Baugrundstücke in Petzenkirchen – Pollner Berg 3252 … Objekt... · 2014-02-27 · Quelle: GIS...

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EXECUTIVE SUMMARY

11 Baugrundstücke für Einfamilienhäuser Petzenkirchen – Pollner Berg

Pollnbergstraße / Weinzierlbergstraße 3252 Petzenkirchen

GRUNDEIGENTÜMER

BVW - Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften GmbH Rottenhauserstraße 32, 3250 Wieselburg

MINDESTKAUFPREISE und GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN

Grundstück 1 (Gst. Nr. 408/1) € 56.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)

Grundstücksfläche: 1.054 m² (lt. Grundbuch)

Grundstück 2 (Gst. Nr. 408/2) € 61.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)

Grundstücksfläche: 1.055 m² (lt. Grundbuch)

Grundstück 3 (Gst. Nr. 408/3) € 50.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)

Grundstücksfläche: 944 m² (lt. Grundbuch)

Grundstück 4 (Gst. Nr. 408/4) € 55.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)

Grundstücksfläche: 943 m² (lt. Grundbuch)

Grundstück 5 (Gst. Nr. 408/5) € 56.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)

Grundstücksfläche: 960 m² (lt. Grundbuch)

Grundstück 6 (Gst. Nr. 408/6) € 58.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)

Grundstücksfläche: 991 m² (lt. Grundbuch

Grundstück 7 (Gst. Nr. 408/7)

€ 54.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)

Grundstücksfläche: 925 m² (lt. Grundbuch)

Grundstück 8 (Gst. Nr. 408/8)

€ 50.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)

Grundstücksfläche: 950 m² (lt. Grundbuch)

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Grundstück 9 (Gst. Nr. 408/9)

€ 62.230,-- (keine Vorschreibung der USt.) Grundstücksfläche: 1.000 m² (lt. Grundbuch)

Im Mindestkaufpreis ist die, für dieses Grundstück bereits entrichtete, Aufschließungsabgabe von € 14.230,30 (Bauklasse I) enthalten.

Grundstück 10 (Gst. Nr. 408/10)

€ 47.000,-- (keine Vorschreibung der USt.) Grundstücksfläche: 970 m² (lt. Grundbuch)

Grundstück 11 (Gst. Nr. 408/11)

€ 47.000,-- (keine Vorschreibung der USt.) Grundstücksfläche: 970 m² (lt. Grundbuch)

Es wird darauf hingewiesen, dass für alle Grundstücke eine Bebauungsverpflichtung und

eine Verpflichtung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes gilt (siehe Punkt 1.6.)!

ANGEBOTSFRIST

Freitag, 11. April 2014 (einlangend)

Sollten mehrere Angebote einlangen, die zumindest den von der Verkäuferin festgelegten

Mindestkaufpreis ausweisen, behält sich die Verkäuferin vor, eine Bestpreisermittlung durchzuführen.

PROVISION

3% des Kaufpreises zzgl. 20% Ust.

KONTAKT

SIVBEG Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H.

Dampfschiffstrasse 4, 1030 Wien

Ansprechperson

Dipl.-Ing. Hannes Smolnik T +43 1 715 09 00 - 7012

F +43 1 715 09 00 - 7020 M +43 664 807 45 7012

[email protected]

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INHALTSVERZEICHNIS

1. ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN

1.1. Lage und Beschreibung

1.2. Übersichtsplan und Mindestkaufpreise 1.3. Flächenwidmungsplan und Bebauungsbestimmungen

1.4. Anschlüsse / Aufschließungskosten 1.5. Dienstbarkeiten

1.6. Bebauungsverpflichtung / Verpflichtung Hauptwohnsitzbegründung

2. KÜNFTIGE NUTZUNG

3. PROVIONSVEREINBARUNG

4. ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN

5. KAUFVERTRAGSENTWURF

6. ANHANG

6.1. Grundbuchsauszug und DKM

6.2. Übersichtsplan Grundstücke

6.3. Leitungsplan Wasser / Kanal & Dienstbarkeiten 6.4. Fotodokumentation

6.5. Nebenkostenübersicht

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1. ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN

1.1. Lage und Beschreibung

Die verkaufsgegenständlichen Grundstücke sind als Bauland-Wohngebiet gewidmet und derzeit unbebaut. Sie befinden sich am nördlichen Ortsrand von Petzenkirchen am Pollner Berg.

Lageplan Petzenkirchen

Quelle: www.viamichelin.at

Petzenkirchen ist unmittelbare Nachbargemeinde von Wieselburg, das zwischen Melk und Amstetten liegt und über die Westautobahn A1 (Anschlussstelle Ybbs an der Donau / Wieselburg) sehr gut an

das hochrangige Verkehrsnetz angeschlossen.

Die Entfernungen von Petzenkirchen betragen nach:

Amstetten 30 km

Enns 60 km Linz (Zentrum) 85 km

Melk 20 km

Salzburg (Zentrum) 200 km St. Pölten (Zentrum) 50 km

Wien (Zentrum) 110 km Quelle: www.viamichelin.at

Als öffentliches Verkehrsmittel steht in Petzenkirchen eine Regionalzugverbindung (Scheibbs –

Wieselburg – Petzenkirchen – Pöchlarn) zur Verfügung. In Pöchlarn erfolgt die Anbindung an die

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Westbahnstrecke. Einige Regionalzüge verkehren durchgängig bis St. Pölten. Zugverbindungen gibt es – je nach Tageszeit – im Halbstunden- bis Stundentakt.

Darüber hinaus gibt es regionale Buslinien.

Ortsplan

Quelle: GIS des Landes NÖ, www.noel.gv.at

Die Grundstücke befinden sich am nördlichen Ortsrand von Petzenkirchen am Pollner Berg (Pollnbergstraße / Weinzierlbergstraße). Petzenkirchen ist Nachbargemeinde von Wieselburg. In der

Gemeinde gibt es Volksschule und Kindergarten, Ärzte sowie mehrere Betriebe – u.a. das Bundesamt für Wasserwirtschaft.

Petzenkirchen ist funktional eng mit der Stadt Wieselburg verbunden. Dort gibt es zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten, u.a. das Einkaufszentrum „City Center Wieselburg“. In Wieselburg befinden

sich Hauptschule und Gymnasium sowie die höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt Francisco Josephinum (HTL für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmittel- und Biotechnologie). An die

Schule ist auch ein Lehr- und Forschungszentrum für Lebensmitteltechnologie angeschlossen.

Darüber hinaus ist in Wieselburg eine Fachhochschule (Campus Wieselburg der FH Wr. Neustadt) angesiedelt. Es werden folgende Studiengänge angeboten:

Bachelorstudium:

Produktmarketing und Projektmanagement mit Spezialisierung in Lebensmittelwirtschaft

Agrarmarketing

nachhaltige Energiewirtschaft, Öko-Management & Corporate Social Responsibility

biologische & ökologische Konsumgüter oder Bioenergietechnik.

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Masterstudium: Biomarketing

Produktmarketing & Innovationsmanagement

Lebensmittelproduktentwicklung und Ressourcenmanagement

Regenerative Energiesysteme & techn. Energiemanagement

Anfahrtsplan

Quelle: www.google.at/maps

Die Anfahrt von der Westautobahn A1 erfolgt ab der Anschlussstelle „Ybbs an der Donau –

Wieselburg“ über die B25 Richtung Wieselburg. Nach ca. 1,5 km biegt man nach links Richtung Fohra / Petzenkirchen ab. In Petzenkirchen biegt man am Beginn des Ortszentrums links in die

Pollnbergstraße ein.

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Luftbild

Quelle: GIS des Landes NÖ, www.noel.gv.at

Die Grundstücke sind in Natur derzeit Wiese und folgen der Geländeneigung.

Das Gelände fällt von Norden Richtung Süden ab, somit ist eine Hanglage mit Blick Richtung Süden vorhanden.

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1.2. Übersichtsplan und Mindestkaufpreise

Im nachfolgenden Plan sind die 11 zu verkaufenden Baugrundstücke dargestellt. Die Teilung der

Gesamtfläche wurde bereits durchgeführt.

Quelle: Teilungsplan ZT DI Loschnigg, GZ 1689/2012

GSt. Nr. Größe in

Mindestkaufpreis

in €

408/1 1.054 56.000,--

408/2 1.055 61.000,--

408/3 944 50.000,--

408/4 943 55.000,--

408/5 960 56.000,--

408/6 991 58.000,--

408/7 925 54.000,--

408/8 950 50.000,--

408/9* 1.000 62.230,--*

408/10 970 47.000,--

408/11 970 47.000,--

* Im Mindestkaufpreis für das Grundstück Nr. 408/9 ist die, für dieses Grundstück bereits entrichtete, Aufschließungsabgabe von € 14.230,30 (Bauklasse I) enthalten.

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Im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz vom 13. Mai 1998 und den damit verbundenen

steuerlichen Änderungen bei Grundstückstransaktionen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass in den angeführten Kaufpreisangaben keine Umsatzsteuer enthalten ist und von der Verkäuferin auch

keine vorgeschrieben wird.

1.3. Flächenwidmungsplan und Bebauungsbestimmungen

Flächenwidmungsplan

Quelle: Gemeinde Petzenkirchen

Die Liegenschaft ist als Bauland – Wohngebiet (BW) gewidmet.

Bebauungsbestimmungen

Von der Gemeinde Petzenkirchen wurde mitgeteilt, dass für die verkaufsgegenständlichen Flächen

kein Bebauungsplan vorliegt. Ein Neubau eines Hauptgebäudes muss daher hinsichtlich der Anordnung auf dem Grundstück und

seine Höhe (Bauklasse) den bewilligten Hauptgebäuden in seiner Umgebung entsprechen. Entspricht ein neues Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt eine

Abweichung von der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen der NÖ Bauordnung verwiesen.

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1.4. Anschlüsse / Aufschließungskosten

Die verkaufsgegenständlichen Grundstücke sind an keine Ver- und Entsorgungseinrichtungen

angeschlossen. Es wurden noch keine Aufschließungsabgabe und Anschlusskosten für Wasser und Kanal entrichtet. Diese sind vom Käufer für das jeweilige Grundstück zu bezahlen.

Die Wasserleitungen sowie Regenwasser- und Schmutzwasserkanäle werden von der Gemeinde bis zur Grundgrenze hergestellt. Ebenso wird die Gemeinde die Stichstraße zur Erschließung der

Grundstücke Nr. 408/4 – 408/7 errichten. Die Herstellung durch die Gemeinde ist in Abhängigkeit des Verkaufs der Grundstücke und der Erteilung von Baubewilligungen geplant.

Die Anschlusskosten für Strom betragen laut Auskunft der EVN für eine Wohneinheit ca. € 2.400,--

(Herstellung Kabelverteilerkasten an der Grundstücksgrenze bzw. gegenüberliegenden Parzelle). Die Kosten für die Elektroinstallationen zum und im Gebäude sind hierbei nicht enthalten.

Die Anschlusskosten für Gas betragen laut Auskunft der EVN für eine Parzelle ca. € 1.300,--. Die Kosten für die Leitungsinstallationen zum und im Gebäude sind hierbei nicht enthalten.

1.5. Dienstbarkeiten

Auf den Grundstücken bestehen keine bücherlichen Dienstbarkeiten. Die in der EZ 107 intabulierten Dienstbarkeiten betreffen nicht die verkaufsgegenständlichen

Grundstücke.

Im Zuge der Errichtung der Wasserleitung sowie der Kanalisation ist auf einigen Grundstücken eine

Leitungsführung vom öffentlichen Gut zu benachbarten Grundstücken notwendig. Außerdem müssen über einige Grundstücke öffentliche Wasserleitungen und –kanäle geführt werden.

Der Käufer eines davon betroffenen Grundstücks verpflichtet sich, die entsprechenden Dienstbarkeiten der Errichtung, Erhaltung und des Bestandes der Wasserleitung bzw. Känale für die Gemeinde

Petzenkirchen einzuräumen.

In den folgenden Abbildungen sind die von der Gemeinde projektierten Leitungsführungen dargestellt (grün = Regenwasserkanal, rot = Schmutzwasserkanal, blau = Wasserleitung):

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Quelle: Ausführungslageplan Pollnberg ABA Petzenkirchen Erweiterung Pollnberg BA 15; ZT Dipl.-Ing. Schuster, 29.01.2014

Wie aus dem Plan ersichtlich, sind folgende Grundstücke von Leitungsdienstbarkeiten betroffen, wobei

der gelb hinterlegte Bereich jeweils den Bereich der Dienstbarkeit darstellt:

Grundstück Nr. 408/1:

Dienstbarkeit öffentliche Wasserleitung, Schmutzwasser- und Regenwasserkanal über das

Grundstück zu Gunsten des Grundstücks Nr. 408/2. Breite 3m an der südwestlichen Grundgrenze.

Grundstück Nr. 408/6:

Dienstbarkeit öffentliche Wasserleitung über das Grundstück zu Gunsten des Grundstücks Nr.

397. Breite 2m an der nordöstlichen Grundgrenze.

Grundstück Nr. 408/7:

Dienstbarkeit öffentliche Wasserleitung, Schmutzwasser- und Regenwasserkanal der

Gemeinde Petzenkirchen über das Grundstück. Breite 3m an der nordwestlichen Grundgrenze. Dienstbarkeit öffentliche Wasserleitung, Schmutzwasser- und Regenwasserkanal über das

Grundstück zu Gunsten des Grundstücks Nr. 408/8. Breite 3m an der südwestlichen

Grundgrenze.

Grundstück Nr. 408/10:

Dienstbarkeit öffentliche Wasserleitung, Schmutzwasser- und Regenwasserkanal der

Gemeinde Petzenkirchen über das Grundstück. Breite 3m an der nordwestlichen Grundgrenze.

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Darüber hinaus verläuft derzeit eine Wasserleitung von der Pollnbergstraße zum Grundstück Nr. 397 über die Grundstücke Nr. 408/6, 408/7 und 408/8. Im Zuge der Neuerrichtung der Wasserleitungen

und Kanäle ist geplant, diese bestehende Wasserleitung aufzulassen.

1.6. Bebauungsverpflichtung / Verpflichtung Hauptwohnsitzbegründung

Die Verkäuferin hat in Zusammenhang mit der Umwidmung der gegenständlichen Flächen von

Grünland in Bauland-Wohngebiet mit der Marktgemeinde Petzenkirchen einen Raumordnungsvertrag gemäß § 16a NÖ Raumordnungsgesetz abgeschlossen.

Der Vertrag verpflichtet die Verkäuferin sowie die Käufer als Rechtsnachfolger zur

widmungskonformen Nutzung und Bebauung der verkaufsgegenständlichen Grundstücke.

Damit soll sichergestellt werden, dass unbebautes Bauland für Bauwerber zur Verfügung steht und keine Zweit- oder Ferienwohnsitze begründet werden.

Es gelten folgende Verpflichtungen/Vereinbarungen:

Bebauungsverpflichtung: die Grundstücke sind innerhalb von 5 Jahren nach

Rechtskraft der Baulandwidmung einer baulichen Nutzung im Sinne der festgelegten

Widmung (Bauland – Wohngebiet) zuzuführen, d.h. es ist mit dem Bau eines konsensmäßigen (baubewilligten) Hauptgebäudes zu beginnen. Die Rechtskraft der Baulandwidmung erfolgte

laut Auskunft der Gemeinde mit 30. April 2013.

Hauptwohnsitzbegründung: die Grundstücke dürfen von der Verkäuferin (bzw. dem

Käufer als Rechtsnachfolger) nur an Personen verkauft werden, die die Begründung eines

Hauptwohnsitzes in der Gemeinde zugesichert haben oder die bisher in der Gemeinde wohnhaft waren (Ortsansässige).

Vorkaufsrecht für die Marktgemeinde Petzenkirchen: Die Marktgemeinde

Petzenkirchen erhält ein Vorkaufsrecht für die neu geschaffenen Grundstücke, das sie

innerhalb einer Frist von 6 Monaten entweder selbst ausüben kann oder durch einen namhaft

zu machenden Dritten ausüben lassen kann. Außerdem hat der Käufer nach Ablauf der 5-jährigen Bebauungsfrist die unbebauten Grundstücke der Marktgemeinde Petzenkirchen zum

Kaufpreis von € 50 / m² (zzgl. Wertsicherung gemäß VPI 2010) anzubieten. Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn das jeweilige Grundstück einer baulichen Nutzung im Sinne

der festgelegten Widmung (Bauland – Wohngebiet) zugeführt wird.

Konventionalstrafe: Bei Nichterfüllung des Vertrages ist eine Konventionalstrafe in der

Höhe von 30% des Wertes des jeweiligen Grundstückes zu bezahlen.

Der Raumordnungsvertrag zwischen der Landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften GmbH und der Marktgemeinde Petzenkirchen wird bei Ankaufsinteresse in Kopie übergeben. Der Käufer

verpflichtet sich als Rechtsnachfolger für das jeweilige Grundstück in sämtliche Rechte und Pflichten

aus diesem Vertrag vollinhaltlich einzutreten.

Mit Abgabe eines verbindlichen Kaufanbotes erklärt der Bieter, entweder derzeit in der

Gemeinde Petzenkirchen wohnhaft zu sein und seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu

haben (Ortsansässiger) oder derzeit nicht in der Gemeinde Petzenkirchen wohnhaft zu sein und seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Petzenkirchen auf dem

angebotsgegenständlichen Grundstück begründen zu wollen.

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2. KÜNFTIGE NUTZUNG

Die Liegenschaft ist als Bauland – Wohngebiet (BW) gewidmet.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes verwiesen.

Gemäß § 16 – „Bauland“ - des NÖ Raumordnungsgesetzes gilt (Vgl. NÖ ROG):

(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen;

3. PROVISIONSVEREINBARUNG

Der Käufer verpflichtet sich, dass im Falle des Zustandekommens eines rechtsgültigen Kaufvertrages oder einer sonstigen Willensübereinkunft (auch durch Interessensgemeinschaften bzw. gleichwertige

Rechtsgeschäfte) eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 3 % des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 20% an die SIVBEG - Strategische Immobilien

Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungs- GmbH zu bezahlen.

Die Zahlung des vorgenannten Provisionssatzes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird auch für

den Fall vereinbart,

dass das vorbezeichnete Rechtsgeschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt,

dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt,

dass entweder Sie oder der vermittelte Dritte die von uns namhaft gemachte

Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt oder

ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde

(§ 15 Abs. 1 Maklergesetz).

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4. ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsbedingungen

Die Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rottenhauserstraße 32, 3250 Wieselburg beabsichtigt die Veräußerung der Liegenschaften:

11 Baugrundstücke Petzenkirchen – Pollner Berg

Pollnbergstraße / Weinzierlbergstraße 3252 Petzenkirchen

Grundstücke Nr. 408/1, 408/2, 408/3, 408/4, 408/5, 408/6, 408/7, 408/8, 408/9, 408/10 und 408/11, alle derzeit inneliegend der EZ 107, KG 14412 Petzenkirchen.

Verfahren:

Die Veräußerung dieser Liegenschaften wird durch die mit dem Verkauf allein beauftragte SIVBEG -

Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H., Dampfschiffstraße 4, 1030 Wien in einem transparenten und strukturierten Bieterverfahren

durchgeführt, das nicht dem österreichischen Vergaberecht unterliegt. Das Bieterverfahren wird ausschließlich in deutscher Sprache durchgeführt. Unterlagen sind vom Bieter ausschließlich in

deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Die SIVBEG und die Verkäuferin behalten sich vor, den Verkaufsprozess und das Bieterverfahren

jederzeit und einseitig – unter Beachtung des Gleichheits- und Transparenzgebotes – zu verändern bzw. das Verkaufsverfahren zu unterbrechen oder zu beenden.

Kaufinteressenten, die am Erwerb dieser Liegenschaften interessiert sind, werden eingeladen am Bieterverfahren teilzunehmen.

Alle Angaben und Daten erfolgen auf Basis der Auskunft und übergebenen Unterlagen der

Verkäuferin. Die SIVBEG leistet daher keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Die SIVBEG und die Verkäuferin haften gegenüber dem Kaufinteressenten nicht für allfällige im

Zusammenhang mit der Untersuchung der Liegenschaft entstehenden Kosten oder Gebühren, auch dann nicht, wenn sich die SIVBEG oder die Verkäuferin entscheiden sollten, den Verkaufsprozess zu

ändern, zu unterbrechen oder vorzeitig abzubrechen.

Kaufvertrag:

Der in der Beilage befindliche Kaufvertragsentwurf ist für die Kaufinteressenten hinsichtlich

preisrelevanter Punkte, wie insbesondere Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen, bindend. Änderungen sind nur im Einvernehmen mit der Verkäuferin unter Beachtung des

Gleichbehandlungsgebotes möglich.

Der Kaufvertrag ist auf Kosten des Käufers im Original in zweifacher Ausfertigung zu errichten, wobei jede Vertragspartei ein Original erhält.

Alle mit der Errichtung und der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten, Gebühren und öffentlichen Abgaben, insbesondere auch die Grunderwerbsteuer und die

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Einverleibungsgebühr, trägt der Käufer. Kosten für eine rechtsfreundliche Vertretung trägt jede Vertragspartei selbst.

Dienstbarkeiten/Lasten:

Die auf den Liegenschaften bestehenden bücherlichen bzw. außerbücherlichen Lasten gemäß

beiliegendem Kaufvertragsentwurf müssen vom Käufer ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden.

Rücktritt:

Sollte der ermittelte Meistbieter den Kaufpreis, aus welchem Grund auch immer, nicht innerhalb der

festgesetzten Frist hinterlegen, kann die Verkäuferin ohne Setzung einer Nachfrist durch einseitige Erklärung vom Vertragsabschluss Abstand nehmen und vom Meistbieter Schadenersatz in der Höhe

des Kaufpreisausfalls und der allfällig entstehenden zusätzlichen Verwertungskosten begehren.

Für den Zweitbieter gelten in einem solchen Fall die vorgenannten Bedingungen analog, wobei als

Frist für die Hinterlegung des Kaufpreises – sofern im Einzelfall nichts Abweichendes festgesetzt wurde – 14 Tage ab Verständigung durch die Verkäuferin als vereinbart gelten.

Die Bindungsfrist des Zweitbieters an sein Angebot endet drei Monate nach dem Datum der

Verkaufsverhandlung, wobei für die Rechtzeitigkeit der Übersendung der Annahmeerklärung durch die

Verkäuferin das Datum der Postaufgabe maßgeblich ist.

Angebotsfrist:

Kaufinteressenten werden eingeladen, bis Freitag, den 11. April 2014 (einlangend), ein Angebot über den Kauf der gegenständlichen Liegenschaften an die mit dem Verkauf allein beauftragte

SIVBEG - Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H., Dampfschiffstraße 4, 1030 Wien zu richten.

Diesem Angebot ist eine Erklärung des Kaufinteressenten, ob er als Inländer oder als Ausländer im

Sinne der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung gilt, beizulegen. Im Falle der Abgabe einer

positiven Erklärung zur Inländereigenschaft ist diese durch Beifügung eines Firmenbuchauszuges bei juristischen Personen oder durch Vorlage einer Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises bei

natürlichen Personen zu belegen.

Sollten mehrere Angebote einlangen, die zumindest den von der Verkäuferin festgelegten

Mindestkaufpreis ausweisen, behält sich die Verkäuferin vor, eine Bestpreisermittlung durchzuführen.

Zu Zwecken der Bestpreisermittlung werden sämtliche Interessenten, die zuvor ein entsprechendes Angebot abgegeben haben, eingeladen, im Rahmen einer Bestpreisermittlung, deren Zeitpunkt und

Ort nach Prüfung und gegebenenfalls Verbesserung der schriftlichen Angebote noch gesondert bekannt gegeben wird, ihre Angebote nachzubessern.

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass der Abschluss eines Kaufvertrages der BVW mit

Meist- bzw. Zweitbieter der Genehmigung des Aufsichtsrates der Landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf.

Die Bindung der Verkäuferin tritt erst mit grundbuchsfähiger Fertigung des Kaufvertrages durch diese und nach Genehmigung des Kaufvertrages durch ihren Aufsichtsrat ein. Im Falle der

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Nichtgenehmigung durch das genannte Gremium hat der Käufer keine wie auch immer gearteten Schadenersatzansprüche gegenüber der Verkäuferin oder gegenüber der SIVBEG. Die Verkäuferin ist

nicht verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen.

Sonstiges:

Einem Angebot ist eine unwiderrufliche Finanzierungszusage einer österreichischen Geschäftsbank, den Erwerb der Liegenschaft bis zu einem Gesamtkaufpreis entsprechend dem abgegebenen Angebot

samt Nebenkosten zu finanzieren, beizulegen. Diese Finanzierungszusage erübrigt sich, wenn der Angebotsleger bei Abgabe seines Kaufanbotes in sonstiger geeigneter Weise nachweist oder glaubhaft

macht, dass er über geeignete Finanzierungsmittel in gleicher Höhe verfügt. Zu diesem Nachweis

geeignet sind insbesondere Kopien von – den Namen des Erwerbers ausweisenden – Sparbüchern, Konto- und Depotauszügen sowie sonstige Bankbestätigungen.

Wenn die Angebotslegung für eine in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als

Interessentin erfolgt, ist dies von der für die in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelnde Person oder Gesellschaft ausdrücklich offen zu legen. In diesem Fall haften

der oder die handelnden Personen und die in Gründung befindliche Gesellschaft solidarisch für alle

sich aus dem vertraglichen und vorvertraglichen Verhältnis zwischen der in Gründung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Verkäuferin ergebenden Pflichten.

Dem Angebot ist seitens der für die in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung

handelnde Person oder Gesellschaft eine Patronatserklärung für die in Gründung befindliche

Gesellschaft mit beschränkter Haftung beizulegen. Die Finanzierungszusage hat sich auch auf die in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beziehen.

Bei Anbotslegung eines Interessentenkonsortiums haften grundsätzlich alle Interessenten solidarisch,

soweit die Verkäuferin – bei Vorliegen sonstiger ausreichender Sicherheiten – auf eine Solidarhaftung

nicht ausdrücklich verzichtet. Wenn das Angebot eines Bieters durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen sonstigen Vertreter gestellt wird, ist der vollständige Name des

Auftraggebers bekannt zu geben und eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich jeweils zuständige Gericht in Wien örtlich zuständig. Sofern der Käufer Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, wird durch diese

Bestimmung dessen allgemeiner Gerichtsstand nicht ausgeschlossen.

Diese Liegenschaftsdokumentation richtet sich ausschließlich an Kaufinteressenten. Sofern Interessenten oder Dritte, die auch über eine Maklerkonzession verfügen, dieses Angebot erhalten,

wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Verwendung oder die Weitergabe der Unterlagen an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der SIVBEG gestattet ist. Es besteht kein

Anspruch auf eine Abgeberprovision.

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5. KAUFVERTRAGSENTWURF

K A U F V E R T R A G S E N T W U R F abgeschlossen zwischen der

Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 160219 t

3250 Wieselburg an der Erlauf, Rottenhauserstraße 32

im Folgenden „Verkäuferin“ genannt, und

…………………………………………….[geb. Datum, Beruf]

im Folgenden "Käufer" genannt.

1. Kaufgegenstand:

Baugrundstück Petzenkirchen

Pollnbergstraße / Weinzierlbergstraße 3252 Petzenkirchen

Grundstück Nr. 408/1, …… 408/11 (jeweilige Gst.Nr. einfügen), derzeit inneliegend der EZ 107, KG

14412 Petzenkirchen mit einer grundbücherlichen Gesamtfläche von rund xxxx m² (jeweilige Fläche einfügen).

2. Kaufpreis:

Der vereinbarte Kaufpreis von EUR ………..,- (in Worten: Euro ……….)

wurde vom Käufer – vor Vertragsunterfertigung durch die Verkäuferin – kostenfrei unter Angabe des

Zahlungsgrundes auf das Konto der Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Bank, Bankleitzahl xxx, Kontonummer xxx mit dem Zahlungsgrund

„Kauf Gst. Nr. xxxx, EZ 107, KG 14412 Petzenkirchen“ eingezahlt und diese Einzahlung durch Vorlage der Durchführungsbestätigung des überweisenden Kreditinstitutes bei Vertragsunterfertigung

nachgewiesen.

Im Zusammenhang mit § 6 Abs 1 Z 9 lit a Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) wird darauf

hingewiesen, dass in den angeführten Kaufpreisangaben keine Umsatzsteuer enthalten ist und von der Verkäuferin auch keine vorgeschrieben wird.

Die Kaufpreisermittlung erfolgte im Wege eines transparenten und strukturierten Bieterverfahrens, aus

dem der Käufer als Meistbieter hervorging.

Dem Käufer ist der wahre Wert der Liegenschaft bekannt und er erklärt, dass die Bedingungen dieses

Kaufvertrages im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung sowohl subjektiv als objektiv angemessen, als auch den wirtschaftlichen Verhältnissen und Absichten der

Vertragsparteien entsprechend sind, sodass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine

Anfechtung des Vertrages wegen allfälliger Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht gegeben sind. Sollten diese Voraussetzungen dennoch gegeben sein, wofür den Parteien freilich kein

Anhaltspunkt vorliegt, erklärt der Käufer weiters, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen

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außerordentlichen Wert zu übernehmen.

3. Übergabe und Übernahme:

Die Verkäuferin verkauft und übergibt und der Käufer kauft und übernimmt den unter Punkt 1. dieses

Vertrages bezeichneten Kaufgegenstand wie er liegt und steht und wie die Verkäuferin den

Kaufgegenstand bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und benützen berechtigt ist, im gegenwärtigen Zustand, mit allem sachlichen und rechtlichen Zubehör sowie allen Ein- und Aufbauten.

Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in den physischen Besitz des Käufers erfolgt mit

dem auf den Abschluss des gegenständlichen Vertrages folgenden Monatsersten (Vertragsstichtag).

Mit diesem Tage gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über. Dieser Tag ist auch Stichtag für die Verrechnung der laufenden Nutzen und Lasten.

4. Gewährleistung und Schadenersatz:

Der Käufer hat den Kaufgegenstand eingehend besichtigt; Lage, Beschaffenheit und Zustand des

Kaufgegenstandes sind ihm bekannt. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte physische Beschaffenheit, einen bestimmten Zustand oder eine Verwendbarkeit des

Kaufgegenstandes, für die Richtigkeit der angegebenen Flächenausmaße sowie für die Freiheit des Kaufgegenstandes von Altlasten und Bodenkontaminationen.

Etwaige Rechte oder Lasten Dritter werden vom Käufer ohne Anrechnung auf den Kaufpreis mit übernommen und hat der Käufer die Verkäuferin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Die Verkäuferin haftet jedoch dafür, dass der Kaufgegenstand frei von allen bücherlichen Geldlasten in

das Eigentum des Käufers übergeht.

Die Verkäuferin leistet Gewähr dafür, dass alle bis zum Übergabestichtag des Kaufgegenstandes zu

entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zu den Fälligkeitsterminen fristgerecht bezahlt wurden.

Über die in den obigen Punkten angeführten Haftungen hinausgehende gesetzliche oder vertragliche

Ansprüche können vom Käufer nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass ihm Mängel oder für

den Vertragsabschluss wesentliche Umstände von der Verkäuferin arglistig verschwiegen wurden oder die Verkäuferin Mängel vorsätzlich verursacht hat und der Käufer die Mängel weder kannte noch

kennen musste. Die Irrtumsanfechtung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen:

Der Käufer ist über die bestehende Flächenwidmung:

Bauland – Wohngebiet (BW)

sowie über die Bebauungsbestimmungen informiert und nimmt diese zur Kenntnis.

6. Anschlüsse und Aufschließungskosten:

Die gegenständliche Liegenschaft ist an keine Ver- und Entsorgungseinrichtungen angeschlossen.

Ebenso wurden noch keine Aufschließungsabgabe und Anschlusskosten für Wasser und Kanal entrichtet.

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Der Käufer ist darüber informiert und hat sämtliche Aufschließungs- und Anschlusskosten sowie Anliegerleistungen auf seine Kosten zu tragen.

oder für Gst. 408/9: Die gegenständliche Liegenschaft ist an keine Ver- und Entsorgungseinrichtungen angeschlossen. Ebenso wurden noch keine Anschlusskosten für Wasser und Kanal entrichtet.

Die Aufschließungsabgabe wurde für das verkaufsgegenständliche Grundstück Nr. 408/9 bereits

entrichtet.

Der Käufer ist darüber informiert und hat sämtliche Anschlusskosten sowie Anliegerleistungen auf seine Kosten zu tragen.

7. Dienstbarkeiten:

Auf der Liegenschaft bestehen keine bücherlichen Dienstbarkeiten.

einfügen für die Gst. Nr. 408/1, 408/6, 408/7 und 408/10: Im Zuge der Errichtung von Wasserleitungen sowie der Regenwasser- und Schmutzwasserkanäle ist

auf dem verkaufsgegenständlichen Grundstück eine Leitungsführung von öffentlichen Wasserleitungen, Regenwasser- und Schmutzwasserkanälen notwendig.

Der Käufer räumt die Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes, der Erhaltung und der Erneuerung der Wasserleitung, des Regenwasser- und des Schmutzwasserkanals für die Marktgemeinde

Petzenkirchen über das verkaufsgegenständliche Grundstück ein.

Der Leitungsverlauf und die Dienstbarkeit sind im „Ausführungslageplan Pollnberg ABA Petzenkirchen Erweiterung Pollnberg BA 15; ZT Dipl.-Ing. Schuster, 29.01.2014“ (Beilage zu diesem Kaufvertrag)

gelb hinterlegt dargestellt.

einfügen für die Gst. Nr. 408/6, 408/7 und 408/8: Derzeit verläuft eine Wasserleitung von der Pollnbergstraße zum Grundstück Nr. 397 über die Grundstücke Nr. 408/6, 408/7 und 408/8. Im Zuge der Neuerrichtung der Wasserleitungen und Kanäle

ist geplant, diese bestehende Wasserleitung aufzulassen.

8. Raumordnungsvertrag / Bebauungspflicht / Vorkaufsrecht

Die Verkäuferin hat in Zusammenhang mit der Umwidmung der gegenständlichen Flächen von Grünland in Bauland-Wohngebiet mit der Marktgemeinde Petzenkirchen am 15.12.2011 / 29.02.2012

einen Raumordnungsvertrag gemäß § 16a NÖ Raumordnungsgesetz abgeschlossen.

Der Raumordnungsvertrag zwischen der Landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften GmbH und

der Marktgemeinde Petzenkirchen wurde dem Käufer vor Vertragsunterfertigung in Kopie übergeben. Der Käufer verpflichtet sich, als Rechtsnachfolger hinsichtlich des kaufgegenständlichen Grundstücks

in sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollinhaltlich einzutreten und übernimmt diese ohne Anrechnung auf den Kaufpreis.

In diesem Zusammenhang wird nochmals explizit auf die Verpflichtung zur Bebauung innerhalb von 5

Jahren nach Rechtskraft der Baulandwidmung, das Vorkaufsrecht der Marktgemeinde Petzenkirchen

und auf die Konventionalstrafe verwiesen. Die Rechtskraft der Baulandwidmung erfolgte laut Auskunft der Gemeinde mit 30. April 2013.

Der Käufer verpflichtet sich als Rechtsnachfolger die Verkäuferin hinsichtlich allfälliger Streitigkeiten

betreffend des Raumordnungsvertrages in Bezug auf den Kaufgegenstand schad- und klaglos zu

halten.

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9. Erklärung Begründung Hauptwohnsitz:

Der Käufer erklärt, derzeit in der Gemeinde Petzenkirchen wohnhaft zu sein, seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu haben und seinen Hauptwohnsitz auf dem kaufgegenständlichen Grundstück neu

begründen zu wollen. [oder] Der Käufer erklärt, derzeit nicht in der Gemeinde Petzenkirchen wohnhaft zu sein und/oder seinen

Hauptwohnsitz derzeit nicht in der Gemeinde zu haben und seinen Hauptwohnsitz auf dem kaufgegenständlichen Grundstück neu begründen zu wollen.

10. Kosten:

Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen

Kosten, Gebühren und öffentliche Abgaben einschließlich der vom Kaufgegenstand zu entrichtenden Grunderwerbsteuer, sowie die Grundbuchseinverleibungsgebühr hat der Käufer zu tragen.

Gleichfalls hat der Käufer die Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu tragen.

11. Grundverkehrserklärung:

Der Käufer ist Deviseninländer und daher kein „Ausländer“ im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007).

Das verkaufsgegenständliche Grundstück ist als Bauland – Wohngebiet gewidmet. Die Vertragsparteien vertreten daher die Rechtsauffassung, dass die Veräußerung keiner

grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß den Bestimmungen des NÖ GVG 2007 bedarf und sollte überdies das Grundbuchsgericht aufgrund der oben genannten Tatsachen mit Sicherheit davon

ausgehen können, dass es sich um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt

(§ 26 Abs 1 letzter Satz NÖ GVG 2007). Sollte die Veräußerung der Liegenschaft dennoch einer Genehmigung oder eines Nachweises gemäß § 26 Abs 1 NÖ GVG 2007 bedürfen, so verpflichtet sich

der Käufer auf eigene Kosten und Risiko zeitnahe nach Vertragsunterfertigung einen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages bei der Grundverkehrsbehörde zu stellen.

12. Grundbuch:

Der Käufer verpflichtet sich gegenüber der Verkäuferin innerhalb von 2 Monaten ab Unterfertigung

des gegenständlichen Vertrages um Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch beim zuständigen Grundbuchsgericht anzusuchen.

Sämtliche auf Grund dieses Vertrages vorzunehmenden Grundbuchshandlungen dürfen nur gleichzeitig beantragt und bewilligt werden. Der Käufer wird ermächtigt die grundbücherliche

Durchführung hinsichtlich sämtlicher auf Grund dieses Vertrages vorzunehmender Grundbuchshandlungen zu veranlassen.

Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, behält sich die Verkäuferin vor, selbst das

Grundbuchsgesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers, auf dessen Kosten bei

Gericht einzubringen.

Die Verkäuferin wird sich bemühen, jene Informationen, die ihr bis zur Verbücherung des Eigentumsrechtes des Käufers als bücherlicher Eigentümer des Kaufgegenstandes zugehen, möglichst

umgehend an den Käufer weiterzuleiten, sie übernimmt jedoch für allfällige Rechtsnachteile, die aus

nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgter Weiterleitung von Informationen oder Unterlagen resultieren, keinerlei Gewähr.

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13. Versicherungsverträge:

Die Verkäuferin erklärt, dass hinsichtlich der kaufgegenständlichen Liegenschaft keine

Versicherungsverträge bestehen und auch bis zum Zeitpunkt der Übergabe keine Versicherungsverträge hinsichtlich der kaufgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen werden.

14. Aufsandungserklärung:

Die Verkäuferin erteilt ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass ohne ihr weiteres

Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten auf Grund dieses Kaufvertrages nachstehende

Grundbuchshandlung vorgenommen werden können:

Die Abschreibung des derzeit in EZ 107, KG 14412 Petzenkirchen inneliegenden Grundstücks

Nr. jeweilige GSt Nr einfügen in eine andere bestehende oder neu zu eröffnende EZ und hinsichtlich dieser EZ die Einverleibung des Eigentumsrechts für (Käufer einfügen).

In dieser anderen bestehenden oder neu zu eröffnenden EZ die Einverleibung des

Vorkaufsrechts hinsichtlich des Grundstücks Nr. jeweilige GSt Nr einfügen für die

Marktgemeinde Petzenkirchen gemäß Raumordnungsvertrag vom 15.12.2011 / 29.02.2012.

einfügen für die Gst. Nr. 408/1, 408/6, 408/7 und 408/10:

In dieser anderen bestehenden oder neu zu eröffnenden EZ die Einverleibung der

Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes, der Erhaltung und der Erneuerung der Wasserleitung, des Regenwasser- und des Schmutzwasserkanals der Marktgemeinde

Petzenkirchen über das Grundstück Nr. jeweilige GSt Nr einfügen als dienendes Gut gemäß

Punkt 7 und der Beilage \A dieses Vertrages.

15. Vertragsausfertigung:

Dieser Kaufvertrag wird auf Kosten des Käufers im Original in zweifacher Ausfertigung errichtet, wobei jede Vertragspartei ein Original erhält.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit

diesem Vertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Allfällige Änderungen und Ergänzungen

dieses Vertrages erlangen daher nur dann Gültigkeit, wenn sie von beiden Seiten schriftlich unter gegenseitiger Unterfertigung festgehalten worden sind, wobei auf Verkäuferseite zusätzlich die dort

erforderlichen Genehmigungen und Ermächtigungen vorliegen müssen. Das Erfordernis der Schriftform gilt auch für ein allfälliges Abgehen von der in diesem Vertrag getroffenen

Schriftformvereinbarung.

........................, am ................................... Für die Verkäuferin: Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, FN 160219 t

........................, am ................................... Für den Käufer: ……………………………

Beilage \A: „Ausführungslageplan Pollnberg ABA Petzenkirchen Erweiterung Pollnberg BA 15; ZT Dipl.-Ing. Schuster, 29.01.2014“

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6. ANHANG

6.1. Grundbuchsauszug und DKM

Grundbuchsauszug EZ 107

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Digitale Katastermappe (DKM)

Quelle: digitale Katastermappe, Abfrage 26.9.2013

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6.2. Übersichtsplan Grundstücke

Quelle: Teilungsplan ZT DI Loschnigg, GZ 1689/2012

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6.3. Leitungsplan Wasser / Kanal & Dienstbarkeiten

Quelle: Ausführungslageplan Pollnberg ABA Petzenkirchen Erweiterung Pollnberg BA 15; ZT Dipl.-Ing. Schuster, 29.01.2014

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Quelle: Ausführungslageplan Pollnberg ABA Petzenkirchen Erweiterung Pollnberg BA 15; ZT Dipl.-Ing. Schuster, 29.01.2014

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6.4. Fotodokumentation

ungefährer Blick vom Gst. Nr. 6 über die Grundstücke Nr. 7, 8 und 9 Richtung Ortszentrum

ungefährer Blick vom Gst. Nr. 3 über die Grundstücke Nr. 8, 9 und 10 Richtung Ortszentrum, links

Pollnbergstraße

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ungefährer Blick von der Erschließungsstraße über die Grundstücke Nr. 4, 5 und 2 Richtung Norden

ungefährer Blick vom Grundstück Nr. 5 über die Grundstücke Nr. 4, 3, 2 und Erschließungsstraße

Richtung Pollnbergstraße

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ungefährer Blick von der Pollnbergstraße über die Grundstücke Nr. 8, 7 und 6

Blick von der Weinzierlbergstraße über die Grundstücke Nr. 9, 10 und 11

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6.5. Nebenkostenübersicht

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