Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und …Schutz vor unsicheren Produkten Verbraucher...

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und technischen Verbraucherschutz Marktüberwachung Dr. Elvira Hector 20.11.2012 Veranstaltung des VDRI Verein Deutscher Revisions-Ingenieure e.V. und des Landesarbeitskreises für Arbeitssicherheit beim MS Regionaler AK Ostfriesland und Papenburg

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Behörde für betrieblichen Arbeits-,

Umwelt- und technischen Verbraucherschutz

Marktüberwachung

Dr. Elvira Hector

20.11.2012 Veranstaltung des VDRI Verein Deutscher

Revisions-Ingenieure e.V. und des Landesarbeitskreises für

Arbeitssicherheit beim MS Regionaler AK Ostfriesland

und Papenburg

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20.11.2012 Dr. Elvira Hector Marktüberwachung

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Themen VDRI & LAK 20.11.2012

Marktaufsicht

Produktsicherheit

Technischer

Verbraucherschutz

ProdSG

9. ProdSV MaschinenRiLi

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§ 3 Allgemeine Anfoderungen an die Be-

reitstellung von Produkten auf dem Markt

Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

Bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder

Vorhersehbarer Verwendung (früher Fehlanwendung)

Die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet

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Produktsicherheitsgesetz

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Schutz vor unsicheren Produkten

Verbraucher (Kleinstkinder, Kleinkinder, Kinder, sonstige gefährdete Verbraucher)

Hersteller und Importeure im Europäischen Wirtschaftsraum

(fairer Wettbewerb für seriöse Wirtschaftsakteure, Fälschungen)

(Arbeitnehmer über Betriebssich.VO)

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Produktsicherheitsgesetz

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Anforderungen der BetriebssicherheitsVO

an Arbeitsmittel

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ProdSG - BetriebssicherheitVO

Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen,

die solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien

in deutsches Recht umgesetzt werden 7 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV

Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig

nur Arbeitsmittel bereitstellen, die der - Maschinenrichtlinie 9. ProdSV

- Niederspannungsrichtlinie 1. ProdSV - Druckgeräterichtlinie 14. ProdSV

- entsprechen.

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Beispiel: Tannenbaum

Ergebnis der Sichtprüfung: Die Spitzen der Zweige sind nicht geschützt und haben herausgestellte Drähte an den Enden der Äste Verletzungsgefahr Freiw. Maßnahme: Rückruf

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Beispiel: elektrischer Fliegenfänger

-Keine Übereinstimmung mit den Anforderungen der DIN EN 60335-2-59 überein: 2003 A1: 2006 A2: 2010 in Artikeln 7.1, 7.12, 7.13, 7.15, 30.101 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-59: Besondere Anforderungen für Insektenvernichter.

- Material verformt sich bei höherer Temperatur. Es ist nicht in Richtung zur Zündung beständig. - Warnungen in der slowakischen Sprache fehlen.

- Keine Hinweise für Verbraucher zur Warnung vor Kontakt mit metallischen Drähten, die unter Hochspannung stehen.

Gefahr: Elektroschock Ernstes Risiko (Klasse 4)

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Beispiel: Minibike

Das Produkt unterliegt der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG. Der Ständer kann auf den Boden klappen, während der Fahrt und Unfälle verursachen besonders beim Fahren auf Asphalt. Es gab auch vier kleinere Mängel, durch die Gefahren entstehen können. Diese Mängel sind im Prüfbericht aufgelistet. Gefahr: schwere Verletzungen Ernstes Risiko (Klasse 4) Maßnahme: Rücknahme und technische Nachbesserung

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www.ICSMS.de

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Information and Communication System

for Market Surveillance

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ICSMS Plattform

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Information and Communication System

for Market Surveillance

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ICSMS Behördensuche

86 zuständige Überwachungsbehörden! In Niedersachsen: GAÄ und Kommunen

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Staatl. Gewerbeaufsichtsamt

Behördenleiterin Gesche Saathoff-Schiche

Stellvertretender Behördenleiter Dr. Jürgen Bobe

Abteilung 1: Steine, Erden, Abfallentsorgungsanlagen,

Recycling,Chemie, Kunststoffe, Mineralölverarbeitung, Papier, Druck,

Textil, Energieversorgung, Gesundheitswesen, Mutterschutz,

Strahlenschutz

Abteilung 2: Nahrungs- und Genussmittel,

Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Maschinenbau, Elektrotechnik,

Kfz, Handel, Transportwesen, Holz, Bau, Dienstleistungen, Jugendarbeitsschutz,

Verbraucherschutz, Gentechnik

Abteilung 3: Personal, Haushalt,

Organisation, innerer Dienst, Bußgeldstelle

www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de

Abteilung 2

Markus Springer

Wolfgang Rossmann Ulrich Niemand

Dr. Johannes Jaroch Dr. Elvira Hector

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10 GAÄ in Niedersachsen

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Staatl. GAA Emden

Behördenleiter Dr. Kampshoff

Stellvertretende Behördenleiterin Frau Groenowold

Abteilung 1

Abteilung 2

Abteilung 3

Brückstraße 38

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Aufgaben der Gewerbeaufsicht

Techn. Verbraucherschutz/

Gefahrenschutz Geräte- und Produktsicherheit Anlagensicherheit Überwachungsbedürftige Anlagen Explosionsgefährliche Stoffe Gefahrguttransporte Strahlenschutz Gentechnik Arzneimittel und Medizinprodukte Anlagenbezogener Gewässerschutz

Arbeitsschutz Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Arbeitsstätten Baustellen Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe Gesetzliche Arbeitszeitregelung Mutterschutz Jugend- und Heimarbeiterschutz

Umweltschutz/ImSch Luftreinhaltung Lärm und Erschütterungen Kreislauf- und Abfallwirtschaft Bodenschutz Bauleitplanung

1 VZ

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Systematik europ./nationales R

ProdSG

1. ProdSV Verordnung über die

Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel

zur Verwendung innerhalb bestimmter

Spannungsrenzen auf dem Markt

Weitere ProdSVen 9. ProdSV

Maschinenverordnung

Niederspannungs- richtlinie

2006/95/EG

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

ProduktsicherheitsRiLi u. ff

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Produktsicherheitsgesetz

Harmonisierter Bereich Nicht harmonisierter Bereich

Elektrische Betriebsmittel, Persönliche Schutzausrüstungen,

Maschinen, Explosionsschutz, Gasverbrauchseinrichtungen,

Produkte, die nicht unter eine Europäische

Richtlinie und nationale Verordnung fallen

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Verordnungen zum ProdSG

1. ProdSV: Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG

2. ProdSV: Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG

6. ProdSV: Richtlinie über einfache Druckbehälter 87/404/EWG

7. ProdSV: Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 90/396/EWG

8. ProdSV: Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen 89/686/EWG

9. ProdSV: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

10. ProdSV: Richtlinie über Sportboote 94/25/EWG 11. ProdSV: ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG 12. ProdSV: Aufzugsrichtlinie 95/16/EG 13. ProdSV: Richtlinie über Aerosolpackungen 75/324/EWG 14. ProdSV: Druckgeräterichtlinie 97/23/EG

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CE-Kennzeichen GS-Zeichen

Europäisches Verwaltungszeichen

Kann einem Sicherheitszeichen gleichkommen,

wenn unabhängige Drittstelle (4stell. Kennnummer) beteiligt war, Baumusterprüfung (Modul B)

durchgeführt wurde u. Baumusterprüfbescheinigung Vorhanden ist und Fertigungsüberwachung

(Modul D) durchgeführt wird.

Der Hersteller/Importeur erklärt die Übereinstimmung mit EU-Richtlinien

mittels Konformitätserklärung. Nur CE Hersteller führt selbst die Fertigungskontrolle durch.

Richtet sich an die Marktüberwachungsbehörde

Nationales Sicherheitszeichen

Hersteller/Importeur lässt freiwillig diese Produkte prüfen durch eine staatlich zugelassene Prüfstelle

anhand eines Musters und lässt die Herstellung überwachen.

Gültigkeit maximal 5 Jahre

Richtet sich an den Verbraucher

Kann zurückgezogen werden

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Hammer mit CE ? 7 ProdSG

Produktsicherheitsrichtlinie ProdSG nicht harmonisierter Bereich

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Beispiel Laser

2001/95/EG Allg. ProduktsicherheitsRiLi DIN EN 60825-1:2007 Sicherheit von Lasereinrichtungen Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen Für die Laserpointer mit Vorsatzlinsen wurden Werte von 269 mW, 300mW und 386 mW ermittelt. Die Strahlungsleistung der Laserpointer ohne Vorsatzlinsen schwankt zwischen 200mW und 386 mW. Deutlich höher als 1 mW.

Gefahr: Strahlenschäden im Auge Hohes Risiko (Klasse 3)

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Beispiel Schutzhandschuhe

Schutzhandschuh aus Leder 89/686/EWG Persönliche Schutzausrüstungen

8. ProdSV DIN EN 388: 12/2003 Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken Mangel bei der Durchstichkraft und Weiterreißkraft (Prüfbericht)

Gefahr: Stichverletzung mit geringer Wahrscheinlichkeit Niedriges Risiko (Klasse 1)

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Schweissergesichtsschutz

mit automatischem Schweisserschutzfilter

Keine Baumusterbescheinigung Von 8 technischen Messparametern wurden 5 nicht bestanden. Schutzwirkung des Filters setzt nicht sofort ein (Solarzellen). Bedienungsanleitung fehlt Warnhinweise nicht in deutscher Sprache

H - Hohes Risiko (Klasse 3) Einstellen des Inverkehrbringens durch Importeuer (behördliche Maßnahme)

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Absorberkühlschrank

H - Hohes Risiko (Klasse 3)

Keine Übereinstimmung mit Baumuster. Kein Gehäuseschutz der Rückseite. Oberflächentemperaturen von > 350 C am Gehäuse des Gasbrenners. Verbrennungsgefahr durch Berührung der heißen Oberfläche und eine Brandgefahr durch die Entzündung anderer Gegenstände am Brennergehäuse.

Rückruf Hersteller: Nachbesserung

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Sicherheitswerkbank SWB

E - Ernstes Risiko (Klasse 4)

An der Sicherheitswerkbank ist die Front-scheibe aus Glas (ca. 25 kg) ohne äußere Einwirkung aus der Aufhängung herabgefallen. Die 200 cm breite Glasscheibe ist nur ein-seitig auf einer Länge von etwa 135 cm auf eine etwa 5 cm breite Metallleiste form-schlüssig aufgeklebt. Diese Verklebung hat sich komplett von der Metallleiste gelöst und führte zum Absturz der Glasscheibe.

2006/42/EG Maschinenrichtlinie

DIN EN 12469 "Leistungskriterien für mikrobiologische Sicherheitswerkbänke"

GS-Zeichen durch TÜV Rheinland

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Risikobewertung SWB

Gemäß Rapex-Leitlinie 2010/15/EU

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Risikobewertung

Wenn Produkte ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen, haben die Marktüberwachungsbehörden - den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuordnen oder - die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu untersagen. ( 26 Abs.4 ProdSG).

Abschnitt 6 des ProdSG Marktüberwachung

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Sicherheitswerkbank

In der DIN EN 12469 "Leistungskriterien für mikrobiologische Sicherheitswerkbänke" Stand:09/2000 wird in Anhang A -Leitfaden zu Werkstoffen, Konstruktion und Herstellung- unter Punkt A.7 nachfolgendes angeführt: Falls vorhanden, sollten vertikal verschiebbare Sichtscheiben so

konstruiert sein, dass die verschiebbare Scheibe bei Versagen des

Haltesystems nicht fallen und den Anwender gefährden kann.

Maßnahmen:

Freiwillige Maßnahme: Der Betreiber will die vorhandenen Sicherheitswerkbänke nach Möglichkeit an den Hersteller zurück geben, da sich die Mitarbeiter vor eine Weiterbeschäftigung an den Bänken streuben.

GS-Zeichen bezieht sich nur auf die Filter nicht auf die SWB!!!!!!

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Beispiel Kompressor

E - Ernstes Risiko (Klasse 4) Rapex 0657/11

2009/105/EG Einfache Druckbehälter RiLi 2006/42/EG Maschinenrichtlinie 2006/95/EG Niederspannungsrichtlinie 2004/108/EG Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

EN 286-1: Einfache unbefeuerte Druckbe-hälter für Luft oder Stickstoff Teil 1: Druckbehälter für allgemeine Zwecke

Konformitätserklärung nicht vorhanden Gefahr durch - mangelhafte Schweißnähte -Verwendung von unberuhigtem Stahl Wirkung: - Bersten des Behälters - Abriss von Behälterteilen

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www.baua.de: RAPEX

Wöchentliche Übersicht der für Deutschland veröffentlichten Rapexmeldungen

Wöchentliche Übersicht der für die EU Kommission veröffentlichten Rapexmeldungen

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BAuA http://ec.europa.eu/...

Quelle www.baua.de, www.ec.europa.eu

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RAPEX-Auswertung 2010

1959 Produktwarnungen (Tendenz steigend)

Spitzenreiter Deutschland (203 gemeldete unsichere Produkte)

Rekordherkunftsland: China (60 %)

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(www.EVZ.de wird nicht fortgeführt)

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www.baua.de: Untersagungsverfügungen

RAPEX 0080/12

Untersagungsverfügung 2012

Verpflichtung der BAuA gemäß 31 ProdSG

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www.BAuA.de Rückrufe

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Rückruf Kinderhochstuhl

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Rückruf Kettensäge

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Eigenbau Wesentliche Änderung Verkettete Anlage Import in den EWR

Herstellerpflichten

Ist der Betrieb jetzt in der Pflicht ???

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Beispiel Großviehschlachtfalle

98/37/EG Maschinenrichtlinie 1. Die Einlaufstelle, pneumatisch betätigtes Hubtor, gleichzeitig geöffnet mit Auswurftor. Großvieh kann in den Schlachtraum laufen. 2. Bei dem pneumatisch betätigten Auswurftor zwischen oberer Torkante und einer Querverstrebung eine gefährliche Eingriffsstelle beim Hochfahren. 3. Keine Konformitätserkl./CE-Zeichen, keine Risikobeurteilung Gefahr: Quetschung und div. Verletzung

Mittleres Risiko (Klasse 2)

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Entladestation /Sortieranlage

H - Hohes Risiko (Klasse 3)

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= Maschinenanlage = verkettete Anlage = komplexe Anlage

Interpretationspapier des BMAS vom 05.05.2011

Produktionstechnischer Zusammenhang

- insbes. zusammenhängende Aufstellung

- Zusammenwirken auf gemeinsames Ziel (Produktherstellung)

- Gem. übergeordnete Steuerung, gem. Befehlseinrichtungen

Sicherheitstechnischer Zusammenhang

- Ereignis an einer Anlage führt zu Gefährdung an der

Gesamtanlage

- Gemeinsame NOT-HALT-Befehlsgeräte

Z.B: Papiermaschine, Fertigungsstraße Automobilindustrie oder Nahrungsmittelindustrie (Problem: Abgrenzung)

Gilt auch für unvollständige Maschinen! Def. In Art. 2 a) 4. Anstrich

CE-Konformitätserklärung für Gesamtanlage (Schnittstellen!!!)

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Gesamtheit von Maschinen

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Beispiel Hebebühne

2006/42/EG Maschinenrichtlinie Anhang IV Maschine Konformitätserklärung vorh. Baumusterprüfung vorh. Plastische und elastische Verformung der Tragarme der Fahrzeughebebühne (4,2t). Ungleiche Verformung beim Anheben eines Fahrzeugs, teilweise bis zu 20 cm. Gefahr des Abkippens des Fahrzeug. Fehlende Einstellschrauben an Teleskoptragarmen. Erhebliche Verletzungsgefahr

Hohes Risiko (Klasse 3)

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Messe: Miststreuer

Maschinenrichtlinie/verordnung Formaler Mangel: - Typenschild unvollständig. - Bezeichnung der Maschine fehlt. (MRL 2006/42/EG Anhang I Nr. 1.7.3) Technischer Mangel: - Mangelhafte Gestaltung der Gelenk-wellenabdeckungen (Gelenkwellenschutz). Drei Gelenkwellen befinden sich unter dem Streuer, eine an der Seite. (MRL 2006/42/EG Anhang I Nr. 1.3.7)

Schwere Verletzungen; Arm/Beinabriss

Ernstes Risiko (Klasse 4)

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Beispiel Miststreuer

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Ausstellen ist das Anbieten, Aufstellen

oder Vorführen von Produkten zu

Zwecken der Werbung oder der

Bereitstellung auf dem Markt

Boot 2012 Düsseldorf

ABF Hannover (Freizeit- und Einkaufsmesse)

Spielwarenmesse Nürnberg

Hannover Messe

Infa Hannover (Erlebnis- und Einkaufsmesse)

Euroblech Hannover

Hanseboot Hamburg

EuroTier Hannover

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Ausstellung von Produkten

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Beispiel Holzspalter

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(Def. Interpretationspapier BMA 2000)

Technische Dokumentation Konstruktionsbeschreibungen Technische Zeichnungen Schalt- und Steuerkreispläne Neue Risikobeurteilung Konformitätserklärung Neue Bedienungsanleitung CE-Kennzeichnung

(Techn. Unterl. Anh. VII MaschRiLi)

Verwender Betreiber

Hersteller

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CE- Konformitätserklärung

Quelle: BG ETEM

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Einführer gemäß § 2 Nr. 8 des ProdSG

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Pflichten des Importeurs

Einführerpflichten

Herstellerpflichten

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Def. Artikel 2g der MaschRiLi 2006/42/EG

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Unvollständige Maschine

Eine Gesamtheit, die 1. Fast eine Maschine bildet

2. Für sich betrachtet keine bestimmte Funktion hat

3. Bestimmungsgemäß mit anderen unvollständigen Maschinen, Maschinen oder Ausrüstungen zu einer

soll.

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Beispiele unvollst. Maschine

Presse ohne Lichtvorhang (Presse soll in eine Anlage eingebaut werden)

Maschine ohne Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitseinrichtungen können als Ausrüstung im Sinne der o. a. Definition angesehen werden)

Maschine ohne Antriebssystem (soweit nicht als vollständige Maschine im Sinne der Maschinendefinition nach Artikel 2a inverkehr gebracht neues Abgrenzungsproblem)

Antriebssystem (per Definition)

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Erforderliche Unterlagen (Art. 13 MaschRiLi) beim Hersteller:

Spezielle technische Unterlagen Anh. VII B MaschRiLi

Montageanleitung in europ. Amtssprache (Teil der techn.

Unterlagen des Herstellers der vollständigen Maschine, nicht

für Betreiber)

Einbauerklärung

Montageanleitung und Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen

CE-Konformitätserklärung für Gesamtanlage

(Schnittstellen!!!)

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Unvollständige Maschine

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Unvollst. Maschinen mit CE??

Die unvollständige Maschine erhält nach der Maschinenrichtlinie keine CE-Kennzeichnung. Dies ist nach Artikel 16 der Maschinerichtlinie verboten. Allerdings können andere Richtlinien, denen die unvollständige Maschine ebenfalls entsprechen muss, eine CE-Kennzeichnung erfordern.

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Der Gebrauchtmaschinenhandel wird vom europäische

BinnenmarktR i d folgenden fünf "Sonderfällen" erfasst

Die Einfuhr / das Inverkehrbringen gebrauchter

Maschinen in den EWR

Das Inverkehrbringen einer "bedeutend veränderten" gebrauchten Maschine

Die "bedeutende Veränderung" einer gebrauchten Maschine für die eigene Verwendung

Das Bereitstellen von unveränderten gebrauchten

Maschinen für Verbraucher

Das Bereitstellen von gebrauchten Maschinen für Verbraucher bei denen die Sicherheitseigenschaft beeinflusst wurde

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Gebrauchtmaschinen

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Einfuhr in den EWR Wird wie eine neue Maschine behandelt.

Inverkehrbringen im Sinne der Maschinenrichtlinie ist nämlich nach

Artikel 2h:"die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung"

Definition unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Maschinen.

Importeur einer Gebrauchtmaschine hat alle Pflichten eines Herstellers von neuen Maschinen

Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung (Dokumentation, etc.)

CE-Kennzeichnung.

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Wiederaufgearbeitete Gebrauchtmaschine Nach § 2 Nr. 14 ist Hersteller, wer: "ein Produkt wiederaufarbeitet ... und dieses anschließend auf dem

Allg.Anschauung: "Unter Wiederaufarbeitung wird bei einer Maschine verstanden,

dass durch Reparatur, Instandsetzung bzw. Verschönerungsmaßnahmen (z.B. neuer Anstrich)

oder wie es im üblichen Sprachgebrauch heißt, durch eine

der von ihm wiederaufgearbeiteten Maschine die gleichen Regeln wie für die unveränderte Gebrauchtmaschine: Sie muss sicher sein gemäß § 3 Abs. 2 ProdSG:

Die Möglichkeit einen höheren Sicherheitsstandard zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 ProdSG).

Maßgeblich für die Sicherheit ist der Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt in D

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Gebrauchtmaschinen

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Marktüberwachung

Aktive Marküberwachung Reaktive Marktüberwachung

Eigene Erkenntnisse

Information von außen

Vorrangig Marktüber- wachungsaktionen

nach Konzept der Länder arbeitsteilig

(z.B. Niedrigpreisprodukte, Saisonprodukte, Massenartikel mit hohem Risikopotenzial,

Unfallmeldungen)

Messebegehungen

Internetrecherche

RAPEX-Meldungen

Meldungen anderer MÜB

Meldungen Dritter (Polizei, Feuerwehr, UVTräger, Private Verwender,

Bevolkerung, Medien, Mitbewerber)

Meldungen durch Zoll

Unterrichtung Wirtschaftsakteure

Richtwert je Land 0,5 Stichproben pro 1000 Einwohner ( 26 Abs. 1 ProdSG) 4000 Produkte pro Jahr in Niedersachsen (10 VZS)

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Jahresarbeitsprogramm 2012

4000 Produkte in Niedersachsen

Handwerkszeuge

Öllampen, Ölfackeln

Internet

Laserpointer

Reisesteckeradapter

Kinderkleidung

Zurrgurte aus Chemiefasern

Leuchten

Ortsveränd. Mehrfachsteckdosen

Leitungsroller

Elektrische Haushaltsgeräte

Geräte mit heißen Oberflächen

Netzteile

LED-Röhren

Spielzeug für Kinder unter/über 3 J.

Schutzkleidung (Warnwesten)

Sonnenbrillen

Schwimmhilfen und Rettungswesten

Helme für Radfahrer

Kettensägen

Anhang IV-Maschinen

Maschinen im Mietservice

Notstromaggregate f. private Nutzung

Maschinen im Betrieb

Maschinen zur Holzbearbeitung u. vergleichbare Werkstoffe

Tragbare Maschinen

Tisch- und Säulenbohrmaschinen

Sportboote

Geräte und Maschinen

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Jahresarbeitsprogramm 2012

Messebegehungen

Boot 2012 Düsseldorf

ABF Hannover (Freizeit- und Einkaufsmesse)

Spielwarenmesse Nürnberg

Hannover Messe

Infa Hannover (Erlebnis- und Einkaufsmesse)

Euroblech Hannover

Hanseboot Hamburg

EuroTier Hannover

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Zusammenfassung

Das Produktsicherheitsgesetz - ProdSG

Vorgehensweisen,Pflichten u.Befugnisse der Marktaufsichtsbehörden MÜB (ICSMS)

Aufbau u. Struktur der Marktaufsichtsbehörden

Beispiele aus der Praxis

Schnittstelle ProdSG u. BetriebssicherheitsVO

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Inverkehrbringer

Hersteller

Bevollmächtigter Importeur

Händler Montage-/

Installationsbetrieb

Produkt

Verbraucher Endverbraucher

Arbeitgeber,Arbeitnehmer sonstige Nutzer

Verleiher

Notified Bodies

Zugelassene Stellen GS-Stellen Prüfstellen

Anerkennung/ Akkreditierung

Normungsgremien CEN/CENELEC

DIN/VDE (national)

AtAV Ermittlung nationaler Normen

Erarbeitung Normen

Marktaufsicht

Marktaufsichtsbehörde AAMÜ GUS

Zoll

Unfallversicher- ungsträger

Unter- stützung

Info

rmatio

n

Info

rmatio

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Überwachung

Überprüfung

Akteure im Marktgeschehen

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0541 503 562 Linkliste www.vdri.de www.lak-nds.net www.icsms.de www.ec.europa.eu www.baua.de www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de www.eu-info.de