Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Hochdorf...Gemeinde Hochdorf, Bau- und Zonenreglement, Ausgabe...

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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Hochdorf Genehmigt an der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 und genehmigt durch den Regierungsrat am 17. November 2009

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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Hochdorf

Genehmigt an der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009

und genehmigt durch den Regierungsrat

am 17. November 2009

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Gemeinde Hochdorf, Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 I

Bauamt Hochdorf Hauptstrasse 3 6280 Hochdorf Tel. 041 914 17 77 / www.hochdorf.ch / [email protected]

Einleitende Bestimmungen 1 Art. 1 Geltungsbereich 1 Art. 2 Rechtscharakter 1

Teil A Planungsvorschriften 1

I. Allgemeine Bestimmungen 1

II. Richtplanung 1 Art. 3 Zuständigkeit, Umfang der kommunalen Richtplanung 2 Art. 3a Richtlinien Dorfkern 2

III. Nutzungsplanung 2

1. Gemeinsame Bestimmungen 2

2. Bauziffern 3 Art. 4 Berechnungsfaktor zur Ausnützungsziffer gemäss § 9 PBV 3

3. Baulinien 3

4. Kantonaler Nutzungsplan 3

5. Zonenplan, Bau- und Zonenreglement 3 Art. 5 Zoneneinteilung 4 Art. 6 Zonenplan 5 Art. 7 Etappierung der Bauzonen 5 Art. 8 Ortsbildzone Ob 5 Art. 9 Zentrumszonen Ze-I, Ze-II 6 Art. 10 Wohn- und Geschäftszone WGs 7 Art. 11 4- und 3-geschossige Wohnzonen W4, W3 und W3-S 7 Art. 12 3-geschossige Wohnzone Kern W3-K 7 Art. 13 2-geschossige Wohnzone W2 8 Art. 14 2-geschossige Wohnzone dicht W2-d 8 Art. 15 Institut- und Klosterzonen IK-I, IK-II 9 Art. 16 Arbeits- und Wohnzonen ArW-2 / ArW-3 9 Art. 17 Arbeitszonen ES III Ar-IIIa / Ar-IIIb 9 Art. 18 Arbeitszonen ES IV Ar-IVa / Ar-IVb 10 Art. 19 Bepflanzungen in den Zonen ArW, Ar-III, Ar-IV 10 Art. 20 Weilerzone We 11 Art. 21 Zone für öffentliche Zwecke OeZ 11 Art. 22 Zone für Sport- und Freizeitanlagen SF 13 Art. 23 Grünzone Gr 13 Art. 24 Sonderbauzone I Sb-I 14 Sonderbauzone II Sb-II 14 Sonderbauzone III Sb-III 14 Art. 25 Landwirtschaftszone Lw 14 Art. 27 Übriges Gebiet B Ue-B 14 Art. 28 Freihaltezone Fr 15 Art. 29 Schutzzone Archäologie SA 15 Art. 30 Übriges Gebiet C UeG-C 15 Art. 31 Kommunale Naturschutzzone Ns 15 Art. 32 Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen,

markante Einzelbäume), Bachufer 16

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6. Bebauungsplan 16 Art. 34 Bebauungspläne 17

7. Gestaltungsplan 17 Art. 35 Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen 17

8. Planungszone 18

Teil B Landumlegung und Grenzregulierung 18

Teil C Übernahmepflicht, Entschädigungen und Beiträge 18

Teil D Bauvorschriften 19

I. Allgemeine Bestimmungen 19

II. Erschliessung 19 Art. 36 Strassenabstände 19 Art. 37 Abstellflächen für Fahrzeuge, Ersatzabgaben 19

III. Abstände 19 Art. 38 Zusammenbau 20 Art. 39 Gewässerabstand entlang der Ron 20

IV. Vollgeschosse, Gebäude- und Firsthöhe 20 Art. 40 Dachaufbauten 20 Art. 41 Dach- und Attikageschosse 20 Art. 42 Niveau Erdgeschoss 21

V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 21 Art. 43 Allgemeine Bepflanzungsempfehlung 22 Art. 44 Bauinventar 22 Art. 45 Stützmauern und Terrainveränderungen 23 Art. 46 Aufschüttungen 23 Art. 47 Antennen 24

VI. Sicherheit 24 Art. 47a Gefahrenzonen Allgemein G 24 Art. 47b Gefahrenzonen Gefahrenstufe 1 G-1 25 Art. 47c Gefahrenzone Wassergefahren Gefahrenstufe 2 G-Wa2 25 Art. 47d Gefahrenzone Rutschungen Gefahrenstufe 2 G-Ru2 26

VII. Schutz der Gesundheit 26 Art. 48 Abstellplätze für Kehrichtgebinde und Container 26 Art. 49 Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen 27 Art. 50 Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen, Nebenräume 27 Art. 51 Kompostierplätze 27 Art. 52 Versiegelung von Plätzen 27 Art. 52a Bauen in lärmbelasteten Gebieten 27

VIII. Energie 28

IX. Hochhäuser 28

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X. Einkaufs- und Fachmarktzentren 28 Art. 53 Einkaufszentren, Fachmärkte und Freiezeiteinrichtungen 28

XI. Camping 29

XII. Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen 29

Teil F Rechtsschutz 29 Art. 54 Beschwerderecht 30

Teil G Aufsicht, Vollzug, Strafen 30 Art. 55 Zuständige Behörde, Baukommission, Gutachten 30 Art. 56 Gebühren 31 Art. 57 Strafbestimmungen gemäss PBG und Strafbestimmungen über

den Natur- und Landschaftsschutz 31

Teil H Schlussbestimmungen 32 Art. 58 Hängige Gesuche 32 Art. 59 Inkrafttreten 32

Anhang I: Schemaskizzen 33

Anhang II: Richtlinien für Stützmauern und Terrainveränderungen 37

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Ingress: Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Hochdorf erlassen, gestützt auf § 17 Abs. 1 und §§ 35 und 36 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (nachfolgend PBG ge-nannt), sowie gestützt auf die §§ 23 Abs. 3 und 24 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (NLG), folgendes Bau- und Zonenreglement.

Einleitende Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet.

Art. 2

Rechtscharakter Die Vorschriften dieses Reglementes sind als öffentliches Recht zwingend und können durch Vereinbarung zwischen Nach-barn nicht abgeändert oder aufgehoben werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Teil A Planungsvorschriften I. Allgemeine Bestimmungen Hinweis auf PBG §

§ § § §

1 2 3 4 6

Träger der Planung Ziele und Grundsätze der Raumplanung Zuweisung der Aufgaben Fachkommission Information und Mitwirkung der Bevölkerung

II. Richtplanung

Hinweis auf PBG § § § § § § § § §

7 8 9 10 11 12 13 14 40

Kantonaler Richtplan Regionale Richtpläne Kommunale Richtpläne Inhalt der Richtpläne Verbindlichkeit der Richtpläne Vorprüfung der Richtpläne Verfahren für die Richtpläne Anpassung der Richtpläne Kommunaler Erschliessungsrichtplan

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Art. 3

Zuständigkeit, Umfang der kommunalen Richtplanung

1 Der Gemeinderat erlässt gemäss § 40 PBG einen kommunalen Erschliessungsrichtplan. Er bezeichnet die Erschliessungsanla-gen, welche die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erstellen, auszubauen, zu ersetzen oder für den öffentlichen Gebrauch zu bestimmen haben, und nennt insbesondere - den Zeitraum, während dessen die dazu erforderlichen

Massnahmen zu treffen sind, - die dafür mutmasslich anfallenden Kosten.

2 Der Gemeinderat erlässt einen kommunalen Verkehrsricht-

plan. Die Verkehrsflächen sind so anzulegen und zu gestalten, dass

die Bedürfnisse der einzelnen Verkehrsteilnehmer zweckmässig und angemessen berücksichtigt und Erschliessungen haushäl-terisch dimensioniert sind.

Art. 3a

Richtlinien Dorfkern 1 Der Gemeinderat kann Richtlinien über das Bauen im Dorfkern erlassen. Bei Neubauten und grösseren baulichen Er-weiterungen dienen sie als Grundlage für allfällige Auflagen hinsichtlich Eingliederung ins Ortsbild.

2 Die Richtlinien behandeln insbesondere:

- Bauweise - Baugestaltung - Umgebungsgestaltung - Erschliessung und Parkierung

3 Zur Umsetzung der Richtlinien kann der Gemeinderat bei grös-

seren Projekten einen Gestaltungsplan verlangen oder einen Bebauungsplan erlassen.

III. Nutzungsplanung 1. Gemeinsame Bestimmungen Hinweis auf PBG §

§ § § § § §

15/16 17 18 19 20 21 22

Nutzungspläne und -vorschriften Zuständigkeit Anordnungen des Regierungsrates Vorprüfung Genehmigungspflicht Veröffentlichung Anpassung

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2. Bauziffern

Hinweis auf PBG §

§ § § § § §

23 24 25 26 27 28 29

Zweck und Anwendungsbereich Ausnützungsziffer Überbauungsziffer Baumassenziffer Grünflächenziffer Versiegelungsanteil Berechnungsweise

Art. 4

Berechnungsfaktor zur Ausnützungsziffer ge-mäss § 9 PBV

Der Berechnungsfaktor zur Ausnützungsziffer gemäss § 9 der Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern beträgt für alle Zonen 1.0.

3. Baulinien

Hinweis auf PBG §

§ §

30 31 32

Zweck und Wirkung Verfahren Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen

4. Kantonaler Nutzungsplan

Hinweis auf PBG §

§ 33a 33b

Zweck, Voraussetzungen Verfahren

5. Zonenplan, Bau- und Zonenreglement

Hinweis auf PBG §

§ § § § § § § § § § § §

34 35 36 37 38 40 41 42 43 44-51 54-58 60 61-64

Regelungspflicht der Gemeinden Zonenplan Bau- und Zonenreglement Ausnahmen Bauzonen für verdichtete Bauweise Kommunaler Erschliessungsrichtplan Erschliessung durch Private, Bevorschussung Erschliessung durch die Gemeinde Etappierung der Bauzonen Bauzonen Nichtbauzonen Schutzzonen Ortsplanungsverfahren

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Art. 5

Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und in folgende Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Eidg. Lärmschutzver-ordnung eingeteilt:

Bauzonen ES a) Ortsbildschutzzone Ob III

b) Zentrumszone Ze III c) Wohn- und Geschäftszone WGs III d) 4-geschossige Wohnzone W4 II e) 3-geschossige Wohnzonen W3 II/III1 f) 3-geschossige Wohnzone, Kern W3-K II/III1 ff) 3-geschossige Wohnzone ohne

Geschossbonus W3-S II g) 2-geschossige Wohnzone W2 II/III1 h) 2-geschossige Wohnzone, dicht W2-d II/III1 i) Institut- und Klosterzonen IK III k) Arbeits- und Wohnzone ArW III l) Arbeitszone ES III Ar-III III m) Arbeitszone ES IV Ar-IV IV n) Weilerzone We III o) Zone für öffentliche Zwecke OeZ II/III1 p) Zone für Sport- und Freizeitanlagen SF III q) Grünzone Gr III r) Sonderbauzonen Sb III

Nichtbauzonen ES s) Landwirtschaftszone Lw III

t) Übriges Gebiet B UeG-B III u) Freihaltezone Fr --

Schutzzonen/Schutzobjekte ES

v) Schutzzone Archäologie SA -- w) Übriges Gebiet C UeG-C III x) Kommunale Naturschutzzone Ns III y) Gefahrenzonen G -- z) Naturobjekte

1 Bauzonen lärmvorbelastet gemäss Zonenplan: ES III.

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Art. 6

Zonenplan 1 Die Zonen sind im Zonenplan festgehalten, der Bestandteil dieses Reglementes ist.2

2 Die im Zonenplan festgehaltenen neuen Strassen haben orien-

tierenden Charakter. Über ihre Verwirklichung ist nach Bedarf, gestützt auf Strassen-, Baulinien-, Bebauungs- oder Gestal-tungspläne sowie Strassenprojekte zu entscheiden, gegen welche in besonderen Verfahren Einsprache erhoben werden kann.

Art. 7

Etappierung der Bau-zonen

1 Die Bauzonen der 2. Etappe werden ganz oder teilweise in die 1. Etappe umgeteilt, wenn: - eine geordnete Überbauung, gute Gestaltung und

zweckmässige Erschliessung in einem Bebauungs- oder Gestaltungsplan festgehalten sind.

2 Der Gemeinderat kann die Umetappierung zeitlich staffeln. 3 Ist in den Bauzonen 2. Etappe (Ende Jahr 2003) nach Ablauf

von 10 Jahren mit der Baurealisierung nicht massgeblich be-gonnen worden, wird der Gemeinderat für diese Areale den Stimmberechtigten die Rückzonung ins «übrige Gebiet» bean-tragen.

Art. 8

Ortsbildzone Ob

1 Die Ortsbildzone umfasst den engeren Bereich des Ortskerns. Sie bezweckt die Erhaltung des historischen Ortsbildes und die fachgerechte Eingliederung und Gestaltung von baulichen Veränderungen aller Art.

2 Gestattet sind Wohnungen, nicht oder nur mässig störende

kleinere und mittlere Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (wie Büros, Ateliers, Läden, Handwerksbetriebe, Praxen, Gast-stätten, Hotels) sowie öffentliche Bauten.

Unter Beachtung des Lärmschutzes kann der Gemeinderat im Rahmen einer Baubewilligung einen Wohnanteil bis zu 50% der BGF vorschreiben.

3 Bauliche Veränderungen und Neubauten haben in ihrer Ges-

taltung eine städtebaulich und architektonisch qualitätsvolle Gesamtbeziehung zu den erhaltenswerten Altbauten zu bil-den. Soweit es für den Grundeigentümer tragbar ist, verlangt

2 Der im Anhang dieses Reglementes enthaltene Zonenplan dient der

allgemeinen Orientierung.

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der Gemeinderat im Rahmen einer Baubewilligung die Korrek-tur störender Elemente, die dem Charakter des Ortsbildes nicht entsprechen.

4 Die bestehenden Bauten können unterhalten und renoviert

werden. Für die Aussengestaltungen sind die baulichen Ei-genarten des Altbaus und der Stellenwert im Ortsbild massge-bend. Eine angemessene Erweiterung der Bauten für die Be-dürfnisse bestehender Betriebe ist gestattet, sofern dafür eine gute architektonische Lösung gefunden wird.

5 Der Gemeinderat hat in der Baubewilligung die Anzahl der

Autoabstellplätze herabzusetzen, sie auf mehrere Grundstü-cke aufzuteilen oder deren Erstellung ganz zu untersagen, wenn verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder andere raumplanerische Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Wohnumgebung und des Ortsbildes dies erfor-dern oder wenn für das Ortsbild wichtige Grün- und Freiflä-chen zweckentfremdet werden (vgl. § 89 a StrG). Wenn ob-genannte Gründe der Erstellung von Autoabstellplätzen ent-gegenstehen, hat der Bauherr eine Ersatzabgabe gemäss Parkplatzreglement zu entrichten.

Art. 9

Zentrumszonen Ze-I, Ze-II

1 Die Zentrumszone dient der angemessenen Erweiterung des Ortskerns, der Förderung von Zentrumsnutzungen und Zent-rumsaktivitäten sowie einer guten gestalterischen Einordnung der Neubauten ins Ortsbild.

2 Gestattet sind Wohnungen, nicht oder nur mässig störende

kleinere und mittlere Gewerbebetriebe sowie Dienstleistungs-betriebe (wie Büros, Ateliers, Läden, Handwerksbetriebe, Pra-xen, Gaststätten, Hotels) sowie öffentliche Bauten.

Unter Beachtung des Lärmschutzes kann der Gemeinderat im Rahmen einer Baubewilligung einen Wohnanteil bis zu 50% der BGF vorschreiben.

3

Die bestehenden Bauten können unterhalten und renoviert werden. Für die Aussengestaltungen sind die baulichen Eigen-arten des Altbaus und der Stellenwert im Ortsbild massgebend. Eine angemessene Erweiterung der Bauten für die Bedürfnisse bestehender Betriebe ist gestattet.

4 Neubauten und massgebliche bauliche Erweiterungen sind nur

im Rahmen von Gesamtkonzepten gestattet (Gestaltungs- oder Bebauungspläne).

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5 Ze-I Ze-II Vollgeschosse höchstens: 4 3 Das oberste zulässige Vollgeschoss ist nur als ausgebautes

Dachgeschoss gestattet (Höchstmasse: siehe Art. 41).

Art. 10

Wohn- und Ge-schäftszone WGs

1 Die Wohn- und Geschäftszone dient dem Wohnen sowie der Förderung von zentrumsbelebenden Nutzungen.

Gestattet sind Wohnungen sowie nicht oder nur mässig stören-de kleinere und mittlere Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (wie Büros, Ateliers, Läden, Handwerksbetriebe, Praxen, Gast-stätten).

2 Vollgeschosse höchstens 4

Das 4. Vollgeschoss ist nur im Rahmen eines voll ausgebauten Dachgeschosses gestattet (Höchstmasse: siehe Art. 41).

Ausnützungsziffer: höchstens 0.75 davon für Wohnen: höchstens 0.55

Art. 11

4- und 3-geschossige Wohnzonen W4, W3 und W3-S

1 Die Wohnzonen W4, W3 und W3-S sind in erster Linie für Wohn-zwecke bestimmt.

Nicht störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe sind gestat-tet, sofern sie sich baulich in den Zonencharakter einfügen.

2 W4 W3 W3-S Vollgeschosse: 4 3 3*

Ausnützungsziffer: höchstens 0.65 0.55 0.55 Gebäudelänge: höchstens 32 m 32 m 32 m

Bebauungen mit weniger als 0.30 AZ sind nicht gestattet.

Die zonengemässen Vollgeschosse dürfen nur im Rahmen von Gestaltungsplänen unterschritten werden.

* Auch im Rahmen von Gestaltungsplänen sind 3 Vollgeschosse

einzuhalten.

Art. 12

3-geschossige Wohn-zone Kern W3-K

1 Die 3-geschossige Wohnzone Kern W3-K ist in erster Linie für Wohnzwecke bestimmt.

Nicht störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe, die dem Zonencharakter entsprechen, sind gestattet.

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2 Die Zone W3-K dient der Erhaltung und Erneuerung von älteren Wohnquartieren. Neu- und Umbauten sowie Veränderungen der Umgebung (Einfriedungen) haben sich ins Quartier- und Strassenbild einzuordnen. Massgebend für die Beurteilung von Bauprojekten sind die umliegenden bestehenden Bauten in der W3-K, insbesondere bezüglich Volumen, Dachgestaltung, äusserer Erscheinung und Vorgartengestaltung.

3 Vollgeschosse: höchstens 3

Das 3. Vollgeschoss ist nur im Rahmen eines vollausgebauten Dachgeschosses gestattet (Höchstmasse: siehe Art. 41).

Ausnützungsziffer: höchstens 0.50

Art. 13

2-geschossige Wohnzone W2

1 Die Wohnzone W2 ist für Wohnzwecke bestimmt. Nicht stören-de Betriebe sind gestattet, sofern sie sich baulich in den Zo-nencharakter einfügen.

2 Vollgeschosse: höchstens 2

Ausnützungsziffer: höchstens 0.33* Gebäudelänge: höchstens 20 m Bei gut gestalteten Fassaden kann der Gemeinderat grössere Gebäudelängen gestatten.

Art. 14

2-geschossige Wohnzone dicht W2-d

1 Die Wohnzone W2-d ist für Wohnzwecke bestimmt. Nicht stö-rende Geschäfts- und Gewerbebetriebe sind gestattet, sofern sie sich baulich in den Zonencharakter einfügen.

2 Vollgeschosse: höchstens 2

Ein drittes Vollgeschoss ist im Rahmen eines voll ausgebauten Dachgeschosses gestattet (Höchstmasse: siehe Art. 41). Ausnützungsziffer: - für Einzelbauweise höchstens 0.33 - für verdichtetes Bauen gemäss Abs. 3 höchstens 0.50

Gebäudelänge: höchstens 32 m Bei gut gestalteten Fassaden kann der Gemeinderat grössere Gebäudelängen gestatten.

3 Die Minimalfläche für verdichtete Bauweise gemäss Art. 38

PBG beträgt 2000 m2.

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Art. 15

Institut- und Klosterzo-nen IK-I, IK-II

1 Die Zone IK-I ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die aus-schliesslich den Belangen des Instituts und Klosters Baldegg dienen. Höhe, Ausnützung, Abstände usw. werden vom Ge-meinderat unter gebührender Berücksichtigung der betriebli-chen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgesetzt.

2 In der Zone IK-II sind auch Nutzungen zulässig, die im Zusam-

menhang mit der Entwicklung der klösterlichen Liegenschaf-ten stehen, einschliesslich Schulung, Seminare, Gastronomie, Herberge, Hotel sowie für gewerbliche oder landwirtschaftli-che Produktion, Verarbeitung und Verkauf. Nutzungsänderungen und Neubauten aufgrund dieser Be-stimmungen sind nur im Rahmen eines Bebauungsplanes zu-lässig, der die Nutzungen konkretisiert und eine sorgfältige Ein-ordnung der Bauten und Anlagen in die Umgebung sicher-stellt. Nutzungsänderungen in bestehenden Bauten haben gegen-über Neubauten Priorität.

Art. 16

Arbeits- und Wohnzo-nen ArW-2 / ArW-3

1 Die Arbeits- und Wohnzonen ArW sind für Überbauungen be-stimmt, in denen Arbeiten und Wohnen gemischt sind. Gestattet sind Wohnungen sowie nicht oder nur mässig stö-rende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.

2 ArW-2 ArW-3 Vollgeschosse höchstens: 2 3

Ausnützungsziffer höchstens: 0,65 0,75 davon für Wohnen höchstens: 0,25 0,55

Art. 17

Arbeitszonen ES III Ar-IIIa / Ar-IIIb

1 Die Arbeitszonen ES III sind für Betriebe bestimmt, die nicht oder nur mässig stören.

2 Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich

an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. In Be-bauungs- oder Gestaltungsplänen können zur Schaffung har-monischer Übergänge zu Wohnzonen Ausnahmen vorgesehen werden.

3 Ar-IIIa Ar-IIIb Gebäudelänge höchstens: 60 m 60 m

Gebäudehöhe höchstens: 11,5 m 14,0 m Für nicht nutzbare Dachkonstruktionen und technisch beding-

te Gebäudeteile sind Mehrhöhen gestattet. Innerhalb der Arbeitszonen ES III wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.

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4 Die Überbauungsziffer von 0,40 darf nur überschritten werden, wenn im Rahmen des Bauprojektes ausgewiesen ist, dass die erforderlichen Verkehrs- und Parkierungsflächen innerhalb des Areals gewährleistet sind (Parkgarage, Anlieferachsen usw.).

Art. 18

Arbeitszonen ES IV Ar-IVa / Ar-IVb

1 Die Arbeitszonen ES IV sind für Betriebe bestimmt, die mässig oder stark stören. Einkaufszentren im Sinne von § 170 PBG sind nicht zulässig (ausgenommen sind Verkausflä-chen von an Ort produzierenden Betrieben).

2 Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich

an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. In Be-bauungs- oder Gestaltungsplänen können zur Schaffung har-monischer Übergänge zu Wohnzonen Ausnahmen vorgesehen werden.

3 Ar-IVa Ar-IVb Gebäudehöhe höchstens: -- 15,0 m Für offene, nicht nutzbare Dachkonstruktionen (ausg. Pultdä-

cher) und betrieblich bedingte Mehrhöhen vereinzelter Ge-bäudeteile (Kamine, Lifte, Lüftungsanlagen und dergleichen) kann der Gemeinderat Mehrhöhen bewilligen. Innerhalb der Arbeitszonen ES IV wird kein Mehrlängenzu-schlag berechnet. Im Weiteren werden Abstände und Dimension vom Gemein-derat unter gebührender Berücksichtigung der industriellen Erfordernissen und der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgesetzt.

4 Die Überbauungsziffer von 0,40 darf nur überschritten werden,

wenn im Rahmen des Bauprojektes ausgewiesen ist, dass die erforderlichen Verkehrs- und Parkierungsflächen innerhalb des Areals gewährleistet sind (Parkgarage, Anlieferachsen usw.).

Art. 19

Bepflanzungen in den Zonen ArW, Ar-III, Ar-IV

1 In den Arbeits- und Wohnzonen sowie in den Arbeitszonen sind insbesondere an den Parzellenrändern, bei Lagerplätzen und entlang von Strassen Bepflanzungen mit Hochstämmern und Sträuchern einheimischer und standortgerechter Arten auf Kosten der Grundeigentümer anzulegen.

2 Die Bepflanzung ist zusammen mit dem Baugesuch im Rah-

men des Planes über die Umgebungsgestaltung nachzuwei-sen und bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die peri-odische Pflege wie Rückschnitt, Ersatzpflanzungen usw. ist durch den Eigentümer auf eigene Kosten durchzuführen. Nö-tigenfalls kann sie der Gemeinderat auf Kosten des Eigentü-mers veranlassen.

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Art. 20

Weilerzone We

1 Gestattet sind Wohnbauten, land- und forstwirtschaftliche Bauten sowie nicht oder nur mässig störende kleinere und mitt-lere Gewerbebetriebe, die dem Weilercharakter entsprechen.

2 Bestehende Gebäude dürfen umgenutzt werden, wenn

- diese für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden, - die vorgesehene Nutzung dem Charakter des Weilers ent-

spricht, - das Gebäude in seiner Erscheinungsform nicht wesentlich

verändert wird.

Umnutzungen sind bewilligungspflichtig und bedingen ein Baugesuch. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Zonen-bestimmungen eingehalten werden können.

3 Nutzungen, die grössere Lager- oder Abstellplätze im Freien

erfordern, sind nicht gestattet (ausg. Restaurants). Flachdä-cher sind nicht gestattet (ausg. bei Nebenbauten).

4 Bauten und Anlagen haben sich in Volumen, Gestaltung und

Materialien dem Weilerbild einzuordnen. 5 Werden Neubauten erstellt, sind folgende Masse einzuhalten:

- Für bestehende anrechenbare Gebäude wird eine Über-bauungsziffer von 0,22 berechnet.

- Für Neubauten gilt für die verbleibende Fläche eine Aus-nützungsziffer von max. 0.33.

- Vollgeschosse: max. 2 - Gebäudelängen: max. 30 m

(Mehrlängen können unter Beachtung von Abs. 4 für ge-werbliche und landwirtschaftliche Bauten gestattet wer-den).

Art. 21

Zone für öffentliche Zwecke OeZ

Die Zonen für öffentliche Zwecke werden folgenden Zonenbe-stimmungen zugeführt: a) Zone ARA:

Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Freizeitanlagen, allgemeine Nutzungen im öffentlichen Interesse,

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 12

b) Zone Junkerwald:

Schul-, Sport- und Freizeitbauten, c) Zone Bankhof:

Militärische Bauten, d) Zwei Zonen Schützenfeld:

Schiessanlagen, e) Zwei Zonen Sagenbachstrasse/ Sagenweg:

Schul-, Sport- und Feizeitbauten, f) Zone Lunapark:

Erholungsanlagen, Mehrzweckgebäude, Parkierung, g) Zone Kirche:

Kirchliche Bauten und Anlagen, Friedhofanlagen, h) Zone Kirchhofweg:

Gemeinschaftsanlagen, Alterssiedlung, Parkierung; Hö-henbeschränkung auf einer Bautiefe von 25 m entlang W2-d auf 2 Vollgeschosse und ein voll ausgebautes Dachgeschoss gemäss Art. 41.

i) Zone Parz. Nr. 1756, Kirchhofweg: Gemeinschaftsanlagen, Alterssiedlung, Parkierung; ma-ximal 3 Vollgeschosse und 1 Attikageschoss; entlang der östlichen Friedhofmauer ist ein angemessener Bauab-stand einzuhalten.

k) Zwei Zonen Hohenrainstrasse: Verwaltung, Alters- und Pflegeheimbauten,

l) Zone Luzernstrasse: Kirchliche Bauten,

m) Zone Rosengartenstrasse: Alters- und Pflegeheimbauten,

n) Brunnenmöslistrasse: Bauten und Anlagen für Schule, Sport und Freizeit

o) Zone zwischen Schulhaus-/ Ligschwilstrasse: Schul-, Sport- und Erholungsbauten.

p) Zone Kantonsschule Seetal Nutzungen für Schule, Sport und Kultur • Im schraffierten Bereich sind Bauten und Anlagen

aufgrund des Verkehrsrichtplans nicht zulässig. • Neubauten haben in Bezug auf Zugänge, Erschlies-

sung und Ausrichtung die Emissionen der benachbar-ten Parzelle 1205 (Zone für öffentliche Zwecke a: ARA) zu berücksichtigen.

• Bei Neubauten in der Zone für öffentliche Zwecke (ES II) ist entlang der Baldeggstrasse / Bahntrassee der Lärmschutznachweis gemäss LSV zu erbringen.

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 13

Art. 22

Zone für Sport- und Freizeitanlagen SF

Die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen werden folgenden Nutzungen zugeführt: q) Zone am Baldeggersee:

Seebad, Sport- und Freizeitanlagen: Es gelten folgende allgemeine Bestimmungen. Zudem sind folgende Nutzungen sowie Bauten und Anlagen zu-lässig: - Die Bauten und Anlagen haben sich in die landschaftli-

che Umgebung einzugliedern. Der Gemeinderat kann im Gesuchsverfahren zusätzliche Bedingungen und Auflagen erlassen.

- Hochbauten: Es sind Bauten zum Betrieb von Sport-, Freizeit- und Badeanlagen erlaubt. Der Gewässerab-stand beträgt mind. 15 m.

- Anlagen: Im Seeuferbereich von 15 m sind nur die für den Seebadbetrieb erforderlichen Anlagen (wie Kin-derschwimmbecken, parkähnlich gestaltete Liege-wiese usw.) zulässig. Alle weiteren Anlagen haben ei-nen Gewässerabstand von mindestens 15 m einzu-halten.

- Umzäunungen sind in transparenter Bauweise (Ma-schendrahtzaun) oder als Lebhag zu erstellen.

r) Zone westlich Turbiweiher: Familiengärten,

s) Zone Schützenfeld: Familiengärten,

t) Zone Urswil-/ Ligschwilstrasse: Sport- und Erholungsanlagen.

Art. 23

Grünzone Gr

Die Grünzonen werden folgenden Nutzungen zugeführt: u) Zone Hohenrainstrasse:

Trafostation, Grundwasserpumpwerk, Parkplatz, Parkanla-ge.

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 14

Art. 24

Sonderbauzone I Sb-I

1 In der Sonderbauzone I (Sagi) darf nur im Rahmen eines Be-bauungs- oder Gestaltungsplanes gebaut werden, der - die gewerblichen Bauten und Lagerplätze für einen holz-

verarbeitenden Betrieb regelt, - einen ausreichenden Gewässerabstand zum Weiher si-

chert (ausgenommen Holzlagerung am nördlichen Ufer), - den Mühliweiher aufgrund der Bestimmungen zur Natur-

schutzzone (Art. 31) schützt, - und den Standort von höchstens zwei betriebszugehöri-

gen Büro-/ Wohnbauten von je max. 400 m2 BGF in genü-gendem Abstand zu den Betriebsbauten und zum Weiher festlegt.

Sonderbauzone II Sb-II

2 Die Sonderbauzone II (Industriegebiet) ist der Arbeitszone ES IV a überlagert. Sie schützt die beiden Weiher mit denselben Vorschriften wie die kommunale Naturschutzzone. Zwischen den Weihern und der Ron ist eine offene Gewässerverbindung herzustellen. Der Gemeinderat kann nach Anhören von Fachleuten die Sonderbauzone II aufheben, wenn anstelle der Weiher an ge-eignetem Standort in angemessener Grösse ein ökologisch gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.

Sonderbauzone III Sb-III

3 Die Sonderbauzone III (Baldegg) ist für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Gärtnerei bestimmt. Weiter sind bo-denunabhängige Kulturen zulässig. Ein Fachmarkt (Garten-center) darf nur eine Nettofläche von 500 m2 an geschlosse-nen Verkaufsräumen aufweisen.

Art. 25

Landwirtschaftszone Lw

1 Für die Landwirtschaftszone gelten die kantonalen und bun-desrechtlichen Vorschriften.

2 Für die Gestaltung von Bauten und Anlagen ist § 140 PBG

massgebend. Art. 27

Übriges Gebiet B Ue-B

1 Das Übrige Gebiet B umfasst Land, dessen Nutzung nicht be-stimmt ist.

2 In dieser Zone gelten die Bestimmungen der Landwirtschafts-

zone. 3 Bei ausgewiesenem Bedarf kann auf dem Land des Übrigen

Gebietes langfristig die Bauzone erweitert werden.

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 15

Art. 28

Freihaltezone Fr

1 Die Freihaltezone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient dem Schutz von Kulturobjekten und Aussichtslagen im Landschaftsraum sowie zur Freihaltung der Ronufer und ihrer Zuflüsse im Siedlungsgebiet.

2 Entlang der Ron beträgt die Zonenbreite der Freihaltezone

10 m, gemessen ab Böschungsoberkante. 3 Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.

Das Anlegen von Strassen und Wegen für die landwirtschaftli-che Bewirtschaftung sowie für Fuss- und Wanderwege ist ges-tattet. Hochbauten aller Art, Terrainveränderungen, Parkplätze, La-ger sowie Anlagen wie Gewächs- und Treibhäuser, Plastiktun-nels u.ä. sind untersagt. Art. 29

Schutzzone Archäologie SA

1 Die Schutzzone Archäologie ist einer anderen Nutzungszone oder dem Wald überlagert.

2 Für die Schutzzone Archäologie ist das kantonale Gesetz

über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 1960 anzu-wenden. Vor Eingriffen jeglicher Art in den Boden ist das Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu informieren. Art. 30

Übriges Gebiet C UeG-C

1 Das Übrige Gebiet C umfasst die Flächen, die nach der «Ver-ordnung zum Schutze des Baldegger- und Hallwilersees und ihrer Ufer» vom 24. Januar 1992 im Schutzplan 1 : 5000 liegen. Art. 31

Kommunale Natur-schutzzone Ns

1 Die kommunale Naturschutzzone bezweckt den generellen Schutz von Lebensräumen gefährdeter Tiere und Pflanzen.

2 Bestehende Bauten dürfen unterhalten werden, soweit sie die

zu schützenden Lebensräume nicht beeinträchtigen, Umbau-ten, Erweiterungen, Zweckänderungen und Neubauten sind nicht zulässig.

3 Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Mate-

rialablagerungen und -abbau), Entwässerungen, die Erstellung neuer Wege und Leitungen, die Beseitigung markanter Ge-hölzgruppen sowie die Aufforstung sind nicht zulässig.

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 16

4 Soweit in einzelnen Gebieten weitergehende Pflege- oder Schutzvorschriften erforderlich sind, legt diese der Gemeinde-rat in Form von Verträgen mit den Grundeigentümern oder besonderen Schutzverfügungen fest. Art. 32

Naturobjekte (He-cken, Feldgehölze, Uferbestockungen, markante Einzelbäu-me), Bachufer

1 Die Hecken und Feldgehölze sind geschützt (Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen, erlas-sen vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 19. Dezember 1989).

2 Die Uferbestockungen entlang von Gewässern sind durch

§ 10 des Wasserbaugesetzes und §§ 1 ff. der Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen ge-schützt.

3 Die Bachufer sind in ihrem natürlichen Zustand zu unterhalten.

Kann auf Verbauungen nicht verzichtet werden, sind diese in ingenieur-biologischer Bauweise zu erstellen.

4 Die im Zonenplan eingetragenen markanten Einzelbäume sind

geschützt. Verboten sind alle Massnahmen, die direkt oder indirekt den Erhalt des Baumes gefährden. Die Beseitigung aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Der Gemeinderat regelt die Ersatzpflanzung.

5 Von den Naturobjekten (obere Böschungskante resp. Verbin-

dungslinie der äussersten Stämme und Bestockungen) ist ein Bauabstand von mind. 6 m einzuhalten. Im Bereiche des Bau-abstandes sind Abgrabungen, Steilböschungen und Mauern untersagt.

6 Aufschüttungen, Lager, Deponien und Verkehrsanlagen (ausg.

Fusswege) müssen einen Abstand von mind. 2 m von den Na-turobjekten aufweisen und müssen einen natürlichen Über-gang zum gewachsenen Terrain gewährleisten.

6. Bebauungsplan Hinweis auf PBG §

§ § §

§ § §

65 66 67 68 69 70 71

Zweck Form und allgemeiner Inhalt Besonderer Inhalt Verhältnis zu Zonenplan sowie Bau- und Zonenreglement Planungsverfahren Rechtswirkungen Kosten

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 17

Art. 34

Bebauungspläne Der Gemeinderat ist ermächtigt, im Sinne der §§ 65 ff. PBG Bebauungspläne zu erlassen.

7. Gestaltungsplan Hinweis auf PBG §

§ § §

§ § § § §

72 73 74 75 76 77 78 79 80

Zweck Form und Inhalt Gestaltungsplanpflicht Verhältnis zu Nutzungsplänen und zum Bau- und Zonenreglement Modell und Profile Auflageverfahren Genehmigung, grundbuchliche Behandlung Kosten Geltungsdauer

Art. 35

Ergänzende Gestal-tungs-planbestimmungen

1 Für einen Gestaltungsplan, der bezüglich Vollgeschosse und Ausnützung die zonengemässen Vorschriften einhält, ist keine Minimalfläche vorgeschrieben.

2 Für verdichtete Bauweise in der W2-dicht gemäss Art. 14 im

Rahmen der zonengemässen Vorschriften ist eine minimale Fläche von 2'000 m2 erforderlich. Ein Gestaltungsplanbonus ist nicht gestattet.

3 Die Minimalfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem vom

Zonenplan und Bau- und Zonenreglement im Rahmen von § 75 PBG abgewichen werden kann (AZ-Bonus, Mehrhöhen etc.), beträgt: - 3000 m2 für einen Ausnützungsbonus bis höchstens 10% - 5000 m2 für einen Ausnützungsbonus bis höchstens 15%

4 Im Rahmen eines Gestaltungsplanes ist in der W4 und W2

(ausg. W2-dicht) ein zusätzliches Vollgeschoss nur als voll aus-gebautes Dachgeschoss gemäss den Bestimmungen von Art. 41 zulässig. In der Zone W3-S ist kein zusätzliches Vollgeschoss zulässig. In den übrigen Zonen ist mit Ausnahme von Abs. 6 ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig.

5 Die im Zonenplan speziell bezeichneten Bauten liegen in Ge-

bieten mit rechtskräftigen Gestaltungsplänen und weichen mit zwei oder mehr Vollgeschossen vom massgebenden Zonen-plan ab. Diese Abweichungen in der Geschosszahl werden hiermit ausdrücklich im Sinne von § 75 Abs. 2 PBG als zulässig erklärt (Bestand und Ersatzbau).

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 18

6 Im Rahmen des erforderlichen Gestaltungsplanes für die 3-

geschossige Wohnzone südlich der Bachmättlistrasse sind 3 Vollgeschosse ohne Dach- und Attikageschosse zulässig. Die Grösse und Stellung der Bauten hat zu gewährleisten, dass ein harmonischer Übergang zu den umliegenden Bebauungen entsteht. Die geschlossene Bauweise parallel zur Bachmätt-listrasse ist nicht zulässig. Bei besonders guter Erfüllung dieser Anforderungen kann der Gemeinderat auf bis zu 50% der Grundfläche aller Bauten vier Vollgeschosse ohne zusätzliche Dach- und Attikageschosse zulassen. Es wird kein Ausnüt-zungsbonus gewährt.

8. Planungszone Hinweis auf PBG §

§ § § §

81 82 83 84 85

Zweck Zuständigkeit Geltungsdauer Verfahren Rechtswirkung

Teil B Landumlegung und Grenzregulierung Hinweis auf PBG

§§ §§

86-101 102-104

Landumlegung Grenzregulierung

Teil C Übernahmepflicht, Entschädigungen und Beiträge Hinweis auf PBG §

§§ §§

105 106-108 109-112

Pflicht zur Übernahme von Grundstücken Entschädigungen Beiträge

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 19

Teil D Bauvorschriften I. Allgemeine Bestimmungen Hinweis auf PBG §

§

§ §

113 114 115 116

Benützung öffentlichen Grundes Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund Strassenbenennung, Häusernumerierung Reklameverordnung

II. Erschliessung Hinweis auf PBG §

§ §

117 118 119

Grundsatz Zufahrt Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze

Art. 36

Strassenabstände

Die Strassenabstände werden im kant. Strassengesetz und im Strassenreglement der Gemeinde Hochdorf (Art.12 f.) gere-gelt.

Art. 37

Abstellflächen für Fahrzeuge, Ersatzab-gaben

Über Abstellflächen für Fahrzeuge und Ersatzabgaben erlässt die Gemeinde Hochdorf ein Parkplatzreglement.

III. Abstände Hinweis auf PBG §

§ §

§ § §

120-129 130-132 133-134 135 136 137

Grenzabstand Gebäudeabstand Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen Strassenabstand Waldabstand Gewässerabstand

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 20

Art. 38

Zusammenbau

Der Zusammenbau an der Grenze im Sinne von § 129 Abs. 2 PBG gestattet, sofern die zulässige Gebäudelänge gesamt-haft nicht überschritten wird. Art. 39

Gewässerabstand entlang der Ron

Entlang der Ron haben Hochbauten und Lagerplätze einen Abstand von 6 m einzuhalten, gemessen ab Böschungsober-kante.

IV. Vollgeschosse, Gebäude- und Firsthöhe Hinweis auf PBG §

§ 138 139

Berechnung der Anzahl Vollgeschosse Berechnung der Höhenmasse

Art. 40

Dachaufbauten Dachaufbauten und Quergiebel dürfen in ihrer gesamten Länge nicht mehr als 2/5 der zugeordneten Gebäudelänge beanspruchen. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien.

Art. 41

Dach- und Attikageschosse

1 Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse ausgeschöpft, gelten für die Dach- oder Attikageschosse folgende Masse:

a. Dachgeschosse mit Sattel- und Walmdächern Kniestock-

höhe Dach-firsthöhe

- W2 90 cm 4.00 m Übrige Zonen 90 cm 5.00 m

- Wird aufgrund der einzelnen Zonenbestimmungen* ein voll ausgebautes Dachgeschoss gestattet, so gelten für dieses Dachgeschoss folgende Höchstmasse:

Kniestockhöhe: höchstens 1.50 m Dachfirsthöhe: höchstens 5.00 m

- Beträgt die Dachfirsthöhe mehr als 2.20 m, ist der Dachfirst bei allen Dachformen mindestens 2.50 m hinter die Fas-sade des Vollgeschosses zurückzuversetzen.

* Siehe Art. 9 (Ze), Art. 10 (WGs), Art. 12 (W3-K), Art. 14 (W2-d), Art. 35 Abs.

4 (Gestaltungsplan)

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 21

b. Dachgeschosse mit Pultdächern - Dachgeschosse mit Pultdächern müssen an einer Fassa-

denfront um mind. 2.50 m zurückversetzt sein, in Hangla-gen betrifft dies die talseitige Fassadenfront.

- Kniestockhöhe an der Fassade des Vollgeschosses: höchstens 2.50 m

Dachfirsthöhe: höchstens 3.80 m c. Attikageschosse - Attikageschosse müssen an einer Fassadenfront um mind.

2.50 m zurückversetzt sein, in Hanglagen betrifft dies die talseitige Fassadenfront.

2 Allgemein geltende Massvorschriften - Fassaden von Dachgeschossen mit Pultdächern oder

Attikageschossen dürfen nicht an die Fassade des VG ge-stellt werden, wenn das UG mehr als 1.20 m sichtbar ist.

- Bei Flachdachbauten darf die geschlossene Brüstung die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1.20 m überschrei-ten.

Art. 42

Niveau Erdgeschoss Werden die zonengemässen Vollgeschosse erreicht, darf das Untergeschoss in Ergänzung von § 138 Abs. 1 PBG:

- in ebenem Gelände allseitig gemessen - in geneigtem Gelände bergseitig gemessen - bei zusätzlich voll ausgebautem Dachgeschoss mit einem

Kniestock über 90 cm talseitig gemessen

höchstens 1.20 m über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinausragen.

V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Hinweis auf PBG §

§ §

§

140 141 142 143

Eingliederung, Begrünung Gebäude- und Grundstückunterhalt Schutz bedeutender Gebäude und historischer Ortskerne Antennen und vergleichbare Anlagen

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Art. 43

Allgemeine Bepflanzungsempfeh-lung

Der Gemeinderat empfiehlt, bei der Bepflanzung der Umge-bung nur standortgerechte, einheimische Bäume und Sträu-cher zu verwenden. Die Liste der unter dieser Kategorie fallen-den Pflanzen kann bei de Gemeindekanzlei bezogen werden.

Art. 44

Bauinventar 1 Der Gemeinderat führt ein Bauinventar. Die darin enthalten Bauten und Objekte werden in die folgenden Kategorien ein-geteilt: a) schützenswert b) erhaltenswert c) Baugruppen Die Bauten und Objekte sind im Zonenplan orientierend dar-gestellt. Das Inventar wird den Eigentümern der Bauten und Objekte eröffnet.

2 Für die Bauten und Objekte der Kategorie «schützenswert» und für Bauten und Objekte innerhalb von «Baugruppen» gilt die kantonale Gesetzgebung. Bei baulichen Massnahmen an diesen Bauten und Objekten ist die Stellungnahme der Kan-tonalen Denkmalpflege einzuholen.

3 Die Bauten und Objekte der Kategorie «erhaltenswert» sind

von kommunaler Bedeutung. Für sie gilt folgendes Verfahren:

a) Verlangt die Grundeigentümerschaft einen Entscheid oder beabsichtigt sie, eine solche Baute oder ein Objekt zu verändern oder zu beseitigen, kündigt sie dies dem Gemeinderat an.

b) Der Gemeinderat entscheidet, wieweit Schutzmassnah-men gerechtfertigt und tragbar sind. Er kann eine «erhal-tenswerte» Baute oder ein Objekt auch aus dem Bauin-ventar entlassen. Der Gemeinderat stützt seinen Entscheid auf die Anhörung der Grundeigentümerschaft und die Anhörung von Fachleuten. Werden die Fachleute vom Gemeinderat und von der Grundeigentümerschaft ge-meinsam bestimmt, so trägt die Gemeinde die Hälfte der Kosten der erforderlichen Abklärungen. Bestimmt die Gemeinde die Fachleute, so trägt die Gemeinde die ge-samten Kosten.

c) Der Gemeinderat entscheidet über allfällige Schutzmass-nahmen und allfällige finanzielle Beiträge im Rahmen von Verträgen mit der Grundeigentümerschaft oder mit Verfü-gungen.

4 Die nähere Umgebung der «schützenswerten» und «erhal-

tenswerten» Bauten und Objekte ist so zu gestalten, dass diese in ihrem Situationswert nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 23

5 Können Bauten und Objekte innerhalb von «Baugruppen»

vollständig ersetzt werden, so dürfen sie erst abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung für den allfälligen Ersatzbau vorliegt. Vorbehalten bleibt der frühzeitige Abbruch aus Grün-den der Sicherheit.

Art. 45

Stützmauern und Terrainveränderungen

Stützmauern und Terrainveränderungen sind auf das nötige Minimum zu beschränken. Zur Beurteilung der Bauprojekte bezüglich ihrer Umgebungsgestaltung erlässt der Gemeinde-rat Richtlinien.

Art. 46

Aufschüttungen

1 Aufschüttungen mit unverschmutztem Material erfordern grundsätzlich eine Baubewilligung. Die Bestimmungen des Umweltschutzrechts über Abfälle oder Deponien bleiben in jedem Fall vorbehalten.

2 Ausserhalb der Bauzonen beurteilt sich deren Zulässigkeit zu-

dem nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.* 3 Aufschüttungen sind gestattet, wenn

- sich der Standort aus Sicht des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes eignet,

- eine genügende Zufahrt zur Verfügung steht, - keine Naturobjekte oder andere schutzwürdige Gebiete

beeinträchtigt werden, - für die Landwirtschaft eine vorteilhafte Bewirtschaftung

oder eine ökologische Aufwertung erreicht wird, - auf nachbarliche Verhältnisse Rücksicht genommen wird - und diese nicht zu einer ökologischen Verarmung der

Landschaft beitragen. 4 Als Unterlagen sind einzureichen:

a. Projektpläne über die Gestaltung des Areals vor und nach Abschluss der Aufschüttung (Rekultivierungsplan) inkl. Schnitte,

b. Etappenplan mit zeitlichem Ablauf der Aufschüttung.

Der Gemeinderat kann weitere Unterlagen verlangen.

* Nach Art. 24 RPG können Anlagen, die dem Zonenzweck widerspre-

chen, bewilligt werden, wenn der Zweck der Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 24

5 Der Gemeinderat befristet die Zeitdauer der Aufschüttung und der einzelnen Etappen. Der Beginn jeder Etappe ist melde-pflichtig. Der Gemeinderat verweigert die Inangriffnahme ei-ner Etappe, wenn vorangehende Aufschüttungen nicht ge-mäss Bewilligung rekultiviert und abgeschlossen sind.

6 Wird eine Etappe der Aufschüttung nicht innert der festgeleg-

ten Frist beendet, so erlischt die Bewilligung. Der Gemeinderat kann offene, störende Areale nach erfolgloser Ansetzung einer Frist auf Kosten des Eigentümers rekultivieren lassen.

Art. 47

Antennen 1 Aussenantennen sind bewilligungspflichtig. 2 Sonnenenergieanlagen sind auf Flachdächern zu platzieren,

im Gebäude (Dach, Fassade) zu integrieren oder in Bodennä-he zu halten. Sie sind so zu gestalten, dass sie nicht störend in Erscheinung treten.

VI. Sicherheit Hinweis auf PBG §

§ § §

145 146 147 149

Allgemeines Gefährdete Gebiete Brandmauern Seilbahnen und Skilifte

Art. 47a

Gefahrenzonen allge-mein G

1 Gefährdete Gebiete gemäss § 146 PBG sind in einer kommu-nalen Gefahrenkarte vermerkt. Sie bezeichnet insbesondere Gebiete, welche potentiell durch Überschwemmungen, Über-sarungen, Erosion, Steinschlag oder andere Naturgefahren gefährdet sind.

2 Die Gefahrenkarte liegt bei der Gemeindeverwaltung zur Ein-

sicht auf. Die gestützt auf die Gefahrenkarten festgelegten Gefahrenzonen in den Bauzonen sind im Zonenplan darge-stellt.

3 Die Gefahrenzonen umfassen Gebiete, welche nur mit si-

chernden Massnahmen überbaut werden dürfen. Die Bestim-mungen der Gefahrenzonen gehen jenen der von ihnen über-lagerten Zonen vor.

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 25

4 Sämtliche Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig.

5 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Grundsätze zu beach-ten: Die einwirkenden Gefahrenprozesse dürfen nicht in die Gebäude eindringen können. Für die Einwirkhöhe sind die In-tensitätskarten für sehr seltene Ereignisse (100 bis 300 Jahre) massgebend.

6 Innerhalb der Gefahrenzonen hat der Gemeinderat die vor-

gesehenen Schutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen und allfällig notwendige Auflagen zu machen. Er kann aufgrund der lokalen Gefahrensituationen Nutzungs-einschränkungen erlassen. Ausnahmen von Bestimmungen dieses Artikels können gewährt werden, wenn aufgrund reali-sierter Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder re-duziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche eine Gefährdung des Gebietes aufheben.

7 Die zum Schutz gegen Naturgefahren vorgesehenen Mass-

nahmen sind im Baugesuch darzustellen und zu begründen. 8 Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit

der vorgesehenen Bauweise auf dem Baugrundstück selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird, und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt.

9 Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind Verbesserungen

gemäss den verlangten Massnahmen im Rahmen der Ver-hältnismässigkeit vorzunehmen.

Art. 47b

Gefahrenzonen Gefah-renstufe 1 G-1

1 In der Gefahrenzone 1 (rote Gefahrenstufe) besteht eine er-hebliche Gefährdung von Leib und Leben sowie von Sach-werten durch Überschwemmung, Übersarung, Erosion und Rutschungen.

2 Die Erstellung von Bauten ist untersagt.

Art. 47c

Gefahrenzone Wasser-gefahren Gefahrenstufe 2 G-Wa2

1 Die Gefahrenzone Wassergefahren 2 (blaue Gefahrenstufe flächig dargestellt) dient dem Schutz von Sachwerten in durch Überschwemmung, Übersarung und Erosion mittel bis gering gefährdetem Gebiet.

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 26

2 Über die massgebenden Einwirk- resp. Schutzhöhen geben die

Intensitätskarte und die Gefahrenkarte Auskunft, die auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

Art. 47d

Gefahrenzone Rut-schungen Gefahrenstu-fe 2 G-Ru2

1 Die Gefahrenzone Rutschungen 2 (blaue Gefahrenstufe schraffiert dargestellt) dient dem Schutz von Sachwerten in durch Rutschungen mittel bis gering gefährdetem Gebiet.

2 Über die massgebenden Einwirk- resp. Schutzhöhen geben die

Intensitätskarte und die Gefahrenkarte Auskunft, die auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

VII. Schutz der Gesundheit Hinweis auf PBG §

§ § § § § § §

§§ § §

150 151 152 153 154 155 156 157 158-159 161 162

Baustoffe Benützung der Bauten und Anlagen Besonnung Belichtung und Belüftung Raummasse Isolationen Ausnahmen Behindertengerechtes Bauen Spielplätze und Freizeitanlagen Immissionsschutz Bezug von Neubauten

Art. 48

Abstellplätze für Keh-richtgebinde und Container

1 Bei Neubauten sind auf privatem Grund unmittelbar an der Strasse gelegene Abstellplätze für Kehrichtgebinde zu schaf-fen, die für die Kehrichtabfuhr gut zugänglich sind und den Verkehr nicht beeinträchtigen.

2 Bei Bauten, die bei Inkrafttreten dieses Reglementes schon

bestehen, kann der Gemeinderat die nachträgliche Anlegung von Abstellplätzen verlangen, wenn die Verkehrsverhältnisse dies erfordern und die örtlichen Verhältnisse es gestatten.

3 Bei grösseren geplanten oder bestehenden Bauten kann der

Gemeinderat die Anschaffung von Containern verlangen. Er kann im Einzelfall nähere Bestimmungen über Standort und Installation von Containern erlassen.

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 27

Art. 49

Abstellflächen für Fahrräder und Kin-derwagen

Bei Gebäuden mit Publikums- oder Kundenverkehr sind beim Eingang genügend Abstellflächen für Fahrräder und Kinder-wagen zu schaffen.

Art. 50

Einstellräume für Fahr-räder und Kinderwa-gen

1 In Mehrfamilienhäusern sind in Verbindung zum Treppenhaus genügend grosse, von aussen ohne Treppe zugängliche, ge-trennte Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen zu erstel-len. (Richtgrösse gesamthaft: 1.2 m2 pro Zimmer).

Nebenräume 2 Die Abstellflächen im Hausinnern haben inkl. Estrich und Keller

pro Wohnung mind. 6 m2 zu betragen. Bei Wohnungen von 3 und mehr Zimmern beträgt die Mindestfläche dieser Abstell-flächen mind. 10 m2 (siehe auch § 15, PBV).

Art. 51

Kompostierplätze Bei grösseren Wohnüberbauungen kann der Gemeinderat unter Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft Kompostierplät-ze bestimmen, die von der Bauherrschaft zu erstellen und von den Eigentümern zu unterhalten sind.

Art. 52

Versiegelung von Plät-zen

Grössere Plätze und Abstellflächen sind nur zu versiegeln, wenn dies aus betriebstechnischen oder ökologischen Grün-den erforderlich ist. Der Gemeinderat kann für Spielplätze oder aus anderen öffentlichen Interessen Ausnahmen bewilligen.

Art. 52a

Bauen in lärmbelaste-ten Gebieten

1 In lärmbelasteten Gebieten sind im Rahmen von Bewilligun-gen Massnahmen nötig, um die Grenzwerte gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) einzuhalten (siehe Bestimmungen von Art. 29-31 LSV). Eine Gestaltungsplan- oder Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung kann erst nach Vorliegen eines entsprechenden Nachweises erstellt werden.

2 Kann der Grenzwert trotz Lärmschutzmassnahmen nicht ein-

gehalten werden, so ist das überwiegende Interesse auszuwei-sen und der Dienststelle Umwelt und Energie ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV, bzw. eine Zu-stimmung gemäss Art. 31 LSV einzureichen.

3 Bei Parzellen, die nach 1985 in eine Bauzone eingezont wur-

den, besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen.

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 28

4 Bei Baugesuchen entlang der Kantonsstrasse muss aufgezeigt

werden, dass der Immissionsgrenzwert eingehalten werden kann.

5 Bei Neuerschliessungen und Gestaltungsplänen entlang

Hauptverkehrsstrassen muss aufgezeigt werden, dass der Pla-nungswert eingehalten werden kann.

VIII. Energie Hinweis auf PBG

§ § §

163 164 165

Ausnützung der Energie Isolation gegen Wärmeverlust Gemeinsame Heizzentralen und Fernheizwerke

IX. Hochhäuser Hinweis auf PBG §

§ §

166 167 168

Begriff und allgemeine Voraussetzungen Besondere Voraussetzungen Profile

X. Einkaufs- und Fachmarktzentren Hinweis auf PBG §

§

§ § §

169 170 171 172 173

Begriffe Anforderungen an Einkaufs- und Fachmarkt-zentren Besondere Anforderungen an Einkaufszentren Ausnahmen Planungskosten

Art. 53

Einkaufszentren, Fach-märkte und Freizeit-einrichtungen

1 Einkaufszentren im Sinne von § 169 Abs. 2 sind nur in der Orts-bildzone, in den Zentrumszonen und in der Wohn-/ Geschäfts-zone zulässig.

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Gemeinde Hochdorf: Bau- und Zonenreglement, Ausgabe Februar 2010 29

2 Fachmärkte im Sinne von § 169 Abs. 3 PBG sowie Freizeit-

einrichtungen sind in den Arbeitszonen (Ar-III, Ar-IV) nicht zuläs-sig, wenn sie sowohl auf ein überregionales Einzugsgebiet aus-gerichtet sind, als auch übermässig Verkehr erzeugen.

XI. Camping Hinweis auf PBG

§ §

174 177

Campieren Fahrende

XII. Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen Hinweis auf PBG §

§

§

§

178 180 181 182

Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen Bundesrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen Zuständigkeit, Verfahren

Teil E Bewilligung und Baukontrolle Hinweis auf PBG § 184-205 Baubewilligung und Baukontrolle Teil F Rechtsschutz Hinweis auf PBG §

§ 206 207

Rechtsmittel Einsprache- und Beschwerdebefugnis

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Art. 54

Beschwerderecht Gegen alle in Anwendung dieses Reglementes gefassten Be-schlüsse und Entscheide des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsge-richtsbeschwerde eingereicht werden, soweit das Planungs- und Baugesetz oder andere Erlasse nichts anderes vorsehen.

Teil G Aufsicht, Vollzug, Strafen Hinweis auf PBG §

§

§ §

§ § §

208 209 210 211 212 213 214

Aufsicht Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes Einstellung von Bauarbeiten Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigen- tumsbeschränkungen Kosten Strafbestimmung Anzeigepflicht

Art. 55

Zuständige Behörde, Baukommission, Gut-achten

1 Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung dieses Reglementes obliegt dem Gemeinderat und den von Ihm bestimmten Organen, die diese Vorschriften von Amtes we-gen anwenden.

2 Der Gemeinderat kann auf seine eigene Amtsdauer eine Bau-

kommission wählen. Diese begutachtet die wichtigeren Bau-gesuche sowie grundsätzliche Baufragen, die ihr vom Ge-meinderat zur Stellungnahme überwiesen werden.

3 Der Gemeinderat kann neutrale Fachleute beiziehen; die da-

durch entstehenden Kosten sind in der Regel den Gesuchstel-lern aufzuerlegen.

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Art. 56

Gebühren

1 Der Gemeinderat erhebt von den Gesuchstellern für die Prü-fung der Baugesuche, deren Beurteilung und den Verwal-tungsaufwand eine Gebühr, die aufgrund der mutmasslichen Baukosten, abgestuft wie folgt berechnet wird: bis Fr. 200'000.00 3,5 o/oo von Fr. 200'000.00 bis Fr. 500'000.00 3,0 o/oo von Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 2,0 o/oo von Fr. 1'00'000.00 bis Fr. 2'000'000.00 0,5 o/oo ab Fr. 2'000'000.00 0,25 o/oo Mindestens jedoch Fr. 200.00 - Bei ausserordentlichem Aufwand erhöht sich die Gebühr

entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand. - Für nicht bewilligte Baueingaben erhebt der Gemeinderat

Gebühren nach Zeitaufwand. - Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren kann sich die

Gebühr reduzieren. 2 Ergibt sich nach der Festsetzung des Gebäudeversicherungs-

wertes eine Differenz zu den der Gebührenrechnung zugrunde gelegten Baukosten, erfolgt eine revidierte Rechnungsstellung, wenn die Gebührendifferenz mehr als Fr. 100.-- beträgt.

3 Die Gebühren für technische Kontrollen, wie z.B. Lärmgutach-

ten, Energievorschriften, Gutachten, Beizug von Exper-ten/Fachleuten usw., werden nach Zeitaufwand erhoben.

4 Die Gebühr für die Nachführung baulicher Anlagen wird ge-

mäss dem Reglement über die Nachführung der Grundbuch-vermessung im Kanton Luzern in Rechnung gestellt.

5 Pro vorgeschriebene Baukontrolle wird eine Gebühr erhoben,

die der Gemeinderat in einem Tarif festlegt. 6 Für die Prüfung von Gestaltungs- und Bebauungsplänen, Vor-

abklärungen usw. erhebt der Gemeinderat eine Gebühr nach Zeitaufwand.

7 Der Gemeinderat kann Kostenvorschüsse zur Sicherstellung

der Gebühr verlangen.

Art. 57

Strafbestimmungen gemäss PBG

1 Es gelten die Strafbestimmungen gemäss § 213 PBG.

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Strafbestimmungen über den Natur- und Landschaftsschutz

2 Bezüglich Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz gelten folgende Bestimmungen: - Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutz-

objekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Abs. 1 NLG mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis 100'000 Franken bestraft. In leichten Fällen, oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 40'000 Franken.

- Wer die Vorschriften in den Artikeln 31 Abs. 2 und 3 sowie 32 Abs. 1-4 dieses Bau- und Zonenreglementes verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2b NLG mit Busse bis zu 20'000 Fran-ken, in leichten Fällen bis zu 5'000 Franken bestraft.

Teil H Schlussbestimmungen Hinweis auf PBG §§

§§ §§

215-221 222-223 224-227

Änderung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen

Art. 58

Hängige Gesuche Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bau- und Zonenvorschrif-ten noch nicht bewilligten Baugesuche sind nach den Vor-schriften dieses Bau- und Zonenreglementes zu behandeln.

Art. 59

Inkrafttreten 1 Das vorliegende Bau- und Zonenreglement tritt nach der An-nahme durch die Einwohnergemeinde mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbe-

sondere das Bau- und Zonenreglement vom 13. Juni 1976, sind aufgehoben.

Von den Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Hochdorf beschlossen am 17. Mai 1992 / 27. November 2005 / 17. Mai 2009 Vom Regierungsrat genehmigt am 19. Oktober 1993 mit RRB Nr. 2830, am 16. Juni 2006 mit RRB Nr. 737 und am 17. November 2009 mit RRB Nr. 1328

Hochdorf, 1. März 2010 Gemeinderat Hochdorf

Peter Huber Thomas Bühlmann

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Gemeindepräsident Gemeindeschreiber

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34

Anhang I Schemaskizzen

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36

Dachaufbauten (Art. 40, Abs. 2 BZR)

Dachaufbauten und Quergiebel dürfen in ihrer gesamten Länge nicht mehr als 2/5 der zuge-ordneten Gebäudelänge beanspruchen.

Grundsätze: - Als Dachaufbauten gelten: Quergiebel, Lukarnen, Schleppgauben usw. Einschnitte zäh-

len nicht als Dachaufbauten.

- Gemessen wird in 1.5 m Höhe ab OK-Dachgeschossboden (aussen gemessen).

- Aufbauten und Quergiebel dürfen die zulässige Dachfirsthöhe nicht überragen.

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Anhang II Richtlinien für Stützmauern und Terrainveränderungen (Art. 45 BZR) Richtlinien für Stützmauern und Terrainveränderungen

Gestützt auf Art. 45 des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Hochdorf vom 17. Mai 1992 beschliesst Zif. 1 Zweck Mit dem Erlass von Richtlinien über Stützmauern und Terrainveränderungen soll a) eine gute Anpassung der Umgebungsgestaltung von Bauwerken an die topografischen

Verhältnisse angestrebt werden; - die Beschränkung von Betonmauern sowie von Böschungssicherungen aus Wuhrstei-

nen, Betonsteinen, Betonelementen und dergleichen auf minimale Ausmasse erreicht werden.

Zif. 2 Einschränkung des Geltungsbereichs für Stützmauern Für Stützmauern, die ausserhalb des Grenzbereiches von 4 Metern erstellt werden, gelten die Vorschriften der kantonalen Planungs- und Bauverordnung (§ 61 PBV). Ebenfalls gelten diese Richtlinien für Lärmschutzeinrichtungen entlang von Verkehrsanlagen. Zif. 3 Höchstmasse und maximale Böschungsneigungen

1. Bei Veränderungen entlang von Bauzonen- zu Nichtbauzonengrenzen (übriges Gebiet, Grün-, Landwirtschaftszone) gelten folgende Maximalwerte: - Höhe von Stützkonstruktionen 1.0 m - Böschungsneigung 2:3

2. Sofern die Eigentümer benachbarter Parzellen nichts anderes vereinbaren, gelten bei Veränderungen innerhalb der Bauzonen folgende Maximalwerte: - Höhe von Stützkonstruktionen 1.0 m - Böschungsneigung 2:3

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3. Aufschüttungen sind gestattet bis max. Erdgeschosshöhe gemäss Art. 42 Bau- und Zonen-reglement.

Gegen Strassen gelten folgende Maximalwerte: - Bei schwach geneigtem Gelände (bis max. 15° a.T. Neigungswinkel)

Stützmauerhöhe 1.0 m - Bei stark geneigtem Gelände (über 15° a.T. Neigungswinkel) Stützmauerhöhe 1.0 m - Böschungsneigung 1:1 Betr. Gestaltung entlang von Strassen wird auf Art. 36, Abs. 5 Bau- und Zonenreglement verwiesen.

4. Bei Aufschüttungen ist am Böschungsfuss und bei Abgrabungen an der Böschungsober-kante ein horizontales Bankett von 0.5 m Breite vorgeschrieben, gemessen ab Grund-stücksgrenze. Bei Stützmauern entlang von Verkehrsanlagen gilt ein Bankett von 0.60 m.

5. Bei Abgrabungen gelten für Stützmauern und Böschungen innerhalb Bauzonen folgende Werte:

a) Profil für Abgrabungen talseits von Strassen oder Wegen

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b) Profil für Abgrabungen ab gewachsenem Terrain talseits von Grundstücksgrenzen

Zif. 4 Sichtverhältnisse Bei der Erstellung von Stützmauern und Böschungen sind im Bereiche von Ein- und Ausfahrten und Strassenverzweigungen die notwendigen Sichtdreiecke gemäss Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute zu beachten. Zif. 5 Aussteckung und Profilierung Stützmauern und Aufschüttungen über 1.50 m Höhe sind auf geeignete Weise im Gelände auszustecken oder zu profilieren. Zif. 6 Begrünung Eine Begrünung von Stützmauern und Böschungssicherungen wird empfohlen. Bei hohen oder exponierten Stützmauern und Böschungssicherungen kann der Gemeinderat Begrü-nungen verlangen. Zif. 7 Wenn die Anwendung dieser Richtlinien im Einzelfalle zu sinnwidrigen Auswirkungen führt, kann der Gemeinderat bei der Erteilung der Baubewilligung Ausnahmen gestatten.