Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen...

89
Begutachtungs- leitlinien zur Kraftfahreignung Gültig ab 1. Mai 2014 Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Mensch und Sicherheit Heft M 115

Transcript of Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen...

Page 1: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Begutachtungs-leitlinien zur

Kraftfahreignung

Gültig ab 1. Mai 2014

M 1

15H

eft

Ber

icht

e d

er B

und

esan

stal

t fü

r S

traß

enw

esen

Berichte derBundesanstalt für Straßenwesen

Mensch und Sicherheit Heft M 115

ISSN 0943-9315ISBN 978-3-95606-082-3

20140425_Umschlag M 115.indd 1 06.05.14 06:15

Page 2: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

bearbeitet von

Dr. med. Nicole GräcmannDr. med. Martina Albrecht

Bundesanstalt für Straßenwesen

Berichte derBundesanstalt für Straßenwesen

Mensch und Sicherheit Heft M 115

Begutachtungs-leitlinien zur

Kraftfahreignung

Gültig ab 1. Mai 2014

20140425_Umschlag M 115.indd 2 06.05.14 06:15

Page 3: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Die Bundesanstalt für Straßenwesenveröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen. Die Reihebesteht aus folgenden Unterreihen:

A - AllgemeinesB - Brücken- und IngenieurbauF - FahrzeugtechnikM - Mensch und SicherheitS - StraßenbauV - Verkehrstechnik

Es wird darauf hingewiesen, dass die unterdem Namen der Verfasser veröffentlichtenBerichte nicht in jedem Fall die Ansicht desHerausgebers wiedergeben.

Nachdruck und photomechanische Wieder-gabe, auch auszugsweise, nur mit Genehmi-gung der Bundesanstalt für Straßenwesen,Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Hefte der Schriftenreihe Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen könnendirekt bei der Carl Schünemann Verlag GmbH,Zweite Schlachtpforte 7, D-28195 Bremen,Telefon: (04 21) 3 69 03 - 53, bezogen werden.

Über die Forschungsergebnisse und ihre Veröffentlichungen wird in der Regel in Kurzform im Informationsdienst Forschung kompakt berichtet.Dieser Dienst wird kostenlos angeboten;Interessenten wenden sich bitte an dieBundesanstalt für Straßenwesen,Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit.

Ab dem Jahrgang 2003 stehen die Berichte derBundesanstalt für Straßenwesen (BASt)zum Teil als kostenfreier Download im elektronischen BASt-Archiv ELBA zur Verfügung.http://bast.opus.hbz-nrw.de

Impressum

Bericht zum Forschungsprojekt F 1100.4388001der Bundesanstalt für Straßenwesen

HerausgeberBundesanstalt für StraßenwesenBrüderstraße 53, D-51427 Bergisch GladbachTelefon: (0 22 04) 43 - 0Telefax: (0 22 04) 43 - 674

RedaktionStabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Druck und VerlagFachverlag NW in derCarl Schünemann Verlag GmbHZweite Schlachtpforte 7, D-28195 BremenTelefon: (04 21) 3 69 03 - 53Telefax: (04 21) 3 69 03 - 48www.schuenemann-verlag.de

ISSN 0943-9315ISBN 978-3-95606-082-3

Bergisch Gladbach, Mai 2014

20140425_Impressum M 115.indd 1 25.04.14 16:00

Page 4: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

3

Kurzfassung – Abstract

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

Die Begutachtungsleitlinien sind eine Zusammen-stellung eignungsausschließender oder eignungs-einschränkender körperlicher und/oder geistigerMängel und sollen die Begutachtung der Kraftfahr-eignung im Einzelfall erleichtern. Sie dienen alsNachschlagewerk für Begutachtende, die Fahr- erlaubnisbewerber oder -inhaber in Bezug auf ihreKraftfahreignung beurteilen.

In der 6. Auflage im Jahr 2000 wurden die Begut-achtungsleitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“ (5. Auflage 1996) und das „Psychologische Gut-achten Kraftfahreignung“ von 1995 zusammenge-führt. Für die weitere Überarbeitung wurden unterder Federführung der Bundesanstalt für Straßen-wesen (BASt) und unter Beteiligung der jeweiligenFachgesellschaften Expertengruppen einberufen,die die Leitlinien kapitelweise überarbeiten. Dieüberarbeiteten Leitlinien werden nach Zustimmungdes Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur online veröffentlicht.

Im allgemeinen Teil der Leitlinien werden grund-sätzliche Beurteilungshinweise, Auswahl und rechtliche Stellung der Begutachtenden sowie dieAnforderungen an die psychische Leistungsfähig-keit und die Möglichkeiten der Kompensation vonMängeln dargelegt. Im speziellen Teil werden ineinzelnen Kapiteln körperliche und geistige Krank-heiten und Mängel behandelt, die längerfristigeAuswirkungen auf die Leistungsfähigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs haben, und somit dieSicherheit im Straßenverkehr gefährden können.

Evaluation guidelines for driving ability

The evaluation guidelines are a compilation ofphysical and/or mental handicaps that make peopleunable to drive or limit their driving ability. They areintended to ease the case-by-case evaluation ofdriving ability. They are also intended as areference tool for evaluators who have to judgedriving licence applicants or holders with regard totheir ability to drive.

The evaluation guidelines “Disease and road traffic“(5th edition, 1996) and the “Psychological expertiseon driving ability“ dated 1995 were combined for the6th edition. The Federal Highway Research Institute(BASt) coordinated the assembly of expert groups,including representatives of the respectiveprofessional bodies for further revision. Theguidelines are revised and then published onlineafter approval by the Federal Ministry for Transportand Digital Infrastructure.

The general section of the guidelines contains basicevaluation instructions and deals with the selectionand legal position of the evaluators as well as therequirements for mental capabilities and possibleways to compensate for handicaps. The chapters ofthe special section relate to physical and mentalhandicaps that can have a long-term impact on thecapabilities relevant for the control of a motorvehicle and therefore on road safety.

Page 5: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte
Page 6: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

5

Inhalt

Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

1 Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

1.1 Entstehung der Leitlinien . . . . . . . . . . . 7

1.2 Zuordnung der Fahrerlaubnis-klassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2 Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2.1 Grundsätzliche Beurteilungs-hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2.2 Auswahl des Gutachters. . . . . . . . . . . . 8

2.3 Rechtliche Stellung des Gutachters . . . 9

2.4 Inhalt und Aufgabe der Begutachtungsleitlinien. . . . . . . . . . . . . 9

2.5 Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

2.6 Kompensation von Eignungs-mängeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

2.7 Kumulierte Auffälligkeiten . . . . . . . . . . . 13

3 Spezieller Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

3.1 Sehvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

3.2 Hörvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

3.3 Bewegungsbehinderungen. . . . . . . . . . 15

3.4 Herz- und Gefäßkrankheiten . . . . . . . . 15

3.4.1 Herzrhythmusstörungen . . . . . . . . . . . . 15

3.4.2 Hypertonie (Blutdruckkrankheit, zu hoher Blutdruck) . . . . . . . . . . . . . . . 17

3.4.3 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) . . . . 17

3.4.4 Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

3.4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herz-fehler oder sonstige Ursachen . . . . . . . 19

3.4.6 Periphere Gefäßerkrankungen . . . . . . . 20

3.5 Diabetes mellitus . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

3.6 Nierenerkrankungen . . . . . . . . . . . . . . . 23

3.7 Organtransplantationen . . . . . . . . . . . . 24

3.8 Lungen- und Bronchial-erkrankungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

3.9 Krankheiten des Nervensystems . . . . 25

3.9.1 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks. . . . . 25

3.9.2 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

3.9.3 Parkinsonsche Krankheit, Parkinsonis-mus und andere extrapyramidale Erkrankungen einschließlich zerebellarer Syndrome . . . . . . . . . . . . 26

3.9.4 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

3.9.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirn-schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

3.9.6 Epileptische Anfälle und Epilepsien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

3.10 Störungen des Gleichgewichts-sinnes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

3.11 Tagesschläfrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 38

3.12 Psychische Störungen . . . . . . . . . . . . 41

3.12.1 Organisch-psychische Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

3.12.2 Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen . . . . . . 41

3.12.3 Altersdemenz und Persönlichkeits-veränderungen durch pathologische Alterungsprozesse . . . . . . . . . . . . . . . 42

3.12.4 Affektive Psychosen . . . . . . . . . . . . . . 42

3.12.5 Schizophrene Psychosen . . . . . . . . . . 43

3.13 Alkohol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

3.13.1 Missbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

3.13.2 Abhängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

3.14 Betäubungsmittel und Arzneimittel . . . 47

3.14.1 Sucht (Abhängigkeit) und Intoxikationszustände . . . . . . . . . . . . . 47

Page 7: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

6

3.14.2 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

3.15 Intellektuelle Leistungsein-schränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

3.16 Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

3.17 Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

3.18 Auffälligkeiten bei der Fahr-erlaubnisprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . 52

3.19 Fahrgastbeförderung . . . . . . . . . . . . . 53

3.20 Ausnahmen vom Mindestalter . . . . . . 53

Anhang A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Anhang B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Page 8: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

PräambelDie Begutachtungsleitlinien basieren auf den Aus-führungen der Europäischen Führerscheinrichtliniesowie der Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie tragensowohl der Entwicklung der Eignungsbegutachtungauf medizinischem Gebiet als auch der Entwicklungauf psychologischem Gebiet Rechnung. Die Leit -linien dienen der Einzelfallgerechtigkeit und tragenso dazu bei, die Mobilität zu sichern.

1 Einführung

1.1 Entstehung der Leitlinien

Das Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr” wurdeerstmals 1973 publiziert, die fünfte Auflage erfolgte1996. Das „Psychologische Gutachten Kraftfahreig-nung” wurde 1995 veröffentlicht. Als Zusammen-führung dieser beiden Gutachten erschienen imJahr 2000 die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahr-eignung als 6. Auflage.

Um der zunehmenden Spezialisierung Rechnungzu tragen und auf wissenschaftliche Erkenntnisseund die Änderung rechtlicher Grundlagen schnellerreagieren zu können, beauftragte das damaligeBundesmi nisterium für Verkehr, Bau und Stadtent-wicklung die Bundesanstalt für Straßenwesen, dieÜberarbeitung der Leitlinien kapitelweise unter Ein-beziehung zuständiger Expertinnen und Expertensowie der jeweiligen Fachgesellschaften zu leitenund nach Genehmigung durch Bund und Länder zuveröffentlichen. Die Überarbeitung erfolgt kontinu-ierlich durch eine Expertengruppe für jedes Kapitel.Die Fertigstellung eines Kapitels wird jeweils im Internet veröffentlicht. Die letzte Druckauflage mitStand 2009 erschien im Dezember 2010. Die vor-liegende Druckauflage entspricht der zum 1.5.2014online veröffentlichten Fassung.

1.2 Zuordnung derFahrerlaubnisklassen

Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen wird in § 6und § 6a der jeweils gültigen Fahrerlaubnisverord-nung (FeV) geregelt.

Für die Zwecke der Begutachtungsleitlinien werdendie Klassen entsprechend des jeweils gültigen Anhangs III der EU-Führerscheinrichtlinie und derAnlage 4 der FeV in zwei Gruppen unterteilt:

Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A,A1, A2, B, BE, AM, L, T

Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C,C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und dieFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung(FzF)

2 Allgemeiner Teil

2.1 GrundsätzlicheBeurteilungshinweise

Die Aufgabe der Begutachtungsleitlinien bestehtdarin, Beurteilungsgrundsätze aufzuzeigen, die denGutachtern (gem. § 11 Abs. 2-4 und den §§ 13 und14 FeV) als Entscheidungshilfe für den Einzelfalldienen sollen. Fachwissenschaftliche Grundlagenfür Fahreignungsbegutachtungen, z. B. von Fach-gesellschaften, die den Stand der Wissenschaftund Technik darstellen, sind als Empfehlungen ein-zubeziehen.

Bei der Erstellung der Beurteilungsgrundsätze wur-den sowohl die Bedürfnisse des Einzelnen zur Teil-nahme am motorisierten Straßenverkehr als auchdas Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheitberücksichtigt.

Bei der Beurteilung der Fahreignung wird davonausgegangen, dass ein Betroffener ein Kraftfahr-zeug nur dann nicht sicher führen kann, wenn auf-grund des individuellen körperlich-geistigen (psy-chischen) Zustandes beim Führen eines Kraftfahr-zeugs Verkehrsgefährdung zu erwarten ist.

Für die gerechtfertigte Annahme einer Verkehrsge-fährdung muss die nahe durch Tatsachen begrün-dete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schädi-gungsereignisses gegeben sein.

Die Möglichkeit – die niemals völlig auszuschließenist –, dass es trotz sorgfältiger Abwägung aller Um-stände einmal zu einem Schädigungsereignis kom-men kann, wird für die Fälle der empfohlenen posi-tiven oder bedingt positiven Begutachtung hinge-nommen. Die Grenze zwischen den Bereichen po-sitiv (auch bedingt positiv) bzw. negativ zu beurtei-lender Fälle ist nur unter Beachtung des Einzelfallszu ziehen. Dass Kompensationen durch besonderemenschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung,durch besondere Einstellung oder durch besondereVerhaltenssteuerungen und -umstellungen möglichsind, kann als erwiesen angesehen werden. Im Ein-zelfall hat jeder Gutachter unter Berücksichtigung

7

Page 9: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

der speziellen Befundlage aber die Kompensa -tionsfrage zu prüfen.

Für die Konkretisierung des Gefährdungssachver-haltes wurde davon ausgegangen, dass er danngegeben ist, wenn

a) von einem Kraftfahrer nach dem Grad der fest-gestellten Beeinträchtigung der körperlich-geis -tigen (psychischen) Leistungsfähigkeit zu erwar-ten ist, dass die Anforderungen beim Führeneines Kraftfahrzeuges, zu denen ein stabilesLeistungsniveau und auch die Beherrschungvon Belastungssituationen gehören, nicht mehrbewältigt werden können oder

b) von einem Kraftfahrer in einem absehbarenZeitraum die Gefahr des plötzlichen Versagensder körperlich-geistigen (psychischen) Leis -tungsfähigkeit (z. B. hirnorganische Anfälle, apo-plektische Insulte, anfallsartige Schwindelzu-stände und Schockzustände, Bewusstseins- trübungen oder Bewusstseinsverlust u. Ä.) zuerwarten ist,

c) wegen sicherheitswidrigen Einstellungen, man-gelnder Einsicht oder Persönlichkeitsmängelnkeine Gewähr dafür gegeben ist, dass der Fahrersich regelkonform und sicherheitsgerecht verhält.

Ergibt die Untersuchung eines Fahrerlaubnisinha-bers oder Fahrerlaubnisbewerbers, dass die fest-gestellten Beeinträchtigungen der körperlich-geisti-gen (psychischen) Leistungsfähigkeit ein stabilesLeis tungsniveau zur Beherrschung der Anforderun-gen bedingt gewährleisten oder dass besondereBedingungen die Gefahr des plötzlichen Versagensabwenden können, so sind die Bedingungen vorzu-schlagen, die im Einzelfall gem. § 11 Abs. 2 und § 46 FeV erfüllt werden müssen. Dabei handelt essich um Auflagen oder Beschränkungen der Fahr-erlaubnis.

Die Begriffe „Auflagen” und „Beschränkungen”haben eine unterschiedliche rechtliche Bedeutung:

Auflagen richten sich an den Führer eines Fahrzeu-ges, z. B. sich in bestimmten zeitlichen Abständenärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehenoder beim Führen eines Kraftfahrzeuges stets eineBrille zu tragen etc.

Beschränkungen betreffen das Fahrzeug: Sie be-schränken den Geltungsbereich einer erteiltenFahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten oderauf bestimmte Fahrzeuge mit besonderen Einrich-

tungen, z. B. mit automatischer Kraftübertragung,Handgasbetätigung etc.

Werden von einem Gutachter Beschränkungenempfohlen, so sollten optimale technische Bedin-gungen angestrebt werden, die nach Möglichkeitauch eine Normal-Bedienung des Kraftfahrzeugeszulassen.

Stets sollten klare Vorstellungen über die Zweckmä-ßigkeit und Durchführbarkeit einer empfohlenenMaßnahme bestehen. Auflagen und Beschränkun-gen können von erheblich einschneidender Wirkungfür einen Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnis-bewerber sein. Die Notwendigkeit für entsprechen-de Maßnahmen muss darum beweisbar sein.

2.2 Auswahl des Gutachters

a) Zur Gutachterauswahl

Die Behörde gibt die Art der Begutachtung vor (§ 11 Abs. 6 FeV), die Auswahl der konkretenUntersuchungsstelle bleibt dem Betroffenenüberlassen. Innerhalb der Begutachtungsstellefür Fahreignung soll dem Auftraggeber jedochkein Einfluss auf die Wahl der Gutachter einge-räumt werden. Nach Möglichkeit sind alle rele-vanten Vorbefunde beizuziehen.

Sofern ein Gericht ein Gutachten für erforderlichhält, obliegt diesem die Auswahl des für die Fra-gestellung geeigneten und hierfür qualifiziertenGutachters.

b) Zur Qualifikation des Gutachters

Der ärztliche oder psychologische Gutachtermuss nicht nur über spezielle Erfahrungen in derVerkehrsmedizin bzw. in der Verkehrspsycholo-gie verfügen (praktische Tätigkeit, Fortbildungund Weiterbildung), sondern sich auch bereitsdurch eine langfristige Tätigkeit in entsprechen-den Institutionen (Kliniken, Facharztpraxen bzw.Begutachtungsstellen für Fahreignung) qualifi-ziert haben (siehe hierzu §§ 65 bis 67 und 72FeV). Bei speziellen medizinischen Fragestel-lungen ist die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen.

c) Zur Vermeidung des Vorwurfs der Parteilichkeitdes Gutachters

Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechti-gen, das Zeugnis zu verweigern (siehe hierzu u. a. §§ 52 bis 53a StPO), berechtigen einen

8

Page 10: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Sachverständigen zur Verweigerung des Gut-achtens. Gibt es einen solchen Anlass, dannsollte der Gutachter das den Verfahrensbeteilig-ten mitteilen und den Gutachtenauftrag nichtübernehmen. Das gleiche Recht steht auch demBetroffenen zu.

Nachdem der Gesetzgeber dies (u. a. § 76StPO) jedem Sachverständigen einräumt, solltejeder vor Annahme eines Gutachtenauftragesüberprüfen, ob Sachverhalte vorliegen, die An-lass zum Vorwurf der Besorgnis der Befangen-heit eines Sachverständigen geben könnten,was zur Ablehnung führen kann.

Angesichts der Vielzahl von Gründen, die esrechtfertigen, einen Gutachtenauftrag abzuleh-nen, sollte der Sachverständige jeden Anscheinvermeiden, der für eine Befangenheit sprechenoder dahingehend ausgelegt werden könnte.

Dazu gehört im weitesten Sinne auch der Ver-dacht, im Dienst des zu Begutachtenden zu ste-hen, falls zuvor der zum Sachverständigen Er-nannte gegen Honorar beraten bzw. therapierthat. Dies gilt gleichermaßen für den Arzt wie fürden Psychologen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz FeV).In begründeten Ausnahmefällen ist die Begut-achtung durch den behandelnden Arzt nichtausgeschlossen.

d) Nach Weisung der jeweiligen obersten Landes-behörden können die Fahrerlaubnisbehördenzusätzliche Gutachten anfordern, die von Per-sönlichkeiten mit herausragender Qualifikationerstattet werden und die dazu besonders be-nannt worden sind.

2.3 Rechtliche Stellung desGutachters

Bei allen Gutachtern ist zu beachten, dass sie ge-genüber einer rechtlich verantwortlichen und darumentscheidenden Instanz (Behörden, Gerichte) stetsnur die Stellung eines Beraters haben. Dabei bleibtunbestritten, dass je nach Sachlage nur der Arztoder der Psychologe die Kompetenz hat, eineKrankheit oder einen Mangel festzustellen und sichzur Prognose im Hinblick auf die Auswirkung beiTeilnahme eines Betroffenen am motorisierten Stra-ßenverkehr zu äußern.

Daraus ergibt sich die Leistung des Gutachters: Ersoll die rechtlichen Folgerungen ableitbar machen.Die Folgerungen selbst treffen nur

a) die Verwaltungsbehörden und

b) die Gerichte.

Das Gutachten ist eine Hilfe, die der Rechtsinstanzdurch begründete Aussagen über das möglichekünftige Versagen oder Verhalten eines Fahr- erlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbersdie rechtliche Entscheidung begründbar machensoll; insbesondere soll es aufzeigen, welche Gefah-ren von gegebenen Krankheiten, Defekten, Leis -tungsmängeln oder anderen Sachverhalten ausge-hen. Die Beurteilung der Sachlage durch den je-weils zuständigen Gutachter muss daher klar, fol-gerichtig, widerspruchsfrei und verständlich –grundsätzlich auch für den Auftraggeber – sein.Rechtsbegriffe wie „geeignet” oder „ungeeignet” hatder Gutachter nicht zu verwenden. Adressat der An-ordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen, istder betroffene Fahrerlaubnisbewerber oder -inha-ber. Er – nicht die Behörde – ist Auftraggeber derBegutachtung und damit auch Vertragspartner undKostenschuldner des Gutachters bzw. der begut-achtenden Stelle. Ihm, dem Betroffenen, steht auchdie Auswahl des Gutachters bzw. bei einer Begut-achtungsstelle für Fahreignung die Auswahl derStelle (siehe Kapitel 2.2 a) „Zur Gutachterauswahl“)zu – natürlich im Rahmen der Vorgaben, die die be-hördliche Anordnung hinsichtlich der Art der Begut-achtung setzt. Er – und nicht die Behörde – hat An-spruch auf die Aushändigung des Gutachtens. Nurmit seiner ausdrücklichen Zustimmung darf dasGutachten unmittelbar der Behörde oder Dritten zu-geleitet werden, sonst steht die Schweigepflicht (§ 203 StGB) entgegen.

2.4 Inhalt und Aufgabe derBegutachtungsleitlinien

Es ist nicht Aufgabe der Leitlinien, alle vorkommen-den Leistungseinschränkungen eines Menschen zuberücksichtigen und zu prüfen, ob die festgestelltenBeeinträchtigungen ein stabiles oder bedingt stabi-les Leistungsniveau gewährleisten oder u. U. zueinem plötzlichen Leistungszusammenbruch führenkönnten. Es werden nur solche körperlich-geistigen(psychischen) Mängel in die Begutachtungsleit -linien einbezogen, deren Auswirkungen die Leis -tungsfähigkeit eines Kraftfahrers häufig längereZeit beeinträchtigen oder aufheben. Für akute, vor-übergehende, sehr selten vorkommende oder nurkurzzeitig anhaltende Erkrankungen (grippale In-fekte, akute infektiöse Magen-Darm-Störungen,

9

Page 11: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

aber auch Migräne, Heuschnupfen, Asthma etc.) istes dem Verantwortungsbewusstsein jedes Ver-kehrsteilnehmers aufgegeben, durch kritischeSelbstprüfung festzustellen, ob er unter den jeweilsgegebenen Bedingungen noch am Straßenverkehr,insbesondere am motorisierten Straßenverkehr,teilnehmen kann oder nicht (siehe § 2 Abs. 1 derFeV). In Zweifelsfällen bleibt stets die Möglichkeit,einen Arzt zu befragen, dessen Rat sich bei even-tuellen Komplikationen nach den allgemeinen Beur-teilungsgrundsätzen (siehe Kapitel 2.1 „Grundsätz-liche Beurteilungshinweise“) richten wird. Die Beur-teilung von Erkrankungen, die sich auf mehrere Organsysteme erstrecken, muss den Begutach-tungsleitlinien folgen, die für diese Krankheitsgrup-pen vorgesehen sind; hierbei ist zu beachten, dassdie Auswirkungen der einzelnen Krankheiten oderBehinderungen sich gegenseitig ungünstig beein-flussen können. Für alle Auswirkungen der im Fol-genden aufgeführten Leiden hat der Verkehrsteil-nehmer stets die Hauptlast der Verantwortung zutragen. Diese Leitlinien geben Gutachtern und allenverantwortlichen behördlichen Instanzen für ihreTätigkeit im Rahmen der vorbeugenden Gefahren-abwehr Entscheidungshilfen.

Die Aufgabe der Begutachtungsleitlinien wird erfülltmit der Zusammenstellung eignungsausschließen-der oder eignungseinschränkender körperlich-geistiger (psychischer) und charakterlicher Mängelbeim Fahrerlaubnisbewerber und Fahrerlaubnis -inhaber. Es sind die ärztlichen und verkehrspsy-chologischen Erkenntnisse und Erfahrungen, diehier ihren Niederschlag finden und die in der Ab-stimmung mit der FeV die Praxis der Begutachtungdes Einzelfalles erleichtern sollen. Da alle aufge-führten Beurteilungsleitsätze und -begründungensehr eingehende Beratungen unter Einbeziehungaktueller Stellungnahmen aller relevanten medizini-schen und psychologischen Fachgesellschaftenund gutachtliche Erfahrungen zur Grundlage haben,kann sich der Gutachter im Einzelfall auf diese Be-gutachtungsleitlinien beziehen und muss nicht jedegutachtliche Schlussfolgerung eingehend erläutern.Die Leitsätze der Begutachtungsleitlinien ersetzennicht die Begründung des Gutachtens im Einzelfall.Es bleibt eine Aufgabe des Gutachters, den Mangelindividuell zu interpretieren und so einen Bezug desMangels zu den Begutachtungsleitlinien in ver-ständlicher Weise herzustellen. Wenn der Gutach-ter jedoch unter besonderen, von der Regel abwei-chenden Umständen des Einzelfalls ein Abweichenvon den aufgeführten Beurteilungsleitsätzen für ge-

rechtfertigt hält, muss er seine Beurteilung sehrausführlich und mit entsprechenden Hinweisen aufdie zugrunde gelegte Fach literatur begründen.

2.5 Anforderungen an die psychischeLeistungsfähigkeit

Zweifel an der psychischen Leistungsfähigkeit kön-nen sich ergeben wegen einer Minderung der opti-schen Orientierung, der Konzentrationsfähigkeit,der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit undder Belastbarkeit.

Psychische Leistungsmängel können sich folgen-dermaßen auswirken:

- Optische Informationen werden in ihrem Bedeu-tungsgehalt nicht ausreichend schnell und si-cher wahrgenommen.

- Die Zielorientierung im jeweiligen optischen Um-feld, d. h. im Verkehrsraum, gelingt nicht odernicht sicher oder nur mit einem so deutlich er-höhten Zeitaufwand, dass daraus in der konkre-ten Verkehrssituation eine Gefährdung entste-hen würde.

- Die Konzentration ist zeitweilig oder dauerndgestört in der Weise, dass die jeweils anstehen-de Fahraufgabe aufgrund von Abgelenktseinoder Fehldeutungen verkannt oder fehlerhaftgelöst wird.

- Die Aufmerksamkeitsverteilung ist unzulänglich,weil nur ein Teilbereich der für den Kraftfahrerbedeutsamen Informationen erfasst wirdund/oder bei Situationswechsel, z. B. nach einerPhase der Monotonie, neue Informationen derAufmerksamkeit entgehen.

- Die Aufmerksamkeitsbelastbarkeit ist zu gering,weil es unter Stress oder nach länger andauern-der Beanspruchung zu fehlerhaften Wahrneh-mungen, Interpretationen oder Reaktionenkommt.

- Notwendige motorische Reaktionen setzen zuspät ein und/oder werden stark verzögert aus-geführt.

- Reaktionen erfolgen unsicher, eventuell vor-schnell und situationsunangemessen, oder wer-den unpräzise, motorisch ungeschickt, „über-schießend” oder überhastet ausgeführt.

10

Page 12: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

- Die psychischen Leistungen sind instabil in demSinne, dass die erforderliche Ausgewogenheitzwischen Schnelligkeit und Sorgfaltsleistungfehlt.

Die psychische Leistungsfähigkeit wird mit geeig-neten, objektivierbaren psychologischen Testver-fahren untersucht. Ausschlaggebend ist, ob dieMindestanforderungen erfüllt werden.

Die Frage nach der Verursachung psychischer Leistungsmängel steht dabei nicht im Vordergrund.Ursächlich kommen u. a. auch psychische Krank-heiten in Betracht (siehe Kapitel 3 „Spezieller Teil“),z. B. Demenz, organische Persönlichkeitsverände-rung und andere organisch-psychische Störungensowie intellektuelle Minderbegabung. Die Verursa-chung und die medizinische Diagnose sollen durchden Arzt und speziell durch den Psychiater mög-lichst genau erfasst werden, auch weil sich hierausHinweise für die Behandlung (und damit ggf. für dieVerbesserung der Fahreignung) sowie Hinweise fürdie Prognose der Erkrankung und der Fahreignungergeben können. Die Feststellung der aktuellenpsychischen Leistungsfähigkeit bzw. Leistungs-mängel ist aber diagnose-übergreifend bzw. diag -nose-unabhängig, d. h., sie gilt auch dann, wenneine Diagnose nicht oder nicht mit Sicherheit ge-stellt werden kann.

Die Zweifel können in der Regel als ausgeräumtgelten, wenn sich eine der folgenden Feststellun-gen treffen lässt:

Gruppe 1

- Der Prozentrang 161 wurde, bezogen auf alters-unabhängige Normwerte, in allen eingesetztenLeistungstests erreicht oder überschritten.

- Grenzwertunterschreitungen (Prozentrang < 16)sind nur situationsbedingt (störende Faktorenbei der Testdurchführung, Unausgeruhtseinnach Nachtarbeit o. Ä.) und damit nicht aussa-gefähig.

- Grenzwertunterschreitungen sind zwar nicht alssituationsbedingt anzusehen, werden aberdurch stabile Leistungen in den anderen Verfah-ren ausgeglichen, so dass eine Mängelkumula-tion ausgeschlossen ist.

- Bei Grenzwertunterschreitungen kann durch Er-gebnisse weiterer Verfahren (Ergänzungsver-fahren, Verhaltensbeobachtung, Wiederho-lungsuntersuchung) nachgewiesen werden,dass das aus den Leistungsresultaten zu er-schließende Risiko durch das Kompensations-potenzial (vorausschauendes Denken, ausge-prägtes Risikobewusstsein, sicherheitsbetonteGrundhaltung) angemessen gemindert werdenkann.

- Auch wenn von einem Inhaber einer Fahr- erlaubnis, der sich bereits in der Fahrpraxis be-währt hat, in den Leistungsprüfverfahren insge-samt unzureichende Leistungen erzielt wurden,konnte der Betreffende aber doch in einer Fahr-verhaltensprobe nachweisen, dass die in der(ungewohnten) Testsituation festgestellten Min-derleistungen sich auf das gelernte Fahrverhal-ten nicht entscheidend negativ auswirken.

- Es liegen keine Hinweise auf verkehrsmedizi-nisch relevante eignungseinschränkende odereignungsausschließende Eignungsmängel vor,z. B. Mängel des „Sehvermögen“s (Kapitel 3.1),„Bewegungsbehinderungen“ (Kapitel 3.3),„Herz- und Gefäßkrankheiten“ (Kapitel 3.4).

Früheres verkehrsgefährdendes Verhalten ist in dieBewertung der Leistungsfähigkeit einzubeziehen.

Ein Kraftfahrer bzw. ein Bewerber um eine Fahr -erlaubnis kann trotz psychischer Leistungsmängelgemäß § 11 Abs. 2 FeV zum Führen von Kraftfahr-zeugen bedingt geeignet sein.

Die Feststellung der bedingten Eignung kommt inBetracht, wenn zwar gravierende Leistungsbeein-trächtigungen bestehen und deshalb eine uneinge-schränkte Fahrtätigkeit im Rahmen der beantragtenoder bereits erteilten Fahrerlaubnisklasse nicht inFrage kommt, aber das Risiko durch geeignete Auf-lagen und Beschränkungen auf ein vertretbaresMaß zu reduzieren ist.

Geeignete Auflagen und Beschränkungen sind:

- die Fahrtätigkeit wird nur unter bestimmten Auf-lagen (z. B. Einhaltung einer Höchstgeschwin-

11

1 Die Ergebnisse für die Leistungstests sind in Prozenträngen(PR) ausgedruckt. Ein Prozentrang sagt aus, wie viele Per-sonen einer vergleichbaren Stichprobe schlechtere Leistun-gen erzielen als der Untersuchte. Der PR für die bestmög -liche Leistung ist 100, für die geringste Leistung 0. Ein PRvon 70 bedeutet, 30 % sind besser, 70 % sind schlechter.

Page 13: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

digkeit, Fahren nur innerhalb festgelegter Lenk-zeiten) ausgeübt,

- die Fahrtätigkeit wird nur innerhalb eines be-grenzten Umkreises gestattet,

- die Fahrtätigkeit wird auf eine bestimmte Fahr-zeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug be-schränkt (z. B. auf Fahrzeuge mit einer bauart-bedingten reduzierten Höchstgeschwindigkeit).

Voraussetzung für die Erteilung einer einge-schränkten Fahrerlaubnis ist die nachvollziehbar zuerwartende Praktikabilität und Effektivität der Auf -lagen und/oder Beschränkungen.

Gruppe 2

Es gelten sinngemäß die Ausführungen zur Gruppe 1.

Darüber hinaus gilt die erhöhte Anforderung, dass inder Mehrzahl der eingesetzten Verfahren der Pro-zentrang 33 – gemessen an altersunabhängigenNormwerten – erreicht oder überschritten werdenmuss, dass aber der Prozentrang 16 in den rele-vanten Verfahren ausnahmslos erreicht sein muss.

Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn in ein-zelnen Untertests bei Abweichungen nach untenKompensationsmöglichkeiten gegeben sind. Ande-rerseits muss sichergestellt werden, dass eine Kumulation ausgeschlossen ist (siehe Gruppe 1).

In Zweifelsfällen ist eine Fahrverhaltensprobedurch den psychologischen Gutachter vorzuneh-men (Gruppe 1 und 2).

2.6 Kompensation von Eignungs-mängeln

Bei der Beurteilung von festgestellten Eignungs-mängeln ist die Frage ihrer möglichen Kompensier-barkeit von zentraler Bedeutung.

Die Verfügbarkeit der erforderlichen Leistungs -fähigkeit ist keine stabile Größe. Sie unterliegt vorübergehenden Beeinträchtigungen, die z. B. in-folge Ermüdung, Stress, Alkohol und Drogen ein-treten können, und sie kann durch chronische Be-einträchtigungen vermindert oder gestört sein, z. B.infolge Krankheiten oder Verhaltensstörungen.

Unter Kompensation wird die Behebung oder derAusgleich von Leistungsmängeln oder Funktions-

ausfällen bzw. fahreignungsrelevanten Defizitendurch andere Funktionssysteme verstanden.

Die Kompensation von chronischen, überdauern-den Eignungsmängeln kann z. B. erfolgen

- durch technische oder medizinisch-technischeMaßnahmen, z. B. Umbauten von Kraftfahrzeu-gen für Behinderte oder Einsatz von Prothesen,

- durch Arzneimittelbehandlung von Krankheiten,

- durch psychische Qualitäten, z. B. besondereUmsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftig-keit, die den Kraftfahrer veranlassen, z. B. ammotorisierten Straßenverkehr bei Dämmerungoder Dunkelheit nicht teilzunehmen, oder Leis -tungsdefizite, z. B. bei älteren Kraftfahrern, oderauch Persönlichkeitsstörungen auszugleichen

- oder durch deren Zusammenwirken.

Die Kompensationsmöglichkeiten bei Einschrän-kung der psychischen Leistungsfähigkeit (siehe Ka-pitel 2.5 „Anforderungen an die psychische Leis -tungsfähigkeit“) sind, wenn es in Teilbereichen zuMinderleistungen kommt, nur in begrenztem Maßegegeben. Sie sind umso geringer, je krasser derLeistungsausfall in einem Teilbereich oder je vielfäl-tiger die Leistungseinschränkungen – im Sinneeiner Mängelkumulation – sind.

Kompensationsfaktoren sind

- eine trotz einzelner funktionaler Mängel insge-samt gesehen ausreichende intellektuelle Leis -tungsfähigkeit, die ein vorausschauendes Fah-ren bzw. eine Früherkennung von Gefahren -situationen ermöglicht,

- mindestens normgerechte körperliche, insbeson-dere sinnesphysiologische Voraussetzungen,

- (bei Fahrerlaubnisinhabern) Vertrautheit mitdem Führen von Kraftfahrzeugen,

- eine sicherheits- und verantwortungsbewussteGrundeinstellung, die erwarten lässt, dass dieUnzulänglichkeiten der eigenen Leistungsaus-stattung selbstkritisch reflektiert wurden unddiese beim Fahrverhalten berücksichtigt wer-den.

Wenn chronische Eignungsmängel einer ständigenKompensation bedürfen, kann die Eignung nurnoch bedingt gegeben sein. Der betreffende Kraft-fahrer darf nur unter festgelegten Beschränkungenoder Auflagen der Fahrerlaubnis am motorisierten

12

Page 14: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Verkehr teilnehmen (siehe Kapitel 2.1 „Grundsätz -liche Beurteilungshinweise“).

Eine risikoarme Verkehrsteilnahme ist bei bedingterEignung nur dann gewährleistet, wenn der betref-fende Kraftfahrer die erforderliche Sensibilität, Kri-tikfähigkeit und die nötige Zuverlässigkeit besitzt,um die geforderte Verfügbarkeit der notwendigenkompensatorischen Funktionen für eine situations-angepasste Leistung aufrecht zu erhalten und ein-setzen zu können, d. h. die Regeln des Straßen-verkehrs und die Auflagen und Beschränkungender Fahrerlaubnis zu beachten.

Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung desAusmaßes und der zu erwartenden Verlaufsformeneiner vorliegenden Funktionseinschränkung oderKrankheit die Selbstbeobachtung, Selbstkontrolleund Zuverlässigkeit (compliance) des Fahrerlaub-nisbewerbers ausreichen, um die notwendigen the-rapeutischen Maßnahmen vor dem Benutzen einesKraftfahrzeuges zu beachten oder ggf. das Kraft-fahren zu unterlassen.

2.7 Kumulierte Auffälligkeiten

Mehrfache Auffälligkeiten können Zweifel an derEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfer-tigen, auch dann, wenn jede Auffälligkeit für sich allein noch keinen Eignungszweifel auslöst.

Der Gutachter, der ggf. einen weiteren Gutachterhinzuzuziehen hat, muss beachten, dass es zueiner Summation oder auch Kumulation von Auffäl-ligkeiten auch dann kommen kann, wenn sie unab-hängig voneinander sind oder eine einseitige oderwechselseitige Abhängigkeit nicht zu vermuten ist.Insofern ist die Frage der Kumulation, wenn mehre-re Auffälligkeiten vorliegen, stets zu prüfen und dieArt des Zusammenwirkens der Auffälligkeiten nach-vollziehbar darzustellen. Das gilt erst recht bei Auf-fälligkeiten, bei denen wechselseitige Abhängigkei-ten schon erkennbar vorliegen oder zumindest zuvermuten sind.

Es kann erforderlich werden, dass gerade bei Auf-fälligkeiten oder Mängeln, die unabhängig vonei -nander zu sein scheinen, auch mehrere für die Fra-gestellungen zuständige Fachärzte mit verkehrs-medizinischer Qualifikation oder eine Begutach-tungsstelle für Fahreignung mit der Begutachtungbeauftragt werden müssen.

3 Spezieller Teil

3.1 Sehvermögen

In der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind die An-forderungen an das Sehvermögen im § 12 und derAnlage 6 geregelt.

Über die jeweils aktuelle Fassung der Fahrerlaub-nis-Verordnung informiert das Bundesministeriumder Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbHkostenlos im Internet unter:www.gesetze-im-internet.de.

Die amtliche Fassung eines Gesetzes oder einerRechtsverordnung enthält nach geltendem Rechtnur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes,das vom Bundesministerium der Justiz herausge-geben wird und über die Bundesanzeiger Verlags-gesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192,50735 Köln, bezogen werden kann.

3.2 Hörvermögen

Leitsätze

Eine Beeinträchtigung der Hörleistung bis hin zurbeidseitigen völligen Gehörlosigkeit stellt kein Hin-dernis zur Erteilung der Fahrerlaubnis dar. BeiZweifeln an der Fahreignung ist eine HNO-ärztlicheBegutachtung erforderlich.

Zur Beurteilung der Kraftfahreignung müssen auchmögliche assoziierte Erkrankungen berücksichtigtwerden, falls notwendig auch durch Konsultationweiterer Fachdisziplinen.

Hochgradige Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeitist definiert als „besseres Ohr: Hörverlust > 60 %”.Das Ton- und das Sprachaudiogramm stellen dieGrundlage der Begutachtung dar. Die Bestimmungdes prozentualen Hörverlustes erfolgt anhand derVierfrequenztabelle nach ROESER (1973) aus derLuftleitungskurve des Tonaudiogramms, ausge-hend von den Hörverlusten in dB bei 500, 1.000,2.000 und 4.000 Hz im schallisolierten Raum.

Für Träger von Hörgeräten ist das ohne Hörhilfenermittelte Audiometrieergebnis maßgebend. BeiVorliegen einer hochgradigen Hörstörung müssen – soweit möglich – die Versorgung und das Trageneiner adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Standder medizinisch-technischen und audiologisch-technischen Kenntnisse erfolgen.

13

Page 15: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Gruppe 1

Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 1ergeben sich bei hochgradiger Schwerhörigkeitoder Gehörlosigkeit keine Bedenken, wenn nichtweitere körperliche oder psychische Defizite vorlie-gen, die eine fachärztliche Untersuchung erforder-lich machen.

Gruppe 2

Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2sind bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Gehör-losigkeit eine fachärztliche Eignungsuntersuchungbei Führerscheinerwerb und regelmäßige ärztlicheKontrollen Voraussetzung. Zusätzlich ist eine 3-jäh-rige Fahrpraxis mit einem Kraftfahrzeug der KlasseB nachzuweisen. Bei Zweifeln an der Fahreignungist eine fachärztliche Begutachtung erforderlich.Entscheidend bei der Beurteilung der Fahreignungist auch die Frage nach einer möglichen Kompen-sierbarkeit.

Begründung

Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit gelten nichtals Mängel, die generell für das Führen von Fahr-zeugen ungeeignet machen. Die Orientierung immotorisierten Straßenverkehr erfolgt überwiegendüber das optische System, da verkehrsrelevante In-formationen maßgeblich über visuelle Signale ver-

mittelt werden. Das Gehör als Hilfsmittel ist im Stra-ßenverkehr weitgehend zurückgetreten. Entschei-dend bei der Beurteilung der Fahreignung ist vorallem die Frage der möglichen Kompensierbarkeit.Durch eine vorhandene Hörminderung kann eineSteigerung anderer sensorischer Leistungen er-reicht werden. Somit sind hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondereUmsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeitsicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Auch die Führer eines Kraftfahrzeugs, das der Per-sonenbeförderung gemäß § 11 Abs. 1 (Klasse Doder D1) und § 48 FeV (Fahrerlaubnis zur Fahr-gastbeförderung) dient, sind bei hochgradigerSchwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit fahrgeeignet.Grundsätzlich beeinflusst das Fehlen einer münd -lichen Verständigung weder die Fahrkompetenz,noch beeinträchtigt es die Verkehrssicherheit.

Die Auflage der 3-jährigen Fahrpraxis mit einemKraftfahrzeug der Klasse B für die Gruppe 2 hat einerseits zum Ziel, durch mehr Fahrpraxis undRoutine die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhö-hen, andererseits kann durch die vorhandene Hör-minderung eine Steigerung anderer sensorischerSysteme (vor allem Schulung des optischen Sys -tems) erreicht werden. Die Voraussetzungen zumFühren von Fahrzeugen der Gruppe 2 sind strengeraufgrund der höheren Anforderung beim Fahren (z. B. längere Lenkzeiten) sowie der möglichen Un-fallschwere.

14

Tabellarische Übersicht (zu Einzelheiten s. Text)

HochgradigeSchwerhörigkeitoder Gehörlosig-keit

Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen/Auflagen bedingter Eignung

Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 1 Gruppe 2

Ja, wenn nicht gleichzei- Ja, wenn nicht gleichzei- – Fachärztliche Eignungs-tig andere schwerwiegen- tig andere schwerwiegen- untersuchung. Regelmä-de Mängel (z. B. Sehstö- de Mängel (z. B. Sehstö- ßige ärztliche Kontrolle. rungen, Gleichgewichts-störungen) vorliegen

rungen, Gleichgewichts-störungen) vorliegen

Vorherige Bewährungvon 3 Jahren Fahrpraxisauf Kfz der Klasse B.

Hochgradige Schwerhö-rigkeit muss – soweitmöglich – mit einer adäquaten Hörhilfe nachdem aktuellen Stand dermedizinisch-technischund audiologisch-techni-schen Kenntnisse korri-giert werden.

Page 16: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

3.3 Bewegungsbehinderungen

Auf Vorschlag des Verbandes der TechnischenÜberwachungsvereine (Merkblatt VdTÜV Kraftfahr-wesen 745, Ausgabe 10.93 „Sicherheitsmaßnah-men bei körperbehinderten Kraftfahrern”) sind spe-zielle Anforderungen an die Anpassung am Fahr-zeug oder an orthopädischen Hilfsmitteln zu stellen.Diese Anforderungen sind im Anhang B aufgeführt.Nach der FeV werden die medizinisch-psychologi-schen Untersuchungen in der Begutachtungsstellefür Fahreignung (§ 66 FeV), früher amtlich aner-kannte Medizinisch-Psychologische Untersu-chungsstelle, durchgeführt. Das fachärztlich-ortho-pädische oder chirurgische Gutachten soll Aussa-gen über Prothesenverträglichkeit, Stumpfverhält-nisse, Belastbarkeit der betroffenen Gliedmaßenbzw. der Prothesen, eventuelle Auswirkungen beiLangzeitbelastung, Restfunktionen bei Teillähmungund dergleichen enthalten.

Bei der Beurteilung der Bewegungsbehinderungensind auch die Kapitel 3.9.1 „Erkrankungen und Fol-gen von Verletzungen des Rückenmarks“ bis 3.9.3„Parkinsonsche Krankheit, Parkinsonismus und an-dere extrapyramidale Erkrankungen einschließlichzerebellarer Syndrome“ zu beachten.

3.4 Herz- und Gefäßkrankheiten

3.4.1 Herzrhythmusstörungen

Leitsätze

Wenn ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaberunter Herzrhythmusstörungen leidet, die anfallswei-se zu wiederholter Unterbrechung der Blutversor-gung des Gehirns führen und damit zur Ursachevon Bewusstseinstrübungen oder Bewusstlosigkeitwerden können, so ist er nicht in der Lage, den ge-stellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahr-zeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Grund-lage der Beurteilung sollte in jedem Fall eine einge-hende internistisch-kardiologische Untersuchungeinschließlich 24-Stunden-Langzeit-EKG sein.

Nach erfolgreicher Behandlung der Rhythmusstö-rungen, entweder durch Arzneimittel oder durch An-wendung eines sog. Herzschrittmachers, kann an-genommen werden, dass der Betroffene bedingtwieder in der Lage ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1zu führen, wenn die Herzfunktion über 3 Monatenormalisiert blieb und die durch die Unterbrechungder Blutversorgung des Gehirns entstehenden

Symptome nicht wieder aufgetreten sind. Nach Implantation eines implantierbaren Kardioverter/Defibrillator (ICD) kann erst nach einer längerenVerlaufsbeobachtung (wenigstens 6 Monate), dievon entsprechend ausgerüsteten Kardiologendurchgeführt wird, eine Beurteilung erfolgen.

Basierend auf einheitlichen europäischen Empfeh-lungen wird in der nachfolgenden Tabelle eine Klas-sifizierung zur Begutachtung von ICD-Patientendargestellt.

- Bei Patienten der Kategorie I besteht keine Ein-schränkung der Fahrerlaubnis, da das Risikoeiner ICD-Entladung mit relevanter hämodyna-mischer Beeinträchtigung bei dieser Patienten-gruppe (prophylaktische Implantation) als geringeingestuft wird. Nach entsprechender Erholungvon dem operativen Eingriff (in der Regel etwanach 3 Monaten) können die Betroffenen wiederrisikolos Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 führen.

- Für Kategorie II A mit niedrigem Risiko ohne er-neutes Auftreten von Kammerrhythmusstörun-gen sind die Gefahren für 6 Monate doch nochso groß, dass ein Kraftfahrzeug nicht sicher ge-führt werden kann.

- Für Kategorie II B mit einem mittleren Risikokann bis zum Nachweis der Symptomfreiheit (z. B. Fehlen von Präsynkopen und Synkopen)unter der ICD-Therapie ein Kraftfahrzeug nichtsicher geführt werden.

- Die Kategorie III umfasst Patienten mit einemsehr hohen Risiko für hämodynamisch instabile

15

Empfehlungen zur Begutachtung von ICD*-Patienten

Kategorie I Prophylaktische Implantation

keine Einschränkung

Kategorie II Alle anderen ICD-Patienten (nicht Berufskraftfahrer)

Einschränkung füreinen bestimmten Zeitraum

A Niedriges Risiko: Kein Rezidiv

6 Monate

B Mittleres Risiko: Patienten mit gut tolerierten VTs**

Bis zum Nachweisder Symptomfreiheitunter ICD-Therapie

Kategorie III Hohes Risiko: InstabileVT (Berufskraftfahrer)

Voraussetzungenzum sicheren Führenvon Kraftfahrzeugennicht gegeben.

* ICD = Implantierbarer Kardioverter/Defibrillator ** VT = Kammertachykardie

Page 17: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

tachykarde Rhythmusstörungen. Sie könnendaher ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen.

Darüber hinaus gilt, dass die Voraussetzungen zurBewältigung der Anforderungen zum Führen einesKraftfahrzeuges der Gruppe 2 in der Regel für ICD-Patienten nicht mehr gegeben sind.

Die regelmäßige ärztliche Überwachung des Zu-standes in Abständen von längstens 6 Monaten inForm einer regelmäßigen Kontrolle muss nachge-wiesen werden.

Bei komplexen ventrikulären Herzrhythmusstörun-gen, nach Auftreten von Synkopen oder bei Zu-stand nach Reanimation ist für mindestens 6 Mo-nate anzunehmen, dass der Betroffene den Anfor-derungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges nichtgewachsen ist. Danach ist regelmäßige Kontrolleder Effektivität einer Behandlung von Rhythmusstö-rungen mit Durchführung eines 24-Stunden-Lang-zeit-EKGs und eventuell zusätzlicher Spezialunter-suchungen erforderlich.

Die Voraussetzungen zur Bewältigung der Anforde-rungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges derGruppe 2 sind in der Regel nicht gegeben.

Begründung

Eine ausreichende Durchblutung des Gehirns ist fürdas volle Wachbewusstsein, die Konzentration, dieReaktionsfähigkeit und die Aufmerksamkeit bedeu-tungsvoll. Gefährlich sind manche Herzrhythmus-störungen.

Für praktische Zwecke kann man diese Rhythmus-störungen unterteilen in:

Überleitungsstörungen zweiten und höheren Gra-des, die dann besonders gefährlich sind, wenn eszum völligen Aussetzen des Herzschlages (Asys -tolie) kommt (Adams-Stokes-Syndrom); dann trittinnerhalb von Sekunden Bewusstlosigkeit ein. Aberschwere Störungen der Bewusstseinstätigkeit kön-nen sich auch zeigen, wenn es zu sogenanntenbradykarden (sehr langsamen) oder tachykarden(sehr schnellen) rhythmisch gestörten Herzfrequen-zen kommt.

Vorhofflattern tritt oft anfallsweise auf und kannsubjektiv erhebliche Beschwerden machen, Vorhof-flimmern besteht häufiger permanent und wird sub-jektiv weniger unangenehm registriert. Zu beachtenist das Grundleiden der Rhythmusstörungen, z. B.

Herzinfarkt, Mitralstenose, Herzinsuffizienz, Schild-drüsenüberfunktion.

Die ventrikuläre Extrasystolie ist nur dann als harm-los zu bewerten, wenn aufgrund eingehender ärzt-licher Untersuchungen eine organische Herz -erkrankung ausgeschlossen werden kann. Beacht-lich sind insbesondere das Auftreten in Salven, po-lytope Extrasystolen, früheinfallende Extrasystolen,Bigeminus und solche, die unter Belastung auftre-ten. Als Grundleiden kommen post-infektiöse Herz-schäden (die wieder abklingen können) in Betrachtund koronare Durchblutungsstörungen sowie ande-re Herzmuskelerkrankungen (Kardiomyopathien).Rhythmusstörungen der genannten Art entspre-chen in der Klassifikation nach LOWN den Schwe-regraden III – V. Außerdem ist zur Beurteilung derGefährdung durch ventrikuläre Extrasystolen dieKenntnis über Art und Ausmaß der zugrunde lie-genden Herzerkrankung entscheidend.

In besonderen Fällen sind zusätzliche Spezialun-tersuchungen (z. B. Ableitung sog. Spätpotenziale,elektrische Stimulationsverfahren) erforderlich.

Die paroxysmale Tachykardie, auch Herzjagen ge-nannt, kann wie alle anderen Herzanfälle mit unbe-rechenbarer Plötzlichkeit auftreten. Vor allem beijungen Menschen ist immer ein Grundleiden nach-zuweisen. Auch die paroxysmale Tachykardie kanndie Hirndurchblutung einschränken und das Be-wusstsein unter Umständen stark beeinträchtigen,je nach Frequenz und nach der im Anfall noch er-haltenen Leistungskraft des Herzens.

Bei einem Teil der Kranken mit anfallsartigem Herz-jagen finden sich im Elektrokardiogramm verkürzteÜberleitungszeiten, die als Präexzitations-Syn -drome bezeichnet werden. Die EKG-Konstellationist eng mit einer Neigung zu tachykarden Anfällenverbunden. Beim Präexzitations-Syndrom könnenaber auch tachykarde Anfälle zeitlebens ausblei-ben.

Das Carotis-Sinus-Syndrom wird bei bestimmtenKopfbewegungen durch Reizung des Blutdruckzüg-lerapparates im Bereich der Halsschlagader ausge-löst. Die Folge der Reizung ist ein überschießenderKreislaufreflex mit Bewusstlosigkeit.

Die Komplikationen der Herztätigkeit sind also viel-fältig, auf unterschiedliche Ursachen zurückzufüh-ren und zum Teil gefährlich. Eine Reihe dieser Stö-rungen lässt sich durch Arzneimittelbehandlung,durch elektrische Kardioversion (evtl. auch mit au-

16

Page 18: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

tomatischen, implantierbaren Defibrillatoren) unddurch die Implantation von elektrischen Herzschritt-machern beseitigen. Ein solcher Schrittmacherdient also der Erhaltung eines adäquaten Herz-rhythmus. Das Grundleiden wird dadurch nicht be-einflusst. Die Störanfälligkeit der Geräte ist zwarauch heute noch nicht völlig beseitigt, doch ist dieTechnik in den letzten Jahren stark verbessert wor-den, und das Risiko eines technischen Versagensist bei weitem nicht so groß wie das Risiko bei einerHerzerkrankung mit gefährlichen Rhythmusstörun-gen. Grundsätzlich ist die ärztliche Überwachungund Beurteilung eines mit Herzschrittmacher aus-gerüsteten Fahrerlaubnisinhabers durch einen ent-sprechend ausgerüsteten Kardiologen erforderlich.

3.4.2 Hypertonie (Blutdruckkrankheit, zu hoherBlutdruck)

Leitsätze

Wer unter einem Bluthochdruck mit ständig zu mes-sendem diastolischen Wert über 130 mm Hg leidet,ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungenzum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppengerecht zu werden.

Wer unter einem Bluthochdruck leidet, bei dem derdiastolische Wert über 100 mm Hg liegt, ist nicht inder Lage, den Anforderungen zum Führen vonKraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden,wenn gleichzeitig andere prognostisch ernste Sym-ptome, z. B. Zeichen einer gestörten Nierenfunk -tion, starke Augenhintergrundveränderungen (Blu-tungen und Exsudate), neurologische Restsympto-me nach Hirndurchblutungsstörungen oder einedeutliche Linkshypertrophie des Herzens nachzu-weisen sind. Für das Führen von Kraftfahrzeugender Gruppe 1 ist der Betroffene nur unter besonde-ren Bedingungen in der Lage, den gestellten Anfor-derungen gerecht zu werden.

Beim Vorliegen dieser Befunde (soweit sie nichtvon sich aus ein sicheres Verhalten bei Teilnahmeam motorisierten Straßenverkehr ausschließen) isteine vorbeugende Gefahrenabwehr beim Führenvon Fahrzeugen der Gruppe 1 nur unter der Auf -lage regelmäßiger internistischer Kontrollen undNachbegutachtungen in Abständen von 2 Jahrenzu gewährleisten (im Zweifelsfall neurologisch-psychiatrisches Gutachten).

Die Annahme, dass ein Betroffener mit einem stän-dig über 100 mm Hg liegenden diastolischen Blut-

druck in der Lage ist, den gestellten Anforderungenbedingt gerecht zu werden, ist nur begründet, wennkeine krankhaften Urinbefunde, keine Linkshyper-trophie des Herzens, keine Veränderung des Au-genhintergrunds vorliegen.

Bei diesen Voraussetzungen ist die Auflage inter -nistischer Nachuntersuchungen und Begutachtun-gen in Abständen von längstens 3 Jahren erforder-lich.

Begründung

Bei einem Bluthochdruck mit ständigen diastoli-schen Werten von mehr als 130 mm Hg hat man esstets mit einem sehr schweren Krankheitsbild zutun (siehe Kapitel 3.6 „Nierenerkrankungen“). DieGefahren nehmen bereits jenseits 120 mm Hg fürden diastolischen Blutdruck schnell zu. Es kommtzu Netzhautblutungen, Überlastungen des Herz-muskels mit der Gefahr des Herzversagens, und essteigt schließlich auch das Risiko für den Eintritteiner Hirnblutung (z. B. apoplektischer Insult). Jen-seits 130 mm Hg für den diastolischen Blutdruck-wert ist diese Gefahr so naheliegend, dass jedeTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausge-schlossen werden muss.

Schon bei diastolischen Blutdruckwerten jenseits100 mm Hg häufen sich Blutungszwischenfälle,Kreislaufversagen, Niereninsuffizienzzeichen undNetzhautschäden, so dass eine regelmäßige ärzt -liche Überwachung dieser Kranken besondersdann sichergestellt sein muss, wenn sie als Kraft-fahrer am Straßenverkehr teilnehmen oder alsFahrerlaubnisbewerber teilnehmen wollen.

Liegt der diastolische Blutdruck ständig über 100 mm Hg, ohne dass die oben angeführten sons -tigen Befunde erhoben werden können, so handeltes sich bei dem betreffenden Fahrerlaubnisbewer-ber oder Fahrerlaubnisinhaber jedenfalls um einenKranken mit Bluthochdruck. Der weitere Verlaufhängt von der Dauer des Leidens und vom Le-bensalter ab. Er lässt sich schwer abschätzen. Insolchen Fällen müssen im Allgemeinen internis -tische Nachuntersuchungen in Abständen von läng-stens 3 Jahren durchgeführt werden.

3.4.3 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck)

Die Hypotonie hat im Unterschied zur Hypertonie in der Regel keinen Krankheitswert. Es gibt vieleMenschen mit auffallend niedrigem Blutdruck, die

17

Page 19: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

in jeder Hinsicht leistungsfähig sind und die auchgerade unter Belastungen keine Beschwerdenhaben. Ein Teil der Hypotoniker ist nach ärztlicherErfahrung leichter ermüdbar und insgesamt phy-sisch weniger belastungsfähig. Seltener sind vor-übergehende anfallsartige Bewusstseinsstörungen,die dann doch ein erhebliches Risiko darstellen. ImÜbrigen sind Hypotonien als sekundäre Krankheits-zeichen oder in der Rekonvaleszenz nach Infek -tionserkrankungen häufig. Nicht in der Lage, dengestellten Anforderungen gerecht zu werden, sindPersonen, bei denen hypotoniebedingt anfallsartigeBewusstseinsstörungen auftreten. Im Einzelfalllässt sich diese Voraussetzung durch Kreislauffunk-tionsprüfungen feststellen. Ein Betroffener ist wie-der in der Lage, den gestellten Anforderungen beiTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr ge-recht zu werden, wenn durch angemessene Be-handlung die Blutdruckwerte stabilisiert werdenkonnten.

3.4.4 Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt)

Leitsätze

Wer einen Herzinfarkt durchgemacht hat, ist in derRegel nicht in der Lage, den gestellten Anforderun-gen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2gerecht zu werden.

Ausnahmen hiervon sind nur begründet nach einerGenesungszeit von mindestens 3 bis zu 6 Monaten,wenn sich

- keine gefährlichen bzw. prognostisch ungünsti-gen Herzrhythmusstörungen,

- keine Herzinsuffizienz bzw. keine schwerwie-gende Einschränkung der Pumpleistung der linken Herzkammer,

- kein ausgeprägtes Herzwandaneurysma, wobeinicht bereits jede hämodynamisch wirksameDyskinesie gemeint ist, und

- keine bereits bei leichten körperlichen Belastun-gen oder in Ruhe auftretende Angina pectoris(entsprechend dem klinischen Schweregrad IIIoder IV nach der N.Y.H.A. (New York Heart Association functional classification)

nachweisen lassen.

Als wesentliche diagnostische Mittel zur Klärungder Sachlage müssen zur Zeit mindestens

- EKG-Untersuchungen (12 Ableitungen), 24-Stun -den-Langzeit-EKG,

- Echokardiographie im ein- oder zweidimensio-nalen Untersuchungsverfahren sowie

- Belastungsprüfungen (z. B. Belastungs-EKG,Ergometrie etc.)

eingesetzt werden.

Das EKG muss das „Narbenstadium” (oder wiedereinen Normalbefund) oder ein Ruhestadium des In-farktereignisses bei mehreren Kontrollen aufwei-sen. Elektrokardiographisch und echokardiogra-phisch dürfen keine Hinweise auf eine schwereAneurysmabildung vorliegen. Auch unter Belastungdürfen keine schwerwiegenden Erregungsbildungs-und Erregungsausbreitungsstörungen auftreten.

Bei Fahrern von Fahrzeugen der Klassen D und beiFahrern mit der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-rung in Taxis, Mietwagen und Krankenkraftwagenist eine Nachuntersuchung nach Ablauf von 6 Mo-naten erforderlich. Bei Fahrerlaubnisinhabern oderFahrerlaubnisbewerbern für die übrigen Fahrzeugeder Gruppe 2 ist eine Nachuntersuchung nach Ab-lauf von einem Jahr erforderlich. Wer einen Herz -infarkt durchgemacht hat, ist bei komplikationslo-sem Infarkt ohne Herzinsuffizienz und Rhythmus-störungen nach 3 Monaten, sonst nach 6 Monatenwieder in der Lage, den Anforderungen zum Führeneines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 gerecht zuwerden, wenn nach dem Ergebnis der internis -tischen Untersuchung (einschließlich EKG-Unter-suchung) keine andere Beurteilung der Sachlageerfolgen muss. Es dürfen vor allem keine gefähr -lichen und/oder prog nostisch bedeutsamen Herz-rhythmusstörungen (siehe Kapitel 3.4.1 „Herzrhyth-musstörungen“) vorliegen.

Im Übrigen ist die Prognose und damit auch dasEignungsurteil abhängig vom Gesamtzustand, dertherapeutischen Beeinflussbarkeit und der Koope-rationsbereitschaft des Erkrankten.

Nach einem zweiten Herzinfarkt ist die Vorausset-zung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe2 in der Regel nicht mehr gegeben.

Auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe1 ist sie bei Fahrerlaubnisinhabern nur noch danngegeben, wenn Herzinsuffizienz oder gefährlicheRhythmusstörungen durch klinische Untersuchun-gen und Verlaufsbeobachtungen sicher ausge-schlossen sind.

18

Page 20: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Begründung

Die besondere Gefahr nach einem überstandenenHerzinfarkt liegt zum einen darin, dass sich ein sol-ches Ereignis wiederholen kann und dann unterUmständen plötzlich zum Zusammenbruch der Leistungsfähigkeit auch beim Führen eines Kraft-fahrzeuges führt, zum anderen darin, dass der In-farkt Schäden am Herzmuskel setzt, die gefähr -liche Rhythmusstörungen nach sich ziehen, oderdarin, dass die Leistungsfähigkeit des Herzensüberhaupt erheblich beeinträchtigt wird (Herzinsuf-fizienz). Alle diese Komplikationen müssen zu-nächst einmal ausgeschlossen werden, bevornach einem durchgemachten Herzinfarkt ein siche-res Verhalten bei Teilnahme am motorisierten Stra-ßenverkehr wieder als gegeben angesehen wer-den kann. In dieser Hinsicht setzt die Beurteilungdes Zustandes voraus, dass man das reaktive Fol-gestadium nach Infarkt bis zur Heilung bzw. Nar-benbildung abwartet, wobei durch eingehende in-ternistische Untersuchungen oder durch ein statio-näres Rehabilitationsverfahren die Sachlage ge-klärt werden kann. Dabei muss unter anderem inbesonderen Fällen durch Spezialuntersuchungenauch ausgeschlossen werden, dass die Infarzie-rung und Narbenbildung zu einem Aneurysma desHerzens geführt hat und eine besondere Gefähr-dung, einen plötzlichen Herztod zu erleiden, vor-liegt.

Bei einem Teil der Patienten mit Herzkranzgefäßer-krankungen stehen anfallsweise auftretendeSchmerzen (Angina pectoris) im Vordergrund. Dieinternistische Beurteilung kann sich im Allgemeinennach den entsprechenden Kriterien, die für denHerzinfarkt aufgestellt wurden, richten. Dabei soll-ten aber auch die auslösenden Bedingungen be-achtet werden. So können z. B. Anfälle von Anginapectoris, die unter psychischer Anspannung beimFühren eines Kraftfahrzeuges auftreten, gefähr -licher sein als Anfälle durch andere Ursachen. Inbesonderen Fällen sind zur Klärung der Gefähr-dung Spezialuntersuchungen durchzuführen.

Nach dem Überstehen eines Herzinfarktes ist dasRisiko, dass es zu einem neuen Ereignis dieser Artkommt, größer als vorher. Es kommt darauf an,dass man die Risikofaktoren erkennt und behan-delt.

3.4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehleroder sonstige Ursachen

Leitsätze

Wer in Ruhe unter den Zeichen einer Herzleis -tungsschwäche leidet, ist nicht in der Lage, den ge-stellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahr-zeugen beider Gruppen gerecht zu werden.

Wer bei gewöhnlichen Alltagsbelastungen unterden Zeichen einer Herzleistungsschwäche leidet,ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungenzum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ge-recht zu werden.

Er kann als Fahrerlaubnisinhaber zum Führen vonKraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet sein.

Auflagen und Beschränkungen sind vom Gesamt-zustand des Erkrankten abhängig zu machen (z. B.regelmäßige ärztliche Überwachung, Nachunter -suchung in bestimmten Fristen, Beschränkung aufeinen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbe-schränkungen etc.).

Wer bei besonderen Belastungen (Treppensteigen,Laufen, Lastentransport etc.) unter den Zeicheneiner Herzleistungsschwäche leidet, ist nicht in derLage, den gestellten Anforderungen zum Führenvon Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu wer-den.

Auch der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen vonKraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist nur bedingt in derLage, den Anforderungen beim Führen eines Kraft-fahrzeuges gerecht zu werden (Auflagen und Be-schränkungen siehe Kapitel 2.1 „GrundsätzlicheBeurteilungshinweise“).

Die Beurteilung lehnt sich an die entsprechendenKriterien an, wie sie für den Herzinfarkt aufgestelltwurden.

Ein gesicherter Herzfehler, der auch unter stärke-ren körperlichen Belastungen kompensiert bleibt,ist ohne Einfluss auf die Leistung zum sicherenFühren von Kraftfahrzeugen, sofern in Abständenvon 2 bis 3 Jahren eine internistisch-kardiologischeNachuntersuchung die Kompensation bestätigt(Ausnahme: Aortenstenose des Schweregrades IIIund IV sowie solche Personen, bei denen unter Be-lastung Synkopen aufgetreten sind).

Eine Herzoperation beseitigt insbesondere einenGroßteil der angeborenen Herzfehler, so dass der

19

Page 21: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Betreffende als gesund zu bezeichnen ist. Auch beiden erworbenen Herzfehlern mit oder ohne Einsatzvon künstlichen Klappen können die Ergebnissesehr günstig sein, so dass die bedingte Belas -tungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ge-geben sein kann.

Begründung

Die besondere Gefahrenlage bei allen schwerenHerzerkrankungen ergibt sich durch die stets vor-handene Möglichkeit des plötzlichen körperlichenLeistungszusammenbruchs infolge vorübergehen-der Mangeldurchblutung des Gehirns. Außerdementstehen bei nachlassender Herzkraft Gefahrendurch die allgemeine Niveausenkung der körper-lich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit.

3.4.6 Periphere Gefäßerkrankungen

Welche Einschränkungen sich für die Leistungenzum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen infolgearterieller oder anderer Gefäßerkrankungen erge-ben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Betroffene mit arteriellen Verschlussleiden bei Vor-liegen von Ruhebeschwerden oder Gewebsunter-gang (Fontaine Stadium III bzw. IV) sind nicht in derLage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

Betroffene mit arteriellen Verschlussleiden bei Vor-liegen von gewöhnlichen Alltagsbelastungen sindnicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 2sicher zu führen. Für Fahrer der Gruppe 1 sind re-gelmäßige ärztliche Kontrollen und Nachuntersu-chungen in der Regel nach einem Jahr notwendig.

Es gibt gefährliche Gefäßerkrankungen oder An-omalien, wie z. B. Aneurysmen oder Dissektionender Brust- und Bauchschlagader oder der Hirnge-fäßarterien, die durch eine Ruptur zu plötzlichemLeistungsversagen führen können.

Regelmäßige Nachuntersuchungen in längstensjährlichen Abständen sind zur Risikoabschätzungnotwendig.

3.5 Diabetes mellitus

Leitsätze

Gut eingestellte und geschulte Menschen mit Dia-betes können Fahrzeuge beider Gruppen sicherführen.

Therapieregime und Fahrzeugnutzung sind bei derBegutachtung zu berücksichtigen.

Die Gefährdung der Verkehrssicherheit geht beimDiabetes mellitus in erster Linie vom Auftreten einerHypoglykämie mit Kontrollverlust, Verhaltensstö-rungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen aus.

Eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung istVoraussetzung für die Fahreignung.

Menschen mit Diabetes mit mehr als einer fremd-hilfebedürftigen Hypoglykämie im Wachzustand inden letzten 12 Monaten sind in der Regel zum Füh-ren eines Kraftfahrzeugs solange ungeeignet, biswieder eine hinreichende Stabilität der Stoffwech-sellage sowie eine zuverlässige Wahrnehmung vonHypoglykämien sichergestellt ist.

Wer nach einer Stoffwechseldekompensation erst-mals oder wer neu eingestellt wird, darf kein Fahr-zeug führen, bis die Einstellphase durch Erreicheneiner ausgeglichenen Stoffwechsellage (incl. derNormalisierung des Sehvermögens) abgeschlos-sen ist.

Gruppe 1

Bei Therapie mit Diät, Lebensstilanpassung odermedikamentöser Therapie mit niedrigem Hypo-glykämierisiko besteht keine Einschränkung, solan-ge eine ausgeglichene Stoffwechsellage bestehtund keine Folgekomplikationen vorliegen. Bei The-rapie mit hohem Hypoglykämierisiko ist bei unge-störter Hypoglykämiewahrnehmung nach Einstel-lung und Schulung das Führen von Kraftfahrzeugender Gruppe 1 möglich, Stoffwechselselbstkontrollenwerden empfohlen.

Gruppe 2

Für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 istgrundsätzlich eine stabile Stoffwechselführung überdrei Monate nachzuweisen. Bei Therapie mit Diätund Lebensstilanpassung soll eine fachärztlicheNachbegutachtung durchgeführt werden. Bei The-rapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypo-glykämierisiko müssen regelmäßige ärztliche Kon-trollen gewährleistet sein, eine fachärztliche Nach-begutachtung ist erforderlich. Bei Therapie mit hö-herem Hypoglykämierisiko (Sulfonylharnstoffe undihre Analoga, sowie mit hohem Risiko Insulin) istneben regelmäßigen ärztlichen Kontrollen alle dreiJahre eine fachärztliche Begutachtung erforderlich,

20

Page 22: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

bei der Beurteilung der Fahreignung sind Therapie-regime, Einstellung und Fahrzeugnutzung zu be-rücksichtigen.

Geeignete Stoffwechselselbstkontrollen sind regel-mäßig durchzuführen.

Menschen mit Diabetes mit anhaltender Hyper-glykämie können häufig stoffwechselbedingt eineMinderung der Aufmerksamkeit und des Konzentra-tions- und Reaktionsvermögens aufweisen. Die si-chere Teilnahme am Straßenverkehr kann dadurchbedingt eingeschränkt oder auch nicht mehr gege-ben sein. In diesen Fällen ist eine fachärztliche Ein-zelfallbeurteilung angezeigt.

Eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilungerfordern im Zusammenhang mit dem Diabetesmellitus die krankheitsbedingten Komplikationenund relevante Komorbiditäten, vor allem Erkran-kungen der Augen, Nieren, Nerven und Gefäßesowie das Schlaf-Apnoe-Syndrom. Bei einer Retinopathie muss das Sehvermögen regelmäßigüberprüft werden. Ihre Beurteilung muss den Beur-teilungsgrundsätzen folgen, die für diese Krank-heitsgruppen vorgesehen sind.

Soweit aufgrund der Diabeteserkrankung Zweifelan der Fahreignung bestehen, so können diese aufGrundlage einer ärztlichen Begutachtung ausge-räumt werden. Diese Untersuchung soll von einemFacharzt für Innere Medizin und/oder Diabetologenvorgenommen werden und insbesondere auch klä-ren,

- wie viele fremdhilfebedürftigen Hypoglykämienin den vorangegangenen 12 Monaten zu ver-zeichnen waren,

- ob der Patient Unterzuckerungen erkennt undhierauf adäquat reagieren kann,

- ob bzw. in welchem Umfang der Patient Selbst-kontrollmessungen vornimmt,

- ob der Patient über die besonderen Risikeneiner Unterzuckerung im Straßenverkehr aufge-klärt und informiert ist,

- ob der Patient seinen Stoffwechselverlauf doku-mentiert,

- ob bzw. durch welche Maßnahmen der Patientim Umgang mit seiner Diabeteserkrankung hin-reichend geschult ist.

Begründung

Die Mehrzahl der Menschen mit Diabetes erfüllt dieAnforderungen an das sichere Führen von Kraft-fahrzeugen beider Gruppen. Die Fahreignung kannjedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein,wenn durch unzureichende Behandlung, durch Ne-benwirkungen der Behandlung oder durch Kompli-kationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Ge-sundheitsstörungen bestehen oder zu erwartensind. Diese Menschen mit Diabetes bedürfen derindividuellen Beurteilung in der Frage, ob ihre Fä-higkeiten den Mindestanforderungen zum Führenvon Kraftfahrzeugen entsprechen.

Die Kompetenz im Umgang mit der Erkrankungsowie das Verantwortungsbewusstsein der Patien-ten sind wesentliche Grundlagen für die Fahreig-nung. Der Schulung der Patienten kommt daher be-sondere Bedeutung zu.

In höherem Maße als bei anderen Krankheitsbil-dern wird beim Diabetes mellitus die Stoffwechsel-einstellung durch Faktoren wie Ernährung, körper -liche Aktivität und krankheitsangemessenes Verhal-ten beeinflusst. Daher sind bei Therapien mithohem Hypoglykämierisiko bei der Beurteilung derFahreignung und bei der Anordnung von Auflagenfür beide Gruppen auch Therapieregime, Einstel-lung und Fahrzeugnutzung zu berücksichtigen.

Eine Hypoglykämiewahrnehmungsstörung ist einschwerwiegendes Problem bezüglich der Fahreig-nung von Patienten mit Diabetes mellitus. Eine sta-bile Stoffwechsellage ohne Hypoglykämiewahrneh-mungsstörung ist daher grundlegend für die Fahr-eignung beider Gruppen.

Wiederholte schwere Hypoglykämien im Wachzu-stand schließen die Fahreignung aus. „Schwere Hy-poglykämie” bedeutet die Notwendigkeit von Hilfedurch eine andere Person. „Wiederholte Hypo -glykämie“ bedeutet das zweimalige Auftreten einerschweren Hypoglykämie innerhalb von 12 Monaten.

Die Fahreignung kann bei Hypoglykämiewahrneh-mungsstörung in der Regel auf der Grundlage einerfachärztlichen (diabetologischen) Begutachtungdurch geeignete Maßnahmen wie das Hypo-glykämiewahrnehmungstraining, Therapieänderun-gen und vermehrte Blutzuckerselbstkontrollen wie-der hergestellt werden.

Nach einer Stoffwechseldekompensation ist eineEinstellung bzw. Neueinstellung erforderlich, um

21

Page 23: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

22Tabellarische Übersicht

Diagnose

Therapie

Gruppe 1

Auflagen

Gruppe 2

Auflagen

nach

Ein

stel

lung

(sta

bile

Sto

ff-di

ätet

isch

, Leb

enss

tilke

ine

Ein

schr

änku

ngK

eine

Fach

ärzt

liche

Nac

hbeg

utac

htun

gw

echs

elfü

hrun

g üb

er 3

Mon

ate)

Dia

bete

s m

ellit

us

nach

Ein

stel

lung

(sta

bile

Sto

ff-M

edik

amen

töse

The

rapi

eTy

p 1

oder

Typ

2

wec

hsel

führ

ung

über

3 M

onat

e)

Fach

ärzt

liche

Nac

hbeg

utac

htun

g

mit

nied

rigem

Hyp

o-ke

ine

Ein

schr

änku

ng

Kei

neun

d S

chul

ung

i. d.

R. k

eine

Ein

-re

gelm

äßig

e är

ztlic

he K

ontro

llen

glyk

ämie

risik

osc

hrän

kung

Aus

gegl

iche

ne S

toff-

wec

hsel

lage

, kei

ne F

ol-

Fach

ärzt

liche

Beg

utac

htun

g na

ch E

inst

ellu

ng u

nd S

chul

ung

nach

Ein

stel

lung

(sta

bile

Sto

ff-M

edik

amen

töse

The

rapi

ege

kom

plik

atio

nen,

kei

neal

le 3

Jah

re

kein

e E

insc

hrän

kung

bei

ung

e-w

echs

elfü

hrun

g üb

er 3

Mon

ate)

mit

hohe

m H

ypog

lykä

mie

-H

ypog

lykä

mie

-Wah

r-st

örte

r Hyp

ogly

käm

iew

ahrn

eh-

Kei

neun

d S

chul

ung

i. d.

R. k

eine

Ein

-re

gelm

äßig

e är

ztlic

he K

ontro

llen

ris

iko

(Sul

fony

lhar

nsto

ffe,

nehm

ungs

stör

unge

nm

ung.

Sto

ffwec

hsel

selb

stko

n-sc

hrän

kung

bei

ung

estö

rter

Insu

lin)

Sto

ffwec

hsel

selb

stko

ntro

llen

sind

trolle

n em

pfoh

len.

Hyp

ogly

käm

iew

ahrn

ehm

ung.

ggf.

zu fo

rder

n

Nac

h er

stm

alig

er S

toffw

echs

elen

tgle

isun

g od

er b

eina

ch E

inst

ellu

ng (s

tabi

le S

toffw

echs

elfü

hrun

g)na

ch E

inst

ellu

ng (s

tabi

le S

toffw

echs

elfü

hrun

g üb

er 3

Mon

ate)

neue

r Ein

stel

lung

nich

t gee

igne

t, bi

s H

ypog

ykäm

iew

ahrn

ehm

ung

wie

derh

er -

Ges

törte

Hyp

ogly

käm

iew

ahrn

ehm

ung

nich

t gee

igne

t, bi

s H

ypog

ykäm

iew

ahrn

ehm

ung

wie

derh

erge

stel

ltge

stel

lt

Meh

r als

ein

e fre

mdh

ilfeb

edür

ftige

Hpo

glyk

ämie

imni

cht g

eeig

net,

bis

Sto

ffwec

hsel

lage

sta

bil u

nd H

ypog

lykä

mie

-ni

cht g

eeig

net,

bis

Sto

ffwec

hsel

lage

sta

bil u

nd H

ypog

lykä

mie

wah

r -W

achz

usta

nd in

den

letz

ten

12 M

onat

enw

ahrn

ehm

ung

sich

erge

stel

lt is

t ne

hmun

g si

cher

gest

ellt

ist

Nic

ht g

eeig

net,

wen

n K

onze

ntra

tion,

Rea

ktio

n un

d A

ufm

erk-

Nic

ht g

eeig

net,

wen

n K

onze

ntra

tion,

Rea

ktio

n un

d A

ufm

erks

amke

it A

nhal

tend

e H

yper

glyk

ämie

sam

keit

beei

nträ

chtig

t (gg

f. fa

chär

ztlic

he E

inze

lfallb

eurte

ilung

)be

eint

räch

tigt (

ggf.

fach

ärzt

liche

Ein

zelfa

llbeu

rteilu

ng)

Spä

tkom

plik

atio

nen,

Fol

geer

kran

kung

ensi

ehe

ents

prec

hend

e K

apite

lsi

ehe

ents

prec

hend

e K

apite

l

Page 24: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

23

den gestellten Anforderungen zum Führen vonKraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu wer-den. Dabei ist die Normalisierung des Sehvermö-gens ein Indikator für das Erreichen einer ausgegli-chenen Stoffwechsellage.

Auch Hyperglykämien mit ausgeprägten Symp -tomen wie z. B. Schwäche, Übelkeit oder Bewusst-seinsbeeinträchtigungen schließen das Führen vonKraftfahrzeugen aus. Geschulte Patienten bemer-ken das Auftreten einer Hyperglykämie, die sichzudem im Gegensatz zur Hypoglykämie eher lang-sam entwickelt und durch geeignete Maßnahmengut zu beherrschen ist.

Bei ungeschulten Menschen mit Diabetes kann dieHyperglykämie längerfristig unbemerkt bleiben,zumal es den Patienten relativ gut geht. Hyper-glykämiebedingt kann die für die sichere Teilnahmeam Verkehr unabdingbar notwendige Aufmerksam-keit sowie das Konzentrations- und Reaktionsver-mögen beeinträchtigt sein, so dass im Einzelfall dieKraftfahreignung eingeschränkt oder auch nichtmehr gegeben sein kann. In diesen Fällen ist einefachärztliche Einzelfallbeurteilung notwendig.

Therapiebedingtes Hypoglykämierisiko und indivi-duelle Faktoren sind Grundlage für die Beurteilungder Eignung. Als Substanzen mit niedrigem Hypo-glykämierisiko können Biguanide, Resorptionshem-mer, Insulinsensitizer, DPP-4-Hemmer und GLP 1Analoga gelten, während Sulfonylharnstoffe, ihreAnaloga und Insulin ein höheres bzw. hohes Hypo-glykämierisiko bergen. Zur Überwachung der Ein-stellung sind Stoffwechselselbstkontrollen insbe-sondere bei Insulintherapie notwendig. Die Fahr-zeugnutzung ist zu berücksichtigen, da innerhalbder Gruppe 2, aber auch bei beruflichen Fahrzeug-führern der Gruppe 1 (z. B. Kurierdienste), sowohldie Anforderungen an die Fahrzeugführer (z. B. La-dearbeiten, Termindruck, Arbeits- und Fahrzeiten)als auch das Gefährdungspotenzial durch die Fahr-zeugnutzung (z. B. Nutzung im öffentlichen Verkehroder nur auf dem Betriebsgelände, unterschied -liche Fahrleistung, Personenbeförderung oder Ge-fahrguttransport) sehr unterschiedlich sein können.

Das verkehrsmedizinische Risiko kann sich im Ver-lauf der Diabeteserkrankung so schnell ändern,dass die gemäß FeV vorgeschriebenen Befristun-gen der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2unzureichend sind. Fachärztliche Nachbegutach-tungen sollten bei Therapien mit höherem undhohem Hypoglykämierisiko daher alle 3 Jahre erfol-gen.

3.6 Nierenerkrankungen

Leitsätze

Wer unter einer schweren Niereninsuffizienz mit er-heblicher Beeinträchtigung des Allgemeinbefindensund beträchtlicher Einschränkung der Leistungs -fähigkeit leidet, ist nicht in der Lage, den gestelltenAnforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugenbeider Gruppen gerecht zu werden.

Wer unter einer Niereninsuffizienz in ständiger Dia-lysebehandlung steht, ist in der Regel nicht in derLage, den gestellten Anforderungen zum Führeneines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gerecht zuwerden. Unter besonders günstigen Bedingungenkann nach individueller Begutachtung durch einenauf diesem Gebiet (Nephrologie) besonders erfah-renen Arzt angenommen werden, dass die Voraus-setzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs dieserGruppe noch oder wieder vorliegen. Eine einge-hende Begründung ist erforderlich.

Wer wegen einer Niereninsuffizienz in ständigerDialysebehandlung steht, ist unter besonderen Be-dingungen in der Lage, den gestellten Anforderun-gen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1gerecht zu werden, sofern nicht bestimmte Kompli-kationen und/oder Begleiterkrankungen ein siche-res Verhalten bei Teilnahme am motorisierten Stra-ßenverkehr einschränken oder ausschließen.

Die Annahme, ein Betroffener könnte sich sicherbeim Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenver-kehr verhalten, setzt eine entsprechend positiveBegutachtung voraus und ist außerdem mit der Be-dingung einer ständigen ärztlichen Betreuung undKontrolle zu verbinden.

Wurde eine erfolgreiche Nierentransplantation vor-genommen und ist damit eine normale oder annä-hernd normale Nierenfunktion gegeben, so kannangenommen werden, dass ein Betroffener unterbesonderen Bedingungen wieder in der Lage ist,Kraftfahrzeuge beider Gruppen zu führen. Zur Be-dingung müssen die ständige ärztliche Betreuungund Kontrolle durch einen auf diesem Gebiet (Ne-phrologie) besonders erfahrenen Arzt sowie diejährliche Nachbegutachtung gemacht werden, inbesonders begründeten Fällen eine halbjährliche.

Liegen Komplikationen oder Begleiterkrankungenvor (Bluthochdruck, Herzinsuffizienz, Rhythmusstö-rungen, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus,Sehstörungen etc.), so ist ihre Beurteilung nach

Page 25: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

24

den hierfür vorgesehenen Grundsätzen regelmäßigvorzunehmen, insbesondere unter Beachtung derKombinationen.

Begründung

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es einen zuverläs-sigen blutchemischen Parameter zur Beurteilungeiner Einschränkung der erforderlichen Leistungs-fähigkeit im Zusammenhang mit chronischen Nie-renerkrankungen nicht gibt. Darum wurde die Bin-dung des Eignungsurteils, z. B. an einen bestimm-ten Serum-Kreatininwert, aufgegeben.

Die Leistungsfähigkeit des einzelnen Krankenhängt von vielen Faktoren ab, die sich günstig oderauch ungünstig auswirken. Mit der Krankheit selbstkönnen sich Komplikationen oder Begleitkrankhei-ten, wie z. B. Bluthochdruck, Blutarmut, Sehstörun-gen, Herzversagen mit und ohne Rhythmusstörun-gen, Elektrolytentgleisungen, Überwässerungen,Knochen- oder Nervenstörungen und auch medika-mentbedingte Störungen der Reaktionsfähigkeit,entwickeln. Die individuelle Verträglichkeit der an-gewandten Behandlungsverfahren und die psychi-sche Einstellung des Kranken zur Behandlung spie-len eine große Rolle für das Leistungsvermögen,das auch vom Alter des Patienten beeinflusst wird.Bei optimaler Dialysebehandlung und auch bei er-folgreicher Transplantation können die negativenAuswirkungen vermieden oder beseitigt werden.

Liegen also die Verhältnisse im Einzelfall günstig,so ist bei ständiger Dialysebehandlung die Voraus-setzung zum Führen von Kraftfahrzeugen derGruppe 1 gegeben, jedoch verlangt die Natur desLeidens, dass regelmäßig behandelt und auch re-gelmäßig ärztlich kontrolliert wird. Das Interesseder Allgemeinheit an einer verkehrssicheren Teil-nahme dieser Patienten fordert außerdem, dassauch die verantwortliche Straßenverkehrsbehördedurch regelmäßige Nachbegutachtung in jährli-chem Abstand die notwendigen Kenntnisse als Ent-scheidungshilfe erhält.

Da Dialysepatienten nach umfassenden ärztlichenErfahrungen zumindest in ihrer allgemeinen Belas -tungsfähigkeit reduziert sind, ist die Leistungs- undBelastungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeu-gen der Gruppe 2 in der Regel ausgeschlossen.Nach individueller Begutachtung durch einen aufdiesem Gebiet (Nephrologie) besonders erfahre-nen Arzt kann es jedoch in Ausnahmefällen möglichsein, einem Dialysepatienten die Voraussetzung

zum Führen von Fahrzeugen zur Fahrgastbeförde-rung in Taxis, Mietwagen und Krankenkraftwagensowie von Kleinlastwagen bis 3,5 t im Nahverkehrzuzuerkennen. Für diese Fälle ist aber eine einge-hende Begründung für das Abweichen von derRegel erforderlich.

Wurde eine Nierentransplantation vorgenommen,so ist bei guter Funktion des Transplantates der Be-troffene in seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr we-sentlich gemindert, er kann demnach also auchKraftfahrzeuge der Gruppe 2 führen. Die Leistungs-und Belastungsfähigkeit bleibt aber dennoch nurbedingt gegeben, weil eine ständige ärztliche Be-treuung (regelmäßige Überwachung des Trans-plantates, seiner Funktion und der Arzneimittelbe-handlung) vorausgesetzt werden muss. Im Übrigengelten für die jährliche Nachbegutachtung auch dieoben dargelegten Gründe im Zusammenhang mitder Dialysebehandlung.

3.7 Organtransplantationen

Nach Organtransplantationen können sich vorallem Funktionseinschränkungen, Arzneimittelwir-kungen und psychoreaktive Störungen der betroffe-nen Organsysteme auf die Leistungen zum siche-ren Führen von Kraftfahrzeugen negativ auswirken.Zu ihrer Beurteilung siehe die entsprechenden Ka-pitel, zur Nierentransplantation speziell Kapitel 3.6„Nierenerkrankungen“.

3.8 Lungen- undBronchialerkrankungen

Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik(siehe Kapitel 3.4.5 „Herzleistungsschwäche durchangeborene oder erworbene Herzfehler oder son-stige Ursachen“) sind durch schwere Erkrankungender Bronchien und der Lungen zu erwarten, die infortgeschrittenen Stadien infolge einer Gasaus-tauschstörung (respiratorische Globalinsuffizienz)sowie durch plötzliche „Hustensynkopen” die Fä-higkeit, den gestellten Anforderungen bei Teilnah-me am motorisierten Straßenverkehr gerecht zuwerden, aufheben oder doch erheblich einschrän-ken können. Hierzu gehören vor allem: ChronischeBronchitis, Bronchiektasen, Emphysem, Asthmabronchiale, Fibrose (Silikose, Asbestose). Die inter-nistische Beurteilung erfordert Blutgasanalysensowie die Beachtung der Herzleistung bei dem zu-meist vorhandenen chronischen Cor pulmonale.

Page 26: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Eine Sonderstellung nimmt der rezidivierendeSpontanpneumothorax ein, dessen Auswirkungenauch nur nach einer internistischen Untersuchungzuverlässig beurteilt werden können.

3.9 Krankheiten des Nervensystems

3.9.1 Erkrankungen und Folgen vonVerletzungen des Rückenmarks

Leitsätze

Wer unter Erkrankungen oder Folgen von Verlet-zungen oder Operationen des Rückenmarks leidet,die in relevantem Umfang zu motorischen Behinde-rungen führen, ist nicht in der Lage, den gestelltenAnforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugender Gruppe 2 gerecht zu werden.

Eine Ausnahme von dieser Regelung erscheint nurin seltenen Fällen möglich und bedarf der Begrün-dung. Ob die Voraussetzungen zum Führen vonKraftfahrzeugen der Gruppe 1 gegeben sind, hängtvon der Ausprägung der Symptomatik ab.

Auf jeden Fall muss die nervenärztliche/neurologi-sche Untersuchung ergeben, dass eine Kompensa-tion gemäß den „Sicherheitsmaßnahmen bei kör-perbehinderten Kraftfahrern” für Schäden an denExtremitäten und der Wirbelsäule möglich ist (sieheKapitel 3.3 „Bewegungsbehinderungen“).

Handelt es sich um fortschreitende Erkrankungen,sind Nachuntersuchungen in angemessenen Zeit-abständen vorzusehen.

Begründung

Die Vielfalt der Symptome bei Erkrankungen undVerletzungen des Rückenmarks lässt eine Normie-rung im Einzelnen nicht zu. Entscheidend ist, ob essich um Erkrankungen handelt, die schwere Ausfal-lerscheinungen hervorrufen, oder die in langsamfortschreitendem Verlauf zu schweren Störungenführen. Die Empfehlung berücksichtigt, dass esAusnahmen gibt, z. B. abortive Fälle von MultiplerSklerose oder auch ungewöhnlich gut kompensier-te Fälle anderer Krankheits- und Schädigungsfol-gen. Im Einzelfall mag darum die Voraussetzungzum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 –unter Umständen auch bedingt – gegeben sein. Zubeachten ist, dass in vielen Fällen dieser Krank-heits- oder Geschädigtengruppe die „Sicherheits-maßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern”

angewandt werden sollten, damit ein Zustand opti-maler Bedienungssicherheit erreicht wird.

3.9.2 Erkrankungen der neuromuskulärenPeripherie

Leitsätze

Wer

- unter myopathischem Muskelschwund,

- an myasthenischem Syndrom,2

- an myotonischem Syndrom3 oder

- an neuropathischen Schädigungen

leidet, die zu einer relevanten Beeinträchtigung dermotorischen Funktionen führen, ist nicht in derLage, den gestellten Anforderungen zum Führenvon Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu wer-den.

Die Annahme, dass ein Betroffener den Anforde-rungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Grup-pe 1 gerecht werde, kann nur im Einzelfall und ab-hängig vom Ausprägungsgrad der Störungen durcheine nervenärztliche/neurologische Untersuchungnachgewiesen werden.

Für periodische Lähmungen muss der Nachweisgeführt werden, dass die Lähmungsanfälle nichtmehr bestehen, oder dass es sich um ein Krank-heitsbild mit langsam einsetzenden und damit vonden Betroffenen zunächst kontrollierbaren Läh-mungserscheinungen handelt.

Bei schweren Formen anderer Erkrankungen derneuromuskulären Peripherie wird im Allgemeineneine erfolgreiche Behandlung vorauszusetzen sein,bevor die Annahme, dass die Leistungsfähigkeitdes Betroffenen zur Anforderungsbewältigung beimFühren eines Kraftfahrzeuges ausreichend sein

25

2 Kraft und Ausmaß wiederholt ausgeführter Bewegungen las-sen rasch nach bis zur völligen Bewegungsunfähigkeit, alsokrankhaft gesteigerte Ermüdbarkeit der Muskulatur, lokali-siert oder generalisiert.

3 Bei oder nach jedem energisch durchgeführten Bewegungs-versuch kommt es zu einer Steifigkeit der Muskeln, die einestarke Verlangsamung der verlangten Bewegung (etwa Öff-nen und Schließen der Faust) oder der ersten nachfolgendenBewegungen zur Folge haben. Nach Wiederholung der glei-chen Bewegung lösen sich die anfänglichen Spannungen allmählich, und der Bewegungsablauf wird normal.

Page 27: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

wird, zu begründen ist. Wird diese Leistungsfähig-keit positiv beurteilt, so sind Nachuntersuchungenin Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich.

Begründung

Bei periodischen Lähmungen ergibt sich eine Ge-fahrenlage, die, im Hinblick auf die plötzlich auftre-tende Aktionsunfähigkeit, derjenigen bei Anfalls-kranken in gewisser Weise vergleichbar ist.

Die funktionellen Myopathien mit episodischen be-lastungsunabhängigen (paroxysmale Lähmung,episodische Adynamie) und belastungsabhängigenStörungen haben aber vielfältige Bedingungen undsind therapeutisch unterschiedlich beeinflussbar.Jeder Einzelfall muss daher – meist klinisch – un-tersucht und beurteilt werden. Polyneuropathiensind häufig alkoholtoxischer Genese (siehe Kapitel3.13 „Alkohol“).

Bei neurogenen Myatrophien und bei dystrophi-schem Muskelschwund ist die Beurteilung von Ver-lauf und Ausprägungsgrad des einzelnen Krank-heitsfalles abhängig zu machen. Deswegen sindNachuntersuchungen erforderlich. Die Frage, obdie Leistungsfähigkeit des Betroffenen zur Anforde-rungsbewältigung beim Führen von Kraftfahrzeu-gen der Gruppe 2 ausreichend sein wird, wird sichim Allgemeinen bei diesen Erkrankungen kaum er-geben, da es auch für die Betroffenen selbst evi-dent ist, dass sie den Belastungen, die bei Teilnah-me am motorisierten Straßenverkehr mit diesenFahrzeugklassen auftreten, nicht gewachsen sind.

3.9.3 Parkinsonsche Krankheit,Parkinsonismus und andereextrapyramidale Erkrankungeneinschließlich zerebellarer Syndrome

Leitsätze

Wer unter einer extrapyramidalen (oder zerebella-ren) Erkrankung leidet, die zu einer herabgesetztenLeistungs- und Belastungsfähigkeit führt, ist nicht inder Lage, den gestellten Anforderungen zum Füh-ren von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zuwerden. Die Fähigkeit, Kraftfahrzeuge der Gruppe1 sicher zu führen, ist nur bei erfolgreicher Therapieoder in leichteren Fällen der Erkrankungen gege-ben.

Sie setzt die nervenärztliche/neurologische und, jenach den Umständen, psychologische Zusatzbe-gutachtung voraus.

Nachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4Jahren sind je nach den Befunden, die der Einzel-fall bietet, zur Auflage zu machen.

Begründung

Die meisten extrapyramidalen einschließlich derzerebellaren Störungen haben (wenn es sich nichtum frühkindlich erworbene Schädigungssyndromehandelt) einen zeitlich langgestreckten Verlauf. Istdie Symptomatik im Bewegungsbild erkennbar, soist oft schon die Leistungs- und Belastungsfähigkeitdes Erkrankten so weit herabgesetzt, dass ihm dasFühren von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nichtmehr zugemutet werden kann. In vielen Fällen er-geben sich dabei aber noch keineswegs so schwe-re Leistungseinbußen (wie Verlangsamung, grobstörende unwillkürliche Bewegungsimpulse, Desin-tegration der Motorik), dass Kraftfahrzeuge derGruppe 1 nicht mehr verkehrssicher gefahren wer-den könnten. In jedem Falle mit deutlichen extra -pyramidalen Syndromen wird die Beurteilung aberzurückhaltend zu erfolgen haben.

Diese Krankheiten können die Beherrschung einesKraftfahrzeuges zulassen. Aber wenn sich auch dieEntwicklung des prozesshaften oder degenerativenKrankheitsgeschehens im Einzelfall einigermaßenvorausberechnen lässt, so liegen die Schwierigkei-ten der Beurteilung in der Abschätzung der Belast-barkeit. Werden ihre Grenzen überschritten, sokann es in unvorhergesehenen Situationen zumZusammenbruch der motorischen Funktionen kom-men. Die Beurteilung darf darum auch nicht alleinvom Ausprägungsgrad der extrapyramidal-motori-schen Symptome abhängig gemacht werden.

Auf jeden Fall setzt die Beurteilung der Vorausset-zungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeu-ges in diesen Fällen die Untersuchung durch denerfahrenen Nervenarzt/Neurologen und ggf. einepsychologische Zusatzuntersuchung voraus undbei Fahrerlaubnisinhabern unter Umständen einepraktische Fahrprobe.

Da es sich (ausgenommen Residualsyndrome) umfortschreitende Erkrankungen handelt, kann vonNachuntersuchungen, die wohl zeitlich unter-schiedlich lang festgesetzt werden können (abhän-gig vom Einzelfall), die aber doch regelmäßig erfol-gen müssen, nicht abgesehen werden.

Da extrapyramidale Erkrankungen auch mit organi-schen Psychosyndromen einhergehen können

26

Page 28: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

27

(siehe Kapitel 3.12.2 „Demenz und organische Per-sönlichkeitsveränderungen“).

3.9.4 Kreislaufabhängige Störungen derHirntätigkeit

Leitsätze

Wer an den Folgen einer Hirnblutung oder -isch-ämie leidet, ist bei Vorliegen relevanter neurologi-scher und/oder neuropsychologischer Ausfälle (z. B. Lähmungen, Aphasien4, Gesichtsfeldausfäl-len) nicht in der Lage, den gestellten Anforderungenzum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppengerecht zu werden (siehe Kapitel 3.9.6 „Epilep -tische Anfälle und Epilepsien“).

Nach erfolgreicher Therapie kann, abhängig vonden besonderen Umständen des Einzelfalles, an-genommen werden, dass der Betreffende bedingtwieder in der Lage ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1zu führen. Die Beurteilung setzt in der Regel einestationäre Untersuchung voraus.

Bei Vorliegen transitorisch-ischämischer Attacken,die mit Bewusstseinsstörungen oder relevantenneurologischen Ausfällen einhergehen, ist risiko -lose Teilnahme am Straßenverkehr nur dann gege-ben, wenn nach entsprechender Diagnostik undTherapie keine signifikant erhöhte Rezidivgefahrmehr besteht.

Progressive Hirnleistungsstörungen (auch atrophi-sierende Prozesse) oder der Verdacht auf solcheKrankheiten sowie isolierte zerebrale Leistungs-mängel (auch unklarer Ursache) erfordern eine ein-gehende Untersuchung, damit relevante psycho-physische Leistungsschwächen oder psychopatho-logische Erscheinungen ausgeschlossen werdenkönnen.

Begründen die Untersuchungen, dass ein Betroffe-ner trotz Störung umschriebener Leistungen (z. B.Lähmungen) unter besonderen Bedingungen wie-der in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu füh-ren, so ist nach den „Sicherheitsmaßnahmen beikörperbehinderten Kraftfahrern” (siehe Kapitel 3.3„Bewegungsbehinderungen“) zu verfahren, beiSchäden am optischen System gemäß Kapitel 3.1„Sehvermögen“. Nachuntersuchungen bei Annah-

me, dass ein Betroffener den Anforderungen beimFühren eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 ge-recht werden kann, sind je nach Lage des Falles,im Allgemeinen aber nach 1, 2 und 4 Jahren zurAuflage zu machen.

Begründung

Mit kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeitist eine erhöhte Gefährdung verbunden. Selbstwenn bei intermittierendem Verlauf die Leistungs- fähigkeit nicht sofort erheblich beeinträchtigt ist, sobesteht doch die Gefahr eines hirnorganischen Zwi-schenfalles (z. B. transitorische Attacken, Apoplexie)sowie einer Verschlechterung des Grundleidens.

Für die Beurteilung ist daher die Feststellung desGrundleidens wichtig. Darum müssen vor einer Eig-nungsbeurteilung gesicherte, durch klinische Unter-suchungen erhobene Befunde vorliegen. Erst wennsich ergibt, dass im Einzelfall die allgemeine Prog -nose des Krankheitsverlaufes und insbesondereder Wiederholungsgefahr als günstig anzusehenist, kann – sofern nicht transitorische Attacken vor-liegen – die Untersuchung auf spezifische Leis -tungsausfälle durch eine neuropsychologischeÜberprüfung sinnvoll erscheinen.

Sofern relevante neurologische oder neuropsycho-logische Ausfälle vorliegen, sollte die Beurteilungfrühestens nach Abschluss einer adäquaten Reha-bilitationsmaßnahme erfolgen. Besteht weiterhineine erhebliche Rückfallgefahr und/oder sind auf-grund des speziellen Krankheitsbildes (z. B. sub-kortikale arteriosklerotische Encephalopathie) fort-schreitende Verschlechterungen möglich, sindNachuntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4Jahren zu empfehlen. Da es sich in jedem Fall vonHirnblutung und Hirndurchblutungsstörungen umein mit Leistungsausfällen und/oder Rückfallgefah-ren verbundenes Leiden handelt, können die Belas -tungen, wie sie beim Führen eines Kraftfahrzeugesder Gruppe 2 entstehen, dem Kranken nicht zuge-mutet werden.

3.9.5 Zustände nach Hirnverletzungen undHirnoperationen, angeborene undfrühkindlich erworbene Hirnschäden

Leitsätze

Wer eine Schädelhirnverletzung erlitt oder eineHirnoperation durchmachte, die zu einer Substanz-schädigung des Gehirns führte, ist im Allgemeinen

4 Störung der Sprache bei erhaltener Funktion der zum Spre-chen benötigten Muskulatur und der intellektuellen Fähigkei-ten.

Page 29: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

für die Dauer von 3 Monaten nicht in der Lage, dengestellten Anforderungen zum Führen von Kraft-fahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.Eine Ausnahme gilt für Schädelhirnverletzungen,wenn durch eine nervenärztliche/neurologische Un-tersuchung der Nachweis erbracht wird, dass hirn-organische Leistungsstörungen im Sinne des Kapi-tels 3.12.2 „Demenz und organische Persönlich-keitsveränderungen“ nicht oder nicht mehr feststell-bar sind.

Bei Substanzschäden des Gehirns durch Operationoder Trauma und ebenso bei angeborenen oder inder Kindheit erworbenen Hirnschäden (z. B. infan -tile Zerebralparese) erfolgt die Beurteilung unterBerücksichtigung der Störungen der Motorik nachden „Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinder-ten Kraftfahrern” (siehe Kapitel 3.3 „Bewegungs -behinderungen“) und nach den Begutachtungsleit -linien für chronische hirnorganische Psychosyndro-me und hirnorganische Wesensänderungen (sieheKapitel 3.12.2 „Demenz und organische Persönlich-keitsveränderungen“).

Besteht Rezidivgefahr nach Operationen von Hirn-krankheiten (z. B. Tumoren) müssen Nachuntersu-chungen und Begutachtungen in angemessenenAbständen (1, 2 und 4 Jahre) erfolgen.

Sowohl bei Hirnverletzten als auch bei Zuständennach Hirnoperationen kann bei nachgewiesenerHeilung angenommen werden, dass ein Betroffenerden Anforderungen beim Führen eines Kraftfahr-zeuges der Gruppe 2 wieder gewachsen ist. Hierzuist durch eine nervenärztliche/neurologische Unter-suchung – mit neuropsychologischer Zusatzunter-suchung – unbedingt der Nachweis zu führen, dassneben Beschwerdefreiheit keine hirnorganischenLeistungsschwächen vorliegen.

Begründung

Sofern die Beurteilung dieser Zustände nach denBegutachtungsleitlinien für chronische hirnorgani-sche Psychosyndrome oder hirnorganische We-sensänderungen erfolgen muss, sei auch für dieBegründung auf diese Begutachtungsleitlinien(siehe Kapitel 3.12.2 „Demenz und organische Per-sönlichkeitsveränderungen“) verwiesen.

Bei einem Schädelhirntrauma, das nach der Ana-lyse der Initialphase zu Hirnsubstanzschäden ge-führt hat, kann auch eine mehrwöchige klinischeBehandlung noch nicht zu vollständiger Restitution

solcher Schäden führen. Beschwerdefreiheit desBetroffenen darf ggf. über diese Tatsache nichthinwegtäuschen. Abgesehen davon, dass sichhinter der subjektiv empfundenen Symptomlosig-keit eine Persönlichkeitsnivellierung (Kritikschwä-che) verbergen kann, muss abgewartet werden,welche Komplikationen sich noch einstellen (z. B.subdurales Hämatom, Anfälle, ein organischesPsychosyndrom oder eine organische Wesensän-derung). Nur eine eingehende nervenärztliche/neurologische Untersuchung kann unter Berück-sichtigung aller Umstände des Schädigungsereig-nisses und des darauf folgenden Krankheitsab -laufes und nach Feststellung völliger Symptomfrei-heit im Einzelfall eine Rechtfertigung dafür abge-ben, dass die Drei-Monats-Frist nicht abgewartetwird.

Im Allgemeinen sollte mit der Überprüfung der Vo -raussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugennach schweren Schädelhirntraumen oder nachHirnoperationen auch eine neuropsychologischeUntersuchung durchgeführt werden. In jedem Fallist eine solche Untersuchung dann erforderlich,wenn es sich um die Feststellung der Fähigkeithandelt, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 sicher zu füh-ren.

3.9.6 Epileptische Anfälle und Epilepsien

Leitsätze

Wer epileptische Anfälle erleidet, ist nicht in derLage, den Anforderungen zum Führen von Kraft-fahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, so-lange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidivenbesteht.

Grundsätzlich gilt dies auch für andere anfallsartigauftretende Störungen mit akuter Beeinträchtigungdes Bewusstseins, der Motorik oder anderer hand-lungsrelevanter Funktionen, z. B. für Synkopenoder psychogene Anfälle. Die weiterführende Beur-teilung der Fahreignung unterliegt dann anderenKriterien als denjenigen, die bei epileptischen An-fällen angewendet werden.

Zur Beurteilung der Kraftfahreignung bei Menschenmit epileptischen Anfällen bzw. Epilepsien müssenauch mögliche assoziierte körperliche oder psychi-sche Störungen berücksichtigt werden, falls not-wendig auch durch Konsultation weiterer Fachdiszi-plinen. Besteht eine antiepileptische medikamentö-se Behandlung (dies ist nur für Gruppe 1 von prak-

28

Page 30: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

tischer Relevanz), so darf die Fahrtüchtigkeit hier-durch nicht herabgesetzt werden. Dies ist auch beieinem Präparatwechsel oder einem Substanz-wechsel zu beachten.

Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Führerschein-gruppe sind eine fachneurologische Untersuchungsowie fachneurologische Kontrolluntersuchungenin zunächst jährlichen Abständen erforderlich. ImVerlauf (etwa bei einer langjährigen Anfallsfreiheit)kann das Intervall zwischen den Untersuchungenverlängert werden.

Gruppe 1

Erstmaliger Anfall

Nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall kanndie Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei geblie-benen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder be-jaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung(inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf eingrundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einerbeginnenden Epilepsie ergeben hat.

Sofern der Anfall an eine plausible anfallsauslösen-de Bedingung wie z. B. ausgeprägter Schlafentzugoder akute Erkrankungen (beispielsweise hohesFieber, prokonvulsiv wirkende Medikamente, akuteErkrankungen des Gehirns oder Stoffwechsel -störungen) geknüpft war (sog. provozierter oderakuter symptomatischer Anfall) und wenn diese Be-dingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraft-fahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 3 Monaten wieder bejahtwerden. Ausdrücklich hingewiesen wird auf diehäufige Koinzidenz einer durch Schlafmangel indu-zierten Manifestation eines ersten Grand Mal beiidiopathischer Disposition zu Epilepsie. Die idio -pathische Disposition muss daher auch mittelsEEG angemessen ausführlich evaluiert werden,bevor bei fehlendem Hinweis eine nur 3-monatigeFahrpause ausgesprochen wird.

Die minimal 3-monatige Anfallsfreiheit gilt auch beiepileptischen Anfällen, die in der ersten Wochenach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem neu-rochirurgischen Eingriff – jeweils ohne Hinweise aufeine strukturelle Hirnschädigung – aufgetretenwaren. Bei provozierten Anfällen im Rahmen einesschädlichen Gebrauchs oder einer Abhängigkeitvon psychotropen Substanzen ist eine zusätzlicheBegutachtung durch die dafür zuständige Fachdis-ziplin erforderlich.

Epilepsien

Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d. h.nach wiederholten Anfällen) ist eine mindestens 1-jährige Anfallsfreiheit die Voraussetzung für dasErlangen der Kraftfahreignung. Das Elektroenze-phalogramm (EEG) muss dabei nicht zwangsläufigfrei von epilepsietypischen Potenzialen sein. Beieinjähriger Anfallsfreiheit nach epilepsiechirurgi-schen Eingriffen sind darüber hinaus mögliche ope-rationsbedingte fahrrelevante Funktionsstörungenzu beachten.

Persistierende Anfälle ohne zwangsläufige Einschränkung der Kraftfahreignung

Die geforderte Anfallsfreiheit als Grundlage derFahreignung kann entfallen bei:

- ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfäl-len nach mindestens 3-jähriger Beobachtungs-zeit (erforderliche Bindung an den Schlaf undnicht notwendigerweise an die Nacht).

- einfach fokalen Anfällen, die ohne Bewusst-seinsstörung und ohne motorische, sensorischeoder kognitive Behinderung für das Führen einesKraftfahrzeugs einhergehen und bei denen nachmindestens 1-jähriger Beobachtungszeit keinefahrrelevante Ausdehnung der Anfallssymptoma-tik und kein Übergang zu komplex-fokalen odersekundär generalisierten Anfällen erkennbarwurden. Dies muss durch Fremdbeobachtunggesichert sein und darf sich nicht allein auf dieAngaben des Patienten stützen.

Anfallsrezidiv bei bestehender Fahreignung

Kommt es nach langjährigem anfallsfreien Verlaufzu einem „sporadischen” Anfall (oder mehreren An-fällen innerhalb von 24 Stunden), so kann die Kraft-fahreignung schon nach einer Fahrpause von 6 Mo-naten wieder bejaht werden, sofern die fachneuro-logische Abklärung keine relevanten Aspekte er-gibt, die ein erhöhtes Rezidivrisiko und damit eineFahrpause von 1 Jahr bedingen. Lassen sich ineiner solchen Situation relevante Provokationsfak-toren eruieren, die in Zukunft gemieden oder ver-hindert werden, so kann die Fahrpause auf 3 Mo-nate verkürzt werden.

Beendigung einer antiepileptischen Therapie

Bei schrittweiser Beendigung einer antiepilepti-schen Therapie bei einem Menschen, der aktuell

29

Page 31: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

30

fahrgeeignet ist, ist die Kraftfahreignung für dieDauer der Reduzierung des letzten Medikamentessowie für die ersten 3 Monate ohne medikamen töseTherapie nicht gegeben. Ausnahmen sind in gut be-gründeten Fällen möglich (z. B. insgesamt wenigeAnfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidiv -risiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behand-lung).

Gruppe 2

Generell gilt, dass die Fahreignung für die Gruppe2 nur dann erteilt werden darf, wenn der Betroffenekeine Antiepileptika einnimmt.

Erstmaliger Anfall

Nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall kanndie Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei geblie-benen Beobachtungszeit von 2 Jahren wieder be-jaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung(inkl. EEG und Bildgebung) keine Hinweise auf eingrundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einerbeginnenden Epilepsie ergeben hat.

Sofern der Anfall an eine plausible anfallsauslösen-de Bedingung wie z. B. ausgeprägter Schlafentzugoder akute Erkrankungen (beispielsweise hohesFieber, prokonvulsiv wirkende Medikamente, akuteErkrankungen des Gehirns oder Stoffwechsel -störungen) geknüpft war (sog. provozierter oderakuter symptomatischer Anfall) und wenn diese Be-dingungen nicht mehr gegeben sind, kann die Kraft-fahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 6 Monaten wieder bejahtwerden. Ausdrücklich hingewiesen wird auf diehäufige Koinzidenz einer durch Schlafmangel indu-zierten Manifestation eines ersten Grand Mal beiidiopathischer Disposition zu Epilepsie. Die idio -pathische Disposition muss daher auch mittelsEEG angemessen ausführlich evaluiert werden,bevor bei fehlendem Hinweis eine nur 6-monatigeFahrpause ausgesprochen wird.

Die minimal 6-monatige Anfallsfreiheit gilt auch beiepileptischen Anfällen, die in der ersten Wochenach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem neu-rochirurgischen Eingriff – jeweils ohne Hinweise aufeine morphologische Hirnschädigung – aufgetreten

Tabellarische Übersicht (zu Einzelheiten s. Text)

Störung Gruppe 1 Gruppe 2

Erstmaliger, unprovozierter Anfall ohne Keine Kraftfahreignung für 6 Monate Keine Kraftfahreignung für 2 JahreAnhalt für eine beginnende Epilepsie

Erstmaliger, provozierter Anfall mit Keine Kraftfahreignung für minimal Keine Kraftfahreignung für minimal vermeidbarem Auslöser 3 Monate 6 Monate

Epilepsie In der Regel keine Kraftfahreignung; In der Regel keine Kraftfahreignung; Ausnahme: Ausnahme: • Mindestens 1-jährige Anfallsfreiheit • Mindestens 5-jährige Anfallsfreiheit

(auch mit medikamentöser Therapie) ohne medikamentöse Therapie• Keine eignungsausschließenden

Nebenwirkungen der Therapie

Persistierende Anfälle ohne zwangsläufi- • Ausschließlich an den Schlaf gebun- Keine Kraftfahreignungge Einschränkung der Kraftfahreignung dene Anfälle nach mindestens

3-jähriger Beobachtungszeit• Ausschließlich einfache fokale Anfälle

ohne Bewusstseinsstörung und ohnemotorische, sensorische oder kognitiveBehinderung nach mindestens 1-jähriger Beobachtungszeit

Anfallsrezidiv bei bestehender Fahreig- Kraftfahreignung nach 6 Monaten wieder Keine Kraftfahreignungnung nach langjähriger Anfallsfreiheit gegeben (falls keine Hinweise auf erhöh-

tes Wiederholungsrisiko). Bei vermeid-baren Provokationsfaktoren 3 MonateFahrpause

Beendigung einer antiepileptischen Keine Kraftfahreignung für die Dauer der Keine KraftfahreignungTherapie Reduzierung des letzten Medikamentes

sowie die ersten 3 Monate ohne Medi-kation (Ausnahmen in gut begründetenFällen möglich)

Page 32: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

waren. Bei provozierten Anfällen im Rahmen einesschädlichen Gebrauchs oder einer Abhängigkeitvon psychotropen Substanzen ist eine zusätzlicheBegutachtung durch die dafür zuständigen Fach-ärzte erforderlich.

Epilepsien

Wird die Diagnose einer Epilepsie gestellt (d. h. nachwiederholten Anfällen oder Hinweisen auf ein erhöh-tes Rezidivrisiko nach einem ersten Anfall), bleibt dieKraftfahreignung dauerhaft ausgeschlossen. AlsAusnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne an-tiepileptische Behandlung. Um dies zu beurteilen be-darf es einer fachneurologischen Untersuchung.

Begründung

Epilepsien sind komplexe Erkrankungen des Ge-hirns mit dem Leitsymptom epileptischer Anfälle.Diese gehen häufig mit Störungen des Bewusst-seins und der Motorik einher, treten in aller Regelspontan, plötzlich und unvorhersehbar auf und kön-nen willentlich nicht unterdrückt werden. Hierdurchist der Betroffene nicht mehr in der Lage, jederzeitein Kraftfahrzeug sicher führen zu können.

Ob eine verkehrsmedizinisch relevante Gefährdungdurch eine Epilepsie besteht, ist vor dem Hinter-grund der oben ausgeführten Empfehlungen stetsim Einzelfall zu klären. Spezifische und neue Erkenntnisse zum Verlauf und der Therapie vonEpilepsien sind dabei für die Beurteilung des ein-zelnen Patienten zu berücksichtigen.

Nach § 2 der Fahrerlaubnisverordnung haben dieKraftfahrer dafür Sorge zu tragen, dass sie andereVerkehrsteilnehmer nicht gefährden, wenn sie sichinfolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht si-cher im Verkehr bewegen können. Der Betroffeneist aufgefordert, den Verlauf seiner Erkrankung zubelegen. Die alleinige Angabe einer anfallsfreienPeriode ist nicht per se ausreichend, fachärztlicheKontrolluntersuchungen sollten in angemessenerWeise vorliegen, um den Krankheitsverlauf und dasRezidivrisiko fundiert beurteilen zu können.

Zu beachten ist, dass auch die antiepileptische Me-dikation im Einzelfall negative Einflüsse auf dieFahrtüchtigkeit haben kann.

Die Voraussetzung zum Führen von Fahrzeugender Gruppe 2 sind strenger aufgrund des höherenRisikos anfallsbedingter Unfälle (längere Lenk -zeiten) sowie der möglichen Unfallschwere.

3.10 Störungen desGleichgewichtssinnes

Leitsätze

Wer unter ständigen, anfallsartigen Störungen desGleichgewichts leidet, ist nicht in der Lage, einKraftfahrzeug beider Gruppen zu führen.

Der Gleichgewichtssinn dient zur Feststellung derKörperhaltung und Orientierung im Raum und hatseinen peripheren Teil im Gleichgewichtsorgan desInnenohrs, seine Zentren im Hirnstamm und imKleinhirn. Gleichzeitig ist der Gleichgewichtssinneng mit den Augen und anderen Sinnen über denvestibulookulären Reflex und über vestibulospinaleReflexe verbunden.

Schwindel gehört zu den häufigsten Beschwerde-bildern in der Medizin und ist definiert als eine Stö-rung der bewussten räumlichen Orientierung mitund ohne vegetative Begleitsymptomatik. Wer inRuhe oder bei geringster körperlicher Belastungunter heftigem Schwindel mit/ohne Störungen derKörpergleichgewichtsregulation leidet, ist nicht inder Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Nurwenn die Prodromalphase bei Schwindelerkran-kungen so lang ist, dass ein Fahrzeug angehaltenwerden kann, kann auch ein Kraftfahrzeug sichergeführt werden.

Eine fachärztliche Beurteilung hinsichtlich der Fahr-eignung bei Schwindel und Gleichgewichtsstörun-gen muss stets im Einzelfall erfolgen. Bei Thera-pien mit Medikamenten, die die Gleichgewichts-funktion negativ beeinflussen, ist die Fahreignungunter Berücksichtigung der Leitsätze des Kapitels3.14.2 „Dauerbehandlung mit Arzneimitteln” zu be-urteilen.

Begründung

Störungen des Gleichgewichtssinnes gehen häufigmit Schwindel – also einer Störung der Raumorien-tierung – einher, können spontan, plötzlich und un-vorhersehbar auftreten und willentlich nicht unter-drückt werden. Hierdurch sind die Betroffenen nichtmehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

Ob eine verkehrsmedizinisch relevante Gefährdungdurch die Störung des Gleichgewichtssinnes be-steht, ist stets im Einzelfall zu klären. Spezifischeund neue Erkenntnisse zum Verlauf und der Thera-pie sind dabei für die Beurteilung des einzelnen Pa-tienten zu berücksichtigen.

31

Page 33: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Nach § 2 der Fahrerlaubnisverordnung haben dieKraftfahrer dafür Sorge zu tragen, dass sie andereVerkehrsteilnehmer nicht gefährden, wenn sie sichinfolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht si-cher im Verkehr bewegen können. Die Betroffenensind aufgefordert, den Verlauf ihrer Erkrankung zubelegen. Die alleinigen Angaben der Patienten sindnicht per se ausreichend, ärztliche Kontrolluntersu-chungen sollten in angemessener Weise vorliegen.

Zu beachten ist, dass auch eine ärztlich angeord-nete Medikation negative Einflüsse auf die Fahr-tüchtigkeit haben kann.

Die Voraussetzung zum Führen von Fahrzeugender Gruppe 2 sind strenger aufgrund des höherenRisikos schwindelbedingter Unfälle (längere Lenk-zeiten) sowie der möglichen Schwere eines Unfall-geschehens. Auch für einspurige Motorfahrzeugesind in diesem Fall strengere Beurteilungskriterienheranzuziehen, da das Führen eines einspurigenKraftfahrzeugs höhere Anforderungen an denGleichgewichtssinn stellt.

Im Folgenden werden aus Gründen der Übersicht-lichkeit die Leitlinien für beide Gruppen unter deneinzelnen Krankheitsbildern abgehandelt.

Krankheitsbilder

Die unterschiedlichen Krankheitsbilder mit demLeitsymptom Schwindel werden in peripher-vesti-buläre, zentral-vestibuläre, primär nicht-vestibuläreund psychogene Schwindelformen unterteilt. Fürdie Beurteilung der Fahreignung ist eine möglichstgenaue ätiopathogenetische Zuordnung desSchwindels erforderlich.

1. Peripher-vestibuläre Schwindelformen

Der peripher-vestibuläre Schwindel wird durch Er-krankungen des Vestibularorgans und des Vestibu-larnerven verursacht.

Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel(BPLS)

Der benigne paroxysmale Lagerungsschwindel(BPLS) ist eine der häufigsten aller vestibulärenSchwindelerkrankungen. Der plötzliche, Sekundenandauernde Drehschwindel wird durch Änderungder Kopfposition ausgelöst. Nach erfolgreicher Be-handlung sind keine Attacken mehr provozierbar.Der Betroffene ist während der Akutphase den An-

forderungen im Straßenverkehr nicht gewachsen,auf Dauer besteht diese Einschränkung nicht.

Gruppe 1 und 2

Fahrzeugführer mit benignem paroxysmalen Lage-rungsschwindel dürfen ein Kraftfahrzeug lediglichnach erfolgreicher Therapie oder Spontanremissionführen. Dies ist durch eine Lagerungsprüfung zuüberprüfen. Während einer Episode mit provozier-baren Attacken ist die Fahreignung generell nichtgegeben.

Menièrescher Symptomkomplex (syn. MorbusMenière)

Beim Menièreschen Symptomkomplex treten dieDrehschwindelattacken spontan und meist ohneProdromi auf. In einem Teil der Fälle kündigt sichder abrupt einsetzende Drehschwindel durch Pro-dromi (Hörminderung, Tinnitus, Druckgefühl) an.Der Verlauf einer Menière-Erkrankung ist im Einzel-fall nicht vorhersehbar.

Bei anhaltender und/oder progredienter ein- oderbeidseitiger Einschränkung des Hörvermögenssind die Leitsätze des Kapitels 3.2 „Hörvermögen”zusätzlich hinzuzuziehen.

Gruppe 1

Der Menière-Patient der Gruppe 1 kann bei vor-handenen Prodromi den Aufgaben im Straßenver-kehr gewachsen sein. Auch wenn der Führer-scheininhaber zwischen den Intervallen keine nor-malen Untersuchungswerte in der vestibulärenFunktionsdiagnostik aufweist, kann er erfahrungs-gemäß so gut kompensiert sein, dass er unter all-tagsüblichen Anforderungen keine körperlichenEinschränkungen aufweist, die seine Fahreignungin Zweifel stellen.

Ein „aktiver M. Menière” liegt vor, wenn bei einemPatienten mit Menière-Erkrankung eines der fol-genden Kriterien vorliegt:

1. fluktuierendes Hörvermögen,

2. Völlegefühl des Ohres,

3. häufige, spontane Schwindelattacken.

Sollte eines der Kriterien eines „aktiven MorbusMenière” zutreffen, ist mit einer erhöhten Anfalls-wahrscheinlichkeit zu rechnen. In diesem Fall istdie Fahreignung nicht gegeben. In Ausnahmefällen

32

Page 34: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

kann jedoch die Fahreignung gegeben sein, wennüber eine Beobachtungszeit von 2 Jahren aus-schließlich Attacken auftreten, die durch Prodromieingeleitet werden und ein sicheres Abbrechen derFahrtätigkeit erlauben. Eine fachärztliche Unter -suchung ist erforderlich.

Bei vollständiger Abwesenheit der Kriterien eines„aktiven M. Menière” kann eine geringere Anfalls-wahrscheinlichkeit erwartet werden, so dass dieFahreignung nach einer 2-jährigen Beobachtungs-zeit gegeben sein kann, die durch fachärztliche Un-tersuchung zu überprüfen ist.

Die Fahreignung für einspurige Fahrzeuge ist ge-nerell nicht gegeben.

Gruppe 2

Für Patienten mit Menière-Erkrankung ist die Fahr-eignung für die Gruppe 2 generell nicht gegeben.Ausnahmen sind nach 4-jähriger Anfallsfreiheit aufder Basis eines fachärztlichen Gutachtens mög-lich.

Akute unilaterale Vestibulopathie (syn. Neuritis vestibularis, Neuropathia vestibularis)

Bei der akuten unilateralen Vestibulopathie kommtes zu einer einseitigen Funktionsminderung desGleichgewichtsorgans mit massiven Schwindelbe-schwerden. Die Patienten klagen über einen hefti-gen, über Tage anhaltenden Drehschwindel, überstarke Übelkeit, Erbrechen und Fallneigung zur be-troffenen Seite. Die Intensität des Schwindelgefühlswird durch Lageänderungen und durch rasche Be-wegungen noch gesteigert. Die Prognose ist güns -tig. Nach erfolgreicher Kompensation (siehe Punkt5. „Kompensation”) resultiert in der Regel selbst beieinem bleibenden Ausfall des Vestibularorganskeine Einschränkung der Fahreignung für zweispu-rige Fahrzeuge. Das Defizit zeigt sich lediglich nochin Form „dynamischer” Funktionsstörungen bei ra-schen Kopfbewegungen, hierbei können kurze Ver-schiebungen des retinalen Abbilds (Sehstörungen)auftreten. Während der akuten Phase und derPhase der Kompensation (in der Regel zwei bis vierWochen) ist das sichere Führen eines Kraftfahr-zeugs nicht möglich.

Gruppe 1

Die Fahreignung ist lediglich nach erfolgreicherKompensation, nachgewiesen durch eine fachärzt-liche Untersuchung, gegeben. Die Fahreignung für

einspurige Fahrzeuge ist bei einem persistieren-den vollständigen Vestibularisausfall nicht gege-ben.

Gruppe 2

Die Fahreignung ist lediglich nach erfolgreicherKompensation, nachgewiesen durch eine fachärzt-liche Untersuchung, gegeben.

Bilaterale Vestibulopathie

Leitsymptom sind Oszillopsien bei raschen Kopfbe-wegungen oder beim Gehen (Scheinbewegungender Umwelt, Visusminderung). Außerdem klagendie Patienten über eine Gangunsicherheit, die vorallem in Dunkelheit oder auf unebenem Grund nochverstärkt wird.

Gruppe 1

In der Regel besteht keine Fahreignung. Im be-gründeten Einzelfall kann bei guter Kompensa-tion oder lediglich partiellem vestibulären Ausfall die Fahreignung gegeben sein. Die Fahreignung für einspurige Fahrzeuge ist bei vorhandener bila-teraler Vestibulopathie grundsätzlich nicht gege-ben.

Gruppe 2

Beim Vorliegen einer bilateralen Vestibulopathie istdie Fahreignung für die Gruppe 2 generell nicht ge-geben.

Bogengangsfistel/Cholesteatom

Bei der chronischen Otitis media mit Cholesteatomhandelt es sich um eine knochenabbauende Ent-zündung in den Schleimhauträumen des Mitteloh-res. Häufig ist sie mit einer auffallenden Keimbe-siedlung verbunden. Das Cholesteatom kann ent-weder kongenital oder erworben sein.

Eine Ausbreitung des Cholesteatoms im Mittelohrist mit einer Knochendestruktion verbunden. Sokann auch der Labyrinthblock angegriffen werden.Im fortgeschrittenen Stadium findet man auch eineFistel im Bereich der Bogengänge. Die Fistelbil-dung ist mit Alarmsymptomen verbunden. Dazu ge-hört die Labyrintitis mit Hörabfall, heftigem Schwin-del und Gleichgewichtsstörungen. Es kann aberauch zur Fazialisparese und zur Hirnhautentzün-dung kommen.

33

Page 35: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Gruppe 1 und 2

Bei Bogengangsfistel ist die Fahreignung lediglichnach erfolgreicher Therapie gegeben.

Ohrradikalhöhle

Bei ausgedehntem Cholesteatom kann nur eineoperative Ausräumung zur Heilung beitragen. Ausder Vielzahl der Mittelohrräume werden Warzen-fortsatzzellen, Paukenhöhle und Gehörgang zueiner großen Höhle vereinigt, der sogenannten Ra-dikalhöhle. Die Höhle hat den Vorteil, dass siedurch den Gehörgang kontrolliert werden kann unddass sich das Cholesteatom nicht mehr verstecktgefährlich ausbreiten kann. Nach der Operation istdie Anatomie verändert, die Bogengänge liegenfrei. Dies erhöht die kalorische Reizbarkeit.

Gruppe 1 und 2

Bei provozierbarem Schwindel dürfen Führer-scheinbewerber oder -inhaber lediglich mit Auf agen(z. B. Fahren mit Ohrstöpsel) ein Kraftfahrzeug füh-ren. Eine fachärztliche Untersuchung ist erforder-lich.

Vestibularisschwannom (syn. Akustikusneurinom)

Das Akustikusneurinom ist in der Regel ein lang-sam wachsender, gutartiger Tumor, der aus denSchwannschen Zellen des vestibulären Teils des 8. Hirnnerven hervorgeht. Im Vordergrund der Symptomatik steht meistens der langsam zuneh-mende oder auch der plötzliche Hörverlust. Durchdie synchron ablaufenden Kompensationsvorgängekommt es zwar eher selten zu Schwindel undGleichgewichtsstörungen, sie können aber in ihrerIntensität sehr unterschiedlich ausgeprägt sein.

Gruppe 1 und 2

Die Fahreignung ist nach erfolgreicher Therapieund/oder ausreichender Kompensation gegeben.Eine fachärztliche Untersuchung ist erforderlich, esgelten dann die Leitlinien von „Akute unilaterale Vestibulopathie” Für einspurige Fahrzeuge ist dieFahreignung grundsätzlich nicht gegeben.

Vestibularisparoxysmie

Die Vestibularisparoxysmie ist charakterisiert durchkurze, Sekunden dauernde, oftmals häufige

Attacken eines Dreh- oder Schwankschwindels mitStand- und Gangunsicherheit. Die Attacken werdenteilweise durch bestimmte Kopfpositionen ausge-löst.

Gruppe 1 und 2

Die Fahreignung ist lediglich nach Sistieren der Attacken und/oder erfolgreicher Therapie und eineranfallsfreien Beobachtungszeit von 3 Monaten ge-geben.

2. Zentral-vestibuläre Schwindelformen

Zentrale Schwindelformen sind Ausdruck einer aku-ten oder chronischen Erkrankung des ZentralenNervensystems. Man unterscheidet klar definierteErkrankungen mit typischen neuro-ophthalmologi-schen Befunden (z. B. Downbeat- oder Upbeat-Nystagmus) von Erkrankungen als Teil eines kom-plexen neurologischen Syndroms mit neurologi-scher Begleitsymptomatik (z. B. ischämischer/hämorrhagischer Hirninfarkt, Multiple Sklerose, de-generative Kleinhirnerkrankungen, Schädelhirn-trauma) sowie episodische Ataxien, vestibuläre Epilepsien und den Migräneschwindel (Synonyma: Vestibuläre Migräne, Basilarismigräne).

Die Beurteilung kann nur im Einzelfall anhand derklinischen und zusatzdiagnostischen (z. B. ophthal-mologischen) Befunde entschieden werden. DieBerücksichtigung der Begutachtungsleitlinien zuKrankheiten des Nervensystems sowie der „Sicher-heitsmaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfah-rern” ist zu beachten.

Zentral-vestibuläre Schwindelformen außer Migräneschwindel

Gruppe 1 und 2

In der Regel ist die Fahreignung nicht gegeben,dies ist im Einzelfall und in Abhängigkeit vom Auf-treten (episodisch oder permanent) und von derGrunderkrankung in einer fachärztlichen Untersu-chung zu klären.

Migräneschwindel

Der Migräneschwindel ist eine häufige Ursache fürspontan rezidivierende Schwindelattacken. DieSchwindelattacken können vor, während oder nachden Kopfschmerzen auftreten und können Stunden(seltener Minuten bis Tage) anhalten. Während

34

Page 36: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

einer Attacke ist die Fahreignung nicht gegeben.Der Beginn ist allerdings nur selten abrupt, daherkönnen in der Regel rechtzeitig Vorsichtsmaßnah-men getroffen werden.

Gruppe 1

Während einer Attacke mit Migräneschwindel ist dieFahreignung nicht gegeben, bei Patienten mit Pro-dromi im Intervall jedoch in der Regel uneinge-schränkt. Bei Attacken ohne Prodromi und mit aku-tem Beginn ist doch erst nach einer mindestensdreijährigen anfallsfreien Beobachtungszeit dieFahreignung gegeben.

Gruppe 2

Bei Attacken mit akutem Beginn ohne Prodromi istdie Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugender Klasse 2 nicht gegeben. Bei Attacken, die durchProdromi eingeleitet werden, kann nach einer min-destens zweijährigen Beobachtungszeit die Fahreig-nung gegeben sein, wenn sichergestellt ist, dasseine Fahrtätigkeit mit Beginn einer Attacke regelhaftsicher beendet werden kann. Während der Be- obachtungszeit ist die Fahreignung nicht gegeben.

3. Nicht-vestibuläre Schwindelformen

Nicht-psychogene Schwindelformen, deren Ursacheaußerhalb des vestibulären Systems lokalisiert ist.

Okulärer Schwindel

Schwindelformen, die auf einer Störung des visuel-len Systems beruhen (z. B. erschwerte Raumorien-tierung durch Störungen der Fusion, Brillenkorrek-turbedürftigkeit, Skotome, Refraktionsanomalien,Paresen etc.).

Gruppe 1 und 2

Siehe Kapitel 3.1 „Sehvermögen“. Eine fachärzt -liche Begutachtung ist generell erforderlich.

Medikamenteninduzierter Schwindel

Schwindel kann eine Nebenwirkung zentral wirksa-mer Medikamente wie z. B. Psychopharmaka, Anti-hypertensiva und Antiarrhythmika sein. Eine Be-handlung kann die Leistungs- und Anpassungsfä-higkeit im Straßenverkehr einschränken, sodassweder die Fahrtüchtigkeit noch die Fahreignung ge-geben sind.

Gruppe 1 und 2

Bei medikamenteninduziertem Schwindel ist dieFahreignung grundlegend nicht gegeben. Ausnah-men sind unter Berücksichtigung der Leitlinien zurDauertherapie mit Arzneimitteln möglich.

Halswirbelsäule und Schwindel

Das klinische Bild eines sogenannten zervikogenenSchwindels ist umstritten, da er nicht klar definiertist und objektiv nicht nachgewiesen werden kann.Anders verhält es sich mit einem vaskulär beding-ten HWS-Schwindel, bei dem in einer bestimmtenKopfstellung das vertebrobasiläre Stromgebiet be-troffen ist. In diesem Zusammenhang wird einSchwankschwindel und ein Gefühl der Unsicherheitbis hin zur Synkope beschrieben, wodurch eine Be-einträchtigung der Fahreignung gegeben seinkann.

Gruppe 1 und 2

Bei anhaltendem Schwindel ist die Fahreignung ge-nerell nicht gegeben. Eine fachärztliche Einzelfall-beurteilung ist unerlässlich, um eine organische Ur-sache zu erkennen.

4. Psychogene Schwindelformen

Als häufigste psychogene Schwindelform wird derphobische Schwankschwindel mit subjektiverStand- und Gangunsicherheit beschrieben. In Ab-hängigkeit von der zugrunde liegenden psychi-schen Störung kann eine psychiatrische oder psy-chosomatische Mitbegutachtung erforderlich sein,was im Einzelfall durch den Gutachter entschiedenwerden muss (siehe Kapitel 3.12 „Psychische Stö-rungen”).

Gruppe 1

Die Fahreignung ist nicht gegeben, wenn derSchwindel beim Führen eines Kraftfahrzeugs symptomatisch wird. Die Fahreignung kann dannangenommen werden, wenn durch medikamen- töse und/oder psychotherapeutische Behandlungdie Krankheitsaktivität geringer geworden ist. Dies kann nur im Einzelfall nach einer fachärzt -lichen Untersuchung beurteilt werden und mussdurch regelmäßige fachärztliche Kontrollen beleg-bar sein (siehe Kapitel 3.12 „Psychische Störun-gen”).

35

Page 37: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

36

Gruppe 2

In der Regel ist die Fahreignung nicht gegeben;dies ist im Einzelfall zu beurteilen. Ein psychiatri-sches Gutachtens sollte ggf. angefordert werden(siehe Kapitel 3.12 „Psychische Störungen”).

Diagnostik

Für die Diagnose einer vestibulären Erkrankung be-sitzt die ausführliche Schwindelanamnese eineüberragende Bedeutung. Um eine vestibuläre Läsion zu objektivieren, zu dokumentieren und ggf.den Schweregrad abzuschätzen, benötigt man ver-schiedene klinische und apparative Untersu-chungsmethoden. Das wichtigste objektive Zeicheneiner vestibulären Störung ist der Nachweis einespathologischen Spontannystagmus oder eines Pro-vokationsnystagmus. Die klinische Untersuchungerfolgt hierbei mit der Leuchtbrille (Prüfung aufSpontan-, Provokations-, Lage- und Lagerungs -nystagmus). Auch die Prüfung der vestibulospina-len Funktionen (Romberg-Stehversuch, Unterber-ger-Tretversuch, Blindgang), die Prüfung der Hirn-nervenfunktionen und der zerebellären Funktionensind für die Diagnostik unerlässlich.

5. Kompensation

Unter Kompensation versteht man den Vorgangdes Ersetzens oder Ausgleichens einer einge-schränkten oder verloren gegangenen Organfunk -tion. Für die vestibuläre Kompensation bedeutetdies klinisch Beschwerdefreiheit trotz pathologi-scher Befunde (z. B. kalorische Unter- oder Uner-regbarkeit einer Seite), kein Spontannystagmusund normale vestibulospinale Reaktionen unter all-täglicher Belastung.

Als klinisch unvollständige Kompensation wird an-gesehen: anamnestisch noch Schwindelbe-schwerden, vestibulärer Spontannystagmus, pa-thologischer Steh- und Gehtest, asymmetrischeReaktionen in rotatorischen Prüfungen, asymme-trische Reaktionen in optokinetischen Tests undpathologische Abweichungen der subjektiven Ver-tikalen.

Tabellarische Übersicht der wichtigsten Untersuchungsmethoden

Untersuchungen Obligate Messtechniken/Methoden Fakultative Messtechniken/Methoden

Spontannystagmus Inspektion, Leuchtbrille Ophthalmoskop, Elektro- oder Videonystagmografie

Provokationsnystagmus Inspektion, Leuchtbrille, (Kopfschütteln, Lage und Lagerung, Suche nach Fistel-zeichen)

Vestibulospinale Reaktion Romberg, Unterberger und Gehprüfung Posturographie

Vestibulookuläre Reaktion Kopfimpuls-Test, kalorische Testung rotatorische Testung

Okulomotorik, Optokinetik Fixation, langsame Blickfolge, Sakkaden, Optokinetische Reizung

Otholithenfunktion Subjektive Vertikale, Vestibulär evozierte myogene Potenziale, exzentrische Rotation

Hörfunktion Tonaudiogramm, Weber, Rinne Weiterführende audiologische Untersuchungen (siehe Kapitel 3.2 „Hörvermögen“)

Weiterführende interdisziplinäre Diagnostik

neurologische Untersuchung Ophthalmologische Untersuchung, Bildgebung

Page 38: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

37

Übersicht hinsichtlich der Fahreignung für Gruppen 1 und 2 (Erläuterungen siehe Text)

Peripher-vestibuläre Schwindelformen Gruppe 1 Auflagen

Gruppe 1 Gruppe 2 Auflagen Gruppe 2

BPLS Geeignet Therapie

nur nach erfolgreicher oder Spontanremission

Lagerungs-prüfung

Geeignet nur nach er-folgreicher Therapie oder Spontanremis-sion

Lagerungsprüfung

Menière-scher Symtom-komplex

Keine Anzeichen für aktive Mèniere-Erkrankung

Geeignet, wenn die Attackendurch Prodromi eingeleitet wer-den (Beobachtungszeitraum: 2 Jahre). Ohne Prodromi: geeignet nacheiner anfallsfreien Beobach-tungszeit von 2 Jahren. Keine Fahreignung für einspurige Fahrzeuge.

FachärztlicheUntersuchung

Nur in Ausnahmefäl-len nach mindestens 4-jähriger Anfalls-freiheit

Fachärztliche Begutachtung

aktive Mèniere-Erkrankung

Nur in Ausnahmefällen geeignet (nach 2-jähriger Beobachtungs-zeit) Keine Fahreignung für einspurige Fahrzeuge.

FachärztlicheUntersuchung

Keine Fahreignung

Akute unilaterale Vestibulopathie

Geeignet nur nach erfolgreicher Kompensation. Keine Fahreig-nung für einspurige Fahrzeugebei persistierendem Vestibularis-ausfall

FachärztlicheUntersuchung

Geeignet nur erfolgreicher pen-sation

nach Kom-

Fachärztliche Untersuchung

Bilaterale Vestibulopathie

In der Regel keine Fahreignung. Im Einzelfall Fahreignung beiguter Kompensation oder bei partiellem Ausfall möglich. Generell keine Fahreignung für einspurige Fahrzeuge.

FachärztlicheUntersuchung

Keine Fahreignung ---

Bogengangsfistel/Cholesteatom

Nur nach Therapie

erfolgreicher geeignet

--- Nur nach erfolg-reicher Therapie geeignet

Ohrradikalhöhle Ggf. geeignet. Bei provozier-barem Schwindel nur mit Auflagen (z. B. Ohrstöpsel)

FachärztlicheUntersuchung

Ggf. geeignet. BeiprovozierbaremSchwindel nur mitAuflagen (z. B. Ohrstöpsel)

Fachärztliche Untersuchung

Vestibularisschwannom (syn. Akustikusneurinom)

Ggf. nach erfolgreicher Therapie/Kompensation net. Keine Fahreignung spurige Fahrzeuge

geeig-für ein-

FachärztlicheUntersuchung

Ggf. nach erfolg-reicher Therapie/Kompensation geeignet

Fachärztliche Untersuchung

Vestibularisparoxysmie Geeignet Attacken Therapie

nach Sistieren der und/oder erfolgreicher

Beobachtungszeit von 3 Monaten

Geeignet nach Sis -tieren der Attackenund/oder erfolg-reicher Therapie

Beobachtungszeit von 3 Monaten

Zentral-vestibuläre Schwindelformen Gruppe 1 Auflagen

Gruppe 1 Gruppe 2 Auflagen Gruppe 2

Zentral-vestibuläre Schwindelformen (außer Migräneschwindel)

In der Regel keine Fahreignung Einzelfallentschei-dung und fachärzt -liche Untersuchung

In der Regel Fahreignung

keine Einzelfallentschei-dung und fachärzt-liche Untersu-chung

Migräneschwindel Im Anfall keine Fahreignung. Bei Patienten mit Prodromi im Intervall uneingeschränkt. Bei Attacken ohne Prodromi: nur bei Anfallsfreiheit

3-jährige anfallsfreie Beobachtungszeit bei Attacken ohne Prodromi

Bei Attacken mit Prodromi nur nach Beobachtungszeit. Bei Attacken ohne Prodromi: Keine Fahreignung.

2-jährige Beobachtungszeitbei Attacken mit Prodromi

Fortsetzung nächste Seite

Page 39: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

3.11 Tagesschläfrigkeit

Leitsätze

Wer unter messbarer auffälliger Tagesschläfrigkeitleidet, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforde-rungen beider Gruppen gerecht zu werden. Eine un-behandelte oder therapierefraktäre schwere Tages-schläfrigkeit schließt die Fahreignung generell aus.

Als Tagesschläfrigkeit wird eine verminderte Wach-heit bzw. eine Reduktion der zentralnervösen Akti-vierung bezeichnet. Es bestehen Schwierigkeiten,tagsüber wach und aufmerksam zu bleiben. Kenn-zeichen einer erhöhten Tagesschläfrigkeit könnenAufmerksamkeitsstörungen, ungewolltes Einschla-fen, Sekundenschlaf und/oder Einschlafneigungvor allem in monotonen, alltäglichen Anforderungs-situationen sein (Monotonieintoleranz).

Anzeichen von Schläfrigkeit werden in der Regelvon Betroffenen bewusst wahrgenommen, jedochnicht immer zutreffend gedeutet. Schläfrigkeits -symptome können besonders bei chronischerSchläfrigkeit unterschätzt werden. Konkrete Ein-schlafereignisse (sog. Sekundenschlaf bzw. Mikro-schlafepisoden) treten im Zustand der Schläfrigkeitauch unvorhergesehen und unbewusst auf.

Mögliche Ursachen für auffällige Tagesschläfrigkeitsind neben Schlafstörungen oder nicht erholsamemSchlaf auch z. B. körperliche Erkrankungen, situa -tive Faktoren und Medikamenteneinnahme. DasAusmaß der Schläfrigkeit kann im Tagesverlauf er-heblich variieren und durch situative Faktoren be-einflusst werden.

Abzugrenzen von der Tagesschläfrigkeit ist die Mü-digkeit, die in einem subjektiven Gefühl der Er-schöpfung oder Mattigkeit besteht und nicht mit er-höhter Einschlafneigung bei Tage einhergeht. Mü-digkeit ohne Tagesschläfrigkeit kommt z. B. bei psy-chosomatischen Störungen oder organischen Er-krankungen vor. Die nachfolgend beschriebene Diag -nostik bezieht sich nur auf die Tagesschläfrigkeit.

Methodik

Die Begutachtung der Fahreignung beinhaltet eingestuftes Vorgehen. Treten Auffälligkeiten auf einerStufe auf, können nachfolgende Stufen der Diag -nostik folgen.

Stufe 1

An erster Stelle steht die ausführliche Anamnese.Dabei sollte gezielt nach charakteristischen Schläf-rigkeitssymptomen gefragt werden, wie beispiels-weise:

- Störungen der Aufmerksamkeit, insbesondere inmonotonen Situationen (Lesen, Fernsehen, Be-sprechungen, Autobahnfahrten, ruhiges Sitzenetc.)

- Einschlafen oder Sekundenschlaf in monotonenSituationen

- Ungewolltes oder zwanghaftes Einschlafenauch in sozialen Anforderungssituationen

Die Anamnese wird ergänzt durch standardisierteFragebögen zur Einschlafneigung in Alltagssituatio-nen, z. B. Epworth Sleepiness Scale (ESS). Bei

38

Fortsetzung

Nicht-vestibuläre Schwindelformen Gruppe 1 Auflagen

Gruppe 1 Gruppe 2 Auflagen Gruppe 2

Okulärer Schwindel Siehe Kapitel 3.1 Fachärztliche Siehe Kapitel 3.1 Fachärztliche „Sehvermögen” Begutachtung „Sehvermögen” Begutachtung

Medikamenteninduzierter In der Regel keine Siehe Kapitel 3.14.2 In der Regel keine Siehe Kapitel 3.14.2Schwindel Fahreignung „Dauerbehandlung Fahreignung „Dauerbehandlung

mit Arzneimitteln“ mit Arzneimitteln“

Halswirbelsäule Bei anhaltendem Schwindel Fachärztliche Einzel- Bei anhaltendem Fachärztliche und Schwindel keine Fahreignung fallbeurteilung Schwindel keine Einzelfallbeurteilung

Fahreignung

Psychogene Schwindelformen Gruppe 1 Auflagen

Gruppe 1 Gruppe 2 Auflagen Gruppe 2

Keine Fahreignung, wenn Einzelfallbeurteilung. In der Regel keine Einzelfallbeurteilungder Schwindel beim Führen Fachärztliche Untersu- Fahreignung Ggf. psychiatrischeseines Fahrzeugs sympto- chung und regelmäßige Gutachtenmatisch wird fachärztliche Kontrollen

Page 40: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

einem Wert von mindestens 11 von 24 Punkten inder ESS wird von auffälliger Tagesschläfrigkeitausgegangen. Zusätzlich zu Anamnese und Frage-bogenverfahren wird zur besseren diagnostischenSicherheit ein Messverfahren zur zentralnervösenAktivierung oder Vigilanz (vgl. Tabelle) empfohlen.Wenn sich in dieser Stufe Hinweise auf das Vorlie-gen einer erhöhten Tagesschläfrigkeit ergeben,muss eine weitere Abklärung mittels schlafmedizini-scher oder somnologischer Qualifikation erfolgen(Stufe 2).

Stufe 2

Ergeben sich Auffälligkeiten in Stufe 1, kommenverschiedene Messverfahren zur Tagesschläfrigkeitund Aufmerksamkeit (s. Tabelle) zur Anwendung.

Dabei sollten mehrere Komponenten der Tages-schläfrigkeit aus den Bereichen zentralnervöse Akti-vierung und Aufmerksamkeitsfunktionen getestetwerden (siehe Bedingungen A, B und C weiterunten). Die Testleistungen sollen in Übereinstim-mung zum subjektiven Erleben von Schläfrigkeitdes Patienten stehen und/oder sich mit dem vomGutachter gebildeten klinischen Eindruck des Be-troffenen decken. In Einzelfällen kann die klinischeEinschätzung des begutachtenden Experten vonden experimentell gewonnenen Ergebnissen abwei-chen.

Die tageszeitliche Abhängigkeit der Unter -suchungsergebnisse ist bei der Befundinterpreta -tion zu beachten. Auch deutliche Fluktuationen der Leistungsgüte im Verlauf eines Testverfahrenskönnen auf eine erhöhte Tagesschläfrigkeit hinwei-sen.

Stufe 3

Wenn nach der Stufe 2 erhebliche Zweifel an derFahreignung bestehen, aber noch keine endgültigeEntscheidung getroffen werden kann, kann dieDurchführung einer Fahrprobe bis zur Entwicklungvalider Fahrsimulatoren angezeigt sein. Dabei soll-ten Limitierungen der Fahrprobe, welche eine etwaige Schläfrigkeit verdecken, möglichst strengberücksichtigt werden. Dazu gehören das Verhal-ten der Gutachter (z. B. Beschränkung der Konver-sation auf das Nötigste) und die Rahmenbedingun-gen der Fahrprobe. Wenn möglich, sollte eine Fahrtmit Monotoniebelastung (z. B. Fahrt auf einer wenigbefahrenen Autobahn von mind. 30-minütigerDauer) durchgeführt werden.

Gruppe 1 und 2

Die Fahreignung ist nicht gegeben, wenn Tages-schläfrigkeit und daraus resultierende Einschrän-kungen in Aufmerksamkeitsfunktionen vorliegen.Dies ist der Fall, wenn:

A: Sich in einem Untersuchungsverfahren zur zen-tralnervösen Aktivierung oder zur Vigilanz (Tabelle, Punkt 1 und Punkt 2a) mindestens einauffälliger Befund findet oder

B: Mindestens 2 der in der Tabelle unter Punkt 2benannten Aufmerksamkeitsfunktionen auffäl-lige Befunde zeigen oder

C: sich bei mindestens 2 Verfahren zur Schläfrig-keit (Punkt 1 Tabelle) oder Aufmerksamkeit(Punkt 2 Tabelle) grenzwertige Befunde beigleichzeitigem Vorliegen einer positiven klini-schen Symptomatik finden.

Bei erfolgreich behandelter Tagesschläfrigkeit, wel-che durch erneute Begutachtung dokumentiert wer-den muss, besteht die Fahreignung wieder. Regel-mäßige Kontrolluntersuchungen sind gemäß denLeitlinien der jeweiligen Fachgesellschaft durchzu-führen.

Bedingte Fahreignung unter Auflagen kann unterder Voraussetzung möglich sein, dass die Betroffe-nen ihre Schläfrigkeit bewusst wahrnehmen undeinen verantwortungsvollen Umgang mit der Tages-schläfrigkeit im Straßenverkehr zeigen. Die Auf- lagen können eine Begrenzung der Fahrstrecke,der Fahrzeit, regelmäßige Medikamenteneinnah-men und das Verbot für monotone Fahrbedingun-gen, wie z. B. Autobahnfahrten, umfassen.

Keine bedingte Fahreignung besteht in solchen Fällen, in denen Schläfrigkeit nicht realistisch ein-geschätzt werden kann und die Betroffenen keinenverantwortungsvollen Umgang mit Schläfrigkeit imStraßenverkehr aufweisen.

Die besonderen Anforderungen und Risiken sowiedie Rahmenbedingungen der Tätigkeit für die Grup-pe 2 sind bei der Begutachtung zu berücksichtigen.

Begründung

Tagesschläfrigkeit stellt ein hohes Unfallrisiko dar.Einschlafereignisse können dabei spontan, plötz-lich und mit geringer Vorhersagbarkeit auftretenund lassen sich oft willentlich nicht unterdrücken.Hierdurch ist der Betroffene nicht mehr in der Lage,jederzeit ein Kraftfahrzeug sicher führen zu können.

39

Page 41: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Auch eine durch Schläfrigkeit bedingte Beeinträch-tigung der Vigilanz oder Daueraufmerksamkeit undder allgemeinen Reaktionsbereitschaft gefährdetdie Fahrsicherheit.

Ob eine verkehrsmedizinisch relevante Gefährdungdurch Tagesschläfrigkeit besteht, ist vor dem Hinter-grund der oben ausgeführten Empfehlungen stetsim Einzelfall zu klären. Von wesentlicher Bedeutung bei der Begutachtung ist, ob der Betrof-fene seine Schläfrigkeit realistisch einschätzenkann (aus gutachterlicher Sicht unter Berücksichti-gung der Ergebnisse der Diagnostik) und damit an-gemessen umgeht. Patienten mit chronischer Ta-gesschläfrigkeit, die ihre Schläfrigkeitsanzeichenzuverlässig erkennen und die ihre Schläfrigkeitdurch geeignete Gegenmaßnahmen (z. B. geplan-

ter Kurzschlaf) kompensieren, können somit unterUmständen in den Lage sein, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Ferner sind bei der Beurteilung derTestergebnisse Kompensationsmöglichkeiten zuberücksichtigen. Auffällige Testleistungen in einemersten Testverfahren (z. B. Probleme aufgrund mo-torischer Fertigkeiten) können möglicherweise ineinem zweiten Testverfahren, das den gleichenMerkmalsbereich misst, jedoch andere motorischeFähigkeiten beansprucht, ausgeglichen werden.

Bei krankheitsbedingter Schlafstörung ist der Be-handlungserfolg im Sinne der Leitsätze zu belegen.

Zu beachten ist, dass auch eine Medikation mit se-dierender (Neben-)Wirkung Tagesschläfrigkeit ver-ursachen kann.

40

Merkmalsbereiche und Anforderungsprofil an Untersuchungsmethoden für arbeits- und verkehrsmedizinische Untersuchungen der Tagesschläfrigkeit

Komponente Merkmalsbeschreibung Verfahren Messgrößen

1. Schläfrigkeit/Wachheit

1a: Tonische • Voraussetzung für die • Mehrfach-Wachbleibe Test • Einschlaflatenz (mehrmals zentralnervöse Aufmerksamkeitskomponenten (MWT) am Tag gemessen) Aktivierung

Vigilanz, selektive und geteilteAufmerksamkeit Nicht bewusst beeinflussbar

Langzeit-Pupillographie (> 10 Minuten) Monotone Reiz-Reaktions-aufgaben* Reaktionszeitmessungen ohne Warnreiz *

spontane Schwankungen des Pupillendurchmessers im Dunkeln definierte Anzahl ausgelas-sener Reaktionen infolge Einschlafens Kognitive und motorische Re-aktionszeiten und Fehlerrate

1b: Phasische • Fähigkeit, das tonische • Reaktionszeitmessungen mit • Kognitive und motorische zentralnervöse Aktivierungsniveau auf einen Warnreiz* Reaktionszeiten und Fehler-Aktivierung kritischen Reiz hin zu erhöhen

•rate. Differenz zwischen Reaktio-nen mit und ohne Warnreiz

2. Aufmerksamkeit

2a: Vigilanz • Fähigkeit über lange Zeiträumeund Monotonie auf seltene, zufällig auftretende Reize zureagieren

• Monotone Aufgaben geringerReizdichte, Dauer > 30 Minuten*

• Ausgelassene Reaktionen,Reaktionszeiten und Fehler-rate

2b: Selektive • Fähigkeit, die Konzentration • Aufgaben mit zeitlicher Belas - • Reaktionszeiten und Fehler-Aufmerksamkeit und Reaktion auf einen

bestimmten Reiz aus einerSumme von Reizen aufrecht zu erhalten

tung, die Qualität und Zeit derReaktion für einen Zielreiz aus einer Variation von ver-schiedenen Reizen (Distrak-toren) sind von Bedeutung

rate (Zielreiz)

2c: Geteilte • Fähigkeit zu geteilter und paral- • Aufgaben mit Beteiligung ver- • Reaktionszeiten und Fehler-Aufmerksamkeit

•leler Informationsverarbeitung Fähigkeit zu automatisierterVerarbeitung

schiedener Sinnesmodalitätenbei gleichzeitiger zeitlicher Belastung

rate

2d: Dauer-aufmerksamkeit

• Fähigkeit über lange Zeiträumeauf zufällig auftretende Reize zu reagieren

• Aufgaben mit hoher Reiz-dichte und langer Zeitdauer > 30 Minuten*

• Reaktionszeiten, sene Reaktionen rate

ausgelas-und Fehler-

* Die zeitgleiche Durchführung eines EEGs zur Erkennung von Simulations- und Dissimulationstendenzen ist empfehlenswert

Page 42: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

3.12 Psychische Störungen

Unter psychischen Störungen werden im Folgen-den alle geistig-seelischen Störungen verstanden.

3.12.1 Organisch-psychische Störungen

Leitsätze

Wer unter einer der folgenden organischen Psy-chosen akut leidet:

- Delir (Verwirrtheitszustand),

- amnestisches Syndrom (Korsakow Syndrom),

- Dämmerzustand,

- organische Psychose mit paranoider, manischeroder depressiver Symptomatik

ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungenzum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppengerecht zu werden.

Nach Abklingen einer organischen Psychose ist dieFähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahr- zeugen beider Gruppen im Wesentlichen von Artund Prognose des Grundleidens abhängig. Wenndas Grundleiden eine positive Beurteilung zulässt,kann diese Fähigkeit wieder angenommen werden,wenn keine Restsymptome der Psychose mehrnachweisbar sind und kein relevantes chronisch-hirn organisches Psychosyndrom vorliegt (siehe Kapitel 3.12.2 „Demenz und organische Persönlich-keitsveränderungen“).

In der Regel – bei organischer Psychose unklarerUrsache in jedem Fall – sind Nachuntersuchungenin bestimmten vom Gutachter festzulegenden Ab-ständen erforderlich.

Nach einmaligem schädigenden Ereignis und kur-zer Krankheitsdauer kann von einer Nachunter -suchung abgesehen werden.

Begründung

Bei organischen Psychosen handelt es sich oft umschwere und in ihrem Verlauf kaum absehbareKrankheitszustände des Gehirns, die im Allgemei-nen mit Bewusstseinsstörungen einhergehen oderdoch dem Bilde schwerer allgemeiner krankhafterpsychischer Veränderungen entsprechen. Sieschließen ebenso wie ihre Prodromalerscheinun-gen das sichere Führen von Kraftfahrzeugen aus.

In Abhängigkeit vom Grundleiden kann die Gefahreiner Wiedererkrankung bestehen. Nach einmali-ger Schädigung kommt es für die Beurteilung da -rauf an, ob die Schädigung Resterscheinungen, d. h. Beeinträchtigungen der hirnorganischen Leis -tungsfähigkeit, hinterließ.

3.12.2 Demenz und organischePersönlichkeitsveränderungen

Leitsätze

Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen zum Füh-ren von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorliegen,muss von der Art und Schwere eines hirnorgani-schen Psychosyndroms bzw. einer hirnorganischenWesensänderung abhängig gemacht werden. Sokann eine leichte hirnorganische Wesensänderungdie Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisgruppe 1unter Umständen unberührt lassen. Schwere Stö-rungen schließen jedoch die Voraussetzungen zumFühren von Kraftfahrzeugen auch dieser Gruppeaus.

Den gestellten Anforderungen zum Führen vonKraftfahrzeugen der Gruppe 2 können Betroffenemit einer Demenz und/oder organischem Psycho-syndrom in der Regel – d. h. von seltenen Ausnah-men abgesehen – nicht gerecht werden.

Solche Ausnahmen können nur bei geringfügigenEinschränkungen der psychischen Leistungsfähig-keit und/oder bei sehr leichten, ihrer Art nach fürdas Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 bedeutungslosen Wesensänderungen als gerecht-fertigt angesehen werden.

Im Einzelfall ist für Gruppe 1 und Gruppe 2 durcheinen Facharzt für Psychiatrie und nach dessenEmpfehlung evtl. durch eine neuropsychologischeZusatzuntersuchung zu prüfen, ob und in welchemGrade die geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.

Nachuntersuchungen sind (auch bei positiver Beur-teilung) im Hinblick auf eine mögliche Verschlech-terung vorzusehen, außer der Zustand ist erwiese-nermaßen stabil (z. B. leichte posttraumatisch be-dingte psychische Störungen).

Begründung

Im Anschluss an eine organische Psychose oderaber primär kann ein organisches Psychosyndromauftreten. Dabei handelt es sich um Folgen vonHirnschäden bzw. -funktionsstörungen, insbeson-

41

Page 43: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

42

dere um Verlangsamung, Verarmung der Psycho-motorik (Mimik, Gestik, Gang), Antriebsminderung,Mangel an Initiative und Spontaneität, Merkstörungund andere Gedächtnisstörungen, weitere kogni -tive Beeinträchtigungen, depressive oder euphori-sche Gestimmtheit.

Schwere Ausprägungsgrade nannte man bisherDemenz, heute werden alle hirnorganischen Psy-chosyndrome so genannt. Früher unterschied manzwischen organischer Leistungsminderung und or-ganischer Wesensänderung (Persönlichkeitsverän-derung), jedoch ist eine scharfe Grenzziehung nichtmöglich und auch nicht relevant für die Beurteilungder Leistungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs.Die Schweregrade und Ausprägungen einzelnerSymptome sind sehr unterschiedlich. Meist ist derVerlauf chronisch, zum Teil fortschreitend, zum Teilauch reversibel.

Es gibt leichte hirnorganische Psychosyndrome,die sich auf die Leistungen beim Führen einesKraftfahrzeuges (und auch im Übrigen auf die Lebensbewältigung) kaum auswirken. Schwere or-ganische Psychosyndrome schließen jedoch dieVoraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugenaus.

3.12.3 Altersdemenz und Persönlichkeits -veränderungen durch pathologischeAlterungsprozesse

Leitsätze

Wer unter einer ausgeprägten senilen oder präse-nilen Demenz oder unter einer schweren altersbe-dingten Persönlichkeitsveränderung leidet, ist nichtin der Lage, den gestellten Anforderungen zumFühren von Kraftfahrzeugen beider Gruppen ge-recht zu werden.

Begründung

Der motorisierte Straßenverkehr stellt an diemenschliche Leistungs- und Belastungsfähigkeitbesonders hohe Anforderungen: Es kann darumdurch die nachlassende organisch-psychische Leistungsfähigkeit des Menschen im höheren Le-bensalter zunehmend zu Anpassungsschwierigkei-ten kommen. Die Ursachen hierfür sind im allge-meinen Leistungsrückgang zu sehen. Er hat stetseine organische Grundlage, und er ist in schwererAusprägung krankhaft (insbesondere Alzheimer-Demenz, andere Hirnatrophien, Multiinfarkt-

Demenz bei Arteriosklerose). Die Gefahren erge-ben sich aus mangelnden sensorischen Leistungenoder erheblichen Reaktionsleistungsschwächen, sodass es zu Situationsverkennungen und Fehlreak-tionen kommen kann. Verbinden sich mit solchenSchwächen Persönlichkeitsveränderungen, wie er-heblicher Mangel an Einsicht und Kritik, dann ent-steht die besonders gefahrenträchtige Kombinationvon Leistungsschwächen und falscher Einschät-zung des eigenen Leistungsvermögens.

Die Beurteilung eines älteren Fahrerlaubnisinha-bers oder Fahrerlaubnisbewerbers muss allerdingsberücksichtigen, dass gewisse Leistungsminderun-gen bei allen Menschen im höheren Lebensalter zuerwarten sind. Es müssen also ausgeprägte Leis -tungsmängel und schwere Persönlichkeitsverände-rungen im Einzelfall nachgewiesen werden. Dabeikann die Beurteilung der Befunde in Grenzfällen beiälteren Fahrerlaubnisinhabern anders erfolgen alsbei älteren Fahrerlaubnisbewerbern. So kann beiälteren Fahrerlaubnisinhabern – wenn sie die Fahr-erlaubnis schon in jüngeren Jahren erworbenhaben – damit gerechnet werden, dass Verkehrser-fahrungen und gewohnheitsmäßig geprägte Bedie-nungshandlungen (Automationen) zur Beherr-schung des Fahrzeugs geringere Leistungsdefiziteausgleichen. In Zweifelsfällen kann eine praktischeFahrprobe bei älteren Fahrerlaubnisinhabern zurKlärung der Sachlage beitragen.

3.12.4 Affektive Psychosen

Leitsätze

Gruppe 1

Bei jeder sehr schweren Depression, die z. B. mit

- depressiv-wahnhaften,

- depressiv-stuporösen Symptomen oder mit

- akuter Suizidalität

einhergeht, und bei allen manischen Phasen sinddie für das Kraftfahren notwendigen psychischenFähigkeiten so erheblich herabgesetzt, dass einernsthaftes Risiko des verkehrswidrigen Verhaltensbesteht. Nach Abklingen der manischen Phase undwenn die relevanten Symptome einer sehr schwe-ren Depression nicht mehr vorhanden sind und – ggf. unter regelmäßig kontrollierter medikamen -töser Prävention – mit ihrem Wiederauftreten nicht

Page 44: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

mehr gerechnet werden muss, ist in der Regel voneinem angepassten Verhalten bei Teilnahme amStraßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug auszuge-hen. Auswirkungen der antidepressiven Pharmako-therapie sind zu berücksichtigen, insbesondere inden ersten Tagen nach rascher Dosissteigerung.

Wenn mehrere manische oder sehr schwere de-pressive Phasen mit kurzen Intervallen eingetretenwaren und deshalb der weitere Verlauf nicht abseh-bar ist (besonders wenn keine Phasenprophylaxeerfolgt), ist nicht von einem angepassten Verhaltenbei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraft-fahrzeug auszugehen, auch wenn z. Zt. keine Stö-rungen nachweisbar sind.

Ein angepasstes Verhalten kann nur dann wiederangenommen werden, wenn – ggf. durch eine me-dikamentöse Prävention – die Krankheitsaktivitätgeringer geworden ist und mit einer Verlaufsform inder vorangegangenen Schwere nicht mehr gerech-net werden muss. Dies muss durch regelmäßigepsychiatrische Kontrollen belegbar sein.

Die Begutachtungen können nur durch einen Fach-arzt für Psychiatrie erfolgen.

Gruppe 2

Für Fahrer der Gruppe 2 ist Symptomfreiheit zu for-dern. Nach mehreren depressiven oder manischenPhasen ist in der Regel nicht von einem angepass-ten Verhalten bei Teilnahme am Straßenverkehr miteinem Kraftfahrzeug auszugehen.

Begründung

Affektive Psychosen verlaufen in abgesetzten, de-pressiven (melancholischen) oder/und manischenPhasen, in denen emotionale Funktionen, nichtaber Intelligenzfunktionen gestört sind. Hierdurchwird im Falle depressiver Erkrankungen die Anpas-sungs- und Leistungsfähigkeit beim Führen einesKraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt, außer in denoben genannten sehr schweren depressiven Pha-sen. In manischen Phasen ist jedoch auch bei ge-ringer Symptomausprägung mit Beeinträchtigun-gen der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit zurechnen.

Krankheitsbild und Verlauf der affektiven Psycho-sen wurden in den letzten Jahren durch Fortschrit-te der Therapie und Prävention verändert. Durchdie antidepressive Behandlung, insbesondere mitantidepressiven Pharmaka, wird die depressive

(melancholische) Symptomatik wesentlich redu-ziert, und zum Teil wird die Zeitdauer der Phase ab-gekürzt. Zudem können durch eine medikamentösePrävention (prophylaktische Langzeitbehandlungmit Lithium-Salzen oder Carbamazepin) Wiederer-krankungen depressiver und manischer Art in derMehrzahl verhindert werden. Bei dieser Prophylaxewerden regelmäßig (zumindest vierteljährliche)psychiatrische Beratungen (einschließlich Blutspie-gelbestimmungen) durchgeführt. Hierdurch werdenauch die Möglichkeiten der Frühdiagnose eventuel-ler Wiedererkrankungen wesentlich verbessert,was im Hinblick auf die sozialen Belange und auchggf. auf die Kontrolle bei Teilnahme am motorisier-ten Straßenverkehr nützlich ist.

3.12.5 Schizophrene Psychosen

Leitsätze

Die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraft-fahrzeugen beider Gruppen ist in akuten Stadienschizophrener Episoden nicht gegeben.

Gruppe 1

Nach abgelaufener akuter Psychose kann die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahr-zeugen der Gruppe 1 in der Regel wieder gegebensein, wenn keine Störungen (z. B. Wahn, Halluzina-tion, schwere kognitive Störung) mehr nachweisbarsind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchti-gen. Bei der Behandlung mit Psychopharmaka sindeinerseits deren stabilisierende Wirkung, anderer-seits die mögliche Beeinträchtigung psychischerFunktionen zu beachten. Langzeitbehandlungschließt die positive Beurteilung nicht aus (sieheKapitel 3.14 „Betäubungsmittel und Arzneimittel“).In manchen Fällen ist die Langzeitbehandlung hier-für die Voraussetzung, wobei diese Behandlungdurch Bescheinigungen des behandelnden Fach-arztes für Psychiatrie dokumentiert werden sollte.

Wenn mehrere psychotische Episoden aufgetretensind (sog. wellenförmiger Verlauf), sind im Hinblickauf mögliche Wiedererkrankungen die Untersu-chungen durch einen Facharzt für Psychiatrie undPsychotherapie in festzulegenden Abständen zuwiederholen.

Gruppe 2

Nach einer schizophrenen Erkrankung bleiben fürFahrer der Gruppe 2 die Voraussetzungen zum

43

Page 45: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

44

sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel– abgesehen von besonders günstigen Umstän-den – ausgeschlossen.

Begründung

Unter Schizophrenien fasst man eine Gruppe vonPsychosen mit unterschiedlichem Schweregrad,verschiedenartigen Syndromen und uneinheitlichenVerläufen zusammen. Gemeinsam ist den Schizo-phrenien, dass alle psychischen Funktionen beein-trächtigt sein können (nicht nur das Denken), dassdie Ich-Funktion (die psychische Einheit) in beson-derer Weise gestört (Desintegration) und die Reali-tätsbeziehungen beeinträchtigt sein können.

Im Verlauf treten akute Erkrankungen auf, auchwiederholt. Diese psychotischen Episoden könnenentweder ausheilen oder in Teilremissionen (sog.soziale Remissionen) bzw. in Residualzustände(Persönlichkeitsveränderungen) übergehen.

Schwere psychotische Krankheitserscheinungenkönnen das Realitätsurteil eines Menschen in so er-heblichem Ausmaß beeinträchtigen, dass selbst dieEinschätzung normaler Verkehrssituationen gestörtwird. Schwere psychotische Körpermissempfindun-gen können die Aufmerksamkeit absorbieren unddie Leistungsfähigkeit senken. Antriebs- und Kon-zentrationsstörungen können den situationsgerech-ten Einsatz der psycho-physischen Leistungsfähig-keit mindern. Derartige psychotische Krankheitser-scheinungen können also zu Fehlleistungen führenund die allgemeine Leistungsfähigkeit unter dasnotwendige Maß herabsetzen. In jedem Einzelfallmuss – auch abhängig vom Krankheitsstadium –die Bedeutung aller einzelnen Symptome für dieVoraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugenbeurteilt werden.

3.13 Alkohol

3.13.1 Missbrauch5

Leitsätze

Bei Alkoholmissbrauch sind die Voraussetzungen,die an den Führer eines Kraftfahrzeugs im Stra-ßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt.

Missbrauch liegt vor, wenn ein Bewerber oder Inha-ber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahr-zeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträch -tigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sichertrennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zusein. In einem solchen Falle ist der Betroffene nichtin der Lage, den gestellten Anforderungen zumFühren von Kraftfahrzeugen zu entsprechen.

Von Missbrauch ist insbesondere in folgenden Fäl-len auszugehen:

- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höheder Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholtein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwir-kung geführt wurde,

- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkon-zentration (ohne weitere Anzeichen einer Alko-holwirkung),

- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei demBetroffenen in der Vergangenheit im Zusam-menhang mit der Verkehrsteilnahme zu einemVerlust der Kontrolle des Alkoholkonsums ge-kommen ist.

War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahr-zeugen nicht gegeben, so kann sie nur dann alswiederhergestellt gelten, d. h. es muss nicht mehrmit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einerFahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden,wenn die folgenden Voraussetzungen gegebensind:

a) Das Alkoholtrinkverhalten wurde ausreichendgeändert. Das ist der Fall,

- wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunkenwird, so dass Trinken und Fahren zuverlässiggetrennt werden können, oder

- wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird.Diese ist zu fordern, wenn aufgrund der Lern-geschichte anzunehmen ist, dass sich einkonsequenter kontrollierter Umgang mit alko-holischen Getränken nicht erreichen lässt.

b) Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alko-hol ist stabil und motivational gefestigt. Das istanzunehmen, wenn folgende Feststellungen ge-troffen werden können:

- Die Änderung erfolgte aus einem angemesse-nen Problembewusstsein heraus; das bedeu-tet auch, dass ein angemessenes Wissen5 lt. ICD-10 Schädlicher Gebrauch

Page 46: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

zum Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrensnachgewiesen werden muss, wenn das Ände-rungsziel kontrollierter Alkoholkonsum ist.

- Die Änderung ist nach genügend langer Er-probung und der Erfahrensbildung (in derRegel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate)bereits in das Gesamtverhalten integriert.

- Die mit der Verhaltensänderung erzieltenWirkungen werden positiv erlebt.

- Der Änderungsprozess kann nachvollziehbaraufgezeigt werden.

- Eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedin-gende Persönlichkeitsproblematik wurde er-kannt und entscheidend korrigiert.

- Neben den inneren stehen auch die äußerenBedingungen (Lebensverhältnisse, beruf- liche Situation, soziales Umfeld) einer Stabi-lisierung des geänderten Verhaltens nichtentgegen.

c) Es lassen sich keine körperlichen Befunde erhe-ben, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsumhindeuten. Wenn Alkoholabstinenz zu fordernist, dürfen keine körperlichen Befunde vorliegen,die zu einem völligen Alkoholverzicht im Wider-spruch stehen.

d) Verkehrsrelevante Leistungs- oder Funktions -beeinträchtigungen als Folgen früheren Alkohol-missbrauchs fehlen. Zur Bewertung der Leis -tungsmöglichkeiten wird auf Kapitel 2.5 „Anfor-derungen an die psychische Leistungsfähigkeit“und Kapitel 3.15 „Intellektuelle Leistungsein-schränkungen“ verwiesen.

e) Bei Alkoholmissbrauch eines Kranken mit orga-nischer Persönlichkeitsveränderung (infolge Al-kohols oder bei anderer Verursachung) ist dasKapitel 3.12.2 „Demenz und organische Persön-lichkeitsveränderungen“ zu berücksichtigen. BeiAlkoholmissbrauch eines Kranken mit affektiveroder schizophrener Psychose sind zugleich dieKapitel 3.12.4 „Affektive Psychosen“ und 3.12.5„Schizophrene Psychosen“ zu berücksichtigen.

f) Nach Begutachtung in einer amtlich anerkann-ten Begutachtungsstelle für Fahreignung wirddie Wiederherstellung der Fahreignung ange-nommen, wenn sich die noch feststellbaren De-fizite durch einen anerkannten und evaluiertenRehabilitationskurs für alkoholauffällige Kraft-fahrer beseitigen lassen.

Die Wiederherstellung der Fahreignung durcheinen dieser evaluierten Rehabilitationskurse istangezeigt, wenn die Gutachter eine stabile Kontrol-le über das Alkoholtrinkverhalten für so weitgehenderreichbar halten, dass dann die genannten Vo -raussetzungen erfüllt werden können. Sie kommt,soweit die intellektuellen und kommunikativen Voraussetzungen gegeben sind, in Betracht,

- wenn eine erforderliche Verhaltensänderung be-reits vollzogen wurde, aber noch der Systema -tisierung und Stabilisierung bedarf oder

- wenn eine erforderliche Verhaltensänderungerst eingeleitet wurde bzw. nur fragmentarischzustande gekommen ist, aber noch unterstüt-zend begleitet, systematisiert und stabilisiertwerden muss oder auch,

- wenn eine erforderliche Verhaltensänderungnoch nicht wirksam in Angriff genommen wordenist, aber aufgrund der Befundlage, insbesonde-re aufgrund der gezeigten Einsicht in die Not-wendigkeit einer Verhaltensänderung sowie derFähigkeit und Bereitschaft zur Selbstkritik undSelbstkontrolle, erreichbar erscheint.

Die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, giltdann als wiederhergestellt, wenn das vertrags -gerechte Absolvieren des Kurses durch eine Teil-nahmebescheinigung nachgewiesen wird.

Die besonderen Anforderungen und Risiken fürFahrer der Gruppe 2 sind insbesondere gemäß Anlage 5 zur FeV zu berücksichtigen.

Hinter dem Missbrauch kann sich Abhängigkeit ver-bergen (siehe folgendes Kapitel).

Begründung

siehe Kapitel 3.13.2

3.13.2 Abhängigkeit

Leitsätze

Wer vom Alkohol abhängig ist, kann kein Kraftfahr-zeug führen. Diagnostische Leitlinien der Alkohol-abhängigkeit nach ICD 106 sind:

45

6 Kapitel V, Internationale Klassifikation psychischer Störun-gen ICD-10, Verlag Hans Huber Bern Göttingen Toronto, 2.Auflage 1993

Page 47: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

46

„Die sichere Diagnose «Abhängigkeit» sollte nurgestellt werden, wenn irgendwann während desletzten Jahres drei oder mehr der folgenden Krite-rien gleichzeitig vorhanden waren:

1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psy-chotrope Substanzen zu konsumieren.

2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge desKonsums.

3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendi-gung oder Reduktion des Konsums, nachgewie-sen durch die substanzspezifischen Entzugs-symptome oder durch die Aufnahme der glei-chen oder einer nahe verwandten Substanz, umEntzugssymptome zu mildern oder zu vermei-den.

4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglichdurch niedrigere Dosen erreichten Wirkungender psychotropen Substanz hervorzurufen, sindzunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeu-tige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen vonAlkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Kon-sumenten ohne Toleranzentwicklung zu einerschweren Beeinträchtigung oder sogar zumTode führen würden).

5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Ver-gnügen oder Interessen zugunsten des Sub-stanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um dieSubstanz zu beschaffen, zu konsumieren odersich von den Folgen zu erholen.

6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweiseseindeutiger schädlicher Folgen, wie z. B. Leber-schädigung durch exzessives Trinken, depres -sive Verstimmungen infolge starken Substanz-konsums oder drogenbedingte Verschlechte-rung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei fest-gestellt werden, dass der Konsument sich tat-sächlich über Art und Ausmaß der schädlichenFolgen im Klaren war oder dass zumindestdavon auszugehen ist.”

War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahr-zeugen wegen Abhängigkeit nicht gegeben, sokann sie nur dann wieder als gegeben angesehenwerden, wenn durch Tatsachen der Nachweis ge-führt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht7.

Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine er-folgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationäroder im Rahmen anderer Einrichtungen für Sucht-kranke erfolgen kann. In der Regel muss nach derEntgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährigeAbstinenz nachgewiesen werden, und es dürfenkeine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vor-liegen.

Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungenerforderlich einschließlich der relevanten Labor -diagnostik, unter anderen Gamma-GT, GOT, GPT,MCV, CDT und Triglyzeride. Bei Verdacht auf chro-nischen Leberschaden, z. B. nach langjährigem Alkoholmissbrauch, nach Hepatitis oder bei ande-ren relevanten Erkrankungen ist die Labordiag -nostik entsprechend zu erweitern. Die Laborunter-suchungen müssen von Laboratorien durchgeführtwerden, deren Analysen den Ansprüchen modernerQualitätssicherung genügen (z. B. erfolgreiche Teil-nahme an Ringversuchen). Sämtliche Laborunter-suchungen können nur in Verbindung mit allen imRahmen der Begutachtung erhobenen Befundenbeurteilt werden.

Die besonderen Anforderungen und Risiken für dieFahrer der Gruppe 2 sind gemäß Anlage 5 zurFahrerlaubnis-Verordnung zu berücksichtigen.

Begründung

Bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab0,3 ‰ können zu einer Herabsetzung der Reak -tionsfähigkeit und zur Veränderung der Stimmungs-lage mit Kritikminderung führen, sodass ein erhöh-tes Verkehrsrisiko von derart beeinflussten Kraft-fahrern ausgeht. Bei 0,8 ‰ liegt das Risiko in derRegel um das Vierfache höher als bei nüchternenVerkehrsteilnehmern. Fahruntüchtigkeit liegt beijedem Kraftfahrzeugfahrer mit Werten höher als 1 ‰vor.

Werden Werte um oder über 1,5 ‰ bei Kraftfahrernim Straßenverkehr angetroffen, so ist die Annahmeeines chronischen Alkoholkonsums mit besondererGewöhnung und Verlust der kritischen Einschät-zung des Verkehrsrisikos anzunehmen. Bei sol-chen Menschen pflegt in der Regel ein Alkohol -problem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alko-holauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt.Auch wiederholte Auffälligkeiten unter Alkohol imStraßenverkehr innerhalb weniger Jahre begrün-den einen solchen Verdacht, selbst wenn die Wertewesentlich geringer sind.

7 Dies entspricht der Forderung in § 13 Abs. 3 Nr. 1 FeV, dassAbhängigkeit nicht mehr bestehen darf.

Page 48: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Ferner besteht, wegen der allgemeinen Verfügbar-keit des Alkohols, bei Alkoholabhängigkeit und -missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, sodass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegensind, bevor eine positive Prognose zum Führen vonKraftfahrzeugen gestellt werden kann.

Diese erfordert tragfähige Strategien für die Ent-wicklung der Kontrolle über den Alkoholkonsum alsVoraussetzung zur Trennung von Alkoholkonsumund Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr,wie sie z. B. in geeigneten Kursen oder Therapienvermittelt werden. In der Regel hat in solchen Fäl-len eine sorgfältige Auseinandersetzung mit denUrsachen und der Entwicklung des früheren Alko-holmissbrauchs zu erfolgen.

Häufiger Alkoholmissbrauch führt zur Gewöhnungan die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einerrealistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisie-rung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos.

Im Spätstadium des chronischen Missbrauchs kannes insbesondere zu Störungen fast aller Organsys -teme, und zwar vorwiegend zu hepatischen, ga-strointestinalen und kardialen Manifestationenkommen. In der Regel erweisen sich jedoch bei derBegutachtung die psychischen und psychosozialenUrsachen und Folgen des chronischen Alkohol-missbrauchs als weit bedeutsamer. Es kann zukrankhaften Persönlichkeitsveränderungen mit ab-normer Entwicklung der affektiven und emotionalenEinstellung gegenüber der Umwelt kommen, wobeiSelbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässig-keit, Erregbarkeit, Reizbarkeit etc. zu beobachtensind.

Besteht eine Alkoholabhängigkeit, so ist die Fähig-keit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen ge-nerell aufgehoben. Voraussetzung einer positivenPrognose ist eine erfolgreiche Entwöhnungsbe-handlung mit entsprechender Nachsorge.

3.14 Betäubungsmittel undArzneimittel

3.14.1 Sucht (Abhängigkeit) undIntoxikationszustände

Leitsätze

Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungs-mittelgesetzes (BtMG) nimmt oder von ihnen ab-hängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten An-forderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei-

der Gruppen gerecht zu werden. Dies gilt nicht,wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßenEinnahme eines für einen konkreten Krankheitsfallverschriebenen Arzneimittels herrührt.

Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig)Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in derLage, den gestellten Anforderungen zum Führenvon Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zuwerden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällenmöglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gege-ben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werdenund wenn keine Leistungsmängel vorliegen.

Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist in derLage, den gestellten Anforderungen zum Führenvon Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zuwerden, wenn er Konsum und Fahren trennenkann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkoholoder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen undwenn keine Störung der Persönlichkeit und keinKontrollverlust vorliegen.

Wer von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, z. B. Tranquilizer8, bestimmte Psychostimulanzien,verwandte Verbindungen bzw. deren Kombinatio-nen (Polytoxikomanie) abhängig ist, wird den ge-stellten Anforderungen beim Führen von Kraftfahr-zeugen nicht gerecht (zur Abhängigkeit wird auf dieDefinition in Kapitel 3.13.2 „Abhängigkeit“ hinge-wiesen).

Wer, ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oderregelmäßig Stoffe der oben genannten Art zu sichnimmt, die die körperlich-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unterdas erforderliche Maß herabsetzen oder die durchden besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvor-hersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeitoder seine Fähigkeit zu verantwortlichen Entschei-dungen (wie den Verzicht auf die motorisierte Ver-kehrsteilnahme) vorübergehend beeinträchtigenkönnen, ist nicht in der Lage, den gestellten Anfor-

47

8 Was die Tranquilizer angeht, ist zu unterscheiden: einerseitsder eigentliche Missbrauch mit der Gefahr von Abhängigkeit(höhere Dosen, steigende Dosis, Einnahme regelmäßigauch am Tage), andererseits der regelmäßige abendlicheGebrauch kleiner Mengen. Letzterer führt zwar in der Regelnicht zur Fahrunsicherheit, kann aber zu Abhängigkeit füh-ren, da bereits nach einigen Monaten der Einnahme selbstkleiner Mengen eine Abhängigkeit (low dose dependence)eintreten kann, erkennbar an eindeutigen Entziehungs- symptomen.

Page 49: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

derungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beiderGruppen gerecht zu werden.

Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraft-fahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nurdann wieder als gegeben angesehen werden, wennder Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehrbesteht. Bei Abhängigkeit ist in der Regel eine er-folgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern, diestationär oder im Rahmen anderer Einrichtungenfür Suchtkranke erfolgen kann.

Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ist inder Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztlicheUntersuchungen nachzuweisen (auf der Basis vonmindestens vier unvorhersehbar anberaumten La-boruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist inunregelmäßigen Abständen). Zur Überprüfung derAngaben über angebliche „Suchtstofffreiheit” kön-nen insbesondere bei einer Reihe von Pharmakaund Betäubungsmitteln auch Haare in die Analytikeinbezogen werden (unter Umständen abschnitts-weise).

Bei i.v.-Drogenabhängigen kann unter bestimmtenUmständen eine Substitutionsbehandlung mit Me-thadon indiziert sein. Wer als Heroinabhängiger mitMethadon substituiert wird, ist im Hinblick auf einehinreichend beständige Anpassungs- und Leis- tungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraft-fahrzeug zu führen. Nur in seltenen Ausnahmefäl-len ist eine positive Beurteilung möglich, wenn be-sondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen.Hierzu gehören u. a. eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabileIntegration, die Freiheit von Beigebrauch andererpsychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit min -des tens einem Jahr, nachgewiesen durch geeigne-te, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin,Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliancesowie das Fehlen einer Störung der Gesamtper-sönlichkeit. Persönlichkeitsveränderungen könnennicht nur als reversible oder irreversible Folgen vonMissbrauch und Abhängigkeit zu werten sein, son-dern ggf. auch als vorbestehende oder parallel be-stehende Störung, insbesondere auch im affektivenBereich. In die Begutachtung des Einzelfalles istdas Urteil der behandelnden Ärzte einzubeziehen.Insoweit kommt in diesen Fällen neben den körper-lichen Befunden den Persönlichkeits-, Leistungs-,verhaltenspsychologischen und den sozialpsycho-logischen Befunden erhebliche Bedeutung für dieBegründung von positiven Regelausnahmen zu.

Begründung

Menschen, die von einem oder mehreren der obengenannten Stoffe abhängig sind, können für die Zeitder Wirkung eines Giftstoffes oder sogar dauerndschwere körperlich-geistige (psychische) und dieKraftfahrleistung beeinträchtigende Schäden erlei-den. So können als Folge des Missbrauchs oderder Abhängigkeit krankhafte Persönlichkeitsverän-derungen auftreten, insbesondere Selbstüberschät-zung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeitund Reizbarkeit. Es kommt schließlich zur Entdiffe-renzierung und Depravation der gesamten Persön-lichkeit.

Bei einigen Drogen kann es sehr schnell zu schwe-ren Entzugssymptomen kommen, die innerhalb we-niger Stunden nach der Einnahme auftreten und diedie Fahrtauglichkeit erheblich beeinträchtigen. Diesgilt insbesondere für Heroin wegen der bekanntenkurzen Halbwertzeit.

Außerdem kann die langdauernde Zufuhr größererMengen dieser toxischen Stoffe zu Schädigungendes zentralen Nervensystems führen.

Die besondere Rückfallgefahr bei der Abhängigkeitrechtfertigt die Forderung nach Erfüllung bestimm-ter Voraussetzungen. Im Allgemeinen wird manhierfür den Nachweis einer erfolgreichen Entwöh-nungsbehandlung verlangen müssen. Der Erfolg istnicht schon bei Abschluss der Entwöhnungsbe-handlung zu erkennen, sondern erst nach Ablaufdes folgenden, besonders rezidivgefährdeten Jah-res.

Es ist im Übrigen für die angemessene Begründungeiner positiven Verkehrsprognose wesentlich, dasszur positiven Veränderung der körperlichen Befun-de einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifen-der und stabiler Einstellungswandel hinzutretenmuss, der es wahrscheinlich macht, dass der Be-troffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenzeinhält.

3.14.2 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln

Leitsätze

Bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderenWirkungen von Arzneimitteln, die die Leistungs -fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges beein-trächtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen dieVoraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugenbeider Gruppen nicht gegeben.

48

Page 50: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Werden Krankheiten und Krankheitssymptome mithöheren Dosen psychoaktiver Arzneimittel behan-delt, so können unter Umständen Auswirkungen aufdas sichere Führen von Kraftfahrzeugen erwartetwerden, und zwar unabhängig davon, ob das Grund-leiden sich noch auf die Anpassungs- und Leis- tungsfähigkeit eines Betroffenen auswirkt oder nicht.

Begründung

Die Beurteilung der Anpassungs- und Leistungsfä-higkeit eines Kraftfahrers an die Erfordernisse beimFühren eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhangmit einer Arzneimittelbehandlung muss in jedemFalle sehr differenziert gesehen werden. Vor allemist zu beachten, dass eine ganze Reihe Erkrankun-gen, die von sich aus die Voraussetzungen zumFühren von Kraftfahrzeugen ausschließen können,durch Arzneimittelbehandlung so weit gebessertoder sogar geheilt werden, dass erst durch die Be-handlung die Voraussetzungen zum Führen vonKraftfahrzeugen wieder erreicht werden können.Entscheidend für die Beurteilung ist aber, ob eineArzneimitteltherapie, insbesondere auch die Dauer-therapie, zu schweren und für das Führen vonKraftfahrzeugen wesentlichen Beeinträchtigungender psycho-physischen Leistungssysteme führt.Medikamentöse Behandlungen, in deren Verlauf er-hebliche unerwünschte Wirkungen wie Verlang -samung und Konzentrationsstörungen auftreten,schließen die Eignung in jedem Falle aus. Ob sol-che Intoxikationen vorliegen, wird vor allem dann zuprüfen sein, wenn ein chronisches Grundleiden zubehandeln ist, das mit Schmerzen oder starken „ve-getativen” Beschwerden einhergeht (auch chroni-sche Kopfschmerzen, Trigeminusneuralgien, Phan-tomschmerzen, Schlafstörungen usw.). Von Bedeu-tung sind in diesem Zusammenhang aber nicht nurSchmerzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel(Tranquilizer), Antikonvulsiva, Neuroleptika und An-tidepressiva oder Antiallergika, bei denen im Falledes Auftretens von Intoxikationserscheinungenqualitativ vergleichbare Gefahrensymptome zu be-rücksichtigen sind, sondern auch andere, zur Dau-erbehandlung eingesetzte Stoffe mit anderen ge-fährlichen Nebenwirkungen bzw. Intoxikationssym-ptomen (siehe Kapitel 3.12.4 „Affektive Psychosen“und Kapitel 3.12.5 „Schizophrene Psychosen“).

Die meisten Herz-Kreislauf-Erkrankungen benöti-gen eine Langzeitbehandlung mit zum Teil sehr un-terschiedlich wirkenden Arzneimitteln. So sind be-sondere Umstände der Behandlung bei der Eig-

nungsbeurteilung eines Herz-Kreislauf-Kranken zuberücksichtigen. Hier sei lediglich noch auf die amhäufigsten vorkommenden Gefahrenlagen hinge-wiesen:

Antikoagulantien führen zu einer Verzögerung derBlutgerinnung und bringen die Gefahr akuter Blu-tungen mit sich. Eine sorgfältige ärztliche Überwa-chung bei Behandlung mit Antikoagulantien ist dem-nach bei Fahrerlaubnisinhabern erforderlich. Siesollte durch ein entsprechendes ärztliches Attest inangemessenen Abständen bestätigt werden.

Die Arzneimittel der Digitalisgruppe können gele-gentlich zu bedrohlichen Rhythmusstörungen füh-ren. Seltener kann es zu Sehstörungen und akutenpsychischen Störungen bei älteren Menschen kom-men. Auch in diesen Fällen sind also die regelmä-ßige ärztliche Überwachung und ihr Nachweis inangemessenen, im Einzelfall festzulegenden Zeit-abständen erforderlich.

Antihypertonika verursachen als Nebenwirkung beizu starker Senkung des Blutdrucks Schwindel- undOhnmachtsneigung.

Allgemein ist bei der Behandlung mit Arzneimittelnin der Initialphase eine besonders sorgfältige ärzt -liche Überwachung notwendig. Aber auch spätermuss die ärztliche Führung der Therapie sicherge-stellt und je nach Fall in angemessenen Zeitab-ständen nachgewiesen werden.

3.15 IntellektuelleLeistungseinschränkungen

Leitsätze

Gruppe 1

Wer in seiner intellektuellen Leistungsfähigkeitschwer beeinträchtigt ist, ist in der Regel nicht inder Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

Andere bzw. ältere Bezeichnungen für derartigeBeeinträchtigungen sind „lntelligenzstörungen”,„geistige Behinderungen” oder „Oligophrenie”.

Anknüpfungstatsachen, die darauf hindeuten, dassdie Kraftfahreignung wegen intellektueller Minder-leistung ausgeschlossen oder zumindest in Zweifelzu ziehen ist, sind

a) Verhaltensweisen, die zeigen, dass klar erkenn-bare Gefahren oder erhebliche persönliche

49

Page 51: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Nachteile, deren Eintreten durchaus wahr-scheinlich war, nicht erkannt werden,

b) Auffälligkeiten durch extrem desorientiertesFahrverhalten bzw. Nichterkennen oder Fehl-deutung einer Verkehrssituation.

Andere Ursachen für die genannten Anknüpfungs-tatsachen sind auszuschließen, z. B.:

- eine stark erhöhte Risikobereitschaft (zu a)),

- Fehlleistungen im Sinne einer zeitweilig fehlen-den Konzentration auf die Verkehrssituationoder einer falschen Einschätzung der zeit-räum-lichen Verhältnisse (zu a) und b)),

- der Einfluss situativer Faktoren, z. B. irritieren-des Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, vorübergehende Unpässlichkeit (zu a) und b)),

- körperliche, z. B. sinnesphysiologische Beein-trächtigungen,

- Alzheimer Krankheit oder senile Demenz,

- Psychosen,

- Alkohol und Drogen.

Die Feststellung unzureichender intellektueller Vor-aussetzungen (Intelligenzbeeinträchtigungen) zumsicheren Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich inder Regel erst nach einem entsprechenden Ergeb-nis der Leistungsüberprüfung, ggf. unter Einbezie-hung einer Fahrprobe, treffen.

Eignungsausschließende intellektuelle Leistungs-einschränkungen sind nicht gegeben, wenn der IQ(Intelligenzquotient) über 70 in einem entsprechen-den Intelligenztest liegt (z. B. HAWIE-R).

Eine intellektuelle Leistungseinschränkung kanndurch ein ausgeprägtes Risikobewusstsein unddurch eine sicherheitsbetonte Grundhaltung, die ineiner langjährigen Fahrpraxis erworben wurde,kompensiert werden. Die psychischen Leistungenmüssen aber mindestens den Prozentrang von 16in den eingesetzten Tests erreichen.

Gruppe 2

Die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit demFühren von Fahrzeugen dieser Gruppe verbundensind, müssen besonders berücksichtigt werden.

Taxi- und Busfahrer sollten einen IQ von mindes -tens 85 aufweisen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich dieBeobachtung des Fahrverhaltens.

Begründung

Es hat sich gezeigt, dass der Intelligenzquotient in-nerhalb eines sehr breiten Spielraums nicht als al-lein entscheidendes Kriterium gelten kann undkeine allein entscheidende Bedeutung für die Leis -tungsfähigkeit beim Führen von Kraftfahrzeugenhat.

Andererseits kann auch ein Eignungsmangel beieinem höheren IQ vorliegen, wenn bestimmte Teil-bereiche der Intelligenz, die Auswirkungen auf diesichere Verkehrsteilnahme haben, nicht ausrei-chend entwickelt sind.

Um so wichtiger für die Prognose des Verkehrsver-haltens ist die ganzheitliche Betrachtung der Per-sönlichkeit unter Einbeziehung der psychischenLeistungsfähigkeit, aber auch der affektiven, emo-tionalen und motivationalen Einflussgrößen.

Die Einbeziehung medizinischer, insbesondereneurologischer und psychiatrischer Befunde kanninsofern beurteilungsrelevant sein, als sich aus denEntstehungsbedingungen Folgerungen für die Be-handelbarkeit und damit möglicherweise für diePrognose der Beeinträchtigung der intellektuellenLeistungsfähigkeit ergeben.

Abgesehen von dem quantifizierbaren Resultatmuss aus dem psychologischen Teil der Unter -suchung bei Berücksichtigung aller verwertbarenInformationen ableitbar sein, dass das allgemeineVerständnis für einfache soziale, aber auch physi-kalische Zusammenhänge (z. B. die Bedeutungeiner regennassen Fahrbahn) eine regelgerechteTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr er-möglicht.

Wenn früheres verkehrsgefährdendes Verhalten alsKraftfahrer nach dem Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung in der Tat auf intel-lektuelle Beeinträchtigungen zurückzuführen ist,sind bei der Prüfung der o. a. Feststellungen in„Grenzfällen” strenge Maßstäbe anzulegen, weilsich aus der Tatsache der Auffälligkeit(en) fehlendeoder nur begrenzte Kompensationsmöglichkeitenableiten lassen.

3.16 Straftaten

Leitsätze

Wer Straftaten begangen hat, ist nach § 2 Abs. 4StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,

50

Page 52: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

- wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßen-verkehr oder im Zusammenhang mit der Kraft-fahreignung stehen oder

- wenn sie auf ein hohes Aggressionspotenzialschließen lassen, sei es auf einer Neigung zuplanvoller, bedenkenloser Durchsetzung eige-ner Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder einer Bereitschaft zuausgeprägt impulsivem Verhalten (z. B. beiRaub, schwerer oder gefährlichen Körperverlet-zung, Vergewaltigung) und dabei Verhaltens -muster deutlich werden, die sich so negativ aufdas Führen von Kraftfahrzeugen auswirken kön-nen, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

Die Voraussetzungen zum sicheren Führen vonKraftfahrzeugen können nur dann als wiederher -gestellt gelten, wenn die Persönlichkeitsbedingun-gen, Krankheitsbedingungen und sozialen Bedin-gungen, die für das frühere gesetzwidrige Verhaltenverantwortlich waren, sich entscheidend positiv ver-ändert oder ihre Bedeutung so weit verloren haben,dass negative Auswirkungen auf das Verhalten alsKraftfahrer nicht mehr zu erwarten sind. Davon istnur dann auszugehen, wenn folgende Vorausset-zungen erfüllt sind:

a) Eine unter den entscheidenden Aspekten positivzu wertende Veränderung der Lebensweise istdeutlich erkennbar und wird durch die jetzigenLebensverhältnisse gestützt (soziale Beziehun-gen, wirtschaftliche Situation, Engagement inBeruf bzw. Ausbildung).

b) Diese Veränderung wurde vom Betroffenen auseinem Problembewusstsein heraus vollzogen(ggf. initiiert oder begleitet von einer angemes-senen sozialpädagogischen, therapeutischenoder verhaltensmodifizierenden Intervention),und sie wird als zufriedenstellend erlebt.

c) Generelle Fehleinstellungen oder Störungen,die eine soziale Einordnung verhindern, lassensich nicht (mehr) feststellen.

d) Die unter a) bis c) genannten Voraussetzungenhaben sich über einen gewissen Zeitraum, inder Regel etwa ein Jahr, als stabil erwiesen.

Für Fahrer der Gruppe 2 sind bei der Beurteilungder Fähigkeit, Fahrzeuge dieser Gruppe sicher zuführen, wegen der besonderen Anforderungen andie Fahrer und der zusätzlichen Risiken im Stra-ßenverkehr strenge Maßstäbe anzulegen.

Begründung

Allgemeinrechtliche Straftaten sind in der Regeldurch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehlein-stellungen und Fehlreaktionen bedingt. Diese er-schweren auch eine adäquate Bewertung der Nor-men und Gesetze, die den Straßenverkehr regeln,und ein entsprechend angepasstes Verhalten alsmotorisierter Verkehrsteilnehmer. Ursachen fürStraftaten können auch Krankheiten sein.

Der Straßenverkehr ist ein soziales Handlungsfeld,welches von den Beteiligten „ständige Vorsicht undgegenseitige Rücksicht” (§ 1 StVO) erfordert.

Wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrsch-ten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwer-wiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässtnicht erwarten, dass er im motorisierten Straßen-verkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufig auftretenden Kon-fliktsituationen – respektieren wird.

Solange ein solches Fehlverhalten besteht, ist auchmit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßen-verkehr zu rechnen.

3.17 Verstöße gegen verkehrs -rechtliche Vorschriften

Leitsätze

Ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugenaufgrund wiederholter oder erheblicher Verstößegegen verkehrsrechtliche Vorschriften infrage ge-stellt oder war die Eignung ausgeschlossen, sokann die Eignung nur dann als gegeben oder alswiederhergestellt betrachtet werden, wenn der Be-troffene die nachstehend aufgeführten Vorausset-zungen erfüllt:

a) Es besteht Einsicht in die Problematik des Fehl-verhaltens bzw. in die Ungewöhnlichkeit derHäufung, die Ursachen der Verkehrsverstößewerden erkannt und risikoarme Vermeidungs-strategien sind entwickelt.

b) Die wesentlichen Bedingungen, die für das pro-blematische Verhalten maßgeblich waren, wer-den von dem Betroffenen erkannt.

c) Innere Bedingungen (Antrieb, Affekte, Stim-mungsstabilität bzw. -labilität, Motive, persön -

51

Page 53: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

liche Wertsetzungen, Selbstbeobachtung,Selbstbewertung, Selbstkontrolle), die früherdas problematische Verhalten determinierten,haben sich im günstigen Sinne entscheidendverändert.

d) Ungünstige äußere Bedingungen, die das frü -here Fehlverhalten mitbestimmten, haben sichunter den entscheidenden Gesichtspunktengünstig entwickelt oder ihre Bedeutung so weitverloren, dass negative Auswirkungen auf dasVerhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwartensind.

e) Die psychische Leistungsfähigkeit ermöglichteine ausreichend sichere Verkehrsteilnahmeaufgrund situationsangemessener Aufmerksam-keitsverteilung, rascher und zuverlässiger visu-eller Auffassung und Orientierung, aufgrund Be-lastbarkeit sowie Reaktionsschnelligkeit und -sicherheit (siehe Kapitel 2.5 „Anforderungen andie psychische Leistungsfähigkeit“).

f) Ausgeprägte Intelligenzmängel, die eine voraus-schauende Fahrweise bei realistischer Gefah-renwahrnehmung und -einschätzung infragestellen, liegen nicht vor (siehe Kapitel 3.15 „Intellektuelle Leistungseinschränkungen“).

g) Körperliche und psychische Beeinträchtigun-gen, die als Ursache für die Verkehrsverstößeinfrage kommen, liegen nicht mehr vor bezie-hungsweise können als kompensiert gelten.

Wegen der zusätzlichen Risiken der Fahrer derGruppe 2 sind die besonderen Anforderungengemäß Anlage 5 zur FeV zu berücksichtigen.

Begründung

Personen, die durch wiederholte oder erheblicheVerkehrsverstöße aufgefallen sind, stellen nachden vorliegenden Forschungsergebnissen eine be-sondere Gefahrenquelle dar.

Diese Gefährdung lässt sich damit erklären, dassden Verkehrsauffälligkeiten Gewohnheiten, verfes -tigte Fehleinstellungen oder Leistungsmängel zu-grunde liegen. Aufgrund des geringen Entde -ckungsrisikos bei Verkehrsverstößen und des damitvordergründig erlebten kurzfristigen „Erfolgs” vonriskanten Verhaltensweisen (z. B. Zeitgewinn beiGeschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlicht-missachtungen) ist in der Regel von einer oft jahre-langen Lerngeschichte im Vorfeld aktenkundig ge-

wordener Verhaltensauffälligkeiten auszugehen.Derart habituelle Verhaltensweisen sind entspre-chend änderungsresistent, zumal die verhängtenStrafen oft in einem erheblichen zeitlichen Abstandvon den Verhaltensauffälligkeiten erfolgen und eineVielzahl entlastender Abwehrargumente zur Verfü-gung stehen („Pechvogelhaltung“, Bagatellisierungusw.).

Damit es nicht zu weiteren erheblichen Verstößengegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften und zueiner Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt,die der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann,dürfen also nicht nur oberflächliche Vorsatzbildun-gen erfolgt sein (angepasste Fahrweise bis zur Löschung der Eintragungen im Verkehrszentral -register), sondern es müssen die Grundzüge undUrsachen der Fehleinstellungen und der eigenenLerngeschichte erkannt, die Einstellungen und dasVerhalten ausreichend geändert, stabile neue Ge-wohnheiten gebildet und/oder evtl. vorhandene Leistungsmängel korrigiert bzw. kompensiert wor-den sein.

3.18 Auffälligkeiten bei derFahrerlaubnisprüfung

Leitsätze

Wer erhebliche Auffälligkeiten bei der Fahrerlaub-nisprüfung aufweist, begründet damit Zweifel (§ 18Abs. 3 FeV) an seiner Fahreignung.

Solche Auffälligkeiten legen nahe, dass der Betref-fende die notwendigen körperlichen und psychi-schen Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahr-zeugen nicht erfüllt, z. B. durch falsche oder aus-bleibende Reaktionen im Gefahrenfalle, durch un-zureichende optische Orientierung oder eine Beein-trächtigung der körperlichen Beweglichkeit, die dassichere Führen eines Fahrzeuges erheblich ein-schränkt, d. h. durch Verhaltensweisen, die nichtauf mangelnden Fertigkeiten (z. B. auch außerge-wöhnlich starke Prüfungsangst) beruhen und denBetroffenen ungeeignet zum Führen von Kraftfahr-zeugen machen.

Wenn die Eignung wegen solcher erheblicher Auf-fälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung infragegestellt ist, kann sie nur dann gegeben sein, wennfolgende Feststellungen getroffen werden können:

a) Eine ausreichende psychische Leistungsfähig-keit ist gegeben; die in Kapitel 2.5 „Anforderun-

52

Page 54: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

gen an die psychische Leistungsfähigkeit“ dazugenannten Voraussetzungen sind erfüllt (so-weit verkehrsgefährdende Verhaltensweisen beobachtet worden waren, sind strenge Maß-stäbe anzulegen).

b) Eine ausreichende intellektuelle Leistungsfähig-keit ist gegeben; die in Kapitel 3.15 „Intellektuel-le Leistungseinschränkungen“ dazu genanntenVoraussetzungen sind erfüllt.

c) Soweit „Prüfungsnervosität” mit verstärkten ve-getativen Zeichen (z. B. vermehrte Schweiß -sekretion, starkes Zittern der Beine oder Hände)und unkontrolliertem Verhalten (z. B. überschie-ßende oder blockierte Reaktionen) auftraten, sokann hieraus nicht auf Nichteignung geschlos-sen werden, insbesondere dann nicht, wenn dieUntersuchungsergebnisse darauf schließen las-sen, dass in künftigen Stress-Situationen außer-halb der Prüfungssituation das Verhalten ausrei-chend kontrolliert wird.

d) Auch bei anderen auffälligen Reaktionen bzw.auffälligem Verhalten bei der Fahrerlaubnis- prüfung muss die Eignung nicht ausgeschlossenbleiben, wenn mit diesen Auffälligkeiten in Zu-kunft nicht mehr gerechnet werden muss.

e) Gesundheitsstörungen und Behinderungen, diedas sichere Führen eines Kraftfahrzeugesschwerwiegend beeinträchtigen, sind nicht be-kannt geworden.

f) Es kann erwartet werden, dass durch geeigneteMaßnahmen etwa vorliegende Ausbildungs- undFertigkeitsmängel behoben werden können.

Begründung

In den angesprochenen Fällen, in denen die Auffäl-ligkeiten in der Prüfung meist nicht auf eine unzu-reichende Ausbildung zurückzuführen sind, sindalso folgende Fragen abzuklären:

- von welchen Bedingungen das auffällige Verhal-ten abhängt,

- ob die beobachteten Auffälligkeiten die Ver-kehrssicherheit unzumutbar beeinträchtigenwerden,

- ob die Bedingungen, die das auffällige Verhaltenin der Prüfung auslösten, sich bereits positivverändert haben oder sicher verändern lassen.

Zur Beantwortung dieser Fragen ist ein ganzheit -licher, breit angelegter medizinischer und psycholo-gischer Untersuchungsansatz erforderlich.

3.19 Fahrgastbeförderung

Nach Anlage 5 Nr. 2 FeV müssen sich Bewerberum die Erteilung oder Verlängerung einer Fahr -erlaubnis der Klassen D, DE, D1E und der Fahr -erlaubnis zur Fahrgastbeförderung einer Prüfungder psychischen Leistungsfähigkeit unterziehen.Der Nachweis ist zu führen durch ein betriebs- oderarbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutach-ten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.Hinsichtlich der Anforderungen wird verwiesen auf Kapitel 2.5 „Anforderungen an die psychische Leis -tungsfähigkeit“ (Gruppe 2).

3.20 Ausnahmen vom Mindestalter

Leitsätze

Wer das nach § 2 Abs. 2 StVG erforderliche und in§ 10 Abs. 1 FeV für die jeweilige Fahrerlaubnis-klasse festgesetzte Mindestalter noch nicht erreichthat, darf Kraftfahrzeuge dieser Klasse nicht führen.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann in besonderen Här-tefällen Ausnahmen von den festgelegten Regelun-gen – ggf. unter Auflagen, z. B. Fahrten nur auf demWeg zwischen Wohnung und Schule, Nichtüber-schreiten einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit,oder Beschränkungen, z. B. nur für landwirtschaft -liche Zugmaschinen – zulassen, oder im Rahmeneiner Berufskraftfahrerausbildung.

In diesen Fällen sind Ausnahmen nur zulässig,wenn der Bewerber körperliche und geistige (psy-chische) Voraussetzungen besitzt, die ihn bereitsvor Erreichen des Mindestalters als ausreichendgereift zum Führen von Kraftfahrzeugen der bean-tragten Klasse erscheinen lassen.

Die vorzeitige Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Er-reichen des Mindestalters kann nur befürwortet wer-den, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Es liegen keine eignungsausschließenden oderdie Eignung erheblich einschränkenden ver-kehrsmedizinisch und/oder verkehrspsycholo-gisch relevanten Mängel vor.

b) Die psychische Leistungsfähigkeit entspricht imWesentlichen der Gesamtnorm. Davon ist aus-

53

Page 55: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

zugehen, wenn die in Kapitel 2.5 „Anforderun-gen an die psychische Leistungsfähigkeit“ for-mulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbe-sondere sollen die Leistungsverläufe stabil seinund die Leistungen ausgewogen, z. B. zwischenTempo- und Sorgfaltsleistung.

c) Es fehlen Anzeichen für eine intellektuelle Min-derleistung. Sollten sich aus dem Leistungsbildin den Verfahren zur Überprüfung der für denKraftfahrer wichtigen psychischen Funktionen,aus Verhaltensbeobachtungen oder aus dembisherigen schulischen Werdegang Zweifel er-geben, sind die intellektuellen Voraussetzungengemäß Kapitel 3.15 „Intellektuelle Leistungsein-schränkungen“ zu prüfen.

d) Aus der bisherigen Entwicklung sowie aus dergegenwärtigen Lebenssituation (Bedingungendes Wohnsitzes, schulische bzw. berufliche Si-tuation, soziale Beziehungen, Freizeitgestal-tung, bisheriges Verhalten als Verkehrsteilneh-mer) sind keine Risikofaktoren ableitbar.

e) Mittel- oder langfristige realistische Zielsetzun-gen in der Lebensplanung sind entsprechenddem Entwicklungsstand eines Heranwachsen-den, wenn auch eventuell nur grob oder vage,erkennbar.

f) Einsicht in die Notwendigkeit sozialer Normenist vorhanden, ebenso die Bereitschaft zu ihrerEinhaltung.

g) Der Betroffene sieht sich dem Ziel, das mit dervorzeitigen Aufnahme der Fahrtätigkeit erreichtwerden soll, verpflichtet, und es gehört zu seinerLebensplanung.

h) Auch für den Fall einer körperlichen Reifeverzö-gerung findet sich dafür im psychologischen Be-reich keine Entsprechung.

Begründung

Die physische wie auch die psychische Entwicklungdes Menschen verläuft nicht mit einer einheitlichenGeschwindigkeit oder Kontinuität. Daher entsprichtauch beim jugendlichen, heranwachsenden Men-schen der zu einem bestimmten Zeitpunkt festzu-stellende Entwicklungsstand keineswegs immerdem kalendarischen Alter.

Die Festsetzung eines gesetzlichen Mindestalterskann sich also nicht am Einzelfall, sondern nur an

einer Norm orientieren, von der es mehr oder weni-ger starke Abweichungen, z. B. im Sinne einer Rei-feverzögerung oder einer Reifebeschleunigung,gibt. Die Einzelfallprüfung ist dann erforderlich,wenn jemand die Ausnahme von der Norm imSinne einer vorzeitigen Erteilung einer Fahrerlaub-nis wünscht.

Während nach Erreichen des gesetzlichen Min-destalters ein Bewerber um eine Fahrerlaubniseinen normgerechten Entwicklungsstand oder einenormgerechte Leistungsausstattung nicht nachzu-weisen hat, muss ihm, wenn es um eine Ausnah-meregelung geht, dieser Nachweis abverlangt wer-den. Insofern ist es auch mit der Einzelfallgerech-tigkeit durchaus vereinbar, wenn einem Bewerberetwa aufgrund einer unzureichenden Leistungsaus-stattung eine vorzeitige Erteilung verwehrt wird, ob-gleich die Leistungsfähigkeit nach Erreichen desMindestalters üblicherweise nicht geprüft wird.

54

Page 56: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Anhang AEin Muster der Bescheinigung über die ärztlicheUntersuchung von Bewerbern um die Erteilungoder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der KlassenC, C1, CE, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubniszur Fahrgastbeförderung, ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 5, zu finden.

Über die jeweils aktuelle Fassung der Fahrerlaub-nis-Verordnung informiert das Bundesministeriumder Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbHkostenlos im Internet unter:www.gesetze-im-internet.de.

Die amtliche Fassung eines Gesetzes oder einerRechtsverordnung enthält nach geltendem Rechtnur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes,das vom Bundesministerium der Justiz herausge-geben wird und über die Bundesanzeiger Verlags-gesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735Köln, bezogen werden kann.

Anhang BAuszug aus dem VdTÜV-Merkblatt Kraftfahrwesen745, Ausgabe 11.99 ab Seite 6.

Folgende Abkürzungen werden benutzt:

aaSoP Amtlich anerkannter Sachverständiger oderPrüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Kfz Kraftfahrzeuglof land- oder forstwirtschaftlichMPU amtlich anerkannte Medizinisch-Psycholo-

gische UntersuchungsstelleTP Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-

zeugverkehrUVV Unfallverhütungsvorschriften der Berufs -

genossenschaftenzGG zulässiges Gesamtgewicht.

2 Maßnahmen bei den einzelnenFällen einer Körperbehinderung

(Die im Folgenden genannten Schlüsselzahlen er-geben sich aus der Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV.)

2.1 Vollständiger Ausfall beider Arme

Ausfall infolge Amputation im Schultergelenk, imOberarm beiderseits oder eines Ober- und einesUnterarmes sowie völlige Gebrauchsunfähigkeitdurch Lähmung, Versteifung, Fehlstellung, Miss -bildung oder entsprechende angeborene oder er-worbene Leiden.

2.1.1 Krafträder

Das Führen von Krafträdern ist nicht möglich.

2.1.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich. Sämt -liche Bedienungselemente des Kfz sind auf Bein-bzw. Fußbedienung umzurüsten.

55

Page 57: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

A. Beschränkungen9

(Schlüsselzahl 50 oder 51; zusätzliche Be-schränkungen werden bei der Fahrprobe fest-gelegt)

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.

2 Betriebsbremse3 Feststellbremse4 Kupplung/Schaltung5 Gas6 Lenkung7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage8 Abblendlichtschalter9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-

benwaschanlage10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38a

StVZO10.3 Heckscheibe10.4 Seitenfenster10.5 Umsturzschutzvorrichtung10.6 Beinstütze

B. Auflagen

1 Prothese, Stützapparat-

2 AußenspiegelRechts und links elektrisch verstellbar.

3 SchuheFestsitzenden, geschlossenen, an Lenkpe-dal angepassten Schuh tragen.

4 Absichern liegengebliebener FahrzeugeAllgemeines Ziffer (6)10

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.1.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG(Schlüsselzahl 50 oder 51; s. a. 2.1.2)

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Intensive Fahrprobe mit entsprechendem Fahrzeugdurch einen aaSoP erforderlich.

Sämtliche Bedienungselemente des Kfz sind aufBein- bzw. Fußbedienung umzurüsten.

2.1.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

Das Führen dieser Kfz ist nicht möglich.

2.2 Ausfall beider Unterarme oder Hände

Ausfall infolge Amputation sowie völlige Gebrauchs -unfähigkeit durch Lähmung, Versteifung, Fehlstel-lung oder entsprechende angeborene oder erwor-bene Leiden.

2.2.1 Krafträder

Das Führen von Krafträdern ist nicht möglich.

2.2.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.Kein Anhängerbetrieb (Schlüsselzahl 05.06)

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseBei handbetätigter Feststellbremse geeigne-te Vorrichtung zum Feststellen und Lösen er-forderlich. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung, ggf. beson-dere Entriegelungs- und Betätigungseinrich-tung für Wählhebel erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

56

9 Technische Hilfen siehe Anlage des VdTÜV MerkblattesKraftfahrwesen 745, Ausgabe 10.93 oder 11.99

10 Allgemeine Ziffer (6): Behinderte, die nicht in der Lage sind,ihr Fahrzeug gemäß § 15 Satz 2 StV0 mit Warndreieck ab-zusichern, benötigen hiervon eine Einzelausnahmegenehmi-gung. Fährt der Behinderte ohne Begleitperson, so ist z. B.eine Warnleuchte nach § 53a Abs. 3 StVZO mitzuführen, dieim Bedarfsfall unverzüglich am oder im Fahrzeug an deutlichsichtbarer Stelle angebracht und in Betrieb genommen wer-den muss. Am Heck des Fahrzeugs bzw. des Zuges obenangebrachte Blinkleuchten erfüllen den gleichen Zweck.

Page 58: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

5 Gas-

6 LenkungLenkhilfe ist ab 1,2 t zGG zu erwägen und ab1,5 t zGG erforderlich. Lenkgabel oder Dreh-knopf am Lenkrad erforderlich. (Schlüssel-zahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage Betätigung entweder durch Wippschalter mitausreichender Betätigungsfläche oder Kipp-schalter mit ausreichend langem Betäti-gungshebel, durch Druckschalter mit ausrei-chend vergrößerter Druckfläche oder Fußbe-tätigung.

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Falls erforderlich, automatisch anlegenderSicherheitsgurt oder Rückhaltesystem, dasin seiner Wirkung mindestens einem Drei-punktgurt entspricht. (Schlüsselzahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO Zündstromunterbrechung und Diebstahl-warnanlage erforderlich, wenn Abschließennicht möglich. (Schlüsselzahl 35)

10.3 HeckscheibeHeizbare Heckscheibe; bei Fahrzeugen mitleicht verschmutzender Heckscheibe Wisch-Waschanlage erforderlich.

10.4 SeitenfensterGgf. elektr. Fensterheber an den vorderenTüren. (Schlüsselzahl 35)

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 Beinstütze-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel beiderseits erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 AußenspiegelRechts und links elektrisch verstellbar.(Schlüsselzahl 42)

3 Schuhe

-4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge

Allgemeines Ziffer (6) erwägen.5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit

-6 Funkgerät

-

2.2.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Intensive Fahrprobe mit entsprechendem Fahrzeugdurch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb, u. Ä. KeinAnhängerbetrieb. (Schlüsselzahl 05.06)

2 Betriebsbremse-

3 Feststellbremse Bei handbetätigter Feststellbremse geeigne-te Vorrichtung zum Feststellen und Lösen er-forderlich. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/Schaltung Automatische Kraftübertragung, ggf. beson-dere Entriegelungs- und Betätigungseinrich-tung für Wählhebel erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

5 Gas -

6 Lenkung Lenkhilfe erforderlich. Lenkgabel oder Dreh-knopf am Lenkrad erforderlich. (Schlüssel-zahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

8 Abblendlichtschalter Betätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage Betätigung entweder durch Wippschalter mitausreichender Betätigungsfläche oder Kipp-schalter mit ausreichend langem Betäti-gungshebel, durch Druckschalter mit ausrei-chend vergrößerter Druckfläche oder Fußbe-tätigung. (Schlüsselzahl 35)

57

Page 59: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Falls erforderlich, automatisch anlegenderSicherheitsgurt oder Rückhaltesystem, dasin seiner Wirkung mindestens einem Drei-punktgurt entspricht. (Schlüsselzahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO -

10.3 Heckscheibe -

10.4 Seitenfenster Ggf. elektr. Fensterheber an den vorderenTüren. (Schlüsselzahl 35)

10.5 Umsturzschutzvorrichtung -

10.6 Beinstütze -

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel beiderseits erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel Rechts und links elektrisch verstellbar.(Schlüsselzahl 42)

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge Allgemeines Ziffer (6) erwägen.

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit -

6 Funkgerät -

2.2.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Intensive Fahrprobe mit entsprechendem Fahrzeugggf. mit Anhänger durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseBei handbetätigter Feststellbremse geeigne-te Vorrichtung zum Feststellen und Lösen er-forderlich. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/Schaltung Automatische Kraftübertragung, ggf. beson-dere Entriegelungs- und Betätigungseinrich-tung für Wählhebel erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

5 Gas-

6 LenkungLenkhilfe erforderlich. Lenkgabel oder Dreh-knopf am Lenkrad erforderlich. (Schlüssel-zahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung entweder durch Wippschalter mitausreichender Betätigungsfläche oder Kipp-schalter mit ausreichend langem Betäti-gungshebel, durch Druckschalter mit ausrei-chend vergrößerter Druckfläche oder Fußbe-tätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel beiderseits erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 AußenspiegelRechts und links elektrisch verstellbar.(Schlüsselzahl 42)

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener FahrzeugeAllgemeines Ziffer (6) erwägen.

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.3 Ausfall des linken Armes

Ausfall infolge Amputation im Schultergelenk oderim Oberarm sowie völlige Gebrauchsunfähigkeit

58

Page 60: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

durch Lähmung, Versteifung oder entsprechendeangeborene oder erworbene Leiden.

2.3.1 Krafträder

Das Führen von Krafträdern ist nicht möglich.

2.3.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe durch einen aaSoP erwägen.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseBei links angeordneter, handbetätigter Fest-stellbremse geeignete Vorrichtung zum Fest-stellen und Lösen erforderlich. (Schlüssel-zahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung erforderlich.(Schlüsselzahl 78)

5 Gas-

6 LenkungLenkhilfe ist ab 1,2 t zGG zu erwägen und ab1,5 t zGG erforderlich. Drehknopf am Lenk-rad erforderlich. (Schlüsselzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-

gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.3.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oderchirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe mit entsprechendem Fahrzeug ggf. mitAnhänger durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseBei links angeordneter, handbetätigter Fest-stellbremse geeignete Vorrichtung zum Fest-stellen und Lösen erforderlich. (Schlüssel-zahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung erforderlich.(Schlüsselzahl 78)

5 Gas-

6 LenkungLenkhilfe erforderlich. Drehknopf am Lenk-rad erforderlich. (Schlüsselzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durch

59

Page 61: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Stumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.3.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe mit entsprechendem Fahrzeug ggf. mitAnhänger durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseBei links angeordneter, handbetätigter Fest-stellbremse geeignete Vorrichtung zum Fest-stellen und Lösen erforderlich. (Schlüssel-zahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung erforderlich.(Schlüsselzahl 78)

5 Gas-

6 LenkungDrehknopf am Lenkrad erforderlich. (Schlüs-selzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

60

Page 62: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

2.4 Ausfall der linken Hand

Ausfall infolge Amputation im Unterarm sowie völli-ge Gebrauchsunfähigkeit durch Lähmung, Verstei-fung oder entsprechende angeborene oder erwor-bene Leiden.

2.4.1 Krafträder

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts u. Ä.Keine Krafträder mit Beiwagen. AusschlussSoziusbetrieb erwägen. (Schlüsselzahl05.03)

2 BetriebsbremsenVorderradbremse mit rechter Hand zu betäti-gen. (Schlüsselzahl 44.02)

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung. (Schlüssel-zahl 78)

5 GasMit rechter Hand zu betätigen. (Schlüssel-zahl 44.04)

6 Lenkung-

7 Hupe, BlinkerMit rechter Hand zu betätigen. (Schlüssel-zahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung ohne Loslassen des Lenkers.

9 Schalter für Licht-

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen einer festsitzenden und auf Zug be-lastbaren Prothese stets erforderlich.(Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe

-4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge

-5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit Be-

schränkung auf 130 km/h erwägen. (Schlüs-selzahl 05.04)

6 Funkgerät-

2.4.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe durch einen aaSoP erwägen.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseBei links angeordneter, handbetätigter Fest-stellbremse geeignete Vorrichtung zum Fest-stellen und Lösen erforderlich. (Schlüssel-zahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung erforderlich,wenn sicheres Halten des Lenkrades mit lin-ker Hand, Stumpf oder Prothese nicht mög-lich ist. (Schlüsselzahl 78)

5 Gas-

6 LenkungLenkhilfe ist ab 1,2 t zGG zu erwägen und ab1,5 t zGG erforderlich, wenn linke Hand,Stumpf oder Prothese nicht unterstützendeingesetzt werden kann sowie bei Schaltge-triebe. Bei Einhandbetätigung Drehknopf er-forderlich. (Schlüsselzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-

61

Page 63: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.4.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe mit entsprechendem Fahrzeug ggf. mitAnhänger durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseBei links angeordneter, handbetätigter Fest-stellbremse geeignete Vorrichtung zum Fest-stellen und Lösen erforderlich. (Schlüssel-zahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung erforderlich,wenn sicheres Halten des Lenkrades mit lin-ker Hand, Stumpf oder Prothese nicht mög-lich ist. (Schlüsselzahl 78)

5 Gas-

6 LenkungLenkhilfe erforderlich. Bei EinhandbetätigungDrehknopf am Lenkrad erforderlich. (Schlüs-selzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.4.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe mit entsprechendem Fahrzeug ggf. mitAnhänger durch einen aaSoP erforderlich.

62

Page 64: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseBei links angeordneter, handbetätigter Fest-stellbremse geeignete Vorrichtung zum Fest-stellen und Lösen erforderlich. (Schlüssel-zahl 20)

4 Kupplung/SchaltungIn der Regel Betätigung durch rechte Handoder Prothese links. (Schlüsselzahl 10)

5 Gas-

6 LenkungDrehknopf am Lenkrad erforderlich. (Schlüs-selzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung rechts von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge

-5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit

-6 Funkgerät

-

2.5 Ausfall des rechten Armes

Ausfall infolge Amputation im Schultergelenk oderim Oberarm sowie völlige Gebrauchsunfähigkeitdurch Lähmung, Versteifung oder entsprechendeangeborene oder erworbene Leiden.

2.5.1 Krafträder

Das Führen von Krafträdern ist nicht möglich.

2.5.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe durch einen aaSoP erwägen.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseMöglichst Betätigung durch linke Hand oderStumpf bzw. Prothese rechts, sonst fußbetä-tigte Feststellbremse. Bei Betätigung mitStumpf oder Prothese geeignete Vorrichtungzum Feststellen und Lösen erforderlich.(Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung erforderlich.(Schlüsselzahl 78)

5 Gas-

6 LenkungLenkhilfe ist ab 1,2 t zGG zu erwägen und ab1,5 t zGG erforderlich. Drehknopf am Lenk-rad erforderlich. (Schlüsselzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

63

Page 65: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.5.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe mit entsprechendem Fahrzeug ggf. mitAnhänger durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseBei rechts angeordneter Feststellbremse ge-eignete Vorrichtung zum Feststellen undLösen erforderlich. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/Schaltung

Automatische Kraftübertragung erforderlich.(Schlüsselzahl 78)

5 Gas-

6 LenkungLenkhilfe erforderlich. Drehknopf am Lenk-rad erforderlich. (Schlüsselzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.5.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe mit entsprechendem Fahrzeug ggf. mitAnhänger durch einen aaSoP erforderlich.

64

Page 66: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseBei rechts angeordneter, handbetätigterFeststellbremse geeignete Vorrichtung zumFeststellen und Lösen erforderlich. (Schlüs-selzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung erforderlich.(Schlüsselzahl 78)

5 Gas-

6 LenkungDrehknopf am Lenkrad erforderlich. (Schlüs-selzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge

-5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit

-6 Funkgerät

-

2.6 Ausfall der rechten Hand

Ausfall infolge Amputation im Unterarm sowie völli-ge Gebrauchsunfähigkeit durch Lähmung, Verstei-fung oder entsprechende angeborene oder erwor-bene Leiden.

2.6.1 Krafträder

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chir-urgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gutach-ten einer MPU.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts u. Ä.Keine Krafträder mit Beiwagen. AusschlussSoziusbetrieb erwägen. (Schlüsselzahl05.03)

2 BetriebsbremsenVorderradbremse mit linker Hand zu betäti-gen. (Schlüsselzahl 44.02)

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung. (Schlüssel-zahl 78)

5 GasMit linker Hand zu betätigen. (Schlüsselzahl44.04)

6 Lenkung-

7 Hupe, BlinkerMit linker Hand zu betätigen. (Schlüsselzahl35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung ohne Loslassen des Lenkers.

9 Schalter für Licht-

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, Stützapparat

65

Page 67: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Tragen einer festsitzenden und auf Zug be-lastbaren Prothese stets erforderlich.(Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte HöchstgeschwindigkeitBeschränkung auf 130 km/h erwägen.(Schlüsselzahl 05.04)

6 Funkgerät-

2.6.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe durch einen aaSoP erwägen.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseMöglichst Betätigung durch linke Hand oderStumpf bzw. Prothese rechts, sonst fußbetä-tigte Feststellbremse. Bei Betätigung mitStumpf oder Prothese geeignete Vorrichtungzum Feststellen und Lösen erforderlich.(Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung erforderlich,wenn Betätigung der Handschaltung durchStumpf oder Prothese nicht möglich.(Schlüsselzahl 78)

5 Gas-

6 LenkungLenkhilfe ist ab 1,2 t zGG zu erwägen und ab1,5 t zGG erforderlich, wenn rechte Hand,Stumpf oder Prothese nicht unterstützendeingesetzt werden kann. Drehknopf erforder-lich. (Schlüsselzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durch

Stumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.6.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe mit entsprechendem Fahrzeug ggf. mitAnhänger durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

66

Page 68: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

3 FeststellbremseBei rechts angeordneter Feststellbremse ge-eignete Vorrichtung zum Feststellen undLösen erforderlich. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung erforderlich,wenn Betätigung der Handschaltung durchStumpf oder Prothese nicht möglich.(Schlüsselzahl 78)

5 Gas-

6 LenkungLenkhilfe erforderlich. Bei EinhandbetätigungDrehknopf am Lenkrad erforderlich. (Schlüs-selzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.6.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

In der Regel fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten; bei Besonderheiten Gut-achten einer MPU.

Fahrprobe mit entsprechendem Fahrzeug ggf. mitAnhänger durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseBei rechts angeordneter, handbetätigterFeststellbremse geeignete Vorrichtung zumFeststellen und Lösen erforderlich. (Schlüs-selzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungIn der Regel Betätigung durch linke Handoder Prothese rechts. (Schlüsselzahl 10)

5 Gas-

6 LenkungDrehknopf am Lenkrad erforderlich. (Schlüs-selzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. Wenn Betätigung durchStumpf oder Prothese nicht möglich, Betäti-gungseinrichtung links von der Lenksäuleoder Fußbetätigung. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

67

Page 69: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel in der Regel erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.7 Vollständiger Ausfall beider Beine

Ausfall infolge Amputation im Hüftgelenk, in beidenOberschenkeln oder in einem Ober- und einem Un-terschenkel sowie völlige Gebrauchsunfähigkeitdurch Lähmung, Versteifung, Fehlstellung oder ent-sprechende angeborene oder erworbene Leiden.

2.7.1 Krafträder

Das Führen von Krafträdern ist nicht möglich.

2.7.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Intensive Fahrprobe mit einem entsprechendenFahrzeug ggf. mit Anhänger durch einen aaSoP er-forderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.Wenn nach Fahrprobe Anhängerbetriebmöglich, geeignete Begleitperson erforder-lich. (Schlüsselzahl 05.05)

2 BetriebsbremseHandbetätigung; bei automatischer Kupp-lung Handbetätigung rechts. Bremskraftver-stärker erforderlich.Abdeckung oder Entfernung des Fußpedalserwägen. (Schlüsselzahl 20 oder 30)

3 FeststellbremseHandbetätigung oder elektrische Betätigungerforderlich. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

5 GasHandbetätigung erforderlich; Abdeckungoder Entfernung des Fußpedals erwägen.(Schlüsselzahl 25)

6 LenkungDrehknopf am Lenkrad außer bei Gasring.Lenkhilfe ist ab 1,2 t zGG zu erwägen und ab1,5 t zGG erforderlich. (Schlüsselzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageHandbetätigung erforderlich.

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Ggf. Stützen für die Beine und Sitzanpas-sung vorsehen (z. B. Einzelsitze, verlängerteGleitschienen für den Führersitz, Schwenk-sitz usw.) abhängig von der Höhe der Ampu-tations- oder Schädigungsstelle und damitvon der Fähigkeit, den Oberkörper stabil auf-recht zu halten:- Nicht-automatischer Dreipunkt- oder Ho-

senträgergurt oder- ggf. Automatikgurt in Verbindung mit Sitz

mit ausreichendem Seitenhalt. (Schlüssel-zahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 HeckscheibeHeizbare Heckscheibe; bei Fahrzeugen mitleicht verschmutzender Heckscheibe Wisch-Waschanlage erforderlich.

10.4 SeitenfensterElektr. Fensterheber vorn rechts erwägen.(Schlüsselzahl 35)

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 Beinstütze-

68

Page 70: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel beiderseits erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 AußenspiegelAußenspiegel rechts elektrisch verstellbar.(Schlüsselzahl 42)

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener FahrzeugeAllgemeines Ziffer (6).

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.7.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Intensive Fahrprobe mit einem entsprechendenFahrzeug ggf. mit Anhänger durch einen aaSoP er-forderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.Wenn nach Fahrprobe Anhängerbetriebmöglich, geeignete Begleitperson erforder-lich. (Schlüsselzahl 05.05)

2 BetriebsbremseHandbetätigung; bei automatischer Kupp-lung Handbetätigung rechts. Bremskraftver-stärker oder Fremdkraftbremsanlage erfor-derlich. Dauerbremse ohne Loslassen desLenkrades von Hand zu betätigen, bei auto-matischer Kupplung ohne Abstellen des Mo-tors während der Fahrt. Abdeckung oder Ent-fernung des Fußpedals erwägen. (Schlüssel-zahl 20 oder 30)

3 FeststellbremseHandbetätigung oder elektrische Betätigungerforderlich. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

5 Gas

Handbetätigung erforderlich; Abdeckungoder Entfernung des Fußpedals erwägen.(Schlüsselzahl 25)

6 LenkungDrehknopf am Lenkrad, außer bei Gasring.Lenkhilfe erforderlich. (Schlüsselzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageHandbetätigung erforderlich.

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Ggf. Stützen für die Beine und Sitzanpas-sung vorsehen (z. B. Einzelsitze, verlängerteGleitschienen für den Führersitz, Schwenk-sitz usw.) abhängig von der Höhe der Ampu-tations- oder Schädigungsstelle und damitvon der Fähigkeit, den Oberkörper stabil auf-recht zu halten:- Nicht-automatischer Dreipunkt- oder Ho-

senträgergurt oder- ggf. Automatikgurt in Verbindung mit Sitz

mit ausreichendem Seitenhalt. (Schlüssel-zahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 SeitenfensterElektrischer Fensterheber erforderlich.(Schlüsselzahl 35)

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 Beinstütze-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel beiderseits erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 AußenspiegelAußenspiegel elektrisch verstellbar. (Schlüs-selzahl 42)

3 Schuhe-

69

Page 71: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

4 Absichern liegengebliebener FahrzeugeAllgemeines Ziffer (6).

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.7.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Intensive Fahrprobe mit einem entsprechendenFahrzeug ggf. mit beladenen Anhängern durcheinen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.Beschränkung des Anhängerbetriebes ent-sprechend der Fahrprobe.

2 BetriebsbremseHandbetätigung; bei automatischer Kupp-lung Handbetätigung rechts. Bremskraftver-stärker oder Fremdkraftbremsanlage erfor-derlich. Dauerbremse von Hand zu betäti-gen, bei automatischer Kupplung ohne Ab-stellen des Motors während der Fahrt. Ab-deckung oder Entfernung des Fußpedals er-wägen. (Schlüsselzahl 20 oder 30)

3 FeststellbremseHandbetätigung oder elektrische Betätigungerforderlich. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

5 GasHandbetätigung erforderlich; Abdeckungoder Entfernung des Fußpedals erwägen.(Schlüsselzahl 25)

6 LenkungDrehknopf am Lenkrad, außer bei Gasring.Lenkhilfe erforderlich. (Schlüsselzahl 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageHandbetätigung erforderlich.

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Spezialsitz und Rückhaltesystem erforder-lich. (Schlüsselzahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 UmsturzschutzvorrichtungUmsturzschutzvorrichtung gemäß UVV erfor-derlich.

10.6 Beinstütze-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel beiderseits erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 AußenspiegelAußenspiegel elektrisch verstellbar. (Schlüs-selzahl 42)

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener FahrzeugeAllgemeines Ziffer (6).

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 FunkgerätMitführen eines Funkgerätes erforderlich.

2.8 Ausfall beider Unterschenkel oder Füße

Ausfall infolge Amputation im Bereich der Unter-schenkel oder der Füße sowie völlige Gebrauchs -unfähigkeit durch Lähmung, Versteifung, Fehlstel-lung oder entsprechende angeborene oder erwor-bene Leiden.

2.8.1 Krafträder

Das Führen von Krafträdern ist nur bei ausreichen-der Länge beider Unterschenkelstümpfe möglich.

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,

70

Page 72: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä. Bei Solo-Krafträdern kein Soziusbetrieb.(Schlüsselzahl 05.03)

2 BetriebsbremseBei Fußbetätigung ggf. Anpassung desBremshebels an Prothese. Rote Funktions-kontrollleuchte erforderlich. (Schlüsselzahl44.03)

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder Hand-betätigung. (Schlüsselzahl 78)

5 Gas-

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Sitzhöhe/-breite muss sicheres Abstützen imStand gewährleisten. (Schlüsselzahl 44.08)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 Beinstütze-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel an beiden Beinen erforderlich. (Schlüssel-zahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.8.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 BetriebsbremseBremskraftverstärker, ggf. Handbetätigungerforderlich. (Schlüsselzahl 20)

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich, wenn Betäti-gung durch Prothese nicht möglich. (Schlüs-selzahl 78)

5 GasWenn Fußbetätigung möglich, Gleitfläche vordem Pedal. Bei stehendem Pedal zusätzlichgewölbte Auflage oder Rolle erforderlich.(Schlüsselzahl 25)

6 LenkungWerden Betriebsbremse oder Gas von Handbetätigt,- Drehknopf am Lenkrad, außer bei Gasring,- Lenkhilfe ab 1,2 t zGG erwägen und ab

1,5 t zGG erforderlich. (Schlüsselzahlen 30, 40)

7 Hupe, Blinker, WarnblinkanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

71

Page 73: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel beiderseits erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge Allgemeines Ziffer (6) erwägen.

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.8.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Intensive Fahrprobe mit einem entsprechendenFahrzeug durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 BetriebsbremseBremskraftverstärker oder Fremdkraftbrems-anlage, ggf. Handbetätigung erforderlich.Dann Dauerbremse ohne Loslassen desLenkrades von Hand zu betätigen, bei auto-matischer Kupplung ohne Abstellen des Mo-tors während der Fahrt. (Schlüsselzahl 20)

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich, wenn Betäti-gung durch Prothese nicht möglich. (Schlüs-selzahl 78)

5 Gas

Wenn Fußbetätigung möglich, Pedal anpas-sen. (Schlüsselzahl 25)

6 LenkungWerden Betriebsbremse oder Gas von Handbetätigt,- Drehknopf am Lenkrad, außer bei Gasring,- Lenkhilfe erforderlich. (Schlüsselzahlen

30, 40)7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage

Betätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel beiderseits erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener FahrzeugeAllgemeines Ziffer (6) erwägen.

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.8.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Intensive Fahrprobe mit einem entsprechendenFahrzeug ggf. mit beladenen Anhängern durcheinen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.

72

Page 74: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Beschränkung des Anhängerbetriebs beihandbetätigter Betriebsbremse entspre-chend dem Ergebnis der Fahrprobe.

2 BetriebsbremseBremskraftverstärker oder Fremdkraftbrems-anlage, ggf. Handbetätigung erforderlich.Dann Dauerbremse von Hand zu betätigen,bei automatischer Kupplung ohne Abstellendes Motors während der Fahrt. (Schlüssel-zahl 20)

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich, wenn Betäti-gung durch Prothese nicht möglich. (Schlüs-selzahl 78)

5 GasWenn Fußbetätigung möglich, Pedal anpas-sen. (Schlüsselzahl 25)

6 LenkungWerden Betriebsbremse oder Gas von Handbetätigt,- Drehknopf am Lenkrad, außer bei Gasring,- Lenkhilfe erforderlich. (Schlüsselzahlen

30, 40)7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage

Betätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

8 AbblendlichtschalterBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlageBetätigung muss ohne Loslassen des Lenk-rades möglich sein. (Schlüsselzahl 35)

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel beiderseits erforderlich. (Schlüsselzahl03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener FahrzeugeAllgemeines Ziffer (6) erwägen.

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit

-6 Funkgerät

-

2.9 Ausfall des linken Oberschenkels

Ausfall infolge Amputation sowie völlige Gebrauchs -unfähigkeit durch Lähmung, Versteifung, Fehlstel-lung oder entsprechende angeborene oder erwor-bene Leiden.

2.9.1 Krafträder

Das Führen von Krafträdern ist nur bei ausreichen-der Länge des Oberschenkelstumpfes möglich.

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.Krafträder mit Beiwagen. Bei SolobetriebNachweis:- Abstützen des Kraftrades links,- Aufnahme der Querkräfte im Fahrbetrieb,- Abstellen des Kraftrades.Beschränkung auf den bei der Fahrprobe be-nutzten Kraftradtyp erwägen. Kein Soziusbe-trieb. (Schlüsselzahlen 45, 05.03)

2 BetriebsbremseBeiwagenrad gebremst. Hinterradbremserechts, bei Fußschaltung mit rechter Fersezu betätigen. (Schlüsselzahl 44.03)

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungMit Hand zu betätigen oder Schaltung mitrechter Fußspitze. (Schlüsselzahl 44.05)

5 Gas-

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker-

8 Abblendlichtschalter-

73

Page 75: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

-10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38a

StVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 BeinstützeBeinstütze erwägen.

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich, bei Beiwagenbetrieb abhän-gig von Stumpflänge. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte HöchstgeschwindigkeitBeschränkung auf 130 km/h erwägen.(Schlüsselzahl 05.04)

6 Funkgerät-

2.9.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erwägen.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseHandbetätigung erforderlich. (Schlüsselzahl20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

5 Gas-

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Sitzanpassung erwägen (z. B. Seitenhalt).(Schlüsselzahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 Beinstütze-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel -

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.9.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

74

Page 76: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Fahrprobe mit einem entsprechenden Fahrzeugdurch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 BetriebsbremseDauerbremse von Hand oder mit rechtemFuß zu betätigen, bei automatischer Kupp-lung ohne Abstellen des Motors während derFahrt. (Schlüsselzahl 20)

3 FeststellbremseHandbetätigung erforderlich. (Schlüsselzahl20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

5 Gas-

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Sitzanpassung erwägen (z. B. Seitenhalt).(Schlüsselzahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 Beinstütze-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel

-3 Schuhe

-4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge

-5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit

-6 Funkgerät

-

2.9.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe mit einem entsprechenden Fahrzeugggf. mit beladenen Anhängern durch einen aaSoPerforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 BetriebsbremseDauerbremse von Hand oder mit rechtemFuß zu betätigen, bei automatischer Kupp-lung ohne Abstellen des Motors während derFahrt. (Schlüsselzahl 20)

3 FeststellbremseHandbetätigung erforderlich. (Schlüsselzahl20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

5 Gas-

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Sitzanpassung erwägen (z. B. Seitenhalt).(Schlüsselzahl 43)

75

Page 77: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 Beinstütze-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.10 Ausfall des rechten Oberschenkels

Ausfall infolge Amputation sowie völlige Gebrauchs -unfähigkeit durch Lähmung, Versteifung, Fehlstel-lung oder entsprechende angeborene oder erwor-bene Leiden.

2.10.1 Krafträder

Das Führen von Krafträdern ist nur bei ausreichen-der Länge des Oberschenkelstumpfes möglich.

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.Krafträder mit Beiwagen. Bei Solobetrieb Nachweis:- Abstützen des Kraftrades rechts,

- Aufnahme der Querkräfte im Fahrbetrieb,- Abstellen des Kraftrades. Beschränkung auf den bei der Fahrprobe be-nutzten Kraftradtyp erwägen. Kein Soziusbe-trieb. (Schlüsselzahlen 45, 50 oder 51,05.03)

2 BetriebsbremseBeiwagenrad gebremst. Hinterradbremselinks, bei Fußschaltung mit linker Ferse zubetätigen. (Schlüsselzahl 44.03)

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungMit Hand zu betätigen oder Schaltung mit lin-ker Fußspitze. (Schlüsselzahl 44.05)

5 Gas-

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

-10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38a

StVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 BeinstützeBeinstütze erwägen.-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich, bei Beiwagenbetrieb abhän-gig von Stumpflänge. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

76

Page 78: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

5 Betriebsbedingte HöchstgeschwindigkeitBeschränkung auf 130 km/h erwägen.(Schlüsselzahl 05.04)

6 Funkgerät-

2.10.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

5 GasBetätigung mit linkem Fuß erforderlich. Origi-nalpedal abdecken oder entfernen. (Schlüs-selzahl 25)

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Sitzanpassung erwägen (z. B. Seitenhalt).(Schlüsselzahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 Beinstütze-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.10.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe mit einem entsprechenden Fahrzeugdurch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 BetriebsbremseDauerbremse bei automatischer Kupplungohne Abstellen des Motors während derFahrt. (Schlüsselzahl 20)

3 FeststellbremseHandbetätigung erforderlich. (Schlüsselzahl20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

5 GasBetätigung mit linkem Fuß erforderlich. Origi-nalpedal abdecken oder entfernen. (Schlüs-selzahl 25)

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter

77

Page 79: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

-9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-

benwaschanlage-

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Sitzanpassung erwägen (z. B. Seitenhalt).(Schlüsselzahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 Beinstütze-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.10.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe mit einem entsprechenden Fahrzeugggf. mit beladenen Anhängern durch einen aaSoPerforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse

Dauerbremse bei automatischer Kupplungohne Abstellen des Motors während derFahrt. (Schlüsselzahl 20)

3 FeststellbremseHandbetätigung erforderlich. (Schlüsselzahl20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich. (Schlüssel-zahl 78)

5 GasBetätigung mit linkem Fuß erforderlich. Origi-nalpedal abdecken oder entfernen. (Schlüs-selzahl 25)

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges10.1 Sitz, Sicherheitsgurt

Sitzanpassung erwägen (z. B. Seitenhalt).(Schlüsselzahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 Beinstütze-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

78

Page 80: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

2.11 Ausfall des linken Unterschenkels oderFußes

Ausfall infolge Amputation sowie völlige Ge-brauchsunfähigkeit durch Lähmung, Versteifung,Fehlstellung oder entsprechende angeborene odererworbene Leiden.

2.11.1 Krafträder

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 BetriebsbremseHinterradbremse rechts, bei Fußschaltungmit rechter Ferse zu betätigen. (Schlüssel-zahl 44.03)

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungMit Hand zu betätigen oder Schaltung mitrechter Fußspitze. (Schlüsselzahl 44.05)

5 Gas-

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges10.1 Sitz

Sitzhöhe/-breite muss sicheres Abstützen imStand gewährleisten. (Schlüsselzahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 Umsturzschutzvorrichtung

-10.6 Beinstütze

-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel bei Solobetrieb erforderlich. (Schlüssel-zahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.11.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich, wennProthese beim Fahren eingesetzt werden soll.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse-

3 FeststellbremseFußbetätigung nur bei ausreichender Pedal-kraft mit Prothese. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich, wenn Betäti-gung durch Prothese nicht möglich. (Schlüs-selzahl 78)

5 Gas-

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter-

79

Page 81: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.11.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe mit einem entsprechenden Fahrzeugdurch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 BetriebsbremseDauerbremse mit Prothese, von Hand odermit rechtem Fuß zu betätigen, bei automati-scher Kupplung ohne Abstellen des Motorswährend der Fahrt. (Schlüsselzahl 20)

3 FeststellbremseFußbetätigung nur bei ausreichender Pedal-kraft mit Prothese. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich, wenn Betäti-gung durch Prothese nicht möglich. (Schlüs-selzahl 78)

5 Gas-

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.11.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe mit einem entsprechenden Fahrzeugdurch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 BetriebsbremseDauerbremse mit Prothese, von Hand odermit rechtem Fuß zu betätigen, bei automati-scher Kupplung ohne Abstellen des Motorswährend der Fahrt. (Schlüsselzahl 20)

3 FeststellbremseFußbetätigung nur bei ausreichender Pedal-kraft mit Prothese. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich, wenn Betäti-gung durch Prothese nicht möglich. (Schlüs-selzahl 78)

80

Page 82: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

5 Gas-

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.12 Ausfall des rechten Unterschenkels oderFußes

Ausfall infolge Amputation sowie völlige Gebrauchs- unfähigkeit durch Lähmung, Versteifung, Fehlstel-lung oder entsprechende angeborene oder erwor-bene Leiden.

2.12.1 Krafträder

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 Betriebsbremse

Hinterradbremse links, bei Fußschaltung mitlinker Ferse zu betätigen. (Schlüsselzahl44.03)

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungMit Hand zu betätigen oder Schaltung mit lin-ker Fußspitze. (Schlüsselzahl 44.05)

5 Gas-

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges10.1 Sitz

Sitzhöhe/-breite muss sicheres Abstützen imStand gewährleisten. (Schlüsselzahl 43)

10.2 Sicherungseinrichtungen gemäß § 38aStVZO-

10.3 Heckscheibe-

10.4 Seitenfenster-

10.5 Umsturzschutzvorrichtung-

10.6 Beinstütze-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel bei Solobetrieb erforderlich. (Schlüssel-zahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

81

Page 83: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

2.12.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 BetriebsbremseBremskraftverstärker bei Einsatz der Prothe-se erforderlich. (Schlüsselzahl 20)

3 Feststellbremse-

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich, wenn Pro-these nicht eingesetzt werden kann. (Schlüs-selzahl 78)

5 GasWenn Betätigung durch Prothese möglich,Gleitfläche vor dem Pedal. Bei stehendemPedal zusätzlich gewölbte Auflage oder Rolleerforderlich. Sonst Betätigung mit linkemFuß; dann Originalpedal abdecken oder ent-fernen. (Schlüsselzahl 25)

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.12.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe mit einem entsprechenden Fahrzeugdurch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 BetriebsbremseBremskraftverstärker oder Fremdkraftbrems-anlage bei Einsatz der Prothese erforderlich.Dauerbremse bei automatischer Kupplungohne Abstellen des Motors während derFahrt. (Schlüsselzahl 20)

3 FeststellbremseFußbetätigung nur bei ausreichender Pedal-kraft mit Prothese. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich, wenn Pro-these nicht eingesetzt werden kann. (Schlüs-selzahl 78)

5 GasWenn Betätigung durch Prothese möglich,Gleitfläche vor dem Pedal. Bei stehendemPedal zusätzlich gewölbte Auflage oder Rolleerforderlich. Sonst Betätigung mit linkemFuß; dann Originalpedal abdecken oder ent-fernen. (Schlüsselzahl 25)

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges-

82

Page 84: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.12.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe mit einem entsprechenden Fahrzeugdurch einen aaSoP erforderlich.

A. Beschränkungen

1 Beschränkung der Fahrzeugart, des Fahr-zeuggewichts, Anhängerbetrieb u. Ä.-

2 BetriebsbremseFahrzeuge mit mechanischer Betriebsbrem-se nur bei ausreichender Pedalkraft überProthese; andernfalls Bremskraftverstärkeroder Fremdkraftbremsanlage erforderlich.Dauerbremse bei automatischer Kupplungohne Abstellen des Motors während derFahrt. (Schlüsselzahl 20)

3 FeststellbremseFußbetätigung nur bei ausreichender Pedal-kraft mit Prothese. (Schlüsselzahl 20)

4 Kupplung/SchaltungAutomatische Kraftübertragung oder auto-matische Kupplung erforderlich, wenn Pro-these nicht eingesetzt werden kann. (Schlüs-selzahl 78)

5 GasWenn Betätigung durch Prothese möglich,Gleitfläche vor dem Pedal. Bei stehendemPedal zusätzlich gewölbte Auflage oder Rolleerforderlich. Sonst Betätigung mit linkemFuß; dann Originalpedal abdecken oder ent-fernen. (Schlüsselzahl 25)

6 Lenkung-

7 Hupe, Blinker, Warnblinkanlage-

8 Abblendlichtschalter-

9 Schalter für Licht, Scheibenwischer, Schei-benwaschanlage-

10 Sonstiges-

B. Auflagen

1 Prothese, StützapparatTragen vorhandener orthopädischer Hilfsmit-tel erforderlich. (Schlüsselzahl 03)

2 Außenspiegel-

3 Schuhe-

4 Absichern liegengebliebener Fahrzeuge-

5 Betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit-

6 Funkgerät-

2.13 Gleichzeitiger Ausfall eines Armes undeines Beines

Ausfall infolge Amputation sowie völlige Ge -brauchsunfähigkeit durch Lähmung, Versteifung,Fehlstellung oder entsprechende angeborene odererworbene Leiden.

2.13.1 Krafträder

Das Führen von Krafträdern ist nicht möglich.

2.13.2 Mehrspurige Kfz bis 3,5 t zGG

Bei vollständigem Ausfall eines Armes und einesBeines ist das Führen dieser Kfz nur möglich, wenndiese mit automatischer Kraftübertragung ausge -rüstet sind. Hinzu kommen sinngemäß die Be-schränkungen und Auflagen, wie sie für die jeweilsfehlenden Gliedmaßen bei diesen Kfz vorgesehensind.

Bei teilweisem Ausfall eines Armes und eines Bei-nes erwägen, ob auf eine automatische Kraftüber-tragung verzichtet werden kann.

83

Page 85: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

2.13.3 Mehrspurige Kfz über 3,5 t zGG

Bei vollständigem Ausfall eines Armes und einesBeines ist das Führen dieser Kfz nur möglich, wenndiese mit automatischer Kraftübertragung ausge -rüstet sind. Hinzu kommen sinngemäß die Be-schränkungen und Auflagen, wie sie für die jeweilsfehlenden Gliedmaßen bei diesen Kfz vorgesehensind.

Bei teilweisem Ausfall eines Armes und eines Bei-nes erwägen, ob auf eine automatische Kraftüber-tragung verzichtet werden kann.

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Intensive Fahrprobe mit einem entsprechendenFahrzeug ggf. mit Anhänger durch einen aaSoP er-forderlich.

2.13.4 lof Zugmaschinen (Ackerschlepper)

Bei vollständigem Ausfall eines Armes und einesBeines ist das Führen dieser Kfz nur möglich, wenndiese mit automatischer Kraftübertragung ausge -rüstet sind. Hinzu kommen sinngemäß die Be-schränkungen und Auflagen, wie sie für die jeweilsfehlenden Gliedmaßen bei diesen Kfz vorgesehensind.

Bei teilweisem Ausfall eines Armes und eines Bei-nes erwägen, ob auf eine automatische Kraftüber-tragung verzichtet werden kann.

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

Intensive Fahrprobe mit einem entsprechendenFahrzeug ggf. mit beladenen Anhängern durcheinen aaSoP erforderlich.

2.14 Ausfall oder Behinderung der Beweglichkeit von Wirbelsäule, Rumpfoder Gliedmaßen

Ausfall infolge hochgradiger Verformung (z. B. Sko-liose), Versteifung (z. B. Bechterew) oder Lähmung(schlaffe Lähmung, Krampflähmung, Querschnitts-lähmung oder eine einer Lähmung gleichzusetzen-de Behinderung).

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten; zusätzliches Gutachten einer MPU nur,wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlichmachen.

In der Regel intensive Fahrprobe durch einenaaSoP erforderlich.

Beschränkungen und Auflagen sind nach dem Er-gebnis der vorgenannten Gutachten und nach denAusführungen in Nr. 2.1 bis 2.12 sinngemäß festzu-legen. Anbringung zusätzlicher, spezieller Rück-spiegel (z. B. großflächig, nicht verkleinernd, elek-trische Verstellung) erwägen.

2.15 Behinderungen, die nicht unter Nr. 2.1bis 2.14 fallen

Beispiele für derartige Behinderungen:

- Krafteinschränkung (Muskeldystrophie, Muskel -atrophie),

- Querschnittslähmung mit Funktions- und Kraft -einschränkung der oberen Gliedmaßen (Tetra-plegie)

- Erkrankung des zentralen Nervensystems, Ner-venerkrankung (z. B. multiple Sklerose, infantileCerebralparese, spastische Lähmung).

Dem aaSoP wird empfohlen, bei diesen und ähnlichschwierig zu beurteilenden Behinderungen die fürihn zuständige Zentralstelle einzuschalten.

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgischesGutachten sowie neurologisches Gutachten; zu-sätzliches Gutachten einer MPU nur, wenn Beson-derheiten im Einzelfall dies erforderlich machen.

Intensive Fahrprobe durch einen aaSoP erforder-lich.

Für die erforderlichen Beschränkungen und Auf -lagen ist kein allgemein gültiger Katalog möglich;sie müssen stets im Einzelfall individuell ermitteltwerden.

84

Page 86: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

An technischen Hilfsmitteln stehen für Lenkung undBetriebsbremse z. B. zur Verfügung (mit zuneh-mender Ersatzfunktion):

Lenkung- Lenkhilfe,- Lenkhilfe mit erhöhtem Unterstützungsgrad

(leichtgängige Servolenkung),- Lenkhilfe mit maximaler Betätigungskraft

10 N mit Ausfallsicherung (z. B. ZF-Lenkungfür die Modelle der Firma Opel),

- hydraulische Linear-Hebel-Lenkung SystemZawatzky/Steering Developments.

Betriebsbremse – Bremskraftverstärker- Bremskraftverstärker mit erhöhtem Verstär-

kungsgrad,- Tandem-Bremskraftverstärker mit Unter-

druck-Speicher, Warnleuchte und Manome-ter,

- hydraulisches Brems-System der FirmaLangstraat.

2.16 Minderwuchs

Im allgemeinen Körpergröße unter 1,50 m, häufigverbunden mit Krafteinschränkung.

Je nach den Umständen fachärztlich-orthopädi-sches Gutachten erforderlich.

Intensive Fahrprobe durch einen aaSoP erforder-lich.

Lenkung, Pedalerie, Sitzposition, Sitzgestaltungmüssen auf die körperlichen Gegebenheiten abge-stimmt werden, wobei die Kräfteverhältnisse zu be-achten sind.

85

Page 87: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte
Page 88: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

87

Schriftenreihe

Berichte der Bundesanstaltfür Straßenwesen

Unterreihe „Mensch und Sicherheit“

2008 M 189: Verkehrssicherheitsberatung älterer Verkehrsteilnehmer – Handbuch für Ärzte Henning 15,00

M 190: Potenziale zur Verringerung des Unfallgeschehens an Haltestellen des ÖPNV/ÖPSV Baier, Benthaus, Klemps, Schäfer, Maier, Enke, Schüller 16,00

M 191: ADAC/BASt-Symposium „Sicher fahren in Europa“ – Re-ferate des Symposiums vom 13. Oktober 2006 in Baden-Baden Dieser Bericht liegt nur in digitaler Form vor und kann kostenpflich-tig unter www.nw-verlag.de heruntergeladen werden. 24,00

M 192: KinderunfallatlasNeumann-Opitz, Bartz, Leipnitz 14,50

M 193: Alterstypisches VerkehrsrisikoSchade, Heinzmann 14,50

M 194: Wirkungsanalyse und Bewertung der neuen Regelungen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe Debus, Leutner, Brünken, Skottke, Biermann 14,50

M 195: Kongressbericht 2007 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM e.V.) – zugleich 50-jähriges Jubiläum der Fachgesellschaft DGVM – 34. Jahrestag 28,00

M 196: Psychologische Rehabilitations- und Therapiemaßnah-men für verkehrsauffällige Kraftfahrer Follmann, Heinrich, Corvo, Mühlensiep, Zimmermann,Klipp, Bornewasser, Glitsch, Dünkel 18,50

M 197: Aus- und Weiterbildung von Lkw- und Busfahrern zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Frühauf, Roth, Schygulla 15,50

M 198: Fahreignung neurologischer Patienten – Untersuchung am Beispiel der hepatischen Enzephalopathie Knoche 15,00

2009 M 199: Maßnahmen zur Verbesserung der visuellen Orientie-rungsleistung bei Fahranfängern Müsseler, Debus, Huestegge, Anders, Skottke 13,50

M 200: Entwicklung der Anzahl Schwerstverletzter infolge von Straßenverkehrsunfällen in Deutschland Lefering 13,50

M 201: Bedeutung der Fahrpraxis für den Kompetenzerwerb beim Fahrenlernen Grattenthaler, Krüger, Schoch 20,00

M 202: Computergestützte Medien und Fahrsimulatoren in Fahr-ausbildung, Fahrerweiterbildung und Fahrerlaubnisprüfung Weiß, Bannert, Petzoldt, Krems 16,00

M 203: Testverfahren zur psychometrischen Leistungsprüfung der Fahreignung Poschadel, Falkenstein, Pappachan, Poll,Willmes von Hinckeldey 16,50

M 204: Auswirkungen von Belastungen und Stress auf das Ver-kehrsverhalten von Lkw-Fahrern Evers 21,00

M 205: Das Verkehrsquiz – Evaluationsinstrumente zur Erreichung von Standards in der Verkehrs-/Mobilitätserziehung der Sekundarstufe Heidemann, Hufgard, Sindern, Riek, Rudinger 16,50

2010 M 206: Profile im Straßenverkehr verunglückter Kinder und Jugend-licher Holte 18,50

M 207: ADAC/BASt-Symposium „Sicher fahren in Europa“nur als CD erhältlich 24,00

M 208: Volkswirtschaftliche Kosten durch Straßenverkehrsunfälle in Deutschland Baum, Kranz, Westerkamp 18,00

M 209: Unfallgeschehen auf Landstraßen – Eine Auswertung der amtlichen Straßenverkehrsunfallstatistik Heinrich, Pöppel-Decker, Schönebeck, Ulitzsch 17,50

M 210: Entwicklung und Evaluation eines Screening-Tests zur Er-fassung der Fahrkompetenz älterer Kraftfahrer (SCREEMO) Engin, Kocherscheid, Feldmann, Rudinger 20,50

M 211: Alkoholverbot für FahranfängerHolte, Assing, Pöppel-Decker, Schönebeck 14,50

M 212: Verhaltensanweisungen bei Notsituationen in Straßentun-neln Färber, Färber 19,00

M 213: Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – Prozessevaluation des bundesweiten Modellversuchs Funk, Grüninger, Dittrich, Goßler, Hornung, Kreßner, Libal,Limberger, Riedel, Schaller, Schilling, Svetlova 33,00

2011 M 214: Evaluation der Freiwilligen Fortbildungsseminare für Fahr-anfänger (FSF) – Wirksamkeitsuntersuchung Sindern, Rudinger 15,50

M 215: Praktische Fahrerlaubnisprüfung – Grundlagen und Optimierungsmöglichkeiten – Methodische Grundlagen und Mög-lichkeiten der Weiterentwicklung Sturzbecher, Bönninger, Rüdel et al. 23,50

M 216: Verkehrserziehungsprogramme in der Lehreraus-/Fortbil-dung und deren Umsetzung im Schulalltag – Am Beispiel der Mode-ratorenkurse „EVA“, „XpertTalks“, „sicherfahren“ und „RiSk“ Neumann-Opitz, Bartz 14,50

M 217: Leistungen des Rettungsdienstes 2008/09 Analyse des Leis-tungsniveaus im Rettungsdienst für die Jahre 2008 und 2009 Schmiedel, Behrendt 16,50

M 218: Sicherheitswirksamkeit des Begleiteten Fahrens ab 17. Summative Evaluation Schade, Heinzmann 20,00

M 218b: Summative Evaluation of Accompanied Driving from Age 17Schade, HeinzmannDieser Bericht liegt nur in digitaler Form vor und kann unter http://bast.opus.hbz-nrw.de/ heruntergeladen werden.

M 219: Unterstützung der Fahrausbildung durch LernsoftwarePetzoldt, Weiß, Franke, Krems, Bannert 15,50

Page 89: Begutachtungs- leitlinien zur ... - mpu-info-berlin.de · Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht ihre Arbeits- und Forschungs-ergebnisse in der Schriftenreihe Berichte

88

2012

M 220: Mobilitätsstudie Fahranfänger – Entwicklung der Fahr-leistung und Autobenutzung am Anfang der Fahrkarriere Funk, Schneider, Zimmermann, Grüninger 30,00

M 221: Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit von KleintransporternRoth 15,00

M 222: Neue Aufgabenformate in der Theoretischen Fahrerlaub-nisprüfung Malone, Biermann, Brünken, Buch 15,00

M 223: Evaluation der bundesweiten Verkehrssicherheitskam-pagne „Runter vom Gas!“ Klimmt, Maurer 15,00

M 224: Entwicklung der Verkehrssicherheit und ihrer Rahmenbe- dingungen bis 2015/2020 Maier, Ahrens, Aurich, Bartz, Schiller, Winkler, Wittwer 17,00

M 225: Ablenkung durch fahrfremde Tätigkeiten – Machbarkeits-studie Huemer, Vollrath 17,50

M 226: Rehabilitationsverlauf verkehrsauffälliger Kraftfahrer Glitsch, Bornewasser, Dünkel 14,00

M 227: Entwicklung eines methodischen Rahmenkonzeptes für Verhaltensbeobachtung im fließenden Verkehr Hautzinger, Pfeiffer, Schmidt 16,00

M 228: Profile von Senioren mit Autounfällen (PROSA)Pottgießer, Kleinemas, Dohmes, Spiegel,Schädlich, Rudinger 17,50

M 229: Einflussfaktoren auf das Fahrverhalten und das Unfall-risiko junger Fahrerinnen und Fahrer Holte 25,50

M 230: Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Schul-wegplänen Gerlach, Leven, Leven, Neumann, Jansen 21,00

M 231: Verkehrssicherheitsrelevante Leistungspotenziale, Defi-zite und Kompensationsmöglichkeiten älterer Kraftfahrer Poschadel, Falkenstein, Rinkenauer, Mendzheritskiy, Fimm,Worringer, Engin, Kleinemas, Rudinger 19,00

M 232: Kinderunfallatlas – Regionale Verteilung von Kinderver-kehrsunfällen in Deutschland Neumann-Opitz, Bartz, Leipnitz 18,00

2013M 233: 8. ADAC/BASt-Symposium 2012 – Sicher fahren in EuropaCD-ROM / kostenpflichtiger Download 18,00

M 234: Fahranfängervorbereitung im internationalen VergleichGenschow, Sturzbecher, Willmes-Lenz 23,00

M 235: Ein Verfahren zur Messung der Fahrsicherheit im Real-verkehr entwickelt am Begleiteten FahrenGlaser, Waschulewski, Glaser, Schmid 15,00

M 236: Unfallbeteiligung von Wohnmobilen 2000 bis 2010Pöppel-Decker, LangnerDieser Bericht liegt nur in digitaler Form vor und kann unter http://bast.opus.hbz-nrw.de/ heruntergeladen werden.

M 237: Schwer erreichbare Zielgruppen – Handlungsansätze für eine neue Verkehrssicherheitsarbeit in DeutschlandFunk, Faßmann 18,00

M 238: Verkehrserziehung in Kindergärten und GrundschulenFunk, Hecht, Nebel, Stumpf 24,50

M 239: Das Fahrerlaubnisprüfungssystem und seine Entwick-lungspotenziale – Innovationsbericht 2009/2010 16,00

M 240: Alternative Antriebstechnologien – Marktdurchdringung und Konsequenzen – Berichtsjahr 2011 – AbschlussberichtKüter, Holdik, Pöppel-Decker, UlitzschDieser Bericht liegt nur in digitaler Form vor und kann unter http://bast.opus.hbz-nrw.de/ heruntergeladen werden.

M 241: Intervention für punkteauffällige Fahrer – Konzeptgrund-lagen des FahreignungsseminarsGlitsch, Bornewasser, Sturzbecher, Bredow,Kaltenbaek, Büttner 25,50

M 242: Zahlungsbereitschaft für Verkehrssicherheit – VorstudieBahamonde-Birke, Link, Kunert 14,00

2014M 243: Optimierung der Praktischen FahrerlaubnisprüfungSturzbecher, Mörl, Kaltenbaek 25,50

M 244: Innovative Konzepte zur Begleitung von Fahranfängern durch E-KommunikationFunk, Lang, Held, Hallmeier 18,50

M 245: Psychische Folgen von Verkehrsunfällen Auerbach in Vorbereitung

M 246: Prozessevaluation der Kampagnenfortsetzung 2011-2012 „Runter vom Gas!“Klimmt, Maurer, Baumann in Vorbereitung

AKTUALISIERTE NEUAUFLAGE VON:M 115: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – gültig ab 1. Mai 2014Gräcmann, Albrecht 17,50

Alle Berichte sind zu beziehen im:

Carl Schünemann Verlag GmbHZweite Schlachtpforte 728195 BremenTel. (0421) 3 69 03-53Fax (0421) 3 69 03-48www.schuenemann-verlag.de

Dort ist auch ein Komplettverzeichnis erhältlich.