Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes · Bekanntmachung der Neufassung des...

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Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes Vom 8. Oktober 2009 Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 2 des Einkom- mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) wird nachstehend der Wortlaut des Einkom- mensteuergesetzes in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), 2. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), 3. das am 21. Januar 2003 in Kraft getretene Gesetz vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 58), 4. den am 21. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), 5. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), 6. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar- tikel 82 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), 7. den am 20. Dezember 2003 in Kraft getretenen Ar- tikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), 8. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), 9. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), 10. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 61 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), 11. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922), 12. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), 13. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), 14. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 48 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), 15. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076; 2004 I S. 69), 16. den teils am 1. Januar 2002, teils am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), 17. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), 18. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), 19. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11 Nummer 17 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), 20. das am 6. August 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013), 21. den am 8. Dezember 2004 in Kraft getretenen Arti- kel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112), 22. den teils am 1. Januar 2005, teils am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), 23. den teils am 16. Dezember 2004, teils am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843), 24. den am 22. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar- tikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653), 25. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), 26. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 27 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), 3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

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Bekanntmachungder Neufassung des Einkommensteuergesetzes

Vom 8. Oktober 2009

Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 2 des Einkom-mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 IS. 179) wird nachstehend der Wortlaut des Einkom-mensteuergesetzes in der seit dem 1. September 2009geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassungberücksichtigt:

1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzesvom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 IS. 179),

2. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 8des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. IS. 4621),

3. das am 21. Januar 2003 in Kraft getretene Gesetzvom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 58),

4. den am 21. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 1des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660),

5. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 1des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550),

6. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar-tikel 82 der Verordnung vom 25. November 2003(BGBl. I S. 2304),

7. den am 20. Dezember 2003 in Kraft getretenen Ar-tikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003(BGBl. I S. 2645),

8. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. IS. 2676),

9. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. IS. 2840),

10. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 61des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. IS. 2848),

11. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. IS. 2922),

12. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 33des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. IS. 2954),

13. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 5des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. IS. 3019),

14. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 48des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. IS. 3022),

15. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 9des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. IS. 3076; 2004 I S. 69),

16. den teils am 1. Januar 2002, teils am 1. Januar2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzesvom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427),

17. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753),

18. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 24des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),

19. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11Nummer 17 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. IS. 1950),

20. das am 6. August 2004 in Kraft getretene Gesetzvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013),

21. den am 8. Dezember 2004 in Kraft getretenen Arti-kel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. IS. 3112),

22. den teils am 1. Januar 2005, teils am 1. Oktober2005 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzesvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),

23. den teils am 16. Dezember 2004, teils am 1. Januar2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzesvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843),

24. den am 22. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-tikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004(BGBl. 2004 II S. 1653),

25. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 28des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),

26. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4Absatz 27 des Gesetzes vom 22. September 2005(BGBl. I S. 2809),

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27. das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Gesetzvom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682),

28. das am 31. Dezember 2005 in Kraft getretene Ge-setz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683),

29. den am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 desGesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091),

30. den am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 desGesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095),

31. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. IS. 1466),

32. den teils am 25. Juli 2006, teils am 1. Januar 2007in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652),

33. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Arti-kel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. IS. 1706),

34. den am 12. September 2006 in Kraft getretenenArtikel 19 des Gesetzes vom 5. September 2006(BGBl. I S. 1706),

35. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-kel 116 der Verordnung vom 31. Oktober 2006(BGBl. I S. 2407; 2007 I S. 2149),

36. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 5des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. IS. 2606),

37. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2Absatz 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006(BGBl. I S. 2748),

38. den am 13. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-tikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. IS. 2782; 2007 I S. 68),

39. den teils am 16. Dezember 2004, teils am 1. Januar2005, teils am 1. Januar 2006, teils am 1. Dezember2006, teils am 19. Dezember 2006 sowie teils am1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Ge-setzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878),

40. den teils am 1. Januar 2006, teils am 19. Dezember2006, teils am 1. Januar 2007 in Kraft getretenenArtikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006(BGBl. I S. 2915),

41. den am 1. April 2007 in Kraft getretenen Artikel 45ades Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),

42. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 10des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),

43. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),

44. den am 1. November 2007 in Kraft getretenen Arti-kel 13a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007(BGBl. I S. 1330),

45. den am 18. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 1des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. IS. 1912),

46. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. IS. 2332),

47. den teils am 1. Januar 2008, teils am 1. Januar2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzesvom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838),

48. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 8Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007(BGBl. I S. 2984),

49. den teils am 1. Januar 2005, teils am 30. September2006, teils am 1. Januar 2007 und teils am 29. De-zember 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Ge-setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),

50. den am 18. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 7des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706),

51. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 2Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. IS. 842),

52. den am 1. April 2009 in Kraft getretenen § 62 Ab-satz 15 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. IS. 1010),

53. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 1des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509),

54. den am 19. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 3des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. IS. 1672),

55. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2gdes Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. IS. 1856),

56. den am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenenArtikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008(BGBl. I S. 2403),

57. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-tikel 90 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008(BGBl. I S. 2586),

58. den teils am 1. Januar 2006, teils am 1. Januar2007, teils am 29. Dezember 2007, teils am 1. Ja-nuar 2008, teils am 30. Juli 2008, teils am 25. De-zember 2008 sowie teils am 1. Januar 2009 in Kraftgetretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-ber 2008 (BGBl. I S. 2794),

59. den teils am 30. Juli 2008, teils am 1. Januar 2009in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2010 in Krafttretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember2008 (BGBl. I S. 2850),

60. den teils am 30. Dezember 2008 und teils am 1. Ja-nuar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Geset-zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896),

61. den teils am 1. Januar 2009 und teils am 2. Januar2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzesvom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955),

62. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 5des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. IS. 3018),

63. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Arti-kel 15 Absatz 80 des Gesetzes vom 5. Februar2009 (BGBl. I S. 160, 462),

64. den am 6. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 1des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416),

65. den am 1. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451),

66. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-tikel 10 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. IS. 700),

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67. den teils am 1. Januar 2007 und teils am 24. April2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzesvom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774),

68. den am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 3des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102),

69. den am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Artikel 5 desGesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707),

70. den am 23. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959),

71. den am 1. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 1des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302),

72. den am 18. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 8des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. IS. 2702).

Berlin, den 8. Oktober 2009

D e r B u n d e sm i n i s t e r d e r F i n a n z e nP e e r S t e i n b r ü c k

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Einkommensteuergesetz(EStG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

I. Steuerpflicht

§  1 Steuerpflicht§  1a

II. Einkommen

1 . S a c h l i c h e Vo r a u s s e t z u n g e nf ü r d i e B e s t e u e r u n g

§  2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen§  2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

2 . S t e u e r f r e i e E i n n a hm e n

§  3§  3a (weggefallen)§  3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-

oder Nachtarbeit§  3c Anteilige Abzüge

3 . G ew i n n

§  4 Gewinnbegriff im Allgemeinen§  4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr§  4b Direktversicherung§  4c Zuwendungen an Pensionskassen§  4d Zuwendungen an Unterstützungskassen§  4e Beiträge an Pensionsfonds§  4f (weggefallen)§  4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4

Absatz 1 Satz 3§  4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zins-

schranke)§  5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen

Gewerbetreibenden§  5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen

Verkehr§  5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn-

und Verlustrechnungen§  6 Bewertung§  6a Pensionsrückstellung§  6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung be-

stimmter Anlagegüter§  6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung be-

stimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinnsnach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen

§  6d Euroumrechnungsrücklage§  7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung§  7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und

Sonderabschreibungen§  7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifami-

lienhäuser und Eigentumswohnungen§  7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden

zur Schaffung neuer Mietwohnungen§  7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem

Umweltschutz dienen§  7e (weggefallen)§  7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des

Anlagevermögens privater Krankenhäuser§  7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen

zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe§  7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsge-

bieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen§  7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen§  7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung

4 . Ü b e r s c h u s s d e rE i n n a hm e n ü b e r d i e We r b u n g s k o s t e n

§  8 Einnahmen§  9 Werbungskosten§  9a Pauschbeträge für Werbungskosten

4 a . Um s a t z s t e u e r r e c h t l i c h e rVo r s t e u e r a b z u g

§  9b

4 b . K i n d e r b e t r e u u n g s k o s t e n

§  9c Kinderbetreuungskosten

5 . S o n d e r a u s g a b e n

§ 10§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag§ 10d Verlustabzug§ 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken ge-

nutzten Wohnung im eigenen Haus§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken ge-

nutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebie-ten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

§ 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, dieweder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohn-zwecken genutzt werden

§ 10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzweckenüberlassenen Wohnung im eigenen Haus

§ 10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagen-gesetz begünstigten Wohnung

6 . Ve r e i n n a hm u n g u n d Ve r a u s g a b u n g

§ 11§ 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäu-

den in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Ent-wicklungsbereichen

§ 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Bau-denkmalen

7 . N i c h t a b z u g s f ä h i g e A u s g a b e n

§ 12

8 . D i e e i n z e l n e n E i n k u n f t s a r t e na) Land- und Forstwirtschaft

(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)

§ 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft

nach Durchschnittssätzen§ 14 Veräußerung des Betriebs§ 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land-

und forstwirtschaftlicher Betriebe

b) Gewerbebetrieb(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb§ 15a Verluste bei beschränkter Haftung§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmo-

dellen§ 16 Veräußerung des Betriebs§ 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

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c) Selbständige Arbeit(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)

§ 18

d) Nichtselbständige Arbeit(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)

§ 19

e) Kapitalvermögen(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)

§ 20

f) Vermietung und Verpachtung(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)

§ 21

g) Sonstige Einkünfte(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)

§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte§ 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte

h) Gemeinsame Vorschriften

§ 24§ 24a Altersentlastungsbetrag§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

III. Veranlagung

§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht§ 26 Veranlagung von Ehegatten§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum

der Eheschließung§ 27 (weggefallen)§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft§§ 29und 30 (weggefallen)

IV. Tarif

§ 31 Familienleistungsausgleich§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder§ 32a Einkommensteuertarif§ 32b Progressionsvorbehalt§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften§ 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalver-

mögen§ 33 Außergewöhnliche Belastungen§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterblie-

bene und Pflegepersonen§ 34 Außerordentliche Einkünfte§ 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne§ 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forst-

wirtschaft

V. Steuerermäßigungen

1 . S t e u e r e r m ä ß i g u n gb e i a u s l ä n d i s c h e n E i n k ü n f t e n

§ 34c§ 34d Ausländische Einkünfte

2 . S t e u e r e r m ä ß i g u n gb e i E i n k ü n f t e n a u s L a n d - u n d F o r s t w i r t s c h a f t

§ 34e

2 a . S t e u e r e r m ä ß i g u n gf ü r S t e u e r p f l i c h t i g e m i t K i n d e r n b e i

I n a n s p r u c h n a hm e e r h ö h t e r A b s e t z u n g e n f ü rWo h n g e b ä u d e o d e r d e r S t e u e r b e g ü n s t i g u n g e n

f ü r e i g e n g e n u t z t e s Wo h n e i g e n t um

§ 34f

2 b . S t e u e r e r m ä ß i g u n gb e i M i t g l i e d s b e i t r ä g e n u n d S p e n d e n a np o l i t i s c h e P a r t e i e n u n d a n u n a b h ä n g i g e

W ä h l e r v e r e i n i g u n g e n

§ 34g

3 . S t e u e r e r m ä ß i g u n gb e i E i n k ü n f t e n a u s G ew e r b e b e t r i e b

§ 35

4 . S t e u e r e r m ä ß i g u n gb e i A u f w e n d u n g e n f ü r h a u s h a l t s n a h eB e s c h ä f t i g u n g s v e r h ä l t n i s s e u n d f ü rd i e I n a n s p r u c h n a hm e h a u s h a l t s n a h e r

D i e n s t l e i s t u n g e n

§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnaheBeschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleis-tungen und Handwerkerleistungen

5 . S t e u e r e r m ä ß i g u n gb e i B e l a s t u n g m i t E r b s c h a f t s t e u e r

§ 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

VI. Steuererhebung

1 . E r h e b u n g d e r E i n k omm e n s t e u e r

§ 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer§ 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung§ 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwen-

dungen

2 . S t e u e r a b z u gv om A r b e i t s l o h n ( L o h n s t e u e r )

§ 38 Erhebung der Lohnsteuer§ 38a Höhe der Lohnsteuer§ 38b Lohnsteuerklassen§ 39 Lohnsteuerkarte§ 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag§ 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt

einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer§ 39c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuer-

karte§ 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt

einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer§ 39e Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale§ 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V§ 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte

und geringfügig Beschäftigte§ 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zu-

kunftssicherungsleistungen§ 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug§ 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer§ 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs§ 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs§§ 42und 42a (weggefallen)§ 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber§ 42c (weggefallen)§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitneh-

merüberlassung

3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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§ 42e Anrufungsauskunft§ 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

3 . S t e u e r a b z u gv om K a p i t a l e r t r a g ( K a p i t a l e r t r a g s t e u e r )

§ 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten

Gesellschaften§ 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer§ 44a Abstandnahme vom Steuerabzug§ 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer§ 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer§ 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer§ 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sam-

melanträgen§ 45c (weggefallen)§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern§ 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung

4 . Ve r a n l a g u n g v o n S t e u e r p f l i c h t i g e nm i t s t e u e r a b z u g s p f l i c h t i g e n E i n k ü n f t e n

§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselb-ständiger Arbeit

§ 47 (weggefallen)

VII. Steuerabzug bei Bauleistungen

§ 48 Steuerabzug§ 48a Verfahren§ 48b Freistellungsbescheinigung§ 48c Anrechnung§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsab-

kommen

VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger

§ 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige§ 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

IX. Sonstige Vorschriften,Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

§ 50b Prüfungsrecht§ 50c (weggefallen)§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkom-

men und der §§ 43b und 50g§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstrafta-

ten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten§ 50f Bußgeldvorschriften§ 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen

und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unterneh-men verschiedener Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion

§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellen-steuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder der Schweizerischen Eidgenossen-schaft

§ 51 Ermächtigungen§ 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern§ 52 Anwendungsvorschriften§ 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgel-

tungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzmi-

nimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen1983 bis 1995

§ 54 (weggefallen)§ 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinn-

ermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen beivor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)

§ 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstel-lung der Einheit Deutschlands

§ 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vorHerstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegoltenhaben

§§ 59bis 61 (weggefallen)

X. Kindergeld

§ 62 Anspruchsberechtigte§ 63 Kinder§ 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche§ 65 Andere Leistungen für Kinder§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum§ 67 Antrag§ 68 Besondere Mitwirkungspflichten§ 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraus-

setzungen durch Meldedaten-Übermittlung§ 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes§ 71 (weggefallen)§ 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Ange-

hörige des öffentlichen Dienstes§ 73 (weggefallen)§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen§ 75 Aufrechnung§ 76 Pfändung§ 76a Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld§ 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren§ 78 Übergangsregelungen

XI. Altersvorsorgezulage

§ 79 Zulageberechtigte§ 80 Anbieter§ 81 Zentrale Stelle§ 81a Zuständige Stelle§ 82 Altersvorsorgebeiträge§ 83 Altersvorsorgezulage§ 84 Grundzulage§ 85 Kinderzulage§ 86 Mindesteigenbeitrag§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge§ 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage§ 89 Antrag§ 90 Verfahren§ 91 Datenerhebung und Datenabgleich§ 92 Bescheinigung§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte

Wohnung§ 93 Schädliche Verwendung§ 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung§ 95 Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuer-

pflicht des Zulageberechtigten§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vor-

schriften§ 97 Übertragbarkeit§ 98 Rechtsweg§ 99 Ermächtigung

Anlage 1 (zu § 4d Absatz 1) Tabelle für die Errechnung desDeckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistun-gen von Unterstützungskassen

Anlage 2 (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie90/435/EWG

Anlage 3 (zu § 50g)

3371Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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I. Steuerpflicht

§ 1

Steuerpflicht

(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohn-sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind un-beschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland imSinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesre-publik Deutschland zustehende Anteil am Festlandso-ckel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes unddes Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutetwerden oder dieser der Energieerzeugung unter Nut-zung erneuerbarer Energien dient.

(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sindauch deutsche Staatsangehörige, die

1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-lichen Aufenthalt haben und

2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen unddafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichenKasse beziehen,

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die diedeutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein-künfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlichim Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nurfür natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sieihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalthaben, lediglich in einem der beschränkten Einkom-mensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuervom Einkommen herangezogen werden.

(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen alsunbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, dieim Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli-chen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfteim Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Ein-künfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent derdeutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nichtder deutschen Einkommensteuer unterliegenden Ein-künfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zukürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz-staat des Steuerpflichtigen notwendig und angemes-sen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkom-men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur derHöhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, geltenhierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer un-terliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlungder Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkom-mensteuer unterliegende Einkünfte, die im Auslandnicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfteim Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist,dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommen-steuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheini-gung der zuständigen ausländischen Steuerbehördenachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a istungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einenWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1abeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inlän-dische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

§ 1a

(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates derEuropäischen Union oder eines Staates, auf den dasAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraumanwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behan-deln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Num-mer 1 und 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:

1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oderdauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Ab-satz 1 Nummer 1) sind auch dann als Sonder-ausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nichtunbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Vo-raussetzung ist, dass der Empfänger seinen Wohn-sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsge-biet eines anderen Mitgliedstaates der Europä-ischen Union oder eines Staates hat, auf den dasAbkommen über den Europäischen Wirtschafts-raum Anwendung findet. 3Weitere Voraussetzungist, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungenbeim Empfänger durch eine Bescheinigung derzuständigen ausländischen Steuerbehörde nach-gewiesen wird;

1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhendeVersorgungsleistungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a)sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar,wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkom-mensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 2 und 3 giltentsprechend;

2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohneWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inlandwird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Ab-satz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 gilt entspre-chend. 3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellenund der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.

(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtigePersonen im Sinne des § 1 Absatz 2, die die Voraus-setzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, undfür unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personenim Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungendes § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen undan einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt dieRegelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechendmit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstor-tes abzustellen ist.

II. Einkommen

1 . S a c h l i c h e Vo r a u s -s e t z u n g e n f ü r d i e B e s t e u e r u n g

§ 2

Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-ten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-künfte während seiner beschränkten Einkommensteu-erpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfteim einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den§§ 13 bis 24.

(2) 1Einkünfte sind

1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb undselbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k),

2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss derEinnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).

2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an dieStelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um denAltersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag fürAlleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3,ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert umdie Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Be-lastungen, ist das Einkommen.

(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträgenach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkom-men abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuerndeEinkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlagefür die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andereGesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkom-mens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allenFällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6zu vermindern.

(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an diein den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe(Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag derEinkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen)an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen umdie nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zubesteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Num-mer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um dienach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.

(5b) 1Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an diein den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe(Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag derEinkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen)anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen. 2Satz 1 giltnicht in den Fällen

1. des § 10b Absatz 1, wenn der Steuerpflichtige diesbeantragt, sowie

2. des § 32 Absatz 4 Satz 2, des § 32d Absatz 2 und 6,des § 33 Absatz 3 und des § 33a Absatz 1 Satz 4und Absatz 2 Satz 2.

(6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert umdie anzurechnenden ausländischen Steuern und dieSteuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach§ 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forst-schäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756),das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. De-zember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, inder jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzendeEinkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Ein-künfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderaus-gaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Er-mittlung der festzusetzenden Einkommensteuer derAnspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichenEinkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlungder dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibtdie Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außerBetracht. 3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, istder Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X dertariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.

(7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2DieGrundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für einKalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während einesKalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch be-schränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die wäh-rend der beschränkten Einkommensteuerpflicht erziel-ten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zurunbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubezie-hen.

§ 2a

Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

(1) 1Negative Einkünfte

1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land- undforstwirtschaftlichen Betriebsstätte,

2. aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerbli-chen Betriebsstätte,

3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eineszu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteilsan einer Drittstaaten-Körperschaft oder

b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zueinem Betriebsvermögen gehörenden Anteils aneiner Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Auf-lösung oder Herabsetzung des Kapitals einerDrittstaaten-Körperschaft,

4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Dritt-staaten-Kapitalgesellschaft,

5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe alsstiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäfts-leitung in einem Drittstaat hat,

6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung vonunbeweglichem Vermögen oder von Sachinbe-griffen, wenn diese in einem Drittstaat belegensind, oder

b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen,sofern der Überlassende nicht nachweist, dassdiese ausschließlich oder fast ausschließlich in ei-nem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetztworden sind, es sei denn, es handelt sich umHandelsschiffe, die

aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlas-sen oder

bb) an in einem anderen als in einem Drittstaatansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen

3373Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchserfüllen, überlassen oder

cc) insgesamt nur vorübergehend an in einemDrittstaat ansässige Ausrüster, die dieVoraussetzungen des § 510 Absatz 1 desHandelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen

worden sind, oder

c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oderder Übertragung eines zu einem Betriebsvermö-gen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne derBuchstaben a und b,

7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, derVeräußerung oder Entnahme eines zu einemBetriebsvermögen gehörenden Anteils an

b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapi-tals,

c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an

einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung ineinem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit dienegativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen sind,

dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selbenArt und, mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buch-stabe b, aus demselben Staat, in den Fällen der Num-mer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selbenArt aus demselben Staat, ausgeglichen werden; siedürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Dennegativen Einkünften sind Gewinnminderungen gleich-gestellt. 3Soweit die negativen Einkünfte nicht nachSatz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie diepositiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steu-erpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumenaus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 aufGrund von Tatbeständen der jeweils selben Art ausdemselben Staat, erzielt. 4Die Minderung ist nur in-soweit zulässig, als die negativen Einkünfte in denvorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht be-rücksichtigt werden konnten (verbleibende negativeEinkünfte). 5Die am Schluss eines Veranlagungszeit-raums verbleibenden negativen Einkünfte sind geson-dert festzustellen; § 10d Absatz 4 gilt sinngemäß.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwen-den, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die ne-gativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstättein einem Drittstaat stammen, die ausschließlich oderfast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung vonWaren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschät-zen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zumGegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtungoder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremden-verkehr dienen, oder in der Vermietung oder derVerpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich derÜberlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren,Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittel-bare Halten einer Beteiligung von mindestens einemViertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, dieausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenann-ten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit demHalten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Fi-nanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen,wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftslei-tung noch ihren Sitz im Inland hat. 2Absatz 1 Satz 1Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steu-

erpflichtige nachweist, dass die in Satz 1 genanntenVoraussetzungen bei der Körperschaft entweder seitihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahrevor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen ha-ben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.

(2a) 1Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 sind

1. als Drittstaaten die Staaten anzusehen, die nichtMitgliedstaaten der Europäischen Union sind;

2. Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten-Kapi-talgesellschaften solche, die weder ihre Geschäfts-leitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstaat derEuropäischen Union haben.

2Bei Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaatender Europäischen Union die Staaten gleichgestellt, aufdie das Abkommen über den Europäischen Wirt-schaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bun-desrepublik Deutschland und dem anderen Staat aufGrund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfezwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-ten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwert-steuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch dieRichtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, inder jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichba-ren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte er-teilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerungdurchzuführen.

2 . S t e u e r f r e i e E i n n a hm e n

§ 3

Steuerfrei sind

 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, auseiner Pflegeversicherung und aus der gesetzli-chen Unfallversicherung,

b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus dengesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-lich der Sachleistungen nach dem Gesetz überdie Alterssicherung der Landwirte,

c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch So-zialgesetzbuch und Geldleistungen nach den§§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alters-sicherung der Landwirte,

d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-schutzgesetz, der Reichsversicherungsord-nung und dem Gesetz über die Krankenver-sicherung der Landwirte, die Sonderunterstüt-zung für im Familienhaushalt beschäftigteFrauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeldnach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zu-schuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeitvor oder nach einer Entbindung sowie für denEntbindungstag während einer Elternzeit nachbeamtenrechtlichen Vorschriften;

 2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld,das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, dieArbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsent-gelt, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, dieEingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld, derGründungszuschuss, der Existenzgründungszu-schuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuchoder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus

3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unter-haltsgeld und die aus Landesmitteln ergänztenLeistungen aus dem Europäischen Sozialfondszur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nachdem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Ar-beitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungennach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oderdem Arbeitsförderungsgesetz und den entspre-chenden Programmen des Bundes und der Län-der, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchen-den oder zur Förderung der Ausbildung oderFortbildung der Empfänger gewährt werden, so-wie Leistungen auf Grund der in § 141m Absatz 1und § 141n Absatz 2 des Arbeitsförderungsgeset-zes oder § 187 und § 208 Absatz 2 des DrittenBuches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche,Leistungen auf Grund der in § 115 Absatz 1 desZehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindungmit § 117 Absatz 4 Satz 1 oder § 134 Absatz 4,§ 160 Absatz 1 Satz 1 und § 166a des Arbeitsför-derungsgesetzes oder in Verbindung mit § 143Absatz 3 oder § 198 Satz 2 Nummer 6, § 335 Ab-satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ge-nannten Ansprüche, wenn über das Vermögendes ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosendas Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsver-fahren oder Insolvenzverfahren eröffnet wordenist oder einer der Fälle des § 141b Absatz 3 desArbeitsförderungsgesetzes oder des § 183 Ab-satz 1 Nummer 2 oder 3 des Dritten Buches So-zialgesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangs-geld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Absatz 4a desArbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. De-zember 1997 geltenden Fassung;

 2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfenach dem Soldatenversorgungsgesetz;

 2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltsund zur Eingliederung in Arbeit nach dem ZweitenBuch Sozialgesetzbuch;

 3. a) Rentenabfindungen nach § 107 des SechstenBuches Sozialgesetzbuch, nach § 21 desBeamtenversorgungsgesetzes oder entspre-chendem Landesrecht und nach § 43 des Sol-datenversorgungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,

b) Beitragserstattungen an den Versicherten nachden §§ 210 und 286d des Sechsten BuchesSozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetz-buch, Beitragserstattungen nach den §§ 75und 117 des Gesetzes über die Alterssicherungder Landwirte und nach § 26 des Vierten Bu-ches Sozialgesetzbuch,

c) Leistungen aus berufsständischen Versor-gungseinrichtungen, die den Leistungen nachden Buchstaben a und b entsprechen,

d) Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungennach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzesoder entsprechendem Landesrecht und nachden §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversor-gungsgesetzes;

 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespo-lizei, des Zollfahndungsdienstes, der Bereit-schaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und

der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeindenund bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei desBundes, der Länder und Gemeinden

a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständenüberlassenen Dienstkleidung,

b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-digungen für die Dienstkleidung der zum Tra-gen oder Bereithalten von DienstkleidungVerpflichteten und für dienstlich notwendigeKleidungsstücke der Vollzugsbeamten derKriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten,

c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpfle-gungszuschüsse,

d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vor-schriften gewährten Heilfürsorge;

 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,die Soldaten auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistendeauf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhal-ten;

 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriftenaus öffentlichen Mitteln versorgungshalber anWehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä-digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädig-te, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestelltePersonen gezahlt werden, soweit es sich nicht umBezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit ge-währt werden;

 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-gleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlings-hilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, demReparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzu-wendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetz sowie Leistungen nach dem Ent-schädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleis-tungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge imSinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2sind;

 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicherVorschriften zur Wiedergutmachung nationalso-zialistischen Unrechts gewährt werden. 2Die Steu-erpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergut-machungsgründen neu begründeten oder wiederbegründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügenaus einem früheren Dienstverhältnis, die ausWiedergutmachungsgründen neu gewährt oderwieder gewährt werden, bleibt unberührt;

 9. Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des AchtenBuches Sozialgesetzbuch;

10. Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme ei-nes behinderten oder von Behinderung bedrohtenMenschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten BuchesSozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unter-bringung und Verpflegung, die auf Leistungen ei-nes Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuchberuhen. 2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1,die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgersnach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Ent-sprechendes bis zur Höhe der Leistungen nachdem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Über-schreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten

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Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilieden steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätig-keit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-hang stehenden Ausgaben abweichend von § 3cnur insoweit als Betriebsausgaben abgezogenwerden, als sie den Betrag der steuerfreien Ein-nahmen übersteigen;

11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mittelneiner öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf-tigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligtwerden, die Erziehung oder Ausbildung, dieWissenschaft oder Kunst unmittelbar zu för-dern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge undKinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsge-setze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschrif-ten gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steu-erfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezü-gen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichenoder künstlerischen Gegenleistung oder zu einerbestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtetwird. 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln we-gen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitrags-ermäßigungen und Prämienrückzahlungen einesTrägers der gesetzlichen Krankenversicherung fürnicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;

12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oderLandesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicheroder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-den Bestimmung oder von der Bundesregierungoder einer Landesregierung als Aufwandsentschä-digung festgesetzt sind und als Aufwandsent-schädigung im Haushaltsplan ausgewiesen wer-den. 2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die alsAufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassenan öffentliche Dienste leistende Personen gezahltwerden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie fürVerdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werdenoder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,offenbar übersteigen;

13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekos-tenvergütungen, Umzugskostenvergütungen undTrennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütun-gen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehr-aufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als siedie Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-mer 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nurinsoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5 sowie § 4 Absatz 5Satz 1 Nummer 5 abziehbaren Aufwendungennicht übersteigen;

14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Renten-versicherung zu den Aufwendungen eines Rent-ners für seine Krankenversicherung und von demgesetzlichen Rentenversicherungsträger getra-gene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzlicheKrankenversicherung;

15. (weggefallen)

16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb desöffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zurErstattung von Reisekosten, Umzugskosten oderMehraufwendungen bei doppelter Haushalts-führung erhalten, soweit sie die beruflich veran-

lassten Mehraufwendungen, bei Verpflegungs-mehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und bei Familienheim-fahrten mit dem eigenen oder außerhalb desDienstverhältnisses zur Nutzung überlassenenKraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Ab-satz 1 Satz 3 Nummer 4 nicht übersteigen; Ver-gütungen zur Erstattung von Mehraufwendungenbei doppelter Haushaltsführung sind nur insoweitsteuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3Nummer 5 und Absatz 5 sowie § 4 Absatz 5 Satz 1Nummer 5 abziehbaren Aufwendungen nicht über-steigen;

17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzesüber die Alterssicherung der Landwirte;

18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebeneund Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zuguns-ten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-gleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn dasDarlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassungder Bekanntmachung vom 15. September 1953(BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebs-ausgabe abzugsfähig war;

19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes überdie Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-gefangener;

20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsiden-ten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewähr-ten Zuwendungen an besonders verdiente Perso-nen oder ihre Hinterbliebenen;

21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des§ 35 Absatz 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigtenFassung;

22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes überTitel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundes-gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1,veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. IS. 560), gewährt wird;

23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, demVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzund dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;

24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-gesetzes gewährt werden;

25. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzge-setz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);

26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten alsÜbungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer odervergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, ausnebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oderder nebenberuflichen Pflege alter, kranker oderbehinderter Menschen im Dienst oder im Auftrageiner juristischen Person des öffentlichen Rechts,die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Unionoder in einem Staat belegen ist, auf den das Ab-kommen über den Europäischen WirtschaftsraumAnwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallen-den Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54

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der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmenfür die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten densteuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenbe-ruflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaft-lichen Zusammenhang stehenden Ausgaben ab-weichend von § 3c nur insoweit als Betriebsaus-gaben oder Werbungskosten abgezogen werden,als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmenübersteigen;

26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten imDienst oder Auftrag einer juristischen Person desöffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder in einem Staat belegenist, auf den das Abkommen über den Europäi-schen Wirtschaftsraum Anwendung findet, odereiner unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-schaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zurFörderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchli-cher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. 2DieSteuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für dieEinnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teil-weise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12oder 26 gewährt wird. 3Überschreiten die Einnah-men für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten densteuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenbe-ruflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftli-chen Zusammenhang stehenden Ausgaben ab-weichend von § 3c nur insoweit als Betriebsaus-gaben oder Werbungskosten abgezogen werden,als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmenübersteigen;

27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberenteund das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zurFörderung der Einstellung der landwirtschaftli-chen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von18 407 Euro;

28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Ab-satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträgeund Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, dieversicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten BuchesSozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezügebei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vor-schriften oder Grundsätzen erhalten sowie dieZahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme derBeiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Bu-ches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent derBeiträge nicht übersteigen;

29. das Gehalt und die Bezüge,

a) die die diplomatischen Vertreter ausländischerStaaten, die ihnen zugewiesenen Beamten unddie in ihren Diensten stehenden Personen er-halten. 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsan-gehörige oder für im Inland ständig ansässigePersonen;

b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigenund ihres Personals, soweit sie Angehörigedes Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht fürPersonen, die im Inland ständig ansässig sindoder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes ei-

nen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere ge-winnbringende Tätigkeit ausüben;

30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzungvon Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeug-geld), soweit sie die entsprechenden Aufwendun-gen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich über-steigen;

31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeberseinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligtüberlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung einesnicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Ge-stellung von typischer Berufskleidung, wenn dieBarablösung betrieblich veranlasst ist und die ent-sprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmersnicht offensichtlich übersteigt;

32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeför-derung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnungund Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgebergestellten Beförderungsmittel, soweit die Sam-melbeförderung für den betrieblichen Einsatz desArbeitnehmers notwendig ist;

33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohnerbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unter-bringung und Betreuung von nicht schulpflichti-gen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärtenoder vergleichbaren Einrichtungen;

34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohnerbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Ver-besserung des allgemeinen Gesundheitszustandsund der betrieblichen Gesundheitsförderung, diehinsichtlich Qualität, Zweckbindung undZielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuchgenügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahrnicht übersteigen;

35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG,Deutsche Postbank AG oder Deutsche TelekomAG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmenohne Neuordnung des Postwesens und der Te-lekommunikation nach den Nummern 11 bis 13und 64 steuerfrei wären;

36. Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oderhauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhedes Pflegegeldes nach § 37 des Elften BuchesSozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen vonAngehörigen des Pflegebedürftigen oder von an-deren Personen, die damit eine sittliche Pflicht imSinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pfle-gebedürftigen erfüllen, erbracht werden. 2Entspre-chendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflege-geld aus privaten Versicherungsverträgen nachden Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetz-buch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevor-schriften für häusliche Pflege erhält;

37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitragnach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,soweit sie als Zuschuss geleistet werden;

38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die per-sönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungenvon Unternehmen unentgeltlich erhält, die diesezum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinenGeschäftsverkehr in einem jedermann zugängli-chen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit

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der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahrnicht übersteigt;

39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen einesgegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unent-geltlichen oder verbilligten Überlassung von Ver-mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1Nummer 1 Buchstabe a, b und d bis l und Absatz 2bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes inder Fassung der Bekanntmachung vom 4. März1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Arti-kel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. IS. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Un-ternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteilinsgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht über-steigt. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit nachSatz 1 ist, dass

a) die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leis-tung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-beitslohn überlassen und nicht auf bestehendeoder künftige Ansprüche angerechnet wird und

b) die Beteiligung mindestens allen Arbeitneh-mern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekannt-gabe des Angebots ein Jahr oder länger unun-terbrochen in einem gegenwärtigen Dienstver-hältnis zum Unternehmen stehen.

3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne desSatzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des§ 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Vermö-gensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;

40. 40 Prozent

a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-nahmen aus der Veräußerung oder der Ent-nahme von Anteilen an Körperschaften, Per-sonenvereinigungen und Vermögensmassen,deren Leistungen beim Empfänger zu Einnah-men im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaftim Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körper-schaftsteuergesetzes, oder aus deren Auf-lösung oder Herabsetzung von deren Nenn-kapital oder aus dem Ansatz eines solchenWirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweitsie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstän-diger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweitder Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollemUmfang zu einer Gewinnminderung geführt hatund soweit diese Gewinnminderung nichtdurch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichenworden ist. 3Satz 1 gilt außer für Betriebsver-mögensmehrungen aus dem Ansatz mit demWert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzügenach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuer-wirksam vorgenommen worden sind,

b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung vonAnteilen an Körperschaften, Personenvereini-gungen und Vermögensmassen entfällt, derenLeistungen beim Empfänger zu Einnahmen imSinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 ge-hören, oder an einer Organgesellschaft im

Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaft-steuergesetzes. 2Satz 1 ist in den Fällen des§ 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,

c) des Veräußerungspreises oder des gemeinenWerts im Sinne des § 17 Absatz 2. 2Satz 1 istin den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechendanzuwenden,

d) der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt für sonstige Be-züge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20Absatz 1 Nummer 9 zweiter Halbsatz nur,soweit sie das Einkommen der leistendenKörperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Ab-satz 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergeset-zes). 3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, so-weit die verdeckte Gewinnausschüttung dasEinkommen einer dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person erhöht hat und § 32a desKörperschaftsteuergesetzes auf die Veranla-gung dieser nahe stehenden Person keine An-wendung findet,

e) der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 2,

f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinnedes § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Ab-satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-mer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmenoder an deren Stelle gewährt werden,

g) des Gewinns aus der Veräußerung von Dividen-denscheinen und sonstigen Ansprüchen imSinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2Buchstabe a,

h) des Gewinns aus der Abtretung von Dividen-denansprüchen oder sonstigen Ansprüchen imSinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2Satz 2,

i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1Satz 2, soweit diese von einer nicht von derKörperschaftsteuer befreiten Körperschaft,Personenvereinigung oder Vermögensmassestammen.

2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Ver-bindung mit § 20 Absatz 8. 3Satz 1 Buchstabe a, bund d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, diebei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsin-stituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes demHandelsbuch zuzurechnen sind; Gleiches gilt fürAnteile, die von Finanzunternehmen im Sinne desGesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel derkurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgeserworben werden. 4Satz 3 zweiter Halbsatz giltauch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsin-stitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einemanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-schaft oder in einem anderen Vertragsstaat desEWR-Abkommens;

40a. 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18Absatz 1 Nummer 4;

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41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalen-derjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezo-gen werden, oder für die vorangegangenen sie-ben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre auseiner Beteiligung an derselben ausländischenGesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Ab-satz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkom-mensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassungdes Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezem-ber 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwendenwar und der Steuerpflichtige dies nachweist;§ 3c Absatz 2 gilt entsprechend;

b) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils aneiner ausländischen Kapitalgesellschaft sowieaus deren Auflösung oder Herabsetzung ihresKapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirt-schaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oderfür die vorangegangenen sieben Kalenderjahreoder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung anderselben ausländischen Gesellschaft Hinzu-rechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des Außen-steuergesetzes) der Einkommensteuer unterle-gen haben, § 11 Absatz 1 und 2 des Außen-steuergesetzes in der Fassung des Artikels 12des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2310) nicht anzuwenden war, der Steuer-pflichtige dies nachweist und der Hinzurech-nungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zuge-flossen ist.

2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge derEinkommensteuer unterlegen haben, erfolgt imRahmen der gesonderten Feststellung nach § 18des Außensteuergesetzes;

42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;

43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungenaus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn essich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt,die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahltwerden;

44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-teln oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-lichen Einrichtungen, denen die BundesrepublikDeutschland als Mitglied angehört, zur Förderungder Forschung oder zur Förderung der wissen-schaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oderFortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche gilt fürStipendien, die zu den in Satz 1 bezeichnetenZwecken von einer Einrichtung, die von einer Kör-perschaft des öffentlichen Rechts errichtet istoder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft,Personenvereinigung oder Vermögensmasse imSinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-schaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Voraus-setzung für die Steuerfreiheit ist, dass

a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-schungsaufgabe oder für die Bestreitung desLebensunterhalts und die Deckung des Aus-bildungsbedarfs erforderlichen Betrag nichtübersteigen und nach den von dem Geber er-lassenen Richtlinien vergeben werden,

b) der Empfänger im Zusammenhang mit demStipendium nicht zu einer bestimmten wissen-schaftlichen oder künstlerischen Gegenleistungoder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätig-keit verpflichtet ist;

45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privatenNutzung von betrieblichen Personalcomputernund Telekommunikationsgeräten;

46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-mannsprämien;

47. Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b desArbeitsplatzschutzgesetzes;

48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-setz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Absatz 1Satz 2 steuerpflichtig sind;

49. laufende Zuwendungen eines früheren alliiertenBesatzungssoldaten an seine im Geltungsbereichdes Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sieauf diese Zuwendungen angewiesen ist;

50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitge-ber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlau-fende Gelder), und die Beträge, durch die Ausla-gen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetztwerden (Auslagenersatz);

51. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistungdem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohnedass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätz-lich zu dem Betrag gegeben werden, der für dieseArbeitsleistung zu zahlen ist;

52. (weggefallen)

53. die Übertragung von Wertguthaben nach § 7fAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversi-cherung Bund. 2Die Leistungen aus dem Wertgut-haben durch die Deutsche RentenversicherungBund gehören zu den Einkünften aus nichtselb-ständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von ihnenist Lohnsteuer einzubehalten;

54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-sche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigtenFassung, soweit sich die Entschädigungsansprü-che gegen den Bund oder die Länder richten. 2DasGleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschrei-bungen und Schuldbuchforderungen, die nachden §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näherenRegelung der Entschädigungsansprüche für Aus-landsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten be-reinigten Fassung vom Bund oder von den Län-dern für Entschädigungsansprüche erteilt odereingetragen werden;

55. der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 undAbsatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. De-zember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durchArtikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. IS. 1427) geändert worden ist, in der jeweils gel-tenden Fassung geleistete Übertragungswertnach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes,

3379Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehe-maligen und neuen Arbeitgeber über einen Pen-sionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unter-nehmen der Lebensversicherung durchgeführtwird. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungs-wert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einerUnterstützungskasse an den neuen Arbeitgeberoder eine andere Unterstützungskasse geleistetwird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers,der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds,der Pensionskasse oder des Unternehmens derLebensversicherung auf Grund des Betrags nachSatz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denendie Leistungen gehören würden, wenn die Über-tragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefundenhätte;

55a. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgeset-zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in derjeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durch-geführte Übertragung von Anrechten für die aus-gleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrech-ten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leis-tungen aus diesen Anrechten gehören bei derausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften,zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflich-tigen Person gehören würden, wenn die interneTeilung nicht stattgefunden hätte;

55b. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset-zes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswertzur Begründung von Anrechten für die ausgleichs-berechtigte Person zu Lasten von Anrechten derausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungenaus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Ein-künften nach den §§ 19, 20 und 22 führen wür-den. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die aufdem begründeten Anrecht beruhen, bei der aus-gleichsberechtigten Person zu Einkünften nach§ 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führenwürden. 3Der Versorgungsträger der ausgleichs-pflichtigen Person hat den Versorgungsträger derausgleichsberechtigten Person über die fürdie Besteuerung der Leistungen erforderlichenGrundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wennder Versorgungsträger der ausgleichsberechtigtenPerson die Grundlagen bereits kennt oder aus denbei ihm vorhandenen Daten feststellen kann unddieser Umstand dem Versorgungsträger der aus-gleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;

56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem erstenDienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Auf-bau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichenAltersversorgung, bei der eine Auszahlung der zu-gesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe-nenversorgung in Form einer Rente oder einesAuszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-zes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungenim Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemes-sungsgrenze in der allgemeinen Rentenversiche-rung nicht übersteigen. 2Der in Satz 1 genannteHöchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2014 auf2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und

ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbe-messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi-cherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;

57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zuguns-ten des nach dem Künstlersozialversicherungs-gesetz Versicherten aus dem Aufkommen vonKünstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an ei-nen Träger der Sozialversicherung oder an denVersicherten zahlt;

58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, diesonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushaltenoder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oderBelastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zu-schüsse zur Deckung laufender Aufwendungenund Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichenHaushalten gewährt werden, für eine zu eigenenWohnzwecken genutzte Wohnung im eigenenHaus oder eine zu eigenen Wohnzwecken ge-nutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsseund Zinsvorteile die Vorteile aus einer entspre-chenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nachdem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohn-raumförderungsgesetz oder einem Landesgesetzzur Wohnraumförderung nicht überschreiten, derZuschuss für die Wohneigentumsbildung in inner-städtischen Altbauquartieren nach den Regelun-gen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsver-einbarungen über die Gewährung von Finanzhilfendes Bundes an die Länder nach Artikel 104a Ab-satz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städte-baulicher Maßnahmen;

59. die Zusatzförderung nach § 88e des ZweitenWohnungsbaugesetzes und nach § 51f desWohnungsbaugesetzes für das Saarland undGeldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke derWohnkostenentlastung nach dem Wohnraumför-derungsgesetz oder einem Landesgesetz zurWohnraumförderung erhält, soweit die Einkünftedem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteileaus einer mietweisen Wohnungsüberlassung imZusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so-weit sie die Vorteile aus einer entsprechendenFörderung nach dem Zweiten Wohnungsbauge-setz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz odereinem Landesgesetz zur Wohnraumförderungnicht überschreiten;

60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitneh-mer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzberg-baues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-,Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisie-rungsmaßnahmen;

61. Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Ab-satz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwick-lungshelfer-Gesetzes;

62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-rung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeberdazu nach sozialversicherungsrechtlichen oderanderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einerauf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be-stimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um

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Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebersnach den Nummern 56 und 63 handelt. 2Den Aus-gaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-rung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ge-leistet werden, werden gleichgestellt Zuschüssedes Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Ar-beitnehmers

a) für eine Lebensversicherung,

b) für die freiwillige Versicherung in der gesetzli-chen Rentenversicherung,

c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-gruppe,

wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-freit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweitsteuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von derVersicherungspflicht in der allgemeinen Renten-versicherung die Hälfte und bei Befreiung vonder Versicherungspflicht in der knappschaftlichenRentenversicherung zwei Drittel der Gesamtauf-wendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigenund nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeit-geberanteil bei Versicherungspflicht in der allge-meinen Rentenversicherung oder in der knapp-schaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wä-re. 4Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Bei-träge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse,wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgebernicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeberkeine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-rung im Inland leistet; Beiträge des Arbeitgeberszu einer Rentenversicherung auf Grund gesetzli-cher Verpflichtung sind anzurechnen;

63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienst-verhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensions-kasse oder für eine Direktversicherung zum Auf-bau einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-versorgung, bei der eine Auszahlung der zugesag-ten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-versorgungsleistungen in Form einer Rente odereines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzesvom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert wor-den ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorge-sehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in derallgemeinen Rentenversicherung nicht überstei-gen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmernach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzesverlangt hat, dass die Voraussetzungen für eineFörderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfülltwerden. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöhtsich um 1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinnedes Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusagegeleistet werden, die nach dem 31. Dezember2004 erteilt wurde. 4Aus Anlass der Beendigungdes Dienstverhältnisses geleistete Beiträge imSinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie1 800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalen-derjahre, in denen das Dienstverhältnis des Ar-beitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat,

nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag ver-mindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in demKalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendetwird, und in den sechs vorangegangenen Kalen-derjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;

64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juris-tischen Person des öffentlichen Rechts in einemDienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn auseiner inländischen öffentlichen Kasse beziehen,die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit,als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Ar-beitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit amOrt der zahlenden öffentlichen Kasse zustehenwürde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhält-nis zu einer anderen Person besteht, die den Ar-beitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohnaus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird undganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mit-teln aufgebracht wird. 3Bei anderen für einenbegrenzten Zeitraum in das Ausland entsandtenArbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen voneinem inländischen Arbeitgeber gewährte Kauf-kraftausgleich steuerfrei, soweit er den für ver-gleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 desBundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betragnicht übersteigt;

65. a) Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung(§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsteneines Versorgungsberechtigten und seiner Hin-terbliebenen an eine Pensionskasse oder einUnternehmen der Lebensversicherung zur Ab-lösung von Verpflichtungen, die der Träger derInsolvenzsicherung im Sicherungsfall gegen-über dem Versorgungsberechtigten und seinenHinterbliebenen hat,

b) Leistungen zur Übernahme von Versorgungs-leistungen oder unverfallbaren Versorgungsan-wartschaften durch eine Pensionskasse oderein Unternehmen der Lebensversicherung inden in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengeset-zes bezeichneten Fällen und

c) der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeit-nehmer gegenüber einem Dritten im Fall derEröffnung des Insolvenzverfahrens oder in denFällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebs-rentengesetzes, soweit der Dritte neben demArbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchenauf Grund bestehender Versorgungsverpflich-tungen oder Versorgungsanwartschaften ge-genüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinter-bliebenen einsteht; dies gilt entsprechend,wenn der Dritte für Wertguthaben aus einerVereinbarung über die Altersteilzeit nach demAltersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. IS. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 derVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oderauf Grund von Wertguthaben aus einem Ar-beitszeitkonto in den im ersten Halbsatz ge-nannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht.

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2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehörendie Leistungen der Pensionskasse, des Unterneh-mens der Lebensversicherung oder des Dritten zuden Einkünften, zu denen jene Leistungen gehö-ren würden, die ohne Eintritt eines Falles nachBuchstabe a, b und c zu erbringen wären. 3Soweitsie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-beit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnenLohnsteuer einzubehalten. 4Für die Erhebung derLohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unter-nehmen der Lebensversicherung oder der Dritteals Arbeitgeber und der Leistungsempfänger alsArbeitnehmer;

66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unter-stützungskasse an einen Pensionsfonds zur Über-nahme bestehender Versorgungsverpflichtungenoder Versorgungsanwartschaften durch den Pen-sionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist;

67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-geldgesetz und vergleichbare Leistungen derLänder, das Elterngeld nach dem Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leis-tungen der Länder sowie Leistungen für Kinderer-ziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten BuchesSozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den§§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzesoder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungs-gesetzes;

68. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe fürdurch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepati-tis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August2000 (BGBl. I S. 1270);

69. die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durchBlutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach demHIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972)gewährten Leistungen;

70. die Hälfte

a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-nahmen aus der Veräußerung von Grund undBoden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögeneines inländischen Betriebsvermögens desSteuerpflichtigen gehören, wenn diese aufGrund eines nach dem 31. Dezember 2006und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam ab-geschlossenen obligatorischen Vertrages aneine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden,

b) der Betriebsvermögensmehrungen, die aufGrund der Eintragung eines Steuerpflichtigenin das Handelsregister als REIT-Aktiengesell-schaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des§ 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaft-steuergesetzes auf Grund und Boden und Ge-bäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgütervor dem 1. Januar 2005 angeschafft oderhergestellt wurden, und die Schlussbilanz imSinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körper-schaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vordem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.

2Satz 1 ist nicht anzuwenden,

a) wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräu-ßert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinnnach § 34 besteuert wird,

b) soweit der Steuerpflichtige von den Regelun-gen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,

c) soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts invollem Umfang zu einer Gewinnminderung ge-führt hat und soweit diese Gewinnminderungnicht durch den Ansatz eines Werts, der sichnach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt,ausgeglichen worden ist,

d) wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a derBuchwert zuzüglich der Veräußerungskostenden Veräußerungserlös oder im Fall des Sat-zes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwertübersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige denGewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelledes Buchwerts die Anschaffungs- oder Her-stellungskosten verringert um die vorgenom-menen Absetzungen für Abnutzung oder Sub-stanzverringerung,

e) soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangen-heit Abzüge bei den Anschaffungs- oderHerstellungskosten von Wirtschaftsgütern imSinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnlicheAbzüge voll steuerwirksam vorgenommen wor-den sind,

f) wenn es sich um eine Übertragung im Zusam-menhang mit Rechtsvorgängen handelt, diedem Umwandlungssteuergesetz unterliegenund die Übertragung zu einem Wert unterhalbdes gemeinen Werts erfolgt.

3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn

a) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seitdem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb einesZeitraums von vier Jahren nach dem Stichtagder Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buch-stabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grundund Boden oder das Gebäude veräußert,

b) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seitdem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1Buchstabe a der Vor-REIT oder ein andererVor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolgernicht als REIT-Aktiengesellschaft in das Han-delsregister eingetragen wird,

c) die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb einesZeitraums von vier Jahren seit dem Vertrags-schluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe aoder nach dem Stichtag der Schlussbilanz imSinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Ver-anlagungszeitraum die Voraussetzungen für dieSteuerbefreiung erfüllt,

d) die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesell-schaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jah-ren seit dem Vertragsschluss im Sinne desSatzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtagder Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buch-stabe b endet,

e) das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwer-ber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den

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Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 desREIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. IS. 914) bestandskräftig aberkannt hat.

4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend,wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußereroder eine ihm nahe stehende Person im Sinnedes § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes über-lassen werden und der Veräußerer oder eine ihmnahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Fristvon zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers alsREIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister andieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als50 Prozent beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerberhaftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfallder Steuerbefreiung ergebenden Steuern.

§ 3a

(weggefallen)

§ 3b

Steuerfreiheit von Zuschlägenfür Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich ge-leistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nebendem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1. für Nachtarbeit 25 Prozent,

2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsar-beit 50 Prozent,

3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezem-ber ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen125 Prozent,

4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent

des Grundlohns nicht übersteigen.

(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der demArbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßi-gen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeit-raum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnenund mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit istdie Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntags-arbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzli-chen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeits-stätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommenwird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Fol-gendes:

1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr er-höht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,

2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch dieArbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf denSonntag oder Feiertag folgenden Tages.

§ 3c

Anteilige Abzüge

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreienEinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-menhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder

Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibtunberührt.

(2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-gaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, diemit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Be-triebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mitVergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichemZusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, inwelchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermö-gensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Er-mittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogenwerden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlungder Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oderdes Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten oder der an derenStelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigensind. 2Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteilsan einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnaus-schüttungen zurückzuführen sind. 3§ 8b Absatz 10des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausga-ben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsver-mögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-hen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranla-gungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oderEinnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

3 . G e w i n n

§ 4

Gewinnbegriff im Allgemeinen

(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischendem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjah-res und dem Betriebsvermögen am Schluss des voran-gegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wertder Entnahmen und vermindert um den Wert der Einla-gen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barent-nahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistun-gen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, fürseinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwe-cke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Ei-ner Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht derAusschluss oder die Beschränkung des Besteuerungs-rechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlichdes Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzungeines Wirtschaftsguts gleich. 4Satz 3 gilt nicht für An-teile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäi-schen Genossenschaft in den Fällen

1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaftnach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statutder Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl.EU Nr. L 168 S. 1), und

2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossen-schaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statutder Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EUNr. L 207 S. 1).

5Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen,dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach§ 13a übergeht. 6Eine Änderung der Nutzung eines

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Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach§ 13a keine Entnahme. 7Einlagen sind alle Wirtschafts-güter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter),die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirt-schaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Be-gründung des Besteuerungsrechts der BundesrepublikDeutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräuße-rung eines Wirtschaftsguts gleich. 8Bei der Ermittlungdes Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebs-ausgaben, über die Bewertung und über die Absetzungfür Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanz-amt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmä-ßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriftendieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung istnicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz)einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehraufgehoben oder geändert werden kann. 2Darüberhinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bi-lanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichenund sachlichen Zusammenhang mit einer Änderungnach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Än-derung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzli-cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führenund regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auchkeine Bücher führen und keine Abschlüsse machen,können als Gewinn den Überschuss der Betriebsein-nahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbeischeiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgabenaus, die im Namen und für Rechnung eines anderenvereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufendePosten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheitfür geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), dieBildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und überdie Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-rung sind zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Her-stellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüterdes Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesell-schaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht ver-briefte Forderungen und Rechte, für Grund und Bodensowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst imZeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oderbei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebs-ausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüterdes Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Um-laufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter An-gabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung undder Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder desan deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufendzu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, diedurch den Betrieb veranlasst sind.

(4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigtworden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, umden die Entnahmen die Summe des Gewinns und derEinlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 3Die nichtabziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Pro-zent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüg-lich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschafts-jahre und abzüglich der Beträge, um die in den voran-gegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die

Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterent-nahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überent-nahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung dernach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbarenSchuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebendeBetrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro vermin-derte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenenSchuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5DerAbzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierungvon Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirt-schaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unbe-rührt. 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlungnach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sindEntnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Ge-winn nicht mindern:

 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, dienicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oderHerstellungskosten der dem Empfänger im Wirt-schaftsjahr zugewendeten Gegenstände insge-samt 35 Euro nicht übersteigen;

 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personenaus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozentder Aufwendungen übersteigen, die nach der all-gemeinen Verkehrsauffassung als angemessenanzusehen und deren Höhe und betriebliche Ver-anlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweisder Höhe und der betrieblichen Veranlassung derAufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlichdie folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teil-nehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe derAufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gast-stätte stattgefunden, so genügen Angaben zudem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung;die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;

 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuer-pflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherber-gung oder Unterhaltung von Personen, die nichtArbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen(Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts einesBetriebs des Steuerpflichtigen befinden;

 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-jachten oder Motorjachten sowie für ähnlicheZwecke und für die hiermit zusammenhängendenBewirtungen;

 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steu-erpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzennichts anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuer-pflichtige vorübergehend von seiner Wohnungund dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegtenbetrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, istfür jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtigewegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von sei-ner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetragvon 24 Euro,

b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetragvon 12 Euro,

c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetragvon 6 Euro

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abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhrbegonnen und vor 8 Uhr des nachfolgendenKalendertags beendet wird, ohne dass eine Über-nachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwe-senheitsdauer dem Kalendertag der überwiegen-den Abwesenheit zuzurechnen. 3Wird der Steuer-pflichtige bei seiner individuellen betrieblichenTätigkeit typischerweise nur an ständig wechseln-den Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeugtätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein dieDauer der Abwesenheit von der Wohnung maßge-bend. 4Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an dieStelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweiseunterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälleder Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 Pro-zent der höchsten Auslandstagegelder nach demBundesreisekostengesetz vom Bundesministe-rium der Finanzen im Einvernehmen mit denobersten Finanzbehörden der Länder aufgerundetauf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmtsich der Pauschbetrag nach dem Ort, den derSteuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt er-reicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt nachdem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5Bei einerlängerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an der-selben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pau-schale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Mo-nate. 6Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, diePauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowiedie Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch fürden Abzug von Verpflegungsmehraufwendungenbei einer aus betrieblichem Anlass begründetendoppelten Haushaltsführung; dabei ist für jedenKalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, andem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne desSatzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweilshöchste in Betracht kommende Pauschbetrag ab-zuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinnedes Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zurBegründung der doppelten Haushaltsführung ge-führt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen,wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;

 6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigenzwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fa-milienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzennichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung die-ser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-mer 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Absatz 2 entspre-chend anzuwenden. 3Bei der Nutzung eines Kraft-fahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe despositiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Pro-zent des inländischen Listenpreises im Sinne des§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugsim Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonatfür jeden Entfernungskilometer und dem sich nach§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 oder Absatz 2 er-gebenden Betrag sowie Aufwendungen für Fami-lienheimfahrten in Höhe des positiven Unter-schiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inlän-dischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometerund dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag denGewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflich-tige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten

an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent desinländischen Listenpreises ermittelten Betrags fürFahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätteund für Familienheimfahrten die auf diese Fahrtenentfallenden tatsächlichen Aufwendungen;

 6a. (weggefallen)

 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmersowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht,wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der ge-samten betrieblichen und beruflichen Betätigungbildet;

 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6bbezeichneten Aufwendungen, die die Lebensfüh-rung des Steuerpflichtigen oder anderer Personenberühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrs-auffassung als unangemessen anzusehen sind;

 8. von einem Gericht oder einer Behörde im Gel-tungsbereich dieses Gesetzes oder von Organender Europäischen Gemeinschaften festgesetzteGeldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgel-der. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung vonAuflagen oder Weisungen, die in einem berufsge-richtlichen Verfahren erteilt werden, soweit dieAuflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wie-dergutmachung des durch die Tat verursachtenSchadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausga-ben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinnnicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für Geldbußengilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, derdurch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abge-schöpft worden ist, wenn die Steuern vom Ein-kommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichenVorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind;Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;

 8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 derAbgabenordnung;

 9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14,17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an au-ßenstehende Anteilseigner geleistet werden;

10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusam-menhängende Aufwendungen, wenn die Zuwen-dung der Vorteile eine rechtswidrige Handlungdarstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzesoder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndungmit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsan-waltschaften oder Verwaltungsbehörden habenTatsachen, die sie dienstlich erfahren und dieden Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 be-gründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Be-steuerungsverfahrens und zur Verfolgung vonSteuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeitenmitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen,die den Verdacht einer Straftat oder einer Ord-nungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begrün-den, der Staatsanwaltschaft oder der Verwal-tungsbehörde mit. 4Diese unterrichten die Finanz-behörde von dem Ausgang des Verfahrens undden zugrundeliegenden Tatsachen;

11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittel-baren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vor-teilen an natürliche oder juristische Personen oderPersonengesellschaften zur Verwendung in Be-trieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zu-

3385Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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sammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5aAbsatz 1 ermittelt wird;

12. Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenord-nung.

2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num-mern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einermit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer-pflichtigen sind. 3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallendenNebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischerZwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrenntvon den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeich-nen. 2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nachAbsatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen siebei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden,wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanie-rungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsberei-chen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11aund 11b entsprechend.

§ 4a

Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-benden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zuermitteln. 2Wirtschaftsjahr ist

1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Julibis zum 30. Juni. 2Durch Rechtsverordnung kann füreinzelne Gruppen von Land- und Forstwirten einanderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das auswirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;

2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sieregelmäßig Abschlüsse machen. 2Die Umstellungdes Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahrabweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam,wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vor-genommen wird;

3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-jahr. 2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- undForstwirte, so können sie mit Zustimmung desFinanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeit-raum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetriebbestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bü-cher führen und für diesen Zeitraum regelmäßigAbschlüsse machen.

(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-benden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab-weicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaftoder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Ein-kommens in folgender Weise zu berücksichtigen:

1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-schaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, indem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem

zeitlichen Anteil aufzuteilen. 2Bei der Aufteilung sindVeräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszu-scheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hin-zuzurechnen, in dem sie entstanden sind;

2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-schaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, indem das Wirtschaftsjahr endet.

§ 4b

Direktversicherung1Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversi-

cherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betriebli-chem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-mögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweitam Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leis-tungen des Versicherers die Person, auf deren Lebendie Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihreHinterbliebenen bezugsberechtigt sind. 2Das gilt auch,wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Ver-sicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, soferner sich der bezugsberechtigten Person gegenüberschriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versiche-rungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Be-leihung nicht erfolgt wäre.

§ 4c

Zuwendungen an Pensionskassen

(1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfenvon dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet(Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogenwerden, soweit sie auf einer in der Satzung oder imGeschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtungoder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichts-behörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträ-gen bei der Kasse dienen. 2Soweit die allgemeinenVersicherungsbedingungen und die fachlichen Ge-schäftsunterlagen im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 2Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nichtzum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil desGeschäftsplans.

(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfenals Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweitdie Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nichtbetrieblich veranlasst wären.

§ 4d

Zuwendungen an Unterstützungskassen

(1) 1Zuwendungen an eine Unterstützungskassedürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungenleistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben ab-gezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse,wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbrachtwürden, bei diesem betrieblich veranlasst wären undsie die folgenden Beträge nicht übersteigen:

1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau-fende Leistungen gewähren:

a) das Deckungskapital für die laufenden Leistun-gen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefüg-ten Tabelle. 2Leistungsempfänger ist jeder ehe-malige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens,

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der von der Unterstützungskasse Leistungen er-hält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgunggewährt, ist Leistungsempfänger der Hinterblie-bene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trä-gerunternehmens, der von der Kasse Leistungenerhält. 3Dem ehemaligen Arbeitnehmer stehenandere Personen gleich, denen Leistungen derAlters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-gung aus Anlass ihrer ehemaligen Tätigkeit fürdas Trägerunternehmen zugesagt worden sind;

b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsan-wärter,

aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgungoder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt,jeweils 6 Prozent,

bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oderohne Einschluss von Invaliditätsversorgungoder Hinterbliebenenversorgung gewährt,25 Prozent

der jährlichen Versorgungsleistungen, die derLeistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebe-nenversorgung gewährt wird, dessen Hinterblie-bene nach den Verhältnissen am Schluss desWirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeit-punkt der Anwartschaft, spätestens zum Zeit-punkt des Erreichens der Regelaltersgrenze dergesetzlichen Rentenversicherung erhalten kön-nen. 2Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmeroder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerun-ternehmens, der von der Unterstützungskasseschriftlich zugesagte Leistungen erhalten kannund am Schluss des Wirtschaftsjahres, in demdie Zuwendung erfolgt, das 27. Lebensjahr voll-endet hat; soweit die Kasse nur Hinterbliebenen-versorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärterjeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmerdes Trägerunternehmens, der am Schluss desWirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt,das 27. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hin-terbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhal-ten können. 3Das Trägerunternehmen kann beider Berechnung nach Satz 1 statt des dort maß-gebenden Betrags den Durchschnittsbetrag dervon der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungs-empfänger im Sinne des Buchstabens a Satz 2gewährten Leistungen zugrunde legen. 4In die-sem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne desSatzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligenArbeitnehmer des Trägerunternehmens, die amSchluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zu-wendung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendethaben. 5Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Ar-beitnehmer als Leistungsanwärter stehen anderePersonen gleich, denen schriftlich Leistungen derAlters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-gung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerun-ternehmen zugesagt worden sind;

c) den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einenVersicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihreVersorgungsleistungen, die der Leistungsanwär-ter oder Leistungsempfänger nach den Verhält-nissen am Schluss des Wirtschaftsjahres derZuwendung erhalten kann, durch Abschluss einerVersicherung verschafft. 2Bei Versicherungen für

einen Leistungsanwärter ist der Abzug des Bei-trages nur zulässig, wenn der Leistungsanwärterdie in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Vo-raussetzungen erfüllt, die Versicherung für dieDauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist,für den erstmals Leistungen der Altersversorgungvorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu demZeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter das55. Lebensjahr vollendet hat, und während dieserZeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die derHöhe nach gleich bleiben oder steigen. 3DasGleiche gilt für Leistungsanwärter, die das 27. Le-bensjahr noch nicht vollendet haben, für Leistun-gen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-gung, für Leistungen der Altersversorgung unterder Voraussetzung, dass die Leistungsanwart-schaft bereits unverfallbar ist. 4Ein Abzug ist aus-geschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versi-cherung der Sicherung eines Darlehens die-nen. 5Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buch-staben a und b in dem Verhältnis zu vermindern,in dem die Leistungen der Kasse durch die Ver-sicherung gedeckt sind;

d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-wärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung fürkünftige Versorgungsleistungen gewährt, denÜbertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Be-triebsrentengesetzes oder den Betrag, den siean einen anderen Versorgungsträger zahlt, dereine ihr obliegende Versorgungsverpflichtungübernommen hat.

2Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgabenabgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasseohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleis-tungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zuläs-sige Kassenvermögen übersteigt. 3Bei der Ermitt-lung des Vermögens der Kasse ist am Schluss desWirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zudem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, derdem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt; Ansprücheaus einer Versicherung sind mit dem Wert desgeschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglichder Guthaben aus Beitragsrückerstattung amSchluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und dasübrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert amSchluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten. 4Zulässi-ges Kassenvermögen ist die Summe aus demDeckungskapital für alle am Schluss des Wirt-schaftsjahres laufenden Leistungen nach der demGesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle für Leis-tungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe aund dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe babzugsfähigen Zuwendungen. 5Soweit sich dieKasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschlusseiner Versicherung verschafft, ist, wenn die Voraus-setzungen für den Abzug des Beitrages nach Satz 1Buchstabe c erfüllt sind, zulässiges Kassenvermö-gen der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungs-kapitals aus der Versicherung am Schluss des Wirt-schaftsjahres; in diesem Fall ist das zulässige Kas-senvermögen nach Satz 4 in dem Verhältnis zu ver-mindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die

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Versicherung gedeckt sind. 6Soweit die Berechnungdes Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan ge-hört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigenDeckungskapitals der nach § 176 Absatz 3 des Ge-setzes über den Versicherungsvertrag berechneteZeitwert, beim zulässigen Kassenvermögen ohneBerücksichtigung des Guthabens aus Beitragsrück-erstattung. 7Gewährt eine Unterstützungskasse an-stelle von lebenslänglich laufenden Leistungen eineeinmalige Kapitalleistung, so gelten 10 Prozent derKapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslänglichlaufenden Leistung;

2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leis-tungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 Pro-zent der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunter-nehmens, mindestens jedoch den Betrag der vonder Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leis-tungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in denvorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenom-menen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichenZeitraum erbrachten Leistungen. 2Diese Zuwendun-gen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogenwerden, wenn das Vermögen der Kasse am Schlussdes Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermö-gen übersteigt. 3Als zulässiges Kassenvermögenkann 1 Prozent der durchschnittlichen Lohn- undGehaltssumme der letzten drei Jahre angesetzt wer-den. 4Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahrebestanden, darf das zulässige Kassenvermögenzusätzlich die Summe der in den letzten zehn Wirt-schaftsjahren gewährten Leistungen nicht überstei-gen. 5Für die Bewertung des Vermögens der Kassegilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. 6Bei der Be-rechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-unternehmens sind Löhne und Gehälter von Perso-nen, die von der Kasse keine nicht lebenslänglichlaufenden Leistungen erhalten können, auszuschei-den.

2Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nichtlebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Num-mer 1 und 2 nebeneinander. 3Leistet ein Trägerunter-nehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungskas-sen, so sind diese Kassen bei der Anwendung derNummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.

(2) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sindvon dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahrals Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistetwerden. 2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Mo-nats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz desTrägerunternehmens für den Schluss eines Wirtschafts-jahres geleistet werden, können von dem Trägerunter-nehmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahrdurch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksich-tigt werden. 3Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahrgeleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfä-higen Beträge, so können die übersteigenden Beträgeim Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgendendrei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen derfür diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge alsBetriebsausgaben behandelt werden. 4§ 5 Absatz 1Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antragdie insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Un-terstützungskasse für den Betrag, den die Kasse an

einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegendeVersorgungsverpflichtung ganz oder teilweise über-nommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung,sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwen-dung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßigverteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden. 2DerAntrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfol-ger ist an den Antrag gebunden.

§ 4e

Beiträge an Pensionsfonds

(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des§ 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen vondem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerun-ternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhenoder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fondsdienen.

(2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Be-triebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit dieLeistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunterneh-men unmittelbar erbracht würden, bei diesem nichtbetrieblich veranlasst wären.

(3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insge-samt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfondszur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer be-stehenden Versorgungsverpflichtung oder Versor-gungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst inden dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgendenzehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Be-triebsausgaben abziehen. 2Der Antrag ist unwiderruf-lich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antraggebunden. 3Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6agewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maß-gabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensi-onsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höheder aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgabenabgezogen werden können; der die aufgelöste Rück-stellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirt-schaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirt-schaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausga-ben abzuziehen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn esim Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an denPensionsfonds zu Vermögensübertragungen einerUnterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.

§ 4f

(weggefallen)

§ 4g

Bildung eines Ausgleichspostensbei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3

(1) 1Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kann in Höhedes Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert unddem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halb-satz anzusetzenden Wert eines Wirtschaftsguts desAnlagevermögens auf Antrag einen Ausgleichspostenbilden, soweit das Wirtschaftsgut infolge seiner Zuord-nung zu einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichti-gen in einem anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 als entnommengilt. 2Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgutgetrennt auszuweisen. 3Das Antragsrecht kann für je-des Wirtschaftsjahr nur einheitlich für sämtliche Wirt-

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schaftsgüter ausgeübt werden. 4Der Antrag ist unwi-derruflich. 5Die Vorschriften des Umwandlungssteuer-gesetzes bleiben unberührt.

(2) 1Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr derBildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zujeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. 2Erist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen,

1. wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgutaus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigenausscheidet,

2. wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgutaus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaatender Europäischen Union ausscheidet oder

3. wenn die stillen Reserven des als entnommen gel-tenden Wirtschaftsguts im Ausland aufgedecktwerden oder in entsprechender Anwendung derVorschriften des deutschen Steuerrechts hätten auf-gedeckt werden müssen.

(3) 1Wird die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zueiner anderen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ineinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Unionim Sinne des Absatzes 1 innerhalb der tatsächlichenNutzungsdauer, spätestens jedoch vor Ablauf von fünfJahren nach Änderung der Zuordnung, aufgehoben, istder für dieses Wirtschaftsgut gebildete Ausgleichspos-ten ohne Auswirkungen auf den Gewinn aufzulösen unddas Wirtschaftsgut mit den fortgeführten Anschaf-fungskosten, erhöht um zwischenzeitlich gewinnerhö-hend berücksichtigte Auflösungsbeträge im Sinne derAbsätze 2 und 5 Satz 2 und um den Unterschiedsbe-trag zwischen dem Rückführungswert und dem Buch-wert im Zeitpunkt der Rückführung, höchstens jedochmit dem gemeinen Wert, anzusetzen. 2Die Aufhebungder geänderten Zuordnung ist ein Ereignis im Sinne des§ 175 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-wendung bei der Ermittlung des Überschusses der Be-triebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4Absatz 3. 2Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichspos-ten nach Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein lau-fend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 3DerSteuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen zuführen, aus denen die Bildung und Auflösung der Aus-gleichsposten hervorgeht. 4Die Aufzeichnungen nachden Sätzen 2 und 3 sind der Steuererklärung beizufü-gen.

(5) 1Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zustän-digen Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignisim Sinne des Absatzes 2 unverzüglich anzuzei-gen. 2Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht,seinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder sei-nen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90der Abgabenordnung nicht nach, ist der Ausgleichs-posten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzu-lösen.

§ 4h

Betriebsausgabenabzugfür Zinsaufwendungen (Zinsschranke)

(1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abzieh-bar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur biszur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendun-gen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2a

Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abgesetzten Beträgeerhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maß-geblichen Gewinns. 2Zinsaufwendungen, die nicht ab-gezogen werden dürfen, sind in die folgenden Wirt-schaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). 3Sie erhöhendie Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nichtaber den maßgeblichen Gewinn.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

a) der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er denBetrag der Zinserträge übersteigt, weniger als dreiMillionen Euro beträgt,

b) der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einemKonzern gehört oder

c) der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Ei-genkapitalquote am Schluss des vorangegangenenAbschlussstichtages gleich hoch oder höher ist alsdie des Konzerns (Eigenkapitalvergleich). 2Ein Unter-schreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns bis zueinem Prozentpunkt ist unschädlich.3Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigenkapi-tals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach demKonzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und istfür den Betrieb auf der Grundlage des Jahresab-schlusses oder Einzelabschlusses zu ermit-teln. 4Wahlrechte sind im Konzernabschluss und imJahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlichauszuüben; bei gesellschaftsrechtlichen Kündi-gungsrechten ist insoweit mindestens das Eigenka-pital anzusetzen, das sich nach den Vorschriften desHandelsgesetzbuchs ergeben würde. 5Bei der Er-mittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ist dasEigenkapital um einen im Konzernabschluss enthal-tenen Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt,und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagen-anteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhensowie um das Eigenkapital, das keine Stimmrechtevermittelt – mit Ausnahme von Vorzugsaktien –, dieAnteile an anderen Konzerngesellschaften und umEinlagen der letzten sechs Monate vor dem maß-geblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen Entnah-men oder Ausschüttungen innerhalb der erstensechs Monate nach dem maßgeblichen Abschluss-stichtag gegenüberstehen, zu kürzen. 6Die Bilanz-summe ist um Kapitalforderungen zu kürzen, dienicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind unddenen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 inmindestens gleicher Höhe gegenüberstehen. 7Son-derbetriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunter-nehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Konzernver-mögen enthalten ist.8Die für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen Ab-schlüsse sind einheitlich nach den International Fi-nancial Reporting Standards (IFRS) zu erstel-len. 9Hiervon abweichend können Abschlüsse nachdem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäi-schen Union verwendet werden, wenn kein Konzern-abschluss nach den IFRS zu erstellen und offen zulegen ist und für keines der letzten fünf Wirtschafts-jahre ein Konzernabschluss nach den IFRS erstelltwurde; nach den Generally Accepted AccountingPrinciples der Vereinigten Staaten von Amerika(US-GAAP) aufzustellende und offen zu legendeAbschlüsse sind zu verwenden, wenn kein Konzern-abschluss nach den IFRS oder dem Handelsrecht

3389Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu er-stellen und offen zu legen ist. 10Der Konzernab-schluss muss den Anforderungen an die handels-rechtliche Konzernrechnungslegung genügen oderdie Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Ab-schluss nach den §§ 291 und 292 des Handelsge-setzbuchs befreiende Wirkung hätte. 11Wurde derJahresabschluss oder Einzelabschluss nicht nachdenselben Rechnungslegungsstandards wie derKonzernabschluss aufgestellt, ist die Eigenkapital-quote des Betriebs in einer Überleitungsrechnungnach den für den Konzernabschluss geltendenRechnungslegungsstandards zu ermitteln. 12DieÜberleitungsrechnung ist einer prüferischen Durch-sicht zu unterziehen. 13Auf Verlangen der Finanzbe-hörde ist der Abschluss oder die Überleitungsrech-nung des Betriebs durch einen Abschlussprüfer zuprüfen, der die Voraussetzungen des § 319 des Han-delsgesetzbuchs erfüllt.

14Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde geleg-ter Abschluss unrichtig und führt der zutreffende Ab-schluss zu einer Erhöhung der nach Absatz 1 nichtabziehbaren Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlagentsprechend § 162 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Ab-gabenordnung festzusetzen. 15Bemessungsgrund-lage für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nichtabziehbaren Zinsaufwendungen. 16§ 162 Absatz 4Satz 4 bis 6 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.

2Ist eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter alsMitunternehmer anzusehen ist, unmittelbar oder mittel-bar einer Körperschaft nachgeordnet, gilt für die Gesell-schaft § 8a Absatz 2 und 3 des Körperschaftsteuerge-setzes entsprechend.

(3) 1Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vor-schriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Absat-zes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. 2Zinsaufwen-dungen sind Vergütungen für Fremdkapital, die denmaßgeblichen Gewinn gemindert haben. 3Zinserträgesind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die denmaßgeblichen Gewinn erhöht haben. 4Die Auf- und Ab-zinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Ver-bindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen ebenfallszu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen. 5Ein Betriebgehört zu einem Konzern, wenn er nach dem für dieAnwendung des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zu-grunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einemoder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wirdoder werden könnte. 6Ein Betrieb gehört für Zweckedes Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seineFinanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehrerenanderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.

(4) 1Der Zinsvortrag ist gesondert festzustellen. 2Zu-ständig ist das für die gesonderte Feststellung des Ge-winns und Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanz-amt, im Übrigen das für die Besteuerung zuständigeFinanzamt. 3§ 10d Absatz 4 gilt sinngemäß. 4Feststel-lungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zuändern, soweit sich der nach Satz 1 festzustellendeBetrag ändert.

(5) 1Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebsgeht ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter. 2Scheidetein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, gehtder Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit derder ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft

beteiligt war. 3§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes istauf den Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechendanzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittel-bar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.

§ 5

Gewinn bei Kaufleuten und beibestimmten anderen Gewerbetreibenden

(1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli-cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führenund regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohneeine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmä-ßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirt-schaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichenGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuwei-sen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung einessteuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein andererAnsatz gewählt. 2Voraussetzung für die Ausübungsteuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter,die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wertin der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen wer-den, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisseaufgenommen werden. 3In den Verzeichnissen sindder Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des aus-geübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenomme-nen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Postender Passivseite verrechnet werden. 2Die Ergebnisse derin der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absi-cherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Be-wertungseinheiten sind auch für die steuerliche Ge-winnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagever-mögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sieentgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, so-weit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sindVerbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen,wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Pa-tent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erstgebildet werden, wenn

1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsver-letzung geltend gemacht hat oder

2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverlet-zung ernsthaft zu rechnen ist.

2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung istspätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmaligeBildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhendaufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemachtworden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zu-wendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nurgebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindes-tens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläumdas Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindes-tens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich er-teilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seineAnwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(4a) 1Rückstellungen für drohende Verluste ausschwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet wer-den. 2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1aSatz 2.

(4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künf-tigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind,dürfen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen für dieVerpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiverReststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter ra-dioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden,soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit derBearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffenstehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kern-brennstoffe gewonnen worden sind und keine radioak-tiven Abfälle darstellen.

(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur an-zusetzen

1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluss-stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeitnach diesem Tag darstellen;

2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluss-stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeitnach diesem Tag darstellen.

2Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen

1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch-steuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszu-weisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögensentfallen,

2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf amAbschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein-lagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, überdie Betriebsausgaben, über die Bewertung und überdie Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-rung sind zu befolgen.

§ 5a

Gewinnermittlung beiHandelsschiffen im internationalen Verkehr

(1) 1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mitGeschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er aufden Betrieb von Handelsschiffen im internationalenVerkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag desSteuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführtenTonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieserHandelsschiffe im Inland durchgeführt wird. 2Der imWirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Be-triebs für jedes im internationalen Verkehr betriebeneHandelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Netto-raumzahl)

0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,

0,69 Euro für die 1 000 Nettotonnen übersteigendeTonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,

0,46 Euro für die 10 000 Nettotonnen übersteigendeTonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,

0,23 Euro für die 25 000 Nettotonnen übersteigendeTonnage.

(2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Ver-kehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschif-fe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inlän-dischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesemWirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Per-sonen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen aus-ländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Ha-fens oder zwischen einem ausländischen Hafen undder Hohen See eingesetzt werden. 2Zum Betrieb vonHandelsschiffen im internationalen Verkehr gehörenauch ihre Vercharterung, wenn sie vom Verchartererausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihremEinsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängendenNeben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräuße-rung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Be-trieb dienenden Wirtschaftsgüter. 3Der Einsatz und dieVercharterung von gecharterten Handelsschiffen giltnur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internatio-nalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüs-tete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrie-ben werden. 4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht ineinem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, giltSatz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirt-schaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Han-delsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffenicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnagesind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahlder Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. 5DemBetrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehrist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschafts-jahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsre-gister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr über-wiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässerzum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bo-denschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sindsinngemäß anzuwenden.

(3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermitt-lung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaf-fung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststel-lung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahreszu stellen. 2Vor Indienststellung des Handelsschiffsdurch den Betrieb von Handelsschiffen im internationa-len Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fallnicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähignoch verrechenbar. 3Bereits erlassene Steuerbescheidesind insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn derSteuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Fest-setzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festset-zungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermitteltwird. 5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinner-mittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirt-schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Han-delsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmalsin dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweilsnach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vomBeginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, en-det. 6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwend-bar. 7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlungnach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an,in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebun-den. 8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den An-trag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirt-schaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflichzurücknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allge-

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meinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Be-ginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zu-rücknimmt, zehn Jahre gebunden.

(4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das dererstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht(Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, dasunmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im inter-nationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwi-schen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Ver-zeichnis aufzunehmen. 2Der Unterschiedsbetrag istgesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustel-len. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Ge-winn hinzuzurechnen:

1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absat-zes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils inHöhe von mindestens einem Fünftel,

2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Be-triebsvermögen ausscheidet oder in dem es nichtmehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffenim internationalen Verkehr dient,

3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschaftershinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils.

4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Be-triebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen iminternationalen Verkehr zuführt.

(4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschriftan die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesell-schaft. 2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist denGesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesell-schaftsvermögen zuzurechnen. 3Vergütungen im Sinnedes § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sindhinzuzurechnen.

(5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Ein-künfte nach § 16. 2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35sind nicht anzuwenden. 3Rücklagen nach den §§ 6bund 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nachAbsatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; biszum Übergang in Anspruch genommene Investitions-abzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabedes § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen. 4Für die An-wendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

(6) In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres,in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für je-des Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb vonHandelsschiffen im internationalen Verkehr dient, derTeilwert anzusetzen.

§ 5b

Elektronische Übermittlung vonBilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder§ 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie derGewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorge-schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragungzu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträ-ge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen,so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oderAnmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupas-sen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steu-erpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif-ten entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebe-nem Datensatz durch Datenfernübertragung übermit-teln. 4§ 150 Absatz 7 der Abgabenordnung gilt entspre-chend. 5Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind dieSätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz ent-sprechend anzuwenden.

(2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermei-dung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermitt-lung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnunggilt entsprechend.

§ 6

Bewertung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgü-ter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebs-vermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die derAbnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelletretenden Wert, vermindert um die Absetzungen fürAbnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderab-schreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Ab-züge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert auf Grund einervoraussichtlich dauernden Wertminderung niedri-ger, so kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert istder Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebsim Rahmen des Gesamtkaufpreises für das ein-zelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist da-von auszugehen, dass der Erwerber den Betriebfortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schlussdes vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anla-gevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben,sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäßSatz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflich-tige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nachSatz 2 angesetzt werden kann.

1a. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehö-ren auch Aufwendungen für Instandsetzungs- undModernisierungsmaßnahmen, die innerhalb vondrei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudesdurchgeführt werden, wenn die Aufwendungenohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaf-fungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaf-fungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Auf-wendungen gehören nicht die Aufwendungen fürErweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen fürErhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise an-fallen.

2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Be-teiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den An-schaffungs- oder Herstellungskosten oder dem anderen Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzügenach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Istder Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer vo-raussichtlich dauernden Wertminderung niedriger,so kann dieser angesetzt werden. 3Nummer 1Satz 4 gilt entsprechend.

2a. Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermit-teln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirt-schaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen,

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dass die zuletzt angeschafften oder hergestelltenWirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußertworden sind, soweit dies den handelsrechtlichenGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-spricht. 2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirt-schaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung derBewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinemBilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirt-schaftsjahres. 3Von der Verbrauchs- oder Veräuße-rungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirt-schaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamtsabgewichen werden.

2b. Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereichdes § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, habendie zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstru-mente, die nicht in einer Bewertungseinheit imSinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden,mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich einesRisikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsge-setzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 Satz 2 istnicht anzuwenden.

3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen-dung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzenund mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzin-sen. 2Ausgenommen von der Abzinsung sind Ver-bindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtagweniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlich-keiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzah-lung oder Vorausleistung beruhen.

3a. Rückstellungen sind höchstens insbesondere unterBerücksichtigung folgender Grundsätze anzuset-zen:

a) bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtun-gen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in derVergangenheit aus der Abwicklung solcherVerpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu be-rücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zueinem Teil der Summe dieser Verpflichtungen inAnspruch genommen wird;

b) Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtun-gen sind mit den Einzelkosten und den ange-messenen Teilen der notwendigen Gemeinkos-ten zu bewerten;

c) künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Ver-pflichtung voraussichtlich verbunden sein wer-den, sind, soweit sie nicht als Forderung zuaktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmin-dernd zu berücksichtigen;

d) Rückstellungen für Verpflichtungen, für derenEntstehen im wirtschaftlichen Sinne der lau-fende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig ingleichen Raten anzusammeln. 2Rückstellungenfür gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahmeund Verwertung von Erzeugnissen, die vor In-krafttreten entsprechender gesetzlicher Ver-pflichtungen in Verkehr gebracht worden sind,sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Be-ginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln;Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwen-den. 3Rückstellungen für die Verpflichtung, einKernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeit-punkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeit-punkt, in dem mit der Stilllegung begonnen wer-den muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzu-

sammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegungnicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansamm-lung 25 Jahre;

e) Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit ei-nem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; Num-mer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Fürdie Abzinsung von Rückstellungen für Sachleis-tungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zumBeginn der Erfüllung maßgebend. 3Für die Ab-zinsung von Rückstellungen für die Verpflich-tung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sichaus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraummaßgebend; und

f) bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse amBilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- undKostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigtwerden.

4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei-nen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwe-cke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Fällendes § 4 Absatz 1 Satz 3 ist die Entnahme mit demgemeinen Wert anzusetzen. 2Die private Nutzungeines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozentbetrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermo-nat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises imZeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kostenfür Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteueranzusetzen. 3Die private Nutzung kann abwei-chend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten ent-fallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenndie für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehendenAufwendungen durch Belege und das Verhältnisder privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ord-nungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wer-den. 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nachseiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-schaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenver-einigung oder Vermögensmasse oder einer juristi-schen Person des öffentlichen Rechts zur Verwen-dung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des§ 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen,so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetztwerden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme vonNutzungen und Leistungen.

5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunktder Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchs-tens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschafts-gut

a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit-punkt der Zuführung angeschafft oder herge-stellt worden ist,

b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und derSteuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinnedes § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist;§ 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder

c) ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2ist.

2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, sosind die Anschaffungs- oder Herstellungskostenum Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die aufden Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Her-

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stellung des Wirtschaftsguts und der Einlage ent-fallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vorder Zuführung aus einem Betriebsvermögen desSteuerpflichtigen entnommen worden ist, so trittan die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetztworden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts derAnschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt derEntnahme.

5a. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 7 zweiter Halb-satz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wertanzusetzen.

6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-chend anzuwenden.

7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind dieWirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-doch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten anzusetzen.

(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskostenoder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelletretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirt-schaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selb-ständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahrder Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in vollerHöhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die An-schaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert umeinen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1),oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelletretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euronicht übersteigen. 2Ein Wirtschaftsgut ist einer selb-ständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seinerbetrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit an-deren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutztwerden kann und die in den Nutzungszusammenhangeingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinanderabgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschafts-gut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhanggelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszu-sammenhang eingefügt werden kann.

(2a) 1Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüterdes Anlagevermögens, die einer selbständigen Nut-zung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung,Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder derEröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden,wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-mindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag(§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelneWirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro über-steigen. 2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr derBildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mitjeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulö-sen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelpos-ten nicht vermindert.

(3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteileines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlichübertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns desbisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) dieWirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sichnach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge-ben; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahmeeiner natürlichen Person in ein bestehendes Einzelun-

ternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragungeines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natür-liche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn derbisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirt-schaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen der-selben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt,sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mit-unternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestensfünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der Rechts-nachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebun-den.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in denFällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 7) unentgeltlichin das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichti-gen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufneh-mende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Be-triebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen des-selben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überfüh-rung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschrif-ten über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Be-steuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. 2Satz 1gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Be-triebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Son-derbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaftund umgekehrt sowie für die Überführung zwischenverschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselbenSteuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmer-schaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirt-schaftsgut

1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minde-rung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebs-vermögen des Mitunternehmers in das Gesamt-handsvermögen einer Mitunternehmerschaft undumgekehrt,

2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minde-rung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbe-triebsvermögen eines Mitunternehmers in das Ge-samthandsvermögen derselben Mitunternehmer-schaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft,an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder

3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbe-triebsvermögen verschiedener Mitunternehmer der-selben Mitunternehmerschaft

übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertrageneWirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oderentnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt derÜbertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, diebis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sinddurch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertra-genden Gesellschafter zugeordnet worden; dieseSperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuerer-klärung des Übertragenden für den Veranlagungszeit-raum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragungerfolgt ist. 5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit inden Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft,Personenvereinigung oder Vermögensmasse an demWirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründetwird oder dieser sich erhöht. 6Soweit innerhalb von sie-ben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsgutsnach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenver-einigung oder Vermögensmasse an dem übertragenenWirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbaroder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht,

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ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragungebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege desTausches übertragen, bemessen sich die Anschaf-fungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebe-nen Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wegeder verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaf-fungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaftum den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. 3Inden Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buch-stabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinnedes Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschafts-guts. 4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind bei der Bemessungder Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverrin-gerung die sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrundezu legen.

§ 6a

Pensionsrückstellung

(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-stellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,wenn und soweit

1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch aufeinmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,

2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Ab-hängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezü-gen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass diePensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung ge-mindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt,bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund-sätzen unter Beachtung billigen Ermessens eineMinderung oder ein Entzug der Pensionsanwart-schaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und

3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensi-onszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form,Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestell-ten künftigen Leistungen enthalten.

(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildetwerden

1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühes-tens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessenMitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahrvollendet oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Ver-lauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschrif-ten des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,

2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.

(3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mitdem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt wer-den. 2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt

1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensi-onsberechtigten der Barwert der künftigen Pensi-onsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres ab-züglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergeben-den Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jah-resbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinnevon § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes min-destens jedoch der Barwert der gemäß den Vor-

schriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbarenkünftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirt-schaftsjahres. 2Die Jahresbeträge sind so zu be-messen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, indem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwertgleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistun-gen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabeimit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Ver-hältnissen am Bilanzstichtag ergibt. 3Es sind dieJahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginndes Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnisbegonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusagevorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versor-gungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. 4Er-höhungen oder Verminderungen der Pensionsleis-tungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres,die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwer-dens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind beider Berechnung des Barwerts der künftigen Pensi-onsleistungen und der Jahresbeträge erst zu be-rücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. 5Wird diePensionszusage erst nach dem Beginn des Dienst-verhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für dieBerechnung der Jahresbeträge nur insoweit als War-tezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusageals solche bestimmt ist. 6Hat das Dienstverhältnisschon vor der Vollendung des 27. Lebensjahresdes Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es alszu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zudessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Le-bensjahr vollendet; in diesem Fall gilt für davor lie-gende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert dergemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzesunverfallbaren künftigen Pensionsleistungen amSchluss des Wirtschaftsjahres;

2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seinerPensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versor-gungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleis-tungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1Satz 4 gilt sinngemäß.

3Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-pflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozentund die anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-matik anzuwenden.

(4) 1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischendem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schlussdes Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorange-gangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. 2Soweitder Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwen-dung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungs-grundlagen beruht, kann er nur auf mindestens dreiWirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrück-stellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beimWechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundla-gen. 3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildungeiner Pensionsrückstellung frühestens begonnen wer-den darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhedes Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schlussdes Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstel-lung kann auf das Erstjahr und die beiden folgendenWirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. 4Erhöhtsich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorange-gangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen

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Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kanndie für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung derPensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr unddie beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig ver-teilt werden. 5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, indem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigtenunter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaftendet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensi-onsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts derPensionsverpflichtung gebildet werden; die für diesesWirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrück-stellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beidenfolgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt wer-den. 6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 ent-sprechend.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wennder Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte-ten in einem anderen Rechtsverhältnis als einemDienstverhältnis steht.

§ 6b

Übertragung stiller Reserven beider Veräußerung bestimmter Anlagegüter

(1) 1Steuerpflichtige, die

Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehöri-gen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einemland- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-hört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerungvon den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der inSatz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirt-schaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenenWirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt wordensind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräuße-rung entstandenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug istzulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten von

1. Grund und Boden,

soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grundund Boden entstanden ist,

2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazuge-hörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zueinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver-mögen gehört,

soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grundund Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs aufGrund und Boden mit dem dazugehörigen Grundund Boden entstanden ist,

3. Gebäuden,

soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grundund Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mitdem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäu-den entstanden ist, oder

4. Binnenschiffen,

soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnen-schiffen entstanden ist.

3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäudensteht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbaugleich. 4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Auf-

wand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbauder Gebäude zulässig.

(2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist derBetrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug derVeräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit demdas veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräu-ßerung anzusetzen gewesen wäre. 2Buchwert ist derWert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzenist.

(3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirt-schaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Ge-winn mindernde Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieserRücklage können sie von den Anschaffungs- oder Her-stellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichnetenWirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschafts-jahren angeschafft oder hergestellt worden sind, imWirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung ei-nen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkun-gen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. 3Die Fristvon vier Jahren verlängert sich bei neu hergestelltenGebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellungvor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rück-lage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wordenist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Be-trags gewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklageam Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-schaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-punkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Ab-zug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Be-tracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeit-punkt begonnen worden ist; ist die Rücklage amSchluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirt-schaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-punkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1und 3 ist, dass

1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1oder § 5 ermittelt,

2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt derVeräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro-chen zum Anlagevermögen einer inländischen Be-triebsstätte gehört haben,

3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-güter zum Anlagevermögen einer inländischen Be-triebsstätte gehören,

4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei derErmittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinnsnicht außer Ansatz bleibt und

5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auf-lösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchfüh-rung verfolgt werden können.

2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft-lichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeitdienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräu-ßerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebsentstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen,in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor derVeräußerung angeschafft oder herstellt worden ist, der

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Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der An-schaffung oder Herstellung.

(6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogenworden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oderSubstanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Ab-satz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs derverbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs-oder Herstellungskosten. 2In den Fällen des § 7 Ab-satz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugs-betrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildeteRücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dassein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogenwird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem dieRücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr,in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent desaufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absat-zes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführungvon städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungs-maßnahmen an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwer-ber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maß-gabe anzuwenden, dass

1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sichjeweils um drei Jahre verlängern und

2. an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichnetenFrist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahrentritt.

2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörper-schaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des§ 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsver-bände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungs-träger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungs-träger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber,die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigen-tümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148Absatz 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nachLandesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dassdie Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck derVorbereitung oder Durchführung von städtebaulichenSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einender in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgtist.

(10) 1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften,Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind,können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anKapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder inden folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafftenAnteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafftenoder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirt-schaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräu-ßerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahrenangeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maß-gabe der Sätze 2 bis 10 übertragen. 2Wird der Gewinnim Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbarebewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann einBetrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstan-denen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buch-stabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuer-befreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstel-

lungskosten für Gebäude oder abnutzbare beweglicheWirtschaftsgüter abgezogen werden. 3Wird der Gewinnim Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesell-schaften übertragen, mindern sich die Anschaffungs-kosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhedes Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindungmit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags. 4Absatz 2,Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowieAbsatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. 5Soweit Steuer-pflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor-genommen haben, können sie eine Rücklage nachMaßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindungmit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden. 6Beider Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3sinngemäß. 7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage ingleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist eine Rücklageam Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-schaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-punkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9Soweit der Abzugnach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinndes Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöstwird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rück-lage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindungmit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rückla-genbetrags zu erhöhen. 10Für die zum Gesamthands-vermögen von Personengesellschaften oder Gemein-schaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaftengelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personen-gesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaf-ten, Personenvereinigungen oder Vermögensmassenbeteiligt sind.

§ 6c

Übertragung stiller Reservenbei der Veräußerung bestimmter

Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinnsnach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen

(1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach§ 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forst-wirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt wer-den. 2Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebil-det werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zu-schlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzugund Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklagebestanden hat.

(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absat-zes 1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Ab-zug von den Anschaffungs- oder Herstellungskostenoder von dem Wert nach § 6b Absatz 5 vorgenommenworden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeich-nisse aufgenommen werden. 2In den Verzeichnissensind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die An-schaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach§ 6b Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, dieAbsetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowiedie Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Absatz 3 inVerbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug)

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oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt wordensind.

§ 6d

Euroumrechnungsrücklage

(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkei-ten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzeszum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheitender an der europäischen Währungsunion teilnehmen-den anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinnedes Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Ra-tes vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten,sind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Ratder Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegtenUmrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich da-nach ergebenden Wert anzusetzen. 2Der Gewinn, dersich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelneWirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Ge-winn mindernde Rücklage eingestellt werden. 3DieRücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit dasWirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in dieRücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus demBetriebsvermögen ausscheidet. 4Die Rücklage ist spä-testens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezem-ber 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhendaufzulösen.

(2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Ab-satz 1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden,die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern aufGrund der unwiderruflichen Festlegung der Umrech-nungskurse ergeben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-chend.

(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rück-lage müssen in der Buchführung verfolgt werden kön-nen.

§ 7

Absetzung fürAbnutzung oder Substanzverringerung

(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oderNutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung vonEinkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraumvon mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für einJahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieserKosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut-zung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung ingleichen Jahresbeträgen). 2Die Absetzung bemisst sichhierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauerdes Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nut-zungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts einesGewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- undForstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4ImJahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschafts-guts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungs-betrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jedenvollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oderHerstellung vorangeht. 5Bei Wirtschaftsgütern, dienach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünftenim Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Be-triebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sichdie Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die

Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-rung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzun-gen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenworden sind. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern desAnlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begrün-det ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabeder Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kannder Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Abset-zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwen-den, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallendenUmfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für au-ßergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-zung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späterenWirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinn-ermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine ent-sprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-vermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vordem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt wor-den sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzungfür Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Abset-zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen be-messen. 2Die Absetzung für Abnutzung in fallendenJahresbeträgen kann nach einem unveränderlichenProzentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorge-nommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatzdarf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Ab-setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen inBetracht kommenden Prozentsatzes betragen und25 Prozent nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und§ 7a Absatz 8 gelten entsprechend. 4Bei Wirtschafts-gütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fal-lenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzun-gen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftli-che Abnutzung nicht zulässig.

(3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzungin fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnut-zung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In die-sem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzungvom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann nochvorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer deseinzelnen Wirtschaftsguts. 3Der Übergang von der Ab-setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zurAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgenist nicht zulässig.

(4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträgebis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermö-gen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und fürdie der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestelltworden ist, jährlich 3 Prozent,

2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen derNummer 1 nicht erfüllen und die

a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wor-den sind, jährlich 2 Prozent,

b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wordensind, jährlich 2,5 Prozent

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1Satz 5 gilt entsprechend. 2Beträgt die tatsächliche Nut-zungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Sat-zes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in

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den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weni-ger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungennach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer ent-sprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenom-men werden. 3Absatz 1 letzter Satz bleibt unbe-rührt. 4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfer-tigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltendeRegelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzterSatz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5) 1Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vomSteuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende desJahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,können abweichend von Absatz 4 als Absetzung fürAbnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Num-mer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vordem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags herge-stellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunktrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischenVertrags angeschafft worden sind,

– im Jahr der Fertigstellung undin den folgenden 3 Jahren jeweils 10 Prozent,

– in den darauf folgenden3 Jahren jeweils 5 Prozent,

– in den darauf folgenden18 Jahren jeweils 2,5 Prozent,

2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Num-mer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vordem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags herge-stellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunktrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischenVertrags angeschafft worden sind,

– im Jahr der Fertigstellungund in den folgenden7 Jahren jeweils 5 Prozent,

– in den darauf folgenden6 Jahren jeweils 2,5 Prozent,

– in den darauf folgenden36 Jahren jeweils 1,25 Prozent,

3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Num-mer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vomSteuerpflichtigen

a) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 undvor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantragshergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 aufGrund eines nach dem 28. Februar 1989 und vordem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlos-senen obligatorischen Vertrags angeschafft wor-den sind,

– im Jahr der Fertigstellung undin den folgenden 3 Jahren jeweils 7 Prozent,

– in den darauf folgenden6 Jahren jeweils 5 Prozent,

– in den darauf folgenden6 Jahren jeweils 2 Prozent,

– in den darauf folgenden24 Jahren jeweils 1,25 Prozent,

b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauan-trags hergestellt oder auf Grund eines nach dem31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischenVertrags angeschafft worden sind,

– im Jahr der Fertigstellung undin den folgenden 7 Jahren jeweils 5 Prozent,

– in den darauf folgenden6 Jahren jeweils 2,5 Prozent,

– in den darauf folgenden36 Jahren jeweils 1,25 Prozent,

c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauan-trags hergestellt oder auf Grund eines nach dem31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischenVertrags angeschafft worden sind,

– im Jahr der Fertigstellung undin den folgenden 9 Jahren jeweils 4 Prozent,

– in den darauf folgenden8 Jahren jeweils 2,5 Prozent,

– in den darauf folgenden32 Jahren jeweils 1,25 Prozent,

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fallder Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden,wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude wederAbsetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommennoch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-gen in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 giltnicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, dieselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, so-wie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentumstehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und an-deren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mitsich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden;dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanz-verzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringe-rung).

§ 7a

Gemeinsame Vorschriften fürerhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

(1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-bungen in Anspruch genommen werden können (Be-günstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskos-ten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr derEntstehung der nachträglichen Herstellungskosten anbis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Abset-zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen undSonderabschreibungen nach den um die nachträgli-chen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oderHerstellungskosten. 2Entsprechendes gilt für nachträg-liche Anschaffungskosten. 3Werden im Begünstigungs-zeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosteneines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so be-messen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende

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des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Ab-nutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschrei-bungen nach den geminderten Anschaffungs- oderHerstellungskosten.

(2) 1Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Ab-setzungen oder Sonderabschreibungen bereits fürAnzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilher-stellungskosten in Anspruch genommen werden, sosind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen undSonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden,dass an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskostenoder die Teilherstellungskosten und an die Stelle desJahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr derAnzahlung oder Teilherstellung treten. 2Nach Anschaf-fung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhteAbsetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig,soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaf-fungskosten oder für Teilherstellungskosten in An-spruch genommen worden sind. 3Anzahlungen aufAnschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächli-chen Zahlung aufgewendet. 4Werden Anzahlungen aufAnschaffungskosten durch Hingabe eines Wechselsgeleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet,in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oderEinlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-fließt. 5Entsprechendes gilt, wenn anstelle von Geldein Scheck hingegeben wird.

(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset-zungen in Anspruch genommen werden, müssen injedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestensAbsetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzungnach § 7 Absatz 1 oder 4 berücksichtigt werden.

(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderab-schreibungen in Anspruch genommen werden, sinddie Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1oder 4 vorzunehmen.

(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vorausset-zungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Abset-zungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehre-rer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungenoder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieserVorschriften in Anspruch genommen werden.

(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-gen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Absatz 1Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichnetenBuchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu be-rücksichtigen.

(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zu-zurechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhteAbsetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei ein-zelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Abset-zungen und Sonderabschreibungen nur anteilig fürdiese Beteiligten vorgenommen werden. 2Die erhöhtenAbsetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen vonden Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafürerfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.

(8) 1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-gen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs-vermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein beson-deres, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommenwerden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung,die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die be-triebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der

jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Abset-zungen und Sonderabschreibungen enthält. 2Das Ver-zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn dieseAngaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibun-gen vorgenommen worden, so bemessen sich nachAblauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums dieAbsetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und beiWirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Absatz 5a nachdem Restwert und dem nach § 7 Absatz 4 unter Be-rücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebendenProzentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach demRestwert und der Restnutzungsdauer.

§ 7b

Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen

(1) 1Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern,Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, diezu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dienen unddie vor dem 1. Januar 1987 hergestellt oder ange-schafft worden sind, kann abweichend von § 7 Absatz 4und 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in densieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent derHerstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der An-schaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweilsbis zu 5 Prozent der Anschaffungskosten abset-zen. 2Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzungfür Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 Pro-zent des Restwerts abzuziehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 giltentsprechend. 3Übersteigen die Herstellungskostenoder die Anschaffungskosten bei einem Einfamilien-haus oder einer Eigentumswohnung 200 000 DeutscheMark, bei einem Zweifamilienhaus 250 000 DeutscheMark, bei einem Anteil an einem dieser Gebäude odereiner Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von200 000 Deutsche Mark oder von 250 000 DeutscheMark, so ist auf den übersteigenden Teil der Herstel-lungskosten oder der Anschaffungskosten § 7 Absatz 4anzuwenden. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn derSteuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus,die Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem die-ser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung

1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehe-gatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vor-liegen;

2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit derAnschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnungoder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder aneiner Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch,wenn das veräußerte Gebäude, die veräußerte Ei-gentumswohnung oder der veräußerte Anteil demEhegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen warund bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffungund im Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzun-gen des § 26 Absatz 1 vorliegen;

3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wiederanschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Ei-gentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt derfrüheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuer-pflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegattendie Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.

3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskos-ten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einemEinfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigen-tumswohnung aufgewendet worden sind und der Aus-bau oder die Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden ist, wenn das Einfamilienhaus, Zwei-familienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem1. Januar 1964 fertig gestellt und nicht nach dem31. Dezember 1976 angeschafft worden ist. 2WeitereVoraussetzung ist, dass das Gebäude oder die Eigen-tumswohnung im Inland belegen ist und die ausgebau-ten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als80 Prozent Wohnzwecken dienen. 3Nach Ablauf desZeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungenvorgenommen werden können, ist der Restwert denAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudesoder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein-heitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäudemaßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(3) 1Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die erim Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgendenJahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des drittenauf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nach-holen. 2Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zumEnde des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-den Jahres entstehen, können abweichend von § 7aAbsatz 1 vom Jahr ihrer Entstehung an so behandeltwerden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Be-günstigungszeitraums entstanden. 3Die Sätze 1 und 2gelten für den Erwerber eines Einfamilienhauses, einesZweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung undbei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des Absat-zes 2 entsprechend.

(4) 1Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohneRücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohn-zwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nichtmehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge-bäude befindliche Wohnung untergestellt werdenkann. 2Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwa-gen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-handeln.

(5) 1Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1und 2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilien-haus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Ei-gentumswohnung oder für den Ausbau oder die Er-weiterung eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien-hauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruchnehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungendes § 26 Absatz 1 vorliegen, können erhöhte Absetzun-gen nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei derin Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnun-gen, Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch neh-men. 3Den erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b inder jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzesvom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Ab-satz 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fas-sung des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213)gleich. 4Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhausoder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuer-pflichtigen nicht bis zum Ablauf des Begünstigungs-zeitraums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtigeabweichend von den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzun-

gen bei einem weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilien-haus oder einer weiteren Eigentumswohnung im Sinnedes Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch neh-men, wenn er das Folgeobjekt innerhalb eines Zeit-raums von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablaufdes Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erstobjektletztmals zugerechnet worden ist, anschafft oder her-stellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einerErweiterung eines Einfamilienhauses, Zweifamilienhau-ses oder einer Eigentumswohnung. 5Im Fall des Sat-zes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das Folgeob-jekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kür-zen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen zu-gerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige dasFolgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in demihm das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestelltoder angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweite-rung vorgenommen, so beginnt der Begünstigungszeit-raum für das Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mitAblauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Erstob-jekt dem Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet wor-den ist.

(6) 1Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhausoder eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichti-gen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe an-zuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an ei-nem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung,einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus odereiner Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendesgilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfami-lienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-nungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnensind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamili-enhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswoh-nung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinemEhegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten dieVoraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.

(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein-siedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abwei-chend von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar1987 erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungenund Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstel-lung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zujeweils 5 Prozent vornehmen.

(8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahmedazu, dass das bisher begünstigte Objekt kein Einfami-lienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswoh-nung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhtenAbsetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegender übrigen Voraussetzungen für den restlichen Be-günstigungszeitraum unter Einbeziehung der Herstel-lungskosten für die Baumaßnahme nach § 7c in An-spruch nehmen, soweit er diese Herstellungskostennicht in die Bemessungsgrundlage nach § 7c einbezo-gen hat.

§ 7c

Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen anGebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen

(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, diedurch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland herge-stellt worden sind, können abweichend von § 7 Absatz 4und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden

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vier Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 Prozent derBemessungsgrundlage vorgenommen werden.

(2) Begünstigt sind Wohnungen,

1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht er-forderlich ist, mit deren Herstellung nach diesemZeitpunkt begonnen worden ist,

2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt wordensind und

3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten un-mittelbar oder mittelbar gewährt werden.

(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen,die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahmeentstanden sind, höchstens jedoch 60 000 DeutscheMark je Wohnung. 2Sind durch die BaumaßnahmenGebäudeteile hergestellt worden, die selbständige un-bewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Herstel-lungskosten, für die keine Absetzungen nach Absatz 1vorgenommen werden, § 7 Absatz 4; § 7b Absatz 8bleibt unberührt.

(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in An-spruch genommen werden, wenn die Wohnung vomZeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des Begüns-tigungszeitraums fremden Wohnzwecken dient.

(5) 1Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist einRestwert den Anschaffungs- oder Herstellungskostendes Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Werthinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-zung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nachdem sich hiernach ergebenden Betrag und dem fürdas Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemes-sen. 2Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbständige un-bewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentums-wohnungen entsprechend anzuwenden.

§ 7d

Erhöhte Absetzungen fürWirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen

(1) 1Bei abnutzbaren beweglichen und unbewegli-chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei de-nen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen unddie nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Ja-nuar 1991 angeschafft oder hergestellt worden sind,können abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr derAnschaffung oder Herstellung bis zu 60 Prozent undin den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Ab-setzung jeweils bis zu 10 Prozent der Anschaffungs-oder Herstellungskosten abgesetzt werden. 2Nicht inAnspruch genommene erhöhte Absetzungen könnennachgeholt werden. 3Nachträgliche Anschaffungs-oder Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991entstanden sind, können abweichend von § 7a Absatz 1so behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahrder Anschaffung oder Herstellung entstanden.

(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 könnennur in Anspruch genommen werden, wenn

1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenenBetrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zumehr als 70 Prozent dem Umweltschutz dienen und

2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle be-scheinigt, dass

a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be-zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sindund

b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlichist.

(3) 1Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,wenn sie dazu verwendet werden,

1. a) den Anfall von Abwasser oder

b) Schädigungen durch Abwasser oder

c) Verunreinigungen der Gewässer durch andereStoffe als Abwasser oder

d) Verunreinigungen der Luft oder

e) Lärm oder Erschütterungen

zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder

2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-gungsgesetzes zu beseitigen.

2Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-schlossen, dass die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwe-cke des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendetwerden.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. De-zember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehendenachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgü-tern, die dem Umweltschutz dienen und die vor dem1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt wordensind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,dass im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nach-träglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungenbis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstellungs-kosten vorgenommen werden können. 2Das Gleichegilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umwelt-schutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nachdem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991dadurch entstehen, dass ausschließlich aus Gründendes Umweltschutzes Veränderungen vorgenommenwerden.

(5) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskostenund für Teilherstellungskosten in Anspruch genommenwerden. 2§ 7a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-den, dass die Summe der erhöhten Absetzungen60 Prozent der bis zum Ende des jeweiligen Wirt-schaftsjahres insgesamt aufgewendeten Anzahlungenoder Teilherstellungskosten nicht übersteigen darf.3Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.

(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, dass dieVoraussetzung des Absatzes 2 Nummer 1

1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahrenach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-schaftsgüter,

2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünfJahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-lungsarbeiten

erfüllt wird.

(7) 1Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe einesZuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oderHerstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgüternim Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung

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dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesemRecht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nachMaßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vorneh-men. 2Die erhöhten Absetzungen können nur in An-spruch genommen werden, wenn der Empfänger

1. den Zuschuss unverzüglich und unmittelbar zur Fi-nanzierung der Anschaffung oder Herstellung derWirtschaftsgüter oder der nachträglichen Herstel-lungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendetund

2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, dass die Vorausset-zung der Nummer 1 vorliegt und dass für die Wirt-schaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungsar-beiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2erteilt ist.

3Absatz 6 gilt sinngemäß.

(8) 1Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch ge-nommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstättenverwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vordem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Wirt-schaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist, er-richtet worden sind. 2Die Verlagerung von Betriebenoder Betriebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinnedes Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Nummer 2 bezeich-nete Behörde bestätigt, dass die Verlagerung im öffent-lichen Interesse aus Gründen des Umweltschutzes er-forderlich ist.

§ 7e

(weggefallen)

§ 7f

Bewertungsfreiheit fürabnutzbare Wirtschaftsgüter des

Anlagevermögens privater Krankenhäuser

(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran-kenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungendes Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern desAnlagevermögens, die dem Betrieb dieses Kranken-hauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstel-lung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschrei-bungen vornehmen, und zwar

1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 Prozent,

2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-vermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur inAnspruch genommen werden, wenn bei dem privatenKrankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellungder Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahmeder Abschreibungen die in § 67 Absatz 1 oder 2 derAbgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfülltsind.

(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-reits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und fürTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(4) 1Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genom-men werden, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar1996 bestellt oder herzustellen begonnen hat. 2Als Be-

ginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für dieeine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt,in dem der Bauantrag gestellt worden ist.

§ 7g

Investitionsabzugsbeträgeund Sonderabschreibungen zur

Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige An-schaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweg-lichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oderHerstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Inves-titionsabzugsbetrag). 2Der Investitionsabzugsbetragkann nur in Anspruch genommen werden, wenn

1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, indem der Abzug vorgenommen wird, die folgendenGrößenmerkmale nicht überschreitet:

a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Ar-beit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach§ 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsver-mögen von 235 000 Euro;

b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einenWirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswertvon 125 000 Euro oder

c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b,die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln,ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugs-betrags einen Gewinn von 100 000 Euro;

2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigteWirtschaftsgut voraussichtlich

a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgendendrei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzu-stellen;

b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschafts-jahr der Anschaffung oder Herstellung folgendenWirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebs-stätte des Betriebs ausschließlich oder fast aus-schließlich betrieblich zu nutzen und

3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgutin den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagenseiner Funktion nach benennt und die Höhe dervoraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten angibt.

3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch ge-nommen werden, wenn dadurch ein Verlust entstehtoder sich erhöht. 4Die Summe der Beträge, die imWirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorange-gangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt ab-gezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet odernach Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darfje Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-stellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der fürdieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Inves-titionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der An-schaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhendhinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Ab-satz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. 2DieAnschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-schaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirt-schaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um

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die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd he-rabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für dieAbsetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungenund Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs-oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2und 2a verringern sich entsprechend.

(3) 1Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht biszum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr desAbzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hin-zugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rück-gängig zu machen. 2Wurde der Gewinn des maßgeben-den Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzungoder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt,ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbe-scheid insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wennder Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftiggeworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweitnicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-gungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte aufdas Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschafts-jahr endet.

(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirt-schaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahrder Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirt-schaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte desBetriebs ausschließlich oder fast ausschließlich be-trieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowiedie Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrund-lage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängigzu machen. 2Wurden die Gewinne der maßgebendenWirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder ge-sonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind dieentsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheideinsoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn dieSteuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftiggeworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweitnicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-gungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Vorausset-zungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe berstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a Absatz 2a derAbgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüterndes Anlagevermögens können unter den Voraussetzun-gen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Her-stellung und in den vier folgenden Jahren neben denAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oderAbsatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskostenin Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 kön-nen nur in Anspruch genommen werden, wenn

1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, dasder Anschaffung oder Herstellung vorangeht, dieGrößenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1nicht überschreitet, und

2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oderHerstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahrin einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs desSteuerpflichtigen ausschließlich oder fast aus-schließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 giltentsprechend.

(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaftensind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden,

dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesell-schaft oder die Gemeinschaft tritt.

§ 7h

Erhöhte Absetzungen beiGebäuden in Sanierungsgebieten

und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in ei-nem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oderstädtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuer-pflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahrder Herstellung und in den folgenden sieben Jahren je-weils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahrenjeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten fürModernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen imSinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskostenfür Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung undfunktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes imSinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner ge-schichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichenBedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durch-führung sich der Eigentümer neben bestimmten Moder-nisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde ver-pflichtet hat. 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhtenAbsetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahmeund in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungs-kosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen imSinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nachdem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischenErwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechts-akts durchgeführt worden sind. 4Die erhöhten Abset-zungen können nur in Anspruch genommen werden,soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskostendurch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs-förderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach Ablauf desBegünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstel-lungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oderdem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernachergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßge-benden Prozentsatz zu bemessen.

(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eineBescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde dieVoraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude unddie Maßnahmen nachweist. 2Sind ihm Zuschüsse ausSanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln ge-währt worden, so hat die Bescheinigung auch derenHöhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nachAusstellung der Bescheinigung gewährt, so ist dieseentsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, dieselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, so-wie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentumstehende Räume entsprechend anzuwenden.

§ 7i

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, dasnach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einBaudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichendvon § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in

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den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozentund in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Pro-zent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, dienach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes alsBaudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-derlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nuranzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutztwird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanzdes Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei ei-nem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach denjeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenk-mal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-den. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oderGebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzun-gen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäu-degruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jewei-ligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit ge-schützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhtenAbsetzungen von den Herstellungskosten für Baumaß-nahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zurErhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungs-bildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erfor-derlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhtenAbsetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaß-nahme und in den folgenden elf Jahren auch fürAnschaffungskosten in Anspruch nehmen, die aufBaumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen,soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss ei-nes obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleich-stehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6DieBaumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der inAbsatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt wordensein. 7Die erhöhten Absetzungen können nur in An-spruch genommen werden, soweit die Herstellungs-oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse ausöffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eineBescheinigung der nach Landesrecht zuständigen odervon der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraus-setzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Ge-bäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendun-gen nachweist. 2Hat eine der für Denkmalschutz oderDenkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüssegewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhezu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Aus-stellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese ent-sprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 7k

Erhöhte Absetzungenfür Wohnungen mit Sozialbindung

(1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 kön-nen abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr derFertigstellung und in den folgenden vier Jahren jeweilsbis zu 10 Prozent und in den folgenden fünf Jahren je-weils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten oderAnschaffungskosten abgesetzt werden. 2Im Fall derAnschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Her-steller für die veräußerte Wohnung weder Absetzungenfür Abnutzung nach § 7 Absatz 5 vorgenommen nocherhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen inAnspruch genommen hat. 3Nach Ablauf dieser zehn

Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zurvollen Absetzung jährlich 3 1/3 Prozent des Restwertsabzuziehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,

1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigenhergestellt worden sind oder

b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunktrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischenVertrages bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-lung angeschafft worden sind,

2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt wordensind,

3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten un-mittelbar oder mittelbar gewährt werden,

4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und inden folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum)dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzweckendienen und

5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Ver-wendungszeitraums, in dem er die Wohnungen ver-mietet hat, durch eine Bescheinigung nachweist,dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nummer 5 istvon der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zu-ständigen Stelle, im Saarland von der durch die Lan-desregierung bestimmten Stelle (zuständigen Stelle),nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begünstigungs-zeitraums für Wohnungen zu erteilen,

1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermie-tet hat, für die

aa) eine Bescheinigung über die Wohnberechti-gung nach § 5 des Wohnungsbindungsgeset-zes, im Saarland eine Mieteranerkennung,dass die Voraussetzungen des § 14 des Woh-nungsbaugesetzes für das Saarland erfülltsind, ausgestellt worden ist, oder

bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist,dass sie die Voraussetzungen des § 88a Ab-satz 1 Buchstabe b des Zweiten Wohnungs-baugesetzes, im Saarland des § 51b Absatz 1Buchstabe b des Wohnungsbaugesetzes fürdas Saarland, erfüllen,

und wenn die Größe der Wohnung die in dieserBescheinigung angegebene Größe nicht über-steigt, oder

b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinnedes Buchstabens a gefunden hat und für die ihmdie zuständige Stelle nicht innerhalb von sechsWochen nach seiner Anforderung einen solchenMieter nachgewiesen hat,

und

2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten wor-den ist. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt,die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach§ 72 Absatz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,im Saarland unter Berücksichtigung der Besonder-heiten des Wohnungsbaugesetzes für das Saarlanddurch Rechtsverordnung festzusetzen. 3In derRechtsverordnung ist eine Erhöhung der Mieten in

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Anlehnung an die Erhöhung der Mieten im öffentlichgeförderten sozialen Wohnungsbau zuzulassen. 4§ 4des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bleibt un-berührt.

2Bei Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem31. Dezember 1992 gestellt worden ist und die vomSteuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vomSteuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31. Dezem-ber 1992 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-schen Vertrages angeschafft worden sind, gilt Satz 1Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe, dass derSteuerpflichtige die Wohnungen nur an Personen ver-mietet hat, die im Jahr der Fertigstellung zu ihm ineinem Dienstverhältnis gestanden haben, und ist Satz 1Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.

4 . Ü b e r s c h u s s d e r E i n n a hm e nü b e r d i e We r b u n g s k o s t e n

§ 8

Einnahmen

(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oderGeldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen imRahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.

(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-nung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstigeSachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässegeminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzu-setzen. 2Für die private Nutzung eines betrieblichenKraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahr-zeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-stätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 fürjeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenprei-ses im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 fürjeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung undArbeitsstätte. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kannmit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zuFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen-den Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen an-gesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug ins-gesamt entstehenden Aufwendungen durch Belegeund das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrtenzwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigenFahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuchnachgewiesen werden. 5Die Nutzung des Kraftfahr-zeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einerdoppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent desListenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischendem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäfti-gungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für dieseFahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4ist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, fürderen Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozial-gesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind dieseWerte maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6 sind auchbei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetz-lichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Dieoberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustim-mung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere

Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswertefestsetzen. 9Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewertensind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrech-nung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelteergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalender-monat nicht übersteigen.

(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seinesDienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, dievom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf sei-ner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbrachtwerden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal ver-steuert wird, so gelten als deren Werte abweichend vonAbsatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zudenen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächst-ansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungenfremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäfts-verkehr anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeit-nehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sindsteuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insge-samt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

§ 9

Werbungskosten

(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Siesind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie er-wachsen sind. 3Werbungskosten sind auch

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichemZusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nurder Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bbergibt;

2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Ab-gaben und Versicherungsbeiträge, soweit solcheAusgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenständebeziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-erzielung dienen;

3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftli-chen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;

4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwi-schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. 2ZurAbgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Ar-beitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßigeArbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschalefür jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischenWohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euroim Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euroist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eige-nen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagenbenutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht fürFlugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammel-beförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestim-mung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbin-dung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits-stätte maßgebend; eine andere als die kürzesteStraßenverbindung kann zugrunde gelegt werden,wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist undvom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwi-schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstättebenutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sach-

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bezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regel-mäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst derVerkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den eindritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrich-ten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnun-gen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nichtder regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt,nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunktder Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet undnicht nur gelegentlich aufgesucht wird;

5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeit-nehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begrün-deten doppelten Haushaltsführung entstehen, undzwar unabhängig davon, aus welchen Gründen diedoppelte Haushaltsführung beibehalten wird. 2Einedoppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn derArbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er eineneigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist undauch am Beschäftigungsort wohnt; 3Aufwendungenfür die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort deseigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahr-ten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrtwöchentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltungder Aufwendungen für eine Familienheimfahrt isteine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jedenvollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ortdes eigenen Hausstands und dem Beschäftigungs-ort anzusetzen. 5Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entspre-chend anzuwenden. 6Aufwendungen für Familien-heimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen imRahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahr-zeug werden nicht berücksichtigt;

6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel fürWerkzeuge und typische Berufskleidung. 2Nummer 7bleibt unberührt;

7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverrin-gerung und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Absatz 2Satz 1 bis 3 kann mit der Maßgabe angewendet wer-den, dass Anschaffungs- oder Herstellungskostenbis zu 410 Euro sofort als Werbungskosten abge-setzt werden können.

(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtli-che Aufwendungen abgegolten, die durch die Wegezwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätteund durch die Familienheimfahrten veranlasstsind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicherVerkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sieden als Entfernungspauschale abziehbaren Betragübersteigen. 3Behinderte Menschen,

1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,

2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, abermindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungs-fähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigtsind,

können anstelle der Entfernungspauschalen die tat-sächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Woh-nung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrtenansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4) (weggefallen)

(5) 1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 6b bis 8a,10, 12 und Absatz 6 sowie § 9c Absatz 1 und 3 geltensinngemäß. 2§ 6 Absatz 1 Nummer 1a gilt entspre-chend.

§ 9a

Pauschbeträge für Werbungskosten1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der

Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesenwerden:

1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeitvorbehaltlich Buchstabe b:

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro;daneben sind Aufwendungen nach § 9c Absatz 1und 3 gesondert abzuziehen;

b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-beit, soweit es sich um Versorgungsbezüge imSinne des § 19 Absatz 2 handelt:

ein Pauschbetrag von 102 Euro;

2. (weggefallen)

3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1,1a und 5:

ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe bdarf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrageinschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibe-trag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, diePauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe aund Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmenabgezogen werden.

4 a . Um s a t z s t e u e r r e c h t l i c h e rVo r s t e u e r a b z u g

§ 9b

(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteu-ergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuerabgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs-oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf des-sen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Um-satzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträgeals Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbe-träge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zubehandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskostenbleiben unberührt.

4 b . K i n d e r b e t r e u u n g s k o s t e n

§ 9c

Kinderbetreuungskosten

(1) 1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu-ung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören-den Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, die wegeneiner Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen,können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nichtvollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigenoder seelischen Behinderung außerstande sind, sich

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selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Auf-wendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, bei derErmittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Be-triebsausgaben abgezogen werden. 2Im Fall des Zu-sammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wennbeide Elternteile erwerbstätig sind.

(2) 1Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen fürDienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushaltdes Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinnedes § 32 Absatz 1 können bei Kindern, die das 14. Le-bensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einervor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenenkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungaußerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhevon zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogenwerden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildungbefindet, körperlich, geistig oder seelisch behindertoder krank ist. 2Erwachsen die Aufwendungen wegenKrankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit in-nerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums vonmindestens drei Monaten bestanden haben, es seidenn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschlussan eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. 3Bei zu-sammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwen-den, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungennach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig istund der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet,körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krankist. 4Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuungeines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörendenKindes im Sinne des § 32 Absatz 1 können bei Kindern,die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechsteLebensjahr aber noch nicht vollendet haben, in Höhevon zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogenwerden, wenn sie weder nach Absatz 1 noch nachSatz 1 zu berücksichtigen sind.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufwendun-gen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähig-keiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetäti-gungen. 2Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteu-erpflichtig, ist der in den Absätzen 1 und 2 genannteBetrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissenim Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemes-sen ist. 3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendun-gen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der Steuer-pflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhal-ten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringersder Leistung erfolgt ist.

5 . S o n d e r a u s g a b e n

§ 10

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun-gen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-bungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oderWerbungskosten behandelt werden:

1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oderdauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-mensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geberdies mit Zustimmung des Empfängers beantragt,bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der Höchst-

betrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag derim jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenenoder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandtenBeiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Ka-lenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen wer-den. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach§ 894 Absatz 1 der Zivilprozessordnung als erteiltgeltenden bis auf Widerruf wirksam. 5Der Widerrufist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zu-stimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüberdem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 bis 5 gel-ten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung derEhe entsprechend;

1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende,lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleis-tungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichemZusammenhang stehen, die bei der Veranlagungaußer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies giltnur für

a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mitder Übertragung eines Mitunternehmeranteilsan einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeitim Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,

b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mitder Übertragung eines Betriebs oder Teilbe-triebs, sowie

c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mitder Übertragung eines mindestens 50 Prozentbetragenden Anteils an einer Gesellschaft mitbeschränkter Haftung, wenn der Übergeber alsGeschäftsführer tätig war und der Übernehmerdiese Tätigkeit nach der Übertragung über-nimmt.

3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleis-tungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs derLand- und Forstwirtschaft entfällt;

1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grundeliegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichte-ten der Besteuerung unterliegen;

2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversiche-rungen oder landwirtschaftlichen Alterskassensowie zu berufsständischen Versorgungsein-richtungen, die den gesetzlichen Rentenversi-cherungen vergleichbare Leistungen erbringen;

b) Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einereigenen kapitalgedeckten Altersversorgung,wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatli-chen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezo-genen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollen-dung des 60. Lebensjahres oder die ergänzendeAbsicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit(Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Er-werbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) odervon Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vor-sieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind derEhegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder,für die er Anspruch auf Kindergeld oder aufeinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat; der

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Anspruch auf Waisenrente darf längstens fürden Zeitraum bestehen, in dem der Rentenbe-rechtigte die Voraussetzungen für die Berück-sichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;die genannten Ansprüche dürfen nicht vererb-lich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nichtveräußerbar und nicht kapitalisierbar sein undes darf darüber hinaus kein Anspruch auf Aus-zahlungen bestehen.

2Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und bist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitge-beranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung undein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschussdes Arbeitgebers hinzuzurechnen. 3Beiträge nach§ 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach§ 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten BuchesSozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 2nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerech-net;

3. Beiträge zu

a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlan-gung eines durch das Zwölfte Buch Sozialge-setzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versor-gungsniveaus erforderlich sind. 2Für Beiträgezur gesetzlichen Krankenversicherung sind diesdie nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnittsdes Achten Kapitels des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch oder die nach dem Sechsten Ab-schnitt des Zweiten Gesetzes über die Kranken-versicherung der Landwirte festgesetzten Bei-träge. 3Für Beiträge zu einer privaten Kranken-versicherung sind dies die Beitragsanteile, dieauf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Aus-nahme der auf das Krankengeld entfallendenBeitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe denLeistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünf-ten Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind,auf die ein Anspruch besteht; § 12 Absatz 1ddes Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durchArtikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändertworden ist, gilt entsprechend. 4Wenn sich ausden Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2ein Anspruch auf Krankengeld oder ein An-spruch auf eine Leistung, die anstelle vonKrankengeld gewährt wird, ergeben kann, istder jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermin-dern;

b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pfle-geversicherung und private Pflege-Pflichtversi-cherung).

2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werdenauch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Un-terhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträgeim Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben beines Kindes behandelt, für das ein Anspruch aufeinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kin-dergeld besteht. 3Hat der Steuerpflichtige in denFällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene Beiträgeim Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben bzum Erwerb einer Krankenversicherung oder ge-setzlichen Pflegeversicherung für einen geschiede-

nen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkteinkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet,dann werden diese abweichend von Satz 1 alseigene Beiträge des geschiedenen oder dauerndgetrennt lebenden unbeschränkt einkommensteu-erpflichtigen Ehegatten behandelt;

3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen,soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksich-tigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Ar-beitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-versicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversi-cherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nurfür den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträgezu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bbbis dd in der am 31. Dezember 2004 geltendenFassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungenvor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Ver-sicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 ent-richtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzu-wenden;

4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt vorbehaltlich§ 32d Absatz 2 und 6 nicht für die nach § 51a Ab-satz 2b bis 2d erhobene Kirchensteuer;

5. (weggefallen)

6. (weggefallen)

7. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung biszu 4 000 Euro im Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, diedie Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 er-füllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Auf-wendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auchAufwendungen für eine auswärtige Unterbrin-gung. 4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und 6b, § 9Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 sindbei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden;

8. (weggefallen)

9. 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro,das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er An-spruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einerSchule in freier Trägerschaft oder einer überwie-gend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Aus-nahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuungund Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass dieSchule in einem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder in einem Staat belegen ist, auf dendas Abkommen über den Europäischen Wirt-schaftsraum Anwendung findet, und die Schule zueinem von dem zuständigen inländischen Ministe-rium eines Landes, von der Kultusministerkonfe-renz der Länder oder von einer inländischen Zeug-nisanerkennungsstelle anerkannten oder einem in-ländischen Abschluss an einer öffentlichen Schuleals gleichwertig anerkannten allgemein bildendenoder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Be-rufsabschluss führt. 3Der Besuch einer anderenEinrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oderBerufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungs-gemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch imSinne des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deut-schen Schule im Ausland steht dem Besuch einer

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solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Bele-genheit. 5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird fürjedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorlie-gen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorge-aufwendungen) ist, dass sie

1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-hang mit steuerfreien Einnahmen stehen; steuerfreieZuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversiche-rung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaft-lichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendun-gen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,

2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oderihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat derEuropäischen Gemeinschaft oder einem anderenVertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-raums haben und das Versicherungsgeschäft imInland betreiben dürfen, und Versicherungsunter-nehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbe-trieb im Inland erteilt ist,

b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen,

c) an einen Sozialversicherungsträger oder

d) an einen Anbieter im Sinne des § 80

geleistet werden.2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn

1. die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistetwurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei dieZertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des§ 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und

2. der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in dieDatenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat.

3Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtigegegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Trä-ger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungoder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlungnach Absatz 2a eingewilligt hat; die Einwilligung gilt alserteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischenLohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oderder Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1Nummer 5) übermittelt werden. 4Sind die übermitteltenDaten nach Satz 2 Nummer 2 unzutreffend und werdensie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vomAnbieter aufgehoben oder korrigiert, kann der Steuer-bescheid insoweit geändert werden. 5Werden die Dateninnerhalb der Frist nach Satz 2 Nummer 2 und erstmalignach Bekanntgabe des Steuerbescheids übermittelt,kann der Steuerbescheid ebenfalls insoweit geändertwerden.

(2a) 1Der Steuerpflichtige hat in die Datenübermitt-lung nach Absatz 2 gegenüber der übermittelndenStelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum Ab-lauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitrags-jahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet wordensind) folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwen-dungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der An-bieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-mer 3 das Versicherungsunternehmen, der Träger dergesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder

die Künstlersozialkasse. 2Die Einwilligung gilt auch fürdie folgenden Beitragsjahre, es sei denn, der Steuer-pflichtige widerruft diese schriftlich gegenüber derübermittelnden Stelle. 3Der Widerruf muss vor Beginndes Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmalsnicht mehr gelten soll, der übermittelnden Stelle vorlie-gen. 4Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einerEinwilligung

1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der imjeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstattetenBeiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe bund die Zertifizierungsnummer,

2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligenBeitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträgenach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mitder elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oderder Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind,

unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten,des Datums der Einwilligung und der Identifikations-nummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach amtlichvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-gung an die zentrale Stelle (§ 81) bis zum 28. Februardes dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zuübermitteln. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6Wirddie Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedochinnerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgegeben,sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalender-vierteljahres zu übermitteln. 7Stellt die übermittelndeStelle fest, dass

1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzu-treffend sind oder

2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde,obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,

ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Daten-satzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stor-nieren. 8Ein Steuerbescheid kann geändert werden,soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 über-mittelt wurden. 9Die übermittelnde Stelle hat den Steu-erpflichtigen über die Höhe der nach den Sätzen 4,6 oder Satz 7 übermittelten Beiträge für das Beitrags-jahr zu unterrichten. 10§ 150 Absatz 6 der Abgabenord-nung gilt entsprechend. 11Das Bundeszentralamt fürSteuern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nachAbsatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen; die§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind sinngemäßanzuwenden. 12Wer vorsätzlich oder grob fahrlässigeine unzutreffende Höhe der Beiträge im Sinne des Ab-satzes 1 Nummer 3 übermittelt, haftet für die entgan-gene Steuer. 13Diese ist mit 30 Prozent des zu hochausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-mer 2 Satz 2 sind bis zu 20 000 Euro zu berücksichti-gen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeltsich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzenoder eines Teils des Kalenderjahres

a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-rungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers vonder Versicherungspflicht befreit waren und denenfür den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäf-tigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnis-ses eine lebenslängliche Versorgung oder an de-

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ren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in dergesetzlichen Rentenversicherung nachzuversi-chern sind oder

b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübtund im Zusammenhang damit auf Grund vertrag-licher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte aufeine Altersversorgung erworben haben, oder

2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen unddie ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungeinen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,

um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnah-men aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum ge-nannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinenRentenversicherung entspricht. 4Im Kalenderjahr 2005sind 60 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermitteltenVorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danachergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Num-mer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichenRentenversicherung und einen diesem gleichgestelltensteuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonder-ausgabe abziehbar. 6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöhtsich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalen-derjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalender-jahr. 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1coder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Bu-ches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbarenBetrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige dieHinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeauf-wendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 be-antragt hat.

(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamtbis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetragbeträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oderteilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruchauf vollständige oder teilweise Erstattung oder Über-nahme von Krankheitskosten haben oder für derenKrankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei zu-sammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der ge-meinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedemEhegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsor-geaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vor-sorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und einAbzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Ab-satzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 derAbzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Num-mer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fas-sung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgenfür den Vorwegabzug

Kalenderjahr Vorwegabzug fürden Steuerpflichtigen

Vorwegabzug imFall der Zusammen-veranlagung von

Ehegatten

2005 3 068 6 136

2006 3 068 6 136

Kalenderjahr Vorwegabzug fürden Steuerpflichtigen

Vorwegabzug imFall der Zusammen-veranlagung von

Ehegatten

2007 3 068 6 136

2008 3 068 6 136

2009 3 068 6 136

2010 3 068 6 136

2011 2 700 5 400

2012 2 400 4 800

2013 2 100 4 200

2014 1 800 3 600

2015 1 500 3 000

2016 1 200 2 400

2017  900 1 800

2018  600 1 200

2019  300  600

zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger,ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Ab-zugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. 2Mindestens istbei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen,der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vor-sorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werdenwürden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hin-zuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nachAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht denum die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe aund den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeber-anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einendiesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss vermin-derten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 über-schreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf denVersicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbareTeil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversiche-rungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Ab-schläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs ge-zahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abzieh-bare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oderTarifbaustein ausgewiesen wird.

§ 10a

Zusätzliche Altersvorsorge

(1) 1In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht-versicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zu-züglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zu-lage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben ab-ziehen; das Gleiche gilt für

1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesol-dungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,

2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsver-hältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechendeAnwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamten-versorgungsgesetzes vorsieht,

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3. die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-frei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versi-cherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Ver-sorgungsrecht die entsprechende Anwendung des§ 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsge-setzes vorsieht,

4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten aufZeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeiteiner Beschäftigung, wenn während der Beurlau-bung die Gewährleistung einer Versorgungsanwart-schaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufdiese Beschäftigung erstreckt wird, und

5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, diebeurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amts-bezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine An-rechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruchnehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit inder gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehenwürde,

wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalen-derjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegen-über der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewil-ligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlichmitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigtenPersonenkreis gehört, dass die zuständige Stelle derzentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindestei-genbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage(§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentraleStelle diese Daten für das Zulageverfahren verwendendarf. 2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuer-pflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligungvor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmalsnicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigenStelle widerrufen kann. 3Versicherungspflichtige nachdem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte so-wie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer in-ländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende ge-meldet sind und der Versicherungspflicht in der Renten-versicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistungnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur wegendes zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermö-gens nicht beziehen, stehen Pflichtversichertengleich. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend fürSteuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personen-kreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegenvoller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit odereine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einemder in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssys-teme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug derentsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher ei-ner der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Per-sonengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn derSteuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat. 5Beider Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehendenZulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzu-lage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.

(1a) 1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versiche-rungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches So-zialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuer-pflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenum-mer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 2Für Emp-fänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 fürden Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch aufdie Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Be-rücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermitteltetarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zula-ge. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausga-benabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amtswegen vorgenommen.

(2a) 1Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dassder Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter (übermit-telnde Stelle) in die Datenübermittlung nach Absatz 5Satz 1 eingewilligt hat. 2§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2und 3 ist die Einwilligung nach Satz 1 von beiden Ehe-gatten abzugeben. 4Hat der Zulageberechtigte denAnbieter nach § 89 Absatz 1a bevollmächtigt, gilt dieEinwilligung nach Satz 1 als erteilt. 5Eine Einwilligungnach Satz 1 gilt auch für das jeweilige Beitragsjahr alserteilt, für das dem Anbieter ein Zulageantrag nach § 89für den mittelbar Zulageberechtigten (§ 79 Satz 2) vor-liegt.

(3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fallder Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 je-dem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absat-zes 1 gesondert zu. 2Gehört nur ein Ehegatte zu demnach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist derandere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt,sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehe-gatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvor-sorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen beider Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichti-gen. 3Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Ver-anlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstiger-prüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beiderEhegatten anzusetzen.

(4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanz-amt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XIhinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest undteilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Sind Altersvorsorgebei-träge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet wor-den, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Ab-satz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 3Ehe-gatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auchim Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zu-zurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis dernach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträ-ge. 4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulage-berechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Na-men lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hieraufentfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurech-nen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge ge-leistet wurden. 5Die Übermittlung an die zentrale Stelleerfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Iden-tifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowieder Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch.

3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(5) 1Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einerEinwilligung nach Absatz 2a die Höhe der im jeweiligenBeitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebei-träge unter Angabe der Vertragsdaten, des Datumsder Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikations-nummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zula-ge- oder der Versicherungsnummer nach § 147 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amtlich vor-geschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragungan die zentrale Stelle bis zum 28. Februar des demBeitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermit-teln. 2§ 10 Absatz 2a Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2gelten entsprechend. 3Die Übermittlung erfolgt auchdann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigungkeine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. 4Dieübrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenab-zug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege derDatenerhebung und des automatisierten Datenab-gleichs nach § 91 überprüft.

§ 10b

Steuerbegünstigte Zwecke

(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländischejuristische Person des öffentlichen Rechts oder an eineinländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach§ 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergeset-zes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigungoder Vermögensmasse können insgesamt bis zu

1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder

2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze undder im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Ge-hälter

als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Abziehbarsind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, dieKunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 derAbgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mit-gliedsbeiträge nach Satz 3 Nummer 2 handelt, auchwenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt wer-den. 3Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Kör-perschaften, die

1. den Sport (§ 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgaben-ordnung),

2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Frei-zeitgestaltung dienen,

3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2Nummer 22 der Abgabenordnung) oder

4. Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 23 derAbgabenordnung

fördern. 4Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbe-träge nach Satz 1 überschreiten oder die den um dieBeträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10dverminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen,sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgendenVeranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuzie-hen. 5§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) 1Spenden in den Vermögensstock einer Stiftungdes öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Absatz 1Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbe-freiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antragdes Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum derZuwendung und in den folgenden neun Veranlagungs-

zeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 MillionEuro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1Satz 1 abgezogen werden. 2Der besondere Abzugsbe-trag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehn-jahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalbdieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommenwerden. 3§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinnedes § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe voninsgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenver-anlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. 2Sie könnennur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden,als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g ge-währt worden ist.

(3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift giltauch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Aus-nahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirt-schaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einemBetriebsvermögen entnommen worden, so darf beider Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Ent-nahme angesetzte Wert nicht überschritten wer-den. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwen-dung nach dem gemeinen Wert des zugewendetenWirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeit-punkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestanderfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei derErmittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten An-schaffungs- oder Herstellungskosten nur überschrittenwerden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefundenhat. 5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, diezum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen be-rechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn einAnspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durchVertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstat-tung verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nichtunter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wordensein.

(4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit derBestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ver-trauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch un-lautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oderdass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekanntoder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekanntwar. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrich-tige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zu-wendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebe-nen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden,haftet für die entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Pro-zent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4In denFällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaf-tung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger (inländi-sche juristische Person des öffentlichen Rechts oderinländische öffentliche Dienststelle oder nach § 5Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzessteuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oderVermögensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in die-sen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelndennatürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen,wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 derAbgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungs-maßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nichterfolgreich sind. 5Die Festsetzungsfrist für Haftungsan-sprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Fest-setzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung

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geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-zeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Be-stätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde,dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendetworden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung istnicht anzuwenden.

§ 10c

Sonderausgaben-Pauschbetrag1Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Ab-

satz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b wirdein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderaus-gaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nichthöhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusam-menveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich derSonderausgaben-Pauschbetrag.

§ 10d

Verlustabzug

(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung desGesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen wer-den, sind bis zu einem Betrag von 511 500 Euro, beiEhegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveran-lagt werden, bis zu einem Betrag von 1 023 000 Eurovom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbarvorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangigvor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungenund sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlust-rücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünftedes unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeit-raums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Ab-satz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar voran-gegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuer-bescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern,als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigenist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid un-anfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endetinsoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Ver-anlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativenEinkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag desSteuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der An-wendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist dieHöhe des Verlustrücktrags anzugeben.

(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, dienicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind inden folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einemGesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbe-schränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Mil-lion Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünftevorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichenBelastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuzie-hen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an dieStelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig,als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen wordensind und in den vorangegangenen Veranlagungszeit-räumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werdenkonnten.

(3) (weggefallen)

(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraumsverbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustel-

len. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Er-mittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausge-glichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nachAbsatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abzieh-baren Beträge und vermehrt um den auf den Schlussdes vorangegangenen Veranlagungszeitraums festge-stellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig fürdie Feststellung ist das für die Besteuerung zuständigeFinanzamt. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen,aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb derentsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuhe-ben oder zu ändern ist. 5Satz 4 ist entsprechend anzu-wenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Än-derung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Aus-wirkungen unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endetnicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-gungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss derverbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist;§ 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwen-den, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststel-lung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

§ 10e

Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohn-zwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-kosten einer Wohnung in einem im Inland belegeneneigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenenEigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaf-fungskosten für den dazugehörenden Grund und Bo-den (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellungund in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Pro-zent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vierdarauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent,höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben ab-ziehen. 2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtigedie Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahrdes Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eige-nen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keineFerienwohnung oder Wochenendwohnung ist. 3EineNutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wennTeile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-nung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wer-den. 4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung ange-schafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe an-zuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstel-lung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle derHerstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hatder Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Endedes zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgendenJahres angeschafft, kann er von der Bemessungs-grundlage im Jahr der Anschaffung und in den dreifolgenden Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und inden vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils3 835 Euro abziehen. 5§ 6b Absatz 6 gilt sinnge-mäß. 6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwe-cken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtigeden entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nachSatz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 7Werden Teileder Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt,ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zueigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kür-zen. 8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuer-

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pflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran vonseinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegattendie Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskos-ten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten undErweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eige-nen Wohnzwecken genutzten Wohnung.

(3) 1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträgenach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr desAbzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Endedes Abzugszeitraums abziehen. 2Nachträgliche Her-stellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zumEnde des Abzugszeitraums entstehen, können vomJahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträu-me, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nachden Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so be-handelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugs-zeitraums entstanden.

(4) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder füreinen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. 2Ehegat-ten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absät-zen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeich-neten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig fürzwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte,wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellungoder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungendes § 26 Absatz 1 vorliegen. 3Den Abzugsbeträgen ste-hen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jewei-ligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Absatz 1bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligenFassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. 4Nutzt der Steuerpflich-tige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentums-wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugs-zeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er des-halb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Ab-zugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnungim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in An-spruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalbvon zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf desVeranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letzt-mals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafftoder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbauoder einer Erweiterung einer Wohnung. 5Im Fall desSatzes 4 ist der Abzugszeitraum für das Folgeobjektum die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen,in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Ab-zugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehenkönnen; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in ei-nem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjektnoch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestelltoder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, sobeginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mitAblauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuer-pflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohn-zwecken genutzt hat. 6Für das Folgeobjekt sind dieProzentsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahremaßgebend. 7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Absatz 5 Satz 4sowie des § 15 Absatz 1 und des § 15b Absatz 1 desBerlinförderungsgesetzes gleich. 8Ist für den Steuer-

pflichtigen Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den Ab-sätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in Artikel 3 desEinigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Ob-jekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessenEhegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Ab-satz 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsver-trages genannten Gebiet zugezogen ist und

1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebietzu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihnim Laufe des Veranlagungszeitraums begründetoder

2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesemGebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.

9Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist,dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-tumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oderangeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vordiesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist. 10DieSätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichneteObjekte sinngemäß anzuwenden.

(5) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einerzu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so istAbsatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteildes Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnunggleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oderbei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken ge-nutzten Wohnung. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wennEigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und seinEhegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzun-gen des § 26 Absatz 1 vorliegen. 3Erwirbt im Fall desSatzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigen-tumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die aufdiesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Ab-sätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe abziehen;Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 wäh-rend des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des§ 26 Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteildes anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.

(5a) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruchgenommen werden, in denen der Gesamtbetrag derEinkünfte 61 355 Euro, bei nach § 26b zusammenver-anlagten Ehegatten 122 710 Euro nicht über-steigt. 2Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nachAbsatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume mög-lich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungenvorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgli-che Herstellungskosten oder Anschaffungskosten imSinne des Absatzes 3 Satz 2.

(6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die biszum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnungim Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzweckenentstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder An-schaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnungoder der Anschaffung des dazugehörenden Grund undBodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungs-kosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zuden Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehö-ren und die im Fall der Vermietung oder Verpachtungder Wohnung als Werbungskosten abgezogen werdenkönnten, können wie Sonderausgaben abgezogen wer-den. 2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmali-gen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder

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zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwe-cken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungs-kosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wieSonderausgaben abgezogen werden. 3Aufwendungennach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zu-sammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oderder Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nurbis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäu-des oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu15 Prozent von 76 694 Euro, abgezogen werden. 4DieSätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten undErweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutztenWohnung.

(6a) 1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge fürein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruchoder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruch-nahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objektnicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt inwirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuld-zinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohn-zwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder An-schaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahrenbis zur Höhe von jeweils 12 000 Deutsche Mark wieSonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vordem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeit-punkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung an-geschafft hat. 2Soweit der Schuldzinsenabzug nachSatz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellungoder Anschaffung in Anspruch genommen werdenkann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstel-lung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachge-holt werden. 3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.

(7) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einerzu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so kön-nen die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 unddie Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a geson-dert und einheitlich festgestellt werden. 2Die für diegesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnunggeltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

§ 10f

Steuerbegünstigung für zu eigenenWohnzwecken genutzte Baudenkmaleund Gebäude in Sanierungsgebieten

und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an ei-nem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlus-ses der Baumaßnahme und in den neun folgendenKalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderaus-gaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7hoder des § 7i vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er dasGebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenenWohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht indie Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigen-heimzulagengesetz einbezogen hat. 3Für Zeiträume, fürdie der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Auf-wendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann erfür diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nachSatz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine Nutzung zu eigenenWohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eige-nen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlichzu Wohnzwecken überlassen werden.

(2) 1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zuden Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört,im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme undin den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Vo-raussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit§ 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbin-dung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorlie-gen. 2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Ge-bäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenenWohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nichtnach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat. 3Soweitder Steuerpflichtige das Gebäude während des Vertei-lungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist dernoch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsauf-wands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielungwie Sonderausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4 istentsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude inAnspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraus-setzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Ab-zugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamtzwei Gebäuden abziehen. 3Gebäuden im Sinne der Ab-sätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugs-beträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit§ 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe ydes Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassungder Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. IS. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entspre-chendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21Satz 7.

(4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einesGebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwen-den, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einemsolchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. 2Erwirbtein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugs-beträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat,einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er fürdanach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinneder Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nachden Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die aufden hinzuerworbenen Anteil entfallen. 3§ 10e Absatz 5Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwen-den.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, dieselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, undauf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

§ 10g

Steuerbegünstigung fürschutzwürdige Kulturgüter, die

weder zur Einkunftserzielung nochzu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen fürHerstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenenschutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öf-fentliche oder private Zuwendungen oder etwaige ausdiesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, imKalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und inden neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Pro-

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zent wie Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter imSinne des Satzes 1 sind

1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweili-gen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmalsind,

2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nichtdie Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen,aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichenVorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppeoder Gesamtanlage sind,

3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, diekeine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den je-weiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutzgestellt sind,

4. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen,wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oderArchive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Be-sitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oderin das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutesoder das Verzeichnis national wertvoller Archiveeingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrerBedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaftim öffentlichen Interesse liegt,

wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechendenUmfang der wissenschaftlichen Forschung oder derÖffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn,dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal-oder Archivschutzes entgegen. 3Die Maßnahmen müs-sen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen derDenkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstim-mung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchge-führt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs-und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinnedes Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kannder Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit erdie schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalender-jahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des§ 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenenWohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach§ 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogenhat. 2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige vonAufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhteAbsetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträgenach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b desBerlinförderungsgesetzes oder § 7 des Fördergebiets-gesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendun-gen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in An-spruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuer-pflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nachdem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommenhat. 3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraumsnach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutztwerden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Auf-wendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, imJahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-ausgaben abzuziehen.

(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vorneh-men, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Lan-desrecht zuständigen oder von der Landesregierungbestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Auf-

wendungen nachweist. 2Hat eine der für Denkmal- oderArchivpflege zuständigen Behörde ihm Zuschüsse ge-währt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zuenthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstel-lung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entspre-chend zu ändern.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, dieselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, so-wie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentumstehende Räume entsprechend anzuwenden. 2§ 10eAbsatz 7 gilt sinngemäß.

§ 10h

Steuerbegünstigungder unentgeltlich zu Wohnzwecken

überlassenen Wohnung im eigenen Haus1Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen,

die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einerWohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellungund in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Pro-zent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vierdarauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent,höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben ab-ziehen. 2Voraussetzung ist, dass

1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung be-gonnen hat,

2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inlanddurchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflich-tige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzweckennutzt,

3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochen-endwohnung ist,

4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im je-weiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unent-geltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Ab-satz 1 Nummer 3 und 4 der Abgabenordnung aufDauer zu Wohnzwecken überlassen hat und

5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in dieBemessungsgrundlage nach den §§ 10e, 10f Ab-satz 1, § 10g, 52 Absatz 21 Satz 6 oder nach § 7des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat.

3§ 10e Absatz 1 Satz 5 und 6, Absatz 3, 5a, 6 und 7 giltsinngemäß.

§ 10i

Vorkostenabzug bei einer nach demEigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung

(1) 1Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkos-ten wie Sonderausgaben abziehen:

1. eine Pauschale von 1 790 Euro im Jahr der Fertig-stellung oder Anschaffung, wenn er für die Wohnungim Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder ineinem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzu-lage nach dem Eigenheimzulagengesetz in An-spruch nimmt, und

2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 11 504 Euro, die

a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einerWohnung zu eigenen Wohnzwecken entstandensind oder

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b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffungfolgenden Kalenderjahres entstanden sind, wennder Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mie-ter genutzte Wohnung anschafft.

2Die Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nummer 2müssen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaf-fung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zu-sammenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskos-ten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zuden Anschaffungskosten des Grund und Bodens ge-hören und müssten im Fall der Vermietung und Ver-pachtung der Wohnung als Werbungskosten abge-zogen werden können. 3Wird eine Wohnung bis zumBeginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohn-zwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen odereigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind dieErhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Be-triebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgabenabgezogen werden. 4Bei einem Anteil an der zu eige-nen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steu-erpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbe-träge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 5Dievorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbau-ten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwe-cken genutzten Wohnung.

(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einerzu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, könnendie Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und ein-heitlich festgestellt werden. 2Die für die gesonderteFeststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Num-mer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltendenVorschriften sind entsprechend anzuwenden.

6 . Ve r e i n n a hm u n gu n d Ve r a u s g a b u n g

§ 11

(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahresbezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossensind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, diedem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurzeZeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem siewirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als indiesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtigekann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassungim Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamtauf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den dieVorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen ausnichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften überdie Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unbe-rührt.

(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wie-derkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-chend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlas-sung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sindsie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu vertei-len, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 istauf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, so-weit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnungbleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinner-mittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

§ 11a

Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwandbei Gebäuden in Sanierungsgebieten

und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

(1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse ausSanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nichtgedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen imSinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im In-land belegenen Gebäude in einem förmlich festgeleg-ten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick-lungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-len. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durchZuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-rungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand fürMaßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-tionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinnedes Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtli-chen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutungerhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sichder Eigentümer neben bestimmten Modernisierungs-maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.

(2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teildes Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung alsBetriebsausgaben oder Werbungskosten abzuset-zen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Be-triebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebs-vermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude ausdem Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Ge-bäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.

(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Perso-nen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwandvon allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zuverteilen.

(4) § 7h Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-den.

§ 11b

Sonderbehandlung vonErhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öf-fentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwandfür ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil,das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriftenein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßigverteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Um-fang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteilsals Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung er-forderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit derin § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen wor-den sind. 2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassennicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inlandbelegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich al-lein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal er-füllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtan-lage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-schriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuer-pflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen,soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Er-haltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbil-des der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforder-lich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7iAbsatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen wordensind. 3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und

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Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entspre-chend anzuwenden.

7 . N i c h t a b z u g s f ä h i g e A u s g a b e n

§ 12

Soweit in den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4,7 und 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichtsanderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnenEinkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfteabgezogen werden

1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und fürden Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge-wendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwen-dungen für die Lebensführung, die die wirtschaftli-che oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflich-tigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderungdes Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigenerfolgen;

2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grundeiner freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zu-wendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichti-gen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhalts-berechtigte Person oder deren Ehegatten, auchwenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-einbarung beruhen;

3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Perso-nensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze,die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge aufAufwendungen, für die das Abzugsverbot der Num-mer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5,7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf dieseSteuern entfallenden Nebenleistungen;

4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art,bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leis-tungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen,soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglichder Wiedergutmachung des durch die Tat verursach-ten Schadens dienen;

5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erst-malige Berufsausbildung und für ein Erststudium,wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnis-ses stattfinden.

8 . D i e e i n z e l n e n E i n k u n f t s a r t e n

a ) L a n d - u n d F o r s t w i r t s c h a f t( § 2 A b s a t z 1 S a t z 1 N umme r 1 )

§ 13

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind

1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allenBetrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfeder Naturkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften ge-hören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tier-haltung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten,für die nächsten10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten,

für die nächsten20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten,

für die nächsten50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten

und für die weitereFläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßiglandwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder ge-halten werden. 3Die Tierbestände sind nach demFutterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. 4§ 51Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzu-wenden. 5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhal-tung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafterals Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1,wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewer-tungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte derGesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Ein-künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;

2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftli-cher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);

3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betriebeiner Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft imZusammenhang steht;

4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge-nossenschaften und ähnlichen Realgemeinden imSinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuerge-setzes.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 ge-hören auch

1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichenNebenbetrieb. 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, derdem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zudienen bestimmt ist;

2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichti-gen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicherArt übliche Größe nicht überschreitet und das Ge-bäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen lan-desrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;

3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zurFörderung der Einstellung der landwirtschaftlichenErwerbstätigkeit.

(3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaftwerden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ein-künfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von670 Euro übersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden,wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht über-steigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegat-ten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.

(4) 1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, so-fern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuer-pflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzweckenoder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Woh-nung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes inder Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997(BGBl. I S. 821) vorlagen. 2Der Steuerpflichtige kann füreinen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungs-zeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehrangewendet wird. 3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 desEinkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-

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kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) istentsprechend anzuwenden. 4Im Fall des Satzes 2 gel-ten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Alten-teilerwohnung sowie der dazugehörende Grund undBoden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu demAbsatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. 5DerEntnahmegewinn bleibt außer Ansatz. 6Werden

1. die Wohnung und der dazugehörende Grund undBoden entnommen oder veräußert, bevor sie nachSatz 4 als entnommen gelten, oder

2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgelt-lich zur Nutzung überlassene Wohnung und derdazugehörende Grund und Boden für eigene Wohn-zwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers ent-nommen,

bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn eben-falls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, so-weit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwe-cken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzweckeneines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oderunter Nummer 1 fallen.

(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen,dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung desSteuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errich-tet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; derSteuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu ei-genen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eineAltenteilerwohnung in Anspruch nehmen.

(6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der ge-meinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb imSinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzeseiner Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft odereines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechtenübertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Ge-winn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jähr-lichen Teilbeträgen zu entrichten. 2Der einzelne Teilbe-trag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betra-gen.

(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Ab-satz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechendanzuwenden.

§ 13a

Ermittlung des Gewinns aus Land-und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

(1) 1Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- undForstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln,wenn

1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicherVorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen undregelmäßig Abschlüsse zu machen, und

2. die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaft-lichen Nutzung (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 Buch-stabe a des Bewertungsgesetzes) ohne Sonder-kulturen (§ 52 des Bewertungsgesetzes) nicht20 Hektar überschreitet und

3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (An-lage 1 zum Bewertungsgesetz) nicht übersteigenund

4. der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzun-gen nach Absatz 5 nicht mehr als 2 000 DeutscheMark je Sondernutzung beträgt.

2Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nachDurchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekannt-gabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehördeauf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2der Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderenVoraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.

(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einenBetrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vieraufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach denAbsätzen 3 bis 6 zu ermitteln. 2Wird der Gewinn einesdieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigennicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durchVergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsaus-gaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeit-raum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3bis 6 zu ermitteln. 3Der Antrag ist bis zur Abgabe derSteuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nachAblauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich be-zieht, schriftlich zu stellen. 4Er kann innerhalb dieserFrist zurückgenommen werden.

(3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus

1. dem Grundbetrag (Absatz 4),

2. den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5),

3. den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Ge-winnen,

4. den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen,

5. den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Ka-pitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne desAbsatzes 6 Satz 1 Nummer 2 ergeben.

2Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen und dieje-nigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Be-triebsausgaben sind. 3Die abzusetzenden Beträge dür-fen insgesamt nicht zu einem Verlust führen.

(4) 1Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei derlandwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturennach dem Hektarwert (§ 40 Absatz 1 Satz 3 des Bewer-tungsgesetzes) der selbst bewirtschafteten Fläche. 2JeHektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind anzuset-zen

1. bei einem Hektarwertbis 300 Deutsche Mark 205 Euro,

2. bei einem Hektarwertüber 300 Deutsche Markbis 500 Deutsche Mark 307 Euro,

3. bei einem Hektarwertüber 500 Deutsche Markbis 1 000 Deutsche Mark 358 Euro,

4. bei einem Hektarwertüber 1 000 Deutsche Markbis 1 500 Deutsche Mark 410 Euro,

5. bei einem Hektarwertüber 1 500 Deutsche Markbis 2 000 Deutsche Mark 461 Euro,

6. bei einem Hektarwertüber 2 000 Deutsche Mark 512 Euro.

3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(5) 1Als Sondernutzungen gelten die in § 34 Absatz 2Nummer 1 Buchstabe b bis e des Bewertungsgesetzesgenannten Nutzungen, die in § 34 Absatz 2 Nummer 2des Bewertungsgesetzes genannten Wirtschaftsgüter,die Nebenbetriebe (§ 34 Absatz 2 Nummer 3 Bewer-tungsgesetz) und die Sonderkulturen (§ 52 Bewer-tungsgesetz). 2Die Werte der Sondernutzungen sindaus den jeweils zuletzt festgestellten Einheitswertenoder den nach § 125 des Bewertungsgesetzes ermittel-ten Ersatzwirtschaftswerten abzuleiten. 3Bei Sonder-nutzungen, deren Werte jeweils 500 Deutsche Markübersteigen, ist für jede Sondernutzung ein Zuschlagvon 512 Euro zu machen. 4Satz 3 ist bei der forstwirt-schaftlichen Nutzung nicht anzuwenden.

(6) 1In den Durchschnittssatzgewinn sind über dienach den Absätzen 4 und 5 zu ermittelnden Beträgehinaus auch Gewinne, soweit sie insgesamt 1 534 Euroübersteigen, einzubeziehen aus

1. der forstwirtschaftlichen Nutzung,

2. der Veräußerung oder Entnahme von Grund undBoden und Gebäuden sowie der im Zusammenhangmit einer Betriebsumstellung stehenden Veräuße-rung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern desübrigen Anlagevermögens,

3. Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten,sofern diese dem Bereich der Land- und Forstwirt-schaft zugerechnet und nicht für andere Betriebe derLand- und Forstwirtschaft erbracht werden,

4. der Auflösung von Rücklagen nach § 6c und vonRücklagen für Ersatzbeschaffung.

2Bei der Ermittlung der Gewinne nach Satz 1 Nummer 1und 2 ist § 4 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3DerGewinn aus den in Nummer 3 genannten Tätigkeitenbeträgt 35 Prozent der Einnahmen.

§ 14

Veräußerung des Betriebs

1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaftgehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung einesland- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbe-triebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt-schaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetragnach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn derFreibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.

§ 14a

Vergünstigungen bei der Veräußerungbestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

(1) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land-und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wirdauf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16 Absatz 2)nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, alser den Betrag von 150 000 Deutsche Mark übersteigt,wenn

1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebendeWirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) desBetriebs 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,

2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 in den dem Veran-lagungszeitraum der Veräußerung vorangegangenenbeiden Veranlagungszeiträumen jeweils den Betragvon 35 000 Deutsche Mark nicht überstiegen ha-ben. 2Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt le-ben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Einkünftebeider Ehegatten zusammen jeweils 70 000 Deut-sche Mark nicht überstiegen haben.

2Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt odersind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen füreine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßge-bend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung alsWirtschaftswert ergeben würde.

(2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34Absatz 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- undforstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäudemit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitver-äußert werden. 2In diesem Fall gelten die Gebäude mitdem dazugehörigen Grund und Boden als entnom-men. 3Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht,wenn zum Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetriebgehört und dieser nicht mitveräußert, sondern als ei-genständiger Betrieb vom Steuerpflichtigen fortgeführtwird. 4In diesem Fall ermäßigt sich der Freibetrag aufden Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstande-nen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräuße-rung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Be-triebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entspricht.

(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Be-triebs, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und

2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirt-schaftlichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbes-serung abgegeben hat und dies durch eine Beschei-nigung der nach Landesrecht zuständigen Stellenachweist.

2§ 16 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtigernach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichenBetrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der beider Veräußerung oder der Entnahme entstehende Ge-winn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer he-rangezogen, als er den Betrag von 61 800 Euro über-steigt. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn

1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-rungskosten oder der Grund und Boden innerhalbvon zwölf Monaten nach der Veräußerung oderEntnahme in sachlichem Zusammenhang mit derHoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung wei-chender Erben verwendet wird und

2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-sichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oderEntnahme und des Freibetrags in dem dem Veranla-gungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vo-rangegangenen Veranlagungszeitraum den Betragvon 18 000 Euro nicht überstiegen hat; bei Ehegat-ten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagtwerden, erhöht sich der Betrag von 18 000 Euro auf36 000 Euro.

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3Übersteigt das Einkommen den Betrag von18 000 Euro, so vermindert sich der Betrag von61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene 250 Eurodes übersteigenden Einkommens um 10 300 Euro; beiEhegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veran-lagt werden und deren Einkommen den Betrag von36 000 Euro übersteigt, vermindert sich der Betragvon 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene 500 Eurodes übersteigenden Einkommens um 10 300 Euro.4Werden mehrere weichende Erben abgefunden, sokann der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nureinmal je weichender Erbe geltend gemacht werden,auch wenn die Abfindung in mehreren Schritten oderdurch mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommenwird. 5Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe einesInhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zurÜbernahme des Betriebs berufen ist; eine Stellung alsMitunternehmer des Betriebs bis zur Auseinanderset-zung steht einer Behandlung als weichender Erbe nichtentgegen, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jah-ren nach dem Erbfall auseinandersetzen. 6Ist ein zurÜbernahme des Betriebs berufener Miterbe noch min-derjährig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintrittder Volljährigkeit.

(5) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. De-zember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zueinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören-den Grund und Bodens, so wird der bei der Veräuße-rung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zurEinkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn

1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nachAbzug der Veräußerungskosten zur Tilgung vonSchulden verwendet, die zu dem land- und forstwirt-schaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli1985 bestanden haben, und

2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Num-mer 2 erfüllt sind.

2Übersteigt das Einkommen den Betrag von35 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Betragvon 90 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede ange-fangenen 500 Deutsche Mark des übersteigenden Ein-kommens um 15 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten,die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werdenund bei denen das Einkommen den Betrag von70 000 Deutsche Mark übersteigt, vermindert sich derBetrag von 90 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jedeangefangenen 1 000 Deutsche Mark des übersteigen-den Einkommens um 15 000 Deutsche Mark. 3Der Frei-betrag von höchstens 90 000 Deutsche Mark wird füralle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamtnur einmal gewährt.

(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräuße-rungspreis oder entnimmt er den Grund und Bodennur zum Teil zu den in den Absätzen 4 und 5 angege-benen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil desGewinns aus der Veräußerung oder Entnahme steuer-frei.

(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fas-sung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vordem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährtworden sind, anzurechnen.

b ) G ew e r b e b e t r i e b( § 2 A b s a t z 1 S a t z 1 N umme r 2 )

§ 15

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazugehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-wirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen undaus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen undErden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftli-che Nebenbetriebe sind;

2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OffenenHandelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaftund einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Be-triebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die derGesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätig-keit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabevon Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-schaftsgütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eineoder mehrere Personengesellschaften beteiligteGesellschafter steht dem unmittelbar beteiligtenGesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer desBetriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mit-telbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesell-schaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils alsMitunternehmer der Betriebe der Personengesell-schaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbarbeteiligt sind;

3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfal-len, und die Vergütungen, die der persönlich haf-tende Gesellschafter von der Gesellschaft für seineTätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin-gabe von Darlehen oder für die Überlassung vonWirtschaftsgütern bezogen hat.

2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, dieals nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogenwerden. 3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern dasGrundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einemgewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 ist derGewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile un-geachtet der Bestimmungen eines Abkommens zurVermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichenArt und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieserAnteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europä-ischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre,wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Diesgilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eineKapitalgesellschaft eingelegt werden, die EuropäischeGesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufge-löst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt undzurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuer-lichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körper-schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückge-zahlt werden.

(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, diemit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wirdund sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftli-chen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die

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Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forst-wirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs nochals eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Einedurch die Betätigung verursachte Minderung der Steu-ern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Sat-zes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraus-setzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor,wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweckist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mitEinkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Komman-ditgesellschaft oder einer anderen Personengesell-schaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeitim Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt oder ge-werbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1Nummer 2 bezieht,

2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit imSinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübtund bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapi-talgesellschaften persönlich haftende Gesellschaftersind und nur diese oder Personen, die nicht Gesell-schafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (ge-werblich geprägte Personengesellschaft). 2Ist einegewerblich geprägte Personengesellschaft als per-sönlich haftender Gesellschafter an einer anderenPersonengesellschaft beteiligt, so steht für die Be-urteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesell-schaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich ge-prägte Personengesellschaft einer Kapitalgesell-schaft gleich.

(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder ge-werblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Ein-künften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften ausanderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dür-fen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Ver-luste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Ge-winne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vo-rangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahrenaus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhal-tung erzielt hat oder erzielt. 3Die Sätze 1 und 2 geltenentsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durchdie der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich odereinen durch den Wert einer veränderlichen Bezugs-größe bestimmten Geldbetrag oder Vorteil er-langt. 4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum ge-wöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Fi-nanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmenim Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehörenoder die der Absicherung von Geschäften des gewöhn-lichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht,wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absiche-rung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Ver-äußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buch-stabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweisesteuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körper-schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-mens außer Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen Gesell-schaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innenge-sellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen derGesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer an-zusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbe-betrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichenwerden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen

werden. 7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabedes § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Be-teiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirt-schaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahrenaus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligungoder sonstigen Innengesellschaft bezieht. 8Die Sätze 6und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürli-che Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligterMitunternehmer entfällt.

§ 15a

Verluste bei beschränkter Haftung

(1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende An-teil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf wedermit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mitEinkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichenwerden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom-manditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweitauch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Haftet derKommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern derGesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Han-delsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Be-trags, um den die im Handelsregister eingetrageneEinlage des Kommanditisten seine geleistete Einlageübersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden,soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkontoentsteht oder sich erhöht. 3Satz 2 ist nur anzuwenden,wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, imHandelsregister eingetragen ist, das Bestehen derHaftung nachgewiesen wird und eine Vermögensmin-derung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag aus-geschlossen oder nach Art und Weise des Geschäfts-betriebs unwahrscheinlich ist.

(1a) 1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einernachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit einesvorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einerAusgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommandi-tisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünf-tigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust einnegatives Kapitalkonto des Kommanditisten entstehtoder sich erhöht. 2Nachträgliche Einlagen im Sinnedes Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirt-schaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht aus-gleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne desAbsatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne desAbsatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.

(2) 1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1anicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, min-dert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späte-ren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an derKommanditgesellschaft zuzurechnen sind. 2Der verre-chenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräuße-rungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunktder Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunter-nehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -auf-gabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen imSinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.

(3) 1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom-manditisten durch Entnahmen entsteht oder sich er-höht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grundder Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berück-sichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist demKommanditisten der Betrag der Einlageminderung als

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Gewinn zuzurechnen. 2Der nach Satz 1 zuzurechnendeBetrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kom-manditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirt-schaftsjahr der Einlageminderung und in den zehnvorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oderabzugsfähig gewesen ist. 3Wird der Haftungsbetragim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungs-minderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungs-minderung und den zehn vorangegangenen Wirt-schaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 aus-gleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kom-manditisten der Betrag der Haftungsminderung,vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich ge-leistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 giltsinngemäß. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnen-den Beträge mindern die Gewinne, die dem Komman-ditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in spä-teren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an derKommanditgesellschaft zuzurechnen sind.

(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder ab-zugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindertum die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrtum die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge(verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzu-stellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlustdes vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszuge-hen. 3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbe-scheids ist das für die gesonderte Feststellung des Ge-winns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Fi-nanzamt. 4Der Feststellungsbescheid kann nur inso-weit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlustgegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorange-gangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat. 5Diegesonderten Feststellungen nach Satz 1 könnenmit der gesonderten und einheitlichen Feststellung dereinkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuer-pflichtigen Einkünfte verbunden werden. 6In diesen Fäl-len sind die gesonderten Feststellungen des verrechen-baren Verlustes einheitlich durchzuführen.

(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andereUnternehmer, soweit deren Haftung der eines Kom-manditisten vergleichbar ist, insbesondere für

1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft imSinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei derder stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter-nehmer) anzusehen ist,

2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bür-gerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafterals Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,soweit die Inanspruchnahme des Gesellschaftersfür Schulden in Zusammenhang mit dem Betriebdurch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art undWeise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,

3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftungdes Gesellschafters für Schulden in Zusammenhangmit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder ei-nes stillen Gesellschafters entspricht oder soweit dieInanspruchnahme des Gesellschafters für Schuldenin Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertragausgeschlossen oder nach Art und Weise des Ge-schäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,

4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-schaftsgütern zu tilgen sind,

5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 desHandelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Un-ternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn diepersönliche Haftung des Mitreeders für die Verbind-lichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausge-schlossen oder soweit die Inanspruchnahme desMitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nachArt und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrschein-lich ist.

§ 15b

Verluste im Zusammenhangmit Steuerstundungsmodellen

(1) 1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuer-stundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Ge-werbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Ein-kunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nichtnach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindernjedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den fol-genden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunfts-quelle erzielt. 3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) 1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absat-zes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Ge-staltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfteerzielt werden sollen. 2Dies ist der Fall, wenn dem Steu-erpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzeptsdie Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in derAnfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Ein-künften zu verrechnen. 3Dabei ist es ohne Belang, aufwelchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb derAnfangsphase das Verhältnis der Summe der prognos-tizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nachdem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder beiEinzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Pro-zent übersteigt.

(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Ver-lust ist jährlich gesondert festzustellen. 2Dabei ist vondem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszuge-hen. 3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit an-gegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegen-über dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sichverändert hat. 4Handelt es sich bei dem Steuerstun-dungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaftim Sinne des § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe ader Abgabenordnung, ist das für die gesonderte undeinheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichti-gen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte ausdem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt fürden Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zu-ständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zustän-dig. 5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodellum eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgaben-ordnung, können die gesonderten Feststellungen nachSatz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststel-lung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaft-steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungs-

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modell verbunden werden; in diesen Fällen sind die ge-sonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlichdurchzuführen.

§ 16

Veräußerung des Betriebs

(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehörenauch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-triebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamteNennkapital umfassende Beteiligung an einer Ka-pitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapital-gesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäßanzuwenden;

2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der alsUnternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzuse-hen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);

3. des gesamten Anteils eines persönlich haftendenGesellschafters einer Kommanditgesellschaft aufAktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).

2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils einesAnteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzieltwerden, sind laufende Gewinne.

(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Ab-zug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsver-mögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert desAnteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Num-mer 2 und 3) übersteigt. 2Der Wert des Betriebsvermö-gens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräu-ßerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermit-teln. 3Soweit auf der Seite des Veräußerers und aufder Seite des Erwerbers dieselben Personen Unterneh-mer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweitjedoch als laufender Gewinn.

(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Ge-werbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absat-zes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3. 2Werden imZuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teil-betriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirt-schaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen dereinzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei derErmittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft dieWirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sichnach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge-ben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven si-chergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer istan diese Werte gebunden. 3Dagegen ist für den jewei-ligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeineWert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei dereinzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zumBuchwert übertragener Grund und Boden, übertrageneGebäude oder andere übertragene wesentliche Be-triebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach derÜbertragung veräußert oder entnommen werden; dieseSperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuerer-klärung der Mitunternehmerschaft für den Veranla-gungszeitraum der Realteilung. 4Satz 2 ist bei einerRealteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertra-gen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschafts-güter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft,Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertra-gen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der

gemeine Wert anzusetzen. 5Soweit einzelne dem Be-trieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-gabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf derSeite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbersdieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmersind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebe-triebs als laufender Gewinn. 6Werden die einzelnendem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmender Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräu-ßerungspreise anzusetzen. 7Werden die Wirtschaftsgü-ter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeit-punkt der Aufgabe anzusetzen. 8Bei Aufgabe einesGewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligtwaren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeineWert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei derAuseinandersetzung erhalten hat.

(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr voll-endet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichenSinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräuße-rungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur he-rangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. 2DerFreibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu ge-währen. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den derVeräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebeauf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, An-teile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oderVermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einemnicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergeset-zes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8bAbsatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigtenMitunternehmer übertragen, ist abweichend von Ab-satz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt derRealteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn derübernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalbeines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realtei-lung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durcheinen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter über-trägt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuerge-setzes gilt entsprechend.

§ 17

Veräußerung vonAnteilen an Kapitalgesellschaften

(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehörtauch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen aneiner Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer inner-halb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaftunmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent be-teiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einerKapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht derVeräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapi-talgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesell-schaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oderähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solcheBeteiligungen. 4Hat der Veräußerer den veräußertenAnteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräuße-rung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entspre-chend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aberder Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinan-der unentgeltlich übertragen worden ist, einer derRechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre imSinne von Satz 1 beteiligt war.

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(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Ab-zug der Veräußerungskosten die Anschaffungskostenübersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 trittan die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihrgemeiner Wert. 3Weist der Veräußerer nach, dass ihmdie Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung derunbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzu-rechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunktentstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzli-cher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugs-staat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergeset-zes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an dieStelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Weg-zugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer ange-setzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. 4Satz 3ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuerge-setzes nicht anzuwenden. 5Hat der Veräußerer den ver-äußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als An-schaffungskosten des Anteils die Anschaffungskostendes Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zu-letzt entgeltlich erworben hat. 6Ein Veräußerungsverlustist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile ent-fällt,

a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünfJahre unentgeltlich erworben hatte. 2Dies gilt nicht,soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuer-pflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltendmachen können;

b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht in-nerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Be-teiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalbder letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Er-werb zur Begründung einer Beteiligung des Steuer-pflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hatoder die nach Begründung der Beteiligung im Sinnevon Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-steuer nur herangezogen, soweit er den Teil von9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil ander Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag er-mäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs-gewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der demveräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft ent-spricht.

(4) 1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 giltauch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapi-talherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird,und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträ-gen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des§ 27 des Körperschaftsteuergesetzes. 2In diesen Fällenist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des demSteuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Ver-mögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 giltnicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehö-ren.

(5) 1Die Beschränkung oder der Ausschluss desBesteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschlandhinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung derAnteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verle-gung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung

der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehender Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wertgleich. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegungeiner Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Ver-ordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung ei-ner anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mit-gliedstaat der Europäischen Union. 3In diesen Fällenist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der An-teile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommenszur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichenArt und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieserAnteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitz-verlegung stattgefunden hätte. 4§ 15 Absatz 1a Satz 2ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 geltenauch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen derVeräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapitalder Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zumindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1. die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangsim Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, beidem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, er-worben wurden und

2. zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachtenAnteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 er-füllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage imSinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuer-gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782,2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 geltenauch Anteile an einer Genossenschaft einschließlichder Europäischen Genossenschaft.

c ) S e l b s t ä n d i g e A r b e i t( § 2 A b s a t z 1 S a t z 1 N umme r 3 )

§ 18

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der frei-beruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausge-übte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelleri-sche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärz-te, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigtenBuchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker,Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildbe-richterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen undähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Be-rufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dannfreiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlichvorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzungist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisseleitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4EineVertretung im Fall vorübergehender Verhinderungsteht der Annahme einer leitenden und eigenverant-wortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;

3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B.Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit alsAufsichtsratsmitglied;

4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensver-waltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, derenZweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerungvon Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, alsVergütung für Leistungen zur Förderung des Gesell-schafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wennder Anspruch auf die Vergütung unter der Vorausset-zung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafteroder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital voll-ständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 istnicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehendeTätigkeit handelt.

(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit ge-hört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung desVermögens oder eines selbständigen Teils des Vermö-gens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, dasder selbständigen Arbeit dient. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2bis 4 gilt entsprechend.

(4) 1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern dasGrundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einemder selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögengehört hat. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a,Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entspre-chend anzuwenden.

d ) N i c h t s e l b s t ä n d i g e A r b e i t( § 2 A b s a t z 1 S a t z 1 N umme r 4 )

§ 19

(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeitgehören

1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen undandere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigungim öffentlichen oder privaten Dienst;

2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelderund andere Bezüge und Vorteile aus früherenDienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebernausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsbe-rechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder§ 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchge-führten Teilung geleistet werden;

3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen desArbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhält-nis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasseoder für eine Direktversicherung für eine betrieblicheAltersversorgung. 2Zu den Einkünften aus nichtselb-ständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, dieder Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen undZuwendungen an eine solche Versorgungseinrich-tung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen desArbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschrif-ten nach den §§ 53c und 114 des Versicherungs-aufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers inder Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a desVersicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungs-

gelder; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sindinsbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse an-lässlich

a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege derKapitaldeckung finanzierten betrieblichen Alters-versorgung oder

b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapi-taldeckung zu einer anderen nicht im Wege derKapitaldeckung finanzierten betrieblichen Alters-versorgung.

3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 Buch-stabe b ist bei laufenden und wiederkehrendenZahlungen entsprechend dem periodischen Bedarfnur auszugehen, soweit die Bemessung der Zah-lungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Ver-sorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessungder Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt desWechsels übersteigt. 4Sanierungsgelder sind Son-derzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensions-kasse anlässlich der Systemumstellung einer nichtim Wege der Kapitaldeckung finanzierten betriebli-chen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oderLeistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeit-punkt der Umstellung bestehenden Versorgungs-verpflichtungen oder Versorgungsanwartschaftendienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlun-gen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nurvon Sanierungsgeldern auszugehen, soweit dieBemessung der Zahlungsverpflichtungen des Ar-beitgebers in das Versorgungssystem nach derSystemumstellung die Bemessung der Zahlungsver-pflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellungübersteigt.

2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder umeinmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruchauf sie besteht.

(2) 1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach ei-nem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetragbegrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zu-schlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. 2Versor-gungsbezüge sind

1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Un-terhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug

a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechen-der gesetzlicher Vorschriften,

b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-perschaften, Anstalten oder Stiftungen des öf-fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Ver-bänden von Körperschaften

oder

2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früherenDienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgren-ze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebe-nenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Alters-grenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge,wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder,wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahrvollendet hat.

3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag desVersorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versor-

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gungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zuentnehmen:

Jahr desVersorgungs-

beginns

Versorgungsfreibetrag Zuschlag zumVersorgungs-freibetragin Euro

in % derVersorgungs-

bezüge

Höchstbetragin Euro

bis 2005 40,0 3 000 900

ab 2006 38,4 2 880 864

2007 36,8 2 760 828

2008 35,2 2 640 792

2009 33,6 2 520 756

2010 32,0 2 400 720

2011 30,4 2 280 684

2012 28,8 2 160 648

2013 27,2 2 040 612

2014 25,6 1 920 576

2015 24,0 1 800 540

2016 22,4 1 680 504

2017 20,8 1 560 468

2018 19,2 1 440 432

2019 17,6 1 320 396

2020 16,0 1 200 360

2021 15,2 1 140 342

2022 14,4 1 080 324

2023 13,6 1 020 306

2024 12,8  960 288

2025 12,0  900 270

2026 11,2  840 252

2027 10,4  780 234

2028  9,6  720 216

2029  8,8  660 198

2030  8,0  600 180

2031  7,2  540 162

2032  6,4  480 144

2033  5,6  420 126

2034  4,8  360 108

2035  4,0  300  90

2036  3,2  240  72

2037  2,4  180  54

2038  1,6  120  36

2039  0,8   60  18

2040  0,0    0   0

4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetragist

a) bei Versorgungsbeginn vor 2005

das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar2005,

b) bei Versorgungsbeginn ab 2005

das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ers-ten vollen Monat,

jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen imKalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechts-anspruch besteht. 5Der Zuschlag zum Versorgungsfrei-betrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-freibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berück-sichtigt werden. 6Bei mehreren Versorgungsbezügenmit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sichder insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetragdes Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zumVersorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginnsdes ersten Versorgungsbezugs. 7Folgt ein Hinterbliebe-nenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sichder Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungs-freibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibe-trag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr desBeginns des Versorgungsbezugs. 8Der nach den Sät-zen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zu-schlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die ge-samte Laufzeit des Versorgungsbezugs. 9RegelmäßigeAnpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zueiner Neuberechnung. 10Abweichend hiervon sind derVersorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versor-gungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Ver-sorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-,Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöhtoder vermindert. 11In diesen Fällen sind die Sätze 3bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Be-messungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwen-den; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchsteVersorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungs-freibetrag maßgebend. 12Für jeden vollen Kalendermo-nat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden,ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zu-schlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalender-jahr um je ein Zwölftel.

e ) K a p i t a l v e rm ö g e n( § 2 A b s a t z 1 S a t z 1 N umme r 5 )

§ 20

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sons-tige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denendas Recht am Gewinn und Liquidationserlös einerKapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen anGesellschaften mit beschränkter Haftung, an Er-werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowiean bergbautreibenden Vereinigungen, die dieRechte einer juristischen Person haben. 2Zu densonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Ge-winnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nichtzu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungeneiner Körperschaft stammen, für die Beträge ausdem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gel-ten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen,

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die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 voneinem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividenden-berechtigung erworben, aber ohne Dividendenan-spruch geliefert werden;

2. Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaftoder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1anfallen und die nicht in der Rückzahlung vonNennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt ent-sprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grundeiner Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösungeiner unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaftoder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinnedes § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaft-steuergesetzes gelten;

3. (weggefallen)

4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-gewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-schen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschaf-ter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzu-sehen ist. 2Auf Anteile des stillen Gesellschaftersam Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;

5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden undRenten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypo-theken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teilder Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf denjeweiligen Kapitalrest entfällt;

6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versiche-rungsleistung und der Summe der auf sie entrichte-ten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rück-kauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mitKapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslangeRentenzahlung gewählt und erbracht wird, und beiKapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn derVertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlos-sen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistungnach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuer-pflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seitdem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälftedes Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgelt-lichem Erwerb des Anspruchs auf die Versiche-rungsleistung treten die Anschaffungskosten andie Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträ-ge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fonds-gebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge imErlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapi-talwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzah-lung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträgebei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherun-gen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwen-den. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine geson-derte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zu-sammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, dienicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsan-teile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröf-fentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, undkann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbaroder mittelbar über die Veräußerung der Vermö-gensgegenstände und die Wiederanlage der Erlösebestimmen (vermögensverwaltender Versiche-rungsvertrag), sind die dem Versicherungsunter-nehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich

Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzu-rechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-den. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn

a) in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mitvereinbarter laufender Beitragszahlung in min-destens gleichbleibender Höhe bis zum Zeit-punkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistungbei Eintritt des versicherten Risikos weniger als50 Prozent der Summe der für die gesamte Ver-tragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und

b) bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag dievereinbarte Leistung bei Eintritt des versichertenRisikos das Deckungskapital oder den Zeitwertder Versicherung spätestens fünf Jahre nachVertragsabschluss nicht um mindestens 10 Pro-zent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oderder Summe der gezahlten Beiträge über-steigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Endeder Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schrittenauf Null sinken;

7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oderein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermö-gens zur Nutzung zugesagt oder geleistet wordenist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder desEntgelts von einem ungewissen Ereignis ab-hängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnungund der zivilrechtlichen Ausgestaltung derKapitalanlage;

8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungeneinschließlich der Schatzwechsel;

9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Kör-perschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personen-vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteu-ergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinneder Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, so-weit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinneder Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 undNummer 2 gelten entsprechend;

10. a) Leistungen eines nicht von der Körperschaft-steuer befreiten Betriebs gewerblicher Art imSinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzesmit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Ge-winnausschüttungen im Sinne der Nummer 1Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmenführen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2gelten entsprechend;

b) der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn undverdeckte Gewinnausschüttungen eines nichtvon der Körperschaftsteuer befreiten Betriebsgewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körper-schaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtsper-sönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebs-vermögensvergleich ermittelt oder Umsätzeeinschließlich der steuerfreien Umsätze, ausge-nommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Ge-winn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschafts-jahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2DieAuflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalbdes Betriebs gewerblicher Art führt zu einem

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Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen derEinbringung nach dem Sechsten und des Form-wechsels nach dem Achten Teil des Umwand-lungssteuergesetzes gelten die Rücklagen alsaufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltungvon Werbesendungen der inländischen öffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten dreiViertel des Einkommens im Sinne des § 8 Ab-satz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzesals Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-ben der von der Körperschaftsteuer befreitenKörperschaften, Personenvereinigungen oderVermögensmassen entsprechend anzuwen-den. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend;

11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Op-tionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalterein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Ein-nahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glatt-stellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehö-ren auch

1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen aneiner Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Num-mer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Ge-nussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, denAnteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnli-che Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteileim Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;

2. der Gewinn aus der Veräußerung

a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-chen durch den Inhaber des Stammrechts, wenndie dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteilenicht mitveräußert werden. 2Diese Besteuerungtritt an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;

b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch denInhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldver-schreibung, wenn die dazugehörigen Schuldver-schreibungen nicht mitveräußert werden. 2Ent-sprechendes gilt für die Einlösung von Zinsschei-nen und Zinsforderungen durch den ehemaligenInhaber der Schuldverschreibung.

2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus derAbtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchenoder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1,wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuld-verschreibungen nicht in einzelnen Wertpapierenverbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretungvon Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen,die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;

3. der Gewinn

a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflich-tige einen Differenzausgleich oder einen durchden Wert einer veränderlichen Bezugsgröße be-stimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;

b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäftausgestalteten Finanzinstruments;

4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgü-tern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4erzielen;

5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten imSinne des Absatzes 1 Nummer 5;

6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchenauf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absat-zes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmenhat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerungunverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflich-tigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Ver-langen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigungüber die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunktder Veräußerung zu erteilen;

7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Ka-pitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1Nummer 7;

8. der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einerdie Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9vermittelnden Rechtsposition.

2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch dieEinlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Ein-lage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Ausei-nandersetzungsguthabens als Veräußerung. 3Die An-schaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren odermittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaftgilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligenWirtschaftsgüter.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörenauch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben denin den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oderan deren Stelle gewährt werden.

(4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unter-schied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerungnach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbarensachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsge-schäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nichtin Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen imZeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskos-ten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurech-nen. 2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an dieStelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirt-schaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für dasKalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 3Istein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Pri-vatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabeüberführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungs-kosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Ab-satz 3 angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge imSinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaf-fungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegan-gen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Bei-träge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei einem Ter-mingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durchden Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmteGeldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen,die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mitdem Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem Er-werb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke die-ser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung desWirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb ei-nes Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im

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Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch denRechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wert-papieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrungim Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34),das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweilsgeltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu un-terstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapierezuerst veräußert wurden.

(4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermö-gensmasse oder Personenvereinigung, die weder ihreGeschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, gegenAnteile an einer anderen Körperschaft, Vermögens-masse oder Personenvereinigung, die weder ihre Ge-schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, getauschtund wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicherMaßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unter-nehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2Satz 1 und § 13 Absatz 2 des Umwandlungssteuerge-setzes die übernommenen Anteile steuerlich an dieStelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bun-desrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerungdes Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen An-teile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder dieMitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Ver-schmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG anzu-wenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einerspäteren Veräußerung der erworbenen Anteile unge-achtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-meidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Artund Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der An-teile an der übertragenden Körperschaft zu besteuernwäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzu-wenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen desSatzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung,gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Num-mer 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen imSinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber dasRecht, bei Fälligkeit anstelle der Rückzahlung des No-minalbetrags vom Emittenten die Lieferung einer vorherfestgelegten Anzahl von Wertpapieren zu verlangenoder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit demInhaber anstelle der Rückzahlung des Nominalbetragseine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren anzu-dienen und machen der Inhaber der Forderung oder derEmittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichendvon Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb derForderung als Veräußerungspreis der Forderung undals Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere an-zusetzen. 4Werden Bezugsrechte veräußert oder aus-geübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 desGesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-ter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischenRechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeich-nungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaf-fungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrechtentfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden einem Steuer-pflichtigen Anteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 1Nummer 1 zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderteGegenleistung zu entrichten hat, werden der Ertrag unddie Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 Euro ange-setzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapi-

talertrags nicht möglich ist. 6Soweit es auf die steuerli-che Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne dervorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeit-punkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichti-gen abzustellen.

(5) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne desAbsatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseig-ner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Ab-gabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen imSinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Ge-winnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sindeinem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnah-men im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzu-rechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6) 1Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalver-mögen sind nach der Verrechnung im Sinne des § 43aAbsatz 3 zunächst mit Verlusten aus privaten Veräuße-rungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Absatz 3Satz 9 und 10 zu verrechnen. 2Verluste aus Kapitalver-mögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Ein-kunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nichtnach § 10d abgezogen werden. 3Die Verluste mindernjedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den fol-genden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögenerzielt. 4§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwen-den. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Ab-satzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräuße-rung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnenaus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktienentstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gel-ten sinngemäß. 6Verluste aus Kapitalvermögen, die derKapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnetwerden oder mindern die Einkünfte, die der Steuer-pflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumenaus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigungim Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefer-tigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegtauch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tarifli-chen Einkommensteuer unterliegen.

(8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- undForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständigerArbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a fin-det insoweit keine Anwendung.

(9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalver-mögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euroabzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tat-sächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehe-gatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein ge-meinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 Euro ge-währt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist beider Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zurHälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehe-gatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Spa-rer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge die-ses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegattenabzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und der ge-meinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höhersein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechne-ten Kapitalerträge.

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f ) Ve rm i e t u n g u n d Ve r p a c h t u n g( § 2 A b s a t z 1 S a t z 1 N umme r 6 )

§ 21

(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von un-beweglichem Vermögen, insbesondere von Grund-stücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die inein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten,die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts überGrundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mine-ralgewinnungsrecht);

2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vonSachinbegriffen, insbesondere von beweglichemBetriebsvermögen;

3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung vonRechten, insbesondere von schriftstellerischen,künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtig-keiten und Gefällen;

4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte imVeräußerungspreis von Grundstücken enthalten sindund die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-raum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzerwar.

2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einerWohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozentder ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüber-lassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltli-chen Teil aufzuteilen.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-neten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsartenzuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

g ) S o n s t i g e E i n k ü n f t e( § 2 A b s a t z 1 S a t z 1 N umme r 7 )

§ 22

Arten der sonstigen Einkünfte

Sonstige Einkünfte sind

1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweitsie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b istsinngemäß anzuwenden. 2Werden die Bezüge frei-willig oder auf Grund einer freiwillig begründetenRechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsbe-rechtigten Person gewährt, so sind sie nicht demEmpfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind da-gegen zuzurechnen

a) Bezüge, die von einer Körperschaft, Personen-vereinigung oder Vermögensmasse außerhalbder Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke imSinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung ge-währt werden, und

b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung überdie Steuerbegünstigung von Stiftungen, die andie Stelle von Familienfideikommissen getretensind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 611-4-3, veröffentlichten berei-nigten Fassung.

3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehörenauch

a) Leibrenten und andere Leistungen,

aa) die aus den gesetzlichen Rentenversiche-rungen, den landwirtschaftlichen Alterskas-sen, den berufsständischen Versorgungs-einrichtungen und aus Rentenversicherun-gen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2Buchstabe b erbracht werden, soweit sie je-weils der Besteuerung unterliegen. 2Bemes-sungsgrundlage für den der Besteuerungunterliegenden Anteil ist der Jahresbetragder Rente. 3Der der Besteuerung unterlie-gende Anteil ist nach dem Jahr des Renten-beginns und dem in diesem Jahr maßgeben-den Prozentsatz aus der nachstehendenTabelle zu entnehmen:

Jahr desRenten-beginns

Besteuerungs-anteilin %

bis 2005  50

ab 2006  52

2007  54

2008  56

2009  58

2010  60

2011  62

2012  64

2013  66

2014  68

2015  70

2016  72

2017  74

2018  76

2019  78

2020  80

2021  81

2022  82

2023  83

2024  84

2025  85

2026  86

2027  87

2028  88

2029  89

2030  90

2031  91

2032  92

3432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Jahr desRenten-beginns

Besteuerungs-anteilin %

2033  93

2034  94

2035  95

2036  96

2037  97

2038  98

2039  99

2040 100

4Der Unterschiedsbetrag zwischen demJahresbetrag der Rente und dem der Be-steuerung unterliegenden Anteil der Renteist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser giltab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbe-ginns folgt, für die gesamte Laufzeit desRentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist dersteuerfreie Teil der Rente bei einer Verände-rung des Jahresbetrags der Rente in demVerhältnis anzupassen, in dem der verän-derte Jahresbetrag der Rente zum Jahres-betrag der Rente steht, der der Ermittlungdes steuerfreien Teils der Rente zugrundeliegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jah-resbetrags der Rente führen nicht zu einerNeuberechnung und bleiben bei einer Neu-berechnung außer Betracht. 8Folgen nachdem 31. Dezember 2004 Renten aus dersel-ben Versicherung einander nach, gilt für diespätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dasssich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet,das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vor-hergehenden Renten von dem Jahr des Be-ginns der späteren Rente abgezogen wird;der Prozentsatz kann jedoch nicht niedrigerbemessen werden als der für das Jahr 2005;

bb) die nicht solche im Sinne des Doppelbuch-staben aa sind und bei denen in den einzel-nen Bezügen Einkünfte aus Erträgen desRentenrechts enthalten sind. 2Dies gilt aufAntrag auch für Leibrenten und andere Leis-tungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezem-ber 2004 geleisteten Beiträgen beruhen,welche oberhalb des Betrags des Höchst-beitrags zur gesetzlichen Rentenversiche-rung gezahlt wurden; der Steuerpflichtigemuss nachweisen, dass der Betrag desHöchstbeitrags mindestens zehn Jahreüberschritten wurde; soweit hiervon im Ver-sorgungsausgleich übertragene Rentenan-wartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1des Versorgungsausgleichsgesetzes ent-sprechend. 3Als Ertrag des Rentenrechts giltfür die gesamte Dauer des Rentenbezugsder Unterschiedsbetrag zwischen dem Jah-resbetrag der Rente und dem Betrag, dersich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapi-talwerts der Rente auf ihre voraussichtlicheLaufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwertnach dieser Laufzeit zu berechnen. 4Der Er-

trag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist ausder nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginnder RentevollendetesLebensjahrdes Renten-berechtigten

Ertragsanteilin %

0 bis 1 59

2 bis 3 58

4 bis 5 57

6 bis 8 56

9 bis 10 55

11 bis 12 54

13 bis 14 53

15 bis 16 52

17 bis 18 51

19 bis 20 50

21 bis 22 49

23 bis 24 48

25 bis 26 47

27 46

28 bis 29 45

30 bis 31 44

32 43

33 bis 34 42

35 41

36 bis 37 40

38 39

39 bis 40 38

41 37

42 36

43 bis 44 35

45 34

46 bis 47 33

48 32

49 31

50 30

51 bis 52 29

53 28

54 27

55 bis 56 26

57 25

58 24

59 23

60 bis 61 22

3433Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Bei Beginnder RentevollendetesLebensjahrdes Renten-berechtigten

Ertragsanteilin %

62 21

63 20

64 19

65 bis 66 18

67 17

68 16

69 bis 70 15

71 14

72 bis 73 13

74 12

75 11

76 bis 77 10

78 bis 79  9

80  8

81 bis 82  7

83 bis 84  6

85 bis 87  5

88 bis 91  4

92 bis 93  3

94 bis 96  2

ab 97  1

5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begon-nen haben, und aus Renten, deren Dauervon der Lebenszeit mehrerer Personen odereiner anderen Person als des Rentenberech-tigten abhängt, sowie aus Leibrenten, dieauf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,wird durch eine Rechtsverordnung be-stimmt;

b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vortei-len, die als wiederkehrende Bezüge gewährtwerden;

1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sienach § 10 Absatz 1 Nummer 1 vom Geber abge-zogen werden können;

1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit siebeim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1Nummer 1a als Sonderausgaben abgezogen wer-den können;

1c. Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit siebeim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Absatz 1Nummer 1b als Sonderausgaben abgezogen wer-den können;

2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften imSinne des § 23;

3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu an-deren Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne derNummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfteaus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Ver-mietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Ein-künfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wennsie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragenhaben. 3Übersteigen die Werbungskosten die Ein-nahmen, so darf der übersteigende Betrag beiErmittlung des Einkommens nicht ausgeglichenwerden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogenwerden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Maß-gabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflich-tige in dem unmittelbar vorangegangenen Veran-lagungszeitraum oder in den folgenden Veranla-gungszeiträumen aus Leistungen im Sinne desSatzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 giltentsprechend. 5Verluste aus Leistungen im Sinnedes § 22 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember2008 anzuwendenden Fassung können abwei-chend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapital-vermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11ausgeglichen werden. 6Sie mindern abweichendvon Satz 4 nach Maßgabe des § 10d auch die Ein-künfte, die der Steuerpflichtige in den folgendenVeranlagungszeiträumen aus § 20 Absatz 1 Num-mer 11 erzielt;

4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zuKranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Über-gangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder,Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, dieauf Grund des Abgeordnetengesetzes oder desEuropaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbareBezüge, die auf Grund der entsprechenden Ge-setze der Länder gezahlt werden, und die Entschä-digungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt unddie Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund desAbgeordnetenstatuts des Europäischen Parla-ments von der Europäischen Union gezahlt wer-den. 2Werden zur Abgeltung des durch das Mandatveranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigun-gen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat ver-anlassten Aufwendungen nicht als Werbungskos-ten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zurErlangung eines Mandats im Bundestag, im Euro-päischen Parlament oder im Parlament eines Lan-des dürfen nicht als Werbungskosten abgezogenwerden. 4Es gelten entsprechend

a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund ge-setzlicher Verpflichtung nach den Abgeordne-tengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zu-schüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträgen § 3 Nummer 62,

b) für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur be-züglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zu-sammentreffen mit Versorgungsbezügen imSinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedochinsgesamt höchstens ein Betrag in Höhe desVersorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,

c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe ge-zahlt wird, und für die Versorgungsabfindung§ 34 Absatz 1,

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d) für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Ent-schädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhe-gehalt und die Hinterbliebenenversorgung aufGrund des Abgeordnetenstatuts des Europä-ischen Parlaments von der Europäischen Unionerhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die imersten Halbsatz genannten Einkünfte für die ent-sprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wieausländische Einkünfte und die Gemeinschafts-steuer wie eine der deutschen Einkommen-steuer entsprechende ausländische Steuer zubehandeln;

5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensions-fonds, Pensionskassen und Direktversicherun-gen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen,auf die § 3 Nummer 63, § 10a oder Abschnitt XIangewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinnedes Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinnedes § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des§ 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuer-freien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nichtauf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zu-wendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durchdie nach § 3 Nummer 55b Satz 1 steuerfreie Leis-tung aus einem im Versorgungsausgleich begrün-deten Anrecht erworben wurden,

a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsun-fähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterblie-benenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a ent-sprechend anzuwenden,

b) ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen,Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktver-sicherungen, die nicht solche nach Buchstabe asind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils fürden Vertrag geltenden Fassung entsprechendanzuwenden,

c) unterliegt bei anderen Leistungen der Unter-schiedsbetrag zwischen der Leistung und derSumme der auf sie entrichteten Beiträge derBesteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2gilt entsprechend.

3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 giltdas ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermö-gen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Ab-schnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2. 4AlsLeistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Ver-minderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 undder Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3Satz 5. 5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1erfasst. 6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungs-phase der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dannist

a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahrnach dem Beginn der Auszahlungsphase dasEineinhalbfache,

b) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehn-ten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszah-lungsphase das Einfache

des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungs-betrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92aAbsatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßga-be, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im

Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflö-sungsbetrag gilt. 7Bei erstmaligem Bezug von Leis-tungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie beiÄnderung der im Kalenderjahr auszuzahlendenLeistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf desKalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlichvorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im ab-gelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungenim Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzutei-len. 8In den Fällen des § 92a Absatz 2 Satz 10 ers-ter Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Anga-ben nach Satz 7 von der zentralen Stelle(§ 81). 9Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss-und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrageserstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung imSinne des Satzes 1.

§ 22a

Rentenbezugs-mitteilungen an die zentrale Stelle

(1) 1Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-sicherung für die Träger der Alterssicherung der Land-wirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen,die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versiche-rungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge imSinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b an-bieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 (Mitteilungs-pflichtige) haben der zentralen Stelle (§ 81) bis zum1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eineLeibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nummer 5 einem Leis-tungsempfänger zugeflossen ist, folgende Daten zuübermitteln (Rentenbezugsmitteilung):

1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-nung), Familienname, Vorname und Geburtsdatumdes Leistungsempfängers;

2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderenLeistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 undDoppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsver-ordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer 5. 2Derim Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließ-lich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist ge-sondert mitzuteilen;

3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligenLeistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember2004 Renten aus derselben Versicherung einandernach, ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Ren-ten mitzuteilen;

4. Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichti-gen;

5. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweitdiese vom Mitteilungspflichtigen an die Träger dergesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab-geführt werden;

6. die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitrags-zuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozial-gesetzbuch.

2Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu

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erfolgen. 3Im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgaben-ordnung entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Leistungsempfänger hat dem Mitteilungs-pflichtigen seine Identifikationsnummer mitzutei-len. 2Teilt der Leistungsempfänger die Identifikations-nummer dem Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderungnicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuerndem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage dieIdentifikationsnummer des Leistungsempfängers; wei-tere Daten dürfen nicht übermittelt werden. 3In der An-frage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgaben-ordnung genannten Daten des Leistungsempfängersangegeben werden, soweit sie dem Mitteilungspflichti-gen bekannt sind. 4Die Anfrage des Mitteilungspflichti-gen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steu-ern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln. 5Diezentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisiertePrüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, obsie vollständig und schlüssig sind und ob das vorge-schriebene Datenformat verwendet worden ist. 6Siespeichert die Daten des Leistungsempfängers nur fürZwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an dasBundeszentralamt für Steuern oder an den Mitteilungs-pflichtigen. 7Die Daten sind für die Übermittlung zwi-schen der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamtfür Steuern zu verschlüsseln. 8Für die Anfrage gilt Ab-satz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 9Der Mitteilungs-pflichtige darf die Identifikationsnummer nur verwen-den, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflichtnach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(3) Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungsemp-fänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leis-tung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.

(4) 1Die zentrale Stelle (§ 81) kann bei den Mittei-lungspflichtigen ermitteln, ob sie ihre Pflichten nachAbsatz 1 Satz 1 erfüllt haben. 2Die §§ 193 bis 203 derAbgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangender zentralen Stelle haben die Mitteilungspflichtigenihre Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und auf-bewahrt werden, verfügbar zu machen.

§ 23

Private Veräußerungsgeschäfte

(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2)sind

1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken undRechten, die den Vorschriften des bürgerlichenRechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbau-recht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeit-raum zwischen Anschaffung und Veräußerung nichtmehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außen-anlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalbdieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitertwerden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, dieselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentumstehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschafts-güter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oderFertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu ei-genen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerungund in den beiden vorangegangenen Jahren zu eige-nen Wohnzwecken genutzt wurden;

2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgü-tern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung

und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr be-trägt. 2Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Nummer 2Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zu-mindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wer-den, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.

2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirt-schaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichti-gen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 3Bei un-entgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolgerfür Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder dieÜberführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermö-gen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die An-schaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren odermittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaftgilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligenWirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im Sinne des Sat-zes 1 Nummer 1 gilt auch

1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsver-mögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsver-mögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahrenseit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und

2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäftender in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünftenaus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zudiesen gehören.

(3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäf-ten nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräu-ßerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oderHerstellungskosten und den Werbungskosten anderer-seits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für denZeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 an-gesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5Nummer 2 der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absat-zes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oderHerstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4Die Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Ab-setzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen undSonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlungder Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 4 bis 7 abgezogen worden sind. 5Gewinne bleibensteuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsge-schäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weni-ger als 600 Euro betragen hat. 6In den Fällen des Ab-satzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verlustefür das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräuße-rung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in denFällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalen-derjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 7Verlustedürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuer-pflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräu-ßerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden;sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 8DieVerluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d dieEinkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbarvorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in denfolgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräu-ßerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder er-zielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 9Verluste ausprivaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 inder bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas-sung können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünf-

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ten aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 inder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden. 10Siemindern abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des§ 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige inden folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Ab-satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erzielt.

h ) G em e i n s am e Vo r s c h r i f t e n

§ 24

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehö-ren auch

1. Entschädigungen, die gewährt worden sind

a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein-nahmen oder

b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig-keit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligungoder einer Anwartschaft auf eine solche;

c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreternach § 89b des Handelsgesetzbuchs;

2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinnedes § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder auseinem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auchdann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechts-nachfolger zufließen;

3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme vonGrundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsenauf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädi-gungen, die mit der Inanspruchnahme von Grund-stücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

§ 24a

Altersentlastungsbetrag1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem

Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozent-satz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positi-ven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nicht-selbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Be-trags bleiben außer Betracht:

1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;

2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Num-mer 1 Satz 3 Buchstabe a;

3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buch-stabe b;

4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, so-weit § 52 Absatz 34c anzuwenden ist;

5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buch-stabe a.

3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichti-gen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres,in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Le-bensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveran-lagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind dieSätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwen-den. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbe-trag des Altersentlastungsbetrags sind der nachste-henden Tabelle zu entnehmen:

Das auf dieVollendung des64. Lebensjahres

folgendeKalenderjahr

Altersentlastungsbetrag

in % der Einkünfte Höchstbetrag inEuro

2005 40,0 1 900

2006 38,4 1 824

2007 36,8 1 748

2008 35,2 1 672

2009 33,6 1 596

2010 32,0 1 520

2011 30,4 1 444

2012 28,8 1 368

2013 27,2 1 292

2014 25,6 1 216

2015 24,0 1 140

2016 22,4 1 064

2017 20,8   988

2018 19,2   912

2019 17,6   836

2020 16,0   760

2021 15,2   722

2022 14,4   684

2023 13,6   646

2024 12,8   608

2025 12,0   570

2026 11,2   532

2027 10,4   494

2028  9,6   456

2029  8,8   418

2030  8,0   380

2031  7,2   342

2032  6,4   304

2033  5,6   266

2034  4,8   228

2035  4,0   190

2036  3,2   152

2037  2,4   114

2038  1,6    76

2039  0,8    38

2040  0,0     0

§ 24b

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einenEntlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalender-jahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu

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ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für dasihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kinder-geld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist an-zunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kindbei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Ent-lastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehen-den zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung desKindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt odererfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch aufeinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.

(2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sindSteuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für dieAnwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1)erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsge-meinschaft mit einer anderen volljährigen Person bil-den, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetragnach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handeltsich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1,das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mitHaupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steu-erpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit demSteuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushalts-gemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, essei denn, der Steuerpflichtige und die andere Personleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einereingetragenen Lebenspartnerschaft.

(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Vo-raussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

III. Veranlagung

§ 25

Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf desKalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Ein-kommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesemVeranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach§ 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3) 1Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenenVeranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärungabzugeben. 2Ehegatten haben für den Fall der Zusam-menveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommen-steuererklärung abzugeben. 3Wählt einer der Ehegattendie getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beideEhegatten die besondere Veranlagung für den Veranla-gungszeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder derEhegatten eine Einkommensteuererklärung abzuge-ben. 4Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuerer-klärung eigenhändig zu unterschreiben. 5Eine gemein-same Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehe-gatten eigenhändig zu unterschreiben.

(4) 1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlichvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-gung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nichtum einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2Nummer 2 bis 8 handelt. 2Auf Antrag kann die Finanz-behörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eineÜbermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

§ 26

Veranlagung von Ehegatten

(1) 1Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oderdes § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und beidenen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranla-gungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe desVeranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwi-schen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammen-veranlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeit-raum der Eheschließung können sie stattdessen die be-sondere Veranlagung nach § 26c wählen. 2Eine Ehe, dieim Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst wordenist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1 unberück-sichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veran-lagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm unddem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Sat-zes 1 ebenfalls vorliegen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn eineEhe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegattender neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26cwählen.

(2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenneiner der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. 2Ehe-gatten werden zusammen veranlagt oder – für den Ver-anlagungszeitraum der Eheschließung – nach § 26cveranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veran-lagungsart wählen. 3Die zur Ausübung der Wahl erfor-derlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlichoder zu Protokoll abzugeben.

(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä-rungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass dieEhegatten die Zusammenveranlagung wählen.

§ 26a

Getrennte Veranlagung von Ehegatten

(1) 1Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten inden in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegattendie von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Ein-künfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zumTeil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieserbei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2) 1Sonderausgaben nach § 9c und außergewöhnli-che Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden in Höhe desbei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommen-den Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zurHälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemein-sam eine andere Aufteilung beantragen. 2Die nach§ 33b Absatz 5 übertragbaren Pauschbeträge stehenden Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden je-dem Ehegatten zur Hälfte gewährt. 3Die nach § 34f zugewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten indem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungennach § 7b oder Abzugsbeträge nach § 10e Absatz 1bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzesin Anspruch nehmen. 4Die nach § 35a zu gewährendeSteuerermäßigung steht den Ehegatten jeweils zurHälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eineandere Aufteilung beantragen.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Über-gangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammen-veranlagung und von der Zusammenveranlagung zurgetrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegattennicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch

3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-mung des Bundesrates geregelt.

§ 26b

Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer-den die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben,zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge-rechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtigerbehandelt.

§ 26c

Besondere Veranlagung fürden Veranlagungszeitraum der Eheschließung

(1) 1Bei besonderer Veranlagung für den Veranla-gungszeitraum der Eheschließung werden Ehegattenso behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossenhätten. 2§ 12 Nummer 2 bleibt unberührt. 3§ 26a Ab-satz 1 gilt sinngemäß.

(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfah-ren nach § 32a Absatz 5 anzuwenden, wenn der zu ver-anlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeit-raums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungendes § 32a Absatz 6 Nummer 1 vorgelegen hatten.

§ 27

(weggefallen)

§ 28

Besteuerung beifortgesetzter Gütergemeinschaft

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünf-te, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des über-lebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuer-pflichtig ist.

§§ 29 und 30

(weggefallen)

IV. Tarif

§ 31

Familienleistungsausgleich1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbe-

trags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes ein-schließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehungoder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeit-raum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Ab-satz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X be-wirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlichist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufendenKalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung mo-natlich gezahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeldfür den gesamten Veranlagungszeitraum die nachSatz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollstän-dig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Ein-kommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vomEinkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzugdieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommen-steuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesam-ten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveran-

lagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfangdes Kinderfreibetrags angesetzt. 5Satz 4 gilt entspre-chend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungennach § 65. 6Besteht nach ausländischem Recht An-spruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweitnicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeldübersteigt.

§ 32

Kinder, Freibeträge für Kinder

(1) Kinder sind

1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandteKinder,

2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflich-tige durch ein familienähnliches, auf längere Dauerberechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nichtzu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenom-men hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zuden Eltern nicht mehr besteht).

(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind dasKindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter,ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berück-sichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflich-tigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist esvorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem eslebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalen-dermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,wird berücksichtigt, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht ineinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einerAgentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender ge-meldet ist oder

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vierMonaten befindet, die zwischen zwei Ausbil-dungsabschnitten oder zwischen einem Ausbil-dungsabschnitt und der Ableistung des gesetz-lichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr-oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwick-lungshelfer oder als Dienstleistender im Auslandnach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ab-leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne desBuchstaben d liegt, oder

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilligesökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-gendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienstim Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom15. November 2006 zur Einführung des Pro-gramms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland imSinne von § 14b des Zivildienstgesetzes odereinen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst„weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundes-ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit

3439Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Gene-rationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des SiebtenBuches Sozialgesetzbuch leistet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollen-dung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

2Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur be-rücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zurBestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildungbestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als8 004 Euro im Kalenderjahr hat. 3Dieser Betrag ist zukürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz-staat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Zuden Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nachden §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Ab-satz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibendenEinkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhteAbsetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Abset-zungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. 5Bezüge,die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind,bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt fürEinkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet wer-den. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Num-mer 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor,sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, alssie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalendermonat,in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Be-trag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte undBezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate ent-fallen, bleiben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile derzustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwen-dung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht aufEuro lautende Beträge sind entsprechend dem für EndeSeptember des Jahres vor dem Veranlagungszeitraumvon der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenenReferenzkurs umzurechnen.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienstgeleistet hat, oder

2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstesfreiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahrenzum Wehrdienst verpflichtet hat, oder

3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferim Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeitentsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauerdes inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oderbei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauerdes inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wirdder gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in ei-nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einemStaat, auf den das Abkommen über den EuropäischenWirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist dieDauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2bis 10 gilt entsprechend.

(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wirdfür jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichti-gen ein Freibetrag von 1 932 Euro für das sächlicheExistenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowieein Freibetrag von 1 080 Euro für den Betreuungs-und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindesvom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nachden §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer ver-anlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nachSatz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einemKindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommenhat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekind-schaftsverhältnis steht.

4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkteinkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträgenach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweitsie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates not-wendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermo-nat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetragnach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sichdie dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abwei-chend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkom-mensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraus-setzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteilzustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenner, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhalts-pflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr imWesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindernwird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kindnicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Be-treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf aufAntrag des anderen Elternteils auf diesen übertra-gen. 7Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehen-den Freibeträge können auf Antrag auch auf einenStiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden,wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommenhat; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigtenElternteils geschehen, die nur für künftige Kalender-jahre widerrufen werden kann.

§ 32a

Einkommensteuertarif

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sichnach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgtvorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34cjeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:

(939,68 • y + 1 400) • y;

3. von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:

(228,74 • z + 2 397) • z + 1 007;

4. von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:

0,42 • x – 8 064;

5. von 250 401 Euro an:

0,45 • x – 15 576.

3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro überstei-genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerun-deten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein Zehn-tausendstel des 13 139 Euro übersteigenden Teils desauf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-ernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Dersich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol-len Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusam-men zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgtdie tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b,32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuer-betrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zuversteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Split-ting-Verfahren).

(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen-den zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuerfür das zu versteuernde Einkommen

1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-anlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, indem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuer-pflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeit-punkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,

2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Ka-lenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat,aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr

a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegattedie Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1erfüllt haben,

b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und

c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehe-gatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Ab-satz 1 Satz 1 erfüllen.

2Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöstworden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die be-sondere Veranlagung nach § 26c wählen.

2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist,dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26agetrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.

§ 32b

Progressionsvorbehalt

(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamtenVeranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtigeroder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Ab-satz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,

1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüs-se zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winter-ausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe,Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersüber-gangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld alsZuschuss, Eingliederungshilfe nach dem DrittenBuch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförde-rungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozial-fonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistun-gen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insol-

venzgeld, das nach § 188 Absatz 1 des DrittenBuches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht,ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,

b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatz-leistungen nach dem Fünften, Sechsten oderSiebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversi-cherungsordnung, dem Gesetz über die Kranken-versicherung der Landwirte oder dem ZweitenGesetz über die Krankenversicherung der Land-wirte,

c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschafts-geld, die Sonderunterstützung nach dem Mutter-schutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäfti-gungsverboten für die Zeit vor oder nach einerEntbindung sowie für den Entbindungstag wäh-rend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichenVorschriften,

d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nachdem Soldatenversorgungsgesetz,

e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach demInfektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. IS. 1045),

f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeldnach dem Bundesversorgungsgesetz,

g) nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungs-beträge oder Zuschläge,

h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter-haltssicherungsgesetz,

i) (weggefallen)

j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und El-ternzeitgesetz oder

2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeit-raum nicht der deutschen Einkommensteuer unterle-gen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen un-beschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommensind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischen-staatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommennicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei derBerechnung der Einkommensteuer stehen,

3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermei-dung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,

4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaat-lichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ein-beziehung bei der Berechnung der Einkommen-steuer steuerfrei sind,

5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder§ 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Ver-anlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu ver-steuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben,weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer odereinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sindEinkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaat-lichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommennicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei derBerechnung der Einkommensteuer stehen,

bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu ver-steuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzu-wenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte

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1. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenenland- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,

2. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenengewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraus-setzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,

3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbe-weglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen,wenn diese in einem anderen Staat als in einemDrittstaat belegen sind, oder

4. aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, so-fern diese ausschließlich oder fast ausschließlich ineinem anderen als einem Drittstaat eingesetzt wor-den sind, es sei denn, es handelt sich um Handels-schiffe, die

a) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassenoder

b) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansäs-sige Ausrüster, die die Voraussetzungen des§ 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen,überlassen oder

c) insgesamt nur vorübergehend an in einem Dritt-staat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzun-gen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchserfüllen, überlassen

worden sind, oder

5. aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder derÜbertragung eines zu einem Betriebsvermögen ge-hörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3und 4.

3§ 2a Absatz 2a gilt entsprechend.

(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuer-pflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinnedes Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländi-schen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinnedes § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergeset-zes bezogen hat und die nach einem Abkommen zurVermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, indem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflich-tigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogenauf das gesamte Einkommen der Organgesellschaftim Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

(2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist derSteuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnungder Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu ver-steuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wirdum

1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe derLeistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pausch-betrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht beider Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständigerArbeit abziehbar ist;

2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort be-zeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenenaußerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zuberücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Ein-künfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5

a) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit ernicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit abziehbar ist;

b) sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen,als sie zusammen mit den bei der Ermittlung derEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehba-ren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pausch-betrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) über-steigen.

2Ist der für die Berechnung des besonderen Steuersat-zes maßgebende Betrag höher als 250 000 Euro undsind im zu versteuernden Einkommen Einkünfte imSinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthal-ten, ist für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteu-ernden Einkommen der Steuersatz im Sinne des Sat-zes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu berechnen, dassin Absatz 1 Satz 2 die Angabe „§ 32b“ und die Num-mer 5 entfallen sowie die Nummer 4 in folgender Fas-sung anzuwenden ist:

„4. von 52 152 Euro an: 0,42 • x – 7 914.“3Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2gilt § 32c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) 1Die Träger der Sozialleistungen im Sinne desAbsatzes 1 Nummer 1 haben die Daten über die imKalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauerdes Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschrie-benem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfern-übertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nichtauf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1Satz 2 Nummer 5) auszuweisen sind; § 41b Absatz 2und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Der Empfän-ger der Leistungen ist entsprechend zu informieren undauf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen undseine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. 3In den Fäl-len des § 188 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialge-setzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten In-solvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsent-geltanspruch übertragen hat.

§ 32c

Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften

(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen Ein-künfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (Ge-winneinkünfte) enthalten, ist von der tariflichen Einkom-mensteuer nach § 32a ein Entlastungsbetrag für denAnteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkom-men abzuziehen. 2Dieser Anteil bemisst sich nachdem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe derEinkünfte. 3Er beträgt höchstens 100 Prozent. 4Einkünf-te, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden,gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der Sätze 1und 2.

(2) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im Sinnedes Absatzes 1 wird der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelteAnteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkom-mens angewandt, der 250 000 Euro übersteigt. 2DerEntlastungsbetrag beträgt 3 Prozent dieses Be-trags. 3Der Entlastungsbetrag ist auf den nächsten vol-len Euro-Betrag aufzurunden.

(3) 1Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommen-steuer veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetragdas Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für dieHälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommensnach den Absätzen 1 und 2 ergibt. 2Die Ehegatten sindbei der Verhältnisrechnung nach Absatz 1 Satz 2 ge-meinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. 3Satz 1

3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkom-mensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wennder Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist.

§ 32d

Gesonderter Steuertariffür Einkünfte aus Kapitalvermögen

(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapital-vermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich umdie nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren aus-ländischen Steuern. 3Im Fall der Kirchensteuerpflichtermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kir-chensteuer. 4Die Einkommensteuer beträgt damit

e – 4q

4 + k .5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 er-mittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absat-zes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der fürdie Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Re-ligionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,

a) wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind,

b) wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Ge-nossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt wer-den, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesell-schaft oder Genossenschaft beteiligt ist. 2Diesgilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträgeeine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist,oder

c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet unddiese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einerKapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubi-gers steht. 2Dies gilt entsprechend, wenn Kapitalüberlassen wird

aa) an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge na-hestehende Person oder

bb) an eine Personengesellschaft, bei der derGläubiger der Kapitalerträge oder eine die-sem nahestehende Person als Mitunterneh-mer beteiligt ist oder

cc) an eine Kapitalgesellschaft oder Genossen-schaft, an der der Gläubiger der Kapitaler-träge oder eine diesem nahestehende Personzu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,

sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine die-sem nahestehende Person zurückgreifenkann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen,wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlas-sung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hier-von ist insbesondere dann auszugehen, wenn dieKapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusam-menhang mit einer Kapitalanlage steht oder diejeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander ver-knüpft sind. 5Von einem Zusammenhang ist je-doch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinba-

rungen marktüblich sind oder die Anwendungdes Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinemBelastungsvorteil führt. 6Die Sätze 1 bis 5 geltensinngemäß, wenn das überlassene Kapital vomGläubiger der Kapitalerträge für die Erzielungvon Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.

2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwen-dung;

2. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 6 Satz 2. 2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keineAnwendung;

3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Ab-satz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an ei-ner Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige imVeranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmalsgestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesell-schaft beteiligt ist oder

b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesell-schaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20Absatz 6 und 9 keine Anwendung. 3Der Antrag giltfür die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veran-lagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 4Erist spätestens zusammen mit der Einkommensteuer-erklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraumzu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird,auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume,ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zubelegen sind. 5Die Widerrufserklärung muss demFinanzamt spätestens mit der Steuererklärung fürden Veranlagungszeitraum zugehen, für den dieSätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt wer-den sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuterAntrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligungan der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig.

(3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht derKapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuer-pflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzuge-ben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tariflicheEinkommensteuer um den nach Absatz 1 ermitteltenBetrag.

(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommen-steuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitaler-tragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzungentsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fälleneines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pausch-betrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungs-grundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nichtim Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Ver-lusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 undnoch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zurÜberprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder derHöhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3beantragen.

(5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbe-schränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapi-talerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträgestammen, zu einer der deutschen Einkommensteuerentsprechenden Steuer herangezogen werden, die aufausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlteund um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch ge-

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kürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Pro-zent ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitaler-trag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2Soweit ineinem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-rung die Anrechnung einer ausländischen Steuer ein-schließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf diedeutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entspre-chend. 3Die ausländischen Steuern sind nur bis zurHöhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraumbezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 ent-fallenden deutschen Steuer anzurechnen.

(6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden an-stelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach§ 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften imSinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Ein-kommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedri-geren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung). 2Ab-satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nachdieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern aufdie zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurech-nen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfteentfällt. 3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranla-gungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitaler-träge gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehe-gatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträgebeider Ehegatten gestellt werden.

§ 33

Außergewöhnliche Belastungen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufiggrößere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Fa-milienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird aufAntrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dassder Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichti-gen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vomGesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-gen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehenkann und soweit die Aufwendungen den Umständennach notwendig sind und einen angemessenen Betragnicht übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Be-triebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausga-ben gehören oder unter § 9 Absatz 5 oder § 9c fallen,bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendun-gen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nurinsoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen wer-den können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpfle-gung entstehen, können nicht als außergewöhnlicheBelastung berücksichtigt werden.

(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetragder Einkünfte

bis15 340EUR

über15 340EURbis

51 130EUR

über51 130EUR

1. bei Steuerpflichtigen, diekeine Kinder haben und beidenen die Einkommensteuer

a) nach § 32a Absatz 1, 5 6 7

bei einem Gesamtbetragder Einkünfte

bis15 340EUR

über15 340EURbis

51 130EUR

über51 130EUR

b) nach § 32a Absatz 5oder 6 (Splitting-Verfahren)

zu berechnen ist;

4 5 6

2. bei Steuerpflichtigen mit

a) einem Kind oder zweiKindern, 2 3 4

b) drei oder mehr Kindern 1 1 2

Prozent des Gesamt-betrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die erAnspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oderauf Kindergeld hat.

§ 33a

Außergewöhnliche Belastungin besonderen Fällen

(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-gen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbil-dung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegat-ten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Per-son, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurchermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro imKalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezo-gen werden. 2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöhtsich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeit-raum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absiche-rung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandtenBeiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversi-cherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Num-mer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unter-haltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person,wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öf-fentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistun-gen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Vorausset-zung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine an-dere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Per-son hat und die unterhaltene Person kein oder nur eingeringes Vermögen besitzt. 5Hat die unterhaltene Per-son andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sichdie Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermitteltenBeträge um den Betrag, um den diese Einkünfte undBezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr über-steigen, sowie um die von der unterhaltenen Person alsAusbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von För-derungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel er-halten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehö-ren auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten. 6Ist dieunterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abge-zogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen desWohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendigund angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag,der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuer-pflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, istnach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werdendie Aufwendungen für eine unterhaltene Person von

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mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedemder Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezo-gen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistun-gen entspricht.

(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich inBerufsausbildung befindenden, auswärtig unterge-brachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch aufeinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeldbesteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag inHöhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetragder Einkünfte abziehen. 2Dieser Freibetrag vermindertsich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinnedes § 32 Absatz 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweitdiese 1 848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowieum die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffent-lichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, diehierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüs-se. 3Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuer-pflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträgenach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. 4Erfüllen meh-rere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Vorausset-zungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamtnur einmal abgezogen werden. 5Jedem Elternteil stehtgrundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach denSätzen 1 bis 3 zu. 6Auf gemeinsamen Antrag der Elternist eine andere Aufteilung möglich.

(3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die inden Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungennicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort be-zeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Ein-künfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder desKindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, ver-mindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträgeund Freibeträge nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogeneZuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbe-träge und Freibeträge der Kalendermonate, für die dieZuschüsse bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegender in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungender Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33nicht in Anspruch nehmen.

§ 33b

Pauschbeträge für behinderteMenschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei dengewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver-richtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowiefür einen erhöhten Wäschebedarf können behinderteMenschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einenPauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behin-derten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die ge-nannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungs-zeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Die Pauschbeträge erhalten

1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderungauf mindestens 50 festgestellt ist;

2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderungauf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festge-stellt ist, wenn

a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behin-derung nach gesetzlichen Vorschriften Renten

oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwarauch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruhtoder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlungeines Kapitals abgefunden worden ist, oder

b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße derkörperlichen Beweglichkeit geführt hat oder aufeiner typischen Berufskrankheit beruht.

(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nachdem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbe-träge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung

von 25 und  30 310 Euro,

von 35 und  40 430 Euro,

von 45 und  50 570 Euro,

von 55 und  60 720 Euro,

von 65 und  70 890 Euro,

von 75 und  80 1 060 Euro,

von 85 und  90 1 230 Euro,

von 95 und 100 1 420 Euro.3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Ab-satzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pausch-betrag auf 3 700 Euro.

(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbe-züge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einenPauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pausch-betrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet wer-den

1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einemanderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezügefür entsprechend anwendbar erklärt, oder

2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-sicherung oder

3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinter-bliebene eines an den Folgen eines Dienstunfallsverstorbenen Beamten oder

4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-gesetzes über die Entschädigung für Schäden anLeben, Körper oder Gesundheit.

2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn dasRecht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf dieBezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor-den ist.

(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder derHinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für dasder Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetragnach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wirdder Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigenübertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruchnimmt. 2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich aufbeide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. 3Auf gemein-samen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilungmöglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen,für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein An-spruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.

(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, dieeinem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Personerwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kanner anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einenPauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltendmachen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine

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Einnahmen erhält. 2Zu diesen Einnahmen zählt unab-hängig von der Verwendung nicht das von den Elterneines behinderten Kindes für dieses Kind empfangenePflegegeld. 3Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Per-son, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßigwiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrerpersönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tagesfremder Hilfe dauernd bedarf. 4Diese Voraussetzungensind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwa-chung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genanntenVerrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwarnicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine stän-dige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. 5Vo-raussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege imInland entweder in seiner Wohnung oder in der Woh-nung des Pflegebedürftigen persönlich durch-führt. 6Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuer-pflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird derPauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, beidenen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen,geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrateszu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraus-setzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträgevorliegen.

§ 34

Außerordentliche Einkünfte

(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen au-ßerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alleim Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichenEinkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sät-zen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außerordentli-chen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer be-trägt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischender Einkommensteuer für das um diese Einkünfte ver-minderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendeszu versteuerndes Einkommen) und der Einkommen-steuer für das verbleibende zu versteuernde Einkom-men zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist dasverbleibende zu versteuernde Einkommen negativ unddas zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt dieEinkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel deszu versteuernden Einkommens entfallenden Einkom-mensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außeror-dentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1,wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganzoder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur inBetracht:

1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Ab-satz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme dessteuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, dienach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit§ 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;

2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;

3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehrals drei Jahren nachgezahlt werden;

4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährigist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestenszwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einenZeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst;

5. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen imSinne des § 34b Absatz 1 Nummer 1.

(3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen au-ßerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichendvon Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichenEinkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 MillionenEuro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuernach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden,wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendethat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichenSinne dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steu-ersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steu-ersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkom-mensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Ein-kommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt un-terliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestensjedoch 16 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genann-ten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen(verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vor-behaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvor-schriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach den Sät-zen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Le-ben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtigein einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräu-ßerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1,kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur füreinen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantra-gen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 34a

Begünstigung dernicht entnommenen Gewinne

(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nichtentnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft,Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2 ent-halten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne aufAntrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit ei-nem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; diesgilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach§ 16 Absatz 4 oder die Steuerermäßigung nach § 34Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sichum Gewinne im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4handelt. 2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieboder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeit-raum gesondert bei dem für die Einkommensbesteue-rung zuständigen Finanzamt zu stellen. 3Bei Mitunter-nehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antragnur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Absatz 1Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozentbeträgt oder 10 000 Euro übersteigt. 4Der Antrag kannbis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbe-scheids für den nächsten Veranlagungszeitraum vomSteuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommenwerden; der Einkommensteuerbescheid ist entspre-chend zu ändern. 5Die Festsetzungsfrist endet insoweitnicht, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten Ver-anlagungszeitraum abgelaufen ist.

(2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oderMitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positivenSaldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjah-res.

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(3) 1Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranla-gungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag be-günstigte Gewinn. 2Der Begünstigungsbetrag des Ver-anlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfal-lende Steuerbelastung nach Absatz 1 und den daraufentfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um dennachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahresund den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteilnach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflich-tigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungs-betrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen an-deren Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, istder nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebsoder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranla-gungszeitraums. 3Dieser ist für jeden Betrieb oder Mit-unternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.

(4) 1Übersteigt der positive Saldo der Entnahmenund Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieboder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Absatz 1 Satz 1oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbe-trag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerungdurchzuführen, soweit zum Ende des vorangegangenenVeranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichti-ger Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde. 2Die Ein-kommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag be-trägt 25 Prozent. 3Der Nachversteuerungsbetrag istum die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schen-kungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebsoder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zuvermindern.

(5) 1Die Übertragung oder Überführung eines Wirt-schaftsguts nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 führt unterden Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachver-steuerung. 2Eine Nachversteuerung findet nicht statt,wenn der Steuerpflichtige beantragt, den nachver-steuerungspflichtigen Betrag in Höhe des Buchwertsdes übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts,höchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbe-trags, den die Übertragung oder Überführung des Wirt-schaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieboder Mitunternehmeranteil zu übertragen.

(6) 1Eine Nachversteuerung des nachversteuerungs-pflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen

1. in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabeim Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1 und 3 sowie des§ 18 Absatz 3,

2. in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oderMitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaftoder eine Genossenschaft sowie in den Fällen desFormwechsels einer Personengesellschaft in eineKapitalgesellschaft oder Genossenschaft,

3. wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Absatz 1Satz 1 oder § 5 ermittelt wird oder

4. wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist die nach Ab-satz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag desSteuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers inregelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum vonhöchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeitzinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung miterheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbundenwäre.

(7) 1In den Fällen der unentgeltlichen Übertragungeines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den nachversteue-rungspflichtigen Betrag fortzuführen. 2In den Fällen derEinbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteilszu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuer-gesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oderMitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungs-pflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteilüber.

(8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt be-steuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 aus-geglichen werden; sie dürfen insoweit auch nicht nach§ 10d abgezogen werden.

(9) 1Zuständig für den Erlass der Feststellungsbe-scheide über den nachversteuerungspflichtigen Betragist das für die Einkommensbesteuerung zuständigeFinanzamt. 2Die Feststellungsbescheide können nurinsoweit angegriffen werden, als sich der nachver-steuerungspflichtige Betrag gegenüber dem nachver-steuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres veränderthat. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 kön-nen mit dem Einkommensteuerbescheid verbundenwerden.

(10) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgaben-ordnung gesondert festzustellen, können auch dieHöhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere fürdie Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforder-liche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestelltwerden. 2Zuständig für die gesonderten Feststellungennach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderteFeststellung nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abga-benordnung zuständig ist. 3Die gesonderten Feststel-lungen nach Satz 1 können mit der Feststellung nach§ 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung ver-bunden werden. 4Die Feststellungsfrist für die geson-derte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablaufder Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.

(11) 1Der Bescheid über die gesonderte Feststellungdes nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlas-sen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuer-pflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesenganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteue-rungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid än-dern. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, dieAufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbe-scheids mangels steuerlicher Auswirkung unter-bleibt. 3Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor dieFestsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abge-laufen ist, auf dessen Schluss der nachversteuerungs-pflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeran-teils gesondert festzustellen ist.

§ 34b

Steuersätze beiaußerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft

(1) Zu den außerordentlichen Einkünften aus Holz-nutzungen gehören:

1. Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirtschaftli-chen Gründen erfolgt sind (außerordentliche Holz-nutzungen). 2Sie liegen nur insoweit vor, als die ge-

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samte Holznutzung abzüglich der Holznutzung in-folge höherer Gewalt den Nutzungssatz (Absatz 4Nummer 1) übersteigt. 3Bei der Berechnung der zubegünstigenden außerordentlichen Holznutzungendes laufenden Wirtschaftsjahres sind die eingespar-ten Nutzungen der letzten drei Wirtschaftsjahre inAbzug zu bringen. 4Die Differenz zwischen Nut-zungssatz und geringerer tatsächlicher Nutzung ei-nes Wirtschaftsjahres stellt die eingesparte Nutzungdar;

2. Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt(Kalamitätsnutzungen). 2Sie sind durch Eis-,Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturer-eignisse mit vergleichbaren Folgen verur-sacht. 3Hierzu gehören nicht die Schäden, die inder Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.

(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen Ein-künfte aus Holznutzungen sind

1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu denfesten Betriebsausgaben gehören, bei den Einnah-men aus ordentlichen Holznutzungen und Holznut-zungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb desNutzungssatzes (Absatz 4 Nummer 1) anfallen, zuberücksichtigen. 2Sie sind entsprechend der Höheder Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzun-gen auf diese zu verteilen;

2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend derHöhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsartenauf diese zu verteilen.

(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich

1. für die zu begünstigenden außerordentlichen Holz-nutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 nach§ 34 Absatz 1;

2. für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1Nummer 2, soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4Nummer 1) übersteigen, nach der Hälfte des durch-schnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenndie tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamtenzu versteuernden Einkommen zuzüglich der demProgressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zubemessen wäre;

3. für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1Nummer 2, soweit sie den doppelten Nutzungssatzübersteigen, nach dem halben Steuersatz der Num-mer 2.

2Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb ei-nes Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf dieKalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzun-gen aufzuteilen. 3Sind die übrigen Holznutzungen nichtgeringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigtenSteuersätze des Satzes 1 Nummer 2 und 3 auf die ge-samten Kalamitätsnutzungen anzuwenden. 4Sind dieübrigen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz,ergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnut-zungen zu mindern sind. 5Die ermäßigten Steuersätzedes Satzes 1 Nummer 2 und 3 finden in diesem Fall nurAnwendung auf die Einkünfte aus den geminderten Ka-lamitätsnutzungen.

(4) Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzungensind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuer-kennen:

1. auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-achtens oder durch ein Betriebswerk muss peri-odisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetztsein. 2Dieser muss den Nutzungen entsprechen, dieunter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeitdes Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;

2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenenNutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesenwerden;

3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg-lich nach Feststellung des Schadensfalls dem zu-ständigen Finanzamt mitgeteilt werden.

V. Steuerermäßigungen

1 . S t e u e r e r m ä ß i g u n gb e i a u s l ä n d i s c h e n E i n k ü n f t e n

§ 34c

(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-ländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-künfte stammen, zu einer der deutschen Einkommen-steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstan-denen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländischeSteuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurech-nen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt;das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, aufdie § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. 2Dieauf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 ersterHalbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist inder Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranla-gung des zu versteuernden Einkommens, einschließlichder ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34,34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer imVerhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summeder Einkünfte aufgeteilt wird. 3Bei der Ermittlung deszu versteuernden Einkommens, der Summe der Ein-künfte und der ausländischen Einkünfte sind die Ein-künfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berück-sichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Ein-künfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu be-rücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen,nach dessen Recht nicht besteuert werden. 4Gehörenausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn einesinländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Be-triebsausgaben und Betriebsvermögensminderungenabzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammen-hang stehen. 5Die ausländischen Steuern sind nur in-soweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungs-zeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländi-sche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfteabzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte ent-fällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei deneneine ausländische Steuer vom Einkommen nach Ab-satz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuernicht der deutschen Einkommensteuer entspricht odernicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünftestammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vor-liegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen

3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte auslän-dische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuzie-hen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschenEinkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oderdie von ihnen beauftragten Finanzbehörden könnenmit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzendie auf ausländische Einkünfte entfallende deutscheEinkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder ineinem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt-schaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwen-dung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich derSätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfteaus einem ausländischen Staat stammen, mit dem einAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungbesteht. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidungder Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländi-schen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vor-gesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurech-nende ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nichtfür Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzu-wenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt gel-tenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Absatz 1Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünftein dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zurVermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staatnicht besteuert werden können. 4Bezieht sich ein Ab-kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nichtauf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, sosind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-den. 5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind dieAbsätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwen-den. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mitdem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-steuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht ausdiesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerunghat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaft-liche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder dasAbkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieserEinkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften er-lassen werden über

1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn dieausländischen Einkünfte aus mehreren fremdenStaaten stammen,

2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten undgezahlten ausländischen Steuern,

3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, dienachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

§ 34d

Ausländische Einkünfte

Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1bis 5 sind

1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staatbetriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14)und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8

Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Ein-künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),

a) die durch eine in einem ausländischen Staat be-legene Betriebsstätte oder durch einen in einemausländischen Staat tätigen ständigen Vertretererzielt werden, und Einkünfte der in den Num-mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetriebgehören,

b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzieltwerden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-schäftsleitung oder Sitz in einem ausländischenStaat hat, oder

c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterterSeeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungenzwischen ausländischen oder von ausländischenzu inländischen Häfen erzielt werden, einschließ-lich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beför-derungen zusammenhängenden, sich auf dasAusland erstreckenden Beförderungsleistungen;

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in ei-nem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertetwird oder worden ist, und Einkünfte der in den Num-mern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, so-weit sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeitgehören;

4. Einkünfte aus der Veräußerung von

a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen ei-nes Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüterin einem ausländischen Staat belegen sind,

b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Ge-sellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einemausländischen Staat hat;

5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die ineinem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne imInland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, ineinem ausländischen Staat verwertet wird oder wor-den ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffent-lichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtigesoder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. 2Ein-künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen ein-schließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahnund der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht aufein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnisgewährt werden, gelten auch dann als inländischeEinkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländi-schen Staat ausgeübt wird oder worden ist;

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn derSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz ineinem ausländischen Staat hat oder das Kapitalver-mögen durch ausländischen Grundbesitz gesichertist;

7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-inbegriffe in einem ausländischen Staat belegenoder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischenStaat überlassen worden sind;

8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn

a) der zur Leistung der wiederkehrenden BezügeVerpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oderSitz in einem ausländischen Staat hat,

3449Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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b) bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräu-ßerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischenStaat belegen sind,

c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich derEinkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Ab-satz 1 Nummer 9 der zur Vergütung der LeistungVerpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oderSitz in einem ausländischen Staat hat.

2 . S t e u e r e r m ä ß i g u n gb e i E i n k ü n f t e n a u s L a n d -

u n d F o r s t w i r t s c h a f t

§ 34e

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich inden Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 vorbehalt-lich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die aufden Gewinn dieser Veranlagungszeiträume aus einemland- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchs-tens jedoch um 1 000 Deutsche Mark, wenn der Ge-winn der in diesen Veranlagungszeiträumen beginnen-den Wirtschaftsjahre weder geschätzt noch nach § 13aermittelt worden ist und den Betrag von 40 000 Deut-sche Mark nicht übersteigt. 2Beträgt der Gewinn mehrals 40 000 Deutsche Mark, so vermindert sich derHöchstbetrag für die Steuerermäßigung um 10 Prozentdes Betrags, um den der Gewinn den Betrag von40 000 Deutsche Mark übersteigt. 3Sind an einem sol-chen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrereSteuerpflichtige beteiligt, so ist der Höchstbetrag fürdie Steuerermäßigung auf die Beteiligten nach ihremBeteiligungsverhältnis aufzuteilen. 4Die Anteile der Be-teiligten an dem Höchstbetrag für die Steuerermäßi-gung sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgabenord-nung).

(2) 1Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichti-gen nicht mehr als insgesamt 1 000 Deutsche Mark be-tragen. 2Die auf den Gewinn des Veranlagungszeit-raums nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommen-steuer bemisst sich nach dem durchschnittlichen Steu-ersatz der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieserGewinn um den Teil des Freibetrags nach § 13 Absatz 3zu kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Ein-künften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirt-schaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. 3WerdenEhegatten nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt,wird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten ge-währt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiede-ner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinnedes Absatzes 1 Satz 1 sind.

2 a . S t e u e r e r m ä ß i g u n gf ü r S t e u e r p f l i c h t i g e m i t K i n d e r nb e i I n a n s p r u c h n a hm e e r h ö h t e rA b s e t z u n g e n f ü r Wo h n g e b ä u d eo d e r d e r S t e u e r b e g ü n s t i g u n g e n

f ü r e i g e n g e n u t z t e s Wo h n e i g e n t u m

§ 34f

(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungennach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgeset-zes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tariflicheEinkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steu-

erermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, aufAntrag um je 600 Deutsche Mark für das zweite undjedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seinesEhegatten. 2Voraussetzung ist,

1. dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einemZweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu ei-genen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wech-sels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwe-cken nutzen kann und

2. dass es sich einschließlich des ersten Kindes umKinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6Satz 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichti-gen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzun-gen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehörthaben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegtist oder war.

(2) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünsti-gung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b desBerlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermä-ßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindertum die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahmedes § 34g, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kinddes Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinnedes § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzungist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigengehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßge-benden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeitauf Dauer angelegt ist oder war.

(3) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünsti-gung nach § 10e Absatz 1, 2, 4 und 5 in Anspruch neh-men, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, ver-mindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf An-trag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigenoder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zumHaushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem fürdie Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehörthat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt istoder war. 3Soweit sich der Betrag der Steuerermäßi-gung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzen-den Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt,ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zweivorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuzie-hen. 4Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1und 3 nicht berücksichtigt werden können, können biszum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 10eund in den zwei folgenden Veranlagungszeiträumen ab-gezogen werden. 5Ist für einen Veranlagungszeitraumbereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist erinsoweit zu ändern, als die Steuerermäßigung nachden Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigenist; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevordie Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum ab-gelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach Satz 1beantragt worden ist.

(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zurHöhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträgenach § 10e Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2DieSteuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für einObjekt in Anspruch nehmen.

3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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2 b . S t e u e r e r m ä ß i g u n g b e iZ u w e n d u n g e n a n p o l i t i s c h e

P a r t e i e n u n d a n u n a b h ä n g i g eW ä h l e r v e r e i n i g u n g e n

§ 34g1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die

sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des§ 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an

1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteienge-setzes und

2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn

a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf ge-richtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvor-schlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oderKommunalebene bei der politischen Willensbil-dung mitzuwirken, und

b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunal-ebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens einMandat errungen oder der zuständigen Wahlbe-hörde oder dem zuständigen Wahlorgan ange-zeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägenauf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene ander jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.

2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahlnicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zumWahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spendengewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spendenan den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sichmit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligthat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Fall nur für Bei-träge und Spenden gewährt, die nach Beginn desJahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet wer-den.

2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben,höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach denNummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagungvon Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro. 3§ 10bAbsatz 3 und 4 gilt entsprechend.

3 . S t e u e r e r m ä ß i g u n gb e i E i n k ü n f t e n a u s G e w e r b e b e t r i e b

§ 35

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert umdie sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der§§ 34f, 34g und 35a, ermäßigt sich, soweit sie anteiligauf im zu versteuernden Einkommen enthaltene ge-werbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbe-trag),

1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen imSinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranla-gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraumnach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Un-ternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Ge-werbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist ent-sprechend anzuwenden;

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunterneh-mer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2oder als persönlich haftender Gesellschafter einer

Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranla-gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraumfestgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbe-trags.

2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermit-teln:

Summe derpositiven gewerblichen Einkünfte

 •   gemindertetarifliche Steuer.Summe aller positiven Einkünfte

3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sinddie der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne undGewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschrif-ten von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenom-men sind. 4Geminderte tarifliche Steuer ist die tariflicheSteuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der An-wendung zwischenstaatlicher Abkommen und nachAnrechnung der ausländischen Steuern nach § 34cAbsatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außen-steuergesetzes. 5Der Abzug des Steuerermäßigungs-betrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbe-steuer beschränkt.

(2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesell-schaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbe-trags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer undder auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die per-sönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil ge-sondert und einheitlich festzustellen. 2Der Anteil einesMitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag rich-tet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunter-nehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinn-verteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zuberücksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungenin einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-steuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur derauf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteiligeGewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbe-steuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinenGewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf dieseMitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewer-beertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. 4Deranteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozent-satz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermit-teln. 5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteiligeGewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligungan einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubezie-hen.

(3) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nachAbsatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung derEinkünfte zuständige Finanzamt. 2Für die Ermittlungder Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Fest-setzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststel-lung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbe-steuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Fest-setzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3Fürdie Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbe-trags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewer-besteuer-Messbetrags und die Festsetzung des antei-ligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligungan einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

3451Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tat-sächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunterneh-merschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien imSinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten dieAbsätze 2 und 3 entsprechend.

4 . S t e u e r e r m ä ß i g u n g b e iA u f w e n d u n g e n f ü r h a u s h a l t s n a h e

B e s c h ä f t i g u n g s v e r h ä l t n i s s eu n d f ü r d i e I n a n s p r u c h n a hm e

h a u s h a l t s n a h e r D i e n s t l e i s t u n g e n

§ 35a

Steuerermäßigungbei Aufwendungen für haushaltsnahe

Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnaheDienstleistungen und Handwerkerleistungen

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigungim Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetz-buch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommen-steuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigun-gen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro,der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2) 1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haus-haltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die In-anspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen,die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigtsich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um diesonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Pro-zent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen desSteuerpflichtigen. 2Die Steuerermäßigung kann auchin Anspruch genommen werden für die Inanspruch-nahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowiefür Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegender Unterbringung in einem Heim oder zur dauerndenPflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleis-tungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe imHaushalt vergleichbar sind.

(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleis-tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisie-rungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbankgeförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tariflicheEinkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steu-erermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenndas Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oderdie Handwerkerleistung in einem in der EuropäischenUnion oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen-den Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege-und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder be-treuten Person ausgeübt oder erbracht wird. 2In denFällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz istVoraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dau-ernden Pflege in der Europäischen Union oder demEuropäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, so-weit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder

Werbungskosten darstellen oder unter § 9c fallen undsoweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung be-rücksichtigt worden sind. 2Der Abzug von der tarifli-chen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 giltnur für Arbeitskosten. 3Voraussetzung für die Inan-spruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnaheDienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerker-leistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtigefür die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat unddie Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistungerfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haus-halt zusammen, können sie die Höchstbeträge nachden Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal inAnspruch nehmen.

5 . S t e u e r e r m ä ß i g u n gb e i B e l a s t u n g m i t E r b s c h a f t s t e u e r

§ 35b

Steuerermäßigungbei Belastung mit Erbschaftsteuer

1Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfteberücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraumoder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit-räumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft-steuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die umsonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Ein-kommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, umden in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. 2DerProzentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in demdie festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht,der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb(§ 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-steuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteu-er- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet wer-den. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaft-steuer nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a abgezogen wird.

VI. Steuererhebung

1 . E r h e b u n g d e r E i n k omm e n s t e u e r

§ 36

Entstehung undTilgung der Einkommensteuer

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesemGesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver-anlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-kommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);

2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,soweit sie auf die bei der Veranlagung erfasstenEinkünfte oder auf die nach § 3 Nummer 40 diesesGesetzes oder nach § 8b Absatz 1 und 6 Satz 2 desKörperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung desEinkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge ent-fällt und nicht die Erstattung beantragt oder durch-geführt worden ist. 2Die durch Steuerabzug erho-bene Einkommensteuer wird nicht angerechnet,wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeich-nete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. 3In

3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körper-schaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung aus-reichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Ab-satz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger derKapitalerträge ausgestellt worden ist.

(3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2sind auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den durch Steuer-abzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe derBeträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Über-schuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hatder Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag,soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichtetenEinkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort,im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabedes Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszah-lung). 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Über-schuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wirddieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe desSteuerbescheids ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nachden §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer ver-anlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehe-gatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

§ 37

Einkommensteuer-Vorauszahlung

(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen aufdie Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau-fenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schuldenwird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entstehtjeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in demdie Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenndie Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljah-res begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durchVorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungenbemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen-steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbe-träge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veran-lagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis zum Ab-lauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Ein-kommensteuer anpassen, die sich für den Veranla-gungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieserZeitraum verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Ein-künfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmali-gen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraus-sichtlich überwiegen werden. 4Bei der Anwendung derSätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 9cAbsatz 2 und 3, des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4,7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Be-träge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abzieh-baren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen,außer Ansatz. 5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibtaußer Ansatz. 6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1außer Ansatz. 7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaf-fung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10eAbsatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, dienach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderaus-gaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auchfür Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigen-

heimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonder-ausgaben abgezogen werden. 8Negative Einkünfteaus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudesim Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werdenbei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalen-derjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oderFertigstellung dieses Gebäudes beginnen. 9Wird einGebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellungangeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fer-tigstellung. 10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte ausder Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, fürdas erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14coder 14d des Berlinförderungsgesetzes oder Sonder-abschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzesin Anspruch genommen werden. 11Satz 8 gilt für nega-tive Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung ei-nes anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit derMaßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fer-tigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steu-erpflichtigen tritt. 12In den Fällen des § 31, in denen diegebotene steuerliche Freistellung eines Einkommens-betrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindesdurch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirktwird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendesKindergeld außer Ansatz.

(4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-zahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranla-gungszeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag istinnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus-zahlungsbescheids zu entrichten.

(5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wennsie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindes-tens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betra-gen. 2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhö-hen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absat-zes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunktauf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 aufmindestens 5 000 Euro beläuft.

§ 37a

Pauschalierung derEinkommensteuer durch Dritte

(1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dassdas Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teilder Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal er-hebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkom-mensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die denim Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. 3DerPauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.

(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. 2Das Unternehmenhat die Prämienempfänger von der Steuerübernahmezu unterrichten.

(3) 1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstät-tenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1Nummer 1). 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebs-stättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebs-stätte zuständig, in der die für die pauschale Besteue-rung maßgebenden Prämien ermittelt werden. 3Die Ge-nehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für dieZukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie

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erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschüt-teten Prämien.

(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohn-steuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteu-er-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absat-zes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tagnach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebendenLohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstät-tenfinanzamt abzuführen.

§ 37b

Pauschalierungder Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

(1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuereinheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres ge-währten

1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätz-lich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegen-leistung erbracht werden, und

2. Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-mer 1,

die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatzvon 30 Prozent erheben. 2Bemessungsgrundlage derpauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungendes Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; beiZuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unterneh-men ist Bemessungsgrundlage mindestens der sichnach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pau-schalierung ist ausgeschlossen,

1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirt-schaftsjahr oder

2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwen-dung

den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

(2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlassteZuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen,soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zumohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2Inden Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 8, Absatz 3, § 40Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteili-gungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzu-wenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungennach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. 3§ 37aAbsatz 1 bleibt unberührt.

(3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungenbleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfän-gers außer Ansatz. 2Auf die pauschale Einkommen-steuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. 3DerSteuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuer-übernahme zu unterrichten.

(4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohn-steuer und ist von dem die Sachzuwendung gewähren-den Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung derBetriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden undspätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Be-triebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungs-zeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzufüh-ren. 2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstättenim Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Be-triebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Be-steuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.

2 . S t e u e r a b z u g v om A r b e i t s l o h n( L o h n s t e u e r )

§ 38

Erhebung der Lohnsteuer

(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeitwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits-lohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn voneinem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-enthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Be-triebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinneder §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländi-scher Arbeitgeber) oder

2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmä-ßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne in-ländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verlei-her).

2Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist inden Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das inDeutschland ansässige aufnehmende Unternehmen,das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirt-schaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dassdas Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohnim eigenen Namen und für eigene Rechnung aus-zahlt. 3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmendes Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Ar-beitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennenkann, dass derartige Vergütungen erbracht werden;dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeberund Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von§ 15 des Aktiengesetzes sind.

(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteu-er. 2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in demder Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-nung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vomArbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personendes öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, dieden Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitge-bers. 3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Num-mer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an dieDeutsche Rentenversicherung Bund übertragenenWertguthaben hat die Deutsche RentenversicherungBund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens diePflichten des Arbeitgebers.

(3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis odereinem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche An-sprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbargegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitungoder Sitz im Inland richten und von diesem durch dieZahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte diePflichten des Arbeitgebers. 2In anderen Fällen kanndas Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz,Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten desArbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. 3Voraussetzungist, dass der Dritte

1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtethat,

2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichtenfür von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und

3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.

3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamtdes Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mitdem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; siedarf mit Nebenbestimmungen versehen werden, diedie ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellenund die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach§ 42f erleichtern sollen. 5Die Zustimmung kann mit Wir-kung für die Zukunft widerrufen werden. 6In den Fällender Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahrenbetreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwen-den, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt;der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweitder Dritte diese Pflichten erfüllt hat. 7Erfüllt der Drittedie Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn,der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrech-nungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zu-fließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohn-steuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohnzur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat derArbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Ver-fügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre-chenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmerszurückzubehalten. 2Soweit der Arbeitnehmer seinerVerpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeberden Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von ande-ren Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hatder Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt(§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen. 3DerArbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Drit-ten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende desjeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wennder Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbarunrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber diesdem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 4Das Fi-nanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vomArbeitnehmer nachzufordern.

§ 38a

Höhe der Lohnsteuer

(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach demArbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr be-zieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt indem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah-lungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelledes Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht alslaufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge),wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er demArbeitnehmer zufließt.

(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresar-beitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuerentspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit er-zielt.

(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuerjeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen-den Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sichbei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einenJahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wirddie Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusam-men mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohndes Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr be-

reits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtlicheJahreslohnsteuer ergibt.

(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden dieBesteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein-reihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b),Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten(§ 39) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzu-rechnungsbeträgen (§ 39a) berücksichtigt.

§ 38b

Lohnsteuerklassen1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-

den unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-nehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgen-des:

1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die

a) ledig sind,

b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind undbei denen die Voraussetzungen für die Steuer-klasse III oder IV nicht erfüllt sind;

2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Ent-lastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu be-rücksichtigen ist;

3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,

a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig sind undnicht dauernd getrennt leben und

aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Ar-beitslohn bezieht oder

bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antragbeider Ehegatten in die Steuerklasse V einge-reiht wird,

b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbenerEhegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig waren und indiesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebthaben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender-jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,

c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn

aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beideEhegatten unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig waren und nicht dauernd getrenntgelebt haben und

bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat,von seinem neuen Ehegatten nicht dauerndgetrennt lebt und er und sein neuer Ehegatteunbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,

für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöstworden ist;

4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, dieverheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nichtdauernd getrennt leben und der Ehegatte des Ar-beitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;

5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte desArbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in dieSteuerklasse III eingereiht wird;

3455Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die ne-beneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohnbeziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vomArbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienst-verhältnis.

3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinneder Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die dieVoraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des§ 1a erfüllen.

§ 39

Lohnsteuerkarte

(1) 1Die Gemeinden haben den nach § 1 Absatz 1unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh-mern für jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohn-steuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Musterauszustellen und zu übermitteln, letztmalig für dasKalenderjahr 2010. 2Steht ein Arbeitnehmer nebenei-nander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstver-hältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende An-zahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen undzu übermitteln. 3Wenn eine Lohnsteuerkarte verloren-gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört wor-den ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarteauszustellen. 4Hierfür kann die ausstellende Gemeindevon dem Arbeitnehmer eine Gebühr bis 5 Euro erheben;das Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden. 5DieGemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuer-karte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigenFinanzamt unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist dieGemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-nehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, fürdas die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahresoder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwoh-nung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Bei verheirateten Arbeit-nehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung derFamilie oder in Ermangelung einer solchen die Haupt-wohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehegattenunbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nichtdauernd getrennt leben.

(3) 1Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte ins-besondere einzutragen:

1. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,

2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklas-sen I bis IV, und zwar für jedes nach § 1 Absatz 1unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kind imSinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3

a) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kin-derfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht,oder

b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kin-derfreibetrag zusteht, weil

aa) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2vorliegen,

bb) der andere Elternteil vor dem Beginn desKalenderjahres verstorben ist (§ 32 Absatz 6Satz 3 Nummer 1) oder

cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenom-men hat (§ 32 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2),

3. auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 dieIdentifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-nung) des Arbeitnehmers.

2Für die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanz-amt zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmersnach § 1a Absatz 1 Nummer 2 als unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtig zu behandeln ist.

(3a) 1Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträgenach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Ab-satz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte ein-zutragen sind, ist vorbehaltlich des § 39a Absatz 1Nummer 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetrageneZahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des § 38bNummer 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antragzu ändern. 2Das Finanzamt kann auf nähere Angabendes Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmerhöchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte für das vo-rangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kin-derfreibeträge beantragt und versichert, dass sich diemaßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geänderthaben. 3In den Fällen des § 32 Absatz 6 Satz 6 geltendie Sätze 1 und 2 nur, wenn nach den tatsächlichenVerhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzun-gen auch im Laufe des Kalenderjahres bestehen blei-ben. 4Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebe-nem Vordruck gestellt werden.

(3b) 1Für die Eintragungen nach den Absätzen 3und 3a sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-jahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkartegilt. 2Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihnungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibe-träge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. 3Inden Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der Ein-tragung der Zahl der Kinderfreibeträge auch Kinder desEhegatten zu berücksichtigen. 4Die Eintragungen sinddie gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundla-gen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung,die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 5DenEintragungen braucht eine Belehrung über den zulässi-gen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.

(4) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragungder Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge aufder Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenndie Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Ver-hältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunstendes Arbeitnehmers abweicht oder in den Fällen, indenen die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraus-setzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbe-trags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalen-derjahres entfallen; dies gilt nicht, wenn eine Änderungals Folge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführtenÜbertragung des Kinderfreibetrags in Betrachtkommt. 2Die Änderung von Eintragungen im Sinnedes Absatzes 3 ist bei der Gemeinde, die Änderungvon Eintragungen im Sinne des Absatzes 3a beim Fi-nanzamt zu beantragen. 3Kommt der Arbeitnehmer sei-ner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde oderdas Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu än-dern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Ge-meinde oder dem Finanzamt auf Verlangen vorzule-gen. 4Unterbleibt die Änderung der Eintragung, hatdas Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Ar-beitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro über-steigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt die

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Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmendeÄnderung unterblieben ist.

(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe desKalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, dieVoraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasseoder höhere Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann derArbeitnehmer bis zum 30. November bei der Gemeinde,in den Fällen des Absatzes 3a beim Finanzamt die Än-derung der Eintragung beantragen. 2Die Änderung istmit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an demerstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorla-gen. 3Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnisstehen, können im Laufe des Kalenderjahres einmal,spätestens bis zum 30. November, bei der Gemeindebeantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetrage-nen Steuerklassen in andere nach § 38b Satz 2 Num-mer 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zuändern. 4Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkungvom Beginn des auf die Antragstellung folgendenKalendermonats an vorzunehmen.

(5a) 1Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuer-karte ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalender-jahres beschränkt einkommensteuerpflichtig oder imLaufe des Kalenderjahres beschränkt einkommensteu-erpflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unterVorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzei-gen. 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeit-punkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteu-erpflicht an ungültig zu machen. 3Absatz 3b Satz 4und 5 gilt sinngemäß. 4Unterbleibt die Anzeige, hatdas Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Ar-beitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro über-steigt.

(6) 1Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteu-erkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteu-erkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtlicheLandesfinanzbehörden. 2Sie sind insoweit verpflichtet,den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamtsnachzukommen. 3Das Finanzamt kann erforderlichen-falls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlichzuständig ist, selbst erlassen. 4Der Arbeitnehmer, derArbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintra-gung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergän-zen.

§ 39a

Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohnabzuziehender Freibetrag die Summe der folgendenBeträge eingetragen:

1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeit-nehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buch-stabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pausch-betrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) über-steigen,

2. Sonderausgaben im Sinne des § 9c Absatz 2 und 3und des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,

3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Ab-satz 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zugewähren ist,

4. die Pauschbeträge für behinderte Menschen undHinterbliebene (§ 33b Absatz 1 bis 5),

5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Voraus-zahlungen zu berücksichtigen sind:

a) die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f,10g, 10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungs-gesetzes oder nach § 7 des Fördergebietsgeset-zes abgezogen werden können,

b) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 undder negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1Satz 1 Nummer 5,

c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach den§§ 34f und 35a,

6. die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind imSinne des § 32 Absatz 1 bis 4, für das kein Anspruchauf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese KinderKinderfreibeträge nach § 39 Absatz 3 auf der Lohn-steuerkarte eingetragen worden sind, ist die einge-tragene Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zuvermindern,

7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweitesoder weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zurHöhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteu-ernden Jahresbetrags nach § 39b Absatz 2 Satz 5,bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitneh-mers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohnaus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist,Lohnsteuer nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung ist,dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienst-verhältnis den nach Satz 1 maßgebenden Eingangs-betrag unterschreitet und dass in Höhe des Betragszugleich auf der Lohnsteuerkarte für das ersteDienstverhältnis ein dem Arbeitslohn hinzuzurech-nender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragenwird. 3Soll auf der Lohnsteuerkarte für das ersteDienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Num-mern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der die-sen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurech-nungsbetrag einzutragen; ist der Freibetrag höherals der Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der denHinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrageinzutragen,

8. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b)bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören.

(2) 1Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanz-amts die Pauschbeträge für behinderte Menschen undHinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkar-ten von Amts wegen einzutragen; dabei ist der Freibe-trag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli-chenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils aufdas Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 2Der Arbeit-nehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des nachAbsatz 1 insgesamt in Betracht kommenden Freibe-trags beantragen. 3Der Antrag kann nur nach amtlichvorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. Novemberdes Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohn-steuerkarte gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Frei-betrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nummer 1bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen undBeträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne

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Page 93: Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes · Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes Vom 8. Oktober 2009 Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 2 des

des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetragübersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 9c Ab-satz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b,4, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbarenBeträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 ins-gesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamtkann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzich-ten, wenn der Arbeitnehmer höchstens den auf seinerLohnsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahreingetragenen Freibetrag beantragt und versichert,dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesent-lich geändert haben. 6Das Finanzamt hat den Freibe-trag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli-chenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils aufdie der Antragstellung folgenden Monate des Kalender-jahres gleichmäßig zu verteilen. 7Abweichend hiervondarf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalen-derjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januardieses Kalenderjahres an eingetragen werden. 8DieSätze 5 bis 7 gelten für den Hinzurechnungsbetragnach Absatz 1 Nummer 7 entsprechend.

(3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrenntleben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Num-mer 2 bis 5 und 8 in Betracht kommenden Beträgegemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Nummer 2 ge-nannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die Anwendungdes Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beideEhegatten in Betracht kommenden Aufwendungen imSinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen imSinne des § 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowieder abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33bAbsatz 6 maßgebend. 3Die nach Satz 1 ermittelteSumme ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen,wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausge-schrieben worden ist und die Ehegatten keine andereAufteilung beantragen. 4Für einen Arbeitnehmer, des-sen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuer-karte gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisherigerEhegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratethat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommendenBeträge ausschließlich auf Grund der in seiner Personerfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 5Satz 1 zweiterHalbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Ein-kommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.

(4) 1Die Eintragung eines Freibetrags oder einesHinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte istdie gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrund-lage im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung,die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 2DerEintragung braucht eine Belehrung über den zulässigenRechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. 3Ein mit einerBelehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehe-ner schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenndem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfangentsprochen wird. 4§ 153 Absatz 2 der Abgabenord-nung ist nicht anzuwenden.

(5) Ist zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, weil aufder Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend einge-tragen worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetragvom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euroübersteigt.

§ 39b

Durchführung des Lohnsteuerabzugsfür unbeschränkt einkommensteuerpflichtige

Arbeitnehmer

(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hatder unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-nehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender-jahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eineLohnsteuerkarte vorzulegen. 2Der Arbeitgeber hat dieLohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses auf-zubewahren. 3Er hat sie dem Arbeitnehmer währenddes Kalenderjahres zur Vorlage beim Finanzamt oderbei der Gemeinde vorübergehend zu überlassen sowieinnerhalb angemessener Frist nach Beendigung desDienstverhältnisses herauszugeben. 4Der Arbeitgeberdarf die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merk-male nur für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwer-ten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmersnur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.

(2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom lau-fenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe deslaufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum fest-zustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurech-nen. 2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzah-lungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eineswöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 undder Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraumsmit 360 zu vervielfältigen. 3Von dem hochgerechnetenJahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibe-trag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a)abzuziehen. 4Außerdem ist der hochgerechnete Jah-resarbeitslohn um einen etwaigen auf der Lohnsteuer-karte des Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeitraumeingetragenen Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzu-rechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Nummer 7), verviel-fältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zuvermindern oder zu erhöhen. 5Der so verminderte odererhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindertum

1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Num-mer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügenden Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buch-stabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibe-trag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,

2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)in den Steuerklassen I bis V,

3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen

a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern,die in der gesetzlichen Rentenversicherungpflichtversichert oder von der gesetzlichen Ren-tenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind,in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags,der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent desBeitrags in der allgemeinen Rentenversicherungunter Berücksichtigung der jeweiligen Beitrags-bemessungsgrenzen entspricht,

b) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern,die in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-sichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhedes Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn un-ter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-grenze und den ermäßigten Beitragssatz (§ 243

3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Ar-beitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeit-nehmers entspricht,

c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, diein der sozialen Pflegeversicherung versichertsind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe desBetrags, der bezogen auf den Arbeitslohn un-ter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-grenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatzdem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversichertenArbeitnehmers entspricht, erhöht um den Bei-tragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Ab-satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenndie Voraussetzungen dafür vorliegen,

d) für die Krankenversicherung und für die privatePflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern,die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in denSteuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeit-geber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt untersinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einenJahresbetrag, vermindert um den Betrag, der be-zogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichti-gung der Beitragsbemessungsgrenze und denermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichenKrankenversicherung sowie den bundeseinheit-lichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversi-cherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflicht-versicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn derArbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüssezu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträ-gen des Arbeitnehmers zu leisten;

2Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sindbei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu be-rücksichtigen; mindestens ist für die Summe derTeilbeträge nach den Buchstaben b und c oder fürden Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhevon 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI undhöchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzu-setzen,

4. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) inder Steuerklasse II,

ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6Für den zuversteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer inden Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1 so-wie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu be-rechnen. 7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahres-lohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachendes Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetragfür das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag fürdas Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbe-trags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuerbeträgt jedoch mindestens 14 Prozent des Jahres-betrags, für den 9 225 Euro übersteigenden Teil desJahresbetrags höchstens 42 Prozent und für den26 276 Euro übersteigenden Teil des zu versteuerndenJahresbetrags jeweils 42 Prozent sowie für den200 320 Euro übersteigenden Teil des zu versteuerndenJahresbetrags jeweils 45 Prozent. 8Für die Lohnsteuer-berechnung ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-gene Steuerklasse maßgebend. 9Die monatliche Lohn-steuer ist 1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360und die tägliche Lohnsteuer ist 1/360 der Jahreslohn-

steuer. 10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Be-rechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleibenjeweils außer Ansatz. 11Die auf den Lohnzahlungszeit-raum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzu-behalten. 12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allge-mein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuerunter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nachdem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird,wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahres-lohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.

(3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einemsonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussicht-lichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezugfestzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbe-scheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen desKalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlungdes voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeits-lohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitge-bern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wennder laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung dessonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungs-dauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnetwird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist umden Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Al-tersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzun-gen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind,sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohn-steuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibetrag zu ver-mindern und um einen etwaigen Jahreshinzurech-nungsbetrag zu erhöhen. 4Für den so ermittelten Jah-resarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist dieLohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7zu ermitteln. 5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer fürden maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbezie-hung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei istder sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einensonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, umden Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungs-betrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen fürden Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und so-weit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maß-gebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt wordensind. 7Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf derLohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßge-bend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittel-ten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, dievom sonstigen Bezug einzubehalten ist. 9Die Lohn-steuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des§ 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zuermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwen-dung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen undder Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu ver-fünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß an-zuwenden. 10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung desSatzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsor-gepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzube-ziehen.

(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzu-wenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Be-trag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz injedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkteerhöht wird.

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(5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit-raum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eineLohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnab-rechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnab-rechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behan-deln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht,wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen über-steigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb vondrei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das Be-triebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohn-steuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist,wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht ge-sichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Ent-lohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch einLohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann,gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsäch-lichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

(6) 1Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung derDoppelbesteuerung der von einem Arbeitgeber (§ 38)gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen,so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag desArbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entspre-chende Bescheinigung. 2Der Arbeitgeber hat diese Be-scheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Absatz 1)aufzubewahren.

(7) (weggefallen)

(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat imEinvernehmen mit den obersten Finanzbehörden derLänder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einenProgrammablaufplan für die maschinelle Berechnungder Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.

§ 39c

Durchführung desLohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte

(1) 1Solange der unbeschränkt einkommensteuer-pflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn-steuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabeder ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaftverzögert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nachder Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Weist der Arbeitneh-mer nach, dass er die Nichtvorlage oder verzögerteRückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat,so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnungdie ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitneh-mers zugrunde zu legen.

(2) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von demArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahresabweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungenauf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalen-derjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohn-steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohnab-rechnung nicht vorgelegt hat. 2Nach Vorlage der Lohn-steuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den MonatJanuar zu überprüfen und erforderlichenfalls zu än-dern. 3Legt der Arbeitnehmer bis zum 31. März keineLohnsteuerkarte vor, ist nachträglich Absatz 1 anzu-wenden. 4Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohn-steuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnungauszugleichen.

(3) 1Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 2 un-beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Ar-beitgeber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohn-

steuerkarte zu ermitteln. 2Dabei ist die Steuerklassemaßgebend, die nach § 39 Absatz 3 bis 5 auf einerLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen wä-re. 3Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Betriebs-stättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)über die maßgebende Steuerklasse, die Zahl derKinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kommen-den Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) eineBescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintra-gung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwendensind.

(4) 1Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 3 als unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden,haben ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjah-res oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Be-scheinigung vorzulegen. 2Die Bescheinigung wird aufAntrag des Arbeitnehmers vom Betriebsstättenfinanz-amt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) des Arbeit-gebers erteilt. 3In die Bescheinigung, für die die Vor-schriften über die Eintragung auf der Lohnsteuerkartesinngemäß anzuwenden sind, trägt das Finanzamt diemaßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfrei-beträge und einen etwa in Betracht kommenden Frei-betrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein. 4Ist derArbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischenArbeitgebern tätig, ist für die Erteilung jeder weiterenBescheinigung das Betriebsstättenfinanzamt zustän-dig, das die erste Bescheinigung ausgestellt hat. 5BeiEhegatten, die beide Arbeitslohn von einem inländi-schen Arbeitgeber beziehen, ist für die Erteilung derBescheinigungen das Betriebsstättenfinanzamt desälteren Ehegatten zuständig.

(5) In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann derDritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit20 Prozent unabhängig von einer Lohnsteuerkarte er-mitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach§ 39b Absatz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs10 000 Euro nicht übersteigt; bei der Feststellung desmaßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohn-zahlungen des Dritten zu berücksichtigen.

§ 39d

Durchführung desLohnsteuerabzugs für beschränkt

einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugswerden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-nehmer in die Steuerklasse I eingereiht. 2§ 38b Satz 2Nummer 6 ist anzuwenden. 3Das Betriebsstättenfinanz-amt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) erteilt auf Antragdes Arbeitnehmers über die maßgebende Steuerklasseeine Bescheinigung, für die die Vorschriften über dieEintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maßgabesinngemäß anzuwenden sind, dass der Arbeitnehmereine Änderung der Bescheinigung bis zum Ablauf desKalenderjahres, für das sie gilt, beim Finanzamt bean-tragen kann.

(2) 1In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheini-gung trägt das Finanzamt für einen Arbeitnehmer, beidem § 50 Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist, auf AntragFolgendes ein:

1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie denArbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1

3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen denPauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)übersteigen,

2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie denSonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen,und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträgenach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstel-lung oder Anschaffung des begünstigten Objektsoder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnah-me,

3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetragnach § 39a Absatz 1 Nummer 7.

2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenemVordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestelltwerden, für das die Bescheinigung gilt. 3Das Finanzamthat die Summe der eingetragenen Beträge durch Auf-teilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls Wochen-und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtlicheDauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleich-mäßig zu verteilen. 4§ 39a Absatz 4 und 5 ist sinnge-mäß anzuwenden.

(3) 1Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilteBescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Ka-lenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnisvorzulegen. 2Der Arbeitgeber hat die Bescheinigungaufzubewahren. 3§ 39b Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinn-gemäß. 4Der Arbeitgeber hat im Übrigen den Lohnsteu-erabzug nach Maßgabe des § 39b Absatz 2 bis 6, des§ 39c Absatz 1, 2 und 5 und des § 41c durchzuführen;dabei tritt die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung andie Stelle der Lohnsteuerkarte. 5§ 41b ist sinngemäßanzuwenden.

§ 39e

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39 bis 39dsowie nach § 39f von ihm festzustellenden Lohnsteuer-abzugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuernzum Zweck der Bereitstellung für den automatisiertenAbruf durch den Arbeitgeber mit.

(2) 1Für jeden Steuerpflichtigen speichert das Bun-deszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstel-lung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerk-male für den Arbeitgeber folgende Daten zu den in§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Da-ten hinzu:

1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebendenReligionsgemeinschaft sowie Datum des Eintrittsund Austritts,

2. melderechtlicher Familienstand und bei Verheirate-ten die Identifikationsnummer des Ehegatten,

3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und soweitbekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kin-der zu den Eltern sowie die Identifikationsnummerdes anderen Elternteils,

4. Familienstand für die Bereitstellung von elektroni-schen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und gewählteSteuerklassen (§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkartenund beantragte ungünstigere Steuerklasse und An-gaben zu Kinderfreibeträgen (§ 39), Freibetrag undHinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), Faktor (§ 39f),amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemein-de,

5. Höhe der Beiträge für eine Krankenversicherung undfür eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Ab-satz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3Buchstabe d), wenn der Steuerpflichtige dies bean-tragt.

2Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständi-gen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bundes-zentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikations-nummer die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichnetenDaten und deren Änderungen im Melderegister mitzu-teilen, in den Fällen der Nummer 3 bis das Kind das18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Iden-tifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale fürden Kirchensteuerabzug und folgende Lohnsteuerab-zugsmerkmale des Arbeitnehmers zum unentgeltlichenautomatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amt-lich vorgeschriebenem Datensatz bereit: Steuerklasse(§ 38b) in Zahlen, die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39),Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d)sowie den Faktor (§ 39f), Teilbetrag der Vorsorgepau-schale für die Krankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3Buchstabe d). 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinan-der von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, so sind fürjedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteu-erabzugsmerkmale zu bilden. 3Das Bundeszentralamtfür Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugs-merkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereit-stellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikations-nummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitge-bers zusammen.

(4) 1Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber beiEintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufsder Lohnsteuerabzugsmerkmale seine Identifikations-nummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. 2DerArbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses dieLohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beimBundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertra-gung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Ar-beitnehmer zu übernehmen. 3Zur Plausibilitätsprüfungder Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamtfür Steuern für den Arbeitgeber entsprechende Regelnzum Abruf bereit. 4Für den Abruf der Lohnsteuerab-zugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizie-ren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer sowiedie Identifikationsnummer und den Tag der Geburt desArbeitnehmers mitzuteilen. 5Der Arbeitgeber hat dieBeendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich demBundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. 6Beauftragtder Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung desLohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenab-ruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen.

(5) 1Auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-male sind die für die Lohnsteuerkarte geltendenSchutzvorschriften entsprechend anzuwenden. 2WerLohnsteuerabzugsmerkmale vorsätzlich oder leichtfer-tig für andere Zwecke als die Durchführung des Lohn-und Kirchensteuerabzugs verwendet, handelt ord-nungswidrig; § 50f Absatz 2 ist anzuwenden.

(6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmalesind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohn-steuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden bis ihm

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das Bundeszentralamt für Steuern geänderte Lohn-steuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt und dieBereitstellung mitteilt oder der Arbeitgeber dem Bun-deszentralamt für Steuern die Beendigung des Dienst-verhältnisses anzeigt.

(7) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalewerden erstmals für die Durchführung des Lohnsteuer-abzugs gebildet. 2Der Steuerpflichtige kann beimWohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) be-antragen, dass für ihn keine elektronischen Lohnsteuer-abzugsmerkmale mehr gebildet werden. 3Erstmaliggebildete oder geänderte elektronische Lohnsteuerab-zugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer auf Antrag mit-zuteilen oder elektronisch bereitzustellen. 4Werden demArbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerk-male bekannt, die zu seinen Gunsten von den tatsäch-lichen Verhältnissen abweichen, so ist er verpflichtet,sie ändern zu lassen.

(8) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebs-stättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zu-lassen, dass der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahrenteilnimmt. 2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne ma-schinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeit-nehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigungin seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des ViertenBuches Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzuge-ben. 3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabeseiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeich-nis der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der je-weiligen Identifikationsnummer und des Geburtsda-tums des Arbeitnehmers beizufügen. 4Der Antrag istnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stel-len. 5Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Ar-beitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugsfür ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Beschei-nigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für denArbeitnehmer. 6Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(9) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalesind für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab2011 anzuwenden. 2Die Gemeinden haben die Lohn-steuerkarte nach § 39 letztmals für das Kalenderjahr2010 auszustellen und zu übermitteln. 3Auf den Lohn-steuerkarten für 2009 und 2010 ist zusätzlich die Iden-tifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen. 4DasBundeszentralamt für Steuern errichtet unverzüglichdie Datei der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-male und das Verfahren für den Abruf durch den Arbeit-geber zum Zweck der Durchführung des Lohnsteuerab-zugs ab 2011. 5Die Meldebehörden übermitteln die Da-ten gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für Steuernin dem mit ihm abzustimmenden Verfahren und zur Ein-führung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-male für jeden Steuerpflichtigen unter Angabe der Iden-tifikationsnummer die im Melderegister gespeichertenDaten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowiedie in § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Melderechtsrahmen-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Ar-tikel 26b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. IS. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltendenFassung, bezeichneten Daten; für die Datenübermitt-lung zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerab-zugsmerkmale gilt § 39 Absatz 6 entsprechend. 6Fürdie Datenübermittlung gilt § 6 Absatz 2a der Zwei-ten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom

31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Arti-kel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. IS. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltendenFassung, entsprechend. 7Das Bundesministerium derFinanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-terium des Innern und den obersten Finanzbehördender Länder Beginn und Zeitpunkt der erstmaligen Über-mittlung nach Absatz 2 sowie den Beginn und die Fristfür die Datenübermittlung nach Satz 5 durch ein imBundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreibenmitteilen.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann denZeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs durch den Ar-beitgeber durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffent-lichendes Schreiben mitteilen. 2Zur Prüfung und zumNachweis der Funktionsfähigkeit der Verfahren zurBildung, Speicherung und Übermittlung, Änderung,Bereitstellung sowie zum Abruf der elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale können die elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespei-chert und genutzt werden. 3Zur Erprobung der in Satz 2genannten Verfahren können das Bundeszentralamt fürSteuern und die an der Erprobung teilnehmendenArbeitgeber die Regelungen der Absätze 1 bis 6 undAbsatz 7 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 anwenden. 4DasBundesministerium der Finanzen hat auf die Möglich-keit der Erprobung des Verfahrens der elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale durch ein im Bundessteu-erblatt zu veröffentlichendes Schreiben hinzuwei-sen. 5Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit Zu-stimmung des Bundesministeriums der Finanzen die ander Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber auswäh-len. 6Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Ver-fahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmaledie Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht odernicht vollständig eingeführt, tritt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergeset-zes) an die Stelle der Wirtschafts-Identifikationsnum-mer.

(11) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nachAbsatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zurPrüfung und Durchführung der Einkommensbesteue-rung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeit-räume ab 2005 verwendet werden.

§ 39f

Faktorverfahrenanstelle Steuerklassenkombination III/V

(1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehö-ren (§ 38b Satz 2 Nummer 4), hat das Finanzamt aufAntrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der Steu-erklassenkombination III/V (§ 38b Satz 2 Nummer 5) aufder Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Ver-bindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohn-steuer einzutragen, wenn der Faktor kleiner als 1ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit dreiNachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3„Y“ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beideEhegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz 5)unter Berücksichtigung der in § 39b Absatz 2 genann-ten Abzugsbeträge. 4„X“ ist die Summe der voraus-sichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuer-klasse IV für jeden Ehegatten. 5In die Bemessungs-grundlage für Y werden jeweils neben den Jahresar-

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beitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nurBeträge einbezogen, die nach § 39a Absatz 1 Num-mer 1 bis 6 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte ein-getragen werden könnten; Freibeträge werden nebendem Faktor nicht eingetragen. 6In den Fällen des§ 39a Absatz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung vonY und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichti-gen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich aufder Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein-zutragen. 7Arbeitslöhne aus zweiten und weiterenDienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorver-fahren nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Ar-beitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und denFaktor anzuwenden.

(3) 1§ 39 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt sinnge-mäß. 2§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dassein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck(§ 39a Absatz 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Fak-torermittlung zugleich Beträge nach § 39a Absatz 1Nummer 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen.

(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplanfür die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (§ 39bAbsatz 8) zu berücksichtigen.

§ 40

Pauschalierungder Lohnsteuer in besonderen Fällen

(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgeberszulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berück-sichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelndenPauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer grö-ßeren Zahl von Fällen gewährt werden oder

2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nach-zuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuernicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.

2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu be-rücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebeneÜbernahme der pauschalen Lohnsteuer durch denArbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswertbestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 dar-stellt (Nettosteuersatz). 3Die Pauschalierung ist in denFällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweitder Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezügevon mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt. 4DerArbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizu-fügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatzunter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresar-beitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuerin jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer er-gibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen odergewährt worden sind.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeberdie Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Pro-zent erheben, soweit er

1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeit-nehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oderBarzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet,das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmerunentgeltlich oder verbilligt abgibt. 2Voraussetzung

ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteilevereinbart sind,

2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungenzahlt,

3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammenmit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalender-jahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für denArbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und derArbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Er-holungszwecken verwendet werden,

4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungenanlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 5Satz 1 Nummer 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese diedort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als100 Prozent übersteigen,

5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschul-deten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Perso-nalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehörund Internetzugang. 2Das Gleiche gilt für Zuschüssedes Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin ge-schuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen desArbeitnehmers für die Internetnutzung gezahltwerden.

2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einemPauschsteuersatz von 15 Prozent für Sachbezüge inForm der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderungeines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeits-stätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-beitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungendes Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung undArbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betragnicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Ab-satz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungs-kosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nichtpauschal besteuert würden. 3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren Werbungs-kosten; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a Ab-satz 1 bis 4 außer Ansatz.

(3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuerzu übernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalenLohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pau-schale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohnund mindert nicht die Bemessungsgrundlage. 3Derpauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschaleLohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkom-mensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich au-ßer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist weder aufdie Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteueranzurechnen.

§ 40a

Pauschalierung der Lohnsteuer fürTeilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

(1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-lage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nurkurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer miteinem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeits-lohns erheben. 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegtvor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gele-gentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt

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wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhän-gende Arbeitstage nicht übersteigt und

1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht über-steigt oder

2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeit-punkt sofort erforderlich wird.

(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf dieVorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer ein-schließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern(einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt ausgeringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Ab-satz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten BuchesSozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Ab-satz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungs-pflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a(versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechs-ten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, miteinem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von ins-gesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2keine Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1coder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des SechstenBuches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unterVerzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte dieLohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kannder Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einerLohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betriebender Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Ab-satz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land-oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden,die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Pro-zent des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskräfte im Sinnedieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführungund für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjähriganfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mitanderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten istunschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Ge-samtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aus-hilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land-und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder dieder Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahrbeschäftigt.

(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3sind unzulässig

1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während derBeschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeits-stunde 12 Euro übersteigt,

2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäfti-gung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn bezie-hen, der nach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuer-abzug unterworfen wird.

(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1bis 3 ist § 40 Absatz 3 anzuwenden.

(6) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuernach Absatz 2 ist die Deutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu-ständig. 2Die Regelungen zum Steuerabzug vomArbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3Für die

Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitli-chen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für dieBeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c odernach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten BuchesSozialgesetzbuch. 4Die Deutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus hatdie einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberech-tigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen ausVereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichenPauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf denSolidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteu-ern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sichauf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verstän-digen und diesen der Deutschen RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus mit-zuteilen. 6Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-schaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus ist berech-tigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zu-sammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beimArbeitgeber einzuziehen.

§ 40b

Pauschalierung der Lohnsteuerbei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zu-wendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedecktenbetrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskassemit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zu-wendungen erheben.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuerndenZuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht ausseinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sindmehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensions-kasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzel-nen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Auf-teilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl derbegünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbe-trag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitneh-mer, für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro imKalenderjahr geleistet werden, nicht einzubezie-hen. 3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für denArbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienst-verhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betragvon 1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, indenen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu demArbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2nicht anzuwenden. 4Der vervielfältigte Betrag vermin-dert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuertenZuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalender-jahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und inden sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbrachthat.

(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherungdes Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohn-steuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozentder Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmergemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag ver-sichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Auf-teilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versi-cherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeit-nehmer ergibt, 62 Euro im Kalenderjahr nicht über-steigt.

3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(4) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einemPauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonder-zahlungen zu erheben.

(5) 1§ 40 Absatz 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendungdes § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge imSinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absat-zes 4 ist ausgeschlossen.

§ 41

Aufzeichnungspflichtenbeim Lohnsteuerabzug

(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalender-jahr ein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sinddie für den Lohnsteuerabzug und die Lohnsteuerzerle-gung erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarteoder aus einer entsprechenden Bescheinigung zu über-nehmen. 3Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr,für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Artund Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich dersteuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder über-nommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle derLohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Absatz 5Satz 1 die Lohnabrechnung. 4Ferner sind das Kurzar-beitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfall-geld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach demMutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungs-verboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindungsowie für den Entbindungstag während einer Elternzeitnach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entschädi-gungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutz-gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie dienach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträgeoder Zuschläge einzutragen. 5Ist während der Dauerdes Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in denendes Satzes 4 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindes-tens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesent-lichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragungdes Großbuchstabens U zu vermerken. 6Hat der Arbeit-geber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug imersten Dienstverhältnis berechnet und ist dabei der Ar-beitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalen-derjahres außer Betracht geblieben, so ist dies durchEintragung des Großbuchstabens S zu vermerken. 7DieBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-ben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeich-nen sind. 8Dabei können für Arbeitnehmer mit geringemArbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40b Auf-zeichnungserleichterungen sowie für steuerfreie Be-züge Aufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos zuge-lassen werden. 9Die Lohnkonten sind bis zum Ablaufdes sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt einge-tragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.

(2) 1Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Be-triebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchfüh-rung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohnermittelt wird. 2Wird der maßgebende Arbeitslohn nichtin dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeit-gebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Be-triebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitungdes Arbeitgebers im Inland; im Fall des § 38 Absatz 1Satz 1 Nummer 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im In-land, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend

stattfindet. 3Als Betriebsstätte gilt auch der inländischeHeimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Ree-derei im Inland keine Niederlassung hat.

§ 41a

Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

(1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tagnach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-raums

1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-stätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstätten-finanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, inder er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungs-zeitraum einzubehaltenden und zu übernehmendenLohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),

2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamteinbehaltene und übernommene Lohnsteuer an dasBetriebsstättenfinanzamt abzuführen.

2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragungnach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-nung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamtzur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronischeÜbermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohn-steuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-druck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einerzu seiner Vertretung berechtigten Person zu unter-schreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtungzur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit,wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzube-halten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigtund das dem Finanzamt mitteilt.

(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz-lich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungs-zeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzu-führende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalen-derjahr mehr als 1 000 Euro, aber nicht mehr als4 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeit-raum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführendeLohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nichtmehr als 1 000 Euro betragen hat. 3Hat die Betriebs-stätte nicht während des ganzen vorangegangenenKalenderjahres bestanden, so ist die für das vorange-gangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für dieFeststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums aufeinen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebs-stätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nichtbestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umge-rechnete für den ersten vollen Kalendermonat nachder Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohn-steuer maßgebend.

(3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kannbestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebs-stättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichenKasse anzumelden und an diese abzuführen ist; dieKasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanz-behörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zu-ständige andere öffentliche Kasse können anordnen,dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Ab-satz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzu-führen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nichtgesichert erscheint.

3465Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Han-delsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag deranzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einenBetrag von 40 Prozent der Lohnsteuer der auf solchenSchiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhält-nis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungs-mitglieder abziehen und einbehalten. 2Die Handels-schiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregis-ter eingetragen sein, die deutsche Flagge führen undzur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehrmit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalbeines ausländischen Hafens oder zwischen einem aus-ländischen Hafen und der Hohen See betrieben wer-den. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-den, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegendaußerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zumSchleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Boden-schätzen oder zur Vermessung von Energielagerstättenunter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Ist für denLohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuer-klasse V oder VI zu ermitteln, so bemisst sich derBetrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuer-klasse I.

§ 41b

Abschluss des Lohnsteuerabzugs

(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oderam Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber dasLohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2AufGrund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeit-geber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahresnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektro-nischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Über-mittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. IS. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnungvom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185), in der jeweils gel-tenden Fassung, insbesondere folgende Angaben zuübermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):

1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift desArbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte oderder entsprechenden Bescheinigung eingetragenenBesteuerungsmerkmale, den amtlichen Schlüsselder Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellthat, die Bezeichnung und die Nummer des Finanz-amts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden istsowie die Steuernummer des Arbeitgebers,

2. die Dauer des Dienstverhältnisses während desKalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Ab-satz 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U,

3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowieden nach § 41 Absatz 1 Satz 7 vermerkten Groß-buchstaben S,

4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszu-schlag und die Kirchensteuer,

5. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, dasWinterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutter-schaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, dieEntschädigungen für Verdienstausfall nach demInfektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. IS. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 desGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), inder jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oderZuschläge,

6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnendensteuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwi-schen Wohnung und Arbeitsstätte,

7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen fürFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,

8. (weggefallen)

9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3Nummer 32 den Großbuchstaben F,

10. die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahl-ten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen beidoppelter Haushaltsführung,

11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherun-gen und an berufsständische Versorgungseinrich-tungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitneh-meranteil,

12. die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zurKranken- und Pflegeversicherung,

13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichenKrankenversicherung und zur sozialen Pflegeversi-cherung,

14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosen-versicherung,

15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buch-stabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorge-pauschale.

3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nachamtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruckder elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit An-gabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Ab-satz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustel-len. 4Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalen-derjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Ar-beitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. 5NachAblauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber dieLohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohn-steuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zurEinkommensteuer veranlagt wird. 6Dem Arbeitnehmernicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteu-erbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten;nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuer-bescheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamteinzureichen.

(2) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2hat der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen undGeburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerk-mal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitneh-mer zu bilden und zu verwenden. 2Das lohnsteuerlicheOrdnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet, verarbei-tet oder genutzt werden für die Zuordnung der elektro-nischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger fürdas Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu ei-nem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke desBesteuerungsverfahrens. 3Nach Vergabe der Identifi-kationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) hat derArbeitgeber für die Datenübermittlung anstelle deslohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals die Identifikati-onsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. 4DasBundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunktder erstmaligen Verwendung durch ein im Bundessteu-erblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. 5Der nachMaßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnungauthentifizierte Arbeitgeber kann die Identifikations-nummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der

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Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentral-amt für Steuern erheben. 6Das Bundeszentralamt fürSteuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikationsnum-mer des Arbeitnehmers mit, sofern die übermitteltenDaten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgaben-ordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespei-cherten Daten übereinstimmen. 7Die Anfrage des Ar-beitgebers und die Antwort des Bundeszentralamtesfür Steuern sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu über-mitteln. 8§ 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechendanzuwenden.

(3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-nung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmeneiner geringfügigen Beschäftigung in seinem Privat-haushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozial-gesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohn-steuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektroni-schen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechendeLohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte desArbeitnehmers zu erteilen. 2Liegt dem Arbeitgeber eineLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vor, hat er dieLohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschrie-benem Muster zu erteilen. 3Der Arbeitgeber hat demArbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhän-digen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalen-derjahres beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Ein-kommensteuer veranlagt wird. 4In den übrigen Fällenhat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung demBetriebsstättenfinanzamt einzureichen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer,soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den§§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.

§ 41c

Änderung des Lohnsteuerabzugs

(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweilsnächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn-steuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohn-steuer nachträglich einzubehalten,

1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkartemit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunktvor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder

2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nichtvorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch beirückwirkender Gesetzesänderung.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeit-geber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlichzumutbar ist.

(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zuentnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmerinsgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernom-men hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer ausdem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamtan Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist,wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vomBetriebsstättenfinanzamt ersetzt.

(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn dasDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet,nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Än-derung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlungoder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungzulässig. 2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nachAblauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzube-

haltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zuermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nachAblauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteu-er-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.

(4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er dieLohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehältoder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehaltenkann, weil

1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-nehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnissesvorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vorBeginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,

2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nichtmehr bezieht oder

3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres be-reits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oderausgeschrieben hat,

dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-gen. 2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohn-steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn dernachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt. 3§ 42dbleibt unberührt.

§§ 42 und 42a

(weggefallen)

§ 42b

Lohnsteuer-Jahresausgleichdurch den Arbeitgeber

(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbe-schränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern,die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Aus-gleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestan-den haben, die für das Ausgleichsjahr einbehalteneLohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf denJahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer über-steigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2Er ist zur Durch-führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet,wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres min-destens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. 3Vorausset-zung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dassdem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und Lohnsteuer-bescheinigungen aus etwaigen vorangegangenenDienstverhältnissen vorliegen. 4Der Arbeitgeber darfden Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen,wenn

1. der Arbeitnehmer es beantragt oder

2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder füreinen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuer-klassen V oder VI zu besteuern war oder

3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjah-res nach den Steuerklassen II, III oder IV zu be-steuern war oder

3a. bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oderHinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen waroder

3b. das Faktorverfahren angewandt wurde oder

4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeiter-geld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zu-schuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-schutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsver-boten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung

3467Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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sowie für den Entbindungstag während einer El-ternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,Entschädigungen für Verdienstausfall nach demInfektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. IS. 1045) oder nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Auf-stockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hatoder

4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteu-erbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben Umindestens eins beträgt oder

5. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rah-men der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweiseBeträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c be-rücksichtigt wurden oder

6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländischeEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogenhat, die nach einem Abkommen zur Vermeidungder Doppelbesteuerung oder unter Progressions-vorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuerfreigestellt waren.

(2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat derArbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihmbestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohnsteu-erbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenenDienstverhältnissen festzustellen. 2Dabei bleiben Be-züge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nichtjeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresaus-gleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwain Betracht kommende Versorgungsfreibetrag undZuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa inBetracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuzie-hen. 4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn istnach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt ein-getragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer nach§ 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln. 5Den Betrag,um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuerdie Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrundegelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben wordenist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstat-ten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenenLohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die vonden nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügeneinbehalten worden ist.

(3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahres-ausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für denletzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeit-raum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letz-ten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des demAusgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durch-führen. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betragzu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeit-nehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt anLohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz 2 istanzuwenden.

(4) 1Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini-gungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen desArbeitnehmers einzutragen. 2Im Lohnkonto für dasAusgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleicherstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 3In derLohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist

der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuermit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag alserhobene Lohnsteuer einzutragen.

§ 42c

(weggefallen)

§ 42d

Haftung des Arbeitgebersund Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Arbeitgeber haftet

1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzu-führen hat,

2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres-ausgleich zu Unrecht erstattet hat,

3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grundfehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in derLohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,

4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Ab-satz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuernach § 39 Absatz 4 oder § 39a Absatz 5 nachzufordernist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des§ 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sindder Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuld-ner. 2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuer-schuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Er-messen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltendmachen. 3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruchgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Ein-kommensteuer veranlagt wird. 4Der Arbeitnehmer kannim Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in An-spruch genommen werden,

1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor-schriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,

2. wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeberdie einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßigangemeldet hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeit-nehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüg-lich mitgeteilt hat.

(4) 1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebersbedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leis-tungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hatoder

2. nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfungseine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.

2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zuübernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforde-rung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenndiese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmergewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden,haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeit-nehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeit-nehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben demArbeitgeber. 2Der Entleiher haftet nicht, wenn derÜberlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmer-

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überlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletztdurch Artikel 11 Nummer 21 des Gesetzes vom 30. Juli2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, in der je-weils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit ernachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nach-gekommen ist. 3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenner über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungohne Verschulden irrte. 4Die Haftung beschränkt sichauf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeit-nehmer überlassen worden ist. 5Soweit die Haftung desEntleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher undder Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6Der Entleiher darfauf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, so-weit die Vollstreckung in das inländische beweglicheVermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oderkeinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenord-nung ist entsprechend anzuwenden. 7Ist durch die Um-stände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuerschwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbar-ten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solangeder Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteu-er, für die er haftet, niedriger ist. 8Die Absätze 1 bis 5sind entsprechend anzuwenden. 9Die Zuständigkeitdes Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebs-stätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet derVerleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8) 1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuerder Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher ei-nen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbartenEntgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dieszur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Ab-satz 6 Satz 4 ist anzuwenden. 2Der Verwaltungsaktkann auch mündlich erlassen werden. 3Die Höhe deseinzubehaltenden und abzuführenden Teils des Ent-gelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9) 1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Drit-ter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt. 2In die-sen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. 3So-weit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitge-ber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuld-ner. 4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten. 5Im Falldes § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftungdes Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erhe-ben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zurVornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; dermaßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte sei-nem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seinerVerpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigthat. 6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist alsHaftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den dieLohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn desLohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehal-ten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohn-steuer übersteigt. 7Betrifft die Haftungsschuld mehrereArbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerbe-rechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne undfür nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nachdem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeberaufzuteilen. 8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das

Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltend-machung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

§ 42e

Anrufungsauskunft1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines

Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwie-weit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohn-steuer anzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgebermehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so er-teilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sichdie Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) desArbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamtkein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zu-ständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mitden meisten Arbeitnehmern befindet. 4In den Fällender Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Be-triebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäfts-leitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mitden meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu er-klären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Be-deutung ist.

§ 42f

Lohnsteuer-Außenprüfung

(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oderÜbernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Be-triebsstättenfinanzamt zuständig.

(2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers beider Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Da-rüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebersdem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschteAuskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu gebenund auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichenLohnsteuerkarten sowie die Belege über bereits ent-richtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch für Per-sonen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmerdes Arbeitgebers sind oder waren.

(3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Au-ßenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Drittenzuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt un-berührt. 2Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeberzulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben nebenden Pflichten des Dritten bestehen.

(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Au-ßenprüfung und die Prüfungen durch die Träger derRentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozial-gesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.

3 . S t e u e r a b z u g v om K a p i t a l e r t r a g( K a p i t a l e r t r a g s t e u e r )

§ 43

Kapitalerträge mit Steuerabzug

(1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fäl-len der Nummern 6, 7 Buchstabe a und Nummern 8bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträ-gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapi-talertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

 1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 1 und 2. 2Entsprechendes gilt für Kapitaler-träge im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2;

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 2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denenneben der festen Verzinsung ein Recht auf Um-tausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach derHöhe der Gewinnausschüttungen des Schuldnersrichtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, undZinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Ab-satz 1 Nummer 1 genannt sind. 2Zu den Gewinn-obligationen gehören nicht solche Teilschuldver-schreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorüber-gehend herabgesetzt und gleichzeitig eine vondem jeweiligen Gewinnergebnis des Unterneh-mens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhedes ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wordenist. 3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1gehören nicht die Bundesbankgenussrechte imSinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über dieLiquidation der Deutschen Reichsbank und derDeutschen Golddiskontbank in der im Bundes-gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6,veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletztdurch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. IS. 3123) geändert worden ist;

 3. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 4;

 4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 6; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 inder am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassungbleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unbe-rücksichtigt. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertragist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltendenFassung nur vorzunehmen, wenn das Versiche-rungsunternehmen auf Grund einer Mitteilungdes Finanzamts weiß oder infolge der Verletzungeigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dassdie Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu denEinkünften aus Kapitalvermögen gehören;

 5. (weggefallen)

 6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Num-mer 1;

 7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne derNummer 2, wenn

a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderun-gen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuchoder in ein ausländisches Register eingetragenoder über die Sammelurkunden im Sinne des§ 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldver-schreibungen ausgegeben sind;

b) der Schuldner der nicht in Buchstabe a ge-nannten Kapitalerträge ein inländisches Kredit-institut oder ein inländisches Finanzdienstleis-tungsinstitut im Sinne des Gesetzes über dasKreditwesen ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinneist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau,eine Bausparkasse, ein Versicherungsunter-nehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, diemit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten ver-gleichbar sind, die Deutsche Postbank AG, dieDeutsche Bundesbank bei Geschäften mitjedermann einschließlich ihrer Betriebsangehö-rigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes

über die Deutsche Bundesbank und eine in-ländische Zweigstelle eines ausländischenKreditinstituts oder eines ausländischen Fi-nanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen,nicht aber eine ausländische Zweigstelle einesinländischen Kreditinstituts oder eines inländi-schen Finanzdienstleistungsinstituts. 3Die in-ländische Zweigstelle gilt anstelle des auslän-dischen Kreditinstituts oder des ausländischenFinanzdienstleistungsinstituts als Schuldnerder Kapitalerträge;

 7a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 9;

 7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 10 Buchstabe a;

 7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 10 Buchstabe b;

 8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 11;

 9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1Nummer 1 Satz 1 und 2;

10. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 7;

11. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1Nummer 3;

12. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1Nummer 8.

2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge imSinne des § 20 Absatz 3, die neben den in den Num-mern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder anderen Stelle gewährt werden. 3Der Steuerabzug istungeachtet des § 3 Nummer 40 und des § 8b des Kör-perschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4Für Zweckedes Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung ei-nes von einer auszahlenden Stelle verwahrten oderverwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirt-schaftsguts. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflich-tige der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich umeine unentgeltliche Übertragung handelt. 6Die auszah-lende Stelle hat dies dem für sie zuständigen Betriebs-stättenfinanzamt anzuzeigen.

(1a) 1Abweichend von § 13 des Umwandlungs-steuergesetzes treten für Zwecke des Kapitalertrag-steuerabzugs die Anteile an der übernehmenden Kör-perschaft steuerlich an die Stelle der Anteile an derübertragenden Körperschaft. 2Abweichend von § 21des Umwandlungssteuergesetzes gelten die einge-brachten Anteile zum Zwecke des Kapitalertragsteuer-abzugs als mit dem Wert der Anschaffungsdatenveräußert.

(2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Ab-satzes 1 Satz 1 Nummer 7c nicht vorzunehmen, wennGläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner)oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zuflie-ßens dieselbe Person sind. 2Der Steuerabzug ist außer-dem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absat-zes 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger derKapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inlän-disches Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische

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Kapitalanlagegesellschaft ist. 3Bei Kapitalerträgen imSinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn

1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft,Personenvereinigung oder Vermögensmasse, dienicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt,Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder

2. die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländi-schen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapital-erträge dies gegenüber der auszahlenden Stellenach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt;dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Opti-ons- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünf-ten aus Vermietung und Verpachtung gehören.

4Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körper-schaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzu-wenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigungoder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung desfür sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zudieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. 5DieBescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufsauszustellen. 6Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hatdie auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen unddie Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge zuden Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen ausVermietung und Verpachtung zehn Jahre aufzubewah-ren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah-res, in dem die Erklärung zugegangen ist. 7Die auszah-lende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2daneben die Konto- oder Depotbezeichnung oder diesonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs, Vor-und Zunamen des Gläubigers sowie die Identifikations-nummer nach § 139b der Abgabenordnung bzw. beiPersonenmehrheit den Firmennamen und die zugehö-rige Steuernummer nach amtlich vorgeschriebenemDatensatz zu speichern und durch Datenfernübertra-gung zu übermitteln. 8Das Bundesministerium der Fi-nanzen wird den Empfänger der Datenlieferungen so-wie den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung durchein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schrei-ben mitteilen.

(3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 2 bis 4 sind inländi-sche, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitungoder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Ab-satzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische,wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne des§ 106, § 110a oder § 110d des Versicherungsaufsichts-gesetzes im Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne desAbsatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische,wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche dieVoraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 3Kapitalerträgeim Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind in-ländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftslei-tung oder Sitz im Inland hat. 4Kapitalerträge im Sinnedes Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische,wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 nochnach Satz 2 vorliegen.

(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein-künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-betrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietungund Verpachtung gehören.

(5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, die derKapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkom-mensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten, soweitnicht der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 7 bis 9und Absatz 5 in Anspruch genommen werdenkann. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 undfür Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- undForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständigerArbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehö-ren. 3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträgeim Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerungvon Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen.

§ 43a

Bemessung der Kapitalertragsteuer

(1) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt

1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:

25 Prozent des Kapitalertrags;

2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7bund 7c:

15 Prozent des Kapitalertrags.

2Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich dieKapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf die Kapital-erträge entfallenden Kirchensteuer. 3§ 32d Absatz 1Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-erträge ohne jeden Abzug. 2In den Fällen des § 43 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuer-abzug nach § 20 Absatz 4 und 4a, wenn die Wirt-schaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlendenStelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrtoder verwaltet worden sind. 3Überträgt der Steuer-pflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot,hat die abgebende inländische auszahlende Stelle derübernehmenden inländischen auszahlenden Stelle dieAnschaffungsdaten mitzuteilen. 4Satz 3 gilt in den Fäl-len des § 43 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. 5Handelt essich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um einKreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitzin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-meinschaft, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3)in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderenVertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richt-linie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Be-steuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38),kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eineBescheinigung des ausländischen Instituts führen; diesgilt entsprechend für eine in diesem Gebiet belegeneZweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oderFinanzdienstleistungsinstituts. 6In allen anderen Fällenist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zuläs-sig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen,bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Ein-nahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirt-schaftsgüter. 8In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 4gelten der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragungzuzüglich Stückzinsen als Einnahmen aus der Veräuße-rung und die mit dem Depotübertrag verbundenen Kos-ten als Veräußerungskosten im Sinne des § 20 Absatz 4

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Satz 1. 9Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der nied-rigste am Vortag der Übertragung im regulierten Marktnotierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notie-rung nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter mitdem letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Übertra-gungstag im regulierten Markt notierten Kurs ange-setzt; Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im In-land in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einemanderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zumHandel an einem geregelten Markt im Sinne des Arti-kels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Ratesvom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind. 10Liegt einBörsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30Prozent der Anschaffungskosten. 11Die übernehmendeauszahlende Stelle hat als Anschaffungskosten denvon der abgebenden Stelle angesetzten Börsenpreisanzusetzen und die bei der Übertragung als Einnahmenaus der Veräußerung angesetzten Stückzinsen nachAbsatz 3 zu berücksichtigen. 12Satz 9 gilt entspre-chend. 13Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sichder Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen ausder Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgü-ter. 14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsgütervor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert undseitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuer-abzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräu-ßerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalfor-derungen bemessen. 15Abweichend von den Sätzen 2bis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträ-gen aus nicht für einen marktmäßigen Handel bestimm-ten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes undder Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b aus nicht inInhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieftenKapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohnejeden Abzug.

(3) 1Die auszahlende Stelle hat ausländische Steu-ern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32dAbsatz 5 zu berücksichtigen. 2Sie hat unter Berück-sichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 5 im Kalenderjahrnegative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stück-zinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszu-gleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag imSinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-dung mit § 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemein-samer Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust istauf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. 4Auf Ver-langen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie überdie Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Be-scheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zuerteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. 5Derunwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigungmuss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres derauszahlenden Stelle zugehen. 6Überträgt der Gläubigerder Kapitalerträge seine im Depot befindlichen Wirt-schaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hatdie abgebende auszahlende Stelle der übernehmendenauszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubigers derKapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen Ver-lusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darfin diesem Fall nicht erteilt werden. 7Die vorstehendenSätze gelten nicht in den Fällen des § 20 Absatz 8 unddes § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Dop-pelbuchstabe bb sowie bei Körperschaften, Personen-vereinigungen oder Vermögensmassen.

(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für diedas Bundesschuldbuch führende Stelle oder eineLandesschuldenverwaltung als auszahlende Stel-le. 2Werden die Wertpapiere oder Forderungen von ei-nem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsin-stitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltungdurch die das Bundesschuldbuch führende Stelle odereine Landesschuldenverwaltung erworben, hat dasKreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitutder das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einerLandesschuldenverwaltung zusammen mit den imSchuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forde-rungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsda-ten sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreisder für einen marktmäßigen Handel bestimmtenschuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder derLänder und außerdem mitzuteilen, dass es diese Wert-papiere und Forderungen erworben oder veräußert undseitdem verwahrt oder verwaltet hat.

§ 43b

Bemessung der Kapitalertragsteuerbei bestimmten Gesellschaften

(1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapi-talerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, dieeiner Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihreGeschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem an-deren Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenenBetriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüt-tungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erho-ben. 2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Toch-tergesellschaft, die einer in einem anderen Mitglied-staat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätteeiner unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesell-schaft zufließen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegtnur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesell-schaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Be-triebsstätte gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht fürKapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1,die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einerTochtergesellschaft zufließen.

(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 istjede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesemGesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nachArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemein-same Steuersystem der Mutter- und Tochtergesell-schaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EGNr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98),zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG desRates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363S. 129), im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertrag-steuer nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindes-tens zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochter-gesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist. 2Ist dieMindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt,ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlussesmaßgeblich. 3Tochtergesellschaft im Sinne des Absat-zes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuer-pflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu die-sem Gesetz und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b derRichtlinie 90/435/EWG bezeichneten Voraussetzungenerfüllt. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligungnachweislich ununterbrochen zwölf Monate be-steht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem

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Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer ge-mäß § 44 Absatz 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehal-tene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50dAbsatz 1 zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach§ 50d Absatz 2 ist ausgeschlossen.

(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 isteine feste Geschäftseinrichtung in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union, durch die dieTätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweiseausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für dieGewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweilsgeltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppel-besteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zuge-wiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat derBesteuerung unterliegen.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch,wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapitalder Tochtergesellschaft mindestens 10 Prozent beträgtund der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach ei-nem mit einem anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidungder Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesell-schaft für Ausschüttungen der Tochtergesellschaft eineSteuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschenKörperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesell-schaft gewährt und seinerseits Ausschüttungen an eineunbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaft abder gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertrag-steuer befreit.

§ 44

Entrichtung der Kapitalertragsteuer

(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in denFällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträ-ge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt,in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3Indiesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldnerder Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer derWertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle imSinne des Satzes 4 Nummer 1 und in den Fällen des§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 das für den Verkäuferder Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländi-sche Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitutim Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buch-stabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), undin den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge aus-zahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung desGläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. 4Die dieKapitalerträge auszahlende Stelle ist

1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7Buchstabe a und Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2

a) das inländische Kreditinstitut oder das inländi-sche Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b,das inländische Wertpapierhandelsunternehmenoder die inländische Wertpapierhandelsbank,

aa) das die Teilschuldverschreibungen, die An-teile an einer Sammelschuldbuchforderung,die Wertrechte, die Zinsscheine oder sonsti-gen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet

oder deren Veräußerung durchführt und dieKapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oderin den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 11 die Kapitalerträge auszahlt oder gut-schreibt,

bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigungder Zinsscheine oder der Teilschuldverschrei-bungen einem anderen als einem auslän-dischen Kreditinstitut oder einem ausländi-schen Finanzdienstleistungsinstitut auszahltoder gutschreibt;

b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällendes § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe aund Nummer 10 unter den Voraussetzungen desBuchstabens a, wenn kein inländisches Kreditin-stitut oder kein inländisches Finanzdienstleis-tungsinstitut die die Kapitalerträge auszahlendeStelle ist;

2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7Buchstabe b das inländische Kreditinstitut oder dasinländische Finanzdienstleistungsinstitut, das dieKapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gut-schreibt.

5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehalteneSteuer ist jeweils bis zum zehnten des folgendenMonats an das Finanzamt abzuführen, das für dieBesteuerung

1. des Schuldners der Kapitalerträge,

2. der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder

3. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle

nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträ-gen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 istdie einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapi-talerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4handelt, in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Ka-pitalerträge dem Gläubiger zufließen. 6Dabei ist dieKapitalertragsteuer, die zu demselben Zeitpunkt abzu-führen ist, jeweils auf den nächsten vollen Eurobetragabzurunden. 7Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweisenicht in Geld bestehen (§ 8 Absatz 2) und der in Geldgeleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapital-ertragsteuer ausreicht, hat der Gläubiger der Kapitaler-träge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbe-trag zur Verfügung zu stellen. 8Soweit der Gläubigerseiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zumSteuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigenBetriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 9Das Finanzamthat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vomGläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.

(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlos-sen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge andem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag derAuszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Ausschüttungnur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Aus-zahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt alsZeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschluss-fassung. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte ent-sprechend.

(3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einemHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Betei-

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ligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttungkeine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertragam Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einersonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillenGesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nachAblauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertragausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zu-geflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen giltSatz 1 entsprechend.

(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitaler-träge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung desKapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber-gehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist derSteuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu-nehmen.

(5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Ver-kaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapital-erträge auszahlenden Stellen haften für die Kapital-ertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführenhaben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnenauferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahr-lässig verletzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträgewird nur in Anspruch genommen, wenn

1. der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführendeStelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelledie Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzthat,

2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Ver-kaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapital-erträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapital-ertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat,und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteiltoder

3. das die Kapitalerträge auszahlende inländischeKreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleis-tungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohneAbzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.

3Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-erträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelleund der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bedarfes keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner,die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder diedie Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehalteneKapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweitsie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Fi-nanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamtsschriftlich anerkennen.

(6) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 7c gilt die juristische Person des öffentlichenRechts und die von der Körperschaftsteuer befreiteKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-masse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Artund der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldnerder Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht,auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungenentfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenom-men worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sieentsteht spätestens acht Monate nach Ablauf desWirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Be-schlussfassung über die Verwendung und in den Fällendes § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzesam Tag nach der Veräußerung. 3Die Kapitalertragsteuer

entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjah-res. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entspre-chend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalerträgehaftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf ver-deckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungenim Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuer-gesetzes entfällt.

(7) 1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körper-schaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuerin dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanzder Organgesellschaft; sie entsteht spätestens achtMonate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organ-gesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer istan dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgendenWerktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Be-steuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommenzuständig ist. 3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 ent-sprechend anzuwenden.

§ 44a

Abstandnahme vom Steuerabzug

(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1Satz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, dieeinem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläu-biger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,

1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapi-talerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach§ 44b zu erstatten ist, den Sparer-Pauschbetragnach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen,

2. wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle derGünstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuerentsteht.

(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vomSteuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen

1. des Absatzes 1 Nummer 1 ein Freistellungsauftragdes Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vor-geschriebenem Vordruck oder

2. des Absatzes 1 Nummer 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigenWohnsitzfinanzamts

vorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist dieBescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus-zustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf höchstens dreiJahre betragen und muss am Schluss eines Kalender-jahres enden. 4Fordert das Finanzamt die Bescheini-gung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass dieVoraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind,so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzu-geben.

(3) Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Ver-pflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, dasdie Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellungder Bescheinigung und die in der Bescheinigung ange-gebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowiedie Freistellungsaufträge aufzubewahren.

(4) 1Ist der Gläubiger

1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländischeKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-gensmasse oder

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2. eine inländische juristische Person des öffentlichenRechts,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowieSatz 2 nicht vorzunehmen. 2Dies gilt auch, wenn essich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 handelt, die der Gläu-biger von einer von der Körperschaftsteuer befreitenKörperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass derGläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträgeauszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländi-schen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Be-scheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinenSitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eineKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-masse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 ist. 4Ab-satz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entspre-chend. 5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wirdnicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen desSatzes 1 Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von derKörperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn siein den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 in einem nichtvon der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerbli-cher Art anfallen.

(5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, dieeinem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteu-erpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzugnicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebs-einnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertrag-steuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte aufDauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Ein-kommensteuer oder Körperschaftsteuer. 2Ist der Gläu-biger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunterneh-men als Organgesellschaft, ist für die Anwendung desSatzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des§ 14 des Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berück-sichtigen, wenn die beim Organträger anzurechnendeKapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertrag-steuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunter-nehmens, die auf Grund von § 19 Absatz 5 des Körper-schaftsteuergesetzes anzurechnen wäre, höher wäre,als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteu-er. 3Für die Prüfung der Voraussetzung des Satzes 2ist auf die Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilungeiner Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorange-henden drei Veranlagungszeiträume abzustellen. 4DieVoraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheini-gung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamtsnachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vor-behalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzungdes Satzes 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zu-ständigen Finanzamt durch eine Bescheinigung des fürden Organträger zuständigen Finanzamts nachzuwei-sen.

(6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steu-erabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträ-gen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7und 8 bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldver-schreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuch-forderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthabenoder sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zu-fließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubi-gers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge aus-

zahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Istdies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach § 45aAbsatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kenn-zeichnen.

(7) 1Ist der Gläubiger eine inländische

1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-gensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9des Körperschaftsteuergesetzes oder

2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlichund unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigenZwecken dient, oder

3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-schließlich und unmittelbar kirchlichen Zweckendient,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a bis 7c nicht vorzuneh-men. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdemnicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit es sich umErträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränk-ter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Ak-tiengesellschaften und Anteilen an Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften sowie aus Genussrechtenhandelt, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3; Voraussetzung für dieAbstandnahme bei Kapitalerträgen aus Genussrechtenim Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 undKapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 ist, dass die Genussrechte und Wirtschafts-güter im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2nicht sammelverwahrt werden. 3Bei allen übrigen Kapi-talerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2ist § 44b Absatz 6 sinngemäß anzuwenden. 4Vorausset-zung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass derGläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Ge-schäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamtsnachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereini-gung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist. 5Absatz 4gilt entsprechend.

(8) 1Ist der Gläubiger

1. eine nach § 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderenGesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Kör-perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-masse oder

2. eine inländische juristische Person des öffentlichenRechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit es sich umErträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränk-ter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Ak-tiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschafts-genossenschaften handelt, sowie von Erträgen ausGenussrechten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unter der Voraussetzung,dass diese Wirtschaftsgüter nicht sammelverwahrt wer-den, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1Satz 1 Nummer 7a nur in Höhe von drei Fünfteln vor-zunehmen. 2Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 44b Absatz 6 inVerbindung mit Satz 1 sinngemäß anzuwenden (Erstat-tung von zwei Fünfteln der gesetzlich in § 43a vorge-

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Page 111: Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes · Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes Vom 8. Oktober 2009 Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 2 des

schriebenen Kapitalertragsteuer). 3Voraussetzung fürdie Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubigerdurch eine Bescheinigung des für seine Geschäftslei-tung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nach-weist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigungoder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 4Ab-satz 4 gilt entsprechend.

(9) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinnedes § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eine be-schränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des§ 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowerden zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführtenKapitalertragsteuer erstattet. 2§ 50d Absatz 1 Satz 3bis 9, Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwen-den. 3Der Anspruch auf eine weitergehende Freistel-lung und Erstattung nach § 50d Absatz 1 in Verbindungmit § 43b oder nach einem Abkommen zur Vermeidungder Doppelbesteuerung bleibt unberührt. 4Verfahrennach den vorstehenden Sätzen und nach § 50d Ab-satz 1 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbin-den.

§ 44b

Erstattung der Kapitalertragsteuer

(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1Satz 1 Nummer 1 und 2, die einem unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44aAbsatz 5 auch einem beschränkt einkommensteuer-pflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die ein-behaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter denVoraussetzungen des § 44a Absatz 1 Nummer 2, Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 in dem dort be-stimmten Umfang erstattet. 2Dem Antrag auf Erstattungsind

a) die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44aAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie eine Steuerbe-scheinigung nach § 45a Absatz 3 oder

b) die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie eineSteuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Ab-satz 3 beizufügen.

(2) 1Für die Erstattung ist das Bundeszentralamt fürSteuern zuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorge-schriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.

(3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember desJahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnah-men zugeflossen sind. 2Die Frist kann nicht verlängertwerden.

(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vor-geschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegtoder durch einen Hinweis nach § 44a Absatz 6 Satz 2gekennzeichnet worden sind.

(5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abge-führt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nichtbestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Ab-satz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheini-gung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauf-trag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder dieBescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapital-ertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesemZeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueran-

meldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdes-sen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei derfolgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapital-ertragsteuer entsprechend kürzen. 2Erstattungsberech-tigt ist der Antragsteller. 3Die vorstehenden Sätze sindin den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.

(6) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländischesKredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das dieWertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgü-ter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder ver-waltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rech-nung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oderFinanzdienstleistungsinstitut die einbehaltene und ab-geführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapital-erträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung,längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss derKapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter denfolgenden Voraussetzungen erstatten:

1. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wirdeine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44aAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorge-legt,

2. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wirdeine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für denGläubiger vorgelegt,

3. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wirdeine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 4 fürden Gläubiger vorgelegt und eine Abstandnahmewar nicht möglich oder

4. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wirdeine Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 3 fürden Gläubiger vorgelegt und die teilweise Abstand-nahme war nicht möglich; in diesen Fällen darf dieKapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünftelnerstattet werden.

2Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsin-stitut haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Ab-satz 5 für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; fürdie Zahlungsaufforderung gilt § 219 Satz 2 der Abga-benordnung entsprechend. 3Das Kredit- oder Finanz-dienstleistungsinstitut hat die Summe der Erstattungs-beträge in der Steueranmeldung gesondert anzugebenund von der von ihm abzuführenden Kapitalertrag-steuer abzusetzen. 4Wird dem Kredit- oder Finanz-dienstleistungsinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt,der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst,oder führt das Institut einen Verlustausgleich nach§ 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapital-erträgen im Sinne des Satzes 1 aus, so hat es bis zurAusstellung der Steuerbescheinigung, längstens biszum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträgefolgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und abge-führte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge zuerstatten; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 45

Ausschluss derErstattung von Kapitalertragsteuer

1In den Fällen, in denen die Dividende an einen an-deren als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist dieErstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungs-

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empfänger ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für denErwerber eines Dividendenscheins in den Fällen des§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 3In denFällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe bist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwer-ber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 der Abgaben-ordnung ausgeschlossen.

§ 45a

Anmeldung undBescheinigung der Kapitalertragsteuer

(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Absatz 1oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich vorge-schriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nachMaßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnungzu übermitteln. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn einSteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzuneh-men ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzuge-ben. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidungunbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlungverzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauf-trag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle odereiner vertretungsberechtigten Person zu unterschrei-ben.

(2) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträgeund in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge aus-zahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflich-tet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangeneine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenemMuster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichenAngaben enthält. 2Die Bescheinigung braucht nichtunterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschi-nellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aus-steller erkennen lässt. 3§ 44a Absatz 6 gilt sinngemäß;über die zu kennzeichnenden Bescheinigungen habendie genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnun-gen zu führen. 4Diese müssen einen Hinweis auf denBuchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfängerder Bescheinigung enthalten.

(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung desSchuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oderein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt,so hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut oderdas Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zuerteilen. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 1Nummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Ak-tien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge.

(4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Ab-satz 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläu-bigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuernach § 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1gilt entsprechend, wenn nach § 44a Absatz 8 Satz 1 derSteuerabzug nur nicht in voller Höhe vorgenommenworden ist.

(5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestelltwerden, wenn die Urschrift nach den Angaben desGläubigers abhanden gekommen oder vernichtetist. 2Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekenn-zeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbe-

scheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zuführen.

(6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordernund durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-zen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zukennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheini-gung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendungder berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zu-rückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unter-lagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schrift-lich zu benachrichtigen.

(7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab-sätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grundder Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrechtgewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nachAbsatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder eininländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen,so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck derBescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aus-steller haftet nicht

1. in den Fällen des Satzes 2,

2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Ver-pflichtungen erfüllt hat.

§ 45b

Erstattung von Kapitalertragsteuerauf Grund von Sammelanträgen

(1) 1Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der An-trag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertre-tung des Gläubigers der Kapitalerträge durch einen Ver-treter im Sinne des Absatzes 2 gestellt, kann von derNichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2Satz 1 Nummer 2 oder der Bescheinigung nach § 44aAbsatz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45aAbsatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn der Vertreterversichert, dass

1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach denAngaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhan-den gekommen oder vernichtet ist,

2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeit-punkt des Zufließens der Einnahmen in einem aufden Namen des Vertreters lautenden Wertpapierde-pot bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei derinländischen Zweigniederlassung eines der in § 53bAbsatz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über dasKreditwesen genannten Institute oder Unternehmenverzeichnet waren oder bei Vertretern im Sinne desAbsatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu diesem Zeitpunktder Geschäftsanteil vom Vertreter verwaltet wurde,

3. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44aAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Bescheinigungnach § 44a Absatz 5 vorliegt und

4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nachbestem Wissen und Gewissen gemacht wordensind.

2Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert, dassdie Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oderAbsatz 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach denAngaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhandengekommen oder vernichtet ist, haben die VertreterAufzeichnungen zu führen.

3477Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(2) 1Absatz 1 gilt für Anträge, die

1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus An-teilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapi-talgesellschaft überlassen worden sind und von ihr,einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländi-schen Zweigniederlassung eines der in § 53b Ab-satz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesengenannten Institute oder Unternehmen verwahrtwerden;

2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän-der in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalge-sellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen ausAnteilen handelt, die den Arbeitnehmern von derKapitalgesellschaft überlassen worden sind undvon dem Treuhänder, einem inländischen Kreditinsti-tut oder einer inländischen Zweigniederlassung ei-nes der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes überdas Kreditwesen genannten Institute oder Unterneh-men verwahrt werden;

3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft inVertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich umEinnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschafthandelt und nicht die Abstandnahme gemäß § 44aAbsatz 8 durchgeführt wurde.

2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nummer 1und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesell-schaft verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-setzes) sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesell-schaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmensgleich. 3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenenAnteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmernbei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs-rechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlasse-nen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit-nehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell-schaftsmitteln gehören.

(2a) 1Sammelanträge auf volle oder teilweise Erstat-tung können auch Gesamthandsgemeinschaften fürihre Mitglieder im Sinne von § 44a Absatz 7 und 8stellen. 2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-wenden.

(3) 1Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapi-talerträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinneder §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Er-stattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetztworden ist, so hat er dies dem Bundeszentralamt fürSteuern anzuzeigen. 2Das Bundeszentralamt für Steu-ern hat die zu Unrecht erstatteten Beträge von demGläubiger zurückzufordern, für den sie festgesetzt wor-den sind. 3Der Vertreter des Gläubigers haftet für diezurückzuzahlenden Beträge.

(4) 1§ 44b Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. 2DieAntragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger diebeantragende Stelle bis zu dem in § 44b Absatz 3 be-zeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellungbeauftragt hat.

(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung vonKapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfangder Steuererstattung.

§ 45c

(weggefallen)

§ 45d

Mitteilungen an dasBundeszentralamt für Steuern

(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und§ 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzugverpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgennach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapital-ertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt fürSteuern bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahrfolgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zuflie-ßen, folgende Daten zu übermitteln:

1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Per-son – gegebenenfalls auch des Ehegatten –, die denFreistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),

2. Anschrift des Auftraggebers,

3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauf-trag erteilt worden ist,

a) die Kapitalerträge, bei denen vom SteuerabzugAbstand genommen worden ist oder bei denenauf Grund des Freistellungsauftrags gemäߧ 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7 Absatz 5Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitaler-tragsteuer erstattet wurde,

b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung vonKapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt fürSteuern beantragt worden ist,

4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistel-lungsauftrags.

2Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-benem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen ma-schinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen. 3ImÜbrigen findet § 150 Absatz 6 der Abgabenordnungentsprechende Anwendung. 4Das Bundeszentralamtfür Steuern kann auf Antrag eine Übermittlung nachamtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenneine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mitsich bringen würde.

(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den So-zialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen,soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistungzu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögenserforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. 2FürZwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt fürSteuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträ-gern übermittelten Daten mit den vorhandenen Datennach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenab-gleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleis-tungsträgern mitzuteilen.

(3) 1Ein inländischer Versicherungsvermittler imSinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertrags-gesetzes hat bis zum 30. März des Folgejahres dasZustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässi-gen Person und einem Versicherungsunternehmen mitSitz und Geschäftsleitung im Ausland gegenüber demBundeszentralamt für Steuern mitzuteilen; dies giltnicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Nie-derlassung im Inland hat oder das Versicherungsunter-nehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu die-sem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertragesangezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in

3478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Kenntnis gesetzt hat. 2Folgende Daten sind zu übermit-teln:

1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, An-schrift und Steueridentifikationsnummer des Versi-cherungsnehmers,

2. Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung desVertrages,

3. Versicherungssumme und Laufzeit,

4. Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einenfondsgebundenen oder einen vermögensverwalten-den Versicherungsvertrag handelt.

3Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sind ent-sprechend anzuwenden.

§ 45e

Ermächtigung fürZinsinformationsverordnung

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesdie Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003(ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fas-sung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen um-zusetzen. 2§ 45d Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2sind entsprechend anzuwenden.

4 . Ve r a n l a g u n g v o nS t e u e r p f l i c h t i g e n m i t

s t e u e r a b z u g s p f l i c h t i g e n E i n k ü n f t e n

§ 46

Veranlagung bei Bezug vonEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise ausEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen einSteuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eineVeranlagung nur durchgeführt,

1. wenn die positive Summe der einkommensteuer-pflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzugvom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindertum die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Ab-satz 3 und § 24a, oder die positive Summe derEinkünfte und Leistungen, die dem Progressions-vorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Eurobeträgt;

2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von meh-reren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; dasgilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für denLohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;

3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe derbeim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39bAbsatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d be-rücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschalegrößer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendun-gen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3ain Verbindung mit Absatz 4;

3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu-sammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind,beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für denVeranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach

der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steu-erklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen wordenist;

4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichti-gen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zumPersonenkreis des § 1 Absatz 2 gehört, wenn dieseEintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39cerfolgt sind;

4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Vorausset-zungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,

a) bis c) (weggefallen)

d) im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 6 das Elternpaargemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetragsin einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte be-antragt oder

e) im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaargemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetragsfür behinderte Menschen oder des Pauschbe-trags für Hinterbliebene in einem anderen Ver-hältnis als je zur Hälfte beantragt.

2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Eltern-teil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitbezogen hat;

5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuerfür einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Ab-satz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39cAbsatz 5 ermittelt wurde;

5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einemsonstigen Bezug berechnet hat und dabei derArbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen desKalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39bAbsatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 7, Großbuch-stabe S);

6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebungaufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatteder aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wie-der geheiratet hat;

7. wenn

a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen imSinne des § 1 Absatz 1 auf der Lohnsteuerkarteein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Num-mer 2 berücksichtigt worden ist oder

b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personen-kreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört,das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheini-gung nach § 39c Absatz 4 erteilt hat; diesesFinanzamt ist dann auch für die Veranlagungzuständig;

8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbeson-dere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Ein-kommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einerEinkommensteuererklärung zu stellen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag inHöhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, vondenen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vor-genommen worden ist, vom Einkommen abzuzie-hen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert

3479Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser denunter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgeben-den Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeits-lohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinnedes § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zurEinkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkom-mensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständigerArbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch denLohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu-wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommenwerden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen desAbsatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuer-pflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vomArbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betragvon 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemil-dert werden, dass auf die volle Besteuerung dieserEinkünfte stufenweise übergeleitet wird.

§ 47

(weggefallen)

VII. Steuerabzug bei Bauleistungen

§ 48

Steuerabzug

(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung(Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristischePerson des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger),ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Ge-genleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozentfür Rechnung des Leistenden vorzunehmen. 2Vermietetder Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzu-wenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen ver-mietet. 3Bauleistungen sind alle Leistungen, die derHerstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderungoder Beseitigung von Bauwerken dienen. 4Als Leisten-der gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrech-net, ohne sie erbracht zu haben.

(2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen wer-den, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eineim Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbe-scheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oderdie Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den fol-genden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:

1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger aus-schließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,

2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.2Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselbenLeistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zuerbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.

(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist dasEntgelt zuzüglich Umsatzsteuer.

(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerab-zugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,

1. ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nichtanzuwenden,

2. sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nichtanzuwenden.

§ 48a

Verfahren

(1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehntenTag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistungim Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nachamtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in derer den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbstzu berechnen hat. 2Der Abzugsbetrag ist am zehntenTag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig undan das für den Leistenden zuständige Finanzamt fürRechnung des Leistenden abzuführen. 3Die Anmeldungdes Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldunggleich.

(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistendenunter Angabe

1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,

2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums unddes Zahlungstags,

3. der Höhe des Steuerabzugs und

4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag ange-meldet worden ist,

über den Steuerabzug abzurechnen.

(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nichtoder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leis-tungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunktder Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung(§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit ervertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nichtauf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenndiese durch unlautere Mittel oder durch falsche Anga-ben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolgegrober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4Den Haf-tungsbescheid erlässt das für den Leistenden zustän-dige Finanzamt.

(4) § 50b gilt entsprechend.

§ 48b

Freistellungsbescheinigung

(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zu-ständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueran-spruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischerEmpfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheini-gung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu er-teilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zumSteuerabzug befreit. 2Eine Gefährdung kommt insbe-sondere dann in Betracht, wenn der Leistende

1. Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnungnicht erfüllt,

2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90der Abgabenordnung nicht nachkommt,

3. den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durchBescheinigung der zuständigen ausländischen Steu-erbehörde nicht erbringt.

(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn derLeistende glaubhaft macht, dass keine zu sicherndenSteueransprüche bestehen.

3480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:

1. Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,

2. Geltungsdauer der Bescheinigung,

3. Umfang der Freistellung sowie der Leistungsemp-fänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungengilt,

4. das ausstellende Finanzamt.

(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgeho-ben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist diesden betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.

(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt,gilt § 48 Absatz 4 entsprechend.

(6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt demLeistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft überdie beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichertenFreistellungsbescheinigungen. 2Mit dem Antrag auf dieErteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt derAntragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Absatz 3beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert wer-den und dass über die gespeicherten Daten an dieLeistungsempfänger Auskunft gegeben wird.

§ 48c

Anrechnung

(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und an-gemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zuentrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerech-net:

1. die nach § 41a Absatz 1 einbehaltene und angemel-dete Lohnsteuer,

2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oderKörperschaftsteuer,

3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Be-steuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in demdie Leistung erbracht worden ist, und

4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzu-meldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.

2Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur fürVorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs-oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leis-tung erbracht worden ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1Nummer 2 darf nicht zu einer Erstattung führen.

(2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach§ 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Fi-nanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setztvoraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohn-steueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranla-gung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nichtin Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht,dass im Veranlagungszeitraum keine zu sicherndenSteueransprüche entstehen werden. 3Der Antrag istnach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablaufdes zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahrfolgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist;weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Ver-meidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.

(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen,soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführtworden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dassein Missbrauch vorliegt.

§ 48d

Besonderheiten imFall von Doppelbesteuerungsabkommen

(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach§ 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermei-dung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden,so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abfüh-rung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldnerder Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzu-wenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubi-gers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehalte-nen und abgeführten Steuer. 3Der Anspruch ist durchAntrag nach § 48c Absatz 2 geltend zu machen. 4DerGläubiger der Gegenleistung hat durch eine Bestäti-gung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des ande-ren Staates nachzuweisen, dass er dort ansässigist. 5§ 48b gilt entsprechend. 6Der Leistungsempfängerkann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechtedes Gläubigers aus dem Abkommen berufen.

(2) Unbeschadet des § 5 Absatz 1 Nummer 2 desFinanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit fürEntlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach§ 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.

VIII. Besteuerungbeschränkt Steuerpflichtiger

§ 49

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränktenEinkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind

 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);

 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),

a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhal-ten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,

b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterterSeeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-gen zwischen inländischen und von inländi-schen zu ausländischen Häfen erzielt werden,einschließlich der Einkünfte aus anderen mitsolchen Beförderungen zusammenhängenden,sich auf das Inland erstreckenden Beförde-rungsleistungen,

c) die von einem Unternehmen im Rahmen einerinternationalen Betriebsgemeinschaft oder ei-nes Pool-Abkommens, bei denen ein Unter-nehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung imInland die Beförderung durchführt, aus Beför-derungen und Beförderungsleistungen nachBuchstabe b erzielt werden,

d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinneder Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inlandausgeübte oder verwertete künstlerische, sport-liche, artistische, unterhaltende oder ähnlicheDarbietungen erzielt werden, einschließlich derEinkünfte aus anderen mit diesen Leistungenzusammenhängenden Leistungen, unabhängigdavon, wem die Einnahmen zufließen,

e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzieltwerden, wenn es sich um Anteile an einerKapitalgesellschaft handelt,

3481Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung imInland hat oder

bb) bei deren Erwerb auf Grund eines Antragsnach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteu-ergesetzes nicht der gemeine Wert der ein-gebrachten Anteile angesetzt worden istoder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwen-den war, oder

f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinnedes Buchstaben a gehören, durch

aa) Vermietung und Verpachtung oder

bb) Veräußerung

von inländischem unbeweglichem Vermögen,von Sachinbegriffen oder Rechten, die im In-land belegen oder in ein inländisches öffentli-ches Buch oder Register eingetragen sind oderderen Verwertung in einer inländischen Be-triebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt,erzielt werden. 2Als Einkünfte aus Gewerbebe-trieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeitenim Sinne dieses Buchstabens, die von einerKörperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 desKörperschaftsteuergesetzes erzielt werden, diemit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen ju-ristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergeset-zes vergleichbar ist;

 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die imInland ausgeübt oder verwertet wird oder wordenist, oder für die im Inland eine feste Einrichtungoder eine Betriebsstätte unterhalten wird;

 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die

a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oderworden ist,

b) aus inländischen öffentlichen Kassen ein-schließlich der Kassen des Bundeseisenbahn-vermögens und der Deutschen Bundesbankmit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oderfrüheres Dienstverhältnis gewährt werden,ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüberder inländischen öffentlichen Kasse bestehenmuss,

c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäfts-führer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einerGesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland be-zogen werden,

d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1für die Auflösung eines Dienstverhältnissesgezahlt werden, soweit die für die zuvor ausge-übte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländi-schen Besteuerung unterlegen haben,

e) an Bord eines im internationalen Luftverkehreingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, dasvon einem Unternehmen mit Geschäftsleitungim Inland betrieben wird;

 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des

a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme derErträge aus Investmentanteilen im Sinne des§ 2 des Investmentsteuergesetzes, Nummer 2,4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-schäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder

wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bbdieses Gesetzes handelt; dies gilt auch fürErträge aus Wandelanleihen und Gewinnobli-gationen,

b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den§§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes

aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 3 desInvestmentsteuergesetzes,

bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 1, 2und 4 des Investmentsteuergesetzes, wennes sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabebb dieses Gesetzes handelt,

c) § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn

aa) das Kapitalvermögen durch inländischenGrundbesitz, durch inländische Rechte,die den Vorschriften des bürgerlichenRechts über Grundstücke unterliegen, oderdurch Schiffe, die in ein inländischesSchiffsregister eingetragen sind, unmittel-bar oder mittelbar gesichert ist. 2Aus-genommen sind Zinsen aus Anleihen undForderungen, die in ein öffentlichesSchuldbuch eingetragen oder über dieSammelurkunden im Sinne des § 9a desDepotgesetzes oder Teilschuldverschrei-bungen ausgegeben sind, oder

bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechtenbesteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Num-mer 1 genannt sind,

d) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a,Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie voneinem Schuldner oder von einem inländischenKreditinstitut oder einem inländischen Finanz-dienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einemanderen als einem ausländischen Kreditinstitutoder einem ausländischen Finanzdienstleis-tungsinstitut

aa) gegen Aushändigung der Zinsscheine aus-gezahlt oder gutgeschrieben werden unddie Teilschuldverschreibungen nicht vondem Schuldner, dem inländischen Kreditin-stitut oder dem inländischen Finanzdienst-leistungsinstitut verwahrt werden oder

bb) gegen Übergabe der Wertpapiere ausge-zahlt oder gutgeschrieben werden unddiese vom Kreditinstitut weder verwahrtnoch verwaltet werden.

2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;

 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne derNummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegli-che Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte imInland belegen oder in ein inländisches öffentli-ches Buch oder Register eingetragen sind oderin einer inländischen Betriebsstätte oder in eineranderen Einrichtung verwertet werden;

 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen ge-setzlichen Rentenversicherungsträgern, den inlän-

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dischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den in-ländischen berufsständischen Versorgungsein-richtungen, den inländischen Versicherungsunter-nehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellengewährt werden;

 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2,soweit es sich um private Veräußerungsgeschäftehandelt, mit

a) inländischen Grundstücken oder

b) inländischen Rechten, die den Vorschriften desbürgerlichen Rechts über Grundstücke unter-liegen;

 8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;

 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3,auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrifteiner anderen Einkunftsart zuzurechnen wären,soweit es sich um Einkünfte aus inländischenunterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzungbeweglicher Sachen im Inland oder aus der Über-lassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzungvon gewerblichen, technischen, wissenschaftli-chen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissenund Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Musternund Verfahren, handelt, die im Inland genutzt wer-den oder worden sind; dies gilt nicht, soweit essich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne derNummern 1 bis 8 handelt;

10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5Satz 1, soweit die Leistungen auf Beiträgen, aufdie § 3 Nummer 63 angewendet wurde, steuer-freien Leistungen nach § 3 Nummer 66 oder steu-erfreien Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 beru-hen.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmalebleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1nicht angenommen werden könnten.

(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sinddie Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungs-leistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das giltauch, wenn solche Einkünfte durch eine inländischeBetriebsstätte oder einen inländischen ständigen Ver-treter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a). 3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutscheBesteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Ver-meidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzungdes Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Ein-künfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtigermit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einemausländischen Staat durch den Betrieb eigener odergecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Un-ternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich indem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung fürdie Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische StaatSteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ent-sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünftegewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr,Bau und Stadtentwicklung die Steuerbefreiung nachSatz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

§ 50

Sondervorschriftenfür beschränkt Steuerpflichtige

(1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-gaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9)nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünf-ten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32aAbsatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zuversteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies giltnicht für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbstän-diger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 be-ziehen. 3§ 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1und 3 für anwendbar erklärt, die §§ 9c, 10, 10a, 10c, 16Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a,33b und 35a sind nicht anzuwenden. 4Hiervon abwei-chend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Num-mer 4 beziehen, § 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9cAbsatz 1 und 3 für anwendbar erklärt, § 10 Absatz 1Nummer 2 und 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit dieAufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte imSinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden. 5DieJahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9aSatz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig,wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalen-dermonats zugeflossen sind.

(2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die demSteuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertragoder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterlie-gen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch denSteuerabzug als abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht

1. für Einkünfte eines inländischen Betriebs;

2. wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraus-setzungen der unbeschränkten Einkommensteuer-pflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 oderdes § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 5a istsinngemäß anzuwenden;

3. in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3;

4. für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinnedes § 49 Absatz 1 Nummer 4,

a) wenn auf Grund des § 39d Absatz 2 eine Eintra-gung auf der Bescheinigung im Sinne des § 39dAbsatz 1 Satz 3 erfolgt ist oder

b) wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer be-antragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer 8);

5. für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1,2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommen-steuer beantragt wird.

3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Ver-anlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das dieBescheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilthat. 4Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern istdas Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Be-zirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 5Bei Ar-beitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstät-tenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeit-nehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I be-schäftigt war. 6Ist keine Bescheinigung nach § 39d Ab-satz 1 Satz 3 erteilt worden, ist das Betriebsstättenfi-nanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmerzuletzt beschäftigt war. 7Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b

3483Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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und Nummer 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mit-gliedstaats der Europäischen Union oder eines anderenStaates, auf den das Abkommen über den Europäi-schen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Ho-heitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt haben. 8In den Fällen desSatzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch dasBundeszentralamt für Steuern.

(3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi-ger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird,entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Ein-künfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind,mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einemder unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zueiner Steuer vom Einkommen herangezogen wird.

(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oderdie von ihnen beauftragten Finanzbehörden könnenmit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzendie Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigenganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbe-trag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichenInteresse liegt; ein besonderes öffentliches Interessebesteht insbesondere

1. im Zusammenhang mit der inländischen Veranstal-tung international bedeutsamer kultureller undsportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung eininternationaler Wettbewerb stattfindet, oder

2. im Zusammenhang mit dem inländischen Auftritteiner ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auf-tritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördertwird.

§ 50a

Steuerabzug beibeschränkt Steuerpflichtigen

(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steu-erpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben

1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künst-lerische, sportliche, artistische, unterhaltende oderähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlichder Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zu-sammenhängenden Leistungen, unabhängig davon,wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Num-mer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich umEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereitsdem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen,

2. bei Einkünften aus der inländischen Verwertung vonDarbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1Nummer 2 bis 4 und 6),

3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlas-sung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung vonRechten, insbesondere von Urheberrechten undgewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen,technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Er-fahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zumBeispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren(§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),

4. bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats,Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderenmit der Überwachung der Geschäftsführung vonKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-

gensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaft-steuergesetzes beauftragten Personen sowie vonanderen inländischen Personenvereinigungen desprivaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Ge-sellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer)anzusehen sind, für die Überwachung der Ge-schäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Num-mer 3).

(2) 1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fäl-len des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent dergesamten Einnahmen. 2Vom Schuldner der Vergütungersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nurinsoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Über-nachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und dieVergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pausch-beträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 überstei-gen. 3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Num-mer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn dieEinnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.

(3) 1Der Schuldner der Vergütung kann von den Ein-nahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichemZusammenhang stehende Betriebsausgaben oderWerbungskosten abziehen, die ihm ein beschränktSteuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt fürSteuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oderdie vom Schuldner der Vergütung übernommen wordensind. 2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflich-tige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Euro-päischen Union oder eines anderen Staates ist, aufden das Abkommen über den Europäischen Wirt-schaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebieteines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnli-chen Aufenthalt hat. 3Es gilt entsprechend bei einerbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personen-vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes. 4In diesenFällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzugder Betriebsausgaben oder Werbungskosten verblei-benden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn

1. Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist,30 Prozent,

2. Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Perso-nenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Pro-zent.

(4) 1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseitsSteuern für Rechnung eines anderen beschränkt steu-erpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe),kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnah-men bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterle-gen haben. 2Wenn der Schuldner der Vergütung aufzweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskostennach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder dieErstattung der Abzugsteuer nach § 50d Absatz 1 odereiner anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nachAbsatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesemZeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.

(5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem dieVergütung dem Gläubiger zufließt. 2In diesem Zeitpunkthat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug fürRechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzuneh-men. 3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahreseinbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des dem

3484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundes-zentralamt für Steuern abzuführen. 4Der Schuldner derVergütung haftet für die Einbehaltung und Abführungder Steuer. 5Der Steuerschuldner kann in Anspruch ge-nommen werden, wenn der Schuldner der Vergütungden Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommenhat. 6Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, demGläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nachamtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers,

2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,

3. den Zahlungstag,

4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführtenSteuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Rechtauf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3),die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern aneinen Beauftragten geleistet werden, anstelle desSchuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuereinzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehal-tung und Abführung haftet.

(7) 1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kannanordnen, dass der Schuldner der Vergütung fürRechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Ein-kommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Ein-künften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzugunterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehaltenund abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steu-eranspruchs zweckmäßig ist. 2Der Steuerabzug beträgt25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaf-ten, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen15 Prozent der gesamten Einnahmen, wenn der Vergü-tungsgläubiger nicht glaubhaft macht, dass die voraus-sichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. 3Absatz 5 giltentsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer beidem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, dasden Steuerabzug angeordnet hat. 4§ 50 Absatz 2 Satz 1ist nicht anzuwenden.

IX. Sonstige Vorschriften,Bußgeld-, Ermächtigungs- und

Schlussvorschriften

§ 50b

Prüfungsrecht

1Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse,die für die Anrechnung oder Vergütung von Körper-schaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung vonKapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuer-abzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigungnach § 24c oder für die Mitteilungen an das Bundes-zentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sindoder der Aufklärung bedürfen, bei den am VerfahrenBeteiligten zu prüfen. 2Die §§ 193 bis 203 der Abga-benordnung gelten sinngemäß.

§ 50c

(weggefallen)

§ 50d

Besonderheiten im Fall von Doppel-besteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vomKapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des§ 50a unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nacheinem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-rung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatzbesteuert werden, so sind die Vorschriften über die Ein-behaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer un-geachtet der §§ 43b und 50g sowie des Abkommensanzuwenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläu-bigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völligeoder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abge-führten oder der auf Grund Haftungsbescheid oderNachforderungsbescheid entrichteten Steuer. 3Die Er-stattung erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapital-erträge oder Vergütungen auf der Grundlage einesFreistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vor-geschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt fürSteuern zu stellen. 4Der zu erstattende Betrag wirdnach Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausge-zahlt. 5Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne des§ 50a nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rechnung be-schränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten,kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davonabhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der vonihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicher-heit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Ver-rechnung seines Erstattungsanspruchs mit seiner Steu-erzahlungsschuld erklärt. 6Das Bundeszentralamt fürSteuern kann zulassen, dass Anträge auf maschinellverwertbaren Datenträgern gestellt werden. 7Die Fristfür den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nachAblauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträgeoder Vergütungen bezogen worden sind. 8Die Fristnach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von sechs Monatennach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer. 9Fürdie Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entspre-chend. 10Der Schuldner der Kapitalerträge oder Ver-gütungen kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nichtauf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommenberufen.

(1a) 1Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zuerstattende Betrag ist zu verzinsen. 2Der Zinslauf be-ginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in demder Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidungerforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tagder Entrichtung der Steuer durch den Schuldner derKapitalerträge oder Vergütungen. 3Er endet mit Ablaufdes Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksamwird. 4Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, ge-ändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berich-tigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu än-dern. 5§ 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt sinn-gemäß. 6Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt§ 238 der Abgabenordnung. 7Auf die Festsetzung derZinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß an-zuwenden. 8Die Vorschriften dieses Absatzes sind nichtanzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltendeWirkung hat (§ 50 Absatz 2).

(2) 1In den Fällen der §§ 43b, 50a Absatz 1, § 50gkann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütun-gen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder§ 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach ei-

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nem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bun-deszentralamt für Steuern dem Gläubiger auf Grund ei-nes von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckgestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzun-gen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsver-fahren); dies gilt auch bei Kapitalerträgen, die einernach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-steuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapi-talgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränktsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzeszu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt istund im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Ein-kommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zusein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalge-sellschaft zufließen. 2Die Freistellung kann unter demVorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oderBedingungen abhängig gemacht werden. 3Sie kann inden Fällen des § 50a Absatz 1 von der Bedingungabhängig gemacht werden, dass die Erfüllung derVerpflichtungen nach § 50a Absatz 5 nachgewiesenwerden, soweit die Vergütungen an andere beschränktSteuerpflichtige weitergeleitet werden. 4Die Geltungs-dauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühes-tens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszen-tralamt für Steuern eingeht; sie beträgt mindestens einJahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; derGläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen istverpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für dieFreistellung unverzüglich dem Bundeszentralamt fürSteuern mitzuteilen. 5Voraussetzung für die Abstand-nahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner derKapitalerträge oder Vergütungen die Bescheinigungnach Satz 1 vorliegt. 6Über den Antrag ist innerhalbvon drei Monaten zu entscheiden. 7Die Frist beginntmit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichenNachweise. 8Bestehende Anmeldeverpflichtungen blei-ben unberührt.

(3) 1Eine ausländische Gesellschaft hat keinenAnspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nachAbsatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr betei-ligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nichtzustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten,und

1. für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaftwirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlenoder

2. die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Pro-zent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffendenWirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeiterzielt oder

3. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ih-ren Geschäftszweck angemessen eingerichtetenGeschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichenVerkehr teilnimmt.

2Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse derausländischen Gesellschaft; organisatorische, wirt-schaftliche oder sonst beachtliche Merkmale derUnternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahestehen (§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes), blei-ben außer Betracht. 3An einer eigenen Wirtschaftstätig-keit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihreBruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgü-tern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten

auf Dritte überträgt. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzu-wenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien derausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regel-mäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindetoder für die ausländische Gesellschaft die Vorschriftendes Investmentsteuergesetzes gelten.

(4) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütun-gen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschrie-benem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihnzuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nach-zuweisen, dass er dort ansässig ist oder die Vorausset-zungen des § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe cerfüllt sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen kannim Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden derLänder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nach-weise zulassen.

(5) 1Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeszen-tralamt für Steuern in den Fällen des § 50a Absatz 1Nummer 3 den Schuldner der Vergütung auf Antrag all-gemein ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassenoder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen(Kontrollmeldeverfahren). 2Die Ermächtigung kann inFällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mitAuflagen verbunden werden. 3Einer Bestätigung nachAbsatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahrennicht. 4Inhalt der Auflage kann die Angabe des Na-mens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oderder Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubi-gers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und desZeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenenSteuerbetrags sein. 5Mit dem Antrag auf Teilnahmeam Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung desGläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung derAngaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitz-staat des Gläubigers als erteilt. 6Die Ermächtigung istals Beleg aufzubewahren. 7Absatz 2 Satz 8 gilt entspre-chend.

(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1Satz 1 Nummer 1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt derZahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteue-rung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne nähereErmittlung feststellen lässt.

(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Persondes öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift einesAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerungüber den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vor-schrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit eineranderen Person in der Weise auszulegen, dass die Ver-gütungen für der erstgenannten Person geleisteteDienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im We-sentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

(8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflich-tigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einemAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungvon der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuerauszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranla-gung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweitder Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, demnach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht,auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dassdie in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetztenSteuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis

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erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranla-gung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, istder Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzu-wenden.

(9) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflich-tigen nach einem Abkommen zur Vermeidung derDoppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlageder deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Frei-stellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommensnicht gewährt, wenn

1. der andere Staat die Bestimmungen des Abkom-mens so anwendet, dass die Einkünfte in diesemStaat von der Besteuerung auszunehmen sind odernur zu einem durch das Abkommen begrenztenSteuersatz besteuert werden können, oder

2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nichtsteuerpflichtig sind, weil sie von einer Person be-zogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grundihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortesihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnli-chen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.

2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einemAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungvon der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuerauszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sindbei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttendenGesellschaft abgezogen worden. 3Bestimmungen einesAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,die die Freistellung von Einkünften in einem weiterge-henden Umfang einschränken, sowie Absatz 8 und § 20Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt.

(10) 1Sind auf Vergütungen im Sinne des § 15 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz undNummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Ab-kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung an-zuwenden und enthält das Abkommen keine solcheVergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gel-ten diese Vergütungen für Zwecke der Anwendung desAbkommens ausschließlich als Unternehmensgewin-ne. 2Absatz 9 Nummer 1 bleibt unberührt.

§ 50e

Bußgeldvorschriften;Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei

geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderleichtfertig entgegen § 45d Absatz 1 Satz 1, § 45d Ab-satz 3 Satz 1, der nach § 45e erlassenen Rechtsverord-nung oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit denin Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staa-ten und Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. 2DieOrdnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zufünftausend Euro geahndet werden.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen des § 40a Absatz 2vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Ab-gabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Ar-beitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten BuchesSozialgesetzbuch entgegen § 41a Absatz 1 Nummer 1,auch in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 51a, und§ 40a Absatz 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindungmit § 28a Absatz 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-

gesetzbuch für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-An-meldung und die Anmeldung der einheitlichen Pausch-steuer nicht oder nicht rechtzeitig durchführt unddadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen an-deren nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 2DieFreistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auchfür den Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Be-schäftigung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig übersteuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäfti-gung in Unkenntnis lässt. 3Die Bußgeldvorschriftender §§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mitder Maßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenord-nung auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.

§ 50f

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderleichtfertig entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9 die Identi-fikationsnummer für andere als die dort genanntenZwecke verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbußebis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 50g

Entlastungvom Steuerabzug bei

Zahlungen von Zinsen und Lizenz-gebühren zwischen verbundenen Unternehmen ver-schiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuerfür Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a fürLizenzgebühren, die von einem Unternehmen derBundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenenBetriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mit-gliedstaates der Europäischen Union als Schuldner anein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates derEuropäischen Union oder an eine in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebs-stätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates derEuropäischen Union als Gläubiger gezahlt werden,nicht erhoben. 2Erfolgt die Besteuerung durch Veranla-gung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei derErmittlung der Einkünfte nicht erfasst. 3Voraussetzungfür die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass derGläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mitdem Schuldner verbundenes Unternehmen oder des-sen Betriebsstätte ist. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht an-zuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren aneine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitglied-staates der Europäischen Union als Gläubiger gezahltwerden, die in einem Staat außerhalb der EuropäischenUnion oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeitdes Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlungvon

1. Zinsen,

a) die nach deutschem Recht als Gewinnausschüt-tung behandelt werden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1Satz 2) oder

b) die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruchauf Beteiligung am Gewinn des Schuldners be-gründen;

3487Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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2. Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag über-steigen, den der Schuldner und der Gläubiger ohnebesondere Beziehungen, die zwischen den beidenoder einem von ihnen und einem Dritten auf Grundvon Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b bestehen, ver-einbart hätten.

(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 geltendie folgenden Begriffsbestimmungen und Beschrän-kungen:

1. Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigtesein. 2Nutzungsberechtigter ist

a) ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinnevon § 2 Absatz 1 erzielt;

b) eine Betriebsstätte, wenn

aa) die Forderung, das Recht oder der Gebrauchvon Informationen, auf Grund derer/dessenZahlungen von Zinsen oder Lizenzgebührengeleistet werden, tatsächlich zu der Betriebs-stätte gehört und

bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebüh-ren Einkünfte darstellen, auf Grund derer dieGewinne der Betriebsstätte in dem Mitglied-staat der Europäischen Union, in dem siegelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Buch-stabe a Doppelbuchstabe cc genanntenSteuer beziehungsweise im Fall Belgiensdem „impôt des nonrésidents/belasting dernietverblijfhouders“ beziehungsweise im FallSpaniens dem „Impuesto sobre la Renta deno Residentes“ beziehungsweise zu einermit diesen Steuern identischen oder weitge-hend ähnlichen Steuer herangezogen werden,die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des In-krafttretens der Richtlinie 2003/49/EG desRates vom 3. Juni 2003 über eine gemein-same Steuerregelung für Zahlungen vonZinsen und Lizenzgebühren zwischen ver-bundenen Unternehmen verschiedener Mit-gliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletztgeändert durch die Richtlinie 2006/98/EG desRates vom 20. November 2006 (ABl. EUNr. L 363 S. 129), anstelle der bestehendenSteuern oder ergänzend zu ihnen eingeführtwird.

2. Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner derZinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung beider Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte einesteuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist.

3. Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens einesMitgliedstaates der Europäischen Union als Schuld-ner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren,so wird kein anderer Teil des Unternehmens alsSchuldner oder Gläubiger der Zinsen oder Lizenzge-bühren angesehen.

4. Im Sinne des Absatzes 1 sind

a) „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art,auch wenn die Forderungen durch Pfandrechtean Grundstücken gesichert sind, insbesondereEinkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Ob-ligationen einschließlich der damit verbundenenAufgelder und der Gewinne aus Losanleihen;Zuschläge für verspätete Zahlung und die Rück-zahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen;

b) „Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die fürdie Nutzung oder für das Recht auf Nutzung vonUrheberrechten an literarischen, künstlerischenoder wissenschaftlichen Werken, einschließlichkinematografischer Filme und Software, von Pa-tenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,geheimen Formeln oder Verfahren oder für dieMitteilung gewerblicher, kaufmännischer oderwissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden;Zahlungen für die Nutzung oder das Recht aufNutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wis-senschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenz-gebühren.

5. Die Ausdrücke „Unternehmen eines Mitgliedstaatesder Europäischen Union“, „verbundenes Unterneh-men“ und „Betriebsstätte“ bedeuten:

a) „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europä-ischen Union“ jedes Unternehmen, das

aa) eine der in Anlage 3 Nummer 1 zu diesemGesetz aufgeführten Rechtsformen aufweistund

bb) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaatesin diesem Mitgliedstaat ansässig ist und nichtnach einem zwischen dem betreffenden Staatund einem Staat außerhalb der EuropäischenUnion geschlossenen Abkommen zur Vermei-dung der Doppelbesteuerung von Einkünftenfür steuerliche Zwecke als außerhalb der Ge-meinschaft ansässig gilt und

cc) einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesemGesetz aufgeführten Steuern unterliegt undnicht von ihr befreit ist. 2Entsprechendes giltfür eine mit diesen Steuern identische oderweitgehend ähnliche Steuer, die nach dem je-weiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens derRichtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geän-dert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Ra-tes vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363S. 129), anstelle der bestehenden Steuernoder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.

2Ein Unternehmen ist im Sinne von Doppelbuch-stabe bb in einem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion ansässig, wenn es der unbeschränktenSteuerpflicht im Inland oder einer vergleichbarenBesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union nach dessen Rechtsvor-schriften unterliegt.

b) „Verbundenes Unternehmen“ jedes Unterneh-men, das dadurch mit einem zweiten Unterneh-men verbunden ist, dass

aa) das erste Unternehmen unmittelbar mindes-tens zu 25 Prozent an dem Kapital des zwei-ten Unternehmens beteiligt ist oder

bb) das zweite Unternehmen unmittelbar mindes-tens zu 25 Prozent an dem Kapital des erstenUnternehmens beteiligt ist oder

cc) ein drittes Unternehmen unmittelbar mindes-tens zu 25 Prozent an dem Kapital des erstenUnternehmens und dem Kapital des zweitenUnternehmens beteiligt ist.

3488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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2Die Beteiligungen dürfen nur zwischen Unter-nehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat derEuropäischen Union ansässig sind.

c) „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtungin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines an-deren Mitgliedstaates der Europäischen Unionganz oder teilweise ausgeübt wird.

(4) 1Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagenoder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweg-grund oder einer der hauptsächlichen Beweggründefür Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder derMissbrauch sind. 2§ 50d Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zin-sen und der Steuer auf Grund des § 50a nach einemAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,die weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten, wer-den durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.

(6) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines derUnternehmen ein Unternehmen der SchweizerischenEidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte ei-nes Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats derEuropäischen Union Gläubiger der Zinsen oder Lizenz-gebühren, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mitder Maßgabe, dass die Schweizerische Eidgenossen-schaft insoweit einem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion gleichgestellt ist. 2Absatz 3 Nummer 5 Buch-stabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass einUnternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaftjedes Unternehmen ist, das

1. eine der folgenden Rechtsformen aufweist:

– Aktiengesellschaft/société anonyme/società ano-nima;

– Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société àresponsabilité limitée/società à responsabilitàlimitata;

– Kommanditaktiengesellschaft/société en com-mandite par actions/società in accomandita perazioni, und

2. nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidge-nossenschaft dort ansässig ist und nicht nach einemzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaftund einem Staat außerhalb der Europäischen Uniongeschlossenen Abkommen zur Vermeidung derDoppelbesteuerung von Einkünften für steuerlicheZwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder derSchweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt,und

3. unbeschränkt der schweizerischen Körperschaft-steuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.

§ 50h

Bestätigung für Zwecke der Entlastungvon Quellensteuern in einem anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union oderder Schweizerischen Eidgenossenschaft

Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteue-rung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutsch-land oder einer dort gelegenen Betriebsstätte einesUnternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Euro-päischen Union im Sinne des § 50g Absatz 3 Nummer 5

oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidge-nossenschaft im Sinne des § 50g Absatz 6 Satz 2 zu-ständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuerdieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinnedes § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Un-ternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder dieBetriebsstätte im Inland gelegen ist.

§ 51

Ermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-stimmung des Bundesrates

1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung derGleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-gung von Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuer-freistellung des Existenzminimums oder zur Verein-fachung des Besteuerungsverfahrens erforderlichist, und zwar:

a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Be-schränkung der Steuererklärungspflicht auf dieFälle, in denen eine Veranlagung in Betrachtkommt, über die den Einkommensteuererklärun-gen beizufügenden Unterlagen und über dieBeistandspflichten Dritter;

b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Fest-stellung des Einkommens einschließlich der ab-zugsfähigen Beträge;

c) über die Höhe von besonderen Betriebsausga-ben-Pauschbeträgen für Gruppen von Betrieben,bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundla-gen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen,wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewer-bebetrieb (§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18)erzielt, in Höhe eines Prozentsatzes der Umsätzeim Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 desUmsatzsteuergesetzes; Umsätze aus der Veräu-ßerung von Wirtschaftsgütern des Anlagever-mögens sind nicht zu berücksichtigen. 2Einen be-sonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dür-fen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dieihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrech-nung nach § 4 Absatz 3 ermitteln. 3Bei der Fest-legung der Höhe des besonderen Betriebsaus-gaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung derBetriebe entsprechend der Klassifikation derWirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatistiken,Rechnung zu tragen. 4Bei der Ermittlung derbesonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträgesind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme deran das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zuberücksichtigen. 5Bei der Veräußerung oderEntnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagever-mögens sind die Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten, vermindert um die Absetzungen fürAbnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 sowie dieVeräußerungskosten neben dem besonderen Be-triebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig. 6DerSteuerpflichtige kann im folgenden Veranla-gungszeitraum zur Ermittlung der tatsächlichenBetriebsausgaben übergehen. 7Wechselt derSteuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichenBetriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirt-schaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren

3489Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-dert um die Absetzungen für Abnutzung nach§ 7 Absatz 1 oder 4, in ein laufend zu führendesVerzeichnis aufzunehmen. 8§ 4 Absatz 3 Satz 5bleibt unberührt. 9Nach dem Wechsel zur Ermitt-lung der tatsächlichen Betriebsausgaben ist eineerneute Inanspruchnahme des besonderen Be-triebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablaufder folgenden vier Veranlagungszeiträume zuläs-sig; die §§ 140 und 141 der Abgabenordnungbleiben unberührt;

d) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif-vorschriften und die Regelung der Steuerentrich-tung einschließlich der Steuerabzüge;

e) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;

f) in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermittelnund steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich aufVorgänge außerhalb des Geltungsbereichs diesesGesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungs-bereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligteoder andere Personen nicht wie bei Vorgängeninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzeszur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachver-halts herangezogen werden können, zu bestim-men,

aa) in welchem Umfang Aufwendungen im Sinnedes § 4 Absatz 4 oder des § 9 den Gewinnoder den Überschuss der Einnahmen über dieWerbungskosten nur unter Erfüllung beson-derer Mitwirkungs- und Nachweispflichtenmindern dürfen. 2Die besonderen Mitwir-kungs- und Nachweispflichten können sicherstrecken auf

aaa) die Angemessenheit der zwischen nahe-stehenden Personen im Sinne des § 1Absatz 2 des Außensteuergesetzes inihren Geschäftsbeziehungen vereinbar-ten Bedingungen,

bbb) die Angemessenheit der Gewinnabgren-zung zwischen unselbständigen Unter-nehmensteilen,

ccc) die Pflicht zur Einhaltung von für nahe-stehende Personen geltenden Doku-mentations- undNachweispflichten auchbei Geschäftsbeziehungen zwischennicht nahestehenden Personen,

ddd) die Bevollmächtigung der Finanzbe-hörde durch den Steuerpflichtigen, inseinem Namen mögliche Auskunftsan-sprüche gegenüber den von der Finanz-behörde benannten Kreditinstituten au-ßergerichtlich und gerichtlich geltendzu machen;

bb) dass eine ausländische Gesellschaft unge-achtet des § 50d Absatz 3 nur dann einenAnspruch auf völlige oder teilweise Entlas-tung vom Steuerabzug nach § 50d Absatz 1und 2 oder § 44a Absatz 9 hat, soweit sie dieAnsässigkeit der an ihr unmittelbar oder mit-telbar beteiligten natürlichen Personen, derenAnteil unmittelbar oder mittelbar 10 Prozentübersteigt, darlegt und nachweisen kann;

cc) dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1und § 43 Absatz 5 in Bezug auf Einkünfte imSinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und diesteuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 40Satz 1 und 2 nur dann anzuwenden sind,wenn die Finanzbehörde bevollmächtigt wird,im Namen des Steuerpflichtigen möglicheAuskunftsansprüche gegenüber den von derFinanzbehörde benannten Kreditinstitutenaußergerichtlich und gerichtlich geltend zumachen.

2Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungs-pflichten auf Grund dieses Buchstabens geltennicht, wenn die außerhalb des Geltungsbereichsdieses Gesetzes ansässigen Beteiligten oder an-dere Personen in einem Staat oder Gebiet ansäs-sig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das dieErteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26des Musterabkommens der OECD zur Vermei-dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebietder Steuern vom Einkommen und vom Vermögenin der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staatoder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichba-ren Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einerentsprechenden Auskunftserteilung besteht;

2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen

a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderungvon Vorschriften dieses Gesetzes ergebendenRechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung derGleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zurBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen er-forderlich ist;

b) (weggefallen)

c) über den Nachweis von Zuwendungen im Sinnedes § 10b;

d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Ab-satz 1 Nummer 2 den Steueranspruch derBundesrepublik Deutschland sichern oder diesicherstellen, dass bei Befreiungen im Auslandansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer derBundesrepublik Deutschland auf Grund von Ab-kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungdie ordnungsgemäße Besteuerung im Auslandgewährleistet ist. 2Hierzu kann nach Maßgabezwischenstaatlicher Regelungen bestimmt wer-den, dass

aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Um-fang an derartigen Verfahren mitwirkt,

bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf dieFreistellungsbestimmungen des Abkommensberufen kann, wenn er seine Mitwirkungs-pflichten verletzt;

e) bis m) (weggefallen)

n) über Sonderabschreibungen

aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues beiWirtschaftsgütern des Anlagevermögens un-ter Tage und bei bestimmten mit demGrubenbetrieb unter Tage in unmittelbaremZusammenhang stehenden, der Förderung,Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung

3490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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sowie der Aufbereitung des Minerals dienen-den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögensüber Tage, soweit die Wirtschaftsgüter

für die Errichtung von neuen Förderschacht-anlagen, auch in Form von Anschluss-schachtanlagen,

für die Errichtung neuer Schächte sowie dieErweiterung des Grubengebäudes und dendurch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anla-gen bedingten Ausbau der Wasserhaltungbestehender Schachtanlagen,

für Rationalisierungsmaßnahmen in derHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, inder Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt,Wetterführung und Wasserhaltung sowie inder Aufbereitung,

für die Zusammenfassung von mehrerenFörderschachtanlagen zu einer einheitlichenFörderschachtanlage und

für den Wiederaufschluss stillliegender Gru-benfelder und Feldesteile,

bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- undErzbergbaues bei bestimmten Wirtschafts-gütern des beweglichen Anlagevermögens(Grubenaufschluss, Entwässerungsanlagen,Großgeräte sowie Einrichtungen des Gruben-rettungswesens und der ersten Hilfe und imErzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die

für die Erschließung neuer Tagebaue, auch inForm von Anschlusstagebauen, für Rationali-sierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebau-en,

beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-legung und Gewinnung der Lagerstätte und

für die Wiederinbetriebnahme stillgelegterTagebaue

von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafftoder hergestellt werden. 2Die Sonderabschrei-bungen können bereits für Anzahlungen auf An-schaffungskosten und für Teilherstellungskostenzugelassen werden. 3Hat der Steuerpflichtigevor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter be-stellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, sokönnen die Sonderabschreibungen auch für nachdem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschafts-güter sowie für vor dem 1. Januar 1991 geleisteteAnzahlungen auf Anschaffungskosten und ent-standene Teilherstellungskosten in Anspruch ge-nommen werden. 4Voraussetzung für die Inan-spruchnahme der Sonderabschreibungen ist,dass die Förderungswürdigkeit der bezeichnetenVorhaben von der obersten Landesbehörde fürWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Wirtschaft und Technologie be-scheinigt worden ist. 5Die Sonderabschreibungenkönnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oderHerstellung und in den vier folgenden Wirt-

schaftsjahren in Anspruch genommen werden,und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern desAnlagevermögens bis zu insgesamt 50 Prozent,bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-gevermögens bis zu insgesamt 30 Prozent derAnschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Beiden begünstigten Vorhaben im Tagebaubetriebdes Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außer-dem zugelassen werden, dass die vor dem 1. Ja-nuar 1991 aufgewendeten Kosten für den Vorab-raum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähigeBetriebsausgaben behandelt werden;

o) (weggefallen)

p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-zung oder Substanzverringerung bei nicht zu ei-nem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschafts-gütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafftoder hergestellt oder die unentgeltlich erworbensind. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass dieAbsetzungen für Abnutzung oder Substanzver-ringerung nicht nach den Anschaffungs- oderHerstellungskosten, sondern nach Hilfswerten(am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert,Anschaffungs- oder Herstellungskosten desRechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorge-nommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-kosten an einem noch zu bestimmenden Stich-tag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von Här-ten kann zugelassen werden, dass anstelle derAbsetzungen für Abnutzung, die nach dem am21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu be-messen sind, der Betrag abgezogen wird, der fürdas Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum1947 als Absetzung für Abnutzung geltend ge-macht werden konnte. 4Für das Land Berlin trittin den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni1948 jeweils der 1. April 1949;

q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskos-ten

aa) für Maßnahmen, die für den Anschluss einesim Inland belegenen Gebäudes an eine Fern-wärmeversorgung einschließlich der Anbin-dung an das Heizsystem erforderlich sind,wenn die Fernwärmeversorgung überwiegendaus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zurVerbrennung von Müll oder zur Verwertungvon Abwärme gespeist wird,

bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückge-winnung in einem im Inland belegenen Ge-bäude einschließlich der Anbindung an dasHeizsystem,

cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen,wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Ener-gie überwiegend entweder unmittelbar oderdurch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügendes Steuerpflichtigen von einem Elektrizitäts-versorgungsunternehmen zur Versorgung ei-nes im Inland belegenen Gebäudes des Steu-erpflichtigen verwendet wird, einschließlichder Anbindung an das Versorgungssystemdes Gebäudes,

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dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnungvon Gas, das aus pflanzlichen oder tierischenAbfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoff-abschluss entsteht, wenn dieses Gas zurBeheizung eines im Inland belegenen Gebäu-des des Steuerpflichtigen oder zur Warmwas-serbereitung in einem solchen Gebäude desSteuerpflichtigen verwendet wird, einschließ-lich der Anbindung an das Versorgungssys-tem des Gebäudes,

ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zurVersorgung von mehr als einer Zapfstelleund einer zentralen Heizungsanlage oder beieiner zentralen Heizungs- und Warmwasser-anlage für den Einbau eines Heizkessels,eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtungund eine Änderung der Abgasanlage in einemim Inland belegenen Gebäude oder in einer imInland belegenen Eigentumswohnung, wennmit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehnJahren seit Fertigstellung dieses Gebäudesbegonnen worden ist und der Einbau nachdem 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist;Entsprechendes gilt bei Anschaffungskostenfür neue Einzelöfen, wenn keine Zentralhei-zung vorhanden ist.

2Voraussetzung für die Gewährung der erhöhtenAbsetzungen ist, dass die Maßnahmen vor dem1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in denFällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssendie Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestelltworden sein, es sei denn, dass der Anschlussnicht schon im Zusammenhang mit der Errich-tung des Gebäudes möglich war. 3Die erhöhtenAbsetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Auf-wendungen nicht übersteigen. 4Sie dürfen nichtgewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahmeeine Investitionszulage in Anspruch genommenwird. 5Sind die Aufwendungen Erhaltungsauf-wand und entstehen sie bei einer zu eigenenWohnzwecken genutzten Wohnung im eigenenHaus, für die der Nutzungswert nicht mehr be-steuert wird, und liegen in den Fällen des Satzes 1Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen desSatzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzugdieser Aufwendungen wie Sonderausgaben mitgleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, indem die Arbeiten abgeschlossen worden sind,und die neun folgenden Kalenderjahre zugelas-sen werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Ja-nuar 1992 abgeschlossen worden ist;

r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-gen

aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-vermögen gehörenden Gebäuden, die über-wiegend Wohnzwecken dienen,

bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einemförmlich festgelegten Sanierungsgebiet oderstädtebaulichen Entwicklungsbereich, die fürMaßnahmen im Sinne des § 177 des Bauge-setzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen,die der Erhaltung, Erneuerung und funktions-gerechten Verwendung eines Gebäudes die-

nen, das wegen seiner geschichtlichen,künstlerischen oder städtebaulichen Bedeu-tung erhalten bleiben soll, und zu derenDurchführung sich der Eigentümer nebenbestimmten Modernisierungsmaßnahmen ge-genüber der Gemeinde verpflichtet hat, auf-gewendet worden sind,

cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach denjeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau-denkmale sind, soweit die Aufwendungennach Art und Umfang zur Erhaltung des Ge-bäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-vollen Nutzung erforderlich sind,

auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-nen. 2In den Fällen der Doppelbuchstaben bbund cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungs-aufwand vor dem 1. Januar 1990 entstandenist. 3In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sinddie Denkmaleigenschaft des Gebäudes und dieVoraussetzung, dass die Aufwendungen nachArt und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes alsBaudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung er-forderlich sind, durch eine Bescheinigung dernach Landesrecht zuständigen oder von der Lan-desregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;

s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellungvon abnutzbaren beweglichen und bei Herstel-lung von abnutzbaren unbeweglichen Wirt-schaftsgütern des Anlagevermögens auf Antragein Abzug von der Einkommensteuer für denVeranlagungszeitraum der Anschaffung oderHerstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent derAnschaffungs- oder Herstellungskosten dieserWirtschaftsgüter vorgenommen werden kann,wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichenGleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeich-net, die eine nachhaltige Verringerung der Um-sätze oder der Beschäftigung zur Folge hatteoder erwarten lässt, insbesondere bei einemerheblichen Rückgang der Nachfrage nach Inves-titionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Be-messung des von der Einkommensteuer abzugs-fähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden

aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskostenvon beweglichen Wirtschaftsgütern, die in-nerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeit-raums, der ein Jahr nicht übersteigen darf(Begünstigungszeitraum), angeschafft oderhergestellt werden,

bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskostenvon beweglichen Wirtschaftsgütern, die in-nerhalb des Begünstigungszeitraums bestelltund angezahlt werden oder mit deren Herstel-lung innerhalb des Begünstigungszeitraumsbegonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jah-res, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nachAblauf des Begünstigungszeitraums geliefertoder fertiggestellt werden. 2Soweit bewegli-che Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf einesJahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nachdem Ende des Begünstigungszeitraums ge-liefert oder fertiggestellt werden, dürfen beiBemessung des Abzugs von der Einkommen-

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steuer die bis zum Ablauf eines Jahres nachdem Ende des Begünstigungszeitraums auf-gewendeten Anzahlungen und Teilherstel-lungskosten berücksichtigt werden,

cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, beidenen innerhalb des Begünstigungszeitraumsder Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird,wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahrennach dem Ende des Begünstigungszeitraumsfertiggestellt werden;

dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter imSinne des § 6 Absatz 2 und Wirtschaftsgüter, diein gebrauchtem Zustand erworben werden,aus. 3Von der Begünstigung können außerdemWirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für dieSonderabschreibungen, erhöhte Absetzungenoder die Investitionszulage nach § 19 des Berlin-förderungsgesetzes in Anspruch genommen wer-den. 4In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuch-stabe bb und cc können bei Bemessung desvon der Einkommensteuer abzugsfähigen Be-trags bereits die im Begünstigungszeitraum, imFall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach demEnde des Begünstigungszeitraums aufgewende-ten Anzahlungen und Teilherstellungskosten be-rücksichtigt werden; der Abzug von der Einkom-mensteuer kann insoweit schon für den Veranla-gungszeitraum vorgenommen werden, in dem dieAnzahlungen oder Teilherstellungskosten aufge-wendet worden sind. 5Übersteigt der von derEinkommensteuer abzugsfähige Betrag die fürden Veranlagungszeitraum der Anschaffung oderHerstellung geschuldete Einkommensteuer, sokann der übersteigende Betrag von der Einkom-mensteuer für den darauf folgenden Veranla-gungszeitraum abgezogen werden. 6Entspre-chendes gilt, wenn in den Fällen des Satzes 2Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von derEinkommensteuer bereits für Anzahlungen oderTeilherstellungskosten geltend gemacht wird. 7DerAbzug von der Einkommensteuer darf jedoch diefür den Veranlagungszeitraum der Anschaffungoder Herstellung und den folgenden Veranla-gungszeitraum insgesamt zu entrichtende Ein-kommensteuer nicht übersteigen. 8In den Fällendes Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt diesmit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranla-gungszeitraums der Anschaffung oder Herstel-lung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zu-letzt Anzahlungen oder Teilherstellungskostenaufgewendet worden sind. 9Werden begünstigteWirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ange-schafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähigeBetrag nach dem Verhältnis der Gewinnanteileeinschließlich der Vergütungen aufzuteilen. 10DieAnschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirt-schaftsgüter, die bei Bemessung des von der Ein-kommensteuer abzugsfähigen Betrags berück-sichtigt worden sind, werden durch den Abzugvon der Einkommensteuer nicht gemin-dert. 11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Er-mächtigung bedürfen der Zustimmung des Bun-destages. 12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn

der Bundestag nicht binnen vier Wochen nachEingang der Vorlage der Bundesregierung die Zu-stimmung verweigert hat;

t) (weggefallen)

u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbarenWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die derForschung oder Entwicklung dienen und nachdem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990angeschafft oder hergestellt werden. 2Vorausset-zung für die Inanspruchnahme der Sonderab-schreibungen ist, dass die beweglichen Wirt-schaftsgüter ausschließlich und die unbewegli-chen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3 Prozentder Forschung oder Entwicklung dienen. 3DieSonderabschreibungen können auch für Ausbau-ten und Erweiterungen an bestehenden Gebäu-den, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oderim Teileigentum stehenden Räumen zugelassenwerden, wenn die ausgebauten oder neu herge-stellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1/3 Prozentder Forschung oder Entwicklung dienen. 4DieWirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Ent-wicklung, wenn sie verwendet werden

aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichenoder technischen Erkenntnissen und Er-fahrungen allgemeiner Art (Grundlagenfor-schung) oder

bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oderHerstellungsverfahren oder

cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oderHerstellungsverfahren, soweit wesentlicheÄnderungen dieser Erzeugnisse oder Verfah-ren entwickelt werden.

5Die Sonderabschreibungen können im Wirt-schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellungund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren inAnspruch genommen werden, und zwar

aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-gevermögens bis zu insgesamt 40 Prozent,

bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-lagevermögens, die zu mehr als 66 2/3 Pro-zent der Forschung oder Entwicklung dienen,bis zu insgesamt 15 Prozent, die nicht zumehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr als33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwick-lung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent,

cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste-henden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-tumswohnungen oder im Teileigentum ste-henden Räumen, wenn die ausgebauten oderneu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als66 2/3 Prozent der Forschung oder Entwick-lung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, zunicht mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehrals 33 1/3 Prozent der Forschung oder Ent-wicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Siekönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaf-fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-lassen werden. 7Die Sonderabschreibungen sindnur unter der Bedingung zuzulassen, dass dieWirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neuhergestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre

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nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in demerforderlichen Umfang der Forschung oder Ent-wicklung in einer inländischen Betriebsstätte desSteuerpflichtigen dienen;

v) (weggefallen)

w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 ab-geschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, ineinem inländischen Seeschiffsregister eingetra-gen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuer-pflichtigen angeschafft oder hergestellt wordensind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln. 2Im Fallder Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitereVoraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar1996 in ungebrauchtem Zustand vom Herstelleroder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund ei-nes vor dem 25. April 1996 abgeschlossenenKaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf dasJahr der Fertigstellung folgenden Jahres erwor-ben worden ist. 3Bei Steuerpflichtigen, die in eineGesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 und Absatz 3 nach Abschluss desSchiffbauvertrags (Unterzeichnung des Haupt-vertrags) eingetreten sind, dürfen Sonderab-schreibungen nur zugelassen werden, wenn sieder Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitre-ten. 4Die Sonderabschreibungen können im Wirt-schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung undin den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zuinsgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oderHerstellungskosten in Anspruch genommen wer-den. 5Sie können bereits für Anzahlungen aufAnschaffungskosten und für Teilherstellungskos-ten zugelassen werden. 6Die Sonderabschreibun-gen sind nur unter der Bedingung zuzulassen,dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeit-raums von acht Jahren nach ihrer Anschaffungoder Herstellung nicht veräußert werden; für An-teile an einem Handelsschiff gilt dies entspre-chend. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, dieder Seefischerei dienen, entsprechend. 8Für Luft-fahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestelltoder in ungebrauchtem Zustand vom Herstellererworben worden sind und die zur gewerbsmäßi-gen Beförderung von Personen oder Sachen iminternationalen Luftverkehr oder zur Verwendungzu sonstigen gewerblichen Zwecken im Auslandbestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 mitder Maßgabe entsprechend, dass an die Stelleder Eintragung in ein inländisches Seeschiffsre-gister die Eintragung in die deutsche Luftfahr-zeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von40 Prozent ein Höchstsatz von 30 Prozent undbei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle desZeitraums von acht Jahren ein Zeitraum vonsechs Jahren treten;

x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskos-ten für Modernisierungs- und Instandsetzungs-maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetz-buchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die derErhaltung, Erneuerung und funktionsgerechtenVerwendung eines Gebäudes dienen, das wegenseiner geschichtlichen, künstlerischen oderstädtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll,und zu deren Durchführung sich der Eigentümer

neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmengegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die fürGebäude in einem förmlich festgelegten Sanie-rungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungs-bereich aufgewendet worden sind; Vorausset-zung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar1991 abgeschlossen worden sind. 2Die erhöhtenAbsetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Auf-wendungen nicht übersteigen;

y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskostenan Gebäuden, die nach den jeweiligen landes-rechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, so-weit die Aufwendungen nach Art und Umfangzur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmalund zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlichsind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmenvor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen wordensind. 2Die Denkmaleigenschaft des Gebäudesund die Voraussetzung, dass die Aufwendungennach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-des als Baudenkmal und zu seiner sinnvollenNutzung erforderlich sind, sind durch eineBescheinigung der nach Landesrecht zuständi-gen oder von der Landesregierung bestimmtenStelle nachzuweisen. 3Die erhöhten Absetzungendürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungennicht übersteigen;

3. die in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 5,§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a Absatz 3,§ 34c Absatz 7, § 46 Absatz 5 und § 50a Absatz 6vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach de-nen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungenund erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung derAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgenganz oder teilweise ausgeschlossen werden können,wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-gewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die er-hebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat odererwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnach-frage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen dasAngebot wesentlich übersteigt. 2Die Inanspruchnahmevon Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungensowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung infallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen wer-den

1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb einesjeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestensmit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierungihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt,und der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafftoder hergestellt werden. 2Für bewegliche Wirt-schaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums be-stellt und angezahlt worden sind oder mit deren Her-stellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangenworden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme vonSonderabschreibungen und erhöhten Absetzungensowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzungin fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossenwerden;

2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum be-stellt werden oder mit deren Herstellung in diesem

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Zeitraum begonnen wird. 2Als Beginn der Herstel-lung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem derAntrag auf Baugenehmigung gestellt wird.

3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigungbedürfen der Zustimmung des Bundestages und desBundesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wennder Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundes-tag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlageder Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des BundesratesVorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen-steuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits-lohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und desSteuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen

1. um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werdenkann. 2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt,darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit demKalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eineStörung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtseingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-haltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäf-tigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, ins-besondere bei einem erheblichen Rückgang derNachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistun-gen oder Verbrauchsgütern;

2. um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann. 2DerZeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahrnicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahrdecken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung desgesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetretenist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteige-rungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt,insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investi-tionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgü-tern das Angebot wesentlich übersteigt.

2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigungbedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mächtigt,

1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-den der Länder die Vordrucke für

a) (weggefallen)

b) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,

c) die Anträge nach § 39 Absatz 3a sowie die An-träge nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordruckeder Antrag nach § 39f einzubeziehen ist,

d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1),

e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45aAbsatz 1) und den Freistellungsauftrag nach§ 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),

g) die Erteilung der Freistellungsbescheinigung(§ 48b),

h) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),

i) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer undvom Steuerabzug nach § 50a auf Grund vonAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-rung

und die Muster der Lohnsteuerkarte (§ 39), derBescheinigungen nach den §§ 39c und 39d, des

Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbeschei-nigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der Lohnsteu-erbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 2, derAnträge auf Erteilung einer Bescheinigung nachden §§ 39c und 39d und der in § 45a Absatz 2und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 7 vorgesehenenBescheinigungen zu bestimmen;

1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-den der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39beinen Programmablaufplan für die Herstellung vonLohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung derLohnsteuer aufzustellen und bekannt zu ma-chen; 2Der Lohnstufenabstand beträgt bei denJahrestabellen 36. 3Die in den Tabellenstufen aus-zuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze derTabellenstufen zu berechnen und muss an derObergrenze mit der maschinell berechneten Lohn-steuer übereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen-und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen ab-zuleiten;

1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-den der Länder den Mindestumfang der nach § 5belektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung zu bestimmen;

1c. durch Rechtsverordnung zur Durchführung diesesGesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Vor-schriften über einen von dem vorgesehenen erst-maligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Ab-satz 15a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ab-weichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu er-lassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkenn-bar ist, dass die technischen oder organisatori-schen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in§ 5b Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen;

2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesemGesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der je-weils geltenden Fassung satzweise nummeriertmit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolgebekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten imWortlaut zu beseitigen.

§ 51a

Festsetzungund Erhebung von Zuschlagsteuern

(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern,die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zu-schlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzesentsprechend anzuwenden.

(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteu-er, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksich-tigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allenFällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung derEinkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu ver-steuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3cAbsatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommen-steuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.

3495Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 in der Fas-sung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. IS. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemes-sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzugvom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleichist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wennder nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jah-resbetrag für die Steuerklassen I, II und III um denKinderfreibetrag von 3 864 Euro sowie den Freibetragfür den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-dungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IVum den Kinderfreibetrag von 1 932 Euro sowie denFreibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oderAusbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind ver-mindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge fürKinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betrachtkommt. 2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermitt-lung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuer-karte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßge-bend. 3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzugvom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend,die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermit-telten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermit-telten Betrag ergibt.

(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) er-hoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nachdem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, derder Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zurKapitalertragsteuer erhoben.

(2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflich-tete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlendeStelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 oder in denFällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die dieAuszahlung an den Gläubiger vornimmt, hat die aufdie Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallendeKirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteu-erpflichtigen hin einzubehalten (Kirchensteuerabzugs-verpflichteter). 2Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapi-talerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger aus, istKirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oderStelle, die die Auszahlung für die Rechnung desSchuldners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fallhat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst dievom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitaler-tragsteuer gemäß § 43a Absatz 1 Satz 3 in Verbindungmit § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und imRahmen seiner Steueranmeldung nach § 45a Absatz 1die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zukürzen. 3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbe-träge des Kapitalertrags eingeschränkt werden; er kannnicht rückwirkend widerrufen werden. 4Der Antrag hatdie Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu be-nennen. 5Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat denKirchensteuerabzug getrennt nach Religionsangehörig-keiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzufüh-ren. 6Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religions-gemeinschaft weiterzuleiten. 7§ 44 Absatz 5 ist mit derMaßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheidvon dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichtetenzuständigen Finanzamt erlassen wird. 8Satz 6 gilt ent-sprechend. 9§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe an-zuwenden, dass auch die Religionsgemeinschaft an-gegeben wird. 10Sind an den Kapitalerträgen mehrerePersonen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur

gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handeltoder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaftangehören. 11Sind an den Kapitalerträgen Ehegattenbeteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 über-einstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der aufjeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zudiesen Erträgen steht. 12Die Kapitalerträge sind ent-sprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kir-chensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einemkirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist.13Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nachdem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. 14DerKirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch denKirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kir-chensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darfer sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflich-tige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.

(2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kir-chensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerab-zug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehal-ten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nachdem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich er-gibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32dAbsatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchen-steuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhobenwurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuer-pflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hatdem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangenhin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapital-ertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtigehat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären unddie Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Ab-satz 2 oder 3 vorzulegen.

(2e) 1Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d wer-den unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteu-ern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiterenSachverständigen durch die Bundesregierung mit demZiel überprüft, einen umfassenden verpflichtendenQuellensteuerabzug auf der Grundlage eines elek-tronischen Informationssystems, das den Abzugsver-pflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einerKirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt,einzuführen. 2Die Bundesregierung unterrichtet denBundestag bis spätestens zum 30. Juni 2010 über dasErgebnis.

(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die demSteuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abge-golten oder werden solche Einkünfte bei der Veranla-gung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jah-resausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlag-steuer entsprechend.

(4) 1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sindgleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen aufdie Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 istnicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vo-rauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt wordenist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Auffor-derung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern gel-tenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Absatz 1Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzu-wenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt inso-weit sinngemäß.

(5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlag-steuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch

3496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegrif-fen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert,ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuernnach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

§ 52

Anwendungsvorschriften

(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in denfolgenden Absätzen und § 52a nichts anderes be-stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn giltSatz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmalsauf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der füreinen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohn-zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezü-ge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.

(1a) § 1 Absatz 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates derEuropäischen Union oder eines Staates, auf den dasAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraumanwendbar ist, auf Antrag auch für Veranlagungszeit-räume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheidenoch nicht bestandskräftig sind.

(2) § 1a Absatz 1 ist für Staatsangehörige eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union auf Antrag auchfür Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, so-weit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind;für Staatsangehörige und für das Hoheitsgebiet Finn-lands, Islands, Norwegens, Österreichs und Schwe-dens gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 1994.

(3) 1§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b inder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative Ein-künfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er auseiner entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grundeines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam ab-geschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichste-henden Rechtsakts erzielt. 2§ 2a Absatz 1 bis 2a in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-ber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwen-den, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftigfestgesetzt ist. 3Für negative Einkünfte im Sinne des§ 2a Absatz 1 und 2, die vor der ab dem 24. Dezember2008 geltenden Fassung nach § 2a Absatz 1 Satz 5bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2aAbsatz 1 Satz 3 bis 5 in der vor dem 24. Dezember2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 4§ 2a Ab-satz 3 und 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für den Ver-anlagungszeitraum 1998 anzuwenden. 5§ 2a Absatz 3Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntmachungvom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist für Veranla-gungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweitsich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischenStaat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Ab-satz 4 in der Fassung des Satzes 8 in eine Kapitalge-sellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegebenwird. 6Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halb-satz die Bezeichnung „§ 10d Absatz 3“ durch „§ 10dAbsatz 4“ zu ersetzen. 7§ 2a Absatz 4 ist für die Ver-

anlagungszeiträume 1999 bis 2005 in der folgendenFassung anzuwenden:

„(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegeneBetriebsstätte

1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder

2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder

3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Be-triebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oderteilweise von einer Gesellschaft, an der der inländi-sche Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozentunmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von ei-ner ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Ab-satz 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. IS. 2049) fortgeführt,

so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogenerVerlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wiederhinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzu-rechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwand-lung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender An-wendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetragder Einkünfte hinzuzurechnen.“8§ 2a Absatz 4 ist für Veranlagungszeiträume ab 2006in der folgenden Fassung anzuwenden:

„(4) 1Wird eine in einem ausländischen Staat bele-gene Betriebsstätte

1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder

2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder

3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Be-triebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oderteilweise von einer Gesellschaft, an der der inländi-sche Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent un-mittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einerihm nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Ab-satz 2 des Außensteuergesetzes fortgeführt,

so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogenerVerlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wiederhinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzu-rechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwand-lung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender An-wendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetragder Einkünfte hinzuzurechnen. 2Satz 1 gilt entspre-chend bei Beendigung der unbeschränkten Einkom-mensteuerpflicht (§ 1 Absatz 1) durch Aufgabe desWohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts oderbei Beendigung der unbeschränkten Körperschaftsteu-erpflicht (§ 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes)durch Verlegung des Sitzes oder des Orts der Ge-schäftsleitung sowie bei unbeschränkter Einkommen-steuerpflicht (§ 1 Absatz 1) oder unbeschränkter Kör-perschaftsteuerpflicht (§ 1 Absatz 1 des Körperschaft-steuergesetzes) bei Beendigung der Ansässigkeit im In-land auf Grund der Bestimmungen eines Abkommenszur Vermeidung der Doppelbesteuerung.“

(4) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) istweiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle imSinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtigenach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.

(4a) 1§ 3 Nummer 9 in der bis zum 31. Dezember2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für

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vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche derArbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungenwegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Ge-richtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeit-nehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. 2Gleichesgilt für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn die Arbeit-nehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Ja-nuar 2006 vereinbarten Interessenausgleich namentlichbezeichnet worden sind (§ 1 Absatz 5 Satz 1 des Kün-digungsschutzgesetzes sowie § 125 der Insolvenzord-nung in der jeweils am 31. Dezember 2005 geltendenFassung); ist eine Abfindung in einem vor dem 25. De-zember 2008 ergangenen Steuerbescheid als steuer-pflichtige Einnahme berücksichtigt worden, ist dieserBescheid insoweit auf Antrag des Arbeitnehmers zu än-dern. 3§ 3 Nummer 10 in der bis zum 31. Dezember2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden fürEntlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit dieÜbergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeit-nehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für anSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gezahlteÜbergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vordem 1. Januar 2006 begründet wurde. 4§ 3 Nummer 13und 16 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009(BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit-raum 2007 anzuwenden.

(4b) § 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008(BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in de-nen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetztist.

(4c) § 3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 1des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)ist erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers im Kalen-derjahr 2008 anzuwenden.

(4d) 1§ 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für

1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüt-tenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Geset-zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufge-hobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzesnicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3Nummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20gilt Entsprechendes;

2. Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buch-stabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirt-schaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteilebestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz inder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzu-wenden ist.

2§ 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbrin-gungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungs-steuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-den Fassung sind, weiter anzuwenden. 3§ 3 Nummer 40Satz 1 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) isterstmals auf Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-mer 1 und auf Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1Nummer 9 anzuwenden, die nach dem 18. Dezember2006 zugeflossen sind.

(4e) 1§ 3 Nummer 40a in der Fassung des Gesetzesvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf Vergütungenim Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden,wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oderGemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit dieVergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerungvon Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nachdem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009erworben worden sind. 2§ 3 Nummer 40a in der Fas-sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. August 2008(BGBl. I S. 1672) ist erstmals auf Vergütungen im Sinnedes § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn dievermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemein-schaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet wor-den ist.

(4f) § 3 Nummer 41 ist erstmals auf Gewinnaus-schüttungen oder Gewinne aus der Veräußerung einesAnteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaftsowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihresKapitals anzuwenden, wenn auf die Ausschüttung oderauf die Gewinne aus der Veräußerung § 3 Nummer 40Buchstabe a, b, c und d des Einkommensteuergesetzesin der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Ok-tober 2000 (BGBl. I S. 1433) anwendbar wäre.

(5) (weggefallen)

(6) 1§ 3 Nummer 63 ist bei Beiträgen für eine Direkt-versicherung nicht anzuwenden, wenn die entspre-chende Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber dem Ar-beitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3Nummer 63 verzichtet hat. 2Der Verzicht gilt für dieDauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel biszur ersten Beitragsleistung zu erklären. 3§ 3 Nummer 63Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn § 40b Ab-satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltendenFassung angewendet wird.

(7) § 3 Nummer 65 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) istin allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen-steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

(8) (weggefallen)

(8a) 1§ 3c Absatz 2 ist erstmals auf Aufwendungenanzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zu-sammenhang stehen, auf die § 3 Nummer 40 erstmalsanzuwenden ist. 2§ 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile,die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.

(8b) § 4 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) isterstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endendeWirtschaftsjahre anzuwenden.

(9) § 4 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzesvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch fürVeranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.

(10) 1§ 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, so-weit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vordem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetztworden sind. 2§ 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassungdes Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I

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S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden,die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oderin das Betriebsvermögen eingelegt werden. 3Die An-schaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutz-bare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vordem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in dasBetriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeit-punkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder imZeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu be-rücksichtigen.

(11) 1§ 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzesvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmalsfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem31. Dezember 1998 endet. 2Über- und Unterentnahmenvorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberück-sichtigt. 3Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrie-ben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überfüh-rung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögenin das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Ent-nahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerungist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzuset-zen. 4Die Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 4 Ab-satz 4a Satz 6 sind erstmals ab dem 1. Januar 2000 zuerfüllen.

(12) 1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 in derFassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezem-ber 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschafts-jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003beginnen. 2§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 in derFassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezem-ber 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschafts-jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003beginnen. 3§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahreanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 begin-nen. 4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassungder Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. IS. 4210) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum2002 anzuwenden. 5In den Fällen, in denen die Einkom-mensteuer für die Veranlagungszeiträume bis ein-schließlich 2002 noch nicht formell bestandskräftigoder hinsichtlich der Aufwendungen für eine betrieblichveranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig fest-gesetzt ist, ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-ber 2003 (BGBl. I S. 2645) anzuwenden; dies gilt auchfür unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangeneEinkommensteuerbescheide für Veranlagungszeit-räume bis einschließlich 2002, soweit nicht bereitsFestsetzungsverjährung eingetreten ist. 6§ 4 Absatz 5Satz 1 Nummer 11 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) isterstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nachdem 31. Dezember 2003 endet. 7§ 4 Absatz 5b in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August2007 (BGBl. I S. 1912) gilt erstmals für Gewerbesteuer,die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nachdem 31. Dezember 2007 enden. 8§ 4 Absatz 5 Satz 1Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranla-gungszeitraum 2007 anzuwenden.

(12a) 1§ 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buch-stabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist

erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nachdem 31. Dezember 2007 endet. 2§ 4d Absatz 1 Satz 1Nummer 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 Num-mer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. IS. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversor-gung anzuwenden.

(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des Geset-zes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals fürdas Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-zember 2001 endet.

(12c) (weggefallen)

(12d) 1§ 4h in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalsfür Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 en-den. 2§ 4h Absatz 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nachdem 28. November 2008 anzuwenden, deren sämtlicheErwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem28. November 2008 stattfinden. 3§ 4h Absatz 2 Satz 1Buchstabe a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals fürWirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 en-den, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem1. Januar 2010 enden.

(12e) 1§ 5 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 3des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals für Wirtschaftsjahreanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begin-nen. 2§ 5 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 3 desBilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals für Wirtschaftsjahreanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 begin-nen, wenn das Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-buch in der Fassung des Artikels 2 des Bilanzrechts-modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. IS. 1102) ausgeübt wird.

(13) 1§ 5 Absatz 4a ist erstmals für das Wirtschafts-jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1996endet. 2Rückstellungen für drohende Verluste ausschwebenden Geschäften, die am Schluss des letztenvor dem 1. Januar 1997 endenden Wirtschaftsjahreszulässigerweise gebildet worden sind, sind in denSchlussbilanzen des ersten nach dem 31. Dezember1996 endenden Wirtschaftsjahres und der fünf folgen-den Wirtschaftsjahre mit mindestens 25 Prozent im ers-ten und jeweils mindestens 15 Prozent im zweiten bissechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.

(14) Soweit Rückstellungen für Aufwendungen, dieAnschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirt-schaftsgut sind, in der Vergangenheit gebildet wordensind, sind sie in dem ersten Veranlagungszeitraum,dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, invollem Umfang aufzulösen.

(15) 1Für Gewerbebetriebe, in denen der Steuer-pflichtige vor dem 1. Januar 1999 bereits Einkünfteaus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationa-len Verkehr erzielt hat, kann der Antrag nach § 5a Ab-satz 3 Satz 1 auf Anwendung der Gewinnermittlung

3499Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Page 135: Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes · Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes Vom 8. Oktober 2009 Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 2 des

nach § 5a Absatz 1 in dem Wirtschaftsjahr, das nachdem 31. Dezember 1998 endet, oder in einem der bei-den folgenden Wirtschaftsjahre gestellt werden (Erst-jahr). 2§ 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 desGesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) isterstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nachdem 31. Dezember 2005 endet. 3§ 5a Absatz 3 Satz 1in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung istweiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige imFall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund einesvor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlosse-nen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestelltenRechtsaktes angeschafft oder im Fall der Herstellungmit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Ja-nuar 2006 begonnen hat. 4In Fällen des Satzes 3 mussder Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1 spätes-tens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt wer-den, das vor dem 1. Januar 2008 endet. 5§ 5a Absatz 5Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirt-schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August2007 enden. 6Soweit Ansparabschreibungen im Sinnevon § 7g Absatz 3 in der bis zum 17. August 2007 gel-tenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Ge-winnermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinn-erhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5Satz 3 in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fas-sung weiter anzuwenden.

(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erst-mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem31. Dezember 2010 beginnen.

(16) 1§ 6 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) isterstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endendeWirtschaftsjahre anzuwenden. 2§ 6 Absatz 1 in der Fas-sung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)ist erstmals für das erste nach dem 31. Dezember 1998endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden. 3InHöhe von vier Fünfteln des im Erstjahr durch die An-wendung des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in derFassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. IS. 402) entstehenden Gewinns kann im Erstjahr eineden steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildetwerden, die in den dem Erstjahr folgenden vier Wirt-schaftsjahren jeweils mit mindestens einem Viertel ge-winnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).4Scheidet ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraumganz oder teilweise aus, ist im Wirtschaftsjahr des Aus-scheidens der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teilder Rücklage nach Satz 3 in vollem Umfang oder teil-weise gewinnerhöhend aufzulösen. 5Soweit ein der Re-gelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes Wirt-schaftsgut im Auflösungszeitraum erneut auf den nied-rigeren Teilwert abgeschrieben wird, ist der für dasWirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nachSatz 3 in Höhe der Abschreibung gewinnerhöhend auf-zulösen. 6§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 inder Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000(BGBl. I S. 1433) und § 8b Absatz 2 Satz 2 des Körper-schaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzesvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind in denFällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. 7§ 6Absatz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 1 des

Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) isterstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denennach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. 8Als Be-ginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmi-gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauan-trag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvor-haben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, derZeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer-den. 9Sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Ab-satz 1 Nummer 1a Satz 1 an einem Objekt gelten alseine Baumaßnahme im Sinne des Satzes 7. 10§ 6 Ab-satz 1 Nummer 2b und 3a Buchstabe f in der Fassungdes Artikels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgeset-zes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmalsfür Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-zember 2009 beginnen; § 6 Absatz 1 Nummer 2b und§ 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe f in der Fassungdes Artikels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgeset-zes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmalsfür Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-zember 2008 beginnen, wenn das Wahlrecht nach Arti-kel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zumHandelsgesetzbuch in der Fassung des Artikels 2 desBilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeübt wird; für die Hälftedes Gewinns, der sich aus der erstmaligen Anwendungdes § 6 Absatz 1 Nummer 2b ergibt, kann eine denGewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die imfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösenist. 11§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der Fassungdes Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. IS. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. 12§ 6 Ab-satz 1 Nummer 4 Satz 6 in der am 24. Dezember 2008geltenden Fassung ist letztmalig für das Wirtschaftsjahranzuwenden, das vor dem 1. Januar 2009 endet. 13§ 6Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)ist erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-zember 2008 beginnen, anzuwenden. 14§ 6 Absatz 2und 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalsbei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem31. Dezember 2007 angeschafft, hergestellt oder indas Betriebsvermögen eingelegt werden. 15§ 6 Absatz 6Satz 2 und 3 ist erstmals für Einlagen anzuwenden, dienach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen werden.

(16a) 1§ 6 Absatz 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung desGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) isterstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem 31. De-zember 2000 anzuwenden. 2§ 6 Absatz 5 Satz 6 in derFassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. IS. 3858) ist erstmals auf Anteilsbegründungen und An-teilserhöhungen nach dem 31. Dezember 2000 anzu-wenden.

(16b) § 6a Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative undAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 erster Halbsatz in derFassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Pensionsverpflichtungengegenüber Berechtigten anzuwenden, denen der Pen-sionsverpflichtete erstmals eine Pensionszusage nachdem 31. Dezember 2000 erteilt hat; § 6a Absatz 2 Num-mer 1 zweite Alternative sowie § 6a Absatz 3 Satz 2Nummer 1 Satz 1 und § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensionsverpflichtun-

3500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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gen anzuwenden, die auf einer nach dem 31. Dezember2000 vereinbarten Entgeltumwandlung im Sinne von§ 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes beruhen.

(17) § 6a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2Nummer 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Num-mer 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. IS. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008erteilten Pensionszusagen anzuwenden.

(18) 1§ 6b in der Fassung des Gesetzes vom24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräu-ßerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember1998 vorgenommen werden. 2Für Veräußerungen, dievor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist§ 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fas-sung weiter anzuwenden.

(18a) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erst-mals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem31. Dezember 2001 vorgenommen werden. 2Für Veräu-ßerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wor-den sind, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt gel-tenden Fassung weiter anzuwenden.

(18b) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals aufVeräußerungen nach dem 31. Dezember 2005 undletztmals auf Veräußerungen vor dem 1. Januar 2011anzuwenden. 2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeit-punkt vorgenommen werden, ist § 6b in der im Veräu-ßerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwen-den. 3§ 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. Dezember2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbrin-gungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungs-steuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-den Fassung sind, weiter anzuwenden.

(19) 1§ 6c in der Fassung des Gesetzes vom24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräu-ßerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember1998 vorgenommen werden. 2Für Veräußerungen, dievor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist§ 6c in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fas-sung weiter anzuwenden.

(20) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-wenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.

(21) 1§ 7 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Geset-zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals fürEinlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember1998 vorgenommen werden. 2§ 7 Absatz 1 Satz 6 inder Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. IS. 402) ist erstmals für das nach dem 31. Dezember1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden. 3§ 7 Ab-satz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Geset-zes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erst-mals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem31. Dezember 2003 angeschafft oder hergestellt wor-den sind.

(21a) 1§ 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Ge-setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-mals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt wor-den sind. 2Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in derFassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I

S. 2601) weiter anzuwenden. 3§ 7 Absatz 2 und 3 in derbis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung istletztmalig anzuwenden für vor dem 1. Januar 2008 an-geschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgü-ter.

(21b) 1Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebs-vermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzesvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzu-wenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstel-lung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung desGebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffungdas Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-trags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschaffthat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, fürdie eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei bauge-nehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlageneinzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-lagen eingereicht werden.

(22) § 7a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni1979 (BGBl. I S. 721) ist letztmals für das Wirtschafts-jahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht,für das § 15a erstmals anzuwenden ist.

(23) 1§ 7g Absatz 1 bis 4 und 7 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. IS. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,die nach dem 17. August 2007 enden. 2§ 7g Absatz 5und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals bei Wirt-schaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-ber 2007 angeschafft oder hergestellt werden. 3Bei An-sparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, undWirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2008 ange-schafft oder hergestellt worden sind, ist § 7g in derbis zum 17. August 2007 geltenden Fassung weiter an-zuwenden. 4Soweit Ansparabschreibungen noch nichtgewinnerhöhend aufgelöst worden sind, vermindertsich der Höchstbetrag von 200 000 Euro nach § 7g Ab-satz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) um die nochvorhandenen Ansparabschreibungen. 5In Wirtschafts-jahren, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem1. Januar 2011 enden, ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Num-mer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gewer-bebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienendenBetrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder§ 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 335 000 Euro,bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein Wirt-schaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von 175 000Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Ab-satz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung von Investiti-onsabzugsbeträgen ein Gewinn von 200 000 Euro nichtüberschritten wird. 6Bei Wirtschaftsgütern, die nachdem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011angeschafft oder hergestellt werden, ist § 7g Absatz 6Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Be-trieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der An-schaffung oder Herstellung vorangeht, die Größen-merkmale des Satzes 5 nicht überschreitet.

(23a) 1§ 7h Absatz 1 Satz 1 und 3 in der Fassungdes Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003

3501Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Modernisierungs-und Instandsetzungsmaßnahmen anzuwenden, mit de-nen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. 2AlsBeginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugeneh-migung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem derBauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreienBauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind,der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereichtwerden.

(23b) 1§ 7i Absatz 1 Satz 1 und 5 in der Fassung desArtikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003(BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Baumaßnahmen an-zuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2003begonnen wird. 2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen,für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei bauge-nehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlageneinzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-lagen eingereicht werden.

(23c) § 8 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Ver-anlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

(23d) 1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 undAbsatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranla-gungszeitraum 2007 anzuwenden. 2§ 9 Absatz 1 Satz 3Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmalsab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden undin Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht for-mell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendun-gen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung vorläufig festgesetzt ist. 3§ 9 Absatz 1 Satz 3Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) isterstmals für die im Veranlagungszeitraum 2008 ange-schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwen-den. 4Für die Anwendung des § 9 Absatz 5 Satz 2 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-ber 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Absatz 16 Satz 7 bis 9entsprechend.

(23e) § 9c in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) gilt auchfür Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 inder Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vorVollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körper-lichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer-stande sind, sich selbst zu unterhalten.

(23f) 1§ 10 Absatz 1 Nummer 1a in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007(BGBl. I S. 3150) ist auf alle Versorgungsleistungen an-zuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 2007 ver-einbarten Vermögensübertragungen beruhen. 2Für Ver-sorgungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar 2008vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, giltdies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalbeinen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Auf-wendungen mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eineszu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer ge-nutzten Grundstücks zu den Erträgen des Vermögensgerechnet werden.

(24) 1§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag

die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des62. Lebensjahres vorsehen darf. 2Für Verträge im Sinnedes § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem1. Januar 2010 abgeschlossen wurden, und bei Kran-ken- und Pflegeversicherungen im Sinne des § 10Absatz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungsver-hältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden hat, ist § 10Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maßgabeanzuwenden, dass

1. die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlungals erteilt gilt, wenn die übermittelnde Stelle denSteuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dassvom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird,das in Nummer 2 beschriebene Verfahren Anwen-dung findet und die Daten an die zentrale Stelleübermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige demnicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nachErhalt dieser schriftlichen Information schriftlich wi-derspricht;

2. die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10 Ab-satz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erforderlicheEinwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt oder alserteilt gilt, die für die Datenübermittlung nach§ 10 Absatz 2a erforderliche Identifikationsnummer(§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigenabweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beimBundeszentralamt für Steuern erheben kann. 2DasBundeszentralamt für Steuern teilt der übermitteln-den Stelle die Identifikationsnummer des Steuer-pflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten mitden nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnungbeim Bundeszentralamt für Steuern gespeichertenDaten übereinstimmen. 3Stimmen die Daten nichtüberein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwen-dung.

(24a) § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 in der Fassungdes Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) isterstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-den.

(24a) 1§ 10 Absatz 1 Nummer 9 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008(BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit-raum 2008 anzuwenden. 2Für Schulgeldzahlungen anSchulen in freier Trägerschaft oder an überwiegendprivat finanzierte Schulen, die in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staatbelegen sind, auf den das Abkommen über den Euro-päischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und diezu einem von dem zuständigen inländischen Ministe-rium eines Landes, von der Kultusministerkonferenzder Länder oder von einer inländischen Zeugnisaner-kennungsstelle anerkannten oder einem inländischenAbschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertiganerkannten allgemein bildenden oder berufsbildendenSchul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, gilt§ 10 Absatz 1 Nummer 9 in der Fassung des Artikels 1Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc desGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)für noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungender Veranlagungszeiträume vor 2008 mit der Maßgabe,dass es sich nicht um eine gemäß Artikel 7 Absatz 4des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nachLandesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Lan-desrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungs-schule handeln muss.

3502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(24b) § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungenim Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe bDoppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenndie Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag biszum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.

(24c) 1§ 10a Absatz 1 Satz 4 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008(BGBl. I S. 2794) sowie § 81a Satz 1 Nummer 5 und§ 86 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. IS. 1509) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum2008 anzuwenden. 2Für Altersvorsorgeverträge, dievor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, giltfür die Anwendung des § 92a Absatz 1 Satz 1, dassfür die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 der Al-tersvorsorge-Eigenheimbetrag mindestens 10 000 Eurobetragen muss.

(24d) 1§ 10a Absatz 5 Satz 3 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007(BGBl. I S. 3150) ist auch für Veranlagungszeiträumevor 2008 anzuwenden, soweit

1. sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen auswirktoder

2. die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahres-steuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007(BGBl. I S. 3150) noch nicht unanfechtbar war oderunter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

2Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahltwurden, kann die übermittelnde Stelle, wenn die nach§ 10a Absatz 2a erforderliche Einwilligung des Steuer-pflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung der Datennach § 10a Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Arti-kels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-benordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamtfür Steuern erheben. 3Das Bundeszentralamt für Steu-ern teilt dem Anbieter die Identifikationsnummer desSteuerpflichtigen mit, sofern die übermittelten Datenmit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnungbeim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Da-ten übereinstimmen. 4Stimmen die Daten nicht überein,findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung.

(24e) 1§ 10b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a in derFassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. IS. 1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nachdem 31. Dezember 1999 geleistet werden. 2§ 10b Ab-satz 1 und 1a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) ist aufZuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-ber 2006 geleistet werden. 3Für Zuwendungen, die imVeranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, gilt aufAntrag des Steuerpflichtigen § 10b Absatz 1 in der am26. Juli 2000 geltenden Fassung. 4§ 10b Absatz 1Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Mit-gliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-ber 2006 geleistet werden.

(25) 1Auf den am Schluss des Veranlagungszeit-raums 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug

ist § 10d in der Fassung des Gesetzes vom 16. April1997 (BGBl. I S. 821) anzuwenden. 2Satz 1 ist letztmalsfür den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. 3§ 10din der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-zember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals für den Ver-anlagungszeitraum 2004 anzuwenden. 4Auf den Ver-lustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2004 inden Veranlagungszeitraum 2003 ist § 10d Absatz 1 inder für den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fas-sung anzuwenden. 5§ 10d Absatz 4 Satz 6 in der Fas-sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten die-ses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungs-fristen.

(26) 1Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnun-gen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowiein diesem Zeitraum fertig gestellte Ausbauten oder Er-weiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Sep-tember 1990 (BGBl. I S. 1898) weiter anzuwenden. 2Fürnach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder ange-schaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentums-wohnungen sowie in diesem Zeitraum fertig gestellteAusbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkom-mensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24. Juni1991 (BGBl. I S. 1322) geänderten Fassung weiter an-zuwenden. 3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Absatz 1bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom 25. Februar1992 (BGBl. I S. 297) geänderten Fassung erstmals fürden Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinnedes § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fallder Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. Sep-tember 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Her-stellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung derSteuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechts-wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertragsoder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat odermit der Herstellung des Objekts nach dem 30. Septem-ber 1991 begonnen worden ist. 4§ 10e Absatz 5a isterstmals bei in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Ob-jekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung derSteuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist,mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnenhat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtigedas Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischenVertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschaffthat. 5§ 10e Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Geset-zes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) und Absatz 6Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals anzuwenden, wennder Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nachdem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlosse-nen obligatorischen Vertrags oder gleichstehendenRechtsakts angeschafft hat. 6§ 10e ist letztmals anzu-wenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstel-lung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung desObjekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung dasObjekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechts-wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertragsoder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 7AlsBeginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eineBaugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in

3503Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-gungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzu-reichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlageneingereicht werden.

(27) 1§ 10f Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ar-tikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. IS. 3076) ist erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden,die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wur-den. 2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eineBaugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in demder Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungs-freien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichensind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen einge-reicht werden. 3§ 10f Absatz 2 Satz 1 in der Fassungdes Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003(BGBl. I S. 3076) ist erstmals auf Erhaltungsaufwandanzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2003 ent-standen ist.

(27a) 1§ 10g in der Fassung des Artikels 9 des Ge-setzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) isterstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nachdem 31. Dezember 2003 begonnene Herstellungs- undErhaltungsmaßnahmen entfallen. 2Als Beginn gilt beiBaumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erfor-derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestelltwird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für dieBauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in demdie Bauunterlagen eingereicht werden.

(28) 1§ 10h ist letztmals anzuwenden, wenn derSteuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der Her-stellung begonnen hat. 2Als Beginn der Herstellung giltbei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung er-forderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantraggestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Baumaßnah-men, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeit-punkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(29) 1§ 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals anzuwen-den, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellungvor dem 1. Januar 1999 mit der Herstellung des Objektsbegonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objektauf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksamabgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-stehenden Rechtsakts angeschafft hat. 2Als Beginn derHerstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugeneh-migung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem derBauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreienObjekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, derZeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer-den.

(30) 1§ 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember2004 (BGBl. I S. 3310) sind im Hinblick auf Erbbauzin-sen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grund-stücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, dienach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurden. 2§ 11Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-setzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) isterstmals auf ein Damnum oder Disagio im Zusammen-hang mit einem Kredit für ein Grundstück anzuwenden,das nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurde, inanderen Fällen für ein Damnum oder Disagio, das nachdem 31. Dezember 2004 geleistet wurde.

(30a) 1Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezem-ber 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entspre-chend. 2§ 13 Absatz 7, § 15 Absatz 1a sowie § 18Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-setzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) sinderstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endendeWirtschaftsjahre anzuwenden.

(31) 1§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals fürdas Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-zember 2001 endet. 2§ 13a in der Fassung des Geset-zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erst-mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem31. Dezember 2001 beginnen.

(32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom 19. De-zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Wirt-schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember2001 endet.

(32a) § 15 Absatz 3 Nummer 1 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006(BGBl. I S. 2878) ist auch für Veranlagungszeiträumevor 2006 anzuwenden.

(32b) § 15 Absatz 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals aufVerluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-schaftsjahres der Gesellschaft, auf deren Anteile sichdie in § 15 Absatz 4 Satz 4 bezeichneten Geschäftebeziehen, entstehen, für das das Körperschaftsteuer-gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzesvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzu-wenden ist.

(33) 1§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, so-weit sie

1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Ein-kommensteuer-Durchführungsverordnung,

2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallendenJahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Herstel-lungskosten oder von den Anschaffungskosten vonin ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbe-nen Seeschiffen, die in einem inländischen See-schiffsregister eingetragen sind,

entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren An-schaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die wederunmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-menhang mit der Aufnahme von Krediten durch denGewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögendas Schiff gehört. 2§ 15a ist in diesen Fällen erstmalsanzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezem-ber 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter derGesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist;soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaftentstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusam-men das Eineinviertelfache der insgesamt geleistetenEinlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden,die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirt-schaftsjahren entstehen. 3Scheidet ein Kommanditistoder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung dereines Kommanditisten vergleichbar ist und dessenKapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf

3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlustennegativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oderwird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst,so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht aus-gleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des§ 16. 4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurech-nenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmernunter Berücksichtigung der für die Zurechnung vonVerlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzuset-zen. 5Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nurVerluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 an-zuwenden ist. 6§ 15a Absatz 1a, 2 Satz 1 und Absatz 5in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. De-zember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Einlagenanzuwenden, die nach dem 24. Dezember 2008 getä-tigt werden.

(33a) 1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nurauf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungs-modelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nachdem 10. November 2005 beigetreten ist oder für dienach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertriebbegonnen wurde. 2Der Außenvertrieb beginnt in demZeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräuße-rung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfülltsind und die Gesellschaft selbst oder über ein Ver-triebsunternehmen mit Außenwirkung an den Marktherangetreten ist. 3Dem Beginn des Außenvertriebsstehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und dieReinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich. 4Be-steht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb ei-nes Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15bin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-zember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn dieInvestition nach dem 10. November 2005 rechtsver-bindlich getätigt wurde.

(34) 1§ 16 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) isterstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nachdem 31. Dezember 2001 erfolgen. 2§ 16 Absatz 2 Satz 3und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntma-chung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist erstmalsauf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. De-zember 1993 erfolgen. 3§ 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 inder Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. IS. 402) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilun-gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998erfolgen. 4§ 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 in der Fassungdes Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)ist erstmals auf Realteilungen nach dem 31. Dezember2000 anzuwenden. 5§ 16 Absatz 4 in der Fassung derBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) isterstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nachdem 31. Dezember 1995 erfolgen; hat der Steuerpflich-tige bereits für Veräußerungen vor dem 1. Januar 1996Veräußerungsfreibeträge in Anspruch genommen, blei-ben diese unberücksichtigt. 6§ 16 Absatz 4 in der Fas-sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. IS. 1433) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilun-gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000erfolgen. 7§ 16 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzesvom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmalsanzuwenden, wenn die ursprüngliche Übertragung derveräußerten Anteile nach dem 12. Dezember 2006 er-folgt ist.

(34a) 1§ 17 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist, soweitAnteile an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigenGesellschaften veräußert werden, erstmals auf Veräu-ßerungen anzuwenden, die nach Ablauf des erstenWirtschaftsjahres der Gesellschaft, deren Anteile ver-äußert werden, vorgenommen werden, für das dasKörperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)erstmals anzuwenden ist; für Veräußerungen, die vordiesem Zeitpunkt vorgenommen werden, ist § 17 inder Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999(BGBl. I S. 2601) anzuwenden. 2§ 17 Absatz 2 Satz 4in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999(BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungszeiträumevor 1999 anzuwenden.

(34b) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-zember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entspre-chend.

(34c) Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen undhat der Steuerpflichtige bereits vor dieser ÜbertragungLeistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtungerhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus demPensionsfonds im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 dieBeträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 istnicht anzuwenden.

(35) § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltendenFassung ist weiter anzuwenden, wenn

1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009überlassen wird oder

2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden Ver-einbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oderverbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligungbesteht sowie die Vermögensbeteiligung vor dem1. Januar 2016 überlassen wird

und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer imKalenderjahr nicht § 3 Nummer 39 anzuwenden hat.

(36) 1§ 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in der Fassungdes Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) istletztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die derVierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34Absatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 20Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes vom23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und § 20 Absatz 1Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmalsfür Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 20Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals aufnach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsenaus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nachdem 31. Dezember 1973 abgeschlossen wordensind. 4§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung desGesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049)ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen an-zuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. De-zember 1996 entgeltlich erworben worden sind. 5FürKapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor

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dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden, ist § 20Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 gel-tenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwen-den, dass in Satz 3 die Angabe „§ 10 Absatz 1 Num-mer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Angabe „§ 10Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetztwird. 6§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4, § 43 Absatz 3,§ 44 Absatz 1, 2 und 5 und § 45a Absatz 1 und 3 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezem-ber 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals auf Verkäufeanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 getä-tigt werden. 7§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezem-ber 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auf Erträge aus Versiche-rungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 ab-geschlossen werden, anzuwenden. 8§ 20 Absatz 1Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungenim Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nachdem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, undauf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertra-ges nach dem 31. Dezember 2006. 9§ 20 Absatz 1Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden,dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahltwird. 10§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 5 in der Fassungdes Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008(BGBl. I S. 2794) ist für alle Kapitalerträge anzuwenden,die dem Versicherungsunternehmen nach dem 31. De-zember 2008 zufließen. 11§ 20 Absatz 1 Nummer 6Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alleVersicherungsverträge anzuwenden, die nach dem31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denendie erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März2009 erfolgt. 12Wird auf Grund einer internen Teilungnach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder ei-ner externen Teilung nach § 14 des Versorgungsaus-gleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versiche-rungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigtenPerson begründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu demgleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige derausgleichspflichtigen Person.

(36a) Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Num-mer 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) giltAbsatz 33a entsprechend.

(37) § 20 Absatz 1 Nummer 9 ist erstmals aufEinnahmen anzuwenden, die nach Ablauf des erstenWirtschaftsjahres der Körperschaft, Personenvereini-gung oder Vermögensmasse im Sinne von § 1 Absatz 1Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes erzieltwerden, für das das Körperschaftsteuergesetz in derFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.

(37a) 1§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a isterstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach Ablaufdes ersten Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicherArt mit eigener Rechtspersönlichkeit erzielt werden, fürdas das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung desArtikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. IS. 1433) erstmals anzuwenden ist. 2§ 20 Absatz 1Nummer 10 Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne an-

zuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjah-res des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechts-persönlichkeit oder des wirtschaftlichen Geschäftsbe-triebs erzielt werden, für das das Körperschaftsteuerge-setz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwen-den ist. 3§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzu-wenden. 4§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 1in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 31. Juli2003 (BGBl. I S. 1550) ist erstmals ab dem Veranla-gungszeitraum 2004 anzuwenden. 5§ 20 Absatz 1Nummer 10 Buchstabe b Satz 1 in der am 12. Dezember2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbrin-gungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungs-steuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-den Fassung sind, weiter anzuwenden. 6§ 20 Absatz 1Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Einbringungenoder Formwechsel anzuwenden, für die das Umwand-lungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 desGesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) an-zuwenden ist. 7§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe bSatz 2 zweiter Halbsatz ist auf Einbringungen oderFormwechsel, für die das Umwandlungssteuergesetzin der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. De-zember 2006 (BGBl. I S. 2782) noch nicht anzuwendenist, in der folgenden Fassung anzuwenden:

„in Fällen der Einbringung nach dem Achten und desFormwechsels nach dem Zehnten Teil des Umwand-lungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufge-löst.“8§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-ber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranla-gungszeitraum 2009 anzuwenden.

(37b) § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Sätze 2 und 4in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001(BGBl. I S. 3794) ist für alle Veranlagungszeiträume an-zuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-standskräftig sind.

(37c) § 20 Absatz 2a Satz 1 in der Fassung des Ge-setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmalsanzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teildes Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10ades Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung desArtikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. IS. 1433) letztmals anzuwenden ist.

(37d) 1§ 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Ab-satz 2b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmalsfür den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. 2Ab-satz 33a gilt entsprechend.

(37e) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 inder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-zember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entspre-chend.

(38) 1§ 22 Nummer 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezügeanzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahres derKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-masse erzielt werden, die die Bezüge gewährt, für dasdas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-

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kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zu-letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli2000 (BGBl. I S. 1034), letztmalig anzuwenden ist. 2Fürdie Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 zweiterHalbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Ab-satz 33a entsprechend. 3§ 22 Nummer 3 Satz 4 zweiterHalbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch inden Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(38a) 1Abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 1 kanndas Bundeszentralamt für Steuern den Zeitpunkt dererstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilun-gen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen-des Schreiben mitteilen. 2Der Mitteilungspflichtige nach§ 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer (§ 139bder Abgabenordnung) eines Leistungsempfängers,dem in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflos-sen sind, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. 3DasBundeszentralamt für Steuern teilt dem Mitteilungs-pflichtigen die Identifikationsnummer des Leistungs-empfängers mit, sofern die übermittelten Daten mitden nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beimBundeszentralamt für Steuern gespeicherten Datenübereinstimmen. 4Stimmen die Daten nicht überein, fin-det § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung.

(39) § 25 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) isterstmals für Einkommensteuererklärungen anzuwen-den, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzuge-ben sind.

(40) 1§ 32 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003(BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in de-nen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftigfestgesetzt ist. 2§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buch-stabe d ist für den Veranlagungszeitraum 2000 in derfolgenden Fassung anzuwenden:

„d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzeszur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, einfreiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Geset-zes zur Förderung eines freiwilligen ökologischenJahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne desBeschlusses Nr. 1686/98/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zurEinführung des gemeinschaftlichen Aktionspro-gramms „Europäischer Freiwilligendienst für jungeMenschen“ (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) oder des Be-schlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Par-laments und des Rates vom 13. April 2000 zur Ein-führung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms„Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) leistet oder“.

3§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in derFassung des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. IS. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum2001 anzuwenden. 4§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Absatz 5Buchstabe a des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. IS. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Be-schlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 15. November 2006 zur Ein-führung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EUNr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnenwurden, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-den. 5Die Regelungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Num-mer 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableis-tung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Ge-setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahresoder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinnedes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-schen Jahres auch über den 31. Dezember 2007 hinausanzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwil-ligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder be-gonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hinausge-hen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vor-schriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes verein-baren. 6§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d inder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen Freiwilligendienstaller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a desSiebten Buches Sozialgesetzbuch ab dem Veranla-gungszeitraum 2009 anzuwenden. 7§ 32 Absatz 4Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist fürKinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Le-bensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden,dass an die Stelle der Angabe „noch nicht das 25. Le-bensjahr vollendet hat“ die Angabe „noch nicht das26. Lebensjahr vollendet hat“ tritt; für Kinder, die imVeranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebens-jahr vollendeten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltendenFassung anzuwenden. 8§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwen-den, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einervor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenenkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungaußerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder,die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit abder Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollen-dung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,geistigen oder seelischen Behinderung außerstandesind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006geltenden Fassung anzuwenden. 9§ 32 Absatz 5 Satz 1in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranla-gungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten,mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle derAngabe „über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ dieAngabe „über das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus“ tritt;für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25.,26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Absatz 5Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006geltenden Fassung anzuwenden. 10Für die nach § 10Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und §§ 10a, 82begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 ab-geschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einerbegünstigten Hinterbliebenenversorgung die Alters-grenzen des § 32 in der bis zum 31. Dezember 2006geltenden Fassung. 11Dies gilt entsprechend für dieAnwendung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b.

(41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungszeit-raum 2010 in der folgenden Fassung anzuwenden:

3507Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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„(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sichnach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgtvorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34cjeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 8 004 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2. von 8 005 Euro bis 13 469 Euro:

(912,17 • y + 1 400) • y;

3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:

(228,74 • z + 2 397) • z + 1 038;

4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:

0,42 • x – 8 172;

5. von 250 731 Euro an:

0,45 • x – 15 694.3„y“ ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro überstei-genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerun-deten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein Zehn-tausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils desauf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu-ernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Dersich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol-len Euro-Betrag abzurunden.“

(42) und (43) (weggefallen)

(43a) 1§ 32b Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007(BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsangehörigen eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union oder eines Staa-tes, auf den das Abkommen über den EuropäischenWirtschaftsraum anwendbar ist, die im Hoheitsgebieteines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt haben, auf Antrag auch für Veranlagungs-zeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbe-scheide noch nicht bestandskräftig sind. 2§ 32b Ab-satz 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) isterstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen-den. 3§ 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006(BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeit-raum 2007 anzuwenden. 4Abweichend von § 32b Ab-satz 3 kann das Bundesministerium der Finanzen denZeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilun-gen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen-des Schreiben mitteilen. 5Bis zu diesem Zeitpunkt sind§ 32b Absatz 3 und 4 in der am 20. Dezember 2003geltenden Fassung weiter anzuwenden. 6Der Trägerder Sozialleistungen nach § 32b Absatz 1 Nummer 1darf die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben-ordnung) eines Leistungsempfängers, dem im Kalen-derjahr vor dem Zeitpunkt der erstmaligen ÜbermittlungLeistungen zugeflossen sind, abweichend von § 22aAbsatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steu-ern erheben. 7Das Bundeszentralamt für Steuern teiltdem Träger der Sozialleistungen die Identifikationsnum-mer des Leistungsempfängers mit, sofern die ihm vomTräger der Sozialleistungen übermittelten Daten mit dennach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bun-deszentralamt für Steuern gespeicherten Daten über-einstimmen. 8Stimmen die Daten nicht überein, findet§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung. 9Die Anfragedes Trägers der Sozialleistungen und die Antwort des

Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentraleStelle (§ 81) zu übermitteln. 10Die zentrale Stelle führteine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr über-mittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig undschlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenfor-mat verwendet worden ist.

(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letzt-mals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

(45) und (46) (weggefallen)

(46a) § 33b Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkom-mensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

(47) 1§ 34 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ge-setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwen-den. 2Auf § 34 Absatz 2 Nummer 1 in der Fassungdes Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)ist Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Ok-tober 2000 (BGBl. I S. 1433) entsprechend anzuwen-den. 3Satz 2 gilt nicht für die Anwendung des § 34 Ab-satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember2000 (BGBl. I S. 1812). 4In den Fällen, in denen nachdem 31. Dezember eines Jahres mit zulässiger steuer-licher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nachdem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräu-ßerungsgewinn im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000(BGBl. I S. 1433) erzielt wird, gelten die außerordentli-chen Einkünfte als nach dem 31. Dezember dieses Jah-res erzielt. 5§ 34 Absatz 3 Satz 1 in der Fassung desGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) istab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabeanzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „10 Millio-nen Deutsche Mark“ die Angabe „5 Millionen Euro“tritt. 6§ 34 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 und abdem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe an-zuwenden, dass an die Stelle der Angabe „16 Prozent“die Angabe „15 Prozent“ tritt. 7Für die Anwendung des§ 34 Absatz 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist die Inan-spruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 inVeranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 2001 unbe-achtlich.

(48) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erst-mals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

(49) 1§ 34c Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie § 34c Ab-satz 6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erst-mals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen-den. 2§ 34c Absatz 1 Satz 2 ist für den Veranlagungs-zeitraum 2008 in der folgenden Fassung anzuwenden:

„Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallendedeutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermit-teln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteu-ernden Einkommens, einschließlich der ausländischenEinkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b er-gebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnisdieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Ein-künfte aufgeteilt wird.“

3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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3§ 34c Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezem-ber 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeit-räume anzuwenden, soweit Steuerbescheide nochnicht bestandskräftig sind.

(50) 1§ 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung desGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) isterstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steu-erbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fas-sung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. IS. 297). 2§ 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwen-den bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungnach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlin-förderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991hergestellte oder angeschaffte Objekte.

(50a) 1§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erst-mals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen-den. 2Gewerbesteuer-Messbeträge, die Erhebungszeit-räumen zuzuordnen sind, die vor dem 1. Januar 2008enden, sind abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 nurmit dem 1,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetragszu berücksichtigen.

(50b) 1§ 35a in der Fassung des Gesetzes vom23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erstmals fürim Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendun-gen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zuGrunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember2002 erbracht worden sind. 2§ 35a in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006(BGBl. I S. 2878) ist erstmals für im Veranlagungszeit-raum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, so-weit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leis-tungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht wordensind. 3§ 35a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist in allen Fällen anzu-wenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht be-standskräftig festgesetzt ist. 4§ 35a in der Fassungdes Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008(BGBl. I S. 2896) ist erstmals anzuwenden bei Aufwen-dungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistetund deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem31. Dezember 2008 erbracht worden sind. 5§ 35a inder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-zember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals für im Ver-anlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen an-zuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grundeliegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008erbracht worden sind.

(50c) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des Geset-zes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ist erst-mals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden,wenn der Erbfall nach dem 31. Dezember 2008 einge-treten ist.

(50d) 1§ 36 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999(BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüt-tungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuer-gesetzes nach § 34 Absatz 10a des Körperschaftsteu-ergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzesvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals an-zuwenden ist. 2§ 36 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober

2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Erträge anzuwen-den, für die Satz 1 nicht gilt.

(50e) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des Geset-zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind letztmalsanzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teildes Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10ades Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung desArtikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. IS. 1433) letztmals anzuwenden ist.

(50f) 1§ 37 Absatz 3 ist, soweit die erforderlichenDaten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch nicht nach§ 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabeanzuwenden, dass

1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3Buchstabe a die für den letzten Veranlagungszeit-raum geleisteten Beiträge zugunsten einer privatenKrankenversicherung vermindert um 20 Prozentoder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherungvermindert um 4 Prozent,

2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3Buchstabe b die bei der letzten Veranlagung berück-sichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichenPflegeversicherung

anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro. 2Be-messen sich die Vorauszahlungen auf der Veranla-gung des Veranlagungszeitraums 2008, dann sind1 500 Euro als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1Nummer 3 anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige keinehöheren Beiträge gegenüber dem Finanzamt nach-weist. 3Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist derin den Sätzen 1 und 2 genannte Betrag von 1 500 Eurozu verdoppeln.

(51) § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz ist aufden laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraumgezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem31. Dezember 2009 zufließen, mit der Maßgabe anzu-wenden, dass die Zahl „9 225“ durch die Zahl „9 429“,die Zahl „26 276“ durch die Zahl „26 441“ und die Zahl„200 320“ durch die Zahl „200 584“ ersetzt wird.

(51a) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige Bezü-ge, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem1. Januar 2010 zufließen, in folgender Fassung anzu-wenden:

„Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der Anwendung desSatzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsor-gepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzube-ziehen.“

(52) § 39f in der Fassung des Artikels 1 des Ge-setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) isterstmals für den Lohnsteuerabzug 2010 anzuwenden.

(52a) § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung desGesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erst-mals anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, derfür einen nach dem 31. Dezember 2006 endendenLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstigeBezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.

(52b) 1§ 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden aufBeiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmersund Zuwendungen an eine Pensionskasse, die aufGrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die

3509Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde. 2Sofern die Bei-träge für eine Direktversicherung die Voraussetzungendes § 3 Nummer 63 erfüllen, gilt dies nur, wenn derArbeitnehmer nach Absatz 6 gegenüber dem Arbeitge-ber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Num-mer 63 verzichtet hat. 3§ 40b Absatz 4 in der Fassungdes Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006(BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonder-zahlungen, die nach dem 23. August 2006 gezahlt wer-den.

(52c) § 41b Absatz 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 inder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals anzuwendenfür Lohnsteuerbescheinigungen von laufendem Arbeits-lohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2008 en-denden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und vonsonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 2008zufließen.

(53) 1Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzesvom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind letzt-mals anzuwenden für Ausschüttungen, für die derVierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34Absatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2Die§§ 43 bis 45c in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieseswiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf Kapital-erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 44Absatz 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals fürden Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. 4§ 45dAbsatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mitteilungenauf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a desAuslandinvestment-Gesetzes auf Kapitalerträge anzu-wenden, die den Gläubigern nach dem 31. Dezember2001 zufließen. 5§ 44 Absatz 6 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006(BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzu-wenden, für die Satz 1 nicht gilt.

(53a) 1§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 undAbsatz 3 Satz 2 sind erstmals auf Entgelte anzuwen-den, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen, essei denn, die Veräußerung ist vor dem 29. Juli 2004erfolgt. 2§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe bSatz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals aufVerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember2006 abgeschlossen werden.

(54) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wert-papieren und Kapitalforderungen, die von der das Bun-desschuldbuch führenden Stelle oder einer Landes-schuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werdenkönnen, bemisst sich der Steuerabzug nach den biszum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wennsie vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; diesgilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzin-sen.

(55) § 43a Absatz 2 Satz 7 ist erstmals auf Erträgeaus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzuwenden,die nach dem 31. Dezember 2001 erworben wordensind.

(55a) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007(BGBl. I S. 3150) ist auf Ausschüttungen im Sinne des§ 43b anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006zufließen.

(55b) (weggefallen)

(55c) § 43b Absatz 2 Satz 1 ist auf Ausschüttungen,die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, mit derMaßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe„15 Prozent“ die Angabe „10 Prozent“ tritt.

(55d) § 43b Absatz 3 ist letztmals auf Ausschüttun-gen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 zugeflos-sen sind.

(55e) 1§ 44 Absatz 1 Satz 5 in der Fassung des Ge-setzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753) ist erstmalsauf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. De-zember 2004 erfolgen. 2§ 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 inder am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind fürAnteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 desUmwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.

(55f) 1Für die Anwendung des § 44a Absatz 1 Num-mer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf Kapitalerträ-ge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen, giltFolgendes:

Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar 2007 un-ter Beachtung des § 20 Absatz 4 in der bis dahin gel-tenden Fassung erteilt worden, darf der nach § 44 Ab-satz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebe-nen Freistellungsbetrag nur zu 56,37 Prozent berück-sichtigen. 2Sind in dem Freistellungsauftrag der ge-samte Sparer-Freibetrag nach § 20 Absatz 4 in der Fas-sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006(BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 2 in der Fas-sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006(BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.

(55g) 1§ 44a Absatz 7 und 8 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003(BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Ausschüttungen anzu-wenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erfol-gen. 2Für Ausschüttungen, die vor dem 1. Januar 2004erfolgen, sind § 44a Absatz 7 und § 44c in der Fassungder Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. IS. 4210, 2003 I S. 179) weiterhin anzuwenden. 3§ 44aAbsatz 7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)und § 45b Absatz 2a sind erstmals auf Ausschüttungenanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfol-gen.

(55h) § 44b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-wenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.

(55i) § 45a Absatz 4 Satz 2 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006(BGBl. I S. 2878) ist erstmals ab dem 1. Januar 2007anzuwenden.

(55j) 1§ 46 Absatz 2 Nummer 1 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006(BGBl. I S. 2878) ist auch auf Veranlagungszeiträumevor 2006 anzuwenden. 2§ 46 Absatz 2 Nummer 8 in

3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für denVeranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen,in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag aufVeranlagung zur Einkommensteuer noch nicht be-standskräftig entschieden ist.

(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Au-gust 2001 (BGBl. I S. 2267) ist erstmals auf Gegenleis-tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001erbracht werden.

(57) § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e und fsowie Nummer 8 in der Fassung des Gesetzes vom7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals fürden Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.

(57a) 1§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a in derFassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. IS. 2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen,für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzesnach § 34 Absatz 10a des Körperschaftsteuergesetzesin der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Ok-tober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwendenist. 2§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a in der Fas-sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. IS. 1433) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden,für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 49 Absatz 1 Nummer 5Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 22. De-zember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwen-den für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Kör-perschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10a desKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-kels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. IS. 1433) letztmals anzuwenden ist. 4Für die Anwen-dung des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a inder Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001(BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapitalerträgen, die nachdem 31. Dezember 2000 zufließen, die Sätze 1 und 2entsprechend. 5§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe aund b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals aufKapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zuflie-ßen, anzuwenden.

(58) 1§ 50 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) istbei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Euro-päischen Union oder eines Staates, auf den dasAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraumanwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines dieserStaaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalthaben, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nichtbestandskräftig sind. 2§ 50 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist letztmals an-zuwenden auf Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2009zufließen. 3Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendungdes § 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 desGesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wirddurch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung be-stimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf;dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011liegen.

(58a) 1§ 50a in der Fassung des Artikels 1 des Ge-setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) isterstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2008 zufließen. 2Der Zeitpunkt der erst-maligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in derFassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August2009 (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverord-nung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustim-mung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darfnicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.

(58b) § 50a Absatz 7 Satz 3 in der Fassung des Ge-setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) isterstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die derSteuerabzug nach dem 22. Dezember 2001 angeordnetworden ist.

(58c) § 50b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-mals anzuwenden für Jahresbescheinigungen, die nachdem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden.

(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter anzuwenden,wenn für die Anteile vor Ablauf des ersten Wirtschafts-jahres, für das das Körperschaftsteuergesetz in derFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, einSperrbetrag zu bilden war.

(59a) 1§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals an-zuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teildes Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10ades Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung desArtikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. IS. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 50d in der Fas-sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. IS. 1433) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 50d in der Fassung des Ge-setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist ab1. Januar 2002 anzuwenden; für Anträge auf die Ertei-lung von Freistellungsbescheinigungen, die bis zum31. Dezember 2001 gestellt worden sind, ist § 50d Ab-satz 2 Satz 4 nicht anzuwenden. 4§ 50d Absatz 1 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-ber 2003 (BGBl. I S. 2645) ist ab 1. Januar 2002 anzu-wenden. 5§ 50d Absatz 1, 1a, 2 und 4 in der Fassungdes Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112)ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem31. Dezember 2003 erfolgen. 6§ 50d Absatz 9 Satz 1Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alleVeranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbe-scheide noch nicht bestandskräftig sind. 7§ 50d Ab-satz 1, 1a, 2 und 5 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) isterstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem31. Dezember 2008 zufließen. 8§ 50d Absatz 10 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-ber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwen-den, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuernoch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

(59b) Die Anlage 3 (zu § 50g) in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007(BGBl. I S. 3150) ist auf Zahlungen anzuwenden, dienach dem 31. Dezember 2006 erfolgen.

(59c) § 51 Absatz 4 Nummer 1 in der Fassung desGesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letzt-mals anzuwenden für Ausschüttungen, für die derVierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34

3511Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Absatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist.

(59d) 1§ 52 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1Nummer 59 des Jahressteuergesetzes 1996 vom11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzuwen-den. 2§ 52 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 8 Num-mer 5 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist in folgender Fassunganzuwenden:

„(8) § 6b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 4Satz 1 Nummer 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzu-wenden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 desDritten Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenommenwerden.“

(60) § 55 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungszeit-räume vor 1999 anzuwenden.

(61) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Gesetzesvom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) sind erstmalsfür den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.

(61a) 1§ 62 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzesvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist erstmals für denVeranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. 2§ 62 Ab-satz 2 in der Fassung des Artikels 2 Nummer 2 desGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915)ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeldnoch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

(62) § 66 Absatz 3 in der Fassung der Bekanntma-chung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmalsfür das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dassKindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließ-lich Juli 1997 gezahlt werden kann.

(63) § 73 in der Fassung der Bekanntmachung vom16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist weiter für Kindergeldanzuwenden, das der private Arbeitgeber für Zeiträumevor dem 1. Januar 1999 auszuzahlen hat.

(64) § 86 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Ja-nuar 2003 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum2002 anzuwenden.

(65) 1§ 91 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Arti-kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. IS. 3150) ist ab Veranlagungszeitraum 2002 anzuwen-den. 2§ 91 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)ist bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe an-zuwenden, dass die Wörter „Spitzenverband der land-wirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch die Wörter„Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskas-sen“ zu ersetzen sind.

§ 52a

Anwendungsvorschriftenzur Einführung einer Abgeltungsteuer

auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne

(1) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag ist dieseFassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge an-zuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember2008 zufließen, soweit in den folgenden Absätzennichts anderes bestimmt ist.

(2) § 2 Absatz 2 und 5a bis 6 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. IS. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum2009 anzuwenden.

(3) 1§ 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. IS. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum2009 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 3Nummer 40 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzu-wendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften, beidenen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nachdem 31. Dezember 2008 Anwendung findet, weiterhinanzuwenden.

(4) 1§ 3c Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. IS. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum2009 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 3cAbsatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 an-zuwendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften,bei denen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der biszum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassungnach dem 31. Dezember 2008 Anwendung findet, wei-terhin anzuwenden.

(5) § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c inder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist auf Einlagen anzuwen-den, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen.

(6) § 9a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals abdem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

(7) § 10 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des Ar-tikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. IS. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen und aufdie § 51a Absatz 2b bis 2d anzuwenden ist.

(8) § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der Fassung des Ar-tikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. IS. 1912) ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 10Satz 6 bis 8 erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zu-fließen.

(9) § 20 Absatz 1 Nummer 11 in der Fassung desArtikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. IS. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008zufließende Stillhalterprämien anzuwenden.

(10) 1§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassungdes Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne aus der Ver-äußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem31. Dezember 2008 erworben werden. 2§ 20 Absatz 2Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) isterstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember2008 anzuwenden. 3§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinneaus Termingeschäften anzuwenden, bei denen derRechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 er-folgt. 4§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne anzu-wenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirt-

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schaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen wer-den. 5§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der Fassungdes Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf die Veräußerung vonAnsprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwen-den, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies giltauch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rück-kauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004geltenden Fassung steuerpflichtig wären. 6§ 20 Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) isterstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließendeKapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapital-forderungen anzuwenden. 7Für Kapitalerträge aus Ka-pitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Ja-nuar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungenim Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. De-zember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Ka-pitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwenden-den Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7nicht anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenndie Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenneine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebenemöglich erscheint. 8Bei Kapitalforderungen, die zwarnicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas-sung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erfüllen, ist § 20Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Ab-satz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Ab-satz 11 Satz 4 und 6 auf alle nach dem 30. Juni 2009zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn,die Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 an-geschafft. 9§ 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassungdes Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungen, Ein-lösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen nachdem 31. Dezember 2008 anzuwenden. 10§ 20 Absatz 3bis 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals aufnach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitaler-träge anzuwenden.

(10a) § 22 Nummer 3 Satz 5 und 6 in der Fassungdes Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008(BGBl. I S. 2794) ist letztmals für den Veranlagungszeit-raum 2013 anzuwenden.

(11) 1§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 1. Ja-nuar 2000 geltenden Fassung und § 23 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 und 3 in der am 1. Januar 1999 geltendenFassung sind auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31. De-zember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obli-gatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsaktberuht. 2§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3in der am 16. Dezember 2004 geltenden Fassung isterstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwen-den. 3§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung

des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungsge-schäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüternach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nachdiesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen ob-ligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-akts angeschafft wurden. 4§ 23 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung istletztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, beidenen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 er-worben wurden. 5§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in deram 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals aufVeräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen dieVeräußerung auf einem vor dem 1. Januar 2009 rechts-wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag odergleichstehenden Rechtsakt beruht. 6§ 23 Absatz 1Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden,bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenz-ausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. De-zember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. 7§ 23Absatz 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckteEinlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember1999 vorgenommen werden. 8§ 23 Absatz 3 Satz 4 inder Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999(BGBl. I S. 2601) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzu-wenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt-schaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Ja-nuar 2009 anschafft oder nach dem 31. Dezember 1998und vor dem 1. Januar 2009 fertigstellt; § 23 Absatz 3Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Veräuße-rungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer-pflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember2008 anschafft oder fertigstellt. 9§ 23 Absatz 1 Satz 2und 3 sowie § 23 Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezem-ber 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die ein-bringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-lungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gel-tenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 10§ 23 Ab-satz 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Ar-tikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. IS. 2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denenam 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht ab-gelaufen ist. 11§ 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 in der Fas-sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007(BGBl. I S. 1912) ist letztmals für den Veranlagungszeit-raum 2013 anzuwenden.

(12) § 24c ist letztmals für den Veranlagungszeit-raum 2008 anzuwenden.

(13) § 25 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) isterstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen-den.

(14) § 32 Absatz 4 Satz 4 in der Fassung des Arti-kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. IS. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum2009 anzuwenden.

(15) § 32d in der Fassung des Artikels 1 des Geset-zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erst-mals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

(16) 1§ 43 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz in derFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-ber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Kapitaler-träge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem

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31. Dezember 2009 zufließen. 2§ 43a Absatz 3 Satz 2 inder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. De-zember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Kapital-erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem31. Dezember 2009 zufließen. 3§ 44a Absatz 8 Satz 1in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-gust 2007 (BGBl. I S. 1912) und Satz 2 in der Fassungdes Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008(BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf Kapitalerträge anzu-wenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember2007 zufließen. 4Für Kapitalerträge im Sinne des § 43Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die nach dem 31. Dezember2007 und vor dem 1. Januar 2009 zufließen, ist er mitder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wör-ter „drei Fünftel“ die Wörter „drei Viertel“ und an dieStelle der Wörter „zwei Fünftel“ die Wörter „ein Viertel“treten. 5§ 44a Absatz 9 in der Fassung des Artikels 1des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die demGläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zuflie-ßen. 6§ 44b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-kels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. IS. 2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden,die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zu-fließen. 7§ 45a Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Ar-tikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. IS. 3150) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2007 zu-fließen. 8§ 45b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ar-tikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. IS. 2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden,die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zu-fließen. 9§ 45d Absatz 3 ist für Versicherungsverträgeanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 abge-schlossen werden; die erstmalige Übermittlung hat biszum 30. März 2011 zu erfolgen.

(16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5 und 6,§ 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) sinderstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläu-biger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.

(17) § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe d,Satz 2 und Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 desGesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) isterstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nachdem 31. Dezember 2008 zufließen.

(18) § 51a Absatz 2b bis 2d in der Fassung des Ar-tikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. IS. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

§ 53

Sondervorschriftzur Steuerfreistellung des

Existenzminimums eines Kindesin den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 19951In den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind

in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht for-mell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe derKinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes beider Festsetzung berücksichtigte Kind folgende Beträgeals Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belas-sen:

1983 3 732 Deutsche Mark,

1984 3 864 Deutsche Mark,

1985 3 924 Deutsche Mark,

1986 4 296 Deutsche Mark,

1987 4 416 Deutsche Mark,

1988 4 572 Deutsche Mark,

1989 4 752 Deutsche Mark,

1990 5 076 Deutsche Mark,

1991 5 388 Deutsche Mark,

1992 5 676 Deutsche Mark,

1993 5 940 Deutsche Mark,

1994 6 096 Deutsche Mark,

1995 6 168 Deutsche Mark.

2Im Übrigen ist § 32 in der für den jeweiligen Veranla-gungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden. 3Fürdie Prüfung, ob die nach Satz 1 und 2 geboteneSteuerfreistellung bereits erfolgt ist, ist das dem Steuer-pflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu-stehende Kindergeld mit dem auf das bisherige zu ver-steuernde Einkommen des Steuerpflichtigen in demsel-ben Veranlagungszeitraum anzuwendenden Grenzsteu-ersatz in einen Freibetrag umzurechnen; dies gilt auchdann, soweit das Kindergeld dem Steuerpflichtigen imWege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. 4DieUmrechnung des zustehenden Kindergeldes ist ent-sprechend dem Umfang der bisher abgezogenen Kin-derfreibeträge vorzunehmen. 5Bei einem unbeschränkteinkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem dieVoraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vor-liegen, ist eine Änderung der bisherigen Inanspruch-nahme des Kinderfreibetrags unzulässig. 6Erreicht dieSumme aus dem bei der bisherigen Einkommensteuer-festsetzung abgezogenen Kinderfreibetrag und demnach Satz 3 und 4 berechneten Freibetrag nicht dennach Satz 1 und 2 für den jeweiligen Veranlagungszeit-raum maßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetragvom bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuzie-hen und die Einkommensteuer neu festzusetzen. 7ImZweifel hat der Steuerpflichtige die Voraussetzungendurch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuwei-sen.

§ 54

(weggefallen)

§ 55

Schlussvorschriften(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung

nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vordem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)

(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für dasWirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nichtnach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden,der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagever-mögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absät-zen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. 2ZumGrund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nichtdie mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschafts-güter und Nutzungsbefugnisse.

3514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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(2) 1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags deszum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965– BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewer-tungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. IS. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zu-ordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächensowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 desBewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung ein-zubeziehen. 2Es sind anzusetzen:

1. bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetzvom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) inder jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, fürjedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Be-trag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die fürdas Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeich-nis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Lie-genschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahlvervierfacht wird. 2Abweichend von Satz 1 sind fürFlächen der Nutzungsteile

a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau

2,05 Euro je Quadratmeter,

b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baum-schulen

2,56 Euro je Quadratmeter

anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-amt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärungüber die Größe, Lage und Nutzung der betreffendenFlächen abgibt,

2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung

je Quadratmeter 0,51 Euro,

3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,der sich unter Berücksichtigung der maßgebendenLagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnenWeinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewer-tungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mitFassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nach-stehenden Tabelle ergibt:

LagenvergleichszahlAusgangsbetragje Quadratmeter

in Euro

bis 20 1,28

21 bis 30 1,79

31 bis 40 2,56

41 bis 50 3,58

51 bis 60 4,09

61 bis 70 4,60

71 bis 100 5,11

über 100 6,39

4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-lichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendungfindet,

je Quadratmeter 0,51 Euro,

5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten imSinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes

je Quadratmeter 2,56 Euro,

6. für Flächen des Geringstlandes

je Quadratmeter 0,13 Euro,

7. für Flächen des Abbaulandes

je Quadratmeter 0,26 Euro,

8. für Flächen des Unlandes

je Quadratmeter 0,05 Euro.

(3) 1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskatastervor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so istder Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung desAbsatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage derdurchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaft-lichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die dieGrundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswertsauf den 1. Januar 1964 bildet. 2Absatz 2 Satz 2 Num-mer 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-mögen gehörendem Grund und Boden ist als Aus-gangsbetrag anzusetzen:

1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar1964 festgestellte Einheitswert. 2Wird auf den 1. Ja-nuar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hatsich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Ja-nuar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so istder Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenndas Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar1964 zu bewerten wäre;

2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nachNummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstückunbebaut wäre.

(5) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teil-wert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Aus-gangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigender Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskostenanzusetzen. 2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermitt-lung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. 3DerTeilwert ist gesondert festzustellen. 4Vor dem 1. Januar1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wennein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gege-ben ist. 5Die Vorschriften der Abgabenordnung und derFinanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststel-lung von Besteuerungsgrundlagen gelten entspre-chend.

(6) 1Verluste, die bei der Veräußerung oder Ent-nahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns inHöhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, umden der ausschließlich auf den Grund und Boden ent-fallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelletretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten un-ter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. 2Ent-sprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1Nummer 2 Satz 2.

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(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzenwar, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mitdem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wertanzusetzen.

§ 56

Sondervorschriftenfür Steuerpflichtige in dem in Artikel 3

des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 ei-nen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt indem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-biet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich diesesGesetzes hatten, gilt Folgendes:

§ 7 Absatz 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in demArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietnach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder herge-stellt worden sind.

§ 57

Besondere Anwendungsregeln ausAnlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes,die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Ab-satz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbeständeanzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsver-trages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990verwirklicht worden sind.

(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die§§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durch-führungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzu-wenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertragesgenannten Gebiet verwirklicht worden sind.

(3) Bei der Anwendung des § 7g Absatz 2 Nummer 1und des § 14a Absatz 1 ist in dem in Artikel 3 desEinigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vommaßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land-und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenenWerten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 desBewertungsgesetzes auszugehen.

(4) 1§ 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-den, dass der Sonderausgabenabzug erstmals vondem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzu-nehmen ist. 2§ 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verlusteanzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsver-trages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum1990 entstanden sind.

(5) § 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge an-zuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechts-verhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer derDeutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990(GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.

(6) § 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in demin Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet fürdie zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 fest-gesetzte Einkommensteuer anzuwenden.

§ 58

Weitere Anwendungvon Rechtsvorschriften, die

vor Herstellung der Einheit Deutschlandsin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages

genannten Gebiet gegolten haben

(1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungennach § 3 Absatz 1 des Steueränderungsgesetzes vom6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Ände-rung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Kör-perschaft- und Vermögensteuer – Steueränderungsge-setz – vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind aufWirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 indem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-biet angeschafft oder hergestellt worden sind.

(2) 1Rücklagen nach § 3 Absatz 2 des Steuerände-rungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136)in Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmungzum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften überdie Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer –Steueränderungsgesetz – vom 16. März 1990 (GBl. INr. 21 S. 195) dürfen, soweit sie zum 31. Dezember1990 zulässigerweise gebildet worden sind, auch nachdiesem Zeitpunkt fortgeführt werden. 2Sie sind spätes-tens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonsteinkünfteerhöhend aufzulösen. 3Sind vor dieser Auflö-sung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oderhergestellt worden, sind die in Rücklage eingestelltenBeträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten abzuziehen; die Rücklage ist in Höhe des abgezo-genen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaf-fung oder Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteer-höhend aufzulösen.

(3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach§ 9 Absatz 1 der Durchführungsbestimmung zumGesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über dieEinkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer– Steueränderungsgesetz – vom 16. März 1990 (GBl. INr. 21 S. 195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwen-den, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 desEinigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebs-stätte begründet haben, wenn sie von dem Tag der Be-gründung der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tä-tigkeit ausüben, die Gegenstand der Betriebsstätte ist.

§§ 59 bis 61

(weggefallen)

X. Kindergeld

§ 62

Anspruchsberechtigte

(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch aufKindergeld nach diesem Gesetz, wer

1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichenAufenthalt hat oder

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2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im In-land

a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteu-erpflichtig ist oder

b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig behandelt wird.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer er-hält Kindergeld nur, wenn er

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübungeiner Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-teilt,

b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzeserteilt und die Zustimmung der Bundesagenturfür Arbeit darf nach der Beschäftigungsverord-nung nur für einen bestimmten Höchstzeitraumerteilt werden,

c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes we-gen eines Krieges in seinem Heimatland odernach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Auf-enthaltsgesetzes erteilt

oder

3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-haltserlaubnis besitzt und

a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhältund

b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau-fende Geldleistungen nach dem Dritten BuchSozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-spruch nimmt.

§ 63

Kinder

(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt

1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,

2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-mene Kinder seines Ehegatten,

3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-mene Enkel.

2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, dieweder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-halt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder in einem Staat, auf den das Abkommenüber den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendungfindet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn,sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 4Kinder imSinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeld-gesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-desrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtig-ten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seinehauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeldganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rück-sicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten

für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dortgewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungengeboten ist.

§ 64

Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kin-dergeld gezahlt.

(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergelddemjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushaltaufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamenHaushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehe-gatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommenworden, so bestimmen diese untereinander den Be-rechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, sobestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag denBerechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berech-tigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldeshat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von El-tern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangigeinem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteilgezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigenStelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berech-tigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjeni-ge, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlenmehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so er-hält das Kindergeld derjenige, der dem Kind diehöchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hoheUnterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berech-tigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berech-tigten untereinander, wer das Kindergeld erhaltensoll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Ab-satz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 65

Andere Leistungen für Kinder

(1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, fürdas eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oderbei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-rung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichenRentenversicherungen,

2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt wer-den und dem Kindergeld oder einer der unter Num-mer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,

3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oderüberstaatlichen Einrichtung gewährt werden unddem Kindergeld vergleichbar sind.

2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften diesesGesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, ste-hen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeldgleich. 3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungs-pflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versi-cherungsfrei nach § 28 Nummer 1 des Dritten BuchesSozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öf-fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, sowird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nichtnach Satz 1 Nummer 3 mit Rücksicht darauf ausge-schlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhe-standsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Euro-

3517Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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päischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch aufKinderzulage hat.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als dasKindergeld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Un-terschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5 Eurobeträgt.

§ 66

Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

(1) 1Das Kindergeld beträgt monatlich für erste undzweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je-weils 195 Euro. 2Darüber hinaus wird für jedes Kind, fürdas im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalen-dermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für dasKalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von100 Euro gezahlt.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn desMonats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-gen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem dieAnspruchsvoraussetzungen wegfallen.

§ 67

Antrag1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familien-

kasse schriftlich zu beantragen. 2Den Antrag kann au-ßer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtesInteresse an der Leistung des Kindergeldes hat.

§ 68

Besondere Mitwirkungspflichten

(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Än-derungen in den Verhältnissen, die für die Leistung er-heblich sind oder über die im Zusammenhang mit derLeistung Erklärungen abgegeben worden sind, unver-züglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2EinKind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist aufVerlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklä-rung des für die Kindergeldzahlung maßgebendenSachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnungfindet insoweit keine Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kin-dergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung überdas für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.

(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öf-fentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft überden für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebendenSachverhalt erteilen.

§ 69

Überprüfung desFortbestehens von Anspruchs-

voraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung

Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Ab-ständen den Familienkassen nach Maßgabe einer aufGrund des § 20 Absatz 1 des Melderechtsrahmenge-setzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18Absatz 1 des Melderechtsrahmengesetzes genanntenDaten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegis-ter Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind,

und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art fürdie Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kin-dergeld geeignet sind.

§ 70

Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familien-kassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.

(2) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den An-spruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungeneintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mitWirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisseaufzuheben oder zu ändern. 2Ist die Änderung einerKindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung derin § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforder-lich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Ände-rungsbescheides abgesehen werden.

(3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung kön-nen durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung derFestsetzung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt oderaufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekannt-gabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Fest-setzung folgenden Monat. 3Bei der Neufestsetzungoder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist§ 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwen-den; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkün-dung der maßgeblichen Entscheidung eines oberstenGerichtshofes des Bundes beginnen.

(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oderzu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass dieEinkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetragnach § 32 Absatz 4 über- oder unterschreiten.

§ 71

(weggefallen)

§ 72

Festsetzung undZahlung des Kindergeldes

an Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) 1Steht Personen, die

1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oderAusbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme derEhrenbeamten, oder

2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhaltenoder

3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Ge-meinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sons-tigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftungdes öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zuihrer Berufsausbildung Beschäftigten,

Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird esvon den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen desöffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. 2Diegenannten juristischen Personen sind insoweit Famili-enkasse.

(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Post-bank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt dieDurchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Be-amten und Versorgungsempfänger in Anwendung desAbsatzes 1.

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(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezügeoder Arbeitsentgelt

1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereichder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtsoder

2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-pflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar an-geschlossenen Mitgliedsverband oder einer einemsolchen Verband angeschlossenen Einrichtung oderAnstalt

erhalten.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen,die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate inden Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 undAbsatz 2 Bezeichneten eintreten.

(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung vonBezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegen-über einem Berechtigten, so ist für die Durchführungdieses Gesetzes zuständig:

1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mitanderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträ-ger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder desArbeitsentgelts obliegt;

2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezügeder Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Ver-sorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichenRuhensvorschriften obliegt;

3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1Satz 1 Nummer 3) mit Bezügen aus einem der inAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Rechtsver-hältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieserBezüge obliegt;

4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 3) der Rechtsträger, dem dieZahlung des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder– falls die Arbeitsentgelte gleich hoch sind – derRechtsträger, zu dem das zuerst begründete Ar-beitsverhältnis besteht.

(6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monatsaus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats indiesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Mo-nat von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheidenoder Eintritt des Berechtigten zuständig war. 2Dies giltnicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind inBetracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oderEintritt bei dem Berechtigten nach § 63 zu berücksich-tigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeldbereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, somuss der für diesen Monat Berechtigte die Zahlung ge-gen sich gelten lassen.

(7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Ar-beitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuwei-sen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder demArbeitsentgelt ausgezahlt wird. 2Der Rechtsträger hatdie Summe des von ihm für alle Berechtigten ausge-zahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamtan Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen undbei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert ab-zusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kin-dergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer ab-zuführen ist, so wird der übersteigende Betrag demRechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das

die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen derLohnsteuer ersetzt.

(8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kin-dergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaat-licher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen derBundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausge-zahlt. 2Dies gilt auch für Fälle, in denen Kindergeldan-sprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes alsauch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechts-vorschriften bestehen.

§ 73

(weggefallen)

§ 74

Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach§ 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden,wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seinergesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kin-dergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung desKindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe desBetrags, der sich bei entsprechender Anwendung des§ 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch, wennder Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeitnicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höheeines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist alsdas für die Auszahlung in Betracht kommende Kinder-geld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oderStelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozial-leistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialge-setzbuch entsprechend.

§ 75

Aufrechnung

(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeldkann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendesKindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn derLeistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurchhilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebens-unterhalt oder im Sinne der Vorschriften des ZweitenBuches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts wird.

(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines An-spruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einenspäteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstat-tungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebendenBerechtigten entsprechend, soweit es sich um laufen-des Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden be-rücksichtigt werden kann oder konnte.

§ 76

Pfändung1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen ge-

setzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das beider Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird,gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Be-trags gilt:

1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreisder Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kin-

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dergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zudem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Vertei-lung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder ent-fällt. 2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigungeines weiteren Kindes erhöht, für das einer drittenPerson Kindergeld oder dieser oder dem Leistungs-berechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zu-steht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestim-mung des pfändbaren Betrags des Kindergeldesnach Satz 1 außer Betracht;

2. der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zu-gunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldesberücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zudem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Ver-teilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung desKindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigtenberücksichtigt werden, ergibt.

§ 76a1)

Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld

(1) 1Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigtenoder in den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 1 bis 3 bzw.§ 76 auf das Konto des Kindes bei einem Geldinstitutüberwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschriftentsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gut-schrift der Überweisung unpfändbar. 2Eine Pfändungdes Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgespro-chen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 be-zeichneten Forderung während der sieben Tage nichterfasst.

(2) 1Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb dersieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweitverpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem

Geldinstitut sonst bekannt ist, dass das Guthaben vonder Pfändung nicht erfasst ist. 2Soweit das Geldinstituthiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

(3) 1Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb dersieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von derPfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubigerbewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. 2Dasgilt auch für eine Hinterlegung.

(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungensind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ab-lauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeldinsoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betragdem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit vonder Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin ent-spricht.

§ 77

Erstattung von Kosten im Vorverfahren

(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfest-setzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjeni-gen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Diesgilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolghat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-schrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlichist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden einesErstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieserselbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters istdem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmäch-tigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften desSteuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfe-leistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfä-hig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betragder zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kosten-entscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung einesBevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absat-zes 2 notwendig war.

§ 78

Übergangsregelungen

(1) bis (4) (weggefallen)

(5) 1Abweichend von § 64 Absatz 2 und 3 stehtBerechtigten, die für Dezember 1990 für ihre KinderKindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertragesgenannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld fürdiese Kinder auch für die folgende Zeit zu, solange sieihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesemGebiet beibehalten und die Kinder die Voraussetzungenihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen. 2§ 64 Absatz 2und 3 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Mo-nats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter An-trag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist; derhiernach Berechtigte muss die nach Satz 1 geleistetenZahlungen gegen sich gelten lassen.

1) § 76a gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 desGesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) ab 1. Juli 2010 in fol-gender Fassung:

㤠76a

Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld

(1) 1Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in denFällen des § 74 Absatz 1 Satz 1 bis 3 bzw. § 76 auf das Konto desKindes bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, diedurch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit derGutschrift der Überweisung unpfändbar. 2Eine Pfändung des Gutha-bens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Gutha-ben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der14 Tage nicht erfasst.

(2) 1Das Kreditinstitut ist dem Schuldner innerhalb der 14 Tage zurLeistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht er-fassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nach-weist oder als dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass das Gutha-ben von der Pfändung nicht erfasst ist. 2Soweit das Kreditinstituthiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

(3) 1Eine Leistung, die das Kreditinstitut innerhalb der 14 Tage ausdem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Gutha-ben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirk-sam. 2Das gilt auch für eine Hinterlegung.

(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungen sind die in Ab-satz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von 14 Tagen seit derGutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen,als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeitvon der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

(5) 1Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vor-schrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto imSinne von § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung führt. 2Hat dasKreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungs-schutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreienderWirkung an den Schuldner. 3Gegenüber dem Gläubiger ist das Kre-ditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen desPfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.“

3520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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XI. Altersvorsorgezulage

§ 79

Zulageberechtigte1Nach § 10a Absatz 1 begünstigte unbeschränkt

steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eineAltersvorsorgezulage (Zulage). 2Liegen bei Ehegattendie Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vor und istnur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auchder andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein aufseinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

§ 80

Anbieter

Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter vonAltersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Al-tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie diein § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.

§ 81

Zentrale Stelle

Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist dieDeutsche Rentenversicherung Bund.

§ 81a

Zuständige Stelle1Zuständige Stelle ist bei einem

1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesol-dungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetzdie die Besoldung anordnende Stelle,

2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10aAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge an-ordnende Stelle,

3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem vonder Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten imSinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der dieVersorgung gewährleistende Arbeitgeber der renten-versicherungsfreien Beschäftigung,

4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten aufZeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Ar-beitgeber und

5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Ab-satz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.

2Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genanntenSteuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

§ 82

Altersvorsorgebeiträge

(1) 1Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rah-men der in § 10a genannten Grenzen

1. Beiträge,

2. Tilgungsleistungen,

die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines aufseinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zer-tifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). 2Die Zertifizierung istGrundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 derAbgabenordnung. 3Als Tilgungsleistungen gelten auchBeiträge, die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags

im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Al-tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbrachtwurden und die zur Tilgung eines im Rahmen desAltersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehensabgetreten wurden. 4Im Fall der Übertragung von ge-fördertem Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvor-sorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Num-mer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-zes gelten die Beiträge nach Satz 1 Nummer 1 ab demZeitpunkt der Übertragung als Tilgungsleistungen nachSatz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder Ab-schnitt XI erfolgt insoweit nicht. 5Tilgungsleistungennach den Sätzen 1 und 3 werden nur berücksichtigt,wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nachdem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungs-wirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Ab-satz 1 Satz 1 eingesetzt wurde.

(2) 1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch

a) die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn desArbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pen-sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-versicherung zum Aufbau einer kapitalgedecktenbetrieblichen Altersversorgung und

b) Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiede-nen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächstdurch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrenten-gesetzes) finanzierten und nach § 3 Nummer 63 oder§ 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalge-deckten betrieblichen Altersversorgung nach Maß-gabe des § 1a Absatz 4 und § 1b Absatz 5 Satz 1Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes selbst er-bringt,

wenn eine Auszahlung der zugesagten Altersversor-gungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszah-lungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Alters-vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehenist. 2Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehendem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.

(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch dieBeitragsanteile, die zur Absicherung der vermindertenErwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hin-terbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in derLeistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente er-folgt.

(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen

1. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungennach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in derFassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994(BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 19des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. IS. 3076), in der jeweils geltenden Fassung darstel-len,

2. prämienbegünstigte Aufwendungen nach demWohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. IS. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-zes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweilsgeltenden Fassung,

3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonder-ausgaben geltend gemacht werden, oder

3521Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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4. Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1und Absatz 3 Satz 9 Nummer 2.

§ 83

Altersvorsorgezulage

In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorge-beiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einerGrundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zu-sammensetzt.

§ 84

Grundzulage1Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage;

diese beträgt jährlich 154 Euro. 2Für Zulageberechtigtenach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres(§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig200 Euro. 3Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erstenach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahrzu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage bean-tragt wird.

§ 85

Kinderzulage

(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für dasdem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird,jährlich 185 Euro. 2Für ein nach dem 31. Dezember2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulagenach Satz 1 auf 300 Euro. 3Der Anspruch auf Kinder-zulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für dendas Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. 4Erhal-ten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kin-dergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem fürden ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Ka-lenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.

(2) 1Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26Absatz 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutterzugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. 2DerAntrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nichtzurückgenommen werden.

§ 86

Mindesteigenbeitrag

(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigen-beitrag leistet. 2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent derSumme der in dem dem Kalenderjahr vorangegange-nen Kalenderjahr

1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinnedes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge,

3. in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3und Nummer 4 erzielten Einnahmen, die beitrags-pflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit inder gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehenwürde und

4. bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderungoder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versor-gungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällendes § 10a Absatz 1 Satz 4,

jedoch nicht mehr als die in § 10a Absatz 1 Satz 1 ge-nannten Beträge, vermindert um die Zulage nach den

§§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personenkreisnach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbei-trag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berück-sichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehendenZulagen. 3Auslandsbezogene Bestandteile nach den§§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes oder entspre-chender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzesbleiben unberücksichtigt. 4Als Sockelbetrag sind abdem Jahr 2005 jährlich 60 Euro zu leisten. 5Ist der So-ckelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nachSatz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitragzu leisten. 6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nachdem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Min-desteigenbeitrag.

(2) 1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hatAnspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zumbegünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehö-rende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbei-trag unter Berücksichtigung der den Ehegatten ins-gesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. 2Werdenbei einer in der gesetzlichen Rentenversicherungpflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnah-men zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsäch-lich erzielte Entgelt, die Entgeltersatzleistung oder dernach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch alsArbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsäch-lich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgeltersatz-leistung oder der nach § 19 des Zweiten BuchesSozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlteBetrag für die Berechnung des Mindesteigenbeitragszu berücksichtigen. 3Satz 2 gilt auch in den Fällen, indenen im vorangegangenen Jahr keine der in Absatz 1Satz 2 genannten Beträge bezogen wurden.

(3) 1Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetzüber die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfteaus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 deszweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranla-gungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen desvorangegangenen Kalenderjahres gelten. 2NegativeEinkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksich-tigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu be-rücksichtigende Einnahmen erzielt werden.

(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt,dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kin-derzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurchdie Berechnung des Mindesteigenbeitrags für diesesBeitragsjahr nicht.

§ 87

Zusammentreffen mehrerer Verträge

(1) 1Zahlt der nach § 79 Satz 1 ZulageberechtigteAltersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge,so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge ge-währt. 2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindest-eigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistetworden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Ver-hältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zuverteilen.

(2) 1Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kanndie Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht aufmehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. 2Es ist nurder Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerstdie Zulage beantragt wird.

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§ 88

Entstehung des Anspruchs auf Zulage

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf desKalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge ge-leistet worden sind (Beitragsjahr).

§ 89

Antrag

(1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zu-lage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zumAblauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Bei-tragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrageseinzureichen. 2Hat der Zulageberechtigte im Beitrags-jahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge ge-zahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen,auf welche Verträge die Zulage überwiesen werdensoll. 3Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage fürmehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für diezwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträ-gen gewährt. 4Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Ab-satz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eineVersicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Bu-ches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 be-rechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat die-ser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei derzentralen Stelle zu beantragen. 5Der Antragsteller istverpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderungder Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderungoder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.

(1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter sei-nes Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für ihn ab-weichend von Absatz 1 die Zulage für jedes Beitrags-jahr zu beantragen. 2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahmeder Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnah-men entsprechend. 3Ein Widerruf der Vollmacht ist biszum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter kei-nen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem An-bieter zu erklären.

(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet,

a) die Vertragsdaten,

b) die Versicherungsnummer nach § 147 des SechstenBuches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer desZulageberechtigten und dessen Ehegatten oder ei-nen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer einesnach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten,

c) die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angabenzur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86),

d) die für die Gewährung der Kinderzulage erforderli-chen Daten,

e) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und

f) das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Voll-macht

als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulage-anspruchs und Durchführung des Zulageverfahrens er-forderlichen Daten zu erfassen. 2Er hat die Daten derbei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegan-genen Anträge bis zum Ende des folgenden Monatsnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amt-lich bestimmte Datenfernübertragung an die zentraleStelle zu übermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absat-zes 1 Satz 5.

(3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevoll-mächtigt worden, hat er der zentralen Stelle die nachAbsatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes Ka-lenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahrfolgenden Kalenderjahres zu übermitteln. 2Liegt dieBevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genanntenMeldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zumEnde des folgenden Kalendervierteljahres nach der Be-vollmächtigung, spätestens jedoch bis zum Ablauf derin Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermit-teln. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 90

Verfahren

(1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihrerhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und inwelcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. 2Soweit derzuständige Träger der Rentenversicherung keine Versi-cherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentraleStelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zu-gewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zen-trale Stelle teilt im Fall eines Antrags nach § 10a Ab-satz 1a der zuständigen Stelle, im Fall eines Antragsnach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulage-nummer mit; von dort wird sie an den Antragstellerweitergeleitet.

(2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung anden Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durchdie zuständige Kasse. 2Ein gesonderter Zulagenbe-scheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3DerAnbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich denbegünstigten Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, dienach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvor-sorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbie-ter überwiesen werden, können vom Anbieter an denAnleger ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulagean-spruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieterdurch Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem An-bieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, aufdie § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde,durch Datensatz mit.

(3) 1Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dassder Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht bestehtoder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschrie-bene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern unddies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Beibestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter dasKonto zu belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr mit-geteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehn-ten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monatsin einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumeldenund an diese abzuführen. 4Die Anmeldung nach Satz 3ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge-ben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abga-benordnung.

(4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf be-sonderen Antrag des Zulageberechtigten. 2Der Antragist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung derBescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom An-tragsteller an den Anbieter zu richten. 3Der Anbieter lei-tet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzungzu. 4Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und diezur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufü-gen. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch

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dem Anbieter mit. 6Im Übrigen gilt Absatz 3 entspre-chend.

§ 91

Datenerhebung und Datenabgleich

(1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zu-lage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraus-setzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10aübermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversi-cherung, der Spitzenverband der landwirtschaftlichenSozialversicherung für die Träger der Alterssicherungder Landwirte, die Bundesagentur für Arbeit, die Mel-debehörden, die Familienkassen und die Finanzämterder zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vor-handenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfern-übertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindest-eigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentraleStelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversi-cherung und dem Spitzenverband der landwirtschaftli-chen Sozialversicherung für die Träger der Alterssiche-rung der Landwirte die bei ihnen vorhandenen Daten zuden beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällendes § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenenRente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbs-unfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieternach § 89 übermittelt worden sind. 2Für Zwecke derÜberprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle dieihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2übermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Führtdie Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oderfestgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzutei-len. 4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung vondem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonder-ausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Fest-stellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamtmitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderteFeststellung ist insoweit zu ändern.

(2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle dieDaten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz biszum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalen-derjahres durch Datenfernübertragung zu übermit-teln. 2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genanntenMeldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Datenspätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervier-teljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabevon Satz 1 zu übermitteln.

§ 92

Bescheinigung

1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlicheine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenemVordruck zu erteilen über

1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleiste-ten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungs-leistungen),

2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufge-hobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse(§ 90),

3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Bei-tragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,

4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Bei-tragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Bei-träge und Tilgungsleistungen),

5. den Stand des Altersvorsorgevermögens,

6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2Satz 1) und

7. die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgtenDatenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des§ 10a Absatz 5 Satz 4.

2In den Fällen des § 92a Absatz 2 Satz 10 erster Halb-satz bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wennzu Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Angaben erforderlichsind, sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungengegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergebenund der Anbieter dem Zulageberechtigten eine Be-scheinigung ausgestellt hat, in der der jährliche Standdes Wohnförderkontos bis zum Beginn der vereinbartenAuszahlungsphase ausgewiesen wurde. 3Der Anbieterkann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständ-nis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.

§ 92a

Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

(1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Alters-vorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesemAbschnitt geförderte Kapital bis zu 75 Prozent oder zu100 Prozent wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):

1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbarfür die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnungoder

2. zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldungeiner Wohnung oder

3. für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtantei-len) an einer eingetragenen Genossenschaft für dieSelbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.

2Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist

1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder

2. eine eigene Eigentumswohnung oder

3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenenGenossenschaft,

wenn diese Wohnung im Inland belegen ist und dieHauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinte-ressen des Zulageberechtigten darstellt. 3Der Altersvor-sorge-Eigenheimbetrag nach Satz 1 gilt nicht als Leis-tung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulage-berechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt. 4DerAnschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutztenWohnung steht die Anschaffung eines eigentumsähnli-chen oder lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Ver-einbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsge-setzes getroffen werden.

(2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Til-gungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sindvom jeweiligen Anbieter gesondert zu erfassen (Wohn-förderkonto). 2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeit-punkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlichder zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in

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das Wohnförderkonto aufzunehmen; dies gilt nicht,wenn Absatz 3 Satz 8 anzuwenden ist. 3Nach Ablaufeines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahrdes Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich ausdem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um2 Prozent zu erhöhen. 4Das Wohnförderkonto ist zuvermindern um

1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen aufseinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsor-gevertrag nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgever-träge-Zertifizierungsgesetzes zur Minderung der indas Wohnförderkonto eingestellten Beträge; erfolgtdie Einzahlung nicht beim Anbieter, der das Wohn-förderkonto führt, hat der Zulageberechtigte diesden Anbietern, in den Fällen des Satzes 10 ersterHalbsatz auch der zentralen Stelle mitzuteilen,

2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5.5Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf desKalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase er-gebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durchdie Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Le-bensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn derAuszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigtenund Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen derVollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebens-jahres des Zulageberechtigten liegen muss; ist einAuszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Voll-endung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszah-lungsphase. 6Anstelle einer Verminderung nach Satz 5kann der Zulageberechtigte zu Beginn der Auszah-lungsphase von seinem Anbieter, in den Fällen des Sat-zes 10 erster Halbsatz von der zentralen Stelle die Auf-lösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungs-betrag). 7Der Anbieter hat bei Einstellung in das Wohn-förderkonto die Beträge nach den Sätzen 2 und 4Nummer 1 und zu Beginn der Auszahlungsphase denvertraglich vorgesehenen Beginn der Auszahlungs-phase sowie ein Verlangen nach Satz 6 der zentralenStelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durchDatenfernübertragung mitzuteilen. 8Wird gefördertesAltersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namendes Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgever-trag übertragen und wird für den Zulageberechtigtenzugleich ein Wohnförderkonto geführt, so ist das Wohn-förderkonto beim Anbieter des bisherigen Vertrags zuschließen und vom Anbieter des neuen Altersvorsorge-vertrags fortzuführen. 9Dies gilt entsprechend bei Über-tragungen nach § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c und§ 93 Absatz 1a. 10Wurde die Geschäftsbeziehung imHinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwi-schen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter be-endet, weil das angesparte Kapital vollständig aus demAltersvorsorgevertrag entnommen oder das gewährteDarlehen vollständig getilgt wurde, wird das Wohnför-derkonto bei diesem Anbieter geschlossen und von derzentralen Stelle weitergeführt; erfolgt eine Zahlungnach Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9Nummer 2, wird das Wohnförderkonto vom Zeitpunktder Einzahlung vom Anbieter, bei dem die Einzahlungerfolgt, weitergeführt. 11Der Zulageberechtigte kannabweichend von Satz 10 bestimmen, dass das Wohn-förderkonto nicht von der zentralen Stelle weitergeführt,sondern mit dem Wohnförderkonto eines weiteren An-bieters, der ebenfalls ein Wohnförderkonto für den

Zulageberechtigten führt, zusammengeführt wird. 12DerZulageberechtigte hat dies beiden Anbietern schriftlichmitzuteilen. 13In den Fällen des Satzes 10 erster Halb-satz teilt der Anbieter dem Zulageberechtigten die be-absichtigte Übertragung des Wohnförderkontos auf diezentrale Stelle mit. 14Erhält der Anbieter innerhalb vonvier Wochen nach Übersendung der Mitteilung nachSatz 13 keine Mitteilung des Zulageberechtigten nachSatz 12, teilt der Anbieter der zentralen Stelle nachamtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be-stimmte Datenfernübertragung den Stand des Wohn-förderkontos und den Zeitpunkt der Beendigung derGeschäftsbeziehung mit. 15In den Fällen des Satzes 11hat der Anbieter die Mitteilung des Satzes 14 ergänztum die Angaben zu dem neuen Anbieter der zentralenStelle zu übermitteln. 16In den Fällen des Satzes 10zweiter Halbsatz teilt die zentrale Stelle dem Anbieternach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amt-lich bestimmte Datenfernübertragung den Stand desWohnförderkontos mit.

(3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung imSinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvor-sorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eineTilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in An-spruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehendnicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies demAnbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle,unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbst-nutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbstnutzungliegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Ei-gentum an der Wohnung aufgibt. 2In den Fällen desAbsatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz besteht die Mittei-lungspflicht auch in der Zeit bis zum Beginn der Aus-zahlungsphase gegenüber der zentralen Stelle. 3DieMitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechts-nachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zu-lageberechtigte stirbt. 4Die Anzeigepflicht entfällt, wenndas Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt wordenist. 5Im Fall des Satzes 1 gelten bei einem bestehendenWohnförderkonto die erfassten Beträge als Leistungenaus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulage-berechtigten im Zeitpunkt der Aufgabe zufließen;das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbe-trag). 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflö-sungsbetrag ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hatden Auflösungsbetrag der zentralen Stelle nach amtlichvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-gung unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe mitzu-teilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförde-rung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommenund erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkontonach Absatz 2 Satz 2, gelten die Tilgungsleistungensowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge alsgefördertes Altersvorsorgevermögen. 9Die Sätze 5und 6 sind nicht anzuwenden, wenn

1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe desnoch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförder-konto innerhalb eines Jahres vor und von vier Jahrennach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem erdie Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzweckengenutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne desAbsatzes 1 Satz 2 verwendet,

2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe desnoch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförder-konto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veran-

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lagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmalszu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen aufseinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsor-gevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 undSatz 7 ist entsprechend anzuwenden,

3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigteninnerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnungwird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt und dieEhegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulagebe-rechtigten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1erfüllt haben; in diesem Fall führt der Anbieter dasWohnförderkonto für den überlebenden Ehegattenfort und teilt dies der zentralen Stelle mit,

4. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichenEntscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Ge-setzbuchs oder nach der Verordnung über dieBehandlung der Ehewohnung und des Hausratsdem anderen Ehegatten zugewiesen wird, oder

5. der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebe-dingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern erEigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhinzur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nichtvon Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, ge-nutzt wird.

10In den Fällen des Satzes 9 Nummer 1 und 2 hat derZulageberechtigte dem Anbieter, in den Fällen des Ab-satzes 2 Satz 10 erster Halbsatz und in der Auszah-lungsphase der zentralen Stelle, die Reinvestitionsab-sicht und den Zeitpunkt der Reinvestition oder dieAufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzuteilen; in denFällen des Satzes 9 Nummer 3 und 4 gelten die Sätze 1bis 8 und Satz 9 Nummer 1 und 2 entsprechend für denEhegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorüber-gehend nicht mehr zu eigenen Wohnzweckennutzt. 11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dassder Eingang der Mitteilung der aufgegebenen Rein-vestitionsabsicht als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.

(4) 1Absatz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigennicht anzuwenden, wenn er

1. die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 aufGrund eines beruflich bedingten Umzugs für dieDauer der beruflich bedingten Abwesenheit nichtselbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer an-deren Person ein Nutzungsrecht für diese Wohnungvereinbart, ist diese Vereinbarung von vornehereinentsprechend zu befristen,

2. beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzuneh-men und

3. die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendungseines 67. Lebensjahres aufnimmt.

2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralenStelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweisezu erbringen. 3Die zentrale Stelle erteilt dem Steuer-pflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung desAntrags. 4Entfällt eine der in Satz 1 genannten Voraus-setzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,dass bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1Nummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt desWegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall derVoraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3der Eingang der Mitteilung des Steuerpflichtigen nachAbsatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens je-

doch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuer-pflichtigen.

§ 92b

Verfahren bei Verwendungfür eine selbst genutzte Wohnung

(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung desKapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 bei der zentralenStelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nach-weise zu erbringen. 2Er hat zu bestimmen, aus welchenAltersvorsorgeverträgen welche Beträge ausgezahltwerden sollen. 3Die zentrale Stelle teilt dem Zulagebe-rechtigten durch Bescheid und den Anbietern der inSatz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlichvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-gung mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahltwerden können.

(2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genanntenAltersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilungnach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben derzentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Daten-satz durch Datenfernübertragung Folgendes anzuzei-gen:

1. den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbe-trag,

2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt demAltersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,

3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt ge-leisteten Altersvorsorgebeiträge und

4. den Stand des geförderten Altersvorsorgevermö-gens im Zeitpunkt der Auszahlung.

(3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszah-lungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2 Satz 8bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5 den Stand des Wohnför-derkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, denVerminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag vonAmts wegen gesondert fest. 2Die zentrale Stelle teiltdie Feststellung dem Zulageberechtigten durch Be-scheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebe-nem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 3DerAnbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle diezur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzule-gen. 4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zen-trale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondertfest. 5§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 93

Schädliche Verwendung

(1) 1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nichtunter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-rungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-zierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004geltenden Fassung genannten Voraussetzungen anden Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Ver-wendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Al-tersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und dienach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge(Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen. 2Dies gilt auchbei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungs-phase (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsor-

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geverträge-Zertifizierungsgesetzes) und bei Auszahlun-gen im Fall des Todes des Zulageberechtigten. 3Hat derZulageberechtigte Zahlungen im Sinne des § 92a Ab-satz 2 Satz 4 Nummer 1 oder § 92a Absatz 3 Satz 9Nummer 2 geleistet, dann handelt es sich bei dem hie-rauf beruhenden Altersvorsorgevermögen um geförder-tes Altersvorsorgevermögen im Sinne des Satzes 1; derRückzahlungsbetrag bestimmt sich insoweit nach derfür die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträgegewährten Förderung. 4Eine Rückzahlungsverpflich-tung besteht nicht für den Teil der Zulagen und derSteuerermäßigung,

a) der auf nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes an-gespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen ent-fällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente andie dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird;dies gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Ab-satz 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen;

b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für diezusätzliche Absicherung der verminderten Erwerbs-fähigkeit und eine zusätzliche Hinterbliebenenabsi-cherung ohne Kapitalbildung verwendet wordensind;

c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt,das im Fall des Todes des Zulageberechtigten aufeinen auf den Namen des Ehegatten lautenden Al-tersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehe-gatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtig-ten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllthaben;

d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt.

(1a) 1Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor,wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grundeiner internen Teilung nach § 10 des Versorgungsaus-gleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilungnach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf ei-nen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach§ 82 Absatz 2 begünstigte betriebliche Altersversor-gung übertragen wird. 2In diesen Fällen teilt die zentraleStelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe derauf die Ehezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versor-gungsausgleichsgesetzes entfallenden gesondert fest-gestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 und die ermit-telten Zulagen mit. 3Die entsprechenden Beträge sindmonatsweise zuzuordnen. 4Soweit das während derEhezeit gebildete geförderte Altersvorsorgevermögennach Satz 1 übertragen wird, geht die steuerliche För-derung mit allen Rechten und Pflichten auf die aus-gleichsberechtigte Person über. 5Die zentrale Stelle teiltdie geänderte Zuordnung der gesondert festgestelltenBeträge nach § 10a Absatz 4 sowie der ermittelten Zu-lagen der ausgleichspflichtigen und der ausgleichs-berechtigten Person durch Feststellungsbescheidmit. 6Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Fest-stellungsbescheids informiert die zentrale Stelle denAnbieter durch einen Datensatz über die geänderte Zu-ordnung.

(2) 1Die Übertragung von gefördertem Altersvor-sorgevermögen auf einen anderen auf den Namen desZulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag(§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stelltkeine schädliche Verwendung dar. 2Dies gilt sinngemäß

in den Fällen des § 4 Absatz 2 und 3 des Betriebs-rentengesetzes, wenn das geförderte Altersvorsorge-vermögen auf eine der in § 82 Absatz 2 Buchstabe agenannten Einrichtungen der betrieblichen Altersver-sorgung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betriebli-chen Altersversorgung übertragen und eine lebens-lange Altersversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-rungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-zes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltendenFassung vorgesehen wird. 3In den übrigen Fällen derAbfindung von Anwartschaften der betrieblichen Alters-versorgung gilt dies, soweit das geförderte Altersvor-sorgevermögen zugunsten eines auf den Namen desZulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertragesgeleistet wird.

(3) 1Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetrags-rente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht alsschädliche Verwendung. 2Eine Kleinbetragsrente isteine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des ge-samten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfü-gung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt,die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-steigt. 3Bei der Berechnung dieses Betrags sind allebei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulage-berechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf dienach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebei-träge geleistet wurden.

§ 94

Verfahren bei schädlicher Verwendung

(1) 1In den Fällen des § 93 Absatz 1 hat der Anbieterder zentralen Stelle vor der Auszahlung des gefördertenAltersvorsorgevermögens die schädliche Verwendungnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amt-lich bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. 2Diezentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag undteilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. 3Der An-bieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mitder nächsten Anmeldung nach § 90 Absatz 3 anzumel-den und an die zentrale Stelle abzuführen. 4Der Anbie-ter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge derzentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Daten-satz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragungmitzuteilen und diese Beträge sowie die dem Vertragbis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Er-träge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen. 5In denFällen des § 93 Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags er-folgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antragdes Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlungnach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich odernicht erfolgt ist. 2§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt ent-sprechend. 3Im Rückforderungsbescheid sind auf denRückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehal-tenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Be-scheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 4DerZulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzah-lungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabedes Rückforderungsbescheids an die zuständige Kassezu entrichten. 5Die Frist für die Festsetzung des Rück-zahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit

3527Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung imSinne des § 93 Absatz 1 erfolgt ist.

§ 95

Beendigung der unbeschränktenEinkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten

(1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zula-geberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohn-sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird für dasBeitragsjahr kein Antrag nach § 1 Absatz 3 gestellt,gelten die §§ 93 und 94 entsprechend.

(2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rück-zahlungsbetrag (§ 93 Absatz 1 Satz 1) zunächst biszum Beginn der Auszahlung (§ 1 Absatz 1 Nummer 2des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) zustunden. 2Die Stundung ist zu verlängern, wenn derRückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent derLeistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgtwird. 3Stundungszinsen werden nicht erhoben. 4DieStundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorge-vermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-zes genannten Voraussetzungen an den Zulageberech-tigten ausgezahlt wird. 5Der Stundungsantrag ist überden Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 6Die zen-trale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbietermit.

(3) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbe-schränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der An-trag nach § 1 Absatz 3 gestellt, ist bei Stundung desRückzahlungsbetrags dieser von der zentralen Stelle zuerlassen. 2Wird die unbeschränkte Steuerpflicht desZulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinnedes § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nachüberstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht odernach einer Zuweisung im Sinne des § 123a des Beam-tenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeam-tengesetzes oder des § 20 des Beamtenstatusgesetzeserneut begründet, ist die Zulage für die Kalenderjahreder Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79bis 87 und 89 zu gewähren. 3Die Zulagen sind nachamtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablaufdes zweiten Kalenderjahres zu beantragen, das aufdas Kalenderjahr folgt, in dem letztmals keine unbe-schränkte Steuerpflicht bestand.

§ 96

Anwendung derAbgabenordnung, allgemeine Vorschriften

(1) 1Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträgesind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriftender Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Diesgilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.

(2) 1Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner nebendem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach§ 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge, diewegen seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbehaltenoder nicht zurückgezahlt worden sind. 2Für die Inan-spruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zu-ständig.

(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des AnbietersAuskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu ge-ben.

(4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln,ob er seine Pflichten erfüllt hat. 2Die §§ 193 bis 203 derAbgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangender zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, so-weit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden,verfügbar zu machen.

(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländernkeinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entste-henden Kosten.

(6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren be-kannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur fürdas Verfahren verwerten. 2Er darf sie ohne Zustimmungder Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlichzugelassen ist.

(7) 1Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des§ 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des§ 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben-ordnung entsprechend. 2Für das Strafverfahren wegeneiner Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einerPerson, die eine solche Tat begangen hat, gelten die§§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einerOrdnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 derAbgabenordnung entsprechend.

§ 97

Übertragbarkeit1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Alters-

vorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die ge-förderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der An-spruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Ab-satz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleibenunberührt.

§ 98

Rechtsweg

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufGrund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakteist der Finanzrechtsweg gegeben.

§ 99

Ermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den §§ 89und 95 Absatz 3 Satz 3, für die Anmeldung nach § 90Absatz 3 und für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einver-nehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länderdie Vordrucke für die nach § 10a Absatz 5 Satz 1 und§ 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungenund den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung desZulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu be-stimmen.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird er-mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-rium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministe-rium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführungdieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung,Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückfor-

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derung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rück-forderung der nach § 10a Absatz 4 festgestellten Be-träge zu erlassen. 2Hierzu gehören insbesondere

1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbie-ters,

2. Grundsätze des vorgesehenen Datenaustauscheszwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den

Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, derBundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, denFamilienkassen, den zuständigen Stellen und denFinanzämtern und

3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für dieErteilung der Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5Satz 7 und § 92 erforderlich sind.

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Anlage 1(zu § 4d Absatz 1)

Tabelle für die Errechnungdes Deckungskapitals für lebenslänglich

laufende Leistungen von Unterstützungskassen

Erreichtes Alterdes Leistungs-

empfängers (Jahre)

Die Jahresbeiträge derlaufenden Leistungen sind zuvervielfachen bei Leistungen

an männlicheLeistungs-

empfänger mit

an weiblicheLeistungs-

empfänger mit

1 2 3

bis 26 11 17

27 bis 29 12 17

30 13 17

31 bis 35 13 16

36 bis 39 14 16

40 bis 46 14 15

47 und 48 14 14

49 bis 52 13 14

53 bis 56 13 13

57 und 58 13 12

59 und 60 12 12

61 bis 63 12 11

64 11 11

65 bis 67 11 10

68 bis 71 10  9

72 bis 74  9  8

75 bis 77  8  7

78  8  6

79 bis 81  7  6

82 bis 84  6  5

85 bis 87  5  4

88  4  4

89 und 90  4  3

91 bis 93  3  3

94  3  2

95 und älter  2  2

Anlage 2(zu § 43b)

Gesellschaftenim Sinne der Richtlinie 90/435/EWG

Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie istjede Gesellschaft, die

1. eine der aufgeführten Formen aufweist:

a) die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 desRates vom 8. Oktober 2001 über das Statut derEuropäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG

Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-ordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts derEuropäischen Gesellschaft hinsichtlich der Be-teiligung der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 294S. 22) gegründeten Gesellschaften sowie dienach der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 desRates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Eu-ropäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EUNr. L 207 S. 1, 2007 Nr. L 49 S. 35) und nachder Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäi-schen Genossenschaft hinsichtlich der Beteili-gung der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 207 S. 25)gegründeten Genossenschaften;

b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Be-zeichnung „société anonyme“/„naamloze ven-nootschap“, „société en commandite par ac-tions“/„commanditaire vennootschap op aande-len“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aanspra-kelijkheid“, „société coopérative à responsabilitélimitée“/„coöperatieve vennootschap met be-perkte aansprakelijkheid“, „société coopérativeà responsabilité illimitée“/„coöperatieve ven-nootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“,„société en nom collectif“/„vennootschap onderfirma“, „société en commandite simple“/„ge-wone commanditaire vennootschap“, öffentlicheUnternehmen, die eine der genannten Rechts-formen angenommen haben, und andere nachbelgischem Recht gegründete Gesellschaften,die der belgischen Körperschaftsteuer unterlie-gen;

c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Be-zeichnung „събирателното дружество“,„командитното дружество“, „дружеството сограничена отговорност“, „акционернотодружество“, „командитното дружество сакции“, „неперсонифицирано дружество“,„кооперации“, „кооперативни съюзи“,„държавнипредприятия“, die nach bulgari-schem Recht gegründet wurden und gewerbli-che Tätigkeiten ausüben;

d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit derBezeichnung „akciová společnost“, „společnosts ručením omezeným“;

e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be-zeichnung „aktieselskab“ oder „anpartssels-kab“. 2Weitere nach dem Körperschaftsteuerge-setz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihrsteuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steu-errechtlichen Bestimmungen für die „aktiesels-kaber“ ermittelt und besteuert wird;

f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Be-zeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommandit-gesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mitbeschränkter Haftung“, „Versicherungsvereinauf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaft“, „Betrieb gewerblicherArt von juristischen Personen des öffentlichenRechts“, und andere nach deutschem Recht ge-

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gründete Gesellschaften, die der deutschen Kör-perschaftsteuer unterliegen;

g) Gesellschaften estnischen Rechts mit derBezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“,„osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;

h) Gesellschaften griechischen Rechts mit derBezeichnung „ανώνυμη εταιρεία“, „εταιρείαπεριορισμένης ευθύνης (Ε.Π.Ε.)“ und anderenach griechischem Recht gegründete Gesell-schaften, die der griechischen Körperschaft-steuer unterliegen;

i) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Be-zeichnung „sociedad anónima“, „sociedad co-manditaria por acciones“, „sociedad de respon-sabilidad limitada“, die öffentlich-rechtlichenKörperschaften, deren Tätigkeit unter das Pri-vatrecht fällt. Andere nach spanischem Rechtgegründete Körperschaften, die der spanischenKörperschaftsteuer („impuesto sobre socieda-des“) unterliegen;

j) Gesellschaften französischen Rechts mit derBezeichnung „société anonyme“, „société encommandite par actions“, „société à responsa-bilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“,„sociétés d’assurances mutuelles“, „caissesd’épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“,die automatisch der Körperschaftsteuer un-terliegen, „coopératives“, „unions de coopéra-tives“, die öffentlichen Industrie- und Handels-betriebe und -unternehmen und andere nachfranzösischem Recht gegründete Gesellschaf-ten, die der französischen Körperschaftsteuerunterliegen;

k) nach irischem Recht gegründete oder eingetra-gene Gesellschaften, gemäß dem Industrial andProvident Societies Act eingetragene Körper-schaften, gemäß dem Building Societies Actgegründete „building societies“ und „trusteesavings banks“ im Sinne des Trustee SavingsBanks Act von 1989;

l) Gesellschaften italienischen Rechts mit derBezeichnung „società per azioni“, „società inaccomandita per azioni“, „società a responsibi-lità limitata“, „società cooperative“, „società dimutua assicurazione“ sowie öffentliche und pri-vate Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oderüberwiegend handelsgewerblicher Art ist;

m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Be-zeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommen-steuergesetze;

n) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Be-zeichnung „akciju sabiedrība“, „sabiedrība arierobežotu atbildību“;

o) Gesellschaften litauischen Rechts;

p) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit derBezeichnung „société anonyme“, „société encommandite par actions“, „société à responsa-bilité limitée“, „société coopérative“, „sociétécoopérative organisée comme une sociétéanonyme“, „association d'assurances mutuel-les“, „association d´épargne-pension“, „entre-prise de nature commerciale, industrielle ouminière de l´Etat, des communes, des syndicats

de communes, des établissements publics etdes autres personnes morales de droit public“sowie andere nach luxemburgischem Recht ge-gründete Gesellschaften, die der luxemburgi-schen Körperschaftsteuer unterliegen;

q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit derBezeichnung „közkereseti társaság“, „betétitársaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségűtársaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“,„szövetkezet“;

r) Gesellschaften maltesischen Rechts mit derBezeichnung „Kumpaniji ta’ Responsabilita’Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital-tagħhom maqsum f'azzjonijiet“;

s) Gesellschaften niederländischen Rechts mit derBezeichnung „naamloze vennootschap“, „bes-loten vennootschap met beperkte aansprake-lijkheid“, „Open commanditaire vennootschap“,„Coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschap-pij“, „Fonds voor gemene rekening“, „verenigingop coöperatieve grondslag“, „vereniging welkeop onderlinge grondslag als verzekeraar of kre-dietinstelling optreedt“ und andere nach nieder-ländischem Recht gegründete Gesellschaften,die der niederländischen Körperschaftsteuer un-terliegen;

t) Gesellschaften österreichischen Rechts mit derBezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaftmit beschränkter Haftung“, „Versicherungsver-eine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerbli-cher Art von Körperschaften des öffentlichenRechts“, „Sparkassen“ und andere nach öster-reichischem Recht gegründete Gesellschaften,die der österreichischen Körperschaftsteuer un-terliegen;

u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Be-zeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z ogra-niczoną odpowiedzialnością“;

v) die nach portugiesischem Recht gegründetenHandelsgesellschaften oder zivilrechtlichenHandelsgesellschaften, Genossenschaften undöffentlichen Unternehmen;

w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit derBezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi încomandită pe acţiuni“, „societăţi cu răspunderelimitată“;

x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit derBezeichnung „delniška družba“, „komanditnadružba“, „družba z omejeno odgovornostjo“;

y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit derBezeichnung „akciová spoločnosť“, „spoločnosťs ručením obmedzeným“, „komanditná spo-ločnosť“;

z) Gesellschaften finnischen Rechts mit derBezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuus-kunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;

aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit derBezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktie-bolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“,„ömsesidiga försäkringsbolag“;

3531Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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ab) nach dem Recht des Vereinigten Königreichsgegründete Gesellschaften,

2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezugauf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staatansässig und auf Grund eines mit einem drittenStaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkom-mens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nichtals außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtetwird und

3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehendenSteuern

– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés inBelgien,

– selskabsskat in Dänemark,

– Körperschaftsteuer in Deutschland,

– Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund inFinnland,

– φόρος εισοδήματος νομικών κερδοσκοπικούχαρακτήρα in Griechenland,

– impuesto sobre sociedades in Spanien,

– impôt sur les sociétés in Frankreich,

– corporation tax in Irland,

– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Ita-lien,

– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

– Körperschaftsteuer in Österreich,

– imposto sobre o rendimento das pessoas colecti-vas in Portugal,

– Statlig inkomstskatt in Schweden,

– corporation tax im Vereinigten Königreich,

– Daň z příjmů právnických in der TschechischenRepublik,

– Tulumaks in Estland,

– Φόρος Είσοδήματος in Zypern,

– uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

– Pelno mokestis in Litauen,

– Társasági adó, osztalékadó in Ungarn,

– Taxxa fuq l-income in Malta,

– Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

– daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,

– корпоративен данък in Bulgarien,

– impozit pe profit in Rumänien

oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern er-setzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.

Anlage 3(zu § 50g)

1. Unternehmen im Sinne von § 50g Absatz 3 Num-mer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:

a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Be-zeichnung:

„naamloze vennootschap“/„société anonyme“,„commanditaire vennootschap op aandelen“/

„société en commandite par actions“, „beslotenvennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée à responsabilité limitée“ sowieöffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tä-tigkeit unter das Privatrecht fällt;

b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be-zeichnung:

„aktieselskab“ und „anpartsselskab“;

c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Be-zeichnung:

„Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaftauf Aktien“ und „Gesellschaft mit beschränkterHaftung“;

d) Gesellschaften griechischen Rechts mit derBezeichnung:

„ανώνυµη εταιρíα“;

e) Gesellschaften spanischen Rechts mit derBezeichnung:

„sociedad anónima“, „sociedad comanditariapor acciones“, „sociedad de responsabilidadlimitada“ sowie öffentlich-rechtliche Körper-schaften, deren Tätigkeit unter das Privatrechtfällt;

f) Gesellschaften französischen Rechts mit derBezeichnung:

„société anonyme“, „société en commandite paractions“, „société à responsabilité limitée“sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbe-triebe und -unternehmen;

g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich-nung:

„public companies limited by shares or byguarantee“, „private companies limited byshares or by guarantee“, gemäß den „Industrialand Provident Societies Acts“ eingetragene Ein-richtungen oder gemäß den „Building SocietiesActs“ eingetragene „building societies“;

h) Gesellschaften italienischen Rechts mit derBezeichnung:

„società per azioni“, „società in accomanditaper azioni“, „società a responsabilità limitata“sowie staatliche und private Industrie- und Han-delsunternehmen;

i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit derBezeichnung:

„société anonyme“, „société en commandite paractions“ und „société à responsabilité limitée“;

j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit derBezeichnung:

„naamloze vennootschap“ und „besloten ven-nootschap met beperkte aansprakelijkheid“;

k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit derBezeichnung:

„Aktiengesellschaft“ und „Gesellschaft mit be-schränkter Haftung“;

l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Formvon Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen

3532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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Handelsgesellschaften sowie Genossenschaf-ten und öffentliche Unternehmen;

m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Be-zeichnung:

„osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andels-lag“, „säästöpankki/sparbank“ und „vakuutu-syhtiö/försäkringsbolag“;

n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit derBezeichnung:

„aktiebolag“ und „försäkringsaktiebolag“;

o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichsgegründete Gesellschaften;

p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit derBezeichnung:

„akciová společnost“, „společnost s ručenímomezeným“, „veřejná obchodní společnost“,„komanditní společnost“, und „družstvo“;

q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Be-zeichnung:

„täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „akt-siaselts“, und „tulundusühistu“;

r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nachdem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften be-zeichnet werden, Körperschaften des öffentli-chen Rechts und sonstige Körperschaften, dieals Gesellschaft im Sinne der Einkommensteuer-gesetze gelten;

s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Be-zeichnung:

„akciju sabiedrība“ und „sabiedrība ar ierobežotuatbildību“;

t) nach dem Recht Litauens gegründete Gesell-schaften;

u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Be-zeichnung:

„közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közösvállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „rész-vénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társa-ság“ und „szövetkezet“;

v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Be-zeichnung:

„Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“, und„Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhommaqsum f'azzjonijiet“;

w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Be-zeichnung:

„spółka akcyjna“ und „spółka z ograniczoną od-powiedzialnością“;

x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Be-zeichnung:

„delniška družba“, „komanditna delniška družba“,„komanditna družba“, „družba z omejenoodgovornostjo“ und „družba z neomejeno odgo-vornostjo“;

y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit derBezeichnung:

„akciová spoločnos“, „spoločnosť s ručením ob-medzeným“, „komanditná spoločnos“, „verejnáobchodná spoločnos“ und „družstvo“;

aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit derBezeichnung:

„събирателното дружество“, „командитнотодружество“, „дружеството с ограниченаотговорност“, „акционерното дружество“,„командитното дружество с акции“,„кооперации“, „кооперативни съюзи“,„държавни предприятия“, die nach bulgari-schem Recht gegründet wurden und gewerbli-che Tätigkeiten ausüben;

ab) Gesellschaften rumänischen Rechts mit derBezeichnung:

„societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită peacţiuni“, „societăţi cu răspundere limitată“.

2. Steuern im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:

– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting inBelgien,

– selskabsskat in Dänemark,

– Körperschaftsteuer in Deutschland,

– Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Grie-chenland,

– impuesto sobre sociedades in Spanien,

– impôt sur les sociétés in Frankreich,

– corporation tax in Irland,

– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Ita-lien,

– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

– Körperschaftsteuer in Österreich,

– imposto sobre o rendimento da pessoas colectivasin Portugal,

– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund inFinnland,

– statlig inkomstskatt in Schweden,

– corporation tax im Vereinigten Königreich,

– Daň z příjmů právnických osob in der Tsche-chischen Republik,

– Tulumaks in Estland,

– φόρος εισοδήματος in Zypern,

– Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

– Pelno mokestis in Litauen,

– Társasági adó in Ungarn,

– Taxxa fuq l-income in Malta,

– Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

– Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,

– корпоративен данък in Bulgarien,

– impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinutedin România de nerezidenţi in Rumänien.

3533Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009

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