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BKC Kommunal-Consult Kommunal-Consult Gesellschaft mbH www.bkc-kommunal-consult.de Bericht über die Vorkalkulation der Gebühren der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasser- beseitigung für den Kalkulationszeitraum 2016 bis 2017 sowie über die Nachkalkulation der Gebühren für den Kalkulationszeitraum 2012 bis 2013 vom Wasser- und Abwasserverband „Havelland“ (WAH) erstellt durch: BKC Kommunal-Consult GmbH Gartenweg 9 14558 Saarmund Saarmund, 15. März 2016

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    www.bkc-kommunal-consult.de

    Bericht über die

    Vorkalkulation der Gebühren der

    Trinkwasserversorgung und Schmutzwasser-beseitigung für den

    Kalkulationszeitraum 2016 bis 2017

    sowie über die

    Nachkalkulation der Gebühren für den Kalkulationszeitraum 2012 bis 2013

    vom

    Wasser- und Abwasserverband „Havelland“

    (WAH)

    erstellt durch: BKC Kommunal-Consult GmbH

    Gartenweg 9 14558 Saarmund

    Saarmund, 15. März 2016

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    Inhaltsverzeichnis Seite

    1 Auftrag und Auftragsdurchführung.......................................................................4

    2 Grundlagen der Bearbeitung..................................................................................8

    3 Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen der Gebührenkalkulation.............................................................................................10 3.1 Allgemeine Grundsätze des Kostenansatzes in der Gebührenkalkulation......11

    3.1.1 Leistungsbezogene Kosten ..................................................................11 3.1.2 Ausgliederung leistungsfremder Kosten...............................................14 3.1.3 Ausgliederung periodenfremder Kosten ...............................................14 3.1.4 Erforderlichkeit der Kosten ...................................................................15 3.1.5 Kalkulatorische Wagnisse ....................................................................16

    3.2 Ansatz der kalkulatorischen Kosten nach dem KAG.......................................17 3.2.1 Ansatz der Abschreibungen in der Gebührenkalkulation......................17 3.2.2 Ansatz der Zinsen in der Gebührenkalkulation.....................................18

    3.3 Ausgleich von Kostenüber- oder -unterdeckungen .........................................23 3.4 Verteilung der Kosten .....................................................................................24 3.5 Herleitung des verwendeten Mengengerüstes................................................25 3.6 Vorwegabzug des Grundgebührenaufkommens.............................................27 3.7 Hinweise zum Aufbau der Gebührenkalkulation .............................................28

    4 Erläuterungen zu ausgewählten Ansätzen .........................................................31 4.1 Nicht gebührenfähige Kosten..........................................................................31 4.2 Ausgewählte Kostenverteilungsschlüssel .......................................................32 4.3 Zuordnung der Anlagen ..................................................................................34 4.4 Zuordnung des Abzugskapitals.......................................................................35

    5 Ergebnisdarstellung und -betrachtung ...............................................................36 5.1 Nachkalkulation der Gebühren für den Zeitraum 2012 bis 2013.....................36 5.2 Vorkalkulation der Gebühren im Zeitraum von 2016 bis 2017 ........................40

    6 Zusammenfassung................................................................................................44

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    Anlagen zum Bericht

    Anlage A: Ergebnisübersicht Gebührenkalkulation 2016 bis 2017 Anlage B: Gebührenkalkulation 2017 Anlage C: Gebührenkalkulation 2016 Anlage D: Ergebnisübersicht Nachkalkulation 2012 bis 2013 Anlage E: Nachkalkulation 2013 Anlage F: Nachkalkulation 2012 Anlage G: Entwicklung Anlagevermögen 2012 bis 2017

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    1 Auftrag und Auftragsdurchführung

    Auf Grundlage des Angebotes der BKC Kommunal-Consult GmbH vom 2. Februar

    2016 (im Folgenden auch „BKC“ und „BKC Kommunal-Consult“ genannt) beauftragte

    uns der Verbandsvorsteher des Wasser- und Abwasserverbandes „Havelland“ mit

    Sitz in Nauen (im Folgenden auch „WAH“ oder „Verband“ genannt) mit der Überar-

    beitung der Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum der Jahre 2016 bis

    2017 und der Nachkalkulation für den Kalkulationszeitraum der Jahre 2012 bis 2013

    in der Fassung vom 23. Oktober 2015.

    Anlass zu dieser Überarbeitung bildete der Beschluss des Bundesverfassungsge-

    richts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) gegen die rückwir-

    kende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen im Land Brandenburg. Im Ergebnis

    dieses Beschlusses ist zu erwarten, dass nicht alle Gebührenpflichtigen zum An-

    schlussbeitrag herangezogen werden können. Folglich soll die Gebührenkalkulation

    auftragsgemäß dahingehend überarbeitet werden, dass sie die Rückzahlung aller

    Altanschließerbeiträge und die Rückzahlung der Neuanschließerbeiträge aus 2015, bei

    denen die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung vor dem 1. Januar

    2000 bestand, berücksichtigt.

    Nach der abgabenrechtlichen Systematik, die den §§ 6 und 8 des Kommunalabga-

    bengesetzes (KAG) zugrunde liegt, besteht grundsätzlich eine Wahlfreiheit des Ein-

    richtungsträgers, ob er seine Investitionen über Anschlussbeiträge oder über Gebüh-

    ren finanziert. Die Verzahnung beider Finanzierungsmethoden lässt sich in § 6 Abs. 2

    Satz 5 KAG erkennen, denn wenn Beiträge zur teilweisen Deckung des Investitions-

    aufwandes erhoben werden, sind diese im Rahmen der kalkulatorischen Kosten zu

    berücksichtigen, um eine Doppelbelastung zu verhindern.

    Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2007 (9 A 77.05) zeigt den Weg

    auf, wie eine Doppelbelastung der Abgabepflichtigen bei einem Wechsel des Finan-

    zierungssystems vermieden werden kann.

    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Investitionskosten nur über die Erhebung

    von Beiträgen, nur über die Erhebung von Gebühren oder in einer Mischform aus

    beiden Arten zu refinanzieren. Dabei liegt ein Wechsel des Finanzierungssystems

    immer dann vor, wenn von einem der benannten Systeme auf ein anderes System

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    umgestellt werden soll. Im gerichtlich zu entscheidenden Fall wurde von einer Misch-

    finanzierung auf eine vollständige Gebührenfinanzierung umgestellt.

    Das Gericht gesteht dem Einrichtungsträger in seinem Urteil zu, jederzeit frei über

    die Art und Weise der Finanzierung seiner Investitionen für die Herstellung der öffent-

    lichen Einrichtung zu entscheiden.

    Eine entsprechende Bindung des Einrichtungsträgers lässt sich aus dem KAG nicht

    herleiten, so dass ein Wechsel jederzeit möglich ist. Gleichzeitig wird den Einrich-

    tungsträgern jedoch aufgegeben, dem Umstand, dass Beitragszahlungen erfolgten,

    entsprechend Rechnung zu tragen.

    Hierfür werden 3 Wege vorgeschlagen. Als erste Möglichkeit wird die Rückzahlung

    der erhaltenen Beiträge in Betracht zu ziehen sein. Eine zweite Variante besteht in

    der Einführung differenzierter Gebührensätze für die Abgabepflichtigen, die Beiträge

    geleistet haben und solchen, welche nicht über Beiträge zur Finanzierung der Ein-

    richtung beigetragen haben. Als abschließende Möglichkeit wird vorgesehen, dass

    ein Ausgleich im Rahmen der Heranziehung über einen Billigkeitserlass erfolgen

    kann (vgl. dazu OVG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2003). Dieser dürfte jedoch nur

    dann in Betracht kommen, wenn besondere Schwierigkeiten bestehen, auf andere

    Weise einen Ausgleich zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 -

    10 BN 5.06).

    Da an einen Billigkeitserlass erhöhte Anforderungen zu stellen sind und eine Rück-

    zahlung der erhaltenen Beiträge regelmäßig an Grenzen stößt, dürfte der Ausweis

    differenzierter Gebührensätze die einfachste Möglichkeit sein, eine Doppelbelastung

    der Abgabepflichtigen zu verhindern.

    Wie diese Doppelbelastung beim Ausweis differenzierter Gebührensätze vermieden

    werden kann, hat das Gericht auch aufgezeigt. Es hat betont, dass die Beitragszah-

    lung vollständig den Gebührenpflichtigen, welche den Beitrag aufgebracht haben,

    zugute kommen muss. Die Berücksichtigung kann nur bei den kalkulatorischen Kos-

    ten erfolgen. Dabei verbiete es sich jedoch, die vollständigen Maßstabseinheiten für

    die gesamte öffentliche Einrichtung zugrunde zu legen. Vielmehr sind nur die Maß-

    stabseinheiten in Ansatz zu bringen, welche auf die privilegierten Gebührenschuld-

    ner entfallen.

    Von besonderer Bedeutung sind auch die Ausführungen des Gerichts, dass der er-

    mäßigte Gebührensatz nur den Kreis der Gebührenschuldner betrifft, welche auch

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    tatsächlich einen Beitrag geleistet haben. Sofern Beitragspflichtige im Bereich von

    Altanschlüssen wegen der entsprechenden Rechtsprechung aufgrund des Eintritts

    von Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden

    konnten, ist dieser Personenkreis nicht der Privilegierung zu unterwerfen. Durch den

    Umstand, dass sie keinen Beitrag geleistet haben, besteht auch kein Anspruch auf

    eine Gebührenermäßigung, gleich aus welchem Grund ein Beitrag nicht gezahlt wur-

    de.

    Wenn also nicht alle zum Anschlussbeitrag herangezogen werden, aber alle An-

    schlussnehmer eine gleich hohe Gebühr zu entrichten haben, findet in der unter-

    schiedlich hohen Belastung der Anschlussnehmer eine nicht gerechtfertigte Un-

    gleichbehandlung statt. Dies findet in dem Umstand seine Begründung, dass lei-

    tungsgebundene Anlagen regelmäßig eine einheitliche öffentliche Einrichtung dar-

    stellen, die eine differenzierte Heranziehung in Form einer gleichzeitigen Erhebung

    und Nichterhebung von Beiträgen keinen Platz einräumt. So zumindest hatte auch

    schon das Bundeswaltungsgericht im Jahr 1992 (Urteil vom 26.02.1992 - 8 C 70/89 -)

    geurteilt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 28.3. 1995 - 8N

    3.93) ist die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte jedoch unerheblich, wenn die

    Zahl der atypischen Fälle, in denen Benutzer über die Einheitsgebühr für tatsächlich

    nicht in Anspruch genommene Leistungen herangezogen werden, nicht 10 % über-

    steigt, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und es Schwierig-

    keiten bestehen - insbesondere verwaltungspraktischer Art - die Härten zu vermei-

    den. Sofern alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, ist gegen eine einheitli-

    che Gebühr nichts einzuwenden.

    Im Ergebnis der vorstehenden Sach- und Rechtsverhalte konnte auftragsgemäß die zentrale Schmutzwassergebühr als Einheitsgebühr beibehalten werden, während die Trink-

    wassergebühr zu differenzieren ist. Gegenstand des hier zugrunde liegenden Auftrages

    ist die Durchführung einer Kalkulation der Mengengebühren für die Trinkwasserver-

    sorgung, der zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung sowie des

    dezentral zu entsorgenden Fäkalwassers aus abflusslosen Sammelgruben und des

    Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen. Dabei sind die Gebühren im zentralen Trink-

    wasserbereich dahingehend zu differenzieren, dass zwischen Abgabepflichtigen un-

    terschieden wird, die Beiträge gezahlt haben und denen, die keine Beiträge entrichtet

    haben. Im Folgenden sind die entsprechenden Kostenträger als „Trinkwasser“,

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    „Trinkwasser ohne Beitrag“, „zentrales Schmutzwasser“, „Fäkalwasser“ und „Fäkal-

    schlamm“ bezeichnet worden.

    Die vorliegende Gebührenkalkulation wurde auf der Grundlage des Kommunalabga-

    bengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung

    vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, S.174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-

    zes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 32), erstellt. Gemäß § 6 Abs. 3 der Bestim-

    mungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der

    seit dem 13. April 1999 geltenden Fassung sind die Benutzungsentgelte für öffentli-

    che Einrichtungen spätestens alle 2 Jahre zu kalkulieren. Darüber hinaus besteht

    erstmalig für das Wirtschaftsjahr, das nach Änderung des KAG abgeschlossen wird,

    die Möglichkeit, Kostenunterdeckungen und die Pflicht, Kostenüberdeckungen spä-

    testens in der übernächsten Kalkulationsperiode auszugleichen.

    Insofern wurde im Zuge der Vorkalkulation für die Wirtschaftsjahre 2016 bis 2017

    auch eine Nachkalkulation für die Jahre 2012 bis 2013 durchgeführt, um das Vorlie-

    gen einer ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckung oder einer ausgleichsfähigen

    Kostenunterdeckung zu ermitteln.

    Die Vorkalkulation orientiert sich am Wirtschaftsplan für das Jahr 2016, um unter Be-

    achtung der gegenseitigen Bedingtheit der Planansätze und der Ergebnisse der Ge-

    bührenkalkulation eine in sich geschlossene Systematik der Planunterlagen zu ge-

    währleisten. Damit kann sowohl eine einheitliche Ausübung von Prognose- und Er-

    messensentscheidungen erfolgen als auch die aktuelle Basis des Datengerüstes

    zugrunde gelegt werden. Dem ungeachtet ist dem Zeitablauf immanent, dass sich die

    Erkenntnisse ständig aktualisieren und so abweichende Werte die Kalkulation ein-

    fließen können. Die Werte für die Nachkalkulation 2012 bis 2013 basieren auf den

    Jahresabschlüssen dieser Jahre.

    Gebührenrechtliche Bestandteile wurden hinsichtlich ihrer Zuordnung nach dem

    Kommunalabgabengesetz in der seit dem 13. April 1999 geltenden Fassung ein-

    schließlich danach erfolgter Änderungen sowie der dazu ergangenen Rechtspre-

    chung im Land Brandenburg behandelt. Gleichwohl ist jeder Kalkulation zu eigen,

    dass die Rechtsprechung einer ständigen Fortentwicklung unterliegt, die diese noch

    nicht berücksichtigen kann. Insofern wurde in Zweifelsfragen auch die Rechtspre-

    chung anderer Bundesländer bzw. des Bundesverwaltungsgerichtshofes herangezo-

    gen. Die Kalkulationserstellung erfolgte daher nach bestem Wissen und Gewissen.

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    2 Grundlagen der Bearbeitung

    Durch den WAH wurden die Unterlagen für die Auftragsdurchführung ausschließlich

    in Dateiform per E-Mail übergeben und ergänzende Informationen mündlich oder

    fernmündlich übermittelt. Die Kalkulationen basieren daher auf den vom WAH über-

    gebenen Unterlagen und zur Verfügung gestellten Informationen, so dass hierfür kei-

    ne Verantwortung übernommen werden kann. Dies betrifft die nachstehend aufge-

    führten Unterlagen:

    - Bericht über die Prüfung des Lageberichtes und des Jahresabschlusses für das

    Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 des Wasser-

    und Abwasserverband „Havelland“ (WAH) Nauen/Brandenburg vom Wirtschafts-

    prüfer und Steuerberater Frank Liedtke in der Fassung vom 29. September 2015,

    - Jahresabschlusszahlen der Finanzbuchhaltung der Jahre 2012 bis 2014 in Form

    von Summen- und Saldenlisten, die nach der Struktur der Bilanz und der Gewinn-

    und Verlustrechnung gegliedert sind,

    - ausgewählte Einzelkonten zu dem Jahresabschlüssen der Jahre 2012 bis 2014,

    - Einzelaufstellung des Anlagevermögens der Jahre 2012 bis 2014,

    - Aufstellung der gesamten Ertragszuschüsse und Investitionszuschüsse zum

    31. Dezember 2014,

    - Zusammenstellung über die Anzahl der Kunden, der Einwohner und der entspre-

    chenden Mengen zu den jeweiligen Kostenträgern der Jahre 2012 bis 2014,

    - Bericht über die Vorkalkulation der Gebühren der Trinkwasserversorgung und

    Schmutzwasserbeseitigung für den Kalkulationszeitraum 2016 bis 2017 sowie

    über die Nachkalkulation der Gebühren für den Kalkulationszeitraum 2012 bis

    2013 vom Wasser- und Abwasserverband „Havelland“ (WAH) in der Fassung

    vom 23. Oktober 2015 der BKC Kommunal-Consult GmbH,

    - Wirtschaftsplan des WAH für das Jahr 2016 mit den dazugehörigen Einzelunter-

    lagen (Kreditspiegel, Kontenaufstellungen, Übersicht der geplanten Investitionen

    etc.) in der Fassung vom 21. Oktober 2015,

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    - vorläufige Zahlen des Wirtschaftsjahres 2015,

    - Satzungen des Verbandes in der auf der Homepage des WAH veröffentlichten

    Fassung mit Stand vom 30. Juni 2015.

    Der nachfolgende Erläuterungsteil (Bericht) sowie die Anlagen zum Bericht dienen

    der Erläuterung sowohl der allgemeinen Vorgehensweise als auch besonderer Ein-

    zelansätze sowie der ausführlichen Darstellung der Kalkulationsgrundlagen und Er-

    gebnisse. Der Bericht und die dazu gehörigen Anlagen stellen daher einen wesentli-

    chen Bestandteil der Gebührenkalkulation für den Zeitraum der Jahre 2016 bis 2017

    (auch „Vorkalkulation“ und „Vorauskalkulation“ genannt) und der Nachkalkulation der

    Jahre 2012 bis 2013 dar.

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    3 Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen der Gebüh-

    renkalkulation

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind durch das Kommunalabgabengesetz des

    Landes Brandenburg (KAG) als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gebührenkal-

    kulation definiert.

    Entsprechend der nach § 6 Abs. 2 KAG der Kostenermittlung zugrunde zu legenden

    betriebswirtschaftlichen Grundsätze sind, sofern das KAG keine abweichenden Re-

    gelungen trifft, durch die Maßgeblichkeit der Ansätze des Wirtschaftsplanes für die

    Gebührenkalkulation die Grundsätze der Eigenbetriebsverordnung des Landes Bran-

    denburg (EigV) und das Handelsgesetzbuch (HGB) sowie die Grundsätze kaufmän-

    nischer Vorsicht zu beachten.

    Rechtsquellen im KAG, die den Ansatz der Kosten in der Gebührenkalkulation be-

    grenzend normieren, sind z. B.:

    - § 6 Abs. 2 KAG: „Kosten ... sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen

    ansatzfähigen Kosten.“ Darüber hinaus enthält dieser Absatz spezifische Vor-

    schriften zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen sowie

    das Gebot, auf öffentliche Verkehrsflächen entfallende Entwässerungskosten au-

    ßer Ansatz zu lassen.

    - § 6 Abs. 4 KAG: „Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder

    Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab).“ Gegebenenfalls darf ein Wahr-

    scheinlichkeitsmaßstab angesetzt werden (Satz 2).

    Letztere Vorschrift ist nicht nur auf die Bemessungsgrundlage der Gebührenerhe-

    bung anzuwenden, sondern auch auf die Zurechenbarkeit einzelner Kostenarten in-

    nerhalb der Gebührenkalkulation, d. h., das Äquivalenzprinzip gilt auch innerhalb der

    Kostenarten.

    Die wesentlichste der genannten Vorschriften ist die Forderung der Kostenermittlung

    „nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen“. Alle übrigen genannten Vorschriften

    lassen sich letztlich auf die betriebswirtschaftlichen Grundsätze zurückführen. Die

    Problematik besteht nun jedoch darin, dass diese betriebswirtschaftlichen Grundsät-

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    ze der Kostenermittlung nirgendwo einheitlich oder gar gesetzlich definiert sind.1 Es

    entsteht somit ein weitgehender Interpretationsspielraum. Die Problematik der unbe-

    stimmten Rechtsbegriffe hat zu einer sehr spezifizierten Rechtsprechung geführt, die

    zur Beurteilung des im Einzelnen gegebenen Ermessensspielraumes jeweils heran-

    zuziehen ist.

    Aus diesem Grund sind nachfolgend die Grundsätze zu erläutern, denen die Erstel-

    lung der Gebührenkalkulation gefolgt ist.

    3.1 Allgemeine Grundsätze des Kostenansatzes in der Gebühren-

    kalkulation

    Eine allgemeine Definition des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs ist die Folgen-

    de: Kosten sind „in Geld bewertete Mengen an Produktionsfaktoren (Arbeitsleistung,

    Betriebsmittel, Werkstoffe) sowie in Geld bewertete Dienstleistungen Dritter und öf-

    fentliche Abgaben, die bei der Erstellung betrieblicher Leistungen verbraucht wer-

    den.“2 Damit ergibt sich ein erstes unbedingtes Kriterium der Ansatzfähigkeit: die

    Leistungsbezogenheit.

    3.1.1 Leistungsbezogene Kosten

    Bei den Kosten ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen „aufwandgleichen Kos-

    ten“ („Grundkosten“) und „kalkulatorischen Kosten“ („Zusatzkosten“).3

    Kalkulatorische Kosten sind solche, denen kein Aufwand in der Gewinn- und Verlust-

    rechnung beziehungsweise im Erfolgsplan gegenübersteht (zumindest nicht in ent-

    sprechender Höhe).

    Der Ansatz kalkulatorischer Kosten in der Gebührenkalkulation ist in Bezug auf die

    kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen in § 6 Abs. 2 Satz 3 ff. KAG geregelt.

    Dementsprechend sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen nicht iden-

    tisch mit den Abschreibungen und Zinsen des Erfolgsplanes bzw. der Gewinn- und

    Verlustrechnung. Diese sind auf Grund von in der Gebührenkalkulation gesondert zu

    ermittelnder Bemessungsgrundlagen anzusetzen.

    1 siehe hierzu auch Driehaus (Hrsg.): Kommunalabgabenrecht, Kommentar, in der Fassung der 44.

    Ergänzungslieferung v. März 2011, RZ 30 ff. zu § 6 (nachfolgend Quellenbezeichnung: „Driehaus“, Randziffern (Rz.) soweit nicht anders angegeben zu § 6)

    2 Wöhe, „Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“, Verl. Vahlen, 17. Aufl. 1990, S. 534 3 Wöhe, a. a. O., S. 975

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    Die Systematik der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen stellt

    einen in sich geschlossenen Problemkreis dar. Wegen derer gesonderter Behand-

    lung wird an anderer Stelle darauf einzugehen sein.

    Der Ansatz weiterer ausgewählter kalkulatorischer Kosten ist dem Grundsatz nach

    teilweise möglich und „als rechtens anerkannt“4, ist jedoch im vorliegenden Fall nicht

    von Relevanz. Kalkulatorische Wagnisse werden durch die Berücksichtigung der

    Versicherungsaufwendungen in die Kalkulation einbezogen.

    Im Folgenden wird nur auf die übrigen (laufenden bzw. Betriebs-) Kosten eingegan-

    gen und deren Ansatzfähigkeit in der Gebührenkalkulation diskutiert.

    Alle übrigen (nicht „kalkulatorischen“) Kosten sind so genannte „aufwandgleiche“

    Kosten. Die Aufwendungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. dem Er-

    folgsplan nachgewiesen. Als Aufwand ist im betriebswirtschaftlichen Sinne die Ver-

    minderung des Nettovermögens, also der in der Finanzbuchhaltung erfasste Werte-

    verzehr einer Abrechnungsperiode5, zu verstehen.

    Die Aufwendungen wiederum gliedern sich in „neutrale Aufwendungen“ und „Zweck-

    aufwand“. Der neutrale Aufwand entspricht dabei nicht dem betriebswirtschaftlichen

    Kostenbegriff, da er nicht leistungsbezogen ist. Er ist demzufolge nicht in der Gebüh-

    renkalkulation ansatzfähig. Es ist grundsätzlich auf die periodisierten Aufwendungen

    (und Erträge) der Gewinn- und Verlustrechnung abzustellen.

    Keine Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne sind6:

    - Betriebsfremder Aufwand: Dieser liegt vor, wenn ein Werteverzehr keine Bezie-

    hung zur betrieblichen Leistungserstellung hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei

    allen Aufwendungen (aber auch Erträgen), die im Zusammenhang mit der Erstel-

    lung von Hausanschlüssen und der Kostenerstattung für diese Leistung stehen.

    Die Aufwendungen stellen im Zusammenhang mit ihrer Weiterberechnung und

    Erstattung einen durchlaufenden Posten dar. Lediglich infolge von Periodenver-

    schiebungen einzelner Vorgänge können sich per Saldo Einflüsse auf das Jah-

    resergebnis ergeben. Diese Leistungen stellen jedoch keine Leistungen im Sinne

    des § 6 KAG dar, so dass alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendun-

    gen und Erträge aus der Gebührenkalkulation auszugliedern sind.

    4 Driehaus, Rz. 173 ff. 5 Wöhe, a. a. O., S. 974 6 folgende Ausführungen: vgl. Wöhe, a.a.O., S. 975 f.

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    - Außerordentlicher Aufwand: Dies ist Aufwand, der zwar leistungsbezogen ent-

    standen ist, aber so außergewöhnlich ist, dass er nicht in die Selbstkostenrech-

    nung einbezogen werden kann, weil sonst die Selbstkosten (Gebühren) einer Pe-

    riode durch zufallsbedingten Werteverzehr erhöht würden. Beispiel: Feuer-,

    Sturm- oder Diebstahlschäden, Verluste aus Bürgschaften, Aufwand zur Korrek-

    tur von Auflösungserträgen aus Vorjahren etc.

    Diese Kosten stellen ein unternehmerisches Risiko dar. Dieses Risiko ist durch

    den Verband grundsätzlich zu tragen, führt jedoch nach unserer Auffassung u. a.

    zu der Begründung für den Ansatz von Wagniskosten. Soweit bestimmte Risiken

    versicherbar sind, kann ihnen entsprechend begegnet werden. Insofern sind Ver-

    sicherungsprämien, da grundsätzlich leistungsbezogen, eine („ordentliche“) Peri-

    odisierung des „außerordentlichen“ Aufwandes und grundsätzlich ansatzfähig.

    Soweit bestimmte Risiken nicht versicherbar sind, bleibt nur der Ausgleich durch

    kalkulatorische Wagnisse.7

    Allerdings besteht in der Buchhaltungspraxis vielfach eine Unsicherheit im Aus-

    weis innerhalb der einzelnen Aufwandsgruppen. Daher kann nicht allein bereits

    der Ausweis einer Kostenart unter „außerordentlichen Aufwendungen“ ohne Prü-

    fung zu einem Ausschluss dieser Kosten aus der Gebührenkalkulation führen.

    Andererseits sind insbesondere die Positionen „Materialaufwand“ und „sonstiger

    betrieblicher Aufwand“ hinsichtlich einzelner außerordentlicher Aufwendungen zu

    prüfen. Ein Indiz für eine Außerordentlichkeit dürfte ein dem Grunde und/oder der

    Höhe nach sehr unregelmäßiger Aufwandsausweis sein, der zudem nicht geplant

    war. Umgekehrt kann aus regelmäßigen (planbaren) Aufwendungen als Indiz auf

    deren „Ordentlichkeit“ geschlossen werden.

    - Bewertungsbedingter neutraler Aufwand: Dieser Aufwand ist zwar dem Wesen,

    nicht aber der Höhe nach kostengleich. Dies würde z. B. beim Ansatz höherer als

    durch den Werteverzehr bedingter Abschreibungen (z. B. aus steuerlichen Grün-

    den) der Fall sein. Eine Prüfung hinsichtlich dieser Ansätze ist im Bereich der Ab-

    schreibungen erforderlich. Werden im Einzelfall außerordentlich kurze Nutzungs-

    dauern angesetzt (z. B. unterhalb der von der LAWA definierten Spannbreite)

    oder Abschreibungen im Umlaufvermögen vorgenommen (z. B. Wertberichtigun-

    gen auf Forderungen), ist die Leistungsbedingtheit im Einzelnen zu prüfen. Be-

    7 ähnlich auch Wöhe, a. a. O., S. 976

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    wertungsbedingter neutraler Aufwand besteht allerdings hinsichtlich der Wertbe-

    richtigungen auf Forderungen, wobei solche Kosten bereits nach gängiger Recht-

    sprechung nicht in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen sind.

    3.1.2 Ausgliederung leistungsfremder Kosten

    Bereits aus der obigen Darstellung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffes ist

    der enge Bezug auf die Leistungserstellung ersichtlich. Per Definition kann es damit

    keine „leistungsfremden Kosten“ geben. Der Begriff „Kosten“ wird jedoch vielfach

    nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne gebraucht. Im Folgenden wird im Einklang mit

    der gängigen Ausdrucksweise, auch in der nichtbetriebswirtschaftlichen Literatur, der

    Begriff „Kosten“ verwendet.

    Generell auszugliedern sind alle Kosten, die durch Leistungen an andere Verwal-

    tungseinheiten, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an Privat-

    subjekte bedingt sind und sachfremden Charakter haben.8 Dies betrifft die hier zu

    diskutierende Ebene der grundsätzlichen Ansatzfähigkeit. Auf der Ebene der einzel-

    nen Kostenträger ist u. E. sinngemäß zu verfahren.

    Das Äquivalent zu einer Ausgliederung leistungsfremder Kosten kann auch eine ge-

    bührenwirksame Berücksichtigung korrespondierender Erträge darstellen, sofern sich

    die Ausgliederung leistungsfremder Kosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig ho-

    hem Aufwand bewerkstelligen ließe. Praktiziert wird dies in der vorliegenden Kalkula-

    tion grundsätzlich bei den Erträgen, weil diesen ein nicht spezifizierbarer Aufwand

    gegenübersteht, z. B. Erlöse aus Verwaltungsgebühren.

    Im Gegenzug zur Ausgliederung leistungsfremder Kosten brauchen allerdings Erträ-

    ge, für deren Realisierung keine Kosten im Rahmen des Leistungsprozesses ange-

    fallen sind, auch nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden.

    3.1.3 Ausgliederung periodenfremder Kosten

    Die alte (vor der Aufnahme der Vorschriften zum Ausgleich von Kostenüber- und

    -unterdeckungen in das KAG gültige) Rechtslage, nach der die Kosten streng perio-

    dengenau abzugrenzen waren und weder ein Verlustausgleich zwischen verschiede-

    nen Perioden zugelassen war, noch ein Kostenüberdeckungsausgleich gefordert

    8 vgl. Driehaus, Rz. 59 ff. zu § 6

  • BKC Kommunal-Consult Kommunal-Consult Gesellschaft mbH

    - 15 -

    wurde9 10, entspricht unverändert dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff im en-

    geren Sinne. Die dem Kostenbegriff zugrunde liegende Leistungsbezogenheit ist nur

    gewährleistet, wenn sich die Kosten auf den gleichen Zeitraum beziehen, in dem

    auch die berücksichtigten Leistungen erbracht wurden. Periodenfremde Kosten sind

    nicht auf die Leistungen der (betreffenden) Periode bezogen und demzufolge leis-

    tungsfremd. Die entsprechenden Aufwendungen und Erträge sind somit aus der Ge-

    bührenkalkulation auszugliedern.

    3.1.4 Erforderlichkeit der Kosten

    Primäre Voraussetzung der Ansatzfähigkeit der Kosten ist, dass sie betriebsbedingt

    sind.11 Diese Betriebsbedingtheit gilt als Ansatzkriterium sowohl dem Grunde nach

    (gegebenenfalls kein Ansatz der Kostenart) als auch der Höhe nach (gegebenenfalls

    kein voller Ansatz).12 Dieser Grundsatz wird bereits aus den Prinzipien der Rechts-

    staatlichkeit abgeleitet (Schutz des Bürgers vor Übermaß, Willkür und sonstigen un-

    nötigen Eingriffen der öffentlichen Hand).

    Unter Bezug auf diesen Grundsatz wäre bei enger Auslegung wohl jede Kalkulation

    angreifbar. Der Spielraum zur Auslegung dieser Vorschriften ist indes sehr weit ge-

    fasst, da den Trägern öffentlicher Einrichtungen grundsätzlich ein angemessener Or-

    ganisationsspielraum zusteht. Regelmäßig haben die Gerichte damit nur ein einge-

    schränktes Prüfrecht, insbesondere sind sie (wie auch andere Dritte) nicht befugt,

    „ihr Ermessen an die Stelle der Gestaltungs- und Beurteilungsfreiheit des Ortsge-

    setzgebers zu setzen.“13 Dieselbe Einschränkung ergibt sich auch bereits bei der

    Erstellung der Kalkulation hinsichtlich der Prüfung der Ansatzfähigkeit der einzelnen

    Kostenarten.

    Nach der ständigen Rechtsprechung gehören auch die aus den „Anlagen im Bau“

    resultierenden Kapitalkosten nicht zu den betriebsbedingten Kosten, da diese Anla-

    gen (noch) nicht der Leistungserstellung dienen. Diese Anlagen wurden insofern als

    nicht gebührenfähig im Datengerüst mitgeführt. Eine Berücksichtigung erfolgte erst

    mit dem Zeitpunkt der Aktivierung (Umbuchung in eine gebührenfähige Anlagen-

    9 Ausgleich der Kostenüberdeckung nach alter Rechtslage nicht gefordert, aber, da den Bürger nicht

    belastend, als zulässig erachtet (Driehaus, Rz. 101) 10 Driehaus, Rz. 102 f., OVG Münster v. 27.3.91 - 9 A 2486/91 - 11 Driehaus, Rz. 54 ff., 59 ff., OVG Münster v. 21.2.90 - 2 A 2476/86 - 12 ebenda 13 Driehaus, Rz. 69

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    - 16 -

    gruppe beziehungsweise Ausweis in der Zeile „Annahme der Aktivierung“ der Anlage

    2 zu den Jahreskalkulationen).

    Investitionen, die sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken oder deren Nut-

    zungsfähigkeit erst im Folgejahr abschließend hergestellt wird, wurden erst zum Zeit-

    punkt der Fertigstellung in der Kostenermittlung berücksichtigt (siehe Anlage 3, Spal-

    ten „Jahr der Investition“ und „Jahr der Fertigstellung“ und die daraus resultierende

    Behandlung).

    Hinsichtlich der Kläranlagen hat der Verband keine Überkapazitäten aufzuweisen.

    Die Dimensionierung der Kläranlagen entspricht der Schmutzfracht der zu entsor-

    genden Kunden.

    3.1.5 Kalkulatorische Wagnisse

    Der Ansatz kalkulatorischer Wagnisse in der Gebührenkalkulation dient letztlich der

    Periodisierung solcher Kosten, die bei ihrem Eintritt als außerordentlich und damit

    nicht gebührenfähig zu qualifizieren wären, die dann gegebenenfalls zu Lasten des

    Eigenkapitals gingen (z. B. Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse).14

    Sind einzelne Wagnisse durch Versicherungen abgedeckt, so sind die Versiche-

    rungsprämien als Kosten ansatzfähig. Die Wagniskosten dürfen dann jedoch nicht

    ein weiteres Mal Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation finden.15 Im WAH er-

    folgt die Antizipation dieser kalkulatorischen Risiken durch den Ansatz der Versiche-

    rungsaufwendungen in der Gebührenkalkulation. Der Ansatz nicht versicherbarer

    Wagnisse oder über den versicherten Umfang hinausgehender Schäden stößt u. E.

    bereits wegen des fehlenden Leistungsbezugs (im tatsächlichen Schadensfall) bzw.

    wegen der sehr eingeschränkt objektivierbaren prognostischen Ansatzbemessung

    (bei kalkulatorischer Vorwegnahme) an enge gebührenrechtliche Grenzen und erfolg-

    te daher nicht.

    Hinsichtlich des Gebührenausfallwagnisses, das darin besteht, dass Gebührenaus-

    fälle durch Insolvenzen von Gebührenpflichtigen entstehen können, sieht die Recht-

    sprechung keine Rechtfertigung, diese in Form von Wagniskosten anderen Gebüh-

    renpflichtigen anzulasten (OVG Münster, Urteil vom 04.06.1981 - 2 A 2052/77 -). Zu

    dieser Gruppe von Wagniskosten werden hier auch Einzel- und Pauschalwertberich-

    14 Driehaus, Rz. 173 15 Driehaus, Rz. 176

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    - 17 -

    tigungen sowie sonstige Wertberichtigungen auf Forderungen gezählt, so dass ent-

    sprechende Kostenpositionen keinen Eingang in die Gebührenkalkulation fanden und

    finden können.

    3.2 Ansatz der kalkulatorischen Kosten nach dem KAG

    3.2.1 Ansatz der Abschreibungen in der Gebührenkalkulation

    Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Fassung der Änderung des KAG durch das

    Gesetz vom 29. Juni 2004 besteht ein Wahlrecht, auch die durch Dritte gewährten

    Zuschüsse (insbesondere Fördermittel) unberücksichtigt zu lassen, d. h., auch diese

    als Abzugskapital in Ansatz zu bringen, wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht

    gefährdet werden.

    Durch Ziffer 6.3 Buchstabe c) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern

    zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VV-KAG) vom 28. De-

    zember 2010 wird dieses Wahlrecht konkretisiert eingeschränkt. Denn alle Zuschüs-

    se, die vom Land Brandenburg ausgekehrt werden, wozu auch EU-Mittel gehören,

    sind vom Wahlrecht nicht betroffen. Das Innenministerium begründet dies mit der

    Landeshaushaltsordnung (LHO), wonach Zuwendungen an die Aufgabenträger nur

    gewährt werden dürfen, wenn diese dadurch in die Lage versetzt werden, bestimmte,

    im Interesse des Landes liegende Zwecke zu erfüllen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.

    § 23 LHO). Daraus kommt das Innenministerium zu dem Schluss, dass die Zuwen-

    dungen in erster Linie dem Aufgabenträger als solchem zur Aufstockung des Eigen-

    kapitals und nicht etwa dem Gebührenpflichtigen zugute kommen sollen, weil nur der

    Aufgabenträger zur Zweckerfüllung in der Lage ist. Zudem wird der angemessenen

    Beteiligung des Gebührenpflichtigen an den zuwendungsfähigen Ausgaben nach

    Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO durch die über § 6 Abs. 2 Satz 5

    KAG begründete Verzinsungsbeschränkung ausreichend Rechnung getragen, so

    dass weitere finanzielle Begünstigungen des Gebührenpflichtigen nicht ersichtlich

    sind.

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    - 18 -

    Der WAH hat seinerseits auf die Ausübung des Wahlrechts verzichtet, so dass in der

    Gebührenkalkulation ausschließlich die um Beiträge16 gekürzten Anschaffungs- und

    Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen bilden (siehe

    Abschnitt B sowie die dazugehörigen Anlagen 2 bis 5 der jeweiligen Jahreskalkulati-

    on).

    Die Abschreibungen werden in der Anlagenbuchhaltung auf der Basis der ungekürz-

    ten Anschaffungs- und Herstellungskosten über die mutmaßliche Nutzungsdauer ver-

    teilt.

    Um die in der Anlagenbuchhaltung ermittelte Verteilung der Abschreibungen über die

    mutmaßliche Nutzungsdauer auch auf die durch das Abzugskapital verminderte Be-

    messungsgrundlage korrekt zu übertragen, wurde zunächst der durchschnittliche

    Abschreibungssatz ermittelt, indem die handelsrechtlichen Abschreibungen auf die

    handelsrechtlich zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage (also die historischen

    Anschaffungs- und Herstellungskosten) bezogen wurden. Der so ermittelte durch-

    schnittliche Abschreibungssatz wurde auf die nach dem KAG verminderte Bemes-

    sungsgrundlage angewendet.

    Die berechnungsmethodisch zutreffende Abschreibung für die Jahre 2016 und 2017

    wurde auf der Grundlage der Abschreibungsrechnung für das per 31. Dezember

    2014 bilanzierte Anlagevermögen im Rahmen der Anlagenbuchhaltung sowie unter

    Berücksichtigung von Abschreibungen für das nach dem 31. Dezember 2014 plan-

    mäßig zu aktivierende Anlagevermögen (Anlagen im Bau, siehe oben) ermittelt. Zu-

    sätzlich wurden die aus den geplanten Investitionen der Jahre 2015 bis 2017 resultie-

    renden Abschreibungen berücksichtigt, wobei die Investitionen im Jahr des Zugan-

    ges (der Fertigstellung) bei der Kostenermittlung jeweils hälftig berücksichtigt wur-

    den.

    3.2.2 Ansatz der Zinsen in der Gebührenkalkulation

    Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG gehört auch eine angemessene Verzinsung des auf-

    gewandten Kapitals zu den in der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten.

    Die Grundlage der Verzinsung basiert nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG auf den Anschaf-

    fungs- oder Herstellungskosten. Dabei bleibt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG in der

    16 entsprechend des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2007 (9 A 77.05) werden die

    gezahlten Beiträge zugrunde gelegt; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 2 S 1621/97, NVwZ-RR 2000, 710 und Driehaus, § 6 Randnummer 162

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    - 19 -

    alten Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, S.174), zuletzt

    geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl.I/13, Nr. 40), der aus Beiträ-

    gen und der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht.

    Diese Vorschrift wurde seinerzeit vom Gesetzgeber mit der Absicht kreiert, dass die

    jetzige Generation der Beitragszahler eine Investition im Zuge der Benutzungsgebühr

    nicht ein zweites Mal bezahlen soll. Die einmalige Beitragszahlung und auch die

    staatlich eingesetzten Fördermittel sollten daher für den betroffenen Bürger investiti-

    onskostenmindernd wirken mit der Folge, die aktuelle Benutzungsgebühr zu entlas-

    ten und eine sozialverträgliche Gebühr zu sichern. Auf der anderen Seite sollte der

    Aufgabenträger nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder über diesen saldierten Betrag

    verfügen, um seinerseits Reinvestitionen vornehmen zu können.

    Daher bildet das aufgewandte Kapital die Bemessungsgrundlage für die anzusetzen-

    de Verzinsung. Das aufgewandte Kapital wiederum ergibt sich als Differenz zwischen

    den (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten und den (fortgeführten)

    Ursprungsbeträgen des Abzugskapitals. Im Ergebnis der kalkulatorischen Verzinsung

    wird nur noch der tatsächliche Fremdkapitalbedarf als Bemessungsgrundlage heran-

    gezogen, so dass der Aufgabenträger in die Lage versetzt wird, die regelmäßig ent-

    stehenden Fremdkapitalzinsen auch zu zahlen.

    Mit seinem Urteil vom 22. August 200217 hat das OVG Berlin-Brandenburg die Lesart

    dahingehend konkretisiert, dass vorab eine Kapitalsaldierung vorzunehmen ist. Inso-

    fern sollen Fördermittel und Beiträge mit ihren Ursprungsbeträgen vom jährlich ge-

    minderten Restbuchwert des Anlagevermögens abgesetzt werden.

    In der neuen Fassung des KAG, welche zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom

    10. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr. 32) geändert wurde, basiert die Verzinsung nach § 6

    Abs. 2 Satz 3 KAG weiterhin auf den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aber

    das Abzugskapital erstreckt sich nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nur noch auf die Bei-

    träge. Zuschüsse Dritter können gemäß nach § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG wahlweise als

    Abzugskapital behandelt werden, wenn dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapi-

    talsdienstes nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für den Verzicht der Auflösung des

    Abzugskapitals, was vom Grundsatz her bedeutet, dass den Restbuchwerten der

    Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch nur Restbuchwerte des Abzugskapitals

    17 Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, siehe auch OVG-Urteile vom 22. Januar 2003 - 2 A

    581/00 - und vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -

  • BKC Kommunal-Consult Kommunal-Consult Gesellschaft mbH

    - 20 -

    gegenübergestellt werden dürfen.

    Da sich die Gesetzesregelung erst im Jahr 2014 geändert hat, wird die kalkulatori-

    sche Verzinsung im Rahmen der Nachkalkulation für die Jahre 2012 und 2013 noch

    nach alter Rechtslage in Anwendung gebracht, während die kalkulatorische Verzin-

    sung im Rahmen der Vorkalkulation nach neuer Rechtslage erfolgt.

    Ausgangspunkt der vorliegenden Kalkulation bilden die fortgeführten Anschaffungs-

    und Herstellungskosten mit ihren Restbuchwerten. Hinsichtlich des Ansatzes der An-

    lagen im Bau im laufenden Kalkulationszeitraum wurde bereits erläutert, dass die

    Anlagen im Bau erst mit Beginn der Inbetriebnahme und damit mit Beginn der Ab-

    schreibungsdauer gebührenwirksam berücksichtigt wurden. Die entsprechende Dar-

    stellung der Datenbasis ist der Anlage 2 beziehungsweise der Anlage 3 der jeweili-

    gen Jahreskalkulationen zu entnehmen.

    Abzugskapital sind die Kapitalanteile, die nicht vom Aufgabenträger aufgewandt wur-

    den. Dies sind für die Nachkalkulation die Zuschüsse Dritter zu den Anschaffungs-

    und Herstellungskosten (vor allem Fördermittel) sowie Zuschüsse Nutzungsberech-

    tigter (vor allem Beiträge18) sowie sonstige Zuschüsse, soweit sie Ertragszuschüsse

    darstellen. Für die Vorkalkulation erstreckt sich das Abzugskapital nur noch auf die

    Beiträge.

    Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Verzinsung erfolgt unter Berück-

    sichtigung der fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten mit den Rest-

    buchwerten und das ungekürzte Abzugskapital mit den Ursprungsbeträgen.

    Die Wahl des anzusetzenden Zinssatzes als einheitlicher kalkulatorischer Zinssatz

    für das gesamte aufgewandte Kapital hat sich innerhalb der als „angemessen“ zu

    betrachtenden Grenzen zu vollziehen. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums

    des Innern zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg definiert diese

    Grenzen einerseits als Zinssatz für eine langfristige Geldanlage (Untergrenze) und

    andererseits als Zinssatz für eine langfristige Kreditaufnahme (Obergrenze). Da je-

    doch eine Definition des Begriffes „langfristig“ in der Verwaltungsvorschrift nicht er-

    folgt, lässt sich die Obergrenze des als angemessen anzusehenden Zinssatzes dar-

    aus nicht konkretisierbar ableiten.

    18 entsprechend des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2007 (9 A 77.05) werden die

    gezahlten Beiträge zugrunde gelegt; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 2 S 1621/97, NVwZ-RR 2000, 710 und Driehaus, § 6 Randnummer 162

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    - 21 -

    Zur Beantwortung der Frage des anzulegenden Zinssatzes kann daher das Ober-

    verwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) mit seinem Urteil vom

    05.08.1994 (9 A 1248/92) herangezogen werden, welches eine Grundlage über die

    Herangehensweise zur Ermittlung des Zinssatzes geschaffen hat und dies in ständi-

    ger Rechtsprechung19 immer wieder bestätigt.

    Hierbei lässt sich das OVG NRW vom Grundgedanken leiten, dass mit der Eigenka-

    pitalverzinsung dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass finanzielle Mittel

    gebunden werden, die ansonsten für andere Zwecke zur Verfügung stehen würden.

    Insoweit bindet der Aufgabenträger Kapital in der öffentlichen Einrichtung. Für den

    Ansatz der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes sind deshalb die vorhandenen An-

    lagegüter und deren Lebensdauer zu berücksichtigen, so dass nicht die in der jewei-

    ligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur

    langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sind. Denn es handelt sich um

    einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf An-

    lagegüter unterschiedlichsten Alters, bezieht. Für die Ermittlung dieses langfristigen

    Zinssatzes stellt das OVG NRW daher auf die Zinsentwicklung der Vergangenheit als

    Prognosegrundlage ab und zieht dabei die Sätze der Emissionsrenditen für festver-

    zinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten heran. Dabei erfolgte die

    Betrachtung derart, dass die Zinssätze von 1965 bis einschließlich des Jahres vor

    Beginn des Kalkulationszeitraumes in Ansatz gebracht werden. Der sich daraus er-

    gebende Zinssatz bildet nur die Anlagezinsen ab, so dass der Zinssatz um bis zu

    0,5 % erhöht werden darf, um die höheren Kreditzinsen des Fremdkapitals berück-

    sichtigen zu können.

    In Anlehnung an diese Methode wurde die durchschnittliche Nutzungsdauer der vor-

    handenen Anlagegüter des WAH ermittelt. Diese beträgt bei Anlagen der Trinkwas-

    serversorgung rd. 40 Jahre und bei Anlagen der Schmutzwasserbeseitigung rd. 50

    Jahre. Die durchschnittliche Nutzungsdauer umfasst alle Anlagegüter und berück-

    sichtigt damit sowohl kurz- als auch langlebige Anlagegüter.

    Im nächsten Schritt wurden die von der Deutschen Bundesbank ermittelten und ver-

    öffentlichten Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen (Anleihen

    der öffentlichen Hand) erfasst. Unter Berücksichtigung der im ersten Schritt ermittel-

    ten durchschnittlichen Nutzungsdauer erfolgte eine Durchschnittswertbildung über

    19 zuletzt mit Urteil vom 13.04.2005, 9 A 3120/03

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    - 22 -

    die letzten 40 bzw. 50 Jahre vor Beginn des Kalkulationszeitraumes. Dies ergab zum

    30. September 2015 einen möglichen kalkulatorischen Anlagezinssatz von 5,97 %

    bzw. 5,35 %. Mit dem vom OVG NRW gebilligten 0,5 %-igen Aufschlag für Fremdka-

    pital wären dies 6,47 % bzw. 5,85 %.20

    In Driehaus (Kommunalabgabenrecht, 33. Erg.-Lief., Sept. 2005, § 6, S. 92) wird vor-

    geschlagen, sich an den Vorgaben des Preisrechts zu orientieren, welches einen

    Höchstzins von 6,50 % vorsieht, so dass der ortgesetzgeberische Ermessensspiel-

    raum immer dann gegeben ist, wenn dieser zumindest unter diesem Zinssatz liegt.

    Eine gebührenrechtlich geregelte Zinsuntergrenze gibt es nicht. Zinsuntergrenze soll-

    te aber zumindest der tatsächliche Zinsaufwand sein, sofern die Fremdkapitalauf-

    nahme im Zusammenhang mit dem betriebsnotwendigen Anlagevermögen steht.

    Damit soll eine Auskehrung des kommunalen Vermögens verhindert werden. Dies ist

    jedoch im Land Brandenburg nach dem Berechnungsschema des OVG Berlin-

    Brandenburg nicht mehr möglich, so dass ein Vergleich der gesamten Kapitalkosten

    vorgenommen werden muss, welche aus Zinsen und Abschreibungen bestehen. In

    der Finanzbuchhaltung müssen beim Vergleich die Auflösungen von Fördermitteln

    und Beiträgen mit einbezogen werden.

    Für die Nachkalkulation der Jahre 2012 bis 2013 sind die damals gewählten Zinssät-

    ze21 für die Kostenträger Trinkwasser, Fäkalwasser und Fäkalschlamm in Höhe von

    4,00 % und für den Kostenträger zentrales Schmutzwasser in Höhe von 5,50 % zu

    Grunde gelegt worden. Für die Vorauskalkulation der Jahre 2016 bis 2017 wurde ein

    kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 3,05 % für die Kostenträger zentrales

    Schmutzwasser, Fäkalwasser und Fäkalschlamm in Ansatz gebracht. Für den Kos-

    tenträger Trinkwasser beträgt der Zinssatz wegen der geänderten Berechnungsme-

    thodik des Abzugskapitals nur noch 2,42 %.

    20 siehe zur Methode auch den Kommentar zum Kommunalabgabengesetz für das Land Branden-

    burg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2010, § 6 Randnummer 512 21 Bericht über die Vorkalkulation der Gebühren der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbe-

    seitigung für den Kalkulationszeitraum 2012 und 2013 vom Wasser- und Abwasserverband Havel-land (WAH) in der Fassung vom 22. September 2011 der BKC Kommunal-Consult GmbH

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    - 23 -

    3.3 Ausgleich von Kostenüber- oder -unterdeckungen

    Gemäß § 6 Abs. 3 KAG sind Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kal-

    kulieren. Kostenüberdeckungen sind dabei spätestens im übernächsten Kalkulati-

    onszeitraum zwingend auszugleichen, während Kostenunterdeckungen entspre-

    chend ausgeglichen werden können (Wahlrecht).

    Bei Kostenunterdeckungen ist zunächst zwischen schätzungs- bzw. prognosebeding-

    ten Unterdeckungen und bewusst in Kauf genommenen Unterdeckungen zu unter-

    scheiden.

    Schätzungs- bzw. prognosebedingte Unterdeckungen gründen sich darauf, dass ent-

    weder die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten abgewichen sind oder weil die

    tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung von der kalkulierten Inanspruchnahme

    abweicht.22 Diese können grundsätzlich im übernächsten Kalkulationszeitraum aus-

    geglichen werden, da entsprechende Unwägbarkeiten jeder Kalkulation anhaften und

    selbst bei einem sorgfältigen Veranschlagen der Kosten und Maßstabseinheiten ein-

    treten können. Davon zu unterscheiden sind bewusst in Kauf genommene Unterde-

    ckungen. In diesem Fall bleibt der Satzungsgeber hinter der ermittelten Gebüh-

    rensatzobergrenze bewusst zurück. Derartige, meist auf politischen Erwägungen be-

    ruhende Unterdeckungen können grundsätzlich nicht in einer Gebührenkalkulation in

    Ansatz gebracht werden.23

    Seine wesentliche Begründung findet dies in der Tatsache, dass eine Gebührenkal-

    kulation den in einem Leistungszeitraum stattfindenden Güter- und Dienstleistungs-

    einsatz für die Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Einrichtung durch die Bür-

    ger darstellt. Bewusst in Kauf genommene Kostenunterdeckungen sind jedoch Auf-

    wand aus einer früheren Rechnungsperiode, welcher in keinem Zusammenhang mit

    der jetzigen Leistungserbringung steht. Insoweit handelt es sich um periodenfremden

    Aufwand, der nicht in Ansatz gebracht werden kann.24 Weicht damit der Ortsgesetz-

    geber bewusst von der durch eine Gebührenkalkulation ermittelten Gebührensatz-

    22 vgl. Driehaus; Randnummer 731a zu § 6 KAG 23 vgl. u. a. VGH München, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 B 97.399 - und VG Braunschweig, Urteil

    vom 31. Oktober 2001 - 8 A 522/00 - 24 vgl. u. a. OVG Münster Urteil vom 3. Februar 1997 - 9 A 3016/94 - und Urteil vom 15. Dezember

    1994 - 9 A 2251/93 - sowie Driehaus; Randnummer 101 ff. zu § 6 m. w. N.

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    - 24 -

    obergrenze ab, liegt keine ansatzfähige Kostenunterdeckung im Sinne des § 6 Abs. 3

    KAG vor.25

    In den Satzungen des WAH wurden die kostendeckenden Gebühren entsprechend

    der Kalkulation für den Zeitraum 2012 bis 201326 berücksichtigt, so dass keine so

    genannten gewollten Kostenunterdeckungen vorliegen. Folglich sind sämtliche

    Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus der vorliegenden Nachkalkulation in

    vollem Umfang auf die aktuelle Vorkalkulation vortragsfähig.

    3.4 Verteilung der Kosten

    Es entspricht den betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundsätzen, zunächst die

    Kostenarten zu selektieren und den einzelnen Kostenträgern direkt zuzuordnen, bei

    denen dies verursachungsgerecht zweifelsfrei möglich ist (so genannte „direkte Kos-

    ten“). Auf Grund der homogenen Leistung für mehrere Kostenträger lassen sich je-

    doch kaum einem Kostenträger direkt zurechenbare Kosten ermitteln. Den Regelfall

    stellen dann die nicht direkt zurechenbaren Kostenarten (Gemeinkosten) dar.

    Für die Zurechnung der Gemeinkosten zu den einzelnen Kostenträgern wurde das

    Verfahren der differenzierenden Zuschlagskalkulation angewendet. Die differenzie-

    rende Kalkulationsmethode verwendet nicht nur einen Kostenumlageschlüssel, son-

    dern wählt stattdessen aus mehreren den oder die Umlageschlüssel aus, die in einer

    „inneren Beziehung“ zur Entwicklung der Gemeinkosten stehen (vgl. Wöhe, Einfüh-

    rung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Auflage, S. 1.260 ff.).

    Der Ansatz oder gar die Kombination mehrerer Umlageschlüssel für die Zurechnung

    von Gemeinkosten bewirkt eine genauere Verrechnung der Kosten als die pauschale

    Verrechnung mit Hilfe eines „allgemein gültigen“ Zuschlagssatzes. Als Umlage-

    schlüssel wurden die Wassermenge und die Kundenzahl herangezogen.

    Der Ansatz dieser Schlüssel bei der Kostenverteilung erfolgte nach dem Grundge-

    danken der Kostenverursachung und Zurechenbarkeit sowie, insbesondere wenn ein

    verursachungsgerechter Umlageschlüssel nicht herzuleiten war, unter Berücksichti-

    gung der grundsätzlichen Kostentragfähigkeit.

    25 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 1990 - 9 L 43/89 -; OVG Bautzen, Urteil vom 9. Septem-

    ber 1998 - 2 S 617/95 - und Urteil vom 16. Dezember 1998 - 2 S 370/96 - 26 Bericht über die Vorkalkulation der Gebühren der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbe-

    seitigung für den Kalkulationszeitraum 2012 und 2013 vom Wasser- und Abwasserverband Havel-land (WAH) in der Fassung vom 22. September 2011 der BKC Kommunal-Consult GmbH

  • BKC Kommunal-Consult Kommunal-Consult Gesellschaft mbH

    - 25 -

    Im Einzelnen lässt sich die Kostenverteilung nach der Rangfolge der Kostenverursa-

    chung bzw. Zurechenbarkeit wie folgt darstellen:

    - Direkte Kosten oder Einzelkosten wurden dem jeweiligen Kostenträger auch di-

    rekt zugerechnet (z. B. betrifft Fremdwasserbezug nur den Kostenträger Wasser-

    versorgung Verbandsgebiet).

    - Gemeinkosten, bei denen ein tatsächlicher Zusammenhang bei der Kostenverur-

    sachung von einem der Verteilungsschlüssel feststeht (Wirklichkeitsmaßstab),

    wurden in vollständiger Abhängigkeit von diesem Umlagemaßstab auf die Kosten-

    träger verteilt.

    - Gemeinkosten, bei denen ein Zusammenhang bei der Kostenverursachung exis-

    tiert, der aber nicht genau bekannt ist, nicht in linearer Abhängigkeit zu dem Ver-

    teilungsmaßstab steht oder nach § 6 Abs. 4 KAG (Wahrscheinlichkeitsmaßstab)

    nur unverhältnismäßig schwer zu ermitteln ist, wurden nach der wahrscheinlichen

    Kostenverursachung in Abhängigkeit des jeweiligen Umlagemaßstabes verteilt.

    - Gemeinkosten, die im laufenden Betrieb anfallen, bei denen ein direkter Zusam-

    menhang der Kostenverursachung zu einem der Verteilungsschlüssel weder exis-

    tiert noch sich unmittelbar oder mittelbar herleiten lässt, wurden nach den allge-

    meinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen des geeigneten Maßstabes sowie

    der Kostentragfähigkeit (Wöhe, Seiten 1.220 und 1.242 ff.) auf Basis der verwen-

    deten Umlageschlüssel verteilt.

    Die Grundsätze der Kostenverteilung finden auch entsprechende Anwendung bei der

    Zurechnung eventuell gebührenmindernd zu berücksichtigender Erträge und insbe-

    sondere bei der Zurechnung von Anlagen oder Anlagenteilen zu den einzelnen Kos-

    tenträgern.

    Als Grundlage für die oben beschriebene differenzierte Kostenverteilung dient das

    Mengengerüst. Dieses beinhaltet die jahresbezogenen Angaben zu den einzelnen

    Umlageschlüsseln.

    3.5 Herleitung des verwendeten Mengengerüstes

    Die Grundlagen für die Ermittlung des Mengengerüstes waren für die Schmutzwas-

    serentsorgung durch die Verbrauchsabrechnung und die Erfassung der Umsatzerlö-

    se für den Zeitraum bis 2014 gegeben.

  • BKC Kommunal-Consult Kommunal-Consult Gesellschaft mbH

    - 26 -

    Für den Zeitraum von 2016 bis 2017 wurden die Mengenansätze und Anschlusszah-

    len entsprechend der Ansätze des Wirtschaftsplanes 2016 und die aktuellen Progno-

    sen des Verbandes angesetzt.

    Die Differenzierung des Mengengerüstes für die Kostenverteilung und des Mengen-

    gerüstes für die Gebührenermittlung resultiert aus dem Umstand, dass bei der Ab-

    rechnung des Fäkalwassers aus abflusslosen Sammelgruben seit dem 1. Januar

    2012 der so genannte Frischwassermaßstab (Trinkwassermaßstab) in Anwendung

    gebracht wird. Folglich wurde bei der Kostenverteilung innerhalb der Kalkulation aus

    Gründen der Verursachungsgerechtigkeit die tatsächliche Menge in Ansatz gebracht

    und bei der Berechnung der Entgelte wurde der in der Satzung geregelte Frischwas-

    sermaßstab zugrunde gelegt.

    Die jeweiligen Ansätze in den Jahren werden wie folgt ausgewiesen:

    Menge 2012 2013 2016 2017

    Trinkwasser 2.013.513 m³ 2.040.904 m³ 1.233.338 m³ 1.243.338 m³

    zentrales Schmutzwasser 1.746.043 m³ 1.764.373 m³ 1.800.000 m³ 1.820.000 m³

    Fäkalwasser 70.436 m³ 75.380 m³ 77.000 m³ 77.000 m³

    Fäkalschlamm 146 m³ 110 m³ 133 m³ 134 m³

    Trinkwasser ohne Beitrag 862.662 m³ 862.662 m³

    Summe 3.830.138 m³ 3.880.767 m³ 3.973.133 m³ 4.003.134 m³

    Schmutzfracht bzw. Einwohnerwerte 2012 2013 2016 2017

    Trinkwasser 45.335 EW 45.550 EW 27.077 EW 27.327 EW

    zentrales Schmutzwasser 43.071 EW 43.106 EW 44.150 EW 44.350 EW

    Fäkalwasser 2.714 EW 2.724 EW 2.650 EW 2.650 EW

    Fäkalschlamm 60 EW 70 EW 60 EW 60 EW

    Trinkwasser ohne Beitrag 19.223 EW 19.223 EW

    Summe 91.180 EW 91.450 EW 93.160 EW 93.610 EW

    Kundenzahl (Hausanschlüsse bzw. Wohneinheiten) 2012 2013 2016 2017

    Trinkwasser 13.965 Kd 14.015 Kd 7.589 Kd 7.619 Kd

    zentrales Schmutzwasser 12.394 Kd 12.486 Kd 13.162 Kd 13.227 Kd

    Fäkalwasser 2.811 Kd 2.796 Kd 2.826 Kd 2.826 Kd

    Fäkalschlamm 64 Kd 74 Kd 65 Kd 66 Kd

    Trinkwasser ohne Beitrag 6.899 Kd 6.899 Kd

    Summe 29.234 Kd 29.371 Kd 30.541 Kd 30.637 Kd

    Mengengerüst für Kostenverteilung

  • BKC Kommunal-Consult Kommunal-Consult Gesellschaft mbH

    - 27 -

    Der Gebührenkalkulation zu Grunde zu legende Menge 2012 2013 2016 2017

    Trinkwasser 2.013.513 m³ 2.040.904 m³ 1.233.338 m³ 1.243.338 m³

    zentrales Schmutzwasser 1.746.043 m³ 1.764.373 m³ 1.800.000 m³ 1.820.000 m³

    Fäkalwasser 120.674 m³ 112.160 m³ 126.000 m³ 127.000 m³

    Fäkalschlamm 146 m³ 110 m³ 133 m³ 134 m³

    Trinkwasser ohne Beitrag 862.662 m³ 862.662 m³

    Summe 3.880.376 m³ 3.917.547 m³ 4.022.133 m³ 4.053.134 m³

    Mengengerüst für Gebührenermittlung

    3.6 Vorwegabzug des Grundgebührenaufkommens

    Im Ergebnis der oben beschriebenen Vorgehensweise können den jeweiligen Kos-

    tenträgern bestimmte Kosten zugeordnet werden, die durch das Gebührenaufkom-

    men zu decken sind. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG kann dabei neben einer leis-

    tungsabhängigen Mengengebühr auch eine Grundgebühr zur Deckung der

    verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten erhoben werden.

    Über Grundgebühren können damit nur die Kosten, welche allgemein für die Vorhal-

    tung der öffentlichen Einrichtung entstehen, gedeckt werden. Dabei handelt es sich

    um so genannte Fixkosten, wie z. B. Abschreibungen, Zinsen oder die Kosten der

    Personalvorhaltung.

    Für die Bemessung der Grundgebühr kommen unterschiedliche Wahrscheinlich-

    keitsmaßstäbe in Betracht. Bei der Wasserversorgung kann dabei auf die Nenngröße

    der Wasserzähler abgestellt werden, wobei jedoch wesentlichen Unterschieden bei

    den Nennleistungen durch eine sachgerechte Gebührenstaffelung Rechnung zu tra-

    gen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. November 1999 - 2 K 19/97 -).

    In welchem Verhältnis dies erfolgt, ist - innerhalb von durch die Rechtsprechung vor-

    gegebenen Grenzen - dem Ortsgesetzgeber freigestellt. Der WAH erhebt entspre-

    chend beim Trinkwasser und beim zentralen Schmutzwasser eine nach der Zähler-

    größe gestaffelte Grundgebühr.

    Grund- und Mengengebühren lassen sich jedoch nicht gleichzeitig kalkulieren. Aus

    der Unmöglichkeit der Lösung einer Gleichung mit zwei Variablen ergibt sich die

    Notwendigkeit, die Grundgebühr als solche festzusetzen. Die Grundgebühr entzieht

    sich also einer Kalkulierbarkeit in dem Sinne, wie es bei der Mengengebühr im Wei-

  • BKC Kommunal-Consult Kommunal-Consult Gesellschaft mbH

    - 28 -

    teren praktiziert wird. Die Grundgebühr mindert jedoch als Teil des Gebührenauf-

    kommens den Kostenbetrag, der noch durch eine Mengengebühr zu decken ist.

    Im Rahmen der Gebührenkalkulation ist lediglich eine Angemessenheitsprüfung vor-

    zunehmen, die sicherstellt, dass das Aufkommen aus der Grundgebühr nicht höher

    als die Summe der verbrauchsunabhängigen Kosten ist, da die Grundgebühr ihrem

    Wesen nach der Abdeckung der Vorhaltekosten dienen soll.

    Die von den durch Gebühren zu deckenden Kosten der einzelnen Kostenträger ab-

    zuziehenden Grundgebühren wurden für die Nachkalkulation den Kontennachweisen

    zur Gewinn- und Verlustrechnung des jeweiligen Jahres (Stand 31. Dezember) ent-

    nommen. Für die Vorkalkulation wurden die veranschlagten Ansätze des Wirt-

    schaftsplanes zugrunde gelegt.

    3.7 Hinweise zum Aufbau der Gebührenkalkulation

    Grundsätzlich basiert jede Gebührenkalkulation auf objektive und nachweisbare Zah-

    lenwerke. Bei der Vorkalkulation sind es in der Regel die Zahlen des Wirtschaftspla-

    nes27 und in der Nachkalkulation sind es die Zahlen des Jahresabschlusses. Im

    Rahmen einer so genannten Überleitungsrechnung fließen diese Werte in die Ge-

    bührenkalkulation ein, wenn sie gebührenfähig sind.

    Dabei muss man zwischen aufwandsgleiche Kosten, Anderskosten und Zusatzkos-

    ten unterscheiden. Aufwandsgleiche Kosten sind die Kosten, die aus einer Erfolgs-

    rechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung direkt in die Gebührenkalkulation über-

    nommen werden können. Anderskosten betreffen Auflösungserträge von Sonderpos-

    ten, Abschreibungen und Zinsen, da diese im Gebührenrecht anders berechnet wer-

    den. Insofern spricht man im Gebührenrecht von kalkulatorischen Zinsen und von

    kalkulatorischen Abschreibungen. Die Zusatzkosten bestehen in klassischer Weise

    aus der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, die im Handels- und Steuerrecht

    nicht in Ansatz gebracht werden darf, während diese im Gebührenrecht wegen dem

    Fehlen einer Gewinnerzielung als Zinsersatz für bereitgestelltes Kapital in Ansatz

    gebracht werden darf.

    Die Gebührenkalkulation gliedert sich im Folgenden in 3 Abschnitte und zwar in die

    Grundlagenermittlung (A bis C), die Ermittlung der Mengengebühr und die Prüfung

    der Angemessenheit der angesetzten Grundgebühr.

    27 Sofern die Zahlen des Wirtschaftsplanes objektiv nachvollzogen werden können.

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    - 29 -

    Die relevanten Einflussfaktoren der Gebührenkalkulation wurden, ausgehend von

    den Daten des Jahresabschlusses für die Nachkalkulation und den Daten des Wirt-

    schaftsplanes für die Vorkalkulation, in den Anlagen 1 bis 7 hergeleitet und sind im

    Anschluss an die jeweilige Jahreskalkulation dargestellt.

    Im Abschnitt A der Kalkulation erfolgt die Darstellung der gebührenfähigen laufenden

    Kosten (Betriebskosten) abzüglich der gegebenenfalls zuzurechnenden Erträge so-

    wie der Ausweis der nicht in die Gebührenkalkulation einbezogenen Aufwendungen

    und Erträge entsprechend des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes als so

    genannte Überleitungsrechnung, mit der aufgezeigt werden soll, welche Posten in die

    Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Der Ausweis basiert auf den in der Anlage 1

    dargestellten Einzelposten, die sowohl die gebührenfähigen und nicht gebührenfähi-

    gen Positionen darstellen als auch die direkte und indirekte Kostenverteilung auf die

    einzelnen Kostenträger ausweisen. Die den Abschlüssen und Wirtschaftsplänen

    zugrunde liegenden handelsrechtlichen Zinsen und Abschreibungen bleiben dabei

    grundsätzlich als nicht gebührenfähig außer Betracht, weil diese nachfolgend separat

    ermittelt werden.

    Im Abschnitt B wird zunächst die Herleitung des durchschnittlichen Abschreibungs-

    satzes (B1) und anschließend die Herleitung der Bemessungsgrundlage für die kal-

    kulatorischen Abschreibungen auf Basis der anteiligen Anschaffungs- und Herstel-

    lungskosten, vermindert um das zuzurechnende Abzugskapital (B2), dargestellt.

    Durch die Anwendung des durchschnittlichen Abschreibungssatzes auf die um Ab-

    zugsbeträge geminderte Bemessungsgrundlage werden die Abschreibungen i. S. d.

    § 6 Abs. 2 KAG ermittelt. Die Berechnungsgrundlagen werden im Einzelnen in den

    Anlagen 2 bis 5 dargestellt.

    Im Abschnitt C erfolgt zuerst die Herleitung des durchschnittlichen Restbuchwertes

    des Kalkulationsjahres (C1) und anschließend die Herleitung der Bemessungsgrund-

    lage für die kalkulatorischen Zinsen auf der Basis der anteiligen Anschaffungs- und

    Herstellungskosten, vermindert um das zuzurechnende Abzugskapital (C2). Durch

    die Anwendung des durchschnittlichen Restbuchwertes auf die Bemessungsgrundla-

    ge wird der Restbuchwert des eingesetzten Anlagevermögens unter Berücksichti-

    gung des Abzugskapitals ermittelt. Diese Kapitalbindung wiederum bildet die Bemes-

    sungsgrundlage für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen.

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    - 30 -

    Die Summe der (gebührenfähigen) Kosten, bestehend aus den wie vorstehend ermit-

    telten Komponenten Betriebskosten, gegebenenfalls abzüglich der Summe der (ge-

    bührenmindernden) Erträge, zuzüglich der kalkulatorischen Abschreibungen und kal-

    kulatorischen Zinsen, ergeben die durch Gebühr zu deckenden Kosten.

    Von diesen Kosten wird das Grundgebührenaufkommen abgesetzt, um die durch

    Mengengebühren zu deckenden Kosten zu erhalten. Diese dividiert durch das jeweils

    anzusetzende Mengenaufkommen ergeben die kostendeckende Mengengebühr.

    Die Prüfung der Angemessenheit der Grundgebühren erfolgt durch Vergleich des

    Grundgebührenaufkommens mit den Fixkosten. Als Fixkosten wurden die Abschrei-

    bungen und Zinsen sowie die Personalkosten angesetzt. Auf die Einbeziehung weite-

    rer Fixkosten wurde verzichtet, da bereits die vorstehenden Positionen die Angemes-

    senheit der Grundgebühren ausreichend dokumentieren.

    Da die Berücksichtigung der geplanten Investitionen und deren geplanter Refinanzie-

    rung bei der Nachkalkulation für die Jahre 2012 und 2013 (aufgrund vorliegender Ist-

    Daten für einen abgeschlossenen Kalkulationszeitraum) gegenstandslos ist, werden

    die sich darauf beziehenden Anlagen 3 (geplantes Anlagevermögen) und 5 (geplante

    Abzugsbeträge) in der Nachkalkulation auch nicht mit Werten dargestellt.

  • BKC Kommunal-Consult Kommunal-Consult Gesellschaft mbH

    - 31 -

    4 Erläuterungen zu ausgewählten Ansätzen

    Da die grundsätzliche Vorgehensweise in den vorhergehenden Abschnitten ausführ-

    lich erläutert wurde, soll im Folgenden nur auf einige besondere Schwerpunkte ein-

    gegangen werden.

    4.1 Nicht gebührenfähige Kosten

    Nicht gebührenfähige Kosten und Erträge der Gewinn- und Verlustrechnung der Jah-

    re 2012 bis 2013 sowie des Erfolgsplanes für die Jahre 2016 und 2017 sind:

    1. Wegen der gesonderten Berechnung der kalkulatorischen Kosten in der Gebüh-

    renkalkulation

    - alle Erträge aus der Auflösung von Ertragszuschüssen und Zuschüssen Drit-

    ter,

    - Abschreibungen und

    - Zinsen (sowohl Zinsaufwendungen als auch Zinserträge).

    2. Wegen ihres Charakters als Berechnungsziel

    - alle Grund- und Mengengebühreneinnahmen, wobei die Mengengebühren un-

    mittelbares Berechnungsziel sind und insofern nicht in ihre eigene Berech-

    nungsgrundlage einfließen können und die Grundgebühren als gesetzter Ge-

    bührenbestandteil in der tatsächlich eingegangenen bzw. in der veranschlag-

    ten Höhe den Kostenträgern in der Kalkulation direkt zugeordnet werden (sie-

    he Seite 5 der jeweiligen Jahreskalkulation).

    3. Wegen des fehlenden Leistungsbezuges zur zu erbringenden und zu kalkulieren-

    den Hauptleistung bzw. wegen der dem Ansatz entgegenstehenden gängigen

    Rechtsprechung, aber auch wegen der Zuordnung zu Vorperioden oder der Au-

    ßerordentlichkeit von Erträgen und Aufwendungen

    - Miet- und Pachterträge,

    - Erträge aus Aufwendungen für Schadenersatz,

    - Erträge und Aufwendungen aus der Weiterberechnung von Kosten an Dritte,

    - Erträge aus Stundungszinsen und Säumniszuschlägen,

    - Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (sofern aperiodisch),

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    - 32 -

    - Erträge aus Buß- und Zwangsgeld

    - Erträge und Verluste aus Anlagenabgang,

    - betriebsfremde Erträge und Aufwendungen,

    - periodenfremde Erträge und Aufwendungen,

    - Vollstreckungskosten,

    - Aufwendungen und Erträge aus Pauschal- und Einzelwertberichtigungen,

    - Aufwendungen und Erträge aus der Ausbuchung von Verbindlichkeiten,

    - Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Forderungen,

    - sonstige Abschreibungen auf Forderungen und Forderungsverluste,

    - Kosten von Rechtsstreiten im Zusammenhang mit Gebühren- und Beitragsan-

    gelegenheiten, aber auch Rechtsstreite im Zusammenhang mit dem Erwerb

    und der Herstellung von selbstständig nutzbaren Anlagegütern, weil diese als

    Nebenkosten zu aktivieren sind und

    - außerplanmäßige Abschreibungen im Anlagevermögen.

    Sofern die einzelnen Finanzbuchhaltungskonten hinsichtlich der Gebührenfähigkeit

    gemischte Posten enthielten, wurden diese im Rahmen der Kalkulation aus Zuord-

    nungsgründen aufgegliedert. Diese Konten sind am Ende der Kontonummer mit ei-

    nem Buchstaben gekennzeichnet worden.

    4.2 Ausgewählte Kostenverteilungsschlüssel

    Bei der Verteilung des laufenden betrieblichen Aufwandes wurden zunächst die di-

    rekt einem Kostenträger zurechenbaren Kosten- und Ertragspositionen zugeordnet.

    Für die Zuordnung in der Trinkwasserversorgung war dies immer gegeben, da keine

    weitere Aufteilung auf Kostenträger erforderlich war. Im Schmutzwasserbereich war

    dies eher die Ausnahme. Diese betreffen nachfolgende Positionen:

    - der Fäkaltransport betrifft ausschließlich Fäkalwasser,

    - die Reparatur und Instandhaltung von Produktionsanlagen des Leitungsnetzes

    betrifft ausschließlich das zentrale Schmutzwasser,

    - Fremdleistungen für das GIS betreffen ausschließlich das zentrale Schmutzwas-

    ser und

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    - 33 -

    - Entschädigungen für Leitungsrechte betreffen ausschließlich das zentrale

    Schmutzwasser.

    Die übrigen nicht zurechenbaren Kosten waren als Gemeinkosten anhand der Umla-

    geschlüssel auf die Kostenträger zu verteilen.

    Als Kostenverteilungsschlüssel für die Umlage von Gemeinkosten wurden folgende

    einzelne Schlüssel oder Schlüsselkombinationen verwendet:

    1. 100 %ige Umlage nach der Abwassermenge

    bei Kosten, die tatsächlich in Abhängigkeit von der Menge entstehen oder bei

    Kosten, bei denen sich kein verursachungsgerechter Umlageschlüssel definieren

    ließ, sich die Abwassermenge jedoch als Verteilungsgröße mit der betriebswirt-

    schaftlich zweckmäßigsten (weil größten) Verteilungsbasis herausstellte (z. B.

    Fremdleistungen).

    2. 50 % nach Menge und 50 % nach Schmutzfracht

    für die Abwasserabgabe, weil sich die Berechnung der festzusetzenden Abwas-

    serabgabe aus der ungewichteten multiplikativen Verknüpfung der Menge und der

    Schadstoffkonzentration (ihrerseits abhängig von der Schmutzfracht am Kläranla-

    geneinlauf) ergibt.

    Dieser Verteilungsschlüssel kommt auch zur Anwendung bei allgemeinen Be-

    triebskosten der Kläranlage ohne kausale Verknüpfung zwischen Kostenhöhe und

    Kostenfaktoren. Die Verteilung folgt aus der grundsätzlichen Überlegung, dass

    einerseits Reinigungsleistung schmutzfrachtbedingt erforderlich ist (angemesse-

    ner Anteil mit 50 % bewertet), andererseits auch das Kostentragfähigkeitsprinzip

    angemessen zu berücksichtigen ist (angemessener Anteil mit 50 % bewertet).

    Dies betrifft den Materialaufwand für Produktion, Reparatur und Instandhaltung

    von Kläranlagen.

    3. 75 % nach der Menge und 25 % nach der Kundenzahl

    für die Schlüsselung der Verwaltungskosten und der Nebenkosten der Verwaltung

    im Verhältnis der anteiligen Stellen für Verwaltungsmitarbeiter mit direktem Kun-

    denbezug zu den anteiligen Gesamtstellen der Verwaltung, wobei nicht kunden-

    bezogene Anteile nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen über den Mengen-

    schlüssel verteilt werden.

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    - 34 -

    4. 100 % nach der Kundenzahl

    für tatsächlich oder mutmaßlich in Abhängigkeit von der Kundenzahl entstehende

    Nebenkosten der Verwaltung (Erträge aus Mahngebühren).

    4.3 Zuordnung der Anlagen

    Die Zuordnung der Anlagen bzw. Anlagenteile zum Zwecke der späteren Ermittlung

    der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten erfolgte

    differenziert nach der jeweiligen Anlagengruppe der einzelnen Anlage. Während bei

    Anlagen der Trinkwasserversorgung wegen fehlender Kostenträger eine unmittelbare

    Zuordnung stets gegeben ist, hat diese Aufteilung bei Anlagen der Schmutzwasser-

    beseitigung eine entsprechend größere Bedeutung. Denn eine direkte Zuordnung zu

    einem einzelnen Kostenträger war dabei nicht immer möglich.

    Lediglich rein leitungsbezogene Anlagegüter, wie Ortsnetze, Druckleitungen, Pump-

    werke, Hausanschlüsse und Ähnliches, konnten direkt auf den Kostenträger zentra-

    les Schmutzwasser verteilt werden.

    Analog zum Vorgehen bei den laufenden Aufwendungen und Erträgen wurde auch

    das Anlagevermögen über Umlageschlüssel auf die Kostenträger verteilt. Die folgen-

    den Schlüssel wurden dabei abhängig von der Anlagengruppe verwendet:

    1. Anlagen des Reinigungsprozesses, also des Kläranlagenbetriebes, die weder der

    Reinigung noch der Fortbewegung des Abwassers dienen. Die Verteilung folgt

    aus der grundsätzlichen Überlegung, dass einerseits das Kostentragfähigkeits-

    prinzip angemessen zu berücksichtigen ist (angemessener Anteil mit 50 % bewer-

    tet), aber andererseits auch die Reinigungsleistung schmutzfrachtbedingt erfor-

    derlich ist (angemessener Anteil mit 50 % bewertet).

    2. Kläranlagenteile, die in ihrer Funktion primär der mechanischen, biologischen o-

    der chemischen Reinigung des Abwassers dienen und/oder die hinsichtlich der

    Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten in besonderer Weise von der zu

    erwartenden Schmutzfracht abhängen, sind zu 100 % nach Schmutzfracht verteilt

    worden.

    3. Anlagen der Verwaltung, wie Software, Betriebsgebäude und Geschäftsausstat-

    tung, wurden entsprechend des Verwaltungskostenschlüssels zu 75 % nach der

    Schmutzwassermenge und zu 25 % nach der Kundenzahl umgelegt.

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    - 35 -

    4. Alle übrigen Anlagen wurden zu 100 % nach der Schmutzwassermenge umge-

    legt, weil entweder ein direkter Zusammenhang zwischen den Anschaffungs- und

    Herstellungskosten und der Schmutzwassermenge erkennbar war oder weil hier

    die Verteilungsgröße mit der betriebswirtschaftlich zweckmäßigsten (weil größten)

    Verteilungsbasis anzusetzen war.

    4.4 Zuordnung des Abzugskapitals

    Ebenfalls der Logik der Kostenverteilung beziehungsweise der Anlagenzuordnung

    entsprechend, erfolgte auch eine Zurechnung des Abzugskapitals zu den einzelnen

    Kostenträgern.

    Dabei gilt, dass die Zurechnung der Fördermittel und sonstigen Investitionszuschüs-

    se entsprechend der Anlagen erfolgt, für deren Errichtung sie gewährt wurden. För-

    dermittel für die Errichtung von Kläranlagen wurden insofern auf die Kostenträger

    zentrales Schmutz- und Fäkalwasser verteilt, während Fördermittel für das Kanalnetz

    entsprechend nur dem Kostenträger der zentralen Schmutzwasserbeseitigung zuge-

    rechnet wurden.

    Die Zurechnung der Beiträge erfolgte direkt dem Kostenträger der zentralen

    Schmutzwasserbeseitigung, weil nur dieser entsprechende Zahlungen leisten muss-

    te.

    Eine Aufteilung des Abzugskapitals im Trinkwasserbereich war mangels weiterer

    Kostenträger nicht gegeben.

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    - 36 -

    5 Ergebnisdarstellung und -betrachtung

    5.1 Nachkalkulation der Gebühren für den Zeitraum 2012 bis 2013

    Die Nachkalkulation des Zeitraumes 2012 bis 2013 muss einheitlich betrachtet wer-

    den. Daher zunächst die Ergebnisse der beiden einzelnen Jahre ausgewiesen, ohne

    dass entsprechende Kostenüber- und Kostenunterdeckungen berücksichtigt werden,

    um sodann die beiden Jahre in summarischer Form darzustellen.

    Die durchgeführte Nachkalkulation für 2012 weist folgende Ergebnisse aus:

    Gebührenkalkulation 2016-2017 / NK 2012-2013

    Jahreskalkulation für 2012alle Angaben in Euro (EUR)

    Zusammenstellung der durch Gebühren zu deckenden Kosten:

    2.184.954,87 3.477.634,28 445.826,31 2.145,06

    1.211.452,88 1.579.555,43 45.748,77 649,73

    414.453,56 1.175.783,05 13.571,76 192,97

    3.810.861,30 6.232.972,75 505.146,84 2.987,77

    Grundgebührenaufkommen

    Grundgebührenaufkommen *) 1.175.367,36 743.513,46*) Ist- bzw. V-Ist-Ausweis gemäß Anl. 1 Kostenumlage (1) auf Grundlage des Jahresabschlusses bzw. veranschlagtes Aufkommen gemäß Erfolgsplan

    Mengengebühren

    durch Gebühren zu deckende Kosten 3.810.861,30 6.232.972,75 505.146,84 2.987,77abzüglich Grundgebührenaufkommen -1.175.367,36 -743.513,46

    durch Mengengebühren zu deckende Kosten 2.635.493,94 5.489.459,29 505.146,84 2.987,77

    Mengenaufkommen (m³) 2.013.513 m³ 1.746.043 m³ 120.674 m³ 146 m³

    zent

    rale

    s Sc

    hmut

    zwas

    ser

    Fäka

    lwas

    ser

    Fäka

    lsch

    lam

    m

    Zurechnung zu Kostenträgern

    durch Gebühren zu deckende Kosten

    Zwischensumme A: Summe der laufenden betrieblichen Aufwendungen abzüglich der laufenden betrieblichen Erträge

    Zwischensumme B: kalkulatorische Abschreibungen unter Berücksichtigung des Abzugskapitals

    Zwischensumme C: kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten Kapitals unter Berücksichtigung des Abzugskapitals

    Trin

    kwas

    ser

    Die durch Mengengebühren zu deckenden Kosten betragen im Jahr 2012 beim Kos-

    tenträger Trinkwasser 2.635.493,94 €, beim Kostenträger zentrales Schmutzwasser

    5.489.459,29 €, beim Kostenträger Fäkalwasser 505.146,84 € und beim Kostenträ-

    ger Fäkalschlamm 2.987,77 €.

    Das festzustellende Mengenaufkommen beträgt beim Trinkwasser 2.013.513 m³,

    beim zentralen Schmutzwasser 1.746.043 m³, beim Fäkalwasser 120.674 m³ und

    beim Kostenträger Fäkalschlamm 146 m³.

  • BKC Kommunal-Consult Kommunal-Consult Gesellschaft mbH

    - 37 -

    Das Ergebnis der Nachkalkulation für das Jahr 2013 wird wie folgt dargestellt:

    Gebührenkalkulation 2016-2017 / NK 2012-2013

    Jahreskalkulation für 2013alle Angaben in Euro (EUR)

    Zusammenstellung der durch Gebühren zu deckenden Kosten:

    2.425.904,23 4.519.841,53 641.675,57 3.213,57

    1.213.371,47 1.552.241,89 48.165,17 762,24

    287.988,55 1.052.581,18 12.482,04 197,75

    3.927.264,26 7.124.664,60 702.322,77 4.173,57

    Grundgebührenaufkommen

    Grundgebührenaufkommen *) 1.177.189,65 747.767,29*) Ist- bzw. V-Ist-Ausweis gemäß Anl. 1 Kostenumlage (1) auf Grundlage des Jahresabschlusses bzw. veranschlagtes Aufkommen gemäß Erfolgsplan

    Mengengebühren

    durch Gebühren zu deckende Kosten 3.927.264,26 7.124.664,60 702.322,77 4.173,57abzüglich Grundgebührenaufkommen -1.177.189,65 -747.767,29

    durch Mengengebühren zu deckende Kosten 2.750.074,61 6.376.897,31 702.322,77 4.173,57

    Mengenaufkommen (m³) 2.040.904 m³ 1.764.373 m³ 112.160 m³ 110 m³

    Fäka

    lwas

    ser

    durch Gebühren zu deckende Kosten

    Zwischensumme A: Summe der laufenden betrieblichen Aufwendungen abzüglich der laufenden betrieblichen Erträge

    Zwischensumme B: kalkulatorische Abschreibungen unter Berücksichtigung des Abzugskapitals

    Zwischensumme C: kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten Kapitals unter Berücksichtigung des Abzugskapitals

    Zurechnung zu Kostenträgern

    Fäka

    lsch

    lam

    m

    Trin

    kwas

    ser

    zent

    rale

    s Sc

    hmut

    zwas

    ser

    Die durch Mengengebühren zu deckenden Kosten betragen im Jahr 2013 beim Kos-

    tenträger Trinkwasser 2.750.074,61 €, beim Kostenträger zentrales Schmutzwasser

    6.376.897,31 € beim Kostenträger Fäkalwasser 702.322,77 € und beim Kostenträger

    Fäkalschlamm 4.173,57 €.

    Das festzustellende Mengenaufkommen beträgt beim Trinkwasser 2.040.904 m³,

    beim zentralen Schmutzwasser 1.764.373 m³, beim Fäkalwasser 112.160 m³ und

    beim Kostenträger Fäkalschlamm 110 m³.

    Zu beachten ist, dass die Feststellungen zu den beiden vorstehenden Ergebnissen

    nur Zwischenergebnisse darstellen, die vorläufig sind. Denn auch im Rahmen der

    Nachkalkulation sind auch Kostenunter- bzw. Kostenüberdeckungen zu berücksichti-

    gen.

    Folglich werden in der nachstehenden Übersicht die Mengengebühren der Jahre

    2012 und 2013 zusammengefasst und ergänzt durch die ermittelten Kostenunter-

    und Kostenüberdeckungen. Im Ergebnis werden die kostendeckenden Mengenge-

    bühren des Kalkulationszeitraumes 2012 bis 2013 und letztendlich die vortragsfähi-

    gen Kostenunter- und Kostenüberdeckungen ausgewiesen.

  • BKC Kommunal-Consult Kommunal-Consult Gesellschaft mbH

    - 38 -

    Das Ergebnis der Nachkalkulation der Jahre 2012 bis 2013 unter Einbindung der

    Kostenüber- und Kostenunterdeckungen des Kalkulationszeitraumes 2009 stellt sich

    in Bezug auf die einzelnen Kostenträger wie folgt dar:

    Gebührenkalkulation 2016-2017 / NK 2012-2013

    Zusammenfassung Einzelkalkulationen alle Angaben in Euro (EUR)

    Zusammenstellung der durch Gebühren zu deckenden Kosten:

    4.610.859,10 7.997.475,80 1.087.501,88 5.358,64

    2.424.824,35 3.131.797,32 93.913,94 1.411,97

    702.442,11 2.228.364,24 26.053,80 390,72

    7.738.125,56 13.357.637,35 1.207.469,61 7.161,34

    Grundgebührenaufkommen

    Grundgebührenaufkommen *) 2.352.557,01 1.491.280,75*) Ist- bzw. V-Ist-Ausweis gemäß Anl. 1 Kostenumlage (1) auf Grundlage des Jahresabschlusses bzw. veranschlagtes Aufkommen gemäß Erfolgsplan

    Mengengebühren

    durch Gebühren zu deckende Kosten 7.738.125,56 13.357.637,35 1.207.469,61 7.161,34abzüglich Grundgebührenaufkommen -2.352.557,01 -1.491.280,75

    durch Mengengebühren zu deckende Kosten 5.385.568,55 11.866.356,60 1.207.469,61 7.161,34

    Mengengebühren unter Berücksichtigu