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Stadt Augsburg Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445 „Östlich der Maximilianstraße/ Lech-/ Ulrichsviertel“ für den Bereich zwischen dem Leonhardsberg im Norden, dem Mittleren und Oberen Graben, der Forster- und Remboldstraße im Osten, der Rote-Torwall- Straße, der Eserwallstraße im Süden und dem Kitzenmarkt, dem Kappelberg, der Kirchgasse, der Peter-Kötzer-Gasse, dem Afragäßchen, dem Predigerberg, dem Vorderen Lech, dem Hunoldsgraben, dem Eisenberg, der Sterngasse und Hinter der Metzg im Westen (Verkehrsflächen teilweise einschließlich) im Stadt- teil Innenstadt In Kraft getreten am: 08.04.2011

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Stadt Augsburg

Aufstellung

Bebauungsplan Nr. 445 „Östlich der Maximilianstraße/ Lech-/ Ulrichsviertel“

für den Bereich zwischen dem Leonhardsberg im Norden, dem Mittleren und Oberen Graben, der Forster- und Remboldstraße im Osten, der Rote-Torwall-Straße, der Eserwallstraße im Süden und dem Kitzenmarkt, dem Kappelberg, der Kirchgasse, der Peter-Kötzer-Gasse, dem Afragäßchen, dem Predigerberg, dem Vorderen Lech, dem Hunoldsgraben, dem Eisenberg, der Sterngasse und Hinter der Metzg im Westen (Verkehrsflächen teilweise einschließlich) im Stadt-teil Innenstadt

In Kraft getreten am:

08.04.2011

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ...................................................................................................... 2

Abkürzungen .............................................................................................................. 3

Ermächtigungsgrundlage .......................................................................................... 4

A. Planzeichnung ....................................................................................................... 4

B. Zeichenerklärung ................................................................................................... 4

C. Textliche Festsetzungen ........................................................................................ 4 C.1. Allgemeine Vorschriften .......................................................................................................... 4 C.2. Planungsrechtliche Festsetzungen durch Text ...................................................................... 5 C.3. Schlussbestimmungen ............................................................................................................. 7

D. Begründung zur Satzung .................................................................................... 10 D.1. Anlass der Planung ................................................................................................................10 D.2. Beschreibung des Planbereiches ..........................................................................................11 D.3. Planungsrechtliche Ausgangssituation ................................................................................14 D.4. Ziele der Planung, Planungskonzept und wesentliche Auswirkungen der Planung .......17 D.5. Umweltbericht ........................................................................................................................23

E. Anlagen ................................................................................................................ 33 E.1. Luftbild .....................................................................................................................................33 E.2. Planungsrechtliche Ausgangssituation ................................................................................34

F. Verfahrensvermerke ............................................................................................ 40

G. Weitere Verfahrensvermerke ............................................................................. 41

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Abkürzungen

ASK Artenschutzkartierung AVV Augsburger Verkehrsverbund BauGB Baugesetzbuch BauNVO Baunutzungsverordnung BayBO Bayerische Bauordnung BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz 39. BImSchV 39. Bundesimmissionsschutzverordnung

(Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) vom 02.08.2010

BP Bebauungsplan dB(A) Schalldruckpegel in Dezibel DIN 18005 Deutsche Industrienorm Schallschutz im Städtebau,

Ausgabe Juli 2002 FFH-Gebiete Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie FNP Flächennutzungsplan GO Gemeindeordnung des Freistaates Bayern ha Hektar LAP Lärmaktionsplan LLIS Lärm- und Luftschadstoff-Informationssystem von 2009 LSP Landschaftsplan MI Mischgebiet MIV Motorisierter Individualverkehr m ü. NN Meter über Normal Null (bei Höhenangaben) ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr SG Förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet UVPG Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz VGA Verkehrsgemeinschaft Augsburg WA Allgemeines Wohngebiet µg/m3 1 Mikrogramm pro Kubikmeter

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Ermächtigungsgrundlage

Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des § 2 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und § 140 Nr. 4 BauGB, sowie des Art. 23 GO in der jeweils zum Zeitpunkt des Satzungs-beschlusses geltenden Fassung den folgenden Bebauungsplan als Satzung:

A. Planzeichnung

Siehe gesonderte Planzeichnung 1:1.000 in der Fassung vom 17.02.2011 mit dem Übersichtsplan ohne Maßstab

B. Zeichenerklärung

Siehe gesonderte Zeichenerklärung zur Planzeichnung.

C. Textliche Festsetzungen

C.1. Allgemeine Vorschriften § 1 Bestandteile

Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung (Teil A), der Zeichen-erklärung (Teil B), den textlichen Festsetzungen (Teil C), der Begründung mit Umweltbericht (Teil D) und den Anlagen (Teil E), jeweils in der Fas-sung vom 17.02.2011

§ 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus der Planzeichnung (Teil A).

§ 3 Baunutzungsverordnung Für diese Satzung gilt, soweit nachfolgend im Einzelnen nichts Abwei-chendes geregelt wird, die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990.

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C.2. Planungsrechtliche Festsetzungen durch Text

§ 4 Art der baulichen Nutzung (1) Die in der Planzeichnung (Teil A) mit WA 1 und WA 2 gekennzeichne-

ten Bereiche werden gemäß § 4 BauNVO als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt.

Zulässig sind:

- Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden sowie

nicht störenden Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche

und sportliche Zwecke. Nur im WA 1: Für die der Versorgung des Gebiets dienenden bestehenden

Schank- und Speisewirtschaften findet § 1 Abs. 10 BauNVO An-wendung. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen sind im Unter- und Erdgeschoss all-gemein zulässig, sofern sie das Wohnen nicht stören und die all-gemeine Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleibt.

Nur im WA 2: - die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speise-

wirtschaften, die das Wohnen nicht stören, nur im Unter- und Erdgeschoß.

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen.

Nicht zulässig sind: - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen, - Vergnügungsstätten,

- Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution.

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(2) Die in der Planzeichnung (Teil A) mit MI gekennzeichneten Bereiche

werden gemäß § 6 BauNVO als Mischgebiete festgesetzt. Zulässig sind:

- Wohngebäude, - Geschäfts- und Bürogebäude, - Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungs-

gewerbes, - sonstige Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Schank- und Speisewirtschaften, nur im Unter- und Erdgeschoss. Nicht zulässig sind: - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen, - Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO, - Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution.

§ 5 Schutz bestehender Gehölze Unabhängig von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes behal-ten die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet von Augsburg“ (Baumschutzverordnung) i. d. F. von 2010 und die Verordnung der Stadt Augsburg zum Schutz von Bäumen und Sträu-chern im Bereich des Altstadtringes“ i. d. F. von 2001 weiterhin ihre Gültigkeit.

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C.3. Schlussbestimmungen

§ 6 Änderung bestehender rechtsverbindlicher Bebauungspläne Mit Inkrafttreten des BP Nr. 445 werden folgende Bebauungspläne Nr. 435 „Bei St. Ulrich“, rechtsverbindlich seit 23.06.1989 Nr. 436 A „Spitalgasse, Gebiet zwischen Milchberg, Spitalgasse, Kirchgasse und Zwerchgasse“, rechtsverbindlich seit 23.06.1989 Nr. 437 A „Hunoldsgraben“ rechtsverbindlich seit 23.06.1989 Nr. 438 A „Pfladergasse“ rechtsverbindlich seit 23.06.1989 Nr. 439 „Hinter der Metzg“ rechtsverbindlich seit 23.06.1989 Nr. 440 A „Hinterer Lech“ rechtsverbindlich seit 23.06.1989 Nr. 447 „Afragäßchen / Afrawald“ rechtsverbindlich seit 23.06.1995 Nr. 465 „Am Vogeltorplatz“ rechtsverbindlich seit 07.05.1999 soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des BP Nr. 445 liegen, ge- ändert und insoweit aufgehoben.

§ 7 Aufhebung rechtsverbindlicher Bebauungspläne bzw. Baulinienpläne (1) Mit Inkrafttreten des BP Nr. 445 werden der der einfache BP Nr. 444

„Lech-/ Ulrichsviertel“, rechtsverbindlich seit dem 23.06.1989, und der BP Nr. 411 „Einführung der Friedberger Straße in die Rote–Torwall-Straße und die Remboldstraße“, rechtsverbindlich seit 10.06.1966, soweit diese innerhalb des Geltungsbereiches des BP Nr. 445 liegen, ersatzlos aufgehoben.

(2) Mit Inkrafttreten des BP Nr. 445 werden folgende Baulinienpläne

Project für die Einengung des Mittleren Grabens mit Bestimmung der Baulinien auf der westlichen Seite desselben (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 08.04.1863) Mittlerer Graben (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 06.05.1867)

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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445

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Terrain von der Hühnerstraße bis zum Rothenthorwall (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 29.12.1882) Baumgartengäßchen und dem Kappelberg (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 30.11.1886) Nördlich und südlich der Münchener Bahnstrecke zwischen der Stettenstraße, von der Tannstraße und Haunstetterstraße (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 16.11.1890) Strassen an der Vogelmauer und am Kappenzipfel (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 30.04.1891) (Ergänzung vom 3.6.1891) Industriegebiet südöstlich der Altstadt (Schleifenstraße) (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 23.10.1961) Strecke des "Vorderen Lech" und zwar von Haus Nr. 461 bis 470 (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 25.11.1892) Bismarck-Straße (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 11.09.1895) Straße am Eser, beziehungsweise für die Eserwallstraße (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 17.08.1896) Vor dem Roten-Thor-Wall (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 19.09.1898) Anwesen Litra A Hs Nr. 310, 311, 312, & 373-376 wie für eine Verbindung vom Rabenbad zur Remboldstraße (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 15.03.1899) Unterer Brunnenlech (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 18.05.1900) Verbreiterung der Wagenhalsstraße zwischen der Seldstraße und der Provinostraße und für eine neue Straße zwischen der Wagen- halsstraße und der Raunerstraße (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 19.07.1901) Neuer Straßenzug entlang des bestehenden Alleeweges über die Vierzigerwiesen u. für zwei neue Querstraßen daselbst (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 22.12.1901)

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Anwesen Lit. A, Nr. 268, 269, 270, 271 an der Spitalgasse (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 10.02.1903) Remboldstraße (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 07.05.1914) Durchbruchstraße östlicher Teil: Karolinenstraße - Jakoberstraße (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 29.04.1952) Perlachberg und Barfüßerstraße (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 26.11.1953) Verlegung der Friedberger Straße von der Theodor-Wiedemann- Straße in westlicher Richtung über die Haunstetter- u. Eserwall- straße zum Kaiserplatz (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 29.09.1954) Burgergäßchen - Karolinenstraße – Leonhardsberg - Hinter der Metzg (rechtskräftig durch Regierungsbescheid vom 02.11.1960) soweit diese innerhalb des Geltungsbereiches des BP Nr. 445 liegen, ersatzlos aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tag der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Augsburg in Kraft.

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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445

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D. Begründung zur Satzung

in der Fassung vom 17.02.2011

D.1. Anlass der Planung

Der seit dem 23.06.1989 rechtskräftige, einfache BP Nr. 444 „Lech-/ Ulrichsviertel“ soll mit dem vorliegenden BP Nr. 445 „Östlich der Maximilianstraße / Lech- / Ulrichsviertel ersatzlos aufgehoben werden. Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 444 war vor allem, dem Überhand-nehmen von Schank- und Speisewirtschaften und den zunehmenden An-trägen auf Errichtung von Vergnügungsstätten im dicht besiedelten Alt-stadtgebiet entgegenzuwirken, um die dortige Bevölkerung vor weiteren Störungen der Wohnruhe zu bewahren. Aus diesem Grund setzte der BP Nr. 444 Bereiche fest, in denen die Unzulässigkeit bzw. Beschränkung von Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten geregelt wird. Begründung für die Aufstellung dieses BP war seinerzeit insbesondere die Sicherung der Ziele der Sanierung im Bereich der gesamten Altstadt, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beinhalten. Nach der Begründung des BP Nr. 444 sollten „Die Gaststätten, die schon jetzt aufgrund ihrer überörtlichen Bedeutung das Wohnen in nicht uner-heblichem Maß stören, auf die bereits vorhandene Anzahl beschränkt werden“. Dennoch wurden im Vollzug des Bebauungsplans Nr. 444 in der Vergan-genheit im Rahmen der planerischen Fein- bzw. Nachsteuerung mehrere Schank- und Speisewirtschaften zugelassen. Durch diese Genehmi-gungspraxis ergab sich das Problem, dass bei einer konkreten Antrag-stellung für eine Schank- und Speisewirtschaft aufgrund des Gleichbe-handlungsgrundsatzes sowie aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig eine Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden musste. Mit dem BP Nr. 445 soll nun Rechtssicherheit im Vollzug geschaffen wer-den. Er schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Aus-schluss von Vergnügungsstätten sowie die Steuerung von Schank- und Speisewirtschaften und sichert somit die Ziele der Sanierung, nämlich insbesondere die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung. Als Art der baulichen Nutzung sollen allgemeine Wohngebiete (WA 1 und WA 2) und Mischgebiete festgesetzt werden, wobei sich die Allgemeinen Wohngebiete nur hinsichtlich der Zulässigkeit weiterer Schank- und Speisewirtschaften unterscheiden.

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Änderungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestehender Schank- und Speisewirtschaften sollen unter bestimmten Bedingungen im Rahmen des § 1 Abs. 10 BauNVO im WA 1 möglich sein. Im WA 2 und im MI sollen neue Schank- und Speisewirtschaften im Un-ter- und Erdgeschoß allgemein zulässig sein. Mit diesem BP sollen im gesamten Plangebiet vorhandene Strukturen, insbesondere die Funktion Wohnen, erhalten und unerwünschte Gebiets-verschlechterungen bzw. -änderungen wie z.B. die Ausuferung von Ver-gnügungsstätten in die vorhandenen Strukturen verhindert werden.

D.2. Beschreibung des Planbereiches

D.2.1. Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus der Planzeichnung. Er schließt im Osten unmittelbar an den in Aufstellung befindlichen BP Nr. 470 „Beiderseits der Maximilianstraße“ an und bein-haltet den Ostteil des Umgriffs des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 444. Im Süden grenzt der BP Nr. 445 an den seit 14.01.2011 rechtskräf-tigen BP Nr. 500 „Königsplatz und Augsburg Boulevard“ an. Der BP Nr. 445 umfasst den Bereich zwischen dem Leonhardsberg im Norden, dem Mittleren und Oberen Graben, der Forster- und Remboldstraße im Osten, der Rote–Torwall-Straße, der Eserwallstraße im Süden und dem Kitzenmarkt, dem Kappelberg, der Kirchgasse, Peter–Kötzer-Gasse, dem Afragäßchen, dem Predigerberg, dem Vorderen Lech, dem Hunoldsgraben, dem Eisenberg, der Sterngasse und Hinter der Metzg im Westen im Stadtteil Innenstadt. Im Geltungsbereich befinden sich verschiedene qualifizierte Bebauungspläne, förmlich festgesetzte Sanierungsgebiete und Baulinienpläne.

D.2.2. Lage, Größe und Bestand Das Plangebiet ist Teil der Augsburger Altstadt, liegt im Zentrum der Augsburger Innenstadt und weist eine Größe von ca. 32,6 ha auf. Die östliche Grenze bilden die Wallanlagen mit Teilen der ehemaligen Stadtmauer und dem Stadtgraben. Dieser Bereich stellt eine für die In-nenstadt wichtige Parkanlage zwischen dem Roten Tor und dem Vogeltor am Südostrand der Augsburger Altstadt dar und dient mit den vorhande-nen Spielplätzen auch der Naherholung.

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Das historisch attraktive südöstliche Altstadtviertel ist geprägt von domi-nanten Baudenkmälern wie z. B. Stadtmetzg, Dominikanerkirche, Römi-schem Museum, Kloster St. Ursula, Hl. - Geist – Spital mit Kirche, histori-schen Bürgerhäusern sowie traditionsreichen Altstadtwohnquartieren wie Lech- und Ulrichsviertel mit Platz- und Straßenbildern besonderer Bedeutung. Das Plangebiet ist weiterhin geprägt durch Nutzungen wie Wohnen, Schank- und Speisewirtschaften, Läden, Büros, Handwerksbetriebe und Gemeinbedarfseinrichtungen (Kultur, Schule, öffentliche Verwaltung, Soziales und Kirche) sowie Parkzonen. Schank- und Speisewirtschaften liegen hauptsächlich an gut frequentier-ten Straßenzügen wie am Vorderen und Mittleren Lech sowie Bäcker- und Spitalgasse, oft auch in Nachbarschaft zu kulturellen und Gemeinbe-darfseinrichtungen. Bis auf eine Spielhalle sind keine Vergnügungsstätten vorhanden. Grundsätzlich ist die Situation der Unterstadt nicht mit dem Besatz in der Maximilianstraße vergleichbar. Am Perlachberg, Metzgplatz, Barfüßerstraße und Mittleren Graben im Norden, sowie im Bereich Milchberg / Margaretenstraße im Süden liegen Straßenbahngleise (ohne eigenen Gleiskörper). Haltepunkte sind im Nor-den Barfüßerkirche (Linie 1, stadtauswärts) und im Süden Bei St. Marga-ret. Im Bereich Mittlerer Graben dienen diese Gleise nur dem Ein- und Ausrücken der Straßenbahnen. Bushaltestellen der VGA-Linien 31, 35, 36, befinden sich ebenso im Planbereich. Das Plangebiet wird von den stark belasteten Straßen Leonhardsberg, Mittlerer und Oberer Graben, Forsterstraße, Remboldstraße, Rote-Torwall-Straße und Eserwallstraße am Rande tangiert und von einigen stärker frequentierten Achsen durchzogen (z. B. Perlachberg, Prediger-berg, Am Schwall, Milchberg und Bäckergasse/Spitalgasse). Ansonsten ist der überwiegende Teil der Altstadt bereits weitestgehend verkehrsbe-ruhigt und von daher einer geringeren Lärmbelastung ausgesetzt. Die engen Altstadtgassen werden durch zahlreiche Fußwege verknüpft. Fuß- und Radwegverbindungen durchziehen die Grünanlagen entlang der ehemaligen Stadtmauer.

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D.2.3. Topographie, Vegetation, Geologie und Hydrologie

Das Plangebiet liegt in Hanglage und steigt von Ost nach West und von Nord nach Süd an. Es liegt im Bereich der Terrassenkante zwischen der Augsburger Hochterrasse und der Haunstetter / Gersthofer Niederterras-se (Bereich zwischen Maximilianstraße und Vorderem Lech). In Anpassung an die natürlichen Gegebenheiten des Nord - Süd ausge-richteten Geländes und den bereits im Mittelalter hier aus dem Lech ab-geführten Stadtbächen (Vorderer, Mittlerer, Hinterer Lech; Stadtgraben) entwickelte sich auch das Wegesystem. Im Südosten des Plangebietes sind insbesondere innerhalb der Wallan-lagen in der Stadtbiotopkartierung Augsburg Biotope erfasst. Im Bereich der Wallanlagen und des Stadtgrabens befinden sich zusammenhängen-de Gehölzbestände. Es handelt sich hier um verschiedene Qualitäten von kartierten Biotopen, um z. T. 150 Jahre alte Baumbestände (Buche, Esche, Kastanie, Ahorne u. a.), parkartige / feldgehölzartige Bereiche und Rasen-flächen im heute trockenen Stadtgraben. Im Osten und Süden des Geltungsbereiches erstreckt sich im Bereich der öffentlichen Grünflächen der geschützte Grünbestand „Altstadtring“ ge-mäß Art. 12 Abs. 2 BayNatSchG mit geschützten Baum- und Strauchbe-ständen. Seine Ausdehnung ergibt sich aus der Schutzgebietskarte der Verordnung der Stadt Augsburg zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich des Altstadtringes An Plätzen innerhalb der historischen Altstadt (z. B. Holbeinplatz, Milch-berg, Schmiedgasse) stehen z. T. stadtbildprägende Straßenbäume. Nach der Grundwasserkarte der Stadt Augsburg von 2007 liegt der nordwestli-che Teil des Plangebietes im Trockenfallbereich des Quartärkies-Aquifers im Bereich der Hochterrasse. Die Grundwasserfließrichtung verläuft von Süd nach Nord. Der höchste Grundwasserstand liegt im Süden des Plan-gebietes bei ca. 475 m, im Norden bei ca. 473 m ü. NN. Der mittlere Grundwasserstand liegt im Süden bei ca. 474 m, im Norden bei ca. 472 m ü. NN.

D.2.4. Eigentumsverhältnisse Bis auf die Straßen-, Gewässer-, Gemeinbedarfs- (tlw.) und öffentlichen Grünflächen sind die Grundstücke im Plangebiet überwiegend in Privat-eigentum.

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D.2.5. Denkmalschutz

Das Plangebiet steht als Bestandteil des „Ensembles Altstadt - Augsburg“ unter Ensembleschutz. Im Plangebiet befindet sich darüber hinaus eine Vielzahl in die Bayerische Denkmalliste eingetragener Einzeldenkmale und Bodendenkmäler.

D.3. Planungsrechtliche Ausgangssituation

D.3.1. Planungsvorgaben D.3.1.1. Darstellung im Flächennutzungsplan mit integrierter Landschaftspla-

nung Der Planbereich ist im Flächennutzungsplan der Stadt Augsburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 01.07.2010, zuletzt geändert am 08.10.2010 (abgesehen von Gemeinbedarfs-, Grün- sowie Wasserflächen) zum größten Teil als Wohnbaufläche, teilweise mit Marktfunktion darge-stellt. Der integrierte Landschaftsplan weist für das Plangebiet überwiegend Siedlungsbereich, darüber hinaus im Bereich der ehemaligen Wall–/ Gra-ben- Anlagen im Osten und Süden Allgemeine Grünflächen mit einem geschützten Grünbestand gemäß Art. 12 BayNatSchG, ansonsten einige zu sichernde und zu entwickelnden Gehölzstrukturen aus. Des Weiteren sind mehrere Spiel– und Bolzplätze sowie Gewässerflächen dargestellt. Der Bebauungsplan wird hieraus entwickelt.

D.3.1.2. Rechtsverbindliche Bebauungspläne

Am 23.06.1989 trat der einfache BP Nr. 444 „Lech- / Ulrichsviertel“, in Kraft, der neben der generellen Festsetzung der Art der baulichen Nut-zung die begrenzte Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften so-wie den Ausschluss von Vergnügungsstätten regelt. Im Geltungsbereich des BP Nr. 445 setzt der BP Nr. 444 allgemeine Wohn- und Mischgebiete fest. Aufgrund jahrelanger Problematik bei der Umsetzung dieses Bebauungs-plans (siehe D.1.) soll auch aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit der BP Nr. 444 im Bereich des aufzustellenden BP Nr. 445 mit In-krafttreten dieses Bebauungsplanes ersatzlos aufgehoben werden. Gleiches gilt auch für den BP Nr. 411. (siehe Beiplan E.2.1.).

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„Östlich der Maximilianstraße/ Lech-/ Ulrichsviertel“

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Des Weiteren bestehen im Planbereich des BP Nr. 445 verschiedene rechtskräftige qualifizierte BP, die hinsichtlich der Regelung von Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten an den späteren BP Nr. 444, rechtskräftig seit 23.06.1989, angepasst wurden. Diese qualifi-zierten BP sollen im Zuge dieses Aufstellungsverfahrens geändert und insoweit aufgehoben werden. Beispielsweise hat sich beim BP Nr. 447 die Nutungsstruktur durch Aufgabe von Gewerbebetrieben (z. B. Mälze-rei) von einem WB bereits zu einem faktischen WA entwickelt. Deshalb wurde die Festsetzung an die tatsächliche Entwicklung angepasst. Die Aufhebung bestehender BP begründet sich darin, dass das Gebiet überwiegend plankonform überbaut und entsprechend geprägt ist. Die Sanierungsziele sind dauerhaft gesichert und größtenteils umgesetzt. Of-fen blieb die Beeinträchtigung der Wohn- durch die Gastronomienutzung, die in diesem Bebauungsplan geregelt wird. Die städtebauliche Ordnung wird über einen einfachen BP gemäß § 30 Abs. 3 BauGB mit Festsetzun-gen zur Art der baulichen Nutzung, zu Gemeinbedarfs- und Straßenver-kehrs- und Grünflächen in ausreichendem Maße erreicht. Darüber hinaus ist § 34 BauGB eine ausreichende Beurteilungsgrundlage, da in diesem bereits seit Jahrhunderten überbauten Bereich keine grundsätzlichen Veränderungen zu erwarten sind.

D.3.1.3. Rechtsverbindliche Baulinienpläne

Im Geltungsbereich des BP Nr. 445 sind verschiedene rechtskräftige Bau-linienpläne vorhanden (siehe Beiplan E.2.3.). Die Baulinienpläne werden im Bereich des Bebauungsplans Nr. 445 ersatzlos aufgehoben, da sie nicht mehr erforderlich bzw. mit der tatsächlichen Entwicklung in diesem Bereich nicht mehr vereinbar sind.

D.3.1.4 Angrenzende Bebauungspläne Am 30.04. 2009 wurden der Aufstellungsbeschluss und der Erlass einer Veränderungssperre für den BP Nr. 470 „Beiderseits der Maximilianstra-ße“ gefasst. Mittlerweile wurde auch der Billigungsbeschluss gefasst und die öffentliche Auslegung durchgeführt. Ziel dieses BP ist es, der ver-stärkten Ansiedlung von Schank- und Speisewirtschaften im Bereich der Maximilianstraße entgegenzuwirken. Zudem sollen die bisher vorhande-nen Nutzungen wie Dienstleistung, Verwaltung, Einzelhandel und Woh-nen gestärkt und zukünftig gesichert werden. Aus diesem Grund sollen auch hier in weiten Bereichen weitere Schank- und Speisewirtschaften (mit erweitertem Bestandsschutz für bestehende Betriebe nach § 1 Abs. 10 BauNVO) ausgeschlossen werden. Vergnügungsstätten sollen gänzlich ausgeschlossen werden.

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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445

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Gleichzeitig wurde hier ebenso die ersatzlose Aufhebung des BP Nr. 444 in diesem Bereich beschlossen. Der Bereich Milchberg / Margaretenstra-ße ist in beiden Geltungsbereichen enthalten. Der BP Nr. 445 wird des-halb hier nach Rechtskraft des BP Nr. 470 durch diesen geändert und an-gepasst. Mit dem BP Nr. 470 werden die planungsrechtlichen Vorausset-zungen für eine Straßenbahnlinie gesichert, er ersetzt das dafür erforder-liche Planfeststellungsverfahren. Mit dem seit 14.01.2011 rechtskräftigen BP Nr. 500 „Königsplatz und Augsburg Boulevard“ wurden vor allem die planungsrechtlichen Voraus-setzungen für den Umbau des Königsplatzes geschaffen. Im Süden des Plangebietes des BP Nr. 445 grenzt unmittelbar die Pla-nung des BP Nr. 500 an. In diesem Bereich ist die Verlagerung der Tram-bahnlinie an die Südgrenze des BP Nr. 445 geplant. Eventuelle Auswir-kungen dieser Planung auf das Plangebiet des BP Nr. 445 wurden im BP-Verfahren Nr. 500 untersucht.

D.3.1.5 Förmlich festgelegte Sanierungsgebiete Das Plangebiet liegt gänzlich in den förmlich festgelegten Sanierungs- gebieten Altstadt SG 1 „Bei St. Ulrich“, SG 2 „Stadtmetzg“, SG 3 „Pfladergasse“, SG 4 „Hinterer Lech“, SG 5 „Spitalgasse“, SG 6 „Hunoldsgraben“, SG 8 „Schwibbogengasse“, SG 9 „Mittlerer Lech“ und teilweise im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Altstadt Nr. 12 „Afragäßchen“(siehe Beiplan E.2.4.). Wesentliche Ziele dieser Sanierungsgebiete sind - Stärkung der Wohnfunktion, - Verhinderung von Leerständen in Handel und Dienstleistungen, - Qualitätsverbesserung der Versorgungs- und Infrastruktur, - Erhöhung der Verweilattraktivität, - Reduzierung der Verkehrsbelastung, - Neuordnung des ruhenden Verkehrs.

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„Östlich der Maximilianstraße/ Lech-/ Ulrichsviertel“

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D.4. Ziele der Planung, Planungskonzept und wesentliche

Auswirkungen der Planung

D.4.1. Städtebauliches Ziel / Art der baulichen Nutzung

Mit der Aufstellung dieses BP wird innerhalb des räumlichen Geltungsbe-reiches eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung der traditionellen innerstädtischen Wohnviertel sowie die Sicherung der Ziele der Sanierung angestrebt. Die bisher vorhandenen Nutzungen wie Dienstleistungseinrichtungen, nicht störende Handwerksbetriebe, Verwaltung, Einzelhandel, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie das Wohnen sollen gestärkt und auch zukünftig gesichert werden. Daneben sollen die Wohnbedürfnisse der städtischen Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen gesichert werden. Hierzu werden in der kleinteiligen Unterstadt mit der Alternativ- und Kneipenszene Regelungen zur Zulässigkeit von Schank- und Speisewirt-schaften sowie Vergnügungsstätten getroffen, um Konflikten mit der be-stehenden Wohnnutzung entgegenzutreten. Die Ansiedlung von traditionellen Handwerkszweigen und inhabergeführ-ten Läden des täglichen und gehobenen Bedarfs soll in der Unterstadt gefördert werden. Mit dem einfachen BP Nr. 445 sollen vorwiegend Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen werden. Es geht im Wesentlichen um einen Bebauungsplan zur Nutzungssteuerung, durch den mögliche Gebietsverschlechterungen oder –veränderungen in sensiblen Berei-chen vermieden werden sollen. Durch diesen BP soll ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Funktionsansprüchen der Bewohner, Tou-risten, Besucher und Einzelhändler hergestellt werden. Der BP Nr. 445 soll künftig neben § 34 BauGB und den einschlägigen fachgesetzlichen Regelungen die alleinige, verlässliche und rechtssichere planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage innerhalb des Geltungsberei-ches sein. Grundsätzlich ist es das Ziel der Planung, durch den überwiegenden Aus-schluss von Schank- und Speisewirtschaften innerhalb des Plangebietes die Wohnruhe weitestgehend zu gewährleisten. Die Steuerung der Zuläs-sigkeit von Schank- und Speisewirtschaften soll jedoch nicht zum Ziel haben, in der gesamten Altstadt als bedeutender historischer Teil der Augsburger Innenstadt, jegliche Schank- und Speisewirtschaftsnutzung zu unterbinden.

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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445

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Insofern sollen die laut BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften nicht gänzlich ausgeschlos-sen sein und stattdessen in überschaubarem und verträglichem Umfang an besonderen Stellen innerhalb des Plangebietes auch zugelassen wer-den. Dabei soll das gastronomische Angebot zur Versorgung des Plangebietes dort die vorhandenen Strukturen ergänzen, wo bereits belebte Bereiche und kulturelle Einrichtungen vorhanden sind. Mit den gewählten Festset-zungen entstehen Synergieeffekte und die Einzigartigkeit und der indivi-duelle Charme und das Flair der Altstadt wird sichergestellt. Die überwiegende Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes WA 1 in dem weitere Schank- und Speisewirtschaften sowie andere störende Nutzungen zukünftig unzulässig sind, ist vorrangiges Ziel und soll den Charakter des traditionellen Lech- und Ulrichsviertels stärken und die zentrumsnahe innerstädtische Wohnfunktion fördern. Für im WA 1 bestehende Schank- und Speisewirtschaften findet jedoch § 1 Abs. 10 BauNVO Anwendung, so dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen im Unter- und Erdgeschoss allgemein zulässig sind. Mit dieser Festsetzung entsteht ein erweiterter Bestandsschutz, so dass sich Betreiber von Schank- und Speisewirtschaften in gewissem Umfang geänderten Marktbedingungen sowie dem Stand der Technik anpassen können und deren Fortbestand auch in Zukunft gesichert ist. Durch die Anordnung und die allgemeine Zulässigkeit der dem Gebiet dienenden Schank- und Speisewirtschaften in den belebteren Bereichen erfolgt zudem eine Nutzungssteuerung zugunsten der in großem Umfang vorhandenen sensiblen und ruhigeren Bereichen, die als WA 1 festge-setzt werden. Dabei bieten sich vor allem Bereiche an, die aufgrund von starker fußläu-figer Frequentierung, stadträumlicher Situation und kultureller Einrich-tungen eine besondere Urbanität aufweisen. An diesen Stellen, die heute schon aufgrund der vorhandenen, die Altstadt prägenden Atmosphäre stärker frequentiert sind, können Synergieeffekte zwischen kulturellen Einrichtungen, städtischen Platzräumen und das Wohnen nicht störenden Schank- und Speisewirtschaften sinnvoll genutzt werden. Die der Versor-gung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften sind in diesen als WA 2 festgesetzten Bereichen im Unterschied zum WA 1 all-gemein zulässig, jedoch nur im Unter- und Erdgeschoss. Eine Beschrän-kung der Gastronomienutzung auf die Unter- und Erdgeschosszone dient der Wohnfunktion, da hierdurch ein Überwiegen der Wohnnutzung und gleichzeitig ein vermindertes Störpotential sichergestellt werden kann.

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In den WA 2- Gebieten sind aufgrund der Begrenzung auf das Erdge-schoss und Untergeschoss, der örtlichen Verhältnisse sowie der Ver-kehrs- und Stellplatzsituation keine überörtlichen Gastronomiebetriebe (Erlebnisgastronomie, Schnellimbisse) zu erwarten, wie sie z. B. in der Oberstadt vorhanden sind. Auch die Nachtruhe ist gewährleistet, da nur das Wohnen nicht störende Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind und die angrenzenden kulturellen Nutzungen in der Regel nur tagsüber geöffnet haben. Schließlich sind auch nur die der Versorgung des Gebie-tes dienenden Schank- und Speisewirtschaften im WA 2 als zulässig fest-gesetzt. Damit können im Vollzug Anträge auf überörtliche publikumsin-tensive Erlebnisgastronomie abgelehnt werden. Im Quartier zwischen dem Leonhardsberg, Mittlerem Graben und der Barfüßerstraße sind die äußeren straßenbegleitenden Bereiche aufgrund der räumlichen Lage und der tatsächlichen Verhältnisse bereits heute als Mischgebiet festgesetzt, lediglich der innere Bereich ist noch stärker durch Wohnnutzung geprägt. Die vorhandene Struktur wird nicht zu ei-nem denkbaren Mischgebiet weiterentwickelt, sondern zur Nutzungs-steuerung als WA 2 festgesetzt. Hier liegt auch das Brecht- Museum als kultureller Anziehungspunkt. Brechts Geburtshaus ist gleichzeitig Ge-denkstätte als auch literarisches Museum. In diesem Bereich können dem Gebiet dienende Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des WA 2 auch den touristischen Anforderungen dienlich sein, ohne dabei den Ge-bietscharakter zu sprengen. Ein ruhiges, gänzlich störungsfreies Gebiet im Sinne des WA 1 lässt sich hier nicht mehr darstellen. Auf dem Weg durch das Lechviertel, der attraktiven Flanierstrecke vom Moritzplatz zum Vogeltorplatz (Fußgängerleitsystem zur Citygalerie ent-lang der mittelalterlichen z. T. aufgedeckten Lechkanäle) laden räumlich gefasste Bereiche wie z. B. am Vorderen Lech Nr. 2-8 und am Holbein-platz zum Verweilen, zu Aktionen und zu kulturellen Veranstaltungen ein. Die ehemalige Komödie und das Holbeinhaus liegen hier. Zum Straßen-künstlerwettbewerb sowie anderen Aktivitäten der Stadt Augsburg und des Fördervereins Lechviertel werden diese städtebaulichen Räume im-mer wieder gut angenommen. Auch hier können, im Umfeld dieser viel-fach genutzten Platz- und Aufenthaltsbereiche, zukünftig Schank- und Speisewirtschaften aus den bereits beschriebenen Gründen gemäß der Festsetzungen des WA 2 zugelassen werden. Das gilt auch für den WA 2-Bereich Am Eser / Am Roten Tor mit seiner besonderen städtebaulichen Situation und den Wallanlagen. Die allge-meine Zulässigkeit von der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften ist hier sinnvoll, weil eine Vielzahl von überwie-gend kulturellen Einrichtungen wie Puppenkiste / Freilichtbühne / Hand-werksmuseum / Brunnenmeisterhaus / Wassertürme u. a. in unmittelba-rer Nähe bereits vorhanden sind und südlich gegenüber keine Wohnnut-zung besteht, die beeinträchtigt werden könnte. Durch den Verkehr an der Eserwallstraße ist das Gebiet bereits lärmvorbelastet.

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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445

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Aus der Gebietscharakteristik des allgemeinen Wohngebietes bleiben zu-künftig Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe, Woh-nungsprostitution, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Dadurch sollen mögliche Spannungen mit den vorhandenen Wohnnut-zungen vermieden werden. Außerdem entsprechen diese Nutzungen hinsichtlich ihres Flächenanspruchs, Emissionsspektrums bzw. zu erwar-tender Trading-Down-Effekte nicht dem geplanten Konzept. Die heute im Wesentlichen schon bestehenden Mischgebiete (MI) im Be-reich des Leonhardsberges und beim Eserwall bleiben erhalten und wer-den weiterhin festgesetzt. Schank- und Speisewirtschaften sind hier im Unter- und Erdgeschoss allgemein zulässig. Analog zu den Allgemeinen Wohngebieten bleiben im Mischgebiet Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO, Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution ausgeschlossen.

D.4.2. Infrastruktur / Verkehr Hinsichtlich Infrastruktur und Verkehr sind im Bebauungsplan keine Neu-planungen vorgesehen. Durch die Nähe zum Königsplatz ist die Anbin-dungen an das ÖPNV-Netz (Trambahn- und Buslinien einschließlich AVV) in alle anderen Richtungen und Stadtteile gegeben. Einige Straßen sind bisher noch nicht zu verkehrsberuhigten Bereichen umgestaltet worden, aber mit den bereits umgestalteten Bereichen als gleichwertig anzusehen. Dazu gehören die Straßenzüge wie z. B.: - Schlossermauer, - Bei St. Ursula (Südabschnitt), - Zwerchgasse, - Afragässchen, - Schwibbogenmauer und - Beim Schnarrbrunnen. Diese Straßen sollen mittelfristig zu verkehrsberuhigten Bereichen um-gestaltet werden und sind deshalb auch entsprechend festgesetzt. Die Umgestaltung kann aber nur im Rahmen grundlegender Erneuerungen oder im Rahmen von Sonderprojekten / Zuschussmaßnahmen erfolgen, weil derzeit hierfür keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

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Darüber hinaus soll im Rahmen der Sanierung die Spitalgasse zum ver-kehrsberuhigten Geschäftsbereich umgestaltet werden. Grundlage hier-für ist der Grundsatzbeschluss mit der Drucksachen-Nummer (Drs. - Nr.) 98/00298. Da die Spitalgasse zumindest in den Hauptverkehrszeiten eine Verkehrsfrequenz von über 100 KfZ pro Stunde und Richtung aufweist, scheidet ein Ausbau zum verkehrsberuhigten Bereich aus. Der Ausbau zum verkehrsberuhigten Geschäftsbereich soll mit uneingeschränkten Fahrbeziehungen in beide Richtungen erfolgen. Um die erwünschte Verkehrsberuhigung zu erreichen, sind an einigen sensiblen Stellen neben der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung (Zwischen Milchberg und am Eser 20 km/h) bauliche Maßnahmen zur Senkung des Durchgangsverkehrs vorgesehen. Betroffen hiervon sind vor allem die Ein- und Ausfahrten zur Spitalgasse sowie der Platz am Eingang vor dem Marionettentheater.

D.4.3. Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser erfolgt über bestehende Leitungsnetze.

D.4.4. Immissionsschutz Das Plangebiet ist von stark belasteten Straßen umgeben. Einzelne stark frequentierte Straßen durchqueren auch das Plangebiet. Demzufolge sind in den Randbereichen und zum Teil innerhalb des Plangebietes hohe Lärmwerte und auch hohe Schadstoffbelastungen vorhanden.

Eine Beschreibung des Ist - Zustandes mit den von der Stadt Augsburg geplanten Verbesserungen wurde im Umweltbericht (siehe D.5.2.2) vor-genommen. Festsetzungen zum Schallschutz sind in dem einfachen BP nicht erforderlich. Der Immissionsschutz soll im Vollzug geregelt werden. Mit dem überwiegenden Ausschluss von weiteren Schank- und Speis-wirtschaften, sowie dem vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstät-ten, Bordellen, bordellartigen Betrieben, Wohnungsprostitution, Garten-baubetrieben und Tankstellen sowie durch Beschränkung neuer nicht störender Schank- und Speisewirtschaften auf das Unter- und Erdge-schoss wird einer Verschlechterung der Immissionssituation vorgebeugt. Immissionen, die z.B. durch den Betrieb von Schank- und Speisewirt-schaften verursacht werden, müssen ordnungsrechtlich /immissions-schutzrechtlich im Vollzug geregelt werden.

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D.4.5. Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen, insbesondere Planungsschadensansprüche aus den §§ 39 ff. BauGB sind nicht zu erwarten. Anfallende Kosten für den zukünftigen Straßenbau, insbesondere für die Herstellung verkehrsberuhigter Bereiche, werden grundsätzlich nach der Straßenausbaubeitragssatzung, d. h. dem kommunalen Abgabengesetz (KAG) abgerechnet. Sobald die Ausgleichbeiträge in den Sanierungsge-bieten abgerechnet sind, gilt auch hier die Straßenausbaubeitragssat-zung der Stadt Augsburg, wonach anfallende Beiträge auf die Anlieger umgelegt werden.

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D.5. Umweltbericht

D.5.1. Einleitung

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Um-weltbericht beschrieben und bewertet werden. Dieser ist gemäß § 2 a BauGB als gesonderter Teil der Begründung zur Bauleitplanung beizu- fügen. Grundsätzlich handelt es sich hier um einen bestandssichernden ein- fachen BP, der die Umweltbelange und die überwiegenden Schutz- güter kaum tangiert. Neben den Erkenntnissen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden auch die Ergebnisse der erneuten Beteiligung eingearbeitet. Der Umweltbericht wurde durch die Auswertung eingegangenen Stellungnahmen und nachfolgenden Abstimmungen vervollständigt.

D.5.1.1. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele der Planung Siehe hierzu Kapitel D.1 „Anlass der Planung“ und D.4. „ Ziele der Pla-nung, Planungskonzept und wesentliche Auswirkungen der Planung“.

D.5.1.2. Darstellung der im Fachrecht festgelegten Umweltziele und deren Berücksichtigung

Für das betreffende Gebiet sind gegenwärtig im Fachrecht in den Be- reichen Naturschutz, Denkmalschutz, Sanierungsziele, Landschaftsplan und der europäischen Wasserrahmenrichtlinie verbindlich zu beachtende Umweltziele festgelegt. Siehe hierzu Kapitel D.2 „Beschreibung des Planbereiches“, D.3. „Planungsrechtliche Ausgangssituation“ und D.4. „Ziele der Planung, Planungskonzept und wesentliche Auswirkungen der Planung“.

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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445

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D.5.2. Beschreibung und Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen D.5.2.1. Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen

Umweltzustandes Siehe hierzu Kapitel D.2 „Beschreibung des Planbereiches“. Im Gebiet besteht eine Lärmvorbelastung, insbesondere verursacht durch Verkehrs- und Gewerbelärm, in den Sommermonaten auch durch Außenbewirtung und gelegentliche Freiluftveranstaltungen. Auch Schad-stoffbelastungen sind vorhanden. Der Planbereich liegt in der Augsbur-ger Umweltzone. Ziel ist die Reduzierung von Feinstaubbelastung und Stickstoffdioxid. Im Plangebiet befinden sich offene Gewässer (Lechkanäle, Stadtgraben). Wasserwirtschaftliche Vorgaben sind der Wasserrahmenrichtlinie zu ent-nehmen. Die Gewässer befinden sich in einem geschützten innerstädti-schen Grünbestand, der den Bereich des Altstadtringes umfasst. . Denkmalpflegerische Aspekte innerhalb des Planbereiches sind insofern betroffen, als das gesamte Gebiet im Ensemble Altstadt Augsburg liegt und einzelne Gebäude Bestandteil der Bayerischen Denkmalliste sind.

D.5.2.2. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung und Nichtdurchführung der Änderung

Bei der vorgesehenen Sicherung des gesamten überplanten Areals für eine überwiegende Wohn- und teilweise gemischte Nutzung könnte es ohne den Ausschluss bestimmter Nutzungen im Plangebiet zu städtebau-lichen Fehlentwicklungen und einem „Trading-Down-Effekt“ kommen, der die vorhandene Wohnnutzung in Mitleidenschaft zieht und die Sanie-rungsziele unterläuft. Bei Nichtdurchführung der Planung wären zusätzli-che Beeinträchtigungen der Wohnruhe durch Schank- und Speisewirt-schaften, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Bordelle zu befürchten. Eine Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ist nur teilweise erfor-derlich, da die einzelnen Schutzgüter durch die Planung (Regelung von Schank- und Speisewirtschaften) nicht negativ betroffen sind. Es ergeben sich lediglich Veränderungen hinsichtlich des Schutzgutes Mensch. Än-derungen der anderen Schutzgüter ergeben sich bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung nicht.

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Schutzgut Mensch Beurteilungsgegenstand für das Schutzgut Mensch sind die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sowie die Erholungs- und Freizeitfunktionen ei-nes Gebietes. Das Plangebiet in der Augsburger Unterstadt ist von unter-schiedlichen Verkehrsflächen (Straßen und Plätze, verkehrsberuhigte Be-reiche, Geh- und Radwege) geprägt. An diesen Verkehrsflächen liegen angrenzend überwiegend Wohnhäuser, die im Erdgeschoß vor allem durch Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen genutzt werden, sowie für Ausbildung und Erziehung, Museen, Galerien und Verwaltung. Das Plangebiet hat trotz der teilweisen bestehenden Vorbelastung durch verkehrs- und nutzungsbedingte Immissionen – eine hohe Bedeutung für die Wohnfunktion. Das traditionsreiche Lech- und Ulrichsviertel hat außerdem aufgrund sei-ner Geschichte als großes Handwerkerquartier zwischen den im Mittelal-ter ausgebauten Lechbächen, seines Stadtbildes und der besonderen Atmosphäre große Bedeutung als Versorgungs- und Einkaufsbereich für Anwohner und Besucher. Nach der Sanierung der Altstadt zur 2000- Jahrfeier im Jahr 1985 und später durch das Fußgängerleitsystem zur City-Galerie am Vogeltor er-fuhr das Gebiet weiter an Bedeutung. Bei Nichtdurchführung der Planung werden zusätzliche Belastungen für die Anwohner durch Emissionen aus dem Betrieb weiterer Schank- und Speisewirtschaften verursacht. Mit weiteren Ausnahmen wäre zu rech-nen, weil Ausnahmen vom BP Nr. 444 erteilt werden müssen. Bei Durchführung der Planung ist eine neue verlässliche verbesserte Rechtsgrundlage für den Vollzug gegeben. Luftschadstoffsituation und Lärmimmissionen: Da sich aus der Planung keine Veränderungen des Verkehrs ergeben, wird hier lediglich der Ist - Zustand der Lärm- und Schadstoffsituation be-schrieben: Das Plangebiet wird von den stark belasteten Straßen Leonhardsberg, Mittlerer und Oberer Graben, Forsterstraße, Remboldstraße, Rote-Torwall-Straße und Eserwallstraße am Rande tangiert, sowie durch die Straßen Milchberg/Margaretenstraße, Predigerberg/Am Schwall und Bar-füßerstraße durchquert. Von diesen Straßen gehen erhebliche Emissio-nen durch den Straßenverkehr und z. T. durch Straßenbahnbetrieb aus. Zur Analyse der Belastungssituation liegen dem Umweltamt das LLIS aus dem Jahr 2009 sowie die strategische Lärmkartierung aus der Lärmakti-onsplanung mit Stand 2006 vor. Bei der Aktualisierung der Luftschad-stoffbelastung wurden außerdem die Einführung der Umweltzone mit Stufe 2 und das Lkw-Durchfahrtsverbot bereits berücksichtigt.

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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445

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Luftschadstoffe Die aufgeführten Belastungswerte sind bei den Luftschadstoffen mit den Grenzwerten der 39. BImSchV zu vergleichen. Diese betragen sowohl für den Feinstaub (PM10) als auch für Stickstoffdioxid (NO2) jeweils 40 µg/m³ im Jahresmittelwert. Weiterhin ist beim Feinstaub davon auszugehen, wenn ein Jahresmittelwert von 30 und mehr µg/m³ vorliegt, dass dann die erlaubte Überschreitungshäufigkeit des zulässigen Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ an bis zu 35 Tagen je Jahr nicht eingehalten werden kann. Demnach ist beim Feinstaub am Leonhardsberg, Mittlerer und Oberer Graben sowie Milchberg an mehr als 35 Tage je Jahr eine Überschrei-tung des zulässigen Tagesmittelwertes zu erwarten. Bei Stickstoffdioxid ist am Leonhardsberg und am Mittleren und Oberen Graben von Über-schreitungen auszugehen. Zur Reduzierung der Schadstoffbelastung wurde vom Freistaat Bayern ein Luftreinhalte- / Aktionsplan (LRP/AP) erlassen. Darin sind neben den bereits erwähnten Maßnahmen Umweltzone und Lkw-Durchfahrtsverbot, die in den berechneten Werten z. T. schon berücksichtigt sind, eine Viel-zahl weiterer Maßnahmen festgesetzt, die kurz- und mittelfristig eine Verbesserung erbringen sollen. Der Schwerpunkt liegt hier insbesondere im Ausbau und der Verbesserung des ÖPNV-Angebotes, um umwelt-freundliche Mobilität zu fördern. Die gesetzliche Verpflichtung, Überschreitungen der Schadstoffgrenzwer-te zu vermeiden bzw. die Dauer von Überschreitungen zu minimieren, wird durch den LRP/ AP derzeit erfüllt. Die weitere Entwicklung der Schadstoffwerte wird durch die innerstädtischen Messstationen des Lan-desamtes für Umwelt und durch Beobachtung der Verkehrsbelastung verfolgt. Lärmbelastung Je nach Gebietscharakter ist nach der DIN 18005 für den Verkehrslärm die Einhaltung folgender Orientierungswerte anzustreben: Allgemeine Wohngebiete tags 55 dB(A) nachts 45 dB(A) Mischgebiete tags 60 dB(A) nachts 50 dB(A) Diese Orientierungswerte werden an den Gebäuden im Plangebiet ent-lang aller wesentlichen Straßen z. T. massiv überschritten. Im innerstäd-tischen Bereich kommen regelmäßig keine aktiven Schallschutzmaß-nahmen wie Schallschutzwände in Betracht. Daher werden zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse meistens passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern an schützenswerten Räumen erforder-lich.

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Aus der vorliegenden Planung selbst entstehen trotz der hohen Lärmbelas-tung keine Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen. Es bleibt aber die Auf-gabe der Stadt Augsburg, Verbesserungen durch mittel- und langfristige Maßnahmenplanungen anzustreben.

Hierzu wurde aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach dem BImSchG ein Lärmaktionsplan (LAP) ausgearbeitet, der seit Mai 2010 für die Verwaltung verbindlich eingeführt ist. Neben den Verbesserungen der Verkehrsinfra-struktur, durch Bau von Entlastungs- oder Umgehungsstraßen und Ausbau des ÖPNV-Angebotes, wie dies schon im Gesamtverkehrsplan festgelegt wurde, und den hierzu ergänzenden Maßnahmen des LRP/AP, sollen im LAP folgende weitere Maßnahmen zukünftig ergriffen werden:

• Bei anstehenden Straßenarbeiten soll zukünftig der Einbau lärmarmer Straßenbeläge geprüft werden. Pflaster darf nur in verkehrsberuhigten Bereichen wieder eingesetzt werden. • In Bereichen, in denen auch aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht einer Reduzierung der maximal zulässigen Geschwindigkeit nichts ent- gegensteht, wird die zulässige Maximalgeschwindigkeit insbesondere für den Nachtzeitraum geprüft. • Insbesondere in Bereichen mit besonders hohen Lärmbelastungen wird überprüft, ob die Häufigkeit der Verkehrsüberwachung erhöht werden kann. In Einzelfällen wird die Einrichtung von stationären Verkehrsüber- wachungsgeräten überprüft.

Außerdem sind zur Reduzierung von Straßenbahngeräuschen bauliche und technische Maßnahmen, wie z.B. Kurvenschmiereinrichtungen, vorgesehen. Schließlich wurde in den Jahren 2009 und 2010 mit Mitteln des Konjunktur-paketes II der Bundesregierung und des Freistaates Bayern ein Schallschutz-fensterprogramm durchgeführt, wobei an den höchstbelasteten Straßen in Wohn- und Schlafräumen der Einbau von Schallschutzfenstern, schallge-dämmten Rollladenkästen und Lüftungseinrichtungen gefördert wird. Im Planbereich waren von diesem Programm der Leonhardsberg, Mittlerer und Oberer Graben sowie der Milchberg begünstigt. Durch die ebenfalls derzeit anstehenden innerstädtischen Verkehrsplanun-gen können sich erhebliche Veränderungen ergeben. Insgesamt ist dabei das Ziel der Stadt Augsburg, Durchgangsverkehre zu reduzieren.

Somit kann in diesem Bebauungsplan lediglich auf die derzeitigen Belastun-gen hingewiesen werden. Gebäude- und Wohnungsbesitzern wird empfoh-len, bei Umbauten oder Austausch von Fenstern die Lärmbelastung zu be-rücksichtigen und ausreichende Dämmmaße vorzusehen. Die konkrete Lärmbelastung einzelner Gebäude kann beim Umweltamt erfragt werden.

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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445

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Die Lärmbelastung kann auch adressengenau bis zu einem Darstellungs-maßstab von 1:2.500 der aktiven Lärmkarte unter www.laermkarten.de/augsburg entnommen werden

Durch den überwiegenden Ausschluss von weiteren Schank- und Speise-wirtschaften, den gänzlichen Ausschluss von Vergnügungsstätten, Garten-baubetrieben und Tankstellen, Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution im Plangebiet ist langfristig mit weniger Lärm zu rechnen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Abgesehen von Gehölzbeständen in einigen Innenhöfen befindet sich ein zusammenhängender Vegetationsbestand in den Wallanlagen im Bereich des Altstadtringes entlang des Stadtgrabens zwischen Rote-Torwall-Straße und Oberem Graben. Der innerstädtische Grüngürtel, der sog. Altstadtring genießt besonderen Schutz. Die faunistischen und floristischen Lebensräume werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Die Wallanlagen Am Roten Tor und entlang des Stadt-grabens werden durch die Planung nicht berührt, da im Bebauungsplan die Zulässigkeit von weiteren Schank- und Speisewirtschaften überwiegend und der Ausschluss von Vergnügungsstätten, Gartenbaubetrieben und Tankstel-len, Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution zukünftig gänzlich ausgeschlossen wird. Im Plangebiet sind keine FFH-Gebiete und europäischen Vogelschutzgebiete gemeldet. Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnatur-schutzgesetzes oder Art. 13 d des BayNatSchG bestehen innerhalb des Plan-bereiches ebenfalls nicht. Im Südosten des Plangebietes sind in der Stadtbiotopkartierung Augsburg die Biotope (A-1405-001, A-1407-001 bis A-1407-006, A-1408-001, A-14009-001 sowie A-1410-001 und -002) erfasst. Es handelt sich hier um verschiede-ne Qualitäten von Biotopen, um z. T. 150 Jahre alte Baumbestände (Buche, Esche, Kastanie, Ahorne u. a.), parkartige / feldgehölzartige Bereiche sowie Rasenflächen im heute trockenen Stadtgraben. Ausgehend von den vorhandenen Vegetations- und Nutzungsstrukturen sind Vorkommen geschützter Tierarten aus den Artengruppen der Vögel, und der Fledermäuse im Plangebiet anzutreffen. Die Rote-Torwall-Anlagen dienen sowohl als Quartier als auch als Jagdhabitat. Bei Nichtdurchführung / Durchführung der Planung würden sich für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt keine neuen Auswirkun-gen ergeben. Eine spezielle artenrechtliche Prüfung ist nicht erforderlich, weil in Lebensräume nicht eingegriffen wird. Bei Durchführung der Planung werden die Lebensräume als Bestandsflächen dauerhaft gesichert. Die Baumschutzverordnung der Stadt Augsburg bleibt für das gesamte Pla-nungsareal bindend.

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„Östlich der Maximilianstraße/ Lech-/ Ulrichsviertel“

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Schutzgut Boden Für den Großteil des Plangebietes liegt bereits eine intensive bauliche Nut-zung mit einem hohen Versiegelungsgrad vor, so dass grundsätzlich von einem erheblich anthropogen überprägten Bodengefüge auszugehen ist. Darüber hinaus führten die Bombardierungen während des Zweiten Welt-krieges zu künstlichen Auffüllungen, die ebenfalls einen weitgehend gestör-ten Bodenaufbau zur Folge haben.

Als natürlicher Bodentyp ist im Plangebiet von flachgründiger Braunerde auszugehen. Infolge der vorliegenden anthropogenen Überprägung ist die-ser natürlich anstehende Boden im Planareal bereits deutlich verändert. Die Regenerationsfähigkeit der unter den teilweise offen verfugten Pflaster-flächen liegenden Böden ist nur gering, da es sich um unbelebte Böden (oh-ne die hierzu erforderlichen Mikroorganismen) handelt. Demzufolge werden Einschwemmungen über das versickernde Niederschlagswasser im Boden eingelagert. Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine besonderen Hinweise auf Alt-lasten / Kampfmittel im Plangebiet vor. Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich infolge des bereits nahezu vollflächig versiegelten Planareals mit anthropogen überprägten Böden, kei-ne anderen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden einstellen, als bei Durchführung der Planung. Nachdem im Plangebiet bereits vor der aktuellen Planung Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt sind bzw. zulässig waren und neue Eingriffe nicht vorgesehen sind, ist kein naturschutzrechtlicher Aus-gleich erforderlich. Schutzgut Wasser Im Plangebiet bestehen Oberflächengewässer wie Stadtgraben und Lech- kanäle. Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Entsprechend den Darstellungen der Grundwasserkarte der Stadt Augsburg liegt der höchste Grundwasserstand im Süden bei ca. 475 m, im Norden bei ca. 473 m ü. NN. Die Geländehöhen liegen im bebauten Bereich zwischen ca. 482 m und 477 m ü. NN. Infolge der bereits vorhandenen nahezu vollständigen Versiegelung des Plangebietes, kann davon ausgegangen werden, dass durch die geplanten Maßnahmen (z. B. Straßenbau) keine Auswirkungen auf den Grundwasser-körper ausgelöst werden. Die zahlreichen Bäche bleiben unverändert. Für die Nichtdurchführung und Durchführung der Planung sind für das Schutz-gut Wasser demzufolge identische Auswirkungen zu erwarten. An den vor-handenen Gewässern sind ökologische Verbesserungsmaßnahmen hinsicht-lich der Vorgaben aus der Wasserrahmenrichtlinie zulässig.

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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445

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Schutzgut Luft/Klima Hinsichtlich der lufthygienischen Auswirkungen der Planung wird auf die Auswirkungen zum Schutzgut Mensch verwiesen. Stadtklimatologisch muss aufgrund der hohen Bau- und Versiegelungsdich-te im gesamten Plangebiet im Sommer von einer starken Erwärmung ver-bunden mit einer ausgeprägten lokalen Thermik ausgegangen werden. Lokale Entlastungen sind im Bereich des östlichen Endes der Margareten-straße und in den Wallanlagen Am Roten Tor gegeben, da diese Grünstruk-turen im Bereich des Stadtgrabens lokalklimatisch wirksam sind und damit zur Staubfilterung oder zur Abkühlung in den Abend- und Morgenstunden beitragen. Grundsätzlich wirkt sich der Altstadtring positiv auf das Bioklima aus, da dadurch der Luftaustausch und die Abkühlung / Verfrachtung der Luft-schadstoffe begünstigt wird. Demgegenüber wird das Bioklima innerhalb des Plangebietes im Bereich der Straßenzüge Barfüßerstraße und insbesondere Margartenstraße - Milchberg negativ eingestuft, da die engen Straßenräume mit hoher Ver-kehrsbelastung hier nur schlecht durchlüftet werden können. Für die Nichtdurchführung und Durchführung der Planung sind für das Schutzgut Klima keine Auswirkungen zu erwarten. Eine Verbesserung ergibt sich durch die dauerhafte Sicherung der Grünbestände im Bereich des Alt-stadtringes. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Das Plangebiet ist Teil des Ensembles Altstadt, das den gesamten histori-schen Stadtraum der ehemaligen Freien Reichsstadt Augsburg umfasst. Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet eine Vielzahl in die Bayerische Denkmalliste eingetragener Einzeldenkmale und Bodendenkmäler. Bauliche Eingriffe in die bestehende zum Teil denkmalgeschützte Gebäude-substanz bzw. die sonstigen vorhandenen Einzeldenkmäler und Kulturgüter (diverse Brunnen, etc.) sind mit der Planung nicht verbunden. Diesbezüglich sind keine negativen Auswirkungen bei Durchführung der Planung zu erwarten. Nachteilige Auswirkungen auf Sachgüter (z. B. bestehende Infrastrukturan-lagen) sind bei Durchführung als auch bei Nichtdurchführung der Planung nicht zu erwarten. Schutzgut Orts- und Landschaftsbild Das Orts- und Landschaftsbild im Plangebiet wird durch die vorhandenen Verkehrs- und Platzflächen sowie die angrenzende historische Bebauung geprägt. Durch die Planung werden die ortsbildprägenden Strukturen nicht verändert.

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„Östlich der Maximilianstraße/ Lech-/ Ulrichsviertel“

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Wechselwirkungen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, bei denen relevante Aus-wirkungen durch die Planung zu erwarten wären, sind nicht ersichtlich.

D.5.2.3. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

Es sind die unter D.5.2.2 aufgeführten Maßnahmen vorgesehen und er-forderlich. Sie beziehen sich nicht allein auf das BP –Verfahren oder wer-den durch den BP ausgelöst. Vielmehr beziehen sie sich auf die Altstadt insgesamt. Darüber hinaus sind keine Maßnahmen geplant.

D.5.2.4. Planungsalternativen Im Rahmen der Planung sind Umweltbelange kaum betroffen. Alternati-ven zur Regelung von Schank- und Speisewirtschaften und den weiteren Ausschlüssen würden kaum Änderungen in Bezug auf die Umweltbelan-ge mit sich ziehen. Es handelt sich um einen bestandssichernden Be-bauungsplan.

D.5.3. Zusätzliche Angaben D.5.3.1. Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren und Hinweise

auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Für die überschlägige Beurteilung der Umweltsituation wurden folgen-den Unterlagen herangezogen: - Lärm- und Luftschadstoff-Informationssystem (LLIS) von 2009, - Lärmaktionsplan (LAP) von 2010, - Luftreinhalte- Aktionsplan (LRP/AP) von 2009, - Biotopkartierung Stadt Augsburg, - Bayerische Denkmalliste, - Maßnahmen der Umweltzone , Stufe 2. Zudem wurden die Stellungnahmen folgender Fachbehörden berücksich-tigt: - Untere Denkmalschutzbehörde, Schreiben vom 10.07.2009; - Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 31.07.2009, 12.07.2010 und vom 15.12.2010; - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 14.09.2010, - Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen, Schreiben vom 14.09.2010 und 24.01.2011

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Darüber hinaus liegen keine Hinweise auf fehlende Kenntnisse vor, die das Auftreten zusätzlicher oder unerwarteter Umweltauswirkungen be-fürchten ließen.

D.5.3.2. Beschreibung der geplanten Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Es ist kein Monitoring vorgesehen und erforderlich.

D.5.3.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Vorrangiges Ziel der Planung ist es tragfähige Regelungen zu Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten durch den weitestge-henden Ausschluss von neuen Schank- und Speisewirtschaften sowie den vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten über eine weitge-hende Festschreibung des aktuellen Bestandes zu treffen, um Konflikten mit der bestehenden Wohnnutzung entgegenzutreten. Die bisher vorhandenen Nutzungen wie Dienstleistungen, Einzelhandel, Verwaltung und Wohnen sollen gestärkt und gesichert werden. Daneben sollen die Wohnbedürfnisse der städtischen Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen gesichert werden. Es handelt sich um einen bestandssichernden BP, der die Sanierungsziele sichert und u. a. in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung kein zusätz-liches Baurecht festsetzt. Mit dem vorliegenden Umweltbericht werden die mit der Planung ver-bundenen Auswirkungen dargestellt und bewertet. Durch den Bebauungsplan sind keine wesentlichen oder negativen um-weltrelevanten Veränderungen zu erwarten.

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„Östlich der Maximilianstraße/ Lech-/ Ulrichsviertel“

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E. Anlagen

E.1. Luftbild

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E.2. Planungsrechtliche Ausgangssituation E.2.1. Beiplan „Aufhebungsbereich der Bebauungspläne Nr. 444 und Nr. 411“

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„Östlich der Maximilianstraße/ Lech-/ Ulrichsviertel“

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E.2.2. Beiplan „Zu ändernde Bebauungspläne“

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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445

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E.2.3. Beiplan „Aufzuhebende Baulinienpläne“

Legende:

Umgriff Bebauungsplan Nr. 445

Rechtsverbindliche Baulinienpläne

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„Östlich der Maximilianstraße/ Lech-/ Ulrichsviertel“

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Plan- nummer

Bezeichnung Rechtskraft (durch Regierungs-

bescheid) BLP001 Project für die Einengung

des Mittleren Grabens mit Bestimmung der Baulinien auf der westlichen Seite desselben

08.04.1863

BLP007 Mittlerer Graben 06.05.1867 BLP042 Terrain von der Hühnerstraße

bis zum Rothenthorwall 29.12.1882

BLP053 Baumgartengäßchen und dem Kappelberg

30.11.1886

BLP076 Nördlich und südlich der Münchener Bahnstrecke zwischen der Stettenstraße, von der Tannstraße und Haunstetterstraße

16.11.1890

BLP078 Strassen an der Vogelmauer und am Kappenzipfel (Ergänzung am

30.04.1891 03.06.1891)

BLP080 Industriegebiet südöstlich der Altstadt (Schleifenstraße)

23.10.1961

BLP091 Strecke des "Vorderen Lech" und zwar von Haus Nr. 461 bis 470

25.11.1892

BLP105 Bismarck-Straße 11.09.1895 BLP112 Straße am Eser, beziehungs-

weise für die Eserwallstraße 17.08.1896

BLP132 Vor dem Roten-Thor-Wall 19.09.1898

BLP138 Anwesen Litra A Hs Nr. 310, 311, 312, & 373-376 wie für eine Verbindung vom Rabenbad zur Remboldstraße

15.03.1899

BLP153 Unterer Brunnenlech

18.05.1900

BLP159 Verbreiterung der Wagenhals- straße zwischen der Seldstraße und der Provinostraße und für eine neue Straße zwischen der Wagenhalsstraße und der Raunerstraße

19.07.1901

BLP166 Neuer Straßenzug entlang des bestehenden Alleeweges über die Vierzigerwiesen u. für zwei neue Querstraßen daselbst

22.12.1901

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BLP173 Anwesen Lit. A, Nr. 268, 269,

270, 271 an der Spitalgasse 10.02.1903

BLP294 Remboldstraße 07.05.1914 BLP382 Durchbruchstraße östlicher

Teil: Karolinenstraße – Jakober- straße

29.04.1952

BLP389 Perlachberg und Barfüßer- straße

26.11.1953

BLP394 Verlegung der Friedberger Straße von der Theodor-Wiedemann-Straße in west- licher Richtung über die Haunstetter- u. Eserwallstraße zum Kaiserplatz

29.09.1954

BLP411 Burgergäßchen – Karolinen- straße – Leonhardsberg – Hinter der Metzg

02.11.1960

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„Östlich der Maximilianstraße/ Lech-/ Ulrichsviertel“

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E.2.4. Beiplan „Sanierungsgebiete“

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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 445

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F. Verfahrensvermerke

Aufstellungsbeschluss 25.06.2009

Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 27 03.07.2009

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

vom mit

06.07.2009 07.08.2009

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 29.06.2009

Billigungs- und Auslegungsbeschluss 28.10.2010

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt Nr. 45/2010 12.11.2010

Benachrichtigung und erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 12.11.2010

Öffentliche Auslegung

vom mit

22.11.2010 23.12.2010

Satzungsbeschluss 24.03.2011

Mitteilung der Würdigung der Stellungnahmen durch den Stadtrat an die Verfasser 28.03.2011

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„Östlich der Maximilianstraße/ Lech-/ Ulrichsviertel“

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G. Weitere Verfahrensvermerke

Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung, der Zeichener-klärung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 17.02.2011 wird hiermit ausgefertigt.

Inkrafttreten / Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 13 / 14 am 08.04.2011