BayBO 2008 und Laborrichtlinie 2008 Was ändert sich … · Laborrichtlinie • TRGS 526...
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BayBO 2008 und Laborrichtlinie 2008BayBO 2008 und Laborrichtlinie 2008Was ändert sich in der Laborplanung?
TRBA 100TRBA 100DIN 1946 Laborlüftung
Gen TSVTRGS
GefStoffVStrlSchV
DIN 12926 LabortischeArbStättVArbStättV
UVV…………
Stabsstelle Arbeitssicherheit, Tier- und Umweltschutz
LaborrichtlinieLaborrichtlinieNovellierung ab 2004
• Fortschritte in der Labortechnik (Sicherheitseinrichtungen, • Fortschritte in der Labortechnik (Sicherheitseinrichtungen, Ansatzgrößen)
• Weniger Nasschemie, mehr Mikrobiologie• Weniger Nasschemie, mehr Mikrobiologie• Änderungen im Regelwerk• Erkenntnisse über Expositionen und toxikologische Effekte • Erkenntnisse über Expositionen und toxikologische Effekte
(Grenzwerte)• Nutzerforderungen (Gliederung, Anwenderfreundlichkeit)• Nutzerforderungen (Gliederung, Anwenderfreundlichkeit)
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LaborrichtlinieLaborrichtlinie
• TRGS 526 „Laboratorien“ vom Februar 2008 • TRGS 526 „Laboratorien“ vom Februar 2008 Ausschuss für Gefahrstoffe (BAUA)
• BGR/GUV-R 120 Entwurf vom 5. August 2008 Arbeitskreis Laboratorien des Fachausschusses Arbeitskreis Laboratorien des Fachausschusses Chemie der DGUV Chemie
Erläuterungen zur TRGS 526Erläuterungen zur TRGS 526• Genehmigung durch BMAS
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TRGS 526 und Laborrichtlinie
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BayBOBayBOGesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung…… April 1994April 1994
• Vereinfachung der Genehmigungsverfahren• Vereinfachung der Genehmigungsverfahren• Umsetzung der Musterbauordnung(11/2002)
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BayBOBayBO Art2: Gebäude der Universität und des Klinikum sind Sonderbauten,
als• 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als
100 Personen bestimmt sind.• 9. Krankenhäuser• 9. Krankenhäuser•11. Hochschulen•17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung
von Stoffen mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr verbunden ist•18. Anlagen und Räume , die (…) nicht aufgeführt und deren Art oder
Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
…um die Anforderungen nach Art. 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um …um die Anforderungen nach Art. 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, bei Sonderbauten auch zur Abwehr von Nachteilen.
Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, bei Sonderbauten auch zur Abwehr von Nachteilen.
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• Art. 3 Allgemeine Anforderungen• Art. 3 Allgemeine Anforderungen(1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der
Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.
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WAS IST NEU?WAS IST NEU?WAS IST NEU?
LaborrichtlinieLaborrichtlinie
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LaborrichtlinieLaborrichtlinie
1. Anwendungsbereich1. Anwendungsbereich2. Allgemeines3. Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung3. Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung4. Übergreifende Betriebsbestimmungen5. Spezielle Betriebsbestimmungen5. Spezielle Betriebsbestimmungen6. Technische Schutzmaßnahmen7. Prüfungen8. Stichwortverzeichnis
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3 Gefährdungsbeurteilung und
§ 7 der GefStoffV
3 Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung
§ 7 der GefStoffV § 5 ArbSchGTRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
Alte Laborrichtlinie: …hat der Unternehmer(…) Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und (…) Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren festzulegen.Abwehr der Gefahren festzulegen.
3.83.83.8Der Unternehmer hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Versicherten und vor
3.8Der Unternehmer hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Versicherten und vor unabhängig von der Zahl der Versicherten und vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren.unabhängig von der Zahl der Versicherten und vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren.
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LaborrichtlinieLaborrichtlinie3.1 ...kann die sonst übliche Herangehensweise, anhand der
Stoffeigenschaften und der Tätigkeiten die Stoffeigenschaften und der Tätigkeiten die Schutzmaßnahmen fallbezogen festzulegen oft nicht angewendet werden. angewendet werden.
Die Sicherheit in Laboratorien wird durchden Bau, die Einrichtung, die Verfahren, den Betrieb, den den Bau, die Einrichtung, die Verfahren, den Betrieb, den Geräten sowie die Qualifikation des Laborpersonals bestimmt. Durch die Kombination von Maßnahmen technischer, organisatorischer und persönlicher Art wird die technischer, organisatorischer und persönlicher Art wird die Gefährdung bei Tätigkeiten in Laboratorien minimiert.Bau und Ausrüstung von Laboratorien bestimmen daher Bau und Ausrüstung von Laboratorien bestimmen daher wesentlich die Tätigkeiten, die darin ausgeführt werden können.
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können.
Der Arbeitgeber kann im Allgemeinen davon ausgehen, dass keine unzulässig hohe Exposition gegenüber dass keine unzulässig hohe Exposition gegenüber Gefahrstoffen vorliegt, wenn
• fachkundiges und zuverlässiges Personal• fachkundiges und zuverlässiges Personal• fachkundiges und zuverlässiges Personal
• nach den einschlägigen Vorschriften und dem Stand der Technik
• fachkundiges und zuverlässiges Personal
• nach den einschlägigen Vorschriften und dem Stand der Technikder Technik
• und insbesondere nach dieser Regel und laborüblichen
der Technik
• und insbesondere nach dieser Regel und laborüblichen • und insbesondere nach dieser Regel und laborüblichen Bedingungen arbeitet.
• und insbesondere nach dieser Regel und laborüblichen Bedingungen arbeitet.
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WAS IST NEU?WAS IST NEU?WAS IST NEU?
BayBOBayBO
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GebäudeklassenGebäudeklassen
5 Gebäudeklassen abhängig von 5 Gebäudeklassen abhängig von 5 Gebäudeklassen abhängig von Gebäudehöhe in Verbindung mit der Größe der Nutzungseinheiten
5 Gebäudeklassen abhängig von Gebäudehöhe in Verbindung mit der Größe der Nutzungseinheitender Nutzungseinheiten
Brandschutzqualität der tragenden Bauteile, der Trennwände und Decken
der NutzungseinheitenBrandschutzqualität der tragenden Bauteile, der Trennwände und Decken und Decken und Decken
Zellenbauweise: Erleichterung für dieFeuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile
Zellenbauweise: Erleichterung für dieFeuerwiderstandsfähigkeit der BauteileFeuerwiderstandsfähigkeit der BauteileFeuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile
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Abschnitt V.Abschnitt V.Rettungswege Öffnungen Umwehrungen
• Art.31 1. + 2. Rettungsweg• Art.31 1. + 2. Rettungsweg• Art.31 1. + 2. Rettungsweg• Art.31 1. + 2. Rettungsweg
• Min 1 Aufenthaltsraum• Innerhalb eines Geschosses über den
gleichen Flurgleichen Flur
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Art. 34 Notwendige FlureArt. 34 Notwendige Flure
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ASR 2.3ASR 2.3
• Fluchtweglängen• Fluchtweglängen• Schlagrichtung von Türen in Fluchtwegen• Schlagrichtung von Türen in Fluchtwegen
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LaborrichtlinieLaborrichtlinie
1. Anwendungsbereich1. Anwendungsbereich2. Allgemeines3. Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung3. Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung4. Übergreifende Betriebsbestimmungen5. Spezielle Betriebsbestimmungen5. Spezielle Betriebsbestimmungen6. Technische Schutzmaßnahmen7. Prüfungen8. Stichwortverzeichnis
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Laboratorien m�ssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen L�ftungseinrichtungenausger�stet sein. Die Zuluft muss erforderlichenfalls erw�rmt und zugfrei zugef�hrtausger�stet sein. Die Zuluft muss erforderlichenfalls erw�rmt und zugfrei zugef�hrtwerden k�nnen. Die Abluft darf ganz oder teilweise �ber die Abz�ge gef�hrt werden, wenn dabei die volle Leistung der Abz�ge erhalten bleibt. Ein Luftwechsel von 25 m3/h pro m2Nutzfl�che des Labors kann dann reduziert oder auch eine nat�rliche L�ftung eingesetzt werden, wenn die Gef�hrdungsbeurteilung ergibt, dass diese Ma�nahme f�r die vorgesehenen T�tigkeiten dauerhaft ausreichend und Gef�hrdungsbeurteilung ergibt, dass diese Ma�nahme f�r die vorgesehenen T�tigkeiten dauerhaft ausreichend und wirksam ist. In Laboratorien, die mit einem geringeren Luftwechsel als den geforderten 25 m3/m2 in der Stunde betrieben werden, sind T�tigkeiten beispielsweise mit brennbaren Fl�ssigkeiten oder sonstigen leicht fl�chtigen, staubenden oder Aerosole bildenden Gefahrstoffen nur in kleinstem Ma�stab m�glich, wenn nicht andersartige zus�tzliche Schutzma�nahmen ergriffen werden. Solche Nutzungseinschr�nkungen f�r Laboratorien sind zu dokumentieren und vom Schutzma�nahmen ergriffen werden. Solche Nutzungseinschr�nkungen f�r Laboratorien sind zu dokumentieren und vom Unternehmer jedem � auch nachfolgenden � Verantwortlichen bekannt zu geben. (�)
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Art. 27(5): Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie Art. 27(5): Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
6.2.2: Es ist zu empfehlen, in jedem Laborraum eine zweite Fluchtmöglichkeit einzurichten.6.2.2: Es ist zu empfehlen, in jedem Laborraum eine zweite Fluchtmöglichkeit einzurichten.
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einzurichten.einzurichten.
Gefährdungsbeurteilung LaborrichtlinieGefährdungsbeurteilung Laborrichtlinie SonderbauBauaufsichtsbehördeSonderbauBauaufsichtsbehörde
PlanungsprozessPlanungsprozessPlanungsprozessPlanungsprozess
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PlanungsprozessPlanungsprozessPlanungsprozessPlanungsprozessNutzer
Bedarf
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
RaumprogrammMit Angaben über technische Ausstattung und Zuordnung von Räumen und Funktionseinheiten
Stabsstelle AU
Fakultät
StBA
Entwurf ( Sonderbauprüfung zur Abwehr von Nachteilen)
Fakultät
Technischer Betrieb StBA
Ausführung
Labor
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