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    Bundesberggesetz (BBergG)

    BBergG

    Ausfertigungsdatum: 13.08.1980

    Vollzitat:

    "Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15ades Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) gendert worden ist"

    Stand: Zuletzt gendert durch Art. 15a G v. 31.7.2009 I 2585

    Funote

    Textnachweis ab: 21.8.1980 Magaben aufgrund des EinigVtr vgl. BBergG Anhang EV

    Eingangsformel

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Erster Teil Einleitende Bestimmungen Zweck des Gesetzes 1 Sachlicher und rumlicher Geltungsbereich 2 Bergfreie und grundeigene Bodenschtze 3 Begriffsbestimmungen 4 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des

    Verwaltungskostengesetzes 5Zweiter Teil Bergbauberechtigungen Erstes Kapitel Bergfreie Bodenschtze Erster Abschnitt Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum Grundsatz 6 Erlaubnis 7 Bewilligung 8 Bergwerkseigentum 9 Antrag 10 Versagung der Erlaubnis 11 Versagung der Bewilligung 12 Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum 13 Vorrang 14 Beteiligung anderer Behrden 15 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen 16 Entstehung des Bergwerkseigentums 17 Widerruf 18 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung 19 Aufhebung von Bergwerkseigentum 20 Beteiligung an der Aufsuchung 21 bertragung und bergang der Erlaubnis und Bewilligung 22 Veruerung von Bergwerkseigentum 23 Zweiter Abschnitt Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum Zulssigkeit der Vereinigung 24 Voraussetzungen der Vereinigung 25 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde 26 Wirkung der Vereinigung 27 Teilung 28

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    Austausch 29 Dritter Abschnitt Feldes- und Frderabgabe Feldesabgabe 30 Frderabgabe 31 Feststellung, Erhebung und nderung der Feldes- und

    Frderabgabe 32 Vierter Abschnitt Fundanzeige Anzeige und Entschdigung 33 Zweites Kapitel Grundeigene Bodenschtze Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung

    grundeigener Bodenschtze 34 Drittes Kapitel Zulegung Voraussetzungen 35 Verfahren 36 Entschdigung 37 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Frderabgabe 38Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften ber die Aufsuchung und Gewinnung Erster Abschnitt Aufsuchung Einigung mit dem Grundeigentmer, Zustimmung anderer

    Behrden, Entschdigung 39 Streitentscheidung 40 Gewinnung von Bodenschtzen bei der Aufsuchung 41 Zweiter Abschnitt Gewinnung Mitgewinnung von Bodenschtzen bei der Gewinnung

    bergfreier Bodenschtze 42 Mitgewinnung von Bodenschtzen bei der Gewinnung

    grundeigener Bodenschtze 43 Hilfsbaurecht 44 Mitgewinnung von Bodenschtzen bei Anlegung von

    Hilfsbauen 45 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum 46 Benutzung fremder Grubenbaue 47 Dritter Abschnitt Verbote und Beschrnkungen Allgemeine Verbote und Beschrnkungen 48 Beschrnkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und

    innerhalb der Kstengewsser 49 Zweites Kapitel Anzeige, Betriebsplan Anzeige 50 Betriebsplanpflicht 51 Betriebsplne fr die Errichtung und Fhrung des

    Betriebes 52 Betriebsplan fr die Einstellung des Betriebes,

    Betriebschronik 53 Zulassungsverfahren 54 Zulassung des Betriebsplanes 55 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung 56 Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan 57 Drittes Kapitel Verantwortliche Personen Personenkreis 58 Beschftigung verantwortlicher Personen 59

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    Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicherPersonen, Namhaftmachung 60

    Allgemeine Pflichten 61 bertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse 62 Viertes Kapitel Sonstige Bestimmungen fr den Betrieb Riwerk 63 Markscheider 64 (weggefallen) 64aVierter Teil Ermchtigungen zum Erla von Bergverordnungen Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prfung 65 Schutzmanahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde 66 Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen 67 Erla von Bergverordnungen 68Fnfter Teil Bergaufsicht Allgemeine Aufsicht 69 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und

    Duldungspflichten 70 Allgemeine Anordnungsbefugnis 71 Verhinderung unerlaubter Ttigkeiten, Sicherstellung 72 Untersagung der Beschftigung verantwortlicher Personen 73 Hilfeleistung, Anzeigepflicht 74Sechster Teil Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte Anlegung und Fhrung des Berechtsamsbuchs und der

    Berechtsamskarte 75 Einsicht 76Siebenter Teil Bergbau und Grundbesitz, ffentliche Verkehrsanlagen Erstes Kapitel Grundabtretung Erster Abschnitt Zulssigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung Zweck der Grundabtretung 77 Gegenstand der Grundabtretung 78 Voraussetzungen fr die Zulssigkeit der Grundabtretung 79 Grundabtretungsbegnstigter und -pflichtiger 80 Umfang der Grundabtretung 81 Ausdehnung der Grundabtretung 82 Sinngeme Anwendung von Vorschriften 83 Zweiter Abschnitt Entschdigung Entschdigungsgrundstze 84 Entschdigung fr den Rechtsverlust 85 Entschdigung fr andere Vermgensnachteile,

    Mitverschulden 86 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten 87 Schuldbergang bei Entziehung des Eigentums an

    Grundstcken 88 Entschdigungsleistung 89 Wertnderungen, Vernderungen, Begrndung neuer

    Rechtsverhltnisse 90 Dritter Abschnitt Vorabentscheidung, Ausfhrung und Rckgngigmachen der

    Grundabtretung

    Vorabentscheidung 91 Ausfhrung der Grundabtretung 92 Hinterlegung 93 Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung,

    Verteilungsverfahren 94

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    Lauf der Verwendungsfrist 95 Aufhebung der Grundabtretung 96 Vierter Abschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung Voraussetzungen 97 Besitzeinweisungsentschdigung 98 Zustandsfeststellung 99 Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen

    Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung 100 Aufhebung und nderung der vorzeitigen Besitzeinweisung 101 Entschdigung bei Aufhebung oder nderung der

    vorzeitigen Besitzeinweisung 102 Fnfter Abschnitt Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren Kosten 103 Vollstreckbarer Titel 104 Verfahren 105 Benachrichtigungen 106 Zweites Kapitel Baubeschrnkungen Festsetzung von Baubeschrnkungsgebieten 107 Wirkung der Festsetzung 108 Entschdigung 109 Drittes Kapitel Bergschaden Erster Abschnitt Anpassung Anpassungspflicht 110 Sicherungsmanahmen 111 Verlust des Ersatzanspruchs 112 Bauwarnung 113 Zweiter Abschnitt Haftung fr Bergschden E r s t e r U n t e r a b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n Bergschaden 114 Ersatzpflicht des Unternehmers 115 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten 116 Umfang der Ersatzpflicht, Verjhrung, Rechte Dritter 117 Mitwirkendes Verschulden 118 Mitwirkung eines Dritten 119 Bergschadensvermutung 120 Verhltnis zu anderen Vorschriften 121 Z w e i t e r U n t e r a b s c h n i t t B e r g s c h a d e n s a u s f a l l k a s s e Ermchtigung 122 Durchfhrungsverordnung 123 Dritter Abschnitt Bergbau und ffentliche Verkehrsanlagen ffentliche Verkehrsanlagen 124 Vierter Abschnitt Beobachtung der Oberflche Messungen 125Achter Teil Sonstige Ttigkeiten und Einrichtungen Untergrundspeicherung 126 Bohrungen 127 Alte Halden 128 Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten 129 (weggefallen) 130 Hauptstellen fr das Grubenrettungswesen 131Neunter Teil

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    Besondere Vorschriften fr den Festlandsockel Forschungshandlungen 132 Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen 133 berwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten,

    Zusammenwirken 134 Kostenermchtigung 135 Zustndigkeiten fr sonstige Verwaltungsaufgaben 136 bergangsregelung 137Zehnter Teil Bundesprfanstalt, Sachverstndigenausschu, Durchfhrung Erstes Kapitel Bundesprfanstalt fr den Bergbau Errichtung 138 Aufgaben 139 Inanspruchnahme, Gebhren 140 Zweites Kapitel Sachverstndigenausschu, Durchfhrung Sachverstndigenausschu Bergbau 141 Zustndige Behrden 142 Verwaltungsvorschriften 143Elfter Teil Rechtsweg, Bugeld- und Strafvorschriften Klage vor den ordentlichen Gerichten 144 Ordnungswidrigkeiten 145 Straftaten 146 Erforschung von Straftaten 147 Tatort, Gerichtsstand 148Zwlfter Teil bergangs- und Schlubestimmungen Erstes Kapitel Alte Rechte und Vertrge Voraussetzungen fr die Aufrechterhaltung alter Rechte

    und Vertrge 149 Ausnahmen von der Bergfreiheit von Bodenschtzen 150 Bergwerkseigentum 151 Aufrechterhaltene Rechte und Vertrge zur Aufsuchung,

    Forschungshandlungen 152 Konzessionen, Erlaubnisse und Vertrge zur Gewinnung 153 Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte 154 Dingliche Gewinnungsrechte 155 Aufrechterhaltene Rechte und Vertrge ber grundeigene

    Bodenschtze 156 Grundrenten 157 Erbstollengerechtigkeiten 158 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken 159 Enteignung alter Rechte und Vertrge 160 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene

    Lngenfelder 161 Entscheidung, Rechtsnderung 162 Zweites Kapitel Auflsung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften Auflsung oder Umwandlung 163 Abwicklung 164 berleitung 164a Fortgeltendes Recht 165 Drittes Kapitel Sonstige bergangs- und Schluvorschriften Bestehende Hilfsbaue 166 Fortgeltung von Betriebsplnen und Anerkennungen 167 Erlaubnisse fr Transit-Rohrleitungen 168 Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des

    Kstenmeeres 168a

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    Vorhandene Unterwasserkabel 168b bergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht,

    eingestellte Betriebe 169 Haftung fr verursachte Schden 170 Verjhrung bei Bergschden 170a Eingeleitete Verfahren 171 Mutungen 172 Zusammenhngende Betriebe 173 nderung von Bundesgesetzen 174 Auerkrafttreten von Bundesrecht 175 Auerkrafttreten von Landesrecht, Verweisungen 176 Berlin-Klausel 177 Inkrafttreten 178

    Erster TeilEinleitende Bestimmungen

    1 Zweck des Gesetzes

    Zweck dieses Gesetzes ist es,

    1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereitenvon Bodenschtzen unter Bercksichtigung ihrer Standortgebundenheit und desLagerstttenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zuordnen und zu frdern,

    2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschftigten des Bergbaus zu gewhrleistensowie

    3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Ttigkeit fr Leben,Gesundheit und Sachgter Dritter ergeben, zu verstrken und den Ausgleichunvermeidbarer Schden zu verbessern.

    2 Sachlicher und rumlicher Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz gilt fr

    1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenenBodenschtzen einschlielich des Verladens, Befrderns, Abladens, Lagerns undAblagerns von Bodenschtzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit esim unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oderAufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,

    2. das Wiedernutzbarmachen der Oberflche whrend und nach der Aufsuchung, Gewinnungund Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschtzen,

    3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die berwiegend einerder in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Ttigkeiten dienen oder zu dienen bestimmtsind.

    (2) Dieses Gesetz gilt ferner fr

    1. das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung vonUntergrundspeichern,

    2. das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, dieberwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmtsind,

    3. sonstige Ttigkeiten und Einrichtungen,

    soweit dies ausdrcklich bestimmt ist.

    (3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschlandfr die durch die Abstze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaten Ttigkeiten und Einrichtungen,fr Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und fr Forschungshandlungen in bezug auf

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    den Festlandsockel. Die vlkerrechtlichen Regeln ber die Hohe See, die ausschlielicheWirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberhrt.

    (4) Dieses Gesetz gilt nicht fr das Verladen, Befrdern und Abladen von Bodenschtzen,Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

    1. im Schienenverkehr der Eisenbahnen des ffentlichen Verkehrs,

    2. im Kraftfahrzeugverkehr auf ffentlichen Wegen oder Pltzen

    3. im Schiffsverkehr seewrts der Begrenzung des Kstenmeeres und auf Binnen- undSeewasserstraen und in den Seehfen,

    4. in Luftfahrzeugen und

    5. in Rohrleitungen ab bergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzterMestation fr den Ausgang, soweit die Leitungen

    a) unmittelbar und ausschlielich der Abgabe an Dritte oder

    b) an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen,Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschtzenbestimmt sind.

    3 Bergfreie und grundeigene Bodenschtze

    (1) Bodenschtze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festemoder flssigem Zustand und Gase, die in natrlichen Ablagerungen oder Ansammlungen(Lagersttten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder imMeerwasser vorkommen.

    (2) Grundeigene Bodenschtze stehen im Eigentum des Grundeigentmers. Auf bergfreieBodenschtze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstck nicht.

    (3) Bergfreie Bodenschtze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium,Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium,Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Lithium, Mangan, Molybdn, Nickel, Niob,Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium,Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur,Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegenund als Erze auer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen;Graphit;Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichenLagersttte auftretenden Salzen; Sole;Fluspat und Schwerspat.Als bergfreie Bodenschtze gelten:

    1. alle Bodenschtze im Bereich des Festlandsockels und,

    2. soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten ( 149 bis 159) nichts anderesergibt,

    a) alle Bodenschtze im Bereich der Kstengewsser sowie

    b) Erdwrme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderenEnergien (Erdwrme).

    (4) Grundeigene Bodenschtze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich ausaufrechterhaltenen alten Rechten ( 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

    1. Basaltlava mit Ausnahme des Sulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und anderemontmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer;Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfestenErzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sichzur Herstellung von feuerfesten, surefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse

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    anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet;Tra;

    2. alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschtze, soweit sieuntertgig aufgesucht oder gewonnen werden.

    4 Begriffsbestimmungen

    (1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oderFeststellung der Ausdehnung von Bodenschtzen gerichtete Ttigkeit mit Ausnahme

    1. der Ttigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,

    2. der Ttigkeiten, die ausschlielich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszweckendienen und

    3. des Sammelns von Mineralien in Form von Handstcken oder kleinen Proben frmineralogische oder geologische Sammlungen.

    Eine grorumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischenVerfahren durchgefhrte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwertenbeschrnkt ist, die grorumige Rckschlsse auf das mgliche Vorkommen vonBodenschtzen zulassen.

    (2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lsen oder Freisetzen von Bodenschtzen einschlielichder damit zusammenhngenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Ttigkeiten;ausgenommen ist das Lsen oder Freisetzen von Bodenschtzen

    1. in einem Grundstck aus Anla oder im Zusammenhang mit dessen baulicher odersonstiger stdtebaulicher Nutzung und

    2. in oder an einem Gewsser als Voraussetzung fr dessen Ausbau oder Unterhaltung.

    (3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

    1. Trennen oder Anreichern von Bodenschtzen nach stofflichen Bestandteilen odergeometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlageeinschlielich der damit zusammenhngenden vorbereitenden, begleitenden undnachfolgenden Ttigkeiten,

    2. Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflssigen und Verlsen vonBodenschtzen,

    wenn der Unternehmer Bodenschtze der aufzubereitenden Art in unmittelbarembetrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschtze in unmittelbaremrumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. EineAufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Ttigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einersonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschtzen (Weiterverarbeitung) odermit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgefhrt wird und dasSchwergewicht der Ttigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwrmeist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

    (4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgeme Gestaltung der vom Bergbau in Anspruchgenommenen Oberflche unter Beachtung des ffentlichen Interesses.

    (5) Unternehmer ist eine natrliche oder juristische Person oderPersonenhandelsgesellschaft, die eine der in 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichnetenTtigkeiten auf eigene Rechnung durchfhrt oder durchfhren lt.

    (6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenenBodenschtzen.

    (7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnittaus dem Erdkrper, der von geraden Linien an der Oberflche und von lotrechten Ebenennach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs diesesGesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

    (8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenenBodenschtzen.

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    (9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behlterlosen Speicherung vonGasen, Flssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

    (10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebieteines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland fhrt oderdiesen durchquert.

    5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und desVerwaltungskostengesetzes

    Auf die Ausfhrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, dasVerwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungskostengesetz anzuwenden.

    Zweiter TeilBergbauberechtigungen

    Erstes KapitelBergfreie Bodenschtze

    Erster AbschnittErlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

    6 Grundsatz

    Wer bergfreie Bodenschtze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreieBodenschtze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums.Diese Berechtigungen knnen nur natrlichen und juristischen Personen undPersonenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.

    7 Erlaubnis

    (1) Die Erlaubnis gewhrt das ausschlieliche Recht, nach den Vorschriften diesesGesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

    1. die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschtze aufzusuchen,

    2. bei planmiger Aufsuchung notwendigerweise zu lsende oder freizusetzendeBodenschtze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,

    3. die Einrichtungen im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, diezur Aufsuchung der Bodenschtze und zur Durchfhrung der damit nach 2 Abs. 1 Nr.1 und 2 im Zusammenhang stehenden Ttigkeiten erforderlich sind.

    Bei einer Erlaubnis zur grorumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus 4 Abs. 1Satz 2 ergebenden Einschrnkungen.

    (2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schliet die Erteilungeiner Erlaubnis zur grorumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zurAufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur grorumigen Aufsuchungdie Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichenZwecken fr dasselbe Feld nicht aus.

    8 Bewilligung

    (1) Die Bewilligung gewhrt das ausschlieliche Recht, nach den Vorschriften diesesGesetzes

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    1. in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichnetenBodenschtze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschtze mitzugewinnen sowiedas Eigentum an den Bodenschtzen zu erwerben,

    2. die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lsenden oder freizusetzenden Bodenschtze zugewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,

    3. die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zubetreiben,

    4. Grundabtretung zu verlangen.

    (2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderesbestimmt, die fr Ansprche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des brgerlichenRechts entsprechend anzuwenden.

    (3) Die Bewilligung schliet die Erteilung einer Erlaubnis zur grorumigen Aufsuchungsowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken frdasselbe Feld nicht aus.

    9 Bergwerkseigentum

    (1) Bergwerkseigentum gewhrt das ausschlieliche Recht, nach den Vorschriften diesesGesetzes die in 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ttigkeiten und Rechte auszuben;auf das Recht sind die fr Grundstcke geltenden Vorschriften des BrgerlichenGesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 8Abs. 3 gilt entsprechend.

    (2) Eine Vereinigung eines Grundstcks mit einem Bergwerkseigentum sowie dieZuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstcks oder einesGrundstcks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulssig.

    10 Antrag

    Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur aufAntrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zustndigen Behrde zu stellen.

    11 Versagung der Erlaubnis

    Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

    1. der Antragsteller die Bodenschtze, die aufgesucht werden sollen, nicht genaubezeichnet,

    2. das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem 4 Abs. 7 entspricht oderin einer Karte in einem nicht geeigneten Mastab oder nicht entsprechend denAnforderungen einer Bergverordnung nach 67 eingetragen ist,

    3. der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegtist, da die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweckausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,

    4. der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchungunverzglich nach ihrem Abschlu, sptestens beim Erlschen der Erlaubnis, derzustndigen Behrde auf Verlangen bekanntzugeben,

    5. der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zustndigen Behrde

    a) bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubniszur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,

    b) bei einer grorumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchungzu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentmern,

    deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feldganz oder teilweise berdeckt wird, das Recht einzurumen, sich gegen bernahmeeines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen odersich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn

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    die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Gertendient,

    6. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da der Antragsteller, bei juristischenPersonen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oderGesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderlicheZuverlssigkeit nicht besitzen,

    7. bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur grorumigenAufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, da die fr eineordnungsgeme Aufsuchung und der damit nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 imZusammenhang stehenden Ttigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werdenknnen,

    8. eine sinnvolle und planmige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien odergrundeigenen Bodenschtzen gefhrdet wrde,

    9. Bodenschtze beeintrchtigt wrden, deren Schutz im ffentlichen Interesse liegtoder

    10. berwiegende ffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feldausschlieen.

    12 Versagung der Bewilligung

    (1) Fr die Versagung der Bewilligung gilt 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. DieBewilligung ist ferner zu versagen, wenn

    1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschtze entdeckt worden sind, nach Lage undTiefe in einem Lageri genau angegeben werden,

    2. das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem 4 Abs. 7 entspricht oder ineinem Lageri nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach 67eingetragen ist,

    3. der Antragsteller nicht nachweist, da die entdeckten Bodenschtze nach ihrer Lageund Beschaffenheit gewinnbar sind,

    4. der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht,da die technische Durchfhrung der Gewinnung und die danach erforderlichenEinrichtungen unter und ber Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einerangemessenen Zeit erfolgt.

    (2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken diein dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschtze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihmbeantragte Bewilligung nur aus Grnden des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenndie Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubniseingetreten sind.

    13 Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum

    Die Verleihung von Bergwerkseigentum ist zu versagen, wenn

    1. der Antragsteller nicht Inhaber einer Bewilligung fr die Bodenschtze und das Feldist, fr die er die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragt (Bergwerksfeld),

    2. der Antragsteller nicht glaubhaft macht, da in Zukunft mit einer wirtschaftlichenGewinnung im gesamten beantragten Feld zu rechnen ist,

    3. das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem 4 Abs. 7 entspricht oder seineBegrenzung an der Oberflche nach der horizontalen Projektion eine Flche von mehrals 25 Quadratkilometer umfassen soll,

    4. folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers nicht oder nicht vollstndigvorliegen:

    a) die genaue Bezeichnung der Bodenschtze, fr die das Bergwerkseigentum verliehenwerden soll,

    b) die Eintragung des Feldes, fr das die Verleihung des Bergwerkseigentumsbeantragt ist, in einem Lageri in zweifacher Ausfertigung, der von einem

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    anerkannten Markscheider oder einem ffentlich bestellten Vermessungsingenieurangefertigt worden ist und der den Anforderungen einer Bergverordnung nach 67entspricht,

    c) der Name des zu verleihenden Bergwerkseigentums,

    d) die Beschreibung von Art und Umfang der Erschlieung des Vorkommens unter Angabeder geologisch-lagerstttenkundlichen Merkmale.

    14 Vorrang

    (1) Dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat diezustndige Behrde unverzglich den Inhalt jedes Antrages mitzuteilen, den ein Dritterauf Erteilung einer Bewilligung fr ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalbder Erlaubnis gelegenes Feld und fr einen bestimmten der Erlaubnis unterliegendenBodenschatz gestellt hat. Stellt der Inhaber der Erlaubnis innerhalb von drei Monatennach Zugang der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung,so hat sein Antrag, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feldbezieht, Vorrang vor allen brigen Antrgen auf Erteilung einer Bewilligung frdenselben Bodenschatz.

    (2) In allen anderen Fllen hat bei Antrgen auf Erteilung einer Erlaubnis oderBewilligung, bei denen Versagungsgrnde nach 11 oder 12 nicht gegeben sind,der Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit der Voraussetzung,die nach 11 Nr. 7 fr Erlaubnis oder Bewilligung glaubhaft zu machen ist, denAnforderungen einer sinnvollen und planmigen Aufsuchung oder Gewinnung am bestenRechnung trgt; dabei sind die sonstigen bergbaulichen Ttigkeiten des Antragstellerszu bercksichtigen. 12 Abs. 2 bleibt unberhrt.

    15 Beteiligung anderer Behrden

    Die zustndige Behrde hat vor der Entscheidung ber den Antrag den BehrdenGelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung ffentlicherInteressen im Sinne des 11 Nr. 10 gehrt.

    16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen

    (1) Erlaubnis und Bewilligung bedrfen der Schriftform; die elektronische Form istausgeschlossen. Sie sind fr ein bestimmtes Feld und fr bestimmte Bodenschtze zuerteilen. Das gleiche gilt fr Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zurAufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zurgrorumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

    (2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dieserforderlich ist, um eine Gefhrdung der Wettbewerbslage der Bodenschtze aufsuchendenUnternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagersttten zu verbessern.

    (3) Die nachtrgliche Aufnahme, nderung oder Ergnzung von Auflagen ist zulssig, wennsie

    1. fr den Unternehmer und fr Einrichtungen der von ihm betriebenen Artwirtschaftlich vertretbar und

    2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfllbar

    sind und soweit dies zur Wahrung der in den 11 und 12 Abs. 1 bezeichnetenRechtsgter und Belange erforderlich ist.

    (4) Die Erlaubnis ist auf hchstens fnf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweilsdrei Jahre verlngert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmiger, mit derzustndigen Behrde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werdenkonnte.

    (5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird fr eine der Durchfhrung derGewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei drfen fnfzigJahre nur berschritten werden, soweit dies mit Rcksicht auf die fr die Gewinnung

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    blicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlngerung bis zurvoraussichtlichen Erschpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmiger Gewinnungist zulssig.

    17 Entstehung des Bergwerkseigentums

    (1) Bergwerkseigentum entsteht mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an denAntragsteller. Die Zustellung ist erst zulssig, wenn die Entscheidung ber dieVerleihung unanfechtbar geworden ist. Mit der Entstehung des Bergwerkseigentumserlischt die Bewilligung fr den Bereich des Bergwerksfeldes.

    (2) Die Berechtsamsurkunde besteht aus der Urkunde ber die Verleihung(Verleihungsurkunde) und einer Ausfertigung des Lagerisses, den die zustndige Behrdemit dem Inhalt der Entscheidung ber die Verleihung in bereinstimmung zu bringen hat.Die Verleihungsurkunde mu enthalten

    1. den Namen und Wohnort des Berechtigten (Bergwerkseigentmers),

    2. den Namen des Bergwerkseigentums,

    3. die genaue Angabe der Gre und Begrenzung des Bergwerksfeldes unter Verweisung aufden Lageri,

    4. die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt,

    5. die Bezeichnung der Bodenschtze, fr die das Bergwerkseigentum gilt,

    6. Datum der Urkunde, Siegel und Unterschrift.

    (3) Die zustndige Behrde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung desBergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift derBerechtsamsurkunde beizufgen.

    (4) Das Grundbuchamt hat die zustndige Behrde von der Eintragung eines neuenBergwerkseigentmers zu benachrichtigen.

    18 Widerruf

    (1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachtrglich Tatsacheneintreten, die zur Versagung htten fhren mssen.

    (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Grnden, die der Erlaubnisinhaberzu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung derErlaubnis aufgenommen oder die planmige Aufsuchung lnger als ein Jahr unterbrochenworden ist; die zustndige Behrde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweilsein weiteres Jahr verlngern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn derErlaubnisinhaber fr einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligungbeantragt, obwohl die Voraussetzungen fr deren Erteilung vorliegen und eine von derzustndigen Behrde fr die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

    (3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalbvon drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmigeGewinnung lnger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht,solange Grnde einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung desBewilligungsinhabers es erfordern, da die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einemspteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Grndefr die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

    (4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmige Gewinnung lnger alszehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Diezustndige Behrde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von derEntscheidung ber einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten.Sie ersucht das Grundbuchamt um die Lschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerrufwirksam geworden ist.

    19 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung

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    (1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweiseaufzuheben. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zustndigenBehrde zu stellen.

    (2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Verffentlichungsblatt derzustndigen Behrde erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sieaufgehoben wird.

    20 Aufhebung von Bergwerkseigentum

    (1) Das Bergwerkseigentum ist auf Antrag des Bergwerkseigentmers aufzuheben. Eineteilweise Aufhebung ist nicht zulssig.

    (2) Die zustndige Behrde hat den im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigtenschriftlich mitzuteilen, da ein Antrag auf Aufhebung des Bergwerkseigentums vorliegt.Die Mitteilung mu den Hinweis auf das sich aus Absatz 3 ergebende Antragsrecht sowiedarauf enthalten, da mit der Aufhebung das Bergwerkseigentum erlischt. Die Mitteilungist im Bundesanzeiger und im amtlichen Verffentlichungsblatt der zustndigen Behrdebekanntzumachen.

    (3) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Mitteilung kann jederdinglich Berechtigte die Zwangsversteigerung des Bergwerkseigentums beantragen. Einvollstreckbarer Titel ist fr den Antrag und die Durchfhrung der Zwangsversteigerungnicht erforderlich.

    (4) Wird die Zwangsversteigerung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz1 beantragt oder fhrt das Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Erteilung desZuschlages, so hebt die zustndige Behrde das Bergwerkseigentum auf; anderenfallsgilt der Antrag nach Absatz 1 als erledigt. Die Entscheidung ber die Aufhebung istdem Bergwerkseigentmer und den im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigtenzuzustellen. Die Gemeinde, in deren Gebiet das Bergwerksfeld liegt, ist von derEntscheidung zu unterrichten.

    (5) Ist das Bergwerkseigentum erloschen, so ersucht die zustndige Behrde dasGrundbuchamt um die Lschung.

    21 Beteiligung an der Aufsuchung

    (1) Die zustndige Behrde hat

    1. den Inhalt einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken jedemInhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und

    2. den Inhalt einer Erlaubnis zur grorumigen Aufsuchung jedem Inhaber einerErlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung und jedemBergwerkseigentmer

    unverzglich mitzuteilen, wenn sich die Felder dieser Berechtigungen mit dem Feldder Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken oder der Erlaubnis zurgrorumigen Aufsuchung hinsichtlich desselben Bodenschatzes ganz oder teilweiseberdecken.

    (2) Die zustndige Behrde hat ein Verlangen im Sinne des 11 Nr. 5 zu stellen, wenneiner der Berechtigten bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung gemAbsatz 1 fr sich einen entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft macht, da er diezur bernahme des angemessenen Teils der Aufwendungen gem 11 Nr. 5 erforderlichenMittel aufbringen kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die Behrde bei Vorliegen derbrigen Voraussetzungen des Satzes 1 ein Verlangen stellen, wenn die Entscheidung desBerechtigten ber seine Beteiligung vorher nicht mglich war und fr den verpflichtetenAntragsteller im Zeitpunkt des Verlangens die Beteiligung noch zumutbar ist.

    22 bertragung und bergang der Erlaubnis und Bewilligung

    (1) Die bertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder dieBeteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung derzustndigen Behrde zulssig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

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    1. bei einer bertragung eine der Voraussetzungen des 11 Nr. 4 bis 10, auch inVerbindung mit 12 Abs. 1 Satz 1, oder

    2. bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des 11 Nr. 4 bis 7, auch inVerbindung mit 12 Abs. 1 Satz 1,

    vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

    (2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht aufdie Erben ber. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einemNachlainsolvenzverwalter, Nachlapfleger oder Testamentsvollstrecker ausgebtwerden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zustndigen Behrdeunverzglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 tretennicht ein fr Erben oder in Satz 2 genannte Verfgungsberechtigte, in deren Personein Versagungsgrund nach 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit 12 Abs. 1 Satz 1,gegeben ist. Die Stze 1 bis 3 gelten fr sonstige Flle der Gesamtrechtsnachfolgeentsprechend.

    23 Veruerung von Bergwerkseigentum

    (1) Die rechtsgeschftliche Veruerung von Bergwerkseigentum und der schuldrechtlicheVertrag hierber bedrfen der Genehmigung der zustndigen Behrde. Die Genehmigungdarf nur versagt werden, wenn der Veruerung Grnde des ffentlichen Interessesentgegenstehen.

    (2) Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschfts erteilt werden.Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang desAntrages versagt wird. Hierber hat die zustndige Behrde auf Verlangen ein Zeugnis zuerteilen.

    Zweiter AbschnittVereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum

    24 Zulssigkeit der Vereinigung

    Bergwerksfelder drfen vereinigt werden, wenn sie aneinandergrenzen und dasBergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschtze verliehen ist.

    25 Voraussetzungen der Vereinigung

    Zur Vereinigung sind erforderlich

    1. eine notariell beurkundete Einigung der beteiligten Bergwerkseigentmer oder eineentsprechende Erklrung des Alleineigentmers ber die Vereinigung; dabei sind dieNamen des neuen Bergwerkseigentums und des neuen Bergwerkseigentmers, bei mehrerenBergwerkseigentmern auch der Anteil oder die sonstigen Rechtsverhltnisse an demneuen Bergwerkseigentum anzugeben;

    2. zwei Ausfertigungen eines Lagerisses des neuen Bergwerksfeldes, der denAnforderungen einer Bergverordnung nach 67 entspricht;

    3. bei dinglicher Belastung des Bergwerkseigentums eine notariell beurkundeteVereinbarung zwischen den dinglich Berechtigten und den beteiligtenBergwerkseigentmern darber, da und in welcher Weise, insbesondere in welcherRangordnung, die Belastungen auf das neue Bergwerkseigentum ( 27 Abs. 1) bergehensollen;

    4. die Genehmigung nach 26.

    26 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde

    (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

    1. die Vereinigung unzulssig ist,

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    2. die in 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder dienach 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollstndig vorgelegtwerden oder

    3. der Vereinigung Grnde des ffentlichen Interesses entgegenstehen.

    (2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach 25 Nr. 1, einer Ausfertigung desLagerisses nach 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach 154 Abs. 2 ausgestelltenUrkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden.

    27 Wirkung der Vereinigung

    (1) Mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller entstehtunter Erlschen des bisherigen Bergwerkseigentums neues Bergwerkseigentum an demeinheitlichen Bergwerksfeld mit den sich aus der Vereinbarung nach 25 Nr. 3ergebenden dinglichen Belastungen.

    (2) Ist die Vereinigung wirksam geworden, so ersucht die zustndige Behrde dasGrundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches. Dem Ersuchen ist eine beglaubigteAbschrift der Berechtsamsurkunde beizufgen.

    28 Teilung

    Ein Bergwerksfeld kann in selbstndige Teile geteilt werden, wenn die Teile dem 4 Abs. 7 entsprechen und durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbesondereeine Erschwerung der sinnvollen und planmigen Gewinnung von Bodenschtzen nicht zubefrchten ist. Die 25 bis 27 gelten mit der Magabe entsprechend, da die in 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden fr jeden Teil des Bergwerksfeldes erforderlichsind; mit Ausnahme der Lagerisse fr die Teilung ist jedoch eine Urschrift nebst dererforderlichen Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkundenausreichend.

    29 Austausch

    Der Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern ist zulssig, wenn die auszutauschendenTeile jeweils an das Bergwerksfeld angrenzen, mit dem sie durch den Austauschvereinigt werden sollen, durch den Austausch eine Feldeszersplitterung, insbesondereeine Erschwerung der sinnvollen und planmigen Gewinnung von Bodenschtzen, nichtzu befrchten ist, die auszutauschenden Teile dem 4 Abs. 7 entsprechen und dasBergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschtze verliehen ist. Die 25 bis 27 sindmit folgender Magabe entsprechend anzuwenden:

    1. Die Namen des am Austausch beteiligten Bergwerkseigentums bleiben bestehen.

    2. Die in 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden sind fr jeden am Austauschbeteiligten Teil der Bergwerksfelder erforderlich.

    3. Mit Ausnahme der Lagerisse fr den Austausch ist neben jeweils einer Urschrift dieerforderliche Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkundenausreichend.

    Dritter AbschnittFeldes- und Frderabgabe

    30 Feldesabgabe

    (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat jhrlicheine Feldesabgabe zu entrichten.

    (2) Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt; 137 bleibt unberhrt.

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    (3) Die Feldesabgabe betrgt im ersten Jahr nach der Erteilung fnf Euro jeangefangenen Quadratkilometer und erhht sich fr jedes folgende Jahr um weitere fnfEuro bis zum Hchstbetrag von fnfundzwanzig Euro je angefangenen Quadratkilometer. Aufdie Feldesabgabe sind die im Erlaubnisfeld in dem jeweiligen Jahr fr die Aufsuchunggemachten Aufwendungen anzurechnen.

    31 Frderabgabe

    (1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jhrlich fr die innerhalb des jeweiligenJahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschtzeeine Frderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt fr den Bergwerkseigentmer. EineFrderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschtze ausschlielich ausgewinnungstechnischen Grnden gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz3 gilt nicht fr die Errichtung eines Untergrundspeichers.

    (2) Die Frderabgabe betrgt zehn vom Hundert des Marktwertes, der fr imGeltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschtze dieser Art innerhalb desErhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Fr Bodenschtze, die keinenMarktwert haben, stellt die zustndige Behrde nach Anhrung sachverstndiger Stellenden fr die Frderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest.

    (3) 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

    32 Feststellung, Erhebung und nderung der Feldes- und Frderabgabe

    (1) Die Landesregierungen werden ermchtigt, durch Rechtsverordnung die zurDurchfhrung der 30 und 31 erforderlichen Vorschriften ber die Feststellungdes Marktwertes und des Wertes nach 31 Abs. 2 Satz 2 sowie ber die Erhebung undBezahlung der Feldes- und Frderabgabe zu erlassen. Natrliche und juristische Personenknnen zur Erteilung von Ausknften verpflichtet werden, soweit dies zur Festsetzungdes Marktwertes erforderlich ist.

    (2) Die Landesregierungen werden ermchtigt, durch Rechtsverordnung fr einenbestimmten Zeitraum

    1. Erlaubnisse, Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschtze oder inbestimmten Gebieten von der Feldes- und Frderabgabe zu befreien,

    2. fr Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschtze oder in bestimmten Gebieten einen von 30 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Betrag und eine andere Staffelung festzusetzen,

    3. fr Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschtze oder inbestimmten Gebieten einen von 31 Abs. 2 abweichenden Vomhundertsatz oderBemessungsmastab festzusetzen,

    soweit dies zur Anpassung an die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungengeboten, zur Abwehr einer Strung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zur Abwehreiner Gefhrdung der Wettbewerbslage der aufsuchenden oder gewinnenden Unternehmen, zurSicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, zur Verbesserung der Ausnutzungvon Lagersttten oder zum Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange erforderlichist oder soweit die Bodenschtze im Gewinnungsbetrieb verwendet werden. Dabei drfendie Abgaben hchstens auf das Vierfache des sich aus 30 Abs. 3 Satz 1 oder 31 Abs.2 Satz 1 ergebenden Betrge erhht werden.

    (3) Die Landesregierungen knnen die Ermchtigung nach den Abstzen 1 und 2 durchRechtsverordnung auf andere Stellen bertragen.

    Vierter AbschnittFundanzeige

    33 Anzeige und Entschdigung

    (1) Wer einen bergfreien Bodenschatz entdeckt, ohne zu seiner Aufsuchung oder Gewinnungberechtigt zu sein, und der zustndigen Behrde die Entdeckung unverzglich anzeigt,

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    kann von demjenigen, der auf Grund dieser Anzeige eine Bewilligung fr den Bodenschatzerhlt, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Entdeckungentstanden sind. Dies gilt nicht, wenn der Bodenschatz unter Versto gegen 6 entdecktworden oder die Lagersttte dieses Bodenschatzes bereits bekannt ist.

    (2) Die Anzeige mu Angaben ber den Zeitpunkt der Entdeckung, den Fundort mitBezeichnung des Grundstcks, der Gemeinde und des Kreises sowie eine Beschreibung derArt und Beschaffenheit des Fundes enthalten. Die zustndige Behrde hat den Anzeigendenunverzglich von der Erteilung einer Bewilligung zu benachrichtigen.

    Zweites KapitelGrundeigene Bodenschtze

    34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigenerBodenschtze

    Fr die Befugnis des Grundeigentmers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigenerBodenschtze nach Magabe dieses Gesetzes andere Bodenschtze mitzugewinnen, dasEigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen,gelten,

    1. soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und

    2. soweit sich nicht aus den 149 bis 158 etwas anderes

    ergibt, 7 Abs. 1 und die 8 und 9 mit der Magabe entsprechend, da an die Stelledes Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstck tritt, auf das sichdas Grundeigentum bezieht.

    Drittes KapitelZulegung

    35 Voraussetzungen

    Die zustndige Behrde kann auf Antrag dem Inhaber einer Gewinnungsberechtigungdurch Zulegung das Recht erteilen, den Abbau eines Bodenschatzes aus dem Feldseiner Gewinnungsberechtigung (Hauptfeld) in das Feld einer benachbarten fremdenGewinnungsberechtigung, die sich auf den gleichen Bodenschatz bezieht, fortzufhren(grenzberschreitender Abbau), wenn

    1. der Antragsteller nachweist, da er sich ernsthaft um eine Einigung ber dengrenzberschreitenden Abbau zu angemessenen Bedingungen, erforderlichenfallsunter Angebot geeigneter Abbaumglichkeiten innerhalb der eigenenGewinnungsberechtigungen, bemht hat,

    2. aus bergwirtschaftlichen oder bergtechnischen Grnden ein grenzberschreitenderAbbau geboten ist,

    3. Grnde des Allgemeinwohls, insbesondere die Versorgung des Marktes mitBodenschtzen oder andere gesamtwirtschaftliche Grnde, einen grenzberschreitendenAbbau erfordern,

    4. nicht damit gerechnet werden mu, da die in dem Feld der benachbarten Berechtigunganstehenden Bodenschtze von einem anderen Gewinnungsbetrieb auch ohne Zulegungebenso wirtschaftlich gewonnen werden,

    5. Bodenschtze, deren Schutz im ffentlichen Interesse liegt, durch die Zulegungnicht beeintrchtigt werden,

    6. folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers vorliegen:

    a) Ein Lageri mit genauer Eintragung des Hauptfeldes und des Feldes der fremdenBerechtigung unter besonderer Kennzeichnung des zuzulegenden Feldesteiles,

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    b) eine Darstellung der zur bergwirtschaftlichen und bergtechnischen Beurteilungder Zulegung bedeutsamen tatschlichen Verhltnisse,

    c) Angaben ber das im Hauptfeld durchgefhrte sowie ber das im Feld der fremdenBerechtigung beabsichtigte Arbeitsprogramm, insbesondere ber die technischeDurchfhrung der Gewinnung, die danach erforderlichen Einrichtungen unter undber Tage und den Zeitplan,

    d) glaubhafte Angaben darber, da die fr eine ordnungsgeme Durchfhrung desgrenzberschreitenden Abbaus und der damit nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 imZusammenhang stehenden Ttigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werdenknnen,

    e) Angaben ber Verwendung und Absatz der durch den grenzberschreitenden Abbau zugewinnenden Bodenschtze,

    f) eine Begrndung zu dem Vorliegen der in den Nummern 3 und 4 bezeichnetenVoraussetzungen.

    36 Verfahren

    Auf das Verfahren sind die Vorschriften ber das frmliche Verwaltungsverfahren nachTeil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Magabe anzuwenden:

    1. Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremdenBerechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremdenBerechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk eineranderen zustndigen Behrde, so ist auch diese zu laden.

    2. Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen fr Mitberechtigte, wenn sieder Aufforderung der zustndigen Behrde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen,innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.

    3. In der mndlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eineEinigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden.Auf die Beurkundung sind die 3 bis 13 und 16 bis 26 des Beurkundungsgesetzes vom28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt gendert durch Gesetz vom 20. Februar1980 (BGBl. I S. 157), entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift ber die Einigungsteht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann diezustndige Behrde nicht entgegennehmen.

    4. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zustndige Behrde berden Antrag. Das Recht zum grenzberschreitenden Abbau ist fr ein bestimmtes Feld,fr bestimmte Bodenschtze und zeitlich beschrnkt zu erteilen. 16 Abs. 3 giltentsprechend.

    An die Stelle der Vorschriften ber das frmliche Verwaltungsverfahren nach Teil VAbschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriftender Verwaltungsverfahrensgesetze der Lnder, soweit dies landesrechtlich angeordnetist.

    37 Entschdigung

    (1) Fr die Erteilung des Rechts zum grenzberschreitenden Abbau hat der Berechtigteeine Entschdigung an den Inhaber der fremden Berechtigung zu leisten. Kommt eineEinigung nicht zustande, so ist die Entschdigung in der Entscheidung ber dieErteilung des Rechts zum grenzberschreitenden Abbau festzusetzen.

    (2) Die Entschdigung wird fr den durch den grenzberschreitenden Abbau eintretendenRechtsverlust und fr andere dadurch eintretende Vermgensnachteile geleistet.Soweit zur Zeit der Entscheidung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Ma ihrerBeeintrchtigung auszugehen. Hat der Entschdigungsberechtigte Manahmen getroffen,um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, da die Manahmen die Nutzungennachhaltig gesteigert htten, so ist dies zu bercksichtigen. Die Entschdigung istauf Verlangen des Inhabers der fremden Berechtigung in wiederkehrenden Leistungen zuzahlen. Ist die fremde Berechtigung mit dinglichen Rechten Dritter belastet, so geltendie Artikel 52 und 53 des Einfhrungsgesetzes zum Brgerlichen Gesetzbuch entsprechend.

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    38 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Frderabgabe

    (1) Fr das Recht zum grenzberschreitenden Abbau gelten die 8, 15, 16 Abs. 5 und 18 Abs. 1 und 3 entsprechend. 31 gilt in dem Umfang entsprechend, in dem er fr denInhaber der fremden Berechtigung gelten wrde.

    (2) Das Recht darf erst ausgebt werden, wenn der Berechtigte

    1. die Entschdigung geleistet oder

    2. bei einer Entschdigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate und fr diebrigen Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.

    Dritter TeilAufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung

    Erstes KapitelAllgemeine Vorschriften ber die Aufsuchung und Gewinnung

    Erster AbschnittAufsuchung

    39 Einigung mit dem Grundeigentmer, Zustimmung anderer Behrden,Entschdigung

    (1) Wer zum Zwecke der Aufsuchung ein fremdes Grundstck benutzen will, hat vor Beginnder Aufsuchung

    1. die Zustimmung des Grundeigentmers und der sonstigen Nutzungsberechtigten und,

    2. wenn das Grundstck durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem ffentlichenZweck gewidmet ist, auch die Zustimmung der fr die Wahrung dieses Zweckeszustndigen Behrde

    einzuholen. 905 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberhrt.

    (2) Bei einem unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallenden Grundstck ist

    1. die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, wenn das Grundstckausschlielich dem ffentlichen Zweck dient, dem es gewidmet ist,

    2. die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich, wenn

    a) sich Art und Form der Ttigkeit, die der Aufsuchung dient oder zu dienenbestimmt ist, nicht von den Ttigkeiten unterscheidet, die im Rahmen der Widmungausgebt werden drfen oder von der Widmung nicht betroffen sind oder

    b) fr die Zulassung der Ttigkeit nach den Vorschriften, auf denen die Widmungberuht, eine besondere behrdliche Erlaubnis, Genehmigung oder Zustimmungvorgesehen und diese von der dafr zustndigen Behrde erteilt worden ist.

    (3) Der Aufsuchungsberechtigte hat nach Abschlu der Aufsuchungsarbeiten den frherenZustand fremder Grundstcke wiederherzustellen, es sei denn, da die Aufrechterhaltungder Einwirkungen auf die Grundstcke nach Entscheidung der zustndigen Behrdefr sptere Gewinnungsarbeiten zulssig ist oder die zustndige Behrde zurWiedernutzbarmachung der Oberflche eine Abweichung von dem frheren Zustand angeordnethat.

    (4) Der Aufsuchungsberechtigte hat dem Grundeigentmer und den sonstigenNutzungsberechtigten fr die durch die Aufsuchungsarbeiten entstandenen, nichtdurch Wiederherstellung des frheren Zustandes oder andere Manahmen nach Absatz

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    3 ausgeglichenen Vermgensnachteile Ersatz in Geld zu leisten. Der Ersatzanspruchhaftet den Inhabern von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstck belastet ist, inentsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einfhrungsgesetzes zum BrgerlichenGesetzbuch.

    (5) Zur Sicherung ihrer Ansprche aus den Abstzen 3 und 4 knnen der Grundeigentmerund sonstige Nutzungsberechtigte eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

    40 Streitentscheidung

    (1) Wird die nach 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Zustimmung versagt, so kannsie auf Antrag durch eine Entscheidung der zustndigen Behrde ersetzt werden, wennffentliche Interessen, insbesondere die Durchforschung nach nutzbaren Lagersttten,die Aufsuchung erfordern. Wenn unter Gebuden, auf Betriebsgrundstcken, in Grtenoder eingefriedeten Hofrumen aufgesucht werden soll, kann die Zustimmung nur ausberwiegenden ffentlichen Interessen durch eine Entscheidung der zustndigen Behrdeersetzt werden.

    (2) Die zustndige Behrde entscheidet auf Antrag auch ber die Hhe desEntschdigungsanspruchs ( 39 Abs. 4) oder der Sicherheit ( 39 Abs. 5), wenneine Einigung hierber nicht zustande kommt; die Kosten des Verfahrens trgt derAufsuchungsberechtigte. Erst wenn der Ersatz geleistet oder eine Sicherheit hinterlegtist, darf die Aufsuchung begonnen oder fortgesetzt werden.

    41 Gewinnung von Bodenschtzen bei der Aufsuchung

    Der Aufsuchungsberechtigte hat das Recht, Bodenschtze zu gewinnen, soweit dieBodenschtze nach der Entscheidung der zustndigen Behrde bei planmiger Durchfhrungder Aufsuchung aus bergtechnischen, sicherheitstechnischen oder anderen Grndengewonnen werden mssen. Das Recht des Aufsuchungsberechtigten, andere als bergfreieBodenschtze in eigenen Grundstcken zu gewinnen, bleibt unberhrt.

    Zweiter AbschnittGewinnung

    42 Mitgewinnung von Bodenschtzen bei der Gewinnung bergfreierBodenschtze

    (1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschtze hat der Gewinnungsberechtigte dasRecht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschtzemitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zustndigen Behrde bei planmigerDurchfhrung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Grnden nurgemeinschaftlich gewonnen werden knnen. Andere an diesen Bodenschtzen Berechtigte hatder Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzglich in Kenntnis zusetzen.

    (2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

    1. mitgewonnener bergfreier Bodenschtze, fr die Aneignungsrechte Dritter bestehen,und

    2. mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschtze

    dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der fr die Gewinnung und eineerforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer fr die Gewinnung zuzahlenden Frderabgabe anzubieten und diese Bodenschtze auf Verlangen herauszugeben.Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nachKenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangensmitgewonnenen Bodenschtze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt,wenn

    1. die Trennung der mitgewonnenen Bodenschtze von den brigen Bodenschtzen nichtmglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder

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    2. die mitgewonnenen Bodenschtze zur Sicherung des eigenen Betriebes desGewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberflcheverwendet werden.

    Knnen herauszugebende Bodenschtze nicht voneinander getrennt werden oder ist eineTrennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen siemehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieserBerechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

    (3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die bernahme herauszugebender Bodenschtzenicht zumutbar, so kann er fr diese Bodenschtze von dem Gewinnungsberechtigteneinen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte dieBodenschtze verwerten kann. Die Aufwendungen fr die Gewinnung und eine erforderlicheAufbereitung sowie eine fr die Gewinnung zu zahlende Frderabgabe sind anzurechnen.

    (4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidetdie zustndige Behrde ber die Unmglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung derBodenschtze und die Gre der Anteile.

    43 Mitgewinnung von Bodenschtzen bei der Gewinnung grundeigenerBodenschtze

    Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschtze gilt fr die Mitgewinnung bergfreierBodenschtze 42 entsprechend.

    44 Hilfsbaurecht

    (1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, auerhalb des Feldes seinerGewinnungsberechtigung unterirdische Anlagen zu errichten, die der technischen oderwirtschaftlichen Verbesserung seines Gewinnungsbetriebes, insbesondere der Wasserlsungoder Wetterfhrung, zu dienen bestimmt sind (Hilfsbaue). Dies gilt nicht, wenn einHilfsbau im Feld einer anderen Gewinnungsberechtigung errichtet werden soll unddadurch die Gewinnung des anderen Gewinnungsberechtigten gefhrdet oder wesentlichbeeintrchtigt wrde.

    (2) Der Hilfsbauberechtigte hat fr den Schaden, der dem anderen Gewinnungsberechtigtendurch den Hilfsbau entsteht, Ersatz in Geld zu leisten.

    45 Mitgewinnung von Bodenschtzen bei Anlegung von Hilfsbauen

    (1) Der Hilfsbauberechtigte hat das Recht, alle Bodenschtze mitzugewinnen, die nachder Entscheidung der zustndigen Behrde bei ordnungsgemer Anlegung eines Hilfsbauesgelst werden mssen. Andere an diesen Bodenschtzen Berechtigte hat er von derEntscheidung nach Satz 1 unverzglich in Kenntnis zu setzen.

    (2) Bergfreie Bodenschtze, fr die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und fremdenicht bergfreie Bodenschtze hat der Hilfsbauberechtigte den anderen Berechtigtenunentgeltlich herauszugeben, wenn diese es innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahmenach Absatz 1 Satz 2 verlangen. 42 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.

    46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum

    Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmig angelegt worden ist,gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nichterforderlich.

    47 Benutzung fremder Grubenbaue

    (1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, fremde unter Tage errichtete Baue(Grubenbaue) zu benutzen, wenn

    1. die Voraussetzungen des 44 Abs. 1 Satz 1 vorliegen und

    2. er einen angemessenen Teil der Aufwendungen fr die Errichtung und Unterhaltung derzu benutzenden Grubenbaue bernimmt.

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    Satz 1 gilt nicht fr Grubenbaue, die fr andere Zwecke als die Aufsuchung oderGewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschtze benutzt werden.

    (2) Ist eine zweckmige Benutzung nach Absatz 1 Satz 1 nur bei entsprechenderVernderung der Grubenbaue mglich und wird dadurch die Gewinnung durch denanderen Berechtigten nicht gefhrdet oder wesentlich beeintrchtigt, so ist dieserverpflichtet, die Vernderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oderzu dulden. Die Aufwendungen fr die Vernderung trgt der Gewinnungsberechtigte.Die bernahme von Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entfllt, wenn derGrubenbau vom anderen Berechtigten nicht mehr benutzt wird; in diesem Fall trgt derGewinnungsberechtigte die Aufwendungen fr die Unterhaltung allein.

    (3) Fr den durch die Benutzung entstehenden Schaden hat der Gewinnungsberechtigte demanderen Berechtigten Ersatz in Geld zu leisten.

    (4) In Streitfllen entscheidet auf Antrag die zustndige Behrde ber das Recht zurBenutzung.

    Dritter AbschnittVerbote und Beschrnkungen

    48 Allgemeine Verbote und Beschrnkungen

    (1) Unberhrt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstcken solche Ttigkeitenverbieten oder beschrnken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienenknnen, wenn die Grundstcke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einemffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines ffentlichen Zwecks geschtzt sind.Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafr Sorge zu tragen, da die Aufsuchung undGewinnung so wenig wie mglich beeintrchtigt werden.

    (2) In anderen Fllen als denen des Absatzes 1 und des 15 kann, unbeschadetanderer ffentlich-rechtlicher Vorschriften, die fr die Zulassung von Betriebsplnenzustndige Behrde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschrnken oder untersagen,soweit ihr berwiegende ffentliche Interessen entgegenstehen. Soweit die ffentlichenInteressen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die fr die Zulassungvon Betriebsplnen zustndige Behrde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehrals 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschlieendbekannt ist. 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b desVerwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Magabe entsprechend anzuwenden, da an dieStelle der Gemeinde die zustndige Behrde tritt. Versptet erhobene Einwendungen sindausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

    49 Beschrnkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb derKstengewsser

    Im Bereich des Festlandsockels und der Kstengewsser ist die Aufsuchung insoweitunzulssig, als sie

    1. den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,

    2. das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oderRohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungenmehr als nach den Umstnden unvermeidbar,

    3. die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen

    4. die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewsser als Bestandteil des Naturhaushaltsunangemessen

    beeintrchtigt.

    Zweites KapitelAnzeige, Betriebsplan

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    50 Anzeige

    (1) Der Unternehmer hat der zustndigen Behrde die Errichtung und Aufnahme

    1. eines Aufsuchungsbetriebes,

    2. eines Gewinnungsbetriebes und

    3. eines Aufbereitungsbetriebes

    rechtzeitig, sptestens zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Ttigkeit anzuzeigen;in der Anzeige ist der Tag des Beginns der Errichtung oder der Aufnahme des Betriebesanzugeben. Zum Betrieb gehren auch die in 2 Abs. 1 bezeichneten Ttigkeiten undEinrichtungen. Die Pflicht zur Anzeige entfllt, wenn ein Betriebsplan nach 52eingereicht wird.

    (2) Absatz 1 gilt fr die Einstellung des Betriebes mit Ausnahme der in 57 Abs.1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichneten Flle entsprechend. 57 Abs. 1 Satz 2 bleibtunberhrt.

    (3) Unternehmer, deren Betrieb nicht nach 51 der Betriebsplanpflicht unterliegt,haben der Anzeige ber die Errichtung oder die Aufnahme eines Gewinnungsbetriebes einenAbbauplan beizufgen, der alle wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Gewinnung,insbesondere

    1. die Bezeichnung der Bodenschtze, die gewonnen werden sollen,

    2. eine Karte in geeignetem Mastab mit genauer Eintragung des Feldes, in dem dieBodenschtze gewonnen werden sollen,

    3. Angaben ber das beabsichtigte Arbeitsprogramm, die vorgesehenen Einrichtungenunter und ber Tage und ber den Zeitplan,

    4. Angaben ber Manahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberflche whrend desAbbaues und ber entsprechende Vorsorgemanahmen fr die Zeit nach Einstellung desBetriebes

    enthalten mu. Wesentliche nderungen des Abbauplanes sind der zustndigen Behrdeunverzglich anzuzeigen.

    51 Betriebsplanpflicht

    (1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung drfen nurauf Grund von Plnen (Betriebsplnen) errichtet, gefhrt und eingestellt werden, dievom Unternehmer aufgestellt und von der zustndigen Behrde zugelassen worden sind. ZumBetrieb gehren auch die in 2 Abs. 1 bezeichneten Ttigkeiten und Einrichtungen. DieBetriebsplanpflicht gilt auch fr die Einstellung im Falle der Rcknahme, des Widerrufsoder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentumssowie im Falle des Erlschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

    (2) Absatz 1 gilt nicht fr einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in derOberflche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unterTage oder mit explosionsgefhrlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfhigenStoffen durchgefhrt werden.

    (3) Die zustndige Behrde kann Betriebe von geringer Gefhrlichkeit und Bedeutungauf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder fr einen bestimmten Zeitraumvon der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschftigter und Dritter unddas Wiedernutzbarmachen der Oberflche nach diesem Gesetz und der auf Grund diesesGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestelltwerden knnen. Dies gilt nicht fr die Errichtung und die Einstellung des Betriebes undfr Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

    52 Betriebsplne fr die Errichtung und Fhrung des Betriebes

    (1) Fr die Errichtung und Fhrung eines Betriebes sind Hauptbetriebsplne fr einen inder Regel zwei Jahre nicht berschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechungdes Betriebes fr einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Fhrung des Betriebes,

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    eine lngere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zustndigen Behrde genehmigtwird.

    (2) Die zustndige Behrde kann verlangen, da

    1. fr einen bestimmten lngeren, nach den jeweiligen Umstnden bemessenenZeitraum Rahmenbetriebsplne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben berdas beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchfhrung und voraussichtlichenzeitlichen Ablauf enthalten mssen;

    2. fr bestimmte Teile des Betriebes oder fr bestimmte Vorhaben Sonderbetriebsplneaufgestellt werden.

    (2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und fr dessenZulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Magabe der 57a und 57b durchzufhren,wenn ein Vorhaben nach 57c einer Umweltvertrglichkeitsprfung bedarf. Die zustndigeBehrde soll mit dem Unternehmer auf der Grundlage des Verlangens Gegenstand,Umfang und Methoden der Umweltvertrglichkeitsprfung sowie sonstige fr dieDurchfhrung dieser Prfung erhebliche Fragen errtern; hierzu knnen andere Behrden,Sachverstndige und Dritte hinzugezogen werden. Anforderungen eines vorsorgendenUmweltschutzes, die sich bei der Umweltvertrglichkeitsprfung ergeben und ber dieZulassungsvoraussetzungen des 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriftenin anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei ffentliche Interessen im Sinne des 48Abs. 2.

    (2b) Fr Vorhaben einschlielich notwendiger Folgemanahmen, die wegen ihrer rumlichenAusdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbstndigen Abschnitten oder Stufendurchgefhrt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechendden Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, da dadurchdie erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabensauf die Umwelt ganz oder teilweise unmglich wird. Fr Vorhaben, die einem besonderenVerfahren im Sinne des 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, 11 Absatz1 Wasserhaushaltsgesetz und 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechendeVorschriften ber Verfahren zur Durchfhrung der Umweltvertrglichkeitsprfung inanderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchfhrungeiner Umweltvertrglichkeitsprfung gewhrleistet ist, die den Anforderungendieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltvertrglichkeitsprfung istbei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behrdlichen Entscheidungen berdie Zulssigkeit des Vorhabens nach Magabe der dafr geltenden Vorschriften zubercksichtigen.

    (2c) Die Abstze 2a und 2b gelten auch fr die wesentliche nderung eines Vorhabens imSinne des Absatzes 2a Satz 1, wenn die nderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelthaben kann.

    (3) Fr Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichenGesichtspunkten durchgefhrt, errichtet oder betrieben werden mssen, haben diebeteiligten Unternehmer auf Verlangen der zustndigen Behrde gemeinschaftlicheBetriebsplne aufzustellen.

    (4) Die Betriebsplne mssen eine Darstellung des Umfanges, der technischenDurchfhrung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten,da die in 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erflltsind. Sie knnen verlngert, ergnzt und abgendert werden.

    (5) Fr bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedrfen oder allgemeinzuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplnen an Stelle der nach Absatz4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, da dieGenehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

    53 Betriebsplan fr die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik

    (1) Fr die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlubetriebsplan aufzustellen, dereine genaue Darstellung der technischen Durchfhrung und der Dauer der beabsichtigten

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    Betriebseinstellung, den Nachweis, da die in 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 undAbsatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfllt sind, und in anderen als den in 55 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fllen auch Angaben ber eine Beseitigung der betrieblichenAnlagen und Einrichtungen oder ber deren anderweitige Verwendung enthalten mu.Abschlubetriebsplne knnen ergnzt und abgendert werden.

    (2) Dem Abschlubetriebsplan fr einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik inzweifacher Ausfertigung beizufgen. Diese mu enthalten

    1. den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, indenen der Betrieb liegt,

    2. Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaberder Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieserBerechtigung,

    3. die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschtze nebst vorhandenen chemischenAnalysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eineBeschreibung der sonst angetroffenen Bodenschtze unter Angabe der beim Betriebdarber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben ber Erschwerungen des Betriebes inbergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,

    4. die Angaben ber den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschtze,

    5. eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhltnisse und,soweit ein Grubenbild nicht gefhrt wurde, eine zeichnerische Darstellung desBetriebes,

    6. die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung desGewinnungsbetriebes sowie der Grnde fr die Einstellung,

    7. eine lagerstttenkundliche Beschreibung der Lagersttte nebst einem Verzeichnis derVorrte an Bodenschtzen einschlielich der Haldenbestnde,

    8. eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringungan Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe desMetallgehaltes in den Abgngen)),

    9. eine Darstellung der Verkehrslage und der fr den Abtransport derVerkaufserzeugnisse wesentlichen Verhltnisse des Gewinnungsbetriebes.

    Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden,es sei denn, da der Lagersttte nach Feststellung der zustndigen Behrde noch einewirtschaftliche Bedeutung fr die Zukunft zukommen kann.

    54 Zulassungsverfahren

    (1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlngerung, Ergnzung oderAbnderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

    (2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Manahmen der Aufgabenbereichanderer Behrden oder der Gemeinden als Planungstrger berhrt, so sind diese vorder Zulassung des Betriebsplanes durch die zustndige Behrde zu beteiligen. DieLandesregierungen knnen durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung derGemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Manahmen zur Lagerung oderAblagerung von Bodenschtzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes gefhrt werden, in deminsbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflchen festgelegt sind und der auf Grund einesBundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

    55 Zulassung des Betriebsplanes

    (1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des 52 ist zu erteilen, wenn

    1. fr die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschtzen dieerforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,

    2. nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da

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    a) der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschafteneine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretungberechtigten Personen, die erforderliche Zuverlssigkeit und, falls keine unterBuchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oderkrperliche Eignung nicht besitzt,

    b) eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oderBetriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlssigkeit, Fachkundeoder krperliche Eignung nicht besitzt,

    3. die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren fr Leben, Gesundheit und zum Schutzvon Sachgtern, Beschftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die denallgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Manahmen, sowiedafr getroffen ist, da die fr die Errichtung und Durchfhrung eines Betriebesauf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigenArbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,

    4. keine Beeintrchtigung von Bodenschtzen, deren Schutz im ffentlichen Interesseliegt, eintreten wird,

    5. fr den Schutz der Oberflche im Interesse der persnlichen Sicherheit und desffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,

    6. die anfallenden Abflle ordnungsgem verwendet oder beseitigt werden,

    7. die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberflche in dem nach denUmstnden gebotenen Ausma getroffen ist,

    8. die erforderliche Vorsorge getroffen ist, da die Sicherheit eines nach den 50und 51 zulssigerweise bereits gefhrten Betriebes nicht gefhrdet wird,

    9. gemeinschdliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sindund

    bei einem Betriebsplan fr einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder derKstengewsser ferner,

    10. der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nichtbeeintrchtigt werden,

    11. die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, derFischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeintrchtigt werden,

    12. das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln undRohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungennicht mehr als nach den Umstnden unvermeidbar beeintrchtigt werden und

    13. sichergestellt ist, da sich die schdigenden Einwirkungen auf das Meer auf einmglichst geringes Ma beschrnken.

    Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplnen.

    (2) Fr die Erteilung der Zulassung eines Abschlubetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1Nr. 2 bis 13 mit der Magabe entsprechend, da

    1. der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren fr Leben undGesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie

    2. die Wiedernutzbarmachung der Oberflche in der vom einzustellenden Betrieb inAnspruch genommenen Flche und

    3. im Bereich des Festlandsockels und der Kstengewsser die vollstndige Beseitigungder betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt seinmssen. Soll der Betrieb nicht endgltig eingestellt werden, so darf die Erfllungder in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurchdie Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

    56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung

    (1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachtrglicheAufnahme, nderung oder Ergnzung von Auflagen ist zulssig, wenn sie

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    1. fr den Unternehmer und fr Einrichtungen der von ihm betriebenen Artwirtschaftlich vertretbar und

    2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfllbar

    sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

    (2) Die zustndige Behrde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheitabhngig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfllung der in 55 Abs. 1Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweiseiner entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich diesesGesetzes zum Geschftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zustndigen Behrdeals Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessenist. ber die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zustndige Behrde.

    (3) Die Abstze 1 und 2 gelten fr die Verlngerung, Ergnzung oder nderung einesBetriebsplanes entsprechend.

    57 Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan

    (1) Kann eine Gefahr fr Leben oder Gesundheit Beschftigter oder Dritter nur durcheine sofortige Abweichung von einem zugelassenen Betriebsplan oder durch sofortige,auf die endgltige Einstellung des Betriebes gerichtete Manahmen abgewendet werden, sodarf die Abweichung oder die auf die Einstellung gerichtete Manahme auf ausdrcklicheAnordnung des Unternehmers bereits vor der Zulassung des hierfr erforderlichenBetriebsplanes vorgenommen werden. Der Unternehmer hat der zustndigen Behrde dieAnordnung unverzglich anzuzeigen.

    (2) Werden infolge unvorhergesehener Ereignisse zur Abwendung von Gefahren frbedeutende Sachgter sofortige Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplanerforderlich, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Magabe, da die Sicherheit desBetriebes nicht gefhrdet werden darf.

    (3) Die Zulassung der infolge der Abweichung erforderlichen nderung des Betriebsplanesoder des fr die Einstellung erforderlichen Betriebsplanes ist unverzglich zubeantragen.

    57a Planfeststellungsverfahren, Umweltvertrglichkeitsprfung

    (1) Das im Falle des 52 Abs. 2a durchzufhrende Planfeststellungsverfahren trittan die Stelle des Verfahrens nach den 54 und 56 Abs. 1. Anhrungsbehrde undPlanfeststellungsbehrde ist die fr die Zulassung von Betriebsplnen zustndigeBehrde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung derVorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze ber das Planfeststellungsverfahren andie Stelle der Gemeinde die zustndige Behrde; als Bereich, in dem sich das Vorhabenvoraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behrde.

    (2) Der Rahmenbetriebsplan mu den Anforderungen gengen, die sich aus denVoraussetzungen fr die Durchfhrung des Planfeststellungsverfahrens unterBercksichtigung der Antragserfordernisse fr die vom Planfeststellungsbeschlueingeschlossenen behrdlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan mu allefr die Umweltvertrglichkeitsprfung bedeutsamen Angaben enthalten, soweit sie nichtschon nach Satz 1 zu machen sind, insbesondere

    1. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf dieUmwelt unter Bercksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemeinanerkannten Prfungsmethoden,

    2. alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zuknnen, sowie

    3. eine Beschreibung der Manahmen, mit denen erhebliche Beeintrchtigungen derUmwelt vermieden, vermindert oder soweit mglich ausgeglichen werden, sowie derErsatzmanahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur undLandschaft.

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    Weitere Angaben zur Umwelt und ihren Bestandteilen, Angaben zu geprftenVorhabenalternativen und ber etwaige Schwierigkeiten bei der Angabenzusammenstellungsind erforderlich, soweit

    1. sie in Anbetracht der besonderen Merkmale des Vorhabens und der mglichenAuswirkungen auf die Umwelt von Bedeutung sind und

    2. ihre Zusammenstellung fr den Unternehmer unter Bercksichtigung des allgemeinenKenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prfungsmethoden zumutbar ist.

    Einzelheiten regelt das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie durchRechtsverordnung nach 57c. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einenzur Auslegung geeigneten Plan und eine allgemeinverstndliche Zusammenfassung derbeizubringenden Angaben beizufgen.

    (3) Verfgen die beteiligten Behrden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zumachenden Angaben ber zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie denUnternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfgung. Das giltinsbesondere fr Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren;die dafr zustndige Behrde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die fr dieUmweltvertrglichkeitsprfung von Bedeutung sein knnen, der nach Absatz 1 Satz 2zustndigen Behrde zur Verfgung zu stellen.

    (4) Die Entscheidung ber die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenenEntscheidungen nach Magabe der hierfr geltenden Vorschriften zu treffen. DasVerhltnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritterim Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafr geltenden Vorschriften diesesGesetzes; dies gilt auch fr eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. In derBegrndung der Entscheidung ist zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf dieUmwelt eine zusammenfassende Darstellung dieser Auswirkungen aufzunehmen.

    (5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berhrten Belange Dritter und der AufgabenbereicheBeteiligter im Sinne des 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen derPlanfeststellung auch auf die Zulassung und Verlngerung der zur Durchfhrung desRahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlubetriebsplne,soweit ber die sich darauf beziehenden