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Oldenburg, 29. November 2017 Schlaues Haus Bereit für 2018? Steuern, Recht, Bilanzen Aktuelle Fragen zum Jahresende

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Oldenburg, 29. November 2017

Schlaues Haus

Bereit für 2018?Steuern, Recht, BilanzenAktuelle Fragen zum Jahresende

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2© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen

Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

AgendaJahresendveranstaltung 2017

Titel Zeit Begrüßung/Referent

Begrüßungskaffee 13.30 h

Aktuelle Entwicklungen in der HGB-

Rechnungslegung14.00 h Sven Heinrichs, Senior Manager Audit, KPMG Bremen

Aktuelles aus dem Gesellschafts- und

Arbeitsrecht14.45 h

GesR: Dr. Daniela Pottschmidt, Manager KPMG Law, Bremen

ArbR: Dr. Theofanis Tacou, Senior Associate KPMG Law, Hamburg

Kaffeepause 15.30 h

Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht 16.00 h

Katrin Hohnhorst, Director Tax, KPMG Bremen,

Dr. Susanne Möbus, Director Tax, KPMG Hamburg,

Janine Böhnke, Senior Managerin Tax, KPMG Bremen

Katrin Wissuwa, Senior Managerin Indirect Tax, KPMG Bremen

Diskussion und Fragen 17.15 h

Ende und Get together 17.30 h

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Jahresendveranstaltung 2017

Sven Heinrichs

Aktuelle Entwicklungen in der HGB-Rechnungslegung

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AgendaAktuelle Entwicklungen in der HGB-Rechnungslegung

1

2 DRS 23 – Goodwill Impairment Test

Bilanzierung bestrittener Steuerposten3

Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG

4 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Entgelttransparenzgesetz5

6 IFRS 15 – Anwendung

Datenschutzgrundverordnung7

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1 I Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG

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Ausschüttungssperre § 253 Abs. 6 HGB (1/2) Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG

1

HFA, 243.

Berichter-

stattung,

S. 8/12

Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB

„Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die

nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren

Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und

abzüglich eines Verlustvortrages mindestens dem

Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen.“

Potenzielle weitere Ausschüttungssperren (Interdependenzproblem):

1. § 268 Abs. 8 HGB: „selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände abzgl. passiver latenter

Steuern“

2. § 268 Abs. 8 HGB: „werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, dann der

Aktivüberhang“

3. § 268 Abs. 8 HGB: „Bewertung von Deckungsvermögen zum beizZW abzgl. passiver latenter

Steuern“

gilt für:

— Kapitalgesellschaften

— Einzelkaufleute,

Personenhandels-

gesellschaften,

haftungsbeschränkte

Personenhandels-

gesellschaften

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Ausschüttungssperre § 253 (2/2) Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG

100+20-6

70-20

A: 8-6=2

P: 13

In welcher Höhe darf der JÜ ausgeschüttet werden?

Gez Kap 5

PRSt 70

St.Latenz 5

AV 70

Cash 110

JÜ 100

Gez Kap 5

PRSt 50

St.Latenz 11

AV 70

Cash 110

JÜ 114

Ausgangspunkt: JÜ = 114

Frage

Unterschiedsbetrag: - 20

Andere Ausschüttungssperren: -

Zwischenergebnis: = 94

§ 268 Abs. 8 HGB „analog“: + 6

HFA, 243.

Berichterstatt

ung, S. 9/12,

IDW RS HFA

30nF, Tz. 55b

Ausschüttungsfähiger JÜ: = 100

A: 8

P: 13

A-GmbH (vor Umbewertung PRSt)

A-GmbH(nach Umbewertung PRSt)

1

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GuV-Gliederung (1/4)Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG

Gewinn- und Verlustrechnung

2017 2016

Umsatzerlöse 120 100

Sonstige betriebliche Erträge 4 18

Materialaufwand -72 -60

Sonstige betriebliche Aufwendungen -14 -12

Zinsaufwendungen -2 -1

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 36 45

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag -10 -10

„Ergebnis nach Steuern“ 26 35

Sonstige Steuern -15 -17

Jahresüberschuss 11 18

Änderungen durch BilRUG (Auswahl):

- Streichung der Zwischensumme

„Ergebnis der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit“

- Neue Zeile „Ergebnis nach

Steuern“

1

2

1

2

1

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GuV-Gliederung (2/4)Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG

Gewinn- und Verlustrechnung

2017 2016

Umsatzerlöse 120 100

Sonstige betriebliche Erträge 4 18

Materialaufwand -72 -60

Sonstige betriebliche Aufwendungen -14 -12

Zinsaufwendungen -2 -1

„Ergebnis nach Steuern“ 36 45

Sonstige Steuern -15 -17

Gewinnabführung aufgrund EAV -21 -28

Jahresüberschuss 0 0

— Frage: Kann die neue Pflicht-Zeile

„Ergebnis nach Steuern“ als solche

bezeichnet werden, wenn es gar

keine Ertragsteuern gibt (z.B. wegen

EAV)?

— Antwort: Verwendung des

gesetzlichen Gliederungsschema

kann grundsätzlich nicht

irreführend sein

Neue Pflicht-Zeile

mit gesetzlicher

Bezeichnung

1

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GuV-Gliederung (3/4)Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG

Gewinn- und Verlustrechnung

2017 2016

Umsatzerlöse 120 100

Sonstige betriebliche Erträge 4 18

Materialaufwand -72 -60

Sonstige betriebliche Aufwendungen -14 -12

Zinsaufwendungen -2 -1

Ergebnis vor sonstigen Steuern und

Ergebnisabführung36 45

Sonstige Steuern -15 -17

Gewinnabführung aufgrund EAV -21 -28

Jahresüberschuss 0 0

— Alternativ auch sachgerechte

Umbenennung zulässig

Neue Pflicht-Zeile

mit angepasster

Bezeichnung

1

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GuV-Gliederung (4/4)Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG

Gewinn- und Verlustrechnung

2017 2016

Umsatzerlöse 120 100

Sonstige betriebliche Erträge 4 18

Materialaufwand -72 -60

Sonstige betriebliche Aufwendungen -14 -12

Zinsaufwendungen -2 -1

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 36 45

Ergebnis vor Steuern 36 45

Steuern vom Einkommen und Ertrag -10 -14

Ergebnis nach Steuern 26 31

Sonstige Steuern -15 -17

Jahresüberschuss 11 14

Zusätzliche Zwischensummen:

— Fortgeführter Ausweis EGT als

zusätzliche Zwischensumme iSd

BilRUG nicht sachgerecht

— „Ergebnis vor Steuern“ kann

sachgerecht sein

Freiwillige

Zwischensumme

1

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Außergewöhnliche Sachverhalte (§ 285 Nr. 31 HGB)Update zur Ausschüttungssperre nach § 253 und zum BilRUG

Ausgewählte Anwendungshinweise

— Tatsache der „Außergewöhnlichkeit“ braucht nicht

angegeben zu werden

(analog IFRS [IAS 1.97])

— Ort der Angabe bei mehreren Sachverhalten:

- innerhalb der Erläuterungen zu den einzelnen GuV-Posten

oder

- zusammengefasste Darstellung an einer Stelle im Anhang

1

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2 I DRS 23 – Goodwill Impairment Test

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Konzept DRS 4 vs. DRS 23DRS 23 – Goodwill Impairment Test

DRS 23

1

3

2

Anhaltspunkte für voraussichtlich

dauerhafte Wertminderung?

Nicht widerlegbar?

Regulärer

Wertminderungstest

Vereinfachter

Wertminderungstest

Wahlrecht

DRS 4

Jährlicher

Wertminderungstest

verpflichtend

2

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Schritt 1 und 2DRS 23 – Goodwill Impairment Test

DRS 23.126

Anhaltspunkte für dauerhafte Wertminderung

Unvorhergesehener

Wegfall von Teilmärkten

Außerplanmäßige Abschreibung der

Beteiligung im Jahresabschluss

Nachhaltige operative

Verluste

Buchwert Nettovermögen des TU

größer dessen Marktkapitalisierung

Weggang von

Schlüsselpersonen

1 widerlegbar?2

Einstellung ver-

gleichbarer Personen

Erfolgversprechende

Neuprodukte

2

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Schritt 3 – reguläres & vereinfachtes VerfahrenDRS 23 – Goodwill Impairment Test

FV Beteiligung

Buchwert

Nettovermögen TU

im KA

Buchwert Goodwill

90 40

10

FV Nettovermögen

TU

Buchwert Goodwill

40

20 Buchwert

Nettovermögen TU

im KA +/-

wesentliche

stR/stL

Buchwert Goodwill

40

6070 65

15

Reguläres VerfahrenVereinfachtes

Verfahren

Vereinfachtes Ver-

fahren mit Anpassung

(Empfehlung)

Außerplanm.

Abschreibung:

DRS 23.128+.129

2

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3 I Bilanzierung bestrittener Steuerposten

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Bilanzierung bestrittener Steuerposten (1/2)Bilanzierung bestrittener Steuerposten

180

31.12.2015 Dez. 2016 31.12.2016

?Unternehmen hat

iHv 150

Rückstellung für

BP-Risiken

passiviert

BP findet in 2016

statt

Unternehmen legt

Einspruch ein,

Einspruch ist am

31.12.2016 noch

offen

BP-

Rück-

stellung

150

2016

Als Ergebnis der

BP ergeht

Steueränderungs-

bescheid iHv 180(a)

Rückstellung iHv

150 oder 180?

Dez. 2016

?

Anm.: (a) Abweichung zwischen 180 und 150 keine offenbare Unrichtigkeit. Unternehmen geht davon aus, dass letztlich nur 150 gezahlt werden müssen.

3

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Bilanzierung bestrittener Steuerposten (2/2)Bilanzierung bestrittener Steuerposten

HFA

Bei der Passivierung von Steuerrückstellungen

kommt es auch darauf an, ob zunächst ein

Zahlungsmittelabfluss infolge des

Steuerbescheids erwartet wird und wegen des

Bescheids eine Pflicht zur Zahlung besteht.

Aktivierung einer Forderung nur bei‚ mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit‘

in der Regel nicht erfüllt!

PASSIVAAKTIVA

1 Keine Aussetzung der Vollziehung beantragt oder beabsichtigt

2 Aussetzung der Vollziehung beantragt, Gewährung ist wahrscheinlich

3 Zahlung von 180 wurde vor Stichtag geleistet

Sachverhalts-Varianten Ford. StRst.

180

150

0

0

0

0

3

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4 I CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

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Zusätzliche Berichte nach HGB und anderen GesetzenCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Anm.: AI = Link zur Audit Insights Präsentation; MW = Link zur Themenseite im DPP Microweb

2017 2018 später2019

CSR-Bericht

Entgelt-

transparenz-

bericht

Vergütungsbericht

nach ÄRLAktRRL

(ggf.) Bericht über

Geschäfte mit related

parties nach

ÄRLAktRRL

Wer? „große PIEs“Lageberichtspflichtig +

> 500 Beschäftigte

Börsennotierte

GesellschaftenKonzern mit Umsatz > 750m

Offenlegung? (im LB oder als

gesonderter

Bericht) (als Anlage zum

LB)

Prüfung? (aber nur formal) nein (aber nur formal) (aber nur formal)

AI MW AI MW AI MW AI MW

Ertragsteuer-

informations-

Bericht

4

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AllgemeinesCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Inhalte

Erstanwendung

Grundsatz:Geschäftsjahre,

die nach

dem 31.12.2016

beginnen

Ergänzung des Lageberichts um

nichtfinanzielle Erklärung („nfE“)

Ergänzung der Erklärung zur

Unternehmensführung („EzU“) um

Diversitätskonzept („DK“)

Weitere Änderungen im HGB

1

2

3

4

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Allgemeines – neue/geänderte LB-Bestandteile und neue §§CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Allgemeiner Teil Bedeut-

samste

nicht-

finanzielle

Leistungs-

indikatoren

IKS Angaben

nach

WpÜG

Vergütung Erklärung

zur

U.-führung

§ 289 I, II Nr. 1-3 § 289 III § 289 V § 289 IV § 289 II Nr. 4 § 289aHGB a.F.

Mittelgroße und

große KapGes(b)

Große

KapGes(b)

Kapitalmarkt-

orientierte

Gesellschafte

n

(§ 264d)

AG und KGaA

mit Aktien auf

organisiertem

Markt

Börsen-

notierte AG

Börsen-

notierte AG

und andere

AG mit

Kapitalmarkt-

zugang(c)

An-

wender(a)

§ 289 I, II Nr. 1-3 § 289 III § 289 IV § 289a I § 289a II § 289b-e § 289fHGB n.F.Nur Prüfung, ob

— nfE vorgelegt

wurde, und

— Angaben in

EzU gemacht

wurden

Nicht-

finanzielle

Erklärung

(nfE)

bestimmte

große ~

„PIEs“

-

Diversität

s-konzept

neu

neu

Analoge Veränderungen in den Vorschriften zur

Konzernrechnungslegung (zB § 315a wird § 315e)Anm.: (a) Vereinfachende Darstellung

(b) sowie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften

(c) Angaben zur Frauenquote auch von anderen Gesellschaften

4

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Nichtfinanzielle ErklärungCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Anwenderkreis

— kapitalmarktorientierte(a) Kapitalgesellschaften,

— kapitalmarktorientierte(a) haftungsbeschränkte

Personenhandelsgesellschaften,

— kapitalmarktorientierte(a) Genossenschaften und

— Kreditinstitute & Versicherungen,

groß iSd § 267 Abs. 3 Satz 1

HGB sind(b)

mehr als 500 Arbeitnehmer im

Jahresdurchschnitt beschäftigen(b)

> 20 Mio. EUR Bilanzsumme

> 40 Mio. EUR Umsatzerlöse

> 250 Arbeitnehmer

soweit sie

Kapitalmarkt-

orientierte AG;

jeweils für 2016 und 2017:

Bilanzsumme =

19 Mio. EUR

Umsatzerlöse =

38 Mio. EUR

Arbeitnehmer > 500

Beispiel

Anm.: (a) „kapitalmarktorientiert“ = iSd § 264d HGB

(b) § 267 Abs. 4 bis 5 HGB gilt entsprechend

4

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Nichtfinanzielle ErklärungCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Aufstellungs-/Offenlegungsvarianten

Nichtfinanzielle Erklärung

im Lagebericht

(„Grundfall“)

Gesonderter nichtfinanzieller Bericht

(„gnfB“)

außerhalb des Lageberichts

(„befreiende Ausnahme“)

Option 1

Nichtfinanzielle

Erklärung als

besonderer

Abschnitt im

Lagebericht

Option 2

Vollintegrierte

nichtfinanzielle

Erklärung im

Lagebericht

Option 3

gnfB, der

zusammen mit dem

Lagebericht im

Bundesanzeiger

offengelegt wird

Option 4

gnfB, der

spätestens 4

Monate nach dem

Abschlussstichtag

auf der

Internetseite der

Gesellschaft für

mind. 10 Jahre

veröffentlicht wird;

Lagebericht muss

Bezug nehmen auf

die Internetseite

4

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Nichtfinanzielle ErklärungCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Umweltbelange

Arbeitnehmerbelange

Sozialbelange

Menschenrechte

Bekämpfung von Korruption und

Bestechung

ggf. weitere (z.B. Kundenbelange)

1

2

3

4

5

x

Worüber ist zu berichten? Was ist zu berichten?

„5 + x Aspekte“

Voraussetzungen und

Besonderheiten (Auswahl)

Angaben je Aspekt (bzw. je

Sachverhalt, sofern ein Aspekt

mehrere Sachverhalte umfasst)

Zusätzlich besondere Wesent-

lichkeit für Risiken („sehr wahr-

scheinlich“ & „schwerwiegend“)

Verweismöglichkeiten auf andere

Stellen im Lagebericht

Weglassen von Angaben unter der

Voraussetzung des erheblichen

Nachteils (mit Nachholungspflicht)

Voraussetzung: Wesentlich für

Lage des Unternehmens und für

Aspekt („doppelte Wesentlichkeit“)

Kurze Beschreibung des Geschäftsmodells

Angabe, welches Rahmenwerk genutzt wurde bzw. Erläuterung, warum keins genutzt wurde.

Konzepte

(„comply or

explain“)

Ergebnisse

Risiken aus

eigener

Geschäfts-

tätigkeit

Risiken aus

Geschäfts-

beziehung,

Prod./DL.

Beudeut-

samste nicht-

finanzielle

Leistungs-

indikatoren

Hinweise auf

Beträge im

Abschluss

6 Angaben

4

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Nichtfinanzielle ErklärungCSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Prüfung

— Nur formale Prüfung durch Abschlussprüfer vorgeschrieben

(„ob die nichtfinanzielle Erklärung/der gesonderte Bericht

vorgelegt wurde“);

- Bei Option 4 ist eine „ergänzende formale Prüfung“ vier

Monate nach dem Abschlussstichtag notwendig, wenn zum

Zeitpunkt der Prüfung der Bericht noch nicht vorgelegt wurde.

Der Bestätigungsvermerk ist (nur dann) zu ergänzen, wenn der

Bericht nicht fristgerecht vorgelegt worden ist.

— Inhaltliche Prüfung durch den Aufsichtsrat

— Externe inhaltliche Überprüfung kann durch den Aufsichtsrat

beauftragt werden (muss nicht der APr sein)

- „Beurteilung des Prüfungsergebnisses“ ist öffentlich

zugänglich zu machen (gilt erst für Geschäftsjahre,

die nach dem 31.12.2018 beginnen)

4

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5 I Entgelt-transparenzgesetz

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Zusätzliche Berichte nach HGB und anderen GesetzenEntgelttransparenzgesetz

Anm.: AI = Link zur Audit Insights Präsentation; MW = Link zur Themenseite im DPP Microweb

2017 2018 später2019

CSR-Bericht

Entgelt-

transparenz-

bericht

Vergütungsbericht

nach ÄRLAktRRL

(ggf.) Bericht über

Geschäfte mit related

parties nach

ÄRLAktRRL

Wer? „große PIEs“Lageberichtspflichtig +

> 500 Beschäftigte

Börsennotierte

GesellschaftenKonzern mit Umsatz > 750m

Offenlegung? (im LB oder als

gesonderter

Bericht) (als Anlage zum

LB)

Prüfung? (aber nur formal) nein (aber nur formal) (aber nur formal)

AI MW AI MW AI MW AI MW

Ertragsteuer-

informations-

Bericht

5

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AllgemeinesEntgelttransparenzgesetz

5

Zusammenfassung

Das Gesetz beabsichtigt, die für 2016 statistisch ermittelte „Entgeltlücke“ zwischen der Vergütung für Frauen und der

Vergütung für Männer in Höhe von 21% bis 2030 auf 10% zu senken.

Die dafür vorgesehenen Instrumente sind folgende:

Auskunftsanspruch: sechs Monate nach Inkrafttreten (6.7.2017)

Berichtspflicht: Im Jahr, das dem Kalenderjahr des Inkrafttretens (2017) folgt, also 2018

Erstanwendung

1

2

3

Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200

Beschäftigten bei gleichzeitiger Stärkung des Betriebsrats bei der Wahrnehmung des Auskunftsanspruchs

Aufforderungen an Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten betriebliche Verfahren zur Überprüfung und

Herstellung der Entgeltgleichheit durchzuführen

Einführung einer Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für

Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die nach dem Handelsgesetzbuch zur Aufstellung

eines Lageberichts verpflichtet sind

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„Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit“Entgelttransparenzgesetz

5

Anwenderkreis (§ 21)

Inhalte (§ 21)

— Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung

von Frauen und Männern

— Maßnahmen zur Herstellung von

Entgeltgleichheit für Frauen und Männer

— Durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten,

getrennt nach Frauen und Männern

— Durchschnittliche Zahl der Vollzeitbeschäftigten,

getrennt nach Frauen und Männern

— Durchschnittliche Zahl der Teilzeitbeschäftigten,

getrennt nach Frauen und Männern

— Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht

Angaben zu Beschäftigten (Abs. 2)Angaben zu Maßnahmen (Abs. 1)

— Sofern das Unternehmen keine solchen

Maßnahmen durchführt, hat es dies zu begründen

(„Comply or explain“-Ansatz).

— Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines

Lageberichts nach §§ 264 und 289 HGB verpflichtet sind.

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„Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit“Entgelttransparenzgesetz

5

Offenlegung (§ 22)

— alle fünf Jahre für Arbeitgeber, die „tarifgebunden“

oder „tarifanwendend“ sind

— alle anderen alle drei Jahre

— Angaben zu den Maßnahmen:

- für die gesamten letzten drei bzw. fünf Jahre

— Angaben zu den Beschäftigten:

- nur für das jeweils letzte Kalenderjahr

BerichtszeiträumeBerichtsrhythmus

— Der erste Bericht ist in 2018 zu erstellen.

— Der erste Bericht ist für das Kalenderjahr zu erstellen, das dem Kalenderjahr des Inkrafttretens (2017) des Gesetzes

vorangeht, also für 2016.

— Der erste Bericht ist damit dem Lagebericht für 2017 beizufügen.

(siehe dazu Broschüre des BMFSFJ, S. 69)

— Der Bericht ist dem nächsten Lagebericht nach § 289 HGB, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage

beizufügen und im Bundesanzeiger offenzulegen.

- Gem. Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drcks. 18/11133), S. 74, „gehört [die Anlage] damit nicht zu den

Jahresabschlussunterlagen und zum Lagebericht, sodass die entsprechenden Vorschriften und damit verbundenen

Rechtsfolgen insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch nicht gelten.“

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„Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit“Entgelttransparenzgesetz

5

Illustration (für einen 3-jährigen Rhythmus)

2016 2017(a) 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Be

rich

tsrh

yth

mu

sB

erich

tsze

itra

um

Maßnahmen

Beschäftigte

Maßnahmen

Beschäftigte

Maßnahmen

Beschäftigte

Anm.: (a) Inkrafttreten des Gesetzes

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Pflichten des Abschlussprüfers iVm dem EntgelttransparenzberichtEntgelttransparenzgesetz

5

ISA 720-DE iVm Entgelttransparenzbericht (ETB)

Pflicht

des APr zum kritischen Lesen

— Zeitnahe Berichterstattung an

Aufsichtsorgan

— Feststellung, ob ein schwerwiegender

gesetzlicher Verstoß vorliegt, über den im

PrB zu berichten ist (Tz. D.18.1)

— Würdigung der Auswirkungen auf den BSV

(Tz. 18)

- Berichterstattung im BSV jedoch nur

möglich, wenn von Verschwiegenheit

entbunden (Tz. D.22.1)

Keine Pflicht

des APr zum kritischen Lesen

— Zeitnahe Berichterstattung an

Aufsichtsorgan

— Treffen „geeigneter Maßnahmen“ (Tz.

19-D.19.1)

Erlangung des ETB

vor Ende der Abschlussprüfung

Erlangung des ETB

nach Ende der Abschlussprüfung

Soll der ETB Teil des

Geschäftsberichts werden?

(Tz. 12c iVm Tz. 13)

Reaktion, wenn wesentliche falsche Darstellungen vorliegen

Einzelfallwürdigung/Konsultation

ja nein

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Offene FragenEntgelttransparenzgesetz

5

Anwenderkreis

§ 21 wirft die folgenden Fragen zum Anwenderkreis auf:

— „zur Erstellung eines Lageberichts nach § 264 und 289 verpflichtet“:

- nur gesetzliche oder auch satzungsgemäße Pflicht?

- mit oder ohne Berücksichtigung von § 264 Abs. 3?

- Was ist mit PublG und Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen?

— Was bedeutet „in der Regel“ mehr als 500 „Beschäftigte“?

- mit oder ohne Leiharbeitnehmer?

Zeiträume

— Grundsätzliche Frage:

- Ist auch dann über Kalenderjahre zu berichten, wenn das Unternehmen ein abweichendes Geschäftsjahr hat?

Das IDW hat die offenen Fragen am 6.10.2017 beim Gesetzgeber adressiert und hat ursprünglich mit einem Feedback bis

Ende Oktober 2017 gerechnet.

Letzte Information vom 7.11.2017: Das BMJV hat sich nun der Fragen angenommen. Wann mit dem Feedback gerechnet

werden kann, ist jedoch ungewiss.

Es ist den Unternehmen daher ggf. zu empfehlen, die Klärung noch weiter abzuwarten (beachte: der Bericht muss erst

zum Zeitpunkt der Offenlegung des JA erstellt sein).

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6 I IFRS 15 – Anwendung

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5-Schritte ModellIAS 8.30 und das IFRS 15 5- Schritte Modell

Lizenzen

Prinzipal-Agenten-Fälle

5-Schritte-ModellAn-

wendungs-

bereich

IFRS 15

Sonderthemen IFRS

15

(Beispiele)

Ja

Nein

TeilweiseVertragskosten(z.B. Provisionen)

Indirekter Vertrieb(z.B. Einzelhandel,

Vergleichsportale)

Ausführlichere Anhangangaben im Vergleich zur Vergangenheit

Schritt 4:

Aufteilung der

Gegenleistung

auf Leistungs-

verpflichtungen

Schritt 1:

Identifizierung

des Vertrags

mit einem

Kunden

Schritt 2:

Identifizierung

vertraglicher

Leistungs-

verpflichtungen

Schritt 3:

Bestimmung

der Gegen-

leistung

Schritt 5:

Erfassung der

Umsatzerlöse

bei Erfüllung

Vertrag(oder zusammengesetzte

Verträge)

Gegenleistung

Leistungs-

verpflich-

tung 1

Leistungs-

verpflich-

tung 2

auf

Leistungsver-

pflichtung 1

aufgeteilte

Gegenleistung

Erfassung der

Umsatzerlöse

Erfassung der

Umsatzerlöse

auf

Leistungsver-

pflichtung 1

aufgeteilte

Gegenleistung

Verfügungsgewalt als entscheidendes Kriterium für die Umsatzrealisierung und deren zeitlicher Verteilung

Identifizierung der

Leistungsverpflichtungen

Bestimmung der

Gegenleistung

Aufteilung der Gegenleistung

auf Leistungsverpflichtungen1 Identifizierung

des Vertrags2 3 4 5 Erfassung der

UmsatzerlöseAB Anwendungs-

bereich IFRS 15ST Sonderthemen

IFRS 15A Anhangangaben

Einmalentgelte

6

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IAS 8.30 - DPR Prüfungsschwerpunkt 2017IAS 8.30 und das IFRS 15 5- Schritte Modell

Year-End2017

— Angabe zu den quantitativen Auswirkungen

verpflichtend gefordert

— Bisherige Informationen sind

weiterzuentwickeln

DPR Prüfverfahren (JA 2016) - Beispielhafte Fragen und angeforderte Dokumente:

DPR Prüfungsschwerpunkt

2017/2018:

Anhangangaben gem. IAS 8.30

zu den Auswirkungen neuer

Standards - IFRS 15 - auf den

IFRS-Konzernabschluss

— Welche Umstellungseffekte werden aus der erstmaligen Anwendung des IFRS 15

erwartet?

- Übersenden Sie bitte die Analyse zur Untersuchung der Prozesse der Erlösrealisierung

gem. IFRS. 15. Sofern dies nicht aus der Analyse hervorgeht, stellen Sie bitte die aus

der Sicht der Erlösrealisierung wesentlichen Geschäftsmodelle und deren jeweiligen

Anteil am Gesamtumsatz dar.

— Bitte gehen Sie insbesondere auf die Aussage ein, dass die Anwendung des IFRS 15

voraussichtlich eine frühere Realisierung von Umsatzerlösen bedingt (GB 5. 145).

Besonderer Augenmerk der

Abschlussadressaten und Regulatoren

6

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Reduktion der KomplexitätProjektvorgehen

„List of Revenue

Streams linked to

contracts“

„Content to

analyse“

IFRS 15

Anpassungen

— Aufriss der Umsatzerlöse nach „Revenue

Streams“

— Hinterlegung der typischen Vertragsmuster

— Abfragen über In- und Ausland

— Wesentlichkeitsaspekte

— Homogenität – „One Size fits all“

— Auslegung, Vertragsgestaltung

— Gegenüberstellung der Ist-Bilanzierung

— Ermittlung der Abweichungen

— Schwebende Leistungsverpflichtungen um den Stichtag zur

Ermittlung des Umstellungseffektes

Typische Fallstricke: Sachverhalte & Ist-Bilanzierung

6

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7 I Datenschutz-grundverordnung

2 3 41 5

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Rechtlicher Rahmen und SanktionenEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

7

bis zu 300 TEUR

bis zu 10 Mio. EURoder

2% weltweiten Jahresumsatzes

Sanktionsmechanismen nach altem BDSG Sanktionsmechanismen nach neuer DSGVO

bis zu 20 Mio. EURoder

4% weltweiten Jahresumsatzes

Compliance

allgemein

Verstoß

Betroffenenrechte

Inkrafttreten und folglich Geltung der DSGVO am 25. Mai 2018

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Datenschutz-

Management-

System

AnforderungenEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

7

Jeder

Verantwortliche

hat gemäß Art. 5

Abs. 2 DSGVO

die Einhaltung der

Grundsätze der

Datenverarbeitung

zu gewährleisten

und muss deren

Einhaltung

(stets)

nachweisen

können.

Verarbeitungsverzeichnis

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sowie

Privacy by Default & Privacy by Design

Datenschutz-Folgeabschätzung

Meldepflichten für Datenschutz-Verstöße

Informations- und Auskunftspflichten gegenüber Betroffenen

1

2

4

5

6

Schulungen7

Dokumentation/Anpassung datenschutzrechtlicher Verträge

und Einwilligungen z.B. im Rahmen Auftragsverarbeitung8

Löschkonzepte3

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ProjektvorgehenEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

7

Status-Quo-Analyse Konzeption Implementierung

Umsetzungsschwerpunkte

— Datenschutz-Management

System/Governance zum Nachweis

der Einhaltung der DSGVO

(„Rechenschaftspflicht“)

— Verzeichnis aller

Verarbeitungstätigkeiten als

zentrales

Dokumentationsinstrument

— Risikoanalyse und Datenschutz-

Folgenabschätzung

— Datensicherheit inkl. Privacy by

Design und Privacy by Default

— Einwilligung und Information:

zusätzliche fristgebundene

Transparenz- und

Nachweispflichten

— Neue und erweiterte

Betroffenenrechte

— Recht auf Löschung und Recht auf

Datenportabilität

— Auftragsverarbeitung/Joint

Controller: Gestaltungen, neue

Vorgaben

— Drittstaatenübermittlung

— Meldung von Datenschutzverstößen

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Fit für die DSGVO?EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

7

Verfügt Ihr Unternehmen über ein ganzheitliches Datenschutzkonzept im Sinne eines Management-

Systems?

Konkret: Wie weist das Management die Einhaltung der DSGVO nach?

Ist zweifelsfrei geklärt, wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung inklusive einer Konsultation der

Aufsichtsbehörde durchzuführen ist?

Sind Zuständigkeiten und Prozesse implementiert, die sicherstellen, dass Informations- und

Transparenzpflichten erfüllt und Fristen eingehalten werden?

Genügen die bisher genutzten Prozesse zur Einholung einer Einwilligung des Betroffenen den

gestiegenen Anforderungen der DSGVO?

Berücksichtigt Ihr Unternehmen die Grundsätze „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“

Sind angemessene Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz implementiert?

Verfügt Ihr Unternehmen über ein geeignetes Löschkonzept personenbezogener Daten,

insbesondere auch über Prozesse zur Information Dritter, denen die Daten offengelegt wurden, über

das Löschbegehren?

Entsprechen Verträge mit Auftragsverarbeitern den Vorgaben der DSGVO?

Wie handhabt Ihr Unternehmen internationale Datentransfers, insbesondere welche Maßnahmen

werden genutzt und entsprechen diese der DSGVO?

Kann Ihr Unternehmen im Falle eines Datenschutzverstoßes die 72-Stunden-Meldepflicht

gewährleisten?

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www.kpmg.de/socialmedia www.kpmg.de

Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle

Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund

dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

© 2017 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person

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Ihre Ansprechpartner

Sven Heinrichs

Senior Manager Audit

T +49 421 33557-7365

[email protected]

KPMG AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Am Weser-Terminal 10

28217 Bremen

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Jahresendveranstaltung 2017

Dr. Daniela Pottschmidt/Dr. Theofanis Tacou

Aktuelles aus dem Gesellschafts- und Arbeitsrecht

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Jahresendveranstaltung 2017

Dr. Daniela Pottschmidt

Aktuelles aus dem Gesellschaftsrecht

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AgendaDas elektronische Transparenzregister

1

a) Grundsätzliches

b) Praktische Umsetzung

Das elektronische Transparenzregister

c) Annex: Neues zur Gesellschafterliste

Haftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr2

3 Grenzüberschreitender Formwechsel

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1 I Das elektronische Transparenzregister

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Grundsätzlichesa) Grundsätzliches

— Anlass: Panama Papers-Affäre

— Inkrafttreten der Neufassung des GwG: 26. Juni 2017

— Adressaten sind seit dem 1. Oktober 2017 bestimmte Meldepflichten gegenüber dem

Transparenzregister auferlegt

— Präventive Schutzzwecke

- Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung

- Bekämpfung von Geldwäsche

- Verhinderung von Finanzkriminalität

— Erleichterung der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten

— Transparenzregister: Elektronisches Register, das durch den Bundesanzeiger Verlag geführt wird

1

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Adressaten der Meldepflichta) Grundsätzliches

Vereinigungen,

§ 20 Abs. 1 GwG

Eingetragene

Personengesellschaften,

§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG

oHG KG

PartG

In Deutschland ansässige

juristische Personen des

Privatrechts,

§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG

AG SE

GmbH e.V.

eGrechtsfähige

Stiftung

Bestimmte Rechtsgestaltungen§ 21 Abs. 1 und 2 GwG

Verwalter eines

Trusts, § 21 Abs. 1

Satz 1 GwG

Treuhänder

nichtrechtsfähiger

Stiftungen mit

eigennützigem

Stiftungszweck,

§ 21 Abs. 2 GwG

Grundsätzlich nicht betroffen:

GbR, stille Gesellschaft

1

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Inhalt der Meldepflichta) Grundsätzliches

Angaben (§ 19 Abs. 1 GwG):

— Vor- und Nachname

— Geburtsdatum

— Wohnort

— Art & Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Informationssammlungs- und

Mitteilungspflichten

Informationen einholen, aufbewahren, auf

aktuellem Stand halten und dem

Transparenzregister mitteilen

Angabepflichten

Soweit die betroffenen Gesellschaften

Auskünfte von Dritten (z.B. Anteilseignern)

benötigen, sind diese zur Erteilung der

Auskunft verpflichtet

wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GwG):

= jede natürliche Person, die

(1) mehr als 25% der Anteile hält,

(2) mehr als 25% der Stimmrechte hält,

(3) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt

(= beherrschender Einfluss)

Welche Daten? Wessen Daten?

Welche Pflichten resultieren daraus?

1

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Exkurs: wirtschaftlich Berechtigter gem. § 3 GwGa) Grundsätzliches

Jede natürliche Person ist „wirtschaftlich Berechtigter“, die mittelbar/unmittelbar

— mehr als 25% der Kapitalanteile hält,

— mehr als 25% der Stimmanteile hält oder

— auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Bei Zweifeln (z.B. Streubesitz ohne spezifische Art der Kontrolle)

— gilt der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter oder

— gilt der geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter oder

— gilt der Partner der Vereinigung als wirtschaftlich Berechtigter

Besonderheit bei rechtsfähigen Stiftungen und treuhänderischen Rechtsgestaltungen: Hier ist

wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die

— als Treugeber, Verwalter oder Protektor handelt,

— Mitglied des Vorstandes ist,

— als Begünstigte bestimmt worden ist oder

— auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausübt.

1

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Exkurs: Mitteilungspflichtige Angaben im Detaila) Grundsätzliches

Mitteilungspflichtige Angaben

— Vor- und Nachname

— Geburtsdatum

— Wohnort

— Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

— Genaue Angabe, woraus sich die Stellung des Betroffenen als wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. § 3

GwG ergibt

— Unmittelbarer Einfluss: Meist Überschreitung der 25% Beteiligungsquote (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 GwG)

— Mittelbarer Einfluss: Darlegung notwendig, woraus sich der beherrschende Einfluss ergibt (z.B.

Stimmbindungs-, Pool-, oder Konsortialvereinbarungen)

Sanktionen

— Bußgeld bis zu EUR 100.000,00 bei einfach gelagerten Verstößen und bis zu

EUR 1.000.000,00 bei systematischen und wiederkehrenden Verstößen, höhere Strafen bei

Konstellationen mit Beteiligung bestimmter Gesellschaften

— „name & shame“, d.h. bestandskräftige Bußgeldbescheide werden für mindestens fünf Jahre auf der

Internetseite der jeweiligen Aufsichtsbehörden veröffentlicht

1

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Mitteilungsfiktiona) Grundsätzliches

— Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus

Registereintragungen ergeben, § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG

- Handelsregister (§ 8 HGB)

- Partnerschaftsregister (§ 5 PartGG)

- Genossenschaftsregister (§ 10 GenG)

- Vereinsregister (§ 55 BGB)

- Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 HGB)

— Die Mitteilungspflicht gilt stets als erfüllt bei börsennotierten Aktiengesellschaften (§ 20 Abs. 2 Satz 2

GwG)

— Problem: Mitteilung an Transparenzregister ggf. auch notwendig, wenn sich aus den Dokumenten die

Stellung nicht unproblematisch herleiten lässt

1

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Vorfrage: Ist die Gesellschaft börsennotiert?

I. Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten

— natürliche Person mit >25% Geschäftsanteile oder Stimmrechte?

— jur. Person mit >25% Geschäftsanteile oder Stimmrechte, die von einer natürlichen Person kontrolliert wird?

— mehrere jur. Personen, die zusammen >25% Geschäftsanteile oder Stimmrechte haben und von derselben natürlichen Person kontrolliert werden?

— wenn alles (-): gesetzlicher Vertreter oder geschäftsführender Gesellschafter

II. Keine Ausnahme wegen Mitteilungsfiktion?

Mitteilung der Angaben (§ 19) an das Transparenzregister

III. Wird die Gesellschaft von einer natürlichen Person beherrscht UND beherrscht selbst noch

ein anderes Unternehmen?

Mitteilung der Angaben (§ 19) an dieses (andere) Unternehmen

Allgemeines Prüfungsschema für die Praxisb) Praktische Umsetzung

1

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Musterbeispiel 1b) Praktische Umsetzung

Angabepflicht

Natürliche Person A

B GmbH Transparenzregister

> 25%

Mitteilungspflicht

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Musterbeispiel 2b) Praktische Umsetzung

Natürliche Person A

B GbR

C GmbH

> 25%

= 50%

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Musterbeispiel 3b) Praktische Umsetzung

C GmbH

D GmbH

E GmbH

> 25%

> 50%

Natürliche Person A Natürliche Person B

= 35%= 65%

Angabepflicht

Transparenzregister

Mitteilungspflicht

Transparenzregister

Mitteilungspflicht

Transparenzregister

Mitteilungspflicht

Angabepflicht

Angabepflicht

Angabepflicht

1

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Annex: Neues zur Gesellschafterlistec) Annex: Neues zur Gesellschafterliste

— Grundsatz: Verpflichtung zur Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister, § 40 Abs. 1

GmbHG

— Neu: Auch prozentuale Beteiligung des jeweiligen Geschäftsanteils am Stammkapital ist anzugeben

— Neu: Soweit der Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile hält, ist auch der Gesamtumfang der

Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert aufzuführen.

— Neu: Ausdrückliche Regelung, welche Angaben bei einem GmbH-Gesellschafter, der selbst eine

Gesellschaft ist, in die Liste aufzunehmen sind

- bei eingetragenen Gesellschaften die Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und

Registernummer

- bei nicht eingetragenen Gesellschaften (insbesondere GbR) deren jeweilige Gesellschafter unter

einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort

— Bei Gesellschaften, die bereits am 26. Juni 2017 im Handelsregister eingetragen waren, müssen die

neuen Anforderungen erst bei der nächsten Aktualisierung umgesetzt werden, § 8 EGGmbHG

— Problem: Gilt Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG n.F. auch ohne entsprechende Aktualisierung?

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Annex: Neues zur Gesellschafterlistec) Annex: Neues zur Gesellschafterliste

Die neuen (zusätzlichen) Inhalte der Gesellschafterliste:

1

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2 I Haftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr

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Einlagenrückgewähr bei einer AGHaftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr

In der Folgezeit: Aktionäre zahlen Darlehen nicht zurück, Bank verwertet die von der AG bestellten

Sicherheiten, Insolvenz der AG, Insolvenzverwalter nimmt Vorstände in Anspruch

Sachverhalt:BGH, Urteil vom 10.01.2017 – II ZR 94/15

(2) Erwerb von

Aktien

(1) Darlehen

(4) Ein Jahr später:

zusätzliche

Besicherung

durch AG

(3) Verpfändung

der Aktien als

Sicherheit

AG

Aktionäre, gleichzeitig

ArbeitnehmerBank

2

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Einlagenrückgewähr bei einer AGHaftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr

Ergebnis des BGH

Verstoß gegen § 57 AktG

— „Auszahlung“ an den Aktionär auch durch

Bestellung dinglicher Sicherheit für dessen

Darlehen

— Zeitpunkt der Bestellung = Zeitpunkt der

Einlagenrückgewähr

— Einlagenrückgewähr gemäß § 57 Abs. 1 Satz

3 AktG nur zulässig, wenn

Freistellungsanspruch gegen den Aktionär

werthaltig (zum Zeitpunkt der Bestellung)

Keine Ausnahme gemäß § 71a Abs. 1 AktG

— § 71a Abs. 1 AktG (analog) ermöglicht unter

bestimmten Voraussetzungen Besicherung

des Erwerbs eigener Aktien durch Dritte

— Problem 1: Besicherung hier erst nach Erwerb

(vom BGH offen gelassen)

— Problem 2: Besicherung muss (dauerndem)

Erwerb der Aktien dienen

(Zweckverknüpfung), hier (-)

BGH, Urteil vom 10.01.2017 – II ZR 94/15

2

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Einlagenrückgewähr bei einer GmbHHaftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr

In der Folgezeit: Kommanditist zahlt Darlehen nicht zurück, Bank verwertet die Grundschuld, Insolvenz

der GmbH & Co. KG, Insolvenzverwalter nimmt Kommanditist in Anspruch

BGH, Urteil vom 21.03.2017 – II ZR 93/16

BankKommanditist

GmbH & Co. KG

(1) Darlehen

(2) Besicherung des

Darlehens durch

Grundschuld

2

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Einlagenrückgewähr bei einer GmbHHaftungsrisiken bei Einlagenrückgewähr

Verstoß gegen § 30 GmbHG

— §§ 30 f. GmbHG gelten grundsätzlich auch in der (beteiligungsidentischen) GmbH & Co. KG

— „Auszahlung“ an den Kommanditisten auch durch Bestellung dinglicher Sicherheit für dessen

Darlehen

— Zeitpunkt der Bestellung = Zeitpunkt der Einlagenrückgewähr

— Ausnahme, wenn Freistellungsanspruch gegen den Kommanditisten werthaltig ist, § 30 Abs. 1 Satz 2

GmbHG

BGH, Urteil vom 21.03.2017 – II ZR 93/16

Ergebnis des BGH

2

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3 I Grenzüberschreitender Formwechsel

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EinführungGrenzüberschreitender Formwechsel

KapGes ?

KapGes?

— Verlegung des Satzungssitzes einer Gesellschaft ins Ausland

führt aus deutscher Sicht grds. zum Erlöschen der

Gesellschaft, da Existenz an Sitz im Inland geknüpft

(abweichend bei Verlegung des Verwaltungssitzes)

— Sitzverlegung ins Ausland muss daher grds. mit Formwechsel

verbunden werden, um auch im Zuzugsstaat in einer dort

anerkannten Rechtsform fortbestehen zu können (sofern

Formwechsel nach dortigem Recht anerkannt)

— Entsprechendes gilt für Zuzugsfälle

— Problem: weder deutsches Recht noch europäisches

Sekundärrecht enthalten ausdrückliche Regelungen zu

grenzüberschreitendem Formwechsel

— Fragen für die Praxis:

- Welche Voraussetzungen sind einzuhalten?

- Welche Dokumente werden benötigt? (Checkliste AG

Charlottenburg?)

3

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Rechtsgrundlagen nach deutschem RechtGrenzüberschreitender Formwechsel

§ 191 UmwG enthält abschließende Aufzählung der formwechselfähigen

Rechtsträger (nur innerstaatliche Rechtsträger)

Art. 8 SE-VO enthält Spezialregelungen für grenzüberschreitende Sitzverlegung

einer SE

Deutsches Recht enthält keine unmittelbaren Regelungen für grenzüberschreitende

Sitzverlegung und Formwechsel von Gesellschaften anderer Rechtsform (auch

keine einheitliche europäische Regelung)

§ 190 ff. UmwG regeln innerstaatlichen Formwechsel

3

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Rechtsprechung des EuGHGrenzüberschreitender Formwechsel

— Ursprünglich in Italien registrierte Gesellschaft begehrte Eintragung in ungarisches Handelsregister,

da sie Sitz und Tätigkeit nach Ungarn verlegen wollte und im italienischen Handelsregister gelöscht

wurde

— Art. 49 und 54 AEUV stehen nationaler Regelung entgegen, die zwar für inländische Gesellschaften

Möglichkeit einer Umwandlung vorsieht, aber Umwandlung einer dem Recht eines anderen

Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft in eine inländische Gesellschaft mittels Gründung

letztgenannter Gesellschaft generell nicht zulässt

— Aufnahmemitgliedstaat ist befugt, das hierfür maßgebende innerstaatliche Recht festzulegen und

somit Bestimmungen nationalen Rechts über Umwandlungen anzuwenden, die Gründung und

Funktionsweise einer Gesellschaft regeln (z.B. Anforderungen an Erstellung einer Bilanz und eines

Vermögensverzeichnisses)

— Äquivalenzgrundsatz und Effektivitätsgrundsatz verwehren es dem Aufnahmemitgliedstaat jedoch,

- Eintragung der die Umwandlung beantragenden Gesellschaft als „Rechtsvorgängerin“ zu

verweigern, wenn dies bei innerstaatlichen Umwandlungen vorgesehen ist, und

- sich zu weigern, den von Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Dokumenten im

Verfahren zur Eintragung der Gesellschaft gebührend Rechnung zu tragen

EuGH (3. Kammer), Urteil vom 12.07.2012 − C-378/10 [„Vale“]

3

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Aktuelle Rechtsprechung des EuGHGrenzüberschreitender Formwechsel

EuGH (große Kammer), Urteil vom 25.10.2017 – C-106/16 [„Polbud”]— Polnische Gesellschaft beschloss Verlegung des

Satzungssitzes nach Luxemburg

— Polnisches Registergericht lehnte Löschung der polnischen

Gesellschaft aus dem Handelsregister ab (ebenso die weiteren

Instanzen); Argumentation:

- Die nach polnischem Recht vorgeschriebenen formalen

Voraussetzungen für eine Liquidation seien nicht eingehalten

worden

- Tatsächlicher Sitz sei nicht verlegt worden

— EuGH stellt klar:

- Niederlassungsfreiheit greift auch dann ein, wenn

tatsächlicher Sitz im Herkunftsstaat verbleibt

- Durch die Anwendung der Liquidationsvorschriften im

Rahmen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung wird die

Niederlassungsfreiheit unzulässig beschränkt

S. à r. l.

sp. z o.o.

3

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Aktuelle Tendenzen aus EuropaGrenzüberschreitender Formwechsel

— Beschlossen am 13.06.2017

— Ziel: Vereinfachung der Regelungen für

grenzüberschreitende Verschmelzungen und

Spaltungen insbesondere hinsichtlich:

- Umgang mit Vermögenswerten &

Forderungen

- Gläubigerschutz

- Kommunikation zwischen Handelsregistern

- Rechte von Minderheitsgesellschaftern und

Arbeitnehmern

- Ausnahmen von Verfahrensvorschriften

— Auftrag an Kommission zur Ausarbeitung der

Details

— Ankündigung eines Legislativvorschlags für

Ende 2017

— Veröffentlichung nach der

Kommissionssitzung vom 29.11.2017

— Ziel: Vereinfachung und Kostenreduzierung

von grenzüberschreitenden Formwechseln,

insbesondere:

- Online-Registrierung in ausländischen

Handelsregistern

- Elektronischer Datenverkehr mit

ausländischen Handelsregistern

- Klarere Regelungen für Stakeholder

- Informationsrechte von Arbeitnehmern

Entschließung des Europäischen Parlaments Ankündigung der EU-Kommission

3

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Vielen Dank

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www.kpmg-law.de

Ihre Ansprechpartner

Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle

Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund

dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

© 2017 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International

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Dr. Daniela Pottschmidt

Manager, Law

T +49 421 1787968-237

[email protected]

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Am Weser-Terminal 10

28217 Bremen

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Jahresendveranstaltung 2017

Dr. Theofanis Tacou

Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht

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AgendaAktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht

1

2 Update Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2017

Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung3

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

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1 I Das Betriebsrenten-stärkungsgesetz

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Zeitplan – Das BetriebsrentenstärkungsgesetzDarstellung der Kerninhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)

März Februar Mai Juli Januar April AugustJuni

1. Durchgang

des Referenten-

entwurfes im

Bundesrat

Anhörung

von Sachverständigen

Zustimmung

im Bundesrat1. Lesung

im Bundestag

2. und 3. Lesung

im Bundestag

Inkraft-

treten

Verkündung

Im Bundesgesetzblatt

Beschluss

im Bundestag

9.-10. März

10. Februar

April 7. Juli 1. Januar

27. März 23. August16. Juni

2017 2018

1

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„Zielrente“

bisher auch bei einer beitragsorientierten Zusage oder einer

Beitragszusage mit Mindestleistung steht der Arbeitgeber für

eine definierte Mindestleistung ein

neu tarifvertragliche Beitragszusagen ohne Mindest- bzw.

Garantieleistung des Arbeitgebers oder der durchführenden

Einrichtung

Einführung einer „reinen“ BeitragszusageDarstellung der Kerninhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)

Wesentliche Merkmale der reinen Beitragszusage

— Tarifvertragliche Grundlage, Durchführung über gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien

— Durchführende Einrichtung: Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung

— Keine Mindest- bzw. Garantieleistung; somit keine Haftung für den Arbeitgeber

— Tarifparteien sollen arbeitgeberfinanzierten Sicherungsbeitrag zum Aufbau eines

„Kapitalanlagepuffers“ vereinbaren

— Sofortige Unverfallbarkeit

— Eigene aufsichtsrechtliche Regelungen

1

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Automatische EntgeltumwandlungDarstellung der Kerninhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)

Optionssystem

Tarifvertragliche Einführung eines Opting-Out-Modells, d.h. Mitarbeiter

nehmen automatisch an Entgeltumwandlungsprogramm teil, wenn sie

nicht innerhalb einer Frist explizit widersprechen

Funktionsweise und Voraussetzungen

— Angebot zur Entgeltumwandlung muss mindestens 3 Monate vor der ersten Umwandlung in Textform

vorliegen

— Umwandlungshöhe und Vergütungsbestandteil müssen klar definiert sein

— Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat nach

Vorliegen des Angebots zu widersprechen

— Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden

— Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber können Anwendung einer einschlägigen

tariflichen Regelung vereinbaren

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ArbeitgeberzuschussDarstellung der Kerninhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Pauschale Weitergabe der SV-Ersparnis durch Arbeitgeber bei

Entgeltumwandlung (15% des Umwandlungsbetrages)

Geltungsbereich

— Entgeltumwandlung zugunsten einer reinen Beitragszusage

— Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds

- sofern ab Januar 2019 vereinbart

- sonst Übergangsfrist bis 2022

- kann durch (auch bereits bestehenden) Tarifvertrag abbedungen werden

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2 I Update Arbeitnehmerüber-lassungsgesetz2017

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Änderungen des AÜG 2017 – Ein ÜberblickUpdate AÜG 2017

— Orientierung der Leiharbeit auf ihre Kernfunktion

— Verhinderung des Missbrauchs von Werkvertragsgestaltungen

— Verhinderung der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

— Stärkung der Stellung der Leiharbeitnehmer

— Erleichterung der Betriebsratsarbeit im Entleiherbetrieb

— Stärkung tarifvertraglicher Vereinbarungen

Zielsetzung

— Ende der Vorratserlaubnis

— Einführung einer Überlassungshöchstdauer

— Verschärfung des Gleichstellungsgrundsatzes

— Verbot der Kettenüberlassung

— Einschränkung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern bei Streik

— Einbezug von Leiharbeitnehmern in Schwellenwerte der betrieblichen

und unternehmerischen Mitbestimmung

— Ausweitung und Konkretisierung der Betriebsratsrechte

— Definition des Arbeitsvertrags

AÜG-Novelleab 1. April 2017- Schwerpunkte -

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Verdeckte ArbeitnehmerüberlassungUpdate AÜG 2017

Die Überlassung von Leiharbeitnehmern ist in dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als

Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Vor der Überlassung ist die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme

auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(§ 1 Abs. 1 S. 5 AÜG 2017)

Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot

Zivilrechtlich(§ 9 Nr. 1a AÜG

2017)

Unwirksam sind […] Arbeitsverträge zwischen Verleihern und

Leiharbeitnehmern, wenn […] die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich

als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert

worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf

eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der

Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem

Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält.

Strafrechtlich(§ 16 Abs. 1c AÜG

2017)

Ordnungswidrig handelt, wer […] entgegen § 1 Abs.1 S. 5 einen

Leiharbeitnehmer ohne ausdrückliche Bezeichnung als

Arbeitnehmerüberlassung und Konkretisierung der Person des

Leiharbeitnehmers überlässt oder tätig werden lässt.

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Equal PayUpdate AÜG 2017

Ein Tarifvertrag [….] kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer

Überlassung […] abweichen. Eine längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zulässig, wenn nach spätestens 15

Monaten einer Überlassung an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als

gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeits-entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist,

und nach einer Einarbeitungs-zeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt

erfolgt. (§ 8 Abs. 2, 4 AÜG 2017)

Rechtsfolgen eines Verstoßes

Zivilrechtlich (§ 9 Nr. 2 AÜG 2017)

Unwirksam sind […] Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere

als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des

Arbeitsentgelts vorsehen.

Strafrechtlich(§ 16 Abs. 7a AÜG

2017)

Ordnungswidrig handelt, wer […] entgegen § 8 Abs. 1, 2 eine Arbeitsbedingung

nicht gewährt.

Gewerberechtlich(§ 3 Abs. 1 Nr. 3

AÜG 2017)

Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller […] dem Leiharbeitnehmer für die

Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für

einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen

Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.

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Update AÜG 2017

(1) Analyse der bestehenden

Verträge mit externen

Dienstleistern und

Nachjustierung

Dokumentation

(2) Modifzierung der

vertraglichen Ausgestaltung

des konkreten

Personaleinsatzes (ANÜ)

AÜG 2017

Keine

verdeckte

ANÜ

Equal

Pay

Befristung

der ANÜ

(1) Nachjustierung der Informa-

tionsrechte gegenüber Verlei-

her u.a. zu den Rechtsgrundlagen

der Vergütung der Leiharbeitnehmer

im Überlassungsvertrag

(2) Nachjustierung der Haftung des

Verleihers für Verstoß gegen Equal

Pay-Grundsatz im Überlassungsvertrag

(1) „Verlängerte Probezeit“

(2) Leiharbeitnehmer-Karussell

(3) Modifizierung des

drittbezogenen

Personaleinsatzes

Unsere Handlungsempfehlungen

Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis

2

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3 I Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung

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Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage; Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers

Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung

Kontext

BAG Urteil vom 13.10.2016(3 AZR 445/15)

Fazit

— Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage ist (nur) in engen

Grenzen möglich und kommt generell (nur) in Betracht in Sachverhalten, in denen

(1) die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung auf betriebsverfassungsrechtlichen Gründen

(Tarifvorrang, unwirksamer (Gesamt-)Betriebsrat etc.) beruht und (2) die Dokumentation der

„Rechtsgrundlage“ die Anforderungen an eine wirksame Gesamtzusage erfüllt.

— Der Arbeitgeber kann ein in der Versorgungszusage vorbehaltenes Leistungsbestimmungs-

recht zur Höhe des anrechenbaren Gehalts bei einer gehaltsbezogenen Versorgungsleistung

mit Bestimmung einer Kappungsgrenze nach Maßgabe des § 315 BGB wirksam ausüben (im

konkreten Fall: Deckelung des anrechenbaren Gehalts für leitende Angestellte bei 64 T EUR)

— Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an einer Aufwandsbegrenzung für monatliche

Versorgungsleistungen.

— Anforderungen an (1) die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine

Gesamtzusage und (2) die wirksame Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts des

Arbeitgebers zur Höhe von Versorgungsleistungen (hier: Höhe des anrechenbaren Gehalts

bei gehaltsbezogener Versorgungsleistung).

— Eine Betriebsvereinbarung soll eine Betriebsvereinbarung bleiben… und Flexibilität kann für

den Arbeitgeber vorteilhaft sein: Arbeitgeber sollten bei betriebsverfassungsrechtlich

mitbestimmungspflichtigen Versorgungszusagen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8, 10 BetrVG) Sorgfalt für

den Abschluss einer wirksamen Betriebsvereinbarung verwenden, um Klagerisiken

angesichts späterer ungewünschter Umdeutungen in eine Gesamtzusage zu vermeiden. Für

die Praxis hilfreich ist die vom BAG erkannte Wirksamkeit der konkreten Leistungsbestim-

mung – sie zeigt die für die Durchführung von endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen

dahingehenden Gestaltungsmöglichkeiten auf.

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Nachträgliche Befristung des Arbeitsvertrages – Der Wunsch des Arbeitnehmers als Sachgrund

Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung

Kontext

BAG Urteil vom 18.01.2017(7 AZR 236/15)

Fazit

— Ein Aufhebungsvertrag ist auf die alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehung

gerichtet und unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Überschreitet der gewählte Beendi-

gungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein vielfaches, kann davon ausgegangen

werden, dass der Änderungsvertrag auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist

und die nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Sachgrundes bedarf.

— Der Wunsch eines Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung kann die

Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG sachlich rechtfertigen. Nur

eine Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ist jedoch nicht ausreichend, um auf einen

entsprechenden Wunsch zu schließen.

— Die freie Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers, ein für ihn günstigeres

Vertragsänderungsangebot (z.B. finanzielle Vergünstigungen) des Arbeitgebers anzunehmen,

oder das Arbeitsverhältnis unverändert fortzusetzen, stellt keinen Sachgrund dafür dar, das

geänderte Arbeitsverhältnis zu befristen. Hier dran ändert auch eine lange Annahmefrist oder

eine umfangreiche Beratung nichts.

— Anforderungen an das Kriterium „Wunsch des Arbeitnehmers“ als Sachgrund für die

(nachträgliche) Befristung eines Arbeitsvertrages.

— Wünsch Dir was und zeige dies deutlich…: Eine Befristung „auf Wunsch des Arbeitnehmers“

ist nach diesem Urteil risikogeneigt(er). Arbeitgeber sollten in diesen Fällen (vorsorglich)

transparent solche Umstände dokumentieren, die die Annahme rechtfertigen, dass der

Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf den Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein

befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte. Die Initiative zum Abschluss des Änderungs-

vertrages zur (nachträglichen) Befristung des Vertrages muss vom Arbeitnehmer ausgehen.

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Unverbindlichkeit unbilliger Arbeitgeberweisungen – reloaded!Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung

BAG Beschluss vom 14.09.2017(5 AS 7/17)

Fazit

— Nach der bisherigen Rechtsprechung durfte sich der Arbeitnehmer bei einer unbilligen

Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht über die Weisungen

des Arbeitgebers hinwegsetzen, sofern diese Weisung nicht aus anderen Gründen unwirksam

ist. Vielmehr müsste nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ein Gericht für Arbeitssachen angerufen

werden. Setzte sich der Arbeitnehmer über die unbillige Weisung hinweg, riskierte er weitere

arbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Kündigung etc.).

— An dieser Ansicht hält der Fünfte Senat nun nicht mehr fest und schließt sich der

Rechtsprechung des Zehnten Senats an: Arbeitnehmer haben unbillige Weisungen (nicht)

mehr zu befolgen. Die unbillige Weisung ist gemäß § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich.

— Bisherige Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG: Arbeitnehmer haben unbillige

Weisungen des Arbeitgebers solange zu befolgen, bis eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche

Entscheidung zur Unbilligkeit vorliegt.

— Reflektiere erst, dann handele – Risikoverlagerung auf den Arbeitgeber: Arbeitnehmer

könnten in Zukunft bei unverbindlichen Weisungen des Arbeitgebers deren Durchführung

verweigern ohne weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Abmahnungen oder

Kündigungen, die auf die Nichtbefolgung einer unverbindlichen Weisung gerichtet sind, sind

unwirksam. Arbeitgeber sollten bei Zweifel über die rechtliche Wirksamkeit einer Weisung

arbeitsrechtlichen Rat einholen.

Kontext

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dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

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Dr. Theofanis Tacou, LL.M. (Univ. Greifswald)

Rechtsanwalt, Dikigoros

T +49 40 360994-5033

M + 49 151 27050409

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KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Ludwig-Erhard-Str. 11-17

20459 Hamburg

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Jahresendveranstaltung 2017

Katrin Hohnhorst/Dr. Susanne Möbus/Janine Böhnke/Katrin Wissuwa

Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht

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AgendaAktuelle Entwicklungen im Steuerrecht

2

Unternehmensbesteuerung

Aktuelle Gesetzesänderungen • Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung •

Erfahrungen aus Betriebsprüfungen

3

Umsatzsteuer

Aktuelle Gesetzesänderungen • Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung ••

Erfahrungen aus Betriebsprüfungen

4

Internationales Steuerrecht

BEPS • Anti-Lizenzbox-Gesetz • Multilaterales Instrument • Aktuelles aus

Rechtsprechung und Verwaltung

1Modernisierung im Steuerrecht

Modernisierung Besteuerungsverfahren

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1 I Modernisierungim Steuerrecht

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Elektronische Bekanntgabe von VA (1/2)Modernisierung im Steuerrecht

Form Übermittlung Bekanntgabe

(Zeitpunkt)

Bekanntgabe

(Wirkung)

Bisher Schriftlich Per Post

= einfacher Brief/

Einschreiben

Bekanntgabefiktion

(3. Tag nach Aufgabe)

Ab Bekanntgabe

Zustellung

= Zustellungsurkunde/

Empfangsbekenntnis

Tatsächliche Zustellung

Elektronischer Abruf durch Stpfl.

zusätzlich möglich

Keine Keine

NEU ab

1.1.2017

Schriftlich Siehe oben Siehe oben Ab Bekanntgabe

Elektronisch Bereitstellung Daten zum

elekt. Datenabruf

Information über

Bereitstellung vorab per

E-Mail

(Zustimmung Stpfl.)

Bekanntgabefiktion

(3. Tag nach E-Mail)

Ab Bekanntgabe

1

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Elektronische Bekanntgabe von VA (2/2)Modernisierung im Steuerrecht

Überwachung und

Dokumentation sowohl

des E-Mail-Eingangs als

auch des tatsächlichen

Abrufs notwendig

(tatsächliche

Durchführung)

Datenabruf für den

Mandanten

— Zentrale E-Mail-

Mailbox, persönliche

E-Mail-Adresse?

— Vorsicht vor

falschem

Spamverdacht

— Bevollmächtigter

oder

— Steuerpflichtiger;

Wer im

Unternehmen?

?

Wer soll Datenabruf

durchführen?

Sicherstellung, dass

Benachrichtigung

empfangen/

bearbeitet wird

Anforderungen an

Fristenkontrolle

Anforderung an Berater

1

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Steuererklärungsfristen; VerspätungszuschlagModernisierung im Steuerrecht

Fristen zur Abgabe der

Steuererklärung in Beraterfällen

Fristverlängerung Verspätungs-

zuschlag

Grundsatz Vorabanforderung

Bisher 31.12. des

Folgejahres

— Gründe gem. AEAO

— Nach Arbeitslage im

FA

— Gewährung

angemessener Frist

Ermessens-

entscheidung

Ermessens-

entscheidung dem

Grunde und der Höhe

nach

Neu ab

VZ 2018

28./29.02. des

Zweitfolgejahrs

— Gesetzl. Fixierung der

Gründe

— Zufallsauswahl statt

Arbeitslage im FA

— Gesetzl. Frist mind. 4

Monate (frühestens

31.07. Folgejahrs)

Einschränkung

Ermessen:

Nur bei

unverschuldbarer

Verhinderung

Ohne Ermessen:

— Jede Verspätung

wird geahndet

— Ermittlung gesetzl.

vorgeschrieben

— Keine entschuldbare

Fristverletzung

1

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a) Aktuelle Gesetzesänderungen

b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

2 I Unternehmens-besteuerung

2017

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Überblick (1/4)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Abgeschlossene GesetzgebungsverfahrenGesetzes zur

Umsetzung der

Änderungen der EU-

Amtshilferichtlinie und

von weiteren

Maßnahmen gegen

Gewinnkürzungen und

-verlagerungen

— Anti-BEPS-I-Gesetz: Umsetzung erster Anti-BEPS-Maßnahmen (Country-by-

Country-Reporting)

— Zahlreiche weitere Gesetzesänderung insb. bei grenzüberschreitenden

Sachverhalten

Gesetz zur Weiterent-

wicklung der steuer-

lichen Verlustver-

rechnung bei

Körperschaften

— Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

— Neuer § 8d KStG als Ausnahme zum Verlustuntergang nach § 8c KStG

— Fortführungsgebundener Verlustvortrag

Gesetzes gegen

schädliche Steuer-

praktiken im

Zusammenhang mit

Rechteüberlassungen

(Anti-Lizenzbox-

Gesetz)

— Einführung einer Lizenzschranke (§ 4j EStG); Anwendung für Aufwendungen,

die nach dem 31.12.2017 entstehen

— Gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen auf

Antrag (§ 3a EStG, § 8 Abs. 9 KStG, § 7b GewStG)

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Überblick (2/4)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Abgeschlossene GesetzgebungsverfahrenGesetz zur

Bekämpfung der

Steuerumgehung

— Transparenz über Drittstaaten-Gesellschaften

— Verschärfung von Anzeigepflichten (Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an

ausländischen Gesellschaften; Geschäftsbeziehungen

zu beherrschten Drittstaatengesellschaften)

— Abschaffung des sog. steuerlichen Bankgeheimnisses

— Weitere Mitwirkung- und Mitteilungspflichten insb. für Banken

Betriebsrenten-

stärkungsgesetz

— Förderung der Betriebsrenten, insb. in kleinen Unternehmen und bei

Beschäftigten mit niedrigem Einkommen

— Inkrafttreten grds. zum 01.01.2018

Zweites Bürokratie-

entlastungsgesetz

— Entlastung insb. von KMU

— Anhebung von Wertgrenzen (Aufzeichnungspflicht GWG; Kleinbetrags-

rechnungen, Lohnsteuer-Anmeldung, Lohnsteuer-Pauschalierung)

— Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen

Gewinnabgrenzungs-

aufzeichnungs-

Verordnung

(GAufzV)Rechte-

überlassungen (Anti-

Lizenzbox-Gesetz)

— Anpassung der GAufzV infolge der Änderung der gesetzlichen Regelung zu

den Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 AO durch das

Anti-BEPS-I-Gesetz

— Zeitliche Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen

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Überblick (3/4)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Abgeschlossene GesetzgebungsverfahrenGesetz zum Schutz vor

Manipulationen an

digitalen

Grundaufzeichnungen

— Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

— Ziel: Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen, z. B.

Kassenaufzeichnungen, soll sichergestellt werden

— Meldepflichten ggü. Finanzamt: elektronische Aufzeichnungssysteme

und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen

— Übergangsregelung für bestimmte Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010

und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden

Verordnung zur

Bestimmung der

technischen

Anforderungen an

elektronische

Aufzeichnungs- und

Sicherungssysteme im

Geschäftsverkehr

— Kassensicherungsverordnung

— Präzisierung der Anforderungen des neuen § 146a AO

(Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen

mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme)

Vierte Verordnung zur

Änderung steuerlicher

Verordnungen

— Änderung der StAuskV: Verbindliche Auskünfte in Organschafts-

fällen (Antragsstellung, Zuständigkeit, einheitliche Bindung)

— Änderung der UStDV bzgl. des Vorsteuervergütungsverfahrens

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Überblick (4/4)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Abgeschlossene GesetzgebungsverfahrenGesetz zur Änderung

des Zweiten

Verkehrsteuer-

änderungsgesetzes

— Höhere Kfz-Steuerentlastungsbeträge für besonders schadstoffarme Pkw

(Euro 6).

— In Verbindung mit Pkw-Maut Verstärkung der ökologischen Anreizwirkung

Sechstes Gesetz zur

Änderung des

Kraftfahrzeugsteuer-

gesetzes

— Festlegung eines neuen Ermittlungsverfahrens für die CO2-Werte

(= Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer)

Zweites Gesetz zur

Änderung des

Energiesteuer- und des

Stromsteuergesetzes

— Verlängerung der energiesteuerlichen Begünstigungen für Flüssiggas (LPG)

und Erdgas (CNG) über das Jahr 2018 hinaus

— Umsetzung zwingender Vorgaben des EU-Rechts (Rechtssetzungsakte der

Union aus der letzten Reform des Beihilferechts, erforderliche Umsetzung von

Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission sowie der

einschlägigen Rechtsprechung des EuGH)

— Berücksichtigung der technischen Entwicklungen in der Elektromobilität

im Stromsteuergesetz

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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (1/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Ziel: — Beseitigung steuerlicher Hemmnisse bei der Unternehmensfinanzierung

Hintergrund:— Viele (Verlust-)Körperschaften erfüllen nicht die Voraussetzungen der Stille-Reserven-Klausel (§ 8c

Abs. 1 Satz 6 ff. KStG) und der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG)

— Bei diesen Unternehmen wird aber häufig für die Unternehmensfinanzierung die Neuaufnahme oder

der Wechsel von Anteilseignern notwendig Insbesondere bei Start-up-Unternehmen

— Wegfall nicht genutzter Verluste wäre in solchen Fällen aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht

gerechtfertigt und aus steuersystematischer Sicht nicht erforderlich

Idee:— Neuer § 8d KStG als Ausnahme zum Verlustuntergang nach § 8c KStG unter bestimmten

Voraussetzungen

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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (2/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Kern der Neuregelung: — Unterhalten desselben Geschäftsbetriebs vor und nach einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.

von § 8c KStG

Antragserfordernis:— (mit Steuererklärung); Antrag widerruflich?

Erstmalige Anwendung:— auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015

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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (3/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Inhalt:— Verluste und Zinsvorträge sollen trotz schädlichen Anteilseignerwechsels i.S. des § 8c KStG

- auf Antrag erhalten bleiben,

- wenn seit der Gründung oder seit drei Jahren vor dem Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs

bis zum Schluss des VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs (Beobachtungszeitraum,

Vierjahreszeitraum)

— derselbe Geschäftsbetrieb unterhalten wird und

— in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen

Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von § 8d Abs. 2 KStG (u. a. Einstellung, Ruhen oder

Änderung des Geschäftsbetriebs) stattgefunden hat.

— Ein Antrag soll ausgeschlossen sein

- für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs

(§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KStG) oder

- wenn die Verlustgesellschaft zu Beginn des dritten, dem Veranlagungszeitraum des schädlichen

Beteiligungserwerbs vorausgehenden Veranlagungszeitraums Organträger oder an einer

Mitunternehmerschaft beteiligt ist (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG)

— Geschäftsbetrieb muss nach dem Anteilseignerwechsel fortgeführt werden

"fortführungsgebundener Verlustvortrag"

— Entsprechende Anwendung von § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge

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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (4/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Wegfall des fortführungsgebundenen Verlustvortrags?— Einstellung, Ruhen oder Änderung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft

- Branchenwechsel oder Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs sollen ebenfalls schädlich sein

(Gesetzesbegründung)

— Beteiligung der Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft

— Körperschaft nimmt Stellung eines Organträger ein

— Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert auf die Körperschaft

Rückausnahme: Kein Wegfall, soweit die Stille-Reserve-Klausel des § 8c KStG anzuwenden ist

(im Zeitpunkt des schädlichen Ereignisses)

Höhe des fortführungsgebundenen Verlustvortrags?— Der Verlustvortrag, der zum Schluss des Veranlagungszeitraums, verbleibt, in den der schädliche

Beteiligungserwerb fällt

— Keine Anwendung von § 8c KStG, d.h.

- der gesamte Verlustvortrag ist fortführungsgebunden

- und nicht bloß der von § 8c KStG "bedrohte" Verluste

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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (5/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Definition Geschäftsbetrieb (Abs. 1 Satz 3): umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig

ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft

— Geschäftsbetrieb soll anhand von qualitativen Merkmalen bestimmt werden

— Qualitative Merkmale, insbesondere (Abs. 1 Satz 4):

- angebotene Dienstleistungen/Produkte

- Kunden-/Lieferantenkreis

- bediente Märkte

- Qualifikation der Arbeitnehmer

— Auf die Zuführung von neuem Betriebsvermögen soll es hingegen laut Gesetzesbegründung nicht

ankommen

— Problem:

- "Unterhalten desselben Geschäftsbetriebs" ist unbestimmter Rechtsbegriff

- Im Einzelfall kann die Frage, ob der Geschäftsbetrieb schädlich i.S. von

§ 8d Abs. 2 KStG-E geändert wurde, schwer zu beantworten sein

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Steuerliche Verlustverrechnung (§ 8d KStG) (6/6)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

Keine § 8d-Gesellschaft

§ 8d-Gesellschaftschädlicher

Beteiligungserwerb

M

OT

OG

1 2 3

KG VV

Organträger

mittelbare Beteiligung an MU

sollte unschädlich sein

Beteiligung an MU ist schädlich

Bet. an vermögensverwaltender PersGes ist unschädlich

Stand-Alone

1

2

3

2

Mögliche § 8d-Gesellschaften

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Anti-Lizenzbox-Gesetz (1/2)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Ziel: Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen, die beim Empfänger einer niedrigen

Besteuerung aufgrund eines schädlichen Präferenzsystems (Lizenzbox) unterliegen

Einführung einer Lizenzschranke (§ 4j EStG)

Wesentlicher Inhalt:— Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechtes auf Nutzung von Rechten

— Nur Zahlungen an nahestehende Personen (§ 1 Abs. 2 AStG)

— Niedrige Besteuerung (< 25%) beim Gläubiger aufgrund eines schädlichen Präferenzregimes

— Rechtsfolge: Anteilige Nichtabzugsfähigkeit, soweit niedrige Besteuerung

— Anwendung für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 entstehen

Außerdem:— GWG: Erhöhung Wertgrenze für Sofortabschreibung von 410 Euro auf 800 Euro (§ 6 Abs. 2 Satz 1

EStG); Anhebung der Wertuntergrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 Euro auf 250 Euro

(§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG)

— Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG): Neuer Nachversteuerungstatbestand bei

unentgeltlicher Übertragung auf KapG oder PersG mit KapG als Mitunternehmer

Gesetz gg. schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

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Anti-Lizenzbox-Gesetz (2/2)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Außerdem:Gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen auf Antrag (§ 3a EStG; § 7b

GewStG)

— Hintergrund: Beschluss des GrS v. 28.11.2016 (GrS 1/15): Sanierungserlass des BMF zur

Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

der Verwaltung (Legalitätsprinzip)

— Voraussetzungen für Steuerbefreiung: Unternehmen ist sanierungsbedürftig und sanierungsfähig,

Schuldenerlass ist als Sanierungsmaßnahme geeignet und erfolgt aus betrieblichen Gründen und

in Sanierungsabsicht der Gläubiger

— Minderung des Sanierungsertrag um Verlustverrechnungspotentiale: Verbrauch bis zur Höhe des

um die nicht abziehbaren Sanierungskosten geminderten Sanierungsertrags zur Vermeidung einer

Doppelbegünstigung

— Erstmalige Anwendung

- auf Fälle, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden

- Inkrafttreten erst nach erforderlicher beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission

- BMF-Schreiben vom 27.04.2017: Vertrauensschutz (Sanierungserlass), wenn bis zum 08.02.2017

Schuldenerlass endgültig vollzogen oder verbindliche Auskunft erteilt wurde und diese nicht

zurückgenommen werden kann

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Steuerumgehungsbekämpfungsgesetza) Aktuelle Gesetzesänderungen

2

Ziel: Schaffung von Transparenz über sog. "Drittstaat-Gesellschaften"

Wesentlicher Inhalt:— Verschärfung von Anzeigepflichten des Steuerpflichtigen

- über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 S.

1 Nr. 3 AO)

- Anzeigepflichten von Geschäftsbeziehungen zu beherrschten Drittstaatengesellschaften;

Pflichtverletzung: Bußgeld von bis zu 25.000 € (§ 138 Abs. 3 AO)

— Mitteilungspflichten von Finanzinstituten (Einführung eines neuen § 138b AO)

- Mitteilungspflicht über von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer

Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

- Bei Pflichtverletzung haften Finanzinstitute für Steuerausfälle und Bußgeld bis zu 25.000 €

— Weitere Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten, insb. für Banken: Speichern von Adresse,

Geburtsdatum und steuerl.Identifikationsmerkmal für das Kontenabrufverfahren (§ 93b Abs. 1a AO);

Mitteilungspflicht ggü. Steuerpflichtigen, welche Daten an Finanzbehörde übermittelt wurden (§ 138b

Abs. 1 Satz 2 AO)

— Abschaffung des sog. steuerlichen Bankgeheimnisses (§ 30a AO)

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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Betriebsrentenstärkungsgesetza) Aktuelle Gesetzesänderungen

Ziel::Förderung der Betriebsrenten, insb. in kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem

Einkommen

Wesentlicher Inhalt:Änderungen im Betriebsrentengesetz

— Einführung einer "reinen Beitragszusage“ : Ansprüche des Arbeitnehmers bestehen ausschließlich

gegenüber dem Pensionsfonds, der -kasse oder der Direktversicherung Einführung rechtssicherer

Options- bzw. Opting-Out-Systeme (Entgeltumwandlungen)

Änderungen im EStG

— Einführung eines Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener ("BAV-

Förderbetrag", § 100 EStG)

— Vereinheitlichung der Höchstbeträge für steuerfreie Zahlungen an Pensionskassen, -fonds und

Direktversicherungen (von 4 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung)

— Anhebung der Grundzulage bei der Riesterrente von 154 € auf 175 €

Inkrafttreten zum 01.01.2018

2

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

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Zweites Bürokratieentlastungsgesetza) Aktuelle Gesetzesänderungen

Ziel: Entlastung insb. von kleinen und mittleren Betrieben

Wesentlicher Inhalt:— Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge von 150 € auf 250 € (§

33 Satz 1 UStDV)

— Anhebung des Grenzbetrags zur Abgabe der vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 €

auf 5.000 € (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG)

— Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind (§ 147

Abs. 3 Satz 3 AO)

— Dokumentationserleichterung: Anhebung der Wertgrenze für die Aufzeichnungspflicht von sofort

abgeschriebenen GWG von 150 € auf 250 € (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG); erstmalig anwendbar für

Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden

— Pauschalierung der Lohnsteuer: Erhöhung der Tageslohngrenze von 68 € auf 72 € (§ 40a Abs. 1

Satz 2 Nr. 1 EStG)

— Factoring: Umsatzsteuerliche Vereinnahmung erst, wenn Geldbetrag auf Konto des abtretenden

Unternehmers ist (§ 13c Abs. 1 Satz 4 f. UStG-E; entspr. 13c.a Abs. 27 UStAE)

2

Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie

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Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen (1/3)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

Ziel: Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen soll sichergestellt werden

Wesentlicher Inhalt:— Verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische

Aufzeichnungssysteme (§ 146a AO-E)

— Möglichkeit der unangekündigten Prüfung der Kassenaufzeichung durch die Finanz-verwaltung in

Form einer Kassennachschau (§ 146b AO)

— Außenprüfung digitaler Unterlagen von Steuerpflichtigen bei Dritten; Ankündigung in

angemessener Frist (§ 147 Abs. 6 Satz 4 AO)

— verpflichtenden Belegausgabe; Befreiungsmöglichkeit bei Verkäufen an eine Vielzahl von nicht

bekannten Personen (§ 146a Abs. 2 AO)

— Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt für die eingesetzten elektronischen

Aufzeichnungssysteme und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (§ 146a Abs. 4 AO)

2

Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und Kassensicherungsverordnung

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Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen (2/3)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

— Sanktionierung von Verstößen:

- Ergänzung des Steuergefährdungstatbestands (§ 379 Abs. 1 AO)

- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € (§ 379 Abs. 4 AO)

— Zeitliche Anwendung:

- § 146a AO ist erstmals für Kalenderjahre ab 2020 anzuwenden

- Kassen-Nachschau ist bereits ab dem 01.01.2018 zulässig

- Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die der

Steuerpflichtige vor dem 01.01.2020 angeschafft hat, bis zum 31.01.2020 zu erstatten

- Übergangsregelung für bestimmte Registrierkassen, die nach 25.11.2010 und vor 1.1.2020

angeschafft wurden

2

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Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen (3/3)a) Aktuelle Gesetzesänderungen

Wesentlicher Inhalt der KassenSichV:— Präzisierung der Anforderungen des neuen § 146a AO (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und

für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme)

— Definition der elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 146a AO (§ 1 KassenSichV)

— Anforderungen an das Speichermedium, die Aufbewahrung, Verfügbarkeit und Auswertbarkeit der

Grundaufzeichnungen (§ 3 KassenSichV)

— Technische Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche

digitale Schnittstelle (§ 5 KassenSichV)

— Anforderungen an den auszustellenden Beleg (§ 6 KassenSichV)

2

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Ausblick: Grunderwerbsteuer und Grundsteuera) Aktuelle Gesetzesänderungen

— Maßnahmen gegen die Spekulation mit Immobilien

— Aufhebung der Grunderwerbsteuerbefreiung beim Kauf von Unternehmensanteilen im Rahmen von

sog. Share Deals

— Einführung von Freibeträgen bei der Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Wohneigentum

Grundsteuerreform— Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Grundsteuerreform) wurde

am 21.12.2016 dem Bundestag zugeleitet, aber noch nicht beschlossen

- Systemwechsel bei der Bewertung von Grundvermögen; Anpassung an aktuelle Wertverhältnisse

- Unterfällt mit Bundestagswahl der sachliche Diskontinuität

— Grundsteuerreform ist in kommender Legislaturperiode zu erwarten

Potentielle Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

2

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Sachverhalt:— KapG erlitt in 2006 und 2007 Verluste; in 2008 erwirtschaftete sie einen Gewinn

— 2008: Übertragung von 48% der Anteile auf einen Erwerber anteiliger Verlustuntergang nach § 8c

Satz 1 KStG

§ 8c KStG - Verfassungswidrigkeit des § 8c Satz 1 KStG b). Aktuelle Rechtsprechung

BVerfG, Beschluss v. 29.3.2017 (2 BvL 6/11):— § 8c Satz 1 KStG ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

(anteiliger Verlustuntergang, wenn innerhalb von fünf

Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile

übertragen werden),

— Gleiches gilt für § 8c Abs.1 S. 1 KStG in der Fassung

bis 31.12.2015 (vor Einführung § 8d KStG)

Folgen:— Auswirkung auf schädliche Beteiligungs-erwerbe von

mehr als 25 % und bis zu 50 % im Zeitraum vom

1.1.2008 bis zum 31.12.2015; inklusive

Gewerbeverluste (§ 10a Satz 10 GewStG i.V.m. § 8c

KStG) und Zinsvortrag (§ 4h Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m.

§ 8c KStG)

— Von der BVerfG-Entscheidung betroffenen Fälle sollten

weiterhin offen gehalten werden

— Argumente weitgehend auf vollständigen

Verlustuntergang bei schädlichen Anteils-

übertragungen von mehr als 50 % übertragbar (aktuelle

Vorlage an das BVerfG: FG Hamburg, Beschluss v.

29.08.2017)

— Verpflichtung des Gesetzgebers bis zum 31.12.2018

rückwirkend für diesen Zeitraum eine Neuregelung zu

treffen

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, tritt am

1.1.2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit

rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens die

Nichtigkeit von § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 Satz

1 KStG) ein

2

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Ertragsteuerliche Organschaftb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BFH-Urteil vom 10.05.2017 (I R 93/15)— Für EAV geltende Erfordernis, eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG

zu vereinbaren, bezieht sich auch auf solche Bestandteile des § 302 AktG, die zum Abschlusses des

EAV noch nicht in Kraft waren

- EAV ist im Falle einer Änderung des § 302 AktG grds. anzupassen

Folgen

30.11.04 15.12.04 31.12.04 27.02.13 31.12.17

Ergänzung §302 AktG Dynamischer Verweis auf § 302 AktG

Unmittelbar betroffen Mittelbar betroffen

Prüfung, um

Organschaft ab

2017 zu sichern

2

Sachverhalt:— WB-GmbH war zu 51% an der Klägerin (GmbH) beteiligt; am 30.11.04 wurde EAV abgeschlossen

— EAV enthielt Regelung zur Verlustübernahme gem. § 302 (1) u. (3) AktG

— Mit Wirkung zum 15.12.04 fügte Gesetzgeber § 302 (4) AktG an

— Abgeschlossene EAV wurde nicht an Gesetzesänderung angepasst

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Hinzurechnung Mietzinsen – kurzfr. Anmietungb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BFH-Urteil v. 08.12.2016 (IV R 24/11):— Für Hinzurechnung ist entscheidend, ob die

WG Anlagevermögen des Mieters wären,

wenn er ihr Eigentümer wäre

— Fiktives AV ist anzunehmen, wenn Geschäfts-

zweck dauerhaftes Vorhandensein entspre-

chender Räume voraussetzt. Unerheblich, ob

- Räume nur für kurze Zeit angemietet

(Tage/Stunden)

- dieselben oder mehrere vergleichbare WG

angemietet werden.

— Klägerin ist nach Geschäftszweck (Konzert-

veranstalter) auf die Verfügbarkeit von

Veranstaltungsimmobilien angewiesen.

2

— Demnach hätte sie diese Immobilien ständig für

den Gebrauch im Betrieb vorhalten müssen

Folgen:— Langfristige Anmietung Hinzurechnung; keine

Prüfung anhand von Geschäftszweck (Bsp.:

Zwischenvermietung, BFH, IV R 55/10, I R 70/12)

— Kurzfristige Anmietung Prüfung des fiktiven AV

anhand von konkretem Geschäftszweck

- Konzertveranstalter: Hinzurechnung (IV R

24/11)

- Durchführungsgesellschaft (auftragsbezogene

Anmietung von Messeflächen): Keine

Hinzurechnung (I R 57/15)

— Einzelfallbezogene Betrachtung notwendig

Sachverhalt:— Eine inländische KG veranstaltet Konzerte und mietet tageweise unterschiedliche Räumlichkeiten an

— Streitig war Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG: „Hälfte der Miet- und Pachtzinsen

(einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des

Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.“

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Rangrücktritt/§ 5 Abs. 2a EStGb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BFH-Urteil v. 10.8.2016 (I R 25/15):— Stichtagsprinzip: In 2002 vereinbarter Rangrücktritt

kann steuerbilanziellen Ausweis der Verbindlichkeiten

frühestens in Bilanz zum 31.12.2002 beeinflussen (§ 5

Abs. 1 EStG i.V.m. § 242 Abs. 1 HGB)

— Bestätigung der Rechtsprechung (BFH I R 44/14):

Verbindlichkeiten, die ausweislich einer im Zeitpunkt der

Überschuldung getroffenen Rangrücktrittserklärung nur

aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem

etwaigen Liquidationsgewinn zu tilgen sind, unterlie-

gen dem Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG

— "Bilanzgewinn" statt "Jahresüberschuss": Dass in

den Bilanzgewinn auch Kapitalrücklagen eingehen

können, ist laut BFH unmaßgeblich, weil solche

Rücklagen vorrangig mit den Verlustvorträgen zu

verrechnen seien

2

— Vermögenslage des Schuldners: Allein die

Vermögenslosigkeit des Schuldners führe nicht zur

Ausbuchung einer rechtlich bestehenden Verpflichtung

— Bewertung einer etwaigen vE mit dem Teilwert der

zurückgetretenen Forderungen (nicht Nennwert oder

Buchwert)

Folgen:— Bei einer vereinbarten Tilgung auch aus sog. freiem

Vermögen sollte es nicht darauf ankommen, ob

tatsächlich freies Vermögen am Bilanzstichtag

vorhanden ist

— Fraglich, ob Rangrücktritt mit Tilgungsklausel

"Bilanzgewinn + Liquidationserlös" auch bei

Nichtüberschuldung die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 2a

EStG auslöst hohes Risiko; Best Practice: freies

Vermögen

Sachverhalt:— GmbH hatte in 2000 bis 2002 mehrere Gesellschafterdarlehen passiviert

— Zur Abwendung einer Krise wurden in 2002 Rangrücktrittsvereinbarungen getroffen, die eine Tilgung

nur aus künftigen Bilanzgewinnen oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss vorsahen

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Bankenprivileg auch für Nichtbankenb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BFH-Urteil v. 06.12.2016 (I R 79/15):— Reine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann

nach § 19 GewStDV begünstigt sein, wenn sie

Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG ist

— Kreditinstitut = Unternehmen, die u.a. Bank-

geschäfte gewerbsmäßig betreiben, d.h. auf

gewisse Dauer und mit Gewinnerzielungs-

absicht (bezogen auf die Marktüblichkeit der

Zinssätze)

— Beantragung oder Gewährung einer "Bank-

lizenz" i.S.v. § 32 KWG nicht erforderlich

— Unerheblich, dass die Konzerngesellschaft

nicht originär dem "Bankgewerbe"

zuzurechnen sei,

2

— solange sie die Merkmale des Bankgewerbes

(hoher Fremdmitteleinsatz und eine Art

"Durchlaufsituation" bei der Kreditgewährung)

erfüllt

Folgen:— Inländische reine

Finanzierungsgesellschaften können mit § 19

GewStDV Hinzurechnung von Zinsaufwand

vermeiden

— Übertragbarkeit auch auf Gesellschaften mit

Mischaktivität (Holding, operative Tätigkeit) im

Einzelfall zu prüfen ("Überwiegensprüfung" nach

§ 19 Abs. 2 GewStDV)

Sachverhalt:Inländische GmbH nahm im Streitjahr 2011 innerhalb der Unternehmensgruppe ausschließlich die

Funktion einer Konzernfinanzierungsgesellschaft wahr

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§ 6a GrEStG als unzulässige Beihilfe?b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BFH, Beschluss v. 30.05.2017 (II R 62/14) zur EuGH-Vorlage: — Nationales Recht: § 6a GrEStG ist aufgrund seines

Zwecks (Erleichterung von Umstrukturierungen im

Konzern) weit auszulegen (entgegen Auffassung der

FinVerw, Gleichlautender Ländererlass v. 19.6.2012):

- Herrschendes Unternehmen muss kein Unterneh-

mer i.S.d. § 2 UStG sein, wirtschaftliche Betätigung

über Tochter ausreichend

- Fristen sind nur beachtlich, soweit sie aufgrund

Umwandlung auch eingehalten werden können

— Unionsrecht: Möglicherweise Einstufung als verbotene

staatliche Beihilfe und damit Verstoß gegen Art. 107

Abs. 1 AEUV

2

Folgen:— BFH sieht beachtenswerte Gründe gegen Einstufung als

Beihilfe:

- Keine Beihilfe Anwendung der BFH-Entscheidung im

Hinblick auf innerstaatliches Recht

- Beihilfe Vorprüfungsverfahren durch EU-Kommis-

sion: Prüfung der Zulässigkeit gem. Art. 107 Abs. 2

AEUV oder möglicher Genehmigung Art 107 Abs. 3

AEUV; Unanwendbarkeit § 6a GrEStG bis zur

Entscheidung der Kommission

— Bei Einstufung als Beihilfe: Rückforderung von Beihilfen

(= Steuernachforderungen) bis zu 10 Jahre rückwirkend

— Weiterhin faktisch keine Anwendung des § 6a GrEStG bei

Umstrukturierungen aufgrund bestehender Unsicherheit

— Einspruch und Ruhen des Verfahrens bei Nicht-

anwendung von § 6a GrEStG prüfen

Sachverhalt:— Grundbesitzende Tochtergesellschaft wird auf ihre 100% Muttergesellschaft verschmolzen -

Erwerbsvorgang § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG

— Finanzverwaltung: Keine Konzernklausel, da „Nachbehaltensfrist“ wegen Ver-schmelzung nicht erfüllt

werden kann (Beteiligung an Tochterges.geht unter)

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Pauschale Einkommensteuer auf Geschenkeb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BFH-Urteil vom 30.3.17 (IV R 13/14)— Pauschal übernommene ESt nach § 37b EStG (30%) ist ein zweites Geschenk

— Übernommene Steuerschuld unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der

übernommenen pauschalen ESt den Betrag von 35 EUR übersteigt, ebenfalls dem Abzugsverbot

Folgen:— Entscheidung entspricht Gesetzesbegründung

— Entgegen BMF: Aus Vereinfachungsgründen ist allein auf

Betrag der Zuwendung abzustellen

— Geschenke müssten auf Grund des Urteils erheblich

billiger werden (~23%), um BA-Abzug sicherzustellen

2

Sachverhalt:— Klägerin vergab Freikarten an Geschäftspartner (Nicht-Arbeitnehmer) ohne pauschale Versteuerung

gem. § 37b EStG vorzunehmen

— In Betriebsprüfung Verständigung auf eine noch zu besteuernde Bemessungsgrundlage

— Finanzamt ließ den pauschale Einkommensteuer nicht zum BA-Abzug zu

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Änderung des § 253 HGB b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BMF-Schreiben v. 23.12.2016: Auswirkungen der Änderung des § 253 HGB auf die Anerkennung steuerlicher Organschaften

Wesentliche Änderungen— Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 HGB n.F.: Abzinsung von Rückstellungen für

Altersvorsorgeverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz für zehn Jahre statt bisher

sieben Jahre Abstockungsgewinn

— Keine Abführungssperre vollständige Abführung des Abstockungsgewinns

— Änderung des § 253 HGB rechtfertige für sich alleine nicht die pauschale Einstellung des

Abstockungsgewinns in eine Rücklage

(§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG).

— Nicht-Beanstandungsregelung: Eine vor dem 23.12.2016 unterlassene Abführung wird nicht

beanstandet, wenn die Abführung spätestens in dem nächsten nach dem 31.12.2016

aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt wird

2

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Betriebliche Altersvorsorgeb) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BMF-Schreiben vom 9.12.16 zur betrieblichen Altersvorsorge; maßgebendes Pensionsalter

Wesentliche Änderungen1. BFH-Rspr. zum rechnungsmäßigen Pensionsalter bei beherrschenden GGF:

Vertraglich vereinbarte Altersgrenze von 65 Jahren kann auch wieder als rechnungsmäßiges

Pensionsalter angesetzt werden

2. BAG-Rspr. v. 15.5.12 (3 AZR 11/10) und v. 13.1.15 (3 AZR 897/12) zur vertraglichen Altersgrenze bei

allen Zusagen (Gesamtversorgungszusage)

FinVw verlangt schriftliche Änderung der Versorgungszusage,

wenn Unternehmen der BAG-Rspr. zur

festen Altersgrenze von 65 Jahren folgt;

ein Aushang ist nicht ausreichend

2

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Erbschaftsteuer (1/2)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Koordinierter Ländererlass vom 22.06.2017 zur Erbschaftsteuer

Hintergrund: Neugefasste Vorschriften zur erb- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Betriebs-vermögen im

Rahmen der Erbschaftsteuerreform werden auf 89 Seiten von der Finanz-verwaltung kommentiert.

Zustimmung durch 15 Bundesländer (außer Bayern)

Wesentlicher Inhalt — Berechnung der 26 Mio. € Prüfschwelle (begünstigtes Vermögen) für Großerwerbe unter Einbezug

von Erwerben vor dem 1. Juli 2017; Anwendung der neuen Verschonungsoptionen auf Großerwerbe

jedoch nur auf Erwerbe nach dem 30. Juni 2016

— Erläuterungen und Berechnungen zur 90%-Grenze und dem Schuldenabzug; CTA-Strukturen:

Verrechnung von Altersvorsorgeverpflichtungen mit dem zugehörigen Verwaltungsvermögen wird

möglich sein

— Investitionsklausel: Plan des Erblassers muss die zu erwerbenden bzw. herzustellenden

Gegenstände konkret bezeichnen; eine Bezeichnung des hierfür zu verwendenden

Verwaltungsvermögens ist nicht relevant

2

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Erbschaftsteuer (2/2)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Koordinierter Ländererlass vom 22.06.2017 zur Erbschaftsteuer

Wesentlicher Inhalt (Fortsetzung): — Verbundvermögensaufstellung: Entwicklung vom Ende der Beteiligungskette konsolidiert bis zur

Ebene der zu übertragenden Gesellschaft

( ≠ Konzernbilanz)

— Auf Antrag gestundete Steuer nach § 28 ErbStG soll in „gleichen Jahresraten“ beglichen werden;

Gesetz: Stundung „bis zu sieben Jahre“

— Verschonungsbedarfsprüfung: nicht begünstigtes Vermögen wird in Höhe von 50% als frei

verfügbares Vermögen angesetzt vor darauf entfallender Erbschaftsteuer oder latenter Steuerlasten

(ESt, GrESt etc.), sowie ohne Beachtung etwaiger Steuerbefreiungen oder freier bzw. nicht freier

Verfügbarkeit des Vermögens

2

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Ergebnisse der steuerlichen BP 2015c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

16.800.000.000 € Mehrsteuern und Zinsen

12.900 Mio. € entfallen auf Großbetriebe (77%)

von 196.402 erfassten Großbetrieben wurden 41.886 (21,3%) geprüft

1.200 Mio. € entfallen auf Mittelbetriebe

1.233.480 € Mehrsteuern pro Prüfer

von 820.778 erfassten Mittelbetrieben wurden 52.159 (6,4%) geprüft

USt: 2.004 Mio. € 2.388 Mio. € ESt

KSt: 3.800 Mio. € 3.753 Mio. € GewSt

13.620 Prüfer

2

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Organschaft (1/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

Tatsächliche Durchführung des EAV – "Erfüllung" der Gewinnabführung/Verlustübernahme

Wie kann die Verpflichtung zur Gewinnabführung/Verlustübernahme erfüllt werden?— ein bloßes Einbuchen ohne Erfüllungswirkung ist nicht ausreichend (BFH, Beschluss v. 26.4.2016

(I B 77/15); Urteil v. 5.4.1995 (I R 156/93))

— Ausreichend kann sein:

- Umwandlung in ein (fremdübliches) voll werthaltiges Darlehen (Novation)

- Aufrechnung (Werthaltigkeit)

- u.U. Buchung auf Verrechnungskonto

- Einzahlung in Cash-Pool

Bis wann muss Verpflichtung zur Gewinnabführung/Verlustübernahme erfüllt werden?— Weder höchstrichterlich entschieden noch offizielle Verwaltungsauffassung

— Bandbreite von "innerhalb angemessener Zeit" (3 Monate?) bis "spätestens mit Beendigung der

Organschaft"

— FG Hamburg (19.5.2015, 6 K 236/12): ein Jahresabschluss der Organträgerin sei "nicht zeitnah

zur Bilanz der Organgesellschaft" erstellt worden und der Gewinn nicht abgeführt worden

- Vom BFH (I B 77/15) im Beschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde offen gelassen

— Best practice: so schnell wie möglich

2

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Organschaft (2/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

Tatsächliche Durchführung des EAV – Bilanzierungsfehler

— Es muss der objektiv richtige Gewinn abgeführt werden

— Kleine Organschaftsreform: Heilung von Bilanzierungsfehlern in laufender Rechnung (im nächsten

Jahresabschluss) unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4 KStG)

- Nach Gesetzeswortlaut ist u.a. eine Beanstandung des Fehlers durch die Finanzverwaltung

erforderlich

— Handlungsmöglichkeit, wenn eine Beanstandung durch die Finanzverwaltung noch nicht erfolgt

ist?

- Fehlerkorrektur nicht in laufender Rechnung, sondern an der Fehlerquelle

(Rückwärtsberichtigung)

- Fehlerkorrektur in laufender Rechnung ohne Beanstandung

— Risiko, dass dies von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert wird (strenge Wortlautauslegung)

– dann immer noch Korrektur an der Fehlerquelle möglich

- "Offenlegen" des Fehlers und Aufforderung des Finanzamts/Betriebsprüfers zur Beanstandung,

anschließend Korrektur in laufender Rechnung nach erfolgter Beanstandung

2

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Steuerliches Einlagekonto (1/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

Grundsätzlich kein Direktzugriff auf das Einlagekonto

Ausnahmen:— Kapitalherabsetzung mit Auskehrung (§ 28 Abs. 2 S. 2 KStG) und organschaftliche Mehr- und

Minderabführungen (§ 27 Abs. 6 KStG)

— Eintritt des Besserungsfalls bei Forderungsverzichtes gegen Besserungsvereinbarung (BMF,

Schreiben v. 2.12.2003)

= Einlagenrückgewähr, soweit Forderungsverzicht als verdeckte Einlage behandelt wurde

— Wiedereinbuchung von Verbindlichkeiten i.S.d. § 5 Abs. 2a EStG i.V.m. Rangrücktritt (vgl. BFH,

Urteil v. 15.4.2015, I R 44/14): Einlagenrückgewähr, soweit Ausbuchung als verdeckte Einlage

behandelt wurde?

Ausgewählte Fälle von Leistungen an den Gesellschafter (ggf. Verwendungsreihenfolge beachten)— Offene Gewinnausschüttungen

— Verdeckte Gewinnausschüttungen

— Liquidationserlöse

— Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter bei Organschaft

— Organschaftliche Mehrabführungen

— Zahlungen auf Grund eines Besserungsversprechens

2

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Steuerliches Einlagekonto (2/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

Zu niedrige Bescheinigung

— Zugrunde gelegte Verwendung bleibt

unverändert (= zu hohe KapESt)

Keine Berichtigungsmöglichkeit

— Kapitalgesellschaft muss Verwendung des Einlagekontos bescheinigen (§ 27 Abs. 3 KStG)

— Folgen bei fehlerhafter/fehlender Bescheinigung

Zu hohe Bescheinigung

— Haftung für zu niedrige KapESt

Berichtigungsmöglichkeit

Zu hohe Bescheinigung

— Fiktion Bescheinigung Einlagen-

rückgewähr mit 0 Euro (bis zur

erstmaligen Bekanntgabe der

Feststellung des Einlagekontos):

Keine nachträgliche Bescheinigung

möglich

— Fiktion der Verwendungsfestschreib-

ung ist eine materiellrechtliche

Ausschlussfrist

— Berichtigung nach § 129 AO?

(BFH I R 3/14): nein, da Feststellung

des Einlagekontos gerade richtig ist

aufgrund Bescheinigungsfiktion)

— FG Schleswig-Holstein Urteil v.

28.11.2013, 1 K 35/12:

- Keine teleologische Reduktion/

Auslegung oder Billigkeit möglich

- Auch keine Änderung, wenn

Feststellungsbescheid unter VdN

2

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung (1/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

2

Aufteilung des Entgelts bei einheitlichen Verträgen (z. B. bei Anmietung von Messeständen) — Regelmäßig gemischte Verträge mit Miet- und Dienstleistungsbestandteilen

— Trennungs- vs. Schwerpunkttheorie (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 6 und 7)

— Wie erfolgt die Aufteilung in hinzuzurechnende Mietaufwendungen und nicht hinzuzu-rechnende

Dienstleistungsaufwendungen?

Hinzurechnung bei kurzfristiger Anmietung (z. B. Hotelzimmer, Mietwagen)— Dauer der Anmietung allein kein maßgebliches Kriterium (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 29b und BFH, IV

R 24/11)

— Entscheidendes Abgrenzungskriterium laut BFH (IV R 24/11): Bedeutung des angemieteten

Gegenstandes für die Verwirklichung des Unternehmenszwecks

— Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt bei kurzfristigen Hotelnutzungen oder kurzfristigen Pkw-

Mietverträgen eine Hinzurechnung (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 29b); Lt. Aussage eines Vertreters der

Finanzverwaltung beurteilt jedes Finanzamt selbst, was insoweit kurzfristig bedeutet (Richtwert: bis

einschließlich 10 Tage)

Hinzurechnung für die Nutzung einer "Datenbank" — Zahlung für Know-How oder Lizenzaufwand?

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung (2/2)c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

2

Hinzurechnung von Ausgaben für Werbung (z.B. Anmietung von Fahrzeugflächen (z.B. Taxi- oder Busflächen, Erlass vom 2.7.2012, Rz. 29), Stadion-Banden, Werbung in Printmedien, TV-Werbung) Steht die Anmietung einer Werbefläche oder ein Entgelt für eine Dienstleistung im Vordergrund?

Überlassung von Software/Nutzung von Datenbanken (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 33)— Abgrenzung der zeitlich befristeten Überlassung vom Kauf (z.B. bei Datenbanknutzung)

— Kosten der Softwareimplementierung, Wartung oder Help Desk-Services als Bestandteil des

Lizenzaufwands?

Auffassung BP

BP-Verhandlungslösungen

Keine HinzurechnungVerbrauchsabhängige, durch den Mieter selbst verursachte Betriebskosten

z. B. Gas, Strom, Wasser

Hinzurechnung

Aufwendungen des Mieters, die über seine gesetzliche Verpflichtung nach

bürgerlichem Recht (§ 582 BGB – Erhaltung ) hinausgehen

z.B. Grundsteuer, Hausmeister, Müllgebühren, Schornsteinfeger

Fall A

Einigung mit BP auf verhältnismäßig geringen

pauschalen Hinzurechnungsbetrag

Fall B

Für nicht eindeutig zuordenbare Nebenkosten: Aufteilung

der Kosten nach bestimmtem Schlüssel

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Jubiläumsrückstellungenc) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

2

Sachverhalt: Beanstandet wird, dass der Wertansatz der Jubiläumsrückstellungen in der Steuerbilanz den

jeweils zulässigen handelsrechtlichen Wertansatz übersteigt (R 6.11 Abs. 3 EStR). Zu einem den

handelsrechtlichen Wertansatz übersteigenden steuerlichen Wertansatz kommt die Betriebsprüfung, weil

nicht die gesamte Jubiläumsrückstellung betrachtet wird, sondern die Einzelwerte der Rückstellungen pro

Mitarbeiter. Die steuerbilanziellen Einzelwerte liegen teilweise über, aber auch teilweise unter den

handelsrechtlichen Ansätzen.

Finanzverwaltung:Die Finanzverwaltung betrachtet die Einzelwerte der Rückstellungen pro Mitarbeiter und beanstandet den

steuerlichen Wertansatz nach R 6.11 (3) EStR, wenn dieser den jeweils zulässigen handelsrechtlichen

Wertansatz übersteigt.

BP-Verhandlungslösung: Es ist kein Fall bekannt, bei dem die Finanzverwaltung eine Summenbetrachtung zuließ.

Einzelbewertung von Jubiläumsrückstellungen

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a) Aktuelle Gesetzesänderungen

b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

c) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

3 I Umsatzsteuer

§ UST

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Relevante Gesetzgebungsverfahren im Überblicka) Entwicklung in der Gesetzgebung

3

Gesetzgebungs-

verfahrenBekanntgabezeitpunkt Bindungswirkung

Zweites

Bürokratieentlastungs-

gesetz

Wesentliche Inhalte:

— Erhöhung der Grenze für Klein-

betragsrechnungen von 150 Euro auf 250

Euro

— Einschränkung der Haftung bei der

Abtretung von Forderungen

— Erleichterungen bei der Aufbewahrung

von Lieferscheinen, die keine

Buchungsbelege sind

Verkündung im BGBl.

(5.7.2017)

Vierte Verordnung zur

Änderung steuerlicher

Verordnungen

Wesentliche Inhalte:

— Verbindliche Auskünfte in Organ-

schaftsfällen (Antragsstellung,

Zuständigkeit, einheitliche Bindung)

— Änderung der UStDV bzgl. des

Vorsteuervergütungsverfahrens

Verkündung im BGBl.

(19.7.2017)

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Rechnungsanforderung & -berichtigung (1/3)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

EuGH, Urteil v. 15.9.2016 (Rs. C-516/14, Barlis 06; Rs. C-518/14, Senatex) – Kernaussagen— Bei Rechnungsberichtigung ist grds. Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rechnungsausstellung zulässig

Rückwirkung

Unternehmer soll vollständig von der Umsatzsteuer entlastet werden

— Nichtbefolgung formeller Rechnungsanforderungen kann zwar grundsätzlich sanktioniert werden. Die

undifferenzierte Verzinsungsregel des § 233a AO ist jedoch nicht verhältnismäßig.

— Prüfung der formellen Vollständigkeit einer Rechnung durch die Finanzverwaltung – Beschränkung

rein auf die Rechnung ist nicht zulässig – auch zusätzliche vom Steuerpflichtigen beigebrachte

Informationen sind zu berücksichtigen

Beweislast des Steuerpflichtigen

Beachte: laufende EuGH-Verfahren— Rs. C-533/16, Volkswagen AG, und Rs. C-664/16, Vadan

- Vorsteuerabzug auch ohne Eingangsrechnung, wenn die materiellen Anforderungen auf

Vorsteuerabzug gegeben sind?

— Rs. C-8/17, Biosafe

- Zeitliche Grenzen einer Rechnungsberichtigung, wenn mit zu niedrigem Steuersatz abgerechnet

wurde?

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Rechnungsanforderung & -berichtigung (2/3)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BFH, Urteile v. 20.10.2016 (V R 54/14, V R 64/14, V R 26/15)Thematik:

Unzureichende Leistungsbeschreibung – Ungenaue Adresse des Leistungsempfängers – Falsche Steuernummer des

Rechnungsausstellers

— Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht

Offene Fragen:

— Rechnungsberichtigung ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 AO?

— Storno-Rechnung schädlich für Rückwirkung?

Frist zur Rechnungsberichtigung:

Anforderungen an berichtigungsfähige Rechnung:

— Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum

Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert

ausgewiesenen USt enthält

— Angaben dürfen nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie

fehlenden Angaben entgegenstehen

Beachte: anhängige Revisionsverfahren— BFH, V R 8/17 (FG München, Urteil v. 29.3.2017, 3 K 2565/16)

- Rückwirkung trotz unzureichender Rechnungsberichtigung im Einzelfall möglich?

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Rechnungsanforderung & -berichtigung (3/3)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Ordnungsgemäße Rechnungsangaben— BMF, Schreiben v. 13.9.2016 zur ordnungsgemäßen Adresse

- Unterscheidung zwischen Adresse des Leistenden und des Leistungsempfängers

- Adresse des Leistenden: wirtschaftliche Tätigkeit dort erforderlich (streng)

- Adresse des Leistungsempfängers: Vereinfachungen, Postfach ausreichend

— EuGH, Uteil v. 15.11.2017 (Rs. C-374/16, Geissel; C-375/16, Butin)

- Wirtschaftliche Tätigkeit muss an Adresse des Rechnungsausstellers nicht ausgeübt werden

- Angabe der Anschrift und USt-Id.Nr. ausreichend, damit Rechnung ihre Kontrollfunktion erfüllt

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Holding & -Vorsteuerabzug (1/2)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BFH, Urteil vom 19.1.2016, XI R 38/12 (Folgeentscheidung C-109/14 – Marenave)Vollumfänglich unternehmerische Gesellschaft mit grds. vollem Vorsteuerabzug— Halten der Anteile an Tochtergesellschaften, an die Geschäftsführungsleistungen gegen Entgelt erbracht werden, ist Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit

— Im Streitfall liegt keine missbräuchliche Praxis vor, die einen Vorsteuerabzug dennoch versagen könnte

- Geschäftsführungsleistungen sind notwendig, um als Führungsholding die Tochtergesellschaften im Sinne einer Konzernstrategie steuern zu können

- 20.000 € netto Geschäftsführungsvergütung pro Beteiligungsgesellschaft und Jahr kann nicht als rein symbolisches Entgelt angesehen werden

BFH, Urteil vom 6.4.2016, V R 6/14 (Folgeentscheidung C-109/14 und C-108/14 (Larentia + Minerva)Teilweise unternehmerisch tätige Gesellschaft— Nimmt die Holdinggesellschaft Eingriffe in die Verwaltung von Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen erworben hat, vor, z.B. durch das Erbringen

von administrativen, finanziellen, kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen, übt sie i.S. von Art. 9 MwStSystRL insoweit eine wirtschaftliche

Tätigkeit aus

— Die Klägerin hatte nicht ausreichend dargelegt, dass bzw. welche der von ihr bezogenen Leistungen ausschließlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen

sind. Nach Ansicht des BFH stehen die Kosten für die Einwerbung von Kapital in der im Streitfall vorliegenden Größenordnung nicht im Zusammenhang mit

dem Erwerb der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften, weil es des eingeworbenen Kapitals in dieser Größenordnung nicht bedurft hätte.

— Der BFH ging deshalb davon aus, dass die Klägerin die Leistungen für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit verwendet haben musste.

BFH, Urteil vom 1.6.2016, XI R 17/11 (Folgeentscheidung C-109/14 und C-108/14 (Larentia + Minerva)Vollumfänglich unternehmerische Gesellschaft mit grds. vollem Vorsteuerabzug— Die Holding gilt als Unternehmer, wenn sie an alle ihre Tochtergesellschaften Leistungen gegen Entgelt erbringt

— Der BFH verneint den Ansatz der Finanzverwaltung, dass eine solche Holding auch einen nichtunternehmerischen Bereich habe

— Einzige denkbare Ausnahme wäre eine missbräuchliche Praxis

— Im konkreten Fall hat der BFH eine solche aber abgelehnt. So dürfe insbesondere nicht aus der Höhe des Entgelts für die Dienstleistung ein solcher

Missbrauch abgeleitet werden

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Holding & -Vorsteuerabzug (2/2)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BMF v. 26.5.2017: Zur umsatzsteuerrechtliche Organschaft und zum Vorsteuerabzug einer Holding

Hinweis: laufende EuGH-Verfahren— Rs. C-320/17, Marle Participations SA (Frankreich)

- Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vermietung eines Gebäudes durch eine

Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft einen direkten oder indirekten Eingriff in die

Verwaltung dieser Tochtergesellschaft darstellt, der dazu führt, dass der Erwerb und das Halten von

Anteilen an dieser Tochtergesellschaft als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist?

— Änderung UStAE

— Eingeworbenes Kapital zur Anschaffung einer Beteiligung darf nicht außer Verhältnis zur Beteiligung

stehen sonst besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Einwerben des

Kapitals

— Missbräuchliche Praxis führt ebenfalls dazu, dass kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht

— Problematisch: „Verhältnismäßigkeit“ eingeworbenes Kapital/Beteiligung Diskussionspotential mit

der Finanzverwaltung

BFH, Urteil v. 28.06.2017 (XI R 12/15)— Vorsteuerabzug auch bei nur geringem Kostendeckungsgrad

— Keine Rechtsmissbräuchlichkeit, wenn außersteuerrechtlichen

Gesichtspunkten für Kostendeckungsgrad gegeben sind

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Organschaft (1/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Art. 11 Mehrwertsteuersystemrichtlinie § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 UStG

"Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses

für die Mehrwertsteuer (…) kann jeder Mitgliedstaat

in seinem Gebiet ansässige

Personen,

die zwar rechtlich unabhängig, aber durch

gegenseitige

finanzielle,

wirtschaftliche und

organisatorische

Beziehungen eng miteinander verbunden sind,

zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene

Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die

erforderlichen Maßnahmen treffen, um

Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die

Anwendung dieser Bestimmungen vorzubeugen."

"(…) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird

nicht selbständig ausgeübt, (…) wenn eine

juristische Person

nach dem Gesamtbild der tatsächlichen

Verhältnisse

finanziell,

wirtschaftlich und

organisatorisch

in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert

ist (Organschaft)."

Frühere Rechtsprechung des BFH:

"Diese von § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG geforderte

Eingliederung setzt voraus, dass ein Über- und

Unterordnungsverhältnis zwischen dem

Organträger und der Organgesellschaft als

"untergeordneter Person" besteht.„

Neuere Rechtsprechung des BFH:

„Eingliederung mit Durchgriffsrechten“, vgl. BFH-

Urteil vom 2.12.2015, V R 15/14

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Organschaft (2/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BMF v. 26.5.2017: Zur umsatzsteuerlichen Organschaft und zum Vorsteuerabzug einer Holding Hintergrund:

— Anpassung des UStAE an die neuere Rechtsprechung des BFH und EuGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft und

zum Vorsteuerabzug beim Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen

Wesentlicher Inhalt:— Umsatzsteuerliche Organschaft – Anwendung ab 1.1.2019

- Personengesellschaft kann Organgesellschaft sein. Voraussetzung für die finanzielle Eingliederung ist, dass

Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger ausschließlich Personen sind, die ihrerseits

finanziell in den Organträger eingegliedert sind.

- Eine frühere Anwendung wird nicht beanstandet, wenn sich die am Organkreis Beteiligten bei der Beurteilung des

Umfangs der Organschaft übereinstimmend auf die entsprechenden Regelungen berufen

— Umsatzsteuerliche Organschaft – Anwendung in allen noch offenen Fällen

- Beherrschungsverträge:

— Hat die Organgesellschaft mit dem Organträger einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, „ist“ (anstelle von

„kann regelmäßig“) von dem Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung auszugehen.

— die organisatorische Eingliederung wird erst durch Eintragung des Beherrschungsvertrags in das Handelsregister

begründet

— Vorsteuerabzug beim Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen – Anwendung in allen noch offenen Fällen

- Einschränkung des Vorsteuerabzugs (insb. für eine Holding) aus Leistungen im Zusammenhang mit dem Einwerben

von Kapital zur Anschaffung einer Beteiligung, soweit das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu der

Beteiligung steht oder die Umsätze eine missbräuchliche Praxis darstellen

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Organschaft (3/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Handlungsbedarf aufgrund der Übergangsregelung bis zum 1.1.2019:— Überprüfung des Vorliegens einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach den Vorgaben der BFH-

Rechtsprechung und des BMF-Schreibens

— Gefahren für bestehende Organschaften:

- Organisatorische Eingliederung:

— Der OT muss für das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung die OG durch die Art und

Weise der Geschäftsführung beherrschen und seinen Willen in der Organgesellschaft

durchsetzen können

— Der Ausschluss einer abweichenden Willensbildung, sog. Vetorechte sind nicht mehr

ausreichend ab dem 1.1.2019

- Finanzielle Eingliederung:

— Vorsicht bei Stimmbindungsvereinbarungen oder Stimmrechtsvollmachten ab 1.1.2019 diese

sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich ausschließlich aus den Regelungen der Satzung

ergeben

— Erweiterung des Organkreises:

- Einbindung von Personengesellschaften erwünscht?

- Finanzielle Eingliederung gestalten

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Organschaft (4/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Steuermodernisierungsgesetz vom 18.7.2016 i.V.m Steuerauskunftsverordnung – Änderungen ab 1.9.2017

Hinweis: anhängige Revisionsverfahren — BFH, XI R 3/17 (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 8.12.2016, 6 K 2485/13)

- Bewirkt die Übertragung eines Unternehmens (GiG), die aufgrund eines Gesamtplans in mehreren

Schritten erfolgt, dass die Beendigung einer vorliegenden Organschaft erst bei Abschluss aller

Teilschritte fingiert wird, obwohl sie tatsächlich schon bei einem früheren Teilschritt erfolgte?

— BFH, V R 64/16 (FG Köln, Urteil v. 21.4.2016, 11 K 1694/11)

- Bewirkt die Rechtsfigur der umsatzsteuerlichen Organschaft durch Annahme eines einheitlichen

Betriebs eine Zurechnung der landwirtschaftlichen Urproduktion des Organträgers auf die

Organgesellschaft?

— Verbindliche Auskünfte in Organschaftsfällen

- Neuregelung der Antragstellung, Zuständigkeit und der einheitlichen Bindung

- Antragstellung von allen Beteiligten nur gemeinsam möglich z.B. in Fragen der Begründung oder

Beendigung einer Organschaft

- Bindungswirkung für die Besteuerung aller Beteiligten einheitlich

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Konsignationslager (1/3) b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Im Falle eines Konsignationslagers wird ein Lagervertrag zwischen Lieferant und Kunde geschlossen.

Im Rahmen dieses Konsignationslagervertrags verpflichtet sich der Lieferant regelmäßig einen vorher

vereinbarten Warenbestand zum Abruf direkt am Produktionsgelände des Kunden vorzuhalten. Das

Konsignationslager wird zumeist nicht vom Lieferanten selbst, sondern oftmals von einem

Logistikunternehmen betrieben.

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung:— Warenbewegung aus dem EU-Ausland in ein deutsches Konsignationslager

grds. innergemeinschaftliches Verbringen

Registrierungspflicht des ausländischen Unternehmers

Recht auf Vorsteuerabzug (Erwerbsteuer) nach allgemeinen Vorschriften

— Entnahme der Ware durch den Kunden aus dem Konsignationslager

Steuerbare und steuerpflichtige Lieferung

Recht auf Vorsteuerabzug aus in Rechnung gestellter Umsatzsteuer nach allgemeinen Vorschriften

BFH, Urteile v. 20.10.2016 (V R 31/15) und v. 16.11.2016 (V R 1/16)— Keine grundsätzliche Registrierungspflicht des ausländischen Lieferanten

— Keine Registrierungspflicht, wenn

- bei Beginn der Versendung bereits der Kunde in Deutschland verbindlich feststeht und

- die Lagerung im Konsignationslager nur von geringer Dauer ist

Lieferant bewirkt direkt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland

Kunde hat innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern (und hat VSt-Abzug nach allgemeinen Vorschriften)

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Konsignationslager (2/3) b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BMF, Schreiben v. 10.10.2017 (1/2)— Versendung aus einem anderen EU-Staat

- Keine grundsätzliche Registrierungspflicht des ausländischen Lieferanten

- Keine Registrierungspflicht, wenn

— bei Beginn der Versendung der Kunde in Deutschland bereits verbindlich feststeht und

— Ware verbindlich bestellt oder bezahlt hat,

— das Konsignationslager auf Initiative des Kunden eingerichtet wurde/wird,

— der Kunde vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware hat und

— die Lagerung im Konsignationslager nur von geringer Dauer ist (einige Tage oder Wochen).

— Versendung aus Drittstaat

- Bisher: Lieferant grds. registrierungspflichtig, selbst wenn Kunde Schuldner der EUSt ist Verfügungsmacht geht

erst im Zeitpunkt der Warenentnahme auf den Kunden über

- Übertragung der Rspr. des BFH auch auf Lieferungen aus Drittstaaten:

— Lieferort im Ausland, wenn Kunde Schuldner der EUSt

- Verschaffung der Verfügungsmacht bereits bei Beginn der Versendung im Ausland

- Kunde kann allgemeinen Vorschriften die Vorsteuer ziehen

— Lieferort dagegen in Deutschland, wenn Lieferant oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt

- Grund: § 3 Abs. 8 UStG; Registrierung weiterhin erforderlich

- nur der Lieferant ist zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt

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Konsignationslager (3/3)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

BMF, Schreiben v. 10.10.2017 (2/2)— Versendung aus D in einen anderen EU-Staat

- Bisher: grds. innergemeinschaftliches Verbringen durch den dt. Lieferanten (Abweichung im Einzelfall möglich,

sofern der andere EU-Staat eine innergemeinschaftliche Lieferung annimmt) ebenfalls neue Abgrenzung

— Shipment on hold-Fälle

- Kunde steht vor Transport aus der EU nach Deutschland bereits verbindlich fest, Ware wird zunächst in ein

inländisches Lager des Lieferanten gebracht und die Ware wird erst nach Eingang der Zahlung durch eine

Freigabeerklärung des Lieferanten an den Abnehmer herausgegeben, BFH, Urteil v. 30.7.2008 (XI R 67/07)

- Bestätigung der bisherigen FinVerw-Auffassung

- Weiterhin keine Registrierung in Deutschland erforderlich

— Die Änderungen gelten in allen noch offenen Fällen. Für vor dem 1.1.2018 ausgeführte Lieferungen und

innergemeinschaftliche Erwerbe wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht

beanstandet, wenn der Unternehmer nach der bisherigen Verwaltungsregelung verfährt.

— Handlungsempfehlung und Problemstellung

- Prüfung der Auswirkungen der Änderung der FinVerw-Auffassung Buchführung, Rechnungserstellung,

Steuererklärung

- Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen und deren Umsetzung „verbindliche Bestellung“ als Erfordernis

- Vage zeitliche Komponente („für einige Tage oder Wochen“) Abgrenzung?

- Wann liegt der zu versteuernde innergemeinschaftlicher Erwerb des Kunden vor? Bei Entnahme der Ware/bei

Rechnungsstellung/…?

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Grundstücksrelevante Themen (1/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Geschäftsveräußerung im Ganzen— Grundsatz: die Lieferung eines (weder vermieteten noch verpachteten)

Grundstücks ist keine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)

— Ausnahme: Gegenstand der Geschäftsveräußerung ist Vermietungsunternehmen und

der Erwerber beabsichtigt die Fortführung des Vermietungsunternehmens (A 1.5 Abs. 2 UStAE)

— BFH, Urteil v. 6.7.2016 (XI R 1/15)

- Teilgeschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus möglich, das vom Veräußerer vollständig

verpachtet war und vom Erwerber nur noch teilweise verpachtet wird

Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG (nur) hinsichtlich des durch den

Erwerber fortgesetzt verpachteten Teils des Gebäudes, unabhängig davon ob der verpachtete

Gebäudeteil zivilrechtlich selbständig ist oder nicht

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Grundstücksrelevante Themen (2/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Option zur Umsatzsteuer (§ 9 UStG)BMF, Schreiben v. 2.8.2017

— Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und deren

Rücknahme:

- Allgemein: Solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar,

bzw. wegen Vorbehalt der Nachprüfung noch änderbar ist kann die Option auf den Verzicht der

Steuerbefreiung ausgeübt werden

- Bei Lieferung eines Grundstücks: Option kann, außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens,

nur im zu Grunde liegenden notariellen Vertrag erklärt werden

- Späterer Verzicht ist unwirksam, selbst wenn er notariell beurkundet wird (BFH, Urteil v. 21.10.2015,

XI R 40/13)

— Übergangsregelung bis zum 1.1.2018 Handlungsbedarf

- Für Zeiträume ab dem 1.11.2010 kann Vertrauensschutz für Optionsausübungen in notariellen

Vertragsergänzungen oder -änderungen bis zur formellen Bestandskraft der betreffenden

Jahressteuerfestsetzung gewährt werden, wenn die Optionsausübungen bis zum 1.1.2018

vorgenommen werden

— Handlungsempfehlung: Vorsorgliche Optionserklärung im Vertrag

- Unbedingt erklärte Option empfehlenswert (Option nach § 9 UStG ist bedingungsfeindlich)

- Falls doch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen sollte, läuft die Optionserklärung ins

Leere und gilt von Anfang an als nicht ausgeübt

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Grundstücksrelevante Themen (3/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Grundstücksbezogene Leistungen seit 1.1.2017— Art. 13b, Art. 31a und b MwStDVO sind zum 1.1.2017 unmittelbar in allen

Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten

— Im Wesentlichen: Ergänzungen der MwStSystRL sollen der Rechtssicherheit dienen

und Anwendbarkeit erleichtern

— Definition des Begriffs des „Grundstücks“

— (nicht erschöpfende) Aufzählung in welchen Fällen eine Dienstleistung einen hinreichenden

Zusammenhang zum Grundstück aufweist

— Unverbindliche Erläuterungen der GD TAXUD der Europäischen Kommission (Stand 26.10.2015)

— Ergänzend: BMF, Schreiben v. 10.2.2017 – Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit

Grundstücken gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG – z.B.:

- Ingenieur- oder Planungsleistungen: Standort des Grundstücks muss bei Leistung feststehen

- Verwaltung von Grundstücken, nicht aber Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit

Eigentumsanteilen an Grundstücken, selbst wenn das Portfolio Grundstücke enthält

- Wartungsdienstleistungen (auch Fernwartung), sofern Schwerpunkt vor Ort erbracht wird

- Überlassung von Personal (insb. bei der Einschaltung von Subunternehmern), wenn gleichzeitig

eine bestimmte Leistung oder bestimmter Erfolg des überlassenen Personals im Zusammenhang

mit einem Grundstück geschuldet wird

— Praxisthema: unterschiedliche Auslegung in den Mitgliedstaaten der EU

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Grundstücksrelevante Themen (4/4)b) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

Reverse-Charge bei Bauleistungen — BMF, Schreiben v. 26.7.2017

— Hintergrund:

- Bauleister und Bauträger haben vor dem 15.2.2014 im Reverse-Charge Verfahren abgerechnet

(Nettorechnung) und Bauträger hat als Leistungsempfänger die USt an das Finanzamt abgeführt

- BFH-Rechtsprechung: Reverse-Charge Verfahren auf diese Fälle nicht anwendbar (da reine

Lieferung), Nichtbeanstandungsregelung durch die FinVerw insofern sich beide Seiten einig sind

- Bauträger verlangt die von ihm (lt. BFH fälschlich) ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer vom

Finanzamt wieder zurück

- Bauleister schuldet die Umsatzsteuer an das Finanzamt (häufig problematisch: Rückgriff gegenüber

den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer nach Rechnungskorrektur von Netto- auf

Bruttorechnung)

— Übernahme der BFH-Rechtsprechung v. 23.2.2017 zur rechtssicheren Abwicklung der Bauträgerfälle

vor dem 15.2.2014

— Steuerfestsetzung des leistenden Unternehmers darf nur geändert werden, wenn diesem ein

abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger zusteht (BFH) oder

zugestanden hat (FinVerw)

— FinVerw: Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Bauunternehmer soll auch dann noch

möglich sein, wenn der Anspruch des Bauunternehmers gegen den Bauträger bereits durch Erfüllung

oder Verzicht erloschen ist

3

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Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuerc) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

Sachverhalt: — Bei Einfuhr der Waren wurde in der Zollanmeldung der Incoterm DDP

(verzollt & versteuert) angegeben

— Inländischer empfangender Unternehmer zieht unabhängig davon die

VSt für die Einfuhrumsatzsteuer

Betriebsprüfung:— Abgleich der Vorsteueranmeldung mit den ATLAS-Daten

— Versagung des VSt-Abzugs des empfangenden Unternehmers

aufgrund der Angabe DDP in der Zollanmeldung (da lt. DDP keine

Einfuhr durch empfangenden Unternehmer)

— Nachweisproblematik: sofern das deutsche Unternehmen tatsächlich

die Kosten und Gefahren des Transports nach Deutschland getragen

hat, könnte ein Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer möglich sein

Nachweiserbringung im Rahmen der BP dürfte

regelmäßig sehr aufwändig sein

Hinweis:Vereinbarte Incoterms sollten in der Praxis auch gelebt werden.

ATLAS

Betriebsprüfung

Datenzugriff

Drittland

3

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Periodengerechte Besteuerungc) Erfahrungen aus der Betriebsprüfung

— Bei Dauerleistungen zwischen Unternehmern wird eine monatliche Abrechnung vereinbart. Die

Abrechnung findet jedoch jeweils frühestens im Folgemonat der Leistung statt.

— Das leistende Unternehmen nimmt die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer auf die

Dauerleistung jeweils im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung vor.

— Beispiel: Leistungserbringung im August 2017, Rechnungstellung im September 2017 und

Anmeldung/Abführung der Umsatzsteuer mit VAZ 9/17.

Aufgriff durch BP/BuStra droht:— Besteuerung ist für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die (Teil-)Leistung

(Dauerleistung) erbracht wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 UStG; im Beispiel: 8/2017).

— Meldung mit dem Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung gemeldet (im Beispiel: 9/2017)

Gefahr der Steuerverkürzung auf Zeit (verspätete Steueranmeldung)

übertragbar auf unentgeltliche Wertabgaben Besteuerung

am Jahresende/in Jahreserklärung ggf. nicht ausreichend

Sachverhalt:

Hinweis:

3

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a) BEPS und EU – Maßnahmen

b) BEPS I – Umsetzungsgesetz

c) Anti-Lizenzbox-Gesetz

d) Multilaterales Instrument

e) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

4 I Internationales Steuerrecht

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Überblick BEPS-APs und EU-Maßnahmena) BEPS und EU-Maßnahmen

OECD Ausgewählte Inhalte Verbindlichkeit EU Dt. Steuerrecht

AP 2 Hybride Gestaltungen Best practice ATAD (II) u.a. § 4i EStG

AP 3 Hinzurechnungsbesteuerung Guidance ATAD§§ 7ff. AStG, § 7 S.

8,9 GewStG

AP 4 Zinsabzug Best practice ATAD §§ 4h EStG, 8a KStG

AP 5 Lizenzbox Minimum standard AmtshilfeRL § 4j EStG

AP 6 Treaty Abuse Minimum standard Empfehlung

AP 7 Betriebsstätten-Def. Updated standard Empfehlung

AP 8-10 Verrechnungspreise Updated standard JTPF

AP 12 Steuergestaltungen Recommendation RL-Entwurf

AP 13 VP-Doku/CbCR Minimum standard RL §§ 90 (3),138a AO

AP 14 Verständigungsverfahren Minimum standard RL

AP 15 MLI Innovative approach

4

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EU Anti Tax Avoidance Directive (ATAD I) a) BEPS und EU -Maßnahmen

Hintergrund — Finales OECD-Maßnahmenpaket gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen

Wesentlicher Inhalt— Zinsschranke

— Entstrickung bzw. Wegzugsbesteuerung

— Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

— Hinzurechnungsbesteuerung

— Hybride Gestaltungen (angepasst durch ATAD II)

Zeitliche Anwendung— Verpflichtende Umsetzung der ATAD in nationales Recht durch die Mitgliedsstaaten grds. bis zum

31.12.2018

— Ausnahmen für die Umsetzung der Regelungen zur Wegzugsbesteuerung und Zinsschranke

Rechtsverbindliche Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken vom 12.7.2016

4

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Veröffentlichung eines Maßnahmenpakets zur Reform der Unternehmensbesteuerung durch die Europäische Kommission (25.10.2016)

EU-Maßnahmenpaket vom 25.10.2016 (1/2)a) BEPS und EU -Maßnahmen

1. Gemeinsame (konsolidierte) KSt-Bemessungsgrundlage (GKKB)— Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur 2-stufigen Einführung

— Für multinationale Konzerne mit Umsatz > 750 Mio. €

— Stufe 1: GKB (Umsetzung bis 31.12.2018 in nationales Recht, Anwendung ab 1.1.2019)

— Stufe 2: GKKB (Umsetzung bis 31.12.2020, Anwendung ab 1.1.2021)

2. Hybride Gestaltungen: Anpassung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) durch die ATAD II (Richtlinie vom 29.05.2017)

— Gilt für Gestaltungen zwischen verbundenen Unternehmen, Stammhaus und PE, mehreren PEs

sowie bei strukturierten Gestaltungen

— Soll insbesondere den doppelten Abzug von Aufwendungen oder den Abzug ohne korrespondierende

Erfassung der Einnahme (Deduction without Inclusion) verhindern

— Umsetzung in nationales Rechts bis zum 31.12.2019; erstmalige Anwendung ab dem 01.01.2020

4

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Veröffentlichung eines Maßnahmenpakets zur Reform der Unternehmensbesteuerung durch die Europäische Kommission (25.10.2016)

EU-Maßnahmenpaket vom 25.10.2016 (2/2)a) BEPS und EU -Maßnahmen

3. Einführung eines verbesserten Systems zur Streitbeilegung in Doppelbesteuerungsangelegenheiten— Verständigungsverfahren, das Steuerpflichtiger initiieren kann (Zweijahresfrist zur Einigung)

— Falls keine Einigung: Streitbeilegungsverfahren, das zu einer finalen verbindlichen Entscheidung

der zuständigen Mitgliedsstaaten führen soll

— Umsetzung bis 31.12.2017, Anwendung ab 01.01.2018

4

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BEPS 1-Umsetzungsgesetz -Einleitungb) BEPS 1-Umsetzungsgesetz

Aktuelle Entwicklung: Verkündung BGBl. v. 23.12.2016

Wesentlicher Inhalt im Überblick:— Umsetzung Country-by-Country-Reporting (§§ 90 Abs. 3, 138a AO)

— Automatischer Informationsaustausch über sog. Tax Rulings

— Neuregelung der Beteiligungsertragsbefreiung für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und

Finanzunternehmen (§ 3 Nr. 40 S. 3 EStG, § 8b Abs. 7 KStG)

— Nichtabzugsfähigkeit von Sonderbetriebsausgaben mit Auslandsbezug (§ 4i EStG)

— Cum/Cum Treaty Shopping (§ 50j EStG)

— Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 50i EStG

— GewSt: Kürzung des außensteuerrechtlichen Hinzurechnungsbetrags (§§ 7 S. 7-9, 9 Nr. 2, 3

GewStG)

— GewSt: Schachteldividenden, die eine Organgesellschaft bezieht (§ 7a GewStG)

— Rückfall des Besteuerungsrechts, falls Einkünfte nur teilweise nicht oder gering besteuert werden (§

50d Abs. 9 S. 1 EStG)

4

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Country-by-Country-Reporting & Dokumentationsansatz b) BEPS 1-Umsetzungsgesetz

Länderbezogene Berichterstattung

— Aggregierte (Finanz-)Informationen je

Steuerhoheitsgebiet

— Auflistung aller Unternehmen/

Betriebsstätten nach Steuer-

hoheitsgebieten

— Separat von Master und Local File

— Zugang für alle Finanzbehörden

weltweit

Globale Stammdatendokumentation— Überblick über die Art der weltweiten

Geschäftstätigkeit der

Unternehmensgruppe

— Überblick über die angewandte

Systematik der Verrechnungspreis-

bestimmung

— Anhaltspunkte für eine Beurteilung

der Verrechnungspreis-

dokumentation

Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation

— Detailinformationen zu wesentlichen Transaktionen der lokalen

Einheit(en) (Sachverhaltsdokumentation)

— Information über wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen für den

Fremdvergleich

— Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung und Wahl der

Verrechnungspreismethode (Angemessenheitsdokumentation)

Bla

CbCRMaster File

Local File

4

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Erstmalige Erstellung abhängig von "Übermittlereigenschaft" der inländischen Gesellschaft

Country-by-Country Reporting (§ 138a AO)b) BEPS 1-Umsetzungsgesetz

Übermittlung CbCR durch inländische Konzernobergesellschaft (§ 138a Abs. 1 AO): — Erstmalige CbCR-Erstellung für Wj, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen

Übermittlung CbCR durch beauftragte inländische Konzerngesellschaft (Beauftragung durch ausländische Konzernobergesellschaft, § 138a Abs. 3 AO): — Erstmalige CbCR-Erstellung für Wj, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen

— Keine "Outbound-Beauftragung" möglich: eine deutsche Konzernobergesellschaft kann sich nicht von der CbCR-

Übermittlung in Deutschland befreien, indem sie eine ausländische Konzerngesellschaft zur Abgabe in deren Staat

beauftragt

Übermittlung CbCR durch inländische Konzerngesellschaft für den Fall, dass BZSt keinen CbCR erhalten hat (§ 138a Abs. 4 AO):— Erstmalige CbCR-Erstellung für Wj, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen

— Grds. sind alle einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften verpflichtet

— Beauftragung (Abs. 3) einer inländischen Konzerngesellschaft kann für Konzernober-gesellschaften aus Nicht-CbCR-

Staaten sinnvoll sein. Damit kann vermieden werden, dass alle Konzerngesellschaften, die in einem CbCR-Staat

ansässig sind, zur Abgabe eines CbCR verpflichtet sind

4

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Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG) (1/2)

b) BEPS 1-Umsetzungsgesetz

Wesentlicher Inhalt— Aufwendungen dürfen nicht als Sonder-BA

abgezogen werden, soweit sie auch die

Steuer-BMG in einem anderen Staat mindern

— Ausnahme zum Abzugsverbot gilt nur,

"soweit" die Erträge doppelt erfasst werden

— Administrativer Mehraufwand, da Beurteilung

der Besteuerung im Ausland und Nachweis

erforderlich

— Verhältnis zur doppelten Verlustnutzung bei

Organschaft (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG)?

- § 4i EStG als allgemeine Regelung auch

für Nicht-Organschaftsfälle

- Zudem § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG für

Organschaftsfälle zu beachten

Erstmalige Anwendung— Ab VZ 2017

4

Zinsen: 100 Darlehen

GuV ForCo:

Zinsaufwand: 100

Bank

€€

Erwerb der

Beteiligung

Sonder-GuV

ForCo bei KG:

Zinsaufwand: 100

ForCo

PersG

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Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§4i EStG) (2/2)

b) BEPS 1-Umsetzungsgesetz

Sachverhalt— BV 2 in Deutschland beschränkt

steuerpflichtig

— Zinsaufwand: grds. SBA in Deutschland

— Gruppenbesteuerung Niederlande: aufgrund

Konsolidierung weder Zinsaufwand noch

Zinsertrag

Rechtsfolgen— § 4i EStG: Minderung der

Bemessungsgrundlage in NL?

— § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG:

Berücksichtigung negativer Einkünfte in NL?

4

BV 2

Zinsen Darlehen €

EK

OT-

PersG

OG

BV 1

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Gewerbesteuerliche Behandlung des Hinzurechnungsbetrages

M-GmbH

Ausland

Folgen — Entgegen BFH-Urteil v. 11.3.2015 keine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG

— Verschärfung für (passive) Betriebsstätten

Lösungsansätze— Altfälle: BFH-Urteil v. 11.3.2015 (BStBl. II 2015, S. 1049),

— aber: Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung v. 14.12.2015

— PersG/BS: Nutzung von § 8 Abs. 2 AStG (Substanz)

— Nutzung Gewerbesteuer-Oase

b) BEPS 1-Umsetzungsgesetz

Neuregelung § 7 Sätze 8-9 GewStG, § 9 Nr. 2, 3 GewStG

— Außensteuerrechtlicher Hinzurechnungsbetrag (§

10 AStG) und Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 AStG

sollen der GewSt unterliegen (Einkünfte einer

inländischen Betriebsstätte)

— Keine Kürzung nach § 9 Nr. 2, 3 GewStG

— Ausnahme: Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG

4

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Anti-Lizenz-Box-Gesetz (1/2)

Ziel — Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen, die beim Empfänger einer niedrigen

Besteuerung aufgrund eines schädlichen Präferenzsystems (Lizenzbox) unterliegen (Lizenzschranke)

Voraussetzungen— Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechtes auf Nutzung von Rechten (vgl. §

50a EStG)

— Nur Zahlungen an nahestehende Personen (§ 1 Abs. 2 AStG)

— Niedrige Besteuerung (< 25%) beim Gläubiger aufgrund eines schädlichen Präferenzregimes

- unschädlich, wenn die Steuervergünstigung von den Forschungs- und Entwicklungsausgaben zur

Erstellung des Patents abhängig ist (Nexus-Approach)

Rechtsfolge— Anteilige Nichtabzugsfähigkeit, soweit niedrige Besteuerung

Erstmalige Anwendung— Für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 entstehen

c) Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

4

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a) Schädliches Präferenzsystem

— Lizenzaufwendungen sind anteilig nicht abzugsfähig

— Verhältnisrechnung:

b) Unschädliches Präferenzsystem

— Präferenzsystem im Ausland knüpft an die substantielle Geschäftstätigkeit des Gläubigers an und

entspricht damit dem Modified Nexus- Approach

— Keine Beschränkung der Abzugsfähigkeit

Anti-Lizenz-Box-Gesetz (2/2)

Schuldner GläubigerRechte

Ausland Lizenzbox

12,5%

25 % − Belastung durch Ertragsteuern in %

25%

c) Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

4

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Multilaterales Instrument(1/2)d) BEPS- Umsetzung der abkommensrelevanten BEPS-Maßnahmen

Unterzeichnung des Mehrseitigen Abkommens der OECD (MLI) am 7.6.17 von 67 Staaten (darunter Deutschland); mittlerweile 71 Staaten

— Umsetzung der DBA-bezogenen BEPS-Empfehlungen durch das MLI

— Benennung der sog. erfassten Steuerabkommen (Covered Tax Agreements – CTA)

— Deutschland hat 35 DBA als CTA benannt: EU-Staaten (ohne BE, GR, PL, PT, SWE), USA, China,

Israel, Japan, Korea, Liechtenstein, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Russland, Türkei, VAE

— OECD MLI Matching Database (Beta-Version): Simulation, wie DBA zweier Staaten durch das MLI

modifiziert werden

— Wirksamwerden bezogen auf einzelne CTA: Vorbehalt für innerstaatliches Verfahren (Art. 35 (7) MLI),

z. B. durch ein Umsetzungsgesetz

— BMF: erste Anpassungen an den deutschen CTA könnten bereits ab 2019 anzuwenden sein

4

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Multilaterales Instrument(2/2)d) BEPS- Umsetzung der abkommensrelevanten BEPS-Maßnahmen

— Betriebsstätten (Art. 12-15 MLI)

- Keine Anwendung der Regelungen zur künstlichen Umgehung des Betriebsstätten- Status durch

Kommissionärsmodelle/Vertreterbetriebsstätten

- Keine Anwendung der sog. Anti-Fragmentierungs-Regelung oder der Regelungen zur Aufteilung

von Verträgen

- Ausnahmeregelungen zu Betriebsstätten: Bei einer festen Geschäftseinrichtung und bei allen im

bisherigen DBA-Ausnahmekatalog aufgeführten Sachverhalten darf es sich nur um Tätigkeiten

vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten handeln

— Verhinderung von Abkommensmissbrauch (Art. 6-11 MLI)

— Grds. Anwendung der Regelungen zum Verständigungsverfahren (Art. 16 f. MLI)

— Grds. Anwendung der Regelungen zum Schiedsverfahren in Form des sog. "Final Offer" (sog.

Baseball Arbitration) (Art. 18 ff. MLI)

— Regelungen zu hybriden Gestaltungen (Art. 3-5 MLI) wurden nicht übernommen

Wesentliche Auswahlentscheidungen und Vorbehaltserklärungen Deutschlands

4

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EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG a.F. e) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

4

FG Köln, Beschluss v. 8.7.2016 (2 K 2995/12): EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG 2007

Sachverhalt:— Inländische KapG schüttet in 2007 unter Einbehalt von KapESt/SolZ Gewinne an

niederl. Muttergesellschaft aus; Alleingesellschafter der Muttergesellschaft war eine

nat. Person mit Wohnsitz im Inland;

— Erstattungsantrag abgelehnt wg. nicht vorgelegter Unterlagen hinsichtlich § 50d Abs.

3 EStG 2007. Liegt ein Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit und M-T-RL vor?

FG Köln, EuGH-Vorlage:— Europarechtliche Zweifel des FG Köln im Einzelnen:

- Im Streitfall kein Missbrauchsfall ersichtlich (Inländer-Struktur),

- Kumulative Entlastungsvoraussetzungen erfassen auch nicht künstliche

Gestaltungen

- Fehlende Gegenbeweismöglichkeit bei unterstelltem Missbrauch

- Außerachtlassen der Merkmale nahestehender Gesellschaften als wirtschaftlicher

Grund

Folgen:— Offene Altfälle vor 2012 prüfen; ggf. Einspruch & Ruhen des Einspruchsverfahrens,

Übertragung europarechtlicher Zweifel auch auf § 50d Abs. 3 EStG 2012

MG

DETG

NL

DE

26,5%

100%

Div.

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EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG n.F. e) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

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FG Köln, Beschluss v. 17.5.2017 (2 K 773/16): EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG 2012

Sachverhalt:— In NL ans. KapG (Klägerin) ist zu 93,66 % an einer inl. KapG beteiligt;

Alleingesellschafter der Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH (sog.

Mäander-Struktur); Klägerin verfügte über Büroräume und Angestellte

— Das BZSt versagt die KapESt-Erstattung aufgrund § 50d Abs. 3 EStG

Entscheidung:— Das FG hat auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

(2012) europarechtliche Bedenken

— Insbesondere bestehen weiterhin Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der

Norm, da einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen KapG ggf. die KapESt-Erstattung

versagt wird, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfügt

Folgen:— Das FG Köln hatte bereits mit Vorlagebeschlüssen vom 8.7.2016

und vom 31. August 2016 Zweifel daran geäußert, ob § 50d Abs. 3 EStG in der bis

einschließlich VZ 2011 geltenden Fassung europarechtskonform ist

— Empfehlung: Offenhalten der Fälle

TG

DEEG

NL

DE

93,66%

100%

MG

Div.

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BFH, Urteil v. 22.2.2017 (I R 2/15): Kein Abzug sog. finaler Betriebsstätten-verluste nach EU-Recht (Aufgabe der bisherigen BFH Rechtsprechung)

Finale Verluste aus ausländischen Betriebsstättene) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

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Sachverhalt:— Die in Deutschland ansässige Timac Agro-GmbH hat ihre österreichische Betriebsstätte in 2005 an eine in Österreich

ansässige Konzerngesellschaft verkauft. Die Betriebsstätte hatte in 1997 bis 2005 durchgängig Verluste erwirtschaftet.

Das FA verweigerte den Abzug der Verluste.

Entscheidung:— BFH-Urteil: Aufgrund der Symmetriethese werden sowohl positive als auch negative Betriebsstätteneinkünfte von der

DBA-Freistellungsmethode erfasst

— Auch aufgrund unionsrechtlicher Grundfreiheiten kein Betriebsausgabenabzug (geänd. RSp des EuGH mit Rs. Timac

Agro, Urteil v. 17.12.2015, C-388/14): Keine Vergleichbarkeit zwischen Freistellungs-BS und reinem Inlandsfall

(entgegen C-446/03 "Marks & Spencer", C-414/06 "Lidl Belgium" und C-123/11 "A Oy")

Folgen:— In Literatur umstritten, ob EuGH-Urteil Timac Agro generell oder lediglich bei konzerninternen BS-Veräußerungen gilt

— BFH geht lt. Urteilsbegründung von generellem Abzugsverbot finaler BS-Verluste aus

— Anh. BFH-Verfahren (Rev. Az. I R 18/16, Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2014, 6 K 50/10, aber erneute

Vorlage aufgrund klarer Urteilsbegründung unwahrscheinlich)

— Keine Entscheidung, ob bei Switch-Over-Klausel (z.B. § 50d Abs. 9 EStG) oder abkommensrechtlichen

Sonderregelungen oder Berücksichtigung der BS-Einkünfte i.R.d. Progressionsvorbehalts Vergleichbarkeit vorliegt

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BMF-Schreiben vom 27.10.2017: § 50a EStG bei Überlassung von Software und Datenbanken

e) Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltung

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Gesetzlicher Hintergrund:— beschränkte Steuerpflicht bei Überlassung von Software und Datenbanken durch einen im Ausland ansässigen

Anbieter Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

Wesentlicher Inhalt:— BMF-Schreiben ausschließlich für grenzüberschreitende Überlassung von Software und

Datenbanken/Datenbankinhalten

— Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) aa oder Nr. 6 EStG,

- wenn dem Nutzer der Software umfassende Nutzungsrechte mit der Möglichkeit zur

wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden (insb. Vervielfältigungs-, Bearbeitung-,

Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte)

- Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nur bei zeitlich begrenzter Überlassung

— Rechteüberlassung von urheberrechtlich geschützter Software grundsätzlich zeitlich begrenzte

Überlassung von Rechten, weil vollständige Übertragung bei urheberrechtlich geschützten

Rechten ausgeschlossen

— Keine Rechteüberlassung i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa oder Nr. 6 EStG,

- wenn die Überlassung der Funktionalität der Software im Vordergrund des Vertrags steht, also

lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Gegenstand des Nutzungsvertrags

ist (insbesondere Softwareanwendung)

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dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

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