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Begleiten von Zügen DGUV Information 214-054 214-054 April 2004

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Begleiten von Zügen

DGUV Information 214-054214-054

April 2004

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Impressum

Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 4010117 BerlinTel.: 030 288763800Fax: 030 288763808E-Mail: [email protected]: www.dguv.de

Sachgebiet „Bahnen“ des Fachbereichs „Verkehr und Landschaft“ der DGUV

Ausgabe: April 2004

DGUV Information 214-054 (bisher GUV-I 8604) zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

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DGUV Information 214-054 April 2004

Begleiten von Zügen

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1 Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . 5

2 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . 6

3 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . 7

4 Allgemeine Hinweise

für den Arbeitsbereich . . . . . . . . . 8

4.1 Sicheres Verhalten . . . . . . . . . 8

4.2 Innerbetriebliche Verkehrswege . . . . . . . . . . . . . 8

4.3 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . 9

4.4 Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . 9

5 Allgemeine Hinweise

vor Arbeitsbeginn . . . . . . . . . . . . . 10

5.1 Unterweisung . . . . . . . . . . . . . 10

5.2. Körperliche Verfassung . . . . . 10

5.3 Persönliche Schutzausrüstung . . . . . . . . . 10

5.4 Schmuckstücke und ähnliche Gegenstände . . . . . . 10

5.5 Arbeitsmittel . . . . . . . . . . . . . . 10

6 Sicherheitsmaßnahmen

zum Verhalten im Gleisbereich . . 11

6.1 Weg zum und vom Arbeitsplatz . . . . . . . . . . 11

6.2 Ein Zug oder eine Rangierfahrt fährt vorbei . . . . 11

6.3 Gleise überqueren . . . . . . . . . 12

7 Sicherheitsmaßnahmen zu

Gefährdungen beim Begleiten

von Zügen sowie bei zugehörigen

Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

7.1 Auf- und Absteigen auf/vonSchienenfahrzeugen . . . . . . . 15

7.2 Schienenfahrzeuge begleiten 16

7.3 Schienenfahrzeuge kuppeln und entkuppeln . . . . . . . . . . . 17

7.4 Schienenfahrzeuge aufstellen (abstellen) und sichern . . . . . 18

7.5 Verständigen beim Begleiten von Zügen . . . . . . . . . . . . . . . . 19

7.6 Verhalten bei der Fahrausweiskontrolle . . . . . . . 19

7.7 Umgang mit Bargeld . . . . . . . 20

8 Sicherheitsmaßnahmen zu

sonstigen Gefährdungen . . . . . . . 21

8.1 Elektrische Energie . . . . . . . . . 21

8.2 Abfallentsorgung in Reisezugwagen . . . . . . . . . 22

Inhaltsverzeichnis

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5

Diese GUV-Information erläutert die Un-fallverhütungsvorschrift „Eisenbahnen“GUV-V D 30.1 (bisher GUV 5.6) hinsicht-lich der Sicherheitsmaßnahmen beimBegleiten von Zügen sowie bei zugehö-rigen Tätigkeiten.

Die in dieser GUV-Information enthalte-nen Hinweise und Empfehlungen richtensich an Unternehmer und Versicherte.Den Unternehmern und Vorgesetztensollen sie eine Arbeitshilfe sein, wie dieSicherheit und der Gesundheitsschutz der Versicherten bei diesen Tätigkeitenerreicht werden können, z.B. als Grund-lage für die Unterweisung. Die Versicher-ten sollen anhand der Sicherheitsmaß-nahmen die Gefahren bei ihren Tätig-keiten besser erkennen und Unfälle durch sicherheitsbewusstes Verhaltenvermeiden.

Versicherte im Sinne dieser GUV-Informa-tion sind Beschäftigte der Unternehmen,für welche die Eisenbahn-Unfallkasse zu-ständig ist und die Züge begleiten sowiezugehörige Tätigkeiten ausführen.

Falls weitere Fragen zu Unfallverhütungs-vorschriften bzw. zur Arbeitssicherheitbestehen, so wenden Sie sich bitte anIhren Vorgesetzten, Ihre Fachkraft fürArbeitssicherheit, Ihren Betriebsarzt oderan Ihren Sicherheitsbeauftragten.

Die in dieser GUV-Information enthalte-nen technischen Lösungen schließen an-dere, mindestens ebenso sichere Lösun-gen nicht aus, die auch in technischenRegeln anderer Mitgliedstaaten derEuropäischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum ihrenNiederschlag gefunden haben können.

1 Vorbemerkung

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Die GUV-Information findet Anwendungbeim Begleiten von Zügen des Personen-verkehrs im Eisenbahnbetrieb sowie beizugehörigen Tätigkeiten. Sie dient demSchutz der Versicherten.

Hinweise und Empfehlungen für andereBereiche im Eisenbahnbetrieb, z.B. für dieTätigkeiten eines Rangierers oder Trieb-fahrzeugführers, sind in gesondertenGUV-Informationen geregelt.

2 Anwendungsbereich

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Im Sinne dieser GUV-Information werdenfolgende Begriffe bestimmt:

Begleiten von Zügen ist das Mitfahrenauf bzw. in Schienenfahrzeugen bei Zug-und Rangierfahrten im Bereich des Perso-nenverkehrs.

Zugfahrten sind Einheiten, die innerhalbeines Bahnhofes nach einem Fahrplanverkehren und auf die freie Strecke über-gehen. Diese Einheiten können aus ein-zelnen Triebfahrzeugen bestehen odersind aus einem Triebfahrzeug und ande-ren Schienenfahrzeugen zusammen ge-setzt.

Rangierfahrten sind Bewegungen einzel-ner Triebfahrzeuge oder einer Gruppe ge-kuppelter Schienenfahrzeuge mit minde-stens einem Triebfahrzeug, sofern es sichnicht um Zugfahrten handelt.

Zugehörige Tätigkeiten sind z.B. Kup-peln, Entkuppeln, Aufstellen (Abstellen)und Sichern von Schienenfahrzeugen.

Fahrbereich ist der von bewegten Schie-nenfahrzeugen einschließlich der trans-portierten Güter in Anspruch genommeneRaum.

Gleisbereich ist der Fahrbereich sowieder Raum unter, neben oder über denGleisen, in dem Versicherte durch beweg-te Schienenfahrzeuge gefährdet werdenkönnen.

Vorgesetzter ist der Unternehmer selbstoder eine von ihm eingesetzte Person.Der Vorgesetzte nimmt Aufgaben wahr,die ihm der Unternehmer aus seinem Zu-ständigkeits- und Verantwortungsbereichzugewiesen hat. Er ist für diesen Bereichzuständig und hat Weisungsbefugnis. Erist deshalb auch für die Sicherheit undden Gesundheitsschutz der ihm unter-stellten Versicherten verantwortlich.

3 Begriffsbestimmungen

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4.1 Sicheres Verhalten

Betreten Sie den Gleisbereich nur, wennes zur Erfüllung Ihrer Aufgaben notwen-dig ist.

Achten Sie darauf, dass die zu IhrerSicherheit vorgesehenen Maßnahmen vorAufnahme Ihrer Tätigkeit durchgeführtworden sind.

Befolgen Sie die Anweisungen Ihres Vor-gesetzten bezüglich der Sicherheit unddes Gesundheitsschutzes.

Einrichtungen und Arbeitsmittel dürfenSie nur zu dem Zweck benutzen, zu demdiese bestimmt sind.

Entdecken Sie Gefahren oder Unfall-quellen, z.B. schadhafte Arbeits- oderBetriebsmittel, beseitigen Sie diese Män-gel sofort oder – sofern Sie dazu nichtberechtigt oder nicht in der Lage sind –informieren Sie Ihren Vorgesetzten.

Erkennen Sie eine Gefahr für andere, diediese selbst noch nicht erkannt habenbzw. nicht erkennen können, so warnenSie diese unverzüglich, ohne sich selbstdabei in Gefahr zu begeben.

Unfälle werden verursacht und sind kein Schicksal. Sie haben immer eineUrsachenkette. Bereits das Erkennen und Beseitigen einer Ursache kann einenUnfall verhindern.

Das Begleiten von Zug- und Rangierfahr-ten erfordert ständige Wachsamkeit undvolle Konzentration.

Die größte Gefahr bei der täglichen Arbeitist die Routine. Vergewissern Sie sichdeshalb regelmäßig über die genanntenHinweise und Empfehlungen für Sicher-heit und Gesundheitsschutz in dieserGUV-Information.

Weitere Hinweise können Sie denentsprechenden Betriebsanweisungenentnehmen.

4.2 Innerbetriebliche Verkehrswege

Innerbetriebliche Verkehrswege dienendazu, Gebäude, Betriebsanlagen oderArbeitsplätze sicher zu erreichen.

Benutzen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheitimmer diese innerbetrieblichen Verkehrs-wege, auch dann, wenn Sie es eilighaben. Meiden Sie Abkürzungen.

Bequemlichkeit führt zu einem Mangel anSicherheit und erhöht somit die Unfallge-fahr.

Bei schlechter Witterung, z.B. bei Schnee,Eisglätte, Regen oder Nebel, ist erhöhteVorsicht und Aufmerksamkeit geboten.

4 Allgemeine Hinweise für den Arbeitsbereich

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4.3 Erste Hilfe

Zur Ersten Hilfe sind für Sie folgendeInformationen wichtig:

● Namen der Ersthelfer sowie derenErreichbarkeit,

● Orte und Bedienung von Melde-einrichtungen zur Weitergabe vonwichtigen Informationen und zumHerbeirufen der notwendigen Hilfe,

● Aufbewahrungsorte für Erste-Hilfe-Material, z.B. Verbandkästen,

● Orte der Aushänge mit Angabe wich-tiger Daten und Telefonnummern fürden Notfall, z. B. zuständige Betriebs-stelle, Betriebsanweisung für Zugbe-gleiter.

In Ihrem eigenen Interesse sind alle Ver-letzungen, auch wenn Ihnen diese bedeu-tungslos erscheinen, Ihrem Vorgesetztenzu melden. Lassen Sie jede Erste-Hilfe-Leistung aufzeichnen, z.B. im Verband-buch, ggf. Unfallvermerk.

Rettungszeichen E03Erste Hilfe

4.4 Brandschutz

Befolgen Sie die Anweisungen Ihres Vor-gesetzten bezüglich des Brandschutzes.Durch Ihr sicherheitsgerechtes Verhaltenkönnen Sie die Maßnahmen zur Verhütungvon Bränden und Explosionen unterstüt-zen.

Zum Brandschutz sind für Sie folgendeInformationen wichtig:

● Orte, an denen Feuerlöscheinrichtun-gen vorhanden sind,

● Kenntnisse über die Handhabung vonFeuerlöscheinrichtungen,

● Orte der Aushänge mit Angabe wich-tiger Daten und Telefonnummern fürden Notfall, z.B. zuständige Betriebs-stelle, Betriebsanweisung für Zugbe-gleiter.

Brandschutzzeichen F05Feuerlöscher

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5.1 Unterweisung

Beginnen Sie keine neue Tätigkeit ohneUnterweisung.

5.2 Körperliche Verfassung

Schätzen Sie kritisch Ihre körperlicheVerfassung ein, z.B. Krankheit, Müdigkeit.Haben Sie Alkohol oder andere berau-schende Mittel eingenommen, z.B. Dro-gen, dürfen Sie ihre Tätigkeit nicht begin-nen. Dies gilt auch für Medikamente,welche die Verkehrstüchtigkeit beein-trächtigen.

5.3 PersönlicheSchutzausrüstung

Bei der Durchführung bestimmter Tätig-keiten, z.B. Kuppeln von Schienenfahr-zeugen, Abfallentsorgung, müssen Siedie zur Verfügung gestellte PersönlicheSchutzausrüstung (PSA) verwenden, z.B.Warnkleidung (mindestens Warnweste),Kopfschutz, Handschutz, Fußschutz.

Ihre Warnkleidung bzw. Warnweste musseng anliegen und geschlossen getragenwerden, z.B. Knopfleisten, Klettverschlüs-se sind stets zu schließen.

Achten Sie darauf, dass die Ihnen zur Ver-fügung gestellte Persönliche Schutzaus-rüstung in ordnungsgemäßem Zustandist.

Tragen Sie beim Aufenthalt im Gleis-bereich zu Ihrer eigenen Sicherheit stetsdie zur Verfügung gestellte Warnkleidung,mindestens eine Warnweste.

5.4 Schmuckstücke undähnliche Gegenstände

Schmuckstücke und ähnliche Gegenstän-de dürfen Sie beim Arbeiten nur tragen,wenn diese nicht zu einer Gefährdungführen können, z.B. durch Hängen-bleiben.

5.5 Arbeitsmittel

Verwenden Sie nur Arbeitsmittel, die ineinwandfreiem Zustand sind. Sorgen Siefür die Ausmusterung oder Instandset-zung schadhafter Arbeitsmittel.

Legen Sie Arbeitsmittel immer auf dendafür vorgesehenen Plätzen ab.

5 Allgemeine Hinweise vor Arbeitsbeginn

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6.1 Weg zum und vom Arbeitsplatz

Benutzen Sie auf dem Weg zum und vomArbeitsplatz nur öffentliche Wege oderdie vom Unternehmer vorgesehenen undbekannt gegebenen innerbetrieblichenVerkehrswege. Benutzen Sie diese inner-betrieblichen Verkehrswege auch zum Er-reichen bzw. nach Verlassen abgestellterSchienenfahrzeuge.

6.2 Ein Zug oder eineRangierfahrt fährt vorbei

Verlassen Sie beim Herannahen von Schie-nenfahrzeugen rechtzeitig den Gleis-bereich. Ein Zug mit 160 km/h legt rund45 m in der Sekunde zurück; ein Zug mit100 km/h rund 28 m.Nehmen Sie bewusst einen sicherenStand ein. Beachten Sie die „ÖrtlichenRichtlinien“. Der Sog eines vorbeifahren-

den Zuges ist besonders gefährlich beihohen Geschwindigkeiten.

Beobachten Sie vorbeifahrende Schienen-fahrzeuge. Es kann Gefahr drohen, z.B.von losen Dächern, losen Wagendecken,verschobenen Ladungen oder offenenTüren.

Wenn Sie an Gleisen entlang gehen oderan Gleisen stehen, dann halten Sie einenmöglichst weiten Abstand von den Fahr-bereichen.

Ist der Sicherheitsabstand von mindes-tens 0,5 m zwischen Schienenfahrzeugenund Teilen der Umgebung, z.B. Masten,Bauwerke oder Geländer, ausnahmsweisenicht vorhanden, sind diese Einrichtun-gen mit einer Gefahrenkennzeichnungdurch gelb-schwarze Streifen versehen.Vereinzelt erfolgt diese Kennzeichnungnoch durch einen weißen bzw. orangenGefahrenanstrich.

6 Sicherheitsmaßnahmen zum Verhalten im Gleisbereich

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Bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeu-gen an diesen Stellen darf sich niemandzwischen den gekennzeichneten Stellenund dem Fahrbereich aufhalten.

Wenn Sie trotz aller Umsicht und Vorsichtvon einem Schienenfahrzeug überraschtwerden und Sie können nicht mehr ausdem Fahrbereich heraustreten, dann wer-fen Sie sich neben dem Gleis zu Boden,und zwar mit dem Kopf in Richtung dersich nähernden Schienenfahrzeuge.

6.3 Gleise überqueren

Überqueren Sie Gleise nur, wenn es zurErfüllung Ihrer Aufgabe notwendig ist.Nutzen Sie die vorgesehenen inner-betrieblichen Verkehrswege.Ist es für Sie unumgänglich, ein Gleis zuüberqueren, so beachten Sie die folgen-den Sicherheitsmaßnahmen.

Überqueren Sie Gleise nur dort, wo aus-reichende Sicht vorhanden ist und sichkeine Schienenfahrzeuge nähern.Blicken Sie vor und beim Überqueren derGleise nach beiden Seiten.Müssen Sie mehrere Gleise überqueren,so achten Sie an jedem Gleis erneut aufsich nähernde Schienenfahrzeuge.

Überqueren Sie die Gleise nicht kurz voroder dicht hinter sich bewegenden Schie-nenfahrzeugen, weil Sie dann weitereSchienenfahrzeuge in anderen Gleisennicht bemerken können. Warten Sie stetsauf ausreichende Sicht.

Müssen Sie ein Gleis überqueren, das miteinem Schienenfahrzeug besetzt ist, sohalten Sie mindestens 2 m Abstand zudem Schienenfahrzeug. Vergrößern Sieden Abstand, wenn Sie Lasten tragen. BeiTriebfahrzeugen müssen Sie den Abstandso wählen, dass Sie vom Triebfahrzeug-führer gesehen werden können.

Gehen Sie niemals aufrecht zwischen denPuffern nahe beieinander stehenderSchienenfahrzeuge hindurch, derenAbstand geringer als 5 m ist.

Benutzen Sie zum Überqueren eines Glei-ses einen stehenden Reisezugwagen, somüssen Sie die geöffneten Türen des Rei-sezugwagens wieder schließen. AchtenSie auf herannahende Schienenfahrzeugeim daneben liegenden Gleis.

Überqueren Sie die Gleise immer recht-winklig. Achten Sie auf Hindernisse,

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z.B. Geländer, abgelegte Arbeitsmittel,Teile von Ladungen oder Strom-schienen.Vermeiden Sie das Überqueren vonGleisen im Bereich von Weichen undKreuzungen.

Treten Sie beim Überqueren von Gleis-anlagen nicht auf oder zwischen Teile, die

ein sicheres Gehen oder Stehen verhin-dern, z.B. Schienenköpfe, Radlenker. Dies gilt auch für Teile, die sich bewegenkönnen, z.B. Weichenzungen, Drahtzug-leitungen oder Gleisbremsen.

Kriechen Sie nicht unter Schienenfahrzeu-gen durch und klettern Sie nicht überKupplungen oder Puffer.

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Vorbereiten von Zugfahrten Begleiten von Zügen

Befördern von IC-Kuriergut

7 Sicherheitsmaßnahmen zu Gefährdungen beim Begleiten von Zügen sowie bei zugehörigen Tätigkeiten

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7.1 Auf- und Absteigen auf/vonSchienenfahrzeugen

Allgemein

Das Aufsteigen bzw. ebenerdige Einsteigenin sich bewegende Schienenfahrzeuge istauch bei geringer Geschwindigkeit sehrgefährlich. Begeben Sie sich deshalb zumAuf- bzw. Einsteigen noch während desHaltens an die jeweilige Tür. Steigen Sieimmer vor dem Anfahren in den Zug ein.

Denken Sie beim Auf- und Absteigen da-ran, dass auf einem daneben liegendenGleis Fahrten stattfinden können. AchtenSie auch auf Masten, Weichen, Drahtzug-leitungen oder andere Hindernisse.

Besondere Vorsicht beim Auf- und Abstei-gen ist z.B. bei Dunkelheit, unsichtigemWetter, Nässe, Glatteis oder Schnee ge-boten.

Bei Zugfahrten

Steigen Sie beim Halten auf der freienStrecke auf der gleisfreien Seite ab. AnBauwerken, z.B. Brücken, Tunneln, isterhöhte Vorsicht geboten.

Ist ausnahmsweise das Absteigen zueinem daneben liegenden Gleis erforder-lich, so beachten Sie, dass für das Betre-ten des Bereiches zwischen den Gleisenbesondere betriebliche Maßnahmen er-forderlich sind, z.B. eine Gleissperrung.

Züge entwickeln in Tunneln eine starkeSogwirkung. Suchen Sie bei Annäherungeiner Fahrt umgehend die dafür vorgese-henen Ausweichmöglichkeiten (Sicher-heitsräume) auf und halten Sie sich anggf. vorhandenen Halterungen, z.B. Hand-läufen, fest. Gehen Sie erst weiter, wennkeine Gefahr mehr droht.

Bei Rangierfahrten

Das Auf- und Absteigen zum bzw. vomFührerraum eines Triebfahrzeuges ist nurim Stillstand erlaubt. Halten Sie es mitder bewährten Regel:Gesicht zum Triebfahrzeug, Halt durchzwei Hände und einen Fuß oder zweiFüße und eine Hand („Dreipunkt-Methode“). Springen Sie nicht vom untersten Tritt desTriebfahrzeuges ab, sondern lassen Siesich langsam, mit den Händen festhal-tend, auf den Boden hinabgleiten.

Besondere Vorsicht ist beim Schließender Türen von Triebfahrzeugen erforder-

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lich. Benutzen Sie beim Auf- bzw. Abstei-gen die neben den Türen angebrachtenHaltegriffe. Nur so schützen Sie Ihre Fin-ger vor Verletzungen.

7.2 Schienenfahrzeuge begleiten

Bei Zugfahrten

Achten Sie vor der Abfahrt eines Zugesdarauf, dass alle Wagentüren geschlos-sen sind.

Stellen Sie während einer Fahrt eine offe-ne Wagentür fest, so verständigen Sieunverzüglich den Triebfahrzeugführer, umeinen Halt zu veranlassen. Versuchen Sienie, die Tür während der Fahrt zu schlie-ßen. Sorgen Sie für die Absicherung derGefahrenstelle.

Öffnen Sie die Wagentüren von Schienen-fahrzeugen nicht, bevor der Zug zum Hal-ten gekommen ist.

Versucht ein Reisender einen in Bewe-gung befindlichen Zug zu verlassen oderauf diesen aufzusteigen, so dürfen Sieihn nur durch Zuruf warnen. Hindern Sieihn nicht gewaltsam daran, da Sie sichdabei selbst in Gefahr begeben könnten.

Bei Rangierfahrten

Rangierfahrten dürfen Sie nur begleiten,wenn Sie sich innerhalb von Reisezug-wagen aufhalten.

Trittstufen der Einstiege bei offenenTüren dürfen Sie zur Mitfahrt beim Ran-gieren nicht benutzen. Schließen Sie die-se Türen vor Beginn der Rangierfahrt.

Suchen Sie vor Fahrtbeginn einen Sitz-platz auf oder verschaffen Sie sich einenfesten Stand und sicheren Halt. Währendeiner Rangierfahrt dürfen Sie nur solcheArbeiten ausführen, die vom Unterneh-mer auf Grund der Gefährdungsbeurtei-lung zugelassen sind.

Bei geschobenen Rangierfahrten kann es erforderlich sein, dass Sie den Gleis-bereich von der Spitze aus beobachtenund den Triebfahrzeugführer über allewesentlichen Angaben verständigen müs-sen. Wählen Sie Ihren Standort so, dassSie einen sicheren Stand und einen fes-ten Halt haben, sowie den Gleisbereichvollständig überblicken können. BlickenSie stets in Fahrtrichtung und achten Sie

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auf Unregelmäßigkeiten bzw. Hindernisseim Gleisbereich.

Suchen Sie zur Mitfahrt auf Triebfahrzeu-gen stets den Führerraum auf.

7.3 Schienenfahrzeuge kuppeln und entkuppeln

Achten Sie beim Kuppeln und Entkuppelnauf Hindernisse und Gefahrenquellen,z.B. Weichen, Kreuzungen, Gleisbremsenoder Gruben.

Treten Sie zum Kuppeln erst dann zwi-schen die Schienenfahrzeuge, wenn diesezum Stillstand gekommen sind und ihrePuffer sich berühren. Schwingen Sie sichdazu unter den Puffern durch und haltenSie sich am Kupplergriff oder anderen ge-eigneten Haltemöglichkeiten fest.

Fassen Sie den Kupplungsbügel zum Ein-hängen in den Zughaken weit hinten an.Nur so sind die Finger gegen Einklemmengeschützt.

Halten Sie beim Kuppeln folgende Reihen-folge ein:

● Schraubenkupplung einhängen,● Spindel kurzdrehen,● Bremskupplungen verbinden,● Absperrhähne der Bremsluftleitung

öffnen,● Heiz-, Steuer- und UIC-Kabel verbin-

den,● ggf. Übergangsbrücken auflegen.

Stellen Sie die Übergangsbrücken vordem Entkuppeln hoch und legen Sie die-se fest, damit Sie sich und andere nichtgefährden.

Achten Sie beim Aufdrücken zum Lockernfest angedrehter Schraubenkupplungendarauf, dass die Wagen, gegen diegedrückt wird, fest gebremst sind.

Halten Sie beim Entkuppeln folgende Rei-henfolge ein:

● Absperrhähne schließen; zuerst amTriebfahrzeug, damit der Schlauchdrucklos wird,

● Heiz-, Steuer- sowie UIC-Kabel tren-nen und einhängen,

● Bremskupplungen trennen und ein-hängen,

● Spindel langdrehen, ● Bügel vom Zughaken abheben und in

die Aufhängevorrichtung hängen.

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Elektrische Verbindungen mit gefährlicherSpannung, z.B. Zugsammelschienen, dür-fen Sie nur im spannungsfreien Zustandkuppeln oder entkuppeln. Mit den Arbei-ten dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnender Triebfahrzeugführer die Spannungs-freiheit bestätigt hat und der Strom-abnehmer gesenkt ist. Bei Dieseltrieb-fahrzeugen ist der Motor abzustellen. In ortsfesten Anlagen müssen Sie sichselbst von der Spannungsfreiheit derAnlage überzeugen.

Treten Sie zum Kuppeln oder Entkuppelnvon elektrischen Verbindungen, z.B. UIC-Kabeln, nicht auf Puffer oder Kupplungen.Benutzen Sie die vorgesehenen Handgrif-fe und Tritte.

Leitungen, z.B. Dampfheizleitungen,Druckluftleitungen, dürfen Sie nur imdrucklosen Zustand kuppeln oder entkup-peln. Bei ortsfesten Anlagen müssen Siesich selbst von der Drucklosigkeit der An-lage überzeugen.

Schützen Sie sich beim Trennen vonDampfheizleitungen gegen Verbrühenoder Verbrennen wie folgt:

● Schließen Sie zunächst beide Dampf-absperrhähne. Als Folge strömt derDampf aus den Bohrungen derAbsperrhähne; über die Entwässe-rungseinrichtung fließt das angesam-melte Wasser ins Freie.

● Hört das Ausströmen des Dampfesaus den Bohrungen auf, so öffnen Sievorsichtig die Kupplung. Klappen Sie

zunächst nur einen Bügel hoch, drü-cken Sie die Kupplung vom Körperweg.

● Achten Sie darauf, dass an der Verbin-dungsstelle der Halbkupplungen nochvorhandenes heißes Wasser abfließenkann.

● Klappen Sie dann den zweiten Bügelhoch, Kupplung trennen und vorsich-tig einhängen.

7.4 Schienenfahrzeuge aufstellen (abstellen) und sichern

Still stehende Schienenfahrzeuge sinddurch geeignete Einrichtungen oderArbeitsmittel so festzulegen, dass einunbeabsichtigtes Bewegen verhindertwird. Geeignete Einrichtungen oderArbeitsmittel in Abhängigkeit von dervorgesehenen Festlegezeit sind z.B.:

● Feststellbremsen, Handbremsen,● Hemmschuhe, Radvorleger,● Druckluftbremsen der Schienenfahr-

zeuge.

Druckluftbremsen sind nur für kurzzeiti-ges Aufstellen (Abstellen) von Schienen-fahrzeugen geeignet (maximale Festlege-zeit: 60 min).

Stellen Sie auf zusammenlaufendenGleisen, z.B. in Weichen- und Kreuzungs-bereichen, Schienenfahrzeuge nur so ab,dass bei Besetzung beider Gleise zwi-schen den Fahrbereichen der Schienen-

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fahrzeuge noch ein seitlicher Sicherheits-abstand von mindestens 0,5 m verbleibt.

Achten Sie beim Aufstellen (Abstellen)von Schienenfahrzeugen darauf, dassVerkehrswege, die in den Gleisbereichführen, nicht verstellt werden.

Soweit aufgestellte (abgestellte) Schie-nenfahrzeuge elektrisch vorgeheizt wer-den, müssen Sie entsprechende Warnzei-chen anbringen.

7.5 Verständigen beimBegleiten von Zügen

Stellen Sie eine eindeutige Verständigungsicher.

Verwenden Sie bei der Verständigung,z.B. beim Einsatz von Funk, konsequentdie festgelegten Formulierungen.

Sprechen Sie andere Funkteilnehmerexakt an, um Verwechslungen zu vermei-den.

Bewahren Sie stets Funkdisziplin.

7.6 Verhalten bei derFahrausweiskontrolle

Beachten Sie die Betriebsanweisungendes Unternehmers.

Betreuen Sie die Reisenden freundlichund zuvorkommend.

Sprechen Sie Reisende stets von vorn an.Handeln Sie ruhig und besonnen.

Erkennen Sie bei der Fahrausweiskontrol-le, dass ein zahlungsunwilliger Reisenderohne gültigen Fahrausweis Ihnen gegen-über zu Tätlichkeiten bereit ist, so lassenSie sich unter keinen Umständen auf eineHandgreiflichkeit ein. Machen Sie dieFahrpreisforderung – wenn möglich –gemeinsam mit einem Kollegen oder mitpolizeilicher Hilfe geltend. Ist dies nichtmöglich, so verzichten Sie im Interesseder eigenen Sicherheit auf jegliche tät-liche Auseinandersetzung.

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7.7 Umgang mit Bargeld

Der Umgang mit Bargeld stellt für Sieeine erhöhte Gefährdung dar.

Beachten Sie die Betriebsanweisungendes Unternehmers sowie die folgendenSicherheitsmaßnahmen:

● Benutzen Sie stets die festgelegtenund ausreichend beleuchteten Ver-kehrswege.

● Vermeiden Sie Einblicke von Kundenin Ihre Geldbörse.

● Führen Sie die Abrechnung ohneFremdbeobachtung durch.

● Geben Sie die mitgeführten Geldbe-träge zum frühest möglichen Zeit-punkt an den dafür vorgesehenenStellen ab.

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8.1 Elektrische Energie

Warnzeichen W08Warnung vor gefährlicherelektrischer Spannung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Einrichtungen, die nicht zurallgemeinen Benutzung und Bedienungbestimmt oder ausdrücklich dazu frei-gegeben sind, dürfen nur von hierzuBerechtigten bedient werden.

Zur Abwendung von Gefahren, z.B. fürLeben und Gesundheit von Personen,dürfen Sie elektrische Anlagen nur dannselbst ausschalten, wenn das für Sie ge-fahrlos möglich ist. Ist dies nicht möglich,z.B. bei Hochspannungsanlagen, müssenSie die Ausschaltung der elektrischenAnlagen vom Anlagenverantwortlichenfordern und bestätigen lassen.

Betrachten Sie elektrische Anlagen undBetriebsmittel immer als unter Spannungstehend, solange nicht festgestellt ist,dass diese ausgeschaltet und geerdetbzw. vom Versorgungsnetz, für Sie sicht-bar, abgetrennt sind.

Benutzen Sie niemals elektrischeBetriebsmittel, die schadhaft sind oderbei denen die Prüffrist abgelaufen ist,

z.B. Ladegeräte. Melden Sie solche Män-gel Ihrem Vorgesetzten und verhindernSie eine weitere Nutzung.

Elektrische Anlagen und Betriebsmitteldürfen nur durch Elektrofachkräfteinstand gesetzt oder geändert werden.

Freileitungen, Oberleitungen und Spei-

seleitungen

Herabhängende Teile der Freileitungen,Oberleitungen und Speiseleitungen sindgefährlich, auch dann, wenn diese denBoden berühren.

Halten Sie sich in einem Schienenfahr-zeug auf oder befinden Sie sich außer-halb eines Schienenfahrzeuges im Freienund erkennen, dass eine herabhängendeFreileitung, Oberleitung oder Speiselei-tung den Boden berührt, so dürfen Siedas Erdreich in einer Entfernung von 20 mzu dieser Stelle so lange nicht betreten,bis die herabhängende Leitung ausge-schaltet und geerdet ist. Die Entfernungzu dieser Stelle, wo die herabhängendeLeitung den Boden berührt, dürfen Sieauf 10 m reduzieren, wenn Sie sichererkennen können, dass es sich um eineOber- oder Speiseleitung handelt.

Zweige, Äste, Bäume oder andere Gegen-stände, die auf Freileitungen, Oberleitun-gen oder Speiseleitungen gefallen sind,dürfen Sie nicht berühren. Erst nach Aus-schaltung und Erdung bzw. Bahnerdungdürfen diese Gegenstände entfernt wer-den.

8 Sicherheitsmaßnahmen

zu sonstigen Gefährdungen

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Das Oberleitungs- und Speiseleitungs-netz steht in der Regel unter einer Span-nung von 15.000 V. Die hohe Spannunghat zur Folge, dass nicht nur unmittelbareBerührungen spannungsführender Teile,sondern auch mittelbare Berührungenüber Gegenstände, z.B. Stangen, Wasser-strahl, tödlich wirken können. Bereits dieAnnäherung an unter Spannung stehendeTeile kann tödlich wirken.

Sie müssen stets davon ausgehen, dassalle Leitungen von elektrischen Anlagenfür Bahnstrom unter Spannung stehen,solange nicht festgestellt ist, dass dieseausgeschaltet und bahngeerdet sind.

Solange nicht zweifelsfrei feststeht, dasseine Oberleitung oder Speiseleitung aus-geschaltet und bahngeerdet ist, haltenSie einen Schutzabstand von mindestens3,0 m zu Spannung führenden Teilen derLeitungen ein. Dieses gilt nicht nur fürIhren eigenen Körper, sondern auch füreventuell mitgeführte Arbeitsmittel.Bahntechnisch unterwiesene Beschäftigtedürfen den Schutzabstand bis auf 1,5 mreduzieren.

8.2 Abfallentsorgung in Reisezugwagen

Achten Sie beim Sammeln von Abfall inReisezugwagen auf scharfkantige oderspitze Gegenstände, die zu Schnitt- oderStichverletzungen führen können.

● Greifen Sie nicht in Abfallbehälter.● Benutzen Sie die zur Verfügung

gestellten Schutzhandschuhe.● Tragen Sie Müllsäcke nicht auf dem

Rücken oder eng am Körper.

Beachten Sie die Betriebsanweisungendes Unternehmers.

Besondere Vorsicht ist beim Auffindenvon Spritzen erforderlich, die infektiössein können.

● Sammeln Sie gefundene Spritzen nurin geeigneten Behältnissen.

● Gehen Sie bei Stichverletzungendurch Spritzen unverzüglich zum Arzt.Nehmen Sie die Spritze mit zum Arzt.

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