Begleitdokument PRJ InfoPaket GILT FUER ALLE · WOC Nachhaltigkeits Fonds 04 Portfolio aus...

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InformationsPaket Sie interessieren sich für ein von Grünes Geld empfohlenes Projekt. Herzlichen Glückwunsch – Sie tragen damit zur positiven Zukunftsgestaltung unserer Welt bei. Denn alle von Grünes Geld angebotenen Projekte wurden zuvor intensiv geprüft und mit unserer jahrelangen Erfahrung bewertet. Für alle von uns angebotenen Projekte gilt: sie sind ethischökologisch sinnvoll sie bieten eine angemessene Rendite das Risiko ist relativ zu anderen Projekten niedrig Bitte lesen Sie sich die Unterlagen genau durch und beurteilen Sie das Projekt nochmals aus Ihrem individuellen Blickwinkel. Nur wenn Sie selbst in Kopf und Herzen von einem Projekt überzeugt sind, treten Sie dem Projekt bei. Für den Beitritt laden Sie sich die Beitrittsunterlagen von unserer Website herunter. Sie finden einen entsprechenden Button auf der Seite der Produktbeschreibung. Sie können uns auch gerne unter 0 60 21 – 130 44 801 anrufen – dann helfen wir Ihnen persönlich weiter oder klären offene Fragen. Oder Sie senden uns eine EMail an [email protected]. Wir freuen uns auf Sie! Carmen Junker Geschäftsführerin

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Informations‐Paket 

 

 

 

 

Sie interessieren sich für ein von Grünes Geld empfohlenes Projekt. Herzlichen Glückwunsch – Sie tragen damit zur positiven Zukunftsgestaltung unserer Welt bei. 

Denn alle von Grünes Geld angebotenen Projekte wurden zuvor intensiv geprüft und mit unserer jahrelangen Erfahrung bewertet.  

Für alle von uns angebotenen Projekte gilt: 

sie sind ethisch‐ökologisch sinnvoll  

sie bieten eine angemessene Rendite  

das Risiko ist relativ zu anderen Projekten niedrig 

Bitte lesen Sie sich die Unterlagen genau durch und beurteilen Sie das Projekt nochmals aus Ihrem individuellen Blickwinkel. Nur wenn Sie selbst in Kopf und Herzen von einem Projekt überzeugt sind, treten Sie dem Projekt bei. 

Für den Beitritt laden Sie sich die Beitrittsunterlagen von unserer Website herunter. Sie finden einen entsprechenden Button auf der Seite der Produktbeschreibung. 

Sie können uns auch gerne unter 0 60 21 – 130 44 801 anrufen – dann helfen wir Ihnen persönlich weiter oder klären offene Fragen. Oder Sie senden uns eine E‐Mail an [email protected]

 

Wir freuen uns auf Sie! 

Carmen Junker 

 

Geschäftsführerin 

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

Portfolio aus Solarkraftwerken in Italien

Anleger mit hohem Sicherheitsbedürfnis fahren am besten, wenn sie in bereits fertiggestellte und produzierende Solarkraftwerke investieren. Genau dieses Konzept verfolgt auch der WOC Nach­haltigkeits fonds 04, der überwiegend in Bestandsanlagen investiert. Insgesamt besteht das Portfolio aus acht Solarkraftwerken, die zusammen über eine Nennleistung von rund 15,8 Megawatt verfügen. Die Anlagen befinden sich in Norditalien, in den wohlhabenden Regionen Lombardei, Emilia-Romagna und Marken.

Merkmale der Vermögensanlage

Durch eine Beteiligung am WOC Nachhaltigkeitsfonds 04 können Anleger von den stabilen Einnah­men der Solarkraft in Italien profitieren. Die besonderen Merkmale des Beteiligungsangebotes sind:�� Sicherheitsorientierte Kapitalanlage: Erhöhte Prognosesicherheit durch Sachwertinvestition

in plangemäß acht werthaltige und bereits errichtete Solarkraftwerke�� Attraktive Auszahlungen: Anfänglich ca. 7,6 % p. a. geplant, Gesamtmittelrückfluss von

ca. 261 % (nach Steuern, da steueroptimiert unter DBA)�� Günstiger Investitionszeitpunkt: Zeitfenster für Bestandsinvestitionen durch Errichtungsboom

in den Jahren 2010 und 2011 besonders günstig�� Bewährte Projektpartner: Anlagenbau und Wartung durch erfahrene deutsche Vertragspartner,

Gehrlicher Solar (München) und M+W Group (Stuttgart)�� Erfahrener Solarfondsanbieter: Laut VGF-Branchenstatistik 2009 und 2010 zählt WOC zu den

führenden Emissionshäusern für Energie in Deutschland mit erfolgreicher Leistungsbilanz�� Limitiertes Angebot: Fondsvolumen von plangemäß nur 15,8 Millionen Euro lässt schnelle

Platzierung erwarten

Sicherheitsorientierter Investitionsansatz mit Fokus auf stabile Einnahmen

Mit dem WOC Nachhaltigkeitsfonds 04 erhalten Anleger jetzt die Gelegenheit, mit einer einzigen Beteiligung gleichzeitig in plangemäß acht attraktive Solarkraftwerke in Italien zu investieren. Diese stehen bereits fest (kein Blindpool) und machen den Fonds damit zu einem seltenen Angebot, das in hervorragender Weise hohe Renditechancen mit erhöhter Sicherheit kombiniert. Diese Sachanlage kann deshalb ein idealer Baustein für das persönliche freie Vermögen sein.

Photovoltaikanlagen sind eine rentable und wertstabile Anlageform. Besonders heute, da weltweit massiv „Geld gedruckt“ wird, sollte der inflationsgeschützte Sachwertanteil im Depot ausgebaut werden.

Sustainable Investments

Der WOC Nachhaltigkeitsfonds 04 setzt das erfolg­reiche Solarfondskonzept der White Owl Capital AG fort. Seit dem Jahr 2008 haben sich bereits über 6.000 Anleger mit mehr als 150 Millionen Euro an den Solarfonds beteiligt.

Sustainable Investments

Rechtlicher Hinweis: Die vorliegende Vorabinformation enthält lediglich eine verkürzte Darstellung einiger Rahmendaten des WOC Nachhaltigkeitsfonds 04. Sie stellt insbesondere keinen Verkaufsprospekt im Sinne des § 8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) dar, sondern dient lediglich der Ankündigung eines Angebots von Anteilen an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG. Nach Maßgabe des § 12 VerkProspG wird darauf hingewiesen, dass für das öffentliche Angebot von Anteilen an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG ein Verkaufsprospekt veröffentlicht werden wird. Für die vollständige Beurteilung aller für die Anlageentscheidung relevanten Tatsachen sind allein die Angaben im Verkaufsprospekt maßge­bend. Der Verkaufsprospekt wird nach Gestattung der Veröffentlichung mittels einer Hinweisbekanntmachung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht werden. Der Verkaufsprospekt wird nach seiner Veröffentlichung bei der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG, Saarbrücker Stra­ße 37 b, 10405 Berlin, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Stand: 5. August 2011.

White Owl Capital AG Friedrichstraße 171 | D ­10117 Berlin | www.whiteowl.de

Der Initiator

Die White Owl Capital AG (WOC) ist ein Emissionshaus für geschlossene Fonds mit den Schwerpunk­ten Solar und nachhaltige Investments. Im Segment der Solarfonds zählt WOC laut VGF­Branchen­statistik 2010 zu den führenden Emissionshäusern in Deutschland. Die Ratingagentur Feri EuroRating Services AG hat White Owl Capital für die Auszeichnung als besten Fondsinitiator des Jahres 2010 im Bereich „Erneuerbare Energie“ nominiert. White Owl Capital ist Mitglied im Verband Geschlossene Fonds e. V. (VGF).

Die Investitionen der Fondsgesellschaft

Die ausgewählten Projekte profitieren von den günstigen Rahmenbedingungen in Italien. Die italienische Energieverordnung, welche sich an dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz orientiert, legt einen festen Einspeisetarif über eine Laufzeit von 20 Jahren fest. Diese Vergütung zuzüglich der jeweiligen Marktpreisvergütung bietet in Kombination mit der hohen Sonnenein­strahlung in Italien lukrative Ertragschancen. Dies macht Italien derzeit zu einem attraktiven Standort für Solarkraftwerke in Europa.

Attraktive Auszahlungen und ein hohes Maß an Transparenz

Die Fondsgesellschaft hat die Scope Analysis GmbH mit dem Investment Monitoring für diesen Fonds beauftragt. Anleger profitieren durch das kontinuierliche Reporting, die fortlaufende Analyse und die regelmäßige Bewertung des Fonds von einem Höchstmaß an Transparenz. Zudem liefert die externe Leistungskontrolle ein einheitliches Berichtswesen. Das Investment Monitoring ist in ein Risikokontrollsystem eingebunden, das die Überwachung von Portfolien erheblich vereinfacht.

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04 Portfolio aus Solarkraftwerken in Italien

Polesine Parmense 3

Treia 2

Treia 5

Macerata 2

Treia 4Treia 8

Palazzo Pignano Polesine

Parmense 2

Beispielrechnung für eine Beteiligung von 100.000 Euro

Die Erträge aus den Photovoltaikanlagen werden unter der geplanten Investitions­struktur von der Fondsgesellschaft bzw. den Betreibergesellschaften versteuert und sind in Deutschland unter Progres­sionsvorbehalt von der Besteuerung frei­gestellt. Der dargestellte exemplarische Ausschüttungsverlauf beinhaltet somit bereits die Steuerzahlungen auf diese Erträge. Die erste Ausschüttung/Ent­nahme erfolgt voraussichtlich Ende des Jahres 2012 und beinhaltet auch die Li­quiditätsüberschüsse des Jahres 2011. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Ausschüttungs­verlauf von der obigen Darstellung nach oben oder unten abweichen wird. Das Erreichen des dargestellten möglichen Ausschüttungsverlaufs kann somit nicht garantiert werden.2012 2015 2018 2021 2024 2027 2030

Geplanter Auszahlungsverlauf in Euro (PROGnOsE)

300.000 €

250.000 €

200.000 €

150.000 €

100.000 €

50.000 €

0

Auszahlung kumuliertAuszahlung

nach Steuern, zzgl. möglicher Verkaufserlöse

261.200 €

< 1.250 kWh/m2 1.250 – 1.500 kWh/m2

1.500 – 1.750 kWh/m2

1.750 – 2.000 kWh/m2

> 2.000 kWh/m2

Sustainable Investments

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

Portfolio aus Solarkraftwerken in Italien

XX WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

Portfolio aus Solarkraftwerken in Italien

Inhalt

Prospektverantwortung, Datum der Aufstellung � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 6

01 Kurzdarstellung der Vermög ens anlage � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 8

02 Risiken der Vermögens anlage � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 14

03 Leistungsbilanz � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 40

04 Investitions objekte � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 52

05 Finanz informationen und Prognosen � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 82

06 Rechtliche Grundlagen der Vermögens anlage � � � � � � � � � � � � � � � � 122

07 Die Fonds gesellschaft � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 142

08 Treuhänder und sonstige Beteiligte � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 156

09 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption � � � � � � � � � 168

10 Verträge � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 194

11 Fernabsatz-Verbrauc her information � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 216

12 Leitfaden zur Zeichnung � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 222

13 Glossar � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 226

Haftungsbeschränkung/Impressum � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 236

Dem Emissionsprospekt ist der Zeichnungsschein (Beitrittserklärung) als Anlage beigefügt�

Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die White Owl Capital AG mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRB 108758 B), Friedrichstraße 171, D-10117 Berlin, ist Anbieterin der in diesem Verkaufsprospekt öffentlich angebotenen Vermögensanlage. Die White Owl Capital AG übernimmt für den gesamten Inhalt dieses Verkaufspros-pekts die Verantwortung. Die White Owl Capital AG, vertreten durch den Vorstand Tobias Pehle und Dr. Christian von Gerlach, erklärt, dass ihres Wissens die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.

Datum der Prospektaufstellung: 12.07.2011

Berlin, den 12�07�2011

White Owl Capital AG

Tobias Pehle, Vorstand Dr� Christian von Gerlach, Vorstand

Prospektverantwortung, Datum der Aufstellung

XX Kurzdarstellung der Vermög ens-anlage

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Kurzdarstellung der Vermögensanlage

Die nachfolgende Zusammenfassung ist als Ein-führung zum Verkaufsprospekt zu verstehen� Die Entscheidung über eine Kapitalanlage in eine Betei-ligung an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG ist auf den gesamten Verkaufsprospekt zu stützen� Die nachfolgende Zusammenfassung ersetzt nicht die Prüfung sämtlicher Angaben des Verkaufsprospekts�

Art der Beteiligung

�� Kommanditanteile an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG

�� Geschlossener Fonds�� Treuhänderische Beteiligung über einen Treu-

händer (White Owl Treuhand GmbH)

Fondsgesellschaft (Emittent)

WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG� Weitere Einzelheiten zur Fondsgesellschaft sind auf S� 142 ff� dargestellt�

Anbieterin

White Owl Capital AG (Anbieterin und Prospekt-verantwortliche im Sinne des § 3 VermVerk-ProspV)� Weitere Angaben zur Anbieterin sind auf S� 165 f� dargestellt�

Angesprochener Anlegerkreis

�� Die rechtlichen und vor allem die steuerlichen Ausführungen und Annahmen in diesem Pros-pekt betreffen ausschließlich in Deutschland ansässige und unbeschränkt steuerpflichti-ge natürliche Personen, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und ihre Kapitaleinla-ge ausschließlich mit Eigenkapital finanzieren. Insbesondere Anlegern, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

sowie solchen Anlegern, die weitere Einkünfte aus italienischer Herkunft beziehen, aber auch anderen Anlegern, wird empfohlen, einen Ver-treter der rechts- oder steuerberatenden Be-rufe hinzuzuziehen� Personen, welche die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen, in den USA ihren Wohnsitz haben, in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind, Inhaber ei-ner Greencard sind oder über einen ähnlichen Status verfügen, können sich grundsätzlich nicht an der Gesellschaft beteiligen�

�� Die angebotene Vermögensanlage stellt eine unternehmerische Beteiligung dar� Sie ist da-her nur für Anleger geeignet, die Teile ih-res Vermögens unternehmerisch investieren möchten� Sie ist ebenfalls nur geeignet für Anleger, die über ein relativ hohes Einkom-men oder anlagebereites Vermögen verfügen und deshalb langfristige Anlageziele verfolgen, gleichermaßen für Anleger, die über ein hohes anlagebereites Vermögen sowie über ein ver-gleichsweise geringes Einkommen verfügen und deshalb langfristige Anlageziele verfolgen� Die Kapitalanlage ist nicht geeignet für Anle-ger, die eine feste Verzinsung oder eine siche-re Rendite ihres angelegten Kapitals erwarten� Geschlossene Fonds sind auch nicht geeignet für Anleger, die weder über ein vergleichswei-se hohes Einkommen verfügen noch ein ho-hes anlagebereites Vermögen besitzen�

�� Das Angebot richtet sich vorrangig an Anle-ger, welche die Investitionen aus Eigenmitteln finanzieren und hierfür kein Fremdkapital in Anspruch nehmen�

�� Mit dem Angebot werden nur solche Anleger angesprochen, welche die im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“ (S� 14 ff� genannten Risiken in Kauf nehmen�

Kurzdarstellung der Vermögensanlage

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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01Treuhänder

�� White Owl Treuhand GmbH, Berlin� Wei-tere Einzelheiten zum Treuhänder sind auf S� 157 ff� dargestellt�

�� Eintritt in die Fondsgesellschaft als direkt-beteiligter Kommanditist möglich�

Mittelverwendungskontrolle

�� BHI Treuhand- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kiel� Weitere Einzelheiten zum Mittelverwendungs-kontrolleur sind auf S� 161 ff� dargestellt�

�� Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich ausschließlich auf Ebene der Gesell-schaft auf die von Anlegern eingezahlten Ein-lagen einschließlich des Agios� Die Mittelver-wendungskontrolle erstreckt sich nicht auf Verfügungen und Zahlungen von Tochterge-sellschaften der Fondsgesellschaft, Objekt-gesellschaften, welche Photovoltaikanlagen halten, oder sonstigen zwischengeschalteten Gesellschaften�

�� Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt nach formalen Kriterien�

Emissionsvolumen

�� Emissionsvolumen: € 15�800�000,00

�� Während der Platzierungsphase kann das Emissionsvolumen auf den Betrag von bis zu € 25�000�000,00 zuzüglich einer Überzeich-nungsreserve von 2,5 % mithin auf einen Ge-samtbetrag von bis zu € 25�625�000,00 er-höht werden�

�� Platzierungsphase (Dauer des öffentlichen Angebots)

�� bis 31�10�2011

�� durch Beschluss des geschäftsführenden Gesellschafters jeweils um zwei Monate bis längstens 31�12�2012 verlängerbar

Mindestzeichnungssumme

�� € 10�000,00 zuzüglich Agio in Höhe von 5 %

�� Einmalzahlung

�� höhere Beteiligung möglich in 500-Euro-Stufen

Anlageobjekt/Investitionsgegenstände

�� Investitionen über vorgeschaltete Objektge-sellschaften in Photovoltaikanlagen in Italien� Einzelheiten zu den Investitionsgegenständen sind auf S� 64 ff�, 73 ff� dargestellt�

�� Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits ausgewähltes Portfolio von Pho to voltaik anlagen�

�� Investitionen in derzeit noch nicht bekann-te Alternativobjekte sind nur dann vorgese-hen, wenn der beabsichtigte Erwerb der aus-gewählten Photovoltaikanlagen entgegen den Annahmen zum Zeitpunkt der Prospektauf-stellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen scheitern sollte�

�� Gemischte Finanzierung der Photovolta-ikanlagen über Eigenkapital und Fremd-kapital� Einzelheiten zur Finanzierung der Fondsgesellschaft und des Fondskon-zepts sind in der Mittelherkunfts- und

Kurzdarstellung der Vermögensanlage

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Mittelverwendungsrechnung der Fondsgesell-schaft (S� 87) sowie in der zusammenfassen-den Investitionsrechnung (S� 83) dargestellt�

Beitritt

�� Übersendung der Beitrittserklärung an den Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH)

�� Der Anleger ist an die unterzeichnete Beitritts-erklärung vier Wochen gebunden�

�� Annahme der Beitrittserklärung durch den Treuhänder� Hierdurch kommt die Beitrittsver-einbarung und die Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft zustande�

�� Schriftliche Benachrichtigung des Anlegers über den erfolgten Beitritt�

Einzelheiten der Zahlung des Erwerbspreises

�� Zahlung auf folgende Kontoverbindung: Kontoinhaber: WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG Bank: Commerzbank AG Bankleitzahl: 100 400 00 Kontonummer: 209960400 IBAN: DE 21100400000209960400 SwIft-Code: COBADEFFXXX Verwendungszweck: Beteiligung WOC Nachhaltigkeitsfonds 04

�� Einzahlungsfrist: 14 Tage nach Absendung der schriftlichen Benachrichtigung des Treu-händers über die Annahme der Beitrittserklä-rung, es sei denn die Gesellschaft setzt dem Anleger eine hiervon abweichende längere Zahlungsfrist� (Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungseingang auf dem vorgenannten Konto�)

Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte der Anleger

�� Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft

�� Entnahmen bei entsprechender Beschlussfas-sung der Gesellschaft

�� Auseinandersetzungsguthaben bei Ausschei-den aus der Gesellschaft

�� Liquidationserlös bei Auflösung der Gesellschaft

�� Informations- und Kontrollrechte nach gesetzli-chen Regelungen (§ 166 HGB)� Darüber hinaus zweckgebundenes Auskunftsrecht der Anleger gegen die Gesellschaft, soweit dies zur sach-gerechten Wahrnehmung der Mitgliedschafts-rechte, insbesondere zur sachgerechten Aus-übung des Stimmrechts, erforderlich ist�

�� Etwaige gesetzliche Widerrufsrechte bleiben von den Regelungen des Gesellschaftsver-trags und des Treuhandvertrags unberührt�

�� Im Hinblick auf alle mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte der Anleger wird auf die Ausführungen auf S� 123 bis S� 134 verwiesen�

Übertragung der Vermögensanlage

�� Die Übertragung des Anteils auf dritte Personen ist mit Zustimmung des ge-schäftsführenden Gesellschafters möglich, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf�

�� Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Schenkung oder Verpfändung des Anteils, die

Kurzdarstellung der Vermögensanlage

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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01Bestellung eines Nießbrauchs oder eine sonstige Verfügung oder Belastung des Anteils möglich�

Entnahmen/Vorabentnahmen

�� Gewinnverwendung für ein Geschäftsjahr entspre-chend der Beschlussfassung der Gesellschafter�

�� Ohne Beschlussfassung der Gesellschafter kann der geschäftsführende Gesellschafter auf zu erwartende Gewinnanteile für ein Geschäftsjahr unterjährig Vorabentnahmen gewähren� Kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Vorabent-nahmen�

�� Die Anbieterin geht zum Zeitpunkt der Pros-pektaufstellung davon aus, dass während der Laufzeit der Beteiligung Vorabentnahmen auf zu erwartende Gewinne gewährt werden�

Stimmrechte/Beschlussfassung

�� Dem Anleger steht bei Beschlussfassungen der Gesellschaft ein Stimmrecht entsprechend sei-nem Kapitalanteil zu�

�� Beschlussfassungen der Gesellschaft erfolgen entweder im Rahmen einer schriftlichen Abstim-mung oder einer Gesellschafterversammlung (Präsenzversammlung)� Aus Praktikabilitätsgrün-den sieht der Gesellschaftsvertrag die schrift-liche Abstimmung als Regelfall vor� Einzelhei-ten zur Beschlussfassung sind auf S� 126 ff� dargestellt�

�� Grundsätzlich erfolgt eine Beschlussfassung pro Geschäftsjahr�

�� Beschlussgegenstand ist dabei zumindest die Feststellung des Jahresabschlusses des vorher-gehenden Geschäftsjahres�

�� Bei Beschlussfassungen gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip� In Ausnahmefällen (etwa der Änderung des Gesellschaftsver-trags, soweit es nicht lediglich um die Än-derung der Firma oder eine Sitzverlegung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geht) ist eine Mehrheit von 75 % erforder-lich� Einzelheiten zu den Mehrheitserforder-nissen sowie zu etwaigen Zustimmungser-fordernissen sind auf S� 128 dargestellt�

�� Nachschusspflichten des Anlegers kön-nen nur mit Zustimmung des jeweiligen Anlegers beschlossen werden�

Steuerliches Konzept

Die Fondsgesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb� Sie ist unter der geplanten Investitionsstruktur für steuerliche Zwecke aus deutscher Sicht transparent und damit kein eigenes Steuersubjekt� Die Fondskonzeption berücksichtigt das deutsch-italienische Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit gültigen Fassung� Die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen in Italien der italienischen Körperschaftsteuer� In Deutschland sind die laufenden Einkünfte aus den Objektgesellschaften gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung freigestellt� Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt�

Zur umfassenden Darstellung des steuerlichen Konzepts siehe Kapitel 9 („Wesentliche Grund-lagen der steuerlichen Konzeption“, S� 168 ff�)�

Zielgruppe/Anlegerkreis

Die rechtlichen und vor allem die steuerlichen Ausführungen und Annahmen in diesem

Kurzdarstellung der Vermögensanlage

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Vergütungen in Höhe von € 3�447�950,00 kalkuliert� In Bezug auf die weiteren Einzelheiten zur Kostenstruktur wird auf die Ausführungen auf S� 87 ff� und S� 141 verwiesen�

Verträge

Der Gesellschaftsvertrag, der Treuhandvertrag und der Mittelverwendungskontrollvertrag sind im vollen Wortlaut in Kapitel 10 (S� 194 ff� abgedruckt�

Pros pekt betreffen ausschließlich in Deutschland ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und ihre Kapitaleinlage ausschließlich mit Eigenkapital finanzieren. Insbesondere Anlegern, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt im Inland haben, sowie solchen Anlegern, die weitere Einkünfte aus italie-nischer Herkunft beziehen, aber auch anderen An-legern, wird empfohlen, einen Vertreter der rechts- oder steuerberatenden Berufe hinzuzuziehen� Der Beitritt von Staatsbürgern der USA oder von Personen, die dort wohnen, ist ausgeschlossen�

Haftung

�� Die für den Treuhänder aufgrund der Beteili-gung des Anlegers im Handelsregister einzu-tragende Haftsumme beträgt 1 % des Kapital-anteils des Anlegers�

�� Nach Zahlung der Einlage einschließlich des Agios besteht grundsätzlich keine weitere Zahlungsverpflichtung des Anlegers gegen-über der Gesellschaft�

�� Eine Nachschussverpflichtung ist ohne Zu-stimmung des betreffenden Anlegers ausgeschlossen�

Bindungsdauer

Die Fondsgesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit� Erstmaliges Kündigungsrecht des Anlegers zum 31�12�2032�

Kostenstruktur

Bei einem geplanten Gesamtinvestitionsvolu-men über alle Gesellschaftsebenen in Höhe von € 62�239�951,00 sind fondsabhängige

02 Risiken der Vermögens-anlage

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Risiken der Vermögensanlage

In diesem Kapitel werden die wesentlichen Risiken einer Beteiligung an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG (im Folgenden auch: „Gesellschaft“ oder „Fondsgesellschaft“) darge-stellt� Sämtliche Risikohinweise sind in diesem Kapitel erläutert� Der Verkaufsprospekt erhält an anderer Stelle keine zusätzlichen Risikohinweise�

Bei der Vermögensanlage handelt es sich um eine langfristig angelegte unternehmerische Beteiligung� Es wird jedem Anlageinteressenten empfohlen, die Risikohinweise besonders sorgfältig zu studieren und bei der Anlageent-scheidung zu berücksichtigen� Die Ausführungen im Verkaufsprospekt ersetzen keine Anlagebera-tung� Es wird daher jedem Anlageinteressenten angeraten, vor dem Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen, insbesondere zu den rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen einer Beteiligung�

Im Rahmen der nachfolgenden Risikodarstellung wird zwischen folgenden Risiken differenziert:

�� Allgemeine Risiken �� Risiken der Investitionsphase�� Risiken der Betriebsphase�� Risiken am Ende und nach der Betriebsphase �� Steuerliche Risiken�� Maximalrisiko

Die vorgenannte Risikoeinteilung dient lediglich der inhaltlichen Differenzierung und enthält keine Aussage über die Schwere und die Eintritts-wahrscheinlichkeit der jeweiligen Risiken� Die im Zusammenhang mit der Investitionsphase, der Betriebsphase und dem Ende der Betriebsphase genannten Risiken können sich auch zu anderen Zeitpunkten realisieren� Insbesondere können sich Risiken der Investitionsphase auch in der

Betriebsphase bzw� zu deren Ende realisieren, ebenso können sich Risiken der Betriebsphase auch erst nach deren Ende auswirken�

Die nachfolgend beschriebenen Risiken der Vermögensanlage lassen sich ferner im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen in folgende Risikoklassifizierung einteilen:

Prognosegefährdende Risiken: Unter diese Kategorie fallen Risiken, die zu einer schwächeren Prognose führen können und durch die Rückflüsse an Anleger geschmälert werden oder ganz entfallen können�

Anlagegefährdende Risiken: Unter diese Kategorie fallen Risiken, die das Anlageobjekt und die gesamte Vermögensanlage gefährden und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des vom Anleger eingesetz-ten Kapitals führen können�

Anlegergefährdende Risiken: Hierunter fallen Risiken, die nicht nur zu einem Verlust des gesamten vom Anleger eingesetzten Kapitals führen können, sondern darüber hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefähr-den können�

Durch die Einteilung der Risiken in die vorgenann-ten Risikokategorien werden die zu erwartenden Auswirkungen veranschaulicht� Die Risiken kön-nen sich je nach Schwere allerdings auch in einer höherrangigen Kategorie auswirken� Insbesondere können prognosegefährdende Risiken auch in anlagegefährdende Risiken umschlagen� Die Ein-teilung der Risiken in Risikokategorien sowie die Reihenfolge der nachfolgenden Risikodarstellung enthält keine Angabe über die Eintrittswahrschein-lichkeit oder die Schwere beziehungsweise die Bedeutung der einzelnen Risiken�

Risiken der Vermögensanlage

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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02Risikoklassifizierung

Risiko prognose-gefährdend

anlage-gefährdend

anleger-gefährdend

Prognoserisiko (S� 17) xKostenrisiko (S� 17) xÄnderung der Rechtslage (S� 24) xWährungsrisiken (S� 24) xFinanzmarktregulierung/Kapitalmarktaufsicht (S� 24 f�) xInvestitionsrisiko, Blind-Pool-Risiko (S� 25 f�) xWartung/Instandhaltung (S� 28 f�) xErtragsgutachten (S� 29) xUnternehmerische Beteiligung (S� 17) xAusfall von Vertragspartnern/Vertragserfüllung (S� 17) xBaumängel, Gewährleistung (S� 17 f�) xInsolvenz der Fondsgesellschaft (S� 18) xFremdfinanzierung der Investitionsgegenstände (S. 18 f.) xFungibilität (S� 19) xLaufzeit der Beteiligung (S�19 f�) xMajorisierung (S� 20) xAusschluss aus der Gesellschaft (S� 20) xManagementrisiko/Schlüsselpersonenrisiko (S� 20 f�) xInteressenkonflikte (S. 21) xMittelverwendungskontrolle (S� 21 f�) xAngaben Dritter (S� 23) xSicherungsmaßnahmenausfallrisiko (S� 23 f�) xAkquisitionsrisiko/Rechte Dritter (S� 25) xPlatzierungsrisiko (S� 26) xAuflösung bei unzureichendem Platzierungserfolg (S. 26) xErrichtungs- und Bauherrenrisiko (S� 26 f�) xBauliche Mängel (S� 27) xVerspätete Inbetriebnahme (S� 27 f�) xHaltbarkeit und Lebensdauer der Photovoltaikanlage (S� 28) xGeringere Leistung/Wirkungsgrad (S� 28) xVerfügbarkeit von Ersatzteilen (S� 29) xMeteorologische Einflüsse (S. 29) xStromerzeugung (S� 29) xNetzunterbrechungen (S� 29 f�) xVerweigerte oder unmögliche Stromeinspeisung (S� 30) xBetriebsunterbrechungen (S� 30) xFörderbedingungen für erneuerbare Energien (S� 30) xGenehmigungen (S� 30 f�) xBindungsdauer von Pacht- und Nutzungsverträgen (S� 31) xAnlagenrückbau (S� 31) xVorzeitige Betriebseinstellung (S� 31) xPersönliche Haftung gemäß § 172 Abs� 4 HGB (S� 22) xRückgewähr von erhaltenen Vorabentnahmen (S� 22 f�) xFreistellungsverpflichtung (S. 23) xRegisterkosten (S� 23) xFremdfinanzierung auf der Ebene des Anlegers (S. 23) xAnerkennungsrisiko (S� 24) xSteuerliche Risiken/Nachzahlung/Rückzahlung (S� 32 ff�) x

Allgemeine Risiken

Risiken der Vermögensanlage

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Prognoserisiko

Die in den Mittelherkunfts- und Mittelverwen-dungsrechnungen, in den Liquiditätsprognosen, in den Sensitivitätsanalysen, in der Kapital-rückflussrechnung, in den Planbilanzen, in den Plan-GuV und in den sonstigen Planzahlen enthaltenen Angaben stellen Prognosen dar, deren Realisierung nicht vorhergesagt werden kann� Es besteht das Risiko, dass die Planzahlen und Prognosen schwächer und zum Nachteil der Vermögensanlage und des Anlegers ausfallen� Es besteht weiter das Risiko, dass prognostizierte Entnahmen der Anleger, auch Vorabentnahmen, niedriger ausfallen oder ganz entfallen�

Unternehmerische Beteiligung

Die Beteiligung an der Gesellschaft stellt eine unternehmerische Beteiligung dar� Es kann nicht vorhergesagt werden, dass ein bestimmter Ertrag erzielt wird� Es kann auch nicht vorhersagt werden, ob der Anleger das eingesetzte Kapital zurückerhält� Es besteht das Risiko, dass das vom Anleger eingesetzte Kapital vollständig verloren geht�

Kostenrisiko

Es besteht das Risiko, dass die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung kalkulierten Kosten in der Investitionsphase sowie während und nach der Betriebsphase, insbesondere die Kosten für den Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung, den Betrieb, die Nutzung und die Veräußerung von Investitionsgegenständen, höher ausfallen, als zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angenommen� Ebenso besteht das Risiko, dass zusätzliche Kostenpositionen entstehen, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht bekannt oder nicht kalkuliert wurden� Zusätzlicher

Kostenaufwand, etwa für externe Beratung, kann sich auch aus der Notwendigkeit ergeben, gesellschaftsrechtliche Beteiligungsstrukturen zu verändern� Dies kann zu einem wirtschaftlichen Verlauf der Vermögensanlage führen, der von den Prognosen nachteilig abweicht�

Ausfall von Vertragspartnern/Vertragserfüllung

Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder von Objektgesell-schaften, welche die Investitionsgegenstände, insbesondere Photovoltaikanlagen, betreiben, mit vertraglich geschuldeten Leistungen ausfallen oder die zugesagten Leistungen von Vertrags-partnern nicht vertragsgemäß erbracht werden� In diesem Falle müssten neue Vertragspartner gegebenenfalls zu ungünstigeren Konditionen eingeschaltet werden� Dies gilt auch, wenn ein Vertragspartner insolvenzbedingt ausfällt� Bei der Insolvenz eines Vertragspartners besteht weiter das Risiko, dass für geleistete Voraus-zahlungen keine Gegenleistung mehr erbracht wird� In diesem Falle besteht das Risiko, dass die entsprechenden Vertragsleistungen nochmals bei anderen Vertragspartnern in Auftrag gegeben werden müssen� Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft verschlechtern und nachteilig beeinflussen.

Baumängel, Gewährleistung

Es besteht das Risiko, dass die Photovoltaik-anlagen mit Sach- oder Rechtsmängeln be-haftet sind, deren Beseitigung zusätzliche, zum Zeitpunkt nicht kalkulierte Kosten verur-sacht� Für den Fall, dass ein Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder einer zwischenge-schalteten Objektgesellschaft im Zusammen-hang mit dem Erwerb oder der Errichtung von

Risiken der Vermögensanlage

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02Photovoltaikanlagen Gewährleistungen oder Garantien in Bezug auf Mängelfreiheit übernom-men hat, besteht das Risiko, dass die daraus resultierenden Gewährleistungs-, Garantie- oder Schadensersatzansprüche aufgrund fehlender Bonität des Vertragspartners nicht durchge-setzt werden können� Ebenso können Sach- oder Rechtsmängel erst zu einem Zeitpunkt erkennbar werden, zu dem die daraus resul-tierenden Gewährleistungs-, Garantie- oder Schadensersatzansprüche bereits verjährt sind� Ferner besteht das Risiko, dass beste-hende Ansprüche gerichtlich geltend gemacht und im Prozesswege durchgesetzt werden müssen, was Verzögerungen und zusätzliche Kosten, selbst im Falle des Obsiegens, zur Fol-ge haben kann� Die genannten Faktoren kön-nen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen.

Insolvenz der Fondsgesellschaft

Die Gesellschaft trägt das Insolvenzrisiko� Sie kann in Zahlungsschwierigkeiten und Zahlungs-unfähigkeit geraten, wenn die liquiden Mittel nicht zur Deckung laufender Kosten oder sonstiger Verbindlichkeiten ausreichen� Darüber hinaus kann die Insolvenz der Fondsgesellschaft auch durch Überschuldung eintreten� Im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft besteht für den Anleger das Risiko, dass das investierte Kapital vollständig verloren ist�

Ebenso besteht das Risiko, dass Objektgesell-schaften, welche die einzelnen Photovoltaik-anlagen betreiben, oder zwischengeschaltete Gesellschaften in Insolvenz fallen� In diesem Falle würden Rückflüsse aus den zwischengeschal-teten Gesellschaften sowie aus Objektgesell-schaften, welche Photovoltaikanlagen betreiben, ausbleiben� In den genannten Fällen besteht

für den Anleger ebenfalls das Risiko, dass das investierte Kapital vollständig verloren ist�

Fremdfinanzierung der Investitionsgegenstände

Das Fondskonzept sieht vor, dass zur Finan-zierung der Photovoltaikanlagen auf der Ebene der Objektgesellschaften teilweise Fremdkapital aufgenommen wird� Zum Zeitpunkt der Pros-pektaufstellung liegt noch keine abschließende Finanzierungszusage einer finanzierenden Bank vor� Es besteht das Risiko, dass die Objektgesell-schaften kein Fremdkapital erhalten� Dies kann im schlechtesten Fall dazu führen, dass die an-gestrebten Photovoltaikanlagen nicht erworben werden können� Die Fondsgesellschaft müsste das von Anlegern eingeworbene Eigenkapital sodann als Liquiditätsreserve anlegen, was zu geringeren Rückflüssen oder aber auch zum Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals führen kann�

Es besteht weiter das Risiko, dass den Objektge-sellschaften Fremdkapital nur zu ungünstigeren Bedingungen als ursprünglich kalkuliert gewährt wird� In diesem Falle wäre die Vermögensanlage mit höheren Fremdfinanzierungskosten, insbe-sondere Zinsbelastungen, konfrontiert, was zu geringeren Ergebnissen führen kann�

Für den Fall, dass auf Ebene der Objektgesell-schaften zur Begrenzung des Zinsänderungs-risikos und des daraus resultierenden Fremdfi-nanzierungsrisikos Zinssicherungsgeschäfte in Form von sog� SWAP-Verträgen abgeschlossen werden, besteht das Risiko, dass der Ver-tragspartner des jeweiligen SWAP-Vertrags seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt� Dies kann zur Folge haben, dass die Objektgesellschaft nicht in der Lage ist, ein

Risiken der Vermögensanlage

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Zinssicherungsgeschäft zu gleichen Konditionen abzuschließen und somit das Zinsänderungsrisi-ko uneingeschränkt bestehen bleibt�

Daneben besteht das Risiko, dass die Objektge-sellschaften, welche Photovoltaikanlagen betrei-ben und für den Erwerb bzw� die Errichtung der Photovoltaikanlagen Fremdkapital in Anspruch nehmen, nicht in der Lage sind, die laufenden Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen, insbesondere Zins und Tilgung, zu erfüllen� Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Erlöse des in den jeweiligen Photovoltaikanlagen hergestellten Stroms nicht ausreichen, den Kapitaldienst zu bedienen� Auch Zinssteigerungen nach Ablauf von Festbindungszeiträumen oder bei Darlehens-verträgen mit variablen Konditionen können dazu führen, dass der Kapitaldienst durch Objektge-sellschaften nicht bedient werden kann�

Schließlich besteht das Risiko, dass Objektge-sellschaften nicht in der Lage sind, die in dem jeweiligen Darlehensvertrag vereinbarten oder später von der finanzierenden Bank geforderten Sicherheiten zu stellen� Die genannten Faktoren können jeweils für sich genommen die finanzie-rende Bank dazu berechtigen, den Darlehensver-trag zu kündigen und die Darlehensvaluta sofort fällig zu stellen� Die Vermögensanlage trägt auch das Risiko, dass vertraglich vereinbarte Darle-hensmittel nicht valutiert werden können, wenn vereinbarte Auszahlungsvoraussetzungen fehlen�

Für den Fall, dass die Photovoltaikanlagen während der Laufzeit der Beteiligung bestimmte Eigenschaften, insbesondere Leistungsmerk-male, nicht erbringen, besteht das Risiko, dass die finanzierende Bank außerordentlich zur Kündigung eines Darlehensvertrags und zur Fälligstellung der ausgereichten Darlehensmittel berechtigt ist�

Die vorgenannten Fremdfinanzierungsrisiken kön-nen zur Insolvenz der Objektgesellschaften und somit auch zur Insolvenz der Fondsgesellschaft führen� Dies kann den Totalverlust des eingesetz-ten Kapitals zur Folge haben�

Fungibilität

Der Anleger trägt das Risiko, den Anteil an der Gesellschaft nicht zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt veräußern zu können� Der Anleger hat in rechtlicher Hinsicht zwar die Möglichkeit, die Anteile an der Gesellschaft an einen am Erwerb interessierten Vertragspartner zu veräußern� In tatsächlicher Hinsicht sind die Veräußerungsmög-lichkeiten jedoch stark eingeschränkt� Es existiert kein organisierter Markt, insbesondere keine Börse oder ein vergleichbares Handelssystem, an dem Anteile geschlossener Fonds gehandelt werden� Zweitmarkthandelsplatzformen sind mit organisierten Märkten und einem börslichen Han-del keineswegs vergleichbar� Im Bereich geschlos-sener Fonds besteht auch nicht die Möglichkeit, den Anteil an der Gesellschaft – anders als bei Investmentanteilen, die dem Investmentgesetz (InvG) unterliegen – an die Gesellschaft zurückzu-geben� Der Anleger trägt somit das Risiko, seinen Anteil an der Gesellschaft bzw� die Rechte aus dem Treuhandvertrag auch dann nicht veräußern zu können, wenn er persönlich die Veräußerung für wünschenswert halten sollte�

Laufzeit der Beteiligung

Der Anleger geht mit dem Erwerb eines Anteils an der Gesellschaft eine langfristige Kapitalbin-dung ein� Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet� Der Gesellschaftsvertrag sieht ein ordentliches Kündigungsrecht des Anlegers erst-mals zum 31�12�2032 vor, der Anleger ist somit bis 31�12�2032 an die Kapitalanlage gebunden�

Risiken der Vermögensanlage

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02Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger sich nicht zu einem Zeitpunkt von der Kapital-anlage lösen kann, den er persönlich für wün-schenswert hält�

Majorisierung

In der Fondsgesellschaft gilt bei Beschlussfassun-gen auf der Ebene der Gesellschafter grundsätz-lich das Mehrheitsprinzip, nur vereinzelt bedarf eine Beschlussfassung einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen� Das Stimmrecht des An-legers bemisst sich nach seinem Kapitalanteil� Da dieser im Verhältnis zum gesamten Gesellschafts-kapital bei Beschlussfassungen nur einen Bruch-teil ausmacht, besteht für den Anleger das Risiko, dass er sich bei Beschlussfassungen der Gesell-schaft mit eigenen Vorstellungen nicht durchsetzen kann und überstimmt wird� Dies gilt gleichermaßen bei Beschlussfassungen, die einer einfachen Mehr-heit oder einer Mehrheit von 75 % der abgegebe-nen Stimmen bedürfen� Die genannten Faktoren können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nachteilig beeinflussen.

Ausschluss aus der Gesellschaft

Dem Anleger kann nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags in bestimmten Fällen das Gesellschaftsverhält-nis gekündigt werden bzw� der Anleger kann in bestimmten Fällen aus der Gesellschaft ausge-schlossen werden� In diesen Fällen sowie in allen sonstigen Fällen des vorzeitigen Ausscheidens aus der Gesellschaft hat der Anleger gegen die Gesellschaft Anspruch auf ein Auseinanderset-zungsguthaben� Das Auseinandersetzungsgut-haben richtet sich grundsätzlich nach dem Wert der Beteiligung des Anlegers zum Zeitpunkt des Ausscheidens� Für den Fall, dass die Gesellschaft aufgrund künftiger Rechtsänderungen verpflichtet

wird, den Anteil eines Anlegers einer Bewertung zu unterziehen, ist für die Ermittlung des Ausein-andersetzungsguthabens das Ergebnis derjenigen Bewertung maßgeblich, die dem Zeit punkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft voran geht, wenn die Bewertung zum Zeitpunkt des Ausschei-dens des Gesellschafter nicht länger als zwölf Monate zurückliegt� Eine derartige Rechtsände-rung kann insbesondere dann eintreten, wenn die vom Europäischen Parlament im November 2010 beschlossene AIFM-Richtlinie in den Mitgliedsstaa-ten der Europäischen Union und somit auch in der Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht umgesetzt sein wird� Wird das Auseinanderset-zungsguthaben nach Maßgabe einer nach diesen Grundsätzen durchgeführten Bewertung ermittelt, trägt der Anleger das Risiko, dass das so ermit-telte Auseinandersetzungsguthaben unter dem Verkehrswert seiner Kommanditbeteiligung liegt�

Der Anleger trägt das Risiko, dass das Auseinan-dersetzungsguthaben zum Zeitpunkt seines Aus-scheidens aus der Gesellschaft im schlechtesten Fall bei Null liegt, was zum Totalverlust des vom Anleger investierten Kapitals führen kann�

Der Anleger trägt weiter das Risiko, dass die Fondsgesellschaft nicht in der Lage ist, einen Anspruch auf Auskehrung des Auseinander-setzungsguthabens zu befriedigen� Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fonds-gesellschaft die hierfür benötigte Liquidität nicht verfügbar hat� Die vorgenannten Umstände können zum Totalverlust des vom Anleger investierten Kapitals führen�

Managementrisiko/ Schlüsselpersonenrisiko

Es besteht das Risiko, dass die Geschäftsleiter auf der Ebene der Fondsgesellschaften, von

Risiken der Vermögensanlage

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zwischengeschalteten Gesellschaften oder den Objektgesellschaften, welche Photovoltaikan-lagen betreiben, Fehlentscheidungen treffen, welche die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft nachteilig beeinflussen können�

Interessenkonflikte

Die Anbieterin und Prospektherausgeberin, die persönlich haftende Gesellschafterin, der Treuhänder und der Mittelverwendungskontrol-leur sind gesellschaftsrechtlich, durch Arbeits-verhältnisse oder durch verwandtschaftliche Beziehungen miteinander verbunden� Hierdurch können Interessenkonflikte entstehen. Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin ist auch in anderen Fondsge-sellschaften in gleicher oder ähnlicher Funktion tätig� Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Treuhänder unterliegen gegenüber der Gesellschaft keinem Wettbewerbsverbot� Die genannten Personen können daher auch mit anderen Partnern Kapitalanlagen mit ähnlichen Investitionskriterien initiieren oder verwalten� In den genannten Fällen besteht ebenfalls das Risiko von Interessenkonflikten.

Der Treuhänder handelt für die Anleger nach Maßgabe des Treuhandvertrags auf Weisung der Anleger� In einzelnen Fällen ist der Treuhänder berechtigt, auch ohne Weisung des Anlegers zu handeln� Dies gilt insbesondere für Beschluss-fassungen der Gesellschaft� Nimmt ein Anleger an einer schriftlichen Abstimmung oder an einer Gesellschafterversammlung nicht persönlich teil oder lässt er sich nicht vertreten oder erteilt er dem Treuhänder keine Weisung hinsichtlich der Abstimmung, so ist der Treuhänder berechtigt, das Stimmrecht des Anlegers vertretungshalber entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen

oder Beschlussvorschlägen des persönlich haftenden Gesellschafters auszuüben� In diesen Fällen besteht das Risiko, dass in der Person des Treuhänders Interessenkonflikte auftreten.

Die genannten Interessenkonflikte können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fonds-gesellschaft nachhaltig beeinflussen und zum Totalverlust des eigesetzten Kapitals führen�

Mittelverwendungskontrolle

Die Fondsgesellschaft unterliegt einer Mittel-verwendungskontrolle hinsichtlich des von Anlegern eingezahlten Kapitals einschließlich des Agios� Die Gesellschaft hat mit einem Mittel-verwendungskontrolleur einen entsprechenden Mittelverwendungskontrollvertrag geschlossen� Die Mittelverwendungskontrolle beschränkt sich darauf, ob bestimmte Auszahlungsvoraussetzun-gen formal eingehalten sind� Eine weitergehende Überprüfung, ob die von der Fondsgesellschaft getätigten Aufwendungen sinnvoll oder werthaltig sind, findet im Rahmen der Mittelverwendungs-kontrolle nicht statt� Auch Zahlungsströme, die von der Gesellschaft nicht selbst veranlasst werden, sondern von Tochtergesellschaften, zwischengeschalteten Gesellschaften oder Objektgesellschaften, die die Photovoltaikan-lagen betreiben, werden von der Mittelverwen-dungskontrolle von vornherein nicht erfasst� Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft Aufwendungen tätigt, die in rechtlicher Hinsicht nicht notwendig oder in wirtschaftlicher Hinsicht nicht sinnvoll oder werthaltig sind, auch wenn die betreffenden Investitionen die formalen Auszahlungsvoraussetzungen erfüllen, die vom Mittelverwendungskontrolleur vertragsgemäß zu prüfen sind� Es besteht weiter das Risiko, dass die Gesellschaft sowie zwischengeschal-tete Gesellschaften und Objektgesellschaften

Risiken der Vermögensanlage

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02Vermögensgegenstände, die nicht der Mittelver-wendungskontrolle unter liegen, nicht zweckge-recht verwenden� Der Anleger trägt das Risiko, dass seine Anteile in Folge geschilderter Fehlin-vestitionen wertlos werden, was zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen kann�

Persönliche Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB

Der Anleger ist im Innenverhältnis zur Gesell-schaft verpflichtet, eine Einlage in Höhe seines Kapitalanteils einschließlich Agio zu erbringen� Nach Zahlung der Einlage zuzüglich des Agios bestehen keine Zahlungsansprüche der Ge-sellschaft gegen den Anleger mehr� Den Anle-ger kann jedoch eine Außenhaftung für Gesell-schaftsverbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft treffen� Diese Außenhaf-tung ist der Höhe nach beschränkt auf die im Handelsregister für den Anleger eingetragene Haftsumme, die 1 % der vom Anleger zu leisten-den Einlage (ohne Berücksichtigung des Agios) beträgt� Die Haftung lebt bis zur Höhe der Haft-summe im Außenverhältnis wieder auf, wenn die Haftsumme in Folge von Ausschüttungen, Entnahmen, Vorabentnahmen, Abfindungen oder sonstigen Zahlungen (etwa auch bei einer Rück-zahlung des Agios) zurückgewährt wird� Gleiches gilt, soweit der Anleger Entnahmen oder Ge-winnanteile erhält, während seine Kapitalanlage durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Haftsumme herabgemindert ist� In den genann-ten Fällen besteht das Risiko, dass der Anleger bis zur Höhe der Haftsumme von Gläubigern der Gesellschaft Verbindlichkeiten der Fondsgesell-schaft in Anspruch nimmt�

Die Haftung bis zur Höhe der Haftsumme er-streckt sich dabei auch auf die bis dahin begrün-deten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft,

die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach einem etwaigen Ausscheiden des betreffenden Anle-gers fällig werden und rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder auf andere Weise vollstreckbar sind oder für die eine Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird� Dem steht es gleich, wenn der Anleger den Anspruch schriftlich anerkannt hat�

Solange die Beteiligung des Anlegers treuhände-risch über den Treuhänder gehalten wird, können ihn Gläubiger der Gesellschaft in den genannten Fällen zwar nicht unmittelbar aus § 172 Abs� 4 HGB in Anspruch nehmen, sondern lediglich den direkt an der Gesellschaft beteiligten Treuhänder� Da jedoch aufgrund der Bestimmungen des Treuhandvertrags der Anleger verpflichtet ist, den Treuhänder von Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis bis zur Höhe der Haft-summe freizustellen, ist der Anleger gegenüber dem Treuhänder insoweit auch verpflichtet, ihn von Haftungsansprüchen nach § 172 Abs� 4 HGB freizustellen� Im Ergebnis sind daher treuhänderisch beteiligte Anleger ebenso wie direkt beteiligte Anleger dem Haftungsrisiko aus § 172 Abs� 4 HGB ausgesetzt�

Verbindlichkeiten aus der Haftungsfolge des § 172 Abs� 4 HGB müssen aus dem Vermögen des Anlegers beglichen werden, das nicht an die Fondsbeteiligung gebunden ist�

Rückgewähr von erhaltenen Vorabentnahmen

Die Gesellschaft ist berechtigt, an Anleger im Ver laufe eines Geschäftsjahres Vorabentnahmen auf zu erwartende Gewinnanteile zu gewähren� Für den Fall, dass über die gesamte Laufzeit der Beteiligung keine ausreichenden Gewin-ne erwirtschaftet werden, welche die zuvor

Risiken der Vermögensanlage

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gewährten Vorabentnahmen decken, besteht bei vorzeitigem Ausscheiden des Anlegers aus der Gesellschaft das Risiko, hinsichtlich des Diffe-renzbetrags von der Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden� Zwar können derartige Zahlungs verpflichtungen mit einem Auseinandersetzungsguthaben bzw� einem Li-quidationserlös des Anlegers verrechnet werden� Sofern weder ein Auseinandersetzungsguthaben noch ein Liquidationserlös besteht, müssten Rückzahlungsverpflichtungen des Anlegers gege ben enfalls aus seinem sonstigen Vermögen bestritten werden, welches nicht in der Fondsbe-teiligung gebunden ist�

Freistellungsverpflichtung

Anleger sind verpflichtet, den Treuhänder von allen Kosten und Verbindlichkeiten, die aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung des Anlegers resultieren, freizustellen� Es besteht das Risiko, dass dem Anleger aus dieser Freistel-lungsverpflichtung eine anteilige Zahlungsver-pflichtung entsteht. Diese Zahlungsverpflichtung müsste aus dem übrigen Vermögen des Anlegers beglichen werden, welches nicht in der Fondsbe-teiligung gebunden ist�

Registerkosten

Für den Fall, dass der Treuhandvertrag zwischen dem Treuhänder und dem Anleger gekündigt oder aufgelöst wird, mit der Folge, dass der Anleger als direktbeteiligter Kommanditist in die Fondsgesellschaft eintritt, entsteht das Risiko, dass dem Anleger in diesem Zusammenhang Kosten, etwa für Handelsregistereintragung und Notargebühren, entstehen� Diese Kosten müssten aus dem übrigen Vermögen des Anlegers bedient werden, welches nicht in der Fondsbeteiligung gebunden ist�

Fremdfinanzierung auf Ebene des Anlegers

Für den Fall, dass der Anleger zur Finanzie-rung seiner Beteiligung an der Fondsgesell-schaft ganz oder teilweise Fremdkapital in Anspruch nimmt, besteht das Risiko, dass der Anleger, da der Kapitaldienst unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsbeteiligung zu leisten ist, im schlech-testen Falle aus der Fondsbeteiligung einen Totalverlust hinnehmen muss, während er gleichwohl den Kapitaldienst für die Fremdfi-nanzierung zu bedienen hat�

Angaben Dritter

Der vorliegende Verkaufsprospekt enthält verschiedene Angaben und Aussagen Dritter, die möglicherweise auf deren subjektiven Einschätzungen oder deren subjektiven Bewertungen basieren� Dies gilt auch für sta-tistische Angaben� Soweit derartige Angaben und Aussagen aus fremden Quellen stammen, hat die Anbieterin und Prospektherausgeberin diese auf Plausibilität überprüft und es besteht das Risiko, dass die Angaben und Aussagen Dritter unrichtig oder verkürzt wiedergege-ben wurden� Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft nachteilig beeinflussen.

Sicherungsmaßnahmenausfallrisiko

Die Fondsgesellschaft und somit die Anleger tragen das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs des gesamten Photovol-taikanlagen-Portfolios oder einzelner Anlagen� Ein Untergang oder eine Zerstörung hätte zur Folge, dass die Anlagen ganz oder teilweise nicht mehr wie kalkuliert genutzt werden können�

Risiken der Vermögensanlage

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02Nicht versicherbare Risiken sind beispielsweise Krieg, terroristische Anschläge oder sonstige Fälle höherer Gewalt� Allenfalls eingeschränkt versicherbar ist das Risiko von Naturkatastro-phen� Für den Fall, dass ein Schaden aus einem nicht versicherbaren Risiko resultiert oder sollten Versicherungsleistungen im Schadensfall nur in unzureichender Höhe gewährt werden, müsste die Differenz von den jeweiligen Objektgesell-schaften beziehungsweise von der Fondsge-sellschaft getragen werden� Dies kann zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen�

Änderung der Rechtslage

Es besteht das Risiko, dass durch eine Änderung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften sowie eine Änderung der Rechtsprechung im In- und Ausland negative Auswirkungen auf die Vermögensanlage eintreten� Dies kann nachtei-lige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft haben�

Anerkennungsrisiko

Es besteht das Risiko, dass im Fall einer Inan-spruchnahme der Fondsgesellschaft ein italieni-sches Gericht die im deutschen Recht anerkann-te Haftungsbeschränkung für Kommanditisten auf die Haftsumme nicht anerkennt� Dies kann dazu führen, dass der Anleger für Verbindlich-keiten der Fondsgesellschaft haften muss� Diese Verbindlichkeiten müssten aus dem übrigen Ver-mögen des Anlegers beglichen werden, welches nicht in der Fondsbeteiligung gebunden ist�

Währungsrisiken

Die Italienische Republik ist Mitglied der Euro-Zo-ne� Die Investitionen in die Photovoltaikanlagen erfolgen in Euro� Es kann nicht ausgeschlossen

werden, dass die Italienische Republik in Fol-ge einer Änderung der volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Euro-Zone verlässt und in Italien der Euro durch eine nationale Währung abgelöst wird� In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Vermögensanlage mit Währungsrisiken behaftet ist, die aus Wechsel-kursschwankungen zwischen dem Euro und der in diesem Fall eingeführten italienischen Lan-deswährung resultieren� Dies kann nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fonds gesellschaft haben�

Finanzmarktregulierung/Kapitalmarktaufsicht

Im Bereich des Kapitalmarktrechts ist damit zu rechnen, dass künftig auf nationaler und europäischer Ebene gesetzliche Regelungen in Kraft treten, die auf eine zusätzliche Regulierung geschlossener Fonds abzielen�

Im November 2010 hat das Europäische Parla-ment die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) verabschiedet� Diese sieht diverse Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf das Management von geschlossenen Fonds vor, unter anderem eine Zulassung für das Management, die Verwaltung und den Vertrieb sowie die Einführung eines Risikosteuerungs- und Liquiditätsmanagementsystems und einer Compliance-Funktion� Ferner ist eine turnusmä-ßige Bewertung des Vermögens der Fondsge-sellschaft und der Anteile der Anleger vorgese-hen� Die Richtlinie ist in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, somit auch in der Bundes-republik Deutschland, innerhalb einer Frist von zwei Jahren umzusetzen�

Am 06�04�2011 hat die schwarz-gelbe Regie-rungskoalition aus CDU/CSU und FDP einen

Risiken der Vermögensanlage

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Regierungsentwurf zur Novellierung des Finanz-anlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vorgelegt� Auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig etwa die Bilanzierungsregeln für geschlossene Fonds und Vermögensanlagen verschärft werden, für die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ein Verkaufspros-pekt veröffentlicht wurde� Es besteht somit das Risiko, dass die möglichen Neuregelungen auch für die vorliegende Vermögensanlage Geltung beanspruchen�

Unbeschadet dessen ist nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit der Fondsgesellschaft oder der Anbieterin künftig einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterworfen wird�

Bei allen genannten Maßnahmen einer verstärk-ten Regulierung im Bereich der Kapitalmarktauf-sicht besteht das Risiko, dass die Erfüllung neu geschaffener gesetzlicher Pflichten und Stan-dards zu zusätzlichem, derzeit nicht bezifferbaren Kostenaufwand führt� Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft nachteilig beeinflussen und zu schlechteren Prognosen führen�

Akquisitionsrisiko/Rechte Dritter

Die Gesellschaft wird Photovoltaikanlagen in Italien über vorgeschaltete Objektgesellschaften halten� Es besteht das Risiko, das die Beteili-gungen an den Objektgesellschaften überhaupt nicht oder nicht frei von Lasten Dritter erworben werden können� Dies kann dazu führen, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsstruktur nur unter erheblichen Zusatzkosten oder überhaupt nicht aufgebaut werden kann� Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesell-schaft nachteilig beeinflussen und zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen�

Investitionsrisiko, Blind-Pool-Risiko

Es besteht das Risiko, dass Photovoltaikanlagen in Italien durch Objektgesellschaften aus tatsäch-lichen oder rechtlichen Gründen nicht erworben werden können� Die Gesellschaft wäre in diesem Falle gezwungen, die insoweit nicht investitions-fähigen Mittel als Liquiditätsreserve anzulegen� Dies hätte zur Folge, dass in geringerem Ausmaß der Vermögensanlage Rückflüsse aus der Nutzung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Photovoltaikanlagen zufließen. Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft nachteilig beeinflussen.

Können bestimmte Photovoltaikanlagen in Italien entgegen den Annahmen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erworben werden, und wird das insoweit nicht investitionsfähige Kapital auch nicht in einer Liquiditätsreserve angelegt, wäre die Fondsgesellschaft gezwungen, selbst oder über vorgeschaltete Objektgesellschaften andere, derzeit nicht bekannte Photovoltaik-anlagen zu erwerben bzw� zu errichten� Dies kann auch geschehen, wenn in anstehenden

Risiken der Investitionsphase

Risiken der Vermögensanlage

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02Due-Diligence-Prüfungen hinsichtlich der PV-Anlagen der Teilportfolios Luca-Menci und Ancona Umstände bekannt werden, die einem Erwerb einer oder mehrerer Anlagen unmöglich machen� Es besteht das Risiko, dass Photovol-taikanlagen im Vergleich zu dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angestrebten Portfolio zu ungünstigeren Konditionen erworben wer-den� Gleichermaßen besteht das Risiko, dass die Vermögensanlage aus den alternativ zu erwerbenden bzw� zu errichtenden Photovolta-ikanlagen schlechtere Ergebnisse generiert, was zu verminderten Rückflüssen an Anleger führen würde�

Es besteht die Möglichkeit, dass alternativ zu erwerbende bzw� zu errichtende und zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht bekannte Photovoltaikanlagen sich außer-halb Italiens befinden. In diesem Falle würden sich die Stromerlöse nach dem Stromvergü-tungsrecht des jeweiligen Staates richten� Es besteht dabei das Risiko, dass die Stromerlöse niedriger ausfallen, als dies für Photovoltaik-anlagen in der Italienischen Republik kalkuliert wurde� Es besteht auch das Risiko, dass die Fondsgesellschaft in dem jeweiligen Rechts-kreis mit unbekannten Rechtsvorschriften kon-frontiert wird, was dazu führen kann, dass der Fondsgesellschaft geringere Rückflüsse zuflie-ßen oder zusätzliche Ausgaben, insbesondere für Rechts- und Steuerberatung, anfallen�

Dies kann zu einem wirtschaftlichen Verlauf der Vermögensanlage führen, der von den Progno-sen nachteilig abweicht�

Platzierungsrisiko

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, das Ge sell-schaftskapital (ohne Agio) durch die Einlagen

der Anleger auf mindestens € 15,8 Mio� zu erhöhen� Es besteht das Risiko, dass nicht genügend Anleger gewonnen werden, die Ge-sellschaftskapital in entsprechender Höhe zur Verfügung stellen� Die Gesellschaft ist jedoch unabhängig von der Höhe des eingeworbenen Kapitals mit festen Aufwendungen belastet, die bei geringerem Platzierungserfolg umso stärker ins Gewicht fallen� Die Planzahlen und Prognosen der Gesellschaft gehen davon aus, dass die Überzeichnungsreserve nicht benötigt wird und Gesellschaftskapital in Höhe von € 15,8 Mio� platziert wird� Gelingt dies nicht, so würden sich die Annahmen zum verfügbaren Investitionskapital als überhöht erweisen, was negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft haben würde�

Kann das Gesellschaftskapital nicht in der angestrebten Höhe eingeworben werden, besteht das Risiko, dass die Gesellschaft nur in geringerem Umfang durch Objektgesell-schaften Photovoltaikanlagen erwerben kann� Dies hätte eine geringere Risikodiversifizierung im Bezug auf die einzelnen Anlagen zur Folge� Negative wirtschaftliche Entwicklungen bei einer Anlage könnten dadurch mehr Gewicht erlangen� In diesem Falle besteht das Risiko des Totalverlusts�

Auflösung bei unzureichendem Platzierungserfolg

Für den Fall, dass es der Fondsgesellschaft bis zum 31�12�2012 nicht gelingt, von Anlegern Eigenkapital in Höhe von € 1,0 Mio� einzuwer-ben, ist ohne gesonderte Beschlussfassung die Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung zum 01�01�2013 vorgesehen� In diesem Falle besteht das Risiko des Totalverlusts�

Risiken der Vermögensanlage

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Errichtungs- und Bauherrenrisiko

Es besteht das Risiko, dass die Kosten für den Erwerb beziehungsweise die Errichtung von Photovoltaikanlagen höher ausfallen, als zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angenommen� Diese Mehrkosten wären, wenn die Photovolta-ikanlagen durch Objektgesellschaften gehalten werden, zunächst von diesen zu tragen� Die Fondsgesellschaft wäre jedoch im Verhältnis zu den vorgeschalteten Objektgesellschaften gegebenenfalls verpflichtet, die zusätzlich erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, sodass Mehrkosten für die Photovoltaikanlagen im Ergebnis von der Fondsgesellschaft zu tragen sind�

Mehrkosten können während der Bau- oder Errichtungsphase der Photovoltaikanlagen nicht nur bei Kostensteigerungen, sondern auch dann entstehen, wenn Zusatzleistungen erforderlich sind, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht vorhersehbar waren oder kalkuliert wurden� Die Fondsgesellschaft trägt weiter das Risiko, dass Generalunternehmer, Generalübernehmer oder sonstige Unternehmen, die ganz oder teilweise mit der Errichtung von Photovoltaikan-lagen betraut sind, während der Investitions- und Errichtungsphase in Insolvenz fallen und zuge-sagte Werkleistungen oder Ausführungsarbeiten ganz oder teilweise nicht erbracht werden� Es besteht weiter das Risiko, dass die Gesellschaft beziehungsweise vorgeschaltete Objektgesell-schaften für die ausgefallenen Leistungen bereits Vorleistungen erbracht haben� Im Falle der Insol-venz eines beauftragten Unternehmens müssten die ausgefallenen Werkleistungen oder Arbeiten durch ein anderes Unternehmen erbracht werden, was regelmäßig Mehrkosten verursacht, die letztlich von der Fondsgesellschaft zu tragen wären�

Die genannten Faktoren können die Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage der Fonds-gesellschaft nachteilig beeinflussen und zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen�

Bauliche Mängel

Die von den Objektgesellschaften zu erwer-benden Photovoltaikanlagen können mit Baumängeln oder Altlasten behaftet sein, welche zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht bekannt sind� Die für die Beseitigung von nicht erkannten Baumängeln oder Altlasten erforderlichen Aufwendungen müssten in voller Höhe von der Fondsge-sellschaft getragen werden� Soweit durch Objektgesellschaften bereits bestehende und in Betrieb befindliche Photovoltaikanlagen erworben werden, besteht das Risiko, dass aus Objektgesellschaften oder Altlast resultie-rende Gewährleistungs-, Mängelbeseitigungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer ganz oder teilweise nicht durchge-setzt werden können� Dies gilt auch für den Fall, dass etwaige Ansprüche rechtskräftig tituliert sein sollten, wenn der Verkäufer aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Ansprüche zu erfüllen� Schließlich besteht das Risiko, dass Baumängel oder Altlasten erst zu einem Zeitpunkt entdeckt werden, zu dem etwaige Gewährleistungs-, Mängelbe-seitigungs- oder Schadensersatzansprüche bereits verjährt sind�

Die für die Beseitigung von Baumängeln oder Altlasten anfallenden Kosten müssten letztlich von der Fondsgesellschaft bestritten werden� Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertrags lage der Fondsgesellschaft nachteilig beeinflussen und zum Totalverlust des einge-setzten Kapitals führen�

Risiken der Vermögensanlage

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02Verspätete Inbetriebnahme

Es besteht das Risiko, dass während des Erwerbs oder der Errichtung von Photovoltaikanlagen Verzögerungen eintreten, aufgrund derer erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Netzanschluss hergestellt wird� Dies hätte zur Folge, dass den Objektgesellschaften und damit mittelbar auch der Fondsgesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich angenommen Erlöse aus der Stromerzeugung zufließen. Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft nachteilig beeinflussen.

Haltbarkeit und Lebensdauer der Photovoltaikanlagen

Es besteht das Risiko, dass die Photovoltaikan-lagen aus technischen oder sonstigen Gründen eine geringere Lebensdauer aufweisen, als zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angenom-men� Die Photovoltaikanlagen können schon vor Ablauf des Prognosezeitraums ganz oder teilweise unbenutzbar werden� In diesem Falle müssten die Photovoltaikanlagen oder einzelne Teile hiervon erneuert oder ausgetauscht werden, was zusätzliche Kosten verursachen würde, die von der Fondsgesellschaft zu tragen wären� Eine während der Betriebsphase eintretende Unbenutzbarkeit der Photovoltaikanlagen kann auch dazu führen, dass die jeweils betroffene Anlage nicht mehr weiter betrieben werden kann oder vorzeitig veräußert werden muss� Die vorgenannten Umstände können zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen�

Geringere Leistung/Wirkungsgrad

Die Gesellschaft trägt das Risiko, dass die Photo-vol taik anlagen nur geringere Leistungswerte er brin gen oder einen schlechteren Wirkungsgrad aufweisen, als zum Zeitpunkt der Prospekt auf stel-lung kalkuliert� Dies kann auch dann geschehen, wenn einzelne Teile oder Module von Photo vol-taik anlagen entgegen den Herstellerangaben geringere Leis tungs charakteristika aufweisen� Die Faktoren können die Leistungsfähigkeit der Photovoltaikan lagen nachteilig beeinträchtigen� Dies kann die Ver mögens-, Finanz- und Ertrags-lage der Gesell schaft nachteilig beeinflussen.

Wartung/Instandhaltung

Es besteht das Risiko, dass bei den einzel-nen Photovoltaikanlagen nicht kalkulierte

Risiken der Betriebsphase

Risiken der Vermögensanlage

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Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, die zusätzlichen Kostenaufwand nach sich ziehen� Diese Kosten müssten von der jeweiligen Objektgesellschaft getragen werden, was sich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft auswirken kann�

Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Tritt an einer Photovoltaikanlage Reparatur oder Wartungsbedarf auf, so besteht das Risiko, dass die erforderlichen Ersatzteile aufgrund des technischen Fortschritts nicht mehr lie-ferbar sind� Auch der Wegfall von Lieferanten und Vertragspartnern kann dazu führen, dass benötigte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden können� Dies kann dazu führen, dass die betreffende Photovoltaikanlage nur mit geringerer Leistung betrieben oder aus dieser Anlage nur eine geringere Strommenge erzeugt werden kann. Im schlechtesten Fall kann die vorläufige Stilllegung der Anlage erforderlich sein� Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nachteilig beeinflussen.

Meteorologische Einflüsse

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die während der Betriebsphase verfügbare Sonnen-einstrahlung niedriger ausfällt, als zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angenommen� Dies kann durch eine globale wie lokale Klimaveränderung oder etwa die Zunahme von extremen Wetter-bedingungen geschehen� Zugleich können sich niedrigere Strahlungswerte ohne den Hintergrund einer Klimaveränderung auch dann ergeben, wenn das Strahlungsaufkommen während der Betriebs-phase im Vergleich zu den Werten der Vergan-genheit sehr niedrig ausfällt� Die dadurch einher-gehende Verminderung der Sonnenscheindauer kann dazu führen, dass die Photovoltaikanlagen

niedrigere Ergebnisse abwerfen als kalkuliert� Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nachteilig beeinflussen.

Stromerzeugung

Die Rückflüsse aus den Objektgesellschaften werden im Wesentlichen aus der Vergütung für die Einspeisung des von den Photovoltaikanla-gen produzierten Stroms erzielt� Die Menge der Stromerzeugung ist von der am jeweiligen Stand-ort vorhandenen Sonneneinstrahlung und der Leistungscharakteristik der Photovoltaikanlagen abhängig� Die Leistung der Photovoltaikanlagen kann durch verschiedene, insbesondere in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbare Faktoren, etwa Stillstandzeiten, Modulausfälle, Modulverschmut-zung, Ausfälle technischer Bestandteile, negativ beeinträchtigt werden� Dies kann die Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nachteilig beeinflussen.

Ertragsgutachten

Den Prognoseberechnungen im Hinblick auf die zu erzeugenden Strommengen liegen Ertrags-gutachten zu den an italienischen Photovoltaik-Standorten erzielbaren Jahresenergieerträgen zugrunde� Die Ertragsgutachten basieren wieder-um auf langjährigen Wetterbeobachtungen� Es besteht das Risiko, dass die tatsächlichen Energieerträge von den Ergebnisprognosen negativ abweichen� Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nachtei-lig beeinflussen und zu geringeren Rückflüssen an die Fondsgesellschaft und an den Anleger führen�

Netzunterbrechungen

Es besteht das Risiko, dass durch eine Unter-brechung des Netzanschlusses oder durch

Risiken der Vermögensanlage

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02Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung keine Einspeisung von Strom erfolgen kann, ohne dass die Objektgesellschaft hierfür eine Entschädigung erhält� Dies kann die Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nachteilig beeinflussen.

Verweigerte oder unmögliche Stromeinspeisung

Die örtlichen Netzbetreiber sind nach italienischem Energierecht unter bestimmten Voraussetzungen (etwa bei Netzstörungen) berechtigt, die Abnahme des von der Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu verweigern, ohne dass der Objektge-sellschaft ein Entgelt oder eine Entschädigung zusteht� Soweit die Einspeisung des bei der Photovoltaikanlage hergestellten Stroms unter-bleibt, hätte dies zur Folge, dass der Objektge-sellschaft keine Einspeisevergütung zufließt. Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nachteilig beeinflussen.

Betriebsunterbrechungen

Es besteht das Risiko, dass es bei den Photo-voltaikanlagen aufgrund technischer Störungen oder sonstiger Schadensereignisse zu Betriebs-unterbrechungen kommt, aufgrund derer nur in verringertem Maße oder überhaupt kein Strom eingespeist werden kann� In diesem Falle würde der Objektgesellschaft nur eine geringere Ein-speisungsvergütung als kalkuliert zufließen. Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nachteilig beeinflussen.

Förderbedingungen für erneuerbare Energien

Die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Pros-pektaufstellung sieht vor, dass aus erneuerbaren

Energiequellen erzeugter Strom einer staatlich garantierten Vergütung unterliegt, die über den derzeitigen Marktpreisen für Strom liegt, der aus herkömmlichen Energiequellen erzeugt wurde� In Italien beträgt der Förderzeitraum derzeit 20 Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage� Es besteht das Risiko, dass sich die geltende Rechtslage ändert und der in den jeweiligen Photovoltaikanlagen erzeugte Strom nur noch zu schlechteren Konditionen eingespeist werden kann� Es besteht auch das Risiko, dass aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Strom sich marktbedingt nicht mit Strom, der aus anderen Energieträgern erzeugt wurde, als konkurrenzfähig erweist� In diesem Falle besteht das Risiko, dass der in den Photovoltaikanlagen erzeugte Strom überhaupt nicht mehr eingespeist werden kann� Schließlich besteht das Risiko, dass den Objektgesellschaf-ten die Vergütung für den eingespeisten Strom aufgrund Abrechnungs- oder Auszahlungsver-zögerungen erst zu einem späteren Zeitpunkt zufließt, als ursprünglich angenommen.

Die genannten Faktoren können die Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nachteilig beeinflussen und zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen�

Genehmigungen

Der Erwerb, die Errichtung, die Nutzung, der Betrieb und die Verwaltung von Photovoltaikan-lagen sind von öffentlich-rechtlichen Genehmi-gungen abhängig� Es besteht das Risiko, dass die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt oder nach erfolgter Erteilung im weiteren Verlauf zurückgenommen werden� Auch besteht das Risiko, dass neue, derzeit nicht bekannte Geneh-migungserfordernisse eingeführt werden, die an den jeweiligen Photovoltaikanlagen-Standorten,

Risiken der Vermögensanlage

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durch die jeweilige Objektgesellschaft oder durch die Fondsgesellschaft nicht erfüllt wer-den können� Die genannten Faktoren können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nachteilig beeinflussen und zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen�

Bindungsdauer von Pacht- und Nutzungsverträgen

Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photo-voltaikanlagen werden in der Regel Pachtver-träge mit Grundstückseigentümern über den gesetzlich geregelten Förderzeitraum hinweg geschlossen� Für den Fall, dass es aus wirt-schaftlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich sein sollte, die Photovol-taikanlage vor dem Ende des Förderzeitraums oder vor Erreichen des nach dem Fondskon-zept vorgesehenen Zeitpunkts der Veräuße-rung oder Verwertung der Anlagen, einzelne Photovoltaikanlagen nicht weiter zu betreiben oder zu nutzen, besteht das Risiko, dass die Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag, insbe-sondere die Entrichtung der Pacht, gleichwohl weiter entrichtet werden müssen� Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft nachteilig beeinflussen.

Anlagenrückbau

Die Photovoltaikanlagen sind nach dem Ende des Förderzeitraums beziehungsweise ihrer Betriebsfähigkeit abzubauen� Die Fondsge-sellschaft trägt das Risiko, dass Kosten des Anlagenrückbaus anfallen, welche den Restwert der Photovoltaikanlagen zum jeweiligen Zeit-punkt übersteigen� Diese zusätzlichen, aus dem Anlagenrückbau resultierenden Kosten müssten von den vorgeschalteten Objektgesellschaften und somit mittelbar von der Fondsgesellschaft getragen werden� Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft nachteilig beeinflussen. Die Kosten des Anla-genrückbaus können insbesondere dazu führen, dass im Falle der Auflösung der Gesellschaft kein Liquidationserlös mehr vorhanden ist, der an An-leger zurückgeführt werden kann� Dies kann zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen�

Vorzeitige Betriebseinstellung

Es besteht das Risiko, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen aus technischen, wirt-schaftlichen oder politischen Gründen während der geplanten Haltedauer beziehungsweise während des Förderzeitraums nicht mehr möglich ist und somit vorzeitig eingestellt werden muss� Dies kann dazu führen, dass die Objektgesellschaft Kompensationszahlungen für die vorzeitige Auflösung leisten muss, insbeson-dere an Grundstückseigentümer der jeweiligen Anlagen standorte� Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fondsgesellschaft verschlechtern, Rückflüsse an die Anleger min-dern und zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen�

Risiken am Ende der Betriebsphase

Risiken der Vermögensanlage

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02Allgemeine steuerliche Risiken

Änderungen steuerrechtlicher Rahmenbedingun-gen können sich nachteilig auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis der Vermögensanlage gegenüber der Prognoserechnung auswirken, zum Beispiel durch Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung und der Auffassungen der Finanzverwaltungen in Deutschland oder Italien� Solche negativen Entwicklungen können das Ergebnis für den Anleger erheblich beeinflussen.

Der Darstellung der steuerlichen Verhältnisse und Risiken liegen die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die geltenden Steuergesetze, die Rechtsprechung und die einschlägigen Erlasse und Stellungnahmen der Finanzverwaltungen in Deutschland und in Italien zum Zeitpunkt der Pros pektaufstellung zugrunde� Das vorliegende steuerliche Konzept wurde nicht mit der Finanz ver-waltung abgestimmt und ist noch nicht von der Fi-nanzverwaltung geprüft worden� Die ab schließende steuerliche Beurteilung des Fonds obliegt grund-sätzlich der Finanzverwaltung und gegebenenfalls der Rechtsprechung� Der Anleger trägt das Risiko sämtlicher nachteiliger Änderungen der deutschen und italienischen Steuergesetze, der Verwaltungs-anweisungen und -grundsätze sowie der Recht-sprechung und das Risiko aus Änderungen der Doppelbesteuerungsabkommen� Solche Änderun-gen können auch rückwirkend eingeführt werden�

Derzeit befinden sich die Italienische Republik und die Bundesrepublik Deutschland in Verhand-lungen über ein Revisionsprotokoll zum beste-henden Doppelbesteuerungsabkommen� Eine Änderung der bestehenden Regelungen kann zu nachteiligen Änderungen für die Besteuerung der Anleger führen�

Steuerliche Risiken

Grundsätzlich können negative Auswirkungen dadurch entstehen, dass die Finanzverwaltungen in Deutschland oder Italien zu Aspekten der dieser Vermögensanlage zugrunde liegenden Konzeption andere Wertungen vornehmen� Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Aus-wirkungen erfolgt durch die Veranlagungen der italienischen Finanzbehörden für die italienischen Objektgesellschaften und die zwischengeschalte-ten Tochtergesellschaften der Fondsgesellschaft, die Betriebsfinanzämter der zwischengeschalte-ten Tochtergesellschaften und der Fondsgesell-schaft in Deutschland sowie durch die Veran-lagung des zuständigen Wohnsitzfinanzamts des Anlegers in Deutschland� Umfasst davon sind auch Mehrbelastungen, die bei eventuellen Abweichungen zwischen der Auffassung der in diesem Verkaufsprospekt dargestellten Rechts-auffassung und der Finanzverwaltung durch das Beschreiten des Rechtswegs entstehen können�

Alle in diesem Abschnitt aufgeführten allgemeinen steuerlichen Risiken können das Ergebnis des Fonds und damit die Kapitalrückflüsse an die An-leger vermindern oder zu einer höheren Belastung der Anleger mit Einkommensteuer, Solidaritätszu-schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer führen� Weiterhin können rückwirkende Änderungen und nachträgliche Änderungen der Besteuerung zu Rückforderungsansprüchen seitens der Finanzver-waltung, zu Nachzahlungszinsen und gegebenen-falls Rechtsverfolgungskosten führen� Derartige Kosten wären aus dem übrigen Vermögen des Anlegers zu bedienen, welches nicht in der Fonds-beteiligung gebunden ist�

Ertragsteuern

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist davon auszugehen, dass die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften auch Objektgesellschaften

Risiken der Vermögensanlage

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erwerben, die zum Erwerbszeitpunkt die Rechts-form einer italienischen Kapitalgesellschaft, einer S�r�l (società a responsibilità limitata), haben� Das Fondskonzept sieht vor, dass diese Gesell-schaften in Personengesellschaften, in die Form einer S�a�s� (società in accomandita semplice) umgewandelt werden� Es besteht das Risiko, dass sich aus dem Formwechsel in Italien und in Deutschland steuerpflichtige Gewinne ergeben. Dies könnte für den Anleger zu verminderten Kapitalrückflüssen und einer höheren Belastung mit deutscher Einkommensteuer, Solidaritätszu-schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer führen�

Es besteht das Risiko, dass die Finanzver-waltungen in Deutschland und Italien bei der Festsetzung der steuerlichen Ergebnisse der Fondsgesellschaft, ihrer zwischengeschalteten Tochtergesellschaften und der Objektgesellschaf-ten Ergebnisse höher festsetzen als prognostiziert beziehungsweise Aufwendungen nicht oder nicht vollständig in der prognostizierten Höhe oder zum prognostizierten Zeitpunkt anerkennen� Es besteht das Risiko, dass dies im Rahmen einer späteren steuerlichen Betriebsprüfung geschieht� Von der Finanzverwaltung abweichend beurteilte steuerliche Bemessungsgrundlagen könnten eine höhere Steuerbelastung zur Folge haben� Dies kann die Kapitalrückflüsse aus der Vermö-gensanlage verringern� Für den Anleger können sich aus geänderten Steuerfestsetzungen höhere Belastungen mit Einkommensteuer, Solidaritäts-zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer und zusätzlich Nachzahlungszinsen ergeben�

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung stehen die Investitionen und Beteiligungsstrukturen noch nicht endgültig fest� Daher kann nicht ausge-schlossen werden, dass Investitionen abweichend von der Darstellung im Verkaufsprospekt struktu-riert werden, der Anleger daraus in Deutschland

steuerpflichtige Einkünfte erzielt und weitere, im Prospekt nicht dargestellte Steuern anfallen; dies kann auch die Steuerbelastung des Anlegers erhöhen� Es besteht weiter das Risiko, dass den Anlegern positive steuerliche Ergebnisse aus der Fondsgesellschaft zugewiesen werden, sie aber nicht ausreichend Liquidität aus Entnahmen oder Vorabentnahmen für etwaige persönliche Steu-erzahlungen erhalten� Insbesondere, wenn die Verlustphase länger andauert als prognostiziert, können Verlustvorträge auf Ebene der Fondsge-sellschaft und der Objektgesellschaften verfallen� Dies kann eine höhere Belastung mit Steuern auf Ebene der Objektgesellschaften als geplant und somit geringere Entnahmen oder Vorabentnah-men für die Anleger und/oder höhere Steuern auf Ebene der Anleger zur Folge haben�

Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung nach dem Erlass vom 01�09�1994 (BStBl I 1994, Seite 604) das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs� 2 AO) am Fondsanteil nicht dem Anleger zuweist� In der Folge würden die steuerlichen Ergebnisanteile nicht dem Anleger, sondern dem Treuhänder zugerechnet werden� Ebenso besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Mitunternehmerstellung des Anlegers an der Fondsgesellschaft nicht anerkennt� In der Folge würden die steuerlichen Ergebnisanteile dem geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft zugewiesen� In beiden Fällen könnte dies im späteren Verlauf der Beteiligung des Anlegers zu negativen steuerlichen Ergeb-nisanteilen aufgrund des Wegfalls des negativen Progressionsvorbehalts beim Anleger zu einer höheren Belastung des Anlegers mit deutscher Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer führen�

Die Fondsgesellschaft wird mit den Objektge-sellschaften Dienstleistungsverträge abschließen

Risiken der Vermögensanlage

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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02und auf Basis dieser vertraglichen Vereinbarung Leistungen gegen Entgelt erbringen� Es besteht das Risiko, dass die italienische Finanzverwal-tung Teile dieser Vergütungen als Gesellschaf-terleistungen einstuft, die für steuerliche Zwecke in Italien nicht abzugsfähig sind� Dies hätte eine höhere Belastung der Ergebnisse aus den Ob-jektgesellschaften mit italienischer Steuer sowie möglicher Strafzuschläge und eine entsprechen-de Verringerung der Kapitalrückflüsse aus der Vermögensanlage zur Folge�

Es besteht das Risiko, dass Zinsaufwendungen bei den italienischen Objektgesellschaften nicht in voller Höhe oder gar nicht steuerlich abzugsfähig sind� Dieses Risiko kann sich beispielsweise reali-sieren, wenn die Ergebnisse der Objektgesellschaf-ten nicht in der prognostizierten Höhe anfallen oder die italienische Finanzverwaltung die steuerliche Gestaltung mittels italienischer Personengesell-schaften als Umgehung der Vorschriften der Zinsschranke wertet und mit dieser Begründung die Zinsabzugsbeschränkungen der Zinsschranke auch auf die Objektgesellschaften in der Rechts-form einer Personengesellschaft anwendet� Dies hätte eine höhere Belastung der Ergebnisse aus den Objektgesellschaften mit italienischer Körper-schaftsteuer und eine Verringerung der Kapital-rückflüsse aus der Vermögensanlage zur Folge.

Es besteht das Risiko, dass Verlustvorträge der Objektgesellschaften in Jahren mit steuerlichem Ertrag nicht in voller Höhe genutzt werden können� Dieses Risiko kann sich ergeben, falls die italienische Finanzverwaltung den Form-wechsel einer als Kapitalgesellschaft erworbenen Objektgesellschaft in eine Personengesellschaft als missbräuchlich ansieht und daher die für Kapitalgesellschaften voraussichtlich ab dem Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Rege-lungen zur Mindestbesteuerung anwendet� In

diesem Fall könnten bestehende Verlustvorträge der Objektgesellschaften nur mit einem Betrag von maximal 80% der in diesem Jahr erwirt-schafteten Gewinne verrechnet werden, auch wenn der Betrag der Verlustvorträge den Betrag der Gewinne insgesamt übersteigt� Dies kann zu einer Verschiebung der Steuerlast in frühere Jahre und damit einem zeitlich veränderten Rückfluss an die Anleger führen.

Sollten die Ergebnisse der italienischen Objekt-gesellschaften hinter den Prognosen zurück-bleiben und einen gewissen Mindestumsatz unterschreiten, besteht das Risiko, dass trotz fehlender Rückflüsse eine gewisse Mindestbe-steuerung in Italien angewendet wird� Damit wären die Objektgesellschaften zur Steuerzah-lung verpflichtet, ohne entsprechende oder aus-reichende Einnahmen zu erzielen� Dies könnte eine Erhöhung der Steuerlast im Vergleich zu den tatsächlich erzielten Rückflüssen bedeuten.

Aufgrund des derzeit in Kraft befindlichen, Ertragsteuern betreffenden Doppelbesteuerungs-abkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Italienischen Republik wird für die gewählte gesellschaftsrechtliche Struktur davon ausge-gangen, dass die anteiligen Gewinne aus den als Personengesellschaften ausgestalteten italieni-schen Objektgesellschaften, die auf den Betrieb der Photovoltaikanlagen entfallen, in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind� Es besteht das Risiko, dass die deutsche Finanzverwaltung aufgrund einer im DBA zwischen Deutschland und der Italienischen Republik enthaltenen Sonderregelung die Ansicht vertritt, dass die Ge-winnanteile der italienischen Objektgesellschaften einer aus deutscher Sicht zu niedrigen italieni-schen Steuer unterlegen haben und die Freistel-lung dieser Einkünfte in Deutschland versagt� Die Einkünfte wären in diesem Fall in Deutschland

Risiken der Vermögensanlage

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ganz oder teilweise unter Anrechnung der italie-nischen Ertragsteuern zu versteuern� Die Anleger hätten dadurch eine höhere Belastung mit deut-scher Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu tragen�

Die Italienische Republik behandelt nach inner-staatlichem Recht Personengesellschaften als steuerlich transparent, wendet diese Sichtweise jedoch nicht auf ausländische Personengesell-schaften an� Es besteht das Risiko, dass sich diese Rechtspraxis vor dem Hintergrund interna-tionaler Abstimmungen in Zukunft ändert� Nach einer Änderung dahingehend, dass ausländische Personengesellschaften steuerlich als transpa-rent behandelt werden, würde das Ergebnis der jeweiligen Objektgesellschaft aus italienischer Sicht dem deutschen Privatanleger zugerech-net� Der Anleger hätte den ihm zugerechneten Gewinnanteil mit dem sich in Italien für ihn ergebenden persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern� Dadurch kann sich eine höhere Besteuerung der Ergebnisse der als Personen-gesellschaften statuierten Objektgesellschaften in Italien ergeben, die Rückflüsse an die Anleger würden in diesem Fall geringer ausfallen�

Nach dem Fondskonzept ist vorgesehen, dass der Treuhänder die Anteile an der Fondsgesell-schaft für die Anleger treuhänderisch hält und verwaltet� Veräußert ein Anleger seinen gesamten Anteil an der Fondsgesellschaft, der von dem Treuhänder im Zeitpunkt des Verkaufs treuhände-risch für den Anleger gehalten wird, besteht das Risiko, dass die deutsche Finanzverwaltung die Gewerbesteuerbefreiung hinsichtlich der Veräu-ßerung des gesamten Anteils an der Fondsge-sellschaft durch den Anleger nicht gewährt� In der Folge würde eine höhere Belastung der Fonds-gesellschaft und ein entsprechender verminderter Kapitalrückfluss für die Anleger eintreten.

Gewinnabgrenzung

Sollte die deutsche Finanzverwaltung annehmen, dass die Objektgesellschaften in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten, müsste das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der italie-nischen Objektgesellschaften zwischen Italien und Deutschland aufgeteilt werden� Der auf Deutschland entfallende Teil der Einkünfte wäre in Deutschland der Steuer zu unterwerfen� Dies kann zu einer insgesamt höheren Steuerbelas-tung der Anleger mit deutscher Einkommen-steuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie der Objektgesellschaften mit Gewerbesteuer und damit geringeren Rückflüs-sen an die Anleger führen�

Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einkünfte Betriebsstätten der Objektgesellschaf-ten außerhalb Italiens zugeordnet werden und damit das Besteuerungsrecht für die Gewinne oder Verluste zwischen diesem Staat und Italien aufzuteilen wären� Durch entsprechend höhere Steuerbelastungen können sich die Rückflüsse an die Anleger vermindern�

Ein abweichende Zuordnung oder Qualifikation von Einkünften oder Rechtsträgern zwischen den Finanzverwaltungen in Deutschland und Italien kann dazu führen, dass ein und dersel-be Lebenssachverhalt in beiden Staaten der Besteuerung unterworfen wird� Es besteht das Risiko, dass in einem solchen Fall trotz Einlei-tung eines Verständigungsverfahrens nach den Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen die Doppelbesteuerung nicht aufgehoben wird beziehungsweise es durch zeitliche Verzögerun-gen zu Mehrbelastungen kommt� Diese Mehrbe-lastungen können die Rückflüsse an die Anleger verringern sowie für die Anleger zu einer höheren Belastung mit deutscher Einkommensteuer,

Risiken der Vermögensanlage

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02Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchen-steuer führen�

Der vorliegenden Vermögensanlage liegt die Kon-zeption zugrunde, dass die Gewinne, die auf den Betrieb der Photovoltaikanlagen entfallen, nur in Italien der Steuer unterliegen� Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung aufgrund von Leistungen der Fondsgesellschaft oder ihrer zwischengeschal-teten Tochtergesellschaften an die Objektgesell-schaften die Angemessenheit der Vergütungen anzweifelt und einen entsprechenden Teil der Gewinne der Objektgesellschaften in Deutsch-land der Steuer unterwirft� Dadurch wären diese anteiligen Rückflüsse beim Anleger nicht unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung in Deutschland freigestellt, sondern in voller Höhe zu versteuern� Dies wäre für den Anleger mit einer höheren Belastung mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchen-steuer verbunden�

Anwendung des § 15b EStG auf die Fondsgesellschaft

Sollte die Finanzverwaltung ein Steuerstundungs-modell i� S� d� § 15b EStG auf Ebene der Fonds-gesellschaft annehmen, besteht das Risiko, dass beim Anleger eine Steuerbelastung aufgrund des Progressionsvorbehalts früher eintritt oder höher ausfällt als geplant�

Umsatzsteuer

Das steuerliche Konzept der vorliegenden Ver-mögensanlage geht davon aus, dass die der Fondsgesellschaft oder den Objektgesellschaf-ten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Aufwendungen als Vorsteuer abzugsfähig ist� Sollte der Vorsteuerabzug von der deutschen

oder italienischen Finanzverwaltung in einzelnen Fällen oder wegen fehlender Unternehmereigen-schaft insgesamt nicht anerkannt werden, würde dies die Liquidität der jeweiligen Gesellschaft belasten und sich mindernd auf die Kapitalrück-flüsse auswirken.

Sollten die Objektgesellschaften drei Jahre in Fol-ge hinter einem gewissen geforderten Mindest-umsatz zurückbleiben, entfällt für die Objektge-sellschaften das Recht zum Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen� Die Steuerlast würde sich für die Objektgesellschaften dadurch erhöhen, die Rückflüsse an die Anleger würden im Vergleich zur Prognose geringer ausfallen�

Für den Fall, dass Photovoltaikanlagen von einem italienischen Drittanbieter geleast werden, ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht abschließend geklärt, ob der Leasinggeber eine Leistung im Sinne einer Vermietung beweglicher oder unbeweglicher Vermögensgegenstände annimmt� Sollte die italienische Finanzverwaltung einen anderen Standpunkt einnehmen als der Leasinggeber und die betreffenden Objektgesell-schaften, kann dies zu einer vermehrten Steuer-last, insbesondere zu einer erhöhten Zinsbelas-tung für die Objektgesellschaften, und damit zu verminderten Rückflüssen an die Anleger führen.

Die Prognose geht davon aus, dass die Objekt-gesellschaften Umsatzsteuer in einem engen zeitli-chen Zusammenhang mit dem Erhalt von Einspei-severgütungen abzuführen haben� Sie erhalten jedoch unter Umständen die bei der italienischen Finanzverwaltung beantragte Erstattung von gezahlten Vorsteuern auf Eingangsleistungen erst mit zeitlicher Verzögerung nach der Zahlung von Umsatzsteuer� Die Abführung von Umsatzsteuer, ohne eine Vorsteuererstattung erhalten zu haben, führt im Vergleich zur Kalkulationsgrundlage der

Risiken der Vermögensanlage

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Prognose zu einer Liquiditätslücke auf Ebene der Objektgesellschaften� Zur Überbrückung dieser Liquiditätslücke kann die Aufnahme weiteren Fremdkapitals erforderlich werden� Dadurch kön-nen die Zinsbelastungen höher ausfallen, als zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angenommen� Zur Finanzierung solcher Zinszahlungen kann es erforderlich werden, vereinnahmte Stromerlöse heranzuziehen� In diesem Fall würden die Rück-flüsse aus der Vermögensanlage an die Anleger hinter der Prognose zurückbleiben�

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass bei einem Ausfall des italienischen Staates als Erstat-tungsschuldner die Rückflüsse an die Anleger gemindert und darüber hinaus ein teilweiser oder vollständiger Verlust der Vermögensanlage eintritt�

Sonstige Steuern

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist ge-plant, über vorgeschaltete Tochtergesellschaften Objektgesellschaften zu erwerben, die vom Ver-äußerer zuvor gegründet und mit Projektrechten und Projektverträgen ausgestattet wurden� Der Veräußerer geht im Rahmen der Übertragung von Projektrechten auf die Objektgesellschaften in Italien von einer steuerneutralen Einbringung eines Geschäftsbetriebs aus� Im Zusammenhang mit dieser Einbringung wird davon ausgegangen, dass die in Italien auf den Erwerb von Grund-flächen beziehungsweise von Nutzungsrechten hinsichtlich der Grundflächen (Diritto di super-ficie) zur Aufstellung der Photovoltaikanlagen fälligen Register- sowie Hypothekensteuern nur pauschal in Höhe von € 168 erhoben werden� Es besteht das Risiko, dass die italienische Fi-nanzverwaltung die pauschale Erhebung dieser Steuern nicht anerkennt, sondern eine Steu-er von insgesamt bis zu 18 % des Kaufpreises

beziehungsweise des Marktwertes der übertra-genen Rechte festsetzt� Dies würde zu einer Min-derung der Rückflüsse an die Anleger führen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Falls italienische Erbschaft- oder Schenkung-steuer anfällt, besteht das Risiko, dass diese auf die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht oder nur zum Teil angerechnet werden kann und dass es aufgrund italienischer Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu einer zusätzlichen Belastung der Anleger kommt�

Es besteht das Risiko, dass die Begünstigung für Betriebsvermögen (sogenannter Verschonungs-abschlag oder Abzugsbetrag) versagt wird und dadurch eine höhere deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer von den Anlegern zu zahlen ist� Diese erbschaft- und schenkungsteuerli-chen Begünstigungen werden gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG nur unter gesetzlich definierten Voraussetzungen gewährt, die innerhalb einer sogenannten Behaltensfrist ab dem Erwerb des Vermögens zu erfüllen sind� Insbesondere dürfen die Anleger begünstigtes Vermögen nicht innerhalb dieser Behaltensfrist veräußern und die Summe der an die Beschäftigten des Betriebs gezahlten Löhne darf sich nicht über ein gesetz-lich vorgegebenes Höchstmaß hinaus reduzieren� Es besteht das Risiko, dass die Begünstigung für Betriebsvermögen zunächst gewährt wird, diese aber ganz oder teilweise nachträglich entfällt, weil die vorgenannten Voraussetzungen im Hinblick auf die Behaltensrestriktionen (§ 13a Abs� 5 ErbStG) nicht erfüllt sind� In diesen Fällen kann die in Deutschland anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuerlast des Anlegers steigen� §§ 13a, 13b ErbStG gewährt unter den genann-ten und weiteren Voraussetzungen grundsätzlich einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 %,

Risiken der Vermögensanlage

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02der zur Folge hat, dass das begünstigte Vermö-gen nur zu einem Anteil in Höhe von 15 % der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt�

Unter weiteren, gegenüber dem Verschonungs-abschlag in Höhe von 85 % restriktiveren Voraussetzungen (insbesondere längere Behal-tensfrist von sieben Jahren) ermöglicht § 13a Abs� 8 ErbStG die Ausübung einer Option zum sogenannten Verschonungsabschlag in Höhe von 100 %� Die Ausübung der Option bewirkt, dass das begünstigte Vermögen nicht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen wird� Es besteht ein höheres Risiko als bei Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags in Höhe von 85 %, dass eine der verschärfenden Voraussetzungen für die Ausübung der Option gemäß § 13a Abs� 8 ErbStG in Verbindung mit § 13a Abs� 5 ErbStG während der Behaltensfrist nicht erfüllt wird, und dadurch die Begünstigung für Betriebsvermögen (sogenannter Verscho-nungsabschlag oder Abzugsbetrag) nicht gewährt wird beziehungsweise nachträglich ganz oder teilweise wegfällt� Dies würde zu einer höheren Belastung der Anleger mit deutscher Erbschaft-/Schenkungsteuer führen�

In Fällen von Schenkungen besteht auch für den Schenker das Risiko, für die entstehende Steuer in Anspruch genommen zu werden, weil er ne-ben dem Empfänger der Zuwendung Schuldner der deutschen Schenkungsteuer ist�

Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Gemäß § 42 AO ist zum Zwecke der Miss-brauchsvermeidung solchen Gestaltungen die steuerliche Anerkennung zu versagen, die als missbräuchlich zu qualifizieren sind. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt

danach vor, wenn eine zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führende unange-messene rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die der Steuerpflichtige keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachweisen kann� Un-angemessen soll eine Gestaltung sein, die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde� Die Steuer entsteht in Fäl-len missbräuchlicher Gestaltungen so, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemes-senen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre� Diese Regelung führt insbesondere zu einer Beweislastumkehr zulasten des Steuerpflichtigen für den Fall, dass das zuständige Finanzamt eine ungewöhnliche Gestaltung erkennt� Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung bei der Beurteilung des vorliegenden Angebots eine unangemessene Gestaltung annimmt und eine Besteuerung vornimmt, die von den ursprüngli-chen Annahmen zum Zeitpunkt der Prospektauf-stellung abweicht� Die Anfechtung der daraus resultierenden Bescheide könnte zu langwierigen Finanzgerichtsverfahren führen, die zusätzliche Kosten verursachen, welche die Kapitalrückflüs-se an Anleger belasten und eine Steuermehrbe-lastung auf Ebene der Anleger zur Folge haben können� Diese zusätzlichen Kosten müssten gegebenenfalls aus dem übrigen Vermögen des Anlegers bedient werden, welches nicht in der Fondsbeteiligung des Anlegers gebunden ist�

Es besteht das Risiko, dass die italienischen Finanzbehörden den Formwechsel einer als Kapitalgesellschaft erworbenen Objektgesell-schaft in eine Personengesellschaft als miss-bräuchlich ansehen� Wird als Ziel der Gestaltung von der Finanzverwaltung ausschließlich die Umgehung der Regelungen der italienischen Zinsschranke oder der Mindestbesteuerung

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angesehen, die für Kapitalgesellschaften, nicht jedoch für Personengesellschaften gelten, besteht das Risiko, dass die Regelungen der Zinsschranke bzw� der Mindestbesteuerung ungeachtet der gesetzlichen Regelung auch auf die Objektgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft angewendet werden� Dies kann dazu führen, dass Zinsaufwendungen der Objektgesellschaften nicht oder nur teilweise steuerlich abzugsfähig bzw� Verlustvorträge der Objektgesellschaften nur mit zeitlichen Verzö-gerungen mit Gewinnen verrechenbar sind und damit die italienische Steuerbelastung steigt� Dies würde sich mindernd auf die Rückflüsse an die Anleger auswirken�

Sollten die italienischen Finanzbehörden den ge-planten Formwechsel insgesamt als missbräuch-lich einstufen, würden die Objektgesellschaften weiterhin dem Besteuerungsregime unterworfen, das für Kapitalgesellschaften gilt� Neben der Anwendung der Zinsschrankenregelung für die Objektgesellschaften hätte dies unter anderem auch zur Folge, dass Auszahlungen der Objekt-gesellschaften nicht als Entnahmen, sondern als Gewinnausschüttungen qualifizieren, die in Italien der Quellensteuerpflicht unterliegen. Die Quellen-steuer wäre eine definitive Steuerbelastung, da in Deutschland keine steuerpflichtigen Einkünfte aus den Objektgesellschaften vorliegen, d� h� eine Steueranrechnung nicht möglich wäre� Dies kann zu einer höheren italienischen Steuerbelas-tung und einer Minderung der Rückflüsse an die Anleger führen�

Das maximale Risiko besteht im Totalverlust des eingesetzten Kapitals und dem Entstehen zusätzlicher Verbindlichkeiten, die aus dem sonstigen, nicht in der Fondsbeteiligung gebun-denen Vermögen des Anlegers zu bedienen sind und im schlechtesten Fall zur Privatinsolvenz des Anlegers führen können�

weitere wesentliche Risiken existieren nach Kenntnis der Anbieterin und Prospekt-herausgeberin nicht.

Maximalrisiko

03 Leistungsbilanz

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Leistungsbilanz

Leistungsbilanz

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White Owl Capital AG (im Folgenden: White Owl) ist ein Emissionshaus für geschlossene Fonds mit den Schwerpunkten Solar und nachhaltige Investments� Seit dem Jahr 2007 hat WOC von mehr als 6�000 Anlegern über € 150 Mio� eingesammelt� White Owl Capital AG konzipiert nachhaltige Kapitalanlagen, die nachvollziehbare Investitionsstrategien und dabei konservative Grundsätze verfolgen�

Im Segment der Photovoltaikfonds zählt White Owl laut der Branchenstatistiken 2009 und 2010 des Verbands Geschlossene Fonds e� V� (VGF) zu den führenden Emissionshäusern in Deutsch-land� Die Ratingagentur Feri EuroRating Services AG hat White Owl Capital für die Auszeichnung als besten Fondsinitiator des Jahres 2010 im Bereich „Erneuerbare Energie“ nominiert�

Die White Owl Capital AG ist Mitglied im Verband Geschlossene Fonds e� V� (VGF)� Die Mitglieder des VGF verfügen über langjähriges Investitions-Know-how� Die Mitgliedschaft im

White Owl Capital AG

Verband steht für Transparenz und Professi-onalität aufgrund der eindeutig formalisierten Voraussetzungen des VGF für die Aufnahme neuer Mitglieder; hinzu kommt die Pflicht der Mitglieder, jedes Jahr bis zum 30�09� eine Leis-tungsbilanz für das Vorjahr nach VGF-Richtlinien zu erstellen; siehe hierzu www�vgf-online�de� Dieses Kapitel wurde unterjährig erstellt und stellt keine turnusmäßig nach VGF-Standard erstellte Leistungsbilanz dar�

Die White Owl Capital AG ist an die Ombuds-stelle Geschlossene Fonds angeschlossen� Die Ombudsstelle ist die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden im Zusammenhang mit Beteiligun-gen an geschlossenen Fonds�

03

Leistungsbilanz

43

White Owl Capital AG in Zahlen

Aufgelegte Solarfonds: 3

Gesamtinvestitionsvolumen: ca� € 500 Mio�

Eingeworbenes Eigenkapital: über € 150 Mio�

Anleger: über 6�000

Weitere Informationen zur White Owl Capital AG: www�whiteowl�de

Investment Monitoring

Die Fondsgesellschaft hat die Scope Analysis GmbH mit dem Investment Monitoring für diesen Fonds beauftragt� Es soll ein Höchstmaß an Transparenz für Investoren und Intermediäre durch ein kontinuierliches Reporting, die fortlau-fende Analyse und die regelmäßige Bewertung des Fonds bieten� Zudem liefert es ein einheitli-ches Berichtswesen� Das Investment Monitoring ist in ein Risikokontrollsystem eingebunden, das die Überwachung von Portfolien erheblich erleichtern kann�

Es umfasst u� a� die folgenden Leistungen:�� Beschreibung des Fonds mit Soll-Ist-Vergleich

sowie der Einbeziehung aktueller wirtschaftli-cher Ereignisse

�� Fondsinformationen werden gebündelt zur Verfügung gestellt

�� Durchführung eines Stress-Tests und Darstel-lung verschiedener Szenarien

�� Bewertung mit Investmentangebot ähnlicher Risikostruktur und Kapitalbindung

Leistungsbilanz

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

44

03

Die White Owl Capital AG wird von ihren Gründern geführt, die die Mehrheit der stimmberechtigten Aktien halten� Damit ist gewährleistet, dass die Gesellschaft unabhängig von kurzfristigen Kapital-markt- oder Konzerninteressen agieren kann�

Als Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin unter-liegt die White Owl Capital AG den Vorschriften des deutschen Aktienrechts sowie den Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft� Mit seinen Organen Vorstand und Aufsichtsrat hat White Owl eine zweigeteilte Leitungs- und Überwachungsstruktur�

Vorstand

tobias PehleVorstandsmitglied White Owl Capital AG (CEO)

Nach dem Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin war Tobias Pehle mehrere Jahre als Marketing- und Konzeptionsspezialist für Fondsgesellschaften und Emissionshäuser

Die Organe des Unternehmens

tätig� Er erkannte frühzeitig die wachsende Nachfrage im Bereich nachhaltiger Investments und gründete gemeinsam mit Dr� Helmut Pehle und Prof� Dr� Friedrich-Leopold von Stechow die White Owl Capital AG� Neben zahlreichen Geschäftsführungsmandaten bei Fonds- und Investmentgesellschaften nimmt er interne Managementtätigkeiten bei White Owl in den Bereichen Unternehmensstrategie, Produktent-wicklung und Vertrieb wahr�

Dr. Christian von GerlachVorstandsmitglied White Owl Capital AG (CFO)

Dr� Christian von Gerlach ist ein ausgewiesener Experte für Projektfinanzierung, Risikoma-nagement und Vertragsgestaltung im Bereich der erneuerbaren Energien� Er verfügt über die Erfahrung aus mehr als 40 überwiegend grenzüberschreitenden Transaktionen mit einem Volumen von rund € 2 Mrd� Als ehemaliger Leiter für Projektfinanzierungen bei Q-Cells International kann er auf ein Netzwerk zu fast allen maßgeb-lichen Banken zurückgreifen� Zuvor war der

Aufsichtsrat

WOC Nachhaltig-keitsfonds 01

WOC Nachhaltig-keitsfonds 02

WOC Nachhaltig-keitsfonds 04

WOC Nachhaltig-keitsfonds 03

White Owl Capital AG

Treuhand�� Anlegerverwaltung�� Anlegerbetreuung�� Laufendes Reporting�� Anlegerportal

Fondskonzeption�� Öffentliche Platzierungen�� Private Placements�� Exklusivprodukte�� Projektzugang

Asset Finance�� Transaktionsgestaltung�� Projektfinanzierung�� Vertragsgestaltung�� Dienstleister für Initiatoren

Leistungsbilanz

45

Jurist, Diplom-Kaufmann und Diplom-Volkswirt Deputy Head Solar Energy Europe bei der HSH Nordbank. Als Chief Financial Officer (CFO) verantwortet Dr� von Gerlach insbesondere die Bereiche Finanzen und das Projektgeschäft�

Aufsichtsrat

Prof. Dr. friedrich-Leopold von StechowGründungspartner und Vorsitzender des Auf-sichtsrats der White Owl Capital AG

Der gelernte Industriekaufmann und promovierte Diplomkaufmann blickt auf eine lange Karriere im Finanz- und Bankensektor zurück� Begonnen hat Prof� Dr� von Stechow seine Laufbahn bei der Effectenbank-Warburg AG� Anschließend war er in verschiedenen führenden Positionen bei renommierten Bankhäusern in Deutschland tätig; so bekleidete er unter anderem den Posten des Direktors bei Georg Hauck & Sohn, Frankfurt/ Main, und bei Sal� Oppenheim jr� & Cie, Köln� Des Weiteren war Prof� Dr� von

Stechow Generalbevollmächtigter von Trinkaus & Burkhardt KGaA, Düsseldorf, sowie Vorstand bei der DG Bank/DZ-Bank AG, Frankfurt/Main� Von 2002 bis 2005 war er Mitglied der Geschäfts-leitung bzw� Vorsitzender der Geschäftsleitung bei der Berlin Partner GmbH – Gesellschaft für Hauptstadtmarketing, Berlin� Seit Ende 2005 ist er Geschäftsführender Gesellschafter bei der Unternehmensberatung Stechow Management Consulting GmbH & Co� KG, Berlin, deren Kern-aufgaben die Übernahme von Aufsichtsrats-, Beirats- und Beratungsmandaten sind�

Neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat bei White Owl Capital AG ist Prof� Dr� von Stechow in folgenden Gremien vertreten: DEKRA Perso-naldienste GmbH, Stuttgart, C� H� Reynolds Cor-porate Finance AG, Frankfurt/Main, EKK Evan-gelische Kreditgenossenschaft Kassel eG, Düsseldorfer Hypothekenbank AG, Düsseldorf, Bankhaus Zwirn GmbH & Co� KG, Frankfurt/Main, Araia GmbH, München, Wontra Deutsch-land AG, Berlin, und SAB Spar- und Anlagebe-ratung AG, Bad Homburg� Darüber hinaus hatte

Leistungsbilanz

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

46

03er seit 1997 einen Lehrauftrag am Lehrstuhl für Volkswirtschaft der Humboldt-Universität zu Ber-lin inne und lehrte von 2002 bis 2007 am Lehr-stuhl für Finanzierung und Banken der Universität Potsdam als Honorarprofessor�

Dr. Helmut PehleGründungspartner und Mitglied des Aufsichtsrats der White Owl Capital AG

Der promovierte Volkswirt blickt auf eine lange Karriere im Finanz- und Bankensektor zurück� Nach einer Forschungs- und Lehrtätigkeit begann Dr� Pehle seine Laufbahn mit der Assistenz des Seniorpartners der Privatbank Schröder, Münchmeyer Hengst & Co� und des Präsidenten des Bundesverbandes deutscher Banken Dr� h� c� Alwin Münchmeyer in Hamburg� Anschließend war er in verschiedenen führenden Positionen in Wirtschaft und Politik in Deutschland tätig�

So bekleidete Dr� Pehle von 1977 bis 1982 die Position als Pressesprecher im Niedersäch-sischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr� Des Weiteren war er von 1982 bis 1993 Be-reichsleiter für Bankwirtschaft und Geschäftspoli-tik im Genossenschaftsverband Berlin-Hannover, Geschäftsführer einer Beratungsgesellschaft der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und Vorsitzender des Vorstands einer Kultur- und Wissenschaftsstiftung dieser Bankengruppe� Von 1993 bis 2002 bekleidete Dr� Pehle den Posten eines Direktors bei der DG-Bank/DZ Bank und wirkte in zahlreichen nationalen und internatio-nalen Aufsichtsgremien� Seit 2002 ist er Partner der Unternehmensberatung The Information Ma-nagement Group IMG AG in St� Gallen�

Neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat bei White Owl Capital AG engagiert sich Dr� Pehle heute als aktiver Wegbegleiter von Finanzdienst-leistungsunternehmen und als Coach von Füh-rungskräften� Zuletzt war er als Aktionär und

Verwaltungsrat am Aufbau einer Alternative In-vestment Boutique beteiligt und realisierte hier-aus im Jahr 2007 einen erfolgreichen Exit�

Dr. Karl-Heinz SonnenbergMitglied des Aufsichtsrats der White Owl Capital AG

Dr� Sonnenberg ist seit Januar 2005 Ge-schäftsführer der AutoProcess Consult GmbH, Wolfsburg, die projektbezogene Beratungen für die Automobilindustrie durchführt� Zuvor nahm er im Volkswagen-Konzern langjährig Führungsaufgaben als leitender Angestellter und Hauptabteilungsleiter wahr und verantwortete dabei internationale Projekte� Er verfügt über Verhandlungserfahrungen auf Führungsebene mit Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen� Dr� Sonnenberg promovierte an der TU Hannover zum Dr� rer� nat� mit summa cum laude�

Leistungsbilanz

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Die White Owl Capital AG hat in den vergangenen Jahren umfangreiches Know-how in der Projekt-finanzierung aufgebaut. Innerhalb der White-Owl-Gruppe ist die WOC Asset Finance GmbH unter anderem für das Asset Management und die Finanzierungsgestaltung zuständig�

Die Kernkompetenzen der WOC Asset Finance:

�� Arrangierung und Strukturierung der Finanzie-rung (Eigen- und Fremdkapital)

�� Vorbereitung und Begleitung von Due-Diligence-Prüfungen

�� Verhandlung von Projekterwerbs- und Finanzierungsverträgen

�� Erstellung komplexer Finanzplanungen und Cash Flow Modeling

�� Asset Management während der Betriebsphase

Das Management der WOC Asset Finance verfügt über Erfahrungen aus mehr als 40 internationalen Projekt-Transaktionen im Wert von über € 2 Mrd�

WOC Asset Finance GmbH

Die White Owl Treuhand GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der White Owl Capital AG� Sie ist die direkte Ansprechpartnerin für alle Anleger über die Laufzeit der jeweiligen Fondsgesellschaften� Die White Owl Treuhand GmbH übernimmt die Anteile der Anleger an der WOC Photovoltaik Portfolio GmbH & Co� KG treuhänderisch und hält diese während der Laufzeit der Beteiligung� Sie führt außerdem die Treuhandkonten�

Die Dienstleistungen der White Owl Treuhand GmbH ergeben sich aus dem zwischen den einzelnen Anlegern und dem Treuhänder zu schließenden Treuhandvertrag� Weitere Einzel-heiten hierzu sind im Kapitel 8 („Treuhänder und sonstige Beteiligte“, S� 156 ff� dargestellt�

Die Mitarbeiter der White Owl Treuhand GmbH stehen den Anlegern für Fragen gern telefonisch unter 030�40 50 53 06 oder per E-Mail unter treuhand@whiteowl�de sowie kontakt@whiteowl-treuhand�de zur Verfügung�

White Owl Treuhand GmbH

Leistungsbilanz

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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03Bislang hat White Owl Capital drei Photovoltaik-fonds erfolgreich platziert und dabei ein Eigen-kapital in Höhe von mehr als € 150 Mio� einge-worben� Der WOC Nachhaltigkeitsfonds 01 und der WOC Nachhaltigkeitsfonds 02 investieren in ein Portfolio aus Solarkraftwerken in Spanien� Der WOC Nachhaltigkeitsfonds 03 investiert in ein Portfolio aus Solarkraftwerken in Frankreich�

Sämtliche bisherigen WOC-Fondsgesellschaften haben ihre Investitionstätigkeit plangemäß aufgenommen und befinden sich, mit Ausnahme des vollinvestierten WOC Nachhaltigkeitsfonds 01, derzeit noch in der Investitionsphase�

Das spanische WOC-Portfolio (WOC Nachhal-tigkeitsfonds 01 und WOC Nachhaltigkeitsfonds 02) umfasst zum Stichtag vier Beteiligungen an Solarkraftwerken, die nach RD 661/2007 vergütet werden, und 16 Anlagen, die nach dem neuen Real Decreto 1578/2008 vergütet werden� Der WOC Nachhaltigkeitsfonds 01 ist voll investiert� Die Investitionsquote des WOC Nachhaltigkeitsfonds 02 liegt bei rund 80 %� Die Vollinvestition des WOC Nachhaltigkeitsfonds 02 wird für das dritte Quartal 2011 erwartet� Die Platzierungsphase des WOC Nachhaltigkeits-fonds 03 endete am 31�03�2011�

Die Fonds von White Owl sollen langfristig das Vertrauen der Anleger rechtfertigen� Deshalb legt White Owl großen Wert auf transparente Dokumentation und veröffentlicht jährlich eine detaillierte Leistungsbilanz� Als Mitglied im VGF Verband Geschlossene Fonds e� V� hat sich White Owl Capital AG freiwillig verpflichtet, eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Leistungsbilanz des Vorjahres fristgerecht (spätestens bis zum 30�09� des Folgejahres) zu veröffentlichen� Die jeweils aktuelle Fassung der Leistungsbilanz kann bei der White Owl

Leistungsbilanz

Treuhand GmbH, Saarbrücker Straße 37 b, 10405 Berlin oder unter treuhand@whiteowl�de sowie kontakt@whiteowl-treuhand�de kosten-frei angefordert werden�

Darüber hinaus informiert White Owl vierteljähr-lich in sogenannten Quartalsberichten über die aktuelle Situation und die Entwicklungen der einzelnen Fonds innerhalb des zurückliegenden Quartals�

WOC Nachhaltigkeitsfonds 01

Der WOC Nachhaltig-keitsfonds 01 wurde zum 17�05�2009 mit einem gezeichneten Kapital von rund € 27 Mio� geschlossen� Das Portfolio ist voll investiert� White Owl ist es in einem schwierigen

Investitions- und Finanzierungsumfeld (Euro-Krise, laufende Tarifanpassungen, geringe Finanzie-rungsbereitschaft) in den vergangenen Jahren gelungen, die Investitionen planmäßig und im Rahmen der prospektierten Parameter abzu-schließen� In wesentlichen Kriterien konnte White Owl die Investitionen sogar besser abschließen, als im Anlageprospekt angekündigt� So wurde der prognostizierte Einkaufspreisfaktor unterschritten und die Finanzierungskonditionen konnten besser als erwartet abgeschlossen werden�

Insgesamt ist der WOC Nachhaltigkeitsfonds 01 an Solarkraftwerken mit einer kumulierten Nennleistung von über 16 Megawatt-Peak (MWp) beteiligt� Ende des ersten Quartals 2009 und nur wenige Wochen nach Beginn der Investitionspe-riode konnte der WOC Nachhaltigkeitsfonds 01 bereits die ersten Solarkraftwerke erwerben� Die

Leistungsbilanz

49

beiden Freilandanlagen Valverde und Castuera befinden sich in der Region Badajoz. Zusätzlich zu den beiden Freilandanlagen hat die Fondsge-sellschaft zwei gebäudeintegrierte Anlagen in der Region Valencia erworben� Der erzeugte Strom dieser Anlagen wird, im Rahmen des Real Dekret 661/2007 im Sonderförderregister für erneuer-bare Energien, ins Versorgungsnetz der Endesa S�A� eingespeist und aktuell mit € 0,4659 je kWh vergütet�

Als fünfte Anlage hat der Fonds das Photovol-taikkraftwerk Coreses erworben� Die Anlage mit einer Leistung von mehr als 4 MW wurde im Januar 2010 in Kooperation mit der Firma Gehrlicher Solar AG realisiert und im April 2010 an das Stromnetz angeschlossen� Komplettiert wird der WOC Nachhaltigkeitsfonds 01 durch eine Beteiligung an einem Aufdachportfolio, bestehend aus sechs Solarkraftwerken�

Seit Inbetriebnahme liegen sämtliche Solaran-lagen sowohl hinsichtlich der Stromproduktion als auch der Performance Ratio nachhaltig über Plan� Das Portfolio liegt bei der Strom-produktion um 3,4 % und bei der Performance Ratio um 7,7 % über Plan� Diese Ergebnisse belegen, dass sich das moderne Online-Moni-toring des gesamten Portfolios und die damit verbundene technische Optimierung der Anlagen auszahlen�

Die zeitnahe Umsetzung der Investitionen und die stabile Stromproduktion ermöglichten dem WOC Nachhaltigkeitsfonds 01 im November 2009 eine vorzeitige Auszahlung in Höhe von 2,5 % (bezogen auf die Anlagesumme) an die Anleger� Zusammen mit einer weiteren Auszahlung von 6,7 % Ende 2010 hat der Fonds damit bislang 9,2 % an die Anleger auszahlen können und liegt damit im Plan�

WOC Nachhaltigkeitsfonds 02

Der Emissionsstart des WOC Nachhaltigkeits-fonds 02 war am 01�06�2009� Der Fonds investiert wie der Vorgängerfonds in Photovoltaikanlagen in Spanien� Das platzierte Eigenkapital beträgt

beim WOC Nachhaltigkeitsfonds 02 rund € 81 Mio� und liegt damit deutlich über dem ursprünglich avisierten Volumen von € 25 Mio�

Insgesamt ist der WOC Nachhaltigkeitsfonds 02 an Solarkraftwerken mit einer kumulierten Nennleistung von über 35 MWp beteiligt� Das Portfolio des WOC Nachhaltigkeitsfonds 02 setzt sich aktuell aus den folgenden Anlagen zusammen: Solana 1a, Solana 1b, El Algarrobo 1, El Algarrobo 2, El Algarrobo 3, Arta, Lo Illan, Turbinto und Contreras� Daneben ist der Fonds an einem Aufdachportfolio, bestehend aus sechs Solarkraftwerken, beteiligt. Zusätzlich befindet sich ein Solarkraftwerk auf der spanischen Insel Teneriffa bereits in der Projektumsetzung�

Seit Inbetriebnahme liegen sämtliche Solaranlagen sowohl hinsichtlich der Stromproduktion als auch der Performance Ratio nachhaltig über Plan� Das Portfolio liegt bei der Stromproduktion um 3,0 % und bei der Performance Ratio um 2,6 % über Plan� Die zeitnahe Umsetzung der Investitionen und die stabile Stromproduktion ermöglichten dem WOC Nachhaltigkeitsfonds 02 im Dezember 2010 eine vorzeitige Auszahlung in Höhe von 1,5 % (bezogen auf die Anlagesumme) an die Anleger� Dadurch liegt der WOC Nachhaltigkeits-fonds 02 über Plan, da die erste Ausschüttung erst für Ende 2011 geplant war�

Leistungsbilanz

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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03WOC Nachhaltigkeitsfonds 03

Der WOC Nachhaltig-keitsfonds 03 ist das dritte Solarbeteili-gungsangebot, das von der White Owl Capital AG aufgelegt wurde� Investitionsge-genstand ist ein Portfolio aus Solarkraft-

werken in Frankreich� Bis zum Ende des Platzie-rungszeitraums Ende März 2011 hatten sich rund 1�700 Anleger an dem Solarfonds beteiligt� Mit einem Zeichnungsvolumen von rund € 45 Mio� liegt der Fonds deutlich über Plan (30 Mio�)� Die erste prospektgemäße Ausschüt-tung ist für Ende 2012 vorgesehen�

Mit dem Erwerb von zwei Solarkraftwerken auf Korsika hat der Fonds bereits Ende 2010 erfolg-reich seine Investitionstätigkeit aufgenommen� Bei diesen Anlagen handelt es sich um die südlichsten PV-Großanlagen Frankreichs� Beide Kraftwerke sind bereits fertiggestellt�

Neben den beiden bereits erworbenen Freiland-anlagen auf Korsika (5 MWp) setzt White Owl mo-mentan weitere Anlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als 22 MWp um� So sollen auf Korsika zwei weitere Solarkraftwerke mit einer Nennleistung von 2,0 MWp-peak bzw� 2,3 MWp-peak errichtet werden� Der Netzanschluss ist für das dritte bzw� vierte Quartal 2011 vorgesehen� Im Südwesten Frankreichs an der Atlantikküste ist zudem ein 4,5-MWp-Freilandpark geplant� Daneben werden aktuell sieben Aufdachanlagen mit einer Gesamt-nennleistung von rund 13,3 MWp realisiert�

Mit diesen Transaktionen würde das Portfolio des WOC Nachhaltigkeitsfonds 03 Anlagen mit einer

Gesamtleistung von knapp 27 MWp umfassen und wäre somit bereits zu 75 % investiert�

Die WOC Nachhaltigkeitsfondsserie wird in 2011 mit dem vorliegenden vierten Solarfonds fortgesetzt� Weitere Fonds sind für Ende 2011 bzw� Anfang 2012 in Planung�

Leistungsbilanz

51

04 Investitions -objekte

53

Investitionsobjekte

Energie- und Versorgungssicherheit sind bis-lang die beherrschenden Themen des Jahres 2011� Insbesondere die japanische Atomkatas-trophe mit ihren noch immer unabsehbaren Aus-maßen wirft weltweit die Frage nach der Risiko-anfälligkeit der Kernenergie und damit nach den möglichen Alternativen auf� Angesichts des stei-genden weltweiten Energiebedarfs und der am-bitionierten internationalen Klimaziele rücken die regenerativen Formen der Energieerzeugung in den Vordergrund� Die konsequente Entwicklung und der nachhaltige Ausbau CO2-armer Tech-nologien erscheinen vor diesem Hintergrund als unvermeidbar und sollten die nötige Trans-formation des globalen Energiesystems voran-treiben� Die Technologie Photovoltaik, also die direkte Umwandlung von Sonnenenergie in elek-trische Energie mittels Solarzellen, spielt in die-sem Zusammenhang insbesondere in Euro-pa eine wichtige Rolle� Der Standort Italien hat sich in den letzten Jahren, nicht zuletzt we-gen der geografisch vorteilhaften Lage und der

Energiewirtschaftliche Rahmenbedingungen

ambitionierten staatlichen Förderung der Solar-energie, zu einem der wichtigsten Photovoltaik-märkte in Europa entwickelt�

Globaler Energiebedarf und Klimawandel

Die Internationale Energieagentur (IEA) geht in ih-rer aktuellen Energieprognose „World Energy Outlook 2010“ von einem deutlichen An-stieg des künftigen weltweiten Energiebedarfs aus� Im Basisszenario berechnen die Energieex-perten bis zum Jahr 2035 – verglichen mit dem Energieverbrauch von 2007 – einen weltwei-ten Anstieg von 49 %�1 Getrieben werden soll-te dieser immense Anstieg insbesondere durch den wachsenden Energiebedarf aufstrebender Volkswirtschaften, vornehmlich in Asien und La-teinamerika. Folgende Grafik verdeutlicht diese Entwicklung�

1 International Energy Agency, World Energy Outlook 2010, Juli 2010

1990 1995 2000 2007 2015 2020 2025 2030 2035

335 374 406

495

Prognosen

543590

639687

739

Globaler Energieverbrauch 2007–2035 in Billiarden btu* (PROGNOSE)

Quelle: World Energy Outlook 2010* btu (engl�: british thermal unit, 1 btu~1kJ)

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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04Dieser erhöhte Energiebedarf erfordert sehr hohe Investitionskosten in die zur Energiegewinnung und -verteilung benötigte Infrastruktur� Neben den hohen Investitionskosten steht der Energie-sektor auch vor ökologischen Herausforderun-gen� Um der Erderwärmung und den damit ein-hergehenden Folgen entgegenwirken zu können, muss der weltweite Kohlenstoffdioxidausstoß zwingend eingedämmt werden� Im Kyoto-Pro-tokoll haben sich die Unterzeichnerstaaten auf eine erhebliche Reduzierung des weltweiten Aus-stoßes von Kohlenstoffdioxid (CO2) und anderen sogenannten Treibhausgasen gegenüber dem Niveau von 1990 verpflichtet. Die UN-Klimakon-ferenz in Kopenhagen verankerte im Dezember 2009 das Ziel, die Erderwärmung auf 2° C zu be-grenzen� Neben der Eindämmung des Kohlen-stoffdioxidausstoßes ist die Endlichkeit der fos-silen Energieträger ein weiteres Argument für ein energiepolitisches Umdenken und die wachsen-de Bedeutung erneuerbarer Energien�

Der Energiemarkt steht somit in den nächsten Jahrzehnten vor tief greifenden strukturellen Ver-änderungen� Die herkömmlichen, kohlenstoffba-sierten Energieträger wie Öl, Erdgas und Kohle werden aufgrund der zunehmenden Ressourcen-knappheit bei weiter steigender Nachfrage ver-mehrt durch regenerative Energieträger ersetzt werden müssen� Aus heutiger Sicht ist die Ener-giegewinnung auf der Grundlage regenerativer Energien zwingend notwendig� Der Anteil rege-nerativer Energie an der weltweiten Strompro-duktion ist aktuell noch immer relativ gering� Ent-sprechend groß ist das Wachstumspotenzial dieser Energieform�

Regenerative Energien

Schon vor der Atomkatastrophe von Fukushi-ma war das Umweltbewusstsein in Deutschland

sehr hoch� Dies belegt eine repräsentative Be-völkerungsumfrage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit aus dem Jahre 2010� Demnach steht der Umwelt-schutz aus der Sicht der deutschen Bevölkerung auf Platz 3 der aktuell wichtigsten politischen Aufgaben�2

Aufgrund der hohen Schadstoffemission fossiler Energieträger sind regenerative Energien für ei-nen nachhaltigen Umweltschutz unverzichtbar� Als erneuerbare Energien werden Energiequel-len bezeichnet, die kurzfristig und nach mensch-lichen Maßstäben unerschöpflich zur Verfügung stehen� Zu diesen zählen insbesondere Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Bioenergie und Erdwärme�

Die Energiegewinnung aus regenerativen Energi-en gewinnt global zunehmend an Bedeutung� Die Internationale Energieagentur (IEA) geht davon aus, dass bis 2030 weltweit mehr als ein Viertel des Energieverbrauchs durch erneuerbare Ener-gien gedeckt werden kann� Andere Studien hal-ten den Anteil erneuerbarer Energien im Strom-sektor3 bis 2050 sogar von 85 bis 100 % für möglich, an der Primärenergie4 von 60 %�

2 Umweltbewusstsein in Deutschland 2010, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, November 2010

3 Krewitt et al�, 2008; PriceWaterHouseCoopers, 20104 Krewitt et al�, 2008

Investitionsobjekte

55

Technik der Photovoltaik

Als Photovoltaik bezeichnet man die direkte Um-wandlung von Lichtenergie in Strom� Die pho-tovoltaische Energiewandlung findet in Photo-voltaikanlagen mithilfe von Solarzellen statt, die zu sogenannten Solarmodulen verbunden sind, ohne dass Nebenprodukte (Abgase wie Kohlen-dioxid) entstehen� Die erzeugte Elektrizität kann entweder vor Ort genutzt, in Akkumulatoren ge-speichert oder in Stromnetze eingespeist wer-den� Bei Einspeisung der Energie in das öffent-liche Stromnetz wird die von den Solarzellen erzeugte Gleichspannung von einem Wechsel-richter in Wechselspannung umgewandelt� Der Wechselstrom ist bei größeren Anlagen oft noch auf das Spannungsniveau des Netzes zu trans-formieren, in das die Einspeisung erfolgt, in der Regel auf Mittelspannung�

Geschichte

Die Bezeichnung „Photovoltaik“ setzt sich aus dem griechischen Wortstamm für Licht und dem Namen des italienischen Physikers Alessand-ro Volta (1745–1827) zusammen� Die Photo-voltaik ist ein Teilbereich der Solartechnik, der technischen Nutzung der Sonnenenergie� Der physikalische Prozess wurde 1839 von dem fran-zösischen Wissenschaftler Alexandre Edmond Becquerel entdeckt� Allerdings gelang es erst Al-bert Einstein 1905, die physikalischen Hinter-gründe zu erforschen� Für diese Leistung wurde ihm 1921 der Nobelpreis für Physik zugespro-chen� Weitere Forschungsarbeiten, insbesondere in den USA unter Daryl Chaplin, Gerald Pearson und Calvin Fuller, mündeten in den 1950er-Jah-ren in der erstmaligen technischen Nutzung der Photovoltaik – zunächst für die Stromver-sorgung von Telefonverstärkern, später in der Satellitentechnik�

Photovoltaik

Während der Energiekrisen in den 1970er-Jahren kam die Solarenergie – im Zuge des zunehmen-den Umweltbewusstseins – erstmals als ziviler Energielieferant ins Gespräch� In den 1990er-Jahren machten große technische Fortschritte die Nutzung der Sonnenenergie zur Stromliefe-rung auch wirtschaftlich attraktiv� Von Japan über Europa bis zu den USA wurden staatliche För-derprogramme ins Leben gerufen, in Deutsch-land z� B� das 1000-Dächer-Programm der da-maligen Bundesregierung� Einen wahren Boom erlebte die Photovoltaik durch das von der rot-grünen Bundesregierung beschlossene Erneu-erbare-Energien-Gesetz (EEG)� Mit dem EEG erhalten Anlagebetreiber für einen festgeleg-ten Zeitraum eine festgelegte Vergütung für ih-ren erzeugten Strom� Die Netzbetreiber werden gleichzeitig zu der vorrangigen Abnahme von Strom aus regenerativen Energien verpflichtet. Diese Regelung schaffte Investitionssicherheit und machte Deutschland zu einem der weltwei-ten Vorreiter im Bereich erneuerbarer Energi-en� Das deutsche EEG gilt als Erfolgsgeschichte des Modells der Einspeisevergütung und wur-de von einer Vielzahl von Staaten, darunter Itali-en, als Vorbild für ihre eigenen Förderinstrumen-te herangezogen�

In den vergangenen Jahren ist der Photovolta-ik-Zubau signifikant gestiegen. Laut einem Be-richt des Marktforschungsunternehmens IMS Research (Wellingborough, UK) wuchs der Pho-tovoltaik-Zubau 2010 global um gewaltige 130 % und erreichte 17,5 Gigawatt (GW)5� Außerdem geht die Studie von einem zweistelligen Wachs-tum des PV-Zubaus 2011 auf 20,5 GW aus� So-mit würde die weltweit installierte Gesamtleistung bis Ende 2011 bei 58 GW liegen� Diese Leis-tung entspricht mehr als 40 Kernkraftwerken der

5 IMS Research, 2011

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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04Bauweise des deutschen Atomkraftwerks Krüm-mel und kann mehr als 140 Millionen Haushal-te (bei einem Verbrauch von 2�500 kWh/Jahr) mit Elektrizität versorgen�

Photovoltaik als Anlageklasse

Investitionen in Photovoltaikparks haben sich in den vergangenen Jahren zu einer eigenständigen Anlageklasse entwickelt� Insbesondere eignet sich diese Anlageklasse für Anleger, die �� unternehmerische Anlagen außerhalb der vo-

latilen Aktienmärkte suchen,�� einen langfristigen Anlagehorizont haben,�� jährliche, gut prognostizierbare und stabile

Ausschüttungen anstreben�

Durch die oben angesprochene Einführung fester gesetzlicher Incentivierungssysteme einer Reihe von Staaten, insbesondere in Europa, wurde die-se Entwicklung zu einer eigenständigen Anlage-klasse möglich� Die Vorteile von Photovoltaikin-vestitionen sind insbesondere:

�� Hohes Maß an KalkulationssicherheitPhotovoltaikinvestitionen bieten aufgrund von festen Vergütungssystemen, garantierten Ab-nahmeverpflichtungen des erzeugten Stroms und der Finanzierung der entstehenden Kos-ten z� B� über ein Umlageverfahren ein hohes Maß an Kalkulationssicherheit�

Eine Reihe von Ländern, darunter Itali-en, haben ihre Vergütungssysteme gesetz-lich bzw� per Dekret festgelegt� Diese garan-tieren den Betreibern von Photovoltaikanlagen feste Stromeinspeisevergütungen für einen bestimmten Zeitraum� Verbunden sind die-se festen Vergütungssysteme mit der Ver-pflichtung zur Abnahme des erzeugten Stroms durch (lokale) Netzbetreiber bzw� Energieun-ternehmen, um Absatz- und damit verbunden

weitere Kalkulationssicherheit für Investoren zu erreichen� Finanziert werden die damit ent-stehenden Kosten zumeist, so auch in Italien, über ein Umlagesystem. Damit finanziert jeder Stromverbraucher die in dem jeweiligen Land festgelegte Solarförderung� Aus dieser Unab-hängigkeit von der staatlichen Zahlungsfähig-keit resultiert eine zusätzliche Sicherheit der Zahlungsströme� Hinzu kommt, dass es sich bei der Photovoltaik um eine etablierte Techno-logie mit langjährigen Erfahrungswerten han-delt� Aufgrund dieser Faktoren ist die Plan-barkeit der zukünftigen Zahlungsströme bei Photovoltaikinvestitionen sehr hoch�

�� Stabile Auszahlungen Für Photovoltaikkraftwerke werden regelmä-ßig mindestens zwei unabhängige Ertrags-gutachten erstellt� Die primäre Aussage ei-nes Ertragsgutachtens ist der zu erwartende jährliche Energieertrag des geplanten Solar-kraftwerkes� Hier kann auf langjährige Mess-reihen solarer Strahlung zurückgegriffen und auf Grundlage der im langjährigen Mittel zu erwartenden Einstrahlungsdaten die zu er-wartenden Stromerträge ermittelt werden� Die jährliche Schwankungsbreite der Son-neneinstrahlung beträgt in Italien weniger als +/-10 %6�

Aufgrund der langjährigen Erfahrungs-werte, der geringen jährlichen Schwankungs-breite und des hohen Reifegrades der Pho-tovoltaiktechnologie ist es möglich, langfristig stabile Zahlungsströme zu prognostizieren�

�� KonjunkturunabhängigkeitDie beschriebenen Faktoren – feste Vergü-tungssysteme, garantierte Abnahmeverpflich-tungen des erzeugten Stroms, Finanzierung

6 Meteocontrol, 2010

Investitionsobjekte

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der entstehenden Kosten mittels eines Um-lageverfahrens, langjährige Erfahrungswerte und hoher Reifegrad der Photovoltaiktechno-logie – und die geringe jährliche Schwan-kungsbreite der solaren Strahlung legen auch nahe, dass der Betrieb von Photovoltaikan-lagen keine bzw� nur eine geringe Korrelati-on zu anderen Anlageklassen aufweist� Damit bestehen keine bzw� nur geringe Beziehungen zu volks- und betriebswirtschaftlichen Ein-flussgrößen, wodurch ein hohes Maß an Kon-junkturunabhängigkeit erreicht wird�

Strommarkt Italien

Bis Ende der 1980er-Jahre hatte Italien vier Kern-kraftwerke� Als direkte Folge der Tschernobyl-Ka-tastrophe im April 1986 führte das Land ab 1987 einen schrittweisen Atomausstieg durch� 1990 wurde das letzte Atomkraftwerk in Italien abge-schaltet� Da das Land kaum über eigene Res-sourcen fossiler Energieträger verfügt, ist es bis zu 89 % von Energieimporten abhängig�7

Heute produziert Italien seinen Strom vor allem in thermischen Kraftwerken, die hauptsächlich mit importiertem Erdöl und Erdgas betrieben wer-den� Per Saldo ist Italien aktuell ein Stromimpor-teur: 15,4 % des verbrauchten Stroms werden aus dem Ausland bezogen8� Der von der italieni-schen Regierung forcierte Wiedereinstieg in die Kernenergie wird nach dem Volksentscheid vom Juni 2011 nicht stattfinden. Wohl auch als Re-aktion auf die Reaktorkatastrophe von Fukushi-ma hatte die Mehrheit der Italiener gegen diesen Schritt votiert�

Vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele der Europäischen Kommission muss Italien seine CO2-Emmissionen bis 2020 um 13 % gegen-über dem Niveau von 2005 senken� Die im Pro-tokoll von Kyoto festgelegten Ziele werden aller Voraussicht nach klar verfehlt� Trotz der be-schlossenen Verpflichtung zur Emissionsverrin-gerung um 6,5 % gegenüber dem Stand von 1990 sind die CO2-Emmissionen in Italien um 12 % gestiegen�9 Um die Versorgungssicher-heit dauerhaft zu gewährleisten und die Abhän-gigkeit von Drittstaaten zu verringern, fördert Italien vermehrt den Ausbau der erneuerbaren Energien�

7 Vgl� IEA Italy Review S� 168 Vgl� ebd�9 Vgl� ebd� S� 11

Zielmarkt Italien

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

58

04Mit teilweise mehr als 300 niederschlagsfreien Tagen im Jahr hat Italien von allen Ländern Euro-pas mit die besten Voraussetzungen zur Erzeu-gung von Solarstrom: Die Solareinstrahlung er-reicht im Süden des Landes mehr als 1800 kWh/m² täglich� Dieses enorme Potenzial hat die italie-nische Regierung erkannt und begonnen, insbe-sondere die Sonnenenergie zu fördern�

Photovoltaikmarkt Italien

Bereits im September 2001 hat die Europäische Union (EU) eine Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequel-len im Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen� In der Richtlinie 2001/77/EG wurden die Mitgliedsstaa-ten unter anderem dazu verpflichtet, ein System gegenseitig anzuerkennender Herkunftsnachwei-se für Strom aus regenerativen Energien einzu-führen sowie die vorrangige Übertragung und Verteilung von Strom aus regenerativen Energien seitens der Netzbetreiber sicherzustellen� In diesem Zusammenhang hat Deutschland das Er-neuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verabschiedet�

Dieses seit 2004 gültige Gesetz zog einen wah-ren Photovoltaik-Boom nach sich� Weitere Staa-ten in Europa und weltweit nahmen sich das Ge-setz zur Förderung der Stromerzeugung aus Solarenergie zum Vorbild und verabschiedeten ähnliche Erlasse� In diesen Ländern wächst die Anzahl der Solarstromanlagen ähnlich rasant wie in Deutschland seit dem Jahr 2004� Die ausländi-schen Vergütungssätze liegen zum Teil über de-nen des EEG� In den Mittelmeerländern lassen außerdem deutlich mehr Sonnenstunden höhere Erträge erwarten�

Mit dem Decreto Legislativo 387/2003 setz-te Italien die Vorlage der europäischen Richtlinie 2001/77EU zur Förderung der Stromerzeugung

aus erneuerbaren Energiequellen erstmalig um� Aktuell wird in Italien die Förderung der regene-rativen Energie durch vier ministeriale Dekrete bestimmt� Das in 2005 beschlossene erste De-kret, das sogenannte Primo Conto Energia (Con-to Energia 1), wurde bis zum Zeitpunkt der Pro-spektaufstellung um drei weitere Regelwerke erweitert� Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung besitzt das Conto Energia 4 vom 05�05�2011 Gültigkeit� Insbesondere aufgrund seiner geogra-fischen Lage eignet sich Italien als Standort für Photovoltaikkraftwerke�

Die italienische Solarförderung gemäß Conto Energia 1–4

Das italienische Solarförderungsgesetz ist ver-gleichbar mit dem aus Deutschland bekannten EEG� Auch in Italien ist die Vergütungsregelung auf Basis fester Fördertarife für Betreiber netzge-koppelter Photovoltaikanlagen ein zentrales Ele-ment der Photovoltaikförderstrategie� Die Kos-ten werden über ein Umlageverfahren von den Stromverbrauchern getragen� Die Förderdauer beträgt 20 Jahre� Maßgeblich für die tatsächliche Höhe der gewährten Solarförderung sind die Re-gelungen zum Zeitpunkt des Netzanschlusses�

Das 2005 beschlossene Fördergesetz „Con-to Energia per il solare fotovoltaico“ sollte dem Markt zum Bau und Betrieb netzgekoppelter Photovoltaikanlagen in Italien einen Schub ge-ben� Charakteristisch für die italienische So-larförderung in allen bislang veröffentlichen gesetzlichen Regelungen ist der zweistufige Ein-speisetarif für Photovoltaikanlagen� Dabei wer-den der sogenannte Basistarif und ein Zusatztarif (Conto Energia) gesetzlich festgelegt�

Während sich die Regeln für die Zusammen-setzung des Basistarifs seit Einführung der

Investitionsobjekte

59

italienischen Solarförderung nicht geändert ha-ben, sind die gesetzlichen Regelungen zu dem Zusatztarif in den letzten Jahren den tatsächli-chen Rahmenbedingungen angepasst worden� Für Solarkraftwerke, die nach dem 01�06�2011 angeschlossen werden, gilt das sogenannte Conto Energia 4 vom 05�05�2011�

Basistarif

Der Basistarif stellt die Grundvergütung dar und ist abhängig von der jährlichen Stromproduktion des jeweiligen PV-Kraftwerks�

Basistarif

Produktion Basistarif (in 2005)

1 – 500�000 kWh 95,00 €/MWh

501�000 – 1�000�000 kWh 80,00 €/MWh

1�000�001 – 2�000�000 kWh 70,00 €/MWh

Quelle: White Owl Capital AG, 2011

Die Werte waren zu Beginn der italienischen So-larförderung zu 40 % an den italienischen Konsu-mentenpreisindex gekoppelt� Im aktuell gültigen Conto Energia 4 ist sogar eine 100-prozentige Kopplung des Basistarifs an die Inflationsent-wicklung vorgesehen� Der italienische Konsu-mentenpreisindex gibt die Preisentwicklung eines Standardpakets an Waren und Dienstleistungen, die italienische Haushalte zu Konsumzwecken anschaffen, wieder�

Zusatztarif Conto Energia

Conto Energia 1

Conto Energia 1

Nennleistung 2005 (in €ct/kwh)

2006 (in €ct/kwh)

50 kWp – 1 MWp 49,00 48,17

1 MWp – 5 MWp 49,00 48,17

über 5 MWp 49,00 49,00

Quelle: Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung Italien, 2010

Das gesetzliche Fördersystem für Solarstrom (Conto Energia 1) wurde in Italien erstmalig in ei-nem Dekret vom 28�07�2005 geregelt� Das Con-to Energia gewährt eine Prämie, welche zusätz-lich zu dem Basistarif für eine festgelegte Dauer von 20 Jahren vergütet wird� Das Conto Ener-gia 1 aus 2005 ist vollständig an den italieni-schen Verbraucherpreisindex gekoppelt� Solar-kraftwerke unter dem Conto Energia 1 bieten somit einen Inflationsschutz.

Allerdings zeigte sich, dass das im Conto Energia 1 vorgeschriebene Zeitfenster für das Genehmigungsverfahren für Netzanschluss, Bau und Betrieb der Photovoltaikanlagen sowie die Jahresobergrenze von 85 Megawattpeak (MWp) zu eng bemessen waren� Eine Vielzahl der Bau-vorhaben konnte zunächst nicht realisiert wer-den, da es den meisten Antragstellern nicht ge-lang, die Fristen einzuhalten�

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

60

04Conto Energia 2

Aus den oben genannten Gründen wurde im Fe-bruar 2007 das Nuovo Conto Energia (Con-to Energia 2) mit einem deutlich vereinfachten Genehmigungsverfahren beschlossen� Zudem wurde die Höhe des Conto Energia 2 den ver-änderten Rahmenbedingungen (Entwicklung der Modulpreise, Einhaltung der Zubauziele) angepasst�

Demnach ist das als Energieagentur fungie-rende Staatsunternehmen Gestore dei Servi-zi Energetici S�p�A� (GSE) in Italien für die Ab-wicklung der Solarförderung zuständig� Die GSE wird vom italienischen Finanzministerium im Ein-vernehmen mit dem Ministerium für wirtschaftli-che Entwicklung kontrolliert und befindet sich zu 100 % in Staatsbesitz� Die Energieagentur über-nimmt unter anderem den Ankauf des Stroms, veräußert ihn auf eigene Rechnung weiter und ist zudem für die Auszahlung der Fördermittel für Photovoltaik zuständig�

Im Rahmen der Veröffentlichung des Conto Energia 2 hatte die italienische Regierung auch Zielwerte für den Umfang der Neuinstallati-onen definiert. Die Bedingungen des Nuovo Conto Energia sollten für Installationen bis zu 1�200 MWp gelten� Eine jährliche Obergrenze gab es nicht� Alle Projekte, die bis 14 Monate nach Erreichen der 1�200-MW-Grenze in Betrieb genommen wurden, hatten ebenfalls Anspruch auf Förderung� Die Zielausbaugröße, welche die italienische Regierung im Rahmen des Conto Energia 2 bekannt gab, lag bei einer installierten Gesamtleistung bis zum Jahr 2016 bei 3 GW�

Conto Energia 2 (für Anlagen ab 200 kWp)

Nennleistung 2008 (in €ct/kWh)

2009 (in €ct/kWh)

2010 (in €ct/kWh)

200 kWp – 1 MWp 36,00 35,30 34,60

1 MWp – 5 MWp 36,00 35,30 34,60

über 5 MWp 36,00 35,30 34,60

Quelle: Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung Italien, 2010

Investitionsobjekte

61

Conto Energia 3

Im Juli 2010 wurde das Conto Energia 3 die För-dertarife der Photovoltaikanlagen betreffend zur Veröffentlichung vorgelegt� Diese neuen Förder-tarife galten für PV-Anlagen, die nach dem 31�12�2010 fertig gestellt und an das Stromnetz angeschlossen wurden� Die PV-Anlagen, welche noch innerhalb des Jahres 2010 fertig gestellt und an das Stromnetz angeschlossen wurden, erhiel-ten noch den Fördertarif nach Conto Energia 2� Je nach Zeitpunkt des Netzanschlusses waren im Rahmen des Conto Energia 3 für das Jahr 2011 drei verschiedene Fördertarife je Quadrimester vorgesehen, für die Jahre 2012 und 2013 sollte jeweils ein eigener Tarif gelten� Die Zielausbaugrö-ße wurde, um die auf EU-Ebene vorgesehenen Quoten von Strom aus erneuerbaren Energien er-reichen zu können, auf 8 GW installierter Leistung im Jahr 2020 festgelegt�

Zu Jahresbeginn 2011 veröffentlichte die GSE in einer offiziellen Pressemitteilung die vorläufigen Zubauzahlen im Bereich Photovoltaik für das Jahr 2010� Danach zeichnete sich ab, dass be-reits Ende 2010 mit insgesamt 7 GW installierter Leistung die Zielausbaugröße für das Jahr 2020 (8 GW) nahezu erreicht wurde� Auf diese Fakten reagierte die italienische Regierung im März 2011 mit einem Legislativdekret� Dieses sah vor, dass die Fördertarife des Conto Energia 3, das erst seit dem 01�01�2011 in Kraft war, nur den Photovoltaikanlagen zustehen würden, die bis zum 31�05�2011 angeschlossen wären� Alle nach diesem Datum angeschlossenen Anlagen sollten einen Fördertarif nach einem neuen Dekret (Conto Energia 4) erhalten� In diesem Dekret sollten die Fördertarife an die aktuellen System-kosten angepasst und eine jährliche maximale Förderquote eingeführt werden�

Bei Inbetriebnahme bis 31�05�2011 haben Anlagen Anrecht auf den Fördertarif nach Con-to Energia 3; für Anlagen, die nach diesem Da-tum in Betrieb gehen, findet das Conto Energia 4 Anwendung�

Conto Energia 3 (für Anlagen ab 200 kWp)

2011 (in €ct/kWh)

2012 (in €ct/kWh)

2013 (in €ct/kWh)

Nennleistung Januar Mai September Januar Januar

200 kWp – 1 MWp 31,40 30,30 26,60 25,00 23,50

1 MWp – 5 MWp 31,30 28,90 26,40 24,80 23,30

über 5 MWp 29,70 27,50 25,10 23,60 22,20

Quelle: Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung Italien, 2010

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

62

04Conto Energia 4

Die aktuelle Regelung der Solarförderung in Itali-en, das Conto Energia 4, wurde am 05�05�2011 durch die italienische Umweltministerin, Stefania Prestigiacomo, und den italienischen Minister für wirtschaftliche Entwicklung, Paolo Romani, un-terzeichnet und regelt die italienischen Rahmen-bedingungen für Solarförderung ab 01�06�2011� Dieses neue Dekret sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

�� Das neue Conto Energia 4 unterscheidet wei-terhin zwischen „Anlagen auf Gebäuden“ und „anderen Anlagen“� Eine Neuerung gibt es auch hinsichtlich der Größenklassen� So gel-ten Dachanlagen mit bis zu 1�000 kWp noch als Kleinanlagen� Dachanlagen mit höherer Leistung fallen unter die Kategorie der Groß-anlagen. Bei Freiflächenanlagen wird diese Grenze schon bei 200 kW festgesetzt� Diese Kategorisierung bestimmt weiter die Tarifhöhe sowie dessen zukünftige Degressionsschritte�

�� Vom 01�06�2011 bis Ende 2012 gilt zudem eine neue Fördergrenze für Großanlagen� Die Mittel sind dabei auf € 580 Mio� begrenzt, was bei derzeitigen Preisen für 2,69 GW Zu-bau reichen würde� Von 2013 bis 2016 ste-hen weitere € 1,361 Mrd� Fördermittel zur Verfügung, die nach dem heutigen Stand für zusätzliche rund 9,77 GW reichen würden�

�� Ein Anlagenbetreiber erhält einen Bonus von 5 % auf seinen Tarif, wenn mindestens 60 % der Investitionskosten auf Unternehmen zu-rückzuführen sind, die in der EU produzieren�

�� Ab 2012 findet eine halbjährliche Degression der Tarife statt, ehe sie im Jahr 2013 noch-mals je nach Tarif um fünf bis zehn Cent stei-gen� Ab dem zweiten Halbjahr 2013 wird die Förderung halbjährlich angepasst� Die De-gression wird dann jeweils in Abhängig-keit vom Zubau des Betrachtungszeitraums erhöht�

�� Eine Inflationsanpassung findet nicht statt.

Conto Energia 4 (für Anlagen ab 200 kWp)

2011 (in €ct/kWh)

2012 (in €ct/kWh)

Nennleistung Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 1� Halbjahr 2� Halbjahr

200 kWp – 1 MWp 29,10 27,60 26,30 24,50 23,30 21,00 18,90 17,20 15,50

1 MWp – 5 MWp 27,70 26,40 25,00 24,30 22,30 20,10 18,10 15,60 14,00

über 5 MWp 26,40 25,10 23,80 23,10 21,20 19,10 17,20 14,80 13,30

Quelle: Watson, Farley Williams, Mai 2011

Investitionsobjekte

63

Das Genehmigungsverfahren in Italien

Für Photovoltaikkraftwerke ist eine sogenann-te Einheitsgenehmigung (Autorizzazione Uni-ca; AU) erforderlich� In der AU werden die Ein-zelgenehmigungen der betroffenen Behörden, wie z� B� die Baugenehmigung, die Genehmigung zur Errichtung von Stromleitungen über öffentli-chen Grund, die Freistellung der Denkmalschutz-behörde, die hydrogeologische Unbedenklich-keit etc�, zusammengefasst� Für den Bau muss in den meisten Regionen neben der AU-Geneh-migung zusätzlich eine Umweltverträglichkeits-prüfung (Valutazione d‘Impatto Ambientale – VIA) durchgeführt werden, wenn bestimmte Grenz-werte (Kapazität oder Grundstücksgrößen) er-reicht werden�

Nach Einreichung der vollständigen AU-Antrags-unterlagen wird planmäßig innerhalb von 30 Ta-gen eine Behördenkonferenz (Conferenza di Servizi) einberufen, an der alle zuständigen Be-hörden teilnehmen und die Anlage in der vorge-schlagenen Form genehmigen�

Im Rahmen des Conto Energia 4 wurde ein Kos-tenrahmen für Großanlagen definiert. Alle An-lagen, die nicht unter folgende Definition fallen, sind Großanlagen:�� Aufdachanlagen mit Leistung < 1 MW,�� alle Anlagen mit Leistung < 200 KW, die im

Stromtausch (scambio sul posto) betrieben werden,

�� alle Anlagen mit unbegrenzter Leistung, wenn sie auf Dächern oder Flächen der öffentlichen Hand installiert werden�

Für Großanlagen gelten die folgenden Zielwerte hinsichtlich der insgesamt zugelassenen Kosten für geförderte Anlagen:

Als Voraussetzung für den Erhalt des Fördertarifs für Großanlagen wurde eine Registerpflicht defi-niert. Die Registerpflicht gilt für Großanlagen, die zwischen dem 01�06�2011 und dem 31�12�2011 in Betrieb gehen und eine Förderung nach Con-to Energia 4 in Anspruch nehmen möchten� Ausgenommen sind Großanlagen, die bis zum 31�08�2011 in Betrieb gehen� Diese haben direk-ten Zugang zur Förderung, ohne dass eine Ein-tragung in das Register notwendig wäre�

Conto Energia 4 (für Anlagen ab 200 kWp)

2011 (in €ct/kWh)

2012 (in €ct/kWh)

Nennleistung Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 1� Halbjahr 2� Halbjahr

200 kWp – 1 MWp 29,10 27,60 26,30 24,50 23,30 21,00 18,90 17,20 15,50

1 MWp – 5 MWp 27,70 26,40 25,00 24,30 22,30 20,10 18,10 15,60 14,00

über 5 MWp 26,40 25,10 23,80 23,10 21,20 19,10 17,20 14,80 13,30

Quelle: Watson, Farley Williams, Mai 2011

Kostenrahmen

01.06.2001 bis 31.12.2011

01.01.2012 bis 30.06.2012

01.07.2012 bis 31.12.2012 Gesamtsumme

Kostenrahmen* € 300 Mio� € 150 Mio� € 130 Mio� € 580 Mio�

Ungefähre geförderte Anlagenleistung 1,2 GW 770 MW 720 MW 2,69 GW

* Der Kostenrahmen ergibt sich laut Conto Energia 4 aus den geschätzten Jahreskosten der Fördermittel (costo annuo indicativo degli incentivi) und ist in Art.1 des Conto Energia definiert. Er wird für Anlagen berechnet, die zu den Fördermitteln zugelassen werden (sollen)� Der GSE schätzt die Jahreskosten nach Anlagenleistung und Standort sowie auf Basis der Angaben des Antragstellers oder zieht die Zahlen von bereits in Betrieb gegangenen Anlagen heran�

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

64

04Die Zuteilung der Listenplätze in dem Register erfolgt nach Priorität (Ordnung absteigend):�� Anlagen, die bei Antragstellung in Betrieb

sind;�� Anlagen, für die die Arbeiten bei Antragstel-

lung abgeschlossen waren;�� Datum der Baugenehmigung, auf Basis derer

die Anlage errichtet werden soll/wird;�� Leistung der Anlage (Anlagen mit geringerer

Leistung haben höhere Priorität);�� Tag der Antragstellung zur Zulassung zum

Register�

Ist eine Anlage in das Register eingetragen wor-den, so muss der Anlagenbetreiber innerhalb von sieben Monaten ab Veröffentlichung der zum Re-gister zugelassenen Anlagen den Nachweis der Beendigung der Arbeiten einreichen (neun Mo-nate für Anlagen über 1 MW)� Die Richtigkeit der Angaben wird vom Netzbetreiber (nicht mehr durch den GSE) überprüft, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung der Beendigung der Arbeiten an den GSE�

Die Höhe des Fördertarifs richtet sich ausschließ-lich nach dem Datum der Inbetriebnahme� Inner-halb von 15 Tagen nach Inbetriebnahme ist ein Antrag beim GSE zur Genehmigung des Förder-tarifs, der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt, zu stellen� Nachdem die GSE die Einhaltung der Voraussetzungen des Conto Energia 4 überprüft hat, teilt sie den Fördertarif innerhalb von 120 Ta-gen nach Inbetriebnahme mit�

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, die in Ita-lien belegenen Photovoltaikanlagen über vor-geschaltete Gesellschaften (Objektgesellschaf-ten) zu errichten bzw� zu erwerben� Im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Struktur ist da-bei vorgesehen, dass es sich bei den Objekt-gesellschaften um Personengesellschaften italienischen Rechts in Form der società in ac-comandita semplice (S�a�s�) handelt� Hierbei handelt sich um eine personengesellschaftliche Rechtsform, die mit der deutschen Komman-ditgesellschaft vergleichbar ist� Komplementä-rin der italienischen S�a�s� wird jeweils eine Ka-pitalgesellschaft italienischen Rechts sein, und zwar in der Rechtsform società responsabilita limitata (S�r�l�)� Diese Rechtsform weist Ähnlich-keiten mit der deutschen GmbH auf� Objektge-sellschaft, welche das jeweilige Photovoltaikan-lagen-Portfolio erwirbt oder errichtet, ist nach dem Fondskonzept jeweils eine italienische S�a�s�

Zwischen der Fondsgesellschaft und den italie-nischen Objektgesellschaften besteht eine zwi-schengeschaltete Gesellschaftsstruktur� Für je-des Teilportfolio wird eine nach deutschem Recht gegründete beziehungsweise noch zu gründende GmbH & Co� KG eingerichtet� Kom-plementärin (persönlich haftende Gesellschafte-rin) dieser Kommanditgesellschaft wird jeweils eine nach deutschem Recht gegründete bzw� noch zu gründende Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung (GmbH) sein� Die Fondsgesellschaft wird an den Komplementärgesellschaften jeweils 100 % der Geschäftsanteile halten wie auch sämtliche Kommanditanteile an den jeweiligen Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co� KG� Die jeweiligen Tochter- Kom-plementärgesellschaften sind bzw� werden nicht am Kapital der jeweiligen GmbH & Co� KG be-teiligt sein�

Gesellschaftsrechtliche Investitionsstruktur

Investitionsobjekte

65

* Gesellschaft in Gründung

WOC Photovoltaik Port folio 04 GmbH & Co� KGFondsgesellschaft

White Owl Treuhand GmbHTreuhänder

Anleger

Ancona-PortfolioObjektgesellschaften, Namen und Standorte der Investitionsobjekte

Centrale Fotovoltaica Botonto S�r�l & C s�a�s*

Macerata, Macerata

Centrale Fotovoltaica Berta S�r�l & C s�a�s

Treia 2, Treia

Centrale Fotovoltaica Schito S�r�l & C s�a�s

Treia 8, Treia

Centrale Fotovoltaica Camporota S�r�l & C s�a�s

Treia 4, Treia

Centrale Fotovoltaica Santa Maria in Piana S�r�l & C s�a�s

Treia 5, Treia

Luca-Menci-PortfolioObjektgesellschaften, Namen und Standorte der Investitionsobjekte

Progetti FV 5 di Progetti FV 5 S�r�l & C s�a�s

Palazzo Pignano, Cremona

Progetti FV 8 di Progetti FV 8 S�r�l & C�s�a�s

Polesine Parmese 2, Parma

Progetti FV 9 di Progetti FV 9 S�r�l & C�s�a�s

Polesine Parmese 3, Parma

Deutschland

Italien

WOC Invest 4�2 GmbH & Co� KG*

Tochter- und Investitionsgesellschaft

WOC Invest 4�1 GmbH & Co� KG

Tochter- und Investitionsgesellschaft

Progetti FV 5 S�r�l

Komplementärin

Progetti FV 8 S�r�l

Komplementärin

Progetti FV 9 S�r�l

Komplementärin

Project S�r�l (Macerata 1)Komplementärin

Project S�r�l (Treia 2)

Komplementärin

Project S�r�l (Treia 8)

Komplementärin

Project S�r�l (Treia 4)

Komplementärin

Project S�r�l (Treia 5)

Komplementärin

WOC Invest 4�1

Verwaltungs GmbH

WOC Invest 4�2

Verwaltungs GmbH*

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

66

04Die vorgenannte gesellschaftsrechtliche Struktur soll konzeptionsgemäß für beide Photovoltaik-Port-folios („Luca Menci“ und „Ancona“) eingerichtet werden� Die Fondsgesellschaft wird konzeptions-gemäß somit insgesamt vier Tochtergesellschaften halten, und zwar jeweils zwei GmbH & Co� KG und jeweils zwei Komplementärgesellschaften mit be-schränkter Haftung� Die Anteile an der jeweiligen italienischen Personenhandelsgesellschaft (S�a�s�) werden – maßgebend sind hierfür steuerliche Er-wägungen (vgl� hierzu S� 169 f�) – zu 99,9 % von der in der Rechtsform einer GmbH & Co� KG be-stehenden Tochtergesellschaft der Fondsgesell-schaft gehalten� Die verbleibenden 0,1 % an der italienischen S�a�s� werden von den italienischen Komplementärgesellschaften (S�r�l�) gehalten� Die in der Rechtsform einer GmbH & Co� KG bestehende Tochtergesellschaft der Fonds gesellschaft hält wie-derum 100 % der Geschäftsanteile an der italieni-schen Komple mentär gesellschaft�

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht noch nicht abschließend fest, ob die italienischen Ob-jektgesellschaften bereits in der personengesell-schaftlichen Rechtsform (S�a�s�) erworben wer-den können oder ob die Objektgesellschaften zum Zeitpunkt ihres Erwerbs noch in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (S�r�l�) bestehen� Falls An-teile an bereits bestehenden Kapitalgesellschaf-ten italienischen Rechts erworben werden sollen, ist vorgesehen, diese im Wege des Formwech-sels in die Rechtsform einer S�a�s� umzuwandeln, um die gewünschte personengesellschaftsrecht-liche Beteiligungsstruktur auf Ebene der italieni-schen Objektgesellschaft herbeizuführen� Weitere Einzelheiten zur gesellschaftsrechtlichen Investiti-onsstruktur, insbesondere in steuerrechtlicher Hin-sicht, sind auf S� 169 f� dargestellt�

Die gesellschaftsrechtliche Struktur ist im Schau-bild auf S� 65 dargestellt�

Anlageobjekte

Die Anlageobjekte der Gesellschaft be-stehen in den Beteiligungen an folgenden Tochtergesellschaften:

�� wOC Invest 4.1 Verwaltungs GmbHDie Fondsgesellschaft hält als Anlageobjekt 100 % der Geschäftsanteile an der WOC Invest 4�1 Verwaltungs GmbH mit Sitz in Berlin, Saar-brücker Straße 37 b, 10405 Berlin (AG Char-lottenburg, HRB 134714 B)� Geschäftsfüh-rer der WOC Invest 4�1 Verwaltungs GmbH ist Herr Jan Jarosch, zugleich Geschäftsführer der Emittentin (als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin WOC Verwaltungs GmbH 04)� Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 25�000,00�

Die WOC Invest 4�1 Verwaltungs GmbH ist Komplementärin der WOC Invest 4�1 GmbH & Co� KG� Die Komplementärin ist am Kapital der WOC Invest 4�1 GmbH & Co� KG nicht beteiligt�

�� wOC Invest 4.1 GmbH & Co. KG Die Fondsgesellschaft hält als weiteres Anla-geobjekt sämtliche Kommanditanteile an der WOC Invest 4�1 GmbH & Co� KG mit Sitz in Berlin, Saarbrücker Straße 37 b, 10405 Ber-lin (AG Charlottenburg, HRA 45316 B)� Ge-schäftsführer der WOC Invest 4�1 GmbH & Co� KG ist die WOC Invest 4�1 Verwaltungs GmbH, die wiederum von Herrn Jan Jarosch als Geschäftsführer vertreten wird�

Die WOC Invest 4�1 GmbH & Co� KG wird sämtliche Geschäftsanteile der italieni-schen Objektgesellschaften halten, die die ein-zelnen Anlagen des Teilportfolios „Luca Menci“ (S� 73 ff�) umfassen� Sie hält somit 100 % der Gesellschaftsanteile an der Progetti FV 5 S�r�l�, der Progetti FV 8 S�r�l� und der Progetti FV 9

Investitionsobjekte

67

S�r�l� Die WOC Invest 4�1 GmbH & Co� KG hält des Weiteren jeweils 99,9 % der Gesellschafts-anteile an den italienischen Personengesell-schaften, welche die Photovoltaikanlagen hal-ten, nutzen, betreiben und verwalten werden� Bei diesen italienischen Personengesellschaften handelt es sich um Progetti FV di Progetti FV 5 S�r�l� & C� S�a�s� (Palazzo Pignano), Progetti FV 8 di Progetti FV 8 S�r�l� & C� S�a�s� (Polesine Parmese 2) sowie Progetti FV 9 di Progetti FV 9 S�r�l� & C� S�a�s� (Polesine Parmese 3)�

�� wOC Invest 4.2 Verwaltungs GmbHDie Fondsgesellschaft beabsichtigt, als weite-res Anlageobjekt 100 % der Geschäftsantei-le an der WOC Invest 4�2 Verwaltungs GmbH zu halten� Diese Gesellschaft soll als Kom-plementär-GmbH der WOC Invest 4�2 GmbH & Co� KG fungieren, die wiederum die Ge-schäftsanteile an den italienischen Objektge-sellschaften des Teilportfolios „Ancona“ (vgl� S� 76 ff�) halten�

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht die Gründung der WOC Invest 4�2 Ver-waltungs GmbH noch aus�

�� wOC Invest 4.2 GmbH & Co. KG Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, als wei-teres Anlageobjekt auch sämtliche Komman-ditanteile an der WOC Invest 4�2 GmbH & Co� KG zu halten� Die Gründung der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ebenfalls noch nicht erfolgt� Die Komplemen-tärin der WOC Invest 4�2 GmbH & Co� KG wird die WOC Invest 4�2 Verwaltungs GmbH sein, die jedoch am Kapital der WOC Invest 4�2 GmbH & Co� KG nicht beteiligt sein wird�

Die WOC Invest 4�2 GmbH & Co� KG wird sämtliche Geschäftsanteile der italie-nischen Objektgesellschaften halten, wel-che die einzelnen Photovoltaikanlagen des

Teilportfolios „Ancona“ betreiben, nutzen und verwalten werden� Diese Gesellschaften müs-sen zum Teil noch gegründet werden (Centra-le Fotovoltaica Botonto S�r�l� & C� S�a�s� – Ma-cerata 1) bzw� bestehen bereits, sind jedoch noch von der derzeitigen kapitalgesellschaft-lichen Rechtsform (S�r�l�) in eine personen-gesellschaftliche Rechtsform umzuwandeln (S�a�s�)�

Nach konzeptionsgemäßer Durchführung der Umwandlungen werden die Objektgesell-schaften voraussichtlich unter folgender Firma bestehen: Centrale Foltovoltaica Berta S�r�l� & C� S�a�s� (Treia 2), Centrale Foltovoltaica Schi-to S�r�l� & C� S�a�s� (Treia 8), Centrale Folto-voltaica Camporota S�r�l� & C� S�a�s� (Treia 4) sowie Centrale Foltovoltaica Santa Maria in Piana S�r�l� & C� s�a�s (Treia 5)� Zu diesen nach Gründung bzw� Umwandlung bestehen-den Personengesellschaften sind jeweils noch Komplementär-Kapitalgesellschaften zu grün-den, an denen die WOC Invest 4�2 GmbH & Co� KG ebenfalls 100 % der Geschäftsan-teile halten wird� Hierbei handelt es sich um die Projekt S�r�l� (Macerata 1), Projekt S�r�l� (Treia 2), Projekt S�r�l� (Treia 8), Projekt S�r�l� (Treia 4) sowie die Projekt S�r�l� (Treia 5)�

Anlageziele, Anlagepolitik

Die Fondskonzeption sieht als Anlageziel vor, die vorgenannten Tochtergesellschaften als Anlage-objekte einzurichten und in entsprechender Höhe mit Kapital auszustatten, damit die Tochterge-sellschaften die Photovoltaikanlagen der beiden Teilportfolios über vorgeschaltete Objektgesell-schaften erwerben, betreiben, nutzen und ver-walten können� Daneben soll als Anlageziel aus den Nettoeinnahmen aus dem Angebot eine Li-quiditätsreserve gebildet werden� Das Anlageziel besteht des Weiteren darin, den Anlegern eine

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

68

04mitunternehmerische Beteiligung am Photovol-taikanlagen-Portfolio zu ermöglichen� Hierzu ist als Anlagepolitik beabsichtigt, an den jeweiligen Photovoltaik-Standorten Stromerlöse zu generie-ren, die von den vorgeschalteten Objektgesell-schaften und den Tochtergesellschaften an die Fondsgesellschaft weitergeleitet und sodann an Anleger ausgeschüttet werden�

Die Nettoeinnahmen aus dem öffentlichen An-gebot werden für die Investitionen in die vor-genannten Gesellschaften genutzt� Die Inves-titionen werden den Tochtergesellschaften konzeptionsgemäß in Form von Eigenkapital zur Verfügung gestellt� Außerdem wird aus den Nettoeinnahmen eine Liquiditätsreserve gebil-det� Die Höhe der jeweiligen Investitionen er-gibt sich aus der Mittelherkunfts- und Mittel-verwendungsrechnung der Fondsgesellschaft (vgl� S� 87)�

Die vorgenannten Gesellschaften, welche die An-lageobjekte der Fondsgesellschaft darstellen, sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht gegründet – mit Ausnahme der WOC In-vest 4�1 Verwaltungs GmbH und der WOC Invest 4�1 GmbH & Co� KG� Hierbei handelt es sich um die Tochtergesellschaften, welche die Objektge-sellschaften des Teilportfolios „Luca Menci“ er-werben und halten� Die aus den Nettoeinnah-men des öffentlichen Angebots zu bestreitenden Investitionen von Seiten der Fondsgesellschaft in die Tochtergesellschaften sind ebenfalls noch nicht erfolgt, da das öffentliche Angebot zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch bevor-steht� Die Anlageobjekte sind somit zum Zeit-punkt der Prospektaufstellung noch nicht rea-lisiert� Die Nettoeinnahmen sind alleine für die Realisierung der Anlageziele ausreichend� Die Nettoeinnahmen aus dem öffentlichen Angebot werden für keine sonstigen Zwecke genutzt�

Angaben zu Verflechtungen

Der Prospektverantwortlichen (White Owl Capi-tal AG), den Gründungsgesellschaftern (WOC Verwaltungs GmbH 04 und White Owl Treuhand GmbH), dem Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin (Jan Janosch als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin WOC Ver-waltungs GmbH 04), dem Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH), dem Mittelverwendungs-kontrolleur (BHI Treuhand- und Beratungsgesell-schaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) und der Anbieterin (White Owl Capital AG) stand oder steht das Eigentum am Anlageobjekt oder we-sentlicher Teile desselben nicht zu und es steht diesen Personen auch aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung an den Anlageobjek-ten nicht zu (§ 9 Abs� 2 Nr� 2 VermVerkProspV)�

Das Mitglied der Geschäftsführung der Emitten-tin, Jan Janosch als Geschäftsführer der per-sönlich haftenden Gesellschafterin (WOC Ver-waltungs GmbH 04), ist in dieser Funktion Geschäftsführer der WOC Invest 4�1 Verwal-tungs GmbH und zugleich auch Geschäftsfüh-rer der WOC Invest 4�1 GmbH & Co� KG, da de-ren Geschäftsführerin wiederum die WOC Invest 4�1 Verwaltungs GmbH ist� Im Übrigen werden durch die Prospektverantwortliche (White Owl Capital AG), die Gründungsgesellschafter (WOC Verwaltungs GmbH 04 und White Owl Treuhand GmbH), das Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin (Jan Janosch als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin WOC Ver-waltungs GmbH 04), den Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH), den Mittelverwendungskont-rolleur (BHI Treuhand- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Anbieterin (White Owl Capital AG) keine Leistun-gen und Lieferungen erbracht (§ 9 Abs� 2 Nr� 8 VermVerkProspV)�

Investitionsobjekte

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Bereits abgeschlossene Verträge

Zur WOC 4�1 Verwaltungs GmbH und zur WOC Invest 4�1 GmbH & Co� KG als Anlageobjekte der Fondsgesellschaft liegen zum Zeitpunkt der Pro-spektaufstellung die jeweiligen Gesellschaftsver-träge, jeweils vom 26�05�2011, vor� Dies gilt auch für die WOC 4�2 Verwaltungs GmbH und WOC Invest 4�2 GmbH & Co� KG als weitere Anlage-objekte der Fondsgesellschaft (Gesellschaftsver-träge jeweils vom 27�06�2011� Eine Eintragung der WOC 4�2 Verwaltungs GmbH und der WOC Invest 4�2 GmbH & Co� KG in das Handelsre-gister ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht erfolgt� Im Übrigen wurden noch kei-ne Verträge im Hinblick auf die Anschaffung oder Herstellung dieser Anlageobjekte oder wesent-licher Teile davon geschlossen (§ 9 Abs� 2 Nr� 6 VermVerkProspV)�

Soweit im Hinblick auf die einzelnen Photovol-taikanlagen der beiden Teilportfolios sowie im Hinblick auf den Erwerb der italienischen Ob-jektgesellschaften bereits Verträge geschlossen wurden, wird auf die Ausführungen auf S� 73 ff�, 76 ff� verwiesen�

Sonstige Angaben zum Anlageobjekt

Es liegen keine nicht nur unerheblichen ding-lichen Belastungen der Anlageobjekte vor (§ 9 Abs� 2 Nr� 3 VermVerkProspV)�

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschrän-kungen der Verwendungsmöglichkeiten der Anla-geobjekte vor (§ 9 Abs� 2 Nr� 4 VermVerkProspV)�

Behördliche Genehmigungen in Bezug auf die Anlageobjekte (Tochtergesellschaften) der Gesell-schaft sind nach Kenntnis der Anbieterin und der

Prospektverantwortlichen zum Zeitpunkt der Pro-spektaufstellung nicht erforderlich� Im Hinblick auf den Genehmigungsstand der einzelnen Pho-tovoltaikanlagen (Anlageziel und Anlagepolitik) wird auf die Ausführungen auf S� 73 f� und S� 77 verwiesen�

Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte wur-den nach Kenntnis der Anbieterin und der Pros-pektverantwortlichen nicht erstellt (§ 9 Abs� 2 Nr� 7 VermVerkProspV)� Hinsichtlich der für die einzel-nen Photovoltaikanlagen bereits vorliegenden Er-tragsgutachten wird auf die Ausführungen auf S� 78 f� verwiesen�

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

70

04

Die Fondsgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Verträge für den Ankauf von insgesamt 8 Anlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als 15,8 MWp abgeschlossen� Da-bei handelt es sich um das Teilportfolio 1 („Luca-Menci-Portfolio“) mit einer Gesamtleistung in Höhe von rund 6,6 MWp und um das Teilportfolio 2 („Ancona-Portfolio“) mit einer Gesamtleistung von rund 9,2 MWp� Im Rahmen der Umsetzung des Teilportfolios 1 ist vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft über die vorgeschaltete Tochtergesellschaft WOC In-vest 4�1 GmbH & Co� KG sämtliche Gesell-schaftsanteile an den drei Objektgesellschaf-ten italienischen Rechts erwirbt (vgl� S� 66 f�)� Alle drei Objektgesellschaften haben Verträge über

Investitionsobjekte des WOC Nachhaltigkeitsfonds 04

die Errichtung von schlüsselfertigen Photovoltaik-anlagen mit Gehrlicher Solar Italia S�r�l� oder einer ihr verbundenen Gesellschaft abgeschlossen� Die Fondsgesellschaft wird die Objektgesellschaften über die vorgeschaltete Tochtergesellschaft kon-zeptionsgemäß mit ausreichend Kapital ausstat-ten, um den Erwerb bzw� die Errichtung der ein-zelnen Photovoltaikanlagen zu gewährleisten� Im Gegenzug sieht die Fondskonzeption vor, dass Stromerlöse aus den einzelnen Anlagen über die zwischengeschaltete Gesellschaftsstruktur an die Fondsgesellschaft ausgereicht werden� Einzelhei-ten sind in der zusammenfassenden Liquiditäts-prognose dargestellt (S� 83)� Im Rahmen der Umsetzung des Teilportfolios 2 ist vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft über die

Investitionsobjekte

teilportfolio „Luca Menci“ teilportfolio „Ancona“

Anlage Polesine Parmese 2 Polesine Parmese 3 Palazzo Pignano treia 2 treia 4 treia 5 treia 8 Macerata

Gemeinde Parma Parma Cremona Treia Treia Treia Treia Macerata

Mittlere jährliche Globalstrahlung in die Horizontale (PROGNOSE) 1�511 kWh/m² 1�495 kWh/m2 1�455 kWh/m² 1�599 kWh/m2 1�598 kWh/m2 1�595 kWh/m2 1�596 kWh/m2 1�600 kWh/m2

Installierte Nennleistung 1�655,4 kWp 1�292,7 kWp 3�673,5 kWp 1�190,64 kWp 4�327,40 kWp 1�966,80 kWp 972,40 kWp 750,20 kWp

Modulhersteller First Solar First Solar First Solar Jinko Jinko Jinko Jinko Jinko

Modultyp FS 277 FS 277 FS 277 Jinko JKM240P- 60

Jinko JKM240P- 60

Jinko JKM240P- 60

Jinko JKM240P- 60

Jinko JKM240P- 60

Anzahl Module 21�360 16�680 47�400 5�412 19�080 8�580 4�420 3�410

Wechselrichter 2 x SMA Sunny Central 800CP

2 x SMA Sunny Central 630CP

2 x SMA Sunny Central 800 CP

3 x SMA Sunny Central 630 CP

4 x Voltwerk VIS 540 36 x MW 125 8 x Voltwerk VIS 540 8 x MW 125 4 x Voltwerk VIS 540

Aufstellungsart fest fest fest fest fest fest fest fest

Netzanschluss Einspeisung in das Netz von Enel S�p�A� Einspeisung in das Netz von Enel S�p�A�

Basisitarif 2011 (€ct/kWh), (PROGNOSE) 8,7 8,7 8,7 8,7 8,7 8,7 8,7 8,7

Anreizvergütung „Incentivo“ (ct/kWh), (PROGNOSE) 25 25 25 31,3 31,4 28,9 28,9 31,4

Summe Vergütung 33,70 33,70 33,70 40,10 40,10 37,60 37,60 40,10

Investitionsobjekte

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vorgeschaltete, noch zu gründende Tochterge-sellschaft WOC Invest 4�2 GmbH & Co� KG sämt-liche Gesellschaftsanteile an den fünf Objekt-gesellschaften italienischen Rechts erwirbt (vgl� S� 67)� Die Fondsgesellschaft wird die Objektge-sellschaften über die vorgeschaltete Tochtergesell-schaft konzeptionsgemäß mit ausreichend Kapi-tal ausstatten, um den Erwerb bzw� die Errichtung der einzelnen Photovoltaikanlagen zu gewährleis-ten� Im Gegenzug sieht die Fondskonzeption vor, dass Stromerlöse aus den einzelnen Anlagen über die zwischengeschaltete Gesellschaftsstruktur an die Fondsgesellschaft ausgereicht werden� Ein-zelheiten sind in der zusammenfassenden Liquidi-tätsprognose dargestellt (S� 83)�

Investitionsobjekte

teilportfolio „Luca Menci“ teilportfolio „Ancona“

Anlage Polesine Parmese 2 Polesine Parmese 3 Palazzo Pignano treia 2 treia 4 treia 5 treia 8 Macerata

Gemeinde Parma Parma Cremona Treia Treia Treia Treia Macerata

Mittlere jährliche Globalstrahlung in die Horizontale (PROGNOSE) 1�511 kWh/m² 1�495 kWh/m2 1�455 kWh/m² 1�599 kWh/m2 1�598 kWh/m2 1�595 kWh/m2 1�596 kWh/m2 1�600 kWh/m2

Installierte Nennleistung 1�655,4 kWp 1�292,7 kWp 3�673,5 kWp 1�190,64 kWp 4�327,40 kWp 1�966,80 kWp 972,40 kWp 750,20 kWp

Modulhersteller First Solar First Solar First Solar Jinko Jinko Jinko Jinko Jinko

Modultyp FS 277 FS 277 FS 277 Jinko JKM240P- 60

Jinko JKM240P- 60

Jinko JKM240P- 60

Jinko JKM240P- 60

Jinko JKM240P- 60

Anzahl Module 21�360 16�680 47�400 5�412 19�080 8�580 4�420 3�410

Wechselrichter 2 x SMA Sunny Central 800CP

2 x SMA Sunny Central 630CP

2 x SMA Sunny Central 800 CP

3 x SMA Sunny Central 630 CP

4 x Voltwerk VIS 540 36 x MW 125 8 x Voltwerk VIS 540 8 x MW 125 4 x Voltwerk VIS 540

Aufstellungsart fest fest fest fest fest fest fest fest

Netzanschluss Einspeisung in das Netz von Enel S�p�A� Einspeisung in das Netz von Enel S�p�A�

Basisitarif 2011 (€ct/kWh), (PROGNOSE) 8,7 8,7 8,7 8,7 8,7 8,7 8,7 8,7

Anreizvergütung „Incentivo“ (ct/kWh), (PROGNOSE) 25 25 25 31,3 31,4 28,9 28,9 31,4

Summe Vergütung 33,70 33,70 33,70 40,10 40,10 37,60 37,60 40,10

Investitionsobjekte

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04

Polesine Parmese 2

Polesine Parmese 3

Palazzo Pignano

treia 2treia 4treia 8

Macerata

treia 5

Standorte der Solarkraftwerke

Quelle: White Owl Capital AG 2011

Investitionsobjekte

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Teilportfolio 1 „Luca Menci“

Die Standorte der drei Photovoltaikanlagen befin-den sich östlich bzw� südöstlich der italienischen Metropole Mailand� Das Solarkraftwerk Palaz-zo Pignano liegt in der italienischen Region Lom-bardei, die beiden Solaranlagen Polesine Par-mense 2 und Polesine Parmense 3 befinden sich in der Region Emiglia-Romagna�

Standort 1: Palazzo Pignano Die Grundstücksfläche von Pa-lazzo Pignano befindet sich rund 30 Kilometer östlich von Mai-land (09°35´00 östlicher Länge und 45°24´51 nördlicher Breite) in der Ge-meinde Cremona auf einer Höhe von rund 87 Metern über Normalnull (NN)� Die Grundstücks-fläche beträgt 107.757 Quadratmeter. In der An-lage sollen insgesamt 47�400 Dünnschicht-Mo-dule des Typs FS 277 von First Solar mit einer Leistung von je 77 Wp installiert werden� Die An-lage hat somit auf einer Modulfläche von 34.128 Quadratmetern eine gesamte PV-Leistung von 3�673,5 kWp� Sie ist mit zwei Zentralwechsel-richtern des Typs SMA Sunny Central 800CP und drei Zentralwechselrichtern des Typs SMA Sunny Central 630CP ausgestattet und kommt demnach auf insgesamt fünf Wechselrichter� Die Einspeisung erfolgt über Transformatoren mit Leistungen von 1�000, 1�250 und 1�600 kVA auf 15 kV-Mittelspannung in das Netz der ENEL� Die Übergabestation befindet sich direkt auf dem Anlagengrundstück�

Standort 2: Polesine Parmense 2Die Grundstücksfläche von Polesine Parmense 2 befindet sich nahe der Ortschaft Polesine Par-mense (10°05´07 östlicher Länge und 45°00´48

nördlicher Breite) in der Gemeinde Parma auf ei-ner Höhe von rund 33 Metern über Normal-null (NN). Die Grundstücksfläche beträgt 45.080 Quadratmeter� In der Anlage sollen insgesamt 21�360 Dünnschicht-Module des Typs FS 277 von First Solar mit einer Leistung von je 77 Wp installiert werden� Die Anlage hat somit auf einer

Modulfläche von 15.379 Quadratmetern eine gesamte PV-Leistung von 1�655,4 kWp� Sie ist mit zwei Zentralwechselrichtern des Typs SMA Sunny Central 800CP ausgestattet� Die

Einspeisung erfolgt über einen Transforma-tor mit einer Leistung von 1�600 kVA

auf 15 kV-Mittelspannung in das Netz der ENEL� Die Überga-bestation befindet sich direkt

auf dem Anlagengrundstück�

Standort 2: Polesine Parmense 3Die Grundstücksfläche von Polesine Parmense 3 befindet sich nahe der Ortschaft Polesine Par-mense (10°03´21 östlicher Länge und 45°00´42 nördlicher Breite) in der Gemeinde Parma auf ei-ner Höhe von rund 33 Metern über Normal-null (NN). Die Grundstücksfläche beträgt 32.563 Quadratmeter� In der Anlage sollen insgesamt 16�680 Dünnschicht-Module des Typs FS 277 von First Solar mit einer Leistung von je 77 Wp installiert werden� Sie hat somit auf einer Modul-fläche von 12.010 Quadratmetern eine gesamte PV-Leistung von 1�292,7 kWp� Die Anlage ist mit zwei Zentralwechselrichtern des Typs SMA Sun-ny Central 630CP ausgestattet� Die Einspeisung erfolgt über einen Transformator mit einer Leis-tung von 1�250 kVA auf 15 kV-Mittelspannung in das Netz der ENEL. Die Übergabestation befin-det sich direkt auf dem Anlagengrundstück�

GenehmigungsstandFür die Errichtung und den Betrieb von Pho-tovoltaikanlagen ist in Italien grundsätzlich ein

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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04behördliches Genehmigungsverfahren vorgese-hen� Bei größeren Vorhaben ist dies in der Re-gel das von der zuständigen Region koordinierte Verfahren, an dessen Ende eine sogenannte Ein-heitsgenehmigung (»autorizzazione unica«, AU) steht, die sämtliche einschlägigen Genehmigun-gen, insbesondere Baugenehmigungen, umfasst� Bei den PV-Anlagen des Teilportfolios 1 liegt die-se Einheitsgenehmigung nach Kenntnis der Pro-spektverantwortlichen zum Zeitpunkt der Pros-pektaufstellung vor�

RealisierungsgradBaubeginn der Anlagen war im Juni 2011� Der geplante Netzanschluss der drei Anlagen Palazzo Pignano, Polesine Parmense 2 und Polesine Par-mense 3 ist für August 2011 geplant�

AufstellungsartDie Solarmodule sämtlicher Anlagen sollen auf dem fixen Montagesystem „Base“ von dem Lie-feranten Gehrtec mit einer Neigung von 25° montiert werden� Diese Unterkonstruktion ist für First Solar Dünnschichtmodule optimiert� Das System besteht aus einer feuerverzinkten Stahl-konstruktion mit Aluminiumprofilen (galvanisch getrennt), die auf eine einfüßige Rammfunda-mentierung aufmontiert worden sind� Laut Anbie-ter widersteht die Konstruktion höchsten Wind- und Schneelasten und verfügt über eine hohe Korrosionsbeständigkeit (Korrosionsklasse C1, C2, und C3)�

FernüberwachungssystemDie kontinuierliche Fernüberwachung des Anla-genbetriebs soll über das System Sunny Portal der Firma SMA Solar Technology von der Gehr-licher-Gruppe durchgeführt werden� Das Sys-tem sammelt Anlagenbetriebsdaten und sen-det sie alle 60 Minuten zu der Leitzentrale, wo die Anlagenperformance laufend überprüft wird�

Bei Unterperformance bzw� Fehlermeldungen re-agiert das System, indem es das entsprechende technische Serviceteam über eine Fehler- bzw� Alarmmeldung informiert, das innerhalb der ver-traglich vereinbarten Reaktionszeiten mit der Stö-rungsbehebung beginnen kann�

SicherungssystemeZur Sicherung gegen Diebstahl und Zutritt Unbe-fugter sind in der Anlage mehrere Sicherheitssys-teme vorgesehen� Das externe Sicherheitssys-tem ist ein Sicherheitszaun mit Stacheldrähten� Bei dem internen Sicherheitssystem sollen versi-cherungskonforme Schutzmechanismen einge-setzt werden� Dazu zählen typischerweise Bewe-gungssensoren, die sowohl Mikrowellen- als auch doppelgerichtete Infrarotsensoren umfassen, und Glasfasersensoren am Zaun aller Photovoltaik-anlagen, die Berührungen bzw� Erschütterungen entdecken� Zusätzlich werden sogenannte Si-cherheitskugeln bei allen Photovoltaikanlagen ins-talliert, die das Abschrauben von Modulklemmen verhindern� Die Überwachung der entsprechen-den Sicherheitssysteme wird durch eine spezia-lisierte lokale Sicherheitsfirma durchgeführt. Ty-pischerweise sind die Wachzeiten 24 Stunden täglich� Bei Alarm muss die Firma in der Regel in-nerhalb von 30 Minuten reagieren, indem sie qua-lifiziertes Personal zur Anlage schickt.

FlächensicherungDie Betreibergesellschaften haben mit den Grundstückseigentümern, auf deren Grundstü-cken die Photovoltaikanlagen errichtet werden, langfristige Nutzungsverträge abgeschlossen, die mindestens die vorgesehene Betriebsdauer er-möglichen� Der mit den Grundstückseigentümern geschlossene Pachtvertrag sieht typischerweise eine Verlängerungsmöglichkeit der Grundpacht-dauer durch die Betreibergesellschaft von bis zu zehn Jahren vor�

Investitionsobjekte

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Netzanschluss/NetzbetreiberENEL ist als örtlicher Stromnetzbetreiber zur Auf-nahme und Durchleitung des eingespeisten Stroms verpflichtet. Der Netzanschluss soll für die Anlagen voraussichtlich zwischen August und Oktober 2011 mit dem örtlichen Stromnetzbetrei-ber ENEL hergestellt werden� Die Einspeisung ins 15-kV-Netz der ENEL erfolgt durch Übergabesta-tionen. Die Übergabestationen befinden sich je-weils auf dem Grundstück der PV-Anlagen�

StrombezugDer von den Anlagen verwendete Strom wird aus Eigenstrom oder zusätzlich von außen zuge-führt� Der zugeführte Strom wird durch ENEL von den ins Netz eingespeisten Strommengen abge-zogen und nicht gesondert abgerechnet� Typi-sche Eigenverbrauchsquellen sind die Lüftungs- und Temperaturregelung der Wechselrichter, Beleuchtung der Transformations- und Wechsel-richterstationen oder die Betriebsüberwachungs-einrichtungen sowie das Monitoringsystem�

Produkt- und LeistungsgarantienDer Modulhersteller First Solar garantiert für die je-weiligen Module die Freiheit von Verarbeitungs- oder Materialfehlern für einen Zeitraum von fünf Jahren� Gleichzeitig sichert der Hersteller zu, dass während der ersten zehn bzw� 25 Jahre mindes-tens 90 % bzw� 80 % der gelieferten Nennleis-tung der Solarmodule verfügbar sind� Der Wech-selrichterhersteller SMA Solar Technology gewährt eine fünfjährige Herstellergarantie auf die verwen-deten Wechselrichter� Gehrlicher Solar garantiert hinsichtlich des Montagesystems eine Freiheit von Verarbeitungs- oder Materialfehlern für einen Zeit-raum von zehn Jahren�

Garantien des GeneralunternehmersGehrlicher Solar Italia S�r�l� übernimmt als Ge neral -unternehmer eine zweijährige Gewähr leis tungs-

garantie hinsichtlich PR-Minder leistung für die Photovoltaikanlagen�

VersicherungenDie Photovoltaikanlagen verfügen über eine kom-binierte All-Gefahren-Sachversicherung und Be-triebsunterbrechungsversicherung� Das Deck-ungskonzept für Sachschäden schließt auch die Gefahren von Diebstahl und Vandalismus ein� Die Versicherung trägt im Schadensfall die Kosten von Reparaturen oder Wiederbeschaffung abzüglich der vereinbarten Selbstbehalte� Die Betriebsunter-brechungsversicherung tritt bei einem schadens-bedingten Ertragsausfall in der Regel bis zu sechs Monate je Schadensereignis in Kraft� Der zeitli-che Selbstbehalt beträgt dabei drei Tage (sieben Tage bei Betriebsunterbrechung in Folge von Erd-beben, Schneebruch, Überflutung). Die Entschä-digung wird auf Basis von Tagesmittelwerten für die Stromeinspeisung im Schadenszeitraum ermit-telt� Die Betreibergesellschaften haben darüber hi-naus jeweils eine Betreiber-Haftpflichtversicherung abgeschlossen�

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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04Teilportfolio 2 „Ancona“

Die Standorte der fünf Photovoltaikanlagen be-finden sich rund 30 bis 40 Kilometer südwest-lich der italienischen Stadt Ancona in der Region Marken, in der Provinz Macerata�

Standort 1: Macerata Die Solaranlage Macerata befindet sich auf den Koor-dinaten 13°17´39 östlicher Länge und 43°16´14 nördli-cher Breite in der Gemeinde Macera-ta� In der Anlage sind insgesamt 3�410 polykristalline Silizium-Mo-dule des Typs JKM240P-60 von Jinko Solar mit einer maximalen Leistung von 220, 225 bzw� 230 Wp in-stalliert worden� Die Anlage hat somit eine ge-samte PV-Leistung von 750,2 kWp� Sie ist mit vier Zentralwechselrichtern des Typs VIS 540 des Herstellers Voltwerk Electronics GmbH ausge-stattet� Die Einspeisung erfolgt über Transforma-toren des Typs VC WL 300 des Herstellers Volt-werk Electronics GmbH mit einer Leistung von 550 kVA auf 20 kV-Mittelspannung in das Netz der ENEL� Die Übergabestation ist 250 Meter von der Solaranlage entfernt�

Standort 2: treia 2 Die Solaranlage Treia 2 befindet sich auf den Koordinaten 13°17´26 östlicher Länge und 43°16´21 nördlicher Breite in der Gemeinde Treia� In der Anlage sind insgesamt 5�412 poly-kristalline Silizium-Module des Typs JKM240P-60 von Jinko Solar mit einer maximalen Leistung von 220, 225 bzw� 230 Wp installiert worden� Die Anlage hat somit eine gesamte PV-Leis-tung von 1�190,64 kWp� Sie ist mit vier Zentral-wechselrichtern des Typs VIS 540 des Herstel-lers Voltwerk Electronics GmbH ausgestattet� Die

Einspeisung erfolgt über Transformatoren des Typs VC WL 300 des Herstellers Voltwerk Elect-ronics GmbH mit einer Leistung von 550 kVA auf 20 kV-Mittelspannung in das Netz der ENEL� Die Übergabestation ist 1600 Meter von der Solaran-lage entfernt�

Standort 3: treia 8 Die Solaranlage Treia 8 befindet sich auf den Koordinaten 13°29´38 östlicher Länge und 43°19´21 nördlicher Breite in der Gemeinde

Treia� In der Anlage sind insgesamt 4�420 po-lykristalline Silizium-Module des Typs

JKM240P-60 von Jinko Solar mit einer maximalen Leistung von 220, 225 bzw� 230 Wp in-

stalliert worden� Die Anlage hat so-mit eine gesamte PV-Leistung von

972,40 kWp� Sie ist mit acht Zentral-wechselrichtern des Typs MW 125 des Her-

stellers M+W Germany GmbH ausgestattet� Die Einspeisung erfolgt über Transformatoren des Herstellers Schneider Electric mit einer Leistung von 1�250 kVA auf 20 kV-Mittelspannung in das Netz der ENEL� Die Übergabestation ist 640 Me-ter von der Solaranlage entfernt�

Standort 4: treia 4 Die Solaranlage Treia 4 befindet sich auf den Koordinaten 13°17´26 östlicher Länge und 43°16´21 nördlicher Breite in der Gemeinde Treia� In der Anlage sind insgesamt 19�080 poly-kristalline Silizium-Module des Typs JKM240P-60 von Jinko Solar mit einer maximalen Leistung von 220, 225 bzw� 230 Wp installiert worden� Die Anlage hat somit eine gesamte PV-Leistung von 4327,40 kWp� Sie ist mit 36 Zentralwech-selrichtern des Typs MW 125 des Herstellers M+W Germany GmbH ausgestattet� Die Einspei-sung erfolgt über Transformatoren des Herstel-lers Schneider Electric mit einer Leistung von

Investitionsobjekte

77

1�250 kVA auf 20 kV-Mittelspannung in das Netz der ENEL� Die Übergabestation ist 600 Meter von der Solaranlage entfernt�

Standort 5: treia 5Die Solaranlage Treia 5 befindet sich auf den Koordinaten 13�1° östlicher Länge und 43�1° nördlicher Breite in der Gemeinde Treia� In der Anlage sind insgesamt 8�580 polykristalline Sili-zium-Module des Typs JKM240P-60 von Jinko Solar mit einer maximalen Leistung von 220, 225 bzw� 230 Wp installiert worden� Die An-lage hat somit eine gesamte PV-Leistung von 1�966,80 kWp� Sie ist mit acht Zentralwechsel-richtern des Typs VIS 540 des Herstellers Volt-werk Electronics GmbH ausgestattet� Die Ein-speisung erfolgt über Transformatoren des Typs VC WL 300 des Herstellers Voltwerk Electro-nics GmbH mit einer Leistung von 550 kVA auf 20 kV-Mittelspannung in das Netz der ENEL� Die Übergabestation ist 4200 Meter von der Solar-anlage entfernt�

GenehmigungsstandFür die Errichtung und den Betrieb von Photovol-taikanlagen ist in Italien grundsätzlich ein behörd-liches Genehmigungsverfahren vorgesehen� Bei größeren Vorhaben ist dies in der Regel das von der zuständigen Region koordinierte Verfahren, an dessen Ende eine sogenannte Einheitsgeneh-migung (»autorizzazione unica«, AU) steht, die sämtliche einschlägigen Genehmigungen, insbe-sondere Baugenehmigungen, umfasst� Bei den PV-Anlagen des Teilportfolios 2 liegt diese Ein-heitsgenehmigung nach Kenntnis der Prospekt-verantwortlichen zum Zeitpunkt der Prospektauf-stellung vor�

RealisierungsgradDer Netzanschluss der Anlagen Treia 2, Treia 8 und Macerata erfolgte vor dem 30�04�2011�

Diese Anlagen erhalten den im ersten Trimes-ter 2011 gültigen Tarif aus dem Conto Energia 3� Der Netzanschluss der Anlagen Treia 4 und Treia 5 erfolgte vor dem 31�05�2011� Diese Anlagen erhalten den im zweiten Trimester 2011 gültigen Tarif aus dem Conto Energia 3�

AufstellungsartDie Solarmodule sämtlicher Anlagen sind auf einem gerammten Stahlgestell des Herstellers Bluenergy S�r�l� mit einer Neigung von 28 Grad montiert�

FernüberwachungssystemDie kontinuierliche Fernüberwachung des Anla-genbetriebs wird mittels eines Monitoring-Sys-tems des Herstellers iPLON durchgeführt� Das System sammelt Anlagenbetriebsdaten und sendet sie alle 15 Minuten zu der Leitzentra-le, wo die Anlagenperformance laufend über-prüft wird� Bei Unterperformance bzw� Fehler-meldungen reagiert das System, indem es das entsprechende technische Serviceteam über eine Fehler- bzw� Alarmmeldung informiert, das innerhalb der vertraglich vereinbarten Reakti-onszeiten mit der Störungsbehebung begin-nen kann�

SicherungssystemeZur Sicherung gegen Diebstahl und Zutritt Un-befugter sind in der Anlage mehrere Sicherheits-systeme vorgesehen� Das externe Sicherheits-system ist ein Sicherheitszaun� Bei dem internen Sicherheitssystem sollen versicherungskonforme Schutzmechanismen eingesetzt werden� Dazu zählen typischerweise Bewegungssensoren (Mi-krowellensensoren) am Zaun aller Photovolta-ikanlagen, die Berührungen bzw� Erschütterun-gen entdecken� Zusätzlich werden sogenannte Sicherheitskugeln bei allen Photovoltaikanla-gen installiert, die das Abschrauben von Mo-dulklemmen verhindern� Die Überwachung der

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

78

04

entsprechenden Sicherheitssysteme wird durch eine spezialisierte lokale Sicherheitsfirma durch-geführt� Typischerweise sind die Wachzeiten 24 Stunden täglich� Bei Alarm muss die Firma in der Regel innerhalb von 30 Minuten reagie-ren, indem sie qualifiziertes Personal zur Anla-ge schickt�

FlächensicherungDie Betreibergesellschaften haben mit den Grund-stückseigentümern, auf deren Grundstücken die Photovoltaikanlagen errichtet wurden, langfristi-ge Nutzungsverträge abgeschlossen, die mindes-tens die vorgesehene Betriebsdauer ermöglichen (Laufzeit über 20 Jahre)� Der mit den Grundstücks-eigentümern geschlossene Pachtvertrag sieht bei sämtlichen Anlagen des MW-Portfolios eine Verlän-gerungsmöglichkeit der Grundpachtdauer durch die Betreibergesellschaft von zehn Jahren vor�

Netzanschluss/NetzbetreiberENEL ist als örtlicher Stromnetzbetreiber zur Auf-nahme und Durchleitung des eingespeisten Stroms verpflichtet. Der Netzanschluss der Anla-gen erfolgt durch den örtlichen Stromnetzbetreiber ENEL� Die Einspeisung ins 20-kV-Netz der ENEL erfolgt über die jeweiligen Übergabestationen�

StrombezugDer von den Anlagen verwendete Strom wird aus Eigenstrom der Anlagen gedeckt� Typische Ei-genverbrauchsquellen sind die Lüftungs- und Temperaturregelung der Wechselrichter, Be-leuchtung der Transformations- und Wechsel-richterstationen oder die Betriebsüberwachungs-einrichtungen sowie das Monitoringsystem�

Produkt- und LeistungsgarantienDer Modulhersteller Jinko Solar garantiert für die jeweiligen Module die Freiheit von Verarbei-tungs- oder Materialfehlern für einen Zeitraum von fünf Jahren� Gleichzeitig sichert der Her-steller zu, dass während der ersten zwölf bzw� 25 Jahre mindestens 90 % bzw� 80 % der ge-lieferten Nennleistung der Solarmodule verfüg-bar sind� Der Wechselrichterhersteller Voltwerk Electronics GmbH gewährt eine zweijährige Herstellergarantie auf die verwendeten Wech-selrichter� Der Wechselrichterhersteller M+W Germany GmbH gewährt eine fünfjährige Her-stellergarantie auf die verwendeten Wechsel-richter� Bluenergy garantiert hinsichtlich des Montagesystems eine Freiheit von Verarbei-tungs- oder Materialfehlern für einen Zeitraum von zehn Jahren�

Energieertragsgutachten und Energieertragsprognose (PROGNOSE)

teilportfolio „Luca Menci“ teilportfolio „Ancona“

Palazzo Pignano Polesine Parmese 3 Polesine Parmese 2 Macerata treia 2 treia 4 treia 5 treia 8

Erstellt am 21�02�11 06�05�11 06�05�11 23�03�11 23�03�11 23�03�11 23�03�11 23�03�11

Globalstrahlung horizontal (kWh/m2) 1�247 1�344 1�344 1�600 1�599 1�598 1�595 1�596

Spezifische Jahresenergieerzeugung (kWh/kWp) 1�165 1�226 1�226 1�303 1�309 1�304 1�309 1�307

Installierte Nennleistung (kWp) 3�673,50 1�292,70 1�655,40 750,20 1190,64 4�327,40 1966,80 972,40

Prognose Jahresenergie erzeugung (kWh) 4�950�000 1�603�000 2�143�000 977�953,22 1�559�357,40 5�643�846,74 2�574�951,46 1�271�393,55

Investitionsobjekte

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Garantien des GeneralunternehmersM+W Italy S�r�l� gewährt als Generalübernehmer eine Gewährleistungsgarantie hinsichtlich PR-Minderleistung für die Photovoltaikanlagen�

VersicherungenDie Photovoltaikanlagen verfügen über eine kom-binierte All-Gefahren-Sachversicherung und Be-triebsunterbrechungsversicherung� Das De-ckungskonzept für Sachschäden schließt auch die Gefahren von Diebstahl und Vandalismus ein� Die Versicherung trägt im Schadensfall die Kosten von Reparaturen oder Wiederbeschaffung abzüg-lich der vereinbarten Selbstbehalte� Die Betreiber-gesellschaften haben darüber hinaus jeweils eine Betreiber-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Energieertragsgutachten und EnergieertragsprognoseUm die voraussichtlichen Energieerträge der Pho-tovoltaikanlagen anzugeben, werden im Vorfeld des Erwerbs einer Photovoltaikanlage regelmäßig Ener-gieertragsgutachten eingeholt� Bei der Erstellung von Energieertragsgutachten wird regelmäßig auf langjährige Wetterdaten von Messstationen und/oder Wettersatelliten zurückgegriffen� Anhand von computerunterstützten Rechenverfahren und/oder

Atmosphärenmodellen und unter Berücksichtigung der am jeweiligen Standort der Photovoltaikanla-gen herrschenden Umgebungsbedingungen (z� B� Landnutzung) werden diese Wetterdaten in die Glo-balstrahlung am Boden umgerechnet�

Für die Prognose wird angenommen, dass Ver-gangenheitswerte auf die künftigen Einstrah-lungsverhältnisse übertragen werden können� In die Berechnung des erwarteten Jahresenergieer-trags gehen weiterhin die Herstellerangaben für die eingesetzten Anlagenkomponenten und die Anlagenkonfiguration insgesamt (Schaltplan, ge-genseitige Verschattung, Hinterlüftung etc�) ein� Im Zusammenhang mit der Erstellung der Ener-gieertragsgutachten werden die Standorte der Photovoltaikanlagen im Rahmen von Vor-Ort-Ter-minen regelmäßig in Augenschein genommen�

Für die identifizierten Solarkraftwerke des WOC Nachhaltigkeitsfonds 04 liegen verschiede-ne Energieertragsgutachten von unterschiedli-chen unabhängigen Gutachtern vor� Die Tabelle (S� 78 f�) gibt einen Überblick über die verschie-denen in Auftrag gegebenen Gutachten�

Energieertragsgutachten und Energieertragsprognose (PROGNOSE)

teilportfolio „Luca Menci“ teilportfolio „Ancona“

Palazzo Pignano Polesine Parmese 3 Polesine Parmese 2 Macerata treia 2 treia 4 treia 5 treia 8

Erstellt am 21�02�11 06�05�11 06�05�11 23�03�11 23�03�11 23�03�11 23�03�11 23�03�11

Globalstrahlung horizontal (kWh/m2) 1�247 1�344 1�344 1�600 1�599 1�598 1�595 1�596

Spezifische Jahresenergieerzeugung (kWh/kWp) 1�165 1�226 1�226 1�303 1�309 1�304 1�309 1�307

Installierte Nennleistung (kWp) 3�673,50 1�292,70 1�655,40 750,20 1190,64 4�327,40 1966,80 972,40

Prognose Jahresenergie erzeugung (kWh) 4�950�000 1�603�000 2�143�000 977�953,22 1�559�357,40 5�643�846,74 2�574�951,46 1�271�393,55

Investitionsobjekte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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04Gehrlicher Solar AG

Mit über 400 Mitarbeitern und 14 Niederlassun-gen in Deutschland, Spanien, Italien, England, Griechenland, Frankreich, Tschechien, Slowa-kei und den USA sowie Joint Ventures in Indien, Südafrika und Brasilien ist Gehrlicher Solar ein weltweit aktives Unternehmen� Der Verwaltungs-sitz ist in Dornach bei München, der Firmensitz befindet sich in Neustadt bei Coburg. Gehrlicher Solar plant, baut, finanziert und be-treibt als einer der größten unabhängigen Syste-mintegratoren weltweit Solarkraftwerke im Mul-ti-Megawatt-Bereich� Auch die Planung und Realisierung von schlüsselfertigen Photovoltaik-Dachanlagen gehören zum Leistungsspektrum� Als Großhändler bietet das Unternehmen sorgfäl-tig ausgewählte und geprüfte Komplettsysteme und Komponenten für netzgekoppelte und netz-unabhängige Anlagen an� In einer eigenen For-schungs- und Entwicklungsabteilung entwickelt das Unternehmen neue innovative Systemkom-ponenten; die Produktgruppe GehrTecR bietet intelligente Lösungen für verschiedene Montage- und Anwendungsarten� Die Gehrlicher Solar AG wurde mit zahlreichen Awards für ihre Leistungen ausgezeichnet, da-runter erfolgreichstes Energieunternehmen im „Europe’s 500“ Ranking 2011� Deloitte zeichnet Gehrlicher Solar mit dem „Axia-Award“ für her-vorragende Innovationskultur aus� In den Jahren 2008 und 2010 erhielt die Gehrlicher Solar AG von Bayerns Wirtschaftsministerin Emilia Müller die Auszeichnung „Bayerns Best 50“� Das Unter-nehmen wurde von der Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft Ernst & Young als eines der wachs-tumsstärksten Unternehmen in Bayern ermittelt und geehrt�

Die Projektpartner

Weitere Informationen sind im Internet unter www.gehrlicher.com zu finden.

M + W Group GmbH

Die M + W Group GmbH ist ein auf Projektma-nagement und Ingenieurleistungen spezialisier-tes Unternehmen mit Hauptsitz in Stuttgart� Die Gruppe verfügt über besondere Kenntnisse unter anderem in den Bereichen Technologien der er-neuerbaren Energien, Hightech, Lifescience und Chemie� Weltweit beschäftigt das Unternehmen rund 6�000 Mitarbeiter� Im Bereich Photovolta-ik ist die Gruppe mit 40 installierten PV-Anlagen und einer Leistung von rund 10 GWp weltweiter Marktführer in der Konzeption und Konstruktion von Produktionsanlagen für Solarmodule (Quelle: www�mwgroup�net)� Neben den Ingenieur- und Konstruktionsleistungen bietet M + W auch Be-ratungs- und Compliance-Dienstleistungen im PV Sektor an und ist entlang der gesamten Wertket-te aktiv� Aufgrund ihrer PV-Expertise wurde der M + W Gruppe 2010 der „Solar Award“ verliehen�

Weitere Informationen sind im Internet unter www.mwgroup.net zu finden.

Investitionsobjekte

81

05 Finanz-informationen und Prognosen

83

Finanzinformationen und Prognosen

Zusammenfassende Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung (Investitions- und Finanzierungsrechnung) der Vermögensanlage (PROGNOSE)

Mittelherkunft in €in % der Gesamt-

einnahmen

in % der Summe aus Kommanditkapital und

Agio

(1) Kommanditeinlagen der Gesellschafter 15�800�000 25,39 % 95,24 %

(2) Agio 789�950 1,27 % 4,76 %

Summe Eigenkapital 16.589.950 26,65 % 100,00 %

(3) Darlehen 45�650�001 73,35 % 275,17 %

Summe fremdkapital 45.650.001 73,35 % 275,17 %

Gesamteinnahmen 62.239.951 100,00 % 375,17 %

Mittelverwendung in €in % des

Gesamtin vesti-tionsvolumens

in % der Summe aus Kommandit kapital und

Agio

(4) Anschaffungs- und Herstellungskosten 58�541�807 94,06 % 352,88 %

Summe Anschaffungs- und Nebenkosten 58.541.807 94,06 % 352,88 %

fondsabhängige Vergütungen

(5) Projektvermittlung 237�000 0,38 % 1,43 %

(6) Vorabverwaltung 260�700 0,42 % 1,57 %

(7) Eigenkapitalvermittlung 1�106�000 1,78 % 6,67 %

(8) Agio 789�950 1,27 % 4,76 %

(9) Fondskonzeption 1�027�000 1,65 % 6,19 %

(10) Mittelverwendungskontrolle 15�800 0,03 % 0,10 %

(11) Einrichtung Investment Monitoring 11�500 0,02 % 0,07 %

Summe fondsabhängiger Vergütungen 3.447.950 5,54 % 20,78 %

Liquiditätsreserve 250�194 0,40 % 1,51 %

Gesamtinvestitionsvolumen 62.239.951 100,00 % 375,17 %

Allgemeine Erläuterungen

In der zusammenfassenden Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung ist die konsolidierte Darstellung der Gesamtinvestition unter Berück-sichtigung sämtlicher Tochter- und Objektgesell-schaften dargestellt� Die allein auf die Fondsge-sellschaft bezogene Mittelherkunfts- und Mittel-verwendungsrechnung ist auf S� 87 dargestellt�

Erläuterungen zur Mittelherkunft

(1) Kommanditeinlagen der GesellschafterDer Mittelherkunfts- und Mittelverwendungs-rechnung liegt die Annahme zugrunde, dass das öffentliche Angebot bis zum 31�10�2011 andauert und innerhalb dieser Frist das Emis-sionsvolumen in Höhe von € 15�799�000,00 vollständig platziert wird� Es wird dabei weiter

Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

84

05davon ausgegangen, dass eine Überzeich-nungsreserve oder eine sonstige Erhöhung des Emissionsvolumens über den vorgenann-ten Betrag hinaus nicht in Anspruch genom-men wird� Die Gesellschafter stellen die Kom-manditeinlagen der Fondsgesellschaft zur Verfügung�

(2) AgioAusgehend von einem einzuwerbenden Kom-manditkapital in Höhe von € 15�799�000,00 wird die Annahme zugrunde gelegt, dass auf das Agio (5 % des Kapitalanteils) eines je-den Anlegers Einzahlungen in Höhe von € 789�950,00 an die Fondsgesellschaft ge-leistet werden�

(3) DarlehenDie von den Gesellschaftern der Fondsge-sellschaft nach den Annahmen der Progno-se bis zum 31�12�2011 zur Verfügung ge-stellten Kommanditeinlagen in Höhe von € 15,8 Mio�, die zur Weiterleitung an die Objektgesellschaften bestimmt sind, rei-chen zur vollständigen Finanzierung der von den Objektgesellschaften zu tragenden An-schaffungs- und Anschaffungsnebenkos-ten sämtlicher Photovoltaikanlagen nicht aus� Der verbleibende Investitionsbedarf der Objektgesellschaften wird über Fremd-kapital abgedeckt, das diese bzw� die zwi-schengeschalteten Tochtergesellschaften der Fondsgesellschaft bei Banken aufnehmen� Für die Finanzierung des Teilportfolios Luca Menci soll plangemäß langfristiges Fremdka-pital in Höhe von rund € 16�650�000,00 auf-genommen werden, zur Finanzierung des Teilportfolios Ancona langfristiges Fremdka-pital in Höhe von rund € 29�000�000,00� Da-raus ergibt sich der in der Liquiditätsprogno-se kalkulierte Gesamtfremdkapitalbedarf in

Höhe von € 45�650�000,00 (zur Begleichung von Rundungsdifferenzen in der Tabelle mit € 45�650�001,00 angegeben)� Es ist weiter kalkuliert, dass im Hinblick auf die Finanzie-rung des Teilportfolios Luca Menci Zwischen-finanzierungen in Höhe von € 1.824.416,00 (zur Umsatzsteuerzwischenfinanzierung) und € 2.700.000,00 (zur Zwischenfinanzierung von Stromerlösen) aufgenommen werden� Hierbei ist allerdings vorgesehen, dass diese Zwischenfinanzierungsdarlehen kurzfristig zu-rückgeführt werden� Der gesamte kalkulier-te Fremdkapitalbedarf in Höhe von insgesamt € 45.650.000,00 wird durch die Zwischenfi-nanzierungen nicht erhöht, weshalb diese in der Liquiditätsprognose nicht gesondert als Fremdkapitalanteil ausgewiesen sind� Im Hin-blick auf das benötigte Fremdkapital liegt eine Absichtserklärung eines deutschen Kredit-instituts vor� Dies stellt noch keine verbindli-che Zusage dar, sondern ist vorbehaltlich der marktüblichen Due-Diligence-Prüfungen hin-sichtlich der einzelnen Photovoltaikanlagen beziehungsweise der jeweiligen Objektgesell-schaften, der Gremienvorbehalte der finan-zierenden Bank sowie der Vertragsschlüsse der einzelnen Darlehens- und Sicherheiten-verträge zu verstehen� Die einzelnen Darle-hensverträge werden nicht von der Fonds-gesellschaft, sondern von den jeweiligen Objektgesellschaften geschlossen, welche die einzelnen Photovoltaikanlagen erwerben, er-richten, betreiben, verwalten bzw� nutzen, ge-gebenenfalls auch von den Tochtergesell-schaften der Fondsgesellschaft�

Erläuterungen zur Mittelverwendung

(4) Anschaffungs- und HerstellungskostenDie Prognose geht davon aus, dass die Ob-jektgesellschaften von der Summe aus dem

Finanzinformationen und Prognosen

85

eingeworbenen und dem ihnen von den zwi-schengeschalteten Tochtergesellschafen der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellten Eigenkapital – nebst dem aufzunehmenden Fremdkapital in Höhe von € 45�650�001,00 – insgesamt einen Betrag in Höhe von € 58�541�807,00 zur Anschaffung und Er-richtung der Investitionsgegenstände, insbe-sondere der einzelnen Photovoltaikanlagen, verwenden�

(5) Projektvermittlung

Der Anbieterin und Prospektverantwortlichen, White Owl Capital AG, schuldet die Fondsge-sellschaft für deren Tätigkeit im Rahmen der Vermittlung von Investitionsobjekten, die von den Objektgesellschaften erworben oder er-richtet werden, eine Vergütung in Höhe von 1,5 % der nach den Grundlagen der Progno-se erwarteten Summe der Kapitalanteile aller Gesellschafter� Die Prognose geht von einer einmalig zu zahlenden Vergütung in Höhe von € 237�000,00 aus�

(6) VorabverwaltungDer Anbieterin und Prospektverantwortlichen, White Owl Capital AG, steht eine Vergütung für die sogenannte Vorabverwaltung zu� Hin-tergrund dafür ist der Umstand, dass die per-sönlich haftende Gesellschafterin der Emitten-tin (WOC Verwaltungs GmbH 04) berechtigt ist, zur Erfüllung von Geschäftsführungsaufga-ben dritte Personen einzuschalten, insbeson-dere die White Owl Capital AG (vgl� S� 152 f�)� Der Prognose liegt die Annahme zugrun-de, dass die White Owl Capital AG nach die-ser Maßgabe von der persönlich haftenden Gesellschafterin der Emittentin beauftragt wird, wobei die White Owl Capital AG hier-für von der WOC Verwaltungs GmbH 04 eine Vergütung erhält, die wiederum in gleicher

Höhe von der Fondsgesellschaft eine Ge-schäftsführungsvergütung erhält� Die Gesell-schaft ist berechtigt, die Vergütung unmittel-bar an die White Owl Capital AG zu bezahlen, mit befreiender Wirkung für die WOC Verwal-tungs GmbH 04 (vgl� S� 153)� Der Progno-se liegt weiter die Annahme zugrunde, dass die Beauftragung sowohl während der Inves-titionsphase erfolgt, deren Dauer vom Zeit-punkt der Prospektaufstellung bis Ende 2012 kalkuliert wird, als auch für den nachfolgen-den Zeitraum sogenannte Betriebsphase)� Für die während der Investitionsphase erfolgen-de Vorabverwaltung steht der White Owl Ca-pital AG jährlich eine Vergütung in Höhe von 1,65 % der Kapitalanteile aller Gesellschafter (€ 260�700,00 bei einem Eigenkapital ohne Agio in Höhe von € 15,8 Mio�) zu� Diese Ver-gütung soll nach der Prognose in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 bereits aus den Rück-flüssen der Tochtergesellschaften bedient werden, daher ist im Jahr 2012 lediglich ein halber Jahresbetrag der Vergütung in der Mit-telverwendung berücksichtigt� Im Jahr 2011 fällt prognosegemäß ebenfalls nur ein hal-ber Jahresbetrag in Höhe von € 130�350,00 an� Für die während der Betriebsphase erfol-gende Tätigkeit der White Owl Capital AG soll eine Vergütung in Höhe von 0,95 % der Kapi-talanteile aller Gesellschafter p� a� ausgereicht werden� Die genannten Vergütungsbestand-teile sollen prognosegemäß von der Fonds-gesellschaft der persönlich haftenden Ge-sellschafterin (WOC Verwaltungs GmbH 04) zufließen, die wiederum in gleicher Höhe die Vergütung der White Owl Capital AG bedient�

(7) EigenkapitalvermittlungDie WOC Vertriebs GmbH & Co� KG ist von der Gesellschaft mit der Koordination des Ei-genkapitalvertriebs sowie mit der Erbringung

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

86

05von Marketingtätigkeiten beauftragt worden� Dem Vertriebsunternehmen steht hierfür von der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 7,00 % der Kapitalanteile der Gesellschaf-ter zu� Ausgehend von einem Gesellschafts-kapital in Höhe von € 15,8 Mio� nach vollstän-diger Platzierung des Eigenkapitals beträgt die Vergütung des Vertriebsunternehmens € 1�106�000,00�

(8) AgioDas Agio in Höhe von 5 % des Kapitalanteils eines jeden Anlegers steht ebenfalls der Ver-triebsgesellschaft als weiterer Vergütungsbe-standteil zu� Ausgehend von einem Emissi-onsvolumen in Höhe von € 15�799�000 wird an die Gesellschaft prognosegemäß ein Agio in Höhe von € 789�950 entrichtet, welches von der Gesellschaft an das Vertriebsunter-nehmen weitergeleitet wird�

(9) Fondskonzeption Die White Owl Capital AG ist mit der Konzep-tion und Initiierung der vorliegenden Vermö-gensanlage betraut� Die White Owl Capital AG hat demzufolge auch die Funktion der Anbiete-rin im kapitalmarktrechtlichen Sinne gemäß § 8 f Abs� 1 VerkProspG übernommen� Sie ist fer-ner Prospektverantwortliche im Sinne des § 3 VermVerkProspV� Für die gesamte Konzeption des Fonds einschließlich der Aufstellung des Verkaufsprospekts und der damit in Zusam-menhang stehenden Rechts- und Steuerbera-tung steht der White Owl Capital AG von der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 6,5 % der Kapitalanteile aller Gesellschafter zu, zuzüglich Umsatzsteuer� Ausgehend von einer Summe der Kapitalanteile aller Gesellschafter in Höhe von € 15,8 Mio� nach Eigenkapitalplat-zierung ist insoweit ein Mittelabfluss in Höhe von € 1�027�000,00 kalkuliert�

(10) MittelverwendungskontrolleEin Prozentsatz in Höhe von 0,10 % (zuzüg-lich Umsatzsteuer) der nach der Prognose am 31�12�2011 eingezahlten Kapitalanteile aller Gesellschafter steht dem Mittelverwendungs-kontrolleur von der Fondsgesellschaft als Ver-gütung für dessen Tätigkeit zu� Dieser Posten beläuft sich im Jahr 2011 auf € 15�800,00�

(11) Einrichtung Investment MonitoringDie Scope Analysis GmbH wurde mit dem so-genannten Investment Monitoring beauftragt� Die Scope Analysis GmbH erstellt Finanzana-lysen und Ratings auf dem Gebiet geschlos-sener Fonds und ist unter anderem Heraus-geber des „Scope Emissionsführers“� In dem Dienstleistungspaket „Investment Monito-ring“ übernimmt Scope unter anderem die Er-stellung von Finanzanalysen zur vorliegen-den Vermögensanlage� Scope steht für die Einrichtung des Monitorings von der Fonds-gesellschaft, gegebenenfalls über die White Owl Capital AG als zwischengeschaltete Auf-traggeberin, eine einmalig zu leistende Pau-schalvergütung in Höhe von € 11�500,00 (ein-schließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu� Hierbei handelt es sich um eine Pauschalver-gütung, die nicht an die Höhe des eingewor-benen Anlegerkapitals gekoppelt ist�

Finanzinformationen und Prognosen

87

Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung (Investitions- und Finanzierungsrechnung) der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG (PROGNOSE)

MIttELHERKuNft in €in % der Gesamt-

einnahmen

in % der Summe aus Kommanditkapital und

Agio (ohne fremdmittel)

(1) Kommanditeinlagen der Gesellschafter 15�800�000 92,18 % 95,24 %

(2) Agio 789�950 4,61 % 4,76 %

Summe Eigenkapital 16.589.950 96,79 % 100,00 %

(3) Fremdmittel/Zwischenfinanzierung 550�000 3,21 % 3,32 %

Gesamteinnahmen 17.139.950 100,00 % 103,32 %

MIttELVERwENDuNG in €in % des

Gesamt inves-titionsvolumens

in % der Summe aus Kommanditkapital und

Agio (ohne fremdmittel)

(4) Einzahlungen in Tochtergesellschaften und sonstige Anlaufkosten 12�891�806 75,21 % 77,71 %

Summe Einzahlungen tochtergesellschaften 12.891.806 75,21 % 77,71 %

fondsabhängige Vergütungen

(5) Projektvermittlung 237�000 1,38 % 1,43 %

(6) Vorabverwaltung 260�700 1,52 % 1,57 %

(7) Eigenkapitalvermittlung 1�106�000 6,46 % 6,67 %

(8) Agio 789�950 4,61 % 4,76 %

(9) Fondskonzeption/Prospektherausgabe 1�027�000 5,99 % 6,18 %

(10) Mittelverwendungskontrolle 15�800 0,09 % 0,10 %

(11) Einrichtung Investment Monitoring 11�500 0,07 % 0,07 %

Summe fondsabhängiger Vergütungen 3.447.950 20,12 % 20,78 %

(12) Liquiditätsreserve 250�194 1,46 % 1,51 %

(13) Tilgung Fremdmittel/Zwischenfinanzierung 550�000 3,21 % 3,32 %

Gesamtinvestitionsvolumen 17.139.950 100,00 % 103,32 %

Allgemeine Erläuterungen

Auf der Ebene der Fondsgesellschaft wird – mit Ausnahme des unter Ziff� (3) und (13) ausgewie-senen Zwischenfinanzierungsdarlehens – keine Fremdfinanzierung in Anspruch genommen. In der Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung der Fondsgesellschaft sind daher keine Fremd-mittel dargestellt� Zwar wird zur Finanzierung der

Photovoltaikanlagen Fremdkapital in Anspruch genommen� Die entsprechenden Darlehen werden jedoch den jeweiligen Objektgesellschaften gewährt, welche die Photovoltaikanlagen erwer-ben beziehungsweise errichten� Die bei einzelnen Positionen der fondsabhängigen Vergütungen an-fallende Umsatzsteuer führt nach der Kalkulation nicht zu einer erhöhten Mittelverwendung, da die Fondsgesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

88

05ist bzw� mit Umsatzsteuerrückerstattungen in entsprechender Höhe rechnen kann�

Eine zusammenfassende Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung, welche die konsoli-dierte Investitionsrechnung auf Ebene sämtlicher Gesellschaftsebenen enthält, ist auf S� 83 dargestellt�

Erläuterungen zur Mittelherkunft

(1) Kommanditeinlagen der GesellschafterDer Mittelherkunfts- und Mittelverwendungs-rechnung liegt die Annahme zugrunde, dass das öffentliche Angebot bis zum 31�10�2011 andauert und innerhalb dieser Frist das Emis-sionsvolumen in Höhe von € 15�800�000,00 vollständig platziert wird� Es wird dabei wei-ter davon ausgegangen, dass eine Überzeich-nungsreserve oder eine sonstige Erhöhung des Emissionsvolumens über den vorgenann-ten Betrag hinaus nicht in Anspruch genom-men wird�

(2) AgioAusgehend von einem einzuwerbenden Kom-manditkapital in Höhe von € 15�799�000,00 wird die Annahme zugrunde gelegt, dass auf das Agio (5 % des Kapitalanteils) eines je-den Anlegers Einzahlungen in Höhe von € 789�950,00 an die Gesellschaft geleistet werden�

(3) Fremdmittel/ZwischenfinanzierungZum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist vor gesehen, dass die Anbieterin und Pros-pektverantwortliche White Owl Capital AG der Fondsgesellschaft für den Zeitraum der Platzierungsphase Zwischenfinanzierungs-darlehen in Höhe von € 550�000,00 gewäh-ren wird, welche die Fondsgesellschaften an

die zwischengeschalteten Tochtergesellschaf-ten weiterleiten werden. Die Zwischenfinan-zierungsdarlehen dienen dem Erwerb der Be-teiligungen an den Objektgesellschaften� Der Darlehensbetrag soll konzeptionsgemäß ge-genüber der White Owl Capital AG getilgt werden, soweit Kommanditeinlagen von An-legern in entsprechender Höhe eingeworben und eingezahlt sind�

Erläuterungen zur Mittelverwendung

(4) Einzahlungen in Tochtergesellschaften und sonstige AnlaufkostenDie Prospektverantwortliche geht davon aus, dass aus dem eingeworbenen Eigenkapi-tal einschließlich des Agios ein Betrag in Höhe von € 12�891�806,00 abzüglich kalkulierter An-laufkosten in Höhe von € 230�00,00 (vgl� S� 89) an Tochtergesellschaften der WOC Photovol-taik Portfolio 04 GmbH & Co� KG weitergelei-tet wird� Davon soll den zwischengeschalteten Tochtergesellschaften ein Betrag in Höhe von insgesamt € 50�000,00 als Eigenkapitalaus-stattung zur Verfügung stehen� Ferner werden aus diesen Mitteln Darlehenskosten im Hinblick auf die von der White Owl Capital AG gestell-ten Zwischenfinanzierungsdarlehen (Gesamt-valuta der Darlehen: € 550�000,00, vgl� Zeile 3 und 13 der Tabelle, S� 87) bedient� Die übrigen Mittel dienen der Anschaffung und Errichtung der Investitionsgegenstände, insbesondere der einzelnen Photovoltaikanlagen, und sollen zu diesem Zweck prognosegemäß an die Objekt-gesellschaften weitergeleitet werden� Nach der Prognose findet die Weiterleitung an die Ob-jektgesellschaften zum Teil im Wege der Ge-währung von Gesellschafterdarlehen, zum Teil im Wege von Kapitaleinlagen statt�

Die an die Objektgesellschaften weiter-geleiteten Mittel reichen zur vollständigen

Finanzinformationen und Prognosen

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Finanzierung der Anschaffungs- und Anschaf-fungsnebenkosten sämtlicher Photovoltaik-anlagen nicht aus� Der verbleibende Investiti-onsbedarf wird über Fremdkapital abgedeckt� Dieses wird jedoch nicht der Fondsgesell-schaft selbst zur Verfügung gestellt werden, sondern unmittelbar den Objektgesellschaf-ten oder zwischengeschalteten Gesellschaf-ten� Die Fremdmittel sind daher nicht in der auf die Fondsgesellschaft bezogenen Mittel-herkunfts- und Mittelverwendungsrechnung ausgewiesen, sondern ausschließlich in der zusammenfassenden Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung, in der die Ge-samtfinanzierung der Investitionsgegenstände für alle Gesellschaftsebenen in konsolidierter Form dargestellt ist (vgl� S� 83)�

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wird davon ausgegangen, dass der Fondsge-sellschaft sonstige Anlaufkosten in Höhe von 1,46 % der Kapitalanteile aller Gesellschaf-ter (ohne Agio) entstehen� Ausgehend von ei-nem Prozentsatz von 1,46 % des Emissions-volumens sind die prognostizierten „sonstigen Anlaufkosten“ mit € 230�000,00 anzusetzen� Zu den sonstigen Anlaufkosten gehören etwa Rechts- und Steuerberatungskosten, Notar-gebühren im In- und Ausland oder Kosten für Energieertragsgutachten� Des Weiteren ent-halten die „sonstigen Anlaufkosten“ auch die anfallenden Zinsen und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem oben dargestelltem Überbrückungsdarlehen der White Owl Capi-tal AG an die Fondsgesellschaft� Aus der Po-sition „sonstige Anlaufkosten“ werden prog-nosegemäß auch Abschlagszahlungen auf die Vergütung des Treuhänders (White Owl Treu-hand GmbH) bedient� Dem Treuhänder steht von der Gesellschaft vereinbarungsgemäß eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,45 % der Kapitalanteile aller Gesellschafter zu,

zuzüglich Umsatzsteuer� Die Vergütung soll ab dem Geschäftsjahr 2012 jeweils um 2 % im Vergleich zum Vorjahr ansteigen�

Der Prognose liegt die Annahme zu-grunde, dass die Vergütung im Ergebnis aus laufenden Erträgen der Fondsgesellschaft bedient wird� Während der Dauer des öffent-lichen Angebots steht dem Treuhänder zum Ende eines jeden Kalenderquartals eine Ab-schlagszahlung in Höhe von 0,45 % (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) der Kapitalanteile der Anleger zu, die seit dem jeweils vorange-gangenen Quartalsstichtag der Gesellschaft beigetreten sind� Einzelheiten zur Vergütung des Treuhänders sind auf S� 150 dargestellt� Sofern und soweit die Abschlagszahlungen, insbesondere zu Beginn der Platzierungspha-se, nicht aus Erträgen der Gesellschaft begli-chen werden können, ist vorgesehen, dass die Zahlungen aus der Position „sonstige An-laufkosten“ bedient werden�

(5) ProjektvermittlungDer Anbieterin und Prospektverantwortlichen, White Owl Capital AG, schuldet die Fondsge-sellschaft für deren Tätigkeit im Rahmen der Vermittlung von Investitionsobjekten, die von den Objektgesellschaften erworben oder er-richtet werden, eine Vergütung in Höhe von 1,5 % der nach den Grundlagen der Progno-se erwarteten Summe der Kapitalanteile aller Gesellschafter� Die Prognose geht von einer einmalig zu zahlenden Vergütung in Höhe von € 237�000,00 aus�

(6) VorabverwaltungDer Anbieterin und Prospektverantwortli-chen, White Owl Capital AG, steht eine Ver-gütung für die sogenannte Vorabverwaltung zu� Hintergrund dafür ist der Umstand, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der

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WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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05Emittentin (WOC Verwaltungs GmbH 04) be-rechtigt ist, zur Erfüllung von Geschäftsfüh-rungsaufgaben dritte Personen einzuschal-ten, insbesondere die White Owl Capital AG (vgl� S� 152 f�)� Der Prognose liegt die Annah-me zugrunde, dass die White Owl Capital AG nach dieser Maßgabe von der persönlich haf-tenden Gesellschafterin der Emittentin beauf-tragt wird, wobei die White Owl Capital AG hierfür von der WOC Verwaltungs GmbH 04 eine Vergütung erhält, die wiederum in glei-cher Höhe von der Fondsgesellschaft eine Geschäftsführungsvergütung erhält� Die Ge-sellschaft ist berechtigt, die Vergütung un-mittelbar an die White Owl Capital AG zu be-zahlen, mit befreiender Wirkung für die WOC Verwaltungs GmbH (vgl� S� 153)� Der Progno-se liegt weiter die Annahme zugrunde, dass die Beauftragung sowohl während der Inves-titionsphase erfolgt, deren Dauer vom Zeit-punkt der Prospektaufstellung bis Ende 2012 kalkuliert wird, als auch für den nachfolgen-den Zeitraum (sogenannte Betriebsphase)�

Für die während der Investitionsphase er-folgende Vorabverwaltung steht der White Owl Capital AG jährlich eine Vergütung in Höhe von 1,65 % der Kapitalanteile aller Ge-sellschafter (€ 260�700,00 bei einem Eigen-kapital ohne Agio in Höhe von € 15,8 Mio�) zu� Diese Vergütung soll nach der Progno-se in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 be-reits aus den Rückflüssen von den Tochter-gesellschaften bedient werden� Daher ist im Jahr 2012 lediglich ein halber Jahresbetrag der Vergütung in der Mittelverwendung be-rücksichtigt� Im Jahr 2011 fällt prognosege-mäß ebenfalls nur ein halber Jahresbetrag in Höhe von € 130�350,00 an� Für die wäh-rend der Betriebsphase erfolgende Tätigkeit der White Owl Capital AG soll eine Vergütung in Höhe von 0,95 % der Kapitalanteile aller

Gesellschafter p� a� ausgereicht werden� Die genannten Vergütungsbestandteile sollen pro-gnosegemäß von der Fondsgesellschaft der persönlich haftenden Gesellschafterin (WOC Verwaltungs GmbH 04) zufließen, die wieder-um in gleicher Höhe die Vergütung der White Owl Capital AG bedient�

(7) EigenkapitalvermittlungDie WOC Vertriebs GmbH & Co� KG ist von der Gesellschaft mit der Koordination des Eigen kapitalvertriebs sowie mit der Erbrin-gung von Marketingtätigkeiten beauftragt worden� Dem Vertriebsunternehmen steht hierfür von der Fondsgesellschaft eine Ver-gütung in Höhe von 7,00 % der Kapitalanteile der Gesellschafter zu� Ausgehend von einem Gesellschaftskapital in Höhe von € 15,8 Mio� nach vollständiger Platzierung des Eigenkapi-tals beträgt die Vergütung des Vertriebsunter-nehmens € 1�106�000,00�

(8) AgioDas Agio in Höhe von 5 % des Kapitalanteils eines jeden Anlegers steht ebenfalls der Ver-triebsgesellschaft als weiterer Vergütungs-bestandteil zu� Ausgehend von einem Emis-sionsvolumen in Höhe von € 15�799�000,00 wird an die Gesellschaft prognosegemäß ein Agio in Höhe von € 789�950,00 entrich-tet, welches von der Gesellschaft an das Ver-triebsunternehmen weitergeleitet wird�

(9) Fondskonzeption Die White Owl Capital AG ist mit der Konzep-tion und Initiierung der vorliegenden Vermö-gensanlage betraut� Die White Owl Capital AG hat demzufolge auch die Funktion der Anbie-terin im kapitalmarktrechtlichen Sinne gemäß § 8 f Abs� 1 VerkProspG übernommen� Sie ist ferner Prospektverantwortliche im Sinne des

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§ 3 VermVerkProspV� Für die gesamte Kon-zeption des Fonds einschließlich der Aufstel-lung des Verkaufsprospekts und der damit in Zusammenhang stehenden Rechts- und Steuerberatung steht der White Owl Capi-tal AG von der Gesellschaft eine Vergütung in Höhe von 6,5 % der Kapitalanteile aller Ge-sellschafter zu, zuzüglich Umsatzsteuer� Aus-gehend von einem gezeichneten Kapital in Höhe von € 15,8 Mio� nach Eigenkapitalplat-zierung ist insoweit ein Mittelabfluss in Höhe von € 1�027�000,00 kalkuliert�

(10) MittelverwendungskontrolleEin Prozentsatz in Höhe von 0,10 % (zuzüg-lich Umsatzsteuer) des gezeichneten Kapi-tals steht dem Mittelverwendungskontrol-leur als Vergütung für dessen Tätigkeit zu� Dieser Posten beläuft sich im Jahr 2011 auf € 15�800,00�

(11) Einrichtung Investment MonitoringDie Scope Analysis GmbH wurde mit dem sogenannten Investment Monitoring beauf-tragt� Die Scope Analysis GmbH erstellt Fi-nanzanalysen und Ratings auf dem Gebiet geschlossener Fonds und ist unter ande-rem Herausgeber des „Scope Emissionsfüh-rers“� In dem Dienstleistungspaket „Invest-ment Monitoring“ übernimmt Scope unter anderem die Erstellung von Finanzanalysen zur vorliegenden Vermögensanlage� Scope steht für die Einrichtung des Monitorings von der Gesellschaft, gegebenenfalls über die White Owl Capital AG als zwischengeschalte-te Auftraggeberin, eine einmalig zu leistende Pauschalvergütung in Höhe von € 11�500,00 (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu� Hierbei handelt es sich um eine Pauschalver-gütung, die nicht an die Höhe des eingewor-benen Anlegerkapitals gekoppelt ist�

(12) LiquiditätsreserveDie Fondskonzeption sieht vor, dass ein An-teil in Höhe von 1,51 % des gezeichneten Ge-sellschaftskapitals als Liquiditätsreserve vor-gehalten wird�

(13) Tilgung Fremdmittel/ZwischenfinanzierungDie Fondskonzeption sieht vor, dass die von der White Owl Capital AG gewährten Zwi-schenfinanzierungsdarlehen in Höhe von € 550�000,00 unmittelbar nach Einwerbung von Anlegergeldern in entsprechender Höhe an die White Owl Capital AG zurückgeführt werden� Auf die Ausführungen unter Ziff� (3) wird insoweit verwiesen�

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WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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Allgemeine Erläuterungen zur Liquiditätsprognose

Die nachfolgende Liquiditätsprognose stellt, beginnend mit dem öffentlichen Angebot der Vermögensanlage, für jedes Jahr der Laufzeit der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG im Wege einer Prognose

Liquiditätsprognosen

den voraussichtlichen Liquiditätsüberschuss dar� Die nachfolgende Darstellung enthält eine Liquiditätsprognose auf Ebene der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG� Anschließend folgt eine gesonderte Liquiditäts-prognose unter Berücksichtigung der Objekt-gesellschaften und der zwischengeschalteten Gesellschaften�

Liquiditätsprognose der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG (PROGNOSE)

Angaben in € 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

(1) Kommanditeinlagen 15�800�000 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(2) Agio 789�950 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(3) Gewinnauskehrungen der Tochtergesellschaften 0 0 0 0 0 148�520 192�058 270�836 657�372 806�447

(4) Eigenkapitalrückführung aus Kapital-rückzahlung durch Tochtergesellschaften 900�271 1�190�996 1�256�536 1�346�580 1�180�943 1�079�939 1�104�347 1�078�143 647�055 258�705

(5) Vergütung für Dienstleistungen an Tochter- und Objektgesellschaften 116�882 285�831 314�753 321�048 327�469 334�019 340�699 347�513 354�463 361�553

(6) Zinserträge 0 27�116 23�352 24�929 27�399 26�606 25�808 26�352 26�059 24�868

Summen Einnahmen 17.607.103 1.503.943 1.594.641 1.692.557 1.535.811 1.589.084 1.662.912 1.722.844 1.684.949 1.451.573

(7) Einlagen Tochtergesellschaften 12�661�806 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(8) Sonstige Anlaufkosten 155�000 75�000 0 0 0 0 0 0 0 0

(9) Weiterleitung Agio 789�950 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(10) Übrige fondsabhängige Kosten 2�527�650 130�350 0 0 0 0 0 0 0 0

(11) Geschäftsbesorgung 0 130�350 156�164 159�287 162�473 165�722 169�036 172�417 175�865 179�382

(12) Haftungsvergütung 6�000 6�120 6�242 6�367 6�494 6�624 6�756 6�891 7�029 7�170

(13) Treuhandvergütung 35�550 72�522 73�972 75�451 76�960 78�499 80�069 81�670 83�303 84�969

(14) Rechts- und Steuerberatung 39�500 40�290 41�096 41�918 42�756 43�611 44�483 45�373 46�280 47�206

(15) Sonstige Aufwendungen 27�300 27�846 28�403 28�971 29�550 30�141 30�744 31�359 31�986 32�625

(16) Verwaltung Objektgesellschaften 8�532 8�703 8�877 9�055 9�236 9�421 9�609 9�801 9�997 10�197

(17) Gewerbesteuer 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Summe Ausgaben 16.251.288 491.181 314.754 321.049 327.469 334.018 340.697 347.511 354.460 361.549

(18) Liquidität der Fondsgesellschaft 1�355�815 2�368�577 2�447�463 2�617�971 2�578�313 2�585�379 2�612�594 2�692�927 2�633�416 2�333�440

(19) Auszahlungen an Kommanditisten 0 1�201�000 1�201�000 1�248�000 1�248�000 1�295�000 1�295�000 1�390�000 1�390�000 1�501�000

(20) Liquiditätsreserve 1�355�815 1�167�577 1�246�463 1�369�971 1�330�313 1�290�379 1�317�594 1�302�927 1�243�416 832�440

Finanzinformationen und Prognosen

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Die Liquiditätsprognose geht von der An-nahme aus, dass die für die Erstellung der Prognose zugrunde gelegten Photovoltaikan-lagen während der gesamten Betriebsphase unverändert der Erzielung von Stromerlösen dienen� Die Betriebsphase beginnt progno-segemäß zum 01�01�2013 und schließt sich unmittelbar an die Investitionsphase an, in

der die Photovoltaikanlagen errichtet bzw� erworben werden und der Netzanschluss für die jeweiligen Anlagen hergestellt ist� Die Betriebsphase beginnt nicht, bevor sämtliche Anlagen an das Stromnetz angeschlossen sind� Die Prognose geht davon aus, dass ers-te Photovoltaikanlagen bereits im Jahr 2011 betriebsbereit sind� Die Objektgesellschaften

Liquiditätsprognose der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG (PROGNOSE)

Angaben in € 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

(1) Kommanditeinlagen 15�800�000 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(2) Agio 789�950 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(3) Gewinnauskehrungen der Tochtergesellschaften 0 0 0 0 0 148�520 192�058 270�836 657�372 806�447

(4) Eigenkapitalrückführung aus Kapital-rückzahlung durch Tochtergesellschaften 900�271 1�190�996 1�256�536 1�346�580 1�180�943 1�079�939 1�104�347 1�078�143 647�055 258�705

(5) Vergütung für Dienstleistungen an Tochter- und Objektgesellschaften 116�882 285�831 314�753 321�048 327�469 334�019 340�699 347�513 354�463 361�553

(6) Zinserträge 0 27�116 23�352 24�929 27�399 26�606 25�808 26�352 26�059 24�868

Summen Einnahmen 17.607.103 1.503.943 1.594.641 1.692.557 1.535.811 1.589.084 1.662.912 1.722.844 1.684.949 1.451.573

(7) Einlagen Tochtergesellschaften 12�661�806 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(8) Sonstige Anlaufkosten 155�000 75�000 0 0 0 0 0 0 0 0

(9) Weiterleitung Agio 789�950 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(10) Übrige fondsabhängige Kosten 2�527�650 130�350 0 0 0 0 0 0 0 0

(11) Geschäftsbesorgung 0 130�350 156�164 159�287 162�473 165�722 169�036 172�417 175�865 179�382

(12) Haftungsvergütung 6�000 6�120 6�242 6�367 6�494 6�624 6�756 6�891 7�029 7�170

(13) Treuhandvergütung 35�550 72�522 73�972 75�451 76�960 78�499 80�069 81�670 83�303 84�969

(14) Rechts- und Steuerberatung 39�500 40�290 41�096 41�918 42�756 43�611 44�483 45�373 46�280 47�206

(15) Sonstige Aufwendungen 27�300 27�846 28�403 28�971 29�550 30�141 30�744 31�359 31�986 32�625

(16) Verwaltung Objektgesellschaften 8�532 8�703 8�877 9�055 9�236 9�421 9�609 9�801 9�997 10�197

(17) Gewerbesteuer 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Summe Ausgaben 16.251.288 491.181 314.754 321.049 327.469 334.018 340.697 347.511 354.460 361.549

(18) Liquidität der Fondsgesellschaft 1�355�815 2�368�577 2�447�463 2�617�971 2�578�313 2�585�379 2�612�594 2�692�927 2�633�416 2�333�440

(19) Auszahlungen an Kommanditisten 0 1�201�000 1�201�000 1�248�000 1�248�000 1�295�000 1�295�000 1�390�000 1�390�000 1�501�000

(20) Liquiditätsreserve 1�355�815 1�167�577 1�246�463 1�369�971 1�330�313 1�290�379 1�317�594 1�302�927 1�243�416 832�440

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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erzielen daher nach den Annahmen der Prognose im Jahr 2011 bereits Stromerlöse� Ein erstmaliges ordentliches Kündigungsrecht seitens der Anleger ist für den 31�12�2032 vorgesehen� Die nachfolgenden Liquiditäts-prognosen bilden daher den Zeitraum bis einschließlich 31�12�2032 ab, zu dem die Betriebsphase endet�

Liquiditätsprognose der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG (PROGNOSE)

Angaben in € 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031

(1) Kommanditeinlagen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(2) Agio 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(3) Gewinnauskehrungen der Tochtergesellschaften 962�572 1�126�134 1�320�636 1�523�413 1�711�821 2�003�351 2�134�800 3�397�031 4�156�934 5�676�576 2�945�328

(4) Eigenkapitalrückführung aus Kapital-rückzahlung durch Tochtergesellschaften 258�745 260�569 317�900 269�784 275�242 144�537 39�557 210�742 407 406 63�466

(5) Vergütung für Dienstleistungen an Tochter- und Objektgesellschaften 368�784 376�159 383�682 391�356 399�183 407�167 415�310 423�616 432�089 440�731 254�218

(6) Zinserträge 16�649 11�388 9�330 10�368 6�939 4�159 2�960 0 0 0 0

Summen Einnahmen 1.606.750 1.774.250 2.031.548 2.194.920 2.393.184 2.559.214 2.592.627 4.031.389 4.589.430 6.117.713 3.263.012

(7) Einlagen Tochtergesellschaften 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(8) Sonstige Anlaufkosten 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(9) Weiterleitung Agio 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(10) Übrige fondsabhängige Kosten 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(11) Geschäftsbesorgung 182�970 186�629 190�362 194�169 198�052 202�013 206�053 210�174 214�377 218�665 223�038

(12) Haftungsvergütung 7�313 7�459 7�608 7�760 7�915 8�073 8�234 8�399 8�567 8�738 8�913

(13) Treuhandvergütung 86�668 88�401 90�169 91�972 93�811 95�687 97�601 99�553 101�544 103�575 105�647

(14) Rechts- und Steuerberatung 48�150 49�113 50�095 51�097 52�119 53�161 54�224 55�308 56�414 57�542 58�693

(15) Sonstige Aufwendungen 33�278 33�943 34�622 35�315 36�022 36�742 37�477 38�227 38�991 39�771 40�566

(16) Verwaltung Objektgesellschaften 10�401 10�609 10�821 11�037 11�258 11�483 11�713 11�947 12�186 12�430 12�679

(17) Gewerbesteuer 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Summe Ausgaben 368.780 376.154 383.677 391.350 399.177 407.159 415.302 423.608 432.079 440.721 449.536

(18) Liquidität der Fondsgesellschaft 2�070�409 1�967�505 2�114�376 2�321�946 2�340�954 2�360�008 2�325�333 3�607�780 4�157�349 5�676�991 2�813�475

(19) Auszahlungen an Kommanditisten 1�501�000 1�501�000 1�596�000 1�975�000 2�133�000 2�212�000 2�325�333 3�607�780 4�157�349 5�676�991 2�813�475

(20) Liquiditätsreserve 569�409 466�505 518�376 346�946 207�954 148�008 0 0 0 0 0

Erläuterung der Mittelzuflüsse

(1) Kommanditeinlagen Unter dieser Position sind die erwarteten Zu-flüsse aus der Einzahlung der Kommanditeinla-gen durch sämtliche Gesellschafter aufgeführt� Die Anbieterin und Prospektverantwortliche (White Owl Capital AG) geht zum Zeitpunkt der

Finanzinformationen und Prognosen

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Prospektaufstellung davon aus, dass das ge-samte Emissionsvolumen in voller Höhe von € 15�799�000,00 am Kapitalmarkt ausplatziert wird und die Anleger sämtliche Kommanditein-lagen in dieser Höhe bis zum 31�10�2011 ein-gezahlt haben werden� Die Kommanditeinlage des Treuhänders in Höhe von € 1�000,00 wur-de zum Zeitpunkt des Beginns des öffentlichen

Angebots bereits einbezahlt� Die Prognose basiert auf der Annahme, dass nicht von der Möglichkeit gemäß § 5 Abs� 3 des Ge-sellschaftsvertrags Gebrauch gemacht wird, das öffentliche Angebot spätestens bis zum 31�12�2012 zu verlängern�

Die Prognose geht von der weiteren An-nahme aus, dass eine Überzeichnungsreserve

Liquiditätsprognose der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG (PROGNOSE)

Angaben in € 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031

(1) Kommanditeinlagen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(2) Agio 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(3) Gewinnauskehrungen der Tochtergesellschaften 962�572 1�126�134 1�320�636 1�523�413 1�711�821 2�003�351 2�134�800 3�397�031 4�156�934 5�676�576 2�945�328

(4) Eigenkapitalrückführung aus Kapital-rückzahlung durch Tochtergesellschaften 258�745 260�569 317�900 269�784 275�242 144�537 39�557 210�742 407 406 63�466

(5) Vergütung für Dienstleistungen an Tochter- und Objektgesellschaften 368�784 376�159 383�682 391�356 399�183 407�167 415�310 423�616 432�089 440�731 254�218

(6) Zinserträge 16�649 11�388 9�330 10�368 6�939 4�159 2�960 0 0 0 0

Summen Einnahmen 1.606.750 1.774.250 2.031.548 2.194.920 2.393.184 2.559.214 2.592.627 4.031.389 4.589.430 6.117.713 3.263.012

(7) Einlagen Tochtergesellschaften 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(8) Sonstige Anlaufkosten 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(9) Weiterleitung Agio 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(10) Übrige fondsabhängige Kosten 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(11) Geschäftsbesorgung 182�970 186�629 190�362 194�169 198�052 202�013 206�053 210�174 214�377 218�665 223�038

(12) Haftungsvergütung 7�313 7�459 7�608 7�760 7�915 8�073 8�234 8�399 8�567 8�738 8�913

(13) Treuhandvergütung 86�668 88�401 90�169 91�972 93�811 95�687 97�601 99�553 101�544 103�575 105�647

(14) Rechts- und Steuerberatung 48�150 49�113 50�095 51�097 52�119 53�161 54�224 55�308 56�414 57�542 58�693

(15) Sonstige Aufwendungen 33�278 33�943 34�622 35�315 36�022 36�742 37�477 38�227 38�991 39�771 40�566

(16) Verwaltung Objektgesellschaften 10�401 10�609 10�821 11�037 11�258 11�483 11�713 11�947 12�186 12�430 12�679

(17) Gewerbesteuer 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Summe Ausgaben 368.780 376.154 383.677 391.350 399.177 407.159 415.302 423.608 432.079 440.721 449.536

(18) Liquidität der Fondsgesellschaft 2�070�409 1�967�505 2�114�376 2�321�946 2�340�954 2�360�008 2�325�333 3�607�780 4�157�349 5�676�991 2�813�475

(19) Auszahlungen an Kommanditisten 1�501�000 1�501�000 1�596�000 1�975�000 2�133�000 2�212�000 2�325�333 3�607�780 4�157�349 5�676�991 2�813�475

(20) Liquiditätsreserve 569�409 466�505 518�376 346�946 207�954 148�008 0 0 0 0 0

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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05oder eine sonstige Erhöhung des Emissions-volumens nicht in Anspruch genommen wird�

Das in der Mittelherkunfts- und Mittel-verwendungsrechnung der WOC Photovol-taik Portfolio 04 GmbH & Co� KG ausgewie-sene Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe von € 500�000,00, welches prognosege-mäß von der White Owl Capital AG gewährt wird, ist in der Liquiditätsprognose aus Grün-den der Vereinfachung nicht gesondert dar-gestellt� Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass die Valutierung des Darlehens nur Über-brückungszwecken zu Beginn des öffentli-chen Angebots dienen soll und nach Einwer-bung von Anlegerkapital in entsprechender Höhe an die White Owl Capital AG zurückzu-führen ist�

(2) AgioDie Anleger sind verpflichtet, auf ihren Kapi-talanteil ein Agio in Höhe von 5 % zu erbrin-gen� Der Prognose liegt die Annahme zugrun-de, dass die Anleger sowohl die gesamten erwarteten Kommanditeinlagen in Höhe von € 15�799�000,00 als auch das gesamte in diesem Fall sich auf € 789�950 belaufende Agio bis zum 31�10�2011 bei der Gesellschaft eingezahlt haben werden�

(3) Gewinnauskehrungen der Tochtergesellschaften Die Prognose sieht vor, dass die in der Rechtsform einer Personengesellschaft aus-gestalteten Objektgesellschaften, die Photo-voltaikanlagen betreiben, den Teil ihrer Ge-winne, den sie nicht für die Kapitaldienste im Folgejahr zurückhalten, im jeweils folgen-den Jahr an die zwischengeschalteten Toch-tergesellschaften der Fondsgesellschaft aus-kehren� Nach den Prämissen der Prognose ist geplant, dass die erstmals im Jahr 2015

erwirtschafteten Gewinne zu Beginn des Jahres 2016 an die Fondsgesellschaft aus-gekehrt werden� Die Auszahlung der Gewin-ne zu Anfang des jeweils folgenden Jahres soll im Wege von Vorabentnahmen erfolgen, die auf die im betreffenden Geschäftsjahr tatsächlich anfallenden Gewinne angerech-net werden�

(4) Eigenkapitalrückführung aus Kapitalrück-zahlung durch TochtergesellschaftenDie Fondsgesellschaft stellt ihren Tochter-gesellschaften für deren Finanzbedarf nach den Prämissen der Prognose Eigenkapital in Höhe von € 12�891�806,00 zur Verfügung, von dem ein Teil in Form von Gesellschaf-terdarlehen sowie in Form von Kapitaleinla-gen an die Objektgesellschaften weitergelei-tet wird� Die Prognose geht davon aus, dass die Objektgesellschaften den an sie als Ge-sellschafterdarlehen weiterzuleitenden Be-trag über die Fondslaufzeit an die Toch-tergesellschaften zurückführen, die diese zurückgezahlten Darlehensbeträge ihrerseits an die Fondsgesellschaft zurückführen� Ne-ben diesen Eigenkapitalrückführungen sol-len die zwischengeschalteten Tochterge-sellschaften der Fondsgesellschaft Gewinne auskehren, die ihnen nach der Prognose in Form von Gewinnauskehrungen der Objekt-gesellschaften ab dem Jahr 2016 zufließen.

(5) Vergütung für Dienstleistungen an Tochter- und ObjektgesellschaftenDie Prognose geht davon aus, dass die Fondsgesellschaft mit den Objektgesellschaf-ten Verträge über die Erbringung von Dienst-leistungen abschließt, auf deren Grundlage die Fondgesellschaft jährliche Vergütungen erhält, die den laufenden Verwaltungsaufwen-dungen der Fondsgesellschaft entspricht� Die

Finanzinformationen und Prognosen

97

Dienstleistungen der Fondsgesellschaft an die Objektgesellschaft umfassen die Posten mit den Ziffern (11) bis (16), also die Geschäfts-besorgung im Rahmen der Geschäftsführung, die Übernahme der Haftung durch die per-sönlich haftende Gesellschafterin, die Aus-übung der treuhänderischen Tätigkeit durch den Treuhänder der Fondsgesellschaft so-wie die Übernahme von Kosten, die durch die Beauftragung von Rechtsanwälten und Steuerberatern entstehen, sowie sonstige Aufwendungen�

(6) ZinserträgeDie zum Ende des jeweiligen Vorjahres beste-henden Liquiditätsreserven kann die Fonds-gesellschaft verzinslich anlegen� Als Zinssatz für die Anlage der Liquiditätsreserven legt die Prognose 2 % zugrunde�

Erläuterung der Mittelabflüsse

(7) Einlagen Tochtergesellschaften Es ist geplant, die nach Annahme der Prog-nose von den Anlegern bis zum 31�10�2011 eingeworbenen, von diesen eingezahl-ten Kommanditeinlagen in einer Höhe von € 12�891�806,00 den Tochtergesellschaf-ten zur Verfügung zu stellen, die ihrerseits die Beträge den Objektgesellschaften zum Teil in Form von Gesellschafterdarlehen und zum Teil in Form von Kapitaleinlagen zur Ver-fügung stellen� Das den Tochtergesellschaf-ten zur Verfügung zu stellende Kapital enthält einen Betrag in Höhe von € 50�000,00, der nach der Prognose als Eigenkapital der Toch-tergesellschaften bei diesen verbleiben soll� Ferner sollen aus diesen Mitteln auch Darle-henskosten für Zwischenfinanzierungsdar-lehen bedient werden (vgl� S� 88)� Die Ob-jektgesellschaften verwenden die an sie

weitergeleiteten Mittel zum Erwerb bzw� zur Errichtung der Photovoltaikanlagen� In den Folgejahren nach 2011 führen die Objektge-sellschaften die Darlehensbeträge an die zwi-schengeschalteten Tochtergesellschaften der Fondsgesellschaft unter Verwendung der er-zielten Stromerlöse zurück�

(8) Sonstige Anlaufkosten Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wird davon ausgegangen, dass der Fondsgesell-schaft sonstige Anlaufkosten in Höhe von 1,46 % der Kapitalanteile aller Gesellschafter (ohne Agio) entstehen, diese belaufen sich auf insgesamt € 230�000,00� Insoweit wird auf die Erläuterungen zur Position „Einzah-lungen in Tochtergesellschaften und sonsti-ge Anlaufkosten“ in der Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung der Fondsge-sellschaft verwiesen�

(9) Weiterleitung AgioDas von Anlegern eingeworbene Agio in Höhe von € 789�950,00 wird nach dem Konzept in voller Höhe an die Vertriebsge-sellschaft WOC Vertriebs GmbH & Co� KG weitergeleitet werden� Insoweit wird auf die Erläuterung zur Position „Agio“ im Rah-men der Mittelherkunfts- und Mittelverwen-dungsrechnung der Fondsgesellschaft ver-wiesen (S� 87)�

(10) Übrige fondsabhängige KostenIn dieser Position sind die prognostizierten Aufwendungen der Fondsgesellschaft für die Projektvermittlung, die Eigenkapitalvermitt-lung, die Fondskonzeption, die Vorabverwal-tung, die Mittelverwendungskontrolle und die Einrichtung des Investment Monitorings zu-sammengefasst� Sie belaufen sich nach der Prognose auf insgesamt € 2�527�650,00� Auf

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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05die Erläuterungen zur Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung der Fondsgesell-schaft wird insoweit verwiesen�

(11) GeschäftsbesorgungAb der Betriebsphase, die prognosegemäß zum 01�01�2013 eintritt, ist geplant, dass sich die persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentin im Zusammenhang mit Geschäfts-führungsaufgaben Dienstleistungen Dritter, nämlich White Owl Capital AG, bedient (vgl� S� 152 f�)� Die der White Owl Capital AG hier-für zustehende Vergütung wurde in Höhe von 0,95 % der Summe der Kapitalanteile aller Ge-sellschafter p� a� kalkuliert� Auf die Ausführun-gen zur Mittelherkunfts- und Mittelverwen-dungsrechnung der Fondsgesellschaft wird insoweit verwiesen (vgl� S� 90)� Die Geschäfts-besorgungsvergütung steigt in den Folgejahren nach 2011 jeweils um 2 %�

(12) HaftungsvergütungDie Fondsgesellschaft schuldet der persönlich haftenden Gesellschafterin (WOC Verwaltungs GmbH 04) ab Beginn des öffentlichen Ange-bots eine Vergütung in Höhe von € 6�000,00 p� a� Diese Haftungsvergütung steigt in den Folgejahren nach 2011 jeweils um 2 %�

(13) TreuhandvergütungHinsichtlich der Vergütung des Treu händers wird auf die Ausführungen zur Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung der Fonds-gesellschaft verwiesen� Die Vergütung des Treuhänders steigt ab dem Geschäftsjahr 2012 um jährlich 2 % an�

(14) Rechts- und SteuerberatungDiese Position erfasst alle erwarteten lau-fenden Honorarzahlungen für Rechts- und Steuerberatungsleistungen, die nicht von

den „sonstigen Anlaufkosten“ erfasst sind, und wird im Rahmen der Prognose jährlich in Höhe von 0,25 % der Kapitalanteile aller Gesellschafter angesetzt� Erstmals berück-sichtigt die Prognose laufende Rechts- und Steuerberatungskosten im Jahr 2011� Für die jeweiligen Folgejahre wird davon aus-gegangen, dass diese Kosten inflations-bedingt um 2 % im Vergleich zum Vorjahr ansteigen�

(15) Sonstige AufwendungenDieser Posten enthält neben den übrigen lau-fenden Kosten die ab dem Jahr 2011 jährlich zu zahlende Vergütung für die Durchführung des Investment Monitorings� Auf die Ausfüh-rungen zur Mittelherkunfts- und Mittelverwen-dungsrechnung der Fondsgesellschaft wird insoweit verwiesen�

(16) Verwaltung ObjektgesellschaftenDie Fondsgesellschaft trägt im Rahmen der Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften Kos-ten, deren Höhe die Prognose jährlich mit 0,05 % der prognostizierten Summe der Kapi-talanteile aller Gesellschafter von € 15,8 Mio� ansetzt� Im Jahr 2011 weist die Prognose folglich Kosten in Höhe von € 8�532,00 aus� Für die Folgejahre legt die Prognose die An-nahme zugrunde, dass sich die Kosten für die Verwaltung der Tochtergesellschaften inflati-onsbedingt jeweils um 2 % erhöhen�

(17) GewerbesteuerDie Gewerbesteuerbelastung auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde aufgrund einer Pro-gnose des jeweiligen Ergebnisses vor Steu-ern geschätzt, das durch Abzug der prognos-tizierten steuerlichen Betriebsausgaben von den prognostizierten steuerlichen Betriebsein-nahmen berechnet wurde�

Finanzinformationen und Prognosen

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Erläuterungen zur Entwicklung der Liquiditätsreserve

(18) Liquidität der FondsgesellschaftDie Liquidität der Fondsgesellschaft wird in der Prognose als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben eines Jahres ermittelt�

(19) Auszahlung an KommanditistenAuszahlungen an die Kommanditisten sind erstmals für das Jahr 2012 geplant� Ab die-sem Zeitpunkt wird jeweils ein Teil des Liqui-ditätsüberschusses eines Jahres an die Anle-ger ausgekehrt�

(20) LiquiditätsreserveIn diesem Posten wird die Liquidität der Fonds gesellschaft dargestellt, die im jewei-ligen Jahr verbleibt, nachdem die unter den Annahmen der Prognose erwarteten Auszah-lungen an die Anleger vom Liquiditätsüber-schuss abgezogen wurden� Die Liquiditäts-reserve dient als Rücklage, die sicherstellen soll, dass im Vergleich zu der Prognose even-tuell gestiegene Kosten bedient werden können�

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wird davon ausgegangen, dass ab dem Jahr 2027 aufgrund geringerer Fremdkapitalver-pflichtungen keine Liquiditätsreserve mehr ge-sondert vorgehalten werden muss�

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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Erläuterung der Mittelzuflüsse

(1) StromerlöseDie Prognose der von den Objektgesellschaf-ten erwirtschafteten Stromerlöse basiert auf einer Prognose der jährlichen Energieerträ-ge der Investitionsobjekte� Die Prognose der Vergütung der Stromeinspeisung geht davon aus, dass die Objektgesellschaften die staat-liche Förderung für Solarprojekte gemäß den in Italien für erneuerbare Energien geltenden Gesetzen Conto Energia 3 und Conto Ener-gia 4 (S� 61 f�) erhalten werden� Darüber hin-aus geht die Prognose davon aus, dass die Objektgesellschaften für die Stromeinspei-sung eine zusätzliche Marktpreisvergütung erhalten�

Bei der Schätzung der voraussichtlich erziel-baren Stromerträge und Vergütungen wurde die unterschiedliche Charakteristik der Son-neneinstrahlung in den jeweiligen geografi-schen Lagen der Anlagen berücksichtigt� Kal-kulationsgrundlage der Prognose ist die Studie „Strompreise Italien – Prognose der Strom-preisentwicklung in Italien“ der Hoehner Re-search and Consulting Group GmbH (EuPD Research) mit Sitz in Bonn aus dem Jahr 2011, abzüglich eines Sicherheitsabschlags� Von der angenommenen jährlich produzier-ten Strommenge wurde im Rahmen der Prog-nose ein Sicherheitsabschlag gegenüber dem Vorjahreswert vorgenommen, um eine mögli-che Verminderung der Leistungsfähigkeit (De-gradation) zu berücksichtigen� Die Degradation

Zusammenfassende Liquiditätsprognose der Vermögensanlage (PROGNOSE)

Angaben in € 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

(1) Stromerlöse 3�145�802 7�261�642 7�325�647 7�393�369 7�464�970 7�540�618 7�620�492 7�704�775 7�793�661 7�887�351

(2) Zinserträge 20�599 46�800 46�800 46�800 46�800 46�800 46�800 46�193 45�677 45�161

(3) Zuflüsse aus Schuldendienstreserve 0 0 0 0 0 0 30�330 25�815 25�815 25�815

(4) Zuflüsse aus sonstigen Quellen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(5) Einzahlungen der Gesellschafter 12�586�806 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(6) Auszahlungen Bankdarlehen 45�650�001 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Summen Einnahmen 61.403.209 7.308.442 7.372.447 7.440.169 7.511.770 7.587.418 7.697.622 7.776.784 7.865.153 7.958.327

(7) Investitionen 58�236�807 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(8) Laufende Betriebskosten der Objektgesellschaften 593�073 1�241�659 1�294�136 1�320�886 1�335�737 1�366�721 1�414�800 1�431�523 1�448�579 1�465�973

(9) Vergütung für Dienstleistungen der Fondsgesellschaft 116�882 285�831 314�753 321�048 327�469 334�019 340�699 347�513 354�463 361�553

(10) Kapitaldienst (Zins und Tilgung) 1�371�280 4�445�303 4�362�957 4�289�899 4�477�126 4�450�154 4�424�864 4�389�965 4�285�498 4�237�232

(11) Ertragsteuern 53�895 144�653 144�065 161�756 190�495 207�917 220�661 258�532 389�888 451�348

Summe Ausgaben 60.371.938 6.117.446 6.115.911 6.093.589 6.330.827 6.358.811 6.401.025 6.427.533 6.478.428 6.516.105

(12) Liquidität der Objektgesellschaften 1�031�271 1�190�996 1�256�536 1�346�580 1�180�943 1�228�608 1�296�597 1�349�250 1�386�725 1�442�222

(13) Auszahlungen von Objektgesellschaften 900�271 1�190�996 1�256�536 1�346�580 1�180�943 1�228�459 1�296�405 1�348�979 1�304�427 1�065�152

Finanzinformationen und Prognosen

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wurde mit 0,4 % p� a� für Dünnschicht-Anlagen und Technik in Höhe von 0,3 % p� a� für Anla-gen der kristallinen Bauart angenommen�

(2) ZinserträgeDie Prognose geht von der Annahme aus, dass die Objektgesellschaften aus der Anlage sonstiger Bankguthaben wie etwa aufgrund der Schuldendienstreserve und Reserven für Wartungskosten Zinserträge erzielt, für die ein Zinssatz von 2,00 % p� a�, bezogen auf die Li-quiditätsreserve und die anderen Reserven, zugrunde gelegt wird�

(3) Zuflüsse aus SchuldendienstreserveDie Objektgesellschaften leisten in den Jah-ren 2011 und den Folgejahren an die

kreditgewährenden Banken Sicherheiten, unter anderem durch Hinterlegung liquider Mittel, für die in den Folgejahren zu erbringenden Kapital-dienste (vgl� hierzu S� 104)� Die Kapitaldienste verringern sich jedes Jahr aufgrund der Tilgung von Bankdarlehen� Dadurch verringert sich der Bedarf an Sicherheiten jedes Jahr� Die do-tierten Schuldendienstreserven werden daher nach Ablauf eines Jahres nicht mehr in der be-stehenden Höhe benötigt� Die Prognose geht davon aus, dass die finanzierenden Banken die parallel zum Absinken der Kapitaldienste frei werdenden Schuldendienstreserven freigeben, diese Beträge stehen den Objektgesellschaf-ten anschließend zur freien Verfügung� Daraus entstehen die ab dem Jahr 2017 prognostizier-ten Zuflüsse aus der Schuldendienstreserve.

Zusammenfassende Liquiditätsprognose der Vermögensanlage (PROGNOSE)

Angaben in € 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

(1) Stromerlöse 3�145�802 7�261�642 7�325�647 7�393�369 7�464�970 7�540�618 7�620�492 7�704�775 7�793�661 7�887�351

(2) Zinserträge 20�599 46�800 46�800 46�800 46�800 46�800 46�800 46�193 45�677 45�161

(3) Zuflüsse aus Schuldendienstreserve 0 0 0 0 0 0 30�330 25�815 25�815 25�815

(4) Zuflüsse aus sonstigen Quellen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(5) Einzahlungen der Gesellschafter 12�586�806 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(6) Auszahlungen Bankdarlehen 45�650�001 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Summen Einnahmen 61.403.209 7.308.442 7.372.447 7.440.169 7.511.770 7.587.418 7.697.622 7.776.784 7.865.153 7.958.327

(7) Investitionen 58�236�807 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(8) Laufende Betriebskosten der Objektgesellschaften 593�073 1�241�659 1�294�136 1�320�886 1�335�737 1�366�721 1�414�800 1�431�523 1�448�579 1�465�973

(9) Vergütung für Dienstleistungen der Fondsgesellschaft 116�882 285�831 314�753 321�048 327�469 334�019 340�699 347�513 354�463 361�553

(10) Kapitaldienst (Zins und Tilgung) 1�371�280 4�445�303 4�362�957 4�289�899 4�477�126 4�450�154 4�424�864 4�389�965 4�285�498 4�237�232

(11) Ertragsteuern 53�895 144�653 144�065 161�756 190�495 207�917 220�661 258�532 389�888 451�348

Summe Ausgaben 60.371.938 6.117.446 6.115.911 6.093.589 6.330.827 6.358.811 6.401.025 6.427.533 6.478.428 6.516.105

(12) Liquidität der Objektgesellschaften 1�031�271 1�190�996 1�256�536 1�346�580 1�180�943 1�228�608 1�296�597 1�349�250 1�386�725 1�442�222

(13) Auszahlungen von Objektgesellschaften 900�271 1�190�996 1�256�536 1�346�580 1�180�943 1�228�459 1�296�405 1�348�979 1�304�427 1�065�152

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(4) Zuflüsse aus sonstigen QuellenIn diesem Posten sind Zuflüsse erfasst, die nach den Annahmen der Prognose aus der Rückgabe von Mietsicherheiten oder der Auf-lösung von Reserven für Wartungskosten und ähnliche Aufwendungen erwartet werden�

(5) Einzahlungen der GesellschafterDiese Position weist die von den Gesell-schaftern der Fondsgesellschaft eingezahl-ten Kommanditeinlagen aus, soweit die Fondsgesellschaft diese Beträge in den je-weiligen Jahren an ihre Tochtergesellschaf-ten und diese ihrerseits an die Objektgesell-schaften zum Teil in Form von Eigenkapital und zum Teil in Form von Gesellschafterdar-lehen weiterleitet�

(6) Auszahlungen BankdarlehenUnter dieser Position stellt die Prognose dar, in welcher Höhe von Banken erhaltenes Fremdka-pital einkalkuliert wird, das die Objektgesellschaf-ten für die Finanzierung der Anschaffung und Herstellung der Photovoltaikanlagen benötigen� Die Prognose geht davon aus, dass Bankdar-lehen in Höhe von insgesamt € 45�650�001,00 direkt von den Objektgesellschaften oder ge-gebenenfalls den Tochtergesellschaften der Fondsgesellschaft aufgenommen werden�

Erläuterungen der Mittelabflüsse

(7) InvestitionenDieser Posten bildet die gesamten von der Pro-gnose unterstellten Anschaffungs kos ten bzw�

Zusammenfassende Liquiditätsprognose der Vermögensanlage (PROGNOSE)

Angaben in € 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031

(1) Stromerlöse 7�986�056 8�089�996 8�199�400 8�314�509 8�435�573 8�562�853 8�696�624 8�837�170 8�984�791 9�139�797 5�422�422

(2) Zinserträge 44�644 44�128 43�612 43�096 42�579 42�063 41�547 31�030 10�514 7�595 0

(3) Zuflüsse aus Schuldendienstreserve 25�815 25�815 25�815 25�815 25�815 25�815 525�815 1�025�815 145�947 379�756 0

(4) Zuflüsse aus sonstigen Quellen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 554�842 0

(5) Einzahlungen der Gesellschafter 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(6) Auszahlungen Bankdarlehen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Summen Einnahmen 8.056.516 8.159.939 8.268.827 8.383.420 8.503.967 8.630.731 9.263.986 9.894.016 9.141.252 10.081.990 5.422.422

(7) Investitionen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(8) Laufende Betriebskosten der Objektgesellschaften 1�483�713 1�501�806 1�497�140 1�492�840 1�512�033 1�531�608 1�551�571 1�571�931 1�592�696 1�532�939 888�587

(9) Vergütung für Dienstleistungen der Fondsgesellschaft 368�784 376�159 383�682 391�356 399�183 407�167 415�310 423�616 432�089 440�731 254�218

(10) Kapitaldienst (Zins und Tilgung) 4�189�246 4�141�538 4�094�102 4�046�932 4�000�020 3�953�358 3�906�935 2�586�774 783�296 23�784 23�784

(11) Ertragsteuern 515�753 583�263 654�045 728�278 806�146 930�664 1�344�676 1�989�652 2�171�669 2�396�809 1�244�090

Summe Ausgaben 6.557.496 6.602.765 6.628.969 6.659.405 6.717.382 6.822.796 7.218.492 6.571.973 4.979.750 4.394.262 2.410.680

(12) Liquidität der Objektgesellschaften 1�499�020 1�557�174 1�639�858 1�724�014 1�786�585 1�807�935 2�045�494 3�322�042 4�161�502 5�687�728 3�011�742

(13) Auszahlungen von Objektgesellschaften 1�221�317 1�386�703 1�638�536 1�793�196 1�987�062 2�147�888 2�174�357 3�607�773 4�157�341 5�676�982 3�008�794

Finanzinformationen und Prognosen

103

Herstellungskosten für Photo vol taik anlagen ab, die in Höhe von € 58�236�807,00 ange-nommen werden� Er enthält zudem Bank-gebühren im Zusammenhang mit der Finan-zierung der Anschaffungen sowie die Dotation der von den finanzierenden Banken geforder-ten Liquiditätsreserve, die als Sicher heit für die künftig zu leistenden Kapital dienste zu hinter-legen ist�

(8) Laufende Betriebskosten der ObjektgesellschaftenDieser Posten enthält Prognosen über die von den Objektgesellschaften zu tragenden Auf-wendungen, die aus dem laufenden Betrieb entstehen, etwa für Pachtzinsen, technische Betriebsführung, Versicherungsprämien, in

Italien zu zahlende Grundsteuern (imposta co-munale sugli immobili, abgekürzt „ICI“), Auf-wendungen im Zusammenhang mit Rückbau- und Reparaturverpflichtungen, kaufmännische Betriebsführung sowie Bankgebühren� Für die Pachtzinsen, die technische Betriebsführung und die kaufmännische Betriebsführung wur-de eine jährliche Erhöhung der Kosten von 2 % im Vergleich zum Vorjahr angenommen, soweit bereits abgeschlossene Verträge nicht abweichende Steigerungsraten vorsehen�

(9) Vergütung für Dienstleistungen der FondsgesellschaftDie Objektgesellschaften schließen nach den Annahmen der Prognose mit der Fondsgesell-schaft Dienstleistungsverträge über die von

Zusammenfassende Liquiditätsprognose der Vermögensanlage (PROGNOSE)

Angaben in € 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031

(1) Stromerlöse 7�986�056 8�089�996 8�199�400 8�314�509 8�435�573 8�562�853 8�696�624 8�837�170 8�984�791 9�139�797 5�422�422

(2) Zinserträge 44�644 44�128 43�612 43�096 42�579 42�063 41�547 31�030 10�514 7�595 0

(3) Zuflüsse aus Schuldendienstreserve 25�815 25�815 25�815 25�815 25�815 25�815 525�815 1�025�815 145�947 379�756 0

(4) Zuflüsse aus sonstigen Quellen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 554�842 0

(5) Einzahlungen der Gesellschafter 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(6) Auszahlungen Bankdarlehen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Summen Einnahmen 8.056.516 8.159.939 8.268.827 8.383.420 8.503.967 8.630.731 9.263.986 9.894.016 9.141.252 10.081.990 5.422.422

(7) Investitionen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

(8) Laufende Betriebskosten der Objektgesellschaften 1�483�713 1�501�806 1�497�140 1�492�840 1�512�033 1�531�608 1�551�571 1�571�931 1�592�696 1�532�939 888�587

(9) Vergütung für Dienstleistungen der Fondsgesellschaft 368�784 376�159 383�682 391�356 399�183 407�167 415�310 423�616 432�089 440�731 254�218

(10) Kapitaldienst (Zins und Tilgung) 4�189�246 4�141�538 4�094�102 4�046�932 4�000�020 3�953�358 3�906�935 2�586�774 783�296 23�784 23�784

(11) Ertragsteuern 515�753 583�263 654�045 728�278 806�146 930�664 1�344�676 1�989�652 2�171�669 2�396�809 1�244�090

Summe Ausgaben 6.557.496 6.602.765 6.628.969 6.659.405 6.717.382 6.822.796 7.218.492 6.571.973 4.979.750 4.394.262 2.410.680

(12) Liquidität der Objektgesellschaften 1�499�020 1�557�174 1�639�858 1�724�014 1�786�585 1�807�935 2�045�494 3�322�042 4�161�502 5�687�728 3�011�742

(13) Auszahlungen von Objektgesellschaften 1�221�317 1�386�703 1�638�536 1�793�196 1�987�062 2�147�888 2�174�357 3�607�773 4�157�341 5�676�982 3�008�794

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

104

05der Fondsgesellschaft zu erbringenden Leis-tungen ab� Diese Leistungen bestehen insbe-sondere in der Verwaltung der Objektgesell-schaften und in der Auslage von Kosten, die im laufenden Geschäftsbetrieb anfallen� Die Position stellt die im Rahmen der Prognose geschätzten Vergütungen dar, die der Fonds-gesellschaft aufgrund der noch abzuschlie-ßenden Dienstleistungsverträge für solche Leistungen voraussichtlich zustehen werden�

(10) Kapitaldienst (Zins und Tilgung)Nach den Annahmen der Prognosen leisten die Objektgesellschaften an die fremdfinan-zierenden Banken während der gesamten an-genommenen Laufzeit der Darlehen jährlich Zins- und Tilgungszahlungen� Die Prognose geht von einer Bereitstellung der Darlehen im Jahr 2011 und von einer Tilgung beginnend im Jahr 2012 aus�

(11) ErtragsteuernGewinne der Objektgesellschaften, die als Personengesellschaften ausgestaltet sind, werden den jeweiligen Tochtergesellschaf-ten der Fondsgesellschaft unmittelbar zu-gerechnet, da Personengesellschaften nach dem italienischen Steuerrecht als transparent zu behandeln sind� Die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften mit Sitz in Deutschland werden nach dem italienischen Einkommen-steuerrecht als im Ausland ansässige Gesell-schafterin der Objektgesellschaften wie eine in Italien steuerpflichtige Kapitalgesellschaft behandelt� Auf solche Gewinnanteile haben die zwischengeschalteten Tochtergesellschaf-ten in Italien Körperschaftsteuer in Höhe von 27,5 % zu entrichten�

Erläuterung zur Entwicklung der Liquiditätsreserve

(12) Liquidität der ObjektgesellschaftenDie Liquidität der Objektgesellschaften wird als verbleibender Liquiditätsüberschuss eines Jahres durch Abzug der Ausgaben von den Einnahmen des jeweiligen Jahres ermittelt�

(13) Auszahlungen von Objektgesellschaften Die Objektgesellschaften kehren nach der Prognose die gesamten Liquiditätsüberschüs-se des jeweiligen Jahres an die zwischenge-schalteten Tochtergesellschaften der Fonds-gesellschaft aus� Die Auszahlungen sollen nach der Prognose sowohl in Form von Rück-zahlungen der gewährten Gesellschafterdar-lehen als auch von Gewinnausschüttungen erfolgen�

Finanzinformationen und Prognosen

105

Die folgende Tabelle stellt für einen ledigen Anleger mit einer Kommanditeinlage in Höhe von € 10�000,00 zuzüglich Agio in Höhe von 5 % und einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von € 250.000,00 dar, welcher Kapitalrückfluss sich aufgrund der Prognosen über die Liquiditätsent-wicklung ergeben würde�

In der Kapitalflussrechnung wird ein Steuersatz von 42 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ange-nommen� Für den Fall, dass der Anleger einem Steuersatz von 45 % (sogenannte „Reichen-steuer“) unterliegt, kann sich eine Erhöhung der Steuerbelastung für den Anleger ergeben�

Kapitalrückflussrechnung (PROGNOSE)

Kapitalrückflussrechnung (PROGNOSE)

Kapital-einsatz

in €

Auszah-lungen

Auszahlungen in % der

Kommandit-einlage

Anteilige Rückzahlung Kommandit-

einlage

Steuer-belas tung

Kapital-fluss nach

Steuern

Kumulierter Kapitalfluss

nach Steuern

31�12�11 -10�500 € 0 € 0,00 % 0 € -12 € -12 € -10�512 €

31�12�12 760 € 7,60 % 760 € -71 € 689 € -9�823 €

31�12�13 760 € 7,60 % 760 € -12 € 748 € -9�075 €

31�12�14 790 € 7,90 % 790 € -13 € 777 € -8�298 €

31�12�15 790 € 7,90 % 790 € -14 € 776 € -7�522 €

31�12�16 820 € 8,20 % 820 € -47 € 772 € -6�750 €

31�12�17 820 € 8,20 % 820 € -55 € 765 € -5�985 €

31�12�18 880 € 8,80 % 880 € -66 € 813 € -5�171 €

31�12�19 880 € 8,80 % 880 € -105 € 775 € -4�396 €

31�12�20 950 € 9,50 % 950 € -116 € 834 € -3�563 €

31�12�21 950 € 9,50 % 950 € -125 € 825 € -2�738 €

31�12�22 950 € 9,50 % 230 € -135 € 815 € -1�923 €

31�12�23 1�010 € 10,10 % 168 € -147 € 863 € -1�060 €

31�12�24 1�250 € 12,50 % 279 € -160 € 1�090 € 29 €

31�12�25 1�350 € 13,50 % 262 € -171 € 1�179 € 1�209 €

31�12�26 1�400 € 14,00 % 129 € -186 € 1�214 € 2�422 €

31�12�27 1�472 € 14,72 % 119 € -194 € 1�277 € 3�700 €

31�12�28 2�283 € 22,83 % 133 € -254 € 2�029 € 5�729 €

31�12�29 2�631 € 26,31 % 0 € -290 € 2�341 € 8�070 €

31�12�30 3�593 € 35,93 % 0 € -357 € 3�236 € 11�306 €

31�12�31 1�781 € 17,81 % 40 € -188 € 1�593 € 12�899 €

Summe -10.500 € 26.119 € 261,19 % 9.761 € -2.720 € 23.399 €

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

106

05Erläuterungen zur Kapitalrückflussrechnung

KapitaleinsatzDas Berechnungsbeispiel für den Kapitalrück-fluss an einen Anleger bezieht sich auf einen Anleger, der eine Kommanditeinlage auf einen Kapitalanteil in Höhe von € 100�000,00 leistet und zusätzlich ein Agio in Höhe von 5 % hiervon einzuzahlen hat� Der gesamte Kapitaleinsatz beträgt somit € 105�000,00�

AuszahlungenDiese Position zeigt die für jedes Jahr der Laufzeit prognostizierten Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen an die Anleger� Unter den Annahmen der Prognose erhält ein Anle-ger, der einen Kapitalanteil von € 100�000,00 gezeichnet hat und einschließlich des Agios insgesamt € 105�000,00 eingezahlt hat, bis zum Ende der maximalen Laufzeit am 31�12�2032 in der Summe Auszahlungen in Höhe von € 261�189,00�

Der sprunghafte Anstieg der Auszahlungen ab dem Jahr 2028 ergibt sich aus der Annah-me, dass in diesem Jahr keine Kapitaldienste mehr zu leisten sind, weil sämtliche Bankdarle-hen zu diesem Zeitpunkt prognosegemäß voll-ständig getilgt sind�

Auszahlungen in % der Kommanditeinlage ohne AgioIn dieser Spalte wird in Prozentsätzen dar-gestellt, in welchem Verhältnis die in dem jeweiligen Jahr erfolgten Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen zu der von einem Anleger eingezahlten Kommanditeinlage ohne Berücksichtigung des Agio stehen� Über die gesamte Laufzeit fließt nach den Annahmen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung einem Anleger mit einem Kapitalanteil von

€ 100�000,00 in der Summe ein Betrag in Höhe von 261,19 % der von ihm eingezahlten Kommanditeinlage (ohne Agio) zurück�

Anteilige Rückzahlung KommanditeinlageIn den ersten Jahren bis einschließlich 2021 werden die Ausschüttungen an Anleger progno-segemäß handelsbilanziell nur aus den Einlagen bestritten� Die insoweit erfolgende Rückgewähr der Kommanditeinlage beruht im wesentlichen auf Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft, die aus der Rückführung von den Objektgesellschaf-ten gewährten Gesellschafterdarlehen sowie dem handelsrechtlichen Ausgleich von Aufwendungen der Investitionsphase resultieren�

Steuerliche Belastung in Folge der AuszahlungenDie an die Anleger ausgezahlten Liquiditätsüber-schüsse und Rückzahlungen der Kommanditein-lage sind nach dem Doppelbesteuerungsabkom-men zwischen Deutschland und Italien von der Besteuerung in Deutschland freigestellt und sind von den Anlegern in Deutschland nicht unmittel-bar zu versteuern� Diese Auszahlungen werden jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksich-tigt, der auf andere, außerhalb seiner Beteiligung in der Gesellschaft von ihm erzielte Einkünfte anzuwenden ist� Der Steuersatz, der auf andere als die Einkünfte im Rahmen seines Kapitalanteils an der Gesellschaft erzielte Einkünfte anzuwen-den ist, wird so ermittelt, als wären die Auszah-lungen der Gesellschaft an ihn in Deutschland zu versteuern�

Kapitalfluss nach SteuernIn dieser Spalte wird dargestellt, in welcher Höhe einem Anleger mit einem Kapitalanteil in Höhe von € 100�000,00 in den jeweiligen Jahren Kapital durch Ausschüttungen zurückfließt.

Finanzinformationen und Prognosen

107

Kumulierter Kapitalfluss nach SteuernDieser Posten stellt dar, in welcher Höhe bei einem Anleger mit einem Kapitalanteil in Höhe von € 100�000,00 nach jedem Jahr im Saldo nach Abzug der Auszahlungen noch ein Bestand an Einzahlungen verblieben ist bzw� um welchen Betrag die Auszahlungen die geleisteten Einzah-lungen bereits übersteigen�

In der nachfolgenden Sensitivitätsanalyse werden die Auswirkungen auf die prognostizierten Kapitalrückflüsse an die Anleger (in % der Kommanditeinlage ohne Agio) dargestellt, die bestimmte Abweichungen der tatsächlich eintre-tenden Umstände von den Prognosegrundlagen voraussichtlich zur Folge hätten�

In tabellarischer Form werden die Auswirkungen von Abweichungen fünf wesentlicher Progno-sefaktoren auf Ebene der Objektgesellschaften veranschaulicht� Hierbei handelt es sich um die folgenden Prognosefaktoren:

�� Einspeisemengen, die unmittelbar von den er-zielten Energieerträgen abhängen

�� Marktstrompreis�� Betriebs- und Verwaltungskosten�� Darlehenszinssätze�� Degradation der Photovoltaikanlagen

Die Auswirkungen der Abweichungen werden sowohl in Form des sich dadurch ergebenden Kapitalrückflusses an die Anleger (in % der Kommanditeinlage ohne Agio) als auch in Form der prozentualen Veränderung dieses Kapital-rückflusses gegenüber der auf S. 83 abgebilde-ten zusammenfassenden Liquiditätsprognose dargestellt�

Sensitivitätsanalysen

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

108

05Einspeisemengen (ABWEICHUNG VON DER PROGNOSE)

Prognostizierte Ausschüttungin % der

Kommanditeinlage

Veränderung in %

5,00 % höhere Einspeisemenge 291,05 % 11,43 %

2,50 % höhere Einspeisemenge 272,27 % 4,24 %

Basisszenario 261,19 %

2,50 % niedrigere Einspeisemenge 246,72 % -5,54 %

5,00 % niedrigere Einspeisemenge 233,91 % -10,44 %

Marktstrompreise (ABWEICHUNG VON DER PROGNOSE)

Prognostizierte Ausschüttungin % der

Kommanditeinlage

Veränderung in %

Änderung ggü� Studie um 10 % nach oben 307,49 % 17,73 %

Änderung ggü� Studie um 5 % nach oben 278,18 % 6,51 %

Basisszenario* 261,19 %

Änderung ggü� Studie um 5 % nach unten 241,85 % -7,40 %

Änderung ggü� Studie um 10 % nach unten 225,08 % -13,83 %

* Strompreise Italien – Prognose der Strompreisentwicklung in Italien, Hoehner Research and Consulting Group GmbH (EuPD Research), Bonn, 2011

Die Tabelle stellt die Auswirkungen von Abwei-chungen der tatsächlich erzielten Energieerträge von den in der Prognose angenommenen Energieerträgen dar� Die von den Objektgesell-schaften in den jeweiligen Jahren tatsächlich erzielten Stromerlöse hängen unmittelbar von

der Höhe der tatsächlich erzielten Energieerträge ab� Untersucht werden Szenarien, in denen die tatsächlich erzielten Energieerträge dauerhaft die Prognosen um 2,5 % und 5 % überschreiten, sowie Szenarien, in denen sie um 2,5 % und 5 % hinter diesen zurückbleiben�

Der Prognose der für den eingespeisten Strom den Objektgesellschaften zustehenden Vergü-tungen wurden die von der Studie „Strompreise Italien – Prognose der Strompreisentwicklung in Italien“ der Hoehner Research and Consulting Group GmbH (EuPD Research) mit Sitz in Bonn

aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt, abzüglich ei-nes Sicherheitsabschlags� Die Sensitivitätsanalyse untersucht die Auswirkungen von Abweichungen der Strompreise von den in der Studie angenom-menen Preisen um jeweils 5 % beziehungsweise 10 % nach unten und nach oben�

Finanzinformationen und Prognosen

109

Betriebs- und Verwaltungskosten (ABWEICHUNG VON DER PROGNOSE)

Prognostizierte Ausschüttungin % der

Kommanditeinlage

Veränderung in %

20 % niedrigere Betriebs- und Verwaltungskosten 268,92 % 2,96 %

10 % niedrigere Betriebs- und Verwaltungskosten 263,94 % 1,05 %

Basisszenario 261,19 %

10 % höhere Betriebs- und Verwaltungskosten 255,05 % -2,35 %

20 % höhere Betriebs- und Verwaltungskosten 250,58 % -4,06 %

Darlehenszinssätze (ABWEICHUNG VON DER PROGNOSE)

Prognostizierte Ausschüttungin % der

Kommanditeinlage

Veränderung in %

1,00 % p� a� niedrigerer Zinssatz 278,20 % 6,51 %

0,50 % p� a� niedrigerer Zinssatz 264,97 % 1,45 %

Basisszenario 261,19 %

0,50 % p� a� höherer Zinssatz 253,56 % -2,92 %

1,00 % p� a� höherer Zinssatz 247,07 % -5,41 %

Untersucht wurden die Auswirkungen einer Abweichung der tatsächlichen Betriebs- und Verwaltungskosten von den im Rahmen der

Prognose angenommenen Betriebs- und Verwal-tungskosten um jeweils 10 % beziehungsweise 20 % nach unten und nach oben�

Jede Objektgesellschaft nimmt Darlehen von Banken zu individuell vereinbarten Konditionen auf� Die Prognose schätzt die Zinszahlungen auf Grundlage der individuell von jeder Objekt-gesellschaft aufzunehmenden Darlehen� Die Sensitivitätsanalyse zeigt die Auswirkungen

einer Abweichung der tatsächlichen Zinssätze von den der Prognose zugrunde liegenden Zinssätzen um jeweils 0,5 % beziehungsweise 1,0 % nach oben und nach unten� Gegenstand der Untersuchung sind lediglich mittel- bis langfristige Darlehen�

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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05Degradation (ABWEICHUNG VON DER PROGNOSE)

Prognostizierte Ausschüttungin % der

Kommanditeinlage

Veränderung in %

50 % unter der prognostizierten Degradation 269,19 % 3,06 %

30 % unter der prognostizierten Degradation 265,29 % 1,57 %

Basisszenario 261,19 %

30 % über der prognostizierten Degradation 253,79 % -2,83 %

50 % über der prognostizierten Degradation 250,03 % -4,27 %

Photovoltaikanlagen unterliegen während ihres Betriebs einer Leistungsminderung aufgrund technischer Abnutzung (Degradation)� Diese wur-de in der Prognose mit 0,3 % jährlich bei Anlagen der kristallinen Bauart und 0,4 % jährlich bei Anlagen auf Basis der Dünnschichttechnologie

berücksichtigt� Die Sensitivitätsanalyse zeigt die Auswirkungen einer prozentualen Abweichung der tatsächlich auftretenden Degradation von der Prognose um jeweils 30 % und 50 % nach oben und nach unten�

Finanzinformationen und Prognosen

111

Eröffnungsbilanz der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG zum 20.12.2010

AKtIVA

Anlagevermögen

(1) Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 €

Summe Anlagevermögen 0,00 €

umlaufvermögen

(2) Eingeforderte ausstehende Einlagen 1�000,00 €

(3) Sonstige Vermögensgegenstände 0,00 €

(4) Guthaben bei Kreditinstituten 0,00 €

Summe umlaufvermögen 1.000,00 €

Bilanzsumme 1.000,00 €

PASSIVA

Eigenkapital

(5) Kapitalanteile der Kommanditisten 1�000,00 €

Summe Eigenkapital 1.000,00 €

Rückstellungen

(6) Steuerrückstellungen 0,00 €

(7) Sonstige Rückstellungen 0,00 €

Summe Rückstellungen 0,00 €

Verbindlichkeiten

(8) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0,00 €

(9) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Summe Verbindlichkeiten 0,00 €

Bilanzsumme 1.000,00 €

Historische Finanzinformationen

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

112

05Zwischenbilanz der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG zum 16.05.2011

AKtIVA

Anlagevermögen

(1) Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 €

Summe Anlagevermögen 0,00 €

umlaufvermögen

(2) Eingeforderte ausstehende Einlagen 1�000,00 €

(3) Sonstige Vermögensgegenstände 28,19 €

(4) Guthaben bei Kreditinstituten 0,00 €

Summe umlaufvermögen 1.028,19 €

Bilanzsumme 1.028,19 €

PASSIVA

Eigenkapital

(5) Kapitalanteile der Kommanditisten 132,69 €

Summe Eigenkapital 132,69 €

Rückstellungen

(6) Steuerrückstellungen 0,00 €

(7) Sonstige Rückstellungen 700,00 €

Summe Rückstellungen 700,00 €

Verbindlichkeiten

(8) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 195,50 €

(9) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 0,00 €

Summe Verbindlichkeiten 195,50 €

Bilanzsumme 1.028,19 €

Gewinn-und-Verlustrechnung der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG für den Zeitraum vom 20.12.2011 bis 16.05.2011

(1) Sonstige betriebliche Erträge 0,00 €

(2) Sonstige betriebliche Aufwendungen 866,85 €

(3) Abschreibung auf Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 €

(4) Erträge aus verbundenen Unternehmen 0,00 €

(5) Zinsen und ähnliche Erträge 0,00 €

(6) Steuern vom Ertrag 0,00 €

(7) Jahresüberschuss (+)/Jahresfehlbetrag (-) -866,85 €

Zwischenübersicht

Finanzinformationen und Prognosen

113

Planbilanz der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG zum 31.12.2011 (PROGNOSE)

AKtIVA

Anlagevermögen

(1) Anteile an verbundenen Unternehmen 11�916,535,08 €

Summe Anlagevermögen 11.916,535,08 €

umlaufvermögen

(2) Eingeforderte ausstehende Einlagen 0,00 €

(3) Sonstige Vermögensgegenstände 0,00 €

(4) Guthaben bei Kreditinstituten 1�355�814,92 €

Summe umlaufvermögen 1.355.814,92 €

Bilanzsumme 13.272.350,00 €

PASSIVA

Eigenkapital

(5) Kapitalanteile der Kommanditisten 13�272�350,00 €

Summe Eigenkapital 13.272.350,00 €

Rückstellungen

(6) Steuerrückstellungen 0,00 €

(7) Sonstige Rückstellungen 0,00 €

Summe Rückstellungen 0,00 €

Verbindlichkeiten

(8) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0,00 €

(9) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 0,00 €

Summe Verbindlichkeiten 0,00 €

Bilanzsumme 13.272.350,00 €

Voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Planzahlen

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

114

05Planbilanz der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG zum 31.12.2012 (PROGNOSE)

AKtIVA

Anlagevermögen

(1) Anteile an verbundenen Unternehmen 10�800�539,29 €

Summe Anlagevermögen 10.800.539,29 €

umlaufvermögen

(2) Eingeforderte ausstehende Einlagen 0,00 €

(3) Sonstige Vermögensgegenstände 0,00 €

(4) Guthaben bei Kreditinstituten 1�167�577,01 €

Summe umlaufvermögen 1.167.577,01 €

Bilanzsumme 11.968.116,30 €

PASSIVA

Eigenkapital

(5) Kapitalanteile der Kommanditisten 11�968�116,30 €

Summe Eigenkapital 11.968.116,30 €

Rückstellungen

(6) Steuerrückstellungen 0,00 €

(7) Sonstige Rückstellungen 0,00 €

Summe Rückstellungen 0,00 €

Verbindlichkeiten

(8) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0,00 €

(9) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 0,00 €

Summe Verbindlichkeiten 0,00 €

Bilanzsumme 11.968.116,30 €

Erläuterungen der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge zu den Plan bilanzen

(1) Anteile an verbundenen Unternehmen Dieser Posten weist die Anschaffungskosten der Fondsgesellschaft für die Anteile an den zwischengeschalteten Gesellschaften aus� Zu diesen Anschaffungskosten gehören lediglich die von den Anlegern eingezahlten Komman-diteinlagen, soweit diese an die zwischenge-schalteten Gesellschaften und über diese an

die Objektgesellschaften weitergeleitet wer-den� Die zwischengeschalteten Gesellschaf-ten verwenden diese ihnen zur Verfügung ge-stellten Mittel zur Anschaffung der Anteile an den Objektgesellschaften�

(2) Eingeforderte ausstehende EinlagenIn dieser Position werden die Kommanditein-lagen ausgewiesen, die von den zu den je-weiligen Bilanzstichtagen beigetretenen Anle-gern geschuldet werden, von diesen jedoch noch nicht eingezahlt sind� Die Prognose geht

Finanzinformationen und Prognosen

115

davon aus, dass sämtliche Anleger bis zum 31�10�2011 Kapitalanteile in Höhe von ins-gesamt € 15�799�000,00 ohne Agio gezeich-net und ihre Einlage jeweils vollständig geleis-tet haben�

(3) Sonstige VermögensgegenständeDieser Posten weist Forderungen in geringer Höhe aus�

(4) Guthaben bei KreditinstitutenAls Guthaben bei den Kreditinstituten werden jeweils die Liquiditätsüberschüsse eines Jah-res ausgewiesen�

(5) Kapitalanteile der KommanditistenErfasst werden in diesem Posten ausschließ-lich eingezahlte Kommanditeinlagen der Ge-sellschafter� Da zum Stichtag der Eröff-nungsbilanz, dem 20�12�2010, noch keine Kommanditeinlagen eingezahlt waren, weist der Posten zu diesem Stichtag noch € 0,00 aus� Zum Stichtag der Zwischenbilanz, dem 30�04�2011, geht die Prognose von einer ein-gezahlten Kommanditeinlage des Treuhän-ders in Höhe von € 1�000,00 aus� Die Pro-gnose der Planbilanzzahlen beruht auf der Annahme, dass daneben bis zum Ende der Platzierungsphase am 31�10�2011 von An-legern Kommanditeinlagen in Höhe von ins-gesamt € 15�799�000,00 eingezahlt werden� Von einer Summe der Kapitalanteile aller Ge-sellschafter in Höhe von € 15,8 Mio� zum 31�12�2011 ausgehend, wird der Stand der Summe aller Kapitalanteile zum jeweiligen Stichtag der Planbilanzen berechnet� Die je-weilige Summe der Kapitalanteile ergibt sich, indem der Saldo aus positiven und negativen Liquiditätsergebnissen sowie Auszahlungen an die Anleger von dem Stand der Summe der Kapitalanteile zum jeweils vorangehenden

Stichtag abgezogen wird� In der Planbi-lanz zum 31�12�2011 mindert der Jahres-fehlbetrag der Fondsgesellschaft den Pos-ten der Kapitalanteile auf einen Betrag von € 13�272�350,00 herab� In der Planbilanz auf den 31�12�2012 verbleiben nach den Auszah-lungen an die Anleger noch Kapitalanteile in Höhe von insgesamt € 11�968�116,30�

(6) + (7) Steuerrückstellungen und sonstige RückstellungenDiese Posten weisen lediglich Rückstellungen in geringer Höhe aus�

(8) + (9) VerbindlichkeitenDie Planbilanzen weisen lediglich Verbindlich-keiten in geringer Höhe aus�

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

116

05Plan-Gewinn-und-Verlustrechnungen (Plan-GuV) der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 (PROGNOSE)

Angaben in € 01.01.2011 bis 31.12.2011 01.01.2012 bis 31.12.2012

(1) Sonstige betriebliche Erträge 116�882 285�831

(2) Sonstige betriebliche Aufwendungen 3�589�482 491�181

(3) Abschreibung auf Anteile an verbundenen Unternehmen 0 0

(4) Erträge aus verbundenen Unternehmen 0 0

(5) Zinsen und ähnliche Erträge 0 27�116

(6) Steuern vom Ertrag 0 0

(7) Jahresüberschuss (+)/Jahresfehlbetrag (-) -3.472.600 -178.234

Erläuterungen der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge der Plan-GuV

Es werden die Prognosen für die Gewinn-und-Verlustrechnungen für das Geschäftsjahr 2011 sowie das Folgejahr 2012 dargestellt� Die Prognose basiert auf dem Gesamtkostenverfah-ren gemäß § 275 Abs� 2 HGB�

Die einzelnen Posten lassen sich wie folgt erläutern:

(1) Sonstige betriebliche ErträgeDiese Position enthält die Vergütungen, die der Fondsgesellschaft nach der Prognose als Gegenleistung für die Dienstleistungen ge-schuldet werden, die sie im Rahmen der Ver-waltung der Objektgesellschaften an diese aufgrund der noch abzuschließenden Dienst-leistungsverträge erbringt�

(2) Sonstige betriebliche AufwendungenDie Prognose kalkuliert ab dem Jahr 2011 sonstige betriebliche Aufwendungen ein, die sich aus der Vorabvergütung während der In-vestitionsphase, der Haftungsvergütung an

den persönlich haftenden Gesellschafter, der Verwaltungsvergütung an den Treuhän-der, Rechts- und Steuerberatungsberatungs-kosten, einer Pauschale in Höhe von 0,10 % der Summe der Kapitalanteile für sonsti-ge Aufwendungen, einer Pauschale in Höhe von 0,05 % der Summe aller Kapitalantei-le für Kosten der Objektgesellschaften sowie im Jahr 2011 einerseits der einmalig anfal-lenden Kosten für die Einrichtung des Invest-ment Monitorings in Höhe von € 11�500,00 sowie ab einschließlich 2011 für dessen Durchführung jährlich in Höhe von ebenfalls € 11�500,00, in den Folgejahren jeweils um 2 % ansteigend, zusammensetzen�

(3) Abschreibung auf Anteile an verbundenen UnternehmenNach den Annahmen der Prognose sind auf-grund der wirtschaftlichen Entwicklung der Objektgesellschaften keine Abschreibungen auf die Anteile an verbundenen Unternehmen vorzunehmen�

(4) Erträge aus verbundenen UnternehmenDieser Posten bildet die ab dem Jahr 2012 erfolgenden Auszahlungen der

Finanzinformationen und Prognosen

117

zwischengeschalteten Gesellschaften an die Fondsgesellschaft ab� Er setzt sich zusam-men aus den Auszahlungen aller zwischenge-schalteten Gesellschaften, die nach der Pro-gnose ihrerseits Gewinnauskehrungen sowie Darlehensrückzahlungen von den Objektge-sellschaften erhalten�

(5) Zinsen und ähnliche ErträgeDie Fondsgesellschaft erzielt jährlich Zinsen aus der Anlage ihrer Liquiditätsreserven� Für die Ermittlung der Höhe dieser Erträge legt die Prognose einen Zinssatz von 2 % p� a� zugrunde�

(6) Steuern vom ErtragAuf Ebene der Fondsgesellschaft entsteht eine steuerliche Belastung lediglich auf-grund der Gewerbesteuer, deren Bemes-sungsgrundlage sich zusammensetzt aus den Zinserträgen aus der Anlage der Liqui-ditätsreserven sowie den Vergütungen auf-grund der Dienstleistungsverträge mit den Objektgesellschaften�

(7) JahresüberschussDer Saldo der vorgenannten Positionen ergibt gemäß § 275 Abs� 2 Nr� 14 HGB das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit� Dieses entspricht zugleich dem Jahresüberschuss gemäß § 275 Abs� 2 Nr� 20 HGB, da außeror-dentliche Zuflüsse im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr� 15 bis 17 HGB sowie steuerlich relevan-te Geschäftsvorfälle (§ 275 Abs� 2 Nr� 18 und 19 HGB) nicht auftreten bzw� in den Plan-GuV nicht zu berücksichtigen sind�

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WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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05Plan-Cashflow-Rechnung der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 (PROGNOSE)

Angaben in € 01.01.2011 bis 31.12.2011

01.01.2012 bis 31.12.2012

Periodenergebnis [Jahresüberschuss (+)/Jahresfehlbetrag (-)] -3�472�600 -178�234

Zunahme/Abnahme von Rückstellungen -600 0

Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungs tätigkeit zuzuordnen sind

1�020 0

Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

-124 0

Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit -3.472.304 -178.234

Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten -12�661�806 0

Einzahlungen aus Kapitalrückführungen von konsolidierten Unternehmen 900�271 1�190�996

Cashflow aus der Investitionstätigkeit -11.761.535 1.190.996

Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen 16�589�950 0

Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter 0 -1�201�000

Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit 16.589.950 -1.201.000

Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds 1�356�111 -188�238

Finanzmittelfonds am Anfang der Periode -296 1�355�815

Finanzmittelfonds am Ende der Periode 1�355�815 1�167�577

Erläuterungen der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge der Plan-Cashflow-Rechnung

Die Kapitalflussrechnung wird vom Periodener-gebnis des jeweiligen Geschäftsjahres abgeleitet� Das Periodenergebnis entspricht dem in der Prognose der Plan-GuV ausgewiesenen Jah-resüberschuss� Hinsichtlich der Ermittlung der Prognose für die Plan-GuV wird auf die Erläute-rungen auf S� 116 f� verwiesen�

Das Periodenergebnis bildet für die dargestell-ten Geschäftsjahre 2011 und 2012 jeweils den Cashflow aus der laufenden Geschäfts tätigkeit.

Der Cashflow aus der laufenden Investitions-tätigkeit ergibt sich abschließend aus den Auszahlungen für Investitionen in das Sachanla-gevermögen� Diese sind gleichzusetzen mit den eingezahlten Kommanditeinlagen aller Anleger, soweit sie die Fondsgesellschaft nach den Annahmen der Prognose an die Objektgesell-schaften für Zwecke des Erwerbs der Photovol-taikanlagen weiterleitet�

Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit berücksichtigt die Einzahlungen der Gesell-schafter auf ihre Einlageverpflichtungen in Höhe der jeweiligen Kapitalanteile ohne Agio� Da der Prognose die Annahme zugrunde liegt, dass

Finanzinformationen und Prognosen

119

sämtliche erwartete Kommanditeinlagen in Höhe von insgesamt € 15,8 Mio� bis zum 31�12�2011 vollständig eingezahlt sein werden, sind in der Plan-Cashflow-Rechnung Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen ausschließlich im Geschäftsjahr 2011 erfasst� Der Treuhänder hat im Jahr 2011 eine Einlage in Höhe von € 1�000,00 eingezahlt� Des Weiteren wird der Gesellschaft Eigenkapital in Form der Komman-diteinlagen der Anleger zugeführt, das nach den Annahmen der Prognose bis zum 31�12�2011 in Höhe von € 15�799�000,00 eingezahlt wird� Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit wird im Rahmen der Prognose um die Auszahlungen an Gesellschafter, also alle Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen an Anleger, gemindert� Die Prognose geht davon aus, dass erstmals zu Beginn des Jahres 2012 Vorabentnahmen der Anleger in Höhe von € 1�201�000,00 erfolgen�

Der Saldo aus Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit ergibt die Größe „Veränderungen des Finanzmittelfonds“ (entspricht dem Guthaben bei Kreditinstituten)� Werden die Änderungen des Finanzmittelfonds eines Jahres zum Bestand des Finanzmittelfonds am Anfang dieses Jahres hinzuaddiert, ergibt sich der Bestand des Finanzmittelfonds am Ende des Jahres�

Finanzinformationen und Prognosen

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

120

05Planzahlen der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG zu Investitionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis (PROGNOSE)

2011 2012 2013 2014

Investitionen der Fondsgesellschaft in Beteiligungen in Mio� € 12,662 0,000 0,000 0,000

Übrige Investitionen in Mio� € 0,000 0,000 0,000 0,000

Stromproduktion in kWh 8�794�313,000 20�300�799,000 20�231�588,000 20�162�616,000

Umsatz der Fondsgesellschaft in Mio� € 0,000 0,000 0,000 0,000

Erträge aus Finanzanlagen und Beteiligungen in Mio� € 0,000 0,000 0,000 0,000

Ergebnis/Jahresüberschuss (+) bzw. Jahresfehlbetrag (-) der fondsgesellschaft in Mio. €

-3,473 -0,178 0,023 0,025

Erläuterungen der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge der Planzahlen

Hinsichtlich der Investitionen der Fondsgesell-schaft in Anteile an zwischengeschalteten Gesellschaften und Objektgesellschaften wird auf die Erläuterungen auf S� 97 („Einlagen der Tochtergesellschaften“ verwiesen� Die Erträge aus Finanz anlagen und Beteiligungen entsprechen den in der Prognose der Plan-GuV ausgewiesenen Erträgen aus verbun-denen Unternehmen� Die Investitionen der Objektgesellschaften in Photovoltaikanlagen werden ausschließlich zu Informationszwe-cken in die Planzahlen der Fondsgesellschaft aufgenommen� Als Umsatzerlöse werden die nach der Prognose erwarteten Strom erlöse bezeichnet� Der Saldo der vorgenannten Posten ist der Jahresüberschuss bzw� -fehlbetrag im Sinne von § 275 Abs� 2 Nr� 20 HGB�

Finanzinformationen und Prognosen

121

06 Rechtliche Grundlagen der Vermögens anlage

123

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

Erwerb eines Anteils/Beitritt zur Gesellschaft

Der Erwerb von Anteilen an der WOC Photo-voltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG erfolgt durch den Abschluss einer Beitrittsvereinbarung und den gleichzeitigen Abschluss eines Treu-handvertrags zwischen dem Anleger und dem Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH)� Der Treuhänder hält den Kommanditanteil an der Gesellschaft für den Anleger treuhänderisch� Eine unmittelbare Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt des Beitritts nicht möglich� Der Anleger hat im weiteren Verlauf die Möglichkeit, durch Kündigung des Treuhandvertrags mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten seine treuhänderische Beteiligung in eine direkte Beteiligung als Kommanditist umzuwandeln� Eine treuhänderische Beteiligung über andere Treuhänder als die White Owl Treu-hand GmbH ist nicht möglich�

Eigenschaften von Anlegern

Anteile können grundsätzlich durch einzelne natürliche Personen erworben werden� Eine Beteiligung von BGB-Gesellschaften, Ehepaa-ren, eingetragenen Lebenspartnerschaften, Gemeinschaften und sonstigen Gesellschaften ist ausgeschlossen� Der geschäftsführende Gesellschafter kann im Einzelfall die Zustim-mung dazu erteilen, dass auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften als Anleger beteiligt werden�

Personen, welche die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen, in den USA ihren Wohnsitz haben, dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, Inhaber einer Green-card sind oder über einen ähnlichen Status

Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte der Anleger

verfügen, können nicht an der Gesellschaft beteiligt werden� Gleiches gilt für juristische Personen oder Gemeinschaften, die nach US-amerikanischem Recht errichtet wurden oder in den USA ihren Sitz bzw� ihre Nieder-lassung haben oder in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesell-schaft ist ebenfalls nicht möglich, wenn die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) der Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Anleger entgegenstehen�

Gesetzliche Widerrufsrechte

Etwaige Widerrufsrechte, die dem Anleger aufgrund gesetzlicher Regelungen zustehen, bleiben unberührt�

Rechtsstellung des Anlegers aus dem Treuhandvertrag

Der Anleger erwirbt nach seinem Beitritt eine treuhänderische Beteiligung an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG� Im Außenverhältnis wird der Kommandit-anteil durch den Treuhänder gehalten� Im Innenverhältnis zur Gesellschaft wird der Anleger unbeschadet dessen wirtschaftlich wie ein unmittelbar beteiligter Kommanditist behandelt� Der Anleger ist berechtigt, seine mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere also die Stimmrechte sowie die Informations- und Kontrollrechte, selbst auszuüben� Des Weiteren stehen dem Anleger wie einem direkt beteiligten Kommanditisten Ansprüche aus der Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft zu, ebenso Ansprü-che auf einen Liquidationserlös und auf ein Auseinandersetzungsguthaben�

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

124

06Erwerb einer direkten Beteiligung als Kommanditist

Jeder Anleger ist berechtigt, seine treuhän-derisch gehaltene Beteiligung in eine direkte Beteiligung als Kommanditist der WOC Photovol-taik Portfolio 04 GmbH & Co� KG umzuwandeln� Voraussetzung hierfür ist, dass der Treuhand-vertrag durch den Anleger gekündigt wird� Dies kann nach erfolgtem Beitritt zur Gesellschaft mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderquartals geschehen� Der Anleger tritt sodann im Wege der Sonder-rechtsnachfolge als direkt beteiligter Kommandi-tist in die Gesellschaft ein�

Die Übertragung des treuhänderisch gehal-tenen Kommanditanteils an den Anleger wird allerdings erst dann wirksam, wenn der Anleger im Handelsregister eingetragen wird und die Haftsumme (1 % des vom Anleger gezeichneten Kapitalanteils) bei der Gesellschaft eingezahlt ist� Ferner hat der Anleger dem geschäfts-führenden Gesellschafter der Gesellschaft eine umfassende, unwiderrufliche und – wenn es sich bei dem Anleger um eine natürliche Person handelt – über den Tod hinausgehende Handelsregistervollmacht in notariell beglau-bigter Form zur Verfügung stellen, aufgrund derer der geschäftsführende Geschäftsführer der Gesellschaft berechtigt ist, während der Dauer der Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen� Die Kosten hierfür sind vom Anleger zu tragen�

Haftsumme

Die Haftsumme eines Anlegers beträgt 1 % des Kapitalanteils des Anlegers� Solange der Anteil des Anlegers an der Gesellschaft treuhänderisch

durch den Treuhänder gehalten wird, wird nur der Treuhänder im Handelsregister als Kommanditist eingetragen� Die Haftsumme des Treuhänders wird um den Betrag von 1 % des Kapitalanteils des jeweiligen Anlegers erhöht� Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft

Die Anleger sind am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitalanteile beteiligt� Der Kapitalanteil entspricht der vom Anleger gezeichneten Einlage, ohne Berücksich-tigung des Agios� Hat sich beispielsweise ein Anleger mit einem Kapitalanteil von € 20�000,00 an der Gesellschaft beteiligt, und beträgt das Gesellschaftskapital insgesamt € 20�000,000,00, so ist der Anleger mit einem Anteil von 0,1 % am Gesamtvermögen und am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt� An dem Gesamtgewinn der Gesellschaft in einem Geschäftsjahr ist der Anleger in dem genannten Beispiel ebenfalls mit einem Anteil von 0,1 % beteiligt�

Entstehen bei der Gesellschaft in einem Ge-schäfts jahr Gewinne, so folgt daraus allerdings nicht ohne Weiteres ein Auszahlungsanspruch� Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft eine entsprechende Beschlussfassung über die Gewinnverwendung fasst�

Entnahmen

Nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Gesellschaft können sowohl Gewinnanteile als auch Liquiditätsüberschüsse der Gesellschaft im Wege von Entnahmen an die Anleger ausge-zahlt werden� Die Gewährung von Entnahmen ist grundsätzlich nur möglich, wenn für das betreffende Geschäftsjahr der Jahresabschluss durch Beschluss der Gesellschafterversammlung

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

125

festgestellt wurde� Die Möglichkeit, Entnahmen zu gewähren, ist nicht auf Gewinnanteile der Gesellschaft beschränkt� Denkbar ist es auch, dass Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen gewährt werden, die nicht von Gewinnen der Gesellschaft in einem bestimmten Geschäftsjahr abgedeckt sind� In diesem Falle kann die Gewäh-rung von Entnahmen auch mit einer teilweisen Rückgewähr der vom Anleger geleisteten Einlage einhergehen�

Die Gewährung von Entnahmen ist gesellschafts-vertraglich grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Erhaltung einer angemessenen Liquiditäts-reserve für den ordnungsgemäßen Geschäfts-betrieb im Betrieb der Gesellschaft notwendig ist� Weiterhin sind Entnahmen ausgeschlossen, wenn Auflagen von Kreditinstituten, die der Gesellschaft, einer Tochtergesellschaft oder einer Objektgesellschaft, welche Photovoltaikanlagen hält, Fremdkapital gewähren, die Gewährung von Entnahmen generell verbieten oder solche Auf-lagen die Bildung einer angemessenen Liquidi-tätsreserve der Gesellschaft erforderlich machen� Schließlich ist die Gewährung von Entnahmen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Stand des Kapitalkontos des Gesellschafters unter den Betrag der Haftsumme (1 % des Kapitalanteils des Anlegers) herabgemindert ist oder durch die betreffende Entnahme herabgemindert würde�

Vorabentnahmen

Die Gesellschaft ist berechtigt, an die Ge-sellschafter – ohne Beschlussfassung der Gesellschafter – auf zu erwartende Gewinn-anteile in einem Geschäftsjahr oder aus Liqui-ditätsüberschüssen eine Vorabentnahme zur Auszahlung zu bringen. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht� Die Anbieterin und Prospektverantwortliche geht zum Zeitpunkt der

Prospektaufstellung davon aus, dass während der Laufzeit der Beteiligung Vorabentnahmen gewährt werden� Diese Annahme wird auch den Prognoseberechnungen zugrunde gelegt� Ein Rechtsanspruch gegen die Gesellschaft seitens der Anleger auf Gewährung von Vorabentnah-men besteht indessen nicht�

Werden Vorabentnahmen für ein Geschäftsjahr ausgereicht, so werden diese grundsätzlich mit Gewinnanteilen des betreffenden Geschäftsjahrs verrechnet� Sollte die Vorabentnahme höher ausfallen als der auf einen Anleger entfallende Gewinnanteil für das betreffende Geschäftsjahr, ist der Anleger nicht verpflichtet, den Differenzbe-trag zu erstatten�

Gewährte Vorabentnahmen sind nicht mit einer festen Verzinsung gleichzusetzen� Die Vorabent-nahme stellt lediglich eine Vorauszahlung auf zu erwartende Gewinnanteile dar�

Geschäftsführung, Vertretung, Aufsichts-gremien, Beirat

Die Gesellschaft wird vertreten durch die WOC Verwaltungs 04 GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin� Einzelheiten zur Geschäftsfüh-rung sind auf S� 151 ff� dargestellt� Die Anleger sind zur Vertretung der Gesellschaft nicht berechtigt� Sie üben auch keine Geschäftsfüh-rungsfunktion aus� Dies entspricht der gesetzli-chen Regelung des § 170 HGB�

Im Gesellschaftsvertrag ist, vorbehaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung durch die Gesellschafter, nicht vorgesehen, dass in die Geschäftsführung Anlegervertreter entsandt werden� Auch die Bildung anderweitiger Auf-sichtsgremien, wie etwa eines Beirats, ist nicht vorgesehen�

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

126

06Ausschluss des persönlich haftenden Gesellschafters aus der Gesellschaft

Die Gesellschafter sind berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den geschäftsführenden Gesellschafter durch Beschluss, welcher der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, aus der Gesellschaft auszuschließen� Im Übrigen scheidet der geschäftsführende Gesell-schafter ohne Beschlussfassung der Gesellschaf-ter aus der Gesellschaft aus, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird� Das Gleiche gilt, wenn der Gesellschaftsanteil an den geschäftsführenden Gesellschafter von einem Gläubiger gepfändet wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben bzw� auf die Wirkungen der Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen von Seiten des Gläubigers verzichtet wird; in diesem Falle scheidet der Gesellschafter mit Ablauf der Frist von zwei Monaten ohne gesonderte Beschlussfassung der Gesellschaft aus der Gesellschaft aus�

In den genannten Fällen des Ausscheidens des geschäftsführenden Gesellschafters ist zugleich durch die Gesellschafter ein neuer geschäfts-führender Gesellschafter zu wählen und zu bestellen�

Ausschluss des Treuhänders aus der Gesellschaft

Die Gesellschafter sind berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Treuhänder durch Beschluss, welcher der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, aus der Gesell-schaft auszuschließen� Der Treuhänder scheidet ohne Beschlussfassung der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn über sein Vermögen

das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird� Das Gleiche gilt, wenn der Gesellschaftsanteil des Treuhänders von einem Gläubiger gepfändet wird und die Vollstreckungs-maßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben bzw� auf die Wirkungen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Seiten des Gläubigers verzichtet wird; in diesem Falle scheidet der Treuhänder mit Ablauf der Frist von zwei Monaten ohne gesonderte Beschlussfas-sung aus der Gesellschaft aus�

In den genannten Fällen des Ausscheidens des Treuhänders soll nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags von den Gesellschaftern zugleich ein neuer Treuhänder gewählt werden, der im Wege der Sonderrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintritt und die mit den Anlegern bestehenden Treuhandverträge als neuer Treu-händer eintritt�

Beschlusskompetenz der Gesellschafter

In bestimmten Angelegenheiten der Gesellschaft ist eine Beschlussfassung erforderlich� Dies gilt im Grundsatz bei sogenannten Grundlagenge-schäften und bei außergewöhnlichen Geschäf-ten, die nicht unter die laufenden Geschäftsfüh-rungsmaßnahmen fallen� Abweichend von diesen Grundsätzen sieht der Gesellschaftsvertrag in einigen Fällen jedoch eine ausdrückliche Entscheidungskompetenz des geschäftsfüh-renden Gesellschafters vor, ohne dass eine Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich wäre (hierzu S� 151 f�)� Soweit Angelegenheiten der Gesellschaft in die Entscheidungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters fallen, ist eine Beschlussfassung der Gesellschafter grundsätzlich nicht erforderlich�

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

127

In folgenden Fällen sieht der Gesellschaftsvertrag hingegen ausdrücklich vor, dass die Gesellschaf-ter zur Beschlussfassung zuständig sind:

�� Änderungen des Gesellschaftsvertrags

�� Feststellung des Jahresabschlusses

�� Entlastung des geschäftsführenden Gesellschafters

�� Wahl eines Abschlussprüfers, sofern die Prü-fung des Jahresabschlusses durch gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen vorgesehen ist, oder die Gesellschafter die Durchführung einer Abschlussprüfung beschließen

�� Beschlüsse über die Verwendung des Ergeb-nisses der Gesellschaft, insbesondere Ge-winnverwendungsbeschlüsse, sowie Be-schlüsse über Entnahmen

�� Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaf-tern, soweit nicht aufgrund von Sonderrege-lungen ein automatisches Ausscheiden ein-zelner Gesellschafter ohne Beschlussfassung vorgesehen ist

�� Ausschluss des persönlich haftenden Gesell-schafters und des Treuhänders aus der Ge-sellschaft aus wichtigem Grund

�� Wahl eines neuen Mittelverwendungskontrol-leurs im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des zu Beginn des öffentlichen Angebots ein-gesetzten Mittelverwendungskontrolleurs

�� Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht die Gesellschaft ohne Beschlussfassung der Ge-sellschaft aufgelöst wird (siehe hierzu „Auflö-sung“, S� 131)

�� Formwechsel, Spaltung, Verschmelzung der Gesellschaft oder sonstige, dem Umwand-lungsgesetz unterliegende Maßnahmen, wel-che die Gesellschaft betreffen

Schließlich ist eine Beschlussfassung der Gesell-schafter bei bestimmten Maßnahmen erforderlich, die sich auf die von der Fondsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Investitions-gegenstände (insbesondere Photovoltaikanlagen) beziehen� Im Wesentlichen sieht der Gesellschafts-vertrag hierbei ein Zustimmungserfordernis der Gesellschafter vor, wenn Investitionsgegenstände, insbesondere Photovoltaikanlagen, durch die Gesellschaft oder durch vorgeschaltete Objektge-sellschaften außerhalb der Italienischen Republik erworben werden sollen� Das Gleiche gilt, wenn die Investitionsgegenstände vor Ablauf des Förderzeit-raums, währenddessen eine staatlich garantierte Einspeisevergütung für erzeugten Strom besteht, veräußert, verwertet oder liquidiert werden sollen� Im Einzelnen ist insoweit eine Beschlussfassung der Gesellschafter in folgenden Fällen vorgesehen:

�� im Falle des Erwerbs, der Errichtung, der Ver-waltung, der Nutzung und des Betriebs von Investitionsgegenständen außerhalb der Italie-nischen Republik

�� im Falle der Errichtung oder des Erwerbs von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften, Objektgesellschaften und anderen konzern-rechtlich mit der Fondsgesellschaft verbun-denen Gesellschaften, soweit die jeweiligen Verträge darauf gerichtet sind, Investitionsge-genstände außerhalb der Italienischen Repub-lik zu erwerben, zu errichten, zu verwalten, zu nutzen oder zu betreiben,

�� bei der Veräußerung und der Verwertung von Investitionsgegenständen sowie bei der

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06Veräußerung, Verwertung und Liquidation von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften, Objektgesellschaften und sonstigen konzern-rechtlich mit der Fondsgesellschaft verbunde-nen Gesellschaften, sofern die Veräußerung, Verwertung oder Liquidation vor Ablauf des Förderzeitraums des von der jeweiligen Ob-jektgesellschaft gehaltenen Investitionsgegen-stands (Photovoltaikanlage) erfolgt�

Stimmrechte

Das Stimmrecht eines jeden einzelnen Anlegers bemisst sich nach seinem Kapitalanteil mit der Maßgabe, dass für je € 500,00 eine Stimme gewährt wird� Das vom Anleger erbrachte Agio wird hierbei nicht berücksichtigt� Als Bemes-sungsgrundlage für das Stimmrecht eines Anlegers im Rahmen einer Beschlussfassung ist der Tag des Monats maßgebend, welcher der Aufforderung zur Stimmabgabe bei Durchführung einer schriftlichen Abstimmung beziehungsweise der Einladung zur Gesellschafterversammlung vorausgeht�

Zustimmungserfordernisse, Mehrheitserfordernisse

Für eine Beschlussfassung ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich� Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt� Beteiligen sich an einer Beschlussfassung beispielsweise 100 Ge-sellschafter, die jeweils einen Kapitalanteil in gleicher Höhe auf sich vereinigen, so sind für das Quorum der einfachen Mehrheit 51 Stim-men erforderlich�

Eine Sonderregelung gilt für Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrags (es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf

die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland), die Auflösung der Gesellschaft (sofern nicht die Gesellschaft ohne gesonderte Beschlussfassung aufgelöst wird, vgl. hierzu „Auflösung“, S.131), sowie im Falle des Formwechsels, der Spaltung, der Verschmelzung der Gesellschaft mit anderen Rechtsträgern oder in sonstigen, dem Umwand-lungsgesetz unterliegenden Maßnahmen, welche die Gesellschaft betreffen�

In diesen Fällen ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmten erforderlich�

Eine Nachschusspflicht zu Lasten der Anleger kann nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen Anlegers beschlossen werden�

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen�

Art und Weise der Beschlussfassung (schriftliche Abstimmung, Gesellschafterversammlung)

Im Gesellschaftsvertrag sind grundsätzlich zwei verschiedene Verfahren zur Beschlussfassung vorgesehen, und zwar die Gesellschafterver-sammlung und die schriftliche Abstimmung� Nur bei der Gesellschafterversammlung findet eine Präsenzversammlung statt� Die Entscheidung, ob eine Gesellschafterversammlung oder eine schriftliche Abstimmung durchgeführt wird, obliegt dem geschäftsführenden Gesellschafter� In der Regel soll eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden�

Die schriftliche Abstimmung wird vom ge-schäftsführenden Gesellschafter geleitet, sofern dieser nicht eine andere Person als Abstimmungsleiter bestimmt� Die schriftliche

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

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Abstimmung wird dadurch eingeleitet, dass der geschäftsführende Gesellschafter oder der von ihm bestimmte Abstimmungsleiter an die Gesellschafter eine Aufforderung zur Stimm-abgabe sowie eine Abstimmungsunterlage übersendet, in der sämtliche zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte aufgelistet sind� Die Abstimmungsunterlage muss, wenn sich die Gesellschafter an der schriftlichen Ab-stimmung beteiligen möchten, innerhalb einer vom geschäftsführenden Gesellschafter oder dem von ihm bestimmten Abstimmungsleiter festgelegten Frist an die Gesellschaft zurückge-sandt werden�

Die Frist wird vom geschäftsführenden Gesell-schafter oder vom Abstimmungsleiter festgelegt; sie muss mindestens zwei Wochen, darf aber nicht mehr als sechs Wochen betragen� Nur in eilbedürftigen Fällen kann die Abstimmungsfrist auf eine Woche verkürzt werden� Die Frist be-ginnt an dem Tag, an dem die Aufforderung zur Stimmabgabe und die Abstimmungsunterlage durch die Gesellschaft versandt wird� Beträgt die Abstimmungsfrist beispielsweise zwei Wochen und wird die Abstimmungsunterlage durch die Gesellschaft an einem 1� Februar versandt, so muss die Abstimmungsunterlage bis zum 15� Februar zurückgesandt werden�

Die Stimmabgabe hat durch die Anleger schrift-lich oder per Telefax zu erfolgen� Eine Stimm ab-gabe per E-Mail oder generell in Textform (§ 126 BGB) ist nur möglich, wenn der geschäftsfüh-rende Gesellschafter oder der von ihm be-stimmte Abstimmungsleiter dies bestimmt und in der Aufforderung zur Stimmabgabe darauf hingewiesen wird� Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs der vom Anleger unterschriebenen Abstimmungsunterlage bei der Gesellschaft maßgebend� Nicht innerhalb

der Frist eingegangene Stimmen zählen als Stimmenthaltung�

Ist der Anleger an der Gesellschaft treuhände-risch über den Treuhänder beteiligt, steht dem Treuhänder allerdings das Recht zu, das Stimm-recht entsprechend eines eigenen Abstimmungs-vorschlags oder entsprechend der Beschluss-vorlage des geschäftsführenden Gesellschafters auszuüben, wenn der Anleger nicht eine andere Weisung erteilt (siehe hierzu „Wesentliche Rechte und Pflichten des Treuhänders“, S. 157 ff.).

Die Beschlussfähigkeit bei der schriftlichen Abstimmung tritt ein, wenn mindestens 25 % der Stimmen aller Gesellschafter sich an der Ab-stimmung beteiligen� Wird diese Teilnahmequote innerhalb der Abstimmungsfrist nicht erreicht, so ist der geschäftsführende Gesellschafter berechtigt, eine Gesellschafterversammlung mit einzelnen oder sämtlichen Beschlussgegen-ständen einzuberufen, die bei der schriftlichen Abstimmung vorgesehen waren� Diese Gesell-schafterversammlung ist beschlussfähig, ohne dass es auf die Anzahl der erschienenen Anleger ankommt, solange der geschäftsführende Gesell-schafter beziehungsweise dessen Geschäftsfüh-rer anwesend ist�

Findet zur Beschlussfassung eine Gesellschaf-terversammlung statt, so wird diese durch den geschäftsführenden Gesellschafter einberufen� Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, soweit nicht die Gesellschafter durch Beschluss einen anderen Ort bestimmen� Die Einladung zur Gesellschafterversammlung hat den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung anzugeben�

Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wo-chen, in dringenden Fällen kann die Ladungsfrist

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06auf eine Woche verkürzt werden� Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung durch die Ge-sellschaft� Beträgt die Ladungsfrist beispielsweise zwei Wochen und soll die Gesellschafterversamm-lung an einem 15. Februar stattfinden, so muss die Einladung spätestens am 1� Februar durch die Gesellschaft abgesandt werden� In der Gesell-schafterversammlung führt der geschäftsführende Gesellschafter oder ein von ihm bestimmter Versammlungsleiter den Vorsitz�

Die Gesellschafterversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rück-sicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertre-tenden Gesellschafter beschlussfähig, wenn der geschäftsführende Gesellschafter beziehungs-weise dessen Geschäftsführer anwesend oder vertreten ist�

Außerordentliche Gesellschafterversammlung

Anleger haben das Recht, auf die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversamm-lung hinzuwirken� Voraussetzung hierfür ist, dass Gesellschafter, deren Kapitalanteile mindestens 10 % des gesamten Gesellschaftskapitals betra-gen, dies schriftlich gegenüber dem geschäfts-führenden Gesellschafter beantragen� Der schrift liche Antrag an den geschäftsführenden Gesellschafter muss zugleich die Tagesordnung der begehrten außerordentlichen Gesellschafter-versammlung enthalten�

Auf einen berechtigten Antrag hin ist der geschäftsführende Gesellschafter verpflichtet, die außerordentliche Gesellschafterversamm-lung nach den Regeln einzuberufen, die für die Gesellschafterversammlung auch im Übrigen gelten� Wird die Gesellschafterversammlung auf einen berechtigten Antrag hin gleichwohl nicht

innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Antrags beim geschäftsführenden Gesellschafter einberufen, sind die Gesellschafter, welche die Einberufung der außerordentlichen Gesellschaf-terversammlung beantragt haben, berechtigt, die Versammlung selbst einzuberufen�

Informations- und Kontrollrechte

Den Anlegern stehen die in § 166 HGB gere-gelten Informations- und Kontrollrechte zu� Demnach ist jeder Anleger berechtigt, die ab-schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen� Die Anleger sind berechtigt, diese Kontrollrechte durch einen kraft Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuer-berater auszuüben� Die in diesem Falle entste-henden Kosten sind vom Anleger zu tragen�

Darüber hinaus steht den Anlegern gegen die Gesellschaft ein zweckgebundenes Aus-kunftsrecht zu, soweit dies zur sachgerechten Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere zur sachgerechten Ausübung des Stimmrechts, erforderlich ist� Die Regelung des § 131 des Aktiengesetzes (AktG) ist im Übrigen nicht analog anwendbar�

Unabhängig von den vorgenannten Informations- und Kontrollrechten der Anleger ist der ge-schäftsführende Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftern gegenüber in jedem Geschäfts-jahr über den Geschäftsverlauf zu berichten und die Planung für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen�

Der Jahresabschluss ist seitens des geschäfts-führenden Gesellschafters mit einem eigenen Be-richt den Gesellschaftern in Abschrift in Textform

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zu übersenden� Dabei kann der Jahresabschluss aus organisatorischen Gründen in Kurzform (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, ohne den Anhang und ohne einen etwaigen Anlagenspiegel gemäß § 268 Abs� 2 Satz 1 HGB) übersandt werden�

Beendigung der Beteiligung/Kündigung

Die Laufzeit der Fondsgesellschaft ist unbefristet� Eine Auflösung der Gesellschaft findet nur statt, wenn die Gesellschafter dies beschließen oder die Gesellschaft aufgrund besonderer Bestim-mungen ohne Beschlussfassung aufgelöst wird (vgl. „Auflösung“, S. 131).

Anleger haben die Möglichkeit, aus der Gesell-schaft durch ordentliche Kündigung auszu-scheiden� Die ordentliche Kündigung kann nur zum 31�12� eines Jahres mit einer Kündi-gungsfrist von sechs Monaten erklärt werden� Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an die Gesellschaft beziehungsweise an den geschäftsführenden Gesellschafter zu rich-ten� Aufgrund der Kündigungsfrist muss die schriftliche Kündigungserklärung spätestens bis zum 30�06� eines Jahres der Gesellschaft beziehungsweise dem geschäftsführenden Gesellschafter zugestellt sein, wenn zum 31�12� desselben Jahres die Kündigung wirksam erklärt werden soll�

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt in jedem Falle unberührt�

Daneben stehen der Gesellschaft in bestimmten Fällen Sonderkündigungsrechte zu� Dies gilt etwa dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnis-se des Anlegers verschlechtern und dadurch bestimmte Umstände eintreten (Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anlegers, Ablehnung der Eröffnung eines Insol-venzverfahrens über das Vermögen des Anlegers mangels Masse, Versuch der außergerichtlichen Einigung des Anlegers mit Gläubigern über die Schuldenbereinigung nach § 305 Abs� 1 Nr� 1 der Insolvenzordnung (InsO), Pfändung des Kapital-anteils des Anlegers bei gleichzeitiger Fortdauer der Vollstreckungsmaßnahme über mehr als sechs Monate hinweg)�

Ein Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft besteht auch dann, wenn die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Anleger entgegen-stehen�

Liegt ein wichtiger Grund vor, der nicht von vorgenannten Sonderkündigungsrechten erfasst ist, kann der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden�

Auflösung

Für den Fall, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, hat der Anleger Anspruch auf den auf ihn entfallenden Liquidationserlös� Der Anleger ist am Liquidationserlös der Gesellschaft anteilig im Verhältnis seines Kapitalanteils beteiligt�

Auseinandersetzungsguthaben

Für den Fall, dass ein Anleger aus der Gesell-schaft ausscheidet, steht ihm ein Auseinander-setzungsguthaben zu� Dieses entspricht dem nach dem jeweiligen Kapitalanteil zu bemes-senden Anteil des ausscheidenden Anlegers am Wert des Gesellschaftsvermögens� Mit dem Auseinandersetzungsguthaben wird das Mitgliedschaftsrecht des Anlegers vollständig abgegolten�

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

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06Das Auseinandersetzungsguthaben wird nach dem Verkehrswert des Anteils des Anlegers zum Zeitpunkt des Ausscheidens berechnet� Der Verkehrswert ist vom geschäftsführenden Gesellschafter nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ist der geschäftsführende Gesell-schafter insbesondere berechtigt, den Wert der Gesellschaft und daraus resultierend den Verkehrswert des Anteils des ausscheidenden Anlegers von einem Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage eines Multiplikatorsverfahrens bestim-men zu lassen, welche die Besonderheiten der Branche angemessen berücksichtigt� Hierbei sind auch eine geeignete Finanzkennzahl, auf die sich der Multiplikator bezieht, zu bestimmen, sowie der Multiplikator selbst�

Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Sonderrege-lung für die Berechnung des Auseinandersetz-ungsguthabens vor, falls die Gesellschaft auf grund nationaler oder europäischer Bestim-mungen zukünftig verpflichtet sein sollte, den Anteil eines jeden Anlegers einer turnusmäßigen Bewertung zu unterziehen� Eine derartige gesetzliche Regelung könnte insbesondere dann eintreten, wenn die im November 2010 vom Europäischen Parlament verabschiedete AIFM-Richtlinie in den Mitgliedsstaaten der Europä-ischen Union, somit auch in der Bundesrepublik Deutschland, in nationales Recht umgesetzt ist� Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist zu erwarten, dass eine nationale Umsetzung frühestens im Jahre 2013 zu erfolgen hat� In diesem Falle ist für die Ermittlung des Ausein-andersetzungsguthabens das Ergebnis der Bewertung maßgeblich, die dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafter vorangeht, es sei denn, die Bewertung ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters bereits älter als zwölf Monate� Der Anleger hat das Recht, der

Gesellschaft nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Verkehrswert seines Anteils über dem Bewertungsergebnis liegt� Umgekehrt hat die Gesellschaft das Recht, dem Anleger nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt eines Ausscheidens der Verkehrswert des Anteils unter dem Bewertungsergebnis liegt�

Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig� Die Gesellschaft kann das Auseinanderset-zungsguthaben teilweise oder vollständig vorfällig auszahlen� Die genannten Regelungen zum Auseinanderset-zungsguthaben kommen nicht zur Anwendung, wenn die Beitrittsvereinbarung mit dem Anleger in Folge des Verzugs des Anlegers hinsichtlich seiner Einlageverpflichtung einschließlich Agios rückgängig gemacht wird�

Tod des Anlegers/Erbfall

Die Anteile an der Gesellschaft sind vererblich� Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger treuhänderisch über den Treuhänder oder direkt als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt ist� Testamentsvollstreckung an dem Gesellschafts-anteil ist zulässig�

Die Kommanditbeteiligung geht auf die Erben des Anlegers über� Die Zuwendung des Kom-manditanteils im Vermächtniswege ist ebenfalls möglich� Ist der Kommanditanteil vom Erben auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen, ist hierfür eine Zustimmung der Gesellschaft oder der anderen Mitgesellschafter nicht erforderlich�

Die Gesellschaft kann verlangen, dass sich der Erbe zur Klärung seiner Verfügungsberechti-gung durch geeignete Unterlagen legitimiert,

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insbesondere durch die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses� Eine Legitimation durch geeignete Unterlagen kann auch vom Vermächtnisnehmer verlangt werden, insbesondere durch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü-gung (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) einschließlich der dazugehörigen Eröffnungsniederschrift�

Entstehen anlässlich des Erbfalls der Gesell-schaft Kosten (etwa Handelsregisterkosten), sind diese von den Erben beziehungsweise von den Vermächtnisnehmern zu tragen, die den Kom-manditanteil erwerben�

Solange die Legitimation eines Erben oder Vermächtnisnehmers aussteht und auch kein gemeinschaftlicher Vertreter bestellt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung, mit Ausnahme der Ausübung von Stimmrech-ten bei Beschlüssen über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags� Wettbewerb

Die Anleger unterliegen keinen Wettbewerbsbe-schränkungen� Sie sind daher insbesondere un-eingeschränkt berechtigt, sich auch an anderen Fondsgesellschaften als Anleger zu beteiligen�

Ansprüche gegen Gesellschaft und Mitge-sellschafter bei Pflichtverletzungen

Werden von Seiten der Gesellschaft oder von Mitgesellschaftern gegenüber dem Anleger Pflichtverletzungen begangen, steht dem Anleger grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu� Die gesetzlichen Haftungsregelungen sind allerdings hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs durch den Gesellschaftsvertrag modifiziert. Die

Gesellschafter untereinander, also die Anleger, der geschäftsführende Gesellschafter und der Treuhänder, haben untereinander nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten� Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit herrühren�

Sonderregelungen für Ansprüche aus der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne

Macht ein Anleger gegen den geschäftsführen-den Gesellschafter (WOC Verwaltungs GmbH 04) oder den Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH) Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Aufklärungspflichten unter dem Gesichtspunkt geltend, dass Angaben in dem Verkaufsprospekt unrichtig sind (Ansprüche aus der sogenannten „bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weite-ren Sinne“), sehen der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag in Bezug auf die Verjährung abweichend von den gesetzlichen Regelungen folgende Sonderregelungen vor:

Die Ansprüche verjähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Anga-ben des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts� Hierbei gilt nicht die Jahresendverjährung der §§ 195, 199 Abs� 1 Nr� 1 BGB, sodass die Verjährungs-fristen stichtagsbezogen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Prospektmangels beziehungsweise der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts zu berechnen sind�

Der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verkaufs-prospekts steht zum Zeitpunkt der Prospektauf-

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06stellung noch nicht exakt fest� Die Anbieterin beabsichtigt, den Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs� 2 VerkProspG im Wege der sogenannten Schalterpublizität zu veröffentlichen� Dies bedeutet, dass in einem überregionalen Börsen-pflichtblatt eine Hinweisbekanntmachung erfolgt, wonach der Verkaufsprospekt an der Zahlstelle (vgl� S� 136) bereitgehalten wird� Mit dem öffentlichen Angebot der Vermögensanlage darf aus rechtlichen Gründen erst nach der Veröf-fentlichung des Verkaufsprospekts begonnen werden� Daraus ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung und somit der Beginn der stichtagsbezogenen 3-Jahres-Frist bereits in Gang gesetzt sein wird, wenn dem Anleger dieser Verkaufsprospekt ausgehändigt ist� Der Zeitpunkt der Veröffentlichung kann gegenwärtig im Übrigen auf der Homepage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter www.bafin.de in der Datenbank „Hinterlegte Ver-mögensanlagen – Verkaufsprospekte“ abgerufen werden. Eine Verpflichtung der BaFin, die vorge-nannte Datenbank zu erstellen beziehungsweise aufrechtzuerhalten und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen, besteht allerdings nicht�

Eine inhaltsgleiche Haftungsregelung ist des Weiteren in diesem Verkaufsprospekt enthalten (S� 236)� Die vorgenannten Haftungsregelungen im Gesellschaftsvertrag (in Bezug auf Ansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter) und im Treuhandvertrag (in Bezug auf Ansprüche gegen den Treuhänder) bestehen in rechtlicher Hinsicht unabhängig voneinander�

Die vorstehend geschilderten Sonderregelungen zur Haftungsbeschränkung und zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gelten nicht für delik-tische Ansprüche des Anlegers sowie für Ansprü-che, die dem Anleger aus § 13, 13a VerkProspG in Verbindung mit §§ 44 ff� BörsG zustehen�

Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds

Die Fondsgesellschaft, die Anbieterin (White Owl Capital AG) und der Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH) haben sich dem Schlichtungs-verfahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen� Anleger haben die Möglichkeit, im Falle von Streitigkeiten mit der Fondsgesell-schaft, der Anbieterin oder dem Treuhänder, Beschwerden schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und auf diese Weise ein außergerichtliches Schlichtungsver-fahren einzuleiten� Das Verfahren wird schriftlich geführt� Soweit sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen, kommt es zu einem Schlichtungsspruch der Ombudsperson� Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist der Beschwerdegegner an einen Schlichtungsspruch gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von € 5�000,00 nicht übersteigt� Bei Beschwerden über einen höheren Streitwert gibt die Ombuds-person eine Empfehlung ab� Dem Anleger steht es frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschrei-ten� Weitere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungsverfahren sind bei der Ombudsstelle Geschlossene Fonds erhältlich� Die Anschrift lautet:

Ombudsstelle Geschlossene fonds e. V.Posfach 64 02 2210048 BerlinTelefon: 030�25 76 16 90Telefax: 030�25 76 16 91E-Mail: info@ombudsstelle-gfonds�de

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

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Art der Beteiligung

Bei der mit diesem Verkaufsprospekt angebote-nen Beteiligung handelt es sich um Kommandit-anteile an der Fondsgesellschaft WOC Photovol-taik Portfolio 04 GmbH & Co� KG� Die Beteiligung erfolgt treuhänderisch über einen Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH)� Der Anleger beteiligt sich mit dem Erwerb des treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils an einem ge-schlossenen Fonds�

Emissionsvolumen

Im Rahmen des öffentlichen Angebots kann das Gesellschaftskapital auf den Gesamtbetrag von € 15�800�000,00 erhöht werden� Da bereits durch den Treuhänder ein Kapitalanteil von € 1�000,00 gezeichnet ist, beträgt der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage (= Emissions-volumen) € 15�799�000,00� Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, das Gesellschafts-kapital während der Dauer des öffentlichen An-gebots bis zu einem Betrag von € 25�000�000,00 einschließlich einer Überzeichnungsreserve von bis zu 2,5 % auf bis zu € 25�625�000,00 zu erhö-hen� Das Emissionsvolumen würde sich in diesem Falle auf € 24�999�000,00, bei Inanspruchnahme der Überzeichnungsreserve auf € 25�624�000,00 erhöhen�

Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermö-gensanlage beträgt im Basisszenario € 15�799�000,00� Bei einer Mindestbeteiligungs-summe von € 10�000,00 beträgt die Anzahl der angebotenen Anteile 1�579 im Basisszenario� Im Falle der Erhöhung des Gesellschaftskapitals durch den geschäftsführenden Gesellschafter auf € 25�000�000,00 (Emissionsvolumen: € 24�999�000,00) beträgt die Anzahl der ange-botenen Anteile 2�499, im Falle der Inanspruch-

Angaben über die Vermögensanlage

nahme der Überzeichnungsreserve in Höhe von 2,5 % 2�562�

Übertragung, Verpfändung

Die Anteile an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG und die Rechte aus dem Treuhandvertrag können im Wege der Abtretung (§ 398 BGB) übertragen werden� Gleichermaßen ist es möglich, dass der Anleger seinen Anteil an der Gesellschaft veräußert, verschenkt, verpfändet, einen Nießbrauch daran bestellt oder den Anteil in sonstiger Weise belastet� Für die genannten Belastungen ist die Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters erforderlich, die indessen nur aus wichtigem Grund versagt werden darf� Der Zustimmungsvorbehalt des geschäftsführenden Gesellschafters gilt allerdings von vornherein nicht, wenn Rechte Dritter an dem Gesellschaftsanteil im Wege von Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen begründet werden�

Handelbarkeit, Fungibilität

Die freie Handelbarkeit der Anteile an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG ist in tatsächlicher Hinsicht eingeschränkt� Für Anteile an geschlossenen Fonds existiert kein organi-sierter Markt, kein multilaterales Handelssystem und auch kein Freiverkehr, der mit einer Börse, an der Wertpapiere gehandelt werden, vergleichbar ist� Insbesondere stellen auch Zweitmärkte keine Handels plattformen dar, die mit einer Börse oder einem organisierten Markt vergleichbar wären� Zur Übertragung der Anteile ist die Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters erforderlich, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf� Die Übertragung der Anteile an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG ist nur möglich, wenn der Anleger einen Vertragspartner findet, der bereit ist, den Anteil zu erwerben.

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

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06Zahlstelle

Zahlstelle im Sinne des § 4 S� 1 Nr� 4 VermVerk-ProspV ist die WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG. Sie befindet sich in:�� D-10405 Berlin, Saarbrücker Straße 37 b

Auszahlungen von Seiten der Gesellschaft werden von folgendem Konto vorgenommen:�� Kontoinhaber: WOC Photovoltaik Portfolio

04 GmbH & CO� KG �� Bank: Commerzbank AG�� Bankleitzahl: 100 400 00�� Kontonummer: 209960400�� IBAN: DE 21100400000209960400�� SwIft-Code: COBADEFFXXX�� Verwendungszweck: Beteiligung WOC

Nachhaltigkeitsfonds 04

Die WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG hält an der vorgenannten Zahlstelle auch den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit (Zahlstelle im Sinne des § 9 Abs� 2 S� 1 VerkProspG)�

Modalitäten des Erwerbs der Anteile

Der Beitritt des Anlegers zur Fondsgesellschaft WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG kommt zustande, indem zwischen dem Anleger und dem Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH, Saarbrücker Straße 37 b, D-10405 Berlin) eine Beitrittsvereinbarung geschlossen wird� Mit Abschluss der Beitrittsvereinbarung kommt auch der Treuhandvertrag zwischen dem Anleger und dem Treuhänder zustande� Die Beitrittsverein-barung kommt zustande, indem der Anleger die Beitrittserklärung unterzeichnet und diese vom Treuhänder angenommen wird� Der Anleger ist an die Beitrittserklärung, sobald er diese unterzeichnet hat, vier Wochen gebunden�

Die Annahme der Beitrittserklärung geschieht durch Unterzeichnung des Treuhänders� Der Zu-gang der Annahmeerklärung ist für die Wirksam-keit des Beitritts nicht erforderlich� Der Treuhänder wird den Anleger über die erfolgte Annahme in Textform informieren�

Bei dem Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH, Saarbrücker Straße 37 b, D-10405 Berlin) handelt es sich um die Stelle, die für die Entgegennahme von Willenserklärungen, die auf den Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft gerichtet sind, zuständig ist�

Einzelheiten der Zahlung des Erwerbs preises, weitere Kosten

Der Erwerbspreis des Anteils richtet sich nach dem Kapitalanteil des Anlegers, der mindestens € 10�000,00 betragen muss� Der Kapitalanteil eines Anlegers muss durch 500 ohne Rest teilbar sein� Im Übrigen entscheidet der Anleger in der Beitrittserklärung über die genaue Höhe seines Kapitalanteils und somit über die Höhe des Erwerbspreises� Zusätzlich zum Erwerbspreis ist vom Anleger ein Aufgeld (Agio) in Höhe von 5 % des Betrags des Kapitalanteils zu entrichten� Die Einlage einschließlich des Agios ist in einer Einmalzahlung zu erbringen�

Einlage und Agio sind in einer Gesamtzahlung auf das Einlageneinzahlungskonto der Gesellschaft zu leisten:�� Kontoinhaber: WOC Photovoltaik Portfolio 04

GmbH & Co� KG �� Bank: Commerzbank AG�� Bankleitzahl: 100 400 00�� Kontonummer: 209960400�� IBAN: DE 21100400000209960400�� SwIft-Code: COBADEFFXXX�� Verwendungszweck: Beteiligung WOC Nach-

haltigkeitsfonds 04

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Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der schriftlichen Benachrichtigung des Treuhänders über die Annahme der Bei-trittserklärung zur Zahlung fällig, es sei denn, die Gesellschaft setzt dem Anleger eine hiervon abweichende, längere Zahlungsfrist�

Kosten für eine Handelsregistereintragung und Notarkosten für die erforderliche Registervoll-macht fallen nur an, wenn der Treuhandvertrag gekündigt wird und der Anleger direkt als Kom-manditist an der Gesellschaft beteiligt wird�

Aus Anlass der Überweisung der Einlage und des Agios an die Gesellschaft können Bankentgelte anfallen, insbesondere, wenn der Anleger die Zahlungsanweisung in Papierform tätigt und das beauftragte Kreditinstitut oder der beauftragte Zahlungsdienstleister hierfür ein gesondertes Entgelt erhebt� Diese Kosten sind vom Anleger zu tragen und können, sofern sie im Einzelfall auftre-ten, der Höhe nach nicht beziffert werden� Im Falle des Todes des Anlegers können im Rahmen der Übertragung des Kommanditanteils auf seine Erben oder Vermächtnisnehmer weitere Kosten anfallen� Hierbei kann es sich insbesondere um Kosten für Handelsregistereintragungen, damit zusammen-hängende Notarkosten, Kosten für einen Erbschein beziehungsweise für beglaubigte Abschriften des Testaments und des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts sowie um erbschaftsteuerliche Belastungen der Erben beziehungsweise Vermächt-nisnehmer handeln� Die diesbezüglichen Kosten können der Höhe nach nicht beziffert werden�

Im Rahmen der Übertragung des Anteils auf eine andere Person können Kosten für etwaige Han-delsregistereintragungen und damit zusammen-hängende Notarkosten Gebühren anfallen, ferner Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrags-schluss und der Vertragsabwicklung� Gleiches gilt

im Falle der Veräußerung, Verpfändung oder einer sonstigen Verfügung über den Anteil sowie bei der Bestellung eines Nießbrauchs an dem Anteil� Diese Kostenpositionen können der Höhe nach ebenfalls nicht beziffert werden�

Bei der Ausübung von Informations- und Kontroll rechten nach § 166 HGB können sich Anleger Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwäl-ten oder Steuerberatern bedienen� Hierdurch können dem Anleger weitere Kosten entste-hen, die jedoch der Höhe nach nicht beziffer-bar sind� Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten�

Weitere Einzelheiten zu den Modalitäten des Erwerbs der Anteile finden sich in Kapitel 12 (Leitfaden zur Zeichnung, S� 222)�

Zeichnungsfrist (Dauer des öffentlichen Angebots, Platzierungsphase)

Das öffentliche Angebot beginnt gemäß § 9 Abs� 1 VerkProspG einen Tag nach der Veröffentlichung dieses Verkaufsprospekts� Die Dauer des öffentli-chen Angebots ist begrenzt bis 31�10�2011, kann jedoch durch Beschlussfassung der Geschäfts-führung spätestens bis 31�12�2012 verlängert werden�

Vorzeitige Schließung, Kürzungsmöglichkeiten

Eine vorzeitige Schließung der Zeichnungs-möglichkeit kann erfolgen, auch schon vor dem 31�10�2011, wenn das Emissionsvolumen in Höhe von € 15�799�000,00 – beziehungsweise bei Inanspruchnahme der Überzeichnungsreserve von 2,5 % € 25�624�000,00 bei Erhöhung des Gesellschaftskapitals – vollständig am Kapitalmarkt ausplatziert ist�

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

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06Zeichnungen von Anlegern können gekürzt werden, wenn andernfalls das Emissionsvolumen überschritten werden würde� In diesem Fall kann es auch dazu kommen, dass Zeichnungen in vollem Umfang nicht berücksichtigt werden�

Kann nach den Vorschriften des Geldwäsche-gesetzes (GwG) die Identität des Anlegers nicht festgestellt werden, so kann der Treuhänder die Zeichnung des betreffenden Anlegers ebenfalls nicht berücksichtigen und den Treuhandvertrag nicht annehmen� Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes einer Geschäftsbeziehung mit dem Anleger entgegenstehen� Die Zeichnung von Anlageinteressenten kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Personen bestimmte Eigenschaften auf sich vereinigen, die nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die Beteiligung an der Gesellschaft von vornherein ausgeschlossen ist� An der Gesellschaft können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen beteiligt werden� Nur in Einzelfällen können mit Zustimmung des ge-schäftsführenden Gesellschafters auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften als Anleger beteiligt werden� Eine Beteiligung von BGB-Gesellschaften, Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften, Gemeinschaften und sonstigen Gesellschaften ist ausgeschlossen�

Ebenso können die Zeichnungen von Personen nicht berücksichtigt werden, welche die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen, in den USA ihren Wohnsitz haben, in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind, Inhaber eine Greencard sind oder über einen ähnlichen Status verfügen� Zeichnungen von juristischen Personen sowie Gemeinschaften, die nach US-amerikani-schen Recht errichtet wurden oder in den USA ihren Sitz bzw� eine Niederlassung haben oder in

den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind, kön-nen nach den Bestimmungen des Gesellschafts-vertrags ebenfalls nicht berücksichtigt werden�

Auf den Erwerb eines Anteils an der WOC Pho-tovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG besteht kein Rechtsanspruch� Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Zeichnungen von Anlegern im Einzelfall durch den Treuhänder nicht ange-nommen werden, wenn diese nicht bereit ist, mit den betreffenden Anlegern ein Vertragsverhältnis zu begründen�

Eine Kürzung von Anteilen oder Beteiligungen ist nach den Bestimmungen des Gesellschaftsver-trags vorgesehen, wenn der Anleger gegenüber der Gesellschaft die Einlage oder das Agio ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt� In diesem Falle ist der Anleger unmittel-bar der Gesellschaft gegenüber zum Schadens-ersatz verpflichtet. Erbringt der Anleger auch nach Mahnung und Nachfristsetzung seitens der Gesellschaft seine fälligen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht, so sind die Gesellschaft beziehungsweise der Treuhänder zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung berechtigt� Nach-fristsetzung und Rücktritt können in einer einzi-gen schriftlichen Erklärung enthalten sein� Dem Anleger kann somit in einer schriftlichen Auffor-derung zum einen eine Nachfrist zur Erbringung seiner fälligen Verpflichtungen gesetzt werden. In demselben Schreiben kann zugleich der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung für den Fall erklärt werden, dass die fälligen Verpflichtungen auch innerhalb der gesetzten Fristen nicht erbracht wer-den� Wird die Nachfrist vom Anleger versäumt, ist ein gesondertes Rücktrittsschreiben so dann nicht mehr erforderlich� Im Falle des Rück tritts erlischt die Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft� Der Anleger hält im Falle des Rücktritts an der Gesellschaft keinen Anteil mehr�

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

139

Anstelle des Rücktritts kann die Gesellschaft den Kapitalanteil des Anlegers und somit die Beteiligung des Anlegers auf die Höhe einer vom Anleger etwaig geleisteten Teilzahlung herabsetzen� Insoweit besteht hinsichtlich des Anteils des Anlegers eine Kürzungsmöglichkeit der Gesellschaft� Die Herabsetzung kann auf den Betrag der tatsächlichen Einzahlung des Anlegers erfolgen� Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, die Beteiligung bzw� den Anteil des Anlegers des Weiteren der Höhe nach um den Betrag eines Schadensersatzanspruchs herab-zusetzen, welcher der Gesellschaft gegen den Anleger in Folge des Verzugs bei der Erbringung der Einlage und des Agios entstanden ist�

Im Falle des Rücktritts ist der Anleger gegenüber der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflich-tet� Der Gesellschaft steht ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10 % der jeweils rückständigen Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Einlage und des Agios zu� Dies gilt nicht, wenn der Anleger der Gesellschaft nachweist, dass ihr nur ein geringerer oder gar kein Scha-den entstanden ist� Weitere Schadensersatzan-sprüche der Gesellschaft bleiben, unabhängig von der genannten Pauschalregelung, unberührt�

Bei der Kürzung von Anteilen können die Scha-densersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Anleger berücksichtigt werden� Bei der Kürzung (= Kapitalherabsetzung) ist stets zu berücksichtigen, dass die Beteiligungen beziehungsweise Anteile des Anlegers auf volle 500-Euro-Beträge zu lauten haben� Die Kürzung der Beteiligungen bezie-hungsweise der Anteile kann stets nur auf diese Schwellenwerte gerichtet sein�

Im Übrigen bestehen keine Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnun-gen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen�

Auslandsvertrieb

Das öffentliche Angebot der Vermögensanlage erstreckt sich ausschließlich auf die Bundesrepu-blik Deutschland�

Weitere Leistungsverpflichtungen

Der Anleger erfüllt durch Erbringung seiner Einlage in Höhe seines Kapitalanteils und des Agios seine Verpflichtungen im Verhältnis zur Gesellschaft� Grundsätzlich ist der Anleger weder gegenüber der Gesellschaft noch gegenüber dem Treuhänder zu weiteren Zahlungen verpflich-tet. Eine Nachschusspflicht des Anlegers kann ohne seine Zustimmung gesellschaftsvertraglich nicht wirksam beschlossen werden. Befindet sich die Fondsgesellschaft in einer Krisensituation, besteht nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 19�10�2009, II ZR 240/08) in Ausnahmefällen die Möglichkeit, dass Anleger im Rahmen einer Sanierung der Gesellschaft vor die Wahl gestellt werden, entweder in Form von Nachschüssen Sanierungsbeiträge zu erbringen oder gegen Zahlung eines Abfindungsguthabens, welches dem Wert des Anteils des Anlegers zum jeweiligen Zeitpunkt zu entsprechen hat, aus der Gesellschaft auszuscheiden� In dem genannten Ausnahmefall hat der Anleger aber jedenfalls die Möglichkeit, alternativ zur Erbringung von Nach-schüssen aus der Gesellschaft auszuscheiden�

In folgenden Sonderfällen kann es ausnahms-weise zu weiteren Leistungsverpflichtungen des Anlegers gegenüber der Gesellschaft oder Dritten kommen:

Weitere Leistungsverpflichtungen können im gesetzlich geregelten Fall des § 172 Abs� 4 HGB auftreten� Diese Haftungsfolge tritt ein, wenn im Rahmen der Einlagenrückgewähr die Haftsumme

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

140

06des Anlegers, die 1 % des Kapitalanteils beträgt, ganz oder teilweise zurückgezahlt wird� Gleiches gilt, wenn das Kapitalkonto des Anlegers in Folge von Verlusten der Gesellschaft unter die Haftsumme herabgemindert ist und Entnahmen oder Vorabentnahmen ist der Anleger treuhände-risch über den Treuhänder und somit nicht direkt als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt, richtet sich die Haftungsfolge des § 172 Abs� 4 HGB zunächst unmittelbar gegen den Treuhän-der� Der Anleger ist jedoch aufgrund der Bestim-mungen des Treuhandvertrags verpflichtet, den Treuhänder bis zur Höhe der Einlageverpflichtung des Anlegers von Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis freizustellen� Soweit der Treuhänder im Außenverhältnis der Haftung nach § 172 Abs� 4 HGB unterliegt, hat er im Innenver-hältnis gegen den Anleger einen entsprechenden Freistellungsanspruch�

Für den Fall, dass der Stand des Kapitalkontos des Anlegers unter den Betrag der Haftsumme (1 % des Kapitalanteils) herabgemindert ist, haftet der Anleger nach Maßgabe der §§ 161 Abs� 2, 160 Abs� 1 HGB nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft bis zur Höhe der (zurückgezahlten) Haftsumme für bis dahin begründete Verbindlich-keiten der Gesellschaft, die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden, rechtskräftig gerichtlich festgestellt beziehungswei-se auf andere Weise für vollstreckbar erklärt sind oder für die eine Vollstreckungshandlung vorge-nommen beziehungsweise beantragt wird� Dem steht es gemäß § 160 Abs� 2 HGB gleich, wenn der Anleger den Anspruch schriftlich anerkannt hat�

Diese Regelungen gelten im Ergebnis auch für Anleger, die ihren Anteil an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG treuhänderisch über den Treuhänder halten� Da in diesem Falle die Anleger nicht unmittelbar an der Gesellschaft

beteiligt sind, ergibt sich aus den vorgenannten handelsrechtlichen Vorschriften eine Haftung der Anleger auch nicht unmittelbar� Vielmehr treffen die entsprechenden Haftungsfolgen den Treuhänder zunächst unmittelbar� Da in dem Treuhandvertrag zwischen dem Anleger und dem Treuhänder jedoch eine Freistellungsverpflichtung zugunsten des Treuhänders aus dem Treuhandvertrag vereinbart ist, sind Anleger verpflichtet, den Treuhänder von den vorgenannten Haftungsfolgen freizustellen� Im Ergebnis besteht die oben angesprochene Nachhaftung somit für treuhänderisch beteiligte und direkt beteiligte Anleger gleichermaßen�

Weitere Leistungspflichten des Anlegers können sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Vorabentnahmen an den Anleger ergeben� Die Gesellschaft ist berechtigt, auf zu erwartende Gewinnanteile oder aus Liquiditätsüberschüssen Vorabentnahmen zu gewähren� Für den Fall, dass über die gesamte Laufzeit der Gesellschaft oder der Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft nicht in dem Maße Gewinne erwirtschaftet werden, dass bereits gewährte Vorabentnahmen abgedeckt sind, kann der Anleger hinsichtlich des Differenzbetrags von der Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch genommen werden� Der Anleger ist grundsätzlich berechtigt, hiergegen mit dem Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben beziehungsweise einem Liquidationserlös aufzurechnen� Sofern das Auseinandersetzungsguthaben oder der Liquidati-onserlös jedoch unterhalb des genannten Differenz-betrags liegen, bleibt der Anleger gegenüber der Gesellschaft insoweit zur Zahlung verpflichtet. Die geschilderte Zahlungsverpflichtung tritt allerdings von vornherein nur dann ein, wenn an den Anleger aus den gewährten Einlagen in Form von Vorabent-nahmen Rückzahlungen erfolgen�

Führt das Verhalten eines Anlegers oder ein in seiner Person begründeter Umstand für die

Rechtliche Grundlagen der Vermögensanlage

141

Gesellschaft zu einem Nachteil, so ist die Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern zum Ausgleich des Nachteils verpflichtet. Als Nachteil gilt dabei insbesondere eine Einnahmeminderung der Gesellschaft, ein entgangener Gewinn oder eine steuerliche Mehrbelastung� Für den Fall, dass ein Anleger aus der Gesellschaft ausscheidet, so hat er die Gesellschaft sowie die anderen Gesellschafter von allen Nachteilen, insbeson-dere steuerlicher Art, freizustellen, die mit dem Ausscheiden des Anlegers verbunden sind� Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Anleger seinen Anteil veräußert oder in sonstiger Weise über ihn verfügt oder der Anteil im Wege des Erbfalls auf Erben oder Vermächtnisnehmer über-geht. Die Verpflichtung, die Gesellschaft oder andere Gesellschafter von steuerlichen Nachtei-len freizustellen, richtet sich gesamtschuldnerisch gegen den Anleger, der über seinen Anteil verfügt, sowie gegen dritte Personen, die den Anteil des Gesellschafter rechtsgeschäftlich oder

durch Erbfall erwerben� Soweit aus den vorste-hend geschilderten Gesichtspunkten Risiken resultieren, wird insoweit auf die Ausführungen im Risikokapitel (S� 14 ff�) Bezug genommen�

Darüber hinaus sind vom Anleger keine weiteren Leistungen zu erbringen, insbesondere keine weiteren Zahlungen zu leisten�

Provisionen

Im Zusammenhang mit der Vermögensanlage fallen Provisionen an, etwa für die Einrichtung und Konzeption des Fonds und für die Koordi-nation des Eigenkapitalvertriebs� Die Gesamt-höhe der Provisionen beträgt € 3�447�950,00� Einzelheiten ergeben sich aus der nachfol-genden Tabelle� Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Kostenpositionen sowie insgesamt zur Berechnung der Mittelherkunft und Mittelver-wendung durch die Fondsgesellschaft sind auf S� 87 dargestellt�

Provisionen bei Vollplatzierung (PROGNOSE)

Dienstleistung Vergütung (in €)

Vergütung (in % des Kommandit-

ka pitals, unter Berücksichtigung

des Agios)

Vergütung (in % des Gesamtin-vestitions volumens unter Berück-sichtigung des Kommanditkapi tals

einschließlich des Agios und des auf der Ebene von Objektgesellschaften

aufgenommenen Fremdkapitals)

Projektvermittlung 237�000,00 1,43 % 0,38 %

Vorabverwaltung Investitionsphase 260�700,00 1,57 % 0,42 %

Eigenkapitalvermittlung 1�106�000,00 6,67 % 1,78 %

Fondskonzeption/Prospektaufstellung 1�027�000,00 6,18 % 1,65 %

Mittelverwendung 15�800,00 0,10 % 0,03 %

Einrichtung Investment Monitoring* 11�500,00 0,07 % 0,02 %

Agio 789�950,00 4,76 % 1,27 %

Gesamt 3.447.950,00 20,78 % 5,54 %

* Die Aufwendungen für die Einrichtung des Investment Monitorings fallen in Höhe von € 11�500,00 unabhängig von der Höhe des eingeworbenen Anlegerkapitals an� Für den Fall, dass das Gesellschaftskapital in Höhe von € 15,8 Mio� zuzüg-lich Agio nicht in voller Höhe platziert wird, würde sich der Anteil der Aufwendungen für die Einrichtung des Investment Monitorings prozentual entsprechend erhöhen�

07 Die Fonds-gesellschaft

143

Die Fondsgesellschaft

EMITTENTIN (WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG)

firma WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG

Sitz Berlin

Geschäftsanschrift Saarbrücker Straße 37 b, D-10405 Berlin

Datum der Gründung 20�12�2010

Handelsregister, Registernummer AG Charlottenburg (HRA 44981 B)

Laufzeit der Gesellschaft Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet�

Rechtsform Kommanditgesellschaft

Struktur der persönlich haf-tenden Gesellschafterin

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die WOC Verwaltungs GmbH 04 (AG Char-lottenburg, HRB 132577 B)� Die persönlich haftende Gesellschafterin wird gesetz-lich vertreten durch den Geschäftsführer Jan Jarosch� Das Stammkapital der persön-lich haftenden Gesellschafterin beträgt € 25�000,00 und ist in voller Höhe einbezahlt� Grundsätzlich haftet die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesell-schaft gegenüber ihren Gläubigern unbeschränkt� Im vorliegenden Fall ist die Komple-mentärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), für deren Verbindlichkei-ten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs� 2 GmbH Gesetz)�

Maßgebliche Rechtsordnung Die Gesellschaft unterliegt deutschem Recht�

Gegenstand des unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung, die Nutzung, der Betrieb, die Veräußerung und die Verwertung von Photovoltaikanla-gen im In- und Ausland, insbesondere in Italien� Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck auch Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und Objektgesellschaften im In- und Ausland errichten, Anteile an solchen erwerben und mit anderen Rechts-trägern Verträge über Unternehmensverbindungen abschließen, insbesondere Ver-trägen nach § 291 ff� AktG entsprechende Unternehmensverträge, Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge sowie Verträge zur Begründung und Erweiterung von Konzernverbindungen� Die Gesellschaft ist berechtigt, Rechtsgeschäfte, Rechts-handlungen oder Maßnahmen aller Art durchzuführen oder vornehmen zu lassen, die zur Förderung oder Erreichung des Unternehmensgegenstands geeignet erschei-nen oder damit in Zusammenhang stehen� Die Gesellschaft betreibt keine Tätigkeiten oder Geschäfte, die einer Erlaubnis nach § 32 Abs� 1 KWG bedürfen�

Konzerneinbindung

Die persönlich haftende Gesellschafterin (WOC Verwaltungs GmbH 04) ist eine 100-%-Tochtergesellschaft der White Owl Capital AG (AG Charlottenburg, HRB 108758 B)� Diese hält jeweils 100 % der Geschäftsanteile an der White Owl Verwal-tungs GmbH (AG Charlottenburg, HRB 113463 B), an der WOC Verwaltungs GmbH 02 (AG Charlottenburg, HRB 119772 B), an der WOC Verwaltungs GmbH 03 (AG Charlottenburg, HRB 124678 B) sowie an der WOC Vertriebsgesellschaft mbH (AG Charlottenburg HRB 133442 B� Die White Owl Verwaltungs GmbH ist Komplemen-tärin der geschlossenen Fondsgesellschaft WOC Photovoltaik Portfolio GmbH & Co� KG (AG Charlottenburg, HRA 41311 b)� Die WOC Verwaltungs GmbH 02 ist Komple-mentärin der geschlossenen Fondsgesellschaft WOC Photovoltaik Portfolio 02 GmbH & Co� KG (AG Charlottenburg, HRA 42605 B)� Die WOC Verwaltungs GmbH 03 ist Komplementärin der geschlossenen Fondsgesellschaft WOC Photovoltaik Portfolio 03 GmbH & Co� KG (AG Charlottenburg, HRA 43541 B)� Die WOC Vertriebsgesellschaft mbH ist Komplementärin der WOC Vertriebs GmbH & Co� KG (AG Charlottenburg, HRA 45098 B), die von der Gesellschaft mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs beauftragt wurde� Die Fondsgesellschaft gehört zum Konzern der White Owl Capital AG, die Anbieterin und Prospektverantwortliche der Vermögensanlage ist� Sie und die geschlossenen Fondsgesellschaften „WOC Photovoltaik Portfolio GmbH & Co� KG“, „WOC Photovoltaik Portfolio 02 GmbH & Co� KG“ und „WOC Photo voltaik Portfolio 03 GmbH & Co� KG“ sowie die WOC Vertriebs GmbH & Co� KG stehen somit unter einer einheitlichen Leitung� Die White Owl Capital AG hält ferner 100 % der Geschäfts anteile der White Owl Treuhand GmbH (AG Charlottenburg, HRB 112831 B), dem Treuhänder der vorliegenden Vermögensanlage, sowie 100 % der Geschäfts anteile der WOC Asset Finance GmbH (AG Hamburg, HRB 116713)�

Angaben über die Emittentin

Die Fondsgesellschaft

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

144

07Kapitalanteile, ausstehende Einlagen

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurde Kapital in Höhe von € 1�000,00 ge-zeichnet� Das Kapital ist in Kommanditanteile zerlegt� Es handelt sich dabei um Kommanditanteile des Treuhänders in Höhe von € 1�000,00� Die Einlagen sind voll eingezahlt� Es bestehen keine ausstehenden Einlagen�

Gesamtbetrag der von Gründungsgesellschaftern ins gesamt gezeichneten und ein gezahlten Einlagen

Die Gründungsgesellschafter (WOC Verwaltungs GmbH 04 als persönlich haftende Gesellschafterin und White Owl Treuhand GmbH als Treuhänder) sind an der Emit-tentin mit einem Kapitalanteil von insgesamt € 1�000,00 beteiligt� Das Kapital ist in Kommanditanteile zerlegt� Der Kapitalanteil entfällt auf die White Owl Treuhand GmbH und ist durch Bareinlage in voller Höhe erbracht� Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am Kapital der Emittentin nicht beteiligt�

EmissionshistorieBisher wurden in Bezug auf die Emittentin keine Wertpapiere im Sinne § 2 Nr� 1 WpPG und keine Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs� 1 VerkProspG ausgegeben�

Nennbetrag, umtausch- oder Bezugsrechte

Die Emittentin ist keine Aktiengesellschaft und auch keine Kommanditgesellschaft auf Aktien�

Gewährleistung Es besteht keine juristische Person oder Gesellschaft, die für das Angebot der Ver-mögensanlage, für Verzinsung oder Rückzahlung die Gewährleistung übernom-men hat�

Abweichende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag der Emittentin weicht in folgenden Punkten in Bezug auf die persönlich haftende Gesellschafterin (WOC Verwaltungs GmbH 04) von der gesetzlichen Regelung ab:

�� Die persönlich haftende Gesellschafterin ist in der Geschäftsführung von den Beschränkun-gen des § 181 BGB befreit�

�� Die persönlich haftende Gesellschafterin kann ihre Funktion als Geschäftsführerin der Emit-tentin im Vergleich zu den gesetzlichen Be-stimmungen nur in eingeschränktem Umfang annehmen, da die Gesellschaft und somit die Geschäftsführung der Emittentin einer Mittel-verwendungskontrolle unterliegt� Die persön-lich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, hinsichtlich der Erfüllung von Geschäftsfüh-rungsaufgaben dritte Personen als Dienst-leister einzuschalten, insbesondere die White Owl Capital AG�

�� Die persönlich haftende Gesellschafterin hat im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses im Verhältnis zur Gesellschaft und zu ande-ren Gesellschaftern nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; diese Haftungs-beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesund-heit� Diese Haftungsregelungen gelten auch nicht für deliktische Ansprüche des Anlegers gegen die persönlich haftende Gesellschafte-rin sowie die in §§ 13, 13 a VerkProspG in Ver-bindung mit §§ 44 ff� BörsG geregelten An-sprüche� Eine Sonderregelung gilt für den Fall, dass die persönlich haftende Gesellschafte-rin von Anlegern aufgrund der Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Pflich-ten unter dem Gesichtspunkt in Anspruch ge-nommen wird, dass Angaben in diesem Ver-kaufsprospekt unrichtig sind; diesbezügliche Ansprüche aus der sogenannten bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sin-ne verjähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des

Die Fondsgesellschaft

145

Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spä-testens in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts�

�� Kapitalerhöhungen, welche der Treuhän-der in Folge des Beitritts von Anlegern zur Gesellschaft durchführt, bedürfen nicht der gesonderten Zustimmung der übrigen Gesellschafter und somit auch nicht der ge-sonderten Zustimmung der persönlich haf-tenden Gesellschafterin�

�� Die persönlich haftende Gesellschafterin ist nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt�

�� Der persönlich haftenden Gesellschafte-rin steht bei Beschlussfassungen eine Stim-me zu�

�� Der persönlich haftenden Gesellschafterin steht von der Gesellschaft ab Beginn des öf-fentlichen Angebots eine feste Haftungsver-gütung und eine feste, gewinnunabhängige Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsfüh-rerin der Emittentin zu� Einzelheiten sind auf S� 149 dargestellt�

�� Der persönlich haftenden Gesellschafte-rin steht ein ordentliches Kündigungsrecht während der Laufzeit der Gesellschaft nicht zu�

�� Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet mit sofortiger Wirkung ohne Be-schlussfassung der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird� Gleiches gilt, wenn der Gesellschaftsanteil der persönlich haf-tenden Gesellschafterin von einem Gläubiger

gepfändet wird und die Vollstreckungsmaß-nahme nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben beziehungsweise auf die Wirkungen der Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen von Seiten des Gläubigers verzich-tet wird�

�� Für Beschlussfassungen innerhalb der Fonds-gesellschaft gilt grundsätzlich das Mehrheits-prinzip. Lediglich Nachschusspflichten zu Lasten eines Gesellschafters können nur mit Zustimmung des betreffenden Gesellschafters beschlossen werden� Änderungen des Gesell-schaftsvertrags sowie die Auflösung der Ge-sellschaft können nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlos-sen werden, soweit es sich nicht um eine Sitzverlegung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder um eine Änderung der Fir-ma handelt�

�� Die Übertragung von Kommanditanteilen von Anlegern ist nur mit Zustimmung der ge-schäftsführenden Gesellschafterin möglich, die allerdings nur aus wichtigem Grunde ver-weigert werden kann�

Im Übrigen bestehen im Gesellschaftsvertrag der Emittentin in Bezug auf die persönlich haftende Gesellschafterin keine Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen�

Die persönlich haftende Gesellschafterin haftet gegenüber Gläubigern der Emittentin unbe-schränkt� Die persönlich haftende Gesellschafte-rin ist jedoch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs� 2 GmbHG)� Insoweit liegt eine Abweichung zu der gesetzlichen Grundform einer Kommanditgesellschaft vor�

Die Fondsgesellschaft

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

146

07Im Übrigen bestehen im Gesellschaftsvertrag der persönlich haftenden Gesellschafterin keine Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen�

Hauptmerkmale der ausgegebenen Anteile

Die Rechte (Hauptmerkmale) in Bezug auf die bereits ausgegebenen Anteile an der WOC Pho-tovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG weichen in nachfolgenden Punkten von den Rechten ab, die mit den öffentlich an Anleger angebotenen Anteilen an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG verbunden sind:

�� Die Gründungsgesellschafter (WOC Verwal-tungs GmbH 04 als persönlich haftende Ge-sellschafterin und White Owl Treuhand GmbH als Treuhänder) sind unmittelbar an der Ge-sellschaft beteiligt� Eine mittelbare Beteiligung über einen Treuhänder erfolgt nicht�

�� Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am Kapital der Emittentin nicht beteiligt� Sie ist somit auch am Vermögen und am Ergeb-nis der Gesellschaft nicht beteiligt�

�� Die Haftsumme des Treuhänders entspricht dem Kapitalanteil in Höhe von € 1�000,00� Eine Reduzierung der Haftsumme auf 1 % des Kapitalanteils erfolgt nicht�

�� Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, auf seine Einlageverpflichtung ein Agio zu erbringen.

�� Der Treuhänder ist berechtigt, zum Zwecke des Abschlusses von Beitrittsvereinbarun-gen mit Anlegern und der Aufnahme von An-legern an der Gesellschaft seinen Kapitalanteil an der Gesellschaft im Wege der Kapitalerhö-hung zu erhöhen�

�� Der persönlich haftenden Gesellschafte-rin steht bei Beschlussfassungen der Gesell-schaft eine Stimme zu� Die Gründungsgesell-schafter nehmen ihre Stimmrechte in jedem Falle selbst wahr� Eine Vertretung durch den Treuhänder oder andere Personen findet nicht statt�

�� Die persönlich haftende Gesellschafte-rin (WOC Verwaltungs GmbH 04) ist zur Ge-schäftsführung berechtigt und vertritt die Gesellschaft nach außen� Sie ist von den Be-schränkungen des § 181 BGB befreit�

�� Der persönlich haftenden Gesellschafterin (WOC Verwaltungs GmbH 04) steht von der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Beginns des öffentlichen Angebots eine Haftungsver-gütung zu� Darüber hinaus steht der persön-lich haftenden Gesellschafterin von der Ge-sellschaft für die Geschäftsführungstätigkeit eine gewinnunabhängige Vergütung zu�

�� Dem Treuhänder steht von der Gesellschaft für die Übernahme der Treuhandstellung und die Funktion des Treuhandkommanditisten eine gewinnunabhängige Vergütung zu�

Im Übrigen stimmen die Hauptmerkmale der An-teile der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter mit den Rechten der Anleger (S� 123 ff�) überein�

Wichtigste Tätigkeitsbereiche

Die WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG tritt am Kapitalmarkt als Emittentin der vorlie-genen Vermögensanlage auf� Das Fondskonzept sieht vor, dass die Gesellschaft über vorgeschal-tete Objektgesellschaften, die nach italienischem Recht gegründet sind, Photovoltaikanlagen in

Die Fondsgesellschaft

147

Italien erwirbt, errichtet, verwaltet, nutzt und betreibt� Die Emittentin ist an den Objektgesell-schaften nach dem Fondskonzept nicht unmittel-bar, sondern über Tochtergesellschaften beteiligt, die nach deutschem Recht gegründet sind� Einzelheiten zur gesellschaftsrechtlichen Investiti-onsstruktur sind auf S� 64 ff� dargestellt� Ander-weitige Geschäftstätigkeiten als den Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung, die Nutzung, den Betrieb und gegebenenfalls die Veräußerung und die Verwertung von Photovoltaikanlagen, die über vorgeschaltete Objektgesellschaften gehalten werden, werden durch die Gesellschaft nicht vorgenommen�

Patente, Lizenzen, Verträge, Herstellungsverfahren

Die Emittentin ist durch die gesellschaftsrecht-liche Beteiligung an den Tochtergesellschaften wirtschaftlich von der Geschäftstätigkeit sowie von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Objektgesellschaften abhängig, welche die jeweiligen Photovoltaikanlagen errichten, erwerben, betreiben, nutzen und verwalten� Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Fonds-gesellschaft besteht ferner zu den noch zu schließenden Verträgen über den Erwerb bzw� die Errichtung der Photovoltaikanlagen durch die einzelnen Objektgesellschaften� Das Zustande-kommen und die Wirksamkeit dieser Verträge ist Voraussetzung dafür, dass die in Aussicht genommenen Photovoltaikanlagen durch die Fondsgesellschaft über die vorgeschalteten Objektgesellschaften erworben und sodann betrieben werden können� Schließlich besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Emittentin zu Darlehensverträgen, auf Grund derer die Objektgesellschaften entsprechend der zusam-menfassenden Mittelherkunfts- und Mittelver-wendungsrechnung (S� 83) mit Fremdkapital

ausgestattet werden� Das Zustandekommen und die Wirksamkeit dieser Darlehensverträge ist ebenfalls Voraussetzung dafür, dass die in Aus-sicht genommenen Photovoltaikanlagen durch die Fondsgesellschaft über die vorgeschalteten Objektgesellschaften erworben bzw� errichtet werden können� Des Weiteren besteht im Hin-blick auf eine ungehinderte Nutzung der Grund-stücksflächen, auf denen sich die einzelnen Photovoltaikanlagen befinden, eine Abhängigkeit von den Nutzungs- bzw� Pachtverträgen mit den Eigentümern der Grundstücke, auf denen sich die jeweiligen Photovoltaik-Standorte befinden.

Darüber hinaus besteht keine Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von we-sentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der Emittentin sind�

Gerichtsverfahren

Es sind nach Kenntnis der Anbieterin und Pros-pektverantwortlichen zum Zeitpunkt der Pros-pektaufstellung keine Gerichts- oder Schiedsver-fahren anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin haben können�

Laufende Investitionen

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Emittentin gemeinsam mit der White Owl Capital AG, der Anbieterin und Prospektverantwortli-chen, einen Rahmenvertrag mit der Gehrlicher Solar AG mit Sitz in Neustadt geschlossen, in dem die Parteien einen Vorvertrag zum Erwerb von Photovoltaikanlagen des Luca-Menci-Port-folios (hierzu S� 73 ff�) geschlossen haben� Die Emittentin ist nach diesem Vertrag berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag unter anderem

Die Fondsgesellschaft

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

148

07auch auf Tochtergesellschaften und über diese somit auch auf Objektgesellschaften italienischen Rechts zu übertragen� Von Seiten der Emittenten wurden zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung im Hinblick auf dieses Vertragsverhältnis keine Investitionen getätigt�

Die Emittentin hat mit der White Owl Capital AG des Weiteren drei Darlehensverträge geschlos-sen, wonach der Emittentin Darlehen in Höhe von insgesamt € 550�000,00 gewährt werden� Diese Darlehen dienen der Zwischenfinanzierung von Photovoltaikanlagen des Luca-Menci-Portfolios (vgl� S� 73 ff�, Darlehensvaluta in Höhe von € 500�000,00) sowie der Stammeinlagen der Tochtergesellschaften WOC Invest 4�1 Verwal-tungs GmbH und der WOC Invest 4�2 Verwal-tungs GmbH in Höhe von jeweils € 25�000,00�

Im Übrigen tätigt die Emittentin bis einschließlich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine laufenden Investitionen�

Außergewöhnliche Ereignisse

Die Tätigkeit der Emittentin ist nicht durch außer-gewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden.

Die Fondsgesellschaft

149

WOC Verwaltungs GmbH 04

firma WOC Verwaltungs GmbH 04

funktion Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Emittentin

Geschäftsführung Jan Jarosch

Sitz Berlin

Geschäftsanschrift Saarbrücker Straße 37 b, D-10405 Berlin

Einlage Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am Kapital der Emittentin nicht beteiligt� Sie leistet keine Einlage�

Handelsregister, Registernummer AG Charlottenburg (HRB 132577 B)

Stammkapital € 25�000,00� Das Stammkapital ist in voller Höhe eingezahlt�

Bezüge, Vergütung

Der WOC Verwaltungs GmbH 04 steht von der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Beginns des öffentlichen Angebots für die Übernahme des Haftungsrisikos eine gewinnunabhängi-ge Vergütung in Höhe von € 6�000,00 pro Jahr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu� Im Jahr des Beginns des öffentlichen Angebots wird die Vergütung anteilig gewährt� Die An-sprüche auf Vergütung entstehen anteilig zum Ende eines jeden Kalenderquartals und wer-den mit ihrer Entstehung fällig�

Für die laufende Geschäftsführung steht der WOC Verwaltungs GmbH 04 von der Emitten-tin eine gewinnunabhängige Vergütung zu� Diese beträgt während der Investitionsphase pro Jahr 1,65 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft� Für die auf die Investitionsphase fol-genden Zeiträume (Betriebsphase) beträgt die Vergütung 0,95 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft pro Jahr� Die gesetzliche Umsatzsteuer tritt jeweils hinzu� Zum Zeitpunkt der Pros-pektaufstellung wird davon ausgegangen, dass die Investitionsphase bis 31�12�2012 andau-ert� Während der Dauer des öffentlichen Angebots stehen der persönlich haftenden Gesell-schafterin zum Ende eines jeden Kalenderquartals Abschlagszahlungen auf die Vergütung zu� Die Abschlagszahlungen betragen 1,65 % der Kapitalanteile der Anleger, mit denen seit Ende des jeweils vorangegangenen Kalenderquartals wirksam eine Beitrittsvereinbarung geschlossen wurde� Soweit der persönlich haftenden Gesellschafterin für den Zeitraum der Investitionsphase eine über die geleisteten Abschlagszahlungen hinausgehende Vergütung zusteht, entsteht der Anspruch auf den Differenzbetrag zum Ende des Kalenderquartals, welches dem Ende des öf-fentlichen Angebots folgt� Im Jahr des Beginns des öffentlichen Angebots stehen der persönlich haftenden Gesellschafterin die Vergütungen anteilig zu� Die Ansprüche auf Vergütung werden mit ihrer Entstehung fällig� Ab dem Jahr 2012 erhöht sich die Festvergütung für die Übernahme des Haftungsrisikos sowie die variabel in Abhängigkeit des gezeichneten Kapitals bzw� der Ka-pitalanteile der Anleger ausgestaltete Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit im Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr um jeweils 2 %; dies gilt nicht für die Abschlagszahlun-gen� Darüber hinaus stehen der persönlich haftenden Gesellschafterin innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und auch keine sonsti-gen Gesamtbezüge zu, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigun-gen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art�

Beteiligungen

Die WOC Verwaltungs GmbH 04 ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der White Owl Capital AG (AG Charlottenburg, HRB 108758 B), die wiederum sämtliche Kommanditanteile der WOC Vertriebs GmbH & Co� KG hält� Die WOC Vertriebs GmbH & Co� KG ist als Vertriebs-gesellschaft mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs der Vermögensanlage beauftragt� Im Übrigen hält die WOC Verwaltungs GmbH 04 keine Beteiligungen an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind�

Die Muttergesellschaft der WOC Verwaltungs GmbH 04, White Owl Capital AG, gewährt der Fondsgesellschaft Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe von insgesamt € 550.000,00 (Einzel-heiten hierzu sind auf S� 147 f� dargestellt)� Im Übrigen hält die WOC Verwaltungs GmbH 04 kei-ne Beteiligungen an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen�

Die Muttergesellschaft der WOC Verwaltungs GmbH 04, White Owl Capital AG, wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags beauf-tragt, Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen im Zusammenhang mit Geschäftsführungs-aufgaben zu übernehmen� Einzelheiten sind auf S� 152 f� dargestellt� Im Übrigen hält die persön-lich haftende Gesellschafterin keine Beteiligungen an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen�

Angaben über die Gründungsgesellschafter

Die Fondsgesellschaft

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

150

07White Owl Treuhand GmbH

firma White Owl Treuhand GmbH

funktion Treuhänder (Treuhandkommanditist)

Geschäftsführung Gunnar von Reden

Sitz Berlin

Geschäftsanschrift Saarbrücker Straße 37 b, D-10405 Berlin

Einlage Der Treuhänder ist an der Emittentin mit einem Kapitalanteil von € 1�000,00 beteiligt� Dieser ist durch Bareinlage in voller Höhe erbracht�

Handelsregister, Registernummer HRB 112831 B

Stammkapital € 25�000,00� Das Stammkapital ist in voller Höhe eingezahlt�

Bezüge, Vergütung

Der White Owl Treuhand GmbH steht von der Gesellschaft ab Beginn des öffent-lichen Angebots für die Tätigkeit als Treuhänder (Treuhandkomanditist) als Ge-samtbetrag pro Jahr eine Vergütung in Höhe von 0,45 % des gezeichneten Gesell-schaftskapitals zu� Die gesetzliche Umsatzsteuer tritt hinzu� Während der Dauer des öffentlichen Angebots stehen dem Treuhänder zum Ende eines jeden Kalenderquar-tals Abschlagszahlungen auf die Vergütung zu� Die Abschlagszahlungen betragen 0,45 % der Kapitalanteile der Anleger, mit denen seit Ende des jeweils vorangegan-genen Kalenderquartals wirksam eine Beitrittsvereinbarung geschlossen wurde� Der Anspruch auf den Differenzbetrag entsteht zum Ende des Kalenderquartals, wel-ches dem Ende des öffentlichen Angebots folgt� Im Jahr des Beginns des öffentli-chen Angebots stehen dem Treuhänder die Vergütungen anteilig zu� Die Ansprüche auf Vergütung werden mit ihrer Entstehung fällig� Ab dem Jahr 2012 erhöht sich die variabel in Abhängigkeit des gezeichneten Kapitals ausgestaltete Vergütung im Ver-gleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr um jeweils 2 %; dies gilt nicht für die Abschlagszahlungen�

Darüber hinaus stehen dem Treuhänder innerhalb und außerhalb des Gesellschafts-vertrags keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und auch keine sonstigen Ge-samtbezüge zu, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädi-gungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art�

Beteiligungen

Die White Owl Treuhand GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der White Owl Capital AG (AG Charlottenburg, HRB 108758 B), die wiederum sämtli-che Geschäftsanteile der WOC Vertriebs GmbH & Co� KG hält� Die WOC Vertriebs GmbH & Co� KG ist als Vertriebsgesellschaft mit der Koordination des Eigenkapital-vertriebs der Vermögensanlage beauftragt� Im Übrigen hält die White Owl Treuhand GmbH keine Beteiligungen an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Vermögens-anlage beauftragt sind�

Die Muttergesellschaft der White Owl Treuhand GmbH, White Owl Capital AG, hat der Fondsgesellschaft Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe von insgesamt € 550�000,00 gewährt� Einzelheiten hierzu sind auf S� 147 f� dargestellt� Im Übrigen hält die White Owl Treuhand GmbH keine Beteiligungen an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen�

Die Muttergesellschaft der White Owl Treuhand GmbH, White Owl Capital AG, wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin im Rahmen eines Geschäftsbesor-gungsvertrags beauftragt, Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen im Zusam-menhang mit Geschäftsführungsaufgaben zu übernehmen� Einzelheiten sind auf S� 152 f� dargestellt� Im Übrigen hält die persönlich haftende Gesellschafterin keine Beteiligungen an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anla-geobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen�

Die Fondsgesellschaft

151

Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin

Geschäftsführer der Fondsgesellschaft ist Jan Jarosch, geschäftsansässig Saarbrücker Straße 37 b, D-10405 Berlin, als Mitglied der Geschäfts-führung der persönlich haftenden Gesellschafte-rin (WOC Verwaltungs GmbH 04)�

Jan Jarosch übt die Geschäftsführung in seiner Funktion als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin aus� Er vertritt die Gesellschaft allein und ist von den Beschränkun-gen des § 181 BGB befreit�

Vergütungen

Dem Mitglied der Geschäftsführung der Emitten-tin (Jan Jarosch als Geschäftsführer der persön-lich haftenden Gesellschafterin) wurden für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr keine Gesamt-bezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteili-gungen, Aufwandsentschädigungen, Versiche-rungsentgelte, Provi sionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt�

Tätigkeiten für bestimmte Unternehmen

Das Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin (Jan Jarosch als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin) ist nicht tätig für Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Vermö-gensanlage betraut sind�

Das Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin (Jan Jarosch als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin) ist zugleich Mitar-beiter der White Owl Capital AG, die der Emit-tentin Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe von ins gesamt € 550�000,00 zugesagt hat� Im Übrigen ist das Mitglied der Geschäftsführung

Angaben über die Geschäftsführung

der Emittentin nicht tätig für Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital geben�

Das Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin (Jan Jarosch als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin) ist Mitarbeiter der White Owl Capital AG, die von der WOC Verwaltungs GmbH 04 im Zusammenhang mit der Erfüllung von Geschäftsführungsaufgaben mit diversen Dienst-leistungen und Geschäftsbesorgungen beauftragt werden wird, unter anderem auch mit der Auswahl und Prüfung von geeigneten Photovoltaikanlagen, die durch Objektgesellschaften erworben werden, des Weiteren mit der Wartung und Instandhaltung der Beauftragung von Reparatur-, Instandhal-tungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen sowie der Abwicklung von Versicherungsfällen (vgl� zu weiteren Einzelheiten S� 152 f�)� Im Übrigen ist das Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin nicht tätig für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte nicht nur ge-ringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen�

Zuständigkeit der Geschäftsführung

Die Zuständigkeit des Geschäftsführers der Emit-tentin erstreckt sich auf sämtliche, im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs anfallenden Maßnahmen und Rechtshandlungen, soweit sie vom Unternehmensgegenstand (S� 143) abgedeckt sind� Der Geschäftsführer der Emittentin ist nur verpflichtet, eine Be schluss fassung der Gesell-schafter herbeizuführen, soweit dies aus zwingen-den gesetzlichen Gründen oder nach den Bestim-mungen des Gesellschaftsvertrags erforderlich ist� Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsver-trags fallen insbesondere folgende Maßnahmen in die Entscheidungskompetenz des Geschäfts-führers der Emittentin, ohne dass eine Beschluss-fassung der Gesellschafter erforderlich ist:

Die Fondsgesellschaft

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

152

07�� Errichtung, Erwerb, Verwaltung, Nutzung und

Betrieb von Photovoltaikanlagen und sonstigen Investitionsgegenständen im In- und Ausland; eine Ausnahme gilt nur dann, soweit es sich um Investitionsgegenstände außerhalb der Italieni-schen Republik handelt�

�� Errichtung von Zweigniederlassungen, Toch-tergesellschaften und Objektgesellschaften im In- und Ausland, der Erwerb von Anteilen daran sowie der Abschluss von etwaigen konzernrecht-lichen Verträgen mit anderen Unternehmen; eine Ausnahme gilt nur dann, soweit die Maßnahme auf den Betrieb eines Investitionsgegenstands, inbesondere einer Photovoltaikanlage, außerhalb der Italienischen Republik gerichtet ist�

�� Abschluss aller Verträge zur Realisierung des Fondskonzepts einschließlich der für die Fremdkapitalfinanzierung erforderlichen Ver-träge, Bestellung von Sicherheiten, Gewäh-rung von Gesellschafterdarlehen, Gewährung von Sicherheiten zugunsten von Zweignieder-lassungen, Objektgesellschaften, Tochtergesell-schaften und Unternehmen, mit denen etwaige konzernrechtliche Verträge bestehen�

�� Verbindliche Feststellung des Endes der Investitionsphase�

�� Ausübung von Gesellschafterrechten, einschließ-lich der Gewährung von Gesellschafterdarlehen, bei Tochtergesellschaften, Objektgesellschaf-ten und bei Unternehmen, mit denen etwaige konzernrechtliche Verträge bestehen, insbeson-dere Beschlussfassungen über Umwandlun-gen, Satzungsänderungen, Bestellung oder Ab-berufung von Geschäftsleitern einschließlich der Festlegung und Änderung der Vertretungs-verhältnisse sowie Beschlussfassungen über Ergebnisverwendungen�

�� Verlängerung des öffentlichen Angebots über den 31�10�2011 hinaus� Maximal kann das öffentliche Angebot jeweils um zwei Monate bis 31�12�2012 verlängert werden�

�� Die Erteilung von erforderlichen Zustim-mungen, wenn ein Anleger seinen Anteil veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen möchte�

�� Die Veräußerung und die Verwertung von Photovoltaikanlagen bzw� die Veräußerung, Verwertung und Liquidation, von vorge-schalteten Tochter- und Objektgesellschaf-ten gehalten, wenn der Förderzeitraum der von den jeweiligen Objektgesellschaften ge-haltenen Investitionsgegenstände, insbe-sondere Photovoltaikanlagen, zum Zeit-punkt der Veräußerung oder Verwertung zum Zeitpunkt abgelaufen ist�

Geschäftsbesorgungsvertrag mit White Owl Capital AG

Die WOC Verwaltungs GmbH 04 wird die Prospektverantwortliche und Anbieterin, White Owl Capital AG, im Zusammenhang mit der Erfüllung von Geschäftsführungs-aufgaben mit diversen Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen beauftragen� Dies gilt sowohl für den Zeitraum der Investitions-phase (in diesem Zeitraum wird die Tätigkeit der White Owl Capital AG als „Vorabverwal-tung“ bezeichnet) als auch für den Zeitraum der Betriebsphase, der prognosegemäß zum 01�01�2013 eintreten wird�

Während der Investitionsphase wird die White Owl Capital AG insbesondere mit folgenden Tätigkeiten beauftragt werden:

Die Fondsgesellschaft

153

�� Auswahl und Prüfung von geeigneten Pho-tovoltaikanlagen und Durchführung des Investitionsvorhabens�

�� Abschlussreife Verhandlung der Verträge hinsicht lich des Erwerbs von Photovoltaikan-lagen, unbeschadet dessen, ob diese durch die Fondsgesellschaft selbst oder durch vor-geschaltete Objektgesellschaften erworben werden�

�� Abschlussreife Verhandlung sämtlicher Ver-träge, die zur Umsetzung des operativen Ge-schäfts hinsichtlich der einzelnen Photovol-taikanlagen erforderlich sind, insbesondere Bauverträge, Wartungsverträge, Pachtverträ-ge und Versicherungsverträge�

Zusätzlich, auch in der auf die Investitionsphase folgende Betriebsphase wird die White Owl Capital AG insbesondere mit folgenden Tätigkei-ten im Zusammenhang mit der Betreuung der Investitionsgegenstände, insbesondere Photovol-taikanlagen, beauftragt werden:

�� Beauftragung von Reparatur-, Instandhal-tungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

�� Abwicklung von Versicherungsfällen ein-schließlich der Beauftragung von Gutachtern

�� Vorbereitung und Durchführung von Beschlussfassungen der Gesell-schaft (schriftliche Abstimmungen oder Gesellschafterversammlungen)

�� Abwicklung und Organisation des Zah-lungsverkehrs und des Inkassos der Gesellschaft

�� Überwachung und Steuerung der Liquidität

�� Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Entnahmen und Vor-abentnahmen an Anleger

�� Verwaltungsaufgaben im Verhältnis zu Anlegern

Der White Owl Capital AG steht für ihre Tätigkeit eine Vergütung von der WOC Verwaltungs GmbH 04 zu� Die Höhe der Vergütung entspricht der Höhe der Vergütung, welche der WOC Verwaltungs GmbH 04 für die Tätigkeit als Geschäftsführerin zusteht (vgl� hierzu S� 149)� Der White Owl Capital AG steht somit während der Investitionsphase pro Jahr eine Vergütung in Höhe von 1,65 % des gezeichneten Gesell-schaftskapitals zu, während der Betriebsphase ein Betrag in Höhe von 0,95 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals pro Jahr� Die gesetzliche Umsatzsteuer tritt jeweils hinzu� Ab dem Jahre 2012 erhöht sich die Vergütung im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr um jeweils 2 %� Hinsichtlich der Entstehung und der Fälligkeit der Vergütungsansprüche wird auf die Ausführungen auf S� 149 verwiesen� Der White Owl Capital AG stehen auf die Vergütung während der Dauer des öffentlichen Angebots Abschlagszahlungen zu� Auch insoweit wird auf die Ausführungen auf S� 149 verwiesen�

Weitere Angaben zur White Owl Capital AG, die zugleich Anbieterin und Prospektverantwortliche ist, sind auf S� 165 f� dargestellt�

Beauftragung WOC Asset Finance GmbH

Es besteht die Möglichkeit, dass die Fonds-gesellschaft die WOC Asset Finance GmbH (AG Hamburg, HRB 116713, vgl� auch S� 47 an der die WOC AG mit 100 % beteiligt ist, zu

Die Fondsgesellschaft

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

154

07marktüblichen Konditionen mit der Arrangierung und Strukturierung der Fremdfinanzierungen be-auftragt� Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft allerdings noch keine Vereinbarungen oder Verträge mit der WOC Asset Finance GmbH geschlossen�

Aufsichtsräte, Beiräte

Aufsichtsgremien oder Beiräte existieren nicht�

Die Fondsgesellschaft

155

08 Treuhänder und sonstige Beteiligte

157

Treuhänder und sonstige Beteiligte

White Owl Treuhand GmbH

firma White Owl Treuhand GmbH

funktion Treuhänder (Treuhänder gemäß § 12 Abs� 3 VermVerkProspV)� Der Treuhänder ist zugleich Gründungsgesellschafter�

Geschäftsführung Gunnar von Reden

Sitz Berlin

Geschäftsanschrift Saarbrücker Straße 37 b, D-10405 Berlin

Handelsregister, Registernummer AG Charlottenburg (HRB 112831 B)

Aufgaben des Treuhänders

Dem Treuhänder obliegt die Aufgabe, im Wege eines Treuhandverhältnisses für Anleger Kom-manditanteile an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG zu übernehmen und zu halten�

Rechtsgrundlagen der Tätigkeiten des Treuhänders

Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Treu-händers bilden der Treuhandvertrag (abgedruckt auf S� 208 ff�) sowie die Bestimmungen des § 7 des Gesellschaftsvertrags (abgedruckt auf S� 197)�

Wesentliche Rechte und Pflichten des Treuhänders

Der Treuhänder ist nach Abschluss des Treu-handvertrags verpflichtet, den Kommanditanteil des Anlegers an der Gesellschaft für den Anleger zu übernehmen und treuhänderisch für diesen zu halten� Der Treuhänder ist berechtigt, das Gesellschaftskapital der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG der Höhe nach um das Emissionsvolumen (vgl� S� 135) zu erhöhen�

Anleger, deren Anteile an der Gesellschaft durch den Treuhänder treuhänderisch gehalten werden,

Angaben über den Treuhänder (Treuhandkommanditisten)

sind an der Gesellschaft nicht unmittelbar als Kommanditist beteiligt� Die Kommanditistenstel-lung kommt im Außenverhältnis allein dem Treu-händer zu� Die treuhänderisch beteiligten Anleger werden im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags allerdings wie direkt beteiligte Kommanditisten behandelt� Mit Abschluss des Treuhandvertrags erteilt der Treuhänder dem Anleger Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte� Dies hat zur Folge, dass der Anleger insbeson-dere die Stimmrechte, Informationsrechte und Kontrollrechte selbst ausüben kann� Im Übrigen tritt der Treuhänder mit Abschluss des Treuhand-vertrags seine Rechte aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags an den Anleger ab� Dies hat zur Folge, dass dem Anleger Ansprüche aus der Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft unmittelbar selbst zustehen� Gleiches gilt für den auf den Anleger entfallen-den Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft und für den Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben im Falle des Ausscheidens des Anlegers aus der Gesellschaft�

Bei Beschlussfassungen der Gesellschaft ist der Anleger stets berechtigt, sein Stimmrecht

Treuhänder und sonstige Beteiligte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

158

08persönlich auszuüben� Der Anleger kann daher selbst an einer schriftlichen Abstimmung oder an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen� Im Falle einer Gesellschafterversammlung ist der Anleger berechtigt, dem Treuhänder Weisungen zu erteilen, wobei die Weisung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen ist�

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Treuhänder das Stimmrecht in Vertretung des Anlegers ausüben, wenn der Anleger von seinem Stimmrecht selbst keinen Gebrauch macht, keinen Bevollmächtigten in eine Gesellschafter-versammlung entsendet und dem Treuhänder auch keine Weisung zur Stimmrechtsausübung erteilt� Die entsprechenden Regelungen des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags sind den Bestimmungen des Aktienrechts nach-gebildet (§§ 134, 135 AktG), nach denen ein Kreditinstitut auf Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft das Stimmrecht in Vertretung von Aktionären ausüben darf�

Im Einzelnen gelten, wenn seitens des Anlegers keine Weisung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts vorliegt, folgende Regelungen: Der Treuhänder kann das Stimmrecht entspre-chend eigenen Abstimmungsvorschlägen oder entsprechend den Beschlussvorschlägen des geschäftsführenden Gesellschafters ausüben� Voraussetzung hierfür ist, dass dem Anleger die Beschlussvorschläge gleichzeitig mit der Übersendung der Abstimmungsunterlage (bei der schriftlichen Abstimmung) oder der Einladung zur Gesellschafterversammlung (bei Durchführung einer Gesellschafterversammlung) übersandt werden� Voraussetzung ist weiter, dass gleich-zeitig mit der Übersendung der Abstimmungs-unterlage oder der Einladung zur Gesellschaf-terversammlung darauf hingewiesen wird, dass der Treuhänder das Stimmrecht des Anlegers

entsprechend den Beschlussvorschlägen des geschäftsführenden Gesellschafters oder ent-sprechend den eigenen Abstimmungsvorschlä-gen des Treuhänders ausüben wird, wenn der Anleger sein Stimmrecht nicht selbst ausübt oder nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt�

Für den Fall, dass über das Vermögen des Treu-händers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, tritt der Treuhänder den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil an den Anleger ab, wobei die Übertragung im Außenverhältnis aufschiebend bedingt ist durch die Eintragung des Anlegers im Handelsregister als Kommanditist der Gesell-schaft� Die Insolvenz des Treuhänders führt im Ergebnis somit dazu, dass der Anleger direkt als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt wird� Gleiches gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treuhänders mangels Masse abgelehnt wird oder von Gläubigern des Treuhänders Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Gesellschafts-anteil des Treuhänders vorgenommen und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder eingestellt oder aufgehoben werden oder auf die Wirkungen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Seiten der Gläubiger verzichtet wird�

Der Treuhänder ist unter bestimmten Vorausset-zungen berechtigt, Änderungen der Treuhand-verträge mit den Anlegern herbeizuführen� Das im Treuhandvertrag vorgesehene Prozedere (§ 17 des Treuhandvertrags) ist dabei dem Verfahren nachgebildet, in dessen Rahmen Banken berechtigt sind, Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen herbeizuführen, die das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bank regeln� Beabsichtigt der Treuhänder, Änderungen des Treuhandvertrags herbeizuführen, so muss er dies dem Anleger schriftlich bekannt geben� Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der

Treuhänder und sonstige Beteiligte

159

Anleger nicht schriftlich Widerspruch erhebt� Auf diese Rechtsfolge wird der Treuhänder den An-leger bei Bekanntgabe der Änderung gesondert hinweisen� Der Anleger muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Treuhänder oder einen von ihr benannten Dritten absenden� Das Recht des Treuhänders, Änderungen des Treuhandver-trags herbeizuführen, gilt nicht für Änderungen des Treuhandvertrags, die mit den Bestimmun-gen des Gesellschaftsvertrags in Widerspruch stehen würden, durch die zusätzliche, im Gesellschafts- oder Treuhandvertrag bisher nicht vorgesehene Zahlungsverpflichtungen des Anlegers begründet werden sollen, oder die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden� Widerspricht ein Anleger einem berechtigten Ansinnen des Treuhänders auf Abänderung des Treuhandvertrags, so ist der Treuhänder berechtigt, den Treuhandvertrag mit dem Anleger außerordentlich zu kündigen�

Das Treuhandverhältnis kann von Seiten des Anlegers unabhängig von der Beteiligung an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG durch Kündigung beendet werden� Die Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderquartals ausgesprochen werden� Die Beendigung des Treuhandvertrags hat in diesem Falle zur Folge, dass der treuhänderisch gehal-tene Kommanditanteil vom Treuhänder auf den Anleger übertragen wird und dieser im Wege der Sonderrechtsnachfolge als Kommanditist in die Gesellschaft eintritt� Der Anleger hat das Recht, einen Dritten zu benennen, auf den der Kom-manditanteil übertragen wird und der im Wege der Sonderrechtsnachfolge als direkt beteiligter Kommanditist in die Gesellschaft eintritt� Der Eintritt einer dritten Person in die Gesellschaft ist nur dann nicht möglich, wenn in der Person des

Dritten Ausschlussgründe vorliegen, aufgrund derer eine Beteiligung an der Gesellschaft nicht möglich ist (vgl� hierzu S� 123, 138)�

Die Übertragung des treuhänderisch gehalte-nen Kommanditanteils an den Anleger oder an den vom Anleger benannten Dritten wird erst wirksam, wenn dieser im Handelsregister eingetragen wird und der Anleger beziehungs-weise der Dritte die auf seine Beteiligung entfallende Haftsumme (1 % des Kapitalanteils des Anlegers) bei der Gesellschaft einbezahlt haben� Der Anleger beziehungsweise der Dritte haben dem geschäftsführenden Gesellschafter eine umfassende, unwiderrufliche und bei natürlichen Personen über den Tod hinaus-gehende Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zur Verfügung zu stellen, die den geschäftsführenden Gesellschafter während der Dauer der Beteiligung des Anlegers oder des Dritten an der Gesellschaft zu Anmeldungen zum Handelsregister bevollmächtigt� Die aus diesem Anlass entstehenden Kosten sind vom Anleger beziehungsweise von dem vom Anleger benann-ten Dritten zu tragen�

Vergütung

Dem Treuhänder steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu� Insoweit wird auf S� 150 verwiesen�

Angaben zu Interessenskonflikten

Die White Owl Treuhand GmbH ist eine 100-pro-zentige Tochtergesellschaft der White Owl Capital AG, die ihrerseits sämtliche Geschäftsanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin der Emittentin (WOC Verwaltungs GmbH 04) hält� Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie der Treuhänder werden somit von derselben Gesell-schafterin gehalten� Die White Owl Capital AG

Treuhänder und sonstige Beteiligte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

160

08ist über deren gesellschaftsrechtliche Beteiligung in der Lage, dem Treuhänder Weisungen zu erteilen. Dies kann zu Interessenskonflikten füh-ren, da die White Owl Capital AG zugleich über die gesellschaftliche Beteiligung an der WOC Verwaltungs GmbH 04 und über den mit ihr geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl� S� 152 f�) in der Lage ist, auf die Geschäftsfüh-rung der Fondsgesellschaft Einfluss zu nehmen.

Der Treuhänder ist berechtigt, bei Beschluss-fassung der Gesellschaft, wenn der Anleger nicht selbst an der Beschlussfassung teilnimmt, keine Bevollmächtigte in eine Gesellschafterver-sammlung entsendet und dem Treuhänder auch keine Weisung im Hinblick auf die Ausübung des Stimmrechts erteilt, das Stimmrecht des Anlegers in Vertretung auszuüben und dabei entsprechend eigener Beschlussvorschläge oder entsprechend den Beschlussvorschlägen des geschäftsführenden Gesellschafters abzustim-men (vgl� S� 129, 157 ff�)� Da der Treuhänder über die vorgenannte gesellschaftsrechtliche Verflechtung letztlich gegenüber der Anbieterin weisungsabhängig ist, kann es im Zusammen-hang mit der Ausübung des Stimmrechts in Vertretung von Anlegern zu Interessenskonflikten zwischen den Interessen der Fondsgesellschaft und der Anbieterin einerseits und den Interessen der Anleger andererseits kommen�

Der Geschäftsführer des Treuhänders, Gunnar von Reden, ist zugleich als Mitarbeiter der Anbieterin White Owl Capital AG tätig� Dies kann ebenfalls zu Interessenskonflikten führen.

Treuhänder und sonstige Beteiligte

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BHI Treuhand- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Mittelverwendungskontrolleur)

firmaBHI Treuhand- und Beratungsgesell-schaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Mittelverwendungskontrolleur)

funktion Mittelverwendungskontrolleur (Treuhänder im Sinne des § 12 Abs� 3 VermVerkProspV)

GeschäftsführungJörg Bernstein, Frank Büchel, Martin Limbrecht, Jür-gen Stelk, Henning von Reden, Mandy Wendelken, geb� Fauk

Sitz Kiel

Geschäftsanschrift Ziegelteich 29, D-24103 Kiel

Handelsregister, Registernummer AG Kiel, HRB 12636 KI

Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs

Die Aufgabe des Mittelverwendungskontrol-leurs besteht darin, sicherzustellen, dass das Gesell schaftskapital, soweit es die von Anlegern zur Ver fügung gestellten Einlagen einschließlich des Agios betrifft, zweckgerecht verwendet wird, insbesondere in rechtlicher Hinsicht in Über einstim mung mit den Regelungen des Ge sell schafts vertrags und den Angaben im Ver-kaufsprospekt�

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Mittelver-wendungskontrolleurs bilden der zwischen der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag (abgedruckt auf S� 212 ff�) sowie die Regelung des § 14 des Gesellschaftsvertrags (abgedruckt auf S� 199 f�)�

Wesentliche Rechte und Pflichten

Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs bestehen darin,

Angaben über den Mittelverwendungskontrolleur

zu überprüfen und sicherzustellen, dass die von Anlegern bei der Gesellschaft eingezahlten Einlagen einschließlich des Agios in Übereinstim-mung mit den Regelungen des Gesellschaftsver-trags und den Angaben des Verkaufsprospekts verwendet werden�

Der Mittelverwendungskontrolleur wird im aus-schließlichen Interesse der Gesellschaft tätig� Vertragliche Beziehungen zu Anlegern bestehen nicht� Der Mittelverwendungskontrollvertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung�

Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich auf die von Anlegern erbrachten Einlagen einschließlich des Agios� Sonstige Einnahmen und Vermögensgegenstände der Gesellschaft unterliegen nicht der Mittelverwendungskontrolle� Die Mittelverwendungskontrolle ist ausschließlich auf Verfügungen und Zahlungen der Fonds-gesellschaft (WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG) beschränkt� Soweit Einlagen von Anlegern einschließlich des Agios bestim-mungsgemäß in Tochtergesellschaften der Fondsgesellschaft oder in Objektgesellschaften investiert werden, unterliegt die Verwendung

Treuhänder und sonstige Beteiligte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

162

08des Anlegerkapitals auf Ebene der Tochterge-sellschaft und gegebenenfalls auf Ebene von weiteren Objektgesellschaften nicht der Mittel-verwendungskontrolle� Die Mittelverwendungs-kontrolle erstreckt sich auch nicht auf Zahlungen und Verfügungen von Rechtsträgern, mit denen die Fondsgesellschaft in einer konzernrechtlichen Verbindung steht�

Zur Durchführung der Mittelverwendungskon-trolle richtet die Gesellschaft ein Mittelverwen-dungskontrollkonto ein, welches als „Und-Konto“ ausgestaltet ist� Über das Mittelverwendungs-kontrollkonto können die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur nur gemeinsam verfügen�

Die Fondsgesellschaft richtet, wenn eine Ver-fügung über das Mittelverwendungskontrollkonto vorgenommen werden soll, an den Mittelver-wendungskontrolleur eine entsprechende Anforderung zur Mittelfreigabe� Dabei teilt die Gesellschaft dem Mittelverwendungskontrolleur jeweils die Höhe des zu zahlenden Betrags, den Empfänger und den Verwendungszweck mit und legt bei Bedarf entsprechende schriftliche Nachweise vor, denen der Verwendungszweck, die Höhe des anzuweisenden Betrags, die Fälligkeit sowie die Kontoverbindung des Zah-lungsempfängers zu entnehmen sind� Zu den schriftlichen Nachweisen zählen insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen oder sonstige geeignete Unterlagen� Die Gesell-schaft ist verpflichtet, dem Mittelverwendungs-kontrolleur auf Anforderung die zur Durchführung der Mittelverwendungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen�

Liegt eine berechtigte Mittelfreigabeanforderung der Gesellschaft vor, so ist der Mittelverwen-dungskontrolleur berechtigt und verpflichtet, die

angeforderte Verfügung zu Lasten des Einla-genkontos innerhalb von drei Bankarbeitstagen herbeizuführen beziehungsweise dieser zuzu-stimmen� Andernfalls hat der Mittelverwendungs-kontrolleur die Gesellschaft innerhalb dieser Frist über die fehlenden Mittelfreigabevoraussetzun-gen und über den aus seiner Sicht bestehenden Hinderungsgrund zu informieren�

Bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft genügt bis zu einer Änderung der erstmalige Nachweis oder die erstmalige Glaubhaftmachung der Zahlungsverpflichtung durch die Gesellschaft. Bei Zahlungsverpflich-tungen der Gesellschaft, die sich der Höhe nach an den tatsächlichen Einzahlungen der Anleger auf deren Einlagen bzw� dem Agio orientieren, genügen für den Nachweis zur Höhe der jeweiligen Zahlung die Mitteilung (Abrechnung) der Gesellschaft über die Höhe der innerhalb einer bestimmten Abrechnungsperiode erfolgten tatsächlichen Einzahlungen der Anleger, aus denen sich als Berechnungsgrundlage die Höhe der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen ergibt. Die Höhe der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft sowie deren Fälligkeit sind vom Mittelverwendungskontrolleur in diesem Fall nicht zu überprüfen, es sei denn, die Abrechnung ist im Einzelfall offensichtlich unzutreffend oder unvollständig�

Sofern dem Mittelverwendungskontrolleur durch die Gesellschaft nachgewiesen wird, dass Honorare, Vergütungen oder sonstige Kosten, die nach den Bestimmungen des Gesellschafts-vertrags und den Angaben im Verkaufsprospekt aus dem Emissionskapital zu leisten sind, von einem nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Konto beglichen werden kann, kann die Gesellschaft die Erstattung des verauslagten Betrags verlangen, wenn bei den

Treuhänder und sonstige Beteiligte

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jeweiligen Zahlungen, welche die Gesellschaft vorgenommen hat, die Voraussetzungen für eine Mittelfreigabe im Übrigen vorliegen� Werden dem Mittelverwendungskontrolleur Mittelfreigabean-forderungen übermittelt, in denen gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist, kann die Mittelfrei-gabe auch dann erfolgen, wenn die jeweilige Zahlungsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag oder im Verkaufsprospekt ohne Umsatzsteuer ausgewiesen ist; die Gesellschaft ist verpflichtet, diese Umsatzsteueranteile dem Mittelverwen-dungskonto unverzüglich zuzuführen�

Der Mittelverwendungskontrolleur führt aus-schließlich eine formale Kontrolle durch, ob nach den vorgenannten Maßstäben eine berechtigte Mittelfreigabeanforderung der Gesellschaft vorliegt� Ist dies der Fall, so ist der Mittelverwen-dungskontrolleur verpflichtet, die angeforderte Verfügung über das Einlagenkonto herbeizu-führen beziehungsweise dieser zuzustimmen� Zu weitergehenden Kontrolltätigkeiten ist der Mittelverwendungskontrolleur nicht verpflichtet und gegenüber der Gesellschaft auch nicht berechtigt�

Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber der Gesellschaft auf Ersatz eines durch Fahrlässigkeit verursachten Vermögens-schadens wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der Schadensereignisse auf einen Gesamt-betrag von € 1�000�000,00 begrenzt� Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit und auch nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Ge-sundheit� Eine Haftungsbeschränkung besteht ferner nicht bei vorsätzlichem Handeln des Mittelverwendungskontrolleurs�

Das Vertragsverhältnis zwischen der Gesell-schaft und dem Mittelverwendungskontrolleur

beginnt mit dem öffentlichen Angebot der Anteile an der Gesellschaft und endet, sobald sämtliche Vermögensgegenstände, die der Mittelverwendungskontrolle unterliegen – also die von Anlegern eingezahlten Einlagen ein-schließlich des Agios – vollständig freigegeben wurden� Die Mittelverwendungskontrolle endet jeweils spätestens neun Monate nach Ende der Investitionsphase�

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt� Aus Sicht der Gesellschaft liegt ein wichtiger Grund auch dann vor, wenn es in Folge einer Änderung der Rechtslage erforderlich wird, dass die von Anlegern eingezahlten Einla-gen und das Agio oder sonstige Vermögensge-genstände der Gesellschaft insgesamt von einer Verwahrstelle zu verwahren sind� Ein derartiger Kündigungsgrund könnte insbesondere dann eintreten, wenn es aufgrund der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union künftig erforderlich sein wird, eine Verwahrstelle einzurichten�

Vergütung

Dem Mittelverwendungskontrolleur steht von der Gesellschaft für seine Kontrolltätigkeit eine Vergütung zu� Diese beträgt für die gesamte Laufzeit insgesamt 0,1 % des bei der Gesell-schaft gezeichneten Kapitals zuzüglich gesetz-licher Umsatzsteuer� Die Vergütungsansprüche entstehen anteilig zum Ende eines jeden Kalen-dermonats in Höhe von 0,1 % der Kapitalanteile der Anleger, mit denen die Gesellschaft seit Ende des jeweils vorangegangenen Monats Beitritts-vereinbarungen geschlossen hat� Der Anspruch auf eine etwaige noch ausstehende Restvergü-tung entsteht zum Ende des Monats, der auf das Ende des öffentlichen Angebots folgt� Die Ansprüche werden mit ihrer Entstehung fällig�

Treuhänder und sonstige Beteiligte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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08Unbeschadet dessen steht dem Mittelverwen-dungskontrolleur von der Gesellschaft bis zum Ende der Investitionsphase mindestens jedoch eine Vergütung in Höhe von € 1�000,00 pro Monat zu, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer� Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist davon auszugehen, dass die Investitionsphase zum 31�12�2012 endet�

Angaben zu Interessenskonflikten

Einer der Geschäftsführer des Mittelverwen-dungskontrolleurs, Henning von Reden, ist der Onkel des Geschäftsführers des Treuhänders (White Owl Treuhand GmbH), Gunnar von Reden� Henning von Reden ist darüber hinaus einer der Gesellschafter der RBB Beteiligungs GbR, die ihrerseits sämtliche Geschäftsanteile am Mittel-verwendungskontrolleur hält� Der Mittelverwen-dungskontrolleur wird von der Fondsgesellschaft sowie von Tochtergesellschaften der Gesellschaft mit der laufenden Steuerberatung beauftragt werden� Die vorgenannten Umstände können Interessenskonflikte begründen.

Treuhänder und sonstige Beteiligte

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Ende eines jeden Kalenderquartals Abschlags-zahlungen auf die Vergütung zu� Die Abschlags-zahlungen betragen 1,65 % der Kapitalanteile der Anleger, mit denen seit Ende des jeweils vorangegangenen Kalenderquartals wirksam eine Beitrittsvereinbarung geschlossen wurde� Soweit der White Owl Capital AG für den Zeitraum der Investitionsphase über die geleisteten Abschlagszahlungen hinaus gehende Vergütung zusteht, entsteht der Anspruch auf den Differenz-betrag zum Ende des Kalenderquartals, welches dem Ende des öf fent lichen Angebots folgt� Im Jahr des Beginns des öffentlichen Angebots stehen der White Owl Capital AG die Vergütun-gen anteilig zu� Die Ansprüche auf Vergütung werden mit ihrer Ent stehung fällig� Ab dem Jahre 2012 erhöhen sich die vorgenannten Vergü-tungssätze im Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr um jeweils 2 %; dies gilt nicht für die Abschlagszahlungen�

Im Ergebnis wird somit die der persönlich haftenden Gesellschafterin (WOC Verwaltungs GmbH 04) von der Gesellschaft für die Tätigkeit als Geschäftsführerin zustehende Vergütung (hierzu S� 149) in vollem Umfang an die White Owl Capital AG als Geschäftsbesorgerin wei-tergeleitet� Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, Zahlungen auf die Geschäftsführungsvergü-tung mit befreiender Wirkung für die WOC

White Owl Capital AG (Anbieterin)

firma White Owl Capital AG (Anbieterin)

funktion Anbieterin im Sinne des § 8 f Abs� 1 VerkProspG

Vorstand Tobias Pehle, Dr� Christian von Gerlach

Sitz Berlin

Geschäftsanschrift Friedrichstraße 171, D-10117 Berlin

Handelsregister, Registernummer HRB 108758 B

Vergütung

Der White Owl Capital AG steht von der Gesell-schaft ab dem Zeitpunkt des Beginns des öffent-lichen Angebots für die Projektvermittlung eine Vergütung in Höhe von 1,50 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals zu� Für die Fondskonzeption einschließlich der Aufstellung des Verkaufspro-spekts steht der White Owl Capital AG von der Gesellschaft eine Vergütung in Höhe von 6,50 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals zu� Die gesetzliche Umsatzsteuer tritt jeweils hinzu�

Für Geschäftsbesorgungen, welche die White Owl Capital AG im Auftrag der WOC Verwaltungs GmbH 04 im Zusammenhang mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben erledigen wird (vgl� S� 152 f�) , steht der White Owl Capital AG von der WOC Verwaltungs GmbH 04 eine gewinnun-abhängige Vergütung zu� Diese beträgt während der Investitionsphase, die prognosegemäß bis 31�12�2012 andauert, pro Jahr 1,65 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals� Während der nachfolgenden Betriebsphase (prognosegemäß ab 01�01�2013) beträgt die Vergütung 0,95 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals pro Jahr� Die gesetzliche Umsatzsteuer tritt jeweils hinzu� Während der Dauer des öffentlichen Angebots stehen der White Owl Capital AG gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin zum

Angaben zur Anbieterin

Treuhänder und sonstige Beteiligte

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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08auftragt� Im Übrigen hält die White Owl Capital AG keine Beteiligungen an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind�

Die White Owl Capital AG wird der Fondsgesell-schaft Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe von insgesamt € 550�000,00 zur Verfügung stellen� Einzelheiten hierzu sind auf S� 147 f� dargestellt� Im Übrigen hält die White Owl Capital AG keine Beteiligungen an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen�

Die White Owl Capital AG wird von der persön-lich haftenden Gesellschafterin, WOC Verwal-tungs GmbH 04, deren Geschäftsanteile die White Owl Capital AG zu 100 % hält, im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags beauftragt, Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen im Zusammenhang mit Geschäftsführungsaufgaben zu übernehmen� Einzelheiten hierzu sind auf S� 152 f� dargestellt� Im Übrigen hält die White Owl Capital AG keine Beteiligungen an Unterneh-men, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen�

Verflechtungen

Die White Owl Capital AG ist zu 100 % beteiligt an der WOC Verwaltungs GmbH 04 (geschäftsfüh-rende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft), an der White Owl Treuhand GmbH (Treuhänder), an der WOC Asset Finance GmbH (vgl� S� 47, 153) und an der WOC Vertriebsgesellschaft mbH, der Komplementärin der mit der Koordination des Eigen kapitalvertriebs beauftragten WOC Vertriebs GmbH & Co� KG, an der die White Owl Capital AG im Übrigen sämtliche Kommanditanteile hält� Der Co-Vorstand der White Owl Capital AG, Dr� Christian von Gerlach, ist zugleich Geschäfts-

Verwaltungs GmbH 04 unmittelbar an die White Owl Capital AG zu bewirken�

Die Anbieterin White Owl Capital AG hat der Fondsgesellschaft drei Zwischenfinanzierungs-darlehen in Höhe von insgesamt € 550�000,00 zur Verfügung gestellt� Einzelheiten hierzu sind auf S� 147 f� dargestellt� Der White Owl Capital AG steht hierfür von der Fondsgesellschaft eine Verzinsung in Höhe von 6,0 % p� a� und eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 2 % der Darlehenssumme zu�

Es besteht die Möglichkeit, dass die Fondsge-sellschaft die WOC Asset Finance GmbH mit der Arrangierung und Strukturierung der Fremd-finanzierungen beauftragt. Im Falle einer ent-sprechenden Beauftragung, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht vorliegt, würde der WOC Asset Finance, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der White Owl Capital AG, von der Fondsgesellschaft eine marktübliche Vergütung zustehen (vgl� auch S� 153 f), deren Höhe zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung allerdings nicht beziffert werden kann�

Darüber hinaus stehen der White Owl Capital AG innerhalb und außerhalb des Gesellschafts-vertrags keine Gewinnbeteiligungen, Entnahme-rechte und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsent-gelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art�

Beteiligungen

Die White Owl Capital AG hält sämtliche Kom-manditanteile an der WOC Vertriebs GmbH & Co� KG� Die WOC Vertriebs GmbH & Co� KG ist als Vertriebsgesellschaft mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs der Vermögensanlage be-

Treuhänder und sonstige Beteiligte

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führer der WOC Asset Finance GmbH� Das Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin, Jan Jarosch als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, ist zugleich als Mitarbeiter der White Owl Capital AG tätig� Der Geschäftsführer der WOC Vertriebs GmbH & Co� KG, Jan Kordisch, ist ebenfalls als Mitarbeiter der White Owl Capital AG tätig� Aus den darge-stellten kapitalmäßigen und personellen Verflech-tungen können Interessenkonflikte resultieren.

Es gibt keine Personen, die nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Per-sonen fallen, die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben.

Sonstige Personen (§ 12 Abs� 4 VermVerkProspV)

09 Wesentliche Grundlagen der steuerlichenKonzeption

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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Nachfolgend werden die wesentlichen Grund-lagen der steuerlichen Konzeption der Vermö-gensanlage (treuhänderische Beteiligung an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG) dargestellt� Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Anlegern um ausschließlich in Deutschland, nicht in Italien, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen handelt, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten� Wenn Anleger die vorgenannten Eigen-schaften nicht erfüllen, können sich erhebliche Abweichungen von den nachfolgend dargestell-ten steuerlichen Grundlagen ergeben� Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn Anleger Kapitalgesellschaften oder Personen sind, wel-che die Beteiligung im Betriebsvermögen halten, wenn sie weder ihren ständigen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland haben und daher in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, oder wenn sie in Deutschland und Italien jeweils einen Wohnsitz unterhalten oder ihren ständigen Aufenthalt haben�

Naturgemäß können nicht sämtliche steuerlich relevanten Aspekte der Beteiligung berück-sichtigt werden, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeu-tung sein können� Es wird den Anlegern daher dringend empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren, der auch die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf den jeweiligen Anleger in seiner konkreten steuerlichen Situation berücksichtigt�

Die steuerliche Grundüberlegung der hier vorgestellten Investitionsmöglichkeit besteht darin, dass sich inländische natürliche Personen über die Fondsgesellschaft zusammen mit weiteren Anlegern mittelbar an italienischen Tochtergesellschaften (Objektgesellschaften)

Allgemeine Hinweise

beteiligen, die in Italien Photovoltaikanlagen betreiben� Die Objektgesellschaften mit Sitz in Italien profitieren davon, dass in Italien – ähnlich wie in Deutschland – erneuerbare Energien, unter anderem Solarstrom, durch gesetzlich festgeleg-te, besondere Einspeisevergütungen gefördert werden� Weiter wirken sich die in Italien gelten-den Körperschaftsteuersätze günstig aus, die deutlich unter den Höchstsätzen der deutschen Einkommensteuer liegen�

Die Konzeption des Fonds sieht vor, dass die WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG Anteile an den in Italien ansässigen Objekt-gesellschaften nicht direkt, sondern über die in Deutschland ansässigen WOC Invest 4�1 GmbH & Co� KG und WOC Invest 4�2 GmbH & Co� KG (vgl� S� 64 ff�) hält� Die Objektgesell-schaften, an denen die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften beteiligt sind, sollen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (società in accomandita semplice – S�a�s�, „Objekt-gesellschaften“, ähnlich einer deutschen KG) ausgestaltet sein und die Photovoltaikanlagen in Italien errichten oder erwerben und betreiben� Den zwischengeschalteten Tochtergesellschaften als beschränkt haftenden Gesellschafterinnen der Objektgesellschaften soll jeweils ein Anteil von 99,9 % an deren Ertrag und Vermögen zustehen� Sie sollen als alleinige Gesellschafte-rinnen an einer Kapitalgesellschaft italienischen Rechts (società a responsabilità limitata – S�r�l) beteiligt sein, die am Vermögen und Ertrag jeder Objektgesellschaft als deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter mit einem Anteil in Höhe von 0,1 % beteiligt sein soll� Weitere Einzelheiten zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsstruktur sind auf S� 64 ff� dargestellt�

Sind die entsprechenden Objektgesellschaften vor dem Erwerb durch die zwischengeschalteten

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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09Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società a responsabilità limitata – S�r�l�, ähnlich einer deutschen GmbH) realisiert, soll eine Beteiligung an diesen Objektgesellschaften durch Erwerb von 99,9 % der Anteile an den Kapitalgesellschaften durch die zwischenge-schalteten Tochtergesellschaften sowie in Höhe von 0,1 % durch die künftige persönlich haftende Gesellschafterin erfolgen und diese Kapitalge-sellschaften italienischen Rechts anschließend im Wege eines Formwechsels in die Rechtsform einer S�a�s� umgewandelt werden�

Bei der gewählten Konzeption sind die Einkünfte aus den in Italien ansässigen Objektgesellschaf-ten nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18�10�1989 (im Folgenden auch „DBA“ oder „Doppelbesteuerungsabkommen“) von der Besteuerung in Deutschland freigestellt� Diese Einkünfte sind daher grundsätzlich in Deutsch-land steuerfrei und wirken sich beim Anleger nur über den Progressionsvorbehalt aus�

Der folgenden Darstellung der steuerlichen Ver-hältnisse liegen das zwischen der Bundesrepu-blik Deutschland und der Italienischen Republik geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen, die Gesetzeslage, die Rechtsprechung und die einschlägigen Erlasse und Stellungnahmen der Finanzverwaltungen in Deutschland und in Italien zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufs-prospekts zugrunde� Änderungen der steuerli-chen Rahmenbedingungen (künftige Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens, Gesetzes-änderungen, geänderte Rechtsprechung oder

geänderte Anwendungen bestehender Vorschrif-ten oder Regelungen) sind möglich und können die Rentabilität der Beteiligung beeinflussen. Im Hinblick auf steuerliche Risiken wird auf die Ausführungen auf S� 32 ff� verwiesen�

Das ertragsteuerliche Konzept ist bisher nicht in anderen Anlagen des Anbieters verwendet worden, sodass keine Erfahrungen zur Anerken-nung durch die Finanzverwaltung vorliegen� Das umsatzsteuerliche Konzept für die Fondsgesell-schaft ist bei anderen Anlagen Gegenstand von derzeit laufenden Einspruchsverfahren bei der Finanzverwaltung� Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption bleibt der Beur-teilung durch die Finanzverwaltungen in Italien und Deutschland, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen, vorbehalten�

Der Anbieter (White Owl Capital AG, Berlin) übernimmt nicht die Zahlung von Steuern�

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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Das Ertragsteuern betreffende Doppelbesteu-erungsabkommen zwischen Deutschland und Italien vom 18�10�1989 regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Einkünfte der Objektgesellschaften sowie etwaiger Veräußerungsgewinne aus der Been-digung oder Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften�

Die in der Rechtsform einer S�a�s� statuierten Objektgesellschaften sind hinsichtlich der Anwen-dung der Artikel 6 bis 23 des DBA auf Einkünfte, die sie in Italien erzielen, als ansässige Personen zu betrachten, sodass das DBA Anwendung findet: die Objektgesellschaften wurden nach italienischem Recht gegründet, entfalten ihre Haupttätigkeit in Italien und ihre Gesellschafter unterliegen in Italien mit den Einkünften aus der jeweiligen Objektgesellschaft der Besteuerung (Abschnitt 2 des Protokolls zum DBA)� Damit führt aus abkommensrechtlicher Sicht die jeweilige Ob-jektgesellschaft das Unternehmen hinsichtlich des Betriebs der Photovoltaikanlagen� Das Besteu-erungsrecht wird nach Artikel 7 Abs� 1 des DBA an Italien verwiesen� Da die Objektgesellschaften aus deutscher Sicht steuerlich transparent sind, werden deren Einkünfte den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern für ein-kommensteuerliche Zwecke zugewiesen� Da die Betätigung der italienischen Objektgesellschaften nach dem DBA jedoch als Betriebsstätte qualifi-zieren sollte, vermeidet Deutschland eine mögli-che Doppelbesteuerung hinsichtlich der laufenden Einkünfte durch Freistellung dieser Einkünfte von der deutschen Bemessungsgrundlage unter Anwendung des Progressionsvorbehalts (Artikel 24 Abs� 2 lit� a) DBA)�

Der Ort der Geschäftsleitung der Objektgesell-schaften liegt ausschließlich in Italien� Sollte dies nicht der Fall sein, könnte aus deutscher Sicht

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Italien

eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte (Artikel 5 Abs� 2 Buchstabe a DBA) der Objektgesellschaf-ten in Deutschland liegen, der ein gewisser Anteil am Gesamtgewinn des Unternehmens zugeord-net werden müsste� Das Besteuerungsrecht an einem so ermittelten Teil des Gesamtgewinns würde Deutschland zugewiesen�

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der jeweiligen Objektgesellschaft, der zwischen-geschalteten Tochtergesellschaft oder an der Fondsgesellschaft werden wie folgt beurteilt: Soweit ein Veräußerungsergebnis auf die Werte der Objektgesellschaften entfällt, wird dies in Deutschland aufgrund der steuerlichen Trans-parenz von Personengesellschaften (Fondsge-sellschaft, ihre zwischengeschalteten Tochter-gesellschaften sowie die Objektgesellschaften) als anteilige Veräußerung der Wirtschaftsgüter der Objektgesellschaften und damit der in Italien gelegenen Betriebsstätte angesehen� Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Gewinne aus dieser Veräußerung weist Artikel 13 Abs� 2 DBA in seiner Auslegung aus deutscher Sicht Italien zu� Aus italienischer Sicht stellt die Veräußerung von Anteilen an einer Objektgesellschaft eine Veräußerung von Anteilen dar, für die gemäß Artikel 13 Abs� 4 des DBA Deutschland das Besteuerungsrecht hat�

Eine Veräußerung der Anteile an den zwischen-geschalteten Tochtergesellschaften oder der Fondsgesellschaft ist in Italien kein steuerbarer Vorgang� Daher kommt im Veräußerungsfall Ab-satz 16 lit� d) des Protokolls des DBA zur Anwen-dung, der aufgrund der fehlenden Besteuerung in Italien die Anwendung der Freistellungsme-thode für die Anleger in Deutschland ausschließt und damit im Ergebnis eine Besteuerung dieser Veräußerungsgewinne in Deutschland zur Folge hat�

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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09Veräußert die jeweilige zwischengeschaltete Tochtergesellschaft Anteile an einer Objekt-gesellschaft, sieht sich Italien durch die natio-nale Auslegung des DBA an der Besteuerung gehindert� Da das DBA in Deutschland anders, und zwar dahingehend ausgelegt wird, dass die Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte veräußert werden und der daraus erzielte Veräußerungs-gewinn ausschließlich in Italien zu versteuern ist, liegt ein sogenannter Qualifikationskonflikt vor, der zu einer doppelten Nichtbesteuerung der Veräußerungsgewinne führen würde� Absatz 18 lit� b) des Protokolls des DBA regelt für diesen Fall den Übergang von der aus deutscher Sicht eigentlich anwendbaren Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode� Danach ist die Ver-äußerung ausnahmsweise doch in Deutschland steuerpflichtig.

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (imposta sul reddito delle persone fisiche – IRPEF und imposta sul reddito delle socie-tà – IRES)

Erwerb der Beteiligung und formwechselDie Investitionsplanung sieht den Erwerb von Anteilen an bereits bestehenden Objektge-sellschaften vor, die sowohl die Rechtsform einer italienischen S�r�l (società a responsabilità limitata), also einer Kapitalgesellschaft, als auch einer italienischen S�a�s� (società in accomandita semplice, entspricht einer Kommanditgesell-schaft deutschen Rechts) haben� Falls Anteile an bereits bestehenden Kapitalgesellschaften italienischen Rechts erworben werden sollen, ist geplant, diese im Wege des Formwechsels in die Rechtsform einer S�a�s� umzuwandeln� Eine solche Umwandlung ist in Italien grundsätzlich steuerneutral möglich�

Verfügt die Gesellschaft, die umgewandelt werden soll, im Zeitpunkt der Umwandlung über nicht ausgeschüttete Gewinnrücklagen, sind diese auf Ebene der Gesellschafter steuerpflichtig. Eine Steuerpflicht ergibt sich entweder in dem Veran-lagungszeitraum, in dem diese Rücklagen an die Gesellschafter ausbezahlt oder für einen ande-ren Zweck als die Verrechnung mit Verlusten der Gesellschaft verwendet werden oder im auf den Formwechsel folgenden Veranlagungszeitraum�

Verlustvorträge der in die Rechtsform einer S�a�s� umgewandelten Objektgesellschaften sind nach dem Formwechsel nutzbar�

Der Formwechsel einer Objektgesellschaft von der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ita-lienischen Rechts in die Rechtsform einer Perso-nengesellschaft italienischen Rechts birgt das Ri-siko, dass die italienischen Finanzbehörden eine Steuerumgehung annehmen, die darauf gerichtet ist, einen Steuervorteil zu erlangen�

Besteuerung in Italien

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

173

Laufende EinkünftePersonengesellschaften werden nach dem in Italien geltenden Steuerrecht als transparent behandelt� Steuerliche Transparenz bedeutet, dass jeder im Ausland ansässige Gesellschafter einer Personengesellschaft italienischen Rechts seinen Anteil am Gewinn der Gesellschaft in Ita-lien als beschränkt Steuerpflichtiger unmittelbar selbst zu versteuern hat, die Gesellschaft selbst ist nicht Steuersubjekt� Grundsätzlich unterliegt der Gesellschafter der italienischen Einkommen-steuer, soweit es sich bei ihm um eine natürliche Person handelt, und der Körperschaftsteuer oder einer äquivalenten Steuer, soweit es sich bei ihm um eine juristische Person handelt�

Dass in Italien Personengesellschaften grund-sätzlich als steuerlich transparent behandelt wer-den, gilt nur für inländische Personengesellschaf-ten� Aus italienischer Sicht sind ausländische Personengesellschaften wie Körperschaften als steuerlich intransparent zu behandeln� Als Fol-ge ist die zwischengeschaltete Tochtergesell-schaft mit ihrem Anteil am steuerlichen Ergebnis der italienischen Objektgesellschaften (99,9 %) in Italien beschränkt körperschaftsteuerpflich-tig� Ein Durchgriff auf die hinter der zwischenge-schalteten Tochtergesellschaft und der Fonds-gesellschaft stehenden deutschen Privatanleger erfolgt nach italienischem Steuerrecht nicht� Die Einkünfte der Objektgesellschaften werden aus italienischer Sicht daher nicht unmittelbar der Fondsgesellschaft und den Anlegern zugerech-net, sondern den zwischengeschalteten Tochter-gesellschaften� Es kommt der Körperschaftsteu-ersatz von 27,5 % zur Anwendung�

Der steuerliche Gewinn der italienischen Ob-jektgesellschaften wird durch Betriebsvermö-gensvergleich ermittelt� Dabei sind bestimmte Be-triebsausgaben nicht abzugsfähig� Anders als bei Kapitalgesellschaften unterliegen Zinsaufwendun-gen, die durch die Bankfinanzierung oder die von

den zwischengeschalteten Tochtergesellschaf-ten gewährten Gesellschafterdarlehen auf Ebene der Objektgesellschaften entstehen, nicht der ita-lienischen Zinsschranke� Die Abzugsfähigkeit von Zins aufwendungen ist daher im Ergebnis nicht auf 30 % des steuerlichen EBITDA einer Objektgesell-schaft begrenzt� Voraussetzung für die Abzugsfä-higkeit von Zinsen aus Gesellschafterdarlehen ist insbesondere die Fremdüblichkeit der Vertrags-gestaltung� Diese muss sich an den Bedingungen orientieren, die zwischen fremden Dritten verein-bart worden wären und dokumentiert sind�

Sofern die Objektgesellschaften anstelle ei-ner fremdfinanzierten Anschaffung die Photovolta-ikanlagen leasen, ist für Zwecke der Besteuerung die Leasingrate in einen Kapital- und einen Zins-anteil aufzuteilen� Der Kapitalanteil stellt bei Ver-tragslaufzeiten von mindestens sieben Jahren und fünf Monaten eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar� Der Zinsanteil stellt unter den allgemeinen Be-schränkungen der Zinsschranke (soweit anwend-bar) ebenfalls eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar� Die Aufteilung der Leasingraten in Zins- und Kapitalanteil kann anhand der konkreten Vertrags-ausgestaltung oder einer vereinfachten, von den italienischen Steuerbehörden akzeptierten Berech-nungsmethode ermittelt werden� Werden Leasing-vorauszahlungen geleistet, sind diese auf Ebene der jeweiligen Objektgesellschaften zu aktivieren und über die Laufzeit – den Leasingraten entspre-chend aufgeteilt in Kapital- und Zinsanteil – ge-winnmindernd zu berücksichtigen�

Photovoltaikanlagen sind nach einem Erlass der italienischen Steuerbehörden mit einem Ab-schreibungssatz von maximal 9 % p� a� abzu-schreiben� Im ersten Jahr der Verwendung kommt ein Abschreibungssatz von maximal 4,5 % p� a� zur Anwendung�

Steuerliche Verluste der Objektgesellschaf-ten werden entsprechend dem Gewinnvertei-lungsschlüssel den Gesellschaftern der Objekt-

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

174

09gesellschaften zugerechnet und sind auf deren Ebene bis zu fünf Jahre vortragsfähig und verre-chenbar mit Gewinnen aus der jeweiligen Objekt-gesellschaft� Durch Gesetz vom 06�07�2011 sol-len die Vorschriften hinsichtlich der Verrechnung von Verlustvorträgen mit zukünftigen Gewinnen einer Gesellschaft angepasst werden� Durch die-se Änderung soll die zeitliche Begrenzung auf fünf Jahre entfallen, jedoch maximal ein Betrag von 80% des steuerpflichtigen Einkommens ei-nes Jahres mit Verlustvorträgen verrechenbar sein. Das Gesetz, dessen finale Umsetzung zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch aussteht, sieht keine Anwendung der Neuregelung auf Per-sonengesellschaften vor� Im Hinblick auf die Ver-luste der beschränkt haftenden Gesellschafter der Objektgesellschaften, der zwischengeschal-teten Tochtergesellschaften, ist die Verlustver-rechnung auf die Höhe der Einlage dieses Gesell-schafters beschränkt�

Sollten die Umsätze der Objektgesellschaf-ten bestimmte, in Abhängigkeit von der Struktur ihrer Anlagegüter gesetzlich vorgegebene Min-destumsätze nicht erreichen, wird für die Berech-nung der italienischen Körperschaftsteuer IRES eine bestimmte Mindestbemessungsgrundlage zugrunde gelegt�

Beendigung der Gesellschafterstellung und LiquidationZum Ende der geplanten Laufzeit ist beabsich-tigt, die Fondsgesellschaft zu liquidieren� Hierfür ist ein Verkauf der Anteile an den Objektgesell-schaften geplant� Ein Verkauf der Photovoltaik-anlagen kommt voraussichtlich aus praktischen Gründen nicht in Betracht, da dies eine Übertra-gung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erfordern würde� Eine solche Veräußerung der Photovoltaikanlagen durch die Objektgesell-schaften selbst wäre in Italien steuerpflichtig, die Steuer würde auf Ebene der in Italien beschränkt

steuerpflichtigen Gesellschafter der Objektgesell-schaften anfallen�

Eine Veräußerung der Anteile an den Ob-jektgesellschaften durch die zwischengeschal-teten Tochtergesellschaften unterliegt in Italien grundsätzlich der Steuerpflicht. Italien wendet je-doch auf diesen Vorgang Artikel 13 Abs� 4 des DBA an, der das Besteuerungsrecht hinsicht-lich der Gewinne aus der Veräußerung Deutsch-land zuweist�

Während der Laufzeit des Fonds kann eine Beendigung der Beteiligung insbesondere bei ei-ner Veräußerung eines Anteils an der Fondsgesell-schaft vorkommen� Eine solche Rückgabe bzw� ein solcher Verkauf ist in Italien nicht steuerbar� Auch ein Verkauf der Anteile an den zwischenge-schalteten Tochtergesellschaften durch die Fonds-gesellschaft wäre in Italien nicht steuerbar�

Quellensteuer

Entnahmen der zwischengeschalteten Tochter-gesellschaften aus den Objektgesellschaften qualifizieren aus italienischer Sicht nicht als Dividenden und unterliegen folglich keiner Quellensteuer�

Zinszahlungen der Objektgesellschaften, die an eine deutsche Bank oder – im Falle von Gesell-schafterdarlehen – an zwischengeschaltete Toch-tergesellschaften geleistet werden, unterliegen einer Quellensteuer von 12,5 %, die nach dem DBA jedoch auf 10 % reduziert werden kann�

Zuschüsse der italienischen Gestore dei Servizi Energetici S�p�A� (GSE) für die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 4 %� Diese ist auf die Steuerlast der Gesellschafter der Objektgesell-schaften, der zwischengeschalteten Tochterge-sellschaften, anrechenbar�

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

175

Regionale Wertschöpfungsteuer (imposta regionale sulle attività produttive – IRAP)

Die Objektgesellschaften unterliegen mit ihrem Einkommen einer regionalen Wertschöpfungsteuer (imposta regionale sulle attività produttive – IRAP)�

Die für die regionale Wertschöpfungsteuer IRAP relevanten Besteuerungsgrundlagen werden auf Basis des Jahresüberschusses der steuerpflichti-gen Gesellschaften ermittelt und entsprechen im Wesentlichen dem EBIT (Jahresüberschuss vor Zinsen und Steuern), erhöht um Personalaufwen-dungen, Veräußerungs- und Abwertungsverluste, Rücklagen und Rückstellungen, Grundsteuer, Forderungsverluste und vermindert um bestimm-te Veräußerungsgewinne, außerordentliche Erträ-ge, Finanzerträge (z� B� Dividenden)� Derzeit sind 10 % der regionalen Wertschöpfungsteuer IRAP eines Jahres unter bestimmten Voraussetzungen von der Bemessungsgrundlage der italienischen Körperschaftsteuer IRES abzugsfähig�

Für die Berechnung der regionalen Wertschöp-fungsteuer IRAP wird für Fälle, in denen die tatsächlichen Umsätze hinter den gesetzlich in Abhängigkeit von der Struktur der Anlagegüter angenommenen Mindestumsätzen zurückblei-ben, die gesetzliche Mindestbemessungsgrund-lage entsprechend um Personal- sowie Netto-zinsaufwendungen erhöht�

Der Steuersatz beträgt zwischen 3,9 % und 4,82 %, abhängig von der jeweiligen zur Steuer-erhebung berechtigten Region�

Umsatzsteuer (imposta sul valore aggiunto – IVA)

Die Objektgesellschaften sind Unternehmer im Sinne des italienischen Umsatzsteuergesetzes,

da sie aufgrund ihrer Rechtsform als Unterneh-mer gelten und ihre Tätigkeit, d� h� der Verkauf des in den Photovoltaikanlagen produzierten Stroms, die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt�

Die Objektgesellschaften können ihnen in Rech-nung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, da sie aufgrund ihrer Stromumsätze zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt sind� Der Verkauf von Strom unterliegt in Italien einem ermäßigten Steuersatz von derzeit 10 %�

Werden die Photovoltaikanlagen geleast, erbringt der Leasinggeber gegenüber dem Leasingneh-mer eine in Italien steuerbare sonstige Leistung� Für umsatzsteuerliche Zwecke ist nicht abschlie-ßend geklärt, ob die Vermietung einer Photo-voltaikanlage als Vermietung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen ist� Folgt man der Auffassung, dass es sich um unbewegli-ches Vermögen handelt, ist die Leistung grund-sätzlich steuerbefreit� Der Leasinggeber kann jedoch zur Umsatzsteuerpflicht (in diesem Fall gilt ein Steuersatz in Höhe von 20 %) optieren, die die jeweilige Objektgesellschaft als Vorsteuer abziehen kann�

Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft italienischen Rechts ist kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang.

Kommunale Grundsteuer (imposta sugli immobili – ICI)

Nach Meinung der italienischen Finanzbehörden stellen Photovoltaikanlagen für Zwecke der kom-munalen Grundsteuer (imposta comunale sugli immobili – ICI) unbewegliche Wirtschaftsgüter dar, die mit ihrem mit 1,05 und 50 multiplizierten Katasterwert einem regional unterschiedlichen

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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09Steuersatz zwischen 0,4 % und 0,7 % unterlie-gen� Dieser wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt, in der die Photovoltaikanlage liegt�

Die kommunale Grundsteuer ICI stellt weder für die italienische Körperschaftsteuer IRES noch für die regionale Wertschöpfungsteuer IRAP eine steuerlich abzugfähige Betriebsausgabe dar�

Sonstige Steuern

Der Erwerb von Grundflächen bzw. von Nut-zungsrechten hinsichtlich der Grundflächen (Diritto di superficie) zur Aufstellung der Photo-voltaikanlagen unterliegt bestimmten Register- sowie Hypothekensteuern von insgesamt bis zu 18 % des Kaufpreises bzw� des Marktwertes�

Bestimmte Finanztransaktionen, insbesondere langfristige Darlehensverträge und Sicherheiten-gestellungen, die in Italien ausgeführt werden, unterliegen einer Finanztransaktionssteuer, die andere Stempelsteuern ersetzt (Imposta sostitu-iva sui Finanziamenti – STL)� Diese wird in einer Höhe von 0,25 % des besicherten Darlehensbe-trages erhoben�

Werden Objektgesellschaften in der Rechts-form einer Kapitalgesellschaft erworben und anschließend in die Rechtsform einer S�a�s� umgewandelt, entstehen Register-, Kataster- und Hypothekensteuern in pauschaler Höhe von jeweils € 168,00�

Auch der Abschluss von Darlehensverträgen zwischen den zwischengeschalteten Tochter-gesellschaften der Fondsgesellschaft und den Objektgesellschaften unterliegt grundsätzlich der Registersteuer in Höhe von 3 % des Darlehens-betrags� Diese kann jedoch durch entsprechende Vertragsgestaltung vermieden werden�

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Italien erhebt grundsätzlich auch für nicht in Italien ansässige Personen eine Erbschaft- und Schenkungsteuer für Übertragungen von Ver-mögen, das einen Bezug zu Italien hat, wie z� B� Anteile an einer Gesellschaft mit Sitz in Italien�

Überträgt jedoch der Anleger im Wege einer Schenkung oder eines Erbfalls Anteile an der Fondsgesellschaft, sollte diese Übertragung als mittelbare Übertragung von Anteilen an italienischen Gesellschaften in Italien nicht der Erbschaft- bzw� Schenkungsteuer unterliegen�

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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Einkommensteuer auf Ebene der zwischen-geschalteten Tochtergesellschaften

Die Fondgesellschaft hält als alleinige Kom-manditistin 100 % der Kommanditanteile an den zwischengeschalteten Tochtergesellschaften� Die zwischengeschalteten Tochtergesell-schaften werden ihrerseits jeweils einen Anteil von 99,9 % an den Objektgesellschaften in Italien halten� Jede Objektgesellschaft wird Eigentümerin der zu einer Photovoltaikanlage gehörenden Gegenstände und Rechte� Die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften sind als GmbH & Co� KG nach deutschem Recht ausgestaltet� Sie sind – wie die Fondsge-sellschaft auch – „Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation“, jedoch kein eigenes Steuersubjekt und daher nach deutschem Steuerrecht für einkommen-steuerliche Zwecke transparent� Steuersubjekt für Zwecke der Einkommensteuer ist allein der deutsche Privatanleger, dem über seine Beteili-gung an der Fondsgesellschaft die Ergebnisse der Objektgesellschaften und das Ergebnis der zwischengeschalteten Tochtergesellschaften anteilig zugerechnet werden�

Betriebsausgaben der zwischengeschalteten Tochtergesellschaften können im Rahmen ihrer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellun-gen steuerlich geltend gemacht werden� Soweit diese Ausgaben aber nach der steuerlichen Konzeption auf nach DBA steuerfreie Einkünfte aus den Objektgesellschaften entfallen, sind sie gemäß § 3c Abs� 1 EStG steuerlich nicht abziehbar� Diese Betriebsausgaben mindern die im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden Einkünfte der Privatanleger� Die Konzeption des Fonds sieht auch aus diesem Grund vor, dass Kredite zur Finanzierung der Investitionen in Photovoltaikanlagen so weit

Besteuerung in Deutschland

wie möglich von den Objektgesellschaften selbst aufgenommen werden�

Neben den nach dem DBA steuerfreien Ergebnis-anteilen aus den Objektgesellschaften können steuerpflichtige Zinserträge aus der Anlage der Liquiditätsreserve anfallen� Sollten die zwi-schengeschalteten Tochtergesellschaften einen Teil des von der Fondsgesellschaft erhaltenen Eigenkapitals als Gesellschafterdarlehen an die Objektgesellschaften weitergeben, erzielen sie zudem steuerpflichtige Zinserträge aus dieser Darlehensvergabe von den Objektgesellschaften�

Die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften erzielen mit den Anteilen an den originär gewerbli-chen Einkünften der Objektgesellschaften aus der Stromproduktion Einkünfte aus Gewerbebetrieb� Darüber hinaus erzielen die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften aufgrund gewerblicher Prägung auch im Hinblick auf andere Einkünfte, wie etwa die Zinserträge aus der Anlage der Liqui-ditätsreserven, Einkünfte aus Gewerbebetrieb�

Insbesondere zur Einkünfteermittlung, Durchfüh-rung der Besteuerung und zur Gewerbesteuer wird auf die für die zwischengeschalteten Toch-tergesellschaften sinngemäß geltenden Angaben zur Fondsgesellschaft im Abschnitt „Einkom-mensteuer auf Ebene der Fondsgesellschaft und Anleger“ verwiesen� Mitunternehmerin der zwischengeschalteten Tochtergesellschaften ist jeweils die Fondsgesellschaft, nicht der einzelne Anleger� Die Einkünfte der zwischengeschalteten Tochtergesellschaften werden gesondert und einheitlich festgestellt und – bis auf den geringen Anteil an Vergütungen der Komplementär-GmbH – der Fondsgesellschaft zugerechnet�

Auch für die Objektgesellschaften sind die nach deutschem Steuerrecht zu ermittelnden Einkünfte

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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09gesondert und einheitlich festzustellen� Zwar sollten diese nach dem DBA in Deutschland von der Besteuerung freizustellen sein� Die Einkünfte sind jedoch für den Progressionsvorbehalt der Anleger relevant�

Einkommensteuer auf Ebene der Fondsge-sellschaft und Anleger

EinkommensteuerDie Fondsgesellschaft ist eine Kommanditge-sellschaft nach deutschem Recht� Sie ist ein Subjekt der „Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation“, jedoch kein eigenes Steuersubjekt und daher steuerlich transparent� Steuersubjekt für Zwecke der Einkommensteuer ist allein der einzelne Mitunternehmer, dem über seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft die Ergebnisse der Objektgesellschaften, die Ergebnisse der zwischengeschalteten Tochter-gesellschaften und der Fondsgesellschaft anteilig zugerechnet werden�

Das Angebot zur Vermögensanlage eröff-net Anlegern ausschließlich die Möglichkeit, der Fondsgesellschaft im Rahmen einer Treugeber-stellung beizutreten� Im Rahmen der Treuge-berstellung wird die Kommanditbeteiligung des Privatanlegers vom Treuhänder gehalten, der zi-vilrechtlicher Eigentümer ist� Für steuerliche Zwe-cke ist das Treugut jedoch grundsätzlich dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 Abs� 2 Nr� 1 Satz 2 AO)� Die Finanzverwaltung hat für diesen Zweck bestimmte Anforderungen an Treuhandverhältnis-se aufgestellt, um diese für steuerliche Zwecke anzuerkennen� Vorausgesetzt werden beispiels-weise die Beherrschung des Treuhandverhält-nisses und eine Weisungsbefugnis des Treuge-bers� Diese Voraussetzungen sollten vorliegend erfüllt sein� Die aus den treuhänderisch gehalte-nen Anteilen den Anlegern zustehenden steuer-pflichtigen Erträge sind in der Folge nicht dem

Treuhänder (als zivilrechtlichem Eigentümer), son-dern dem Treugeber (als wirtschaftlichem Ei-gentümer) zuzurechnen� Der Anleger hat als Treugeber diese Erträge im Rahmen seines Be-steuerungsverfahrens zu berücksichtigen�

Die Einkommenszurechnung an den einzel-nen Privatanleger erfordert weiterhin seine steu-erliche Mitunternehmerstellung im Hinblick auf die Fondsgesellschaft� Mitunternehmer ist, wer ein ausreichendes Mitunternehmerrisiko trägt und ausreichende Mitunternehmerinitiative hat� Mit-unternehmerinitiative entfaltet, wer ausreichen-de Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die un-ternehmerischen Entscheidungen hat (z� B� über ein Erfordernis der Zustimmung der Gesellschaf-ter zu bestimmten Maßnahmen)� Mitunternehmer-risiko trägt, wer am Erfolg oder Misserfolg der Ge-sellschaft durch seine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teilnimmt� Beide Voraus-setzungen sollten im Rahmen der Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft erfüllt sein�

Auf Ebene des jeweiligen Anlegers werden die ihm zugerechneten Anteile am Ergebnis der Fondsgesellschaft nach seinen persönlichen steu-erlichen Merkmalen zur Einkommensteuer heran-gezogen� Hierbei sind die aus den Objektgesell-schaften bezogenen Einkünfte nur für Zwecke der Ermittlung des Steuertarifs einzubeziehen (soge-nannter Progressionsvorbehalt), da sie in Deutsch-land nicht der Steuer unterliegen� Die Zinsen, welche die zwischengeschalteten Tochtergesell-schaften von den Objektgesellschaften beziehen, Zinsen aus der Anlage freier Liquidität sowie die Dienstleistungsvergütungen, welche die Fonds-gesellschaft von den Objektgesellschaften erhält, sind im steuerpflichtigen Ergebnis enthalten. Das so ermittelte steuerliche Ergebnis, das in Deutsch-land nicht freigestellt ist, unterliegt auf Ebene des Anlegers der Besteuerung mit seinem persönli-chen (unter Anwendung des Progressionsvorbe-halts errechneten) Steuersatz�

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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EinkünftequalifikationDer Fondsgesellschaft stehen, vermittelt durch ihre Anteile an den zwischengeschalteten Toch tergesellschaften, Anteile am Ergebnis der einzelnen Objektgesellschaften zu, die in Italien Photovoltaikanlagen errichten, erwerben, verwalten und betreiben oder nutzen� Daneben erzielt sie Erträge aus Dienstleistungen an Toch tergesellschaften und Objektgesellschaften, in geringem Umfang können auch Zinserträge aus der Anlage der Liquiditätsreserve anfallen�

Weiter können sich Einkünfte im Rahmen des Erwerbs der Objektgesellschaften ergeben� Voraussichtlich werden die Objektgesellschaf-ten in einem Teil der Fälle im Erwerbszeitpunkt die Rechtsform einer italienischen Kapitalge-sellschaft, insbesondere einer S�r�l (società a respon sabilità limitata), haben� Das Konzept sieht vor, dass diese Gesellschaften in Personengesell-schaften in der Form einer S�a�s� (società in ac-comandita semplice) umgewandelt werden� Auf diesen Formwechsel ist das deutsche Umwand-lungssteuergesetz anwendbar� Soweit die italie-nischen Kapitalgesellschaften über Gewinnrück-lagen verfügen, gelten diese Rücklagen als im Zeitpunkt des Formwechsels ausgeschüttet und es ergibt sich ein in Deutschland unter Anwen-dung des Teileinkünfteverfahrens steuerpflichtiger Gewinn� Weiterhin kann sich für die Anleger ein steuerpflichtiger Übernahmegewinn ergeben, der auf Basis deutscher steuerlicher Vorschriften zu ermitteln ist� Dies ist insbesondere der Fall, wenn über die angesammelten Rücklagen hinaus stille Reserven in den Wirtschaftsgütern der Objektge-sellschaften enthalten sind� Ein solcher Übernah-megewinn wäre bei den Anlegern unter Anwen-dung des Teileinkünfteverfahrens zu versteuern�

Die Fondsgesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da ihr die Stellung als Mitunter-nehmerin der zwischengeschalteten Tochterge-sellschaften gewerbliche Einkünfte im Sinne des

§ 15 Abs� 1 Nr� 2 EStG in Form der Anteile am Ergebnis der Objektgesellschaften vermittelt� Da-rüber hinaus erzielt die Fondsgesellschaft auf-grund gewerblicher Prägung gemäß § 15 Abs� 3 Nr� 2 EStG (persönlich haftende Gesellschafter sind ausschließlich Kapitalgesellschaften) ohne-hin ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb� Die Anleger haben aufgrund ihrer Stellung als Mitunternehmer der Fondsgesellschaft Einkünfte gemäß § 15 Abs� 1 Nr� 2 EStG aus Gewerbebe-trieb zu versteuern�

GewinnerzielungsabsichtVoraussetzung für die steuerliche Anerkennung der aufgrund der Anteile am Ergebnis der Fonds-gesellschaft erzielten Einkünfte ist das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf Ebene des einzelnen Anlegers� Unter Gewinnerzielungs-absicht versteht man die Absicht, ein positives Gesamtergebnis (dem sogenannten Totalgewinn) während der voraussichtlichen Dauer der Fonds-gesellschaft und der Beteiligung des Anlegers zu erzielen� Dem Fondskonzept liegt die Prognose zugrunde, dass sich bereits vor dem Ende der geplanten Fondslaufzeit ein Totalgewinn ergibt� Die Gewinnerzielungsabsicht ist daher auf Ebene der Fondsgesellschaft gegeben�

Entsprechend ist die Gewinnerzielungsabsicht bei nicht nur kurzfristiger Beteiligung und rei-ner Eigenkapitalfinanzierung der Beteiligung auch auf Ebene des einzelnen Anlegers zu bejahen� Finanziert ein Anleger den Erwerb der Vermö-gensanlage mittels Fremdkapital, ist hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht darauf zu achten, dass die Aufwendungen für die Fremdfinanzie-rung auf Ebene des Anlegers seinen anteiligen Totalgewinn aus der Beteiligung an der Fonds-gesellschaft nicht übersteigen� Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass Fremdfinanzierungs-aufwendungen eines Anlegers insgesamt nicht

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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09abzugsfähig sind, soweit sie im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stehen� Der Anleger sollte daher Fragen einer etwaigen individuellen Fremdfinanzierung der Beteiligung im Vorfeld mit einem von ihm beauftragten steuerlichen Berater abstimmen�

EinkünfteermittlungDie Fondsgesellschaft ermittelt ihren Gewinn gemäß §§ 5 Abs� 1, 4 Abs� 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich� Bei der Gewinn-ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind sowohl die entstandenen Aufwendungen (sog� Betriebsausgaben) als auch die erzielten Erträge (sog� Betriebseinnahmen) periodenge-recht abzugrenzen� Die Erträge der Fondsgesell-schaft bestehen aus den Anteilen am Ergebnis der zwischengeschalteten Tochtergesellschaften, denen ihrerseits Anteile am Ergebnis der Ob-jektgesellschaften zustehen und eventuell aus weiteren Einnahmen wie etwa Vergütungen für Gesellschafterdarlehen, die die zwischengeschal-teten Tochtergesellschaften den Objektgesell-schaften gewähren, Vergütungen für Dienstleis-tungen an die Tochter- oder Objektgesellschaften und eventuell Zinserträgen aus der Anlage von Liquiditätsreserven� Der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen in der Investitionsphase der Fondsgesellschaft ist das BMF-Schreiben vom 20�10�2003 (der sogenannte 5� Bauherren-Erlass, BStBl� I 2003, S� 546) zugrunde zu legen� Demnach sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase anfallen, insbesondere Konzeptionskosten und Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, den Herstellungs- bzw� Anschaffungskosten des Fonds für die hergestellten bzw� angeschafften Wirtschaftsgüter zuzurechnen�

Bei den von der Fondsgesellschaft herzu-stellenden bzw� anzuschaffenden „Wirtschafts-

gütern“ handelt es sich um Anteile an den zwi-schengeschalteten Tochtergesellschaften� Die Beteiligung an einer Personengesellschaft ist je-doch steuerlich kein eigenes Wirtschaftsgut� Viel-mehr verkörpert die Beteiligung an der Toch-tergesellschaft die anteilige Beteiligung der Fondsgesellschaft an den Wirtschaftsgütern der Tochtergesellschaften� In der Steuerbilanz der Fondsgesellschaft ist daher gemäß der Spiegel-bildmethode deren Kapitalkonto bei der Toch-tergesellschaft auszuweisen� Als Folge können die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften nicht abgeschrieben werden� Die Anteile am Er-gebnis der Tochtergesellschaften werden steuer-neutral nach der Spiegelbildmethode dargestellt, indem das entsprechend veränderte Kapitalkon-to in der Steuerbilanz der Fondsgesellschaft ab-gebildet wird� Die Fondsgesellschaft kann des-halb die nach dem Bauherren-Erlass auf ihrer Ebene angefallenen und als Anschaffungskosten zu behandelnden Aufwendungen in der Inves-titionsphase steuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Photovoltaikanlagen abschreiben� Da diese Abschreibungen aber im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften ste-hen, können sie nicht abgezogen werden (§ 3c Abs� 1 EStG), sondern wirken sich nur im Rah-men des Progressionsvorbehalts aus�

Einkunftsverteilung, Entnahmen, SonderbetriebsausgabenDie Gewinn- und Verlustverteilung bei der Fondsgesellschaft erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Festkapitalkonten zum 31�12� des jeweiligen Geschäftsjahres, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers während des Geschäftsjahres� Grundsätzlich ist die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung über die Ergebnisverteilung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich� Eine solche Regelung darf aber insbesondere nicht dazu führen, dass einem

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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Gesellschafter Ergebnisse zugewiesen werden, die der Gesellschaft vor seinem Beitritt entstan-den sind� Sofern eine disquotale Ergebniszu-weisung danach im Einzelfall steuerlich nicht nachvollzogen wird, können sich Verschiebungen zwischen den Anlegern ergeben� Dies dürfte nur eine geringe praktische Bedeutung haben, da in der Zeit der Einwerbung der Kommanditeinlagen voraussichtlich nur relativ geringe steuerpflichtige Ergebnisse erzielt werden�

Die von der Fondsgesellschaft an die Anle-ger geleisteten Auszahlungen stellen steuerlich Entnahmen dar, die nicht zusätzlich zur Versteu-erung der bereits unmittelbar den Anlegern zu-gerechneten Ergebnisanteile einer Steuerpflicht unterliegen. Steuerpflichtig sind ausschließlich die steuerlichen Ergebnisse, die im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft ermittelt und festgestellt sowie den Anlegern ent-sprechend ihrer Beteiligungshöhe zugerechnet werden�

Darüber hinaus werden den Anlegern die in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein-künfte der Fondsgesellschaft aufzunehmenden Sonderbetriebsausgaben (und gegebenenfalls Sonderbetriebseinnahmen) zugerechnet� Als Son-derbetriebseinnahmen werden Einnahmen der An-leger bezeichnet, die sie in ihrer Funktion als Mit-unternehmer der Fondsgesellschaft erhalten (z� B� für Dienstleistungen gegenüber der Fondsgesell-schaft oder für an diese überlassene Wirtschafts-güter)� Sonderbetriebsausgaben sind von den An-legern getragene Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer Mitunternehmerstellung stehen� Sonder-betriebsausgaben und -einnahmen wirken sich, soweit sie auf die Beteiligung der Fondsgesell-schaft an den zwischengeschalteten Tochterge-sellschaften und damit auf die nach DBA steu-erfrei gestellten Einkünfte entfallen, nur über den Progressionsvorbehalt aus und entfalten daher nur eine geringe steuerliche Wirkung�

Sonderbetriebsausgaben sind vor allem Fahrt- und Reisekosten (insbesondere zu Gesellschaf-terversammlungen), Kosten für rechtliche oder steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung sowie Zinsen einer Fremdfinanzie-rung der Beteiligung� Kosten, z� B� Beratungs-kosten, die vor dem Entschluss, die Beteiligung zu erwerben, angefallen sind, können mangels eines Zusammenhangs mit der Beteiligung in der Regel nicht geltend gemacht werden� Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der Fondsgesellschaft stellen in der Regel kei-ne Sonderbetriebsausgaben, sondern Anschaf-fungsnebenkosten dar�

Verlustabzugs- und VerlustausgleichsbeschränkungenDie Nutzung von Verlustanteilen, die den An le-gern eventuell über die gesonderte und einheit-liche Feststellung der Fondsgesellschaft zuge-wiesen werden, im Wege des Verlustvor- oder -rücktrags nach § 10d Abs� 1 bzw� 2 EStG oder zur Verrechnung mit anderen positiven Einkünf-ten desselben Veranlagungsjahres kommt nicht in Betracht, soweit die den Anlegern zugerech-neten Einkünfte der Objektgesellschaften nach dem DBA in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind� Soweit den Anlegern von der Besteuerung in Deutschland freigestellte negative Einkünfte zugerechnet werden sollten, würden solche negativen Einkünfte im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts den auf die anderen Einkünfte des Anlegers anzuwendenden Steuersatz mindern, vorbehaltlich der im folgen-den dargestellten Beschränkungen�

Falls es sich bei dem Fonds um ein Steuer-stundungsmodell nach § 15b EStG handeln soll-te, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung (Rn� 24 des BMF-Schreibens vom 17�07�2007, BStBl� I, S� 542) gemäß § 15b EStG auch ein ne-gativer Progressionsvorbehalt ausgeschlossen

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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09sein� Ein Steuerstundungsmodell im Sinne die-ser Vorschrift liegt nach § 15b Abs� 2 EStG vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünf-te erzielt werden sollen� Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefer-tigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investiti-on Verluste mit übrigen Einkünften verrechnen zu können� Bei dem vorliegenden Beteiligungsan-gebot handelt es sich um ein vorgefertigtes Kon-zept und eine modellhafte Gestaltung� Die darge-stellte Verlustausgleichsbeschränkung ist jedoch nach § 15b Abs� 3 EStG nur anzuwenden, wenn innerhalb der sogenannten Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Ver-luste zur Höhe des nach dem Konzept aufzu-bringenden Kapitals 10 % übersteigt� Dies wird nach der vorliegenden Konzeption voraussicht-lich nicht der Fall sein�

Grundsätzlich könnte ein negativer Progres-sionsvorbehalt auch durch die Verlustabzugs-beschränkung des § 15a EStG ausgeschlossen sein, soweit auf Ebene der Anleger durch Verlus-te bzw� Verlustanteile negative Kapitalkonten ent-stehen oder sich erhöhen� Nach der Prognose-rechnung werden die Kapitalkonten der Anleger nicht negativ, sodass nach der Prognose § 15a EStG nicht greifen wird�

GewerbesteueranrechnungSchuldnerin der Gewerbesteuer ist die Personen gesellschaft selbst, die für Zwecke der Ge werbesteuer anders als im Rahmen der Ein-kommensteuer nicht transparent ist� Sowohl die WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG als auch deren zwischengeschaltete Tochterge-sellschaften sind folglich Gewerbesteuersubjekte� Die Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte, die auf Ebene der Fondsgesellschaft und der zwischengeschalteten Tochtergesell-

schaften erzielt werden, haben dagegen anteilig die Anleger zu entrichten� Soweit die Einkom-mensteuer anteilig auf gewerbliche Einkünfte im zu versteuernden Einkommen der Anleger entfällt, mindert sich gemäß § 35 EStG auf Ebene der Anleger als Mitunternehmer deren tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-Fache der anteilig auf die Mitunternehmer entfallenden Gewerbe-steuermessbeträge� Die Gewerbesteueranrech-nung ist dabei der Höhe nach auf den Betrag der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer be-schränkt� Die Anrechnung kann sich im Einzelfall aufgrund individueller Umstände erübrigen, z� B� wenn sich positive gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an einer Gesellschaft und negative gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ausgleichen�

Eine Gewerbesteueranrechnung ist nicht mög-lich, wenn die zwischengeschalteten Tochterge-sellschaften der Fondsgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Formwechsel einer italieni-schen Objektgesellschaft von der Rechtsform ei-ner Kapitalgesellschaft in die Rechtsform einer S�a�s� die Anteile an dieser S�a�s� veräußert�

Beendigung der GesellschafterstellungDie Beendigung der Beteiligung kann auf meh-reren Ebenen erfolgen� Folgende Veräußerungs-gewinne sind für den Anleger in Deutschland steuerpflichtig: (1) Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften durch die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften und (2) Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft durch einen Anleger, soweit dieser Gewinn mittelbar auf die Objekt-gesellschaften und sonstige nach dem DBA in Deutschland zu versteuernde Bestandteile auf Ebene der Fondsgesellschaft und der zwischen-geschalteten Tochtergesellschaften entfällt�Veräußern die Objektgesellschaften die einzel-nen Vermögensgegenstände, aus denen die

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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Photovoltaikanlagen bestehen, unterliegt ein da-raus erzielter Gewinn in Italien der Besteuerung� Ein solcher Veräußerungsgewinn sollte im Hin-blick auf die durch die Objektgesellschaften ver-mittelten, in Italien gelegenen Betriebsstäten ge-mäß Artikel 24 Abs� 3a) des DBA in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sein�

Veräußert ein Anleger seinen ganzen Anteil an der Fondsgesellschaft, unterliegt der entsprechen-de Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG derzeit einer Einkommensteuerermäßigung durch die sogenannte Fünftel-Regelung des § 34 Abs� 1 EStG� Falls der Anleger das 55� Lebensjahr voll-endet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, kann er auf An-trag einmal im Leben von einem Veräußerungsge-winn im Sinne des § 16 EStG einen Freibetrag von € 45�000,00 abziehen (§ 16 Abs� 4 EStG)� Über-steigt der Veräußerungsgewinn € 136�000,00, so verringert sich der Freibetrag um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn € 136�000,00 über-steigt, sodass ab einem Veräußerungsgewinn von € 181�000,00 kein Freibetrag mehr abgezogen werden kann� Wenn der Anleger das 55� Lebens-jahr vollendet hat oder im sozialversicherungs-rechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, kann er auf Antrag einmal im Leben einen solchen Ver-äußerungsgewinn statt nach der Fünftel-Regelung mit einem ermäßigten Steuersatz besteuern las-sen (§ 34 Abs� 3 EStG)� Dieser ermäßigte Steuer-satz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuer-satzes, der sich ohne den ermäßigten Steuersatz und unter Berücksichtigung dem Progressions-vorbehalt unterliegender Einkünfte ergeben hätte, mindestens aber 14 %� Nach diesem ermäßigten Steuersatz kann maximal ein Veräußerungsge-winn in Höhe von € 5�000�000,00 versteuert wer-den; darüber hinaus würde der normale Steuer-satz greifen�

Sofern ein Anleger nur einen Teil seines An-teils an der Fondsgesellschaft veräußert,

unterliegt dieser Veräußerungsgewinn als laufen-der Gewinn in voller Höhe der Besteuerung in Deutschland, die oben dargestellten Begünsti-gungen finden in diesem Fall keine Anwendung.

Einkommensteuertarif, Progressionsvorbehalt, Solidaritätszuschlag, KirchensteuerEin sich ergebendes steuerliches Ergebnis der Fondsgesellschaft unterliegt in Höhe des auf den jeweiligen Anleger entfallenden Anteils der indivi-duell für den Anleger zu bestimmenden Steuer-belastung� Dies gilt auch für etwaige Zinserträge, die aufgrund der Mitunternehmerstellung der An-leger auf deren Ebene nicht der Abgeltungsteuer unterliegen� Die Einkünfte der Fondsgesellschaft, die auf die von den Objektgesellschaften betrie-benen Photovoltaikanlagen entfallen, werden über die verschiedenen Beteiligungsstufen zuerst den zwischengeschalteten Tochtergesellschaf-ten, anschließend der Fondsgesellschaft und schließlich den Anlegern zugerechnet� Diese aus den italienischen Betriebsstätten stammenden Einkünfte sind zwar in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei� Sie erhöhen aber gemäß § 32b EStG im Rahmen der Ermittlung des deutschen Einkommensteuer-satzes die Bemessungsgrundlage (sogenannter Progressionsvorbehalt)�

Nach der Funktionsweise des Progressions-vorbehalts wird das zu versteuernde Einkommen des Anlegers in einem ersten Schritt um die auf ihn entfallenden, nach deutschem Steuerrecht er-mittelten und nach DBA freigestellten Einkünfte er-höht� In einem zweiten Schritt wird der für die so erhöhten (fiktiven) Einkünfte geltende Einkommen-steuertarif angewandt und die fiktive tarifliche Ein-kommensteuer ermittelt� Auf Grundlage dieser fiktiven Steuerbelastung wird der Durchschnitts-steuersatz ermittelt, der sich in Bezug auf das fik-tive, um die nach DBA freigestellten Einkünfte

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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09erhöhte (gesamte) zu versteuernde Einkommen ergeben würde� Der so ermittelte Durchschnitts-steuersatz wird schließlich auf die tatsächlich zu versteuernden Einkünfte, die nicht die nach DBA freigestellten Betriebsstätteneinkünfte enthalten, angewandt� Erzielen die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften positive Einkünfte aus den italienischen Betriebsstätten, die nach dem DBA freigestellt sind, so ist der nach obigen Grundsät-zen ermittelte fiktive Durchschnittssteuersatz auf-grund des progressiven Einkommensteuertarifs höher, als der Durchschnittssteuersatz wäre, der sich ohne Berücksichtigung der freigestellten Ein-künfte ergeben würde�

Im Zuge der Unternehmensteuerreform hat der Gesetzgeber im Jahr 2008 mit einem neu eingefügten § 34a EStG die sogenannte Thesau-rierungsbegünstigung eingeführt� Die Vorschrift räumt dem Gesellschafter einer Personengesell-schaft nunmehr die Möglichkeit ein, im Rahmen seines persönlichen Veranlagungsverfahrens auf Antrag nicht entnommene Gewinne mit einem Einkommensteuersatz von 28,25 % besteuern zu lassen� Da nach der Prognoserechnung keine Thesaurierung durch die Gesellschafter vorgese-hen ist, kommt auf Grundlage der Prognose eine Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünsti-gung für die Anleger nicht in Frage�

Auf die Einkommensteuerschuld wird der-zeit ein Solidaritätszuschlag mit einem Satz von 5,5 % erhoben� Daneben kann beim Anleger – je nach seinen individuellen Verhältnissen – Kir-chensteuer anfallen�

Auf die Einkommensteuer des Anlegers ist, unter Berücksichtigung bestimmter betrags-mäßiger Beschränkungen, anteilig die von der jeweiligen Objektgesellschaft einbehaltene Quellensteuer anrechenbar, die von den aus Ge-sellschafterdarlehen anfallenden Zinszahlungen an die zwischengeschalteten Tochtergesellschaf-ten der Fondsgesellschaft einzubehalten ist�

Durchführung der BesteuerungNach § 138 AO sind die Anleger als Steuerpflichti-ge verpflichtet, dem für sie zuständigen Finanzamt ihre mittelbare Beteiligung an den Objektgesell-schaften mit Sitz in Italien mitzuteilen� Im Hinblick auf die Beteiligung an den Objektgesellschaften ist es ausreichend, wenn ein inländischer Vertreter (z� B� Treuhänder) der Privatanleger die Erfüllung dieser Meldepflichten übernimmt.

Beteiligen sich die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften an einer bereits bestehen-den Kapitalgesellschaft italienischen Rechts in der Rechtsform einer S�r�l�, die anschließend in die Rechtsform einer S�a�s� umgewandelt wird, ist die Beteiligung an einer ausländischen Kör-perschaft gemäß § 138 Abs� 2 Nr� 3 und Abs� 3 AO binnen eines Monats beim für den Steuer-pflichtigen zuständigen Finanzamt meldepflich-tig� Dies gilt nur, wenn damit unmittelbar eine Be-teiligung von mindestens 10 % oder mittelbar von mindestens 25 % am Nominalkapital oder hilfs-weise am Vermögen der Körperschaft erreicht wird. Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller ge-haltenen Beteiligungen beim Steuerpflichtigen mehr als € 150�000,00 beträgt� Nicht völlig ge-klärt ist, ob diese Meldepflicht hinsichtlich Betei-ligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften der Privatanleger selbst oder auch die zwischen-geschalteten Tochtergesellschaften erfüllen müs-sen� Nach einigen Stimmen in der Literatur sind auch Personengesellschaften unter den genann-ten Voraussetzungen meldepflichtig, sodass die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften der Fondsgesellschaft bei Erwerb einer italienischen Objektgesellschaft in der Rechtsform einer S�r�l� diesen Erwerb an das für sie zuständige Finanz-amt melden sollten�

Die Einkünfte der Fondsgesellschaft werden gesondert und einheitlich auf Ebene der Fonds-gesellschaft für alle Gesellschafter festgestellt�

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Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebs-einnahmen (vgl� hierzu die Ausführungen auf S� 180 f� im Abschnitt „Einkunftsverteilung, Ent-nahmen, Sonderbetriebsausgaben“) der An-leger, die im Zusammenhang mit ihrer Betei-ligung an der Fondsgesellschaft stehen, sind zwingend in dieses Feststellungsverfahren einzubeziehen�

Die Anleger haben die Sonderbetriebsausga-ben des vergangenen Jahres der Fondsgesell-schaft bis zum 31�03� des Folgejahres belegmä-ßig nachzuweisen, damit sie im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft berücksichtigt werden können� Ist die Sonderbetriebsausga-ben-Meldung eines Anlegers unvollständig, fehlt der belegmäßige Nachweis oder geht sie verspä-tet bei der Fondsverwaltung ein, kann sie nicht in die Steuererklärung der Fondsgesellschaft auf-genommen werden und fehlt auch in der amtsin-ternen Mitteilung des Betriebsfinanzamts an das Wohnsitzfinanzamt des jeweiligen Anlegers. Da-mit bleiben die Sonderbetriebsausgaben auch bei der persönlichen Einkommensteuerveranla-gung dieses Anlegers unberücksichtigt�

Es ist daher im Interesse jedes Anlegers, Än-derungen der Anschrift, des Wohnsitzfinanzamts oder der Steuernummer unverzüglich der Fonds-verwaltung mitzuteilen und auf eine vollständi-ge Sonderbetriebsausgaben-Meldung zu achten� Die Gesellschaft ist nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht verpflichtet, die An-leger zur Einreichung von Sonderbetriebsausga-ben aufzufordern�

Über die endgültige Höhe der steuerlichen Er-gebnisse entscheidet die Finanzverwaltung zu-nächst in den Veranlagungsbescheiden, die im Rahmen einer späteren steuerlichen Außenprü-fung geändert werden können� Zinsen auf even-tuelle Steuernachforderungen sind steuerlich nicht abzugsfähig� Generell gilt, dass die Anleger

in jedem Jahr ihre Einkommensteuererklärung unabhängig von den Ergebnismitteilungen der Fondsverwaltung, die auf den Steuererklärungen der Fondsgesellschaft basieren, ihren Wohnsitz-finanzämtern einreichen können. Den Anlegern wird empfohlen, das Bestehen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft in ihrer Einkommen-steuererklärung, Anlage G (Einkünfte aus Gewer-bebetrieb), anzugeben�

Aufgrund der Feststellungserklärungen der Fondsgesellschaft werden im Rahmen des Be-steuerungsverfahrens die auf Ebene der Fonds-gesellschaft erzielten Einkünfte sowie die den Anlegern daran zustehenden Anteile von dem für die Fondsgesellschaft zuständigen Betriebs-finanzamt festgestellt (im sogenannten Feststel-lungsbescheid)� Dieses teilt den Ergebnisanteil des jeweiligen Anlegers dem für dessen Besteu-erung zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit. Das Wohnsitzfinanzamt berücksichtigt von Amts we-gen und gegebenenfalls auch nachträglich die im Feststellungsbescheid festgestellten steuerlichen Ergebnisanteile bei der Veranlagung, ohne dass der Anleger noch besondere Erklärungen abzu-geben oder Ergänzungsanträge zu stellen hat� In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Auszahlungen der Gewinnanteile an die Anle-ger steuerlich nicht relevante Vermögensverwen-dungen darstellen und deshalb in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen nicht zusätzlich zu den zuvor bereits zugerechneten Ergebnisantei-len zu berücksichtigen sind�

Gewerbesteuer auf Ebene der Fondsge-sellschaft und der zwischengeschalteten Tochtergesellschaften

Laufendes EinkommenDie Objektgesellschaften unterliegen mit den Einkünften aus dem Betrieb der Photovoltaik-anlagen nicht der deutschen Gewerbesteuer,

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09da sie konzeptgemäß keine Betriebsstätten in Deutschland haben�

Die Fondsgesellschaft und deren zwischen-geschaltete Tochtergesellschaften unterliegen aufgrund ihrer gewerblichen Prägung bzw� ge-werblichen Infektion der Gewerbesteuer� Die Ge-werbesteuer wird auf Grundlage der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelten Gewinne der Fondsgesellschaft bzw� der zwischengeschaltete Tochtergesellschaften erhoben, gegebenenfalls korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen� Die Einkünfte aus den Objektgesell-schaften, die den zwischengeschalteten Toch-tergesellschaften steuerlich zugewiesen werden, werden auf deren Ebene nach § 9 Nr� 2 GewStG aus der Bemessungsgrundlage der Gewerbe-steuer gekürzt, soweit diese nicht bereits nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung ausgenommen sind� Die Einkünf-te, die der Fondsgesellschaft aus den zwischen-geschalteten Tochtergesellschaften zugewiesen werden, werden aus ihrem Gewerbeertrag eben-falls nach § 9 Nr� 2 GewStG gekürzt� Der Ge-werbesteuer unterliegen daher im Wesentlichen nur die laufenden Gewinne, die jeweils auf Ebe-ne der zwischengeschalteten Tochtergesellschaf-ten und der Fondsgesellschaft aus den originär in Deutschland erzielten Zinserträgen (z� B� aus der Anlage von Liquiditätsreserven) und Vergütungen aus Dienstleistungen an die Objektgesellschaften resultieren�

Weiterhin kann der Betrag, in dessen Höhe die Ausschüttung von Rücklagen einer Objekt-gesellschaft im Rahmen ihrer Umwandlung im Wege des Formwechsels fingiert wird, der Ge-werbesteuer unterliegen (vgl� hierzu die Ausfüh-rungen auf S� 178 ff� im Abschnitt „Einkommen-steuer auf Ebene der Fondsgesellschaft und Anleger“), sofern die Umwandlung im gleichen Jahr erfolgt, in dem die Anteile an dieser Gesell-schaft erworben wurden�

Eventuelle gewerbesteuerliche Verlustvorträge können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt vor-getragen werden� Der gewerbesteuerliche Ver-lustvortrag ist auf den jeweiligen Mitunternehmer bezogen�

Die Höhe der tatsächlichen Gewerbesteu-er hängt insbesondere von den Gewerbesteu-erhebesätzen derjenigen Gemeinden ab, in denen die Gesellschaften Betriebsstätten un-terhalten� Der Ort der Geschäftsleitung gilt als Betriebsstätte� Derzeit hat die Fondsgesell-schaft ihren Sitz in Berlin und unterliegt einem Hebesatz von 410 %�

Beendigung der GesellschafterstellungGewinne aus der Beendigung der Gesellschaf-terstellung durch eine Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften, den zwischen-geschalteten Tochtergesellschaften oder der Fondsgesellschaft unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Gewerbesteuer (vgl� hierzu die Ausführungen auf S� 171 f� im Abschnitt „Doppel-besteuerungsabkommen Deutschland/Italien“), können jedoch nach deutschen Vorschriften von der Gewerbesteuer befreit sein�

Veräußern Anleger während der Fondslauf-zeit ihren gesamten Anteil an der Fondsgesell-schaft, so unterliegt ein entsprechender Veräu-ßerungsgewinn nach § 7 Satz 2 GewStG nicht der Gewerbesteuer, soweit der Gewinn auf eine natürliche Person (den Anleger) als unmit-telbar beteiligten Mitunternehmer entfällt� Ent-fällt ein Gewinn nicht auf eine natürliche Person (z� B� Treuhandkommanditist hinsichtlich sei-ner eigenen Beteiligung), ist der Gewinn nicht gewerbesteuerfrei�

Begünstigt ist ausschließlich der Gewinn, der auf eine unmittelbar als Mitunternehmer beteiligte natürliche Person entfällt� Nicht ab-schließend geklärt ist, ob auch bei Veräußerung eines treuhänderisch gehaltenen Anteils an

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

187

einer Personengesellschaft diese Befreiungs-vorschrift gilt� Stellt sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt, dass § 7 Satz 2 GewStG für treuhänderisch gehaltene Beteiligungen nicht anwendbar ist, wären nur Direktkomman-ditisten von der Regelung begünstigt� Für ande-re Kommanditisten wäre ein Veräußerungsge-winn gewerbesteuerpflichtig.

Veräußert ein Anleger im Rahmen eines sonstigen Verkaufs nur einen Teil seines An-teils an der Fondsgesellschaft, unterliegt der entsprechende Veräußerungsgewinn grund-sätzlich nach § 7 Satz 2 GewStG der Gewer-besteuer� Nur die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 Satz 2 GewStG nicht gewerbesteuerpflichtig.

Sofern die zwischengeschalteten Tochterge-sellschaften zum Ende der Fondslaufzeit ihre An-teile an den Objektgesellschaften veräußern, fal-len eventuelle Veräußerungsgewinne auf der Ebene der Objektgesellschaften an� Zwar wer-den diese Veräußerungsgewinne als Teil der den zwischengeschalteten Tochtergesellschaften zu-gewiesenen Einkünfte aufgrund spezieller DBA-rechtlicher Vorschriften in Deutschland nicht von der Besteuerung freigestellt (siehe auch die Aus-führungen unter „Doppelbesteuerungsabkom-men Deutschland/Italien“), jedoch sollte aufgrund der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr� 2 GewStG keine deutsche Gewerbesteuer auf die Veräuße-rungsgewinne anfallen�

Falls zum Ende der Fondslaufzeit die Fonds-gesellschaft ihre Anteile an den zwischen-geschalteten Tochtergesellschaften veräu-ßert, ist ein resultierender Veräußerungsgewinn auf Ebene der jeweiligen zwischengeschalte-ten Tochtergesellschaft zu erfassen� Es ist nicht abschließend geklärt, ob hier die Befreiungs-vorschrift des § 7 Satz 2 GewStG, d� h� die Ge-werbesteuerfreiheit eines Veräußerungsgewinns

hinsichtlich eines Anteils an einer Personenge-sellschaft, soweit dieser auf eine natürliche Per-son als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfällt, anwendbar sein kann� Die Anleger sind nicht unmittelbar an den zwischengeschalteten Tochtergesellschaften beteiligt, daher ist wohl davon auszugehen, dass ein resultierender Ver-äußerungsgewinn auf Ebene der jeweiligen zwi-schengeschalteten Tochtergesellschaft der Ge-werbesteuer unterliegt�

Umsatzsteuer

Die Fondsgesellschaft ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, sofern sie nicht lediglich Beteili-gungen hält, sondern darüber hinaus auch eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt� Neben dem Erwerb und dem Halten der Beteiligungen an den zwischengeschalteten Tochtergesellschaf-ten wird die Fondsgesellschaft Dienstleistun-gen an die Objektgesellschaften sowie an die zwischengeschalteten Tochtergesellschaften erbringen, die nach Maßgabe der im Zeit-punkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts noch abzuschließenden Dienstleistungsverträ-ge ver gütet werden� Die Dienstleistungen der Fonds gesellschaft begründen einen umsatz-steuerlichen Leistungsaustausch, sodass die Fondsgesellschaft insoweit umsatzsteuerlich als Unternehmerin anzusehen ist�

Die Fondsgesellschaft hat die Funktion einer Holding und bezieht konzeptgemäß einen großen Teil ihrer Einnahmen in Form von Anteilen am Ergebnis der zwischengeschalteten Tochter-gesellschaften, die ihrerseits am Ergebnis der Objektgesellschaften beteiligt sind� Das Halten von Beteiligungen gehört umsatzsteuerlich grundsätzlich zum nichtunternehmerischen Bereich, sodass Vorsteuern im Zusammenhang

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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09mit Beteiligungen grundsätzlich nicht abgezogen werden dürfen� Eine Holding, die im Sinne einer einheitlichen Leitung aktiv in das laufende Ta-gesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift (sogenannte Führungs- oder Funktionsholding), ist jedoch unternehmerisch tätig und kann im Zusammenhang mit Beteiligungen getragene Vorsteuerbeträge abziehen� Voraussetzung ist, dass die Beteiligungen auch zum Zweck des unmittelbaren Eingreifens in die Verwaltung dieser Gesellschaften gehalten werden und dass für diese Einflussnahme auf das Geschäft der Tochtergesellschaften umsatzsteuerpflichtige Entgelte, insbesondere für das Erbringen von adminis trativen, finanziellen, kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen an die jewei-lige Beteiligungsgesellschaft abgerechnet werden (A 2�3 Abs� 3 UStAE)�

Die Fondsgesellschaft kann daher die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die im Zusammenhang mit den von ihr gehaltenen Beteiligungen sowie mit der Erbringung von Dienstleistungen unter den allgemeinen Voraus-setzungen als Vorsteuer geltend machen�

Bezüglich der Eigenkapitalvermittlungsprovisi-onen wird von einer vollumfänglichen Umsatz-steuerfreiheit ausgegangen� Mit BMF-Schreiben vom 25�11�2005 wurde festgelegt, dass eine umsatzsteuerfreie Behandlung der angesproche-nen Vermittlungsleistungen bis auf Weiteres nicht beanstandet wird� Soweit der Fondsgesellschaft danach Eigenkapitalvermittlungsprovisionen um-satzsteuerfrei berechnet werden, kann insoweit die Frage des Vorsteuerabzugs dahinstehen� Soweit der Fondsgesellschaft Umsatzsteuer für Leistungen in Rechnung gestellt wird, die nicht mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zusam-menhängen, sind diese Vorsteuerbeträge nicht abziehbar�

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Wirkun-gen wurden in den Prognose-Berechnungen nicht berücksichtigt� Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass sowohl der Schenker bzw� Erblasser als auch der Empfänger der Zuwen-dung in Deutschland ansässig sind�

Vor geplanten Schenkungen sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden� Auch in Erbfällen wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren�

AllgemeinesEine voll- oder teilweise unentgeltliche Übertra-gung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Wege der Schenkung oder Erbschaft unterliegt in Deutschland der Erbschaft- bzw� Schenkung-steuer, wenn im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bzw� im Todeszeitpunkt der Schenker/Erblasser oder der Empfänger der Zuwendung in Deutschland ansässig ist� Entstehung und Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist von der individuellen Situation des Erblassers bzw� Schenkers und des Empfängers abhängig, eine Einzelfallprüfung deshalb unerlässlich� Genaue Angaben zu den möglichen steuerlichen Belastun-gen mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer können daher im Verkaufsprospekt nicht gemacht werden�

Bewertung der BeteiligungNach der Erbschaftsteuerreform 2008 (Erb-schaftsteuerreformgesetz vom 24�12�2008) sind Anteile der Anleger an der Fondsgesellschaft immer mit dem sogenannten gemeinen Wert, also mit dem Verkehrswert anzusetzen�

Begünstigung für BetriebsvermögenDie nachfolgend dargestellten Begünstigungen gelten für direkt von den Anlegern gehaltene

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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Anteile� Die bayerische Finanzverwaltung wendet die Begünstigungen auch auf Anteile an einer Gesellschaft an, die ein Treuhänder für Rech-nung eines Anlegers hält und hebt damit ihre frühere abweichende Rechtsauffassung auf (vgl� Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 16�09�2010, DStR 2010, Seite 2084)� Die Verfügung geht allerdings nicht darauf ein, ob es sich um eine bundesweit abgestimmte einheitli-che Auffassung der Finanzverwaltung handelt�

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt Betriebsvermögen in Höhe von 85 % seines Wer-tes außer Ansatz (sogenannter Verschonungs-abschlag nach § 13b Abs� 4 i� V� m� § 13a Abs� 1 bis 7 ErbStG)� Unter verschärften Voraussetzun-gen ist nach § 13a Abs� 8 ErbStG sogar ein Ver-schonungsabschlag in Höhe von 100 % möglich (Option)� Soweit im Falle eines Verschonungs-abschlags in Höhe von 85 % der Steuerwert der nicht vom Verschonungsabschlag erfassten 15 % des Steuerwertes den Betrag von € 150�000,00 nicht übersteigt, bleiben diese 15 % unter be-stimmten Voraussetzungen vollständig außer An-satz (sogenannter Abzugsbetrag nach § 13a Abs� 2 ErbStG)� Der Abzugsbetrag reduziert sich um die Hälfte des Betrags, um den der nicht vom Verschonungsabschlag erfasste Teil des Steuer-werts des Betriebsvermögens (15 % davon) den Betrag von € 150�000,00 übersteigt� Somit re-duziert sich der Abzugsbetrag auf € 0,00, sobald der nicht vom Verschonungsabschlag erfass-te Teil des Steuerwerts des Betriebsvermögens (15 % davon) einen Betrag von € 450�000,00 erreicht�

Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal für Erwerbe von derselben Person in Anspruch genommen werden� Der Verschonungsabschlag kann dagegen für jede Übertragung von Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden, soweit die Voraussetzun-gen erfüllt sind� Es besteht kein Wahlrecht, wann

und für welchen Erwerb der Abzugsbetrag in An-spruch genommen wird�

Für den Wertanteil des Betriebsvermögens, der nicht dem Verschonungsabschlag unter-liegt, wird für Erwerber der Steuerklassen II und III (z� B� Geschwister und deren Abkömmlinge, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte) eine Tarifbegrenzung ge-währt (§ 19a ErbStG)� Diese entfällt allerdings rückwirkend, wenn gegen die im Folgenden dar-gestellten Behaltens-Restriktionen verstoßen wird� Ausländisches Betriebsvermögen innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist ebenso von den Begünstigungen er-fasst wie inländisches Betriebsvermögen�

Voraussetzungen/RestriktionenEin Erwerber kann den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen aufgrund einer Verfügung des Erblassers bzw� Schenkers auf einen Dritten übertragen muss oder wenn er im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen auf einen Miterben überträgt (§ 13a Abs� 3 ErbStG)� Auch die Tarifbegrenzung für Personen der Steuerklassen II und III (§ 19a ErbStG) gilt in diesen Fällen nicht�

Verschonungsabschlag in Höhe von 85 %Der Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % des Steuerwerts des Betriebsvermögens und der Abzugsbetrag setzt voraus, dass das Betriebs-vermögen zu höchstens 50 % (jeweils zu Ver-kehrswerten) aus sogenanntem Verwaltungsver-mögen besteht� Verwaltungsvermögen sind unter anderem Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von nicht mehr als 25 %, Beteiligungen von mehr als 25 %, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen über 50 % ausmacht, Wertpapiere oder vergleichbare Forderungen, vermietete/verpachtete/verleaste Gegenstände�

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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09Da die Fondsgesellschaft unmittelbar an den zwi-schengeschalteten Tochtergesellschaften und mittelbar an den italienischen Objektgesellschaf-ten durchgehend zu 100 % beteiligt ist und da das Vermögen der italienischen Gesellschaften zum größten Teil aus Photovoltaikanlagen (kein Verwaltungsvermögen) besteht, geht die Anbie-terin davon aus, dass diese Voraussetzung der Begünstigung erfüllt ist� Nach derzeitiger Verwal-tungsauffassung fallen Geldmarktfondsanteile unter „Wertpapiere oder vergleichbare Forderun-gen“ und stellen somit schädliches Verwaltungs-vermögen dar� Das steuerliche Konzept geht da-von aus, dass die Liquiditätsreserve nicht in Geldmarktfonds, sondern als Festgeld angelegt wird� Bei Festgeldern handelt es sich nach Ver-waltungsauffassung nicht um schädliches Ver-waltungsvermögen� Da – abgesehen von einer Reserve – nicht benötigte Liquidität jährlich aus-geschüttet wird, ist es unwahrscheinlich, dass die kurzfristige Anlage liquider Mittel zur Über-schreitung des zulässigen Umfangs von Verwal-tungsvermögen führt� Die auf den ersten Blick hohe Grenze von 50 % relativiert sich dadurch, dass das Verwaltungsvermögen ins Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebes gesetzt wird� Maßgebend ist jeweils der Anteil des Verwal-tungsvermögens zum Erwerbszeitpunkt� Die Ver-waltungsvermögensgrenze ist für jeden Betrieb einzeln zu ermitteln�

Der Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % hängt weiter von der Einhaltung einer Mindest-lohnsumme in den fünf Jahren nach einer Über-tragung ab� Eine Ausnahme von dieser Restriktion gewährt das Gesetz in Fällen, in denen der Be-trieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat� Die vor-liegende Vermögensanlage wird daher konzept-gemäß von dieser Restriktion nicht betroffen sein� Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbe-trag fallen insbesondere in Fällen rückwirkend weg (§ 13a Abs� 5 ErbStG; Behaltens-Restriktionen), in

denen innerhalb von fünf Jahren ab Erwerb (Be-haltensfrist) (1) der Erwerber den Anteil veräußert oder die Fondsgesellschaft aufgelöst oder liqui-diert wird oder (2) wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden oder (3) Entnahmen des Erwer-bers die Summe seiner Einlagen und Gewinnan-teile um mehr als € 150�000,00 übersteigen�

Wird gegen die vorgenannten Restriktionen verstoßen, fällt der Abzugsbetrag vollständig weg� Der Verschonungsabschlag fällt dagegen nur zeitanteilig weg, wenn gegen die oben auf-geführten Restriktionen Nr� 1 und 2 (Abschmel-zungslösung) verstoßen wird; der Verschonungs-abschlag bleibt in diesem Fall zeitanteilig im Verhältnis der bereits abgelaufenen vollen Jah-re der Behaltensfrist zur gesamten Behaltensfrist (fünf Jahre) erhalten�

Nach Ende der geplanten Laufzeit der Vermö-gensanlage sind Maßnahmen im Sinne der oben aufgeführten Nummern 1 bis 3 schädlich für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behand-lung unentgeltlicher Erwerbe, die innerhalb von fünf Jahren vor solchen Maßnahmen angefallen sind� Immerhin dürfte in solchen Fällen zeitan-teilig ein Teil der Begünstigung erhalten bleiben, wenn nicht gegen die Restriktion Nr� 3 verstoßen wird (siehe dazu unten)�

Bei Verstoß gegen die oben dargestellte Res-triktion Nr� 3 (zu hohe Entnahmen) fallen die Ver-günstigungen in voller Höhe weg� Selbst wenn in diesen Fällen erst im letzten Jahr des 5-Jahres-Zeitraums gegen die Restriktion verstoßen wird, fällt die Begünstigung vollständig weg und die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist von dem ungeminderten Steuerwert des Betriebsvermö-gens zu bemessen� Das Konzept der vorliegen-den Vermögensanlage sieht vor, dass die Anleger nach Einzahlung der Kommanditeinlagen sowie des Agios keine weiteren Einlagen zu leisten ha-ben� Ein Verstoß gegen die Entnahme-Restrikti-on könnte eintreten, wenn die Auszahlungen an

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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die Anleger, die steuerlich Entnahmen darstel-len, die den Anlegern zuzurechnenden Gewinn-anteile übersteigen� Ein Überschuss der gesam-ten Entnahmen über die Gewinnanteile ab dem Erwerbszeitpunkt ist bis zu einer Freigrenze von € 150�000,00 unschädlich�

Option Verschonungsabschlag 100 %Die Ausübung der Option zum Verschonungs-abschlag in Höhe von 100 % muss vom Steuer-pflichtigen unwiderruflich erklärt werden, danach ist ein Wechsel zum Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % nicht mehr möglich�

Für den Verschonungsabschlag in Höhe von 100 % gelten folgende (gegenüber dem Ver-schonungsabschlag in Höhe von 85 % strenge-re) Voraussetzungen: (1) Das Betriebsvermögen darf höchstens zu 10 % aus sogenanntem Ver-waltungsvermögen bestehen� (2) Es ist eine hö-here durchschnittliche Mindestlohnsumme über sieben Jahre einzuhalten� (3) Die Behaltensfrist beträgt sieben Jahre�

Die Regelungen zum anteiligen bzw� zeitan-teiligen Wegfall und zum vollständigen Wegfall des Verschonungsabschlags bei Verstoß gegen die oben dargestellten Restriktionen gelten für die Ausübung der Option zum Verschonungsab-schlag in Höhe von 100 % entsprechend�

Da mit einer Option zum Verschonungsab-schlag in Höhe von 100 % ein erhöhtes Risiko verbunden ist, gegen eine der hierfür geltenden Restriktionen zu verstoßen und weil eine einmal erklärte Option nicht widerrufen werden kann, wird den Anlegern dringend empfohlen, vor einer Ausübung der Option einen Steuerberater hinzu-zuziehen, der die individuelle steuerliche Situation des jeweiligen Anlegers prüft�

SteueranrechnungSollte in Italien eine Erbschaft- oder Schen-kungsteuer auf die Übertragung der Anteile an

der Fondsgesellschaft anfallen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglich-keit, diese auf die deutsche Erbschaft- bzw� Schenkungsteuerlast anzurechnen, soweit das Vermögen der deutschen Steuer unterliegt und deutsche Steuer für diesen Vermögensteil anfällt�

Zusammenfassung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen AspekteFür die Anleger besteht – je nach dem Zeitpunkt einer Übertragung und der Höhe der Betei-ligung – unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Begünstigungen ganz oder teilweise (zeitanteilig) in Anspruch zu nehmen� Das steuerliche Konzept legt ohne Kenntnis von der individuellen steuerlichen Situation der einzelnen Anleger die Annahme zugrunde, dass die Anleger im Erb- oder Schenkungsfall die Voraussetzungen der Begünstigungen für Betriebsvermögen erfüllen� Im Rahmen der steuerlichen Konzeption kann nicht beurteilt werden, ob der jeweilige Anleger auch die nach einem Erwerb von Todes wegen oder aufgrund einer Schenkung geltenden Anforderungen an den Fortbestand der im Rahmen des Erwerbs in Anspruch genommenen Begünstigungen erfüllt� Jeder Anleger hat eigenverantwortlich durch Konsultation eines individuell ihn beratenden Steuerberaters dafür Sorge zu tragen, dass die Begünstigungen nicht ganz oder teilweise nachträglich wegfallen� Bei geplanten Schenkun-gen sollte unbedingt vorher ein Steuerberater hinzugezogen werden – auch im Hinblick auf eventuelle zukünftige Rechtsänderungen� Auch für Erbfälle wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren�

Vermögensteuer

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichtes vom 22�06�1995 über die Verfassungs-

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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09widrigkeit der Vermögensteuer wird diese derzeit nicht erhoben�

Investmentsteuergesetz

Die Bestimmungen des Investmentsteuergeset-zes finden insbesondere auf in- und ausländische Investmentvermögen Anwendung� Für die Bestimmung, ob ein in- oder ausländisches Investmentvermögen vorliegt, ist die aufsichts-rechtliche Auslegung der Begriffe auch für das Steuerrecht maßgeblich�

Die Qualifikation als Investmentvermögen hängt dabei entscheidend von formalen Vorausset-zungen ab� Die Fondsgesellschaft sowie deren zwischengeschaltete Tochtergesellschaften erfüllen aufgrund ihrer Rechtsform als Perso-nengesellschaft nicht die Voraussetzungen eines inländischen Investmentvermögens oder -anteils� Als ausländische Investmentanteile kommen allenfalls die Beteiligungen der zwi-schengeschalteten Tochtergesellschaften an den Objektgesellschaften in Betracht� Zwar handelt es sich um ein Vermögen zur gemein-schaftlichen (indirekten) Kapitalanlage durch die Privatanleger� Jedoch investieren die Objektge-sellschaften in Photovoltaikanlagen und damit nicht in Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Abs� 4 InvG, sodass keine ausländischen Investmentvermögen anzunehmen sind� Auch fehlt bei Direktinvestitionen der Objektgesell-schaften in jeweils nur eine Photovoltaikanlage die für das Vorliegen eines Investmentvermö-gens erforderliche Risikomischung� Nach dem Grundsatz der Risikomischung sind Vermögen nur dann angelegt, wenn Investitionen in mehr als drei Vermögensgegenstände vorliegen� Die Objektgesellschaften unterliegen zudem keiner staatlichen Regulierung durch eine Aufsichtsbe-hörde, die mit der deutschen Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vergleichbar wäre� Damit ist eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes durch das vorliegende Beteiligungsangebot nicht erfüllt�

Außensteuergesetz

Die Anwendung der Vorschriften über die Hinzu rechnungsbesteuerung bei in Deutschland Steuer pflichtigen wird durch das DBA Deutsch-land-Italien ausdrücklich erlaubt� Diese würde voraussetzen, dass im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Kapital-gesellschaft zu mehr als 50 % beteiligt sind und die ausländische Gesellschaft Zwischengesell-schaft ist, d� h� Einkünfte erzielt, die im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen und sogenannte passive Einkünfte darstellen�

Hinsichtlich der Objektgesellschaften besteht annahmegemäß aufgrund der steuerlichen An-sässigkeit aller Privatanleger in Deutschland eine 100 %ige Beteiligung an den Objektgesellschaf-ten von deutschen Steuerpflichtigen. Zwar sollen die Objektgesellschaften nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sondern einer S�a�s�, d� h� einer der deutschen KG vergleichbaren Ge-sellschaft haben und stellen somit eine Betriebs-stätte der Privatanleger in Italien dar� Allerdings sind auch Betriebsstätten deutscher Beteiligter nach § 20 Abs� 2 AStG von der Hinzurechnungs-besteuerung erfasst� Nach einem Urteil des BFH vom 21�10�2009, BStBl� II 2010, Seite 774, in der Sache „Columbus Containerservices“ kann diese Regelung jedoch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen�

Die Anwendung der Regelungen des Außensteu-ergesetzes über die Hinzurechnungsbesteuerung sollte vorliegend daran scheitern, dass das

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

193

Erzeugen von Energie durch die italienischen Objektgesellschaften eine industrielle Tätigkeit im Sinne des Außensteuergesetzes ist, die keine passiven Einkünfte vermittelt� Zwischen einzelnen Arten von Energie (z� B� Photovoltaik, Windenergie, Biomasseenergie) wird im Gesetz nicht unterschieden� Erfasst werden zudem alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Energie zu erzeugen� Die Anwendung der Hinzurechnungs-besteuerung kommt daher für die Beteiligung der Privatanleger an der Fondsgesellschaft nicht in Betracht�

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Verträge

§ 1 Firma, Sitz

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Gesellschafter, Kapitalanteile, Haftsumme, Eigenschaften von Anlegern

§ 5 Emissionsvolumen, Öffentliches Angebot

§ 6 Beitritt von Anlegern

§ 7 Rechtsstellung der Anleger

§ 8 Einlagen, Agio

§ 9 Verzug

§ 10 Keine Nachschusspflicht

§ 11 Kapitalkonten

§ 12 Kostentragung

§ 13 Geschaftsführung und Vertretung

§ 14 Mittelverwendungskontrolle

§ 15 Gesellschafterbeschlüsse

§ 16 Zuständigkeit der Gesellschafter, Mehrheitserfordernisse

§ 17 Schriftliche Abstimmung

§ 18 Gesellschafterversammlung

§ 19 Niederschrift über Gesellschafterbeschlüsse

§ 20 Geschäftsjahr, Buchführung, Jahresabschluss

§ 21 Vergütungen

§ 22 Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis

§ 23 Entnahmen

§ 24 Verfügung über Kommanditanteile

§ 25 Tod eines Gesellschafters, Erbfall

§ 26 Dauer der Gesellschaft, Auflösung

§ 27 Direkte Beteiligung eines Anlegers, Beendigung des Treuhandvertrags

§ 28 Kündigung, Ausscheiden von Anlegern

§ 29 Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters oder des Treuhänders

§ 30 Auseinandersetzungsguthaben

§ 31 Wettbewerb

§ 32 Mitwirkungspflichten des Anlegers

§ 33 Vertraulichkeit, Datenschutz

§ 34 Informations- und Kontrollrechte der Anleger

§ 35 Haftung

§ 36 Verpflichtung zur Freistellung von Nachteilen

§ 37 Schlussbestimmungen

Gesellscha fts vertrag

Gesellschaftsvertrag der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG

§ 1 Firma, Sitz

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG�

(2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin�

(3) Die Gesellschaft tritt als Emittentin von Vermögensanla-gen am Kapitalmarkt auf�

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung, die Nutzung, der Betrieb, die Veräußerung und die Verwertung von Photovolta-ikanlagen im In- und Ausland, insbesondere in Italien� Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck auch Zweig-niederlassungen, Tochtergesellschaften und Objekt-gesellschaften im In- und Ausland errichten, Anteile an solchen erwerben und mit anderen Rechtsträ-gern Verträge über Unternehmensverbindungen ab-schließen, insbesondere Verträgen nach §§ 291 ff� AktG entsprechende Unternehmensverträge, Be-herrschungs- und Ergebnisabführungsverträge so-wie Verträge zur Begründung und Erweiterung von Konzernverbindungen�

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen oder Maßnahmen aller Art durch-zuführen oder vornehmen zu lassen, die zur Förderung oder Erreichung des Unternehmensgegenstands geeig-net erscheinen oder damit in Zusammenhang stehen�

(3) Die Gesellschaft betreibt keine Tätigkeiten oder Ge-schäfte, die einer Erlaubnis nach § 32 Abs� 1 KWG bedürfen�

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anleger im Sinne dieses Vertrags ist jede Person, die aufgrund eines öffentlichen Angebots oder eines Ange-bots, das nach Maßgabe des § 8 f Abs� 2 des Verkaufs-prospektgesetzes (VerkProspG) von der Prospektpflicht befreit ist, einen Kommanditanteil an der Gesellschaft erwirbt, unbeschadet dessen, ob dieser durch den An-leger selbst oder treuhänderisch durch den Treuhänder erworben und gehalten wird�

(2) Kommanditisten im Sinne dieses Vertrags sind der Treuhänder und der Anleger� Gesellschafter im Sin-ne dieses Vertrags sind die persönlich haftende Ge-sellschafterin, die Kommanditisten sowie die Anleger� Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in die-sem Vertrag auch als geschäftsführender Gesellschaf-ter bezeichnet�

(3) Mittelverwendungskontrolleur im Sinne dieses Vertrags ist die mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragte Person oder Gesellschaft�

(4) Gesellschaftskapital im Sinne dieses Vertrags ist die Summe der von einzelnen Gesellschaftern gezeichne-ten Kapitalanteile� Tatsächliche Einzahlung im Sinne dieses Vertrags ist der Betrag, den ein Gesellschafter auf die Einlageverpflichtung (ohne Agio) zu einem be-stimmten Stichtag geleistet hat�

Verträge

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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10(5) Haftsumme im Sinne dieses Vertrags ist der gemäß

§ 171 Abs� 1 HGB in das Handelsregister einzutragen-de Betrag der Haftsumme�

(6) Verkaufsprospekt im Sinne dieses Vertrags ist der nach Maßgabe des § 8 f Abs� 1 VerkProspG erstellte Ver-kaufsprospekt, in dem Kommanditanteile an der Ge-sellschaft öffentlich angeboten werden�

(7) Investitionsgegenstände sind die Vermögensgegen-stände, insbesondere Photovoltaikanlagen, die zur Re-alisierung des Fondskonzepts erworben, errichtet, ver-waltet, betrieben, genutzt, verwertet oder veräußert werden� Objektgesellschaften sind die Gesellschaf-ten, welche die Investitionsgegenstände erwerben, er-richten, verwalten, betreiben, nutzen, verwerten oder veräußern�

(8) Investitionsphase im Sinne dieses Vertrags ist der Zeit-raum, während dessen Investitionsgegenstände durch die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über Ob-jektgesellschaften zur Realisierung des Fondskonzepts erworben oder errichtet werden� Die Investitionsphase beginnt mit dem öffentlichen Angebot und endet zum Ende des Monats, in dem der letzte Investitionsgegen-stand durch einen von der Gesellschaft oder einer Ob-jektgesellschaft geschlossenen Erwerbs- oder Errich-tungsvertrag wirksam erworben oder errichtet wurde und der Netzanschluss bezüglich dieses Investitions-gegenstands hergestellt ist�

§ 4 Gesellschafter, Kapitalanteile, Haftsumme, Eigenschaften von Anlegern

(1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die WOC Ver-waltungs GmbH 04 mit Sitz in Berlin (AG Charlotten-burg, HRB 132577 B)� Sie leistet keine Einlage und ist nicht am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt�

(2) Kommanditist mit der Funktion des Treuhänders im Sinne dieses Vertrags ist die White Owl Treuhand GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRB 112831 B)� Der Kapitalanteil beträgt € 1�000,00� Der Kapitalanteil entspricht der Haftsumme�

(3) An der Gesellschaft können sich Anleger treuhände-risch über den Treuhänder beteiligen� Der Kapitalan-teil eines Anlegers muss mindestens € 10�000,00 be-tragen� Der Kapitalanteil eines Anlegers muss jeweils durch 500 ohne Rest teilbar sein� Die Regelung des § 25 bleibt unberührt� Das nach § 8 Abs� 3 zu erbrin-gende Agio wird bei der Bemessung des Kapitalanteils der Anleger nicht berücksichtigt�

(4) Die aufgrund der Beteiligung eines Anlegers im Han-delsregister für den Treuhänder einzutragende Haft-summe beträgt 1 % (in Worten: ein Prozent) des Kapi-talanteils des Anlegers�

(5) Als Anleger können sich nur einzelne natürliche Per-sonen an der Fondsgesellschaft beteiligen� In Einzel-fällen können mit Zustimmung des geschäftsführen-den Gesellschafters auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften als Anleger betei-ligt werden� Eine Beteiligung von BGB-Gesellschaften, Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften, Ge-meinschaften und sonstigen Gesellschaften ist aus-geschlossen� Beteiligungen über andere Treuhänder

als den in Abs� 2 genannten Treuhänder sind ebenfalls ausgeschlossen�

(6) Stehen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) der Begründung der Geschäftsbeziehung mit dem Anleger entgegen, so kann dieser nicht an der Gesellschaft beteiligt werden�

(7) Personen, welche die US-amerikanische Staatsan-gehörigkeit besitzen, in den USA ihren Wohnsitz ha-ben, in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind, In-haber einer Greencard sind oder über einen ähnlichen Status verfügen, können sich grundsätzlich nicht an der Gesellschaft beteiligen� Juristische Personen so-wie Gemeinschaften, die nach US-amerikanischen Recht errichtet wurden oder in den USA ihren Sitz be-ziehungsweise eine Niederlassung haben oder in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind, können sich ebenfalls nicht an der Gesellschaft beteiligen�

§ 5 Emissionsvolumen, Öffentliches Angebot

(1) Der geschäftsführende Gesellschafter und der Treu-händer sind jeder einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevoll-mächtigt, ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter gemäß § 6 Abs� 1 Beitrittsvereinbarungen mit Anlegern abzuschließen und den Kapitalanteil des Treuhänders nach Maßgabe der Beitrittsvereinbarungen zu erhö-hen, bis das Gesellschaftskapital einen Betrag von ins-gesamt € 15�800�000,00 erreicht hat� Der geschäfts-führende Gesellschafter und der Treuhänder handeln hierbei im Namen der Mitgesellschafter� Der geschäfts-führende Gesellschafter ist innerhalb der Fristen des Abs� 2 berechtigt, das Gesellschaftskapital auf den Be-trag von € 25�000�000,00 zu erhöhen und zusätzlich eine Überzeichnungsreserve in Höhe von 2,5 % in An-spruch zu nehmen, bis das Gesellschaftskapital einen Betrag von € 25�625�000,00 erreicht, wenn innerhalb der Fristen des Abs� 2 Beitrittserklärungen von Anle-gern in entsprechender Höhe vorliegen� In diesen Fäl-len gilt die Berechtigung und Bevollmächtigung des Treuhänders entsprechend�

(2) Die Dauer des öffentlichen Angebots ist begrenzt bis 31�10�2011� Der geschäftsführende Gesellschaf-ter ist nach freiem Ermessen berechtigt, das öffentli-che Angebot jeweils um zwei Monate, längstens bis 31�12�2012, zu verlängern�

(3) Für den Fall, dass das Gesellschaftskapital bis zum 31�12�2012 nicht auf den Betrag von insgesamt € 1�000�000,00 erhöht wird oder Beitrittserklärungen von Anlegern vorliegen, bei deren Annahme durch den Treuhänder das Gesellschaftskapital insgesamt den Betrag von € 1�000�000,00 erreichen würde, wird die Gesellschaft mit Wirkung zum 01�01�2013 aufgelöst�

§ 6 Beitritt von Anlegern

(1) Der Beitritt eines Anlegers zur Gesellschaft erfolgt durch den Abschluss einer Beitrittsvereinbarung� Die Beitrittsvereinbarung kommt durch die Beitrittserklä-rung eines Anlegers und deren Annahme durch den Treuhänder zustande� Durch die Beitrittsvereinbarung wird zugleich der Treuhandvertrag zwischen dem An-leger und dem Treuhänder begründet� Durch den Ab-schluss des Treuhandvertrags wird die Kapitalerhöhung gemäß § 5 Abs� 1 bewirkt�

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(2) Für die Wirksamkeit des Treuhandvertrags bedarf es keines Zugangs der Annahmeerklärung an den Anle-ger� Der Anleger wird jedoch über den Beitritt zur Ge-sellschaft in Textform unterrichtet�

(3) Auf den Abschluss eines Treuhandvertrags und den Beitritt zur Gesellschaft besteht kein Anspruch�

(4) Die Eintragung der Erhöhung der Haftsumme des Treu-händers im Handelsregister gemäß § 4 Abs� 4 ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beitritts des Anlegers�

(5) Ein Anleger kann während des öffentlichen Angebots und nach Maßgabe des § 4 Abs� 3 jederzeit seinen treu-händerisch gehaltenen Kapitalanteil erhöhen, indem der zwischen dem Anleger und dem Treuhänder bestehen-de Treuhandvertrag entsprechend angepasst wird�

§ 7 Rechtsstellung der Anleger

(1) Der Treuhänder hält den Kapitalanteil und die Beteili-gung des Anlegers an der Gesellschaft im eigenen Na-men, jedoch für Rechnung des Anlegers als Treugeber, mit dem nach Maßgabe des § 6 Abs� 1 eine Beitritts-vereinbarung geschlossen wurde� Das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern, deren Kapitalanteil und Beteili-gung an der Gesellschaft treuhänderisch gehalten wird, und dem Treuhänder wird in einem gesonderten Treu-handvertrag geregelt�

(2) Die Anleger sind im Außenverhältnis keine Kommandi-tistin der Gesellschaft� Im Innenverhältnis der Gesell-schafter untereinander werden die Anleger, deren Kapi-talanteil und Beteiligung an der Gesellschaft durch den Treuhänder treuhänderisch gehalten wird, nach Maß-gabe dieses Gesellschaftsvertrags wie direkt beteilig-te Gesellschafter behandelt� Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Vermögen, am Ergebnis, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationser-lös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte�

(3) Ein darüber hinausgehendes Rechtsverhältnis zwi-schen den treuhänderisch beteiligten Anlegern unter-einander wird durch diesen Gesellschaftsvertrag nicht begründet� Im Übrigen werden den treuhänderisch be-teiligten Anlegern weder einzeln noch in ihrer Gesamt-heit durch diesen Gesellschaftsvertrag gesonderte Rechte eingeräumt�

(4) Jeder Anleger ist nach vollständiger Erbringung der Einlage und des Agios berechtigt, nach Kündigung des Treuhandvertrags seinen treuhänderisch gehaltenen Anteil in eine direkte Beteiligung an der Gesellschaft umzuwandeln und im Wege der Sonderrechtsnachfol-ge in die Gesellschaft als direkt beteiligter Kommandi-tist einzutreten� Es gelten die Regelungen des § 27�

§ 8 Einlagen, Agio

(1) Der Treuhänder hat gegenüber der Gesellschaft eine Bareinlage zu erbringen, die dem Kapitalanteil gemäß § 4 Abs� 2 entspricht�

(2) Anleger sind verpflichtet, an die Gesellschaft eine Ein-lage in Höhe ihres Kapitalanteils (§ 4 Abs� 3) durch Bar-leistung entsprechend den Bestimmungen in diesem Gesellschaftsvertrag sowie in der Beitrittserklärung zu erbringen�

(3) Die Gesellschaft erhebt gegenüber Anlegern bei der Ausgabe der Gesellschaftsanteile ein Aufgeld (Agio) in Höhe von 5 % des jeweiligen Kapitalanteils� Das Agio ist von Anlegern an die Gesellschaft entsprechend den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags und der Beitrittserklärung zu zahlen�

(4) Im Hinblick auf die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und Abs� 3 steht der Gesellschaft ein unmittelbarer Zah-lungsanspruch gegen die Anleger zu� Die Anleger sind verpflichtet, die Einlage sowie das Agio in einem Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der schriftli-chen Benachrichtigung (§ 6 Abs� 2) des Anlegers über die Annahme der Beitrittserklärung an die Gesellschaft zu zahlen, sofern nicht durch die Gesellschaft eine an-derweitige, längere Zahlungsfrist gesetzt wird� Die Zahlung hat durch vorbehaltlose, für die Gesellschaft spesenfreie Überweisung in Euro auf das in der Bei-trittserklärung angegebene Bankkonto der Gesellschaft zu erfolgen�

§ 9 Verzug

(1) Kommt ein Anleger mit seinen Verpflichtungen aus § 8 Abs� 2 und 3 in Verzug, so ist die Gesellschaft nach Mahnung und Nachfristsetzung von vier Wo-chen zum Rücktritt berechtigt� Mahnung, Nachfrist-setzung und Rücktritt erfolgen durch schriftliche Er-klärung gegenüber dem Anleger� In der Mahnung kann aufschiebend bedingt für den Fall der nicht vollständigen Zahlung innerhalb der Nachfrist gleich-zeitig der Rücktritt erklärt werden� Kann eine Zustel-lung an den Anleger deshalb nicht erfolgen, weil er es entgegen seiner Verpflichtung aus § 32 Abs. 1 unterlassen hat, der Gesellschaft Änderungen sei-nes Namens oder seiner Anschrift mitzuteilen, so kann sich der Anleger auf die fehlende Zustellung nicht berufen� Die Zustellung der Erklärung wird für den Zeitpunkt fingiert, zu dem der Anleger ohne die Verletzung seiner Verpflichtung aus § 32 Abs. 1 von dem Inhalt der Erklärung hätte Kenntnis nehmen können� Das Recht der Gesellschaft, Zustellungen nach § 132 BGB vorzunehmen, bleibt unberührt�

(2) Im Falle des Rücktritts erlischt die Beteiligung des An-legers an der Gesellschaft� Der treuhänderisch gehal-tene Kapitalanteil sowie die gemäß § 4 Abs� 4 für den Anleger gehaltene Haftsumme des Treuhänders wer-den entsprechend herabgesetzt�

(3) Im Falle des Rücktritts ist der Anleger gegenüber der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Der Ge-sellschaft steht ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10 % der jeweils rückständigen Zahlungsver-pflichtung hinsichtlich der Einlage und des Agios zu, es sei denn, der Anleger weist nach, dass bei der Gesell-schaft nur ein geringerer oder gar kein Schaden ent-standen ist� Ein eigener Anspruch des Treuhänders ge-gen den Anleger wegen der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Erbringung der Einlagen besteht nicht�

(4) Anstelle des Rücktritts kann die Gesellschaft den Kapi-talanteil des Anlegers auf den Betrag der tatsächlichen Einzahlung einschließlich der auf das Agio geleisteten Zahlungen herabsetzen. Die Verpflichtung zum Scha-densersatz gemäß Abs� 3 und 5 bleibt bestehen� Die Kapitalherabsetzung kann unter Anrechnung der Scha-densersatzforderungen erfolgen, soweit nicht die Ge-sellschaft den Anleger auf Zahlung in Anspruch nimmt�

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10Die Schwellenwerte des § 4 Abs� 3 sind bei der Kapi-talherabsetzung in jedem Falle zu berücksichtigen�

(5) Weitere Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bleiben unberührt�

(6) Ein eigener Anspruch der Gesellschaft gegen den Treu-händer wegen der unterbliebenen oder nicht rechtzei-tigen Erbringung der Einlagen oder des Agios besteht nicht�

§ 10 Keine Nachschusspflicht

(1) Über die Verpflichtung zur Leistung der Einlage und des Agios hinaus übernehmen die Gesellschafter we-der gegenüber der Gesellschaft noch gegenüber ande-ren Gesellschaftern noch gegenüber Dritten eine Nach-schussverpflichtung. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation der Gesellschaft�

(2) Eine Nachschusspflicht für Gesellschafter kann nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters beschlossen werden�

§ 11 Kapitalkonten

(1) Für jeden Gesellschafter werden die Festkapitalkonten I und II, ein Verrechnungskonto III und ein Verlustvor-tragskonto IV geführt�

(2) Auf dem Festkapitalkonto I wird der Kapitalanteil ge-mäß § 4 Abs� 2 und 3 gebucht� Das Festkapitalkon-to I ist, vorbehaltlich einer Änderung des Kapitalanteils nach § 9 Abs� 4 oder einer Änderung des Gesell-schaftsvertrags, unveränderlich� Für den Treuhänder wird auf dem Festkapitalkonto I der eigene Kapitalanteil gemäß § 4 Abs� 2 ohne die treuhänderisch für Anleger gehaltenen Kapitalanteile gebucht�

(3) Auf dem Festkapitalkonto II wird das Agio (§ 8 Abs� 3) gebucht�

(4) Auf dem Verrechnungskonto III werden die nach § 8 Abs� 2 zu erbringenden Einlagen, Gewinnanteile, Ent-nahmen und sonstige Einlagen gebucht� Die Gesell-schaft ist berechtigt, zum Verrechnungskonto III Unter-konten einzurichten�

(5) Auf dem Verlustvortragskonto IV werden für jeden Ge-sellschafter die Verlustanteile gebucht� Gewinnantei-le werden dem Verlustvortragskonto IV bis zu seinem Ausgleich gutgeschrieben, im Übrigen auf das Verrech-nungskonto III gebucht� Verlustanteile werden vorran-gig mit positiven Salden des Verrechnungskontos III verrechnet, übersteigende Verlustanteile sind auf dem Verlustvortragskonto IV zu buchen�

(6) Die Kapitalkonten können nur einheitlich zusammen mit der Gesellschafterstellung übertragen werden� Die Übertragung einzelner Rechte und Pflichten aus den Kapitalkonten ist ausgeschlossen�

(7) Die Salden auf den Konten sind unverzinslich�

§ 12 Kostentragung

(1) Die Gesellschaft trägt die in Zusammenhang mit der Durchführung und Realisierung des Unternehmens-gegenstands anfallenden Kosten und Aufwendungen�

Sie trägt ferner alle Kosten der Verwaltung der Ge-sellschaft, soweit sie nicht nach Maßgabe des Abs� 2 von dem geschäftsführenden Gesellschafter oder dem Treuhänder zu tragen sind, insbesondere:

a) die Kosten der Buchhaltung der Gesellschaft sowie die externen Kosten der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft und der Stel-lungnahme der Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft zur Bewertung des Gesellschaftsvermögens;

b) etwaige Kosten für die Bewertung des Gesell-schaftsvermögens oder der einzelnen Gesellschafts-anteile, insbesondere wenn eine solche Bewertung durch eine künftige Änderung der Rechtslage ge-setzlich vorgeschrieben sein sollte;

c) die Kosten und Gebühren für die eigene Rechtsbe-ratung, Steuerberatung und sonstige Beratung der Gesellschaft, insbesondere für die Erstellung der Steuererklärungen der Gesellschaft;

d) die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Beschlussfassungen der Gesellschaft;

e) die Kosten des Geldverkehrs;

f) etwaige Steuern und Abgaben jeglicher Art der Ge-sellschaft einschließlich etwaiger Umsatzsteuer auf Zahlungen an Gesellschafter nach Maßgabe dieses Vertrags�

(2) Der geschäftsführende Gesellschafter und der Treu-händer tragen jeweils ihre eigenen Kosten bei der lau-fenden Verwaltung der Gesellschaft� Der geschäfts-führende Gesellschafter und der Treuhänder bestreiten diese Kosten aus der ihnen gemäß § 21 jeweils zuste-henden Vergütung� Zu den laufenden Kosten ihrer ei-genen Verwaltung zählen insbesondere die folgenden:

a) Personalkosten, Bürokosten, Kosten für Post und Telekommunikation und Kosten der eigenen Verwaltung;

b) Kosten der Buchhaltung und Buchführung sowie die Kosten für die Erstellung und Prüfung der eige-nen Jahresabschlüsse;

c) Kosten für Rechtsberatung, Steuerberatung und sonstige Beratung in eigenen Angelegenheiten;

d) Reisekosten, soweit sie nicht von der Gesellschaft zu tragen sind�

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein der geschäftsführende Gesellschafter berech-tigt und verpflichtet. Der geschäftsführende Gesell-schafter und seine gesetzlichen Vertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkun-gen des § 181 BGB befreit�

(2) Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen und in Über-einstimmung mit diesem Gesellschaftsvertrag zur

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Erfüllung seiner Aufgaben im Namen und für Rech-nung der Gesellschaft der Hilfe Dritter zu bedienen� Er ist berechtigt, durch einen gesonderten Geschäfts-besorgungsvertrag im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft einem Dritten, insbesondere der White Owl Capital AG (AG Charlottenburg, HRB 108758 B), Tätigkeiten der Geschäftsführung zu übertragen und diesem Dritten insoweit die erforderliche Bevollmäch-tigung zu erteilen� Dies gilt insbesondere für den Zeit-raum der Investitionsphase (§ 3 Abs� 8) und den da-rauf folgenden Zeitraum (Betriebsphase), während dessen Investitionsgegenstände durch die Gesell-schaft oder eine Objektgesellschaft verwaltet, be-trieben oder genutzt werden� Die Leitung der Gesell-schaft und die damit verbundene Verantwortlichkeit verbleibt in jedem Falle bei dem geschäftsführenden Gesellschafter�

(3) Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlun-gen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Ge-sellschaft gehören� Die Geschäftsführungsbefugnis er-streckt sich insbesondere auf folgende Maßnahmen, ohne dass hierzu eine Beschlussfassung der Gesell-schafter erforderlich ist:

a) die Errichtung, den Erwerb, die Verwaltung, die Nut-zung und den Betrieb von Investitionsgegenständen im In- und Ausland;

b) die Errichtung von Zweigniederlassungen, Tochter-gesellschaften und Objektgesellschaften im In- und Ausland, den Erwerb von Anteilen daran, den Ab-schluss von Verträgen über Unternehmensverbin-dungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere von Verträgen nach §§ 291 ff� AktG entsprechen-den Unternehmensverträgen, von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen sowie von Ver-trägen zur Begründung oder Erweiterung von Konzernverbindungen;

c) die Veräußerung und die Verwertung von Investiti-onsgegenständen im In- und Ausland, sofern der Förderzeitraum der einzelnen Investitionsgegenstän-de zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwertung abgelaufen ist;

d) die Veräußerung, die Verwertung und die Liquidati-on von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaf-ten und Objektgesellschaften im In- und Ausland, von Anteilen daran sowie die Beendigung von Ver-trägen über Unternehmensverbindungen gemäß lit� b), wenn der Förderzeitraum der von den jeweiligen Objektgesellschaften gehaltenen Investitionsgegen-stände zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Ver-wertung abgelaufen ist;

e) der Abschluss aller Verträge zur Realisierung des Fondskonzepts einschließlich der für die Fremdka-pitalfinanzierung erforderlichen Verträge, der Bestel-lung von Sicherheiten, der Gewährung von Gesell-schafterdarlehen, die Gewährung von Sicherheiten zugunsten von Zweigniederlassungen und Tochter-gesellschaften sowie von Rechtsträgern, mit denen Verträge über Unternehmensverbindungen gemäß lit� b) geschlossen wurden;

f) die verbindliche Feststellung des Endes der Investitionsphase;

g) die Ausübung von Gesellschafterrechten, einschließ-lich der Gewährung von Gesellschafterdarlehen, bei Tochtergesellschaften, Objektgesellschaften und bei Gesellschaften, mit denen Verträge über Unterneh-mensverbindungen gemäß lit� b) bestehen, insbe-sondere Beschlussfassungen über Umwandlungen, Satzungsänderungen, Bestellung oder Abberufung von Geschäftsleitern einschließlich der Festlegung und Änderung der Vertretungsverhältnisse sowie Be-schlussfassungen über Ergebnisverwendungen;

h) die Verlängerung des öffentlichen Angebots über den 31�10�2011 hinaus nach Maßgabe des § 5 Abs� 2;

i) die Erteilung der nach § 4 Abs� 3 erforderlichen Zustimmung;

j) die Entscheidung über den Rücktritt gemäß § 9 Abs� 1 oder die Kapitalherabsetzung gemäß § 9 Abs� 4;

k) die Erteilung der nach § 24 Abs� 2 erforderlichen Zustimmung�

§ 14 Mittelverwendungskontrolle

(1) Bei der Gesellschaft wird eine Mittelverwendungskont-rolle durchgeführt�

(2) Die Mittelverwendungskontrolle beginnt mit der Inves-titionsphase und erstreckt sich auf die Einlagen ein-schließlich des Agios, die von Anlegern an die Gesell-schaft geleistet wurden�

(3) Durch die Mittelverwendungskontrolle soll gewährleis-tet werden, dass die Einlagen der Anleger einschließ-lich des Agios durch die Gesellschaft zweckgerecht verwendet werden, insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags und den Angaben im Verkaufsprospekt�

(4) Die Mittelverwendungskontrolle ist nach Maßgabe des § 3 auf die Kontrolle der Mittelabflüsse von der Gesell-schaft beschränkt� Die Mittelverwendungskontrolle er-streckt sich nicht auf Zahlungen und Verfügungen, die von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, von Ob-jektgesellschaften oder von Gesellschaften vorgenom-men werden, mit denen die Gesellschaft Verträgen nach § 291 ff� AktG entsprechende Unternehmensver-träge, Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträ-ge sowie Verträge zur Begründung oder Erweiterung von Konzernverbindungen geschlossen hat�

(5) Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Mittelverwen-dungskontrolleur eine gemeinschaftliche Verfügungs-befugnis über das Konto einzuräumen, auf das die An-leger die Einlagen und das Agio einzahlen, mit der Folge, dass Verfügungen hinsichtlich dieses Kontos nur mit Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs möglich sind�

(6) Der erste Mittelverwendungskontrolleur für den Zeit-raum nach Abschluss der Investitionsphase wird von der Gesellschaft ausgewählt und beauftragt, die Mit-telverwendungskontrolle bis zum Ende der Investiti-onsphase durchzuführen� Für den Fall, dass der Mit-telverwendungskontrolleur vorzeitig ausscheidet, wird die Person des Mittelverwendungskontrolleurs sowie

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10dessen Vergütung insoweit durch Gesellschafterbe-schluss bestimmt�

(7) Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs für Fahrlässigkeit kann angemessen begrenzt werden�

(8) Die Einzelheiten der Mittelverwendungskontrolle wer-den im Übrigen in einem gesondert abzuschließenden Mittelverwendungskontrollvertrag geregelt�

§ 15 Gesellschafterbeschlüsse

(1) Die Gesellschafter entscheiden in Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschluss� Gesellschafterbeschlüs-se werden in der schriftlichen Abstimmung (§ 17) oder in der Gesellschafterversammlung (§ 18) gefasst� In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch schriftliche Abstimmung�

(2) In jedem Geschäftsjahr findet nach Aufstellung und et-waiger Prüfung des Jahresabschlusses für das vo-rangegangene Geschäftsjahr eine ordentliche Be-schlussfassung statt, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses des vorangegangenen Geschäfts-jahres sowie über die Entlastung der Geschäftsführung zu beschließen ist� Im Übrigen kann der geschäftsfüh-rende Gesellschafter eine Beschlussfassung über An-gelegenheiten der Gesellschaften herbeiführen, wenn er dies für erforderlich hält�

(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalan-teil eines Gesellschafters (Festkapitalkonto I)� Je vol-le € 500,00 gewähren eine Stimme� Maßgebend ist der Kapitalanteil eines Gesellschafters am letzten Tag des Monats, welcher der Absendung der Abstimmungsun-terlage (§ 17 Abs� 2) beziehungsweise der Einladung zur Gesellschafterversammlung (§ 18 Abs� 2) voraus-geht� Dem geschäftsführenden Gesellschafter steht eine Stimme zu�

(4) Das Stimmrecht kann durch einen Gesellschafter nur einheitlich ausgeübt werden� Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter vertritt, kann entsprechend der ihm erteilten Weisungen voneinander abweichende Stimmen abgeben� Das Gleiche gilt für den Treuhänder, sofern und soweit er für Anleger an der Beschlussfas-sung teilnimmt�

(5) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Mo-nat nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Zugang des Protokolls, durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage geltend ge-macht werden� Etwaige Mängel des Gesellschafterbe-schlusses, sofern diese nicht ausnahmsweise die Nich-tigkeit des Beschlusses zur Folge haben, gelten nach Ablauf dieser Frist als geheilt�

§ 16 Zuständigkeit der Gesellschafter, Mehrheitserfordernisse

(1) Die Gesellschafter sind insbesondere zuständig, in fol-genden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen:

a) die Änderung des Gesellschaftsvertrags;

b) die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 15 Abs� 2);

c) die Entlastung des geschäftsführenden Gesellschaf-ters (§ 15 Abs� 2);

d) die Wahl eines Abschlussprüfers, sofern die Prü-fung des Jahresabschlusses durch gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen vorgesehen ist oder die Gesellschafterversammlung dies beschließt;

e) Beschlüsse über Ergebnisverwendung und Entnahmen;

f) die Aufnahme und den Ausschluss von Gesellschaf-tern, soweit nicht im Hinblick auf den Beitritt von Anlegern im Rahmen des öffentlichen Angebots die Sonderregelungen des § 5 Abs� 1 eingreifen oder der Ausschluss beziehungsweise das Ausscheiden von Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag ohne gesonderte Beschlussfassung der Gesellschafter vorgesehen ist;

g) Ausschluss des persönlich haftenden Gesellschaf-ters oder des Treuhänders nach Maßgabe des § 29;

h) die Wahl eines neuen Mittelverwendungskontrolleurs im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des ersten Mittelverwendungskontrolleurs (§ 14 Abs� 6);

i) die Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag die Auflösung der Gesell-schaft ohne Beschlussfassung der Gesellschaf-ter vorsieht;

j) Formwechsel, Spaltung, Verschmelzung der Gesell-schaft oder sonstige, dem Umwandlungsgesetz un-terliegende Maßnahmen, welche die Gesellschaft betreffen;

k) den Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung, die Nut-zung und den Betrieb von Investitionsgegenständen außerhalb der Italienischen Republik;

l) die Errichtung von Zweigniederlassungen, Tochter-gesellschaften und Objektgesellschaften, den Er-werb von Anteilen daran, den Abschluss von Verträ-gen über Unternehmensverbindungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere von Verträgen nach § 291 ff� AktG entsprechenden Unternehmensver-trägen, von Beherrschungs- und Ergebnisabfüh-rungsverträgen sowie von Verträgen zur Begrün-dung oder Erweiterung von Konzernverbindungen, soweit die Verträge darauf gerichtet sind, unmittel-bar oder mittelbar Investitionsgegenstände außer-halb der Italienischen Republik zu erwerben, zu er-richten, zu verwalten, zu nutzen oder zu betreiben;

m) die Veräußerung und die Verwertung von Investiti-onsgegenständen sowie die Veräußerung, Verwer-tung und Liquidation von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und Objektgesellschaften im In- und Ausland, von Anteilen daran, sowie die Be-endigung von Verträgen über Unternehmensverbin-dungen gemäß lit� l), sofern die Veräußerung oder Verwertung vor Ablauf des Förderzeitraums der von der jeweiligen Objektgesellschaft gehaltenen Investi-tionsgegenstände erfolgt;

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmun-gen oder in diesem Gesellschaftsvertrag nicht aus-drücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen

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Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen� Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt�

(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen, soweit Beschluss gefasst wird über:

a) die Änderungen des Gesellschaftsvertrags, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf die Ände-rung der Firma oder die Sitzverlegung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland;

b) die Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht die Ge-sellschaft gemäß § 26 Abs� 2 lit� b) und c) ohne ge-sonderte Beschlussfassung aufgelöst wird;

c) Formwechsel, Spaltung, Verschmelzung der Gesell-schaft oder sonstige, dem Umwandlungsgesetz un-terliegende Maßnahmen, welche die Gesellschaft betreffen�

(4) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen�

§ 17 Schriftliche Abstimmung

(1) Die schriftliche Abstimmung wird vom geschäftsführen-den Gesellschafter geleitet, sofern dieser nicht eine an-dere Person als Abstimmungsleiter bestimmt�

(2) Der geschäftsführende Gesellschafter oder der von ihm bestimmte Abstimmungsleiter übersendet gleich-zeitig mit der Aufforderung zur Stimmabgabe die Ab-stimmungsunterlage an alle Gesellschafter� Die Abstim-mungsunterlage hat die Beschlussgegenstände, einen Beschlussvorschlag des geschäftsführenden Gesell-schafters zu jedem Beschlussgegenstand sowie die Frist zur Abstimmung zu enthalten�

(3) Die Aufforderung zur Stimmabgabe und die Abstim-mungsunterlage sind an die in der Beitrittserklärung oder gemäß § 32 Abs� 1 benannte Anschrift des Gesellschaf-ters zu versenden� Kann eine Zustellung an den Gesell-schafter deshalb nicht erfolgen, weil er es entgegen sei-nen Verpflichtungen aus § 32 Abs. 1 unterlassen hat, der Gesellschaft Änderungen seines Namens oder seiner An-schrift mitzuteilen, so gelten die Aufforderung zur Stimm-abgabe und die Abstimmungsunterlage zu dem Zeit-punkt als zugegangen, zu dem der Gesellschafter ohne die Verletzung seiner Verpflichtung aus § 32 Abs. 1 von dem Inhalt der Erklärung hätte Kenntnis nehmen können� Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft positive Kenntnis darüber hat, dass der Gesellschafter an einem anderen als in der Beitrittserklärung oder in einer Mitteilung nach § 32 Abs� 1 angegebenen Ort wohnhaft ist; in diesem Falle sind die Aufforderung zur Stimmabgabe und die Abstimmungsunterlage an jenen Ort zu versenden�

(4) Die Frist zur Stimmabgabe wird durch den geschäfts-führenden Gesellschafter oder durch den von ihm be-stimmten Abstimmungsleiter vor der Aufforderung zur Stimmabgabe festgelegt� Sie beträgt mindestens zwei Wochen, jedoch nicht mehr als sechs Wochen� In eil-bedürftigen Fällen kann die Frist zur Stimmabgabe auf eine Woche verkürzt werden� Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Aufforderung zur Stimmabgabe durch die Gesellschaft versandt wird� Für die Fristberechnung gilt die Regelung des § 187 Abs� 1 BGB�

(5) Die Stimmabgabe erfolgt durch Rücksendung der Ab-stimmungsunterlage an die von der Gesellschaft be-nannte Anschrift� Die Gesellschafter können ihre Stimme schriftlich oder per Telefax abgeben� Der ge-schäftsführende Gesellschafter oder der von ihm be-stimmte Abstimmungsleiter können vor der Aufforde-rung zur Stimmabgabe darüber hinaus bestimmen, dass die Stimmabgabe auch per E-Mail oder generell in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen kann�

(6) Die Stimmabgabe eines Gesellschafters muss inner-halb der Abstimmungsfrist bei der Gesellschaft ein-gehen� Die Bestimmungen des Treuhandvertrags, aufgrund derer der Treuhänder berechtigt ist, das Stimmrecht in Vertretung des Anlegers bei fehlender eigen er Stimmabgabe auszuüben, bleiben unberührt� Verspätet eingegangene Stimmabgaben zählen als Stimmenthaltung� Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den geschäftsführenden Gesellschafter oder durch den von ihm bestimmten Abstimmungsleiter�

(7) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindes-tens 25 % der Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen� Vom Treuhänder in Vertre-tung des Anlegers abgegebene Stimmen werden hier-bei nicht berücksichtigt� Ein Gesellschafter nimmt an der Abstimmung auch dann teil, wenn er die Abstim-mungsunterlage unterschrieben an die Gesellschaft zu-rückschickt, auch wenn zu einzelnen oder sämtlichen Beschlussgegenständen keine oder eine ungültige Ab-stimmung erfolgt�

(8) Wird die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe des Abs� 7 bei einer schriftlichen Abstimmung nicht erreicht, so ist der geschäftsführende Gesellschafter berechtigt, eine Gesellschafterversammlung (§ 18) einzuberufen, auf der über einzelne oder sämtliche Beschlussgegenstän-de des vorangegangenen schriftlichen Verfahrens Be-schluss gefasst wird� Diese Gesellschafterversamm-lung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertretenden Gesellschafter beschlussfähig, wenn der geschäftsführende Gesellschafter und der Treuhän-der anwesend oder vertreten sind� Im Übrigen gelten für diese Gesellschafterversammlung die Regelungen des § 18 entsprechend�

§ 18 Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Ge-sellschaft statt, soweit die Gesellschafter nicht durch Beschluss einen anderen Ort bestimmen�

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den ge-schäftsführenden Gesellschafter einberufen� Die Ein-berufung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Ge-sellschafter an die in der Beitrittserklärung oder gemäß § 32 Abs� 1 benannte Anschrift� Die Regelung des § 17 Abs� 3 gilt entsprechend�

(3) Die Einladung hat den Zeitpunkt, den Ort und die Tages ordnung der Gesellschafterversammlung sowie einen Beschlussvorschlag des geschäftsführenden Ge-sellschafters zu jedem Beschlussgegenstand anzuge-ben� Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wo-chen, in dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden� Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung durch die Gesellschaft� Für die Fristberechnung gilt die Regelung des § 187 Abs� 1 BGB�

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10(4) Der geschäftsführende Gesellschafter oder ein von ihm

bestimmter Versammlungsleiter führt den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung�

(5) Ohne Rücksicht auf die Regelungen des § 15 Abs� 2 ist eine Gesellschafterversammlung einzuberu-fen, wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile insge-samt mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals um-fassen, dies schriftlich beantragen� Der Antrag ist an den geschäftsführenden Gesellschafter zu rich-ten und hat die Tagesordnung der begehrten Gesell-schafterversammlung zu enthalten� Wird die Gesell-schafterversammlung auf einen berechtigten Antrag hin nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Antrags beim geschäftsführenden Gesellschafter von diesem einberufen, sind die Gesellschafter, welche die Einberufung der außerordentlichen Gesellschaf-terversammlung beantragt haben, berechtigt, die Ver-sammlung selbst einzuberufen�

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterver-sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-senden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfä-hig, wenn der geschäftsführende Gesellschafter und der Treuhänder anwesend oder vertreten ist�

§ 19 Niederschrift über Gesellschafterbeschlüsse

(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Nieder-schrift anzufertigen, die vom geschäftsführenden Ge-sellschafter beziehungsweise von dem von ihm be-stimmten Abstimmungsleiter oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist� In der Niederschrift sind die Be-schlussfassungen, die Stimmabgaben und das Abstim-mungsergebnis festzuhalten�

(2) Den Gesellschaftern ist eine Abschrift der Niederschrift in Textform zuzusenden� Die Gesellschaft ist nicht ver-pflichtet, für einen Zustellnachweis Sorge zu tragen.

§ 20 Geschäftsjahr, Buchführung, Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalender-jahr� Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31�12� des Jahres, in dem die Gesellschaft begonnen hat�

(2) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Ge-sellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen� Der geschäftsführende Gesellschafter hat den Jahresab-schluss gemeinsam mit einem eigenen Bericht den Ge-sellschaftern in Abschrift in Textform zu übersenden� Dabei kann der Jahresabschluss in Kurzform (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, ohne den Anhang und ohne einen etwaigen Anlagenspiegel gemäß § 268 Abs� 2 S� 1 HGB) übersandt werden�

(3) Sofern und soweit gesetzlich vorgeschrieben, wird der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer geprüft� Der erste notwendige Abschlussprüfer wird durch den geschäftsführenden Gesellschafter bestimmt� Im Übri-gen werden Abschlussprüfer durch Gesellschafterbe-schluss bestimmt�

(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, auch auf freiwilliger Basis eine Abschlussprüfung durchführen zu lassen� Die Entscheidung hierüber obliegt dem geschäfts-führenden Gesellschafter� Der erste freiwillige Ab-schlussprüfer wird durch den geschäftsführenden

Gesellschafter bestimmt� Im Übrigen werden die frei-willigen Abschlussprüfer durch Gesellschafterbe-schluss bestimmt�

(5) Der vollständige Jahresabschluss kann auf Wunsch ei-nes Gesellschafters bis zu seiner Feststellung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft eingesehen werden� Diese Regelung gilt entsprechend für einen etwaigen Lagebericht sowie für den Prüfbericht, wenn eine Ab-schlussprüfung stattgefunden hat�

§ 21 Vergütungen

(1) Der geschäftsführende Gesellschafter erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der Haftung ab Beginn des öffentlichen Angebots eine Vergütung in Höhe von € 6�000,00 pro Geschäftsjahr� Die gesetzliche Umsatz-steuer tritt hinzu� Im Jahr des Beginns des öffentlichen Angebots steht dem geschäftsführenden Gesellschaf-ter die Vergütung anteilig zu� Die Ansprüche entstehen zu Ende eines jeden Kalenderquartals und werden mit ihrer Entstehung fällig�

(2) Der geschäftsführende Gesellschafter erhält von der Gesellschaft für die Geschäftsführung während des Zeitraums der Investitionsphase (§ 3 Abs� 8) pro Jahr eine gewinnunabhängige Vergütung in Höhe von 1,65 % des Gesellschaftskapitals, für die Zeiträume nach dem Ende der Investitionsphase pro Jahr 0,95 % des Gesellschaftskapitals� Die gesetzliche Umsatzsteu-er tritt jeweils hinzu� Der Anspruch auf Vergütung ent-steht jeweils anteilig zum Ende eines Kalenderquartals� Während der Dauer des öffentlichen Angebots erhält der geschäftsführende Gesellschafter zum Ende ei-nes jeden Kalenderquartals Abschlagszahlungen auf die Vergütung, wobei als Bemessungsgrundlage für die Vergütung während der Investitionsphase 1,65 % der Summe der Kapitalanteile der Anleger herangezogen wird, mit denen seit Ende des vorangegangen Quartals wirksam eine Beitrittsvereinbarung geschlossen wur-de� Soweit dem geschäftsführenden Gesellschafter für den Zeitraum der Investitionsphase eine über die ge-leisteten Abschlagszahlungen hinausgehende Vergü-tung zusteht, entsteht der Anspruch auf den Differenz-betrag zum Ende des Kalenderquartals, welches dem Ende des öffentlichen Angebots folgt� Die Ansprüche auf Vergütung werden mit ihrer Entstehung fällig�

(3) Der Treuhänder erhält für die Übernahme der Treu-handstellung und die treuhänderische Verwaltung der Anteile der Anleger pro Jahr eine gewinnunabhängi-ge Vergütung in Höhe von 0,45 % des Gesellschafts-kapitals� Die gesetzliche Umsatzsteuer tritt hinzu� Der Anspruch auf Vergütung entsteht jeweils anteilig zum Ende eines Kalenderquartals� Während der Dauer des öffentlichen Angebots gilt die Regelung des Abs� 2 ent-sprechend mit der Maßgabe, dass als Bemessungs-grundlage für die Abschlagszahlungen auf die Ver-gütung des Treuhänders der Betrag von 0,45 % der Summe der Kapitalanteile der Anleger herangezogen wird, mit denen seit Ende des vorangegangenen Quar-tals wirksam Beitrittsvereinbarungen geschlossen wur-den� Der Anspruch auf Vergütung wird jeweils mit sei-ner Entstehung fällig�

(4) Die Festvergütung des geschäftsführenden Gesell-schafters nach Abs� 1 sowie die in Abhängigkeit des Gesellschaftskapitals gewährten Vergütungen nach Maßgabe des Abs� 2 steigen ab dem Geschäftsjahr

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2012 um jeweils 2 % gegenüber dem vorangegan-genen Geschäftsjahr an� Dies gilt nicht für die nach Maßgabe des Abs� 2 und Abs� 3 zu gewährenden Abschlagszahlungen�

(5) Die Vergütungen werden handelsrechtlich als Aufwand der Gesellschaft behandelt�

§ 22 Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis

(1) Die Gesellschafter sind am Vermögen der Gesellschaft jeweils im Verhältnis ihres Kapitalanteils zum Gesell-schaftskapital beteiligt� Für den Treuhänder bleibt hier-bei der treuhänderisch gehaltene Anteil gemäß § 4 Abs� 3 unberücksichtigt�

(2) Die Gesellschafter sind am Ergebnis der Gesellschaft im Verhältnis ihres Kapitalanteils (Festkapitalkonto I) zum Gesellschaftskapital beteiligt, sobald sie nach Maßgabe der § 8 Abs� 2 und 3 ihre Einlage einschließ-lich des Agios vollständig erbracht haben� Maßgebend ist der Stand des Kapitalkontos (Festkapitalkonto I) zum 31�12� des jeweiligen Geschäftsjahres�

(3) Die Regelungen zur Beteiligung am Ergebnis gemäß Abs� 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts zur Gesellschaft auch in den Geschäftsjahren, in denen das öffentliche Angebot (§ 5 Abs� 2) andauert�

§ 23 Entnahmen

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Ausschüttung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen an die Ge-sellschafter (Entnahmen) durch Beschluss� Entnah-men sind vorbehaltlich der Regelung des Abs� 3 für ein bestimmtes Geschäftsjahr nur nach Feststellung des Jahresabschlusses des betreffenden Geschäftsjahres zulässig�

(2) Entnahmen können nicht gewährt werden, soweit

a) die Erhaltung einer angemessenen Liquiditätsreser-ve für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erforderlich ist;

b) Auflagen von Kreditinstituten, die der Gesellschaft, einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder einer Objektgesellschaft Fremdkapital gewähren, welche die Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve erforderlich machen oder der Gewährung von Ent-nahmen generell entgegenstehen;

c) der Stand des Kapitalkontos des Gesellschafters unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist oder durch die betreffende Entnahme herabge-mindert würde�

(3) Die Gesellschaft ist mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters berechtigt, auf zu erwarten-de Gewinnanteile für ein Geschäftsjahr oder aus Liqui-ditätsüberschüssen eine jährliche Vorabentnahme an die Gesellschafter zu veranlassen, ohne dass es ei-ner Beschlussfassung durch die Gesellschafter bedarf� Bemessungsgrundlage für die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Vorabentnahme ist der Kapitalanteil (Festkapitalkonto I) des jeweiligen Gesellschafters zum 31�12� des vorangegangenen Geschäftsjahres� Die Entscheidung über die Höhe der Vorabentnahme und den Zeitpunkt der Auszahlung obliegt dem persönlich

haftenden Gesellschafter� An Gesellschafter ausge-reichte Vorabentnahmen werden mit Gewinnanteilen des betreffenden Geschäftsjahres verrechnet� Falls die Vorabentnahme höher ist als der auf einen Gesellschaf-ter entfallene Gewinnanteil für das betreffende Ge-schäftsjahr, ist der Differenzbetrag nicht zu erstatten� Im Übrigen gelten die Regelungen des Abs� 2 und 4 auch für Vorabentnahmen�

(4) Die Auszahlung von Entnahmen an einzelne Gesell-schafter unterbleibt, solange sich die betreffenden Ge-sellschafter mit ihren Verpflichtungen zur Erbringung der Einlage und des Agios ganz oder teilweise in Ver-zug befinden.

§ 24 Verfügung über Kommanditanteile

(1) Anleger sind berechtigt, über ihren Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise zu verfügen, etwa durch Veräuße-rung, Schenkung, Verpfändung, Bestellung eines Nieß-brauchs oder durch sonstige Belastungen�

(2) Für die Verfügung ist die Zustimmung des geschäftsfüh-renden Gesellschafters erforderlich, die nur aus wichti-gem Grund versagt werden darf� Dies gilt nicht, soweit Rechte Dritter an dem Gesellschaftsanteil im Wege von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begründet werden�

§ 25 Tod eines Gesellschafters, Erbfall

(1) Der Kommanditanteil eines Anlegers ist vererblich� Tes-tamentsvollstreckung an Kommanditanteilen ist zulässig�

(2) Nach dem Tod des Anlegers kann die Gesellschaft zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlan-gen� Die Gesellschaft kann auf die Vorlage eines Erb-scheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn eine Ausfertigung oder eine beglau-bigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst dazugehöriger Eröffnungsnieder-schrift vorgelegt wird�

(3) Die Übertragung des Kommanditanteils durch Erben auf Vermächtnisnehmer ist ohne Zustimmung der Ge-sellschaft und der Gesellschafter möglich� Die Gesell-schaft kann verlangen, dass sich der Vermächtnisneh-mer durch geeignete Unterlagen legitimiert, etwa durch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift�

(4) Steht der Gesellschaftsanteil nach dem Tod eines An-legers ausnahmsweise einer Erbengemeinschaft oder mehreren Vermächtnisnehmern zu, haben diese zur Ausübung der Gesellschafterrechte schriftlich einen gemeinschaftlichen bevollmächtigten Vertreter zu be-stellen� Solange dies unterbleibt, ruhen die Rech-te aus der Gesellschaftsbeteiligung, soweit es sich nicht um Beschlüsse über eine Änderung des Gesell-schaftsvertrags handelt� Für Verbindlichkeiten im Zu-sammenhang mit dem Kommanditanteil haften sie als Gesamtschuldner�

(5) Ist der Tod eines Gesellschafters der Gesellschaft nicht bekannt, so können Zustellungen wirksam auch an die aus der Beitrittserklärung bekannte oder gemäß § 32

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10Abs� 1 mitgeteilte Anschrift vorgenommen werden� Die Aufforderung zur Stimmabgabe bei der schriftlichen Abstimmung sowie die Einladung zu einer Gesellschaf-terversammlung sind auch gegenüber dem Erben oder Vermächtnisnehmer wirksam� Dies gilt auch, wenn sich die Einladung oder Aufforderung als unzustellbar her-ausstellt� Die Gesellschaft wird in diesem Fall Vorsorge treffen, dass der Erbe beziehungsweise Vermächtnis-nehmer vor der Gesellschafterversammlung bezie-hungsweise vor Beendigung einer schriftlichen Abstim-mung hiervon in Kenntnis gesetzt wird� Die Rechte der Gesellschaft aus §§ 1960 ff� BGB bleiben unberührt�

(6) Die durch den Erbfall der Gesellschaft entstehenden Kosten, einschließlich Handelsregisterkosten, tragen die Erben beziehungsweise Vermächtnisnehmer, die den Kommanditanteil erwerben�

§ 26 Dauer der Gesellschaft, Auflösung

(1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet�

(2) Die Gesellschaft wird aufgelöst,

a) wenn die Gesellschafter die Auflösung beschließen;

b) ohne Beschlussfassung der Gesellschafter, wenn und sobald durch die Gesellschaft oder durch Ob-jektgesellschaften keine Investitionsgegenstände mehr gehalten werden;

c) zum 01�01�2013 in dem in § 5 Abs� 3 geregelten Fall�

(3) Im Falle der Auflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführenden Gesellschafter als Liquidator abzu-wickeln� Der Umfang der Geschäftsführungs- und Ver-tretungsmacht des Liquidators wird durch Auflösung nicht verändert� § 13 gilt entsprechend�

(4) Der nach Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesell-schaft gegenüber Gesellschaftern und Dritten verblei-bende Liquidationserlös wird an die Gesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung am Vermögen (§ 22 Abs� 1) ausgezahlt�

§ 27 Direkte Beteiligung eines Anlegers, Beendigung des Treuhandvertrags

(1) Jeder Anleger ist jederzeit, sofern Einlage und Agio ge-mäß § 8 Abs� 2 und 3 vollständig erbracht sind, be-rechtigt, seine treuhänderisch durch den Treuhänder gehaltene Beteiligung an der Gesellschaft in eine direk-te Beteiligung als Kommanditist umzuwandeln�

(2) Der Eintritt des Anlegers in die Gesellschaft als Kom-manditist setzt die Kündigung des Treuhandvertrags nach dessen Bestimmungen voraus�

(3) Die Beendigung des Treuhandvertrags hat zur Folge, dass der gemäß § 4 Abs� 3 für den Anleger gehalte-ne Kapitalanteil sowie die Haftsumme des Treuhänders entsprechend herabgesetzt werden�

§ 28 Kündigung, Ausscheiden von Anlegern

(1) Ein Anleger scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat� Das Gesellschaftsverhältnis kann durch Anleger zum

Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2032. Die Bestimmungen zur Auflösung der Ge-sellschaft (§ 26) werden hierdurch nicht berührt�

(2) Der geschäftsführende Gesellschafter ist in folgenden Fäl-len berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen:

a) wenn über das Vermögen des Anlegers oder des-sen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab-gelehnt wird, oder der Anleger eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern über die Schuldenbe-reinigung nach § 305 Abs� 1 Ziff� 1 InsO versucht;

b) wenn der Kapitalanteil des Anlegers von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaß-nahme nicht innerhalb von sechs Monaten wieder aufgehoben beziehungsweise auf die Wirkungen der Zwangsvollstreckungsmaßnahme von Seiten des Gläubigers verzichtet wird;

c) nach den Bestimmungen des § 9 wegen des Ver-zugs des Anlegers im Hinblick auf die Einlage oder des Agios;

d) wenn die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Anleger entgegenstehen�

(3) Das Recht des Anlegers zur Kündigung des Gesell-schaftsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unbe-rührt� Ebenso kann der Anleger durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft aus-geschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der nicht bereits unter die Regelungen des Abs� 2 fällt�

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform�

(5) In den Fällen des Abs� 3 scheidet der Gesellschafter mit Beschlussfassung der Gesellschaft aus der Gesell-schaft aus, in den übrigen Fällen des Abs� 2 und 3 mit Zugang der Kündigungserklärung� Kann eine Zustel-lung an einen Anleger deshalb nicht erfolgen, weil er es entgegen seinen Verpflichtungen aus § 32 Abs. 1 un-terlassen hat, der Gesellschaft Änderungen seines Na-mens oder seiner Anschrift mitzuteilen, so kann sich der Anleger auf die fehlende Zustellung nicht berufen� Die Zustellung wird für den Zeitpunkt fingiert, zu dem der Anleger ohne die Verletzung seiner Verpflichtun-gen aus § 32 Abs� 1 von dem Inhalt der Erklärung hät-te Kenntnis nehmen können� Das Recht, Zustellungen nach § 132 BGB vorzunehmen, bleibt unberührt�

(6) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verblei-benden Gesellschaftern fortgeführt�

(7) Für Anleger, deren Kommanditanteil an der Gesell-schaft treuhänderisch durch den Treuhänder gehalten wird, gelten zusätzlich die Regelungen des § 11 des Treuhandvertrags�

§ 29 Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters oder des Treuhänders

(1) Der geschäftsführende Gesellschafter beziehungsweise der Treuhänder scheiden aus der Gesellschaft aus, wenn

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a) über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; in diesem Falle scheidet der betreffende Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus, ohne dass es eines Ge-sellschafterbeschlusses bedarf;

b) der Gesellschaftsanteil von einem Gläubiger gepfän-det wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben beziehungsweise auf die Wirkungen der Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen von Seiten des Gläubi-gers verzichtet wird; in diesem Falle scheidet der Gesellschafter mit Ablauf der Frist von zwei Mona-ten aus der Gesellschaft aus, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf;

c) aus wichtigem Grund durch Beschlussfassung der Gesellschafter ein Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgt; in diesem Falle scheidet der persönlich haf-tende Gesellschafter oder der Treuhänder mit Zu-gang der Ausschlusserklärung vorbehaltlich der Re-gelung des Abs� 2 aus der Gesellschaft aus;

(2) Scheidet der geschäftsführende Gesellschafter nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen aus der Ge-sellschaft aus, wählen die Gesellschafter rechtzeitig vor dessen Ausscheiden eine Kapitalgesellschaft als neue persönlich haftende Gesellschafterin der Gesell-schaft, die der Gesellschaft mit Wirksamwerden des Ausscheidens des geschäftsführenden Gesellschaf-ters beitritt und deren Rechte und Pflichten nach die-sem Gesellschaftsvertrag übernimmt� Der Treuhänder ist bevollmächtigt, den Aufnahmevertrag mit der neu-en persönlich haftenden Gesellschafterin im Namen al-ler Gesellschafter abzuschließen und die Aufnahme zu vollziehen�

(3) Scheidet der Treuhänder nach Maßgabe der vorste-henden Regelungen aus der Gesellschaft aus, soll durch Beschlussfassung der Gesellschaft ein neu-er Treuhänder bestellt werden, der unter Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege der Sonderrechts-nachfolge in alle Rechte und Pflichten des ausschei-denden Treuhänders eintritt. Die Anleger sind verpflich-tet, im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung ihr bisheriges Treuhandverhältnis mit dem neuen Treu-händer fortzusetzen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der eine Beendigung des Treuhandverhält-nisses mit einzelnen Anlegern gebietet� Wird kein neuer Treuhänder bestellt oder kann das Treuhandverhältnis mit einzelnen Anlegern nicht fortgesetzt werden, enden insoweit die Treuhandverträge� Es gelten die Regelun-gen des § 27 sowie die entsprechenden Bestimmun-gen des Treuhandvertrags�

§ 30 Auseinandersetzungsguthaben

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, hat er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsgutha-ben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen� Dies gilt nicht im Falle des Ausscheidens des Anlegers aus der Gesellschaft wegen des Verzugs im Hinblick auf die Einlage oder das Agio; in diesem Falle gelten die Son-derregelungen des § 9:

(2) Für die Ermittlung des Auseinandersetzungsgutha-bens ist der Verkehrswert des Anteils des Gesellschaf-ters zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich� Der

Verkehrswert ist vom geschäftsführenden Gesellschaf-ter nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der geschäftsführende Gesellschafter ist insbesondere be-rechtigt, den Verkehrswert von einem Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage eines Multiplikatorverfahrens bestim-men zu lassen, welches die Besonderheiten der Bran-che angemessen berücksichtigt�

(3) Für den Fall, dass aufgrund nationaler oder europä-ischer Bestimmungen die Gesellschaft künftig ver-pflichtet ist, den Anteil eines jeden Gesellschafters ei-ner Bewertung zu unterziehen, ist für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens das Ergebnis der Bewertung maßgeblich, die dem Zeitpunkt des Aus-scheidens des Gesellschafters vorangeht, es sei denn, die Bewertung ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters älter als zwölf Monate� Dem Ge-sellschafter und der Gesellschaft bleibt es jeweils vor-behalten, nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Verkehrswert des Anteils unter be-ziehungsweise über dem Bewertungsergebnis liegt�

(4) Mit dem Auseinandersetzungsguthaben ist das Mit-gliedschaftsrecht des ausscheidenden Gesellschafters vollständig abgegolten�

(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig� Die Gesell-schaft kann das Auseinandersetzungsguthaben teilwei-se oder vollständig vorfällig auszahlen� Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung ihres Ausei-nandersetzungsguthabens verlangen� Eine Haftung der übrigen Gesellschafter für die Zahlung des Auseinan-dersetzungsguthabens ist ausgeschlossen�

§ 31 Wettbewerb

Die Gesellschafter unterliegen keinen Wettbewerbsbe-schränkungen� Der persönlich haftende Gesellschaf-ter sowie dessen gesetzliche Vertreter sind vom Wettbe-werbsverbot des § 112 HGB befreit� Der Treuhänder ist insbesondere berechtigt, bei anderen Gesellschaften die Funktion als Treuhänder beziehungsweise Treuhandkom-manditist zu übernehmen�

§ 32 Mitwirkungspflichten des Anlegers

(1) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsver-kehrs ist der Anleger verpflichtet, der Gesellschaft un-verzüglich mitzuteilen, wenn sich gegenüber den An-gaben in der Beitrittserklärung Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift ergeben�

(2) Falls Benachrichtigungen über die Beteiligung des An-legers am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres dem Anleger nicht bis zum 30�09� des Folgejahres zugehen, ist der Anleger verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich zu benach-richtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Anleger erwartet�

(3) Der Anleger hat Benachrichtigungen über die Betei-ligung des Anlegers am Vermögen und am Ergeb-nis der Gesellschaft sowie über Entnahmen und Vor-abentnahmen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich mitzuteilen�

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10(4) Etwaige bei den Gesellschaftern anfallende Sonderbe-

triebsausgaben sind spätestens bis 31�03� des folgen-den Geschäftsjahres der Gesellschaft unter Vorlage ge-eigneter Belege bekannt zu geben� Die Gesellschafter haben diese Frist ohne weiteren Hinweis der Gesell-schaft einzuhalten; die Gesellschaft ist nicht verpflich-tet, zur Einreichung von Sonderbetriebsausgaben auf-zufordern� Für eine Berücksichtigung von verspätet zugegangenen Mitteilungen wird durch die Gesellschaft keine Gewähr übernommen�

§ 33 Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Mit Zustandekommen der Beitrittsvereinbarung werden die Anleger in ein von dem Treuhänder geführtes Re-gister eingetragen� Darin sind Name und Anschrift so-wie, falls vom Anleger angegeben, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, des Weiteren der Kapitalanteil, das für den Anleger zuständige Wohnsitzfinanzamt, die Steu-ernummer beziehungsweise Steuer-Identifikationsnum-mer, die Bankverbindung, die Daten des Personalaus-weises oder Reisepasses sowie sonstige Angaben, die im Zusammenhang mit der Beteiligung des Gesell-schafters begründet oder erfasst werden, enthalten�

(2) Die in Abs� 1 genannten Daten können durch die Ge-sellschaft, den geschäftsführenden Gesellschafter, den Treuhänder, den Prospektverantwortlichen und Anbie-ter der Anteile an der Gesellschaft, White Owl Capital AG mit Sitz in Berlin, und durch sonstige Personen, die mit der Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft befasst sind, in EDV-Anlagen gespeichert, verarbeitet oder genutzt werden�

(3) Der Anleger erhält auf Wunsch einen Auszug aus dem Register� Gesetzliche Auskunftsrechte bleiben hiervon unberührt� Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Aus-kunft zu Daten, die im Register gemäß Abs� 1 über an-dere Anleger gespeichert sind�

§ 34 Informations- und Kontrollrechte der Anleger

(1) Der geschäftsführende Gesellschafter hat gegenüber den Gesellschaftern in jedem Geschäftsjahr über den Geschäftsverlauf zu berichten und die Planung für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen�

(2) Die Anleger haben die Rechte aus § 166 HGB� Sie kön-nen sich bei der Ausübung ihrer Informations- und Kontrollrechte eines Kraft Gesetzes zur Verschwie-genheit verpflichteten Angehörigen eines wirtschafts-prüfenden, rechts- oder steuerberatenden Berufs be-dienen� Die entstehenden Kosten trägt der jeweilige Anleger�

(3) Den Anlegern steht darüber hinaus gegen die Gesell-schaft ein zweckgebundenes Auskunftsrecht zu, so-weit dies zur sachgerechten Wahrnehmung der Mit-gliedschaftsrechte erforderlich ist� Rechte nach dem Vorbild des § 131 AktG werden nicht begründet�

(4) Die Kontroll- und Informationsrechte des Treuhänders richten sich nach den gesetzlichen Regelungen�

§ 35 Haftung

(1) Der geschäftsführende Gesellschafter und der Treu-händer einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter und

Beauftragten sowie die sonstigen Gesellschafter ha-ben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses unterei-nander sowie im Verhältnis zur Gesellschaft nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten� Diese Haftungs-beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit� Die Haftungsbe-schränkung gilt auch nicht für die in Abs� 2 geregelten Ansprüche�

(2) Soweit Schadensersatzansprüche eines Anlegers ge-gen den geschäftsführenden Gesellschafter oder den Treuhänder auf eine Verletzung von vorvertraglichen beziehungsweise vertraglichen Aufklärungspflichten unter dem Gesichtspunkt gestützt werden, dass Anga-ben in dem Verkaufsprospekt unrichtig sind, verjähren diese Ansprüche in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger von der Unrichtigkeit oder Unvollstän-digkeit der Angaben des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts�

(3) Die Regelungen der Abs� 1 und 2 gelten nicht für de-liktische Ansprüche von Anlegern sowie für die in § 13, 13 a VerkProspG i� V� m� § 44 ff BörsG geregelten An-sprüche� Die gesonderte, im Verkaufsprospekt enthal-tene Haftungsbeschränkung für die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts bleibt von den Regelungen des Abs� 2 unberührt�

§ 36 Verpflichtung zur Freistellung von Nachteilen

(1) Führt das Verhalten eines Anlegers oder ein in sei-ner Person begründeter Umstand für die Gesellschaft zu einem Nachteil, so ist der Gesellschafter gegen-über der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern zum Ausgleich des Nachteils verpflichtet. Als Nachteil gilt insbesondere eine Einnahmeminderung der Gesell-schaft, ein entgangener Gewinn oder eine steuerliche Mehrbelastung�

(2) Scheidet ein Anleger aus der Gesellschaft aus, so hat er die Gesellschaft sowie die anderen Gesellschafter von allen Nachteilen, auch Nachteile steuerlicher Art freizustellen, die mit dem Ausscheiden des Anlegers verbunden sind� Verfügt ein Anleger nach Maßgabe des § 24 über seinen Anteil oder geht der Anteil eines Anlegers nach seinem Tod gemäß § 25 auf Erben oder Vermächtnisnehmer über, so haben im Fall der Verfü-gung über einen Anteil der Verfügende, im Erbfall die Erben und die Vermächtnisnehmer als Gesamtschuld-ner die Gesellschaft sowie die anderen Gesellschafter von allen Nachteilen, auch Nachteilen steuerlicher Art, freizustellen, die mit der Verfügung oder dem Erbfall, einer Erbauseinandersetzung oder der Erfüllung von Vermächtnissen verbunden sind� Die gesamtschuldne-rische Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf dritte Personen, auf die der Anteil eines Gesellschafters durch Verfügung gemäß § 24 oder nach einem Erbfall in die Gesellschaft eingetreten sind�

(3) Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Anleger, deren Kommanditanteil an der Gesellschaft treuhän-derisch durch den Treuhänder gehalten wird, sowie im Falle der Liquidation der Gesellschaft�

§ 37 Schlussbestimmungen

(1) Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sind

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oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übri-gen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt� Anstel-le der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestim-mungen soll eine Regelung treten, die, soweit zulässig, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter ge-wollt haben oder nach dem Sinn und Zweck die-ses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Auf-nahme einer Regelung den Punkt bedacht hätten� Das Gleiche gilt, wenn sich bei der Durchführung des Ver-trags eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte�

(2) Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, etwa Streitigkeiten im Zu-sammenhang mit dem Beitritt, dem Ausscheiden von Gesellschaftern, mit Gesellschafterbeschlüssen sowie hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Gesellschaf-tern, können von der Gesellschaft als Aktiv- oder Pas-sivprozesse geführt werden� Klagen zu den vorgenann-ten Streitgegenständen sind gegen die Gesellschaft selbst zu richten�

(3) Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland�

Berlin, den 29�06�2011

Persönlich haftende Gesellschafterin(WOC Verwaltungs GmbH 04, vertreten durch den Ge-schäftsführer Jan Jarosch)

treuhänder(White Owl Treuhand GmbH, vertreten durch den Ge-schäftsführer Gunnar von Reden)

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10§ 1 Anwendungsbereich, Verhältnis zum

Gesellschaftsvertrag

§ 2 Treuhandauftrag

§ 3 Abschluss des Treuhandvertrags

§ 4 Rechtsstellung des Anlegers

§ 5 Einlagen, Agio, Verzug

§ 6 Weisungsrecht des Anlegers, Vollmacht, Abtretung

§ 7 Beschlussfassungen der Gesellschaft, Stimmrecht

§ 8 Freistellung des Treuhänders

§ 9 Vergütung

§ 10 Verfügung über den treuhänderisch gehaltenen Anteil

§ 11 Dauer des Treuhandvertrags, Kündigung

§ 12 Eintritt des Anlegers als direkt beteiligter Kommanditist

§ 13 Beendigung des Treuhandvertrags

§ 14 Tod eines Anlegers

§ 15 Insolvenz des Treuhänders, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

§ 16 Haftung

§ 17 Änderungen des Treuhandvertrags

§ 18 Schlussbestimmungen

Treuhandvertrag

zwischen

dem in der Beitrittserklärung zur wOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG genannten Anleger

und

der white Owl treuhand GmbH, vertreten durch den Ge-schäftsführer Gunnar von Reden, Saarbrücker Straße 37 b, D-10405 Berlin�

§ 1 Anwendungsbereich, Verhältnis zum Gesellschaftsvertrag

(1) Dieser Treuhandvertrag ist anwendbar auf Anle-ger, die sich mittelbar über den Treuhänder White Owl Treuhand GmbH (AG Charlottenburg, HRB 112831B) an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG (im Folgenden auch: „Gesell-schaft“) beteiligen� Der Treuhandvertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anleger und dem Treuhänder�

(2) Der Gesellschaftsvertrag der WOC Photovoltaik Port-folio 04 GmbH & Co� KG ist Grundlage und Bestand-teil dieses Treuhandvertrags� Sofern sich einzelne Bestimmungen wiedersprechen sollten, gehen die des Gesellschaftsvertrags denen des Treuhandver-trags vor�

Treuhandvertrag

§ 2 Treuhandauftrag

(1) Der Anleger erteilt dem Treuhänder den Auftrag, ent-sprechend den Angaben des Anlegers in der Bei-trittserklärung und nach Maßgabe des § 5 Abs� 1 des Gesellschaftsvertrags einen Kommanditanteil der Ge-sellschaft treuhänderisch im eigenen Namen, jedoch im Auftrag und für Rechnung des Anlegers zu übernehmen und zu halten�

(2) Die Höhe des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils des Anlegers ergibt sich aus der Beitrittsvereinbarung und wird vom Anleger in der Beitrittserklärung festgelegt�

§ 3 Abschluss des Treuhandvertrags

(1) Der Anleger gibt mit der Unterzeichnung der Beitrittser-klärung gemäß § 6 Abs� 1 des Gesellschaftsvertrags ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Treuhand-vertrags ab� Das Angebot des Anlegers bleibt vorbehalt-lich eines gesetzlichen Widerrufsrechts vier Wochen ab Unterzeichnung der Beitrittserklärung wirksam�

(2) Mit Annahme der Beitrittserklärung durch den Treuhän-der kommt die Beitrittsvereinbarung zustande, ohne dass es des Zugangs einer Annahmeerklärung beim Anleger bedarf� Mit der Beitrittsvereinbarung wird auch der Treuhandvertrag begründet�

§ 4 Rechtsstellung des Anlegers

(1) Der Treuhänder ist berechtigt, auch für weitere Anleger treuhänderisch Kommanditanteile an der Gesellschaft zu halten� Der Treuhänder hält die treuhänderischen Beteiligungen der einzelnen Anleger im Außenverhältnis als einheitlichen Kommanditanteil� Er tritt im Außenver-hältnis im eigenen Namen auf� Im Innenverhältnis han-delt der Treuhänder ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Anlegers�

(2) Der Treuhänder wird im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern nach Maßgabe des Gesellschafts-vertrags und dieses Treuhandvertrags wie ein Kom-manditist behandelt�

(3) Das Treuhandverhältnis erstreckt sich ausschließlich auf die Übernahme und das Halten des Kommanditan-teils des Anlegers an der Gesellschaft�

(4) Mehrere Anleger sind Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB� Auf ihr Verhältnis untereinander sind die im §§ 705 ff� und §§ 741 ff� BGB nicht anwendbar�

§ 5 Einlagen, Agio, Verzug

(1) Der Anleger ist verpflichtet, gegenüber der Gesell-schaft nach Maßgabe des § 8 Abs� 2 und 3 des Gesell-schaftsvertrags eine Einlage und ein Agio zu erbringen� Der Gesellschaft steht insoweit eine eigene Forderung gegen den Anleger zu� Soweit der Anleger unmittelbar der Gesellschaft gegenüber verpflichtet ist, steht dem Treuhänder gegen den Anleger kein Anspruch auf Er-stattung der Einlage und des Agios zu, auch nicht im Wege des Vorschusses�

(2) Kommt der Anleger mit seinen Verpflichtungen aus Abs� 1 in Verzug, so gelten die Regelungen des § 9 des Gesellschaftsvertrags�

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§ 6 Weisungsrecht des Anlegers, Vollmacht, Abtretung

(1) Der Treuhänder unterliegt bei Durchführung seiner Auf-gaben den Weisungen des Anlegers, soweit im Gesell-schaftsvertrag oder in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist�

(2) Der Treuhänder erteilt dem Anleger mit Abschluss des Treuhandvertrags Vollmacht zur Ausübung der mit-gliedschaftlichen Rechte� Dies gilt insbesondere für die Stimm-, Informations- und Kontrollrechte� Die Regelun-gen des § 7 bleiben unberührt. Die Vollmacht ist auflö-send bedingt durch die Beendigung des Treuhandver-trags� Sie kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden�

(3) Der Treuhänder tritt mit Abschluss des Treuhandver-trags die übrigen Rechte aus dem treuhänderisch ge-haltenen Kommanditanteil an den Anleger in dem Um-fang ab, wie diese Ansprüche dem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und dieses Treu-handvertrags gebühren, und soweit diese Rechte dem Anleger nicht bereits unmittelbar zugewiesen sind� Dies gilt insbesondere für die Ansprüche aus der Beteili-gung am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft, auf einen Liquidationserlös und auf ein Auseinander-setzungsguthaben. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die Beendigung des Treuhandvertrags�

§ 7 Beschlussfassungen der Gesellschaft, Stimmrecht

(1) Der Anleger ist stets berechtigt, bei Beschlussfassun-gen der Gesellschaft sein Stimmrecht persönlich aus-zuüben� Der Treuhänder übersendet dem Anleger un-verzüglich im Falle einer schriftlichen Abstimmung (§ 17 des Gesellschaftsvertrags) die Abstimmungsunterlage oder im Falle der Durchführung einer Gesellschafterver-sammlung (§ 18 des Gesellschaftsvertrags) die Einla-dung, soweit diese Unterlagen dem Anleger nicht un-mittelbar durch die Gesellschaft übersandt werden�

(2) Bei einer Beschlussfassung in einer Gesellschafterver-sammlung ist der Anleger berechtigt, dem Treuhän-der Weisungen zu erteilen� Die Weisung hat schrift-lich, per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen� Liegt keine Weisung des Anlegers vor, so kann der Treuhänder das Stimmrecht entsprechend den eigenen Abstim-mungsvorschlägen oder entsprechend den Beschluss-vorschlägen des geschäftsführenden Gesellschafters der Gesellschaft ausüben, wenn dem Anleger die Be-schlussvorschläge gleichzeitig mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung zugänglich gemacht wur-den� Bei eigenen Abstimmungsvorschlägen hat sich der Treuhänder vom Interesse des Anlegers leiten zu lassen� Zusammen mit der Einladung zur Gesellschaf-terversammlung ist darauf hinzuweisen, dass der Treu-händer das Stimmrecht des Anlegers entsprechend den Beschlussvorschlägen des geschäftsführenden Gesellschafters oder entsprechend dem eigenen Ab-stimmungsvorschlag ausüben werde, wenn der An-leger sein Stimmrecht nicht selbst ausübt oder nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt�

(3) Bei einer schriftlichen Abstimmung handelt der Anle-ger alleine� Macht der Anleger von diesem Recht kei-nen Gebrauch, so kann der Treuhänder das Stimmrecht entsprechend den eigenen Abstimmungsvorschlä-gen oder entsprechend den Beschlussvorschlägen des

geschäftsführenden Gesellschafters der Gesellschaft ausüben, wenn dem Anleger die Beschlussvorschläge gleichzeitig mit der Übersendung der Abstimmungsun-terlage zugänglich gemacht werden, es sei denn, es liegt eine andere Weisung des Anlegers vor� Im Übrigen gelten die Regelungen des Abs� 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend�

§ 8 Freistellung des Treuhänders

Der Anleger stellt den Treuhänder von allen Verbindlich-keiten frei, die ihm bei pflichtgemäßer Erfüllung des Treu-handvertrags und des Gesellschaftsvertrags entstehen� Die Freistellung ist der Höhe nach beschränkt auf vom An-leger gegenüber der Gesellschaft nicht erbrachte Einla-gen einschließlich des Agios. Die Freistellungsverpflichtung lebt wieder auf, soweit im Außenverhältnis die Haftung des Treuhänders gemäß § 172 Abs. 4 wieder auflebt, wenn Ein-lagen an den Anleger zurückgewährt werden oder Entnah-men beziehungsweise Vorabentnahmen an den Anleger gewährt werden, während der handelsrechtliche Buchwert des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils durch Verlust oder Entnahmen beziehungsweise Vorabentnahmen unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist oder wird�

§ 9 Vergütung

Der Treuhänder erhält für seine Treuhandtätigkeit von der Fondsgesellschaft eine Vergütung nach Maßgabe des § 21 des Gesellschaftsvertrags� Von Seiten des Anlegers erhält der Treuhänder für die Tätigkeit als Treuhänder kein zusätz-liches Honorar� Die gesetzlichen Regelungen zum Aufwen-dungsersatz bleiben hiervon unberührt�

§ 10 Verfügung über den treuhänderisch gehaltenen Anteil

Der Anleger kann über seinen treuhänderisch gehaltenen Anteil nach den Vorschriften des § 24 des Gesellschafts-vertrags verfügen� Verfügungen bedürfen für ihre Wirksam-keit der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschaf-ters der Gesellschaft, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf� § 11 Dauer des Treuhandvertrags, Kündigung

(1) Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen�

(2) Der Treuhandvertrag ist an das Bestehen einer mittel-baren Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft ge-bunden� Ist nach den Regelungen des Gesellschafts-vertrags oder nach gesetzlichen Bestimmungen das Ausscheiden eines direkt an der Gesellschaft beteilig-ten Anlegers vorgesehen, so endet zugleich mit dem jeweiligen Zeitpunkt des Ausscheidens auch der Treu-handvertrag� Der Treuhandvertrag endet jedenfalls mit Abschluss der Liquidation der Gesellschaft�

(3) Der Treuhänder ist berechtigt, den Treuhandvertrag zu kündigen, wenn einer der in § 28 Abs� 2 und Abs� 3 S� 2 des Gesellschaftsvertrags genannten Gründe in der Person des Anlegers vorliegt�

(4) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichti-gem Grund bleibt unberührt�

(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform� Die Regelun-gen des § 28 Abs� 5 Sätze 2 bis 4 des Gesellschafts-vertrags gelten entsprechend�

Verträge

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

210

10§ 12 Eintritt des Anlegers als direkt beteiligter Kommanditist

(1) Jeder Anleger ist, sofern Einlage und Agio gemäß § 8 Abs� 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags vollständig er-bracht sind, berechtigt, seine treuhänderisch durch den Treuhänder gehaltene Beteiligung an der Gesell-schaft in eine direkte Beteiligung als Kommanditist umzuwandeln�

(2) Der Anleger hat zu diesem Zweck den Treuhandvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen-derquartals schriftlich zu kündigen� Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13�

§ 13 Beendigung des Treuhandvertrags

(1) Die Beendigung des Treuhandvertrags hat zur Folge, dass der treuhänderisch gehaltene Kommanditanteil vom Treuhänder auf den Anleger übertragen wird und dieser im Wege der Sonderrechtsnachfolge als direkt beteiligter Kommanditist in die Gesellschaft eintritt� Der Anleger kann stattdessen auch verlangen, dass der treuhänderisch gehaltene Kommanditanteil auf einen vom Anleger zu benennenden Dritten übertragen wird und dieser im Wege der Sonderrechtsnachfolge als di-rekt beteiligter Kommanditist in die Gesellschaft ein-tritt� Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten die in § 4 Abs� 5 bis 7 des Gesellschaftsvertrags genann-ten Gründe vorliegen�

(2) Die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Kom-manditanteils an den Anleger oder an den Dritten wird erst wirksam, wenn dieser im Handelsregister ein-getragen wird und der Anleger beziehungsweise der Dritte die auf seine Beteiligung nach Maßgabe des § 4 Abs� 4 des Gesellschaftsvertrags entfallende Haft-summe bei der Gesellschaft eingezahlt haben� Der Anleger beziehungsweise der Dritte haben dem ge-schäftsführenden Gesellschafter der Gesellschaft in den Fällen des Abs� 1 eine umfassende, unwiderruf-liche und bei natürlichen Personen über den Tod hin-ausgehende Handelsregistervollmacht in notariell be-glaubigter Form zur Verfügung zu stellen, die den geschäftsführenden Gesellschafter während der Dau-er der Beteiligung des Anlegers oder des Dritten an der Gesellschaft zu Anmeldungen zum Handelsregis-ter bevollmächtigt� Die Kosten hierfür sind vom Anle-ger beziehungsweise vom Dritten zu tragen�

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn mit der Beendigung des Treuhandvertrags zugleich die mittelbare Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft endet und weder der Anleger noch ein Dritter im Wege der Sonderrechtsnachfolge in die Gesellschaft als di-rekt beteiligter Kommanditist eintritt�

§ 14 Tod eines Anlegers

Im Falle des Todes eines Anlegers gelten die Bestimmun-gen des § 25 des Gesellschaftsvertrags im Hinblick auf den Treuhandvertrag entsprechend�

§ 15 Insolvenz des Treuhänders, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

(1) Wird über das Vermögen des Treuhänders das In-solvenzverfahren eröffnet, tritt der Treuhänder den

treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil an den Anleger ab, der die Abtretung annimmt� Die Übertra-gung des Kommanditanteils ist im Außenverhältnis auf-schiebend bedingt durch die Eintragung des Anlegers als Kommanditist in das Handelsregister� Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs� 2�

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über das Vermögen des Treuhänders mangels Masse abgelehnt wird oder der Kapitalanteil des Treu-händers von einem Gläubiger gepfändet und die Voll-streckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Mo-naten wieder aufgehoben beziehungsweise auf die Wirkungen der Zwangsvollstreckungsmaßnahme von Seiten des Gläubigers verzichtet wird�

§ 16 Haftung

(1) Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt ei-nes ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Er-messen zu erfüllen�

(2) Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den Treuhänder aus einer Verletzung der Pflichten aus die-sem Vertrag oder dem Gesellschaftsvertrag bestehen nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz� Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit�

(3) Soweit Schadensersatzansprüche eines Anlegers ge-gen den Treuhänder auf eine vorvertragliche oder ver-tragliche Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag oder dem Gesellschaftsvertrag unter dem Gesichts-punkt gestützt werden, dass die Angaben in dem Ver-kaufsprospekt unrichtig sind, verjähren diese Ansprü-che in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffent-lichung des Verkaufsprospekts�

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für deliktische Ansprüche sowie für die in §§ 13, 13a Verk-ProspG i� V� m� § 44 ff� BörsG geregelten Ansprüche�

(5) Die gesonderte, im Verkaufsprospekt enthaltene Haftungsbeschränkung für die Unrichtigkeit des Ver-kaufsprospekts bleibt von den vorstehenden Regelun-gen unberührt�

§ 17 Änderungen des Treuhandvertrags

(1) Vom Treuhänder vorgenommene Änderungen dieses Treuhandvertrags werden dem Anleger schriftlich be-kannt gegeben� Sie gelten als genehmigt, wenn der Anleger nicht schriftlich Widerspruch erhebt� Auf diese Folge wird der Treuhänder den Anleger bei Bekanntga-be der Änderungen besonders hinweisen� Der Anleger muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Treuhänder oder an einen von ihm benannten Dritten absenden�

(2) Die Regelung des Abs� 1 gilt nicht für Änderungen des Treuhandvertrags, die mit zwingenden gesetzlichen Regelungen unvereinbar sind, mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags in Widerspruch stehen wür-den oder durch die zusätzliche, bisher nicht im Gesell-schafts- oder Treuhandvertrag vorgesehene Zahlungs-verpflichtungen des Anlegers begründet werden sollen.

Verträge

211

(3) Der Treuhänder ist berechtigt, den Treuhandvertrag mit einem Anleger außerordentlich zu kündigen, der einem nach Abs� 1 wirksamen Änderungsvorschlag wider-sprochen hat�

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestim-mungen des Vertrags nicht berührt� Anstelle der un-wirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung treten, die, soweit zulässig, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt ha-ben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Rege-lung den Punkt bedacht hätten� Das Gleiche gilt, wenn sich bei der Durchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte�

(2) Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem Recht der Bun-desrepublik Deutschland�

treuhänder(White Owl Treuhand GmbH, vertreten durch den Ge-schäftsführer Gunnar von Reden)

Anleger

Verträge

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

212

10§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle

§ 3 Mittelverwendungskontrollkonto

§ 4 Voraussetzungen der erstmaligen Mittelfreigabe

§ 5 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle

§ 6 Kontrollumfang

§ 7 Vergütung

§ 8 Haftung

§ 9 Wettbewerb

§ 10 Laufzeit des Vertrags, Kündigung

§ 11 Schlussbestimmungen

Mittelverwendungskontrollvertrag

zwischen

wOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG, Saarbrücker Str� 37b, D-10405 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin WOC Verwaltungs GmbH 04 (AG Charlottenburg, HRA 44981B), diese ver-treten durch den Geschäftsführer Jan Jarosch

– im Folgenden auch „Gesellschaft“ oder „Emittentin“ genannt –

und

BHI treuhand- und Beratungsgesellschaft mbH wirt-schaftsprüfungsgesellschaft, Ziegelteich 29, D-24103 Kiel (AG Kiel, HRB 12636 KI) vertreten durch den einzelvertre-tungsberechtigten Geschäftsführer Henning von Reden– im Folgenden auch „Mittelverwendungskontrolleur“ ge-nannt –

Präambel

Die WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG ist Emittentin von Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs� 1 VerkProspG� Anleger können sich während des öffentli-chen Angebots an der Emittentin als Kommanditistin betei-ligen� Die Beteiligung erfolgt treuhänderisch über den Treu-händer (White Owl Treuhand GmbH, AG Charlottenburg, HRB 112831B)� Das öffentliche Angebot ist begrenzt zum 31�10�2011 und kann jeweils um 2 Monate längstens bis 31�12�2012 verlängert werden� Das Emissionsvolumen be-trägt € 15�799�000,00 und kann durch Beschluss des ge-schäftsführenden Gesellschafters der Fondsgesellschaft auf bis zu € 24�999�000,00, bei zusätzlicher Inanspruch-nahme einer Überzeichnungsreserve in Höhe von 2,5 % auf bis zu € 25�624�000,00 erhöht werden� Die Gesellschaft investiert entsprechend dem Fondskonzept selbst oder durch vorgeschaltete Objektgesellschaften in Investitions-objekte in Italien, insbesondere in Photovoltaikanlagen�

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Mittelverwendungskontrolleur wird hier-mit auf Grundlage des § 14 des Gesellschaftsver-trags der Emittentin von der Emittentin beauftragt

Mittelverwendungskontrollvertrag

und verpflichtet, durch eine Mittelverwendungskont-rolle nach Maßgabe dieses Vertrags sicherzustellen, dass das Gesellschaftskapital der Emittentin zweckge-recht verwendet wird, insbesondere in rechtlicher Hin-sicht in Übereinstimmung mit den Regelungen des Ge-sellschaftsvertrags der Emittentin und den Angaben im Verkaufsprospekt�

(2) Die Mittelverwendungskontrolle wird im ausschließli-chen Interesse der Gesellschaft durchgeführt� Rechte Dritter, insbesondere von an der Gesellschaft beteilig-ten Anlegern, werden durch diesen Vertrag nicht be-gründet� Dieser Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber dritten Personen�

§ 2 Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich auf die von Anlegern nach Maßgabe des § 14 Abs� 2 des Ge-sellschaftsvertrags an die Emittentin zu erbringenden Einlagen und auf das jeweilige Agio� Sonstige Einnah-men und Vermögensgegenstände der Emittentin unter-liegen nicht der Mittelverwendungskontrolle�

(2) Die Mittelverwendungskontrolle ist auf Verfügungen und Zahlungen der Gesellschaft beschränkt, die aus den in Abs� 1 genannten Vermögensgegenständen geleistet werden� Die Mittelverwendungskontrolle er-streckt sich nicht auf Verfügungen und Zahlungen von Tochtergesellschaften der Emittentin, von Objektgesell-schaften sowie von Rechtsträgern, mit denen die Emit-tentin Verträge über Unternehmensverbindungen, ins-besondere Verträge nach § 291 ff� AktG entsprechende Unternehmensverträge, Beherrschungs- und Ergeb-nisabführungsverträge sowie Verträge zur Begründung und Erweiterung von Konzernverbindungen geschlos-sen hat�

(3) Der Mittelverwendungskontrolleur übt über die vor-genannten Tätigkeiten gegenüber der Gesellschaft keine weitergehenden Kontrollfunktionen aus� Insbe-sondere ist eine Überwachung der Emittentin sowie deren Geschäftsführung, des Treuhänders sowie von Tochtergesellschaften und sonstigen in Abs� 2 genannten Unternehmen nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle�

§ 3 Mittelverwendungskontrollkonto

(1) Die Gesellschaft trägt dafür Sorge, dass die von An-legern zu erbringenden Einlagen und das Agio auf fol-gendes Konto der Gesellschaft (Mittelverwendungs-kontrollkonto) eingezahlt werden: Commerzbank AG, Bankleitzahl: 100 400 00, Kontonummer: 209960400� Die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto befindli-chen Einlagen und das Agio unterliegen der Mittelver-wendungskontrolle� Sollten auf das Mittelverwendungs-kontrollkonto darüber hinausgehende Einzahlungen vorgenommen werden, so unterliegen diese, unbe-schadet der bankvertraglichen Regelungen zur Verfü-gungsmacht über das Mittelverwendungskontrollkonto, nicht der Mittelverwendungskontrolle�

(2) Die Gesellschaft richtet das Mittelverwendungskontroll-konto als „Und-Konto“ mit der Folge ein, dass die Ge-sellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur nur gemeinschaftlich über das Mittelverwendungskontroll-konto verfügen können� Im Innenverhältnis zwischen

Verträge

213

der Gesellschaft und dem Mittelverwendungs-kontrolleur besteht eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff� BGB�

§ 4 Voraussetzungen der erstmaligen Mittelfreigabe

(1) Dem Mittelverwendungskontrolleur sind, bevor er erst-mals Mittel vom Mittelverwendungskontrollkonto frei-gegeben werden, durch die Gesellschaft folgen-de Unterlagen auszuhändigen bzw� Voraussetzungen nachzuweisen:

a) Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister;

b) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufspros-pekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht (BaFin);

c) Veröffentlichung des Verkaufsprospekts durch Hinweisbekanntmachung;

d) Erklärung der Gesellschaft über den Zeitpunkt des Beginns des öffentlichen Angebots;

e) Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos unter Berücksichtigung der in § 4 Abs� 2 genannten Vertretungs- bzw� Verfügungsbefugnisse�

§ 5 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle

(1) Die Gesellschaft richtet, wenn eine Verfügung über das Mittelverwendungskontrollkonto vorgenommen werden soll, an den Mittelverwendungskontrolleur eine ent-sprechende Aufforderung zur Mittelfreigabe (Mittelfrei-gabeanforderung)� Hierbei teilt die Gesellschaft dem Mittelverwendungskontrolleur jeweils die Höhe des zu zahlenden Betrags, den Empfänger und den Ver-wendungszweck mit und legt bei Bedarf entsprechen-de schriftliche Nachweise (etwa Verträge, Rechnun-gen, Zahlungsaufforderungen oder sonstige geeignete Unterlagen) vor, denen der Verwendungszweck, die Höhe des anzuweisenden Betrags, die Fälligkeit so-wie die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind� Die Gesellschaft erteilt dem Mittelver-wendungskontrolleur auf Anforderung die zur Durch-führung der Mittelverwendungskontrolle erforderlichen Auskünfte�

(2) Der Mittelverwendungskontrolleur überprüft die recht-liche Übereinstimmung der Mittelfreigabeanforde-rung mit den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag und den Angaben im Verkaufsprospekt� Liegt eine be-rechtigte Mittelfreigabeanforderung der Gesellschaft vor, so ist der Mittelverwendungskontrolleur berechtigt und verpflichtet, die angeforderte Verfügung zu Lasten des Mittelverwendungskontos herbeizuführen und bei-spielsweise dieser zuzustimmen (Mittelfreigabe)�

(3) Liegt aus Sicht des Mittelverwendungskontrolleurs kei-ne berechtige Mittelfreigabeanforderung der Gesell-schaft vor, so hat der Mittelverwendungskontrolleur die Gesellschaft innerhalb einer Frist von 3 Bankarbeitsta-gen hierüber und über den aus seiner Sicht bestehen-den Hinderungsgrund zu informieren�

(4) Bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen der Ge-sellschaft genügt bis zu einer Änderung der erstmali-ge Nachweis oder die erstmalige Glaubhaftmachung der Zahlungsverpflichtung. Die Gesellschaft hat dem

Mittelverwendungskontrolleur eine Änderung und Be-endigung einer wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen�

(5) Bei Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft, die sich der Höhe nach an den Kapitalanteilen der Anleger be-ziehungsweise an den tatsächlichen Einzahlungen, die von Anlegern auf die Einlagen oder das Agio geleis-tet werden, orientieren, genügt für den Nachweis der Höhe der jeweiligen Zahlung die Mitteilung (Abrech-nung) der Gesellschaft über die Höhe der innerhalb ei-ner bestimmten Abrechnungsperiode gezeichneten Kapitalanteile beziehungsweise der tatsächlichen Ein-zahlungen von Anlegern, aus denen sich als Berech-nungsgrundlage die Höhe der jeweiligen Zahlungs-verpflichtung der Gesellschaft ergibt. Die Höhe der jeweiligen Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft so-wie deren Fälligkeit sind vom Mittelverwendungskon-trolleur nicht zu überprüfen, es sei denn, die Abrech-nung ist im Einzelfall offensichtlich unzutreffend oder unvollständig�

(6) Wird dem Mittelverwendungskontrolleur durch die Ge-sellschaft nachgewiesen, dass Honorare, Vergütun-gen oder sonstige Kosten, die laut Gesellschaftsvertrag oder den Angaben der Verkaufsprospekts aus dem Emissionskapital zu leisten sind, von einem nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Konto be-glichen wurden, kann die Gesellschaft die Erstattung des verauslagten Betrags verlangen, wenn bei den je-weiligen Zahlungen, welche die Gesellschaft vorge-nommen hat, die Voraussetzungen für eine Mittelfreiga-be im Übrigen vorliegen�

(7) Werden dem Mittelverwendungskontrolleur Mittelfreiga-beanforderungen übermittelt, in denen gesetzliche Um-satzsteuer enthalten ist, kann die Mittelfreigabe auch dann erfolgen, wenn die jeweilige Zahlungsverpflich-tung im Gesellschaftsvertrag oder im Verkaufsprospekt ohne Umsatzsteuer ausgewiesen ist� Die Gesellschaft hat den Differenzbetrag dem Mittelverwendungskont-rollkonto unverzüglich wieder zuzuführen�

(8) Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien� Dem Mittelverwendungskontrolleur ob-liegt nicht die Prüfung, ob die vorgelegten Fotokopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen, ebenso wenig, ob die Unterschriften auf vorgelegten Fotokopi-en oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen�

§ 6 Kontrollumfang

(1) Die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs be-schränkt sich darauf, ob die in den § 5 genannten Vo-raussetzungen formal vorliegen, insbesondere ob hinsichtlich des dargelegten Rechtsgrunds, des Ver-wendungszwecks, des Zahlungsempfängers und der Fälligkeit eine berechtigte Mittelfreigabeanforderung der Gesellschaft vorliegt�

(2) Der Mittelverwendungskontrolleur ist nicht berech-tigt und verpflichtet, weitergehende Kontrolltätigkeiten auszuüben, insbesondere nicht hinsichtlich der wirt-schaftlichen und rechtlichen Konzeption der Vermö-gensanlage, der Bonität von beteiligten Personen und Unternehmen und Vertragspartnern, der Werthaltigkeit von Garan tien oder von Dritten gegenüber der Gesell-

Verträge

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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10schaft erbrachten Leistungen� Die Mittelverwendungs-kontrolle erstreckt sich auch nicht auf eine Überprüfung der Angemessenheit oder Werthaltigkeit von Gegen-leistungen für die zur Auszahlung freigegebenen Mit-tel, ebenso wenig auf die wirtschaftlichen und steu-erlichen Auswirkungen der Mittelverwendung auf die Gesellschaft�

§ 7 Vergütung

(1) Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tä-tigkeiten vom Zeitpunkt des Beginns des öffentlichen Angebots während der Laufzeit des Vertrags eine Ver-gütung in Höhe von 0,1 % des bei der Gesellschaft ge-zeichneten Kapitals zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteu-er� Die Vergütungsansprüche entstehen anteilig zum Ende eines jeden Kalendermonats in Höhe von 0,1 % der Kapitalanteile der Anleger, mit denen die Gesell-schaft seit Ende des jeweils vorangegangenen Mo-nats Beitrittsvereinbarungen geschlossen hat, mindes-tens jedoch in Höhe von jeweils € 1�000,00 pro Monat, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer� Der An-spruch auf eine etwaige noch ausstehende Restvergü-tung entsteht zum Ende des Monats, der auf das Ende des öffentlichen Angebots folgt� Unbeschadet der vor-stehenden Regelungen beträgt die Vergütung vom Zeitpunkt des Beginns des öffentlichen Angebots bis zum Ende der Investitionsphase (§ 3 Abs� 8 des Gesell-schaftsvertrags) mindestens € 1�000,00 pro Monat, zu-züglich gesetzlicher Umsatzsteuer� Die Ansprüche wer-den mit ihrer Entstehung fällig�

§ 8 Haftung

Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs für fahr-lässig verursachte Schäden wird, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Schadensereignisse, auf einen Betrag auf ins-gesamt € 1�000�00,00 beschränkt� Diese Haftungsbe-schränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit und auch nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit�

§ 9 Wettbewerb

Der Mittelverwendungskontrolleur ist berechtigt, vergleich-bare Tätigkeiten auch für andere Auftraggeber mit glei-chem oder ähnlichen Geschäftsgegenstand zu erbringen, insbesondere für andere Anbieter und Emittenten von Ver-mögensanlagen gemäß § 8 f Abs� 1 VerkProspG als Mittel-verwendungskontrolleur tätig zu sein�

§ 10 Laufzeit des Vertrags, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Beginn des öf-fentlichen Angebots der Anteile der Gesellschaft und endet, sobald sämtliche der Mittelverwendungskont-rolle gemäß § 2 unterliegenden Vermögensgegenstän-de vollständig freigegeben, oder falls dies zu einer Auf-lösung der Gesellschaft oder zu Rückabwicklungen der Beitrittsvereinbarungen kommen sollte, an Anleger zu-rückgewährt werden� Die Mittelverwendungskontrol-le endet spätestens 9 Monate nach Ende der Inves-titionsphase (§ 3 Abs� 8 des Gesellschaftsvertrags)� Abwicklungshandlungen nach Vertragsbeendigung füh-ren nicht zu einer Verlängerung der Vertragsdauer�

(2) Unbeschadet dessen endet das Vertragsverhält-nis, wenn in Folge einer Änderung der Rechtslage an den Mittelverwendungskontrolleur oder an eine dem

Mittelverwendungskontrolleur vergleichbare Person ge-setzliche Anforderungen gestellt oder Eigenschaften verlangt werden, die der Mittelverwendungskontrolleur nicht erfüllt�

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt� Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn es in Folge einer Änderung der Rechtslage erfor-derlich wird, dass die von Anlegern eingezahlten Ein-lagen und das Agio oder die Vermögensgegenstän-de der Gesellschaft insgesamt von einer Verwahrstelle zur verwahren sind� Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen�

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform� Dies gilt auch für die Änderung oder einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst�

(2) Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestim-mungen des Vertrags nicht berührt� Anstelle der un-wirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung treten, die, soweit zulässig, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei einer späteren Aufnahme einer Regelung den Punkt bedacht hätten� Das gleiche gilt, wenn sich bei der Durchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke er-geben sollte�

(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepu-blik Deutschland�

Berlin, den 05�07�2011

wOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin WOC Verwaltungs GmbH 04, diese vertreten durch denGeschäftsführer Jan Jarosch

Kiel, den 05�07�2011

BHI Beratungsgesellschaft für Handel und Industrie mbH wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer Henning von Reden

Verträge

215

Fernabsatz-Verbrauc her-information

11

217

Fernabsatz-Verbraucherinformation

Identität und ladungsfähige Anschriften

wOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft, Emittentin)

Firma WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG

Sitz Berlin

Geschäftsführung WOC Verwaltungs GmbH 04, diese vertreten durch den Geschäftsführer Jan Ja-rosch, als persönlich haftende Gesellschafterin�

Ladungsfähige Anschrift Saarbrücker Straße 37 b, D-10405 Berlin

Registerangaben AG Charlottenburg, HRA 44981 B

Telefon 030�20 60 917 0

Telefax 030�20 60 917 11

E-Mail kontakt@whiteowl�de

white Owl treuhand GmbH (Treuhänder)

Firma White Owl Treuhand GmbH

Sitz Berlin

Geschäftsführung Gunnar von Reden

Ladungsfähige Anschrift Saarbrücker Straße 37 b, D-10405 Berlin

Registerangaben AG Charlottenburg, HRB 112831 B

Telefon 030�40 50 53 0

Telefax 030�40 50 53 07

E-Mail kontakt@whiteowl-treuhand�de

Informationen zu Vertragspartnern

Hauptgeschäftstätigkeit

Die Hauptgeschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft (WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG) liegt in ihrer Stellung als Emittentin der in diesem Verkaufsprospekt angebotenen Vermögensanlage (Anteile an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG)� Im Übrigen bildet die nachfol-gend unter dem Kapitel „Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage“ genannte Geschäftstätigkeit die Hauptgeschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft�

Die Haupttätigkeit des Treuhänders (White Owl Treuhand GmbH) besteht darin, Anteile von Anle-gern an geschlossenen Fonds treuhänderisch zu übernehmen und zu halten�

Fernabsatz-Verbraucherinformation

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

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11Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage

Bei der angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um eine treuhänderische Beteiligung an einem geschlossenen Fonds� Der Anleger erwirbt einen Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft (WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG)� Die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt treuhänderisch über den Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH)�

Die Fondsgesellschaft investiert das von Anle-gern eingeworbene Kapital vorrangig in Photo-voltaikanlagen im In- und Ausland, insbesondere in Italien� Die Photovoltaikanlagen werden dabei nicht unmittelbar durch die Fondsgesellschaft, sondern über vorgeschaltete Objektgesellschaf-ten gehalten werden� Die Fondsgesellschaft betreibt somit einen geschlossenen Solarfonds, an dem sich der Anleger treuhänderisch beteili-gen kann�

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der ange-botenen Kapitalanlage wird auf die Angaben in diesem Verkaufsprospekt verwiesen, der für die vollständige Beurteilung der Vermögensanlage ausschließlich maßgebend ist� Der Anleger er-wirbt mit dem Fondsanteil eine unternehmerische Beteiligung� Eine bestimmte Renditezusage ist für den Anleger mit dem Erwerb der Beteiligung nicht verbunden�

Hinweis auf spezielle Risiken

Das maximale Risiko besteht im Totalverlust des vom Anleger für die Fondsbeteiligung eingesetz-ten Kapitals� Ferner besteht das Risiko, aus der Haftungsfolge des § 172 Abs� 4 HGB für Verbind-lichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber deren Gläubiger einstehen zu müssen beziehungsweise

Informationen über das Vertragsverhältnis

insoweit einem Freistellungsanspruch gegenüber dem Treuhänder ausgesetzt zu sein� Schließlich besteht das Risiko, Freistellungsansprüche des Treuhänders auch im Übrigen anteilig bedienen zu müssen� Wird der Anteil an der Fondsgesell-schaft durch den Anleger fremdfinanziert, besteht das Risiko, den Kapitaldienst unabhängig vom wirtschaftlichen Verlauf der Vermögensanlage erbringen zu müssen� Schließlich besteht das Risiko, aus der Fondsbeteiligung gezogene steuerliche Vorteile im Nachhinein an die Finanz-behörden zurückführen zu müssen�

Für die vollständige Darstellung der Risiken sind ausschließlich die Angaben in diesem Verkaufs-prospekt maßgeblich (vgl� S� 14 ff�)�

Der Wert der Vermögensanlage unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, auf die die vorgenannten Unternehmen keinen Einfluss ha-ben� In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind kein Indikator für künftige Erträge�

Zustandekommen des Vertrags

Die Beteiligung des Anlegers erfolgt durch den Ab-schluss einer Beitrittsvereinbarung� Diese kommt zustande, indem der Anleger die Beitrittserklärung („Vertragserklärung“) unterzeichnet und diese vom Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH) angenommen wird� Durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung geht der Anleger eine vertragliche Bindung ein� Der Anleger wird, wenn die Beitritts-erklärung vom Treuhänder angenommen wird und dadurch die Beitrittsvereinbarung zustande kommt, hierüber in Textform unterrichtet�

Mindestlaufzeit

Die Fondsgesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit� Die Zeitspanne, innerhalb derer der Anleger

Fernabsatz-Verbraucherinformation

219

an die Vermögensanlage gebunden ist, erstreckt sich mindestens bis zum 31�12�2032, es sei denn, die Fondsgesellschaft wird zu einem vorherigen Zeitpunkt aufgelöst� Dies ist etwa der Fall, wenn sämtliche Investitionsgegenstände (insbesondere Photovoltaikanlagen) veräußert sind�

Kündigungsbedingungen

Der Anleger hat die Möglichkeit, die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ordentlich zu kündi-gen� Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum 31�12 eines Kalenderjahres� Erstmals ist die Kündigung zum 31�12�2032 möglich, sofern die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht bereits aufgelöst ist� Auf die Erläuterungen zur „Mindestlaufzeit“ wird insoweit Bezug genommen�

Dem Anleger steht zu jeder Zeit ein außer-ordentliches Kündigungsrecht zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt�

Im Falle der Kündigung scheidet der Anleger aus der Gesellschaft aus� Ein Anspruch auf Rückerstattung der beim Erwerb der Vermö-gensanlage getätigten Investitionen (Einlage und Agio) steht dem Anleger nicht zu� Im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft steht dem Anleger ein Auseinandersetzungsgutha-ben zu, das dem Wert seiner Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens entspricht�

Leistungsvorbehalte

Ein Anteil an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG kann nur bis zum Ende des öffentlichen Angebots erworben werden� Das öffentliche Angebot dauert bis zum 31�10�2011 an und kann durch Beschluss

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft bis längstens 31�12�2012 verlängert werden� Vor Ablauf der genannten Zeiträume ist der Erwerb eines Anteils an der WOC Photovol-taik Portfolio 04 GmbH & Co� KG nicht mehr möglich, wenn das Gesellschaftskapital in Höhe von € 15�800,000,00 (bei entsprechender Beschlussfassung durch die Geschäftsführung in Höhe von bis zu € 25�000,000,00, zuzüglich einer Überzeichnungsreserve von 2,5 %, somit in Höhe von bis zu € 25�625�000,00) bereits vor dem Ende des öffentlichen Angebots ausplat-ziert ist�

Wird bis zum 31�12�2012 das Gesellschafts-kapital nicht mindestens bis zum Betrag von € 1.000.000,00 erhöht, hat dies die Auflösung der Gesellschaft zum 01�01�2013 zur Folge� Im Übrigen bestehen nach Annahme der Beitritts-erklärung des Anlegers durch den Treuhänder keine Leistungsvorbehalte�

Gesamtpreis

Die Mindestzeichnungssumme beträgt € 10�0000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %� Höhere Beteiligungssummen müssen durch 500 ohne Rest teilbar sein� Die Höhe der Beteiligung wird vom Anleger in der Beitritts-erklärung festgelegt� Aus diesem Grunde kann der Gesamtpreis der Vermögensanlage vorab nicht exakt festgelegt werden� Der Gesamtpreis setzt sich aus der vom Anleger festgelegten Einlage einschließlich des Agios zusammen�

Zusätzlich anfallende Liefer- und Versand-kosten, Steuern

Über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus fallen beim Erwerb eines Anteils an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG keine

Fernabsatz-Verbraucherinformation

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

220

11weiteren Kosten an� Eigenen Aufwand, der beim Anleger aus Anlass dieses Vorgangs entsteht, etwa für Telefonate, Internet, Porti, hat der Anleger selbst zu tragen�

Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung

Die Einlage und das Agio in Höhe von 5 % sind gemäß den Bestimmungen in der Beitrittserklä-rung zu erbringen� Der Gesamtbetrag ist in einer Einmalzahlung auf folgendes Konto zu leisten:

�� Kontoinhaber: WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG

�� Bank: Commerzbank AG�� Bankleitzahl: 100 400 00�� Kontonummer: 209960400�� IBAN: DE 21100400000209960400�� Swift-Code: cobadeffxxx�� Verwendungszweck: Beteiligung WOC

Nachhaltigkeitsfonds 04

Die Fondsgesellschaft bewirkt die von ihr geschuldeten Auszahlungen an den Anleger auf das vom Anleger in der Beitrittserklärung benannte Konto�

Spezifische Kosten für die Benutzung eines Fernkommunikationsmittels

Dem Anleger werden keine zusätzlichen Kosten für die Benutzung von Fernkommunikationsmit-teln durch die Fondsgesellschaft und durch den Treuhänder in Rechnung gestellt�

Befristung der Gültigkeitsdauer

Eine Befristung der Gültigkeitsdauer ist nicht vorgesehen� Die Informationen sind gültig bis zur Mitteilung von Änderungen� Die in diesem

Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen behalten ihre Aktualität bis zur Bekanntgabe von Nachträgen gemäß § 11 VerkProspG�

Anwendbares Recht, Vertragssprache

Die vorgenannten Unternehmen liegen den Rechtsbeziehungen zum Anleger vor Abschluss des Vertrags des Rechts der Bundesrepublik Deutschland zugrunde� Das Vertragsverhältnis zum Anleger unterliegt dem Recht der Bundes-republik Deutschland (§ 37 Abs� 3 des Gesell-schaftsvertrags)� Die Vertragsbedingungen sowie die Fernabsatz-Verbraucherinformation werden in deutscher Sprache mitgeteilt� Die vorgenannten Unternehmen verpflichten sich, mit dem Anleger während der Laufzeit des Vertrags in deutscher Sprache zu kommunizieren�

Fernabsatz-Verbraucherinformation

221

Dem Anleger steht ein Widerrufsrecht zu� Die Einzelheiten sind in der Widerrufsbelehrung der Beitrittserklärung dargestellt, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird� Ein darüber hinausgehendes, vertraglich vereinbartes Wider-rufsrecht besteht nicht�

Außergerichtliche Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren

Bei Streitigkeiten über die Anwendung der Vor schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienst-leistungen oder bei Beschwerden im Zusammen-hang mit Zahlungsvorgängen über Zahlungs-dienstleister, wie zum Beispiel Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen, können die Beteiligten eine bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen� Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsverfahrensord-nung sind erhältlich bei: Deutsche BundesbankSchlichtungsstellePostfach 11 12 3260047 Frankfurt am MainTelefon: 069�23 88-19 07Telefax: 069�23 88-19 19schlichtung@bundesbank�dewww�bundesbank�de

Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis des Anlegers zum Anbieter im Sinne des § 8 f Abs� 1 VerkProspG (White Owl Capital AG), zur Fonds-gesellschaft (WOC Photovoltaik Portfolio 04

Widerrufsrecht

Rechtsbehelfe, Garantiefonds, Aufsichtsbehörde

GmbH & Co� KG), zum Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH) sowie alle mit der Verwaltung der Beteiligung in Zusammenhang stehenden Sachverhalte betreffen, steht dem Anleger ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren zur Verfügung, welches bei der Ombudsstelle Ge-schlossene Fonds eingerichtet ist� Die Vorausset-zungen für den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds� Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung sind bei der Ombudsstelle erhältlich:

Ombudsstelle Geschlossene fonds e. V.Postfach 64 02 22D-10048 BerlinTelefon: 030�25 76 16 90Telefax: 030�25 76 16 91info@ombudsstelle-gfonds�dewww�ombudsstelle-gfonds�de

Bestehen eines Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen

Ein Garantiefonds oder eine andere Entschädi-gungsregelung besteht nicht�

Zuständige Aufsichtsbehörde

Eine Aufsichtsbehörde besteht nicht�

12 Leitfaden zur Zeichnung

223

Leitfaden zur Zeichnung

Die Anteile an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG („Vermögensanlage“) werden in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich angeboten�

Der Beteiligung

Der Anleger erwirbt einen Anteil an einem geschlossenen Fonds� Bei der Art der Beteili-gung handelt es sich um einen Kommanditanteil an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG� Der Anteil wird treuhänderisch über einen Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH) gehalten�

Beitritt des Anlegers

Der Beitritt des Anlegers zur Gesellschaft erfolgt durch Abschluss einer Beitrittsvereinbarung zwischen dem Anleger und dem Treuhänder� Hierzu ist es erforderlich, dass Sie die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Beitrittserklärung an folgende Adresse übersenden:

white Owl treuhand GmbHSaarbrücker Straße 37 bD-10405 Berlin

Mindestzeichnungsbetrag

Der Mindestzeichnungsbetrag beträgt € 10�000,00� Höhere Kapitalanteile müssen grundsätzlich durch 500 ohne Rest teilbar sein� Es wird ein Agio in Höhe von 5 % der vom Anleger übernommenen Einlage erhoben�

Rechtsgrundlagen der Zeichnung

Rechtsgrundlage für den Erwerb einer Betei-ligung an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG ist der Gesellschaftsvertrag

WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG sowie der Treuhandvertrag zwischen dem Anle-ger und dem Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH), die beide in diesem Verkaufsprospekt abgedruckt sind�

Die für die Vermögensanlage maßgeblichen Informationen sind in diesem Verkaufsprospekt abgedruckt, der von der Anbieterin im Sinne des § 8 f Abs� 1 VerkProspG (White Owl Capital AG) veröffentlicht wurde� Bitte lesen Sie sich den Verkaufsprospekt vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung sorgfältig durch�

Ausfüllhinweise zur Beitrittserklärung

�� Die in der Beitrittserklärung aufgeführten persönlichen Daten des Anlegers (Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsange-hörigkeit, Meldeanschrift, weitere Kontakt-daten, zuständiges Finanzamt, Steuernum-mer, Bankverbindung etc�) sind vollständig auszufüllen�

�� Der Anleger bestimmt in der Beitrittserklä-rung die Höhe seines Kapitalanteils an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG� Die Höhe des Kapitalanteils entspricht der Einlageverpflichtung des Anlegers. Hinzu kommt ein Agio in Höhe von 5 %�

�� Der Zeichnungsschein enthält Hinweise auf ein dem Anleger zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht�

�� Die Beitrittserklärung enthält eine Empfangs-bestätigung hinsichtlich des Verkaufspros-pekts� Wurde dieser Verkaufsprospekt dem Anleger vor Unterzeichnung der Beitrittser-klärung ausgehändigt, so ist die Empfangs-bestätigung zu unterzeichnen�

Leitfaden zur Zeichnung

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

224

12Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz

Der Treuhänder hat vor Annahme der Beitritts-erklärung Sorgfaltspflichten nach dem Geldwä-schegesetz (GwG) zu erfüllen�

Bitte geben Sie hierfür in der Beitrittserklärung an, ob Sie für eigene oder für fremde Rech-nung handeln� Zudem ist es wichtig, dass Sie die zur Feststellung Ihrer Identität erfor-derlichen Angaben vollständig erbringen� Zur Überprüfung dieser Angaben wird von Ihnen die amtlich beglaubigte (z� B� durch Notar) Kopie eines gültigen Ausweisdokuments mit Lichtbild (Personalausweis/Reisepass) benö-tigt. Die Identifizierung kann auch durch das sogenannte Postident-Verfahren erfolgen� In diesem Falle kreuzen Sie bitte in der Beitrittserklärung das Feld „durch Postident-Verfahren“ an� Die erforderlichen Unterlagen werden Ihnen sodann durch den Treuhänder zugesandt�

Sie können die Beitrittserklärung unabhängig hiervon oder aber zeitgleich mit dem Posti-dent-Formular an den Treuhänder versenden� Beachten Sie aber bitte, dass der Treuhänder Ihre Beitrittserklärung erst annehmen kann, wenn die Identifizierung Ihrer Person erfolg-reich war�

Annahme der Beitrittserklärung

Nach Erhalt der vollständig ausgefüllten Beitritts-erklärung und der erfolgreichen Identifizierung des Anlegers kann der Treuhänder die Beitrittserklä-rung durch Unterzeichnung annehmen� Bereits mit Unterzeichnung durch den Treuhänder wird die Beitrittsvereinbarung wirksam, ohne dass die Annahme Ihnen gegenüber erklärt werden muss�

Selbstverständlich wird der Treuhänder Sie über die erfolgte Annahme in Textform informieren�

Mit der Beitrittsvereinbarung kommt zugleich der Treuhandvertrag zustande, aufgrund dessen der Treuhänder beauftragt wird, für Sie einen Kom-manditanteil an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG in der Höhe des von Ihnen angegebenen Kapitalanteils zu übernehmen und zu halten�

Einzahlung des Erwerbspreises

Der Erwerbspreis des Anteils richtet sich nach dem Kapitalanteil des Anlegers� Zusätzlich zum Erwerbspreis ist vom Anleger ein Agio in Höhe von 5 % des Betrags des Kapitalanteils zu ent-richten� Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der schriftlichen Benachrich-tigung des Treuhänders über die Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig, es sei denn, die Gesellschaft setzt dem Anleger eine hier-von abweichende, längere Zahlungsfrist�Bitte überweisen Sie den entsprechenden Betrag innerhalb der Frist an die nachfolgend genannte Bankverbindung:

�� Kontoinhaber: WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG

�� Bank: Commerzbank AG�� Bankleitzahl: 100 400 00�� Kontonummer: 209960400�� IBAN: DE 21100400000209960400�� SwIft-Code: COBADEFFXXX�� Verwendungszweck: Beteiligung WOC

Nachhaltigkeitsfonds 04

Beachten Sie bitte, dass der Betrag erst mit Gutschrift auf dem oben genannten Konto fristgerecht entrichtet ist und nicht schon mit Belastung auf dem Konto des Anlegers�

Leitfaden zur Zeichnung

225

Eigenschaften von Anlegern/Ausschlussgründe

Bitte beachten Sie, dass sich nur einzelne natürliche Personen an der Fondsgesellschaft beteiligen können� Nur in Einzelfällen können mit Zustimmung der Geschäftsführung der Gesellschaft auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften als Anleger beteiligt werden� Eine Beteiligung von BGB-Gesellschaften, Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften, Gemeinschaften und sonstigen Gesellschaften ist ausgeschlossen� Möchten beide Ehegatten oder beide Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Fondsgesellschaft beitreten, müssen sie sich jeweils einzeln beteiligen� Gleiches gilt für die Gesellschafter von BGB-Gesellschaften und die Mitglieder von Gemeinschaften�

Personen, welche die US-amerikanische Staats angehörigkeit besitzen, in den USA ihren Wohn sitz haben, in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind, Inhaber einer Greencard sind oder über einen ähnlichen Status verfügen, können sich nicht an der Gesellschaft beteiligen� Juristische Personen sowie Gemeinschaften, die nach US-amerikanischem Recht errichtet wurden oder in den USA ihren Sitz beziehungsweise eine Nieder lassung haben oder in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind, können sich ebenfalls nicht an der Gesellschaft beteiligen�

Stehen die Vorschriften des Geldwäschegeset-zes (GwG) der Begründung der Geschäftsbezie-hung mit dem Anleger entgegen, so kann dieser nicht an der Gesellschaft beteiligt werden�

13 Glossar

227

Glossar

Abschreibung/Absetzung für Abnutzung (AfA)Buchmäßiger Wertverzehr eines Wirtschaftsgu-tes, der jährlich als bestimmter Prozentsatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten als steu-erlicher Aufwand geltend gemacht und gegen bestimmte Einkünfte verrechnet werden kann� Die Anschaffungs- und Herstellungs-kosten wer-den so über die betriebsgewöhnliche Nutzungs-dauer eines Wirtschaftsgutes verteilt�

AgioAufgeld, das vom Anleger beim Erwerb der An-teile an der Fondsgesellschaft (WOC Photovolta-ik Portfolio 04 GmbH & Co� KG) zu entrichten ist� Das Agio beträgt 5 % des jeweiligen Kapitalan-teils des Anlegers� Das Agio wird von der Fonds-gesellschaft an das mit dem Eigenkapitalver-trieb beauftragte Unternehmen weitergeleitet und dient anteilig zur Deckung von Vertriebskosten�

AIfM-Richtlinie (AIfM-RL)Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investment-fonds� Gegenstand der AIFM-Richtlinie ist die eu-roparechtliche Regulierung des Managements von sog� alternativen Investmentfonds, zu denen auch geschlossene Fonds nach deutschem Vor-bild zählen� Mit einer Umsetzung in nationales Recht in den einzelnen Mitgliedsstaaten ist nicht vor 2013 zu rechnen�

Anbieter Gesellschaft, welche die Anteile an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG öffent-liche am Kapitalmarkt anbietet� Hier: White Owl Capital AG�

Anlageobjekt(e)Gesetzlich definiert in § 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVer-kProspV� Anlageobjekte sind die Vermögensge-

genstände, die im Eigentum der Fondsgesell-schaft stehen bzw� von ihr gehalten werden� Da die einzelnen Photovoltaikanlagen nicht unmit-telbar durch die Gesellschaft gehalten werden, sondern über eine zwischengeschaltete Gesell-schaftsstruktur, handelt es sich in rechtlicher Hin-sicht bei den Tochtergesellschaften der Fondsge-sellschaft um die Anlageobjekte gem� § 9 Abs� 2 Nr� 1 VermVerkProspV�

Anleger Alle Personen mit Ausnahme des Treuhän-ders (White Owl Treuhand GmbH), die sich an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG (treuhänderisch) als Kommanditist beteiligen�

AusschüttungAlternativ verwendeter Begriff für „Entnahmen“ oder „Vorabentnahmen“� Hierbei handelt es sich um Auszahlungen, die durch die Gesellschaft an Anleger bzw� Gesellschafter gewährt werden� Ausschüttungen können sowohl aus Gewinnen der Gesellschaft als auch aus Liquiditätsüber-schüssen resultieren�

AuAutorizzazione Unica� Für den Betrieb von Pho-tovoltaikanlagen nach italienischem Recht erfor-derliche Genehmigung�

BafinBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BeendigungszeitpunktZeitpunkt der Auflösung der Fondsgesellschaft.

BeitrittserklärungZeichnungsschein, der dem Beteiligungspros-pekt gesondert beigelegt ist� Der Anleger gibt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung

Glossar

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

228

13ein verbindliches Angebot auf den Abschluss ei-ner Beitrittsvereinbarung mit dem Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH) ab� Die Beitritts-vereinbarung wird durch deren Annahme durch den Treuhänder wirksam� Zugleich wird auch der Treuhandvertrag zwischen den Anleger und den Treuhänder geschlossen� Mit Abschluss des Treuhandvertrags ist der Anleger wiederum treu-händerisch an der Fondsgesellschaft (WOC Pho-tovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG) beteiligt�

BeitrittsvereinbarungSiehe „Beitrittserklärung“� Beschränkt persönliche DienstbarkeitHierunter versteht man nach deutschem Sachen-recht die Befugnis einer bestimmten Person, das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen� Die beschränkt persönliche Dienst-barkeit entsteht durch die Einigung von Eigen-tümer und Berechtigtem und die Eintragung im Grundbuch�

BestandsobjekteBereits fertiggestellte Photovoltaikanlagen, die von der Fondsgesellschaft (mittels der zwi-schengeschalteten Investitionsgesellschaf-ten) erworben werden sollen; siehe auch Errichtungsobjekte�

BetreibergesellschaftenGesellschaften italienischen Rechts, welche die Photovoltaikanlagen betreiben, verwalten und nutzen� In diesem Verkaufsprospekt überwiegend als „Objektgesellschaften“ bezeichnet�

Betriebsphase Siehe „Investitionsphase“�

BewGBewertungsgesetz

BfHBundesfinanzhof in München. Oberstes deut-sches Gericht in Steuer- und Zollangelegenheiten�

BMfBundesministerium für Finanzen

BMuBundesministerium für Umwelt

BonitätKreditwürdigkeit, Zahlungsfähigkeit

BuchwertWert eines Wirtschaftsguts in den Handbüchern einer Gesellschaft� Durch jährliche Abschreibun-gen verringert sich der ursprüngliche Anschaf-fungs- oder Herstellungswert schrittweise� Der Buchwert weicht regelmäßig vom tatsächlich er-zielbaren Marktpreis oder Verkehrswert ab�

Conto Energia Gesetzliche Rahmenbedingungen nach itali-enischem Recht zur Förderung erneuerbarer Energien�

DegradationDie Nennleistung von Solarmodulen kann sich im Laufe der Jahre reduzieren; diesen Vorgang be-zeichnet man als Degradation�

Direkte Beteiligung Anleger erwerben zunächst eine treuhänderische Beteiligung an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG� Die treuhänderische Betei-ligung kann nach Kündigung des Treuhandver-trags mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderquartals in eine direkte Beteiligung umgewandelt werden� In die-sem Falle ist der Anleger direkt als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt�

Glossar

229

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)DBA sind zwischenstaatliche (bilaterale) Abkom-men zwischen zwei Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung� Sie regeln die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen den Staaten und vermeiden so, dass der Steuerpflichtige durch eine doppelte Besteuerung eine unbillige Härte erfährt�

EigenkapitalAuch Eigenmittel genannt� Differenz zwischen Vermögen und Schulden eines Unternehmens� Bei geschlossenen Fonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) besteht es aus Kommanditkapital, Rücklagen, Gewinnvortrag und – aus der Bilanz nicht erkennbaren – stillen Reserven (siehe dort)�

Eigenkapital + Fremdkapital (von Banken, Lie-feranten oder sonstigen Kreditgebern) = Gesamt-kapital der Gesellschaft�

EinspeisevergütungDurch das (deutsche) EEG bzw� das entspre-chende italienische Gesetz festgelegter Vergü-tungssatz für die Einspeisung von Strom aus er-neuerbaren Energien in das öffentliche Netz�

EmissionsvolumenDurch die Gesellschaft von Anlegern einzuwer-bendes Eigenkapital� Das maximale Emissi-onsvolumen wird bei einem Eigenkapital der Gesellschaft von € 15�800�000,00 erreicht� Das Emissionsvolumen kann durch Beschluss des geschäftsführenden Gesellschafters bis zum Erreichen eines Eigenkapitals der Gesellschaft in Höhe von € 25�000�000,00, zuzüglich einer Überzeichnungsreserve von 2,5 %, mithin € 25�625�000,00, erhöht werden�

EmittentinWOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG� Gesellschaft, an der Anleger (treuhänderisch

über den Treuhänder) beteiligt werden� Auch als „Gesellschaft“ oder „Fondsgesellschaft“ bezeichnet�

EntnahmeAuszahlungen durch die Gesellschaft an Ge-sellschafter bzw� Anleger� Entnahmen resul-tieren aus Gewinnen der Gesellschafter und bedürfen für jedes Geschäftsjahr einer Be-schlussfassung der Gesellschaft� Davon zu un-terscheiden sind Vorabentnahmen, die ohne Beschlussfassung der Gesellschafter auf Ver-anlassung des geschäftsführenden Gesell-schafters auch aus Liquiditätsüberschüssen gewährt werden können� Vereinzelt werden Entnahmen und Vorabentnahmen auch als Ausschüttungen bezeichnet� Siehe auch „Aus-schüttungen“ und „Vorabentnahmen“�

ErbStGErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung des ausschließlich aus erneuer-baren Energien (Solarenergie, Wasserkraft, Windenergie, Geothermie, Biomasseener-gie) gewonnenen Stroms durch Versorgungs-unternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber) in Deutschland�

ErrichtungsobjekteNoch zu errichtende oder in der Bauphase be-findliche Photovoltaikanlagen, die die Fonds-gesellschaft (mittels der zwischengeschalteten Objektgesellschaften) unter Einschaltung von Generalunternehmern errichtet oder erwirbt�

EStGEinkommensteuergesetz

Glossar

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

230

13fondsgesellschaftWOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG� Auch “Gesellschaft“ oder „Emittentin“ genannt�

fungibilitätRechtsbegriff zur Bezeichnung der Handelbar-keit von Vermögensgegenständen, insbeson-dere Wertpapieren� Bei Anteilen an geschlosse-nen Fonds bezeichnet Fungibilität die Möglichkeit zur Veräußerung und zur Übertragung von Kom-manditanteilen� Die Fungibilität für Anteile an ge-schlossenen Fonds ist eingeschränkt, da kein organisierter Markt existiert, der einer Börse ver-gleichbar wäre�

Geschäftsführender Gesellschafter Komplementärgesellschaft, die innerhalb der Fondsgesellschaft (WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG) die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) inne-hat und mit Geschäftsführung betraut ist� Hier: WOC Verwaltungs GmbH 04�

Geschlossener fondsKapitalsammelstelle zur gemeinsamen Finanzie-rung eines Projekts� Einem geschlossenen Fonds können Anleger so lange beitreten, bis das Kapi-tal für die Realisierung eines bestimmten Projek-tes erreicht ist� Dann wird der Fonds „geschlos-sen“� Weitere Beitritte von Anlegern sind sodann nicht mehr möglich�

Gesellschafter Sämtliche Personen, die an der Fondsgesell-schaft (WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG) beteiligt sind� Neben den Anle-gern gehören auch die Komplementärin (WOC Verwaltungs GmbH 04) und der Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH) zum Kreise der Gesellschafter�

GesellschafterversammlungOrgan der Gesellschaft zur Herbeiführung von Beschlussfassungen betreffend die Angele-genheiten der Gesellschaft� Nur die Präsenz-versammlung wird in diesem Verkaufsprospekt und im Gesellschaftsvertrag als Gesellschafter-versammlung bezeichnet� Im Regelfalle werden Beschlüsse anstatt in einer Gesellschafterver-sammlung im Rahmen eines schriftlichen Ver-fahrens („Schriftliche Abstimmung“) herbeige-führt� Eine Minderheit von Anlegern, die 10 % des Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen, kann die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung beantragen� GesellschaftsvertragRegelt die Angelegenheiten der Gesellschaft, das Rechtsverhältnis zwischen der Gesell-schaft und den Gesellschaftern sowie zwischen den Gesellschaftern untereinander� Der Gesell-schaftsvertrag ist abgedruckt auf S� 195 ff�

GewStGGewerbesteuergesetz

GmbH & Co. KGSonderform der Kommanditgesellschaft (KG), bei der die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters durch eine Gesellschaft mit be-schränkter Haftung (GmbH) eingenommen wird�

GründungskommanditistKommanditist, der bei der Gründung einer KG mitgewirkt hat und vor Beginn des öffent-lichen Angebots an der Gesellschaft beteiligt ist� Hier: der Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH)�

GtGewichtseinheit: Giga-Tonne = eine Milliarde Tonnen�

Glossar

231

HaftsummeIm Handelsregister für jeden Anleger einzutra-gender Betrag, bis zu dem eine Haftung gegen-über Gläubigern der Gesellschafter besteht� Die Haftsumme beträgt 1 % des jeweiligen Kapi-talanteils des Anlegers� Ist die Einlage des An-legers an die Gesellschaft geleistet worden, ist eine Haftung im Außenverhältnis grundsätz-lich ausgeschlossen� Solange der Anleger treu-händerisch über den Treuhänder an der Gesell-schaft beteiligt ist, erfolgt keine Eintragung des Anlegers in das Handelsregister� Vielmehr wird die Haftsumme des Treuhänders um den Be-trag von 1 % des Kapitalanteils des jeweiligen Anlegers erhöht�

HalbleiterSolarzellen bestehen aus verschiedenen Halblei-termaterialien wie z� B� Silizium� Halbleitermateri-alien sind Stoffe, die unter Zufuhr von Licht oder Wärme elektrisch leitfähig werden, während sie bei tiefen Temperaturen isolierend wirken� Halb-leitersolarzellen werden zur Energiegewinnung meist zu großen Solarmodulen verschaltet�

HandelsregisterÖffentliches Verzeichnis beim zuständigen Amtsgericht. Registriert werden Vollkaufleute, die ein im Handelsgesetzbuch (HGB) genanntes Handelsgewerbe betreiben� Im Handelsregis-ter Abteilung A (HRA) werden Personengesell-schaften (z� B� Kommanditgesellschaft, GmbH & Co� KG oder offene Handelsgesellschaft) ein-getragen, in Abteilung B (HRB) Kapitalgesell-schaften, z� B� GmbH, AG� Direktbeteiligte Kommanditisten werden mit Vor- und Nachna-men, Geburtsdatum, Wohnort sowie Haftsum-me eingetragen�

HGBHandelsgesetzbuch

IndexierungInflationsanpassung.

InitiatorPerson oder Gesellschaft, die einen geschlosse-nen Fonds ins Leben ruft� In rechtlicher Hinsicht meist als „Anbieter“ bezeichnet� Im vorliegenden Fall ist die White Owl Capital AG Anbieterin�

InvestitionsgegenständeDie Photovoltaikanlagen, in die die Fondsgesell-schaft mittelbar über die zwischengeschalteten Objektgesellschaften investiert�

InvestitionsphaseZeitraum, während dessen das Investitionsvorha-ben des Fonds umgesetzt werden soll� Mit dem „öffentlichen Angebot“ der Anteile beginnt die In-vestitionsphase� Die Investitionsphase endet zum Ende des Monats, in dem der letzte Investitions-gegenstand (Photovoltaikanlage) durch Erwerbs- oder Errichtungsvertrag der jeweiligen Objektge-sellschaft wirksam erworben oder errichtet wurde und der Netzanschuss bezüglich dieses Investi-tionsgegenstands hergestellt ist� Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wird davon ausgegangen, dass die Investitionsphase bis zum 31�12�2012 andauert� Sodann folgt die „Betriebsphase“�

InvestitionsvolumenSumme aller Investitionen in diesem Fonds inklu-sive aller damit verbundenen Kosten�

KfwKreditanstalt für Wiederaufbau – deutsche [staat-lich gehaltene] Bank, die im Rahmen verschiedener Förderprogramme vergünstigte Darlehen vergibt�

KommanditistGesellschafter einer Kommanditgesellschaft, deren Haftung im Außenverhältnis auf die Haftsumme

Glossar

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

232

13begrenzt ist� Anleger sind an der Fondsgesell-schaft zunächst nicht unmittelbar als Komman-ditist beteiligt, sondern treuhänderisch über den Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH), wer-den allerdings wirtschaftlich wie ein direkt beteilig-ter Kommanditist behandelt� Anleger können den Treuhandvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderquar-tals kündigen und ihre treuhänderische Beteiligung an der Gesellschaft in eine direkte Beteiligung als Kommanditist umwandeln�

Kommanditgesellschaft (KG)Die Kommanditgesellschaft ist eine Handelsge-sellschaft, die aus mindestens zwei Gesellschaf-tern besteht, die einen gemeinsamen Zweck un-ter einer gemeinschaftlichen Firma verfolgen� In der Kommanditgesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt und mindestens ein Gesell-schafter (Kommanditist) beschränkt; gegenüber Dritten haftet der Kommanditist nur mit seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage�

KomplementärPersönlich und unbeschränkt haftender Gesell-schafter einer Kommanditgesellschaft� Im vorlie-genden Fall nimmt die Stellung des Komplemen-tärs die WOC Verwaltungs GmbH 04 ein� Auch als „geschäftsführender Gesellschafter“ bezeichnet�

kwh (Kilowattstunde)Einheit für den Verbrauch von elektrischer Ener-gie: 1 kWh = 3�600 kJ� Eine Wh (Wattstunde) gibt die Leistung je Zeiteinheit an und wird als elektrische und mechanische Arbeit bezeichnet (Kilowattstunde = Wh x 1�000); siehe auch „Wp“�

kwh/kwp Kilowattstunden pro installiertem Kilowatt Leistung�

LiquiditätFähigkeit eines Individuums, eines Unterneh-mens oder einer Volkswirtschaft, allen fälligen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukom-men� Eine hohe Liquidität kann die Rentabilität eines Unternehmens beeinflussen, da liquide Mit-tel überwiegend unverzinslich sind oder nur ge-ring verzinst werden�

LiquiditätsreserveGesamtheit der liquiden oder kurzfristig liquidier-baren Mittel einer Unternehmung�

Mw (Megawatt)Die Grundeinheit Watt (Megawatt = W x 1.000.000) definiert die Leistung von elektrischen oder mechanischen Antriebsmaschinen� ModulEin (Solar-)Modul enthält mehrere Solarzellen, die in Gruppen verschaltet und hinter einer Glas-scheibe wetterfest versiegelt sind�

NachschusspflichtVerpflichtung eines Gesellschafters, das beste-hende Gesellschaftskapital (anteilig) zu erhöhen� Nachschusspflichten können nur mit Zustim-mung des jeweils betroffenen Gesellschafter bzw� Anlegers beschlossen werden�

NennleistungIn der Regel wird die elektrische Leistung in Watt (W), Kilowatt (kW) oder Megawatt (MW) gemessen� Weist die Photovoltaikanlage eine Nennleistung von 1�000 kWp bzw� 1 MWp auf, ist sie in der Lage, 1�000 kW im Verlaufe einer Stunde zu produzieren�

O&M-VertragWartungs- und Betriebsführungsvertrag (Operati-on & Maintenance), hier regelmäßig für Photovol-taikanlagen in der Betriebsphase�

Glossar

233

Mwp (Megawatt Peak)Siehe MW und Wp�

MittelverwendungskontrolleDurch die Mittelverwendungskontrolle soll ge-währleistet werden, dass die Einlagen der Anleger einschließlich des Agios durch die Gesellschaft zweckgerecht verwendet werden, insbesonde-re in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags und den Angaben im Verkaufsprospekt�

Mittelverwendungskontrolleur Person, welche im Auftrag der Gesellschaft die Mittelverwendungskontrolle durchführt�

MittelverwendungskontrollvertragVertrag zwischen der Gesellschaft und dem Mittel-verwendungskontrolleur in Bezug auf die Mittelver-wendungskontrolle� Abgedruckt auf S� 212 ff�

Objektgesellschaft Gesellschaften italienischen Rechts, welche die einzelnen Photovoltaikanlagen errichten, erwerben, betreiben, verwalten und nutzen� Die Objektgesell-schaften werden von Gesellschaften deutschen Rechts (Tochtergesellschaften) gehalten, die wiede-rum von der Fondsgesellschaft gehalten werden�

Öffentliches AngebotZeitraum, während dessen die Anteile an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG am Kapitalmarkt einem unbestimmten Personen-kreis angeboten werden� Auch als „Platzierungs-phase“ bezeichnet�

PeakleistungGibt die Nennleistung eines Photovoltaikmoduls im Punkt maximaler Leistung bei Standard Test Conditions (STC) an� Sie summiert sich für mitein-ander verschaltete Photovoltaikmodule�

Performance RatioQualitätsmaßstab für die Ausnutzung der einge-strahlten Energie durch die Solarstromanlage, setzt die erzeugte Strommenge zur solaren Ein-strahlungssumme ins Verhältnis�

PhotovoltaikDirekte Umwandlung von Licht in elektrischen Strom in einem Festkörper (Solarzelle)�

Platzierungsphase siehe� „Öffentliches Angebot“�

Ombudsstelle Ombudsstelle Geschlossene Fonds� Hierbei han-delt es sich um die zentrale Anlaufstelle für Be-schweren im Zusammenhang mit Beteiligungen an geschlossenen Fonds� Auf Antrag eines An-legers kann ein Ombudsverfahren durchgeführt werden, wenn der Anbieter des betreffenden Fonds Mitglied in Verband Geschlossene Fonds e� V� (VGF) ist, was beim geschlossenen Fonds WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG und der Anbieterin (White Owl Capital AG) der Fall ist�

PrimärenergieEnergiemenge, die durch vorgelagerte Prozess-ketten bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung des Energieträgers benötigt wird�

ProgressionsvorbehaltDer Progressionsvorbehalt für ausländische Ein-künfte bewirkt, dass an sich steuerfreie Einnah-men den Steuersatz für die übrigen (steuerpflich-tigen) Einkünfte erhöhen�

Prospektverantwortliche Gesellschaft, die für den gesamten Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernom-men hat� Hier: White Owl Capital AG�

Glossar

WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

234

13PVPhotovoltaik; PV-Anlage = Photovoltaikanlage

Schriftliche Abstimmung Schriftliches Verfahren zur Herbeiführung von Ge-sellschafterbeschlüssen� Wird anstelle einer Prä-senzversammlung (Gesellschafterversammlung) durchgeführt�

SensitivitätsanalyseAbweichungen von Prognosen� Die Sensitivi-tätsanalyse gibt Auskunft darüber, wie sich Ver-änderungen bestimmter Parameter (etwa So-lareinstrahlung), Betriebskosten, Zinssätze für Fremdfinanzierung auf Prognosen auswirken.

SiliziumDas chemische Element Silizium ist als zweithäu-figstes Element der Erdkruste buchstäblich wie „Sand am Meer“ vorhanden� Als erster Ausgangs-stoff für die Siliziumwirtschaft wird das Rohsilizium aus dem aus Quarzsand gewonnenen Siliziumoxid hergestellt�

Solarpark, SolarkraftwerkZusammenfassender Begriff für eine Mehrzahl von Photovoltaikanlagen�

Stille ReserveEine in der Unternehmensbilanz nicht erkennbare Dif-ferenz zwischen dem Buchwert und einem über dem Buchwert liegenden Marktwert des Unternehmens�

StromgestehungskostenKosten, die für die Energieumwandlung von einer an-deren Energieform in elektrischen Strom notwendig sind�

SwapZinssicherungsgeschäft; bei einem Swap ist die Zinsdifferenz zwischen dem fixen Zinssatz aus dem

Swap und dem variablen Zinssatz aus dem Darlehen zu zahlen bzw� zu empfangen�

tochtergesellschaftGesellschaften, deren Geschäftsanteile von der WOC Photovoltaik Portfolio GmbH & Co� KG (Fondsgesellschaft) gehalten werden� Die Tochtergesellschaften halten wiederum die Geschäftsanteile an den jeweiligen „Objekt-gesellschaften“ italienischen Rechts, welche Photovoltaikanlagen errichten, erwerben, be-treiben, nutzen und verwalten�

transformatorIst ein elektronisches Betriebsmittel, welches vor allem dazu dient, eine elektrische Wech-selspannung in eine andere Wechselspannung zu übersetzen�

treugeberAnleger, der sich mittelbar über den Treuhän-der durch Abschluss des Treuhand- und Ver-waltungsvertrags an der Fondsgesellschaft beteiligt� Bei der vorliegenden Vermögensanla-ge der Regelfall�

treuhandvertragRegelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und dem Treuhänder� Abgedruckt auf S� 208 ff� Bestandteil des Treuhandvertrags ist der „Gesellschaftsvertrag“�

treuhänderGesellschafter, der die Anteile an der WOC Photovoltaik Portfolio 04 GmbH & Co� KG für Anleger treuhänderisch übernimmt oder hält� Auch als „Treuhandkommanditist“ bezeichnet� Hier: White Owl Treuhand GmbH ausgeübt�

umwStGUmwandlungssteuergesetz

Glossar

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uStGUmsatzsteuergesetz

VerkProspGVerkaufsprospektgesetz

VermVerkProspVVermögensanlagen-Verkaufsprospekt-Verordnung

VIAValutazione d´Impatto Ambientale� Umweltver-träglichkeitsprüfung nach italienischem Recht�

VollplatzierungErreichen des maximalen Emissionsvolumens� Siehe „Emissionsvolumen“�

Vorabentnahme Auszahlung der Gesellschaft an Gesellschafter bzw� an Anleger auf Veranlassung des geschäfts-führenden Gesellschafters ohne Beschlussfas-sung der Gesellschaft� Vorabentnahmen können aus Gewinnen der Gesellschaft oder aus Liquidi-tätsüberschüssen resultieren� Siehe auch „Ent-nahmen“ und „Ausschüttungen“�

waferDie kreisrunde oder quadratische, ca� 1 mm di-cke Scheibe, die das Substrat (Grundplatte) dar-stellt, auf dem elektronische Bauelemente, vor allem integrierte Schaltkreise (IC, „Chip“), mik-romechanische Bauelemente oder photoelektri-sche Beschichtungen durch verschiedene tech-nische Verfahren hergestellt werden�

wechselrichterSolarzellen und -module erzeugen sogenann-ten Gleichstrom� Um den Solarstrom in das öf-fentliche Netz einspeisen zu können, muss er in Wechselstrom gewandelt werden� Dies erfolgt im Wechselrichter�

wpMaßeinheit „Watt peak“ für die Nennleistung von Solarmodulen und -anlagen (auch kWp = Ki-lowattpeak oder MWp = Megawattpeak)� Die Nennleistung wird unter Standard-Testbedingun-gen ermittelt, die dem Alltagsbetrieb nicht di-rekt entsprechen� Bei der Messung wird ermittelt, welche Leistung ein Solarmodul mit einer Tempe-ratur von 25°C bei einem kurzzeitigen Lichtblitz mit 1�000 Watt je Quadratmeter abgibt�

ZeichnungsfristZeitraum, während dessen das öffentliche Ange-bot andauert� Siehe „Öffentliches Angebot“�

236

Haftungsbeschränkung

Im Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und dem geschäftsführendem Gesellschafter (WOC Verwaltungs GmbH 04, AG Charlotten-burg, HRB 132577 B) und im Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und dem Treuhänder (White Owl Treuhand GmbH, AG Charlotten burg, HRB 112831 B) gilt nachfolgende Haftungsbe-schränkung:

Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den geschäftsführenden Gesellschafter wegen einer Verletzung von vorvertraglichen oder ver-traglichen Aufklärungspflichten aus dem Gesell-schaftsvertrag sowie Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den Treuhänder wegen einer Verletzung von vorvertraglichen oder vertragli-chen Aufklärungspflichten aus dem Treuhandver-trag, jeweils unter dem Gesichtspunkt, dass die Angaben in diesem Verkaufsprospekt unrichtig sind (Ansprüche aus der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne) verjähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Anle-ger von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts�

Die vorliegende, im Verkaufsprospekt enthaltene Haftungsbeschränkung gilt unabhängig von den in § 35 Abs� 2 des Gesellschaftsvertrags (vgl� S� 206) und in § 16 Abs� 3 des Treuhandvertrags (vgl� S� 210 enthaltenen Haftungsregelungen�

Deliktische Ansprüche des Anlegers sowie die in §§ 13, 13 a VerkProspG in Verbindung mit §§ 44 ff� des Börsengesetzes (BörsG) geregelten Ansprüche bleiben von dieser Haftungsbe-schränkung unberührt�

Impressum

Anbieter/Initiator/ProspektverantwortlicherWhite Owl Capital AG, Berlin

Gestaltungjersch Studio für Kommunikation + Design, Berlin

BildnachweisIstockphoto�com, White Owl Capital

White Owl Capital AGFriedrichstraße 17110117 BerlinTelefon: +49 30�20 60 917-0Telefax: +49 30�20 60 917-11E-Mail: kontakt@whiteowl�dewww�whiteowl�de

Haftungsbeschränkung/Impressum

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Haftungsbeschränkung/ImpressumXX WOC Nachhaltigkeits Fonds 04

White Owl Capital AGFriedrichstraße 17110117 BerlinT +49 (0)30.20 60 917-0F +49 (0)30.20 60 917-11

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