Begründung zum Bebauungsplan „Luisenstraße“ · 2019-12-10 · §11 - Erdwärmekollektoren 94...

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Begründung zum Bebauungsplan „Luisenstraße“ Ortsteil Petershagen Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Stand: Bekanntmachung, März 2012

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Begründung zum

Bebauungsplan „Luisenstraße“

Ortsteil Petershagen

Gemeinde Petershagen/Eggersdorf

Stand: Bekanntmachung, März 2012

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Auftraggeber:

Gemeinde Petershagen/EggersdorfAm Markt 8

15345 Petershagen/Eggersdorf

Auftragnehmer:

Stadtplanungskontor Dipl.-Ing. Jürgen ThesingMarienstraße 2510117 BerlinFon: 030 / 280 45 281Fax: 030 / 280 45 282E-Mail: [email protected]

Büro GrigoleitLandschaftsarchitektur, UmweltplanungGaudystraße 2510437 BerlinFon: 030 / 847 12 66 0Fax: 030 / 847 12 66 29E-Mail: [email protected]

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Inhalt

Tabellenverzeichnis 5Abbildungsverzeichnis 5Verzeichnis der textlichen Festsetzungen 5

1. Grundlagen 71.1 Anlaß und Verlauf des Planverfahrens 71.2 Lage und Geltungsbereich 9

2. Bestand 102.1 Nutzung und Bebauung 102.1.1 Art der baulichen Nutzung 122.1.2 Maß der baulichen Nutzung 162.1.3 Bauweise 182.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen 182.2 Verkehr und Erschließung 202.3 Lärmbelastung 202.4 Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz 202.5 Ver- und Entsorgung 212.6 Soziale Infrastruktur 212.7 Denkmalschutz 21

3. Entwicklungsziele und städtebauliches Konzept 223.1 Nutzung und Bebauung 243.1.1 Art der baulichen Nutzung 243.1.2 Maß der baulichen Nutzung 273.1.2.1 Hauptanlagen 273.1.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen 313.1.2.3 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 313.1.3 Bauweise 343.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen 353.1.5 Stellung und Gestaltung der baulichen Anlagen 353.1.6 Einfriedungen 363.2 Verkehr und Erschließung 373.3 Lärmschutz 383.4 Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz 383.5 Ver- und Entsorgung 383.6 Soziale Infrastruktur 383.7 Denkmalschutz 393.8 Grünflächen 39

4. Umweltbericht 404.1 Einleitung 404.1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans 41

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4.1.2 In Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte Ziele des Umwelt-schutzes 42

4.1.2.1 Naturschutz und Landschaftspflege 424.1.2.2 Artenschutz 484.1.2.3 Bodenschutz 494.1.2.4 Wasserhaushalt 494.1.2.5 Lärm 494.1.2.6 Luftqualität 504.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 514.2.1 Bestandsaufnahme 514.2.1.1 Biotope / Arten 514.2.1.1.1 Biotoptypen / Vegetation 514.2.1.1.2 Fauna / Tiere 544.2.1.2 Boden 594.2.1.3 Wasser 614.2.1.4 Klima / Lufthygiene 624.2.1.5 Landschaftsbild / landschaftsbezogene Erholung 634.2.1.6 Kultur- und sonstige Sachgüter 644.2.1.7 Mensch und menschliche Gesundheit 644.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

(Planungsvarianten, Nullvariante) 644.2.2.1 Biotope / Arten 694.2.2.2 Boden 744.2.2.3 Wasser 764.2.2.4 Klima / Lufthygiene 774.2.2.5 Landschaftsbild / landschaftsbezogene Erholung 784.2.2.6 Kultur- und sonstige Sachgüter 794.2.2.7 Mensch und menschliche Gesundheit 794.2.2.8 Weitere Belange des Umweltschutzes 794.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

nachteiliger Auswirkungen 804.2.3.1 Vermeidung und Minderung 804.2.3.1.1 Biotope / Arten 804.2.3.1.2 Boden 814.2.3.1.3 Wasser 824.2.3.1.4 Klima / Lufthygiene 834.2.3.1.5 Landschaftsbild / landschaftsbezogene Erholung 834.2.3.1.6 Kultur- und sonstige Sachgüter 844.2.3.1.7 Mensch und menschliche Gesundheit 844.2.3.2 Maßnahmen zum Ausgleich 854.2.4 Planungsalternativen 854.3 Zusätzliche Angaben 864.3.1 Merkmale der verwendeten Verfahren 864.3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen 864.3.3 Literaturverzeichnis 87

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5. Textliche Inhalte des Bebauungsplans 895.1 Textliche Festsetzungen 895.2 Nachrichtliche Übernahme 985.3 Hinweise 99

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Flur- und Grundstücksgrößen sowie Nutzung der Grundstücke 12Tabelle 2: Größen der Haupt- und Nebenanlagen auf den bebauten Grund-

stücken 16Tabelle 3: Baugrundstücksgrößen, zulässige Grundflächen, überbaubare

Grundstücksflächen und realisierbare Grundflächen für Haupt-anlagen 28

Tabelle 4: Zulässige Grundflächen für Nebenanlagen 33Tabelle 5: Nistökologie der Brutvogelarten im Plangebiet 55Tabelle 6: Festgestellte und vermutete Vogelarten 57Tabelle 7: Gesamtbilanz – Versiegelung nach Varianten 69Tabelle 8: Veränderung von Vegetationsflächen – Nullvariante und Pla-

nungszustand 71Tabelle 9: Betroffenheit des erfassten Baumbestandes 73Tabelle 10: Versiegelung – Nullvariante und Planungszustand 75

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Lage des Plangebiets 9Abbildung 2: Bestand 11Abbildung 3: Teilgebiete nach § 34 BauGB 15Abbildung 4: Überbaubare Grundstücksflächen nach § 34 BauGB 19Abbildung 5: Einfahrt der ehemaligen Polstermöbel Petershagen Werner

Mucks GmbH & Co KG 24Abbildung 6: Lage und Nummerierung möglicher neuer Baugrundstücke 30Abbildung 7: Lage des Plangebiets im Gemeindegebiet 40Abbildung 8: Geltungsbereich des Bebauungsplans 41Abbildung 9: Geltungsbereich des Bebauungsplans und Schutzgebiete 47Abbildung 10: Ausgewählte Brutvogelreviere im Plangebiet 56Abbildung 11: Teilgebiete I – VI für Bestandsbaurecht 66Abbildung 12: Neue Baurechte und Baumbestand 67Abbildung 13: Karte 1 - Biotoptypen und Baumbestand inklusive Schutzstatus 100

Verzeichnis der textlichen Festsetzungen

§ 1 - Art der baulichen Nutzung - Gewerbegebiet (GE) 89§ 2 - Art der baulichen Nutzung - Mischgebiete (MI 1 und MI 2) 89§ 3 - Art der baulichen Nutzung - allgemeines Wohngebiet (WA) 90

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§ 4 - Art der baulichen Nutzung - reines Wohngebiet (WR) 90§ 5 - Maß der baulichen Nutzung 91§ 6 - Überbaubare Grundstücksflächen 92§ 7 - Bauweise 92§ 8 - Schallschutz 93§ 9 - Stellung und Gestaltung der baulichen Anlagen 93§ 10 - Einfriedungen 94§ 11 - Erdwärmekollektoren 94§ 12 - Befestigung der Wege, Zufahrten und Stellplätze 95§ 13 - Erhalt von Bäumen 95§ 14 - Anpflanzung von Bäumen auf den Baugrundstücken 95§ 15 - Pflanzlisten 96

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1. Grundlagen

1.1 Anlaß und Verlauf des Planverfahrens

Anlaß für die Aufstellung des Bebauungsplans „Luisenstraße“ ist die Gemengelage unterschiedlicher und vor allem konfliktträchtiger Nutzungen wie z.B. Baubetrieb, Baustellensicherung, Landschaftsbau, Tischlerei, Schank- und Speisewirtschaft mit Tanzveranstaltungen (derzeit geschlossen), Pferdehaltung etc. in unmittelbarer Nä-he von Wohngebäuden und Wochenendhäusern; denn gemäß § 1 Abs. 3 Bauge-setzbuch (BauGB)1 haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so-weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem hat die Gemeinde bisher mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans2 entsprochen, wonach der nördliche Teil des Plangebiets als Wohnbaufläche und der südliche als allgemeines Wohngebiet WA 12 dargestellt ist.

Der Flächennutzungsplan ist als sogenannter vorbereitender Bauleitplan für die Grundstückseigentümer im Plangebiet nicht verbindlich; erst ein Bebauungsplan (als sogenannter verbindlicher Bauleitplan) kann gegenüber den Grundstückseigentü-mern rechtsverbindliche Festsetzungen treffen. Um die Vorgaben des Flächennut-zungsplans umsetzen zu können, hat die Gemeindevertretung daher in ihrer Sitzung am 14. August 2008 beschlossen, den Bebauungsplan „Luisenstraße“ aufzustellen (Beschluß Nr. 103/08).

Zur Sicherung der Planung erließ sie zudem am 18. Juni 2009 eine Veränderungs-sperre (Beschluß-Nr. 4/9/69/09, Inkrafttreten 9. Juli 2009), gemäß der im Plange-biet

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim-mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

Nach § 3 Abs. 1 BauGB soll die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allge-meinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet werden. Au-ßerdem soll ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Entspre-chend wurden die Pächter der Wochenendgrundstücke auf einer Versammlung am 25. März 2009 und die Grundstückseigentümer auf einer Versammlung am 31. März 2009 unterrichtet und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

1 Baugesetzbuch vom 24. Juni 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).

2 Flächennutzungsplan der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 23. September 1996, rechts-wirksam seit dem 2. Juni 1997.

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Ferner wurden am Ende dieser Veranstaltungen Fragebögen ausgegeben und die Pächter und Grundstückseigentümer gebeten, ihre Entwicklungsvorstellungen auf den Bögen darzustellen, damit die Anregungen – soweit möglich – in die Planung einfließen können.

Die Auswertung dieser Fragebögen erfolgte im Rahmen der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 27. August 2009, um darauf aufbauend zwei Vorentwürfe zu erarbeiten, die vom Bau- und Umweltausschuß in seiner Sitzung am 28. Januar 2010 und von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 18. März 2010 zur öf-fentlichen Auslegung freigegeben wurden.

Entsprechend erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit der öffentlichen Auslegung der beiden Vorentwürfe nebst Begründung in der Zeit vom 19. April bis zum 21. Mai 2010 im Bauamt der Gemeindeverwaltung. Par-allel holte die Gemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Nach-bargemeinden und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein.

Die Ergebnisse der Bürger- und Behördenbeteiligung sowie der Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden und die Ergebnisse des Schallschutzgutachtens zum Ge-werbelärm wurden in den Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses am 26. Au-gust 2010 und am 25. Januar 2011 erörtert. Daraufhin hat die Gemeindevertre-tung den Entwurf des Bebauungsplans am 17. Februar 2011 bestätigt und be-stimmt, daß dieser gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der Begründung und den wesent-lichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt werden soll.

Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 18. März 2011 bis zum 18. April 2011 in den Diensträumen des Bauamtes der Gemeindeverwaltung. Parallel holte die Ge-meinde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wer-den kann, und gemäß § 2 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Nachbargemein-den zum Planentwurf und der Begründung ein.

Im Zuge der Abwägung der zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stel-lungnahmen wurden vier Änderungen vorgeschlagen, die zu einem zweiten Entwurf führten. Da durch die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt wur-den, hat die Gemeinde auf eine erneute öffentliche Auslegung verzichtet und statt dessen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB eine Betroffenenbeteiligung durchgeführt.

Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgte am 22. September 2011, an dem auch der Satzungsbeschluß gefaßt wurde (Beschluß Nr. 4/37/79/11).

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1.2 Lage und Geltungsbereich

Das Plangebiet „Luisenstraße“ befindet sich nahe dem südwestlichen Ortsrand des Ortsteils Petershagen fast einen Kilometer südwestlich der Kirche. Es wird im Nor-den vom Mierwerder Weg, im Osten von der Annenstraße, im Süden vom Rohrwie-senweg sowie den Rohrwiesen und im Westen von der Ilsenstraße begrenzt..

Der Geltungsbereich des Plangebiets „Luisenstraße“ umfaßt in der Flur 4 der Ge-markung Petershagen die Flurstücke 187 (Rohrwiesenweg – teilweise), 214 bis 219, 223, 224, 225/1 bis 225/15, 225/16 (Luisenstraße), 230, 232 bis 235, 241, 245, 810, 811, 868, 869, 958 bis 961, 964 bis 967, 1106, 1112 bis 1114, 1242 und 1256. Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 6,3 ha.

An das Plangebiet schließen sich an: im Norden am Mierwerder Weg Einfamilien-häuser und weiter nördlich Freiflächen bis zum Fredersdorfer Mühlenfließ, nach Os-ten wiederum Einfamilienhäuser und noch weiter östlich derzeit noch große Freiflä-chen (für die aber ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan zum großen Teil eine Be-bauung vorsieht), nach Süden die Rohrweisen (die nach Südwesten in große Frei-flächen bis zum Fredersdorfer Mühlenfließ übergehen) und nach Westen Einfamili-enhäuser bis zu den Wiesen am Fredersdorfer Mühlenfließ.

Im nordöstlich gelegenen Ortskern von Petershagen befinden sich die Dorfkirche, eine Kindertagesstätte, ein Hort, eine Grundschule und ein Kinderbauernhof. Das Rathaus Petershagen mit Teilen der Gemeindeverwaltung des Doppeldorfs ist gut einen Kilometer nordöstlich und Geschäfte für den täglichen Bedarf sind u.a. nahe dem S-Bahnhof Petershagen-Nord gut 2 km nordöstlich zu finden.

Abbildung 1: Lage des Plangebiets3

3 © www.openstreetmap.org.

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2. Bestand

2.1 Nutzung und Bebauung

Im Plangebiet ist der Bestand an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (wie z.B. Wegen, Zufahrten und Stellflächen) sehr unterschiedlich. Außerdem gibt es ei-ne große Bandbreite an Nutzungen; denn neben gewerblich genutzten Grund-stücken mit großflächigen Gebäuden und weitgehender Versiegelung durch Ran-gier- und Abstellflächen gibt es auch Grundstücke mit Einfamilienhäusern sowie Pachtgrundstücke für Wochenendhäuser (vgl. Abbildung 2 auf Seite 11).

Da das Plangebiet in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, ist die Zuläs-sigkeit von Vorhaben bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen, wonach sich ein Vor-haben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grund-stücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein-fügen und die Erschließung gesichert sein muß. Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO)4 ent-spricht, ist die Zulässigkeit danach zu beurteilen.

Wegen der sehr unterschiedlichen baulichen Anlagen im Plangebiet und wegen der sehr unterschiedlichen Nutzung müssen für die Ermittlung des Baurechts gemäß § 34 BauGB Teilgebiete gebildet werden.

Die Ermittlung des Baurechts nach Teilgebieten ist auch für die Berechnung des durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffs und des damit nach § 1a Abs. 3 BauGB erforderlichen Ausgleichs notwendig; denn § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB be-stimmt, daß für Eingriffe, die bereits vor der planerischen Entscheidung (dem Sat-zungsbeschluß zum Bebauungsplan) erfolgt sind oder zulässig waren, kein Aus-gleich erforderlich ist.

Die zulässigen Eingriffe werden in den folgenden Kapiteln für die verschiedenen Teilgebiete im Einzelnen erläutert.

4 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

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Abbildung 2: Bestand

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2.1.1 Art der baulichen Nutzung

Der Tabelle 1 können die im Plangebiet befindlichen Flurstücke und deren Größe entnommen werden. Außerdem gibt sie die Größe der Grundstücke und deren Nut-zung wieder. Die Größen der Flur- und Grundstücke unterscheiden sich teilweise, da sich bei einigen Grundstücken die Nutzung über zwei oder mehr Flurstücke er-streckt bzw. auf einem Flurstück zwei so unterschiedliche Nutzungen erfolgen, daß von zwei Grundstücken auszugehen ist.

Tabelle 1: Flur- und Grundstücksgrößen sowie Nutzung der Grundstücke

1 2 3 4

FlurstückNr.

Größe des Flurstücks

in m²

Größe des Grundstücks

in m²

Nutzung

187 I735

378 Grünfläche

187 II 973Verkehrsfläche Rohrwiesenweg (zusammen mit Flurstück 1114 III)

214 2.200

8.647 Gewerbe

215 87

216 787

217 957

218 3.063

219 1.553

223 1.578 1.578 Erholung

224 1.581 1.581 Unbebaut

225/1 860 860 Erholung

225/2 860 860 Erholung

225/3 619 619 Erholung

225/4 619 619 Erholung

225/5 718 718 Erholung

225/6 613 613 Erholung

225/7 381 381 Erschließung

225/8 499 499 Erholung

225/9 539 539 Erholung

225/10 647 647 Erholung

225/11 805 805 Erholung

225/12 804 804 Erholung

225/13 692 692 Erholung

225/14 568 568 Erholung

225/15 556 556 Erholung

225/16 2.423 2.423 Verkehrsfläche Luisenstraße

230 1.571 1.571 Wohnen

232 1.560 1.560 Wohnen

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1 2 3 4

FlurstückNr.

Größe des Flurstücks

in m²

Größe des Grundstücks

in m²

Nutzung

233 1.551 1.551 Wohnen

234 1.5433.080 Gewerbe

235 1.537

241 1885.294

Verkehrsfläche Ilsenstraße (zusammen mit den Flurstücken 1114 IV und 1256)245 150

810 951 951 Wohnen

811 702 738 Wohnen (zusammen mit Flurstück 964)

868 702 702 Wohnen

869 1.147 1.147 Wohnen

958 737 737 Wohnen

959 835 835 Wohnen

960 561 561 Unbebaut

961 1.007 1.007 Wohnen

964 36 Wohnen (siehe Flurstück 811)

965 60779 Wohnen

966 719

967 734 734 Wohnen

1106 3.114 3.114 Wohnen und Pferdehaltung

1112 599 599 Wohnen

1113 599 599 Wohnen

1114 I

12.113

9.296 Erholung

1114 II 1.532 Unbebaut

1114 III Verkehrsfläche Rohrwiesenweg (siehe Flurstück 187 II)

1114 IV Verkehrsfläche Ilsenstraße (siehe Flurstück 241)

1242 1.269 1.269 Wohnen

1256 4.287 Verkehrsfläche Ilsenstraße (siehe Flurstück 241)

Summen 63.016 63.016

Aufgrund der unterschiedlichen Nutzung ergeben sich die folgenden sechs Teilge-biete (vgl. Abbildung 3 auf Seite 15).

Teilgebiet I – Flurstücke 810, 811, 964 - 967 und 1242:

Allgemeines Wohngebiet entsprechend § 4 BauNVO

Teilgebiet II – Flurstücke 214 - 219, 234, 235 und 1106:

Gewerbegebiet entsprechend § 8 BauNVO

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Teilgebiet III – Flurstücke 223, 224, 230, 232, 233 und 958 - 961

Allgemeines Wohngebiet entsprechend § 4 BauNVO

Teilgebiet IV – Flurstücke 225/1 - 225/6 und 225/8 - 225/15

Sondergebiet, das der Erholung dient, Zweckbestimmung Wochen-endhausgebiet entsprechend § 10 BauNVO

Teilgebiet V – Flurstück 1114 (teilweise)5

Sondergebiet, das der Erholung dient, Zweckbestimmung Wochen-endhausgebiet entsprechend § 10 BauNVO

Teilgebiet VI – Flurstücke 868, 869, 1112, 1113, 1114 (teilweise)

Allgemeines Wohngebiet entsprechend § 4 BauNVO.

5 Ein kleiner Teil des Flurstücks 1114 ist unbebaut. Auf diesem Teil ist zweifelsfrei eine Wochen-endnutzung – wie auf dem übrigen Teil praktiziert – zulässig. Für den östlichsten Teil wird hier aber berücksichtigt, daß sowohl weiter östlich als auch südlich Wohnbebauung angrenzt und daß entsprechend in diesem Bereich auch auf dem Flurstück 1114 eine Wohnnutzung zulässig wäre.

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Abbildung 3: Teilgebiete nach § 34 BauGB

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2.1.2 Maß der baulichen Nutzung

Die Tabelle 2 gibt das derzeitige Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet wieder. Bei einem Vergleich der Summe der Grundstücksgrößen mit dem entsprechenden Wert in der Tabelle 1 ist zu beachten, daß hier nur die bebauten Grundstücke be-trachtet werden.

Tabelle 2: Größen der Haupt- und Nebenanlagen auf den bebauten Grundstücken

1 2 3 4 5 6 7

FlurstückNr.

Größe des Grundstücks

in m²

Grundfläche der Hauptan-lagen in m²

Zahl der Voll-geschosse

der Hauptan-lagen

Grundfläche der Nebenan-lagen (hier: Gebäude) in

Grundfläche der Nebenan-lagen (hier: Wege, Zu-

fahrten etc.) in m²

Summe der Grundflächen der bestehen-

den bauli-chen Anlagen

in m²

214 - 219 8.647 4.294 I-II 181 3.162 7.637

223 1.578 34 I 7 41

225/1 860 28 I 28 56

225/2 860 35 I 61 96

225/3 619 30 I 24 54

225/4 619 32 I 44 76

225/5 718 23 I 19 42

225/6 613 21 I 31 52

225/9 539 26 I 32 58

225/10 647 18 I 10 28

225/11 805 59 I 37 96

225/12 804 29 I 13 42

225/13 692 32 I 25 57

225/14 568 33 I 9 42

225/15 556 24 I 44 68

230 1.571 88 II 173 134 395

232 1.560 94 I 175 269

233 1.551 72 II 106 38 216

234, 235 3.080 1.785 I-II 954 2.739

810 951 131 II 34 165

811, 964 738 147 I 94 62 303

868 702 79 II 77 12 168

869 1.147 118 II 208 109 435

958 737 102 II 88 11 201

959 835 85 II 55 44 184

961 1.007 104 II 99 203

965, 966 779 109 II 9 45 163

967 734 122 II 81 18 221

16 Begründung_BP_Luisen_Bek_1203.odt

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1 2 3 4 5 6 7

FlurstückNr.

Größe des Grundstücks

in m²

Grundfläche der Hauptan-lagen in m²

Zahl der Voll-geschosse

der Hauptan-lagen

Grundfläche der Nebenan-lagen (hier: Gebäude) in

Grundfläche der Nebenan-lagen (hier: Wege, Zu-

fahrten etc.) in m²

Summe der Grundflächen der bestehen-

den bauli-chen Anlagen

in m²

1106 3.114 714 II 327 327 1.368

1112 599 84 II 28 38 150

1113 599 109 I 8 74 191

1114 I 9.296 800 I 281 1.081

1242 1.269 106 I 101 110 317

Summen 49.394 9.567 2.509 5.138 17.214

Da sich ein zulässiges Vorhaben, wie bereits oben erläutert, nach § 34 BauGB u.a. hinsichtlich des Maßes einfügen muß, ergeben sich – unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 10 v.H. und einer Abrundung auf volle 10 m² – für die bereits oben gebildeten sechs Teilgebiete (vgl. Abbildung 3 auf Seite 15) folgende Vorbilder und damit zulässigen Maße der Nutzung:

Teilgebiet I – Flurstücke 810, 811, 964 – 967 und 1242:

Vorbild: Grundstück mit den Flurstücken 811 und 964 Hauptanla-→gen 160 m², Nebenanlagen 170 m²

Teilgebiet II – Flurstücke 214 – 219, 234, 235 und 1106:

Vorbild: Grundstück mit den Flurstücken 234 und 235 Hauptanla-→gen 1.960 m², Nebenanlagen 1.040 m²6

Teilgebiet III – Flurstücke 223, 224, 230, 232, 233 und 958 - 961

Vorbild für Hauptanlagen: Flurstück 961 120 m²→Vorbild für Nebenanlagen: Flurstück 230 330 m²→

Teilgebiet IV – Flurstücke 225/1 – 225/6 und 225/8 - 225/15

Vorbild für Hauptanlagen: Flurstück 225/11 60 m²→Vorbild für Nebenanlagen: Flurstück 225/2 60 m²→

Teilgebiet V – Flurstück 1114 (teilweise)

Je Parzelle (30 sind möglich) Hauptanlagen 40 m² und Nebenan-→lagen 20 m²

6 Die Flurstücke 234 und 235 sind nahezu vollständig bebaut; der Anteil der Grundfläche der Hauptanlagen an der Grundstücksfläche beträgt 64 % und der Anteil der Grundfläche der Ne-benanlagen 34 %. Dieses Verhältnis wird hinsichtlich des Baurechtes gemäß § 34 BauGB auch für die anderen Grundstücke im Teilgebiet II zugrunde gelegt.

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Teilgebiet VI – Flurstücke 868, 869, 1112, 1113, 1114 (teilweise)

Vorbild: Flurstück 869 Hauptanlagen 130 m², Nebenanlagen 340 →m²

2.1.3 Bauweise

Im Plangebiet wurden im Bereich der gewerblichen Nutzung (Teilgebiet II, s. Abbil-dung 3 auf Seite 15) die Gebäude teils ohne seitlichen Grenzabstand errichtet; dies entspricht der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO. In den übrigen Teilgebieten I und III-VI weisen die Hauptanlagen durchgängig einen seitlichen Grenzabstand auf, was der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO ent-spricht.

2.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen

Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich (u.a.) nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umge-bung einfügt. Wegen der sehr unterschiedlichen baulichen Anlagen und auch we-gen der sehr unterschiedlichen Verortung auf den Grundstücken ist für die Bestim-mung, welche Grundstücksflächen überbaut werden dürfen, im Plangebiet wieder-um zwischen den sechs bereits weiter oben genannten Teilgebieten zu unterschei-den. Die nach § 34 BauGB überbaubaren Grundstücksflächen zeigt Abbildung 4 auf Seite 19.

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Abbildung 4: Überbaubare Grundstücksflächen nach § 34 BauGB

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2.2 Verkehr und Erschließung

q Straßenverkehrsflächen

Das Plangebiet wird durch den Mierwerder Weg, die Ilsenstraße, die Annenstraße, die Luisenstraße und den Rohrwiesenweg erschlossen. Der Mierwerder Weg und die Annenstraße haben eine asphaltierte Fahrbahnoberfläche, die Fahrbahnen der Il-senstraße, der Luisenstraße und des Rohrwiesenwegs sind mit Schotter befestigt. Die Wochenendhausgrundstücke im südlichen Teil des Plangebiets, die nicht direkt an den genannten Straßen liegen, werden durch unbefestigte Stichwege erschlos-sen. Sämtliche Gehwege im Plangebiet bzw. in den direkt angrenzenden Straßen sind unbefestigt.

q Wege, Zufahrten und Stellplätze auf den Baugrundstücken

Auf den gewerblich genutzten Grundstücken sind die nicht durch Hauptanlagen überbauten Flächen fast vollständig für Wege, Zufahrten und Stellplätze sowie Ran-gier- und Abstellflächen versiegelt. Auf den Grundstücken mit Wohn- oder Wochen-endhäusern ist der Grad der Versiegelung durch Wege, Zufahrten und Stellplätze er-heblich geringer. Für die Ermittlung des nach § 34 BauGB zulässigen Baurechts wurde in den einzelnen Teilgebieten (vgl. Abbildung 3 auf Seite 15) das Maß der vorhandenen Versiegelung durch die genannten Nebenanlagen und Stellplätze be-rücksichtigt.

2.3 Lärmbelastung

Aufgrund der gewerblichen Nutzung besteht eine nicht unerhebliche Lärmbelastung im Plangebiet. Daher wurde ein Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben,7 das bei der Gemeindeverwaltung eingesehen und auch als PDF-Datei zur Verfügung gestellt werden kann.

2.4 Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Auf dem Flurstück 1114 befindet sich eine Altablagerung, die bei der Unteren Ab-fallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland (UA-WB) mit der Reg.-Nr. 0242640138 erfaßt ist. Gemäß dem Schreiben der UAWB vom 5. Mai 2006 (Az. 67A-AA-AN-6220/05) ist im Bereich der Altablagerung der Anbau von Nutzpflanzen (Obst und Gemüse) zu unterlassen, dürfen Früchte der vorhandenen Obstbäume nicht verzehrt werden und ist die vorhandene bodende-ckende Vegetation (Gras, Moos) zu erhalten.

7 Akustik-Labor Berlin: Schalltechnische Untersuchung, Bebauungsplan Luisenstraße, Berlin 2011. Bearbeiter: Dr.-Ing. Manfred Jobstvogt.

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2.5 Ver- und Entsorgung

Die E.ON edis AG teilte mit,8 daß eine Mittelspannungsleitung bis an das Plangebiet heranreicht und daß sich in der Annenstraße ein Transformator auf dem Flurstück 191 (gegenüber der ehemaligen Möbelfabrik) befindet. Sowohl in den Straßen, die das Plangebiet umgeben, als auch denen im Plangebiet sind erdverlegte Niederspan-nungsleitungen des Unternehmens vorhanden. Vor Beginn von Baumaßnahmen müssen daher unbedingt von den bauausführenden Firmen Bestandspläne der E.On edis AG angefordert werden. Weitere Hinweise und Bestandspläne mit dem Stand 28. April 2010 finden sich in der Stellungnahme des Unternehmens.

Die EWE Netz GmbH stellte ebenso einen Bestandsplan zur Verfügung,9 und zwar sowohl für das Gasnetz als auch das Telekommunikationsnetz. Hinweise zum Vor-gehen bei Baumaßnahmen können der Stellungnahme entnommen werden.

Der Wasserverband Strausberg-Erkner (WSE) führte in seiner Stellungnahme aus,10 daß der Mierwerder Weg und die Annenstraße vollständig sowie die Ilsenstraße teil-weise trink- und schmutzwassertechnisch erschlossen sind. In der Luisenstraße ist bisher nur eine Trinkwasserleitung vorhanden. Der Verband wies darauf hin, daß er weder kurz- noch mittelfristig in der Lage ist bzw. sein wird, die innere Erschlie-ßung des Plangebiets zu übernehmen, ggf. bedarf es einer vertraglichen Vereinba-rung zwischen dem Erschließungsträger und dem Verband.

2.6 Soziale Infrastruktur

Im Plangebiet sind keine Einrichtungen der sozialen Infrastruktur vorhanden, und es werden auch keine geplant, da die andernorts bestehenden Einrichtungen sowohl für den bisherigen als auch den künftigen Bedarf genügen.

2.7 Denkmalschutz

Im Plangebiet gibt es keine Baudenkmale. Auch Bodendenkmale sind für das Plan-gebiet nicht bekannt, da aber dennoch Bodendenkmale vorkommen können, enthält die Planzeichnung einen Hinweis zum Vorgehen bei Erdarbeiten und der Entdeckung von Bodendenkmalen.

8 Stellungnahme der E.ON edis AG vom 28. April 2010. 9 Stellungnahme der EWE Netz GmbH vom 26. April 2010.10 Stellungnahme des WSE vom 27. Mai 2010.

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3. Entwicklungsziele und städtebauliches Konzept

Die Planungsziele des Bebauungsplans „Luisenstraße“ sind gemäß Aufstellungsbe-schluß der Gemeindevertretung Petershagen/Eggersdorf vom 14. August 2008 (Be-schluß-Nr. 103/08):

1. Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in einer Gemengelage unterschiedlichster konfliktträchtiger Nutzungen;

2. Festsetzung von Wohngebieten nach den Vorgaben des Flächennutzungsplans unter Beachtung der bestandsgeschützten gewerblichen Nutzungen und bauli-chen Anlagen im nördlichen Bereich;

3. behutsame Ausweisung von Baupotentialen zur Wohnnutzung unter besonderer Beachtung der naturschutzrechtlichen Bedeutung des südlichen Bereichs in Orts-randlage und in direkter Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet „Fredersdorfer Mühlenfließ, Langes Luch und Breites Luch“ bzw. zum Landschaftsschutzgebiet „Niederungssystem des Fredersdorfer Mühlenfließes und seiner Zuflüsse“ insbe-sondere für die Flächen, die derzeit als Wochenendgrundstücke genutzt werden;

4. Untersuchungen zu den Auswirkungen möglicher Eingriffe in Natur und Land-schaft und Festsetzung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Festsetzung von nicht bebaubaren Grünflächen, die der besonderen ökologischen Bedeutung des Gebiets Rechnung tragen).

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind ferner die Ziele der Raumordnung zu beachten, und zwar u.a. § 5 des Landesentwicklungsprogramms (LEPro 2007)11, wonach

die Siedlungsentwicklung auf Zentrale Orte und raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche ausgerichtet werden soll;

die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung haben soll, wobei die Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungs-bereichen Priorität haben soll, und

verkehrssparende Siedlungsstrukturen angestrebt werden sollen (z.B. durch eine Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Linien des schienengebundenen Personennahverkehrs).

Diese Ziele werden beim Bebauungsplan „Luisenstraße“ umgesetzt; denn das Plan-gebiet liegt sowohl in einem raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereich (s.u.) als auch im Innenbereich, und der Bebauungsplan soll (u.a.) der Erhaltung und Um-gestaltung des baulichen Bestandes dienen. Zudem liegt das Plangebiet nur ca. 2½ km vom S-Bahnhof Petershagen-Nord bzw. sogar nur rund 1½ km vom S-Bahnhof Fredersdorf-Vogelsdorf entfernt.

11 Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungs-programm 2007 (LEPro 2007) und die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 18. Dezem-ber 2007 (GVBl. I S. 235).

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Beim Bebauungsplan „Luisenstraße“ werden auch die Vorgaben des Landesent-wicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B)12 beachtet, und zwar insbesondere

der Grundsatz 4.1, gemäß dem die Siedlungsentwicklung vorrangig unter Nut-zung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur erfol-gen soll,

dem Ziel 4.5 (1), gemäß dem die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen, im in der Festlegungskarte 1 festge-legten Gestaltungsraum Siedlung möglich ist, und

dem Ziel 4.5 (3), gemäß dem die Umwandlung von Wochenendhaus- oder Klein-gartengebieten in Wohnsiedlungsflächen nur zulässig ist, wenn sie siedlungs-strukturell an die vorhandenen Siedlungsgebiete angebunden sind und die Er-schließung gesichert ist.

Und schließlich werden Darstellungen des bisher rechtswirksamen Flächennut-zungsplans13 berücksichtigt, und zwar

die Darstellung „WA 12“ für den Bereich südlich der Luisenstraße mit einer Be-schränkung der GRZ auf 0,1 (im Mittel für den gesamten Teilbereich) und

die (textliche) Darstellung zur Schaffung einer Pufferzone zum südlich gelegenen Graben und zur Einbindung der Fläche in die Landschaft durch angemessene Bauweise und Gehölzpflanzungen.

Beim Bebauungsplan „Luisenstraße“ werden aber zwei Darstellungen des bisherigen Flächennutzungsplans nicht beachtet, und zwar

die Darstellung einer durchgehenden Wohnbaufläche nördlich der Luisenstraße und

die Darstellung einer Grundflächenzahl (GRZ) von höchstens 0,2,

da auch zwei Mischgebiete und ein Gewerbegebiet sowie im Gewerbegebiet eine GRZ von 0,8 festgesetzt werden, um das bestehende Gewerbe auf Dauer zu si-chern. Die Gemeinde folgt damit den Wünschen der betroffenen Grundstückseigen-tümer und Gewerbetreibenden sowie den Anregungen der Handwerkskammer und dem Wirtschaftsamt des Landkreises.

Der zur Zeit im Änderungsverfahren befindliche Flächennutzungsplan wird an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepaßt.

12 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. I S. 186).13 Flächennutzungsplan der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 23. September 1996, rechts-

wirksam seit dem 2. Juni 1997.

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3.1 Nutzung und Bebauung

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Nutzung und Bebauung des Plangebiets wur-den beim Vorentwurf zwei Varianten vorgeschlagen, und zwar im einen Falle eine durchgängige Wohnnutzung, im anderen die Sicherung des Gewerbestandorts. Nach Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf hat die Gemeindevertretung entschie-den, der Sicherung des Gewerbegebiets den Vorzug zu geben.

3.1.1 Art der baulichen Nutzung

In den einst für die Polstermöbelfabrik Mucks errichteten sowie weiteren großen Gebäuden im nördlichen Teil des Plangebiets haben heute verschiedenste Gewerbe-betriebe ihren Sitz. Das Spektrum reicht von einem Hochbaubetrieb über Verkauf von Brandschutzartikeln, Baustellenabsicherung, Maschinenvermietung, Land-schaftsbau, Tischlerei, Schank- und Speisewirtschaft mit Tanzveranstaltungen (z.Z. geschlossen) und Automatenaufstellung bis hin zu Treppen- und Geländerhandel.

Abbildung 5: Einfahrt der ehemaligen Polstermöbel Petershagen Werner Mucks GmbH & Co KG

Um den Standort für diese Gewerbebetriebe langfristig zu sichern, wird auf den Flurstücken 214-219, 234, 235 und 1106 ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Danach wären

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

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3. Tankstellen und

4. Anlagen für sportliche Zwecke.

allgemein zulässig.

Außerdem könnten ausnahmsweise zugelassen werden

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie

3. Vergnügungsstätten.

Bereits durch diese Aufzählung wird deutlich, daß in Anbetracht der Gemengelage (unmittelbar angrenzende Wohnnutzungen – nicht nur im Plangebiet, sondern auch auf den jeweils gegenüberliegenden Straßenseiten) die Festsetzung eines Gewerbe-gebiets nur mit Einschränkungen möglich ist. So ist beispielsweise zu beachten, welche Geruchs- und Lärmemissionen mit den jeweiligen Gewerbebetrieben verbun-den wären und mit welchem Zu- und Abgangsverkehr zu rechnen wäre.

Wegen der Geruchsbelästigung, Brand- und Explosionsgefahr sowie der Verkehrs-belastung können in dem vor allem durch Wohnbebauung geprägten Bereich des sogenannten Mierwerders Tankstellen nicht zugelassen werden. Außerdem können wegen der möglichen Verkehrsbelastung auch kerngebietstypische Vergnügungs-stätten nicht zugelassen werden (auch nicht ausnahmsweise); denn das Typische an diesen ist gerade die hohe Kundenfrequenz, die zu einer für die angrenzenden Wohngebiete sowohl im Plangebiet als auch in der näheren Umgebung zu hohen Belastung führen würde.

Die direkt an das festgesetzte Gewerbegebiet angrenzenden Grundstücke werden als Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Zwar befinden sich dort derzeit vor allem Wohngebäude, Ziel der Gemeinde ist es aber, diesen Teil des Plangebiets zu einem Übergangsbereich vom Gewerbegebiet zu den Wohngebieten zu entwi-ckeln bzw. eine solche Entwicklung zu ermöglichen. Gartenbaubetriebe, Tankstellen und (kerngebietstypische) Vergnügungsstätten können wegen der angrenzenden Wohnnutzungen nicht zugelassen werden. Somit sind

1. Wohngebäude,

2. Geschäfts- und Bürogebäude,

3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be-herbergungsgewerbes,

4. sonstige Gewerbebetriebe,

5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli-che und sportliche Zwecke,

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6. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

Unzulässig sind

1. Gartenbaubetriebe,

2. Tankstellen.

Nördlich der Luisenstraße wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, womit

1. Wohngebäude,

2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaf-ten sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,

3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

allgemein zulässig sind.

Außerdem können ausnahmsweise zugelassen werden

1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

3. Anlagen für Verwaltungen.

Unzulässig sind

1. Gartenbaubetriebe,

2. Tankstellen.

Für Gartenbaubetriebe sind die zur Verfügung stehenden Flächen zu klein, und Tankstellen heutiger Bauart würden zu einer unverhältnismäßigen Belastung der an-grenzenden Wohnnutzungen sowie einem nicht verträglichem Zu- und Abgangsver-kehr führen, so daß diese beiden Arten von baulichen Anlagen im Plangebiet auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.

Das Baugebiet südlich der Luisenstraße wird als reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO festgesetzt. Danach sind 'nur' Wohngebäude allgemein zulässig, wobei nach § 3 Abs. 4 BauNVO hierzu auch solche Wohngebäude gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen (dies gilt auch für die Wohngebäude im allgemeinen Wohngebiet).

Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Be-darfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherber-gungsgewerbes,

26 Begründung_BP_Luisen_Bek_1203.odt

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2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwe-cke.

Im südlichsten Teil des Plangebiets wird in dem Bereich, der zurzeit für Wochen-endgrundstücke genutzt wird, auf eine Festsetzung als Baugebiet verzichtet. Zwar stellt der bisher rechtswirksame Flächennutzungsplan für diesen Bereich durchgän-gig eine Wohnbaufläche (genauer die Fläche „WA 12“) dar, führt aber in der Erläu-terung aus, daß dort eine Pufferzone zum südlich gelegenen Graben geschaffen und die Baufläche durch angemessene Bauweise und Gehölzpflanzungen in die Land-schaft eingebunden werden soll. Um dort ggf. erforderlich werdende Ersatzpflan-zungen für Baumfällungen vornehmen zu können, wird dieser Bereich als öffentli-che Grünfläche festgesetzt.

3.1.2 Maß der baulichen Nutzung

Für die städtebauliche Ordnung sind die Maße der Nutzung wie die zulässige Grund-fläche für Haupt- und Nebenanlagen sowie die Zahl der zulässigen Vollgeschosse von besonderer Bedeutung. Die im Plangebiet festgesetzten Maße der Nutzung werden in den folgenden Kapitel erläutert.

3.1.2.1 Hauptanlagen

In den vergangenen Jahren wurden vielerorts – und zum Teil auch in Petershagen/Eggersdorf – mit Verweis auf die Nachfrage recht kleine Baugrundstücke durch Be-bauungspläne ermöglicht. Im Gegensatz dazu wird im Plangebiet Luisenstraße durch die Festsetzung einer Mindestgröße der Baugrundstücke von 700 m² gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB eine geringere bauliche Dichte erreicht.

Um eine angemessene Ausnutzung der Baugrundstücke zu ermöglichen, wird für die Wohngrundstücke eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 festgesetzt. Für die ge-werblich genutzten Grundstücke wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt, was der Ober-grenze des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete entspricht und den umfangreichen Bestand berücksichtigt.

Zur Überprüfung des planerischen Konzepts wurde – ausgehend von der geforder-ten Mindestgröße der Baugrundstücke – eine optimale Aufteilung der Wohngebiete vorgenommen, d.h. es wurden unter Einhaltung der Mindestgröße (und teilweise unter Berücksichtigung der heutigen seitlichen Grundstücksgrenzen) möglichst viele Grundstücke gebildet. Für diese Grundstücke wurden unter Beachtung der Ab-standsregeln der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)14 die überbaubaren

14 Brandenburgische Bauordnung vom 16. Juli 2003, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. Bbg I S. 172), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Septem-ber 2008 (GVBl. Bbg I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Novem-ber 2010 (GVBl. Bbg. I/10, Nr. 39).

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Grundstücksflächen und durch Anwendung der GRZ die zulässigen Grundflächen ermittelt. Im letzten Schritt wurde die maximal realisierbare Grundfläche für Haupt-anlagen festgestellt, da die zulässige Grundfläche nur verwirklicht werden kann, wenn die überbaubaren Grundstücksflächen ausreichend dimensioniert sind.

Die Ergebnisse der Berechnungen zur zulässigen Grundfläche etc. werden in der Ta-belle 3 wiedergegeben. Die Lage und Nummerierung der möglichen Baugrundstücke können der Abbildung 6 auf Seite 30 entnommen werden.

Tabelle 3: Baugrundstücksgrößen, zulässige Grundflächen, überbaubare Grund-stücksflächen und realisierbare Grundflächen für Hauptanlagen

1 2 3 4 5 6

FlurstückNr.

Größe des Baugrundstücks

in m²

Grundflächen-zahl

zulässige Grundfläche

in m²

überbaubare Grundstücks-fläche in m²

max. realisier-bare Grundflä-che für Haupt-anlagen in m²

811, 964 738 0,2 148 355 148

810 951 0,2 190 320 190

965, 966 779 0,2 156 274 156

967 734 0,2 147 273 147

1242 1.269 0,2 254 211 211

215, 216 874 0,8 699 513 513

214 2.200 0,8 1.760 1.474 1.474

217 957 0,8 766 546 546

218 3.063 0,8 2.450 2.331 2.331

219 1.553 0,8 1.242 976 976

1106 3.114 0,8 2.491 2.374 2.374

959 835 0,2 167 210 167

958 737 0,2 147 169 147

N 1 832 0,2 166 213 166

N 2 746 0,2 149 210 149

N 3 701 0,2 140 211 140

N 4 746 0,2 149 210 149

N 5 853 0,2 171 247 171

N 6 837 0,2 167 246 167

N 7 802 0,2 160 391 160

N 8 803 0,2 161 287 161

N 9 803 0,2 161 391 161

1113 599 0,2 120 256 120

1112 599 0,2 120 186 120

869 1.147 0,2 229 297 229

868 702 0,2 140 150 140

N 10 810 0,2 162 235 162

28 Begründung_BP_Luisen_Bek_1203.odt

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1 2 3 4 5 6

FlurstückNr.

Größe des Baugrundstücks

in m²

Grundflächen-zahl

zulässige Grundfläche

in m²

überbaubare Grundstücks-fläche in m²

max. realisier-bare Grundflä-che für Haupt-anlagen in m²

N 11 806 0,2 161 234 161

N 12 806 0,2 161 234 161

N 13 806 0,2 161 234 161

N 14 806 0,2 161 234 161

N 15 811 0,2 162 404 162

N 16 830 0,2 166 401 166

N 17 830 0,2 166 297 166

N 18 829 0,2 166 409 166

N 19 860 0,2 172 318 172

N 20 804 0,2 161 178 161

N 21 805 0,2 161 181 161

N 22 860 0,2 172 370 172

N 23 893 0,2 179 210 179

961 1.007 0,2 201 210 201

232 1.560 0,2 312 210 210

233 1.551 0,2 310 210 210

234 1.543 0,8 1.234 968 968

235 1.537 0,8 1.230 962 962

Summen 46.728 18.248 19.820 16.275

Begründung_BP_Luisen_Bek_1203.odt 29

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Abbildung 6: Lage und Nummerierung möglicher neuer Baugrundstücke

30 Begründung_BP_Luisen_Bek_1203.odt

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3.1.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen

In allen Baugebieten wird die Zahl der Vollgeschosse (für die Hauptanlagen) einheit-lich mit zwei als Höchstmaß festgesetzt, so daß eingeschossige, sogenannte 1½geschossige und zweigeschossige Gebäude zulässig sind. Dies entspricht der typischen Bebauung in den Wohngebieten von Petershagen/Eggersdorf (und genügt auch für den Bestand an Gewerbebauten). Ergänzend wird durch Gestaltungsfest-setzung bestimmt, daß Flachdächer bei Hauptanlagen nur zulässig sind, wenn zwei Vollgeschosse errichtet werden. Dies verhindert zu große Unterschiede bei den Ge-bäudehöhen.

Außerdem wird für Hauptanlagen eine Firsthöhe (für geneigte Dächer) sowie eine Oberkante (für Flachdächer) von 9,50 m festgesetzt, die bei den für Wohngebäude heute üblichen Geschoßhöhen ausreichend sind. Sie genügen auch für die beste-henden Gewerbebetriebe; höhere Gebäude werden im Gewerbegebiet nicht zuge-lassen, um die durch Einfamilienhäuser bestimmte städtebauliche Struktur nicht zu sehr zu stören.

Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO werden eine Firsthöhe mit 3,50 m und eine Oberkante mit 3,00 m festgesetzt. Da-durch wird sichergestellt, daß sich diese baulichen Anlagen den Hauptanlagen un-terordnen. Die Höhen sind ab dem festgesetzten unteren Bezugspunkt von 51,50 m ü.NHN. zu ermitteln.

3.1.2.3 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen

Die Brandenburgische Bauordnung gestattet gemäß § 6 Abs. 10, daß Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden kön-nen. Eine solche Grenzbebauung darf insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten.

Ohne einschränkende Festsetzungen des Bebauungsplans könnte dies im Plangebiet zu einer dichten Abfolge von Hauptanlagen und Nebengebäuden führen, so daß der optische Eindruck einer sehr hohen Verdichtung entstünde. Zudem könnte der Be-reich der in Petershagen/Eggersdorf üblichen Vorgärten durch Nebenanlagen domi-niert werden.

Daher wird erstens festgesetzt, daß auf den Baugrundstücken in dem Bereich von der Grundstücksgrenze entlang öffentlicher Verkehrsflächen bis zur vorderen Bau-grenze keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sowie offene Stellplätze er-richtet werden dürfen. Hiervon ausgenommen werden jedoch Einfriedungen, Wege und Zufahrten sowie (sonstige) bauliche Anlagen bis zu einer Höhe von 1,00 m und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche. Dadurch wird verhindert, daß Schuppen für Gartengerätschaften etc. in den Vorgärten errichtet werden.

Begründung_BP_Luisen_Bek_1203.odt 31

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Um eine durchgängige Abfolge von Hauptanlagen und Nebengebäuden zu verhin-dern, wird zweitens festgesetzt, daß Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenan-lagen im Sinne von § 14 BauNVO zu einer seitlichen Grundstücksgrenze einen Ab-stand von mindestens 3 m einhalten müssen. An die andere seitliche Grundstücks-grenze dürfen diese baulichen Anlagen herangebaut werden. Auch von dieser Fest-setzung werden Einfriedungen, Wege und Zufahrten sowie bauliche Anlagen bis zu einer Höhe von 1,00 m und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche aus-genommen. Die Festsetzung stellt sicher, daß zumindest nach einem gewissen Ab-stand eine Unterbrechung der Bebauung erfolgt. Wünschenswert wäre, wenn es zu einem Wechsel von seitlichen Grundstücksgrenzen kommt, an die jeweils beidseitig herangebaut oder die jeweils beidseitig freigehalten werden, so daß eine (mindes-tens) 6 m breite Unterbrechung möglich wäre. Dies ist aber nicht festsetzbar, da die Seite, an die herangebaut werden darf, und die Seite, an die nicht herangebaut werden darf, nicht bestimmbar sind, da die Baugrundstücke nicht durch den Bebau-ungsplan festgesetzt werden können.

Drittens wird festgesetzt, daß Garagen und überdachte Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Dadurch wird zum einen verhin-dert, daß diese baulichen Anlagen den Bereich der Vorgärten beherrschen, und zum anderen – in den Wohngebieten – eine Störung der Ruhebereiche hinter den Haupt-anlagen unterbunden.

Da die Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen in den Misch- und Wohngebie-ten mit 15 m gering ist, wird viertens festgesetzt, daß je Baugrundstück Nebenan-lagen im Sinne von § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 30 m² im Baugebiet hinter den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.

Und schließlich wird, da in der jüngsten Vergangenheit die Zahl der Heizungen auf der Basis von Erdwärmekollektoren gestiegen ist, fünftens festgesetzt, daß solche Anlagen nur zulässig sind, wenn der Baumbestand auf den nicht überbauten Grund-stücksflächen erhalten wird und wenn ggf. erforderlich werdende Ersatzpflanzun-gen gemäß Baumschutzsatzung und die in diesem Bebauungsplan festgesetzten Pflanzungen durchgeführt werden können.

Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grund-flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50 vom Hundert über-schritten werden. Auf einigen der bebauten Wohngrundstücke wird dieses Maß be-reits ausgeschöpft, und dies ist auch zukünftig zulässig. Auf den weiter oben vor-geschlagenen neu zu bildenden Wohngrundstücken wird die Überschreitung aber auf 25 vom Hundert beschränkt, um eine Versiegelung über das als notwendig er-achtete Maß hinaus zu verhindern.

Der Bebauungsplan berücksichtigt für die gewerblich genutzten Grundstücke, daß diese wegen der hohen GRZ von 0,8 bereits weitestgehend durch Hauptanlagen

32 Begründung_BP_Luisen_Bek_1203.odt

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versiegelt werden können und daher die Überschreitung für die Nebenanlagen auf 10 vom Hundert begrenzt werden muß.

Bei der Größe der zulässigen Überschreitung wird beachtet, daß für den Fall, daß die zulässige Grundfläche durch Hauptanlagen nicht ausgeschöpft wird, die verblei-bende zulässige Grundfläche für Nebenanlagen, Garagen etc. genutzt werden kann.

Die zulässigen Grundflächen und zulässigen Überschreitungen für Nebenanlagen können der Tabelle 4 entnommen werden. Als Lesebeispiel soll das Grundstück Mierwerder Weg Ecke Ilsenstraße (Flurstücke Nr. 811 und 964) dienen:

In der Spalte 2 wird zunächst die zulässige Grundfläche wiedergegeben, die aus Spalte 4 der Tabelle 3 auf Seite 28 übernommen wurde (hier 148 m²). Spalte 3 gibt die zulässige Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Grundflä-chen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, relativ (hier 50 %), Spalte 4 absolut an (hier 74 m²). In der Spalte 5 ist die Summe der zulässigen Grundfläche und der Überschreitung für die Nebenanlagen zu finden (hier 222 m²).

Tabelle 4: Zulässige Grundflächen für Nebenanlagen

1 2 3 4 5

FlurstückNr.

zulässige Grundfläche

in m²

für Nebenanlagen zulässige Über-

schreitung der zu-lässigen Grundflä-

che in %

für Nebenanlagen zulässige Über-

schreitung der zu-lässigen Grundflä-

che in m²

Summe der zuläs-sigen Grundfläche

und der Über-schreitung für Ne-benanlagen in m²

811, 964 148 50 74 222

810 190 50 95 285

965, 966 156 50 78 234

967 147 50 73 220

1242 254 50 127 381

215, 216 699 10 70 769

214 1.760 10 176 1.936

217 766 10 77 843

218 2.450 10 245 2.695

219 1.242 10 124 1.366

1106 2.491 10 249 2.740

959 167 25 42 209

958 147 25 37 184

N 1 166 25 42 208

N 2 149 25 37 186

N 3 140 25 35 175

N 4 149 25 37 186

Begründung_BP_Luisen_Bek_1203.odt 33

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1 2 3 4 5

FlurstückNr.

zulässige Grundfläche

in m²

für Nebenanlagen zulässige Über-

schreitung der zu-lässigen Grundflä-

che in %

für Nebenanlagen zulässige Über-

schreitung der zu-lässigen Grundflä-

che in m²

Summe der zuläs-sigen Grundfläche

und der Über-schreitung für Ne-benanlagen in m²

N 5 171 25 43 214

N 6 167 25 42 209

N 7 160 25 40 200

N 8 161 25 40 201

N 9 161 25 40 201

1113 120 50 60 180

1112 120 50 60 180

869 229 50 115 344

868 140 50 70 210

N 10 162 25 41 203

N 11 161 25 40 201

N 12 161 25 40 201

N 13 161 25 40 201

N 14 161 25 40 201

N 15 162 25 41 203

N 16 166 25 42 208

N 17 166 25 42 208

N 18 166 25 41 207

N 19 172 25 43 215

N 20 161 25 40 201

N 21 161 25 40 201

N 22 172 25 43 215

N 23 179 25 45 224

961 201 25 50 251

232 312 25 78 390

233 310 25 78 388

234 1.234 10 123 1.357

235 1.230 10 123 1.353

Summen 18.248 3.158 21.406

3.1.3 Bauweise

Hinsichtlich der Bauweise ist zwischen dem Gewerbegebiet und den übrigen Bauge-bieten zu unterscheiden. Für das Gewerbegebiet wird eine abweichende Bauweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, in der Ge-bäude sowohl mit als auch ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden dürfen und die Länge der Gebäudekanten höchstens 70 m betragen darf. Dies entspricht dem Bestand.

34 Begründung_BP_Luisen_Bek_1203.odt

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Für die übrigen Baugebiete wird ebenso eine abweichende Bauweise festgesetzt, in der aber nur Einzel- und Doppelhäuser mit seitlichem Grenzabstand zulässig sind und die Länge der Gebäudekanten 15 m nicht überschreiten darf. Ausnahmsweise wird ein Überschreiten der maximal zulässigen Gebäudekantenlänge um bis zu 5,0 m zugelassen, wenn die den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Außen-wände durch mindestens 3 m tiefe Vor- oder Rücksprünge in Abschnitte von höchstens 15 m Länge gegliedert sind.

Zwar stehen Doppelhäuser der – oben bei den Nebenanlagen geforderten – Freihal-tung von unbebauten, mindestens 3 m breiten Streifen an einer seitlichen Grund-stücksgrenze entgegen, da an der einen Grundstücksseite die andere Haushälte an-grenzt und an der anderen Nebenanlagen und Garagen gebaut werden könnten, so daß eine durchgängige Bebauung ohne Durchblicke entstehen könnte. Dies ist aber aller Voraussicht nach von geringer Bedeutung, da die weit überwiegende Zahl der Grundstücke mit Einzelhäusern bebaut werden wird.

3.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen

Für das Gewerbegebiet werden großflächige überbaubare Grundstücksflächen fest-gesetzt; dies kommt dem Bestand am nächsten. Für die Wohngebiete werden über-wiegend Baufenster und vereinzelt Baufelder (die sich an den vorhandenen Wohn-gebäuden orientieren) festgesetzt, wobei die Tiefe der überbaubaren Grundstücks-flächen durchgängig 15 m beträgt. Dies ist für eine zeitgemäße Bebauung mit Ein-zel- und Doppelhäusern völlig ausreichend.

Die Größen der überbaubaren Grundstücksflächen – unter Beachtung der Abstands-regeln der BbgBO – können der Tabelle 3 auf Seite 28 entnommen werden.

3.1.5 Stellung und Gestaltung der baulichen Anlagen

q Stellung der baulichen Anlagen

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, daß Gebäude entweder trauf- oder giebelständig zu den öffentlichen Verkehrsflächen auszurichten sind. Der da-mit mögliche Wechsel der Stellung der baulichen Anlagen wird eher als Bereiche-rung, denn als Störung der städtebaulichen Ordnung gesehen.

q Gestaltung der baulichen Anlagen

Nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 1 und 10 BbgBO können örtliche Bauvor-schriften über die Gestaltung baulicher Anlagen als Festsetzungen in den Bebau-ungsplan aufgenommen werden. Entsprechend werden die folgenden Gestaltungs-festsetzungen getroffen:

Für Hauptanlagen in den Misch- und Wohngebieten sind Satteldächer, Walmdä-cher und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von 30 bis 50° zulässig. Dies

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entspricht dem in Petershagen/Eggersdorf Üblichen. Ergänzend wird hier aber festgesetzt, daß bei Hauptanlagen mit zwei Vollgeschossen auch Flachdächer zulässig sind.

Im Gewerbegebiet sind bis zu 30° geneigte Satteldächer und Flachdächer zuläs-sig; dies orientiert sich am Bestand.

Bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 30° und Flachdächer zu-lässig.

Zur Dacheindeckung geneigter Dächer sind nur nicht glasierte Dachziegel oder Dachsteine zulässig, deren Farbe den folgenden RAL-Farbtönen gemäß Farbfä-cher RAL classic, Edition 2000 (Bezugsquelle: RAL gemeinnützige GmbH, Sieg-burger Straße 39, 53757 Sankt Augustin, Internet: www.ral-farben.de) ent-spricht:

karminrot RAL 3002 schiefergrau RAL 7015

rubinrot RAL 3003 anthrazitgrau RAL 7016

purpurrot RAL 3004 schwarzgrau RAL 7021

weinrot RAL 3005 graphitgrau RAL 7024

oxidrot RAL 3009 granitgrau RAL 7026

braunrot RAL 3011 signalschwarz RAL 9004

tomatenrot RAL 3013 tiefschwarz RAL 9005

saphirblau RAL 5003 blaugrün RAL 6004

schwarzblau RAL 5004 moosgrün RAL 6005

graublau RAL 5008 kieferngrün RAL 6028

Die Errichtung von Glasdächern auf Wintergärten und von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie sowie die Verwendung solcher Anlagen zur Dacheindeckung ist davon unberührt zulässig. Dachaufbauten dürfen mit Blecheindeckungen aus Kupfer oder Titanzink erfolgen. Bepflanzte Dächer und Glasdächer sind auf Gara-gen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zulässig.

Außerdem sind im Gewerbegebiet auch Bitumen-Dachbahnen zulässig.

Da Werbeanlagen ab einer bestimmten Größe grundsätzlich städtebaulich stö-rend wirken, wird ferner für die Misch- und Wohngebiete festgesetzt, daß Wer-beanlagen nur an der Stelle der Leistung und nur bis zu einer Größe von 1 m² als Höchstmaß je Baugrundstück zulässig sind.

3.1.6 Einfriedungen

Für die städtebauliche Ordnung und das Erleben eines Baugebiets sind Einfriedun-gen von hoher Bedeutung, weshalb erstens festgesetzt wird, daß an den Grenzen

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entlang öffentlicher Verkehrsflächen blickdichte bauliche Einfriedungen unzulässig sind. Ausgenommen sind Sockel bis zu einer Höhe von 30 cm. Die baulichen Ein-friedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

Für Gewerbegebiete sind diese Anforderungen eher ungewöhnlich, da es sich im vorliegenden Fall aber nicht um ein Gewerbegebiet auf der 'grünen Wiese' handelt, sondern eines das allseitig von Wohnnutzungen umgeben ist, sind die Beschränkun-gen bezüglich der zulässigen Einfriedungen städtebaulich begründet und gerechtfer-tigt.

Für die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen wird zweitens festgesetzt, daß blickdichte bauliche Einfriedungen und Sockel unzulässig sind. Auch diese Ein-friedungen dürfen wiederum eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Für Hecken als Einfriedungen an diesen Grundstücksgrenzen wird allerdings festgesetzt, daß sie ab der Höhe der straßenseitigen Baugrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig sind. Dadurch ist es z.B. möglich, Ruhebereiche im Garten vor 'neugierigen Blicken' der Nachbarn zu schützen.

Aufgrund der aufgelockerten Bebauung und der nahe gelegenen großen Grünflä-chen ist von einem erhöhten Kleintieraufkommen auszugehen. Um einen Eingriff in den Lebensraum wild lebender Kleintiere zu vermeiden, wird daher drittens für die Einfriedungen entlang der Grenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, daß die Türen und Tore der Zugänge und Zufahr-ten eine Bodenfreiheit von mindestens 10 cm Höhe aufweisen müssen. Den glei-chen Zweck verfolgt die Festsetzung für die seitlichen und rückwärtigen Grund-stücksgrenzen, wonach dort bauliche Einfriedungen eine Bodenfreiheit von 10 cm haben müssen und Sockel unzulässig sind.

3.2 Verkehr und Erschließung

q Straßenverkehrsflächen

Die Erschließungsstraße im Blockinnenbereich wird als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Darüber hinaus werden für die öffentlichen Straßenverkehrsflächen kei-ne Festsetzungen getroffen.

q Wege, Zufahrten und Stellplätze auf den Baugrundstücken

Um den Eingriff in den Naturhaushalt möglichst gering zu halten, wird für Wege, Zufahrten und Stellplätze auf den Baugrundstücken festgesetzt, daß die Befesti-gung nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau erfolgen darf. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fu-genverguß, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

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3.3 Lärmschutz

Wegen der Festsetzung des Gewerbegebiets hat die Gemeinde eine schalltechni-sche Untersuchung in Auftrag gegeben,15 die im Ergebnis eine Geräuschkontingen-tierung gemäß DIN 45691:2006-12 zur Festsetzung vorschlägt. Diesem Vorschlag sowie der in der Untersuchung vorhandenen ausführlichen Begründung schließt sich die Gemeinde vollumfänglich an, womit sie Teil dieser Begründung des Bebau-ungsplans ist. Die Untersuchung kann bei der Gemeinde eingesehen werden und steht auch als PDF-Datei zur Verfügung.

3.4 Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Die auf dem Flurstück 1114 befindliche und bei der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland (UAWB) mit der Reg.-Nr. 0242640138 erfaßte Altablagerung ist im Bebauungsplan gekennzeichnet. Bei Nut-zungsänderungen oder Maßnahmen jeglicher Art im Bereich der Altablagerung ist die UAWB zu beteiligen.

Weitere Altlast- und Altlastverdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Vor-sorglich wird aber ein Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen, wonach die Un-tere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde umgehend in Kenntnis zu setzen ist, wenn dennoch im Zuge von Baumaßnahmen Kontaminationen und/oder organo-leptische Auffälligkeiten (Geruch, Farbe, Aussehen, Form, Konsistenz) des Bodens sowie Ablagerungen von Abfällen festgestellt werden (§ 31 Abs. 1 Brandenburgi-sches Abfall- und Bodenschutzgesetz – BbgAbfBodG).16

3.5 Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet ist weitgehend erschlossen, siehe hierzu Kapitel 2.5 Ver- und Ent-sorgung auf Seite 21. Dies gilt naturgemäß nicht für die Erschließung durch die Planstraße (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung).

3.6 Soziale Infrastruktur

Im Plangebiet sind keine Einrichtungen der sozialen Infrastruktur vorhanden, und es werden auch keine geplant, da die andernorts bestehenden Einrichtungen sowohl für den bisherigen als auch den künftigen Bedarf genügen.

15 Akustik-Labor Berlin: Schalltechnische Untersuchung, Bebauungsplan Luisenstraße, Berlin 2011. Bearbeiter: Dr.-Ing. Manfred Jobstvogt.

16 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997, zuletzt ge-ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 28]).

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3.7 Denkmalschutz

Im Plangebiet gibt es keine Baudenkmale.

Auch Bodendenkmale sind für das Plangebiet nicht bekannt, da aber dennoch Bo-dendenkmale vorkommen können, wird in die Planzeichnung ein Hinweis aufge-nommen, wonach Erdarbeiten gemäß §§ 2, 9 und 19 des Brandenburgischen Denk-malschutzgesetzes (BbgDSchG17) zwei Wochen vorher der unteren Denkmalschutz-behörde des Landkreises anzuzeigen sind. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist nach § 11 BbgDSchG unverzüglich der Denkmalfachbehörde oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei de-nen ein Bodendenkmal entdeckt worden ist. Alle Veränderungen, Maßnahmen und Teilzerstörungen an Bodendenkmalen sind gemäß § 9 BbgDSchG erlaubnis- und do-kumentationspflichtig.

3.8 Grünflächen

Wie bereits weiter oben ausgeführt wird entsprechend einer textlichen Darstellung des bisher rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans im südlichsten Teil des Bebau-ungsplangebiets (Flurstück 1114) eine öffentliche Grünfläche (ÖG) festgesetzt, um eine Pufferzone zum weiter weiter südlich gelegenen Graben und den dortigen Wie-sen zu schaffen.

Der Eigentümer des Flurstücks 868 hat während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs Interesse am Erwerb eines Teils des Flurstücks 1114 bekundet, und zwar an dem Teil, der westlich an sein Grundstück angrenzt und bis zum daran anschlie-ßenden Weg reicht. Der Bürger möchte diesen Bereich im Zusammenhang mit sei-nem Wohngrundstück als Garten nutzen. Die Gemeinde ist dem insoweit gefolgt, daß westlich an das Flurstück 868 angrenzend ein Streifen mit einer Fläche von 317 m² als private Grünfläche festgesetzt wurde. Da das Flurstück 868 702 m² groß ist, ergibt sich bei einem Erwerb der privaten Grünfläche eine Grundstücksgrö-ße von insgesamt 1.019 m². Dies erachtet die Gemeinde als ausreichend und lehnt die Festsetzung einer noch größeren privaten Grünfläche ab.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß der nördliche Teil der privaten Grünflä-che derzeit noch für eine Wochenend- und Erholungsnutzung verpachtet ist und daß die gemeindlichen Gremien erklärt haben, dem Pächter nicht kündigen zu wol-len. Eine Nutzung als private Grünfläche kommt also frühestens dann in Betracht, wenn die heutigen Pächter die Nutzung aufgeben und den Pachtvertrag von sich aus kündigen.

17 Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. Bbg, S. 215).

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4. Umweltbericht18

4.1 Einleitung

Mit Beschluss vom 14.08.2008 (Amtsblatt 09/2008) beabsichtigt die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf, den Bebauungsplan „Luisenstraße“ aufzustellen. Der aktu-elle Vorentwurf des Flächennutzungsplanes der Gemeinde (01/2010) zeigt die Flä-chen des Bebauungsplanes als Wohnbauflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO.

Das Plangebiet befindet sich im Süden des Ortsteils Petershagen (vgl. Abbildung 7). Es wird begrenzt durch den Mierwerder Weg im Norden, die Annenstraße im Osten, die Flurstücke 65/1 und 65/2, 66, 67 und 68 im Süden und die Flurstücke 246, 259, 261 und 262, 271/1, 274 und 275, 277 und 278, 875, 877 und 878, 982, 984, 1110, 1111 und 1247 im Westen. Die Luisenstraße durchquert in Ost-West-Richtung das Plangebiet. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 187 (Rohr-wiesenweg – teilweise), 214 bis 219, 223 und 224, 225/1 bis 225/16 (Luisenstra-ße), 230, 232 bis 235, 241, 245, 810 und 811, 868 und 869, 958 bis 961, 964 bis 967, 1106, 1112 bis 1114, 1242 und 1256 in der Flur 4 der Gemarkung Pe-tershagen (vgl. Abbildung 8 auf Seite 41).

Abbildung 7: Lage des Plangebiets im Gemeindegebiet

18 Bearbeiter: Büro Grigoleit Landschaftsarchitektur/Umweltplanung: Dipl.-Ing. Bert Grigoleit, Dipl.-Ing. Maik Hoffmann.

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4.1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans

Die wesentlichen Planungsziele des Bebauungsplans sind:

1. Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in einer Gemengelage unterschiedlichster konfliktträchtiger Nutzungen

2. Festsetzung von Wohngebieten nach den Vorgaben des Flächennutzungsplanes unter Beachtung der bestandsgeschützten gewerblichen Nutzungen und bauli-chen Anlagen im nördlichen Bereich

3. Behutsame Ausweisung von Baupotentialen zur Wohnnutzung unter besonderer Beachtung der naturschutzrechtlichen Bedeutung des südlichen Bereichs in Orts-randlage und in direkter Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet „Fredersdorfer Mühlenfließ, Langes Luch und Breites Luch“ bzw. zum Landschaftsschutzgebiet „Niederungssystem des Fredersdorfer Mühlenfließes und seiner Zuflüsse“ insbe-sondere für die Flächen, die derzeit als Wochenendgrundstücke genutzt werden

4. Untersuchungen zu den Auswirkungen möglicher Eingriffe in Natur und Land-schaft und Festsetzung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Festsetzung von nicht bebaubaren Grünflächen, die der besonderen ökologischen Bedeutung des Gebietes Rechnung tragen)

Abbildung 8: Geltungsbereich des Bebauungsplans

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Mit dem Entwurf werden die bestehenden Gewerbebetriebe weiterhin als Fortbe-stand berücksichtigt, auf einer nördlichen Teilfläche wird ein Gewerbegebiet ausge-wiesen (TG II). Angrenzend werden Mischgebiete festgesetzt (TG I & TG III (teil-weise)). Im Bereich der Wochenendgrundstücke und Kleingärten wird ein allgemei-nes Wohngebiet ausgewiesen (TG IV), welches durch eine verkehrsberuhigte Stra-ße (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - VBZ) erschlossen wird. Südlich der Luisenstraße wird ein reines Wohngebiet festgesetzt sowie ein Teil der aktuell bestehenden Wochenendgrundstücke als öffentliche Grünfläche ausgewiesen (TG V & VI) und durch einen öffentlichen Fußweg (VBZ) durchquert (vgl. Abbildung 11 auf Seite 66). Die überbaubaren Grundflächen orientieren sich am Bestand der ak-tuellen Einfamilienhäuser und Gewerbebauten.

4.1.2 In Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte Ziele des Umweltschutzes

In dem seit dem 20. Juli 2004 gültigen Baugesetzbuch19 wurden die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkun-gen bestimmter Pläne und Programme in das deutsche Bauplanungsrecht umge-setzt. Dies führt im Ergebnis zu inhaltlichen und insbesondere zu verfahrensmäßi-gen Vorgaben zur Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Abwägung. Dar-über hinaus werden mit dem Monitoring (Überwachung der Umweltauswirkungen) nun auch zeitlich über das Aufstellungsverfahren hinaus reichende Anforderungen gestellt.

Neben den Vorschriften des Baugesetzbuches existieren eine Reihe für die Bauleit-planung relevante Fachgesetze, deren Ziele nachfolgend zusammengefasst werden.

4.1.2.1 Naturschutz und Landschaftspflege

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)20

Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind die Ziele in § 1 vorangestellt. Danach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundla-gen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besie-delten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, einschließlich der Re-generationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

19 Derzeit gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Septem-ber 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

20 Zum 1. März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz, das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ (BNatSchG 2009), in der amtlichen Fas-sung vom 29. Juli 2009 in Kraft getreten. (BGBl. I S. 2542).

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3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

§ 2 BNatSchG (Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege) konkreti-siert diese Ziele in insgesamt 15 Anforderungen, die sich sowohl auf den unbesie-delten wie auf den besiedelten Bereich erstrecken.

Die §§ 18 bis 20 BNatSchG enthalten die Vorschriften zur Eingriffsregelung. Ein-griffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbin-dung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. § 21 regelt das Verhältnis zum Baurecht.

Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG)21

Im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) sind die Ziele des Natur-schutzes und der Landschaftspflege in § 1 Abs. 1 genannt (entsprechend § 1 BNatSchG). In § 1 Abs. 2 BbgNatSchG werden 16 Grundsätze aufgelistet, nach de-nen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwirklicht werden sol-len. Für das Plangebiet und seine Umgebung sind folgende dieser Grundsätze von besonderer Bedeutung:22

1) Der Erhalt, die Entwicklung oder Wiederherstellung des Naturhaushaltes und seinen Funktionen.

2) Der Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen als Teil des Naturhaushal-tes.

3) Schutz, Pflege und Entwicklung von Biotopen und deren Vernetzung zur Si-cherung des Austausches von Tieren und Pflanzen.

5) Die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Maßnahmen von Na-turschutz und Landschaftspflege.

6) Die Vermeidung von Zerschneidung und Verbrauch der Landschaft bei der Pla-nung baulicher Anlagen.

7) Der Erhalt oder die Entwicklung von Freiräumen, Grünflächen oder Gehölzgrün im besiedelten Bereich.

10) Der Erhalt des Bodens und seiner Funktionen im Naturhaushalt.

21 Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgi-sches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 16], S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 28]).

22 Die Inhalte der relevanten Grundsätze des § 1 Abs. 2 BbgNatSchG sind hier zusammen-gefasst und gekürzt wiedergegeben.

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11) Der Erhalt biologischer Vielfalt.

12) Die Vermeidung klimatischer Beeinträchtigungen. Der Erhalt von Gebieten mit günstiger kleinklimatischer Wirkung.

15) Der Erhalt von Landschaftsteilen besonderer Eigenart.

Baumschutzsatzung der Gemeinde23

Die Satzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der Ge-meinde Petershagen/Eggersdorf – Baumschutzsatzung – vom 8. Mai 2008, schützt den Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Gel-tungsbereiches von Bebauungs- und Vorhaben- und Erschließungsplänen als Land-schaftsbestandteile gemäß § 24 BbgNatSchG. Unter den Schutz der Satzung fallen als geschützte Landschaftsbestandteile u.a. Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm und mehrstämmige Bäume, wenn ein Stamm mehr als 50 cm Stammumfang aufweist (jeweils in 1,3 m Höhe über dem Erdboden gemessen). Pappeln, Baumweiden, Robinien und Obstbäume fallen nicht unter den Schutz der Satzung (sofern keine festgesetzten Ersatzpflanzungen). Die Satzung trifft weitere Aussagen u.a. zum Geltungsbereich, zu Ausnahmen vom Geltungsbereich, zum Schutzzweck, zum Verhältnis zum Baurecht, zu verbotenen Handlungen, zu Aus-nahmen von den Verboten, zu Ersatzpflanzungen und zu Ausgleichszahlungen. In der Überleitungsregelung (§ 13) wird festgelegt, dass auf Bebauungspläne die zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses geltenden Bestimmungen der Sat-zung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf anzu-wenden sind.

Nach den §§ 31-35 BbgNatSchG sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft gesetzlich geschützt. Es bedarf keiner gesonderten Schutzausweisung für diese Landschaftselemente durch andere Rechtsvorschriften. Es können aber Ausnahmen von den Verboten der §§ 31-35 BbgNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden, die unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden kön-nen (§ 72 BbgNatSchG).

Landschaftsrahmenplan / Landschaftsplan

Der Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Märkisch-Oderland liegt in der Überarbeitung vor (gfu 1998/99). Für das Plangebiet sind vor allem die Leitbilder relevant, die für die naturräumliche Haupteinheit Barnimplatte genannt werden. Ins-besondere folgende Leitbilder betreffen das Plangebiet:

Der Charakter eines ländlichen Raumes mit dem historisch entstandenen Wald-Feld-Verhältnis ist in der naturräumlichen Haupteinheit Barnimplatte zu erhalten; das Gebiet des Bebauungsplanes ist Teil des hauptstadtnahen, vor allem entlang der S-Bahnstrecke von Berlin nach Strausberg gelegenen Gebiets mit zusammen-hängenden und großflächigen Wohnhaus- und Wochenendsiedlungen.

23 Satzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der Gemeinde Petersha-gen/Eggersdorf in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 8. Mai 2008.

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Der großflächige Siedlungskomplex, in dem das Plangebiet liegt, soll den Cha-rakter von offener Einfamilienhausbebauung, teilweise mit Waldstrukturen, ha-ben. Der Siedlungsraum soll von offenen, nicht verbauten Grünzäsuren durchzo-gen sein. Überwiegend an den Fließniederungen (u.a. Fredersdorfer Mühlenfließ) sollen die offenen Landschaftsteile (Gewässer, Feuchtwiesen und -gehölze, Frischwiesen und Trockenrasen an den Hängen) der Frischluftzufuhr in die Sied-lungen, der Erholung für die Bevölkerung sowie als Migrationswege, aber auch als Habitat für wildlebende Arten dienen.

Im Landschaftsrahmenplan werden außerdem zahlreiche Leitlinien und Entwick-lungsziele für den gesamten Landkreis Märkisch-Oderland aufgelistet, die sich auf den Naturhaushalt, auf die Nutzungen, auf die Vegetation und Tierwelt sowie auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft beziehen. Für natur-räumlich abgegrenzte Teilräume, u.a. für die Barnimplatte, und darin gelegene ört-lich benannte Planungsräume werden die Leitlinien und Ziele weiter differenziert. Im Plangebiet sind folgende Ziele von Bedeutung:

Schutz des Grundwassers vor Einträgen (Strausberger Sander).

Erhaltung vorhandener Grünzäsuren (Berlin naher Siedlungsraum),

Erhaltung der Erholungsfunktion der Grünzonen, der innerörtlichen Parks und Freiflächen (Berlin naher Siedlungsraum),

Erhaltung der Seen und Fließe (Oberflächengewässer).

Wiederherstellung der natürlichen Wasserreinheit als Voraussetzung für eine ausreichende Lebensraumqualität und als Voraussetzung für die Erholungseig-nung (Oberflächengewässer).

Wiederherstellung naturnaher Uferzonen an Abschnitten mit hoher Belastung (Oberflächengewässer).

Im Landkreis sind die Oberflächengewässer, ihre Verlandungszonen und die Ha-bitatkomplexe der Fledermausarten besonders schutzbedürftig (Vegetation und Tierwelt, gesamter Landkreis).

Der Arten- und Biotopschutz sowie die Sicherung des Naturhaushaltes erfolgen flächendeckend. Auch in anthropogen geprägten Räumen sind die ökologischen Erfordernisse des Naturhaushalts- und Artenschutzes zu berücksichtigen (Natur-haushalt),

Die geomorphologischen Gegebenheiten, insbesondere die typische eiszeitlich geprägte Struktur der Landschaft, sollen in ihren Strukturen erhalten werden (Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, gesamter Landkreis).

Die Leitlinien und Ziele werden im Landschaftsrahmenplan durch die umfangreiche Beschreibung von Erfordernissen und Maßnahmen für den Naturschutz, den Res-sourcenschutz und die Erholungsvorsorge konkretisiert (gfu 1998/99, Bd. I, S. 40 ff). Diese Erfordernisse und Maßnahmen werden an dieser Stelle nicht wiedergege-

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ben, jedoch finden sie Berücksichtigung im Bebauungsplan, soweit sie das Plange-biet betreffen.

Für die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf wird der derzeit gültige Landschaftsplan (Büro Schrickel 1995) überarbeitet. Als Grundlage für die Entwicklung von Natur und Landschaft werden im Entwurf des Landschaftsplanes (Büro Grigoleit 2010) folgende örtlichen Ziele genannt, die u.a. das Gebiet des Bebauungsplanes und sein Umfeld betreffen:

Erhalt, Pflege und Entwicklung der hochwertigen Biotope, insbesondere im Nie-derungsbereich des Fredersdorfer Mühlenfließes.

Erhalt der verbliebenen offenen Landschaftsräume und Landschaftskorridore, Vermeidung einer weiteren Zersiedlung freier Landschaftsräume.

Erhalt und Entwicklung innerörtlicher Freiflächen und Grünverbindungen zur Si-cherung des Angebotes öffentlicher Grünflächen.

Sicherung des in großen Bereichen durch Alleen, Pflasterstraßen und waldartige Siedlungsbereiche geprägten Ortsbildes.

Intensive Durchgrünung des Siedlungsbereiches (Erhalt, Sanierung, Neuanlage von Alleen, Erhalt des Waldcharakters von Siedlungsbereichen) zur Sicherung der Wohnqualität.

Schutz des Bodens, des Grundwassers, der Oberflächengewässer und des Lo-kalklimas.

Verbesserung des Landschaftsbildes, harmonische Einbindung der Siedlungsbe-reiche in die Landschaft.

Das Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes enthält für den Bereich des B-Pla-nes und seine Umgebung u.a. folgende Darstellungen:

Entlang Mierwerder Weg: Wanderweg.

Entlang Luisenstraße: Wanderweg.

Extensive Grünlandbewirtschaftung auf der Wiese südlich des Rohrwiesenwe-ges.

Beschränkung der Verdichtung im Siedlungsgebiet auf max. GRZ 0,1.

Als bestehenden Konflikt beschreibt der Landschaftsplan die Zersiedlung des Land-schaftsraumes zwischen Petershagen Dorf und Fredersdorf/Vogelsdorf. Das beste-hende Naturschutzgebiet „Fredersdorfer Mühlenfließ, Breites und Krummes Luch“ und sein Teilbereich „Rohrwiese“ werden durch eine fehlende Pufferzone beein-trächtigt. Vorschläge für Maßnahmen zur Minderung und Beseitigung des Konfliktes sind von Seiten des Landschaftsplanes die intensive Durchgrünung des Gebietes und die Verhinderung weiterer baulicher Verdichtung.

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Schutzgebiete nach Naturschutzrecht

Im Süd-Westen sowie im Nord-Osten liegt der Geltungsbereich des Bebauungspla-nes in direkter Nachbarschaft zu dem am 16.11.2004 nach Brandenburger Natur-schutzrecht (BbgNatSchG) festgesetzten Landschaftsschutzgebiet „Niederungssys-tem des Fredersdorfer Mühlenfließes und seiner Vorfluter“ und zum deckungsglei-chen Naturschutzgebiet „Fredersdorfer Mühlenfließ, Breites und Krummes Luch“ (ebenfalls festgesetzt am 16.11.2004) sowie zu dem gemeldeten FFH-Gebiet im europäischen Schutzgebietssystem NATURA2000 „Fredersdorfer Mühlenfließ, Brei-tes und Krummes Luch“ (EU-Nr. DE 3448-302) (siehe Abbildung 9).

Abbildung 9: Geltungsbereich des Bebauungsplans und Schutzgebiete

Der Schutzzweck ist in § 2 der NSG/LSG-Verordnung festgesetzt und umfasst hauptsächlich den Erhalt und die Entwicklung typischer und weitgehend intakter Lebensräume für gefährdete und/oder seltene Tier- und Pflanzenarten sowie die Schaffung von Biotopverbundräumen und Pufferzonen. Gemäß § 3 sind alle Hand-lungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern, den Naturhaushalt schä-digen, das Landschaftsbild verunstalten, den Naturgenuss beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

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Der Teilbereich, welcher sich in direkter Nachbarschaft mit dem Plangebiet befin-det, wird im allgemeinen als „Rohrwiesen“ bezeichnet und setzt sich zusammen aus Feuchtwiesen nährstoffärmerer Standorte, Großseggen- und Röhrichtmooren, Landröhrichten und Weidengebüschen.

4.1.2.2 Artenschutz

Der Schutz und die Pflege wildlebender Tierarten werden im Kapitel 5 des Bundes-naturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.

Es werden zwei Schutzkategorien unterschieden:

besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG),

streng geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG).

So sind bspw. alle europäischen Vogelarten und der Igel (Erinaceus europaeus) be-sonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG). Durch den besonderen Schutz ergeben sich die Verbote des § 44 BNatSchG.

Durch das für den Artenschutz zuständige Bundesministerium können weitere Ar-ten unter strengen Schutz gestellt werden, soweit es sich um Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind. Darüber hinaus sind weitere Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt, wenn sie in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) enthalten sind. Darunter fallen u. a. alle heimischen Fledermäuse.

Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind unterschiedliche Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht zu beachten.

besonders geschützte Arten,

streng geschützte Arten inklusive FFH-Anhang-IV-Arten,

europäische Vogelarten.

Diese Artengruppen werden im BNatSchG in § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf verschiedene europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt:

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH RL, Richtlinie 92/43/EWG),

Vogelschutz-Richtlinie (V-RL, Richtlinie 79/409/EWG),

EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV, (EG) Nr. 338/97) und

Bundesartenschutzverordnung (BartSchV).

Im Plangebiet können geschützte Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 & 14 BNatSchG vorkommen (z.B. Brutvögel in den Gehölzstrukturen und an Gebäuden, Fledermäuse an Gebäuden, Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien in den Gärten und fließnahen

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Bereichen). Im Planungsverfahren sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz dieser Arten und zum Schutz ihrer Standorte bzw. der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten zu beachten (§ 44 BNatSchG).

4.1.2.3 Bodenschutz

Gemäß § 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Gesetz zum Schutz vor schäd-lichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten)24 ist der Zweck des Gesetzes, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustel-len. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Alt-lasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vor-sorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie sei-ner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich ver-mieden werden.

Nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 BBodSchG hat sich jeder, der auf den Boden ein-wirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

Das BBodSchG findet jedoch nur auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit u.a. Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG).

4.1.2.4 Wasserhaushalt

Gemäß § 54 Abs. 4 Brandenburgisches Wassergesetz25 ist Niederschlagswasser zu versickern, soweit keine Verunreinigungen zu besorgen sind und sonstige Belange nicht entgegenstehen. Diese Regelung gilt auch für gewidmete Verkehrsflächen.

Das Plangebiet befindet sich nicht im Bereich eines Wasserschutzgebietes.

4.1.2.5 Lärm

Für die städtebauliche Planung existieren schalltechnische Orientierungswerte (DIN 18005), die jedoch keine Rechtsverbindlichkeit besitzen. Die Orientierungswerte sollen einen Anhalt für die planaufstellende Behörde geben und stellen aus der Sicht des Schallschutzes wünschenswerte Ziele dar, von denen im Rahmen der Ab-wägung in begründeten Fällen abgewichen werden kann.

24 Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).

25 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem-ber 2004 (GVBl. I/05, [Nr. 05], S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 28]).

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Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)26 behandelt in den §§ 41 bis 43 die Lärmvorsorge. Hierbei finden die Belange des Lärmschutzes beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen Berücksichtigung. Kon-kretisiert wurden diese Vorschriften durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Wenn im Rahmen der beim Neubau bzw. wesentlichen Änderung von Verkehrswegen notwendigen Planverfahren eine Überschreitung bestimmter Grenz-werte prognostiziert wird, muss eine Lärmvorsorge durchgeführt werden, d.h. in der Regel Bau von aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen.

Mit Ausnahme von Autobahnen sowie Bundesfernstraßen gibt es für bestehende Straßen keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen, mit denen die Einhaltung be-stimmter Lärmbelastungen vorgeschrieben wird.

4.1.2.6 Luftqualität

Die Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität werden seit einigen Jahren nicht mehr nur national, sondern europaweit festgelegt. Die in Kraft getretenen EU-Richt-linien legen neben Mindestanforderungen an die Information der Bevölkerung auch Grenzwerte (Zielwerte für Ozon) fest, die innerhalb bestimmter Zeiträume überall in der EU eingehalten werden müssen.

Für Schadstoffe wie Schwefeldioxid, Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon existieren Grenzwerte und Einhaltungsfristen. Die in den EU-Richtlinien definierten Grenzwerte orientieren sich an den Richtwerten der Welt-gesundheitsorganisation (WHO). Sie markieren ein Konzentrationsniveau, das auf der Basis neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen von Luft-schadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt wurde. Ziel ist die möglichst weitgehende Verringerung und Vermeidung solcher Schäden.

Neben den neuen EU-weit geltenden Grenzwerten sind in Deutschland weitere Kon-zentrationswerte für Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol von Bedeutung. Anders als bei Überschreitungen der EU-Grenzwerte besteht keine unmittelbare Verpflichtung zur Einhaltung dieser Werte innerhalb einer bestimmten Frist. Werden die jeweiligen Konzentrationswerte (nach der 22. und 23. BImSchV) überschritten, müssen je-doch Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung der vorrangig vom Kfz-Ver-kehr verursachten Schadstoffe geprüft werden.

26 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ge-räusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt geändert am 26. November 2010 (BGBl. I S. 1278)

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4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

4.2.1 Bestandsaufnahme

Naturräumliche Situation

Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb der naturräumlichen Haupteinheit „Barnim-platte“, die Bestandteil der naturräumlichen Großeinheit „Ostbrandenburgische Plat-te“ ist (Scholz 1962). Umgeben ist die Ostbrandenburgische Platte von ausgedehn-ten Talniederungen. Im Süden wird sie vom Berliner Urstromtal und im Norden vom Eberswalder Urstromtal begrenzt, im Westen schließt die Havelniederung an, im Osten und Nordosten ist mit einem Steilabfall eine deutliche Abgrenzung zum Oder-tal ausgebildet.

Die Prägung der Oberflächengestalt des Gebietes erfolgte während der Weichsel-kaltzeit, und zwar durch das Brandenburger Stadium und das darauf folgende Frankfurter Stadium (Frankfurter Eisrandlage). Während des Brandenburger Stadi-ums wurde die Barnimplatte als Grundmoränenplatte geprägt. Während der Frank-furter Eisrandlage, die nördlich von Strausberg verläuft, erfolgte u.a. in der Straus-berger Gegend durch am Gletscherrand austretende, schuttbeladene Schmelzwas-serströme die Aufschüttung von Sandern. Die Flächen des Bebauungsplangebietes liegen etwa auf einer Höhe von 51,5 m ü.NHN. im nördlichen Bereich am Mierwer-der Weg bis 49,8 m ü.NHN. im südlichen Bereich in der Wiese am Rohrwiesenweg.

Nach der Karte der potentiellen natürlichen Vegetation Brandenburgs (KRAUSCH 1993) würde auf der Barnimhochfläche bei Petershagen/Eggersdorf Kiefern-Traube-neichenwald stocken. Allgemein werden im subkontinentalen Bereich Brandenburgs lehmunterlagerte und lehmbeeinflusste Sandstandorte und produktionskräftige San-de als Wuchsorte für den Kiefern-Traubeneichenwald genannt, welcher in einer gras- und krautreichen sowie in einer zwergstrauchreichen Untergesellschaft auftre-ten kann. Auf gärtnerisch überprägten Grundstücken würden sich aufgrund der Bo-denveränderungen (z.B. Humusanreicherung, Kalkeintrag) Waldgesellschaften rei-cherer Standorte entwickeln, die außerdem einen hohen Anteil von Neophyten auf-weisen würden. Als potentielle natürliche Vegetation ist daher auf stark anthropo-gen veränderten Standorten ein Ahorn-Parkwald (bzw. Ahorn-Stadtwald) anzuneh-men.

4.2.1.1 Biotope / Arten

4.2.1.1.1 Biotoptypen / Vegetation

Im Frühjahr 2009 erfolgte im Bereich des Bebauungsplangebiets eine Erhebung der Biotoptypen. Außerdem wurde der Baumbestand inklusive Stammdurchmessern vermessungstechnisch erhoben. Die Bezeichnung und Codierung der Biotoptypen richtet sich nach der Biotopkartierung Brandenburg (LUA 2007b). Im Folgenden werden die Biotoptypen zusammenfassend beschrieben. In der Karte 1 – Biotopty-

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pen und Baumbestand inklusive Schutzstatus (im Anhang) sind die Ergebnisse der Kartierung flächendeckend sowie der eingemessene Baumbestand dargestellt.Gras- und Staudenfluren:

Südlich an das Bebauungsplangebiet angrenzend befindet sich im Übergang zum südwestlichen Großseggen- und Röhrichtmoor „Rohrwiese“ eine augenscheinlich regelmäßig gemähte und gedüngte Frischwiese (05112). Zum Zeitpunkt der Be-standsaufnahme (07.04.2009) war eine Stallmistdüngung zu erkennen.

An den Randbereichen zum Rohrwiesenweg zeigen sich deutliche Einflüsse von Nährstoffeinträgen vermutlich durch Gartenablagerungen. Hier hat sich ein dichter Bestand aus Schilf (Phragmites australis), großer Brennnessel (Urtica dioica) und Kanadischer Goldrute (Solidago canadensis) etabliert.

Innerhalb des B-Plan-Geltungsbereiches stellt lediglich eine Parzelle südlich der Lui-senstraße (Flurstück 1114) ein offenes Grünlandbiotop (Ruderale Wiese 05113) dar. Sonstige unbebaute Parzellen müssen als Gartenbrachen angesprochen werden (s.u.).

Siedlungsflächen und andere stark anthropogen geprägte Biotope:

Die Siedlungsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes wurden als Ein-zelhausbebauung (12260) und Gartenparzellen (10111, 10113) kartiert. Nur zu ei-nem geringem Teil brach liegende Gartengrundstücke sind zusammen mit den Gär-ten der Einfamilienhäuser mit einem hohen Anteil an Obstgehölzen ausgestattet. Es finden sich neben vielen Rasenflächen und Koniferen auch zahlreiche Gemüse- und Obstanbauflächen.

Im nördlichen Teil des Bebauungsplangebietes in direkter Nachbarschaft zur Wohn-bebauung sind einige Grundstücke in gewerblicher Nutzung (12312). Unter ande-rem finden sich im Geltungsbereich ein Großhändler, eine Tischlerei, ein Gerüstbau-er, ein Baum- und Gartenserviceunternehmen, eine Großgastronomie (z.Zt. ge-schlossen) und diverse Büroräume. Teilweise nutzen diese Betriebe die Räumlich-keiten der ehemaligen Polstermöbelfabrik Petershagen, Werner Mucks GmbH & Co KG.

Zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind auch zwei unbefestigte Straßen-räume, die Luisenstraße und die Ilsenstraße zu rechnen. Der offene, stark zerfahre-ne Sandboden (unbefestigter Weg 12651) geht zum Rand der „Fahrbahn“ in eine Trittrasengesellschaft (05170) über. Hier sind teilweise jüngere, straßenbegleitende Baumpflanzungen anzutreffen. Zwei kleinere, weniger stark zerfahrene Wegeverbin-dungen im südlichen Teil des Geltungsbereiches erschließen die Grundstücke der Kleingartenparzellen.

Gehölzbestände:

Im Bebauungsplanbereich, der sich hauptsächlich aus Einzelhausgrundstücken, ge-werblich genutzten Grundstücken, Gärten und Gartenbrachen zusammensetzt,

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wächst eine Vielzahl von Gehölzen, die im März 2009 eingemessen wurden und in der Biotoptypenkarte als Einzelbäume, differenziert nach ihren Stammumfängen, dargestellt sind. Insgesamt wurden 347 Gehölze aufgenommen, davon wachsen 317 innerhalb des Bebauungsplangebietes und 30 außerhalb. Bei dem überwiegen-den Teil der aufgenommenen Bäume handelt es sich um Obstbäume (176 Exempla-re innerhalb und 11 außerhalb des Plangebiets), vereinzelt um Hochstammbäume, zum großen Teil um Mittel- oder Niederstammbäume und auch um niedrigere Wuchsformen. Die anderen aufgenommenen Gehölze setzen sich aus Ahorn, Birke, Eiche, Eschen-Ahorn, Linde, Robinie, Walnuss, Weide, Haselnuss-Strauch und Ho-lunder sowie Nadelbäumen (Fichte, Lärche, Lebensbaum, sonstige Nadelbäume) zu-sammen.

Der durch die Baumschutzsatzung geschützte Baumbestand innerhalb des Gel-tungsbereiches des Bebauungsplanes ist in Karte 1 – Biotoptypen und Baumbe-stand inklusive Schutzstatus dargestellt.

Angrenzende Schutzgebietsflächen:

Der Teilbereich des direkt an den Geltungsbereich angrenzenden Natur- und Land-schaftsschutzgebietes setzt sich zusammen aus Feuchtwiesen nährstoffärmerer Standorte (Pfeiffengraswiesen), Großseggen- und Röhrichtmooren, Landröhrichten und Weidengebüschen.

Bewertung des Biotop- und Baumbestandes

Das Plangebiet ist von anthropogen geprägten Biotoptypen bestimmt. Neben Ge-werbeflächen und Einzelhausbebauung ohne Wert im Sinne des Schutzgutes Bioto-pe, finden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kleingärten und Garten-brachen mit vergleichsweise höherer Biotopwertigkeit auf Grund ihrer teilweise vor-herrschenden Struktur- und Vegetationsvielfalt. Das Siedlungs- und Gewerbegebiet ist teilweise sehr stark versiegelt. Entlang der unbefestigten Wege sind als gering-wertig einzustufende Trittrasenbestände vorhanden. Eine ruderale Wiese artenarmer Ausprägung sowie der Übergangsbereich zur Frischwiese (Rohrwiese) an der südli-chen Plangebietsgrenze stellen ebenfalls geringwertige Biotoptypen dar. Der teilwei-se dichte, altersgemischte Baumbestand trägt zu einer Steigerung der Wertigkeit des Plangebietes bei.

Insgesamt ist das Untersuchungsgebiet im Sinne eines Wertträgers Biotope als ge-ring bis mittel-wertig einzustufen. Die Biotope sind durchweg stark anthropogen be-einflusst und von geringer Natürlichkeit. Der Pflanzenartenbestand der Biotope ist zum einen von Kultur- und Zierpflanzen, zum anderen von so genannten Ubiquis-ten, häufigen und weit verbreiteten Arten, geprägt, die bezüglich ihres naturschutz-fachlichen Nutzens als geringwertig zu bezeichnen sind. Hinsichtlich der Ersetzbar-keit und Wiederherstellbarkeit der Biotope ist eine relativ kurze Zeitspanne nötig, so dass auch anhand dieses Kriteriums kein besonderer Wert anzusetzen ist.

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In Bezug zu dem angrenzenden Natur- und Landschaftsschutzgebiet muss die Flä-che des Bebauungsplanes in den Bereich einer Übergangszone zum stärker verdich-teten Siedlungsgebiet eingeordnet werden. In dieser Eigenschaft kommt den hier vorkommenden Biotoptypen eine höhere Wertigkeit zu. Zum einen können die ge-ring versiegelten und üppig mit Bäumen bestandenen Gartenflächen eine wirksame Abschirmung des geschlossenen Siedlungsbereichs zur offenen Naturlandschaft bil-den. Zum anderen stellt der strukturreiche und z.T. alte Gehölzbestand der Gärten einen wertvollen Teillebensraum für verschiedene Arten mit Bezug zu offenen Land-schaften dar.

Im Geltungsbereich des B-Planes „Luisenstraße“ sind keine nach §§ 31 u. 32 BbgNatSchG geschützten Alleen und Biotope vorhanden.

4.2.1.1.2 Fauna / Tiere

Im Rahmen der Umweltprüfung zur Bebauungsplanung sind Aussagen über die Le-bensraumfunktion des Planungsgebietes für die Tierwelt (Schutzgut Fauna) not-wendig. Insbesondere für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) be-sonders und streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 & 14 BNatSchG) ergeben sich besondere Anforderungen an die Planung.

Brutvogelarten

Zur Bewertung des Bestandes an Tierarten wurde ein faunistischer Fachbeitrag er-stellt, dessen Untersuchungsschwerpunkt auf dem Vorkommen an Brutvögeln und weiterer geschützter Arten sowie deren Lebensstätten lag (SCHARON 2009). Im Zuge der Begehungen wurden die in Tabelle 6 auf Seite 57 aufgeführten 23 Vogelarten nachgewiesen, von denen 20 im B-Plangebiet nisten. Weitere zwei Arten nutzen die Fläche zur Nahrungssuche und siedeln in umliegenden Bereichen, so dass sie als Randsiedler aufgeführt werden. In der folgenden Übersicht (Tabelle 5 auf Seite 55) wird die nistökologische Vertei-lung der 20 im Jahr 2009 nachgewiesenen Brutvogelarten dargestellt.

Erwartungsgemäß dominieren die Busch- und Baumbrüter, denen die vorhandenen Gehölzbestände Ansiedlungsmöglichkeiten bieten sowie die Höhlenbrüter, deren Brutbestand von den zahlreich auf den Grundstücken angebrachten Nistkästen ge-fördert wird.

Einen deutlichen Hinweis auf die Wertigkeit eines Gebietes für die Avifauna, insbe-sondere im urbanen Bereich, gibt der Anteil der Bodenbrüter. Diese zeigen eine de-ckungsreiche und ungestörte Bodenschicht an, ein Landschaftselement, dem vor al-lem durch eine zunehmende Bodenversiegelung und Pflege im Siedlungsraum eine erhöhte Bedeutung zukommt. Trotz der vorhandenen Gartenbrachen konnte nur ein Revier des Zaunkönigs nachgewiesen werden, was ein Anzeichen für eine geringe Bodenbedeckung durch Gehölze sowie das Fehlen ungestörter Flächen ist. Durch

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Prädatoren (Beutegreifer), wie Hauskatzen u. ä. können vor allem am Boden nisten-de Arten einen geringen bis ausbleibenden Bruterfolg aufweisen.

Tabelle 5: Nistökologie der Brutvogelarten im Plangebiet

1 2 3

Arten Reviere

Bodenbrüter 1 1

Baum-/Buschbrüter 10 52

Höhlen-/Nischenbrüter 9 61

Innerhalb des Untersuchungsgebiets wurden keine Art der Roten Liste der Brutvö-gel Brandenburgs, drei Arten der Vorwarnliste (Gartenrotschwanz, Feldsperling, Gir-litz), keine Art des Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie keine streng ge-schützte Art nachgewiesen.

Im Plangebiet wurden drei Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (nach § 44 BNatSchG) an verschiedenen Gebäuden gefunden. Die Niststätten von Freibrütern, d.h. Arten die für jede Brut ein neues Nest errichten, sind nur dann geschützt, wenn sich Eier oder Jungvögel darin befinden.

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Abbildung 10: Ausgewählte Brutvogelreviere im Plangebiet

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Tabelle 6: Festgestellte und vermutete Vogelarten

Nachgewiesene Arten Status Reviere Biotope Trend Nist-ökolo-

gie

Schutz/Gefährdung

dtsch. Name wiss. Name Schutz RL VRL

BB D

1. Ringeltaube Columba palumbus Br 7 Gm 0 Ba §

2. Türkentaube Streptopelia decaocto Br 1 Gm +2 Ba §

3. Buntspecht Dendrocopus major Ng - Gm 0 Hö §

4. Elster Pica pica Ng/Rs 1 Rs Gm +2 Ba §

5. Eichelhäher Garrulus glandarius Br 2 Gm +1 Ba §

6. Blaumeise Parus caeruleus Br >9 Gm 0 Hö §

7. Kohlmeise Parus major Br >15 Gm 0 Hö §

8. Schwanzmeise Aegithalos caudatus Br 2 G +1 Bu §

9. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Br 5 G +2 Bu §

10. Klappergrasmücke Sylvia curruca Br 4 G 0 Bu §

11. Zaunkönig Troglodytes troglodytes Br 1 G 0 Bo §

12. Star Sturnus vulgaris Br >3 Gm -1 Hö §

13. Amsel Turdus merula Br 16 G 0 Bu §

14. Grauschnäpper Muscicapa striata Br 1 Gm 0 Ni §

15. Nachtigall Luscinia megarhynchos Rs 1 Rs G 0 Bo §

16. Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Br 4 Si -1 Ni,Hö §

17. Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus Br 5 Gä 0 Ni,Hö § V

18. Haussperling Passer domesticus Br >18 Si 0 Hö § V

19. Feldsperling Passer montanus Br 5 Si,Gä -1 Hö § V V

20. Bachstelze Motacilla alba Br 1 Si 0 Ni §

21. Girlitz Serinus serinus Br 2 Si,Gä -1 Bu § V

22. Grünfink Carduelis chloris Br 12 Si,Gä -1 Bu §

23. Stieglitz Carduelis carduelis Br 1 Si,Gä -1 Bu §

Status/Reviere TrendBr - Brutvogel 0 = Bestand stabilNg - Nahrungsgast +1 = Trend zwischen +20% und +50% +2 = Trend > +50%Rs - Randsiedler -1 = Trend zwischen -20% und -50% -2 = Trend > -50%2 - Anzahl der Reviere Angaben nach RYSLAVY & MÄDLOW (2008)> - mindestens

Nistökologie Schutz RL-Rote-ListeBa - Baumbrüter §- besonders geschützte Art BB - BrandenburgBo - Bodenbrüter §§ - streng geschützte Art D - DeutschlandBu - Buschbrüter VRL - Vogelschutzrichtlinie V - Art der VorwarnlisteHö - Höhlenbrüter X - Art in Anhang I enthaltenNi - Nischenbrüter

Biotopbindung im UntersuchungsgebietG - Gehölzbestände (deckungsreich) Gm - Gehölzbestände mittleren und hohen AltersGä - Gärten Si - Siedlungen

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Sonstige geschützte Arten

Fledermäuse Chiroptera

Am Abend des 15. Mai 2009 konnten vereinzelt Fledermäuse über dem Gebiet ja-gend beobachtet werden, ohne dass sie eine Bindung zu den Gehölzen bzw. Ge-bäuden im B-Plangebiet zeigten.

Baumhöhlen und Gebäude, vor allem ruinöse bzw. Öffnungen aufweisende, bieten Fledermäusen günstige Unterkunftsmöglichkeiten und werden regelmäßig als Quar-tiere genutzt, so dass sich die in Kapitel 4.2.3.1.1 Biotope / Arten auf Seite 80 be-schriebenen Konsequenzen ergeben können.

Igel Erinaceus europaeus

Gärten sowie deckungsreiche Gehölzbestände werden regelmäßig vom Igel besie-delt. Das Vorkommen und die Fortpflanzung dieser ebenfalls besonders geschütz-ten Art wurden durch Gartenpächter bestätigt.

Igel halten sich witterungsabhängig von Oktober bis April des Folgejahres in ihren Winterquartieren auf. Für diese Teillebensräume sollten die im Kapitel 4.2.3.1.1Biotope / Arten auf Seite 80 beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Min-derung von Beeinträchtigungen Berücksichtigung finden.

Zauneidechse Lacerta agilis

Die Zauneidechse gehört auf der Grundlage des europäischen Artenschutzrechtes (FFH-Richtlinie, zu den streng geschützten Arten.

Die sandigen Flächen am südlichen Rand des Gebietes (Rohrwiesenweg) erschienen als möglicher Lebensraum für diese Art geeignet, so dass während der Kartierungen speziell auf das Vorkommen bzw. Hinweise auf das Vorkommen der Art (Spuren auf den Sandwegen) geachtet wurde. Es konnten keine Nachweise der Zauneidech-se erbracht werden. Auch ergaben Befragungen von Gartenpächtern in diesem Be-reich des B-Planes keinen Hinweis auf ein Vorkommen der Art.

Bewertung des faunistischen Artenbestandes

Das Artenspektrum ist typisch für Siedlungsgebiete mit Einzelhausbebauung und Gärten, die einen hohen Gehölzbestand aufweisen. Die vielen Nistkästen und Ni-schen an den Gebäuden fördern die Ansiedlung von Höhlen- und Nischenbrütern, so dass 54 % aller nachgewiesenen Reviere dieser nistökologischen Gruppe ange-hören, gefolgt von den Frei-, Baum- und Buschbrütern mit 46 %. Bemerkenswert ist der geringe Anteil an Bodenbrütern, was ein Hinweis auf strukturelle Defizite in-nerhalb der Gärten ist.

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6 Arten, das entspricht 30 % des Artenspektrums der Brutvögel, zeigen in Bran-denburg einen abnehmenden Brutbestand. Darunter befinden sich die 3 Arten der Vorwarnliste. Von im Brutbestand zunehmenden Arten konnten 4 (20 %) und im Brutbestand gleich bleibenden Arten 10 (50 %) erfasst werden.

Zu den nach § 44 BNatSchG geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten gehören solche, die über mehrere Jahre genutzt werden, wie Greifvogelhorste, Baumhöhlen und Höhlen sowie Nischen an Gebäuden. Neben einer Nutzung durch Vogelarten werden Baumhöhlen sowie Hohlräume, Spalten u. ä. an Gebäuden von Fledermäu-sen als Sommer- und/oder Winterquartier genutzt.

Im Rahmen der Kartierung wurden ausschließlich ganzjährig geschützte Nistplätze an Gebäuden nachgewiesen. Baumhöhlen konnten - evtl. wegen der eingeschränk-ten Begehbarkeit aller Grundstücke - nicht gefunden werden, sind aber in Altbäu-men möglich. Der Großteil der Höhlenbrüter nistet in den zahlreich vorhandenen Nistkästen.

4.2.1.2 Boden

Bei dem Ausgangsgestein der Barnimplatte als Grundmoränenfläche handelt es sich im Wesentlichen um Lockersedimente der Weichseleiszeit. Zum einen ist nach dem Abschmelzen der Gletscher als Sediment Geschiebemergel bzw. -lehm zurückge-blieben, welches die Grundmoränenplatte bildet, zum anderen wurde dieser Ge-schiebemergel/-lehm teilweise von sandigen Ablagerungen des Schmelzwassers ei-nes jüngeren Vereisungsstadiums überdeckt. Diese Sandüberschüttungen (Sander) treten besonders in der weiteren Umgebung von Strausberg auf (SCHOLZ 1962).

Im Bereich der Niederung am Mühlenfließ ist von holozänen Ausgangssubstraten mit Bachsedimenten und Vermoorungen auszugehen. Als vorherrschende Böden sind grundwasserbeeinflusste Sandböden zu nennen. In den Übergangsbereichen zur Niederung kann es sich um Gley-Braunerden, in den tieferen Bereichen um Gleye handeln. Im Fließtal sind außerdem anmoorige Böden oder Niedermoorböden zu erwarten, die in Verlandungsbereichen Mudden überlagern können.

Das Plangebiet wird in der Boden-Karte des Landschaftsplanentwurfes (Karte-Nr. 04, BÜRO GRIGOLEIT 2010) als Bereich mit Böden mittleren bis starken anthropogenen Einflusses (Böden geringen Versiegelungsgrades im Bereich lockerer Bebauung so-wie Böden mit höherem Versiegelungsgrad) dargestellt. In der näheren Umgebung des südlich angrenzenden Grabens treten austrocknungsempfindliche Niedermoor-böden auf.

Die Böden können aufgrund von Grabelandnutzung in der Vergangenheit geringfü-gig verändert worden sein: Durch Umgraben oder Pflügen ist in den oberen 30 cm die Lagerung der Böden verändert. Organische und mineralische Düngung beeinflus-sen die Böden, gegenüber Waldböden ist der pH-Wert erhöht. Aufgrund von Sied-lungs- und Gartennutzung ist in Teilen des Plangebiets von Veränderungen der Bö-

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den durch menschliche Einflüsse wie gärtnerische Nutzung auszugehen. Diese führt in der Regel zur nachhaltigen Veränderung des Bodenaufbaus und der Bodenzusam-mensetzung. So wird in Gärten umgegraben, zur Bodenverbesserung wird z.B. Torf eingebracht und somit der Humusgehalt erhöht, die Böden werden gedüngt und sie werden bewässert. Daher ist davon auszugehen, dass zumindest in Teilen der gärt-nerisch genutzten Flächen Hortisole entstanden sind.

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Bodendenkmale im Plangebiet vorhan-den. Sollten dennoch im Zuge der geplanten Maßnahmen Hinweise auf Bodendenk-male festgestellt werden, ist die untere Denkmalschutzbehörde, Abt. Bodendenk-malpflege, zur Festlegung der weiteren Verfahrensweise umgehend in Kenntnis zu setzen.

Innerhalb des Flurstückes 1114 befinden sich Ablagerungen von ca. 80 m³ organi-scher Abfälle, Asche, Glas, Holz, Metallschrott und Bauschutt. Auf dem Grund-stück registrierte Auffüllungen weisen erhebliche Schadstoffbelastungen (Schwer-metalle, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) auf und sind mit einer nur 10 cm mächtigen Bodenschicht bedeckt. Um eine Gefährdung der Nutzer auszu-schließen, wurden seitens der UAWB/UB für den Bereich der Altablagerung folgen-de Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen festgelegt:

Der Anbau von Nutzpflanzen (Gemüse und Obst) direkt auf der Altablagerungs-fläche ist ausgeschlossen.

Die Früchte der vorhandenen Obstbäume sind nicht zu verzehren.

Im Bereich der Altablagerung ist die vorhandene bodendeckende Vegetation (Gras und Moos) zu belassen.

Bei einer geplanten Nutzungsänderung der Fläche ist die UAWB/UB rechtzeitig zu beteiligen.

Sollten im Zuge der geplanten Maßnahmen weitere Kontaminationen und (oder) or-ganoleptische Auffälligkeiten sowie Ablagerungen von Abfällen festgestellt werden, ist die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Festlegung der weite-ren Verfahrensweise umgehend in Kenntnis zu setzen.

Bewertung

Die im Plangebiet vorkommenden Böden sind hinsichtlich ihrer Seltenheit und Ge-fährdung als durchschnittlich bedeutend einzustufen. Ein durch menschliche Nut-zung im Aufbau veränderter Boden ohne besondere Standorteigenschaften weist keine besonders schutzwürdigen Bodenfunktionen und –werte auf. Die Böden im Plangebiet erfüllen keine zusätzlichen Archivfunktionen.

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4.2.1.3 Wasser

Grundwasser

Im Plangebiet liegt der Grundwasserflurabstand gemäß der Karte „Wasser“ des Landschaftsplans zwischen 5 und 10 m unter der Geländeoberkante. Im Norden und Süden des Plangebietes in Richtung der Gräben steigt der Grundwasserspiegel auf 2 bis 5 m an (BÜRO GRIGOLEIT 2010). Die Grundwasserfließrichtung ist von Nord-nordwest nach Südsüdost ausgerichtet.

Aufgrund der hohen Durchlässigkeit und geringen Pufferkapazität der Sandböden ist die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers im Plangebiet sehr hoch.In der Karte "Hydrogeologische Struktureinheiten mit den Messstellen des Basisnet-zes" wird das Gebiet des Bebauungsplanes als Neubildungsgebiet dargestellt (LUA 2002). Aufgrund geringer Niederschläge in Brandenburg zeichnen sich rückläufige Trends der Grundwasserstände ab. Das Plangebiet liegt in einem Bereich, für den anhand einer 30jährigen Zeitreihe von 1970 bis 1999 ein geringer Rückgang des Grundwasserstandes (-3 bis -1 cm/Jahr) nachgewiesen wurde (LUA 2002).

In Eggersdorf liegt eine Messstelle (MKZ 3448 5057) des Basisnetzes zur Grund-wasserbeschaffenheit des Landes Brandenburg. Überschreitungen der Grenzwerte (GW) nach Trinkwasserverordnung im Grundmessnetz treten hier lediglich für die Konzentrationen an Eisen und Mangan auf. Die landesweit hohen Anteile der Grenz-wertüberschreitungen (Eisen mit 82,8 % und Mangan mit 87,2 %) sind auf geogen bedingte hohe Konzentrationen zurückzuführen (LUA 2007a).

Oberflächenwasser

Innerhalb des Plangebiets selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. In der Nähe verlaufen Gräben, die untereinander und mit dem Fredersdorfer Mühlenfließ in Verbindung stehen. Es handelt sich um den Mierwerder Graben, den Graben An-nenstraße und den Graben Friedhofstraße.

Das Fredersdorfer Mühlenfließ wurde im Rahmen der Kartierung sensibler Fließge-wässer Brandenburgs erfasst. Auf einer Länge von ca. 3 km ab dem Auslauf des Bötzsees wird das Fredersdorfer Mühlenfließ mit "Schutzwert erhöht" eingestuft (Schutzwertstufe 3, LUA 1998). Diese Schutzwertstufe umfasst nach § 32 Abs. 1 BbgNatSchG als naturnahe Fließgewässer geschützte Biotope mit einer mittleren Artenvielfalt der Fließgewässerbiozönose. Kennzeichnend sind weiterhin vereinzelte Vorkommen vom Aussterben bedrohter, geschützter Arten sowie gefährdeter Ar-ten. Fließgewässer der Schutzwertstufe 3 sind wichtige Glieder im Fließgewässer-biotopverbundsystem und von regionaler sowie teilweise überregionaler Bedeutung.

In der Gewässerstrukturgütekartierung des Landes Brandenburg ist das Fredersdor-fer Mühlenfließ in der Nähe des Plangebietes mit den Klassen 4-5 (deutlich bis stark verändert) dargestellt (MUGV 2007).

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Der Landschaftsplan (BÜRO GRIGOLEIT 2010) dokumentiert die Wasserqualität des Fre-dersdorfer Mühlenfließes als "sehr gut" mit der höchsten Gewässergüte I. Außer-dem besitzt das Fließ eine relativ naturnahe Morphologie, die zur guten biologi-schen Selbstreinigung beiträgt. Beeinträchtigungen und Gefährdungen für das Fließ bestehen u.a. durch Siedlungen im Randbereich des Fließtales, z.B. aufgrund von undichten Klärgruben, Aufschüttungen oder Ablagerungen von Siedlungsabfällen.

Bewertung

Hinsichtlich der Funktionen des Plangebietes für den Wasserhaushalt und die Ab-flussbildung besteht eine deutliche Abweichung der stark versiegelten Gewerbeflä-chen von den gering versiegelten Gartengrundstücken. Während die versiegelten Flächen keine Versickerung und Verdunstung des Niederschlagswassers zulassen, trägt der geringe Oberflächenabfluss in vegetationsbestandenen, unversiegelten Be-reichen zu einem hohen Wert für den Wasserhaushalt bei.Die fast komplett versiegelten Gewerbeflächen werden also hinsichtlich der Beurtei-lung der Rückhaltung von Niederschlägen, der Versickerung und der Grundwasser-neubildung als minderwertig eingestuft.

Die Gewässermorphologie des Fredersdorfer Mühlenfließes und der angrenzenden Gräben wird als günstig bis durchschnittlich bewertet. Der Fließverlauf weist neben naturnahen Abschnitten teilweise beeinträchtigte Abschnitte auf. Schwach bis mä-ßig ausgeprägte Ufervegetation und starke Veränderungen der Laufentwicklung entlang der Gräben stellen Beeinträchtigungen dar.

4.2.1.4 Klima / Lufthygiene

Klimatisch gehört die Ostbrandenburgische Platte zum Mecklenburgisch-Branden-burgischen Übergangsklima zwischen dem atlantischen und kontinentalen Klimabe-reich. Das langjährige Jahresmittel der Lufttemperatur im östlich vom Plangebiet gelegenen Müncheberg beträgt 8,4 °C (1981-2000, LUISS-Brandenburg). Die mitt-lere Niederschlagssumme liegt in Müncheberg bei 529 mm pro Jahr, die jährliche Verdunstung beträgt 679 mm. Der Wind weht vorwiegend aus westlichen Richtun-gen.

Lokalklimatisch stellt der Bereich der Gewerbeflächen im Norden des Plangebietes eine immissionsökologisch belastende Struktureinheit dar. Hinsichtlich der bioklima-tischen Ausgleichsfunktionen weisen die dicht bebauten Gewerbeflächen eine mitt-lere Überwärmungsintensität auf. Die südlich anschließende Einzelhausbebauung sowie die Kleingartenparzellen gelten als klimaökologisch gering belastet. Auf den Wiesen südlich des Rohrwiesenweges und entlang des Fließtales besteht eine er-höhte Kaltluftproduktivität mit klimaökologisch ausgleichender Wirkung auf das Siedlungsgebiet (Büro GRIGOLEIT 2010).

Explizite lufthygienische Belastungsquellen sind in der näheren Umgebung des Plan-gebiets nicht vorhanden. Entlang der Straßen ist allgemein von einer Belastung

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durch Abgas-, Staub- und Lärmemissionen auszugehen. Insbesondere die unbefes-tigten Sandwege verursachen in den trockenen Sommermonaten starke Staubauf-wirbelungen.

Bewertung

Klimafunktional ist das Plangebiet in zwei verschiedene Bereiche zu trennen. Der nördliche, durch die stark versiegelten Gewerbeflächen und der daraus resultieren-den bioklimatischen Belastung geprägte Bereich ist als von mittlerer bis schlechter Klimafunktion zu charakterisieren. Der durch lockere Einzelhausbebauung bzw. Kleingärten mit hohem Vegetationsanteil gekennzeichnete südliche Teil des Plange-bietes ist als vergleichsweise höherwertig zu betrachten.

4.2.1.5 Landschaftsbild / landschaftsbezogene Erholung

Nach dem Bundes- und dem Landesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie ihr Erholungswert zu sichern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, § 1 Abs. 2 Nr. 8 BbgNatSchG).

Das Plangebiet bietet derzeit verschiedene Eindrücke hinsichtlich des Ortsbildes. Ei-nerseits dominieren im nördlichen Bereich die Gewerbebauten und –flächen. Ande-rerseits sind die in der südlichen Hälfte bestehenden Einzelhausgrundstücke und Kleingärten durch eine locker verteilte Bausubstanz und einen hohen Vegetations-anteil gekennzeichnet. Diese lockere Bebauung entspricht weitgehend einem dörfli-chen Siedlungscharakter.

Über die Luisenstraße verlaufen je ein örtlicher Wander- und Radweg durch den Ortsteil Petershagen. Die Annenstraße ist Teil des Radweges „Rund um Petersha-gen/Eggersdorf“. Die Rohrwiesen sind in der Tourenempfehlung zu Wander- und Radwegen der örtlichen lokalen Agenda als besonders attraktives Naturerlebnis ge-kennzeichnet (VfH P-E 2004).

Bewertung

Im Landschaftsplanentwurf (BÜRO GRIGOLEIT 2010) wird das gesamte Plangebiet in die unterste Wertstufe eingeordnet mit wenig erlebniswirksamer Eigenart; einer z. T. ausgeprägten Wirtschaftslandschaft, kaum naturnahen Elemente und inhomoge-ner Siedlungsstruktur. Im Übergang zum südlich angrenzenden Wiesenbereich zeigt sich ein Wechsel zu einem hoch bewerteten Raum mit positiv erlebniswirksamer Ei-genart und hoher Vielfalt an naturnahen Strukturen und Kulturlandschaftselemen-ten.

Der Übergang zu den Freiräumen an den Rohrwiesen und der damit erlebbare Wechsel von Siedlungsbereichen in die freie Landschaft stellt ein wichtiges Potenzi-al der Erholungsfunktion dar. Die klare Grenze zwischen Siedlungsgebiet und land-wirtschaftlicher Nutzfläche bzw. Naturraum ist ein wertvolles Element im Sinne der landschaftsbezogenen Erholungsnutzung.

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4.2.1.6 Kultur- und sonstige Sachgüter

Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine derzeit bekannten Bau- oder Boden-denkmale. Das Bodendenkmal Nr. 60788 „Siedlung römische Kaiserzeit, Siedlung Ur- und Frühgeschichte“ befindet sich in ca. 130 m nordwestlich vom Geltungsbe-reich des Bebauungsplanes.

4.2.1.7 Mensch und menschliche Gesundheit

Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch und menschliche Gesundheit sind insbeson-dere die Themen Lärm und Lufthygiene von Bedeutung.

Es ist anzunehmen, dass von den Gewerbebetrieben im Norden des Plangebietes Lärm und Luftschadstoffe emittiert werden. Die direkte Nachbarschaft von Gewer-bebetrieben zu genutzten Wohnbauflächen stellt allgemein ein Gefährdungspotenzi-al hinsichtlich des Schutzgutes Mensch und menschliche Gesundheit dar.

Im südlichen Teil des Geltungsbereiches besteht nach Auskunft der unteren Abfall-wirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Landkreises (UAWB/UB - Umweltamt LK MOL - Fachbereich III) eine Altablagerung im Boden (vgl. Kapitel 4.2.1.2 Boden auf Seite 59). Auf den aktuell als Gartenparzellen genutzten Grundstücken (Flurstück 1114) sind folgende Auflagen zu beachten:

Auf der Altablagerung ist der Anbau von Nutzpflanzen (Gemüse und Obst) zu unterlassen.

Die Früchte der vorhandenen Obstbäume dürfen nicht verzehrt werden.

Im Bereich der Altablagerung ist die vorhandene bodendeckende Vegetation (Gras und Moos) zu belassen.

Über künftige Nutzungsänderungen im Bereich der Altablagerung ist die UAWB/UB zu informieren.

4.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes (Planungsvarianten, Nullvariante)

Im Umweltbericht ist eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (Planungszustand) und bei Nichtdurchführung der Pla-nung (Nullvariante) darzustellen.

Im Kapitel 2.1.2 Maß der baulichen Nutzung ab Seite 16 wird detailliert dargelegt, welche Baurechte bisher im Plangebiet auf den Flurstücken oder auf Teilen von Flurstücken für Haupt- und Nebenanlagen bestehen.

Ausgehend vom Bestand an versiegelten Flächen und dem Baurecht nach § 34 BauGB ergibt sich für die Nullvariante die Möglichkeit einer weiter zunehmenden

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Versiegelung der Bauflächen, weshalb die prognostizierte Situation für die zu prü-fenden Umweltgüter als erheblich beeinträchtigt zu bezeichnen ist.

Demgegenüber sieht der Bebauungsplan-Entwurf eine Verringerung der Baurechte vor, so dass im Planungszustand entsprechend mit geringeren Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu rechnen ist.

Für die Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes in 6 Teilgebiete unterteilt (vgl. Abbildung 11 auf Seite 66 und Abbildung 12 auf Seite 67). Für die Teilgebiete, in denen sich je nach unter-suchter Variante die Baurechte deutlich ändern, erfolgt eine schutzgutbezogene Be-schreibung der Auswirkungen.

Bereich I (4.470 m²):

Bestandsbaurecht: Wohngebiet mit 1.650 m² überbaubarer Grundstücksfläche (800 m² Haupt- und 850 m² Nebenanlagen). 37 % Versiegelung; 11 Bäume im WA, davon 8 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt.

Neues Baurecht:

Mischgebiet – MI: zulässige Versiegelung maximal 1.342 m² (895 m² Haupt- und 447 m² Nebenanlagen), 30 % Versiegelung.

Baumerhaltung: 11 Bäume, davon 8 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt (alle auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche).

Bereich II (14.840 m²):

Bestandsbaurecht: Gewerbegebiet mit 14.417 m² überbaubarer Grundstücksfläche (9.398 m² Haupt- und 5.019 m² Nebenanlagen). 97 % Versiegelung; 6 Bäume, da-von 5 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt.

Neues Baurecht:

Gewerbegebiet – GE: zulässige Versiegelung maximal 13.059 m² (11.872 m² Haupt- und 1.187 m² Nebenanlagen). 88 % Versiegelung.

Baumerhaltung: 2 Bäume, davon 2 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche in direkter Nähe zu einem bestehen-den Wohnhaus, weshalb eine Gefährdung durch weitere Bautätigkeit auszu-schließen ist.

Bereich III (10.980 m²):

Bestandsbaurecht: Wohngebiet mit 4.050 m² überbaubarer Grundstücksfläche (1.080 m² Haupt- und 2.970 m² Nebenanlagen). 37 % Versiegelung; 54 Bäume, davon 24 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt. [Fortsetzung auf Seite 68]

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Abbildung 11: Teilgebiete I – VI für Bestandsbaurecht

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Abbildung 12: Neue Baurechte und Baumbestand

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Neues Baurecht:

Mischgebiet / Allgemeines Wohngebiet – MI/WA und Straßenverkehrsfläche – VBZ: zulässige Versiegelung maximal 2.617 m² (2.092 m² Haupt- und 525 m² Nebenanlagen). 24 % Versiegelung.

Baumerhaltung: 33 Bäume, davon 11 Bäume nach Baumschutzsatzung ge-schützt auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche.

Bereich IV (9.400 m²):

Bestandsbaurecht: Wochenendhausgebiet mit 1.680 m² überbaubarer Grundstücks-fläche (840 m² Haupt- und 840 m² Nebenanlagen). 18 % Versiegelung; 126 Bäu-me, davon 105 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt.

Neues Baurecht:

Allgemeines Wohngebiet – WA und Straßenverkehrsfläche – VBZ: zulässige Versiegelung maximal 2.264 m² (1.812 m² Haupt- und 452 m² Nebenanlagen). 24 % Versiegelung.

Baumerhaltung: 36 Bäume, davon 24 Bäume nach Baumschutzsatzung ge-schützt auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche.

Bereich V (10.060 m²):

Bestandsbaurecht: Wochenendhausgebiet mit 2.270 m² überbaubarer Grundstücks-fläche (1.330 m² Haupt- und 940 m² Nebenanlagen). 22,5 % Versiegelung; 66 Bäume, davon 53 Bäume nach Baumschutzsatzung geschützt.

Neues Baurecht:

Reines Wohngebiet – WR und öffentliche Grünfläche – ÖG: zulässige Versiege-lung maximal 1.007 m² (806 m² Haupt- und 201 m² Nebenanlagen). 10 % Ver-siegelung.

Baumerhaltung: 44 Bäume, davon 35 Bäume nach Baumschutzsatzung ge-schützt auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche bzw. in öffentlicher Grünflä-che.

Bereich VI (3.815 m²):

Bestandsbaurecht: Wohngebiet mit 2.350 m² überbaubarer Grundstücksfläche (650 m² Haupt- und 1.700 m² Nebenanlagen). 61,5 % Versiegelung; 1 Baum nach Baumschutzsatzung geschützt.

Neues Baurecht:

Reines Wohngebiet – WR: zulässige Versiegelung maximal 1.117 m² (771 m² Haupt- und 346 m² Nebenanlagen), 29 % Versiegelung.

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Baumerhaltung: 1 Baum nach Baumschutzsatzung geschützt auf bereits bebau-tem Grundstück.

4.2.2.1 Biotope / Arten

Planungszustand

In den Teilgebieten I - VI werden durch die Planung die baurechtlichen Vorausset-zungen zur Verringerung der maximalen Versiegelung (Haupt- und Nebenanlagen) von bisher insgesamt 26.417 m² auf künftig insgesamt 21.406 m² geschaffen. Wie der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann, werden zwar die zulässigen Grundflächen für Hauptanlagen teilweise erhöht, dem steht aber die (erhebliche) Verringerung der zulässigen Überschreitung durch Nebenanlagen gegenüber.

Tabelle 7: Gesamtbilanz – Versiegelung nach Varianten

(m²) Nullvariante (in m²) Planung (in m²)

Teil-gebiet

Geamt-fläche

Haupt-anlagen

Neben-anlagen

Summe HA/NA

Haupt-anlagen

Neben-anlagen

Summe HA/NA

I 4.470 800 850 1.650 895 447 1.342

II 14.840 9.398 5.019 14.417 11.872 1.187 13.059

III 10.980 1.080 2.970 4.050 2.092 525 2.617

IV 9.400 840 840 1.680 1.812 452 2.264

V 10.060 1.330 940 2.270 806 201 1.007

VI 3.815 650 1.700 2.350 771 346 1.117

Summe 53.565 14.098 12.319 26.417 18.248 3.158 21.406

Legende: - geringere Versiegelung - höhere Versiegelung

Neue Oberflächenversiegelungen sind gleichzeitig Biotopflächenverluste und können allgemein zu folgenden Beeinträchtigungen führen:

Verringerung des Lebensraumes von Tier- und Pflanzenarten durch Gebäude und voll-/teilversiegelte Flächen.

Veränderung der Vegetation durch gärtnerische Gestaltung und Nutzung, durch Trittbelastung sowie durch Eutrophierung.

Beeinträchtigung von Nahrungs- und Bruthabitaten durch gärtnerische Gestal-tung sowie durch Störungen, die von den Bewohnern ausgehen.

Trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (siehe Kapitel 4.2.3.1 Vermei-dung und Minderung auf Seite 80) führen die Festsetzungen des Bebauungsplans zu folgenden nicht vermeidbaren Auswirkungen:

Im Teilgebiet IV verringert sich die Vegetationsfläche durch die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestim-

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mung (VBZ) von 7.720 m² auf 7.136 m²; es entsteht also ein Vegetationsflä-chenverlust von 584 m². Betroffen sind dabei Gärten und Gartenbrachen. Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen wirken sich auf den Baumbestand aus (s.u.). Aufgrund der vorhandenen Bio-topstrukturen ist damit zu rechnen, dass Lebensstätten geschützter Tierarten, z.B. Niststätten von Vögeln in den Gehölzen, durch einzelne Bauvorhaben be-troffen sein können.

In den anderen Teilgebieten führen die Festsetzungen des Bebauungsplans zu fol-genden Auswirkungen, die keine Beeinträchtigungen darstellen:

Im Teilgebiet I erhöht sich die Vegetationsfläche durch die Festsetzung des Mischgebiets rechnerisch von 2.820 m² auf 3.128 m², es entsteht also ein theo-retischer Vegetationsflächengewinn von 308 m². Da das Teilgebiet bereits mit Einfamilienhäusern bebaut ist und durch die geplanten Festsetzungen keine zu-sätzlichen Versiegelungen zugelassen werden, sind keine Beeinträchtigungen der Biotopstrukturen oder von geschützten Tierarten zu erwarten.

Im Teilgebiet II erhöht sich die Vegetationsfläche durch die Festsetzung des Ge-werbegebiets rechnerisch von 423 m² auf 1.781 m², es entsteht also eine Vege-tationsflächenzunahme von 1.358 m².

Im Teilgebiet III erhöht sich die Vegetationsfläche durch die Festsetzung des Mischgebiets und des allgemeinen Wohngebiets sowie der VBZ von 6.930 m² auf 8.363 m², es entsteht also eine Vegetationsflächenzunahme von 1.433 m². Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflä-chen wirken sich auf den Baumbestand aus (s.u.). Aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen ist damit zu rechnen, dass Lebensstätten geschützter Tierar-ten, z.B. Niststätten von Vögeln in den Gehölzen, durch einzelne Bauvorhaben betroffen sein können.

Im Teilgebiet V erhöht sich die Vegetationsfläche durch die Festsetzung des rei-nen Wohngebiets, der öffentlichen Grünfläche und der VBZ von 7.790 m² auf 9.053 m², es entsteht also ein Vegetationsflächengewinn von 1.263 m². Betrof-fen sind dabei Gärten und Gartenbrachen. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen wirkt sich teilweise auf den Baumbestand aus (s.u.). Auf-grund der vorhandenen Biotopstrukturen ist damit zu rechnen, dass Lebensstät-ten geschützter Tierarten, z.B. Niststätten von Vögeln in den Gehölzen, durch einzelne Bauvorhaben betroffen sein können.

Im Teilgebiet VI erhöht sich die Vegetationsfläche durch die Festsetzung des rei-nen Wohngebiets von 1.465 m² auf 2.698 m², es entsteht also ein Vegetations-flächengewinn von 1.233 m². Betroffen sind dabei Gärten und Gartenbrachen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans führen hinsichtlich der biologischen Vielfalt nicht zu Beeinträchtigungen und insgesamt zu einer geringeren Versiegelung des Plangebietes. Durch die Vergrößerung der Vegetationsfläche um rund 5.000 m² kommt es zu einer Verbesserung des Umweltzustandes bezüglich des Schutzgutes Arten und Biotope (vgl. Tabelle 8).

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Durch Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen und von Pflanzlisten mit heimi-schen Arten können Beeinträchtigungen von Flora und Fauna in gewissem Maß ver-mieden werden. Vor allem in den Teilgebieten IV und V ist der durch die Planung vorbereitete Eingriff in den Baumbestand jedoch als erheblich einzustufen (s.u.).

Falls durch einzelne Bauvorhaben Lebensstätten (z.B. Nistplätze) von gemäß BNatSchG geschützten Arten betroffen sind, müssen für diese Vorhaben (wie auch bei der Nullvariante) naturschutzrechtliche Befreiungen beantragt werden.

Eine Beeinträchtigung der angrenzenden Schutzgebiete LSG „Niederungssystem des Fredersdorfer Mühlenfließes und seiner Vorfluter“, NSG „Fredersdorfer Mühlen-fließ, Breites und Krummes Luch“ und FFH-Gebiet „Fredersdorfer Mühlenfließ, Brei-tes und Krummes Luch“ wird durch die Festsetzung der insgesamt ca. 6.500 m² großen öffentlichen Grünfläche vermieden. Gegenüber dem bestehenden Baurecht (Nullvariante) ist eine wesentlich extensivere Nutzung im Plangebiet vorgesehen.

Tabelle 8: Veränderung von Vegetationsflächen – Nullvariante und Planungszustand

Bereich: Vegetationsflächengemäß Nullvariante

(in m²)

Vegetationsflächengemäß Planung (in m²)

Vegetationsflächen Veränderung:

Nullvariante-Planung (in m²)

Teilgebiet I (4.470 m²)

2.820 3.128 + 308

Teilgebiet II (14.840 m²)

423 1.781 + 1.358

Teilgebiet III (10.980 m²)

6.930 8.363 + 1.433

Teilgebiet IV (9.400 m²)

7.720 7.136 - 584

Teilgebiet V (10.060 m²)

7.790 9.053 + 1.263

Teilgebiet VI (3.815 m²)

1.465 2.698 + 1.233

Summen(53.565 m²)

27.148 32.159 + 5.011

Nullvariante

Im Rahmen der Prüfung der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchfüh-rung der Planung wird eine weitere Versiegelung aufgrund der nach § 34 BauGB zulässigen baulichen Verdichtung angenommen. Baurechte gemäß dem umliegen-den Bestand könnten zu weiterer Einzelhausbebauung in den Teilgebieten I und III sowie zu einem Zuwachs an Wochenendbungalows auf den Gartenparzellen führen.

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Also ist in der Nullvariante von einer allgemeinen Verschlechterung des Zustandes der Schutzgüter nach Naturschutzrecht auszugehen. Für die Bilanzierung der Ein-griffsintensität wird der aktuelle Bestand an Versiegelung bzw. Vegetation herange-zogen.

Baumbestand – Regelungen des Bebauungsplans, Verhältnis zur Baumschutzsat-zung (nachrichtliche Darstellung)

Aufgrund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen in den Mischgebieten sowie im allgemeinen und im reinen Wohngebiet Bäume zu erhalten.

Im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen ist die Baumschutzsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf in der Fassung der Drit-ten Änderungssatzung vom 8. Mai 2008 anzuwenden. Falls Fällungen von zu erhal-tenden Bäumen nachweislich unvermeidbar sind, bemisst sich die Zahl der Ersatz-pflanzungen nach § 7 Abs. 4 der Baumschutzsatzung.

Die Tabelle 9 auf Seite 73 gibt einen Überblick über die potenzielle Betroffenheit von Bäumen in den Mischgebieten, im allgemeinen und im reinen Wohngebiet so-wie auf den Verkehrsflächen einschließlich dem rechnerischen Ersatz nach gelten-der Baumschutzsatzung.

Dabei wurden auch die Bäume berücksichtigt, die sich im Bereich möglicher Grund-stückszufahrten befinden. Obwohl diese Bäume außerhalb der überbaubaren Grund-stücksflächen stehen und somit durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ei-gentlich geschützt werden, sind sie aufgrund ihrer Lage an der Straßenfront durch die notwendige Erschließung der Baugrundstücke bedroht. Da je nach Grundstücks-zuschnitt und -größe die Zahl und Verteilung der Zufahrten variieren kann, wurden alle zwischen Baugrenze und Verkehrsfläche stockenden Bäume als Verlust gerech-net. Der reale Baumverlust wird auf Grund der Tatsache, dass die späteren Grund-stückszufahrten nur wenige Bäume betreffen können, deutlich geringer ausfallen. Bspw. werden auf der nördlichen Seite der Luisenstraße nach derzeitigem Pla-nungsstand 6 Baugrundstücke vorgeschlagen, von denen 2 gleichzeitig über die Annenstraße bzw. die Ilsenstraße zugänglich sind. Auf einer Länge von 150 m (2 x 75 m) werden voraussichtlich also höchstens 4 bis 6 Zufahrten mit einer Breite von ca. 3 m realisiert. Die Zahl der tatsächlich unabwendbaren Fällungen auf Grund der Errichtung von Grundstückszufahrten wird also deutlich geringer sein, als in der nachfolgenden Tabelle angenommen wird.

Für eine genauere Bilanzierung des Eingriffes in den Baumbestand muss ein Ab-schlag auf die Anzahl der Baumverluste durch Fällung sowie auch den resultieren-den Ersatz angenommen werden.

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Tabelle 9: Betroffenheit des erfassten Baumbestandes

Teilgebiete

Nullvariante Planung

Anzahl Bäume im Teilgebiet

davon gesch. n. BaumSch-Satzung

evtl. Fäl-lung

davon ge-schützt

Ersatz n. BaumSch-Satzung

I 11 8 0 0 0

II 6 5 4 3 6

III 54 24 21 13 25

IV 126 105 90 81 144

V 66 53 22 18 24

VI 1 1 0 0 0

Straßenraum 76 43 0 0 0

Summe 340 239 137 115 199

Von den nach Baumschutzsatzung geschützten 115 Bäumen, die in der Planungs-variante als von Fällung betroffen angenommen werden, stehen 67 außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und werden somit real nur zu einem geringen Teil betroffen sein.

Folgende Regelungen trifft die Baumschutzsatzung der Gemeinde Petershagen/Eg-gersdorf: Unter den Schutz der Satzung fallen als geschützte Landschaftsbestand-teile u.a. Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm und mehrstämmige Bäume, wenn ein Stamm mehr als 50 cm Stammumfang aufweist (jeweils in 1,3 m Höhe über dem Erdboden gemessen). Auf Grundstücken mit genehmigter oder vor-handener Wohnbebauung sind Bäume, die nicht den Arten „Eichen, Buchen, Ulmen, Platanen, Ahorn, Erlen, Linden, Eschen, Kastanien oder Walnuss“ angehören und keine Ersatzpflanzungen sind, erst ab einem Stammumfang von 120 cm geschützt. Pappeln, Baumweiden, Robinien und Obstbäume sind nicht geschützt, soweit sie keine Ersatzpflanzungen darstellen. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 Baumschutzsatzung ist eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Baumschutzsatzung zu erteilen, wenn ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann. Eine Ausnahmegenehmigung ist auch zu erteilen, wenn ein Baum näher als 4 m an einem Wohnhaus oder näher als 3 m an sonstigen baulichen Anlagen mit festem Fundament wächst und die Krone die bauliche Anlage erreicht (soweit der Wert der baulichen Anlage den Wert des Baumes übersteigt und die bauliche Anla-ge nicht erst neu errichtet wird). Die Ausnahmegenehmigung ist bei Bauvorhaben jeweils bei der Gemeinde zu beantragen und hat nach der Erteilung eine Gültigkeit von einem Jahr (eine Verlängerung um ein halbes Jahr ist möglich). Mit der Aus-nahmegenehmigung werden erforderliche Ersatzpflanzungen festgelegt (§ 7 Abs. 4: ein Baum bis 100 cm Stammumfang, bei größeren Bäumen zusätzlich ein Baum pro 50 cm weiteren angefangenem Stammumfang). Durch Deklaration von vorhande-nen, bisher nicht geschützten Laubbäumen mit einem Stammumfang von mehr als

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12 cm als Ersatzpflanzung kann sich der Antragsteller von der Pflicht zur Ersatz-pflanzung befreien. Unter Umständen ist eine Ausgleichszahlung in Höhe von 170,– je nach zu pflanzendem Baum zu zahlen.€ Gemäß § 4 Abs. 5 der gemeindli-chen Baumschutzsatzung können in Bebauungsplänen anderweitige Regelungen ge-troffen werden, die über die Baumschutzsatzung hinausgehen.

Trotz der vorgesehenen Pflanzungen von Laub- und Obstbäumen in den Misch- und Wohngebieten führen die Festsetzungen des Bebauungsplans zu nicht vermeidba-ren Auswirkungen hinsichtlich des Baumbestandes.

Auf Grund des vorhandenen Baumbestandes ist in den Teilgebieten III, IV, V und VI nicht mit Baumpflanzungen im Blockinnenbereich zu rechnen.

4.2.2.2 Boden

Planungszustand

Innerhalb der Teilgebiete I - VI werden durch die Planung die baurechtlichen Vor-aussetzungen zur Verringerung der Versiegelung (Haupt- und Nebenanlagen) von 26.417 m² auf 21.406 m² geschaffen.

Mit folgenden allgemeinen Auswirkungen ist zu rechnen:

Veränderung der Bodenprofile innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen zuzüglich der Erschließungsflächen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen.

Abtransport und Deponierung des Bodenaushubs für Fundamente und Kellerge-schosse.

Bauzeitlich bedingte Verdichtung von Böden.

Trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen führen die Festsetzungen des Bebauungsplans zu folgenden nicht vermeidbaren Auswirkungen hinsichtlich des Schutzgutes Boden:

Im Teilgebiet IV erhöht sich die versiegelbare Fläche durch die Festsetzung des „Allgemeinen Wohngebiets“ und der „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestim-mung“ von 1.680 m² auf 2.264 m², es ist also eine Neuversiegelung von 584 m² möglich. Betroffen sind vor allem Gärten und Gartenbrachen. Die nicht zu versiegelnden Vegetationsflächen werden überwiegend in Hausgärten bzw. Straßenbegleitgrün umgewandelt, wodurch stellenweise Veränderungen der Bö-den bezüglich des Bodenaufbaus und der Bodenzusammensetzungen zu erwar-ten sind.

Nullvariante

Im Rahmen der Prüfung der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchfüh-rung der Planung wird eine weitere Versiegelung aufgrund der nach § 34 BauGB

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zulässigen baulichen Verdichtung angenommen. Baurechte gemäß dem umliegen-den Bestand könnten zu weiterer Einzelhausbebauung in den Teilgebieten I und III sowie einen Zuwachs an Wochenendbungalows auf den Gartenparzellen führen.

Somit ist in der Nullvariante von einer allgemeinen Verschlechterung des Zustandes der Schutzgüter nach Naturschutzrecht auszugehen. Für die Bilanzierung der Ein-griffsintensität wird der aktuelle Bestand an Versiegelung bzw. Vegetation herange-zogen.

Tabelle 10: Versiegelung – Nullvariante und Planungszustand

Bereich: Versiegelunggemäß Nullvariante (im²)

Versiegelung gemäß Planung (in m²)

VersiegelungVeränderung:

Nullvariante-Planung (in m²)

Teilgebiet I (4.470 m²)

1.650 1.342 - 308

Teilgebiet II (14.840 m²)

14.417 13.059 - 1.358

Teilgebiet III (10.980 m²)

4.050 2.617 - 1.433

Teilgebiet IV (9.400 m²)

1.680 2.264 + 584

Teilgebiet V (10.060 m²)

2.270 1.007 - 1.263

Teilgebiet VI (3.815 m²)

2.350 1.117 - 1.233

Summe(53.565 m²)

26.417 21.406 - 5.011

Altlasten

Auf dem Flurstück 1114 befindet sich eine Altablagerung mit einem Volumen von ca. 80 m³. Die Altablagerung besteht aus organischen Abfällen, Asche, Glas, Holz, Metallschrott und Bauschutt, weist erhebliche Schadstoffbelastungen (Schwerme-talle, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) auf und ist aktuell mit einer nur 10 cm mächtigen Bodenschicht bedeckt. Entsprechend ist die Nutzung des Bo-dens erheblich eingeschränkt (siehe Kapitel 4.2.1.2 Boden auf Seite 59). Auf Grund der derzeitigen Nutzung als Gartenparzellen wird die Durchführung von Dekontami-nations- oder Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen UAWB/UB als unverhält-nismäßig eingeschätzt.

Sollten im Zuge der geplanten Maßnahmen weitere Kontaminationen und (oder) or-ganoleptische Auffälligkeiten sowie Ablagerungen von Abfällen festgestellt werden, ist die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Festlegung der weite-ren Verfahrensweise umgehend in Kenntnis zu setzen.

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4.2.2.3 Wasser

Planungszustand

Die Auswirkungen des durch den Bebauungsplan zu schaffenden Baurechtes auf das Schutzgut Wasser betreffen vor allem das Rückhaltevermögen von Niederschlä-gen und die Grundwasserneubildungsrate. Entsprechend der im vorherigen Kapitel „Schutzgut Boden“ beschriebenen Abnahme der Versiegelung nehmen das Rückhal-tevermögen von Niederschlägen und die Grundwasserneubildung in fast allen Teil-gebieten zu. Im Planungszustand werden rechnerisch 5.011 m² Fläche zusätzlich für die Funktionen der Regenwasserrückhaltung und der Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen.

Wesentliche Auswirkungen auf Oberflächengewässer durch die geplanten Vorhaben sind nicht zu erwarten. Zum einen liegen innerhalb des Plangebiets keine Oberflä-chengewässer, zum anderen ist das direkte Einleiten von Niederschlagswasser von den Flächen der geplanten Vorhaben in nahe liegende Oberflächengewässer nicht vorgesehen. Eine Beeinträchtigung der Gräben (Mierwerder Graben, Graben Annen-straße und Graben Friedhofstraße) ist aufgrund der Abstände zum Plangebiet (min. 30 m) nicht gegeben. Das Niederschlagswasser soll in den Eingriffsbereichen versi-ckert werden.

Nullvariante

Im Rahmen der Prüfung der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchfüh-rung der Planung wird eine weitere Versiegelung aufgrund der nach § 34 BauGB zulässigen baulichen Verdichtung angenommen. Baurechte gemäß dem umliegen-den Bestand könnten zu weiterer Einzelhausbebauung in den Teilgebieten I und III sowie einen Zuwachs an Wochenendbungalows auf den Gartenparzellen führen.

In der Nullvariante ist von einer allgemeinen Verschlechterung des Zustandes der Schutzgüter nach Naturschutzrecht auszugehen. Für die Bilanzierung der Eingriffs-intensität wird der aktuelle Bestand an Versiegelung bzw. Vegetation herangezo-gen.

Gemäß § 54 Abs, 3 und 4 BrbWG (Brandenburgisches Wassergesetz) sind unnötige Versiegelungen zu vermeiden und Niederschlagswasser am Ort des Anfallens zu versickern. Eine verbindliche Regelung zur Befestigung von Flächen außerhalb der Baugrenzen in luft- und wasserdurchlässiger Weise existiert jedoch nicht. Beein-trächtigungen der Funktionen des Wasserhaushaltes können somit durch Neuver-siegelungen auftreten.

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4.2.2.4 Klima / Lufthygiene

Planungszustand

Der locker bebaute südliche Teil des Plangebietes mit hohem Vegetationsanteil und entsprechender lokalklimatisch entlastender Funktion soll durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes erhalten werden. Außerdem sollen die geplanten Misch- und Wohngebiete sowie Verkehrsflächen vor erheblichen klimatischen Beeinträchtigun-gen geschützt werden, indem in den Baugebieten das Maß der Nutzung auf das Er-forderliche beschränkt wird und der Anteil an Vegetationsflächen gegenüber der Nullvariante erhöht wird.

Ergänzend wirken sich folgende Bepflanzungsfestsetzungen klimatisch positiv aus: Erstens sind in den Misch- und Wohngebieten auf den Baugrundstücken außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vorhandene Laub- und Obstbäume zu erhal-ten, und zweitens ist in diesen Gebieten je 500 m² Baugrundstücksfläche ein Baum nach Pflanzenliste anzupflanzen. Aufgrund des im Vergleich zum aktuellen Bestand verringerten Versiegelungsgrades, der lockeren Siedlungsstruktur und der starken Durchgrünung sind typische Merkmale eines belasteten Stadtklimas nicht oder nur in stark abgeschwächter Form zu erwarten. Durch die Festsetzungen des Bebau-ungsplanes wird gewährleistet, dass sich keine erheblichen, ausgleichspflichtigen Eingriffe hinsichtlich des Klimas ergeben.

Nachhaltige lufthygienische Belastungen sind durch die über den Bestand hinausge-hende Gewerbenutzung und Wohnbebauung nicht zu erwarten, da bislang keine emissionsbedenklichen Betriebe im Gebiet vorgesehen sind. Der Fortbestand der Gewerbebetriebe mit der Realisierung der Planvariante ist jedoch gleichbedeutend mit einer anhaltenden klimatischen und lufthygienischen Belastungssituation zu Un-gunsten der Wohngebiete. Eine Festsetzung des Gewerbegebietes und die daraus folgenden allgemein zulässigen Nutzungen sind auf Grund unmittelbar angrenzender Wohnnutzung nur mit Einschränkungen möglich. Es ist zu beachten, welche Ge-ruchs- und Lärmemissionen durch den jeweiligen Gewerbebetrieb verursacht wären und mit welchem Zu- und Abgangsverkehr zu rechnen wäre.

Nullvariante

Im Rahmen der Prüfung der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchfüh-rung der Planung wird eine weitere Versiegelung aufgrund der nach § 34 BauGB zulässigen baulichen Verdichtung angenommen. Baurechte gemäß dem umliegen-den Bestand könnten zu weiterer Einzelhausbebauung in den Teilgebieten I und III sowie einen Zuwachs an Wochenendbungalows auf den Gartenparzellen führen.

In der Nullvariante ist von einer allgemeinen Verschlechterung des Zustandes der Schutzgüter nach Naturschutzrecht auszugehen. Für die Bilanzierung der Eingriff-sintensität wird der aktuelle Bestand an Versiegelung bzw. Vegetation herangezo-gen.

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Der Fortbestand der Gewerbebetriebe in der Nullvariante ist gleichbedeutend mit ei-ner anhaltenden klimatischen und lufthygienischen Belastungssituation zu Unguns-ten der Wohngebiete.

4.2.2.5 Landschaftsbild / landschaftsbezogene Erholung

Planungszustand

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes führen zu keinen Veränderungen, die als erhebliche Beeinträchtigungen des Landschafts- oder Ortsbildes bzw. der Erho-lungseignung zu werten sind. Die vorgesehene Bebauung wird sich durch die Be-grenzung der Zahl der Vollgeschosse auf II in das Siedlungsumfeld einfügen. Durch die Erhaltung der Gehölzbestände auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden Auswirkungen auf angrenzende Flächen vermieden. Die Verpflichtung zur Pflanzung eines Laubbaumes je angefangener 500 m² Baugrundstücksfläche in den Misch- und Wohngebieten sowie die Verpflichtung zur Pflanzung eines kleinkroni-gen Baumes in den Vorgärten dienen der Minderung der Auswirkungen auf das Ortsbild.

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Bereich des Überganges zu den Rohr-wiesen werden durch die Anlage einer öffentlichen Grünfläche vermieden. Insge-samt wird durch die Begrenzung der Versiegelung ein hoher Anteil an Vegetations-flächen auf den Baugrundstücken gewährleistet, so dass keine erheblichen Beein-trächtigungen des Landschafts- und Ortsbilds zu erwarten sind.

Die den Geltungsbereich tangierenden oder querenden Rad- und Wanderwege wer-den durch die Planung nicht beeinflusst.

Beeinträchtigungen der Erlebnisfunktion des Siedlungsraumes und der Attraktivität des Ortsbildes sind durch die bleibende Gewerbenutzung im Gewerbegebiet und Mischgebiet weiterhin gegeben. Im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche wird die Erholungseignung hinsichtlich der Attraktivität der Wegeverbindungen so-wie der Nutzungsmöglichkeit der Freiflächen gesteigert.

Nullvariante

Im Rahmen der Prüfung der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchfüh-rung der Planung wird eine weitere Versiegelung aufgrund der nach § 34 BauGB zulässigen baulichen Verdichtung angenommen. Baurechte gemäß dem umliegen-den Bestand könnten zu weiterer Einzelhausbebauung in den Teilgebieten I und III sowie einen Zuwachs an Wochenendbungalows auf den Gartenparzellen führen.

In der Nullvariante ist von einer allgemeinen Verschlechterung des Zustandes der Schutzgüter nach Naturschutzrecht auszugehen. Für die Bilanzierung der Eingriff-sintensität wird der aktuelle Bestand an Versiegelung bzw. Vegetation herangezo-gen.

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Der Fortbestand der Gewerbebetriebe in der Nullvariante ist gleichbedeutend mit ei-ner Belastungssituation zu Ungunsten der Erholungsfunktion der umliegenden Wohngebiete und Wochenendgrundstücke.

Hinsichtlich der Attraktivität örtlicher Rad- und Wanderwege sowie der Erholungs-eignung der Grundstücke ist der aktuelle Zustand im Teilgebiet II als beeinträchtigt zu bezeichnen.

4.2.2.6 Kultur- und sonstige Sachgüter

Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine derzeit bekannten Bau- oder Boden-denkmale. Das Bodendenkmal Nr. 60788 „Siedlung römische Kaiserzeit, Siedlung Ur- und Frühgeschichte“ befindet sich ca. 130 m nordwestlich vom Geltungsbe-reich des Bebauungsplanes und ist von der Planung nicht betroffen.

4.2.2.7 Mensch und menschliche Gesundheit

Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Ge-sundheit ist insbesondere das Thema Lärm von Bedeutung.

Mit der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung27 werden die lärmtechnischen Belange für die städtebauliche Planung geklärt. Auf der Grundlage der schalltechni-schen Untersuchung werden im Bebauungsplan Festsetzungen zum Schallschutz getroffen. Damit werden künftig auftretende Beeinträchtigungen durch Lärmimmis-sionen in den umliegenden Wohn- und Mischgebieten gemindert. In der Nullvariante ist demgegenüber mit dem Fortbestehen der Belastungen durch die derzeit ansässi-gen oder sich nach Bestandsbaurecht ansiedelnden Gewerbebetriebe zu rechnen

Die schalltechnische Untersuchung legt die Gemeinde zusammen mit dem Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus. Außerdem stellt die Gemeinde die Untersu-chung auf ihrer Website als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

4.2.2.8 Weitere Belange des Umweltschutzes

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes

Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB),

Pläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buch-stabe g BauGB) und

Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-schaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB)

27 Schalltechnische Untersuchung, Bericht Nr. PET 1103.073 P, ALB Akustik-Labor Berlin (2011)

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sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Auswirkungen durch die ge-planten Vorhaben zu erwarten.

Dem Belang der

Vermeidung von Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB),

wird durch die Begrenzung der Entwicklung des Gewerbegebietes entsprochen. Zu-sätzliche Emissionen zu denen der bestehenden bestandsgeschützten gewerblichen Nutzungen werden somit ausgeschlossen.

Eine Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Regelungen bei Umsetzung der ge-planten Vorhaben wird vorausgesetzt. Bei der Planung von Straßen und Wegen ist zu berücksichtigen, dass die Abfallentsorgung mit dreiachsigen Fahrzeugen erfolgt.

4.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligerAuswirkungen

4.2.3.1 Vermeidung und Minderung

4.2.3.1.1 Biotope / Arten

Folgende Maßnahmen werden ergriffen, um die Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Biotope zu vermeiden oder zu mindern:

Erhaltung von Laub- und Obstbäumen auf den nicht überbaubaren Grundstücks-flächen durch textliche Festsetzung. Bei natürlichem Abgang ist ein Baum der-selben oder einer gleichwertigen Art anzupflanzen, bei unabwendbarer Fällung mit Ausnahmegenehmigung ist Ersatz entsprechend Baumschutzsatzung anzu-pflanzen. Im Bereich überbaubarer Grundstücksflächen und Verkehrsflächen ist die Baumschutzsatzung anzuwenden.

Beschränkung der Versiegelung und somit des Vegetationsverlustes im Bereich des Allgemeinen/Reinen Wohngebiets und der Mischgebiete durch Festsetzung einer zulässigen GRZ von 0,2 und Beschränkung der zulässigen Überschreitung für Nebenanlagen - überwiegend - auf 25 % der zulässigen Grundfläche.

Pflanzung von einem Laub- oder Obstbaum je angefangene 500 m² Grund-stücksfläche im Bereich des Allgemeinen/Reinen Wohngebiets und des Mischge-biets und Pflanzung von einem kleinkronigen Baum in den Vorgärten der Bau-grundstücke.

Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Pufferzone zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des angrenzenden NSG/LSG.

Festsetzung von Pflanzlisten zur Pflanzung von standortgerechten, autochtho-nen Bäumen und Sträuchern.

Festsetzungen zur Bodenfreiheit von Türen, Toren und Einfriedungen von 0,10 m Höhe, so dass Igel ungehindert zu den umliegenden Grundstücken wechseln können.

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Zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen von geschützten Nist- und Lebensstätten sowie sonstiger Lebensräume geschützter Tierarten sind folgen-de Schutzmaßnahmen zu beachten:

Die für Baumaßnahmen bzw. eine Umnutzung der Grundstücke notwendige Ent-fernung von Gehölzen und Gebäuden bzw. das Abschieben der Vegetationsde-cke sollte außerhalb der Brutzeit (Ende Oktober bis Ende Februar) erfolgen.

Zu entfernende Bäume und Gebäude müssen vorher auf das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten untersucht werden (siehe Kapitel 4.2.1.1.2Fauna / Tiere auf Seite 54). Die Entfernung bzw. Beseitigung einer Fortpflan-zungs- oder Ruhestätte ohne gesonderte Genehmigung stellt eine Ordnungswid-rigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG dar.

Die Fällung von Gehölzen und vor allem der Abtransport von bereits in den Gär-ten vorhandenem Schnittgut sollte zwischen Anfang September und Mitte Okto-ber erfolgen. Ablagerungen von Gehölzen können vom Igel als Quartier aufge-sucht werden, deshalb ist ein sofortiger Abtransport anzustreben.

Eine Erfassung aller ganzjährig geschützten Nist- und Lebensstätten war im Rah-men der Bestandsaufnahmen nicht möglich. Wegen der Nutzungs- und Siedlungs-struktur sowie der Vielzahl der Grundstücke sind nur grundstücksbezogene Umnut-zungen bzw. Eingriffe zu erwarten, so dass naturschutzfachliche Untersuchungen flächen- und eingriffsbezogen erfolgen sollten. Auch können sich die Bedingungen im Verlaufe mehrerer Jahre deutlich ändern, so dass zeitnahe Erfassungen für die Einschätzung von Verbotstatbeständen nach BNatSchG notwendig sind.

4.2.3.1.2 Boden

Im Rahmen der Abwägung ist das Schonungsgebot für Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB) zu berücksichtigen. Folgende Maßnahmen werden ergriffen, um die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu vermeiden oder zu mindern (Abkürzung für Teilgebiete gemäß Abbildung 11 auf Seite 66):

Durch die Begrenzung der Versiegelung in den Misch- und Wohngebieten auf Garagen und überdachte Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-che (neben Hauptanlagen), sowie die Beschränkung der maximal zulässigen Ver-siegelung durch Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden Auswirkungen auf den Boden gemindert. Durch die Planung erfolgt ins-gesamt eine Reduzierung der Versiegelung im Geltungsbereich.

Im Teilgebiet II wird die Nutzung als Gewerbegebiet fortgeführt. Entsprechend den Festsetzungen wird auch hier die Versiegelung auf die maximal überbauba-ren Grundstücksflächen begrenzt und damit in der Bilanz reduziert, so dass keine Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung hinsichtlich der Auswirkungen auf den Boden erforderlich sind.

Durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche und durch die Festsetzung, dass in den Baugebieten die Befestigungen der Wege, Zufahrten und Stellplätze

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nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden dürfen, werden Auswirkungen auf den Boden gemindert.

Folgende bauzeitlichen Maßnahmen zum Schutz des Bodens sind bei den Bauarbei-ten zu beachten, können aber auf der Ebene des Bebauungsplanes nicht verbindlich festgesetzt werden:

Vermeidung unnötiger Freilegung von Böden, Reduzierung der Anlage von Bau-gruben und Reduzierung von Bodenbewegungen auf das unbedingt erforderliche Maß,

Erhaltung des Oberbodens (Mutterbodens) durch getrennte Lagerung während der Bauphase und spätere Aufbringung in Gärten, Grünflächen und Pflanzflächen (vgl. § 202 BauGB),

Wiederherstellung der Durchlässigkeit des gewachsenen Bodens nach baube-dingter Verdichtung.

Da durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes erhebliche Veränderungen ver-mieden werden bzw. durch die allgemein entlastende Wirkung der Festsetzungen, entsteht hinsichtlich des Schutzgutes Boden kein ausgleichspflichtiger Eingriff.

4.2.3.1.3 Wasser

Folgende Maßnahmen werden ergriffen, um die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu vermeiden oder zu mindern:

Durch die Begrenzung der Versiegelung in den Misch- und Wohngebiete auf Ga-ragen und überdachte Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (neben Hauptanlagen), sowie die Begrenzung der maximal zulässigen Versiege-lung durch Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen wer-den Auswirkungen auf den Wasserhaushalt gemindert. Durch die Planung erfolgt insgesamt eine Reduzierung der Versiegelung im Geltungsbereich. Auf den un-versiegelten, vegetationsbestandenen Flächen werden die Funktionen „Rückhal-tevermögen von Niederschlägen“ und „Grundwasserneubildung“ erhalten.

Durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche und durch die Festsetzung, dass in den Baugebieten die Befestigungen der Wege, Zufahrten und Stellplätze nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden dürfen, werden Auswirkungen auf den Wasserhaushalt gemindert. Auf den teilversiegelten Flä-chen werden Auswirkungen auf die Funktionen „Rückhaltevermögen von Nieder-schlägen“ und „Grundwasserneubildung“ gemindert.

Zum Schutz der Oberflächengewässer wird eine öffentliche Grünfläche als Puf-ferzone zwischen dem reinen Wohngebiet an der Luisenstraße und dem Graben Friedhofstraße mit Verbindung zum Fredersdorfer Mühlenfließ festgesetzt, au-ßerdem ist das direkte Einleiten von Niederschlagswasser von den Flächen der geplanten Vorhaben in Oberflächengewässer nicht vorgesehen.

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Durch allgemein entlastende Wirkung der Festsetzungen und die genannten Minde-rungsmaßnahmen ist zu erwarten, dass insgesamt kein Eingriff in das Schutzgut Wasser entstehen wird.

4.2.3.1.4 Klima / Lufthygiene

Folgende Maßnahmen werden ergriffen, um die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Lufthygiene zu vermeiden oder zu mindern

Durch die Begrenzung der Versiegelung in den Misch- und Wohngebiete auf Ga-ragen und überdachte Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (neben Hauptanlagen), sowie die Begrenzung der maximal zulässigen Versiege-lung durch Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen wird insgesamt eine Verringerung der versiegelbaren Flächen gegenüber der Nullvari-ante erreicht.

Erhaltung von Laub- und Obstbäumen und ihrer klimatischen Wirksamkeit auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen durch textliche Festsetzung. Bei na-türlichem Abgang ist ein Baum derselben oder einer gleichwertigen Art anzu-pflanzen, bei unabwendbarer Fällung mit Ausnahmegenehmigung ist Ersatz ent-sprechend Baumschutzsatzung anzupflanzen. Im Bereich überbaubarer Grund-stücksflächen und Verkehrsflächen ist die Baumschutzsatzung anzuwenden.

Pflanzung von einem Laub- oder Obstbaum je angefangene 500 m² Grund-stücksfläche im Bereich des Allgemeinen/Reinen Wohngebiets und des Mischge-biets und Pflanzung von einem kleinkronigen Baum in den Vorgärten der Bau-grundstücke. Durch die Festsetzungen von Baumpflanzungen auf den Baugrund-stücken werden die Auswirkungen auf das lokale Klima gemindert und lufthygie-nische Belastungen gemildert. Die Erhaltung und Entwicklung eines hohen Ge-hölzanteiles mit seinen klimatisch positiven Wirkungen ist ein wesentliches Ziel der Planung.

Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche und Beschränkung der Zulässig-keit von baulichen Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen wirkt sich klimatisch positiv aus.

Die klimatisch belastende Wirkung von Versiegelung wird durch die Vorgabe von wasser- und luftdurchlässigen Materialien gemindert.

Da durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes erhebliche klimatische und luft-hygienische Veränderungen vermieden werden, entsteht hinsichtlich des Schutzgu-tes Klima / Lufthygiene kein ausgleichspflichtiger Eingriff.

4.2.3.1.5 Landschaftsbild / landschaftsbezogene Erholung

Folgende Maßnahmen werden ergriffen, um die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild / landschaftsbezogene Erholung zu vermeiden oder zu mindern

Erhaltung der Gehölzstrukturen (Laub- und Obstbäume) als bedeutsame Struktu-

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relemente durch textliche Festsetzungen, somit Vermeidung von Auswirkungen auf das Landschafts- bzw. Ortsbild.

Durch die Festsetzungen von Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken wer-den die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gemindert. Die Erhal-tung und Entwicklung eines hohen Gehölzanteiles im Plangebiet trägt dem Cha-rakter des Ortsbildes Rechnung und ist ein wesentliches Ziel der Planung.

Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche wirkt sich positiv auf das Orts- und Landschaftsbild aus. Die Grünfläche zwischen dem Wohngebiet an der Lui-senstraße und den Rohrwiesen dient als Pufferzone zum NSG „Fredersdorfer Mühlenfließ, Breites und Krummes Luch“

Vorgaben zur Bauweise und zur Gestaltung der baulichen Anlagen sollen Aus-wirkungen auf das Landschaftsbild durch die neuen Baukörper vermeiden. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird auf zwei festgesetzt. Durch heute übli-che Geschosshöhen, durch die für Wohngebäude vorgeschlagene maximale Ge-bäudekantenlänge von 15 m und durch die festgesetzten Dachformen ergibt sich eine Höhenbegrenzung für Gebäude, die der typischen Bebauung in den Wohngebieten von Petershagen/Eggersdorf entspricht. Festsetzungen zur First-höhe und Oberkante von Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen sichern eine bauliche Unterordnung gegenüber den Hauptanlagen.

Da durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung vermieden werden, entsteht hin-sichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild / landschaftsbezogene Erholung kein aus-gleichspflichtiger Eingriff.

4.2.3.1.6 Kultur- und sonstige Sachgüter

Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine derzeit bekannten Bau- oder Boden-denkmale. Das Bodendenkmal Nr. 60788 „Siedlung römische Kaiserzeit, Siedlung Ur- und Frühgeschichte“ befindet sich ca. 130 m nordwestlich des Plangebiets und ist von den Auswirkungen der Planung nicht betroffen.

4.2.3.1.7 Mensch und menschliche Gesundheit

Folgende Maßnahmen werden ergriffen, um die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit zu vermeiden oder zu mindern.

Auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung (vgl. Kapitel 4.2.2.7Mensch und menschliche Gesundheit auf Seite 79) werden im Bebauungsplan Festsetzungen zum Schallschutz getroffen. Damit werden künftig auftretende Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen in den umliegenden Wohn- und Mischgebieten gemindert. Die schalltechnische Untersuchung legt die Gemeinde zusammen mit dem Entwurf des Bebauungsplans aus. Außerdem stellt die Ge-meinde die Untersuchung auf ihrer Website als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

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Da durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch und menschliche Gesundheit vermieden werden, entsteht diesbezüglich kein ausgleichspflichtiger Eingriff.

4.2.3.2 Maßnahmen zum Ausgleich

Aufgrund der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baurechte ergeben sich in den Teilgebieten I - VI die im Kapitel 4.2.2 Prognose über die Entwicklung des Um-weltzustandes auf Seite 64 beschriebenen Auswirkungen auf die Schutzgüter Ar-ten/Lebensgemeinschaften und Boden in einem Umfang von rechnerisch 5.011 m² Vegetationsflächenzuwachs (vgl. Tabelle 8 auf Seite 71). Auch wenn in der Bilan-zierung der einzelnen Teilgebiete zusätzliche Neuversiegelungen bezüglich Hauptan-lagen zu erwarten sind (vgl. Tabelle 7 auf Seite 69), stehen diesen doch umfangrei-che Rücknahmen von Versiegelungsmöglichkeiten bei den Nebenanlagen im jeweili-gen Teilbereich gegenüber. Demnach liegt bezüglich der zusätzlichen Versiegelung kein ausgleichspflichtiger Eingriff vor.

Erhebliche Beeinträchtigungen der weiteren Schutzgüter (Boden, Wasser, Klima/ Luft, Landschaftsbild/landschaftsbezogene Erholung, Kultur- und sonstige Sachgü-ter, Mensch und menschliche Gesundheit) werden durch die Festsetzungen des Be-bauungsplanes gänzlich vermieden, daher entsteht auch bezüglich der weiteren Schutzgüter kein ausgleichspflichtiger Eingriff.

4.2.4 Planungsalternativen

Eine Planungsalternative stellt das bestehende Baurecht dar, welches als Nullvarian-te angenommen wird. Hier besteht eine konfliktreiche Weiternutzung von Gewerbe-flächen in direkter Nachbarschaft zu Wohnbauflächen. Eine weitere Zunahme und Verdichtung von Wohnbebauung und Wochenendparzellen ohne geregelte Kompen-sation ist dabei zu befürchten.

Im Vorentwurf des Bebauungsplanes wurden zwei Planvarianten dargestellt. Aus der Planvariante 1 des Vorentwurfs wurde der vorliegende Entwurf des Bebauungs-plans entwickelt. In der Planvariante 2 wurde für alle im nördlichen Teil des Plange-biets gelegenen Grundstücke vorgeschlagen, allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO festzusetzen. Die Entwicklung des bestehenden gewerblichen Nut-zung zu reiner Wohnnutzung in der Planvariante 2 hätte rechnerisch ein noch grö-ßeres Potenzial für die Rücknahme von Versiegelungen und für die Schaffung von Vegetationsflächen eröffnet. Dies hätte sich jedoch aufgrund der verfestigten, Be-standsschutz genießenden gewerblichen Nutzung erst nach einem sehr langen Zeit-raum real positiv auf den Naturhaushalt ausgewirkt. Die Gemeinde hat mit der Wei-terentwicklung der Planvariante 1 eine grundsätzliche Richtungsentscheidung ge-troffen.

Im Rahmen der Bürger- und Trägerbeteiligung zum Vorentwurf wurden keine weite-ren Planungsalternativen vorgebracht.

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4.3 Zusätzliche Angaben

4.3.1 Merkmale der verwendeten Verfahren

Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan „Luisenstraße“ in Petershagen/Eggersdorf umfasst verschiedene Bearbeitungsstufen:

Bestandsaufnahme, Kartieren und Bewerten des Plangebietes, auch unter Be-rücksichtigung angrenzender Flächen;

Beachten fachgesetzlicher Vorgaben, Programmatiken und fachlicher Standards;

Erstellen und Auswerten von Fachgutachten zum Plangebiet bzw. zur näheren Umgebung;

Auswerten vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, insbesondere des Landschaftsplans der Gemeinde und der Daten des Landwirtschafts- und In-formationssystems Brandenburg (LUIS-BB);

Bewerten der ausgewerteten Quellen, Erarbeiten von Empfehlungen und Hinwei-sen zum Planverfahren, insbesondere hinsichtlich erforderlicher Festsetzungen im Bebauungsplan oder vertraglicher Regelungen.

Die Methoden der Bestandsaufnahme und –bewertung zu den einzelnen Schutzgü-tern umfassen u.a.:

Empirische Bestandsaufnahmen vor Ort, Fotodokumentation (Eingriffsgutachten);

Biotoptypenkartierung nach der Brandenburger Biotoptypenliste, verbal-argumen-tative Biotopbewertung;

Erfassung des Baumbestandes und der Versiegelung gemäß Vermesserplan;

Beurteilung der Rückhaltung von Niederschlägen und Versickerung/ Grundwas-serneubildung anhand der Versiegelung;

Darstellung der klimatischen und lufthygienischen Situation;

Verbal-argumentative Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbilds und der Erholungsfunktion;

Verbal-argumentative Beschreibung und Bewertung der Wohn- und Lebensquali-tät;

historische Recherche (Altlasten, Landschaftsentwicklung, Kultur- und Sachgü-ter).

4.3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen

In Bebauungsplänen sollen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswir-kungen auf die Umwelt, die durch die Durchführung des Bauleitplans eintreten kön-nen, beschrieben werden. Mit Hilfe der Überwachungsmaßnahmen sollen insbeson-

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dere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt werden, so dass geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden können.

Aufgrund der vorliegenden Planung sind insbesondere folgende Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehen, die zum einen der Vermeidung nicht beabsichtigter Auswirkungen dienen und zum anderen die erfolgreiche Umset-zung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen gewährleisten sol-len:

Die Einhaltung der Vorgaben zur Versiegelung und anderer Festsetzungen zur Vermeidung und Minderung von Auswirkungen in den Baugebieten ist zum einen im Rahmen der Baugenehmigungs- bzw. Bauanzeigeverfahren zu prüfen. Zum anderen sollte durch regelmäßige Kontrollen überprüft werden, ob die diesbezüg-lichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch zu späteren Zeitpunkten noch eingehalten werden. Dies betrifft beispielsweise die Regelungen zur Bepflan-zung, zur Durchlässigkeit der Einfriedungen für Kleintiere und zur Versiegelung mit Nebenanlagen.

4.3.3 Literaturverzeichnis

Barthel & Helbig 2005: Artenliste der Vögel Deutschlands. Limicola 19: 89-111.

Büro Grigoleit 2010: Fortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde Petersha-gen/ Eggersdorf; _grigoleit - Landschaftsarchitektur & Umweltplanung, unveröff. Entwurf 2010.

LUA 1998: Die sensiblen Fließgewässer und das Fließgewässerschutzsystem im Land Brandenburg. - Schr.-R. des LUA Brandenburg "Studien und Tagungsbe-richte", Bd. 15: 1-132.

LUA 2002: Bericht zur Grundwasserbeschaffenheit 1995-2000 im Land Branden-burg. - Fachbeiträge des Landesumweltamtes – Studien und Tagungsberichte Band 41.

LUA 2007a: Bericht zur Grundwasserbeschaffenheit im Land Brandenburg für den Zeitraum 2001 bis 2005 - Studien und Tagungsberichte des Landesumweltam-tes Band 55.

LUA 2007b: Biotopkartierung Brandenburg – Beschreibung der Biotoptypen (Stand 3. Auflage 2007).

LUISS-Brandenburg: LandesUmwelt/VerbraucherInformationsSystem LUIS-BB http://www.luis.brandenburg.de/.

MUGV 2007: Strukturgüte von Fließgewässern für das Land Brandenburg - geogra-fische Daten des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz – Dowload - http://www.mluv.brandenburg.de/cms/media.php/2320/lua_bd37.pdf - Stand der Dokumentation : 20.07.2007.

Ryslavy, T. & Mädlow, W. 2008: Rote Liste und Liste der Brutvögel des Landes Brandenburg 2008. Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 17 (4):

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Beilage.

Scharon 2009: Faunistischer Fachbeitrag über das Vorkommen der Brutvögel und weiterer geschützter Arten sowie Lebensstätten auf der Fläche des Bebauungs-plans „Luisenstraße“ der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf, unveröff. Gutach-ten.

Scholz, E. 1962: Die naturräumliche Gliederung Brandenburgs. – Potsdam.

Schrickel (Büro) 1995: Landschaftsplan der Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf; Bü-ro für Garten- und Landschaftsplanung Dieter Schrickel.

VfH P-E 2004: Verein für Heimatkunde zu Petershagen/Eggersdorf in Zusammenar-beit mit der Lokalen Agenda 21 Petershagen/Eggersdorf (Hrsg.) Tourenvorschlä-ge und Erläuterungen – Wanderwege - Radwanderwege, Karte und Broschüre.

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5. Textliche Inhalte des Bebauungsplans

Aufgrund der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1124), und der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstel-lung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) sowie aufgrund des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 81 Abs. 1 und 10 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I, Nr. 39), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf in ihrer Sitzung am 22. September 2011 den Bebauungsplan „Luisenstraße“ als Satzung beschlossen.

5.1 Textliche Festsetzungen

§ 1 - Art der baulichen Nutzung - Gewerbegebiet (GE)

Abs. 1: In dem Gewerbegebiet sind allgemein zulässig:

Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

Anlagen für sportliche Zwecke.

Abs. 2: Ausnahmsweise können in dem Gewerbegebiet zugelassen werden:

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

Abs. 3: In dem Gewerbegebiet sind nicht zulässig:

Tankstellen.

§ 2 - Art der baulichen Nutzung - Mischgebiete (MI 1 und MI 2)

Abs. 1: In den Mischgebieten sind allgemein zulässig:

Wohngebäude,

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Geschäfts- und Bürogebäude,

Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be-herbergungsgewerbes,

sonstige Gewerbebetriebe,

Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli-che und sportliche Zwecke,

Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

Abs. 2: In den Mischgebieten sind nicht zulässig:

Gartenbaubetriebe,

Tankstellen.

§ 3 - Art der baulichen Nutzung - allgemeines Wohngebiet (WA)

Abs. 1: In dem allgemeinen Wohngebiet sind allgemein zulässig:

Wohngebäude,

die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaf-ten sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe-cke.

Zu den zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Abs. 2: Ausnahmsweise können in dem allgemeinen Wohngebiet zugelassen wer-den:

Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und

Anlagen für Verwaltungen.

Abs. 3: In dem allgemeinen Wohngebiet sind nicht zulässig:

Gartenbaubetriebe und

Tankstellen.

§ 4 - Art der baulichen Nutzung - reines Wohngebiet (WR)

Abs. 1: In dem reinen Wohngebiet sind nur Wohngebäude allgemein zulässig. Zu den zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

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Abs. 2: Ausnahmsweise können in dem reinen Wohngebiet zugelassen werden:

Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Be-darfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherber-gungsgewerbes,

Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwe-cke.

§ 5 - Maß der baulichen Nutzung

Abs. 1: Baugrundstücke in den Wohngebieten müssen mindestens 700 m² groß sein; ausgenommen hiervon sind die Flurstücke 1112 und 1113.

Abs. 2: Für Hauptanlagen werden eine Firsthöhe und eine Oberkante von 9,50 m als Höchstmaß festgesetzt. Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO wird die Firsthöhe mit 3,50 m und die Oberkante mit 3,00 m als Höchstmaß festgesetzt. Der untere Bezugspunkt für die Ermittlung der festgesetzten Firsthöhen ist 51,50 m ü.NHN.

Abs. 3: Im Gewerbegebiet (GE) darf auf den Baugrundstücken nach § 19 Abs. 4 BauNVO die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von

Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO und

baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-stück lediglich unterbaut wird,

bis zu 10 vom Hundert überschritten werden.

Im Mischgebiet 1 (MI 1) darf auf den Baugrundstücken nach § 19 Abs. 4 BauNVO die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von

Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO und

baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-stück lediglich unterbaut wird,

bis zu 50 vom Hundert überschritten werden.

Im Mischgebiet 2 (MI 2) und den Wohngebieten (WA und WR) darf auf den Bau-grundstücken nach § 19 Abs. 4 BauNVO die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von

Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO und

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baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-stück lediglich unterbaut wird,

bis zu 25 vom Hundert überschritten werden. Ausgenommen hiervon sind die Flur-stücke 868, 869, 1112 und 1113, auf denen eine entsprechende Überschreitung von bis 50 vom Hundert zulässig ist.

Abs. 4: Je Baugrundstück sind im Baugebiet hinter den überbaubaren Grundstücks-flächen – von den öffentlichen Verkehrsflächen aus gesehen – Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO nur bis zu einer Grundfläche von insgesamt 30 m² zuläs-sig.

§ 6 - Überbaubare Grundstücksflächen

Abs. 1: Auf den Baugrundstücken darf der Bereich von der Grundstücksgrenze ent-lang öffentlicher Verkehrsflächen bis zur vorderen Baugrenze nicht mit Nebenanla-gen im Sinne von § 14 BauNVO sowie offenen Stellplätzen bebaut werden. Dies gilt nicht für Einfriedungen, Wege und Zufahrten, bauliche Anlagen bis zu einer Hö-he von 1,00 m sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird.

Abs. 2: Auf den Baugrundstücken müssen Garagen, überdachte Stellplätze und Ne-benanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zu einer seitlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von mindestens 3 m einhalten; an die andere seitliche Grundstücks-grenze dürfen Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO herangebaut werden. Einfriedungen, Wege und Zufahrten, bauliche An-lagen bis zu einer Höhe von 1,00 m sowie bauliche Anlagen unterhalb der Gelän-deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, dürfen an bei-de seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden.

Abs. 3: Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

§ 7 - Bauweise

Abs. 1: Im Gewerbegebiet können in der abweichenden Bauweise Gebäude sowohl mit als auch ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Die Länge der Gebäu-dekanten darf höchstens 70 m betragen.

Abs. 2: In den Mischgebieten sowie den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind in der abweichenden Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser mit seitlichem Grenz-abstand zulässig. Die Länge der Gebäudekanten darf 15 m nicht überschreiten. Ausnahmsweise ist ein Überschreiten der zulässigen Gebäudekantenlänge um bis zu 5 m zulässig, wenn die den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Außen-wände durch mindestens 3 m tiefe Vor- oder Rücksprünge in Abschnitte von höchstens 15 m Länge gegliedert sind.

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§ 8 - Schallschutz

Innerhalb der Teilbereiche TB 01 bis TB 04 sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskon-tingente LEK nach DIN 45 691:2006-12 weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) überschreiten.

Emissionskontingente Tag und Nacht in dB(A)

TeilbereichLEK

Tag Nacht

TB 01 63 48

TB 02 61 46

TB 03 60 45

TB 04 61 46

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgt nach DIN 45 691:2006-12 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin), Abschnitt 5.

Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebau-ungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr,j den Immissionsrichtwert an den maß-geblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze).

§ 9 - Stellung und Gestaltung der baulichen Anlagen

Abs. 1: Gebäude sind entweder trauf- oder giebelständig zu den öffentlichen Ver-kehrsflächen zu errichten.

Abs. 2: Für Hauptanlagen in den Misch- und Wohngebieten sind Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von 30 bis 50° zulässig. Bei Hauptanlagen mit zwei Vollgeschossen sind auch Flachdächer zulässig.

Abs. 3: Für Hauptanlagen im Gewerbegebiet sind Satteldächer mit einer Neigung bis zu 30° und Flachdächer zulässig.

Abs. 4: Bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 30° und Flachdächer zulässig.

Abs. 5: Zur Dacheindeckung geneigter Dächer sind nur nicht glasierte Dachziegel oder Dachsteine zulässig, deren Farbe den folgenden RAL-Farbtönen gemäß Farbfä-cher RAL classic, Edition 2000 (Bezugsquelle: RAL gemeinnützige GmbH, Siegbur-ger Straße 39, 53757 Sankt Augustin, Internet: www.ral-farben.de) entspricht:

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karminrot RAL 3002 schiefergrau RAL 7015

rubinrot RAL 3003 anthrazitgrau RAL 7016

purpurrot RAL 3004 schwarzgrau RAL 7021

weinrot RAL 3005 graphitgrau RAL 7024

oxidrot RAL 3009 granitgrau RAL 7026

braunrot RAL 3011 signalschwarz RAL 9004

tomatenrot RAL 3013 tiefschwarz RAL 9005

saphirblau RAL 5003 blaugrün RAL 6004

schwarzblau RAL 5004 moosgrün RAL 6005

graublau RAL 5008 kieferngrün RAL 6028

Die Errichtung von Glasdächern auf Wintergärten und von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie sowie die Verwendung solcher Anlagen zur Dacheindeckung ist davon unberührt zulässig. Dachaufbauten dürfen mit Blecheindeckungen aus Kupfer oder Titanzink erfolgen. Bepflanzte Dächer und Glasdächer sind auf Garagen, überdach-ten Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zulässig. Im Gewer-begebiet sind auch Bitumen-Dachbahnen zulässig.

Abs. 6: In den Misch- und Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an der Stelle ihrer Leistung und nur bis zu einer Größe von je Baugrundstück insgesamt 1 m² als Höchstmaß zulässig.

§ 10 - Einfriedungen

Abs. 1: Entlang der Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind blick-dichte bauliche Einfriedungen unzulässig; ausgenommen sind Sockel bis zu einer Höhe von maximal 0,30 m. Die Höhe der baulichen Einfriedungen darf 1,20 m nicht übersteigen. Türen und Tore der Zugänge und Zufahrten müssen eine Bodenfreiheit von mindestens 0,10 m Höhe aufweisen.

Abs. 2: Entlang der seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, sind blickdichte bauliche Einfriedungen und So-ckel unzulässig. Die Höhe baulicher Einfriedungen darf 1,20 m nicht übersteigen. Bauliche Einfriedungen müssen eine Bodenfreiheit von mindestens 0,10 m Höhe aufweisen. Ab der Höhe der straßenseitigen Baugrenze sind entlang der seitlichen sowie entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen auch Hecken als Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig.

§ 11 - Erdwärmekollektoren

Die Verlegung von Erdwärmekollektoren ist nur zulässig, wenn der Baumbestand erhalten wird und wenn ggf. erforderlich werdende Ersatzpflanzungen gemäß

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Baumschutzsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf sowie Anpflanzungen gemäß textlicher Festsetzungen dieses Bebauungsplans durchgeführt werden kön-nen.

§ 12 - Befestigung der Wege, Zufahrten und Stellplätze

In den Wohngebieten ist die Befestigung der Wege, Zufahrten und Stellplätze nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zulässig. Auch Wasser- und Luftdurchlässig-keit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, As-phaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

§ 13 - Erhalt von Bäumen

Abs. 1: Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen in den Misch- und Wohn-gebieten sind Laubbäume und Obstbäume zu erhalten. Bei Abgang ist als Ersatz ein Baum derselben oder einer gleichwertigen Art zu pflanzen. (Hinweis: Im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen ist die Baumschutzsatzung der Gemeinde Peters-hagen/Eggersdorf anzuwenden.)

Abs. 2: Ist die straßenseitige Erschließung eines Baugrundstückes ohne die Beseiti-gung eines gemäß der Baumschutzsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf in der Fassung vom 10. November 2005, zuletzt geändert am 8. Mai 2008, zu er-haltenden Baumes nicht möglich, ist eine Genehmigung für die Fällung des Baumes zu erteilen. In der Genehmigung sind Ersatzpflanzungen für den zu beseitigenden Baum festzulegen; die Anzahl der Ersatzpflanzungen ist nach § 7 Abs. 4 der Baum-schutzsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf festzulegen. Als Ersatzpflan-zung sind nur Arten der Pflanzlisten I-IV zulässig.

§ 14 - Anpflanzung von Bäumen auf den Baugrundstücken

Abs. 1: Auf den Baugrundstücken in den Misch- und Wohngebieten ist je angefan-gene 500 m² Baugrundstücksfläche ein Laub- oder Obstbaum mit einem Stammum-fang von mindestens 12 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen. Es sind Baumar-ten bzw. -sorten der Pflanzlisten I bis IV zu verwenden; Laub- und Obstbäume sind nur als Hochstämme zulässig. Von der Pflicht zur Anpflanzung kann befreit werden, wenn und soweit auf dem Baugrundstück die Anzahl nach der Baumschutzsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf geschützter Bäume den Wert von einem ge-schützten Baum je angefangener 200 m² Grundstücksfläche überschreitet.

Abs. 2: In den Vorgärten der Baugrundstücke in den Misch- und Wohngebieten ist entlang von öffentlichen Verkehrsflächen jeweils ein Laub- oder Obstbaum mit ei-nem Stammumfang von mindestens 12 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen. Es sind Baumarten bzw. -sorten der Pflanzlisten III und V zu verwenden, Obstbäu-me sind nur als Hochstämme zulässig.

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§ 15 - Pflanzlisten

Die nachfolgenden Pflanzlisten sind Gegenstand der textlichen Festsetzungen die-ses Bebauungsplans:

Pflanzliste I: Feuchte bis frische Standorte

Bäume:

Sand-Birke Betula pendulaMoor-Birke Betula pubescensHainbuche Carpinus betulusZweigriffliger Weißdorn Crataegus oxyacantha bzw. C. laevigataGemeine Esche Fraxinus excelsiorWild-Apfel Malus sylvestris agg.Gemeine Kiefer Pinus sylvestrisZitter-Pappel Populus tremulaWild-Kirsche Prunus aviumGewöhnliche Traubenkirsche Prunus padusStiel-Eiche Quercus roburSilber-Weide Salix albaBruch-Weide Salix fragilisHohe Weide Salix x rubensEberesche Sorbus aucupariaElsbeere Sorbus torminalisWinter-Linde Tilia cordataBerg-Ulme Ulmus glabraFlatter-Ulme Ulmus laevisFeld-Ulme Ulmus minorBastard-Ulme Ulmus x hollandica

Sträucher:

Roter Hartriegel Cornus sanguineaHaselnuss Corylus avellanaWeißdorn Crataegus monogyna und Crataegus-HybridenPfaffenhütchen Euonymus europaeaFaulbaum Frangula alnusSchlehe Prunus spinosaKreuzdorn Rhamnus catharticusRote Johannisbeere Ribes rubrumHunds-Rose Rosa canina agg.Hecken-Rose Rosa corymbifera agg.Filz-Rose Rosa tomentosa agg. Sal-Weide Salix capreaKorb-Weide Salix viminalisSchwarzer Holunder Sambucus nigraGemeiner Schneeball Viburnum opulus

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Pflanzliste II: Trockene Standorte

Bäume:

Sand-Birke Betula pendulaZweigriffliger Weißdorn Crataegus oxyacantha bzw. C. laevigataGemeine Kiefer Pinus sylvestris Zitter-Pappel Populus tremulaTrauben-Eiche Quercus petraeaStiel-Eiche Quercus roburEberesche Sorbus aucuparia

Sträucher:

Roter Hartriegel Cornus sanguineaWeißdorn Crataegus monogyna und Crataegus-HybridenSchlehe Prunus spinosaKreuzdorn Rhamnus catharticusHunds-Rose Rosa canina agg.Hecken-Rose Rosa corymbifera agg.Wein-Rose Rosa rubiginosa agg.Filz-Rose Rosa tomentosa agg. Sal-Weide Salix capreaBesenginster Sarothamnus scoparius

Pflanzliste III: Obstgehölze (Hochstämme)

Echte Walnuss Juglans regiaKultur-Apfel-Sorten Malus domestica-KultivareSüßkirsche-Sorten Prunus avium-KultivareSauerkirsche-Sorten Prunus cerasus-KultivareKulturpflaume-Sorten Prunus domestica-KultivareKultur-Birne Pyrus communis-Kultivare

Pflanzliste IV: Baugrundstücke und Verkehrsflächen

Bäume:

Feld-Ahorn Acer campestreSpitz-Ahorn Acer platanoides *)Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus *)Sand-Birke Betula pendulaHainbuche Carpinus betulusKornelkirsche Cornus masRotbuche Fagus sylvaticaGemeine Esche Fraxinus excelsiorWeiße Maulbeere Morus albaSchwarze Maulbeere Morus nigraWild-Kirsche Prunus aviumGewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus

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Wild-Birne Pyrus pyrasterTrauben-Eiche Quercus petraeaStiel-Eiche Quercus roburEberesche Sorbus aucupariaElsbeere Sorbus torminalisWinter-Linde Tilia cordataSommer-Linde Tilia platyphyllosBerg-Ulme Ulmus glabraFlatter-Ulme Ulmus laevisFeld-Ulme Ulmus minorBastard-Ulme Ulmus x hollandica

*) Anmerkung: Die Art ist nicht in der Nähe von naturnahen Standorten anzupflanzen

Pflanzliste V: Kleinkronige Bäume für die Vorgärten

Bäume (Hinweis: bei der Angabe von i.d.R. großwüchsigen Arten sind kleinkroni-ge bzw. kleinwüchsige Sorten im Handel erhältlich und zu verwenden):

Feld-Ahorn Acer campestreSpitz-Ahorn Acer platanoides (kleinkronige Sorten)Sand-Birke Betula pendulaKornelkirsche Cornus masZweigriffliger Weißdorn Crataegus oxyacantha bzw. C. laevigataGemeine Esche Fraxinus excelsior (kleinkronige Sorten)Wild-Apfel Malus sylvestris agg.Wild-Kirsche Prunus aviumWild-Birne Pyrus pyrasterEberesche Sorbus aucupariaElsbeere Sorbus torminalisWinter-Linde Tilia cordata (kleinkronige Sorten)

5.2 Nachrichtliche Übernahme

Altablagerung

Auf dem Flurstück 1114 befindet sich eine Altablagerung, die bei der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland (UAWB) mit der Reg.-Nr. 0242640138 erfaßt ist. Gemäß dem Schreiben der UAWB vom 5. Mai 2006 (Az. 67A-AA-AN-6220/05) ist im Bereich der Altabla-gerung der Anbau von Nutzpflanzen (Obst und Gemüse) zu unterlassen, dürfen Früchte der vorhandenen Obstbäume nicht verzehrt werden und ist die vorhan-dene bodendeckende Vegetation (Gras, Moos) zu erhalten. Bei Nutzungsände-rungen sowie Maßnahmen jeglicher Art im Bereich der Altablagerung ist die Un-tere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zu beteiligen.

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5.3 Hinweise

Bodendenkmale

Erdarbeiten sind gemäß §§ 2, 9 und 19 des Brandenburgischen Denkmalschutz-gesetzes (BbgDSchG vom 24. Mai 2004, GVBl. I S. 215) zwei Wochen vorher der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist nach § 11 BbgDSchG unverzüglich der Denkmalfachbe-hörde oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige ver-pflichtet sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen ein Bodendenkmal entdeckt worden ist. Alle Veränderungen, Maßnahmen und Teilzerstörungen an Bodendenkmalen sind ge-mäß § 9 BbgDSchG erlaubnis- und dokumentationspflichtig.

Altlasten

Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Kontaminationen und/oder organoleptische Auffälligkeiten (Geruch, Farbe, Aussehen, Form, Konsistenz) des Bodens sowie Ablagerungen von Abfällen festgestellt werden, ist die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Festlegung der weiteren Verfahrensweise umge-hend in Kenntnis zu setzen (§ 31 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Boden-schutzgesetz - BbgAbfBodG - vom 6. Juni 1997, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 - GVBl. I/10, Nr. 28).

Kampfmittel

Der Zentraldienst der Polizei - Kampfmittelbeseitigungsdienst - hat keine konkre-ten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet. Soll-ten bei Erdarbeiten dennoch Kampfmittel gefunden werden, dürfen diese gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg (KampfmV vom 23. November 1998, GVBl. II/98, Nr. 30, S. 633), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009, GVBl. I/09, Nr. 12, S. 262, 266) nicht berührt, ihre Lage nicht verändert und sie nicht in Besitz genommen werden. Nach § 2 KampfmV ist derjenige, der Kampfmittel entdeckt, besitzt oder Fund- oder La-gerstellen kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmit-tel liegen, verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehör-de oder der Polizei anzuzeigen.

Anzeige-/Dokumentationspflicht bei Bohrungen und Aufschlüssen

Bauherren haben bei Bohrungen und Erkundigungen durch andere Aufschlüsse die Anzeige- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Landesamt für Berg-bau, Geologie und Rohstoffe gemäß dem Lagerstättengesetz vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I, S. 1223, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001, BGBl. I, S. 2992) zu erfüllen.

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Abbildung 13: Karte 1 – Biotoptypen und Baumbestand inklusive Schutzstatus

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