Übersicht über die Sozialversicherungen - aon.com - 2014... · Übersicht über die...

download Übersicht über die Sozialversicherungen - aon.com - 2014... · Übersicht über die Sozialversicherungen Februar 2014 3 Februar 2014 Liebe Leserin, lieber Leser Wir freuen uns,

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  • bersicht ber dieSozialversicherungenFebruar 2014

  • 2 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Alters- und Hinterlassenenversicherung 4

    Invalidenversicherung 5

    Ergnzungsleistungen 7

    Krankenversicherung 8

    Unfallversicherung 11

    Militrversicherung 12

    Arbeitslosenversicherung 13

    Erwerbsersatzordnung 15

    Familienzulagen 16

    Bundesgesetz ber Finanzhilfen fr familienergnzende Kinderbetreuung 17

    Bundesgesetz ber die Frderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 18

    Berufliche Vorsorge 19

    Versicherungsvertrag 27

    Internationales 29

    Inhaltsverzeichnis

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 3

    Februar 2014

    Liebe Leserin, lieber Leser

    Wir freuen uns, Ihnen die neueste Ausgabe unserer alljhrlich erscheinenden Publikation bersicht ber die Sozialversicherungen vorzulegen. Sie erscheint jeweils im Frhjahr und enthlt die wichtigsten Neuerungen, Anpassungen und laufenden Reformen in den schweizerischen Sozialversicherungen sowie in Bundesgesetzenmit Berhrungspunkten zur beruflichen Vorsorge.

    Obwohl die Broschre in erster Linie an unsere Kundinnen und Kunden gerichtet ist, wird sie darber hinausauch von einer vielseitigen und interessierten Leserschaft geschtzt, die im Bereich Vorsorge und Personal oderals Vertreterinnen und Vertreter der ffentlichen Hand ttig ist.

    Als Marktfhrer fr Pensionskassenberatung und -verwaltung in der Schweiz verffentlicht Aon Hewitt neben derbersicht ber die Sozialversicherungen weitere Publikationen zum Thema berufliche Vorsorge:

    das Praktikerhandbuch berufliche Vorsorge, welches neben den spezifischen Gesetzen und Masszahlen der beruflichen Vorsorge verschiedene weitere Dokumente, wie die ASIP-Charta, die wichtigsten Rechnungs-legungsnormen, die Weisungen und Mitteilungen der Oberaufsichtskommission BV (OAK BV) sowie die Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten vereint;

    den Swiss Pension Fund Survey, welcher einen reprsentativen berblick ber die Leistungen, die Finan-zierung, die Trends, die finanzielle Lage und die strukturellen Profile der Schweizer Pensionskassen vermittelt;

    die technischen Grundlagen BVG 2010 (in Zusammenarbeit mit LCP Libera);

    die Aon Hewitt News: E-Newsletters, welche aktuelle Themen der 2. Sule in der Schweiz behandeln;

    die Aon Hewitt Global Reports: monatliche Updates, welche sich an die ber die Schweizer Landesgrenzenhinaus interessierten Vorsorgeverantwortlichen richten.

    Smtliche Publikationen wie auch die vorliegende bersicht ber die Sozialversicherungen sind als Downloadauf unserer Website (www.aonhewitt.ch) in deutscher, franzsischer und teilweise englischer Sprache verfgbar.Weitere gedruckte Exemplare knnen unter ([email protected]) bestellt werden. Unsere Adressangabenfinden Sie auf der Rckseite der Broschre.

    Wir sind berzeugt, dass auch die neueste Ausgabe der bersicht ber die Sozialversicherungen im Jahr 2014mit ntzlichen Informationen Sie in Ihrer Ttigkeit untersttzen wird. Gerne stehen wir Ihnen auch persnlich mitunserer langjhrigen Erfahrung, unserem Fachwissen und unseren innovativen Lsungsanstzen zur Seite.

    Wir wnschen Ihnen eine angenehme und bereichernde Lektre.

    Angelica Meuli, lic. iur. Ariane Lucet, lic. iur.

    Mnica Lamas, lic.iur Tristan Imhof, lic. iur. Rechtsanwalt

    Vorwort

  • 4 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Alters- und Hinterlassenenversicherung

    Der Nationalrat hat die Motion in der Herbstsession2013 angenommen. Der Bundesrat htte es vor-gezogen, wenn dieses Thema im Rahmen der Ver-nehmlassung zur Vorlage Altersvorsorge 2020 be-handelt worden wre.

    Volksinitiativen

    Millionen-Erbschaften besteuern fr unsere AHVDie Initiative ist am 12. Mrz 2013 formell zustandegekommen. Sie ist zurzeit beim Bundesrat hngig.

    Die Initiative sieht die Einfhrung einer Erbschafts- undSchenkungssteuer zur Finanzierung der AHV vor.

    AHVplus: fr eine starke AHVDie am 17. Dezember 2013 eingereichte Initiative istam 20. Januar 2014 formell zustande gekommen. Sieverlangt einen Zuschlag von 10% auf alle AHV-Alters-renten.

    Anwendbare Betrge

    RentenanpassungDie Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung(AHV) werden alle zwei Jahre an die Lohn- und Preis-entwicklung angepasst. Die letzte Anpassung erfolgteper 1. Januar 2013. Daher wurden die AHV-Renten per 1. Januar 2014 nicht angepasst.

    Die maximalen AHV-Vollrenten betragen (in Frankenpro Jahr):

    2011/2012 2013/2014

    Altersrente 27840 28080

    Witwen-/Witwerrente 22272 22464

    Waisen- und Kinderrente 11136 11232

    Reform Altersvorsorge 2020

    Die Reform Altersvorsorge 2020 wird im Kapitel Berufliche Vorsorge behandelt.

    Parlamentarische Vorstsse

    AHV 65/65Da auch die Vorlage zur Altersvorsorge 2020 eine Erhhung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre vor-sieht, hat der Stnderat beschlossen, die Behandlungdieses parlamentarischen Vorstosses um zwei Jahre,d.h. bis zur Wintersession 2015, zu verschieben.

    SchuldenbremseDie FDP-Liberale Fraktion hat mit einer Motion vom 14. Juni 2012 den Bundesrat beauftragt, dem Parlamentbis Ende 2012 eine von der AHV-Revision separate Vorlage zu unterbreiten, welche die Einfhrung einerSchuldenbremse fr die AHV vorsieht. Dabei sollen dieVorgaben der in der 11. AHV-Revision vorgesehenenFiskalregel bercksichtigt werden. Der Bundesrat hatdie Ablehnung der Motion beantragt, da er sich imRahmen der Festlegung der Eckwerte der Reform derAltersvorsorge alle Mglichkeiten offen halten mchte.

    Der Nationalrat hat die Motion in der Herbstsession2013 trotz der Vorlage Altersvorsorge 2020 ange-nommen, da diese Reform zwar notwendig und unbe-stritten ist, ihr Ausgang jedoch ungewiss bleibt.

    Die AHV den Gegebenheiten der heutigen Gesellschaft anpassenDie am 22. Dezember 2011 eingereichte Motion beauftragt den Bundesrat, die ntigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, dass Kindern von AHV-Bezgern und -Bezgerinnen keine Kinderrente mehrausbezahlt wird.

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 5

    Rentenanpassung per 1. Januar 2014

    Die Renten der Invalidenversicherung (IV) werden ent-sprechend den AHV-Renten alle zwei Jahre an die Preis-und Lohnentwicklung angepasst. Die letzte Anpassungist per 1. Januar 2013 erfolgt, weshalb per 1. Januar2014 keine Anpassung vorgenommen wird.

    Revision der Invalidenversicherung

    In den letzten bald 20 Jahren hat die IV ein Defizit vonrund 15 Milliarden Franken angehuft. Die Sanierung der Versicherung drngt sich daher auf. Volk und Stndehaben im Jahr 2009 einer bis ins Jahr 2017 befristetenErhhung der Mehrwertsteuer (MWSt) zugunsten derIV zugestimmt. Mittels einer auf die Ausgaben fokus-sierten Reform soll die IV nachhaltig saniert werden. Allerdings scheint sich abzuzeichnen, dass dieses vonBundesrat und Parlament anlsslich des Abstimmungs-kampfes abgegebene Versprechen aufgrund der Reduktion der ursprnglich vorgesehenen Entlastungennicht eingelst werden wird.

    5. IV-RevisionErste Erfahrungen zeigen, dass die 5. IV-Revision in die gewnschte Richtung wirkt und dass der GrundsatzEingliederung vor Rente erfolgreich umgesetzt werden konnte. Im Jahr 2012 konnten rund 16629Personen erfolgreich beruflich eingegliedert werden(2011: 11500).

    Erneut ist 2012 ein deutlicher Rckgang um 6% derZahl der Neurenten in der Schweiz zu verzeichnen. Mit 14500 Neurentenbezger/-innen (2011: 15400)wurde 2012 der bisherige Tiefstwert erreicht. Im Ver-gleich zum Jahr 2003 gewhrte die IV 2012 48% weniger neue Renten. Im Dezember 2005 erreichte derGesamtbestand an laufenden Renten einen Hchst-stand von 252000. Der Rentenbestand ging bis Dezember 2012 um 17000 Renten bzw. fast 7% auf235000 Rentner zurck. Zurckzufhren ist dieser allgemeine Rckgang unter anderem auf die generellerhhte Sensibilitt aller Involvierten im IV-Bereichsowie auf die durch die 4. bzw. 5. IV-Revision einge-fhrte Massnahmen wie Frherfassung, Frhinter-vention und Integrationsmassnahmen sowie neue Prfungsmechanismen.

    6. IV-RevisionDie 6. IV-Revision ist nach der 5. IV-Revision und der IV-Zusatzfinanzierung der dritte Schritt eines ausge-wogenen Sanierungsplans der IV. Sie wurde in Formvon zwei Massnahmenpaketen konzipiert.

    1. Massnahmenpaket (IV-Revision 6a) In-Kraft ab 1. Januar 2012Whrend mit der 5. IV-Revision der Fokus auf die Beibehaltung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen in der Arbeitswelt gelegt wurde, sollten

    Invalidenversicherung

    mit der Revision 6a auch Menschen, die bereits eineRente erhalten, wieder ins Erwerbsleben zurckgefhrtwerden.

    Ab 2018 sollen mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision jhrlich rund 500 Millionen Frankeneingespart und das zu erwartende Defizit halbiert werden. Dieses Paket beinhaltet folgende Elemente:

    Eingliederung aus der Rente

    Kostenwahrheit im Finanzhaushalt der IV

    Wettbewerb bei der Beschaffung von Hilfsmitteln

    Assistenzbeitrag zur Frderung einer selbstbestimmten Lebensfhrung

    Whrend 2002 an 27000 Personen Neurenten und an 13800 Personen Massnahmen zur beruflichen Ein-gliederung gewhrt wurden, erhielten 2012 noch14500 Personen Neurenten und 30300 Personen Vergtungen fr berufliche Massnahmen. Beim Ver-hltnis Neurenten zu Vergtungen fr berufliche Integration kam es in den letzten 10 Jahren zu einerUmkehr, indem sich dieses von 2 zu 1 im 2002 undvon 1 zu 2 im 2012 vernderte.

    Der auf den 1. Januar 2012 als neue Leistung gesetz-lich verankerte Assistenzbeitrag, welcher Menschen mit Behinderung ermglicht, als Arbeitgebende Unter-sttzungspersonen zu beschftigen, wurde im Jahr2012 500 Mal zugesprochen. Zusammen mit den zurErleichterung des Einstiegs dafr vorgesehenen ein-maligen Beitrgen an Beratung und Untersttzungwird mittelfristig mit einem Volumen von 3000 bis3500 Bezgerinnen und Bezgern und einem finan-ziellen Aufwand von jhrlich 50 bis 60 Millionen Fran-ken gerechnet.

    2. Massnahmenpaket (IV-Revision 6b)Am 19. Juni 2013 entschied das Parlament, die Vor-lage 1 der IV-Revision 6b endgltig abzuschreiben. Bereits am 22. Mai 2012 hatte der Nationalrat die Vor-lage 2 (Spitalfinanzierung) angenommen. Daraufhinhatten beide Kammern zwecks besserer politischer Absicherung der Chancen fr das neue lineare Renten-system und die so genannte Schuldenbremse be-schlossen, die Vorlage zum 2. Massnahmenpaket zuteilen und die Bestimmungen ber die Zulage fr Eltern (sog. Kinderzulage) und diejenigen ber die Reise-kosten in eine Vorlage 3 zu verschieben und gleich-zeitig an die Kommission fr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) zurckzuweisen.Die SGK-NR folgte dem Entscheid des Nationalratesund wird nach Vorliegen relevanter und aussagekrf-tiger Ergebnisse der Evaluation zu den IV-Revisionen 5und 6a eine neue Vorlage unterbreiten.

  • 6 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Folgende Massnahmen waren vorgesehen:

    Einfhrung eines stufenlosen Rentensystems

    Verstrkte Eingliederung und Verbleib im Erwerbs-leben

    Neue Regelung fr Rentner/innen mit Kindern

    Neue Regelung fr Reisekosten

    Verstrkte Betrugsbekmpfung

    Interventionsmechanismus zur langfristigen Sicherung des finanziellen Gleichgewichts.

    Die umgehend von Nationalrat Ignazio Cassis und weiteren Mitunterzeichnenden eingereichte Motion(13.3641) mit dem Auftrag an den Bundesrat, eineVorlage zur IV-Revision vorzulegen mit Fokus auf dietechnischen und mehrheitsfhigen Aspekte und welcheinsbesondere die Bestimmungen zur Schuldentilgung,die Eingliederungsmassnahmen und das lineare Rentensystem beinhalten sollte, wurde vom Bundesratam 29. November 2013 zur Ablehnung empfohlen.Stattdessen solle zunchst geprft werden, ob mit denvorhandenen gesetzlichen Vorschriften Anpassungenim Sinne technischer Verbesserungen auf Verordnungs-ebene mglich und angebracht sind. Als frhester Termin fr die Inkraftsetzung einer solchen gendertenVerordnung ist der 1. Januar 2015 vorgesehen.

    Die Motion wurde noch nicht behandelt.

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 7

    Die Ergnzungsleistungen (EL) bilden zusammen mitder AHV und IV die erste Sule der verfassungs-mssigen Dreisulenkonzeption und verbessern dieLeistungen der AHV und IV soweit diese zur Deckungdes Existenzbedarfs nicht ausreichen. Anspruch auf die bedarfsabhngigen EL haben Schweizerinnen undSchweizer mit Wohnsitz in der Schweiz und Aus-lnderinnen und Auslnder unter bestimmten Voraus-setzungen. Finanziert wird die EL vollstndig durch ffentliche Mittel.

    Leistungen

    Die jhrlichen Betrge fr den allgemeinen Lebens-bedarf sind die folgenden: fr Alleinstehende 19210Franken, fr Ehepaare 28815 Franken, fr renten-berechtigte Waisen und Kinder 10035 Franken fr das erste und zweite Kind, 6690 Franken fr das dritteund vierte Kind sowie 3345 Franken fr jedes weitereKind.

    Kostenentwicklung in den Ergnzungsleistungen

    In der EL zur Altersversicherung beliefen sich die Aus-gaben im Jahr 2012 auf 2.5 Mrd. Franken, wodurchdie AHV-Rentensumme um 7.7% aufgebessert wurde.12.2% der Altersrentenbeziehenden bezogen auch Ergnzungsleistungen. Der Bestand der EL-Bezger ausder Altersversicherung folgte mit einer Zunahme von2.2% pro Jahr der demografischen Entwicklung.

    Mit den Ausgaben der EL zur Invalidenversicherung inder Hhe von 1.9 Mrd. Franken konnten die Invaliden-renten um 41.3% verbessert werden. Rund zwei vonfnf Invalidenrentenbeziehende Personen erhielten2012 Ergnzungsleistungen. Anders als in der EL zurAltersversicherung stiegen die Bezgerzahlen bei derEL zur Invalidenversicherung mit durchschnittlich 8.4%pro Jahr relativ stark an. Seit 2006 gehen die Renten-bestnde der Invalidenversicherung zurck und die Bezgerzahlen der EL zur Invalidenversicherung steigenjhrlich noch um 2.3%. Der Grund fr dieses Wachs-tum liegt in der Struktur des Rentenbestandes: Personen, die in jungen Jahren invalid wurden, sind inhohem Mass auf EL angewiesen und bleiben lange inder EL.

    Im Bericht Ergnzungsleistungen zur AHV/IV: Kosten-entwicklung und Reformbedarf vom 20. November 2013 antwortet der Bundesrat auf die Postulate Humbel (12.3602) vom 15. Juni 2012, Kuprecht(12.3673) vom 11. September 2012 und der FDP-Liberalen Fraktion (12.3677) vom 11. September2012.

    Dabei stellt der Bundesrat fest, dass die Gesamtaus-gaben zwischen 2006 und 2011 um mehr als eine

    Milliarde Franken angestiegen sind. Als Grund dafrnennt er vor allem Gesetzesnderungen ausserhalb desEL-Systems. So wurde beispielsweise ein sprunghafterKostenzuwachs durch die 5. IV-Revision verursacht,indem die beschlossenen Leistungskrzungen (Auf-hebung der Zusatzrenten und des Karrierezuschlags)teilweise durch die EL kompensiert werden mssen.Weiter ist die Kostenerhhung auf die Totalrevision desBundesgesetzes ber Ergnzungsleistungen zur Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) imRahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs undder Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zurckzufhren. Dabei wurde die Begrenzung des EL-Betrages aufgehoben mit der Folge, dass 37% allerPersonen im Heim zu hheren Leistungen gelangten.

    Im Wesentlichen kommt der Bundesrat in seinem Bericht zum Schluss, dass sich das System der Existenz-sicherung ber die EL in seinen Grundstzen bewhrthat und auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Reform-bedarf sieht der Bundesrat insbesondere bei der An-rechnung von Erwerbseinkommen und damit ver-bundenen Schwelleneffekten beim Ausstieg aus demEL-System, welche die Eingliederung teilinvalider Personen erschweren knnte. Laut Bundesrat stellenKapitalbezge aus der zweiten Sule ein gewisses Pro-blem dar, denn damit steigt theoretisch die Wahr-scheinlichkeit, im Rentenalter auf EL angewiesen zusein. Bis heute fehlen dazu allerdings verlssliche Zahlen.

    Ergnzungsleistungen

  • 8 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Krankenkassenprmien

    Die Prmien der obligatorischen Krankenpflegever-sicherung fr Erwachsene mit einer Minimalfranchisevon 300 Franken und inklusive Unfalldeckung sind frdas Jahr 2014 gesamtschweizerisch um durchschnitt-lich 2.2% gestiegen. Je nach Kanton bewegen sich die Erhhungen in einer Bandbreite von 1% bis 3.8%.

    Revision des Krankenversicherungsgesetzes(KVG)

    Vorbergehende Wiedereinfhrung der bedarfsabhngigen ZulassungDie dringlich erklrte Revision des KVG, die am 21. Juni2013 von der Bundesversammlung verabschiedet wurde,trat am 1. Juli 2013 in Kraft, die entsprechende Umset-zungsverordnung des Bundesrates am 5. Juli 2013.

    Weil das Parlament beschlossen hatte, die Vorlage desBundesrates abzundern, konnte die Revision nicht,wie ursprnglich vorgesehen, am 1. April 2013 in Krafttreten.

    Mit der Wiedereinfhrung des angepassten Artikels 55a KVG erhalten die Kantone die Mglichkeit, die Anzahl rztinnen und rzte auf ihrem Gebiet wiederselbst zu steuern. Die Zulassungssteuerung ist eine aufdrei Jahre befristete bergangslsung. Der Bundesrathat das Eidgenssische Departement des Innern (EDI)bereits mit der Erarbeitung einer langfristigen Lsungbeauftragt.

    Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. GleichbehandlungDie aufgrund der parlamentarischen Initiative verfassteVorlage der Kommission fr soziale Sicherheit und Gesundheit des Stnderates (SGK-S) wurde am 21. Juni2013 von der vereinigten Bundesversammlung ange-nommen. Diese nderung des KVG hebt die Ungleich-behandlung von Frauen auf, bei denen es in derSchwangerschaft zu Komplikationen kommt und welche die Kosten im Rahmen der obligatorischenKrankenpflegeversicherung mittragen mussten, wh-rend dies bei Frauen mit einer normal verlaufendenSchwangerschaft nicht der Fall war. Diese Gesetzes-nderung und die Ausfhrungsbestimmungen wurdenper 1. Mrz 2014 in Kraft gesetzt.

    Entwrfe des Bundesrates

    Bundesgesetz betreffend die Aufsicht ber die soziale KrankenversicherungDer Bundesrat hat am 26. Mai 2010 auf Antrag des EDIbeschlossen, dass die Aufsichtsttigkeit eine substan-zielle Strkung erfahren soll. Er hat am 15. Februar 2012die Botschaft und den Gesetzesentwurf betreffend dieAufsicht ber die soziale Krankenversicherung (KVAG)

    Krankenversicherung

    verabschiedet und sie an das Parlament weiter ver-wiesen. Der Entwurf des Bundesrates sieht mehrereNeuerungen vor, insbesondere: eine risikobasierte Reservenberechnung (diese wird schon seit dem 1. Januar 2012 angewandt und wird nun neu auf Gesetzesstufe festgeschrieben); Vorgaben fr die Erfassung, Begrenzung und berwachung der Risikenim Sinne eines allgemeinen Risikomanagements; Fest-legung der Kriterien zur Genehmigung der Prmien-tarife; Rckerstattung von exzessiven Prmien; neueAnforderungen betreffend Corporate-Governance; Beaufsichtigung von konzerninternen Beziehungen; sichernde Massnahmen gegenber den Krankenkassenim Fall von finanziellen Schieflagen; die erforderlichegesetzliche Grundlage fr Regelungen im Bereich derWerbung und Vermittlerttigkeit sowie verstrkte Sanktionsmglichkeiten.

    Am 18. Mrz 2013 hat der Stnderat einen gendertenEntwurf des Bundesrates angenommen, worin auchprivate Versicherungsgesellschaften und die Flle exzessiver Prmien der Aufsicht des Bundesamts frGesundheit (BAG) unterstellt wurden. Somit erhlt dasBAG zustzlich die Kompetenz, berhhte Prmien zusenken. Wurden in einem Kanton in einem bestimmtenJahr (z.B. 2016) berhhte Prmien eingezogen, ist imbernchsten Jahr (z.B. 2018) ein Ausgleich vorge-sehen.

    Am 5. Dezember 2013 hat der Nationalrat den Ent-wurf an den Bundesrat zurckgewiesen, da er nur bestimmte Punkte des Gesetzes umsetzen mchte. Der Bundesrat soll nun die Hauptpunkte seines Ent-wurfs in einer Teilrevision des KVG wieder aufnehmen.

    Das KVAG wird somit erneut dem Stnderat unter-breitet. Die Zurckweisung gilt als definitiv, sollte derStnderat den Entwurf ebenfalls ablehnen oder der Nationalrat seine Zurckweisung besttigen.

    Risikoausgleich und Trennung von Grund- und ZusatzversicherungDen Ergebnissen der Vernehmlassung ber den Gegenvorschlag zur Volksinitiative Fr eine ffentlicheKrankenkasse entsprechend hat der Bundesrat ent-schieden, die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Die unumstrittenen Punktedes Gegenvorschlags sollen stattdessen in einer Teil-revision des KVG wieder aufgenommen werden. In seiner Botschaft vom 20. September 2013 hat der Bundesrat dem Parlament eine Gesetzesnderung mitden folgenden Punkten unterbreitet, welche der Ein-dmmung der Risikoselektion durch Versicherungs-gesellschaften dienen soll.

    Erstens soll zur verbesserten Transparenz und aus Datenschutzgrnden zwingend die Trennung vonGrundversicherung (obligatorische Krankenpflegever-sicherung und freiwillige Taggeldversicherung) undZusatzversicherung eingefhrt werden:

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 9

    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung darfnur noch von Krankenkassen betrieben werden. Private Versicherungsunternehmen drfen diesenicht mehr durchfhren. Diese nderung hat keinepraktischen Auswirkungen, da bisher keine privatenVersicherungsunternehmen von der Mglichkeit Gebrauch gemacht haben, diese anzubieten.

    Die Krankenkassen drfen keine anderen Ver-sicherungsarten mehr betreiben (auch nicht die Unfallversicherung nach UVG). Die 16 Versicherer,die zurzeit sowohl die Grundversicherung als auchZusatzversicherungen anbieten, mssten daher innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzes-nderung die Trennung in verschiedene juristischeEinheiten vollziehen.

    Innerhalb derselben Versicherungsgruppe soll derInformationsaustausch und Datentransfer zwischender Krankenkasse und den anderen Gesellschaftenverhindert werden. Ausserdem darf der Vertrauens-arzt, der ber Leistungen der Grundversicherungentscheidet, nicht auch fr den Entscheid ber die-jenigen der Zusatzversicherung zustndig sein.

    Die zweite nderung betrifft die Verbesserung des Risikoausgleichs, welcher nun gesetzlich verankert werden soll:

    Es sollen weitere Indikatoren fr die Morbiditt derVersicherten herangezogen werden knnen (z.B. Medikamentenkosten im ambulanten Bereich), wobeidie Kompetenz zur Festlegung dieser Indikatorendem Bundesrat bertragen wird.

    Das hohe Krankheitsrisiko von Versicherten, dieihren Versicherer wechseln und im Vorjahr Auf-enthalte im Spital oder Pflegeheim hatten, soll knftig bei der Berechnung des Risikoausgleichsnicht mehr bercksichtigt werden.

    Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (TARMED)Seit dem 1. Januar 2013 verfgt der Bundesrat berdie Kompetenz, Anpassungen an Tarifstrukturen vorzu-nehmen, wenn sich die Tarifpartner nicht auf eine gemeinsame Lsung einigen knnen. Im Rahmen desMasterplans hatte der Bundesrat die Tarifpartner aufge-fordert, gemeinsame Vorschlge fr eine bessere Ver-gtung der hausrztlichen Leistungen zu erarbeiten.Das Ziel war, eine finanzielle Besserstellung der medi-zinischen Grundversorger. Um sicherzustellen, dass dadurch keine zustzlichen Kosten entstehen, wurdendie Tarifpartner gebeten, gleichzeitig auch einen Planzur kostenneutralen Umsetzung zu prsentieren. Dakein gemeinsamer Vorschlag der Tarifpartner zustandegekommen ist, macht der Bundesrat von seiner sub-sidiren Kompetenz Gebrauch und schlgt vor, die in der Arztpraxis erbrachten intellektuellen rztlichenLeistungen der Leistungserbringergruppen Allge-

    meine Innere Medizin, Praktischer Arzt und Kinder- und Jugendmedizin aufzuwerten. Im Gegen-zug wird die Gewichtung der technischen Leistungengesenkt.

    Der Verordnungsentwurf wurde am 16. Dezember2013 und bis zum 3. Februar 2014 zur Anhrung vor-gelegt. Die nderung soll am 1. Oktober 2014 in Krafttreten.

    Einige parlamentarische Vorstsse

    Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahltenPrmienMit dem in der Botschaft vom 15. Februar 2012 vomBundesrat prsentierten Vorschlag sollen die in denJahren 1996 bis 2011 zu viel oder zu wenig bezahltenPrmien der obligatorischen Krankenversicherung rundzur Hlfte ausgeglichen werden. Die Lsung sieht vor,dass den Versicherten auf sechs Jahre befristet zu-stzlich zu den zu bezahlenden Prmien ein Prmien-zuschlag oder -abzug aufgrund der bestehenden ber-schsse bzw. Defizite in den einzelnen Kantonen inRechnung gestellt bzw. in Abzug gebracht wird. Dabeisoll der befristete Zuschlag nicht hher sein als derjhrliche Abzug aufgrund der Rckverteilung aus denErtrgen der CO2-/VOC-Lenkungsabgabe. Diese Regelung stellt sicher, dass kein Versicherter einen hheren Gesamtbeitrag bezahlen muss als die fr dasbetreffende Jahr erhobene Prmie.

    In der Herbstsession 2013 hat sich der Stnderat frden von den Kantonen erarbeiteten Kompromiss entschieden. Im gewhlten Modell sollen nur nochCHF 800 Millionen von den Versicherten, den Ver-sicherern und von der Eidgenossenschaft gezahlt werden. Die Rckvergtung soll ber drei Jahre statt-finden. Die zu viel oder zu wenig bezahlten Prmienwerden ab 1996 berechnet unter Bercksichtigungaller verbleibenden Jahre bis zum Inkrafttreten desknftigen KVAG.

    Die Kommission fr soziale Sicherheit und Gesundheitdes Nationalrates (SGK-N) hat bereits beschlossen, auf die Revision des KVG einzutreten und mchte dasProblem der in der Vergangenheit zu viel oder zu wenigbezahlten Prmien so bald wie mglich angehen.Gleichzeitig hat sie dem Nationalrat vorgeschlagen,die vom Stnderat hergestellte Verbindung zwischender Vorlage betreffend die Korrektur der in der Ver-gangenheit bezahlten Prmien und dem KVAG zulsen.

  • 10 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Monistische Finanzierung der Gesundheits-leistungenDiese am 11. Dezember 2009 eingereichte parlamen-tarische Initiative fordert hauptschlich, dass alle Gesundheitsleistungen gemss KVG, ob stationr oderambulant, von den Krankenversicherern finanziert werden.

    Da die Frage der Finanzierung der Gesundheitsleistun-gen im Dialog Nationale Gesundheitspolitik nochbesprochen wird, hat der Nationalrat in der Winter-session 2013 entschieden, die Frist zur Behandlungdieser parlamentarischen Initiative um zwei Jahre zuverlngern.

    Fr ein Verbot der Telefonwerbung durch KrankenversichererDer Nationalrat hat in der Herbstsession 2013 dieseMotion, welche ein klares und vollstndiges Verbot derTelefonwerbung durch Krankenversicherer fordert, angenommen; dies im Gegensatz zum Bundesrat, derdie Umsetzung und Kontrolle eines solchen Verbots frsehr schwierig erachtet und eine schnelle Beschluss-fassung ber den Entwurf des KVAG, worin die Ent-schdigung der Vermittler und die Werbeausgaben geregelt wrden, vorgezogen htte.

    Volksinitiativen

    Ja zur HausarztmedizinDie vereinigte Bundesversammlung hat den direktenGegenentwurf des Bundesrates angenommen, welcherdie Anliegen des Initiativkomitees sowie die im Master-plan vorgesehenen Massnahmen aufnimmt. Die Volks-initiative wurde am 2. Oktober 2013 zurckgezogen.Der neue vom Parlament angenommene Verfassungs-artikel lautet wie folgt:

    Art. 117a (neu) Medizinische Grundversorgung1. Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zustndig-keiten fr eine ausreichende, allen zugngliche medi-zinische Grundversorgung von hoher Qualitt. Sie anerkennen und frdern die Hausarztmedizin als einenwesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.

    2. Der Bund erlsst Vorschriften ber:a. die Aus- und Weiterbildung fr Berufe der medizinischen Grundversorgung und ber dieAnforderungen zur Ausbung dieser Berufe;

    b. die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.

    Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache Ent-lastung der Krankenversicherung durch Streichungder Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus derobligatorischen GrundversicherungAm 27. September 2013 hat die vereinigte Bundes-versammlung den Bundesbeschluss verabschiedet, dieInitiative dem Volk und den Stnden zur Abstimmungzu unterbreiten, mit der Empfehlung, diese abzu-lehnen. Gemss der Analyse des Bundesrates hat dieAufhebung der Leistungspflicht bei Schwangerschafts-abbruch auf die Kosteneindmmung im Bereich derKrankenversicherung einen usserst geringfgigen Ein-fluss. Die Initiative wurde an der Abstimmung vom 9. Februar 2014 mit 69.8% Nein-Stimmen abgelehnt.

    Fr eine ffentliche KrankenkasseDiese Volksinitiative ist am 19. Juni 2012 zustande gekommen. Im Oktober 2012 hatte der Bundesrat beschlossen, die Initiative abzulehnen und ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenberzustellen, der die Einrichtung einer Rckversicherung fr sehr hoheKosten, eine weitere Verfeinerung des Risikoausgleichssowie eine striktere Trennung von Grund- und Zusatz-versicherung vorsehen sollte. Der Wortlaut des Gegen-vorschlags, der vom 27. Februar bis zum 3. Juni 2013in die Vernehmlassung geschickt wurde, wurde in fastallen Punkten von der Mehrheit der Vernehmlassungs-teilnehmenden gutgeheissen (mit Ausnahme der Rckversicherung fr sehr hohe Kosten). Dass der Risikoausgleich gesetzlich verankert und verbessertwerden soll, wurde als notwendig angesehen. Diessollte jedoch gemss der Mehrheitsmeinung im Rah-men eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrensstattfinden anstatt an einen Gegenvorschlag und dieEinheitskassen-Diskussion geknpft zu werden. Deshalbhat der Bundesrat beim Parlament beantragt, die Initiative dem Volk und den Stnden ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten mit der Empfehlung, dieInitiative abzulehnen. Gleichzeitig hat der Bundesrateinen Entwurf zur nderung des KVG in Bezug auf denRisikoausgleich sowie die Trennung von Grund- undZusatzversicherung (siehe oben) eingereicht.

    Der Stnderat hat sich am 9. Dezember 2013 dem Beschluss des Bundesrates angeschlossen. Die Initiativekommt nun vor den Nationalrat.

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 11

    Keine Rentenanpassungen per 1. Januar 2014

    Die Renten der obligatorischen Unfallversicherung wurden per 1. Januar 2014 nicht angepasst.

    Massgebend fr die Rentenanpassung ist alleine derLandesindex der Konsumentenpreise und zwar jeweilsderjenige des Monats September. Dieser Index ist ge-mss Bundesamt fr Statistik zwischen 2008 und 2012um knapp 0.6 Punkte gesunken. Da im Unfallver-sicherungsgesetz (UVG) bei einer negativen Teuerungkeine Anpassung vorgesehen ist, erfolgt bei den Inva-liden- und Hinterlassenenrenten der obligatorischenUnfallversicherung keine Reduktion.

    Maximal versicherter Jahresverdienst

    Der maximal versicherte Jahresverdienst ist unver-ndert geblieben. Er betrgt seit dem 1. Januar 2008126000 Franken.

    Revision des Unfallversicherungsgesetzes

    Im Frhling 2011 hatte das Parlament das erste Reformprojekt des Bundesrates zurckgewiesen mitdem Auftrag, den Umfang der Revision noch einmal zu berprfen und die Vorlage auf das Wesentliche zu beschrnken. Laut einer Medienmitteilung vom 13. Februar 2014 wurde nun ein neuer Anlauf zur Teil-revision des UVG lanciert. Das EDI wird dem Bundesratim Laufe der kommenden Monate ein Entwurf vor-legen. Sie haben sich auf Vorschlge geeinigt, die demvom Parlament vorgegebenen Rahmen entsprechenund die wichtigsten Teile des ursprnglichen Entwurfswieder aufnehmen. Die Sozialpartner und Versicherererwarten ein zgiges Verfahren. Mit der Revision sollen vor allem berentschdigungen verhindert undDeckungslcken geschlossen werden. Die Botschaftwird noch dieses Jahr dem Parlament berwiesen.

    Suva: siebte Prmiensenkung in Folge

    Am 14. Juni 2013 teilte die Suva mit, dass sie die Prmienstze fr das Jahr 2014 abermals senken wird.Zum positiven Jahresabschluss trugen vor allem die sinkende Anzahl neuer Invalidenrenten und die guteAnlageperformance von 8.6% bei. Die gute Perfor-mance auf den breit diversifizierten Kapitalanlagen(2012: Marktwert von 42 Mia. Franken) strkt die solide Finanzsituation weiter. Der finanzielle Deckungs-grad liegt bei 125%. Verschiedene Massnahmen leisteten einen massgeblichen Beitrag zur Kostenreduk-tion. Von 2007 bis 2012 konnten ungerechtfertigteVersicherungsleistungen von insgesamt ber 76 Mio.Franken verhindert beziehungsweise zurckgefordertwerden.

    Rechtslcke in der Unfallversicherungschliessen

    Die am 22. September 2011 von Herrn Darbellay imNationalrat eingereichte Motion beauftragt den Bundesrat, eine nderung des UVG und gegebenenfallsanderer einschlgiger Bestimmungen vorzunehmen,um zu garantieren, dass Taggelder auch in solchen Fllen bezahlt werden, in denen die Erwerbsunfhigkeitdurch Rckflle oder Sptfolgen einer Verletzung be-grndet ist, welche die versicherte Person als Jugend-licher erlitten hat. Der Nationalrat hat die Motion imSeptember 2013 angenommen.

    Unfallversicherung

  • 12 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Keine Rentenanpassung per 1. Januar 2014

    Die Renten der Militrversicherung wurden letztmalsauf den 1. Januar 2011 an die Lohn- und Preisent-wicklung angepasst.

    Eine Rentenanpassung erfolgt nur, wenn die eine MV-Rente beziehende Person noch nicht im Rentenalter ist bzw. wre. Fr die vor 2011 entstandenen Rentenerfolgt eine Erhhung um 2.2%; bei Renten aus demJahr 2011 eine Erhhung um 1.4%.

    Wegen des schwachen Anstiegs des Landesindexes derKonsumentenpreise werden die brigen Renten nichtangepasst.

    Maximal versicherter Jahresverdienst

    Der Hchstbetrag des versicherten Jahresverdienstesfr die Festsetzung des Taggeldes und der Renten be-trgt seit 2013 149423 Franken.

    Revision des Militrversicherungsgesetzes

    Seit dem Inkrafttreten des MVG im Jahr 1994 hat dasGesetz zwar einzelne Anpassungen aufgrund von nderungen anderer Gesetze erfahren. Gegenstandeiner eigenstndigen Revision bildete es jedoch nur anlsslich der bertragung der Fhrung der Militrver-sicherung an die Suva im Jahr 2005.

    Mit einer Revision soll nun das System der Militrver-sicherung zwar nicht grundlegend gendert, jedochaktualisiert und den heutigen Erfordernissen angepasstwerden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leistun-gen, des Kreises der versicherten Personen und der Annherung der Militrversicherung an die Unfallver-sicherung.

    Einige Leistungen, wie die Integrittsentschdigungund die Hinterlassenenrenten, sollen knftig gleich kalkuliert werden wie in der Unfallversicherung. Fr dasBerufsmilitr wird die Deckung bei Krankheit nichtmehr nach MVG, sondern nach dem KVG erfolgen. DieAbwicklung des Fallmanagements und der Leistungender Militrversicherung werden der Unfallversicherungangenhert. Durch die Verstrkung der Synergien zwischen den beiden Versicherungen sollen jhrlichrund 10 Millionen Franken eingespart werden.

    In der MVG-Revision wurden zahlreiche nderungenaus der Vorlage zur UVG-Revision bernommen, welche ihrerseits Anlass zu Diskussionen gibt. Ent-sprechend fielen in der Vernehmlassung zur MVG-Revision die Reaktionen sehr gemischt aus. Der Bundes-rat hat beschlossen, die MVG-Revision bis zur Ge-nehmigung der UVG-Revision durch das Parlament zusistieren.

    Militrversicherung

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 13

    Die Arbeitslosenversicherung (ALV) erbringt Leistungenbei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfllen und bei Insolvenz des Arbeitgebersund gewhrt Beitrge an Massnahmen zur Verhtungvon Arbeitslosigkeit (arbeitsmarktlichen Massnahmen).Die Versicherung erfasst alle Unselbststndigerwerben-den und wird grsstenteils durch Lohnprozente finan-ziert.

    Beitragssatz

    Fr die Berechnung der Beitrge an die Arbeitslosen-versicherung wird auf das massgebende Einkommenabgestellt, welches auch der AHV/IV/EO-Beitragspflichtunterliegt.

    Bis zu einem Jahreseinkommen von 126000 Franken betrgt der Beitragssatz an die Arbeitslosenversicherung2.2%. Auf Einkommensanteilen zwischen 126000 und315000 Franken wird ein Solidarittsprozent erhoben.Diese am 1. Januar 2011 eingefhrten Beitragsstzewaren auch in den Jahren 2012 und 2013 gltig.

    Finanzen

    Die Einnahmen der ALV sanken im Jahr 2012 um 3.7%auf rund 7 Mrd. Franken, obwohl die Versichertenbei-trge nach dem Wegfall des ausserordentlichen Bun-desbeitrags 2011 um 3.4% stiegen. Der Bundesbeitragreduzierte sich um 52.1% auf 442 Mio. Franken, wh-rend die Ausgaben infolge der Konjunkturabkhlungum 3.7% auf 5.8 Mrd. Franken zunahmen.

    Der Ausgabenanstieg und der Einnahmenrckgang verringerten im Jahr 2012 den Rechnungssaldo von 1.6 auf 1.2 Mrd. Franken. Die Konjunkturerholungwird sich mit etwas Verzgerung auch positiv auf denArbeitsmarkt auswirken. Damit kann bei der Arbeits-losenquote, nach einem leichten Anstieg im Jahr 2013,im Folgejahr mit einem Rckgang gerechnet werden.

    Kurzarbeitsentschdigung

    Bei einer vorbergehenden Reduzierung oder einer vorbergehenden vollstndigen, unvermeidbaren undwirtschaftlich bedingten Einstellung der Arbeit ineinem Betrieb besteht ein Anspruch auf Kurzarbeits-entschdigung.

    Bis zum 31. Dezember 2013 konnte innerhalb einerzweijhrigen Rahmenfrist whrend 24 Abrechnungs-perioden (Monaten) Kurzarbeitsentschdigung bezogenwerden. Diese wegen der Frankenstrke eingefhrtenSondermassnahmen werden nicht verlngert. Ab dem1. Januar 2014 betrgt die Hchstdauer der Kurzarbeitwieder 12 Monate innerhalb der zweijhrigen Rahmen-frist. Dies gilt auch fr Betriebe, die bereits in Kurz-

    arbeit begriffen sind und gegebenenfalls bis Ende Jahrmehr als 12 Abrechnungsperioden, aber noch nichtderen 18 aufweisen.

    Die Karenzzeit zulasten des Arbeitgebers wird ab 2014ebenfalls auf die normale Regelung zurckgesetzt.Demzufolge bernimmt der Arbeitgeber wieder zweiKarenztage fr die 1. bis 6. Abrechnungsperiode unddrei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.

    Deplafonierung des Solidarittsprozents

    Zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung wurdeper 1. Januar 2011 ein Solidarittsprozent auf nichtversicherten Lohnanteilen eingefhrt. Dieses Beitrags-prozent wurde ursprnglich auf Lohnanteilen zwischen126000 und 315000 Franken erhoben. Seit dem 1. Januar 2014 betrgt der Beitragssatz bis zu einemJahreseinkommen von 126000 Franken 2.2%. Auf Ein-kommensanteilen ab 126000 Franken wird ein Solida-rittsprozent erhoben.

    Das Solidarittsprozent wird je zur Hlfte von den beitragspflichtigen Arbeitgebern und Arbeitnehmendenfinanziert und entfllt, sobald die Arbeitslosenver-sicherung ihre Schulden abgebaut und ihr Eigenkapitalabzglich des Betriebskapitals mindestens 0.5 Mrd.Franken erreicht hat.

    Arbeitsmarkt

    Die durchschnittliche Arbeitslosenzahl lag im Jahr 2012 mit 126000 Personen nur leicht hher als 2011(123000 Personen). Dies trotz des starken Frankensund der Schuldenkrise im Euroraum. Ende November2013 waren laut dem Staatssekretariat fr Wirtschaft(SECO) rund 139000 Arbeitslose bei den RegionalenArbeitsvermittlungszentren (RAV) eingeschrieben, rund5600 Personen mehr als im Vormonat und 7000 Per-sonen mehr als im Vorjahresmonat.

    Die mittlere Arbeitslosenquote erhhte sich im Jahr2012 von 2.8 auf 2.9%. Im November 2013 lag dieseQuote bei 3.2%.

    Datenabgleich zwischen AHV und ALV wirdbeschleunigt

    Die Einkommensdaten der AHV werden mit den Datenber Taggeldleistungen der ALV abgeglichen. Dadurchsollen Bezge von Arbeitslosengeld aufgedeckt werden, die nicht gerechtfertigt sind, weil jemandeiner der ALV nicht gemeldeten Erwerbsttigkeit nachgeht.

    Arbeitslosenversicherung

  • 14 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Aufgrund des Rhythmus der AHV zur Abrechnung der Beitragszahlungen sowie der aufwndigen Daten-bereinigung konnte dieser Abgleich zwischen AHV und ALV bisher nur mit erheblicher Verzgerung statt-finden.

    Mit einer per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten nderung der AHV-Verordnung wird der Datenfluss so etappiert und beschleunigt, dass der Abgleich zwischen den beiden Versicherungen frher vorge-nommen werden kann.

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 15

    Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt einerseits Personen, die Militr-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten und andererseits erwerbsttigen oder selbst-stndigen Frauen bei Mutterschaft einen Teil ihres Verdienstausfalls.

    Leistungen

    Die berechtigten dienstleistenden Personen bzw. ihre Arbeitgeber erhalten eine Grundentschdigung,Kinderzulagen, Zulagen fr Betreuungskosten und Betriebszulagen. Dabei liegt die Grundentschdigungzwischen 62 und 196 Franken pro Tag. Die Gesamt-entschdigung betrgt hchstens 245 Franken proTag.

    Die Mutterschaftsentschdigung wird als Taggeld aus-gerichtet und betrgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens,hchstens aber 196 Franken pro Tag. Der Taggeld-anspruch beginnt grundstzlich am Tag der Geburt des Kindes und luft dann automatisch 98 Tage langweiter. Unterbrechungen sind nicht mglich.

    Beitrge

    Die EO-Beitrge werden von den Ausgleichskassen zusammen mit denjenigen fr die AHV/IV erhoben undbetragen im Jahr 2013 0,5% des massgebenden Erwerbseinkommens.

    Sie werden von den Arbeitgebern und Arbeitnehmernje zur Hlfte getragen. Bei Einkommen unter 56200Franken vermindert sich der Beitragssatz gemss dersinkenden Beitragsskala.

    Finanzen

    Nach deutlichen Abnahmen in den 1990er-Jahren stiegen die Ausgaben seit 2005/2006 stark an. DieseEntwicklung folgt grsstenteils aus der am 1. Juli 2005in Kraft getretenen Revision des Erwerbsersatzgesetzes,die neben der Einfhrung der Leistungen bei Mutter-schaft auch hhere Leistungen fr Dienstleistende um-fasste. Die Kapitalreserve betrug maximal rund 5 Mrd.Franken. 1998 wurden 2.2 Mrd. und 2003 1.5 Mrd.Franken zur IV transferiert. Die seit 2005 steigendenAusgaben fhren seit 2006 zu negativen Rechnungs-abschlssen und zu sinkenden Kapitalreserven. Ende2010 lagen diese unter dem gesetzlichen Mindestbe-trag einer halben Jahresausgabe. Durch die Anhebungdes Beitragssatzes auf 0.5% ab dem 1. Januar 2011konnten sich Einnahmen und Kapital erholen.

    Im Jahr 2012 betrug der berschuss der EO 148 Mio.Franken. Die Einnahmen stiegen um 2.7%, wohin-gegen die Ausgaben um 0.3% sanken. Die Sozial-

    leistungen dominieren mit 99.8% die Ausgaben derVersicherung. Davon werden 95.3% als Erwerbsersatz-leistungen ausbezahlt, die zu 53.3% als Entschdigun-gen im Dienst und zu 46.7% als Entschdigungen beiMutterschaft ausgerichtet werden. Das EO-Kapital hatsich 2012 gegenber dem Vorjahresstand um 29% er-hht und kam auf 657 Mio. Franken zu stehen.

    Ungleichbehandlung von Zivildienst-leistenden und Militrdienstleistenden

    Mittels Postulat wurde der Bundesrat angefragt, obeine Ungleichbehandlung bezglich EO zwischen Zivil-dienstleistenden und Militrdienstleistenden bestehe.Diese Frage verneint der Bundesrat in seiner Stellung-nahme grundstzlich. Er weist aber darauf hin, dass Zivildienstleistende in der Bestimmung des Zeitpunktsihrer Dienstleistung freier seien und dadurch zu einerhheren EO-Entschdigung gelangen knnten. DerBundesrat wird bei den Durchfhrungsorganen der EOentsprechende Daten erheben, aufgrund welcher sichzeigen wird, ob und wieweit ein Reformbedarf besteht.

    Erwerbsersatzordnung

  • 16 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Revision des Bundesgesetzes ber die Familienzulagen

    Familienzulagen fr alle, auch fr arbeitslose Mtter, die eine Mutterschaftsentschdigung beziehenDer Stnderat hat dem Antrag des Bundesrates Folgegeleistet und die Motion in der Herbstsession 2013 angenommen. Sie beauftragt den Bundesrat, die Situation arbeitsloser Mtter zu regeln, die eine Mutter-schaftsentschdigung beziehen und deren Kind vomVater nicht anerkannt worden ist oder bei denen derAufenthaltsort des Vaters unbekannt ist. Denn gemssdem Familienzulagengesetz haben diese Frauen, egalob sie angestellt oder nicht erwerbsttig sind, keinenAnspruch auf Familienzulagen.

    Eidgenssische Volksinitiative Familien strken! Steuerfreie Kinder- undAusbildungszulagen

    In seiner Botschaft vom 23. Oktober 2013 beantragtder Bundesrat, die Volksinitiative Volk und Stnden zurAbstimmung zu unterbreiten mit der Empfehlung zurAblehnung. Er fhrt dazu insbesondere folgendeGrnde auf:

    Die direkte Frderung erweist sich im Vergleich zusteuerlichen Entlastungsmassnahmen als effektiver,effizienter und auch transparenter und damit verlsslicher fr Wirkungskontrollen sowie ent-sprechende Anpassungen.

    Das Steuerrecht soll sich an der Besteuerung nachder wirtschaftlichen Leistungsfhigkeit ausrichten.

    Den Kinderkosten wird mit entsprechenden Ab-zgen Rechnung getragen.

    Die Beibehaltung der Steuerbarkeit der Kinder- undAusbildungszulagen ist sachgerecht und lsst sichauch damit begrnden, dass kein grundlegenderHandlungsbedarf fr eine weitergehende steuerlicheAbgeltung der Kinderkosten notwendig ist.

    Familien mit hheren Einkommen kmen aufgrundder Steuerprogression zu einer strkeren betrags-mssigen Entlastung als Familien mit tieferen Ein-kommen. Weil die Anstze der Kinder- und Aus-bildungszulagen kantonal unterschiedlich hoch aus-fallen, wrde diese Wirkung noch akzentuiert.

    Familienzulagen

    Die Initiative ist zu wenig zielgerichtet. So knntenFamilien, die heute keine direkte Bundessteuer bezahlen, zumindest auf Stufe Bund nicht weiter entlastet werden. Auch schafft die Initiative Ungleich-behandlungen. So wrde das Steuerrecht nichtmehr bercksichtigen, dass Eltern unterschiedlichhohe oder in gewissen Fllen gar keine Kinder-und Ausbildungszulagen erhalten.

    Finanziell wrde eine steuerliche Freistellung derKinder- und Ausbildungszulagen fr die ffentlichenHaushalte ins Gewicht fallen. Bei der direkten Bundessteuer htte sie jhrlich rund 200 MillionenFranken Mindereinnahmen zur Folge, bei den Kantons- und Gemeindesteuern wre mit Ausfllenvon rund 760 Millionen Franken zu rechnen.

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 17

    Revision des Bundesgesetzes ber Finanzhilfen fr familienergnzende Kinderbetreuung

    Das revidierte Bundesgesetz ber Finanzhilfen fr familienergnzende Kinderbetreuung ist am 1. Februar2011 in Kraft getreten.

    Das Parlament hat damit die Verlngerung des seitdem 1. Februar 2003 in Kraft gewesenem Impuls-programms um vier Jahre bis zum 31. Januar 2015 beschlossen und dazu einen neuen Verpflichtungskreditvon 120 Millionen Franken bewilligt. In den 10 Jahrenseit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes ber Finanzhilfen fr familienergnzende Kinderbetreuungkonnten rund 40000 neue Pltze je hlftig fr Vor-schul- und Schulkinder geschaffen werden bei einemfinanziellen Aufwand von ungefhr 247 Millionen. DasAngebot konnte damit um knapp 80% erhht werden.Bei 67 % der Projekte nimmt eine private Trgerschaftdie Fhrung wahr.

    Eine 2010 vom Bundesamt fr Sozialversicherungen inAuftrag gegebene Evaluation hat gezeigt, dass das Impulsprogramm berdurchschnittlich nachhaltig ist.So bestehen 4 Jahre nach Wegfall der Anstossfinanzie-rung durch den Bund 99% der Vorschulangebote und94% der Angebote fr Schulkinder nach wie vor weiter.

    Aufgrund der nach wie vor bestehenden hohen Nach-frage und weil das Eidgenssische Departement des Innern (EDI) davon ausgeht, dass der noch zur Ver-fgung stehende Kredit von 34 Mio. nicht bis Ende Januar 2015 reichen wird, erliess er auf den 1. Januar2013 eine Priorittenordnung, mit der eine mglichstausgewogene regionale Verteilung der Mittel erreichtwerden sollte. Dies fhrte zu Rckstellungen von Pro-jekten, insbesondere in jenen Kantonen, welche bereitsvon vielen Bundesgeldern profitieren konnten.

    Mit einer am 25. September 2013 von Nationalrtin Rosmarie Quadranti und weiteren Mitunterzeichnendeneingereichten parlamentarischen Initiative wird wegender nach wie vor bestehenden grossen Nachfragesowie des Interesses der Kantone an der Weiterfhrungdes Programms die Weiterfhrung und die Weiter-entwicklung des Bundesgesetzes ber die Finanzhilfenfr familienergnzende Kinderbetreuung ber den 31. Januar 2015 hinaus verlangt. Darin sollen innovativeProjekte sowie die Qualittsentwicklung Bercksichti-gung finden. Besonders zu achten sei auf eine einfacheund unbrokratische Organisation der Gesuche sowiederen Koordination mit den Anforderungen der Kantone.

    Die Initiative wurde in den Rten noch nicht behandelt.

    Bundesgesetz ber Finanzhilfen fr familienergnzende Kinderbetreuung

  • 18 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Jugendfrderungsgesetz (KJFG)

    Das Gesetz und die ebenfalls totalrevidierte Verordnungwurden am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

    Damit wird privaten Trgerschaften sowie Kantonenund Gemeinden ermglicht, beim Bund Finanzhilfenzur Frderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindernund Jugendlichen zu beantragen. Das Bundesamt frSozialversicherung (BSV) ist fr die Umsetzung zustn-dig. Am 20. Dezember 2013 erliess das BSV die seitdem 1. Januar 2014 gltigen Richtlinien des BSV berdie Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nachJugendfrderungsgesetz.

    Gesttzt auf das KJFG kann der Bund Finanzhilfen gewhren:

    Einzelorganisationen der ausserschulischen Kinder-und Jugendarbeit sowie des Jugendaustauschs, welche auf gesamtschweizerischer oder sprach-regionaler Ebene ttigt sind, fr regelmssige Aktivitten.

    Privaten Trgerschaften fr die Aus- und Weiter-bildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktionttig sind.

    Privaten Trgerschaften fr zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutungmit Modell- oder Partizipationscharakter (Modell-projekte / Partizipationsprojekte).

    Privaten Trgerschaften fr die Durchfhrung vonProjekten der politischen Partizipation auf Bundes-ebene.

    Kantonen und Gemeinden fr zeitlich begrenzteVorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung,die Modellcharakter fr die Weiterentwicklung derausserschulischen Arbeit haben.

    Dachverbnden und Koordinationsplattformen aufgesamtschweizerischer Ebene fr die Fhrung ihrerStrukturen und fr regelmssige Aktivitten.

    Kantonen fr Programme im Bereich Aufbau undWeiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik.

    Die Hhe der vom Bund gewhrten Finanzhilfe ist auf50% der anrechenbaren Kosten beschrnkt. Fr derenFestsetzung sind nachfolgende Kriterien massgebend:

    Struktur und Grsse der betreffenden Trgerschaft;

    Art und Bedeutung der Ttigkeit oder des Projekts;

    Grad der Mitsprachemglichkeit von Kindern undJugendlichen;

    Bundesgesetz ber die Frderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

    Bercksichtigung der Bedrfnisse von Kindern undJugendlichen mit besonderem Frderbedarf;

    Massnahmen zur Qualittssicherung.

    Familienartikel am Stndemehr gescheitert

    Die am 23. Mrz 2007 eingereichte parlamentarischeInitiative Verfassungsbasis fr eine umfassende Familienpolitik verlangte die Ergnzung der Bundes-verfassung durch einen Artikel (115a) ber die um-fassende Frderung der Familie.

    Bund und Kantone wren durch den neuen Ver-fassungsartikel zur Frderung von Familienarbeit undErwerbsttigkeit bzw. Ausbildung verpflichtet worden.Auf kantonaler Ebene sollte dafr Gewhr geleistetwerden, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Pltzenfr die familien- und schulergnzende Kinderbe-treuung vorhanden ist. Dem Bund wre die Kompetenzeingerumt worden, gesamtschweizerische Vorgabenfestzusetzen, sofern die Kantone dem nicht gengendnachgekommen wren. Das Parlament hatte den Artikel mit grosser Mehrheit verabschiedet. Der Bundesrat hatte die Schliessung dieser Lcke in derVerfassung von Anfang an untersttzt.

    Trotz einer Ja-Mehrheit der Volksstimmen von 53,4%wurde der neue Verfassungsartikel mit 13 ablehnendengegenber 10 zustimmenden Stnden am 3. Mrz2013 abgelehnt.

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 19

    Berufliche Vorsorge

    Anwendbare Betrge

    Geltende Grenzbetrge (in Franken):

    Berufliche Vorsorge2013 2014

    Minimaler Jahreslohn (Eintrittsschwelle) 21060 21060Koordinationsbetrag 24570 24570Oberer Grenzbetrag 84240 84240Maximaler koordinierter Lohn 59670 59670Minimaler koordinierter Lohn 3510 3510BVG-Mindestumwandlungssatz (Mnner) 6.85% 6.80%BVG-Mindestumwandlungssatz (Frauen) 6.80% 6.80%

    Versicherung arbeitsloser Personen im BVG 2013 2014

    Minimaler Tageslohn 80.90 80.90Tages-Koordinationsabzug 94.35 94.35Oberer Grenzbetrag des Tageslohnes 323.50 323.50Minimaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 13.50 13.50Maximaler versicherter (koordinierter) Tageslohn 229.15 229.15

    Bezger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherungunterstehen seit dem 1. Januar 1997 fr die Risiken Todund Invaliditt der obligatorischen Versicherung. DieTagesgrenzbetrge ergeben sich aus der Division deroben stehenden Jahresgrenzbetrge durch 260.4.

    Geltende Zinsstze:

    Zinssatz auf BVG- Verzugszins aufAltersguthaben und Freizgigkeitsleistung

    auf Mindestbetrag der der ausgetretenenFreizgigkeitsleistung Versicherten

    19851999 4.00% 5.00%20002002 4.00% 4.25%2003 3.25% 3.50%2004 2.25% 2.50%20052007 2.50% 3.50%2008 2.75% 3.75%20092011 2.00% 3.00%20122013 1.50% 2.50%2014 1.75% 2.75%

    Der Bundesrat hat fr 2014 beschlossen, den Mindest-zinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorgeaufgrund der guten Entwicklung der Aktien und Immo-bilien der letzten beiden Jahre auf 1.75% anzuheben.Er rechtfertigt die geringfgige Erhhung des Mindest-zinssatzes dadurch, dass die Vorsorgeeinrichtungen in

    der Lage sein mssen, ihre fr die langfristige Stabilittder beruflichen Vorsorge notwendigen Wertschwan-kungsreserven und technischen Rckstellungen weiterzu ufnen.

    Indexierung der Renten der obligatorischenVorsorge per 1. Januar 2014

    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obliga-torischen beruflichen Vorsorge mssen per 1. Januar2014 nicht an die Teuerung angepasst werden.

    Fr ber das vom Gesetz vorgeschriebene Minimumhinausgehende Renten ist der Teuerungsausgleichnicht obligatorisch, falls die reglementarischen Rentenhher sind als die der Preisentwicklung angepasstenobligatorischen Renten. Die reglementarischen Rentenwerden nur nach Massgabe der finanziellen Mglich-keiten der Vorsorgeeinrichtung an die Teuerung ange-passt. Das parittische Organ muss seinen Entscheid inder Jahresrechnung und im Jahresbericht begrnden.

    Anpassung der BVG-Risikoleistungen vor dem RcktrittsalterBeginn der Letzte AnpassungRentenzahlung Anpassung per

    01.01.201419852005 01.01.2009 2006 01.01.2011 2007 01.01.2011 2008 2009 01.01.2013 20102012

    BVG-Sicherheitsfonds: Beitragssatz fr dasJahr 2014

    Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAKBV) hat die vom Stiftungsrat des Sicherheitsfonds be-antragten Beitragsstze fr das Jahr 2014 genehmigt.Fr die Zuschsse bei ungnstiger Altersstruktur bleibtder Beitragssatz gegenber 2013 unverndert auf0.08%; fr die Insolvenzen und andere Leistungenwird er auf 0.005% gesenkt. Der Termin fr die Ein-sendung und Abrechnung sowie die Bezahlung derBeitrge ist der 30. Juni 2015. Alle dem Freizgigkeits-gesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sindbeitragspflichtig.

    Der maximale Grenzlohn entspricht dem maximalenBetrag der vom Sicherheitsfonds bei Insolvenz von Vorsorgeeinrichtungen sichergestellten Leistungen undbeluft sich auf 126360 Franken.

  • Aufhebung der unterschiedlichen Behandlung vonSelbststndigerwerbenden: gleiche Beitragsskala wiefr Unselbststndigerwerbende, Aufhebung der sinkenden Beitragsskala;

    Neuordnung des Bundesbeitrags;

    Senkung des Umwandlungssatzes von 6.8% auf 6%innerhalb von vier Jahren;

    Erhhung der Altersgutschriften (mit einer neuenStaffelung: 2534 Jahre: 7%, 3544 Jahre: 11.5%,45 Jahre-Referenzalter: 17.5%);

    Senkung der Eintrittsschwelle (auf 14040 Franken)und Neuregelung des Koordinationsabzugs;

    bergangsregelung mit einmaligen Zuschssen desSicherheitsfonds fr ltere Versicherte;

    Erhhung der Mehrwertsteuer und Einfhrung eines Interventionsmechanismus zur Sicherstellungder Finanzierung der AHV;

    Rckwirkende Berechnung des Mindestzinssatzes;

    Anhebung des Mindestalters fr den Altersrcktrittvon 58 auf 62 Jahren (mit einigen Ausnahmen);

    nderung der Mindestquote (Erhhung auf 92%oder 94% oder Anpassung je nach versicherter Risiken).

    Diese Elemente bilden zusammen ein ausgewogenesReformpaket, welches das Leistungsniveau der Alters-vorsorge und die Finanzierung der 1. und 2. Sule sicherstellt.

    Nach der Auswertung der whrend der Vernehm-lassung eingegangenen Eingaben will der Bundesratdem Parlament bis Ende 2014 die Botschaft zur ReformAltersvorsorge 2020 vorlegen.

    Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen

    Der Bundesrat hat zudem einen Bericht zur Gesamt-sicht ber die Finanzierungsperspektiven der Sozialver-sicherungen verabschiedet. Der Bericht erfllt dieForderung verschiedener Postulate aus dem Parlament.Er beschreibt das geltende Finanzsystem der ver-schiedenen Sozialversicherungen und macht Aussagenzur mglichen Entwicklung im Projektionszeitraum2013 bis 2035.

    20 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds BVG

    2013 2014Beitrag fr Zuschsse wegen ungnstiger Altersstruktur 0.08% 0.08%Beitrag fr Leistungen bei Insolvenz und andere Leistungen 0.01% 0.005%Maximaler Grenzlohn 126360 126360

    Altersvorsorge 2020

    Der Bundesrat hat am 20. November 2013 den Vor-entwurf zur Reform der Altersvorsorge verabschiedetund den Kantonen, Parteien, Verbnden sowie interes-sierten Gruppen zur Stellungnahme unterbreitet. DieVernehmlassung dauert bis am 31. Mrz 2014.

    Die Reform Altersvorsorge 2020 basiert auf den Leitlinien vom 21. November 2012 und den Eckwertenvom 21. Juni 2013, die der Bundesrat festgelegt hat.Sie enthlt die folgenden Kernelemente:

    Einheitliches Referenzalter 65 fr Mnner und Frauen(schrittweise Anhebung des Rcktrittsalters derFrauen um jhrlich 2 Monate ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Reform);

    Flexibilisierung des Rcktrittsalters mit folgendenMglichkeiten: Vorbezug der Altersrente um hchs-tens drei Jahre oder Aufschub bis 70 Jahre, Vorbezugder Altersrente auf monatlicher Basis, Teilpen-sionierung (Vorbezug oder Aufschub) zwischen 20%und 80% mit der Mglichkeit, den Prozentsatz ein-mal zu ndern, Kombination einer Teilaltersrente mit einer Teilinvalidenrente oder einer Witwen- bzw.Witwerrente; Aufhebung der Beitragspflicht frNichterwerbsttige beim Bezug der ganzen Rente;Verbesserung der Altersrente mit den Beitrags-zahlungen zwischen Vorbezug und Referenzalter;die Hinterlassenenrenten sind vom Vorbezug nichtbetroffen;

    Spezielle Regelung fr Personen mit tiefen bis mittleren Einkommen: Bercksichtigung der durch-schnittlich krzeren Lebenserwartung (1.5 Jahre)durch Anwendung eines gnstigen Krzungssatzes,Anrechnung der in den Jugendjahren (17 bis 20 Jahren) bezahlten Beitrge;

    nderung der Hinterlassenenrenten in der AHV: Witwen- oder Witwerrenten nur wenn Kinder vor-handen, die Witwen- oder Witwerrente wird von80% auf 60% einer Altersrente gesenkt (laufendeRenten sind nicht betroffen), die Waisenrenten werden von 40% auf 50% angehoben;

  • Austritts den effektiven Wert des Vorsorgeguthabensmitgeben. Dieses Guthaben setzt sich zusammen ausden im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenenBeitrgen des Arbeitgebers und der versicherten Person, aus den sonstigen Einlagen sowie dem Ver-mgensertrag bzw. unter Abzug des erlittenen Verlustes.Das Verlustrisiko wird so einzig von der austretendenversicherten Person und nicht von der Vorsorgeein-richtung bzw. den verbleibenden Versicherten getragen.

    Durch den neuen Artikel 19a FZG und die teilweiseVerlagerung von Anlagerisiken auf die betroffenen Ver-sicherten knnen die Unternehmen ihre Verbindlich-keiten reduzieren, was die Auswirkungen der nderungvon IAS 19 entschrfen kann.

    Die Vorsorgeeinrichtungen haben in ihrem Reglementdie Modalitten fr die Umsetzung dieser neuen Bestimmung festzulegen, unter Einhaltung der gesetz-lichen Vorschriften, insbesondere der allgemeinenGrundstze der beruflichen Vorsorge.

    Umsetzung der Minder-Initiative und ihrepraktischen Auswirkungen auf die SchweizerVorsorgeeinrichtungen Verordnung gegenbermssige Vergtungen bei brsen-kotierten Aktiengesellschaften (VegV).

    Am 3. Mrz 2013 nahm das Volk die sogenannte Minder-Initiative an. Im Anschluss daran hat der Bundesrat am 14. Juni 2013 den Vorentwurf zur Ver-ordnung gegen die Abzockerei (VgdA) verffentlicht.Am 20. November 2013 schliesslich hat der Bundesratdie nun unter neuem Namen am 1. Januar 2014 inKraft getretene Verordnung gegen bermssige Ver-gtungen bei brsenkotierten Aktiengesellschaften(VegV) verabschiedet. Die VegV bleibt so lange gltig, bis Art. 95 Abs. 3 der Bundesverfassung (nach-folgend: BV) auf Gesetzesebene umgesetzt werdenwird (Art. 197 Ziffer 10 BV).

    Zentral fr die Schweizer Vorsorgeeinrichtungen sinddie Bestimmungen ber die Stimmpflicht, ber die Offenlegung des Stimmverhaltens sowie ber die Straf-barkeit.

    Von der VegV erfasst sind Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstehen. Davon ausgenommen sinddie nicht dem FZG unterstehenden Wohlfahrtsfondssowie patronale Stiftungen. Fr Vorsorgeeinrichtungenbesteht die Pflicht, ihre Aktionrsstimmrechte an im In- und Ausland brsenkotierten Schweizer Aktienge-sellschaften sowohl fr direkte als auch fr indirekteAnlagen auszuben. Im Gegensatz zum Vorentwurf besteht diese Pflicht allerdings nur zu angekndigtenAntrgen des Verwaltungsrats betreffend den in Art. 22Abs. 1 Ziff. 1-3 VegV erwhnten Bestimmungen.

    Neue Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

    Der geltende Wortlaut der Verordnung ber die beruf-liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge(BVV 2) verweist auf die Fassung vom 1. Januar 2004der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung SwissGAAP FER 26. Am 13. November 2013 hat der Bundes-rat beschlossen, das BVV 2 anzupassen, um die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene neue Fassung derFachempfehlungen zu bercksichtigen.

    Diese trgt den fr die Vorsorgeeinrichtungen von ffentlich-rechtlichen Krperschaften erfolgten gesetz-lichen nderungen Rechnung. Zudem integriert sie die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen, die Ver-waltungskosten und die Vermgensverwaltungskostenin der Jahresrechnung auszuweisen. Anlagen, beidenen die Verwaltungskosten nicht ausgewiesen werden knnen, sind im Anhang der Jahresrechnungseparat auszuweisen. Die aktualisierte Fassung derFachempfehlungen steht in Einklang mit den von derOberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAKBV) am 23. April 2013 verffentlichten Weisungen zumAusweis der Vermgensverwaltungskosten.

    Verminderte Garantie bei der Wahl gewisserAnlagestrategien durch den Versicherten(Motion Stahl)

    Seit der im Rahmen der 1. BVG-Revision erfolgten Einfhrung von Art. 1e BVV 2 knnen nicht registrierteVorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten innerhalbeines Vorsorgeplanes die Wahl zwischen unterschied-lichen Anlagestrategien ermglichen. Gemss den Artikeln 15 und 17 FZG haben jedoch alle VersichertenAnspruch auf Mindestleistungen. Dies fhrt dazu, dass mit der Wahl einer risikobehafteten Anlagestrategienur ein Teil des Altersguthabens aufs Spiel gesetzt wird, da die Vorsorgeeinrichtung den betroffenen Ver-sicherten in jedem Fall Mindestleistungen auszahlenmuss. Folglich kommen die Gewinne einer solchen Anlagestrategie direkt den austretenden Versichertenzugute, wohingegen die Verluste vom verbleibendenVersicherungskollektiv getragen werden.

    Die Vernehmlassung zum Vorentwurf fr eine nderungdes Freizgigkeitsgesetzes (FZG) endete am 13. Feb-ruar 2013. Die Einfhrung des neuen Artikels 19a FZGAnsprche bei Wahl der Anlagestrategie durch dieversicherte Person bezweckt die Lockerung der Ver-pflichtung, den Mindestbetrag als Austrittsleistung mitgeben zu mssen. Vorsorgeeinrichtungen, die aus-schliesslich Lohnanteile ber dem im BVG festgelegtenanderthalbfachen oberen Grenzbetrag, d.h. 126360Franken, versichern und unterschiedliche Anlage-strategien im Sinne von Art. 1e BVV 2 anbieten, knnten so der versicherten Person im Zeitpunkt des

    bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 21

  • 22 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Die Stimmpflicht fr Vorsorgeeinrichtungen gilt auchfr indirekt gehaltene Aktien, sofern der Vorsorgeein-richtung ein Stimmrecht eingerumt wird oder derFonds von der Vorsorgeeinrichtung kontrolliert wird(z.B. Ein-Anleger-Fonds). Keine Stimmpflicht bestehtbei den brigen Kollektivanlagen. Securities Lending(darlehensmssige bertragungen von Wertpapieren, welche dem Entleiher nicht nur die vermgensmssigenRechte, sondern ebenso die Mitwirkungs- und die hiermassgebenden Stimmrechte bertragen) sind hinge-gen fr die Zeit der Stimmrechtsausbung nicht zulssig, weil dadurch die Stimmpflicht umgangenwrde.

    Die Vorsorgeeinrichtungen knnen sich bei der Erfllungihrer Stimmpflicht auch von einem unabhngigenStimmrechtsvertreter (Proxy Advisor) vertreten lassen.Er bildet gemss VegV die einzige zulssige Art der institutionellen Stimmrechtsvertretung.

    Die Vorsorgeeinrichtungen mssen im Interesse derVersicherten abstimmen. Dieses gilt gemss Art. 22Abs. 4 VegV dann als gewahrt, wenn das Stimm-verhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorge-einrichtung dient. Der Gesetzgeber avisiert damitLangzeitperspektiven und formuliert gleichzeitig denAuftrag an das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung,die Grundstze festzulegen, die das Interesse der Ver-sicherten bei der Ausbung des Stimmrechts konkre-tisieren.

    Die Stimmenthaltung ist mglich, sofern dadurch dem Interesse der Versicherten entsprochen wird. Eingenereller Verzicht auf die Stimmrechtsausbung imVoraus ist hingegen unzulssig.

    Die VegV verlangt von den Vorsorgeeinrichtungen,dass sie gegenber den Versicherten mindestens ein-mal jhrlich ihr Stimmverhalten in einem zusammen-fassenden Bericht (z.B. im Anhang zur Jahresrechnungoder als Publikation im Internet) offenlegen.

    Eine detaillierte Offenlegung des Stimmverhaltens hatnur dann zu erfolgen, wenn nicht den Antrgen desVerwaltungsrates gefolgt oder sich der Stimme ent-halten wurde.

    Von der Offenlegungspflicht der Vorsorgeeinrichtun-gen werden nur jene Abstimmungen erfasst, die am 1. Januar 2015 oder danach durchgefhrt werden (Art. 32 in Verbindung mit Art. 22 und 23 VegV).

    Entgegen dem Initiativtext sieht Art. 25 VegV bei denVorsorgeeinrichtungen eine mildere Strafdrohung vor.

    Fahrlssiges Handeln wird nicht bestraft (Art. 2 StGB),sanktioniert wird somit nur das Handeln bei direktemVorsatz. Es muss sicheres Wissen (Gewissheit) in Bezugauf die Unzulssigkeit der ausgerichteten oder be-zogenen Vergtungen vorliegen. Das Bewusstsein,

    dass die Vergtungen bloss mglicherweise unzulssigsein knnten, gengt nicht.

    Die Stimm- und Offenlegungspflicht beginnt am 1. Januar 2015.

    Die Vorsorgeeinrichtungen haben ihre Anlage- und/oder Organisationsreglemente bis sptestens zum 31. Dezember 2014 zu berarbeiten.

    Die Schweiz und USA paraphieren FATCA-Abkommen

    Mit dem am 18. Mrz 2010 in Kraft gesetzten ForeignAccount Tax Compliance Act (FATCA) wollen die USAerreichen, dass smtliche Einknfte von in den USAsteuerpflichtigen Personen ber im Ausland gehalteneKonten der Besteuerung in den USA zugefhrt werdenknnen. FATCA verlangt von den auslndischen Finanz-instituten (Foreign Financial Institutions, FFI) grund-stzlich, mit den US-Steuerbehrden ein Abkommenabzuschliessen, das sie verpflichtet, Meldungen beridentifizierte US-Konten vorzunehmen.

    Die Schweiz und die USA haben zur Vereinfachung derUmsetzung dieses komplexen die Berichterstattungund die Quellenbesteuerung betreffenden Regelwerksam 14. Februar 2013 ein entsprechendes Abkommenabgeschlossen und am 30. September 2013 demneuen Zeitplan angepasst. Dieses sieht die Umsetzungnun erst auf den 1. Juli 2014 statt auf den 1. Januar2014 vor.

    FFIs mssen sich bei der US-Steuerbehrde (InternalRevenue Service/IRS) registrieren und gegebenenfallseinen FFI-Vertrag abschliessen. Darin verpflichtet sichdas Finanzinstitut, die von ihm gefhrten und von US-Personen gehaltenen Konten zu identifizieren undder IRS periodisch ber diese Kundenbeziehungen zuberichten.

    Die USA stellen fr die erleichterte Umsetzung vonFATCA zwei Modelle fr bilaterale Abkommen zur Ver-fgung. Das fr die Schweiz geltende Modell 2 siehtvor, dass die auslndischen Finanzinstitute den Daten-transfer an die IRS aufgrund einer Zustimmungser-klrung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers direkt vornehmen. Zustzlich sind die Anzahl der Konten, fr die keine Zustimmungserklrung vorliegt,sowie das Gesamtvermgen auf diesen Konten in aggregierter Form und ohne Namensnennung zu melden. Ergnzend zum Meldesystem besteht ein Informationsaustausch, welches der IRS ermglicht,mittels Gruppenanfragen Detailinformationen zu denin die aggregierte Meldung einbezogenen Konten von nicht zustimmenden US-Personen zu verlangen.

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 23

    Das FATCA-Abkommen bestimmt auch, welche schweizerischen Finanzinstitute von FATCA ausge-nommen sind oder als FATCA-konform erachtet werden.

    Konsequenzen fr schweizerische Vorsorgeeinrichtungen

    Gemss Anhang II zum FATCA-Abkommen vom 14. Februar 2013 gelten als befreite Nutzungsbe-rechtigte alle Einrichtungen, die dem Zweck der Vor-sorge dienen. Dazu gehren Einrichtungen der 2. Sule und der Sule 3a, Freizgigkeitseinrichtungen,die Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG, der Sicher-heitsfonds, arbeitgeberfinanzierte Wohlfahrtsfondssowie Anlagestiftungen, an denen ausschliesslich hier-vor genannte Einrichtungen beteiligt sind.

    Gemss dem Art. 6 des Bundesgesetzes ber die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen derSchweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz)vom 27. September 2013 (Ablauf Referendumfrist: 16. Januar 2014) beschrnken sich bei Konten undProdukten von befreiten Nutzungsberechtigten nachAnhang II Absatz I und bei befreiten Konten und Produkten nach Anhang II Absatz III des FATCA-Ab-kommens die Pflichten auf die Feststellung, dass dieseKonten und Produkte vom Anwendungsbereich vonFATCA ausgenommen sind.

    Zum einen werden Vorsorgeeinrichtungen dem Informations- und Dokumentationserfordernis durchEinreichung eines ausgefllten und unterzeichnetenFormulars nachkommen mssen. Von der IRS liegt bisher ein Entwurf fr ein entsprechendes Formular (W-8BEN-E) vor, welches allerdings 10 Seiten umfasst und im Sinne einer eidesstattlichen Erklrung (underthe penalties of perjury) zu unterzeichnen ist. In Zukunft soll eine vereinfachte Erklrung mglich sein.Allerdings liegen momentan keine konkreten Weisungenber das Prozedere vor.

    Zum anderen ist anzunehmen, dass die Vorsorge-einrichtungen Statuten und Reglemente einreichenwerden mssen zum Nachweis, dass es sich beim vor-liegenden Institut um eine Vorsorgeeinrichtung handelt.

    Parlamentarische Vorstsse

    Verbesserte Arbeitsmarktchancen fr die ltere GenerationDie im Dezember 2012 im Nationalrat eingereichteMotion beauftragt den Bundesrat, im Rahmen einesMassnahmenpakets aufzuzeigen, wie die Arbeitsmarkt-chancen fr die ltere Generation verbessert werdenknnen. Namentlich ist dabei auch eine Angleichungder BVG-Stze zu prfen.

    Der Nationalrat hat die Motion im Mrz 2013 ange-nommen.

    Kompensation von Leistungskrzungen im BVGDie am 11. Juni 2011 eingereichte Motion beauftragteden Bundesrat, Artikel 79b BVG dahingehend zu ndern, dass knftig neben dem Einkauf bis zur Hheder reglementarischen Leistungen auch die Kompen-sation von Leistungskrzungen infolge einer Senkungdes Umwandlungssatzes mglich wre.

    Die Motion wurde am 21. Juni 2013 vom Nationalratabgeschrieben.

    Berufliche Vorsorge. Sichere Renten statt unsichereKapitalauszahlungenDie am 15. Juni 2012 im Nationalrat eingereichte Motion beauftragt den Bundesrat, im BVG die Mg-lichkeiten der Kapitalabfindung zu reduzieren unddamit den Vorsorgezweck besser zu garantieren.

    Entgegen dem Ablehnungsantrag des Bundesrates hat der Nationalrat die Motion im September 2013 angenommen.

    Berufliche Vorsorge. Mindestumwandlungssatz entpolitisierenDie von der FDP-Liberale Fraktion im Sommer 2011eingereichte Motion beauftragt den Bundesrat, dasBVG dahingehend anzupassen, dass der Umwand-lungssatz automatisch den tatschlichen Leistungs-mglichkeiten angepasst wird, das heisst unter Berck-sichtigung der Lebenserwartung, des angesparten Kapitals sowie der erzielbaren Renditen. Der Umwand-lungssatz soll also nicht mehr von politischen Ent-scheiden abhngen.

    Der Nationalrat hat die Motion im September 2013angenommen.

    Die junge Sule. Sparanreize fr junge MenschenDie am 17. Juni 2011 eingereichte Motion beauftragteden Bundesrat, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen,damit analog dem individuellen Sparen in der Alters-vorsorge (Art. 82 Abs. 2 BVG) eine Sule fr jungeMenschen eingerichtet wrde, die sogenannte JungeSule.

    Sie wurde am 21. Juni 2013 vom Nationalrat abge-schrieben.

    Vorsorgeschutz von Arbeitnehmern mit mehrerenArbeitgebern oder mit tiefen EinkommenMit der am 12. Oktober 2012 im Nationalrat einge-reichten und Ende Oktober 2012 vom Bundesrat ange-nommenen Motion wird dieser beauftragt, im Rahmender kommenden AHV- und BVG-Revision aufzuzeigen,welche Massnahmen zu treffen sind, um:

  • 24 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    Die Situation von Arbeitnehmenden mit mehrerenArbeitgebern hinsichtlich der beruflichen Vorsorge zu verbessern (z.B. dadurch, dass sich der gesetzlicheKoordinationsabzug wie auch die Eintrittsschwelleauf die Summe der verschiedenen Einkommen beziehen) und dabei insbesondere zu klren, wie indiesen Fllen die Fhrung der beruflichen Vorsorgegeregelt werden kann;

    Die Situation von Arbeitnehmenden mit tiefen Einkommen hinsichtlich der Altersvorsorge zu ver-bessern.

    Der Nationalrat hat die Vorlage im Mrz 2013, derStnderat im September 2013 angenommen.

    AHV-Beitragspflicht fr PersonalfrsorgestiftungenDie am 16. August 2013 im Nationalrat eingereichteMotion beauftragt den Bundesrat, die AHV-Beitrags-pflicht fr Leistungen von Personalfrsorgestiftungen(patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungenund Finanzierungsstiftungen, die nicht dem Freizgig-keitsgesetz unterstellt sind) und damit im gleichenZug fr alle Arbeitgeber gegenber heute zu lockernund dazu folgende zwei Massnahmen vorzusehen:

    Artikel 8ter der Verordnung ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947(AHVV) soll insofern revidiert werden, als Leistungenbei Entlassungen aus betrieblichen Grnden neu biszum viereinhalbfachen Betrag der maximalen jhr-lichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausge-nommen und damit beitragsbefreit wren;

    Von der Beitragspflicht befreit werden sollen neuauch Leistungen fr sogenannte Hrteflle, die nicht im engeren Sinn als Sozialleistungen nach den Artikeln 8bis und 8ter AHVV betrachtet werden knnen.

    Der Nationalrat ist dem Antrag des Bundesrates vom 9. Oktober 2013 gefolgt und hat die Motion am 4. Dezember 2013 angenommen.

    Faire Risikoprmien in der beruflichen VorsorgeDie am 29. September 2013 im Stnderat eingereichteMotion beauftragt den Bundesrat, in der Aufsichts-verordnung eine Bestimmung aufzunehmen, mit welcher sichergestellt wird, dass die von der FINMAgenehmigten Tarife auf einem ausgewogenen Verhlt-nis zwischen Risikobeitrgen und Versicherungs-leistungen beruhen.

    Entgegen dem Ablehnungsantrag des Bundesrates hatder Stnderat die Motion am 27. November 2013 an-genommen.

    Herauslsung der technischen Parameter aus demBVGMit der im Mrz 2012 im Nationalrat eingereichtenparlamentarischen Initiative soll das BVG dahingehendgendert werden, dass der Mindestumwandlungssatzsowie der Mindestzinssatz aus diesem gestrichen werden.

    Die SGK-N hat der Initiative am 25. Mrz 2013 Folgegeleistet.

    Zweite Sule fr Selbstndigerwerbende ohne AngestellteMit dem am 31. Oktober 2012 von der SGK-N ein-gereichten Postulat wird der Bundesrat beauftragt,einen Bericht zu verfassen, welcher im System der beruflichen Vorsorge Mglichkeiten zur Verbesserungder Situation der Selbststndigerwerbenden in derzweiten Sule aufzeigt. Insbesondere sind die Situationder Selbststndigerwerbenden ohne Angestellte undVerbandslsungen zu prfen sowie die Situation betref-fend BVG-Einkufe gemss Artikel 37b des Bundesge-setzes ber die direkte Bundessteuer und Artikel 11Absatz 5 des Steuerharmonierungsgesetzes.

    Der Nationalrat hat das Postulat am 20. Mrz 2013 angenommen.

    Auswirkung des gesellschaftlichen Wandels auf diePensionskassenDas am 20. Juni 2013 eingereichte Postulat beauftragtden Bundesrat, in einem Bericht aufzuzeigen, wie sichder Vorbezug von Altersguthaben zwecks Erwerb vonWohneigentum sowie die hohe Scheidungsrate unddie damit verbundene Teilung des BVG-Guthabens aufdie Situation der Pensionskassen auswirken.

    Der Nationalrat hat das Postulat am 29. September2013 angenommen.

    Dezentrale Finanzierung fr die bergangsgeneration im Rahmen der BVG-ReformDas Postulat wurde am 20. Juni 2013 im Stnderat ein-gereicht. Der Bundesrat hat im Rahmen der ReformAltersvorsorge 2020 vorgeschlagen, die Senkung desMindestumwandlungssatzes im BVG fr eine ber-gangsgeneration abzufedern. Das Postulat beauftragtden Bundesrat, in einem Bericht die Mglichkeiten auf-zuzeigen, wie diese Abfederung mglichst dezentral, d.h. innerhalb der bestehenden Vorsorgeeinrichtungen,finanziert werden kann.

    Entgegen dem Ablehnungsantrag des Bundesrates hatder Stnderat das Postulat am 19. September 2013 angenommen.

    Berufliche Vorsorge. Auswirkungen der nderungdes UmwandlungssatzesDas Postulat wurde am 26. September 2013 im Stnderat eingereicht. Es beauftragt den Bundesrat,

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 25

    einen Bericht ber die Auswirkungen der Senkung desUmwandlungssatzes fr die Versicherten zu erstellen.

    Am 12. Dezember 2013 hat der Stnderat dem Antragdes Bundesrates Folge geleistet und das Postulat an-genommen.

    Renten sichernDie bundesrtlichen Reformplne zur Altersvorsorgelassen verschiedene Fragen aufkommen; die am 28. November 2012 im Nationalrat eingereichte Inter-pellation stellt folgende Fragen: 1. Was hat den Bundesrat dazu bewogen, zur Weiter-

    entwicklung der Altersvorsorge von einer Einzelver-sicherungsoptik zu einer ganzheitlichen Strategie zuwechseln?

    2. Ist er der Ansicht, dass die AHV- und BVG-Rentenhoch genug sind, um die Verfassungsziele in Bezugauf die erste und zweite Sule zu erfllen? Wenn ja,fr wen und fr welche Lohnkategorien?

    3. Ist es denkbar, einen Ausgleich zwischen der erstenund zweiten Sule zu schaffen, beispielsweise indemdie erste Sule durch Beitrge der zweiten Sule(BVG) gestrkt wrde?

    4. Welche Massnahmen sieht er angesichts des hohenAnteils an Frhpensionierungen vor?

    5. Welche Mglichkeiten sieht der Bundesrat, den Verfassungsauftrag nach der Gleichstellung der Geschlechter sowohl fr die Renten als auch fr dieLhne mit dieser Reform einzulsen?

    6. Welche Massnahmen ergreift er, um den Anspruchder Versicherten auf Transparenz einzulsen? Wiewill er insbesondere verhindern, dass Geld, das denVersicherten gehrt, ber berhhte Risikoprmien,nicht eingehaltene gesetzliche Bestimmungen beider Legal Quote usw. in den Kassen der Pensions-kassen und Versicherungen verschwindet? Wie knnen Versicherungen und Pensionskassen ausSicht des Bundesrates das Vertrauen in der Bevlke-rung zurckgewinnen?

    7. Als Folge der Unternehmenssteuerreform II werdenjhrliche Mindereinnahmen bei der AHV von gegen400 Millionen Franken prognostiziert. Teilt der Bundesrat diese Einschtzung? Wenn nein, in welchem Rahmen erwartet er Mindereinnahmendurch die USR II?

    8. Sind Massnahmen geplant, um diese Ausflle beider AHV wieder wettzumachen? Wenn nein, wiesonicht? Welche Massnahmen wren denkbar und ge-eignet, ohne die Situation heutiger und zuknftigerRentenbeziehender zu verschlechtern?

    9. Sind zustzliche Einnahmenausflle fr die AHV auf-grund weiterer beschlossener und/oder geplanterGesetzesnderungen zu erwarten?

    Der Nationalrat hat am 22. Mrz 2013 die Diskussionverschoben.

    Berufliche Vorsorge Mit der am 28. November 2012 im Nationalrat ein-gereichten Interpellation wird der Bundesrat um dieBeantwortung folgender Fragen ersucht: Ist er bereit, eine nderung des Bundesgesetzes ber die berufliche Vorsorge vorzulegen und zu prfen, ob dieAltersgutschriften neu wie folgt berechnet werden knnen: 1. Der Arbeitgeberbeitrag wird neu auf einer fr die ge-samte Beitragsdauer einheitlichen Hhe festgelegt; dieBerechnung der Arbeitnehmerbeitrge erfolgt weiterhinnach einer Stufung gemss Alterskategorien.

    2. Oder eine neue Staffelung der Beitrge (mit ParallelittArbeitgeber/Arbeitnehmer), die dem Anliegen der Ent-lastung der lteren Arbeitnehmer Rechnung trgt.

    Der Nationalrat hat die Interpellation am 22. Mrz2013 erledigt.

    Status der Mitglieder von StiftungsrtenDer Stnderat hat am 14. Mrz 2013 eine am 6. Dezember 2012 eingereichte Interpellation erledigt,die den Bundesrat aufforderte, darzulegen, ob undwieweit es seines Erachtens mglich sein sollte, dieMitglieder von Stiftungsrten fr ihre Ttigkeiten undihre Verantwortung entschdigen zu knnen, diesunter Bercksichtigung der jeweiligen Zustndigkeiten.

    IFRS-Normen und berufliche Vorsorge. Ein trojanisches Pferd fr den WirtschaftsstandortSchweiz?Die am 4. Juni 2013 im Nationalrat eingereichte Inter-pellation stellt folgende Fragen an den Bundesrat: 1. Ist die Attraktivitt des Wirtschaftsstandortes

    Schweiz durch die berufliche Vorsorge, wie sie heuteexistiert, nicht gefhrdet?

    2. Bercksichtigt der Bundesrat diese Entwicklung in seinen Reformprojekten ausreichend? Wie gedenkt ereine starke berufliche Vorsorge mit der Anwendungvon Rechnungslegungsstandards in Einklang zubringen, die auf internationaler Ebene immer un-umgnglicher sind, aber sehr nachteilige Neben-effekte haben?

    3. Ist eine Lockerung der Gesetzgebung nicht unver-meidbar und dringlich, wenn man die Vorteile derberuflichen Vorsorge und vor allem die Stabilitt derzweiten Sule beibehalten will?

    Die Antwort des Bundesrates vom 28. August 2013lautet wie folgt:1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die ber-

    obligatorische Vorsorge der zweiten Sule gegen-wrtig in ihrem Bestehen nicht gefhrdet ist. In seiner Antwort auf die Interpellation Graber Konrad12.3193, berobligatorische zweite Sule attraktivhalten, hat er darauf hingewiesen, dass insbe-sondere bei qualifizierten Arbeitskrften eindeutigeine gegenteilige Tendenz festzustellen ist. In diesemZusammenhang hat er jedoch auch festgehalten,dass ein Desinteresse an der berobligatorischenVorsorge bei Tochtergesellschaften von US-ameri-

  • 26 Aon Hewitt (Switzerland) AG

    kanischen Firmen in der Schweiz tatschlich be-sorgniserregend wre, falls sich ein solches ab-zeichnen wrde. Wenn eine Firma ihre Rechnungs-legung optimieren muss, htten die Mitarbeitendenbei der berobligatorischen Deckung beipielsweiseeher mit einer Kapitalauszahlung als mit einer Rentezu rechnen eine Individualisierung der Versiche-rung oder ein Anlagerisiko, das von ihnen selbst und nicht von der Allgemeinheit getragen werdenmsste. Trotzdem ist der Bundesrat der Ansicht,dass die Attraktivitt des WirtschaftsstandortesSchweiz nicht gefhrdet ist, da viele andere Para-meter mit in Betracht gezogen werden, beispiels-weise die grosse Flexibilitt des Arbeitsmarktes, einhohes Innovationspotenzial, ein gutes Bildungs-wesen sowie eine gute echte Wertschpfung.

    2. Der Bundesrat wird die Entwicklung des Bezugs zwischen den internationalen Normen der Rech-nungslegung und der berobligatorischen Vorsorgeder zweiten Sule aufmerksam verfolgen. Das Bundesamt fr Sozialversicherungen lanciert derzeitein entsprechendes Forschungsprojekt.

    3. Das geltende Gesetz sieht bei der zweiten Sule lediglich eine obligatorische Mindestversicherungvor. Bei einer Lockerung dieser Gesetzgebung knntedie Gefahr unerwnschter Auswirkungen auf dieberobligatorische berufliche Vorsorge durch diebernahme internationaler Normen der Rechnungs-legung nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesratwird gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse des erwhnten Forschungsprojekts ber die Notwendig-keit weiterer Massnahmen entscheiden, um die Stabilitt der zweiten Sule sicherzustellen.

    Hngige parlamentarische VorstsseSeit der letzten Ausgabe der bersicht ber die Sozialversicherungen wurde bei folgenden parlamen-tarischen Vorstssen keine weitere Entwicklung ver-zeichnet:

    Administrative Entschlackung des BVG

    Gerechte Teilung der Austrittsleistung bei Ehe-scheidung

    Anpassungen des Freizgigkeitsgesetzes und des Sicherheitsfonds

    Scheidungsrecht: berprfung der Regelung betreffend Vorsorgeausgleich und Kinderbelange

    Zweite Sule: Ungleichheit in der Behandlung verhindern

    Pensionskassenstatistik 2012

    Die Anzahl der Vorsorgeeinrichtungen mit regle-mentarischen Leistungen und aktiven Versichertensank weiter auf 2073 Einrichtungen (2011: 2190).

    Die Wertschwankungsreserven belaufen sich auf34.6 Mia. Franken.

    Bei den ffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungenging die Unterdeckung um ungefhr 4 Mio. Frankenzurck und betrug 34.7 Mia. Franken. Bei den privat-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sank sievon 6.7 Mia. Franken im Jahr 2011 auf 3 Mia. Franken im Jahr 2012.

    Die Bilanzsumme ist im Vergleich zum Vorjahr ge-stiegen. Sie betrgt 672 Mia. Franken.

    Die Summe der aktiven Versicherten ist auf fast 3.8 Mio. gestiegen.

    645702 Pensionierte bezogen eine Rente (2011:622270) und 34466 verlangten die Kapitalauszah-lung.

    Die reglementarischen Beitrge erreichten 39.5 Mia.Franken (Erhhung um 1.2 Mia. Franken gegenber2011).

    Es wurden 19.5 Mia. Franken in Altersrenten ausbe-zahlt, gegenber 18.7 Mia. Franken im Vorjahr.

    Mit 5.8 Mia. Franken war bei den Kapitalleistungenbei Pensionierung ein geringer Anstieg festzustellen.

    Der Durchschnittswert des Kapitalbezuges belief sichauf 170300 Franken (2011: 173100 Franken).

  • bersicht ber die Sozialversicherungen Februar 2014 27

    Totalrevision Versicherungsvertragsgesetz

    Im Februar 2003 wurde eine Expertenkommission frdie Ausarbeitung einer Totalrevision des Versicherungs-vertragsgesetzes (VVG) eingesetzt.

    Die Expertenkommission hat den Gesetzesentwurf undden erluternden Bericht im August 2006 vorgelegt.Das Eidgenssische Finanzdepartement (EFD) hat dasBundesamt fr Privatversicherungswesen beauftragt,gesttzt auf den Expertenentwurf, eine Vernehm-lassungsvorlage auszuarbeiten. In die Totalrevision soll-ten diejenigen politischen und konsumentenschutz-rechtlichen Anliegen aufgenommen werden, die in derTeilrevision nicht bereits bercksichtigt worden waren.Gleichzeitig sollte das neue VVG insbesondere auchden Empfehlungen der Wettbewerbskommission undden Entwicklungen des Versicherungsvertragsrechts inunseren Nachbarstaaten angemessen Rechnung tragensowie die Koordination mit dem Sozialversicherungs-und Haftpflichtrecht verbessern.

    Der Bundesrat nahm den Vernehmlassungsbericht am13. Januar 2010 zur Kenntnis. Er beauftragte das EFD,die Regelung zur Versicherungsvermittlung zu ber-arbeiten und eine Regulierungsfolgenabschtzung(RFA) ber die wirtschaftlichen Folgen der neuen Rege-lungen durchzufhren. Der Schlussbericht der RFAwurde am 14. Oktober 2010 auf der Homepage desEFD publiziert.

    Der Bundesrat beauftragte am 2. Februar 2011 dasEFD, die Botschaft zur Totalrevision des VVG auszu-arbeiten, und hat am 7. September 2011 letztere ver-abschiedet.

    Der Gesetzesentwurf sttzte sich auf die Ergebnisse desVernehmlassungsverfahrens, auf eine umfangreicheUntersuchung ber die Auswirkungen der Gesetzes-nderungen und auf die Vorentscheide des Bundes-rates von Februar 2011. Das Versicherungsvertrags-recht wurde usserlich und inhaltlich an die verndertenGegebenheiten angepasst. Es erhielt einen zeitge-mssen, bersichtlichen und den gewandelten Markt-bedrfnissen angepassten Aufbau. Im Versicherungs-vertrag sollten zwischen den Vertragsparteien gleichlange Spiesse geschaffen werden. Dies etwa dadurch, dass mit erweiterten vorvertraglichen und vertraglichenInformationspflichten grssere Transparenz geschaffenwurde. Im Weiteren sollten bereilte Vertragsab-schlsse widerrufen werden knnen und es wurde einordentliches dreijhriges Kndigungsrecht eingefhrt.Eine wesentliche Verbesserung enthielt die Vorlagezudem mit Blick auf die Prmienzahlungsverzug- undVerjhrungsbestimmungen. Ausserdem wurde, etwadurch Vorschriften zu den Prmienanpassungsklauseln,das Bedrfnis bercksichtigt, den Vertrag whrend seiner Laufzeit unter bestimmten Voraussetzungen an-passen zu knnen.

    Gemss Botschaft VVG vom 7. September 2011 unter-standen Rckversicherungsvertrge sowie Vertrge zwischen Lebensversicherungsunternehmen und Sammelvorsorgeeinrichtungen nach dem Bundesge-setz ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht diesem Gesetz.

    Inhaltlich waren im Vergleich mit dem geltenden Rechtfolgende nderungen oder Neuregelungen hervorzu-heben:

    Einfhrung eines allgemeinen vierzehntgigen Widerrufsrechts fr smtliche Versicherungs-nehmerinnen und Versicherungsnehmer. Ausge-schlossen ist das Widerrufsrecht einzig bei kollektivenPersonenversicherungen, vorlufigen Deckungs-zusagen sowie Versicherungsvertrgen mit einerLaufzeit von weniger als einem Monat;

    Mglichkeit des Abschlusses von Rckwrtsver-sicherungsvertrgen;

    Verlngerung der Verjhrungsfrist fr Versicherungs-leistungen auf zehn Jahre und diejenige fr Prmien-forderungen auf fnf Jahre;

    Normierung der Prmienanpassungsklausel (Ver-tragsnderungsmglichkeit): Gegenstand der Prmienanpassungsklausel (PAK) sind Prmiener-hhungen whrend der Vertragslaufzeit. Im gelten-den Recht gibt es (ausser fr Lebe