Bereit für 2018? Steuern, Recht, Bilanzen - … · Oldenburg, 29. November 2017 — Schlaues Haus...
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Oldenburg, 29. November 2017
—
Schlaues Haus
Bereit für 2018?Steuern, Recht, BilanzenAktuelle Fragen zum Jahresende
2© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
AgendaJahresendveranstaltung 2017
Titel Zeit Begrüßung/Referent
Begrüßungskaffee 13.30 h
Aktuelle Entwicklungen in der HGB-
Rechnungslegung14.00 h Sven Heinrichs, Senior Manager Audit, KPMG Bremen
Aktuelles aus dem Gesellschafts- und
Arbeitsrecht14.45 h
GesR: Dr. Daniela Pottschmidt, Manager KPMG Law, Bremen
ArbR: Dr. Theofanis Tacou, Senior Associate KPMG Law, Hamburg
Kaffeepause 15.30 h
Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht 16.00 h
Katrin Hohnhorst, Director Tax, KPMG Bremen,
Dr. Susanne Möbus, Director Tax, KPMG Hamburg,
Janine Böhnke, Senior Managerin Tax, KPMG Bremen
Katrin Wissuwa, Senior Managerin Indirect Tax, KPMG Bremen
Diskussion und Fragen 17.15 h
Ende und Get together 17.30 h
Jahresendveranstaltung 2017
—
Sven Heinrichs
Aktuelle Entwicklungen in der HGB-Rechnungslegung
4© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
AgendaAktuelle Entwicklungen in der HGB-Rechnungslegung
1
2 DRS 23 – Goodwill Impairment Test
Bilanzierung bestrittener Steuerposten3
Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG
4 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Entgelttransparenzgesetz5
6 IFRS 15 – Anwendung
Datenschutzgrundverordnung7
1 I Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG
6© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Ausschüttungssperre § 253 Abs. 6 HGB (1/2) Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG
1
HFA, 243.
Berichter-
stattung,
S. 8/12
Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB
„Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die
nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren
Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und
abzüglich eines Verlustvortrages mindestens dem
Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen.“
Potenzielle weitere Ausschüttungssperren (Interdependenzproblem):
1. § 268 Abs. 8 HGB: „selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände abzgl. passiver latenter
Steuern“
2. § 268 Abs. 8 HGB: „werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, dann der
Aktivüberhang“
3. § 268 Abs. 8 HGB: „Bewertung von Deckungsvermögen zum beizZW abzgl. passiver latenter
Steuern“
gilt für:
— Kapitalgesellschaften
— Einzelkaufleute,
Personenhandels-
gesellschaften,
haftungsbeschränkte
Personenhandels-
gesellschaften
7© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Ausschüttungssperre § 253 (2/2) Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG
100+20-6
70-20
A: 8-6=2
P: 13
In welcher Höhe darf der JÜ ausgeschüttet werden?
Gez Kap 5
PRSt 70
St.Latenz 5
AV 70
Cash 110
JÜ 100
Gez Kap 5
PRSt 50
St.Latenz 11
AV 70
Cash 110
JÜ 114
Ausgangspunkt: JÜ = 114
Frage
Unterschiedsbetrag: - 20
Andere Ausschüttungssperren: -
Zwischenergebnis: = 94
§ 268 Abs. 8 HGB „analog“: + 6
HFA, 243.
Berichterstatt
ung, S. 9/12,
IDW RS HFA
30nF, Tz. 55b
Ausschüttungsfähiger JÜ: = 100
A: 8
P: 13
A-GmbH (vor Umbewertung PRSt)
A-GmbH(nach Umbewertung PRSt)
1
8© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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GuV-Gliederung (1/4)Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG
Gewinn- und Verlustrechnung
2017 2016
Umsatzerlöse 120 100
Sonstige betriebliche Erträge 4 18
Materialaufwand -72 -60
Sonstige betriebliche Aufwendungen -14 -12
Zinsaufwendungen -2 -1
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 36 45
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag -10 -10
„Ergebnis nach Steuern“ 26 35
Sonstige Steuern -15 -17
Jahresüberschuss 11 18
Änderungen durch BilRUG (Auswahl):
- Streichung der Zwischensumme
„Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit“
- Neue Zeile „Ergebnis nach
Steuern“
1
2
1
2
1
9© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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GuV-Gliederung (2/4)Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG
Gewinn- und Verlustrechnung
2017 2016
Umsatzerlöse 120 100
Sonstige betriebliche Erträge 4 18
Materialaufwand -72 -60
Sonstige betriebliche Aufwendungen -14 -12
Zinsaufwendungen -2 -1
„Ergebnis nach Steuern“ 36 45
Sonstige Steuern -15 -17
Gewinnabführung aufgrund EAV -21 -28
Jahresüberschuss 0 0
— Frage: Kann die neue Pflicht-Zeile
„Ergebnis nach Steuern“ als solche
bezeichnet werden, wenn es gar
keine Ertragsteuern gibt (z.B. wegen
EAV)?
— Antwort: Verwendung des
gesetzlichen Gliederungsschema
kann grundsätzlich nicht
irreführend sein
Neue Pflicht-Zeile
mit gesetzlicher
Bezeichnung
1
10© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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GuV-Gliederung (3/4)Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG
Gewinn- und Verlustrechnung
2017 2016
Umsatzerlöse 120 100
Sonstige betriebliche Erträge 4 18
Materialaufwand -72 -60
Sonstige betriebliche Aufwendungen -14 -12
Zinsaufwendungen -2 -1
Ergebnis vor sonstigen Steuern und
Ergebnisabführung36 45
Sonstige Steuern -15 -17
Gewinnabführung aufgrund EAV -21 -28
Jahresüberschuss 0 0
— Alternativ auch sachgerechte
Umbenennung zulässig
Neue Pflicht-Zeile
mit angepasster
Bezeichnung
1
11© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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GuV-Gliederung (4/4)Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG
Gewinn- und Verlustrechnung
2017 2016
Umsatzerlöse 120 100
Sonstige betriebliche Erträge 4 18
Materialaufwand -72 -60
Sonstige betriebliche Aufwendungen -14 -12
Zinsaufwendungen -2 -1
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 36 45
Ergebnis vor Steuern 36 45
Steuern vom Einkommen und Ertrag -10 -14
Ergebnis nach Steuern 26 31
Sonstige Steuern -15 -17
Jahresüberschuss 11 14
Zusätzliche Zwischensummen:
— Fortgeführter Ausweis EGT als
zusätzliche Zwischensumme iSd
BilRUG nicht sachgerecht
— „Ergebnis vor Steuern“ kann
sachgerecht sein
Freiwillige
Zwischensumme
1
12© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Außergewöhnliche Sachverhalte (§ 285 Nr. 31 HGB)Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG
Ausgewählte Anwendungshinweise
— Tatsache der „Außergewöhnlichkeit“ braucht nicht
angegeben zu werden
(analog IFRS [IAS 1.97])
— Ort der Angabe bei mehreren Sachverhalten:
- innerhalb der Erläuterungen zu den einzelnen GuV-Posten
oder
- zusammengefasste Darstellung an einer Stelle im Anhang
1
2 I DRS 23 – Goodwill Impairment Test
14© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Konzept DRS 4 vs. DRS 23DRS 23 – Goodwill Impairment Test
DRS 23
1
3
2
Anhaltspunkte für voraussichtlich
dauerhafte Wertminderung?
Nicht widerlegbar?
Regulärer
Wertminderungstest
Vereinfachter
Wertminderungstest
Wahlrecht
DRS 4
Jährlicher
Wertminderungstest
verpflichtend
2
15© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Schritt 1 und 2DRS 23 – Goodwill Impairment Test
DRS 23.126
Anhaltspunkte für dauerhafte Wertminderung
Unvorhergesehener
Wegfall von Teilmärkten
Außerplanmäßige Abschreibung der
Beteiligung im Jahresabschluss
Nachhaltige operative
Verluste
Buchwert Nettovermögen des TU
größer dessen Marktkapitalisierung
…
Weggang von
Schlüsselpersonen
1 widerlegbar?2
Einstellung ver-
gleichbarer Personen
…
Erfolgversprechende
Neuprodukte
…
2
16© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Schritt 3 – reguläres & vereinfachtes VerfahrenDRS 23 – Goodwill Impairment Test
FV Beteiligung
Buchwert
Nettovermögen TU
im KA
Buchwert Goodwill
90 40
10
FV Nettovermögen
TU
Buchwert Goodwill
40
20 Buchwert
Nettovermögen TU
im KA +/-
wesentliche
stR/stL
Buchwert Goodwill
40
6070 65
15
Reguläres VerfahrenVereinfachtes
Verfahren
Vereinfachtes Ver-
fahren mit Anpassung
(Empfehlung)
Außerplanm.
Abschreibung:
DRS 23.128+.129
2
3 I Bilanzierung bestrittener Steuerposten
18© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Bilanzierung bestrittener Steuerposten (1/2)Bilanzierung bestrittener Steuerposten
180
31.12.2015 Dez. 2016 31.12.2016
?Unternehmen hat
iHv 150
Rückstellung für
BP-Risiken
passiviert
BP findet in 2016
statt
Unternehmen legt
Einspruch ein,
Einspruch ist am
31.12.2016 noch
offen
BP-
Rück-
stellung
150
2016
Als Ergebnis der
BP ergeht
Steueränderungs-
bescheid iHv 180(a)
Rückstellung iHv
150 oder 180?
Dez. 2016
?
Anm.: (a) Abweichung zwischen 180 und 150 keine offenbare Unrichtigkeit. Unternehmen geht davon aus, dass letztlich nur 150 gezahlt werden müssen.
3
19© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Bilanzierung bestrittener Steuerposten (2/2)Bilanzierung bestrittener Steuerposten
HFA
Bei der Passivierung von Steuerrückstellungen
kommt es auch darauf an, ob zunächst ein
Zahlungsmittelabfluss infolge des
Steuerbescheids erwartet wird und wegen des
Bescheids eine Pflicht zur Zahlung besteht.
Aktivierung einer Forderung nur bei‚ mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit‘
in der Regel nicht erfüllt!
PASSIVAAKTIVA
1 Keine Aussetzung der Vollziehung beantragt oder beabsichtigt
2 Aussetzung der Vollziehung beantragt, Gewährung ist wahrscheinlich
3 Zahlung von 180 wurde vor Stichtag geleistet
Sachverhalts-Varianten Ford. StRst.
180
150
0
0
0
0
3
4 I CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
21© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Zusätzliche Berichte nach HGB und anderen GesetzenCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Anm.: AI = Link zur Audit Insights Präsentation; MW = Link zur Themenseite im DPP Microweb
2017 2018 später2019
CSR-Bericht
Entgelt-
transparenz-
bericht
Vergütungsbericht
nach ÄRLAktRRL
(ggf.) Bericht über
Geschäfte mit related
parties nach
ÄRLAktRRL
Wer? „große PIEs“Lageberichtspflichtig +
> 500 Beschäftigte
Börsennotierte
GesellschaftenKonzern mit Umsatz > 750m
Offenlegung? (im LB oder als
gesonderter
Bericht) (als Anlage zum
LB)
Prüfung? (aber nur formal) nein (aber nur formal) (aber nur formal)
AI MW AI MW AI MW AI MW
Ertragsteuer-
informations-
Bericht
4
22© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
AllgemeinesCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Inhalte
Erstanwendung
Grundsatz:Geschäftsjahre,
die nach
dem 31.12.2016
beginnen
Ergänzung des Lageberichts um
nichtfinanzielle Erklärung („nfE“)
Ergänzung der Erklärung zur
Unternehmensführung („EzU“) um
Diversitätskonzept („DK“)
Weitere Änderungen im HGB
1
2
3
4
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Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Allgemeines – neue/geänderte LB-Bestandteile und neue §§CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Allgemeiner Teil Bedeut-
samste
nicht-
finanzielle
Leistungs-
indikatoren
IKS Angaben
nach
WpÜG
Vergütung Erklärung
zur
U.-führung
§ 289 I, II Nr. 1-3 § 289 III § 289 V § 289 IV § 289 II Nr. 4 § 289aHGB a.F.
Mittelgroße und
große KapGes(b)
Große
KapGes(b)
Kapitalmarkt-
orientierte
Gesellschafte
n
(§ 264d)
AG und KGaA
mit Aktien auf
organisiertem
Markt
Börsen-
notierte AG
Börsen-
notierte AG
und andere
AG mit
Kapitalmarkt-
zugang(c)
An-
wender(a)
§ 289 I, II Nr. 1-3 § 289 III § 289 IV § 289a I § 289a II § 289b-e § 289fHGB n.F.Nur Prüfung, ob
— nfE vorgelegt
wurde, und
— Angaben in
EzU gemacht
wurden
Nicht-
finanzielle
Erklärung
(nfE)
bestimmte
große ~
„PIEs“
-
Diversität
s-konzept
neu
neu
Analoge Veränderungen in den Vorschriften zur
Konzernrechnungslegung (zB § 315a wird § 315e)Anm.: (a) Vereinfachende Darstellung
(b) sowie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften
(c) Angaben zur Frauenquote auch von anderen Gesellschaften
4
24© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Nichtfinanzielle ErklärungCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Anwenderkreis
— kapitalmarktorientierte(a) Kapitalgesellschaften,
— kapitalmarktorientierte(a) haftungsbeschränkte
Personenhandelsgesellschaften,
— kapitalmarktorientierte(a) Genossenschaften und
— Kreditinstitute & Versicherungen,
groß iSd § 267 Abs. 3 Satz 1
HGB sind(b)
mehr als 500 Arbeitnehmer im
Jahresdurchschnitt beschäftigen(b)
> 20 Mio. EUR Bilanzsumme
> 40 Mio. EUR Umsatzerlöse
> 250 Arbeitnehmer
soweit sie
Kapitalmarkt-
orientierte AG;
jeweils für 2016 und 2017:
Bilanzsumme =
19 Mio. EUR
Umsatzerlöse =
38 Mio. EUR
Arbeitnehmer > 500
Beispiel
Anm.: (a) „kapitalmarktorientiert“ = iSd § 264d HGB
(b) § 267 Abs. 4 bis 5 HGB gilt entsprechend
4
25© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Nichtfinanzielle ErklärungCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Aufstellungs-/Offenlegungsvarianten
Nichtfinanzielle Erklärung
im Lagebericht
(„Grundfall“)
Gesonderter nichtfinanzieller Bericht
(„gnfB“)
außerhalb des Lageberichts
(„befreiende Ausnahme“)
Option 1
Nichtfinanzielle
Erklärung als
besonderer
Abschnitt im
Lagebericht
Option 2
Vollintegrierte
nichtfinanzielle
Erklärung im
Lagebericht
Option 3
gnfB, der
zusammen mit dem
Lagebericht im
Bundesanzeiger
offengelegt wird
Option 4
gnfB, der
spätestens 4
Monate nach dem
Abschlussstichtag
auf der
Internetseite der
Gesellschaft für
mind. 10 Jahre
veröffentlicht wird;
Lagebericht muss
Bezug nehmen auf
die Internetseite
4
26© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Nichtfinanzielle ErklärungCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Umweltbelange
Arbeitnehmerbelange
Sozialbelange
Menschenrechte
Bekämpfung von Korruption und
Bestechung
ggf. weitere (z.B. Kundenbelange)
1
2
3
4
5
x
Worüber ist zu berichten? Was ist zu berichten?
„5 + x Aspekte“
Voraussetzungen und
Besonderheiten (Auswahl)
Angaben je Aspekt (bzw. je
Sachverhalt, sofern ein Aspekt
mehrere Sachverhalte umfasst)
Zusätzlich besondere Wesent-
lichkeit für Risiken („sehr wahr-
scheinlich“ & „schwerwiegend“)
Verweismöglichkeiten auf andere
Stellen im Lagebericht
Weglassen von Angaben unter der
Voraussetzung des erheblichen
Nachteils (mit Nachholungspflicht)
Voraussetzung: Wesentlich für
Lage des Unternehmens und für
Aspekt („doppelte Wesentlichkeit“)
Kurze Beschreibung des Geschäftsmodells
Angabe, welches Rahmenwerk genutzt wurde bzw. Erläuterung, warum keins genutzt wurde.
Konzepte
(„comply or
explain“)
Ergebnisse
Risiken aus
eigener
Geschäfts-
tätigkeit
Risiken aus
Geschäfts-
beziehung,
Prod./DL.
Beudeut-
samste nicht-
finanzielle
Leistungs-
indikatoren
Hinweise auf
Beträge im
Abschluss
6 Angaben
4
27© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Nichtfinanzielle ErklärungCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Prüfung
— Nur formale Prüfung durch Abschlussprüfer vorgeschrieben
(„ob die nichtfinanzielle Erklärung/der gesonderte Bericht
vorgelegt wurde“);
- Bei Option 4 ist eine „ergänzende formale Prüfung“ vier
Monate nach dem Abschlussstichtag notwendig, wenn zum
Zeitpunkt der Prüfung der Bericht noch nicht vorgelegt wurde.
Der Bestätigungsvermerk ist (nur dann) zu ergänzen, wenn der
Bericht nicht fristgerecht vorgelegt worden ist.
— Inhaltliche Prüfung durch den Aufsichtsrat
— Externe inhaltliche Überprüfung kann durch den Aufsichtsrat
beauftragt werden (muss nicht der APr sein)
- „Beurteilung des Prüfungsergebnisses“ ist öffentlich
zugänglich zu machen (gilt erst für Geschäftsjahre,
die nach dem 31.12.2018 beginnen)
4
5 I Entgelt-transparenzgesetz
29© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Zusätzliche Berichte nach HGB und anderen GesetzenEntgelttransparenzgesetz
Anm.: AI = Link zur Audit Insights Präsentation; MW = Link zur Themenseite im DPP Microweb
2017 2018 später2019
CSR-Bericht
Entgelt-
transparenz-
bericht
Vergütungsbericht
nach ÄRLAktRRL
(ggf.) Bericht über
Geschäfte mit related
parties nach
ÄRLAktRRL
Wer? „große PIEs“Lageberichtspflichtig +
> 500 Beschäftigte
Börsennotierte
GesellschaftenKonzern mit Umsatz > 750m
Offenlegung? (im LB oder als
gesonderter
Bericht) (als Anlage zum
LB)
Prüfung? (aber nur formal) nein (aber nur formal) (aber nur formal)
AI MW AI MW AI MW AI MW
Ertragsteuer-
informations-
Bericht
5
30© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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AllgemeinesEntgelttransparenzgesetz
5
Zusammenfassung
Das Gesetz beabsichtigt, die für 2016 statistisch ermittelte „Entgeltlücke“ zwischen der Vergütung für Frauen und der
Vergütung für Männer in Höhe von 21% bis 2030 auf 10% zu senken.
Die dafür vorgesehenen Instrumente sind folgende:
Auskunftsanspruch: sechs Monate nach Inkrafttreten (6.7.2017)
Berichtspflicht: Im Jahr, das dem Kalenderjahr des Inkrafttretens (2017) folgt, also 2018
Erstanwendung
1
2
3
Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200
Beschäftigten bei gleichzeitiger Stärkung des Betriebsrats bei der Wahrnehmung des Auskunftsanspruchs
Aufforderungen an Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten betriebliche Verfahren zur Überprüfung und
Herstellung der Entgeltgleichheit durchzuführen
Einführung einer Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für
Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die nach dem Handelsgesetzbuch zur Aufstellung
eines Lageberichts verpflichtet sind
31© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
„Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit“Entgelttransparenzgesetz
5
Anwenderkreis (§ 21)
Inhalte (§ 21)
— Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
von Frauen und Männern
— Maßnahmen zur Herstellung von
Entgeltgleichheit für Frauen und Männer
— Durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten,
getrennt nach Frauen und Männern
— Durchschnittliche Zahl der Vollzeitbeschäftigten,
getrennt nach Frauen und Männern
— Durchschnittliche Zahl der Teilzeitbeschäftigten,
getrennt nach Frauen und Männern
— Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht
Angaben zu Beschäftigten (Abs. 2)Angaben zu Maßnahmen (Abs. 1)
— Sofern das Unternehmen keine solchen
Maßnahmen durchführt, hat es dies zu begründen
(„Comply or explain“-Ansatz).
— Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines
Lageberichts nach §§ 264 und 289 HGB verpflichtet sind.
32© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
„Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit“Entgelttransparenzgesetz
5
Offenlegung (§ 22)
— alle fünf Jahre für Arbeitgeber, die „tarifgebunden“
oder „tarifanwendend“ sind
— alle anderen alle drei Jahre
— Angaben zu den Maßnahmen:
- für die gesamten letzten drei bzw. fünf Jahre
— Angaben zu den Beschäftigten:
- nur für das jeweils letzte Kalenderjahr
BerichtszeiträumeBerichtsrhythmus
— Der erste Bericht ist in 2018 zu erstellen.
— Der erste Bericht ist für das Kalenderjahr zu erstellen, das dem Kalenderjahr des Inkrafttretens (2017) des Gesetzes
vorangeht, also für 2016.
— Der erste Bericht ist damit dem Lagebericht für 2017 beizufügen.
(siehe dazu Broschüre des BMFSFJ, S. 69)
— Der Bericht ist dem nächsten Lagebericht nach § 289 HGB, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage
beizufügen und im Bundesanzeiger offenzulegen.
- Gem. Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drcks. 18/11133), S. 74, „gehört [die Anlage] damit nicht zu den
Jahresabschlussunterlagen und zum Lagebericht, sodass die entsprechenden Vorschriften und damit verbundenen
Rechtsfolgen insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch nicht gelten.“
33© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
„Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit“Entgelttransparenzgesetz
5
Illustration (für einen 3-jährigen Rhythmus)
2016 2017(a) 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Be
rich
tsrh
yth
mu
sB
erich
tsze
itra
um
Maßnahmen
Beschäftigte
Maßnahmen
Beschäftigte
Maßnahmen
Beschäftigte
Anm.: (a) Inkrafttreten des Gesetzes
34© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Pflichten des Abschlussprüfers iVm dem EntgelttransparenzberichtEntgelttransparenzgesetz
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ISA 720-DE iVm Entgelttransparenzbericht (ETB)
Pflicht
des APr zum kritischen Lesen
— Zeitnahe Berichterstattung an
Aufsichtsorgan
— Feststellung, ob ein schwerwiegender
gesetzlicher Verstoß vorliegt, über den im
PrB zu berichten ist (Tz. D.18.1)
— Würdigung der Auswirkungen auf den BSV
(Tz. 18)
- Berichterstattung im BSV jedoch nur
möglich, wenn von Verschwiegenheit
entbunden (Tz. D.22.1)
Keine Pflicht
des APr zum kritischen Lesen
— Zeitnahe Berichterstattung an
Aufsichtsorgan
— Treffen „geeigneter Maßnahmen“ (Tz.
19-D.19.1)
Erlangung des ETB
vor Ende der Abschlussprüfung
Erlangung des ETB
nach Ende der Abschlussprüfung
Soll der ETB Teil des
Geschäftsberichts werden?
(Tz. 12c iVm Tz. 13)
Reaktion, wenn wesentliche falsche Darstellungen vorliegen
Einzelfallwürdigung/Konsultation
ja nein
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Offene FragenEntgelttransparenzgesetz
5
Anwenderkreis
§ 21 wirft die folgenden Fragen zum Anwenderkreis auf:
— „zur Erstellung eines Lageberichts nach § 264 und 289 verpflichtet“:
- nur gesetzliche oder auch satzungsgemäße Pflicht?
- mit oder ohne Berücksichtigung von § 264 Abs. 3?
- Was ist mit PublG und Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen?
— Was bedeutet „in der Regel“ mehr als 500 „Beschäftigte“?
- mit oder ohne Leiharbeitnehmer?
Zeiträume
— Grundsätzliche Frage:
- Ist auch dann über Kalenderjahre zu berichten, wenn das Unternehmen ein abweichendes Geschäftsjahr hat?
Das IDW hat die offenen Fragen am 6.10.2017 beim Gesetzgeber adressiert und hat ursprünglich mit einem Feedback bis
Ende Oktober 2017 gerechnet.
Letzte Information vom 7.11.2017: Das BMJV hat sich nun der Fragen angenommen. Wann mit dem Feedback gerechnet
werden kann, ist jedoch ungewiss.
Es ist den Unternehmen daher ggf. zu empfehlen, die Klärung noch weiter abzuwarten (beachte: der Bericht muss erst
zum Zeitpunkt der Offenlegung des JA erstellt sein).
6 I IFRS 15 – Anwendung
37© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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5-Schritte ModellIAS 8.30 und das IFRS 15 5- Schritte Modell
Lizenzen
Prinzipal-Agenten-Fälle
5-Schritte-ModellAn-
wendungs-
bereich
IFRS 15
Sonderthemen IFRS
15
(Beispiele)
Ja
Nein
TeilweiseVertragskosten(z.B. Provisionen)
Indirekter Vertrieb(z.B. Einzelhandel,
Vergleichsportale)
Ausführlichere Anhangangaben im Vergleich zur Vergangenheit
Schritt 4:
Aufteilung der
Gegenleistung
auf Leistungs-
verpflichtungen
Schritt 1:
Identifizierung
des Vertrags
mit einem
Kunden
Schritt 2:
Identifizierung
vertraglicher
Leistungs-
verpflichtungen
Schritt 3:
Bestimmung
der Gegen-
leistung
Schritt 5:
Erfassung der
Umsatzerlöse
bei Erfüllung
Vertrag(oder zusammengesetzte
Verträge)
Gegenleistung
Leistungs-
verpflich-
tung 1
Leistungs-
verpflich-
tung 2
auf
Leistungsver-
pflichtung 1
aufgeteilte
Gegenleistung
Erfassung der
Umsatzerlöse
Erfassung der
Umsatzerlöse
auf
Leistungsver-
pflichtung 1
aufgeteilte
Gegenleistung
Verfügungsgewalt als entscheidendes Kriterium für die Umsatzrealisierung und deren zeitlicher Verteilung
Identifizierung der
Leistungsverpflichtungen
Bestimmung der
Gegenleistung
Aufteilung der Gegenleistung
auf Leistungsverpflichtungen1 Identifizierung
des Vertrags2 3 4 5 Erfassung der
UmsatzerlöseAB Anwendungs-
bereich IFRS 15ST Sonderthemen
IFRS 15A Anhangangaben
Einmalentgelte
6
38© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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IAS 8.30 - DPR Prüfungsschwerpunkt 2017IAS 8.30 und das IFRS 15 5- Schritte Modell
Year-End2017
— Angabe zu den quantitativen Auswirkungen
verpflichtend gefordert
— Bisherige Informationen sind
weiterzuentwickeln
DPR Prüfverfahren (JA 2016) - Beispielhafte Fragen und angeforderte Dokumente:
DPR Prüfungsschwerpunkt
2017/2018:
Anhangangaben gem. IAS 8.30
zu den Auswirkungen neuer
Standards - IFRS 15 - auf den
IFRS-Konzernabschluss
— Welche Umstellungseffekte werden aus der erstmaligen Anwendung des IFRS 15
erwartet?
- Übersenden Sie bitte die Analyse zur Untersuchung der Prozesse der Erlösrealisierung
gem. IFRS. 15. Sofern dies nicht aus der Analyse hervorgeht, stellen Sie bitte die aus
der Sicht der Erlösrealisierung wesentlichen Geschäftsmodelle und deren jeweiligen
Anteil am Gesamtumsatz dar.
— Bitte gehen Sie insbesondere auf die Aussage ein, dass die Anwendung des IFRS 15
voraussichtlich eine frühere Realisierung von Umsatzerlösen bedingt (GB 5. 145).
Besonderer Augenmerk der
Abschlussadressaten und Regulatoren
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39© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Reduktion der KomplexitätProjektvorgehen
„List of Revenue
Streams linked to
contracts“
„Content to
analyse“
IFRS 15
Anpassungen
— Aufriss der Umsatzerlöse nach „Revenue
Streams“
— Hinterlegung der typischen Vertragsmuster
— Abfragen über In- und Ausland
— Wesentlichkeitsaspekte
— Homogenität – „One Size fits all“
— Auslegung, Vertragsgestaltung
— Gegenüberstellung der Ist-Bilanzierung
— Ermittlung der Abweichungen
— Schwebende Leistungsverpflichtungen um den Stichtag zur
Ermittlung des Umstellungseffektes
Typische Fallstricke: Sachverhalte & Ist-Bilanzierung
6
7 I Datenschutz-grundverordnung
2 3 41 5
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Rechtlicher Rahmen und SanktionenEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
7
bis zu 300 TEUR
bis zu 10 Mio. EURoder
2% weltweiten Jahresumsatzes
Sanktionsmechanismen nach altem BDSG Sanktionsmechanismen nach neuer DSGVO
bis zu 20 Mio. EURoder
4% weltweiten Jahresumsatzes
Compliance
allgemein
Verstoß
Betroffenenrechte
Inkrafttreten und folglich Geltung der DSGVO am 25. Mai 2018
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Datenschutz-
Management-
System
AnforderungenEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
7
Jeder
Verantwortliche
hat gemäß Art. 5
Abs. 2 DSGVO
die Einhaltung der
Grundsätze der
Datenverarbeitung
zu gewährleisten
und muss deren
Einhaltung
(stets)
nachweisen
können.
Verarbeitungsverzeichnis
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sowie
Privacy by Default & Privacy by Design
Datenschutz-Folgeabschätzung
Meldepflichten für Datenschutz-Verstöße
Informations- und Auskunftspflichten gegenüber Betroffenen
1
2
4
5
6
Schulungen7
Dokumentation/Anpassung datenschutzrechtlicher Verträge
und Einwilligungen z.B. im Rahmen Auftragsverarbeitung8
Löschkonzepte3
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ProjektvorgehenEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
7
Status-Quo-Analyse Konzeption Implementierung
Umsetzungsschwerpunkte
— Datenschutz-Management
System/Governance zum Nachweis
der Einhaltung der DSGVO
(„Rechenschaftspflicht“)
— Verzeichnis aller
Verarbeitungstätigkeiten als
zentrales
Dokumentationsinstrument
— Risikoanalyse und Datenschutz-
Folgenabschätzung
— Datensicherheit inkl. Privacy by
Design und Privacy by Default
— Einwilligung und Information:
zusätzliche fristgebundene
Transparenz- und
Nachweispflichten
— Neue und erweiterte
Betroffenenrechte
— Recht auf Löschung und Recht auf
Datenportabilität
— Auftragsverarbeitung/Joint
Controller: Gestaltungen, neue
Vorgaben
— Drittstaatenübermittlung
— Meldung von Datenschutzverstößen
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Fit für die DSGVO?EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
7
Verfügt Ihr Unternehmen über ein ganzheitliches Datenschutzkonzept im Sinne eines Management-
Systems?
Konkret: Wie weist das Management die Einhaltung der DSGVO nach?
Ist zweifelsfrei geklärt, wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung inklusive einer Konsultation der
Aufsichtsbehörde durchzuführen ist?
Sind Zuständigkeiten und Prozesse implementiert, die sicherstellen, dass Informations- und
Transparenzpflichten erfüllt und Fristen eingehalten werden?
Genügen die bisher genutzten Prozesse zur Einholung einer Einwilligung des Betroffenen den
gestiegenen Anforderungen der DSGVO?
Berücksichtigt Ihr Unternehmen die Grundsätze „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“
Sind angemessene Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz implementiert?
Verfügt Ihr Unternehmen über ein geeignetes Löschkonzept personenbezogener Daten,
insbesondere auch über Prozesse zur Information Dritter, denen die Daten offengelegt wurden, über
das Löschbegehren?
Entsprechen Verträge mit Auftragsverarbeitern den Vorgaben der DSGVO?
Wie handhabt Ihr Unternehmen internationale Datentransfers, insbesondere welche Maßnahmen
werden genutzt und entsprechen diese der DSGVO?
Kann Ihr Unternehmen im Falle eines Datenschutzverstoßes die 72-Stunden-Meldepflicht
gewährleisten?
www.kpmg.de/socialmedia www.kpmg.de
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle
Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund
dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.
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schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Ihre Ansprechpartner
Sven Heinrichs
Senior Manager Audit
T +49 421 33557-7365
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Am Weser-Terminal 10
28217 Bremen
Jahresendveranstaltung 2017
—
Dr. Daniela Pottschmidt/Dr. Theofanis Tacou
Aktuelles aus dem Gesellschafts- und Arbeitsrecht
Jahresendveranstaltung 2017
—
Dr. Daniela Pottschmidt
Aktuelles aus dem Gesellschaftsrecht
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AgendaDas elektronische Transparenzregister
1
a) Grundsätzliches
b) Praktische Umsetzung
Das elektronische Transparenzregister
c) Annex: Neues zur Gesellschafterliste
Haftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr2
3 Grenzüberschreitender Formwechsel
1 I Das elektronische Transparenzregister
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Grundsätzlichesa) Grundsätzliches
— Anlass: Panama Papers-Affäre
— Inkrafttreten der Neufassung des GwG: 26. Juni 2017
— Adressaten sind seit dem 1. Oktober 2017 bestimmte Meldepflichten gegenüber dem
Transparenzregister auferlegt
— Präventive Schutzzwecke
- Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung
- Bekämpfung von Geldwäsche
- Verhinderung von Finanzkriminalität
— Erleichterung der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten
— Transparenzregister: Elektronisches Register, das durch den Bundesanzeiger Verlag geführt wird
1
51© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Adressaten der Meldepflichta) Grundsätzliches
Vereinigungen,
§ 20 Abs. 1 GwG
Eingetragene
Personengesellschaften,
§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG
oHG KG
PartG
In Deutschland ansässige
juristische Personen des
Privatrechts,
§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG
AG SE
GmbH e.V.
eGrechtsfähige
Stiftung
Bestimmte Rechtsgestaltungen§ 21 Abs. 1 und 2 GwG
Verwalter eines
Trusts, § 21 Abs. 1
Satz 1 GwG
Treuhänder
nichtrechtsfähiger
Stiftungen mit
eigennützigem
Stiftungszweck,
§ 21 Abs. 2 GwG
Grundsätzlich nicht betroffen:
GbR, stille Gesellschaft
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52© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Inhalt der Meldepflichta) Grundsätzliches
Angaben (§ 19 Abs. 1 GwG):
— Vor- und Nachname
— Geburtsdatum
— Wohnort
— Art & Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Informationssammlungs- und
Mitteilungspflichten
Informationen einholen, aufbewahren, auf
aktuellem Stand halten und dem
Transparenzregister mitteilen
Angabepflichten
Soweit die betroffenen Gesellschaften
Auskünfte von Dritten (z.B. Anteilseignern)
benötigen, sind diese zur Erteilung der
Auskunft verpflichtet
wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GwG):
= jede natürliche Person, die
(1) mehr als 25% der Anteile hält,
(2) mehr als 25% der Stimmrechte hält,
(3) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt
(= beherrschender Einfluss)
Welche Daten? Wessen Daten?
Welche Pflichten resultieren daraus?
1
53© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Exkurs: wirtschaftlich Berechtigter gem. § 3 GwGa) Grundsätzliches
Jede natürliche Person ist „wirtschaftlich Berechtigter“, die mittelbar/unmittelbar
— mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
— mehr als 25% der Stimmanteile hält oder
— auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Bei Zweifeln (z.B. Streubesitz ohne spezifische Art der Kontrolle)
— gilt der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter oder
— gilt der geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter oder
— gilt der Partner der Vereinigung als wirtschaftlich Berechtigter
Besonderheit bei rechtsfähigen Stiftungen und treuhänderischen Rechtsgestaltungen: Hier ist
wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die
— als Treugeber, Verwalter oder Protektor handelt,
— Mitglied des Vorstandes ist,
— als Begünstigte bestimmt worden ist oder
— auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausübt.
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54© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Exkurs: Mitteilungspflichtige Angaben im Detaila) Grundsätzliches
Mitteilungspflichtige Angaben
— Vor- und Nachname
— Geburtsdatum
— Wohnort
— Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
— Genaue Angabe, woraus sich die Stellung des Betroffenen als wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. § 3
GwG ergibt
— Unmittelbarer Einfluss: Meist Überschreitung der 25% Beteiligungsquote (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 GwG)
— Mittelbarer Einfluss: Darlegung notwendig, woraus sich der beherrschende Einfluss ergibt (z.B.
Stimmbindungs-, Pool-, oder Konsortialvereinbarungen)
Sanktionen
— Bußgeld bis zu EUR 100.000,00 bei einfach gelagerten Verstößen und bis zu
EUR 1.000.000,00 bei systematischen und wiederkehrenden Verstößen, höhere Strafen bei
Konstellationen mit Beteiligung bestimmter Gesellschaften
— „name & shame“, d.h. bestandskräftige Bußgeldbescheide werden für mindestens fünf Jahre auf der
Internetseite der jeweiligen Aufsichtsbehörden veröffentlicht
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55© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Mitteilungsfiktiona) Grundsätzliches
— Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus
Registereintragungen ergeben, § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG
- Handelsregister (§ 8 HGB)
- Partnerschaftsregister (§ 5 PartGG)
- Genossenschaftsregister (§ 10 GenG)
- Vereinsregister (§ 55 BGB)
- Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 HGB)
— Die Mitteilungspflicht gilt stets als erfüllt bei börsennotierten Aktiengesellschaften (§ 20 Abs. 2 Satz 2
GwG)
— Problem: Mitteilung an Transparenzregister ggf. auch notwendig, wenn sich aus den Dokumenten die
Stellung nicht unproblematisch herleiten lässt
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56© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Vorfrage: Ist die Gesellschaft börsennotiert?
I. Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten
— natürliche Person mit >25% Geschäftsanteile oder Stimmrechte?
— jur. Person mit >25% Geschäftsanteile oder Stimmrechte, die von einer natürlichen Person kontrolliert wird?
— mehrere jur. Personen, die zusammen >25% Geschäftsanteile oder Stimmrechte haben und von derselben natürlichen Person kontrolliert werden?
— wenn alles (-): gesetzlicher Vertreter oder geschäftsführender Gesellschafter
II. Keine Ausnahme wegen Mitteilungsfiktion?
Mitteilung der Angaben (§ 19) an das Transparenzregister
III. Wird die Gesellschaft von einer natürlichen Person beherrscht UND beherrscht selbst noch
ein anderes Unternehmen?
Mitteilung der Angaben (§ 19) an dieses (andere) Unternehmen
Allgemeines Prüfungsschema für die Praxisb) Praktische Umsetzung
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57© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Musterbeispiel 1b) Praktische Umsetzung
Angabepflicht
Natürliche Person A
B GmbH Transparenzregister
> 25%
Mitteilungspflicht
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58© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Musterbeispiel 2b) Praktische Umsetzung
Natürliche Person A
B GbR
C GmbH
> 25%
= 50%
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59© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Musterbeispiel 3b) Praktische Umsetzung
C GmbH
D GmbH
E GmbH
> 25%
> 50%
Natürliche Person A Natürliche Person B
= 35%= 65%
Angabepflicht
Transparenzregister
Mitteilungspflicht
Transparenzregister
Mitteilungspflicht
Transparenzregister
Mitteilungspflicht
Angabepflicht
Angabepflicht
Angabepflicht
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60© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Annex: Neues zur Gesellschafterlistec) Annex: Neues zur Gesellschafterliste
— Grundsatz: Verpflichtung zur Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister, § 40 Abs. 1
GmbHG
— Neu: Auch prozentuale Beteiligung des jeweiligen Geschäftsanteils am Stammkapital ist anzugeben
— Neu: Soweit der Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile hält, ist auch der Gesamtumfang der
Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert aufzuführen.
— Neu: Ausdrückliche Regelung, welche Angaben bei einem GmbH-Gesellschafter, der selbst eine
Gesellschaft ist, in die Liste aufzunehmen sind
- bei eingetragenen Gesellschaften die Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und
Registernummer
- bei nicht eingetragenen Gesellschaften (insbesondere GbR) deren jeweilige Gesellschafter unter
einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort
— Bei Gesellschaften, die bereits am 26. Juni 2017 im Handelsregister eingetragen waren, müssen die
neuen Anforderungen erst bei der nächsten Aktualisierung umgesetzt werden, § 8 EGGmbHG
— Problem: Gilt Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG n.F. auch ohne entsprechende Aktualisierung?
1
61© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Annex: Neues zur Gesellschafterlistec) Annex: Neues zur Gesellschafterliste
Die neuen (zusätzlichen) Inhalte der Gesellschafterliste:
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2 I Haftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr
63© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Einlagenrückgewähr bei einer AGHaftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr
In der Folgezeit: Aktionäre zahlen Darlehen nicht zurück, Bank verwertet die von der AG bestellten
Sicherheiten, Insolvenz der AG, Insolvenzverwalter nimmt Vorstände in Anspruch
Sachverhalt:BGH, Urteil vom 10.01.2017 – II ZR 94/15
(2) Erwerb von
Aktien
(1) Darlehen
(4) Ein Jahr später:
zusätzliche
Besicherung
durch AG
(3) Verpfändung
der Aktien als
Sicherheit
AG
Aktionäre, gleichzeitig
ArbeitnehmerBank
2
64© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Einlagenrückgewähr bei einer AGHaftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr
Ergebnis des BGH
Verstoß gegen § 57 AktG
— „Auszahlung“ an den Aktionär auch durch
Bestellung dinglicher Sicherheit für dessen
Darlehen
— Zeitpunkt der Bestellung = Zeitpunkt der
Einlagenrückgewähr
— Einlagenrückgewähr gemäß § 57 Abs. 1 Satz
3 AktG nur zulässig, wenn
Freistellungsanspruch gegen den Aktionär
werthaltig (zum Zeitpunkt der Bestellung)
Keine Ausnahme gemäß § 71a Abs. 1 AktG
— § 71a Abs. 1 AktG (analog) ermöglicht unter
bestimmten Voraussetzungen Besicherung
des Erwerbs eigener Aktien durch Dritte
— Problem 1: Besicherung hier erst nach Erwerb
(vom BGH offen gelassen)
— Problem 2: Besicherung muss (dauerndem)
Erwerb der Aktien dienen
(Zweckverknüpfung), hier (-)
BGH, Urteil vom 10.01.2017 – II ZR 94/15
2
65© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Einlagenrückgewähr bei einer GmbHHaftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr
In der Folgezeit: Kommanditist zahlt Darlehen nicht zurück, Bank verwertet die Grundschuld, Insolvenz
der GmbH & Co. KG, Insolvenzverwalter nimmt Kommanditist in Anspruch
BGH, Urteil vom 21.03.2017 – II ZR 93/16
BankKommanditist
GmbH & Co. KG
(1) Darlehen
(2) Besicherung des
Darlehens durch
Grundschuld
2
66© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Einlagenrückgewähr bei einer GmbHHaftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr
Verstoß gegen § 30 GmbHG
— §§ 30 f. GmbHG gelten grundsätzlich auch in der (beteiligungsidentischen) GmbH & Co. KG
— „Auszahlung“ an den Kommanditisten auch durch Bestellung dinglicher Sicherheit für dessen
Darlehen
— Zeitpunkt der Bestellung = Zeitpunkt der Einlagenrückgewähr
— Ausnahme, wenn Freistellungsanspruch gegen den Kommanditisten werthaltig ist, § 30 Abs. 1 Satz 2
GmbHG
BGH, Urteil vom 21.03.2017 – II ZR 93/16
Ergebnis des BGH
2
3 I Grenzüberschreitender Formwechsel
68© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
EinführungGrenzüberschreitender Formwechsel
KapGes ?
KapGes?
— Verlegung des Satzungssitzes einer Gesellschaft ins Ausland
führt aus deutscher Sicht grds. zum Erlöschen der
Gesellschaft, da Existenz an Sitz im Inland geknüpft
(abweichend bei Verlegung des Verwaltungssitzes)
— Sitzverlegung ins Ausland muss daher grds. mit Formwechsel
verbunden werden, um auch im Zuzugsstaat in einer dort
anerkannten Rechtsform fortbestehen zu können (sofern
Formwechsel nach dortigem Recht anerkannt)
— Entsprechendes gilt für Zuzugsfälle
— Problem: weder deutsches Recht noch europäisches
Sekundärrecht enthalten ausdrückliche Regelungen zu
grenzüberschreitendem Formwechsel
— Fragen für die Praxis:
- Welche Voraussetzungen sind einzuhalten?
- Welche Dokumente werden benötigt? (Checkliste AG
Charlottenburg?)
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69© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Rechtsgrundlagen nach deutschem RechtGrenzüberschreitender Formwechsel
§ 191 UmwG enthält abschließende Aufzählung der formwechselfähigen
Rechtsträger (nur innerstaatliche Rechtsträger)
Art. 8 SE-VO enthält Spezialregelungen für grenzüberschreitende Sitzverlegung
einer SE
Deutsches Recht enthält keine unmittelbaren Regelungen für grenzüberschreitende
Sitzverlegung und Formwechsel von Gesellschaften anderer Rechtsform (auch
keine einheitliche europäische Regelung)
§ 190 ff. UmwG regeln innerstaatlichen Formwechsel
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Rechtsprechung des EuGHGrenzüberschreitender Formwechsel
— Ursprünglich in Italien registrierte Gesellschaft begehrte Eintragung in ungarisches Handelsregister,
da sie Sitz und Tätigkeit nach Ungarn verlegen wollte und im italienischen Handelsregister gelöscht
wurde
— Art. 49 und 54 AEUV stehen nationaler Regelung entgegen, die zwar für inländische Gesellschaften
Möglichkeit einer Umwandlung vorsieht, aber Umwandlung einer dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft in eine inländische Gesellschaft mittels Gründung
letztgenannter Gesellschaft generell nicht zulässt
— Aufnahmemitgliedstaat ist befugt, das hierfür maßgebende innerstaatliche Recht festzulegen und
somit Bestimmungen nationalen Rechts über Umwandlungen anzuwenden, die Gründung und
Funktionsweise einer Gesellschaft regeln (z.B. Anforderungen an Erstellung einer Bilanz und eines
Vermögensverzeichnisses)
— Äquivalenzgrundsatz und Effektivitätsgrundsatz verwehren es dem Aufnahmemitgliedstaat jedoch,
- Eintragung der die Umwandlung beantragenden Gesellschaft als „Rechtsvorgängerin“ zu
verweigern, wenn dies bei innerstaatlichen Umwandlungen vorgesehen ist, und
- sich zu weigern, den von Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Dokumenten im
Verfahren zur Eintragung der Gesellschaft gebührend Rechnung zu tragen
EuGH (3. Kammer), Urteil vom 12.07.2012 − C-378/10 [„Vale“]
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Aktuelle Rechtsprechung des EuGHGrenzüberschreitender Formwechsel
EuGH (große Kammer), Urteil vom 25.10.2017 – C-106/16 [„Polbud”]— Polnische Gesellschaft beschloss Verlegung des
Satzungssitzes nach Luxemburg
— Polnisches Registergericht lehnte Löschung der polnischen
Gesellschaft aus dem Handelsregister ab (ebenso die weiteren
Instanzen); Argumentation:
- Die nach polnischem Recht vorgeschriebenen formalen
Voraussetzungen für eine Liquidation seien nicht eingehalten
worden
- Tatsächlicher Sitz sei nicht verlegt worden
— EuGH stellt klar:
- Niederlassungsfreiheit greift auch dann ein, wenn
tatsächlicher Sitz im Herkunftsstaat verbleibt
- Durch die Anwendung der Liquidationsvorschriften im
Rahmen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung wird die
Niederlassungsfreiheit unzulässig beschränkt
S. à r. l.
sp. z o.o.
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Aktuelle Tendenzen aus EuropaGrenzüberschreitender Formwechsel
— Beschlossen am 13.06.2017
— Ziel: Vereinfachung der Regelungen für
grenzüberschreitende Verschmelzungen und
Spaltungen insbesondere hinsichtlich:
- Umgang mit Vermögenswerten &
Forderungen
- Gläubigerschutz
- Kommunikation zwischen Handelsregistern
- Rechte von Minderheitsgesellschaftern und
Arbeitnehmern
- Ausnahmen von Verfahrensvorschriften
— Auftrag an Kommission zur Ausarbeitung der
Details
— Ankündigung eines Legislativvorschlags für
Ende 2017
— Veröffentlichung nach der
Kommissionssitzung vom 29.11.2017
— Ziel: Vereinfachung und Kostenreduzierung
von grenzüberschreitenden Formwechseln,
insbesondere:
- Online-Registrierung in ausländischen
Handelsregistern
- Elektronischer Datenverkehr mit
ausländischen Handelsregistern
- Klarere Regelungen für Stakeholder
- Informationsrechte von Arbeitnehmern
Entschließung des Europäischen Parlaments Ankündigung der EU-Kommission
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Vielen Dank
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Ihre Ansprechpartner
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle
Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund
dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.
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Dr. Daniela Pottschmidt
Manager, Law
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KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Am Weser-Terminal 10
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Jahresendveranstaltung 2017
—
Dr. Theofanis Tacou
Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht
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AgendaAktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht
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2 Update Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2017
Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung3
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz
1 I Das Betriebsrenten-stärkungsgesetz
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Zeitplan – Das BetriebsrentenstärkungsgesetzDarstellung der Kerninhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)
März Februar Mai Juli Januar April AugustJuni
1. Durchgang
des Referenten-
entwurfes im
Bundesrat
Anhörung
von Sachverständigen
Zustimmung
im Bundesrat1. Lesung
im Bundestag
2. und 3. Lesung
im Bundestag
Inkraft-
treten
Verkündung
Im Bundesgesetzblatt
Beschluss
im Bundestag
9.-10. März
10. Februar
April 7. Juli 1. Januar
27. März 23. August16. Juni
2017 2018
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„Zielrente“
bisher auch bei einer beitragsorientierten Zusage oder einer
Beitragszusage mit Mindestleistung steht der Arbeitgeber für
eine definierte Mindestleistung ein
neu tarifvertragliche Beitragszusagen ohne Mindest- bzw.
Garantieleistung des Arbeitgebers oder der durchführenden
Einrichtung
Einführung einer „reinen“ BeitragszusageDarstellung der Kerninhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)
Wesentliche Merkmale der reinen Beitragszusage
— Tarifvertragliche Grundlage, Durchführung über gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien
— Durchführende Einrichtung: Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung
— Keine Mindest- bzw. Garantieleistung; somit keine Haftung für den Arbeitgeber
— Tarifparteien sollen arbeitgeberfinanzierten Sicherungsbeitrag zum Aufbau eines
„Kapitalanlagepuffers“ vereinbaren
— Sofortige Unverfallbarkeit
— Eigene aufsichtsrechtliche Regelungen
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80© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Automatische EntgeltumwandlungDarstellung der Kerninhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)
Optionssystem
Tarifvertragliche Einführung eines Opting-Out-Modells, d.h. Mitarbeiter
nehmen automatisch an Entgeltumwandlungsprogramm teil, wenn sie
nicht innerhalb einer Frist explizit widersprechen
Funktionsweise und Voraussetzungen
— Angebot zur Entgeltumwandlung muss mindestens 3 Monate vor der ersten Umwandlung in Textform
vorliegen
— Umwandlungshöhe und Vergütungsbestandteil müssen klar definiert sein
— Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat nach
Vorliegen des Angebots zu widersprechen
— Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden
— Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber können Anwendung einer einschlägigen
tariflichen Regelung vereinbaren
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81© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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ArbeitgeberzuschussDarstellung der Kerninhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
Pauschale Weitergabe der SV-Ersparnis durch Arbeitgeber bei
Entgeltumwandlung (15% des Umwandlungsbetrages)
Geltungsbereich
— Entgeltumwandlung zugunsten einer reinen Beitragszusage
— Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds
- sofern ab Januar 2019 vereinbart
- sonst Übergangsfrist bis 2022
- kann durch (auch bereits bestehenden) Tarifvertrag abbedungen werden
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2 I Update Arbeitnehmerüber-lassungsgesetz2017
83© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Änderungen des AÜG 2017 – Ein ÜberblickUpdate AÜG 2017
— Orientierung der Leiharbeit auf ihre Kernfunktion
— Verhinderung des Missbrauchs von Werkvertragsgestaltungen
— Verhinderung der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung
— Stärkung der Stellung der Leiharbeitnehmer
— Erleichterung der Betriebsratsarbeit im Entleiherbetrieb
— Stärkung tarifvertraglicher Vereinbarungen
Zielsetzung
— Ende der Vorratserlaubnis
— Einführung einer Überlassungshöchstdauer
— Verschärfung des Gleichstellungsgrundsatzes
— Verbot der Kettenüberlassung
— Einschränkung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern bei Streik
— Einbezug von Leiharbeitnehmern in Schwellenwerte der betrieblichen
und unternehmerischen Mitbestimmung
— Ausweitung und Konkretisierung der Betriebsratsrechte
— Definition des Arbeitsvertrags
AÜG-Novelleab 1. April 2017- Schwerpunkte -
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84© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Verdeckte ArbeitnehmerüberlassungUpdate AÜG 2017
Die Überlassung von Leiharbeitnehmern ist in dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als
Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Vor der Überlassung ist die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme
auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(§ 1 Abs. 1 S. 5 AÜG 2017)
Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot
Zivilrechtlich(§ 9 Nr. 1a AÜG
2017)
Unwirksam sind […] Arbeitsverträge zwischen Verleihern und
Leiharbeitnehmern, wenn […] die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich
als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert
worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf
eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der
Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem
Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält.
Strafrechtlich(§ 16 Abs. 1c AÜG
2017)
Ordnungswidrig handelt, wer […] entgegen § 1 Abs.1 S. 5 einen
Leiharbeitnehmer ohne ausdrückliche Bezeichnung als
Arbeitnehmerüberlassung und Konkretisierung der Person des
Leiharbeitnehmers überlässt oder tätig werden lässt.
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85© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Equal PayUpdate AÜG 2017
Ein Tarifvertrag [….] kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer
Überlassung […] abweichen. Eine längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zulässig, wenn nach spätestens 15
Monaten einer Überlassung an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als
gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeits-entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist,
und nach einer Einarbeitungs-zeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt
erfolgt. (§ 8 Abs. 2, 4 AÜG 2017)
Rechtsfolgen eines Verstoßes
Zivilrechtlich (§ 9 Nr. 2 AÜG 2017)
Unwirksam sind […] Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere
als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts vorsehen.
Strafrechtlich(§ 16 Abs. 7a AÜG
2017)
Ordnungswidrig handelt, wer […] entgegen § 8 Abs. 1, 2 eine Arbeitsbedingung
nicht gewährt.
Gewerberechtlich(§ 3 Abs. 1 Nr. 3
AÜG 2017)
Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller […] dem Leiharbeitnehmer für die
Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für
einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.
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86© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Update AÜG 2017
(1) Analyse der bestehenden
Verträge mit externen
Dienstleistern und
Nachjustierung
Dokumentation
(2) Modifzierung der
vertraglichen Ausgestaltung
des konkreten
Personaleinsatzes (ANÜ)
AÜG 2017
Keine
verdeckte
ANÜ
Equal
Pay
Befristung
der ANÜ
(1) Nachjustierung der Informa-
tionsrechte gegenüber Verlei-
her u.a. zu den Rechtsgrundlagen
der Vergütung der Leiharbeitnehmer
im Überlassungsvertrag
(2) Nachjustierung der Haftung des
Verleihers für Verstoß gegen Equal
Pay-Grundsatz im Überlassungsvertrag
(1) „Verlängerte Probezeit“
(2) Leiharbeitnehmer-Karussell
(3) Modifizierung des
drittbezogenen
Personaleinsatzes
Unsere Handlungsempfehlungen
Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis
2
3 I Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung
88© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage; Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers
Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung
Kontext
BAG Urteil vom 13.10.2016(3 AZR 445/15)
Fazit
— Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage ist (nur) in engen
Grenzen möglich und kommt generell (nur) in Betracht in Sachverhalten, in denen
(1) die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung auf betriebsverfassungsrechtlichen Gründen
(Tarifvorrang, unwirksamer (Gesamt-)Betriebsrat etc.) beruht und (2) die Dokumentation der
„Rechtsgrundlage“ die Anforderungen an eine wirksame Gesamtzusage erfüllt.
— Der Arbeitgeber kann ein in der Versorgungszusage vorbehaltenes Leistungsbestimmungs-
recht zur Höhe des anrechenbaren Gehalts bei einer gehaltsbezogenen Versorgungsleistung
mit Bestimmung einer Kappungsgrenze nach Maßgabe des § 315 BGB wirksam ausüben (im
konkreten Fall: Deckelung des anrechenbaren Gehalts für leitende Angestellte bei 64 T EUR)
— Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an einer Aufwandsbegrenzung für monatliche
Versorgungsleistungen.
— Anforderungen an (1) die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine
Gesamtzusage und (2) die wirksame Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts des
Arbeitgebers zur Höhe von Versorgungsleistungen (hier: Höhe des anrechenbaren Gehalts
bei gehaltsbezogener Versorgungsleistung).
— Eine Betriebsvereinbarung soll eine Betriebsvereinbarung bleiben… und Flexibilität kann für
den Arbeitgeber vorteilhaft sein: Arbeitgeber sollten bei betriebsverfassungsrechtlich
mitbestimmungspflichtigen Versorgungszusagen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8, 10 BetrVG) Sorgfalt für
den Abschluss einer wirksamen Betriebsvereinbarung verwenden, um Klagerisiken
angesichts späterer ungewünschter Umdeutungen in eine Gesamtzusage zu vermeiden. Für
die Praxis hilfreich ist die vom BAG erkannte Wirksamkeit der konkreten Leistungsbestim-
mung – sie zeigt die für die Durchführung von endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen
dahingehenden Gestaltungsmöglichkeiten auf.
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89© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Nachträgliche Befristung des Arbeitsvertrages – Der Wunsch des Arbeitnehmers als Sachgrund
Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung
Kontext
BAG Urteil vom 18.01.2017(7 AZR 236/15)
Fazit
— Ein Aufhebungsvertrag ist auf die alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehung
gerichtet und unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Überschreitet der gewählte Beendi-
gungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein vielfaches, kann davon ausgegangen
werden, dass der Änderungsvertrag auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist
und die nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Sachgrundes bedarf.
— Der Wunsch eines Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung kann die
Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG sachlich rechtfertigen. Nur
eine Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ist jedoch nicht ausreichend, um auf einen
entsprechenden Wunsch zu schließen.
— Die freie Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers, ein für ihn günstigeres
Vertragsänderungsangebot (z.B. finanzielle Vergünstigungen) des Arbeitgebers anzunehmen,
oder das Arbeitsverhältnis unverändert fortzusetzen, stellt keinen Sachgrund dafür dar, das
geänderte Arbeitsverhältnis zu befristen. Hier dran ändert auch eine lange Annahmefrist oder
eine umfangreiche Beratung nichts.
— Anforderungen an das Kriterium „Wunsch des Arbeitnehmers“ als Sachgrund für die
(nachträgliche) Befristung eines Arbeitsvertrages.
— Wünsch Dir was und zeige dies deutlich…: Eine Befristung „auf Wunsch des Arbeitnehmers“
ist nach diesem Urteil risikogeneigt(er). Arbeitgeber sollten in diesen Fällen (vorsorglich)
transparent solche Umstände dokumentieren, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf den Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein
befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte. Die Initiative zum Abschluss des Änderungs-
vertrages zur (nachträglichen) Befristung des Vertrages muss vom Arbeitnehmer ausgehen.
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90© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Unverbindlichkeit unbilliger Arbeitgeberweisungen – reloaded!Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung
BAG Beschluss vom 14.09.2017(5 AS 7/17)
Fazit
— Nach der bisherigen Rechtsprechung durfte sich der Arbeitnehmer bei einer unbilligen
Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht über die Weisungen
des Arbeitgebers hinwegsetzen, sofern diese Weisung nicht aus anderen Gründen unwirksam
ist. Vielmehr müsste nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ein Gericht für Arbeitssachen angerufen
werden. Setzte sich der Arbeitnehmer über die unbillige Weisung hinweg, riskierte er weitere
arbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Kündigung etc.).
— An dieser Ansicht hält der Fünfte Senat nun nicht mehr fest und schließt sich der
Rechtsprechung des Zehnten Senats an: Arbeitnehmer haben unbillige Weisungen (nicht)
mehr zu befolgen. Die unbillige Weisung ist gemäß § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich.
— Bisherige Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG: Arbeitnehmer haben unbillige
Weisungen des Arbeitgebers solange zu befolgen, bis eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche
Entscheidung zur Unbilligkeit vorliegt.
— Reflektiere erst, dann handele – Risikoverlagerung auf den Arbeitgeber: Arbeitnehmer
könnten in Zukunft bei unverbindlichen Weisungen des Arbeitgebers deren Durchführung
verweigern ohne weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Abmahnungen oder
Kündigungen, die auf die Nichtbefolgung einer unverbindlichen Weisung gerichtet sind, sind
unwirksam. Arbeitgeber sollten bei Zweifel über die rechtliche Wirksamkeit einer Weisung
arbeitsrechtlichen Rat einholen.
Kontext
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International.
Dr. Theofanis Tacou, LL.M. (Univ. Greifswald)
Rechtsanwalt, Dikigoros
T +49 40 360994-5033
M + 49 151 27050409
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ludwig-Erhard-Str. 11-17
20459 Hamburg
Jahresendveranstaltung 2017
—
Katrin Hohnhorst/Dr. Susanne Möbus/Janine Böhnke/Katrin Wissuwa
Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht
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AgendaAktuelle Entwicklungen im Steuerrecht
2
Unternehmensbesteuerung
Aktuelle Gesetzesänderungen • Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung •
Erfahrungen aus Betriebsprüfungen
3
Umsatzsteuer
Aktuelle Gesetzesänderungen • Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung ••
Erfahrungen aus Betriebsprüfungen
4
Internationales Steuerrecht
BEPS • Anti-Lizenzbox-Gesetz • Multilaterales Instrument • Aktuelles aus
Rechtsprechung und Verwaltung
1Modernisierung im Steuerrecht
Modernisierung Besteuerungsverfahren
1 I Modernisierungim Steuerrecht
95© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Elektronische Bekanntgabe von VA (1/2)Modernisierung im Steuerrecht
Form Übermittlung Bekanntgabe
(Zeitpunkt)
Bekanntgabe
(Wirkung)
Bisher Schriftlich Per Post
= einfacher Brief/
Einschreiben
Bekanntgabefiktion
(3. Tag nach Aufgabe)
Ab Bekanntgabe
Zustellung
= Zustellungsurkunde/
Empfangsbekenntnis
Tatsächliche Zustellung
Elektronischer Abruf durch Stpfl.
zusätzlich möglich
Keine Keine
NEU ab
1.1.2017
Schriftlich Siehe oben Siehe oben Ab Bekanntgabe
Elektronisch Bereitstellung Daten zum
elekt. Datenabruf
Information über
Bereitstellung vorab per
(Zustimmung Stpfl.)
Bekanntgabefiktion
(3. Tag nach E-Mail)
Ab Bekanntgabe
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96© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Elektronische Bekanntgabe von VA (2/2)Modernisierung im Steuerrecht
Überwachung und
Dokumentation sowohl
des E-Mail-Eingangs als
auch des tatsächlichen
Abrufs notwendig
(tatsächliche
Durchführung)
Datenabruf für den
Mandanten
— Zentrale E-Mail-
Mailbox, persönliche
E-Mail-Adresse?
— Vorsicht vor
falschem
Spamverdacht
— Bevollmächtigter
oder
— Steuerpflichtiger;
Wer im
Unternehmen?
?
Wer soll Datenabruf
durchführen?
Sicherstellung, dass
Benachrichtigung
empfangen/
bearbeitet wird
Anforderungen an
Fristenkontrolle
Anforderung an Berater
1
97© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Steuererklärungsfristen; VerspätungszuschlagModernisierung im Steuerrecht
Fristen zur Abgabe der
Steuererklärung in Beraterfällen
Fristverlängerung Verspätungs-
zuschlag
Grundsatz Vorabanforderung
Bisher 31.12. des
Folgejahres
— Gründe gem. AEAO
— Nach Arbeitslage im
FA
— Gewährung
angemessener Frist
Ermessens-
entscheidung
Ermessens-
entscheidung dem
Grunde und der Höhe
nach
Neu ab
VZ 2018
28./29.02. des
Zweitfolgejahrs
— Gesetzl. Fixierung der
Gründe
— Zufallsauswahl statt
Arbeitslage im FA
— Gesetzl. Frist mind. 4
Monate (frühestens
31.07. Folgejahrs)
Einschränkung
Ermessen:
Nur bei
unverschuldbarer
Verhinderung
Ohne Ermessen:
— Jede Verspätung
wird geahndet
— Ermittlung gesetzl.
vorgeschrieben
— Keine entschuldbare
Fristverletzung
1
a) Aktuelle Gesetzesänderungen
b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
2 I Unternehmens-besteuerung
2017
99© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Überblick (1/4)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
2
Abgeschlossene GesetzgebungsverfahrenGesetzes zur
Umsetzung der
Änderungen der EU-
Amtshilferichtlinie und
von weiteren
Maßnahmen gegen
Gewinnkürzungen und
-verlagerungen
— Anti-BEPS-I-Gesetz: Umsetzung erster Anti-BEPS-Maßnahmen (Country-by-
Country-Reporting)
— Zahlreiche weitere Gesetzesänderung insb. bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten
Gesetz zur Weiterent-
wicklung der steuer-
lichen Verlustver-
rechnung bei
Körperschaften
— Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
— Neuer § 8d KStG als Ausnahme zum Verlustuntergang nach § 8c KStG
— Fortführungsgebundener Verlustvortrag
Gesetzes gegen
schädliche Steuer-
praktiken im
Zusammenhang mit
Rechteüberlassungen
(Anti-Lizenzbox-
Gesetz)
— Einführung einer Lizenzschranke (§ 4j EStG); Anwendung für Aufwendungen,
die nach dem 31.12.2017 entstehen
— Gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen auf
Antrag (§ 3a EStG, § 8 Abs. 9 KStG, § 7b GewStG)
100© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Überblick (2/4)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
2
Abgeschlossene GesetzgebungsverfahrenGesetz zur
Bekämpfung der
Steuerumgehung
— Transparenz über Drittstaaten-Gesellschaften
— Verschärfung von Anzeigepflichten (Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an
ausländischen Gesellschaften; Geschäftsbeziehungen
zu beherrschten Drittstaatengesellschaften)
— Abschaffung des sog. steuerlichen Bankgeheimnisses
— Weitere Mitwirkung- und Mitteilungspflichten insb. für Banken
Betriebsrenten-
stärkungsgesetz
— Förderung der Betriebsrenten, insb. in kleinen Unternehmen und bei
Beschäftigten mit niedrigem Einkommen
— Inkrafttreten grds. zum 01.01.2018
Zweites Bürokratie-
entlastungsgesetz
— Entlastung insb. von KMU
— Anhebung von Wertgrenzen (Aufzeichnungspflicht GWG; Kleinbetrags-
rechnungen, Lohnsteuer-Anmeldung, Lohnsteuer-Pauschalierung)
— Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen
Gewinnabgrenzungs-
aufzeichnungs-
Verordnung
(GAufzV)Rechte-
überlassungen (Anti-
Lizenzbox-Gesetz)
— Anpassung der GAufzV infolge der Änderung der gesetzlichen Regelung zu
den Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 AO durch das
Anti-BEPS-I-Gesetz
— Zeitliche Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen
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Überblick (3/4)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
2
Abgeschlossene GesetzgebungsverfahrenGesetz zum Schutz vor
Manipulationen an
digitalen
Grundaufzeichnungen
— Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
— Ziel: Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen, z. B.
Kassenaufzeichnungen, soll sichergestellt werden
— Meldepflichten ggü. Finanzamt: elektronische Aufzeichnungssysteme
und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen
— Übergangsregelung für bestimmte Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010
und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden
Verordnung zur
Bestimmung der
technischen
Anforderungen an
elektronische
Aufzeichnungs- und
Sicherungssysteme im
Geschäftsverkehr
— Kassensicherungsverordnung
— Präzisierung der Anforderungen des neuen § 146a AO
(Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen
mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme)
Vierte Verordnung zur
Änderung steuerlicher
Verordnungen
— Änderung der StAuskV: Verbindliche Auskünfte in Organschafts-
fällen (Antragsstellung, Zuständigkeit, einheitliche Bindung)
— Änderung der UStDV bzgl. des Vorsteuervergütungsverfahrens
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Überblick (4/4)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
2
Abgeschlossene GesetzgebungsverfahrenGesetz zur Änderung
des Zweiten
Verkehrsteuer-
änderungsgesetzes
— Höhere Kfz-Steuerentlastungsbeträge für besonders schadstoffarme Pkw
(Euro 6).
— In Verbindung mit Pkw-Maut Verstärkung der ökologischen Anreizwirkung
Sechstes Gesetz zur
Änderung des
Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes
— Festlegung eines neuen Ermittlungsverfahrens für die CO2-Werte
(= Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer)
Zweites Gesetz zur
Änderung des
Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes
— Verlängerung der energiesteuerlichen Begünstigungen für Flüssiggas (LPG)
und Erdgas (CNG) über das Jahr 2018 hinaus
— Umsetzung zwingender Vorgaben des EU-Rechts (Rechtssetzungsakte der
Union aus der letzten Reform des Beihilferechts, erforderliche Umsetzung von
Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission sowie der
einschlägigen Rechtsprechung des EuGH)
— Berücksichtigung der technischen Entwicklungen in der Elektromobilität
im Stromsteuergesetz
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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (1/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
2
Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
Ziel: — Beseitigung steuerlicher Hemmnisse bei der Unternehmensfinanzierung
Hintergrund:— Viele (Verlust-)Körperschaften erfüllen nicht die Voraussetzungen der Stille-Reserven-Klausel (§ 8c
Abs. 1 Satz 6 ff. KStG) und der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG)
— Bei diesen Unternehmen wird aber häufig für die Unternehmensfinanzierung die Neuaufnahme oder
der Wechsel von Anteilseignern notwendig Insbesondere bei Start-up-Unternehmen
— Wegfall nicht genutzter Verluste wäre in solchen Fällen aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht
gerechtfertigt und aus steuersystematischer Sicht nicht erforderlich
Idee:— Neuer § 8d KStG als Ausnahme zum Verlustuntergang nach § 8c KStG unter bestimmten
Voraussetzungen
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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (2/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
2
Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
Kern der Neuregelung: — Unterhalten desselben Geschäftsbetriebs vor und nach einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.
von § 8c KStG
Antragserfordernis:— (mit Steuererklärung); Antrag widerruflich?
Erstmalige Anwendung:— auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015
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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (3/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
2
Inhalt:— Verluste und Zinsvorträge sollen trotz schädlichen Anteilseignerwechsels i.S. des § 8c KStG
- auf Antrag erhalten bleiben,
- wenn seit der Gründung oder seit drei Jahren vor dem Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs
bis zum Schluss des VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs (Beobachtungszeitraum,
Vierjahreszeitraum)
— derselbe Geschäftsbetrieb unterhalten wird und
— in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen
Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von § 8d Abs. 2 KStG (u. a. Einstellung, Ruhen oder
Änderung des Geschäftsbetriebs) stattgefunden hat.
— Ein Antrag soll ausgeschlossen sein
- für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs
(§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KStG) oder
- wenn die Verlustgesellschaft zu Beginn des dritten, dem Veranlagungszeitraum des schädlichen
Beteiligungserwerbs vorausgehenden Veranlagungszeitraums Organträger oder an einer
Mitunternehmerschaft beteiligt ist (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG)
— Geschäftsbetrieb muss nach dem Anteilseignerwechsel fortgeführt werden
"fortführungsgebundener Verlustvortrag"
— Entsprechende Anwendung von § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge
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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (4/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
2
Wegfall des fortführungsgebundenen Verlustvortrags?— Einstellung, Ruhen oder Änderung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft
- Branchenwechsel oder Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs sollen ebenfalls schädlich sein
(Gesetzesbegründung)
— Beteiligung der Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft
— Körperschaft nimmt Stellung eines Organträger ein
— Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert auf die Körperschaft
Rückausnahme: Kein Wegfall, soweit die Stille-Reserve-Klausel des § 8c KStG anzuwenden ist
(im Zeitpunkt des schädlichen Ereignisses)
Höhe des fortführungsgebundenen Verlustvortrags?— Der Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums, verbleibt, in den der schädliche
Beteiligungserwerb fällt
— Keine Anwendung von § 8c KStG, d.h.
- der gesamte Verlustvortrag ist fortführungsgebunden
- und nicht bloß der von § 8c KStG "bedrohte" Verluste
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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (5/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
2
Definition Geschäftsbetrieb (Abs. 1 Satz 3): umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig
ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft
— Geschäftsbetrieb soll anhand von qualitativen Merkmalen bestimmt werden
— Qualitative Merkmale, insbesondere (Abs. 1 Satz 4):
- angebotene Dienstleistungen/Produkte
- Kunden-/Lieferantenkreis
- bediente Märkte
- Qualifikation der Arbeitnehmer
— Auf die Zuführung von neuem Betriebsvermögen soll es hingegen laut Gesetzesbegründung nicht
ankommen
— Problem:
- "Unterhalten desselben Geschäftsbetriebs" ist unbestimmter Rechtsbegriff
- Im Einzelfall kann die Frage, ob der Geschäftsbetrieb schädlich i.S. von
§ 8d Abs. 2 KStG-E geändert wurde, schwer zu beantworten sein
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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (6/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
Keine § 8d-Gesellschaft
§ 8d-Gesellschaftschädlicher
Beteiligungserwerb
M
OT
OG
1 2 3
KG VV
Organträger
mittelbare Beteiligung an MU
sollte unschädlich sein
Beteiligung an MU ist schädlich
Bet. an vermögensverwaltender PersGes ist unschädlich
Stand-Alone
1
2
3
2
Mögliche § 8d-Gesellschaften
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Anti-Lizenzbox-Gesetz (1/2)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
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Ziel: Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen, die beim Empfänger einer niedrigen
Besteuerung aufgrund eines schädlichen Präferenzsystems (Lizenzbox) unterliegen
Einführung einer Lizenzschranke (§ 4j EStG)
Wesentlicher Inhalt:— Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechtes auf Nutzung von Rechten
— Nur Zahlungen an nahestehende Personen (§ 1 Abs. 2 AStG)
— Niedrige Besteuerung (< 25%) beim Gläubiger aufgrund eines schädlichen Präferenzregimes
— Rechtsfolge: Anteilige Nichtabzugsfähigkeit, soweit niedrige Besteuerung
— Anwendung für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 entstehen
Außerdem:— GWG: Erhöhung Wertgrenze für Sofortabschreibung von 410 Euro auf 800 Euro (§ 6 Abs. 2 Satz 1
EStG); Anhebung der Wertuntergrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 Euro auf 250 Euro
(§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG)
— Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG): Neuer Nachversteuerungstatbestand bei
unentgeltlicher Übertragung auf KapG oder PersG mit KapG als Mitunternehmer
Gesetz gg. schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
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Anti-Lizenzbox-Gesetz (2/2)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
2
Außerdem:Gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen auf Antrag (§ 3a EStG; § 7b
GewStG)
— Hintergrund: Beschluss des GrS v. 28.11.2016 (GrS 1/15): Sanierungserlass des BMF zur
Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung (Legalitätsprinzip)
— Voraussetzungen für Steuerbefreiung: Unternehmen ist sanierungsbedürftig und sanierungsfähig,
Schuldenerlass ist als Sanierungsmaßnahme geeignet und erfolgt aus betrieblichen Gründen und
in Sanierungsabsicht der Gläubiger
— Minderung des Sanierungsertrag um Verlustverrechnungspotentiale: Verbrauch bis zur Höhe des
um die nicht abziehbaren Sanierungskosten geminderten Sanierungsertrags zur Vermeidung einer
Doppelbegünstigung
— Erstmalige Anwendung
- auf Fälle, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden
- Inkrafttreten erst nach erforderlicher beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission
- BMF-Schreiben vom 27.04.2017: Vertrauensschutz (Sanierungserlass), wenn bis zum 08.02.2017
Schuldenerlass endgültig vollzogen oder verbindliche Auskunft erteilt wurde und diese nicht
zurückgenommen werden kann
111© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Steuerumgehungsbekämpfungsgesetza) Aktuelle Gesetzesänderungen
2
Ziel: Schaffung von Transparenz über sog. "Drittstaat-Gesellschaften"
Wesentlicher Inhalt:— Verschärfung von Anzeigepflichten des Steuerpflichtigen
- über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 S.
1 Nr. 3 AO)
- Anzeigepflichten von Geschäftsbeziehungen zu beherrschten Drittstaatengesellschaften;
Pflichtverletzung: Bußgeld von bis zu 25.000 € (§ 138 Abs. 3 AO)
— Mitteilungspflichten von Finanzinstituten (Einführung eines neuen § 138b AO)
- Mitteilungspflicht über von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer
Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
- Bei Pflichtverletzung haften Finanzinstitute für Steuerausfälle und Bußgeld bis zu 25.000 €
— Weitere Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten, insb. für Banken: Speichern von Adresse,
Geburtsdatum und steuerl.Identifikationsmerkmal für das Kontenabrufverfahren (§ 93b Abs. 1a AO);
Mitteilungspflicht ggü. Steuerpflichtigen, welche Daten an Finanzbehörde übermittelt wurden (§ 138b
Abs. 1 Satz 2 AO)
— Abschaffung des sog. steuerlichen Bankgeheimnisses (§ 30a AO)
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
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Betriebsrentenstärkungsgesetza) Aktuelle Gesetzesänderungen
Ziel::Förderung der Betriebsrenten, insb. in kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem
Einkommen
Wesentlicher Inhalt:Änderungen im Betriebsrentengesetz
— Einführung einer "reinen Beitragszusage“ : Ansprüche des Arbeitnehmers bestehen ausschließlich
gegenüber dem Pensionsfonds, der -kasse oder der Direktversicherung Einführung rechtssicherer
Options- bzw. Opting-Out-Systeme (Entgeltumwandlungen)
Änderungen im EStG
— Einführung eines Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener ("BAV-
Förderbetrag", § 100 EStG)
— Vereinheitlichung der Höchstbeträge für steuerfreie Zahlungen an Pensionskassen, -fonds und
Direktversicherungen (von 4 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung)
— Anhebung der Grundzulage bei der Riesterrente von 154 € auf 175 €
Inkrafttreten zum 01.01.2018
2
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
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Zweites Bürokratieentlastungsgesetza) Aktuelle Gesetzesänderungen
Ziel: Entlastung insb. von kleinen und mittleren Betrieben
Wesentlicher Inhalt:— Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 € auf 250 € (§
33 Satz 1 UStDV)
— Anhebung des Grenzbetrags zur Abgabe der vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 €
auf 5.000 € (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG)
— Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind (§ 147
Abs. 3 Satz 3 AO)
— Dokumentationserleichterung: Anhebung der Wertgrenze für die Aufzeichnungspflicht von sofort
abgeschriebenen GWG von 150 € auf 250 € (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG); erstmalig anwendbar für
Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden
— Pauschalierung der Lohnsteuer: Erhöhung der Tageslohngrenze von 68 € auf 72 € (§ 40a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 EStG)
— Factoring: Umsatzsteuerliche Vereinnahmung erst, wenn Geldbetrag auf Konto des abtretenden
Unternehmers ist (§ 13c Abs. 1 Satz 4 f. UStG-E; entspr. 13c.a Abs. 27 UStAE)
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Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
114© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen (1/3)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
Ziel: Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen soll sichergestellt werden
Wesentlicher Inhalt:— Verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische
Aufzeichnungssysteme (§ 146a AO-E)
— Möglichkeit der unangekündigten Prüfung der Kassenaufzeichung durch die Finanz-verwaltung in
Form einer Kassennachschau (§ 146b AO)
— Außenprüfung digitaler Unterlagen von Steuerpflichtigen bei Dritten; Ankündigung in
angemessener Frist (§ 147 Abs. 6 Satz 4 AO)
— verpflichtenden Belegausgabe; Befreiungsmöglichkeit bei Verkäufen an eine Vielzahl von nicht
bekannten Personen (§ 146a Abs. 2 AO)
— Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt für die eingesetzten elektronischen
Aufzeichnungssysteme und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (§ 146a Abs. 4 AO)
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Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und Kassensicherungsverordnung
115© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen (2/3)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
— Sanktionierung von Verstößen:
- Ergänzung des Steuergefährdungstatbestands (§ 379 Abs. 1 AO)
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € (§ 379 Abs. 4 AO)
— Zeitliche Anwendung:
- § 146a AO ist erstmals für Kalenderjahre ab 2020 anzuwenden
- Kassen-Nachschau ist bereits ab dem 01.01.2018 zulässig
- Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die der
Steuerpflichtige vor dem 01.01.2020 angeschafft hat, bis zum 31.01.2020 zu erstatten
- Übergangsregelung für bestimmte Registrierkassen, die nach 25.11.2010 und vor 1.1.2020
angeschafft wurden
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116© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen (3/3)a) Aktuelle Gesetzesänderungen
Wesentlicher Inhalt der KassenSichV:— Präzisierung der Anforderungen des neuen § 146a AO (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und
für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme)
— Definition der elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 146a AO (§ 1 KassenSichV)
— Anforderungen an das Speichermedium, die Aufbewahrung, Verfügbarkeit und Auswertbarkeit der
Grundaufzeichnungen (§ 3 KassenSichV)
— Technische Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche
digitale Schnittstelle (§ 5 KassenSichV)
— Anforderungen an den auszustellenden Beleg (§ 6 KassenSichV)
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117© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Ausblick: Grunderwerbsteuer und Grundsteuera) Aktuelle Gesetzesänderungen
— Maßnahmen gegen die Spekulation mit Immobilien
— Aufhebung der Grunderwerbsteuerbefreiung beim Kauf von Unternehmensanteilen im Rahmen von
sog. Share Deals
— Einführung von Freibeträgen bei der Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Wohneigentum
Grundsteuerreform— Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Grundsteuerreform) wurde
am 21.12.2016 dem Bundestag zugeleitet, aber noch nicht beschlossen
- Systemwechsel bei der Bewertung von Grundvermögen; Anpassung an aktuelle Wertverhältnisse
- Unterfällt mit Bundestagswahl der sachliche Diskontinuität
— Grundsteuerreform ist in kommender Legislaturperiode zu erwarten
Potentielle Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
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118© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Sachverhalt:— KapG erlitt in 2006 und 2007 Verluste; in 2008 erwirtschaftete sie einen Gewinn
— 2008: Übertragung von 48% der Anteile auf einen Erwerber anteiliger Verlustuntergang nach § 8c
Satz 1 KStG
§ 8c KStG - Verfassungswidrigkeit des § 8c Satz 1 KStG b). Aktuelle Rechtsprechung
BVerfG, Beschluss v. 29.3.2017 (2 BvL 6/11):— § 8c Satz 1 KStG ist mit dem Grundgesetz unvereinbar
(anteiliger Verlustuntergang, wenn innerhalb von fünf
Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile
übertragen werden),
— Gleiches gilt für § 8c Abs.1 S. 1 KStG in der Fassung
bis 31.12.2015 (vor Einführung § 8d KStG)
Folgen:— Auswirkung auf schädliche Beteiligungs-erwerbe von
mehr als 25 % und bis zu 50 % im Zeitraum vom
1.1.2008 bis zum 31.12.2015; inklusive
Gewerbeverluste (§ 10a Satz 10 GewStG i.V.m. § 8c
KStG) und Zinsvortrag (§ 4h Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m.
§ 8c KStG)
— Von der BVerfG-Entscheidung betroffenen Fälle sollten
weiterhin offen gehalten werden
— Argumente weitgehend auf vollständigen
Verlustuntergang bei schädlichen Anteils-
übertragungen von mehr als 50 % übertragbar (aktuelle
Vorlage an das BVerfG: FG Hamburg, Beschluss v.
29.08.2017)
— Verpflichtung des Gesetzgebers bis zum 31.12.2018
rückwirkend für diesen Zeitraum eine Neuregelung zu
treffen
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, tritt am
1.1.2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit
rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens die
Nichtigkeit von § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 Satz
1 KStG) ein
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119© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Ertragsteuerliche Organschaftb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BFH-Urteil vom 10.05.2017 (I R 93/15)— Für EAV geltende Erfordernis, eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG
zu vereinbaren, bezieht sich auch auf solche Bestandteile des § 302 AktG, die zum Abschlusses des
EAV noch nicht in Kraft waren
- EAV ist im Falle einer Änderung des § 302 AktG grds. anzupassen
Folgen
30.11.04 15.12.04 31.12.04 27.02.13 31.12.17
Ergänzung §302 AktG Dynamischer Verweis auf § 302 AktG
Unmittelbar betroffen Mittelbar betroffen
Prüfung, um
Organschaft ab
2017 zu sichern
2
Sachverhalt:— WB-GmbH war zu 51% an der Klägerin (GmbH) beteiligt; am 30.11.04 wurde EAV abgeschlossen
— EAV enthielt Regelung zur Verlustübernahme gem. § 302 (1) u. (3) AktG
— Mit Wirkung zum 15.12.04 fügte Gesetzgeber § 302 (4) AktG an
— Abgeschlossene EAV wurde nicht an Gesetzesänderung angepasst
120© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Hinzurechnung Mietzinsen – kurzfr. Anmietungb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BFH-Urteil v. 08.12.2016 (IV R 24/11):— Für Hinzurechnung ist entscheidend, ob die
WG Anlagevermögen des Mieters wären,
wenn er ihr Eigentümer wäre
— Fiktives AV ist anzunehmen, wenn Geschäfts-
zweck dauerhaftes Vorhandensein entspre-
chender Räume voraussetzt. Unerheblich, ob
- Räume nur für kurze Zeit angemietet
(Tage/Stunden)
- dieselben oder mehrere vergleichbare WG
angemietet werden.
— Klägerin ist nach Geschäftszweck (Konzert-
veranstalter) auf die Verfügbarkeit von
Veranstaltungsimmobilien angewiesen.
2
— Demnach hätte sie diese Immobilien ständig für
den Gebrauch im Betrieb vorhalten müssen
Folgen:— Langfristige Anmietung Hinzurechnung; keine
Prüfung anhand von Geschäftszweck (Bsp.:
Zwischenvermietung, BFH, IV R 55/10, I R 70/12)
— Kurzfristige Anmietung Prüfung des fiktiven AV
anhand von konkretem Geschäftszweck
- Konzertveranstalter: Hinzurechnung (IV R
24/11)
- Durchführungsgesellschaft (auftragsbezogene
Anmietung von Messeflächen): Keine
Hinzurechnung (I R 57/15)
— Einzelfallbezogene Betrachtung notwendig
Sachverhalt:— Eine inländische KG veranstaltet Konzerte und mietet tageweise unterschiedliche Räumlichkeiten an
— Streitig war Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG: „Hälfte der Miet- und Pachtzinsen
(einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.“
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Rangrücktritt/§ 5 Abs. 2a EStGb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BFH-Urteil v. 10.8.2016 (I R 25/15):— Stichtagsprinzip: In 2002 vereinbarter Rangrücktritt
kann steuerbilanziellen Ausweis der Verbindlichkeiten
frühestens in Bilanz zum 31.12.2002 beeinflussen (§ 5
Abs. 1 EStG i.V.m. § 242 Abs. 1 HGB)
— Bestätigung der Rechtsprechung (BFH I R 44/14):
Verbindlichkeiten, die ausweislich einer im Zeitpunkt der
Überschuldung getroffenen Rangrücktrittserklärung nur
aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem
etwaigen Liquidationsgewinn zu tilgen sind, unterlie-
gen dem Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG
— "Bilanzgewinn" statt "Jahresüberschuss": Dass in
den Bilanzgewinn auch Kapitalrücklagen eingehen
können, ist laut BFH unmaßgeblich, weil solche
Rücklagen vorrangig mit den Verlustvorträgen zu
verrechnen seien
2
— Vermögenslage des Schuldners: Allein die
Vermögenslosigkeit des Schuldners führe nicht zur
Ausbuchung einer rechtlich bestehenden Verpflichtung
— Bewertung einer etwaigen vE mit dem Teilwert der
zurückgetretenen Forderungen (nicht Nennwert oder
Buchwert)
Folgen:— Bei einer vereinbarten Tilgung auch aus sog. freiem
Vermögen sollte es nicht darauf ankommen, ob
tatsächlich freies Vermögen am Bilanzstichtag
vorhanden ist
— Fraglich, ob Rangrücktritt mit Tilgungsklausel
"Bilanzgewinn + Liquidationserlös" auch bei
Nichtüberschuldung die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2a
EStG auslöst hohes Risiko; Best Practice: freies
Vermögen
Sachverhalt:— GmbH hatte in 2000 bis 2002 mehrere Gesellschafterdarlehen passiviert
— Zur Abwendung einer Krise wurden in 2002 Rangrücktrittsvereinbarungen getroffen, die eine Tilgung
nur aus künftigen Bilanzgewinnen oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss vorsahen
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Bankenprivileg auch für Nichtbankenb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BFH-Urteil v. 06.12.2016 (I R 79/15):— Reine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann
nach § 19 GewStDV begünstigt sein, wenn sie
Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG ist
— Kreditinstitut = Unternehmen, die u.a. Bank-
geschäfte gewerbsmäßig betreiben, d.h. auf
gewisse Dauer und mit Gewinnerzielungs-
absicht (bezogen auf die Marktüblichkeit der
Zinssätze)
— Beantragung oder Gewährung einer "Bank-
lizenz" i.S.v. § 32 KWG nicht erforderlich
— Unerheblich, dass die Konzerngesellschaft
nicht originär dem "Bankgewerbe"
zuzurechnen sei,
2
— solange sie die Merkmale des Bankgewerbes
(hoher Fremdmitteleinsatz und eine Art
"Durchlaufsituation" bei der Kreditgewährung)
erfüllt
Folgen:— Inländische reine
Finanzierungsgesellschaften können mit § 19
GewStDV Hinzurechnung von Zinsaufwand
vermeiden
— Übertragbarkeit auch auf Gesellschaften mit
Mischaktivität (Holding, operative Tätigkeit) im
Einzelfall zu prüfen ("Überwiegensprüfung" nach
§ 19 Abs. 2 GewStDV)
Sachverhalt:Inländische GmbH nahm im Streitjahr 2011 innerhalb der Unternehmensgruppe ausschließlich die
Funktion einer Konzernfinanzierungsgesellschaft wahr
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§ 6a GrEStG als unzulässige Beihilfe?b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BFH, Beschluss v. 30.05.2017 (II R 62/14) zur EuGH-Vorlage: — Nationales Recht: § 6a GrEStG ist aufgrund seines
Zwecks (Erleichterung von Umstrukturierungen im
Konzern) weit auszulegen (entgegen Auffassung der
FinVerw, Gleichlautender Ländererlass v. 19.6.2012):
- Herrschendes Unternehmen muss kein Unterneh-
mer i.S.d. § 2 UStG sein, wirtschaftliche Betätigung
über Tochter ausreichend
- Fristen sind nur beachtlich, soweit sie aufgrund
Umwandlung auch eingehalten werden können
— Unionsrecht: Möglicherweise Einstufung als verbotene
staatliche Beihilfe und damit Verstoß gegen Art. 107
Abs. 1 AEUV
2
Folgen:— BFH sieht beachtenswerte Gründe gegen Einstufung als
Beihilfe:
- Keine Beihilfe Anwendung der BFH-Entscheidung im
Hinblick auf innerstaatliches Recht
- Beihilfe Vorprüfungsverfahren durch EU-Kommis-
sion: Prüfung der Zulässigkeit gem. Art. 107 Abs. 2
AEUV oder möglicher Genehmigung Art 107 Abs. 3
AEUV; Unanwendbarkeit § 6a GrEStG bis zur
Entscheidung der Kommission
— Bei Einstufung als Beihilfe: Rückforderung von Beihilfen
(= Steuernachforderungen) bis zu 10 Jahre rückwirkend
— Weiterhin faktisch keine Anwendung des § 6a GrEStG bei
Umstrukturierungen aufgrund bestehender Unsicherheit
— Einspruch und Ruhen des Verfahrens bei Nicht-
anwendung von § 6a GrEStG prüfen
Sachverhalt:— Grundbesitzende Tochtergesellschaft wird auf ihre 100% Muttergesellschaft verschmolzen -
Erwerbsvorgang § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
— Finanzverwaltung: Keine Konzernklausel, da „Nachbehaltensfrist“ wegen Ver-schmelzung nicht erfüllt
werden kann (Beteiligung an Tochterges.geht unter)
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Pauschale Einkommensteuer auf Geschenkeb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BFH-Urteil vom 30.3.17 (IV R 13/14)— Pauschal übernommene ESt nach § 37b EStG (30%) ist ein zweites Geschenk
— Übernommene Steuerschuld unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der
übernommenen pauschalen ESt den Betrag von 35 EUR übersteigt, ebenfalls dem Abzugsverbot
Folgen:— Entscheidung entspricht Gesetzesbegründung
— Entgegen BMF: Aus Vereinfachungsgründen ist allein auf
Betrag der Zuwendung abzustellen
— Geschenke müssten auf Grund des Urteils erheblich
billiger werden (~23%), um BA-Abzug sicherzustellen
2
Sachverhalt:— Klägerin vergab Freikarten an Geschäftspartner (Nicht-Arbeitnehmer) ohne pauschale Versteuerung
gem. § 37b EStG vorzunehmen
— In Betriebsprüfung Verständigung auf eine noch zu besteuernde Bemessungsgrundlage
— Finanzamt ließ den pauschale Einkommensteuer nicht zum BA-Abzug zu
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Änderung des § 253 HGB b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BMF-Schreiben v. 23.12.2016: Auswirkungen der Änderung des § 253 HGB auf die Anerkennung steuerlicher Organschaften
Wesentliche Änderungen— Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 HGB n.F.: Abzinsung von Rückstellungen für
Altersvorsorgeverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz für zehn Jahre statt bisher
sieben Jahre Abstockungsgewinn
— Keine Abführungssperre vollständige Abführung des Abstockungsgewinns
— Änderung des § 253 HGB rechtfertige für sich alleine nicht die pauschale Einstellung des
Abstockungsgewinns in eine Rücklage
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG).
— Nicht-Beanstandungsregelung: Eine vor dem 23.12.2016 unterlassene Abführung wird nicht
beanstandet, wenn die Abführung spätestens in dem nächsten nach dem 31.12.2016
aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt wird
2
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Betriebliche Altersvorsorgeb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BMF-Schreiben vom 9.12.16 zur betrieblichen Altersvorsorge; maßgebendes Pensionsalter
Wesentliche Änderungen1. BFH-Rspr. zum rechnungsmäßigen Pensionsalter bei beherrschenden GGF:
Vertraglich vereinbarte Altersgrenze von 65 Jahren kann auch wieder als rechnungsmäßiges
Pensionsalter angesetzt werden
2. BAG-Rspr. v. 15.5.12 (3 AZR 11/10) und v. 13.1.15 (3 AZR 897/12) zur vertraglichen Altersgrenze bei
allen Zusagen (Gesamtversorgungszusage)
FinVw verlangt schriftliche Änderung der Versorgungszusage,
wenn Unternehmen der BAG-Rspr. zur
festen Altersgrenze von 65 Jahren folgt;
ein Aushang ist nicht ausreichend
2
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Erbschaftsteuer (1/2)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
Koordinierter Ländererlass vom 22.06.2017 zur Erbschaftsteuer
Hintergrund: Neugefasste Vorschriften zur erb- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Betriebs-vermögen im
Rahmen der Erbschaftsteuerreform werden auf 89 Seiten von der Finanz-verwaltung kommentiert.
Zustimmung durch 15 Bundesländer (außer Bayern)
Wesentlicher Inhalt — Berechnung der 26 Mio. € Prüfschwelle (begünstigtes Vermögen) für Großerwerbe unter Einbezug
von Erwerben vor dem 1. Juli 2017; Anwendung der neuen Verschonungsoptionen auf Großerwerbe
jedoch nur auf Erwerbe nach dem 30. Juni 2016
— Erläuterungen und Berechnungen zur 90%-Grenze und dem Schuldenabzug; CTA-Strukturen:
Verrechnung von Altersvorsorgeverpflichtungen mit dem zugehörigen Verwaltungsvermögen wird
möglich sein
— Investitionsklausel: Plan des Erblassers muss die zu erwerbenden bzw. herzustellenden
Gegenstände konkret bezeichnen; eine Bezeichnung des hierfür zu verwendenden
Verwaltungsvermögens ist nicht relevant
2
128© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Erbschaftsteuer (2/2)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
Koordinierter Ländererlass vom 22.06.2017 zur Erbschaftsteuer
Wesentlicher Inhalt (Fortsetzung): — Verbundvermögensaufstellung: Entwicklung vom Ende der Beteiligungskette konsolidiert bis zur
Ebene der zu übertragenden Gesellschaft
( ≠ Konzernbilanz)
— Auf Antrag gestundete Steuer nach § 28 ErbStG soll in „gleichen Jahresraten“ beglichen werden;
Gesetz: Stundung „bis zu sieben Jahre“
— Verschonungsbedarfsprüfung: nicht begünstigtes Vermögen wird in Höhe von 50% als frei
verfügbares Vermögen angesetzt vor darauf entfallender Erbschaftsteuer oder latenter Steuerlasten
(ESt, GrESt etc.), sowie ohne Beachtung etwaiger Steuerbefreiungen oder freier bzw. nicht freier
Verfügbarkeit des Vermögens
2
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Ergebnisse der steuerlichen BP 2015c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
16.800.000.000 € Mehrsteuern und Zinsen
12.900 Mio. € entfallen auf Großbetriebe (77%)
von 196.402 erfassten Großbetrieben wurden 41.886 (21,3%) geprüft
1.200 Mio. € entfallen auf Mittelbetriebe
1.233.480 € Mehrsteuern pro Prüfer
von 820.778 erfassten Mittelbetrieben wurden 52.159 (6,4%) geprüft
USt: 2.004 Mio. € 2.388 Mio. € ESt
KSt: 3.800 Mio. € 3.753 Mio. € GewSt
13.620 Prüfer
2
130© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Organschaft (1/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
Tatsächliche Durchführung des EAV – "Erfüllung" der Gewinnabführung/Verlustübernahme
Wie kann die Verpflichtung zur Gewinnabführung/Verlustübernahme erfüllt werden?— ein bloßes Einbuchen ohne Erfüllungswirkung ist nicht ausreichend (BFH, Beschluss v. 26.4.2016
(I B 77/15); Urteil v. 5.4.1995 (I R 156/93))
— Ausreichend kann sein:
- Umwandlung in ein (fremdübliches) voll werthaltiges Darlehen (Novation)
- Aufrechnung (Werthaltigkeit)
- u.U. Buchung auf Verrechnungskonto
- Einzahlung in Cash-Pool
Bis wann muss Verpflichtung zur Gewinnabführung/Verlustübernahme erfüllt werden?— Weder höchstrichterlich entschieden noch offizielle Verwaltungsauffassung
— Bandbreite von "innerhalb angemessener Zeit" (3 Monate?) bis "spätestens mit Beendigung der
Organschaft"
— FG Hamburg (19.5.2015, 6 K 236/12): ein Jahresabschluss der Organträgerin sei "nicht zeitnah
zur Bilanz der Organgesellschaft" erstellt worden und der Gewinn nicht abgeführt worden
- Vom BFH (I B 77/15) im Beschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde offen gelassen
— Best practice: so schnell wie möglich
2
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Organschaft (2/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
Tatsächliche Durchführung des EAV – Bilanzierungsfehler
— Es muss der objektiv richtige Gewinn abgeführt werden
— Kleine Organschaftsreform: Heilung von Bilanzierungsfehlern in laufender Rechnung (im nächsten
Jahresabschluss) unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4 KStG)
- Nach Gesetzeswortlaut ist u.a. eine Beanstandung des Fehlers durch die Finanzverwaltung
erforderlich
— Handlungsmöglichkeit, wenn eine Beanstandung durch die Finanzverwaltung noch nicht erfolgt
ist?
- Fehlerkorrektur nicht in laufender Rechnung, sondern an der Fehlerquelle
(Rückwärtsberichtigung)
- Fehlerkorrektur in laufender Rechnung ohne Beanstandung
— Risiko, dass dies von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert wird (strenge Wortlautauslegung)
– dann immer noch Korrektur an der Fehlerquelle möglich
- "Offenlegen" des Fehlers und Aufforderung des Finanzamts/Betriebsprüfers zur Beanstandung,
anschließend Korrektur in laufender Rechnung nach erfolgter Beanstandung
2
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Steuerliches Einlagekonto (1/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
Grundsätzlich kein Direktzugriff auf das Einlagekonto
Ausnahmen:— Kapitalherabsetzung mit Auskehrung (§ 28 Abs. 2 S. 2 KStG) und organschaftliche Mehr- und
Minderabführungen (§ 27 Abs. 6 KStG)
— Eintritt des Besserungsfalls bei Forderungsverzichtes gegen Besserungsvereinbarung (BMF,
Schreiben v. 2.12.2003)
= Einlagenrückgewähr, soweit Forderungsverzicht als verdeckte Einlage behandelt wurde
— Wiedereinbuchung von Verbindlichkeiten i.S.d. § 5 Abs. 2a EStG i.V.m. Rangrücktritt (vgl. BFH,
Urteil v. 15.4.2015, I R 44/14): Einlagenrückgewähr, soweit Ausbuchung als verdeckte Einlage
behandelt wurde?
Ausgewählte Fälle von Leistungen an den Gesellschafter (ggf. Verwendungsreihenfolge beachten)— Offene Gewinnausschüttungen
— Verdeckte Gewinnausschüttungen
— Liquidationserlöse
— Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter bei Organschaft
— Organschaftliche Mehrabführungen
— Zahlungen auf Grund eines Besserungsversprechens
2
133© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Steuerliches Einlagekonto (2/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
Zu niedrige Bescheinigung
— Zugrunde gelegte Verwendung bleibt
unverändert (= zu hohe KapESt)
Keine Berichtigungsmöglichkeit
— Kapitalgesellschaft muss Verwendung des Einlagekontos bescheinigen (§ 27 Abs. 3 KStG)
— Folgen bei fehlerhafter/fehlender Bescheinigung
Zu hohe Bescheinigung
— Haftung für zu niedrige KapESt
Berichtigungsmöglichkeit
Zu hohe Bescheinigung
— Fiktion Bescheinigung Einlagen-
rückgewähr mit 0 Euro (bis zur
erstmaligen Bekanntgabe der
Feststellung des Einlagekontos):
Keine nachträgliche Bescheinigung
möglich
— Fiktion der Verwendungsfestschreib-
ung ist eine materiellrechtliche
Ausschlussfrist
— Berichtigung nach § 129 AO?
(BFH I R 3/14): nein, da Feststellung
des Einlagekontos gerade richtig ist
aufgrund Bescheinigungsfiktion)
— FG Schleswig-Holstein Urteil v.
28.11.2013, 1 K 35/12:
- Keine teleologische Reduktion/
Auslegung oder Billigkeit möglich
- Auch keine Änderung, wenn
Feststellungsbescheid unter VdN
2
134© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung (1/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
2
Aufteilung des Entgelts bei einheitlichen Verträgen (z. B. bei Anmietung von Messeständen) — Regelmäßig gemischte Verträge mit Miet- und Dienstleistungsbestandteilen
— Trennungs- vs. Schwerpunkttheorie (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 6 und 7)
— Wie erfolgt die Aufteilung in hinzuzurechnende Mietaufwendungen und nicht hinzuzu-rechnende
Dienstleistungsaufwendungen?
Hinzurechnung bei kurzfristiger Anmietung (z. B. Hotelzimmer, Mietwagen)— Dauer der Anmietung allein kein maßgebliches Kriterium (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 29b und BFH, IV
R 24/11)
— Entscheidendes Abgrenzungskriterium laut BFH (IV R 24/11): Bedeutung des angemieteten
Gegenstandes für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks
— Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt bei kurzfristigen Hotelnutzungen oder kurzfristigen Pkw-
Mietverträgen eine Hinzurechnung (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 29b); Lt. Aussage eines Vertreters der
Finanzverwaltung beurteilt jedes Finanzamt selbst, was insoweit kurzfristig bedeutet (Richtwert: bis
einschließlich 10 Tage)
Hinzurechnung für die Nutzung einer "Datenbank" — Zahlung für Know-How oder Lizenzaufwand?
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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung (2/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
2
Hinzurechnung von Ausgaben für Werbung (z.B. Anmietung von Fahrzeugflächen (z.B. Taxi- oder Busflächen, Erlass vom 2.7.2012, Rz. 29), Stadion-Banden, Werbung in Printmedien, TV-Werbung) Steht die Anmietung einer Werbefläche oder ein Entgelt für eine Dienstleistung im Vordergrund?
Überlassung von Software/Nutzung von Datenbanken (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 33)— Abgrenzung der zeitlich befristeten Überlassung vom Kauf (z.B. bei Datenbanknutzung)
— Kosten der Softwareimplementierung, Wartung oder Help Desk-Services als Bestandteil des
Lizenzaufwands?
Auffassung BP
BP-Verhandlungslösungen
Keine HinzurechnungVerbrauchsabhängige, durch den Mieter selbst verursachte Betriebskosten
z. B. Gas, Strom, Wasser
Hinzurechnung
Aufwendungen des Mieters, die über seine gesetzliche Verpflichtung nach
bürgerlichem Recht (§ 582 BGB – Erhaltung ) hinausgehen
z.B. Grundsteuer, Hausmeister, Müllgebühren, Schornsteinfeger
Fall A
Einigung mit BP auf verhältnismäßig geringen
pauschalen Hinzurechnungsbetrag
Fall B
Für nicht eindeutig zuordenbare Nebenkosten: Aufteilung
der Kosten nach bestimmtem Schlüssel
136© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Jubiläumsrückstellungenc) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
2
Sachverhalt: Beanstandet wird, dass der Wertansatz der Jubiläumsrückstellungen in der Steuerbilanz den
jeweils zulässigen handelsrechtlichen Wertansatz übersteigt (R 6.11 Abs. 3 EStR). Zu einem den
handelsrechtlichen Wertansatz übersteigenden steuerlichen Wertansatz kommt die Betriebsprüfung, weil
nicht die gesamte Jubiläumsrückstellung betrachtet wird, sondern die Einzelwerte der Rückstellungen pro
Mitarbeiter. Die steuerbilanziellen Einzelwerte liegen teilweise über, aber auch teilweise unter den
handelsrechtlichen Ansätzen.
Finanzverwaltung:Die Finanzverwaltung betrachtet die Einzelwerte der Rückstellungen pro Mitarbeiter und beanstandet den
steuerlichen Wertansatz nach R 6.11 (3) EStR, wenn dieser den jeweils zulässigen handelsrechtlichen
Wertansatz übersteigt.
BP-Verhandlungslösung: Es ist kein Fall bekannt, bei dem die Finanzverwaltung eine Summenbetrachtung zuließ.
Einzelbewertung von Jubiläumsrückstellungen
a) Aktuelle Gesetzesänderungen
b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
3 I Umsatzsteuer
§ UST
138© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Relevante Gesetzgebungsverfahren im Überblicka) Entwicklung in der Gesetzgebung
3
Gesetzgebungs-
verfahrenBekanntgabezeitpunkt Bindungswirkung
Zweites
Bürokratieentlastungs-
gesetz
Wesentliche Inhalte:
— Erhöhung der Grenze für Klein-
betragsrechnungen von 150 Euro auf 250
Euro
— Einschränkung der Haftung bei der
Abtretung von Forderungen
— Erleichterungen bei der Aufbewahrung
von Lieferscheinen, die keine
Buchungsbelege sind
Verkündung im BGBl.
(5.7.2017)
Vierte Verordnung zur
Änderung steuerlicher
Verordnungen
Wesentliche Inhalte:
— Verbindliche Auskünfte in Organ-
schaftsfällen (Antragsstellung,
Zuständigkeit, einheitliche Bindung)
— Änderung der UStDV bzgl. des
Vorsteuervergütungsverfahrens
Verkündung im BGBl.
(19.7.2017)
139© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Rechnungsanforderung & -berichtigung (1/3)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
EuGH, Urteil v. 15.9.2016 (Rs. C-516/14, Barlis 06; Rs. C-518/14, Senatex) – Kernaussagen— Bei Rechnungsberichtigung ist grds. Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rechnungsausstellung zulässig
Rückwirkung
Unternehmer soll vollständig von der Umsatzsteuer entlastet werden
— Nichtbefolgung formeller Rechnungsanforderungen kann zwar grundsätzlich sanktioniert werden. Die
undifferenzierte Verzinsungsregel des § 233a AO ist jedoch nicht verhältnismäßig.
— Prüfung der formellen Vollständigkeit einer Rechnung durch die Finanzverwaltung – Beschränkung
rein auf die Rechnung ist nicht zulässig – auch zusätzliche vom Steuerpflichtigen beigebrachte
Informationen sind zu berücksichtigen
Beweislast des Steuerpflichtigen
Beachte: laufende EuGH-Verfahren— Rs. C-533/16, Volkswagen AG, und Rs. C-664/16, Vadan
- Vorsteuerabzug auch ohne Eingangsrechnung, wenn die materiellen Anforderungen auf
Vorsteuerabzug gegeben sind?
— Rs. C-8/17, Biosafe
- Zeitliche Grenzen einer Rechnungsberichtigung, wenn mit zu niedrigem Steuersatz abgerechnet
wurde?
3
140© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Rechnungsanforderung & -berichtigung (2/3)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BFH, Urteile v. 20.10.2016 (V R 54/14, V R 64/14, V R 26/15)Thematik:
Unzureichende Leistungsbeschreibung – Ungenaue Adresse des Leistungsempfängers – Falsche Steuernummer des
Rechnungsausstellers
— Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht
Offene Fragen:
— Rechnungsberichtigung ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 AO?
— Storno-Rechnung schädlich für Rückwirkung?
Frist zur Rechnungsberichtigung:
Anforderungen an berichtigungsfähige Rechnung:
— Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum
Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert
ausgewiesenen USt enthält
— Angaben dürfen nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie
fehlenden Angaben entgegenstehen
Beachte: anhängige Revisionsverfahren— BFH, V R 8/17 (FG München, Urteil v. 29.3.2017, 3 K 2565/16)
- Rückwirkung trotz unzureichender Rechnungsberichtigung im Einzelfall möglich?
3
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Rechnungsanforderung & -berichtigung (3/3)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
Ordnungsgemäße Rechnungsangaben— BMF, Schreiben v. 13.9.2016 zur ordnungsgemäßen Adresse
- Unterscheidung zwischen Adresse des Leistenden und des Leistungsempfängers
- Adresse des Leistenden: wirtschaftliche Tätigkeit dort erforderlich (streng)
- Adresse des Leistungsempfängers: Vereinfachungen, Postfach ausreichend
— EuGH, Uteil v. 15.11.2017 (Rs. C-374/16, Geissel; C-375/16, Butin)
- Wirtschaftliche Tätigkeit muss an Adresse des Rechnungsausstellers nicht ausgeübt werden
- Angabe der Anschrift und USt-Id.Nr. ausreichend, damit Rechnung ihre Kontrollfunktion erfüllt
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Holding & -Vorsteuerabzug (1/2)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BFH, Urteil vom 19.1.2016, XI R 38/12 (Folgeentscheidung C-109/14 – Marenave)Vollumfänglich unternehmerische Gesellschaft mit grds. vollem Vorsteuerabzug— Halten der Anteile an Tochtergesellschaften, an die Geschäftsführungsleistungen gegen Entgelt erbracht werden, ist Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit
— Im Streitfall liegt keine missbräuchliche Praxis vor, die einen Vorsteuerabzug dennoch versagen könnte
- Geschäftsführungsleistungen sind notwendig, um als Führungsholding die Tochtergesellschaften im Sinne einer Konzernstrategie steuern zu können
- 20.000 € netto Geschäftsführungsvergütung pro Beteiligungsgesellschaft und Jahr kann nicht als rein symbolisches Entgelt angesehen werden
BFH, Urteil vom 6.4.2016, V R 6/14 (Folgeentscheidung C-109/14 und C-108/14 (Larentia + Minerva)Teilweise unternehmerisch tätige Gesellschaft— Nimmt die Holdinggesellschaft Eingriffe in die Verwaltung von Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen erworben hat, vor, z.B. durch das Erbringen
von administrativen, finanziellen, kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen, übt sie i.S. von Art. 9 MwStSystRL insoweit eine wirtschaftliche
Tätigkeit aus
— Die Klägerin hatte nicht ausreichend dargelegt, dass bzw. welche der von ihr bezogenen Leistungen ausschließlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen
sind. Nach Ansicht des BFH stehen die Kosten für die Einwerbung von Kapital in der im Streitfall vorliegenden Größenordnung nicht im Zusammenhang mit
dem Erwerb der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften, weil es des eingeworbenen Kapitals in dieser Größenordnung nicht bedurft hätte.
— Der BFH ging deshalb davon aus, dass die Klägerin die Leistungen für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit verwendet haben musste.
BFH, Urteil vom 1.6.2016, XI R 17/11 (Folgeentscheidung C-109/14 und C-108/14 (Larentia + Minerva)Vollumfänglich unternehmerische Gesellschaft mit grds. vollem Vorsteuerabzug— Die Holding gilt als Unternehmer, wenn sie an alle ihre Tochtergesellschaften Leistungen gegen Entgelt erbringt
— Der BFH verneint den Ansatz der Finanzverwaltung, dass eine solche Holding auch einen nichtunternehmerischen Bereich habe
— Einzige denkbare Ausnahme wäre eine missbräuchliche Praxis
— Im konkreten Fall hat der BFH eine solche aber abgelehnt. So dürfe insbesondere nicht aus der Höhe des Entgelts für die Dienstleistung ein solcher
Missbrauch abgeleitet werden
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Holding & -Vorsteuerabzug (2/2)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BMF v. 26.5.2017: Zur umsatzsteuerrechtliche Organschaft und zum Vorsteuerabzug einer Holding
Hinweis: laufende EuGH-Verfahren— Rs. C-320/17, Marle Participations SA (Frankreich)
- Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vermietung eines Gebäudes durch eine
Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft einen direkten oder indirekten Eingriff in die
Verwaltung dieser Tochtergesellschaft darstellt, der dazu führt, dass der Erwerb und das Halten von
Anteilen an dieser Tochtergesellschaft als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist?
— Änderung UStAE
— Eingeworbenes Kapital zur Anschaffung einer Beteiligung darf nicht außer Verhältnis zur Beteiligung
stehen sonst besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Einwerben des
Kapitals
— Missbräuchliche Praxis führt ebenfalls dazu, dass kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht
— Problematisch: „Verhältnismäßigkeit“ eingeworbenes Kapital/Beteiligung Diskussionspotential mit
der Finanzverwaltung
BFH, Urteil v. 28.06.2017 (XI R 12/15)— Vorsteuerabzug auch bei nur geringem Kostendeckungsgrad
— Keine Rechtsmissbräuchlichkeit, wenn außersteuerrechtlichen
Gesichtspunkten für Kostendeckungsgrad gegeben sind
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Organschaft (1/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
Art. 11 Mehrwertsteuersystemrichtlinie § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 UStG
"Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses
für die Mehrwertsteuer (…) kann jeder Mitgliedstaat
in seinem Gebiet ansässige
Personen,
die zwar rechtlich unabhängig, aber durch
gegenseitige
finanzielle,
wirtschaftliche und
organisatorische
Beziehungen eng miteinander verbunden sind,
zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.
Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene
Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die
erforderlichen Maßnahmen treffen, um
Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die
Anwendung dieser Bestimmungen vorzubeugen."
"(…) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird
nicht selbständig ausgeübt, (…) wenn eine
juristische Person
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse
finanziell,
wirtschaftlich und
organisatorisch
in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert
ist (Organschaft)."
Frühere Rechtsprechung des BFH:
"Diese von § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG geforderte
Eingliederung setzt voraus, dass ein Über- und
Unterordnungsverhältnis zwischen dem
Organträger und der Organgesellschaft als
"untergeordneter Person" besteht.„
Neuere Rechtsprechung des BFH:
„Eingliederung mit Durchgriffsrechten“, vgl. BFH-
Urteil vom 2.12.2015, V R 15/14
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Organschaft (2/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BMF v. 26.5.2017: Zur umsatzsteuerlichen Organschaft und zum Vorsteuerabzug einer Holding Hintergrund:
— Anpassung des UStAE an die neuere Rechtsprechung des BFH und EuGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft und
zum Vorsteuerabzug beim Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen
Wesentlicher Inhalt:— Umsatzsteuerliche Organschaft – Anwendung ab 1.1.2019
- Personengesellschaft kann Organgesellschaft sein. Voraussetzung für die finanzielle Eingliederung ist, dass
Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger ausschließlich Personen sind, die ihrerseits
finanziell in den Organträger eingegliedert sind.
- Eine frühere Anwendung wird nicht beanstandet, wenn sich die am Organkreis Beteiligten bei der Beurteilung des
Umfangs der Organschaft übereinstimmend auf die entsprechenden Regelungen berufen
— Umsatzsteuerliche Organschaft – Anwendung in allen noch offenen Fällen
- Beherrschungsverträge:
— Hat die Organgesellschaft mit dem Organträger einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, „ist“ (anstelle von
„kann regelmäßig“) von dem Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung auszugehen.
— die organisatorische Eingliederung wird erst durch Eintragung des Beherrschungsvertrags in das Handelsregister
begründet
— Vorsteuerabzug beim Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen – Anwendung in allen noch offenen Fällen
- Einschränkung des Vorsteuerabzugs (insb. für eine Holding) aus Leistungen im Zusammenhang mit dem Einwerben
von Kapital zur Anschaffung einer Beteiligung, soweit das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu der
Beteiligung steht oder die Umsätze eine missbräuchliche Praxis darstellen
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Organschaft (3/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
Handlungsbedarf aufgrund der Übergangsregelung bis zum 1.1.2019:— Überprüfung des Vorliegens einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach den Vorgaben der BFH-
Rechtsprechung und des BMF-Schreibens
— Gefahren für bestehende Organschaften:
- Organisatorische Eingliederung:
— Der OT muss für das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung die OG durch die Art und
Weise der Geschäftsführung beherrschen und seinen Willen in der Organgesellschaft
durchsetzen können
— Der Ausschluss einer abweichenden Willensbildung, sog. Vetorechte sind nicht mehr
ausreichend ab dem 1.1.2019
- Finanzielle Eingliederung:
— Vorsicht bei Stimmbindungsvereinbarungen oder Stimmrechtsvollmachten ab 1.1.2019 diese
sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich ausschließlich aus den Regelungen der Satzung
ergeben
— Erweiterung des Organkreises:
- Einbindung von Personengesellschaften erwünscht?
- Finanzielle Eingliederung gestalten
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Organschaft (4/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
Steuermodernisierungsgesetz vom 18.7.2016 i.V.m Steuerauskunftsverordnung – Änderungen ab 1.9.2017
Hinweis: anhängige Revisionsverfahren — BFH, XI R 3/17 (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 8.12.2016, 6 K 2485/13)
- Bewirkt die Übertragung eines Unternehmens (GiG), die aufgrund eines Gesamtplans in mehreren
Schritten erfolgt, dass die Beendigung einer vorliegenden Organschaft erst bei Abschluss aller
Teilschritte fingiert wird, obwohl sie tatsächlich schon bei einem früheren Teilschritt erfolgte?
— BFH, V R 64/16 (FG Köln, Urteil v. 21.4.2016, 11 K 1694/11)
- Bewirkt die Rechtsfigur der umsatzsteuerlichen Organschaft durch Annahme eines einheitlichen
Betriebs eine Zurechnung der landwirtschaftlichen Urproduktion des Organträgers auf die
Organgesellschaft?
— Verbindliche Auskünfte in Organschaftsfällen
- Neuregelung der Antragstellung, Zuständigkeit und der einheitlichen Bindung
- Antragstellung von allen Beteiligten nur gemeinsam möglich z.B. in Fragen der Begründung oder
Beendigung einer Organschaft
- Bindungswirkung für die Besteuerung aller Beteiligten einheitlich
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148© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Konsignationslager (1/3) b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
Im Falle eines Konsignationslagers wird ein Lagervertrag zwischen Lieferant und Kunde geschlossen.
Im Rahmen dieses Konsignationslagervertrags verpflichtet sich der Lieferant regelmäßig einen vorher
vereinbarten Warenbestand zum Abruf direkt am Produktionsgelände des Kunden vorzuhalten. Das
Konsignationslager wird zumeist nicht vom Lieferanten selbst, sondern oftmals von einem
Logistikunternehmen betrieben.
Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung:— Warenbewegung aus dem EU-Ausland in ein deutsches Konsignationslager
grds. innergemeinschaftliches Verbringen
Registrierungspflicht des ausländischen Unternehmers
Recht auf Vorsteuerabzug (Erwerbsteuer) nach allgemeinen Vorschriften
— Entnahme der Ware durch den Kunden aus dem Konsignationslager
Steuerbare und steuerpflichtige Lieferung
Recht auf Vorsteuerabzug aus in Rechnung gestellter Umsatzsteuer nach allgemeinen Vorschriften
BFH, Urteile v. 20.10.2016 (V R 31/15) und v. 16.11.2016 (V R 1/16)— Keine grundsätzliche Registrierungspflicht des ausländischen Lieferanten
— Keine Registrierungspflicht, wenn
- bei Beginn der Versendung bereits der Kunde in Deutschland verbindlich feststeht und
- die Lagerung im Konsignationslager nur von geringer Dauer ist
Lieferant bewirkt direkt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland
Kunde hat innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern (und hat VSt-Abzug nach allgemeinen Vorschriften)
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Konsignationslager (2/3) b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BMF, Schreiben v. 10.10.2017 (1/2)— Versendung aus einem anderen EU-Staat
- Keine grundsätzliche Registrierungspflicht des ausländischen Lieferanten
- Keine Registrierungspflicht, wenn
— bei Beginn der Versendung der Kunde in Deutschland bereits verbindlich feststeht und
— Ware verbindlich bestellt oder bezahlt hat,
— das Konsignationslager auf Initiative des Kunden eingerichtet wurde/wird,
— der Kunde vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware hat und
— die Lagerung im Konsignationslager nur von geringer Dauer ist (einige Tage oder Wochen).
— Versendung aus Drittstaat
- Bisher: Lieferant grds. registrierungspflichtig, selbst wenn Kunde Schuldner der EUSt ist Verfügungsmacht geht
erst im Zeitpunkt der Warenentnahme auf den Kunden über
- Übertragung der Rspr. des BFH auch auf Lieferungen aus Drittstaaten:
— Lieferort im Ausland, wenn Kunde Schuldner der EUSt
- Verschaffung der Verfügungsmacht bereits bei Beginn der Versendung im Ausland
- Kunde kann allgemeinen Vorschriften die Vorsteuer ziehen
— Lieferort dagegen in Deutschland, wenn Lieferant oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt
- Grund: § 3 Abs. 8 UStG; Registrierung weiterhin erforderlich
- nur der Lieferant ist zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt
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Konsignationslager (3/3)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
BMF, Schreiben v. 10.10.2017 (2/2)— Versendung aus D in einen anderen EU-Staat
- Bisher: grds. innergemeinschaftliches Verbringen durch den dt. Lieferanten (Abweichung im Einzelfall möglich,
sofern der andere EU-Staat eine innergemeinschaftliche Lieferung annimmt) ebenfalls neue Abgrenzung
— Shipment on hold-Fälle
- Kunde steht vor Transport aus der EU nach Deutschland bereits verbindlich fest, Ware wird zunächst in ein
inländisches Lager des Lieferanten gebracht und die Ware wird erst nach Eingang der Zahlung durch eine
Freigabeerklärung des Lieferanten an den Abnehmer herausgegeben, BFH, Urteil v. 30.7.2008 (XI R 67/07)
- Bestätigung der bisherigen FinVerw-Auffassung
- Weiterhin keine Registrierung in Deutschland erforderlich
— Die Änderungen gelten in allen noch offenen Fällen. Für vor dem 1.1.2018 ausgeführte Lieferungen und
innergemeinschaftliche Erwerbe wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht
beanstandet, wenn der Unternehmer nach der bisherigen Verwaltungsregelung verfährt.
— Handlungsempfehlung und Problemstellung
- Prüfung der Auswirkungen der Änderung der FinVerw-Auffassung Buchführung, Rechnungserstellung,
Steuererklärung
- Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen und deren Umsetzung „verbindliche Bestellung“ als Erfordernis
- Vage zeitliche Komponente („für einige Tage oder Wochen“) Abgrenzung?
- Wann liegt der zu versteuernde innergemeinschaftlicher Erwerb des Kunden vor? Bei Entnahme der Ware/bei
Rechnungsstellung/…?
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Grundstücksrelevante Themen (1/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
Geschäftsveräußerung im Ganzen— Grundsatz: die Lieferung eines (weder vermieteten noch verpachteten)
Grundstücks ist keine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)
— Ausnahme: Gegenstand der Geschäftsveräußerung ist Vermietungsunternehmen und
der Erwerber beabsichtigt die Fortführung des Vermietungsunternehmens (A 1.5 Abs. 2 UStAE)
— BFH, Urteil v. 6.7.2016 (XI R 1/15)
- Teilgeschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus möglich, das vom Veräußerer vollständig
verpachtet war und vom Erwerber nur noch teilweise verpachtet wird
Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG (nur) hinsichtlich des durch den
Erwerber fortgesetzt verpachteten Teils des Gebäudes, unabhängig davon ob der verpachtete
Gebäudeteil zivilrechtlich selbständig ist oder nicht
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152© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Grundstücksrelevante Themen (2/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
Option zur Umsatzsteuer (§ 9 UStG)BMF, Schreiben v. 2.8.2017
— Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und deren
Rücknahme:
- Allgemein: Solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar,
bzw. wegen Vorbehalt der Nachprüfung noch änderbar ist kann die Option auf den Verzicht der
Steuerbefreiung ausgeübt werden
- Bei Lieferung eines Grundstücks: Option kann, außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens,
nur im zu Grunde liegenden notariellen Vertrag erklärt werden
- Späterer Verzicht ist unwirksam, selbst wenn er notariell beurkundet wird (BFH, Urteil v. 21.10.2015,
XI R 40/13)
— Übergangsregelung bis zum 1.1.2018 Handlungsbedarf
- Für Zeiträume ab dem 1.11.2010 kann Vertrauensschutz für Optionsausübungen in notariellen
Vertragsergänzungen oder -änderungen bis zur formellen Bestandskraft der betreffenden
Jahressteuerfestsetzung gewährt werden, wenn die Optionsausübungen bis zum 1.1.2018
vorgenommen werden
— Handlungsempfehlung: Vorsorgliche Optionserklärung im Vertrag
- Unbedingt erklärte Option empfehlenswert (Option nach § 9 UStG ist bedingungsfeindlich)
- Falls doch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen sollte, läuft die Optionserklärung ins
Leere und gilt von Anfang an als nicht ausgeübt
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153© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Grundstücksrelevante Themen (3/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
Grundstücksbezogene Leistungen seit 1.1.2017— Art. 13b, Art. 31a und b MwStDVO sind zum 1.1.2017 unmittelbar in allen
Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten
— Im Wesentlichen: Ergänzungen der MwStSystRL sollen der Rechtssicherheit dienen
und Anwendbarkeit erleichtern
— Definition des Begriffs des „Grundstücks“
— (nicht erschöpfende) Aufzählung in welchen Fällen eine Dienstleistung einen hinreichenden
Zusammenhang zum Grundstück aufweist
— Unverbindliche Erläuterungen der GD TAXUD der Europäischen Kommission (Stand 26.10.2015)
— Ergänzend: BMF, Schreiben v. 10.2.2017 – Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit
Grundstücken gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG – z.B.:
- Ingenieur- oder Planungsleistungen: Standort des Grundstücks muss bei Leistung feststehen
- Verwaltung von Grundstücken, nicht aber Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit
Eigentumsanteilen an Grundstücken, selbst wenn das Portfolio Grundstücke enthält
- Wartungsdienstleistungen (auch Fernwartung), sofern Schwerpunkt vor Ort erbracht wird
- Überlassung von Personal (insb. bei der Einschaltung von Subunternehmern), wenn gleichzeitig
eine bestimmte Leistung oder bestimmter Erfolg des überlassenen Personals im Zusammenhang
mit einem Grundstück geschuldet wird
— Praxisthema: unterschiedliche Auslegung in den Mitgliedstaaten der EU
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154© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Grundstücksrelevante Themen (4/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
Reverse-Charge bei Bauleistungen — BMF, Schreiben v. 26.7.2017
— Hintergrund:
- Bauleister und Bauträger haben vor dem 15.2.2014 im Reverse-Charge Verfahren abgerechnet
(Nettorechnung) und Bauträger hat als Leistungsempfänger die USt an das Finanzamt abgeführt
- BFH-Rechtsprechung: Reverse-Charge Verfahren auf diese Fälle nicht anwendbar (da reine
Lieferung), Nichtbeanstandungsregelung durch die FinVerw insofern sich beide Seiten einig sind
- Bauträger verlangt die von ihm (lt. BFH fälschlich) ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer vom
Finanzamt wieder zurück
- Bauleister schuldet die Umsatzsteuer an das Finanzamt (häufig problematisch: Rückgriff gegenüber
den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer nach Rechnungskorrektur von Netto- auf
Bruttorechnung)
— Übernahme der BFH-Rechtsprechung v. 23.2.2017 zur rechtssicheren Abwicklung der Bauträgerfälle
vor dem 15.2.2014
— Steuerfestsetzung des leistenden Unternehmers darf nur geändert werden, wenn diesem ein
abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger zusteht (BFH) oder
zugestanden hat (FinVerw)
— FinVerw: Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Bauunternehmer soll auch dann noch
möglich sein, wenn der Anspruch des Bauunternehmers gegen den Bauträger bereits durch Erfüllung
oder Verzicht erloschen ist
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Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuerc) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
Sachverhalt: — Bei Einfuhr der Waren wurde in der Zollanmeldung der Incoterm DDP
(verzollt & versteuert) angegeben
— Inländischer empfangender Unternehmer zieht unabhängig davon die
VSt für die Einfuhrumsatzsteuer
Betriebsprüfung:— Abgleich der Vorsteueranmeldung mit den ATLAS-Daten
— Versagung des VSt-Abzugs des empfangenden Unternehmers
aufgrund der Angabe DDP in der Zollanmeldung (da lt. DDP keine
Einfuhr durch empfangenden Unternehmer)
— Nachweisproblematik: sofern das deutsche Unternehmen tatsächlich
die Kosten und Gefahren des Transports nach Deutschland getragen
hat, könnte ein Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer möglich sein
Nachweiserbringung im Rahmen der BP dürfte
regelmäßig sehr aufwändig sein
Hinweis:Vereinbarte Incoterms sollten in der Praxis auch gelebt werden.
ATLAS
Betriebsprüfung
Datenzugriff
Drittland
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156© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Periodengerechte Besteuerungc) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung
— Bei Dauerleistungen zwischen Unternehmern wird eine monatliche Abrechnung vereinbart. Die
Abrechnung findet jedoch jeweils frühestens im Folgemonat der Leistung statt.
— Das leistende Unternehmen nimmt die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer auf die
Dauerleistung jeweils im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung vor.
— Beispiel: Leistungserbringung im August 2017, Rechnungstellung im September 2017 und
Anmeldung/Abführung der Umsatzsteuer mit VAZ 9/17.
Aufgriff durch BP/BuStra droht:— Besteuerung ist für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die (Teil-)Leistung
(Dauerleistung) erbracht wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 UStG; im Beispiel: 8/2017).
— Meldung mit dem Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung gemeldet (im Beispiel: 9/2017)
Gefahr der Steuerverkürzung auf Zeit (verspätete Steueranmeldung)
übertragbar auf unentgeltliche Wertabgaben Besteuerung
am Jahresende/in Jahreserklärung ggf. nicht ausreichend
Sachverhalt:
Hinweis:
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a) BEPS und EU – Maßnahmen
b) BEPS I – Umsetzungsgesetz
c) Anti-Lizenzbox-Gesetz
d) Multilaterales Instrument
e) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
4 I Internationales Steuerrecht
€
158© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Überblick BEPS-APs und EU-Maßnahmena) BEPS und EU-Maßnahmen
OECD Ausgewählte Inhalte Verbindlichkeit EU Dt. Steuerrecht
AP 2 Hybride Gestaltungen Best practice ATAD (II) u.a. § 4i EStG
AP 3 Hinzurechnungsbesteuerung Guidance ATAD§§ 7ff. AStG, § 7 S.
8,9 GewStG
AP 4 Zinsabzug Best practice ATAD §§ 4h EStG, 8a KStG
AP 5 Lizenzbox Minimum standard AmtshilfeRL § 4j EStG
AP 6 Treaty Abuse Minimum standard Empfehlung
AP 7 Betriebsstätten-Def. Updated standard Empfehlung
AP 8-10 Verrechnungspreise Updated standard JTPF
AP 12 Steuergestaltungen Recommendation RL-Entwurf
AP 13 VP-Doku/CbCR Minimum standard RL §§ 90 (3),138a AO
AP 14 Verständigungsverfahren Minimum standard RL
AP 15 MLI Innovative approach
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159© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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EU Anti Tax Avoidance Directive (ATAD I) a) BEPS und EU -Maßnahmen
Hintergrund — Finales OECD-Maßnahmenpaket gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen
Wesentlicher Inhalt— Zinsschranke
— Entstrickung bzw. Wegzugsbesteuerung
— Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
— Hinzurechnungsbesteuerung
— Hybride Gestaltungen (angepasst durch ATAD II)
Zeitliche Anwendung— Verpflichtende Umsetzung der ATAD in nationales Recht durch die Mitgliedsstaaten grds. bis zum
31.12.2018
— Ausnahmen für die Umsetzung der Regelungen zur Wegzugsbesteuerung und Zinsschranke
Rechtsverbindliche Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken vom 12.7.2016
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160© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Veröffentlichung eines Maßnahmenpakets zur Reform der Unternehmensbesteuerung durch die Europäische Kommission (25.10.2016)
EU-Maßnahmenpaket vom 25.10.2016 (1/2)a) BEPS und EU -Maßnahmen
1. Gemeinsame (konsolidierte) KSt-Bemessungsgrundlage (GKKB)— Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur 2-stufigen Einführung
— Für multinationale Konzerne mit Umsatz > 750 Mio. €
— Stufe 1: GKB (Umsetzung bis 31.12.2018 in nationales Recht, Anwendung ab 1.1.2019)
— Stufe 2: GKKB (Umsetzung bis 31.12.2020, Anwendung ab 1.1.2021)
2. Hybride Gestaltungen: Anpassung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) durch die ATAD II (Richtlinie vom 29.05.2017)
— Gilt für Gestaltungen zwischen verbundenen Unternehmen, Stammhaus und PE, mehreren PEs
sowie bei strukturierten Gestaltungen
— Soll insbesondere den doppelten Abzug von Aufwendungen oder den Abzug ohne korrespondierende
Erfassung der Einnahme (Deduction without Inclusion) verhindern
— Umsetzung in nationales Rechts bis zum 31.12.2019; erstmalige Anwendung ab dem 01.01.2020
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Veröffentlichung eines Maßnahmenpakets zur Reform der Unternehmensbesteuerung durch die Europäische Kommission (25.10.2016)
EU-Maßnahmenpaket vom 25.10.2016 (2/2)a) BEPS und EU -Maßnahmen
3. Einführung eines verbesserten Systems zur Streitbeilegung in Doppelbesteuerungsangelegenheiten— Verständigungsverfahren, das Steuerpflichtiger initiieren kann (Zweijahresfrist zur Einigung)
— Falls keine Einigung: Streitbeilegungsverfahren, das zu einer finalen verbindlichen Entscheidung
der zuständigen Mitgliedsstaaten führen soll
— Umsetzung bis 31.12.2017, Anwendung ab 01.01.2018
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BEPS 1-Umsetzungsgesetz -Einleitungb) BEPS 1-Umsetzungsgesetz
Aktuelle Entwicklung: Verkündung BGBl. v. 23.12.2016
Wesentlicher Inhalt im Überblick:— Umsetzung Country-by-Country-Reporting (§§ 90 Abs. 3, 138a AO)
— Automatischer Informationsaustausch über sog. Tax Rulings
— Neuregelung der Beteiligungsertragsbefreiung für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und
Finanzunternehmen (§ 3 Nr. 40 S. 3 EStG, § 8b Abs. 7 KStG)
— Nichtabzugsfähigkeit von Sonderbetriebsausgaben mit Auslandsbezug (§ 4i EStG)
— Cum/Cum Treaty Shopping (§ 50j EStG)
— Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 50i EStG
— GewSt: Kürzung des außensteuerrechtlichen Hinzurechnungsbetrags (§§ 7 S. 7-9, 9 Nr. 2, 3
GewStG)
— GewSt: Schachteldividenden, die eine Organgesellschaft bezieht (§ 7a GewStG)
— Rückfall des Besteuerungsrechts, falls Einkünfte nur teilweise nicht oder gering besteuert werden (§
50d Abs. 9 S. 1 EStG)
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Country-by-Country-Reporting & Dokumentationsansatz b) BEPS 1-Umsetzungsgesetz
Länderbezogene Berichterstattung
— Aggregierte (Finanz-)Informationen je
Steuerhoheitsgebiet
— Auflistung aller Unternehmen/
Betriebsstätten nach Steuer-
hoheitsgebieten
— Separat von Master und Local File
— Zugang für alle Finanzbehörden
weltweit
Globale Stammdatendokumentation— Überblick über die Art der weltweiten
Geschäftstätigkeit der
Unternehmensgruppe
— Überblick über die angewandte
Systematik der Verrechnungspreis-
bestimmung
— Anhaltspunkte für eine Beurteilung
der Verrechnungspreis-
dokumentation
Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation
— Detailinformationen zu wesentlichen Transaktionen der lokalen
Einheit(en) (Sachverhaltsdokumentation)
— Information über wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen für den
Fremdvergleich
— Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung und Wahl der
Verrechnungspreismethode (Angemessenheitsdokumentation)
Bla
CbCRMaster File
Local File
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Erstmalige Erstellung abhängig von "Übermittlereigenschaft" der inländischen Gesellschaft
Country-by-Country Reporting (§ 138a AO)b) BEPS 1-Umsetzungsgesetz
Übermittlung CbCR durch inländische Konzernobergesellschaft (§ 138a Abs. 1 AO): — Erstmalige CbCR-Erstellung für Wj, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen
Übermittlung CbCR durch beauftragte inländische Konzerngesellschaft (Beauftragung durch ausländische Konzernobergesellschaft, § 138a Abs. 3 AO): — Erstmalige CbCR-Erstellung für Wj, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen
— Keine "Outbound-Beauftragung" möglich: eine deutsche Konzernobergesellschaft kann sich nicht von der CbCR-
Übermittlung in Deutschland befreien, indem sie eine ausländische Konzerngesellschaft zur Abgabe in deren Staat
beauftragt
Übermittlung CbCR durch inländische Konzerngesellschaft für den Fall, dass BZSt keinen CbCR erhalten hat (§ 138a Abs. 4 AO):— Erstmalige CbCR-Erstellung für Wj, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen
— Grds. sind alle einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften verpflichtet
— Beauftragung (Abs. 3) einer inländischen Konzerngesellschaft kann für Konzernober-gesellschaften aus Nicht-CbCR-
Staaten sinnvoll sein. Damit kann vermieden werden, dass alle Konzerngesellschaften, die in einem CbCR-Staat
ansässig sind, zur Abgabe eines CbCR verpflichtet sind
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Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG) (1/2)
b) BEPS 1-Umsetzungsgesetz
Wesentlicher Inhalt— Aufwendungen dürfen nicht als Sonder-BA
abgezogen werden, soweit sie auch die
Steuer-BMG in einem anderen Staat mindern
— Ausnahme zum Abzugsverbot gilt nur,
"soweit" die Erträge doppelt erfasst werden
— Administrativer Mehraufwand, da Beurteilung
der Besteuerung im Ausland und Nachweis
erforderlich
— Verhältnis zur doppelten Verlustnutzung bei
Organschaft (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG)?
- § 4i EStG als allgemeine Regelung auch
für Nicht-Organschaftsfälle
- Zudem § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG für
Organschaftsfälle zu beachten
Erstmalige Anwendung— Ab VZ 2017
4
Zinsen: 100 Darlehen
GuV ForCo:
Zinsaufwand: 100
Bank
€€
Erwerb der
Beteiligung
Sonder-GuV
ForCo bei KG:
Zinsaufwand: 100
ForCo
PersG
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Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§4i EStG) (2/2)
b) BEPS 1-Umsetzungsgesetz
Sachverhalt— BV 2 in Deutschland beschränkt
steuerpflichtig
— Zinsaufwand: grds. SBA in Deutschland
— Gruppenbesteuerung Niederlande: aufgrund
Konsolidierung weder Zinsaufwand noch
Zinsertrag
Rechtsfolgen— § 4i EStG: Minderung der
Bemessungsgrundlage in NL?
— § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG:
Berücksichtigung negativer Einkünfte in NL?
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BV 2
Zinsen Darlehen €
€
EK
OT-
PersG
OG
BV 1
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Gewerbesteuerliche Behandlung des Hinzurechnungsbetrages
M-GmbH
Ausland
Folgen — Entgegen BFH-Urteil v. 11.3.2015 keine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG
— Verschärfung für (passive) Betriebsstätten
Lösungsansätze— Altfälle: BFH-Urteil v. 11.3.2015 (BStBl. II 2015, S. 1049),
— aber: Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung v. 14.12.2015
— PersG/BS: Nutzung von § 8 Abs. 2 AStG (Substanz)
— Nutzung Gewerbesteuer-Oase
b) BEPS 1-Umsetzungsgesetz
Neuregelung § 7 Sätze 8-9 GewStG, § 9 Nr. 2, 3 GewStG
— Außensteuerrechtlicher Hinzurechnungsbetrag (§
10 AStG) und Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 AStG
sollen der GewSt unterliegen (Einkünfte einer
inländischen Betriebsstätte)
— Keine Kürzung nach § 9 Nr. 2, 3 GewStG
— Ausnahme: Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG
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168© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Anti-Lizenz-Box-Gesetz (1/2)
Ziel — Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen, die beim Empfänger einer niedrigen
Besteuerung aufgrund eines schädlichen Präferenzsystems (Lizenzbox) unterliegen (Lizenzschranke)
Voraussetzungen— Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechtes auf Nutzung von Rechten (vgl. §
50a EStG)
— Nur Zahlungen an nahestehende Personen (§ 1 Abs. 2 AStG)
— Niedrige Besteuerung (< 25%) beim Gläubiger aufgrund eines schädlichen Präferenzregimes
- unschädlich, wenn die Steuervergünstigung von den Forschungs- und Entwicklungsausgaben zur
Erstellung des Patents abhängig ist (Nexus-Approach)
Rechtsfolge— Anteilige Nichtabzugsfähigkeit, soweit niedrige Besteuerung
Erstmalige Anwendung— Für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 entstehen
c) Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
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a) Schädliches Präferenzsystem
— Lizenzaufwendungen sind anteilig nicht abzugsfähig
— Verhältnisrechnung:
b) Unschädliches Präferenzsystem
— Präferenzsystem im Ausland knüpft an die substantielle Geschäftstätigkeit des Gläubigers an und
entspricht damit dem Modified Nexus- Approach
— Keine Beschränkung der Abzugsfähigkeit
Anti-Lizenz-Box-Gesetz (2/2)
Schuldner GläubigerRechte
Ausland Lizenzbox
12,5%
25 % − Belastung durch Ertragsteuern in %
25%
c) Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
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170© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Multilaterales Instrument(1/2)d) BEPS- Umsetzung der abkommensrelevanten BEPS-Maßnahmen
Unterzeichnung des Mehrseitigen Abkommens der OECD (MLI) am 7.6.17 von 67 Staaten (darunter Deutschland); mittlerweile 71 Staaten
— Umsetzung der DBA-bezogenen BEPS-Empfehlungen durch das MLI
— Benennung der sog. erfassten Steuerabkommen (Covered Tax Agreements – CTA)
— Deutschland hat 35 DBA als CTA benannt: EU-Staaten (ohne BE, GR, PL, PT, SWE), USA, China,
Israel, Japan, Korea, Liechtenstein, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Russland, Türkei, VAE
— OECD MLI Matching Database (Beta-Version): Simulation, wie DBA zweier Staaten durch das MLI
modifiziert werden
— Wirksamwerden bezogen auf einzelne CTA: Vorbehalt für innerstaatliches Verfahren (Art. 35 (7) MLI),
z. B. durch ein Umsetzungsgesetz
— BMF: erste Anpassungen an den deutschen CTA könnten bereits ab 2019 anzuwenden sein
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171© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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Multilaterales Instrument(2/2)d) BEPS- Umsetzung der abkommensrelevanten BEPS-Maßnahmen
— Betriebsstätten (Art. 12-15 MLI)
- Keine Anwendung der Regelungen zur künstlichen Umgehung des Betriebsstätten- Status durch
Kommissionärsmodelle/Vertreterbetriebsstätten
- Keine Anwendung der sog. Anti-Fragmentierungs-Regelung oder der Regelungen zur Aufteilung
von Verträgen
- Ausnahmeregelungen zu Betriebsstätten: Bei einer festen Geschäftseinrichtung und bei allen im
bisherigen DBA-Ausnahmekatalog aufgeführten Sachverhalten darf es sich nur um Tätigkeiten
vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten handeln
— Verhinderung von Abkommensmissbrauch (Art. 6-11 MLI)
— Grds. Anwendung der Regelungen zum Verständigungsverfahren (Art. 16 f. MLI)
— Grds. Anwendung der Regelungen zum Schiedsverfahren in Form des sog. "Final Offer" (sog.
Baseball Arbitration) (Art. 18 ff. MLI)
— Regelungen zu hybriden Gestaltungen (Art. 3-5 MLI) wurden nicht übernommen
Wesentliche Auswahlentscheidungen und Vorbehaltserklärungen Deutschlands
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172© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG a.F. e) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
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FG Köln, Beschluss v. 8.7.2016 (2 K 2995/12): EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG 2007
Sachverhalt:— Inländische KapG schüttet in 2007 unter Einbehalt von KapESt/SolZ Gewinne an
niederl. Muttergesellschaft aus; Alleingesellschafter der Muttergesellschaft war eine
nat. Person mit Wohnsitz im Inland;
— Erstattungsantrag abgelehnt wg. nicht vorgelegter Unterlagen hinsichtlich § 50d Abs.
3 EStG 2007. Liegt ein Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit und M-T-RL vor?
FG Köln, EuGH-Vorlage:— Europarechtliche Zweifel des FG Köln im Einzelnen:
- Im Streitfall kein Missbrauchsfall ersichtlich (Inländer-Struktur),
- Kumulative Entlastungsvoraussetzungen erfassen auch nicht künstliche
Gestaltungen
- Fehlende Gegenbeweismöglichkeit bei unterstelltem Missbrauch
- Außerachtlassen der Merkmale nahestehender Gesellschaften als wirtschaftlicher
Grund
Folgen:— Offene Altfälle vor 2012 prüfen; ggf. Einspruch & Ruhen des Einspruchsverfahrens,
Übertragung europarechtlicher Zweifel auch auf § 50d Abs. 3 EStG 2012
MG
DETG
NL
DE
26,5%
100%
Div.
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EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG n.F. e) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
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FG Köln, Beschluss v. 17.5.2017 (2 K 773/16): EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG 2012
Sachverhalt:— In NL ans. KapG (Klägerin) ist zu 93,66 % an einer inl. KapG beteiligt;
Alleingesellschafter der Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH (sog.
Mäander-Struktur); Klägerin verfügte über Büroräume und Angestellte
— Das BZSt versagt die KapESt-Erstattung aufgrund § 50d Abs. 3 EStG
Entscheidung:— Das FG hat auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG
(2012) europarechtliche Bedenken
— Insbesondere bestehen weiterhin Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der
Norm, da einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen KapG ggf. die KapESt-Erstattung
versagt wird, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfügt
Folgen:— Das FG Köln hatte bereits mit Vorlagebeschlüssen vom 8.7.2016
und vom 31. August 2016 Zweifel daran geäußert, ob § 50d Abs. 3 EStG in der bis
einschließlich VZ 2011 geltenden Fassung europarechtskonform ist
— Empfehlung: Offenhalten der Fälle
TG
DEEG
NL
DE
93,66%
100%
MG
Div.
174© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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BFH, Urteil v. 22.2.2017 (I R 2/15): Kein Abzug sog. finaler Betriebsstätten-verluste nach EU-Recht (Aufgabe der bisherigen BFH Rechtsprechung)
Finale Verluste aus ausländischen Betriebsstättene) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
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Sachverhalt:— Die in Deutschland ansässige Timac Agro-GmbH hat ihre österreichische Betriebsstätte in 2005 an eine in Österreich
ansässige Konzerngesellschaft verkauft. Die Betriebsstätte hatte in 1997 bis 2005 durchgängig Verluste erwirtschaftet.
Das FA verweigerte den Abzug der Verluste.
Entscheidung:— BFH-Urteil: Aufgrund der Symmetriethese werden sowohl positive als auch negative Betriebsstätteneinkünfte von der
DBA-Freistellungsmethode erfasst
— Auch aufgrund unionsrechtlicher Grundfreiheiten kein Betriebsausgabenabzug (geänd. RSp des EuGH mit Rs. Timac
Agro, Urteil v. 17.12.2015, C-388/14): Keine Vergleichbarkeit zwischen Freistellungs-BS und reinem Inlandsfall
(entgegen C-446/03 "Marks & Spencer", C-414/06 "Lidl Belgium" und C-123/11 "A Oy")
Folgen:— In Literatur umstritten, ob EuGH-Urteil Timac Agro generell oder lediglich bei konzerninternen BS-Veräußerungen gilt
— BFH geht lt. Urteilsbegründung von generellem Abzugsverbot finaler BS-Verluste aus
— Anh. BFH-Verfahren (Rev. Az. I R 18/16, Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2014, 6 K 50/10, aber erneute
Vorlage aufgrund klarer Urteilsbegründung unwahrscheinlich)
— Keine Entscheidung, ob bei Switch-Over-Klausel (z.B. § 50d Abs. 9 EStG) oder abkommensrechtlichen
Sonderregelungen oder Berücksichtigung der BS-Einkünfte i.R.d. Progressionsvorbehalts Vergleichbarkeit vorliegt
175© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen
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BMF-Schreiben vom 27.10.2017: § 50a EStG bei Überlassung von Software und Datenbanken
e) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung
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Gesetzlicher Hintergrund:— beschränkte Steuerpflicht bei Überlassung von Software und Datenbanken durch einen im Ausland ansässigen
Anbieter Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
Wesentlicher Inhalt:— BMF-Schreiben ausschließlich für grenzüberschreitende Überlassung von Software und
Datenbanken/Datenbankinhalten
— Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) aa oder Nr. 6 EStG,
- wenn dem Nutzer der Software umfassende Nutzungsrechte mit der Möglichkeit zur
wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden (insb. Vervielfältigungs-, Bearbeitung-,
Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte)
- Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nur bei zeitlich begrenzter Überlassung
— Rechteüberlassung von urheberrechtlich geschützter Software grundsätzlich zeitlich begrenzte
Überlassung von Rechten, weil vollständige Übertragung bei urheberrechtlich geschützten
Rechten ausgeschlossen
— Keine Rechteüberlassung i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa oder Nr. 6 EStG,
- wenn die Überlassung der Funktionalität der Software im Vordergrund des Vertrags steht, also
lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Gegenstand des Nutzungsvertrags
ist (insbesondere Softwareanwendung)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle
Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund
dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.
© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person
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Ihre Ansprechpartner (1/2)
Katrin Hohnhorst
Director, Corporate Tax
T +49 421 33557-7215
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Am Weser-Terminal 10
28217 Bremen
Dr. Susanne Möbus
Director, Corporate Tax
T +49 40 32015-5511
KPMG AG
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Ihre Ansprechpartner (2/2)
Katrin Wissuwa
Senior Manager, Indirect Tax
T +49 421 33557-7256
KPMG AG
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Am Weser-Terminal 10
28217 Bremen
Janine Böhnke
Senior Manager, Corporate Tax
T +49 421 33557-7210
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Am Weser-Terminal 10
28217 Bremen