Begegnungstag - bildung-z.ch 13_Recht_Eicker.pdf · Defizite in Sprache, Grammatik, Orthografie und...

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Das Recht als „Scheinriese“ und was Studierende zu seiner Bezwingung mitbringen und lernen müssen Prof. Dr. iur. Andreas Eicker Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht, Verwaltungs- und Nebenstrafrecht Zentralschweizer Gymnasien Hochschulen / Universität Begegnungstag

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Das Recht als „Scheinriese“ und was Studierende zu seiner Bezwingung

mitbringen und lernen müssen

Prof. Dr. iur. Andreas Eicker Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht, Verwaltungs- und Nebenstrafrecht

Zentralschweizer Gymnasien

Hochschulen / Universität

Begegnungstag

Kompetenzen ?

Herausforderungen !

B.

Gliederung1. Das Studium der Rechtswissenschaften an der Uni LU

Notwendige Kompetenzen, die aus der Struktur des Studienganges folgen

2. Die inhaltlichen Anforderungen im Studium Notwendige Kompetenzen, die aus rechtswissenschaftlichen

und rechtspraktischen Zielsetzungen folgen

- Recht als Forschungsgegenstand und Ergebnispräsentation

- Recht in der Fallbearbeitung: Rechtsgutachten / Falllösung

3. Diskussion Was darf Uni von Schule erwarten ?

Teil 1Das Studium der Rechtswissenschaften an der

Uni LUNotwendige Kompetenzen, die aus der Struktur des

Studienganges folgen

StudienaufbauTotal: 9–10 Semester

3 Semester Abschluss Master (90 Credits)

4 Semester Abschluss Bachelor (180=120+60 Credits)

2 Semester Assessmentprüfung (60 Credits)

Masterstudium

Bachelorstudium II(Aufbaustudium)

Bachelorstudium I(Assessment)

Master Plus1 Semester Abschluss Master Plus (120=90+30 Credits)

Bachelorstudium im ÜberblickERJA

Prozessrecht

Privatrecht

Proseminar SeminarFal l lösung

Öffentliches Recht

Strafrecht

Grundlagenfächer

Handels- und Gesel lschafts

-recht

Verbund-veranstaltung

1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem.Assessment Aufbaustudium

Masterarb.

Kompetenzen:Themenarbeiten: schriftliche Ausdrucksfähigkeit (Sprache = Handwerk des Juristen)Streams in: PrivR, ÖffR, StrafR: Nachhaltiges LernenVerbund: Mat. Recht in 3 Rechtsgebieten + ProzessR: Vernetztes DenkenGrundlagenfächer: Fächerübergreifendes Denken

Masterstudium im Überblick

Wahlfächer (67−73 Cr)

Masterarbeit (10 Cr)

schriftliche Falllösung (5 Cr)

Gastlehrveranstaltung (2−4 Cr)

Optional: juristisches Praktikum (4 Cr)

Total 90 Credits (Cr) = 3 Semester Vollzeitstudium

Kompetenzen: Hohes Mass an Selbstorganisation; Freiheiten sinnvoll nutzen können für eine eigene Profilbildung (vgl. nächste Folie); Zukunftsorientierung

Profilbildung im MasterGrundsatz: Wahlfreiheit

Masterprofile Unternehmens- & Steuerrecht Wettbewerb & Regulierung Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Streiterledigung Kriminalität & Strafjustiz Internationales Recht & Menschenrechte

Ausweis im Masterzeugnis Antrag mittels Formular erforderlich Mindestens 5 Wahlfächer aus dem gewählten Masterprofil

Master Plus: 3 OptionenInterdisziplinäre Zusatzausbildung

«Economics & Management»

• MLaw:• mind. 5 Wahlfächer aus den

Masterprofilen «Unternehmens- & Steuerrecht» und/oder «Wettbewerb & Regulierung» und/oder «Recht, Technologie & Nachhaltigkeit»

• Masterarbeit im Bereich dieser Masterprofile

«International Relations»

• MLaw:• mind. 5 Wahlfächer aus dem

Masterprofil «Internationales Recht & Menschenrechte», erweitert um Fächer im Internationalen Recht aus anderen Masterprofilen

• Masterarbeit im Bereich des Internationalen Rechts

«Health Policy»

• MLaw:• mind. 5 Wahlfächer aus den

Masterprofilen «Recht, Technologie & Nachhaltigkeit» und/oder «Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht»

• Masterarbeit im Bereich dieser Masterprofile

+ 30 Cr Wirtschafts-wissenschaft der WF

+ 30 Cr Politik-wissenschaft der KSF

+ 30 Cr Gesundheits-wissenschaft der KSF

Kompetenz: Interdisziplinäres Interesse und Denken

Doppelmaster / Master bilingue LU – NE

www.unine.ch/droit www.unilu.ch/rf

Kompetenzen: Sprachen, Mobilität, kulturelle Offenheit, Flexibilität

Internationaler Doppelmaster (MLaw / LLM)

Luzern (MLaw) Credits Partneruniversität (LLM) Credits

Freie Wahlfächer 43 LLM-LehrgangOption: LLM-Arbeit in Co-Betreuung mit Dozent/in Unilu

60

Gastlehrveranstaltung (GLV) 2

Schriftliche Falllösung 5

MasterarbeitOption: LLM-Arbeit in Co-Betreuung mit Dozent/in Unilu

10

Total Credits Luzern 60 Total Credits Ausland 60

Anrechnung von 30 Credits aus ausländischem LLM-Lehrgang an MLaw

Total Credits 120

Dauer: 4 Semester (abhängig vom Partnerschaftsabkommen)

Kompetenzen: Sprachen, Mobilität, kulturelle Offenheit, Flexibilität

Zusammenfassung Teil 1:Kompetenzen («skills») gem. Studiengangsstruktur

Bachelor:

Schriftl. und mündl. Ausdrucksfähigkeit, nachhaltiges Lernen, vernetztes Denken, fachübergreifendes Denken

Master:Selbstorganisation, Profilbildung, Zukunftsorientierung

Master Plus:

Interdisziplinäres Interesse / Denken

Nationaler und internationaler Doppelmaster:

Fremdsprache, Mobilität, kulturelle Offenheit, Flexibilität

Teil 2Die inhaltlichen Anforderungen im StudiumNotwendige Kompetenzen, die aus rechtswissen-

schaftlichen und rechtspraktischen Zielsetzungen folgen

- Recht als Forschungsgegenstand u. Ergebnispräsentation

- Recht in der Fallbearbeitung: Rechtsgutachten / Falllösung

Studium der Rechtswissenschaften Rechtswissenschaften:• Wissenschaften, deren Erkenntnisgegenstand das Recht ist. BedeutendeWissenschaften sind z.B.: Rechtspolitik, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophieund Rechtsgeschichte. Die zentrale Rechtswissenschaft ist aber dieRechtsdogmatik.• Rechtsdogmatik beschäftigt sich vor allem mit der Auslegung undLückenfüllung sowie Fortentwicklung des geltenden Rechts. Einerseits ist esAufgabe der rechtsdogmatischen Wissenschaft Ungenauigkeiten bei derGesetzgebung durch Interpretation des Rechts zu beheben, andererseitsbekommen Rechtspraxis und Politik von der Rechtswissenschaft immer wiederentscheidende Denkanstösse für die Anwendung bestehender und dieAusarbeitung neuer Gesetze. Die Erkenntnisse der sog. «Grundlagenfächer»oder Grundlagenwissenschaften (vgl. oben) bilden dabei wichtigeBezugspunkte.

Das Recht als Forschungsgegenstand

Es geht NICHT um Rechtskunde; es geht darum, mit dem Recht als Forschungs-gegenstand umgehen zu können. Das Recht in seiner Funktionsweise (Recht in Theorie und Praxis) zu kennen, ist dafür notwendige Voraussetzung.

Ziel: Masterarbeit als eigene Forschungsleistung Schrittweise Heranführung:

Erstjahresarbeit Proseminararbeit Seminararbeit Masterarbeit( Doktorarbeit Habilitation)

- EJA: Techniken und Formalien wiss. Arbeitens- Prosem.: Auseinandersetzung mit einem aus Lit. bekannten Rechtsproblem- Seminar: Befassung mit einer vorgegebenen (offenen) Forschungsfrage- Masterarb.: Ausarbeitung einer eigenen Forschungsfrage und Entwicklung

von eigenen Lösungsansätzen

Das Recht als Forschungsgegenstand

Wesentliche Grundlagen für die EJA sollten Studierende idealerweise vom Gymnasium schon mitbringen

Durchfallquote im 1. Versuch allerdings bei ca. 40%

Probleme EJA Grundwissen für das Verfassen einer schriftl. Arbeit fehlt oftBeispiele:- Angaben auf Titelblatt unvollständig- Inhaltsverzeichnis: Gliederungsebenen unlogisch- Abkürzungsverzeichnis unvollständig- Literaturverzeichnis grob fehlerhaft- Textteil (Trias aus Einleitung, Hauptteil, Schluss)

- Sprachlicher Ausdruck oft sehr unpräzise (Umgangssprache)- Viele Grammatikfehler (Genitiv unbekannt)- Viele Rechtschreibfehler- Zeichensetzung oft mangelhaft

- Zitiertechnik nahezu unbekannt- Arbeitsweise oft oberflächlich / ungenau und unselbständig- Recherche: Berührungsängste mit (Fach-)Bibliothek

Das Recht als Forschungsgegenstand

Kompetenzen: Formal korrektes Verfassen eines Textes, Recherchetechniken

Ursachen? Formale Anforderungen / Standards der schulischen (Abschluss-)Arbeiten scheinen – je nach Standort − sehr unterschiedlich zu sein, dies zeigen Gespräche mit Studierenden.

Studierende kommen oft mit einer sehr «verschulten» Erwartungshaltung:- «Was soll ich lesen», «ist das wichtig für die Klausur», «steht aber nicht im Skript»- Viele inhaltl. Fragen per Email an Dozierende statt zunächst eigener Recherche in Lit.

Das Recht als Forschungsgegenstand

Situation Uni Eigene Lehrveranstaltung (ERJA) zum Ausgleich bestehender Defizite bzw. zum Erwerb notwendiger Kompetenzen; mehr schriftl. Arbeiten; enge Zusammenarbeit mit Fachvertretern der Bibliothek

Defizite in Sprache, Grammatik, Orthografie und Interpunktion setzen sich allerdings oft bis in die Masterarbeit fort.

- Hervorragende Masterarbeit (6.0) setzt aber «Veröffentlichungsreife» voraus- Sprache ist das «Handwerkszeug» des Juristen/der Juristin

Studium der Rechtswissenschaften Rechtswissenschaften:• Wissenschaften, deren Erkenntnisgegenstand das Recht ist. Die zentraleRechtswissenschaft ist aber die Rechtsdogmatik.• Rechtsdogmatik beschäftigt sich vor allem mit der Auslegung undLückenfüllung sowie Fortentwicklung des geltenden Rechts.

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Auf welche Kompetenzen kommt es an ?

Setzt Rechts-Kenntnis und Rechts-Anwendungspraxis voraus

Rechtspraxis / Fall-Bearbeitung / Rechtsgutachten«Gutachten- bzw. Subsumtionstechnik»

BEISPIELSFALL (aus der Praxis)

Zirkumzision„Die Staatsanwaltschaft […] wirft dem Angeklagten vor, am 04.11.2010 […] eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben […]:Am 04.11.2010 führte der Angeklagte in seiner Praxis in der S-Straße […] unter örtlicher Betäubung die Beschneidung des zum Tatzeitpunkt vierjährigen K1 mittels eines Skalpells auf Wunsch von dessen Eltern durch, ohne dass für die Operation eine medizinische Indikation vorlag. Er vernähte die Wunden des Kindes mit vier Stichen und versorgte ihn bei einem Hausbesuch am Abend desselben Tages weiter. Am 06.11.2010 wurde das Kind von seiner Mutter in die Kindernotaufnahme der Universitätsklinik […] gebracht, um Nachblutungen zu behandeln. Die Blutungen wurden dort gestillt.Das Amtsgericht […] hat den Angeklagten mit Urteil vom 21.09.2011 […] auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Köln form- und fristgerecht Berufung eingelegt.“(Auszug aus: LG Köln, 151 Ns 169/11)

Aufgabe: Prüfen Sie gutachterlich, ob sich – in derselben Situation – der die Operation durchführende Arzt nach dem Schweizer StGB strafbar macht.

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

UnstreitigArt. 124 StGB

Streitig

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Dreigliedriges System der vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte

Neu: Art. 124

Genitalverstümmelung

Kompetenz: Systeme erkennen / erarbeiten

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Intern dreigliedriges System der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung

Kompetenz: Systeme erkennen / erarbeiten

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Art. 122 StGB Schwere KörperverletzungWer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, (…)wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. (-), Keine Verstümmelung, kein Unbrauchbarmachen

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Art. 126 StGB Tätlichkeiten1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. (…) (-), da sehr wohl behandlungs- und heilungsbedürftiger Zustand (= Gesundheitsschädigung)

Art. 123 StGB Einfache Körperverletzung1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…) (+), da behandlungs- u. heilungsbedürftiger Zustand hervorgerufen wurde. Objektiver und subjektiver TB sind erfüllt!

Kompetenz: Strukturiertes Denken und Subsumieren

Das Recht als Gegenstand der FallbearbeitungArt. 123 StGB Einfache Körperverletzung1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…)

2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, Operationswerkzeug hier lege artis verwendet = kein „gefährlicher Gegenstand“ Was ist mit „Kind“ in diesem Zusammenhang gemeint?

Auff. 1: Vierjähriger Junge unzweifelhaft „Kind“ Verfolgungszwang

Auff. 2: Erfasst werden nur Minderjährige, die „aggressiven Akten“ ausgesetzt sind (Stratenwerth): Beschneidung ist Ausdruck elterlicher Fürsorge, kein „aggressiver Akt“. Ohne Strafantrag daher keine Strafverfolgung

Letzteres nicht überzeugend, da so auch andere körperliche Übergriffe der Eltern auf Kinder nur bei vorliegendem Strafantrag verfolgt werden könnten. Widerspricht dem Gedanken, dass Kinder gem. Verfassung unter besonderem Schutz stehen.

Kompetenzen: - Vernetztes Denken (z.B. Materielles Recht mit Formellem Recht)- Sorgfältige Recherche des aktuellen Meinungsstandes (Fachlit. und Rspr.)- Begründete Auseinandersetzung mit (Lehr-)Meinungen- Fähigkeit, eigenen Standpunkt zu bilden und begründet zu vertreten

Antrags-delikt

Offizial-delikt

RFG Einwilligung ?

Ausdrückliche Einwilligung ?

Mutmassliche Einwilligung ?

Hypothetische Einwilligung (Str.)

Kompetenz: Aneignung auch ungeschriebenen Rechts anhandeines intensiven Studiums einschlägiger Fachliteratur

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Ausdrückliche Einwilligung: Voraussetzungen …

Obj. RF-Elemente:

Disponibles Rechtsgut: Gesundheit/köperl. Unversehrtheit

Einwilligungsfähigkeit: Patient ist in der Lage Folgen abzusehen

- ab 18. Lebensjahr (+), es sei denn psych. Beeinträchtigung

- Zw. 13./14. und 18. Lebensjahr je nach Eingriffsschwere undgeistiger Entwicklung

- ggf. stellvertretende Einwillung (i.d.R. der Eltern)Einwilligungserklärung vor der Tat/Behandlung

Freiwillig und frei von Willensmängeln:Patientenaufklärung notwendig

Fortbestehen während der Tat/Behandlung

Subj. RF-Elemente

Handeln des Arztes in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Stellv. Einwilligung der Eltern nur zum Kindeswohl

Art. 301 ZGB• 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege

und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. (…)

Was entspricht eher dem Kindeswohl, es zwangsweise und äusserlichirreversibel erkennbar in eine bestimmte Religionsgemeinschaft zu integrierenoder ihm die Freiheit zu belassen, zeitlich später selbst zu entscheiden, ob esdieser Religionsgemeinschaft überhaupt angehören will und dies –bejahendenfalls – äusserlich erkennbar zum Ausdruck bringen möchte?

Gibt es medizinisch gesehen evtl. gesundheitliche Vorteile? Müssen diese imKindesalter realisiert werden?

Kompetenz: Interdisziplinäres Denken und Arbeiten, z.B.(Rechts-)Soziologie, (Rechts-)Psychologie, (Rechts-)Medizin

Kompetenz: Verbundgedanke; fachübergreifendes Denken:Zivilrecht spielt hier ins Strafrecht hinein.

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

RFG Religionsfreiheit?

Art. 15 BV Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

Religionsausübungsfreiheit und ihre Grenzen

Kompetenz: Verbundgedanke; fachübergreifendes Denken:Verfassungsrecht spielt hier ins Strafrecht hinein.

Religionsausübungsfreiheit endet wohl spätestens dort, wo der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person beginnt.

Die körperliche Unversehrtheit, insbes. von Kindern, ist auch verfassungsrechtlich geschützt: Art. 10 und 11 BV

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Verknüpfung von Wissenschaft und Praxis

Rechtlich gesehen ist die medizinisch nicht indizierte Knaben-beschneidung eine kaum zu rechtfertigende und damit strafbare qualifizierte einfache Körperverletzung ( Offizialdelikt).

Kompetenz: z.B. Rechtsvergleichung(Bspw. hat Dtl. Knabenbeschneidung unter bestimmten Voraussetzungen explizit straffrei gestellt)

Falls die Strafbarkeit gesellschaftlich gesehen allerdings nicht (in jedem Fall) gewollt ist, wie könnte dies rechtlich umgesetzt werden?

FORSCHUNG / (FORT-)ENTWICKLUNG VON RECHT

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

§ 1631d BGB Beschneidung des männlichen Kindes

1 Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll.

2 Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Verknüpfung von Wissenschaft und Praxis

Kompetenz: z.B. Rechtsvergleichung und kritische Auseinandersetzung (inkl. Klärung der Frage der Übertragbarkeit)

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Darstellung: Gutachtentechnik

Vier-Schritt-Methode für jedes problematische TBM

Kompetenz: Subsumtions- bzw. Gutachtentechnik im juristischen Denken u. Schreiben bei der Fallbearbeitung; ggf. mündl. Präsentation

Obersatz: wer könnte sich weshalb wonach strafbar gemacht haben?

1. Problematisches TBM benennen2. TBM anhand von Lit. und Rspr. auslegen (ggf. Meinungsstreit führen)3. Sachverhalt subsumieren4. Ergebnis formulieren(Wiederholung von 1- 4 für weitere probl. TBM)

Fazit: Beschuldigter hat sich (nicht) strafbar gemacht.

Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Details

Darstellung: Gutachtentechnik Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Darstellung: Gutachtentechnik Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Darstellung: Gutachtentechnik Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Darstellung: Gutachtentechnik Das Recht als Gegenstand der Fallbearbeitung

Zusammenfassung Teil 2 notw. Kompetenzen («skills»):- Formell korrektes Verfassen eines Textes- Recherchetechniken kennen (Bibliothek, online)- Dogmatische Systeme erkennen, systematisches Denken- Strukturiertes Denken und Subsumieren- Vernetztes Denken (z.B. Materielles Recht mit Formellem Recht)- Sorgfältige Recherche des aktuellen Meinungsstandes- Begründete Auseinandersetzung mit (Lehr-)Meinungen- Eigenen Standpunkt bilden und vertreten- Intensives Studium einschlägiger Literatur- Aneignung ungeschriebenen Rechts- Fachübergreifendes Denken (innerhalb des Rechts)- Interdisziplinäres Denken (über das Recht hinaus)- Rechtsvergleichung und kritische Auseinandersetzung- Subsumtions- und Gutachtentechnik- Mündliche Präsentation

Teil 3Was darf Uni

(diesbezüglich) von Schule erwarten?

Diskussion

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

… gerne erwarte ich Ihre Fragen …

Fragen und Diskussion