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1 Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzver- sicherung mit erweiterten Leistungen (17L36, Stand 10/2018) Inhaltsverzeichnis: §1 Welche Leistungen erbringen wir? ................................................................................................................................ 2 §2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?............................................................................................. 3 §3 Was gilt bei einer Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss? ........................................................................................... 5 §4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? ................................................................................. 5 §5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? .............................................................................................. 6 §6 Wie unterstützen wir Sie, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? ............................................... 7 §7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? ................................................................................ 7 §8 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? ...................................................................................................... 7 §9 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung?.................................................. 8 § 10 Welche Besonderheiten gelten für die Überschussbeteiligung? .................................................................................... 8 § 11 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? ............................................................................................................. 9 § 12 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich? .............................. 10 § 13 Welche Überbrückungsmöglichkeiten bestehen bei Zahlungsschwierigkeiten?........................................................... 12 § 14 Ist der Versicherer zu einer Anpassung des Beitrags berechtigt? ............................................................................... 12 Anlage Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Kündigung und Beitragsfreistellung Ihres Vertrages .................... 13 BL die Bayerische Lebensversicherung AG B 571148 (08.19)

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Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung mit erweiterten Leistungen

(17L36, Stand 10/2018)

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir? ................................................................................................................................ 2

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? ............................................................................................. 3

§ 3 Was gilt bei einer Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss? ........................................................................................... 5

§ 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? ................................................................................. 5

§ 5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? .............................................................................................. 6

§ 6 Wie unterstützen wir Sie, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? ............................................... 7

§ 7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? ................................................................................ 7

§ 8 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? ...................................................................................................... 7

§ 9 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung? .................................................. 8

§ 10 Welche Besonderheiten gelten für die Überschussbeteiligung? .................................................................................... 8

§ 11 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? ............................................................................................................. 9

§ 12 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich? .............................. 10

§ 13 Welche Überbrückungsmöglichkeiten bestehen bei Zahlungsschwierigkeiten? ........................................................... 12

§ 14 Ist der Versicherer zu einer Anpassung des Beitrags berechtigt? ............................................................................... 12

Anlage

Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Kündigung und Beitragsfreistellung Ihres Vertrages .................... 13

BL die Bayerische Lebensversicherung AG B 571148 (08.19)

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Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung mit erweiterten Leistungen

(17L36, Stand 10/2018)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

für die von Ihnen zu Ihrer Hauptversicherung eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) gelten die nachfol-genden Bedingungen. Mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner.

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

Unsere Leistung bei Berufsunfähigkeit

(1) Wird die versicherte Person (das ist die Person, auf derenBerufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist) wäh-rend der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherungberufsunfähig (sieh § 2 Absatz 1), erbringen wir folgendeLeistungen:

a) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht fürdie Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zu-satzversicherungen (Beitragsbefreiung), längstensfür die vereinbarte Leistungsdauer.

b) Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente(Rentenzahlung), wenn diese mitversichert ist, längs-tens für die vereinbarte Leistungsdauer.

c) bei Einschluss der Option Leistungsdynamik der BU-Rente:Wurde eine planmäßige Erhöhung der BU-Rente imLeistungsfall (Leistungsdynamik) vereinbart, wirdwährend der Berufsunfähigkeit die vor Eintritt der Be-rufsunfähigkeit versicherte BU-Rente unabhängigvon den jeweils festgesetzten Überschussanteilsät-zen (vgl. § 10) jährlich um den hierfür vereinbartenProzentsatz erhöht. Die Erhöhung der Rente erfolgtjeweils zum Versicherungsjahrestag.

(2) Diese Leistungen werden längstens für die vereinbarteLeistungsdauer erbracht. Mit Leistungsdauer wird derZeitraum bezeichnet, bis zu dessen Ablauf eine währendder der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längs-tens gewährt wird. Die Versicherungsdauer ist der Zeit-raum, innerhalb dessen Versicherungsschutz besteht.

Unsere Leistung bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebe-dürftigkeit

(3) Wird die versicherte Person während der Versicherungs-dauer dieser Zusatzversicherung berufsunfähig infolgePflegebedürftigkeit (vgl. § 2 Absatz 13 bis 16), ohne dassBerufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 11 vor-liegt, erbringen wir dennoch die Versicherungsleistungengemäß Absatz 1, auch wenn der Grad der Berufsunfähig-keit unter 50 % liegt.

Weitere Regelungen zu unseren Leistungen

(4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlungentsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfä-higkeit eingetreten ist. Sie müssen uns die Berufsunfähig-keit in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail) mitteilen.

(5) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlungendet,

- wenn Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingun-gen nicht mehr vorliegt,

- bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit spä-testens, wenn die Pflegebedürftigkeit unter das Aus-maß von einem Pflegepunkt sinkt (vgl. § 2 Absatz 14und 15),

- wenn die versicherte Person stirbt oder

- bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.

Erlischt der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Renten-zahlung vor Ablauf der Versicherungsdauer, besteht wie-der Versicherungsschutz in Höhe der vor Eintritt der Be-rufsunfähigkeit versicherten Rente.

Einschluss der Option Leistungsdynamik

(6) Bei Einschluss der Leistungsdynamik besteht mit Wegfallder Leistungspflicht Versicherungsschutz in der Höhe,wie er im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls be-standen hat. Rentenerhöhungen, die während der Leis-tungspflicht eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt.Sie können jedoch in Textform verlangen, die währenddes Leistungsbezugs erfolgten Erhöhungen aus der ga-rantierten Rentensteigerung gegen Mehrbeitrag mitzu-versichern. Der Mehrbeitrag wird nach anerkannten Re-geln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungs-grundlagen für die Beitragskalkulation des bestehendenTarifs neu ermittelt. Der Antrag muss innerhalb einer Fristvon einem Monat nach der Einstellungsmitteilung bei unseingegangen sein.

(7) Wird nach Ablauf der Versicherungsdauer eine Berufsun-fähigkeit angezeigt, die vor Ablauf der Versicherungs-dauer eingetreten ist, entsteht ein Leistungsanspruch ausder Zusatzversicherung, sofern die Leistungsdauer nochnicht abgelaufen ist. Entsprechendes gilt für den Fall,dass eine innerhalb der Versicherungsdauer fällig gewor-dene Leistung infolge Wegfalls der Leistungsvorausset-zung erloschen ist und nach Ablauf der Versicherungs-dauer eine erneute Berufsunfähigkeit angezeigt wird, dieihren Ursprung in der ersten Berufsunfähigkeit hat. DerAnspruch auf Versicherungsleistungen entsteht zu demunter Absatz 4 genannten Zeitpunkt.

(8) Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungs-pflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter ent-richten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung derLeistungspflicht zurückzahlen. Auf Antrag werden wirIhnen diese Beiträge bis zur endgültigen Entscheidungüber die Leistungspflicht stunden und hierfür keine Stun-dungszinsen erheben.Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen,sind die gestundeten Beiträge nachzuzahlen. Die gestun-deten Beiträge können durch eine Vertragsänderung o-der durch eine Verrechnung mit einem Guthaben odervorhandenen Überschüssen ausgeglichen werden. AufAntrag können die gestundeten Beiträge auch zinslos inRaten über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gezahltwerden.

(9) Der Versicherungsschutz besteht weltweit.

(10) Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus.

(11) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an denBewertungsreserven (siehe § 10).

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§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingun-gen?

Berufsunfähigkeit

(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person(das ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versi-cherung abgeschlossen ist) infolge Krankheit, Körperver-letzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind,voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außer-stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohnegesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nichtmehr zu mindestens 50 % ausüben kann und auch keineandere Tätigkeit konkret ausübt (konkrete Verweisung),die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Auf eine abstrakte Verweisung verzichten wir.

Ein Berufswechsel ist uns nicht anzuzeigen. Es genügt,wenn uns ein Berufswechsel nach Anzeige eines einge-tretenen Versicherungsfalls im Rahmen der dann abzu-gebenden Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufsbekannt wird (siehe § 5 Absatz 1 c)).

Konkret ausgeübte Tätigkeit

Übt die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret aus, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Eine der bis-herigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit darf keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und auch hinsichtlich der Vergütung und Wert-schätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Die dabei für die versi-cherte Person zumutbare Einkommenseinbuße wird von uns je nach Lage des Einzelfalls unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf eine Größe zwi-schen 15% und maximal 20% im Vergleich zum jährli-chen Bruttoeinkommen (bei Selbständigen der durch-schnittliche Gewinn vor Steuern der letzten drei Jahre) im zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchti-gung ausgeübten Beruf begrenzt. Nachdem sich die pro-zentuale Einkommensminderung unterschiedlich belas-tend auswirken kann, werden die Höhe des jährlichen Einkommens im zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Beruf und die familiären Verhältnisse (z.B. Unterhalsverpflichtungen, Alleinver-diener) bei der Vergleichsbetrachtung entsprechend be-rücksichtigt.

Selbstständige

(2) Bei Selbstständigen liegt keine Berufsunfähigkeit vor,wenn die versicherte Person als Selbstständiger ihren Tä-tigkeitsbereich in wirtschaftlich zumutbarer Weise umor-ganisieren kann. Zumutbar ist eine Umorganisation nur,wenn der versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeits-feld verbleibt und ihre Lebensstellung als Betriebsinhabergewahrt ist und die Einkommensveränderungen nach derUmorganisation nicht auf Dauer zu einer deutlichen Ver-schlechterung führen. Die dabei für die versicherte Per-son zumutbare Einkommenseinbuße wird von uns jenach Lage des Einzelfalls unter Beachtung der höchst-richterlichen Rechtsprechung auf eine Größe zwischen15% und maximal 20% im Vergleich des durchschnittli-chen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre vor Ein-tritt der Berufsunfähigkeit begrenzt. Nachdem sich dieprozentuale Einkommensminderung unterschiedlich be-lastend auswirken kann, werden die Höhe des jährlichenGewinns vor Steuern der letzten drei Jahre vor Eintritt derBerufsunfähigkeit und die familiären Verhältnisse (z.B.Unterhaltsverpflichtungen, Alleinverdiener) bei der Ver-gleichsbetrachtung entsprechend berücksichtigt.

Bei einer Betriebsgröße von bis zu fünf Mitarbeitern(hierzu zählen der Betriebsinhaber und die Beschäftigten)

verzichten wir auf eine Prüfung der Umorganisation.

Eine Umorganisation ist ausgeschlossen, wenn sie zu Lasten der Gesundheit erfolgt.

(3) Kann nicht festgestellt werden, dass die Berufsunfähig-keit voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen an-dauern wird, so gilt es als Berufsunfähigkeit von Beginnan, wenn die Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Absatz 1 tat-sächlich länger als sechs Monate angedauert hat.

Ausscheiden aus dem Berufsleben

(4) Scheidet die versicherte Person vorübergehend oderendgültig aus dem Berufsleben aus, besteht weiterhinVersicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeitgilt die zuletzt konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit derversicherten Person und die damit verbundene Lebens-stellung gemäß § 2 Absatz 1.

Auf eine abstrakte Verweisung verzichten wir.

Beamtenklausel

(5) Der Beamte im öffentlichen Dienst gilt auch dann als be-rufsunfähig, wenn er vor Erreichen der gesetzlich vorge-sehenen Altersgrenze ausschließlich infolge Krankheit,Körperverletzung oder Körperverfall aufgrund einesamtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstun-fähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.Die Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit wegen Dienst-unfähigkeit gemäß Satz 1 besteht bis zur Reaktivierung,längstens bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungs-dauer. Übt der infolge seines Gesundheitszustandes we-gen Dienstunfähigkeit vorzeitig entlassene Beamte konk-ret eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 1 aus,liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor.

(6) Die vorstehenden Regelungen zur Dienstunfähigkeit vonBeamten im öffentlichen Dienst (vgl. Absatz 5) gelten fürRichter entsprechend.

Hausfrauen/Hausmänner

(7) Die Tätigkeit von Hausfrauen bzw. Hausmännern sehenwir als Beruf an.

Auszubildende

(8) Bei Auszubildenden in einem staatlich anerkannten Aus-bildungsberuf wird bei Prüfung der Berufsunfähigkeit dermit der Ausbildung angestrebte Beruf und die damit ver-bundene Lebensstellung zugrunde gelegt.

Infektionsklausel für Human- und Zahnmediziner

(9) Berufsunfähigkeit liegt für Ärzte (Human- und Zahnmedi-ziner) auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vor-schriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfü-gung der versicherten Person verbietet, wegen einer In-fektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tä-tigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsver-bot auf einen ununterbrochenen Zeitraum von mindes-tens sechs Monaten erstreckt. Zum Nachweis des Vorlie-gens eines vollständigen Tätigkeitsverbotes ist u. a. dieVerfügung im Original oder in amtlich beglaubigter Formvorzulegen. Für Veterinärmediziner, Heilpraktiker und/o-der andere Heilbehandler und Therapeuten gilt diese Be-stimmung nicht.

Studentenklausel

(10) Wenn die versicherte Person als Student

- an einer staatlich anerkannten Universität, Fachhoch-schule oder Berufsakademie immatrikuliert ist;

- der angestrebte akademische Studienabschluss inDeutschland anerkannt ist und

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- keine berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 1ausübt, die über ein geringfügiges bzw. auf die Se-mesterferien befristetes Beschäftigungsverhältnishinausgeht,

beurteilt sich die Berufsunfähigkeit wie folgt:

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ausschließlich infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussicht-lich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu min-destens 50 % außerstande sein wird, oder sie bereits seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen zu mindes-tens 50 % außerstande war, ihr Studium fortzusetzen.

Berufsunfähigkeit bei Studenten liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die versicherte Person

- wieder ihr Studium aufnimmt oder ein anderes Stu-dium beginnt oder

- eine berufliche Tätigkeit aufnimmt, die der Lebens-stellung der versicherten Person entspricht.

Bei Studenten, die noch nicht die Hälfte der Regelstudi-enzeit nach der Studienordnung absolviert haben, wird die Lebensstellung zugrunde gelegt, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat.

Bei Studenten, die mindestens die Hälfte der Regelstudi-enzeit nach der Studienordnung absolviert haben, wird die Lebensstellung zugrunde gelegt, die mit dem erfolg-reichen Abschluss des Studiums erreicht wird.

Schülerklausel

(11) Wenn sich die versicherte Person als Schüler

- in Schulausbildung an einer staatlich anerkanntenSchule ohne speziellen Förderbedarf befindet (einspezieller Förderbedarf liegt bei Schülern vor, wennder Besuch einer Förder- oder Sonderschule odersonderpädagogische Maßnahmen z. B. aufgrund ei-ner Lernbehinderung, geistigen oder körperlichen Be-hinderung erforderlich sind) und

- weder eine abgeschlossene Berufsausbildung, nochein abgeschlossenes Studium absolviert hat,

beurteilt sich die Berufsunfähigkeit wie folgt:

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ausschließlich infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussicht-lich sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außerstande ist, am regulären Schulunterricht teilzuneh-men und auch keine andere Tätigkeit konkret ausübt (konkrete Verweisung), die ihrer Ausbildung und Erfah-rung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Berufsunfähigkeit bei Schülern liegt nicht bzw. nicht mehr vor, wenn die versicherte Person

- wieder im Rahmen ihrer Schulausbildung am regulä-ren Schulunterricht teilnimmt. Wir verzichten auf dieMöglichkeit einer abstrakten Verweisung auf eine an-dere Schulform,

- eine Berufsausbildung oder ein Studium (einschließ-lich dualer und Fern-Studiengänge) beginnt oder

- eine berufliche Tätigkeit aufnimmt. Als berufliche Tä-tigkeit gelten nicht geringfügige Beschäftigungsver-hältnisse (z. B. Minijob oder Ein-Euro-Job) oder dieAufnahme einer Tätigkeit in einer besonderen Ein-richtung für behinderte Menschen,

- ohne gesundheitlichen Anlass lediglich die Schulewechselt oder das Schuljahr wiederholt.

Berufsunfähigkeit infolge dauerhafter Erwerbsminde-rung

(12) Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, solange die ver-sicherte Person nach den Bestimmungen der DeutschenRentenversicherung oder eines vergleichbaren berufs-ständischen Versorgungsträgers ausschließlich infolgeKrankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall als voll-ständig und dauerhaft erwerbsgemindert gilt und deswe-gen unbefristet eine volle Erwerbsminderungsrente er-hält. Die versicherte Person muss bei Beginn der Renten-zahlung durch die Deutsche Rentenversicherung oder ei-nes vergleichbaren berufsständischen Versorgungswer-kes das 50. Lebensjahr vollendet haben. Ferner darf dieverbleibende Leistungsdauer höchstens noch zehn Jahrebetragen. Der Nachweis über eine Schwerbehinderung(z. B. Anerkenntnis durch ein Versorgungsamt) genügtnicht.

Hat ein Student bereits ein Studium an einer staatlich an-erkannten Universität, Fachhochschule oder Berufsaka-demie innerhalb der Europäischen Union erfolgreich ab-geschlossen, beurteilt sich die Frage der Berufsunfähig-keit nicht mehr nach § 2 Absatz 10. Als Beruf im Sinnevon § 2 Absatz 1 gilt eine seinem Studium entsprechendeberufliche Tätigkeit.

Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit

(13) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbro-chen mindestens im Umfang von einem Pflegepunkt pfle-gebedürftig gewesen und deswegen täglich gepflegt wor-den, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähig-keit infolge Pflegebedürftigkeit gemäß § 1 Absatz 3.

Pflegebedürftigkeit gemäß § 1 Absatz 3 liegt auch vor,wenn die versicherte Person voraussichtlich sechs Mo-nate ununterbrochen mindestens im Umfang von einemPflegepunkt pflegebedürftig sein wird.

(14) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor,wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körper-verletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisensind, so hilflos ist, dass sie für die in Absatz 15 genanntengewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrich-tungen im Ablauf des täglichen Lebens auch bei Einsatztechnischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichemUmfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf.Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.

(15) Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefallssind Art und Umfang der erforderlichen täglichen Hilfedurch eine andere Person. Bei der Bewertung wird dienachstehende Pflegepunktetabelle zugrunde gelegt:

Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ...

Fortbewegen im Zimmer 1 PunktHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auchbei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll-stuhls - die Unterstützung einer anderen Person benötigt,um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebenerOberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.

Aufstehen und Zubettgehen 1 PunktHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mitHilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in dasBett gelangen kann.

An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann.

Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch

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bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink-gefäße - nicht ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete ess-fertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann.

Waschen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln von Wannengriffen oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. Die Unfähigkeit, ins Bad zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf.

Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un-terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie

- sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,- ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüs-

sel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert

werden kann.

Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln, wie Windeln, spe-ziellen Einlagen, einem Katheter oder einem Kolostomie-beutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, so-lange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punkteta-belle leisten wir, wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann, oder wenn die versicherte Person der Bewahrung bedarf. Bewahrung liegt vor, wenn die versi-cherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb dauernd beaufsichtigt werden muss.

(16) Unabhängig von einer Pflegebedürftigkeit gemäß Ab-satz 13, liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeitauch dann vor, wenn die versicherte Person wegen mit-telschwerer oder schwerer Hirnleistungsstörungen, diedurch Krankheit oder Körperverletzung entstanden sind,sich oder andere erheblich gefährdet und deshalb dau-ernder Beaufsichtigung bedarf.Eine mittelschwere oder schwere Demenz setzt den Ver-lust geistiger Fähigkeiten voraus, die sich auf das Denk-,Erkennungs-, Erinnerungs- und Orientierungsvermögenauswirken. Leichte und mäßige Hirnleistungsstörungensind keine mittelschwere oder schwere Demenz im obi-gen Sinn und erfüllen die Leistungsvoraussetzungennicht.Die Pflegebedürftigkeit infolge Demenz ist ärztlich nach-zuweisen.Die Diagnose der demenziellen Erkrankung und die Be-urteilung des Schweregrades der kognitiven Beeinträch-tigung müssen unter Nutzung zeitgemäßer Diagnosever-fahren und standardisierter Testverfahren von einem Ex-perten für solche Krankheitsbilder (Facharzt für Neurolo-gie) durchgeführt werden. Es muss mindestens derSchweregrad 5 gemäß der Global Deterioration Scale(GDS 5) nach Reisberg oder ein entsprechender Schwe-regrad einer alternativen, anerkannten Demenzbeurtei-lungsskala vorliegen.

(17) Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keinerhöheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen blei-ben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oderBesserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sienach drei Monaten noch anhält.

§ 3 Was gilt bei einer Gefahrerhöhung nach Vertrags-schluss?

Nach Vertragsschluss (also dem Zugang unserer Annahme-erklärung bei Ihnen) verzichten wir in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf die Anwendung der §§ 23 bis 26 VVG. Das heißt, dass Sie uns nach Vertragsschluss gefahr-erhöhende Umstände (z.B. die Aufnahme des Rauchens o-der einer neuen Freizeitaktivität) nicht mitteilen müssen.

§ 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge-schlossen?

Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache die Berufsunfähigkeit beruht.

Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn die Be-rufsunfähigkeit verursacht ist:

a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder ei-nen Bürgerkrieg während der Laufzeit des Vertrages.

Unsere Leistungspflicht ist nicht ausgeschlossen, wenndie versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbaremZusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder ei-nem Bürgerkrieg berufsunfähig wird, denen sie währendeines Aufenthaltes außerhalb der BundesrepublikDeutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv be-teiligt war.

Für Angehörige von Streitkräften wie z.B. der deutschenBundeswehr oder anderer staatlich organisierter Einsatz-kräfte wie z.B. der Polizei des Bundes oder der Ländergilt zusätzlich zu obigen Leistungsausschlüssen folgen-des:

Nicht mitversichert ist eine unmittelbar oder mittelbar ver-ursachte Berufsunfähigkeit durch die Teilnahme an Eins-ätzen mit Mandat der NATO oder UNO. Dazu gehörenauch Auslandseinsätze unter nationaler Verantwortungmit vergleichbarem Gefährdungspotential. Die Verwen-dung für humanitäre Hilfsdienste und Hilfeleistungen istvon dieser Leistungseinschränkung nicht erfasst, soferndie versicherte Person dabei nicht in bewaffnete Unter-nehmungen einbezogen ist;

b) durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person aufSeiten der Unruhestifter teilgenommen hat;

c) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einerStraftat durch die versicherte Person. Fahrlässige undgrob fahrlässige Verstöße bzw. Verkehrsverstöße, dieeine Ordnungswidrigkeit darstellen, sind vom Ausschlussnicht betroffen;

d) durch folgende von der versicherten Person vorgenom-mene Handlungen

- absichtliche Herbeiführung von Krankheit,

- absichtliche Herbeiführung von Kräfteverfall,

- absichtliche Selbstverletzung oder

- versuchte Selbsttötung.

Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person, diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat;

e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Ver-sicherungsnehmer oder mit der der Bezugsberechtigtervorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Per-son herbeigeführt haben bzw. hat;

f) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oderdie Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden,dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophen-schutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde;

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g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Ein-satz von atomaren, biologischen oder chemischen Waf-fen oder durch den vorsätzlichen Einsatz oder das vor-sätzliche Freisetzen von radioaktiven, biologischen oderchemischen Stoffen.

Der Ausschluss unserer Leistungspflicht für die unter den Punkten f) und g) genannten Großschadensereignisse im Zusammenhang mit Kernenergie oder radioaktiven, biologi-schen oder chemischen Stoffen besteht nur dann, wenn

- die Freisetzung von Strahlen in Folge von Kernenergie(vgl. Punkt f)) geeignet ist oder

- der Einsatz oder die Freisetzung von radioaktiven, biologi-schen oder chemischen Stoffen (vgl. Punkt g)) darauf ge-richtet sind,

das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Die Gefährdung muss dabei zu einer nicht vor-hersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen führen, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist der Fall, wenn mehr als 1 ‰ des Versichertenbestandes davon betroffen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss von einem unabhän-gigen Treuhänder gutachterlich bestätigt werden.

§ 5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangtwird?

(1) Wird eine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung beansprucht, müssen uns anschließend unver-züglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) auf Kosten desAnsprucherhebenden folgende Auskünfte, die zur Fest-stellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, gege-ben und Nachweise vorgelegt werden:

a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Be-rufsunfähigkeit;

b) ausführliche Berichte der Ärzte und anderer Heilbe-handler, die die versicherte Person (das ist die Person,auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abge-schlossen ist) gegenwärtig behandeln bzw. behandeltoder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Ver-lauf und voraussichtliche Dauer des Leidens der versi-cherten Person sowie über den Grad der Berufsunfä-higkeit oder über Art und Umfang der Pflegebedürftig-keit;

c) eine Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs derversicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit vorund im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeitsowie über danach eingetretenen Veränderungen.Hierzu zählen auch Nachweise über die wirtschaftli-chen und finanziellen Verhältnisse und ihre Verände-rungen;

d) bei Studenten sind eine gültige Immatrikulationsbe-scheinigung sowie geeignete Nachweise (z.B. Stu-dienbuch), dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Ab-satz 10 erfüllt sind, vorzulegen. Erfolgreiche Studien-abschlüsse sind durch entsprechende Zeugnisse zubelegen;

e) Angaben über Einkommen aus beruflicher Tätigkeit;Hierzu zählen auch Nachweise über die wirtschaftli-chen und finanziellen Verhältnisse und ihre Verände-rungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versiche-rungsvertrages sowie bei Eintritt des Versicherungs-falls;

f) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zu-sätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Ein-richtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art undUmfang der Pflege;

g) eine Aufstellung

- der Ärzte, anderen Heilbehandlern, Krankenhäu-ser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oderPflegepersonen, bei denen die versicherte Per-son in Behandlung war, ist oder – sofern bekannt– sein wird.

- der Versicherungsgesellschaften, Sozialversi-cherungsträger oder sonstiger Versorgungsträ-ger, bei denen die versicherte Person ebenfallsLeistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend ma-chen könnte,

- über den derzeitigen Arbeitgeber und frühere Ar-beitgeber der versicherten Person.

(2) Zur Feststellung unserer Leistungspflicht können wir wei-tere erforderliche Auskünfte und Unterlagen von Kran-kenhäusern sowie sonstigen Krankenanstalten, bei de-nen die versicherte Person in Behandlung war oder seinwird, sowie notwendige Nachweise – auch über wirt-schaftliche Verhältnisse und ihre Veränderungen – ver-langen. Außerdem dürfen wir erforderliche Auskünfte undUnterlagen von Personenversicherern, Berufsgenossen-schaften, gesetzlichen Krankenkassen sowie von den Ar-beitgebern der versicherten Person sowie von Behördenanfordern, soweit wir dazu befugt sind. Auf unsere Kostenkönnen wir ärztliche Untersuchungen durch von uns be-auftrage Ärzte oder andere Heilbehandler in Auftrag ge-ben.

Hat die versicherte Person bei Abgabe der Vertragserklä-rung oder im Rahmen der Leistungsprüfung hierzu ihregenerelle Einwilligung erteilt, werden wir sie vor der Erhe-bung einer solchen Auskunft informieren. Die versichertePerson kann der Erhebung widersprechen oder jederzeitverlangen, dass diese Erhebung von Daten nur erfolgt,wenn sie jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt hat.Die versicherte Person kann die erforderlichen Auskünfteund Aufklärungen auch selbst beschaffen.

Erhalten wir die zur Feststellung unserer Leistungspflichtnotwendigen Auskünfte und Unterlagen nicht, kann diesdazu führen, dass die Erhebungen nicht abgeschlossenwerden können und die Versicherungsleistung nicht fälligwird, d.h. wir auch keine Leistungen erbringen müssen.

(3) Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, könnenwir verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersu-chungen in der Bundesrepublik Deutschland durchge-führt werden. In diesem Fall übernehmen wir alle üblichenKosten, die im Zusammenhang mit diesen Untersuchun-gen stehen (z.B. Reise- und Unterbringungskosten). Un-ter den üblichen Reise- und Unterbringungskosten ver-stehen wir – falls erforderlich – die Anreisekosten gemäßBahnfahrt 2. Klasse und Flug in der economy class sowieUnterbringung in einem Mitteklassehotel (3 Sterne).

(4) Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, geeigneteHilfsmittel (z. B. Sehhilfe, Prothese) zu verwenden undzumutbare Heilbehandlungen vorzunehmen, die eine we-sentliche Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchti-gung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen,die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen ver-bunden sind. Heilbehandlungen, die mit einem operativenEingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammen-hang als nicht zumutbar an.

(5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhe-bungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung desVersicherungsfalls und unserer Leistungspflicht notwen-dig sind. Wenn Sie eine der genannten Pflichten nicht er-füllen, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststel-len können, ob oder in welchem Umfang wir leistungs-pflichtig sind. Eine Pflichtverletzung kann somit dazu füh-ren, dass unsere Leistung nicht fällig wird.

BL die Bayerische Lebensversicherung AG B 571148 (08.19)

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(6) Bei Überweisungen von Leistungen in Länder außerhalbdes Europäischen Wirtschaftsraums trägt die empfangs-berechtigte Person die damit verbundene Gefahr.

§ 6 Wie unterstützen wir Sie, wenn Leistungen wegen Be-rufsunfähigkeit verlangt werden?

Werden Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beansprucht, unterstützen wir den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Be-rufsfähigkeit, die Versicherung abgeschlossen ist) auf Wunsch kostenfrei bei Fragen:

- zur Beantragung von Versicherungsleistungen;

- zum Verfahren der Leistungsprüfung;

- zur Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsun-fähigkeit;

- zur Beschreibung der zuletzt ausgeübten beruflichen Tä-tigkeit der versicherten Person und den eingetretenenVeränderungen;

- zum Umfang der Versicherungsleistungen.

Die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte (siehe § 5) können wir auf Wunsch der versicher-ten Person auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs aufnehmen. Gerne können Sie uns hierzu anrufen. Alle erfor-derlichen Formulare, mit welchen Sie Ihren Antrag auf Leis-tungen begründen können, erhalten Sie direkt von uns oder dem von uns beauftragten Dienstleister.

Wir unterstützen Sie im gleichen Umfang, wenn wir Ihnen zu-nächst befristet die vereinbarten Leistungen erbringen konn-ten und Sie auch über diesen Zeitraum hinaus Leistungen be-antragen.

§ 7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leis-tungspflicht ab?

(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von unsbeigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform (z. B.Papierform oder E-Mail), ob und für welchen Zeitraum wireine Leistungspflicht anerkennen.

(2) Wir können unsere Leistungspflicht einmalig zeitlich be-fristet für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten anerkennen,wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, den wir Ihnenmitteilen werden. Bis zum Ablauf der Frist ist dieses An-erkenntnis für uns bindend; eine Nachprüfung ist wäh-rend der Befristung ausgeschlossen.

(3) Grundsätzlich erfolgt die Anerkenntnis unserer Leistungs-pflicht ohne zeitliche Befristung. Eine Befristung werdenwir nur in begründeten Einzelfällen vornehmen, beispiels-weise wenn nicht geklärt ist, ob die versicherte Person(das ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versi-cherung abgeschlossen ist) eine andere Tätigkeit imSinne von § 2 Absatz 1 ausübt, wenn noch ergänzendeUntersuchungen oder Begutachtungen erforderlich sindoder aus medizinischen, beruflichen bzw. betrieblichenGründen (z.B. ausstehender Abschluss einer medizini-schen Behandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme,Abschluss einer Einarbeitung oder Fortbildung, Möglich-keit der Umorganisation bei Selbstständigen) ein Endeder Berufsunfähigkeit zum Ablauf der Befristung zu er-warten ist.

Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich befristete Aner-kenntnis für uns bindend. Wir führen innerhalb diesesZeitraums keine Nachprüfung der Berufsunfähigkeitdurch. Nach Ablauf der Befristung teilen wir dem Versi-cherungsnehmer bzw. der versicherten Person unaufge-fordert in Textform mit, welche Auskünfte und Nachweiseerforderlich sind, wenn weitere Leistungsansprüche erho-ben werden.

(4) Während der Prüfung Ihres Anspruchs auf Leistung ausder Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden wirSie jeweils innerhalb von drei Wochen nach Eingang vonUnterlagen gemäß § 5 über erforderliche weitere Prü-fungsschritte bzw. fehlende Unterlagen informieren. Lie-gen uns alle für unsere Leistungsentscheidung erforderli-chen Unterlagen gemäß § 5 vor, entscheiden wir inner-halb von drei Wochen über unsere Leistungspflicht. So-lange Unterlagen noch ausstehen, informieren wir Siespätestens alle vier Wochen über den Sachstand derLeistungsprüfung.

(5) Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen muss in-nerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlichgeltend gemacht werden, um den Eintritt der Verjährungzu vermeiden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jah-res, in dem der Anspruch auf die Versicherungsleistun-gen entstanden ist und Sie von den Umständen, die denAnspruch begründen, Kenntnis erlangt oder ohne grobeFahrlässigkeit erlangen mussten.

§ 8 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

Nachprüfung

(1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet anerkannthaben oder sie gerichtlich festgestellt worden ist, sind wirberechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit oderdas Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und das Fortlebender versicherten Person nachzuprüfen. Dabei können wirerneut prüfen, ob die versicherte Person (das ist die Per-son, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abge-schlossen ist) eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 aus-übt, wobei neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fä-higkeiten zu berücksichtigen sind.

(2) Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Aus-künfte anfordern und einmal jährlich verlangen, dass sichdie versicherte Person durch von uns beauftragte Ärzteumfassend untersuchen lässt. Hierbei anfallende Kostensind von uns zu tragen. Die Bestimmungen des § 5 Ab-satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Beamte des öffentlichen Dienstes, die aufgrund einesamtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstun-fähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sindund Leistungen auf der Grundlage von § 2 Absatz 5 er-halten, erhalten die versicherte Leistung aufgrund vonBerufsunfähigkeit solange die Versorgungsbezüge fort-laufend gezahlt werden. In diesem Fall genügt der Nach-weis über die Fortzahlung der Versorgungsbezüge.

Mitteilungspflicht

(4) Sie müssen uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftesZögern) mitteilen, wenn eine berufliche Tätigkeit wiederaufgenommen wird bzw. sich die Art oder der Umfang derTätigkeit ändert.

Leistungsfreiheit

(5) Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die in § 1und § 2 genannten Voraussetzungen der Leistungspflichtentfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in Text-form (z. B. Papierform oder E-Mail) darlegen. UnsereLeistungen können wir mit Ablauf des dritten Monats nachZugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen. Ab die-sem Zeitpunkt müssen Sie auch die Beiträge wieder zah-len, sofern die Beitragszahlungsdauer noch nicht abge-laufen ist.

(6) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vorund ist der Umfang der Pflegebedürftigkeit unter das Aus-maß von einem Pflegepunkt gesunken, stellen wir unsereLeistungen ein. Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entspre-chend.

BL die Bayerische Lebensversicherung AG B 571148 (08.19)

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§ 9 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflich-ten im Rahmen der Nachprüfung?

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 8 von Ihnen, der ver-sicherten Person (das ist die Person, auf deren Berufsfähig-keit die Versicherung abgeschlossen ist) oder dem Anspru-cherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hinge-wiesen haben.

Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahr-lässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht be-stehen.

Die Ansprüche aus der Zusatzversicherung bleiben auch be-stehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arg-listig verletzt wird.

Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Be-ginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingun-gen zur Leistung verpflichtet.

§ 10 Welche Besonderheiten gelten für die Überschuss-beteiligung?

(1) Sie erhalten gemäß § 153 VVG eine Überschussbeteili-gung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüs-sen und abhängig von der vereinbarten Überschussver-wendung an den Bewertungsreserven. Die Überschüsseund die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vor-schriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffent-lichen sie jährlich im Geschäftsbericht.

Wir erläutern Ihnen,

- wie wir die Überschussbeteiligung für die Versiche-rungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln (Ab-satz 2),

- wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Ver-trags erfolgt (Absatz 3) und

- warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nichtgarantieren können (Absatz 4).

(2) Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung der Ver-sicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit?

Dazu erklären wir Ihnen

- aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a),

- wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und

- wie Bewertungsreserven entstehen und wir diese zu-ordnen (c).

Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen und den Bewertungsreser-ven ergeben sich hieraus noch nicht.

(a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellenentstehen:

- den Kapitalerträgen (aa),

- dem Risikoergebnis (bb) und

- dem übrigen Ergebnis (cc).

Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversiche-rung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils gel-tenden Fassung.

(aa) Kapitalerträge

Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maß-geblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsneh-mer insgesamt mindestens den dort genannten prozentu-alen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzufüh-rungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrie-ben Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel ent-nommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die Beiträge einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind allerdings so kalkuliert, wie sie zur Deckung des Be-rufsunfähigkeitsrisikos und der Kosten benötigt werden. Es stehen daher vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung, um Kapital zu bilden, aus dem Kapitalerträge entstehen kön-nen.

(bb) Risikoergebnis In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist der wichtigste Einflussfaktor auf die Überschüsse vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Entwicklung des versicherten Risikos (Berufsunfähigkeitsrisiko). Überschüsse entste-hen wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeits-risiko sich günstiger entwickeln als bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegt. In diesem Fall müssen wir weniger Ren-ten als ursprünglich angenommen zahlen und können da-her die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risi-koergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu min-destens 90 % beteiligt.

(cc) Übriges ErgebnisAm übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmernach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsver-ordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt.Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können bei-spielsweise entstehen, wenn

- die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulationangenommen,

- wir andere Einnahme als aus dem Versicherungsge-schäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, diewir für andere Unternehmen erbringen.

(b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Über-schüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrücker-stattung zu oder schreiben sie unmittelbar den über-schussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direkt-gutschrift).

Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu,Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darfgrundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Ver-sicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahme-fällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde könnenwir hiervon nach § 140 Absatz 1 des Versicherungsauf-sichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweitdie Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf be-reits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der der-zeitigen Fassung des § 140 Absatz 1 VAG können wir imInteresse der Versicherten die Rückstellung für Beitrags-rückerstattung heranziehen, um:

- einen drohenden Notstand abzuwenden,

- unvorhersehbare Verluste aus den überschussbe-rechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allge-meine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführensind, oder

- die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn dieRechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorherseh-baren und nicht nur vorübergehenden Änderung derVerhältnisse angepasst werden müssen. (Eine De-ckungsrückstellung müssen wir bilden, um zu jedemZeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu

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können.)

Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungs-rückstellung heranziehen, belasten wir die Versicherten-bestände verursachungsorientiert.

(c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert derKapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapital-anlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind. Da vorEintritt einer Berufsunfähigkeit keine oder allenfalls ge-ringfügige Beträge zur Verfügung stehen, um Kapital zubilden, entstehen auch keine oder nur geringfügige Be-wertungsreserven. Soweit Bewertungsreserven über-haupt entstehen, ordnen wir den Verträgen die Bewer-tungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrecht-lichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu be-rücksichtigen sind, nach einem verursachungsorientier-ten Verfahren anteilig rechnerisch zu (siehe Absatz 3a).Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlichneu, zusätzlich ermitteln wir die Höhe der Bewertungsre-serven auch für den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Ver-trages.

(3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertra-ges?

(a) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unter-schiedlich zum Überschuss bei. Wir haben gleichartigeVersicherungen (z. B. Rentenversicherung, Risikoversi-cherung) zu Bestandsgruppen zusammengefasst undteilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien innerhalbder Bestandsgruppen Untergruppen gebildet; diese wer-den Gewinnverbände genannt.Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei denversicherten Risiken zu berücksichtigen. Die Über-schüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppennach einem verursachungsorientierten Verfahren undzwar in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entste-hung von Überschüssen beigetragen haben.

Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Entstehung von Über-schüssen beigetragen, bekommt sie keine Überschüssezugewiesen.

Die Zusatzversicherung ist gesondert am Überschuss be-teiligt. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssenderjenigen Bestandsgruppe, zu der er gehört. Er gehörtderselben Bestandsgruppe an wie die Hauptversicherungund erhält Anteile am Überschuss dieser Bestands-gruppe. Die Mittel für die Überschussanteile werden beider Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Ge-schäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung fürBeitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Über-schussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffent-lichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäfts-bericht. Diesen können Sie bei uns anfordern.

(b) Der einzelne Vertrag erhält ab Beginn laufende Über-schussanteile. Verträge mit laufender Beitragszahlung er-halten Überschussanteile in Prozent des Tarifbeitrags.Diese werden in der Regel mit den Beiträgen verrechnet.Sie können jedoch mit uns auch die verzinsliche An-sammlung dieser Überschussanteile vereinbaren.Verträge gegen Einmalbeitrag und beitragsfrei gestellteVerträge erhalten an jedem Bilanztermin (31.12.) Über-schüsse in Prozent des Deckungskapitals am vorausge-gangenen Bilanztermin, die verzinslich angesammeltwerden.

In der Rentenbezugszeit werden die anfallenden jährli-chen Überschussanteile zur Erhöhung der laufendenRente verwendet. Nach Ablauf eines Jahres wird die je-weils erreichte Rente am Versicherungsjahrestag um dendeklarierten Prozentsatz der erreichten Rente erhöht. Istnur Beitragsbefreiung versichert, werden diese Über-

schussanteile verzinslich angesammelt und bei Beendi-gung des Vertrages ausgezahlt.

Bei Abgang des Vertrages durch Kündigung wird der Stand eines Ansammlungsguthabens ausgezahlt.

(c) Bei Beendigung des Vertrages (etwa durch Kündigungmit Auszahlung eines Rückkaufswertes oder Tod) gilt Fol-gendes: Wir teilen Ihrem Vertrag den für diesen Zeitpunktzugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäßder jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu und zah-len diesen bei Beendigung aus. Derzeit sieht § 153 Ab-satz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zuge-ordneten Bewertungsreserven vor.

Bei Verträgen mit Sofortverrechnung der Überschüssemit den Beiträgen fallen keine Bewertungsreserven an.Diese Verträge erhalten deshalb bei Beendigung auchkeine Bewertungsreserven ausgezahlt.

Bei Verträgen mit verzinslicher Ansammlung der Über-schüsse ermitteln wir zunächst die bei Beendigung desVertrages im Unternehmen vorhandenen, verteilungsfä-higen Bewertungsreserven nach handelsrechtlichen bzw.aufsichtsrechtlichen Vorgaben und nach einem verursa-chungsorientierten Verfahren.

Die für die Bewertung der Kapitalanlagen zugrunde ge-legten Stichtage werden jedes Jahr für das darauf fol-gende Jahr bestimmt und im Anhang des Geschäftsbe-richts veröffentlicht.

Für die Ermittlung des auf Ihren Vertrag entfallenden An-teils an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven wirdjährlich der sich aus Ihrem Vertrag ergebende Zinsträger(Gesamtleistung) errechnet. Bei Beendigung Ihres Ver-trages errechnet sich Ihr Anteil an den verteilungsfähigenBewertungsreserven aus dem Verhältnis der über dieJahre gebildeten Gesamtleistungen Ihres Vertrages zuden Gesamtleistungen aller anspruchsberechtigten Ver-träge.

Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen,dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz o-der teilweise entfällt.

(4) Warum können wir die Höhe der Überschussbeteili-gung nicht garantieren?

Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Ein-flüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwick-lung des Berufsunfähigkeitsrisikos. Aber auch die Entwick-lung des Kapitalmarkts und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Wenn Sie einen Vertrag mit verzinslicher Ansammlung haben, wer-den wir Sie über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung jährlich unterrichten.

§ 11 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?

(1) Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bildet mit derVersicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist(Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne dieHauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestenswenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversiche-rung endet, bei Rentenversicherungen auch spätestensmit dem vereinbarten Rentenbeginn, endet die Zusatz-versicherung.

Kündigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

(2) Wenn Sie für Ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherunglaufende Beiträge, also keinen Einmalbeitrag zahlen, kön-nen Sie die Zusatzversicherung allein ganz oder teilweiseschriftlich kündigen. Möchten Sie Ihren Versicherungs-

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schutz herabsetzen (Teilkündigung), darf die verblei-bende beitragspflichtige versicherte Berufsunfähigkeits-rente nicht unter den monatlichen Mindestbetrag von 75 EUR sinken. Bei Kündigung oder Teilkündigung wird - soweit vorhan-den - der Rückkaufswert ermittelt. Wird für die Hauptver-sicherung ein Rückkaufswert gezahlt, wird der Rück-kaufswert der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu-sammen mit diesem ausgezahlt und der Vertrag endet. Zahlen wir für die Hauptversicherung keinen Rückkaufs-wert, wird auch aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversi-cherung kein Rückkaufswert fällig. Kündigen Sie die Be-rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ohne die Hauptver-sicherung für sich alleine, verwenden wir den Rückkaufs-wert der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Er-höhung der Leistung der Hauptversicherung. Die Berufs-unfähigkeits-Zusatzversicherung endet.

(3) Bei Kündigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung berechnen wir entsprechend § 169 VVG einenRückkaufswert. Der Rückkaufswert ist das nach aner-kannten Regeln der Versicherungsmathematik mit denRechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zumSchluss der laufenden Versicherungsperiode berechneteDeckungskapital der Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung istder Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des De-ckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung derangesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ers-ten fünf Vertragsjahre ergibt (Mindestwert). Ist die verein-barte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, vertei-len wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In je-dem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzil-lmersätze.

(4) Der in Absatz 3 ermittelte Wert mindert sich um rückstän-dige Beiträge. Außerdem nehmen wir einen Abzug vor.Eine Tabelle über die Höhe des Abzugs in Euro findenSie in den Informationen zum Versicherungsangebot. DerAbzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist imZweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug fürangemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risiko-lage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgegli-chen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektivgestelltes Risikokapital vorgenommen. Darüber hinausdient der Abzug dem Ausgleich der bisher durch die Über-schussbeteiligung gewährten Beitragsreduzierung. Wei-tere Erläuterungen sowie versicherungsmathematischeHinweise zum Abzug bei Kündigung finden Sie in der bei-gefügten „Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungenzum Abzug bei Kündigung und Beitragsfreistellung IhresVertrages“. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrundIhres Verlangens der Beitragsfreistellung von uns vorge-nommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wirder entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachwie-sen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist,entfällt er.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(5) Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Siejederzeit, jedoch nur zusammen mit der Hauptversiche-rung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiodeganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherungumwandeln. Das zuletzt gegebene Verhältnis zwischender Berufsunfähigkeitsrente und der Leistung aus derHauptversicherung wird durch diese Umwandlung in einebeitragsfreie Versicherung nicht verändert. Die beitrags-freie Berufsunfähigkeitsrente wird nach den anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundele-gung des Rückkaufswertes (siehe Absatz 3), vermindertum einen Abzug (siehe Absatz 4) sowie um rückständigeBeiträge errechnet (Beitragsfreistellungskapital).

(6) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitrags-zahlungspflicht beantragt und erreicht die nach Absatz 5

zu berechnende beitragsfreie versicherte Berufsunfähig-keitsrente nicht den monatlichen Mindestbetrag von 50 EUR, wird - soweit ein solcher vorhanden ist - der Rückkaufswert der Zusatzversicherung, vermindert um einen Abzug sowie um rückständige Beiträge gemäß Ab-satz 4, zur Erhöhung der Leistung aus der Hauptversiche-rung verwendet.

(7) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus derHauptversicherung gelten die Absätze 3 bis 6 entspre-chend.

Wiederinkraftsetzung

(8) Die beitragsfreie Zusatzversicherung können Sie, jedochnur zusammen mit der Hauptversicherung, ohne erneuteGesundheitsprüfung wieder in Kraft setzen, wenn seitdem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung noch keine 6 Mo-nate vergangen sind, der Versicherungsfall noch nichteingetreten ist und der gesamte Beitragsrückstand aus-geglichen wird. Der in Absatz 4 bzw. 5 genannte Abzugwird Ihrem Vertrag gutgeschrieben.Nach Vereinbarung können Sie nicht gezahlte Beiträgein einem Betrag oder innerhalb eines Zeitraumes von 12Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monat-lichen Raten zinslos nachzahlen. Alternativ können Siebeantragen, dass ein eventuell vorhandenes Über-schussguthaben um die nicht gezahlten Beiträge redu-ziert wird.

(9) Lebt die aus irgendeinem Grunde erloschene oder auf dieherabgesetzte beitragsfreie Versicherung beschränkteLeistungspflicht aus der Hauptversicherung wieder aufund wird die Zusatzversicherung wieder in Kraft gesetzt,so können Ansprüche aus dem wieder in Kraft gesetztenTeil der Zusatzversicherung nicht aufgrund solcher Ursa-chen (Krankheit, Körperverletzung, Kräfteverfall) geltendgemacht werden, die während der Unterbrechung desvollen Versicherungsschutzes eingetreten sind.

(10) Ist unsere Leistungspflicht aus der Zusatzversicherunganerkannt oder festgestellt, so berechnen wir die Leistun-gen aus der Hauptversicherung (einschließlich Rück-kaufswert, beitragsfreie Versicherungsleistung und Über-schussbeteiligung) so, als ob Sie den Beitrag unverändertweitergezahlt hätten.

(11) Rentenansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung können Sie nicht abtreten oder verpfänden.Dies gilt nicht für die Abtretung oder Verpfändung an Ver-sorgungsberechtigte, wenn diese Zusatzversicherung zueiner Rückdeckungsversicherung abgeschlossen ist.Eine Unwirksamkeit der Abtretung oder Verpfändung derRentenansprüche aus der Zusatzversicherung erfasstnicht die Wirksamkeit der Abtretung oder Verpfändungder Ansprüche aus der Hauptversicherung.

(12) Ergänzend finden die Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwen-dung.

§ 12 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Nachversi-cherung ohne Gesundheitsprüfung möglich?

(1) Durch die Nachversicherungsgarantie bleiben Sie in derGestaltung Ihrer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungflexibel und können den Versicherungsschutz währendder Vertragslaufzeit den privaten und beruflichen Ent-wicklungen anpassen.

Sie haben das Recht, den versicherten Berufsunfähig-keitsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Nach-weis folgender Ereignisse aufzustocken:

- Heirat der versicherten Person (das ist die Person, aufderen Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen

BL die Bayerische Lebensversicherung AG B 571148 (08.19)

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ist) oder Begründung einer Eingetragenen Lebenspart-nerschaft der versicherten Person im Sinne des Geset-zes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG);

- Geburt eines Kindes der versicherten Person;- Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versi-

cherte Person;- Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Lebens-

partners im Sinne des LPartG der versicherten Person;- Ehescheidung oder Aufhebung der eingetragenen Le-

benspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicher-ten Person;

- Aufnahme eines Studiums an einer staatlich anerkann-ten Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie,dessen angestrebter Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist;

- Erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung odereines staatlich anerkannten Studiums der versichertenPerson;

- Erfolgreicher Abschluss einer Berufsfortbildung (z.B.Facharztausbildung, Promotion, Master, Meisterprü-fung) der versicherten Person, sofern sie eine der Be-rufsfortbildung entsprechende berufliche Tätigkeit aus-übt;

- Erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes fürdas Lehramt an allgemeinbildenden und beruflichenSchulen (Referendariat) der versicherten Person mitanschließender Aufnahme einer unbefristeten Schultä-tigkeit im Angestelltenverhältnis ohne Zusage auf einespätere Verbeamtung;

- Erstmaliger Wechsel der versicherten Person in dieberufliche Selbstständigkeit (Hauptberuf) in einem an-erkannten Ausbildungsberuf;

- Bei sozialversicherungspflichtigen Angestellten Stei-gerung des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens derversicherten Person von mindestens 10 % im Ver-gleich zum Vorjahr;

- Bei beruflich Selbständigen Steigerung des durch-schnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten dreiJahre um mindestens 30 % im Vergleich zum durch-schnittlichen Gewinn vor Steuer der drei davor liegen-den Jahre;

- Aufnahme eines Darlehens im gewerblichen Bereichoder zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobi-lie durch die versicherte Person in Höhe von mindes-tens 50.000 EUR.

- Befreiung des selbstständigen Handwerkers von derVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-cherung zu dem Zeitpunkt, in dem die Mindestversiche-rungspflicht erfüllt ist;

- Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in dergesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Das Recht auf Nachversicherung ohne erneute Gesund-heitsprüfung ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt einesEreignisses nach Absatz 1

- die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendethat;

- die versicherte Person bereits berufsunfähig bzw. ver-mindert erwerbsfähig ist;

- die versicherte Person einen Antrag auf Leistung we-gen Berufsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfä-higkeit gestellt hat;

- der Vertrag beitragsfrei gestellt ist.

(3) Für die Nachversicherungsgarantie gelten folgende Re-gelungen:

a) Die Nachversicherung erfolgt auf Antrag, der innerhalbvon sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignis-ses bei uns eingegangen sein muss. Innerhalb dieserFrist müssen Sie uns auch den Eintritt des jeweiligen Er-eignisses durch Vorlage geeigneter Nachweise (z.B. Ein-

kommensunterlagen, Urkunden oder amtliche Bestäti-gungen) belegt haben.

b) Die versicherte Jahresrente einer Nachversicherungmuss zwischen 900 EUR und 6.000 EUR liegen, wobeieine Aufstockung der bei Vertragsabschluss versichertenJahresrente je Ereignis auf maximal 150 % begrenzt ist.Durch die Aufstockung darf außerdem die versicherte Ge-samtjahresrente einer versicherten Person den Betragvon 36.000 EUR nicht übersteigen. Die Gesamtjahres-rente umfasst neben der bereits versicherten Rente auchsämtliche Renten aufgrund der Nachversicherungsgaran-tie.

c) Die Gesamtjahresrente muss außerdem unter Berück-sichtigung bereits bestehender Anwartschaften der versi-cherten Person auf Versorgungsleistungen bei Berufsun-fähigkeit/Erwerbsminderung aus privaten Verträgen undder betrieblichen Altersversorgung im Verhältnis zur Ein-kommenssituation der versicherten Person finanziell an-gemessen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die gesam-ten Versorgungsanwartschaften der versicherten Personmehr als 80 % des letzten jährlichen Nettoarbeitseinkom-mens bzw. mehr als 80 % des letzten jährlichen Nettoein-kommens aus einer selbstständig ausgeübten Tätigkeitbei Selbstständigen bzw. mehr als 40 % der letzten Net-tobezüge bei Beamten oder Richtern betragen. Für Sol-daten gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie fürBeamte. Ein entsprechendes Überprüfungsrecht behal-ten wir uns vor.

d) Die einzelne Nachversicherung ist ein selbstständigerVersicherungsvertrag, der zu einem für neu abzuschlie-ßende selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungengeltenden, mit dem bisherigen vergleichbaren Tarif abge-schlossen wird. Für die Nachversicherung gelten die fürden neuen Tarif maßgeblichen Versicherungsbedingun-gen mit Ausnahme einer dort eventuell vorgesehenenNachversicherungsgarantie. Die Nachversicherung bein-haltet somit keinen weiteren Anspruch auf Nachversiche-rung. Die neue Versicherung wird für dieselbe versichertePerson wie bei der zugrunde liegenden Zusatzversiche-rung abgeschlossen. Für die Nachversicherung geltendas gleiche Endalter der Vertrags- und Leistungsdauersowie die Risikoeinstufung (insbesondere Leistungsein-schränkungen, Beitragszuschläge) der zugrunde liegen-den Zusatzversicherung. Der Nachversicherungsvertragläuft über ganze Jahre und kann daher auch vor der zu-grunde liegenden Zusatzversicherung enden.

e) Eine planmäßige Erhöhung von Beitrag und Versiche-rungsleistung (Dynamisierung) kann für die Nachversi-cherung nicht vereinbart werden.

(4) Die Bestimmungen über die vorvertragliche Anzeige-pflicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fürdie jeweilige Hauptversicherung finden entsprechendauch für Verträge Anwendung, die im Zusammenhang mitder Nachversicherungsgarantie (§ 12) zustande gekom-men sind. Die bei Abschluss der zugrunde liegenden Zu-satzversicherung durchgeführte Gesundheitsprüfung bil-det die Grundlage für die Schließung dieser Zusatzversi-cherung sowie für Verträge aufgrund der Nachversiche-rungsgarantie.

Wir verzichten bei Abschluss des Versicherungsvertra-ges im Rahmen der Nachversicherungsgarantie für dieZusatzversicherung auf eine erneute Gesundheitsprü-fung im Vertrauen darauf, dass Sie uns bei Schließungder zugrunde liegenden Zusatzversicherung alle bekann-ten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheb-lich sind, vollständig und richtig angezeigt haben. Solltesich Ihr Gesundheitszustand nach Schließung des zu-grunde liegenden Zusatzversicherungsvertrages ver-schlechtert haben, müssen Sie uns dies daher nicht an-zeigen.

BL die Bayerische Lebensversicherung AG B 571148 (08.19)

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Stellen wir bei der zugrunde liegenden Zusatzversiche-rung eine Anzeigepflichtverletzung fest und treten wir deshalb von diesem Vertrag zurück, kündigen diesen, fechten diesen an oder führen eine Vertragsanpassung durch, teilt der Versicherungsvertrag im Rahmen der Nachversicherungsgarantie das rechtliche Schicksal der zugrunde liegenden Zusatzversicherung. Entfällt daher unsere Leistungspflicht aus der zugrunde liegenden Zu-satzversicherung, wird diese durch Rücktritt oder Anfech-tung aufgehoben oder wird eine Kündigung oder Ver-tragsanpassung durchgeführt, gilt dies auch für den im Rahmen der Nachversicherungsgarantie geschlossenen Versicherungsvertrag.

§ 13 Welche Überbrückungsmöglichkeiten bestehen beiZahlungsschwierigkeiten?

Zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten haben Sie auf Antrag und unter der Voraussetzung, dass der Versiche-rungsschutz aus dem Vertrag noch unverändert besteht ne-ben der Beitragsfreistellung (§ 11) das Recht, auf Antrag un-ter Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Übergangszeit von 6 Monaten eine Beitragsstundung zu er-halten. Der Antrag kann frühestens nach 6 Monaten seit Ver-tragsbeginn gestellt werden.

Bei Einschluss der Zusatzversicherung zu einer kapitalbilden-den Lebens- bzw. Rentenversicherung verlängert sich dieses Recht auf Beitragsstundung auf insgesamt 12 Monate, sofern der Vertrag bei Antragstellung bereits mindestens 12 Monate bestand. In Abhängigkeit von der aktuellen Vertragssituation können wir darüber hinaus dem Antrag für einen Zeitraum von insgesamt 24 Monaten entsprechen.

Alternativ haben Sie die Wahl der Fortführung des Vertrages als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung, bei Kapi-talversicherungen mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung auch als Risikolebensversicherung mit Berufsunfähig-

keits-Zusatzversicherung, jeweils ohne erneute Gesundheits-prüfung bis zu den ursprünglich versicherten Risikosummen.

§ 14 Ist der Versicherer zu einer Anpassung des Bei-trags berechtigt?

(1) Unter den Voraussetzungen von § 163 Versicherungs-vertragsgesetz (VVG) sind wir berechtigt, den Beitrag neufestzusetzen oder die Versicherungsleistung herabzuset-zen. Bei einer Erhöhung der Beiträge können Sie statt-dessen die Herabsetzung der Versicherungsleistung ver-langen. Bei einer Herabsetzung der Versicherungsleis-tung ergibt sich somit ein neues Verhältnis zwischen denLeistungen der Hauptversicherung und der Berufsunfä-higkeits-Zusatzversicherung.

(2) Eine Neufestsetzung des Beitrags oder Herabsetzungder Versicherungsleistung (vgl. Absatz 1) können wir nurvornehmen, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Vo-raussetzungen des § 163 Absatz 1 Nr. 1 und 2 VVG über-prüft und bestätigt hat.

(3) Änderungen nach § 163 VVG werden zu Beginn deszweiten Monats, Änderungen nach § 164 VVG werdenzwei Wochen, nachdem wir Sie davon benachrichtigt ha-ben, wirksam.

BL die Bayerische Lebensversicherung AG B 571148 (08.19)

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Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Kündi-gung und Beitragsfreistellung Ihres Vertrages

(Stand 03/2018)

Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei dem schon bei Vertragsschluss eine garantierte Rente für den Versicherungsfall fest zugesagt wird. Daneben übernehmen wir - je nach Vereinbarung - weitere Risiken. Wir dürfen diese Leistungsversprechen nur unter Berücksichtigung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen abgeben.

Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird. Die durch eine Kündigung entstehenden Belastungen für den Bestand müssen daher von den kündigenden Versicherungsnehmern getragen werden. Würden diese Kosten dagegen allen Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt, könnte der Versicherungsschutz nur ungleich teurer angeboten werden.

Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft. Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkal-kulation als auch bei Gestaltung und Durchführung des Vertrages stets darauf achten, dass die Belange der Gesamtheit der Versicherungsnehmer gewahrt werden.

Um die durch eine Kündigung oder Beitragsfreistellung entstehenden Belastungen für den Bestand auszugleichen, nehmen wir einen Abzug von dem Rückkaufswert oder den beitragsfreien Leistungen vor. Bei der Kalkulation des Abzugs haben wir folgende Umstände berücksichtigt:

Veränderungen der Risikolage Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versiche-rungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Einstellung der Beitragszahlung kein Nachteil entsteht.

Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre.

Abzug aufgrund der Überschussbeteiligung: Die Aufwendungen für Versicherungsfälle nehmen mit steigendem Alter zu. Die Beiträge sind in jährlich gleich bleibender Höhe kalkuliert. Zur Abdeckung der steigenden Aufwendungen bilden wir aus Teilen Ihres Beitrags ein so genanntes De-ckungskapital. Dieses wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Basis der Beiträge ohne Be-rücksichtigung der Überschussbeteiligung ermittelt. Durch die Überschussbeteiligung haben wir Ihnen bereits Teile des Beitrags wieder gutgeschrieben. Dementsprechend kürzen wir das Deckungskapital durch einen Abzug.

Der Abzug beträgt 20 % von nachfolgend definierter Beitragssumme: je nachdem, welche Summe niedriger ist, wird entweder die Summe der bis zum Kündigungstermin fällig gewordenen Beiträge oder die Summe der ab diesem Termin für die restliche Bei-tragszahlungsdauer noch geschuldeten Beiträge herangezogen. Noch nicht vollendete Jahre werden bei der Berechnung anteilig berücksichtigt.

BL die Bayerische Lebensversicherung AG B 571148 (08.19)