Bebauungsplan Hö 252 PHOENIX See, Teilbereich B - · PDF file844 448 796 749 858 832 ......

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Anschluss B-Plan 103 Anschluss B-Plan Ap 118n Anschluss B-Plan 103 Geltungsbereich B-Plan Ap 118 SD PD SD PD SD PD SD PD SD PD SD PD PD SD PD SD PD SD PD SD SD PD PD SD SD PD PD SD PD SD SD SD PD PD SD SD PD PD SD PD PD SD SD PD SD PD SD PD SD PD PD PD SD PD SD PD SD PD SD PD SD PD SD SD PD PD PD SD PD SD PD SD PD SD PD SD PD SD PD SD PD SD SD PD SD PD SD PD SD PD SD PD SD PD SD PD SD PD SD SD PD SD PD SD PD SD PD 3 2 2 2 2 2 2 3 2 2 2 2 Flur 6 Gemarkung Hörde Flur 5 Gemarkung Schüren Flur 2 Flur 1 Flur 15 13 7a 7 9a 9 17 15 19 6 4 2 31 33 35 31a 19a 21 27 23 25 22 29 28 24 20 30 34 36 32 37 38 40 81 79 5 1 2 41 34 Tankstelle 31 29 28 24 21 20 22 11 5 9 42 40 13 15 12 17 Verwaltungsgebäude Verwaltungsgebäude 10 18 5a 38 36 34 35 33 32 31 29 28 26 7 5 3 1 18 9 8 10 12 2 6 4 24 20 18a 18 2 17 7 16 15 14 12 10 13 11 9 5 16 14 12 8 5 6 3 1b 2 1 7 8 5 1 2 6 4 63 2 57 55 53 3 1 51 49 52 50 48 44 46 10 11 3 5 8 7 1 5 9 3 8 Kinderg. 1a 47 42 38 40 4 3 3 1 Stifts-Brauerei 75 4 67 81 83 72 74 2 70 68 80 78 76 1 3 5 65 66 4 6 Kath. Stiftskirche 10 14 12 15a 15 16 9 11 19 51 49 2 21 16 4 3 2 1 4a 6a 6b 6 7 6c 8 8 7 9 18 20 107 109 139 153 163 9 167 181 165 151 147 137 133 135 131 129 149 45a 49 45 35 26 41 39 34 32 36 28 30 Bunker 23a 23 29 27 22 20 24 14 16 18 111 119 113 117 15 20 13 11 10 8 6 23b 17 19 12a 12 21 12b 15 10 8 16 14 7 9 3 5 Weingartenschule 49 47a 43 54 46 45 47 41 42 44 14 5a 119c 119a 117a 119b 1 113 117 94 82 14 14a 16 14b 18 22 24 12 10 5 3c 3b 3a 3 10 12 6 8 3 111 109 72 70 15 11 17 7 9 103 68 66 101 64 95 97 89 91 56 107 109 113 115 111 10 52 50 54 48 42 44 46 1 40 38 36 25 53 51 39 41 31 33 43 35 45 3 8 6 4 28 26 2 32 30 23 21 19 85 87 37 83 121 123 127 125 103 91 105 97 99 101 83 81 79 85 95 65 67 69 63 71 49 55 47 61 59 57 93 87 89 77 75 73 65 63 61 55 59 51 40 38 54 52 50 58 56 44a 44 48 46 62 60 8 6 4 5 81 83 100 94 96 102 35 Info- Point 135a 3 2a 1 119 121 117 107 101 99 111 113 115 103 128 134 132 130 93 120 118 95 97 1 126 120a 122 120b 120c 108 110 112 116 2 4 6 116a 86 166 158 162 160 7 5 156 6 11 13 14 16 15 4 2 1 3 18 143 144 142 142a 142b 138 140 B 6 4 11 28 30 32 12 79 92 3 2 75 77 88 90 4 8 3 6 5 1 36 23 10 5 1 3 13 15 11 24 22 24 26 41 43 unset 37 33 35 34 32 45 41 39 43 40 49 47 42 44 51 53 14 52a 30 10b 87 91 71 69 65 73 67 75 77 83 85 85a 85b 85c 85e 85d 6 8 127 129 125 140 2 2a 4 136 1 6 1 135 133 131 3 4 814 516 813 23 9 8 6 5 7 262 10 11 567 249 892 568 478 14 15 570 569 18 17 19 486 21 20 22 259 251 485 261 260 250 854 247 248 246 853 241 852 109 253 234 255 233 851 850 478 847 794 444 433 2 563 846 436 434 435 891 438 752 798 795 796 797 1114 1113 1008 725 861 446 441 445 734 735 726 795 449 792 408 411 430 750 751 407 426 700 697 661 587 586 592 860 844 448 796 749 858 832 831 825 709 830 829 885 833 815 840 839 818 816 817 775 827 813 826 812 341 340 814 821 761 339 822 736 828 798 345 593 425 424 423 722 359 419 420 418 421 412 416 748 417 366 562 367 707 492 641 561 524 380 495 361 360 494 378 377 572 493 676 529 499 574 576 374 577 738 605 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878 879 889 880 877 307 305 309 313 306 312 310 311 325 321 786 322 320 784 316 315 314 27 319 118 1047 99 793 1115 327 1105 324 1108 1107 326 323 65 66 67 1106 57 1109 1002 64 1110 1001 757 50 1012 52 54 48 53 1003 940 939 1052 49 642 284 1061 1063 588 1053 638 1004 1007 780 1005 1087 1086 783 781 774 1051 775 559 436 571 558 1009 776 1050 557 151 155 317 972 2 2796 2795 1944 1957 2670 2592 1113 1182 1542 1114 1108 1112 1120 1111 2586 1683 1684 12 1541 306 307 305 2569 2557 2598 2597 2828 2827 2826 1110 2585 1107 2684 308 1109 975 977 316 978 152 2414 33 1138 1941 1949 1952 2628 1951 2627 979 982 986 2630 2631 983 2793 2794 2797 1959 2798 1943 1960 1947 2641 1948 1910 1911 2589 2590 1945 2588 2587 71 1147 1148 73 1018 40 2766 2659 2663 2668 2629 1928 2660 1908 2763 2678 2677 2671 2674 2765 2672 1950 1930 74 76 75 2681 2680 77 2682 2764 447 2625 2624 976 984 980 981 2669 2665 985 2657 2658 2661 2111 2667 2673 1231 2666 2421 2422 2633 2662 2420 1548 1547 1551 1550 2264 1553 1552 1554 2313 1219 2268 2664 1218 1220 1873 2263 1555 2566 2271 2273 546 2334 2255 2254 2262 2261 2621 2445 2275 1772 1771 286 1775 177 17 1 1 1 1 17 1 1 200 1996 199 600 23 2083 2084 2638 2099 2100 60 2101 1284 2041 2042 2648 2098 2270 2197 2267 2272 2418 2537 2685 2127 2051 2266 2342 2686 2343 2162 2159 2161 2160 2046 2163 2702 2705 2703 443 2707 445 2706 2701 450 451 452 2039 1652 444 442 453 2158 2164 2157 2061 2687 2683 70 361 1403 358 1404 832 1978 833 834 1608 69 2692 2693 2696 2415 2688 2691 2416 2689 2690 359 2825 2824 2823 2822 2821 2820 2819 2818 2817 2816 2595 2776 2622 2775 309 324 327 326 325 328 323 2277 2276 2278 2279 2274 2284 2285 332 333 331 334 329 330 579 1714 2007 2006 2314 2694 2698 2695 2699 2697 2704 2644 2643 1603 354 348 1606 353 1977 350 1414 347 1433 340 335 336 1596 2709 2700 2708 1601 2711 2714 2712 2717 2716 2724 2719 2718 338 1599 337 1605 571 2646 1604 2217 2218 2729 863 861 573 2362 2679 2727 2723 2722 2725 2728 2008 582 575 1149 1150 2000 1999 1998 574 584 591 1901 2364 588 1902 2363 2375 2745 817 2376 592 2361 594 2367 2730 2888 2887 2735 2890 2736 2737 2734 455 2223 2136 2140 454 2710 2713 2534 2166 2535 2168 2167 2022 2021 2536 2023 2017 2071 2224 2073 2018 2249 2248 2220 2124 2247 2173 2066 2174 2175 2726 2219 2903 2884 2877 2879 2896 2878 2880 2741 597 2368 403 402 2889 2733 2744 981 980 485 435 827 826 59 71 30 102 103 1046 997 120 137 126 104 105 106 290 292 288 287 291 298 863 Am Stift Fa゚stra゚e Weingartenstra゚e Am Remberg Meinbergstra゚e Kohlensiepenstra゚e Pekingstra゚e Am Remberg Auf dem Hövellande Voltaweg Ohmweg Keltenstra゚e Gotenstra゚e Hörder Bahnhofstra゚e Benninghofer Stra゚e Clarissenstra゚e Hermannstra゚e Seekante ゚e Hinterer Remberg Wallrabenhof Brauerstra゚e Kumpstra゚e B 236 n B 236 n Karl-Ernst-Stra゚e WA2 WA3 WA4 WA7 WA8 WA6 WA8.1 WA9 WA9 WA6 WA7 WA8 WA8 WA8.3 WA8.2 WA8 WA5 o g WA3 WA5 WA4 o g WA2 WA1 WA1 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー a FD max. 5ー WA5 TH max. 9,0 m WA2 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー - FD max. 5ー TH 6,0 m - 9,0 m WA3 0,4 SD/ZD max. 40ー PD max. 15ー siehe Plan FD max. 5ー TH max. 9,0 m TH max. 9,0 m WA4 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー siehe Plan FD max. 5ー TH 6,0 m - 9,0 m TH 6,0 m - 9,0 m WA5 0,4 SD/ZD max. 40ー PD max. 15ー siehe Plan FD max. 5ー TH max. 9,0 m TH max. 9,0 m WA9 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー siehe Plan FD max. 5ー a WA8 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー - FD max. 5ー TH 4,0 m - 6,5 m WA8.1 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー - FD max. 5ー TH 4,0 m - 6,5 m WA8 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー - FD max. 5ー WA6 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー - FD max. 5ー WA6 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー - FD max. 5ー WA7 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー - FD max. 5ー TH 6,0 m - 9,0 m TH 6,0 m - 9,0 m TH 6,0 m - 9,0 m TH 4,0 m - 6,5 m TH 4,0 m - 6,5 m TH 6,0 m - 9,0 m WA8 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー - FD max. 5ー TH 4,0 m - 6,5 m TH 4,0 m - 6,5 m TH 4,0 m - 6,5 m TH 4,0 m - 6,5 m WA8 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー - FD max. 5ー TH 4,0 m - 6,5 m TH 4,0 m - 6,5 m TH 6,0 m - 9,0 m WA8.2 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー - FD max. 5ー WA8.3 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー - FD max. 5ー TH 6,0 m - 9,0 m TH 6,0 m - 9,0 m TH 6,0 m - 9,0 m TH 4,0 m - 6,5 m TH 4,0 m - 6,5 m TH 6,0 m - 9,0 m WA5 0,4 SD/ZD max. 40ー PD max. 15ー siehe Plan FD max. 5ー WA9 TH 6,0 m - 9,0 m WA9 0,4 SD/ZD max. 22ー PD max. 15ー siehe Plan FD max. 5ー g g a o o WA 11 IV III TH 6,0 m - 9,0 m TH 6,0 m - 9,0 m TH 6,0 m - 9,0 m WA8.3 TH 6,0 m - 9,0 m TH max. 9,0 m 12,0m 12,0m 12,0m 14,0m 12,0m 19,0m 5,50m 12,5m 3,0m 3,0m 5,5m 5,5m 3,5m 5,5m 3,0m 12,5m 3,00m 5,5m 3,5m 2,0m 12,0m 12,0m 12,0m 15,0m 12m 12,0m 14,0m 12,0m 14,0m 12,0m 14,0m 16m 14,0m 12,0m 12,0m 16,0m 5,0m 15,0m 3,0m 3,0m 5,5m 3,0m 21,0m 22,0m 3,0m 3,0m 5,5m 3,0m 12,0m 3,5m 3,0m 7,0m 3,0m 14,4m 12,0m 15,0m 3,0m 3,0m 3,0m 7,0m 3,0m 3,0m 7,0m 3,0m 12,0m 5,5m 22,0m 25,3m 12,0m 12,0m R 165,50 R 45,00 R 117,00 R 52,80 R 6 R 6 R 190,50 R 178,00 R 190,50 R 60,00 R 42,75 R 37,25 R 102,75 R 97,25 R 222,75 R 167,25 R 172,75 12,0m R 14,75 R 237,30 R 242,80 R 5,25 R 104,50 R 153,00 R 217,25 R 178,00 12,0m R 6 R 6 12,0m R 32,50 R 47,50 14,0m 12,0m 14,0m 14,0m 12,5m 7,0m 14,0m 12,0m 12,0m 12,0m 12,0m 12,0m 3,0m 16,0m 14,0m 14,0m 14,0m 14,0m 14,0m 3,0m 16,0m 12,0m 7,5m 6,5m 9,0m 9,0m 3,0m 3,0m 16,0m 12,0m 20,0m 5,5m 6,0m 14,0m 12,0m 16,0m 12,0m 19,0m E ED ED E E ED ED E E E E E E E E ED M M M M F & R F & R F & R Planstra゚e B (An den Emscherauen) Planstra゚e C1 (Seeblick) Planstra゚e C1 (Seeblick) Planstra゚e C2 (Seehöhe) Planstra゚e B (An den Emscherauen) Planstra゚e C3 (Seehang) Planstra゚e D (Seeweg) F & R F & R F & R Spielplatz Typ A / B GFL Planstra゚e A (An den Mühlenteichen) A B M F + R F Planstra゚e E (Seehang) G 1 G 2 G 3 G 4 G 5 G 6 G 8 G 7 TGa TGa TGa ED ED TGa Fu゚weg A1 Fu゚weg A2 Fu゚weg B2 Fu゚weg B3 Fu゚weg C2 Fu゚weg C3 Fu゚weg C4 Fu゚weg B4 Fu゚weg D1 GFL A B St GFL A B TGa 4 5 Kindergarten 4 4 L B GFL A E Spielplatz Typ B TGa GFL A L B L B L L L L C C 5 5 5 5 5 5 5 5 4 4 4 5 4 4 4 4 4 4 4 4 4 5 4 4 5 5 4 5 5 4 4 4 4 4 4 4 4 5 4 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 4 4 4 5 5 4 4 5 4 B B E 1 1 1 1 1 1 1 Planfeststellungsgrenze Verbindungsraum Planfeststellungsgrenze PHOENIX See/Emscher Planfeststellungsgrenze PHOENIX See / Emscher 252 Teilbereich C 252 Teilbereich A 945 946 724 729 730 1112 1281 1659 1678 1802 655 656 844 443 1277 1726 184 188 189 190 191 194 195 196 197 198 199 215 216 217 218 219 220 229 230 231 233 291 292 447 840 843 846 847 848 849 174 179 180 200 201 205 206 207 208 209 210 211 212 845 850 872 947 948 1844 937 1786 1869 102a 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 4 8 10 12 14 16 18 103 23 25 27 29 6 91 93 93a 150 102 (3) (6) Graben Weg Weg Auf dem Wirksfeld Max-Brod-Stra゚e Auf der Körne Weg Im Buschei Teich Teich Teich Teich Teich Teich Teich Teich Windhakebach Reitplatz (1) (2) (2) (2) (2) (2) 2764 2765 082.02 082.03 7495 2769 2768 4187 4188 4189 7492 7505 11873 7506 7494 7493 12172 Externe Waldersatzflächen in Dortmund-Grevel Gemarkung Grevel, Flur 5, Flurstücke 850 - teilw., 447 - teilw., 184 - teilw. (ohne definierten Ma゚stab) N ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BAUGB) UND DER BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BAUNVO) 1. Art der baulichen Nutzung (ァ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeine Wohngebiete (ァ 4 BauNVO) 2. Ma゚ der baulichen Nutzung (ァ 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB) 0,4 Grundflächenzahl (ァ 16 Abs. 2 BauNVO) II - III Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstma゚ (ァ 16 Abs. 3 BauNVO) TH 4,5 m - 6,5 m Mindest- und Höchstgrenze der Traufe über der Stra゚enoberkante (als Beispiel) Die Traufe wird bestimmt durch die Schnittlinien der Au゚enflächen der Umfassungs- wand mit der Oberkante der Dachhaut. Die Begrenzung der Au゚enfläche wird bestimmt nach der jeweils gültigen DIN 277. Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Traufhöhen ist die Oberkante des ausgebauten Gehwegs oder der Fahrbahnrand der Mischverkehrsfläche. Gemessen wird, ausgehend von der Gebäudemitte, im rechten Winkel zu dem der Hauptfassade zugewandten Fahrbahnrand. 3. Bauweise, Baulinie, Baugrenze, Stellung der baulichen Anlagen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) o offene Bauweise (ァ 22 Abs. 2 BauNVO) a abweichende Bauweise (ァ 22 Abs. 4 BauNVO i. V. m. 2 der textlichen Festsetzungen) nur Einzelhäuser zulässig (ァ 22 Abs. 2 BauNVO) nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig (ァ 22 Abs. 2 BauNVO) g geschlossene Bauweise (ァ 22 Abs. 3 BauNVO) Baugrenze (ァ 23 Abs. 3 BauNVO), Bezugspunkt zur Ermittlung der Traufhöhen 4. Verkehrsflächen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Stra゚enverkehrsfläche (ァ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) (Anm.: Die Aufteilung der Stra゚enverkehrsfläche ist eine nachrichtliche Darstellung und keine Festsetzung) Stra゚enbegrenzungslinie Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Zweckbestimmung: ヨffentliche Parkfläche M Mischverkehrsfläche F + R Fu゚- und Radweg F Fu゚weg 5. Flächen für Versorgungsanlagen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Flächen für Versorgungsanlagen Zweckbestimmung: Elektrizität 6. Grünflächen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Grünfläche (Nummerierung als Beispiel) Zweckbestimmung: Parkanlage (öffentlich) Spielplatz (öffentlich) 7. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Erhaltung von Bäumen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (vgl. Ziffer 9.2 und 10.3 der textlichen Festsetzungen) zu erhaltender Baum 8. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Flächen für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung: Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen 9. Sonstige Festsetzungen GFL Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (ァ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) (Begünstigte s. textliche Festsetzungen) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (ァ 9 Abs. 7 BauGB) Abgrenzung unterschiedliche Art der baulichen Nutzung, unterschiedliche Baugebiete (ァ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Abgrenzung unterschiedliches Ma゚ der baulichen Nutzung und der Bauweise innerhalb eines Baugebietes (ァ 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB) zusätzliche textliche Festsetzung und räumliche Zuordnung (als Beispiel) TGa Fläche für die Anlage einer Tiefgarage (ァ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) St Anlage ausschlie゚lich von Stellplätzen zulässig (ァ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Flächen für Wald (ァ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) - vgl. Ziff. 13 der textlichen Festsetzungen Ma゚nahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Schallschutzma゚nahmen - vgl. Ziff. 8.1 - 8.3 der textlichen Festsetzungen FESTSETZUNGEN AUF GRUNDLAGE DER LANDESBAUORDNUNG (BAUO NRW) 1. Gestaltungsfestsetzungen (ァ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 86 der Bauordnung des Landes NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232)) SD Satteldach - zulässige Dachneigung siehe Nutzungsschablone im Plan PD Pultdach - zulässige Dachneigung siehe Nutzungsschablone im Plan ZD Zeltdach - zulässige Dachneigung siehe Nutzungsschablone im Plan FD Flachdach, zur Entwässerung der Dachfläche ist eine Dachneigung bis zu 5ー zulässig 15ー - 22ー Dachneigung (als Beispiel) Firstrichtung bei Pult- und Satteldächern Ausrichtung der Traufe bei Pultdächern: Pfeil zeigt in Richtung der Traufe NACHRICHTLICHE ワBERNAHMEN UND SONSTIGE DARSTELLUNGEN (ァ 9 Abs. 6 BauGB) Grenze wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren 'PHOENIX See/Emscher' Grenze wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren 'Verbindungsraum' Grenze Teilbereiche Bebauungsplan 252 Geltungsbereiche angrenzende Bebauungspläne 103, Ap 118 und Ap 118n Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des Naturschutzrechtes / Naturschutzgebiet Freihaltebereich Breite 3,0 m oder 5,0 m (nachrichtliche zeichnerische Darstellung) Eine planungsrechtliche Linie fällt mit einer anderen zusammen. Die Begleitlinie (nicht lagerichtig) ist mit einem Pfeil gekennzeichnet Flurstücksgrenze Konzept / Gebäude Planung Flurstücksnummer Böschungen Bestandsgebäude Verma゚ung Nebengebäude Bestand Radienbema゚ung Füllschema der Nutzungsschablone Art der bau- lichen Nutzung Grundflächen- zahl Bauweise Sattel- / Zeltdach max. Dachneigung Flachdach max. Dachneigung Pultdach max. Dachneigung 346 12,0m R 8 E ED 4 WA G 3 2 3 N Bemessung O.K. ausgebauter Gehweg oder Fahrbahnrand Bemessungspunkt TH max. Verfasser: Zweibrücker Hof 2, 58313 Herdecke 61/4 Stadt Dortmund Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Blatt Ma゚stab Abteilung Datum 1:1.000 1/2 25.05.2010 Bebauungsplan 252 - Dortmund PHOENIX See - und teilweise トnderung Bebauungsplan Ap 118 Teilbereich B - Nordufer - Bebauungsplan 252 PHOENIX See, Teilbereich B - Nordufer -, Blatt 1 gleichzeitig teilweise トnderung Bebauungsplan Ap 118 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE NACH DEM BAUGESETZBUCH (BAUGB) IN DER FASSUNG VOM 23. SEPTEMBER 2004 (BGBl. I S. 2414) / BGBl III FNA 213-1 DER BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BAUNVO) IN DER FASSUNG VOM 23. JANUAR 1990 (BGBl. I S. 132), ZULETZT GEトNDERT DURCH ARTIKEL 3 DES GESETZES VOM 22. APRIL 1993 (BGBl. I S. 466) DER BAUORDNUNG FワR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN (BAUO NRW) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 01. MトRZ 2000 (GV. NRW. S. 256), ZULETZT GEトNDERT DURCH ARTIKEL 2 DES GESETZES VOM 11. DEZEMBER 2007 (GV. NRW. S. 708). Teil I: Textliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung (ァ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 1 Abs. 6 BauNVO) 1.1 Nach 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete 1 bis 12 (WA 1 - WA 12) die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) unzulässig. 1.2 Nach 1 Abs. 6 BauNVO sind in den Allgemeinen Wohngebieten 1, 2, 4, 6, 7, 8, 8.1 - 8.3, 9, 10, 11 und 12 (WA 1 - 2, WA 4 - 6 und WA 8 - 12) die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe unzulässig. Davon ausgenommen sind die in die Gebäude- hülle der Haupt- und Nebengebäude einzubindenden Solaranlagen. 1.3 Nach 1 Abs. 5 BauNVO sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete 3 und 5 (WA 3, WA 5) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe als Ausnahme zulässig. 2 Bauweise, Baulinie, Baugrenzen, Stellung der baulichen Anlagen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 22 BauNVO) 2.1 ワberschreitung der Baugrenzen (ァ 23 Abs. 3 BauNVO) Bei Baugrundstücken mit einem 12,0 m tiefen Baufenster ist für den Bau von Balkonen die ワber- schreitung der stra゚enabgewandten, rückwärtigen Baugrenzen um maximal 2,0 m zulässig. 2.2 Bei in Richtung des PHOENIX Sees orientierten Gebäudefassaden mit drei Geschossen ist nach dem ersten oder zweiten Geschoss seeseitig eine horizontale Staffelung (Rücksprung) in der Gebäudefassade vorzunehmen. Der Rücksprung muss mindestens 3,0 m betragen, sich über mindestens 2/3 der Fassade erstrecken und bis zum Dach erfolgen. Eine ワberdachung und/oder Einhausung des Rücksprungs ist nicht zulässig. 2.3 In den mit gekennzeichneten Bereichen ist ab dem untersten Geschoss bei jedem darüber- liegenden Geschoss eine horizontale Staffelung (Rücksprung) in der Gebäudefassade vorzunehmen. Der Rücksprung muss mindestens 3,0 m betragen und muss sich über mindestens 2/3 der Fassade erstrecken. Eine ワberdachung und/oder Einhausung des Rücksprungs ist nicht zulässig 2.4 Im Allgemeinen Wohngebiet 1 (WA 1) ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Abweichend von der offenen Bauweise sind Gebäudelängen von maximal 25,0 m zulässig. Die seitlichen Grenzabstände sind auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen. 2.5 In den Allgemeinen Wohngebieten 9 und 10 (WA 9 - 10) ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Abweichend von der offenen Bauweise sind Gebäudelängen von maximal 30,0 m zulässig. Die seitlichen Grenzabstände sind auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen. 2.6 Im Allgemeinen Wohngebiet 12 (WA 12) ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Abweichend von der offenen Bauweise sind Gebäudelängen von maximal 20,0 m zulässig. Die seitlichen Grenzabstände sind auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen. 2.7 Die Errichtung von zusätzlichen Staffelgeschossen ist mit Ausnahme der unmittelbar an die Weingarten- stra゚e, Stra゚e Am Remberg und Kohlensiepenstra゚e angrenzenden Gebäude nicht zulässig. 2.8 Einfamilienhäuser und Doppelhäuser dürfen eine maximale Gebäudebreite von 16 m nicht überschreiten. 3 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (ァ 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB) In den Allgemeinen Wohngebieten 6 bis 8.3 (WA 6, 7, 8, 8.1, 8.2, 8.3) sind je Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig. Im WA 12 sind je Wohngebäude maximal acht Wohneinheiten und im WA 11 bei Gebäuden mit einer Grundfläche von 16 x 16 m maximal sieben Wohneinheiten, bei Gebäuden mit einer Grundfläche von 14 x 14 m maximal fünf Wohneinheiten zulässig. 4 Garagen, Carports und Stellplätze (ァ 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. 12 BauNVO und 86 BauO NRW) 4.1 In den Allgemeinen Wohngebieten 2, 6, 7, 8, 8.1, 8.2 und 8.3 (WA 2, WA 6, WA 7, WA 8, WA 8.1, WA 8.2, WA 8.3) sind je Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf den dem Baugrundstück zugeordneten Stellplatzflächen nachzuweisen. Wird in demselben Gebäude eine zweite Wohneinheit errichtet, ist ein zusätzlicher Stellplatz nachzuweisen. Die Zufahrt zur Garage oder zum Carport wird als Stellplatz mitgerechnet. Wird im Allgemeinen Wohngebiet 8 (WA 8) eine zweite Wohneinheit errichtet, sind ab einer Wohnungsgrö゚e von 75 qm zwei zusätzliche Stellplätze nachzuweisen. 4.2 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 3, WA 4, WA 5, WA 9, WA 10 und WA 12 sind für die un- mittelbar an die bestehenden Stra゚en (Weingartenstra゚e, Am Remberg, Kohlensiepenstra゚e, Meinberg- stra゚e) angrenzenden neuen Gebäude 1,5 Stellplätze je Wohneinheit nachzuweisen. Davon abweichend sind in den an die Stra゚en Seeblick, Seehöhe und Seehang angrenzenden Gebäuden je Wohneinheit 2 Stellplätze nachzuweisen. 4.3 Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude oder in den hierfür speziell festgesetzten Bereichen zulässig. Abweichend hiervon ist unmittelbar angrenzend und parallel zur jeweiligen Garagenzufahrt ein zusätzlicher Stellplatz je Grundstück zulässig. In den freizuhaltenden Bereichen (vgl. Ziff. 10.1 und 10.2 der textlichen Festsetzungen) sind keine Garagen, Carports oder Stellplätze zulässig. 4.4 Ebenfalls abweichend von Ziff. 4.3 der textlichen Festsetzungen ist unmittelbar nördlich angrenzend an die Planstra゚e A (An den Mühlenteichen), Planstra゚e C 1 und C 2 ( Seeblick), Planstra゚e C 3 (Seehang) und Planstra゚e D (Seeweg) ausschlie゚lich die Anlage von Stellplätzen (keine Carports) zulässig. 4.5 Die Anlage von Tiefgaragen ist mit Ausnahme der Allgemeinen Wohngebiet 4, 9, 10 und 11 (WA 4, WA 9, WA 10 und WA 11) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der speziell festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) zulässig. In den WA 4, WA 9, WA 10 und WA 11 sind Tiefgaragen auch au゚erhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im WA 11 sind 80 % der erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen nachzuweisen. 4.6 Die Längsseiten von Garagen und Carports dürfen nicht auf Begrenzungslinien zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen errichtet werden und müssen einen Abstand von mindestens 0,5 m zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen einhalten. 4.7 Garagen und Carports müssen auf der jeweiligen Zufahrtsseite einen Mindestabstand von 5,0 m zur erschlie゚enden öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche einhalten. 5 Nebenanlagen (ァ 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. 14 BauNVO) Je Baugrundstück ist im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und au゚erhalb der freizuhaltenden Flächen (vgl. Ziff. 10 der textlichen Festsetzungen) nur eine Nebenanlage mit einem maximalen Volumen von 30 cbm zulässig. Darüber hinaus sind nicht überdachte Schwimmbecken als Nebenanlagen zulässig. Nebenanlagen sind gegenüber öffentlichen Flächen mit einem Abstand von 1,5 m zu errichten. 6 Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Ver- und Entsorgungsleitungen sind unterirdisch zu führen. 7 Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (ァ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 7.1 Die Stadt Dortmund hat das Recht, die mit festgesetzten Belastungsflächen mit Geh- (G), Fahr- (F) und Leitungsrechten ((L) unterirdisch) zu belasten. 7.2 Die Ver- und Entsorgungsbetriebe sowie die Unternehmen der Telekommunikationsbranche haben das Recht, die mit festgesetzten Flächen mit Leitungsrechten ((L) unterirdisch) zu belasten. Die Belastung mit einem Leitungsrecht umfasst auch die Befahrbarkeit der Flächen. 7.3 Die jeweils angrenzenden Eigentümer, Erbbauberechtigten und Anlieger haben das Recht, die mit gekennzeichneten Flächen mit einem Geh- und Fahrrecht zu belasten. 8 Ma゚nahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 8.1 Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten müssen aufgrund der Lärmbelastung der Weingartenstra゚e, der Stra゚e Am Remberg, der Kohlensiepenstra゚e und der Meinbergstra゚e sowie der Planstra゚e B (An den Emscherauen) für die Gebäude bauliche und sonstige Vorkehrungen zur Lärmminderung getroffen werden. Die nachfolgend aufgeführten Innenschallpegel dürfen nicht überschritten werden: Raumart Innenschallpegel - Schlafräume nachts im Allgemeinen Wohngebiet 30 dB(A) - Wohnräume tags im Allgemeinen Wohngebiet 35 dB(A) - Kommunikations- und Arbeitsräume tags, Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros, wissenschaftliche Arbeitsräume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräume, Arztpraxen, Operationsräume, Kirchen, Aulen 40 dB(A) - Büros für mehrere Personen 45 dB(A) - Gro゚raumbüros, Gaststätten, Schalterräume, Läden 50 dB(A) Das DIN-Blatt ist beim Alleinverkäufer, der Beuth-Vertriebsgesellschaft mbH, Berlin, erhältlich. Die RAS-LP 4 kann bei der Forschungsgesellschaft für Stra゚en- und Verkehrswesen, A.-Schütte- Allee 10, 50679 Köln, bezogen werden. Soweit im Umweltbericht keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt für die Pflanzenverwendung, dass heimische, standortgerechte und sortenfreie Laubholzarten gemä゚ Pflanzliste (Anhang Umweltbericht) zu verwenden sind. Für die Gestaltung und Realisierung der grünordnerischen Ma゚nahmen und zugunsten von Ausgleich und Ersatz gelten die Ausführungsgrundsätze der 'Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen' der Stadt Dortmund in der gültigen Fassung (Umweltamt), die Ausführungen des Umweltberichts und hinsichtlich des Baumersatzes die Ausführungsgrundsätze der Baumschutzsatzung. Im Vorfeld der Pflanzma゚nahmen ist dem Umweltamt ein Pflanzplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorschriften der DIN 18 915 (Vegetationstragschichten), 18 916 (Pflanzgruben), 18 320, die ZTV Landschaftsbauarbeiten sowie die FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen sind zu beachten. Zur Gewährleistung eines dauerhaften Bestandes der anzupflanzenden Gehölze beträgt die Fertig- stellungs- und Entwicklungspflege i. d. R. 4 Jahre. Hinsichtlich der Pflanzung von Bäumen, Hecken und Sträuchern nahe der Grundstücksflächen sind die Abstandsgebote des 41 i. V. m. 43 Nachbarschaftsgesetztes NW auf städtischen Flächen in der Nähe zu Privatflächen zu beachten. 12. Schutz des Mutterbodens gemä゚ 202 BauGB Mutterboden im Sinne der DIN 18300, der bei der Errichtung und トnderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der Mutter- boden ist vordringlich im Bebauungsplangebiet wieder einzubauen. Im Zuge des Wiedereinbaus von Mutterboden zugunsten von 'Wiederandeckungsma゚nahmen' sind Verdichtungen zu vermeiden. 13. Bodeneingriffe und Meldepflicht von Bodenfunden Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmale entdeckt werden. Bodeneingriffe sind alle Arten von Erdarbeiten, z. B. Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Ramm- und Spundarbeiten. Bodendenkmale können u. a. sein: Gegenstände und Bruchstücke von Gegenständen, Reste baulicher Anlagen, Hohlräume, Knochen und Knochensplitter, Veränderungen und Verfärbungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Abdrücke tierischen oder pflanzlichen Lebens. Die Entdeckung von Bodendenkmalen oder von mutma゚lichen Hinweisen darauf ist gem. 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Dortmund (Tel. 0231/50 - 2 42 92, Fax. 0231/50 - 2 67 30) oder dem Amt für Bodendenkmalpflege in Olpe (Tel. 02761/9 37 50, Fax. 02761/24 66) unverzüglich anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte ist drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. 14. Kampfmittelräumdienst Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich Kampfmittel im Erdreich befinden. Sollte bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf au゚ergewöhnliche Verfärbungen hinweisen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. 15. Ausschluss vom Freistellungsverfahren nach 67 BauO NRW Vor dem Hintergrund der industriellen Vornutzung des Standorts und den noch erforderlichen Bodenabdeckma゚nahmen ist eine Freistellung nach 67 BauO NRW nicht möglich. 16. Methanausgasungen In der Karte der potentiellen Methanausgasungen der Stadt Dortmund ist das Plangebiet der Zone 1 zugeordnet. Dies bedeutet, dass Methangasaustritte wenig wahrscheinlich sind. 17. Gestaltleitlinien für die Wohnbebauung am PHOENIX See Für die neuen Wohngebäude sind Gestaltungleitlinien beschlossen worden. Diese sind Bestandteil der Grundstückskaufverträge und sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer/Bauherr und auch dessen Rechtsnachfolger zwingend zu beachten. 18. DIN-Normen Die im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans genannten DIN-Normblätter können beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund eingesehen werden. Teil IV: Gutachten und sonstige Anlagen Zum Bebauungsplan gehören die Begründung sowie der Umweltbericht vom 25.05.2010 Planungsgemeinschaft grünplan u. a., Freizeitnutzungen am PHOENIX See, 2005 Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund, Ermittlung des Parkplatzbedarfs und Parkplatzkonzept, Dortmund, 18. Januar 2007 Heimer+Herbstreit, Umweltverträglichkeitsstudie zum städtebaulichen Verfahren, Wei゚entwurf, Bochum, 2003 TワV NORD Systems, Gutachten Geräuschemissionen und -immissionen durch Stra゚enverkehr und Anlagengeräusche in den Teilbereichen A, B und C des Bebauungsplans 252 Dortmund PHOENIX See, 21.09.2007, Essen, 2007 einschlie゚lich der Ergänzungen vom 23.09.2008 und vom 09.02.2010 TワV NORD Systems, gutachterliche Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen im Bereich der Bebauungsplangebiete 252‚ PHOENIX See und Ap 118n ‚Alt Schüren West' in Dortmund, 10.05.2007, Essen, 2007 TワV NORD Systems GmbH Co. KG, Essen und Ingenieurbüro simuPLAN, Dorsten, gutachterliche Stellungnahme zu den Luftschadstoffen im Bereich der Bebauungsplangebiete 252‚ PHOENIX See und Ap118n ‚Alt Schüren West' in Dortmund, Essen/Dorsten, 2007 GERTEC GmbH, Energiekonzept - Endbericht, Essen 02/2007 und Ergänzungen zum Energie- konzept vom Februar 2007, Essen, 18.10.2007 pesch partner architekten stadtplaner, Gestaltleitlinien für die Wohnbebauung am PHOENIX See Gestaltungsregeln I Wohnen am Südhang, Herdecke, Mai 2010 ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bewertung von Winkelstützwänden in Drainageschicht WA Nord, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010 M. Grampp, Solarenergetische Begutachtung PHOENIX See, Herne, 21.08.2007 A 8.2 In den mit Raute gekennzeichneten Bereichen sind lärmschützende Grundrisse erforderlich. Grundsätzlich sind hier schutzbedürftige Räume nur an den Fassaden zulässig, an denen die Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Ausnahmsweise können schutzbedürftige Räume auch schallzugewandt realisiert werden, wenn die Räume nicht zu öffnende Fenster erhalten. 8.3 In den mit gekennzeichneten Bereichen sind schutzbedürftige Räume an drei schallzuge- wandten Gebäudeseiten nur zulässig, wenn an mindestens einer Seite des Gebäudes aktiver Schall- schutz (Schallschutzwand) realisiert wird. Die Schallschutzwand muss die Höhe der zu schützenden angrenzenden Gebäudefassade haben. Sie kann selbstständig sein oder in Kombination mit zwischen den Gebäuden geplanten Garagen realisiert werden. 9 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB i. V. m. 86 Abs. 1. Nr. 4 BauO NRW) 9.1 Stellplatzanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen sind durch Pflanzflächen so zu gliedern, dass für je 4 Stellplätze ein standortgerechter, gro゚kroniger Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammmindestumfang von 18-20 cm, gemessen in 1,0 m Höhe gepflanzt wird. Je Baum ist eine offene Bodenfläche von der Mindest- grö゚e eines Stellplatzes mit bodenbedeckender Vegetation aus standortgerechten Stauden oder Gehölzen oder mit Einsaat von Gräsern und Kräutern flächig und dauerhaft zu begrünen. Die Bepflanzung ist fachge- recht durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. 9.2 In dem mit gekennzeichneten Pflanzgebot sind zur Abgrenzung der privaten Grundstücke gegenüber den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen Schnitthecken mit einer Mindestbreite von 0,5 m sowie mit einer Wuchshöhe von maximal 1,0 m zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. In dem mit gekennzeichneten Pflanzgebot sind zur Abgrenzung der privaten Gartenflächen gegenüber den öffentlichen Flächen Schnitthecken mit einer Mindestbreite von 0,5 m sowie mit einer Wuchshöhe von mindestens 1,0 m und von maximal 1,8 m über der angrenzenden Verkehrsfläche zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Für die mit und gekennzeichneten Pflanzgebote gilt, dass der Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze 0,5 m betragen muss. Liegt der Bezugspunkt zur Ermittlung der maximalen Höhe der Schnitthecken in einem Geländeeinschnitt, ist als Bezugspunkt die zugeordnete Böschungsoberkante ma゚geblich. Es sind Gehölzarten wie z. B. Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica) oder Liguster (Ligustrum vulgare) geeignet. In Ergänzung der Heckenpflanzungen sind Zäune zulässig, sofern sie auf der von der öffentlichen Fläche abgewandten Seite der Hecke errichtet werden und eine maximale Höhe von 1,0 m nicht überschreiten. Von den mit und getroffenen Festsetzungen ausgenommen sind die erforderlichen Zuwegungen zu den privaten Garagen, Carports, Stellplätzen und den Hauseingangsbereichen 9.3 Stra゚enbegrünung Im Verlauf der Erschlie゚ungsstra゚en sind gemä゚ Darstellung im Bebauungsplan (Vorschlag für Baum- standorte) standortgerechte, gro゚kronige Laubbäume als Hochstamm zu pflanzen. Der Umweltbericht trifft Festlegungen zu den anzupflanzenden Baumarten und den jeweiligen Stammmindestumfängen der Bäume. Je Baum ist eine offene Bodenfläche von der Mindestgrö゚e eines Stellplatzes mit boden- bedeckender Vegetation aus standortgerechten Stauden oder Gehölzen oder mit Einsaat von Gräsern und Kräutern flächig und dauerhaft zu begrünen. Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. 10 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung (ァ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) 10.1 In den Allgemeinen Wohngebieten 7, 8, 8.2 und 8.3 (WA 7, WA 8, WA 8.2 und WA 8.3) ist jeweils parallel zu einer seitlichen Grundstücksgrenze (s. Planeintrag) eine 5,0 m breite Fläche ('freizuhaltender Bereich') von jeglichen baulichen Anlagen sowie von Bepflanzungen mit einer Höhe von > 1,0 m über der Oberkante des Geländes freizuhalten und als Gartenfläche anzulegen. 10.2 Im Allgemeinen Wohngebiet 6 (WA 6 und WA 8.1,) ist jeweils parallel zu einer seitlichen Grundstücks- grenze (s. Planeintrag) eine 3,0 m breite Fläche ('freizuhaltender Bereich') von jeglichen baulichen Anlagen sowie von Bepflanzungenmit einer Höhe von > 1,0 m über der Oberkante des Geländes freizuhalten und als Gartenfläche anzulegen. 10.3 Abweichend von den Festsetzungen 10.1 und 10.2 sind in den mit gekennzeichneten Bereichen Schnitthecken mit einer Wuchshöhe von mindestens 1,0 m und maximal 1,8 m auszuführen. 11 Höhenlage, Abgrabungen und Aufschüttungen (ァ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB) 11.1 Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten Traufhöhen ist die Oberkante der aus- gebauten öffentlichen Verkehrsfläche am Fahrbahnrand. Gemessen wird, ausgehend von der Gebäudemitte, im rechten Winkel zu dem der Hauptfassade zugewandten Fahrbahnrand. 11.2 Auf den nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen ist durch den Eigentümer/Bauherren sauberes, natürliches Bodenmaterial mit einer Mindesthöhe von 0,5 m aufzubringen. Eine Verringerung des Querschnitts der bereits in der Aufbereitungsebene eingebauten Drainageschicht ist nur zulässig, wenn die im Gutachten der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010, genannten Gegenma゚nahmen berücksichtigt werden. 11.3 Die vorgegebene Höhenlage der Baugrundstücke darf im Vorgartenbereich nicht durch Abgrabungen und Aufschüttungen jeglicher Art verändert werden. Vorgärten sind definiert als der Bereich zwischen der jeweils stra゚enzugewandten Fassade und der jeweils zugeordneten Stra゚enbegrenzungslinie. 11.4 Au゚erhalb der überbaubaren Flächen und der Tiefgaragen sind die auf den Privatgrundstücken gelegenen Böschungen an dem Ort zu belassen, an dem sich diese zum Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs durch einen Privateigentümer befinden. Eingriffe in die Böschungen (Veränderung der Neigungswinkel, Verschiebung, Ersatz durch Stützmauern) sind nur zulässig, wenn gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken durch geeignete Ma゚nahmen sichergestellt wird, dass die auf den Nachbargrundstücken gegebenen Bebauungsmöglichkeiten (z. B. Garagen in den seitlichen Abstandsflächen) ohne Einschränkungen ausgeschöpft werden können und wenn die im Gutachten der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010, genannten Gegenma゚nahmen berücksichtigt werden. 12 Vom Bauordnungsrecht abweichende Ma゚e der Tiefe der Abstandsflächen (ァ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB i. V. m. 9 Abs. 3 BauO NRW) Die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche sind auf die Endausbauhöhe des fertigen Geländes (Aufbereitungsebene + 0,5 m Bodenauftrag) und nicht auf das unfertige Gelände (Aufbereitungsebene) zu beziehen. 13 Flächen für Wald, externe Waldersatzfläche (ァ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) Die als Fläche für Wald festgesetzte, externe Waldersatzfläche ist in einer Gesamtgrö゚e von 48.130 qm mit Waldgehölzarten flächig und in ungeordneter Mischung bis spätestens 2 Jahre nach Rechtskraft des B-Planes zu bepflanzen. Es sind bodenständige und standortgerechte Gehölze aufzuforsten. Es ist ausschlie゚lich Forstware aus den geeigneten Herkunftsgebieten nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut (Forstvermehrungsgutgesetz FoVG) zu verwenden. Im Zuge der fünfjährigen Aufwuchspflege sind Gehölzausfälle zu ersetzen. 14 ヨffentliche Grünflächen (Parkanlagen) (ァ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) 14.1 Die öffentlichen Grünflächen G 1, G 2, G 3, G 4, G 5, G 6 und G 7 sind gemä゚ der Entwurfs- und der Ausführungsplanung herzustellen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die Ausführungsplanung ist vor Baubeginn mit der Stadt Dortmund, Tiefbauamt, einvernehmlich abzustimmen. 14.2 Die öffentliche Grünfläche G 8 ist entsprechend der genehmigten Teilsanierungsplanung vom 26.09.2006 und der genehmigten Teiländerung vom 04.03.2010 zur Verbindlichkeitserklärung des Teilsanierungsplanes 'Restfläche', bezogen auf das geplante Landschaftsbauwerk am PHOENIX See, herzustellen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Teil II: ヨrtliche Bauvorschriften gem. 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit 86 BauO NRW 15 Fassaden-, Dach und Freiflächengestaltung (ァ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 12 Abs. 1 und 2 BauO NRW und 86 BauO NRW) 15.1 Fassadengestaltung In den Allgemeinen Wohngebieten 1, 2, 4, 6 bis 12 (WA 1, WA 2, WA 4, WA 6, WA 7, WA 8, WA 8.1, WA 8.2, WA 8.3, WA 9, WA 10, WA 11 und WA 12 sind die Fassaden aus Putz, Holz, Ziegel oder Glas herzustellen. Auf maximal einem Drittel der jeweiligen Fassadenfläche sind als ergänzende Materialien Naturstein, Metall, Faserzement und Sichtbeton zulässig. 15.2 Gestaltung von Doppel- und Reihenhäusern Die Fassaden und Dacheindeckungen von Doppel- und Reihenhäusern sind in gleichem Material und gleicher Farbe auszuführen. Die Doppel- und Reihenhäuser sind mit gleicher First- und Traufhöhe sowie gleicher Dachneigung und gleichen Dachüberständen zu errichten. 15.3 Garagen und Carports Aneinander gebaute Garagen und Carports sind auf einer gemeinsamen vorderen Bauflucht zur erschlie゚enden Verkehrsfläche zu errichten. Es dürfen jedoch maximal zwei Garagen und/oder Carports aneinandergebaut werden. Innerhalb der jeweils zulässigen Dachformen kann eine vom Hauptgebäude abweichende Dachform realisiert werden. B Endausbauhöhe fertiges Gelände (+ 0,5 m gegen- über Aufbereitungsebene) Aufbereitungsebene (unfertiges Gelände) Grundstück A Grundstück B Grundstück C Grundstück D 15.4 Vorgartengestaltung Die Vorgärten sind bis auf den Anteil der notwendigen Erschlie゚ung (notwendige Stellplätze, Zufahrt zur Garage, Zuwegung zum Eingang) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. 15.5 Stützwände und Tiefgaragenau゚enmauern Die Au゚enwände von Tiefgaragen sind mit Boden anzuschütten und zu begrünen oder alternativ mit Naturstein zu verblenden. Sind Stützmauern erforderlich, sind diese durch Natursteinmauern, durch mit Naturstein verblendete Mauern oder mit Gabionen abzufangen. Die Verwendung von unverblendeten Betonwinkelsteinen, Holz- oder Betonpalisaden sowie Pflanzsteinen ist unzulässig. Bei Eingriffen in die Drainageschicht sind die Ergebnisse des Gutachtens der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG (vgl. auch Ziff. 11.2 und 11.4 der textlichen Festsetzungen) zu berücksichtigen. 15.6 Einfriedungen In den Allgemeinen Wohngebieten ist zur Einfriedung der privaten Grundstücke an öffentlichen Verkehrsflächen die Pflanzung von Schnitthecken mit einer Mindestbreite von 0,5 m zulässig. Die maximal zulässige Wuchs- höhe der Schnitthecken beträgt in den Vorgartenbereichen 1,0 m. Entlang der übrigen Grundstücksgrenzen ist mit Ausnahme der mit festgesetzten Hecken eine maximale Wuchshöhe der Schnitthecken von 1,8 m zulässig. Liegt der Bezugspunkt zur Ermittlung der maximalen Höhe der Schnitthecken in einem Geländeeinschnitt, ist als Bezugspunkt die zugeordnete Böschungsoberkante ma゚geblich. Der Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze muss 0,50 m betragen. Es sind Gehölzarten wie z. B. Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica) oder Liguster (Ligustrum vulgare) geeignet. In Ergänzung der Heckenpflanzung sind Zäune zulässig, sofern sie auf der von der öffentlichen Fläche abgewandten Seite der Hecke errichtet werden und eine maximale Höhe von 1,0 m nicht überschreiten. Andere Formen der Einfriedung sind ausgeschlossen. 15.7 Gauben und Dachaufbauten anderer Art In den Allgemeinen Wohngebieten 1, 2, 4, 6 bis 12 (WA 1, WA 2, WA 4, WA 6, WA 7, WA 8, WA 8.1, WA 8.2, WA 8.3, WA 9, WA 10, WA 11 und WA 12) sind mit Ausnahme von Schornsteinen, Solaranlagen und Antennenanlagen Dachaufbauten jeglicher Art unzulässig. Die Breite der Dacheinschnitte darf maximal ein Drittel der Gebäudebreite betragen. Die Anlage von Dachterrassen auf dem obersten Geschoss ist nicht zulässig. Gewerbliche Antennenanlagen sind unzulässig. 15.8 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (Solaranlagen) Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie (Solaranlagen) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig und sind in die Gebäudehülle der Haupt- und Nebengebäude einzubinden. 15.9 Dacheindeckung Dacheindeckungen sind aus nicht glänzenden Materialien in den folgenden Farbtönen herzustellen: - Grautönen (RAL 7012 Basaltgrau und RAL 7016 Anthrazitgrau) - Brauntöne (RAL 8014 Sepiabraun und RAL 8019 Graubraun) - Rottöne (RAL 8004 Kupferbraun und RAL 8012 Rotbraun) Dacheindeckungen aus Blei, Zink, Kupfer sowie glasierte Ziegel sind unzulässig. Bituminierte Dachoberflächen sind mit einer Kiesschicht zu versehen. Extensiv und intensiv begrünte Dächer sind zulässig. 15.10 Dachüberstände Dachüberstände an Traufen und Ortgängen sind bis maximal 0,3 m zulässig. 15.11 Werbetafeln An der Stätte der Leistung ist maximal eine Werbetafel mit einer Maximalgrö゚e von 1,0 qm zulässig. 15.12 Dächer Gegeneinander versetzte und geneigte Dachflächen gelten als Pultdach. In diesem Fall kann eine Traufe seeseitig ausgebildet werden. Sonstige Pultdächer öffnen sich mit dem First in Richtung des PHOENIX Sees (vgl. Planzeichnung). Teil III: Kennzeichnung in Textform gem. 9 Abs. 5 BauGB 1. Kennzeichnung Tiefenbergbau gem. 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB Unter dem Plangebiet sind ehemalige Anlagen des Tiefenbergbaus vorhanden. 2. Kennzeichnung mögliche Bodenverunreinigung gem. 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Im Plangebiet können in den tieferen Bodenschichten industriell bedingte Bodenverunreinigungen vorhanden sein. Teil IV: Hinweise 1. Energieeffizienz Für alle neuen Wohngebäude gilt der Standard des KfW-Effizienzhauses 70 auf der Basis der EnEV 2009. Darüber hinaus wird angestrebt, für 50 % des Bauvolumens den Standard des KfW-Effizienzhauses 55 (EnEV 2009) zu realisieren. Entsprechende vertragliche Regelungen werden mit den Grundstücks- eigentümern vereinbart. 2. Erdarbeiten, Bodenbewegungen, Bodenaushub Sollten sich bei Erdarbeiten, Bodenbewegungen oder ähnlichen Ma゚nahmen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bisher nicht erkannten Altlast oder weiterer schädlicher Bodenveränderung ergeben, so sind diese gemä゚ 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NW (LbodSchG) vom 09.05.2000 in Verbindung mit ァァ 4 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 unverzüglich dem Umweltamt der Stadt Dortmund als Untere Bodenschutzbehörde mitzuteilen. In einem solchen Fall kann die zuständige Fachbehörde weiterreichende Schutz-, Sicherheits- oder Sanierungs- ma゚nahmen fordern. 3. Baumschutzsatzung Soweit keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten für den vorhandenen Baumbestand die Bestimmungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Dortmund in der jeweils gültigen Fassung. 4. Versickerungsanlagen Private Versickerungsanlagen sind unzulässig. 5. Nutzung der Erdwärme Eine etwaige Erdwärmenutzung durch Geothermie bedarf einer gesonderten wasserechtlichen Erlaubnis bzw. eines bergrechtlichen Betriebsplanes. 6. Umweltbericht Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Dem Umweltbericht sind weitere Informationen und Bestimmungen, u. a. zur Vermeidung von Eingriffen und zur Ausgestaltung der grün- und landschaftspflegerischen Ausführungsma゚nahmen zu entnehmen. 7. Restriktionsfreiheit Baugrund Der Untergrund der zukünftigen Wohnbebauung wird nahezu ausschlie゚lich aus angeschüttetem Boden- material aufgebaut. In grö゚eren Tiefen können sich noch Gebäude-/Kellerreste o. ä. befinden. Auf diesen Flächen wird eine Restriktionsfreiheit von 3,0 m unterhalb der geplanten zukünftigen Geländeoberfläche gewährleistet, so dass mögliche Einschränkungen, die eine spätere Gründung erschweren wie beispielsweise das Vorhandensein ehemaliger Fundamente, Einbauten - bis in diese Tiefe ausgeschlossen werden können. Des Weiteren wird in den restriktionsfreiem Bereich nur Material eingebaut, welches bestimmten geochemischen Anforderungen entspricht und durch den Sanierungsplan/Teilsanierungsplan definiert ist (Einbauklasse Z 1.1. der Dortmunder Einbauwerte. Die Einhaltung der Vorgaben des Sanierungsplans /Teilsanierungsplans werden nach Abschluss der Ma゚nahme fachgutachterlich bestätigt. 8. Tagesnaher Altbergbau Das Plangebiet ist von potenziellen Einwirkungen aus dem ehemaligen tagesnahen Altbergbau betroffen. Im Vorfeld der Bauma゚nahmen wurde deshalb eine intensive bohrtechnische Erkundung der durch den Altbergbau betroffenen Teilflächen mit dem Ziel durchgeführt, bergschadenkundlich relevante Inhomogenitäten im Untergrund sowie bekannte vertikale und geneigte Grubenbaue wie Schächte, Lichtlöcher oder Stollen zu identifizieren. Aufgrund der bohrtechnischen Erkundungsarbeiten sowie der Verfüllung und Verpressung der an- getroffenen ehemaligem tagesnahem Altbergbauanlagen mit lagestabilem, hydraulisch erhärtenden Material, erfolgt eine restriktionsfreie Herrichtung des Gesamtbereichs des Bebauungsplans. Nach der Realisierung der geplanten Sanierungs- und Sicherungsma゚nahmen besteht keine Gefährdung für Schutzgüter. 9. Schutz vor drückendem Wasser Zum Schutz der baulichen Anlagen vor drückendem Wasser sind geeignete technische Vorkehrungen erforderlich. Der Anschluss privater Grundstücksdrainagen an die öffentliche Kanalisation ist unzulässig. Um die aufstauende Wirkung von Gebäude oder anderen baulichen Anlagen auf den Sickerwasserfluss zu verringern, sind gemä゚ des Gutachtens der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010, Ma゚nahmen wie Drainageableitungen einzuplanen, die das Sickerwasser aus der Drainageschicht um die Gebäude oder die anderen baulichen Anlagen herumleiten und erneut der Drainageschicht zuführen. 10. ワberflutungsschutz Zum Schutz baulicher Anlagen vor eindringendem Oberflächenwasser im Fall von au゚ergewöhnlichen Sturzflutereignissen sind diese - insbesondere im Bereich von Stra゚entiefpunkten - dagegen zu sichern. 11. Schutz der Gehölze während der Bauma゚nahmen und grünplanerische Ausführungsgrundsätze für Pflanzma゚nahmen Gemä゚ 14 Abs. 4 BauO NW müssen zu erhaltende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen vor und während der Bauarbeiten durch geeignete Vorkehrungen i. V. m. der DIN 18 920 vorsorglich und nachhaltig geschützt sowie ausreichend bewässert werden. Dies ist durch die Bauleitung sicherzustellen. Geschützte Bäume dürfen durch Bauarbeiten, Baustellenverkehr, Lagerung von Baumaterialien, Auf- schüttungen oder Abgrabungen grundsätzlich nicht im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich beschädigt werden. Es sind jeweils mindestens 1,5 m Abstand von der Kronentraufe einzuhalten.Dies gilt ebenfalls für den Schwenkbereich z. B. von Kränen oder Baggern. Der Vorhabenträger, der Bauherr oder sein Vertreter haben die Bauleitung und diese die ausführenden Betriebe vor Beginn der Arbeiten auf die Vorgaben zum Baumschutz hinzuweisen und für die Einhaltung zu sorgen. Sie übernehmen neben einem eventuellen Schädiger der Bäume die Verantwortung für die Schäden. Die Bauleitung hat sicherzustellen, dass vor Beginn der Bauma゚nahmen geeignete Schutzma゚nahmen nach DIN 18920 (Schutz von Bäumen und Pflanzenbeständen und Vegetationsdecken bei Bauma゚nahmen) und den Richtlinien für die Anlage von Stra゚en, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LP 4) vorzu- nehmen sind. A B 5 5 4 4 4 5 4 5 C C 2 2 3 3 5 5 4 4 2 1 1 Anschluss Teilbereich B Blatt 2 Anschluss Teilbereich B Blatt 2 Bescheinigung Planzeichnung Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des 1 der Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV '90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58). Die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke stimmen mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters Stand ----.----.---- überein. Die Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch eindeutig. Dortmund, den . . ------------------------------------- ヨffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ヨbVI) Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt hat am ----.----.---- nach 10 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) in Verbindung mit den ァァ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666; SGV NRW, 2023) diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Dortmund, den . . ------------------------------ ------------------------------ Oberbürgermeister Ratsmitglied ヨffentliche Auslegung Dieser Entwurf des Bebauungsplans 252 hat mit Begründung nach 3 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) für die Dauer eines Monats vom ----.----.---- bis ----.----.---- einschlie゚lich zur Einsicht öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig bestand Gelegenheit zur Erörterung. Dortmund, den . . ------------------------------ Bereichsleiter Bürgerbeteiligung Die Bürgerbeteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom ----.----.---- bis ----.----.---- stattgefunden. Dortmund, den . . ------------------------------ Bereichsleiter Beschluss zur ヨffentlichkeitsbeteiligung Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen hat am ----.----.---- nach 3 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) beschlossen, diesen Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans 252 mit Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dortmund, den . . ------------------------------ ------------------------------ Oberbürgermeister Ratsmitglied Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss ist nach 10 Abs. 3 BauGB in den "Dortmunder Bekanntmachungen" - Amtsblatt der Stadt - Nr. vom ----.----.---- ortsüblich bekanntgemacht worden. Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplans 252 in Kraft getreten. Dortmund, den . . ------------------------------ Bereichsleiter Betstätigung nach der Bekanntmachungsverordnung Hiermit wird entsprechend 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 05.04.2005 (GV NRW S. 332, 333) bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung über den Bebauungsplan 252 mit dem Beschluss des Rates vom ----.----.---- übereinstimmt und dass die Verfahrensvorschriften gemä゚ 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung eingehalten worden sind. Dortmund, den . . ------------------------------ Oberbürgermeister Aufstellungsbeschluss Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen hat am ----.----.---- gemä゚ 2 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) beschlossen, den Bebauungsplan 252 aufzustellen und die Bürgerinnen und Bürger nach 3 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung zu beteiligen. Dortmund, den . . ------------------------------ ------------------------------ Oberbürgermeister Ratsmitglied

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Anschluss B-PlanHö 103

Anschluss B-PlanAp 118n

AnschlussB-PlanHö 103

GeltungsbereichB-PlanAp 118

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Flur 6

Gemarkung Hörde

Flur 5

Gemarkung Schüren

Flur 2

Flur 1

Flur 15

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Tankstelle

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Verwaltungsgebäude

Verwaltungsgebäude

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Kinderg.

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Stifts-Brauerei

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Kath. Stiftskirche

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Ev. Freik.

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Bunker

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Weingartenschule

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298863

Am Stift

Faßstraße

WeingartenstraßeAm Remberg

MeinbergstraßeKohlensiepenstraße

Pekingstraße

Am Remberg

Auf dem Hövellande

Voltaweg

Ohmweg

Kelte

nstra

ße

Goten

straß

e

Hörder Bahnhofstraße

Benninghofer Straße

Clar

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straß

e

Hermannstraße

Seekante

Willem-van-Vloten-Straße

Hinterer

Rember

g

Wallrabenhof

Brauerstraße

Kumpstraße

B 236 n

B 236 n

Karl-Ernst-Straße

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IV

III

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R 6

R 6

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R 32,5

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R 47

,50

14,0m

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14,0m

14,0m

12,5m

7,0m

14,0m

12,0m

12,0m

12,0m

12,0m

12,0m

3,0m

16,0m 14,0m

14,0m

14,0m

14,0m

14,0m

3,0m

16,0m

12,0m

7,5m 6,5m

9,0m

9,0m

3,0m

3,0m

16,0m

12,0m

20,0m

5,5m

6,0m

14,0m

12,0m

16,0m

12,0m

19,0m

E

ED

ED

E

E

ED

ED

E

E

E

E

E

E

E

E

ED

M

M

MM

F & R

F & R

F & R

Planstraße B (An den Emscherauen)

Planstraße C1 (Seeblick)

Planstraße C1 (Seeblick) Planstraße C2 (Seehöhe)

Planstraße B (An den Emscherauen)

Planstraße C3 (Seehang)

Planstraße D (Seeweg)

F & R

F & R

F & R

Spielplatz Typ A / B

GFL

Planstraße A (An den Mühlenteichen)

A B

M

F + R

F

Planstraße E (Seehang)

G 1

G 2

G 3

G 4

G 5

G 6

G 8

G 7

TGa

TGa

TGa

EDED

TGaFu

ßweg

A1

Fußw

eg A2

Fußweg B2

Fußw

eg B

3

Fußweg C2

Fußweg C3

Fußweg C4

Fußweg B4

Fußweg D1

GFLA

B

St

GFLA B

TGa 4

5

Kindergarten

4

4

L B

GFL A

E

Spielplatz Typ B

TGa

GFL A

L B

L BL

LL L

C

C

5

5

5

5

5

5

5

5

44

4

5

4

4

4

4

4

4

4

4

4

5

44

5

5

4

5

5

4

4

4

4

4

4

4

4

5

4

5

5

5

5

5

5

5

5

5

5

54 4

4

5

5

4

4

5

4

B

B

E1

1

1

1

1

1

1

Planfeststellungsgrenze Verbindungsraum

Planfeststellungsgrenze PHOENIX See/Emscher

Planfeststellungsgrenze PHOENIX See / Emscher

Hö 252Teilbereich C

Hö 252Teilbereich A

945 946

724729

730

1112

1281

16591678

1802

655656

844

443

1277

1726

184 188

189

190

191

194195

196

197198

199

215

216217

218219

220

229

230

231

233

291

292

447

840843

846

847

848

849

174

179

180

200

201

205206207

208209210

211

212845

850

872

947

948

1844

937

1786

1869

102a

3 5

7

9 11 13 1517

19

21

4

810

12

1416

18

103

23 25

27 29

6

91

9393a

150

102

(3)

(6)

Graben

Weg

Weg

Auf dem Wirksfeld

Max-B

rod-

Stra

ße

Auf der Körne

Weg

Im Buschei

Teich

Teich

Teich

Teich

Teich

Teich

Teich

Teich

Windhakebach

Reitplatz

(1)(2)

(2)

(2)

(2)

(2)

2764

2765

082.02

082.03

7495

2769

2768

4187

4188

4189

7492

7505

11873

7506

7494

7493

12172

Externe Waldersatzflächen in Dortmund-GrevelGemarkung Grevel, Flur 5, Flurstücke 850 - teilw., 447 - teilw., 184 - teilw.(ohne definierten Maßstab)

N

ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BAUGB)UND DER BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BAUNVO)

1. Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)

2. Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB)0,4 Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 BauNVO)II - III Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß (§ 16 Abs. 3 BauNVO)

TH 4,5 m - 6,5 m Mindest- und Höchstgrenze der Traufe über der Straßenoberkante (als Beispiel)Die Traufe wird bestimmt durch die Schnittlinien der Außenflächen der Umfassungs-wand mit der Oberkante der Dachhaut. Die Begrenzung der Außenfläche wird bestimmt nach der jeweils gültigen DIN 277. Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Traufhöhen ist die Oberkante des ausgebauten Gehwegs oder der Fahrbahnrand der Mischverkehrsfläche. Gemessen wird, ausgehend von der Gebäudemitte, im rechten Winkel zu dem der Hauptfassade zugewandten Fahrbahnrand.

3. Bauweise, Baulinie, Baugrenze, Stellung der baulichen Anlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)o offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO)a abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO i. V. m. § 2 der textlichen Festsetzungen)

nur Einzelhäuser zulässig (§ 22 Abs. 2 BauNVO)nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig (§ 22 Abs. 2 BauNVO)

g geschlossene Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO)Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO), Bezugspunkt zur Ermittlung der Traufhöhen

4. Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Straßenverkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)(Anm.: Die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ist eine nachrichtliche Darstellung und keine Festsetzung)

StraßenbegrenzungslinieVerkehrsfläche besonderer ZweckbestimmungZweckbestimmung:Öffentliche Parkfläche M Mischverkehrsfläche

F + R Fuß- und Radweg F Fußweg

5. Flächen für Versorgungsanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)

Flächen für VersorgungsanlagenZweckbestimmung: Elektrizität

6. Grünflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Grünfläche (Nummerierung als Beispiel)Zweckbestimmung:Parkanlage (öffentlich)Spielplatz (öffentlich)

7. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Erhaltung von Bäumen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (vgl. Ziffer 9.2 und 10.3 der textlichen Festsetzungen)zu erhaltender Baum

8. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)

Flächen für den GemeinbedarfZweckbestimmung: Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen

9. Sonstige Festsetzungen

GFL Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)(Begünstigte s. textliche Festsetzungen)

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB)Abgrenzung unterschiedliche Art der baulichen Nutzung, unterschiedliche Baugebiete (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)Abgrenzung unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung und der Bauweiseinnerhalb eines Baugebietes (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB)zusätzliche textliche Festsetzung und räumliche Zuordnung (als Beispiel)

TGa Fläche für die Anlage einer Tiefgarage (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)St Anlage ausschließlich von Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) - vgl. Ziff. 13 der textlichen FestsetzungenMaßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Schallschutzmaßnahmen - vgl. Ziff. 8.1 - 8.3 der textlichen Festsetzungen

FESTSETZUNGEN AUF GRUNDLAGE DER LANDESBAUORDNUNG (BAUO NRW)

1. Gestaltungsfestsetzungen(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 der Bauordnung des Landes NW in der Fassung der Bekanntmachungvom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232))

SD Satteldach - zulässige Dachneigung siehe Nutzungsschablone im PlanPD Pultdach - zulässige Dachneigung siehe Nutzungsschablone im PlanZD Zeltdach - zulässige Dachneigung siehe Nutzungsschablone im PlanFD Flachdach, zur Entwässerung der Dachfläche ist eine Dachneigung bis zu 5° zulässig15° - 22° Dachneigung (als Beispiel)

Firstrichtung bei Pult- und SatteldächernAusrichtung der Traufe bei Pultdächern: Pfeil zeigt in Richtung der Traufe

NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND SONSTIGE DARSTELLUNGEN(§ 9 Abs. 6 BauGB)

Grenze wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren 'PHOENIX See/Emscher'Grenze wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren 'Verbindungsraum'Grenze Teilbereiche Bebauungsplan Hö 252Geltungsbereiche angrenzende Bebauungspläne Hö 103, Ap 118 und Ap 118nUmgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des Naturschutzrechtes / NaturschutzgebietFreihaltebereich Breite 3,0 m oder 5,0 m (nachrichtliche zeichnerische Darstellung)Eine planungsrechtliche Linie fällt mit einer anderen zusammen. Die Begleitlinie (nicht lagerichtig) ist mit einem Pfeil gekennzeichnet

Flurstücksgrenze Konzept / Gebäude PlanungFlurstücksnummer BöschungenBestandsgebäude VermaßungNebengebäude Bestand Radienbemaßung

Füllschema der Nutzungsschablone Art der bau-lichen Nutzung

Grundflächen-zahl

Bauweise

Sattel- / Zeltdachmax. Dachneigung

Flachdachmax. Dachneigung

Pultdachmax. Dachneigung

346

12,0m

R 8

E

ED

4

WA

G 3

23

N

Bemessung O.K. ausgebauter Gehwegoder Fahrbahnrand

Bemessungspunkt TH max.

Verfasser:

Zweibrücker Hof 2, 58313 Herdecke

61/4

Stadt DortmundStadtplanungs- undBauordnungsamt

BlattMaßstab Abteilung Datum

1:1.000 1/2 25.05.2010

Bebauungsplan Hö 252 - Dortmund PHOENIX See -und teilweise Änderung Bebauungsplan Ap 118Teilbereich B - Nordufer -

Bebauungsplan Hö 252 PHOENIX See, Teilbereich B - Nordufer -, Blatt 1 gleichzeitig teilweise Änderung Bebauungsplan Ap 118

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE NACH DEM BAUGESETZBUCH (BAUGB) IN DER FASSUNG VOM 23. SEPTEMBER 2004 (BGBl. I S. 2414) / BGBl III FNA 213-1

DER BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BAUNVO) IN DER FASSUNG VOM 23. JANUAR 1990 (BGBl. I S. 132), ZULETZT GEÄNDERT DURCH ARTIKEL 3DES GESETZES VOM 22. APRIL 1993 (BGBl. I S. 466)

DER BAUORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN (BAUO NRW) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 01. MÄRZ 2000 (GV. NRW. S. 256), ZULETZT GEÄNDERT DURCH ARTIKEL 2 DES GESETZES VOM 11. DEZEMBER 2007 (GV. NRW. S. 708).

Teil I: Textliche Festsetzungen§ 1 Art der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 BauNVO)

1.1 Nach § 1 Abs. 6 BauNVO sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete 1 bis 12 (WA 1 - WA 12) die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) unzulässig.

1.2 Nach § 1 Abs. 6 BauNVO sind in den Allgemeinen Wohngebieten 1, 2, 4, 6, 7, 8, 8.1 - 8.3, 9, 10, 11und 12 (WA 1 - 2, WA 4 - 6 und WA 8 - 12) die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe unzulässig. Davon ausgenommen sind die in die Gebäude-hülle der Haupt- und Nebengebäude einzubindenden Solaranlagen.

1.3 Nach § 1 Abs. 5 BauNVO sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete 3 und 5 (WA 3, WA 5) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe als Ausnahme zulässig.

§ 2 Bauweise, Baulinie, Baugrenzen, Stellung der baulichen Anlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO)

2.1 Überschreitung der Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO)Bei Baugrundstücken mit einem 12,0 m tiefen Baufenster ist für den Bau von Balkonen die Über-schreitung der straßenabgewandten, rückwärtigen Baugrenzen um maximal 2,0 m zulässig.

2.2 Bei in Richtung des PHOENIX Sees orientierten Gebäudefassaden mit drei Geschossen ist nach dem ersten oder zweiten Geschoss seeseitig eine horizontale Staffelung (Rücksprung) in der Gebäudefassade vorzunehmen. Der Rücksprung muss mindestens 3,0 m betragen, sich über mindestens 2/3 der Fassade erstrecken und bis zum Dach erfolgen. Eine Überdachung und/oder Einhausung des Rücksprungs ist nicht zulässig.

2.3 In den mit gekennzeichneten Bereichen ist ab dem untersten Geschoss bei jedem darüber-liegenden Geschoss eine horizontale Staffelung (Rücksprung) in der Gebäudefassade vorzunehmen. Der Rücksprung muss mindestens 3,0 m betragen und muss sich über mindestens 2/3 der Fassade erstrecken. Eine Überdachung und/oder Einhausung des Rücksprungs ist nicht zulässig

2.4 Im Allgemeinen Wohngebiet 1 (WA 1) ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Abweichend von der offenen Bauweise sind Gebäudelängen von maximal 25,0 m zulässig. Die seitlichen Grenzabstände sind auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen.

2.5 In den Allgemeinen Wohngebieten 9 und 10 (WA 9 - 10) ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Abweichend von der offenen Bauweise sind Gebäudelängen von maximal 30,0 m zulässig. Die seitlichen Grenzabstände sind auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen.

2.6 Im Allgemeinen Wohngebiet 12 (WA 12) ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Abweichend von der offenen Bauweise sind Gebäudelängen von maximal 20,0 m zulässig. Die seitlichen Grenzabstände sind auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen.

2.7 Die Errichtung von zusätzlichen Staffelgeschossen ist mit Ausnahme der unmittelbar an die Weingarten-straße, Straße Am Remberg und Kohlensiepenstraße angrenzenden Gebäude nicht zulässig.

2.8 Einfamilienhäuser und Doppelhäuser dürfen eine maximale Gebäudebreite von 16 m nicht überschreiten.

§ 3 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden(§ 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB)

In den Allgemeinen Wohngebieten 6 bis 8.3 (WA 6, 7, 8, 8.1, 8.2, 8.3) sind je Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig. Im WA 12 sind je Wohngebäude maximal acht Wohneinheiten und im WA 11 bei Gebäuden mit einer Grundfläche von 16 x 16 m maximal sieben Wohneinheiten, bei Gebäuden mit einer Grundfläche von 14 x 14 m maximal fünf Wohneinheiten zulässig.

§ 4 Garagen, Carports und Stellplätze(§ 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO und § 86 BauO NRW)

4.1 In den Allgemeinen Wohngebieten 2, 6, 7, 8, 8.1, 8.2 und 8.3 (WA 2, WA 6, WA 7, WA 8, WA 8.1, WA 8.2, WA 8.3) sind je Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf den dem Baugrundstück zugeordneten Stellplatzflächen nachzuweisen. Wird in demselben Gebäude eine zweite Wohneinheit errichtet, ist ein zusätzlicher Stellplatz nachzuweisen. Die Zufahrt zur Garage oder zum Carport wird als Stellplatz mitgerechnet. Wird im Allgemeinen Wohngebiet 8 (WA 8) eine zweite Wohneinheit errichtet, sind ab einer Wohnungsgröße von 75 qm zwei zusätzliche Stellplätze nachzuweisen.

4.2 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 3, WA 4, WA 5, WA 9, WA 10 und WA 12 sind für die un-mittelbar an die bestehenden Straßen (Weingartenstraße, Am Remberg, Kohlensiepenstraße, Meinberg-straße) angrenzenden neuen Gebäude 1,5 Stellplätze je Wohneinheit nachzuweisen. Davon abweichend sind in den an die Straßen Seeblick, Seehöhe und Seehang angrenzenden Gebäuden je Wohneinheit 2 Stellplätze nachzuweisen.

4.3 Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche,in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude oder in den hierfür speziell festgesetzten Bereichen zulässig. Abweichend hiervon ist unmittelbar angrenzend und parallel zur jeweiligen Garagenzufahrt ein zusätzlicher Stellplatz je Grundstück zulässig. In den freizuhaltenden Bereichen (vgl. Ziff. 10.1 und 10.2 der textlichen Festsetzungen) sind keine Garagen, Carports oder Stellplätze zulässig.

4.4 Ebenfalls abweichend von Ziff. 4.3 der textlichen Festsetzungen ist unmittelbar nördlich angrenzend an die Planstraße A (An den Mühlenteichen), Planstraße C 1 und C 2 ( Seeblick), Planstraße C 3 (Seehang) und Planstraße D (Seeweg) ausschließlich die Anlage von Stellplätzen (keine Carports) zulässig.

4.5 Die Anlage von Tiefgaragen ist mit Ausnahme der Allgemeinen Wohngebiet 4, 9, 10 und 11 (WA 4, WA 9, WA 10 und WA 11) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der speziell festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) zulässig. In den WA 4, WA 9, WA 10 und WA 11sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im WA 11 sind 80 % der erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen nachzuweisen.

4.6 Die Längsseiten von Garagen und Carports dürfen nicht auf Begrenzungslinien zu öffentlichen Verkehrs-und Grünflächen errichtet werden und müssen einen Abstand von mindestens 0,5 m zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen einhalten.

4.7 Garagen und Carports müssen auf der jeweiligen Zufahrtsseite einen Mindestabstand von 5,0 m zur erschließenden öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche einhalten.

§ 5 Nebenanlagen(§ 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO)

Je Baugrundstück ist im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der freizuhaltenden Flächen (vgl. Ziff. 10 der textlichen Festsetzungen) nur eine Nebenanlage mit einem maximalen Volumen von 30 cbm zulässig. Darüber hinaus sind nicht überdachte Schwimmbecken als Nebenanlagen zulässig. Nebenanlagen sind gegenüber öffentlichen Flächen mit einem Abstand von 1,5 m zu errichten.

§ 6 Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)

Ver- und Entsorgungsleitungen sind unterirdisch zu führen.

§ 7 Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

7.1 Die Stadt Dortmund hat das Recht, die mit festgesetzten Belastungsflächen mit Geh- (G), Fahr- (F) und Leitungsrechten ((L) unterirdisch) zu belasten.

7.2 Die Ver- und Entsorgungsbetriebe sowie die Unternehmen der Telekommunikationsbranche haben das Recht, die mit festgesetzten Flächen mit Leitungsrechten ((L) unterirdisch) zu belasten. Die Belastung mit einem Leitungsrecht umfasst auch die Befahrbarkeit der Flächen.

7.3 Die jeweils angrenzenden Eigentümer, Erbbauberechtigten und Anlieger haben das Recht, die mit gekennzeichneten Flächen mit einem Geh- und Fahrrecht zu belasten.

§ 8 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie die zumSchutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcherEinwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

8.1 Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten müssen aufgrund der Lärmbelastung der Weingartenstraße,der Straße Am Remberg, der Kohlensiepenstraße und der Meinbergstraße sowie der Planstraße B (An den Emscherauen) für die Gebäude bauliche und sonstige Vorkehrungen zur Lärmminderung getroffen werden. Die nachfolgend aufgeführten Innenschallpegel dürfen nicht überschritten werden:Raumart Innenschallpegel- Schlafräume nachts im Allgemeinen Wohngebiet 30 dB(A)- Wohnräume tags im Allgemeinen Wohngebiet 35 dB(A)- Kommunikations- und Arbeitsräume tags, Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros, wissenschaftliche Arbeitsräume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräume, Arztpraxen, Operationsräume, Kirchen, Aulen 40 dB(A)- Büros für mehrere Personen 45 dB(A)- Großraumbüros, Gaststätten, Schalterräume, Läden 50 dB(A)

Das DIN-Blatt ist beim Alleinverkäufer, der Beuth-Vertriebsgesellschaft mbH, Berlin, erhältlich.Die RAS-LP 4 kann bei der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, A.-Schütte-Allee 10, 50679 Köln, bezogen werden. Soweit im Umweltbericht keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt für die Pflanzenverwendung, dass heimische, standortgerechte und sortenfreie Laubholzarten gemäß Pflanzliste (Anhang Umweltbericht) zu verwenden sind. Für die Gestaltung und Realisierung der grünordnerischen Maßnahmen und zugunsten von Ausgleich und Ersatz gelten die Ausführungsgrundsätze der 'Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen' der Stadt Dortmund in der gültigen Fassung (Umweltamt), die Ausführungen des Umweltberichts und hinsichtlich des Baumersatzes die Ausführungsgrundsätze der Baumschutzsatzung. Im Vorfeld der Pflanzmaßnahmen ist dem Umweltamt ein Pflanzplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorschriften der DIN 18 915 (Vegetationstragschichten), 18 916 (Pflanzgruben), 18 320, die ZTV Landschaftsbauarbeiten sowie die FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen sind zu beachten. Zur Gewährleistung eines dauerhaften Bestandes der anzupflanzenden Gehölze beträgt die Fertig-stellungs- und Entwicklungspflege i. d. R. 4 Jahre. Hinsichtlich der Pflanzung von Bäumen, Hecken und Sträuchern nahe der Grundstücksflächen sind die Abstandsgebote des § 41 i. V. m. § 43 Nachbarschaftsgesetztes NW auf städtischen Flächen in der Nähe zu Privatflächen zu beachten.

12. Schutz des Mutterbodens gemäß § 202 BauGBMutterboden im Sinne der DIN 18300, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der Mutter-boden ist vordringlich im Bebauungsplangebiet wieder einzubauen. Im Zuge des Wiedereinbaus von Mutterboden zugunsten von 'Wiederandeckungsmaßnahmen' sind Verdichtungen zu vermeiden.

13. Bodeneingriffe und Meldepflicht von BodenfundenBei Bodeneingriffen können Bodendenkmale entdeckt werden. Bodeneingriffe sind alle Arten von Erdarbeiten, z. B. Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Ramm- und Spundarbeiten.Bodendenkmale können u. a. sein: Gegenstände und Bruchstücke von Gegenständen, Reste baulicher Anlagen, Hohlräume, Knochen und Knochensplitter, Veränderungen und Verfärbungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Abdrücke tierischen oder pflanzlichen Lebens.Die Entdeckung von Bodendenkmalen oder von mutmaßlichen Hinweisen darauf ist gem. § 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Dortmund (Tel. 0231/50 - 2 42 92, Fax. 0231/50 - 2 67 30) oder dem Amt für Bodendenkmalpflege in Olpe (Tel. 02761/9 37 50, Fax. 02761/24 66) unverzüglich anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte istdrei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.

14. KampfmittelräumdienstEs kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich Kampfmittel im Erdreich befinden. Sollte bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hinweisen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.

15. Ausschluss vom Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRWVor dem Hintergrund der industriellen Vornutzung des Standorts und den noch erforderlichen Bodenabdeckmaßnahmen ist eine Freistellung nach § 67 BauO NRW nicht möglich.

16. MethanausgasungenIn der Karte der potentiellen Methanausgasungen der Stadt Dortmund ist das Plangebiet der Zone 1 zugeordnet. Dies bedeutet, dass Methangasaustritte wenig wahrscheinlich sind.

17. Gestaltleitlinien für die Wohnbebauung am PHOENIX SeeFür die neuen Wohngebäude sind Gestaltungleitlinien beschlossen worden. Diese sind Bestandteil der Grundstückskaufverträge und sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer/Bauherr und auch dessen Rechtsnachfolger zwingend zu beachten.

18. DIN-NormenDie im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans genannten DIN-Normblätter können beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund eingesehen werden.

Teil IV: Gutachten und sonstige AnlagenZum Bebauungsplan gehören die Begründung sowie der Umweltbericht vom 25.05.2010

Planungsgemeinschaft grünplan u. a., Freizeitnutzungen am PHOENIX See, 2005

Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund, Ermittlung des Parkplatzbedarfs und Parkplatzkonzept, Dortmund, 18. Januar 2007

Heimer+Herbstreit, Umweltverträglichkeitsstudie zum städtebaulichen Verfahren, Weißentwurf, Bochum, 2003

TÜV NORD Systems, Gutachten Geräuschemissionen und -immissionen durch Straßenverkehr und Anlagengeräusche in den Teilbereichen A, B und C des Bebauungsplans Hö 252 Dortmund PHOENIX See, 21.09.2007, Essen, 2007 einschließlich der Ergänzungen vom 23.09.2008 und vom 09.02.2010

TÜV NORD Systems, gutachterliche Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen im Bereich der Bebauungsplangebiete Hö 252‚ PHOENIX See und Ap 118n ‚Alt Schüren West' in Dortmund, 10.05.2007, Essen, 2007

TÜV NORD Systems GmbH Co. KG, Essen und Ingenieurbüro simuPLAN, Dorsten, gutachterliche Stellungnahme zu den Luftschadstoffen im Bereich der Bebauungsplangebiete Hö 252‚ PHOENIX See und Ap118n ‚Alt Schüren West' in Dortmund, Essen/Dorsten, 2007

GERTEC GmbH, Energiekonzept - Endbericht, Essen 02/2007 und Ergänzungen zum Energie-konzept vom Februar 2007, Essen, 18.10.2007

pesch partner architekten stadtplaner, Gestaltleitlinien für die Wohnbebauung am PHOENIX SeeGestaltungsregeln I Wohnen am Südhang, Herdecke, Mai 2010

ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bewertung von Winkelstützwänden in Drainageschicht WA Nord, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010

M. Grampp, Solarenergetische Begutachtung PHOENIX See, Herne, 21.08.2007

A

8.2 In den mit Raute gekennzeichneten Bereichen sind lärmschützende Grundrisse erforderlich. Grundsätzlich sind hier schutzbedürftige Räume nur an den Fassaden zulässig, an denen die Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Ausnahmsweise können schutzbedürftige Räume auch schallzugewandt realisiert werden, wenn die Räume nicht zu öffnende Fenster erhalten.

8.3 In den mit gekennzeichneten Bereichen sind schutzbedürftige Räume an drei schallzuge-wandten Gebäudeseiten nur zulässig, wenn an mindestens einer Seite des Gebäudes aktiver Schall-schutz (Schallschutzwand) realisiert wird. Die Schallschutzwand muss die Höhe der zu schützenden angrenzenden Gebäudefassade haben. Sie kann selbstständig sein oder in Kombination mit zwischen den Gebäuden geplanten Garagen realisiert werden.

§ 9 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1. Nr. 4 BauO NRW)

9.1 Stellplatzanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen sind durch Pflanzflächen so zu gliedern, dass für je 4 Stellplätzeein standortgerechter, großkroniger Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammmindestumfang von 18-20 cm, gemessen in 1,0 m Höhe gepflanzt wird. Je Baum ist eine offene Bodenfläche von der Mindest-größe eines Stellplatzes mit bodenbedeckender Vegetation aus standortgerechten Stauden oder Gehölzen oder mit Einsaat von Gräsern und Kräutern flächig und dauerhaft zu begrünen. Die Bepflanzung ist fachge-recht durchzuführen und dauerhaft zu erhalten.

9.2 In dem mit gekennzeichneten Pflanzgebot sind zur Abgrenzung der privaten Grundstücke gegenüber den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen Schnitthecken mit einer Mindestbreite von 0,5 m sowie mit einer Wuchshöhe von maximal 1,0 m zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

In dem mit gekennzeichneten Pflanzgebot sind zur Abgrenzung der privaten Gartenflächen gegenüber den öffentlichen Flächen Schnitthecken mit einer Mindestbreite von 0,5 m sowie mit einer Wuchshöhe von mindestens 1,0 m und von maximal 1,8 m über der angrenzenden Verkehrsfläche zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

Für die mit und gekennzeichneten Pflanzgebote gilt, dass der Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze 0,5 m betragen muss. Liegt der Bezugspunkt zur Ermittlung der maximalen Höhe der Schnitthecken in einem Geländeeinschnitt, ist als Bezugspunkt die zugeordnete Böschungsoberkante maßgeblich. Es sind Gehölzarten wie z. B. Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica) oder Liguster (Ligustrum vulgare) geeignet. In Ergänzung der Heckenpflanzungen sind Zäune zulässig, sofern sie auf der von der öffentlichen Fläche abgewandten Seite der Hecke errichtet werden und eine maximaleHöhe von 1,0 m nicht überschreiten.

Von den mit und getroffenen Festsetzungen ausgenommen sind die erforderlichen Zuwegungen zu den privaten Garagen, Carports, Stellplätzen und den Hauseingangsbereichen

9.3 StraßenbegrünungIm Verlauf der Erschließungsstraßen sind gemäß Darstellung im Bebauungsplan (Vorschlag für Baum-standorte) standortgerechte, großkronige Laubbäume als Hochstamm zu pflanzen. Der Umweltbericht trifft Festlegungen zu den anzupflanzenden Baumarten und den jeweiligen Stammmindestumfängen der Bäume. Je Baum ist eine offene Bodenfläche von der Mindestgröße eines Stellplatzes mit boden-bedeckender Vegetation aus standortgerechten Stauden oder Gehölzen oder mit Einsaat von Gräsern und Kräutern flächig und dauerhaft zu begrünen. Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen und dauerhaft zu erhalten.

§ 10 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)

10.1 In den Allgemeinen Wohngebieten 7, 8, 8.2 und 8.3 (WA 7, WA 8, WA 8.2 und WA 8.3) ist jeweils parallel zu einer seitlichen Grundstücksgrenze (s. Planeintrag) eine 5,0 m breite Fläche ('freizuhaltender Bereich') von jeglichen baulichen Anlagen sowie von Bepflanzungen mit einer Höhe von > 1,0 m über der Oberkante des Geländes freizuhalten und als Gartenfläche anzulegen.

10.2 Im Allgemeinen Wohngebiet 6 (WA 6 und WA 8.1,) ist jeweils parallel zu einer seitlichen Grundstücks-grenze (s. Planeintrag) eine 3,0 m breite Fläche ('freizuhaltender Bereich') von jeglichen baulichen Anlagen sowie von Bepflanzungenmit einer Höhe von > 1,0 m über der Oberkante des Geländes freizuhalten und als Gartenfläche anzulegen.

10.3 Abweichend von den Festsetzungen 10.1 und 10.2 sind in den mit gekennzeichneten Bereichen Schnitthecken mit einer Wuchshöhe von mindestens 1,0 m und maximal 1,8 m auszuführen.

§ 11 Höhenlage, Abgrabungen und Aufschüttungen(§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB)

11.1 Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten Traufhöhen ist die Oberkante der aus-gebauten öffentlichen Verkehrsfläche am Fahrbahnrand. Gemessen wird, ausgehend von der Gebäudemitte, im rechten Winkel zu dem der Hauptfassade zugewandten Fahrbahnrand.

11.2 Auf den nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen ist durch den Eigentümer/Bauherren sauberes, natürliches Bodenmaterial mit einer Mindesthöhe von 0,5 m aufzubringen. Eine Verringerung des Querschnitts der bereits in der Aufbereitungsebene eingebauten Drainageschicht ist nur zulässig, wenn die im Gutachten der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010, genannten Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.

11.3 Die vorgegebene Höhenlage der Baugrundstücke darf im Vorgartenbereich nicht durch Abgrabungen

und Aufschüttungen jeglicher Art verändert werden. Vorgärten sind definiert als der Bereich zwischen der jeweils straßenzugewandten Fassade und der jeweils zugeordneten Straßenbegrenzungslinie.

11.4 Außerhalb der überbaubaren Flächen und der Tiefgaragen sind die auf den Privatgrundstücken gelegenen Böschungen an dem Ort zu belassen, an dem sich diese zum Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs durch einen Privateigentümer befinden. Eingriffe in die Böschungen (Veränderung der Neigungswinkel, Verschiebung, Ersatz durch Stützmauern) sind nur zulässig, wenn gegenüber denangrenzenden Nachbargrundstücken durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass die auf den Nachbargrundstücken gegebenen Bebauungsmöglichkeiten (z. B. Garagen in den seitlichen Abstandsflächen) ohne Einschränkungen ausgeschöpft werden können und wenn die im Gutachten der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010, genannten Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.

§ 12 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 3 BauO NRW)

Die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche sind auf die Endausbauhöhe des fertigen Geländes (Aufbereitungsebene + 0,5 m Bodenauftrag) und nicht auf das unfertige Gelände (Aufbereitungsebene) zu beziehen.

§ 13 Flächen für Wald, externe Waldersatzfläche(§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB)

Die als Fläche für Wald festgesetzte, externe Waldersatzfläche ist in einer Gesamtgröße von 48.130 qm mit Waldgehölzarten flächig und in ungeordneter Mischung bis spätestens 2 Jahre nach Rechtskraft des B-Planes zu bepflanzen. Es sind bodenständige und standortgerechte Gehölze aufzuforsten. Es ist ausschließlich Forstware aus den geeigneten Herkunftsgebieten nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut (Forstvermehrungsgutgesetz FoVG) zu verwenden. Im Zuge der fünfjährigen Aufwuchspflege sind Gehölzausfälle zu ersetzen.

§ 14 Öffentliche Grünflächen (Parkanlagen)(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

14.1 Die öffentlichen Grünflächen G 1, G 2, G 3, G 4, G 5, G 6 und G 7 sind gemäß der Entwurfs- und der Ausführungsplanung herzustellen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die Ausführungsplanung ist vor Baubeginn mit der Stadt Dortmund, Tiefbauamt, einvernehmlich abzustimmen.

14.2 Die öffentliche Grünfläche G 8 ist entsprechend der genehmigten Teilsanierungsplanung vom 26.09.2006 und der genehmigten Teiländerung vom 04.03.2010 zur Verbindlichkeitserklärung des Teilsanierungsplanes 'Restfläche', bezogen auf das geplante Landschaftsbauwerk am PHOENIX See, herzustellen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.

Teil II: Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGBin Verbindung mit § 86 BauO NRW § 15 Fassaden-, Dach und Freiflächengestaltung

(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 BauO NRW und § 86 BauO NRW)

15.1 FassadengestaltungIn den Allgemeinen Wohngebieten 1, 2, 4, 6 bis 12 (WA 1, WA 2, WA 4, WA 6, WA 7, WA 8, WA 8.1, WA 8.2, WA 8.3, WA 9, WA 10, WA 11 und WA 12 sind die Fassaden aus Putz, Holz, Ziegel oder Glas herzustellen. Auf maximal einem Drittel der jeweiligen Fassadenfläche sind als ergänzende Materialien Naturstein, Metall, Faserzement und Sichtbeton zulässig.

15.2 Gestaltung von Doppel- und ReihenhäusernDie Fassaden und Dacheindeckungen von Doppel- und Reihenhäusern sind in gleichem Material und gleicher Farbe auszuführen. Die Doppel- und Reihenhäuser sind mit gleicher First- und Traufhöhe sowie gleicher Dachneigung und gleichen Dachüberständen zu errichten.

15.3 Garagen und CarportsAneinander gebaute Garagen und Carports sind auf einer gemeinsamen vorderen Bauflucht zur erschließenden Verkehrsfläche zu errichten. Es dürfen jedoch maximal zwei Garagen und/oder Carports aneinandergebaut werden. Innerhalb der jeweils zulässigen Dachformen kann eine vom Hauptgebäude abweichende Dachform realisiert werden.

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Endausbauhöhe fertiges Gelände (+ 0,5 m gegen-über Aufbereitungsebene)

Aufbereitungsebene (unfertiges Gelände)Grundstück A Grundstück B Grundstück C Grundstück D

15.4 VorgartengestaltungDie Vorgärten sind bis auf den Anteil der notwendigen Erschließung (notwendige Stellplätze, Zufahrt zur Garage, Zuwegung zum Eingang) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten.

15.5 Stützwände und TiefgaragenaußenmauernDie Außenwände von Tiefgaragen sind mit Boden anzuschütten und zu begrünen oder alternativ mit Naturstein zu verblenden.

Sind Stützmauern erforderlich, sind diese durch Natursteinmauern, durch mit Naturstein verblendete Mauern oder mit Gabionen abzufangen. Die Verwendung von unverblendeten Betonwinkelsteinen, Holz- oder Betonpalisaden sowie Pflanzsteinen ist unzulässig. Bei Eingriffen in die Drainageschicht sinddie Ergebnisse des Gutachtens der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG (vgl. auch Ziff. 11.2 und 11.4 der textlichen Festsetzungen) zu berücksichtigen.

15.6 EinfriedungenIn den Allgemeinen Wohngebieten ist zur Einfriedung der privaten Grundstücke an öffentlichen Verkehrsflächendie Pflanzung von Schnitthecken mit einer Mindestbreite von 0,5 m zulässig. Die maximal zulässige Wuchs-höhe der Schnitthecken beträgt in den Vorgartenbereichen 1,0 m. Entlang der übrigen Grundstücksgrenzen ist mit Ausnahme der mit festgesetzten Hecken eine maximale Wuchshöhe der Schnitthecken von 1,8 m zulässig. Liegt der Bezugspunkt zur Ermittlung der maximalen Höhe der Schnitthecken in einem Geländeeinschnitt, ist als Bezugspunkt die zugeordnete Böschungsoberkante maßgeblich. Der Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze muss 0,50 m betragen. Es sind Gehölzarten wie z. B. Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica) oder Liguster (Ligustrum vulgare) geeignet.

In Ergänzung der Heckenpflanzung sind Zäune zulässig, sofern sie auf der von der öffentlichen Fläche abgewandten Seite der Hecke errichtet werden und eine maximale Höhe von 1,0 m nicht überschreiten.Andere Formen der Einfriedung sind ausgeschlossen.

15.7 Gauben und Dachaufbauten anderer ArtIn den Allgemeinen Wohngebieten 1, 2, 4, 6 bis 12 (WA 1, WA 2, WA 4, WA 6, WA 7, WA 8, WA 8.1, WA 8.2, WA 8.3, WA 9, WA 10, WA 11 und WA 12) sind mit Ausnahme von Schornsteinen, Solaranlagen und Antennenanlagen Dachaufbauten jeglicher Art unzulässig. Die Breite der Dacheinschnitte darf maximal ein Drittel der Gebäudebreite betragen. Die Anlage von Dachterrassen auf dem obersten Geschoss ist nicht zulässig. Gewerbliche Antennenanlagen sind unzulässig.

15.8 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (Solaranlagen)Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie (Solaranlagen) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig und sind in die Gebäudehülle der Haupt- und Nebengebäude einzubinden.

15.9 DacheindeckungDacheindeckungen sind aus nicht glänzenden Materialien in den folgenden Farbtönen herzustellen:

- Grautönen (RAL 7012 Basaltgrau und RAL 7016 Anthrazitgrau)- Brauntöne (RAL 8014 Sepiabraun und RAL 8019 Graubraun)- Rottöne (RAL 8004 Kupferbraun und RAL 8012 Rotbraun)

Dacheindeckungen aus Blei, Zink, Kupfer sowie glasierte Ziegel sind unzulässig. Bituminierte Dachoberflächen sind mit einer Kiesschicht zu versehen. Extensiv und intensiv begrünte Dächer sind zulässig.

15.10 DachüberständeDachüberstände an Traufen und Ortgängen sind bis maximal 0,3 m zulässig.

15.11 WerbetafelnAn der Stätte der Leistung ist maximal eine Werbetafel mit einer Maximalgröße von 1,0 qm zulässig.

15.12 DächerGegeneinander versetzte und geneigte Dachflächen gelten als Pultdach. In diesem Fall kann eine Traufe seeseitig ausgebildet werden. Sonstige Pultdächer öffnen sich mit dem First in Richtung des PHOENIX Sees (vgl. Planzeichnung).

Teil III: Kennzeichnung in Textform gem. § 9 Abs. 5 BauGB1. Kennzeichnung Tiefenbergbau gem. § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB

Unter dem Plangebiet sind ehemalige Anlagen des Tiefenbergbaus vorhanden.

2. Kennzeichnung mögliche Bodenverunreinigung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGBIm Plangebiet können in den tieferen Bodenschichten industriell bedingte Bodenverunreinigungen vorhanden sein.

Teil IV: Hinweise1. Energieeffizienz

Für alle neuen Wohngebäude gilt der Standard des KfW-Effizienzhauses 70 auf der Basis der EnEV 2009.Darüber hinaus wird angestrebt, für 50 % des Bauvolumens den Standard des KfW-Effizienzhauses 55(EnEV 2009) zu realisieren. Entsprechende vertragliche Regelungen werden mit den Grundstücks-eigentümern vereinbart.

2. Erdarbeiten, Bodenbewegungen, BodenaushubSollten sich bei Erdarbeiten, Bodenbewegungen oder ähnlichen Maßnahmen Anhaltspunkte für dasVorliegen einer bisher nicht erkannten Altlast oder weiterer schädlicher Bodenveränderung ergeben, so sind diese gemäß § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NW (LbodSchG) vom 09.05.2000 in Verbindung mit §§ 4 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 unverzüglich dem Umweltamt der Stadt Dortmund als Untere Bodenschutzbehörde mitzuteilen. In einem solchen Fall kann die zuständige Fachbehörde weiterreichende Schutz-, Sicherheits- oder Sanierungs-maßnahmen fordern.

3. BaumschutzsatzungSoweit keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten für den vorhandenen Baumbestand die Bestimmungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Dortmund in der jeweilsgültigen Fassung.

4. VersickerungsanlagenPrivate Versickerungsanlagen sind unzulässig.

5. Nutzung der ErdwärmeEine etwaige Erdwärmenutzung durch Geothermie bedarf einer gesonderten wasserechtlichen Erlaubnis bzw. eines bergrechtlichen Betriebsplanes.

6. Umweltbericht Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Dem Umweltbericht sind weitere Informationen und Bestimmungen, u. a. zur Vermeidung von Eingriffen und zur Ausgestaltung der grün- und landschaftspflegerischen Ausführungsmaßnahmen zu entnehmen.

7. Restriktionsfreiheit BaugrundDer Untergrund der zukünftigen Wohnbebauung wird nahezu ausschließlich aus angeschüttetem Boden-material aufgebaut. In größeren Tiefen können sich noch Gebäude-/Kellerreste o. ä. befinden. Auf diesen Flächen wird eine Restriktionsfreiheit von 3,0 m unterhalb der geplanten zukünftigen Geländeoberfläche gewährleistet, so dass mögliche Einschränkungen, die eine spätere Gründung erschweren wie beispielsweise das Vorhandensein ehemaliger Fundamente, Einbauten - bis in diese Tiefe ausgeschlossen werden können. Des Weiteren wird in den restriktionsfreiem Bereich nur Material eingebaut, welches bestimmten geochemischen Anforderungen entspricht und durch den Sanierungsplan/Teilsanierungsplan definiert ist (Einbauklasse Z 1.1. der Dortmunder Einbauwerte. Die Einhaltung der Vorgaben des Sanierungsplans /Teilsanierungsplans werden nach Abschluss der Maßnahme fachgutachterlich bestätigt.

8. Tagesnaher AltbergbauDas Plangebiet ist von potenziellen Einwirkungen aus dem ehemaligen tagesnahen Altbergbau betroffen. Im Vorfeld der Baumaßnahmen wurde deshalb eine intensive bohrtechnische Erkundung der durch den Altbergbau betroffenen Teilflächen mit dem Ziel durchgeführt, bergschadenkundlich relevante Inhomogenitäten im Untergrund sowie bekannte vertikale und geneigte Grubenbaue wie Schächte, Lichtlöcher oder Stollen zu identifizieren.

Aufgrund der bohrtechnischen Erkundungsarbeiten sowie der Verfüllung und Verpressung der an-getroffenen ehemaligem tagesnahem Altbergbauanlagen mit lagestabilem, hydraulisch erhärtendenMaterial, erfolgt eine restriktionsfreie Herrichtung des Gesamtbereichs des Bebauungsplans. Nach der Realisierung der geplanten Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen besteht keine Gefährdung für Schutzgüter.

9. Schutz vor drückendem WasserZum Schutz der baulichen Anlagen vor drückendem Wasser sind geeignete technische Vorkehrungen erforderlich. Der Anschluss privater Grundstücksdrainagen an die öffentliche Kanalisation ist unzulässig. Um die aufstauende Wirkung von Gebäude oder anderen baulichen Anlagen auf den Sickerwasserfluss zu verringern, sind gemäß des Gutachtens der ARGE Taberg Ingenieure GmbH / Borchert Ingenieure GmbH & Co. KG, Bericht-Nr. B-122, Lünen, 15.04.2010, Maßnahmen wie Drainageableitungen einzuplanen, die das Sickerwasser aus der Drainageschicht um die Gebäude oder die anderen baulichen Anlagen herumleiten und erneut der Drainageschicht zuführen.

10. ÜberflutungsschutzZum Schutz baulicher Anlagen vor eindringendem Oberflächenwasser im Fall von außergewöhnlichenSturzflutereignissen sind diese - insbesondere im Bereich von Straßentiefpunkten - dagegen zu sichern.

11. Schutz der Gehölze während der Baumaßnahmen und grünplanerische Ausführungsgrundsätze für PflanzmaßnahmenGemäß § 14 Abs. 4 BauO NW müssen zu erhaltende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen vor und während der Bauarbeiten durch geeignete Vorkehrungen i. V. m. der DIN 18 920 vorsorglich und nachhaltig geschützt sowie ausreichend bewässert werden. Dies ist durch die Bauleitung sicherzustellen.Geschützte Bäume dürfen durch Bauarbeiten, Baustellenverkehr, Lagerung von Baumaterialien, Auf-schüttungen oder Abgrabungen grundsätzlich nicht im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich beschädigt werden. Es sind jeweils mindestens 1,5 m Abstand von der Kronentraufe einzuhalten.Dies gilt ebenfalls für den Schwenkbereich z. B. von Kränen oder Baggern. Der Vorhabenträger, der Bauherr oder sein Vertreter haben die Bauleitung und diese die ausführenden Betriebe vor Beginn der Arbeiten auf die Vorgaben zum Baumschutz hinzuweisen und für die Einhaltung zu sorgen. Sie übernehmen neben einemeventuellen Schädiger der Bäume die Verantwortung für die Schäden. Die Bauleitung hat sicherzustellen, dass vor Beginn der Baumaßnahmen geeignete Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 (Schutz von Bäumen und Pflanzenbeständen und Vegetationsdecken bei Baumaßnahmen) und den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LP 4) vorzu-nehmen sind.

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Bescheinigung Planzeichnung

Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV '90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58). Die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke stimmen mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters Stand ----.----.---- überein. Die Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch eindeutig.

Dortmund, den . .

------------------------------------- Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)

Satzungsbeschluss

Der Rat der Stadt hat am ----.----.---- nach § 10 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666; SGV NRW, 2023) diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Dortmund, den . .

------------------------------ ------------------------------ Oberbürgermeister Ratsmitglied

Öffentliche Auslegung

Dieser Entwurf des Bebauungsplans Hö 252 hat mit Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) für die Dauer eines Monats vom ----.----.---- bis ----.----.---- einschließlich zur Einsicht öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig bestand Gelegenheit zur Erörterung.

Dortmund, den . .

------------------------------ Bereichsleiter

Bürgerbeteiligung

Die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom ----.----.---- bis ----.----.---- stattgefunden.

Dortmund, den . .

------------------------------Bereichsleiter

Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen hat am ----.----.---- nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) beschlossen, diesen Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans Hö 252 mit Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

Dortmund, den . .

------------------------------ ------------------------------ Oberbürgermeister Ratsmitglied

Inkrafttreten

Der Satzungsbeschluss ist nach § 10 Abs. 3 BauGB in den "Dortmunder Bekanntmachungen" - Amtsblatt der Stadt - Nr. vom ----.----.---- ortsüblich bekanntgemacht worden. Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplans Hö 252 in Kraft getreten.

Dortmund, den . .

------------------------------Bereichsleiter

Betstätigung nach der Bekanntmachungsverordnung

Hiermit wird entsprechend § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 05.04.2005 (GV NRW S. 332, 333) bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung über den Bebauungsplan Hö 252 mit dem Beschluss des Rates vom ----.----.---- übereinstimmt und dass die Verfahrensvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung eingehalten worden sind.

Dortmund, den . .

------------------------------Oberbürgermeister

Aufstellungsbeschluss

Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen hat am ----.----.---- gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2414 / BGBl. III FNA-213-1) beschlossen, den Bebauungsplan Hö 252 aufzustellen und die Bürgerinnen und Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung zu beteiligen.

Dortmund, den . .

------------------------------ ------------------------------ Oberbürgermeister Ratsmitglied