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Begrüßen und vorstellen der Teilnehmer

Bitte nennen Sie kurz Ihren Namen und die Firma die Sie vertreten

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Aufbau des CE- Workshops

! Weshalb Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

! Warum auswechselbare Ausrüstung

! Definition der auswechselbaren Ausrüstung

! Weshalb kein Werkzeug

! Was bedeutet CE

! Organisatorisches - Aufgaben und Pflichten

! Die VDWF- Lösung für den Werkzeug- und Formenbau

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Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und

der Werkzeug- und Formenbau. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ersetzt die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG.

Die Richtlinie regelt alle Anforderungen, die an das Inverkehrbringen und / oder die Inbetriebnahme von Maschinen gestellt werden.

Die Richtlinie wurde erstellt, damit grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

europaweit eingehalten werden.

Für diese Richtlinie gilt:

Die Umsetzungsfrist: 29.06.2008 und die Anwendungsfrist: 29.12.2009.

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Im Klartext: Seit dem 29.12.2009 ist diese Richtlinie verpflichtend.

Alle auswechselbaren Ausrüstungen, die ab diesem Zeitpunkt ohne CE- Kennzeichnungen

in den europäischen Markt eingeführt wurden sind nicht konform.

Bei Verstößen können Geldbußen bis zu 100.000,00 EUR

von den Verwaltungsbehörden ausgesprochen werden.

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WarumLaut Artikel 1 der Maschinenrichtlinie gilt diese für folgenden Erzeugnisse:

a) Maschinen

b) auswechselbare Ausrüstungen

c) Sicherheitsbauteile

d) Lastaufnahmemittel

e) Ketten, Seile und Gurte

f) abnehmbare Gelenkwellen

g) unvollständige Maschinen

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Definition der auswechselbaren Ausrüstung nach Artikel 2 b:

Eine Vorrichtung, die der Bediener

einer Maschine oder Zugmaschine nach

deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt,

um ihre Funktion zu ändern oder

zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.

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Im Klartext: Die auswechselbare Ausrüstung ist dazu bestimmt

- an eine Maschine angebracht zu werden

- nach der Inbetriebnahme an eine Spritzgießmaschine angebracht zu werden

- von Bediener selbst angebracht zu werden

- die Funktion einer Maschine zu erweitern

Unsere Produkte:

Spritzgießformen, Druckgießformen, Stanzwerkzeug etc.

unterliegen dieser Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Sie fallen unter die Gruppe: Auswechselbare Ausrüstungen

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Weshalb kein Werkzeug

Werkzeuge sind in dieser Maschinenrichtlinie nicht definiert.

Allerdings kann hier auf die Protokollerklärung zur 1. Änderungsrichtlinie 91/392/EWG

der ursprünglichen Maschinenrichtlinie 89/392/EWG zurückgegriffen werden.

Danach ist ein Werkzeug ein Fertigungsteil, das in direkter Berührung

mit dem zu bearbeitenden Gegenstand oder Werkstoff steht.

Zum Beispiel:Bohrer, Hammer, Meisel, Schleifscheiben, Sägeblätter usw.

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Geht man von dieser Definition und den dort genannten Beispielen aus, wird deutlich, dass kompletten Formen eben nicht nur

reine "Fertigungsteile, die in direkter Berührung mit dem zu bearbeiteten Gegenstand oder Werkstoff stehen" sind,

sondern, dass nur ein Teil dieser Formen diese Bedingung erfüllt.

Zu den komplex aufgebauten Formen gehören darüber hinaus auch andere wesentliche Bauteile, die benötigt werden, damit die Form ihre Funktion erfüllen und in eine bestimmte Spritzgussmaschine integriert werden kann.

Nur im Zusammenspiel aller ihrer Bauteile kann sie hier Ihre bestimmungsgemäße Verwendung erfüllen.

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CE steht für Conformité EuropéenneWenn ein Hersteller die CE- Kennzeichnung auf ein Produkt anbringt, erklärt dieser

eigenverantwortlich, dass dieses Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz erfüllt.

Er erfüllt die Herstellerpflichten für Maschinen gemäß Artikel 5 der Maschinenrichtlinie:

• Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen (z.B. Risikobeurteilung)• Technische Unterlagen verfügbar halten

• Erforderliche Informationen zur Verfügung stellen (z.B. Betriebsanleitung) • Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (Nach Anhang VII bzw. Anhang IV)

• Konformitätserklärung ausstellen• Konformitätserklärung der Maschine beifügen

• CE- Kennzeichnung anbringen• ggf. andere Richtlinie beachten

Der Konstrukteur bzw. ein CE- Koordinator ist die Schlüsselperson bei der Umsetzung der Maschinenrichtlinie.

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Organisatorisches - Aufgaben und Pflichten:

- Folgen für die interne Organisation

- Rechtliche Folgen und Haftung

- Übermittlung der Dokumentation (was, wann, wie, wohin)

- Chancen und Sicherheit

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Folgen für die interne Organisation

Der Konstrukteur bzw. ein CE- Koordinator

ist die Schlüsselperson

bei der Umsetzung der Maschinenrichtlinie.

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Überblick und rechtliche Zusammenhänge

Rechtliche Folgen bei mangelhafte Produktqualität :

- Behördliche Weisungen und Sanktionen (Produktsicherheitsrecht, insbesondere ProdSG2011)

- Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer (§§ 433ff.BGB, §377 HGB)

- Schadensersatzansprüche des Geschädigten aus zivilrechtlicher Produkthaftung (ProdHaftG und §823BGB)

- strafrechtliche Konsequenzen bei Körperverletzung oder Tod (strafrechtliche Produkthaftung, §§ 222 ff. StGB)

Quelle und Empfehlung zum Nachschlagen: Herstellerpflichten nach der Maschinenrichtlinie, www.brandi.net

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Haftung

Es haftet der Dokumentationsbevollmächtigte der

EG - Konformitätserklärung für Maschinen

nach

EG- RL 2006/42/EG

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Übermittlung der Dokumentation

Die Empfehlung für die Weitergabe der Konformitätserklärung und der Betriebsanleitung:

• Nie mit der auswechselbaren Ausrüstung, sondern immer separat mit zu unterschreibender Quittung (Lieferschein) per Post dem Kunden zur Verfügung stellen.

• Die Unterlagen in Papierform dem Kunden zur Verfügung stellen, nie digital!

• Dem Benutzer müssen die Dokumente greifbar und lesbar zur Verfügung gestellt werden.

• Bei Zukaufteilen muss sichergestellt sein, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne der Maschinenrichtlinie verfügbar ist.

• Das Begleitbuch ist Bestandteil der Betriebsanleitung.

• Sicher geht man, wenn man von der auszuliefernden auswechselbaren Ausrüstung Fotografien anfertigt und diese seinen Unterlagen beilegt (Nachweis bei Veränderungen).

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Chancen und SicherheitDie Maschinenrichtlinie wird fälschlicherweise oft als verkaufshemmend

betrachtet oder auch als reiner Bürokratismus abgetan.

Dabei ist sie aber vielmehr eine Chance.

Der Werkzeug- und Formenbauer wird angeleitet systematisch zu arbeiten und bestehende Risiken zu beseitigen bzw. eindeutig kenntlich zu machen.

Darüberhinaus bietet die Maschinenrichtlinie Schutz vor Billiganbietern.

Werkzeuge, welche die Sicherheitsauflagen nicht erfüllen, können von den nationalen Überwachungsbehörden vom Markt genommen werden.

Das CE-Kennzeichen kann deshalb vor unlauterem Wettbewerb schützen, und darauf sollte jeder Werkzeug- und Formenbauer in Deutschland setzen.

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Die Lösung für den Werkzeug- und FormenbauDer VDWF hat auf der Grundlage der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, der DIN

und diversen Fachunterlagen diese Musterunterlagen erstellt.

Diese Musterlagen sollen helfen diese Maschinenrichtlinie zu verstehen und anzuwenden.

Unsere Mitglieder sollen in der Lage sind, CE- konforme Produkte in die EG einzuführen.

Quellen für den CE- Workshop:Maschinenrichtlinie (2006/42/EG); Die neue EG- Maschinenrichtlinie 2006, Beuth Verlag;

Risikobeurteilung gemäß Maschinenrichtlinie, Beuth Verlag

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• Voraussetzung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme

• Risikobeurteilung

• Erforderliche Unterlagen

• Konformitätsbewertung

• CE- Kennzeichnung

• Übersetzung, Länderspezifikation, Anpassung der Unterlagen

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Voraussetzung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme(Art. 5 RL 2006/42/EG, § 3 ProdSG2011)

a) Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Anhang I↓

b) Technische Unterlagen Anhang VII, Teil A↓

c) Betriebsanleitung Anhang I, Nr. 1.7.4.2↓

d) Konformitätsbewertungsverfahren Art. 12 RL 2006/42/EG, §12,§13,ProdSG2011↓

e) EG- Konformitätserklärung Anhang II, Teil 1, Abschnitt A↓

f) CE- Kennzeichnung Art. 16 RL 2006/42/EG, §7,ProdSG2011

Quelle: www.brandi.net

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Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Risikobeurteilung

• Festlegung der Grenzen

• Lebensphasen

• Risikoeinstufung zur Risikobeurteilung

• Risikobeurteilung gemäß Maschinenrichtlinie

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Technische Unterlagen

• Konstruktion

• Stückliste

• Dokumentation von Zukaufteilen

• Unbedenklichkeitsbescheinigung von Zukaufteilen

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Konformitätsbewertungsverfahrennach

Artikel 12, RL 2006/42/EG und §12, §13 ProdSG2011

Maschinen, nichtaufgeführt in Anhang IV

Maschinen, aufgeführt in Anhang IV

Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VIII:Interne Fertigungskontrolle

↓technische Unterlagen gemäß Anhang VII, A erstellen

Artikel 12 Abs. 3:harmonisierte Normen werden berücksichtigt

a. Anhang VIII, siehe linksb. Anhang IX: EG-

Baumusterprüfungc. Anhang X: umfassende

Qualitätssicherung

Artikel 12 Abs. 3:harmonisierte Normen werden nicht berücksichtigt

a. Anhang IX: EG-Baumusterprüfung

b. Anhang X: umfassende Qualitätssicherung

Quelle: www.brandi.net

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EG- Konformitätserklärung

nach

RL 2006/42/EG

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Die CE- Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgenden Schriftbild:

• Mindesthöhe 5 mm

• Proportionale Verkleinerung und Vergrößerung

• In unmittelbarer Nähe der Herstellerangabe

CE- Kennzeichnung nach Anhang III, RL 2006/42/EG

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• Übersetzung

• Länderspezifikation

• Anpassung der Unterlagen

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Ein Netzwerk schadet nur dem, der keines hat.