Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord ......Ansichtsbreite 2,00 m, Abstand der...

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

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Inhaltsverzeichnis ................................................................................ Seite

D) Bebauungsvorschriften (textliche Festsetzungen) i. d.F. vom 29.09.2015 3 1. Art und Maß der baulichen Nutzung.................................................................. 3 2. Nicht überbaubare/bebaute Grundstücksflächen.............................................. 3 3 Hauptgebäude................................................................................................... 3 3.1 Allgemeines....................................................................................................... 3 3.2 Gestaltung......................................................................................................... 3 3.2.1 Baukörper.......................................................................................................... 3 3.2.2 Fassaden........................................................................................................... 3 3.2.3 Dächer............................................................................................................... 4 3.2.4 Anbauten........................................................................................................... 5 3.3 Bauhöhenfestsetzung........................................................................................ 5 4. Garagen / Nebengebäude / Nebenanlagen....................................................... 5 5. Zu- und Abfahrten der Garagen/private Verkehrsflächen/Versiegelungsgrad... 6 6. Stellplätze.......................................................................................................... 6 7. Einfriedungen..................................................................................................... 6 8. Gelände………………………………………….................................................... 7 9. Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen)................................................... 7 10. Freileitungen…………....................................................................................... 7 11. Abstandsflächen................................................................................................ 7 12. Denkmalschutz.................................................................................................. 7 13. Gewässerschutz................................................................................................ 8 14. Grünordnung …………………………................................................................ 8

E) Hinweise ......................................................................................................... 9 1. Gesetzliche Grundlagen - Verordnungen…..................................................... 9 2. Geltungsbereich / Größe.................................................................................. 9 3. Verkehrsanbindung / Lage / Erschließungsstraßen / ÖPNV........................... 10 4. Ver- und Entsorgung........................................................................................ 11 5. Sonstiges………….......................................................................................... 12

F) Begründung nach § 9 Abs. 8 i.V.m. § 2a BauGB …......................................13

G) Verfahrensvermerke .......................................................................................15

H) Grünordnungsplan/ Eingriffsregelung/ Umweltbericht i.d.F vom 15.07.2015

I) Satzung vom 17.02.2016

J) Zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB vom 22.02.2016

Anlagen: - Bekanntmachung „In Kraft treten“ vom 17.02.2016

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Amberg, den 14.10.2014

geändert : 15.07.2015 und 29.09.2015

D ) Bebauungsvorschri f ten (Textliche Festsetzungen) 1. Art und Maß der baulichen Nutzung

Das Baugebiet ist als „Allgemeines Wohngebiet - WA“ im Sinne des § 4 BauNVO ausgewie-

sen. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO werden nicht zugelassen. § 13 BauNVO (freibe-

ruflich Tätige) bleibt unberührt.

Für alle Gebäudetypen wird die Zahl der Vollgeschosse nach § 20 BauNVO i.V.m. Art. 83

Abs. 7 BayBO auf max. zwei Vollgeschosse (II nach PlanZV) begrenzt.

Die Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 BauNVO beträgt 0,35, die Geschossflächenzahl

(GFZ) nach § 20 BauNVO beträgt max. 0,7 als Höchstmaß.

Das im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ) ist

ein Höchstmaß und gilt nur, soweit sich nicht aus der Begrenzung durch Baugrenzen und

durch die Festlegung der Geschoßzahlen geringere Werte ergeben.

Es wird eine offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO in Form von Einzel- und Doppel-

häusern festgesetzt. Hausgruppen sind nicht zulässig.

Je Wohngebäude sind max. zwei Wohneinheiten zulässig. Bei Doppelhaushälften ist je

Hausanteil jeweils nur eine Wohneinheit zulässig.

2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen

Um einen Einmauerungseffekt gegenüber den Nachbargrundstücken zu vermeiden, dürfen

auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Baugrundstücke (Bauparzelle) keine

Gebäude errichtet werden. Stellplätze auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zu-

lässig.

3. Hauptanlagen (Wohngebäude)

3.1 Allgemeines

Je Parzelle darf nur ein Wohngebäude als Einfamilien- oder Doppelhaus errichtet werden.

Wohngebäude in massiver Holz-Blockbauweise sind nicht zulässig.

Auf Grund des bereitgestellten Grundschutzes mit Löschwasser von mind. 48 m³/h müssen

die Gebäude mit harter Bedachung und mindestens feuerhemmenden Umfassungen ausge-

führt werden. Auf die Einhaltung der Anforderungen des Dritten Teils, Abschnitt IV BayBO

wird hingewiesen.

3.2 Gestaltung

3.2.1 Baukörper

Als Gebäudetyp zulässig sind:

Gebäudetyp E: Erdgeschoss als Normalgeschoss

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Gebäudetyp E+1: Erd- und Obergeschoss als zwei Normalgeschosse

Gebäudetyp E+D: Erdgeschoss als Normalgeschoss, das obere, zweite Geschoss ist je-

doch als Dachgeschoss auszubilden.

Normalgeschoss ist ein Geschoss, dessen Grundfläche der Gebäudegrundfläche entspricht.

Lichtgräben, größere Lichtschächte oder Abgrabungen, um Aufenthaltsräume im Kellerge-

schoss zu ermöglichen, sind unzulässig.

3.2.2 Fassaden

Zulässig sind Putzfassaden und Holzverkleidungen, sowie Fassadenbegrünung. Glänzende,

spiegelnde oder reflektierende Außenwände sowie Metall- und Blechfassaden sind, mit Aus-

nahme von Solarenergieanlagen oder Sonnenkollektoren, nicht zulässig.

3.2.3 Dächer

Als Dachform sind Sattel-, Pult (auch höhenversetzt), Walm- und Zeltdächer zugelassen. Bei

Satteldächern ist der First mittig anzuordnen. Krüppelwalm-, Shed-, Laternen-, (Halb-) Ton-

nen- und Flachdächer sind nicht zulässig. Zugelassen werden Dacheindeckungen mit Ziegel

oder Betonsteinen (Farbe naturrot, dunkelbraun oder anthrazit), flach ausgebildete Metall-

und Blecheindeckungen sowie intensive und extensive Dachbegrünung. Begrünte Beda-

chungen sind entsprechend Art. 30 Abs. 4 Nr. 2 BayBO auszuführen. Glänzende, spiegelnde

oder reflektierende Dachdeckungsarten sind nicht zulässig. Um einen Metallaustrag zu ver-

meiden, sind grundsätzlich nur beschichtete Metall- und Blecheindeckungen zulässig.

Gebäudetyp E: Dachneigung bei Satteldächer von 15° bis max. 35°, bei Pultdächer

und höhenversetzten Pultdächern sowie Walm- und Zeltdächer von 5°

bis max. 20°. Dachüberstände an Traufen und First zulässig bis max.

0,60 m einschl. Dachrinne, am Ortgang bis max. 0,40 m. Kniestockhö-

he bis max. 0,20 m.

Gebäudetyp E+1: wie Gebäudetyp E

Gebäudetyp E+D: nur bei Satteldach zulässig Dachneigung von 38° bis max. 48°, Dach-

überstände an Traufen und First zulässig bis max. 0,60 m einschl.

Dachrinne, am Ortgang bis max. 0,40 m. Kniestockhöhe bis max. 0,75

m.

Die Kniestockhöhe bemisst sich von Oberkante (OK) Fertigfußboden (FFB) des Dachge-

schosses bis OK Fußpfette. Zwerchgiebel (Quergiebel) sind zulässig bis max. ⅓ der Gebäu-

delänge und müssen aus der Flucht der Gebäudeaußenwand hervortreten sowie die Dach-

fläche des Hauptgebäudes unterbrechen, das Dach des Zwerchgiebels muss unter dem First

des Hauptgebäudes angeordnet sein. Gauben sind nur auf Satteldächern zugelassen als

Schleppgauben oder stehende Gauben bis max. 1,50 m Traufhöhe (Ansichtshöhe), die max.

Ansichtsbreite 2,00 m, Abstand der Seitenwand der Gaube zum Ortgang mind. 2,00 m. Sie

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müssen in der Dachfläche liegen, die Traufe darf durch die Gaube(n) nicht unterbrochen

werden. Dachdeckungen der Zwerchgiebel und Gauben in Glas, Blech oder wie Dach des

Hauptgebäudes. Andere Dachneigungen und – formen als die des Hauptgebäudes sind zu-

lässig. Verfahrensfreie Kleinwindkraftanlagen, Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren

auf den Dächern (gebäudeabhängig), auch aufgeständert, sind zulässig.

3.2.4 Anbauten

Vor der Außenwand vortretende An- und Vorbauten wie z.B. Erker, Balkone, Wintergärten,

Windfänge etc. müssen sich dem Wohngebäude unterordnen, d.h. sie dürfen insgesamt

nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen.

Anbauten wie Erker, Wintergärten etc. sind mit Ausnahme des unter Ziff. 3.2.3 genannten

Zwerchgiebels, nur erdgeschossig zulässig, sie dürfen jedoch unterkellert werden.

Dachdeckungen der An- und Vorbauten in Glas oder wie Dach des Hauptgebäudes. Andere

Dachformen und -neigungen als die des Hauptgebäudes sind zulässig. Fassadenarten wie

die Fassaden der Hauptgebäude (s. Ziff. 3.1.2) sind zulässig. Die Fassade des Anbaus kann

sich in Farbe und Material von dem Hauptgebäude absetzen, eine Angleichung ist nicht er-

forderlich.

3.3 Bauhöhenfestsetzung

Die Höhenangabe ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2c BauVorlV in den Bauzeichnungen zu jedem

Antrag auf Baugenehmigung anzugeben. Der vorhandene und geplante Geländeverlauf ist

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV in den Bauzeichnungen darzustellen. Der geplante Gelän-

deverlauf ist dem Niveau der angrenzenden Fahrbahn anzupassen bzw. max. 30 cm dar-

über.

4. Garagen / Nebengebäude / Nebenanlagen

Auf Grund des bereitgestellten Grundschutzes mit Löschwasser von mind. 48 m³/h müssen

die Garagen und Nebenanlagen als Gebäude mit harter Bedachung und mindestens feuer-

hemmenden Umfassungen ausgeführt werden. Auf die Einhaltung der Anforderungen des

Dritten Teils, Abschnitt IV BayBO wird hingewiesen.

Zulässig sind Garagen mit dazugehörigen Nebenräumen, die sich in der Dachform, Dach-

neigung, Dacheindeckung, Dachüberstände und der Fassadengestaltung dem Hauptgebäu-

de angleichen. Ausnahmsweise werden auch Garagen in massiver Fertigbauweise und

überdachte Stellplätze (Carports) in Holz- und/oder Stahlkonstruktion mit Flächdächern oder

flach geneigten Dächern zugelassen. Neben den Dachdeckungsarten wie unter Ziff. 3.1.3

beschrieben sind hierfür Flachdachpfannen, asbestfreie Wellplatten, Blechdeckungen, Tra-

pez- und Wellbleche (mit geringem Profilquerschnitt) oder Folien zugelassen. Glänzende,

spiegelnde oder reflektierende Dachdeckungsarten und Fassaden sind nicht zulässig. Um

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einen Metallaustrag zu vermeiden, sind grundsätzlich nur beschichtete Metall- und Blechein-

deckungen zulässig.

Je Parzelle darf nur eine gebäudeunabhängige Kleinwindkraftanlage mit einer freien Höhe

bis zu 10 m oder eine gebäudeabhängige Kleinwindkraftanlage mit einer Höhe bis zu 5 m ab

der Dachdeckung errichtet werden.

Gebäudeunabhängige Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren sind auf den Baugrund-

stücken nicht zulässig.

Regelungen zu Einfriedungen siehe Ziff. 7.

5. Zu- und Abfahrten der Garagen/private Verkehrsfl ächen/Versiegelungsgrad

Die Länge der Zu- und Abfahrten zur öffentlichen Verkehrsfläche muss mind. 5,00 m betra-

gen. Die Zu- und Abfahrten zu Garagen dürfen nicht überdacht werden, z.B. zur Schaffung

eines zusätzlichen überdachten Kfz-Stellplatzes (Carport).

Flächenversiegelungen bei privaten Verkehrsflächen und Flächen für Stellplätze sind auf ein

Mindestmaß zu reduzieren. Zu- und Abfahrten zu Garagen und überdachten Stellplätzen

sowie Stellflächen sind mit wasserdurchlässigen Belägen wie z.B. Pflaster mit Splitt- oder

Rasenfugen, Rasenpflaster, wassergebundene Decken, Fahrspuren oder Schotterrasen zu

befestigen, damit eine Versickerung von Oberflächenwasser an Ort und Stelle möglich ist.

Der Anteil an versiegelten Verkehrs- und Erschließungsflächen ist sowohl im öffentlichen als

auch im privaten Bereich auf ein Minimum zu beschränken. Die Entwässerung privater Hof-,

Lager- und Verkehrsflächen in öffentliche Flächen ist nicht zulässig.

6. Stellplätze

Auf Grund der geringen Straßenbreiten im Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünord-

nungsplans sind je Wohneinheit mind. zwei Kraftfahrzeug-Stellplätze nachzuweisen Die Zu-

und Abfahrten zu Garagen und überdachten Stellplätzen dürfen als Kraftfahrzeug-Stellplatz

genutzt werden.

7. Einfriedungen

Die Errichtung von Zäunen ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Zulässig sind Zäune, einschl. der Türen und Tore, als Holzzäune mit senkrechten Latten

(z.B. Hanichelzaun) und handwerklich gearbeitete Metallzäune mit senkrechter Struktur,

Zaunhöhe von max. 1,00 m. Sichtbare Betonsockel, Kantensteine oder Randplatten sind bis

zu einer Höhe von max. 30 cm zulässig. Grenzmauern oder Stützmauern an der Grenze sind

unzulässig. Pfeiler für Gartentüren und Gartentore sind aus Metall, Holz, verputztem Mauer-

werk, Naturstein, Beton oder Sichtbeton zulässig.

An seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind auch Maschendrahtzäune mit einer

max. Höhe von 1,20 m zulässig. Unzulässig als Einfriedung sind Mauern. Der Verlauf der

Zäune ist dem Gelände anzupassen. Abstufungen sind unzulässig. Sichtschutzmatten an

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Zäunen sind nicht zulässig. Die Hinterpflanzung der Einfriedungen durch Hecken (vgl. Grün-

ordnung Ziff. 14) ist wünschenswert.

Die straßenseitigen Zäune dürfen nur 0,50 m zurückversetzt von der Grundstücksgrenze /

vom Fahrbahnrand der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden („Freihaltezone“). Die

Fläche der „Freihaltezone“ darf nicht versiegelt werden.

Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter müssen gegen Einsicht von öffentlichen Verkehrs-

flächen durch geeignete Maßnahmen abgeschirmt werden.

8. Gelände

Zulässig sind bepflanzte Terrassierungen, wenn die Böschungen dem natürlichen Gelände

eingefügt werden. Der Böschungswinkel darf eine max. Neigung von 1:2 nicht überscheiten.

Steile Abböschungen sowie unnatürliche Geländeveränderung durch Abgrabungen und/oder

Aufschüttung sind nicht zulässig.

Stützmauern für Terrassierungen aus Beton, Betonfertigsteinen und Natursteinen sowie Tro-

ckenmauern sind bis max. 0,50 m Höhe zulässig. Beton- und Betonfertigsteinmauern sind

mit Vorpflanzungen auszuführen. Sind zwei oder mehr Stützmauern parallel angeordnet,

müssen diese einen Abstand von mind. 1,00 m zueinander haben.

Abböschungen sowie Stützmauern müssen zur Grundstücksgrenze einen Abstand von mind.

1,00 m einhalten. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Nachbargrundstü-

cke durch Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden.

Der vorhandene und geplante Geländeverlauf ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV in den

Bauzeichnungen zu jedem Antrag auf Baugenehmigung anzugeben und in den Bauzeich-

nungen darzustellen.

9. Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen)

Werbeanlagen sind nur bis zu einer Ansichtsfläche von max. 1,00 m² zulässig. Das Anbrin-

gen von Werbeanlagen auf Dachflächen sowie Wechsellichtanlagen sind nicht zulässig.

Werbeanlagen außerhalb des Ortes der Leistung sind nicht zulässig.

10. Freileitungen

Freileitungen sind unzulässig.

11. Abstandsflächen

Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO.

12. Denkmalschutz

Im Zuge von Erdarbeiten eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen nach

Art. 8 Abs. 1 DSchG der Meldepflicht an das Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD),

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Dienststelle Regensburg, Referat B II Niederbayern/Oberpfalz (Tel. 0941/595748-0) oder an

die Untere Denkmalschutzbehörde (Tel. 09661/510-0) der Stadt Sulzbach-Rosenberg.

Aufgefundene Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der

Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Ge-

genstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet (Art 8 Abs. 2 DSchG).

13. Gewässerschutz

Private Freiflächen, Dachflächen sowie mit wasserdurchlässigen Belägen befestigte Flächen

sollen soweit als möglich nicht in die Kanalisation entwässert werden. Anfallendes Nieder-

schlagswasser ist möglichst zu sammeln und, soweit auf Grund der Bodenverhältnisse mög-

lich, auf den Grundstücken zur Versickerung zu bringen oder als Brauchwasser zu verwen-

den. Dadurch wird eine Erhöhung des Oberflächenabflusses vermindert und bei einer Versi-

ckerung eine Grundwasserneubildung gewährleistet. Wenn Niederschlagswasser gezielt

gesammelt und versickert wird, ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Sofern jedoch die Voraussetzungen der NWFreiV gegeben sind, darf Niederschlagswasser

unter Beachtung der TRENGW genehmigungsfrei versickert werden. Auf Grund der Hangla-

ge ist darauf zu achten, dass Nachbargrundstücke durch die Versickerung von Nieder-

schlagswasser nicht beeinträchtigt werden.

Aus Gründen des Grundwasserschutzes sollten Dacheindeckungen aus Metall, wie z.B. aus

Kupfer-, Zink-, Bleiblech etc., auch für kleinere Flächen, nur mit einer Beschichtung ausge-

führt werden (vgl. § 3 NWFreiV).

Sammelzisternen zur Brauchwassernutzung mit Überlaufversickerung (Regenwassernut-

zungsanlagen) werden empfohlen und sind dem Stadtbauamt (Tiefbauamt Tel. 09661/510-0)

der Stadt Sulzbach-Rosenberg und dem Landratsamt Amberg-Sulzbach, Gesundheitsamt zu

melden, jedoch nur, wenn sie zusätzlich zur Trinkwasserversorgungsanlage im Haushalt

installiert werden.

Werden Regenwassernutzungsanlagen (Brauchwasseranlagen) im Haushalt zusätzlich zur

öffentlichen Wasserversorgungsanlage verwendet, sind diese nach den anerkannten Regeln

der Technik zu installieren und zu betreiben. Eine direkte Leitungsverbindung zwischen

Trink- und Brauchwasserleitungsnetz ist gemäß TrinkwV 2001 verboten. Die Leitungen sind

farblich unterschiedlich zu kennzeichnen. Zapfstellen, welche mit Brauchwasser versorgt

werden, sind mit einem Hinweisschild „Kein Trinkwasser“ zu versehen.

14. Grünordnung

Sh.: H) Grünordnungsplan/ Eingriffsregelung/ Umweltbericht i.d.F. vom 15.07.2015 Kap. I.5.

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E ) Hinweise

1 Gesetzliche Grundlagen - Verordnungen

BauGB Baugesetzbuch

BauNVO Baunutzungsverordnung

PlanZV Planzeichenverordnung

BayBO Bayerische Bauordnung 2008

BauVorlV Bauvorlagenverordnung

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz

DSchG Denkmalschutzgesetzes

NWFreiV Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammel-

tem Niederschlagswasser - Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

TRENGW Technischen Regeln zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser

in das Grundwasser

TrinkwV 2001 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch -

Trinkwasserverordnung

2. Geltungsbereich / Größe

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans Wohngebiet „Sie-

beneichen Nord“ umfasst das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 1001, die städtische Grund-

stücksfläche des Regenrückhalte- und Retentionsteiches mit der Flurstücks-Nr. 1001/19 so-

wie die städtischen Straßen- und Wegeflächen mit den Flurstücks-Nrn. 948, 992/1, 999 und

997, jeweils der Gemarkung Poppenricht.

Er wird umgrenzt im Süden von 1001/13, 1001/12, 1001/11, 1001/10, 1001/9, 1001/8,

1001/18, 1001/7 und 998, im Osten von 996, im Norden von 989 und im Westen von 1002,

jeweils der Gemarkung Poppenricht.

Der genaue Umgriff ist aus dem von der Umwelt + Tiefbau Ingenieure Amberg GmbH gefer-

tigten Lageplan in der Fassung vom 14.10.2014, geändert am 15.07.2015 zu ersehen.

Die Gesamtausweisung beträgt ca. 1,71 ha und beinhaltet eine ca. 1,01 ha große Baufläche,

einen Regenrückhalte- und Retentionsteich mit einer Größe von ca. 0,03 ha sowie eine ca.

0,67 ha große Fläche für Straßen und öffentliches Grün.

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3. Verkehrsanbindung / Lage/ Erschließungsstraßen/ ÖPNV

Das Neubaugebiet „Siebeneichen Nord“ liegt am nordöstlichen Ortsrand des Stadtteils Sie-

beneichen und südlich des Stadtkerns von Sulzbach-Rosenberg (siehe Abb. 1). Es ist er-

schlossen durch öffentliche Gemeinde-/Ortsstraßen. Über Gemeindeverbindungsstraßen

besteht eine leistungsfähige Anbindung an das überregionale Straßennetz der Bundesstraße

B 85 sowie der Kreisstraße AS 35.

Abb. 1 Übersichtslageplan TOP Karte (ohne Maßstab)

Das geplante Baugebiet ist durch bestehende asphaltierte Flurwege eingerahmt.

Diese werden um 2,00 m auf 5,50 m verbreitert, damit der Begegnungsfall Bus / PKW unge-

hindert möglich ist. Auf der tieferliegenden, entwässernden Seite ist eine Einfassung als

„Homburger Kante“ auszuführen. (siehe Regelquerschnitt B-B und C-C unter Punkt A. Plan-

zeichnung)

Die Wohnstraße im Baugebiet ist nach RASt 2006 mit einer Breite von 4,75 m und zusätzli-

chem Sicherheitsstreifen von 0,50 m beidseitig auszubauen. Auf der tieferliegenden, ent-

wässernden Seite ist eine Einfassung als „Homburger Kante“ auszuführen. Auf der höherlie-

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genden Fahrbahnseite ist eine Einfassung als Einzeiler festgesetzt. (siehe Regelquerschnitt

A-A unter Punkt A. Planzeichnung)

Im Bereich der Erweiterung des Regenrückhaltebeckens wird eine einseitige barrierefreie

Haltestelle für den ÖPNV nach H BVA, Ausgabe 2011 und der Arbeitshilfe Barrierefreies

Bauen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Beleuch-

tung und Wartehäuschen angelegt.

4. Ver- und Entsorgung

Wasser: Anschluss an das Netz des Wasserversorgers (Stadtwerke Sulzbach-

Rosenberg) durch Aufbau einer Ringleitung.

Die Lage der Hydranten und die Leitungsart werden durch die Stadt-

werke Sulzbach-Rosenberg festgelegt.

Löschwasser: Der Grundschutz erfolgt über Über- und Unterflurhydranten des Was-

serversorgers. Es ist eine Löschwasserversorgung von 48 m³/h gesi-

chert.

Abwasserbeseitigung: Die nördliche Parzellenreihe wird an den bestehenden Mischwasser-

kanal angeschlossen. Die geplante Erschließungsstraße wird im

Trennsystem erschlossen.

Niederschlagswasser: Das Regenwasser der geplanten Erschließungsstraße wird im Trenn-

system an den Regenrückhalte- und Retentionsteich angeschlossen

oder Versickerung (siehe A) Ziff. 13).

Strom: Erdanschlüsse je nach Energiebedarf durch die Main-Donau Netzge-

sellschaft mbH. Die Hausanschlussleitungen für die einzelnen Parzel-

len werden von der MDN mbH vorverlegt. Versorgungsleitungen in

der Fahrbahn sind in einem Versorgungsstreifen von 1,0m Breite zu

verlegen. Zwischen geplanten Baumstandorten ist ein Abstand von

2,50m einzuhalten.

Fernmeldeanschluss: Erdanschlüsse durch die Deutsche Telekom AG.

Es muss eine rechtzeitige Abstimmung und Koordinierung mit dem

Versorgungsträger stattfinden.

Gasanschluss: Keine Anbindung des Gebiets an ein Ferngasleitungssystem.

Fernwärmeanschluss: Keine Anbindung des Gebiets an ein Fernwärmeleitungssystem.

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5. Sonstiges

Auf die Beachtung folgender Gesetze und Verordnungen wird insbesondere hingewiesen:

a) Städtische Entwässerungssatzung in der Fassung vom 27.11.2014

b) Niederschlagswasserfreistellungsverordnung in der Fassung vom 01.01.2000 (GVBl

S. 30, BayRS 753-1-18-UG), geändert durch Verordnung vom 11.09.2008 (GVBl S. 777).

c) Technischen Regeln zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das

Grundwasser.

d) Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.11.2011 (BGBl. I

S. 2370), geändert durch Art. 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044).

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F) Begründung Ziele und Zwecke der Planung nach § 9 Abs. 8 i.V.m . § 2a BauGB

Die Nachfrage nach Bauland für Einfamilienhäuser in offener Bauweise ist im Stadtgebiet

von Sulzbach-Rosenberg sehr hoch. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Sulzbach

– Rosenberg stellt zwar noch Reserveflächen auch im Bereich der Innenentwicklung dar,

jedoch sind diese Flächen kurz- und mittelfristig eigentumsrechtlich nicht verfügbar. Die Be-

reitschaft der Grundstückseigentümer geeignete Bauflächen zu veräußern, sowie die Mög-

lichkeiten der Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung, und andere Maßnahmen zur

Innenentwicklung stehen nicht zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch für das ehemalige

Maxhüttengelände, mit seinen noch nicht abschließend geregelten Bodenbelastungen.

Zusätzlich ist die Innenentwicklung durch die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete

am Rosenbach für die Stadtteile Sulzbach und Rosenberg eingeschränkt worden.

Trotz Leerstands-Management und Beratung von Bauwilligen zu bestehenden Gebäuden ist

die Nachfrage nach Grundstücken zur Einfamilienhausbebauung ungebrochen.

Diese Rahmenbedingungen veranlassen die Stadt Sulzbach-Rosenberg das Baugebiet Sie-

beneichen Nord für die Ausweisung eines Wohngebietes (WA) für Einfamilienhausbebauung

in offener Bauweise zu entwickeln.

In Siebeneichen stehen auch keine verfügbaren Baugrundstücke mehr zur Verfügung. Um

auch der Abwanderung der jungen Generation aus Siebeneichen entgegenzuwirken ist es

unabdingbar auch hier der Baulandnachfrage bedarfsgerecht nachzukommen. Für das Bau-

gebiet Siebeneichen Nord mit 14 Bauparzellen liegen bereits 6 Reservierungen vor.

Die Schaffung von attraktivem Wohnbauland für ansiedlungswillige ortsansässige Familien

und ein maßvoller Zuzug sollen städtebaulich geordnet erfolgen. Der dörfliche Charakter des

Stadtteils Siebeneichen soll dabei erhalten werden.

Auch hinsichtlich des demographischen Wandels hat die Stadt Sulzbach-Rosenberg als Mit-

telzentrum der Verantwortung gerecht zu werden, jungen Familien die Möglichkeit einer An-

siedlung im Stadtgebiet zu ermöglichen und einer Abwanderung entgegenzuwirken.

Die Stadt Sulzbach – Rosenberg wird, wie der gesamte Landkreis Amberg – Sulzbach, in

den kommenden Jahrzehnten gemäß den Statistiken des BayLfStaD einen Rückgang der

Bevölkerung verzeichnen. Im Vergleich zu anderen Landkreisen oder Städten in der nördli-

chen Oberpfalz fällt der Rückgang moderater aus. Mit der Ausweisung von Neubaugebieten

kann dieser Prozess wohl nicht aufgehalten werden, jedoch soll es ein Beitrag dazu sein,

dem Trend des Einwohnerrückgangprozesses entgegenzuwirken und dessen Geschwindig-

keit zu endschleunigen.

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

- 14 -

Das Grundstück steht eigentumsrechtlich für eine Bebauung zur Verfügung.

Das geplante Baugebiet Siebeneichen Nord ist an eine geeignete Siedlungsstruktur ange-

bunden. Die Baugebietsfläche ist durch die vorhandenen, bereits asphaltierten Flurwege

eingerahmt. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist somit gering. In den Flurwegen (östlich,

nördlich und westlich) liegen bereits Kanäle, die volkswirtschaftlich sinnvoll mitgenutzt wer-

den können. Im westlichen Flurweg ist auch die Wasserleitung bereits vorhanden. Das be-

stehende Regenwassersystem ist vorhanden und muss nur erweitert werden. Zur Nutzung

der vorhandenen Infrastruktur ist diese Erweiterung des allgemeinen Wohngebietes nach

Norden sinnvoll und erfüllt die Anforderungen des LEP Kapitel 3.

Die das Baugebiet umschließenden Flurwege müssen nur angebaut werden. Diese Wege

dienen bereits als Fahrweg für die Buslinie. Somit ist eine optimale Anbindung an den ÖPNV

bereits vorhanden. Auch der Ausbau des schnellen Internets ist bereits jetzt für Siebenei-

chen vorgesehen. Somit ist alle erforderliche Infrastruktur bereits vorhanden und muss nur in

Teilen ergänzt werden.

Negative Auswirkungen auf den bestehenden Stadtteil Siebeneichen sind wegen der be-

grenzten Größe des geplanten Baugebietes und der guten bestehenden Infrastruktur, insbe-

sondere der verkehrlichen Anbindungen, nicht zu erwarten.

Die Fläche der Bauleitplanung bzw. der räumliche Geltungsbereich des künftigen Bebau-

ungs- und Grünordnungsplans „Siebeneichen Nord“ ist im wirksamen Flächennutzungs- und

Landschaftsplan nicht als Bebauungsfläche enthalten. Auch an anderer Stelle in Siebenei-

chen ist keine Baugebietsfläche im Flächennutzungsplan vorgesehen. Der Bebauungsplan

entwickelt sich damit nicht aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan). Der

Flächennutzungsplan wird deshalb im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur

Aufstellung des Bebauungsplans geändert.

Die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes werden im Umweltbericht dargestellt.

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STADT SULZBACH-ROSENBERG

H) GRÜNORDNUNGSPLAN EINGRIFFSREGELUNG UMWELTBERICHT

BEBAUUNGSPLAN `Siebeneichen Nord´

BEGRÜNDUNG - FESTSETZUNGEN

Stand : 14.10.2014, geändert am 15.07.2015

Verfasser : W.RÖTH GmbH

Stadtplaner - Landschaftsarchitekten, Amberg

Dipl-Ing. (FH) Christine Meyer

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INHALTSVERZEICHNIS Seite

I. GRÜNORDNUNGSPLAN 3

1. AUFGABENSTELLUNG / VORHABEN 3

2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 4

3. RAHMENBEDINGUNGEN UND PLANUNGSVORGABEN 4

4. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES 5

5. FESTSETZUNGEN GRÜNORDNUNGSPLAN 6

5.1 Konzeption und Ziele aus städtebaulicher und landschaftsplanerischer Sicht 6

5.2 Öffentlicher Bereich 7

5.3 Privater Bereich 8

5.4 Pflanzabstände 8

5.5 Hinweise und Empfehlungen 9

6. EINGRIFFSERMITTLUNG - AUSGLEICHSBEDARF 10

7. FESTSETZUNGEN ÖKOLOGISCHE MASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH UND ERSATZ 12

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2

II. UMWELTBERICHT 13

1. Einleitung 13

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und wichtiger Ziele des Bauleitplanes 13

1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen

umweltrelevanten Ziele und ihrer Berücksichtigung 13

2. Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen

einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung 14

2.1 Schutzgut Boden 14

2.2 Schutzgut Wasser 15

2.3 Schutzgut Klima / Luft 15

2.4 Schutzgut Pflanzen / Tiere 16

2.5 Schutzgut Mensch (Erholung / Immissionen) 17

2.6 Schutzgut Landschaft 17

2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 17

2.8 Wechselwirkungen 18

3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung 18

4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich

negativer Umweltauswirkungen 18

5. Alternative Planungsmöglichkeiten 19

6. Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten 19

7. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) 19

8. Allgemein verständliche Zusammenfassung 20

III. ANLAGEN 21

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3

I. GRÜNORDNUNGSPLAN

1. AUFGABENSTELLUNG / VORHABEN

Die Stadt Sulzbach-Rosenberg plant die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes § 4 BauN-

VO (WA) mit einer Gesamtfläche des Geltungsbereiches im Bebauungsplan von 1,7 ha am nördli-

chen Ortsrand des Ortsteiles `Siebeneichen`. Das Bearbeitungsgebiet liegt im Südosten des

Stadtgebietes von Sulzbach-Rosenberg. Innerhalb des Geltungsbereiches liegen bestehende We-

ge- und Straßenflächen sowie ein Regenrückhaltebecken mit Baumbestand, das erweitert werden

soll.

Die geplante Baugebietsausweisung umfasst abzüglich dieser Flächen eine Nettobaufläche von

1,23 ha. Die bestehenden Erschließungsstraßen binden das Baugebiet südlich an die Bundesstra-

ße B85 und übergeordnete Verkehrsverbindungen und nördlich an den Ortsteil Rosenberg an.

Derzeit wird der überwiegende Flächenanteil innerhalb des Geltungsbereiches intensiv landwirt-

schaftlich genutzt (Grünland und Bolzplatz). Im Südosten schließt sich das bestehende Regen-

rückhaltebecken an. Die Erweiterung erfordert einen geringfügigen Eingriff in den bestehenden

Gehölzbestand. Das neue Regenrückhaltebecken wird entsprechend eingegrünt. Entlang der be-

stehenden Erschließungsstraße stocken Baumreihen die erhalten und ergänzt werden sollen.

Abb.1: Lageübersicht (Ausschnitt TOP Karte unmaßstäblich) Lage Bebauungs-und Grünordnungsplan s. roter Kreis Lage Ausgleichsfläche s. grüner Kreis

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2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

§ 8a Bundesnaturschutzgesetz

Verhältnis zum Baurecht

(1) – (3) Eingriffe und naturschutzrechtliches Verfahren

§ 1a BauGB

Umweltschützende Belange in der Abwägung

§ 9 BauGB

Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

(20) die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von

Boden, Natur und Landschaft

(25b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern

3. RAHMENBEDINGUNGEN UND PLANUNGSVORGABEN

Das geplante Baugebiet erweitert den bestehenden Ortsteil Siebeneichen in Richtung Norden bis

zu einem bestehenden Erschließungsweg. Im Süden schließt sich ein vorhandenes Wohngebiet

an. Somit wird der Zielsetzung des Landesentwicklungsprogramms Neubauflächen möglichst an

geeignete Siedlungseinheiten anzubinden (s. LEP/Z-BVI 1.1) entsprochen.

Im Regionalplan ist das Gebiet weiträumig als landschaftliches Vorbehaltsgebiet Nr. 26 `Amberg-

Sulzbacher Sandsteinrücken` ausgewiesen. In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt ent-

sprechend RP BI 2.1 den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Ge-

wicht zu. Allerdings ist die Fläche / Plangebiet durch die Nähe zum ehemaligen `Schlackenberg`

der Maxhütte (rekultiviert) in Bezug auf das Landschaftsbild deutlich vorbelastet. Die Anbindung

an die bestehende Siedlung, die Nutzung vorhandener Erschließungswege und die Stärkung vor-

handener Grünstrukturen lassen keine negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwar-

ten. Eine schützenswerte Biotopausstattung ist nicht vorhanden.

Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan (FNP) sind die Flächen derzeit als

Fläche für Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. Der FNP wird im Parallelverfahren geändert.

Andere Nutzungen stehen der geplanten Bebauung nicht entgegen.

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4. BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES

Das Plangebiet gehört zum Naturraum 080 Fränkische Alb, Hochfläche der mittleren Frankenalb.

Das bestehende, leicht von Nord nach Süd abfallende Gelände, liegt auf 420.40 m üNN bis 419.05

m ü NN.

Die Flächen werden als Grünland und Bolzplatz intensiv genutzt.

Im Süden, im Übergang zum Baubestand, stockt durchgehend eine naturnahe Hecke auf Privat-

grund.

Die bestehende westliche Erschließungsstraße wird von einer älteren Baumallee gesäumt.

Abb.2: Blick auf die Erschließungsstraße mit Baumallee von Norden

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Abb.3: Blick auf den Bolzplatz mit Heckeneingrünung bestehendes Baugebiet

5. FESTSETZUNGEN GRÜNORDNUNGSPLAN

5.1 KONZEPTION UND ZIELE AUS STÄDTEBAULICHER UND LANDSCHAFTSPLANERISCHER SICHT

Sowohl aus städtebaulicher, als auch aus landschaftsplanerischer Sicht ist das Gebiet zur Erweite-

rung der Wohnbebauung am Ortsrand von Siebeneichen geeignet, wenn die Maßnahmen zur

Eingrünung und zum ökologischen Ausgleich entsprechend der Planung umgesetzt werden.

Das Gebiet wird im Bestand intensiv als Grünland / Rasen bewirtschaftet. Die vorhandenen

Baumreihen und Hecken werden erhalten und ergänzt. Im Norden soll eine neue Baumreihe das

Baugebiet zur freien Landschaft hin eingrünen und in die Landschaft einbinden. Falls im Rahmen

der Baumaßnahme Bäume unausweichlich gerodet werden müssen, sind diese Bäume durch

Neupflanzungen zu ersetzen (Artauswahl s. Liste 5.2). Allerdings hat der Erhalt oberste Priorität.

Das Gesamtkonzept wird durch die im Folgenden genannten grünordnerischen Festsetzungen

und ökologischen Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz gesichert.

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5.2 ÖFFENTLICHER BEREICH

§ Sicherung der Baumallee entlang der Haupterschliessung

Die landschaftsbildprägende Eschenallee entlang der vorhandenen Gemeindeverbindungs-und

Erschließungsstraße wird erhalten und in den größeren Lücken durch Neupflanzungen ergänzt.

Falls im Rahmen der geplanten Einmündung der Wohnstraße oder dem Ausbau der Bushaltestelle

ein bestehender Baum nicht gehalten werden kann, ist der Baum durch eine Neupflanzung zu er-

setzen (Artauswahl s. Liste 5.2). Allerdings hat der Erhalt oberste Priorität. Rodungen sind mit Be-

zug zur Vogelschutzrichtlinie ausschließlich in den Winzermonaten vom 01. Oktober bis 28. Feb-

ruar eines Jahres durchzuführen.

Da die Eschen derzeit durch das Eschentriebsterben bedroht sind und ein Überleben daher unsi-

cher ist, werden für die Neupflanzungen andere Arten vorgeschlagen.

Artauswahl :

Quercus robur (Stiel-Eiche)

Tilia cordata (Winter-Linde)

mind. Qual.: H., 4xv., e.w.St., m.DB., STU 20-25

Unterwuchs - Wiese :

Ansaat Landschaftsrasen (RSM 7.1.1 – 20g/m²)

extensive Pflege durch Mahd (2x/Jahr Mitte Juni + Spätherbst)

§ Unvermeidbare Rodungen im Bereich des Regenrückhaltebeckens

Unvermeidbare Rodungen sind mit Bezug zur Vogelschutzrichtlinie ausschließlich in den

Wintermonaten vom 01.Oktober bis zum 28.Februar eines Jahres durchzuführen.

In dieser Zeit finden keine Vogelbruten statt.

Eingrünung des neuen Regenrückhaltebeckens

Das geplante Regenrückhaltebecken soll mit Laubbäumen und 1-2 reihigen Wildgehölzhecken

eingegrünt werden. Die Laubbäume werden einzeln und in kleinen Gruppen gepflanzt.

Artauswahl Laubbäume :

Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)

Fraxinus excelsior (Esche)

Quercus robur (Stiel-Eiche)

Salix fragilis (Knack-Weide)

mind. Qual.: H. oder Sol.Baum 3xv., e.w.St., m.DB., STU 18-20

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Artauswahl Wildgehölzhecken :

Sorbus aucuparia

Crataegus monogyna

Rhamnus frangula

Cornus sanguinea

Euonymus europaeus

Lonicera xylosteum

Ligustrum vulgare

Viburnum opulus

Pflanzabstand 1,0m x 1,5m in Reihen versetzt

mind. Qual.: H. oder Sol.Baum 3xv., e.w.St., m.DB., STU 18-20

5.3 PRIVATER BEREICH

Zur Durchgrünung des Baugebietes wird die zur Pflanzung eines kleinkronigen Hausbaumes je

Grundstück festgesetzt. Der Pflanzstandort ist auf dem Grundstück frei wählbar.

Artauswahl :

Obstbäume als Hochstamm in Arten und Sorten

(bevorzugt nach der Liste für heim. Obstbäume des Landkreises / Kreisfachberater)

Malus – Hybride in Sorten (Zier-Apfel)

Pyrus communis und in Sorten (Wild-Birne)

Crataegus x prunifolia (Pflaumendorn)

Sorbus aucuparia (Eberesche)

mind. Qual.: H. oder Sol., 3xv., m.DB., 200-250H oder STU 12-14

5.4 PFLANZABSTÄNDE

§ Schutzzone längs der Ver- und Entsorgungsleitungen:

Unterirdische Leitungen müssen mindestens 2,50 m Abstand von Bäumen und Großsträu-

chern halten. Bei kleineren Sträuchern ist ein Abstand von 2,00 m einzuhalten.

Bodendecker können bis unmittelbar an die Leitungen gepflanzt werden.

§ Pflanzabstände von der Fahrbahn im Siedlungsbereich:

Bäume müssen einen seitlichen Abstand vom Fahrbahnrand von mindestens 1,00m haben,

Sträucher und Bodendecker mindestens 0,50 m.

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5.5 HINWEISE / EMPFEHLUNGEN

§ Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern / Hecken:

Bei Grenzabständen von Bäumen und Sträuchern oder Hecken ist das bayer. Ausführungsge-

setz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AG BGB) Art. 47-52 zu beachten.

Angrenzend zu landwirtschaftlichen Flächen ist mit Bäumen ein Mindestabstand von 4m, mit

Sträuchern ein Mindestabstand von 2m einzuhalten.

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6. EINGRIFFSERMITTLUNG - AUSGLEICHSBEDARF

Die Ermittlung der Eingriffsschwere sowie des erforderlichen Ausgleichsbedarfs wurde auf Grund-

lage des Leitfadens zur Eingriffsregelung (Bayer. StMLU 2003) ermittelt und mit der unteren Na-

turschutzbehörde am Landratsamt Amberg-Sulzbach abgestimmt:

· Einordnung des Plangebietes lt. Leitfaden :

Festgesetzte GRZ 0,35 = Typ B (geringer Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad)

· Eingriffsflächen:

Gesamtfläche des Geltungsbereiches 17.028 m2 = 1,70 ha

./. Baubestand Straßen 2.163 m2 = 0,22 ha

./. Grünbestand zu erhalten 2.552 m2 = 0,26 ha

verbleibende Eingriffsfläche 12.304 m2 = 1,23 ha

· Ausgleichsflächenbedarf:

· Einzelflächenbewertung des Ausgangszustandes der Schutzgüter

(vgl. Bestandsplan GO68/01)

1. RASENFLÄCHEN AN STRASSE = Kat.I (Gebiet von geringer Bedeutung)

Arten und Lebensräume = unterer Wert

Boden = unterer Wert

Wasser = unterer Wert

Klima/Luft = unterer Wert

Landschaftsbild = unterer Wert

Typ B / Kat I - Wert X 0,2

Ansatz ökologische Ausgleichsmaßnahmen

727 m2 X 0,2 = 145 m2

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2. GRÜNLAND / BOLZPLATZ = Kat.I (Gebiet von geringer Bedeutung)

Arten und Lebensräume = mittlerer Wert

Boden = unterer Wert

Wasser = unterer Wert

Klima/Luft = unterer Wert

Landschaftsbild = mittlerer Wert

Typ B / Kat I - Wert X 0,3

Ansatz ökologische Ausgleichsmaßnahmen

11.180 m2 X 0,3 =3.354 m2

3. GEHÖLZBESTAND AN RÜB = Kat.III (Gebiet von hoher Bedeutung)

Arten und Lebensräume = hoher Wert

Boden = hoher Wert

Wasser = mittlerer Wert

Klima/Luft = hoher Wert

Landschaftsbild = mittlerer Wert

Maßnahmen zur Grünordnung tragen zur Verminderung des Eingriffs bei

Typ B / Kat III - Wert X 1,0

Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und

Landschaft, einschließlich grünordnerischer Maßnahmen (vgl. Kap. II. Ziff. 4)

Ansatz ökologische Ausgleichsmaßnahmen

397m² X 1,0 = 397m²

Die im Rahmen des Eingriffs betroffenen Flächen wurde einzeln im Hinblick auf Ihre Bedeu-

tung für den Naturhaushalt bewertet und sind im Grünordnungsbestandsplan mit Eingriffs-

ermittlung Plannr. GO68/01 dargestellt.

Berücksichtigt man die grünordnerisch festgesetzten Maßnahmen zur Durchgrünung des

Baugebietes auf öffentlichen und privaten Flächen sowie die Reduktion der versiegelten Flä-

chen und Maßnahmen zur Versickerung des Oberflächenwassers, so werden umfangreiche

Maßnahmen zur Minimierung und Kompensierung der Eingriffe umgesetzt, die den Ansatz

der Faktoren auf die Untergrenze begründen.

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist das Vorhaben somit vertretbar.

Bedarf an ökologischer Ausgleichs- und Ersatzfläche gesamt = 3.896 m2 (0,39 ha)

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7. FESTSETZUNGEN ÖKOLOGISCHE MASSNAHMEN

ZUM AUSGLEICH UND ERSATZ

Der ermittelte Ausgleichsbedarf von 3.896m2 wird in ca. 1km Entfernung zum Eingriff auf einer

externen Teilfläche der Fl.Nr. 967 Gemarkung Poppenricht umgesetzt. Somit wird der ökologische

Ausgleich relativ ortsnah nachgewiesen.

Die zur Verfügung stehende Teilfläche des Flurstücks Nr. 967 (s. Abb. S.3) umfasst insgesamt eine

Fläche von ca. 14.313m2 und ist mit feuchtem Mischwald mit hohem Fichtenanteil bestockt. Die

angrenzende Teilfläche von ca. 7.962m2 ist als Biotop nach bayerischer Biotopkartierung ausge-

wiesen (Biotopnr. 6536-0109-001) und mit Feuchtwald bestockt, der nach §20c BNatschG ge-

schützt ist (Details vgl. Ausgleichsflächenplan Plannr. GO68-03). Das Grundstück befindet sich im

Eigentum des Vorhabensträgers und wird von ihm zur Schaffung der Ausgleichsfläche zur Verfü-

gung gestellt.

Die ökologische Maßnahme bezieht sich auf die Teilfläche von 14.313m2 mit hohem Fichtenan-

teil (ca. 30%). Ziel ist eine Umwandlung des Bestandes zu 100% Laubholz durch Herausnahme der

Fichten und Sukzession mit Lichtungen im Bestand. Die Herausnahme von Fichten auf ca. 30% der

Fläche entspricht einer Kompensationsfläche von 4.294m2. Damit kann der ermittelte Aus-

gleichsbedarf in Höhe von 3.896m2 erbracht werden. Die überschüssige Restfläche kann der Vor-

habensträger für andere Maßnahmen verwenden. Der zu rodende Flächenanteil muss mindes-

tens der ermittelten Eingriffsfläche von 3.896m2 entsprechen.

Um die Sicherung des angestrebten Zustandes der Ausgleichsflächen zu gewährleisten, ist die Be-

stellung einer unbefristeten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Sulz-

bach-Rosenberg im Grundbuch einzutragen und dauerhaft als solche zu sichern sowie entspre-

chend den Vorgaben des Landratsamtes Amberg-Sulzbach, Untere Naturschutzbehörde, zu pfle-

gen.

Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen, welche vom Vorhabensträger durchzuführen sind,

muss spätestens in der nach dem ersten Eingriff (Straßen-oder Leitungsbau, Gebäudeneubau etc.)

folgenden Pflanzperiode im Herbst erfolgen und ist sowohl mit der Unteren Naturschutzbehörde,

als auch dem zuständigen Forstrevierleiter abzustimmen.

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II. UMWELTBERICHT

1. EINLEITUNG

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und wichtiger Ziele des Bauleitplanes

Die Stadt Sulzbach-Rosenberg plant die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes mit einem

Geltungsbereich von 1,7ha im Anschluss an bestehende Wohnbebauungen am nördlichen Orts-

rand von Siebeneichen. Das Vorhaben wird durch einen privaten Vorhabensträger umgesetzt. Ein

städtebaulicher Vertrag wurde geschlossen.

Vom überplanten Geltungsbereich verbleiben 1,23ha Nettobaufläche bzw. Eingriffsflächen, wenn

man den Straßenbestand und zu erhaltende Grünbestände in Abzug bringt. Die Eingriffsfläche ist

zum überwiegenden Anteil intensiv landwirtschaftlich oder als Bolzplatz genutzt. Geringe Eingrif-

fe in Gehölzbestände sind aufgrund der Erweiterung des bestehenden Regenrückhaltebeckens

unvermeidbar. Die landschaftsbildprägenden Baumalleen bleiben von dem Vorhaben unberührt

und werden durch Neupflanzungen ergänzt.

Die Grenzen zukünftiger baulicher Entwicklung werden durch die geplante Baumreihe auf öffent-

lichem Grund entlang der Nordgrenze festgesetzt werden.

Der ökologische Ausgleich auf einer externen Fläche in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsort er-

bracht und dinglich gesichert.

1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen umweltrelevanten Ziele und

ihrer Berücksichtigung

Als wesentlicher Grundsatz der Landes- und Regionalplanung ist neben der allg. Zielsetzung der

`Stärkung des ländl. Raumes` insbesondere zur `Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeits-

bedingungen` (LEP/Z-AI 1.1) zu nennen.

Außerdem sollen Neubauflächen zur Förderung einer `nachhaltigen Siedlungsstruktur `möglichst

`in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten` ausgewiesen werden (LEP/Z-BVI 1.1). Dabei sind

besonders schützenswerte Landschaftsteile grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten.

(LEP/Z-BVI 1.5). Trotz der Lage innerhalb des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Nr.26 `Amberg-

Sulzbacher Sandsteinrücken` ist das Plangebiet durch die unmittelbare Lage am Fuße des Schla-

ckenberges, insbesondere im Hinblick auf das Landschafsbild vorbelastet und nicht als besonders

schützenswert einzustufen (vgl. auch Kap. I. Ziff. 3)

Daneben gelten die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen des Baugesetzbuches und der Natur-

schutzgesetze. Im konkreten Fall grenzen keine besonders geschützten Landschaftselemente an

das Baugebiet an.

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2. BESTANDSAUFNAHME UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN

EINSCHLIESSLICH DER PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG

2.1 SCHUTZGUT BODEN

Beschreibung:

· Geologie Sandsteine des Keuper und Dogger

· Bodentyp mittel- tiefgründige, podsolige Sandböden

· Bodenart anlehmiger bis lehmiger Sand, zum Teil steinführend

Das anstehende Gelände fällt sanft von Nord nach Süd und in Richtung des bestehende Regen-

rückhaltebeckens ab (von ca. 420.40m üNN nach 419.05m üNN).

Baugrundgutachten liegen nicht vor. Je nach Grad des Anteils an Lehm im Untergrund kann die

Versickerung von Niederschlägen erschwert werden.

Auswirkungen:

Gegenüber der bestehenden intensiven Grünlandnutzung und der Nutzung als Bolzplatz wird sich

der Versiegelungsgrad im allgemeinen Wohngebiet erhöhen (GRZ 0,35). Durch die intensive

landwirtschaftliche Nutzung der überwiegenden Fläche ist der Boden allerdings einer Schadstoff-

belastung aufgrund von Düngung und evtl. dem Einsatz von Pestiziden ausgesetzt, die als negati-

ve Vorbelastung gewertet werden kann.

Das im Baugebiet anfallende Oberflächenwasser sollte versickert werden, wenn es die Bodenbe-

schaffenheit und die gültigen technischen Erfordernisse zulassen (dies ist im Detail durch Bau-

grundgutachten zu prüfen).

Während der Bautätigkeit sind Erdbewegungen und die Zwischenlagerung von Oberboden erfor-

derlich, jedoch sind größere Erdbewegungen bzw. Eingriffe oder Veränderungen der Geländege-

stalt im Rahmen der Erschließung und Bebauung nicht vorgesehen. Hochwertige, schützenswer-

te Böden sind nicht betroffen.

Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden werden somit in eine geringe Erheblich-

keit eingestuft.

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2.2 SCHUTZGUT WASSER

Beschreibung:

Zum Grundwasserstand im Gebiet liegen keine genauen Daten vor, so dass hierzu keine genauen

Angaben möglich sind.

Ein künstlich angelegtes Regenrückhaltebecken wird im Zuge der Baugebietsausweisung erwei-

tert, nimmt den Großteil des anfallenden Oberflächenwasser auf und leitet es gedrosselt zu den

Biotopteichen ca. 100m nordwestlich des Baugebietes ab. Hier ist die Wasserzuführung zur Siche-

rung des Wasserstands erwünscht.

Auswirkungen:

Konflikte der Bebauung mit dem Grundwasser können ausgeschlossen werden..

Durch die geplante Bebauung wird ein geringer Versiegelungsgrad auf den Flächen bewirkt, der

sich auch auf den Wasserkreislauf auswirkt. Die dezentrale Versickerung anfallenden Oberflä-

chenwassers ist nach vorliegendem Baugrundgutachten aufgrund des lehmigen Bodens nicht

möglich.

Dafür wird, wie bereits erwähnt, ein Großteil des Oberflächenwassers in vorhandene und geplan-

te Rückhalteteiche eingeleitet, die das Wasser gedrosselt den nordwestlich gelegenen Biotoptei-

chen zuführen. Das wirkt einem auch von Seiten des Naturschutzes unerwünschten Trockenfallen

der Feuchtbiotope entgegen.

Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden insgesamt als gering erheblich

eingestuft.

2.3 SCHUTZGUT KLIMA / LUFT

Beschreibung:

Regionale Klimadaten:

Ø Lufttemperatur / Jahr 8 – 9° C

Ø Vegetationsperiode (mind. Temp. 5°C) 220 – 230 Tage

Ø Niederschlagsmenge 650 – 750 mm/Jahr

Niederungsnebel im Naabtal 50 – 60 Tage / Jahr

Kleinklimatisch betrachtet, handelt es sich bei dem Plangebiet um keine Lagen mit besonderer

Funktion für das Kleinklima.

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Auswirkungen:

Die geplante Bebauung hat keinen deutlich verändernden Einfluss auf das Kleinklima.

Die geplanten Maßnahmen zur Eingrünung und zur Durchgrünung des Baugebietes werden sich

positiv auf das Kleinklima auswirken.

Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima werden somit insgesamt in eine geringe

Erheblichkeit eingestuft.

2.4 SCHUTZGUT PFLANZEN / TIERE

Beschreibung:

Die potentielle natürliche Vegetation im Gebiet wäre ein Waldmeister-Buchenwald im Komplex

mit Flattergras-Hainsimsen-Buchenwald.

Das Plangebiet ist durch intensive Grünlandnutzung geprägt. Teilflächen werden als Bolzplatz

genutzt. Gliedernde Vegetationsstrukturen fehlen.

Entlang der vorhandenen Erschließungswege stocken landschaftsbildprägende Baumreihen

(Esche).

Entlang der südlichen Grenze stockt eine naturnahe Hecke auf Privatgrund (außerhalb des Gel-

tungsbereiches).

Das vorhandene Regenrückhaltebecken ist mit dichtem Wildgehölzbestand eingegrünt (Acer

campestre, Carpinus betulus, Quercus robur, Alnus glutinosa, Salix spec.) erhalten. Der Bereich ist

eingezäunt.

Auswirkungen:

Die landschaftsbildprägende Eschenallee wird erhalten und durch Neupflanzungen in den Lücken

ergänzt. Obwohl der Baumerhalt oberste Priorität hat, sind unvermeidbare Rodungen im Rahmen

der Baumaßnahme möglich. Gerodete Bäume sind durch Neupflanzungen zu ersetzen.

Der Gehölzbestand entlang des Regenrückhaltebeckens wird im prägenden Baumbestand erhal-

ten. Rodungen sind geringfügig im Strauchbestand unvermeidbar. Dafür sind im Umgriff der ge-

planten Erweiterung Wildgehölz-Neupflanzungen und Laubbäume vorgesehen (vgl. grünordneri-

sche Festsetzungen).

Alle unvermeidbaren Rodungen sind mit Bezug zur Vogelschutzrichtlinie ausschließlich in

den Wintermonaten (01.Oktober bis 28.Februar) eines Jahres zulässig.

Da keine seltenen oder schützenswerten Lebensräume von dem Vorhaben betroffen sind, sind

die Auswirkungen auf die Tierwelt gering.

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Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere werden aufgrund der betroffe-

nen Flächenanteile insgesamt in eine geringe Erheblichkeit eingestuft.

2.5 SCHUTZGUT MENSCH (Erholung / Immissionen)

Beschreibung:

Die ausgeräumten landwirtschaftlichen Nutzflächen haben keine Bedeutung für die Erholungs-

nutzung. Der vorhandene Bolzplatz wurde nicht offiziell (z.B. von Seiten des Immissionsschutzes)

genehmigt. Daher besteht für die Kommune keine Notwendigkeit, die Fläche an anderer Stelle

wieder zur Verfügung zu stellen.

Auswirkungen:

Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch.

Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch haben somit keine Erheblichkeit.

2.6 SCHUTZGUT LANDSCHAFT

Beschreibung:

Das Landschaftsbild am nördlichen Ortsrand von Siebeneichen ist landwirtschaftlich geprägt. Die

vorhandenen landschaftsbildprägende Baumbestände bleiben von dem Vorhaben unberührt. Die

Hecken am Ortsrand auf Privatgrund bleiben erhalten.

Auswirkungen:

Die geplanten grünordnerischen Festsetzungen mit Erhalt der Grünbestände und Ergänzung

durch Neupflanzungen sichern eine gute Einbindung der Bebauung in die umgebende Landschaft.

Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden somit insgesamt in eine ge-

ringe Erheblichkeit eingestuft.

2.7 SCHUTZGUT KULTUR-UND SACHGÜTER

Kultur- und Sachgüter sind im Gebiet nicht betroffen.

Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter haben somit keine Erheb-

lichkeit.

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2.8 WECHSELWIRKUNGEN

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bei der dargestellten baulichen Entwicklung be-

stehen zwischen den Schützgütern:

§ Boden – Wasser

§ Pflanzen – Tiere

§ Landschaft – Mensch (Erholung)

Allerdings ergeben sich durch die Wechselwirkungen keine zusätzlichen erheblichen Belastungs-

wirkungen.

3. PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG

Bei Verzicht auf die Baulandausweisung würde die Fläche weiterhin intensiv als Bolzplatz und

Grünland genutzt.

Die Baumallee würde nicht durch Neupflanzungen ergänzt und erweitert.

In diesem Zusammenhang würde die im Rahmen der Planung vorgesehene ökologische Aufwer-

tung auf der Fl.Nr. 967 nicht umgesetzt.

4. GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERMINDERUNG UND ZUM

AUSGLEICH NEGATIVER UMWELTAUSWIRKUNGEN

Schutzgut Boden / Wasser:

Naturnahe Rückhaltung anfallenden Oberflächenwassers in vorhandenem und geplantem Regen-

rückhaltebecken und Zuführung zu Biotopfläche.

Schutzgut Klima / Pflanzen / Tiere / Landschaft:

Eingrünung und Durchgrünung der Bebauung durch Festsetzung im GO-Plan.

Erhalt der Baumallee und Ergänzung durch Neupflanzungen.

Sicherung der Bäume während der Baumaßnahme n. RAS-LG4 bzw. DIN 18920.

Durchführung von Rodungen von Gehölzbeständen ausschließlich in den Wintermonaten 01. Ok-

tober bis 28. Februar.

Eingriffsnaher ökologischer Ausgleich der Eingriffe.

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Ökologischer Ausgleich:

Bedarf an ökologischen Ausgleichsflächen nach Leitfaden STMLU (Details vgl. Kap. I. Ziff. 6) =

0,39ha

Geeignete ökologische Ausgleichsflächen im Umfeld der Maßnahme = 0,39ha:

Umbau des Waldbestandes (standortuntypischer Fichtenwald) zu 100% Laubwald durch Sukzes-

sion und Herausnahme der Fichten.

5. ALTERNATIVE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN

Die Baulandausweisung dient dazu, im Ortsteil Siebeneichen Bauland zur Verfügung zu stellen.

Eine alternative Möglichkeit zur baulichen Erweiterung ist hier nicht gegeben.

Neben der Lage im direkten Anschluss an ein vorhandenes Wohngebiet, sprechen folgende Eigen-

schaften des Gebietes zusätzlich für eine Ansiedlung an diesem Standort und schließen damit Al-

ternativen aus:

§ Die Haupterschließung ist vorhanden und die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz

ist gegeben.

§ Gute vorhandene und geplante landschaftliche Einbindung durch Baumreihen.

§ Flächenverfügbarkeit für Bauland im Gegensatz zu (eigentumsrechtlich) nicht verfügbaren

Reserveflächen im Innenbereich.

6. METHODISCHES VORGEHEN UND TECHNISCHE SCHWIERIGKEITEN

Die Bestanderhebung und Bewertung der Schutzgüter erfolgte verbal-argumentativ.

Der Ausgleichsbedarf gemäß Leitfaden zur Eingriffsregelung (StMLU) wurde in Kap. I. Ziff. 6 de-

tailliert ermittelt und zusätzlich mit der unteren Naturschutzbehörde am LRA Amberg-Sulzbach

abgestimmt.

Der ökologische Ausgleich wird eingriffsnah erbracht.

7. MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING)

Zur Vermeidung erheblicher, unvorhersehbarer Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild

sollte nach Abschluss der Bautätigkeiten eine Ortseinsicht mit evtl. Fotodokumentation erfolgen.

Zur Vermeidung erheblicher, unvorhersehbarer Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere +

Pflanzen ist die vorh. Baumallee und der prägende Baumbestand am Regenrückhaltebecken wäh-

rend und nach Durchführung der geplanten Bebauung im Hinblick auf eine erhebliche Ver-

schlechterung des Bestandes durch Ortseinsicht zu überprüfen. Die geplanten Neupflanzungen

sind zu dokumentieren.

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8. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG

Das geplante Wohngebiet „Siebeneichen Nord“ schließt an vorhandene Wohnbebauung an ist

von vorhandenen Gemeindeverbindungsstraßen umgeben.

Die geplante Bebauung wird durch vorhandene und geplante Grünstrukturen gut in die Land-

schaft eingebunden. Anfallendes Oberflächenwasser wird über vorhandene und geplante, natur-

nahe Regenrückhaltebecken abgeführt und einem Feuchtbiotop im Nordwesten des Baugebietes

zugeführt.

Der Erhalt von Baumbestand hat oberste Priorität. Unvermeidbare Rodungen vor allem einer klei-

nen Teilfläche von Gehölzbestand am vorhandenen Regenrückhaltebecken werden durch Neuan-

pflanzungen und ökologische Aufwertungen kompensiert. Die Rodungen sind mit Bezug zur Vo-

gelschutzrichtlinie nur in den Wintermonaten zulässig.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass erhebliche negative Umweltauswirkungen der geplan-

ten Ausweisung der Wohnbebauung auf ein Minimum reduziert werden und insgesamt als GE-

RING ERHEBLICH eingestuft werden können.

Dabei wird vorausgesetzt, dass die genannten Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und

zum Ausgleich umgesetzt werden.

Gesamtdarstellung der Erheblichkeit zu erwartender negativer Umweltauswirkungen auf

die Schutzgüter:

SCHUTZGUT ERHEBLICHKEITUMWELTRELEVANTER AUSWIR-KUNGENBAUBEDINGT/BETRIEBSBEDINGT

ERGEBNIS

Boden gering / gering gering

Wasser gering / gering gering

Klima / Luft gering / gering gering

Pflanzen und Tiere gering / gering gering

Mensch keine keine

Landschaft gering / gering gering

Kultur- und Sachgüter Nicht betroffen Nicht betroffen

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III. ANLAGEN

· Flächenzusammenstellung

· Grünordnungsbestandsplan mit Eingriffsermittlung M 1 : 1.000

· Ausgleichsflächenplan M 1 : 1.000

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GO-Plan "Siebeneichen-Nord" Stadt Sulzbach-Rosenberg

FLÄCHENZUSAMMENSTELLUNG Fläche in m2 Fläche in haGeltungsbereich 17.028 1,70

Davon ohne ökologischen Eingriff 4.715 0,47Strassenbestand Asphalt 2.163,00 0,22Grünbestand Wiese + Bäume (an Straße und RÜB) 2.552,00 0,26

Davon ökologischer Eingriff Baugebiet GRZ <0,35: 12.304 1,23Rasenfläche / Bolzplatz (WA-Gebiet) 10.722,00 1,07Rasenfläche Strassenrand (Verbreiterung Str.) 727,00 0,07Rasenfläche / Bolzplatz (RÜB neu) 458,00 0,05RÜB Wasserfläche u. Randbereiche (geplanter Ausbau) 397,00 0,04

Ermittlung ökolog. Ausgleichsbedarf (nach Leitfaden StLMU)Typ B geringer Versiegelungsgrad (GRZ =0,35) und Eingriffsschwere

ökolog. Ausgleich für Rasenflä./Bolzplatz (11.180 X 0,3) 3.354 0,34

ökolog. Ausgleich für Rasenfläche/Str. (727 X 0,2) 145 0,01

ökolog. Ausgleich für Flächen RÜB (397 X 1,0) 397 0,04

Summe ökolog. Ausgleichsbedarf 3.896 0,39

Ökologische Ausgleichsflächen Fläche in m2 Fläche in ha

Ökolog. Ausgleichsfläche 1 extern 14.313 1,43

Ausgangssituation = Mischwald Sukzession mit hohem Anteil an Nadelholz (Fichte)Ausgleichsmaßnahme = Rodung Fichtenbestand / Auflichtung, mittelfristige Förderung desLaubholzanteilsAnsatz der Fläche mind. Rodung Fichtenbestand von 3.896m2

W.RÖTH GmbHStadtplaner - Landschaftsarchitekten BDLA / ByAK

Seminargasse 16 - 92224 AmbergTel.: 09621-23319 Fax: 09621-24232 - email: [email protected]

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

I ) Satzung Auf Grund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom

23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 118 der Verordnung vom

31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und

die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl.

1991 I. S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509),

Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2015

(GVBl. S. 296), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990

(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I.

S. 1548) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22.08.1998

(GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12.05.2015 (GVBl.

S. 82), erlässt die Stadt Sulzbach-Rosenberg, Landkreis Amberg-Sulzbach, folgende

S a t z u n g für den Bebauungs- und Grünordnungsplan Wohngebiet „Siebeneichen Nord“

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans Wohngebiet

„Siebeneichen Nord“ umfasst das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 1001, die städtische

Grundstücksfläche des Regenrückhalte- und Retentionsteiches mit der Flurstücks-Nr.

1001/19 sowie die städtischen Straßen- und Wegeflächen mit den Flurstücks-Nrn. 948,

992/1, 999 und 997, jeweils der Gemarkung Poppenricht.

Er wird umgrenzt im Süden von den Grundstücken mit den Flurstücks-Nrn. 1001/13,

1001/12, 1001/11, 1001/10, 1001/9, 1001/8, 1001/18, 1001/7 und 998, im Osten von 996, im

Norden von 989 und im Westen von 1002, jeweils der Gemarkung Poppenricht.

Der genaue Umgriff des Änderungsbereichs ist der Planung der UTA Umwelt + Tiefbau

Ingenieure Amberg GmbH (siehe § 2) zu ersehen.

Die Gesamtausweisung beträgt ca. 1,71 ha und beinhaltet eine ca. 1,01 ha große Baufläche,

einen Regenrückhalte- und Retentionsteich mit einer Größe von ca. 0,03 ha sowie eine ca.

0,67 ha große Fläche für Straßen und öffentliches Grün.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans wird ein

„Allgemeines Wohngebiet - WA“ im Sinne des § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

festgesetzt.

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

J ) Zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan Wohngebiet „Siebeneichen Nord“ ist mit ortsüblicher

Bekanntmachung am 22.02.2016 in Kraft getreten. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungs-

und Grünordnungsplans wurden eine Umweltprüfung sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit

und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt

(§§ 2 Abs. 4, 3, 4 BauGB).

Es besteht die Verpflichtung, nach Rechtskraft des Bebauungs- und Grünordnungsplans

eine zusammenfassende Erklärung mit Angaben zur Art und Weise der Berücksichtigung der

- Umweltbelange

- Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

- geprüften Planungsalternativen

zu erstellen.

1. Umweltbelange

Belange der Umwelt Art und Weise der Berücksichtigu ng

Die Ausweisung des Wohnge-biets „Siebeneichen Nord“ stellt eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft (Eingriff) dar und ist durch Maßnahmen des Natur-schutzes und der Landschafts-pflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen)

Die Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Mensch, Gesund-heit, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Erholung, Kultur- und Sachgüter sowie Abfälle und Abwässer wurden erfasst, die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ermittelt und in dem Umweltbericht in der Fassung vom 14.10.2014, geändert am 15.07.2015 der W. RÖTH GmbH BDLA Stadtplaner + Landschaftsarchitekten, Amberg, der Be-standteil der Begründung des Bebauungs- und Grünordnungs-plans Wohngebiets „Siebeneichen Nord“ ist, zusammengefasst.

2. Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei ligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darle-gung und Anhörung des Vorentwurfes des Bebauungs- und Grünordnungsplans Wohngebiet „Siebeneichen Nord“ hat in der Zeit vom 23.12.2014 bis einschließlich 28.01.2015 stattge-funden.

Stellungnahmen Art und Weise der Berücksichtigung

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Äußerungen hervor.

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

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3. Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte innerhalb von vier Wochen, beginnend mit dem Zugang der Aufforderung vom 11.12.2014.

Stellungnahmen Art und Weise der Berücksichtigung

Landkreis Amberg-Sulzbach Keine Stellungnahme abgegeben

Gemeinde Poppenricht Keine Stellungnahme abgegeben

Gemeinde Illschwang vom 22.12.2014

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Gemeinde Ammerthal vom 20.01.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Bauaufsichtsbehörde, vom 13.01.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, vom 16.12.2014

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Untere Naturschutzbehörde, vom 15.01.2015

Den Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde zur Einar-beitung und Beachtung hinsichtlich - der Überarbeitung des Kompensationsfaktors für die erfor-

derliche Ausgleichsfläche für Grünland/Bolzplatz auf 0,3, - der vollständigen Beseitigung des 30%-igen Fichtenanteils

auf der Teilfläche des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. 967, Gemarkung Poppenricht (Ausgleichsfläche),

- der zeitnahen Entfernung des Fichtenbestandes mit der Er-schließung des Baugebietes und der entsprechenden Anzei-ge bei der Unteren Naturschutzbehörde,

- der anschließenden Überlassung der gerodeten Fläche für eine natürliche Entwicklung (Sukzession),

- der Beseitigung von Nadelgehölzen, die sich im Rahmen der Sukzession einstellen,

- der redaktionellen Korrektur im Textteil des Grünordnungs-plans („6. Eingriffsermittlung-Ausgleichsbedarf") auf Typ B sowie

- der erforderlichen Meldung des Grundstücks mit der Flur-stücks-Nr. 967 Teilfläche an das Ökoflächenkataster des Landesamtes für Umwelt als Kompensationsfläche

wird stattgegeben. Die Erhöhung des Kompensationsfaktors sowie die Übernahme der naturschutzfachlichen Vorgaben zu den ökologischen Maßnahmen wurden in die Festsetzungen und in der Begründung eingearbeitet. Die Meldung der Fläche an das Ökoflächenkataster des Landesamtes für Umwelt ist durch den Vorhabenträger zu tätigen.

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Immissionsschutzbehörde, vom 30.12.2014

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

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Landratsamt Amberg-Sulzbach, Gesundheitsamt, vom 20.01.2015

Das Gesundheitsamt hat keine Einwände gegen den Bebau-ungs- und Grünordnungsplan Wohngebiet „Siebeneichen Nord“ erhoben. Die Hinweise des Gesundheitsamtes zur - Beachtung, dass es zu keinen Fehlanschlüssen zwischen

Schmutz- und Regenwasserkanälen kommt, - Meldepflicht von Regenwassernutzungsanlagen (Brauch-

wasseranlagen), wenn die Anlagen zusätzlich zu Trinkwas-serversorgungsanlagen im Haushalt installiert werden und

- aktuell gültigen Trinkwasserverordnung wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Hinweis der Meldeplicht wurde in den textlichen Festsetzungen unter Teil D Ziff. 13 mit aufgenommen.

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Sachgebiet Wasserrecht, vom 15.12.2014

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Kreisjugendamt

Keine Stellungnahme abgegeben

Kreisjugendring Amberg-Sulzbach

Keine Stellungnahme abgegeben

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Amberg, vom 05.01.2015

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat kei-ne Einwände gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan Wohngebiet „Siebeneichen Nord“ erhoben. Der Hinweis des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung auf Grund der großen Bedeutung georeferenzierter Lagebezeichnungen eine möglichst frühzeitige Festlegung von Straßenbezeichnungen und Hausnummern anzustreben, wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen und umgesetzt.

Wasserwirtschaftsamt Weiden vom 23.01.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach, Bereich Straßenbau, vom 02.02.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 16.01.2015 und E-Mail vom 07.07.2015

Der Forderung der Höheren Landesplanungsbehörde zur Ge-samtüberarbeitung der Begründung wird stattgegeben. Nach der abgestimmten Überarbeitung der Begründung (Teil F) hat die Höhere Landesplanungsbehörde mit E-Mail vom 07.07.2015 keine Einwände gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan Wohngebiet „Siebeneichen Nord“ erhoben. Die Anmerkung der Höheren Landesplanungsbehörde, dass die Weiterentwicklung im Stadtteil Siebeneichen aus siedlungsstruk-tureller und städtebaulicher Sicht weiterhin kritisch gesehen wird und deshalb empfohlen wird, die Siedlungsentwicklung vorran-gig auf die Innenentwicklung (Stadtteile Sulzbach und Rosen-berg) zu lenken, wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen und soweit möglich umgesetzt.

Regionaler Planungsverband Oberpfalz-Nord (6), vom 13.01.2015

Der Regionale Planungsverband Oberpfalz-Nord weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Bebauungsplanfläche mit dem im Regionalplan eingetragenen landschaftlichen Vor-behaltsgebiet 26 „Amberg-Sulzbacher Sandsteinrücken“ über-schneidet. Entsprechend dem Regionalplan B I 2.1 kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Natur-

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

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schutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Der Forderung des Regionalen Planungsverbandes Oberpfalz-Nord zur sorgfältigen Prüfung, ob Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes oder der natürlichen Grundlagen zu erwarten sind, wird stattgegeben. Das landschaftliche Vorbehaltsgebiet im Regionalplan wird großräumig ausgewiesen. Kleinräumig be-trachtet, ist das Plangebiet durch die Nähe zum ehemaligen `Schlackenberg` der Maxhütte (rekultiviert) in Bezug auf das Landschaftsbild deutlich vorbelastet. Die Anbindung an die be-stehende Siedlung, die Nutzung vorhandener Erschließungswe-ge und die Stärkung vorhandener Grünstrukturen lassen keine negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwarten. Eine schützenswerte Biotopausstattung ist nicht vorhanden.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (BLfD), München, vom 16.01.2015

Nach Kenntnisstand des BLfD sind von der Bauleitplanung kei-ne Bodendenkmäler oder Belange von Bau- und Kunstdenkmal-pflege berührt. Das BLfD hat somit keine Einwände gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan Wohngebiet „Siebeneichen Nord“ erhoben. Die Hinweise - zur Anzeigepflicht aufgefundener Bodendenkmäler und - die Verpflichtung, aufgefundene Bodendenkmäler nach der

Anzeige bis zur Freigabe bzw. Gestattung der Fortsetzung der Arbeiten durch die Untere Denkmalschutzbehörde un-verändert zu belassen,

werden vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Die Hinweise waren bereits in den textlichen Festsetzungen enthalten (Teil D Ziff. 12).

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Amberg, Bereich Landwirtschaft, vom 15.12.2014

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Amberg (AELF), Bereich Forsten, vom 30.12.2014

Den Forderungen des AELF, Bereich Forsten, dass - der zielführende Waldumbau durch Rücknahme der Fichte

und Einbringung standortangemessenen Laubholzes wegen der schwierigen Standortsverhältnisse und der Altersstruktur nur in mehreren Schritten und in einem längeren Zeitraum er-folgen muss, um die hinterliegenden Nachbarbestände nicht zu gefährden,

- die vorgesehene Stockrodung unterbleiben muss, da sie zu einer starken Beeinträchtigung des Waldbodens führen wür-de und mit einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung nicht vereinbar wäre und

- die Umsetzungsplanung wegen der schwierigen Bestands- und Bodenverhältnisse unbedingt mit dem zuständigen Re-vierleiter abzustimmen ist,

wird stattgegeben. Der Forderung des AELF, Bereich Forsten, dass die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme durch das AELF Amberg bzw. das örtlich zuständige Revier Sulzbach-Rosenberg vorgenommen wird, wird nicht stattgegeben, da sich das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 967, Gemarkung Poppenricht, auf dessen Teilflä-che die Ausgleichsfläche vorgesehen ist, im Privateigentum befindet und gemäß der Regelungen des städtebaulichen Ver-trages die Ausgleichsmaßnahme durch den Vorhabenträger durchzuführen ist. Der Hinweis des AELF, Bereich Forsten, von der Verwendung von Eschen zur Ergänzung bzw. Erweiterung der Baumallee im Baugebiet auf Grund des Eschentriebsterbens abzusehen wird

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

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vom Stadtrat zur Kenntnis genommen und ist im Grünordnungs-plan dahingehend berücksichtigt worden, dass die Esche für die Baumpflanzungen der Allee als empfohlene Art herausgenom-men wurde.

Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Amberg, vom 19.12.2014

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Amt für ländliche Entwicklung Oberpfalz, Tirschenreuth, vom 17.12.2014

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach vom 16.12.2014

Die Empfehlung des ZNAS, um die Fußwege zur Haltestelle Siebeneichen zu verkürzen, im Bereich des Plangebietes eine einseitige, barrierefreie Bus-Haltestelle mit Beleuchtung und Wartehäuschen anzulegen, wird vom Stadtrat zur Kenntnis ge-nommen und ist im Bebauungsplan im Bereich des Regenrück-halteteiches dargestellt sowie im Textteil unter Teil E Ziff. 3 ein-gearbeitet worden.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg, vom 16.01.2015

Die Hinweise der Deutschen Telekom, - zur Mitteilung von Erschließungsmaßnahmen der Stadt Sulz-

bach-Rosenberg oder der Stadt bekannten Erschließungs-maßnahmen Dritter und der Kontaktaufnahme mit der Deut-schen Telekom drei Monate vor Baubeginn zum Zweck der Koordinierung,

- dass eine Erweiterung der Telekommunikationsstruktur au-ßerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann,

werden vom Stadtrat zur Kenntnis genommen und entspre-chend umgesetzt bzw. oberirdische Telekommunikationsleitun-gen werden nur im Außenbereich nach § 35 BauGB zugelassen. Den Forderungen der Deutschen Telekom zur Sicherstellung - der ungehinderten, unentgeltlichen und kostenfreien Nutzung

der künftig gewidmeten Verkehrswege zum Ausbau des Te-lekommunikationsnetzes,

- einer rechtzeitigen und einvernehmlichen Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen,

- einer Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßen- und Leitungsbau durch den Erschließungsträger gemäß § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz,

- der Unveränderbarkeit der Lage und des Verlaufs der ge-planten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommu-nikationsstruktur und

- der Aufstellung eines Bauablaufzeitenplans für das Vorhaben durch den Erschließungsträger

wird stattgegeben und entsprechend umgesetzt. Den Forderungen der Deutschen Telekom, - im Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich der Einräu-

mung von Leitungsrechten zu Gunsten der Deutschen Tele-kom auf Privatwegen (Eigentümerwegen) sowie

- im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücksflä-chen zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der der Deutschen Telekom kostenlos zu sichern,

wird nicht stattgegeben, da - im Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplan

Wohngebiet „Siebeneichen Nord“ keine Privatwege geplant sind und

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

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oberirdische Schaltgehäuse ausschließlich auf öffentlichen Ver-kehrs- und Grünflächen zu errichten sind.

Deutsche Post Bauen GmbH, Niederlassung München – Außenbüro Nürnberg

Keine Stellungnahme abgegeben

Bayernwerk AG, Parsberg, vom 12.01.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Main-Donau-Netzgesellschaft, Nürnberg, vom 20.01.2015

Die Hinweise der Main-Donau-Netzgesellschaft, dass - die Versorgung des Baugebietes mit Strom nach entspre-

chender Netzerweiterung, ausgehend vom bestehenden Versorgungsnetz sichergestellt ist und

- im Zuge der Erschließung des Baugebietes die Main-Donau-Netzgesellschaft die Stromleitungen sowie auch die Hausan-schlussleitungen für die einzelnen Parzellen mitverlegen wird

werden vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Empfehlung der Main-Donau-Netzgesellschaft, da im Bau-gebiet keine Gehwege geplant sind, einen Versorgungsstreifen von ca. 1,0 m Breite vorzusehen, wird, zumindest für den öffent-lichen Straßenraum nicht entsprochen. Die Versorgungsleitun-gen müssen im Bereich der Fahrbahn verlegt werden. Der Forderung der Main-Donau-Netzgesellschaft, dass zwi-schen den geplanten Baumstandorten und den Stromleitungen ein Abstand von 2,50 m einzuhalten ist, wird stattgegeben. Dies war bereits in den textlichen Festsetzungen enthalten (Teil H Kap. I Ziff. 5.4).

PLEdoc GmbH, Essen, vom 16.12.2014

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Kabel Deutschland GmbH & Co. KG, Hannover vom 23.01.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Zweckverband zur Wasserver-sorgung der Illschwang-Gruppe vom 22.12.2014

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Amberg-Sulzbach, vom 22.01.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Amberg/ Amberg-Sulzbach

Keine Stellungnahme abgegeben

Landesjagdverband Bayern e.V., Kreisgruppe Sulzbach-Rosenberg

Keine Stellungnahme abgegeben

Kreisbrandrat Hr. Alfred Weiß Keine Stellungnahme abgegeben

Freiwillige Feuerwehr Rosenberg Keine Stellungnahme abgegeben

Freiwillige Feuerwehr Siebeneichen

Keine Stellungnahme abgegeben

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

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Umweltschutzbeauftragter Peter Zahn vom 19.01.2015

Die Anmerkungen des Umweltschutzbeauftragten, wonach die Planung keine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewähr-leistet, an ein "angeheftetes" Neubaugebiet ein weiteres "An-hängsel" gehängt wird und die Planung nur eine Zersiedelung und keine Siedlungsentwicklung darstellt, werden zurückgewie-sen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der mit der Höheren Landesplanungsbehörde abgestimmten Begründung des Bebauungs- und Grünordnungsplan Wohnge-biet „Siebeneichen Nord“ verwiesen.

Stadtheimatpfleger Dr. Markus Lommer

Keine Stellungnahme abgegeben

Örtliche Straßenverkehrsbehörde, Stadt Sulzbach-Rosenberg, vom 16.12.2014

Der Forderung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde, im Hin-blick auf eine gesicherte Abfallentsorgung die Fahrbahn auf eine für einen Begegnungsverkehr erforderliche Breite von 4,75 m zu vergrößern wird stattgegeben und ist im Bebauungsplan darge-stellt sowie im Textteil unter Teil E Ziff. 3 eingearbeitet worden.

Stadtwerke Sulzbach-Rosenberg vom 23.12.2014

Da die Planung und Verlegung der Wasserleitung durch die Stadtwerke Sulzbach-Rosenberg erfolgt, wird der Forderung der Stadtwerke, dass die Festlegung der Lage der Hydranten und der Leitungsarten (Ringleitung oder Stichleitung) durch die Stadtwerke erfolgt, stattgegeben und entsprechend umgesetzt.

4. Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung Der Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplans Wohngebiet „Siebeneichen Nord“ wurde mit allen erforderlichen Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.08.2015 bis einschließlich 10.09.2015 öffentlich ausgelegt.

Stellungnahmen Art und Weise der Berücksichtigung

Aus der Beteiligung der Öffent-lichkeit gingen keine Äußerungen hervor.

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5. Ergebnisse der Behördenbeteiligung Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Zugang der Aufforderung vom 04.08.2015.

Stellungnahmen Art und Weise der Berücksichtigung

Landkreis Amberg-Sulzbach Keine Stellungnahme abgegeben

Gemeinde Poppenricht Keine Stellungnahme abgegeben

Gemeinde Illschwang vom 11.08.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

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Gemeinde Ammerthal Keine Stellungnahme abgegeben

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Bauaufsichtsbehörde, vom 11.09.2015

Der Bitte des Landratsamtes Amberg-Sulzbach zur Überprüfung des Regelungsinhaltes der textlichen Festsetzungen zu Dächern (Teil D Ziff. 3.2.3) sowie der Berücksichtigung der Stellungnah-me der Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz in der Begründung (Teil F) wurde entsprochen und entsprechend geändert. Der Stadtrat nimmt dies zur Kenntnis.

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Untere Straßenverkehrsbehörde

Keine Stellungnahme abgegeben

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Untere Naturschutzbehörde

Keine Stellungnahme abgegeben

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Immissionsschutzbehörde

Keine Stellungnahme abgegeben

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Gesundheitsamt

Keine Stellungnahme abgegeben

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Behindertenbeauftragte des Landkreises Amberg-Sulzbach

Keine Stellungnahme abgegeben

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Sachgebiet Wasserrecht, vom 12.08.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Landratsamt Amberg-Sulzbach, Kreisjugendamt

Keine Stellungnahme abgegeben

Kreisjugendring Amberg-Sulzbach

Keine Stellungnahme abgegeben

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Amberg

Keine Stellungnahme abgegeben

Wasserwirtschaftsamt Weiden vom 20.08.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach, Bereich Straßenbau, vom 07.08.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 04.09.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Regionaler Planungsverband Oberpfalz-Nord (6), vom 01.09.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

Keine Stellungnahme abgegeben

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Amberg, Bereich Landwirtschaft, vom 10.08.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), Amberg, Bereich Forsten, vom 18.08.2015

Das AELF stimmt dem Waldumbau zu einem standortgemäßen Laubwald auf dem für die Ausgleichsmaßnahmen bestimmten Grundstück (Ausgleichsfläche) mit der Flurstücks-Nr. 967, Ge-markung Poppenricht grundsätzlich zu. Die Bedenken des AELF, dass - die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen möglicherweise

wegen der schwierigen Standortsbedingungen und jeder Gemengelage des Waldbesitzes möglicherweise nicht in dem notwendigen Umfang und vorgesehenen Zeitraum er-folgen kann,

- eine kleine jüngere Fichtenfläche auf der Ausgleichsfläche nicht hiebsreif ist,

- eine Teilfläche im Westen der Ausgleichsfläche Schutzwald-charakter für die nachgelagerten Waldflächen hat,

- die Eingriffe in Form der vorgesehenen Ausstockung der Fichte den waldrechtlichen Schutzbestimmungen nach dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) widersprechen,

- der Waldbesitzer die Ausgleichsfläche aktiv durch Pflanzung wieder aufforsten muss, sollte sich durch die vorgesehene Sukzession die Naturverjüngung nicht innerhalb von fünf Jahren im ausreichenden Maß einstellen,

werden zurückgewiesen, da der geplante Waldumbau bzw. das Planungskonzept auf der ökologischen Ausgleichsfläche aus-schließlich den Zielen und Zwecken des Naturschutzes dient. Wirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Belange sind hier nicht relevant. Nachbarflächen bleiben unberührt und Dritte werden durch die Maßnahme nicht benachteiligt. Der Bitte des AELF, im Hinblick auf die schwierige Standortsitu-ation auf der Ausgleichsfläche, schon im Vorfeld die umbaufähi-gen Bereiche und Maßnahmen zwischen Waldbesitzer und Forstbesitzer festzulegen, damit die Untere Naturschutzbehörde feststellen kann, ob damit die Ausgleichsmaßnahmen erfüllt werden, wird entsprochen und entsprechend an den Vorhaben- bzw. Erschließungsträger weitergeleitet. In diesem Zusammen-hang wird auch auf die Begründung Teil H Kap. I Ziff. 7 verwie-sen, wonach geregelt ist, dass die Umsetzung der Ausgleichs-maßnahmen durch den Vorhabenträger in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem zuständigen Revierleiter durchzuführen ist. Der Stadtrat nimmt dies zur Kenntnis.

Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Amberg, vom 08.09.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Amt für ländliche Entwicklung Oberpfalz, Tirschenreuth, vom 07.10.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach

Keine Stellungnahme abgegeben

Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg, vom 12.08.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

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Bebauungs- und Grünordnungsplan „Siebeneichen Nord“, Stadtteil Siebeneichen, 92237 Sulzbach-Rosenberg _____________________________________________________________________________________

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Deutsche Post Bauen GmbH, Niederlassung München – Außenbüro Nürnberg

Keine Stellungnahme abgegeben

Main-Donau-Netzgesellschaft, Nürnberg, vom 12.08.2015

Der Bitte der Main-Donau-Netzgesellschaft, - die Planung der Verlegung von Stromversorgungs- und Stra-

ßenbeleuchtungsanlagen sowie - die Koordinierung der Bau- und Verlegemaßnahmen frühzeitig abzustimmen, wird entsprochen und entsprechend durch den Vorhaben- bzw. Erschließungsträger umgesetzt. Der Stadtrat nimmt dies zur Kenntnis.

PLEdoc GmbH, Essen, vom 14.08.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Kabel Deutschland GmbH & Co. KG, Hannover vom 25.08.2015

Der Hinweis der Kabel Deutschland GmbH & Co. KG, dass - die Erschließung des Gebiets unter wirtschaftlichen Ge-

sichtspunkten erfolgt und - sich der Auftraggeber in der Regel an den Erschließungskos-

ten beteiligen muss werden vom Stadtrat zur Kenntnis genommen und ggf. entspre-chend durch den Vorhaben- bzw. Erschließungsträger umge-setzt.

Zweckverband zur Wasserver-sorgung der Illschwang-Gruppe vom 11.08.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Amberg-Sulzbach

Keine Stellungnahme abgegeben

Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Amberg/ Amberg-Sulzbach

Keine Stellungnahme abgegeben

Landesjagdverband Bayern e.V., Kreisgruppe Sulzbach-Rosenberg, vom 06.08.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Kreisbrandrat Hr. Alfred Weiß vom 08.08.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Freiwillige Feuerwehr Rosenberg Keine Stellungnahme abgegeben

Freiwillige Feuerwehr Siebeneichen

Keine Stellungnahme abgegeben

Umweltschutzbeauftragter Peter Zahn

Keine Stellungnahme abgegeben

Stadtheimatpfleger Dr. Markus Lommer

Keine Stellungnahme abgegeben

Örtliche Straßenverkehrsbehörde, Stadt Sulzbach-Rosenberg, vom 10.08.2015

Keine Äußerung/Einwände in der Stellungnahme

Stadtwerke Sulzbach-Rosenberg Keine Stellungnahme abgegeben

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