Berg- Und Umweltrecht I(780)

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i~einer .)tudic; ‘.~ijt. tduSS. ~ Technische Universität Clausthal Silberstraße 1 38678 Clausthal-Zellerfeld Tel. 0532 /72- 56 Fax 05323/72-3809 Sehschlangensammlung Bergrec t Ide 1)K: Wie lauten die Quellen des Bergrechts? A: BBergG Bergverordnungen, Rechtsverordnung, Einigungsvertrag 2)K: Was ist der Unterschied zwischen Rechtsverordnung und Bergverordnung? A: Jede Bergverordnung ist eine Rechtsverordnung, aber nicht jede Rechtsverordnung ist eine Bergverordnung. 3)K: Wo sind Rechtsverordnungen geregelt? A: In § 32(Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und FPrderabgaben, § 57 c (Ermächtigung), § 122 (Bergschadensausfalllcasse) 4)K: Wo sind Bergverordnungen geregelt? A: in § 65-68 5)K: Was ist das Wesen der Bergverordnung? A: Sie schützen im Besonderen, die in § 55 Abs. 1 Nr.3 bezeichneten Rechtsgüter. 6)K: Worauf beziehen sich Bergverordnungen? A: Auf die Zulassung zum Betriebsplanverfahren § 55 Abs. 1 Nr.3 Schutz von Rechtsgütern. 7)K: Worauf beruhen die Verordnungen? A: Auf Ermächtigungen. 8)K: Was gilt in den neuen Bundesländern? A: Das Bundesberggesetz und der Einigungsvertrag bis 1996. 9)K: Was ist den da mit den Grundeigentümerbodenschätzen? A: Diese galten als Bergfreie Bodenschätze um die Bauindustrie zu stärken. 1O)K: Wann wurde der Einigungsvertrag aufgehoben? A: Ende 1996 11)K: Warum wird die Regelung aufgehoben und nicht einfach geändert? A: Weil der Vertragspartner, die DDR entfallen ist. 12)K: Wie wurde nach der Wiedervereinigung mit dem Bergbau im Osten verfahren? A: Das Bergwerkseigentum wurde vom Staat an die Treuhand übertragen. Diese veräußerte das Bergwerkseigentum weiter an den Unternehmer. 13)K: Was entspricht dieser Vorgang? A: Dem unechten Staatvorbehalt von 1907 14)K: Warum gab es den echten Staatsvorbehalt von 1907? A: Weil vor 1907, in der Zeit des Liberalismus, der Unternehmer so stark gefestigt war. Der Unternehmer sammelte quasi die Lagerstätten und dem Staat entglitt die Macht. Also holte sich der Staat die Rechte an Kalisalz und Steinkohle zurück. 15)K: Womit kann man den Zustand in der DDR beschreiben? A: Der Echte Staatsvorbehalt auf alle Bodenschätze. 16)K: Welche sonstigen Rechtsquellen gibt es denn die den Bergbau zum Gegenstand haben? A: Das Wasserrecht. 17)K: Was ist der Unterschied zwischen Wasserrecht und Bergrecht? A: Das Bergrecht unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung und Wasserrecht der Rahmengesetzgebung 18)K: Aufgrund welcher Rechtsquellen werden Bergverordnungen erlassen? A: Art. 80 GG und § 65-68, die Ermächtigung. 19)K: Was gehPrt zu einer Veräußerung und wo im BGB steckt es? A: schuldrechtlicher Vertag, Schuldrecht und Sachenrecht —1—

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  • i~einer .)tudic; .~ijt. tduSS. ~Technische Universitt ClausthalSilberstrae 138678 Clausthal-ZellerfeldTel. 0532 /72- 56 Fax 05323/72-3809

    Sehschlangensammlung Bergrec t Ide

    1)K: Wie lauten die Quellen des Bergrechts?A: BBergG Bergverordnungen, Rechtsverordnung, Einigungsvertrag2)K: Was ist der Unterschied zwischen Rechtsverordnung und Bergverordnung?A: Jede Bergverordnung ist eine Rechtsverordnung, aber nicht jede Rechtsverordnung ist eineBergverordnung.3)K: Wo sind Rechtsverordnungen geregelt?A: In 32(Feststellung, Erhebung und nderung der Feldes- und FPrderabgaben, 57 c(Ermchtigung), 122 (Bergschadensausfalllcasse)4)K: Wo sind Bergverordnungen geregelt?A: in 65-685)K: Was ist das Wesen der Bergverordnung?A: Sie schtzen im Besonderen, die in 55 Abs. 1 Nr.3 bezeichneten Rechtsgter.6)K: Worauf beziehen sich Bergverordnungen?A: Auf die Zulassung zum Betriebsplanverfahren 55 Abs. 1 Nr.3 Schutz von Rechtsgtern.7)K: Worauf beruhen die Verordnungen?A: Auf Ermchtigungen.8)K: Was gilt in den neuen Bundeslndern?A: Das Bundesberggesetz und der Einigungsvertrag bis 1996.9)K: Was ist den da mit den Grundeigentmerbodenschtzen?A: Diese galten als Bergfreie Bodenschtze um die Bauindustrie zu strken.1O)K: Wann wurde der Einigungsvertrag aufgehoben?A: Ende 199611)K: Warum wird die Regelung aufgehoben und nicht einfach gendert?A: Weil der Vertragspartner, die DDR entfallen ist.12)K: Wie wurde nach der Wiedervereinigung mit dem Bergbau im Osten verfahren?A: Das Bergwerkseigentum wurde vom Staat an die Treuhand bertragen. Diese veruertedas Bergwerkseigentum weiter an den Unternehmer.13)K: Was entspricht dieser Vorgang?A: Dem unechten Staatvorbehalt von 190714)K: Warum gab es den echten Staatsvorbehalt von 1907?A: Weil vor 1907, in der Zeit des Liberalismus, der Unternehmer so stark gefestigt war.Der Unternehmer sammelte quasi die Lagersttten und dem Staat entglitt die Macht.Also holte sich der Staat die Rechte an Kalisalz und Steinkohle zurck.15)K: Womit kann man den Zustand in der DDR beschreiben?A: Der Echte Staatsvorbehalt auf alle Bodenschtze.16)K: Welche sonstigen Rechtsquellen gibt es denn die den Bergbau zum Gegenstandhaben?A: Das Wasserrecht.17)K: Was ist der Unterschied zwischen Wasserrecht und Bergrecht?A: Das Bergrecht unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung und Wasserrecht derRahmengesetzgebung18)K: Aufgrund welcher Rechtsquellen werden Bergverordnungen erlassen?A: Art. 80 GG und 65-68, die Ermchtigung.19)K: Was gehPrt zu einer Veruerung und wo im BGB steckt es?A: schuldrechtlicher Vertag, Schuldrecht und Sachenrecht

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  • 37) K: Was benRtigten Sie wenn sie einen Bodenschatz aufsuchen wollen?A. Ich benRige eine Erlaubnis nach 6 BBergG.38)K: Welche Vorrausetzungen mssen erifihlt sein? Und wo stehen Sie?In 11 BBergG stehen die Versagensgrnde.Die Erlaubnis ist zu versagen wenn,

    1. Der Antragsteller den Bodenschatz der aufgesucht werden soll nichtgenau bezeichnethat.

    2. Der Antragsteller das Feld in dem aufgesucht werden soll nicht genau definiert hat.39)K: Was ist ein Feld?A: Ein Feld laut 4( Begriffsbestirnrnungen) Nr. 7 ist ein Ausschnitt aus dem ErdlcI~per deran der Oberflche vorn geraden Lienen und in der Tiefe mit lotrechten Ebenen begrenzt ist.

    3. Der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt.4. Der Antragsteller sich nicht verpflichtet seine Ergebnisse unverzglich der

    Bergbeh&de vorzulegen.5. Der Antragsteller sich nicht verpflichtet dem Gewerbe Bergbau den Vorrang vor dern

    Forscherbergbau zu lassen.6. Der Antragsteller die erforderliche Zuverlssigkeit nicht aufweit.7. Der Antragsteller die notwendigen Mittel ( Finanziell) nicht aufbringt.8. Der Antragsteller eine sinnvolle und planmige Aufsuchung oder Gewinnung von

    bergfreien und grundeigenen Bodenschtzen gefhrdet.9. Wenn Bodenschtze beeintrchtigt erden die dem Wfentlichen Interesse dienen. Kein

    Raubbau.10. wenn berwiegende Rffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten Feld

    ausschlieen.

    40)K: Was kommt bei der Bewilligung 12 noch hinzu?A: Der Antragsteller muss die technischen Mittel besitzen und natrlich eine Erlaubnisvorzeigen kEnnen.41) K: Was kommt beim Bergwerkseigentum 13 noch hinzu?A: Der Antragsteller muss die finanziellen Mittel aufweisen.42)K: Welche Rechte hat der Eigentmer einer Bewilligung?A: Er darf Hilfsbaue und die erforderlichen Anlagen anlegen, er hat ein Mitgewinnungsrechtund kann Grundabtretung verlangen.43)K: Wo ist die Grundabtretung geregelt?A: lii 77 ff.44)K: Und was steht da?A: Grundabtretungen sind Enteignung des Grundeigentrners zu Gunsten desUnternehmers. Durch Rohstoffversorgung= Wohle der ~fentlichen InteressenNach 84 wird Entschdigung geleistet.45)K: Kann ich mit meinen Berechtigungen Bergbau machen?A: Nein ich brauche einen nach 51 ff zugelassenen Betriebsplan.46~)K: Welche Arten von Betriebsplnen kennen Sie?A: Es gibt obligatorische wie Haupt- oder Abschlussbetriebsplan und fakultative wie denRahmen- Sonder- und Gerneinschafllichenbetriebsplan.47) K: Wie nennt man das, was der BehErde im Falle der fakultativen Betriebsplne zusteht?A: Ermessen48)K: Kann ein Rahrnenbetriebsplan auch obligatorisch sein?A: Ja, wenn bei dem Vorhaben eine UVP Pflicht besteht.

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  • A: Bergschden.K: Warum wird nicht der komplette Schutz der Oberflche verlangt?A: Der Bergbau hat immer Einwirkungen auf die Oberflche, wurde man die Oberflchekomplett schtzen, wre der Bergbau unmPglich.K: Wodurch wird dies eingeschrnkt?A: Durch 48 Abs. 2 dort steht das die BehRrde die Aufsuchung oder Gewinnungbeschrnken oder untersagen kann wenn berwiegenden Offentliche Interessen demBergbau entgegenstehen.K: Welches Urteil kennen sie dazu?A: Urteil von Moers-Kapellen.K: Worauf beriefen sich die Klger von Moers-Kapellen?A: auf Art 14 GG ( oder auf 48. Abs. 2)K: Was besagt Art 14 GG?A: eine Enteignung von Eigenrum ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulssig.Zu 6. K: Was flur Abflle sind es?A: die im Bergbau angefallenen, also Bergbau eigenen.K: Was gilt flur andere Abflle?A: Das Abfallgesetz, dieses ist Teil des Umweltrechts.

    56)K: Was steht in 48 BBergG?A: Absl.Rohstoffsicherungsklausel, Unberhrtheitsklausel, Abs. 2 Die Beh&de kann dieAufsuchung oder Bewilligung untersagen wenn berwiegende Effentliche Interessenentgegenstehen.57)K: Wer ist auch am Beftiebsplan beteiligt?A: Andere BehErden, wie zum Beispiel UmweltbehRrde, DenkmalschutzbehRrde und dieGemeinden58) K: Wieso werden die Gemeinden beteiligt?A: Die Gemeinden besitzen so genannte Planungshoheit ber ihre Flche im Rahmen ihrerKommulanen Selbstverwaltung.59)K: Warum gibt es beim Bergbau den Betriebsplan?A: Weil der Bergbau anders als eine Chemiefabrik seine uere Gestalt stndig ndert.Der Bergbau ist also dynamisch. Beim Bergbau laufen Planungs- und Betriebsphase parallelund bei der Chemiefabrik seriell.60)K: Was zeichnet ein Planfeststellungsverfahren?A: ffentliehkeitsteilhabe und Konzentrationswirkung, es muss nicht mehr jede BehRrdebefragt werden, alles wird in einem Verwaltungsakt erledigt.61)K: Wann ist die Grundabtretung zulssig?A: Nach 77, wenn Rffentliche Interessen dahinter stehen., wenn alle privatrechtlichenEinigungsmBgliehkeiten ausgeschl~fl sind. (Subsidiarittsprinzip)62)K: Wo steht was UVP Pflichtig ist?A: in der UVP Verordnung Bergbau.63)K: Wie ist das denn geregelt?A: Es wird mit genauen Zahlen festgelegt z.B. 3 Meter Senkung der Oberflche.64)K: Wieso gibt es die UVP?A: Sie ist aus dem EU Recht entstanden. Durch die Eu Richtlinien.65)K: Was ist bei UVP Pflichtigen Vorhaben anders?A: Es gibt ein Planfeststellungsverfahren.66)K: Was muss ich bei 55 Nr.5 noch beachten?A: 48 Abs. 2 Allgemeinen Verbote und Beschrnkungen.