Bauprodukte in der CH und in der EU · Mit MRA Das MRA ermöglicht schweizerischen Produzenten den...

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14 Schweisstechnik / Soudure 05 / 2012 Bauprodukte in CH/EU f Aus aktuellem Anlass wird über die neusten Entwicklungen im Bereich der Themen Bauprodukte / Konformität informiert. Der folgende mehrteilige Bericht soll die Gründe der Revision des Bauproduktegesetzes in der Schweiz erklären und die Fol- gen für die Produzenten respektive «Inverkehrbringer», insbe- sondere für die Metallbauunternehmungen, aufzeigen. Artho Marquart MAS ZFH in Schweisstechnologie Revision des Bundesgesetzes über Bauprodukte 933.0 (Bau- produktegesetz, BauPG) und der Verordnung über Bauprodukte 933.01 (Bauprodukteverordnung BauPV) Teil 1 Inverkehrbringen von Bauprodukten Teil 2 Gegenseitige Anerkennung der Konformitäts- bewertungen – MRA Teil 3 Die Auswirkungen auf die Metallbaubranche Teil 4 FAQ – Kritische Fragen zum Thema „Inverkehr- bringen von Bauprodukten“ Teil 5 Normen im Stahlbau Wir wagen den Vergleich zwischen: SN 505 263 / 1 «Stahlbau – Ergänzende Festlegungen» und der Norm EN 1090ff „Ausführung von Stahltragwerken und Alu- miniumtragwerken" Teil 1 Inverkehrbringen von Bauprodukten Quelle: Ein Auszug aus dem Bundesgesetz über Bauprodukte 933.0 (Bauproduktegesetz, BauPG) Bundesamt für Bauten und Logistik BBL. Die Bauprodukteerlasse des Bundes, d.h. das Bauproduktege- setz (BauPG) und die Bauprodukteverordnung (BauPV) setzen zusammen mit der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) die Bauprodukterichtli- nie der EU um. Gemäss BauPG, Artikel 3, Absatz 1, dürfen Bauprodukte in Ver- kehr gebracht werden, wenn sie die Voraussetzungen nach an- deren Bundeserlassen erfüllen und brauchbar sind. Brauchbar sind Bauprodukte gemäss BauPG dann, wenn die Bauwerke, für die sie zweckentsprechend verwendet werden, gemäss Artikel 3, Absatz 2, die wesentlichen Anforderungen hinsichtlich der folgenden Eigenschaften erfüllen: mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Nutzungssicherheit Schallschutz sparsame und rationelle Energieverwendung oder wenn die Bauprodukte gemässs Artikel 3, Absatz 5, nach den entsprechenden Regeln der Technik hergestellt werden. Wird der Nachweis der Brauchbarkeit eines Produktes auf Grund einer vom BBL bezeichneten harmonisierten tech- nischen Norm erbracht, besteht die so genannte Vermutungs- Bauprodukte in der CH und in der EU wirkung, d.h. es wird vermutet, dass das Bauwerk, für das das Bauprodukt verwendet wird, die wesentlichen Anforderungen erfüllt und damit das Bauprodukt brauchbar ist. Dies bedeutet, dass im Streitfall der Anwender bzw. der Kläger beweisen muss, dass das Produkt fehlerhaft war. Das BBL hat im De- zember 2005 eine erste Tranche an harmonisierten Normen bezeichnet und im Bundesblatt veröffentlicht. Wird die Brauchbarkeit nicht über eine bezeichnete technische Norm, sondern gemäss den Regeln der Technik sichergestellt, z.B. gemäss einer SIA- oder VSS-Norm, besteht die Vermu- tungswirkung nicht. Bezeichnete harmonisierte Normen haben deswegen einen höheren Stellenwert als andere Normen, bei denen der Produktelieferant beweispflichtig ist. Die Möglich- keit, Produkte nach der Regeln der Technik herzustellen, steht vorab dann offen, wenn die hergestellten Produkte nicht expor- tiert, sondern nur für den Binnenmarkt verwendet werden. Harmonisierte technische Normen enthalten im Unterschied zu SIA- oder VSS-Normen den Anhang ZA. Der Anhang ZA ist der wesentlichste Teil von harmonisierten Normen und enthält die Anforderungen und die zugehörigen Prüfungen. Dort ist auch festgelegt, welches Konformitätsbewertungsverfahren zur An- wendung kommt. Die Übereinstimmung mit den Anforderun- gen im Anhang ZA führt zur Annahme, dass das Produkt für die beabsichtigte Anwendung geeignet ist und berechtigt zum Anbringen des CE-Zeichens. Konformitätsbewertungsverfahren im Metallbau Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Eidgenössische Kommission für Bauprodukte In der folgenden Tabelle (Abb. 4) sind einige Beispiele von Kon- formitätsbewertungsverfahren für ausgewählte Produkte des Metallbaus dargestellt. Bei den entsprechenden Normen handelt es sich um harmoni- sierte Europäische Normen (hEN). In der Produktnorm steht jeweils geschrieben nach welchem Verfahren ein Produkt in Verkehr gebracht werden darf. Beispiel: prEN 16034:2009 Fenster, Türen und Tore – Produktenorm, Leistungseigenschaf- ten – Feuer- und / oder Rauschutzeigenschaften. In der provisorischen Europäischen Norm prEN 16034 werden Produkte, je nach erforderlichem Sicherheitsgrad, mit unter- schiedlichen Konformitätsbescheinigungsverfahren in Verkehr gebracht. So gilt beispielsweise für Türen und Tore bei Rauchab- schnitten und in Rettungswegen Verfahren 1 und für andere Anwendungen Verfahren 3 (siehe Abb. 4) Das Inverkehrbringen von Bauprodukten bedingt eine Konformitätserklärung des Herstellers oder eine Konformitäts- bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle

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14 Schweisstechnik / Soudure 05 / 2012

Bauprodukte in CH/EUf

Aus aktuellem Anlass wird über die neusten Entwicklungen im Bereich der Themen Bauprodukte / Konformität informiert. Der folgende mehrteilige Bericht soll die Gründe der Revision des Bauproduktegesetzes in der Schweiz erklären und die Fol-gen für die Produzenten respektive «Inverkehrbringer», insbe-sondere für die Metallbauunternehmungen, aufzeigen.

Artho Marquart MAS ZFH in Schweisstechnologie

Revision des Bundesgesetzes über Bauprodukte 933.0 (Bau-produktegesetz, BauPG) und der Verordnung über Bauprodukte 933.01 (Bauprodukteverordnung BauPV)

Teil 1 Inverkehrbringen von BauproduktenTeil 2 Gegenseitige Anerkennung der Konformitäts- bewertungen – MRA Teil 3 Die Auswirkungen auf die MetallbaubrancheTeil 4 FAQ – Kritische Fragen zum Thema „Inverkehr - bringen von Bauprodukten“ Teil 5 Normen im Stahlbau Wir wagen den Vergleich zwischen: SN 505 263 / 1 «Stahlbau – Ergänzende Festlegungen» und der Norm EN 1090ff „Ausführung von Stahltragwerken und Alu- miniumtragwerken"

Teil 1 Inverkehrbringen von BauproduktenQuelle: Ein Auszug aus dem Bundesgesetz über Bauprodukte 933.0 (Bauproduktegesetz, BauPG) Bundesamt für Bauten und Logistik BBL.

Die Bauprodukteerlasse des Bundes, d.h. das Bauproduktege-setz (BauPG) und die Bauprodukteverordnung (BauPV) setzen zusammen mit der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) die Bauprodukterichtli-nie der EU um.Gemäss BauPG, Artikel 3, Absatz 1, dürfen Bauprodukte in Ver-kehr gebracht werden, wenn sie die Voraussetzungen nach an-deren Bundeserlassen erfüllen und brauchbar sind.Brauchbar sind Bauprodukte gemäss BauPG dann, wenn die Bauwerke, für die sie zweckentsprechend verwendet werden, gemäss Artikel 3, Absatz 2, die wesentlichen Anforderungen hinsichtlich der folgenden Eigenschaften erfüllen:• mechanische Festigkeit und Standsicherheit • Brandschutz• Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz• Nutzungssicherheit• Schallschutz• sparsame und rationelle Energieverwendung oder wenn

die Bauprodukte gemässs Artikel 3, Absatz 5, nach den entsprechenden Regeln der Technik hergestellt werden.

Wird der Nachweis der Brauchbarkeit eines Produktes auf Grund einer vom BBL bezeichneten harmonisierten tech-nischen Norm erbracht, besteht die so genannte Vermutungs-

Bauprodukte in der CH und in der EU

wirkung, d.h. es wird vermutet, dass das Bauwerk, für das das Bauprodukt verwendet wird, die wesentlichen Anforderungen erfüllt und damit das Bauprodukt brauchbar ist. Dies bedeutet, dass im Streitfall der Anwender bzw. der Kläger beweisen muss, dass das Produkt fehlerhaft war. Das BBL hat im De-zember 2005 eine erste Tranche an harmonisierten Normen bezeichnet und im Bundesblatt veröffentlicht.Wird die Brauchbarkeit nicht über eine bezeichnete technische Norm, sondern gemäss den Regeln der Technik sichergestellt, z.B. gemäss einer SIA- oder VSS-Norm, besteht die Vermu-tungswirkung nicht. Bezeichnete harmonisierte Normen haben deswegen einen höheren Stellenwert als andere Normen, bei denen der Produktelieferant beweispflichtig ist. Die Möglich-keit, Produkte nach der Regeln der Technik herzustellen, steht vorab dann offen, wenn die hergestellten Produkte nicht expor-tiert, sondern nur für den Binnenmarkt verwendet werden.

Harmonisierte technische Normen enthalten im Unterschied zu SIA- oder VSS-Normen den Anhang ZA. Der Anhang ZA ist der wesentlichste Teil von harmonisierten Normen und enthält die Anforderungen und die zugehörigen Prüfungen. Dort ist auch festgelegt, welches Konformitätsbewertungsverfahren zur An-wendung kommt. Die Übereinstimmung mit den Anforderun-gen im Anhang ZA führt zur Annahme, dass das Produkt für die beabsichtigte Anwendung geeignet ist und berechtigt zum Anbringen des CE-Zeichens.

Konformitätsbewertungsverfahren im MetallbauBundesamt für Bauten und Logistik BBLEidgenössische Kommission für BauprodukteIn der folgenden Tabelle (Abb. 4) sind einige Beispiele von Kon-formitätsbewertungsverfahren für ausgewählte Produkte des Metallbaus dargestellt.Bei den entsprechenden Normen handelt es sich um harmoni-sierte Europäische Normen (hEN). In der Produktnorm steht jeweils geschrieben nach welchem Verfahren ein Produkt in Verkehr gebracht werden darf.

Beispiel: prEN 16034:2009 Fenster, Türen und Tore – Produktenorm, Leistungseigenschaf-ten – Feuer- und / oder Rauschutzeigenschaften.In der provisorischen Europäischen Norm prEN 16034 werden Produkte, je nach erforderlichem Sicherheitsgrad, mit unter-schiedlichen Konformitätsbescheinigungsverfahren in Verkehr gebracht. So gilt beispielsweise für Türen und Tore bei Rauchab-schnitten und in Rettungswegen Verfahren 1 und für andere Anwendungen Verfahren 3 (siehe Abb. 4)

Das Inverkehrbringen von Bauprodukten bedingt eine

Kon formitätserklärung des Herstellers oder eine Konformitäts­

bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle

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Bauprodukte in CH/EU f

Abb. 1: Das Bauproduktegesetz lässt offen, wer das Produkt in Verkehr bringt. Dies kann ein Hersteller, ein Importeur oder ein Händler sein, welcher die Produkte im In- oder Ausland einkauft. Die Vorgaben des Gesetzes und der Normen sind aber in allen Fällen einzuhalten

Abb. 2: Die Tabelle, welche die drei Möglichkeiten zum Thema «Inverkehrbringen von Bauprodukten» darstellt, zeigt detailliert auf, wann wer eine Konformitätserklärung respektive Konformitätsbescheinigung zu erbringen hat.

Beispiel: SN EN 1090ff «Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken»Diese Norm wird momentan in allen europäischen Staaten umgesetzt. Die Koexistenzphase dauert bis am 1. Juli 2014. Ab diesem Zeitpunkt sind die Staaten verpflichtet natio-nale Normen zurückzuziehen und gemäss neuer Norm Produkte in Verkehr zu bringen. Produkte, wel-che in dieser Norm enthalten sind, müssen nach dem Konformitätsbe-wertungsverfahren 2+ in Verkehr gebracht werden. Produktbeispiele sind: Stahlbauten, Balkone, Treppen-anlagen, Geländer, Vordächer etc. Die Umsetzung dieser Norm ist mit grossem Aufwand verbunden weil die Anforderungen an die «Quali-tätssicherung in der Schweisstech-nik» sehr hoch sind.

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Bauprodukte in CH/EUf

Gegenseitige Anerkennung von Kon­formitätsbewertungen – MRADie Bedeutung des BauwesensDie CH importiert pro Jahr Bauprodukte im Gesamtbetrag von CHF 4,6 Milliarden und exportiert solche für 1,5 Milliarden. Bauprodukte haben somit eine grosse wirtschaftliche Bedeutung. Nur wer die Regelungen der europäischen Baupro-duktegesetzgebung einhält, kann unge-hindert in den EU-Raum exportieren.

Bilaterales Abkommen zwischen der CH und der EUBis zum Jahre 2008 erfolgte die Aushand-lung eines bilateralen Abkommens mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA) für Bau-produkte. Durch das Inkrafttreten der neuen europäischen Bauprodukteverord-nung ist die Gleichwertigkeit der europä-ischen und schweizerischen Bauprodukte-gesetzgebung, welche die Grundvoraus-setzung für das MRA-Bauproduktekapitel ist, nicht mehr gegeben. Ohne Revision des BauPG / BauPV wird das Kapitel MRA sistiert oder gestrichen.Das Mutual Recognition Agreement, MRA, hat das Ziel, Handelshemmnisse für die Schweizer Wirtschaft abzubauen.

Folgen für die Wirtschaft ohne und mit MRAOhne MRAUngehinderte Einfuhr von Bauprodukten nach den Regelungen der europäischen Bauproduktegesetzgebung aus dem EWR in die Schweiz. Kein ungehinderter Export von Schweizer Bauprodukten in den EWR. Zusätzliche Kosten, Verzögerungen sowie Wettbewerbsnachteile für Schweizer Pro-duzenten durch unterschiedliche Prüf- und Zertifizierungsverfahren.Ein Produkt, welches nicht auf die Sicher-heitsbedürfnisse der Schweiz ausgerich-tet ist, kann falsch verwendet werden und bildet ein Sicherheitsproblem. Dies führt zu Risiken für den Nutzer des Bauwerkes oder den Verwender des Produktes.

Abb. 3: Übersicht über die Aufgaben des Herstellers, der Prüfstelle und der Konformitätsbewertungsstelle bei den verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren. Die mit Farbe gefüllten Vierecke zeigen einen entsprechenden Handlungsbedarf der in der ersten Kolonne genannten Stellen an.

Abb. 4: Konformitätsbewertungsverfahren im Metallbau

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05/ 2012 Schweisstechnik / Soudure 17

Bauprodukte in CH/EU f

Mit MRADas MRA ermöglicht schweizerischen Produzenten den Zu-gang zum europäischen Binnenmarkt. Es bestehen keine Nach-teile gegenüber Wettbewerbern aus der EU.Schweizerische Konformitätsbewertungsstellen KBS bezie-hungsweise notifizierte Stellen können ihre Dienstleistungen allen Produzenten im EWR anbieten. Das Produkteangebot wird durch die Marktöffnung grösser. Davon profitieren auch die Verwender von Bauprodukten.

Was wird besser?Reduktion von Belastungen für Hersteller Das Brauchbarkeitserfordernis wird als Voraussetzung für das Inverkehrbringen aus der Gesetzgebung entfernt.

Marktorientierung Nicht der Staat soll die überwiegende Zahl der Produktlei-stungen festlegen, sondern nur noch dann Anforderungen an das Produkt definieren, wenn dies zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt, der Arbeitnehmer oder anderer überwiegender öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit den Grundanfor-derungen an Bauwerke erforderlich ist.

Vereinfachungen Bei einer entsprechenden Klassifizierung von Produkten sollen Fremdprüfungen von Produkten ganz entfallen können. Diese und andere Verfahrenserleichterungen dienen vor allem auch KMU.

Rechtssicherheit Die teilweise beobachtete Rechtsunsicherheit der bisherigen Gesetzgebung soll mit klaren Abgrenzungen der Tätigkeiten von Herstellern, Importeuren und Händlern beseitigt werden.

Produktesicherheit Mit der Integration des Produktesicherheitsrechts für Baupro-dukte in das BauPG wird den Wirtschaftsakteuren die Transpa-renz ihrer Aufgaben wesentlich erleichtert; insbesondere wer-den aber ihre Verpflichtungen auf ein der Verhältnismässigkeit entsprechendes Mass begrenzt. Dies soll erreicht werden, indem als Beurteilungsmassstab der allgemeinen Sicherheits-anforderung nicht die offene Formel des «Standes des Wissens und der Technik», sondern die bestehenden harmonisierten Produktnormen dienen sollen. Ausserdem sollen separate Kon-formitätsverfahren für die Produktesicherheit entfallen, um die Hersteller von Kosten zu entlasten.

Vereinfachte Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der LeistungsbeständigkeitVerfahrensvereinfachungen für alle HerstellerZur Bestimmung des Produkttyps kann die Typprüfung (ITT) oder Typberechnung (ITC) durch eine Spezifische Technische Dokumentation (STD) ersetzt werden • wenn mit der STD glaubhaft gemacht werden kann, dass

ein Bauprodukt ohne Prüfung oder ohne weitere Prüfung hinsichtlich eines oder mehrerer Produktmerkmale einer bestimmten Leistungsklasse entspricht (Konzept des «wi-thout (further) testing» / WFT) oder

• wenn die Leistungserklärung auf der Basis von bei einem anderen Bauprodukt gewonnenen Prüfergebnissen (auch Dritter) erstellt werden kann (Konzept des «shared ITT / ITC», «cascading ITT / ITC»).

Verfahrensvereinfachungen für Kleinstunternehmen bei Bauprodukten, die unter die Systeme 3 und 4 fallen.

Verfahrensvereinfachungen für nicht in Serie gefertigte Produkte typische «Handwerkerprodukte».

Folgende Punkte bleiben unverändertGrundsatz: Keine neuen Verpflichtungen der Wirtschaftsak­teure im Verhältnis zum Status quoDie Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure ändern sich mit der Revision der Bauprodukteerlasse im Grundsatz nicht. Die revidierten Bauprodukteerlasse regeln lediglich die öffent-lich-rechtlichen Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure der In-verkehrbringensseite. Hier werden die heute schon bestehen-den Aufgaben der Hersteller, Importeure und Händler transpa-renter gemacht. Die Revision hat auch die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass nicht andere Wirtschaftsakteure auf der Verwen-derseite oder die Bevölkerung (z.B. Eigentümer / Nutzer von Bauwerken) mit zusätzlichen Risiken belastet werden.

Harmonisierte Produktnormen und Europäische Technische Bewertungen (Europäische Technische Zulassungen, ETAs)Die fast 500 harmonisierten Produktnormen und mehr als 2400 Europäischen Technischen Zulassungen sollen bestehen blei-ben, die Europäischen Technischen Zulassungen können unter der neuen Gesetzgebung als Europäische Technische Bewer-tungen verwendet werden.

Verfahren / Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Konformitätsbewertungs­verfahren)Die 5 Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungs-beständigkeit entsprechen inhaltlich den bisherigen Konformi-tätsbewertungsverfahren nach den Anhängen 1 und 2 der BauPV und der europäischen Bauprodukterichtlinie: Erhalten bleiben die Verfahren 1+, 1, 2+, 3 und 4; das System 2 entfällt.

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18 Schweisstechnik / Soudure 05 / 2012

Bauprodukte in CH/EUf

Aufgaben der notifizierten StellenNotifizierte Stellen sollen weiterhin: 1. Produkte zertifizieren (Produktzertifi-

zierungsstelle)2. Den Herstellungsprozess überwa-

chen / inspizieren und die werksei-gene Produktionskontrolle zertifizie-ren (Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle)

3. Produkte prüfen (Prüflabore)

Definition wichtiger Begriffe:Akkreditierung – Definition gemäss SN EN 45020Formelle Anerkennung der Kompetenz einer Kalibrier-, Prüf-, Inspektions- oder Zertifizierungsstelle, nach international massgebenden Anforderungen be-stimmte Prüfungen oder Konformitätsbe-wertungen durchzuführen.

Benannte Stellen (engl. Notified Bodies) der CH werden wie folgt definiert:Eine «Benannte Stelle» ist für die Durch-führung von Prüfungen und zur Erteilung von Bescheinigungen im Zusammen-hang mit der Konformitätsbewertung zu-ständig.Die Voraussetzungen und das Verfahren der Notifizierung und die Anforderungen an die «notified bodies» ergeben sich aus Anhang 2 MRA, aus Anhang IV der euro-päischen Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89 / 106 / EWG) sowie aus der schweize-rischen Akkreditierungs- und Bezeich-nungsverordnung (SR 946.512).

metall · Juli 201214

Die CH importiert pro Jahr Bauprodukte im Gesamtbetrag von CHF 4,6 Milliarden und exportiert solche für 1,5 Milliarden. Baupro-

dukte haben somit eine grosse wirtschaftliche Bedeutung. Nur wer die Regelungen der europäischen Bauproduktegesetzgebung

einhält, kann ungehindert in den EU-Raum exportieren.

Text: Andreas J. Bossenmayer, Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Artho Marquart, MAS ZFH in Schweisstechnologie

Bilaterales Abkommen zwischen der CH und der EUBis zum Jahre 2008 erfolgte die Aushandlung eines bilateralen Abkommens mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Kon-formitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA) für Bauprodukte. Durch das Inkrafttreten der neuen europäischen Baupro-dukteverordnung ist die Gleichwertigkeit der europäischen und schweizerischen Baupro-duktegesetzgebung, welche die Grundvoraus-setzung für das MRA-Bauproduktekapitel ist, nicht mehr gegeben. Ohne Revision des BauPG/BauPV wird das Kapitel MRA sistiert oder gestrichen.Das Mutual Recognition Agreement, MRA, hat das Ziel, Handelshemmnisse für die Schweizer Wirtschaft abzubauen.

Problemstellung: Folgen für die Wirtschaft ohne und mit MRAOhne MRAUngehinderte Einfuhr von Bauprodukten nach den Regelungen der europäischen Bauprodukte-gesetzgebung aus dem EWR in die Schweiz. Kein ungehinderter Export von Schweizer Bauprodukten in den EWR. Zusätzliche Kosten, Verzögerungen sowie Wett-bewerbsnachteile für Schweizer Produzenten durch unterschiedliche Prüf- und Zertifizie-rungsverfahren.Ein Produkt, welches nicht auf die Sicher-heitsbedürfnisse der Schweiz ausgerichtet ist, kann falsch verwendet werden und bildet ein Sicherheitsproblem. Dies führt zu Risiken für den Nutzer des Bauwerkes oder den Verwender des Produktes.

Mit MRADas MRA ermöglicht schweizerischen Produ-zenten den Zugang zum europäischen Binnen-markt. Es bestehen keine Nachteile gegenüber Wettbewerbern aus der EU.Schweizerische Konformitätsbewertungsstellen KBS beziehungsweise notifizierte Stellen kön-nen ihre Dienstleistungen allen Produzenten im EWR anbieten. Das Produkteangebot wird durch die Markt-öffnung grösser. Davon profitieren auch die Verwender von Bauprodukten.

Was wird besser ?• Reduktion von Belastungen für Hersteller Das Brauchbarkeitserfordernis wird als Vo-raussetzung für das Inverkehrbringen aus der Gesetzgebung entfernt.

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen – MRA

BAUPRODUKTE / KONFORMITÄT TEIL 2

Abb. 5: Mutual Recognition Agreement MRA

metall · Juli 2012

Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen – MRA

• Marktorientierung Nicht der Staat soll die überwiegende Zahl der Produktleistungen festlegen, sondern nur noch dann Anforderungen an das Produkt definie-ren, wenn dies zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt, der Arbeitnehmer oder anderer überwiegender öffentlicher Interessen im Zu-sammenhang mit den Grundanforderungen an Bauwerke erforderlich ist.

• Vereinfachungen Bei einer entsprechenden Klassifizierung von Produkten sollen Fremdprüfungen von Pro-dukten ganz entfallen können. Diese und andere Verfahrenserleichterungen dienen vor allem auch KMU.

• Rechtssicherheit Die teilweise beobachtete Rechtsunsicherheit der bisherigen Gesetzgebung soll mit klaren Abgrenzungen der Tätigkeiten von Herstellern, Importeuren und Händlern beseitigt werden.

• Produktesicherheit Mit der Integration des Produktesicherheits-rechts für Bauprodukte in das BauPG wird den Wirtschaftsakteuren die Transparenz ihrer Aufgaben wesentlich erleichtert; insbesondere werden aber ihre Verpflichtungen auf ein der Verhältnismässigkeit entsprechendes Mass begrenzt. Dies soll erreicht werden, indem als Beurteilungsmassstab der allgemeinen Si-cherheitsanforderung nicht die offene Formel des «Standes des Wissens und der Technik», sondern die bestehenden harmonisierten Pro-duktnormen dienen sollen. Ausserdem sollen separate Konformitätsverfahren für die Produk-tesicherheit entfallen, um die Hersteller von Kosten zu entlasten.

Vereinfachte Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

• Verfahrensvereinfachungen für alle HerstellerZur Bestimmung des Produkttyps kann die Typ-prüfung (ITT) oder Typberechnung (ITC) durch eine Spezifische Technische Dokumentation (STD) ersetzt werden, wenn mit der STD glaub-haft gemacht werden kann, dass ein Baupro-dukt ohne Prüfung oder ohne weitere Prüfung hinsichtlich eines oder mehrerer Produktmerk-male einer bestimmten Leistungsklasse ent-

spricht (Konzept des «without (further) testing»/WFT) oder – wenn die Leistungserklärung auf der Basis von bei einem anderen Bauprodukt gewonnenen Prüfergebnissen (auch Dritter) erstellt werden kann (Konzept des «shared ITT/ITC», «cascading ITT/ITC»).• Verfahrensvereinfachungen für Kleinst-

unternehmen bei Bauprodukten, die unter die Systeme 3 und 4 fallen.

• Verfahrensvereinfachungen für nicht in Serie gefertigte Produkte (typische «Handwerker-produkte»).

Folgende Punkte bleiben unverändert• Keine neuen Verpflichtungen der Wirtschafts-

akteure im Verhältnis zum Status quoDie Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsak-teure ändern sich mit der Revision der Bau-produkteerlasse im Grundsatz nicht. Die re-vidierten Bauprodukteerlasse regeln lediglich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure der Inverkehrbringensseite. Hier werden die heute schon bestehenden Auf-gaben der Hersteller, Importeure und Händler transparenter gemacht. Die Revision hat auch die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass nicht andere Wirtschaftsakteure auf der Verwenderseite oder die Bevölkerung (z.B. Eigentümer/Nutzer von Bauwerken) mit zusätzlichen Risiken belastet werden.

• Harmonisierte Produktnormen und Europä-ische Technische Bewertungen (Europäische Technische Zulassungen, ETAs)

Die fast 500 harmonisierten Produktnormen und mehr als 2400 Europäischen Technischen Zulassungen sollen bestehen bleiben, die Eu-ropäischen Technischen Zulassungen können unter der neuen Gesetzgebung als Europäische Technische Bewertungen verwendet werden.

• Verfahren/Systeme zur Bewertung und Über-prüfung der Leistungsbeständigkeit (Konfor-mitätsbewertungsverfahren)

Die 5 Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit entsprechen inhalt-lich den bisherigen Konformitätsbewertungsver-fahren nach den Anhängen 1 und 2 der BauPV und der europäischen Bauprodukterichtlinie: Erhalten bleiben die Verfahren 1+, 1, 2+, 3 und 4; das System 2 entfällt.• Aufgaben der notifizierten Stellen

Notifizierte Stellen sollen weiterhin: 1. Produkte zertifizieren (Produktzertifizierungs-

stelle)2. Den Herstellungsprozess überwachen/inspi-

zieren und die werkseigene Produktionskon-trolle zertifizieren (Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle)

3. Produkte prüfen (Prüflabore)

Definition wichtiger Begriffe:Akkreditierung – Definition gemäss SN EN 45020Formelle Anerkennung der Kompetenz einer Kalibrier-, Prüf-, Inspektions- oder Zertifizie-rungsstelle, nach international massgebenden Anforderungen bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen.

Benannte Stellen (engl. Notified Bodies) der CH werden wie folgt definiert:Eine «Benannte Stelle» ist für die Durchfüh-rung von Prüfungen und zur Erteilung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung zuständig.Die Voraussetzungen und das Verfahren der Notifizierung und die Anforderungen an die «notified bodies» ergeben sich aus Anhang 2 MRA, aus Anhang IV der europäischen Baupro-dukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) sowie aus der schweizerischen Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (SR 946.512).

Seit der ersten Bezeichnung einer Konformi-tätsbewertungsstelle KBS im Dezember 2008 nimmt die Zahl an schweizerischen KBS, wel-che nach dem MRA notifiziert werden, stetig zu. Die schweizerischen Stellen werden gleich wie die Konformitätsbewertungsstellen der EU im Informationssystem der EU «NANDO» als no-tifizierte Stellen (notified bodies) gelistet. Auch die erste schweizerische Zulassungsstelle – die EMPA – ist als Zulassungsstelle (approval body) – also eine Stelle, die berechtigt ist, Europäische Technische Zulassungen (ETAs) auszustellen – im NANDO-System abrufbar. m

VORSCHAU:In der nächsten Ausgabe (Teil 3) informieren wir Sie über «Die Auswirkungen auf die Me-tallbaubranche».

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Was ist neu und wie lauten die neuen Begriffe?Anstelle von: Neue Begriffe

KonformitätserklärungKonformitätsbescheinigung

Leistungserklärung

Konformitätsbewertungsverfahren oder Konformitätsbewer-tungssystem

Verfahren / Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Konformitätsbewertungsstellen Notifizierte Stelle

Konformitätsbewertungsstellen und Prüfstellen (BauPG) bzw. Zertifizierungsstellen / Überwachungsstellen / Prüfstellen (MRA)

Produktzertifizierungsstellen / Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskon-trolle / Prüflabore

Inverkehrbringen Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt

Technische Zulassung Technische Bewertung

Abb. 6: Gegenüberstellung «alter» und «neuer» Begriffe

prEN 16034:2009 Fenster, Türen und Tore –"Produktnorm, Leistungseigenschaften –

Feuer‐ und/oder Rauchschutzeigenschaften" 

Artho Marquart MAS ZFH in Schweisstechnologie

Abb. 8: Systeme der Konformitätsbescheinigungen

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05/ 2012 Schweisstechnik / Soudure 19

Bauprodukte in CH/EU f

Seit der ersten Bezeichnung einer Konfor-mitätsbewertungsstelle KBS im Dezem-ber 2008 nimmt die Zahl an schweize-rischen KBS, welche nach dem MRA no-tifiziert werden, stetig zu. Die schweizerischen Stellen werden gleich wie die Konformitätsbewertungsstellen der EU im Informationssystem der EU «NANDO» als notifizierte Stellen (notified bodies) gelistet. Auch die erste schweize-rische Zulassungsstelle – die EMPA – ist als Zulassungsstelle (approval body) – also eine Stelle, die berechtigt ist, Europäische Technische Zulassungen (ETAs) auszustel-len – im NANDO-System abrufbar.

Die Auswirkungen auf die Metallbau­branche – Von der Herstellerqualifikation zur zertifizierten Erfüllung der Produkte­normHerstellerqualifikationIn der Vergangenheit qualifizierten sich die Produzenten mittels Herstellerqualifika-tion. Die Qualifikationsverfahren wurden nach anerkannten Zertifizierungsverfahren durchgeführt. Der Kunde hatte dadurch die Gewährleistung, dass die zertifizierte Firma befähigt ist, Produkte in einem fest-gelegten Rahmen, nach allgemein aner-kannten Regeln und Normen herzustel-len. So kann beispielsweise eine H1 qua-lifizierte Stahlbaufirma hochwertige Stahlprodukte herstellen (Norm: SIA 505 263 / 1).

ProduktenormMit der Einführung von Produktenormen wie z.B. EN 1090ff «Ausführung von Stahl-tragwerken und Aluminiumtragwerken für tragende Bauteile» hat sich die Sicht-weise grundlegend geändert. Nicht mehr die Herstellerfirma steht im Mittelpunkt sondern die Erfüllung der mit den Pro-dukten bewerteten Produktemerkmale.

Beginn Grafik: (bereits übersetzt)

Nationale Normen, für gleiche Produkte, müssen im Laufe der Zeit zurückgezogen werden.

Ende Grafik:

Die Entwicklung der Produktenormen: „Von zwei Normen zu einer Norm“

prEN 14351-3 “Türen und Fenster mit Feuer- und

Rauchschutzeigenschaften“

prEN 13241-2 “Tore mit Feuer- und

Rauchschutzeigenschaften“

Eine Produktenorm mit unterschiedlichen Systemen der Leistungserklärung: Verfahren 1: für Elemente in Brand-/Rauchabschnitten und Rettungswegen

sowie Verfahren 3: für Elemente mit anderen spezifischen Anforderungen!

prEN 16034:2009 Fenster, Türen und Tore – "Produktnorm, Leistungseigenschaften –

Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften"

Konzept: Die Produktenorm fasst alle möglichen Leistungseigenschaften und deren Klassifizierung

zusammen.

Die Weiterentwicklung von zwei Produktenormen für „Türen und Fenster“ respektive „Tore“ mit „Feuer- und Rauchschutzeigenschaften“ macht keinen Sinn

weil die Erfüllung der mit den Produkten bewerteten Produktemerkmale gleich sind. Zudem beinhaltet die neue Norm auch

Fenster, Türen und Tore ohne „Feuer- und Rauchschutzeigenschaften“.

Beginn Grafik: (bereits übersetzt)

Nationale Normen, für gleiche Produkte, müssen im Laufe der Zeit zurückgezogen werden.

Ende Grafik:

Die Entwicklung der Produktenormen: „Von zwei Normen zu einer Norm“

prEN 14351-3 “Türen und Fenster mit Feuer- und

Rauchschutzeigenschaften“

prEN 13241-2 “Tore mit Feuer- und

Rauchschutzeigenschaften“

Eine Produktenorm mit unterschiedlichen Systemen der Leistungserklärung: Verfahren 1: für Elemente in Brand-/Rauchabschnitten und Rettungswegen

sowie Verfahren 3: für Elemente mit anderen spezifischen Anforderungen!

prEN 16034:2009 Fenster, Türen und Tore – "Produktnorm, Leistungseigenschaften –

Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften"

Konzept: Die Produktenorm fasst alle möglichen Leistungseigenschaften und deren Klassifizierung

zusammen.

Die Weiterentwicklung von zwei Produktenormen für „Türen und Fenster“ respektive „Tore“ mit „Feuer- und Rauchschutzeigenschaften“ macht keinen Sinn

weil die Erfüllung der mit den Produkten bewerteten Produktemerkmale gleich sind. Zudem beinhaltet die neue Norm auch

Fenster, Türen und Tore ohne „Feuer- und Rauchschutzeigenschaften“.

Abb. 7: Die provisorische Produktenorm prEN 16034:2009 Fenster, Türen und Tore – «Produktenorm, Lei-stungseigenschaften – Feuer- und / oder Rauschutzeigenschaften».

Artho Marquart MAS ZFH in Schweisstechnologie

Tabelle ZA.3 Zuordnung von Aufgaben bei der Bewertung der Konformität für feuerwiderstandsfähigeund rauchdichte Türen, Tore bzw. zu öffnende Fenster unter dem System Aoc-System 1

Aufgaben Inhalte der Aufgaben Anzuwendenede Abschnitte

Aufgaben für den Hersteller

Werkseigene Produktionskontrolle (FPC)

Parameter in Bezug auf alle zutreffenden Eigenschaften der Tabelle ZA.1 prEN16034

7.5

Aufgaben für die notifizierte Stelle

Erstprüfung (ITT) - Feuerwiderstand (E+I)

- Rauchschutz (Sa,Sm)

- Dauerhaftigkeit der Selbstschliessung (C)

- Fähigkeit zur Freigabe

7.2

Erstüberprüfung von Werk und FPC 7.6

Kontiniuierliche Ueberwachung & Anerkennung der FPC

7.7

ZA.2.2 Verfahren nach dem AoC-System 1Für feuerwiderstandsfähige und rauchdichte Produkte unter dem

AoC-System 1 sind die Aufgaben der notifizierten Stelle und des Herstellers hinsichtlich der Erstprüfung und der Werkseigenen Produktionskontrolle

in der Tabelle ZA.3 festgelegt.

Abb. 9: Zuordnung von Aufgaben bei der bewertung der Konformität

Das «Leistungorientierte» KonzeptAnmerkung: Im neuen Bauproduktegesetz wir das Wort «Konformitätserklärung» durch «Leistungserklärung» abgelöst. • Der Hersteller erstellt eine Leistungserklärung, in der er die Leistungen des Bau-

produkts in Bezug auf in harmonisierten Normen (hEN) oder Europäischen Tech-nischen Bewertungen standardisierte wesentliche Produktmerkmale deklariert.

• Mit der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung. Die Kategorie der Brauchbarkeit von Bauprodukten wird dabei aufgegeben.

Ein Beispiel aus dem Stahlbau:Der Hersteller deklariert die Tragfähigkeit eines Stahlbaues anhand einer hEN (EN 1090ff) in seiner Leistungserklärung: Nicht die hEN schreibt vor, welche Tragfähigkeit der Stahlbau haben muss, sondern die nationalen gesetzlichen Bestimmungen in wel-chem das Bauteil zur Verwendung gelangt. Der Hersteller übernimmt aber mit der Deklaration in der Leistungserklärung die Verantwortung dafür, dass der Stahlbau die deklarierte Tragfähigkeit auch tatsächlich einhält.

Page 7: Bauprodukte in der CH und in der EU · Mit MRA Das MRA ermöglicht schweizerischen Produzenten den Zu-gang zum europäischen Binnenmarkt. Es bestehen keine Nach-teile gegenüber Wettbewerbern

20 Schweisstechnik / Soudure 05 / 2012

Bauprodukte in CH/EUf

ISO 9000ffAllgemeine Qualitätssicherung

ISO 3834ffQualitätsanforderungen

für das Schmelzschweissen

Leistung

serklärung

Produkteunabhängige Qualitätssicherung

Artho Marquart MAS ZFH in Schweisstechnologie

Produkteabhängige Qualitätssicherung zur Erfüllung der Produktenormen

für tragende Bauteile“

Produktenorm EN SN 1090ff

„Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken für tragende Bauteile“

Produktenorm EN SN 13830für Vorhangfassaden Produktenorm 

prEN 16034:2009 Fenster, Türen und Tore 

–"Produktnorm, Leistungseigenschaften

– Feuer‐ und/oder Rauchschutz‐eigenschaften“

Das Haus der Qualitätssicherung

hEN harmon

isierte Normen Beispiele

Ein Beispiel aus dem Brandschutz:Der Hersteller deklariert den Feuerwi-derstand einer Brandschutztüre anhand einer hEN (prEN 16034) in seiner Leistungserklärung: Nicht die hEN schreibt vor, welchen Feuerwider-standswert die Türe haben muss, son-dern nationale gesetzliche Bestim-mungen. Der Hersteller übernimmt aber mit der Deklaration in der Leistungserklärung die Verantwortung dafür, dass die Tür den deklarierten Feu-erwiderstandswert auch tatsächlich einhält.

NormenverpflichtungWird ein Bauprodukt von einer harmoni-sierten Europäischen Norm (hEN) er-fasst, so müssen die hEN zur Produkt-deklaration im Rahmen der Erstellung der Leistungserklärung (Konformitätser-klärung, -bescheinigung) herangezogen werden. Dasselbe gilt für Produkte wel-che durch eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assess-ment = ETA) erfasst sind. Nationale Normen, für gleiche Produkte, müssen im Laufe der Zeit zurückgezo-gen werden.Ein Beispiel aus dem Stahlbau: In der Norm EN 1090ff «Ausführung von Stahl-tragwerken und Aluminiumtragwerken für tragende Bauteile» ist klar definiert welche Produktemerkmale ein tra-gendes Bauteil erfüllen muss. Der Un-ternehmer ist automatisch verpflichtet, dass Produkte welche von dieser Norm erfasst werden auch entsprechend in Verkehr gebracht werden. Der «Inver-kehrbringer» muss sich also für diese Produktenorm qualifizieren und zertifi-zieren lassen. In diesem Fall nach dem Konformitätsbewertungsverfahren 2+. Zudem wird dies seitens des neuen Produktesicherheitsgesetzes PrSG ebenfalls gefordert.

Die Entwicklung der Produkte­normen für Fenster, Türen und Tore«Von zwei Normen zu einer Norm für Produkte mit Feuer­ und Rauchschut­zeigenschaften» (s. Abb. 7)

Der zweite Teil dieses Berichtes erscheint in der nächsten Ausgabe und befasst sich mit:• Kritischen Fragen zum Thema «Inverkehrbringen von Bauprodukten» • Normen im Stahlbau

Die Weiterentwicklung von zwei Produktenormen für «Türen und Fenster» respek-tive «Tore» mit «Feuer- und Rauchschutz eigenschaften» macht keinen Sinn, weil die Erfüllung der mit den Produkten bewerteten Produktemerkmale gleich sind.Zudem beinhaltet die neue Norm auch Fenster, Türen und Tore ohne «Feuer- und Rauchschutzeigenschaften».Nationale Normen, für gleiche Produkte, müssen im Laufe der Zeit zurückgezogen werdenIn der provisorischen Europäischen Norm prEN 16034 werden Produkte, je nach er-forderlichem Sicherheitsgrad, mit unterschiedlichen Konformitätsbescheinigungsver-fahren in Verkehr gebracht. So gilt beispielsweise für Türen und Tore bei Rauchabschnit-ten und in Rettungswegen Verfahren 1 und für andere Anwendungen Verfahren 3. Für Produkte welche mit Verfahren 3 in Verkehr gebracht werden ist die Norm SN EN 14351-1 zuständig.

Die Umsetzung der Produktenormen in Bezug zur produkteunabhängigen all­gemeinen Qualitätssicherung ISO 9000ff und ISO 3834ffGrundsätzlich können alle Produktenormen ohne die «produktunabhängige» ISO 9000ff für «Allgemeine Qualitätssicherung» umgesetzt werden.Dies gilt auch für die ISO 3834 «Qualitätssicherung für das Schmelzschweissen me-tallischer Werkstoffe».Auf Grund der Entwicklung ist es jedoch ratsam diese beiden oben genannten Nor-men in das QS-System des Herstellers zu integrieren. Denn in der Produktenorm steht jeweils der Vermerk: «Ein WPK-System, das den Anforderungen von EN ISO 9001 entspricht und den Anforderungen dieser Europäischen Norm angepasst wurde, gilt als ausreichend für die Erfüllung der oben aufgeführten Anforderungen».