Bekanntmachungen der Börse München - gettex.de · (1) Abweichend von den vorstehenden...

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Bekanntmachungen der Börse München Dienstag, 2. Januar 2018 Herausgeber Börse München Karolinenplatz 6 80333 München Kontakt Tel 089 / 549045 0 Fax 089 / 549045 31 www.boerse-muenchen.de [email protected] Erscheinungsweise börsentäglich Börsenzeit Montag-Freitag 8.00 Uhr 22.00 Uhr

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Bekanntmachungen der

Börse München

Dienstag, 2. Januar 2018

Herausgeber Börse München

Karolinenplatz 6 80333 München

Kontakt Tel 089 / 549045 0 Fax 089 / 549045 31 www.boerse-muenchen.de [email protected]

Erscheinungsweise börsentäglich

Börsenzeit Montag-Freitag 8.00 Uhr – 22.00 Uhr

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Handelsmodelle der Börse München Die Börse München bietet ihren Handelsteilnehmern den Handel im Spezialistenmodell (MAX-ONE) und im Market Maker Modell (gettex) an. Im Spezialistenmodell erfolgt die Preisfeststellung im regulierten Markt (MIC Code: MUNA) und im Freiverkehr (MIC Code: MUNB) durch die jeweils zuständigen skontoführenden Makler. Im Market Maker Modell beruht die Preisfeststellung im regulierten Markt (MIC Code: MUNC) und im Freiverkehr (MIC Code: MUND) auf der Quotierung des Market Makers. In dem vorliegenden Dokument sind die aktuellen Bekanntmachungen der Geschäftsführung der Börse München für beide Handelsmodelle enthalten. Näheres ergibt sich jeweils aus der einzelnen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung von Einführung und Einstellung von Derivativen Wertpapieren im Market Maker Modell erfolgt auf der Internetseite www.gettex.de. Die Aussetzung und Wiederaufnahme der Preisfeststellung in einzelnen Wertpapieren wird auf der Internetseite www.boerse-muenchen.de (Spezialistenmodell) bzw. www.gettex.de (Market Maker Modell) bekanntgemacht.

Skontroführende Makler / Market Maker

KVNR 2294 2195, 2270, 2304 2189, 2290 2243

Skontroführer (SKF) / Market Maker (MM) Baader Bank AG - Rentenhandel (SKF / MM) Baader Bank AG (SKF / MM) mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG (SKF) UniCredit Bank AG (MM)

Kontakt 089 / 551908 81 089 / 5150 0 089 / 8585 20 089 / 378 17032

Courtagesätze & Sondervereinbarungen im Spezialistenmodell

Makler-Courtagesätze im Spezialistenmodell (1) Bei Börsengeschäften in Aktien, Bezugsrechten, Optionsscheinen und Fonds beträgt die Courtage 0,8 ‰ vom ausmachenden Betrag des Geschäfts.

(2) Bei Börsengeschäften in festverzinslichen Wertpapieren mit Ausnahme von Null-Coupon-Anleihen beträgt die Courtage vom Nennwert: bis 25.000 € - 0,75 ‰, mindestens aber 0,75 € über 25.000 € bis 50.000 - € 0,40 ‰, mindestens aber 18,75 € über 50.000 € bis 125.000 - € 0,28 ‰, mindestens aber 20 € über 125.000 € bis 250.000 - € 0,26 ‰, mindestens aber 35 € über 250.000 € bis 500.000 - € 0,16 ‰, mindestens aber 65 € über 500.000 € bis 1.000.000 - € 0,12 ‰, mindestens aber 80 € über 1.000.000 € bis 2.500.000 - € 0,08 ‰, mindestens aber 120 € über 2.500.000 € 0,06 ‰, mindestens aber 200 €

(3) Bei Null-Coupon-Anleihen (Zero-Bonds) und bei Genussscheinen, bei denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennbetrages nicht möglich ist, ist die Gebühr auf der Grundlage des ausmachenden Betrages zu berechnen.

(4) Die Mindestgebühr beträgt allgemein 0,75€ .

(5) Die Gebühren sind Höchstgebühren. Sondervereinbarungen (1) Abweichend von den vorstehenden Courtagesätzen berechnen die Skontroführer ab 1. Juli 1995 für Geschäfte in den dreißig im Deutschen Aktienindex enthaltenen Werten 0,4‰ Courtage vom ausmachenden Betrag, mindestens aber 0,75 €. (2) Abweichend von den obigen Skontroführer-Courtagesätzen berechnen die Skontroführer ab 1.2.1993 bis auf weiteres bei Anleihen der Bundesrepublik Deutschland incl. Sondervermögen, Bahn, Post, Länder und KfW bei Beträgen

über 500.000 € bis 1.000.000 € - 0,1000 ‰, mindestens aber 80 € über 1.000.000 € bis 1.500.000 € - 0,0750 ‰, mindestens aber 100 € über 1.500.000 € bis 2.000.000 € - 0,0625 ‰, mindestens aber 112,50 € über 2.000.000 € bis 2.500.000 € - 0,0600 ‰, mindestens aber 125 € über 2.500.000 € bis 3.500.000 € - 0,0500 ‰, mindestens aber 150 € über 3.500.000 € bis 5.000.000 € - 0,0400 ‰, mindestens aber 175 € über 5.000.000 € bis 15.000.000 € - 0,0300 ‰, mindestens aber 200 € über 15.000.000 € bis 25.000.000 € - 0,0250 ‰, mindestens aber 450 € über 25.000.000 € bis 50.000.000 € - 0,0200 ‰, mindestens aber 625 € über 50.000.000 € - 0,0150 ‰, mindestens aber 1.000 €. Im Market Maker-Modell erfolgt keine Erhebung von Makler-Courtage bzw. Transaktionsentgelten.

Verbreitung von Kursen der Börse München in den Medien

Bayerischer Rundfunk - 7.54 Uhr Bayern1 Börseninformation - 16.40 Uhr Bayern1 Tendenz der Börse München - stündlich Bayern5 Börsennachrichten

Bayerntext - Videotext des BR auf den Seiten 520-544 - Tendenz der Börse München und Aktuelles - Aktienkurse 15 Minuten zeitverzögert

Internet - Aktuelles und Neueinführungen - Real-Time Quotes & Kurse - www.boerse-muenchen.de - www.gettex.de

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Regulierter Markt

Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen ISIN DE000BAY0017 / WKN BAY001 - Lieferbarkeit, bedingtes Kapital Mit Ablauf des 29. Dezember 2017 wird die vorfristige Lieferbarkeit zurückgenommen für: Stück 45.000.000 auf den Namen lautende Stammaktien mit Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2017 - ISIN DE000BAY0017 / WKN BAY001 - der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen Ab 2. Januar 2018 werden vorfristig für lieferbar erklärt und bis zur Dividendengleichheit getrennt von den alten Aktien fortlaufend notiert: Stück 45.000.000 auf den Namen lautende Stammaktien mit Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2018 - ISIN DE000BAY0181 / WKN BAY018 / MNE BAY1 - der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen Max-ONE Informationen: Handelsform: ca Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2270) Market Maker Modell: Die Notizaufnahme im Market Maker Modell erfolgt zeitgleich. Market Maker ist die Baader Bank AG. Donnerstag, 28. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Freiverkehr

PALATIN TECHNOLOGIES INC. ISIN US6960774031 / WKN A1C538 / MNE PTNA Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am 03.01.2018 in den Handel (Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: USA Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Dienstag, 2. Januar 2018 Geschäftsführung

CANNABIS WHEATON INCOME CORP. ISIN CA13765K1030 / WKN A2DRE4 / MNE 3KF Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am 03.01.2018 in den Handel (Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Kanada Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Dienstag, 2. Januar 2018 Geschäftsführung

LITHIUM ENERGI EXPLORATION INC ISIN CA53680T1021 / WKN A2H5MG / MNE L09 Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am 03.01.2018 in den Handel (Spezialisten- & Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Kanada Spezialisten-Modell: Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2270) Referenzmärkte: TSX Venture Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Dienstag, 2. Januar 2018 Geschäftsführung

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Freiverkehr

COMSTAGE-MSCI JAPAN TRN U.ETF ISIN LU0392495452 / WKN ETF117 / MNE X017 Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am 03.01.2018 in den Handel (Spezialisten-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: GSV Fondart: Exchange Traded Fund Fondgesellschaft: ComStage ETFs Land: Luxembourg Spezialisten-Modell: Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2304) Referenzmärkte: Bourse de Luxembourg Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Dienstag, 2. Januar 2018 Geschäftsführung

3% YOUR FAMILY ENTERTAINMENT AG WANDELANLEIHE ISIN DE000A2GSN82 / WKN A2GSN8 Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag der Small & Mid Cap Investmentbank AG am 02.01.2018 in den Handel (Spezialisten-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1,70 EUR Verwahrart: GSV Laufzeit: 01.01.2018 - 07.02.2020

Spezialisten-Modell: Skontroführer: mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG (KVNR 2290) Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 7 Abs. 1b der Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München mit Genehmigung des Emittenten. Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Freiverkehr

ONLINE BLOCKCHAIN PLC ISIN GB0006601479 / WKN 935273 / MNE RCQ Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am 02.01.2018 in den Handel (Spezialisten- & Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Großbritannien Spezialisten-Modell: Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2270) Referenzmärkte: London Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

MARAPHARM VENTURES INC. ISIN CA56575M1086 / WKN A14S4T / MNE 2M0 Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am 02.01.2018 in den Handel (Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Kanada Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Freiverkehr

SOUTHERN LITHIUM CORP. ISIN CA8433032072 / WKN A2H9VW / MNE SL51 Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am 02.01.2018 in den Handel (Spezialisten- & Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Kanada Spezialisten-Modell: Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2270) Referenzmärkte: Toronto Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

NEO LITHIUM CORP. ISIN CA64047A1084 / WKN A2AP37 / MNE NE2 Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am 02.01.2018 in den Handel (Spezialisten- & Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Kanada Spezialisten-Modell: Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2270) Referenzmärkte: Venture Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Freiverkehr

COBALT 27 CAPITAL CORP. ISIN CA19075M3093 / WKN A2DTYT / MNE 27O Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am 02.01.2018 in den Handel (Spezialisten- & Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Kanada Spezialisten-Modell: Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2270) Referenzmärkte: Venture Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

FRONTIER LITHIUM INC. ISIN CA35910P1099 / WKN A2ANKZ / MNE HL2 Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am 02.01.2018 in den Handel (Spezialisten- & Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Kanada Spezialisten-Modell: Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2270) Referenzmärkte: Venture Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

AMERICAN CANNABIS COMPANY INC. ISIN US0248701072 / WKN A12DK9 / MNE NW8N Neueinführung

Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am 02.01.2018 in den Handel (Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: USA Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Freiverkehr

ANFIELD RES INC. ISIN CA03463J1021 / WKN A12A3A / MNE 0AD Einstellung und Neuaufnahme der Notierung wegen ISIN-Änderung

In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten-Modell), in Übereinstimmung mit der Heimatbörse, mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Die Neuaufnahme der Notierung erfolgt mit den folgenden Stammdaten am 02.01.2018: ANFIELD RES INC. ISIN CA03464C1068 / WKN A2JSG9 / MNE 0ADN Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Freiverkehr

GPN CAPITAL 13/18 MTN ISIN XS0922296883 / WKN A1HJ3H Aussetzung und Preisfeststellung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München ab 12. September 2014 bis auf Weiteres ausgesetzt. Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2294). Freitag, 12. September 2014 Geschäftsführung

VTB BANK GDR ISIN US46630Q2021 / WKN A0MQ3G / MNE KYM1 Aussetzung und Preisfeststellung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München ab 9. September 2014 bis auf Weiteres ausgesetzt. Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2294). Dienstag, 9. September 2014 Geschäftsführung

AGROKOR D.D. 12-19 REGS ISIN XS0776111188 / WKN A1G39G / MNE 1AO1 flat-Notierung

Oben genanntes Wertpapier wird an der Börse München (Spezialisten-Modell) ab dem 08.05.2017 "flat" notiert. Freitag, 5. Mai 2017 Geschäftsführung

AGROKOR D.D. 12-20 REGS ISIN XS0836495183 / WKN A1HAX1 / MNE 1AO3 flat-Notierung

Oben genanntes Wertpapier wird an der Börse München (Spezialisten-Modell) ab dem 08.05.2017 "flat" notiert. Freitag, 5. Mai 2017 Geschäftsführung

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Freiverkehr

SUPREME PHARMACEUT. ISIN CA8686322097 / WKN A119EH / MNE 53S1 Einstellung der Notierung wegen Umtausch

In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten-Modell), in Übereinstimmung mit der Heimatbörse, mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Das Wertpapier ist seit heute 11:56 Uhr bis zur Einstellung der Notierung vom Handel ausgesetzt. Dienstag, 2. Januar 2018 Geschäftsführung

AGRIUM INC. ISIN CA0089161081 / WKN 886256 / MNE AGU Einstellung der Notierung wegen Übernahme

In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten-Modell), in Übereinstimmung mit der Heimatbörse, mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Dienstag, 2. Januar 2018 Geschäftsführung

AGRIUM INC. ISIN CA0089161081 / WKN 886256 / MNE AGU Einstellung der Notierung wegen Übernahme

In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Market Maker-Modell), in Übereinstimmung mit der Heimatbörse, mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

POTASH CORP. SAS. INC. ISIN CA73755L1076 / WKN 878149 / MNE POC Einstellung der Notierung wegen Übernahme

In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten- & Market Maker-Modell), in Übereinstimmung mit der Heimatbörse, mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

TRIPLAN AG O.N. ISIN DE0007499303 / WKN 749930 / MNE TPN Einstellung der Notierung

In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Freitag, 29. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Freiverkehr

AG für Historische Wertpapiere ISIN DE0005020101 / WKN 502010 / MNE HIW Widerruf der Einbeziehung In oben genanntem Wertpapier wird die Einbeziehung in den Freiverkehr auf Antrag des Skontroführers und des Emittenten an der Börse München mit Ablauf des 29. Dezember 2017 eingestellt. Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2270). Donnerstag, 23. Februar 2017 Geschäftsführung

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Sonstige Bekanntmachungen

Die Geschäftsführung hat Änderungen der Ausführungsbestimmungen zum Regelwerk der Börse München beschlossen. Die neu gefassten Ausführungsbestimmungen werden nachfolgend bekannt gemacht und treten mit Wirkung zum 3. Januar 2018 in Kraft.

Das Regelwerk der Börse München (nachfolgend auch „Regelwerk“) ermächtigt die Geschäftsführung zum

Erlass von Anordnungen und Ausführungsbestimmungen. Aufgrund der nachfolgend jeweils in Klammern an-

geführten Ermächtigungsgrundlage erlässt die Geschäftsführung der Börse München folgende

Bestimmungen:

§ 1

Handelszeiten

(§ 5 Börsenordnung)

(1) Der Handel im Spezialistenmodell erfolgt börsentäglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Der Handel auf

gettex erfolgt börsentäglich von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

(2) In Rententiteln endet der Börsenhandel jeweils um 17.30 Uhr.

(3) Der Börsenhandel von Derivativen Wertpapieren auf gettex, deren Basiswert in Aktien (Einzeltitel oder

Basket) besteht, beginnt um 9.00 Uhr.

§ 2

Synchronisation der im

Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

(§ 22 Abs. 3 Börsenordnung)

Bei der Synchronisation der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren beträgt die maximal zulässige

Abweichung von der koordinierten Weltzeit (UTC) 1 Millisekunde; die Granularität des Zeitstempels ist 1

Millisekunde oder feiner.

§ 3

Order-Transaktions-Verhältnis

(§ 24 Abs. 1 Börsenordnung)

(1) Das Order-Transaktions-Verhältnis (OTV) beschreibt das Verhältnis von Eingaben, Änderungen und

Löschungen von Aufträgen (nachfolgend „Aufträge“) zu ausgeführten Geschäften. Es wird ein

volumenbasiertes OTV und ein anzahlbasiertes OTV berechnet. Beide OTVs werden täglich pro

Handelsteilnehmer und Marktmodell (Spezialistenmodell und gettex) für jedes gehandelte Wertpapier

berechnet. Eine OTV-Verletzung in einem Wertpapier liegt vor, wenn mindestens eines der beiden OTVs

den maximal zulässigen Wert überschreitet.

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(2) Das volumenbasierte OTV beruht auf dem Volumen der Aufträge und Ausführungen und wird wie folgt

berechnet:

OTVvol = [Gesamtvolumen Aufträge / Gesamtvolumen Geschäfte] - 1

Der maximal zulässige Wert ist OTVvol = 10.000. Ist das Volumen ausgeführter Geschäfte an einem Handeltag 0 (Null), wird das OTVvol nicht berechnet. (3) Das anzahlbasierte OTV beruht auf der Anzahl an Aufträge und Ausführungen und wird wie folgt

berechnet:

OTVno = [Gesamtanzahl Aufträge / Anzahl ausgeführter Geschäfte] - 1

Der maximal zulässige Wert ist OTVno = 200. Ist die Anzahl ausgeführter Geschäfte an einem Handeltag 0 (Null), ist der maximal zulässige Wert des OTVno

überschritten, wenn die Gesamtanzahl der Aufträge größer 200 ist. (4) Die Geschäftsführung kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Handelsteilnehmern, die als

Spezialist bzw. Market Maker tätig sind, höhere maximal zulässige OTV-Werte gewähren.

§ 4

Excessive Usage Fee

(§ 25 Abs. 1 Börsenordnung)

(1) Die Gebühr für die übermäßige Nutzung der Handelssysteme (Excessive Usage Fee, nachfolgend

„EUF“) wird berechnet, wenn eine Anzahl von 200 Orderereignissen in einem der Handelsmodelle gemäß § 1 Abs. 2 der Börsenordnung pro Handelstag und zugelassenem Handelsteilnehmer (nachfolgend „Freigrenze“) überschritten wird. Bei einer Überschreitung der Freigrenze wird die Anzahl der Orderereignisse mit der Anzahl der zulässigen Orderereignisse pro Handelstag und zugelassenem Handelsteilnehmer verglichen. Die EUF wird anschließend für jedes Orderereignis erhoben, das über die Anzahl der zulässigen Orderereignisse hinausgeht.

(2) Orderereignisse sind Einstellungen, Änderungen oder Löschungen einer Order. Die Änderung einer

Order wird als Löschung der bisherigen und Einstellung einer neuen Order und damit zweifach gezählt. Stop-Orders werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

(3) Die Anzahl der Orderereignisse ist die Gesamtsumme aus der Anzahl der Einstellungen, der doppelten

Anzahl der Änderungen und der Anzahl der Löschungen aller Orders. Die Anzahl der zulässigen Orderereignisse ist die Multiplikation aus der Anzahl der Ausführungen und dem Faktor 15; darüber hinaus gehende Orderereignisse gelten als unzulässig.

(4) Die Gebühr für unzulässige Orderereignisse im Sinne von Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 beträgt 50 Cent

pro Orderereignis.

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(5) Während außergewöhnlicher Marktlagen kann die Geschäftsführung die Freigrenze gemäß Absatz 1 Satz 1 und den Faktor gemäß Absatz 3 Satz 2 an die jeweilige Marktlage anpassen. Die Anpassungen werden bekannt gemacht.

§ 5

Antrag auf Einführung von Wertpapieren

(§ 40 Abs. 4 Börsenordnung)

(1) Wird ein Antrag auf Einführung Derivativer Wertpapiere im Sinne von § 56 Abs. (4) der

Börsenordnung in den Handel auf gettex gestellt, sind die erforderlichen Stammdaten für jedes Wertpapier vollständig und korrekt in dem Format Derivate XXL oder in vergleichbarer Form der Börse München bzw. der Bayerischen Börse AG kostenfrei zur Nutzung zu überlassen. Die Geschäftsführung legt Inhalt und Umfang der Datenübermittlung fest.

(2) Die bereitgestellten Stammdaten werden in das Handelssystem eingepflegt und bilden die Grundlage für

den Handel dieser Wertpapiere. Darüber hinaus dienen diese Stammdaten der Erfüllung aufsichtsrecht-licher Meldepflichten der Bayerischen Börse AG als Börsenträger (§ 2 Abs. 1 S. 1 Börsenordnung) bzw. der Börse München gegenüber der jeweils zuständigen Behörde, insbesondere nach der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen.

(3) Die Einführung Derivativer Wertpapiere kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen auf Antrag auch

untertägig während des laufenden Börsenhandels erfolgen. (4) Derivative Wertpapiere, die auf einem Rohstoff als Basiswert beruhen, können nur in den Handel

eingeführt werden, wenn die Anzahl der ausgegebenen Stücke 2,5 Millionen nicht überschreitet. Dies ist bei Antragstellung nachzuweisen.

(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, die das jeweilige Wertpapier betreffenden Dokumente (u.a. Prospekt,

Emissionsbedingungen, Final Terms, Produktinformationsblatt) für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Laufzeitende des jeweiligen Wertpapiers zu archivieren und auf Anforderung der Geschäftsführung an diese zu übermitteln.

§ 6

Tick Size

(§ 44 Börsenordnung)

(1) Die Tick Size für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds beurteilt sich nach den

Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur

Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische

Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte

Fonds unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Preis- und Liquiditätsbänder.

(2) Für andere als in Abs. (1) genannte stück- oder prozentnotierte Wertpapiere kann die Geschäftsführung im

Einzelfall abweichende Bestimmungen treffen.

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§ 7

Übermittlung und Erfassung

von Auftragsdaten

(§ 45 Abs. 2 Börsenordnung,

§ 5 Geschäftsbedingungen)

Soweit im Rahmen der Übermittlung und Erfassung von Auftragsdaten die NATIONAL-ID bzw. LEI sowie optional die Algo-ID betroffen sind (Kundenidentifikationscode, Anlageentscheidung innerhalb der Firma, Ausführung innerhalb der Firma), gilt an der Börse München das Short Code Verfahren. Die Einzelheiten des Short Code Verfahrens sind in den „Teilnehmer Spezifikationen Short Code Verfahren“ niedergelegt.

§ 8

Kennzeichnung algorithmisch erzeugter Aufträge

(§ 45 Abs. 3 Börsenordnung)

Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, die von ihnen durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge und verbindliche Quotes zu kennzeichnen und die verwendeten Handelsalgorithmen kenntlich zu machen. Diese Verpflichtung erfasst nur dann auch Aufträge von Handelsteilnehmer auf Basis von Kundenaufträgen, wenn von Kunden empfangene Aufträge durch eigene Handelsalgorithmen verändert und anschließend in die Börsen-EDV eingegeben werden.

§ 9

Vorhandelskontrollen

(§ 45 Abs. 4 Börsenordnung)

(1) Die an die Handelssysteme gemäß § 1 Abs. 2 der Börsenordnung übermittelten Aufträge werden im

Rahmen einer Vorhandelskontrolle im Hinblick auf das Volumen und abhängig vom Volumen sowie der

Wertpapiergattung zusätzlich im Hinblick auf die absolute und prozentuale Quotierungsspanne des

Spezialisten bzw. Market Makers überprüft. Bei Überschreiten einer der hierfür von der Geschäftsführung

festgelegten Obergrenzen wird der Auftrag abgelehnt.

(2) Die festgelegten Grenzwerte sind in den Handelssystemen hinterlegt und können unter Berücksichtigung

der Marktlage jederzeit geändert werden.

(3) Handelsteilnehmer können durch Eingabe eines entsprechenden Kennzeichens (Opt-out flag) auf die

Durchführung einer Vorhandelskontrolle für einen Auftrag verzichten.

(4) Die Regelungen zur Aufhebung von Geschäften im IV. Abschnitt der Geschäftsbedingungen samt

Ausführungsbestimmungen bleiben unberührt.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 17

§ 10

Konkretisierungen des Spezialistenmodells

(§ 47 Abs. 7 Börsenordnung)

(1) Preisfeststellung im Spezialistenmodell

Im Spezialistenmodell stellt der Spezialist Quotes für die von ihm betreuten Wertpapiere. Nach Eingabe einer Order durch einen Handelsteilnehmer wird deren Ausführbarkeit gegen den Quote des Spezialisten bzw. eine gegenläufige Order durch das Handelssystem geprüft. Ist die Order ausführbar, erfolgt eine Meldung an den Spezialisten. Der Spezialist soll das Geschäft zeitnah nach Eingang der Meldung aus-führen, in liquiden Marktsituationen spätestens 120 Sekunden nach Eingang der Meldung.

(2) Referenzmarkt

In die Preisfeststellung werden grundsätzlich Preise von Referenzmärkte einbezogen. Als Referenzmarkt für eine Aktie wird der Markt herangezogen, an dem in einem bestimmten Zeitfenster regelmäßig die besten Ergebnisse erzielt werden können. Für viele deutsche Aktien ist dies Xetra, für ausländische Aktien in der Regel der Heimatmarkt.

(3) Best Execution

An der Börse München gilt das Bestausführungsprinzip (Best-Execution). Danach ist eine ausführbare Order mindestens zu dem Kurs auszuführen, den der eingebende Handelsteilnehmer auch am Referenzmarkt unter Berücksichtigung der üblichen Gebühren erzielt hätte. Ist der Quote mit Liquiditätsgarantie in MAX-ONE für den Handelsteilnehmer besser, so ist die Order zum Quote auszuführen. Der Auftrag ist unverzüglich auszuführen, Teilausführungen der Aufträge sind zu vermeiden.

(4) Spread- und Liquiditätsgarantien

Für die an der Börse München gehandelten Wertpapiergattungen Aktien, Fonds und Renten gelten grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Maximal-Spreads und Mindestliquiditätsgarantien. Diese werden auf der Website der Börse München bei Eingabe der WKN/ISIN angezeigt. Abweichungen sind zulässig, wenn bei einzelnen Wertpapieren vorübergehend oder dauerhaft eine besondere Komplexität und / oder Risikolage im Rahmen der Abwicklung von Geschäften besteht.

1 Aktien

1.1 Fortlaufender Handel

Mindestanforderungen an Maximal-Spreads für Werte im fortlaufenden Handel:

Index Max. Spread zwischen Bid und Ask (in %)

DAX wie Xetra oder besser

MDAX wie Xetra oder besser

TecDAX wie Xetra oder besser

Stoxx50 wie Xetra bzw. ausländ. Heimatmarkt

EuroStoxx50 wie Xetra bzw. ausländ. Heimatmarkt

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 18

Sonstige Werte (Deutschland)

wie Xetra

Sonstige Werte (Europa)

wie Xetra bzw. ausländ. Heimatmarkt

Dow Jones wie Xetra, nach 15.30 Uhr wie NYSE

Sonstige Werte (USA, Kanada)

wie Xetra, nach 15.30 Uhr wie Heimatmarkt

Der Maximal-Spread bezieht sich auf das quotierte Volumen. Hierzu wird bei Bedarf die Orderbuchtiefe des Referenzmarktes volumengewichtet berücksichtigt. Bei der Referenzierung auf einen ausländischen Heimatmarkt kann es zu Zu- bzw. Abschlägen aufgrund von Währungseindeckungskosten bzw. Kosten für das Cross Border Clearing und Settlement kommen. 1.2 Auktion

Zulässige Abweichungen vom Referenzmarkt:

Land

Auf-/Abschlag zum Geld- bzw. Briefkurs (in %

des Kurses)

Auf- /Abschlag

zum Geld- bzw. Briefkurs bei

Kursen unter 5.- EUR (in EUR-Cent)

Deutschland (Xetra)

0 0

Deutschland (Parkett)

0 0

Ägypten 2 10

Argentinien 2 10

Australien 1 5

Belgien 1 5

Bermudas 1,5 5

Brasilien 1 5

China 1,5 8

Dänemark 1 5

Estland 1 5

Finnland 0,75 4

Frankreich 0,5 3

Griechenland 0,5 3

Großbritannien (Geld/Brief)

1,5/2,5 12

Hongkong 1,5 8

Indonesien 1 5

Irland 1,5 8

Israel 1,5 8

Italien 0,75 5

Japan 1,5 8

Kanada 1 5

Kolumbien 1 5

Kroatien 1,5 8

Luxemburg 1,5 8

Mexiko 1 5

Neuseeland 1,25 6

Niederlande 1 5

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 19

Norwegen 1,5 8

Österreich 1 5

Peru 1 5

Philippinen 1 5

Polen 1 5

Portugal 1 7

Russland 1,5 5

Schweden 1 7

Schweiz 1 5

Singapur 1 5

Slowakei 2 10

Spanien 1,5 5

Südafrika 1 5

Südkorea 1 5

Taiwan 1 5

Thailand 1 5

Tschechien 2 10

Türkei 2 10

Ungarn 2 10

USA (NASDAQ) 0,5 3

USA (NYSE) 0,5 3

Venezuela 1 5

2. Fonds

Neben der Handelbarkeit sind bei Fonds die Spread- und Liquiditätsgarantien abhängig von der Art des Fonds. Dabei gelten grundsätzlich folgende Garantien:

Fondsgattung Spread Liquiditäts-garantie (in EUR)

Geldmarktfonds 1 Cent 100.000.-

Aktien- und Rentenfonds mit Anlageschwerpunkt Deutschland

1 % 100.000.-

Immobilienfonds und sonstige Aktien- und Rentenfonds

1,5%

25.000.-

3. Renten

Hochliquide Rentenwerte (wie z.B. Bundesanleihen sowie Covered und Corporate Bonds) werden im Fortlaufenden Handel gehandelt. Hierbei werden die einzelnen Gattungen in die Liquiditätsklassen 1 – 6 und K eingruppiert, um dem Anleger die Handelbarkeit zu verdeutlichen. So sind beispielsweise die Anleihen der Bundesrepublik Deutschland in der höchsten Kategorie mit einem nominalen Volumen von mindestens EUR 250.000,- je Trade und laufzeitabhängig mit einem maximalen Spread von 0,5 – 12 Cent handelbar.

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Bei Geschäften in auf Fremdwährung lautenden Rententitel richtet sich der Wechselkurs nach dem zum Zeitpunkt der Kursfeststellung aktuellen Quote im Interbanken-Devisenhandel. Zusätzlich fällt ein geringer, durch den Spezialisten festgesetzter Auf- bzw. Abschlag bei Kauf bzw. Verkauf an. Die zulässigen Auf- bzw. Abschläge sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Währungspaar EUR zu ...

Auf-/Abschlag absolut

AUD 0,003

BRL 0,02

CAD 0,002

CHF 0,002

CNY 0,03

CZK 0,04

DKK 0,005

GBP 0,002

HUF 0,75

IDR 200

INR 0,1

JPY 0,15

MXN 0,04

NOK 0,02

NZD 0,004

PLN 0,01

RUB 0,1

SEK 0,01

SGD 0,002

TRY 0,01

USD 0,002

ZAR 0,04

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§ 11

Qualitätsanforderungen an die

Quotierung von Market Makern

(§ 54 Abs. 3 Börsenordnung)

(1) Für Quote-Request Anfragen besteht grundsätzlich Quotierungspflicht. Der Market Maker hat

organisatorisch sicher zu stellen, dass während regulärer Marktverhältnisse die Quote Request Anfragen

unverzüglich beantwortet werden können. Anfragen innerhalb einer Wertpapiergattung werden nach ihrer

Zeitpriorität abgearbeitet.

(2) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Berücksichtigung geeigneter Referenzmärkte hat der

Market Maker auf Anfrage für folgende Volumina zu quotieren:

(a) Aktien, aktienvertretende Zertifikate

Titel Volumen in EUR

DAX 30 200.000,--

MDAX 75.000,--

TecDAX 75.000,--

Sonstige inländische Aktien 25.000,--

EuroStoxx 50 200.000,--

Europäische Aktien aus Hauptindizes 50.000,--

Sonstige europäische Aktien 25.000,--

Dow Jones 30 100.000,--

Nasdaq 100 75.000,--

Sonstige amerikanische Aktien 50.000,--

(b) Fonds, ETF, ETC

Titel Volumen in EUR

DAX-ETFs 1.000.000,--

ETFs auf andere Hauptindizes 500.000,--

Sonstige ETFs 100.000,--

ETCs 100.000,--

Investmentfonds 500.000,--

(c) Renten

Titel Volumen in EUR

Anleihen mit Liquiditätsrating 1* 500.000,--

Anleihen mit Liquiditätsrating 2* 250.000,--

Anleihen mit Liquiditätsrating 3* 100.000,--

*zum Liquiditätsrating : www.gettex.de

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 22

Bei Geschäften in auf Fremdwährungen lautenden Rententiteln richtet sich der Wechselkurs nach dem zum Zeitpunkt der Kursfeststellung aktuellen Quote im Interbanken-Devisenhandel. Zusätzlich fällt ein geringer, durch den Market Maker festgesetzter, Auf- bzw. Abschlag bei Kauf bzw. Verkauf an. Die zulässigen Auf- bzw. Abschläge sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Währungspaar Auf-/Abschlag absolut

EUR zu ...

ausmachender Betrag < EUR 50.000,--

ausmachender Betrag >= EUR 50.000,--

AUD 0,004 0,003

BRL 0,03 0,02

CAD 0,003 0,002

CHF 0,003 0,002

CNY 0,04 0,03

CZK 0,06 0,04

DKK 0,01 0,005

GBP 0,003 0,002

HUF 1 0,75

IDR 250 200

INR 0,2 0,1

JPY 0,25 0,15

MXN 0,06 0,04

NOK 0,03 0,02

NZD 0,006 0,004

PLN 0,02 0,01

RUB 0,2 0,1

SEK 0,02 0,01

SGD 0,003 0,002

TRY 0,02 0,01

USD 0,003 0,002

ZAR 0,06 0,04

(a) Derivative Wertpapiere

Produktgruppe Anzahl Gegenwert

Anlageprodukte (Stücknotiz) 10.000 Stück EUR 10.000,--

Hebelprodukte (Stücknotiz) 10.000 Stück EUR 3.000,--

Anlageprodukte (Prozentnotiz)

EUR 10.000,-- nominal

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 23

(3) Eine Quotierungspflicht besteht nicht,

- wenn das Anfragevolumen das Stillhaltevolumen übersteigt,

- wenn unter Berücksichtigung der Orderbuchtiefe des Referenzmarktes keine kurskontinuierliche

Quotierung erfolgen kann,

- wenn am Referenzmarkt der fortlaufende Handel unterbrochen ist,

- wenn der begründete Verdacht auf Missbrauch des Handelssystems oder die Beeinflussung des

Referenzmarktes durch das Einstellen von Orders, um auf die Quotierung des Market Makers

einzuwirken, besteht oder

- wenn die Abgabe eines Quotes aufgrund technischer Probleme im Bereich des Market Makers,

des Börsensystems oder von Datenprovidern nicht möglich ist oder

- bei besonderen Umständen im technischen Bereich des Market-Makers.

(4) Bei Derivativen Wertpapieren besteht zusätzlich unter den folgenden Voraussetzungen keine

Quotierungspflicht,

- wenn (i) der Handel im Basiswert ausgesetzt ist bzw. (ii) bei einem Basket als Basiswert ein oder

mehrere enthaltene Einzeltitel ausgesetzt ist bzw. sind;

- bei einer besonderen Marktsituation, die durch

a) eine außerordentliche Marktbewegung des Basiswertes aufgrund besonderer Situationen am Heimatmarkt oder besonderer Vorkommnisse bei der Preisermittlung in dem als Basiswert berücksichtigten Wertpapier bzw. Hedgeinstrument zum Basiswert oder b) gravierende Störungen der wirtschaftlichen und politischen Lage oder c) die Aussetzung des Basiswerts oder d) einen Feiertag im Heimatmarkt des als Basiswert berücksichtigten Wertpapiers gekennzeichnet ist.

Der Market Maker ist in den genannten Fällen verpflichtet, dies in geeigneter Weise anzuzeigen. Ausnahmen von der Quotierungspflicht des Market Makers bestehen auch dann, wenn die Quotierung der Briefseite unzumutbar ist. Neben den vorstehend genannten Ausnahmetatbeständen, kann dies insbeson-dere der Fall sein:

1. sofern eine bestimmte Emission Derivativer Wertpapiere ausverkauft ist (Sold-out) oder

2. sofern sich bei einem Derivativen Wertpapier das ursprüngliche Chance-/Risikoprofil durch

Erreichen bzw. Durchbrechen einer bestimmten Schwelle wesentlich verändert hat oder

3. sofern bei einem Derivativen Wertpapier außerhalb der Handelszeit des Referenzmarktes des

Basiswertes eine vorbestimmte Schwelle indikativ durchbrochen ist (schwebender Knock-out) oder

4. sofern das betroffene Wertpapier durch den Emittenten gekündigt wurde.

Die Verpflichtung des Market Makers, weiterhin eine marktgerechte Quotierung der Geldseite zu übermitteln, besteht fort.

(5) Die in der Börsen EDV/ Limit-Orderbuch hinterlegten Orders werden anhand der vom Market Maker

gestellten indikativen Quotes nach § 54 Abs. 1 der Börsenordnung hinsichtlich ihrer Ausführbarkeit

überwacht. Die indikative Quotierung berücksichtigt die Preise für marktgängige Stückzahlen geeigneter

Referenzmärkte.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 24

(6) Der Market Maker ist verpflichtet, eine Quotierungsunterbrechung, die länger als 15 Minuten andauert, der

Geschäftsführung unter Angabe des Grundes für die Quotierungsunterbrechung unverzüglich anzuzeigen.

Der Market Maker ist verpflichtet anzuzeigen, sobald die permanente Quotierung wieder aufgenommen

werden kann. Aus den Meldungen muss klar hervorgehen, welche Wertpapiere betroffen sind. Die Quo-

tierungsunterbrechung wird für einen Zeitraum von mindestens 5 Börsentagen veröffentlicht. Unabhängig

von der Anzeige des Market Makers kann die Geschäftsführung auf der Internetseite www.gettex.de auf

Quotierungsunterbrechungen hinweisen. Die Regelungen der vorstehenden Sätze 2 bis 5 gelten nicht,

wenn das Wertpapier durch die Börse München vom Handel ausgesetzt ist.

(7) Der Market Maker hat die Geschäftsführung unverzüglich über außergewöhnliche Marktsituationen an

Referenzmärkten und von ihm erkannte Fehler in der Börsen-EDV oder den von ihm genutzten

technischen Systemen zu informieren.

§ 12

Konkretisierung des Handelsmodells gettex

(§ 56 Abs.5 Börsenordnung)

(1) Der Market Maker hat zum Zeitpunkt der Quotierung und der Preisfeststellung die Preise von geeigneten

Referenzmärkten zu berücksichtigen. Dabei sind die nachfolgend definierten Korridore zu beachten. Ge-

eignete Referenzmärkte für gettex zeichnen sich durch eine sofortige Ausführung, veröffentlichte

Orderbuchtiefen, immanente Ausführungssicherheit, durch regelmäßig beste Ergebnisse in einem be-

stimmten Zeitfenster sowie durch kostengünstige, rechtssichere und risikoaverse Abwicklungsmodalitäten

aus.

(a) Aktien bzw. aktienvertretenden Zertifikate

Grundsätzlich ist die Liquiditätsgarantie von der Handelbarkeit der Aktie bzw. des aktienvertretenden Zertifikates (einschließlich ETF) am Heimatmarkt abhängig. Sofern der Heimatmarkt geöffnet hat, wird eine Liquiditätsgarantie abgegeben. Der Market Maker darf zur Deckung seiner Transaktionskosten folgende Auf- und Abschläge

zum Geld- bzw. Briefkurs des Referenzmarktes vornehmen:

Markt Auf-/Abschlag zum Geld- bzw. Briefkurs

DAX, MDAX (Xetra) EUR 0,01 oder das 2-fache der Minimum-Tick-Size

Europäische Hauptmärkte 0,75%

USA (NASDAQ) 0,5%

USA (NYSE) 0,5%

Wird die jeweilige Gattung am Referenzmarkt nicht in EUR gehandelt, können zusätzlich bis zu 0,5% für die Währungskonvertierung in Ansatz gebracht werden. Zusätzlich können am Referenzmarkt bestehende steuerliche Vorschriften und regulatorische Vorgaben (wie z.B. Leerverkaufsregime und Buy-in Regularien) der zuständigen Behörden durch Auf- und Abschläge im Quote berücksichtigt werden.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 25

(b) Fonds

Neben der Handelbarkeit sind die Spread- und Liquiditätsgarantien bei Fonds abhängig von der Art des Fonds. Dabei gelten grundsätzlich folgende Garantien:

Instrument Spread Liquiditätsgarantie (in EUR)

EUR-Geldmarktfonds 1 Cent 100.000.-

Aktien- und Renten-fonds mit Anlage-schwerpunkt Deutschland

1% 100.000.-

Immobilienfonds und sonstige Aktien- und Rentenfonds

1,5%

500.000.-

(c) Renten

Bei hochliquiden Rentenwerten (wie z.B. Bundesanleihen) beträgt die Liquiditätsgarantie grundsätzlich EUR 500.000.- bei einem maximalen und laufzeitabhängigen Spread von 0,5 – 12 Cent. Nähere Bestimmungen erlässt die Geschäftsführung im Einzelfall.

d) Derivative Wertpapiere

Bei Derivativen Wertpapieren soll der Spread und die Liquiditätsgarantie des Market Makers mindestens der außerbörslichen Quotierung des Emittenten entsprechen.

(2) Für den Knock Out von Derivativen Wertpapieren auf gettex gelten folgende Regelungen

a) Wird nach den Bedingungen im Prospekt ein Derivatives Wertpapier aufgrund des Umstandes, dass

der Basiswert eine vorbestimmte Schwelle erreicht hat, wertlos oder wird das Derivative Wertpapier

nach einem solchen Ereignis nur zu einem festen Rücknahmepreis gehandelt (z.B. Knock-out), hat

der Market-Maker die Art und den Zeitpunkt des Ereignisses der Geschäftsführung unverzüglich

mitzuteilen. Preisermittlungen nach einem solchen Ereignis erfolgen nur zum fixierten

Rücknahmepreis.

b) Hat ein Wertpapier nach einem Ereignis gemäß lit. (a) einen Rücknahmepreis und findet ein

börsliches Handelsgeschäft nicht zum Rücknahmepreis statt, so wird dieses Handelsgeschäft

aufgehoben.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 26

§ 13

Ereignisgesteuerte Orders

(§ 2 Abs. 5 Geschäftsbedingungen)

(1) Es können die nachfolgend beschriebenen ereignisgesteuerten Orders erteilt werden:

(a) Trailing Stop Order

Eine Trailing Stop Order bezeichnet einen Auftrag, der je nach Geschäftsart (Kauf oder Verkauf) den

Stop-Preis mittels eines Abstandes über bzw. unter dem aktuellen Quote des Market Makers festlegt.

Ändert sich der Quote, so wird der Stop Preis im gleichen Abstand nachgezogen. Der Abstand zum

Quote kann entweder prozentual oder absolut angegeben werden. Wird der festgelegte Abstand über-

bzw. unterschritten, wird eine Folgeorder ausgelöst. Die Trailing Stop Order ist in den nachfolgenden

Ausgestaltungen möglich:

- Trailing Stop Loss/Buy Market Order

Eine solche Order wird bei Auslösung der Folgeorder in eine Market Order umgewandelt.

- Trailing Stop Loss/Buy Limit Order

Eine solche Order wird bei Auslösung der Folgeorder in eine entsprechende Limit Order

umgewandelt.

(b) One Cancels Other Order („OCO-Order“)

Eine OCO-Order besteht aus zwei Aufträgen für ein Wertpapier. Sobald einer von beiden ausgeführt

wurde, wird der andere automatisch gelöscht. Bei OCO-Orders werden jeweils zwei Limite gleichzeitig

aufgegeben.

- OCO mit Limit Verkauf und Stop Loss Market

Der Handelsteilnehmer definiert neben der Geschäftsart, der Gattung und der Gültigkeit der Order,

das Verkaufslimit der limitierten Order und ein Stop Loss Limit. Steigt der Quote des Market Makers

für die Gattung bis zum Verkaufslimit oder wird dieses überschritten, so wird die Order zum Limit oder

besser ausgeführt und die Stop Loss Order gelöscht. Erreicht oder unterschreitet der Quote des

Market Makers hingegen das Stop Loss Limit, wird die Order zu Marktbedingungen ausgeführt und

die limitierte Verkaufsorder automatisch gelöscht.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 27

- OCO mit Limit Verkauf und Stop Loss Limit

Der Handelsteilnehmer definiert neben der Geschäftsart, der Gattung und der Gültigkeit der Order,

das Verkaufslimit der limitierten Order, ein Stop Loss Limit und ein Limit, zu dem die Stop Order nach

der Auslösung in das Orderbuch gestellt wird. Steigt der Quote des Market Makers für die Gattung bis

zum Verkaufslimit oder wird dieses überschritten, so wird die Order zum Limit oder besser ausgeführt

und die Stop Loss Order gelöscht. Erreicht oder unterschreitet der Quote hingegen das Stop Loss

Limit, wird die Order ausgelöst und entsprechend dem vorgegebenen Limit in das Orderbuch

eingestellt. Die limitierte Verkaufsorder wird automatisch gelöscht.

- OCO mit Limit Kauf und Stop Buy Market

Der Handelsteilnehmer definiert neben der Geschäftsart, der Gattung und der Gültigkeit der Order,

das Kauflimit der limitierten Order und ein Stop Buy Limit. Fällt der Quote des Market Makers für die

Gattung bis zum Kauflimit oder wird dieser unterschritten, so wird die Order zum Limit oder besser

ausgeführt und die Stop Buy Order gelöscht. Erreicht oder überschreitet der Quote hingegen das Stop

Buy Limit, wird die Order zu Marktbedingungen ausgeführt und die limitierte Kauforder automatisch

gelöscht.

- OCO mit Limit Kauf und Stop Buy Limit

Der Handelsteilnehmer definiert neben der Geschäftsart, der Gattung und der Gültigkeit der Order,

das Kauflimit der limitierten Order, ein Stop Buy Limit und ein Limit, zu dem die Order nach Auslösung

der Stop Order in das Orderbuch eingestellt wird. Fällt der Quote des Market Makers für die Gattung

bis zum Kauflimit oder wird dieses unterschritten, so wird die Order zum Limit oder besser ausgeführt

und die Stop Buy Order gelöscht. Erreicht oder überschreitet der Quote hingegen das Stop Buy Limit,

wird die Stop Order ausgelöst und entsprechend dem vorgegebenen Limit in das Orderbuch einge-

stellt. Die limitierte Kauforder wird automatisch gelöscht.

(2) Die Überwachung der jeweiligen Limite für ereignisgesteuerte Orders ist in der Börsen-EDV hinterlegt und

wird durch die Börse überprüft. Werden durch Prüfroutinen Fehlanpassungen bei Trailing Stop Orders fest-

gestellt, kann die Börse Fehler korrigieren. Korrekturen werden lückenlos dokumentiert.

(3) Der Algorithmus, der zur Auslösung einer ereignisgesteuerten Order führt, wird von der Geschäftsführung

gattungsbezogen festgelegt und in der Börsen-EDV hinterlegt.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 28

§ 14

Auslösung einer Stop-Order

(§ 2 Abs. 4 Geschäftsbedingungen)

(1) Stop-Orders werden in der Börsen-EDV hinterlegt und auf ihre Ausführungsnotwendigkeit hin überwacht.

(2) Im Spezialistenmodell gilt folgendes:

a. Die Ausführungsnotwendigkeit wird im Orderbuch des Skontroführers anhand umsatzbehafteter

Preise überwacht.

b. Wenn der umsatzbehaftete Preis gleich oder kleiner als das Stop-Loss-Order-Limit ist, wird die

Stop Order ausgelöst und entsprechend der vom Handelsteilnehmer vorgegebenen Verkaufs-

bedingungen durch den Skontroführer ausgeführt.

c. Wenn der umsatzbehaftete Preis gleich oder größer als das Stop-Buy-Order-Limit ist, wird die Stop

Order ausgelöst und entsprechend der vom Handelsteilnehmer vorgegebenen Kaufbedingungen

durch den Skontroführer ausgeführt.

d. Der Skontroführer ist unter Beachtung der Allgemeinen Regeln der Preisfeststellung berechtigt,

zum Auslösen der Stop Order einen umsatzbehafteten Preis festzustellen.

(3) Auf gettex gilt folgendes:

a. Die Ausführungsnotwendigkeit wird anhand der vom Market Maker eingestellten indikativen

Quotes überwacht.

b. Wenn die Geldseite des indikativen Quotes gleich oder kleiner als das Stop-Loss-Order-Limit ist,

wird die Stop Order ausgelöst und entsprechend der vom Handelsteilnehmer vorgegebenen Ver-

kaufsbedingungen in das Orderbuch nach § 59 der Börsenordnung eingestellt.

c. Wenn die Briefseite des indikativen Quotes gleich oder größer als das Stop-Buy-Order-Limit ist,

wird die Stop Order ausgelöst und entsprechend der vom Handelsteilnehmer vorgegebenen

Kaufbedingungen in das Orderbuch nach § 59 der Börsenordnung eingestellt.

(4) Das vorstehende Verfahren gilt entsprechend für die Stop-Order-Bestandteile von ereignisgesteuerten

Ordertypen nach § 13 dieser Ausführungsbestimmungen.

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§ 15

Besondere Mistrade-Regelung

für Derivative Wertpapiere

(§ 43 Geschäftsbedingungen)

(1) Eine erhebliche und offenkundige Abweichung vom marktgerechten Preis im Sinne von § 38 Abs. (1) der

Geschäftsbedingungen wird bei Derivativen Wertpapieren wie folgt bestimmt:

a. bei Geschäftsabschlüssen in stücknotierten Wertpapieren:

i. bei einem Referenzpreis > EUR 0,40 muss die Abweichung mindestens 5% betragen oder

mindestens EUR 2,00,

ii. bei einem Referenzpreis <= EUR 0,40 muss die Abweichung 10% und mindestens EUR

0,02 betragen;

b. bei Geschäftsabschlüssen in Wertpapieren, die in Prozent notiert werden :

i. bei einem Referenzpreis >= 100,00% muss die Abweichung mindestens 2,5 Prozentpunkte

betragen,

ii. bei einem Referenzpreis < 100,00% und >= 60% muss die Abweichung mindestens 2,5%

des Kurswertes und mindestens 2 Prozentpunkte betragen,

iii. bei einem Referenzpreis < 60% und >= 30% muss die Abweichung mindestens 2,5% des

Kurswertes und mindestens 1,25 Prozentpunkte betragen,

iv. bei einem Referenzpreis < 30% muss die Abweichung mindestens 1 Prozentpunkt

betragen.

(2) Die unter Absatz (1) genannten Grenzen halbieren sich bei einer Gesamtschadenssumme ab EUR

10.000,-. Die Gesamtschadenssumme berechnet sich aus der Gesamtzahl aller Geschäfte in

Wertpapieren auf demselben Basiswert am gleichen Handelstag.

(3) Als Referenzpreis gilt der delta-adjustierte Preis des Durchschnitts der letzten 3 Market Maker Quotes vor

Eintritt der erheblichen und offenkundigen Abweichung vom marktgerechten Preis, von mindestens einem

in seiner Art und Ausgestaltung vergleichbaren Wertpapier („Vergleichswertpapier“) an einem

Referenzmarkt desselben Handelstages. Referenzmarkt ist jedes börsliche oder sonstige geeignete

Handelssystem, das für das betreffende Wertpapier Market Maker Quotes in einem marktüblichen

Informationsverbreitungssystem veröffentlicht. Für den Fall, dass kein Vergleichswertpapier zur Verfügung

steht, werden an Terminbörsen gehandelte Derivate auf den jeweiligen Basiswert oder – falls Derivate auf

den Basiswert selbst nicht gehandelt werden – Derivate auf seine Bestandteile zur Bestimmung des

Referenzpreises mittels allgemein anerkannter und marktüblicher Berechnungsmethoden herangezogen.

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(4) Ein Aufhebungsrecht nach dem IV. Abschnitt der Geschäftsbedingungen besteht nicht für Geschäfte, bei

denen das Produkt aus der Anzahl der gehandelten Papiere und der Differenz zwischen gehandelten

Preis und Referenzpreis unter EUR 100,-- (nachfolgend „Mindestschadenssumme“) liegt. Das Erreichen

der Mindestschadenssumme ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Mistrade-Antrags,

wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erreichung der Mindestschadenssumme von der aus dem

Mistrade begünstigten Partei bzw. im Falle des Handelsteilnehmer von einem seiner Kunden, durch die

Erteilung eines oder mehrerer entsprechender Aufträge zur Vereitelung der Antragsvoraussetzung

unterschritten wurde. Dies gilt auch für die zeitnahe Erteilung von Aufträgen in mehreren Derivativen

Wertpapieren auf denselben Basiswert. Hierbei ist insbesondere die Anzahl der vom Handelspartner

erteilten auf einen Kunden zurückzuführenden Aufträge und das Volumen des jeweiligen Auftrags zu

berücksichtigen. Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet der Handelsüberwachungsstelle die nötigen

Informationen zur Beurteilung des Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen.

(5) Soweit sich aufgrund des Mistrades zu Lasten der meldenden Partei ein Betrag von mindestens EUR

5.000,-- ergibt (Anzahl der gehandelten Wertpapiere des aufzuhebenden Geschäfts multipliziert mit der

Differenz aus Mistrade-Preis und marktüblichen Preis) oder eine rechtzeitige Meldung nach § 39 Abs. (3)

der Geschäftsbedingungen nicht möglich ist, kann das Aufhebungsverlangen bis 11.00 Uhr des nächsten

Börsentages gestellt werden.

(6) Für die Bearbeitung eines Mistradeantrages wird vom Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von

EUR 250,-- erhoben. Die Geschäftsführung kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der

Gebühr absehen, wenn dies durch die besonderen Umstände des Einzelfalles geboten erscheint.

München, den 15. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Der Börsenrat hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2017 Änderungen der Börsenordnung beschlossen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie hat die Änderungen mit Schreiben vom 15.11.2017, Az: 5040b/69/2, aufgrund von § 16 Abs. 3 des Börsengesetzes genehmigt. Die neu gefasste Börsenordnung wird nachfolgend bekannt gemacht und tritt mit Wirkung zum 3. Januar 2018 in Kraft.

I. Abschnitt: Organisation

§ 1

Geschäftszweige (1) Die Börse München dient dem Abschluss von Handelsgeschäften in Wertpapieren und sich hierauf

beziehende Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie in

Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 2b WpHG.

(2) Der Abschluss von Handelsgeschäften gemäß Abs. 1 kann über die elektronischen Handelssysteme der

Börse

- im Spezialistenmodell oder

- im Market Maker gestützten Handelsmodell gettex

erfolgen.

(3) Die Geschäftsführung kann die Benutzung von Börseneinrichtungen auch für andere als die in Abs. 1

erwähnten Geschäftszweige gestatten, soweit dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Sie kann in Ausführungsbestimmungen auch einzelne Gruppen von Finanzinstrumenten vom Handel an der Börse München ausschließen. Den Handelsteilnehmern wird dies in geeigneter Weise bekannt ge-macht.

§ 2

Träger der Börse (1) Träger der Börse ist die Bayerische Börse AG, München (nachfolgend auch „Börsenträger“). Der

Börsenträger ist verpflichtet, der Börse auf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Börsenbetriebs erforderlichen personellen, finanziellen und sachlichen Mittel sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten, die für die Durchführung des Börsenbetriebs

wesentlich sind, auf ein anderes Unternehmen, darf weder die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beein-trächtigen. Der Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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§ 3 Börsenaufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Börse München übt das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie des Freistaates Bayern (nachfolgend auch „Börsenaufsichtsbehörde“) aus.

§ 4 Regelwerke der Börse

(1) Das Regelwerk der Börse ist für die Organe der Börse und die an der Börse zum Handel zugelassenen

Unternehmen und Händler verbindlich. (2) Das Regelwerk umfasst insbesondere die

- Börsenordnung, - Bedingungen für die Geschäfte an der Börse, - Gebührenordnung, - Zulassungsordnung für Börsenhändler, - Handelsordnung für den Freiverkehr, - Geschäftsordnung für den Börsenrat und - Schiedsgerichtsordnung.

(3) Für den Freiverkehr sind zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Bestandteilen des Regelwerks die

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr gemäß § 77 anzuwenden. (4) Sofern dies im Regelwerk der Börse vorgesehen ist, kann die Börsengeschäftsführung

Ausführungsbestimmungen zu einzelnen Bestandteilen des Regelwerks beschließen. Die Ausführungsbestimmungen sind für die an der Börse zum Handel zugelassenen Unternehmen und Händler verbindlich.

(5) Das Regelwerk der Börse gilt für beide in § 1 Abs. 2 genannten Handelsmodelle, sofern in den

jeweiligen Bestimmungen nicht etwas anderes geregelt ist.

§ 5 Handelszeiten

Die Geschäftsführung der Börse München bestimmt die Handelszeiten für das Spezialistenmodell und gettex. Die Handelszeiten werden auf den Internetseiten der Börse München www.boerse-muenchen.de und www.gettex.de veröffentlicht.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 33

II. Abschnitt: Börsenorgane

1. Börsenrat

§ 6

Aufgaben (1) Der Börsenrat hat folgende Aufgaben:

1. Erlass des Regelwerks gemäß § 4 Abs. 2, 2. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, 3. Überwachung der Geschäftsführung, 4. Bestellung und Abberufung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle und seines Stellvertreters

auf Vorschlag der Geschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, 5. Zustimmung zur Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von

Börsengeschäften dienen, zu deren Regelwerk und zur Benutzung von Börseneinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3,

6. Stellungnahme bei Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsenträgers, die den Börsenbetrieb betreffen,

7. Stellungnahme bei der Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen. (2) Die Geschäftsführung wird Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Börsenrat zur Entscheidung

vorlegen. (3) Der Börsenrat nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse

wahr.

§ 7 Zusammensetzung

Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Das Nähere über die Zusammensetzung des Börsenrates und die Wahl der Mitglieder regelt die Börsenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend „Bör-senverordnung“).

§ 8 Amtszeit

Die Amtszeit der nach Maßgabe der Börsenverordnung zu wählenden Mitglieder und der vom Börsenrat hinzugewählten Mitglieder aus dem Kreis der Anleger beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.

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§ 9 Vorsitz im Börsenrat; Stellvertretung

(1) Der Börsenrat wählt in seiner ersten Sitzung, die einer Wahl folgt, für seine dreijährige Amtszeit aus

seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. (2) Ein Stellvertreter des Vorsitzenden muss einer anderen Gruppe im Sinne des § 12 Abs. 1 Börsengesetz

(BörsG) angehören als der Vorsitzende. (3) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist geheim. (4) Die Verhandlungen des Börsenrates leitet der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer der

stellvertretenden Vorsitzenden. Falls diese nicht an den Verhandlungen teilnehmen, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Börsenrates den Vorsitz.

(5) Der Börsenrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Er hat bei der

Zusammensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige der in der Börsenverordnung vorgesehenen Gruppen, deren Belange durch die Beschlüsse berührt werden können, angemessen vertreten sind.

§ 10

Beschlussverfahren (1) Der Börsenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur

Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters; enthält er sich in einem solchen Fall der Stimme, so gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied des Börsenrates kann im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied seine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Börsenrat.

(2) Bei mündlichen, schriftlichen, fernmündlichen, per Telefax oder durch elektronische Medien (E-Mail)

übermittelten Beschlussfassungen gilt ein Antrag als angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der Börsenratsmitglieder innerhalb einer gesetzten Frist geäußert und die Mehrheit dieser Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat. Jedes Mitglied des Börsenrates kann innerhalb von fünf Börsentagen nach Versendung der Abstimmungsunterlagen verlangen, dass die Entscheidung durch Abstimmung nach mündlicher Verhandlung erfolgen soll. Einem solchen, im einzelnen zu begründenden Antrag hat der Vorsitzende durch Einberufung einer Sitzung unverzüglich zu entsprechen.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder sind Abstimmungen geheim durchzuführen. (4) Inhalt und Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu

unterschreiben. Einzelheiten über die Verfahrensweise bei der Be-schlussfassung und deren Protokollierung regelt die Geschäftsordnung des Börsen-rates.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 35

2. Geschäftsführung

§ 11 Börsenleitung

(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung in eigener Verantwortung. Die Geschäftsführer

werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung ist zulässig. (2) Die Geschäftsführung ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Börsenorganen

zugewiesen sind. Sie ist insbesondere zum Erlass von Ausführungsbestimmungen und Anordnungen auf Grundlage des Regelwerks gemäß § 4 Abs. 2 befugt.

(3) Die Börse wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführer vertreten. Die

Geschäftsführung kann auch andere Bedienstete mit der Vertretung beauftragen.

§ 12 Aufgaben

(1) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Unternehmen und Personen zur Teilnahme am Börsenhandel und zum Börsenbesuch zuzulassen oder davon auszuschließen,

2. die Organisation und den Geschäftsablauf der Börse zu regeln, Ort und Zeit des Börsenhandels zu bestimmen,

3. die Ordnung an der Börse aufrechtzuerhalten und die ordnungsgemäße Benutzung der übrigen Börseneinrichtungen, insbesondere der EDV-Anlagen, sicherzustellen; sie hat hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen,

4. unbeschadet der Zuständigkeit der Handelsüberwachungsstelle die Befolgung der die Börse betreffenden Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und sonstigen Regelungen zu überwachen,

5. für die Feststellung des Börsenpreises im Spezialistenmodell einen oder mehrere Skontroführer und die für die Skontroführer zum Handeln berechtigten Personen zuzulassen (§ 27 BörsG) sowie die Skontren unter diesen zu verteilen (§ 29 BörsG),

6. für die Feststellung des Börsenpreises auf gettex einen oder mehrere Market Maker und für das Market Making berechtigten Personen zuzulassen sowie die Wertpapiere zum Market Making unter den Market Makern zu verteilen,

7. über die Aufnahme, Aussetzung und Einstellung der Preisfeststellung in Wertpapieren sowie die Unterbrechung des Börsenhandels oder der Preisfeststellung sowie den Erlass von Leerver-kaufsverboten in einzelnen Wertpapieren (§ 15 Abs. 7 BörsG) zu entscheiden,

8. über die Einbeziehung von Wertpapieren in ein elektronisches Handelssystem zu entscheiden und die für den Handel und die Preisbildung in einem elektronischen Handelssystem maßgeblichen Re-gelungen, einschließlich der Ausführungsbestimmungen über technische Einrichtungen, festzule-gen,

9. mindestens drei inländische Zeitungen mit überregionaler Verbreitung zu Bekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen Veröffentlichungen (überregionale Bekanntmachungsblätter) zu be-stimmen,

10. über die Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt zu entscheiden (§ 33 BörsG), 11. Ausführungsbestimmungen auf Grundlage des Regelwerks gem. § 4 Abs. 2 zu erlassen.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 36

(2) Die Geschäftsführung kann für die Erfüllung von Börsengeschäften der Handelsteilnehmer, insbesondere für Aufgabegeschäfte im Spezialistenmodell eine Sicherheitsleistung verlangen. Der dadurch begründete Sicherheitsrahmen für die Geschäfte in den einzelnen Wertpapierarten wird durch die Geschäftsführung nach Maßgabe des jeweiligen Preisänderungsrisikos festgelegt. Dieser kann das Einfache bis Mehrfache der geleisteten Sicherheit betragen. Die Geschäftsführung kann Höchstgrenzen für die nach Satz 2 anrechenbaren Sicherheiten festlegen. Die Sicherheit ist durch Garantie eines Kreditinstituts, durch Kautionsversicherung oder durch Zahlung an die Börse zu leisten.

(3) Die Geschäftsführung hat Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen

aus börslichen Geschäften des Handelsteilnehmers sicherzu-stellen. Sie kann verlangen, dass unverzüglich weitere Sicherheiten geleistet oder offene Geschäfte des Handelsteilnehmers innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu erfüllen sind. Sie kann den Sicherheitsrahmen bis auf das Einfache der ge-leisteten Sicherheit beschränken, oder den Handelsteilnehmer mit sofortiger Wir-kung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen.

(4) Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des Sicherheitsrahmens

und die von ihr getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. (5) Die Geschäftsführung kann andere Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. (6) Die Geschäftsführung nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen

Interesse wahr.

§ 13 Weisungsbefugnis

(1) Die zugelassenen Personen und Unternehmen haben den Anordnungen der Geschäftsführung oder

ihrer Beauftragten Folge zu leisten. (2) Mitglieder der Geschäftsführung oder deren Beauftragte sind befugt, Personen, die die Ordnung oder

den Geschäftsverkehr an der Börse stören oder Anordnungen der Geschäftsführung nicht Folge leisten, im Einzelfall von der Benutzung von Börseneinrichtungen auszuschließen, wenn und solange sie die Funktionsfähigkeit von Börseneinrichtungen beeinträchtigen.

(3) Für den Börsenhandel an der Börse München kann die Geschäftsführung auch eine andere Stelle

außerhalb der Börse München mit der Erledigung von Überwachungs- und Kontrollaufgaben einschließlich der zur Abwendung unmittelbar drohender Nachteile erforderlichen vorläufigen Maß-nahmen beauftragen.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 37

3. Handelsüberwachungsstelle

§ 14 Einrichtung und Betrieb

(1) Die Börse München hat unter Beachtung von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine

Handelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung nach Maßgabe von § 7 BörsG überwacht.

(2) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im

öffentlichen Interesse wahr.

§ 15 Überwachung des Sicherheitsrahmens

(1) Die Handelsüberwachungsstelle hat die Einhaltung des Sicherheitsrahmens gemäß § 12 Abs. 2 zu

überwachen. Insbesondere kann sie von den Handelsteilnehmern, der jeweiligen Abrechnungsstelle und dem beauftragten Rechenzentrum die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen.

(2) Für die Überwachung des Sicherheitsrahmens haben alle Handelsteilnehmer die Geschäftsdaten, die zu

Aufgabegeschäften führen können, bei der Eingabe in die EDV besonders zu kennzeichnen. (3) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Überschreitungen des Sicherheitsrahmens fest, so hat sie

unverzüglich die Geschäftsführung zu unterrichten.

4. Sanktionsausschuss

§ 16 Sanktionsausschuss

(1) An der Börse besteht ein Sanktionsausschuss. (2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu EUR

1.000.000,- oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Mit einem Verweis oder mit Ordnungsgeld bis zu EUR 1.000.000,- Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten belegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstößt.

(3) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktionsausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme

oder den Widerruf der Zulassung eines Handelsteilnehmers, eines Skontroführers oder Market Makers rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren übernommen und erweist sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.

(4) Der Sanktionsausschuss nimmt die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen

Interesse wahr. (5) Das Nähere regelt die Börsenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

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III. Abschnitt: Zulassung zur Börse

1. Teilnahme am Handel

§ 17

Antrag auf Zulassung (1) Zur Teilnahme am Börsenhandel (das zugelassene Unternehmen nachfolgend auch

„Handelsteilnehmer“) und für Personen, die berechtigt sein sollen, für einen Handelsteilnehmer an der Börse zu handeln (nachfolgend auch „Börsenhändler“) ist eine Zulassung erforderlich, über die die Geschäftsführung auf schriftlichen Antrag entscheidet. Der Antrag auf Erteilung einer Unternehmenszulassung ist unter Benennung eines vertretungsberechtigten Organmitglieds, das für das Unternehmen am Börsenhandel teilnehmen soll, zu stellen.

(2) Zweigniederlassungen eines zugelassenen Unternehmens können auf schriftlichen Antrag als

selbständige Börsenteilnehmer zugelassen werden.

§ 18 Zulassung mit dem Recht zur Teilnahme am Börsenhandel

(1) Zur Teilnahme am Börsenhandel dürfen nur Unternehmen zugelassen werden, die gewerbsmäßig bei

den in § 1 Abs. 1 und 3 genannten Gegenständen, die börsenmäßig handelbar sind,

1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreiben oder 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreiben oder 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernehmen

und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

(2) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel wird durch Veröffentlichung auf den

Internetseiten www.boerse-muenchen.de bzw. www.gettex.de bekannt gemacht.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 39

§ 19 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach § 17 ist zu erteilen, wenn

1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und zu seiner Ver-tretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das bör-senmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung hat, und das Unternehmen über ei-nen Legal Entity Identifier (LEI-Code) verfügt,

2. die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist, 3. der Antragsteller auf Anforderung der Geschäftsführung Sicherheit leistet, um die Verpflichtungen

aus den Geschäften, die an der Börse oder in einem an der Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem abgeschlossen und über die Börsendatenverarbeitung abgerechnet werden, jederzeit erfüllen zu können, und die zur Absicherung von Börsenverbindlichkeiten, insbesondere der Risiken aus Aufgabegeschäften im Spezialistenmodell, dient,

4. der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens EUR 50.000,- nachweist, es sei denn, er ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schulden-überhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen,

5. bei dem Antragsteller, der nach Nr. 4 zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsgemäße Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat,

6. die jederzeitige Erreichbarkeit des Handelsteilnehmers während der Börsenzeit sichergestellt ist, 7. die technischen Anforderungen zur Anbindung an mindestens eines der Handelssysteme gemäß §

1 Abs. 2 erfüllt sind; für die technische Anbindung sind die von der Geschäftsführung erlassenen Anforderungen und technischen Spezifikationen in ihrer jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.

Bei Unternehmen, die an einer anderen inländischen Börse oder einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG mit Sitz im Ausland zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, kann die Zulassung ohne den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 erfolgen, sofern die Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind.

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(2) Abs. 1 Nr. 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn das Unternehmen seine Börsengeschäfte über eine nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz (DepotG) anerkannte Wertpapiersammelbank und eine von dieser an-erkannten Kontoverbindung zur Deutschen Bundesbank oder eine andere Zentralbank eines EU-Mitgliedsstaates mit direkter Anbindung an das Zahlungssystem TARGET 2 des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erfüllt. Im Falle von in Wertpapierrechnung ver-wahrten Wertpapieren wird die Erfüllung der Geschäfte über eine Wertpapiersammelbank gemäß Satz 1 allein vorgenommen, soweit diese eine Durchführung der Wertpapier- und Geldverrechnung sicherstellt. Für die ordnungsgemäße Abwicklung von Geschäften, die in Fremdwährung oder in Rech-nungseinheiten notierte Wertpapiere zum Gegenstand haben, ist darüber hinaus erforderlich, dass der Teilnehmer selbst am Clearing in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten teilnimmt oder eine Kontoverbindung zu einer entsprechenden Clearing-Bank unterhält; vorstehend bezeichnete Teilnehmer und Clearing-Banken müssen am Verrechnungsverkehr einer Wertpapiersammelbank gemäß Satz 1 für in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten abzuwickelnde Wertpapiere teilnehmen. Wird seitens der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen mehr als eine Wertpapiersammelbank mit der Abwicklung ihrer Börsengeschäfte beauftragt, so ist Abs. 1 Nr. 2 unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 dann erfüllt, wenn diese Wertpapiersammelbanken über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Einrichtung einer gegenseitigen Kontoverbindung verfügen.

(3) Die Sicherheit gemäß Abs. 1 Nr. 3 beträgt für Unternehmen, für die nicht mehr als ein Börsenhändler zur

Teilnahme am Börsenhandel zugelassen werden soll, EUR 100.000,-. Sie erhöht sich für jeden weiteren zuzulassenden Börsenhändler um jeweils EUR 25.000,- bis zu einem Höchstbetrag der zu leistenden Mindestsicherheit von EUR 250.000,-. Es können auch höhere Sicherheiten angeboten werden.

(4) Die Sicherheit ist durch die Garantie eines Kreditinstituts, durch eine Kautionsversicherung oder durch

Zahlung an die Börse zu leisten. Die gestellte Sicherheit muss gewährleisten, dass die zu leistende Summe auf erstes Anfordern ohne Einwendungsmöglichkeit des Sicherungsgebers an dem der Anforderung folgenden Börsentag auf dem von der Geschäftsführung bestimmten Konto verfügbar ist.

§ 20

Zulassung von Börsenhändlern Die Zulassung von Börsenhändlern erfolgt nach Maßgabe der Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Börse München.

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§ 21 Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 18 - 20 obliegt dem Antragsteller. Die

Geschäftsführung hat sich auf geeignete Weise die Überzeugung zu verschaffen, dass die geforderten Voraussetzungen vorliegen. Unbeschadet der Nachweispflicht des Antragstellers kann sie hierzu insbesondere:

- selbst oder durch einen Ausschuss die zuzulassende Person auf deren Kosten einer einschlägigen

Prüfung unterziehen,

- von dem Antragsteller die Vorlage geeigneter Erklärungen und Unterlagen verlangen und/oder

- bei Dritten Erkundigungen einziehen, wovon der Antragsteller vorher zu unterrichten ist.

(2) Auch nach Erteilung einer Zulassung ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, Änderungen tatsächlicher

oder rechtlicher Art, die zum Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 18 – 20 führen können, unverzüglich der Geschäftsführung mitzuteilen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Er ist insbesondere verpflichtet, die Geschäftsführung zu unterrichten,

- sobald er von einem gegen ihn wegen des Verdachtes eines Vermögens- oder Steuerdeliktes

gerichteten Strafverfahren Kenntnis erlangt oder

- er davon Kenntnis erlangt, dass ein solches Verfahren gegen eine für ihn als Unternehmen nach

§ 19 Abs. 1 Nr. 1 handelnde Person, die als Geschäftsinhaber oder nach Gesetz, Satzung oder

Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Zulassungsinhabers betraut und zu seiner

Vertretung ermächtigt ist, eingeleitet oder anhängig ist.

§ 22

Synchronisation von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (1) Die Börse München und ihre Handelsteilnehmer synchronisieren die im Geschäftsverkehr zur

Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren mit der koordinierten Weltzeit (UTC) gemäß § 22 a BörsG.

(2) Für die Synchronisation der verwendeten Uhren ist jeder Handelsteilnehmer selbst verantwortlich. (3) Die Geschäftsführung kann nähere Regelungen in den Ausführungsbestimmungen treffen.

§ 23 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung

(1) Die Zulassung eines Unternehmens erlischt durch dessen schriftliche Erklärung gegenüber der

Geschäftsführung. (2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung zurücknehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in den

§§ 18 - 20 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie kann die Zulassung widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung, ob einer der Tatbestände des Abs. 2 vorliegt, kann die Geschäftsführung

von dem zugelassenen Unternehmen und/oder dem Betroffenen die erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen.

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(4) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der in den §§ 18 - 20 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung des Unternehmens oder eines Börsenhändlers für die Dauer von längstens sechs Monaten anordnen.

(5) Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Zahlungsverzuges von festgesetzten Gebühren

angeordnet werden. (6) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteilnehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der

Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirt-schaftsraum das Ruhen der Zulassung für die Dauer von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach der Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungs-standards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden oder der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insider-geschäften mit den in diesem Staat zuständigen Stellen nicht gewährleistet erscheint.

§ 24

Order-Transaktions-Verhältnis

(1) Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, innerhalb eines Handelstages ein angemessenes Verhältnis zwischen den Ordereingaben, -änderungen und -löschungen zu den tatsächlich ausgeführten Ge-schäften zu gewährleisten. Das Order-Transaktions-Verhältnis wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-päischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen pro Handelstag für jedes Wertpapier und jeweils gesondert für den Handel im Spezialistenmodell und auf gettex bestimmt. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe der von der Geschäftsführung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

(2) Hält ein Handelsteilnehmer das Order-Transaktions-Verhältnis nicht ein, kann die Geschäftsführung

Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, um Verletzungen zukünftig zu vermeiden. Dazu zählen insbesondere die Ermahnung und Abmahnung des Handelsteilnehmers sowie der vorübergehende Ausschluss vom Handel. Vor dem Ausschluss vom Handel setzt die Geschäftsführung dem Handelsteilnehmer eine angemessene Frist zur Ergreifung von Maßnahmen, welche die Einhaltung des Order-Transaktions-Verhältnisses gewährleisten. Die Frist wird so bemessen, dass der Handelsteilnehmer ausreichend Zeit hat, diejenigen seiner Kunden zu informieren, deren Orderverhalten ursächlich für das Überschreiten des Order-Transaktions-Verhältnisses ist.

(3) Die vorstehende Regelung gilt nicht für Quote Requests und Orderbestätigungen gemäß § 60 auf gettex.

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§ 25 Excessive Usage Fee

(1) Für die übermäßige Nutzung des Handelssystems innerhalb eines Handelstages, insbesondere durch

unverhältnismäßig viele Ordereingaben, -änderungen und -löschungen im Verhältnis zu den tatsächlich ausgeführten Geschäften, hat der Handelsteilnehmer eine Excessive Usage Fee zu entrichten. Die Nutzung der Handels-systeme im Spezialistenmodell und auf gettex ist dabei gesondert zu beurteilen. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen nähere Rege-lungen zu der Excessive Usage Fee und deren Höhe zu treffen.

(2) Die vorstehende Regelung gilt nicht für Quote Requests und Orderbestätigungen gemäß § 60 auf gettex.

§ 26 Ausschluss von der Nutzung des Handelssystems

(1) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen hat die Geschäftsführung das Recht, ein zugelassenes

Unternehmen zeitweilig oder auf Dauer von der Nutzung des Handelssystems auszuschließen, wenn dieses gegen die hierfür festgesetzten Regelungen verstößt oder die Sicherheit des Handels oder des elektronischen Systems gefährdet. Dieses Recht gilt für die Handelssysteme des Spezialistenmodells und gettex jeweils unabhängig voneinander.

(2) Die Geschäftsführung kann die von den einzelnen Handelsteilnehmern auf dem (jeweiligen)

Handelssystem erzeugte Last messen und im Falle eines Missbrauchs gegenüber einzelnen Handelsteilnehmern die unverzügliche Reduzierung maschinell erzeugter und in elektronischer Form eingespielter Aufträge anordnen. Bei Zuwiderhandlung gegen eine solche Anordnung können die betroffenen Handelsteilnehmer nach Abs. 1 von der Nutzung des betreffenden Handelssystems ausge-schlossen werden. Hierauf ist in der Anordnung hinzuweisen.

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2. Sonderformen der Teilnahme am Handel

§ 27 Direkter Elektronischer Zugang (DEA)

(1) Handelsteilnehmer dürfen nach vorheriger Anzeige gegenüber der Geschäftsführung ihren Kunden über

einen direkten elektronischen Zugang gemäß § 2 Abs. 9 BörsG (nachfolgend auch „DEA“) die elektroni-

sche Übermittlung von Aufträgen an ihre internen elektronischen Systeme zur automatisierten

Weiterleitung an die Handelssysteme der Börse gemäß § 1 Abs. 2 unter Anzeige der KV-Nummer des

Handelsteilnehmers anbieten. Die Handelsteilnehmer sind zur Einhaltung der Vorschriften des § 77

WpHG sowie der Bestimmungen des III. Kapitels der Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der

Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments

und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen

Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben verpflichtet.

(2) Das Anbieten eines DEA darf nur erfolgen, wenn der ordnungsgemäße Börsenhandel und die

ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte jederzeit sichergestellt sind,

insbesondere

1. der Handelsteilnehmer seine Kunden mit der erforderlichen Sorgfalt auswählt,

2. der Handelsteilnehmer sicherstellt, dass seine Kunden das Regelwerk der Börse einhalten und

3. der Handelsteilnehmer Kontrollen einschließlich Vor- und Nachhandelskontrollen einrichtet, die

sicherstellen, dass Aufträge seiner Kunden nicht gegen das Regelwerk der Börse verstoßen, ins-

besondere nicht den ordnungsgemäßen Börsenhandel beeinträchtigen oder marktmissbräuchlich sind.

Im Rahmen der Vorhandelskontrolle hat der Handelsteilnehmer sicherzustellen, dass Aufträge, die

diesen Anforderungen nicht entsprechen sowie solche die außerhalb der vom Handelsteilnehmer

bestimmten Parameter liegen, durch den Handelsteilnehmer zurückgewiesen werden. Soweit diese

Verpflichtung im Rahmen der Vorhandelskontrolle nicht sichergestellt werden kann, hat der

Handelsteilnehmer diese Orders im Rahmen der Nachhandelskontrolle zu überwachen und soweit

möglich zukünftig in die Vorhandelskontrolle einzubeziehen.

(3) Handelsteilnehmer, die ihren Kunden DEA anbieten, bleiben im Rahmen der börsenrechtlichen

Vorschriften für deren Einhaltung verantwortlich. Sie bleiben weiter gegenüber der Börse für alle übermittelten Aufträge und alle Geschäfte, die unter Verwendung ihres Handelscodes, insbesondere ihrer KV-Nummer, geschlossen werden, haftbar. Über einen DEA erteilte Aufträge und abgeschlossene Geschäfte sind zu kennzeichnen.

(4) Aufträge, die über einen DEA an die Börse übermittelt werden, sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente zu kennzeichnen.

(5) Die Börse kann die internen Risikokontrollsysteme von Handelsteilnehmern, die ihren Kunden DEA

anbieten, überprüfen, wenn Zweifel an der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Börsenhandels sowie der ordnungsgemäßen Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte bestehen.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 45

(6) Die Geschäftsführung kann einem Handelsteilnehmer das Anbieten eines DEA untersagen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind oder nachträglich wegfallen.

§ 28 Sonderform des algorithmischen Handels

Market-Making-Systeme gemäß § 26 c Abs. 2 BörsG sind für die Handelsmodelle der Börse München (§ 1 Abs. 2) nicht vorgesehen.

3. Skontroführung im Spezialistenmodell

§ 29 Zulassung, Widerruf der Zulassung und Pflichten der Skontroführer

(1) Die Geschäftsführung lässt die Skontroführer und die für sie handelnden Personen gemäß § 27 Abs. 1

BörsG zu. Sie widerruft die Zulassung gemäß § 27 Abs. 2 BörsG. (2) Die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel als Skontroführer (nachfolgend auch „Spezialist“) kann

nur erhalten, wer

1. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 19 erfüllt, 2. als Handelsteilnehmer und als Skontroführer an der Börse München zugelassen ist, 3. ein Eigenkapital von mindestens EUR 5.000.000,- nachweist, 4. die fachliche Eignung durch Zulassung zum Börsenhandel seit mindestens zwei Jahren nachweist;

praktische Erfahrungen in der Preisfeststellung sollen vorhanden sein, 5. die technischen Anforderungen des Börsenhandelssystems erfüllt, 6. einen Anschluss- und Servicevertrag mit der Bayerische Börse AG mit einer Laufzeit von

mindestens fünf Jahren schließt, 7. für die Dauer der Bestellung ein monatliches Systemanschlussentgelt an die Bayerische Börse AG

entrichtet, das von der Bayerische Börse AG jährlich überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt wird,

8. ein ausreichendes, fachlich und persönlich geeignetes Personal auch außerhalb der Handelszeiten bereitstellt, das über Geschäfte Auskunft erteilt und verbindliche Erklärungen abgeben kann.

(3) Der Skontroführer hat die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften in den zur

Skontroführung zugewiesenen Wertpapieren zu betreiben und auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken. Er hat seine Tätigkeit neutral auszuüben und die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung bleibt er weisungsfrei.

(4) Die Zulassung und der Widerruf der Skontroführung werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite

www.boerse-muenchen.de oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 46

§ 30 Voraussetzungen der Fernskontroführung

(1) Ein skontroführendes Unternehmen, das keine Geschäftsstelle in der Börse hat, kann auf Antrag zur

Fernskontroführung zugelassen werden, wenn

1. eine sachlich und personell ausreichend ausgestattete Geschäftsstelle vorgehalten wird, 2. die ständige Erreichbarkeit der Geschäftsstelle während der Handelszeit an der Börse München

sichergestellt wird, damit über Geschäfte jederzeit Auskunft erteilt und verbindliche Erklärungen abgegeben werden können,

3. die mit der Preisfeststellung zu beauftragenden Personen und ihre Vertreter jeweils unter Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit als Skontroführer benannt sind; die fachliche Eignung ist durch Zulassung zum Börsenhandel als Börsenhändler nachzuweisen.

(2) Über die persönliche Zuverlässigkeit als Skontroführer können insbesondere Auskünfte bei

Börsenhändlern, Inhabern, Geschäftsführer oder Leiter der Handelsbereiche von Handelsteilnehmern eingeholt werden.

(3) Der Handelsüberwachungsstelle müssen die mit der Preisfeststellung beauftragten Personen bekannt

gegeben bzw. Änderungen in der Aufgabenverteilung unverzüglich angezeigt werden. Der Skontroführer hat die Tätigkeit der mit der Preisfeststellung beauftragten Personen in geeigneter Weise zu dokumentieren und der Handelsüberwachungsstelle auf Anforderung offenzulegen.

(4) Der Skontroführer ist verpflichtet, die Geschäftsführung unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die

telefonische Verbindung oder die Eingabe, der Empfang oder der Versand von Daten gestört oder nicht möglich ist. Er hat die voraussichtliche Dauer der Störung anzuzeigen.

(5) Der Skontroführer ist verpflichtet, ein eigenes Sicherheitssystem aufzubauen, das innerhalb von 60

Minuten die Preisfeststellung übernehmen kann. Dauert die Störung beim Skontroführer länger, kann die Geschäftsführung das Recht zur Skontroführung in den betroffenen Wertpapieren kommissarisch auf einen anderen Skontroführer übertragen.

§ 31

Beendigung der Fernskontroführung (1) Sofern die Voraussetzungen für die Fernskontroführung nach § 30 nicht mehr vorliegen oder aus

anderen Gründen (vgl. § 27 Abs. 2 BörsG) eine ordnungsgemäße Preisfeststellung gefährdet oder nicht mehr gegeben ist, kann die Geschäftsführung die Zulassung nach Anhörung der Börsenauf-sichtsbehörde widerrufen.

(2) Beabsichtigt ein skontroführendes Unternehmen seine Tätigkeit als Fernskontroführer zu beenden, hat

es dies der Geschäftsführung der Börse München unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 47

§ 32 Verteilung der Skontren

Die Geschäftsführung entscheidet über die Verteilung der Skontren. Die Verteilung einzelner Skontren hat befristet zu erfolgen, längstens für die Dauer von fünf Jahren.

4. Market Making auf gettex

§ 33

Zulassung als Market Maker (1) Die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel als Market Maker (nachfolgend auch „Market Maker“)

auf gettex erfolgt durch die Geschäftsführung.

(2) Als Market Maker zugelassen werden können Unternehmen, welche im Spezialistenmodell an der Börse

München als Spezialist zugelassen sind. Zusätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Nachweis eines zusätzlichen Eigenkapitals von mindestens EUR 5.000.000,-, 2. Erfüllung der technischen Anforderungen der Börsen-EDV an die Funktion des Market Makers, 3. Abschluss eines Anschluss- und Servicevertrages mit dem Börsenträger mit einer Laufzeit von

mindestens fünf Jahren, 4. Entrichtung eines monatlichen Entgelts für die Nutzung der Börsen-EDV an den Börsenträger für die

Dauer der Bestellung, sowie 5. Bereitstellung eines ausreichenden, fachlich und persönlich geeigneten Personals, welches

berechtigt ist, für den Market Maker zu handeln und auch außerhalb der Handelszeiten über Geschäfte Auskunft erteilen und verbindliche Erklärungen abgeben kann.

(3) Für die Zulassung der Personen nach Abs. (2) Ziffer 5 gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG entsprechend.

(4) Die Zulassung als Market Maker und deren Widerruf werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite

www.gettex.de oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 34

Zulassung als Market Maker für Derivative Wertpapiere Handelsteilnehmer der Börse München können auf Antrag als Market Maker für von ihnen emittierte Derivative Wertpapiere gemäß § 56 Abs. (4) zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen des § 33 Abs. (2) Satz 2 erfüllt sind.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 48

IV. Abschnitt: Zulassung, Widerruf der Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren

1. Zulassung und Widerruf der Zulassung

§ 35

Zulassungsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren, die im regulierten Markt gehandelt werden sollen, ist vom

Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Un-ternehmen schriftlich zu stellen. Das Institut oder Unternehmen muss an einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens EUR 730.000,- nachweisen. Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinn des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den Antrag allein stellen (§ 32 Abs. 2 BörsG).

(2) Das Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen ist unter Vorlage der entsprechenden

Unterlagen durch den Antragsteller nachzuweisen. Der Legal Entity Identifier (LEI-Code) des Emittenten ist mitzuteilen.

(3) Über den Antrag entscheidet die Geschäftsführung.

§ 36 Widerruf der Zulassung

auf Antrag des Emittenten (1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt auf

Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Bei

Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) ist ein

Widerruf nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 BörsG vorliegen.

(2) Bei Wertpapieren, die nicht von Absatz 1 Satz 3 erfasst sind, steht der Schutz der Anleger einem

Widerruf der Zulassung insbesondere dann nicht entgegen, wenn

1. auch nach Wirksamwerden des Widerrufs der Handel des Wertpapiers an einem inländischen oder

ausländischen organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG gewährleistet erscheint oder

2. nach Wirksamwerden des Widerrufs das Wertpapier an keinem anderen inländischen oder ausländischen organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG gehandelt wird, den Anlegern nach Bekanntgabe des Widerrufs aber ausreichend Zeit verbleibt, die Wertpapiere im regulierten Markt der Börse München zu veräußern.

(3) Die Geschäftsführung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Widerruf der Zulassung wirksam wird. Der

Widerruf wird mit einer Frist von höchstens zwei Jahren ab dessen Veröffentlichung wirksam. Die Ge-schäftsführung kann die Frist auf Antrag des Emittenten verkürzen, wenn dies dem Interesse der Anleger nicht zuwiderläuft.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 49

(4) Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung obliegt dem Emittenten. Die Geschäftsführung kann hierzu insbesondere die Vorlage geeigneter Erklärungen und Unterlagen verlangen. Liegt eine der Voraussetzungen des Abs. 2 nach Bekanntgabe des Widerrufs und vor dessen Wirksamwerden nicht mehr vor, kann die Geschäftsführung ihre Entscheidung widerrufen.

(5) Die Geschäftsführung veröffentlicht den Widerruf auf den Internetseiten der Börse München

www.boerse-muenchen.de und www.gettex.de.

§ 37 Widerruf der Zulassung

von Amts wegen (1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer

nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen widerrufen, wenn (i) ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder (ii) der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.

(2) Im Fall des Abs. 1 Alt. (ii) erfolgt der Widerruf der Zulassung unter Berücksichtigung der von der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben. (3) Der Widerruf wird nach § 36 Abs. 5 veröffentlicht.

2. Einbeziehung von Wertpapieren

§ 38 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt

(1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handelsteilnehmers durch die Geschäftsführung zum

Börsenhandel in den regulierten Markt einbezogen werden, wenn

1. die Wertpapiere bereits

a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt, b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt oder

c) an einem Markt in einem Drittstaat, sofern an diesem Markt Zulassungsvoraussetzungen und Melde- und Transparenzpflichten bestehen, die mit denen im regulierten Markt für zugelassene Wertpapiere vergleichbar sind, und der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung des Handels mit den zuständigen Stellen in dem jeweiligen Staat gewährleistet ist,

zugelassen sind und

2. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des

Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen.

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(2) Der Antrag auf Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel in den regulierten Markt ist schriftlich zu stellen.

(3) Der Antragsteller muss den ordnungsgemäßen Börsenhandel und die ordnungsgemäße Abwicklung

sowie die rechtzeitige und fortlaufende Unterrichtung der Geschäftsführung über Dividenden, Bezugsrechte, Kapitalmaßnahmen, Fälligkeiten, Verlosungen, Zinsänderungen und alle weiteren Umstände, insbesondere auch über die Aussetzung der Notierung oder die kurzfristige oder endgültige Einstellung der Preisfeststellung an der inländischen Börse oder dem ausländischen organisierten Markt, an dem die Zulassung erfolgt ist, sicher stellen.

(4) Der Antragsteller hat die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten, wenn die Zulassung des

Wertpapiers an der inländischen Börse oder dem ausländischen organisierten Markt, in dem das Wertpapier ursprünglich zugelassen wurde, zurückgenommen oder widerrufen wird.

(5) Wenn die Zulassung des Antragstellers als Handelsteilnehmer zurückgenommen oder widerrufen wird, entscheidet die Geschäftsführung über den Fortbestand der Einbeziehung. Ein Fortbestand der Einbeziehung kann in der Regel erfolgen, wenn ein anderer Handelsteilnehmer die Verpflichtungen des Antragstellers aus Abs. 3 und 4 übernimmt.

(6) Die Geschäftsführung unterrichtet den Emittenten, dessen Wertpapiere in den Handel nach Abs. 1

einbezogen wurden, von der Einbeziehung.

§ 39 Ablehnung, Widerruf und Zurücknahme der Einbeziehung

(1) Die Geschäftsführung kann die Einbeziehung der Wertpapiere in den Börsenhandel im regulierten Markt

ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines börsenmäßigen Marktes oder die Sicher-stellung einer ordnungsgemäßen Abwick-lung nicht vorliegen.

(2) Die Geschäftsführung kann die Einbeziehung zurücknehmen oder widerrufen, wenn die in § 38 Abs. 1

genannten Voraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind. (3) Die Geschäftsführung kann die Einbeziehung widerrufen, wenn der Antragsteller die in § 38 Abs. 3 und 4

genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 51

V. Abschnitt: Einführung von im regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren; Aussetzung, Einstellung und

Unterbrechung der Notierung

§ 40 Einführung von Wertpapieren

(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung

zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Sie macht den Zeitpunkt der Einführung,

das Handelsmodell gemäß § 1 Abs. 2, in dem die Notizaufnahme erfolgt, sowie den Skontroführer bzw.

Market Maker bekannt, der die Preise für das zugelassene Wertpapier feststellt.

(2) Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts

oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden

Werktag erfolgen.

(3) Werden Wertpapiere nach vorstehenden Abs. 1 und 2 lediglich in ein Handelsmodell gemäß § 1 Abs. 2

eingeführt, kann die Geschäftsführung auf Antrag eines Spezialisten bzw. Market Makers die Einführung

in das jeweils andere Handelsmodell beschließen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Geschäftsführung ist ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen nähere Regelungen zu Form

und Inhalt der Anträge, zur Dokumentation und Archivierung ergänzender Unterlagen und Informationen zu erlassen.

§ 41

Aussetzung, Einstellung und Unterbrechung der Notierung (1) Die Geschäftsführung kann die Notierung eines Wertpapiers

1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint,

2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.

Die Notierung derivativer Wertpapiere wird zeitgleich mit einem nach Satz 1 auszusetzenden Wertpapier ausgesetzt, wenn dieses Wertpapier als Einzeltitel alleiniger Basiswert des verknüpften derivativen Wertpapiers ist. Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich über vorstehende Maßnahmen.

(2) Die Geschäftsführung kann weiterhin

1. den Börsenhandel insgesamt, in Teilmärkten oder einzelnen Wertpapieren unterbrechen, 2. die Preisfeststellung unterbrechen sowie 3. den Zugang zu den Handelssystemen gemäß § 1 Abs. 2 für einzelne oder eine Vielzahl von

Handelsteilnehmern unterbrechen,

wenn dies aus technischen Gründen oder zur Vermeidung sonstiger Gefährdungen der Funktionsfähigkeit des Börsenhandels erforderlich ist. In Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 steht das System den anderen Handelsteilnehmern weiterhin zur Verfügung, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet erscheint.

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(3) Die Geschäftsführung ist gemäß § 15 Abs. 7 BörsG darüber hinaus ermächtigt, Leerverkäufe in einzel-nen Wertpapiergattungen für einen befristeten Zeitraum generell zu verbieten. Dies gilt auch, wenn für die betroffenen Wertpapiere die zuständige Behörde des jeweiligen Heimatmarktes ein dortiges Leerverkaufsverbot ausgesprochen hat.

(4) Die vorgenannten Maßnahmen der Geschäftsführung werden unverzüglich auf den Internetseiten der

Börse München www.boerse-muenchen.de bzw. www.gettex.de und über das betreffende Handelssy-stem gemäß § 1 Abs. 2 und bekannt gegeben.

VI. Abschnitt: Feststellung von Börsenpreisen

1. Allgemeine Regeln der Preisfeststellung

§ 42

Preisfeststellung an der Börse München (1) Die Preisfeststellung an der Börse München erfolgt im Spezialistenmodell und in dem Market Maker

gestützen Handelmodell gettex gemäß § 1 Abs. 2. Die festgestellten Preise sind Börsenpreise im Sinne von § 24 BörsG. Die Börsenpreise werden in Prozent des Nennbetrags oder in Euro je Stück festgestellt, sofern die Geschäftsführung keine andere Währung bestimmt.

(2) Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzustellen, welcher der wirklichen Marktlage des Handels an der

Börse entspricht. Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein. Alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge sind bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. Der Skontroführer bzw. Market Maker ist berechtigt, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Beginn des folgenden Erfüllungstages gemäß § 43 Absatz 2 der Bedingungen für die Geschäfte an der Börse München (Geschäftsbedingungen) offensichtliche Fehler im Zusammenhang mit der Preis-feststellung nachträglich rückwirkend zu korrigieren. Die Absicht der Korrektur einer Preisfeststellung nach Satz 3 ist der Handelsüberwachungsstelle anzuzeigen.

(3) Die Börse München veröffentlicht für jedes Finanzinstrument, das im Spezialistenmodell oder auf gettex

gehandelt wird, auf den Internetseiten www.boerse-muenchen.de bzw. www.gettex.de Informationen über die Ausführungsqualität gemäß § 26 e BörsG.

(4) Soweit in dieser Börsenordnung und den Geschäftsbedingungen nichts bestimmt ist, entscheidet die

Geschäftsführung über die Einzelheiten der Preisfeststellung. Die Entscheidungen sind zu ver-öffentlichen.

§ 43 Integration von Referenzmärkten

(1) Die Geschäftsführung bestimmt Kriterien, die für die Beurteilung der wirklichen Marktlage des

Börsenhandels maßgeblich sind. Sie legt hierzu insbesondere Referenzmärkte fest, die bei der Preisfeststellung zu berücksichtigen sind, und veröffentlicht dies im Rahmen der Ein-führungsbekanntmachung.

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(2) Referenzmarkt können Börsen und börsenähnliche Einrichtungen im Sinne des Börsengesetzes, organisierte Märkte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder andere Märkte für den Handel von Wertpapieren sein, wenn sichergestellt ist, dass

1. Preise ordnungsgemäß auf Grundlage eines Regelwerks zustande kommen, 2. Wertpapiergeschäfte kostengünstig, rechtssicher und risikovermeidend abwickelt werden, 3. handelbare Aufträge und/oder handelbare An- und Verkaufspreise aktuell und dauerhaft

veröffentlicht werden, 4. Aufträge zu den angezeigten An- und Verkaufspreise sicher ausgeführt werden.

§ 44 Tick Size

Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt unter Berücksichtigung der Tick-Size-Regelungen (Mindestpreisänderungsgröße), die von der Geschäftsführung unter Berücksichtigung von § 26 b BörsG in Ausführungsbestimmungen bestimmt werden.

§ 45

Erfassung und Verwaltung der Aufträge; Eingabe in die Börsen-EDV

(1) Alle durch die Handelsteilnehmer erteilten Aufträge sind unverzüglich in die von der Geschäftsführung

bestimmten EDV-Systeme einzugeben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Aufträge werden vom System mit einem Zeitstempel und einer Transaktionsnummer versehen. Aufträge, die nicht den vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen, werden zurückgewiesen. Der Auftraggeber wird über die Erfassung der Aufträge durch das System informiert.

(2) Zusätzlich werden die weiteren Auftragsdaten gemäß der Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der

Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente für die dort vorgesehenen Zwecke erfasst. Die Geschäfts-führung wird ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen nähere Regelungen zur Erfassung der Auftragsdaten zu erlassen.

(3) Aufträge, die durch algorithmischen Handel im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 WpHG erzeugt wurden,

sind unter Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen zu kennzeichnen. Es dürfen nur solche Aufträge erteilt werden, deren zugrundeliegenden Algorithmen gemäß § 26 d Abs. 2 BörsG getestet wurden. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, in den Ausführungsbestimmungen nähere Regelungen zu der Kennzeichnung nach Satz 1 und der Auftragserteilung nach Satz 2 zu er-lassen.

(4) Aufträge, die den von der Geschäftsführung im Rahmen einer Vorhandelskontrolle bestimmten

Parametern widersprechen, werden von den Handelssystemen gemäß § 1 Abs. 2 zurückgewiesen und

sind in einer diesen Parametern entsprechenden Weise neu einzugeben. Dies gilt nicht, wenn der

Handelsteilnehmer für den Aufrag einen Verzicht auf die Durchführung der Vorhandelskontrolle erklärt

hat (Opt-out). Verfahren und Parameter der Vorhandelskontrolle sind in den Ausführungsbestimmungen

der Geschäftsführung geregelt.

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(5) Für jedes handelbare Wertpapier wird ein Auftragsbuch geführt, in dem alle Aufträge nach Preis und Eingangszeitpunkt geordnet und verwaltet werden. Änderungen eines Auftrags verändern die zeitliche Rangfolge im Auftragsbuch, wenn sie wesentliche Auftragsinhalte, insbesondere Preis oder Stückzahl, betreffen, die sich auf die Ausführbarkeit anderer Aufträge nachteilig auswirken können.

(6) Einzelne Aufträge im Auftragsbuch können von dem Auftraggeber nach Maßgabe der börslichen

Regelungen und Anordnungen geändert oder gelöscht werden. Auf Antrag des Handelsteilnehmers kann die Geschäftsführung einzelne oder sämtliche Aufträge löschen. Die Geschäftsführung kann weitere Fälle bestimmen, sofern dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Handels oder zum Schutz des Publikums erforderlich ist.

§ 46 Volatilitätsunterbrechung

(1) Zur Sicherstellung der Preiskontinuität und der Bewältigung einer Marktvolatilität mit erheblichen

Preisschwankungen können Preisfeststellungen durch dynamische und statische Volatilitätsunter-

brechungen unterbrochen werden. Eine Preisfeststellung ist in den Handelssystemen gemäß § 1 Abs. 2

während einer Volatilitätsunterbrechung nicht möglich. Die Verteilung von indikativen Quotes an die

Handelsteilnehmer wird davon nicht berührt.

(2) Zur Auslösung einer dynamischen Volatilitätsunterbrechung wird die Abweichung des potentiell

erkannten Preises zum vorhergehenden Preis überprüft. Übersteigt dieser Wert einen in der Börsen-

EDV hinterlegten Korridor, kommt es zur Volatilitätsunterbrechung.

(3) Zur Auslösung einer statischen Volatilitätsunterbrechung wird die Abweichung des potentiell erkannten

Preises zum statischen Referenzpreis überprüft. Übersteigt dieser Wert einen in der Börsen-EDV hinter-

legten Korridor, kommt es zu einer Volatilitätsunterbrechung. Der Referenzpreis ist:

- zum Handelsbeginn: der letzte verfügbare Preis

- nach der Eröffnungsauktion: der in der Eröffnungsauktion festgestellte Preis, auch wenn kein

Umsatz zustande kam

- falls untertägig bereits eine Preisfeststellung nach einer Volatilitätsunterbrechung stattgefunden

hat, übernimmt dieser Preis die Funktion des Referenzpreises.

(4) Die Korridore sowie die Dauer der Volatilitätsunterbrechung werden durch die Geschäftsführung

bestimmt. Die Art des Wertpapiers, die gewöhnliche Volatilität und Liquidität sowie andere sachgerechte

Parameter des Wertpapiers und des Marktes werden berücksichtigt und fortlaufend angepasst. Die

Geschäftsführung kann bei erheblichen Preisschwankungen jederzeit auch andere geeignete

Maßnahmen zum Schutz der Anleger veranlassen.

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2. Preisfeststellung im Spezialistenmodell

§ 47 Preisfeststellung im Spezialistenmodell

(1) Börsenpreise werden im Spezialistenmodell in einer Auktion, im fortlaufenden Handel oder im

fortlaufenden Handel mit untertägiger Auktion festgestellt. Die Geschäftsführung entscheidet über die Art und Weise des Handels; sie hat dabei insbesondere die Wertpapiergattung und das durchschnittliche Handelsvolumen zu berücksichtigen.

(2) Aufträge können während der Vorhandels-, der Haupthandels- und der Nachhandelsphase (Börsenzeit)

in das Handelssystem eingegeben, geändert oder gelöscht werden. Die Ausführung der Aufträge erfolgt nach dem Grundsatz der Preis-Zeit-Priorität. Aufträge mit dem höheren Limit im Kauf bzw. dem niedrigeren Limit im Verkauf werden zuerst ausgeführt. Haben Aufträge das gleiche Limit, wird der Auftrag mit dem älteren Zeitstempel zuerst ausgeführt. Jede Änderung eines Auftrages führt zu einem neuen Zeitstempel.

(3) Eröffnungs- und Kassapreise sind gerechnete Preise. Der Eröffnungspreis ist zu Beginn des

Börsenhandels auf der Grundlage der dem Skontroführer bis dahin vorliegenden Aufträge festzustellen. (4) Die Geschäftsführung legt die Börsenzeit und Dauer der jeweiligen Phasen fest. Sie ist ermächtigt, die

Börsenzeit zu verändern und geeignete Anordnungen zu erlassen, soweit dies zur Aufrechterhaltung ge-ordneter Marktverhältnisse oder aus systembedingten Gründen erforderlich ist, insbesondere wenn keine zuverlässigen Daten über die Marktlage vorhanden sind, Referenzmärkte fehlen oder der Handel unterbrochen ist.

(5) Skontroführende Unternehmen können die Preisfeststellung in der Börse München oder von ihrer

Geschäftsstelle aus (Fernskontro) gemäß § 30 betreiben. (6) Die Geschäftsführung ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen sowie technische

Durchführungsbestimmungen zur weiteren Konkretisierung des Marktmodells zu erlassen.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 56

§ 48 Bestausführungsprinzip (Best Execution)

(1) Die Preisfeststellung erfolgt im fortlaufenden Handel und im fortlaufenden Handel mit untertägiger Auktion nach dem Bestausführungsprinzip. Der Skontroführer stellt Geld- und Briefpreise unter Angabe der jeweiligen Vo-lumina in das Handelssystem ein. Er gewährleistet durch

den Einsatz einer geeigneten technischen Infrastruktur die Einhaltung der maximal möglichen Abweichung vom Preis des Referenzmarktes in Prozentangaben oder absoluten Zahlen (Preiskorridor). Er hat

1. das Volumen des ausführbaren Auftrags und das Volumen bzw. die Markttiefe der auf den

Referenzmärkten zur Verfügung gestellten Aufträge zu berücksichtigen, 2. Teilausführungen der Aufträge zu vermeiden, 3. zu prüfen, zu welchen Preisen der Auftrag des Anlegers vollständig auf Referenzmärkten ausgeführt

und auf welchem Referenzmarkt der Auftrag insgesamt zum besten Preis ausgeführt werden könnte,

4. den Auftrag unverzüglich auszuführen.

Im übrigen gilt § 42 Abs. 2. (2) Die Geschäftsführung legt maximale Preiskorridore sowie die Höhe der garantierten Angebote fest. Sie

hat dabei die Öffnungszeiten und die Orderbuchtiefe des Referenzmarktes, Devisenkursschwankungen, Handels- und Abwicklungsmodalitäten, Transaktionskosten und Ausfallrisiken besonders zu berücksichtigen.

(3) Der Skontroführer ist verpflichtet, den Auftrag bis zur Grenze des auf den zu berücksichtigenden

Referenzmärkten verfügbaren Volumens und zum entsprechenden Durchschnittspreis teilweise auszuführen, sofern dies für den Auftraggeber im Hinblick auf die entstehenden Kosten wirtschaftlich sinnvoll ist (vertretbare Teilausführung).

(4) Der Skontroführer ist zum Selbsteintritt berechtigt, wenn dadurch eine Teilausführung des Auftrags

vermieden werden kann. Bei Wertpapieren, deren Preis geringer als EUR 0,25 ist, ist der Skontroführer grundsätzlich zum Selbsteintritt berechtigt.

§ 49

Preisfeststellung im fortlaufenden Handel (1) Der fortlaufende Handel beginnt mit einer Eröffnungsauktion, die entsprechend § 50 durchgeführt wird. (2) Der Skontroführer ist verpflichtet, das Bestausführungsprinzip (§ 48) einzuhalten.

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§ 50 Preisfeststellung in der Auktion

(1) Bei den Wertpapieren, die nicht in den fortlaufenden Handel einbezogen sind, erfolgt die

Preisfeststellung börsentäglich zum Kassapreis. Die Geschäftsführung ist ermächtigt, in Ausnahmefällen zusätzliche Preisfeststellungen zuzulassen.

(2) In einer Auktion wird auf Grundlage der vorliegenden Aufträge (Auftragslage) derjenige Preis festgestellt, zu dem der größte Umsatz bei minimalem Überhang unter Berücksichtigung der Marktlage mit einer möglichst geringen Abweichung zum letzten festgestellten Preis ausgeführt werden kann.

(3) Der Skontroführer ist verpflichtet, dem Markt rechtzeitig vor der Preisfeststellung Taxen anzuzeigen,

innerhalb derer der Preis festgestellt wird. Im übrigen gilt § 42 Abs. 2.

§ 51 Preisfeststellung in besonderen Fällen

(1) Die Geschäftsführung regelt, wann und auf welche Weise die Preisfeststellung in besonderen Fällen

vorzunehmen ist. Sie ist insbesondere dann zulässig, wenn - keine zuverlässigen Daten über die Marktlage vorhanden sind, - Referenzmärkte fehlen (z.B. Handelsverbote am Referenzmarkt aufgrund hoheitlicher Intervention,

Schließungen wegen ausländischer Feiertage), - außerordentliche Marktsituationen vorliegen (z.B. Volatilitätsunterbrechungen des Referenzmarktes)

oder - technische Störungen im System aufgetreten sind.

(2) Skontroführer sind in diesen Fällen verpflichtet, die Geschäftsführung sofort zu unterrichten und den

Marktverlauf zu dokumentieren. Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Pflichten nach §§ 48 und 49 besteht nicht, wenn eine Preisfeststellung aufgrund der besonderen Verhältnisse nicht möglich ist.

(3) Die Geschäftsführung hat die Handelsteilnehmer unverzüglich über die getroffenen Anordnungen zu

unterrichten.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 58

§ 52 Zusätze und Hinweise bei der Preisfeststellung

(1) Bei der Preisfeststellung werden folgende Zusätze verwendet:

1. Preis ohne Zusatz = bezahlt: Alle unlimitierten Aufträge sind ausgeführt; die zum festgestellten Preis limitierten Aufträge können nicht oder nicht vollständig ausgeführt sein; ein festgestellter Preis ohne Umsatz ist ein indikativer Preis, der über die aktuelle Marktlage infor-miert;

2. ratG = rationiert Geld: Die zum Preis und darüber limitierten sowie die unlimitierten Kaufaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden;

3. ratB = rationiert Brief: Die zum Preis und niedriger limitierten sowie die unlimitierten Verkaufsaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden.

(2) Zusätzlich können folgende Hinweise verwendet werden:

1. G = Geld: Es fand kein Umsatz statt, zu diesem Preis bestand nur Nachfrage;

2. B = Brief: Es fand kein Umsatz statt, zu diesem Preis bestand nur Angebot;

3. – T = gestrichen Taxe: Ein Preis konnte nicht festgestellt werden, der Preis ist geschätzt;

4. – GT = gestrichen Geld/Taxe: Ein Preis konnte nicht festgestellt werden, da der Preis auf der Nachfrageseite geschätzt ist;

5. – BT = gestrichen Brief/Taxe: Ein Preis konnte nicht festgestellt werden, da der Preis auf der Angebotsseite geschätzt ist.

§ 53

Maßnahmen bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Feststellung von Börsenpreisen und bei erheblichen Preisschwankungen

(1) Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Feststellung von Börsenpreisen, so können die

Börsenaufsichtsbehörde und die Handelsüberwachungsstelle eine schriftliche Erklärung des Skontro-führers über bestimmte Tatsachen fordern und durch Einsicht in die Tage- und Handbücher des Skontroführers, in das EDV-System oder in anderer Weise den Sachverhalt ermitteln.

(2) Die Handelsüberwachungsstelle kann bei erheblichen Preisschwankungen, bei Preisänderungen und bei

Rationierungen nach Art und Umfang ihre Mitwirkung bei der Preisfeststellung anordnen.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 59

3. Preisfeststellung auf gettex

§ 54

Quotierungspflicht (1) Der Market Maker ist während der Handelszeit bei normaler Marktlage verpflichtet, einen indikativen

Quote für das jeweilige Wertpapier zu stellen. (2) Die Geschäftsführung kann bestimmen, dass bei der Quotierung die Preise einer anderen Börse, eines

organisierten Marktes mit Sitz im Ausland oder eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 2 Abs. (3) Satz 1 Nr. 8 WpHG zu berücksichtigen sind.

(3) Ferner sind die von der Geschäftsführung in den Ausführungsbestimmungen erlassenen

Qualitätsanforderungen an die Quotierung und Ausnahmen von der Quotierungspflicht zu beachten.

§ 55

Art und Inhalt des Quotes

Ein Quote des Market Makers beinhaltet folgende Mindestangaben:

- die Wertpapiergattung anhand der WKN bzw. ISIN,

- der Preis pro Stück,

- bei Rententiteln die Prozentnotierung,

- die Seite (Kauf- oder Verkauf) sowie

- das Volumen.

§ 56

Grundsätze der Preisfeststellung in gettex

(1) Die festgestellten Börsenpreise müssen ordnungsgemäß zustande kommen und der wirklichen

Marktlage entsprechen.

(2) Die Preise werden in Auktionen und im fortlaufenden Handel festgestellt. Die Preisfeststellung in

Auktionen erfolgt order- und quote-getrieben (hybrid), im fortlaufenden Handel quote-getrieben. (3) Der Handel beginnt mit einer Eröffnungsauktion. Danach erfolgt die Preisfeststellung im fortlaufenden

Handel. Dieser kann über das Limit Orderbuch oder ein Quote Request Verfahren durchgeführt werden.

Die Wiederaufnahme des Handels nach einer Kursaussetzung erfolgt im Rahmen einer Auktion.

(4) Im Handel von Derivativen Wertpapieren (Anlageprodukte mit und ohne Kapitalschutz sowie

Hebelprodukte mit und ohne Knock-Out gemäß der Produktklassifizierung des Deutschen Derivate

Verbands) erfolgen nach der Eröffnungsauktion untertägige Auktionen, wenn eine oder mehrere Orders

zur Ausführung gebracht werden können.

(5) Die Geschäftsführung ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen sowie technische

Durchführungsbestimmungen zur weiteren Konkretisierung des Handelsmodells zu erlassen.

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§ 57

Auktionen

(1) In der Auktion ist grundsätzlich derjenige Preis festzustellen, zu dem der größte Umsatz bei minimalem Überhang unter Berücksichtigung der Marktlage mit einer möglichst geringen Abweichung zum letzten Preis ausgeführt werden kann.

(2) Bei einer Auktion gegen den Market Maker Quote werden gegenläufige Orders in der Preisfeststellung

zur Ausführung gebracht. (3) Zur Vermeidung von Teilausführungen werden alle Orders nach einer „all or none-Systematik“ bei der

Preisfeststellung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. Zur Vermeidung von Teilausführungen kann das Vermittlungsprinzip eingeschränkt werden.

§ 58

Fortlaufender Handel

Der fortlaufende Handel erfolgt durch Ausführung im Limit-Orderbuch oder im Rahmen eines Quote Request Verfahrens.

§ 59

Limit Orderbuch

(1) Von Handelsteilnehmern eingegebene Orders werden in das von der Börse München geführte Limit-

Orderbuch eingestellt. (2) Die Börsen-EDV prüft, ob eine ausführbare Situation gemäß § 56 vorliegt. (3) Liegt eine ausführbare Situation vor, übermittelt die Börsen-EDV dem Market Maker einen Quote

Request. Dieser erfolgt unter Angabe weiterer Orderdaten und der Tatsache, dass der Quote Request aus dem Limit-Orderbuch stammt.

(4) Der Market Maker übermittelt darauf hin als invitatio ad offerendum einen aktualisierten Quote.

Entspricht dieser aktualisierte Quote der Order, werden dem Market Maker die Orderdaten durch die Börsen-EDV mitgeteilt.

(5) Bestätigt der Market Maker die übermittelten vollständigen Orderdaten, ist das Geschäft zustande gekommen und es wird eine entsprechende Ausführungsbestätigung an den Handelsteilnehmer versandt. Die Ausführungsbestätigung beinhaltet die ISIN, die Stückzahl, den Preis, die Währung sowie bei Fremdwährungsanleihen den Umrechnungskurs.

(6) Das vorstehend in den Absätzen (2) bis (4) beschriebene Verfahren kann bis zur Bestätigung des

Market Makers nach Absatz (5) durch eine Volatilitätsunterbrechung nach § 46 unterbrochen werden. Nach Beendigung der Volatilitätsunterbrechung beginnt das Verfahren neu.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 61

§ 60

Quote Request

Handelsteilnehmer können über die Börsen-EDV unter Angabe einer Menge und der gewünschten Seite (Kauf oder Verkauf) einen Quote Request auch direkt eingeben. Für die Preisfeststellung im Quote Request Verfahren gelten § 59 Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Market Maker die vollständigen Orderdaten nach Bestätigung des aktualisierten Quotes durch den Handelsteilnehmer mitgeteilt werden (§ 59 Abs. 4 S. 2).

§ 61

Preisfeststellung in Rententiteln

Rententitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, werden nicht in die Eröffnungsauktion nach § 56 Abs. 3 Satz 1 einbezogen.

§ 62

Dokumentationspflicht

Der Market Maker hat alle Einzelheiten der Handelsvorgänge im Sinne der Teilabschnitte 2 und 3 in geeigneter Weise aufzuzeichnen. Bei in Fremdwährungen denominierten Wertpapieren gilt dies auch für den Umrechnungskurs und die Umrechnungsformel, die der Market Maker zugrunde gelegt hat.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 62

VII. Abschnitt: Vor- und Nachhandelstransparenz, Abwicklung von Börsengeschäften

§ 63

Vorhandelstransparenz

(1) Für den Handel im Spezialistenmodell veröffentlicht die Börse die aktuellen Preiskorridore (Quotes) und

die Volumen der Angebote.

(2) Für den Handel in gettex veröffentlicht die Börse die jeweils letzten aktuellen Preiskorridore (Quotes).

(3) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 und 2 erfolgen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU)

2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des

Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische

Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in

Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare

Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem

Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer und der Delegierten Verordnung (EU)

2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des

Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regu-

lierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug

auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate.

§ 64

Nachhandeltransparenz (1) Die Handelsdaten, insbesondere die zustande gekommenen Börsenpreise und die ihnen zugrunde

liegenden Umsätze, werden in der Börsen-EDV veröffentlicht und gespeichert und auf der Internetseite

der Börse München bzw. von gettex veröffentlicht.

(2) Die zustande gekommenen Börsenpreise werden darüber hinaus nach Maßgabe der Delegierten

Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungs-standards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissions-zertifikate und Derivateveröffentlicht.

(3) Alle Handelsteilnehmer haben nach näherer Weisung der Geschäftsführung die Umsätze in den von ihnen getätigten Geschäften anzuzeigen oder deren Erfassung und Anzeige durch dritte Stellen zu gestatten.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 63

§ 65 Verwertung von Daten

(1) Aus der Börsen-EDV empfangene Daten und Informationen dürfen die Handelsteilnehmer nur für

Zwecke des Handels und der Abwicklung verwenden. Dies gilt für Informationen aus dem Han-delssystem und insbesondere für Daten, welche der Börsenträger bzw. die Börse München von Dritten gegen Entgelt oder unentgeltlich bezieht.

(2) Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig, wenn nicht die Geschäftsführung vorher zugestimmt hat. Im

Falle der Zuwiderhandlung sind der Bayerische Börse AG als dem Träger der Börse alle entstandenen Schäden zu ersetzen.

(3) Die Geschäftsführung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Handelsdaten einzusehen.

§ 66 Abwicklung von Börsengeschäften

(1) Spezialisten, Market Maker und Handelsteilnehmer zeichnen die Einzelheiten der Abwicklung der von

ihnen an der Börse München abgeschlossenen Börsengeschäfte in geeigneter Weise auf. Auf Anfor-

derung legen sie die Aufzeichnungen der Handelsüberwachungsstelle nachvollziehbar offen und

erläutern diese gegebenenfalls.

(2) Die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Geschäftsführung ist ermächtigt, zur Wahrung ihrer Aufgaben die Aufzeichnungen nach Abs. 1

einzusehen.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 64

VIII. Abschnitt: Entgeltordnung für Skontroführer und Market Maker

§ 67

Erhebung der Entgelte durch Skontroführer (1) Die Skontroführer an der Börse München erheben auf der Grundlage der folgenden Vorschriften Engelte

für die Vermittlung von Börsengeschäften. (2) Die Entgelte sind Höchstentgelte Das Mindestengelt für ein vermitteltes Börsengeschäft beträgt

EUR 0,75.

§ 68 Börsengeschäfte in Aktien

Für die Vermittlung von Börsengeschäften in Aktien, einschließlich der Bezugsrechte, Optionsscheine und sonstigen stücknotierten Titel beträgt das Entgelt 0,8 vom Tausend des Kurswertes. Bei Börsengeschäften in Aktien des DAX 30 beträgt das Entgelt 0,4 vom Tausend des Kurswertes.

§ 69 Börsengeschäfte in festverzinslichen Wertpapieren

(1) Bei festverzinslichen Wertpapieren erfolgt die Festsetzung des Entgelts auf der Grundlage des

Nennwertes. Dies gilt nicht für Null-Coupon-Anleihen und Genuss-scheine, bei denen eine Entgeltfestsetzung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist.

(2) Das Entgelt beträgt bei auf Euro lautenden Wertpapieren sowie bei auf Deutsche Mark lautenden

Wertpapieren nach der Umrechnung des Nennwertes in Euro auf der Grundlage des jeweiligen Konversionsfaktors oder eines Devisenreferenz-preises bei Nennwerten

bis EUR 25.000,- 0,75 vom Tausend des Nennwertes über EUR 25.000,- 0,4 vom Tausend des Nennwertes bis EUR 50.000,- mindestens aber EUR 18,75 über EUR 50.000,- 0,28 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 125.000,- mindestens aber EUR 20,- über EUR 125.000,- 0,26 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 250.000,- mindestens aber EUR 35,- über EUR 250.000,- 0,16 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 500.000,- mindestens aber EUR 65,- über EUR 500.000,- 0,12 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 1.000.000,- mindestens aber EUR 80,- über EUR 1.000.000,- 0,08 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 2.500.000,- mindestens aber EUR 120,- über EUR 2.500.000,- 0,06 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber EUR 200,-.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 65

Abweichend davon beträgt das Entgelt für Anleihen der Bundesrepublik Deutschland inkl. Sondervermögen, Bahn, Post, Länder und KfW bei Beträgen

über EUR 500.000,- 0,1000 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 1.000.000,- mindestens aber EUR 80,- über EUR 1.000.000,- 0,0750 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 1.500.000,- mindestens aber EUR 100,- über EUR 1.500.000,- 0,0625 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 2.000.000,- mindestens aber EUR 112,50 über EUR 2.000.000,- 0,0600 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 2.500.000,- mindestens aber EUR 125,- über EUR 2.500.000,- 0,0500 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 3.500.000,- mindestens aber EUR 150,- über EUR 3.500.000,- 0,0400 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 5.000.000,- mindestens aber EUR 175,- über EUR 5.000.000,- 0,0300 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 15.000.000,- mindestens aber EUR 200,- über EUR 15.000.000,- 0,0250 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 25.000.000,- mindestens aber EUR 450,- über EUR 25.000.000,- 0,0200 vom Tausend des Nennwertes, bis EUR 50.000.000,- mindestens aber EUR 625,- über EUR 50.000.000,- 0,0150 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber EUR 1.000,-.

(3) Bei Null-Coupon-Anleihen (Zero-Bonds) und bei Genussscheinen, bei denen eine Entgeltfestsetzung auf

der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist, berechnet sich das Entgelt entsprechend Abs. 2 auf der Grundlage des Kurswertes des Geschäfts.

(4) Den nach Abs. 2 zur Berechnung des Nennwertes jeweils zu Grunde zu legenden Devisenreferenzpreis

bestimmt der Skontroführer.

§ 70 Veröffentlichung

Die geltenden Entgeltsätze sind auf den Internetseiten der Börse München www.boerse-muenchen.de und www.gettex.de zu veröffentlichen.

§ 71 Entgeltschuldner

(1) Jeder, der als Käufer oder Verkäufer den Abschluss eines Geschäftes durch den Skontroführer

veranlasst hat, schuldet dem Skontroführer je ein Entgelt. (2) Entgeltschuldner ist auch, wer das Entgelt durch eine dem Skontroführer gegenüber abgegebene

Erklärung übernommen hat.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 66

§ 72 Market Maker

Für Geschäfte auf gettex wird vom Market Maker kein Entgelt erhoben. Die Geschäftsführung kann für

einzelne Wertpapiergattungen Ausnahmen hiervon bestimmen.

IX. Abschnitt: EDV-Einrichtungen

§ 73

Benutzung von EDV-Einrichtungen, Haftung (1) Der Börsenträger hält die Börsen-EDV und weitere EDV-Anlagen vor, die in einem Rechenzentrum

betrieben werden und dem Betrieb der Handelssysteme gemäß § 1 Abs. 2 dienen (nachfolgend zusammen „EDV-Einrichtungen“). Hardwarekompo-nenten, Softwareprogramme und Datenübertragungsleitungen, die von den Han-delsteilnehmern zur Nutzung der EDV-Einrichtungen eingesetzt werden und weder im Eigentum des Börsenträgers stehen noch dessen Verfügungsbefugnis unterliegen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Börsenträgers oder der Börse München.

(2) Alle Handelsteilnehmer haben sich beim Abschluss und der Abwicklung von Börsengeschäften der von

der Geschäftsführung bestimmten EDV-Einrichtungen zu bedienen.

(3) Für Rechnerausfälle, Systemengpässe, Software-Fehler und ähnliche Systemstörungen von EDV-

Einrichtungen des Börsenträgers oder der Börse München oder entsprechender Einrichtungen der

Handelsteilnehmer, die einen ordnungsgemäßen Handel beeinträchtigen, gefährden oder stören, gelten

die von der Geschäftsführung hierfür erlassenen allgemeinen Anweisungen. Die Geschäftsführung ist

befugt, alle zur Gewährleistung oder Herstellung geordneter Marktverhältnisse erforderlichen

Maßnahmen zu treffen. (4) Der Börsenträger und die Börse München haften nur für die sorgfältige Auswahl des Rechenzentrums.

Im Übrigen haften sie generell nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder sonstige, von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands etc.) oder auf nicht schuldhaft verursachte oder nicht von dem Börsenträger oder der Börse München zu vertretende technische Probleme zurückzuführen sind.

(5) Hat der Handelsteilnehmer durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung des Schadens

beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Börsenträger, die Börse München und der Handelsteilnehmer den Schaden zu tragen haben.

(6) Die Spezialisten und Market Maker haften den Handelsteilnehmern gegenüber nicht für Schäden, die auf

einen unberechtigten Rücktritt von einem Geschäft oder eine unberechtigte Aufhebung eines Geschäfts zurückzuführen sind, soweit sie dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Regelwerk der Börse verstoßen haben. Gleiches gilt für eine unberechtigte Verweigerung der Quotierung durch den Market Maker.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 67

X. Abschnitt: Börsenschiedsgericht

§ 74

Ordentliches Schiedsgericht (1) Streitigkeiten aus Börsengeschäften, einschließlich der Frage, ob zwischen den Parteien ein Geschäft

zustande gekommen ist, werden vom Schiedsgericht der Börse München entschieden, sofern von den Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. (3) Auf das Verfahren des Börsenschiedsgerichts finden unter Berücksichtigung von § 37 h WpHG die

§§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung. (4) Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.

XI. Abschnitt: Freiverkehr

§ 75

Freiverkehr Für Wertpapiere, die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt einbezogen sind, kann während der Börsenzeit ein Handel im Freiverkehr zugelassen werden, wenn durch eine Handelsordnung sowie durch Geschäftsbedingungen des Trägers der Börse eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint.

§ 76

Handelsordnung für den Freiverkehr Für den Handel im Freiverkehr in den Handelsmodellen gemäß § 1 Abs. 2 ist die Handelsordnung für den Freiverkehr an der Börse München maßgeblich.

§ 77 Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr

(1) Die durch den Börsenträger zu erlassenden Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr regeln die

Teilnahme am Handel und die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel. (2) Die Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr bedürfen der Billigung der Geschäftsführung.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 68

XII. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 78

Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder des Börsenrates und des Sanktionsausschusses sind über den Amtsbereich der Börse be-treffende Vorgänge zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 79 Abschluss von Geschäften

Geschäfte an der Börse dürfen nur im Namen eines an der Börse München zugelassenen Unternehmens oder dort ernannten Skontroführers bzw. Market Maker abgeschlossen oder zwischen solchen Unternehmen vermittelt werden.

§ 80 Vornahme von Bekanntmachungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Bekanntmachungen der Börsenorgane auf den Internetseiten

der Börse München www.boerse-muenchen.de bzw. www.gettex.de oder in sonstiger geeigneter Weise

veröffentlicht.

§ 81 Gebühren

Die Börse München erhebt Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.

§ 82 Inkrafttreten

Die Börsenordnung sowie deren Änderungen sowie die von der Geschäftsführung erlassenen Ausführungsbestimmungen einschließlich der jeweiligen Änderungen treten am Tage ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der Börse München www.boerse-muenchen.de und www.gettex.de in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

München, den 15. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 69

Der Börsenrat hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2017 Änderungen der Gebührenordnung beschlossen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie hat die Änderungen mit

Schreiben vom 15.11.2017, Az: 5040b/69/2, aufgrund von § 17 Abs. 2 des Börsengesetzes genehmigt. Die neu

gefasste Gebührenordnung wird nachfolgend bekannt gemacht und tritt mit Wirkung zum 3. Januar 2018 in Kraft.

§ 1 Gebührentatbestände

(1) Gebühren werden erhoben für

a) die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel,

b) die Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Handelssystem,

c) die Teilnahme am Börsenhandel,

d) die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum

Börsenhandel in den regulierten Markt sowie den Widerruf der Zulassung

e) die Einführung von Wertpapieren in den Börsenhandel

(2) Daneben kann die Erstattung von Auslagen verlangt werden.

I. Gebühren für die Zulassung zum Börsenhandel

§ 2

Aufnahmegebühr Unternehmen haben aus Anlass der erstmaligen Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und am elektronischen Handelssystem eine Aufnahmegebühr in Höhe von EUR 1.500,- zu zahlen.

§ 3 Gebührenfestsetzung für die Teilnahme am Börsenhandel

(1) Die Gebühren für die Teilnahme am Börsenhandel setzt die Geschäftsführung jeweils für ein

Kalenderjahr nach folgender Gebührenstaffel fest:

1. Stufe EUR 500,- 2. Stufe EUR 750,- 3. Stufe EUR 1.000,- 4. Stufe EUR 1.500,-

5. - 15. Stufe zusätzlich je EUR 500,-

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 70

(2) Erfolgt die Teilnahme am Börsenhandel nach dem 30.06. im Kalenderjahr, so werden nur die Hälfte der in Abs. 1 festgesetzten Gebühren fällig. Eine Zurückerstattung von Gebühren im Falle der Rückgabe der Zulassung ist ausgeschlossen.

(3) Für die Festsetzung ist das mutmaßliche Interesse des Gebührenpflichtigen an der Teilnahme am

Börsenhandel maßgebend; dabei sind der Umsatz an der Börse, der Umfang der Benutzung der

Börseneinrichtungen und die Zahl der zum Handel zugelassenen Angestellten des Gebührenpflichtigen

zu berücksichtigen.

(4) Etwaige zusätzliche Kosten, die sich bei der Fernskontroführung aus der Ortsabwesenheit ergeben,

können dem skontroführenden Unternehmen auferlegt werden.

(5) Falls sich die Umstände an der Börse München maßgeblich verändern, kann die Geschäftsführung die

Gebühren während des Kalenderjahres erhöhen oder absenken.

§ 4

Gebührenfestsetzung für Skontroführer (Spezialisten) und Market Maker

(1) Die Gebühr für die Teilnahme am Börsenhandel als Spezialist (Spezialistenmodell) bzw. als Market

Maker an der Börse München betragen jeweils für ein Kalenderjahr mindestens EUR 35.000,-. Sie wird

jährlich überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt.

(2) Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 bis 5.

§ 5

Hebesatz Die Gebühren gemäß § 3 entsprechen einem Hebesatz von 100 Prozent. Die Geschäftsführung setzt bis zum 31. März eines jeden Jahres den Gebührenhebesatz fest.

§ 6

Fälligkeit

(1) Die Gebühren und Auslagen sind bei Rechnungsstellung fällig; Teilanforderungen sind zulässig. (2) Die Pflicht zur Zahlung der laufenden Gebühren beginnt mit dem Vierteljahr, in dem erstmalig die

Voraussetzungen für die Entrichtung von Gebühren vorliegen. (3) Die Pflicht zur Zahlung der laufenden Gebühren erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die

Voraussetzungen für die Entrichtung der Gebühren entfallen sind.

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§ 7 Erlass, Stundung und Niederschlagung von Gebühren

In besonders begründeten Einzelfällen kann die Geschäftsführung auf Antrag die Gebühren stunden, teilweise oder ganz erlassen oder niederschlagen, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Kosten oder Härten für den Betroffenen verbunden oder unbillig wäre.

II. Gebühren für die Zulassung, Einführung von Wertpapieren an der Börse und Einbeziehung in den

regulierten Markt sowie den Widerruf der Zulassung

§ 8 Zulassung in den regulierten Markt

(1) Die bei der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel für die Tätigkeit der Börsenorgane und für

die Inanspruchnahme der Börseneinrichtungen zu entrichtenden Gebühren bestimmen sich gemäß den

Tabellen im Anhang, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (2) Im Fall der Zurücknahme eines Zulassungsantrags oder der anderweitigen Erledigung eines

Zulassungsverfahrens vor Erlass eines Bescheids, kann die Geschäftsführung die Gebühr nach billigem Ermessen festsetzen. Die Mindestgebühr beträgt EUR 1.000,-.

(3) Für Schuldverschreibungen, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten ausgegeben werden, wird

eine Gebühr in Höhe von EUR 600,- erhoben. Falls bereits Schuldverschreibungen im Sinne des Satz 1 zugelassen worden sind, wird für jede weitere Zulassung dieser Schuldverschreibungen eine Gebühr in Höhe von EUR 300,- erhoben.

§ 9 Einführung in den regulierten Markt

Für die Einführung (Notizaufnahme) von Wertpapieren in den regulierten Markt (Spezialistenmodell oder gettex) wird eine Gebühr gemäß Tabelle II erhoben. Bei gleichzeitiger Einführung in beiden Handelsmodellen beträgt die Gebühr das bis zum Zweifachen der Gebühr gemäß Tabelle II. Gleiches gilt für die Aufstockung einer Emission unter einer einheitlichen ISIN.

§ 10 Gebühren für die Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt

(1) Für die Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt gemäß § 38 der Börsenordnung wird

eine Gebühr gemäß Tabelle III erhoben. (2) Soweit der Antragsteller beantragt, Wertpapiere in den regulierten Markt einzubeziehen, die bislang an

der Börse München im Freiverkehr notiert wurden, kann die Gebühr gemäß Tabelle III auf die Hälfte reduziert werden.

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§ 11 Gebühren für den Widerruf der Zulassung

(1) Für den Widerruf einer Zulassung eines Wertpapiers zum Börsenhandel im regulierten Markt auf Antrag

des Emittenten oder von Amts wegen wird eine Gebühr vom Emittenten gemäß Tabelle IV erhoben. (2) Für den Widerruf der Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt auf Antrag des

Antragstellers oder von Amts wegen wird eine Gebühr gemäß Tabelle IV erhoben. (3) Die Geschäftsführung wird ermächtigt in besonderen Fällen keine Gebühr gemäß Abs. 1 und 2 zu

erheben.

§ 12

Gebühren für Sonderfälle

Die Geschäftsführung wird ermächtigt, für die Zulassung in Sonderfällen eine Gebühr von höchstens EUR 5.000,- zu erheben.

§ 13 Gebührenfestsetzung

Die Geschäftsführung setzt die Gebühren fest.

§ 14 Fälligkeit und Berechnung der Gebühren

(1) Die Gebühren sind bei Rechnungsstellung fällig. (2) Bei der Zulassung oder Einführung neuartiger Finanzinstrumente ist die Gebühr für die Wertpapiere zu

entrichten, die in ihrer Ausgestaltung dem neuartigen Finanzinstrument am nächsten kommen.

(3) Erscheint eine zu entrichtende Gebühr aufgrund veränderter Verhältnisse oder aus anderen Gründen in ihrer Höhe grob unbillig, kann diese von der Geschäftsführung angemessen ermäßigt werden.

(4) Berechnungsgrundlagen für Aktien

a) Aktien gleicher Gattung

Aktien gleicher Gattung aus verschiedenen Kapitalerhöhungen werden zusammengefasst.

b) Bedingtes Kapital

Für bedingtes Kapital werden Gebühren für die Zulassung gemäß Tabelle I und eine einmalige

Einführungsgebühr gemäß Tabelle II erhoben.

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III. Allgemeine Vorschriften

§ 15

Gebührenschuldner (1) Gebühren und Auslagen nach § 1 Abs. 1 a und b sowie Abs. 2 werden von dem zugelassenen

Unternehmen geschuldet. (2) Bei den Gebühren nach § 1 Abs. 1 c und d sowie Abs. 2 sind die Antragsteller gesamtschuldnerisch zur

Zahlung verpflichtet. Mehrere Antragsteller schulden Gebühren und Auslagen gesamtschuldnerisch.

§ 16 Rechtsbehelfe

(1) Gegen alle Entscheidungen, die auf Grund dieser Gebührenordnung ergehen, steht den

Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Mitteilung oder der Zahlungsaufforderung der Widerspruch zu. Er ist an die Geschäftsführung zu richten.

(2) Für das Verfahren und die Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid gelten die Bestimmungen der

Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 17 Gebührengläubiger

Die nach Maßgabe dieser Gebührenordnung geschuldeten Gebühren und Auslagen werden von der Bayerische Börse AG eingezogen.

§ 18 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung sowie deren Änderungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung auf den Internetseiten der Börse München www.boerse.muenchen.de bzw. www.gettex.de in Kraft, sofern der Börsenrat nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 74

Anhang Tabelle I: Zulassungsgebühren gemäß § 8

Paragraph

Wertpapierart /-gattung

Marktsegment

Gebühr in Euro

§ 8 Abs. 1

Aktien aktienvertretende Zertifikate Schuldverschreibungen Genussscheine Anteilsscheine

regulierter Markt

3.000,-

§ 8 Abs. 1

Optionsscheine Zertifikate

regulierter Markt

750,-

Tabelle II: Einführungsgebühren gemäß § 9

Paragraph

Wertpapierart /-gattung

Marktsegment

Gebühr in Euro

§ 9

Aktien aktienvertretende Zertifikate Genussscheine

regulierter Markt

2.500,-

§ 9

Schuldverschrei-bungen Anteilsscheine

regulierter Markt

500,-

§ 9

Optionsscheine Zertifikate

regulierter Markt

250,-

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 75

Tabelle III: Einbeziehungsgebühr gemäß § 10

Paragraph

Wertpapierart /-gattung

Marktsegment

Gebühr in Euro

§ 10 Abs. 1

Aktien aktienvertretende Zertifikate Schuldverschreibungen Genussscheine Anteilsscheine

regulierter Markt

2.500,-

§ 10 Abs. 1

Optionsscheine Zertifikate

regulierter Markt

500,-

Tabelle IV: Widerruf der Zulassung gemäß § 11

Paragraph

Wertpapierart /-gattung

Marktsegment

Gebühr in Euro

§ 11 Abs. 1

Aktien aktienvertretende Zertifikate Schuldverschreibungen Genussscheine Anteilsscheine

regulierter Markt

5.000,-

§ 11 Abs. 1

Optionsscheine Zertifikate

regulierter Markt

1.000,-

§ 11 Abs. 2

Aktien aktienvertretende Zertifikate Schuldverschreibungen Genussscheine Anteilsscheine

regulierter Markt

2.500,-

§ 11 Abs. 2

Optionsscheine Zertifikate

regulierter Markt

500,-

München, den 15. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 76

Der Börsenrat hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2017 Änderungen der Bedingungen für Geschäfte an der Börse München beschlossen. Die neu gefassten Bedingungen für Geschäfte an der Börse München werden nachfolgend bekannt gemacht und treten mit Wirkung zum 3. Januar 2018 in Kraft.

I. Abschnitt:

Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

(1) Geschäfte in Wertpapieren, die an der Börse München zwischen an ihr zugelassenen Unternehmen

während der Börsenzeit getätigt werden, gelten als unter den nachfolgenden Bedingungen für die

Geschäfte an der Börse München (nachfolgend auch „Geschäftsbedingungen“) abgeschlossen. Im

Einzelfall können abweich-ende Vereinbarungen getroffen werden, soweit eine ordnungsgemäße Preis-

feststellung dadurch nicht beeinträchtigt wird; sie sollen die Abwicklung des Börsengeschäftsverkehrs

nicht behindern.

(2) Die Geschäftsbedingungen gelten einheitlich für den Handel im Spezialistenmodell und im Market Maker

gestützten Handelsmodell gettex gemäß § 1 Abs. 2 der Börsenordnung, sofern in den nachfolgenden

Regelungen nichts anderes bestimmt ist.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 77

II. Abschnitt:

Erteilung und Ausführung von Aufträgen

§ 2

Art der Aufträge

(1) Aufträge können limitiert (zu einem bestimmten Preis) oder unlimitiert (billigst oder bestens) erteilt wer-

den. (2) Aufträge können mit der Maßgabe erteilt werden, dass sie bei Erreichen eines bestimmten Preises

(Limit) zu Billigst- oder Bestens-Orders (Stop Loss oder Stop Buy Order) oder zu limitierten Kauf- oder Verkauf-Orders (Stop-Limit Order) werden, gleichgültig, ob der nächstfolgende Preis unter oder über dem bestimmten Preis liegt.

(3) Der Mechanismus, der zur Auslösung einer Stop Order führt, wird von der Geschäftsführung

gattungsbezogen festgelegt und in der Börsen-EDV hinterlegt.

(4) Die Geschäftsführung bestimmt in Abstimmung mit der Handelsüberwachungsstelle die Einzelheiten für

die Auslösung und Behandlung von Stop-Orders.

(5) Ferner können Aufträge als ereignisgesteuerte Orders in Form von Trailing Stop Orders bzw. One

Cancels Other Orders („OCO-Order“) erteilt werden. Eine nähere Beschreibung der ereignisgesteuerten

Orders ist in den Ausführungsbestimmungen der Geschäftsführung enthalten.

§ 3

Form, Dauer und Inhalt der Aufträge

(1) Handelsteilnehmer können Aufträge als Kauf- oder Verkaufsaufträge in elektronischer Form durch

Eingabe in die Börsen-EDV erteilen, ändern oder löschen. Bei Vollzug der Änderung bzw. Löschung

erfolgt eine Benachrichtigung durch die Börsen-EDV. Die Geschäftsführung kann den

Handelsteilnehmern ein Kontingent an Aufträgen zuweisen, das an einem Handelstag pro Sekunde in

die Handelssysteme gemäß § 1 Abs. 2 der Börsenordnung eingestellt werden darf.

(2) Aufträge gelten nur für den Börsentag, an dem sie erteilt werden. Sollen Aufträge über den jeweiligen

Börsentag hinaus gelten, müssen sie unter Angabe der Gültigkeitsdauer erteilt werden. Befristete

Aufträge gelten jeweils für die angegebene Gültigkeitsdauer und können auch über Ultimo aufgegeben

werden. Aufträge gelten längstens für eine Dauer von 360 Tagen. Länger gültige Orders werden von der

Börsen-EDV nicht angenommen. Sonderregelungen, insbesondere wegen Dividendenzahlungen und im

Rahmen des Bezugsrechtshandels, bleiben unberührt.

(3) Befristete Aufträge, die Bezugsrechte betreffen, gelten längstens bis einschließlich des letzten

Notierungstages dieser Rechte.

(4) Die Aufträge müssen der Tick-Size Regelung gemäß § 44 Börsenordnung und den im Rahmen der

Vorhandelskontrollen gemäß § 45 Abs. 4 der Börsenordnung festgelegten Parametern entsprechen.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 78

(5) Werden durch algorithmischen Handel im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 WpHG erzeugte Aufträge erteilt,

beinhaltet die Auftragserteilung die Zusicherung des Handelsteilnehmers, dass die zugrundeliegenden

Algorithmen gemäß § 26 d Abs. 2 BörsG getestet sind. Die Aufträge sind gemäß § 45 Abs. 3

Börsenordnung zu kennzeichnen.

§ 4

Erteilung von Verkaufsaufträgen (1) Verkaufsaufträge dürfen nur dann erteilt werden, wenn der Auftraggeber (i) Eigentümer der zur Erfüllung

des potentiellen Geschäfts erforderlichen Wertpapiere ist, (ii) einen schuldrechtlich oder sachenrechtlich

unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren

gleicher Gattung hat oder (iii) die Voraussetzung nach (i) oder (ii) bis zum Ende des Tages, an welchem

der Verkaufsauftrag erteilt wird, herbeiführen kann (ausreichende Deckung). Das Erfordernis einer

ausreichenden Deckung gilt nicht für die Quotierungsverpflichtung von Skontroführern und Market

Makern.

(2) Die Geschäftsführung kann die Löschung von Verkaufsaufträgen ohne ausreichende Deckung

anordnen. Sie kann Geschäfte, die aufgrund derartiger Aufträge zustande gekommen sind, vollständig

oder teilweise aufheben und deren vollständige oder teilweise Rückabwicklung anordnen.

(3) Die Ermächtigung der Geschäftsführung zum befristeten Verbot von Leerverkäufen in einzelnen

Wertpapiergattungen nach § 43 Abs. 3 der Börsenordnung bleibt hiervon unberührt.

§ 5

Übermittlung von Auftragsdaten

Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet mit Auftragserteilung die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580

der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen

Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten

über Aufträge für Finanzinstrumente genannten Auftragsdaten zu übermitteln. Die Geschäftsführung ist

ermächtigt, Einzelheiten zu der Übermittlung der Auftragsdaten in den Ausführungsbestimmungen zu regeln.

Der Schutz der übermittelten Daten, insbesondere der personenbezogenen Daten, ist dabei sicherzustellen.

§ 6

Zeitpunkt der Auftragserteilung

Aufträge, die in einer Auktion bzw. im fortlaufenden Handel mit untertägiger Auktion auszuführen sind, sollen

spätestens bis zu dem Zeitpunkt erteilt sein, der für den Beginn der Preisfeststellung jeweils festgelegt ist.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 79

§ 7

Behandlung laufender Aufträge bei Dividendenzahlungen, Bezugsrechten, Kapitalberichtigungen,

Auslosungen, Kündigungen und Aussetzungen der Notierung

(1) Laufende Aufträge in Aktien erlöschen mit Ablauf des letzten Börsentages vor der Notierung ohne Divi-

dende oder der Notierung ohne die sonstige Ausschüttung (ex-Notierung). Eine ex-Notierung erfolgt am

Tag der Zahlung der Dividende oder sonstigen Ausschüttung. Die Geschäftsführung kann im Einzelfall

hiervon abweichende Regelungen treffen. Die Geschäftsführung kann weitere Fälle bestimmen, in

denen laufende Aufträge zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt erlöschen, soweit dies zur Gewährleistung

eines ordnungsgemäßen Börsenhandels erforderlich ist. Dies ist vorab in geeigneter Weise bekanntzu-

machen.

(2) Bei der Einräumung eines Bezugsrechts erlöschen sämtliche Aufträge mit Ablauf des letzten

Börsentages vor dem Beginn des Bezugsrechtshandels. Das gleiche gilt bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beginns des Bezugsrechtshandels der Beginn der Frist zur Einreichung der Berechtigungsnachweise tritt. Unbeschadet von Sonderregelungen bei der Einräumung von Bezugsrechten versteht sich der Handel “ex Bezugsrecht” oder “ex Berichtigungsaktien” vom ersten Tage des Bezugsrechtshandels bzw. der Frist zur Einreichung des Berechtigungsnachweises an. Werden Aktionären im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung Aktien zum Erwerb angeboten und findet ein börslicher Bezugsrechtshandel nicht statt, kann die Geschäftsführung auf Antrag eines zum Börsenhandel zugelassenen Kreditinstituts oder von sich aus bestimmen, dass sämtliche Aufträge in diesem Wertpapier mit Ablauf des letzten Börsentages vor dem Tag erlöschen, ab dem das Erwerbsangebot angenommen werden kann. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.

(3) Bei Veränderungen der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder des Nennwertes von Aktien,

insbesondere im Fall des Aktiensplittings erlöschen sämtliche Aufträge mit Ablauf des Börsentages vor

dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter Einzahlungsquote, mit dem veränderten Nennwert bzw.

gesplittet notiert werden.

(4) Wird wegen besonderer Umstände im Bereich des Emittenten oder in Bezug auf das Wertpapier die

Preisnotierung ganztägig oder zeitweise ausgesetzt, erlöschen im Börsenhandel sämtliche Aufträge.

Unterbrechungen nach § 41 Abs. 2 der Börsenordnung lassen die Wirksamkeit vorliegender Aufträge

unberührt.

(5) Aufträge in auslosbaren Wertpapieren erlöschen mit Ablauf des letzten Notierungstages vor der

Auslosung.

(6) Aufträge in gesamtfälligen oder gekündigten Schuldverschreibungen sowie in

Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Optionsscheinen erlöschen am letzten

Notierungstag (§ 34 Abs. 2).

(7) Bei Rücknahme der Lieferbarkeit einer Wertpapiergattung oder bestimmter Stücke oder Stückelungen

(§ 34 Abs. 4) erlöschen die Aufträge, soweit sie erkennbar nicht ausgeführt werden können.

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§ 8

Löschung von Aufträgen Die Geschäftsführung kann von Amts wegen Aufträge löschen

1. die im Falle ihrer Ausführung zu Geschäften führen würden, die von der Geschäftsführung auf

Antrag aufgehoben werden müssten oder von Amts wegen aufgehoben werden könnten,

2. für die Auftragsdaten nach § 5 nicht vollständig vorliegen und

3. wenn der den Auftrag einstellende Handelsteilnehmer für eine Rückfrage wegen des eingestellten

Auftrages nicht erreichbar ist.

§ 9

Ausführung der Aufträge

(1) Aufträge in Wertpapieren, die nur zur Auktion zugelassen sind, müssen ausgeführt werden, soweit die

Preisfeststellung eine Ausführung zulässt.

(2) Aufträge in Wertpapieren, die fortlaufend notiert werden, sind bei der nächsten Preisfeststellung

auszuführen, soweit sich der im Auftrag angegebene Betrag (Stückzahl oder Nennbetrag) mit dem Ein-

oder Mehrfachen des für die fortlaufende Notierung festgesetzten Mindestbetrages deckt und die

Preisfeststellung eine Ausführung zulässt. Aufträge, die nicht dem von der Geschäftsführung

festgesetzten Mindestschluss entsprechen, werden zurückgewiesen.

(3) Limitierte und nicht limitierte Aufträge werden zum nächsten nach ihrem Eingang festgestellten Preis

ausgeführt, welcher ihre Berücksichtigung zulässt.

(4) Der Skontroführer bzw. der Market Maker muss bei objektiv erkennbar falschen Aufträgen in ihm

zumutbaren Umfang (Zeit, Aufwand) Rücksprache mit dem Auftraggeber nehmen. Hierdurch darf der Handel und die Preisfeststellung nicht beeinträchtigt werden. Der Skontroführer bzw. der Market Maker hat die Geschäftsführung unverzüglich zu informieren.

§ 10

Technische Störungen

(1) Jeder Handelsteilnehmer hat bei Störungen in den EDV-Systemen die Geschäftsführung der Börse

München unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Geschäftsführung ist berechtigt, den Zugang zum Handelssystem für einzelne oder eine Vielzahl von

Handelsteilnehmern zeitweilig zu unterbrechen. Sie hat die betroffenen Handelsteilnehmer unverzüglich

in geeigneter Weise über die getroffenen Anordnungen zu unterrichten.

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§ 11

Notfallregelungen

(1) Bei Rechnerausfall, Systemengpässen, Software-Fehlern und ähnlichen Systemstörungen, die eine

ordnungsgemäße Fortsetzung des Handels nicht mehr zulassen, kann der Handel unterbrochen werden.

Dies git entsprechend bei Funktionsausfall in einer oder mehreren Gattungen.

(2) Wird der Handel an einem Börsentag nicht bzw. nicht mehr aufgenommen, verfallen alle tagesgültigen

Aufträge.

(3) Wird der Handel nach einer Handelsunterbrechung wieder aufgenommen, werden den Skontroführern

bzw. den Market Makern die dann in den EDV-Systemen vorhandenen Aufträge angezeigt.

§ 12

Maßnahmen bei Preisschwankungen

(1) Stellt der Skontroführer bzw. der Market Maker aufgrund der vorliegenden Aufträge fest, dass der

nächste Preis von der zuletzt gültigen Marktlage erheblich abweichen würde, wird der Preis entsprechend der für Auktionen geltenden Regeln festgestellt.

(2) Der Skontroführer bzw. der Market Maker hat die Handelsteilnehmer über die neue Marktlage vor der

Preisfeststellung in geeigneter Weise zu informieren; er darf den Preis erst nach eine der jeweiligen Situation angemessenen Wartezeit feststellen.

(3) § 46 der Börsenordnung bleibt unberührt.

§ 13

Rationierung

(1) Stellt der Skontroführer bzw. der Market Maker aufgrund der vorliegenden Aufträge fest, dass diese vor-

aussichtlich nur durch beschränkte Zuteilung oder Abnahme (Rationierung) ausgeführt werden können,

ist er berechtigt, auf eine Preisfeststellung zu verzichten.

(2) Bei der Zuteilung werden die Aufträge nach dem Grundsatz der Preis-Zeit-Priorität behandelt.

§ 14

Bezugsrechtshandel

(1) Bei der Einräumung von Bezugsrechten ist das Bezugsangebot spätestens am ersten Werktag vor dem

Beginn der Bezugsfrist zu veröffentlichen.

(2) Der Bezugsrechtshandel beginnt – unbeschadet von Sonderregelungen – am ersten Tag der Bezugsfrist

und erstreckt sich über die gesamte Bezugsfrist mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage dieser

Frist.

(3) Bezugsrechte können variabel oder zu einem Einheitspreis in einer Auktion notiert werden.

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(4) Bezugsrechte für ausländische Aktien werden möglichst in Anlehnung an die Verfahrensweise der

jeweiligen Heimatbörse und unter Berücksichtigung etwaiger Abwicklungserfordernisse gehandelt.

§ 15

Geschäftsbestätigung

Der Skontroführer bzw. der Market Maker gibt getätigte Geschäfte in die EDV-Systeme ein, damit jeder Partei

der Abschluss am gleichen Tage durch eine maschinell erstellte Schlussnote oder einer anderen geeigneten

und gesondert vereinbarten Form bestätigt werden kann. Unterbleibt die Erteilung einer Schlussnote oder der

gesondert vereinbarten Form und wird diese nicht bis 10.00 Uhr des nächsten Börsentages angemahnt, gilt

der Abschluss als nicht zustande gekommen.

§ 16

Einwendungen gegen Geschäftsbestätigungen

(1) Einwendungen gegen eine Geschäftsbestätigung oder deren Inhalt oder Einwendungen, die das Fehlen

einer Geschäftsbestätigung trotz erfolgtem Geschäftsabschluss betreffen, müssen unverzüglich, jedoch

spätestens bis 10.00 Uhr des nächsten Erfüllungstages geltend gemacht werden. Verspätete

Einwendungen können zurückgewiesen werden. Die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von

Preisermittlungen werden nicht berührt.

(2) Die Geltendmachung hat gegenüber der Geschäftsführung zu erfolgen. Die Einwendung ist zu begründen.

(3) Wird vom Einwendenden die vollständige oder teilweise Rückgängigmachung des Geschäfts verlangt

und wird diese nicht oder nicht zusagegemäß vorgenommen, hat der Einwendende das Recht, das Schiedsgericht anzurufen, wenn und soweit die Parteien dies vereinbart haben.

§ 17

Aufgabegeschäfte

(1) Skontroführer dürfen Geschäfte im Spezialistenmodell auch vorbehaltlich der Aufgabe vermitteln.

(2) Bei Geschäften vorbehaltlich der Aufgabe muss der Vertragspartner, wenn es sich um die Benennung

des Verkäufers handelt, bis zum Schluss des nächsten Börsentages benannt werden. Wird die Bezeich-

nung des Käufers vorbehalten, so ist dessen Benennung spätestens am zweiten Börsentag nach dem

Abschlusstag vor Börsenschluss vorzunehmen. Die Geschäftsführung kann für bestimmte Wertpapiere

die Fristen nach vorheriger Bekanntgabe verkürzen.

(3) Aufgaben können nur durch Benennung eines an der Börse mit der Befugnis zur Teilnahme am

Börsenhandel zugelassenen Unternehmens geschlossen werden.

(4) Soweit die Aufgabe zu einem anderen Preis als dem ursprünglichen geschlossen wird, sind die sich aus

der Preisdifferenz ergebenden Beträge sofort fällig.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 83

(5) Stückzinsdifferenzen, die der Käufer dem Verkäufer zu entrichten hat, weil das Geschäft vom

Skontroführer vorbehaltlich der Aufgabe vermittelt worden ist, hat der Skontroführer dem Käufer zu

ersetzen.

§ 18

Folgen verspäteter Aufgabenschließung

(1) Wird die Aufgabe nicht rechtzeitig geschlossen, kann der Auftraggeber den Skontroführer auf Erfüllung

in Anspruch nehmen. Die Geschäftsführung kann zusätzliche geeignete Anordnungen treffen. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Zwangsregulierung während des

nächsten Börsentages vorzunehmen; auf Verlangen des Skontrofüh-rers ist er zur unverzüglichen Zwangsregulierung verpflichtet. Vor Schließung der nicht fristgemäß geschlossenen Aufgabe hat sich der Skontroführer vorbörslich mit dem Auftraggeber in Verbindung zu setzen, um über die Zwangsregulierung durch den Auftraggeber oder die Schließung durch den Skontroführer Verständigung zu erzielen; das Risiko der ”Doppelschließung” trägt der Skontroführer, soweit die Zwangsregulierung nicht missbräuchlich vorgenommen wurde.

(3) Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, dem Skontroführer Zinsen zu berechnen und einen

weitergehenden Schaden geltend zu machen.

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III. Abschnitt:

Erfüllung von Geschäften

§ 19

Zeitpunkt der Belieferung der Geschäfte

(1) Börsengeschäfte sind grundsätzlich am zweiten Erfüllungstag nach dem Tag des Geschäftsabschlusses

zu erfüllen, Aufgabegeschäfte grundsätzlich am zweiten Erfüllungstag nach dem Tag, an dem die

fehlende Partei benannt worden ist (Aufgabeschließung). Für Börsengeschäfte in Wertpapieren, die in

Fremdwährung oder in Rechnungseinheit notiert und abgewickelt werden, kann die Geschäftsführung

abweichende Regelungen erlassen. Bei Geschäften, die nach dem von der Geschäftsführung fest-

gesetzten Eingabeschluss für die EDV-Systeme zustande kommen, gilt als Abschlusstag der nächste

Börsentag.

(2) Der Käufer ist bei Lieferung zur Zahlung des Gegenwertes der gehandelten Wertpapiere verpflichtet,

frühestens jedoch am zweiten Erfüllungstag nach Geschäftsabschluss.

§ 20 Lieferarten

(1) Die Lieferung muss in Anteilen an einem Girosammelbestand oder in einer anderen für die börsliche

Abwicklung geeigneten Verwahrungsart (z.B. Wertpapierrechnung) oder in börsenmäßig lieferbaren Stücken erfolgen. Zwischenscheine sind nicht lieferbar.

(2) Lieferungen von Wertpapieren, die zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, müssen im Effekten-

Giroverkehr über eine nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz anerkannte Wertpapiersammelbank erfolgen, sofern die Geschäftsführung keine abweichenden Bestimmungen getroffen hat. Wertpapiere, die nicht in die Girosammelverwahrung einbezogen sind, können über diese Stelle geliefert werden.

(3) Die Lieferung in einer bestimmten Lieferungsart oder Stückelung oder von Stücken einer bestimmten

Serie oder Gruppe kann nicht verlangt werden.

§ 21

Nicht rechtzeitige Erfüllung; Zwangsregulierung

(1) Hat eine Partei nicht rechtzeitig erfüllt, kann ihr die nichtsäumige Partei unter Androhung der

Zwangsregulierung durch Email oder sonst in geeigneter Weise, eine Nachfrist für die Erfüllung setzen. Die Nachfrist darf, wenn die Androhung dem Säumigen bis eine halbe Stunde nach Börsenbeginn in seinen Geschäftsräumen zugegangen ist, frühestens anderthalb Stunden nach Börsenbeginn des nächsten Börsentages, andernfalls frühestens anderthalb Stunden nach Börsenbeginn des übernächsten Börsentages ablaufen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die nichtsäumige Partei mangels anderweitiger Vereinbarung verpflichtet, an dem Börsentage, an dem die Frist endet, die Zwangsregulierung vorzunehmen. Die Nachfrist kann durch die Geschäftsführung zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Börsenhandels verkürzt werden.

(2) Erklärt eine Partei, nicht erfüllen zu wollen oder nicht erfüllen zu können, oder wird der Umtausch eines

für nicht lieferbar erklärten Stückes verweigert, ist die andere Partei verpflichtet, ohne Nachfristsetzung

unverzüglich die Zwangsregulierung vorzunehmen.

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(3) Das gleiche gilt, wenn eine Partei zahlungsunfähig wird oder ihre Zahlungen einstellt. Zahlungsunfähigkeit ist bereits anzunehmen, wenn der Verpflichtete Gläubigern Vergleichsvorschläge über unstreitige Verbindlichkeiten macht oder eine unstreitige und fällige Verbindlichkeit unerfüllt lässt. Unstreitigen Verbindlichkeiten stehen solche gleich, die durch rechtskräftiges Urteil oder einen gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch festgestellt sind. Die Zwangsregulierung ist an dem Börsentag, an dem die andere Partei von Umständen gemäß Satz 1 Kenntnis erhalten hat, oder an dem darauf folgenden Börsentag vorzunehmen.

(4) Wird durch behördliche oder gerichtliche Maßnahmen eine Partei daran gehindert, die Erfüllung eines

Börsengeschäftes rechtzeitig zu bewirken, so darf die Zwangsregulierung erst dann durchgeführt

werden, wenn nicht bis zum Ablauf von zwei Börsentagen eine Einlagensicherungseinrichtung die

Garantie für die weitere Durchführung der Wertpapiergeschäfte übernommen hat.

(5) In Streitfällen entscheidet auf Antrag das Börsenschiedsgericht darüber, ob eine Zwangsregulierung

berechtigt ist; es kann ausnahmsweise der nichtsäumigen Partei gestatten, vom Geschäft

zurückzutreten.

§ 22

Durchführung der Zwangsregulierung

(1) Die Zwangsregulierung ist – soweit es sich um ein nur zum Kassapreis notiertes Wertpapier handelt - zu

dem am Zwangsregulierungstage notierten Kassapreis unter Vermittlung des Skontroführers durch Kauf

oder Verkauf zu bewirken. Bei Wertpapieren, die fortlaufend notiert werden, geschieht die

Zwangsregulierung zum erstmöglichen fortlaufend notierten Preis; § 9 Absatz 2 findet entsprechende

Anwen-dung. (2) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Zwangsregulierungspreis und dem festgestellten Börsenpreis ist

der Partei, zu deren Gunsten er sich ergibt, sofort zu er-statten. Außerdem hat die säumige Partei das übliche Skontroführerentgelt, Portoauslagen und sonstige Spesen sowie von dem Tage ab, der auf den Erfüllungstag folgt, den zum jeweiligen Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Euro-päischen Zentralbank berechneten Zinsverlust zu ersetzen. Ein weiterer Schadens-ersatz wegen der Nichterfüllung des Geschäfts bleibt hiervon unberührt.

(3) Die nichtsäumige Partei hat die säumige Partei von der Durchführung der Zwangsregulierung und dem

Zwangsregulierungspreis durch Email oder sonst in geeigneter Weise zu unterrichten; anderenfalls

braucht die säumige Partei die Zwangsregu-lierung nicht gegen sich gelten zu lassen.

(4) Ist eine Zwangsregulierung an dem Tage, an dem sie nach § 21 vorzunehmen ist, nicht oder nur zum

Teil möglich gewesen, hat die nichtsäumige Partei dies noch am selben Tage der säumigen Partei durch

Email oder sonst in geeigneter Weise mitzuteilen. Im Übrigen hat sie die Zwangsregulierung bei

nächster Gelegenheit durchzuführen.

(5) Ist die Zwangsregulierung zu früh oder zu spät bewirkt worden, darf der säumigen Partei der

volumengewichtete Tagesdurchschnittspreis des Referenzmarktes unter Berücksichtigung der

üblicherweise entstehenden Transaktions- und Abwicklungs-kosten berechnet werden.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 86

§ 23

Sonderfälle der Zwangsregulierung

(1) In besonderen Fällen kann die Zwangsregulierung durch Selbsteintritt oder durch Kauf bzw. Verkauf an

einer auswärtigen Börse oder multilateralen Handelsplattform im In- oder Ausland vorgenommen

werden.

(2) Bedarf die nichtsäumige Partei sofort lieferbarer effektiver Stücke, kann die Zwangsregulierung zur

Vermeidung von Weiterungen nach vorheriger telefonischer Abstimmung mit der säumigen Partei auch

zu einem anderen als dem in § 22 Absatz 1 bestimmten Preis vorgenommen werden.

§ 24

Haftungsausschluss

Der Börsenträger und die Börse München übernehmen keine Gewährleistung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte und haften nicht für Schäden aus Falsch-, Nicht- bzw. nicht fristgemäßer Belieferung.

§ 25 Abwicklung der Börsengeschäfte auf gettex

(1) Die auf gettex abgeschlossenen Geschäfte sind spätestens am zweiten Erfüllungstag nach

Geschäftsabschluss zu erfüllen. Die Geschäftsführung kann für einzelne Wertpapiere eine hiervon

abweichende Abwicklungszeit bestimmen.

(2) Die in gettex zustande gekommenen Geschäfte werden in dem zwischen dem Handelsteilnehmer und

den für gettex als Market Maker zugelassenen Unternehmen vereinbarten Verfahren abgewickelt und

erfüllt. Die Geschäfte können in der Abwicklung durch den Market Maker aggregiert werden.

(3) Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Zahlung und Belieferung der in gettex zustande

gekommenen Geschäfte innerhalb der jeweils geltenden Fristen liegt bei den Parteien des Geschäfts.

Die Parteien sind darüber hinaus für die Meldung, Archivierung und Dokumentation entsprechend der

gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Die Kosten der Abwicklung sind von den Parteien zu tragen.

(4) Für die Zwangsregulierung nicht rechtzeitig belieferter Geschäfte gelten die §§ 21 bis 23 sofern die

Parteien keine andere Regelung getroffen haben.

§ 26

Stückzinsenberechnung

(1) Bei Geschäften in Schuldverschreibungen werden, wenn die Geschäftsführung nichts anderes bekannt

gemacht hat, Stückzinsen in der Höhe berechnet, in der das Wertpapier zu verzinsen ist.

(2) Die Stückzinsen stehen dem Verkäufer bis einschließlich des Kalendertages vor der Valutierung

(Erfüllung) zu. Der Berechnungsmodus ergibt sich aus den jeweiligen Anleihebedingungen oder wird von

der Geschäftsführung festgesetzt.

(3) Werden Schuldverschreibungen ohne die Berechnung von Stückzinsen (flat) notiert, ist am Tag der

Ausschüttung eine ex-Notiz vorzunehmen.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 87

§ 27

Ersatz eines Gewinnanteil- oder Zinsscheines (1) Bei der Lieferung von Wertpapieren darf der – auf den Abschlusstag bezogen – nächstfolgende

Gewinnanteilschein oder nächstfällige Zinsschein durch einen anderen Gewinnanteil- oder Zinsschein des gleichen Wertpapiers desselben Emittenten und der gleichen Stückelung ersetzt werden, sofern er zu demselben Zeitpunkt fällig ist.

(2) Bei der Lieferung von Wertpapieren darf der nächstfällige Zinsschein fehlen, wenn sein Wert vergütet

wird. Dies gilt nicht für "flat" gehandelte Anleihen, da in diesen keine Stückzinsen berechnet werden.

(3) Bei der Belieferung von Geschäften in Optionsanleihen darf der getrennte Optionsschein gleicher Art und Stückelung, sofern er selbstständig handelbar ist, eine andere Stückenummer tragen als die gelieferte Optionsschuldverschreibung.

(4) Ein nach der Hauptversammlung getrennter Gewinnanteilschein kann bei der Lieferung in bar verrechnet

werden, falls er außer dem Dividendenanspruch nicht noch andere Rechte verbrieft.

§ 28

Neue Mäntel und Bogen

(1) Werden neue Mäntel und Bogen ausgegeben, sind vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch die

Geschäftsführung einen Monat nach Beginn der Ausgabe nur noch die neuen Urkunden lieferbar.

(2) Wird die Ausgabe neuer Bogen zu einem Zeitpunkt angekündigt, zu dem noch ein Zins- oder

Gewinnanteilschein am Stück haftet, tritt mangels anderweitiger Regelung der Zeitpunkt der Abtrennung

des letzten Zins- oder Gewinnanteilscheines an die Stelle des in Absatz 1 genannten Termins.

§ 29

Nicht lieferbare Wertpapiere; Ersatzurkunden

(1) Nicht lieferbar sind Wertpapiere, die

a) gefälscht oder verfälscht sind,

b) unvollständig oder unvollständig ausgefertigt sind,

c) wesentliche Beschädigungen aufweisen oder

d) aufgeboten oder mit Opposition belegt sind; nach der Verkehrsauffassung gelten als mit

Opposition belegt auch solche, die in der Oppositionsliste der “Wertpapier-Mitteilungen” aufgeführt

sind.

(2) Der Käufer kann anstelle eines nicht lieferbaren Stückes ein lieferbares Stück verlangen; ein Anspruch

auf Rückgängigmachung des Geschäfts ist in diesem Falle ausgeschlossen. Kommt der Verkäufer dem

Verlangen des Käufers nicht unverzüglich nach, ist der Käufer zur Zwangsregulierung berechtigt.

(3) Mängel gemäß Absatz 1 lit. b), c) und d) hat der Käufer spätestens einen Monat nach Lieferung

gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

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(4) Werden aufgrund eines Ausschlussurteils für in Verlust geratene Wertpapiere Ersatzurkunden

ausgestellt, sind diese nur lieferbar, wenn der Emittent die Ersatzurkunde mit dem Vermerk

“Ersatzurkunde” versehen und diesen Vermerk rechtsverbindlich unterzeichnet hat. (5) Ersetzt ein Emittent eine beschädigte Urkunde durch eine neue, darf er sie nicht als Ersatzurkunde

kennzeichnen, sofern er die beschädigte Urkunde vernichtet hat und die neue Urkunde in ihrer Ausstattung den übrigen Urkunden derselben Wertpapiergattung entspricht und die Stückenummer der vernichteten Urkunde trägt.

§ 30

Entscheidung über Lieferbarkeit

Über die Lieferbarkeit im Sinne des § 29 Absatz 1 lit. a) bis c) eines Wertpapiers entscheidet die

Geschäftsführung. Sie kann hierzu Sachverständige befragen.

§ 31

Geschäfte in Namensaktien

Ist die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden (§ 68 Abs. 2 AktG) oder

können die Rechte des Erwerbers erst nach Eintragung in das Aktienbuch ausgeübt werden (§ 67 Abs. 2

AktG), gibt die Verweigerung der Zustimmung oder der Umschreibung dem Käufer keinen Anspruch auf

Rückzahlung des Kaufpreises oder auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Verweigerung auf einem Mangel

beruht, der den Indossamenten, der Blankozession oder dem Blankoumschreibungsantrag anhaftet.

§ 32

Lieferbarkeit von Namensaktien

(1) Namensaktien sind lieferbar, wenn die letzte Übertragung (§ 68 Abs. 1 AktG) und nur diese durch eine

Blankoindossament ausgedrückt ist.

(2) Namensaktien, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können (§ 68 Abs. 2 AktG),

sind auch lieferbar, wenn die letzte Übertragung und nur diese durch Blankozession erfolgte oder wenn

den Aktien Blankoumschreibungsanträge des Verkäufers beigefügt sind.

(3) Für Namensaktien gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 33

Geschäfte in nicht voll eingezahlten Aktien

(1) Betrifft ein Geschäft nicht voll eingezahlte Aktien, hat der Käufer innerhalb von zehn Börsentagen nach

Lieferung dem Verkäufer nachzuweisen, dass er die Umschreibung auf den neuen Aktionär bei der

Gesellschaft beantragt hat. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, kann der Verkäufer von ihm

Sicherheitsleistung in Höhe der noch nicht geleisteten Einzahlung verlangen. Auch bei rechtzeitiger

Antragstellung hat der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen Sicherheit zu leisten, wenn die

Aktien nicht innerhalb von acht Wochen nach Lieferung auf den neuen Aktionär umgeschrieben worden

sind.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 89

(2) Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gegenüber dem Verkäufer entfällt, wenn der Käufer bereits der

Gesellschaft Sicherheit geleistet hat, um die Umschreibung zu erreichen.

(3) Eine dem Verkäufer geleistete Sicherheit wird frei, sobald der neue Aktionär im Aktienbuch eingetragen

ist. Zum Nachweis der Eintragung genügt eine entsprechende Erklärung der Gesellschaft.

(4) Die Kosten der Umschreibung hat der Käufer zu tragen.

§ 34

Geschäfte in auslosbaren, gesamtfälligen

und kündbaren Wertpapieren

(1) Die Preisnotierung von Schuldverschreibungen wird zwei Börsentage vor dem von der Geschäftsführung

mitgeteilten Auslosungstermin ausgesetzt. Am zweiten Börsentag nach dem Auslosungstag wird die No-

tierung wieder aufgenommen.

(2) Die Notierung gesamtfälliger oder gekündigter Schuldverschreibungen wird zwei Börsentage vor

Fälligkeit eingestellt. Das gilt auch für Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen. Der Emittent

eines Wertpapiers kann ferner für die Einstellung der Notierung eine abweichende Regelung bei der Ge-

schäftsführung beantragen. Bei Optionsscheinen wird die Notierung mindestens einen Börsentag vor

dem Ablauf des Optionsrechts eingestellt. Im Einzelfall kann die Geschäftsführung hiervon abweichende

Regelungen treffen. Bei Wandelanleihen, bei denen das Wandelrecht vor dem Tag der Einstellung der

amtlichen Notierung wegen Endfälligkeit endet, wird auf der Internetseite der Börse München bis zur

Notierungseinstellung darauf hingewiesen, dass sich die Notierung der Anleihe “ex Wandelrecht”

versteht.

(3) Bei der Mitteilung von freiwilligen Rückkauf- oder Umtauschangeboten sowie von vorzeitigen

Kündigungen oder Teilkündigungen von Schuldverschreibungen wird die Notierung für die betreffenden

Wertpapiere sofort bis einschließlich zwei Börsentage nach der öffentlichen Bekanntgabe einer solchen

Maßnahme ausgesetzt. Die Geschäftsführung kann die Aufhebung und Rückabwicklung von Geschäften

anordnen, die zwischen erstmaliger Veröffentlichung einer Mitteilung nach Satz 1 und Ablauf des dieser

Mitteilung folgenden nächsten Börsentages zustande gekommen sind.

(4) Bei der Mitteilung der Kündigung bestimmter Stücke oder Stückelungen wird die Lieferbarkeit dieser

Stücke oder Stückelungen sofort zurückgenommen.

(5) Bei Auslosungen und Teilkündigungen müssen Geschäfte, die vor der Aussetzung der Notierung

abgeschlossen wurden, am Tage vor der Auslosung bzw. der Teilkündigung erfüllt sein.

(6) Sind Stücke geliefert, die nach dem Abschlusstag bis zum Tag vor der Lieferung ausgelost oder

gekündigt sind, hat der Käufer das Recht, binnen zehn Börsentagen nach dem Lieferungstag den

Umtausch gegen nicht ausgeloste bzw. nicht gekündigte Stücke zu verlangen.

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(7) Hat der Verkäufer bis zum Tage vor der Auslosung weder die Stücke geliefert noch schriftlich oder

fernschriftlich Nummernaufgabe erteilt und ist dem Käufer dadurch der Vorteil der Auslosung bzw. der

Kündigung entgangen, kann der Käufer hierfür eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der

Entschädigung errechnet sich aus dem Betrag, der sich als Differenz zwischen dem Rückzahlungspreis

und dem Preis des betreffenden Geschäfts ergibt, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen

Rückzahlungssumme und Restumlauf vor Auslosung bzw. Kündigung.

§ 35

Nebenrechte und -pflichten

Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder Regelungen sind Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu

liefern, die bei Geschäftsabschluss bestanden.

§ 36

Abtretung von Forderungen und Rechten

Forderungen und Rechte aus Börsengeschäften sind nur an zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen

abtretbar. Das gilt nicht bei einem Forderungsübergang an Einlagensicherungseinrichtungen.

§ 37

Folgen unberechtigter Annahmeverweigerung Weist der Käufer ihm angebotene Stücke unberechtigterweise zurück, hat er dem Verkäufer den Zinsverlust, berechnet zum Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, und, soweit dem Verkäufer ein weiterer unmittelbarer Schaden entstanden ist, auch diesen zu ersetzen.

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IV. Abschnitt:

Aufhebung von Geschäften

§ 38

Aufhebung von Preisermittlungen

(Mistrade)

(1) Die Geschäftsführung kann Preisermittlungen aufheben, wenn der Preis erheblich und offenkundig vom

marktgerechten Preis abweicht (Mistrade).

(2) Eine Preisermittlung kann insbesondere dann aufgehoben werden, wenn

a) die Preisermittlung aufgrund einer technischen Fehlfunktion oder operationalen Fehleingabe zu-

stande kam, oder

b) der Preisermittlung ein offensichtlich im Zeitpunkt der Preisermittlung nicht zu einem

marktgerechten Preis gestellter Market Maker Quote zugrunde lag, oder

c) der Preisermittlung ein Referenzmarkt-Quote bzw. Referenzmarkt-Preis zugrunde lag und der

Quote bzw. Preis am Referenzmarkt nachträglich berichtigt oder aufgehoben wurde,

d) der der Berechnung des Preises eines Derivativen Wertpapiers zugrunde liegende Preis des

Basiswertes an dem zur Preisberechnung zugrunde liegenden Markt aufgrund einer von einer zur

Preisberichtigung befugten Stelle korrigiert wurde, oder

e) das System oder das Handelsmodell missbräuchlich ausgenutzt wurde.

(3) Die fehlerhafte Eingabe des Volumens berechtigt nicht zur Aufhebung der Preisermittlung.

(4) Über die Aufhebung der beanstandeten Preisermittlung entscheidet die Geschäftsführung nach

Anhörung der Handelsüberwachungsstelle. (5) Die Geschäftsführung unterrichtet die betroffenen Handelsteilnehmer über die Entscheidung. Die

Entscheidung wird auf der Internetseite der Börse bekannt gemacht.

(6) Die Geschäftsführung kann weitere Regelungen in den Ausführungsbestimmungen treffen.

§ 39

Mistradeantrag

(1) Die Aufhebung der Preisermittlung erfolgt auf Antrag des Skontroführers bzw. Market Makers oder

eines Handelsteilnehmers.

(2) Der Antrag muss zu jeder beanstandeten Preisermittlung mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Firma und Sitz des Antragstellers,

b) Bezeichnung des Wertpapiers (unter Angabe der WKN/ISIN),

c) Zeitpunkt der Preisermittlung,

d) ermittelter Preis,

e) Volumen der Preisermittlung,

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f) marktgerechter Preis und Angaben zu dessen Berechnung (z.B. Berechnungsformel und

dazugehörige Faktoren). Der Skontroführer bzw. Market Maker hat diese Informationen der

Geschäftsführung auf Anforderung auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn er nicht Antrag-

steller ist.

g) Begründung, warum eine fehlerhafte Preisermittlung vorliegt.

(3) Der Antrag ist innerhalb von 2 Stunden („Meldezeitraum“) nach Kenntniserlangung, jedoch spätestens

bis 15 Minuten nach dem letztmöglichen Handelszeitpunkt für das jeweilige Wertpapier des jeweiligen

Handelstages bei der Geschäftsführung einzureichen, es sei denn, eine Antragstellung war aufgrund

höherer Gewalt innerhalb dieser Frist nicht möglich. Endet der Meldezeitraum nach dem Handels-

schluss, verlängert sich der Meldezeitraum um den Zeitraum nach dem Handelsstart des unmittelbar

nächsten Handelstags, der andernfalls auf die Zeit nach dem Handelsschluss des vorangegangenen

Börsentages fallen würde. Der Antrag kann per E-Mail ([email protected]) oder per Fax

(089 / 54 90 45 37) eingereicht werden. Der Antrag ist telefonisch (089 / 54 90 45 36) anzukündigen.

Zur Wahrung der Frist genügt in Ausnahmefällen die telefonische Ankündigung, sofern der Antrag

unverzüglich per E-Mail oder Fax nachgereicht wird.

(4) Liegt ein Antrag nicht fristgerecht vor oder fehlen die in Abs. (2) genannten Angaben, führt dies

grundsätzlich zur Ablehnung des Antrags.

(5) Die der Börse München durch die Aufhebung und Rückabwicklung entstehenden Aufwendungen sind

von dem die Aufhebung beantragenden Handelsteilnehmer zu ersetzen. Weiter gehende gesetzliche

Schadenersatzansprüche des jeweiligen Kontrahenten oder Dritten bleiben unberührt.

§ 40

Aufhebung von Amts wegen

(1) Die Geschäftsführung kann in besonders gelagerten Fällen eine Preisermittlung von Amts wegen

aufheben. Die Geschäftsführung ist insbesondere berechtigt, Preisermittlungen des aktuellen sowie

des unmittelbar vorhergehenden Börsentages trotz Fehlens eines fristgerechten Antrags in

begründeten Ausnahmefällen aufzuheben. Gleiches gilt, wenn der Antrag nicht die nach § 39 Abs. (2)

erforderlichen Angaben enthält. Ist die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung bereits zum Zeitpunkt

der Preisermittlung nicht möglich, entscheidet die Geschäftsführung von Amts wegen über die

Aufhebung der Preisermittlung.

(2) § 38 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.

§ 41

Abänderung der Preisermittlung

(1) Die Geschäftsführung kann fehlerhafte Preisermittlungen auch abändern. Dies gilt insbesondere, wenn die bei der Preisermittlung verwendeten Preiszusätze und Hinweise fehlerhaft sind.

(2) Die Abänderung von Preisermittlungen erfolgt auf Antrag des Skontroführers bzw. des Market Makers

oder von Amts wegen. (3) Die Geschäftsführung kann Preisermittlungen abändern, die aufgrund fehlerhafter Auslösung,

Änderung oder Ausführung einer ereignisgesteuerten Order zustande gekommen sind.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 93

(4) §§ 38 bis 40 gelten entsprechend.

§ 42

Sonderregelung für Anteilscheine an Investmentfonds Hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme oder Ausgabe der Anteile an einem Investmentfonds ausgesetzt, werden alle Börsengeschäfte zwischen dem Zeitpunkt des letzten Annahmeschlusses bzw. der letzten Ausgabe, an dem die Kapitalanlagegesellschaft noch Anteile zurückgenommen bzw. ausgegeben hat, und dem Ende des Börsentages, an dem die Aussetzung der Anteilsrücknahme bzw. Anteilsausgabe durch die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht wurde, aufgehoben. Die Aufhebung der Geschäfte wird durch den Skontroführer bzw. den Market Maker unter Hinzuziehung der Handelsüberwachungsstelle unverzüglich vorgenommen.

§ 43

Sonderregelungen für Derivate Wertpapiere

Die Geschäftsführung kann für die Aufhebung und Abänderung der Preisfeststellung in Derivativen Wertpapieren weitere Regelungen in den Ausführungsbestimmungen treffen.

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V. Abschnitt:

Schlussbestimmungen

§ 44

Börsentage, Erfüllungstage

(1) Als Börsentag gilt jeder Tag, an dem ein Börsenhandel stattfindet und an dem die Möglichkeit besteht,

alle zum Börsenhandel zugelassenen oder einbezogenen Wertpapiere zu handeln, unabhängig davon,

ob für einzelne Wertpapiere die Notierung bzw. Preisfeststellung ausgesetzt, eingestellt oder

unterbrochen war.

(2) Als Erfüllungstag gelten jeder Börsentag sowie die zusätzlich von der Geschäftsführung bestimmten

Tage, die ausschließlich der Erfüllung von Börsengeschäften dienen.

§ 45

Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle den vorstehenden Bedingungen unterliegenden Geschäfte ist München.

§ 46

Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten aus Geschäften, die den vorstehenden Bedingungen unterliegen, gilt, sofern keine

abweichende Abrede getroffen wurde, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Börse München als

vereinbart.

§ 47

Inkrafttreten

Die Bedingungen für Geschäfte an der Börse München sowie die von der Geschäftsführung erlassenen

Ausführungsbestimmungen einschließlich der jeweiligen Änderungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung auf

der Internetseite der Börse München www.boerse-muenchen.de bzw. www.gettex.de in Kraft, sofern nicht ein

späterer Zeitpunkt bestimmt wird. München, den 15. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Der von der Bayerischen Börse AG bestellte Freiverkehrsausschuss der Börse München hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2017 Änderungen der Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München und die Aufhebung des Regelwerks m:access beschlossen. Die Geschäftsführung der Börse München hat dies gebilligt. Die neu gefassten Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München werden nachfolgend bekannt gemacht und treten mit Wirkung zum 3. Januar 2018 in Kraft. Das Regelwerk m:access tritt zeitgleich außer Kraft.

Wertpapiere, die an der Börse München weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt einbezogen sind, können in den Freiverkehr an der Börse München einbezogen und im Spezialistenmodell und/oder im Market Maker gestützten Handelsmodell gettex gehandelt werden. Hierfür gelten neben der Handelsordnung gemäß § 76 BörsO die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gemäß § 77 BörsO, welche von der Geschäftsführung der Börse München (nachfolgend „Geschäftsführung“) gebilligt wurden.

I. Abschnitt: Organisation

§ 1

Träger Die Bayerische Börse AG ist Träger des Freiverkehrs an der Börse München.

§ 2 Organe

(1) Der Träger bestellt die Mitglieder des Freiverkehrsausschusses sowie deren Vertreter.

(2) Der Geschäftsführung obliegt die Organisation und Verwaltung des Freiverkehrs.

(3) Der Freiverkehrsausschuss verabschiedet mit Billigung der Geschäftsführung die

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr und entscheidet über die Erteilung des Benehmens bei der

Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr (§ 10 Abs. 1) und in m:access (§ 13 Abs. 4).

§ 3

Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses (1) Der Freiverkehrsausschuss besteht aus höchstens 14 Mitgliedern aus dem Kreis der an der Börse zum

Wertpapierhandel zugelassenen Unternehmen (nachfolgend „Handelsteilnehmer“) sowie den in m:access zugelassenen Emissionsexperten. Die Spezialisten bzw. Market Maker sollen mit jeweils einem Mitglied in dem Freiverkehrsausschuss vertreten sein.

(2) Der Freiverkehrsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Ist der

Vorsitzende ein Repräsentant der Kreditinstitute, muss sein Stellvertreter aus dem Kreis der Spezialisten bzw. Market Maker oder Finanzdienst-leistungsinstitute kommen.

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(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Freiverkehrsausschusses beträgt drei Jahre; die Wiederbestellung ist

zulässig.

§ 4 Beschlussfassung des Freiverkehrsausschusses

(1) Der Freiverkehrsausschuss beschließt in einer Sitzung, schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder durch

elektronische Medien (E-Mail). Entscheidungen sind auf Antrag der Geschäftsführung in einer Sitzung zu

treffen, wenn ein Mitglied innerhalb von fünf Börsentagen nach Versendung der Abstimmungsunterlagen

schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangt.

(2) Der Freiverkehrsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung

anwesend sind oder bei einer anderen Form der Beschlussfassung an der Abstimmung teilnehmen. Be-

schlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds. Die Erteilung von Stimmbotschaften ist

zulässig.

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II. Abschnitt: Teilnahme am Handel

§ 5

Handelsteilnehmer Handelsteilnehmer der Börse München nehmen am Handel im Freiverkehr im Spezialistenmodell (MIC: MUNB) oder im Market Maker gestützten Handelsmodell gettex (MIC: MUND) teil.

§ 6

Handel

(1) Für den Handel im Freiverkehr gilt die Handelsordnung gemäß § 76 BörsO und nach deren Maßgabe

die Bedingungen für die Geschäfte an der Börse München sowie die den Handel betreffenden Vorschriften der Börsenordnung samt Ausführungsbestimmungen. Die Börsenpreise müssen den Anforderungen des Börsengesetzes (BörsG) entsprechen, insbesondere denen des § 24 Abs. 2 BörsG.

(2) Die festgestellten Börsenpreise und die ihnen zugrunde liegenden Umsätze werden auf den

Internetseiten der Börse München und über Vendoren veröffentlicht. (3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel untersagen, wenn ein ordnungsge-mäßer Handel für die

Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.

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III. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen zur Einbeziehung von Wertpapieren

§ 7 Einbeziehungsfähige Wertpapiere

(1) Wertpapiere können in den Handel im Freiverkehr wie folgt einbezogen werden:

a) Sekundärlisting

Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5

Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bzw. an einem vergleichbaren ausländischen organisierten

Markt zugelassen oder in den Handel an einem sonstigen durch den Freiverkehrsausschuss

anerkannten in- oder ausländischen Handelsplatz einbezogen sind, können ohne Zustimmung des

Emittenten einbezogen werden.

b) Primärlisting

Wertpapiere, welche die Voraussetzungen nach lit. (a) nicht erfüllen, können einbezogen werden,

wenn der Emittent die Einbeziehung in den Freiverkehr genehmigt hat und die gesetzlichen

Voraussetzungen eines Listings erfüllt sind.

c) m:access

Unter den besonderen Voraussetzungen des IV. Abschnitts können Wertpapiere in das

Marktsegment m:access einbezogen werden.

(2) Aktien und Anleihen, die gemäß Absatz (1) lit. (b) oder (c) in den Handel einbezogen werden sollen, können vor Handelsaufnahme im Rahmen eines öffentlichen Angebots des Emittenten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften über die Zeichnungsfunktionalität des börslichen Handelssystems MAX-ONE für die Sammlung und Abwicklung von Zeichnungsaufträgen (nachfolgend „Zeichnungsfunktionalität“) ge-zeichnet werden.

a) Die Nutzung der Zeichnungsfunktionalität erfolgt auf Antrag eines Handelsteilnehmers im

Einvernehmen mit dem Emittenten.

b) Während der Zeichnungsphase findet kein Handel statt. Die Notierungsaufnahme erfolgt nach

Beendigung der Zeichnungsphase. Der Beginn und das Ende der Zeichnungsphase sowie die No-

tierungsaufnahme werden öffentlich bekannt gemacht.

c) Im Übrigen gelten die Nutzungsbedingungen der Bayerische Börse AG für die MAX-ONE

Zeichnungsfunktionalität bei der Emission von Wertpapieren in der jeweils gültigen Fassung. (3) Emittenten von Wertpapieren nach Absatz (1) lit. (b) und (c) gelten als MTF-Emittenten gemäß § 2 Abs.

7a WpHG.

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§ 8 Handel per Erscheinen

(1) Schuldverschreibungen, die zum Zeitpunkt der Einbeziehung in den Freiverkehr rechtlich noch nicht

entstanden sind, können unabhängig davon, dass insoweit deren Lieferbarkeit nicht gegeben ist, in den Handel einbezogen werden. Die Einbeziehung endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn

a) nach Ablauf von 10 Tagen nach dem bei Einbeziehung genannten Valutatag die

Schuldverschreibung nicht entstanden ist oder zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße

Erfüllung der Geschäfte nicht gewährleistet ist oder

b) zuvor bereits feststeht, dass die Schuldverschreibung nicht entstehen wird.

Im Falle der automatischen Beendigung der Einbeziehung ist die Einstellung des Handels zu veröffentlichen. Die Geschäfte gelten in diesem Falle als nicht abgeschlossen.

(2) Die Geschäftsführung kann weitere Regelungen zum Handel per Erscheinen in hierzu erlassenen

Ausführungsbestimmungen treffen.

§ 9 Antrag

(1) Der Antrag auf Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr kann schriftlich oder in Textform von

einem Handelsteilnehmer gestellt werden. Darin ist anzugeben, in welchem Handelsmodell

(Spezialistenmodell und/oder gettex) der Handel aufgenommen werden soll. (2) Der Antrag muss eine genaue Definition der einzuführenden Wertpapiere und Angaben über den

Emittenten gemäß den Vorgaben der Geschäftsführung in Anlage 1 enthalten. Die Geschäftsführung kann die Anlage 1 jederzeit ändern und weitere Angaben bzw. die Vorlage zusätzlicher Unterlagen anfordern.

(3) Der Antragsteller hat einen ordnungsgemäßen Börsenhandel und die ordnungsgemäße Abwicklung zu

gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere die unverzügliche Unterrichtung der Handelsteilnehmer über bevorstehende Hauptversammlungen, Dividendenzahlungen, Bezugsrechte, Kapitalmaßnahmen und alle sonstigen Umstände, die für die Bewertung des Wertpapiers oder des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sein können.

§ 10

Entscheidung über den Antrag

(1) Über den Antrag gemäß § 9 entscheidet die Geschäftsführung im Benehmen mit dem

Freiverkehrsausschuss. Der Freiverkehrsausschuss kann in einem Vorrats-beschluss generell-abstrakte

Regelungen über die Erteilung des Benehmens zur Einbeziehung von Wertpapieren fassen. (2) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines börsenmäßigen

Marktes nicht gegeben sind, der Einbeziehung Interessen des Anlegerschutzes entgegenstehen oder die Einbeziehung zur Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen kann.

(3) Die antragsgemäße Einbeziehung wird öffentlich bekanntgemacht.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 100

§ 11 Widerruf der Einbeziehung

(1) Die Einbeziehung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, die der Einbeziehung zugrunde

lagen, weggefallen sind oder der Emittent dies im Fall des § 7 Abs. 1 lit. (b) bzw. (c) beantragt. Über den

Widerruf der Einbeziehung entscheidet die Geschäftsführung. Bei der Entscheidung sind die Belange

des Anlegerschutzes zu beachten. § 39 Abs. 5 BörsG gilt entsprechend.

(2) Der Widerruf der Einbeziehung wird öffentlich bekanntgemacht. (3) Für den Widerruf der Einbeziehung von Wertpapieren nach § 7 Abs. 1 lit. (b) bzw. (c) gilt § 11 der

Gebührenordnung entsprechend.

§ 12 Skontroführung und Market Making

(1) Die Bestimmung des für die Preisfeststellung im Spezialistenmodell zuständigen Unternehmens

(Skontroführer) erfolgt durch die Geschäftsführung. Das Skontro soll grundsätzlich dem antragstellenden

oder dem im Antrag benannten Unternehmen zugewiesen werden. (2) Sind die Voraussetzungen für die Skontroführung bei dem Unternehmen weggefallen, kann die

Geschäftsführung die Skontroführung mit sofortiger Wirkung widerrufen und sie gegebenenfalls einem anderen geeigneten Unternehmen zuweisen.

(3) Für die Zuteilung von Wertpapieren zum Market Making in gettex gelten die vor-stehenden Absätze

entsprechend.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 101

IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zur Einbeziehung in m:access

§ 13

Antrag auf Notiz in m:access

(1) Die Notiz in m:access wird von einem an der Börse München zugelassenen Emissionsexperten nach §

16 mit Genehmigung des Emittenten beantragt. § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die

Antragstellung zusätzlich Angaben gemäß dem Muster in Anlage 2 erforderlich sind. Die

Geschäftsführung kann die Anlage 2 jederzeit ändern und weitere Angaben bzw. die Vorlage

zusätzlicher Unterlagen anfordern. (2) Dem Antrag sind die aktuelle Satzung des Emittenten, ein Handelsregisterauszug neuesten Datums

sowie die Geschäftsberichte der letzten drei Jahre beizufügen, sofern das Unternehmen des Emittenten entsprechend lange besteht. Bei Anleihen sind außerdem die veröffentlichten Anleihebedingungen sowie Abschriften der zugrunde liegenden Beschlüsse einzureichen. Zusätzliche Unterlagen können von der Börse München angefordert werden.

(3) Ferner ist dem Antrag ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter Prospekt

beizufügen. Dieser ist auf der Internetseite des Emittenten zu veröffentlichen. Ist ein Prospekt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist eine aktuelle Unternehmensdarstellung einzureichen.

(4) Über den Antrag auf die Notiz in m:access entscheidet die Geschäftsführung der Börse München. In

besonderen Fällen kann die Geschäftsführung den Antrag dem Freiverkehrsausschuss zur Beschluss-fassung vorlegen.

§ 14

Anforderungen an den Emittenten von Aktien

(1) Es können nur solche Aktien in m:access notiert werden, deren Emittent mindestens einen Jahresabschluss als Kapitalgesellschaft aufgestellt hat. Der Emittent soll über ein Grundkapital von mindestens EUR 1.000.000,- verfügen.

(2) Die Beibehaltung der Notiz in m:access setzt voraus, dass der Emittent

a) die Kernaussagen des geprüften Jahresabschlusses (Einzel- und Konzern-abschluss) in einer

Pressemitteilung oder in vergleichbarer Form öffentlich bekannt gibt und auf seiner Internetseite

einstellt;

b) ein unterjähriger Emittentenbericht mit den für die Bewertung der von ihm emittierten Aktien

relevanten Informationen veröffentlicht wird; der Emittenten-bericht soll sechs Monate nach der

Veröffentlichung der Kernaussagen des geprüften Jahresabschlusses nach lit. (a) auf der

Internetseite eingestellt werden und auf diesen Bezug nehmen;

c) Insiderinformationen gem. § 15 Abs. 1 WpHG und Informationen von Eigen-geschäften von

Führungspersonen gem. § 15 Abs. 2 WpHG veröffentlicht;

d) einen Unternehmenskalender auf seiner Internetseite veröffentlicht;

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 102

e) jährlich an mindestens einer der von der Börse München oder einer dritten Partei durchgeführten

Analystenkonferenzen teilnimmt oder in vergleichbarer Form unterjährig Finanzkennzahlen und die

aktuelle Geschäftsentwicklung darstellt und

f) die Erfüllung der Informationsverpflichtungen nach § 17 Abs. 4 gewährleistet.

(3) Der Emittent soll außerdem jährlich eine Investorenkonferenz durchführen oder an einer von dritter Seite durchgeführten Investorenkonferenz teilnehmen.

§ 15

Anforderungen an den Emittenten von Anleihen

(1) Es können nur solche Anleihen in m:access notiert werden, deren Emittent seit mindestens drei Jahren als Unternehmen besteht bzw. aus einem solchen Unternehmen hervorgegangen ist. Die Anleihe soll eine Mindeststückelung von maximal EUR 1.000,- haben; das nominale Volumen soll mindestens EUR 10.000.000,- betragen.

(2) Die Beibehaltung der Notiz in m:access setzt voraus, dass der Emittent

a) eine Internetseite unterhält, auf der ein Folgerating jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach

Veröffentlichung des Ratings nach § 17 Abs. 1 lit. (b) bzw. des vorherigen Folgeratings

veröffentlicht wird;

b) die Vorschriften nach § 14 Abs. 2 lit. (a) und (c) bis (e) einhält und

c) die Erfüllung der Informationsverpflichtungen nach § 17 Abs. 5 gewährleistet.

(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 16 Bestellung zum Emissionsexperte

(1) Zum Emissionsexperten können nur in der IPO- bzw. Emittentenberatung erfahrene Unternehmen, die

(i) zum Börsenhandel an einer inländischen Börse zugelassen sind oder (ii) einen Emissionsexpertenvertrag mit der Bayerische Börse AG abgeschlossen haben, bestellt werden.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Emissionsexperten ist der Nachweis hervorragender

Kapitalmarkterfahrung. Die erforderliche Kapitalmarkterfahrung ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens 10 Kapitalmarkttransaktionen (IPOs, Listings, Kapitalmaßnahmen, Strukturierung und Emissionsbegleitung von Unternehmensanleihen etc.) an inländischen Börsen begleitet wurden.

(3) Der Emissionsexperte wird auf Antrag von der Geschäftsführung der Börse München bestellt. Dies wird

auf der Internetseite der Börse München bekannt ge-geben.

(4) Die Bestellung zum Emissionsexperten kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung wegfallen oder der Emissionsexperte den Anforderungen nach § 17 nicht entspricht.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 103

§ 17 Anforderungen an den Emissionsexperten

(1) Der Emissionsexperte muss nachweisen, dass

a) im Falle eines ersten öffentlichen Angebots ein emissionsbegleitendes Institut den Vertrieb der

Emission durchführt bzw. bei einer Eigenemission der Ver-trieb durch den Emittenten selbst er-

folgt;

b) bei Aktien die in der Wertpapieranalyse übliche systematische Untersuchung wert- bzw.

kursbestimmender Faktoren (Wertpapier-Research) bzw. bei An-leihen ein Rating (Unternehmens-

oder Anleiherating) und, soweit vorhanden, ein Credit Research veröffentlicht wird;

c) ein Skontroführer für die Wertpapiere Börsenpreise feststellt sowie

d) im Falle der Nutzung der Zeichnungsfunktionalität bei der Emission von Aktien oder Anleihen (§ 7

Abs. 2) ein Skontroführer als Orderbuchmanager und eine Zahlstelle die Aufgaben nach den

Nutzungsbedingungen der Bayerische Börse AG für die MAX-ONE Zeichnungsfunktionalität bei

der Emission von Wertpapieren in der jeweils gültigen Fassung übernimmt.

(2) Erfolgt die Beantragung der Notiz in m:access im Zusammenhang mit einer Erstnotiz, soll eine Liquiditätsgarantie in Höhe von EUR 5.000.- sowie ein garantierter Spread durch den Emissionsexperten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ab der Erstnotiz nachgewiesen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsführung der Börse München.

(3) Der Emissionsexperte erklärt sich bei Aktien gegenüber der Börse bereit, die nächsten 12 Monate ab

Notizaufnahme in m:access dafür zu sorgen, dass der Emittent den Anforderungen nach § 14 Abs. 2 entspricht. Bei Anleihen erklärt sich der Emissionsexperte gegenüber der Börse bereit, für die gesamte Laufzeit der Anleihe dafür zu sorgen, dass der Emittent den Anforderungen nach § 15 Abs. 2 entspricht. Er verpflichtet sich jeweils, die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Emittenten zu überwachen und die Börse bei Nichteinhaltung umgehend zu informieren.

(4) Bei Aktien hat der Emissionsexperte in dem in Abs. 3 genannten Zeitraum die Börse, die Zahlstelle, die

Wertpapiermitteilungen und den Skontroführer über bevorstehende Hauptversammlungen, Dividenden-zahlungen, Bezugsrechte, Kapitalmaßnahmen und alle sonstigen Umstände, die für die Bewertung der Aktien oder des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sein können, sowie Tatsachen, welche die Ab-wicklung des Börsenhandels betreffen und von denen er Kenntnis erlangt, umgehend zu unterrichten, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.

(5) Bei Anleihen hat der Emissionsexperten die in Abs. 4 genannten Stellen insbesondere über

Zinszahlungstermine, Rückzahlungstermine, Kündigungen sowie alle sonstigen Umstände, die für die Bewertung der Anleihe oder des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sein können, sowie Tatsachen, welche die Abwicklung des Börsenhandels betreffen und von denen er Kenntnis erlangt, umgehend zu unterrichten.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 104

§ 18 Beendigung der Notiz in m:access

(1) Erfüllt der Emittent die Bedingungen dieses Regelwerks nicht mehr, entscheidet die Geschäftsführung

der Börse München über die Beendigung der Notiz in m:access. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse zurückgewiesen wird, die Auflösung des Emittenten beschlossen ist oder eine ordnungsgemäße Vertretung des Emittenten nicht mehr gewährleistet ist. Die Einbeziehung in den Freiverkehr als Primärlisting im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. (b) bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Antrag auf Einstellung der Notiz in m:access kann auch von dem Emittenten gestellt werden. Bei der

Entscheidung über den Antrag sind die Belange des An-legerschutzes zu beachten. Abs. 1 S. 3 gilt ent-sprechend.

§ 19

Veröffentlichungen

(1) Die Notiz in m:access wird auf der Internetseite www.maccess.de der Börse München an herausgehobener Stelle bekannt gemacht.

(2) Die Einhaltung der unter § 14 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 2 genannten Anforderungen wird auf dieser

Internetseite dokumentiert.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 105

V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 20

Entgelte

(1) Für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr hat der Antragsteller eine Entgeltpauschale an den Träger des Freiverkehrs an der Börse München zu entrichten, die jeweils pro Handelsmodell gilt.

(2) Für die Einbeziehung im Rahmen eines Sekundärlistings gemäß § 7 Abs. 1 lit. (a) gelten folgende

Entgelte:

Aktien, Optionsscheine festverzinsliche Wertpapiere und Fondsanteile

EUR 200,- EUR 40,-

(3) Für die Einbeziehung und Notierung im Rahmen eines Primärlistings gemäß § 7 Abs. 1 lit. (b) gelten

folgende Entgelte:

(a) Einbeziehungsentgelte

Aktien festverzinsliche Wertpapiere und Fondsanteile

EUR 3.500,- EUR 3.000,-

Für Schuldverschreibungen, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten ausgegeben werden, wird ein Einbeziehungsentgelt in Höhe von EUR 1.100,-- erhoben. Bei Aufstockung einer bereits notierten Emission beträgt das Einbeziehungsentgelt EUR 800,--.

(b) Notierungsentgelte (jährlich)

Das jährliche Notierungsentgelt wird in Abhängigkeit von der Marktkapitalisierung des Emittenten zum 31.12. des vorhergehenden Jahres für das Folgejahr gemäß nachfolgender Tabelle erhoben. Bei festverzinslichen Wertpapieren und Fondsanteilen können vom Emittenten Notierungsentgelte in Abhängigkeit vom Nominalvolumen erhoben werden.

Aktien festverzinsliche Wertpapiere und Fondsanteile

Marktkapitalisierung Entgelt Nominalvolumen Entgelt

bis EUR 10 Mio. EUR 750,-- bis EUR 10 Mio. EUR 750,--

bis EUR 25 Mio. EUR 1.000,-- bis EUR 25 Mio. EUR 1.000,--

ab EUR 25 Mio. EUR 1.500,-- ab EUR 25 Mio. EUR 1.500,--

Für Schuldverschreibungen, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten ausgegeben werden, wird kein Notierungsentgelt erhoben.

(c) Derivative Wertpapiere

Für die Notiz Derivativer Wertpapiere auf gettex erhebt der Träger des Freiverkehrs an der Börse München pauschale Entgelte von den Emittenten.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 106

(4) Für die Einbeziehung und Notierung in m:access gemäß § 7 Abs. 1 lit. (c) werden folgende Entgelte erhoben:

(a) Einbeziehung

Aktien festverzinsliche Wertpapiere

EUR 2.500,- EUR 2.500,-

(b) Notierungsentgelt (jährlich)

Das jährliche Notierungsentgelt wird in Abhängigkeit von der Marktkapitali-sierung des Emittenten zum 31.12. des vorhergehenden Jahres für das Folge-jahr bzw. in Abhängigkeit zum nominellen Anleihevolumen erhoben.

Stufen Marktkapitalisierung bzw. Anleihevolumen

Jahresgebühr

1 < EUR 10 Mio. EUR 2.500.-

2 < EUR 25 Mio. EUR 3.000.-

3 < EUR 50 Mio. EUR 4.000.-

4 < EUR 75 Mio. EUR 4.500.-

5 > EUR 75 Mio. EUR 5.000.-

(5) Von Emissionsexperten gemäß § 16 werden folgende Entgelte erhoben:

Bestellung Jahresentgelt*

EUR 2.500,- EUR 2.500,- *entfällt bei Emissionsexperten, die zum Börsenhandel an der Börse München zugelassen sind

(6) Für die Nutzung der Zeichnungsfunktionalität gemäß § 7 Abs. 2 erhebt die Bayeri-sche Börse AG von

dem Emissionsexperten ein Entgelt auf Grundlage der Nutz-ungsbedingungen der Bayerische Börse AG

für die MAX-ONE Zeichnungsfunk-tionalität bei der Emission von Wertpapieren.

(7) Die Geschäftsführung ist berechtigt, in besonders begründeten Einzelfällen die vorgenannten Entgelte

zu stunden, teilweise oder ganz zu erlassen oder nieder-zuschlagen, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Kosten oder Härten für den Betroffenen verbunden oder unbillig wäre. Bei Einbeziehung von Schuldverschrei-bungen von Einlagenkreditinstituten und anderen Kreditinstituten sowie bei Einbe-ziehung von anderen, Schuldverschreibungen vergleichbare übertragbaren Wert-papieren, die dauernd oder wiederholt begeben werden, sind die Anzahl der Emissionen und die Restlaufzeiten zu berücksichtigen.

§ 21

Haftungsausschluss Die Mitglieder des Freiverkehrsausschusses und die Geschäftsführung haften gegenüber Dritten nicht für

Schäden, die aus Maßnahmen gemäß diesen Geschäftsbedingungen, insbesondere der Einbeziehung von Wertpapieren, der Notierungseinstellung, der Skon-troverteilung oder der Zuteilung eines Wertpapiers zum Market Making entstehen, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige oder vorsätzlich herbeigeführte Schädigung vor.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 107

§ 22

Bekanntmachungen Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Bekanntmachungen nach diesen Geschäfts-bedingungen auf den

Internetseiten der Börse München www.boerse-muenchen.de und www.gettex.de.

§ 23 Inkrafttreten

Die Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr sowie deren Änderungen treten am Tag nach ihrer

Veröffentlichung auf den Internetseiten der Börse München in Kraft.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 108

Anlage 1

zu den Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München („Geschäftsbedingungen“), Stand: 3. Januar 2018

Der Antrag auf Einführung von Wertpapieren in den Freiverkehr an der Börse München gemäß § 9 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen muss folgende Min-destinformationen beinhalten:

1. Emittent

- Name - Sitz - Legal Entity Identifier (LEI) - Genehmigung der Antragstellung bzw. Einbeziehung (ja/nein) - ggf. Datum / Uhrzeit der Genehmigung

2. Wertpapier (Allgemein)

- Wertpapiergattung - ISIN - WKN - EDV-Kürzel, falls vorhanden - Emissionswährung - Verwahrart: (GSV, AKV)

Renten

- Emissionsvolumen - Laufzeit - Prozentsatz - Basiszinssatz bei variabler Verzinsung - Rückzahlungsvorrang (senior, mezzanine, subordinated/junior)

Fonds

- Fondstyp

3. Handelsinformationen

- Primärlisting (Heimatbörse), falls vorhanden - Marktsegment Heimatbörse (Reg. Markt / Freiverkehr), falls vorhanden - Handelsmodell: Spezialistenmodell / Market Maker Modell - Handelswährung - Handelsform - SKF-Nr. - Liquiditätsgarantie - Mindeststückelung / Round lot - Einführungstermin

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 109

Anlage 2 zu den Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München („Geschäftsbedingungen“), Stand: 3. Januar 2018 Musterformular: Antrag auf Notiz in m:access gemäß § 13 der Geschäftsbedingungen München, den 15. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 110

Der Börsenrat hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2017 Änderungen der Geschäftsordnung für den Börsenrat beschlossen. Die neu gefasste Geschäftsordnung für den Börsenrat wird nachfolgend bekannt gemacht und tritt mit Wirkung zum 3. Januar 2018 in Kraft.

§ 1 Allgemeines Der Börsenrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Börsenordnung und dieser Geschäftsordnung aus. Die Mitglieder des Börsenrates der Börse München haben gleiche Rechte und Pflichten und sind ehrenamtlich tätig. Der Börsenrat nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben und Befug-nisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

§ 2 Beschlussfassung (1) Sofern und soweit in einer Sitzung des Börsenrates Beschlüsse zu fassen sind, müssen zwischen dem

Versand der Einladung, in der die zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände mitzuteilen sind, und dem Sitzungstag mindestens zehn Arbeitstage liegen.

(2) Die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Börsenrates beurteilt sich nach den §§ 9 und 10 der

Börsenordnung. Ergänzend ist folgendes zu beachten: (a) Abwesende Börsenratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Börsenrats und

seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Börsenratsmitglieder überreichen lassen. Die durch Stimmboten übermittelten schriftlichen Stimmabgaben dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der teilnehmenden Stimmen ausmachen, andernfalls bleiben sie bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt.

(b) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Börsenrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die

der Sitzungsleiter zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Börsenrates anzugeben.

(c) Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Börsenrates die zur Durchführung der Beschlüsse

des Börsenrates und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Börsenrat entgegenzunehmen.

(d) An den Sitzungen des Börsenrates nehmen die Geschäftsführung, geladene Gäste sowie

Mitarbeiter der Börse München teil, sofern der Börsenrat im Einzelfall keine abweichende Anordnung trifft.

(e) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zur Teilnahme an des Sitzungen des Börsenrates berechtigt.

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 111

§ 3 Ausschüsse (1) Der Börsenrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er hat bei der

Zusammensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige der Wählergruppen im Sinne von § 1 Abs. 1 der Börsenverordnung des Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, deren Belange durch die Beschlüsse berührt werden können, angemessen vertreten sind.

(2) Der Börsenrat bestellt ein Mitglied des Ausschusses zu dessen Vorsitzenden. (3) Dem Ausschussvorsitzenden steht es frei, Mitglieder des Börsenrates, welche dem Ausschuss nicht

angehören, beratend hinzuzuziehen. (4) An den Ausschusssitzungen nimmt die Geschäftsführung der Börse München teil, sofern der

Ausschussvorsitzende im Einzelfall keine abweichende Anordnung trifft.

§ 4 Einberufung der Ausschüsse Die Ausschüsse werden durch ihren Ausschussvorsitzenden einberufen. Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, bei dem Ausschussvorsitzenden unter Angabe des Grundes die Einberufung des Ausschusses zu beantragen. Die Einberufung hat so oft zu erfolgen, wie es erforderlich erscheint, um die Aufgaben des Aus-schusses ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Einberufungsfrist beträgt regelmäßig zehn Arbeitstage; die Einberufung kann in dringenden Fällen jedoch auch kurzfristig erfolgen.

§ 5 Beschlussfassung in den Ausschüssen (1) Ein Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, mindestens aber drei

mitwirken. Die Beschlüsse der Ausschüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz und die Börsenordnung nicht anderes bestimmen. Für die Beschlussfassung gelten im übrigen die hinsichtlich des Börsenrates getroffenen Bestimmungen entsprechend.

(2) Über die Ausschusssitzungen ist entsprechend § 2 Abs. 2 lit. (b) eine Niederschrift anzufertigen, die von dem

Ausschussvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vertraulichkeit (1) Die Mitglieder des Börsenrates sind verpflichtet, Stillschweigen über alle vertraulichen Angaben und Daten

der Börse, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Börsenrat bekannt geworden sind, und zwar auch über die Beendigung ihres Amtes als Mitglied des Börsenrates hinaus.

(2) Will ein Mitglied des Börsenrates Informationen an Dritte weitergeben, die es in seiner Eigenschaft als

Mitglied des Börsenrates erfahren hat, so hat es hierüber vorab mit dem Vorsitzenden des Börsenrates Einvernehmen zu erzielen.

§ 7 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung für den Börsenrat sowie deren Änderungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite Börse München www.boerse-muenchen.de bzw. www.gettex.de in Kraft, sofern der Börsenrat nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt. München, den 15. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 112

Der Börsenrat hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2017 Änderungen der Handelsordnung für den Freiverkehr beschlossen. Die neu gefasste Handelsordnung für den Freiverkehr wird nachfolgend bekannt gemacht und tritt mit Wirkung zum 3. Januar 2018 in Kraft.

§ 1

Geltungsbereich Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Handels im Freiverkehr an der Börse München einschließlich der Geschäftsabwicklung; sie gilt für die Handelsmodelle Spezialistenmodell und gettex (§ 1 Abs. 2 BörsO).

§ 2

Bestimmungen (1) Die im Freiverkehr ermittelten Preise sind Börsenpreise im Sinne des § 24 BörsG. Sie unterliegen der

Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde und der Handelsüber-wachungsstelle. (2) Für den Ablauf des Handels gelten die Bedingungen für die Geschäfte an der Börse München sowie die

den Handel betreffenden Vorschriften der Börsenordnung einschließlich der von der Geschäftsführung erlassenen Ausführungsbestimmungen entsprechend.

(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die

Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint. (4) Geschäfte in Schuldverschreibungen, die nach den Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der

Börse München in den Handel per Erscheinen einbezogen sind, kommen unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass die Schuldverschreibungen rechtlich entstehen und die freie Handelbarkeit und die ordnungsgemäße Erfüllung gewährleistet ist. Diese Geschäfte sind am zweiten Erfüllungstag nach der Ausführung des Auftrages zu erfüllen, frühestens jedoch am Tag des Wirksamwerdens der Geschäfte durch Eintritt der Bedingungen nach Satz 1.

§ 3

Bekanntmachungen Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Bekanntmachungen nach dieser Handelsordnung auf den Internetseiten der Börse München www.boerse-muenchen.de und www.gettex.de.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Handelsordnung für den Freiverkehr an der Börse München sowie deren Änderungen treten am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern der Börsenrat nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt. München, den 15. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 113

Der Börsenrat hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2017 Änderungen der Schiedsgerichtsordnung beschlossen. Die neu gefasste Schiedsgerichtsordnung wird nachfolgend bekannt gemacht und tritt mit Wirkung zum 3. Januar 2018 in Kraft.

§ 1 Anwendungsbereich (1) Streitigkeiten aus Börsengeschäften, einschließlich der Frage, ob zwischen den Parteien ein Geschäft

zustande gekommen ist, werden vom Schiedsgericht der Börse München entschieden, sofern von den Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Lehnt es die

Entscheidung über die Streitigkeit ab, steht den Parteien der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 2 Besetzung des Schiedsgerichts (1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, nämlich je einem von jeder Partei benannten

Schiedsrichter und dem von diesen Schiedsrichtern bestimmten Obmann. Die Schiedsrichter müssen Vertreter eines zum Handel an der Börse München zugelassenen Unternehmens sein. Sie sollen über die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung verfügen. Der Obmann muss die Befähigung zum Richteramt haben und soll über ausreichende Erfahrung im Börsen- und Wertpapiergeschäft verfügen.

(2) Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung zur Benennung eines Schiedsrichters trotz Aufforderung der

betreibenden Partei nicht unverzüglich nach, so wird dieser auf Antrag der betreibenden Partei von der Geschäftsführung der Börse bestellt. Das gleiche gilt, wenn sich die Schiedsrichter nicht unverzüglich auf einen Obmann einigen können.

§ 3 Verfahren

Das Schiedsgericht bestimmt den Gang des Verfahrens selbst. Im übrigen finden die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren sinngemäße Anwendung.

§ 4 Mitwirkung der Geschäftsführung Ein Vertreter der Geschäftsführung der Börse kann bei der Verhandlung anwesend sein.

§ 5 Inkrafttreten Die Schiedsgerichtsordnung sowie deren Änderungen treten am Tag ihrer Veröffent-lichung auf den Internetseiten der Börse München www.boerse-muenchen.de und www.gettex.de in Kraft, sofern der Börsenrat nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt. München, den 15. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 114

Der Börsenrat hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2017 Änderungen der Zulassungsordnung für Börsenhändler beschlossen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie hat die Änderungen mit Schreiben vom 15.11.2017, Az: 5040b/69/2, aufgrund von § 19 Abs. 6 Satz 4 des Börsen-gesetzes genehmigt. Die neu gefasste Zulassungsordnung für Börsenhändler wird nachfolgend bekannt gemacht und tritt mit Wirkung zum 3. Januar 2018 in Kraft.

§ 1 Zulassungspflicht

(1) Für Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes

Unternehmen an der Börse München zu handeln (Börsenhändler), ist eine Zulassung durch die

Geschäftsführung erforderlich.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Den Antrag auf Zulassung als Börsenhändler hat das

zugelassene Unternehmen, für das der Börsenhändler zum Handel an der Börse berechtigt sein soll, zu

stellen. Der Antrag ist sowohl vom zugelassenen Unternehmen als auch vom zuzulassenden

Börsenhändler zu unterzeichnen. Dem Antrag sind alle zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen

erforderlichen Nachweise beizufügen.

(3) Als Börsenhändler ist zuzulassen, wer zuverlässig ist und die notwendige berufliche Eignung hat.

Börsenhändler können nur für jeweils ein Unternehmen zugelassen werden.

§ 2

Zuverlässigkeit (1) Der Börsenhändler ist zuverlässig, wenn er die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße

Börsenhändlertätigkeit bietet. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Antrag insbesondere folgende

Unterlagen beizufügen:

a) ein lückenloser und unterzeichneter Lebenslauf b) eine Erklärung des Börsenhändlers

aa) ob gegen ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach §§ 261, 263, 263a, 264a,

265b bis 271, 274, 283 bis 283d, 299 oder 300 des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über das Kreditwesen, das Wertpapierhandelsgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Leerverkaufs-Verordnung), das Börsengesetz, das Depotgesetz, das Geldwäschegesetz oder das Investmentgesetz, in der jeweils geltenden Fassung ein Strafverfahren anhängig oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet ist,

bb) ob er wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt wurde oder ein rechtskräftiger

Bußgeldbescheid ergangen ist,

cc) ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren einbezogen waren oder sind.

Die Geschäftsführung ist berechtigt, weitere Nachweise zu verlangen.

(2) Auch nach erfolgter Zulassung als Börsenhändler ist dieser verpflichtet, der Geschäftsführung

unverzüglich Tatsachen zu melden, welche die Zuverlässigkeit in Frage stellen (vgl. Abs. 1 b)

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 115

§ 3 Berufliche Eignung

(1) Die berufliche Eignung des Börsenhändlers ist anzunehmen, wenn die erforderlichen fachlichen

Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Handel an der Börse befähigen.

(2) Fachliche Kenntnisse im Sinne von Abs. 1 liegen vor, wenn der Börsenhändler ausreichende Kenntnisse

über die Regelwerke der Börse sowie die Funktionsweise des Börsenhandels besitzt. Der Nachweis der

fachlichen Kenntnisse wird insbesondere durch die Ablegung einer Börsenhändlerprüfung vor der

Prüfungskommission einer inländischen Börse oder durch vergleichbare Prüfungen erbracht.

(3) Praktische Erfahrungen im Sinne des Abs. 1 liegen vor, wenn der Börsenhändler am Handel an einer

Börse oder an einem Multilateralen Handelssystem über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten

innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung teilgenommen hat und dies entsprechend nachweist.

§ 4 Vereinfachtes Zulassungsverfahren

(1) Als Börsenhändler wird zugelassen, wer an einer anderen deutschen Wertpapierbörse über eine

Zulassung verfügt, die bereits länger als sechs Monate im Zeitpunkt der Antragstellung andauert. Eine

Kopie der Zulassungsbescheinigung ist der Geschäftsführung zu übermitteln.

(2) Als Börsenhändler wird zugelassen, wer außerhalb Deutschlands an einer Börse mit Sitz innerhalb der

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung verfügt, die bereits länger als sechs Monate im

Zeitpunkt der Antragstellung andauert, sofern die Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Marktes mit

den hiesigen vergleichbar sind. Der Geschäftsführung ist eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zu

übermitteln.

§ 5

Ruhen, Widerruf und Erlöschen der Zulassung (1) Die Zulassung eines Börsenhändlers ruht für die Dauer des Ruhens der Zulassung seines Unternehmens.

(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung eines Börsenhändlers widerrufen, wenn die

Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Zulassungsordnung nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Zulassung erlischt bei Wegfall der Zulassung des Unternehmens, durch schriftliche Erklärung des

Börsenhändlers gegenüber der Geschäftsführung oder auf schriftlichen Antrag des Unternehmens.

§ 6

Inkrafttreten Diese Zulassungsordnung sowie deren Änderungen treten am Tag ihrer Veröffent-lichung auf den Internetseiten der Börse München www.boerse-muenchen.de und www.gettex.de in Kraft, sofern der Börsenrat nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt. München, den 15. Dezember 2017 Geschäftsführung

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 116

Sonstige Bekanntmachungen

Jahresschlussbörse Die Jahresschlussbörse findet am Freitag, den 29. Dezember 2017, statt. Gehandelt wird an der Börse München in beiden Handelsmodellen MAX-ONE 2.0 und gettex / gettex Zertifikatehandel von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr (abweichend von den üblichen Handelszeiten). Ab 13.00 Uhr wird für alle variabel gehandelten Werte an der Börse München mindestens ein Preis festgestellt, der als Schlusskurs dient. Demgemäß sind die Börsengeschäfte

vom 22. Dezember 2017 am 28. Dezember 2017, vom 27. Dezember 2017 am 29. Dezember 2017, vom 28. Dezember 2017 am 02. Januar 2018 und vom 29. Dezember 2017 am 03. Januar 2018

zu erfüllen. Reklamationen zu den am 29. Dezember 2017 abgeschlossenen Börsengeschäften sollen dem Skontroführer / Market Maker bzw. Eingeber noch am gleichen Tag und nur in Ausnahmefällen bis 2. Januar 2018 vorliegen. Stornierungen und Berichtigungen der am 29. Dezember 2017 abgeschlossenen Börsengeschäfte sind noch am gleichen Tag und nur in Ausnahmefällen am 2. Januar 2018 vorzunehmen. Das Eingabeende für XONTRO-Geschäfte ist am 29. Dezember 2017 für 18.30 Uhr geplant. Außerdem hat die Geschäftsführung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 BörsO und § 14 Abs. 5 Regelwerk Market Maker Munich folgendes beschlossen: Für taggleich ausführbare Orders besteht am letzten Börsenhandelstag des laufenden Jahres, am Freitag, den 29. Dezember 2017, nur dann ein Anspruch auf Ausführung, wenn diese bis spätestens 13.50 Uhr an der Börse München vorliegen. Mittwoch, 22. November 2017 Geschäftsführung

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 117

Sonstige Bekanntmachungen

Bericht igung der Bekanntmachung vom 22. November 2017

Feiertagsregelung an der Börse München für das Jahr 2018 im Spezialistenmodell (MAX-ONE 2.0) und im Market Maker Modell (gettex / gettex Zertifikatehandel) Ein Handel im jeweiligen Handelsmodell erfolgt an den mit „“ gekennzeichneten Feiertagen.

Feiertage Handelsmodell Spezialisten-

modell gettex

Neujahr 01.01.2018

Karfreitag 30.03.2018

Ostermontag 02.04.2018

Tag der Arbeit 01.05.2018

Christi Himmelfahrt 10.05.2018

Pfingstmontag 21.05.2018

Fronleichnam 31.05.2018

Mariä Himmelfahrt 15.08.2018

Tag der Dte. Einheit 03.10.2018

Allerheiligen 01.11.2018

Heilig Abend 24.12.2018

1. Weihnachtsfeiertag 25.12.2018

2. Weihnachtsfeiertag 26.12.2018

Silvester 31.12.2018

Handelszeiten: Spezialistenmodell 8:00 Uhr - 20:00 Uhr Aktien, Fonds, Optionsscheine 8:00 Uhr - 17:30 Uhr Anleihen gettex 8:00 Uhr - 22:00 Uhr Aktien, Fonds, Zertifikate

8:00 Uhr - 17:30 Uhr Anleihen Montag, 27. November 2017 Geschäftsführung

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 118

Sonstige Bekanntmachungen

Feiertagsregelung an der Börse München für das Jahr 2017 im Spezialistenmodell (MAX-ONE) und im Market Maker Modell (gettex) Ein Handel im jeweiligen Handelsmodell erfolgt an den mit „“ gekennzeichneten Feiertagen.

Feiertage Handelsmodell Spezialisten-

modell Market Maker

Modell

Heilige Drei Könige 06.01.2017

Karfreitag 14.04.2017

Ostermontag 17.04.2017

Tag der Arbeit 01.05.2017

Christi Himmelfahrt 25.05.2017

Pfingstmontag 05.06.2017

Fronleichnam 15.06.2017

Mariä Himmelfahrt 15.08.2017

Tag der Dte. Einheit 03.10.2017

Reformationstag 31.10.2017

Allerheiligen 01.11.2017

1. Weihnachtsfeiertag 25.12.2017

2. Weihnachtsfeiertag 26.12.2017

Dienstag, 6. Dezember 2016 Geschäftsführung

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Dienstag, 2. Januar 2018 Seite 119

Sonstige Bekanntmachungen Die Geschäftsführung hat beschlossen, folgende Zeitungen zu überregionalen Börsenpflichtblättern gemäß § 32 Abs. 5 BörsG zu bestellen:

Überregionale Börsenpflichtblätter

Börsen-Zeitung Frankfurter Allgemeine Zeitung

Frankfurter Rundschau Handelsblatt

Süddeutsche Zeitung

Darüber hinaus hat die Geschäftsführung beschlossen, folgende Zeitungen als weitere Börsenpflichtblätter zu bestellen:

Weitere Börsenpflichtblätter

AnlegerPlus Anleger PlusNews

Augsburger Allgemeine BÖRSE am Sonntag

€uro Börse Online

DAS INVESTMENT DER AKTIONÄR

DIE ZEIT EXTRA-Magazin FOCUS-Money

Going Public Magazin Münchner Merkur

Nebenwerte Journal Nürnberger Nachrichten

Smart Investor WirtschaftsKurier

Die Bestellung der genannten Zeitungen erfolgt für die Jahre 2017 bis 2018. München, den 19. Dezember 2016 BÖRSE MÜNCHEN Geschäftsführung