Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken 03.79

DIN 15405-2 Lasthaken für Hebezeuge;Überwachung im Gebrauch von Lamellenhaken 11.88

DIN 15407-1 Lasthaken für Hebezeuge; Lamellen-Einfachhaken fürRoheisen- und Stahlgießpfannen; Zusammenstellung, Hauptmaße 09.77

DIN 15407-2 Lasthaken für Hebezeuge; Lamellen-Einfachhaken fürRoheisen- und Stahlgießpfannen; Einzelteile 08.89

DIN 15410 Serienhebezeuge; Unterflaschen für Elektrozüge;einrollig und zweirollig; Zusammmenstellung 07.82

DIN 15411 Hebezeuge; Lasthaken-Aufhängungen für Unterflaschen 08.83

DIN 15428 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen;Technische Lieferbedingungen 08.78

DIN 15429 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen;Überwachung im Gebrauch 07.78

Vorschriften Titel Fassung

– Anlage VII –

205

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DIN 15434-1 Antriebstechnik; Trommel- und Scheibenbremsen;Berechnungsgrundsätze 01.89

DIN 15434-2 Antriebstechnik; Trommel- und Scheibenbremsen;Überwachung im Gebrauch 01.89

DIN 15436 Antriebstechnik; Trommel- und Scheibenbremsen;Technische Anforderungen für Bremsbeläge 01.89

DIN 15437 Antriebstechnik; Bremstrommeln und Bremsscheiben;Technische Lieferbedingungen 01.89

DIN 31001-1 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse;Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände fürErwachsene und Kinder 04.83

DIN 31003 Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe,Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung 02.81

DIN VDE Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen0100-726 bis 1000 V; Hebezeuge 03.90

DIN VDE Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen0100-726 A1 bis 1000 V; Teil 726: Hebezeuge; Änderung 1 04.95

Vorschriften Titel Fassung

– Anlage VII –

206

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– Anlage VII –

207

VDI-Richtlinien

Name TitelAusgabe-datum

VDI 2397 Auswahl der Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen 2000-03

VDI 2485 Planmäßige Instandhaltung von Krananlagen 1992-04

VDI 2494 Sinnbilder für Krananlagen 1997-04

VDI 2500 Faserseile; Beschreibung, Auswahl, Bemessung 1990-04

VDI 2687 Lastaufnahmemittel für Container, Wechselbehälter und Sattelanhänger 1989-09

VDI 3302 Projektbogen für Brücken-, Hänge- und Portalkrane mit Laufkatzen 1996-02

VDI 3570 Überlastsicherungen für Krane 1997-04

VDI 3571 Herstelltoleranzen für Brückenkrane; Laufrad, Laufradlagerung und Katzfahrbahn 1977-08

VDI 3572 Hebezeuge; Stromzuführung zu ortsveränderlichen Verbrauchern 1976-02

VDI 3573 Arbeitsgeschwindigkeiten schienengebundener Umschlagkrane 1994-07

VDI 3575 Wegbegrenzer für Krane-Mechanische und elektromechanische Einrichtungen 2000-10

VDI 3576 Schienen für Krananlagen-Schienenverbindungen, 1995-07 ESchienenbefestigungen, Toleranzen

VDI 3650 Einrichtungen zur Sicherung von Kranen gegen Abtreiben durch Wind 1989-07

VDI 3651 Distanzierungseinrichtungen für Krane und Fördermittel 2003-11

VDI 3652 Auswahl der elektrischen Antriebsarten für Krantriebwerke 2007-08

VDI 3653 Automatisierte Kransysteme 1998-10

VDI 4412 Kabellose Steuerung von Kranen 1998-09

VDI 4445 Empfehlung zur Abfassung einer Betriebsanweisung für Führung von Kranen 2001-10

VDI 4446 Spielzeitermittlung von Krananlagen 2004-02

VDI 4448 Lasterfassung und Wägesysteme an Kranen mit Laufkatzen 2006-10

VDI 4468 Elektronische Pendeldämpfung für Krane 2004-08 EVDI 1000 Richtlinienarbeit- Grundsätze und Anleitungen 2006-10

VDI 2194 Auswahl und Ausbildung von Kranführern 1995-04

VDI 2194 Bl.2 Auswahl und Ausbildung von Kranführern – Fragenkatalog 2000-08

VDI 2194a Kranführerausweis 2005-08

VDI 2195 Zeit- und Umschlagstudien an Kranen 1985-04

VDI 2358 Drahtseile für Fördermittel 1984-10

VDI 2381 Abnahmeprüfung von ortsfesten bzw. gleisgebundenen Krananlagen; 1992-02Merkblatt für Sachverständige

VDI 2381 Bl. 2 Abnahmeprüfung von gleislosen Fahrzeugkranen; Merkblatt für Sachverständige 1996-10

VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften; Brennschneiden, Bohren 1990-08

VDI 2388 Krane in Gebäuden - Planungsgrundlagen 2007-10

E = Entwurf Stand: 16. Mai 2008

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208

– Anlage VII –

FEM-Dokumente

FEM 1.001 (10.1998) „Berechnungsgrundlagen für Krane“

FEM 1.004 (07.2000) „Empfehlung für die Berechnung von Windlasten auf Krantragwerke“

FEM 1.005 (11.2003) „Empfehlung für die Berechnung von Kranstrukturen außer Betrieb“

FEM 1.007 (11.2003) „Sicherheitsempfehlungen für Turmdrehkrane (ohne Berechnung)“

FEM 9.341 (10.1983) „Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Örtliche Trägerbeanspruchung“

FEM 9.511 (06.1986) „Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Einstufung der Triebwerke“

FEM 9.661 (06.1986) „Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Baugrößen undAusführung von Seiltrieben“

FEM 9.671 (10.1988) „Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Kettengüter,Auswahlkriterien und Anforderungen“

FEM 9.683 (10.1995) „Auswahl von Hub- und Fahrmotoren“

FEM 9.751 (05.1998) „Kraftbetriebene Serienhubwerke; Sicherheit“

FEM 9.752 (07.2003) „Serienhubwerke mit drehzahlveränderbaren elektrischen AntriebssystemenDrehstrom-Niederspannungs-Antriebssysteme mit variabler Frequenz“

FEM 9.755 (06.1993) „Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorischangetriebenen Serienhubwerken“

FEM 9.756 (08.2004) „Hand- und Kraftbetriebene Hubwerke für besondere Einsatzfälle“

FEM 9.761 (01.1995) „Hubkraftbegrenzer für die Belastungskontrolle von kraftbetriebenenSerienhubwerken“

FEM 9.852 (07.1998) „Serienhubwerke; Normiertes Testverfahren zum Nachweis der Einstufung“

FEM 9.901 (12.1991) „Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge und Krane mit Serienhebezeugen(Übersicht)“

FEM 9.941 (01.1995) „Bildzeichen für Steuerorgane“

Stand: Oktober 2007

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209

– Anlage VII –

Stahleisen – Eisen – Betriebsblätter– Fördertechnik –

058301 Seiltriebe für Krane; Auswahl und Ausführung (Ausg. 11.90)

058702 Hüttenwerks-Krananlagen/Kran- und Katzpuffer, Anschlussmaße (Ausg. 02.67)

330010 Teil 1 Stahlgießpfannen/Hauptmaße, Gewichte, Tragfähigkeit (Ausg. 02.87)

330010 Teil 2 Stahlgießpfannen/Technische Anforderungen (Ausg. 03.92)

330010 Teil 3 Stahlgießpfannen/Messprotokoll (Ausg. 02.87)

330010 Teil 4 Stahlgießpfannen/Überwachung im Gebrauch (Ausg. 03.92)

368100 Geschweißte Kranschienenstöße/Technische Anforderungen (Ausg. 08.87)

602471 Eldrogeräte/Austauschbarkeit früherer und neuerer Bauformen,Auswahl und technische Anforderungen (Ausg. 05.88)

660030 Teil 1 Lastaufnahmemittel für Krane/Technische Anforderungen (Ausg. 03.91)

660030 Teil 2 Lastaufnahmemittel für Krane/Überwachung im Gebrauch (Ausg. 03.91)

660035 Krane mit drahtloser Steuerung/Grundlagen und sicherheitstechnische Anforderungen(Ausg. 01.91)

660040 Fahrtrichtungskennzeichnung an Krananlagen/Anforderungen (Ausg. 01.91)

660043 Schilder für Fahrtrichtungskennzeichnung an Krananlagen (Ausg. 01.91)

664025 Stammblatt für Kranbahnen (Ausg. 06.82)

664035 Krane und Kranbahnen einschließlich geschweißter Kranschienenstöße.Toleranzen für das Fahrsystem Laufrad-Schiene (Ausg. 03.90)

664110 Teil 1 Windabtriebssicherungen für Krananlagen/Grundlagen und technische Anforderungen(Ausg. 04.92)

664110 Teil 2 Windabtriebssicherungen für Krananlagen/Technische Anforderungen für Schienen-zangen (Ausg. 04.92)

666056 Lasthebemagnete; Technische Anforderungen (Ausg. 08.85)

666056 Beiblatt 1 Lasthebemagnete; Technische Beschreibung des Transportgutes, VordruckA (Ausg. 08.85)

666056 Beiblatt 2 Lasthebemagnete; Technische Beschreibung des Kranes; Vordruck B(Ausg. 08.85)

666056 Beiblatt 3 Lasthebemagnete; Technische Beschreibung des Lasthebemagneten; Vordruck C(Ausg. 08.85)

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210

– Anlage VII –

666056 Beiblatt 1-3 Lasthebemagnete, Technische Beschreibung/Kompletter Satz (Ausgaben 08.85)

666151 Traversen für Hüttenwerkskrane zum Befördern feuerflüssiger Massen;Technische Lieferbedingungen; Überwachung im Gebrauch (Ausg. 02.87)

666211 Seiltrommeln/Anschlussmaße und technische Anforderungen (Ausg. 03.92)

666211 Beiblatt 1 Seiltrommeln/Berechnung der Schraubenverbindung der Seilklemmen(Ausg. 08.85)

666212 Teil 1 Seiltrommel-Gelenkverbindungen/Anschlussmaße und technische Anforderungen(Ausg. 01.91)

666212 Teil 2 Seiltrommel-Gelenkverbindungen/Berechnungsgrundlagen (Ausg. 08.85)

666212 Teil 3 Seiltrommel-Gelenkverbindungen/Berechnungsvordruck, Vordruck A(Ausg. 08.85)

666212 Teil 4 Seiltrommel-Gelenkverbindungen/Abnahmeprüfung B nach DIN 50049 fürMassprüfung, Vordruck B (Ausg. 08.85)

666212 Teil 5 Seiltrommel-Gelenkverbindungen/Anschluss-Konstruktion, Einbau undÜberwachung im Gebrauch (Ausg. 03.92)

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211

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme

ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen.§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben24. Kranbahnen und ihre Unterstützungen

für Kräne bis zu 1 t Traglast.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen.

§ 69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Anhang –NBauO14.3 Krane und Krananlagen.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen.

Art. 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für4. Kräne und Krananlagen.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz giltEs gilt nicht für Kräne und Krananlagen.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme

der Kranbahnen und Kranfundamente.

Bauordnung für das Saarland(LBO);Fassung vom 27. März 1996

Gesetz über die Bauordnungdes Landes Sachsen-Anhalt(BauO LSA);Fassung vom 23. Juni 1994

Sächsische Bauordnung(SächsBO);Fassung vom 29. März 1996

Niedersächsiche Bauordnung(NBauO);Fassung vom 28. Mai 1996

Thüringer Bauordnung (ThürBo);Fassung vom 3. Juni 1994

Bauordnung für Berlin (BauO Bln);Fassung vom 3. September 1997

Bayerische Bauordnung (BayBO);Fassung vom 4. August 1997

LBO – Landesbauordnungfür Baden-Württemberg;Fassung vom 15. Dezember 1997

Landesbauordnung für dasLand Schleswig-Holstein (LBO);Fassung 11. Juli 1994

Bestimmungen in denLandesbauordnungen zu Kranen/Krananlagen undKrananlagen mit Ausnahme der Kranbahnenund Kranfundamente

Landesbauordnung/Fassung Bestimmungen

– Anlage VIII –

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LandesbauordnungMecklenburg-Vorpommern(LBauO M-V);Fassung vom 26. April 1994

Hessiche Bauordnung (HBO);Fassung vom 19. Dezember 1994

Hamburgische Bauordnung(HBauO);Fassung vom 04. November 1997

Bremische Landesbauordnung(Brem LBO);Fassung vom 27. März 1995

Brandenburgische Bauordnung(BbgBO);Fassung vom 18. Dezember 1997

Landesbauordnungvon Rheinland-Pfalz (LBauO);Fassung vom 08. März 1995

Bauordnung für das LandNordrhein-WestfalenLandesbauordnung (BauO NW);Fassung vom 13. April 2000

Landesbauordnung/Fassung Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen mit Ausnahme

der Kranbahnen und Kranfundamente.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für7. Krane mit Ausnahme von Kranbahnen

und Unterstützungen.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und ähnliche Anlagen, wie Saugheber

und Schaufelradlader, mit Ausnahme ihrerortsfesten Bahnen und Unterstützungen.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen mit Ausnahme

der Kranbahnen und Kranfundamente.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für6. Kräne mit Ausnahme von Kranbahnen

und Unterstützungen.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane, mit Ausnahme von Kranbahnen

und deren Unterstützungen.§ 61 Genehmigungsfreie Vorhaben25. Kranbahnen und ihre Unterstützungen

für Krane bis zu 50 kN Traglast.

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Kräne – ausgenommen, es besteht ein

Einfluss der Kranbahn auf die Standsicherheitder Gebäude

– Anlage VIII –

212

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– Anlage IX –

Page 215: Bau und Betrieb von Krananlagen - bghm.de · Bau und Betrieb von Krananlagen Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen Informationen zur

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– Anlage IX –

Page 216: Bau und Betrieb von Krananlagen - bghm.de · Bau und Betrieb von Krananlagen Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen Informationen zur

215

– Anlage IX –

Page 217: Bau und Betrieb von Krananlagen - bghm.de · Bau und Betrieb von Krananlagen Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen Informationen zur

216

– Anlage IX –

Page 218: Bau und Betrieb von Krananlagen - bghm.de · Bau und Betrieb von Krananlagen Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen Informationen zur

217

– Anlage IX –

Page 219: Bau und Betrieb von Krananlagen - bghm.de · Bau und Betrieb von Krananlagen Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen Informationen zur

218

– Anlage IX –

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– Anlage IX –

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1. Ist ein Übergangszeitraum fürdie Anwendung der neuen Richtlinie2006/42/EG (RL) vorgesehen?Antwort: Eine Übergangsfrist, in derdie alte und die neue Richtlinie gelten,ist nicht vorgesehen (Ausnahme: trag-bare Befestigungsgeräte mit Treib-ladung)Hersteller sollen die Zeit bis zur Ver-bindlichkeit der neuen Richtlinie nut-zen, um sich auf deren Anwendungeinzustellen.

2. Können Hersteller die neueRichtlinie schon früher umsetzen?Antwort: Hersteller werden ermuntert,Produkte der neuen RL anzupassen.Es ist davon auszugehen ist, dass ei-ne Maschine, die der RL 2006/42/EGentspricht auch der gegenwärtigen RLentspricht. Formaljuristisch könnenMaschinen erst ab dem 29.12.2009mit Bezug auf die RL 2006/42/EG inVerkehr gebracht werden.

3. Wann sollte ein Hersteller eineEG-KonformitätserklärunggemäßRichtlinie 2006/42/EG erstellen?Antwort: Für ab dem 29.12.2009 inVerkehr gebrachte Produkte. In Fällen,wo nicht klar ist, zu welchem Zeit-punkt einzelne Produkte in Verkehrgebracht werden, darf, wenn die Pro-dukte sowohl der aktuellen als auchder neuen Richtlinie entsprechen, eine

EG-Konformitätserklärung mit Bezugauf beide Richtlinien ausgestellt wer-den. Der Verweis auf die Richtlinie98/37/EG sollte nach dem 29.12.2009für dann zu liefernde Maschinen ausder EG-Konformitätserklärung entferntwerden.

4. Können die aktuellen harmo-nisierten Normen zur Erfüllungder Anforderungen der Richtlinie2006/42/EG genutzt werden?Antwort: Die Forderungen des An-hangs I der Richtlinie 2006/42/EGhaben sich zum Teil geändert. Daherkann nicht von einer vollen Überein-stimmung der aktuellen harmonisier-ten Normen mit der neuen RL ausge-gangen werden.Ein Mandat zur Entwicklung der erfor-derlichen neuen Normen sowie zumAbgleich der aktuellen Normen mit derneuen Richtlinie und ggf. Anpassungist erteilt.Außerdem müssen alle harmonisiertenNormen einen Verweis auf die neueRichtlinie enthalten.Die Kommission beabsichtigt vor In-krafttreten der Richtlinie die Veröffent-lichung einer Liste der harmonisiertenNormen, die die Richtlinie 2006/42/EGunterstützen.Anmerkung: Betrifft ca. 600 Normendes CEN, auch alle Normen des TC147 für Krane.

220

– Anlage X –

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Übergangvon der aktuellen Maschinenrichtlinie 98/37/EGzur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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5. Ab wann können die Herstellerdas neue Verfahren zur umfassen-den Qualitätssicherung für die inAnhang IV genannten Maschinenanwenden?Antwort: Die Mitgliedstaaten müssenNotifizierte Stellen für das neue um-fassende Qualitätssicherungsverfah-ren nach Anhang X der RL begutach-ten, benennen und melden, sobald dieRichtlinie in nationales Recht umge-setzt wurde.Diese können dann erforderliche Au-dits und Inspektionen durchführenund Zulassungen für vollständigeQualitätssicherungssysteme erteilen.Produkte können aber erst mit An-wendung der RL 2006/42/EG ab29.12.2009 auf Basis dieser Zulas-sung in Verkehr gebracht werden.

6. Können die bestehenden notifizier-ten Stellen EG-Baumusterprüfun-gen gemäß Richtlinie 2006/42/EGdurchführen?Antwort: Stellen, die gemäß RL 98/37/EG gemeldet sind, können EG-Baumusterprüfungen nach der RL2006/42/EG durchführen, wenn siefür die jeweilige Produktkategorie ge-meldet sind.Für neue Produktkategorien sind neueStellen zu benennen, bzw. ist dieNotifizierung bestehender Stellen zuerweitern.

7. Behalten EG-Baumusterprüf-bescheinigungen, gemäß Richtlinie98/37/EG auch noch für dieRichtlinie 2006/42/EG ihre Gültig-keit?Antwort: Grundlegende Anforderun-gen an Sicherheit und Gesundheit inAnhang I sind zum Teil geändert. Eskann nicht davon ausgegangen wer-den, dass die gemäß Richtlinie98/37/EG ausgestellten EG-Baumus-terprüfbescheinigungen ihre Gültig-keit für die Richtlinie 2006/42/EG be-halten.Außerdem müssen dieBescheinigun-gen dahingehend aktualisieren wer-den, dass sie einen Verweis auf Richt-linie 2006/42/EG enthalten.Notifizierte Stellen werden bestehen-de EG-Baumusterprüfbescheinigun-gen überprüfen und erforderlichenfallsaktualisieren. Die Hersteller sollten dieÜberprüfung bald beantragen.

8. Was geschieht mit den Produkten,die gemäß eines der in Artikel 8 (2)(c) der Richtlinie 98/37/EG benann-ten Verfahrens zertifiziert wordensind (Übermittlung von technischenUnterlagen bzw. einer Bescheini-gung über die Übereinstimmung mitharmonisierten Normen)?Antwort: Das Verfahren gibt es in derneuen Richtlinie nicht mehr.Es sind die Verfahren gemäß neuerRichtlinie anzuwenden (Art.12 Absät-ze 3 und 4).Bei Übereinstimmung mit harmoni-sierten Normen kann der Hersteller dieKonformität des Produktes selbst zer-tifizieren (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a)

221

– Anlage X –

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Krane sind grundsätzlich für den Lasten-transport konzipiert und gebaut.

Sollen davon abweichend in Ausnahme-fällen auch Personen mit einem Krantransportiert werden, sind hierbei zweiAnwendungsfälle zu unterscheiden:1. Anschlagen eines Arbeitskorbes in

den Kranhaken2. Befestigen eines Hubarbeitskorbes an

die Tragkonstruktion eines Kranes(z.B. Auslegerkopf eines Fahrzeugkra-nes, LKW-Ladekranes).

Im Fall 1. sind die Anforderungen entspre-chend § 36 Absatz 4 der Unfallverhü-tungsvorschrift „Krane“ (BGV D6, früherVBG 9) und die zutreffenden Bestimmun-gen der „Sicherheitsregeln für hochzieh-bare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159,früher ZH 1/461) zu beachten!

Der Arbeitskorb ist eine Ausrüstung.Die Maschinenrichtlinie trifft hier

nicht zu.

In Übereinstimmung mit der RL 95/63/EG (1. Änderungsrichtlinie zur Arbeits-mittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG)Anhang II Abschnitt 3.1.2 finden für denEinsatz die nationalen Regelungen An-wendung.

Die in Fall 2 genannte Befestigung einesHubarbeitskorbes an die Tragkonstrukti-on eines Kranes macht die Anwendungder UVV „Hubarbeitsbühnen“ (VBG 14)bzw. der Maschinenrichtlinie (Richtlinie98/37/EG) erforderlich.

Das bedeutet:

1. Beim Inverkehrbringen neuer Krane(ab dem 01.01.1997), bei denen derAnbau von Hubarbeitskörben z.B. anAuslegern von LKW-Ladekranen/Fahrzeugkranen vorgesehen ist,muss der Hersteller für die von ihmvorgesehenen verschiedenen Aus-rüstungen und Verwendungszweckealle zutreffenden Bestimmungen derMaschinenrichtlinie 98/37/EG fürjede vorgesehene Kombination mitdem Grundgerät einhalten und be-rücksichtigen.

Daraus ergibt sich für das Grundgerätmit Hubarbeitskorb, dass für die dannvorhandene Maschine auch der An-hang IV Nr. 16 in Verbindung mit Arti-kel 8 der Richtlinie 98/37/EG Anwen-dung finden muss (EG-Baumuster-prüfung), unter Berücksichtigung vonAnhang I Abschnitt 6 und zutreffendereuropäischer Normen. Das Gerät istgleichzusetzen mit einer Hubarbeits-bühne entsprechend EN 280.

Eine EG-Baumusterprüfung allein fürden Hubarbeitskorb kann nicht er-folgen. Der Hubarbeitskorb allein istkeine Maschine gemäß RL 98/37/EG.

2. Die Beförderung von Personen in Ar-beitskörben die im Kranhaken einge-hängt werden, fällt auch zukünftigweiterhin in den nationalen Rege-lungsbereich. Dazu sind die entspre-

– Anlage XI –

Heben von Personen mit Kranen

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chenden Bestimmungen der BGR 159für Hebezeuge zu beachten (Auszugsiehe Anlage).

Für die in § 36 der BGV D6 geforder-te schriftliche Mitteilung des Unter-nehmers (mindestens 2 Wochen vorAusführung der Arbeiten) über dasbeabsichtigte Vorhaben muss dieAnlage 2 der BGR 159 komplett aus-gefüllt und unterschrieben an die zu-ständige Berufsgenossenschaft (BG)gesandt werden.

Die zuständige Berufsgenossenschaftist die Berufsgenossenschaft, die fürdie im Arbeitskorb zu transportieren-den Versicherten zuständig ist.

Die zuständige BG kann in jedemEinzelfall entscheiden, ob eineÜberwachung des vorgesehen Per-sonentransportes mit einem Kranerforderlich ist.

Werden nicht alle in der BGR 159 ge-nannten Bedingungen für den Kraneingehalten, sind entsprechende Er-satzmaßnahmen vor dem vorgesehe-nen Einsatz durch die zuständige BGfestzulegen. Es empfiehlt sich, die Er-füllung der an den Kran gestelltenBedingungen durch einen Sachver-ständigen gemäß § 28 der BGV D6bescheinigen zu lassen.

Eine Übersicht über die zu beachten-den bzw. relevanten Vorschriften, diebeim Transport von Personen mitKranen unter Beachtung des euro-päischen und nationalen Rechtes be-achtet werden müssen, ist in Bild 1dargestellt.

– Anlage XI –

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– Anlage XI –

Heben von Personen mit Kranen

– § 36 BGV D 6 früher (VBG 9) – BGV D 6– BGR 159 früher ZH 1/461 – VBG 14

ab 01.01.1997

– AMBV – Anhang I– § 36 BGV D 6 Abschnitt 6– BGR 159 + Anhang IV– EN 14502-1 „Krane – Hängende der RLPersonenaufnahmemittel“ 98/37/EG (MRL)

– EN 280 „Fahr-bare Hubarbeitsbühnen,Berechnung,Stand-Sicherheit,Bau, Sicherheit,Prüfungen“

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– Auszug –

4.2 Besondere Bestimmungenfür Hebezeuge

4.2.1 Bemessung

Hebezeuge müssen so bemessen sein,dass mindestens das 1,5fache des zu-lässigen Gesamtgewichtes des Perso-nenaufnahmemittels als Belastung auf-gebracht werden kann.

Erläuterungen:Die Belastungsfähigkeit eines Kranes er-gibt sich aus seiner Mindesttragfähigkeit,die Belastungsfähigkeit einer Trommel-winde aus der Zugkraft für die oberste inAnspruch genommene Seillage.Für die Bemessung der Winden vonSiloeinfahreinrichtungen siehe Abschnitt4.2.7.1.

4.2.3 Bauvorschriften

Winden, Hub- und Zuggeräte müssenhinsichtlich Bau und Ausrüstung der UVV„Winden, Hub- und Zuggeräte“ (VBG 8)entsprechen.

Erläuterungen:Hebezeuge für die im Abschnitt „Über-gangs und Ausführungsbestimmungen“,zum Beispiel in den Unfallverhütungs-vorschriften „Winden, Hub- und Zugge-räte“ (VBG 8) beziehungsweise „Krane“(VBG 9), allgemeine Ausnahmen beste-hen, dürfen zum Bewegen von Per-sonenaufnahmemitteln nicht benutztwerden; siehe Abschnitt 5.1.4.3

Bagger erfüllen die an Hebezeuge vonhochziehbaren Personenaufnahmemit-teln gestellten Anforderungen im allge-meinen nicht.

4.2.4 Freier Fall

Hebezeuge, die an Personenaufnahme-mitteln oder deren Aufhängungen festangebaut sind, müssen so eingerichtetsein, dass ein Ablassen des Personen-aufnahmemittels im freien Fall nicht mög-lich ist, auch nicht durch Lüften derBremsen von Hand; nicht fest angebauteHebezeuge dürfen so eingerichtet sein,dass durch Lüften der Bremse von Handein Ablassen des Personenaufnahme-mittels im freien Fall möglich ist.

4.2.5 Kraftfluss

Einrichtungen zum Unterbrechen derVerbindung zwischen Bremseinrichtungund Lastwelle müssen gegen unbeab-sichtigtes und unbefugtes Betätigen ge-sichert werden können.

Erläuterung:Bei Getriebeschalthebeln ist die Siche-rung zum Beispiel durch eine Abschließ-vorrichtung möglich.

4.2.6.2 Die Steuerung der Hebezeugemuss die Einhaltung folgender höchstzu-lässiger Fördergeschwindigkeiten er-möglichen:1. Personenförderkörbe allgemein 1,5 m/s,2. Personenförderkörbe in Bohrungen

0,5 m/s,

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– Anlage XI –

BGR 159 „Sicherheitsregeln für hochziehbarePersonenaufnahmemittel“

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3. Arbeitskörbe und Arbeitsbühnenmit bis zu zwei Aufhängungen 0,5 m/s,

4. Arbeitsbühnen mit mehr als zweiAufhängungen 0,3 m/s,

5. Arbeitssitze 0,5 m/s,6. Siloeinfahreinrichtungen 0,5 m/s.

4.2.6.3 Bei kraftbetriebenen Winden miteiner Fördergeschwindigkeit von mehrals 0,3 m/s müssen Schaltstellungen inder Steuerung des Hebezeuges vorhan-den sein, die ein sanftes Absetzen desPersonenaufnahmemittels ermöglichen.

4.2.8 Energieausfall

Hochziehbare Personenaufnahmemittelmüssen so eingerichtet sein, daß beiAusfall der Energie oder der Steuerungdas Personenaufnahmemittel in die Aus-gangsstellung zurück oder in eine ande-re Position gebracht werden kann, die eingefahrloses Verlassen des Personenauf-nahmemittels ermöglicht; die Einrichtun-gen sind vom Einsatzfall abhängig undmüssen gegebenenfalls Hub-, Senk- undDrehbewegungen ermöglichen. Einrich-tungen zum Lüften der Bremsen vonHand müssen gegen unbefugtes Betäti-gen gesichert werden können; dies giltnicht für Winden in Kranen und nicht fürWinden, die an Personenaufnahmemit-teln fest angebaut sind.

Erläuterungen:Einrichtungen, mit denen das Personen-aufnahmemittel in die Ausgangsstellungzurückgebracht werden kann, sind zumBeispiel Bremslüfteinrichtungen, zusätz-liche Handantriebe und Zusatzantriebemit unabhängiger Energieversorgung.

4.2.9 Überlast, Schlaffseil

Werden Personenaufnahmemittel inBohrungen eingesetzt, in denen sie

sich verhaken können, müssen diedabei eingesetzten Hebezeuge mitZugkraftbegrenzung und Schlaffseil-sicherung ausgerüstet sein. Der Zug-kraftbegrenzer muss auf das zulässi-ge Gesamtgewicht des Personenauf-nahmemittels eingestellt werden kön-nen.

Erläuterung:Mit einem Verhaken muss zum Bei-spiel in unverrohrten Bohrungen, inverrohrten Bohrungen mit Innenmuf-fen und in Schrägbohrungen gerech-net werden.

Zur Zugkraftbegrenzung siehe Abschnitt4.2.12.

4.2.10 Seilwickel-,Seilführeinrichtungen

Bei einer Fördergeschwindigkeit von mehrals 0,5 m/s müssen die Seiltrommeln vonWinden zum Heben von Personenför-derkörben mit Seilrillen, Seilwickelein-richtungen oder ähnlichen Einrichtungenversehen sein. Der Abstand der Windevon der ersten Umlenkrolle muss min-destens das 15fache der Seiltrommel-länge zwischen den Bordscheiben betra-gen; ist dieses aus räumlichen Gründennicht möglich, muss bei mehr als zweila-giger Aufwicklung des Seiles eine Seil-wickel- oder Seilführeinrichtung vorhan-den sein.

4.2.11 Notendhalteinrichtungen

4.2.11.1 Bei kraftbetriebenen Hebe-zeugen, ausgenommen Siloeinfahrein-richtungen, müssen die Aufwärtsbe-wegungen durch Notendhalteinrichtun-gen begrenzt sein; dabei ist der Nach-lauf zu berücksichtigen. Nach dem An-sprechen der Notendhalteinrichtungmuss die entgegengesetzte Bewegung

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– Anlage XI –

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noch möglich sein. Rutschkupplungensind als Notendhalteinrichtung nicht zu-lässig.

Bei elektrischen Antrieben muss die No-tendhalteinrichtung auf elektrischenSchaltern aufbauen, bei denen dieSchaltstücke mechanisch zwangläufiggetrennt werden.

5.1.4 Hebezeuge

5.1.4.1 Der Unternehmer hat für denjeweils vorgesehenen Einsatz Hebezeugemit ausreichender Tragfähigkeit zur Ver-fügung zu stellen.

5.1.4.2 Die zulässige Belastung vonHebezeugen darf nicht überschrittenwerden.

5.1.4.3 Hebezeuge, für die allgemeineAusnahmen bestehen, dürfen zum Be-wegen von Personenaufnahmemittelnnicht eingesetzt werden.

Erläuterungen:Siehe zum Beispiel Abschnitt „Über-gangs- und Ausführungsbestimmungen“der Unfallverhütungsvorschriften „Win-den, Hub- und Zuggeräte“ (VBG 8) und„Krane“ (VBG 9).Bagger erfüllen die an Hebezeuge vonhochziehbaren Personenaufnahmemit-teln gestellten Anforderungen im Allge-meinen nicht.

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– Anlage XI –

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Gesetze und Verordnungen

Bundesanzeiger VerlagsgesellschaftPostfach 1320 · 53003 BonnTel.: 0228 382080

EG-Richtlinien

Bundesanzeiger-VerlagsgesellschaftBreite Str. 78 · 50667 KölnTel.: 0221 2029-0Fax: 0221 2029-115, -278, -288

DIN-Normen

Beuth Verlag GmbHBurggrafenstr. 6 · 10787 BerlinTel.: 030 2601-0Fax: 030 2601-1260

VDE Vorschriften sowie Normender DKE und IEC

VDE-Verlag GmbH

Bismarckstr. 33 · 10625 BerlinTel.: 030 348001-0Fax: 030 348001-9088

Unfallverhütungsvorschriftenund ZH-1 Schriftender Berufsgenossenschaften,GerätesicherheitsgesetzCarl Heymanns Verlag GmbHLuxemburger Str. 449 · 50939 KölnTel.: 0221 94373-7000Fax: 0221 94373-7201

„Verzeichnis Maschinen“zum GerätesicherheitsgesetzW. Kohlhammer GmbH70549 StuttgartTel.: 0711 7863-0Fax: 0711 7863-8204

Alles über Normen, Vorschriften,Richtlinien(Deutsches Institut für technischeRegeln DITR) im DIN(Deutsches Institut für Normung)Burggrafenstr. 6 · 10787 BerlinTel.: 030 2601-0Fax: 030 2601-1231

– Bezugsquellen –

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Notizen

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231

Notizen

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