Bebauungsplan Hö 252 PHOENIX See, Teilbereich B - · PDF file844 448 796 749 858 832 ......
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Anschluss B-PlanHö 103
Anschluss B-PlanAp 118n
AnschlussB-PlanHö 103
GeltungsbereichB-PlanAp 118
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SDPD
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SD
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SDPD
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2
2
2
2
2
3
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2
2
2
Flur 6
Gemarkung Hörde
Flur 5
Gemarkung Schüren
Flur 2
Flur 1
Flur 15
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Tankstelle
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Verwaltungsgebäude
Verwaltungsgebäude
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Bunker
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1002 641110
1001
757
50
1012
5254
48
53
1003940
939
1052
49
642
284
1061
1063
588
10536381004
1007
7801005
1087
1086
783
781
7741051
775
559
436
571558
1009776
1050
557
14151155
317972 2383
2773
2796
27951944
1957
2670
2592
1113
1182
1542
1114
1108
1112
1120
11112586
1683
1684
1201
1541
306
307305 2569
2557
2598 25972828
2827
2826
1110
2585
1107
2684
3081109
975977
316
978
152
241433
1138
1941
19491952
2628
1951
2627979
982986
2630
2631983
2793
2794
2797
1959
2798
1943
1960
19472641
1948
1910
1911
2589
2590
1945
2588
2587
71
1147
1148
73
1018
40 2766265926632668
2629
1928
2660
1908
2763
2678
2677
2671
26742765
2672
19501930
74
76
75
26812680
77
2682
2764
974
447
26252624
976
984
980
981
2669
2665
985
26572658
266121112667 2673
1231 2666
24212422
26332662
2420
15481547
15511550
22641553
15521554
2313
1219
2268
2664
1218
1220
1873
2263
1555
2566
2271
2273
546
2334
2255
2254
2262
2261
2621
2445
2275
1772
17712861775
1770
1776
1777
1769
1705
1702
1703
1401
1778
1402
2001
1996
1997
600
2366
2083
2084
2638
2099
2100
60
2101
1284
2041
2042
2648
2098
2270
2197
2267
2272
2418
2537 2685
2127
2051
2266
2342
2686
2343
2162
21592161
2160
2046
2163
2702
2705
2703
443
2707445
2706
2701
450451
452
2039
1652
444
442
453
2158
2164
2157
2061
26872683
70
361
1403
358
1404
8321978
833834
1608
69
2692
2693
2696
241526882691
2416
2689
2690
359
2825
28242823
2822
2821
2820
2819
2818
2817
2816
2595
2776
2622
2775
309
324
327
326
325
328
323
2277
2276
2278
2279 2274
2284
2285
332
333
331
334
329
330
579
1714
2007
20062314
2694
2698 2695
2699
2697
2704
2644
2643
1603
354
348
1606
3531977
350
1414
347
1433
340
335
336
1596
2709
2700
2708
1601
2711
2714
2712
2717
2716
2724
2719
27183381599
337
1605
571
2646
1604
2217
2218
2729
863861
573
2362
2679
2727
2723
2722
2725
2728
2008582
575
1149
1150
20001999
1998
574584
591
1901
2364
588
1902
2363
23752745
817
2376
5922361594
2367
2730
2888
2887
2735
2890
2736
2737
2734
455
2223
21362140
454
2710 2713
2534
2166
2535 2168
2167
2022
20212536
2023
2017
2071
2224
2073
2018
22492248
2220
2124
2247
21732066
21742175
2726 2219
2903
2884
28772879
2896
2878
2880
2741
597
2368
403 402
2889
2733
2744
981
980485
435
827
826
5971
30102
1031046
997 120
137
126
104
105106
290
292
288287
291
298863
Am Stift
Faßstraße
WeingartenstraßeAm Remberg
MeinbergstraßeKohlensiepenstraße
Pekingstraße
Am Remberg
Auf dem Hövellande
Voltaweg
Ohmweg
Kelte
nstra
ße
Goten
straß
e
Hörder Bahnhofstraße
Benninghofer Straße
Clar
issen
straß
e
Hermannstraße
Seekante
Willem-van-Vloten-Straße
Hinterer
Rember
g
Wallrabenhof
Brauerstraße
Kumpstraße
B 236 n
B 236 n
Karl-Ernst-Straße
WA2WA3
WA4
WA7
WA8
WA6
WA8.1
WA9
WA9
WA6
WA7
WA8 WA8
WA8.3
WA8.2
WA8
WA5
o
g
WA3
WA5
WA4
o
g
WA2
WA1
WA1
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
a
FDmax. 5°
WA5
TH max. 9,0 m
WA2
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
-
FDmax. 5°
TH 6,0 m- 9,0 m
WA3
0,4SD/ZD
max. 40°
PDmax. 15°
siehePlan
FDmax. 5°
TH max.9,0 m
TH max.9,0 m
WA4
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
siehePlan
FDmax. 5°
TH 6,0 m- 9,0 m
TH 6,0 m- 9,0 m
WA5
0,4SD/ZD
max. 40°
PDmax. 15°
siehePlan
FDmax. 5°
TH max.9,0 m
TH max.9,0 m
WA9
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
siehePlan
FDmax. 5°
a
WA8
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
-
FDmax. 5°
TH 4,0 m- 6,5 m
WA8.1
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
-
FDmax. 5°
TH 4,0 m- 6,5 m
WA8
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
-
FDmax. 5°
WA6
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
-
FDmax. 5°
WA6
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
-
FDmax. 5°
WA7
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
-
FDmax. 5°
TH 6,0 m- 9,0 m
TH 6,0 m- 9,0 m
TH 6,0 m- 9,0 m
TH 4,0 m- 6,5 m
TH 4,0 m- 6,5 m
TH 6,0 m- 9,0 m
WA8
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
-
FDmax. 5°
TH 4,0 m- 6,5 m
TH 4,0 m- 6,5 m
TH 4,0 m- 6,5 m
TH 4,0 m- 6,5 m
WA8
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
-
FDmax. 5°
TH 4,0 m- 6,5 m
TH 4,0 m- 6,5 m
TH 6,0 m- 9,0 m
WA8.2
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
-
FDmax. 5°
WA8.3
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
-
FDmax. 5°
TH 6,0 m- 9,0 m
TH 6,0 m- 9,0 m
TH 6,0 m- 9,0 m
TH 4,0 m- 6,5 m
TH 4,0 m- 6,5 m
TH 6,0 m- 9,0 m
WA5
0,4SD/ZD
max. 40°
PDmax. 15°
siehePlan
FDmax. 5°
WA9
TH 6,0 m- 9,0 m
WA9
0,4SD/ZD
max. 22°
PDmax. 15°
siehePlan
FDmax. 5°
gg
a
o
o
WA11
IV
III
TH 6,0 m- 9,0 m
TH 6,0 m- 9,0 m
TH 6,0 m- 9,0 m
WA8.3
TH 6,0 m- 9,0 m
TH max. 9,0 m
12,0m
12,0m
12,0m
14,0m
12,0m
19,0m
5,50m
12,5m
3,0m
3,0m
5,5m
5,5m
3,5m
5,5m
3,0m
12,5m
3,00m
5,5m
3,5m
2,0m
12,0m
12,0m
12,0m
15,0m
12m
12,0m
14,0m
12,0m
14,0m
12,0m
14,0m
16m
14,0m
12,0m
12,0m
16,0m
5,0m
15,0m
3,0m
3,0m5,5
m
3,0m
21,0m
22,0m
3,0m
3,0m5,5m
3,0m
12,0m
3,5m
3,0m
7,0m
3,0m
14,4m
12,0m
15,0m
3,0m
3,0m
3,0m 7,0m
3,0m
3,0m
7,0m
3,0m
12,0m
5,5m22,0m
25,3m
12,0m
12,0m
R 16
5,50
R 45,00
R 11
7,00
R 52
,80
R 6
R 6
R 19
0,50
R 178,0
0R 19
0,50
R 60,0
0
R 42,75
R 37,2
5
R 10
2,75
R 97
,25
R 22
2,75
R 167,25
R 172,7512
,0m
R 14,75
R 23
7,30
R 24
2,80
R 5,25
R 10
4,50
R 15
3,00
R 21
7,25
R 17
8,00
12,0m
R 6
R 6
12,0m
R 32,5
0
R 47
,50
14,0m
12,0m
14,0m
14,0m
12,5m
7,0m
14,0m
12,0m
12,0m
12,0m
12,0m
12,0m
3,0m
16,0m 14,0m
14,0m
14,0m
14,0m
14,0m
3,0m
16,0m
12,0m
7,5m 6,5m
9,0m
9,0m
3,0m
3,0m
16,0m
12,0m
20,0m
5,5m
6,0m
14,0m
12,0m
16,0m
12,0m
19,0m
E
ED
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ED
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E
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E
E
ED
M
M
MM
F & R
F & R
F & R
Planstraße B (An den Emscherauen)
Planstraße C1 (Seeblick)
Planstraße C1 (Seeblick) Planstraße C2 (Seehöhe)
Planstraße B (An den Emscherauen)
Planstraße C3 (Seehang)
Planstraße D (Seeweg)
F & R
F & R
F & R
Spielplatz Typ A / B
GFL
Planstraße A (An den Mühlenteichen)
A B
M
F + R
F
Planstraße E (Seehang)
G 1
G 2
G 3
G 4
G 5
G 6
G 8
G 7
TGa
TGa
TGa
EDED
TGaFu
ßweg
A1
Fußw
eg A2
Fußweg B2
Fußw
eg B
3
Fußweg C2
Fußweg C3
Fußweg C4
Fußweg B4
Fußweg D1
GFLA
B
St
GFLA B
TGa 4
5
Kindergarten
4
4
L B
GFL A
E
Spielplatz Typ B
TGa
GFL A
L B
L BL
LL L
C
C
5
5
5
5
5
5
5
5
44
4
5
4
4
4
4
4
4
4
4
4
5
44
5
5
4
5
5
4
4
4
4
4
4
4
4
5
4
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
54 4
4
5
5
4
4
5
4
B
B
E1
1
1
1
1
1
1
Planfeststellungsgrenze Verbindungsraum
Planfeststellungsgrenze PHOENIX See/Emscher
Planfeststellungsgrenze PHOENIX See / Emscher
Hö 252Teilbereich C
Hö 252Teilbereich A
945 946
724729
730
1112
1281
16591678
1802
655656
844
443
1277
1726
184 188
189
190
191
194195
196
197198
199
215
216217
218219
220
229
230
231
233
291
292
447
840843
846
847
848
849
174
179
180
200
201
205206207
208209210
211
212845
850
872
947
948
1844
937
1786
1869
102a
3 5
7
9 11 13 1517
19
21
4
810
12
1416
18
103
23 25
27 29
6
91
9393a
150
102
(3)
(6)
Graben
Weg
Weg
Auf dem Wirksfeld
Max-B
rod-
Stra
ße
Auf der Körne
Weg
Im Buschei
Teich
Teich
Teich
Teich
Teich
Teich
Teich
Teich
Windhakebach
Reitplatz
(1)(2)
(2)
(2)
(2)
(2)
2764
2765
082.02
082.03
7495
2769
2768
4187
4188
4189
7492
7505
11873
7506
7494
7493
12172
Externe Waldersatzflächen in Dortmund-GrevelGemarkung Grevel, Flur 5, Flurstücke 850 - teilw., 447 - teilw., 184 - teilw.(ohne definierten Maßstab)
N
ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BAUGB)UND DER BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BAUNVO)
1. Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)
2. Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB)0,4 Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 BauNVO)II - III Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß (§ 16 Abs. 3 BauNVO)
TH 4,5 m - 6,5 m Mindest- und Höchstgrenze der Traufe über der Straßenoberkante (als Beispiel)Die Traufe wird bestimmt durch die Schnittlinien der Außenflächen der Umfassungs-wand mit der Oberkante der Dachhaut. Die Begrenzung der Außenfläche wird bestimmt nach der jeweils gültigen DIN 277. Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Traufhöhen ist die Oberkante des ausgebauten Gehwegs oder der Fahrbahnrand der Mischverkehrsfläche. Gemessen wird, ausgehend von der Gebäudemitte, im rechten Winkel zu dem der Hauptfassade zugewandten Fahrbahnrand.
3. Bauweise, Baulinie, Baugrenze, Stellung der baulichen Anlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)o offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO)a abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO i. V. m. § 2 der textlichen Festsetzungen)
nur Einzelhäuser zulässig (§ 22 Abs. 2 BauNVO)nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig (§ 22 Abs. 2 BauNVO)
g geschlossene Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO)Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO), Bezugspunkt zur Ermittlung der Traufhöhen
4. Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Straßenverkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)(Anm.: Die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ist eine nachrichtliche Darstellung und keine Festsetzung)
StraßenbegrenzungslinieVerkehrsfläche besonderer ZweckbestimmungZweckbestimmung:Öffentliche Parkfläche M Mischverkehrsfläche
F + R Fuß- und Radweg F Fußweg
5. Flächen für Versorgungsanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Flächen für VersorgungsanlagenZweckbestimmung: Elektrizität
6. Grünflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Grünfläche (Nummerierung als Beispiel)Zweckbestimmung:Parkanlage (öffentlich)Spielplatz (öffentlich)
7. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Erhaltung von Bäumen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (vgl. Ziffer 9.2 und 10.3 der textlichen Festsetzungen)zu erhaltender Baum
8. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Flächen für den GemeinbedarfZweckbestimmung: Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
9. Sonstige Festsetzungen
GFL Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)(Begünstigte s. textliche Festsetzungen)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB)Abgrenzung unterschiedliche Art der baulichen Nutzung, unterschiedliche Baugebiete (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)Abgrenzung unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung und der Bauweiseinnerhalb eines Baugebietes (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB)zusätzliche textliche Festsetzung und räumliche Zuordnung (als Beispiel)
TGa Fläche für die Anlage einer Tiefgarage (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)St Anlage ausschließlich von Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) - vgl. Ziff. 13 der textlichen FestsetzungenMaßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Schallschutzmaßnahmen - vgl. Ziff. 8.1 - 8.3 der textlichen Festsetzungen
FESTSETZUNGEN AUF GRUNDLAGE DER LANDESBAUORDNUNG (BAUO NRW)
1. Gestaltungsfestsetzungen(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 der Bauordnung des Landes NW in der Fassung der Bekanntmachungvom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232))
SD Satteldach - zulässige Dachneigung siehe Nutzungsschablone im PlanPD Pultdach - zulässige Dachneigung siehe Nutzungsschablone im PlanZD Zeltdach - zulässige Dachneigung siehe Nutzungsschablone im PlanFD Flachdach, zur Entwässerung der Dachfläche ist eine Dachneigung bis zu 5° zulässig15° - 22° Dachneigung (als Beispiel)
Firstrichtung bei Pult- und SatteldächernAusrichtung der Traufe bei Pultdächern: Pfeil zeigt in Richtung der Traufe
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND SONSTIGE DARSTELLUNGEN(§ 9 Abs. 6 BauGB)
Grenze wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren 'PHOENIX See/Emscher'Grenze wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren 'Verbindungsraum'Grenze Teilbereiche Bebauungsplan Hö 252Geltungsbereiche angrenzende Bebauungspläne Hö 103, Ap 118 und Ap 118nUmgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des Naturschutzrechtes / NaturschutzgebietFreihaltebereich Breite 3,0 m oder 5,0 m (nachrichtliche zeichnerische Darstellung)Eine planungsrechtliche Linie fällt mit einer anderen zusammen. Die Begleitlinie (nicht lagerichtig) ist mit einem Pfeil gekennzeichnet
Flurstücksgrenze Konzept / Gebäude PlanungFlurstücksnummer BöschungenBestandsgebäude VermaßungNebengebäude Bestand Radienbemaßung
Füllschema der Nutzungsschablone Art der bau-lichen Nutzung
Grundflächen-zahl
Bauweise
Sattel- / Zeltdachmax. Dachneigung
Flachdachmax. Dachneigung
Pultdachmax. Dachneigung
346
12,0m
R 8
E
ED
4
WA
G 3
23
N
Bemessung O.K. ausgebauter Gehwegoder Fahrbahnrand
Bemessungspunkt TH max.
Verfasser:
Zweibrücker Hof 2, 58313 Herdecke
61/4
Stadt DortmundStadtplanungs- undBauordnungsamt
BlattMaßstab Abteilung Datum
1:1.000 1/2 25.05.2010
Bebauungsplan Hö 252 - Dortmund PHOENIX See -und teilweise Änderung Bebauungsplan Ap 118Teilbereich B - Nordufer -
Bebauungsplan Hö 252 PHOENIX See, Teilbereich B - Nordufer -, Blatt 1 gleichzeitig teilweise Änderung Bebauungsplan Ap 118
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE NACH DEM BAUGESETZBUCH (BAUGB) IN DER FASSUNG VOM 23. SEPTEMBER 2004 (BGBl. I S. 2414) / BGBl III FNA 213-1
DER BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BAUNVO) IN DER FASSUNG VOM 23. JANUAR 1990 (BGBl. I S. 132), ZULETZT GEÄNDERT DURCH ARTIKEL 3DES GESETZES VOM 22. APRIL 1993 (BGBl. I S. 466)
DER BAUORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN (BAUO NRW) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 01. MÄRZ 2000 (GV. NRW. S. 256), ZULETZT GEÄNDERT DURCH ARTIKEL 2 DES GESETZES VOM 11. DEZEMBER 2007 (GV. NRW. S. 708).
Teil I: Textliche Festsetzungen§ 1 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 BauNVO)
1.1 Nach § 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete 1 bis 12 (WA 1 - WA 12) die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) unzulässig.
1.2 Nach § 1 Abs. 6 BauNVO sind in den Allgemeinen Wohngebieten 1, 2, 4, 6, 7, 8, 8.1 - 8.3, 9, 10, 11und 12 (WA 1 - 2, WA 4 - 6 und WA 8 - 12) die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe unzulässig. Davon ausgenommen sind die in die Gebäude-hülle der Haupt- und Nebengebäude einzubindenden Solaranlagen.
1.3 Nach § 1 Abs. 5 BauNVO sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete 3 und 5 (WA 3, WA 5) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe als Ausnahme zulässig.
§ 2 Bauweise, Baulinie, Baugrenzen, Stellung der baulichen Anlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO)
2.1 Überschreitung der Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO)Bei Baugrundstücken mit einem 12,0 m tiefen Baufenster ist für den Bau von Balkonen die Über-schreitung der straßenabgewandten, rückwärtigen Baugrenzen um maximal 2,0 m zulässig.
2.2 Bei in Richtung des PHOENIX Sees orientierten Gebäudefassaden mit drei Geschossen ist nach dem ersten oder zweiten Geschoss seeseitig eine horizontale Staffelung (Rücksprung) in der Gebäudefassade vorzunehmen. Der Rücksprung muss mindestens 3,0 m betragen, sich über mindestens 2/3 der Fassade erstrecken und bis zum Dach erfolgen. Eine Überdachung und/oder Einhausung des Rücksprungs ist nicht zulässig.
2.3 In den mit gekennzeichneten Bereichen ist ab dem untersten Geschoss bei jedem darüber-liegenden Geschoss eine horizontale Staffelung (Rücksprung) in der Gebäudefassade vorzunehmen. Der Rücksprung muss mindestens 3,0 m betragen und muss sich über mindestens 2/3 der Fassade erstrecken. Eine Überdachung und/oder Einhausung des Rücksprungs ist nicht zulässig
2.4 Im Allgemeinen Wohngebiet 1 (WA 1) ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Abweichend von der offenen Bauweise sind Gebäudelängen von maximal 25,0 m zulässig. Die seitlichen Grenzabstände sind auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen.
2.5 In den Allgemeinen Wohngebieten 9 und 10 (WA 9 - 10) ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Abweichend von der offenen Bauweise sind Gebäudelängen von maximal 30,0 m zulässig. Die seitlichen Grenzabstände sind auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen.
2.6 Im Allgemeinen Wohngebiet 12 (WA 12) ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Abweichend von der offenen Bauweise sind Gebäudelängen von maximal 20,0 m zulässig. Die seitlichen Grenzabstände sind auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen.
2.7 Die Errichtung von zusätzlichen Staffelgeschossen ist mit Ausnahme der unmittelbar an die Weingarten-straße, Straße Am Remberg und Kohlensiepenstraße angrenzenden Gebäude nicht zulässig.
2.8 Einfamilienhäuser und Doppelhäuser dürfen eine maximale Gebäudebreite von 16 m nicht überschreiten.
§ 3 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden(§ 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB)
In den Allgemeinen Wohngebieten 6 bis 8.3 (WA 6, 7, 8, 8.1, 8.2, 8.3) sind je Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig. Im WA 12 sind je Wohngebäude maximal acht Wohneinheiten und im WA 11 bei Gebäuden mit einer Grundfläche von 16 x 16 m maximal sieben Wohneinheiten, bei Gebäuden mit einer Grundfläche von 14 x 14 m maximal fünf Wohneinheiten zulässig.
§ 4 Garagen, Carports und Stellplätze(§ 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO und § 86 BauO NRW)
4.1 In den Allgemeinen Wohngebieten 2, 6, 7, 8, 8.1, 8.2 und 8.3 (WA 2, WA 6, WA 7, WA 8, WA 8.1, WA 8.2, WA 8.3) sind je Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf den dem Baugrundstück zugeordneten Stellplatzflächen nachzuweisen. Wird in demselben Gebäude eine zweite Wohneinheit errichtet, ist ein zusätzlicher Stellplatz nachzuweisen. Die Zufahrt zur Garage oder zum Carport wird als Stellplatz mitgerechnet. Wird im Allgemeinen Wohngebiet 8 (WA 8) eine zweite Wohneinheit errichtet, sind ab einer Wohnungsgröße von 75 qm zwei zusätzliche Stellplätze nachzuweisen.
4.2 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 3, WA 4, WA 5, WA 9, WA 10 und WA 12 sind für die un-mittelbar an die bestehenden Straßen (Weingartenstraße, Am Remberg, Kohlensiepenstraße, Meinberg-straße) angrenzenden neuen Gebäude 1,5 Stellplätze je Wohneinheit nachzuweisen. Davon abweichend sind in den an die Straßen Seeblick, Seehöhe und Seehang angrenzenden Gebäuden je Wohneinheit 2 Stellplätze nachzuweisen.
4.3 Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche,in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude oder in den hierfür speziell festgesetzten Bereichen zulässig. Abweichend hiervon ist unmittelbar angrenzend und parallel zur jeweiligen Garagenzufahrt ein zusätzlicher Stellplatz je Grundstück zulässig. In den freizuhaltenden Bereichen (vgl. Ziff. 10.1 und 10.2 der textlichen Festsetzungen) sind keine Garagen, Carports oder Stellplätze zulässig.
4.4 Ebenfalls abweichend von Ziff. 4.3 der textlichen Festsetzungen ist unmittelbar nördlich angrenzend an die Planstraße A (An den Mühlenteichen), Planstraße C 1 und C 2 ( Seeblick), Planstraße C 3 (Seehang) und Planstraße D (Seeweg) ausschließlich die Anlage von Stellplätzen (keine Carports) zulässig.
4.5 Die Anlage von Tiefgaragen ist mit Ausnahme der Allgemeinen Wohngebiet 4, 9, 10 und 11 (WA 4, WA 9, WA 10 und WA 11) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der speziell festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) zulässig. In den WA 4, WA 9, WA 10 und WA 11sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im WA 11 sind 80 % der erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen nachzuweisen.
4.6 Die Längsseiten von Garagen und Carports dürfen nicht auf Begrenzungslinien zu öffentlichen Verkehrs-und Grünflächen errichtet werden und müssen einen Abstand von mindestens 0,5 m zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen einhalten.
4.7 Garagen und Carports müssen auf der jeweiligen Zufahrtsseite einen Mindestabstand von 5,0 m zur erschließenden öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche einhalten.
§ 5 Nebenanlagen(§ 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO)
Je Baugrundstück ist im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der freizuhaltenden Flächen (vgl. Ziff. 10 der textlichen Festsetzungen) nur eine Nebenanlage mit einem maximalen Volumen von 30 cbm zulässig. Darüber hinaus sind nicht überdachte Schwimmbecken als Nebenanlagen zulässig. Nebenanlagen sind gegenüber öffentlichen Flächen mit einem Abstand von 1,5 m zu errichten.
§ 6 Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Ver- und Entsorgungsleitungen sind unterirdisch zu führen.
§ 7 Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
7.1 Die Stadt Dortmund hat das Recht, die mit festgesetzten Belastungsflächen mit Geh- (G), Fahr- (F) und Leitungsrechten ((L) unterirdisch) zu belasten.
7.2 Die Ver- und Entsorgungsbetriebe sowie die Unternehmen der Telekommunikationsbranche haben das Recht, die mit festgesetzten Flächen mit Leitungsrechten ((L) unterirdisch) zu belasten. Die Belastung mit einem Leitungsrecht umfasst auch die Befahrbarkeit der Flächen.
7.3 Die jeweils angrenzenden Eigentümer, Erbbauberechtigten und Anlieger haben das Recht, die mit gekennzeichneten Flächen mit einem Geh- und Fahrrecht zu belasten.
§ 8 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie die zumSchutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcherEinwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
8.1 Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten müssen aufgrund der Lärmbelastung der Weingartenstraße,der Straße Am Remberg, der Kohlensiepenstraße und der Meinbergstraße sowie der Planstraße B (An den Emscherauen) für die Gebäude bauliche und sonstige Vorkehrungen zur Lärmminderung getroffen werden. Die nachfolgend aufgeführten Innenschallpegel dürfen nicht überschritten werden:Raumart Innenschallpegel- Schlafräume nachts im Allgemeinen Wohngebiet 30 dB(A)- Wohnräume tags im Allgemeinen Wohngebiet 35 dB(A)- Kommunikations- und Arbeitsräume tags, Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros, wissenschaftliche Arbeitsräume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräume, Arztpraxen, Operationsräume, Kirchen, Aulen 40 dB(A)- Büros für mehrere Personen 45 dB(A)- Großraumbüros, Gaststätten, Schalterräume, Läden 50 dB(A)
Das DIN-Blatt ist beim Alleinverkäufer, der Beuth-Vertriebsgesellschaft mbH, Berlin, erhältlich.Die RAS-LP 4 kann bei der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, A.-Schütte-Allee 10, 50679 Köln, bezogen werden. Soweit im Umweltbericht keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt für die Pflanzenverwendung, dass heimische, standortgerechte und sortenfreie Laubholzarten gemäß Pflanzliste (Anhang Umweltbericht) zu verwenden sind. Für die Gestaltung und Realisierung der grünordnerischen Maßnahmen und zugunsten von Ausgleich und Ersatz gelten die Ausführungsgrundsätze der 'Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen' der Stadt Dortmund in der gültigen Fassung (Umweltamt), die Ausführungen des Umweltberichts und hinsichtlich des Baumersatzes die Ausführungsgrundsätze der Baumschutzsatzung. Im Vorfeld der Pflanzmaßnahmen ist dem Umweltamt ein Pflanzplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorschriften der DIN 18 915 (Vegetationstragschichten), 18 916 (Pflanzgruben), 18 320, die ZTV Landschaftsbauarbeiten sowie die FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen sind zu beachten. Zur Gewährleistung eines dauerhaften Bestandes der anzupflanzenden Gehölze beträgt die Fertig-stellungs- und Entwicklungspflege i. d. R. 4 Jahre. Hinsichtlich der Pflanzung von Bäumen, Hecken und Sträuchern nahe der Grundstücksflächen sind die Abstandsgebote des § 41 i. V. m. § 43 Nachbarschaftsgesetztes NW auf städtischen Flächen in der Nähe zu Privatflächen zu beachten.
12. Schutz des Mutterbodens gemäß § 202 BauGBMutterboden im Sinne der DIN 18300, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der Mutter-boden ist vordringlich im Bebauungsplangebiet wieder einzubauen. Im Zuge des Wiedereinbaus von Mutterboden zugunsten von 'Wiederandeckungsmaßnahmen' sind Verdichtungen zu vermeiden.
13. Bodeneingriffe und Meldepflicht von BodenfundenBei Bodeneingriffen können Bodendenkmale entdeckt werden. Bodeneingriffe sind alle Arten von Erdarbeiten, z. B. Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Ramm- und Spundarbeiten.Bodendenkmale können u. a. sein: Gegenstände und Bruchstücke von Gegenständen, Reste baulicher Anlagen, Hohlräume, Knochen und Knochensplitter, Veränderungen und Verfärbungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Abdrücke tierischen oder pflanzlichen Lebens.Die Entdeckung von Bodendenkmalen oder von mutmaßlichen Hinweisen darauf ist gem. § 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Dortmund (Tel. 0231/50 - 2 42 92, Fax. 0231/50 - 2 67 30) oder dem Amt für Bodendenkmalpflege in Olpe (Tel. 02761/9 37 50, Fax. 02761/24 66) unverzüglich anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte istdrei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
14. KampfmittelräumdienstEs kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich Kampfmittel im Erdreich befinden. Sollte bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hinweisen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
15. Ausschluss vom Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRWVor dem Hintergrund der industriellen Vornutzung des Standorts und den noch erforderlichen Bodenabdeckmaßnahmen ist eine Freistellung nach § 67 BauO NRW nicht möglich.
16. MethanausgasungenIn der Karte der potentiellen Methanausgasungen der Stadt Dortmund ist das Plangebiet der Zone 1 zugeordnet. Dies bedeutet, dass Methangasaustritte wenig wahrscheinlich sind.
17. Gestaltleitlinien für die Wohnbebauung am PHOENIX SeeFür die neuen Wohngebäude sind Gestaltungleitlinien beschlossen worden. Diese sind Bestandteil der Grundstückskaufverträge und sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer/Bauherr und auch dessen Rechtsnachfolger zwingend zu beachten.
18. DIN-NormenDie im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans genannten DIN-Normblätter können beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund eingesehen werden.
Teil IV: Gutachten und sonstige AnlagenZum Bebauungsplan gehören die Begründung sowie der Umweltbericht vom 25.05.2010
Planungsgemeinschaft grünplan u. a., Freizeitnutzungen am PHOENIX See, 2005
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund, Ermittlung des Parkplatzbedarfs und Parkplatzkonzept, Dortmund, 18. Januar 2007
Heimer+Herbstreit, Umweltverträglichkeitsstudie zum städtebaulichen Verfahren, Weißentwurf, Bochum, 2003
TÜV NORD Systems, Gutachten Geräuschemissionen und -immissionen durch Straßenverkehr und Anlagengeräusche in den Teilbereichen A, B und C des Bebauungsplans Hö 252 Dortmund PHOENIX See, 21.09.2007, Essen, 2007 einschließlich der Ergänzungen vom 23.09.2008 und vom 09.02.2010
TÜV NORD Systems, gutachterliche Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen im Bereich der Bebauungsplangebiete Hö 252‚ PHOENIX See und Ap 118n ‚Alt Schüren West' in Dortmund, 10.05.2007, Essen, 2007
TÜV NORD Systems GmbH Co. KG, Essen und Ingenieurbüro simuPLAN, Dorsten, gutachterliche Stellungnahme zu den Luftschadstoffen im Bereich der Bebauungsplangebiete Hö 252‚ PHOENIX See und Ap118n ‚Alt Schüren West' in Dortmund, Essen/Dorsten, 2007
GERTEC GmbH, Energiekonzept - Endbericht, Essen 02/2007 und Ergänzungen zum Energie-konzept vom Februar 2007, Essen, 18.10.2007
pesch partner architekten stadtplaner, Gestaltleitlinien für die Wohnbebauung am PHOENIX SeeGestaltungsregeln I Wohnen am Südhang, Herdecke, Mai 2010
ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bewertung von Winkelstützwänden in Drainageschicht WA Nord, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010
M. Grampp, Solarenergetische Begutachtung PHOENIX See, Herne, 21.08.2007
A
8.2 In den mit Raute gekennzeichneten Bereichen sind lärmschützende Grundrisse erforderlich. Grundsätzlich sind hier schutzbedürftige Räume nur an den Fassaden zulässig, an denen die Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Ausnahmsweise können schutzbedürftige Räume auch schallzugewandt realisiert werden, wenn die Räume nicht zu öffnende Fenster erhalten.
8.3 In den mit gekennzeichneten Bereichen sind schutzbedürftige Räume an drei schallzuge-wandten Gebäudeseiten nur zulässig, wenn an mindestens einer Seite des Gebäudes aktiver Schall-schutz (Schallschutzwand) realisiert wird. Die Schallschutzwand muss die Höhe der zu schützenden angrenzenden Gebäudefassade haben. Sie kann selbstständig sein oder in Kombination mit zwischen den Gebäuden geplanten Garagen realisiert werden.
§ 9 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1. Nr. 4 BauO NRW)
9.1 Stellplatzanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen sind durch Pflanzflächen so zu gliedern, dass für je 4 Stellplätzeein standortgerechter, großkroniger Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammmindestumfang von 18-20 cm, gemessen in 1,0 m Höhe gepflanzt wird. Je Baum ist eine offene Bodenfläche von der Mindest-größe eines Stellplatzes mit bodenbedeckender Vegetation aus standortgerechten Stauden oder Gehölzen oder mit Einsaat von Gräsern und Kräutern flächig und dauerhaft zu begrünen. Die Bepflanzung ist fachge-recht durchzuführen und dauerhaft zu erhalten.
9.2 In dem mit gekennzeichneten Pflanzgebot sind zur Abgrenzung der privaten Grundstücke gegenüber den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen Schnitthecken mit einer Mindestbreite von 0,5 m sowie mit einer Wuchshöhe von maximal 1,0 m zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
In dem mit gekennzeichneten Pflanzgebot sind zur Abgrenzung der privaten Gartenflächen gegenüber den öffentlichen Flächen Schnitthecken mit einer Mindestbreite von 0,5 m sowie mit einer Wuchshöhe von mindestens 1,0 m und von maximal 1,8 m über der angrenzenden Verkehrsfläche zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Für die mit und gekennzeichneten Pflanzgebote gilt, dass der Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze 0,5 m betragen muss. Liegt der Bezugspunkt zur Ermittlung der maximalen Höhe der Schnitthecken in einem Geländeeinschnitt, ist als Bezugspunkt die zugeordnete Böschungsoberkante maßgeblich. Es sind Gehölzarten wie z. B. Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica) oder Liguster (Ligustrum vulgare) geeignet. In Ergänzung der Heckenpflanzungen sind Zäune zulässig, sofern sie auf der von der öffentlichen Fläche abgewandten Seite der Hecke errichtet werden und eine maximaleHöhe von 1,0 m nicht überschreiten.
Von den mit und getroffenen Festsetzungen ausgenommen sind die erforderlichen Zuwegungen zu den privaten Garagen, Carports, Stellplätzen und den Hauseingangsbereichen
9.3 StraßenbegrünungIm Verlauf der Erschließungsstraßen sind gemäß Darstellung im Bebauungsplan (Vorschlag für Baum-standorte) standortgerechte, großkronige Laubbäume als Hochstamm zu pflanzen. Der Umweltbericht trifft Festlegungen zu den anzupflanzenden Baumarten und den jeweiligen Stammmindestumfängen der Bäume. Je Baum ist eine offene Bodenfläche von der Mindestgröße eines Stellplatzes mit boden-bedeckender Vegetation aus standortgerechten Stauden oder Gehölzen oder mit Einsaat von Gräsern und Kräutern flächig und dauerhaft zu begrünen. Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen und dauerhaft zu erhalten.
§ 10 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
10.1 In den Allgemeinen Wohngebieten 7, 8, 8.2 und 8.3 (WA 7, WA 8, WA 8.2 und WA 8.3) ist jeweils parallel zu einer seitlichen Grundstücksgrenze (s. Planeintrag) eine 5,0 m breite Fläche ('freizuhaltender Bereich') von jeglichen baulichen Anlagen sowie von Bepflanzungen mit einer Höhe von > 1,0 m über der Oberkante des Geländes freizuhalten und als Gartenfläche anzulegen.
10.2 Im Allgemeinen Wohngebiet 6 (WA 6 und WA 8.1,) ist jeweils parallel zu einer seitlichen Grundstücks-grenze (s. Planeintrag) eine 3,0 m breite Fläche ('freizuhaltender Bereich') von jeglichen baulichen Anlagen sowie von Bepflanzungenmit einer Höhe von > 1,0 m über der Oberkante des Geländes freizuhalten und als Gartenfläche anzulegen.
10.3 Abweichend von den Festsetzungen 10.1 und 10.2 sind in den mit gekennzeichneten Bereichen Schnitthecken mit einer Wuchshöhe von mindestens 1,0 m und maximal 1,8 m auszuführen.
§ 11 Höhenlage, Abgrabungen und Aufschüttungen(§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB)
11.1 Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten Traufhöhen ist die Oberkante der aus-gebauten öffentlichen Verkehrsfläche am Fahrbahnrand. Gemessen wird, ausgehend von der Gebäudemitte, im rechten Winkel zu dem der Hauptfassade zugewandten Fahrbahnrand.
11.2 Auf den nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen ist durch den Eigentümer/Bauherren sauberes, natürliches Bodenmaterial mit einer Mindesthöhe von 0,5 m aufzubringen. Eine Verringerung des Querschnitts der bereits in der Aufbereitungsebene eingebauten Drainageschicht ist nur zulässig, wenn die im Gutachten der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010, genannten Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
11.3 Die vorgegebene Höhenlage der Baugrundstücke darf im Vorgartenbereich nicht durch Abgrabungen
und Aufschüttungen jeglicher Art verändert werden. Vorgärten sind definiert als der Bereich zwischen der jeweils straßenzugewandten Fassade und der jeweils zugeordneten Straßenbegrenzungslinie.
11.4 Außerhalb der überbaubaren Flächen und der Tiefgaragen sind die auf den Privatgrundstücken gelegenen Böschungen an dem Ort zu belassen, an dem sich diese zum Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs durch einen Privateigentümer befinden. Eingriffe in die Böschungen (Veränderung der Neigungswinkel, Verschiebung, Ersatz durch Stützmauern) sind nur zulässig, wenn gegenüber denangrenzenden Nachbargrundstücken durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass die auf den Nachbargrundstücken gegebenen Bebauungsmöglichkeiten (z. B. Garagen in den seitlichen Abstandsflächen) ohne Einschränkungen ausgeschöpft werden können und wenn die im Gutachten der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010, genannten Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
§ 12 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 3 BauO NRW)
Die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche sind auf die Endausbauhöhe des fertigen Geländes (Aufbereitungsebene + 0,5 m Bodenauftrag) und nicht auf das unfertige Gelände (Aufbereitungsebene) zu beziehen.
§ 13 Flächen für Wald, externe Waldersatzfläche(§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB)
Die als Fläche für Wald festgesetzte, externe Waldersatzfläche ist in einer Gesamtgröße von 48.130 qm mit Waldgehölzarten flächig und in ungeordneter Mischung bis spätestens 2 Jahre nach Rechtskraft des B-Planes zu bepflanzen. Es sind bodenständige und standortgerechte Gehölze aufzuforsten. Es ist ausschließlich Forstware aus den geeigneten Herkunftsgebieten nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut (Forstvermehrungsgutgesetz FoVG) zu verwenden. Im Zuge der fünfjährigen Aufwuchspflege sind Gehölzausfälle zu ersetzen.
§ 14 Öffentliche Grünflächen (Parkanlagen)(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
14.1 Die öffentlichen Grünflächen G 1, G 2, G 3, G 4, G 5, G 6 und G 7 sind gemäß der Entwurfs- und der Ausführungsplanung herzustellen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die Ausführungsplanung ist vor Baubeginn mit der Stadt Dortmund, Tiefbauamt, einvernehmlich abzustimmen.
14.2 Die öffentliche Grünfläche G 8 ist entsprechend der genehmigten Teilsanierungsplanung vom 26.09.2006 und der genehmigten Teiländerung vom 04.03.2010 zur Verbindlichkeitserklärung des Teilsanierungsplanes 'Restfläche', bezogen auf das geplante Landschaftsbauwerk am PHOENIX See, herzustellen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
Teil II: Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGBin Verbindung mit § 86 BauO NRW § 15 Fassaden-, Dach und Freiflächengestaltung
(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 BauO NRW und § 86 BauO NRW)
15.1 FassadengestaltungIn den Allgemeinen Wohngebieten 1, 2, 4, 6 bis 12 (WA 1, WA 2, WA 4, WA 6, WA 7, WA 8, WA 8.1, WA 8.2, WA 8.3, WA 9, WA 10, WA 11 und WA 12 sind die Fassaden aus Putz, Holz, Ziegel oder Glas herzustellen. Auf maximal einem Drittel der jeweiligen Fassadenfläche sind als ergänzende Materialien Naturstein, Metall, Faserzement und Sichtbeton zulässig.
15.2 Gestaltung von Doppel- und ReihenhäusernDie Fassaden und Dacheindeckungen von Doppel- und Reihenhäusern sind in gleichem Material und gleicher Farbe auszuführen. Die Doppel- und Reihenhäuser sind mit gleicher First- und Traufhöhe sowie gleicher Dachneigung und gleichen Dachüberständen zu errichten.
15.3 Garagen und CarportsAneinander gebaute Garagen und Carports sind auf einer gemeinsamen vorderen Bauflucht zur erschließenden Verkehrsfläche zu errichten. Es dürfen jedoch maximal zwei Garagen und/oder Carports aneinandergebaut werden. Innerhalb der jeweils zulässigen Dachformen kann eine vom Hauptgebäude abweichende Dachform realisiert werden.
B
Endausbauhöhe fertiges Gelände (+ 0,5 m gegen-über Aufbereitungsebene)
Aufbereitungsebene (unfertiges Gelände)Grundstück A Grundstück B Grundstück C Grundstück D
15.4 VorgartengestaltungDie Vorgärten sind bis auf den Anteil der notwendigen Erschließung (notwendige Stellplätze, Zufahrt zur Garage, Zuwegung zum Eingang) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten.
15.5 Stützwände und TiefgaragenaußenmauernDie Außenwände von Tiefgaragen sind mit Boden anzuschütten und zu begrünen oder alternativ mit Naturstein zu verblenden.
Sind Stützmauern erforderlich, sind diese durch Natursteinmauern, durch mit Naturstein verblendete Mauern oder mit Gabionen abzufangen. Die Verwendung von unverblendeten Betonwinkelsteinen, Holz- oder Betonpalisaden sowie Pflanzsteinen ist unzulässig. Bei Eingriffen in die Drainageschicht sinddie Ergebnisse des Gutachtens der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG (vgl. auch Ziff. 11.2 und 11.4 der textlichen Festsetzungen) zu berücksichtigen.
15.6 EinfriedungenIn den Allgemeinen Wohngebieten ist zur Einfriedung der privaten Grundstücke an öffentlichen Verkehrsflächendie Pflanzung von Schnitthecken mit einer Mindestbreite von 0,5 m zulässig. Die maximal zulässige Wuchs-höhe der Schnitthecken beträgt in den Vorgartenbereichen 1,0 m. Entlang der übrigen Grundstücksgrenzen ist mit Ausnahme der mit festgesetzten Hecken eine maximale Wuchshöhe der Schnitthecken von 1,8 m zulässig. Liegt der Bezugspunkt zur Ermittlung der maximalen Höhe der Schnitthecken in einem Geländeeinschnitt, ist als Bezugspunkt die zugeordnete Böschungsoberkante maßgeblich. Der Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze muss 0,50 m betragen. Es sind Gehölzarten wie z. B. Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica) oder Liguster (Ligustrum vulgare) geeignet.
In Ergänzung der Heckenpflanzung sind Zäune zulässig, sofern sie auf der von der öffentlichen Fläche abgewandten Seite der Hecke errichtet werden und eine maximale Höhe von 1,0 m nicht überschreiten.Andere Formen der Einfriedung sind ausgeschlossen.
15.7 Gauben und Dachaufbauten anderer ArtIn den Allgemeinen Wohngebieten 1, 2, 4, 6 bis 12 (WA 1, WA 2, WA 4, WA 6, WA 7, WA 8, WA 8.1, WA 8.2, WA 8.3, WA 9, WA 10, WA 11 und WA 12) sind mit Ausnahme von Schornsteinen, Solaranlagen und Antennenanlagen Dachaufbauten jeglicher Art unzulässig. Die Breite der Dacheinschnitte darf maximal ein Drittel der Gebäudebreite betragen. Die Anlage von Dachterrassen auf dem obersten Geschoss ist nicht zulässig. Gewerbliche Antennenanlagen sind unzulässig.
15.8 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (Solaranlagen)Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie (Solaranlagen) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig und sind in die Gebäudehülle der Haupt- und Nebengebäude einzubinden.
15.9 DacheindeckungDacheindeckungen sind aus nicht glänzenden Materialien in den folgenden Farbtönen herzustellen:
- Grautönen (RAL 7012 Basaltgrau und RAL 7016 Anthrazitgrau)- Brauntöne (RAL 8014 Sepiabraun und RAL 8019 Graubraun)- Rottöne (RAL 8004 Kupferbraun und RAL 8012 Rotbraun)
Dacheindeckungen aus Blei, Zink, Kupfer sowie glasierte Ziegel sind unzulässig. Bituminierte Dachoberflächen sind mit einer Kiesschicht zu versehen. Extensiv und intensiv begrünte Dächer sind zulässig.
15.10 DachüberständeDachüberstände an Traufen und Ortgängen sind bis maximal 0,3 m zulässig.
15.11 WerbetafelnAn der Stätte der Leistung ist maximal eine Werbetafel mit einer Maximalgröße von 1,0 qm zulässig.
15.12 DächerGegeneinander versetzte und geneigte Dachflächen gelten als Pultdach. In diesem Fall kann eine Traufe seeseitig ausgebildet werden. Sonstige Pultdächer öffnen sich mit dem First in Richtung des PHOENIX Sees (vgl. Planzeichnung).
Teil III: Kennzeichnung in Textform gem. § 9 Abs. 5 BauGB1. Kennzeichnung Tiefenbergbau gem. § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB
Unter dem Plangebiet sind ehemalige Anlagen des Tiefenbergbaus vorhanden.
2. Kennzeichnung mögliche Bodenverunreinigung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGBIm Plangebiet können in den tieferen Bodenschichten industriell bedingte Bodenverunreinigungen vorhanden sein.
Teil IV: Hinweise1. Energieeffizienz
Für alle neuen Wohngebäude gilt der Standard des KfW-Effizienzhauses 70 auf der Basis der EnEV 2009.Darüber hinaus wird angestrebt, für 50 % des Bauvolumens den Standard des KfW-Effizienzhauses 55(EnEV 2009) zu realisieren. Entsprechende vertragliche Regelungen werden mit den Grundstücks-eigentümern vereinbart.
2. Erdarbeiten, Bodenbewegungen, BodenaushubSollten sich bei Erdarbeiten, Bodenbewegungen oder ähnlichen Maßnahmen Anhaltspunkte für dasVorliegen einer bisher nicht erkannten Altlast oder weiterer schädlicher Bodenveränderung ergeben, so sind diese gemäß § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NW (LbodSchG) vom 09.05.2000 in Verbindung mit §§ 4 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 unverzüglich dem Umweltamt der Stadt Dortmund als Untere Bodenschutzbehörde mitzuteilen. In einem solchen Fall kann die zuständige Fachbehörde weiterreichende Schutz-, Sicherheits- oder Sanierungs-maßnahmen fordern.
3. BaumschutzsatzungSoweit keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten für den vorhandenen Baumbestand die Bestimmungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Dortmund in der jeweilsgültigen Fassung.
4. VersickerungsanlagenPrivate Versickerungsanlagen sind unzulässig.
5. Nutzung der ErdwärmeEine etwaige Erdwärmenutzung durch Geothermie bedarf einer gesonderten wasserechtlichen Erlaubnis bzw. eines bergrechtlichen Betriebsplanes.
6. Umweltbericht Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Dem Umweltbericht sind weitere Informationen und Bestimmungen, u. a. zur Vermeidung von Eingriffen und zur Ausgestaltung der grün- und landschaftspflegerischen Ausführungsmaßnahmen zu entnehmen.
7. Restriktionsfreiheit BaugrundDer Untergrund der zukünftigen Wohnbebauung wird nahezu ausschließlich aus angeschüttetem Boden-material aufgebaut. In größeren Tiefen können sich noch Gebäude-/Kellerreste o. ä. befinden. Auf diesen Flächen wird eine Restriktionsfreiheit von 3,0 m unterhalb der geplanten zukünftigen Geländeoberfläche gewährleistet, so dass mögliche Einschränkungen, die eine spätere Gründung erschweren wie beispielsweise das Vorhandensein ehemaliger Fundamente, Einbauten - bis in diese Tiefe ausgeschlossen werden können. Des Weiteren wird in den restriktionsfreiem Bereich nur Material eingebaut, welches bestimmten geochemischen Anforderungen entspricht und durch den Sanierungsplan/Teilsanierungsplan definiert ist (Einbauklasse Z 1.1. der Dortmunder Einbauwerte. Die Einhaltung der Vorgaben des Sanierungsplans /Teilsanierungsplans werden nach Abschluss der Maßnahme fachgutachterlich bestätigt.
8. Tagesnaher AltbergbauDas Plangebiet ist von potenziellen Einwirkungen aus dem ehemaligen tagesnahen Altbergbau betroffen. Im Vorfeld der Baumaßnahmen wurde deshalb eine intensive bohrtechnische Erkundung der durch den Altbergbau betroffenen Teilflächen mit dem Ziel durchgeführt, bergschadenkundlich relevante Inhomogenitäten im Untergrund sowie bekannte vertikale und geneigte Grubenbaue wie Schächte, Lichtlöcher oder Stollen zu identifizieren.
Aufgrund der bohrtechnischen Erkundungsarbeiten sowie der Verfüllung und Verpressung der an-getroffenen ehemaligem tagesnahem Altbergbauanlagen mit lagestabilem, hydraulisch erhärtendenMaterial, erfolgt eine restriktionsfreie Herrichtung des Gesamtbereichs des Bebauungsplans. Nach der Realisierung der geplanten Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen besteht keine Gefährdung für Schutzgüter.
9. Schutz vor drückendem WasserZum Schutz der baulichen Anlagen vor drückendem Wasser sind geeignete technische Vorkehrungen erforderlich. Der Anschluss privater Grundstücksdrainagen an die öffentliche Kanalisation ist unzulässig. Um die aufstauende Wirkung von Gebäude oder anderen baulichen Anlagen auf den Sickerwasserfluss zu verringern, sind gemäß des Gutachtens der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010, Maßnahmen wie Drainageableitungen einzuplanen, die das Sickerwasser aus der Drainageschicht um die Gebäude oder die anderen baulichen Anlagen herumleiten und erneut der Drainageschicht zuführen.
10. ÜberflutungsschutzZum Schutz baulicher Anlagen vor eindringendem Oberflächenwasser im Fall von außergewöhnlichenSturzflutereignissen sind diese - insbesondere im Bereich von Straßentiefpunkten - dagegen zu sichern.
11. Schutz der Gehölze während der Baumaßnahmen und grünplanerische Ausführungsgrundsätze für PflanzmaßnahmenGemäß § 14 Abs. 4 BauO NW müssen zu erhaltende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen vor und während der Bauarbeiten durch geeignete Vorkehrungen i. V. m. der DIN 18 920 vorsorglich und nachhaltig geschützt sowie ausreichend bewässert werden. Dies ist durch die Bauleitung sicherzustellen.Geschützte Bäume dürfen durch Bauarbeiten, Baustellenverkehr, Lagerung von Baumaterialien, Auf-schüttungen oder Abgrabungen grundsätzlich nicht im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich beschädigt werden. Es sind jeweils mindestens 1,5 m Abstand von der Kronentraufe einzuhalten.Dies gilt ebenfalls für den Schwenkbereich z. B. von Kränen oder Baggern. Der Vorhabenträger, der Bauherr oder sein Vertreter haben die Bauleitung und diese die ausführenden Betriebe vor Beginn der Arbeiten auf die Vorgaben zum Baumschutz hinzuweisen und für die Einhaltung zu sorgen. Sie übernehmen neben einemeventuellen Schädiger der Bäume die Verantwortung für die Schäden. Die Bauleitung hat sicherzustellen, dass vor Beginn der Baumaßnahmen geeignete Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 (Schutz von Bäumen und Pflanzenbeständen und Vegetationsdecken bei Baumaßnahmen) und den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LP 4) vorzu-nehmen sind.
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Bescheinigung Planzeichnung
Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV '90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58). Die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke stimmen mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters Stand ----.----.---- überein. Die Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch eindeutig.
Dortmund, den . .
------------------------------------- Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)
Satzungsbeschluss
Der Rat der Stadt hat am ----.----.---- nach § 10 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666; SGV NRW, 2023) diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Dortmund, den . .
------------------------------ ------------------------------ Oberbürgermeister Ratsmitglied
Öffentliche Auslegung
Dieser Entwurf des Bebauungsplans Hö 252 hat mit Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) für die Dauer eines Monats vom ----.----.---- bis ----.----.---- einschließlich zur Einsicht öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig bestand Gelegenheit zur Erörterung.
Dortmund, den . .
------------------------------ Bereichsleiter
Bürgerbeteiligung
Die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom ----.----.---- bis ----.----.---- stattgefunden.
Dortmund, den . .
------------------------------Bereichsleiter
Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen hat am ----.----.---- nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) beschlossen, diesen Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans Hö 252 mit Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Dortmund, den . .
------------------------------ ------------------------------ Oberbürgermeister Ratsmitglied
Inkrafttreten
Der Satzungsbeschluss ist nach § 10 Abs. 3 BauGB in den "Dortmunder Bekanntmachungen" - Amtsblatt der Stadt - Nr. vom ----.----.---- ortsüblich bekanntgemacht worden. Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplans Hö 252 in Kraft getreten.
Dortmund, den . .
------------------------------Bereichsleiter
Betstätigung nach der Bekanntmachungsverordnung
Hiermit wird entsprechend § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 05.04.2005 (GV NRW S. 332, 333) bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung über den Bebauungsplan Hö 252 mit dem Beschluss des Rates vom ----.----.---- übereinstimmt und dass die Verfahrensvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung eingehalten worden sind.
Dortmund, den . .
------------------------------Oberbürgermeister
Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen hat am ----.----.---- gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) beschlossen, den Bebauungsplan Hö 252 aufzustellen und die Bürgerinnen und Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung zu beteiligen.
Dortmund, den . .
------------------------------ ------------------------------ Oberbürgermeister Ratsmitglied