Begründung zum Bebauungsplan Nr. 12 Am Viehweg IIsottrum.de/Aushang-Sottrum/Bekanntmachungen der...

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(Proj.-Nr. 27367-015) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 12 Am Viehweg IImit örtlicher Bauvorschrift Gemeinde Hellwege - Entwurf - (Stand: 24.11.2017)

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  • (Proj.-Nr. 27367-015)

    Begründung zum

    Bebauungsplan Nr. 12 „Am Viehweg II“

    mit örtlicher Bauvorschrift

    Gemeinde Hellwege

    - Entwurf - (Stand: 24.11.2017)

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    Entwurf (Stand 24.11.2017)

    Inhaltsverzeichnis

    1. PLANAUFSTELLUNG .............................................................................................................. 3

    2. PLANUNTERLAGE ................................................................................................................... 4

    3. GELTUNGSBEREICH .............................................................................................................. 4

    4. STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG / PLANUNGSVORGABEN ...................................... 5

    4.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........................................................................... 5 4.2 Vorbereitende Bauleitplanung .................................................................................................. 7 4.3 Verbindliche Bauleitplanung ..................................................................................................... 8

    5. STÄDTEBAULICHE SITUATION ............................................................................................. 9

    6. PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE ............................................................................... 9

    7. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES ..................................................................................... 10

    7.1 Art der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 10 7.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................... 10 7.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ......................................................................... 11 7.4 Größe der Baugrundstücke / Anzahl der Wohnungen ............................................................ 11 7.5 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ..................................................................... 11 7.6 Fläche für Wald ....................................................................................................................... 11 7.7 Örtliche Bauvorschrift.............................................................................................................. 11 7.8 Flächenübersicht ..................................................................................................................... 12

    8. PLANUNGSRELEVANTE BELANGE ..................................................................................... 12

    8.1 Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege ............................................................... 12 8.2 Wald / Forstwirtschaft ............................................................................................................. 15 8.3 Wasserwirtschaft ..................................................................................................................... 16 8.4 Verkehr ................................................................................................................................... 16 8.5 Immissionsschutz .................................................................................................................... 17 8.6 Ver- und Entsorgung ............................................................................................................... 17

    9. NACHRICHTLICHE HINWEISE ............................................................................................. 17

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    1. PLANAUFSTELLUNG

    Auf Grund der §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), des § 58 des Nie-

    dersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie des § 84 der Niedersäch-

    sischen Bauordnung (NBauO) hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Hellwege in

    seiner Sitzung am 20.09.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Am Viehweg II“

    mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde

    gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am …………….. ortsüblich bekannt gemacht.

    Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes soll im beschleunigten Verfahren als

    Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB erfolgen. Diese seit der Novellie-

    rung des Baugesetzbuches ab dem 01.01.2007 gegebene Möglichkeit ist für Planungsfälle

    entwickelt worden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, einer Nachverdichtung oder

    anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen und somit zu einer innerörtlichen Sied-

    lungsentwicklung und Vermeidung der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Sied-

    lungszusammenhanges beitragen. Dieses Verfahren ermöglicht eine erhebliche Vereinfa-

    chung und Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens. Dies beinhaltet, dass entsprechend

    den gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches auf die frühzeitige Beteiligung der

    Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und

    sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.

    Der Gesetzgeber hat die Aufstellung von Bebauungsplänen im Verfahren gemäß § 13a

    BauGB an folgende Bedingungen geknüpft:

    1. Die Größe der im Bebauungsplan festgesetzten Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2

    Baunutzungsverordnung (BauNVO) muss weniger als 20.000 m² betragen. Dabei sind

    die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumli-

    chen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen.

    Die Größe des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplanes beträgt 9.278 m²

    und unterschreitet somit die genannte gesetzliche Schwelle von 20.000 m² deutlich.

    2. Durch die Planung dürfen keine Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur

    Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen des Ge-

    setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder Landesrecht unterliegen.

    Mit der vorliegenden Bauleitplanung ist kein Vorhaben geplant, welches nach bundes-

    rechtlichen oder landesrechtlichen Vorgaben der Pflicht einer Umweltverträglichkeits-

    prüfung unterliegt.

    Aufgrund des städtebaulichen Planungsziels mit dem vorliegenden Bebauungsplan die

    Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes planerisch vorzubereiten, ist zudem kein

    Vorhaben geplant, welches einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf

    die Erforderlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (§ 5

    Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nds. Gesetz über die Umweltverträglichkeit).

    3. Es dürfen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchsta-

    be b BauGB genannten Schutzgüter vorliegen. Es handelt sich dabei um die Erhal-

    tungsziele und Schutzzwecke von EU-Vogelschutzgebieten und Flora-Fauna-Habitat

    Gebieten (FFH-Gebiete).

    Im Plangebiet befinden sich keine EU-Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete. Nördlich

    des Plangebietes, in rund 120 m Entfernung befindet sich das FFH-Gebiet 2723-331

    „Wümmeniederung“. Da das Plangebiet das FFH-Gebiet nicht tangiert und Bestands-

    bebauung zwischen dem FFH-Gebiet und dem Plangebiet vorhanden ist, sind keine

    Beeinträchtigung des FFH-Gebietes durch die vorliegende Planung zu erwarten.

    4. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte dafür be-

    stehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswir-

    kungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissions-

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    schutzgesetzes zu beachten sind. Dementsprechend sind Flächen einander so zuzu-

    ordnen, dass bei schwereren Unfällen (z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explo-

    sion größeren Ausmaßes, die zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit

    oder die Umwelt führen), Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem

    Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere

    öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Ge-

    sichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Ge-

    biete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.

    Mit dem vorliegenden Bebauungsplan ist, wie unter Punkt 2 bereits ausgeführt, die

    Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Schwere Unfälle im Sinne

    des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU sind damit nicht zu erwarten.

    Somit sind sämtliche planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und bei der Aufstellung

    des vorliegenden Bebauungsplanes kann das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB

    zur Anwendung kommen. Im vorliegenden Fall wird zudem von einer Umweltprüfung gemäß

    § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB abgesehen.

    2. PLANUNTERLAGE

    Die Planzeichnung ist unter Verwendung einer vom Katasteramt Rotenburg zur Verfügung

    gestellten Katastergrundlage im Maßstab 1 : 1.000 erstellt worden.

    3. GELTUNGSBEREICH

    Der ca. 0,93 ha große Geltungsbereich befindet sich im Nordosten der Ortschaft Hellwege,

    südlich des Viehweg. Die räumliche Lage des Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Ab-

    bildung, die genaue Abgrenzung der Planzeichnung zu entnehmen.

    Abb. 1: Räumliche Lage des Plangebietes

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    4. STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG / PLANUNGSVORGABEN

    4.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung

    Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung

    anzupassen. Daher werden im nachfolgenden die Ziele der Raumordnung und Landes-

    planung für die Gemeinde Hellwege und das Plangebiet wiedergegeben, die dem Landes-

    raumordnungsprogramm Niedersachsen 2008 i. d. F. von 2017 (LROP) sowie dem Regiona-

    len Raumordnungsprogramm 2005 i. d. F. von 2011 (RROP) für den Landkreis Rotenburg

    (Wümme) zu entnehmen sind, wiedergegeben.

    Gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2017 erfolgt die Zuord-

    nung des Landkreises Rotenburg (Wümme) zur Metropolregion Hamburg. Das LROP enthält

    zudem folgende raumordnerische Zielvorgaben, die für die vorliegende Planung relevant

    sind:

    1.1 Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes

    1.1 01 “In Niedersachsen und seinen Teilräumen soll eine nachhaltige räumliche Entwick-

    lung die Voraussetzungen für umweltgerechten Wohlstand auch für kommende Ge-

    nerationen schaffen. […]“

    1.1 02 „Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes

    sollen zu nachhaltigem Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Es sollen

    die Funktionsfähigkeit der Raum- und Siedlungsstruktur sowie der Infrastruktur ge-

    sichert und durch Vernetzung verbessert werden,

    die Raumansprüche bedarfsorientiert, funktionsgerecht, Kosten sparend und um-

    weltverträglich befriedigt werden, [...]

    Dabei sollen

    die natürlichen Lebensgrundlagen gesichert und die Umweltbedingungen verbes-

    sert werden,

    belastende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen von Menschen, Tieren und

    Pflanzen vermieden oder vermindert werden,

    die Folgen für das Klima berücksichtigt und die Möglichkeiten zur Eindämmung

    des Treibhauseffektes genutzt werden.“ […]

    1.1 03 „Die Auswirkungen des demografischen Wandels, die weitere Entwicklung der Be-

    völkerungsstruktur und die räumliche Bevölkerungsverteilung sind bei allen Planun-

    gen und Maßnahmen zu berücksichtigen.“

    2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur

    2.1 01 „In der Siedlungsstruktur sollen gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die Le-

    bensweise und Identität der Bevölkerung prägende Strukturen sowie siedlungs-nahe

    Freiräume erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse

    weiterentwickelt werden.“

    2.1.05 „Die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten soll vorrangig auf die Zentralen Orte

    und vorhandenen Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur konzentriert wer-

    den.“

    2.1.06 „Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung sollen Vorrang vor Planungen

    und Maßnahmen der Außenentwicklung haben. Die gezielte Erhaltung und Neu-

    schaffung von Freiflächen in innerörtlichen Bereichen aus städtebaulichen Gründen

    ist hiervon unbenommen.

    Das Regionale Raumordnungsprogramm 2005 des Landkreises Rotenburg (Wümme) ent-

    hält folgende raumordnerische Vorgaben:

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    1.1 Entwicklung der räumlichen Struktur des Landkreises

    1.1.01 „Raumordnung und Regionalplanung sollen die raumstrukturellen Voraussetzungen

    für eine zukunftsfähige Entwicklung des Landkreises schaffen. Leitvorstellung ist ei-

    ne nachhaltige Raumentwicklung, um [...] die naturräumliche, siedlungsstrukturelle

    und kulturelle Vielfalt der Teilräume des Landkreises zu stärken,“ […].

    2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur

    2.1.01 „Es ist eine vielfältige, regionaltypische und ökologisch angepasste Siedlungsstruk-

    tur im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung zu erhalten und zu entwickeln. Die

    Siedlungsentwicklung ist auf Grundlage des zentralörtlichen Systems zu vollziehen.

    […] Die Siedlungsbereiche sind im Rahmen der Bauleitplanung bedarfs-, funktions-

    und umweltgerecht zu sichern und weiterzuentwickeln.“

    2.1.02 „Um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, ist die Siedlungsentwicklung

    vorrangig auf der Grundlage des zentralörtlichen Systems zu vollziehen […] Planun-

    gen und Durchführung von Siedlungsmaßnahmen der Gemeinden vollziehen sich in

    den übrigen Orten in der Regel im Rahmen der örtlichen Eigenentwicklung. Die

    Ausweisung von Siedlungsflächen ist standortgerecht und möglichst auf der Grund-

    lage einer Bedarfsanalyse vorzunehmen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis

    zwischen Neuausweisungen und bestehenden Siedlungsbereichen anzustreben.“

    2.1.03 „Bei der gemeindlichen Entwicklung ist die Innenentwicklung insbesondere durch

    Nachverdichtung und Lückenbebauung grundsätzlich gegenüber der In-

    anspruchnahme von bislang unberührten Flächen im Außenbereich Vorrang zu ge-

    ben. Flächensparende Bauweisen sind anzustreben, um der Zersiedelung der Land-

    schaft entgegenzuwirken.“

    3.2.1 Landwirtschaft, Forstwirtschaft

    3.2.1.07„[…] Bebauungen sollen in der Regel einen Abstand von mindestens 50 m Breite

    zum Waldrand haben. In begründeten Einzelfällen ist eine Unterschreitung möglich.“

    In der zeichnerischen Darstellung des RROP ist Hellwege als Standort mit der besonderen

    Entwicklungsaufgabe Erholung gekennzeichnet ist. Für das Plangebiet selbst und die umlie-

    genden Bereiche trifft das RROP keine besonderen Darstellungen.

    Abb. 2: Auszug aus dem RROP 2005 (Plangebiet ist markiert)

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    Momentan wird das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogram-

    mes in der Entwurfsfassung von 2017 durchgeführt. Der Entwurf befindet sich aktuell noch

    im formellen Verfahren, seine Aussagen sind daher als Grundsätze zu beachten. Im Gegen-

    satz zu den Inhalten des RROP 2005 liegt das Plangebiet im Entwurf 2017 in einem Vor-

    ranggebiet Wald. Die Begründung zum RROP Entwurf 2017 führt dazu aus, dass Waldbe-

    stände aufgrund der ständig wachsenden Bedeutung ihrer Funktionen als Vorbehaltsgebiete

    festgelegt werden. Begründet wird dies damit, dass naturnahe Wälder auf alten Waldstand-

    orten besonders komplexe Lebensgemeinschaften beherbergen und die dafür vorherr-

    schenden natürlichen Standortbedingungen daher von Bedeutung und zu sichern sind. Da

    sich das Plangebiet im straßennahen Bereich befindet und bereits zum Teil über Bestands-

    bebauung verfügt und von Wohnbebauung umgeben ist, wird auch im Hinblick auf die feh-

    lende Parzellenschärfe der Darstellungen des RROP davon ausgegangen, dass sich die

    Aussagen zum Vorbehaltsgebiet im Wesentlichen auf den großflächigen Waldbestand be-

    zieht, der südlich an das Plangebiet angrenzt.

    Abb. 3: Auszug aus dem RROP Entwurf 2017 (Plangebiet ist markiert)

    Mit der vorliegenden Planung soll die Ausweisung eines Wohngebietes zur Schaffung von

    neuen Wohnbauplätzen und die Ordnung des baulichen Bestandes in der Gemeinde Hell-

    wege planungsrechtlich vorbereitet werden. Die zur Verfügung stehende Fläche befindet

    sich im Innenbereich der Ortschaft Hellwege und soll unter anderem auf die städtebauliche

    Verdichtung in einer momentan bestehenden Siedlungslücke hinwirken, wie sie auch im Flä-

    chennutzungsplan vorgesehen ist. Somit ist die Ausweisung neuer Siedlungsflächen auch

    als standort- und bedarfsgerecht zu beurteilen.

    Der vorliegende Bebauungsplan ist somit mit den Zielen und Inhalten der Landesplanung

    und Raumordnung vereinbar.

    4.2 Vorbereitende Bauleitplanung

    Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Sottrum ist das Plangebiet als

    Wohnbaufläche - bzw. Allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3

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    dargestellt. Die nördlich, westlich und östlich angrenzenden Siedlungsbereiche sind eben-

    falls als Wohnbaufläche bzw. Allgemeines Wohngebiet dargestellt. Südöstlich ist eine Son-

    derbaufläche (Sondergebiet Wochenendhaus) dargestellt. Südlich an das Plangebiet schlie-

    ßen sich zudem Flächen für die Landwirtschaft und Flächen für Wald an.

    Aus den vorstehenden Erläuterungen wird deutlich, dass zwischen den derzeitigen Darstel-

    lungen des Flächennutzungsplanes und den geplanten Festsetzungen des vorliegenden Be-

    bauungsplanes im Bereich der Fläche für Wald eine Abweichung besteht. Hierbei handelt es

    sich jedoch um eine geringfügige Abweichung, die sich durch die südlich an das Plangebiet

    angrenzende Fläche für Wald und die Parzellenunschärfe des Flächennutzungsplanes

    ergibt.

    Insgesamt ist der vorliegende Bebauungsplan somit als aus dem Flächennutzungsplan ent-

    wickelt zu beurteilen.

    Abb. 4: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Sottrum (Plangebiet ist markiert)

    4.3 Verbindliche Bauleitplanung

    Für das Plangebiet selbst wurde bisher kein Bebauungsplan aufgestellt, östlich angrenzend

    befindet sich jedoch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Am Viehweg“, der

    1973 Rechtskraft erlangte. Der Bebauungsplan Nr. 4 setzt ein Allgemeines Wohngebiet so-

    wie ein Wochenendhausgebiet fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird wie folgt geregelt:

    Allgemeines Wohngebiet:

    Grundflächenzahl (GRZ) = 0,4

    Geschossflächenzahl (GFZ) = 0,5

    1 Vollgeschoss

    Offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig

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    Wochenendhausgebiet:

    Grundflächenzahl (GRZ) = 0,033, höchstens 50 qm

    Mindestgrundstücksgröße = 500 qm

    Abb. 5: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 4 (Plangebiet ist markiert)

    5. STÄDTEBAULICHE SITUATION

    Die städtebauliche Situation stellt sich im Plangebiet so dar, dass es sich um zwei im Be-

    stand bereits bebaute Wohngrundstücke (Flurstücke 32/2 & 42/11) sowie ein noch unbebau-

    tes Grundstück (Flurstück 42/8) handelt. Dieses stellt sich im Grundsatz als Lücke in der

    straßenorientierten Bebauung dar. Nördlich der Grundstücke verläuft der Viehweg, über den

    die Grundstücke verkehrlich erschlossen sind. Die beiden bereits bebauten Grundstücke

    werden durch die vorhandene Wohnbebauung geprägt, die auf Grundlage des § 34 BauGB

    entstanden ist. Das derzeit noch unbebaute Grundstück wird derzeit durch einen fast flä-

    chendeckenden Kiefernbestand geprägt, der rechtlich als Wald eingestuft wird. Der südliche

    Bereich des Flurstückes 42/11 weist ebenfalls einen vorhandenen Waldbestand auf. Südlich

    dieser beiden Waldflächen schließen sich weitere großflächige Waldbestände an das Plan-

    gebiet an. Nördlich, östlich und westlich befinden sich weitere wohnbaulich genutzte des

    Viehweg. Südöstlich befindet sich ein Bereich mit kleinteiligen Grundstücken, die Wochen-

    endhäuser beherbergen.

    6. PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE

    Mit der vorliegenden Planung möchte die Gemeinde eine innerhalb des zentralen Sied-

    lungsbereiches gelegene bauliche Lücke in der Siedlungsstruktur im Sinne einer Nachver-

    dichtung neu erschließen. Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich neben zwei im Be-

    stand bebauten Grundstücken ein unbebautes Baugrundstück, welches nunmehr für eine

    Wohnbebauung zugänglich gemacht werden soll. Des Weiteren verfolgt die Gemeinde das

    öffentliche Interesse, das im Bestand vorhandene Potenzial an Wohnbauplätzen besser

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    auszunutzen, indem die großflächigen Baugrundstücke westlich der Baulücke, die bisher auf

    Grundlage des § 34 BauGB beurteilt werden, so überplant werden, dass eine nach heutigen

    Gesichtspunkten baulich optimale Ausnutzung als Maßnahme der Nachverdichtung möglich

    ist.

    Im Plangebiet befindet sich aktuell, insbesondere im Bereich des derzeit unbebauten Grund-

    stückes, ein Waldbestand aus Kiefern. Im Zuge der vorliegenden Planung ist eine Waldum-

    wandlung erforderlich, um das Grundstück für eine Wohnbebauung zugänglich zu machen.

    Da sich die in Rede stehenden Flächen im Innenbereich gem. § 34 BauGB befinden und

    gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche dargestellt sind,

    möchte die Gemeinde mit der vorliegenden Planung die planungsrechtlichen Voraussetzun-

    gen für die Umsetzung der vorgesehenen städtebaulichen Konzeption schaffen.

    Die vorliegende Planung entspricht dabei der raumordnerischen Vorgabe einer vorrangigen

    Innenentwicklung, da sie einer Nachverdichtung in besiedelten Bereichen durch die Umnut-

    zung von bisher unbebauten Bereichen im Siedlungszusammenhang und einer besseren

    Ausnutzung von Baugrundstücken im Sinne eines sparsamen Umganges mit Grund und Bo-

    den Rechnung trägt.

    7. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES

    7.1 Art der baulichen Nutzung

    Die Festsetzung erfolgt als Allgemeines Wohngebiet (WA). Über die textlichen Festset-

    zungen wird geregelt, dass in diesem die in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässi-

    gen Nutzungen, nämlich die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und

    Speisewirtschaften sowie nicht störenden Gewerbebetriebe und Anlagen für kirchliche, kultu-

    relle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 BauNVO) nur ausnahms-

    weise zulässig sind. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, Gartenbaubetriebe und

    Tankstellen (§ 4 Abs. 3 BauNVO), sind zudem nicht Bestandteil des vorliegenden Bebau-

    ungsplanes. Mit dieser Festsetzung soll gewährleistet werden, dass das Plangebiet vorran-

    gig dem Zweck des Wohnens dient. Des Weiteren stehen im Gemeindegebiet geeignetere

    Flächen für diese Nutzungen zur Verfügung, die auch die anfallenden Publikumsverkehre

    besser aufnehmen können.

    7.2 Maß der baulichen Nutzung

    Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Ge-

    schossigkeit sowie die Höhe der Erdgeschossfußböden.

    Die Grundflächenzahl wird im allgemeinen Wohngebiet auf 0,3 festgesetzt. Eine Über-

    schreitung der zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplät-

    zen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anla-

    gen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

    wird auf insgesamt 25 v. H. beschränkt. Durch die Festsetzungen zur GRZ sollen die Bau-

    grundstücke zum einen optimal ausgenutzt werden können, zum anderen stellt die Be-

    schränkung einer Überschreitung der GRZ sicher, dass sich die bauliche Dichte im Plange-

    biet an der umliegenden Bestandsbebauung orientiert.

    Die Geschossigkeit wird im Allgemeinen Wohngebiet auf ein Vollgeschoss festgesetzt. Die

    Festsetzung orientiert sich an dem vorhandenen Gebäudebestand in der näheren Umge-

    bung des Plangebietes und an den Festsetzungen des östlich gelegenen Geltungsbereichs

    des Bebauungsplanes Nr. 4 „Am Viehweg“. Damit wird sichergestellt, dass sich das vorlie-

    gende Plangebiet optisch und funktional in die bestehende Siedlungsstruktur einfügt.

    Des Weiteren wird die Höhe der Oberkante der Erdgeschossfußböden festgesetzt. Diese

    sind höchstens 100 cm über der endgültigen Fahrbahnoberkante zulässig. Mit der Fest-

    setzung soll unterbunden werden, dass die Kellergeschosse zu weit aus der Erdoberfläche

    im Plangebiet ragen und so ein für diesen Aspekt einheitliches Erscheinungsbild im Plange-

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    biet entsteht. Die Festsetzung der Höhe auf 100 cm berücksichtigt dabei das von der Straße

    aus ansteigende Geländeniveau im allgemeinen Wohngebiet. Damit soll dem bestehenden

    Siedlungsbild und den Festsetzungen der bisher im Gemeindegebiet aufgestellten Bebau-

    ungspläne für Wohngebiete entsprochen werden.

    7.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

    Für das Allgemeine Wohngebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt, in der ausschließlich

    Einzelhäuser zulässig sind. Es werden durchgängig große, zusammenhängende überbauba-

    re Grundstücksflächen (sog. Bauzonen) festgesetzt, die eine optimale Ausnutzung der

    Grundstücke nach den Bedürfnissen der Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung

    des Erscheinungsbildes der umliegenden Bebauung ermöglichen sollen. Die Ausdehnung

    der überbaubaren Grundstücksflächen nach Süden wird dabei so festgelegt, dass sie einen

    Abstand von 35 m zu den festgesetzten Flächen für Wald einhalten. Dadurch soll sicherge-

    stellt werden, dass der Abstand der baulichen Hauptanlagen zu den verbleibenden Waldflä-

    chen ungefähr einer Falllänge der Bäume entspricht. Für das Flurstück 32/2 (Hausnr. 30)

    wird die überbaubare Grundstücksfläche so festgesetzt, dass diese entlang der vorhande-

    nen Bebauung verläuft. Diese unterschreitet bereits im Bestand den Abstand von 35 m. Da

    sich jedoch auf dem Grundstück selbst kein Wald befindet und die bauordnungsrechtliche

    Zulässigkeit der Bebauung in Nähe zum südöstlich gelegenen Wald bereits im Zuge der er-

    teilten Baugenehmigung erfolgt ist, wird diese als Mindestabstand zu Grunde gelegt.

    7.4 Größe der Baugrundstücke / Anzahl der Wohnungen

    Für die Baugrundstücke wird im allgemeinen Wohngebiet eine Mindestgröße festgesetzt,

    nämlich 1.000 m² für Einzelhäuser. Die Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße soll eine

    erhöhte städtebauliche Dichte durch kleinteilige Grundstücksteilungen unterbinden, welche

    auch nicht der im räumlichen Umfeld vorhandenen, überwiegend durch große Wohngrund-

    stücke geprägte, Siedlungsstruktur entsprechen, Damit soll auf die nah gelegenen Waldflä-

    chen Rücksicht genommen werden. Die Festsetzung der maximalen Anzahl der Wohnein-

    heiten trägt ebenfalls dazu bei. Die Anzahl der Wohnungen wird auf zwei Wohneinheiten je

    Einzelhaus festgesetzt.

    7.5 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

    Der im Plangebiet vorhandene Weg wird seiner tatsächlichen Nutzung entsprechend als Pri-

    vatweg in Form einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Dieser

    dient dem Flächeneigentümer der südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen zur Er-

    reichbarkeit dieser und soll auch weiterhin erhalten werden.

    7.6 Fläche für Wald

    Im südlichen Randbereich des Flurstückes 42/8 wird eine Fläche für Wald festgesetzt. Hier-

    bei handelt es sich um die nach der geplanten Waldumwandlung verbleibenden Waldflächen

    im Plangebiet, die den Übergang zu den südlich angrenzenden Waldflächen herstellen.

    7.7 Örtliche Bauvorschrift

    Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, welche als örtliche Bauvorschrift Bestandteil

    des Bebauungsplans werden, erfolgen unter der Zielsetzung, über die bauplanungs-

    rechtlichen Möglichkeiten hinaus zu gewährleisten, dass die entstehende Bebauung sich in

    das Ortsbild der Gemeinde Hellwege eingliedert. Aus diesem Grunde werden im Rahmen

    der örtlichen Bauvorschrift Regelungen zur Dach- und Fassadengestaltung getroffen.

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    Entwurf (Stand 24.11.2017)

    7.8 Flächenübersicht Flächenart Größe Anteil

    Allgemeines Wohngebiet 8.456 qm 91,1 %

    Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

    659 qm 7,1 %

    Fläche für Wald 163 qm 1,8 %

    Gesamtfläche 9.278 qm 100 %

    8. PLANUNGSRELEVANTE BELANGE

    8.1 Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege

    Entsprechend den Regelungen des § 13a BauGB besteht für den vorliegenden Bebauungs-

    plan kein Erfordernis, eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Ungeach-

    tet dessen sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die gemeindliche

    Abwägung einzustellen.

    Zur Bewertung der naturschutzfachlichen Belange werden in Niedersachsen, wie auch in an-

    deren Bundesländern, in der Regel genormte Bewertungs- und Kompensationsmodelle an-

    gewandt. Hier erfolgt die Bewertung anhand des so genannten BREUER-Modells von 1994

    in seiner aktuellen Version aus dem Jahr 2006.

    Für das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften sieht das Modell eine Bewertung in ei-

    ner 5-stufigen Werteskala (I-V) vor, für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima / Luft sowie

    Landschaftsbild in einer 3-stufigen Werteskala (1-3).1

    Hierbei gilt:

    Tab. 1: Übersicht der Wertstufen nach BREUER

    Wertstufe V/3: Schutzgüter von besonderer Bedeutung

    ( besonders gute / wertvolle Ausprägungen)

    Wertstufe IV: Schutzgüter von besonderer bis allgemeiner Bedeutung

    Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutung

    Wertstufe II: Schutzgüter von allgemeiner bis geringer Bedeutung

    Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung

    ( schlechte / wenig wertvolle Ausprägungen)

    Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Sottrum als Allgemeines

    Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 dargestellt. Für das aus vier Flurstü-

    cken bestehende Plangebiet selbst wurde bisher kein Bebauungsplan aufgestellt. Die Flur-

    stücke liegen nebeneinander südlich der Straße Viehweg. Vom Flurstück 32/2 befindet sich

    nur der straßennahe Bereich im Plangebiet. Das östlich daran angrenzende Flurstück 42/11

    liegt vollständig im Plangebiet. Beide Flurstücke sind bereits als Wohngrundstücke im Be-

    1 Das Breuer-Modell von 1994 sieht eine Bewertung der Schutzgüter mit den Wertstufen 1 – 2 – 3 vor, wobei

    die Wertstufe 1 für den höchsten, „besten“ Wert, die Wertstufe 3 für den niedrigsten, „schlechtesten“ Wert steht.

    In der aktuellen Fassung des Breuer - Modells erfolgt die Bewertung des Schutzgutes „Arten und Lebensge-meinschaften“ nun durch die Wertstufen 1-5; die weiteren der dort behandelten Schutzgüter erfahren weiter-hin eine Einordnung in Wertstufen von 1-3.

    Als zweite Änderung gegenüber der Ursprungsversion steht in der aktuellen Version die Wertstufe 1 nun für den niedrigsten, „schlechtesten“, die Wertstufe 5 bzw. 3 für den höchsten, „besten“ Wert.

    Die Bewertung der behandelten Schutzgüter folgt der aktuellen Systematik.

  • Seite 13

    Entwurf (Stand 24.11.2017)

    stand bebaut. Östlich dieser beiden Grundstücke liegt ein Weg, der an das noch unbebaute

    und östlichste Flurstück 42/8 grenzt. Da bisher kein Bebauungsplan für das Plangebiet vor-

    liegt, wird der bisherige Bestand als Ist-Zustand genommen.

    In Bezug auf das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften ist zwischen den einzelnen

    Biotoptypen zu differenzieren:

    Das westliche Flurstück 32/2 und der nördliche Teil des Flurstücks 42/11 sind dem Biotoptyp

    Hausgarten (PH) zuzuordnen. Hingegen stellen sich der südliche Teil des Flurstücks 42/11

    sowie das Flurstück 42/8 als Biotoptyp Kiefernforst (WZK) dar. Kennart des Kiefernforstes ist

    die Gemeine Kiefer (Pinus sylvestris). Weiterhin sind auf den Randbereichen des Flurstücks

    vereinzelt Weißbirken (Betula pendula) und Stieleichen (Quercus robur) anzutreffen. Eben-

    falls vereinzelt befinden sich junge Rhododendren (Rhododendron spec.) und Lebensbäume

    (Thuja spec.) auf dem Gebiet. Zwischen den zwei Flurstücken verläuft ein unbefestigter

    Waldweg, der dem Biotoptyp Weg (OVW) entspricht. Von der nördlich gelegenen Straße

    Viehweg ermöglicht er einen Zugang zur südlich gelegenen Waldfläche. Allen drei Biotopty-

    pen ist nur eine geringe Bedeutung (Wertstufe I) für den Naturhaushalt zuzuordnen.

    Im Rahmen der vorliegenden Planung wird der Biotoptyp Kiefernforst (WZK) fast vollständig

    überplant. Nur im südlichen Bereich des Flurstücks 42/8 bleibt ein schmaler Streifen erhal-

    ten. Die zwei weiteren Biotoptypen Hausgarten (PH) und Weg (OVW) bleiben unverändert

    erhalten. Es ist davon auszugehen, dass der Hausgarten (PH) flächenmäßig zu Lasten des

    Biotoptyps Kiefernforst erweitert wird, da ein weiteres Haus mit Nebenanlagen gebaut wird.

    Ebenso kann der Weg (OVW) bspw. strukturell mit einer Befestigung verändert werden, ver-

    liert hierdurch jedoch nicht seine Biotoptypenzuordnung. Die geringe Bedeutung (Wertstufe

    I) der drei Biotoptypen für das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften bleibt unverän-

    dert.

    Bezogen auf das Schutzgut Boden ist gemäß den Aussagen der Bodenübersichtkarte für

    Niedersachsen (BÜK 50) im Plangebiet der Bodentyp Podsol anzutreffen.

    Podsol entstand auf Flugsand über glazifluviatilen Ablagerungen durch Niederschlags-

    einflüsse. Niederschlag führte zu einer Auswaschung von Verwitterungsprodukten minerali-

    scher Substanz (u. a. Tonminerale) aus den oberen in die unteren Bodenschichten. Die Ab-

    lagerung der Verwitterungsprodukte in der unteren Bodenschicht führte dort zu einer Ver-

    dichtung und aufgrund der vorherigen Auswaschung gleichzeitig zu einer Verarmung der

    oberen Bodenschicht. Es handelt sich beim Podsol um einen häufig anzutreffenden Boden-

    typ. Auf noch unversiegelten Flächen kann sich der Boden weiterhin ungestört entwickeln

    und die Bodenfunktionen bleiben erhalten, sodass dem Schutzgut Boden dort eine allgemei-

    ne Bedeutung (Wertstufe 2) beizumessen ist.

    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Plangebiet bereits Flächen durch Wohngebäude

    und Nebenanlagen sowie den landwirtschaftlichen Weg versiegelt sind. Diesen Flächen

    kommt aufgrund der Veränderung des darunterliegenden Bodenstandortes eine geringe Be-

    deutung (Wertstufe 1) zu.

    Derzeit sind im Bereich des Plangebietes auf den zwei westlich gelegenen Flurstücken etwa

    30 % versiegelt. Dies entspricht einer GRZ von 0,3. Das östlich gelegene Flurstück ist noch

    unversiegelt, genauso wie der dazwischen verlaufende Weg.

    Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 kann zukünftig im Plangebiet eine Flä-

    che von ca. 3.213 m² des Allgemeinen Wohngebietes (GRZ: 0,3 zzgl. 25 % Überschreitung:

    0,38) versiegelt werden. Die Überschreitung ist zulässig, wenn es sich um Garagen und

    Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Ge-

    ländeoberfläche handelt. Weiterhin ist die vollständige Versiegelung der Verkehrsfläche be-

    sonderer Zweckbestimmung möglich. Die im Bebauungsplan festgesetzte Waldfläche bleibt

    unversiegelt.

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    Entwurf (Stand 24.11.2017)

    Tab. 2: Übersicht über die Versiegelung innerhalb des Plangebietes

    Flächenart Größe

    in m²

    Derzeitige

    Versiegelung

    in m²

    Zukünftige

    Versiegelung

    in m²

    Ausgleichs-

    faktor

    Ausgleich

    in m²

    Flurstücke mit

    Bestandsbebauung

    5.277 1.583 2.005

    (GRZ: 0,38)

    0,5 211

    Verkehrsfläche bes.

    Zweckbestimmung

    659 0 659 0,25 165

    Derzeitige Wald-

    fläche (Fl.St. 42/8)

    3.342 0 1.208 (GRZ:

    0,38 x 3.179 m²)

    0,5 604

    Gesamtfläche 9.278 1.583 3.933 980

    Im Vergleich zur vorher möglichen Versiegelung ergibt sich mit der Aufstellung des Bebau-

    ungsplanes für die Flurstücke mit Bestandbebauung eine zulässige weitere Versieglung von

    422 m². Von der überplanten Waldfläche des Flurstücks 42/8 (3.179 m²) können zukünftig

    1.208 m² versiegelt werden. Bei Böden allgemeiner Bedeutung ist für die Berechnung des

    Kompensationsbedarfs ein Faktor von 0,5 zu Grunde zu legen, sodass sich ein Kompensati-

    onsbedarf von 211 m² für die Flurstücke mit Bestandsbebauung und von 1.208 m² für die

    überplante Waldfläche (3.179 m²) errechnet. Für die Verkehrsfläche besonderer Zweckbe-

    stimmung ergibt sich eine zusätzliche Versiegelung von 659 m². Mit einem Ausgleichsfaktor

    von 0,25 für wasserdurchlässige Teilversiegelung beträgt der Ausgleich hier 165 m².

    Zukünftig ist den versiegelten Bodenstandorten im Plangebiet eine geringe Bedeutung

    (Wertstufe 1) zuzuordnen. Die allgemeine Bedeutung (Wertstufe 2) der unversiegelten Bo-

    denstandorte bleibt unverändert erhalten. Aufgrund des § 13a BauGB ist eine Kompensation

    rechtlich nicht erforderlich. Es entsteht durch die vorliegende Planung somit kein Kompensa-

    tionsbedarf.

    Für das Schutzgut Wasser wird innerhalb des Plangebietes nur der Teilaspekt Grundwasser

    betrachtet. Der zweite Teilaspekt Oberflächengewässer ist im Plangebiet nicht vorhanden

    und ist deshalb in der vorliegenden Betrachtung ohne Belang.

    Das Niederschlagswasser kann derzeit auf einem Großteil des Plangebietes ungehindert

    über den Boden in das Grundwasser infiltrieren. Niederschlagswasser von den versiegelten

    Flächen versickert ebenfalls innerhalb der Flächen des Plangebietes in den Boden. Dem

    Schutzgut Grundwasser wird somit eine allgemeine Bedeutung (Wertstufe 2) zugeordnet.

    Der Bebauungsplan ermöglicht die Versiegelung von zusätzlichen Flächen in einer Größen-

    ordnung von 1.137 m². Jedoch wird das anfallende Niederschlagswasser wie bisher auf den

    Grundstücken versickert. Dementsprechend liegt keine erhebliche Beeinträchtigung des

    Schutzgutes Grundwasser vor, es behält seine allgemeine Bedeutung (Wertstufe 2).

    Dem Schutzgut Klima / Luft ist aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb eines Wald-

    gebietes aufgrund der Kaltluftentstehung und -versorgung der umgebenden Siedlungsgebie-

    te eine allgemeine Bedeutung (Wertstufe 2) zuzuordnen. Obwohl ein Teil des Waldes durch

    den vorliegenden Bebauungsplan überplant wird, kann der Funktionsverlust jedoch von den

    umliegenden Waldflächen und den weiterhin im Plangebiet stockenden Bäumen aufgefan-

    gen werden. Daher wird dem Schutzgut Klima / Luft weiterhin eine allgemeine Bedeutung

    (Wertstufe 2) zugeordnet.

    Das Schutzgut Landschaftsbild ist im Bereich des Plangebietes aufgrund der angrenzen-

    den Wohnbebauung bereits deutlich überprägt. Obwohl mit dem dort stockenden Wald und

    der nördlich verlaufenden Straße eine historische Kontinuität vorhanden ist, handelt es sich

    um Wirtschaftswald ohne Altbaumbestände und eine asphaltierte Straße. Es sind weder im

    Plangebiet noch in der näheren Umgebung ortsprägende historische Gebäude oder alte Ge-

    hölzbestände vorhanden. Dem Plangebiet sowie der näheren Umgebung kommt daher eine

    geringe Bedeutung (Wertstufe I) bezogen auf das Schutzgut Landschaftsbild zu.

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    Entwurf (Stand 24.11.2017)

    Besonderer Artenschutz

    Bedingt durch die derzeitige Struktur des Plangebietes kann das Vorkommen besonders geschützter Arten fast vollständig ausgeschlossen werden.

    Als potentiell vorkommende Brutvogelarten sind vor allem siedlungs- und störungstolerante Heckenbrüter wie Amsel und Meise sowie andere typische Siedlungsarten, wie z. B. der Haussperling, die häufig an Gebäuden brüten, zu nennen. Es handelt sich dabei ausschließ-lich um Arten, die in Wald- bzw. Siedlungsgebieten häufig vorkommen und störungstolerant sind. Letzteres wird bedingt durch die Nähe zur nördlich angrenzenden Straße, der bereits in der Umgebung bestehenden Wohnbebauung sowie dem westlich nahe gelegenem Ferien-hausgebiet.

    Um Verbotstatbestände bezüglich der Tötung, Störung und der Zerstörung von Fortpflan-

    zungs- und Ruhestätten auszuschließen, sind Gehölzbeseitigungen außerhalb der Brut- und

    Aufzuchtsphase der Vögel durchzuführen. Außerdem ist vor einer Baufeldräumung innerhalb

    der Brut- und Aufzuchtsphase das Baufeld auf Nistplätze zu überprüfen. Sollten Gelege oder

    Jungvögel vorhanden sein, so ist die Baufeldräumung erst nach dem Flüggewerden der

    Jungen durchzuführen. Sollte zwischen der Baufeldräumung und dem Baubeginn eine län-

    gere Zeit liegen, so ist vor Baubeginn eine erneute Überprüfung erforderlich, sofern nicht

    geeignete Vergrämungsmaßnamen durchgeführt wurden. Verbotstatbestände können somit

    ausgeschlossen werden.

    Bei den potentiell vorkommenden Fledermausarten handelt es sich ebenfalls um siedlungs-

    tolerante Arten, wie die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und die Breitflügelfleder-

    maus (Eptesicus seotinus). Bei den im Plangebiet stockenden Bäumen handelt es sich je-

    doch größtenteils um gesunde Kiefern, die aufgrund dieses Umstandes (Art und Gesund-

    heitszustand) keine Höhlen aufweisen, die für Fledermäuse als Brutstätte oder Überwinte-

    rungsquartier genutzt werden können. Verbotstatbestände können somit ausgeschlossen

    werden.

    Aufgrund des südlich und östlich weiterhin angrenzenden Baumbestandes bleibt die ökologi-sche Funktion der potentiell vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Die potentiell vorkommenden Tiere können damit auf an-grenzende, ebenfalls geeignete Flächen ausweichen.

    Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Plangebiet – und hier vor allem Baum- / Wald-randbereiche für Jagdflüge genutzt werden. Auch hier besteht die Möglichkeit das Plange-biet weiter zu nutzen, oder auf angrenzende Gebiete auszuweichen. Verbotstatbestände können damit ausgeschlossen werden.

    8.2 Wald / Forstwirtschaft

    Innerhalb des Plangebietes sind Waldflächen auf dem am östlichsten gelegenen Flurstück

    (42/8) in einer Größe von 3.341 m² und auf dem benachbarten westlichen Flurstück (42/11)

    in einer Größe von ca. 766 m² vorhanden. Mit der vorliegenden Bebauungsplanaufstellung

    werden große Teile der Waldflächen im Plangebiet in ein Allgemeines Wohngebiet „umge-

    wandelt“. Die betroffenen Flächen sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald

    und die Landschaftsordnung (NWaldLG) in Form einer Aufforstung auf einer Ausgleichsflä-

    che zu kompensieren.

  • Seite 16

    Entwurf (Stand 24.11.2017)

    Abb. 6: Räumliche Lage der Kompensationsfläche

    Um zu einem Ausgleich für den temporären Funktionsverlust zwischen bestehendem Wald

    und Ausgleichsfläche zu gelangen, wird zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes auf-

    grund des Erscheinungsbildes und des Zustandes des Kiefernforstes der Faktor 1,1 verwen-

    det.

    Unter Berücksichtigung der festgesetzten Fläche für Wald ergibt sich für das Flurstück 42/8

    für eine Fläche von 3.178 m² ein Wiederaufforstungsbedarf von 3.496 m² und für das be-

    nachbarte Flurstück 42/11 ein Bedarf von 843 m². Aufsummiert entsteht ein Wiederauffors-

    tungsbedarf von 4.339 m².

    Die Wiederaufforstung erfolgt auf einer Fläche, die sich in einer Entfernung von 3,6 km südwestlich des Plangebietes und ca. 1,9 km südöstlich der Siedlung Posthausen befindet. Bei der mit dem Forstamt abgestimmten Fläche handelt es sich um das Flurstück 5/7 der Flur 13 in der Gemarkung Hellwege. Das Flurstück umfasst ca. 6,5 ha und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Dement-sprechend ist auf der Fläche der Biotoptyp Acker vorzufinden. Im südlichen Bereich grenzt die Fläche an Bereiche des Biotoptyps Kiefernforst an. Die Wiederaufforstung ist daher auf dem südlichen Teil des Flurstücks durch Anpflanzung von Kiefern auf einer Fläche von 4.339 m² vorgesehen. Die Durchführung der Maßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und den Eigentümern des Flurstücks 42/8 vertraglich gesichert. Der Zugriff auf die Kompensationsfläche ist zwischen den Eigentümern des Flurstücks 42/8 und dem Eigentümer der Kompensationsfläche zu regeln.

    8.3 Wasserwirtschaft

    Die Beseitigung von anfallendem Niederschlagswasser erfolgt durch Versickerung auf dem

    jeweiligen Grundstück. Diese wird bereits im Rahmen des baulichen Bestandes erfolgreich

    praktiziert und sollte auch bei Nutzung des aktuell noch unbebauten Grundstückes zu

    Wohnzwecken dort ohne Einschränkung möglich sein. Die Beseitigung des Schmutzwassers

    kann über den vorhandenen Anschluss an den Schmutzwasserkanal im Viehweg erfolgen.

    Die Belange der Wasserwirtschaft werden nicht negativ berührt.

    8.4 Verkehr

    Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Straße Viehweg. Eine weitergehende Er-

    schließung wird nicht benötigt. Durch das geringe zusätzliche Verkehrsaufkommen, welches

    durch die Nachverdichtung bebauter Wohngrundstücke und dem Baulückenschluss als

    Wohnbaugrundstück generiert wird, ist mit einer negativen Beeinflussung der derzeitigen

    Verkehrssituation nicht zu rechnen. Aufgrund der Größe des Grundstückes und der festge-

  • Seite 17

    Entwurf (Stand 24.11.2017)

    setzten Mindestgrundstücksgröße ist davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Planung

    die Errichtung eines Einzelhauses mit maximal 2 Wohneinheiten ermöglicht wird.

    8.5 Immissionsschutz

    Zu den Belangen des Immissionsschutzes ist auszuführen, dass sich in der Ortslage von

    Hellwege aktive landwirtschaftliche Betriebe befinden, von denen Geruchsimmissionen aus-

    gehen. Im Rahmen eines in Auftrag gegebenen Wohnbauflächenentwicklungskonzeptes zur

    Standortfindung eines neuen Wohngebietes hat die Gemeinde im Jahr 2014 durch den TÜV

    Nord Umweltschutz eine gutachterliche Überprüfung der Immissionen im Hauptort veran-

    lasst. Aus den Berechnungen wird ersichtlich, dass der für Wohngebiete zulässige Immissi-

    onswert von 10 % der Jahresstunden im Plangebiet nicht überschritten wird, siehe dazu

    auch die nachfolgende Abbildung. Des Weiteren wird deutlich, dass sich im Nahbereich der

    nächstgelegenen Hofstelle bereits Bestands(wohn)bebauung befindet, deren Schutzan-

    spruch vor unzulässigen Immissionen bei etwaigen Betriebserweiterungen zu berücksichti-

    gen wäre. Somit können negative Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die Entwick-

    lungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe ausgeschlossen werden. Die Belange

    des Immissionsschutzes werden somit nicht negativ berührt.

    Abb. 7: Auszug aus dem Gutachten zu den Geruchsimmissionen in Hellwege (Ist-Zustand / Plangebiet ist

    markiert)

    8.6 Ver- und Entsorgung

    Der Anschluss des Plangebietes an das Ver- und Entsorgungsnetz kann über das be-

    stehende Netz erfolgen. Die Belange der Ver- und Entsorgung werden nicht negativ berührt.

    9. NACHRICHTLICHE HINWEISE

    Archäologische Denkmalpflege

    Sollten in der Erde Sachen oder Spuren gefunden werden, bei denen Anlass zu der Annah-

    me gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde) sind, so ist dies unverzüglich der

  • Seite 18

    Entwurf (Stand 24.11.2017)

    Gemeinde, dem Landkreis Rotenburg (Wümme) als unterer Denkmalschutzbehörde oder

    dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen (§ 14 Niedersächsisches Denkmalschutzge-

    setz).

    Kampfmittel

    Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans kann nicht unterstellt werden, dass keine

    Kampfmittelbelastung vorliegt. Sollten bei Erdarbeiten kampf- und Luftkampfmittel (Grana-

    ten, Bomben, Mienen u. ä.) gefunden werden, so ist umgehend die zuständige Polizeidienst-

    stelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungsdient zu benachrichtigen.

    Besonderer Artenschutz

    Gemäß den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten:

    1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,

    zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu

    beschädigen oder zu zerstören,

    2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten

    während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

    zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö-

    rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

    3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten

    Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

    4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen

    aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstö-

    ren.

  • Seite 19

    Entwurf (Stand 24.11.2017)

    Die Begründung wurde gemäß § 9 Abs. 8 BauGB im Auftrage der Gemeinde Hellwege aus-

    gearbeitet:

    Bremen, den 24.11.2017

    Hellwege, den ……………………..

    ..................................

    (Harling)

    Bürgermeister

    Verfahrenshinweise:

    Die Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom ...................... bis ......................... zu-

    sammen mit der Planzeichnung öffentlich ausgelegen.

    Hellwege, den ……………………..

    ..................................

    (Harling)

    Bürgermeister