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Landkreis Enzkreis

Gemeinde Niefern-Öschelbronn

Gemarkung Niefern

Begründung für den

Bebauungsplan

"Lärmschutzwall A8 Bereich 4“

Fassung Satzungsbeschluss 23.10.2018

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Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................... 3

2 Ziele und Zweck der Planung ........................................................................................................... 4

2.1 Warum wird geplant? ............................................................................................................... 4

2.2 Wie soll die Lärmschutzeinrichtung konzipiert werden?........................................................ 10

2.3 Wirkung der Maßnahme auf Nachbarorte ............................................................................. 11

2.4 Wie wird die Maßnahme planerisch umgesetzt ..................................................................... 12

3 Konzeptionelle Überlegungen ........................................................................................................ 13

3.1 Bisherige Nutzung und städtebauliches Umfeld .................................................................... 13

3.2 Planerisches Konzept ............................................................................................................ 14

3.2.1 Schallschutz ....................................................................................................................... 14

3.2.2 Landschaftsbild .................................................................................................................. 15

3.3 Sonstige Wirkungen der Lärmschutzwälle ............................................................................ 15

4 Wahl des Verfahrens ...................................................................................................................... 16

4.1 Rechtliche Einordnung nach Straßengesetz ......................................................................... 16

4.2 Überlagerung des planfestgestellten Entwurfs ...................................................................... 16

4.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, Verfahren ....................................................... 17

4.3.1 Änderung des Flächennutzungsplans ............................................................................... 17

4.3.2 Bebauungsplanverfahren .................................................................................................. 17

5 Bestand innerhalb und außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ........................................... 18

5.1 Landwirtschaftsflächen .......................................................................................................... 18

5.2 Erschließung .......................................................................................................................... 19

5.2.1 Entwässerung .................................................................................................................... 19

5.2.2 Verkehrliche Erschließung ................................................................................................. 20

6 Inhalt der Planung .......................................................................................................................... 21

6.1 Planungsrechtliche Anforderungen ....................................................................................... 21

6.2 Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................................................ 21

6.3 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................................................. 22

6.4 Umweltbericht ........................................................................................................................ 22

6.5 Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen ...................................................................... 23

6.6 Ausgleichsmaßnahmen im Planfeststellungsverfahren......................................................... 23

6.7 Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe durch die Planung ....................................................... 23

6.8 Behördliche Genehmigungen ................................................................................................ 24

6.9 Wasserschutzgebiete ............................................................................................................ 24

6.10 Landschaftsschutzgebiet „Nieferner Enztal mit Seitentälern“ ............................................... 26

7 Umsetzung bzw. Finanzierung ....................................................................................................... 27

8 Grunderwerb .................................................................................................................................. 27

9 Flächenbilanzierung ....................................................................................................................... 28

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1 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Westen des Ortsteils

Eutingen, unmittelbar angrenzend an den zum Ausbau anstehenden Streckenabschnitt der

Bundesautobahn A8.

Mit der vorliegenden Bauleitplanung soll innerhalb des Plangeltungsbereiches eine Lärm-

schutzeinrichtung errichtet werden, die den im westlich der Autobahn liegenden Siedlungs-

bereich von Pforzheim-Eutingen vor Verkehrslärm abschirmt. Die A 8 wird innerhalb des be-

troffenen Streckenabschnittes sechsspurig; die Bergfahrstrecken erhalten wegen der Einfahrt

„Pforzheim-Ost“ im Tal eine zusätzliche Bergfahrspur.

Der Bereich westlich der Autobahn ist in der Regel als landwirtschaftlich genutzte

Grünlandfläche anzusprechen.

Abbildung 1: Übersichtsplan Plangebiet(e)

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Lageplan zum Bebauungsplan.

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Abbildung 2: Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans

2 Ziele und Zweck der Planung

2.1 Warum wird geplant? Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die rechtlichen Voraussetzungen für

den Bau einer Lärmschutzeinrichtung entlang der Autobahn 8 geschaffen werden. Die

Gemeinde Niefern-Öschelbronn und ihre Bürger haben sich in dem zwischen den Jahren

2005 und 2014 laufenden Planfeststellungsverfahren intensiv für die Verbesserung des

Schallschutzes entlang der A8 eingesetzt.

Fragen des Schallschutzes sind ein wichtiger Bestandteil der „Belange des Umwelt-

schutzes". Für sie gilt hinsichtlich anderer, möglicherweise konkurrierender Belange, das

Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Lösungsansätze von Schallschutzproblemen in der

städtebaulichen Planung tangieren in aller Regel die Bereiche des Natur- und Land-

schaftsschutzes, da entsprechende bauliche Vorkehrungen das Orts- und Landschaftsbild

nachteilig verändern können. Aber auch Belange des Gewässer- und Klimaschutzes können

betroffen sein. Nicht zuletzt steht dem Schutzbedürfnis der Wohnbevölkerung die Inan-

spruchnahme land- und/oder forstwirtschaftlicher Flächen gegenüber. Die Belange der Land-

und Forstwirtschaft sind in den Bereichen betroffen, in denen durch die Planung in deren

Nutzungsflächen eingegriffen wird.

Aus Sicht der Gemeinde Niefern-Öschelbronn sind der Anlass und das Planerfordernis für

die vorliegende Bauleitplanung städtebaulich begründet. Der im Ortsteil Niefern lebenden

Wohnbevölkerung soll ein angemessener Schutz vor Straßenlärm zum Wohle der

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Gesundheit verschafft werden, der den einschlägigen Richtlinien (hier die DIN 18005) für den

Schallschutz entspricht.

Mit der Realisierung der Lärmschutzeinrichtungen für den Ortsteil Niefern soll auch für den

Pforzheimer Stadtteil Eutingen eine Lärmschutzeinrichtung geschaffen werden. Die Anlage

für den Stadtteil Eutingen ergänzt die Anlage für den Ortsteil Niefern auf der östlichen Seite

der Autobahn.

Abbildung 3: Orientierungswerte der DIN 18005; Schallschutz im Städtebau

Im Sinne des (rechtlich erforderlichen) Immissionsschutzes ist festzustellen, dass die Lärm-

quelle „Bundesautobahn“ zunächst nicht im Obliegenheitsbereich der Gemeinde liegt, da es

sich um eine Fernstraße des Bundes handelt. Insofern war für den Ausbau der A8 an erster

Stelle der zuständige Baulastträger für Maßnahmen des Schallschutzes anzusprechen. Da

es sich beim Ausbau der A8 um eine wesentliche Veränderung der Straße nach 16.

BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) handelt, hat der Straßenbaulastträger die

erforderlichen Grenzwerte auf dieser Grundlage einzuhalten. Dies ist im Planfeststellungs-

verfahren planerisch qualitativ so umgesetzt worden. Die Grenzwerte der 16. BImSchV

wurden im Wesentlichen eingehalten.

Die Grenzwerte der 16. BImSchV liegen jedoch allgemein um 4 dB(A) höher als die

Grenzwerte, die die Gemeinde bei einer Neuplanung eines Baugebietes einzuhalten hätte.

Plant die Gemeinde ein Wohngebiet, so werden die Grenzwerte für den Verkehrslärm nach

der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) beurteilt. Die Grenzwerte für den Verkehrslärm

sind nach der DIN 18005 gegenüber sonstigem Anlagenlärm wiederum um 5 dB(A) erhöht.

Erst der niedrigere der beiden Werte (nach DIN 18005) garantiert umfassend gute Wohn-

oder Lebensbedingungen. Zwischen dem niedrigeren Wert der DIN 18005 und der

Verkehrslärmschutzverordnung nach der 16. BImSchV liegen insgesamt 9 dB(A).

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Abbildung 4: Vergleich 16. BImSchV / DIN 18005

Im Vorfeld der Planung wurde untersucht, wie die abschirmende Ausgestaltung von Lärm-

schutzmaßnahmen entlang der A8 aussehen muss, um eine signifikante Wirkung hinsichtlich

des Lärmschutzes zu entfalten. Bei Maßnahmen entlang von Straßen kommt es in erster

Linie auf die Höhe der Abschirmkante der Lärmschutzeinrichtung über dem Emissionsort

(Verkehrslärm auf der Straße) und dem Abstand der Abschirmkante vom Emittenten an. Ein

Optimum an Schutz für den Ort wird mit einer Höhe der Abschirmung von ca. 10 m über der

Fahrbahn der A8 erreicht.

In verschiedenen Varianten wurden Schutzmaßnahmen in Bezug auf ihre Wirksamkeit

untersucht. Anhand der schalltechnischen Untersuchung wurde ermittelt, wie der

„städtebaulich gebotene“ Schallschutz zum Wohle der Wohnbevölkerung unter den

vorgegebenen Umständen (z. B. unter Zugrundelegung der Fahrbahnbeschaffenheit und der

Verkehrsmengen bezogen auf den Prognosehorizont mind. 2030) wirkungsvoll erreicht

werden kann. Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes sollen nunmehr die

bauleitplanerischen Zielsetzungen verbindlich umgesetzt und in diesem Sinne die bau-

planungsrechtlichen Grundlagen für die geplante Errichtung einer Lärmschutzanlage

geschaffen werden.

Auf der Suche nach dem Optimum der Höhe für eine Lärmschutzeinrichtung wurde so

vorgegangen, dass vom TÜV Süd Industrie Service GmbH (TÜV Süd) verschiedene Varian-

ten für einen Lärmschutzwall in Höhe von 7,5 m, 10 m und 12,5 m über Fahrbahn der A8

untersucht wurden. Bei den Untersuchungen stellte sich heraus, dass die Variante mit einer

durchgängigen Lärmschutzwand von 10 m über Fahrbahn der A8 für die Gemeinde im

Grunde die optimale Abschirmwirkung mit sich bringt. Dies resultiert aus verschiedenen

Überlegungen:

An den bestehenden Wohngebieten von Niefern hätte zwar die Variante mit einem

Lärmschutzwall von 7,5 m über Fahrbahn der A8 kaum weniger Lärmreduzierung gebracht

als die Variante mit 10 m. Bei der Bebauung im Mischgebiet entlang der Bertha-Benz-Straße

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und dem Lutzenrain, wirkt sich ein 10 m hoher Lärmschutzwall jedoch deutlich lärmmindernd

aus.

Zudem verschafft eine Lärmschutzeinrichtung mit einer Höhe von 10 m über Fahrbahn in

den Bereichen zwischen der Autobahn und den seitherigen Ortsrändern von Niefern

deutliche Reduzierungen gegenüber der Variante mit 7,5 m. Dies bedeutet für die Gemeinde

Niefern-Öschelbronn, dass sie für die Zukunft einen deutlich größeren städtebaulichen Hand-

lungsspielraum für ihre kommunale Planungshoheit gewinnt. Mit der Regelhöhe einer

geplanten Abschirmkante in Höhe von 10 m über Fahrbahn wurde die Planung weiter

verfolgt. Diese Variante ist auch Teil des Entwurfs für die öffentliche Auslegung des

Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Abbildung 5: Schalltechn. Stellungnahme TÜV Süd, Schallemissionen nachts (22 – 6h), Einwirkung im 1. OG

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Abbildung 6: Schalltechn. Stellungnahme TÜV Süd, Differenzplan für das 1. OG

Die mit der Planung realisierbaren Lärmschutzeinrichtungen müssen die Tank- und Rast-

anlage in ihrem jetzigen Bestand noch ausklammern. Für die Tank und Rastanlage

Pforzheim-Ost wurde ein Planfeststellungsverfahren zum Ausbau eingeleitet. Im Rahmen

des Planfeststellungsverfahrens musste der Vorhabenträger jedoch feststellen, dass weitere

Standortuntersuchungen notwendig waren, die unter anderem dazu geführt haben, dass der

Ausbau der Tank- und Rastanlage im Enztal am jetzigen Standort aufgegeben werden soll.

Die bestehende Tank- und Rastanlage soll an einen geeigneteren Standort zwischen den

Einfahrten Pforzheim-Nord und Pforzheim-West verlegt werden.

Anstelle der bestehenden Tank- und Rastanlage soll ein Parkplatz mit WC (PWC-Anlage)

errichtet werden. Für diese PWC-Anlage wurde seitens des Straßenbaulastträgers zugesich-

ert, ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Dieses ist noch nicht

eingeleitet.

Die Gemeinde Niefern-Öschelbronn würde die anstehenden Planungen für die Lärmschutz-

maßnahmen auch um den Bereich der Tank- und Rastanlage erstrecken. Aufgrund der noch

fehlenden Konzeption für die Ausgestaltung der PWC-Anlage ist eine schlüssige

konzeptionelle Lösung noch nicht möglich.

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Abbildung 7: Auszug Voruntersuchung TÜV Süd, Verbesserungen der Variante mit Lückenschluss am Rastplatz mit Wand 4 m über Gelände (nicht über Fahrbahn)

In einer abschätzenden Untersuchung vom TÜV Süd wurde aufgezeigt, dass der

Lückenschluss zwischen den verschiedenen, jetzt zur Realisierung anstehenden erhöhten

Lärmschutzwällen in Niefern nochmals zu einer deutlichen Absenkung der Lärmwerte führen

wird. Für die Bebauung in Niefern hat der TÜV Süd bei einer fiktiv geplanten 4 m hohen

Lärmschutzwand um die jetzige Tank- und Rastanlage eine Lärmminderung von ca. 5 bis

max. 7 dB(A) bezogen auf die Wohngebiete im Ortsteil Niefern errechnet.

Für das derzeitige schalltechnische Konzept bleibt festzuhalten, dass wenn im Bereich des

Rasthofs durch geeignete Maßnahmen ein Lückenschluss geschaffen werden kann, dies

insbesondere die Wirksamkeit der Lärmschutzwälle im Norden des untersuchten Bereichs

verbessern würde.

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Abbildung 8: Schaubild Wirkung Schall

Die Wirkung einer derartigen Minderung entspricht in der Wahrnehmung am Immissionsort in

etwa einem Viertel der Verkehrsmenge ohne die Maßnahmen.

2.2 Wie soll die Lärmschutzeinrichtung konzipiert werden?

Bauliche Höhen für eine Lärmschutzeinrichtung von ca. 10 m über Fahrbahn der A8 können

realistischer Weise mit Lärmschutzwänden nicht kostengünstig erreicht werden. Derartig

hohe Lärmschutzwände sind aufgrund der statischen Anforderungen (Windlasten und

Gründung) sehr teuer.

Nachdem die bauliche Ausgestaltung von Lärmschutzmaßnahmen dieser Dimension mittels

einer Wandkonstruktion nicht wirtschaftlich zu lösen ist, wird bei der Umsetzung der

Maßnahme auf eine Dammschüttung gesetzt. Diese ist aufgrund der beim Ausbau der A8

vorhandenen Überschussmassen an Boden baulich günstig herzustellen. Sie ist auch im

Unterhalt günstig und nachhaltig. Lärmschutzwälle bringen im Vergleich zu

Lärmschutzwänden zwar den Nachteil des Flächenverbrauchs mit sich; sie haben jedoch

auch Vorteile. Kurz zusammengefasst:

Lärmschutzwälle sind dauerhafte Bauwerke. Lärmschutzwände halten in der Regel 25-

60 Jahre. Lärmschutzwälle stehen hingegen unbegrenzt lange.

Lärmschutzwälle bedürfen fast keiner Gründung. Im Gegensatz dazu sind im

Wasserschutzgebiet Gründungen für Lärmschutzwände nur als Ausnahme möglich und

technisch schwierig umzusetzen.

Lärmschutzwände werden ab einer Höhe von 5 m sehr teuer.

Im Verlauf des Streckenabschnittes ergeben sich einige Bereiche die topografisch schwierig

zu lösen sind. Der Bereich der Schillbachquerung (Profil 238+060 bis 238.240) berührt das

Gewässer. Im Zuge des Bebauungsplans wird in diesem sensiblen Bereich darauf gesetzt,

auf den vom Regierungspräsidium planfestgestellten Wall eine Schallschutzwand aufzu-

setzen. Auf Wandkonstruktionen soll nur in den Bereichen zurückgegriffen werden, in denen

sich eine Mindesthöhe für die Abschirmung von 7,5 m über der Fahrbahn nicht anders

erreichen lassen.

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Abbildung 9: Schematisches Querprofil, hier: Station km 239+260

Dämme können nur mit einem Schüttwinkel von 1:1,5 (Steighöhe : ebene Länge) geschüttet

werden. Derartig steile Wälle sind zwar standfest; sie sind jedoch schwierig zu

bewirtschaften. Deshalb werden alle 5 m Dammhöhe Bermenwege für die Pflege der

Dämme eingeplant. Die Folge solcher Dammschüttungen für Lärmschutzmaßnahmen mit

einer Abschirmhöhe von rd. 10 m über Fahrbahnniveau sind relativ große Dammfußbreiten.

Die Dammfußbreiten werden durch die erforderlichen Bermenwege noch breiter.

2.3 Wirkung der Maßnahme auf Nachbarorte

Lärmschutzwälle reflektieren in aller Regel den im Verkehrsbereich entstehenden Schall

nicht oder nur unwesentlich.

Durch den Lärmschutzwall im Bereich der Profile 238+800 bis 239+400 auf der Ostseite der

Autobahn wird der Ort Niefern geschützt (Lärmschutzwall A8 Bereich 4). Vom TÜV Süd

wurde untersucht, wie die Auswirkungen wären, wenn auf der gegenüberliegenden

Autobahnseite bei Pforzheim-Eutingen kein Lärmschutzwall geplant werden würde

(Lärmschutzwall A8 Bereich 4). Im Ergebnis ergäbe sich eine geringfügige Erhöhung für

Eutingen. Diese liegt zwar unterhalb der Hörgrenze und unter 1 dB(A). Nominal ist von einer

Verschlechterung auszugehen, wenn nicht beidseitig der Autobahn ein Wall geplant wird.

Die Gemeinde Niefern-Öschelbronn möchte die Lärmeinwirkungen vom Lärm der Autobahn

auf Pforzheim-Eutingen nicht verstärken. Da die Stadt Pforzheim auf der Gemarkung Niefern

keine Planungshoheit hat, wird die Gemeinde Niefern-Öschelbronn auch den Wall auf der

Westseite (Lärmschutzwall A8 Bereich 4) der Autobahn in Richtung Eutingen planen.

Im Bereich der Autobahn A8 sieht der Planfeststellungsbeschluss im Bereich der Brücke

über die B10 bis zur Enzbrücke keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von

Lärmschutzeinrichtungen vor. Auf die Fahrbahn wird zwar ein lärmmindernder Asphaltbelag

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aufgebracht, dieser kann jedoch nicht auf Brückenbauwerken gebaut werden. Auch für die

Autobahnauffahrt Pforzheim-Ost sind keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen.

Der Bund als Baulastträger kann mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der

Lärmgrenzwerte für den Straßenverkehrslärm gewährleisten. Vorstellbar ist jedoch eine auf

die Zukunft ausgerichtete Schließung des Bereichs von der Brücke über die B10 bis zur

Enzbrücke auf beiden Seiten der Autobahn. Der Bund schafft zwar beim Ausbau die

technischen Voraussetzungen für Lärmschutzeinrichtungen an den Brücken; die Lärm-

schutzeinrichtungen realisiert er jedoch nicht, da er hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist. Die

Kosten für eine solche Maßnahme müssten von Dritter Seite (und nicht vom Bund) getragen

werden.

Für die B10 im Enztal steht zwischen Pforzheim-Eutingen und Niefern (Enzquerung) noch

das Planfeststellungsverfahren für den 4-spurigen-Ausbau offen. Es handelt sich um einen

relativ kleinen Lückenschluss, den der Bund jedoch mit dem Ausbau der A8 abschließend

erledigen möchte. Das Lärmschutzkonzept für den Ausbau der B10 ist derzeit noch offen.

Absehbar ist jedoch, dass der Bund bei Maßnahmen, die in engem räumlichen und zeitlichen

Zusammenhang stehen, alle Verkehrslärmquellen zusammenfassend betrachten muss.

Nur durchgehend geschlossene Lärmabschirmungen bzw. Abschirmsysteme sind effektiv.

Auf die Umsetzung der Planung für den Bebauungsplan „Lärmschutzwall A8 Bereich 4“ soll

nicht verzichtet werden. Dieser Bebauungsplan stellt für Eutingen eine nicht zu

vernachlässigende Zukunftsvorsorge dar. Für Eutingen kann so im Zusammenhang mit

einem absehbaren Ausbau der B10 ein optimaler Lärmschutz erreicht werden.

Gelänge es im Zuge des Ausbaus der B10 und der A8 eine Lösung für die Realisierung der

noch fehlenden Lärmschutzeinrichtungen zu schaffen, würden sich für die Orte Niefern und

Eutingen weitere Verbesserungen ergeben.

2.4 Wie wird die Maßnahme planerisch umgesetzt

Aufgrund der rechtlichen Komplexität und eines engen Zeitfensters vor Baubeginn am

Streckenausbau der A8 wurden die einzelnen Lärmschutzwälle in einzelne Verfahren

aufgeteilt. Der Gemeinde ist wichtig, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe die

Maßnahme im Zuge des allgemeinen Autobahnausbaus umsetzt.

Die konzeptionellen Überlegungen der Gemeinde bei der Umsetzung der einzelnen

Lärmschutzwälle basieren auf dem strategischen Konzept, das vorsieht, vom Baubeginn der

A8 (von Stuttgart kommend) bis zur B10 eine (gegenüber der Planfeststellung) verbesserte

und geschlossene Schallschutzlösung für die im Ort Niefern lebenden Bürger zu realisieren.

Die Gesamtwirkung wurde im Vorfeld der Planung gutachterlich untersucht und

nachgewiesen. Dabei hat sich gezeigt, dass die Schutzwirkung einer durchgehend

geschlossenen Schallschutzlösung gegenüber der jetzt in Planung stehenden Lösung

deutlich höher sein wird. Die Gemeinde setzt die machbaren Teile einer solchen

Schallschutzlösung planerisch Zug um Zug um. Die geplanten einzelnen Bereiche der

Anlage bringen bereits eine so deutliche Verbesserung in der Schalldämmung, dass die

Eingriffe in andere Schutzgüter sich im Rahmen der Abwägung rechtfertigen lassen.

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Die Gemeinde stellt für die einzelnen Bereiche der zu realisierenden Lärmschutzwälle

jeweils einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs auf. Vom Wesen

her handelt es sich dabei um einen so genannten „Angebotsbebauungsplan“, der die

Rechtsgrundlage ist, ein Vorhaben zu realisieren oder nur Teile. Im vorliegenden Fall liegt

die Zusage des Baulastträgers vor, die geplante Maßnahme insgesamt umsetzen zu

wollen. Die Zusage des Baulastträgers ist vertrauenswürdig.

3 Konzeptionelle Überlegungen

3.1 Bisherige Nutzung und städtebauliches Umfeld

Zur Erhebung des örtlichen, natürlichen Bestandes wurden im Zuge der Planfeststellung für

den Ausbau der A8 von Anfang der 2000er Jahre bis ca. Ende des Jahres 2011 fortlaufend

Bestandsaufnahmen zu den Arten-, Biotop- und Nutzungstypen im Bereich des geplanten

Lärmschutzwalls durchgeführt. Die Untersuchungen wurden vom Regierungspräsidium auch

nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2014 für den Ausbau fortgesetzt.

Insgesamt liegen umfassende Untersuchungen für den Ausbauabschnitt der Autobahn A8

vor, auf die sich der Umweltbericht und das anstehende Planungsverfahren stützen können.

Topografisch betrachtet weist das Plangebiet eine bewegte Topografie jedoch ohne

markante Geländebewegungen auf.

Unstreitig wirkt sich eine zulässige Lärmschutzeinrichtung auf das Landschaftsbild aus.

Durch den Ausbau wird das Landschaftsbild sehr stark belastet, da die neue Trasse der

Autobahn A8 gegenüber dem seitherigen Bestand die starken Böschungen deutlich abflacht.

Die Eingriffe in das natürliche Gelände durch die neue Trassenführung sind sehr massiv. In

den steilsten Abschnitten hat der Streckenabschnitt trotz der Eingriffe später immer noch

eine Steigung von 5,75 %.

Bei der Beurteilung darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass das Landschaftsbild bereits

durch eine Vielzahl von Störeinflüssen, nicht zuletzt durch die A8 selbst, erheblich

vorbelastet ist. Daher wird mit dem Bau der Lärmschutzeinrichtung auch kein sensibles

Gebiet beansprucht. Vielmehr ist die Örtlichkeit als visuell stark beanspruchter

Landschaftsraum zu bewerten, der zum einen durch die Ortslage Nieferns im Osten und

Eutingens im Nordwesten sowie die Tank- und Rastanlage sehr stark beeinträchtigt ist. In

diesem Sinne kann diesem Landschaftsraum weder ein hohes Erholungs- und/oder

Freizeitpotential zugesprochen werden noch werden attraktive Blickbeziehungen von oder

auf die Umgebung visuell aufgrund der Planverwirklichung unterbrochen.

Die mögliche Beurteilung und/oder Bewertung des Schutzgutes „Landschaft“ ist aufgrund der

anstehenden Eingriffe sehr differenziert zu betrachten, insbesondere in Bezug auf die rein

ästhetischen Fragen der Landschaftsbildbetrachtung und der Erholungseignung sowie die

kulturhistorischen Aspekte des Landschaftsschutzes.

Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Vorbelastung des Raumes darstellen, dass der

Eingriff in das Landschaftsbild als nicht erheblich einzustufen ist. Nach dem Ausbau der A8

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verbleibt keine realistische Form als Ort wirksamer Erholung. Hieran ändert auch die

Realisierung des Plans nicht. Die geringe Erheblichkeit des Eingriffes kann durch die

Kompensation in Form grünordnerischer Festsetzungen im Bereich des Erdwalls

ausgeglichen werden.

Städtebaulich betrachtet bewirkt die Autobahntrasse im Westen des Ortsteils Niefern eine

deutliche Landschaftszäsur, die ein Durchdringen nahezu ausschließt. Eine Überquerung ist

ausschließlich im Bereich der Straßenbrücken möglich. Die A8 wird in diesem Strecken-

abschnitt täglich von knapp 100.000 Fahrzeugen befahren.

3.2 Planerisches Konzept

3.2.1 Schallschutz

Mit der Umsetzung der Planungsabsicht zum Neubau einer Lärmschutzeinrichtung bzw. der

Erhöhung der Lärmschutzeinrichtungen verfolgt die Gemeinde Niefern-Öschelbronn das

Ziel, die Ortslage Nieferns dauerhaft und nachhaltig vor den Geräuschimmissionen der

Bundesautobahn zu schützen. Die Ortslage von Pforzheim-Eutingen soll mit dem Konzept

mit geschützt werden, soweit dies im Obliegenheitsbereich der Gemeinde Niefern-

Öschelbronn möglich ist.

Die konsequente Umsetzung des Vorhabens, eine in sich geschlossene und erhöhte

Lärmschutzeinrichtung im Gesamtbereich der A8 zu erhalten, wirkt sich auch positiv auf die

Wahrnehmung des Verkehrslärms in Öschelbronn und in Pforzheim-Eutingen aus. Wegen

der relativ großen Entfernung zu den Immissionsorten wird die Wirkung von Lärmschutzein-

richtungen relativ gesehen jedoch geringer.

Vor Beginn der Planung war mittels einer gutachterlichen Untersuchung festzustellen, ob

sich eine Lärmschutzeinrichtung entlang der A8 auf die Immissionen in den benachbarten

Baugebieten von Niefern und Pforzheim-Eutingen positiv auswirkt oder nicht. Die

Untersuchung der schalltechnischen Wirkung wurde vom TÜV Süd durchgeführt. Dieser hat

für die Planung eine abschließende Stellungnahme erstellt.

Um die Standfläche eines möglichen Lärmschutzwalls auf ein verträgliches Maß begrenzen

zu können, wurde im Vorfeld der Bauleitplanung als mögliche Umsetzungsvariante die

erforderliche Höhe einer Lärmschutzeinrichtung gutachterlich ermittelt. Die Kombination in

Form einer Wallschüttung mit aufgestellter Wand ist flächensparender als eine reine

Walllösung; sie ist jedoch mit ca. 500 €/m² Wandfläche deutlich teurer als eine Walllösung.

Die Unterhaltungskosten, die auf eine Standzeit von 25-40 Jahren ausgelegt werden

müssen, sind deutlich höher. Auf Wall-Wand-Konstruktionen soll nur in den Bereichen

zurückgegriffen werden, die baulich nicht anders gelöst werden können.

Vorgreiflich einer möglichen Ausführungsplanung wurde der geplante Lärmschutzwall auf der

Planungsebene dieser Bauleitplanung konzeptionell mit einem geeigneten Neigungs-

verhältnis von 1:1,5 angesetzt. Die Aufschütthöhe des Walls wurde mit bis zu 10 m über der

Fahrbahnoberkante der angrenzenden Autobahn A 8 angenommen.

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3.2.2 Landschaftsbild

Aus landschaftspflegerischer Sicht ist eine Wallschüttung sehr viel verträglicher in das

Landschaftsbild zu integrieren, da diese durch eine entsprechende Modellierung und

Bepflanzung der Böschungsflanken an das Umfeld angepasst werden kann. Hinzu kommen

wirtschaftliche Aspekte, da die notwendigen Erdmassen voraussichtlich in räumlicher Nähe

in Form von anfallendem Erdaushub (z.B. beim Ausbau der A8) akquiriert werden können.

Zur Aufschüttung werden ausschließlich Materialien verwendet, die den rechtlichen

Anforderungen an die stoffliche Verwertung und den rechtlichen Regeln in den betroffenen

Wasserschutzgebieten entsprechen.

Die vorgesehene Maßnahme führt zwar zu einer zusätzlichen Überprägung des Landschafts-

bildes; kulturlandschaftlich bedeutsame Elemente werden aber aufgrund der teilweise ausge-

räumten Landschaft nicht beeinträchtigt. Nach erfolgter Begrünung des zusammen-

hängenden Lärmschutzwalls kann überdies davon ausgegangen werden, dass die

verbleibenden visuellen Belastungen nur von geringer Intensität sind. Die Belastungen

bezüglich der Landschaftsbildsituation wie sie sich heute darstellen, werden durch die

Umsetzung der geplanten Schallschutzmaßnahme nur wenig erhöht. Auch in Bezug auf das

Landschafsbild als ästhetische Größe der Erholungseignung und Identitätsbildung der

Menschen bewirkt das Vorhaben keine gravierende Verschlechterung.

Da sich im Übrigen der Bereich entlang der Autobahn für Naherholungszwecke wenig eignet,

ist das Vorhaben nur mit geringen Eingriffswirkungen für die Wohnbevölkerung des Ortsteils

Niefern verbunden. Mehr noch wird in der Abwägung aller Belange dem Schutz der Wohnbe-

völkerung vor schädlichen Schallimmissionen aufgrund des Verkehrslärms der A8 hier

eindeutig der Vorrang eingeräumt. Gegenüber den heutigen Lärmemissionen der A8 wird

das Vorhaben eine eindeutig positive Auswirkung erzielen.

Zur Eingrenzung der Fernwirkung mit möglichen negativen Auswirkungen auf das Land-

schaftsbild beinhaltet der Bebauungsplan in diesem Sinne Festsetzungen zur Beschränkung

der Höhenentwicklung der geplanten Einrichtung.

3.3 Sonstige Wirkungen der Lärmschutzwälle

Neben der reinen schalltechnischen Verbesserung können Lärmschutzwälle – bei entsprech-

ender Bepflanzung – deutliche Verbesserungen für die vom Bereich der Autobahn

ausgehenden Abgase und den dort aufgewirbelten Staub bewirken. Um diesbezüglich auch

eine Verbesserung zu erreichen, sollen die Lärmschutzwände weitgehend mit Buschwerk

bepflanzt werden. Eine gute Bewirtschaftung der Flächen muss für den Baulastträger gege-

ben sein. Damm- und Bermenwege müssen von einer Bepflanzung ausgenommen werden.

Werden Lärmschutzwälle mit Buschwerk bepflanzt, so brechen diese zumindest in der Som-

merzeit bei entsprechender Belaubung geringfügig den Schall. Die Belaubung filtriert Abgase

und Staub aus der Luft, der durch den Verkehr auf der Autobahn aufgewirbelt wird. Dieser

wird durch das Buschwerk teilweise gebunden.

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Die positiven Wirkungen werden zumindest durch eine entsprechende Bepflanzung auf der

der Autobahn zugewandten Seite erreicht. Auf der Autobahn abgewandten Seite bewirkt eine

entsprechende Bepflanzung der Lärmschutzwälle eine positive Wirkung hinsichtlich des

Landschaftsbildes. In der Regel wird jedoch das Buschwerk zwar nicht bis zur Dammkrone

angelegt; es wird jedoch trotzdem höher aufstehend sein als die Dammoberkante. Dies kann

als Hindernis im Landschaftsbild empfunden werden, weil u. U. auch bestimmte Sicht-

beziehungen nicht mehr möglich sind. Aus Sicht der Planung sind jedoch die klein-

klimatischen Verbesserungen hinsichtlich der abgasmindernden Wirkung und der staub-

bindenden Wirkung höher zu bewerten als die Sichtbeziehungen. Der Bebauungsplan sieht

hierfür einen Anteil von 60 % Bepflanzung gerechnet auf die Gesamtfläche der Wälle vor.

4 Wahl des Verfahrens

4.1 Rechtliche Einordnung nach Straßengesetz

Innerhalb und im Umfeld klassifizierter Straßen sind die Maßgaben des Fernstraßenge-

setzes (FStrG) beachtlich. Im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG gilt die Festsetzung einer

Bauverbotszone.

Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden Hochbauten jeder Art in

einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen, (…) gemessen vom äußeren

Rand der befestigten Fahrbahn;

dies gilt entsprechend für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs.

Nach Abs. 2 ist bei der Errichtung zulässiger Bauvorhaben in einer Entfernung bis zu 100 m

überdies die Genehmigung durch die oberste Landesstraßenbaubehörde einzuholen.

Gemäß Abs. 8 kann die oberste Landesstraßenbaubehörde Ausnahmen von den Verboten

der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu

einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichungen mit den

öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die

Abweichungen erfordern.

4.2 Überlagerung des planfestgestellten Entwurfs

Das Bebauungsplanverfahren überlagert den planfestgestellten Entwurf für den Ausbau der

A8 im Enztal. Grundsätzlich ist es mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers und der

Planfeststellungsbehörde möglich, einen kommunalen Bebauungsplan über Teilflächen einer

bundesfernstraßenrechtlichen Planfeststellung zu legen. Da der Bebauungsplan die

Festsetzungen der Planfeststellung teilweise ändern wird, käme ihm planfeststellungsersetz-

ende Wirkung gem. § 17 b Abs. 2 Satz 1 FStrG zu.

Seitens des Regierungspräsidiums Karlsruhe wurde in Aussicht gestellt, den Eingriff der

kommunalen Planung in den planfestgestellten Entwurf zu unterstützen und der Gemeinde

das Planungsvorhaben zu gestatten.

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Inhaltlich wird die Planung zwischen Gemeinde und dem für den Ausbau der A8

zuständigen Regierungspräsidium abgestimmt. Die Gemeinde wird durch die von ihr

beabsichtigte Planung den Ausbau der A8 bzw. die Umsetzung des Bauvorhabens nicht

erschweren. Planerisch unterstellt der Bebauungsplan fiktiv die bereits umgesetzte

Baumaßnahme. Dies bedeutet, dass der Bebauungsplan davon ausgeht, dass der Ausbau

der A8 auf Grundlage der Planfeststellung fiktiv erfolgt ist.

Von dem Vorhaben, entlang des Ausbaus der A8 die straßenbegleitenden Lärmschutzein-

richtungen bauen bzw. erhöhen zu wollen, gehen keine negativen Beeinträchtigungen im

Hinblick auf die verkehrlichen Belange aus.

Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzeinrichtungen werden durch den Bund

hergestellt und gehen in dessen Unterhaltung und Pflege. Für den Bund ergeben sich bei der

Umsetzung der Maßnahme bautechnische und wirtschaftliche Synergien in beträchtlicher

Größenordnung. Beim Ausbau der A8 entsteht ein bedeutender Überschuss an Erdmassen, der

mit der Umsetzung der Maßnahme nicht von der Baustelle abgefahren werden müsste. Dies

schont die Umwelt und den Verbrauch natürlicher Ressourcen.

4.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, Verfahren

4.3.1 Änderung des Flächennutzungsplans

Einer Änderung des Flächennutzungsplans bedarf es nicht. Lärmschutzanlagen (Lärm-

schutzwälle bzw. Lärmschutzwände) gehören nach dem Bundesfernstraßengesetz zur Bun-

desfernstraße (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG). Die Fläche für die Bundesautobahn ist im Flächen-

nutzungsplan dargestellt. Durch das Vorhaben werden die Festsetzungswirkungen des

Flächennutzungsplans nicht berührt. Einer vorgezogenen Einzeländerung für die Lärm-

schutzanlagen bedarf es nicht. Eine Anpassung der Darstellung kann gegebenenfalls mit der

Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans erfolgen.

4.3.2 Bebauungsplanverfahren

Das Aufstellungsverfahren wird im herkömmlichen zweistufigen Regelverfahren durchgeführt.

Die Anwendungsvoraussetzungen für ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren

gemäß den §§ 13 oder 13a BauGB sind nicht gegeben.

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5 Bestand innerhalb und außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs

5.1 Landwirtschaftsflächen

Für die Maßnahme werden Landwirtschaftsflächen in Anspruch genommen. Für den

Planbereich „Lärmschutzwall A8 Bereich 4“ werden gegenüber dem Grunderwerbsplan für

den Ausbau der A8 folgende Flächen in Anspruch genommen:

Landwirtschaftliche Nutzungsfläche

davon Grünflächen (ca. 9.525 m²) 1,0 ha

davon Ackerflächen (--- m²) -------

Gesamtfläche = (ca. 9.525 m²) ca. 1,0 ha

Bei den Flächenverlusten für die Maßnahmen handelt es sich um Grünlandflächen. Die

Bewirtschaftung der Flächen (aus landwirtschaftlicher Sicht) ist schwierig und wenig effizient.

Der Verlust landwirtschaftlicher Produktionsflächen für die Lärmschutzmaßnahme wird

bedauert. Dass die Gemeinde dem Vorhaben des Lärmschutzes ein größeres Gewicht

einräumt, als dem rein nominalen Verlust landwirtschaftlicher Fläche ist vor folgendem

Hintergrund zu sehen: Die Schutzwirkung der neuen Wälle ist im Gesamtumfang bei

Fertigstellung einer künftig durchgehenden Lärmschutzlösung auf der Ostseite der Autobahn

mit einer insgesamten Lärmminderung zwischen 5-7 dB(A) für die Siedlungsbereiche in

Niefern so gewichtig, dass die Gemeinde Niefern-Öschelbronn auf die Lärmschutz-

maßnahmen nicht verzichten möchte. Aufgrund des beim Ausbau der A8 anfallenden

überschüssigen Erdmaterials kann der Lärmschutzwall kostenneutral hergestellt werden.

Eine Abfuhr des Erdmaterials zu weit entfernten Ablade- und Einbaustellen wird vermieden.

Mit zu dem von der Gemeinde Niefern-Öschelbronn verfolgten Konzept gehört auch für den

Stadtteil Eutingen die Grundlage für ein gutes Lärmschutzkonzept zu schaffen.

Die Alternative zu geschütteten Lärmschutzwällen wären Wall-/Wandkombinationen, die teils

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mit deutlich kleineren Fußbreiten auskommen. Eine solche Lösung würde weniger Fläche

verbrauchen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass Lärmschutzwände je nach Bauweise eine

mehr oder weniger kurze Lebensdauer haben und zukünftigen Austausch- bzw.

Erneuerungszyklen unterliegen. Neben den zu tragenden reinen Baukosten für solche

bautechnischen Lösungen sind Rücklagen für die technische Instandhaltung und die

bauliche Erneuerung der Lärmschutzwände zu bilden. Dies macht Wall-/Wandkombinationen

relativ teuer. Im vorliegenden Fall wäre eine solche Lösung wesentlich teurer als die mehr

oder weniger kostenneutrale Dammschüttung. Zudem befindet sich die Fläche für die

Lärmschutzeinrichtung generell im Wasserschutzgebiet. In Wasserschutzgebieten ist zu

beachten, dass je nach Bauweise eine in den bestehenden Untergrund reichende Gründung

zu bauen ist, die in Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung eingreift.

Solche Eingriffe sollen vermieden werden.

Es ist davon auszugehen, dass für die Umsetzung der Maßnahme kein Oberboden verloren

geht. Für die Durchführung der Maßnahme wird der gesamte Oberboden abgehoben, die

Auffüllung angelegt und später der Oberboden wieder aufgetragen. Bei vorhandenem

Massenüberschuss von Oberboden im Zuge des Autobahnausbaus können auch boden-

verbessernde Maßnahmen im Umfeld landwirtschaftlicher Flächen durchgeführt werden.

Die Gemeinde verhandelt mit individuell stark betroffenen Landwirten und versucht die in

Anspruch genommene Fläche an anderer Stelle durch Bereitstellung von Ersatzland

auszugleichen. Im Flurbereinigungsverfahren kann und wird der individuellen Betroffenheit

dieser Landwirte Rechnung getragen.

Den Verlust an landwirtschaftlicher Produktionsfläche muss man differenziert betrachten.

Von der Maßnahme sind hauptsächlich Grünlandflächen betroffen, die in ihrem seitherigen

Zustand in der Regel sehr stark mit Bewuchs durchzogen sind. Derartige Flächen sind für die

Heu- oder Grüngutgewinnung zumindest nicht einfach zu bewirtschaften. Es handelt sich um

keine hochwertigen Flächen für die Grünlandwirtschaft (bewuchsfrei, gute geometrische

Form).

Der Bewirtschaftungsdruck auf mittel- bzw. geringwertige Grünlandflächen ist in Niefern

gegeben. Er ist jedoch nicht so hoch, als dass alle Grünlandflächen landwirtschaftlich (inten-

siv) genutzt würden. Nicht verkannt wird, dass sich die Flächen in unmittelbarer Nähe zu

einem Biohof und anderen Höfen befinden.

5.2 Erschließung

5.2.1 Entwässerung

Es ist vorgesehen, anfallendes Regenwasser strikt zwischen behandlungsbedürftigem Nieder-

schlagswasser und unverschmutztem Niederschlagswasser zu trennen. Das auf der Auto-

bahn zugewandten Dammseite abfließende Niederschlagswasser wird über Regenwasserbe-

handlungsanlagen für die A8 geführt. Diese werden vom Bund ausreichend dimensioniert.

Das nicht behandlungsbedürftige unverschmutzte Niederschlagswasser auf der Dammrück-

seite wird breitflächig über eine belebte Oberbodenschicht versickert. Auf Entwässerungs-

gräben für die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwälle kann verzichtet werden.

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Eine technische Ver- und Entsorgung des Planbereiches und der Lärmschutzeinrichtung ist

nicht erforderlich.

Es wurde im Zuge der Planaufstellung der Abfluss von abfließendem Oberflächenwasser

(unverschmutztes Niederschlagswasser) untersucht. Es wurde hydraulisch nachgewiesen,

dass der Abfluss der autobahnabgewandten Lärmschutzwallseite selbst bei starkem

Regenwasserabfluss über das bestehende Grabensystem zur Vorflut (Gewässer) gelangen

kann. Die bestehenden Gräben und Vorflutsysteme reichen für den Abfluss des Regenwa-

ssers aus. Fließgewässer werden nicht signifikant mit erhöhtem Regenwasserabfluss

belastet. Zum Nachweis des geordneten und schadlosen Regenwasserabflusses wurde vom

Büro ITR eine gutachterliche Untersuchung erstellt.

Im Zuge der Umsetzung der Baumaßnahme sind keine Veränderungen an Fließgewässern

im Sinne des Wassergesetzes erforderlich. Das einzige Fließgewässer im Planbereich ist

der Schillbach.

Der Planbereich erstreckt sich max. bis zum Gewässerrand. Auf den durch das Planfest-

stellungsverfahren und den Planfeststellungsbeschluss abgedeckten 5 m hohen Lärm-

schutzwall im Bereich des Schillbachs wird eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand aufgesetzt.

In die durch das Regierungspräsidium geplante Wallfläche wird entlang des Schillbachs

nicht eingegriffen. Veränderungen am Schillbach werden durch die Maßnahme nicht

bewirkt. In das Gewässer wird mit dem Vorhaben nicht eingegriffen. Soweit an diesem

Gewässer Veränderungen vorgenommen werden müssen, sind diese durch den Planfest-

stellungsbeschluss bereits gedeckt.

Der Vorhabenträger hat die Lärmschutzanlagen auf der autobahnzugewandten Seite

regelgerecht zu entwässern. Sie werden an die für den Ausbau der Autobahn ohnehin zu

bauenden Entwässerungsanlagen angebunden. Diese Entwässerungsanlagen müssen u. U.

baulich vergrößert und auf die veränderte Größe der Lärmschutzwälle hin bemessen

werden. Auf Grundlage der Untersuchung des Büros ITR kann die Aussage getroffen

werden, dass durch das Vorhaben keine negativen Veränderungen an den

Vorflutverhältnissen bewirkt werden und die Entwässerung schadlos ist. Es handelt sich bei

der Anpassung um keine im Grundsatz anderen Anlagen. Einer grundsätzlichen

konzeptionellen Änderung der Entwässerung bedarf es nicht. Auf die Durchführung eines

planbegleitenden wasserrechtlichen Verfahrens kann somit verzichtet werden.

5.2.2 Verkehrliche Erschließung

Die geplante Lärmschutzeinrichtung muss zur Erledigung erforderlicher Pflege- und ggf. In-

standsetzungsarbeiten auf öffentlichen Wegen anfahrbar sein. Aufgrund der direkten Lage

an der Autobahn ist diesseits eine Anfahrbarkeit zwar grundsätzlich möglich, aber nur in Aus-

nahmefällen unter Wahrung der Sicherheit des Verkehrs auf der A8 denkbar.

Die Lärmschutzeinrichtung wird so konzipiert, dass die Anfahrt zu den Wallflächen für die

Pflege mittels Fahrzeugen über Damm- und Bermenwege möglich ist. Für die temporäre

Sicherung der Erschließung setzt der Bebauungsplan ein Geh-und Fahrrecht auch für die

Grundstücksanlieger fest. Dieses Geh-und Fahrrecht kann später mit der Umsetzung des

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Wege- und Gewässernetzplans in der Flurbereinigung aller Voraussicht nach entfallen. Auf

diesen Belang wird im Rahmen der Begründung an anderer Stelle eingegangen. Die Damm-

und Bermenwege sind prinzipiell über parallel zur Lärmschutzeinrichtung verlaufende

Wirtschaftswege erreichbar. Die wegemäßige Erschließung ist somit gesichert.

6 Inhalt der Planung

6.1 Planungsrechtliche Anforderungen

Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwick-

lung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in

Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine

dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung“ gewährleisten. Sie

sollen unter anderem auch dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern sowie

die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu

entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind dabei grundsätzlich alle betroffenen

Fachbelange zu berücksichtigen und in die Planung einzubeziehen.

Zur planerischen Berücksichtigung dieser gesetzlichen Grundnormen werden im vorlie-

genden Bebauungsplan neben zeichnerischen auch textliche Festsetzungen und Bestim-

mungen getroffen. Diese Festsetzungen orientieren sich dabei an dem eingangs bereits

beschriebenen Ausführungskonzept für die Errichtung der Lärmschutzeinrichtung.

6.2 Planungsrechtliche Festsetzungen

Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung wird im Bebauungsplan daher zunächst eine Fläche

für „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-

immissionsschutzgesetzes“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt. Innerhalb

dieser Fläche sollen sowohl Vorkehrungen in Form von Aufschüttungen als auch die Errich-

tung einer Lärmschutzwand zulässig sein. Eine Spezifikation dahingehend erfolgt entsprech-

end textlich, die lagemäßige Festsetzung erfolgt im Planteil. Die Flächen für die Lärmschutz-

einrichtung werden als öffentliche Grünfläche festgesetzt.

Weiterhin werden Festsetzungen im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zum

Maß der baulichen Nutzung erlassen. In Verbindung mit § 18 der Baunutzungsverordnung

(BauNVO) wird die Höhe der baulichen Anlage zwingend festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt

jeweils als Höhe über NN (Normal-Null).

Um die Lesbarkeit des Bebauungsplans zu gewährleisten sind die jeweiligen Achshöhen der

auszubauenden Autobahn im Lageplan zum Bebauungsplan eingetragen. Die Höhen des

Urgeländes (im Verfahren sich nicht änderndes natürliches Gelände) wurde ebenfalls in den

Bebauungsplan eingetragen. Lage, Höhe und Umfang der Lärmschutzeinrichtung können

somit anhand der Planungsunterlagen beurteilt werden.

Zur Bewirtschaftung können „Damm- und Bermenwege“ auf den Wällen in einer Höhen-

stufung von ca. 5 m geführt werden. Diese sind jedoch planungsrechtlich nicht verbindlich

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festgelegt. Dem Vorhabenträger (Bund) bleibt deren bedarfsgerechte Realisierung überlas-

sen. In welcher Form die Bewirtschaftungswege entlang der Wälle geführt werden, ist

planungsrechtlich nicht relevant. Die notwendige Fläche für die Herstellung dieser Wege

setzt der Bebauungsplan fest.

Entlang des Dammfußes auf der der Autobahn abgewandten Dammseite werden in der

Regel keine Bewirtschaftungswege festgesetzt. Der Bebauungsplan braucht kein Feldwege-

netz für die Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke zu definieren. Für den Bereich

des Bebauungsplans ist ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet. Im Zuge dieses

Flurbereinigungsverfahrens wird ein neues Wegenetz nach § 41 FlurbG nach landwirtschaft-

lichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten und Bewirtschaftungsanforderungen geschaf-

fen.

Pflanzgebote zur Anpflanzung der Böschungsflanken im Zuge der naturschutzrechtlichen

Ausgleichsplanung werden textlich bestimmt und als „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege

und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ im Sinne des § 9 abs. 1 Nr. 20

BauGB festgesetzt. Die Festsetzungen entsprechen im Grundsatz denen des Planfeststel-

lungsverfahrens für die Böschungs- und Hangflächen. Der Vorhabenträger Bund war bereits

bei der Planfeststellung sehr auf eine naturnahe Entwicklung und Bepflanzung bedacht und

sieht hierfür sehr hohe Standards vor.

6.3 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Bauordnungsrechtliche oder sonstige auf Landesrecht beruhende Festsetzungen werden

nicht erlassen, da ein dahingehendes Regelungsbedürfnis nicht vorhanden ist.

6.4 Umweltbericht

Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung wird ein Umweltbericht gemäß §§ 2 Abs. 4 und 2a

BauGB erarbeitet, der dieser Begründung als integraler Bestandteil beigefügt wird. Im Sinne

des § 2a BauGB ist der Umweltbericht Teil der Begründung und unterliegt somit auch den

üblichen Verfahrensschritten der Aufstellungsverfahren für die Bauleitpläne nach dem

Baugesetzbuch. Der Umweltbericht unterliegt sodann auch der Abwägung. Auf die Inhalte

des Umweltberichts wird an dieser Stelle verwiesen.

Im Zuge des Umweltberichtes werden neben den Umweltbelangen folgende Bereiche bzw.

Komplexe geprüft:

Umweltverträglichkeitsprüfung

FFH-Vorprüfung bzw. FFH-Kulissenprüfung

Belange der Landschaftspflege

Eingriffs-/Ausgleichsplanung

Belange des Artenschutzes

Belange des Immissionsschutzes

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Belange des Klimaschutzes

Belange der Land- und Forstwirtschaft

Belange des Gewässerschutzes und des Abflusses von Regenwasser

6.5 Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen

Die Lärmschutzwälle haben aufgrund ihrer teilweisen sehr hohen Höhe eine sehr große

Fußbreite, die eine größere landwirtschaftliche Fläche in Anspruch nimmt. Dort, wo dies

möglich war, sollen an der Autobahn abgewandten, rückwärtigen Dammseite die land-

wirtschaftlichen Flächen höhenmäßig an den Damm angeglichen werden. Die Angleichung

soll so vorgenommen werden, dass die Höhenwirkung des Damms minimiert wird. Durch

eine höhenmäßigen Angleichung der landwirtschaftlichen Flächen kann deren Bewirt-

schaftung verbessert werden.

Als Minimierungsmaßnahmen für den Eingriff in das Landschaftsbild soll der Wall straßen-

und rückseitig bepflanzt werden. Die Bepflanzung soll mit Buschwerk mit heimischen Gehöl-

zen erfolgen. Insbesondere soll hier in weitem Umfang die Hasel gepflanzt werden.

Die Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen für den Eingriff durch das Vorhaben wer-

den im „Teil B der Begründung – Umweltbericht – zum Bebauungsplan Lärmschutzwall A8

Bereich 1“ im Kapitel 5.1 explizit erläutert. Auf den Teil B der Begründung wird an dieser

Stelle verwiesen.

6.6 Ausgleichsmaßnahmen im Planfeststellungsverfahren

Der durch die Planfeststellung geregelte Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

wird durch den Bebauungsplan nicht konterkariert sondern fortgeschrieben. Im Planfeststel-

lungsverfahren festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen gelten im Bebauungsplanverfahren als

fiktiv hergestellt. Soweit durch die Überplanung der Gemeinde planfestgestellte Ausgleichs-

maßnahmen entfallen, werden diese (auch wenn sie noch nicht hergestellt wurden) im

Rahmen der Bauleitplanung wie ein neuer Eingriff betrachtet und ihrerseits ausgeglichen.

6.7 Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe durch die Planung

Der Eingriff der Planung in vorhandene Umweltstrukturen und Umweltbelange wird im

Umweltbericht umfassend beschrieben. Ein Teilausgleich als Kompensation für die Eingriffe

des Vorhabens wird im Bebauungsplan durch Festsetzungen gesichert. Ein vollständiger

Ausgleich ist innerhalb des Plangebietes nicht möglich. Es ist vorgesehen, Kompensations-

maßnahmen auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu realisieren. Für

die Durchführung und Umsetzung solcher Maßnahmen stellt die Gemeinde Niefern-

Öschelbronn Grundstücke zur Verfügung, die in ihrem Eigentum stehen und über die verfügt

werden kann. Ein weiterer Teil des im Planbereich nicht kompensierbaren Eingriffs wird vom

Ökokonto der Gemeinde Niefern-Öschelbronn entnommen.

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Die Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff durch das Vorhaben werden im „Teil B der

Begründung – Umweltbericht – zum Bebauungsplan Lärmschutzwall A8 Bereich 1“ in den

Kapiteln 5.3 und 5.4 explizit aufgeführt und erläutert. Auf den Teil B der Begründung wird an

dieser Stelle verwiesen.

6.8 Behördliche Genehmigungen

Die Planfeststellung entfaltet, anders als der aufzustellende Bebauungsplan, eine

umfassende formelle Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Planfest-

stellung ersetzt alle anderen behördlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Be-

willigungen oder Zustimmungen, die für das Vorhaben ansonsten erforderlich gewesen

wären.

Für das Bebauungsplanverfahren wird im vorliegenden Fall keine Ausnahmegenehmigungen

von der Wasserschutzgebietsverordnung Unteres Enztal erforderlich. Der Bebauungsplan

greift in keinen Verbots- oder Befreiungstatbestand ein. Darauf wird in der Begründung an

anderer Stelle eingegangen. Soweit Genehmigungen erforderlich wären, müssten diese vor

dem Beschluss über die gemeindliche Satzung vorliegen.

Ein Teilbereich des Plangebietes liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Nieferner

Enztal mit Seitentälern". Für das Bebauungsplanverfahren wird im vorliegenden Fall eine

Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern"

erforderlich. Eine entsprechende Genehmigung wurde beim Landratsamt Enzkreis beantragt

worden. Die erforderliche Genehmigung wurde vom Landratsamt mit Datum vom 29.08.2018

erteilt.

6.9 Wasserschutzgebiete

Der Ausbaubereich der A8 im Enztal liegt auf Gemarkung Niefern im Bereich von

Wasserschutzgebieten. Vom Planbereich sind betroffen das Wasserschutzgebiet Unteres

Enztal in den Wasserschutzgebietszonen IIB, IIIA und IIIB.

Die geplante Maßnahme der Aufschüttung der Lärmschutzwälle greift in keinen Verbots-

tatbestand der Wasserschutzgebietsverordnung ein. Zum einen sind Eingriffe in den Boden

nur in Tiefen bis unter 2 m erforderlich. Im Zuge der Maßnahmen ist auch keine Anlage

öffentlicher Wege erforderlich. Die Entwässerung der Lärmschutzwälle kann breitflächig

erfolgen. Spezifische umsetzungstechnische Belange für den Bau der Lärmschutzwälle

werden im Bebauungsplanverfahren nicht aufgegriffen. Die Lärmschutzwälle können

insgesamt so realisiert werden, dass die in der Wasserschutzgebietsverordnung benannte

Eingriffstiefe für das Bauwerk nicht erreicht wird.

Für den Bau der Lärmschutzwälle sind lediglich ein Abschieben von Oberbodenlagen und

die Herstellung einer leichten Verzahnung im Erdreich (Bermen) erforderlich. Die in der

Wasserschutzverordnung benannte Eingriffstiefe von 2 m ist für diese Maßnahmen bei sach-

gerechter Ausführung nicht erforderlich. Es ergeben sich durch das Bebauungsplanverfahren

keine Eingriffe in Verbotstatbestände wie z. B. Erdaufschlüsse, Gruben, Bohrungen oder

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Schürfen. Für den kompletten Bereich der Ausbaumaßnahme der Autobahn A8 hat das

Regierungspräsidium Karlsruhe im Jahr 2017 eine umfangreiche geologische Untersuchung

durchführen lassen. Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchung, die der Gemeinde

Niefern-Öschelbronn vorliegt, sind für die Planung und Realisierung der Lärmschutzwälle

keine weitergehenden Untersuchungen notwendig, die über den Stand der vom

Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführten Untersuchungen hinausgehen. Die

durchgeführten Untersuchungen lassen die Aussage zu, dass die vorgesehenen

Lärmschutzeinrichtungen standsicher ohne Eingriff in Verbotstatbestände der Wasserschutz-

gebietsverordnung realisierbar sind.

Die Wälle sind mit bindigem oder steinigem Bodenmaterial schüttbar. Das Bauwerk kann und

soll in wasserdurchlässiger Bauweise ausgeführt werden. Besonderer wassergefährdender

Stabilisierungsmaßnahmen während dem Bau der Lärmschutzwälle bedarf es nicht. Wird die

Schüttung mit geeignetem bindigem Erdmaterial hergestellt, ist dies für den Grundwas-

serschutz wegen der besseren Erdüberdeckung der grundwasserleitenden Schichten

dauerhaft nicht von Nachteil. Die Grundwasserleiter sind künftig besser geschützt.

Der Bebauungsplan kann auf Grundlage der Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1

BauGB nur die Lage und die Höhe des Bauwerkes festsetzen. Qualitative Festsetzungs-

möglichkeiten bestehen nur für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung

von Boden, Natur und Landschaft (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).

Im Rahmen der Planaufstellung wird davon ausgegangen werden, dass Bodenmaterial, das

für den Bau der Lärmschutzeinrichtungen verwendet werden soll, rechtlich zulässig innerhalb

der verschiedenen Wasserschutzgebietszonen eingebaut werden kann und darf. Es besteht

das Erfordernis im Rahmen des Bebauungsplans die Bodenfunktion innerhalb der

Wasserschutzgebiete besonders zu schützen.

Der Bau der Lärmschutzwälle soll daher nur in wasserdurchlässiger Bauweise möglich sein.

Die Böden im Bereich der Wasserschutzgebietszone IIB haben in ganz besonderem Maße

schützende Bodenfunktion für die Grundwasserleiter und das Grundwasser. Um nachteilige

Auswirkungen auf Bodenfunktionen und damit einhergehend eine Gefährdung des

Grundwassers sicher auszuschließen, darf bei der Realisierung der Lärmschutzwälle als

technisches Bauwerk in der Wasserschutzgebietszone-Zone IIB nur Bodenmaterial aus der

unmittelbaren örtlichen Umgebung verwendet werden. Solche nachteiligen Auswirkungen

gelten als ausgeschlossen, wenn im Rahmen des A8-Autobahnausbaus im Bereich der

Enztalquerung (Autobahnkilometer 237,327 bis 242,100) anfallendes Bodenmaterial

verwendet wird. Aus stofflicher Sicht darf zudem nur Bodenmaterial verwendet werden, das

die Zuordnungswerte Z 0 nach der VwV-Boden einhält. Hiervon ausgenommen sind natur-

bedingt (geogen) vorhandene erhöhte anorganische Belastungen bis zum Zuordnungswert Z

1.1 der VwV-Boden im Feststoff, wenn anhand der zugehörigen Eluatwerte eine Grund-

wassergefährdung sicher ausgeschlossen werden kann. Eine Freisetzung von Schadstoffen

in den Boden und zusätzliche Einträge von Schadstoffen sind dann nicht mehr gegeben. Es

sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Bodenfunktionen zu erwarten.

Erläuterung zum Elutionsverfahren:

Analyse der aus dem Boden (z.B. durch Regen) ausgeschwemmten Schadstoff-

einträge. Die Sickerwasserbelastungen sollen möglichst realitätsnah abgebildet

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Seite 26 - Bebauungsplan „Lärmschutzwall A8 Bereich 4“ Begründung Fassung Satzungsbeschluss 23.10.2018

werden. Beurteilt werden nicht die unmittelbaren geogen Belastungen sondern

das ausgeschwemmte Eluat (durch Elution herausgelöste Stoffe).

Die der Autobahn abgewandte Seite der Lärmschutzwälle wird insgesamt breitflächig über

eine belebte Oberbodenschicht entwässert. Entwässerungseinrichtungen, die die Lärm-

schutzwälle betreffen wie Gräben oder sonstiges, sind für die Entwässerung der

Lärmschutzwälle nicht notwendig. Der Nachweis des schadlosen Abflusses von evtl. aus

dem Einzugsgebiet der Lärmschutzwälle und des umliegenden Gebietes anfallenden

Regenwassers wurde geführt. Eine Befreiung von Verbotstatbeständen der Wasserschutz-

gebietsverordnung ist somit für die Entwässerung der Lärmschutzwälle nicht erforderlich.

Der Bebauungsplan verzichtet auf die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsanlagen.

Bermen- oder Bewirtschaftungswegflächen für die Lärmschutzwälle werden im Bebauungs-

plan flächenmäßig vorgesehen. Hierbei handelt es sich um reine Erdwege für die Bewirt-

schaftung und um keine öffentlichen Verkehrsanlagen. Der Bebauungsplan braucht kein

Feldwegenetz für die Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke zu definieren. Für den

Bereich des Bebauungsplans ist ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet. Im Zuge dieses

Flurbereinigungsverfahrens wird ein neues Wegenetz nach § 41 FlurbG nach landwirt-

schaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten und Bewirtschaftungsanforderungen

geschaffen.

Die frühzeitige Festsetzung landwirtschaftlicher Wegeflächen im Bebauungsplan würde den

Erfordernissen der Landwirtschaft nicht so gerecht werden wie ein späterer Wegenetzplan,

den die Flurbereinigungsverwaltung unter Anhörung der Teilnehmergemeinschaft spezifisch

bezogen auf die Erfordernisse der Landwirtschaft aufstellt. Es ist daher besser, die

Neuanlage des Wegenetzes dem hierfür vorgesehenen Fachverfahren der Flurbereinigung

zu überlassen. Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens können noch übergeordnete

strukturelle Verhältnisse bei der Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke berück-

sichtigt werden.

Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers an Straßen in Wasserschutzgebieten sind von

der Festsetzung der Lärmschutzeinrichtung nicht berührt.

6.10 Landschaftsschutzgebiet „Nieferner Enztal mit Seitentälern“

Begleitend zur Autobahn sind große Bereiche vom Landschaftsschutzgebiet „Nieferner

Enztal mit Seitentälern“ (LSG 2.36.048) überdeckt. Für das Landschaftsschutzgebiet besteht

folgende Beschreibung: „Trocken-warme Hanglagen um Niefern-Ort mit großflächigen

Grünlandarealen in der Enzaue und im Kirnbachtal“.

Das Plangebiet ist von den Festsetzungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung

betroffen. Das vom Bebauungsplan umfasste Vorhaben berührt das Schutzgebiet. Für das

Bebauungsplanverfahren wird im vorliegenden Fall eine Befreiung von der

Landschaftsschutzgebietsverordnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern" erforderlich. Eine

entsprechende Genehmigung wurde beim Landratsamt Enzkreis beantragt worden. Die

erforderliche Genehmigung wurde vom Landratsamt mit Datum vom 29.08.2018 erteilt.

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7 Umsetzung bzw. Finanzierung

Die Gemeinde stellt den Bebauungsplan für die Lärmschutzwälle als planfeststellungsersetz-

enden bzw. im vorliegenden Fall als „planfeststellungsergänzenden Bebauungsplan“ auf.

Im Zuge des Ausbaus der A8 im Enztal entsteht für den Straßenbaulastträger ein

Massenüberschuss von rund 500.000 m³. Bei entsprechender Eignung der Böden, die im

Zuge der Baumaßnahme gewonnen werden, ist es prinzipiell möglich und auch vorgesehen,

diese innerhalb der geplanten Lärmschutzeinrichtungen zu verdrängen. Dies erspart zum

einen hohe Transportkosten und schont den ohnehin knappen Deponieraum für Erdüber-

schüsse.

Die Realisierung der Lärmschutzeinrichtungen soll mittels eines städtebaulichen Vertrags

nach § 11 BauGB geregelt werden. Vorgesehen ist, die Umsetzung der Maßnahme auf den

Vorhabenträger des Autobahnausbaus zu übertragen. Der Vorhabenträger würde die Maß-

nahme, vorbehaltlich einer Regelung auf seine Kosten umsetzen.

8 Grunderwerb

Für den Bau der Lärmschutzeinrichtungen wird Grunderwerb benötigt. Der Grunderwerb wird

von der Gemeinde Niefern-Öschelbronn freihändig durchgeführt und soll ohne förmliches

Bodenordnungsverfahren erfolgen.

Der Bebauungsplan für die Lärmschutzeinrichtungen hat planfeststellungsergänzende

Wirkung. Lärmschutzanlagen sind nach dem Bundesfernstraßengesetz ordentlicher Teil der

Bundesfernstraße (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG). Zur Sicherung des Grunderwerbs für den Ausbau

der Autobahn einschl. deren Anlagen und zur Verteilung der Flächenlasten wurde ein

Flurbereinigungsverfahren als Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Flurbereinigungs-

gesetz eingeleitet. Unternehmensflurbereinigungsverfahren sind auf die Bereitstellung von

Land für größere Infrastrukturvorhaben ausgerichtet, um einen möglichen Landverlust der

einzelnen Betroffenen, möglicherweise mit Existenzgefährdung Einzelner, solidarisch auf

einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die entstehenden Nachteile für die

allgemeine Landeskultur zu beheben. Im Grundsatz ist die Bereitstellung der notwendigen

Flächen für die Anlagen auch im Flurbereinigungsverfahren möglich. Auf die Bereitstellung

von Tauschfläche soll jedoch nur zurückgegriffen werden, soweit der Erwerb der Flächen

nicht möglich ist.

Nach Abschluss des Ausbaus der A8 wird im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens eine

Neuordnung der landwirtschaftlichen und agrarstrukturellen Verhältnisse im Umfeld der

Autobahn A8 vorgenommen. Die Landwirtschaftsflächen werden dem Vorhaben angepasst

und wegemäßig neu erschlossen.

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9 Flächenbilanzierung

Für den Bebauungsplan ergibt sich folgende Flächenbilanzierung:

Lärmschutzwall A8 Bereich 4

Öffentliche Grünfläche ca. 13.250 m²

hiervon Pflanzfläche ca. 9.386 m²

hiervon Bermen- bzw. Dammweg ca. 3.864 m²

hiervon „T-Fläche“,

Naturschutzausgleich

ca. 475 m²

Gesamtfläche des Plangebietes Bereich 4 ca. 13.250 m²

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Fassung Satzungsbeschluss 23.10.2018

Bohner, Stadtplaner